ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 304

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
9. August 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 304/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10757 — MUTARES / CIMOS) ( 1 )

1

2022/C 304/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10747 — BHC / DUSSUR / BAKER PETROLITE SAUDI COMPANY JV) ( 1 )

2

2022/C 304/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10828 — CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 304/04

Euro-Wechselkurs — 8. August 2022

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 304/05

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 304/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10681 – RTL Deutschland/Seven.One Entertainment Group/Addressable TV Technology JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 304/07

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

11

2022/C 304/08

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

15


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10757 — MUTARES / CIMOS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 304/01)

Am 28. Juli 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10757 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10747 — BHC / DUSSUR / BAKER PETROLITE SAUDI COMPANY JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 304/02)

Am 3. August 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10747 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10828 — CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 304/03)

Am 5. August 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10828 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/4


Euro-Wechselkurs (1)

8. August 2022

(2022/C 304/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0199

JPY

Japanischer Yen

137,62

DKK

Dänische Krone

7,4405

GBP

Pfund Sterling

0,84165

SEK

Schwedische Krone

10,3650

CHF

Schweizer Franken

0,9763

ISK

Isländische Krone

140,10

NOK

Norwegische Krone

9,9405

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,515

HUF

Ungarischer Forint

394,27

PLN

Polnischer Zloty

4,7043

RON

Rumänischer Leu

4,9163

TRY

Türkische Lira

18,3175

AUD

Australischer Dollar

1,4607

CAD

Kanadischer Dollar

1,3134

HKD

Hongkong-Dollar

8,0061

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6202

SGD

Singapur-Dollar

1,4058

KRW

Südkoreanischer Won

1 329,93

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,9694

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8931

HRK

Kroatische Kuna

7,5123

IDR

Indonesische Rupiah

15 147,65

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5477

PHP

Philippinischer Peso

56,554

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,380

BRL

Brasilianischer Real

5,2380

MXN

Mexikanischer Peso

20,6810

INR

Indische Rupie

81,1660


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

9.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/5


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2022/C 304/05)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt steht eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion „Migration und Inneres“ zur Verfügung.

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

POLEN

Ersetzung der im ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1 veröffentlichten Liste

I.

Liste von Dokumenten gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

1.

Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

Karta pobytu (Aufenthaltskarte)

Aufenthaltskarten werden Ausländern ausgestellt, die Folgendes erhalten haben:

zezwolenie na pobyt czasowy (POBYT CZASOWY) – einen befristeten Aufenthaltstitel;

zezwolenie na pobyt stały (POBYT STAŁY) – einen Daueraufenthaltstitel;

zezwolenie na osiedlenie się (OSIEDLENIE SIĘ) – eine Niederlassungserlaubnis, ausgestellt vor dem 1. Mai 2014;

zezwolenie na pobyt rezydenta długoterminowego WE/UE (POBYT REZYDENTA DŁUGOTERMINOWEGO WE/UE) – einen langfristigen Aufenthaltstitel EG (nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt). Mit Wirkung vom 12. Juni 2012 wurde die Bezeichnung „EG“ durch „EU“ ersetzt.

zgoda na pobyt ze względów humanitarnych (POBYT ZE WZGLĘDÓW HUMANITARNYCH) – die Erlaubnis zum Aufenthalt aus humanitären Gründen;

status uchodźcy (STATUS UCHODŹCY) – den Flüchtlingsstatus;

ochrona uzupełniająca (OCHRONA UZUPEŁNIAJĄCA) – subsidiären Schutz;

Dokumente, die den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihren Familienangehörigen – den Begünstigten des Austrittsabkommens in Polen – nach Ablauf des Übergangszeitraums ausgestellt werden:

Zaświadczenie o zarejestrowaniu pobytu (Anmeldebescheinigung – für aufenthaltsberechtigte britische Staatsangehörige);

Dokument potwierdzający prawo stałego pobytu (Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts – für zum Daueraufenthalt berechtigte britische Staatsangehörige);

Karta pobytowa (Aufenthaltskarte – für aufenthaltsberechtigte Familienangehörige ohne britische Staatsangehörigkeit);

Karta stałego pobytu (Daueraufenthaltskarte – für zum Daueraufenthalt berechtigte Familienangehörige ohne britische Staatsangehörigkeit).

Alle oben genannten Dokumente müssen folgende Angaben enthalten: „Artikel 50 EUV“ im Feld „Art des Titels“ und „Article 18 ust. 4 Umowy Wystąpienia “ im Feld „Anmerkungen“.

2.

Aufenthaltskarten nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG.

Karta pobytu członka rodziny obywatela Unii Europejskiej (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers);

Karta stałego pobytu członka rodziny obywatela Unii Europejskiej (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers).

II.

Liste von Dokumenten gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

1.

Vom Außenministerium ausgestellte Personalausweise:

legitymacja dyplomatyczna (Diplomatenausweis);

legitymacja służbowa (Dienstausweis);

legitymacja konsularna (Konsularausweis);

legitymacja konsularna konsula honorowego (Konsularausweis für Honorarkonsuln);

legitymacja specjalna (Sonderausweis).

2.

Lista podróżujących dla wycieczek w Unii Europejskiej (decyzja Rady 94/795/WSiSW z dnia 30 listopada 1994 r. w sprawie wspólnych działań przyjętych przez Radę na podstawie art. K.3 ust. 2 lit. b Traktatu o Unii Europejskiej w sprawie ułatwień podróży dla uczniów pochodzących z państw trzecich przebywających w Państwach Członkowskich) (Liste der Teilnehmer von Reisen innerhalb der Europäischen Union (Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat)

3.

Dokumente, die den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihren Familienangehörigen gemäß der Richtlinie 2004/38/EG vor Ablauf des im Austrittsabkommen genannten Übergangszeitraums ausgestellt wurden und die von ihnen nach Ablauf des Übergangszeitraums verwendet werden können (die Dokumente bleiben bis spätestens 31. Dezember 2021 gültig):

Dokument potwierdzający prawo stałego pobytu (Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts);

Karta pobytu członka rodziny obywatela UE (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers);

Karta stałego pobytu członka rodziny obywatela UE (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers).

4.

Vorläufige Dokumente, die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihren Familienangehörigen nach Ablauf des im Austrittsabkommen genannten Übergangszeitraums ausgestellt werden:

Zaświadczenie (Bescheinigung) mit einjähriger Gültigkeit zur Bestätigung der Einreichung eines Antrags auf Anmeldung des Aufenthalts und/oder Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments für Begünstigte des Austrittsabkommens – im Falle eines Antrags bis zum 31. Dezember 2021 (in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument berechtigt die Bescheinigung zu mehrfachem Grenzübertritt ohne Visum)

5.

Diia.pl (bzw. Diia.pl service) – digitales Identitätsdokument, das Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, gemäß dem Gesetz vom 12. März 2022 über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt im Hoheitsgebiet der Ukraine (Polnisches Gesetzblatt 2022, Eintrag 583) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) ausgestellt wird.

Diia.pl ist ein Dienst des für Digitalisierung zuständigen Ministers gemäß Artikel 19e Absatz 2 Unterabsatz 2 des Digitalisierungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine; der Dienst steht über eine Anwendung auf dem mobilen Gerät des Nutzers zur Verfügung und richtet sich an Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit oder Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, die Ehegatten eines ukrainischen Staatsbürgers sind, sofern sie nicht die Staatsangehörigkeit Polens oder eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen und nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine in die Republik Polen eingereist sind; über den Dienst können personenbezogene Daten des Nutzers aus dem Register heruntergeladen, in verschlüsselter Form auf dem mobilen Gerät des Nutzers gespeichert und zur Bestätigung seiner Identität vorgezeigt werden.

Diia.pl kann von ukrainischen Flüchtlingen, die vorübergehenden Schutz genießen und sich gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine rechtmäßig im Hoheitsgebiet Polens aufhalten und eine nationale Identifikationsnummer (PESEL) erhalten haben, genutzt werden.

Die Rechtsgrundlage bildet Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine: „Wenn ein ukrainischer Staatsbürger im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, der im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zu dem Tag, der in den auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 erlassenen Bestimmungen angegeben ist (Zeitpunkt noch festzulegen) rechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Republik Polen eingereist ist und die Absicht erklärt, sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufzuhalten, gilt sein Aufenthalt innerhalb des Zeitraums von 18 Monaten ab dem 24. Februar 2022 [...] als rechtmäßig. Der Aufenthalt eines Kindes, das im Hoheitsgebiet der Republik Polen von einer Mutter geboren wurde, die zu dem im Satz 1 genannten Personenkreis zählt, gilt für den Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts der Mutter ebenfalls als rechtmäßig.“

Diia.pl basiert auf

Artikel 10 des Gesetzes über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine.

Diia.pl dient zur Bestätigung der Identität des Nutzers und gilt als einem Dokument gleichwertiger Nachweis gemäß

Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;

es sollte als Aufenthaltstitel im Sinne von

Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2001/55/EG des Rates betrachtet werden.

Das Diia.pl-Dokument kann von jeder volljährigen Person genutzt werden.

6.

Zaświadczenie o korzystaniu z ochrony czasowej (Bescheinigung über die Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes), Ausstellung für Ausländer, die vorübergehenden Schutz genießen, gemäß Artikel 106 des Gesetzes vom 13. Juni 2003 über die Gewährung von Schutz für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Polen (Polnisches Gesetzblatt 2021, Eintrag 1108, geänderte Fassung) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1). Wird die Dauer des vorübergehenden Schutzes durch das Unionsrecht verlängert, ist die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu verlängern.

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, sollte der Nachweis als Aufenthaltstitel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2001/55/EG betrachtet werden.

Liste früherer Veröffentlichungen

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11.

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 1.

ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 45.

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 7.

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.

ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.

ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.

ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.

ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.

ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 8.

ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 6.

ABl. C 222 vom 26.6.2018, S. 12.

ABl. C 248 vom 16.7.2018, S. 4.

ABl. C 269 vom 31.7.2018, S. 27.

ABl. C 345 vom 27.9.2018, S. 5.

ABl. C 27 vom 22.1.2019, S. 8.

ABl. C 31 vom 25.1.2019, S. 5.

ABl. C 34 vom 28.1.2019, S. 4.

ABl. C 46 vom 5.2.2019, S. 5.

ABl. C 330 vom 6.10.2020, S. 5.

ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1.

ABl. C 140 vom 21.4.2021, S. 2

ABl. C 150 vom 28.4. 2021, S. 5

ABl. C 365 vom 10.9.2021, S. 3

ABl. C 491 vom 7.12.2021, S. 5

ABl. C 509 vom 17.12.2021, S. 10

ABl. C 63 vom 7.2.2022, S. 6.

ABl. C 272 vom 15.7.2022, S. 4.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10681 – RTL Deutschland/Seven.One Entertainment Group/Addressable TV Technology JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 304/06)

1.   

Am 1. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

RTL Deutschland GmbH („RTL Deutschland“, DEUTSCHLAND);

Seven.One Entertainment Group GmbH („Seven.One Entertainment Group“, DEUTSCHLAND);

The Addressable TV GmbH („Addressable TV Technology JV“, DEUTSCHLAND).

RTL und Seven.One Entertainment Group werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Addressable TV Technology JV übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

RTL Deutschland ist eine in Deutschland tätige Fernsehgesellschaft und Onlinegesellschaft mit Produktions- und Radiodienstleistungen.

Seven.One Entertainment Group ist eine in Deutschland tätige Fernsehgesellschaft und Onlinegesellschaft mit Produktions- und Radiodienstleistungen.

3.   

Addressable TV Technology JV wird Dienstleistungen entwickeln, die auf die Förderung einer optimierten Zugänglichkeit und der Umsetzung bereits bestehender nicht urheblich geschützer technischer Standards für die Technologie von Addressable TV („ATV“) abzielen. Insbesondere wird ATV technologische Funktionalitäten definieren und Radio- sowie Elektronikhersteller mit App-basierteren Tools ausstatten, die es ihnen gestatten, ihre jeweiligen ATV-Technologien zu testen und zu überprüfen, um zu sehen, ob sie mit den neuen technischen Umsetzungsanforderungen von Addressable TV Technology JV übereinstimmen.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10681 – RTL Deutschland/Seven.One Entertainment Group/Addressable TV Technology JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

9.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/11


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 304/07)

Die vorliegende Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Verdicchio di Matelica“

PDO-IT-A0481-AM03

Datum der Mitteilung: 27.05.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Verpackung – Behältnisse und Fassungsvermögen

Beschreibung: Für die Verpackung von Wein mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ ohne weitere zusätzliche Angabe können anstelle von Glasbehältern auch Behältnisse verwendet werden, die aus einem mehrlagigen Kunststoffbeutel aus Polyethylen und Polyester sowie einer Umverpackung aus Pappe oder einem anderen festen Material bestehen und deren Mindestfassungsvermögen den nationalen und EU-Rechtsvorschriften entspricht. Außerdem darf der Typ „Passito“ nur in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1,50 Litern in den Verkehr gebracht werden.

Begründung: Hiermit wird die von den Erzeugern nach sorgfältigen technischen und kommerziellen Erwägungen gewünschte Möglichkeit geboten, Wein mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ auch in andere Behältnisse als solche aus Glas zu verpacken. Das Gleiche gilt für die Angabe des Mindestfassungsvermögens der Flaschen für Weine des Typs „Passito“.

Die Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.

2.   Erzeugungsjahr der Trauben

Beschreibung: Bei Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“, ausgenommen Schaumweine, die nicht als Jahrgangsweine gekennzeichnet sind, ist das Erzeugungsjahr der Trauben anzugeben.

Begründung: Die Einzelheiten der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung werden präzisiert.

Die Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.

3.   Verweise auf die Kontrollstelle – Änderung der Anschrift

Beschreibung: Die Anschrift des Unternehmens Valoritalia, der Zertifizierungsstelle für Qualität und italienische Weinbauerzeugnisse, wurde von Via Piave n. 24 in Via Venti Settembre n. 98/G – 00187 Rom, Italia geändert.

Begründung: Der Sitz der Kontrollstelle für die Bezeichnung „Verdicchio di Matelica“ wurde verlegt.

Die Änderung betrifft Artikel 10 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Verdicchio di Matelica

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung der Weine:

1.   Verdicchio di Matelica

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ sind blass strohgelb, weisen ein charakteristisches zartes Aroma auf und sind im Geschmack harmonisch und trocken mit leicht bitterem Abgang.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,50 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

2.   Verdicchio di Matelica passito

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ Passito sind gelb bis bernsteinfarben, weisen ein charakteristisches ätherisches, intensives Aroma auf und sind im Geschmack lieblich bis süß, samtig mit einem charakteristischen leicht bitteren Abgang.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,00 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

25.

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

3.   Verdicchio di Matelica spumante

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ Spumante sind strohgelb mit grünlichen Reflexen, weisen ein charakteristisches zartes, feines, umfassendes und komplexes Aroma auf, haben einen feinen, langanhaltenden Schaum und sind im Geschmack würzig, frisch, fein und harmonisch von extrabrut bis trocken.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,50 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Wesentliche önologische Verfahren

5.2.   Höchsterträge:

1.   Verdicchio di Matelica

13 000 kg Trauben pro Hektar

2.   Verdicchio di Matelica passito

13 000 kg Trauben pro Hektar

3.   Verdicchio di Matelica spumante

13 000 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Erzeugungsgebiet der für die Erzeugung von Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ geeigneten Trauben umfasst einen Teil des Gebiets der Gemeinden Matelica, Esanatoglia, Gagliole, Castelraimondo, Camerino und Pioraco in der Provinz Macerata sowie einen Teil des Gebiets der Gemeinden Cerreto D’Esi und Fabriano in der Provinz Ancona.

7.   Rebsorten

Verdicchio bianco B. - Trebbiano di Soave B.

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Verdicchio di Matelica

Die menschlichen Einflüsse bei der Erzeugung von Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ haben eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung der Anbau- und Weinbereitungsverfahren für Verdicchio gespielt. Die Erzeugung und der Konsum von Schaumweinen und Passito-Weinen über die Jahrhunderte hinweg sind traditionell und reich dokumentiert. Das Zusammenspiel menschlicher Einflüsse mit den einzigartigen natürlichen Faktoren des Erzeugungsgebiets, wie Klima und Art des Geländes, verleiht den Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ besondere, unvergleichliche analytische, aromatische und organoleptische Eigenschaften, die insbesondere der autochthonen Rebsorte zuzuschreiben sind, die als Hauptrebsorte verwendet wird.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Angabe des Erzeugungsjahres der Trauben

Rechtsrahmen:

Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“, ausgenommen Schaumweine, die nicht als Jahrgangsweine gekennzeichnet sind, ist das Erzeugungsjahr der Trauben anzugeben.

Verpackung und Behältnisse

Rechtsrahmen:

Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Für die Verpackung von Wein mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ ohne weitere zusätzliche Angabe können anstelle von Glasbehältern auch Behältnisse verwendet werden, die aus einem mehrlagigen Kunststoffbeutel aus Polyethylen und Polyester sowie einer Umverpackung aus Pappe oder einem anderen festen Material bestehen und deren Mindestfassungsvermögen den nationalen und EU-Rechtsvorschriften entspricht.

Weine des Typs „Verdicchio di Matelica“ Passito dürfen nur in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1,50 Litern in den Verkehr gebracht werden.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/18198


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


9.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/15


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 304/08)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Pla de Bages“

PDO-ES-A1557-AM06

Datum der Mitteilung: 21.6.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Verringerung des Alkoholgehalts bestimmter Roséweine

BESCHREIBUNG:

Der erforderliche Mindestalkoholgehalt für Roséweine, die mit den Sorten Mandó und Picapoll Negro erzeugt werden, wird von 12,5 % vol auf 11,5 % vol gesenkt.

Es wird eingeführt, dass der beim Verschnitt von Sorten für Roséwein anwendbare Alkoholgehalt sich nach den Anteilen dieser Sorten richtet.

Diese Änderung betrifft Nummer 2 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

BEGRÜNDUNG:

Bei den Sorten Picapoll Negro und Mandó handelt es sich um wiedergewonnene Sorten des Gebiets der Ursprungsbezeichnung Pla de Bages, die 2014 bzw. 2016 in die Produktspezifikation aufgenommen wurden.

Die Eigenschaften ihrer Trauben führen dazu, dass es – wie auch bei anderen Sorten von vitis vinifera – schwierig ist, einen höheren Alkoholgehalt zu erreichen. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, den Mindestalkoholgehalt der Roséweine, die mit den Sorten Mandó und Picapoll Negro erzeugt wurden, von 12,5 % vol auf 11,5 % vol zu senken.

2.   Änderung der organoleptischen Beschreibung

BESCHREIBUNG:

Ein Teil des Textes zur Beschreibung der Weine wird verschoben und durch eine Tabelle der organoleptischen Eigenschaften ersetzt.

Diese Änderung betrifft Nummer 2.1 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

BEGRÜNDUNG:

Diese Änderung wird aufgrund des technischen Charakters der Produktspezifikation und der Notwendigkeit, sie so eindeutig und objektiv wie möglich lesen und interpretieren zu können, vorgenommen.

3.   Neuordnung der Sorten

BESCHREIBUNG:

Änderung der Einordnung der zugelassenen und empfohlenen Sorten. Die Sorten bleiben unverändert, nur die Sorten Chardonnay, Merlot und Cabernet Sauvignon gelten nicht mehr als empfohlen, sondern als zugelassen. Die Sorte Mandó/Garró hingegen gilt nicht mehr als zugelassen, sondern als empfohlen.

Diese Änderung betrifft Nummer 6 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

BEGRÜNDUNG:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Liste der Sorten neu sortiert werden, um diejenigen Sorten, die lokal und besser an das Gebiet angepasst sind, gemäß dem Ansatz der Ursprungsbezeichnung, als empfohlene Sorten aufzuführen.

4.   Redaktionelle Verbesserung der Ausführungen zum Zusammenhang

BESCHREIBUNG:

Die Ausführungen der Kategorie „Wein“ werden besser ausformuliert.

Diese Änderung betrifft Nummer 7 der Produktspezifikation und Punkt 8.1 des Einzigen Dokuments.

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Diese Änderung wird aufgrund des technischen Charakters der Produktspezifikation und der Notwendigkeit, sie so eindeutig und objektiv wie möglich lesen und interpretieren zu können, vorgenommen.

Daher werden die besonderen Merkmale des Erzeugnisses im Absatz Zusammenhänge neu ausformuliert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Pla de Bages

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.

Likörwein

5.

Qualitätsschaumwein

8.

Perlwein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Weißwein und Roséwein

KURZBESCHREIBUNG

WEIẞ: Blass- bis dunkelgelbe Farbe (goldgelb). Klares Aussehen ohne Trübungen. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können aufgrund der Reifung Holzaromen enthalten sein. In der Regel sind sie leicht.

ROSÉ: Rote Farbe von blassrosa und/oder zwiebelschalenfarben bis kirschrot. Klares Aussehen ohne Trübungen. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können aufgrund der Reifung Holzaromen enthalten sein. In der Regel sind sie leicht.

*

Der minimale vorhandene Alkoholgehalt beträgt 11,5 % vol für Roséweine, die ausschließlich aus Sumoll, Ull de Llebre, Garró/Mandó und Picapoll Negro hergestellt wurden, und 12,5 % vol für die übrigen Weine. Bei Verschnittweinen aus unterschiedlichen Sorten mit unterschiedlichem Mindestalkoholgehalt ist der Mindestalkoholgehalt des Verschnitts direkt proportional zum Mindestalkoholgehalt aller Sorten und zu ihrem Anteil.

*

Weine mit einem Ausbau von mehr als einem Jahr und Weine mit Erzeugung in der Barrique im selben Jahr (Gärung und/oder Ausbau) weisen einen tatsächlichen flüchtigen Säuregehalt von höchstens 0,9 g/l auf.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

11,67

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

180

2.   Rotwein

KURZBESCHREIBUNG

Rote Farbe mit verschiedenen Farbtönen von violett bis ockerfarben, je nach Verarbeitung und Reifung. Klares Aussehen ohne Trübungen. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können aufgrund der Reifung Holzaromen enthalten sein. Unterschiedlich, je nach Verarbeitung/Reifung. Leicht und frisch bis strukturiert und konzentriert.

*

Der minimale vorhandene Alkoholgehalt beträgt 11,5 % vol für Rotweine, die ausschließlich aus Sumoll, Ull de Llebre, Picapoll Negro und Garró/Mandó hergestellt sind.

*

Weine mit einem Ausbau von mehr als einem Jahr und Weine mit Erzeugung in der Barrique im selben Jahr (Gärung und/oder Ausbau) weisen einen tatsächlichen flüchtigen Säuregehalt von höchstens 1,1 g/l auf.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12,5

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

150

3.   Perlwein

KURZBESCHREIBUNG

Wie oben beschrieben, entsprechend der Farbe. Mit Perlage. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können Reifungsaromen enthalten sein. Aufgrund der enthaltenen Kohlensäure, die auch die Wahrnehmung von Struktur und Vollmundigkeit am Gaumen verstärkt, sind die Weine frisch.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

200

4.   Qualitätsschaumwein

KURZBESCHREIBUNG

Wie oben beschrieben, entsprechend der Farbe. Mit Perlage. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können Reifungsaromen enthalten sein. Aufgrund der enthaltenen Kohlensäure, die auch die Wahrnehmung von Struktur und Vollmundigkeit am Gaumen verstärkt, sind die Weine frisch.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

185

5.   Likörwein

KURZBESCHREIBUNG

Gelb, bernsteinfarben, golden, rot, bräunlich. Mit Aromen von frischen Früchten oder reifen Früchten je nach Verarbeitung/Reifung. Ölig und anhaltend.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

180

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Anbauverfahren

Die Anbauverfahren müssen traditionelle Verfahren sein, da mit diesen die beste Qualität erreicht wird. Bei allen Weinbauarbeiten müssen sowohl das physiologische Gleichgewicht der Pflanze als auch die Umgebungsbedingungen beachtet und die agronomischen Kenntnisse angewendet werden, durch die Trauben gewonnen werden können, die sich optimal für die Weinbereitung eignen.

Form und Erziehung der Reben erfolgen nach den im Weinbau allgemein anerkannten Verfahren und Methoden.

Der Transport der gelesenen Trauben muss so schnell wie möglich und in einer Weise erfolgen, durch die die Qualität der Trauben erhalten bleibt.

2.   Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Die Weinlese wird mit größter Sorgfalt durchgeführt, und für die Gewinnung von Weinen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung werden ausschließlich gesunde Trauben mit dem für Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol bei Weißweinen bzw. 11 % vol bei Rotweinen erforderlichen Reifegrad verwendet. Wenn die Trauben für die Herstellung von Perlweinen oder Qualitätsschaumweinen bestimmt sind, gilt ein natürlicher Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol.

5.2.   Höchsterträge

1.

Weiße Rebsorten

10 000 kg Trauben je Hektar

2.

Weiße Rebsorten

70 Hektoliter je Hektar

3.

Rote Rebsorten

9 000 kg Trauben je Hektar

4.

Rote Rebsorten

63 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Weine mit der g. U. Pla de Bages werden in folgenden Gemeinden erzeugt:

 

Aguilar de Segarra

 

Artés

 

Avinyó

 

Balsareny

 

Calders

 

Callús

 

Cardona

 

Castellbell i el Vilar

 

Castellfollit del Boix

 

Castellgalí

 

Castellnou de Bages

 

El Pont de Vilomara i Rocafort

 

L’Estany

 

Fonollosa

 

Gaià

 

Manresa

 

Marganell

 

Moià

 

Monistrol de Calders

 

Monistrol de Montserrat

 

Mura

 

Navarcles

 

Navàs

 

Rajadell

 

Sallent

 

Sant Feliu Sasserra

 

Sant Fruitós de Bages

 

Sant Joan de Vilatorrada

 

Sant Mateu de Bages

 

Sant Salvador de Guardiola

 

Sant Vicenç de Castellet

 

Santpedor

 

Santa Maria d'Oló

 

Súria

 

Talamanca

7.   Keltertraubensorte(n)

 

PICAPOLL BLANCO

 

SUMOLL TINTO

 

TEMPRANILLO – ULL DE LLEBRE

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Wein

Agroklimatisch zeichnet sich das Gebiet durch Temperaturen und Niederschlagsverhältnisse aus, die sich deutlich von denen der angrenzenden Regionen unterscheiden. Außerdem ist die mittlere Höhe des Gebiets ein Faktor, der den Weinen der g. U. Pla de Bages zugutekommt. Die Entfernung vom Meer und die küstennahe Barriere sorgen in dem Gebiet unserer g. U. für ein Klima zwischen Mittelmeer- und Binnenklima.

Da das Gebiet stark von den Pyrenäen beeinflusst wird, liegen die Aromen der Weißweine innerhalb der Merkmalsbeschreibungen der einzelnen Sorten bei der Frische jeweils am oberen Ende der Skala (insbesondere Weine, die mit der Sorte Picapoll erzeugt wurden). Zugleich ermöglicht dieses Klima die Erzeugung leichter Weine, die sich durch eine gute saure Note auszeichnen. Die Vollmundigkeit wird mit Weinbereitungsverfahren wie dem Trubausbau oder der Fassreifung herausgearbeitet.

Der große Waldbestand in dem Gebiet, der den Großteil der Weinberge umgibt, und die überall in der Region Bages reichlich vorkommenden aromatischen Kräuter bilden ein besonderes Terroir, dessen Einfluss sich deutlich und ganz konkret in allen Weinbauerzeugnissen mit der g. U. Pla de Bages niederschlägt. Die primären Aromen der Weine sind vom Duft dieser Kräuter, z. B. Rosmarin, Lavendel, Thymian usw., geprägt.

Das kalte Klima begünstigt die langsame Reifung im Herbst, was bei allen Rebsorten zu einer hohen Farbkonzentration führt. Dennoch ist anzumerken, dass die lokalen Sorten wie Mandó, Sumoll und Picapoll Negro definitionsgemäß weniger Farbpotenzial aufweisen können.

Die Eigenschaften des Aromaprofils sind auf ein Gebiet zurückzuführen, in dem die typischen Eigenschaften der Rebsorten sehr geschätzt werden. Da es sich im Vergleich zum Rest des Landes um ein Gebiet später Reife handelt, bleiben die Primäraromen meist erhalten. Bei einigen Rotweinen und aufgrund der starken Präsenz von Wäldern, die die Weinberge der Region umgeben, sind balsamische Noten festzustellen, die den frischen Charakter verstärken.

8.2.   Perlwein

Die Beschreibung im vorigen Abschnitt „Wein“ gilt auch für Perlwein.

8.3.   Qualitätsschaumwein

Die Region Bages weist eine lange Schaumweintradition auf. Konkret fällt das Gemeindegebiet von Artés unter die g. U. Cava, da hier schon Anfang des 20. Jahrhunderts mit Experimenten und der Erzeugung dieser Art von Wein begonnen wurde. Das heißt, die dortigen Winzer waren Pioniere der Schaumweinerzeugung.

8.4.   Likörwein

In der Region Bages werden schon seit Urzeiten Likörweine erzeugt; Rancio-Wein, Mistela und natursüßer Wein sind bei den Bewohnern der Region schon seit Langem weitverbreitete Getränke. Die traditionellen Herstellungsverfahren in Verbindung mit den in der Region angebauten Rebsorten und dem Einfluss des beschriebenen Agroklimas verleihen diesen Weinen besondere organoleptische Eigenschaften.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

 

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Die Abfüllung der Weine mit der g. U. Pla de Bages muss innerhalb des in der entsprechenden Vorschrift bezeichneten Gebiets erfolgen. Diesen Beschluss fasste der Regulierungsrat, da aufgrund der kleinen Fläche der g. U. jegliche Einwirkung von außen negative Auswirkungen auf die Qualität haben könnte, weil sich diese Tätigkeiten der Kontrolle des Regulierungsrats entzögen und die festgelegten Standards untergraben werden könnten.

Link zur Produktspezifikation

https://incavi.gencat.cat/.content/005-normativa/plecs-condicions-do-catalanes/Arxius-plecs/DO-Pla-de-Bages-Crtl-canvis-v-gener2022.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.