ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
5. August 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

149. Plenartagung des AdR, 27.4.2022-28.4.2022

2022/C 301/01

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zu der Unterstützung der Regionen und Städte der EU für die Ukraine

1

2022/C 301/02

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen — REPowerEU: Städte und Regionen bringen die Energiewende voran

6

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

149. Plenartagung des AdR, 27.4.2022-28.4.2022

2022/C 301/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf subnationaler Ebene und Abmilderung der territorialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU

11

2022/C 301/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Neues Europäisches Bauhaus: attraktiv — nachhaltig — gemeinsam

16

2022/C 301/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäische Missionen

22

2022/C 301/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäische Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen

33

2022/C 301/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die EU-Wirtschaft nach COVID-19: Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung

40

2022/C 301/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union

45

2022/C 301/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäische Hochschulstrategie

51

2022/C 301/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Künftige EU-Beihilfen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländliche Gebiete

56

2022/C 301/11

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Waldstrategie für 2030

61


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen

 

149. Plenartagung des AdR, 27.4.2022-28.4.2022

2022/C 301/12

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Für eine sozial gerechte Umsetzung des Grünen Deals

70

2022/C 301/13

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Stärkung der Demokratie und Integrität der Wahlen

102

2022/C 301/14

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Anpassung des EHS und des CO2-Grenzausgleichssystems an die Bedürfnisse der Städte und Regionen der EU

116

2022/C 301/15

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Änderung der Energieeffizienz-Richtlinie zur Anpassung an die neuen Klimaziele für 2030

139

2022/C 301/16

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Änderung der Energieeffizienz-Richtlinie zur Anpassung an die neuen Klimaziele für 2030

184

2022/C 301/17

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überarbeitung der LULUCF- und der Lastenteilungsverordnung

221


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Ausschuss der Regionen

149. Plenartagung des AdR, 27.4.2022-28.4.2022

5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/1


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zu der Unterstützung der Regionen und Städte der EU für die Ukraine

(2022/C 301/01)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),

1.   

verurteilt die grundlose und ungerechtfertigte Invasion der Ukraine vom 24. Februar 2022 durch die Russische Föderation, die von Belarus unterstützt wird;

2.   

fordert einen sofortigen und bedingungslosen Waffenstillstand und die Eröffnung sicherer Fluchtkorridore. Russland muss seine Militäraktion sofort einstellen und sämtliche militärischen und paramilitärischen Kräfte sowie Verwaltungsbeamte aus dem besetzten ukrainischen Hoheitsgebiet abziehen;

3.   

betont, dass die Invasion ein Verbrechen gegen das ukrainische Volk, die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine sowie einen brutalen Verstoß gegen demokratische Grundsätze und die Rechtstaatlichkeit darstellt; hebt hervor, dass die wahllosen Angriffe auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Bürgermeister von Städten und ländlichen Gemeinden, Kriegsverbrechen der russischen Armee darstellen und gegen das Völkerrecht verstoßen, insbesondere gegen die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Pariser Charta für ein neues Europa und das Budapester Memorandum; ist der Auffassung, dass sämtliche auf ukrainischem Hoheitsgebiet begangenen Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfasst, untersucht und vor dem Internationalen Strafgerichtshof geahndet werden müssen;

4.   

bekundet seine Solidarität mit dem ukrainischen Volk, das sein Land gegen die russischen Invasoren verteidigt; bringt sein tiefes Bedauern über die Todesopfer und das menschliche Leid zum Ausdruck, die durch die Gräueltaten Russlands verursacht werden;

5.   

bekräftigt seine Unterstützung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine und fordert die unverzügliche Freilassung der unter Verstoß gegen die vierte Genfer Konvention von russischen Besatzungstruppen entführten ukrainischen Bürgermeister und Beamten;

6.   

hält fest, dass nur die Bevölkerung der Ukraine ihre politische Spitze auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene demokratisch wählen kann, und erklärt, dass sie keine von Russland in der Ukraine etablierte regionale oder lokale Führung anerkennen oder mit ihnen zusammenarbeiten wird;

Konkrete Solidarität mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

7.

hebt die außerordentliche Solidarität der Unionsbürgerinnen und -bürger mit den Menschen hervor, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Ukrainerinnen und Ukrainer gegen ihren Willen auf von Russland kontrolliertes Territorium verbracht werden; zollt den EU-Organen Anerkennung für ihre Einigkeit angesichts des russischen Krieges gegen die Ukraine, für die Stärkung der Solidarität durch direkte humanitäre Hilfe und Katastrophensoforthilfe sowie für die Anwendung des Verfahrens zur Gewährung unmittelbaren Schutzes auf die Kriegsflüchtlinge; betont, dass diese Hilfe in den kommenden Monaten erheblich aufgestockt werden muss, um eine humanitäre Krise in den Grenzregionen der EU zu vermeiden;

8.

verpflichtet sich, die Städte und Regionen weiter dafür zu mobilisieren, Flüchtlingen aus der Ukraine Hilfe zu leisten; weist insbesondere auf den in den Grenzregionen bestehenden Bedarf an logistischer Unterstützung für die Erstaufnahme und die Weiterbeförderung hin;

9.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa auf, Unterstützung über die vom AdR eingerichtete Informations- und Unterstützungsplattform „Help Ukraine“ (1) zu beantragen oder anzubieten;

10.

schließt sich der Forderung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine und der EU an, Partnerschaften einschließlich Städte- und Regionalpartnerschaften im Hinblick auf den Wiederaufbauprozess neu zu beleben bzw. aufzubauen;

Stärkung der europäischen Perspektive der Ukraine

11.

betont, dass die auf Dezentralisierung und Regionalentwicklung abzielenden Reformen in der Ukraine erheblich zur Konsolidierung der lokalen Demokratie sowie zur Stärkung der Selbstverwaltung und der allgemeinen Resilienz der lokalen Gemeinwesen des Landes beigetragen haben, was eine wichtige Rolle im Widerstand der Ukraine gegen den russischen Aggressor spielt. Diese Reformen wurden mit erheblicher Unterstützung durch die Regionen und Städte der EU, u. a. aus dem Programm „U-LEAD with Europe“, sowie mit gezielter Unterstützung durch den AdR im Rahmen seiner Arbeitsgruppe Ukraine und Peer-to-Peer-Kooperationsmaßnahmen umgesetzt. Der Erfolg dieser Dezentralisierungsreformen hat die Ukraine näher an die EU und ihre Werte Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit herangeführt;

12.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, einen Hilfs- und Aufbauplan für die Ukraine auszuarbeiten, um die Wirtschaft, die Institutionen und die öffentlichen Dienste der Ukraine sowie den Wiederaufbau ihrer zerstörten Infrastruktur zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss des Europäischen Rates, einen Solidaritäts-Treuhandfonds für die Ukraine einzurichten, und fordert, eine internationale Konferenz zur Beschaffung von Finanzmitteln bei den Partnern einzuberufen; betont, dass Russland, das für die Zerstörung verantwortlich ist, auch mit Kriegsreparationen zum Wiederaufbau der Ukraine beitragen muss;

13.

unterstützt die Ukraine bei der Erlangung des Kandidatenstatus im Einklang mit Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union und im Rahmen derselben, auch auf den Westbalkan angewandten überarbeiteten Methode zur Führung der Beitrittsverhandlungen, wobei der Schwerpunkt stärker auf der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Institutionen liegen sollte; betont, dass die Bewerbungen von Georgien und der Republik Moldau als Kandidatenländer ebenfalls positiv behandelt werden sollten. Gleichzeitig muss die Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen ohne Verzögerungen vorangebracht werden;

Finanzielle Fördermaßnahmen

14.

begrüßt die von der Europäischen Kommission aufgelegten Programme CARE (Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa) sowie CARE+ sowie die Flexibilität im Rahmen von REACT-EU und unterstreicht die Vorteile einer direkten Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Planung, Verwaltung und Umsetzung der drei vorgenannten Programme; betont, dass Anpassungen der kohäsionspolitischen Programme mit dem kürzlich im 8. Kohäsionsbericht eingeführten Grundsatz „Dem Zusammenhalt nicht schaden“ in Einklang stehen müssen;

15.

betont, dass die Kohäsionspolitik sowohl während der COVID-19-Pandemie als auch bei der Reaktion auf die Folgen des Krieges in der Ukraine bewiesen hat, dass sie bei Bedarf kurzfristige Ergebnisse liefern kann; weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass das eigentliche Ziel der Kohäsionspolitik — den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt durch den Abbau der Unterschiede zwischen den Regionen zu stärken — nicht in Konkurrenz zu diesen Zielen gestellt werden darf;

16.

begrüßt die Aussetzung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unter Beteiligung russischer und belarussischer Partner; fordert, die bestehenden Programme zwischen EU-Regionen (in Polen, Ungarn, Rumänien und der Slowakei) und der Ukraine zu stärken; betont, dass die finanzielle Unterstützung für die an die Ukraine angrenzenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ebenso wie für jene, die zwar nicht direkt an der Grenze zur Ukraine gelegen sind, aber die meisten Flüchtlingen aufnehmen, völlig unzureichend ist und angesichts der Rolle, die ihnen nicht nur bei der Bereitstellung von Unterkünften für die Flüchtlinge, sondern auch bei deren Integration in ihre Bildungs- und Gesundheitssysteme und ihr Wohnungswesen zukommt, erheblich aufgestockt werden muss;

17.

befürwortet die Einrichtung einer ständigen Krisenreserve, um künftige Notfälle abzufedern und die bestehenden Notfall- und Flexibilitätsinstrumente zu ergänzen bzw. zu verstärken; fordert die Schaffung einer zentralen EU-Fazilität Ukraine-Flüchtlinge für die lokale Ebene, in der alle den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stehenden Mittel zusammengefasst werden, um die Ausschöpfung der verfügbaren Mittel zu vereinfachen, durchgängig zu berücksichtigen und zu beschleunigen;

18.

weist darauf hin, dass es vor allem angesichts der zunehmenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges auf die EU-Mitgliedstaaten für die am stärksten betroffenen Länder und Regionen erforderlich sein könnte, ihre Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage einer eingehenden Konsultation der regionalen Gebietskörperschaften zu überarbeiten;

Aufnahme der Flüchtlinge aus der Ukraine

19.

betont, dass Europa gerade die größte Flüchtlingskrise seit dem Zweiten Weltkrieg erlebt und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Aufnahme der Millionen von Flüchtlingen in den Nachbarländern und der Binnenvertriebenen in der Ukraine (2) an vorderster Front stehen; hebt hervor, dass alle Flüchtlinge unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer politischen Überzeugungen oder ihrer sexuellen Orientierung das Recht auf eine ebenso positive Aufnahme haben sollten, wie jene, die den Menschen aus der Ukraine in den Regionen und Städten überall in der EU gewährt wird;

20.

begrüßt die Anwendung der Richtlinie über vorübergehenden Schutz, die nun auf gut koordinierte, großzügige, inklusive und flexible Weise vollständig umgesetzt werden muss, um allen Menschen, die aus der Ukraine fliehen, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialleistungen zu garantieren. Dabei muss der Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Gruppen, insbesondere Frauen und Kindern, ungeachtet ihrer Herkunft, ethnischen Zugehörigkeit, politischen Überzeugungen oder sexuellen Orientierung liegen;

21.

weist auf die Besonderheiten der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (3) über vorübergehenden Schutz hin, die Flüchtlingen die Freiheit einräumt, den EU-Mitgliedstaat zu wählen, in dem sie sich vorübergehend niederlassen wollen (Artikel 26), und betont, dass die Anerkennung der Freizügigkeitsrechte und der Autonomie von Flüchtlingen zu dem positiven Ergebnis führt, dass der Druck auf die nationalen Asylsysteme und die Aufnahmekapazitäten in Grenzregionen abnimmt;

22.

fordert die Einrichtung eines freiwilligen europäischen Umsiedlungsprogramms unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazitäten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung, den Städten und Regionen der EU direkten Zugang zu EU-Mitteln für Migration und Integration zu gewähren; fordert die Kommission auf, eine funktionierende Regelung für die Verteilung von Flüchtlingen für künftige Flüchtlingskrisen vorzulegen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, solche freiwilligen Zusagen anzuerkennen und entsprechend umzusetzen;

23.

betont, dass viele ukrainische Flüchtlinge besonders schutzbedürftig und etwa die Hälfte minderjährig sind; weist darauf hin, dass von den Hunderttausenden von Kindern, die fliehen, viele unbegleitet sind und besonderen Schutz und besondere Fürsorge benötigen; unterstützt ein „Kinderschutzpaket“ für ukrainische Flüchtlingskinder, wobei insbesondere darauf geachtet werden sollte, dass sie eine Schule besuchen können;

24.

fordert energische Maßnahmen zur Verhütung von Menschenhandel, da die Mehrheit der Menschen, die aus der Ukraine fliehen, Frauen und Kinder sind und Menschenrechtsberichte zeigen, dass diese immer häufiger von organisierten kriminellen Gruppen ins Visier genommen und insbesondere sexuell oder als Arbeitskräfte ausgebeutet werden;

25.

betont, dass Sprachkurse sowie allgemeine und berufliche Bildung angeboten werden müssen; weist in diesem Zusammenhang auf das Potenzial des AdR-Netzwerks „Städte und Regionen für die Integration von Migranten“ hin;

Auswirkungen auf die EU-Politik

26.

spricht sich dezidiert dafür aus, dass in allen europäischen Regionen unverzüglich Schritte unternommen werden, um die Abhängigkeit der EU von Drittländern und insbesondere von russischen Energieimporten zu verringern, und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu unterstützen;

27.

unterstützt die Forderung nach einem vollständigen Verbot europäischer Einfuhren von Gas, Öl und Kohle aus Russland und fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, mit der Ausarbeitung von Notfallplänen zur Vorbereitung auf die Folgen solcher Sanktionen zu beginnen;

28.

ist der Ansicht, dass der REPowerEU-Plan (4) die Möglichkeit bietet, die Energiewende zu beschleunigen, die Energieversorgungssicherheit der EU zu erhöhen, die Abhängigkeit der EU von Einfuhren fossiler Brennstoffe und von Rohstoffen aus Drittstaaten, insbesondere aus der Russischen Föderation, zu verringern und somit die mit diesen Importen verbundenen politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Risiken einzudämmen; fordert massive Investitionen und konkrete Maßnahmen, um erneuerbare Energien, Energieeffizienz und -einsparungen, Kreislaufwirtschaft, Elektrifizierung und Forschung im Bereich alternativer nachhaltiger Kraftstoffe als wirklich langfristig sichere und erschwingliche Lösungen zu fördern;

29.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Auswirkungen des Krieges nicht zulasten des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit gehen dürfen, wie dies sowohl im Übereinkommen von Paris als auch in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, und bekräftigt sein Engagement für den europäischen Grünen Deal, der auch im Hinblick auf die Stärkung der strategischen Autonomie der EU wegweisend ist;

30.

ist der Ansicht, dass die Bemühungen der EU um die Stärkung ihrer Energieunabhängigkeit auch die vollständige Aufgabe der Projekte Nord Stream und Nord Stream 2 umfassen müssen;

31.

begrüßt nachdrücklich die jüngste Synchronisierung der ukrainischen und moldauischen Stromnetze mit dem kontinentaleuropäischen Netz;

32.

schließt sich der Forderung der ukrainischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an die internationale Gemeinschaft an, sie bei der Bewältigung der Umweltkatastrophen zu unterstützen, die durch die Invasion auch an den Standorten von Kernkraftwerken und Chemiefabriken verursacht wurden;

33.

begrüßt den Beschluss der Europäischen Kommission, Verhandlungen mit der Ukraine über den Beitritt des Landes zum LIFE-Programm aufzunehmen, damit es Finanzmittel für die Wiederherstellung seiner Umwelt nach den durch die russische Invasion verursachten massiven Schäden in Form von Umweltverschmutzung, Zerstörung von Ökosystemen oder anderen langfristigen Auswirkungen erhalten kann;

34.

betont, dass der Konflikt unweigerlich schwerwiegende Folgen für den Agrar- und Lebensmittelsektor der EU haben wird, da die Ukraine und Russland wichtige Exporteure verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugnisse (wie Getreide und Ölsaaten) sowie von stickstoffhaltigen Düngemitteln sind; betont, dass die EU ihr Engagement für nachhaltige Lebensmittelsysteme verstärken und gleichzeitig dafür sorgen muss, dass hochwertige Lebensmittel für alle erschwinglich sind, indem die Abhängigkeit von wichtigen importierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln verringert wird; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Unterbrechung der Ausfuhren aus der Ukraine und Russland bereits zu einem gewaltigen weltweiten Anstieg der Preise für landwirtschaftliche Rohstoffe geführt hat und dass die Folgen insbesondere in den ärmsten Ländern und Regionen der Welt spürbar sind;

Weitere Erwägungen

35.

unterstützt die Rechte der Menschen in Russland und Belarus, die gegen Putins Krieg protestieren und für ihr Recht auf faire Wahlen, freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit eintreten, und fordert die unverzügliche Freilassung von zu Unrecht inhaftierten Demonstranten;

36.

unterstützt weitere koordinierte robuste Sanktionen gegen Russland und Belarus, um Russland wirksam an der Fortsetzung der Aggression zu hindern; schlägt vor, dass die Kommission Leitlinien für die Durchsetzung und Umsetzung der Sanktionen vorlegt, da es — auch auf regionaler und lokaler Ebene — nach wie vor Unterschiede bei den Instrumenten und Verfahren gibt, die zur Überprüfung des Eigentumsstatus von Unternehmen, Vermögenswerten und Immobilien eingesetzt werden;

37.

betont, dass alle Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer für eine EU-Mitgliedschaft ermutigt werden sollten, die auf EU-Ebene vereinbarten Sanktionen zu befolgen, um ihr Engagement für die EU und ihre Werte hervorzuheben;

38.

verurteilt die russische Propaganda und Hetze, die den Konflikt schüren und diejenigen unterstützen, die Kriegsverbrechen begehen; fordert wirksame Maßnahmen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, um dieser Propaganda entgegenzuwirken und sie zu entkräften; verurteilt Demonstrationen in europäischen Städten zur Unterstützung der russischen Aggression;

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem französischen und dem tschechischen EU-Ratsvorsitz, dem Präsidenten des Europäischen Rates sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine zu übermitteln.

Brüssel, den 28. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Über die Informations- und Unterstützungsplattform „Help Ukraine: Info-Support Hub“ können sich Transitregionen und überlastete lokale und regionale Gebietskörperschaften mit Städten und Regionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten vernetzen, die Hilfe leisten können.

(2)  Daten zu den Flüchtlingen des Ukraine-Krieges (unhcr.org).

(3)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

(4)  Kommissionsmitteilung „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ vom 8. März 2022.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/6


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen — REPowerEU: Städte und Regionen bringen die Energiewende voran

(2022/C 301/02)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),

unter Hinweis auf die hohen und immer weiter steigenden Energiepreise, die seit dem Sommer 2021 aufgrund der weltweiten Energienachfrage, insbesondere nach Erdgas, im Rahmen der Erholung von der COVID-19-Pandemie die Kaufkraft der Haushalte und Unternehmen schmälern;

unter Hinweis auf die Mitteilung und die „Toolbox“ der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2021 zu steigenden Energiepreisen;

unter Hinweis auf die grundlose und ungerechtfertigte Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022 durch die Russische Föderation mit Unterstützung durch Belarus;

gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ vom 8. März 2022;

gestützt auf die Erklärung von Versailles der Staats- und Regierungschefs der EU auf ihrer informellen Tagung vom 10./11. März 2022;

gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission über Versorgungssicherheit und erschwingliche Energiepreise, den Vorschlag für eine Verordnung über die Gasspeicherung und den befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen vom 23. März 2022;

unter Hinweis auf die gemeinsame Taskforce für Energiesicherheit, die von der Europäischen Kommission und den Vereinigten Staaten unverzüglich eingesetzt werden soll;

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 24./25. März 2022;

unter Hinweis auf seine aktuellen Arbeiten zu dem Paket „Fit für 55“, die in Form von Stellungnahmen und über die Arbeitsgruppe „Der Grüne Deal — Going local“ vorgelegt werden:

Es gilt, zahlreiche Krisen zu bewältigen

1.

begrüßt die von der Europäischen Kommission geplanten Initiativen zur Bewältigung der derzeitigen hohen Energiepreise, die seit Sommer 2021 stetig steigen, was durch den rechtswidrigen, grundlosen und ungerechtfertigten Krieg der Russischen Föderation in der Ukraine noch weiter verschärft wird; betont, dass es nicht reicht, einfach nur unsere Abhängigkeit von der Versorgung mit fossilen Brennstoffen aus der Russischen Föderation zu verringern, sondern sieht im REPowerEU-Plan einen Weg, die Energiewende voranzubringen, um die Abhängigkeit der EU von Energie- und Rohstoffimporten insgesamt zu verringern und so die mit diesen Importen verbundenen politischen, wirtschaftlichen und Sicherheitsrisiken zu minimieren; bedauert jedoch zutiefst, dass nicht deutlich auf die Rolle der Städte und Regionen eingegangen wird, weder im Zusammenhang mit der aktuellen Energiekrise noch bei der Suche nach langfristigen Lösungen;

2.

bringt ferner seine Besorgnis über die zu erwartenden asymmetrischen regionalen Auswirkungen der Energiekrise auf die Städte und Regionen der EU zum Ausdruck, die nicht alle gleichsam in der Lage sind, auf Unterbrechungen der Energieversorgung und steigende Energiepreise zu reagieren; appelliert an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, diese Asymmetrien bei der Ausarbeitung und Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen gebührend zu berücksichtigen;

3.

ist zutiefst besorgt über die Ergebnisse des jüngsten Weltklimaberichts Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and Vulnerability (1), die bestätigen, dass viele Auswirkungen des Klimawandels bereits unumkehrbar sind; unterstreicht, wie wichtig es ist, Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen, bei denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entscheidende Akteure sind, nicht weiter hinauszuzögern;

4.

hebt hervor, dass das Ziel der Energieversorgungssicherheit letztlich das Ziel der Klimaneutralität und die Energiewende stützen muss. Der Weg zu sicherer, erschwinglicher und nachhaltiger Energie ist der einzig zukunftssichere Ausweg aus der derzeitigen Krise; fordert diesbezüglich von den europäischen Gesetzgebern mehr Ambition und eine beschleunigte Annahme des Pakets „Fit für 55“, in dem die Stellungnahmen des AdR zur Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienzrichtlinie sowie der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden besonders berücksichtigt werden;

5.

begrüßt die Anerkennung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und verweist erneut auf die entscheidende Rolle der Regionen und Städte der EU bei der Steigerung der Energieeffizienz; fordert die Kommission auf, das Konzept der Energiesuffizienz (2) in ihre Strategie aufzunehmen; mit Energiesuffizienz wird ein Zustand angestrebt, bei dem jeder in ausreichendem Maße Zugang zu allen benötigten und zu den gewünschten Energiedienstleistungen hat. Dabei bleiben die Auswirkungen des Energiesystems innerhalb der ökologischen Grenzen;

6.

hebt die Schlüsselrolle hervor, die den bestehenden innovativen Steuerungsinstrumenten für die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau wie dem Bürgermeisterkonvent, der Beratungsplattform Energiearmut, dem europäischen Klimapakt, der Initiative „Saubere Energie für EU-Inseln“ und ähnlichen EU-Initiativen bei der Förderung des dringend erforderlichen Übergangs zu erschwinglicher, nachhaltiger und sicherer Energie zukommt;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für die Umsetzung des REPowerEU-Plans auf regionaler und lokaler Ebene in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank zu unterstützen;

8.

fordert die Kommission auf, die systematische Nachahmung vorhandener bewährter Verfahren durch gezielte technische und finanzielle Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu fördern, um die mit den Energieeffizienzmaßnahmen anfangs einhergehende Kostenbelastung insbesondere für benachteiligte Haushalte, Klein- und Kleinstunternehmen und Verbraucher abzufedern;

9.

ist der Ansicht, dass die „Toolbox“ gegen steigende Energiepreise (3) erste Vorschläge zur Abmilderung der sozialen Folgen der aktuellen Energiekrise enthält, sie jedoch nicht so wirksam ist, wie es erforderlich wäre; die Toolbox sollte gestärkt werden; langfristige Lösungen für ein energieautarkes, von fossilen Brennstoffen entkoppeltes Europa sollten bevorzugt werden, einhergehend mit transformativen Veränderungen in allen Bereichen zur Beseitigung der Energie- und Mobilitätsarmut;

10.

fordert die Kommission auf, bei der Suche nach langfristigen Lösungen für die Energiesuffizienz der Problematik der Regionen Rechnung zu tragen, die von fossilen Brennstoffen abhängig sind und nicht an das kontinentaleuropäische Netz angeschlossen werden können, wie z. B. Regionen in äußerster Randlage;

Erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Energieeinsparungen gleichzeitig fördern — durch den REPowerEU-Plan

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass massive Investitionen und konkrete Maßnahmen für eine beschleunigte Nutzung erneuerbarer Energien und die Förderung von Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Forschung im Bereich alternativer nachhaltiger Kraftstoffe Vorrang erhalten und umfassend miteinander verknüpft werden;

12.

sieht dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Gewährleistung eines schnelleren Genehmigungsverfahrens im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip im Bereich der erneuerbaren Energien erwartungsvoll entgegen und ruft dazu auf, ähnliche Maßnahmen für wichtige Projekte im Bereich Energieeffizienz zu ergreifen; ruft die Kommission auf, die bestehenden Instrumente zur technischen Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu stärken; begrüßt daher den Vorschlag für eine Europäische Solardach-Initiative in der für Juni geplanten Mitteilung der Kommission über die EU-Strategie für die Solarenergie; ruft die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Anreize zu schaffen, wie z. B. kurzfristige Zuschussprogramme für Verbraucher;

13.

hebt hervor, wie wichtig die öffentliche Akzeptanz von Infrastrukturvorhaben für die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung bewährter Verfahren in diesem Bereich zu fördern, etwa derjenigen, die im jüngsten Infrastrukturbericht des AdR-Netzwerks regionaler Hubs erwähnt werden;

14.

sieht in der Dekarbonisierung öffentlicher und privater Gebäude ein zentrales Element des europäischen Grünen Deals und hält dies für einen wesentlichen Bestandteil der Lösung für eine drastische Senkung des Erdgasverbrauchs; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sowohl die Einführung von Wärmepumpen (4) im Rahmen des REPowerEU-Plans als auch die Erforschung innovativer Lösungen zu beschleunigen, die unseren Gebäudebestand so intelligent und klimaneutral wie möglich machen;

15.

fordert die Kommission ferner auf, öffentlich-private Gebäuderenovierungskonsortien aus verschiedenen Gewerken und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, integrierte Renovierungspakete für eine bessere Heizung und Kühlung von Gebäuden zu präsentieren, ein Programm für die industrielle Dämmung mit Möglichkeiten sich rasch amortisierender kosteneffizienter Investitionen aufzulegen und die Schulung der für die Renovierung zuständigen Arbeitskräfte zu unterstützen;

16.

ist der Ansicht, dass das Energieeinsparungspotenzial in der REPowerEU-Mitteilung zu kurz kommt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen wie Kampagnen zur Herbeiführung von Verhaltensänderungen in Erwägung zu ziehen;

17.

bedauert die Verzögerung bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur und betont, dass der Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt untrennbar mit der Anpassung an den Klimawandel verbunden sind und eine wichtige Säule des ökologischen Wandels im Rahmen des europäischen Grünen Deals bleiben müssen; appelliert an die Kommission, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften umfassend in die Ermittlung von „go-to“-Gebieten einzubeziehen, in denen Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip durchgeführt werden sollen, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Schadensvermeidung in vollem Umfang befolgt wird;

18.

ist der Ansicht, dass Energieversorgungssicherheit und Klimaneutralität nur erreicht werden können, wenn sich die Europäische Union auf einen robusten und vollständig vernetzten Elektrizitätsbinnenmarkt und einen gut funktionierenden CO2-Markt stützt; betont, dass kurzfristige befristete Maßnahmen, wie eine vermehrte Erdgasspeicherung und verstärkte LNG-Einfuhren nicht zu zusätzlichen Lock-in-Effekten führen dürfen und für grünes Gas bereit sein sollten, um mit grünem Wasserstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf Klimaneutralität vorzubereiten; drängt darauf, unsere Verbundnetze für Gas, Wasserstoff und Elektrizität in der gesamten Europäischen Union zu vervollständigen und zu verbessern, einschließlich der vollständigen Synchronisierung der Stromnetze;

19.

betont, wie wichtig es ist, die Beiträge von Prosumenten und lokalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in vollem Umfang aufzunehmen und zu nutzen, und regt eine weniger restriktive Definition von intelligenten Netzen innerhalb des Rahmens für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) und der Infrastruktur an; unterstreicht, dass neue Kleinerzeuger an das Nieder- und Mittelspannungs-Stromnetz angeschlossen werden müssen; fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Zusammenfassung mehrerer kleiner Vorhaben vorzusehen und dabei auf Flexibilität insbesondere für Grenzregionen zu achten, damit bestimmte kombinierte grenzüberschreitende Projekte entwickelt und möglicherweise Fördermittel beantragt werden können; weist darauf hin, dass Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) bei diesen Vorhaben eine wichtige Rolle spielen können; verweist auf die unverzichtbare Rolle ländlicher Gebiete bei der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern;

20.

macht darauf aufmerksam, dass die derzeitige Energiekrise die Chance bietet, die Elektrifizierung und die Erzeugung von grünem Wasserstoff als saubere Lösungen zur Dekarbonisierung unserer Wirtschaft erheblich zu steigern; fordert die Kommission auf, ehrgeizige und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Wasserstoff-Accelerators vorzuschlagen, einschließlich eines festen Zeitplans für jede Maßnahme; fordert als zentrale Maßnahme hierbei von der Kommission eine EU-Initiative für Hydrogen Valleys, welche diese stärkt, ihre europäische Vernetzung und grenzüberschreitende Kooperation strukturell unterstützt und eine Förderung aus dem EU-Innovationsfonds sowie eine höhere Förderung über das gemeinsame Unternehmen der Partnerschaft für sauberen Wasserstoff umfasst; begrüßt den Vorschlag für eine globale europäische Wasserstofffazilität und ruft dazu auf, die EU-Regionen, die bereits in diesem Bereich tätig sind, strukturell einzubinden; fordert die europäischen Gesetzgeber auf, bei ihrer Annahme des Pakets „Fit für 55“, einschließlich des Legislativpakets zur Dekarbonisierung des Gasmarktes, den beschleunigten Markthochlauf von grünem Wasserstoff konsequent zu unterstützen;

21.

fordert eine Aktualisierung der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen, um diese für die Kofinanzierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung der öffentlichen Ladeinfrastruktur optimal zu gestalten, und vertritt die Auffassung, dass die damit verbundenen Investitionskosten für eine öffentliche Förderung in Betracht kommen sollten, wie im jüngsten Infrastrukturbericht des AdR-Netzes regionaler Hubs vorgeschlagen wurde;

Den REPowerEU-Plan in Partnerschaft mit den Städten und Regionen konzipieren

22.

betont, dass der künftige REPowerEU-Plan einen Plan zur Finanzierung und Lenkung vorhandener oder neuer EU-Fördermittel zur Unterstützung der Umsetzung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, ungenutzte Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität umzuwidmen, um die lokale Planung für Energieversorgungssicherheit und Investitionen in erneuerbare Energiequellen zu unterstützen;

23.

fordert die Kommission auf, ihn als institutionellen Partner in ihre neu eingerichtete Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ aufzunehmen, um den Informationsaustausch und die Koordination zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu Fragen hinsichtlich der Gestaltung und Umsetzung des anstehenden REPowerEU-Plans, von Unionsvorschriften, -programmen und -strategien zum Schutz finanziell schwacher oder von Energie- und Mobilitätsarmut betroffener Haushalte und schutzbedürftiger Verbraucher auf allen Ebenen zu erleichtern; ist bereit, sich über seine Arbeitsgruppe „Der Grüne Deal — Going local“ in diese interinstitutionelle Zusammenarbeit einzubringen, durch die Ermittlung von Engpässen sowie Mitteln und Wegen, wie die Maßnahmen des Pakets „Fit für 55“ auf lokaler und regionaler Ebene unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren, Erfahrungen und Fachwissen vorgezogen und verstärkt werden können;

24.

weist darauf hin, dass gemäß der Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in allen Regionenkategorien mindestens 30 % der Mittel dafür bereitgestellt werden müssen, Europa und seine Regionen umweltfreundlicher, CO2-arm und widerstandsfähiger zu machen; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, die Möglichkeiten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) zu nutzen, um Projekte im Rahmen der Energiewende zu finanzieren, unter anderem in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme außerhalb des TEN-E-Rahmens;

25.

begrüßt die Veröffentlichung einer spezifischen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung mit dem Ziel, den Mitgliedstaaten bei der Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu helfen, bedauert jedoch die kurze Frist für die Einreichung von Anträgen für diese spezifische Unterstützung; fordert die Kommission auf, das Instrument für technische Unterstützung leichter verfügbar zu machen, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu unterstützen, insbesondere die weniger entwickelter Regionen mit der größten Kapazitätslücke, die sie davon abhält, die Fördermittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität bei der Umsetzung von Investitionen und Reformen bestmöglich zu nutzen; bietet der Kommission seine Hilfe dabei an, für eine tatsächliche Inanspruchnahme dieses Instruments durch die Städte und Regionen zu sorgen;

26.

sieht in der CO2-Bepreisung ein entscheidendes Instrument für Fortschritte bei den ehrgeizigeren Klimaschutzzielen der EU und spricht sich für einen sektorübergreifenden Ansatz zur Verwirklichung dieser Ziele aus; begrüßt, dass die Kommission diese Risiken und die Vorschläge für ihre Bewältigung anerkennt, wie etwa eine Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem; weist darauf hin, dass einige der vorgeschlagenen Maßnahmen, wie etwa eine höhere Besteuerung von Zufallsgewinnen, möglicherweise keine zuverlässige Unterstützung bieten; ist sich bewusst, dass die Einführung des Emissionshandelssystems im Straßenverkehr und im Gebäudesektor (EHS II) in Verbindung mit unzureichenden Investitionen in diese Sektoren und dem Anstieg der Brennstoffpreise die Gefahr von Energie- und Mobilitätsarmut erhöhen kann; fordert die Kommission und die Gesetzgeber daher auf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, einen Anteil von mindestens 20 % der Erlöse aus der Versteigerung von EHS-Zertifikaten festzulegen, der unmittelbar von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet wird;

27.

begrüßt die Annahme des befristeten Krisenrahmens, dank dessen die Mitgliedstaaten die in den Beihilfevorschriften vorgesehene Flexibilität nutzen können, um die Wirtschaft während Russlands Kriegs gegen die Ukraine zu unterstützen; betont, dass mögliche negative wettbewerbliche Auswirkungen und Verzerrungen des Binnenmarkts sorgfältig beobachtet werden müssen; weist darauf hin, dass im neuen Infrastrukturbericht (5) des AdR-Netzwerks regionaler Hubs das Thema staatliche Beihilfen behandelt wird, und hält die derzeit geltenden Beihilfevorschriften nicht für optimal geeignet für die Kofinanzierung, den Betrieb und den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur; bei einer künftigen Überprüfung sollte eine Förderfähigkeit der Investitionskosten in Betracht gezogen werden;

28.

stellt mit Sorge fest, dass die aktuelle Krise erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben wird, und fordert die Kommission daher auf, die Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) zu verlängern, bis ein neuer Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung feststeht, mindestens jedoch bis Ende 2023; öffentliche Investitionen zur Förderung des ökologischen Wandels, insbesondere in Energieeffizienz und erneuerbare Energien, sollten im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung nicht als Strukturausgaben gelten;

29.

begrüßt die in Artikel 5 der Elektrizitätsrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf den Elektrizitätsmarkt sowie die Leitlinien (6), die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, in die Festlegung der Stromversorgungspreise einzugreifen; hält angesichts der aktuellen geopolitischen Lage und ihrer Folgen für den Energiemarkt mit dem Anstieg und den Schwankungen der Strompreise ein Eingreifen der Mitgliedstaaten mit dem zweifachen Ziel, finanziell schwächere Haushalte sowie Kleinst- und Kleinunternehmen zu schützen und den Wettbewerb zu verstärken, was langfristig den Verbrauchern zugutekommt, für entscheidend; weist dennoch darauf hin (7), dass diese Maßnahmen zeitlich befristet und an den Notfallaspekt der Energiekrise gekoppelt sein müssen und keinesfalls einen Strukturwandel herbeiführen dürfen, der die Liberalisierung des Strommarkts untergraben könnte; regt angesichts der zunehmend geringeren Kosten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen vor, die Entkopplung von Gas und Strom als mögliche Maßnahme in Erwägung zu ziehen, um zu verhindern, dass sich die hohen Gaspreise auf die Strompreise auswirken;

30.

begrüßt den Legislativvorschlag zur Sicherstellung angemessen gefüllter Energiespeicher in der EU für den nächsten Winter und danach; unterstreicht, dass bei der Festlegung solcher Mindestspeichermengen regionale Risikobewertungen berücksichtigt werden sollten;

31.

betont, dass der Bedarf und das Angebot an Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten auf regionaler Ebene besser ermittelt werden müssen; fordert die Kommission auf, Initiativen wie Erasmus+ und Horizont Europa zu nutzen, um für eine engere Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Hochschulen zu sorgen, und in wichtigen industriellen Ökosystemen wie dem Wasserstoff-, Solar-, Wärmepumpen- und Windkraftsektor den Kompetenzpakt auf den Weg zu bringen; ruft die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Nutzung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Fonds für einen gerechten Übergang und der Aufbau- und Resilienzfazilität stärker voranzutreiben, um die Umschulung und Weiterqualifizierung der Arbeitskräfte zu fördern, und dabei dem Abstimmungsbedarf der beruflichen Praxis auf die Kreislaufwirtschaft, den Einsatz CO2-armer Materialien und neue Technologien Rechnung zu tragen.

Brüssel, den 28. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  https://report.ipcc.ch/ar6wg2/pdf/IPCC_AR6_WGII_FinalDraft_FullReport.pdf.

(2)  https://www.energysufficiency.org.

(3)  Steigende Energiepreise — eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen, 13. Oktober 2021 (COM(2021) 660 final).

(4)  Wärmepumpen, die Klimaanlagen ähneln und außen an Gebäuden angebracht werden, heizen Wohnungen, indem sie Wärme eher bewegen als erzeugen. Sie werden mit Strom angetrieben und entziehen entweder der Außenluft, dem Erdreich oder dem Grundwasser Wärme und verdichten diese, die Wärme wird dann ins Haus gepumpt und das Haus so erwärmt.

(5)  https://cor.europa.eu/en/news/Pages/reghub-launches-consultation-on-21st-century-rules.aspx.

(6)  Siehe Anhang 1 der Mitteilung der Europäischen Kommission zu „REPowerEU“.

(7)  Siehe die Stellungnahme des AdR Erneuerbare Energien und Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 79), Berichterstatterin: Daiva Matonienė (LT/EKR), Ziffer 20.


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

149. Plenartagung des AdR, 27.4.2022-28.4.2022

5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/11


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf subnationaler Ebene und Abmilderung der territorialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU

(2022/C 301/03)

Berichterstatter:

Michael Murphy (IE/EVP), Mitglied des Grafschaftsrates von Tipperary, Bürgermeister des Stadtbezirks Clonmel

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, das am 1. Mai 2021 vollständig in Kraft getreten ist und einen stabilen Rechtsrahmen für die bilateralen Beziehungen bietet; spricht sich für einen gemeinsamen und verantwortungsvollen Ansatz für die Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens, einschließlich des Protokolls zu Nordirland, sowie für die Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen aus und weiß die Bemühungen der Europäischen Kommission um kreative Lösungen zu schätzen, insbesondere für Probleme, die zwischen Nordirland und dem übrigen Vereinigten Königreich auftreten;

2.

verweist darauf, dass das Handels- und Kooperationsabkommen (1) aus einem Freihandelsabkommen (2), das die Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und Fischereifragen umfasst, einer „engen Partnerschaft für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger“ und einem übergreifenden Verwaltungsrahmen besteht; stellt fest, dass das Handels- und Kooperationsabkommen Zuständigkeitsbereiche der Mitgliedstaaten umfasst, die in einigen EU-Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit von Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen fallen;

3.

bedauert daher, dass es dem Handels- und Kooperationsabkommen an „territorialer Tiefe“ mangelt und die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) in den Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht gebührend anerkannt wird; bedauert zudem, dass nur auf die LRG verwiesen wird, wenn es darum geht, einige Elemente des Abkommens an spezifische regionale Gegebenheiten anzupassen (3), oder bei sehr spezifischen Fragen wie steuerlichen Vorschriften (4); betont, dass der Zivilgesellschaft, die als natürlicher Bestandteil des „institutionellen Rahmens“ (5) gilt, im Handels- und Kooperationsabkommen eine klar umrissene Rolle zugeschrieben wird;

4.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Reaktion auf die russische Aggression in der Ukraine und hebt hervor, dass lokale Gebietskörperschaften in ganz Europa an vorderster Stelle praktische und humanitäre Hilfe leisten;

Das Ziel: stärkere institutionelle Anerkennung der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf subnationaler Ebene

5.

weist darauf hin, dass die im Februar 2020 eingerichtete Kontaktgruppe AdR-Vereinigtes Königreich der einzige institutionelle Kanal ist, der ein Forum für den kontinuierlichen Dialog und die politische Partnerschaft zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und denen des Vereinigten Königreichs und für den Austausch von Know-how, insbesondere zur territorialen Zusammenarbeit und zu grenzüberschreitenden Fragen, bietet; sieht in der Kontaktgruppe einen Ort, an dem zum beiderseitigen Nutzen und im gemeinsamen Interesse Probleme und Chancen erörtert werden können, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben, insbesondere in Themenbereichen, die keine Grenzen kennen (z. B. Klimawandel, Tourismus, digitaler und grüner Wandel und gemeinsames Kulturerbe). Ferner eröffnet die Kontaktgruppe den Vertretern des AdR auch die Möglichkeit, solche Fragen mit Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften des Vereinigten Königreichs zu erörtern, sodass es dem AdR möglich ist, solche fruchtbaren Beziehungen auf subnationaler Ebene aufrechtzuerhalten und zu fördern;

6.

weist in Anbetracht des erstmaligen Austritts eines Mitgliedstaats aus der EU darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich so intensiv und vielschichtig bleiben werden wie mit keinem anderen Drittland und folglich auch die Beziehungen auf subnationaler Ebene Anerkennung verdienen; fordert daher die förmliche Anerkennung der Kontaktgruppe AdR-Vereinigtes Königreich als offizieller Ansprechpartner der subnationalen Ebene für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens, um eine Bewertung der subnationalen Dimension der wichtigsten politischen und legislativen Fragen vorzusehen, die sich auf die bilateralen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU auswirken werden, ebenso wie dies auch die Parlamentarische Versammlung, das Zivilgesellschaftliche Forum und die Sonderausschüsse des Vereinigten Königreichs und der EU in ihrem jeweiligen Interessenbereich bieten; fordert ferner die LRG im Vereinigten Königreich auf, sich bei der Regierung des Vereinigten Königreichs weiterhin um die förmliche Anerkennung der Kontaktgruppe zu bemühen;

7.

fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, die Strukturen des gemeinsamen Partnerschaftsrats, der die Umsetzung und Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens überwacht, im Hinblick darauf zu überprüfen, die fehlende territoriale Tiefe auszugleichen, indem die LRG an der Überwachung und Governance des Handels- und Kooperationsabkommens beteiligt werden. Die Etablierung lokaler Dialoge (technische Konzertierung) über Themen, die unter den lokalen Zuständigkeitsbereich fallen (Fischerei, Ausbildung, Mobilität, territoriale Zusammenarbeit usw.), würde zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf Makroebene beitragen;

8.

fordert das Europäische Parlament auf, die Interaktion zwischen dem AdR und der Delegation des Europäischen Parlaments in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise in Bezug auf Punkte von gemeinsamem Interesse zu formalisieren, um eine gebietsbezogene Faktenbasis für die Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zu schaffen;

9.

begrüßt die laufenden Gespräche auf politischer und fachlicher Ebene zur Lösung der Probleme, die sich aus der Umsetzung des Nordirland-Protokolls ergeben; verfolgt außerdem die laufenden Arbeiten der Europäischen Kommission zur Fertigstellung eines Vertrags über Gibraltar, betont jedoch, dass solche Entwicklungen, die noch weiter ausgearbeitet werden müssen, der großen Bereitschaft der LRG, Wege der Zusammenarbeit aufzuzeigen, nicht im Wege stehen dürfen;

Abmilderung der territorialen Auswirkungen des Brexits

10.

ist der Auffassung, dass es seit Anfang 2020 immer noch schwierig ist, die Auswirkungen der Verhandlungen und des Inkrafttretens des Handels- und Kooperationsabkommens von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzugrenzen; (6) begrüßt die kürzlich vorgelegte AdR-Studie „Neue Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich: die Auswirkungen auf die Regionen und Städte“, in der die Schlussfolgerung gezogen wird, dass sich der Brexit ungleich auf die verschiedenen Sektoren und Regionen der EU auswirkt, wobei kleinere Unternehmen härter getroffen werden, auch die Mobilität des Humankapitals und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in der EU und im Vereinigten Königreich könnten beeinträchtigt werden und negative Folgen für Regionen und Gemeinschaften haben, die an interregionalen Projekten mit dem Vereinigten Königreich beteiligt sind; begrüßt, dass in der Studie bestätigt wird, dass die Mittel der Reserve für die Anpassung an den Brexit aufgestockt werden müssen, um diese asymmetrischen Auswirkungen in der EU aufzufangen;

11.

weist darauf hin, dass die territorialen Auswirkungen des Brexits in den Regionen in der gesamten EU spürbar sind und es sich dabei unter anderem um wirtschaftliche, ökologische, soziale, kulturelle und bildungspolitische Probleme handelt, vom Handel in den wichtigsten Häfen, die besonders betroffen sind, wie z. B. die Häfen von Antwerpen, Calais, Cork, Dover, Dublin, Rotterdam und Zeebrugge, bis hin zur Zukunft des Studierendenaustauschs, der Zusammenarbeit im Hochschulbereich, der Anpassung an den Klimawandel und an den Wandel, den regionalen Handelsagenturen, die alternative Märkte ausloten, und Anliegen der Bürger, einschließlich Mobilität und Integration;

12.

unterstreicht die Bedeutung der Reserve für die Anpassung an den Brexit, um die unmittelbarsten Kosten abzufedern und den Bedarf an einer längerfristigen Bewertung der Auswirkungen des Brexits einzuschätzen, die Regionen und Wirtschaftszweige der Mitgliedstaaten zu unterstützen, einschließlich der Schaffung und des Schutzes von Arbeitsplätzen, wie etwa Kurzarbeitsregelungen, Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Sondierung neuer Märkte;

13.

fordert daher nachdrücklich, dass die Bestimmungen der Verordnung über die Brexit-Anpassungsreserve zur Beteiligung der Regionen und lokalen Gemeinschaften an der Umsetzung der Reserve und der Berichterstattung auf NUTS-2-Ebene vollumfänglich eingehalten werden; erinnert ferner daran, dass er hinsichtlich der Programmplanung der Mittel aus der Brexit-Anpassungsreserve eine Konzentration auf KMU, auf Maßnahmen zur Wiedereingliederung von EU-Bürgern und auf technische Hilfe gefordert hat; spricht sich in Bezug auf die Verteilung der Mittel für eine Mindestabdeckung/-schwelle für die neuen Regionen mit Seegrenzen zum Vereinigten Königreich und eine Zuweisung der Mittel für die Fischerei ohne nationale Indexierung aus;

14.

teilt die aktuellen Sorgen der regionalen Partner im Vereinigten Königreich, die darauf hinweisen, dass die strategische Planung der Regionalpolitik unter dem Verlust von EU-Mitteln für die Kohäsionspolitik und der Unsicherheit bei der mehrjährigen Programmplanung leidet;

Neue Wege der Zusammenarbeit jenseits des Handels- und Kooperationsabkommens

15.

hebt die Bereitschaft der Basis, also der Gemeindeverbände und der lokalen Gebietskörperschaften im gesamten Vereinigten Königreich sowie insbesondere der dezentralisierten Landesteile, hervor, die Beziehungen zu den EU-Partnern auf der subnationalen Ebene jetzt nach dem Brexit fortzusetzen oder sogar zu verstärken;

16.

weist darauf hin, dass es wirklich sinnvoll ist, die Beziehungen auf der subnationalen Ebene anzuerkennen und zu fördern; dies ist wichtig, weil sich durch die lokale Konzertierung auch die Beziehungen auf Makroebene verbessern können. So könnte beispielsweise eine Neuauflage der lokalen technischen Konzertierung zu Fischereifragen auf den Kanalinseln zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf Makroebene beitragen;

17.

begrüßt, dass das Vereinigte Königreich, auch wenn es nicht mehr an EU-Förderprogrammen teilnimmt, weiterhin an vier technischen EU-Programmen beteiligt ist: Horizont Europa, Copernicus und Satellitenüberwachung, Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung und ITER. Insbesondere die beiden erstgenannten Programme sind für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften relevant; weist auf eine Reihe von Initiativen hin, an denen sich Regionen des Vereinigten Königreichs weiterhin beteiligen, darunter Schottland und Wales, die sich weiterhin an der von Horizont Europa finanzierten Vanguard-Initiative (7) beteiligen (die den industriellen Wandel nach einem inklusiven, interaktiven und unternehmerischen Prozess auf der Grundlage der regionalen RIS3/I3 begleitet), und der Grafschaftsrat von Kent, der sich an der Straits-Committee-Initiative (8) beteiligt;

18.

weist darauf hin, dass einige Regionen des Vereinigten Königreichs noch am laufenden Programmplanungszeitraum (bis Ende 2023) beteiligt sind, darunter Interreg Nordsee, Interreg France (Channel) England und Interreg Ireland Wales, und macht darauf aufmerksam, dass das Vereinigte Königreich mit bis zu einem Drittel des Haushalts einen wichtigen finanziellen Beitrag zu diesen grenzübergreifenden Programmen leistet; stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sein werden, den Verlust von Interreg-Mitteln durch regionale oder kommunale Mittel auszugleichen;

19.

hält fest, dass Programme, die auslaufen, insbesondere wenn die Verwaltungsbehörden ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben (Interreg France (Channel) England und Interreg Ireland Wales), unter den bestmöglichen Bedingungen im Interesse der britischen und EU-Begünstigten und im Einklang mit den Anforderungen der EU abgeschlossen werden müssen;

20.

weist darauf hin, dass das PEACE-PLUS-Programm für den Zeitraum 2021–2027 als einziges Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit den Brexit nach 2023 überdauern und von der EU mit rund 1 Mrd. EUR finanziert werden wird. PEACE PLUS wird die bestehenden EU-Finanzierungskomponenten PEACE und Interreg in einem einzigen abgestimmten grenzübergreifenden Programm für Nordirland und die Grenzbezirke Irlands kombinieren. Das Programm wird also nach wie vor ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung des Karfreitagsabkommens sein;

21.

macht darauf aufmerksam, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Interreg-Programmen — an denen bereits andere Drittländer umfassend beteiligt sind, wie das Programm „Nördliche Randgebiete und Arktis“, das Programm Nordsee und das Programm Nordwesteuropa — möglich sein könnte, wenn die britische Regierung einer Finanzierung zustimmt;

22.

macht darauf aufmerksam, dass es möglich wäre, einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) zu gründen, an dem ein Partner aus nur einem EU-Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, und eine lokale oder regionale Gebietskörperschaft des Vereinigten Königreichs beteiligt sind, und regt an, dass die EU-Mitgliedstaaten dieses Instrument in Betracht ziehen, falls es mit ihrer territorialen Zusammenarbeit vereinbar ist und sie eine Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich anstreben;

23.

bedauert, dass die Auswirkungen des Brexits von der Europäischen Kommission im Achten Kohäsionsbericht nicht berücksichtigt werden. Die Auswirkungen waren in einer Reihe von EU-Regionen Mitverursacher von Störungen der Wirtschaft, der interregionalen Zusammenarbeit, der Forschungsökosysteme, der Ausbildungssysteme und der Demografie; hält es für erforderlich, die geopolitischen Entwicklungen in einem vorausschauenden Ansatz für die Zeit nach 2027 stärker zu berücksichtigen;

24.

begrüßt, dass sich die Städte und Regionen im Vereinigten Königreich nach wie vor aktiv an vielen EU-Netzwerken und -Vereinigungen beteiligen, wie etwa dem Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats, und sich voraussichtlich auch weiterhin an bestimmten europäischen Zusammenschlüssen beteiligen werden, wie etwa der Konferenz der peripheren Küstenregionen (KPKR), Eurocities und dem Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE); hält diese Vereinigungen für ausgezeichnete Foren für den Erfahrungsaustausch zwischen LRG aus der EU und dem Vereinigten Königreich;

25.

ist zuversichtlich, dass die Zusammenarbeit zwischen LRG der EU und des Vereinigten Königreichs im Rahmen von Städtepartnerschaften fortgesetzt wird, da etwa 100 Städte des Vereinigten Königreichs Partnerstädte in EU-Mitgliedstaaten haben (9); fordert die Partnerschaften nachdrücklich auf, weiterhin nach möglichen Finanzierungsquellen zur Unterstützung dieser Arbeit zu suchen, da diese Partnerschaften den Austausch bewährter Verfahren, die gegenseitige Verständigung und gemeinsame Werte fördern und ein grundlegendes Merkmal der europäischen Lebensart sind;

26.

ist sich der Bedeutung des Bildungsaustauschs für die Mobilität der Studierenden und die gemeinsame Forschung sowie für die Entwicklung von Sprachkenntnissen und menschlichen Bindungen bewusst und unterstützt die Bemühungen der Regierungen der dezentralisierten Landesteile des Vereinigten Königreichs, neue Wege der Zusammenarbeit über den Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens hinaus zu eröffnen;

27.

würdigt insbesondere das walisische „Taith“-Programm (10) und begrüßt die internationalen Austauschprogramme von Wales und Schottland, mit denen zumindest teilweise das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus Erasmus+ kompensiert werden kann und die Lücken gefüllt werden können, die das britische Turing-Programm aufweist (11);

28.

beobachtet einen spürbaren Trend hin zu einer Bilateralisierung der Beziehungen auf subnationaler Ebene, wie die Eröffnung von Vertretungen von EU-Regionen in London und an anderen Orten im Vereinigten Königreich zeigt. Zudem verstehen sich die dezentralisierten Landesteile des Vereinigten Königreichs als „globale Nationen“ und bevorzugen bilaterale Beziehungen zu europäischen Regionen. In England rufen Städte und Metropolregionen ferner bilaterale Kooperationsprojekte ins Leben, wie z. B. die Partnerschaft zwischen Greater Manchester und Nordrhein-Westfalen; begrüßt bilaterale Beziehungen, meint aber, dass diese Bilateralisierung nicht zulasten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Ländern mit schwächeren Kapazitäten auf subnationaler Ebene gehen darf; auch sollte diese Unterstützung nicht als Konkurrenz zum Ziel des AdR, eine institutionelle Anerkennung der subnationalen Dimension der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu erreichen, interpretiert werden;

29.

sieht noch nicht ausgeschöpftes Potenzial für eine Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU und im Vereinigten Königreich bei der gemeinsamen Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen, wie der Bereitstellung humanitärer Hilfe, der nachhaltigen Bewirtschaftung der Nordsee, des Ärmelkanals und der Irischen See sowie der weltweiten Bekämpfung des Klimawandels, der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele auf lokaler und regionaler Ebene und einem nachhaltigeren und digitalen Tourismus; unterstützt in diesem Zusammenhang den vom Vereinigten Königreich und Frankreich eingebrachten Vorschlag, Mindestlöhne für Seeleute und Arbeitnehmer zu gewährleisten, die auf innereuropäischen Verbindungen, d. h. auch zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, tätig sind;

30.

unterstreicht, dass die Beziehungen zwischen den Regionen der EU und des Vereinigten Königreichs auch auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe, gemeinsamen Sprachen und unter anderem keltischen (Sprach-)Verbindungen sowie auf gemeinsamen europäischen Werten und gemeinsamen Geschichtserfahrungen der Menschen beruhen;

31.

sieht es als Pflicht aller EU-Institutionen an, das Potenzial der Beziehungen und Partnerschaften auf subnationaler Ebene zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich besser zu begreifen und zu verstehen und dabei die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als bürgernächste Regierungsebene anzuerkennen;

32.

ist der Auffassung, dass die Einrichtung umfassender Beratungsstrukturen für die Vorbereitung auf den Brexit seitens der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ein nützliches Instrument zur Verbesserung der Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ist;

33.

kommt zu dem Schluss, dass bei der Erörterung der künftigen Herausforderungen und der künftigen Ausrichtung der EU nach dem Brexit die Herausforderungen und Prioritäten der Bürgerinnen und Bürger in der EU besser ergründet werden müssen und dass die Konferenz zur Zukunft Europas hierfür den geeigneten Rahmen bietet.

Brüssel, den 27. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Auf der Grundlage von Artikel 217 AEUV.

(2)  Auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV.

(3)  S. 61.

(4)  S. 249.

(5)  S. 23.

(6)  Siehe Kapitel VI des AdR-Jahresbarometers 2021 zur Lage der Regionen und Gemeinden: https://cor.europa.eu/en/our-work/Documents/barometer-fullreport%20web.pdf.

(7)  http://www.s3vanguardinitiative.eu/members.

(8)  Das Straits Committee ist ein multilaterales Forum für den Dialog, das seinen Mitgliedern eine flexible Plattform für die Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und für die Ausweitung der Zusammenarbeit auf lokale Akteure z. B. aus dem Freiwilligensektor, dem Bildungswesen oder der Wirtschaft bietet.

(9)  Office of National Statistics, UK, Angaben von 2018, veröffentlicht im September 2020: https://www.ons.gov.uk/peoplepopulationandcommunity/populationandmigration/populationestimates/datasets/twinnedtownsandsistercities.

(10)  Fünfjahresprogramm (2022 bis 2026), das im Februar 2022 mit Mitteln der walisischen Regierung in Höhe von bis zu 65 Mio. EUR aufgelegt wurde.

(11)  Es beruht nicht auf Gegenseitigkeit, sieht eine einjährige Dauer vor und richtet sich eher an wissenschaftliche Mitarbeiter als an Studierende.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/16


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Neues Europäisches Bauhaus: attraktiv — nachhaltig — gemeinsam

(2022/C 301/04)

Berichterstatter:

Kieran MCCARTHY (IE/EA), Mitglied einer Versammlung der lokalen Ebene: Gemeinderat von Cork

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Neues Europäisches Bauhaus: attraktiv — nachhaltig — gemeinsam

COM(2021) 573

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Das Neue Europäische Bauhaus — Einführung

1.

begrüßt die interdisziplinäre Initiative der Europäischen Kommission zum Neuen Europäischen Bauhaus (im Folgenden: NEB), die dazu beiträgt, den europäischen Grünen Deal zu verwirklichen, indem sie ihm eine wichtige kulturelle Dimension verleiht und ihn den Bürgerinnen und Bürgern näherbringt. Dabei schafft das NEB attraktive, nachhaltige und inklusive Räume und Orte, Produkte und Lebensweisen, die zur Erleichterung von Partnerschaften beitragen und die Vorzüge des ökologischen Wandels und Übergangs durch konkrete Erfahrungen auf lokaler Ebene sichtbar machen;

2.

würdigt den Enthusiasmus und Elan der Unterstützer des NEB — eines breiten Spektrums von Befürwortern, Akteuren, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Netzen, Kollektiven, regionalen Zentren und Plattformen sowie Reallaboren — wie auch das anhaltende Interesse und Engagement bei der Förderung von Kreativität und Teilhabe, Vernetzung und Ausgestaltung im Zusammenhang mit dem Wert und den Grundsätzen des künftigen NEB;

3.

begrüßt, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) bei der Umsetzung der Grundsätze des NEB anerkannt wird, da sie gut aufgestellt sind, um im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip zur Politikgestaltung und zur Umsetzung des NEB beizutragen;

4.

ist der Auffassung, dass die Städte und Regionen in der gesamten EU bei der von der Kultur getragenen Entwicklung an vorderster Front stehen und dass die lokale und die regionale Ebene für eine nachhaltige Städte-, Regional- und Kulturpolitik eine Schlüsselrolle spielen. Mithin tragen die Kommunal- und Regionalpolitikerinnen und -politiker maßgeblich dazu bei, das NEB zugänglicher zu machen und die Bevölkerung in den Umgestaltungsprozess einzubeziehen und so die Umsetzung des NEB voranzubringen;

5.

unterstützt nachdrücklich das NEB als wichtige Chance, das kreative Potenzial der Regionen und Gemeinden auszuschöpfen und damit akzeptierte und nachhaltige Lösungen zu schaffen, die den Grünen Deal zum Erfolg führen werden;

6.

nimmt den interdisziplinären Charakter des NEB zur Kenntnis, das mit einer ganzen Reihe von EU-Programmen und -Finanzierungsbereichen verknüpft ist; weist jedoch darauf hin, dass in dieser Hinsicht die fortwährende Beteiligung derzeitiger und künftiger Partner erforderlich sein wird;

7.

bekräftigt den ersten Grundsatz des NEB: die Notwendigkeit eines auf mehrere Ebenen ausgerichteten und ortsbezogenen Ansatzes; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Wandel auf der lokalen und der regionalen Ebene vollzieht, die sich auch durch eine gewisse Ortsverbundenheit auszeichnen;

8.

begrüßt die Vorstellung der Kommission, dass die ländlichen Gebiete im NEB repräsentiert sein sollten. Die einschlägigen Erklärungen (1) und der Pakt für den ländlichen Raum bilden einen Rahmen für die Zukunft der Strategien und Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Europa und sind ein wichtiges Instrument zur Verknüpfung des NEB mit den ländlichen Gebieten, die auch als „Versuchslabore“ für kleinere Transformationsprojekte angesehen werden können;

9.

hält das NEB für ein potenziell wichtiges Instrument für den Wiederaufbau, das Arbeitsplätze vor Ort schafft und ein grundlegendes Umdenken hin zu einer nachhaltigen und effizienten Raumplanung fördert, was das gesellschaftliche Verhalten und die Mobilität beeinflussen und verbessern wird;

Problembereiche

10.

ist besorgt darüber, dass in der Mitteilung unklar bleibt, wie das Engagement der LRG sichergestellt werden soll; fordert konkrete Vorschläge zur Frage, wie die LRG und der AdR an der Umsetzung der Initiative beteiligt werden sollen, wobei es den Grundsatz der geografischen Ausgewogenheit zu berücksichtigen und damit die Vertretung der LRG aus der gesamten EU zu gewährleisten gilt;

11.

betont, dass der AdR zusammen mit den anderen EU-Institutionen Teil des seiner Förderung dienenden Netzes der wichtigsten NEB-Partner sein sollte, das Politik- und Finanzierungsinstrumente entwickeln und prüfen wird;

12.

fordert, dass der AdR und andere EU-Institutionen am hochrangigen Runden Tisch zum NEB beteiligt werden sollten;

13.

weist darauf hin, dass entsprechend den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Ebene festgelegt wird, auf der die EU und die Mitgliedstaaten die für die Umsetzung des NEB vorgeschlagenen politischen Instrumente und legislativen Maßnahmen einsetzen werden;

14.

betont, dass COVID-19 auch mittel- und langfristig noch Folgen zeitigen wird und dass dieser Umstand bei der Umsetzung des NEB anerkannt werden sollte; erklärt, dass die negativen Auswirkungen der Pandemie in puncto Armut, soziale Probleme und Beschäftigung bei der Umsetzung des NEB berücksichtigt werden müssen;

15.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die LRG im Mittelpunkt der Strategie stehen, wobei technische Unterstützung, angemessene Finanzierung und Flexibilität gewährleistet werden sollten. Der Erfolg des NEB wird von Nachhaltigkeits- und Machbarkeitsfaktoren abhängen, wobei es die Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten zu beachten gilt;

Finanzierung des neuen Europäischen Bauhauses

16.

fordert, für die LRG ausreichende Mittel aus den Haushalten der Mitgliedstaaten und den kohäsionspolitischen EU-Programmen bereitzustellen; fordert jedoch auch, ein Gleichgewicht zwischen den kreativen Synergien innerhalb der Kulturbewegung des NEB und den Parametern der von der EU finanzierten Programme herzustellen;

17.

ist der Ansicht, dass mit zusätzlichen Mitteln eine externe Unterstützung finanziert werden könnte, um den Wissensaustausch zu fördern und die Kompetenzen der derzeit im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen im Zuge eines wechselseitigen und reibungslosen Transfers mit privaten, lokalen und dem Dritten Sektor angehörenden Akteuren auszuloten;

18.

ist der Auffassung, dass frühere Erfahrungen, Auszeichnungen und Ressourcen, die entsprechend einem Kreislaufkonzept auf Qualität, Ästhetik und Gemeinschaftsthemen ausgerichtet sind, Anreize für Investitionen und Crowdfunding bieten könnten;

19.

fordert öffentlich-private Partnerschaften und Investitionen im umfassenderen Bereich der Kultur und des Kulturerbes im Sinne des Venedig-Aufrufs zum Handeln von Europa Nostra (2);

20.

weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität auch eine Gelegenheit bietet, das NEB auf Ebene der Mitgliedstaaten und der lokalen Gebietskörperschaften zu fördern;

21.

erachtet es als notwendig, das NEB mit dem MFR 2021–2027 und der Europäischen Stadtinitiative in Einklang zu bringen sowie angemessene Finanzmittel zur Deckung der operativen Kosten der LRG, die zum NEB beitragen, bereitzustellen; fordert ehrgeizige Fahrpläne für die Umsetzung des NEB im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung;

22.

fordert, dass bei der Konzipierung und Umsetzung von NEB-Strategien, -Projekten und -Maßnahmen die geografische Ausgewogenheit und die klimatische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Vielfalt der EU ebenso wie die Finanzierungsmöglichkeiten und die Mittelzuweisung berücksichtigt werden sollten, wobei der territoriale Zusammenhalt weiterhin eines der Hauptziele bleiben sollte;

Indikatoren

23.

betont, dass die LRG im Rahmen ihrer Zuständigkeiten überwachen sollten, inwieweit die nationalen Regierungen das NEB in die verschiedenen Programme, Instrumente und Verfahren einbetten, und erwartet, dass die Europäische Kommission klare Indikatoren für diese Überwachung vorlegt;

24.

bedauert, dass im derzeitigen EU-Finanzierungszyklus (2021–2027) keine Indikatoren vorgesehen sind, womit eine Gelegenheit zur Erfolgsmessung verpasst wurde;

25.

ist der Ansicht, dass die Grundprinzipien des NEB in Zusammenarbeit mit den LRG entwickelt und durchgängig als Qualitätskriterien für EU-Finanzierungsprogramme mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die bauliche Umwelt, die städtische und ländliche Entwicklung, das Kulturerbe und die Kulturlandschaften berücksichtigt werden sollten;

26.

schlägt vor, ein regionales Scoreboard für das NEB zu schaffen und damit für eine stringente regionale Überwachung zu sorgen, die sicherstellt, dass das NEB auf allen Ebenen umgesetzt wird und die regionalen Investitionen im Einklang mit den Grundsätzen des NEB stehen;

27.

weist darauf hin, dass die LRG für einen Großteil der öffentlichen Gebäude vor Ort und der öffentlichen Räume in Städten zuständig sind und eine wichtige regulatorische und finanzielle Rolle bei der Erneuerung dieser Bauten und städtischen Gebiete spielen. Daher sollten sich die LRG darauf konzentrieren, regulatorische Engpässe zu ermitteln, und zur Vereinfachung der Vorschriften und Entwicklung neuer Regulierungsansätze beitragen;

28.

unterstreicht, dass der AdR an der Entwicklung und Unterstützung von Klima-, Energie- und Umweltstrategien auf lokaler und regionaler Ebene beteiligt gewesen ist. Die Arbeitsgruppe „Der Grüne Deal — Going local“ könnte dafür eingesetzt werden, die Grundsätze des NEB zu fördern und den Erfolg zu überwachen;

29.

betont, dass der Dialog zwischen den LRG über offene innovative Konzepte und Prozesse, interdisziplinäre Ansätze und Kompetenzen von entscheidender Bedeutung ist. So sollte das NEB auch im Rahmen der AdR-Plattform für den Wissensaustausch (KEP), des Programms „Wissenschaft trifft Regionen“ und von aus anderen EU-Programmen finanzierten Kooperationsprojekten berücksichtigt werden;

30.

betont, dass das NEB die Geschlechtergleichstellung fördern sollte. Die Geschlechtergleichstellung sollte ein Querschnittskriterium und ein starker und notwendiger Faktor für die nachhaltige und ausgewogene Entwicklung der Kohäsionspolitik sein;

Festival, Preise und Laborkonzept des NEB

31.

begrüßt den ersten NEB-Preis und schlägt vor, Synergien mit bestehenden Auszeichnungen in den Bereichen Wohnen, Kulturerbe, zeitgenössische Architektur und Landschaft zu ermitteln; fordert ferner den Austausch bewährter Methoden, die aus dem Europäischen Jahr des Kulturerbes 2018 hervorgegangen sind;

32.

erkennt die Schaffung des europäischen Exzellenzsiegels als ersten Schritt hin zum Konzept des NEB-Gütesiegels an, befürchtet jedoch, dass erwartet werden könnte, dass dem NEB-Gütesiegel eigene Finanzmittel zugewiesen werden. Die Einführung eines speziellen Gütesiegels — so wie von ihm 2021 gefordert — könnte als konkreter Beitrag des AdR zur Entwicklung der NEB-Initiative betrachtet werden;

33.

begrüßt das NEB-Labor und seinen Mitgestaltungsansatz, erbittet jedoch weitere Informationen über dessen Arbeitsweise; fordert außerdem, als aktives Mitglied an dem NEB-Labor und seiner Leitung beteiligt zu werden;

34.

fordert eine Prüfung der für die erste Auszeichnung ausgewählten Ergebnisse/Maßnahmen durch das Labor, das diese weiterentwickeln und für die Entwicklung von Prototypen heranziehen könnte;

35.

ist bereit, im Zuge seines Netzwerks regionaler Hubs mit nationalen Regierungen zusammenzuarbeiten, um Reallabore zu entwickeln und neue regulatorische Ansätze zu testen;

36.

stellt fest, dass sich das NEB auf bewährte Verfahren der Städte und Regionen der EU stützen und in seinem Rahmen eine öffentlich zugängliche Ressourcenplattform eingerichtet werden sollte;

37.

begrüßt das NEB-Festival als konkretes und sichtbares Mittel, um das Engagement der LRG und der Bürgerinnen und Bürger weiter zu fördern und Projekte auf lokaler und regionaler Ebene herauszustellen;

38.

hebt die erfolgreiche Arbeit im Rahmen von URBACT, der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) und Horizont 2020 zur Entwicklung wirksamer interaktiver Instrumente hervor, die gegebenenfalls eingesetzt werden sollten;

39.

ist der Ansicht, dass das NEB mit den Aufgaben von Horizont 2020 verknüpft werden sollte, insbesondere was die Anpassung an den Klimawandel sowie klimaneutrale und intelligente Städte angeht;

40.

bekräftigt, dass sich bei Multi-Level-Governance-Projekten, an denen mehrere Länder oder eine Euroregion beteiligt sind, möglicherweise der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) als vorteilhaft erweisen könnte;

41.

stellt fest, dass das NEB die drei Säulen der EU-Städteagenda (bessere Rechtsetzung, bessere Finanzierung und besseres Wissen (3)) miteinander verbindet und darauf abzielt, diese zu verwirklichen;

42.

nimmt die laufenden innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung (UIA, „The Urban Lab of Europe“) und die bevorstehende Europäische Stadtinitiative zur Kenntnis; fordert, das NEB mit Partnerschaften im Rahmen der EU-Städteagenda zu verknüpfen, da diese Agenda seit fast vier Jahren an Konzepten im Zusammenhang mit dem Grünen Deal und dem NEB arbeitet;

43.

ist der Ansicht, dass das NEB bei der Umsetzung der Leipzig-Charta von 2021 und der Erklärung von Ljubljana von 2021, in denen integrierte Konzepte, ein ortsbezogener Ansatz, Multi-Level-Governance, Teilhabe und Mitgestaltungsmethoden gefordert werden, eine Rolle spielen sollte;

44.

ist der Ansicht, dass die Kulturhauptstädte, Innovationshauptstädte, Jugendhauptstädte und Grünen Hauptstädte Europas maßgeblich zur Förderung des NEB beitragen können;

45.

begrüßt die Einrichtung nationaler NEB-Kontaktstellen, die eng mit den LRG und anderen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, zusammenarbeiten sollten, damit die NEB-Bewegung von der Basis ausgehend weiter wachsen kann;

46.

schlägt vor, gemäß den NEB-Grundsätzen ein Schulungsprogramm für 100 interessierte Städte aufzulegen. Dabei könnten die Methoden des Programms für digitale Städte und des Programms für 100 intelligente Städte und dessen Marktkonzept genutzt werden;

Bauliche Umwelt, Architektur und Renovierungskonzepte

47.

betont, dass die bauliche Umwelt Ausdruck einer Gemeinschaft ist und dass die Verantwortung für ihre Gesamtqualität bei öffentlichen Stellen und sonstigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, liegt, die eng mit allen Bürgerinnen und Bürgern zusammenarbeiten;

48.

weist darauf hin, dass das reiche und vielfältige kulturelle und architektonische Erbe Europas ein wichtiger Maßstab für die Qualität unserer baulichen Umwelt (in puncto Nutzererfahrung und Sachwerte) ist;

49.

begrüßt, dass im Rahmen des NEB anerkannt wird, dass die Stadtplanung maßgeblich zur Verwirklichung einer nachhaltigen Stadtentwicklung beiträgt;

50.

begrüßt, dass im Rahmen des NEB darauf hingewiesen wird, dass eine gemeinsame Kultur einer hochwertigen Architektur erforderlich ist. Dazu ist es notwendig, das Bewusstsein zu schärfen und Informationen zu verbreiten sowie die Rolle von Kultur und Kulturerbe, hochwertiger Architektur und baulicher Umwelt zu fördern;

51.

betont, dass die Kommission die Baubranche dabei unterstützen sollte, das Problem der nicht nachhaltigen Nutzung von Ressourcen und Abfall anzugehen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der Wiederverwendung und -verwertung von Materialien. Dies könnte durch die Schließung von Wissens- und Kompetenzlücken und die Digitalisierung des Designs erreicht werden;

52.

stellt fest, dass mit dem NEB Wege gefunden werden können, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und somit Renovierungen einfacher und kostengünstiger zu machen. Um die Herausforderungen bei der Sanierung sehr alter Gebäude und zum Kulturerbe zählender Bauwerke zu meistern, müssen die Dienste von Architekten und anderen Fachleuten sowie hochqualifizierten Handwerkern in Anspruch genommen werden (4);

53.

bekräftigt nachdrücklich, dass den LRG eine entscheidende Rolle dabei zukommt, dafür zu sorgen, dass die Gebäuderenovierungsmaßnahmen den Anforderungen der Raumordnung und Stadtplanung gerecht werden, Maßnahmen gegen die Bevölkerungsabwanderung förderlich sind und mit den Kriterien der sozialen Gerechtigkeit und des Umweltschutzes im Einklang stehen; weist darauf hin, dass diese grundlegende Koordinierungsfunktion nicht durch die Methoden der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Renovierungswelle untergraben werden darf;

54.

fordert erneut, im Rahmen des Europäischen Semesters städtebezogenen Fragen mehr Aufmerksamkeit zu widmen: Die wirtschafts- und sozialpolitische Koordinierung in der EU muss sich auch auf erschwinglichen Wohnraum, Ungleichheit und langfristige Investitionen erstrecken;

55.

begrüßt das Narrativ des NEB, dem zufolge Lösungen für den Zugang zu erschwinglichem und angemessenem Wohnraum — insbesondere für junge Menschen und andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen — erforderlich sind;

56.

unterstreicht, dass das NEB mit dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte und der Erklärung des Sozialgipfels von Porto 2021 verzahnt werden muss, um zu den Überlegungen zu sozialem und bezahlbarem Wohnraum nach der COVID-19-Krise auf EU-Ebene beizutragen;

57.

fordert dazu auf, Synergien zwischen Kunst, Architektur, Landschafts- und Innenraumgestaltung, Raumordnung, Design und Handwerk sowie innovative Ausbildungsmodelle für Architekten und andere Fachkräfte zu fördern;

58.

fordert, auch die europäische Kompetenzagenda mit einzubeziehen. Ziel ist es, mithilfe des NEB zur Förderung und zum besseren Verständnis der regionalen kompetenzbezogenen Erfordernisse und Möglichkeiten bezüglich der Stadtplanung, des Bauwesens und der nachhaltigen Nutzung von Baumaterialien beizutragen sowie die Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte einzudämmen, die zum Schrumpfen der lokalen Wirtschaft in puncto Produktion führen könnte. In diesem Zusammenhang spielt die Digitale Agenda für Europa eine wichtige Rolle, da die Digitaltechnologie den Bürgern die gemeinsame Gestaltung ihrer Umwelt ermöglicht und ein entscheidendes Instrument in allen Phasen der Entwicklung von NEB-Initiativen darstellt;

59.

fordert, dass das NEB an frühere Partnerschaften im Rahmen der EU-Städteagenda anknüpfen sollte, insbesondere in Bezug auf die Klimaschutzfähigkeit, den Vorschlag zur Ökologisierung der Städte und die Nutzung öffentlicher Räume; dabei sind die Partnerschaften für nachhaltige Landnutzung und naturbasierte Lösungen, die Kreislaufwirtschaft sowie die Kultur und das Kulturerbe von besonderer Bedeutung;

60.

betont, dass das NEB ein wirksames Instrument zur Mobilisierung sozialwirtschaftlicher Initiativen ist, da es auf Kooperation und Bürgerbeteiligung beruht. Solche Initiativen stärken den sozialen, wirtschaftlichen, territorialen und kulturellen Zusammenhalt wie auch das Vertrauen auf lokaler Ebene in der gesamten EU;

Qualitätsprinzipien für das Kulturerbe

61.

unterstützt den Venedig-Aufruf zum Handeln: Für eine neue europäische Renaissance des Verbunds Europa Nostra und seine Erklärung zum gemeinsamen Erbe und Erinnern;

62.

fordert, dass Synergien zwischen den Baukultur-Qualitätsgrundsätzen von Davos, dem NEB und den europäischen Qualitätsprinzipien für von der EU finanzierte Maßnahmen mit potenziellen Auswirkungen auf das Kulturerbe ermittelt und in allen europäischen Politik- und Finanzierungsprogrammen durchgängig berücksichtigt werden sollten;

63.

vertritt die Auffassung, dass das Kulturerbe eine wesentliche Dimension des NEB ist. Die Renovierungswelle muss eine „Seele“ und eine Identität aufweisen und gleichzeitig eine ganzheitliche Vision zu der Frage umfassen, wie wir unsere Städte und Regionen entwickeln wollen;

64.

fordert die Möglichkeit, mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um einen NEB-Preis und die Auszeichnung „Kulturerbe-Bürgermeister des Jahres“ zu fördern;

65.

fordert, das Kulturerbe und den Grünen Deal der EU eng miteinander zu verknüpfen, wie das EU-Grünbuch zum Kulturerbe zeigt (5);

66.

teilt die Auffassung, dass öffentliche Mittel für kulturbasierte Umweltstrategien im Rahmen von NEB-Pilotprojekten und -Initiativen bereitgestellt werden müssen, die sich mit den kulturellen Hauptaspekten des ökologischen Wandels befassen und den verschiedenen Kapazitäten der lokalen Gemeinschaften und der Regionen Rechnung tragen;

Schlussfolgerungen

67.

fordert die Europäische Kommission auf, bessere Verbindungen zwischen dem NEB und den bestehenden konzeptionellen, kulturellen, ästhetischen und gestalterischen Rahmen herzustellen. Damit würden die Grundsätze in Maßnahmen überführt, und das NEB könnte das kreative, kulturelle und kulturgutbezogene Potenzial von LRG für die Renovierung und Wiederbelebung von Wohnvierteln der gesamten EU ausschöpfen; schlägt daher ein NEB-Labor-Gutscheinsystem vor, bei dem interessierte Städte und Regionen einen entsprechenden Gutschein erhalten könnten, der ihnen die notwendige Unterstützung für die Organisation eines NEB-Labors in ihrem Zuständigkeitsgebiet ermöglichen würde. Voraussetzungen für den Erhalt eines solchen Gutscheins wären, dass 1) das NEB-Labor zum Ziel hat, „die Instrumente, Lösungen und politischen Maßnahmen, die den Wandel vor Ort erleichtern werden, gemeinsam zu konzipieren, Prototypen zu entwickeln und zu testen“, und dass 2) die Ergebnisse des NEB-Labors dem Stadt- oder Regionalrat vorgelegt werden;

68.

plädiert dafür, Synergien zwischen der NEB-Initiative und ihren Prozessen, in die die Bürgerinnen und Bürger in Europa eingebunden werden (wie die Konferenz zur Zukunft Europas), sowie Strategien und Aktionsplänen zur Förderung der architektonischen und ästhetischen Qualität (wie der Renovierungswelle der EU-Städteagenda) zu ermitteln;

69.

ist der Ansicht, dass das NEB zu einer echten Bewegung werden muss, die die LRG einbezieht und nicht nur ein weiteres von oben nach unten gerichtetes Projekt ist. Die Schaffung einer umweltbewussten europäischen Lebensweise ist für alle Städte und Menschen in der EU von entscheidender Bedeutung. Es muss ein Projekt für alle sein — und nicht nur für einige wenige. Die Teilhabe muss bei den Menschen an der Basis beginnen und über große städtische Gebiete hinausgehen. Die Zugänglichkeit für Bürgerinnen und Bürger und Organisationen der Zivilgesellschaft ist ein wichtiger positiver Aspekt der NEB-Initiative. Um erfolgreich zu sein, muss dieser Prozess sozial, kulturell und territorial inklusiv sein.

Brüssel, den 27. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Zum Beispiel: Cork 2.0 Declaration 2016: A Better Life in Rural Areas.

(2)  Venedig-Aufruf zum Handeln: Für eine neue europäische Renaissance (Venice Call to Action: For a New European Renaissance): Ziel ist es, wirksamere und stärkere Synergien zwischen der Wirtschaft und dem weitreichenden Ökosystem der Kultur, des Kulturgutes und der Kreativität zu ermöglichen, u. a. durch ein stärkeres strategisches Bündnis zwischen der europäischen Kulturerbe-Bewegung und der Europäischen Investitionsbank und ihrem Institut.

(3)  Wie im Pakt von Amsterdam festgelegt.

(4)  Siehe das Grünbuch von Europa Nostra zum europäischen Kulturerbe.

(5)  Putting Europe‘s Shared Heritage at the Heart of the European Green Deal, veröffentlicht von Europa Nostra.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/22


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäische Missionen

(2022/C 301/05)

Berichterstatter:

Marku MARKKULA (FI/EVP), Präsident der Region Helsinki

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Europäische Missionen

COM(2021) 609 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die EU-Missionen als koordinierte Maßnahme der Kommission, um die notwendigen Ressourcen in Bezug auf Finanzierungsprogramme, Strategien und Vorschriften sowie andere Aktivitäten zu bündeln und so öffentliche und private Akteure zu mobilisieren und einzubeziehen, damit sie gemeinsam eine echte und dauerhafte Wirkung zur Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz neuer Lösungen und Ansätze entfalten; betont, dass ein inklusiver Ansatz erforderlich ist, bei dem die EU-Missionen neben der EU-weiten Kohäsionspolitik und allen anderen EU-Finanzierungsinstrumenten genutzt werden sollten, um den territorialen Zusammenhalt zu fördern und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

2.

betont (1), dass die EU-Missionen als neues und wichtiges Instrument zur Bewältigung dringender gesellschaftlicher Herausforderungen mit Blick auf die Konferenz zur Zukunft Europas ein echter Test für die Wirkung und Glaubwürdigkeit der EU sind und über eine umfassende Legitimation und Akzeptanz verfügen müssen. Wie von der Europäischen Kommission betont wurde, kommt den Städten und Regionen mit all ihren Interessenträgern sowie den Bürgerinnen und Bürgern eine entscheidende Bedeutung bei der Erreichung der ehrgeizigen Ziele der Europäischen Missionen zu;

3.

bekräftigt seine bereits bei früherer Gelegenheit geäußerte Unterstützung (2) für die Durchführung der EU-Missionen als mutige Schritte zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und hält ein wirksames System der Multi-Level-Governance für erforderlich, das die EU-Missionen mit lokalen und regionalen Entwicklungsstrategien, Strategien für intelligente Spezialisierung, den Maßnahmen zur Erholung von COVID-19 und der Innovationsförderung durch die Strukturfonds verbindet;

4.

fordert die wichtigsten Entscheidungsträger in der EU und den Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, rasch und entschlossen auf die Lage in der Ukraine zu reagieren, auch bei der Einleitung der EU-Missionen, insbesondere der Mission für klimaneutrale und intelligente Städte. Die Förderkriterien des Aufbauinstruments „NextGenerationEU“ und anderer öffentlicher Finanzierungsquellen müssen flexibel darauf ausgerichtet werden, dass ein Teil der Aktivitäten der Städtemission zur Beschleunigung der Energiewende in Europa beiträgt. Sie sollten die öffentlich-private Forschung bei der Entwicklung neuer Lösungen für Energiesysteme unterstützen. Insbesondere können Städte und andere öffentliche Akteure gemeinsam mit Unternehmen innovative öffentliche Beschaffungsverfahren nutzen, um den Einsatz erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen und nachhaltige, innovative Energielösungen zu schaffen, um die von den EU-Mitgliedstaaten derzeit in Russland gekauften fossilen Brennstoffe zu ersetzen;

5.

begrüßt, dass die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der EU-Missionen sowie ihrer Planung und der entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit in der Mitteilung zu den Europäischen Missionen (3) gebührend anerkannt wird;

6.

betont, dass die Umsetzung der EU-Missionen vor dem Hintergrund der Ko-Kreation von Wissen und Know-how in der täglichen Arbeit verankert werden muss, indem der Fokus auf die Entwicklung und Erneuerung der Abläufe der Städte und Regionen gerichtet wird. So entstehen systemische Synergien mit der EU-Kohäsionspolitik, dem Einsatz der Strukturfonds und weiteren einschlägigen Instrumenten. Dies wird das Potenzial der Regionen und der lokalen Gemeinschaften und die Rolle der Gemeinden bei der Verwirklichung der angestrebten Transformationen auch weltweit deutlich machen;

Die EU-Missionen als ambitioniertes neues Instrument zur Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen

7.

erkennt an, dass die EU-Missionen ein „neues“ und „unverzichtbares“ Instrument sein sollen — entsprechend der Feststellung der Europäischen Kommission, dass die EU-Missionen eine neue Möglichkeit darstellen, durch greifbare Ergebnisse und Wirkungen bis 2030 konkrete Lösungen für einige unserer größten Herausforderungen zu entwickeln — durch eine neue Rolle für Forschung und Innovation zusammen mit neuen Governance- und Kooperationsformen sowie die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger (4);

8.

weist darauf hin, dass für jede EU-Mission ein klarer Fahrplan festgelegt und ein systemischer, neuer Multi-Governance-Ansatz sowie Methoden zur Erprobung, zum Prototyping sowie zur Überwachung und breiten Anwendung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen entwickelt werden sollten. Besondere Aufmerksamkeit muss hierbei der Schaffung von Maßnahmenportfolios auf EU- wie auf regionaler/lokaler Ebene und deren wirksamer Verbreitung in sämtlichen Planungs- und Durchführungsphasen gelten. Dazu bedarf es der Einbindung und des Engagements der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Partnerschaften zum Austausch wirksamer innovativer Governance-Erfahrungen;

9.

weist darauf hin, dass der lokalen und regionalen Ebene Mittel für Missionen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit gemeinsam innovative bahnbrechende Lösungen für viele festgefahrene Situationen gefunden werden können, die allzu oft Fortschritte bei neuen Lösungen und der Erzielung von Wirkung blockieren. Dies erfordert neue europäische Partnerschaften auf der Grundlage lokaler und regionaler Interessen, wie sie in den Strategien für intelligente Spezialisierung definiert sind. Die EU-Missionen sollten die Erfahrungen nutzen, die der AdR und die Gemeinsame Forschungsstelle im Rahmen ihres gemeinsamen Pilotprojekts „Partnerschaften für regionale Innovation“ gesammelt haben;

10.

dringt darauf, dass EU-Missionen den Fortschritt hin zu Menschlichkeit und zu einem Ansatz betonen, der den Menschen in den Mittelpunkt stellt, denn Nachhaltigkeit in all ihren Dimensionen — der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen — ist die treibende Kraft für den Wandel bei der Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele der EU-Missionen. Die Lebensqualität kann nur durch eine bewusste Zusammenarbeit in komplexen Einheiten verbessert werden. Hierbei müssen wir ein besseres Gleichgewicht zwischen materiellem und immateriellem Wohlergehen in Europa und weltweit finden. Dank der Natur können wir auf diesem Planeten leben. Wir müssen die Abhängigkeit der Menschheit von der Natur achten;

11.

hält es für erforderlich, dass durch die EU-Missionen gemeinsam neue Vorgehensweisen geschaffen werden. Die Entwicklung erfordert, dass alle Akteure neue Kompetenzen erwerben, indem sie Technologie und Forschung mit einem auf den Menschen ausgerichteten Ansatz ein Einklang bringen, sich für einen gemeinsamen grünen und digitalen Wandel einsetzen und die Nutzung der nötigen Ressourcen sicherstellen. Diese Anforderungen sind wesentlich für die Schaffung gut funktionierender regionaler und lokaler FEI-Ökosysteme und damit den Bau neuer innovativer Wissensbrücken, die die europäischen Spitzenkräfte der Wissenserzeugung mit regionalen und lokalen Living Labs und anderen Versuchszentren sowie Demonstrationsmaßnahmen wie Leuchtturmbetrieben verbinden. Mit ihrer Hilfe können alle Städte und Regionen Benchlearning-Verfahren schaffen und Peer-Networking betreiben, um sich die Konzepte und Lösungen der Vorreiter bei intelligenten und nachhaltigen Methoden zunutze zu machen;

12.

weist darauf hin, dass regionale und lokale Governance, Vorausschau und die Erhöhung der FEI-Investitionen die Eckpfeiler der Portfolios der EU-Missionen sind, die aus professionell organisierten Maßnahmen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bestehen. Die Abstimmung der EU-Missionen stärkt die Zusammenarbeit, die Motivation sowie die Fähigkeiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit durch die gemeinsame Entwicklung neuer Portfolios und Maßnahmen. Diese Abstimmung umfasst viele parallele Schritte und Multi-Governance-Aktivitäten über unterschiedliche Systeme hinweg. Dabei müssen sowohl öffentliche als auch private Finanzinstrumente eingebunden werden, und insbesondere für weniger entwickelte Regionen muss Unterstützung bereitgestellt werden, um alle Regionen zu ermutigen, ihre FEI-Systeme zu verbessern und zur Umsetzung der EU-Missionen beizutragen;

13.

weist darauf hin, dass der AdR durch die Erfahrungen seiner sechs Fachkommissionen und mit Kampagnen wie „Der Grüne Deal — Going local“ und der Auszeichnung „Europäische Unternehmerregion“ (EER) maßgeblich zur Durchführung der EU-Missionen beiträgt und ein natürliches Forum für die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen und dem privaten Sektor, der Industrie, dem Dienstleistungssektor sowie den Bürgerinnen und Bürgern bietet;

Die Rolle der Städte und Regionen bei den EU-Missionen

14.

unterstreicht im Einklang mit dem von Kommissionsmitglied Mariya Gabriel und dem AdR 2020 unterzeichneten gemeinsamen Aktionsplan, dass der AdR mit den Mitgliedstaaten sowie den europäischen Regionen und Städten bereit ist, aktiv zur gemeinsamen Schaffung eines Multi-Level-Governance-Systems beizutragen, damit die Ziele der EU-Missionen umgesetzt werden können. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der notwendigen Entwicklung sollten auf der Grundlage regionaler ortsbezogener Innovationsökosysteme und Strategien für intelligente Spezialisierung (S3/S4) erfolgen;

15.

kann Einfluss auf die Verfahren im Zusammenhang mit den EU-Missionen insgesamt nehmen, Entscheidungsträger informieren und Regionen und Städte mobilisieren, auf verschiedene Weise aktive Beiträge zu leisten usw. Die Pläne für EU-Missionen haben eine starke regionale und lokale ortsspezifische Dimension, und die Umsetzungsinstrumente umfassen Vorschläge, wie die Regionen und Städte (und deren FEI-Ökosysteme) in den Mittelpunkt gestellt werden können; kann deshalb umfassend mit allen Partnern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass dieses neue Bottom-up-Instrument die gewünschte Wirkung erzielt;

16.

ist bereit, mit dem Einsatz aller für die verschiedenen Themen zuständigen AdR-Fachkommissionen zur Mobilisierung möglichst vieler Städte und Regionen beizutragen, um die Unterstützung der regionalen und lokalen Ebene für die EU-Missionen zu gewährleisten durch:

a)

Umsetzung von Informationskampagnen, direkter Dialoge und anderer gemeinsamer offener und interaktiver Beteiligungsprozesse, die auf verschiedene Gruppen, etwa auch die unter 18-Jährigen, zugeschnitten sind,

b)

Mobilisierung der Vorreiter zur Beteiligung an der Erprobung innovativer Lösungen in ihren konkreten Verfahrensweisen,

c)

Mobilisierung der an der Demonstration Beteiligten, zur großmaßstäblichen Anwendung innovativer Lösungen und zur Verbreitung der besten Lösungen für ihren europaweiten Einsatz beizutragen,

d)

Sicherstellung, dass die europäische Vielfalt der Regionen mit ihren diversen Gemeinschaften von Interessenträgern und ihren Bürgerinnen und Bürgern weitgehend Teil der Aktivitäten im Rahmen der Missionen ist;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der EU-Missionen durch die Schaffung von Synergien mit nationalen und regionalen Programmen und durch die Erleichterung des Zugangs zu europäischen und einzelstaatlichen Finanzierungsmöglichkeiten zu unterstützen;

18.

betont, dass alle städtischen und ländlichen Gebiete sowie Regionen (leistungsstark, durchschnittlich, mit Rückstand) genügend Kapazität und Fähigkeiten haben müssen, um im eigenen Rahmen Innovationen anzuwenden, und dass sie durch einschlägige Lernprozesse unterstützt werden müssen, die es ihnen auch erlauben, als Plattformen für Multi-Actor-Dienstleister zu fungieren, die andere unterstützen, einschließlich der alle Akteure umfassenden Gruppen. Die lokalen/regionalen Wertschöpfungsprozesse müssen auf der Ebene effizienter kollaborativer Wertschöpfungsketten und -ströme zur Weiterentwicklung der Ökosysteme gesteuert werden;

19.

betont als eine entscheidende Voraussetzung für die Erreichung der ehrgeizigen Ziele, dass Entscheidungsträger, Beamte und Innovationsfachleute Kompetenzen erwerben, um als Multiplikatoren des Wandels (Change Agents) den Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten anzuschieben. Die drei entscheidenden Prozesse sind

a)

die operativen Lernprozesse der Städte und Regionen, mit dem Schwerpunkt, missionsbezogene Aktivitäten als Teil der üblichen strategischen und operativen Entscheidungsfindung in andere lokale Tätigkeiten zu integrieren,

b)

Motivation und Unterstützung von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Universitäten, Berufsbildungseinrichtungen sowie ihrer ortsspezifischen und thematischen Ökosysteme, damit sie zur Mitgestaltung neuer innovativer Vorreiterlösungen beitragen, und

c)

Nutzung neuer inklusiver Innovationsmethoden.

Die in diesen Verfahren eingesetzten Instrumente sollten umfassende Partnerschaften, die innovative öffentliche Auftragsvergabe, rasch entwickelte Prototypen und die Erprobung neuer Lösungen umfassen;

20.

erinnert daran, dass bewährte Verfahren existieren, die jedoch das Engagement einzelner Städte und Regionen sowie die entsprechende Zusammenarbeit erfordern, die von den Teams der EU-Missionen organisiert wird. Die Bereitstellung von Mitteln für europaweite Partnerschaften wird die Sicherstellung dieser entscheidenden Faktoren in zahlreichen europäischen Städten und Regionen enorm voranbringen. Dazu können bereits bestehende EU-Instrumente wie die Gemeinsame Forschungsstelle, Interreg, Initiativen für die gemeinsame Planung, das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und dessen Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) erheblich beitragen;

21.

betont, dass alle EU-Finanzierungsintrumente zur Unterstützung von Missionen — insbesondere auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — überprüft werden müssen. Die Horizont-Mittel sind nicht leicht zugänglich für die Regionen und Städte und noch nicht ausreichend auf die neuen strategischen Ziele der EU-Missionen abgestimmt. Viele Regionen haben erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten, mit mehrfachen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, hochspezialisierten Kriterien und komplexen Systemen. So haben beispielsweise viele Regionen Probleme, die Weiterbildung ihrer Beschäftigten zur Beschleunigung der Ökowende zu finanzieren, die bei den EU-Missionen eine zentrale Rolle spielt. Deshalb muss geprüft werden, wie der Zugang zu EU-Mitteln vereinfacht werden kann;

Leitlinien für eine wirkungsvollere Durchführung der EU-Missionen

22.

betont, dass der Abschluss dynamischer Partnerschaften zwischen den EU-Missionen und den an der Demonstration beteiligten Städten und Regionen unterstützt werden muss, wobei die Partnerschaften teilweise formalisierte gegenseitige Vereinbarungen umfassen, zugleich aber flexibel sein müssen, damit die europaweite Wirkung wichtiger Aufträge und die Arbeit der dezentralen, an der Demonstration beteiligten Akteure gestärkt werden;

23.

unterstützt die flexible Nutzung und betont die aktive konzeptuelle Entwicklung von Verträgen der Städte und Regionen, die in den Umsetzungsplänen der EU-Missionen vorgeschlagen werden;

24.

schlägt vor, ein EU-Missionssiegel für diejenigen Städte und Regionen einzuführen, die als Demonstrationsvorreiter und Unterstützer des ökologischen und digitalen Wandels in Europa bei der Erreichung der EU-Missionsziele und der Verbreitung der Ergebnisse ihrer innovativen Lösungen Verantwortung übernehmen, wobei auf den Erfahrungen mit bereits existierenden Instrumenten wie dem Bürgermeisterkonvent aufgebaut werden sollte;

25.

schlägt verschiedene Möglichkeiten zur Nutzung des EU-Missionssiegels vor, um Synergien mit anderen einschlägigen EU- und sonstigen damit zusammenhängenden Initiativen zu schaffen und dabei Finanzierungsinstrumente wie das Programm „InvestEU“, die Aufbau- und Resilienzfazilität, interregionale Innovationsinvestitionen I3, Interreg Europa, die Fazilität „Connecting Europe“, „Digitales Europa“, EU4Health, die EIB und EIT zu nutzen; schlägt vor, ein europaweites System zu schaffen, in dessen Rahmen sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten das EU-Missionssiegel verwenden, um die Antragsverfahren zu vereinfachen. Das Siegel sollte den Zugang zu EU- und nationalen Fördermitteln erleichtern, um Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene zur Erreichung der ehrgeizigen Ziele der EU-Missionen zu unterstützen und gleichzeitig die lokalen und regionalen Verfahren zu verbessern;

26.

weist darauf hin, dass die EFR-Hubs auf lokaler und regionaler Ebene zu den effizientesten Instrumenten gehören, mit denen regionale FuI-Strategien, einschließlich der Strategien für intelligente Spezialisierung (S3/S4), mit nationalen und europäischen Strategien, dem EFR, Horizont Europa und den EU-Missionen harmonisiert werden können. Die EFR-Hubs können so zur Entstehung von Strukturprojekten beitragen, die insbesondere in die EU-Missionen einfließen und die verschiedenen Finanzierungsquellen in diesem Zusammenhang mobilisieren, weshalb es sinnvoll wäre, das EU-Missionssiegel wo immer möglich mit den EFR-Hubs zu verknüpfen;

27.

erinnert daran, dass wirksame Verfahren für das Wissensmanagement geschaffen und genutzt werden sollten, um die EU-Missionen unter Berücksichtigung der ethischen Kriterien der neuen Internationalisierungsstrategie der Kommission für Forschung und Innovation mit dem besten weltweit und regional verfügbaren Fachwissen durchzuführen. Zur Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse müssen Horizont Europa und andere Instrumente hinsichtlich der Erprobung und des Prototyping in realen Umgebungen dynamischer werden;

28.

betont, dass die EU-Missionen in einem offenen und partizipativen Verfahren durchgeführt werden müssen, in das alle relevanten Interessenträger der lokalen, regionalen, europäischen und internationalen Ebene eingebunden werden (5). Insbesondere die Beteiligung der Regionen, Gemeinden und Bürger wird für die erfolgreiche Durchführung der EU-Missionen von entscheidender Bedeutung sein. In dieser Hinsicht sollte im Rahmen jeder Mission ein direkter Dialog mit den betroffenen Akteuren sichergestellt werden. Der AdR steht als starker Verbündeter der EU-Missionen bereit;

29.

weist darauf hin, dass sich die Experimente und Demonstrationen der EU-Missionen auf Aktivitäten konzentrieren sollten, die darauf abzielen, die Grenzen der Wissenschaft weiter zu verschieben, technologieintensive Innovationen zu beherrschen sowie digitale, physische, ökologische und biologische Innovationen zu kombinieren — und die Ergebnisse regelmäßig auf der Spitzenebene zu überprüfen und auszutauschen. Die Strategien für intelligente Spezialisierung als Konzepte für die regionale Zusammenarbeit mit Industrie und Forschung sollten in den EU-Missionen einen hohen Stellenwert haben;

Vorausschau und gesellschaftliche Innovationen für und durch EU-Missionen

30.

bekräftigt, dass die Herausforderungen komplex und die notwendigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse nur teilweise vorhanden sind. Die Ziele können durch umfangreiche vorausschauende Tätigkeiten, eine Erhöhung der FuE-Investitionen, Prototyping unter Realbedingungen, Erprobung und die Verbreitung der Ergebnisse erreicht werden;

31.

würdigt das erhebliche Potenzial der Forschung für sämtliche Innovationsarten und für die Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen; erwartet diesbezüglich, dass die politische Entscheidungsfindung im Allgemeinen stärker faktengestützt und forschungsfreundlich und auf die Schaffung günstiger Voraussetzungen für gesellschaftliche Innovationen ausgerichtet ist und dass diese rasch in konkrete Methoden und Verfahren umgesetzt werden;

32.

erinnert daran, dass die ehrgeizigen Ziele der EU-Missionen nur erreicht werden können, wenn wirksame Lernprozesse für politische Entscheidungsträger, Führungskräfte, Sachverständige und Bürger in den Regionen und Organisationen unterstützt werden. Die von den europäischen Städten und Regionen ausgehenden Konzepte müssen auf die Situation der Region zugeschnitten sein, und zwar durch eine systemische professionelle Entwicklung, die im lokalen Lernen in der Praxis für alle verankert ist;

33.

betont, dass sich die EU-Missionen darauf konzentrieren sollten, das Potenzial immaterieller Vermögenswerte und des intellektuellen Kapitals zu nutzen. Die Einbindung dieses Wissens in die politische Entscheidungsfindung, insbesondere zur Schaffung intelligenter und auf den Menschen ausgerichteter Städte, bei der der Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit liegt, kann entscheidend dazu beitragen, Investitionen in Humankapital, Strukturkapital, Beziehungskapital und FEI im Allgemeinen zu mobilisieren;

34.

betont, wie wichtig es ist, auf der Grundlage der wichtigsten Aussagen der europäischen FuE- und Technologiepolitik entsprechend der strategischen Vorausschau 2021 der EU (6) Maßnahmen einzuleiten:

a)

Die kommenden Jahrzehnte werden von einer zunehmenden Umverteilung der globalen Macht gekennzeichnet sein, und deren geoökonomischer Schwerpunkt wird sich nach Osten verschieben.

b)

Die EU steht im globalen Wettbewerb um den „Vorreitervorteil“ bei der Normensetzung.

c)

Die EU muss sich bei der Entwicklung und Produktion inklusiver Technologien der nächsten Generation entschlossener positionieren.

d)

Über spezifische Technologien hinaus wird der Wandel durch Hyperkonnektivität angetrieben.

e)

Kritische Rohstoffe sind wesentlich für den grünen und digitalen Wandel der EU.

f)

Die digitale Souveränität der EU wird von ihrer Kapazität zur Speicherung, Extraktion und Verarbeitung von Daten bei gleichzeitiger Erfüllung der Anforderungen an Vertrauen, Sicherheit und Wahrung der Grundrechte abhängen.

g)

Die strategische Autonomie Europas muss gefördert werden.

h)

Eine intelligente Mischung aus Industrie-, Forschungs- und Handelspolitik mit internationalen Partnerschaften könnte ein nachhaltiges und vielfältiges Angebot gewährleisten;

35.

weist darauf hin, dass im Rahmen konkreter Maßnahmen die technologische Entwicklung stärker als bisher auf die sozioökonomischen Entwicklungen abgestimmt werden und in einem realen Umfeld erfolgen sollte, um eine rasche Akzeptanz und Ausweitung der Ergebnisse zu gewährleisten;

36.

schlägt vor, die interinstitutionelle Zusammenarbeit der EU im Bereich der Vorausschau mit besonderen Aufgaben für die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS), den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments und den AdR zu stärken; schlägt vor, auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene die Organisation besonderer partizipativer Aktivitäten der Citizen Science für die Öffentlichkeit und vor allem für junge Menschen, insbesondere Studierende und Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe, für Unternehmer sowie für die politische Entscheidungsfindung zu erwägen und hierfür Ausschüsse zur künftigen Fokussierung auf Vorausschau und Technologiebewertung einzusetzen;

Neues Konzept für die Technologie- und FuE-Politik durch die EU-Missionen

37.

betont, dass der gesellschaftliche und verhaltensbezogene Wandel zur Unterstützung der EU-Missionsziele inklusiv und positiv sein muss, indem umfassendes Prototyping betrieben und Erprobung als methodischer Ansatz angewandt wird;

38.

weist darauf hin, dass Forschung und Innovation den Kern der EU-Missionen bilden. Die komplexen gesellschaftlichen Herausforderungen können nur durch verstärkte FEI-Investitionen bewältigt werden. In EFR- und Industriestudien (7) wird eindeutig festgestellt, dass die EU bei der FuE-Intensität der Unternehmen, insbesondere in den Hochtechnologiesektoren, sowie bei der Expansion innovativer KMU hinter ihren größten globalen Konkurrenten hinterherhinkt — mit negativen Auswirkungen auf Produktivität, Schaffung von Arbeitsplätzen und Wettbewerbsfähigkeit;

39.

begrüßt die EFR-Ziele (8), die Erholung Europas anzukurbeln und seinen grünen, digitalen und sozialen Wandel zu unterstützen und hierfür eine innovationsbasierte Wettbewerbsfähigkeit und die technologische Souveränität in strategischen Schlüsselbereichen (z. B. künstliche Intelligenz, Robotik, Cybersicherheit, Datenökologien, Mikroelektronik, Quantencomputer, 5G, Batterien der nächsten Generation, erneuerbare Energien, Wasserstofftechnologien, emissionsfreie bauliche Umwelt, intelligente Mobilität) im Einklang mit dem Modell der offenen strategischen Autonomie zu fördern;

40.

fordert, dass nachfrageorientierte Maßnahmen zur Umsetzung der CO2-Neutralität, die den ökologischen Fuß- und Handabdruck umfassen, als Kriterien für eine nachhaltige öffentliche Auftragsvergabe herangezogen werden; weist darauf hin, dass außer dem ökologischen Fußabdruck auch der ökologische Handabdruck von Bedeutung ist, ein neues Konzept zur Erzeugung und Berechnung der Klimawirkung, indem die positiven Auswirkungen klimafreundlicher Produkte und Dienstleistungen erfasst werden (9);

41.

begrüßt FEI-Maßnahmen der Industrie für den ökologischen Handabdruck durch neue erweiterte Produkte und Systeme sowie andere, für die Erreichung der Klimaziele wesentliche innovative Lösungen, und weist darauf hin, dass ohne schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie die angestrebte Klimaneutralität nicht erreicht werden kann;

42.

bekräftigt, dass eine neue Technologie nötig ist. Der Bericht der Internationalen Energieagentur (IEA) (10) enthält eindeutige analytische Beweise dafür, dass 25 % der für eine nachhaltige Klimaentwicklung erforderlichen Verringerung der CO2-Emissionen aus ausgereiften Technologien stammen werden. Demgegenüber werden 41 % der notwendigen Technologien aus neuen Technologien in der frühen Anwendungsphase und 34 % aus Technologien in der Demonstrationsphase, der Prototypphase bzw. aus noch nicht entwickelten Technologien stammen;

43.

weist auf die Bedeutung und die Komplexität der Messung der Treibhausgasemissionen hin. Die grundlegende Messung der Treibhausgasemissionen erfolgt in Scope 1 und Scope 2. Wenn auch eine Messung in Scope 3 erfolgt, können die Netto-Null- und Netto-Negativ-Ziele erreicht werden. Scope 3 umfasst alle anderen indirekten Emissionen, die in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens entstehen;

44.

betont, dass die EU-Missionen im Mittelpunkt der Prioritäten der Union stehen, wenn es darum geht, den ökologischen und digitalen Wandel zu verwirklichen. Die Europäische Kommission hat die Pilotphase der EFR-Hubs-Initiative eingeleitet, um die regionale FEI-Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahrensweisen mit dem Anreiz zu erleichtern, den Wert der Wissenserzeugung, -weitergabe und -nutzung zu maximieren; plädiert dafür, dass die EU-Missionen die EFR-Hubs als Instrument zur Verknüpfung der lokalen und regionalen FuI-Ökosysteme und zur aktiven Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Entscheidungsträgern bei der Erprobung der EFR-Hubs nutzen, um eine konkrete Zusammenarbeit einzuleiten;

45.

betont, dass mit dem System der EFR-Hubs versucht wird, den Europäischen Forschungsraum und den europäischen Bildungsraum um fehlende Aspekte zu ergänzen, um überall in Europa starke europäische Wissensgesellschaften zur Beschleunigung der gesellschaftlichen Umstellung auf grünes, nachhaltiges und digitales Wachstum zu schaffen. Idealerweise wird durch das EFR-Hubs-Netz gewährleistet, dass lokale und regionale FEI-Ökosysteme zu einem integralen Bestandteil des europaweiten FEI-Ökosystems werden;

46.

unterstützt die Ermöglichung aktiver lokaler Beiträge zur integrierten Umsetzung der EFR-Hubs, andere Erprobungswege regionaler Ökosysteme sowie die EU-Missionen in den Bereichen Experimente, rasches Prototyping, Erprobung, Demonstration und Verbreitung der Forschungs- und Innovationswirksamkeit in den Städten und Regionen;

47.

stellt fest, dass die Koordinierung unterschiedlicher regionaler und lokaler Erkenntnisse, Ideen und Erfahrungen wesentlich ist für die Erarbeitung eines gesamteuropäischen Ansatzes für innovative Maßnahmen. Gemeinsames Lernen von Städten und Regionen sowie über die fünf EU-Missionen hinweg ist von grundlegender Bedeutung; empfiehlt die rasche Einrichtung eines Netzes für gemeinsames Lernen, mit dessen Hilfe wichtige Erkenntnisse über Verfahren und Inhalt ausgetauscht und übertragen werden können, und zwar nach unten auf andere Städte bzw. Regionen oder nach oben auf andere EU-Missionen und auf Europa insgesamt;

48.

fordert, dass die Schlussfolgerungen des Rates zu den EU-Missionen während des französischen Vorsitzes veröffentlicht werden, auch damit Gelegenheit ist, das Konzept der EFR-Hubs zu stärken, auf die sich die Missionen stützen müssen, um erfolgreich auf lokaler und regionaler Ebene verankert zu werden. In den Schlussfolgerungen sollte auch die Bedeutung der Forschungsinfrastruktur hervorgehoben werden, die von den Städten und Regionen erheblich unterstützt wird und für die Umsetzung von EU-Missionen von entscheidender Bedeutung ist;

49.

bekräftigt, dass zwar vorrangig zunächst die bereits beschlossenen Missionen durchgeführt werden müssen, dass jedoch kontinuierlich über die Konzipierung neuer Missionen nachgedacht werden muss, wenn sich wichtige neue gemeinsame Herausforderungen stellen. Die entscheidende Frage der Vorbereitung der europäischen Gesellschaften auf die Vorsorge für und Bewältigung von Gesundheitsgefahren und -krisen sollte nach der Einrichtung der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) in die Überlegungen über eine neue Mission einfließen, deren Schwerpunkt auf dieser Herausforderung liegt, da sie systemisch, bereichsübergreifend und von verschiedenen Interessenträgern geprägt ist;

Die Erfahrungen des AdR: Synergien zwischen den EU-Missionen und anderen wesentlichen Politikinstrumenten

50.

betont nachdrücklich, dass die EU-Missionen auf den Erfahrungen und dem Wissen der bestehenden EU-Initiativen und -Programme in Fragen der Synergie aufbauen sollten. Der systemische Wandel erfordert die gemeinsame Schaffung transformativer Ökosysteme auf der Grundlage von Lernen und FEI mit interdisziplinärer wissenschaftlicher und operativer Synergie in ganz Europa und über alle fünf EU-Missionen hinweg;

51.

weist darauf hin, dass die Bereitschaft zur offenen Zusammenarbeit verbessert und die lokale Zusammenarbeit und europäische Partnerschaften bei der Gestaltung der neuen, auf den Menschen ausgerichteten und nachhaltigen Zukunft für Europa vertieft werden müssen. Die potenziellen Kapazitäten liegen in allen Teilen Europas zum großen Teil auf lokaler und regionaler Ebene. Rasches Handeln ist von entscheidender Bedeutung. Die großen gesellschaftlichen Herausforderungen müssen in den nächsten Jahren angegangen werden. Wissen und Lernen sind dabei von zentraler Bedeutung;

52.

besondere Aufmerksamkeit sollte den Schritten der Städte und Regionen gelten, wenn sie die EU-Missionen mit Unterstützung des AdR durchführen, darunter Multi-Level-Governance, Finanzierung und erfolgreiche Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele — durch ihre effektive Integration in die Forschungs- und Innovationspolitik der EU, insbesondere in die Strategien für intelligente Spezialisierung (S3/S4), die EFR-Hubs, das neue Europäische Bauhaus und andere relevante Initiativen, Programme und Instrumente der EU-Politik auf mehreren Ebenen;

53.

verpflichtet sich, in Zusammenarbeit mit der GFS Bildungsmaßnahmen durchzuführen, um die Tätigkeiten der EU-Mission im Rahmen der Initiativen „City Science“ und „Science Meets Regions“ zu unterstützen und dementsprechend Aktivitäten mit weitreichender Wirkung zu fördern und die Ergebnisse der EU-Missionen zu verbreiten. Kurzfristige Maßnahmen sind keine angemessene Reaktion auf den tatsächlichen Bedarf. Sinnvoll wäre vielmehr, den Aufbau eines Netzes regionaler Zukunftszentren zu unterstützen, um Kreativität und unternehmerisches Denken zu fördern und diese mit dem neuen Bauhaus, der Arbeit der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den Futures Literacy Labs der Unesco zu verknüpfen und so die kurz- wie auch die langfristige Nachhaltigkeit der Initiativen zu gewährleisten;

54.

spricht sich für eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit europäischen Netzen, etwa EUA, EARTO und ERRIN, aus, die sich für die Förderung von FEI bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen engagieren. Darüber hinaus sollte jede EU-Mission wirksam mit ihren themenspezifischen Netzen wie dem RGRE, Eurocities und der KPKR kooperieren. Der AdR arbeitet intensiv mit all diesen Netzen von Interessenträgern zusammen, damit die EU-Missionen als neues Bottom-up-Strategieinstrument die gewünschte Wirkung entfalten;

55.

betont, dass die Kapazitäten der Regionen und Kommunen zur Beantragung der Finanzierung für die EU-Missionen gestärkt und die Erfahrungen mit EU-finanzierten Großprojekten wie die European Network of Living Labs (ENoLL), die Vanguard-Initiative, Digitalising Cities, Open & Agile Smart Cities, City Science Initiative und Living-in.EU (der europäische Weg des digitalen Wandels in Städten und Gemeinden) genutzt werden sollten. So wird die Resilienz, Reaktionsfähigkeit und aktive Mitwirkung der Städte und Regionen am europäischen Reformprozess gestärkt und die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU verbessert. Damit wiederum kann die Wirkung der EU-Initiativen um ein Vielfaches gesteigert sowie eine breitere und gerechtere Ressourcenverteilung gewährleistet werden, um überall bessere Bedingungen für die Einwerbung von Finanzmitteln von der EU und aus anderen Quellen zugunsten einer Spitzenentwicklung zu erreichen;

Missionsspezifische Empfehlungen

56.

betont, dass es wichtig ist, auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen missionsübergreifend zusammenzuarbeiten; betont, dass bei den EU-Missionen ein klarer gemeinsamer Schwerpunkt auf der Gestaltung einer nachhaltigen intelligenten Zukunft liegt. Dies kann durch gemeinsame Gestaltung und FEI-basierte Lösungen erfolgen:

Anpassung an den Klimawandel: Katastrophenmanagement (Hochwasser, Waldbrände usw.), naturbasierte Lösungen, Klimaresilienz kritischer Infrastruktur, Überwachungs- und Warnsysteme in Bezug auf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit

Krebs: Gesundheit allgemein, Verbesserung der Prävention, insbesondere durch Förderung einer gesunden Lebensweise

Ozeane und Wasser: Schutz und Wiederherstellung aquatischer Ökosysteme, Verringerung der Umweltverschmutzung und Klimaneutralität der blauen Wirtschaft

Klimaneutrale Städte: Fortschritte bei hochinnovativen Umwelt-, Infrastruktur- und Industrielösungen, die zur Klimaneutralität von Städten beitragen

Boden: Vermeidung von Verschmutzung durch Landnutzung und Schutz des frischen und gesunden Grundwassers unter allen Umständen;

57.

schlägt folgende missionsspezifische Maßnahmen vor, um die Wirkung der EU-Missionen zu erhöhen:

a)   Anpassung an den Klimawandel

betont, dass die Mission „Anpassung an den Klimawandel“ insgesamt eine wesentliche Rolle spielen sollte, insbesondere in Bezug auf die Vorausschau und die Motivierung aller europäischen Akteure, einen aktiven Beitrag zu den EU-Missionen zu leisten. Diese Mission sollte sich auf die soziale und gesellschaftliche Sensibilisierung konzentrieren und ein allgemeines Engagement für die Schaffung umfassender systematischer Lösungen anstreben. Sie muss insbesondere die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel der Industrie, des Wohnraums und der Mobilität angehen. Die durch den Klimawandel verursachten Verluste belaufen sich schon jetzt auf durchschnittlich 12 Mrd. EUR pro Jahr, und die EU sollte makrofiskalische Studien zum Klima durchführen, um Überzeugungsarbeit zur Beschleunigung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel parallel zu seiner Eindämmung zu leisten. In den Ansatz für den Schutz der Bevölkerung vor dem Klimawandel müssen auch die sozialen Aspekte und die Herausforderungen in Bezug auf den Zusammenhalt einbezogen werden;

b)   Krebs

unterstreicht die Bedeutung weltweiter Spitzenforschung und bestärkt Forscher und Innovatoren darin, die europäische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern für den Erfolg dieser Mission zu verstärken; betont, dass HPV-Impfungen, Biobanking und der Zugang zu den innovativsten Therapien ausgeweitet und dass bewährte Verfahren zwischen Ländern und Regionen ausgetauscht werden müssen. Eine der größten Herausforderungen sind die Unterschiede beim Zugang zu Krebsbehandlungen zwischen den EU-Ländern und -Regionen und innerhalb der EU-Länder und -Regionen sowie bei der Lebensqualität der Patienten. Die Verbesserung des Zugangs zu Früherkennung, neuen Diagnoseinstrumenten und innovativen Behandlungsmethoden für Krebs in den europäischen Ländern und Regionen ist deshalb von grundlegender Bedeutung und erfordert Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung und den digitalen Wandel im Gesundheitswesen, Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und neue Pflegemodelle. Weitere Herausforderungen sind der Zugang zu erschwinglichen Behandlungen und Medizinprodukten, die Qualität der individuellen Patientenbetreuung und die soziale Innovation zur Unterstützung von Pflegekräften.

c)   Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer bis 2030

betont, dass die Wiederherstellung gesunder Ozeane und Gewässer und die Bereitstellung von Süßwasser kurz- und langfristig die globalen Schicksalsfragen sind. Die Probleme der Umweltverschmutzung können nur gelöst werden, wenn die internationale Dimension bei Meeresbecken wie dem Mittelmeer, dem Atlantik, der Ostsee, dem Schwarzen Meer und dem Donaubecken hervorgehoben und die interregionale Zusammenarbeit vertieft werden. Ein besonderer Schwerpunkt muss auf die Arktis gelegt werden; fordert, das Thema „Meer und Gewässer“ zu einer neuen gemeinsamen Priorität zu machen und ins Zentrum der Wiederbelebung des europäischen Einigungsprozesses zu stellen; betont, dass der spezifische Schwerpunkt auf Forschung und Technologien für sauberes Wasser und effizientere Versorgung entscheidend für die Mission sowie die blaue Meereswirtschaft ist, wobei es sehr auf das Unternehmertum, den nachhaltigen Tourismus, die Dekarbonisierung des Seeverkehrs sowie erneuerbare Meeresenergie ankommt. Dies wird neue umfassende Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende und innovative Zusammenarbeit von Unternehmen schaffen; betont, dass die Städte und Regionen für den Aufbau europäischer Netze mobilisiert werden müssen, die zur Strukturierung der Wertschöpfungsketten und zu Innovationen in der maritimen Industrie beitragen und einen Verbund regionaler Innovationsökosysteme schaffen;

d)   Klimaneutrale und intelligente Städte

betont, dass Europa aktive Städte braucht, die Vorreiter sind, die gemeinsam neue dringende Lösungen erarbeiten und die Ergebnisse ihrer Experimente mit anderen teilen — alle Städte und Regionen in ganz Europa müssen einbezogen und unterstützt werden. Die Vorreiterstädte sollten als Innovationszentren genutzt werden, die gemeinsam reproduzierbare und unmittelbar anwendbare Lösungen schaffen, die auf alle anderen europäischen Städte bei der Umstellung auf Klimaneutralität bis 2050 übertragen werden sollen. Städte, die sich beworben haben, aber nicht ausgewählt wurden, sollten von der EU-Kommission in eine erweiterte Gruppe aufgenommen werden, sodass sie die Fortschritte und Ergebnisse der Vorreiterstädte in vielerlei Hinsicht nutzen können, wozu auch die unmittelbare Anwendung reproduzierbarer Lösungen gehört. Bereits existierende erfolgreiche Programme und Projekte oder damit zusammenhängende „grüne Initiativen“ sind im Anhang zum Umsetzungsplan dieser Mission aufgeführt. Die gewonnenen Erkenntnisse sollten als Grundlage für die Erstellung von Mehr-Ebenen-Fahrplänen für die Klimaneutralität von Städten genutzt werden. Es sollten Transformationsgemeinschaften mit mehreren Akteuren mit gemeinsamen Instrumenten geschaffen werden, damit nicht jede Stadt oder Region allein tätig werden muss; sieht die Ausarbeitung von Klimaverträgen mit Städten durch die teilnehmenden Städte als nachfragegesteuerten Prozess, der lokale Lösungen ermöglichen sollte, aber eine starke Unterstützung seitens der nationalen und regionalen Ebene erfordert;

e)   Ein „Boden-Deal“ für Europa

betont, dass systemisches Denken und ein instrumentelles Veränderungsmanagement, einschließlich FEI und Lernen, notwendig sind, um die Ziele der Bodenmission, die alle Arten der Landnutzung abdeckt, sowie neue Wege für eine ehrgeizigere Umgestaltung der GAP-Politik der EU auszuloten. Um eine klimaeffiziente Land- und Forstwirtschaft zu stärken, sind die Umgestaltung der landwirtschaftlichen Produktionssysteme und die Einrichtung transnationaler Cluster von Living Labs für den Erfolg der Mission von großer Bedeutung. Die Förderung der biologischen Vielfalt und der Präferenz der Bürger für waldbasierte Bioprodukte sowie nachhaltige und lokal erzeugte Lebensmittel sind notwendige Maßnahmen in ländlichen und städtischen Gebieten. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, wie die forstwirtschaftlichen Aktivitäten attraktiv und wirtschaftlich tragfähig gemacht und zur Unterstützung der Ziele der Bodenschutzmission genutzt werden können, ohne dass sie weniger lukrativ werden;

Die Rolle des AdR bei der Unterstützung eines europäischen und weltweiten Wandels

58.

unterstreicht, dass die Menschen in den Städten und Regionen leben und arbeiten und sich alle Aktivitäten der EU-Missionen auf die Menschen konzentrieren sollten: von Wirtschaftsakteuren, Wissenschaftlern und staatlichen Akteuren bis hin zu den einzelnen Bürgerinnen und Bürgern aller Altersstufen und unterschiedlichster Herkunft. Der AdR, die GFS und weitere relevante Akteure kennen vielfältige wirksame und bewährte Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung — von unternehmerischen Entdeckungen bis hin zu gesellschaftspolitischen Innovationscamps, mit denen die Bürgerbeteiligung gewährleistet werden sollte;

59.

ist bereit, auf lokale Gemeinschaften zuzugehen, um das Bewusstsein für die EU-Missionen als solche zu schärfen und diese dabei zu unterstützen, mit den europäischen Bürgern und Unternehmen in Kontakt zu treten;

60.

betont, dass die EU-Missionen nur dann erfolgreich sein werden, wenn die Überwindung des Wissens- und Innovationsgefälles in Europa sowie der Innovationslücke zwischen Europa und den USA thematisiert werden. Dabei muss der Schwerpunkt auf ehrgeizigen, konkreten und inklusiven realistischen Maßnahmen liegen, im Rahmen derer die FEI-Ergebnisse genutzt werden;

61.

betont, dass die neuen Entwicklungen im Bereich FEI die Voraussetzung für den Erfolg der EU-Missionen sind. Dies erfordert neue umfassende Lösungen zur Gewährleistung der Komplementarität und zur Förderung von Synergien mit den EU-Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation und weiteren europäischen und globalen Programmen und Fonds. Ein neuer Schritt ist die Erprobung des Systems der EFR-Hubs, mit denen die Nutzung aller einschlägigen FEI-Initiativen der EU als wesentlicher Bestandteil der regionalen Politikgestaltung gefördert werden sollte;

62.

weist darauf hin, dass durch die Durchführung der EU-Missionen die lokale und regionale Führungsrolle innerhalb der EU, aber auch weltweit gefördert wird. Bei der Stärkung der Rolle der Städte und Regionen im Bürgermeisterkonvent und anderen globalen Netzen sollte der AdR Synergien zwischen den EU-Missionen und den Aktivitäten für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und ihre entsprechenden Kampagnen Race to Zero und Race to Resilience schaffen. Durch die Stärkung der globalen Führungsrolle der Städte und Regionen der EU können auch die Bemühungen des AdR um eine formelle Anerkennung der subnationalen Gebietskörperschaften im Rahmen des UNFCCC und bei der Vorbereitung auf die COP 27 unterstützt werden;

Zusammenfassung der entscheidenden Erfolgsfaktoren

63.

weist darauf hin, dass Europa seine globale Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage von Kenntnissen, europaweiten Partnerschaften, Kapazitäten und Talenten zukunftsorientiert stärken muss — ein inklusiver Ansatz zur Einbeziehung sämtlicher Akteure. Europa hat die Chance, eine globale Führungsrolle bei gemeinsamen Maßnahmen zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele und bei der Bewältigung des Klimawandels zu spielen;

64.

betont, dass konkrete Maßnahmen für die EU-Missionen von entscheidender Bedeutung sind. Forschung ist wesentlich für die Entwicklung neuer Lösungen und die Ermittlung der besten Vorgehensweisen — Ergebnisse lassen sich nur mit der jeweils geeigneten Anwendung erzielen. Die EU-Missionen werden erfolgreich sein, wenn sie auf ein geeignetes lokales Ökosystem treffen. Dabei geht es nicht nur um Technologie und Forschung, sondern vor allem auch um einen auf den Menschen ausgerichteten Ansatz für den Aufbau von Kompetenzen, die Bewältigung lokaler Risiken und den Zugang zu den europaweit besten Ressourcen; Menschliche Aspekte der Innovation sind von entscheidender Bedeutung für die Mitgestaltung nachhaltiger Lösungen;

65.

stellt fest, dass die EU-Missionen sehr wichtig dafür sind, den Übergang Europas zu einem grüneren, gesünderen, inklusiveren und resilienteren Kontinent zu unterstützen. Um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen, muss jede EU-Mission als umfangreiches Maßnahmenportfolio fungieren. Diese europäischen Portfolios müssen auf der Grundlage umfassender, regional und lokal abgestimmter Maßnahmenportfolios ausgestaltet werden, einschließlich integrierter Forschungsprojekte, strategischer und legislativer Maßnahmen und lokaler Umsetzungsinitiativen;

66.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die tägliche Arbeit der Städte und Regionen bei ihrer Wertschöpfung und ihrem Benchlearning kofinanziert und unterstützt werden muss, um die besten Verfahren und Maßnahmen für das tägliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger breit anzuwenden. Die an der Demonstration Beteiligten sollen hierbei als Vorreiter, Entwickler und Ersterprober des systemischen Wandels für alle anderen Akteure fungieren;

67.

ist bereit, mit den EU-Missionen zusammenzuarbeiten, um Benchmarking und Benchlearning zwischen Demonstrationsstädten und -regionen und anderen attraktiv zu machen. Die Finanzierungsinstrumente müssen flexibel und innovativ sein und die tatsächlichen Interessen der Städte/Regionen voranbringen;

68.

betont, dass die Schlüsselfragen hierbei seiner Ansicht nach darin bestehen, inwiefern die Städte und Regionen lernen, die notwendigen Maßnahmen entsprechend auszurichten, und in welchem Umfang Anreize für private Industrie- und andere Investitionen geschaffen werden können. Idealerweise wird durch das EFR-Hubs-Netz gewährleistet, dass lokale und regionale FEI-Ökosysteme zu einem integralen Bestandteil des europaweiten FEI-Ökosystems werden;

69.

fordert eine bessere gesellschaftliche und technologische Vorhersehbarkeit und eine verstärkte Zusammenarbeit als entscheidende Erfolgsfaktoren, damit industrielle und andere Investitionen zur Erreichung der CO2-Neutralität und anderer EU-Missionsziele beschleunigt werden. Durch die missionsorientierte Politik kann die Bottom-up-Dimension in dem einzigartigen Multi-Level-Governance-System der EU adäquat gestärkt werden: Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse können zwischen den Mitgliedstaaten aktiv ausgetauscht werden. Die Ziele der EU-Missionen müssen bei der Ausarbeitung künftiger Rechtsvorschriften stärker berücksichtigt und darin integriert werden, z. B. bei der CO2-Bepreisung und dem Paket „Fit für 55“;

70.

betont, dass die jüngsten industrie- und innovationspolitischen Leitlinien, Pläne sowie notwendigen neuen wissenschaftlichen und technologischen Erkenntnisse und Innovationen auf EU-Ebene in die EU-Missionen integriert und durch wirksames Bottom-up-Wissensmanagement und andere Maßnahmen entwickelt und auf praxisgerechte Lösungen und Verfahrensweisen übertragen werden müssen;

71.

erkennt an, dass die digitalen Plattformen der EU-Missionen nötig sind, um den Transfer und das Management von Wissen zu beschleunigen, die virtuelle Zusammenarbeit und Herstellung passender Partnerschaften zu unterstützen, die Finanzierung zu vereinfachen usw. Dies muss gemeinsam mit den Vertretern der Städte und Regionen erfolgen;

72.

kommt zu dem Schluss, dass neue angemessene und wirksame Arbeitsverfahren für den Erfolg der EU-Missionen grundlegend sind. Diese Verfahren müssen die Lehren aus Open Innovation 2.0, verschiedenen Vierfach-Helix-Initiativen und zahlreichen anderen bei der gemeinsamen Schaffung einer attraktiven partizipativen Governance der nächsten Generation widerspiegeln. Das gesamte Spektrum der Bürgerinnen und Bürger, von jungen bis hin zu älteren Menschen, muss einbezogen werden. Bei den Missionen sollten verschiedene Aspekte der unterschiedlichen Generationen berücksichtigt werden, und es sollten innovative und verantwortungsbewusste Wege geschaffen werden, wie das für eine nachhaltige Zukunft Europas erforderliche Engagement angestoßen werden kann.

Brüssel, den 27. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  AdR-Plenartagung vom 27. Januar 2022, Entschließung zur Konferenz zur Zukunft Europas (ABl. C 270 vom 13.7.2022, S. 1).

(2)  AdR-Plenartagung 1./2. Dezember 2021, Entschließung zum Arbeitsprogramm 2022 der Europäischen Kommission (ABl. C 97 vom 28.2.2022, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Europäische Missionen — COM(2021) 609 final.

(4)  European Research Area Policy Agenda — Overview of actions for the period 2022–2024. Europäische Kommission 2021.

(5)  AdR-Stellungnahme „Horizont Europa: 9. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation“ (COR-2018-03891) (ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 79).

(6)  Strategische Vorausschau 2021 — Die Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit der EU (COM(2021) 750 final).

(7)  Ein neuer EFR für Forschung und Innovation (COM(2020) 628 final).

(8)  Ein neuer EFR für Forschung und Innovation (COM(2020) 628 final).

(9)  Plenartagung AdR vom 1. Juli 2021, Stellungnahme „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (ABl. C 440 vom 29.10.2021, S. 42).

(10)  „Energy Technology Perspectives“, IEA 2020.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/33


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäische Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen

(2022/C 301/06)

Berichterstatter:

Christophe CLERGEAU (FR/SPE), Mitglied des Regionalrates der Region Pays-de-la-Loire

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

Der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) weist darauf hin, dass seine Präsidentschaft im März 2020 die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, einen europäischen Gesundheitsmechanismus (1) einzurichten, und er diesen Gedanken auch in seiner Stellungnahme „Ein europäischer Notfallmechanismus für Gesundheitskrisen“ (2) weiterentwickelt hat, die er später, ebenfalls im Jahr 2020, erarbeitet hat; er stellt fest, dass die Kommission diese als Inspirationsquellen für ihre Mitteilung COM(2021) 576 final genutzt hat.

Die Debatte über die Einrichtung der HERA findet vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19-Epidemie statt, die uns mehr denn je dazu motiviert, die Gesundheit zu einer Priorität der Europäischen Union zu machen. Das mit der Einrichtung der HERA verfolgte Ziel ist jedoch umfassender und betrifft jedwede großflächigen und/oder grenzüberschreitenden Risiken für die menschliche Gesundheit. Dies gilt sowohl für die Krisenvorsorge als auch das Krisenmanagement und darüber hinaus auch für die Herausforderungen der Prävention und Resilienz der verschiedenen Gesellschaften und Gebiete — all dies im breiteren Kontext des Krieges in der Ukraine. Dieser hat enorme Auswirkungen auf die — in der schlimmsten Phase der COVID-19-Pandemie bereits schwer belasteten und stark beanspruchten — Gesundheitsdienste, Infrastruktur und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

2.

Der AdR unterstützt die Einrichtung der HERA als Behörde zur Vorbereitung auf und Bewältigung von Gesundheitskrisen unter Berücksichtigung einerseits der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Gefahrenverhütung, öffentliche Gesundheit und Gesundheitsversorgung, Krisenvorsorge und Krisenmanagement und andererseits der wichtigen Rolle der Regionen, da zwei Drittel der EU-Mitgliedstaaten über unterschiedlich ausgeprägte dezentrale Gesundheitssysteme verfügen. Er betont, dass eine Gesamtvision für den Bevölkerungsschutz erforderlich ist, wohingegen die Tätigkeit der Kommission weiterhin zwischen vielfältigen Entscheidungszentren aufgespalten ist, und dass die EU die Staaten und Regionen unterstützen muss.

3.

Gesundheitskrisen sind unabhängig von ihrer Ursache eine Gefahr für die Bevölkerung, die sie auf äußerst ungleiche Weise treffen, aber auch eine Gefahr für die europäische Integration selbst, wenn die Union darauf nicht schnell, wirksam, kohärent und solidarisch reagieren kann. Die COVID-19-Krise hat die Solidarität zwischen den Europäerinnen und Europäern, die Integrität des Binnenmarkts und die Zusammenarbeit im Schengen-Raum auf eine harte Probe gestellt. Nach Ansicht des AdR hat die Krise auch gezeigt, dass die Ziele der EU im Bereich der Gesundheitssicherheit und des Bevölkerungsschutzes „von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können“ und dass daher ein verstärktes Eingreifen der Union in diesem Bereich mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (3).

4.

Während die Verwaltung der Gesundheits- und Pflegesysteme in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kommt der Kommission mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Binnenmarktes — gemäß den Verträgen, in denen der Gesundheitsschutz der Bevölkerung als grundlegendes Erfordernis verankert ist und die für den gemeinschaftlichen Besitzstand eine Schutzfunktion vorsehen — eine wichtige Aufgabe zu. Diese Maßnahmen müssen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und legitimieren eine aktive Beteiligung des Europäischen Parlaments. Der AdR will sich in dieser Debatte Gehör verschaffen: erstens, weil in Krisenzeiten lokale und bürgernahe Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Bevölkerungsschutz sind, zweitens, weil viele Regionen über wichtige Zuständigkeiten im Gesundheitsbereich verfügen und drittens, weil die Unterstützung der Regionen von Innovation und Industrie wesentlich für Gegenmaßnahmen zur Krisenbewältigung ist.

Der Interventionsbereich der HERA, ihre Verwaltung und ihre zunehmende Bedeutung

5.

Der AdR plädiert — entsprechend dem Kommissionsvorschlag — für einen sehr breiten Interventionsbereich der HERA, unter Wahrung der Zuständigkeiten der sonstigen bestehenden Einrichtungen (4). Schließlich geht es darum, Gefahren für die menschliche Gesundheit anzugehen, die naturbedingt, unbeabsichtigt oder beabsichtigt — einschließlich durch terroristische Handlungen — und pandemischen, biologischen, ökologischen, nuklearen oder unbekannten Ursprungs sein können.

6.

Der AdR betont, dass nicht nur der Interventionsbereich, sondern auch der Tätigkeitsbereich der HERA sehr weit gefasst ist, denn es gilt, Risiken im Vorfeld von Krisen zu ermitteln und zu analysieren, vorausschauende Maßnahmen anzustoßen, die Fähigkeit der Gesellschaften und Gebiete zur Krisenbewältigung auszubauen, Managementszenarien mit geeigneten Reaktionen zu definieren sowie das industrielle sowie das Forschungs- und Innovationsökosystem zu stärken, damit geeignete Gegenmaßnahmen entwickelt und produziert werden können, und schließlich zu gewährleisten, dass diese Gegenmaßnahmen in allen Städten und Regionen der EU und für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen.

7.

Angesichts dieser enormen Herausforderungen ist der AdR besorgt, dass die HERA ihre Aufgaben nicht erfolgreich wahrnehmen kann.

8.

Die Einrichtung der HERA als interner Kommissionsdienst muss als pragmatische Entscheidung verstanden werden, die rasche Fortschritte und die bestmögliche Koordinierung der verschiedenen Kommissionstätigkeiten ermöglicht, doch sollte diese Entscheidung nur vorläufig sein und zu gegebener Zeit überprüft werden. Der Status als interner Kommissionsdienst darf die Einstellung hoch qualifizierter Fachkräfte nicht behindern, die für die Vorbereitung auf und Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden. Wichtig ist, Entscheidungsfreiheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, die unerlässlich ist, um die Risiken völlig unvoreingenommen zu analysieren und unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Menschenleben zu ergreifen.

9.

Der am 10. Februar veröffentlichte Aktionsplan für 2022 sieht einen Jahreshaushalt von 1,3 Mrd. EUR vor — ein positives Signal, das jedoch nicht mit dem Haushaltsvoranschlag in Höhe von 6 Mrd. EUR für sechs Jahre in Einklang steht. Bei genauerer Betrachtung dieses Jahreshaushalts zeigt sich, wie viel die Beschaffung von Gegenmaßnahmen sowie die Bildung und Steuerung europäischer Vorräte (675,5 Mio. EUR) ausmachen, wobei die Auswirkungen auf die Finanzierung der anderen europäischen Katastrophenschutzmaßnahmen unerwähnt bleiben. Weitere große Posten sind die Förderung neuer Produktionskapazitäten (160 Mio. EUR) und — größtenteils nicht neue — Forschungsprogramme im Rahmen von Horizont Europa (350 Mio. EUR). Somit verbleiben lediglich 100 Mio. EUR für Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge und Anpassung der Gesundheitssysteme.

10.

Ein dritter Schwachpunkt ist die Verwaltung der HERA. Diese ist strikt auf die Kommission und die Mitgliedstaaten beschränkt, wodurch das Europäische Parlament auf eine Beobachterfunktion reduziert wird und alle Interessenträger, Städte und Regionen sowie die Akteure der Zivilgesellschaft von den ständigen Gremien der HERA ausgeschlossen werden. Diese Verwaltung ist weder angemessen noch wirksam, da Krisenvorsorge und -management eine große Vielfalt an Akteuren und Kompetenzen erfordern. Städte und Regionen, das gesamte Spektrum der Gesundheitsfachkräfte, Patientenverbände, die sonstigen Schlüsselakteure aus Wissenschaft und Forschung sowie im Bereich Gesundheit und Solidarität tätige NGO sind für die erfolgreiche Bewältigung von Krisen von entscheidender Bedeutung und müssen umfassend berücksichtigt werden. Zumindest sollten die verschiedenen Interessenträger ständige Mitglieder des Beirats sein, der Empfehlungen an die Leitungsgremien der HERA richten können und in ihre verschiedenen Tätigkeitsbereiche einbezogen werden sollte.

11.

Der AdR erkennt den Vorrang der einzelstaatlichen Zuständigkeiten sowie die entscheidende Bedeutung der gemeinsamen Arbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten an, fordert jedoch die Kommission und den Rat auf, erneut eine offene und inklusive Methode der Koordinierung mit den Interessenträgern anzuwenden sowie den Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und dem Europäischen Parlament unabhängig von rechtlichen Erwägungen die ihnen gebührende Rolle zukommen zu lassen.

12.

Die operative Tätigkeit der HERA scheint sich auf die Bereitstellung medizinischer Gegenmaßnahmen zu konzentrieren. Allerdings spielen etliche weitere Aspekte ebenfalls eine Rolle bei der Krisenbewältigung — insbesondere in den Bereichen Prävention und Katastrophenschutz. Nach Ansicht des AdR muss der Begriff „Gegenmaßnahmen“ alle Arzneimittel und Pharmazeutika, einschließlich der enthaltenen Wirkstoffe, sowie alle Antibiotika, Impfstoffe, Tests und Diagnosen, Medizinprodukte und medizinische Hilfsgüter, persönliche Schutzausrüstungen, Krankenhauseinrichtungen und Ausrüstungen der einzelnen Gebiete, aber auch Systeme zur Information sowie zur Überwachung von Infektionskrankheiten und neuer Kontaminanten umfassen. All diese Ressourcen sind nämlich notwendig, um Krisen zu bewältigen sowie die Bevölkerung und ihre Gesundheit zu schützen.

13.

Der AdR fordert, dass der Entwicklung der Resilienz der Gesellschaften und einer gemeinsamen Kultur des Krisen- und Katastrophenmanagements gleich viel Aufmerksamkeit gewidmet wird. In diesem Zusammenhang muss das europäische Katastrophenschutzverfahren stärker unterstützt werden, dessen Mittel nicht aufgrund der Einrichtung der HERA gekürzt werden dürfen. Der Begriff „Notlage“ in der Bezeichnung der HERA (Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen) darf weder Verwirrung stiften noch zu Überschneidungen mit den bereits im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens entwickelten europäischen Krisenmanagementvorkehrungen führen, dessen Eckpfeiler das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) der Kommission ist. Es bedarf einer sehr engen Koordinierung und klaren Rollenverteilung zwischen diesen beiden Kommissionsinstrumenten, die einander künftig angenähert werden könnten. Ebenfalls ist eine Abgrenzung zu den Maßnahmen des überarbeiteten Rechtsaktes zu grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, der aktuell zwischen Rat und Parlament verhandelt wird, und den Aufgaben von EMA und vor allem ECDC notwendig.

14.

Die Ausarbeitung des mehrjährigen Strategieplans der HERA hat oberste Priorität, und das Europäische Parlament, die Städte und Regionen sowie die Interessenträger müssen hier ebenfalls einbezogen werden. In diesem Plan gilt es, die Höhe der Mittel der HERA festzulegen, die erforderlich sind, um ihre zahlreichen Aufgaben wirksam zu erfüllen, etappenweise ihre zunehmende Bedeutung festzulegen und Überwachungsindikatoren vorzusehen. In dem Strategieplan sollten darüber hinaus die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen der HERA und den anderen Interventionsinstrumenten der EU, darunter die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und das Katastrophenschutzverfahren, näher erläutert und Maßnahmen zu ihrer Stärkung aufgeführt werden, damit sie ihrer Funktion in Abstimmung mit der HERA vollkommen gerecht werden können.

Vorbereitung Europas auf Krisen und Katastrophen sowie wirksamer Schutz aller Menschen in allen Städten und Regionen der EU

15.

Die Erfahrung mit COVID-19 zeigt, dass es kein wirksames Handeln ohne eine gemeinsame Reaktion auf europäischer Ebene gibt, die den unterschiedlichen nationalen, regionalen und lokalen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden muss. Die HERA muss beim Schutz der Bevölkerung vor Krisen hohe und übereinstimmende europäische Ambitionen anstreben. Im Gegensatz dazu macht COVID-19 derzeit die territorialen und sozialen Ungleichheiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgung und Impfung deutlich, durch die die Reaktion auf Gesundheitskrisen geschwächt und ganz Europa gefährdet wird.

16.

Der AdR plädiert dafür, dass die HERA eine Analyse der Anfälligkeit der verschiedenen Gebiete und der Bevölkerungen für Gesundheitskrisen durchführt. Bei dieser Anfälligkeitsanalyse müssen die Verfügbarkeit von Beständen in ganz Europa und die Einsatzkapazitäten berücksichtigt werden, um alle Bevölkerungsgruppen und vorrangig Menschen mit schwacher Gesundheit sowie ausgegrenzte und in prekären Verhältnissen lebende Menschen erreichen zu können. Die Analyse muss sich auch auf die Fähigkeit der Gesundheitssysteme, Krankenhäuser und sonstigen Gesundheitseinrichtungen erstrecken, ihre Kapazitäten im Krisenfall auszubauen, um die geplanten Behandlungen so weit wie möglich aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die zusätzlichen, krisenbedingten Patienten aufzunehmen.

17.

Der AdR hält es daher für unerlässlich, dass die HERA in Partnerschaft mit den anderen einschlägigen Einrichtungen der Union einen health safety vulnerability scoreboard (Anzeiger für Schwächen bei der Gesundheitssicherheit) entwickelt und zusammen mit den Mitgliedstaaten und Regionen Krisenpläne für die verschiedenen Notfalltypologien und Stresstests für die Gesundheitssysteme konzipiert. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Tests sollten die Kommission und der Rat zu überwachende Empfehlungen für die Mitgliedstaaten und die Regionen ausarbeiten, damit diese gegebenenfalls ihre Gesundheitssysteme, die gesundheitspolitischen Reaktionskapazitäten der verschiedenen Gebiete und im Gesundheitsbereich sowie einen gleichberechtigten Schutz der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen stärken.

18.

Ebenso sollte die HERA im Rahmen von Horizont Europa zur Entwicklung von Forschungsprogrammen zur Unterstützung der schwächsten Bevölkerungsgruppen (von Armut oder Ausgrenzung betroffene Menschen, Minderheiten, Flüchtlinge, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Komorbiditätsfaktoren usw.) beitragen, die nach den Erfahrungen mit COVID-19 häufig zu den ersten Opfern zählen. In diesen Forschungsprogrammen sollten auch speziell der ungleiche Zugang älterer Menschen zur Gesundheitsversorgung, die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, die Komplementarität von Krankenhäusern und medizinischer Nahversorgung sowie — insbesondere digitale — Innovationen bei der Organisation der Gesundheitssysteme angegangen werden. Dabei sollte stets ein geschlechterspezifischer Ansatz verfolgt werden, der die angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen gewährleistet.

19.

Die Vorbereitung der Bevölkerung auf künftige Katastrophen und Epidemien ist eine zentrale Herausforderung, zu der die HERA beitragen muss. Auf europäischer Ebene brauchen wir außerdem eine Stärkung und Koordinierung der Programme zur Prävention im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Gesundheitsförderung der Bevölkerung und Bekämpfung von digitalen Lücken und Desinformation. Diese Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge müssen bereichsübergreifend in der gesamten öffentlichen Politik durchgeführt werden. Die Tätigkeit der HERA muss Teil einer im Rahmen des Programms „EU4Health“ festgelegten, ehrgeizigeren europäischen Präventionspolitik sein; dieses Programm sollte ausgebaut werden und auch den Herausforderungen der psychischen Gesundheit, der Behinderung und der Bekämpfung chronischer Krankheiten besser Rechnung tragen.

20.

Darüber hinaus sind konkrete Lehren aus der COVID-19-Krise und dem Krieg in der Ukraine zu ziehen, indem Forschungsmaßnahmen durchgeführt werden, die auf eine rasche Reaktion der Gesundheitssysteme und eine beschleunigte Einführung von Gegenmaßnahmen vor Ort abzielen (modulare Krankenhäuser, mobile und vereinfachte medizinische Geräte, mobile medizinische Einheiten, „kleine“ Impfzentren usw.). Folglich sollten Maßnahmen initiiert werden, die auf eine rasche Reaktion der Gesundheitssysteme und eine beschleunigte Einführung von Gegenmaßnahmen vor Ort abzielen (modulare Krankenhäuser, mobile und vereinfachte medizinische Geräte, mobile medizinische Einheiten, „kleine“ Impfzentren, ausreichende Mobilisierung von qualifiziertem medizinischem Personal usw.).

21.

Besondere Aufmerksamkeit muss den spezifischen Herausforderungen der isolierten ländlichen Gebiete, Berggebiete und Gebiete in äußerster Randlage gelten. Es ist festzustellen, dass ein solches Maßnahmenpaket im Arbeitsprogramm der HERA für 2022 weitestgehend fehlt; der AdR bedauert dies und fordert, diesen Punkt bereits 2023 zu überdenken.

22.

Nach Ansicht des AdR stellt dieses Maßnahmenpaket keine Bedrohung für die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten dar, sondern bietet vielmehr jedem Staat in Abstimmung mit den Regionen die Chance, seine Bevölkerung wirksamer zu schützen.

23.

Eine detaillierte Analyse der aus dem Kohäsionsfonds und der Aufbau- und Resilienzfazilität in den Jahren der Pandemie getätigten Gesundheitsausgaben durch die Europäische Kommission könnte für die Bewältigung künftiger Krisen nützlich sein. So ließen sich bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Konzipierung künftiger Maßnahmen zur Prävention und Bewältigung von Gesundheitskrisen ermitteln.

24.

Der AdR fordert einen spezifischen Ansatz im Rahmen des Europäischen Semesters für die zwangsläufig steigenden Ausgaben zur Stärkung des Gesundheitssystems und der Krisenvorsorge; diese müssen entsprechend der Investitionsinitiative zur Bewältigung der COVID-19-Krise stets förderfähig für eine Finanzierung aus den Kohäsionsfonds sein. Der AdR ist besorgt darüber, dass die Gesundheitsausgaben derzeit nur einen sehr geringen Teil des Konjunkturprogramms ausmachen, und plädiert für mehr Unterstützung für die Resilienz und Ausrüstung der Städte und Regionen in den Bereichen Gesundheit und Katastrophenschutz.

25.

Der AdR weist darauf hin, dass die Städte und Regionen gemeinsam mit der EU und den Mitgliedstaaten eine aktive Rolle bei der Entwicklung dieser neuen Ansätze für den Schutz der Bevölkerung spielen sollten. Dies gilt umso mehr, wenn sie über spezifische Zuständigkeiten im Gesundheitsbereich verfügen und das Krankenhaus- und Gesundheitssystem verwalten. Diese Rolle muss gemäß dem Grundsatz der aktiven Subsidiarität auf nationaler und europäischer Ebene anerkannt werden.

Lehren aus dem Krieg in der Ukraine

26.

Der AdR begrüßt, dass die HERA sich an der Impfkampagne für ukrainische Flüchtlinge in der EU beteiligt und das EU-Katastrophenschutzverfahren unterstützt, mit dem Impfstoffe für Kinder sowie andere wesentliche medizinische Hilfsgüter dank der Unterstützung durch die pharmazeutische Industrie und die Gesundheitsministerien gewährleistet werden.

27.

Nach Auffassung des AdR verdeutlicht der Krieg in der Ukraine nachdrücklich, dass Europa für jedwede Krise vorsorgen muss: Ebenso wie COVID-19 unsere Gebiete ohne Vorwarnung getroffen hat, haben wir auch nicht mit dem bewaffneten Konflikt in unmittelbarer Nachbarschaft der EU gerechnet. Seine Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme, insbesondere in Mittel- und Osteuropa, nehmen stetig zu und müssen sorgfältig überwacht werden, um ein Kippen der Lage zu verhindern. Die Analyse- und Prognosekapazitäten der HERA müssen rasch ausgebaut werden, damit die nächste bevorstehende Katastrophe für die EU nicht überraschend kommt.

28.

Der AdR bekräftigt daher erneut, dass in allen Mitgliedstaaten und Regionen der EU eine verbesserte Fähigkeit der Gesundheitssysteme zur raschen Anpassung an unvorhergesehene Ereignisse Vorrang haben muss. In diesem Sinne scheinen der Anzeiger für Schwächen bei der Gesundheitssicherheit und die Stresstests für die Gesundheitssysteme mehr denn je vorrangige Maßnahmen zu sein.

29.

Der AdR weist auf das Risiko einer Strahlenexposition durch etwaige Beschädigungen der zivilen Nuklearinfrastruktur sowie auf die durch die Unterbrechung der Behandlung chronischer Krankheiten, darunter Krebs und HIV (die Ukraine hat eine der höchsten HIV-Prävalenzraten in Europa) entstehenden Risiken hin; diese Risiken dürften sich auch auf die Gesundheitssysteme der Aufnahmeländer auswirken.

30.

Infolge des Ukraine-Krieges kommen Millionen Ungeimpfte in die EU, weshalb die internationale Zusammenarbeit für den Zugang zu Gegenmaßnahmen und insbesondere zu Impfstoffen — vorrangig mit unseren Nachbarländern — verstärkt werden sollte. Der AdR ist daher besorgt angesichts der hierzu im Arbeitsprogramms der HERA für 2022 vorgesehenen wenig effektiven Maßnahmen.

Eine Industrie- und Beschaffungspolitik im Dienste der Gesundheit

31.

Der AdR begrüßt die Initiativen, die seit Beginn der Krise ergriffen wurden, um schneller Gegenmaßnahmen zu entwickeln, ebenso wie den Entwurf einer Verordnung des Rates über Krisenmanagementmaßnahmen. Seiner Ansicht nach sind die derzeitigen Vorschläge jedoch noch nicht ausreichend für eine wirksame Vorbereitung auf Gesundheitskrisen.

32.

Der AdR hält eine Industrie- und Innovationspolitik im Vorfeld von Krisen für erforderlich und einen neuen Regulierungs- und Interventionsrahmen für absolut notwendig, um die Gesundheitssouveränität der EU und ihre Fähigkeit zur Industrialisierung von FuI-Produkten zu ermöglichen.

33.

Seiner Auffassung nach muss sich die Europäische Union die Mittel an die Hand geben, um in ihrem Hoheitsgebiet die „wichtigen“ Gegenmaßnahmen zu entwickeln, die für die Bewältigung verschiedener Krisenarten großenteils gleich sind. Die Herstellung dieser Arzneimittel einschließlich der darin enthaltenen Wirkstoffe, Medizinprodukte, Tests und Diagnostika sowie „Basisausrüstung“ in Europa ist nur durch ein entschiedenes öffentliches Auftragswesen unter Hinnahme möglicherweise höherer Beschaffungskosten möglich. Heute ist vollkommen unklar, wie sich dieses unabdingbare Ziel mit den europäischen Regeln und Handlungsgrundsätzen erreichen lässt.

34.

Der AdR ist zutiefst besorgt angesichts der Schwierigkeiten vieler Unternehmen, die zu Beginn der Krise auf Ersuchen der öffentlichen Hand in die Behebung von Engpässen investiert haben und nun zugunsten von Beschaffungen außerhalb der EU fallengelassen werden. Seiner Ansicht nach wurden keine Lehren aus der Krise gezogen; diese Frage muss dringend angegangen werden. Er fordert insbesondere, dass nationale und europäische strategische Vorräte so weit wie möglich aus in Europa hergestellten Erzeugnissen gebildet und erneuert werden.

35.

Der AdR fordert die Europäische Kommission daher auf, einen geeigneten Rechtsrahmen zu prüfen und vorzuschlagen, der Ausnahmen von den Vorschriften über staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge — insbesondere hinsichtlich „wichtiger“ Gegenmaßnahmen — ermöglicht. Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Halbleiter (europäische Rechtsvorschriften über Halbleiter bzw. das europäische Chip-Gesetz) sollten im Gesundheitsbereich ebenfalls denkbar sein.

36.

Es gilt, durch diesen neuen Rechtsrahmen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere für Innovationen, zu lockern, die Kontrolle ausländischer Investitionen zu verstärken und ausreichende Direktbeihilfen zu ermöglichen, um effizient zur beschleunigten Entwicklung und Markteinführung von medizinischen Innovationen wie Impfstoffen beizutragen. Rechtlich gesehen kann die Europäische Union nämlich heute nicht in derselben Weise intervenieren wie das im Vereinigten Königreich oder in den Vereinigten Staaten möglich ist, wodurch ihr Zugang zu Impfstoffen gefährdet wird.

37.

Der AdR ist besorgt über den Zeitverlust. Er bedauert, dass die Veröffentlichung des Arbeitsprogramms der HERA für 2022 nicht mit einer entsprechenden Initiative einherging und fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat rasch einen Vorschlag vorzulegen.

38.

Der AdR nimmt die jüngsten Fortschritte bei der Strukturierung von FuI im Bereich der Vorsorge für Gesundheitskrisen zur Kenntnis. Der französische Ratsvorsitz unterstützt nachdrücklich ein „wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ (IPCEI), um die Industriepolitik im Gesundheitsbereich und die strategische Positionierung der EU in diesem Sektor durch die Förderung von Innovationen in den verschiedenen Segmenten der Gesundheitsindustrie zu stärken. Darüber hinaus hat die Kommission im April 2021 Konsultationen eingeleitet, um im Rahmen des Arbeitsprogramms 2023-2024 von „Horizont Europa“ eine europäische öffentliche Partnerschaft zur Vorbereitung auf Pandemien einzurichten, um die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungsarbeiten zu koordinieren. Allerdings gibt es heute keinen Rahmen zur Gewährleistung der Kohärenz sämtlicher Maßnahmen von „Horizont Europa“, der für die Aufgaben der HERA genutzt werden könnte, sowie der dafür vorgesehenen Mittel in Höhe von 1,7 Mrd. EUR, während 4 Mrd. EUR durch die beiden vorangegangenen Rahmenprogramme für die Erforschung von Pandemien und Impfstoffen mobilisiert worden waren. Der AdR fordert daher Folgendes:

die Einrichtung eines pluralistisch zusammengesetzten wissenschaftlichen Rates der HERA unter Einbeziehung der Interessenträger, um wissenschaftliche Prioritäten und einen FuI-Fahrplan für „Horizont Europa“ festzulegen;

die Verstärkung der Anstrengungen zur Mobilisierung von Haushaltsmitteln im Rahmen von „Horizont Europa“, um dem FuI-Bedarf der HERA gerecht zu werden;

die Einleitung von Überlegungen über die Entwicklung einer künftigen „Mission“ zur Vorbereitung und Bewältigung von Gesundheitskrisen, die einen bereichsübergreifenden Ansatz innerhalb von „Horizont Europa“, eine wissenschaftliche und operative Koordinierung sowie die Einbeziehung aller Interessenträger ermöglichen würde. Dabei sollten öffentlich-private Partnerschaften besonders gefördert werden.

39.

Die Forschung zur Antibiotikaresistenz hat für die HERA oberste Priorität. Der übermäßige Einsatz von Antibiotika, sowohl in der Tierhaltung als auch für die menschliche Gesundheit, stellt eine Zeitbombe dar. Wenn wir hierfür nicht rasch eine Lösung finden, werden wir wahrscheinlich bald mit einem Szenario konfrontiert, in dem es weder Heilmittel noch Behandlung geben wird. Bei fast allen neuen Antibiotika, die in den letzten Jahrzehnten in Verkehr gebracht wurden, handelt es sich um Varianten von in den 1980er-Jahren entdeckten Antibiotikafamilien. Wie aus dem Bericht des Rechnungshofs von 2019 hervorgeht, hat die Kommission in diesem Bereich bislang keine schlüssigen Ergebnisse erzielt (5). Daher ist es notwendig, sowohl die präventiven Gesundheitsdienste zu stärken, damit sie alle an der Kontrolle des Einsatzes von Antibiotika vor Ort, in den Krankenhäusern und in den Gemeinschaften beteiligten Akteure koordinieren als auch in die Erforschung neuer Antibiotika und alternativer Methoden der Prophylaxe zu investieren.

40.

Ein neuer Rechtsrahmen würde die Entwicklung einer strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der Pharmaindustrie ermöglichen, um den gesundheitspolitischen Zielen von allgemeinem Interesse besser Rechnung zu tragen. Im Gegenzug für die direkte Unterstützung durch die EU sollte eine Industrialisierung in Europa, ein privilegierter Zugang zu Produkten und ein Kontrollrecht in Bezug auf die Preise für Gegenmaßnahmen und die Lizenzpolitik vorgesehen werden.

41.

Auch die geplanten FuI-Maßnahmen und die Rolle der HERA in diesem Bereich werfen Fragen auf. Es gilt, die Umsetzung dieses Kapitels im Rahmen des Programms Horizont Europa zügig zu verbessern, damit die HERA rasch mit einem FuI-Fahrplan ausgestattet und so die Vorgehensweise hinsichtlich der in ihrem Haushalt für dieses Programm vorgesehenen 1,8 Mrd. EUR geklärt wird.

42.

Der AdR betont, dass das Gefüge innovativer KMU im Bereich medizinischer Gegenmaßnahmen, aber auch aller Arten von Geräten und Ausrüstungen zum Bevölkerungsschutz und zur Krisenbewältigung unverzüglich gestärkt werden muss. Dabei geht es zunächst um die Unterstützung von Unternehmensgründungen und Innovationen, was namentlich in die Zuständigkeit der Städte und Regionen fällt, und sie sodann beim Wachstum und beim Aufbau von Kapazitäten zur Durchführung klinischer Studien und zur Herstellung der Produkte in Europa zu unterstützen.

43.

Dies erfordert erhebliche Investitionen und eine Erhöhung des Kapitals der betreffenden Unternehmen. Es erscheint daher notwendig, den Europäischen Innovationsrat (EIC) zu mobilisieren, um ein europäisches Innovationsökosystem für die Entwicklung von Gegenmaßnahmen und die Bewältigung von Gesundheitskrisen besser zu strukturieren und die Interventionsinstrumente für Risiko- und Entwicklungskapital zu stärken, damit innovative Unternehmen wachsen können und zugleich in Europa verankert bleiben. Diese Maßnahmen müssen es auch ermöglichen, das industrielle Risiko der Entwicklung und Herstellung von Gegenmaßnahmen zu teilen.

44.

Die Wirksamkeit medizinischer Gegenmaßnahmen geht Hand in Hand mit einer flexibleren Handhabung klinischer Prüfungen, wobei die Einhaltung ethischer Regeln und des Schutzes personenbezogener Daten gewährleisten werden muss. Die HERA muss einen stärkeren Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) bei der Koordinierung von klinischen Prüfungen im mittleren und großen Maßstab vorschlagen, was auf dem Höhepunkt der COVID-19-Krise erheblich gefehlt hat. Die Initiativen „Vaccelerate“ und „Hera Incubator“ sind ein ermutigender Anfang, um diese Lücken zu schließen, aber es müssen klarere operative Verbindungen zu den nationalen Behörden hergestellt werden, damit sämtliche regulatorischen oder protokollarischen Hindernisse schneller beseitigt werden. Die Überprüfung der neuen europäischen Arzneimittelstrategie muss wichtige Entwicklungen ermöglichen, insbesondere eine Zentralisierung der Genehmigungen klinischer Prüfungen von Arzneimitteln, die für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen in Europa bestimmt sind.

45.

Forschungsinfrastrukturen sind ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Zur Bekämpfung großer grenzüberschreitender Gesundheitsprobleme sind angemessene Analyseeinrichtungen, Hochleistungsrechner, Datenregister, epidemiologische und Kohortenstudien erforderlich, um neu auftretende Gefahren und Reaktionsmodelle zu untersuchen.

Internationales Handeln auf der Grundlage von Prävention und Solidarität

46.

Nach Ansicht des AdR liegen Maßnahmen in den Bereichen, in denen neue Gesundheitsrisiken entstehen, im Interesse Europas, um so die Risikoexposition der EU zu begrenzen. Die HERA muss daher in der Lage sein, mit vielen Partnern (auf internationaler Ebene auch mit den Vereinten Nationen und dem Europarat) zusammenzuarbeiten und sich in Kooperation mit den betreffenden Ländern, sobald die entsprechenden Risiken erkannt werden, auch an Interventionen außerhalb der EU zu beteiligen und dafür erhebliche Mittel zu mobilisieren. Diese Zusammenarbeit sollte sich auch auf die Vorbereitungsphase und dabei insbesondere auf Krisenprävention, Verringerung von Schwachstellen und Krisenvorsorge für die einzelnen Gesellschaften erstrecken. Zu diesem Zweck muss die HERA Partnerschaften mit Akteuren der Zivilgesellschaft, lokalen und internationalen NGO sowie multilateralen Organisationen eingehen, die an Risikopräventionsprogrammen beteiligt sind.

47.

Die Öffnung des geistigen Eigentums an Impfstoffen und anderen medizinischen Erzeugnissen ist keine ausreichende Lösung, wenn die am wenigsten entwickelten Länder über keine Produktionskapazitäten verfügen. Der AdR plädiert — entsprechend dem Vorschlag der WTO — ggf. für eine Preisregulierung bei bestimmten Arzneimitteln und eine Verpflichtung der pharmazeutischen Industrie zur Erteilung von Herstellungslizenzen. Er fordert, dass die EU-Politik zur Entwicklung von Produkten beiträgt, die an die besonderen Gegebenheiten der am wenigsten entwickelten Länder angepasst sind, und er spricht sich dafür aus, dass die EU eine aktive Politik für den Technologietransfer und für die Unterstützung der Produktion vor Ort verfolgt sowie geeignete Direktbeihilfen bereitstellt, um zur Gewährleistung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung überall dort beizutragen, wo dies erforderlich ist.

48.

Der AdR ist sich der äußerst hohen Erwartungen der europäischen Bürgerinnen und Bürger, der EU eine wichtigere Rolle im Gesundheitsbereich zuzuerkennen, bewusst und teilt diese. Er stellt fest, dass die derzeit sehr restriktive Formulierung von Artikel 168 der Verträge dem derzeit entgegensteht, und ist der Ansicht, dass das Thema der Stärkung der europäischen Kompetenzen im Bereich der Gesundheitssicherheit im Anschluss an die Konferenz zur Zukunft Europas auf der Tagesordnung stehen sollte. Die Zuständigkeiten der Union im Bereich des Binnenmarkts müssen bereits jetzt ein vermehrtes EU-Handeln im Gesundheitsbereich möglich machen, das Programm „EU4Health“ muss gestärkt werden können, und die Gesundheitsminister der Europäischen Union sollten sehr regelmäßig in einer Ad-hoc-Ratsformation statt nur zweimal jährlich als einfacher „Anhang“ zur Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ (EPSCO) zusammentreten.

Brüssel, den 27. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  https://cor.europa.eu/de/news/Pages/COVID-19-CoR-President-calls-for-a-EU-Health-Emergency-Mechanism-to-support-regions-and-cities.aspx.

(2)  ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 15.

(3)  https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:12008M005:DE:HTML.

(4)  Namentlich das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC — Zivilschutz), die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC).

(5)  https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did={8892C8C4-6776-4B27-BE36-C181456EED71}.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/40


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die EU-Wirtschaft nach COVID-19: Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung

(2022/C 301/07)

Berichterstatter:

Elio Di Rupo (BE/SPE), Ministerpräsident der Wallonie

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die EU-Wirtschaft nach COVID-19: Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung

COM(2021) 662 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt, dass die Europäische Kommission ihre Mitteilung „Die EU-Wirtschaft nach COVID-19: Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung“ vorgelegt hat und sich darin für eine Reform der Wirtschafts- und Haushaltsregeln — auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise — aufgeschlossen zeigt; begrüßt zudem die Ankündigung, Mitte 2022 einen Legislativvorschlag vorzulegen;

2.

ist der Ansicht, dass bei der Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa auch die im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas erörterten Vorschläge von Bürgern berücksichtigt werden müssen;

3.

weist darauf hin, dass, wie er insbesondere in den Ausgaben 2020 und 2021 seines EU-Jahresbarometers (1) festgestellt hat, die vielschichtigen Auswirkungen der COVID-19-Krise asymmetrisch und je nach Gebiet verschieden sind. Dadurch verschärfen sich einige bereits bestehende regionale Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten, wobei festzuhalten ist, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung der Pandemie und ihrer Auswirkungen, aber auch bei der Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen sowie bei der Einleitung einer schrittweisen und nachhaltigen Erholung weiterhin an vorderster Front stehen;

4.

stellt fest, dass die Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU an die öffentlichen Behörden, den Staat und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften appellieren, sie nicht nur bei der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie, sondern auch bei dem von der EU angestrebten ökologischen und digitalen Wandel und aktuell angesichts der Folgen des Krieges in der Ukraine zu unterstützen;

5.

hebt hervor, dass bereits vor der COVID-19 Krise in einigen Mitgliedstaaten ein erheblicher Investitionsstau bestand, etwa bei der Erneuerung von Infrastruktur und Gebäuderenovierung, und dass durch die Finanzierung zur Bewältigung der Krise öffentliche Investitionen zurückgestellt wurden; je länger diese Investitionen hinausgeschoben werden, desto teurer werden sie jedoch;

6.

stellt fest, dass die EU sich an einem Wendepunkt befindet und Wege und Mittel finden muss, Zusammenhalt und Wohlstand für seine Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen;

Reaktion auf die Krise

7.

begrüßt den Erfolg des Programms SURE, das mit durch die Europäische Kommission begebenen Anleihen finanziert wird, und fordert die Kommission auf, für angemessene Folgemaßnahmen zu SURE zu sorgen, indem sie auf Grundlage einer Bewertung dieses Programms ein Weißbuch mit politischen Optionen für eine dauerhafte europäische Arbeitslosenrückversicherungsregelung vorlegt;

8.

begrüßt außerdem den Erfolg der für NextGenerationEU begebenen grünen Anleihen — die weltweit größte Emission grüner Anleihen —, die über die Aufbau- und Resilienzfazilität zur Finanzierung von Klimaschutzinvestitionen beitragen werden;

9.

bekräftigt seine Unterstützung für die historisch erstmalige Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) im Euro-Währungsgebiet. Diese Aktivierung hat umfassend zu den Bewältigungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beigetragen, da sie die volle Ausschöpfung der öffentlichen Mittel für die Abfederung insbesondere der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie ermöglichte;

10.

betont, dass der Krieg in der Ukraine zeigt, wie wichtig die Energieunabhängigkeit für die Europäische Union ist, und unterstreicht, dass die Energiewende beschleunigt werden muss; befürchtet jedoch, dass durch die Einstufung der Gas- und Atomenergie als nachhaltige Energien in der Taxonomie-Verordnung Anreize gegeben werden, die dem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien zuwiderlaufen;

11.

bedauert, dass die Staatsverschuldung infolge dieser Maßnahmen zugenommen hat: 2020 stieg der öffentliche Schuldenstand um 13 Prozentpunkte auf 92 % des BIP in der gesamten EU und auf 100 % des BIP im Euro-Währungsgebiet (2);

12.

ist der Ansicht, dass bei einer Aufhebung der Ausweichklausel des SWP und unverändertem wirtschaftspolitischen Steuerungsrahmen sowie angesichts einer Energiekrise, der geopolitischen Instabilität und der Erholung nach der COVID-19-Krise die Verschuldung auf das erforderliche Niveau gesenkt werden müsste. Die Folge wäre ein Rückfall in eine Sparpolitik, die enorme wirtschaftliche, soziale und ökologische Kosten verursachen würde; fordert daher die Beibehaltung der allgemeinen Ausweichklausel bis zur schnellstmöglichen Einführung eines überarbeiteten Rahmens;

13.

teilt die Einschätzung des Europäischen Fiskalausschusses, dass eine Reform des SWP mit einer zentralen operativen Regel — der Staffelung der öffentlichen Ausgaben — zu einer tragfähigen öffentlichen Verschuldung führen muss. Ziel ist es, die Schuldenquote schrittweise und in einem an die nationalen Gegebenheiten angepassten Tempo auf ein tragbares Zinsniveau zu senken (3);

Ein überarbeiteter Steuerungsrahmen

14.

betont, dass der europäische Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung erhebliche Auswirkungen auf alle Regierungs- und Verwaltungsebenen hat, insbesondere auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für fast ein Drittel der öffentlichen Ausgaben und mehr als die Hälfte der öffentlichen Investitionen in der gesamten Europäischen Union verantwortlich sind, wobei es zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede gibt (4);

15.

weist erneut darauf hin, dass der SWP und die anderen Elemente des derzeitigen wirtschaftspolitischen Steuerungsrahmens der EU fünf wesentliche Mängel aufweisen: unerwünschte prozyklische Effekte, hohe Komplexität, mangelnde Effizienz, unzureichende Berücksichtigung von Indikatoren für nachhaltige Entwicklung und Wohlergehen sowie mangelnde Transparenz und demokratische Legitimität;

16.

ist der Ansicht, dass ein überarbeiteter Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in Europa eine transparente Entscheidungsfindung unter Einbeziehung des EP und der nationalen Parlamente und — je nach Zuständigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten — der parlamentarischen Versammlungen mit Gesetzgebungsbefugnissen gewährleisten muss. Diese Einbeziehung muss auch die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und der akademischen Gemeinschaft ermöglichen;

17.

ist der Auffassung, dass in diesem überarbeiteten Rahmen auch die sehr hohen öffentlichen Schulden berücksichtigt werden müssen, die schrittweise reduziert werden müssen, da sie sich nicht von heute auf morgen wesentlich abbauen lassen. Die Gründe dafür sind die COVID-19-Krise, die Kosten aufgrund von Naturkatastrophen und anderen außergewöhnlichen Umständen, das große Gefälle zwischen und in den Mitgliedstaaten, die neue makroökonomische Gesamtlage (sehr niedrige Anleiherenditen, ausgereizte Geldpolitik und großen Ungewissheit im Hinblick auf Inflation, Zinssätze und Arbeitsmarkt), die notwendige Vermeidung von Sparmaßnahmen sowie die ökologischen, energiepolitischen, technologischen und sozialen Erfordernisse;

18.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Beschlussfassung mit Einstimmigkeit im Steuerbereich aufgegeben werden sollte, damit die EU — wie in anderen Politikbereichen — die notwendigen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit fassen kann, da dies eine bessere Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken im Steuerbereich ermöglicht und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert. Mit dieser Bestimmung bleibt die Zuständigkeit auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene für die Erhebung von Steuern bzw. die Festlegung von Steuersätzen gewahrt;

19.

bekräftigt seine Forderung, dass die anzuwendenden Vorschriften für die nationalen, regionalen und lokalen Regierungen sowie die Bürgerinnen und Bürger gut verständlich sein müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission sich für vereinfachte Haushaltsregeln ausgesprochen hat, bei denen erfassbare Indikatoren verwendet werden; weist erneut darauf hin, dass es zudem unabdingbar ist, eine konjunkturbereinigte antizyklische Stabilisierung einzubeziehen;

20.

ist der Ansicht, dass ein Steuerungsrahmen für solide Haushalte nicht nur auf sinnvollen Ausgaben, sondern auch auf ausreichenden und ausgewogenen Einnahmen beruhen muss; weist darauf hin, dass den öffentlichen Haushalten in der EU jedes Jahr durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung mehrere hundert Milliarden Euro entgehen und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung eine der Schlüsselfragen ist, bei denen die Europäerinnen und Europäer in großer Zahl ein verstärktes Eingreifen der EU wünschen;

21.

vertritt die Auffassung, dass die wirtschaftspolitische Steuerung auf einem Gleichgewicht zwischen Indikatoren einerseits der Haushaltsdisziplin und andererseits des sozialen Zusammenhalts, der Bereitstellung von Infrastruktur und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Bürgerinnen und Bürger, wie z. B. der öffentlichen Gesundheit und des Wohlergehens beruhen muss; hält es daher für erforderlich, dass eine reformierte wirtschaftspolitische Steuerung als Fortschreibung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP), das vielfältigere Indikatoren, darunter die Arbeitslosenquote, umfasst, auch andere ökologische und soziale Ziele berücksichtigt; diese Bestrebungen dürfen hinter den Indikatoren für die Haushaltsdisziplin nicht zurückstehen;

22.

regt einmal mehr an, das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht um Hilfsindikatoren zu regionalen Ungleichheiten zu erweitern, und ist der Ansicht, dass dabei auch die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung berücksichtigt werden könnten, die nicht nur den Umweltschutz, sondern auch soziale, wirtschaftliche und ordnungspolitische Kriterien umfassen und weltweit von 193 Staaten unterstützt werden;

23.

weist darauf hin, dass sich die Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht der Mitgliedstaaten auf die einzelnen Regionen unterschiedlich und auf Regionen mit weniger diversifizierten Wirtschaftssystemen besonders nachteilig auswirken. Darunter fallen die Regionen in äußerster Randlage, die mit in Artikel 349 AEUV genannten strukturellen und außergewöhnlichen Zwängen zu kämpfen haben. Diese Regionen sind sehr anfällig für äußere Schocks und eine restriktive Wirtschaftspolitik schlägt sich dort verstärkt in einem Investitions- und Beschäftigungsrückgang nieder;

Sinnvolle Förderung öffentlicher Investitionen

24.

vertritt die Auffassung, dass der drastische Rückgang der öffentlichen Investitionen infolge der Krise im Euro-Währungsgebiet zum Teil dem europäischen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung angelastet werden kann, da dieser nicht ausreichend zwischen laufenden Ausgaben und langfristigen Investitionsausgaben unterscheidet. Dadurch sanken im Zeitraum 2009 bis 2018 die öffentlichen Investitionen EU-weit um 20 % des PIB und die Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften um fast 25 %, und in mehreren von der Krise am stärksten getroffenen Mitgliedstaaten sogar um 40 % oder mehr (5); ist der Ansicht, dass eine Wiederholung eines solchen Szenarios nach der COVID-19-Krise unbedingt zu vermeiden ist;

25.

weist darauf hin, dass laut dem Europäischen Fiskalausschuss Staaten mit hohen öffentlichen Investitionen diese während eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (6) tendenziell erheblich kürzen, und dass die Kommission selbst feststellt, dass der Haushaltsrahmen den Rückgang der Investitionen nicht verhindert hat (7);

26.

betont, dass der AdR bereits in seiner Stellungnahme zur Auslegungsmitteilung zu diesem Thema aus dem Jahr 2015 (8) die Auffassung vertreten hat, dass die im SWP bestehende Flexibilität mit Blick auf Investitionen zu restriktiv und gering ist. Sie wurde im Übrigen auch nur von zwei Mitgliedstaaten in Anspruch genommen und hat sich selbst dort kaum positiv ausgewirkt;

27.

unterstreicht, dass die EU gleichzeitig einen enormen Finanzierungsbedarf hat, um die großen aktuellen Herausforderungen zu bewältigen: laut Kommission 650 Mrd. EUR pro Jahr allein für den grünen und den digitalen Wandel (9) und an die 200 Mrd. EUR pro Jahr für die soziale Infrastruktur (10);

28.

ist der Ansicht, dass angesichts des derzeitigen außerordentlichen Investitionsbedarfs eine Erschwerung der Defizitfinanzierung öffentlicher Investitionen, auch von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, — wie sie im derzeitigen Rahmen vorgesehen ist — unzureichenden Investitionen Vorschub leisten kann, was zulasten künftiger Generationen und der Ziele der EU, insbesondere der Klimaziele, ginge;

29.

begrüßt, dass die Kommission endlich klar anerkennt, dass mit dem Steuerungsrahmen Investitionen und insbesondere öffentliche Investitionen in den grünen und den digitalen Wandel und in größere Widerstandsfähigkeit gefördert werden müssen;

30.

bekräftigt einmal mehr seine Forderung nach einer „goldenen Kofinanzierungsregel“: die im Zuge der Kofinanzierung der Struktur- und Investitionsfonds von den Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften in Einklang mit den jeweiligen Obergrenzen für die Kofinanzierung getätigten öffentlichen Ausgaben sollten nicht als strukturelle öffentliche oder gleichgestellte Ausgaben gemäß der Definition im SWP gelten; betont, dass öffentliche Investitionen, die für künftige Generationen wichtig sind — wie z. B. Investitionen in den nachhaltigen grünen, digitalen und sozialen Wandel und in die Erhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit — innerhalb der öffentlichen Ausgaben angemessen behandelt werden sollten;

31.

betont, dass mit einer solchen goldenen Kofinanzierungsregel und aufgrund der Art von Projekten, die über die Struktur- und Investitionsfonds unterstützt werden, die Bewältigung der großen aktuellen Herausforderungen und die Umsetzung der europäischen Prioritäten ganz automatisch besonders gefördert würden: wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Stärkung der Widerstandsfähigkeit, Maßnahmen der Sozial-, Umwelt- und Digitalpolitik usw. Durch eine solche Vorzugsbehandlung innerhalb des Haushaltsrahmens würde daher die europäische Politik insgesamt in sich kohärenter;

32.

fordert die Kommission auf, nach der Neuformulierung ihrer Vorschläge unter Berücksichtigung der durch COVID-19 verursachten wirtschaftlichen Schäden und Haushaltseinbußen ein Weißbuch zur Überarbeitung der wirtschaftspolitischen Steuerung auf der Grundlage einer solchen goldenen Regel in Einklang mit den jeweiligen Obergrenzen für die Kofinanzierung vorzulegen. Die Kommission sollte in ihrer Bewertung auch andere Instrumente wie etwa eine Ausgabenregel berücksichtigen, die auf der Grundlage des Trendwachstums und der Höhe des Schuldenstands das jährliche Wachstum der Gesamtheit der Staatsausgaben begrenzt und dazu beitragen kann, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu wahren, indem sie die Transparenz erhöht, den Verwaltungsaufwand verringert und ein Gleichgewicht zwischen Haushaltsdisziplin und ausreichender Kapazität für öffentliche Investitionen schafft;

33.

verweist darauf, dass diese Ausgaben definitionsgemäß Investitionen im allgemeinen europäischen Interesse sind, deren Hebelwirkung für ein nachhaltiges Wachstum und die Stärkung des territorialen Zusammenhalts erwiesen ist;

34.

plädiert zudem für die Einführung einer „goldenen Regel für Investitionen in Ökologie und sozialen Zusammenhalt“: öffentliche Investitionen in Projekte zur Förderung der Umstellung auf eine nachhaltige Gesellschaft in Bezug auf Ökologie, Wirtschaft und sozialen Zusammenhalt im Sinne der Nachhaltigkeitsziele und des Grünen Deals sollten aus der Rechnungsführung auch ausgenommen werden, da solche Investitionen nicht nur für den Wiederaufbau nach der COVID-19-Krise, sondern auch für die Sicherung des Wohlstands und der Lebensqualität künftiger Generationen als besonders wichtig anerkannt sind;

35.

ist der Ansicht, dass eine andere Lösung darin bestehen könnte, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von der Anwendung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts auszunehmen. Die öffentlichen Investitionen der lokalen Gebietskörperschaften beliefen sich 2019 EU-weit auf 49,2 % der gesamten öffentlichen Investitionen (11), während ihre Bruttoverschuldung nur 6,0 % des BIP der Europäischen Union (12) ausmachte und daher nicht die Ursache für eine hohe Staatsverschuldung ist. Darüber hinaus nehmen die Kommunen nur zu Investitionszwecken Schulden auf und nicht, um mit laufenden Ausgaben eine makroökonomische Stabilisierung zu erreichen, und intern unterliegen die lokalen Gebietskörperschaften der Haushaltskontrolle durch die regionalen oder nationalen Regierungen. Der Ausschuss fordert die Kommission nachdrücklich auf zu prüfen, ob die lokalen Gebietskörperschaften von der Anwendung der Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts ausgenommen werden können;

36.

hält es allgemein für notwendig, dass dem in der Mitteilung der Kommission zum achten Kohäsionsbericht genannten „Grundsatz, dem Zusammenhalt nicht zu schaden“ Rechnung getragen wird. Dabei gilt es, Komplementarität und Synergien zwischen der Kohäsionspolitik und den anderen Politikbereichen der EU sicherzustellen, um eine Beeinträchtigung des Konvergenzprozesses und eine Zunahme der regionalen Unterschiede zu vermeiden;

37.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2022 einen Legislativvorschlag zur Neufassung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung vorzulegen, die insbesondere auf der Einführung dieser goldenen Regeln in Kombination mit der Ausgabenregel beruht, wodurch ein Gleichgewicht zwischen Haushaltsdisziplin und ausreichender Kapazität für öffentliche Investitionen geschaffen werden kann;

38.

schlägt jedoch vor, dass zur Gewährleistung der Regelkonformität der Ausgaben, die laut den nationalen Regierungen unter eine dieser goldenen Regeln fallen, die Anwendung dieser Regeln zweifach strikt überwacht wird: von den unabhängigen nationalen Räten für Finanzpolitik und vom Europäischen Fiskalausschuss, der dem Rat und dem Europäischen Parlament öffentliche Jahresberichte vorlegt;

Ein grundlegend überarbeitetes Europäisches Semester

39.

weist darauf hin, dass die wirtschaftspolitische Steuerung, die in der Praxis über den Koordinierungszyklus des Europäischen Semesters erfolgt, für die Umsetzung von Reformen unzureichend ist;

40.

unterstreicht zudem, dass der Umfang der im Rahmen des Europäischen Semesters in Betracht gezogenen Reformen im europäischen Recht nie genau festgelegt wurde, insbesondere im Hinblick auf ihre Relevanz und ihren Mehrwert für die europäische Ebene; ist der Ansicht, dass dieses Fehlen einer Definition das mögliche Zusammenspiel von Reformen auf nationaler Ebene und EU-Politik (Rechtsvorschriften und Finanzprogramme) einschränkt und im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip problematisch ist;

41.

hält es für geboten, dass den Erfordernissen des Umweltschutzes und sozialen Zusammenhalts, die in den — von der EU und ihren Mitgliedstaaten bis 2030 angestrebten — Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen definiert sind, im Rahmen des Europäischen Semesters gleichwertig und in Synergie mit den wirtschafts- und haushaltspolitischen Zielen Rechnung getragen wird;

42.

ist überzeugt, dass sein Vorschlag eines Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester (13) geeignet ist, dessen mangelnder Wirksamkeit durch eine verstärkte Berücksichtigung der lokalen und regionalen Gegebenheiten abzuhelfen, und dass die Umsetzung dieses Vorschlags nach wie vor notwendig ist, zumal die nationalen Pläne im Rahmen der Aufbaufazilität teilweise auf den länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters beruhen;

43.

ist der Ansicht, dass eine solche doppelte Neuausrichtung des Semesters — seiner Ziele wie seiner Funktionsweise — sowohl die Legitimität des Semesters selbst als auch die immer noch viel zu schwach ausgeprägte demokratische Legitimität des Systems der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU insgesamt stärken kann.

Brüssel, den 27. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Europäischer Ausschuss der Regionen, EU-Jahresbarometer zur Lage der Gemeinden und Regionen 2020, 12. Oktober 2020 und EU-Jahresbarometer zur Lage der Gemeinden und Regionen 2021, 12. Oktober 2021.

(2)  Europäische Kommission, European Economic Forecast Autumn 2021, Institutional Paper 160, November 2021.

(3)  Vgl. den Jahresbericht 2021 des Europäischen Fiskalausschusses: https://bit.ly/3HqqvIQ (EN).

(4)  Zahlen aus 2018. Quelle: Eurostat, Datencode: TEC00023 und TEC00022.

(5)  Eurostat, Datencode: TEC00022.

(6)  Europäischer Fiskalausschuss, Assessment of EU fiscal rules with a focus on the six and two-pack legislation (EN), S. 76.

(7)  Europäische Kommission, Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung (COM(2020) 55 final vom 5. Februar 2020).

(8)  Stellungnahme des AdR „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (Dokument COR-2015-01185) (ABl. C 313 vom 22.9.2015, S. 22), Berichterstatterin: Olga Zrihen (BE/SPE), verabschiedet am 9. Juli 2015.

(9)  Europäische Kommission, Die EU-Wirtschaft nach COVID-19: Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung (COM(2021) 662 final vom 19. Oktober 2020).

(10)  Europäische Kommission, Commission Staff Working Document: Identifying Europe’s recovery needs (EN), (SWD(2020) 98 final vom 27. Mai 2020).

(11)  Quelle: Eurostat, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen.

(12)  Quelle: Eurostat, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen.

(13)  Stellungnahme des AdR zum Thema „Bessere Steuerung des Europäischen Semesters: ein Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“ (Dokument COR-2016-05386) (ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 24), Berichterstatter: Rob Jonkman (EKR/NL), verabschiedet am 11. Mai 2017.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/45


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union

(2022/C 301/08)

Hauptberichterstatter:

Federico BORGNA (IT/SPE)

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union

COM(2021) 823 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zwar muss sichergestellt werden, dass Negativanreize für Steuervermeidungspraktiken bestehen , doch sollten negative Auswirkungen auf kleinere multinationale Unternehmen im Binnenmarkt vermieden werden. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie nur für in der Union ansässige Rechtsträger gelten, die multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen angehören, welche konsolidierte Umsatzerlöse von jährlich mindestens 750 000 000 EUR erzielen. Dieser Schwellenwert stünde im Einklang mit dem Schwellenwert bestehender internationaler Steuervorschriften, wie etwa der länderbezogenen Berichterstattung. Rechtsträger, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, werden als Geschäftseinheiten bezeichnet. Bestimmte Rechtsträger sollten aufgrund ihres besonderen Zwecks und Status vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Dazu gehören Rechtsträger, die nicht gewinnorientiert wirtschaften und im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten ausüben und aus diesen Gründen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht steuerpflichtig sind. Zum Schutz dieser spezifischen Interessen sollten staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck und Pensionsfonds vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Auch Investmentfonds und Immobilieninvestmentvehikel, die an der Spitze der Beteiligungskette stehen, sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da bei solchen sogenannten transparenten Gesellschaften die erzielten Erträge auf der Ebene der Eigentümer besteuert werden.

Es muss sichergestellt werden, dass Negativanreize für Steuervermeidungspraktiken bestehen. Gleichzeitig sollten negative Auswirkungen auf kleinere multinationale Unternehmen im Binnenmarkt vermieden werden. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie nur für in der Union ansässige Rechtsträger gelten, die multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen angehören, welche konsolidierte Umsatzerlöse von jährlich mindestens 750 000 000 EUR erzielen. Dieser Schwellenwert stünde im Einklang mit dem Schwellenwert bestehender internationaler Steuervorschriften, wie etwa der länderbezogenen Berichterstattung. Rechtsträger, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, werden als Geschäftseinheiten bezeichnet. Bestimmte Rechtsträger sollten aufgrund ihres besonderen Zwecks und Status vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Dazu gehören Rechtsträger, die nicht gewinnorientiert wirtschaften und im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten ausüben und aus diesen Gründen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht steuerpflichtig sind. Zum Schutz dieser spezifischen Interessen sollten staatliche Rechtsträger (einschließlich lokaler und regionaler Gebietskörperschaften sowie deren Verbände) , internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck und Pensionsfonds vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 2

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionsfonds , Investmentgesellschaften, die oberste Muttergesellschaften sind, und Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind ; oder

a)

staatliche Rechtsträger (einschließlich lokaler und regionaler Gebietskörperschaften sowie deren Verbände) , internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionsfonds;

Begründung

Präzisierung. Erübrigt sich.

Änderung 3

Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

d)

an einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck, einen Pensionsfonds , eine Investmentgesellschaft, die nicht der multinationalen Unternehmensgruppe angehört, oder an eine Lebensversicherungsgesellschaft geht, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Pensionsfonds-Tätigkeiten bezogen wird, die ebenso besteuert werden wie ein Pensionsfonds ;

d)

an einen staatlichen Rechtsträger (einschließlich lokaler und regionaler Gebietskörperschaften sowie deren Verbände) , eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck, einen Pensionsfonds;

Begründung

Präzisierung. Erübrigt sich.

Änderung 4

Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Anwendung einer UEER in der multinationalen Unternehmensgruppe

Anwendung einer UEER in der multinationalen Unternehmensgruppe

Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat bzw. -gebiet ansässig, der bzw. das keine anerkannte Ertragseinbeziehungsregelung anwendet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in der Union ansässigen Geschäftseinheiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, für das Geschäftsjahr einer Ergänzungssteuer in Höhe des diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 zugerechneten Betrags (im Folgendem „UEER-Ergänzungssteuer“) unterliegen.

Geschäftseinheiten, bei denen es sich um Investmentgesellschaften oder Pensionsfonds handelt, unterliegen dieser UEER-Ergänzungssteuer nicht.

Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat bzw. -gebiet ansässig, der bzw. das keine anerkannte Ertragseinbeziehungsregelung anwendet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in der Union ansässigen Geschäftseinheiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, für das Geschäftsjahr einer Ergänzungssteuer in Höhe des diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 zugerechneten Betrags (im Folgendem „UEER-Ergänzungssteuer“) unterliegen. Pensionsfonds unterliegen dieser UEER-Ergänzungssteuer nicht.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 5

Artikel 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Anwendung einer UEER im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft

Anwendung einer UEER im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft

Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet ansässig, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in einem Mitgliedstaat ansässigen Geschäftseinheiten dieser obersten Muttergesellschaft einer UEER-Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr und für den Betrag unterliegen, der diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 in Bezug auf die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig sind, zugerechnet wurde, unabhängig davon, ob in diesem Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte Ertragseinbeziehungsregelung gilt.

Geschäftseinheiten, bei denen es sich um Investmentgesellschaften oder Pensionsfonds handelt, unterliegen dieser UEER-Ergänzungssteuer nicht.

Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet ansässig, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in einem Mitgliedstaat ansässigen Geschäftseinheiten dieser obersten Muttergesellschaft einer UEER-Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr und für den Betrag unterliegen, der diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 in Bezug auf die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig sind, zugerechnet wurde, unabhängig davon, ob in diesem Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte Ertragseinbeziehungsregelung gilt. Pensionsfonds unterliegen dieser UEER-Ergänzungssteuer nicht.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 6

Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds , bei dem es sich nicht um eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft handelt, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist, und hält eine Beteiligung, die ihm bzw. ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt .

b)

ein staatlicher Rechtsträger (einschließlich lokaler und regionaler Gebietskörperschaften sowie deren Verbände) , eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds.

Begründung

Präzisierung. Erübrigt sich.

Änderung 7

Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds , bei dem es sich nicht um eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft handelt, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist, und hält eine Beteiligung, die ihm bzw. ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt .

c)

ein staatlicher Rechtsträger (einschließlich lokaler und regionaler Gebietskörperschaften sowie deren Verbände) , eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds.

Begründung

Präzisierung. Erübrigt sich.

Änderung 8

Artikel 53a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Europäische Kommission überprüft drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie deren Ergebnisse und kann daraufhin eine Änderung der Richtlinie vorschlagen, insbesondere hinsichtlich einer Anpassung der Bestimmungen in Bezug auf den Schwellenwert für den Umsatz und den Mindeststeuersatz an die Entwicklungen auf internationaler Ebene.

Begründung

Da die Europäische Kommission im Zuge der Ausarbeitung dieser Richtlinie keine Folgenabschätzung vorgenommen hat, ist es umso wichtiger, die Ergebnisse und Folgen ihrer Umsetzung im Rahmen einer Überprüfung zu analysieren.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union (1);

2.

bekräftigt, dass die Union nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität und eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hinwirkt, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, und dass der Rat nach Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einstimmig Bestimmungen erlässt, um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten;

3.

ist der Auffassung, dass die bisherigen Arbeiten der OECD zur Entwicklung von Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in Gebiete außerhalb der EU auch für Kommunen und Regionen äußerst positive Auswirkungen haben können, und zwar nicht nur im Hinblick auf höhere Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten, sondern auch im Hinblick auf mehr Gerechtigkeit und einen faireren Wettbewerb für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die derzeit auf nationaler und lokaler Ebene schlechteren steuerlichen Bedingungen unterliegen, sowie auf positive Entwicklungen bei der Beschäftigung und für Arbeitnehmer;

4.

ist davon überzeugt, dass die vorgeschlagene Einführung einer Mindestbesteuerung den ersten Schritt in Richtung eines einheitlichen Steuersystems innerhalb der EU darstellt, das dringend erforderlich ist, um für einen angemessenen Wettbewerb zwischen den Unternehmen im europäischen Binnenmarkt zu sorgen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu erhöhen und willkürliche Verlagerungen oder Schließungen von Produktionsstätten zu verhindern. Dies hätte schwerwiegende Folgen für die Arbeitnehmer, da sie gezwungen wären, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen oder erhebliche Wege in Kauf zu nehmen, um ihren Arbeitsplatz nicht zu verlieren;

5.

erachtet es für unabdingbar, dass die Vorschriften nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand für Unternehmen führen, der ihre Entwicklung behindern würde. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Forschung und Innovation und Klimaneutralität, die für den notwendigen digitalen und ökologischen Wandel von grundlegender Bedeutung sind;

Vollständige Harmonisierung der Vorschriften in der EU

6.

spricht sich für eine umfassende und kohärente Anwendung der Richtlinie in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten aus, die gleichzeitig aber auch gänzlich im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen steht. So könnte eine mangelnde Harmonisierung der Mindeststeuervorschriften innerhalb der EU oder zwischen EU- und Drittländern zu potenziellen Unstimmigkeiten in Bezug auf eine Doppelbesteuerung führen. Für zahlreiche weltweit führende Unternehmen und ggf. deren Zulieferer (häufig KMU) hätte dies im Hinblick auf Steuerlast, Handel und Investitionen direkte negative Auswirkungen;

7.

erachtet es als wesentlich sicherzustellen, dass die Kommentare der OECD und die zusätzlichen technischen Einzelheiten zu dem Musterabkommen vollständig in die EU-Richtlinie aufgenommen werden und nicht aufgrund einer übereilten Umsetzung unberücksichtigt bleiben, wobei künftige Maßnahmen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen werden sollten;

8.

unterstreicht die Bedeutung einer einheitlichen und eindeutigen Terminologie in der Endfassung der Richtlinie sowie bei ihrer anschließenden Umsetzung. Einige der im Richtlinienvorschlag neu eingeführten Definitionen entsprechen möglicherweise nicht den Begriffsbestimmungen des internationalen Steuerrechts. Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit ist es von entscheidender Bedeutung, die Übersetzungen der EU-Richtlinie abzugleichen, um für eine akkurate Abstimmung mit den steuerrechtlichen Begriffen in den einzelnen Ländern zu sorgen;

9.

fordert, dass in Bezug auf große inländische Gruppen zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit alles darangesetzt wird, die Vereinbarkeit der neuen Mindeststeuer mit dem EU-Recht sicherzustellen, und spricht sich nachdrücklich dafür aus, soweit möglich Vereinfachungen für solche rein inländischen Gruppen einzuführen. Derzeit ist nicht klar, wie viele große, rein inländische Gruppen in der EU vorhanden sind und welche Steuer- und Verwaltungskosten mit einer solchen Maßnahme verbunden wären;

Interaktion mit Drittländern und gleiche Wettbewerbsbedingungen

10.

spricht sich dafür aus, dass die EU bei der Umsetzung der OECD-Mindeststeuervorschriften in EU-Recht in ständigem Dialog mit ihren globalen Partnern steht und ihre politischen Grundsätze geltend macht. Es gilt zu verhindern, dass europäische Unternehmen strengeren Vorschriften unterliegen als ihre direkten Wettbewerber, was in der EU für ein weniger offenes Unternehmensumfeld mit einem geringeren Wirtschaftswachstum, weniger Arbeitsplätzen und begrenzten Kapazitäten und Ressourcen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Innovation sorgen würde. Insbesondere könnte die Nichtbeteiligung der USA an Säule 1 die Ziele und die Ausgewogenheit des OECD-Übereinkommens insgesamt untergraben;

11.

ist der Auffassung, dass die EU aufmerksam überwachen sollte, inwiefern die Einführung von Säule 2 das Verhalten von Investoren und Unternehmen beeinflusst, um zu verstehen, welche Auswirkungen die neuen Vorschriften auf Investitionen, Beschäftigung, Wachstum, Handel und Steuerlast haben werden. Auch mit Blick auf eine Vermeidung negativer Folgen für Arbeitnehmer (in Form niedrigerer Löhne), Verbraucher (in Form höherer Preise) oder Anteilseigner (in Form niedrigerer Dividenden) kommt einer aufmerksamen Überwachung wesentliche Bedeutung zu. Da es äußerst wichtig ist, dass alle wichtigen Handelspartner der EU die Mindeststeuer erheben, ist die Einhaltung der internationalen Vorschriften durch Drittländer unerlässlich, um zu vermeiden, dass EU-Unternehmen strengeren Vorschriften unterliegen als andere Unternehmen und einem unkoordinierten globalen Steuersystem ausgesetzt sind;

12.

betont, dass die umgekehrte Ertragseinbeziehungsregelung (UEER) die ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen bis zu einem gewissen Grad begrenzen kann. Das Problem wird jedoch nicht vollständig gelöst, zumal die Anwendung der Regelung in der Praxis sehr komplex ist und die Attraktivität der EU, beispielsweise für FuE-Tätigkeiten oder Investitionen in die Energie- und Klimawende, dadurch gemindert werden könnte;

13.

hält es für unerlässlich, eine mögliche Doppelbesteuerung von EU-Unternehmen zu vermeiden, wie sie sich beispielsweise aus einer mangelnden Koordinierung zwischen dem BEPS- und dem IIR-System in Europa einerseits und dem US-amerikanischen BEAT- bzw. GILTI-System andererseits ergibt;

Harmonisierung im Hinblick auf Anreize und andere Steuervorschriften in der EU

14.

empfiehlt, vor dem Hintergrund der in den letzten 25 Jahren erfolgten erheblichen Senkung der Besteuerung von Unternehmensgewinnen auf europäischer Ebene um etwa 50 % eine Bewertung der zahlreichen Maßnahmen, die in den letzten zehn Jahren zur Bekämpfung der Steuervermeidung ergriffen wurden, durchzuführen. Die Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz und der EU-Mehrwert dieser Maßnahmen sollte im Hinblick auf die Steuerlast bewertet werden. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, inwiefern die Mitgliedstaaten die betreffenden Rechtsvorschriften in ihren Prüfungstätigkeiten umgesetzt haben;

15.

fordert die Kommission auf zu prüfen, ob der Streitbeilegungsmechanismus der EU von 2017 für die Zwecke von Säule 2 genutzt werden kann oder ob Änderungen erforderlich sind;

16.

ist der Auffassung, dass die Kommission und die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ihre Steuersysteme aktualisieren und umgestalten sollten, um sicherzustellen, dass diese weiterhin Anreize zu (grünen) Innovationen, Wachstum und Beschäftigung bieten können. Die Länder haben in den letzten Jahrzehnten verschiedene nationale Steuerregelungen sowie zahlreiche Anreize zur Förderung von Beschäftigung und Innovation in der lokalen Wirtschaft konzipiert und umgesetzt. Die jüngste maßgebliche Tendenz ist die Erhöhung steuerlicher Anreize, die speziell auf die Förderung des Klimaschutzes, der Energieversorgungssicherheit sowie von Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal ausgerichtet sind. Einige dieser derzeit in den Mitgliedstaaten angewandten steuerlichen Anreize sind nach der Einführung der Richtlinie nicht mehr möglich oder aus Investorensicht weniger attraktiv. Daher sollte die Kommission einen Leitfaden erstellen, in dem erläutert wird, wie steuerliche Anreize künftig gestaltet werden können, damit sie mit den Anforderungen von Säule 2 vereinbar sind (z. B. Anreize in Form von Erleichterungen bei den Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträgen für Forschende oder Regelungen für eine beschleunigte Abschreibung zur Förderung von Investitionen);

17.

hält es für unerlässlich, dass die EU-Mitgliedstaaten weiterhin steuerliche Anreize zur Förderung ausländischer Investitionen schaffen, vorausgesetzt, dass letztere zum Wachstum der Realwirtschaft beitragen, indem sie für mehr Beschäftigung oder eine bessere Bezahlung von Arbeitnehmern sorgen oder zu Investitionen in materielle Vermögenswerte führen. Multinationale Unternehmensgruppen stützen sich in ihren Wertschöpfungsketten auch auf lokale KMU als Produktionsfaktoren, weshalb ihre Präsenz zusätzliche positive Auswirkungen auf das lokale Unternehmensumfeld haben kann;

18.

unterstützt die Forderung der Wirtschaft, die vorgesehenen Sanktionen zunächst im Rahmen eines Testzeitraums (z. B. das erste Anwendungsjahr) einzuführen, damit sich alle Unternehmen hinreichend mit den neuen Vorschriften vertraut machen können. Es gilt sicherzustellen, dass die vorgesehenen Sanktionen verhältnismäßig sind und Unternehmen nicht aufgrund von solchen Regelverstößen sanktioniert werden, die einzig auf eine verspätete Anpassung der betreffenden Verfahren und nicht auf einen konkreten Vorsatz zurückzuführen sind;

19.

schlägt in Bezug auf die Hinterlegungspflichten vor, dass unternehmensbezogene Informationen nur im Rahmen eines offiziellen Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden unter Wahrung strikter Vertraulichkeit und angemessener Nutzungsbedingungen übermittelt werden sollten, um eine unkontrollierte Weitergabe sensibler Informationen zu verhindern. Dabei ist jedoch die Einhaltung von Transparenzanforderungen gemäß der von der OECD verabschiedeten Empfehlung des Rates über gemeinsame Ansätze für öffentlich geförderte Exportkredite und die sorgfältige Prüfung von ökologischen und sozialen Aspekten zu gewährleisten;

20.

spricht sich dafür aus, die bestehenden Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, um die Kosten sowohl der Unternehmen als auch der Steuerbehörden bei der Anpassung an die neuen Vorschriften zu begrenzen. Der Verwaltungsaufwand ist unbedingt so gering wie möglich zu halten. Rechtsvorschriften, die nicht allzu komplex sind, verkürzen nicht nur den notwendigen Übergangszeitraum, sondern tragen auch dazu bei, dass Unternehmen sich leichter mit den neuen Vorschriften vertraut machen und Steuerbehörden deren wirksame Anwendung besser überprüfen können.

Brüssel, den 28. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  (COM(2021) 823 final).


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/51


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäische Hochschulstrategie

(2022/C 301/09)

Berichterstatter:

Emil BOC (RO/EVP), Bürgermeister von Cluj-Napoca

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Hochschulstrategie

COM(2022) 16 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt, dass sich die EU für die Förderung von Exzellenz im Bildungsbereich einsetzt und diese unterstützt; betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der europäischen Hochschulstrategie als Teil des Pakets für die Hochschulbildung, das die Verwirklichung des europäischen Bildungsraums bis 2025 ermöglichen wird;

2.

betont, dass eine Zivilisation, die die demokratischen Werte Europas stärkt, nur Bestand haben kann, wenn in das Humankapital investiert wird. Ein exzellentes Bildungssystem, das sich auf starke Universitäten und Hochschulen stützen kann, bildet die Grundlage für lebenslanges Lernen;

3.

betont, wie wichtig es ist, die Qualität von Forschung und Lehre an europäischen Hochschulen zu verbessern und gleichzeitig die notwendige Unterstützung für die in der Strategie festgelegten Ziele sicherzustellen;

4.

würdigt die große gesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihren Beitrag zu einer auf demokratischen Werten beruhenden nachhaltigen, widerstandsfähigen und inklusiven Entwicklung der Mitgliedstaaten sowie der lokalen Gemeinschaften und Regionen. Gerade in Krisenzeiten sind die Hochschulen noch wichtiger, weil sie zur Überwindung der Krise und zur anschließenden Erholung beitragen können (1);

5.

unterstreicht die entscheidende Rolle der Universitäten und Hochschulen bei der Bewältigung globaler Herausforderungen. Die EU weist schon seit langem darauf hin, dass Forschung, Lehre, Lernen und Innovation an den Universitäten und Hochschulen enger miteinander verknüpft werden müssen und dass diese gleichzeitig finanziell besser ausgestattet werden müssen, um das erforderliche Qualitätsniveau zu konsolidieren. Die Hochschulen spielen als Quelle neuer Forschungserkenntnisse und Förderer von Innovationen eine entscheidende Rolle bei der Lösung der dringenden gesellschaftlichen Probleme, die im Rahmen der EU-Missionen festgestellt wurden;

6.

betont, dass Hochschulen als ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Kultur betrachtet werden müssen und dass die Vielfalt des Hochschulwesens, zu dem Lehreinrichtungen, Forschungsinstitute, Berufsbildungseinrichtungen, Fachhochschulen usw. gehören, ein strategischer Vorteil ist;

7.

weist darauf hin, dass Hochschulstandorte für die lokale und regionale Ebene oft einen wichtigen Wettbewerbsvorteil bieten (2). Investoren interessieren sich für Standorte bzw. suchen nach solchen Orten, wo es hochqualifizierte Arbeitskräfte und die Aussicht auf eine Kooperation mit Hochschulen und den Transfer von Technologie und Know-how von Hochschulen in die Wirtschaft gibt. Die Präsenz einer Hochschule generiert außerdem ein erhebliches Einkommen vor Ort (3), da Studierende, Lehrende und sonstiges Personal in den dortigen Geschäften und Unternehmen erhebliche Summen ausgeben (es gibt einen bedeutenden Multiplikatoreffekt in Bezug auf die Nachfrage, die durch Hochschulen generiert wird). Neben diesen wirtschaftlich quantifizierbaren Vorteilen führt die Ansiedlung von Hochschulen dazu, dass sich lokal ein kosmopolitisches Klima mit internationalen Studierenden und Lehrenden und der Verbreitung von Werten wie Toleranz, kulturelle, religiöse und ethnische Vielfalt usw. herausbildet (4);

8.

begrüßt den ebenenübergreifenden Ansatz der europäischen Hochschulstrategie, der eine Abstimmung der politischen Ziele auf die Investitionen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorsieht; allerdings wäre eine stärkere lokale und regionale Dimension bei der Gestaltung und Umsetzung des idealen Hochschulmodells in der Zukunft von Vorteil;

9.

macht darauf aufmerksam, dass strategische Partnerschaften zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) und Hochschulen aufgebaut werden müssen, und zwar auch bei der Gestaltung lokaler und regionaler Entwicklungsstrategien. Universitäten und Hochschulen spielen eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung ortsbezogener Ökosysteme, für die die regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung eine gute Grundlage bieten;

10.

weist darauf hin, dass die LRG die Hochschulen unterstützen können, indem sie auf lokaler und regionaler Ebene die Voraussetzungen für die Steigerung der internationalen Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen schaffen und verbessern (durch Infrastrukturen aller Art, Dienstleistungen, Lebensqualität, inklusives Umfeld usw.);

11.

weist ferner darauf hin, dass auf Unionsebene im Rahmen des Programms Erasmus+ bereits eine herausragende Tradition der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen aus verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, die es auch weiterhin zu pflegen gilt;

12.

stellt fest, dass sich die gesellschaftliche Rolle der Hochschulen derzeit im Fluss befindet und sie zusätzlich zu ihren traditionellen Aufgaben (hauptsächlich in Forschung und Lehre) neue Aufgaben übernehmen (5). Die Hochschulen definieren sich nunmehr als wichtige Akteure etwa der technischen und sozialen Innovation, des Unternehmertums und des Technologietransfers in die Wirtschaft. Sie sitzen nicht länger in ihrem Elfenbeinturm, sondern engagieren sich in der Gesellschaft und können so einen wesentlichen Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher Probleme leisten (6);

13.

betont, dass die Hochschulen bei der Förderung der herausragenden Ziele der EU, wie dem ökologischen und dem digitalen Wandel, eine Schlüsselrolle spielen. Sie verfügen diesbezüglich über umfangreiches Know-how und können gleichzeitig entsprechende bewährte Verfahren an ihren jeweiligen Standorten umsetzen und verbreiten;

14.

stellt fest, dass die Hochschulen Lösungen und Instrumente für einige der großen Probleme innerhalb der Union bieten können, etwa die Fachkräfteabwanderung (7) und die Landflucht. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den negativen Auswirkungen der Fachkräfteabwanderung und der Bedeutung der Fachkräftemobilität einerseits und der Zusammenarbeit und den Partnerschaften zwischen Hochschulen, LRG, Unternehmen und der Zivilgesellschaft andererseits; betont, dass erheblich mehr getan werden muss, um das Wissens- und Innovationsgefälle in Europa zu verringern und die Innovationskluft zwischen Europa und den USA zu schließen;

15.

weist auf die Bedeutung einer kontinuierlichen und umfassenden Ermittlung und Nutzung bewährter Verfahren auf lokaler und regionaler Ebene in der Zusammenarbeit der LRG mit den Hochschulen hin. In diesem Zusammenhang bleibt die Einrichtung transnationaler Netze zur Verbreitung bewährter Verfahren unter breiter Beteiligung der Interessenträger im Bereich der Hochschulbildung weiterhin eine Priorität für die LRG der Mitgliedstaaten. Ein solches Netz könnte in die europäische Hochschulstrategie integriert werden;

16.

weist darauf hin, dass die Hochschulen bei diesem Wandel und der Übernahme neuer Aufgaben vor erheblichen Schwierigkeiten und Hindernissen stehen. Finanzielle Engpässe werden höchstwahrscheinlich in allen Mitgliedstaaten auftreten. Der AdR schlägt deshalb vor, eine Investitionsstrategie auszuarbeiten, die regionale, nationale und europäische Finanzmittel berücksichtigt, und fordert, dass Kooperationen zwischen dem öffentlichen, dem privaten und dem gemeinnützigen Sektor berücksichtigt werden, um die Kapazitäten der europäischen Hochschulen zu stärken. Er stellt ferner fest, dass es Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Grad der akademischen Freiheit bzw. der politischen Einflussnahme auf wichtige Entscheidungen über die Hochschulfinanzierung, der Einstellung und Auswahl von Lehrenden, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, der Auswahl von Forschungsthemen und -richtungen sowie der freien Kommunikation ohne Zensur von Forschungsergebnissen usw. gibt;

17.

betont, dass die LRG in den Mitgliedstaaten aktiv an der Stärkung der unterschiedlichen lokalen und regionalen Ökosysteme beteiligt und die Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen gefördert werden müssen. Der AdR weist darauf hin, dass die Hochschulen auf lokaler und regionaler Ebene als Teil eines umfassenderen Ökosystems betrachtet werden müssen, das die verschiedensten Interessenträger umfasst (8). Damit die Hochschulen neue Kompetenzen für die kreative Problemlösung vermitteln können, sind der Einsatz von Technologie, eine wirksame Kommunikation mit den Gemeinschaften und die Zusammenarbeit zwischen ihnen und den einschlägigen Akteuren der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung;

18.

weist darauf hin, dass die Vertiefung der transnationalen Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und die Entwicklung der europäischen Dimension im Hochschulbereich zu den Kernzielen der europäischen Hochschulstrategie zählen. Der AdR vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die LRG etwas unternehmen können, um die transnationale akademische Zusammenarbeit zu unterstützen (Erasmus+ und die Initiative „Europäische Hochschulen“ sind wichtige Instrumente für Hochschulallianzen im Hinblick auf Exzellenz). Die LRG können sich an den in der Strategie vorgeschlagenen Verfahren wie der Initiative „Europäischer Studierendenausweis“ beteiligen. Dieser Ausweis könnte nicht nur auf akademischer Ebene, sondern auch für internationale Studierende, Forschende, Lehrende und lokale Behörden (Aufenthaltstitel, Abo für den öffentlichen Nahverkehr, Eintritt in Museen usw.) nutzbringend sein;

19.

betont, dass die LRG in den Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen Hochschulstrategie als Kräfte agieren müssen, die helfen, verschiedene interessierte Kreise in der Gesellschaft im Rahmen von Initiativen und Projekten zusammenzubringen, die für Hochschulen relevant sind. Er stellt ferner fest, dass die LRG in vielen Mitgliedstaaten keinerlei unmittelbare Zuständigkeit für die Finanzierung von Hochschulen haben. Die LRG können jedoch eine vielfältige Finanzierung der Hochschulen und ihrer Initiativen fördern und Synergien auf lokaler und regionaler Ebene schaffen;

20.

weist darauf hin, dass die Hochschulen die Lehrpläne so umgestalten müssen, dass sie so wirksam wie möglich auf rasche technologische Entwicklungen, den ökologischen und den digitalen Wandel sowie auf strukturelle Veränderungen auf den europäischen Arbeitsmärkten reagieren können, die neue Kompetenzen erfordern (9); betont ferner, dass die LRG bei der Umgestaltung der Lehrpläne und der Entwicklung derartiger neuer Kompetenzen eine wichtige Rolle spielen können; unterstreicht gleichzeitig, dass die Hochschulen zwar in hohem Maße zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in einer globalisierten Wirtschaft beitragen, der eigenständige Charakter der tertiären Bildung aber erhalten bleiben muss;

21.

unterstreicht die Rolle der LRG bei der Schaffung und Stärkung lokaler und regionaler Ökosysteme, die eine aktive Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen subnationalen Behörden, Unternehmen und Industrie sowie Hochschulen fördern. Die LRG müssen sich in diesen Ökosystemen als Initiatoren und Vermittler einbringen, nach Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit suchen, verschiedene — auch finanzielle — Ressourcen für das Funktionieren von Vernetzungs- und Kooperationsaktivitäten bereitstellen und die Schaffung von Strukturen wie Bildungsclustern auf lokaler bzw. regionaler Ebene unterstützen. Bildungscluster sind ausgezeichnete Instrumente bzw. Vehikel, die einen Raum für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren der formalen Bildung eröffnen, um junge Menschen bei ihrer Vorbereitung auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Durch die Nutzung von Bildungsclustern können die LRG in Partnerschaft mit anderen Akteuren des Ökosystems Instrumente umsetzen, wie bspw. Innovationsfonds und Mikrodarlehen für Start-up-Unternehmen in bestimmten Schlüsselbereichen;

22.

ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie Studierende heute lernen müssen, teils völlig anders ist als in der Vergangenheit: sie müssen lernen, wie theoretische Konzepte auf reale Situationen zu übertragen sind und wie sie auch die Probleme, die sie in ihren lokalen und regionalen Gemeinschaften vorfinden, lösen können. Die LRG können gemeinsam mit Hochschulen und anderen Akteuren des lokalen und regionalen Ökosystems solche Lernerfahrungen erleichtern, indem sie beispielsweise Living Labs unterstützen, zu analysierende politische Problemstellungen formulieren, gemeinsame strategische Projekte für die Gemeinschaft entwickeln, die Zusammenarbeit mit anderen interessierten Kreisen in der lokalen und regionalen Gemeinschaft erleichtern usw.;

23.

ist der Ansicht, dass die LRG in Partnerschaft mit Hochschulen und anderen Akteuren des lokalen und regionalen Ökosystems Gründerinnen und Gründer, einschließlich Studierende und Hochschulabsolventen, maßgeblich unterstützen können, indem sie ihnen Zugang zu wichtigen Ressourcen verschaffen, die sie für ihre innovative Tätigkeit benötigen. Viele junge Menschen und Studierende sind auf Hilfsmittel in Form von u. a. Laboren, neuen Technologien, Verbindungen angewiesen, um Geschäftsideen bzw. Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln. Die LRG können in Partnerschaft mit anderen Einrichtungen, die über solche Ressourcen verfügen, Gründerinnen und Gründern Ressourcen zur Verfügung stellen, die sie für Innovationen benötigen (Räumlichkeiten, Schulung, Beratung usw.);

24.

weist darauf hin, dass die LRG intelligente Beziehungen zu Hochschulen im Hinblick auf die lokale und regionale Gemeinschaftsentwicklung aufbauen können. Die Hochschulen müssen Wissen und Dienstleistungen zum Nutzen der Gemeinschaften an ihrem jeweiligen Standort schaffen. Die LRG können etwas für derartige Beziehungen unternehmen, indem sie Programme aufstellen, die darauf abzielen, die Hochschulen dauerhaft an der Lösung von lokalen und regionalen Gemeinschaftsproblemen zu beteiligen, Hochschulen für Beratung und Fachwissen zu nutzen und mögliche bewährte Verfahren zu verbreiten, damit mehr Gemeinschaften und Behörden solche Verfahren umsetzen können. Öffentliche Anerkennung und Anreize für Engagement der Hochschulen spielen ebenfalls eine besonders wichtige Rolle bei der Legitimierung verschiedener akademischer bzw. beruflicher Bildungswege, indem die Hochschulen dazu ermutigt werden, gesellschaftliches Engagement von Lehrenden, Forschenden und Studierenden stärker wertzuschätzen;

25.

weist darauf hin, dass lokale und regionale Gemeinschaften aller Größenordnungen gleichermaßen von der Präsenz einer Hochschule profitieren können. Die LRG können einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung und Attraktivität der Hochschulen leisten, indem sie die Voraussetzungen für eine hohe Lebensqualität schaffen und Einstellungen und Verhaltensweisen wie Toleranz, Inklusion, Multikulturalismus und Sicherheit im öffentlichen Raum fördern. Die Hochschulen können bestimmte Aktivitäten und Einrichtungen nicht nur in großen städtischen Zentren, sondern auch in kleineren Städten durchführen bzw. ansiedeln. Die LRG könnten den Weg für die Ansiedlung von Hochschulnebenstandorten bzw. Forschungsinstituten in kleineren Orten ebnen, indem sie u. a. Folgendes unterstützen und bereitstellen: erschwingliche Unterkünfte für Studierende, die Möglichkeit, öffentliche Gebäude für bestimmte Lehr-, Forschungs- und Kommunikationsaktivitäten zu nutzen, verlässliche Indikatoren für Lebensqualität, wobei auf bestimmte Vorteile gesetzt werden sollte, die Großstädte nicht zu bieten haben;

26.

ist der Ansicht, dass der digitale Wandel auf lokaler und regionaler Ebene durch die Zusammenarbeit mit Hochschulen und die umfassende Nutzung ihrer Ressourcen in diesem Bereich beschleunigt werden kann. Hochschulen können den LRG mit Beratung oder der Entwicklung von auf die lokalen oder regionalen Gegebenheiten abgestimmten Strategien für den digitalen Wandel zur Seite stehen. In Bezug auf digitale Kompetenzen können Hochschulen in Partnerschaft mit LRG Kurzkurse oder -schulungen für die breite Bevölkerung anbieten, wobei das Angebot insbesondere auf bestimmte von Ausgrenzung bedrohte Gruppen (ältere Menschen, Geringqualifizierte usw.) ausgerichtet werden sollte;

27.

meint, dass die LRG die Entwicklung hybrider Campus unterstützen können, um den digitalen Wandel sowohl in den Gemeinden als auch an den Hochschulen zu stimulieren, Chancengleichheit zu gewährleisten, die soziale Integration zu fördern, die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen zu verbessern, die Jugendarbeit zu stärken sowie Nichtdiskriminierung und interkulturelles Verständnis zu fördern. Hybride Campus sollten auf den Aspekt der Kommunikation bei der Gewährleistung der Chancengleichheit und den Verbreitungsgrad von Informationen achten, um sicherzustellen, dass diese Campus für alle in Frage kommenden jungen Menschen tatsächlich zugänglich sind, insbesondere für diejenigen, die in abgelegenen Gebieten leben. Die LRG können auch die Öffnung dieser hybriden Campus für verschiedene lokale Interessenträger, einschließlich gefährdeter, benachteiligter Gruppen und schutzbedürftiger und gefährdeter junger Menschen, wie bspw. NEET-Jugendliche, junge Arbeitsuchende, Frauen, Flüchtlinge, Menschen mit Behinderungen und Rentner finanziell unterstützen. Die EU und die Mitgliedstaaten müssen in ihrer Politik der Inklusion gefährdeter junger Menschen Vorrang einräumen;

28.

weist darauf hin, dass die Hochschulen über umfangreiches Wissen und Know-how bezüglich des ökologischen Wandels verfügen. Hochschulen können auch ein Vorbild für bewährte Verfahren im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel sein und gleichzeitig eine Bildungs- und Informationsaufgabe übernehmen. Hochschulen können in Partnerschaft mit den LRG grüne Campus entwickeln und sich an Stadterneuerungsprozessen beteiligen, indem sie der Gesellschaft grüne Campus mit Vorzeigegebäuden in Sachen Energieeffizienz oder Ökodesign bieten;

29.

begrüßt die vom AdR bereits befürwortete Aufnahme eines klaren Fahrplans, jährlicher Indikatoren und Benchmarks für die Umsetzung der Strategie, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Bildungsraums zu bewerten; hält es jedoch für dringend geboten, bei der Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für den Hochschulsektor die lokale und regionale Dimension zu berücksichtigen, damit der geplante Leistungsanzeiger auch auf der lokalen und regionalen Ebene angewendet werden kann;

30.

weist darauf hin, dass die LRG die europäischen Hochschulen bei ihren Bemühungen um Internationalisierung und die Förderung der Rolle der Europäischen Union in der Welt unterstützen können. Dazu gehört auch die Unterstützung der Beteiligung europäischer Hochschulen an ehrgeizigen internationalen Allianzen, die eine langfristige und systematische Zusammenarbeit in den Bereichen Exzellenz, Forschung und Innovation entwickeln und Studierenden, Lehrenden, Forschenden und Beschäftigten dauerhafte Möglichkeiten für Mobilität in Wissenschaft und Forschung bieten.

Brüssel, den 28. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Howard, G., Weinstein, R., Yang, Y. (2021), Do universities improve local economic resilience?, IZA DP No. 14422, online abrufbar unter: https://docs.iza.org/dp14422.pdf.

(2)  Fonseca, L., Nieth, L. (2021), The role of universities in regional development strategies: A comparison across actors and policy stages, European Urban and Regional Studies, 22(3); Goddard, J, Puukka, J. (2008), The engagement of higher education institutions in regional development: an overview of the opportunities and challenges, Higher Education Management and Policy, 20(2): 11–41.

(3)  Chirca, A., Lazar, D.T. (2021), Cluj-Napoca without students: an estimation of the gap in the city’s economy, Transylvanian Review of Administrative Sciences, 66E: 44-59.

(4)  Goddard, J., Vallance, P. (2014), The university and the city, Higher Education, 68(2): 319–321.

(5)  Liddle J., Addidle G.D. (2022), The Changing Role of Universities in Society: Key Influences in The Role of Universities and HEIs in the Vulnerability Agenda. Rethinking University-Community Policy Connections. Palgrave Macmillan, Cham. https://doi.org/10.1007/978-3-030-89086-5_3.

(6)  Myklebust, J.P., Smidt, H. (2021), What is the role of universities in global upskilling?, University World News, online abrufbar unter: https://www.universityworldnews.com/post.php?story=20210129110449887.

(7)  Hammerbauer, M., Pavletić, P., Vespa, M. (2021) Brain drain in higher education in European context, Final report- ESC41, online abrufbar unter: https://www.esu-online.org/wp-content/uploads/2021/03/Brain-Drain-final-report-ESC41-Google-Docs.pdf.

(8)  Reichert, S. (2019), The Role of Universities in Regional Innovation Ecosystems, EUA Study, online abrufbar unter: https://www.eua.eu/downloads/publications/eua%20innovation%20ecosystem%20report_final_digital.pdf.

(9)  Jackson, N. J. (2011) Learning for a complex world: A lifewide concept of learning, education and personal development. Bloomington, IN: Author House; Williams, S., Dodd, L. J., Steele, C., & Randall, R. (2015), A systematic review of current understandings of employability, Journal of Education and Work, Vol. 29, No. 8, pp 877-901.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/56


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Künftige EU-Beihilfen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländliche Gebiete

(2022/C 301/10)

Berichterstatter:

Guido MILANA (SPE/IT), Mitglied des Gemeinderates von Olevano Romano

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die jüngsten Vorschläge der Kommission für die Gewährung staatlicher Beihilfen für die Landwirtschaft, die ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten;

2.

erinnert daran, dass nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) staatliche Beihilfen an Unternehmen, die den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten verfälschen könnten, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, wobei verschiedene Ausnahmeregelungen gelten;

3.

weist darauf hin, dass die Kommission das Vorliegen einer solchen Verzerrung in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum bewertet. Dabei stützt sie ihre Analyse auf die Rahmenregelung für die Gewährung staatlicher Beihilfen in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten, die den Programmplanungszeitraum 2014–2022 abdeckt;

4.

unterstreicht, dass laut Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums die Finanzierung von Maßnahmen, die nicht unter Anhang I AEUV fallen, nach Maßgabe der Vorschriften über staatliche Beihilfen erfolgen muss;

5.

betont, dass diese Anpassung der beiden Rechtstexte dazu geführt hat, dass die Geltungsdauer der Vorschriften über staatliche Beihilfen mit der Dauer der Vorschriften zur Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmt;

6.

stellt fest, dass die Kommission zu diesem Zweck 2019 eine Konsultation eingeleitet hat und dass die Ergebnisse dieser Konsultation in der Arbeitsunterlage SWD(2021) 107 final dargelegt sind; (2)

7.

erinnert daran, dass das Europäische Parlament und der Rat der EU derweil die Verordnungen über die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) angenommen haben, insbesondere die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), in der unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur GAP Regeln für die Unterstützung von Strategieplänen festgelegt werden;

8.

betont, dass die neuen Vorschläge für die Gewährung staatlicher Beihilfen der neuen GAP Rechnung tragen und weiterhin mit ihr im Einklang stehen müssen;

9.

unterstreicht, dass die landwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet sein werden, die Strategien des Grünen Deals umzusetzen, insbesondere die Biodiversitätsstrategie und die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“;

10.

betont, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe beim Übergang zu einer grünen Wirtschaft unbedingt unterstützt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Kleinbetriebe, die in strategisch wichtigen Gebieten angesiedelt und in erster Linie für den Schutz und das Überleben des ländlichen Raums von Bedeutung sind;

11.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, europäische Produktionsstandards und Gegenseitigkeits- oder Spiegelklauseln für eingeführte Erzeugnisse zu fordern, wie diese auch von den EU-Erzeugern verlangt werden;

12.

fordert die Kommission auf, den Kontrollsatz an den Grenzen zu erhöhen und Verfahren wie die Kältebehandlung für eingeführte Erzeugnisse vorzuschreiben;

13.

erinnert daran, dass sich der Europäische Ausschuss der Regionen bereits zu den beiden Strategien geäußert hat, und zwar mit der AdR-Stellungnahme „Biologisch vielfältige Städte und Regionen nach 2020 auf der 15. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD COP 15) und in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“ (4) sowie der Stellungnahme „Vom Hof auf den Tisch — die lokale und regionale Dimension“ (5);

14.

betont die Schlüsselrolle der lokalen Gebietskörperschaften bei der Festlegung und der Verwaltung bestimmter Verfahren im Zusammenhang mit bestimmten Beihilfen, insbesondere Beihilfen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement in der Landwirtschaft;

15.

weist darauf hin, dass die subnationalen Gebietskörperschaften nicht nur an der Festlegung der nationalen Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 teilnehmen. Sie sind vielmehr auch Begünstigte von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und tragen zur Festlegung des LEADER-Ansatzes bei;

16.

stellt fest, dass die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor auf europäischer Ebene von 2014 bis 2019 von 7,6 Mrd. auf 6 Mrd. EUR gesunken sind. Während der COVID-19-Pandemie sind sie jedoch wieder gestiegen;

17.

betont, dass die landwirtschaftlichen Betriebe und der Agrar-, Forst- und Lebensmittelsektor in diesem Zeitraum nie ihre Produktion eingestellt und dadurch die Versorgungssicherheit gemäß Artikel 39 AEUV gewährleistet haben;

18.

unterstreicht, dass der Krieg zwischen Russland und der Ukraine zu einer instabilen Lage auf den Rohstoff- und Lebensmittelmärkten geführt hat;

19.

unterstreicht in diesem Zusammenhang die Rolle der GAP bei der Selbstversorgung und der Gewährleistung der Ernährungssicherheit;

20.

weist darauf hin, dass diese Versorgung auch deshalb aufrechterhalten werden konnte, weil die Kommission Ad-hoc-Beihilfen zur Abfederung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise gewährte;

21.

stellt ferner fest, dass der Großteil der staatlichen Beihilfen, mit Ausnahme der spezifischen Beihilfen für die COVID-19-Krise, hauptsächlich im Rahmen von Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums und insbesondere für Maßnahmen außerhalb der Ziele von Anhang I des Vertrags (landwirtschaftliche Erzeugnisse) gewährt wurde;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass sich das Verfahren zur Einbeziehung staatlicher Beihilfen in die Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums als komplex erwiesen hat;

23.

weist darauf hin, dass sich die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER und die Rahmenregelung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 stark ähneln. Gleichwohl stehen die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht immer vollständig mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang;

24.

nimmt zur Kenntnis, dass in der von der Kommission eingeleiteten Konsultation einige inzwischen überholte Aspekte der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen ermittelt wurden;

25.

betont, dass das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen in der Europäischen Union zu gewährleisten, nach wie vor grundlegend ist;

26.

stellt fest, dass einige Maßnahmen erhalten und angepasst werden müssen, insbesondere in Bezug auf das Risikomanagement;

27.

macht deutlich, dass die Beihilfen für den Forstsektor überwiegend für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet wurden und dass es angesichts der wichtigen Rolle der Wälder notwendig sein wird, die Modalitäten der Hilfe zu vereinfachen;

28.

hält es für notwendig, land- und forstwirtschaftliche Betriebe beim Übergang zu einer grünen Wirtschaft zu unterstützen, auch vor dem Hintergrund stark gestiegener Lebensmittelpreise und Inputkosten (z. B. Energie und Düngemittel), die durch den Krieg in der Ukraine zusätzlich beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für Kleinstbetriebe, lokale Kleinlandwirte und lokale kurze Lebensmittelversorgungsketten, die diese Auswirkungen allein nicht bewältigen könnten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme;

29.

die Kriterien für die Informations- und Veröffentlichungspflichten zu vereinheitlichen, insbesondere hinsichtlich der Fristen für die Anmeldung von Beihilferegelungen, die einer Freistellungsverordnung unterliegen;

30.

betont, dass die soeben verabschiedete Reform der GAP auf dem Subsidiaritätsprinzip beruht, und dass Vorschriften über staatliche Beihilfen auch diesem Prinzip Rechnung tragen müssen. Dabei darf der Wettbewerb zwischen Landwirten in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht untergraben werden;

31.

hält es für wesentlich, das Subsidiaritätsprinzip zu wahren, insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Gebietskörperschaften, die den Einrichtungen vor Ort am nächsten stehen und die bei der Verwaltung der Maßnahmen auf lokaler Ebene eine zentrale Rolle spielen;

schlägt daher vor:

Vereinfachung

32.

die Mitgliedstaaten nicht zur jährlichen Übermittlung von Mitteilungen über Ereignisse zu verpflichten, die mit Naturkatastrophen, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Befall im Zusammenhang stehen. Denn werden sie von den nationalen Behörden als solche anerkannt, sind keine weiteren Mitteilungen an die Kommission erforderlich;

33.

die Mitgliedstaaten nicht zu verpflichten, Informationen über die einzelnen Beihilfeempfänger zu veröffentlichen, die weniger als 75 000 EUR für die landwirtschaftliche Erzeugung bzw. weniger als 500 000 EUR für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erhalten;

34.

die Verfahren im Zusammenhang mit der gemeinsamen Bewertung angemeldeter Beihilfen nicht zu erschweren;

35.

die Möglichkeit vorzusehen, im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung (6) Investitionsbeihilfen, selbst für Erzeugnisse eines einzigen Sektors, zu gewähren, insbesondere wenn diese Beihilfen dazu dienen, die Folgen von Naturkatastrophen gleichzusetzenden Ereignissen auszugleichen oder für durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge verursachte Schäden Ersatz zu leisten;

36.

einen so genannten „Ein-Fenster-Ansatz“ für die Anmeldung staatlicher Beihilfen in den nationalen Strategieplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzusehen;

37.

angesichts der großen Unterschiede zwischen dem Agrarsektor und den anderen Sektoren ein besonderes Gesetz (Lex specialis) für die Anwendung der De-minimis-Verordnung in der Landwirtschaft festzulegen. Insbesondere wird gefordert, den De-minimis-Höchstbetrag über einen Zeitraum von drei Jahren auf 50 000 EUR anzuheben und einen Betrag vorzusehen (z. B. 1 000 EUR), unterhalb dessen die Anwendung der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen ist (begrenzte Beihilfebeträge);

38.

die De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor zu vereinfachen und insbesondere die Überwachung der Anforderung eines einzigen Unternehmens zu beseitigen;

39.

die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ den Mitgliedstaaten zu überlassen;

40.

die Verwaltungsverfahren für Beihilfen zugunsten lokaler Behörden zu vereinfachen, insbesondere wenn diese Empfänger von staatlichen Beihilfen sind. Vor allem dürfen sie nicht als Großunternehmen eingestuft werden;

41.

einfachere Verfahren festzulegen, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vor allem Bedürfnisse und Notfälle vor Ort in den Griff bekommen können;

42.

die Verfahren für die Gewährung staatlicher Beihilfen für Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen zu vereinfachen, insbesondere um allgemeine institutionelle Absatzförderungsmaßnahmen, die sich nicht auf bestimmte Marken beziehen und die Verbraucher nicht dazu anhalten, ein Produkt zu kaufen, nicht als Beihilfen zu betrachten;

43.

mit Blick auf die vereinfachten Kosten, die bisher nur dann mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind, wenn sie mit EU-Mitteln kofinanzierte Beihilfemaßnahmen betreffen — die Anwendung der vereinfachten Kostenoption unabhängig von einer europäischen Kofinanzierung zu ermöglichen. Es scheint keine stichhaltige Rechtfertigung dafür zu geben, je nach Finanzierungsquelle der Regelung weiterhin unterschiedliche Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten vorzusehen;

Ökologisierung

44.

land- und forstwirtschaftliche Betriebe, insbesondere Kleinstbetriebe, beim grünen Wandel zu unterstützen;

45.

eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Krisenfall (beispielsweise infolge der COVID-19-Pandemie und des Krieges in der Ukraine) walten zu lassen und geeignete und kohärente Beihilfehöchstgrenzen festzulegen, um sicherzustellen, dass die Landwirte weiterhin Lebensmittel produzieren können und die Verbraucher in den Genuss fairer Verbraucherpreise kommen. Dabei sollten in diesem Zusammenhang auch die Verfahren für die Umsetzung und Nutzung der Beihilfen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Endbegünstigten, verringert werden;

46.

bestimmte Verfahren für die Gewährung staatlicher Beihilfen für Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien zu vereinfachen, insbesondere in Bezug auf den Umfang des Anreizeffekts;

47.

höhere Investitionsquoten für landwirtschaftliche KMU einzuführen, die in den grünen Wandel investieren;

48.

Ad-hoc-Beihilfen für die klimaeffiziente Landwirtschaft aufzulegen, um die Landwirte für diese wichtige Aufgabe zu entlohnen;

49.

die Zersplitterung der landwirtschaftlichen Betriebe als negativen Faktor zu betrachten, der die Überlebensfähigkeit der Betriebe auf dem Markt und den Start der in der Landwirtschaft erforderlichen grünen Wende konterkariert;

Territorialer Zusammenhalt

50.

den Begriff der KMU im Agrarsektor unbedingt neu zu definieren und dabei die Definition von Kleinstunternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Sinne einer Ad-hoc-Definition für den Agrarsektor angesichts der Besonderheiten des Sektors zu überarbeiten und daher eine neue Kategorie landwirtschaftlicher Kleinstbetriebe zu definieren;

51.

kleine und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Gebirgs- und Binnengebieten und Gebieten in äußerster Randlage bei ihrer Funktion für den Schutz und das Überleben des ländlichen Raums zu unterstützen;

52.

Anreize vorzusehen für die Funktion der Erhaltung und des Schutzes von Lebensräumen für KMU im Agrarsektor, die die in Ziffer 50 genannten Parameter erfüllen und in Berggebieten oder Binnen- oder benachteiligten Gebieten liegen, die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategieplänen ausgewiesen sind;

53.

Betrieben in Hochgebirgsgebieten ferner die Möglichkeit einzuräumen, Land über die Obergrenze von 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 hinaus zu erwerben. Damit soll die Flurbereinigung ermöglicht werden, die erforderlich ist, damit solche Betriebe wirtschaftlich aktiv bleiben und ihren Aufgaben beim Schutz und der Erhaltung des ländlichen Raums nachkommen können;

54.

dem Forstsektor die Befreiung von der Anmeldung auch außerhalb der Vorhaben der nationalen Strategiepläne zu gestatten;

55.

diesem Sektor ebenso zuzugestehen, dass Infrastrukturmaßnahmen nicht als Beihilfen betrachtet werden können, wenn sie keine produktiven Investitionen betreffen;

56.

die derzeitigen Risikomanagementvorschriften zu ändern und insbesondere die Schadensschwelle für die Definition von Naturkatastrophen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 auf 20 % zu senken;

57.

eine Anhebung der Entschädigungsschwelle für subventionierte Versicherungen und andere Risikomanagementinstrumente gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzusehen. Dieser Schwellenwert sollte mit der Beibehaltung der derzeitigen Versicherungskosten für landwirtschaftliche Betriebe vereinbar sein;

58.

Beihilfen zur Entschädigung von durch geschützte Tiere verursachte Schäden von der Anmeldepflicht auszunehmen;

59.

für solche Schäden den Ausgleich von Einkommensverlusten vorzusehen, wie dies bereits für Schäden vorgesehen ist, die zum Verlust von Produktionsanlagen führen;

60.

neben den Schäden, die durch geschützte Tiere verursacht werden, auch eine Entschädigung für andere Tiere in Betracht zu ziehen. Die Definition dieser Tiere ist den nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu überlassen, da die Inzidenz von Land zu Land variiert;

61.

institutionelle Absatzförderungsmaßnahmen, die sich nicht auf bestimmte Marken beziehen, NICHT als Beihilfen zu betrachten;

62.

die Gründung von nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen in ländlichen Gebieten angemessen zu unterstützen. Der Höchstsatz der entsprechenden Beihilfen sollte an der maximalen Beihilfe für die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe (100 000 EUR) ausgerichtet werden. Es gibt keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung, die ansonsten die Diversifizierung in nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen benachteiligen würde, zumal es sich um sehr begrenzte Beträge handelt;

63.

KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) oder an Projekten operationeller Gruppen teilnehmen, zu unterstützen mittels:

Ausweitung des Anwendungsbereichs auf lokale Gebietskörperschaften, LAG, Hochschulen und andere Einrichtungen unabhängig von ihrer Größenordnung angesichts der großen Vielfalt dieser Projekte, an denen sich zahlreiche unterschiedliche Einrichtungen, die miteinander zusammenarbeiten, beteiligen;

Erhöhung des Gesamtbetrags der pro Projekt gewährten Beihilfen für CLLD-Projekte auf 300 000 EUR und für Projekte operationeller Gruppen der EIP auf 500 000 EUR.

Brüssel, den 28. April 2022.

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(2)  Siehe Commission Staff Working Document: Evaluation of the instruments applicable to State aid in the agricultural and forestry sectors and in rural areas.

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 20.

(5)  ABl. C 37 vom 2.2.2021, S. 22.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/61


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Waldstrategie für 2030

(2022/C 301/11)

Berichterstatter:

Joan CALABUIG RULL (ES/SPE), Staatssekretär für EU-Angelegenheiten und auswärtige Beziehungen der Regionalregierung von Valencia

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt, dass mit der EU-Waldstrategie ein politischer Rahmen für die Bewirtschaftung und den Schutz der europäischen Wälder geschaffen wird, um ihre Ökosystemleistungen zu verbessern, Existenzgrundlagen insbesondere in ländlichen Gebieten zu sichern und zu einer waldbasierten Bioökonomie beizutragen, die sich auf eine nachhaltige Waldbewirtschaftung als multifunktionales, naturbasiertes Instrument stützt; dabei werden Regulierungs- und Finanzmaßnahmen in einem Plan für 2030 kombiniert;

2.

ist der Ansicht, dass mit der EU-Waldstrategie für 2030, die an die Stelle der 2013 angenommenen (1) und 2018 bewerteten (2) Forststrategie tritt, ein Rahmen für die europäische Zusammenarbeit in waldpolitischen Fragen geschaffen wird, in dem die grundlegende Bedeutung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für das Wohlergehen und die Sicherung der Existenzgrundlage der Bürger, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Erhaltung von Ökosystemen, die dem Klimawandel standhalten, hervorgehoben wird;

3.

begrüßt die Bewertung und die Korrektur einiger punktueller forstwirtschaftlicher Verfahren in bestimmten Regionen zum Schutz der biologischen Vielfalt, aber auch zum Schutz der Boden- und Wasserqualität und zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber vom Klimawandel hervorgerufenen Störungen (Wasserstress, Wirbelstürme und Schnee, Schädlinge und Waldbrände);

4.

bekräftigt die zentrale Bedeutung der Waldökosysteme für den europäischen Grünen Deal (3), den europäischen Klimapakt (4), das Europäische Klimagesetz (5) und die Biodiversitätsstrategie 2030 (6) und betont, dass verschiedene waldbasierte Sektoren, darunter auch solche, die nichtextraktiven Nutzen aus den Wäldern ziehen, zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und sozioökonomisch wettbewerbsfähigen, kreislauforientierten Bioökonomie beitragen können und sollen;

5.

stellt fest, dass Forstbelange im ersten Bericht der EU-Taxonomie-Expertenplattform für Umweltkriterien nicht behandelt wurden, da sie politisch sensibel sind und das Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Bedürfnissen und Interessen der betroffenen Kreise nur schwer zu finden ist; stellt ferner fest, dass das Gutachten der Experten für die Europäische Kommission nicht verbindlich ist;

6.

fordert die Kommission auf, in ausgewogener, ökologisch, sozial und wirtschaftlich gerechter Weise die Klima- und Biodiversitätsziele und die Ziele der waldbasierten Bioökonomie als einem der Grundpfeiler des europäischen Grünen Deals zu verfolgen;

7.

betont, dass die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Zuständigkeiten für waldwirtschaftliche Fragen nationale und/oder regionale Strategien, Politiken, Programme und Instrumente der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entwickelt haben, weswegen er die Zusammenarbeit und den konstruktiven Dialog zwischen Mitgliedstaaten, Kommission, Interessenträgern und zivilgesellschaftlichen Akteuren der Waldwirtschaft für wichtig hält;

8.

unterstreicht, dass die Wälder einen vielfältigen gesamtgesellschaftlichen Nutzen aufgrund ihrer umfangreichen Ökosystemleistungen erbringen, zu denen auch Leistungen ohne Entnahme zählen, weshalb waldpolitische Beschlüsse für breite Kreise von Bürgern und Waldbewirtschaftern wichtig sind;

Ein engerer Dialog der Forstinteressenträger, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, der Mitgliedstaaten und der Kommission

9.

sieht die Festlegung eines Rahmens und gemeinsamer Ziele auf europäischer Ebene als sehr positiv an, mahnt jedoch, angesichts der Vielfalt der Wälder in Europa jegliche Schwächung der Subsidiarität und der Rolle der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu vermeiden und einen besser angepassten regionalen Ansatz zu verfolgen; teilt die Auffassung, dass die „Waldpolitik“ in den Verträgen zwar nicht ausdrücklich als eine Zuständigkeit der EU benannt wird, die Union jedoch über eine große Bandbreite an Zuständigkeiten für damit zusammenhängende Belange verfügt, die sie durch den Erlass von Rechtsakten zu waldpolitischen Fragen ausgeübt hat;

10.

weist auch darauf hin, dass die Waldbewirtschaftung von erheblicher Bedeutung ist, insbesondere in dünn besiedelten und in abgelegenen Gebieten, in denen die Forstwirtschaft eine wesentliche Existenzgrundlage darstellt;

11.

empfiehlt, die Kommunikation und den Dialog mit den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den einschlägigen Interessenträgern (öffentliche und private Eigentümer, Berufsverbände, Unternehmen der Holz- und Forstwirtschaft, Naturschutzsachverständige, Wissenschaftler, Klimaforscher usw.) zu intensivieren und sie stärker in die Ausarbeitung von Papieren einzubeziehen; ist nämlich der Ansicht, dass die bisherige Debatte innerhalb der beteiligten Gremien begrenzt war und besser hätte organisiert werden können, wie das bei früheren Strategien durchaus der Fall war, um zu einem möglichst breiten Konsens aller Interessenträger, die von den Wäldern profitieren, zu gelangen. Stattdessen wurde ein fertiges Papier vorgelegt, und zwar mit der Begründung, dass ein Großteil des Inhalts bereits in der Biodiversitätsstrategie enthalten sei;

12.

empfiehlt, die von den Maßnahmen der EU-Waldstrategie besonders Betroffenen (regionale und lokale Gebietskörperschaften, Zivilgesellschaft und Unternehmen) in deren Umsetzung einzubeziehen, wobei der Verwaltungsaufwand zu minimieren ist, insbesondere für Waldeigentümer und Unternehmen, aber auch für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften;

Ein Konsens auf europäischer Ebene

13.

bedauert den fehlenden politischen Konsens in der EU, denn in den vergangenen Wochen und Monaten war eine zunehmende Kritik an der Waldstrategie in ihrer derzeitigen Fassung vernehmbar, und zwar in Verlautbarungen von EU-Einrichtungen wie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (Stellungnahme NAT/831 zur neuen EU-Waldstrategie für 2030 (7)), mehrerer nationaler und regionaler Regierungen und sie tragender politischer Parteien, EP-Abgeordneter verschiedener Fraktionen und Vertreter des waldbasierten Sektors (Verbände öffentlicher und privater Waldbesitzer, Forstverwaltungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Wirtschaftsverbände, nationale und regionale sektorspezifische Plattformen);

14.

bedauert, dass den Schlussfolgerungen des Rates zur verstärkten künftigen Zusammenarbeit in der EU, die unter dem deutschem Ratsvorsitz vereinbart wurden, nicht nachgekommen wurde, wobei ein Top-down-Ansatz vorgeschlagen wird, ohne die bestehenden Strukturen (z. B. regionale/nationale Waldinventare) ausreichend zu berücksichtigen, mit Spezifikationen und Zahlenwerten, die ausschließlich von der Kommission kommen, die nicht für die Forstpolitik zuständig ist, und an denen der zuständige beratende Ausschuss nicht ausreichend mitgewirkt hat;

15.

befürwortet die allgemeinen Ziele der EU Waldstrategie im Hinblick auf eine gute Forstnutzungspraxis in den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, weist die Kommission jedoch darauf hin, dass ein Gleichgewicht zwischen den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen der Waldbewirtschaftung gefunden werden muss, insbesondere in Bezug auf den Schutz als Bewirtschaftungsoption, und sieht es als besonders wichtig an, die Vielfalt der Wälder sowie die Verfahren der Planung und nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Umlaufzeiten in den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu achten und zu erhalten;

16.

stellt fest, dass der Ansatz der EU-Waldstrategie für die Hauptbeteiligten des waldbasierten Sektors (private und öffentliche Eigentümer, Angehörige waldbasierter Berufe, Unternehmen und ein großer Teil der Waldwissenschaftler) die Realität vor Ort nicht richtig trifft, und weist darauf hin, dass die Praktiken der nachhaltigen Waldbewirtschaftung offensichtlich nicht in die richtige Richtung gehen und daher ein erheblicher Modifizierungsbedarf besteht;

17.

erkennt an, dass die Daten einen Rückgang der biologischen Vielfalt in einigen Gebieten sowie einen unzureichenden Erhaltungszustand der Natura-2000-Lebensräume belegen, was u. a. darauf zurückzuführen ist, dass es keinen angemessenen Rahmen mit Anreizen für ihre Verwalter gibt (Preise, Vergütung externer Effekte, regional angepasster und zweckgerechter Rechtsrahmen) — diese wichtigen Aspekte müssten in der EU-Waldstrategie durch Mittelzuweisungen aus europäischen und einzelstaatlichen Haushalten behandelt werden; fordert eine engere Zusammenarbeit zur Förderung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen mit Zielen für die Wiederherstellung geschädigter Waldökosysteme;

18.

verweist darauf, dass die multifunktionale Forstwirtschaft ein Instrument der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ist, das in der großen Mehrzahl der Regionen tief verwurzelt ist, insbesondere in denen, die am stärksten vom Klimawandel betroffen sind. Im Allgemeinen setzen Waldbesitzer und Fachleute, die die Wälder betreuen, auf den Schutz der biologischen Vielfalt und der übrigen Ökosystemleistungen der Wälder und die Verringerung der Gefährlichkeit und Inzidenz von Waldbränden. Gleichzeitig bemühen sie sich, die Wälder widerstandsfähiger und lebendiger zu machen und ihr Wachstum zu unterstützen. Damit leisten sie einen aktiven Beitrag zur örtlichen Wirtschaft und sichern Existenzgrundlagen in ländlichen Gebieten;

19.

empfiehlt einen viel systematischeren Ansatz, der der Vielfalt und Komplexität der nachhaltigen Waldbewirtschaftung unter Nutzung von Indikatoren jenseits der Ernte- und Nachwachsrate, den Besitzverhältnissen und den Gegebenheiten, mit denen Waldbesitzer, Angehörige waldbasierter Berufe, öffentliche und private Unternehmen und lokale und regionale Gebietskörperschaften konfrontiert sind, sowie den bisherigen Leistungen des europäischen waldbasierten Sektors im Bereich der nachhaltigen Entwicklung Rechnung trägt, und ist der Auffassung, dass der Waldschutz in einigen Bereichen — auch finanziell — unterstützt werden muss, um die positiven Externalitäten der Ökosystemdienstleistungen einer nachhaltigen aktiven Bewirtschaftung zu maximieren und die, auch ökologische, Verschlechterung zu vermeiden, die mit der Aufgabe von Forstflächen einhergeht;

20.

betont im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt, dass die EU dank einiger Gebiete in äußerster Randlage Urwälder, Amazonaswälder und subtropische Wälder besitzt, die ein einzigartiges Labor für die wissenschaftliche Forschung, Spezialisierung und Innovation (zum Beispiel für die pharmazeutische Erforschung und Nutzung von Pflanzenextrakten) bieten. Die Biodiversität dieser Gebiete macht fast 80 % der Biodiversität der EU aus und ist für das ökologische Gleichgewicht der Erde von zentraler Bedeutung. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind die Hüter dieses unschätzbaren Reichtums und müssen bei dessen Erhaltung und Bewirtschaftung angemessen unterstützt werden;

21.

ist der Ansicht, dass die EU-Waldstrategie zwar eng mit der Biodiversitätsstrategie verbunden ist und in dieser Hinsicht tatsächlich für Kohärenz sorgen kann, dass sie jedoch einem stärker integrativen und systemischen Ansatz folgen sollte, um ihre Maßnahmen wirkungsvoll und konsequent auf die Ziele der gemeinsamen politischen Maßnahmen in den Bereichen ökologischer Umbau und Klimawandel auszurichten, damit die umwelt-, sozial- und wachstumspolitischen Ziele der EU, auch im Hinblick auf grüne Arbeitsplätze, erreicht werden können. Es ist wichtig, für die Kohärenz der EU-Waldstrategie mit den einschlägigen EU-Politikbereichen, die Einfluss auf die nachhaltige Waldbewirtschaftung haben, zu sorgen und das Potenzial des Sektors zu erschließen, um zu den im europäischen Grünen Deal festgeschriebenen Zielen einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen und sie zu erreichen;

Eine stärker horizontale Arbeit der Kommissionsdienststellen

22.

würdigt die EU-Waldstrategie als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit der Generaldirektionen AGRI, ENV und CLIMA, empfiehlt jedoch, die verschiedenen, im waldbasierten Sektor tätigen Dienststellen der Kommission (GD GROW, ENER, REGIO) darin einzubeziehen, um alle sozialen, wirtschaftlichen und umweltpolitischen Aspekte und Auswirkungen von einer systemischen, integrierten Warte aus zu berücksichtigen, weil der Ansatz andernfalls unvollständig und partiell bleiben könnte;

23.

empfiehlt, die Rolle des Ständigen Forstausschusses als zentralem Akteur der EU-Waldstrategie klar zu definieren, so dass die Standpunkte des Sektors und anderer wichtiger Interessenträger zum Ausdruck kommen und eine aktive Nutzung der Wälder in den verschiedenen Regionen der EU ermöglicht wird;

24.

empfiehlt ferner, die geografischen Gegebenheiten der Gebiete zu berücksichtigen, da neben Innovationen auch Investitionen in die Infrastrukturen erforderlich sind, um die Logistik zu erleichtern und die Digitalisierung zu ermöglichen. Dies käme der Modernisierung forstbasierter Wertschöpfungsketten als Hebel gegen Ressourcenaufgabe und Bevölkerungsabwanderung ebenso zugute wie ein angemessenes Anreizsystem;

Die Rolle der regionalen und der lokalen Ebene

25.

empfiehlt, die territoriale Dimension der Wälder als Landnutzung (43 % Zuwachs) zu betrachten, denn ein großer Teil davon liegt in entvölkerten Regionen (im Hinterland: Berge, kaltes Klima, Überschwemmungsgebiete, karge Böden). Dabei müssen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bezüglich der Landbewirtschaftung und gegen die Landflucht zusammengeführt werden;

26.

hält es für notwendig, das Subsidiaritätsprinzip der Waldpolitik, aber auch die geteilte forstliche Zuständigkeit aufgrund der verschiedenen Umwelt- und Landschaftsschutzgesetzgebungen mit Auswirkungen auf die Forstpolitik anzuerkennen, sodass die verschiedenen Leitlinien für die Wälder und forstwirtschaftliche Verfahren und des unterschiedlichen Waldbestands der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der biologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Vielfalt der Wälder in den einzelnen Regionen der EU gleichermaßen Berücksichtigung finden;

27.

betont, dass für die wichtigsten Aspekte der EU-Waldstrategie auf europäischer Ebene Grundsätze vereinbart werden sollten. Dabei müssen jedoch die Mittel, die zum Erreichen der Ziele erforderlich sind, auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt werden können, damit sie den Maßnahmen und Regelungen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mit waldwirtschaftlichen Zuständigkeiten entsprechen; hebt hervor, dass die nachhaltige Waldbewirtschaftung, die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität des gesamten Sektors sowie eine angemessene Politikkohärenz die Garanten für den Schutz der Wälder sind;

Vereinbarkeit der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen der Wälder als Voraussetzung für die Bewältigung der großen Herausforderungen der EU

28.

ist der Auffassung, dass die EU-Waldstrategie der Bedeutung des gesamten Spektrums der Erzeugnisse und Leistungen der Wälder ausreichend Rechnung tragen muss. Daher müssen die Bioökonomie-Strategie und die nachhaltige Waldbewirtschaftung das Gleichgewicht zwischen den Funktionen der Wälder sichern, einschließlich der Erbringung verschiedener Ökosystemleistungen. Wenn ein Aspekt bevorzugt wird, verschiebt sich das Gleichgewicht;

29.

betont, dass der waldbasierte Sektor (Bewirtschaftung und Ernte, industrielle Holz- und Papierverarbeitung) 2018 in der EU 2,1 Millionen Menschen direkt beschäftigte und eine Bruttowertschöpfung von 109,855 Mrd. Euro erwirtschaftete. Hinzu kommen 1,2 Millionen Beschäftigte in der Herstellung von Holzmöbeln und im Druckgewerbe mit einer Bruttowertschöpfung von 25 Mrd. bzw. 31 Mrd. Euro. Im Jahr 2018 waren 397 000 Betriebe in waldwirtschaftlichen Industriezweigen aktiv, was 15 % des produzierenden Gewerbes entspricht. Dazu kommen noch 4 Millionen weitere Arbeitsplätze in den Bereichen Bioenergie, Bauen mit Holz sowie Nichtholzprodukte;

30.

stellt fest, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Wiederherstellung der Ökosysteme und die Vergrößerung von CO2-Senken die grundlegenden Elemente der EU-Waldstrategie sind, dass jedoch die daraus resultierende mangelnde Kohärenz mit den Klimazielen und einem nachhaltigen sozioökonomischen Wachstum einer der Schwachpunkte ist;

31.

hebt die soziale Dimension der Wälder in der EU hervor, da sich 60 % der Waldfläche im Privatbesitz von mehr als 16 Millionen Waldbesitzern befinden, von denen die überwiegende Mehrheit Kleineigentümer sind, die sich über alle Regionen verteilen und durchschnittlich 13 Hektar Wald besitzen;

32.

vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze der nachhaltigen Waldbewirtschaftung die Nachhaltigkeit in einer Gesamtschau erfassen, d. h. umweltbezogene, wirtschaftliche und soziale Aspekte. Daher ist die nachhaltige Waldbewirtschaftung als die beste Art des Bewirtschaftens durch Erhaltung oder des Erhaltens durch Bewirtschaftung zu verstehen und bietet sich somit als Weg zur Überwindung der angeblichen Dichotomie von Bewirtschaftung und Erhaltung an, die im politischen Diskurs ausgeprägter ist als in der Praxis der Bewirtschaftung vor Ort;

33.

weist darauf hin, dass die Wälder im Besitz lokaler und regionaler Gebietskörperschaften rund 14 % (22 Millionen Hektar) der gesamten Waldfläche ausmachen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind nicht nur Waldbesitzer, sondern führen und verwalten die Politik und die Haushaltsmittel für waldwirtschaftliche Angelegenheiten, sie setzen die Rechtsvorschriften um und unterstützen Privatbesitzer bei einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Dabei richten sie sich stets nach den Vorgaben der Waldpolitik, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, sowie den Initiativen der EU, die sich aus verschiedenen sektorspezifischen Politikbereichen ergeben, und bemühen sich unablässig, die ökologischen, sozialen und ökonomischen Funktionen der Wälder miteinander in Einklang zu bringen;

34.

stellt fest, dass in den Diskussionen rund um diesen Prozess eine falsche Zweiteilung in ökologische und sozioökonomische Funktionen der Wälder entsteht, was die Debatte verzerrt und den Fokus vom eigentlichen Ziel der nachhaltigen Entwicklung ablenkt: dem langfristigen Schutz der Gesundheit unserer Wälder, der Fähigkeit zur Eindämmung der Klimakrise durch widerstandsfähige Ökosysteme, einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung und verantwortungsvollen und effizienten Verarbeitung ihrer Erzeugnisse, um das Wohlergehen und die Lebensgrundlagen von Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürger zu erhalten;

35.

empfiehlt, die EU-Waldstrategie inhaltlich in Bezug auf einige Umweltziele (Wasser, Boden, Landschaft) zu stärken und den wesentlichen Beitrag stärker hervorzuheben, den von der Industrie nachhaltig bewirtschaftete und verarbeitete waldbasierte Erzeugnisse zur Bioökonomie als einem der Grundpfeiler des europäischen Grünen Deals leisten. Für diese Erzeugnisse sollten technologisch innovative Verfahren finanziert werden, um vor allem die Erstverarbeiter zu fördern, die zwar das schwächste Glied der Holz- und Forstwirtschaft bilden, aber über das größte Potenzial zur Nutzung der lokalen Ressourcen verfügen;

36.

empfiehlt, stärker auf die Definitionen und Maßnahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Verbesserung der Wasserkreisläufe und des Bodenschutzes einzugehen, insbesondere in den Ökosystemen im Mittelmeerraum und in Berggebieten, und weist darauf hin, dass stärkere Indikatoren nötig sind, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu verbessern, was eine Voraussetzung dafür ist, dass sie Ökosystemleistungen langfristig erbringen können;

37.

empfiehlt eine Neufestlegung der Ziele für eine sichtbarere Gewährleistung eines nachhaltigen Gleichgewichts und der Vereinbarkeit der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen der Wälder auf der Grundlage der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Multifunktionalität in den verschiedenen Waldzonen (boreale, kontinentale, mediterrane Wälder, Bergwälder, Stadtwälder), ohne dabei den Schutz der biologischen Vielfalt und andere Umweltleistungen hintanzustellen;

38.

ist der Ansicht, dass in der EU-Waldstrategie mehr Gewicht auf die Förderung der Inklusion und der Gleichstellung im waldbasierten Sektor gelegt werden sollte. Die neue EU-Waldstrategie sollte im Einklang mit der neuen EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter vom März 2020 eine gerechtere Teilhabe der Geschlechter am Arbeitsmarkt fördern, damit der waldbasierte Sektor sein volles Potenzial entfalten kann;

39.

empfiehlt eine stärkere Beachtung der Rolle der Wälder in sehr entlegenen, gebirgigen oder benachteiligten Gebieten, die zu einem größeren Teil mit Wald bedeckt und stärker von Entvölkerung bedroht sind und in denen zudem forstwirtschaftliche Wertschöpfungsketten die Hauptquellen für Beschäftigung und Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit der Erschließung und Erstverarbeitung der Waldressourcen sind;

40.

stellt fest, dass die Bedeutung der Wälder für die Entwicklung einer kreislauforientierten Bioökonomie eher als ein Risiko denn als Chance dargestellt wird, und hebt die wichtige Rolle hervor, die Bioprodukte bei der Dekarbonisierung spielen, indem sie den Verbrauch von Brennstoffen und Materialien fossilen Ursprungs verringern, was ja eines der Hauptziele der Kommission ist; bei der Dekarbonisierung muss jedoch die Lebenszyklusbewertung waldbasierter Produkte berücksichtigt und die Herstellung langlebiger Produkte gefördert werden;

41.

empfiehlt die Verarbeitung von Holzprodukten und anderen nicht aus Holz bestehenden forstwirtschaftlichen Erzeugnissen vor Ort, um die Umweltauswirkungen zu verringern;

42.

begrüßt die Empfehlung des Bürgerforums der Konferenz zur Zukunft Europas, ein besonderes Augenmerk auf die Wiederaufforstung ausgebeuteter oder zerstörter Wälder und die Aufforstung von Gebieten mit geschädigtem Boden sowie auf verantwortungsvollere Lösungen für eine bessere Nutzung des Holzes zu legen (8);

43.

empfiehlt die Neufestlegung der Ziele und Synergien der EU-Waldstrategie gegenüber der Bioökonomie-Strategie von 2012 in ihrer 2018 überarbeiteten Fassung (9). Es bedarf der Einbeziehung und Förderung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, sowohl solcher aus Holz (nicht nur Bauholz, sondern auch Bioverbundwerkstoffe, Biobrennstoffe, für Bioraffinerien und Erzeugnisse mit hohem Mehrwert für die chemische Industrie, die Lebensmittelwirtschaft und die Parfüm- und Kosmetikindustrie) als auch von Nichtholzprodukten (Kork, Pilze, Waldfrüchte, Duft- und Heilpflanzen, Harze). Dabei sind ihr Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels als CO2-Senken in ihrem gesamten Lebenszyklus und der Substitutionseffekt gegenüber anderen Stoffen, die Nettoemittenten von Treibhausgasen sind, zu bedenken;

44.

empfiehlt, die Ziele und Synergien mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (10) von 2020 als Grundpfeiler des europäischen Grünen Deals neu zu definieren und die Rückgewinnung und das Recycling forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in all ihren Abfallverarbeitungs- und -verwertungsketten zu verbessern;

45.

empfiehlt die Einrichtung eines Systems für die Übertragung bewährter Verfahren der Mehrzahl der Unternehmen (optimierte, rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen, Zertifizierung der Produktkette, Ökodesign, Energieeffizienz, stoffliche oder energetische Verwertung von Abfällen) auf die gesamte waldbasierte Industrie;

46.

betont, dass im Ziel der EU-Waldstrategie die Bedeutung des Waldes nicht nur als Kohlenstoffsenke, sondern auch als Kohlenstoffspeicher anerkannt werden sollte, eine Funktion, die als wichtiger Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 ausgeweitet werden könnte; betont, dass bei der Substitutionswirkung waldbasierter Produkte die Auswirkungen über die gesamte Lebensdauer berücksichtigt werden sollten, so dass das Gesamtpotenzial des waldbasierten Sektors für die Eindämmung des Klimawandels zur Geltung kommt. Außerdem nimmt der Netto-CO2-Senkeneffekt der Wälder mit ihrem zunehmenden Alter ab;

47.

empfiehlt, klare Definitionen für Wälder festzulegen, durch die zumindest Urwälder, die nie bewirtschaftet wurden (0,7 % des Gesamtbestands), von Wäldern unterschieden werden, die in der Vergangenheit bewirtschaftet, in den letzten Jahrzehnten jedoch sich selbst überlassen wurden, um die Altwälder, insbesondere in einigen Regionen Mittel- und Osteuropas, wirksam zu schützen und Berggebiete, in denen die Bewirtschaftung aufgegeben wurde, was die Gefahr von Waldbränden, Krankheiten und Schädlingsbefall mit sich bringt, wiederzubeleben;

48.

ist der Ansicht, dass Bioenergie als Chance für die Durchführung von Maßnahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und als erneuerbarer Energieträger im Zusammenhang mit Prozessen zur Verarbeitung industrieller Nebenprodukte und dem Recycling betrachtet werden sollte, entsprechend der Richtlinie von 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (11). Bioenergie ist wichtig für die Energieversorgungssicherheit Europas und seine Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen;

49.

empfiehlt eine Überarbeitung der vorgeschlagenen Änderungen der Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie oder forstwirtschaftliche Verjüngungsmethoden, da einige der vorgeschlagenen Maßnahmen für regionale und lokale Gebietskörperschaften als Waldbesitzer und als Einrichtungen, die in vielen Mitgliedstaaten für die nachhaltige Waldbewirtschaftung zuständig sind, eine zusätzliche Belastung mit sich bringen können, denn die Beschränkungen im Zusammenhang mit dem strengen rechtlichen Schutz von 10 % der Wälder werden sehr erhebliche Ausgleichszahlungen nach sich ziehen, ohne dass die Kommission hier klare finanzielle Zusagen macht. Die Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018 sollten angewandt werden;

50.

weist darauf hin, dass der waldbasierte Sektor in sozioökonomischer Hinsicht in vielen Regionen für die Entwicklung des ländlichen Raums und der örtlichen Wirtschaft wichtig ist, und bedauert, dass in der EU-Waldstrategie nicht klar und unmissverständlich als eines ihrer vorrangigen Ziele die Nutzung der waldwirtschaftlichen Ressourcen, seien es Holz- oder Nichtholzprodukte, sowie deren industrielle Weiterverarbeitung durch europäische Unternehmen (bei denen es sich in der überwiegenden Mehrzahl um KMU in ländlichen Regionen handelt) gefördert wird, basierend auf einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und im Rahmen der grünen Bioökonomie;

51.

hält es für notwendig, dass die EU-Waldstrategie die Bildung in Fragen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in allen Bereichen fördert und stärkt, insbesondere in Schulen und unter den Organisationen der Zivilgesellschaft, aber auch in Medienkampagnen, um den Wissensmangel der europäischen Bevölkerung über die Praktiken der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und ihre dreifache ökologische, wirtschaftliche und soziale Dimension zu beheben;

52.

ist der Ansicht, dass die EU-Waldstrategie eine internationale Dimension umfassen sollte, um weltweit die Entwaldung und den Verlust an biologischer Vielfalt zu stoppen. Dabei ließen sich die Erfahrungen, der Wissenstransfer und die bewährten Verfahren der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in den Mitgliedstaaten und in der großen Mehrheit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nutzen; begrüßt vor diesem Hintergrund den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (12), um die Einfuhr von Waren, die im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung weltweit stehen, einzudämmen; verweist ferner darauf, dass der Vorschlag von einem Subsidiaritätsbewertungsbogen (13) begleitet wird, der eine eingehende Analyse von Subsidiaritätsproblemen ermöglicht;

Ein Konsens auf wissenschaftlich-fachlicher Ebene

53.

spricht sich dafür aus, dass in der EU-Waldstrategie die Bedeutung der bewährten forstwirtschaftlichen Praxis hervorgehoben wird, die in den letzten Jahrzehnten gute Ergebnisse in den europäischen Wäldern gezeitigt hat (stetige Zunahme der Waldfläche, Zunahme der CO2-Senken, Ausdehnung von Schutzzonen und geschützten Ökosystemen, Erhöhung des Holzeinschlags, Entwicklung verantwortungsvoller Unternehmen und Industriezweige, bessere Ausbildung in nachhaltiger Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftsbeteiligten im Forstsektor), und empfiehlt, dass diese Arbeit, mit der sich die EU weltweit an die Spitze der guten waldwirtschaftlichen Praxis setzt und anderen Ländern ein Vorbild ist, in der EU-Waldstrategie ausdrücklich anerkannt wird;

54.

dringt darauf, dass die Definitionen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und insbesondere der Forest-Europe-Prozess, die sich aus den internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten ergeben, befolgt werden;

55.

befürwortet die Durchführung weiterer Studien zur Planung der möglichen Umsetzung, um Überschneidungen mit bestehenden Systemen zu vermeiden, und eine klare Benennung der Synergien, des Mehrwerts und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, die das vorgeschlagene Waldzertifizierungssystem für naturnahe Verfahren und ein eigenes EU-Qualitätssiegel sowie die „strategische Forstplanung“ vor dem Hintergrund der bereits bestehenden, international anerkannten und angewandten Waldzertifizierungssysteme (Programm für die Anerkennung von Waldzertifizierungssystemen (PEFC), Weltforstrat (FSC) und der in den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bereits verfügbaren Strategien, Pläne und Programme erbringen können; bemängelt außerdem das Fehlen einer klaren Aussage darüber, ob das neue System verpflichtend oder freiwillig sein soll, sowie einer Rechtsgrundlage für die durchzuführenden Maßnahmen;

56.

fordert, dass klar auf das gesamte Spektrum nichtextraktiver Vorteile des Waldes hingewiesen wird;

57.

fordert eine Überprüfung und Analyse der von waldwissenschaftlichen Fachleuten einschließlich Waldökologen in ganz Europa durchgeführten Bewertungen, in denen davor gewarnt wird, dass bei den vorgeschlagenen Maßnahmen möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wird, dass die Risiken im Zusammenhang mit großen Störungen (Brände, Wirbelstürme, schwere Schneefälle, Schädlinge) zunehmen können; dabei muss den Wäldern, die besonders anfällig für die Klimakrise sind, besondere Aufmerksamkeit gelten;

58.

schlägt vor, zu einem größeren Konsens zu gelangen, der auf der wissenschaftlich-technischen Genauigkeit der Annahmen beruht, die sowohl der EU-Waldstrategie als auch der Biodiversitätsstrategie zugrunde liegen. Dazu sollte ein repräsentatives Gremium wissenschaftlicher Experten gebildet werden, die über eine ausgewiesene Fachkenntnis und Erfahrung in allen Aspekten der gesamten waldwirtschaftlichen Wertschöpfungskette und der verschiedenen Arten von Wäldern in Europa verfügen;

59.

empfiehlt vorzusehen, dass unter bestimmten, durch wissenschaftliche Analysen untermauerten Bedingungen geschützte Lebensräume in einigen Natura-2000-Gebieten, wenn sie durch klimawandelbedingte Störungen bedroht oder beeinträchtigt werden, bei der Entwicklung zu widerstandsfähigeren Ökosystemen unterstützt werden können;

60.

würdigt und begrüßt den Vorschlag für eine zuverlässige Datenerhebung und sieht es als wichtig an, einen neuen Legislativvorschlag zur Beobachtung, Berichterstattung und Datenerhebung über Wälder in der EU zu veröffentlichen;

Nötige Klarstellungen in der Strategie vor ihrer Umsetzung

61.

ist der Ansicht, dass die EU-Waldstrategie keine kohärente und umfassende Zielsetzung für den europäischen waldbasierten Sektor für 2030 aufzeigt. Sie enthält zwar verschiedene Maßnahmen und Initiativen, von denen jedoch viele noch vage und nur wenige mit einem vorläufigen Zeitplan verbunden sind;

62.

sieht hinsichtlich der Umsetzung der EU-Waldstrategie einen ersten notwendigen Schritt darin, die Konzepte und Maßnahmen zu verdeutlichen und einen Aktionsplan aufzustellen, der klar Aufschluss über Ziele, Umfang, Zeitplanung und Zuständigkeiten gibt. Der Aktionsplan sollte dem Standpunkt der Mitgliedstaaten, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und der sektoralen Akteure zur EU-Waldstrategie und ihren Überlegungen zum vorgeschlagenen Vorgehen Rechnung tragen. Des Weiteren sollte er die Stellungnahmen des AdR, des Europäischen Parlaments und der Interessenträger des gesamten waldbasierten Sektors berücksichtigen;

63.

fordert eine Klärung des Verhältnisses zwischen den neuen Indikatoren, Schwellenwerten und Wertebereichen für die nachhaltige Waldbewirtschaftung und den entsprechenden Kriterien und Indikatoren von Forest Europe, denn die EU und ihre Mitgliedstaaten haben sich dem Forest-Europe-Prozess als Unterzeichner angeschlossen; ist zudem der Ansicht, dass auch Angaben zur Rechtsgrundlage für diesen Schritt erforderlich sind und zu erklären wäre, was die Aussage, dass deren Nutzung „zu Beginn auf freiwilliger Basis“ erfolgen soll, für die möglichen künftigen Schritte bedeutet; auch das Verhältnis zwischen nachhaltiger Waldbewirtschaftung und dem Konzept der „naturnahen Verfahren“ bedarf der Klärung;

64.

empfiehlt, den Umfang und die Durchführbarkeit der Entwicklung von Zahlungsregelungen für Ökosystemdienstleistungen eingehend mit den Mitgliedstaaten und den Akteuren der Branche zu erörtern und anschließend eine Überprüfung durchzuführen, um realitätsnah zu bewerten, ob die in der EU-Waldstrategie vorgesehenen Finanzierungsmechanismen (GAP, Bewirtschaftungssysteme für eine klimaeffiziente Landwirtschaft („Carbon Farming“) und CO2-Zertifizierung) die Verwirklichung der angestrebten Ziele ermöglichen;

65.

begrüßt die Einführung eines auf EU-Ebene koordinierten Waldmonitorings, hält jedoch eine Bewertung des Mehrwerts und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses des neuen Vorschlags zur Beobachtung, Berichterstattung und Datenerhebung über die Wälder in der EU für erforderlich; zudem muss festgestellt werden, welche Daten und Informationen vorhanden sind und welche fehlen; dabei ist anzuerkennen, dass Fernmessdaten, einschließlich Satelliteninformationen und anderweitig gewonnene Daten, ein kosteneffizienter Weg zur Verbesserung der Wissensbasis im Zusammenwirken mit den bestehenden und laufenden nationalen Waldinventaren sind; in dieser Hinsicht sind Subsidiarität, Kosten und Verwaltungsaufwand zentrale Elemente, die es zu erörtern gilt. Das Waldmonitoring in der gesamten EU könnte einen zusätzlichen Mehrwert bieten, sofern es auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zählen kann und sich auf Daten über das Gelände stützt, die aus den nationalen und regionalen Waldinventaren und nach dem Forest-Focus-System zusammengetragen wurden. Darüber hinaus müssen im Hinblick auf die nationalen Strategiepläne auch seine Art (freiwillig oder obligatorisch), sein Format und sein genauer Zweck klar festgelegt und Waldbesitzern kosteneffiziente Anreize geboten werden, damit sie zur Datenerhebung beitragen;

Mehr EU-Mittel für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung

66.

empfiehlt klare und realistische Mittelzuweisungen, da, obwohl sich eine erhebliche Aufstockung der EU-Mittel für die nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der EU-Waldstrategie abzeichnet, weiterhin eine Abhängigkeit von Mitteln besteht, die bereits für andere Ziele und Zuweisungen vorgesehen sind (z. B. GAP). Angesichts der allgemeinen Lage, die durch den Brexit, die Post-COVID-Wirtschaftskrise und den Anstieg der Inflation gekennzeichnet ist, fehlt es an Beiträgen aus anderen EU-Fonds. Somit ist fraglich, ob sich kurz- oder mittelfristig etwas an der derzeitigen Unterfinanzierung von Wald- und Biodiversitätsbelangen in der EU ändern wird;

67.

empfiehlt der Kommission, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren darin zu unterstützen, die verfügbaren EU-Mittel (ELER, EFRE, NextGenerationEU) besser der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zuzuleiten;

68.

empfiehlt, mehr Finanzmittel für Ausbildung, FuE und Wissenstransfer auf europäischer und internationaler Ebene bereitzustellen, um die Zusammenarbeit auszubauen und bewährte Verfahren der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und waldbasierter Wertschöpfungsketten in allen Teilen Europas und der Welt zu verbreiten und umzusetzen;

69.

ist der Auffassung, dass die neue EU-Waldstrategie Initiativen zur Schaffung von Plattformen für die interregionale Zusammenarbeit und Finanzierung in den Bereichen Wald und dekarbonisierte Wirtschaft fördern sollte.

Brüssel, den 28. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  COM(2013) 659 final.

(2)  COM(2018) 811 final.

(3)  Europäischer Grüner Deal: https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de

(4)  COM(2020) 788 final.

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  COM(2020) 380 final.

(7)  ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 169.

(8)  Empfehlung des Bürgerforums der Konferenz zur Zukunft Europas zum Thema Klimawandel und Umwelt.

(9)  COM(2018) 673 final und SWD(2018) 431 final.

(10)  COM(2020) 98 final.

(11)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(12)  COM(2021) 706 final.

(13)  SWD(2021) 325 final.


III Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen

149. Plenartagung des AdR, 27.4.2022-28.4.2022

5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/70


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Für eine sozial gerechte Umsetzung des Grünen Deals

(2022/C 301/12)

Berichterstatter:

Csaba BORBOLY (RO/EVP), Vorsitzender des Kreisrates Harghita, Rumänien

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds

COM(2021) 568 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung)

COM(2021) 563 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds

COM(2021) 568 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie der Union wurden überprüft und geändert, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und die Verpflichtungen zum Erreichen der Klimaneutralität umzusetzen.

Die Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie der Union wurden überprüft und geändert, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und die Verpflichtungen zum Erreichen der Klimaneutralität umzusetzen. Diese Änderungen sollten mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen, wobei sicherzustellen ist, dass jeder in vollem Umfang vom gerechten Übergang profitieren kann und niemand zurückgelassen wird. Ein neuer Klima-Sozialfonds würde dazu beitragen, die finanziell schwächsten Haushalte und Mobilitätsnutzer zu schützen und zu stärken, um EU-weit die Energie- und die Mobilitätsarmut zu beseitigen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 2

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Diese Änderungen haben unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige, die Bürger und die Mitgliedstaaten. Insbesondere die Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sollte einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz darstellen, Investitionen zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe zu tätigen, und so die Verringerung der Treibhausgasemissionen beschleunigen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen sollte dies mittel- bis langfristig die Kosten für Gebäude und den Straßenverkehr senken und neue Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen bieten.

Diese Änderungen haben unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige, die Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen, die Regionen und Städte sowie die Mitgliedstaaten. Insbesondere die Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz darstellen, Investitionen zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe zu tätigen, und so die Verringerung der Treibhausgasemissionen beschleunigen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen sollte dies mittel- bis langfristig die Kosten für Gebäude und den Straßenverkehr senken und neue Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen bieten.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 3

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Anstieg der Preise für fossile Brennstoffe kann finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer , die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Transport aufwenden, in bestimmten Regionen keine alternativen bezahlbaren Mobilitäts- und Transportmöglichkeiten haben und denen gegebenenfalls die finanziellen Kapazitäten für Investitionen in die Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe fehlen, unverhältnismäßig stark treffen.

Der Anstieg der Preise für fossile Brennstoffe kann finanziell schwächere Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer , die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Transport aufwenden, in bestimmten Regionen keine alternativen bezahlbaren Mobilitäts- und Transportmöglichkeiten haben und denen gegebenenfalls die finanziellen Kapazitäten für Investitionen in die Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe fehlen, unverhältnismäßig stark treffen. Bei den Auswirkungen dieser Maßnahmen dürfte es außerdem je nach den Besonderheiten und dem jeweiligen Kontext der einzelnen EU-Regionen große Unterschiede geben, die eingehend untersucht werden sollten.

Begründung

Es sollte betont werden, dass regionale und lokale Unterschiede untersucht und analysiert werden sollten. Der Anwendungsbereich des Klima-Sozialfonds sollte auf finanziell schwächere Kleinst- und Kleinunternehmen ausgedehnt werden und nicht nur auf Kleinstunternehmen beschränkt bleiben.

Änderung 4

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Daher sollte ein Teil der Einnahmen, die durch die Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet werden, verwendet werden, um die sozialen Auswirkungen dieser Aufnahme zu bewältigen, damit der Übergang gerecht und inklusiv ist, ohne dass jemand zurückgelassen wird.

Daher müssen die Einnahmen, die durch die Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet werden, verwendet werden, um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Aufnahme zu bewältigen, damit der Übergang gerecht und inklusiv ist, ohne dass jemand zurückgelassen wird.

Begründung

Alle Einnahmen aus dem EHS für Gebäude und Straßenverkehr werden für Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen der CO2-Bepreisung verwendet.

Änderung 5

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Dies ist in Anbetracht des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut noch bedeutsamer. „Energiearmut“ bezeichnet eine Situation, in der Haushalte keinen Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen (wie Kühlung bei steigenden Temperaturen oder Heizung) haben. Im Jahr 2018 berichteten rund 34 Mio. Europäer, dass sie nicht in der Lage waren, ihre Wohnung ausreichend warm zu halten, und in einer EU-weiten Umfrage 2019 haben 6,9  % der Bevölkerung angegeben, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung ausreichend zu beheizen (3). Insgesamt schätzt die Beobachtungsstelle für Energiearmut, dass mehr als 50 Mio. Haushalte in der Europäischen Union von Energiearmut betroffen sind. Deshalb stellt die Energiearmut eine besonders große Herausforderung für die Union dar. Während Sozialtarife oder direkte Einkommensbeihilfen eine kurzfristige Erleichterung für die Haushalte darstellen, die von Energiearmut betroffen sind, können nur gezielte strukturelle Maßnahmen, insbesondere energetische Renovierungen , dauerhafte Lösungen bieten.

Dies ist in Anbetracht des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut noch bedeutsamer. „Energiearmut“ bezeichnet eine Situation, in der Haushalte keinen Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen haben , die die Grundlage für einen angemessenen Lebensstandard und Gesundheit bilden, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Geräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen, häufig aufgrund von niedrigem Einkommen, der Tatsache, dass die Energieausgaben einen großen Anteil des verfügbaren Einkommens ausmachen, und geringer Energieeffizienz . Im Jahr 2018 berichteten rund 34 Mio. Europäer, dass sie nicht in der Lage waren, ihre Wohnung ausreichend warm zu halten, und in einer EU-weiten Umfrage 2019 haben 6,9  % der Bevölkerung angegeben, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung ausreichend zu beheizen (4). Insgesamt schätzt die Beobachtungsstelle für Energiearmut, dass mehr als 50 Mio. Haushalte in der Europäischen Union von Energiearmut betroffen sind. Deshalb stellt die Energie- und Mobilitätsarmut eine besonders große Herausforderung für die Union dar. Obwohl diese Herausforderung auf Ebene der Union seit über zehn Jahren durch verschiedene Initiativen, Rechtsvorschriften und Leitlinien anerkannt wird, gibt es auf Ebene der Union keine einheitliche Definition von Energie- oder Mobilitätsarmut. Deshalb müssen die zu ihrer Messung erforderlichen Indikatoren unter umfassender Berücksichtigung der vielfältigen regionalen und lokalen Gegebenheiten entwickelt werden, da nur ein Drittel der Mitgliedstaaten eine nationale Definition von Energiearmut eingeführt hat. Infolgedessen sind keine transparenten und vergleichbaren Daten über Energiearmut in der Union verfügbar. Daher sollte auf Ebene der Union eine Definition festgelegt werden, um wirksam gegen Energiearmut vorzugehen und die Fortschritte in den Mitgliedstaaten zu messen. Während Sozialtarife oder direkte Einkommensbeihilfen eine kurzfristige Erleichterung für die Haushalte darstellen, die von Energiearmut betroffen sind, können nur gezielte strukturelle Maßnahmen, die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz zuerst“, die Erschließung weiterer erneuerbarer Energiequellen, auch durch von der Gemeinschaft getragene Projekte , insbesondere energetische Sanierungen , dauerhafte Lösungen bieten und wirksam zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen .

Begründung

Definition und Konzept der Energiearmut sollten klar und einheitlich formuliert werden, wobei hinsichtlich der verschiedenen sozialen, technischen, wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Aspekte ein gemeinsamer, übergreifender, flexibler und koordinierter Ansatz verfolgt werden sollte.

Änderung 6

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vorlegen. Diese Pläne sollten zwei Ziele verfolgen: Erstens sollten sie den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, die diese brauchen, um Investitionen in die Energieeffizienz, die Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens und in emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Mobilität zu finanzieren und auszuführen . Zweitens sollten sie die Auswirkungen des Preisanstiegs bei fossilen Brennstoffen auf die Schwächsten mindern und so Energie- und Mobilitätsarmut während des Übergangszeitraums verhindern, bis diese Investitionen durchgeführt wurden . Die Pläne sollten Investitionen beinhalten, mit denen die langfristige Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert wird, und können andere Maßnahmen wie befristete direkte Einkommensbeihilfen vorsehen, um die nachteiligen Einkommenseffekte kurzfristig abzumildern .

Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vorlegen. Diese Pläne sollten zwei Ziele verfolgen: Erstens sollten die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen oder bedrohten Haushalte sowie finanziell schwächere Kleinst- und Kleinunternehmen ermittelt und erfasst werden, und gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft sollten die Hauptursachen der Energie- und Mobilitätsarmut in ihrem jeweiligen Gebiet eingehend analysiert werden . Die Pläne sollten auch Ziele für eine schrittweise und wirksame Beseitigung der Energie- und Mobilitätsarmut umfassen. Zweitens sollten von Energiearmut betroffenen Haushalten und von Mobilitätsarmut betroffenen Menschen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie Investitionen in eine umfassende Renovierung von Gebäuden, insbesondere der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz und von Sozialwohnungen, in die Deckung des verbleibenden Heizungs- und Kühlungsbedarfs mit erneuerbaren Energien und in eine emissionsfreie Mobilität finanzieren und tätigen können . Die Pläne sollten in erster Linie Investitionen beinhalten, mit denen langfristige Lösungen zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert werden. Auch andere Maßnahmen wie direkte Beihilfen können vorgesehen werden, sollten jedoch zeitlich begrenzt und an langfristige Investitionen mit dauerhafter Wirkung geknüpft werden .

Begründung

Es sollten auch Haushalte erfasst werden, die noch nicht von Energiearmut betroffen sind, aber in naher Zukunft aufgrund schlechter Isolierung und steigender Energiepreise durchaus davon betroffen sein könnten.

Änderung 7

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können, in Absprache mit den Behörden auf regionaler Ebene , am ehesten Pläne entwickeln und umsetzen, die an die lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten wie bereits vorhandene Strategien in den entsprechenden Bereichen und die geplante Verwendung anderer einschlägiger EU-Fördermittel angepasst und darauf ausgerichtet sind. Auf diese Weise können die sehr verschiedenen Situationen, die spezifischen Kenntnisse der lokalen und regionalen Regierungen, Forschung und Innovation, die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern und die Strukturen des sozialen Dialogs sowie die nationalen Traditionen am besten geachtet werden und tragen so zur Wirksamkeit und Effizienz der allgemeinen Unterstützung Schutzbedürftiger bei.

Die Mitgliedstaaten können, in Absprache mit den regionalen, lokalen, städtischen und sonstigen Behörden , der Zivilgesellschaft und den Wirtschafts- und Sozialpartnern , am ehesten Pläne entwickeln und umsetzen, die an die lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten wie bereits vorhandene Strategien in den entsprechenden Bereichen und die geplante Verwendung anderer einschlägiger EU-Fördermittel angepasst und darauf ausgerichtet sind. Auf diese Weise können die sehr verschiedenen Situationen, die spezifischen Kenntnisse der lokalen und regionalen Regierungen, der Sozial- und Wirtschaftspartner und der Zivilgesellschaft, Forschung und Innovation, die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern und die Strukturen des sozialen Dialogs sowie die nationalen Traditionen am besten geachtet werden und tragen so zur Wirksamkeit und Effizienz der allgemeinen Unterstützung Schutzbedürftiger bei.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten als wichtige Akteure bei der Umsetzung und Ausarbeitung der Pläne anerkannt werden.

Auch der Zivilgesellschaft sowie den Wirtschafts- und Sozialpartnern kommt eine Rolle zu.

Änderung 8

Erwägungsgrund 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität ist es entscheidend zu gewährleisten, dass die Maßnahmen und Investitionen besonders auf von Energiearmut betroffene oder finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Verringerung von Treibhausgasemissionen sollten den Mitgliedstaaten helfen, den sozialen Auswirkungen des Emissionshandels in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr zu begegnen.

Für einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität ist es entscheidend zu gewährleisten, dass die Maßnahmen und Investitionen besonders auf von Energiearmut betroffene oder finanziell schwächere Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer ausgerichtet sind. Unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Verringerung von Treibhausgasemissionen sollten den Mitgliedstaaten , Regionen und Städten helfen, den sozialen Auswirkungen des Emissionshandels in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr zu begegnen.

Begründung

Auch die subnationalen Gebietskörperschaften sind im Rahmen des gerechten Übergangs für den Schutz finanziell schwächerer Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer verantwortlich, doch benötigen sie für eine wirksame Ausübung ihrer Zuständigkeiten auch entsprechende Förderregelungen.

Änderung 9

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Pläne gemeinsam mit den aktualisierten Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorlegen. Die Pläne sollten die zu finanzierenden Maßnahmen, deren geschätzte Kosten und die nationalen Beiträge enthalten. Darüber hinaus sollten auch die wichtigsten Etappenziele und Zielvorgaben enthalten sein, um die wirksame Durchführung der Maßnahmen bewerten zu können.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Pläne gemeinsam mit den aktualisierten Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorlegen , die gemäß dem durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission eingeführten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften in enger und substanzieller Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erstellt wurden . Die Pläne sollten eine Schätzung der erwarteten Auswirkungen und der Finanzierung in den verschiedenen Regionen, zumindest auf NUTS-3-Ebene, die zu finanzierenden Maßnahmen, deren geschätzte Kosten und die nationalen Beiträge enthalten. Darüber hinaus sollten auch die wichtigsten Etappenziele und Zielvorgaben enthalten sein, um die wirksame Durchführung der Maßnahmen bewerten zu können , sowie ein Überwachungssystem . Die Regionen sollten die Möglichkeit haben, einen eigenen Plan zu erstellen, insbesondere für ländliche Gebiete, Bergregionen, Randgebiete und Inselregionen.

Begründung

Die Pläne sollten eine Schätzung der erwarteten Auswirkungen in den verschiedenen Regionen enthalten und ein System zur Überwachung der Umsetzung vorsehen, da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die sozioökonomischen Rahmenbedingungen vor Ort am besten kennen. Eine umfassende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung und Umsetzung der Klima-Sozialpläne ist für den Erfolg des Fonds von entscheidender Bedeutung, da mit Blick auf territoriale Faktoren und Unterschiede die meisten Maßnahmen auf lokaler Ebene umgesetzt werden müssen, wenn sie erfolgreich sein sollen.

Änderung 10

Erwägungsgrund 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Fonds und die Pläne sollten mit den geplanten Reformen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, im Rahmen der Richtlinie [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz], des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte  (5) , des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)  (6) , der Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates  (7) sowie der langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten für die Gebäuderenovierung gemäß Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang stehen und von diesen eingerahmt sein (8). Die in den Plänen enthaltenen Informationen sollten gegebenenfalls mit den vorstehenden Rechtsvorschriften und Plänen vereinbar sein, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.

Der Fonds und die Pläne sollten auf die anderen Struktur- und Übergangsfonds, insbesondere den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den Fonds für einen gerechten Übergang, abgestimmt sein und mit den geplanten Reformen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, im Rahmen der Richtlinie [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz], der Richtlinie [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen] sowie der langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten für die Gebäuderenovierung gemäß Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[ (9)] im Einklang stehen und von diesen eingerahmt sein. Die in den Plänen enthaltenen Informationen sollten gegebenenfalls mit den vorstehenden Rechtsvorschriften und Plänen vereinbar sein, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.

Änderung 11

Erwägungsgrund 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch den Klima-Sozialfonds mit den Finanzmitteln zur Durchführung ihrer Pläne ausstatten. Zahlungen aus dem Klima-Sozialfonds sollten vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben abhängig gemacht werden. Dies würde es ermöglichen, nationale Gegebenheiten und Prioritäten zu berücksichtigen, gleichzeitig die Finanzierung zu erleichtern und die Einbeziehung in andere nationale Ausgabenprogramme zu fördern, während die Wirksamkeit und Integrität der Ausgaben der Union gewährleistet werden.

Die Union sollte die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durch den Klima-Sozialfonds mit den Finanzmitteln zur Durchführung ihrer Pläne ausstatten. Für eine möglichst effiziente Verwendung der EU-Mittel sollten Zahlungen aus dem Klima-Sozialfonds davon abhängig gemacht werden , dass die in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben erreicht werden und die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Ziele und Maßnahmen für den Ausstieg aus allen fossilen Brennstoffen innerhalb eines Zeitrahmens verabschieden, der mit dem Ziel vereinbar ist, die Erderwärmung auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, einschließlich des Ausstiegs aus festen fossilen Brennstoffen bis spätestens 2030 und aus fossilem Erdgas bis 2040 .

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 12

Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Finanzausstattung des Fonds sollte grundsätzlich 25 % der für den Zeitraum 2026-2032 zu erwartenden Einnahmen aus der Aufnahme von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Einnahmen gemäß Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates dem Unionshaushalt als Eigenmittel zur Verfügung stellen. Von den Mitgliedstaaten sind 50 % der Gesamtkosten ihrer Pläne selbst zu übernehmen. Für diese Zwecke sowie für Investitionen und Maßnahmen, mit denen der nötige Wandel für die am stärksten betroffenen Bürger beschleunigt und erleichtert wird, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem die aus dem Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erwarteten Einnahmen verwenden.

Die Finanzausstattung des Fonds sollte mindestens 25 % der Einnahmen für den Zeitraum 2026-2032 aus der Aufnahme von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Einnahmen gemäß Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates dem Unionshaushalt als Eigenmittel zur Verfügung stellen. Von den Mitgliedstaaten sind 35 % der Gesamtkosten ihrer Pläne selbst zu übernehmen. Für diese Zwecke sowie für Investitionen und Maßnahmen, mit denen der nötige Wandel für die am stärksten betroffenen Bürger beschleunigt und erleichtert wird, sollten die Mitgliedstaaten die aus dem Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erwarteten Einnahmen verwenden.

 

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Mittel in Höhe von mindestens 35 % der Einnahmen zur Verfügung gestellt werden, die dafür verwendet werden, Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen Folgen der Einbeziehung des Gebäudesektors und des Straßenverkehrs in das Emissionshandelssystem durchzuführen.

Es sollte eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden, um einen höheren Anteil des Fonds gezielt den schwächsten Regionen zuweisen zu können.

Begründung

Das Potenzial der Finanzausstattung des Klima-Sozialfonds lässt sich nur mit einer höheren Kofinanzierung voll ausschöpfen, da der vorgeschlagene Satz Mitgliedstaaten und Regionen mit geringeren Haushaltskapazitäten benachteiligen könnte. Zudem sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften direkten Zugang zu Finanzmitteln und Ressourcen erhalten.

Änderung 13

Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Der Klima-Sozialfonds wird mit einer Basiszuweisung aus dem EU-Haushalt ausgestattet; er wird auch von jährlichen Aufstockungen im Einklang mit einem höheren CO2-Preis durch eine automatische Anpassung der einschlägigen MFR-Obergrenzen profitieren, um Haushalte und Verkehrsnutzer bei der Klimawende zu unterstützen. Er sollte integraler Bestandteil des EU-Haushalts sein, um die Einheit und Integrität des Haushaltsplans zu wahren, die Gemeinschaftsmethode zu achten und eine wirksame Kontrolle durch die Haushaltsbehörde, namentlich das Europäische Parlament und den Rat, sicherzustellen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 14

Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen der Union kohärent sein und diese ergänzen, wobei eine Doppelförderung derselben Aufwendungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme vermieden werden sollte . […]

Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen , Instrumenten und Fonds der Union , der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen kohärent sein , zu diesen hinzukommen und diese ergänzen, wobei dafür gesorgt werden sollte, dass es zu keiner Doppelförderung derselben Aufwendungen kommt und der Fonds nicht an die Stelle anderer Programme, Instrumente und Fonds tritt . […]

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 15

Artikel 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Es wird der Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet.

Er dient der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer Klima-Sozialpläne (im Folgenden „Pläne“).

Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen sollen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen, die finanziell schwächer und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut betroffenen Haushalten und Bürgern, denen ( in abgelegenen und ländlichen Gebieten ) keine öffentlichen Verkehrsmittel als Alternative zu Privatfahrzeugen zur Verfügung stehen .

Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Verordnung 2003/87/EG begegnet. Das spezifische Ziel des Fonds ist es, finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.

Es wird der Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet.

Er dient der Unterstützung der Mitgliedstaaten und Regionen im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung bei der Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer nationalen oder regionalen Klima-Sozialpläne (im Folgenden „Pläne“) als Teil ihrer Strukturfondsprogramme .

Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen sollen Haushalten, Kleinst- und Kleinunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen, die finanziell schwächer und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut betroffenen Haushalten und von Mobilitätsarmut betroffenen Bürgern, einschließlich der Unterstützung für den motorisierten Individualverkehr in abgelegenen und ländlichen Gebieten , in denen mangels öffentlicher Verkehrsmittel Mobilitätsprobleme bestehen .

Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Verordnung 2003/87/EG begegnet.

Das spezifische Ziel des Fonds ist es, finanziell schwächere Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen nachhaltigen Mobilitätslösungen und integrierten Verkehrsdiensten, einschließlich eines nachhaltigen öffentlichen Verkehrs, gemeinschaftlicher Verkehrsmittel sowie einer fußgänger- und fahrradfreundlichen Gestaltung, verbessert wird.

Begründung

Mit dem Fonds sollen vor allem finanziell schwächere Menschen unterstützt werden. Geografische, klimatische, soziale und wirtschaftliche Aspekte, die dazu beitragen können, dass eine Person finanziell schwächer gestellt ist, besitzen auch eine territoriale Komponente. Regionale Faktoren haben einen großen Einfluss. In die Ausarbeitung von Klima-Sozialplänen, die konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der durch den ökologischen Wandel verursachten Ungleichheiten enthalten, sollten auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingebunden werden, wenn sie dies wünschen.

Auch Bürger, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen könnten, aber nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen oder mit sozialen Schwierigkeiten konfrontiert sind, sollten in das Ziel einbezogen werden.

Der Fonds sollte Teil der Strukturfonds sein.

Änderung 16

Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(…)

(…)

2.

„Energiearmut“ Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer [(49)] der Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates[50] ;

2.

„Energiearmut“ die Situation, in der finanziell schwächere Haushalte einen großen Anteil des verfügbaren Einkommens für Energieausgaben aufwenden müssen oder nur sehr eingeschränkt Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen haben, die die Grundlage für einen angemessenen Lebensstandard und Gesundheit bilden, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Geräten, unter anderem bedingt durch schlechte Wohnbedingungen sowie geringe Einkommen ;

(…)

(…)

 

9 a .

„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht überschreitet;

10.

Verkehrsnutzer “ Haushalte oder Kleinstunternehmen , die verschiedene Verkehrs- und Mobilitätsoptionen nutzen;

10.

Mobilitätsnutzer “ Haushalte , Einzelpersonen oder Kleinst- und Kleinunternehmen , die verschiedene Verkehrs- und Mobilitätsoptionen nutzen;

11.

„finanziell schwächere Haushalte“ von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte, einschließlich solcher mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen;

11.

„finanziell schwächere Haushalte“ von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffene oder bedrohte Haushalte oder Einzelpersonen oder Haushalte, einschließlich solcher mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind , die aufgrund steigender Energiepreise und unzureichender Energieleistung ihrer Haushalte von Energiearmut bedroht sind und denen die Mittel für oder das Recht auf eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen . Sie können häufig von Vermietern abhängig sein, was eines der größten Hindernisse für eine verstärkte nachhaltige Renovierung von Wohngebäuden in Europa darstellt ;

12.

„finanziell schwächere Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen , die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, fehlen;

12.

„finanziell schwächere Kleinst- und Kleinunternehmen Kleinst- und Kleinunternehmen , die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen , oder für den Umstieg auf nachhaltige Verkehrsträger fehlen;

 

13a.

Mobilitätsarmut“ die Unfähigkeit von Haushalten oder Einzelpersonen, sich die für den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und zur Befriedigung wesentlicher kultureller und sozioökonomischer Bedürfnisse, insbesondere hochwertige Beschäftigung und Aus- und Weiterbildung, in einem gegebenen Kontext erforderlichen Fahrten zu leisten, die auf einen oder eine Kombination der folgenden Faktoren zurückzuführen sein kann: niedriges Einkommen, hohe Kraftstoffausgaben und/oder hohe Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, Verfügbarkeit von Mobilitätsalternativen und ihre Zugänglichkeit und Lage, zurückgelegte Wegstrecken und Beförderungspraktiken, insbesondere in ländlichen Gebieten, Insel- und Berggebieten sowie abgelegenen Gebieten, einschließlich stadtnaher Gebiete.

Begründung

Aufnahme von Begriffsbestimmungen zur Präzisierung des Kreises der Begünstigten.

Änderung 17

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplan einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vor. Der Plan muss ein in sich stimmiges Maßnahmen- und Investitionspaket umfassen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu begegnen und so bezahlbares Heizen und Kühlen sowie erschwingliche Mobilität zu gewährleisten; gleichzeitig begleitet er die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen, zu deren Beschleunigung er beiträgt.

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission im Rahmen der Programmplanungsdokumente für die Strukturfonds und gemäß den Prinzipien der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance zusammen mit der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplan einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vor. Der Plan muss ein in sich stimmiges Maßnahmen- und Investitionspaket umfassen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Verkehrsnutzer zu begegnen und so bezahlbares Heizen und Kühlen sowie erschwingliche Mobilität zu gewährleisten; gleichzeitig begleitet er die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen, zu deren Beschleunigung er beiträgt. Bei der Aufstellung ihrer Pläne arbeiten die Mitgliedstaaten eng mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die in die Ausarbeitung der Pläne einbezogen werden sollten.

Begründung

Ein Klima-Sozialplan sollte Teil der Strukturfonds sein und von jedem Mitgliedstaat gemäß den Prinzipien der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance ausgearbeitet werden.

Änderung 18

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsnutzer vorsehen, die finanziell schwächere Haushalte sind, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern .

Der Plan kann nationale und/oder subnationale Maßnahmen für eine direkte Unterstützung von Haushalten und Menschen vorsehen, sofern diese Unterstützung nachweislich verhältnismäßig und Teil einer ganzheitlichen Strategie zur Befreiung dieser Haushalte und Menschen aus der Energie- und Mobilitätsarmut ist, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und Menschen, die in abgelegenen und schwer zugänglichen Gebieten leben, einschließlich stadtnaher Gebiete, um die unmittelbaren Energie- und Mobilitätskosten zu verringern, indem der Zugang zu grünen, energieeffizienten Lösungen und gemeinsam genutzten und integrierten Mobilitätsdiensten erleichtert wird .

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 19

Artikel 3 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Plan muss nationale Projekte umfassen, mit denen

Der Plan muss nationale , regionale und lokale Projekte umfassen, mit denen

a)

Maßnahmen und Investitionen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Integration der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, finanziert werden;

a)

Maßnahmen und Investitionen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Integration der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie Fernwärme- und Fernkälteversorgung , finanziert werden;

b)

Maßnahmen und Investitionen zum Ausbau emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und der entsprechenden Verkehrsmittel finanziert werden.

b)

finanzielle und technische Unterstützung für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und von der örtlichen Bevölkerung getragene Entwicklungsprojekte in städtischen, stadtnahen und ländlichen Gebieten, einschließlich Energiesystemen in lokaler Hand, sowie für Vorkehrungen für die Einbindung und den Aufbau von Kapazitäten auf lokaler Ebene geleistet wird;

 

c)

Maßnahmen und Investitionen finanziert werden , durch die der Zugang zu angemessenem, bezahlbarem und nachhaltigem Wohnraum sichergestellt werden soll, auch durch die Wiedernutzbarmachung verlassener Gebäude ;

 

d)

Maßnahmen finanziert werden, die nichtmonetäre Hindernisse für Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden und für die Nutzung erneuerbarer Energien sowie Hindernisse für den Zugang zu nachhaltiger Mobilität und öffentlichen Verkehrsdiensten beseitigen, um Energie- und Mobilitätsarmut zu bekämpfen. Dies kann Maßnahmen zur Beseitigung administrativer Hürden und des Informationsmangels wie Konsultationen und Beratung im Energiebereich, auch auf Gemeinschaftsebene, einschließen ;

 

e)

Maßnahmen und Investitionen mit nachhaltiger Wirkung für einen beschleunigten Umstieg auf emissionsfreie Mobilität finanziert werden, unter Priorisierung nachfrageseitiger Maßnahmen und unter Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, angefangen bei Maßnahmen und Investitionen für eine Verlagerung des Verkehrs von einer privaten zu einer öffentlichen, geteilten und aktiven Mobilität .

Begründung

Die europäischen Regionen und Städte müssen die Möglichkeit haben, sich wesentlich an der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und Projekte im Rahmen des Fonds zu beteiligen. Geografische, klimatische, soziale und wirtschaftliche Aspekte, die dazu beitragen können, dass eine Person finanziell schwächer gestellt ist, besitzen auch eine territoriale Komponente.

Änderung 20

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

konkrete Begleitmaßnahmen, die zur Durchführung der Maßnahmen und Investitionen des Plans und zur Minderung der Auswirkungen gemäß Buchstabe c nötig sind, sowie Informationen zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder privaten Quellen;

b)

konkrete Begleitmaßnahmen und Reformen , die zur Durchführung der Maßnahmen und Investitionen des Plans nötig sind, sowie Informationen zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder privaten Quellen . Dies schließt auch Maßnahmen ein, die sicherstellen sollen, dass Gebäuderenovierungen nicht zu Räumungen oder zu indirekten Räumungen durch Erhöhung der Mieten von finanziell schwächeren Personen führen, bei gleichzeitiger Stärkung des Mieterschutzes und Förderung des Rechts auf angemessenen, bezahlbaren und nachhaltigen Wohnraum ;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 21

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

d)

eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung und eine Erläuterung dazu, wie die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit für alle in den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen berücksichtigt werden und wie diese Ziele im Einklang mit den Grundsätzen 2 und 3 der europäischen Säule sozialer Rechte, dem 5. Ziel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und gegebenenfalls der nationalen Gleichstellungsstrategie durchgängige Berücksichtigung in allen Politikbereichen finden;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 22

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

e)

Maßnahmen und Investitionen zur Sicherung des Einkommens europäischer Kleinlandwirte, die die hohen Produktionsstandards der EU einhalten müssen. Für eingeführte Erzeugnisse müssen Gegenseitigkeits- oder Spiegelklauseln gelten.

Begründung

Es müssen unabhängig von der Herkunft der Erzeugnisse hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards sichergestellt werden. Dies wird dazu beitragen, dass diese Gesundheits-, Arbeits- oder Sozialstandards auf Drittländer ausstrahlen und somit weltweit Vorteile bringen.

Änderung 23

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

i)

die Regelungen zur wirksamen Überwachung und Umsetzung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, einschließlich der Indikatoren für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die gegebenenfalls den beim statistischen Amt der Europäischen Union und der europäischen Beobachtungsstelle für Energiearmut erhältlichen, in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission zu Energiearmut (10) genannten Regelungen entsprechen;

i)

die Regelungen zur wirksamen Überwachung und Umsetzung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat sowie die betreffenden regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auch unter Einbeziehung der Wirtschafts- und Sozialpartner und der Zivilgesellschaft , insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, einschließlich der Indikatoren für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die gegebenenfalls den beim statistischen Amt der Europäischen Union und der europäischen Beobachtungsstelle für Energiearmut erhältlichen, in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission zu Energiearmut (11) genannten Regelungen entsprechen;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 24

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

j)

für die Ausarbeitung und , soweit verfügbar, die Umsetzung des Plans eine Zusammenfassung des gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozesses der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Art und Weise , wie die Beiträge der Interessenträger in den Plan einfließen;

j)

für die Ausarbeitung und die Umsetzung des Plans eine schriftliche Stellungnahme der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und eine Zusammenfassung des gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozesses der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern , worin dargelegt wird , wie die Beiträge der Interessenträger in den Plan einfließen und inwieweit das unterschiedliche Maß an Schutzbedürftigkeit der Regionen berücksichtigt wurde, wobei der Situation der besonders schutzbedürftigen Regionen mit anhaltenden naturbedingten Nachteilen, wie Insel- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte ;

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wissen, was für ihre Regionen und Städte das Beste ist, denn sie kennen die dortigen Probleme und sozioökonomischen Bedingungen. Eine Konsultation genügt nicht, um ihre Positionen ausreichend in die nationalen Klima-Sozialpläne einfließen zu lassen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen in der Lage sein, die Bedürfnisse ihrer Bürger zu übermitteln und zum Ausdruck zu bringen, und dies muss auf nationaler Ebene berücksichtigt werden, wobei die Unterschiede und Besonderheiten der einzelnen Regionen hervorzuheben sind.

Änderung 25

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

den Anteil der Mittel, die für von der örtlichen Bevölkerung verfolgte Strategien für die Klimawende vor Ort vorgesehen sind mit einem Mindestanteil von 5 % der Gesamtmittelausstattung.

Begründung

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (Community Led Local Development — CLLD) hat bewiesen, dass sie für die lokale strategische Planung in den meisten Mitgliedstaaten maßgeschneidert ist; zudem kann sie zu einer besseren Koordinierung und zu Maßnahmen sowohl in ländlichen Gebieten und als auch in Stadtvierteln beitragen.

Änderung 26

Artikel 4 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können bei der Ausarbeitung ihrer Pläne die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren. Die Mitgliedstaaten können auch um technische Unterstützung im Rahmen der ELENA-Fazilität, die 2009 durch eine Vereinbarung der Kommission mit der Europäischen Investitionsbank geschaffen wurde, oder im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Instruments für technische Unterstützung bitten.

Die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können bei der Ausarbeitung ihrer Pläne die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren. Die Mitgliedstaaten können auch um technische Unterstützung im Rahmen der ELENA-Fazilität, die 2009 durch eine Vereinbarung der Kommission mit der Europäischen Investitionsbank geschaffen wurde, oder im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Instruments für technische Unterstützung bitten.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 27

Artikel 5 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten erhalten aus dem Fonds finanzielle Unterstützung für die in ihren Plänen dargelegten Maßnahmen und Investitionen.

Die Mitgliedstaaten und Regionen erhalten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und unter Wahrung der Prinzipien der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance aus dem Fonds finanzielle Unterstützung für die in ihren Plänen dargelegten Maßnahmen und Investitionen.

Jeder Mitgliedstaat sollte einen Anteil von mindestens 35 % der verfügbaren Mittel festlegen, der unmittelbar von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet wird.

Begründung

Die regionale Komponente ist wichtig für die Umsetzung und den Erfolg des Klima-Sozialfonds. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kennen die Probleme und sozioökonomischen Gegebenheiten vor Ort am besten und sind besser in der Lage, die finanziell schwächsten Personen und Sektoren zu bestimmen. Daher sollten auch ihnen Mittel aus dem Fonds zur Verfügung gestellt werden. Der Fonds sollte im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden, wobei die Prinzipien der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance zu wahren sind.

Änderung 28

Artikel 5 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Zahlung der Unterstützung wird vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben für die Maßnahmen und Investitionen abhängig gemacht. Die Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen:

Die Zahlung der Unterstützung wird vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben für die Maßnahmen und Investitionen abhängig gemacht. Die Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen:

a)

Energieeffizienz;

a)

Energieeffizienz;

b)

Gebäuderenovierung ;

b)

energetische Sanierung von Gebäuden ;

c)

emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel;

c)

Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien, einschließlich durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ;

d)

Verringerung der Treibhausgasemissionen;

d)

emissionsfreie oder emissionsarme Mobilität (mit Elektro-, Hybrid- oder Wasserstoffantrieb), integrierte Mobilitätsdienste und öffentliche Verkehrsmittel;

e)

Verringerung der Anzahl finanziell schwächerer Haushalte, insbesondere von Energiearmut betroffener Haushalte, finanziell schwächerer Kleinstunternehmen und finanziell schwächerer Verkehrsnutzer , auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten.

e)

Verringerung der Treibhausgasemissionen;

 

f)

Verringerung der Anzahl von Energiearmut betroffener Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer , auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten , aufgeschlüsselt nach Geschlecht ;

g)

Anpassung betroffener Haushalte an die negativen Auswirkungen des Klimawandels .

h)

Naturschutz, Biodiversitätsziele und naturbasierte Lösungen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 29

Artikel 6 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzern zugutekommen und

Die Mitgliedstaaten und Regionen können die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich finanziell schwächeren Haushalten, insbesondere Bürgern ohne Bankkonto bzw. Haushalten mit geringem Einkommen, finanziell schwächeren Kleinst- und Kleinunternehmen oder finanziell schwächeren Mobilitätsnutzern zugutekommen und

Begründung

Die regionale Komponente ist wichtig für die Umsetzung und den Erfolg des Klima-Sozialfonds. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kennen die Probleme und sozioökonomischen Gegebenheiten vor Ort am besten und sind besser in der Lage, die finanziell schwächsten Personen und Sektoren zu bestimmen. Auch Bürger mit sehr begrenzten Mitteln, die nicht in der Lage oder willens sind, ein Bankkonto zu eröffnen, sollten zur Zielgruppe gehören und durch die Maßnahmen des Fonds unterstützt werden.

Änderung 30

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

d)

Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb, sowie zu der geeigneten öffentlichen und privaten Infrastruktur, auch für das Laden und Tanken, eröffnen; für die Unterstützung in Bezug auf emissionsarme Fahrzeuge ist ein Zeitplan für die schrittweise Reduzierung der Unterstützung zu erstellen;

d)

Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb, sowie zu der geeigneten öffentlichen und privaten Infrastruktur, auch für das Laden und Tanken, eröffnen; für die Unterstützung in Bezug auf emissionsarme Fahrzeuge ist ein Zeitplan für die schrittweise Reduzierung der Unterstützung zu erstellen , wobei zu berücksichtigen ist, dass die bereitgestellten Lösungen in puncto Kosten, Wartung und Nachhaltigkeit auch für finanziell schwächere Haushalte erschwinglich sein sollten, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten ;

Begründung

Die wirtschaftliche Unterstützung für den Erwerb eines Elektrofahrzeugs ist aufgrund der hohen Wartungskosten für finanziell schwächere Haushalte nicht die am besten geeignete Lösung. Um die tatsächlichen Probleme finanziell schwächerer Bürger (Energiekosten) angehen zu können, sind angemessene und pragmatische Maßnahmen erforderlich.

Änderung 31

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

e)

kostenlosen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder angepasste Tarife für den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln gewähren sowie nachhaltige Mobility-on-Demand- und gemeinsam genutzte Mobilitätsdienste fördern ;

e)

kostenlosen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder angepasste Tarife für den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln gewähren sowie emissionsfreie und emissionsarme Mobility-on-Demand -Dienste fördern und Mobilitätsdienste gemeinsam nutzen, insbesondere in ländlichen Gebieten, Insel- und Bergregionen, abgelegenen und schwer erreichbaren Gebieten oder in weniger entwickelten Regionen oder Gebieten, auch weniger entwickelten stadtnahen Gebieten ;

Begründung

Rechtssetzung sollte unter dem Gesichtspunkt des Lebenszyklus technologieneutral sein. Werden nur direkte Auspuffemissionen berücksichtigt, könnten die Emissionen aus der Stromerzeugung steigen und andere erneuerbare Kraftstoffe ausgeschlossen werden.

Änderung 32

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

g)

Initiativen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften unterstützen, einschließlich der kollektiven Erzeugung und des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energien als Mittel zur Bekämpfung der Energiearmut.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 33

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können in ihre geschätzten Gesamtkosten finanzielle Unterstützung für private oder öffentliche Einrichtungen, die keine finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzer sind, aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen.

Die Mitgliedstaaten und Regionen können in ihre geschätzten Gesamtkosten finanzielle Unterstützung für private oder öffentliche Einrichtungen, die keine finanziell schwächeren Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen oder Mobilitätsnutzer sind, aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzern zugutekommen.

Um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer weitergegeben werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien.

Um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer weitergegeben werden und dass sie für diese Gruppen langfristig finanziell nachhaltig sind , sorgen die Mitgliedstaaten für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien.

Begründung

Die regionale Komponente ist wichtig für die Umsetzung und den Erfolg des Klima-Sozialfonds. Die wirtschaftliche Unterstützung für den Erwerb eines Elektrofahrzeugs ist nicht die beste Lösung für schutzbedürftige Haushalte. Die echten Probleme bestehen darin, die Energierechnungen zu bezahlen.

Änderung 34

Artikel 10 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörden des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und der operationellen Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1058 im Einklang mit den Zielen des Fonds mit der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen betrauen […].

Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörden des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und der operationellen Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1058 im Einklang mit den Zielen des Fonds mit der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen betrauen […].

Begründung

[Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Änderung 35

Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften […] durchgeführt.

Der Fonds wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung im Einklang mit den Prinzipien der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance gemäß der Dachverordnung sowie mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften […] durchgeführt.

Begründung

Der Fonds sollte im Wege der geteilten Mittelverwaltung gemäß den Prinzipien der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance verwaltet werden.

Änderung 36

Artikel 14 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 50 % zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.

Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mindestens zu 50 % zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 37

Artikel 14 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten verwenden für ihren nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne unter anderem die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.

Die Mitgliedstaaten verwenden für ihren nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne unter anderem die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.

a)

Der Mitgliedstaat sollte einen Anteil von mindestens 20 % der Einnahmen aus EHS-Versteigerungen festlegen, der unmittelbar von den lokalen und regionalen Regierungen verwaltet wird. Die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwalteten Einnahmen sollten ausschließlich für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel verwendet werden, insbesondere für Maßnahmen zur Förderung der Energiewende und zur Bewältigung der Gefahren für die am stärksten benachteiligten Regionen und Haushalte. Zeitigt der CO2-Preis höhere Einnahmen als erwartet, wird die Finanzausstattung des Klima-Sozialfonds entsprechend aufgestockt.

Begründung

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Renovierung und Verbesserung des lokalen sozialen Wohnungsbaus und die Erschwinglichkeit des öffentlichen Nahverkehrs auch direkt durch den neuen Klima-Sozialfonds unterstützt werden können.

Änderung 38

Artikel 15 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission bewertet den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und gegebenenfalls dessen Änderungen gemäß Artikel 17 im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Plan erforderlichenfalls überarbeiten, einschließlich nach der Vorlage des Plans. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.

Die Kommission bewertet den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und gegebenenfalls dessen Änderungen gemäß Artikel 17 im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Plan erforderlichenfalls überarbeiten, einschließlich nach der Vorlage des Plans. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist. Die regionalen Klima-Sozialpläne der Regionen, die die zusätzlichen Mittel beantragen wollen, werden von den Mitgliedstaaten bewertet, um die Kohärenz mit dem nationalen Klima-Sozialplan zu gewährleisten und zu verhindern, dass es zur Überschneidung von Maßnahmen kommt.

Begründung

Die regionale Komponente ist wichtig für die Umsetzung und den Erfolg des Klima-Sozialfonds. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kennen die Probleme und sozioökonomischen Gegebenheiten vor Ort am besten und sind besser in der Lage, die finanziell schwächsten Personen und Branchen zu bestimmen.

Änderung 39

Artikel 15 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans wie folgt:

Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans wie folgt:

a)

Bei der Bewertung der Relevanz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

a)

Bei der Bewertung der Relevanz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

 

i)

ob der Plan eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen und die Herausforderungen darstellt, die sich für finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere von Energiearmut betroffene Haushalte, aus der Einführung des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, und ob dabei die Herausforderungen gebührend berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Bewertung der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Fortschritte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und den Artikeln 13 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in ihren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 ermittelt hat. Dabei werden die besonderen Herausforderungen für und die Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt;

 

i)

ob der Plan eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen und die Herausforderungen darstellt, die sich für finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere von Energiearmut betroffene Haushalte, aus der Einführung des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, und ob dabei die Herausforderungen gebührend berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Bewertung der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Fortschritte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und den Artikeln 13 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in ihren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 ermittelt hat. Dabei werden die besonderen Herausforderungen für und die Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt;

 

ii)

ob der Plan geeignet ist sicherzustellen, dass keine der im Plan vorgesehenen Maßnahmen oder Investitionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht;

 

ii)

ob der Plan geeignet ist sicherzustellen, dass keine der im Plan vorgesehenen Maßnahmen oder Investitionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht;

 

iii)

ob der Plan Maßnahmen und Investitionen vorsieht, die zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen und insbesondere zum Erreichen der Klima- und Energieziele der Union bis 2030 und der Etappenziele der Mobilitätsstrategie bis 2030 beitragen.

 

iii)

ob der Plan Maßnahmen und Investitionen vorsieht, die zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen und insbesondere zum Erreichen der Klima- und Energieziele der Union bis 2030 und der Etappenziele der Mobilitätsstrategie bis 2030 beitragen;

 

 

iv)

ob der Plan unter echter und inklusiver Beteiligung aller relevanten Interessenträger entwickelt und ausgearbeitet wurde;

 

 

v)

ob der Plan eine Analyse der geschlechtsspezifischen Auswirkungen und eine Erläuterung dazu enthält, wie mit den im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen die geschlechtsspezifische Dimension der Energiearmut und der Mobilitätsarmut angegangen und eine ausgewogene Wirkung auf die Geschlechter sichergestellt und zugleich ein Beitrag zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit der nationalen Gleichstellungsstrategie, der europäischen Säule sozialer Rechte und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung geleistet werden soll;

 

 

vi)

ob der Plan die Bedingungen für die Anpassung an den Klimawandel für von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Haushalte und Kleinst- und Kleinunternehmen verbessert.

b)

Bei der Bewertung der Wirksamkeit berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

b)

Bei der Bewertung der Wirksamkeit berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

 

i)

ob der Plan voraussichtlich eine nachhaltige Wirkung auf die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, und insbesondere auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energiearmut betroffene Haushalte, in dem betreffenden Mitgliedstaat;

 

i)

ob der Plan voraussichtlich eine nachhaltige Wirkung auf die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, und insbesondere auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energiearmut betroffene Haushalte, in dem betreffenden Mitgliedstaat;

 

ii)

ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie der entsprechenden Indikatoren;

 

ii)

ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie der entsprechenden Indikatoren;

 

iii)

ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen mit den Anforderungen der Richtlinie [jjjj/nnn] [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz], der Richtlinie 2018/2001, der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2010/31/EU zu vereinbaren sind und sie erfüllen;

 

iii)

ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen mit den Anforderungen der Richtlinie [jjjj/nnn] [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz], der Richtlinie 2018/2001, der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2010/31/EU zu vereinbaren sind und sie erfüllen;

c)

Bei der Bewertung der Effizienz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

c)

Bei der Bewertung der Effizienz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

 

i)

ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den auf nationaler Ebene erwarteten ökologischen und sozialen Auswirkungen entspricht;

 

i)

ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den auf nationaler Ebene erwarteten ökologischen und sozialen Auswirkungen entspricht;

 

ii)

ob zu erwarten ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieses Fonds bereitgestellten Mittel verhindern, aufdecken und beheben, einschließlich der Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll;

 

ii)

ob zu erwarten ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieses Fonds bereitgestellten Mittel verhindern, aufdecken und beheben, einschließlich der Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll;

 

iii)

ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben in Anbetracht des Geltungsbereichs, der Ziele und der förderfähigen Maßnahmen des Fonds effizient sind.

 

iii)

ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben in Anbetracht des Geltungsbereichs, der Ziele und der förderfähigen Maßnahmen des Fonds effizient sind.

d)

Bei der Bewertung der Kohärenz berücksichtigt die Kommission, ob der Plan Maßnahmen und Investitionen enthält, die kohärent sind.

d)

Bei der Bewertung der Kohärenz berücksichtigt die Kommission, ob der Plan Maßnahmen und Investitionen enthält, die kohärent sind.

Begründung

Bewertungen sind wichtig für die Überwachung der Entwicklung, Effizienz und Wirkung des Fonds. Wie bereits festgestellt, ist die regionale Komponente von entscheidender Bedeutung, um den Unterschieden und Besonderheiten aller finanziell schwächeren Bürger und der am stärksten von der Änderung des EHS betroffenen Bürger Rechnung zu tragen.

Änderung 40

Artikel 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich des Programms „InvestEU“, des Instruments für technische Unterstützung, der Aufbau- und Resilienzfazilität und der in der Verordnung (EU) 2021/1060 enthaltenen Fonds. Zu diesem Zweck

Die Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten und die Regionen fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich des Programms „InvestEU“, des Instruments für technische Unterstützung, der Aufbau- und Resilienzfazilität und der in der Verordnung (EU) 2021/1060 enthaltenen Fonds. Zu diesem Zweck

a)

gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene,

a)

gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene,

b)

optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und

b)

optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und

c)

stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.

c)

stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.

Begründung

Bewertungen sind wichtig für die Überwachung der Entwicklung, Effizienz und Wirkung des Fonds. Wie bereits festgestellt, ist die regionale Komponente von entscheidender Bedeutung, um den Unterschieden und Besonderheiten aller finanziell schwächeren Bürger und der am stärksten von der Änderung des EHS betroffenen Bürger Rechnung zu tragen.

Änderung 41

Artikel 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iv der vorliegenden Verordnung genannten Daten in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird. Die Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii der vorliegenden Verordnung werden in Fällen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder im Fall, dass die gezahlte direkte Einkommensbeihilfe einen Betrag von 15 000 EUR nicht übersteigt, nicht veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten und Regionen veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iv der vorliegenden Verordnung genannten Daten in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird. Die Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii der vorliegenden Verordnung werden in Fällen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder im Fall, dass die gezahlte direkte Einkommensbeihilfe einen Betrag von 15 000 EUR nicht übersteigt, nicht veröffentlicht.

Begründung

Die regionale Komponente ist wichtig für die Umsetzung und den Erfolg des Klima-Sozialfonds. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kennen die Probleme und sozioökonomischen Gegebenheiten vor Ort am besten und sind besser in der Lage, die finanziell schwächsten Personen und Branchen zu bestimmen.

Änderung 42

Artikel 23 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die betroffenen Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zweijährlich im Rahmen ihrer Fortschrittsberichte zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen Folgendes in ihren Fortschrittsbericht auf:

Die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen erstatten der Kommission zweijährlich im Rahmen ihrer Fortschrittsberichte zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen Folgendes in ihren Fortschrittsbericht auf:

a)

ausführliche quantitative Informationen zur Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte;

a)

ausführliche quantitative Informationen zur Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte;

b)

gegebenenfalls ausführliche Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Richtziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern;

b)

gegebenenfalls ausführliche Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Richtziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern;

c)

ausführliche Informationen zu den Ergebnissen der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen;

c)

ausführliche Informationen zu den Ergebnissen der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen;

d)

Informationen über die Treibhausgasstrategien und -maßnahmen sowie über Projektionen und über Energiearmut, über die gemäß Artikel 18 bzw. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 Bericht erstattet wurde;

d)

Informationen über die Treibhausgasstrategien und -maßnahmen sowie über Projektionen und über Energiearmut, über die gemäß Artikel 18 bzw. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 Bericht erstattet wurde;

e)

Informationen über die langfristigen Strategien zur Gebäuderenovierung, über die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU Bericht erstattet wurde;

e)

Informationen über die langfristigen Strategien zur Gebäuderenovierung, über die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU Bericht erstattet wurde;

f)

im Jahr 2027: die Bewertung der Eignung des Plans gemäß Artikel 17 Absatz 5 angesichts der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr;

f)

im Jahr 2027: die Bewertung der Eignung des Plans gemäß Artikel 17 Absatz 5 angesichts der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr;

g)

Informationen über Änderungen des Plans gemäß Artikel 17.

g)

Informationen über Änderungen des Plans gemäß Artikel 17;

 

h)

eine regelmäßige Überprüfung der Bewertung der Schutzbedürftigkeit in den Gebieten der Regionen, insbesondere den besonders schutzbedürftigen Gebieten mit anhaltenden naturbedingten Nachteilen, wie Insel- und Bergregionen, sowie die Überwachung der tatsächlichen Auswirkungen zusätzlicher EHS-Maßnahmen auf NUTS-2 bzw. NUTS-3-Ebene.

Begründung

Bewertungen sind wichtig für die Überwachung der Entwicklung, Effizienz und Wirkung des Fonds. Wie bereits festgestellt, ist die regionale Komponente von entscheidender Bedeutung, um den Unterschieden und Besonderheiten aller finanziell schwächeren Bürger und der am stärksten von der Änderung des EHS betroffenen Bürger Rechnung zu tragen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung)

COM(2021) 563 final

Änderung 43

Erwägungsgrund 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Gezielte Steuerermäßigungen könnten sich außerdem als erforderlich erweisen, um die sozialen Auswirkungen der Energiesteuern abzufedern. Zum Schutz vulnerabler Haushalte könnte sich eine Steuerbefreiung vorübergehend als notwendig erweisen.

Gezielte Steuerermäßigungen könnten sich außerdem als erforderlich erweisen, um die sozialen Auswirkungen der Energiesteuern abzufedern. Zum Schutz vulnerabler Haushalte , vulnerabler Kleinst- und Kleinunternehmen und vulnerabler Mobilitätsnutzer, auch in ländlichen Gebieten, Bergregionen, Randgebieten und Inselregionen, könnte sich eine Steuerbefreiung vorübergehend als notwendig erweisen.

Begründung

Anpassung des Wortlauts an den Vorschlag für den Klima-Sozialfonds, da die Energiebesteuerung zur Ergänzung der geplanten sozialen Maßnahmen herangezogen werden kann.

Änderung 44

Artikel 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für die Zwecke von Buchstabe c können Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die von als vulnerabel anerkannten Haushalten genutzt werden, für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie von der Steuer befreit werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „vulnerable Haushalte“ private Haushalte, die in erheblichem Maße von den Auswirkungen dieser Richtlinie betroffen sind; für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet dies, dass sie unter der Armutsgefährdungsschwelle liegen, definiert als 60 % des nationalen verfügbaren medianen Äquivalenzeinkommens.

Für die Zwecke von Buchstabe c können Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die von auf nationaler oder regionaler Ebene als vulnerabel anerkannten Haushalten genutzt werden, von der Steuer befreit werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „vulnerable Haushalte“ private Haushalte, die in erheblichem Maße von den Auswirkungen dieser Richtlinie betroffen sind; für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet dies, dass sie unter der Armutsgefährdungsschwelle liegen, definiert als 60 % des nationalen verfügbaren medianen Äquivalenzeinkommens, und dass ihr Verbrauch nicht das für angemessene Lebensbedingungen erforderliche Mindestmaß für die jeweilige Region überschreitet . Der Ausdruck „vulnerable Haushalte“ bezeichnet auch von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte, einschließlich solcher mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden und des Verkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind.

Begründung

Solange die Haushalte als vulnerabel eingestuft werden, sollte keine zeitliche Befristung gelten. Die Begriffsbestimmung für „vulnerabel“ wird an die für den Fonds geltende Begriffsbestimmung angepasst.

Änderung 45

Artikel 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]. Der Bericht trägt dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, ökologischen und sozialen Erwägungen, dem Realwert der Mindeststeuerbeträge sowie den einschlägigen allgemeinen Zielen der Verträge Rechnung.

[…]. Der Bericht trägt dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, ökologischen , regionalen, lokalen und sozialen Erwägungen, dem Realwert der Mindeststeuerbeträge sowie den einschlägigen allgemeinen Zielen der Verträge Rechnung.

Begründung

Die regionale Perspektive sollte bewertet werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt die Ankündigung des Klima-Sozialfonds als Möglichkeit zur Abfederung der negativen Auswirkungen auf die am stärksten gefährdeten Gruppen und Gebiete und zur Sicherstellung eines sozial nachhaltigen Übergangs; betont, dass die klima- und energiepolitischen Maßnahmen sowie der CO2-Markt finanziell schwächere Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten nicht belasten dürfen, nachdem festzustellen war, dass die Energie- und Mobilitätsarmut seit Sommer 2021 aufgrund des anhaltenden Anstiegs der Energiepreise rasant zugenommen hat;

2.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Energie- und Klimabereich sehr wichtige Akteure sind, weil sie die Besonderheiten der Städte und Regionen, in denen diese Maßnahmen umgesetzt werden, sowie den jeweiligen sozialen und wirtschaftlichen Kontext am besten kennen, diesbezügliche Zuständigkeiten haben und das am besten geeignete Konzept zur Steigerung ihrer Effizienz anwenden können;

3.

fordert, bei der Prüfung und Genehmigung der Pläne das Hauptaugenmerk darauf zu legen, dass die vorgesehenen Maßnahmen adressatengerecht geplant sind und die im Vorschlag definierten Gruppen damit tatsächlich unterstützt werden. Die im Rahmen des Klima-Sozialfonds eingeplanten Mittel sind begrenzt, daher muss mit besonderer Sorgfalt sichergestellt werden, dass mit ihnen die schwächsten Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten unterstützt werden;

4.

ist der Auffassung, dass alle Maßnahmen, die Unternehmen und Haushalte betreffen, evidenzbasiert sein sollten und dass die Kommission, Eurostat und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften deshalb gemeinsam zuverlässige Strukturen für die Erhebung und Verwaltung von Daten schaffen sollten, mit freiem Zugang für alle politischen Entscheidungsträger und Interessenträger;

5.

betont, dass strategische Autonomie für die Energieversorgung Europas von entscheidender Bedeutung ist; unterstreicht, dass es nicht ausreicht, die Abhängigkeit der EU von Importen fossiler Brennstoffen nur von der Russischen Föderation zu beenden, sondern erachtet den REPowerEU-Plan als eine Möglichkeit, um die Energiewende zu beschleunigen, die Abhängigkeit der EU von Energie- und Rohstoffeinfuhren zu verringern und so die aus diesen Einfuhren entstehenden politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Risiken zu minimieren. Dies bedeutet, dass erhebliche Investitionen und konkrete Maßnahmen zur Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur Förderung von Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft, von sauberem Strom und Wasserstoff sowie der Erforschung alternativer nachhaltiger Brennstoffe vorrangig sein und aneinander gekoppelt werden müssen;

6.

hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Energie- und Mobilitätsarmut mit vielen unterschiedlichen Mitteln anzugehen. Eines davon ist das Modell der Warmmiete, was bedeutet, dass der Eigentümer für eine angemessene Innenraumtemperatur verantwortlich ist und somit einen klaren Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz hat. Dies steht derzeit im Widerspruch zur von der Kommission vertretenen Auslegung der Kostenwirksamkeit in der Energieeffizienzrichtlinie, die stattdessen auf die individuelle Wärmeverbrauchserfassung und -abrechnung ausgerichtet ist.

7.

fordert die Kommission auf, Untersuchungen und Konsultationen mit den einschlägigen Akteuren aufzunehmen, um klar festzulegen, wie hoch der Mindestenergiebedarf für einen Haushalt zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards ist, und zwar auf der Grundlage verlässlicher Daten und Zeitreihen, unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede sowie auf der Grundlage des neuen Konzepts;

8.

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission „Steigende Energiepreise — eine ‚Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“, in der den Mitgliedstaaten nahegelegt wird, die in der „Toolbox“ festgelegten Maßnahmen zu ergreifen; begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität; fordert die nationalen Behörden auf, diese Maßnahmen unverzüglich in Betracht zu ziehen, um einen gerechten Übergang sicherzustellen, bei dem niemand zurückgelassen wird, und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zugleich an der Umsetzung zu beteiligen und dabei die Unterschiede zwischen den einzelnen Städten und Regionen zu berücksichtigen;

9.

erinnert daran, dass der Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie erwiesenermaßen einen wichtigen Beitrag zu Energieeffizienz- und Klimafragen geleistet hat, weshalb bei der Neufassung der Energiebesteuerungsrichtlinie und dem neuen Klima-Sozialfonds (im folgenden „neuer Fonds“) die Erkenntnisse und das Fachwissen der Mitglieder des Bürgermeisterkonvents sowie die in den Aktionsplänen für nachhaltige Energie auf lokaler und regionaler Ebene enthaltenen beschleunigten Maßnahmen genutzt werden sollten;

10.

begrüßt, dass die Kommission dem Vorschlag für eine Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie ein Subsidiaritätsraster beigefügt hat, bedauert jedoch, dass dies bei dem Vorschlag für den Klima-Sozialfonds nicht der Fall ist. Die Begründung in Bezug auf den europäischen Mehrwert der Vorschläge und die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus den Zuständigkeiten der EU in den Bereichen Verkehr, Klimawandel, Umwelt und Binnenmarkt ergeben, entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;

11.

weist darauf hin, dass es in ganz Europa Regionen gibt, in denen Fernwärme und Fernkälte eine zuverlässigere, effizientere und erschwinglichere Lösung für die Bürger sein könnten, weshalb der neue Fonds mit anderen ESI-Fonds harmonisiert werden sollte, damit die Kosten für die Renovierung von Wohnungen und Häusern ausreichend unterstützt werden, sodass diese an die neuen Systeme angeschlossen werden können;

12.

ist der Ansicht, dass die Stromerzeugung künftig zunehmend dezentral erfolgen wird und dass Haushalte und Unternehmen, die Photovoltaik- oder Windenergie nutzen wollen, deshalb gezieltere Unterstützung für dezentrale intelligente Netze und zur Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwands benötigen, was mit gezielter Unterstützung aus dem Klima-Sozialfonds für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften einhergehen sollte;

13.

stellt fest, dass es in den Mitgliedstaaten mehrere Förderprogramme aus den ESI-Fonds gibt, mit denen Energieeffizienzmaßnahmen für Haushalte und Unternehmen unterstützt werden, weshalb es sinnvoll sein könnte, klare Leitlinien zu entwickeln und Unterstützung für von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Haushalte und die finanziell schwächsten Kleinst- und Kleinunternehmen zu leisten, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, um zu verhindern, dass diejenigen, die am dringendsten Hilfe benötigen, ausgeschlossen werden;

14.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen, die Stadt- und Flächennutzungspläne sowie den Zugang zu Verfahren im Zusammenhang mit Baugenehmigungen zu überarbeiten, um Steuern und Kosten zu senken und übermäßigen Verwaltungsaufwand für Investitionen in die Energieeffizienz von Haushalten und Unternehmen zu vermeiden;

Zu dem Vorschlag für den Klima-Sozialfonds

15.

begrüßt den Vorschlag für einen Klima-Sozialfonds als Zeichen der Solidarität und des Engagements für einen gerechten und sozial fairen Übergang, als Schlüsselinstrument zur Unterstützung der Bürger, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind, und als Antwort auf unsere Forderung nach einer Verbesserung der Integrität und Funktionsweise des EU-Emissionshandelssystems bei gleichzeitiger Unterstützung finanziell schwacher Regionen und Gruppen;

16.

fordert, dass mindestens 35 % der Mittel des Klima-Sozialfonds direkt von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet werden, da sie die finanziell schwächeren Verbraucher genauer erfassen können und für die erfolgreiche, gezielte und effiziente Umsetzung der in den Plänen festgelegten Maßnahmen verantwortlich sind, mit denen auf die Bedürfnisse einkommensschwächerer Gruppen, einschließlich armutsgefährdeter Gruppen, eingegangen werden kann;

17.

bedauert, dass vor der Vorlage des Vorschlags für den Klima-Sozialfonds keine konkrete und spezifische Folgenabschätzung durchgeführt wurde; ist der Auffassung, dass eine Folgenabschätzung eine genaue Bewertung der Verteilungseffekte des Mechanismus, der Funktionsweise, der Verwaltung und der Maßnahmen des Fonds, mit dem Schwerpunkt auf den Folgen und Vorteilen für die finanziell schwächsten Bürger sowie auf lokaler und regionaler Ebene, ermöglicht hätte sowie eine bessere Ermittlung der wirtschaftlich schwächsten Gruppen, damit die Unterstützung entsprechend denen zugutekommt, die sie am dringendsten benötigen;

18.

empfiehlt, dass der AdR als Vertretungsorgan der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine unterstützende Rolle bei der Gestaltung und Umsetzung der Klima-Sozialpläne spielt, was eine zusätzliche Gelegenheit bietet, die lokale und regionale Ebene über die nationalen Rahmen der Mitgliedstaaten hinaus zu erreichen;

19.

fordert, den Stellenwert der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als wichtige Mitwirkende bei den nationalen Klima-Sozialplänen anzuerkennen, da sie die den Bürgern am nächsten stehende Regierungs- und Verwaltungsebene und in der Lage sind, umfassende Kenntnisse und Fachwissen bereitzustellen, die vor Ort entwickelt wurden, wobei sicherzustellen ist, dass die Ausarbeitung von Klima-Sozialplänen keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit sich bringt; ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit haben sollten, gemäß den Grundsätzen der Partnerschaft, der Multi-Level-Governance, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit regionale Klima-Sozialpläne zu erarbeiten, die im Einklang mit den Plänen auf nationaler Ebene stehen;

20.

stellt fest, dass eines der Probleme in Bezug auf die energetische Sanierung des Gebäudebestands der mangelnde Zugang zu Wissen über Energieeffizienz und zu bereits auf dem Markt verfügbaren Lösungen nach dem neuesten Stand der Technik ist; schlägt zur Lösung dieses Problems vor, dass auch diese Maßnahmen aus dem neuen Fonds finanziert werden;

21.

betont, dass die Energiepreise bei der Berechnung der allgemeinen Kaufkraft nur unzureichend berücksichtigt werden, und ist der Auffassung, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Verwendung des BIP oder des BNE beim Kaufkraftstandard als Gesamtindikator für die allgemeine Kohäsionspolitik durchaus geeignet ist, für den Energieverbrauch einen ebenso zuverlässigen Indikator wie das BIP und das BNE ermitteln sollte, der jedoch das Verhalten der Haushalte und Unternehmen in Europa in Bezug auf den Energieverbrauch besser widerspiegelt und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bietet, statistisch bedingte Unterschiede bei der Zuweisung der EU-Mittel auszugleichen;

22.

betont, dass der Klima-Sozialfonds zwar in die richtige Richtung eines gerechten Übergangs geht, jedoch in finanzieller Hinsicht weitere Anstrengungen unternommen werden sollten; ist der Auffassung, dass der Klima-Sozialfonds selbst nicht ausreichen wird, um die unerwünschten sozialen Auswirkungen und wirtschaftlichen Mängel der Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaneutralität anzugehen; fordert, dass die Einnahmen aus dem EHS II teilweise in den Klima-Sozialfonds und in Maßnahmen fließen sollten, mit denen sichergestellt werden soll, dass niemand durch die Verwirklichung der Klimaneutralität benachteiligt wird; schlägt vor, dass die Finanzausstattung des Klima-Sozialfonds entsprechend aufgestockt wird, sollte der CO2-Preis höhere Einnahmen als erwartet zeitigen; spricht sich dafür aus, weitere Formen der wirtschaftlichen Unterstützung einzusetzen, die den Besonderheiten der Gebiete und ihrer jeweiligen Bevölkerung, der Branchen sowie der Städte und Regionen Rechnung tragen können. Zwar besteht die Bereitschaft, den finanziell schwächsten Menschen zu helfen, doch muss auch darauf geachtet werden, dass die Maßnahmen und die Unterstützung für Obdachlose, Frauen, mittellose Bürger, Jugendliche und finanziell schwächere Einrichtungen angemessen sind;

23.

fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, keine Form des motorisierten Individualverkehrs aus dem neuen Fonds zu fördern und stattdessen emissionsfreie oder emissionsarme nachhaltige Mobilitätslösungen (mit Elektro-, Hybrid- oder Wasserstoffantrieb) und integrierte Mobilitätsdienste zu unterstützen;

Zur Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie

24.

begrüßt das Ziel des Richtlinienvorschlags, die Steuer für Energie am tatsächlichen Energiegehalt und der Umweltverträglichkeit auszurichten und damit Anreize zur Verringerung des CO2-Ausstoßes und als Beitrag zur Erreichung der neuen EU-Klimaziele zu geben. Die aktuelle Ausgestaltung der Richtlinie wird dem nicht gerecht, wie es auch der Europäische Rechnungshof (12) aufgezeigt hat;

25.

bedauert, dass es für den Vorschlag für den Klima-Sozialfonds kein Subsidiaritätsraster gibt, begrüßt jedoch, dass der Legislativvorschlag auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend Verkehr, Klimawandel und Energie beruht, und ist der Ansicht, dass der europäische Mehrwert des Vorschlags in diesem klar dargelegt wird und dass der Vorschlag den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht;

26.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollen, vulnerable Gruppe zu unterstützen und Haushalte vor Energiearmut zu schützen und dabei möglichen negativen Auswirkungen der Steuer entgegenzuwirken;

27.

begrüßt die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie, durch die ihr Inhalt an die Notwendigkeit von mehr Klima- und Umweltschutz angepasst wird, während gleichzeitig die Entwicklung und der Ausbau erneuerbarer Energien unterstützt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewahrt werden, wobei die Besteuerung von Energieerzeugnissen und Strom an die Energie- und Klimapolitik der EU angeglichen wird;

28.

schlägt vor, territoriale Muster für die Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene zu analysieren, um für die am stärksten betroffenen Haushalte und Unternehmen unter besonderen Umständen regionale oder sogar lokale Ausnahmeregelungen bzw. unter bestimmten Umständen, etwa bei Armutsgefährdung, Ermäßigungen oder andere Ausgleichsmaßnahmen zuzulassen;

29.

weist darauf hin, dass die Menschen in manchen europäischen Regionen aus reiner Energiearmut Brennholz zum Heizen und Kochen verwenden; ist der Auffassung, dass sich die Neufassungen der Energiebesteuerungsrichtlinie und das EHS II auf diese Verbraucher auswirken werden, und empfiehlt deshalb die Auflage zusätzlicher Programme zur Unterstützung der Umstellung von Brennholz auf saubere erneuerbare und energieeffiziente Energiequellen.

Brüssel, den 27. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(3)  Daten von 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01]).

(4)  Daten von 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01]).

(5)   Gebilligt vom Europäischen Rat am 24. und 25. Juni 2021.

(6)   Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(7)   Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(8)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(9)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(10)  ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.

(11)  ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.

(12)  Analyse des Europäischen Rechnungshofes 01/2022: Energiebesteuerung, CO2-Bepreisung und Energiesubventionen.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/102


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Stärkung der Demokratie und Integrität der Wahlen

(2022/C 301/13)

Berichterstatter:

Vincenzo BIANCO (IT/SPE), Mitglied des Gemeinderates von Catania

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Schutz der Integrität von Wahlen und Förderung der demokratischen Teilhabe

COM(2021) 730 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

COM(2021) 731 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

COM(2021) 732 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

COM(2021) 733 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung)

COM(2021) 734 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2021) 731 final

Artikel 7 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Transparenzbekanntmachung muss in jede politische Anzeige aufgenommen werden oder leicht von dieser aus abzurufen sein und die folgenden Informationen enthalten: a) die Identität des Sponsors und Kontaktdaten; b) den Zeitraum, in dem die politische Anzeige veröffentlicht und verbreitet werden soll; c) unter anderem auf der Grundlage der nach Artikel 6 Absatz 3 erhaltenen Informationen Angaben zu den aggregierten Beträgen oder sonstigen Leistungen, die ganz oder teilweise für die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung der betreffenden Anzeige und gegebenenfalls der politischen Werbekampagne entgegengenommen wurden, und deren Quellen; d) gegebenenfalls die Angabe der Wahlen oder Referenden, mit denen die Anzeige in Zusammenhang steht; e)gegebenenfalls Links zu Online-Archiven für Werbung; f) Informationen darüber, wie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren zu nutzen sind. g) Die in die Transparenzbekanntmachung aufzunehmenden Informationen werden unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten spezifischen Datenfelder bereitgestellt.

Die Transparenzbekanntmachung muss in jede politische Online- und Offline- Anzeige aufgenommen werden oder leicht von dieser aus abzurufen sein und die folgenden Informationen enthalten: a) die Identität des Sponsors und Kontaktdaten; b) den Zeitraum, in dem die politische Anzeige veröffentlicht und verbreitet werden soll; c) unter anderem auf der Grundlage der nach Artikel 6 Absatz 3 erhaltenen Informationen Angaben zu den aggregierten Beträgen oder sonstigen Leistungen, die ganz oder teilweise für die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung der betreffenden Anzeige und gegebenenfalls der politischen Werbekampagne entgegengenommen wurden, und deren Quellen; d) gegebenenfalls die Angabe der Wahlen oder Referenden, mit denen die Anzeige in Zusammenhang steht; e) gegebenenfalls Links zu Online-Archiven für Werbung; f) Informationen darüber, wie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren zu nutzen sind. g) Die in die Transparenzbekanntmachung aufzunehmenden Informationen werden unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten spezifischen Datenfelder bereitgestellt.

Begründung

In Artikel 7 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs werden die Informationen aufgeführt, die in der Transparenzbekanntmachung für jede politische Anzeige enthalten sein und zudem von dieser aus auch leicht zugänglich sein müssen. Angesichts der Komplexität der bereitzustellenden Informationen sollten die Verpflichtungen den Besonderheiten der Offline- und Online-Medien Rechnung tragen.

Änderung 2

COM(2021) 731 final

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Hinweis auf möglicherweise unzulässige politische Anzeigen

Hinweis auf möglicherweise unzulässige politische Anzeigen

(1)   Erbringen Herausgeber von Werbung politische Werbedienstleistungen, so richten sie Verfahren ein, die es Einzelpersonen ermöglichen, ihnen unentgeltlich zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht.

(1)   Erbringen Herausgeber von Werbung politische Werbedienstleistungen, so richten sie Verfahren ein, die es Einzelpersonen ermöglichen, ihnen unentgeltlich zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht.

(2)   Die Informationen darüber, wie politische Anzeigen nach Absatz 1 zu melden sind, müssen benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein, auch von der Transparenzbekanntmachung aus.

(2)   Die Informationen darüber, wie politische Anzeigen nach Absatz 1 zu melden sind, müssen benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein, auch von der Transparenzbekanntmachung aus.

(3)   Die Herausgeber politischer Werbung ermöglichen die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen auf elektronischem Wege. Der Herausgeber politischer Werbung unterrichtet die Einzelpersonen über die Folgemaßnahmen, die im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Meldung getroffen wurden.

(3)   Die Herausgeber politischer Werbung ermöglichen die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen auf elektronischem Wege. Der Herausgeber politischer Werbung unterrichtet die Einzelpersonen über die Folgemaßnahmen, die im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Meldung getroffen wurden.

(4)   Sich wiederholende Meldungen nach Absatz 1, die dieselbe Anzeige oder Werbekampagne betreffen, können gemeinsam beantwortet werden, auch durch Hinweis auf eine Bekanntmachung auf der Website des betreffenden Herausgebers politischer Werbung.

(4)   Sich wiederholende Meldungen nach Absatz 1, die dieselbe Anzeige oder Werbekampagne betreffen, können gemeinsam beantwortet werden, auch durch Hinweis auf eine Bekanntmachung auf der Website des betreffenden Herausgebers politischer Werbung.

 

(5)     Zudem werden spezielle Kanäle eingerichtet, über die Einzelpersonen bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 dieser Verordnung Klage einreichen können.

Begründung

Gemäß Artikel 15 sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Behörden zu benennen, die die Einhaltung der Pflichten durch Vermittler im Sinne der Verordnung überwachen. Aufgrund ihrer Rolle sollten die zuständigen Behörden auch in der Lage sein, Meldungen über Verstöße gegen die Verordnung zu überwachen. Dies würde auch einer möglichen Missachtung solcher Meldungen durch Privatunternehmen entgegenwirken.

Änderung 3

COM(2021) 731 final

Artikel 15 Absatz 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke der Verordnung eine zuständige Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene.

Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke der Verordnung eine zuständige Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Kontaktstellen auf regionaler und lokaler Ebene eingerichtet werden.

Begründung

Ziel dieser Änderung ist es sicherzustellen, dass die nationale Behörde mit der regionalen und lokalen Ebene vernetzt ist und dass Kontaktstellen auf regionaler und lokaler Ebene eingerichtet werden.

Änderung 4

COM(2021) 731 final

Artikel 15 Absatz 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kontaktstellen treten regelmäßig auf Unionsebene im Rahmen des europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen zusammen, um den schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern.

Die Kontaktstellen treten regelmäßig auf Unionsebene im Rahmen des europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen zusammen, um den schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern und eine Angleichung der Vorschriften über Sanktionen, einschließlich Geldbußen und finanzielle Sanktionen, für Anbieter politischer Werbedienstleistungen laut Artikel 16 zu prüfen .

Begründung

Im Hinblick auf das Ziel dieser Verordnung, den Binnenmarkt für die Erbringung politischer Werbedienstleistungen zu harmonisieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, könnte es angebracht sein, die Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung anzugleichen. Ein solcher Ansatz würde auch verhindern, dass die Sanktionen in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise so abschreckend sind, dass Akteure von politischem Engagement abgehalten werden.

Änderung 5

COM(2021) 732 final

Artikel 12 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Behörde, die mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei den Wahlen zum Europäischen Parlament rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.

Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Behörde, die in Zusammenarbeit mit regionalen und ggf. lokalen Behörden mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei den Wahlen zum Europäischen Parlament rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle weiteren notwendigen Maßnahmen zur Sensibilisierung, Förderung und Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts der Unionsbürger, auch mithilfe der regionalen und ggf. der lokalen Gebietskörperschaften.

Begründung

Es sollte berücksichtigt werden, wie die Wahl in den einzelnen Mitgliedstaaten organisiert ist. Mit dieser Änderung wird auch dafür eingetreten, dass die nationale Behörde in Zusammenarbeit mit der regionalen und ggf. lokalen Ebene sicherstellen sollte, dass die Bürger im Einklang mit dem Grundsatz der örtlichen Nähe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung als Wähler oder Kandidaten in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste umfassend und weitreichend informiert werden.

Änderung 6

COM(2021) 732 final

Artikel 12 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sollten nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, und im Einklang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Qualitätsanforderungen bereitgestellt werden.

Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt.

Unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Verwaltungskapazitäten verfügen, sollten die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, und im Einklang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Qualitätsanforderungen bereitgestellt werden.

Begründung

Mit diesem Artikel werden die zuständigen Behörden verpflichtet, mobilen EU-Bürgern umfangreiche — und mehrsprachige — Informationen bereitzustellen, u. a. über den Stand ihrer Eintragung, die einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten von Wählern und Kandidaten und die Mittel zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl. Wie im Änderungsvorschlag zu Artikel 12 Absatz 1 erwähnt, sollten die zuständigen Behörden nicht ausschließlich auf nationaler Ebene benannt werden. Angesichts des großen Umfangs der bereitzustellenden Informationen könnte eine solche Verpflichtung zu einem Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einigen Mitgliedstaaten führen.

Änderung 7

COM(2021) 732 final

Artikel 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mitgliedstaaten, die bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl, der elektronischen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe über das Internet vorsehen, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe aktiv Wahlberechtigten der Union unter den gleichen Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen offenstehen .

Mitgliedstaaten sind bestrebt, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl, der elektronischen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe über das Internet vorzusehen .

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um den Zugang ausländischer Unionsbürger mit Wohnsitz im betreffenden Staat zu der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl, der elektronischen Stimmabgabe und Stimmabgabe über das Internet unter den gleichen Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten, auch durch Maßnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Gewährleistung der Verfügbarkeit aller Wahlmethoden für die Wahlberechtigten in der Union herausgestellt werden. Gleichzeitig sollten alle Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Wahlen auf Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit achten.

Änderung 8

COM(2021) 732 final

Artikel 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, einschlägige statistische Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind, an den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erheben und der Öffentlichkeit und der Kommission zur Verfügung zu stellen.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, einschlägige statistische Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind, an den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erheben und der Öffentlichkeit sowie der Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass der Europäische Ausschuss der Regionen in die Überwachung statistischer Daten über die Beteiligung von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind, an den Wahlen zum Europäischen Parlament einbezogen wird.

Änderung 9

COM(2021) 732 final

Artikel 17 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet. Über die allgemeinen Bemerkungen hinaus enthält der Bericht statistische Daten über die Teilnahme der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union an den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie eine Zusammenfassung der zu ihrer Unterstützung getroffenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen innerhalb von sechs Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet. Über die allgemeinen Bemerkungen hinaus enthält der Bericht statistische Daten über die Teilnahme der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union an den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie eine Zusammenfassung der zu ihrer Unterstützung getroffenen Maßnahmen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass der Europäische Ausschuss der Regionen in die Überwachung statistischer Daten über die Beteiligung von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind, an den Wahlen zum Europäischen Parlament einbezogen wird.

Änderung 10

COM(2021) 733 final

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„Kommunalwahlen“ die allgemeinen, unmittelbaren Wahlen, die darauf abzielen, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und gegebenenfalls gemäß den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats den Leiter und die Mitglieder des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe zu bestimmen;

„Kommunalwahlen“ die allgemeinen, unmittelbaren Wahlen, die darauf abzielen, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft, den Leiter und die Mitglieder des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe zu bestimmen;

Begründung

Ziel dieser Änderung ist die Ausweitung des passiven Wahlrechts der Bürger der Mitgliedstaaten auf alle Wahlämter, einschließlich des Amts des Leiters des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe.

Änderung 11

COM(2021) 733 final

Artikel 5 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen in die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, wenn diese Personen gewählt worden sind, um diese Ämter während der Dauer des Mandats auszuüben.

Die Mitgliedstaaten können in begrenzten, außerordentlichen und hinreichend begründeten Fällen bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen in die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, wenn diese Personen gewählt worden sind, um diese Ämter während der Dauer des Mandats auszuüben.

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls bestimmen, dass die vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.

Die Mitgliedstaaten können in begrenzten, außerordentlichen und hinreichend begründeten Fällen ebenfalls bestimmen, dass die vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.

Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um sicherzustellen, dass die Ausübung der Ämter im Sinne des Unterabsatzes 1 und die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse im Sinne des Unterabsatzes 2 nur durch ihre eigenen Staatsangehörigen erfolgen kann, müssen den Vertrag und die allgemeinen Prinzipien des Rechts beachten und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um sicherzustellen, dass die Ausübung der Ämter im Sinne des Unterabsatzes 1 und die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse im Sinne des Unterabsatzes 2 nur durch ihre eigenen Staatsangehörigen erfolgen kann, müssen den Vertrag und die allgemeinen Prinzipien des Rechts beachten und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Begründung

Die Beschränkung des passiven Wahlrechts der Bürger der Mitgliedstaaten auf alle Wahlämter (einschließlich der Ämter eines Exekutivorgans) sollte begrenzt, die Ausnahme und hinreichend begründet sein, um jede Diskriminierung beim Zugang zu Wahlämtern des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe zu bekämpfen.

Änderung 12

COM(2021) 733 final

Artikel 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mitgliedstaaten , die vorsehen , dass ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit haben, ihr Stimmrecht bei Kommunalwahlen durch vorzeitige Stimmabgabe, Briefwahl, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet auszuüben , stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe den aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unter den gleichen Bedingungen offenstehen .

Mitgliedstaaten sind bestrebt vorzusehen , dass ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit haben, ihr Stimmrecht bei Kommunalwahlen durch vorzeitige Stimmabgabe, Briefwahl, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet auszuüben.

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um den Zugang ausländischer Unionsbürger mit Wohnsitz im betreffenden Staat zu der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl, der elektronischen Stimmabgabe und Stimmabgabe über das Internet unter den gleichen Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten, auch durch Maßnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Gewährleistung der Verfügbarkeit aller Wahlmethoden für die Wahlberechtigten zur Gemeinderatswahl, ganz gleich ob sie Staatsangehörige dieses Staates sind oder nicht, herausgestellt werden. Gleichzeitig sollten alle Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Wahlen auf Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit achten.

Änderung 13

COM(2021) 733 final

Artikel 12 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Behörde, die mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei Kommunalwahlen rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.

Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Behörde, die in Zusammenarbeit mit regionalen und ggf. lokalen Behörden mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei Kommunalwahlen rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.

Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Regierungs- und Verwaltungsebenen ergreifen alle weiteren notwendigen Maßnahmen zur Sensibilisierung, Förderung und Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind, auch mithilfe der regionalen und ggf. der lokalen Gebietskörperschaften.

Begründung

Es sollte berücksichtigt werden, wie die Wahl in den einzelnen Mitgliedstaaten organisiert ist. Ziel dieser Änderung ist es, die Einbeziehung der regionalen und ggf. der lokalen Gebietskörperschaften in die Sensibilisierung, Förderung und Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind, bei Wahlen der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe sicherzustellen.

Änderung 14

COM(2021) 733 final

Artikel 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle vier Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich ihres Artikels 5 Absätze 3 und 4, in ihrem Hoheitsgebiet Bericht. Der Bericht enthält statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 an Kommunalwahlen sowie eine Zusammenfassung der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen.

(1)   Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle vier Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich ihres Artikels 5 Absätze 3 und 4, in ihrem Hoheitsgebiet Bericht. Der Bericht enthält statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 an Kommunalwahlen sowie eine Zusammenfassung der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen und einen Überblick über die auf der jeweiligen Regierungs- und Verwaltungsebene aufgetretenen administrativen Herausforderungen .

(2)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und berücksichtigt dabei auch die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen.

(2)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Ausschuss der Regionen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und berücksichtigt dabei auch die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen.

Begründung

Ziel dieser Änderung ist es, die Einbeziehung des Europäischen Ausschusses der Regionen in die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu fördern.

Die organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit Wahlen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei die spezifischen Regelungen für die Durchführung der Wahlen von Land zu Land unterschiedlich sein können. In dieser Hinsicht könnten einige der mit der Neufassung der Richtlinie 94/80/EG des Rates (1) eingeführten Verpflichtungen zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die lokalen Behörden führen. Daher ist es wichtig, eine Übersicht über die beobachteten Probleme zu erstellen, um so eine mögliche Grundlage für geeignete Lösungen auf europäischer, nationaler oder lokaler Ebene zu schaffen.

Änderung 15

COM(2021) 733 final

Artikel 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte.

Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission nach Anhörung des Europäischen Ausschusses der Regionen die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte.

Begründung

Ziel dieser Änderung ist es sicherzustellen, dass der Europäische Ausschuss der Regionen in den Prozess der Umsetzung der Richtlinie durch die Kommission einbezogen wird.

Änderung 16

COM(2021) 733 final

Artikel 17 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12, Artikel 14 sowie den Anhängen I, II und III bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12, Artikel 14 sowie den Anhängen I, II und III bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Begründung

Ziel dieser Änderung ist es, die Einbeziehung des Europäischen Ausschusses der Regionen in die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu fördern.

Änderung 17

COM(2021) 733 final

Artikel 17 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Ausschuss der Regionen die Informationen und den Inhalt der Unterlagen, die sie gemäß diesem Artikel von den Mitgliedstaaten erhalten hat.

Begründung

Ziel dieser Änderung ist es sicherzustellen, dass der Europäische Ausschuss der Regionen in den Prozess der Umsetzung der Richtlinie durch die Kommission einbezogen wird.

Änderung 18

COM(2021) 734 final

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Satzung einer europäischen politischen Partei entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:

(1)   Die Satzung einer europäischen politischen Partei entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:

[…]

[…]

j)

ihre internen Vorschriften über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter.

j)

ausdrückliche und präzise interne Vorschriften über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter , in denen konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung der Geschlechterparität in puncto Mitgliedschaft, politischer Vertretung und Ausübung demokratischer Mandate festgelegt sind .

Begründung

Die europäischen politischen Parteien sollten mit gutem Beispiel vorangehen, wenn es um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geht. Daher sollten ihre internen Vorschriften spezifische Maßnahmen enthalten, die darauf abzielen, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auch in Bezug auf die Parteimitgliedschaft und die Ausübung von Mandaten insgesamt sicherzustellen.

Änderung 19

COM(2021) 734 final

Artikel 4 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Die Satzung einer europäischen politischen Partei enthält Bestimmungen zur internen Organisation als Partei, die mindestens Folgendes regeln:

(2)   Die Satzung einer europäischen politischen Partei enthält Bestimmungen zur internen Organisation als Partei, die mindestens Folgendes regeln:

[…]

[…]

e)

ihr Transparenzkonzept, insbesondere in Bezug auf Buchführung, Konten und Spenden, Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten;

e)

ihr Transparenzkonzept, insbesondere in Bezug auf Buchführung, Konten und Spenden, Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten;

f)

das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung.

f)

eine Verpflichtungserklärung, der zufolge die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, eingehalten werden, Desinformation bekämpft wird sowie die Verbreitung von unwahren oder irreführenden Informationen, Hetze und zu Gewalt anstiftenden Inhalten unterlassen wird;

 

g)

das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung.

Begründung

Die europäischen politischen Parteien spielen bei der Stärkung der europäischen Identität und des Zugehörigkeitsgefühls zu einem gemeinsamen europäischen politischen Raum eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang tragen sie auch maßgeblich dazu bei, die Rechte und Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, zu fördern, Desinformation zu bekämpfen und dass von jedweden Maßnahmen, die zu Hass und Gewalt führen, Abstand genommen wird. Diese Verpflichtung sollte in ihren Satzungen zum Ausdruck kommen.

Änderung 20

COM(2021) 734 final

Artikel 23 Absätze 9 und 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Spenden, Zuwendungen und Eigenmittel

Spenden, Zuwendungen und Eigenmittel

(9)   Zuwendungen von Mitgliedern einer europäischen politischen Partei, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder Bürger eines Mitgliedstaats sind, oder von Mitgliedsparteien, die ihren Sitz in einem dem Europarat angehörenden Land haben, sind zulässig. Der Gesamtwert der Zuwendungen von Mitgliedern darf 40 % des Jahresbudgets einer europäischen politischen Partei nicht übersteigen. Der Wert der Zuwendungen von Mitgliedsparteien, die ihren Sitz in einem Land außerhalb der Union haben, darf 10 % der Gesamtzuwendungen von Mitgliedern nicht übersteigen.

(9)   Zuwendungen sind nur von Mitgliedern einer europäischen politischen Partei, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder Bürger eines Mitgliedstaats sind, zulässig. Der Gesamtwert der Zuwendungen von Mitgliedern darf 40 % des Jahresbudgets einer europäischen politischen Partei nicht übersteigen. Der Wert der Zuwendungen von Mitgliedsparteien, die ihren Sitz in einem Land außerhalb der Union haben, darf 10 % der Gesamtzuwendungen von Mitgliedern nicht übersteigen.

(10)   Zuwendungen von Mitgliedern einer europäischen politischen Stiftung, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder Bürger eines Mitgliedstaats sind, oder von Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz in einem dem Europarat angehörenden Land haben, und von der europäischen politischen Partei, der sie angeschlossen ist, sind zulässig. Der Gesamtwert der Zuwendungen von Mitgliedern darf 40 % des Jahresbudgets einer europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen, und sie dürfen nicht aus Finanzmitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat. Der Wert der Zuwendungen von Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz in einem Land außerhalb der Union haben, darf 10 % der Gesamtzuwendungen von Mitgliedern nicht übersteigen.

(10)   Zuwendungen sind nur von Mitgliedern einer europäischen politischen Stiftung, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder Bürger eines Mitgliedstaats sind, und von der europäischen politischen Partei, der sie angeschlossen ist, zulässig. Der Gesamtwert der Zuwendungen von Mitgliedern darf 40 % des Jahresbudgets einer europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen, und sie dürfen nicht aus Finanzmitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat. Der Wert der Zuwendungen von Mitgliedsorganisationen, die ihren Sitz in einem Land außerhalb der Union haben, darf 10 % der Gesamtzuwendungen von Mitgliedern nicht übersteigen.

Begründung

Die neu eingeführte Bestimmung, wonach europäische politische Parteien und Stiftungen nicht nur aus Ländern der Europäischen Union, sondern auch aus Ländern, die dem Europarat angehören, finanziert werden dürfen, gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz dieser Zuwendungen.

Änderung 21

COM(2021) 734 final

Artikel 24 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Finanzmittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, können zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden, wenn diese Kampagnen die Durchführung der Verträge der Union betreffen.

Die Finanzmittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, können zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden, wenn diese Kampagnen die Durchführung der Verträge der Union betreffen , wobei das Subsidiaritätsprinzip gebührend zu achten ist .

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten finden Referenden auf lokaler und regionaler (oder nationaler) Ebene statt. Dies bedeutet, dass die Referenden auf diesen Verwaltungsebenen Themen betreffen, die in den spezifischen Zuständigkeitsbereichen dieser Ebenen rechtlich relevant sind. Es müssen zusätzliche Garantien eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Finanzierung von Kampagnen für Referenden durch die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen nur im Falle von Referenden mit einer klaren unionsweiten Dimension erfolgt.

Änderung 22

COM(2021) 734 final

Artikel 35

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Unterrichtung der Bürger

Unterrichtung der Bürger

Vorbehaltlich der Artikel 24 und 25 und ihrer eigenen Satzung und internen Prozesse können die europäischen politischen Parteien im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament alle geeigneten Maßnahmen ergreifen , um Unionsbürger über die Verbindungen zwischen nationalen politischen Parteien und Kandidaten und den betreffenden europäischen politischen Parteien zu informieren.

Vorbehaltlich der Artikel 24 und 25 und ihrer eigenen Satzung und internen Prozesse ergreifen die europäischen politischen Parteien im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament alle geeigneten Maßnahmen, um Unionsbürger über die Verbindungen zwischen nationalen politischen Parteien und Kandidaten und den betreffenden europäischen politischen Parteien zu informieren.

Begründung

Eine Verpflichtung zur Förderung von Verbindungen zwischen nationalen politischen Parteien und Kandidaten und den betreffenden europäischen politischen Parteien scheint angemessener und mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Einklang zu stehen, auch im Hinblick auf die Erhöhung der Sichtbarkeit europäischer politischer Parteien auf nationaler Ebene. So sieht etwa die neue Bestimmung in Artikel 4 Absatz 1 die Pflicht der Mitgliedsparteien vor, das Logo der europäischen politischen Partei auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise zu verwenden, und zwar gleich gut sichtbar wie das eigene Logo der Mitgliedspartei.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Einführung

1.

begrüßt das von der Europäischen Kommission vorgelegte Paket von Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und Integrität der Wahlen; teilt die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele und unterstützt nachdrücklich alle Bemühungen, eine offene, faire und pluralistische politische Debatte sowie eine gleichberechtigte demokratische Teilhabe und Beteiligung zu gewährleisten;

2.

bedauert, dass die im Paket vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und Integrität der Wahlen ihren Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene nicht angemessen Rechnung tragen; unterstreicht die besonderen Kenntnisse auf lokaler und regionaler Ebene mit Blick auf die Ermittlung potenzieller Bedrohungen für die Integrität demokratischer Prozesse;

Demokratische Resilienz

3.

befürwortet, die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Methoden im Bereich der demokratischen Resilienz und der Resilienz bei Wahlen zu verstärken, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung des „gemeinsamen Mechanismus zur Stärkung der Resilienz bei Wahlen“; ist zudem der Auffassung, dass die lokale und regionale Dimension bei dieser Zusammenarbeit berücksichtigt werden sollte, da sie ja dem Schutz von Wahlen auf allen Ebenen dient;

Demokratische Teilhabe

4.

erklärt unmissverständlich, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung eingehalten werden muss, auch in Bezug auf die Wahlbeteiligung und das demokratische Engagement im Allgemeinen; ist der Ansicht, dass die Konferenz zur Zukunft Europas ein gutes Beispiel für diesen Grundsatz darstellt, und ruft dazu auf, solche Verfahren auf allen Ebenen fortzusetzen;

5.

betont die Notwendigkeit, die Demokratiemüdigkeit zu überwinden und das Interesse der Bürger an der Teilnahme an demokratischen Prozessen und am Engagement in der lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Politik zu erneuern sowie gleichzeitig die Bedeutung vereinfachter Verwaltungsverfahren für die Wahlbeteiligung anzuerkennen;

Wahlrecht mobiler EU-Bürger

6.

begrüßt die von der Kommission unternommenen Schritte zur Erhöhung der Rechtssicherheit für mobile EU-Bürger bei der Ausübung ihres Wahlrechts; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nicht zu Lasten der Ausübung anderer damit verbundener Rechte gehen darf;

7.

unterstützt die Integration mobiler EU-Bürger in das lokale Leben und betrachtet ihr Engagement als wertvollen Beitrag zum Aufbau einer vielfältigen Gesellschaft in den Mitgliedstaaten;

8.

ist der Auffassung, dass in den Legislativvorschlägen anerkannt werden sollte, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Stärkung der europäischen Demokratie beitragen, indem sie die Beteiligung der europäischen Bürger an den Wahlen zum Europäischen Parlament und den Wahlen einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe fördern und erleichtern. Diese Aufgabe darf in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht den nationalen Behörden vorbehalten oder auf diese beschränkt sein;

9.

erwartet von den Mitgliedstaaten, das Recht der europäischen Bürger, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben (mobile Bürger), anzuerkennen, bei Kommunalwahlen für alle Ämter zu kandidieren;

10.

vertritt die Ansicht, dass das Recht der Bürger auf vorzeitige Stimmabgabe, Briefwahl, elektronische Stimmabgabe und Stimmabgabe über das Internet gefördert werden sollte, um so der zunehmenden Wahlmüdigkeit entgegenzuwirken und mehr junge Menschen zu animieren, ihre Stimme abzugeben;

11.

erachtet es als notwendig, mobilen EU-Bürgern angemessene, umfassende und gezielte Informationen über die Wahlbeteiligung zur Verfügung zu stellen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Kontaktstelle für das Wahlrecht auf Kommissionsebene; unterstreicht die damit verbundene Notwendigkeit, den Aufbau von Kapazitäten und eine angemessene Finanzierung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicherzustellen;

Transparenz und Desinformation

12.

anerkennt zwar die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle beteiligten Akteure, fordert aber, den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung auf die Bildung des politischen Willens auch auf rein nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten;

13.

betont, dass entschlossen gegen Desinformation vorgegangen werden muss. Diese kann die Grundfesten unserer demokratischen Gesellschaften aushöhlen sowie freie und faire Wahlen, das Vertrauen in die Behörden auf allen Ebenen und die Bereitschaft von Bürgern unterminieren, sich zu informieren und zu engagieren; bekräftigt die in der Stellungnahme zum Europäischen Aktionsplan für Demokratie zum Ausdruck gebrachten Standpunkte (2);

14.

fordert, dass entsprechende Initiativen mit einem Aufbau der Kapazitäten der Behörden einhergehen sollten, damit diese gezielt gegen Desinformation auf allen Ebenen vorgehen können; stellt fest, dass nicht genügend anerkannt wird, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die den Bürgern am nächsten stehen, bei der Bekämpfung von Desinformation wertvolle Arbeit leisten können;

Schlussfolgerung

15.

fordert die Europäische Kommission auf, weitere Anstrengungen zur Wahrung der europäischen Rechte und Werte zu unternehmen, u. a. durch die Verwirklichung der verbleibenden Zusagen im Europäischen Aktionsplan für Demokratie; betont nachdrücklich, dass eine größtmögliche Kohärenz zwischen den verschiedenen vorgeschlagenen Instrumenten gewährleistet werden muss; unterstreicht schließlich, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein unverzichtbarer Bestandteil der europäischen demokratischen Struktur sind.

Brüssel, den 28. April 2022.

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38).

(2)  https://cor.europa.eu/de/our-work/Pages/OpinionTimeline.aspx?opId=CDR-1278-2021.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/116


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Anpassung des EHS und des CO2-Grenzausgleichssystems an die Bedürfnisse der Städte und Regionen der EU

(2022/C 301/14)

Berichterstatter:

Peter KURZ (DE/SPE), Oberbürgermeister von Mannheim

Referenzdokumente:

Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

COM(2021) 551 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

COM(2021) 552 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

COM(2021) 564 final

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union

COM(2021) 567 final

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Menge der Zertifikate, die bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union einzustellen sind

COM(2021) 571 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757

COM(2021) 551 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zur Verwirklichung dieser Emissionsminderung müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Daher sollte das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS), das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingeführt wurde, um auf kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, ehrgeiziger gestaltet werden und zwar in einer Weise, die dieser gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 entspricht.

Zur Verwirklichung dieser Emissionsminderung müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Daher sollte das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS), das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführt wurde, um auf kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente , sozialverträgliche und umweltfreundliche Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, ehrgeiziger gestaltet werden und zwar in einer Weise, die dieser gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 sowie dem allgemeinen Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 entspricht.

Änderung 2

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates (3) wurde durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben. Die Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/61/EG in Artikel 2 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sollten entsprechend aktualisiert werden. Angesichts der Notwendigkeit dringender gesamtwirtschaftlicher Emissionsreduktionen sollten die Mitgliedstaaten die unter das EU-EHS fallenden Treibhausgasemissionen mithilfe anderer Maßnahmen als der Emissionsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2010/75/EU verringern können.

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates (5) wurde durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgehoben. Die Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/61/EG in Artikel 2 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sollten entsprechend aktualisiert werden. Angesichts der Notwendigkeit dringender gesamtwirtschaftlicher Emissionsreduktionen sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Positionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mittels Verfahren der aktiven Beteiligung sowie der Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der sozialen Gerechtigkeit die unter das EU-EHS fallenden Treibhausgasemissionen mithilfe anderer Maßnahmen als der Emissionsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2010/75/EU verringern können.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 3

Erwägungsgrund 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Treibhausgase, die nicht direkt in die Atmosphäre freigesetzt werden, sollten als Emissionen im Rahmen des EU-EHS betrachtet werden, und es sollten Zertifikate dafür abgegeben werden, es sei denn, sie werden gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in einer Speicherstätte gespeichert oder dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden, sodass sie bei normalem Gebrauch nicht in die Atmosphäre gelangen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden anzusehen sind, sodass sie bei normalem Gebrauch nicht in die Atmosphäre gelangen, einschließlich der Erlangung eines Zertifikats für CO2-Abbau, gegebenenfalls mit Blick auf regulatorische Entwicklungen in Bezug auf die Zertifizierung des CO2-Abbaus.

Treibhausgase, die nicht direkt in die Atmosphäre freigesetzt werden, sollten als Emissionen im Rahmen des EU-EHS betrachtet werden, und es sollten Zertifikate dafür abgegeben werden, es sei denn, sie werden gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in einer umweltverträglichen und sicheren Speicherstätte gespeichert oder dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden, sodass sie bei normalem Gebrauch nicht in die Atmosphäre gelangen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden anzusehen sind, sodass sie bei normalem Gebrauch nicht in die Atmosphäre gelangen, einschließlich der Erlangung eines Zertifikats für CO2-Abbau, gegebenenfalls mit Blick auf regulatorische Entwicklungen in Bezug auf die Zertifizierung des CO2-Abbaus.

Begründung

Mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke verursachen einen höheren Anteil an CO2-Emissionen als jeder andere Bereich der Industrie. Bei ihnen kann CCS zu einer erheblichen Verringerung der CO2-Emissionen führen.

Änderung 4

Neuer Erwägungsgrund 14.1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-EHS darf nicht dazu führen, dass CO2-Emissionen verlagert werden, indem der Schiffsverkehr in Häfen nicht dem EHS unterliegender benachbarter Drittstaaten umgeleitet wird.

Begründung

Die Verlagerung von CO2-Emissionen in Häfen benachbarter Drittstaaten, die nicht unter das EU-EHS fallen, ist ein reales Risiko und kann zu einem Substitutionseffekt zugunsten von Häfen in Drittstaaten führen, CO2-Steueroasen in EU-Nachbarschaft schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hafensystems gefährden.

Änderung 5

Erwägungsgrund 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zur Erreichung der ehrgeizigeren Klimaschutzziele werden beträchtliche öffentliche Mittel in der EU benötigt, und die nationalen Haushalte müssen auf die Klimawende ausgerichtet werden. Um die erheblichen klimabezogenen Ausgaben im EU-Haushalt zu ergänzen und zu verstärken, sollten alle Versteigerungseinnahmen, die nicht dem Unionshaushalt zugewiesen werden, für klimabezogene Zwecke verwendet werden. Dazu gehört auch finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch Senkung von verzerrend wirkenden Steuern anzugehen. Um den Verteilungseffekten und sozialen Folgen des Übergangs in einkommensschwachen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte von [Jahr des Inkrafttretens der Richtlinie] bis 2030 außerdem ein zusätzlicher Anteil von 2,5  % der unionsweiten Menge von Zertifikaten verwendet werden, um über den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG die Energiewende der Mitgliedstaaten mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf von weniger als 65 % des Unionsdurchschnitts im Zeitraum 2016–2018 zu finanzieren.

Zur Erreichung der ehrgeizigeren Klimaschutzziele werden beträchtliche öffentliche Mittel in der EU benötigt, und die nationalen , regionalen und lokalen Haushalte müssen auf die Klimawende ausgerichtet werden. Um die erheblichen klimabezogenen Ausgaben im EU-Haushalt zu ergänzen und zu verstärken, sollten alle Versteigerungseinnahmen, die nicht dem Unionshaushalt zugewiesen werden, für klimabezogene Zwecke verwendet werden , die in den einschlägigen nationalen, regionalen oder lokalen Planungen vorgesehen sind . Dazu gehört auch finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch Senkung von verzerrend wirkenden Steuern anzugehen. Um den Verteilungseffekten und sozialen Folgen des Übergangs in einkommensschwachen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte von [Jahr des Inkrafttretens der Richtlinie] bis 2030 außerdem ein zusätzlicher Anteil von mindestens 2,5  % der unionsweiten Menge von Zertifikaten verwendet werden, um über den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG die Energiewende der Mitgliedstaaten mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf von weniger als 65 % des Unionsdurchschnitts im Zeitraum 2016–2018 und von NUTS-3-Regionen in Mitgliedstaaten mit eindeutigen internen Ungleichgewichten zu finanzieren.

Begründung

Auch das Pro-Kopf-BIP der NUTS-2-Regionen sollte bei der Zuteilung der Zertifikate berücksichtigt werden, da es im Falle von Mitgliedstaaten mit größeren Ungleichgewichten zu undifferenziert wäre, nur das nationale Pro-Kopf-BIP als Kriterium anzulegen.

Änderung 6

Erwägungsgrund 30

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Die Zertifikate, die den CBAM-Sektoren auf der Grundlage dieser Berechnung (CBAM-Nachfrage) nicht mehr kostenlos zugeteilt werden, müssen versteigert werden, und die Einnahmen fließen in den Innovationsfonds, um Innovationen in den Bereichen CO2-arme Technologien, CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU), Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 (CCS), erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt. Projekten in CBAM-Sektoren sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Um den Anteil der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate für die Nicht-CBAM-Sektoren einzuhalten, sollte die endgültige Menge, die von der kostenlosen Zuteilung abzuziehen und zu versteigern ist, auf der Grundlage des Anteils der CBAM-Nachfrage am Bedarf aller Sektoren, die kostenlose Zuteilungen erhalten, an kostenlosen Zuteilungen berechnet werden.

[…] Die Zertifikate, die den CBAM-Sektoren auf der Grundlage dieser Berechnung (CBAM-Nachfrage) nicht mehr kostenlos zugeteilt werden, müssen versteigert werden, und die Einnahmen fließen in den Innovationsfonds und in den Klima-Sozialfonds , um Innovationen in den Bereichen CO2-arme Technologien, CO2-Abscheidung und Nutzung (CCU), Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von unvermeidbaren CO2-Emissionen aus industriellen Produktionsprozessen, die nicht bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe mit dem Hauptziel der Energieerzeugung anfallen, erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, wobei auch etwaige negative Auswirkungen auf benachteiligte Regionen und Haushalte abzufedern sind . Projekten in CBAM-Sektoren sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Um den Anteil der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate für die Nicht-CBAM-Sektoren einzuhalten, sollte die endgültige Menge, die von der kostenlosen Zuteilung abzuziehen und zu versteigern ist, auf der Grundlage des Anteils der CBAM-Nachfrage am Bedarf aller Sektoren, die kostenlose Zuteilungen erhalten, an kostenlosen Zuteilungen berechnet werden.

Begründung

Die kostenlosen Zertifikate für CBAM-Sektoren sollten möglichst bald auslaufen, da die kostenlose Zuteilung der Signalwirkung der CO2-Bepreisung zuwiderläuft.

Änderung 7

Erwägungsgrund 33

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Anwendungsbereich des Innovationsfonds sollte ausgeweitet werden, um Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern, die den Brennstoffverbrauch in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr betreffen. Darüber hinaus sollte der Innovationsfonds dazu dienen, Investitionen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu unterstützen, einschließlich Investitionen in nachhaltige alternative Brennstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien wie Windtechnologien. In Anbetracht dessen, dass Einnahmen aus Sanktionen gemäß der Verordnung xxxx/xxxx [FuelEU Maritime] dem Innovationsfonds gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen zugewiesen werden, sollte die Kommission sicherstellen, dass die Unterstützung innovativer Projekte zur Beschleunigung der Entwicklung und des Einsatzes erneuerbarer und CO2-armer Brennstoffe im Seeverkehr gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung xxxx/xxxx [FuelEU Maritime] (9) gebührend berücksichtigt wird. Um sicherzustellen, dass innerhalb dieses erweiterten Anwendungsbereichs ausreichende Mittel für Innovationen zur Verfügung stehen, sollte der Innovationsfonds um 50 Mio. Zertifikate aufgestockt werden, bei denen es sich entsprechend dem derzeitigen Anteil der Mittel, die aus der jeweiligen Quelle für den Innovationsfonds bereitgestellt werden, zum Teil um Zertifikate handelt, die andernfalls versteigert werden könnten, und zum Teil um Zertifikate, die andernfalls kostenlos zugeteilt werden könnten.

Der in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Anwendungsbereich des Innovationsfonds sollte ausgeweitet werden, um Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern, die den Brennstoffverbrauch in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr betreffen, sowie alle Maßnahmen zur Verringerung großer Mengen nicht projekt- oder innovationsbezogener Treibhausgasemissionen . Darüber hinaus sollte der Innovationsfonds dazu dienen, Investitionen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu unterstützen, einschließlich Investitionen in nachhaltige alternative Brennstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien wie Windtechnologien. In Anbetracht dessen, dass Einnahmen aus Sanktionen gemäß der Verordnung xxxx/xxxx [FuelEU Maritime] dem Innovationsfonds gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen zugewiesen werden, sollte die Kommission sicherstellen, dass die Unterstützung innovativer Projekte zur Beschleunigung der Entwicklung und des Einsatzes erneuerbarer und CO2-armer Brennstoffe im Seeverkehr gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung xxxx/xxxx [FuelEU Maritime] (10) gebührend berücksichtigt wird. Um sicherzustellen, dass innerhalb dieses erweiterten Anwendungsbereichs ausreichende Mittel für Innovationen und Maßnahmen zur Verfügung stehen, sollte der Innovationsfonds um 50 Mio. Zertifikate aufgestockt werden, bei denen es sich entsprechend dem derzeitigen Anteil der Mittel, die aus der jeweiligen Quelle für den Innovationsfonds bereitgestellt werden, zum Teil um Zertifikate handelt, die andernfalls versteigert werden könnten, und zum Teil um Zertifikate, die andernfalls kostenlos zugeteilt werden könnten.

Begründung

Der Innovationsfonds ist eine der wichtigsten Finanzierungsquellen für Klimamaßnahmen, jedoch auf innovative Technologien beschränkt, obwohl Innovationsmangel nur eines der zentralen Hindernisse für die Dekarbonisierung ist. Mit diesem Änderungsantrag soll der Umfang auf bereits bestehende Dekarbonisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden.

Änderung 8

Erwägungsgrund 38

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Anwendungsbereich des Modernisierungsfonds sollte an die jüngsten Klimaziele der Union angepasst werden, indem vorgeschrieben wird, dass die Investitionen mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Verordnung (EU) 2021/1119 im Einklang stehen müssen, und die Unterstützung für Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen abgeschafft wird. Darüber hinaus sollte der Anteil des Modernisierungsfonds , der für vorrangige Investitionen eingesetzt werden muss, auf 80 % erhöht werden ; auf der Nachfrageseite sollte vorrangig Energieeffizienz angestrebt werden; und die Unterstützung für Privathaushalte zur Bekämpfung der Energiearmut, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sollte in den Bereich der vorrangigen Investitionen aufgenommen werden.

Der Anwendungsbereich des Modernisierungsfonds sollte an die jüngsten Klimaziele der Union angepasst werden, indem vorgeschrieben wird, dass die Investitionen mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Verordnung (EU) 2021/1119 im Einklang stehen müssen, und die Unterstützung für Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen abgeschafft wird. Darüber hinaus sollte der Modernisierungsfonds nur für vorrangige Investitionen eingesetzt werden; auf der Nachfrageseite sollten vorrangig Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien angestrebt werden; und die Unterstützung für benachteiligte Regionen und Privathaushalte zur Bekämpfung der Energie- und Mobilitätsarmut, vor allem in Gebieten in äußerster Randlage und ländlichen und abgelegenen Gebieten, sollte in den Bereich der vorrangigen Investitionen aufgenommen werden. Auch sollte der Modernisierungsfonds NUTS-3-Regionen von Mitgliedstaaten mit eindeutigen internen Ungleichgewichten offenstehen, um die Neubelebung und Modernisierung des Energiesektors anzukurbeln.

Änderung 9

Erwägungsgrund 43

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In der Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030“ (11) wird die besondere Herausforderung hervorgehoben, die Emissionen in den Bereichen Straßenverkehr und Gebäude zu verringern. Daher kündigte die Kommission an, dass eine weitere Ausweitung des Emissionshandels auch Emissionen aus dem Straßenverkehr und aus Gebäuden umfassen könnte. Der Emissionshandel für diese beiden neuen Sektoren würde über ein separates, aber verwandtes Emissionshandelssystem erfolgen. Dadurch würde jede Störung des reibungslosen Emissionshandels in den Sektoren ortsfeste Anlagen und Luftverkehr vermieden. Das neue System wird von ergänzenden Strategien und Maßnahmen begleitet, die vor unangemessenen Preisauswirkungen schützen, die Erwartungen der Marktteilnehmer prägen und auf ein CO2-Preissignal für die gesamte Wirtschaft abzielen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Entwicklung des neuen Marktes die Einrichtung eines wirksamen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystems erfordert. Um Synergien und Kohärenz mit der bestehenden Infrastruktur der Union für das EU-EHS für Emissionen aus ortsfesten Anlagen und dem Luftverkehr zu gewährleisten, ist es angezeigt, den Emissionshandel für den Straßenverkehr und Gebäude durch eine Änderung der Richtlinie 2003/87/ЕC einzuführen.

In der Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030“ (12) wird die besondere Herausforderung hervorgehoben, die Emissionen in den Bereichen Straßenverkehr und Gebäude zu verringern. Daher kündigte die Kommission an, dass eine weitere Ausweitung des Emissionshandels auch Emissionen aus dem Straßenverkehr und aus Gebäuden umfassen könnte. Der Emissionshandel für diese beiden neuen Sektoren würde über ein separates, aber verwandtes Emissionshandelssystem erfolgen. Dadurch würde jede Störung des reibungslosen Emissionshandels in den Sektoren ortsfeste Anlagen und Luftverkehr vermieden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben aufgrund ihrer Zuständigkeiten die größten Auswirkungen in Bezug auf diese Sektoren zu tragen und müssen daher in die Gestaltung des neuen EHS einbezogen werden. Ein Teil der Einnahmen des neuen Emissionshandelssystems wird den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt, da sie die am stärksten betroffenen Regierungs- und Verwaltungsebenen sind. Das neue System wird von ergänzenden Strategien und Maßnahmen begleitet, die vor unangemessenen Preisauswirkungen insbesondere auf benachteiligte Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, schützen, die Erwartungen der Marktteilnehmer prägen und auf ein CO2-Preissignal für die gesamte Wirtschaft abzielen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Entwicklung des neuen Marktes die Einrichtung eines wirksamen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystems erfordert. Um Synergien und Kohärenz mit der bestehenden Infrastruktur der Union für das EU-EHS für Emissionen aus ortsfesten Anlagen und dem Luftverkehr zu gewährleisten, ist es angezeigt, den Emissionshandel für den Straßenverkehr und Gebäude durch eine Änderung der Richtlinie 2003/87/ЕC gemäß dem Paket „Fit für 55“ und gegebenenfalls im Einklang mit den Rechtsvorschriften für diese bisher nicht dem EHS unterliegenden Sektoren einzuführen.

Begründung

Die Ausdehnung des EHS auf die Bereiche Straßenverkehr und Gebäude hat erhebliche Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Für diese Sektoren sind weitgehend die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zuständig; sie sollten deshalb bei der Gestaltung des neuen Emissionshandelssystems berücksichtigt werden.

Änderung 10

Erwägungsgrund 51

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Verteilungsregeln für Versteigerungsanteile sind für alle Versteigerungseinnahmen, die den Mitgliedstaaten zufließen würden, von großer Bedeutung, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu stärken, die sozialen Auswirkungen eines CO2-Preissignals in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr abzufedern. Ungeachtet der Tatsache, dass die beiden Sektoren sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen, ist es angebracht, eine gemeinsame Verteilungsregel ähnlich der für ortsfeste Anlagen festzulegen. Der Großteil der Zertifikate sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Verteilung der Emissionen in den abgedeckten Sektoren im Zeitraum 2016–2018 auf alle Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Die Verteilungsregeln für Versteigerungsanteile sind für alle Versteigerungseinnahmen, die den Mitgliedstaaten zufließen würden, von großer Bedeutung, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu stärken, die sozialen Auswirkungen eines CO2-Preissignals in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr abzufedern. Ungeachtet der Tatsache, dass die beiden Sektoren sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen, ist es angebracht, eine gemeinsame Verteilungsregel ähnlich der für ortsfeste Anlagen festzulegen. Der Großteil der Zertifikate sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Verteilung der Emissionen in den abgedeckten Sektoren im Zeitraum 2016–2018 auf alle Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Anteil von mindestens 20 % der Einnahmen aus Versteigerungen festlegen, der unmittelbar von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet wird. Die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwalteten Einnahmen sollten ausschließlich für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel verwendet werden, insbesondere für Maßnahmen zur Förderung der Energiewende und zur Bewältigung der Gefahren für die am stärksten benachteiligten Regionen, Haushalte sowie Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer.

Begründung

Angesichts der Vielfalt der EU-Regionen in geografischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sind die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die am besten geeignete Ebene, um sicherzustellen, dass die Energiewende den territorialen Zusammenhalt in Europa nicht beeinträchtigt und die am stärksten benachteiligten Haushalte nicht gefährdet.

Änderung 11

Erwägungsgrund 52

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Einführung der CO2-Bepreisung im Straßenverkehr und im Gebäudesektor sollte mit einer wirksamen sozialen Abfederung einhergehen, insbesondere angesichts des bereits bestehenden Ausmaßes der Energiearmut. Im Jahr 2018 gaben etwa 34 Mio. Europäerinnen und Europäer an, dass sie nicht in der Lage waren, ihre Wohnung bzw. ihr Haus angemessen zu heizen, und 6,9  % der Bevölkerung der Union haben in einer EU-weiten Erhebung aus dem Jahr 2019 erklärt, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung bzw. ihr Haus ausreichend zu heizen (13). Um einen wirksamen Sozial- und Verteilungsausgleich zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Versteigerungseinnahmen für die klima- und energiebezogenen Zwecke auszugeben, die bereits für den bestehenden Emissionshandel festgelegt wurden, aber auch für Maßnahmen, die speziell hinzugefügt wurden, um die mit den neuen Sektoren Straßenverkehr und Gebäude verbundenen Bedenken anzugehen, einschließlich damit zusammenhängender politischer Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14). Die Einnahmen aus Versteigerungen sollten dazu verwendet werden, soziale Aspekte des Emissionshandels für die neuen Sektoren anzugehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf benachteiligten Privathaushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmern liegen sollte. In diesem Sinne werden den Mitgliedstaaten über einen neuen Klima-Sozialfonds gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, die am stärksten von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen oder bedroht sind. Dieser Fonds wird Fairness und Solidarität zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten fördern und gleichzeitig das Risiko von Energie- und Mobilitätsarmut während des Übergangs mindern. Er wird auf bestehenden Solidaritätsmechanismen aufbauen und diese ergänzen. Die Mittel des neuen Fonds entsprechen im Prinzip 25 % der voraussichtlichen Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel im Zeitraum 2026–2032 und werden auf der Grundlage der Klima-Sozialpläne ausgeführt, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 20…/nn des Europäischen Parlaments und des Rates (15) vorlegen sollten. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat seine Versteigerungseinnahmen unter anderem dazu verwenden, einen Teil der Kosten seiner Klima-Sozialpläne zu finanzieren.

Die Einführung der CO2-Bepreisung im Straßenverkehr und im Gebäudesektor sollte mit einer wirksamen sozialen Abfederung einhergehen, insbesondere angesichts des bereits bestehenden Ausmaßes der Energiearmut. Im Jahr 2018 gaben etwa 34 Mio. Europäerinnen und Europäer an, dass sie nicht in der Lage waren, ihre Wohnung bzw. ihr Haus angemessen zu heizen, und 6,9  % der Bevölkerung der Union haben in einer EU-weiten Erhebung aus dem Jahr 2019 erklärt, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung bzw. ihr Haus ausreichend zu heizen (16) , während einige Regionen gezwungen sind, aufgrund ihrer Armut ineffiziente Energieträger zum Heizen zu nutzen. Um einen wirksamen Sozial- und Verteilungsausgleich zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verpflichtet werden, die Versteigerungseinnahmen für die klima- und energiebezogenen Zwecke auszugeben, die bereits für den bestehenden Emissionshandel festgelegt wurden, aber auch für Maßnahmen, die speziell hinzugefügt wurden, um die mit den neuen Sektoren Straßenverkehr und Gebäude verbundenen Bedenken anzugehen, einschließlich damit zusammenhängender politischer Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17). Die Einnahmen aus Versteigerungen sollten auch dazu verwendet werden, soziale Aspekte des Emissionshandels für die neuen Sektoren anzugehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf benachteiligten Privathaushalten, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzern liegen sollte. In diesem Sinne werden den Mitgliedstaaten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften über einen neuen Klima-Sozialfonds gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, die am stärksten von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen oder bedroht sind. Dieser Fonds wird Fairness und Solidarität zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten fördern und gleichzeitig das Risiko von Energie- und Mobilitätsarmut während des Übergangs mindern. Er wird auf bestehenden Solidaritätsmechanismen aufbauen und diese ergänzen. Die Mittel des neuen Fonds entsprechen mindestens 25 % der voraussichtlichen Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel im Zeitraum 2026–2032 und werden auf der Grundlage der Klima-Sozialpläne ausgeführt, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 20…/nn des Europäischen Parlaments und des Rates (18) vorlegen sollten. Zeitigt der CO2-Preis höhere Einnahmen als erwartet, wird die Finanzausstattung des Klima-Sozialfonds entsprechend aufgestockt. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Anteil von mindestens 35 % der Mittel aus dem Klima-Sozialfonds festlegen, der unmittelbar von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet wird. Darüber hinaus sollten jeder Mitgliedstaat sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ihre Versteigerungseinnahmen unter anderem dazu verwenden, einen Teil der Kosten seiner Klima-Sozialpläne zu finanzieren.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind am besten geeignet, diese Probleme zu lösen, deshalb sollten auch ihnen Mittel aus dem Fonds zur Verfügung gestellt werden.

Änderung 12

Erwägungsgrund 54

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Innovationen und die Entwicklung neuer CO2-armer Technologien in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sind von entscheidender Bedeutung, um den kosteneffizienten Beitrag dieser Sektoren zu den voraussichtlichen Emissionsreduktionen sicherzustellen. Daher sollten auch die Einnahmen aus der Versteigerung von 150 Mio. Zertifikaten aus dem Emissionshandel in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr dem Innovationsfonds zur Verfügung gestellt werden, um Anreize für kosteneffiziente Emissionsreduktionen zu schaffen.

Innovationen und die Entwicklung neuer CO2-armer Technologien und Maßnahmen in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sind von entscheidender Bedeutung, um den kosteneffizienten Beitrag dieser Sektoren zu den voraussichtlichen Emissionsreduktionen sicherzustellen. Daher sollten auch die Einnahmen aus der Versteigerung von 150 Mio. Zertifikaten aus dem Emissionshandel in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr dem Innovationsfonds zur Verfügung gestellt werden, um Anreize für kosteneffiziente sowie sozial- und umweltverträgliche Emissionsreduktionen zu schaffen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 13

Erwägungsgrund 58

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Anwendung des Emissionshandels in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sollte von der Kommission überwacht werden, einschließlich des Grads der Preiskonvergenz mit dem bestehenden EU-EHS, und erforderlichenfalls sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung vorgeschlagen werden, um die Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung des Emissionshandels in diesen Sektoren auf der Grundlage des erworbenen Wissens und einer stärkeren Preiskonvergenz zu verbessern. Die Kommission sollte verpflichtet werden, den ersten Bericht über diese Fragen bis zum 1. Januar 2028 vorzulegen.

Die Anwendung des Emissionshandels in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sollte von der Kommission überwacht werden, einschließlich des Grads der Preiskonvergenz mit dem bestehenden EU-EHS, und erforderlichenfalls sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung vorgeschlagen werden, um die Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung des Emissionshandels in diesen Sektoren auf der Grundlage des erworbenen Wissens und einer stärkeren Preiskonvergenz zu verbessern. Die Kommission sollte verpflichtet werden, den ersten Bericht über diese Fragen bis zum 1. Januar 2028 vorzulegen. Der Vorlage des Berichts geht ein Konsultationszeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2027 voraus. In diesem Zeitraum sollte eine gezielte Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stattfinden.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben wesentliche Zuständigkeiten in den Bereichen Straßenverkehr und Gebäude, sie sollten deshalb konsultiert werden, bevor die Wirksamkeit des neuen EHS bewertet und der entsprechende Bericht vorgelegt wird.

Änderung 14

Artikel 1 Nummer 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) ‚Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen aus Quellen in einer Anlage oder die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Luftverkehr‘ oder in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Seeverkehr‘ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug bzw. einem Schiff, das eine derartige Tätigkeit durchführt, oder die Freisetzung von Treibhausgasen aus der in Anhang III genannten Tätigkeit;“

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) ‚Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen aus Quellen in einer Anlage oder die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Luftverkehr‘ oder in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Seeverkehr‘ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug bzw. einem Schiff, das eine derartige Tätigkeit durchführt, oder die Freisetzung von Treibhausgasen aus der in Anhang III genannten Tätigkeit;“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

‚Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen‘ eine Genehmigung, die gemäß den Artikeln 5, 6 und 30b erteilt wird;“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

‚Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen‘ eine Genehmigung, die gemäß den Artikeln 5, 6 und 30b erteilt wird;“

c)

Buchstabe u wird gestrichen.

c)

Buchstabe u wird gestrichen.

d)

Folgende Buchstaben v bis z werden angefügt:

„v)

‚Schifffahrtsunternehmen‘ den Schiffseigner oder eine sonstige Organisation oder Person, wie der Geschäftsführer oder der Bareboat-Charterer, der/die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ergeben;“

d)

Folgende Buchstaben v bis z werden angefügt:

„v)

‚Schifffahrtsunternehmen‘ den Schiffseigner oder eine sonstige Organisation oder Person, wie der Geschäftsführer oder der Bareboat-Charterer, der/die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ergeben;“;

„aa)

‚Anlaufhafen‘ den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Passagiere ein- oder auszuschiffen; ausgenommen sind daher Zwischenstopps zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes oder von dessen Ausrüstung, Zwischenstopps, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Zwischenstopps in Umladehäfen in benachbarten Drittländern und Zwischenstopps, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind; […]“

Begründung

Die geänderte Definition des Begriffs „Anlaufhafen“ bewirkt, dass es auf den Routen zwischen europäischen Häfen und Asien oder Amerika mit Zwischenhalt in europäischen Häfen keine Vorteile bringt, diese Zwischenstopps in Häfen benachbarter Drittstaaten zu verlagern.

Änderung 15

Artikel 1 Nummer 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Anwendungsbereich in Bezug den Seeverkehr

Anwendungsbereich in Bezug den Seeverkehr

1.   Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeanforderungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchführen, fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen am Liegeplatz in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

1.   Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeanforderungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchführen, fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen am Liegeplatz in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

 

Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeanforderungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten:

 

a)

bei Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder von einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Zwischenstopp in einem Umladehafen in einem benachbarten Drittland durchführen:

 

 

i)

für einhundert Prozent (100 %) der Emissionen auf dem Abschnitt der Fahrt zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittlandumladehafen;

ii)

für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen auf dem Rest der Fahrt;

 

b)

bei Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Zwischenstopp in einem Umladehafen in einem benachbarten Drittland durchführen: für einhundert Prozent (100 %) der Emissionen auf der gesamten Fahrt.

2.   Die Artikel 9, 9a und 10 gelten für Seeverkehrstätigkeiten in der gleichen Weise wie für andere unter das EU-EHS fallende Tätigkeiten.“

2.   Die Artikel 9, 9a und 10 gelten für Seeverkehrstätigkeiten in der gleichen Weise wie für andere unter das EU-EHS fallende Tätigkeiten.“

Begründung

Mit diesem Vorschlag wird verhindert, dass Containerschiffe auf den großen Seewegen „ihre CO2-Zähler auf null stellen“ können, indem sie statt EU-Häfen Häfen in Drittstaaten anlaufen.

Änderung 16

Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021–2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚begünstigte Mitgliedstaaten‘) gemäß Artikel 10d (im Folgenden ‚Modernisierungsfonds‘) einzurichten. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge an Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag. Die dieser Menge an Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil A aufgeteilt.

Darüber hinaus werden 2,5  % der Gesamtmenge der Zertifikate zwischen [Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie] und 2030 für den Modernisierungsfonds versteigert. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge an Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Zeitraum 2016 bis 2018 unter 65 % des Unionsdurchschnitts lag. Die dieser Menge an Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil B aufgeteilt.“

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021–2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚begünstigte Mitgliedstaaten‘) gemäß Artikel 10d (im Folgenden ‚Modernisierungsfonds‘) einzurichten. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge an Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag , sowie die NUTS-3-Regionen in Mitgliedstaaten mit eindeutigen internen Ungleichgewichten . Die dieser Menge an Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil A aufgeteilt.

Darüber hinaus werden mindestens 2,5  % der Gesamtmenge der Zertifikate zwischen [Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie] und 2030 für den Modernisierungsfonds versteigert. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge an Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Zeitraum 2016 bis 2018 unter 65 % des Unionsdurchschnitts lag , sowie die NUTS-3-Regionen in Mitgliedstaaten mit eindeutigen internen Ungleichgewichten . Die dieser Menge an Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil B aufgeteilt.“

Änderung 17

Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

Der erste und der zweite Satz in Absatz 3 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 4 genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den Unionshaushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2, mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter CO2-Emissionskosten gemäß Artikel 10a Absatz 6 verwendet werden, für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:“

b)

Der erste und der zweite Satz in Absatz 3 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 4 genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den Unionshaushalt eingestellt werden , wobei ein Anteil von mindestens 20 % der Einnahmen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt wird . Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2, mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter CO2-Emissionskosten gemäß Artikel 10a Absatz 6 verwendet werden, für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:“

Änderung 18

Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe g dritter Unterabsatz

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 10a wird wie folgt geändert:

Artikel 10a wird wie folgt geändert:

g)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

g)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

„8.   365 Mio. Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 85 Mio. Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, sowie die Zertifikate, die sich aus der Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 1a ergeben, werden für einen Fonds zur Verfügung gestellt, um Innovationen im Bereich der CO2-armen Technologien und Prozesse zu unterstützen und zu den Null-Schadstoff-Zielen beizutragen (im Folgenden ‚Innovationsfonds‘). […]“

 

„8.   365 Mio. Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 85 Mio. Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, sowie die Zertifikate, die sich aus der Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 1a ergeben, werden für einen Fonds zur Verfügung gestellt, um Emissionen zu vermeiden und Innovationen im Bereich der CO2-armen Technologien und Prozesse zu unterstützen und zu den Null-Schadstoff-Zielen beizutragen (im Folgenden ‚Innovationsfonds‘). […]“

 

Der Innovationsfonds deckt die in Anhang I und Anhang III aufgeführten Sektoren ab, um an geografisch ausgewogen verteilten Standorten Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß, einschließlich der umweltverträglichen CO2-Abscheidung und -Nutzung („CCU“), die maßgeblich zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, sowie von Produkten, die CO2-intensiv hergestellte Produkte ersetzen, welche in Sektoren nach Anhang I hergestellt werden, zu fördern und einen Anreiz für den Bau und Betrieb von Projekten, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung („CCS“) von CO2 ausgerichtet sind, sowie von innovativen Technologien im Bereich erneuerbarer Energien und der Speicherung von Energie zu schaffen. Der Innovationsfonds kann auch bahnbrechende innovative Technologien und Infrastrukturen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs und zur Herstellung CO2-armer und CO2-freier Kraftstoffe im Luft-, Schienen- und Straßenverkehr fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt Projekten in Sektoren, die unter die [CBAM-Verordnung] fallen, um Innovationen in den Bereichen CO2-arme Technologien, CCU, CCS, erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt.

 

Der Innovationsfonds deckt die in Anhang I und Anhang III aufgeführten Sektoren ab, einschließlich umfangreicher Projekte zur Emissionsverringerung unter Verwendung ausgereifter Technologien, öffentlicher und privater Initiativen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und EU-weiter Programme zur Emissionsminderung, um an geografisch ausgewogen verteilten Standorten Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß, einschließlich der umweltverträglichen CO2-Abscheidung und -Nutzung („CCU“), die maßgeblich zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, sowie von Produkten, die CO2-intensiv hergestellte Produkte ersetzen, welche in Sektoren nach Anhang I hergestellt werden, zu fördern und einen Anreiz für den Bau und Betrieb von Projekten, die auf die umweltverträgliche und sichere Abscheidung und geologische Speicherung („CCS“) von CO2 ausgerichtet sind, sowie von innovativen Technologien im Bereich erneuerbarer Energien und der Speicherung von Energie zu schaffen. Der Innovationsfonds kann auch bahnbrechende innovative Technologien und Infrastrukturen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs und zur Herstellung CO2-armer und CO2-freier Kraftstoffe im Luft-, Schienen- und Straßenverkehr fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt Projekten in Sektoren, die unter die [CBAM-Verordnung] fallen, um Maßnahmen zur Förderung des Kreislaufprinzips, berufliche Aus- und Fortbildung zur Nutzung CO2-armer Erzeugnisse und Innovationen in den Bereichen CO2-arme Technologien, CCU, umweltverträgliche und sichere CCS, erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die auf sozialverträgliche Weise zur Eindämmung des Klimawandels oder zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt.

 

Förderfähig sind Projekte im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich kleinmaßstäblicher Projekte. Geförderte Technologien müssen innovativ und ohne Unterstützung kommerziell noch nicht in vergleichbarer Größenordnung tragfähig sein, aber es muss sich um bahnbrechende Lösungen handeln oder sie müssen für eine Anwendung in vorkommerziellem Maßstab ausreichend ausgereift sein. […]

 

Förderfähig sind Projekte und Maßnahmen im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich kleinmaßstäblicher Projekte. Geförderte Technologien müssen zur Dekarbonisierung beitragen, innovativ sein und ohne Unterstützung kommerziell nicht in vergleichbarer Größenordnung tragfähig sein, aber es muss sich um Lösungen handeln oder sie müssen für eine Anwendung in vorkommerziellem Maßstab ausreichend ausgereift sein. […]

 

Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit sie zur Verwirklichung einer Emissionsreduktion auf einen Wert deutlich unter den in Absatz 2 genannten Benchmarks beitragen.

 

Die Projekte und Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit sie zur Verwirklichung einer Emissionsreduktion auf einen Wert deutlich unter den in Absatz 2 genannten Benchmarks beitragen.

 

In Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:

 

l)

Förderung des Kompetenzerwerbs im Einklang mit der Notwendigkeit, berufliche Tätigkeiten an das Kreislaufprinzip und die Nutzung CO2-armer Materialien anzupassen;

 

m)

Förderung des Auf- und Ausbaus einer Kreislaufwirtschaft;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 19

Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 10d wird wie folgt geändert:

Artikel 10d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

 

„(1)   Zur Förderung von Investitionen, die von den begünstigten Mitgliedstaaten zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgeschlagen werden, einschließlich der Finanzierung kleinerer Investitionsprojekte, wird für den Zeitraum 2021 bis 2030 ein Fonds eingerichtet (im Folgenden ‚Modernisierungsfonds‘). Der Modernisierungsfonds wird durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 zugunsten der darin festgelegten Mitgliedstaaten finanziert.

Die geförderten Investitionen stehen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal(*) und der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) sowie den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris. Energieerzeugungsanlagen, die fossile Brennstoffe verwenden, erhalten keine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds.“

 

„(1)   Zur Förderung von Investitionen, die von den begünstigten Mitgliedstaaten und NUTS-3-Regionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgeschlagen werden, einschließlich der Finanzierung kleinerer Investitionsprojekte, wird für den Zeitraum 2021 bis 2030 ein Fonds eingerichtet (im Folgenden ‚Modernisierungsfonds‘). Der Modernisierungsfonds wird durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 zugunsten der darin festgelegten Mitgliedstaaten finanziert.

Die geförderten Investitionen stehen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal(*) und der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) sowie den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris. Energieerzeugungsanlagen, die fossile Brennstoffe verwenden, erhalten keine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds.“

Änderung 20

Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Mindestens 80 % der Finanzmittel aus dem Modernisierungsfonds werden zur Förderung von Investitionen in folgende Bereiche verwendet:

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Sämtliche Finanzmittel aus dem Modernisierungsfonds werden zur Förderung von Investitionen in folgende Bereiche verwendet:

a)

Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen;

a)

Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen;

b)

Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen;

b)

Wärme- und Kälteerzeugung , einschließlich Fernwärme und Fernkälte, aus erneuerbaren Quellen;

c)

Verbesserung der nachfrageseitigen Energieeffizienz, auch in den Bereichen Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall;

c)

Verbesserung der nachfrageseitigen Energieeffizienz, auch in den Bereichen Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall;

d)

Energiespeicherung und Modernisierung der Energienetze, einschließlich Fernwärmeleitungen, Netzen für die Stromübertragung und Ausbau der Verbundnetze zwischen den Mitgliedstaaten;

d)

Energiespeicherung und Modernisierung der Energienetze, einschließlich Fernwärmeleitungen, Netzen für die Stromübertragung und Ausbau der Verbundnetze zwischen den Mitgliedstaaten;

e)

Unterstützung einkommensschwacher Haushalte, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, zur Bekämpfung der Energiearmut und zur Modernisierung ihrer Heizsysteme ;

e)

Unterstützung einkommensschwacher Haushalte, benachteiligter Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, zur Bekämpfung der Energie- und Mobilitätsarmut und zur Modernisierung ihrer Wärme- und Kälteversorgungssysteme ;

f)

Unterstützung eines fairen Übergangs in den kohleabhängigen Regionen in den begünstigten Mitgliedstaaten, um damit die Wiedereingliederung, Umschulung und Weiterbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Ausbildung, Stellenvermittlungsinitiativen und Start-up-Unternehmen im Dialog mit den Sozialpartnern zu fördern.“

f)

Unterstützung eines fairen Übergangs in den kohleabhängigen Regionen in den begünstigten Mitgliedstaaten und in NUTS-3-Regionen , um damit die Wiedereingliederung, Umschulung und Weiterbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Ausbildung, Stellenvermittlungsinitiativen und Start-up-Unternehmen im Dialog mit den Sozialpartnern zu fördern.

 

g)

Entwicklung der Kreislaufwirtschaft.

Änderung 21

Artikel 1 Nummer 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 4 genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den Unionshaushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen für eine oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:

Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 4 genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den Unionshaushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen für eine oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:

a)

Maßnahmen, die zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden oder zur Verringerung des Energiebedarfs von Gebäuden beitragen sollen, einschließlich der Integration erneuerbarer Energien und damit verbundener Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 11, Artikel 12 und Artikel 20 der Richtlinie 2012/27/EU [Verweise auf die überarbeitete Richtlinie zu aktualisieren], sowie Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung einkommensschwacher Haushalte in Gebäuden mit der schlechtesten Energiebilanz;

a)

Maßnahmen, die zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden oder zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden beitragen sollen, einschließlich der Integration erneuerbarer Energien und damit verbundener Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 11, Artikel 12 und Artikel 20 der Richtlinie 2012/27/EU [Verweise auf die überarbeitete Richtlinie zu aktualisieren], sowie Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung einkommensschwacher Haushalte in Gebäuden mit der schlechtesten Energiebilanz;

b)

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen oder den Aufbau einer vollständig interoperablen Betankungs- und Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge finanziell zu unterstützen, oder Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf öffentliche Verkehrsmittel und zur Verbesserung der Multimodalität oder Bereitstellung finanzieller Unterstützung, um soziale Aspekte im Zusammenhang mit Verkehrsteilnehmern mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen.

b)

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen oder den Aufbau einer vollständig interoperablen Betankungs- und Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge finanziell zu unterstützen, oder Maßnahmen zur Förderung der Umstellung im Güter- und Personenverkehr auf effizientere Verkehrsträger oder Verkehrsträger mit Null-Energieverbrauch oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Infrastruktur und der Verkehrsdienstleistungen oder Bereitstellung finanzieller Unterstützung, um soziale Aspekte im Zusammenhang mit Mobilitätsnutzern mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen.

Die Mitgliedstaaten verwenden einen Teil ihrer Versteigerungseinnahmen gemäß diesem Artikel, um soziale Aspekte des Emissionshandels nach diesem Kapitel anzugehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf benachteiligten Privathaushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmern im Sinne der Verordnung (EU) 20…/nn [Verordnung über den Klima-Sozialfonds](*) liegt. Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen [Klima-Sozialplan] gemäß der genannten Verordnung vor, verwendet der Mitgliedstaat diese Einnahmen unter anderem zur Finanzierung dieses Plans.

Die Mitgliedstaaten verwenden einen Teil ihrer Versteigerungseinnahmen gemäß diesem Artikel, um soziale Aspekte des Emissionshandels nach diesem Kapitel anzugehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf benachteiligten Privathaushalten, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzern im Sinne der Verordnung (EU) 20…/nn [Verordnung über den Klima-Sozialfonds](*) liegt. Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen [Klima-Sozialplan] gemäß der genannten Verordnung vor, verwendet der Mitgliedstaat diese Einnahmen unter anderem zur Finanzierung dieses Plans.

Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entsprechen.

Die Mitgliedstaaten legen einen Anteil von mindestens 20 % der Einnahmen fest, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden und die für eine oder mehrere der in diesem Absatz genannten Maßnahmen eingesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen, indem sie diese Informationen in ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) vorgelegten Berichte aufnehmen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entsprechen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen, indem sie diese Informationen in ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) vorgelegten Berichte aufnehmen.

Änderung 22

Artikel 1 Nummer 21 — Artikel 30i

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung, einschließlich der Anwendung der Vorschriften des Beschlusses (EU) 2015/1814 und der Verwendung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel zur Erfüllung der Einhaltungspflichten der regeltreuen Einrichtungen gemäß den Kapiteln II, IIa und III. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht einen Vorschlag zur Änderung dieses Kapitels an das Europäische Parlament und den Rat bei. Die Kommission sollte bis zum 31. Oktober 2031 prüfen, ob die Sektoren gemäß Anhang III in das Emissionshandelssystem einbezogen werden können, das die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sektoren abdeckt.“

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung, einschließlich der Anwendung der Vorschriften des Beschlusses (EU) 2015/1814 und der Verwendung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel zur Erfüllung der Einhaltungspflichten der regeltreuen Einrichtungen gemäß den Kapiteln II, IIa und III. Dem Bericht geht ein Konsultationszeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2027 voraus. In diesem Zeitraum findet eine gezielte Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften statt. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht einen Vorschlag zur Änderung dieses Kapitels an das Europäische Parlament und den Rat bei. Die Kommission sollte bis zum 31. Oktober 2031 prüfen, ob die Sektoren gemäß Anhang III in das Emissionshandelssystem einbezogen werden können, das die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sektoren abdeckt.“

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

COM(2021) 564 final

Änderung 23

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die bestehenden Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren oder Teilsektoren, in denen dieses Risiko besteht, sind die übergangsweise kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der indirekten Emissionskosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, wie in den Artikeln 10a Absatz 6 bzw. 10b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS schwächt jedoch im Vergleich zu einer vollständigen Versteigerung das Preissignal für die Anlagen, die die Zertifikate erhalten, und mindert damit die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Emissionen.

Die bestehenden Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren oder Teilsektoren, in denen dieses Risiko besteht, sind die übergangsweise kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der indirekten Emissionskosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, wie in den Artikeln 10a Absatz 6 bzw. 10b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS schwächt jedoch im Vergleich zu einer vollständigen Versteigerung das Preissignal für die Anlagen, die die Zertifikate erhalten, und mindert damit die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Emissionen. Das Auslaufen der kostenlosen Zuteilungen muss deshalb gemäß den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Paket „Fit für 55“) auf effiziente und zeitnahe Weise erfolgen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

verweist darauf, dass sich die EU mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris auf das Ziel einer globalen Netto-Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet hat, das nun im Europäischen Klimagesetz niedergelegt ist; begrüßt die beispiellosen Umweltziele und das Engagement der Europäischen Kommission für die Umstellung auf eine nachhaltigere Gesellschaft und Wirtschaft und sieht das Paket „Fit für 55“ als Beweis für die Stärke dieses Engagements; betont, dass die Emissionsreduktionsziele von Zielen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien, einem neuen Konzept für die Landnutzung (zum eindeutigen Ausbau der natürlichen Bindung von CO2) sowie von weiteren Zielen des europäischen Grünen Deals flankiert werden müssen, um einen gerechten und dauerhaften Übergang sicherzustellen;

2.

betont, dass eine robuste, dabei jedoch schrittweise eingeführte CO2-Bepreisung das nötige Signal für Unternehmen sein und die Umstellung auf kosteneffizienteste Weise vorantreiben dürfte, und unterstreicht, dass es eines effektiven Zusammenwirkens des überarbeiteten EU-EHS mit dem geplanten CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), möglicherweise in Kombination mit weiteren Fördermaßnahmen der EU zur Sicherung einer klimaneutralen, wettbewerbsfähigen Wirtschaft in den EU-Regionen bedarf, insbesondere in Regionen mit einer nachhaltigen Transformation ihrer energieintensiven Industrien;

3.

weiß, dass sich diese Ungleichheiten angesichts des anhaltenden drastischen Anstiegs der Energiepreise und der geopolitischen Instabilität, die durch den Krieg in der Ukraine noch verschärft wurde, noch stärker ausprägen können; begrüßt die Vorschläge der Kommission in ihrer Mitteilung „REPowerEU“, mit denen diese Risiken angegangen werden sollen, betont jedoch, dass einige Instrumente, beispielsweise die verstärkte Besteuerung von Zufallsgewinnen, möglicherweise nicht ausreichen, um zuverlässige Unterstützung zu bieten, und fordert deshalb längerfristige Lösungen;

4.

ist sich bewusst, dass ökologische Krisen Ungleichheiten verstärken und dass Ungleichheiten ihrerseits Umweltschäden verstärken; ist deshalb der Auffassung, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen wieder für Gerechtigkeit in unseren Gesellschaften sowie unseren Städten und Regionen sorgen müssen;

5.

unterstützt den Grundsatz, dass alle Wirtschaftszweige zur Umstellung auf Klimaneutralität und zur Emissionssenkung beitragen müssen, und das EU-EHS könnte einen wichtigen Beitrag leisten, wenn das Verursacherprinzip auf den gesamten von ihm abgedeckten Bereich angewendet würde; weist darauf hin, dass die Mobilität ein Viertel der CO2-Emissionen in der EU verursacht und dass der Gebäudesektor 40 % des Energieverbrauchs in Europa ausmacht; weist jedoch zugleich darauf hin, dass die Einführung einer CO2-Bepreisung in diesen Sektoren eine heikle Frage ist und nicht zu einer Belastung für die am stärksten benachteiligten Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, werden darf;

6.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als die Regierungs- und Verwaltungsebenen mit erheblichen Zuständigkeiten in beiden Sektoren bei der Einführung, Bewertung und Überprüfung des neuen EHS zu Straßenverkehr und Gebäude (EHS II) berücksichtigt werden müssen; unterstreicht, dass die Treibhausgasemissionen aus dem Verkehrssektor der EU seit 2013 stetig gestiegen sind und dass die Dekarbonisierung des Gebäudesektors nach wie vor ein wichtiger Weg zur Emissionsminderung ist; weist darauf hin, dass das aktuelle EHS weiter gestärkt werden sollte, um den Straßenverkehr und Gebäude anzugehen, sollten die gesetzgebenden Organe beschließen, das in dem Kommissionsvorschlag geplante EHS II nicht umzusetzen;

7.

teilt uneingeschränkt die Auffassung, dass Instrumente zur CO2-Bepreisung nötig sind, damit die höher gesteckten Klimaziele der EU umgesetzt werden können, ist jedoch äußerst besorgt über deren mögliche Verteilungseffekte und betont, dass alle Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen sind, d. h. Nachhaltigkeit auf wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und kultureller Ebene; fordert in diesem Zusammenhang, dass mindestens drei Prinzipien eingehalten werden:

Solidarität und Fairness zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung: Die CO2-Bepreisung muss den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen, was das Ausmaß der Herausforderungen für die lokale und regionale Wirtschaft betrifft;

Solidarität und Fairness innerhalb der Mitgliedstaaten: Die Wirkung der Instrumente zur CO2-Bepreisung auf benachteiligte gesellschaftliche Gruppen und einkommensschwächere Haushalte muss angegangen werden, nicht nur in Bezug auf die Erschwinglichkeit, sondern auch im Hinblick auf den Zugang zu bestimmten Gütern bzw. Dienstleistungen zur Deckung des Bedarfs dieser Haushalte (Energie, Kühlung und Heizung, Verkehr, Mobilität usw.);

Bewältigung der territorialen Auswirkungen dieser Maßnahmen: nicht nur in abgelegenen Gebieten oder in Randgebieten, sondern generell in den Gebieten in der EU, die bereits tiefgreifende Änderungen in Bezug auf ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung durchmachen („zurückgelassene Gebiete“, industriell geprägte Gebiete mit notwendigen Transformationsprozessen), in den Regionen in äußerster Randlage sowie im ländlichen Raum;

8.

begrüßt die angekündigte Einrichtung eines Klima-Sozialfonds als Möglichkeit zum Ausgleich der negativen Auswirkungen auf die am stärksten benachteiligten Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer und zur Sicherstellung einer sozialverträglichen Entwicklung; betont, dass die gegenwärtig im Rahmen der Überarbeitung des derzeitigen EHS beabsichtigte Finanzierung nicht angemessen ist, um einen wirklich gerechten Übergang sicherzustellen, und unterstreicht, dass eine Zuteilung von Einnahmen für den Klima-Sozialfonds zusätzlich zu jenen aus dem EHS II erwogen werden sollte; schlägt vor, die Zusammenlegung der Einnahmen für den Klima-Sozialfonds bereits vor der Anwendung des EHS II beginnen zu lassen;

9.

betont, dass die Verteilungseffekte des Mechanismus, seine Funktionsweise, die Verwaltung und die Maßnahmen des Klima-Sozialfonds genau bewertet werden müssen, wobei der Schwerpunkt auf die Folgen und Vorteile für die finanziell schwächsten Bürger auf lokaler und regionaler Ebene zu legen ist, was eine bessere Ermittlung der wirtschaftlich schwächsten Haushalte ermöglicht, damit die befristete gezielte direkte Einkommensbeihilfe genau denen zugutekommt, die sie am dringendsten benötigen; ist der Auffassung, dass die Maßnahmen im Rahmen der einzelnen Klima-Sozialpläne und die Zuweisung der Mittel des Fonds selbst auf die Beschleunigung der Ökowende abzielen sollten, nicht jedoch auf Kosten des sozialen und territorialen Zusammenhalts, und dass sie auch nicht den Schutz der wirtschaftlich schwächsten Bürger einschränken sollten;

10.

betont, dass der Modernisierungsfonds zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung genutzt werden sollte und dass dabei die Stärkung guter Daseinsgrundlagen für benachteiligte soziale Gruppen und Regionen Vorrang haben sollte; bekräftigt, dass der Modernisierungsfonds auch NUTS-3-Regionen in Mitgliedstaaten mit eindeutigen internen Ungleichgewichten offenstehen sollte, um der Vielfalt der EU in geografischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht Rechnung zu tragen;

11.

fordert die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Verteilung der EHS-Einnahmen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel. Die Regionen und Städte der EU sind wichtige Innovatoren und Impulsgeber des gesellschaftlichen Wandels und sollten die Möglichkeit haben, einen größeren Beitrag zum grünen Wandel zu leisten; betont dies ganz besonders in Bezug auf das neue EHS II;

12.

begrüßt die Umsetzung der Marktstabilitätsreserve als Mittel zur Verwaltung des Zertifikatsüberschusses bzw. -mangels sowie das System der vorgezogenen Versteigerung, mit dem die Auswirkungen des neuen EHS auf Preise und Liquidität abgefedert werden sollen; bekräftigt jedoch, dass die Reserve von einem zusätzlichen Mechanismus für die dauerhafte Abschaffung der Zertifikate flankiert werden sollte, damit ein Mindestpreis eingeführt werden kann, der den Klimazielen der EU für 2030 und 2050 entspricht;

13.

bedauert, dass im Vorschlag der Kommission die reale Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen im internationalen Seeverkehr auf Häfen in benachbarten Drittländern, die in der Nähe europäischer Häfen liegen, nicht berücksichtigt wird. Diese Verlagerung wird äußerst negative Folgen für die Hafenwirtschaft und daher auch für die damit verbundenen Logistikketten der Mitgliedstaaten haben, darunter Arbeitsplatzverluste, Verzerrungen des Marktes und des freien Wettbewerbs, schlechtere Anbindung der europäischen Häfen und Einbußen bei der Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie im Allgemeinen. Dies würde auch den Umschlag von Gütern in Häfen von Drittländern mit anderen logistischen und wirtschaftlichen Prioritäten und Interessen, die nicht denen der EU entsprechen, begünstigen und damit dem Grundsatz der strategischen Autonomie Europas und der Sicherheit und Kontrolle der Logistik- und Lieferketten für Warenlieferungen aus der und in die EU zuwiderlaufen;

14.

begrüßt den Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM), durch das Klimaschutzmaßnahmen weltweit gefördert werden sollen; fordert, sicherzustellen, dass es in eine umfassendere EU-Industriestrategie mit der Förderung von klimaneutralen Investitionen sowie der Schaffung eines förderlichen EU-Rechtsrahmen und von Leitmärkten für klimaneutrale Produkte, einschließlich der Ermöglichung von Klimaschutzverträgen (Carbon Contracts for Difference) für die Dekarbonisierung der betroffenen Branchen eingebettet wird und dass die neuen Verfahren so rasch wie möglich eingeführt werden. Kostenlose EHS-Zertifikate (19) sollten deshalb für vom CBAM erfasste Sektoren schrittweise abgeschafft und durch die Versteigerung aller Emissionszertifikate ersetzt werden, was mit den WTO-Regeln im Einklang stünde;

15.

unterstreicht die besondere Bedeutung eines aufgestockten Innovationsfonds, der die notwendige, klimaneutrale Transformation der vom EU-EHS und dem CBAM erfassten energieintensiven Industrien in den EU-Regionen durch die Förderung der Entwicklung innovativer, klimaneutraler Produkte wie z. B. grünem Stahl unterstützt; betont, dass Innovationsmangel nur eines der zentralen Hindernisse für die Dekarbonisierung ist, und schlägt daher vor, den Anwendungsbereich auf Maßnahmen mit hohem Reduktionspotenzial in nicht-technologischen Bereichen wie kreative und innovative Methoden der Zusammenarbeit, berufliche Aus- und Weiterbildung und Kreislaufwirtschaft auszuweiten, die durch auf die Industrieproduktion ausgerichtete Anreize des EHS benachteiligt werden;

16.

stellt fest, dass auch die Regulierungs- und Kontrollmechanismen verbessert werden müssen, um zu verhindern, dass es zu Spekulationen mit dem CO2-Preis kommt, die erhebliche Auswirkungen auf die Energiepreise und die betroffenen Sektoren haben;

17.

begrüßt die Tatsache, dass die Einnahmen aus dem reformierten EHS auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaneutralität ausgerichtet sein sollen (z. B. zur Aufstockung der Mittel für den Innovationsfonds, den Modernisierungsfonds und den Klima-Sozialfonds und zur Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Umsetzung der Energieeffizienz und der Kreislaufwirtschaft) und nicht in den allgemeinen EU-Haushalt einfließen werden; betont, dass dieser Ansatz auch für die Einnahmen aus dem CBAM gelten muss;

18.

ist der Auffassung, dass das CBAM nur dann den Veränderungen in Bezug auf Technologie, Rechtsvorschriften und Markt gerecht wird, wenn es dynamisch ist und sein Anwendungsbereich auf Branchen und Emissionen regelmäßig überprüft wird, wobei seine lokalen und regionalen Auswirkungen zu berücksichtigen sind; ist bereit, die Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf die Regionen zu unterstützen;

19.

vertritt die Auffassung, dass auch die Regulierungs- und Kontrollmechanismen verbessert werden müssen, um zu verhindern, dass es zu Spekulationen mit dem CO2-Preis kommt, die erhebliche Auswirkungen auf die Energiepreise und die betroffenen Sektoren haben;

20.

begrüßt nachdrücklich, dass die Kommission dem Vorschlag für ein neues EHS und dem Entwurf einer Verordnung zur Einführung des CBAM jeweils ein Subsidiaritätsraster (20) beigefügt hat. Die Begründung für den europäischen Mehrwert der Vorschläge und die Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus den Zuständigkeiten der EU im Bereich des Klimawandels gemäß Artikel 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergeben, entspricht der vom AdR selbst vorgenommenen Bewertung, dass die Vorschläge vollständig mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind.

Brüssel, den 28. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(3)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).

(4)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(5)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).

(6)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(7)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(8)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(9)  [Fundstelle der „FuelEU Maritime“-Verordnung einfügen].

(10)  [Fundstelle der „FuelEU Maritime“-Verordnung einfügen].

(11)  COM(2020) 562 final.

(12)  COM(2020) 562 final.

(13)  Daten von 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01].

(14)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(15)  [Fundstelle der Verordnung zur Einrichtung des Klima-Sozialfonds einfügen].

(16)  Daten von 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01].

(17)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(18)  [Fundstelle der Verordnung zur Einrichtung des Klima-Sozialfonds einfügen].

(19)  Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems müssen Unternehmen Emissionszertifikate für ihre CO2-Emissionen erwerben. Die kostenlose Zuteilung ist eine Übergangsmethode für die Zuteilung der Zertifikate im Gegensatz zur Standardmethode (Versteigerung). Die kostenlos zugeteilten Zertifikate machen jedoch nach wie vor 40 % der gesamten Zertifikate aus.

(20)  https://www.europarl.europa.eu/RegData/docs_autres_institutions/commission_europeenne/swd/2021/0552/COM_SWD(2021)0552_EN.pdf.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/139


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Änderung der Energieeffizienz-Richtlinie zur Anpassung an die neuen Klimaziele für 2030

(2022/C 301/15)

Berichterstatter:

Rafał Kazimierz TRZASKOWSKI (PL/EVP), Bürgermeister von Warschau

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung)

COM(2021) 558 final — 2021/0203 (COD)

SEC(2021) 558 final — 2021/0203 (COD)

SWD(2021) 623 final — 2021/0203 (COD)

SWD(2021) 624 final — 2021/0203 (COD)

SWD(2021) 625 final — 2021/0203 (COD)

SWD(2021) 626 final — 2021/0203 (COD)

SWD(2021) 627 final — 2021/0203 (COD)

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Energiearmut ist ein zentraler Aspekt des gesamten Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“, das eine faire Energiewende unterstützen soll. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) hat die Kommission indikative Leitlinien zu geeigneten Indikatoren für die Erfassung von Energiearmut und zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereitgestellt (2). Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut ergreifen, wo auch immer sie auftritt; dazu zählen auch Maßnahmen im breiteren Kontext der Armut.

Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Energiearmut ist ein zentraler Aspekt des gesamten Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“, das eine faire Energiewende unterstützen soll. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Kommission indikative Leitlinien zu geeigneten Indikatoren für die Erfassung von Energiearmut und zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereitgestellt (5). Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut ergreifen, wo auch immer sie auftritt, unabhängig davon, ob es sich bei den Betroffenen um finanziell schwächere Haushalte, Unternehmen, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, oder Mobilitätsnutzer handelt; dazu sollten auch Maßnahmen im breiteren Kontext der Armut zählen .

Änderung 2

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern oder die Energiearmut zu verringern. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen und Haushalte haben.

Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, Kleinst- und Kleinunternehmen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern oder die Energiearmut zu verringern. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine direkten oder indirekten nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen und Haushalte haben.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 3

Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Es wäre wünschenswert, das Energieeffizienzziel würde durch die kumulierte Umsetzung spezifischer nationaler und europäischer Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung nationaler Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen verpflichtet werden. Diese Strategien und Maßnahmen und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen.

Es wäre wünschenswert, das Energieeffizienzziel würde durch die kumulierte Umsetzung spezifischer lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung nationaler Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen verpflichtet werden. Diese Strategien und Maßnahmen und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 4

Erwägungsgrund 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Auftraggeber“ anwenden. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors, einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung und Infrastrukturplanung, erfüllt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln.

Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Auftraggeber“ anwenden. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors, einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung und Infrastrukturplanung, erfüllt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei allen öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen für eine solche Datenerhebung ausreichend ausgestattet sind.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 5

Erwägungsgrund 29

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollten mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie dafür sorgen, dass alle Energieleistungsverträge und Energiemanagementsysteme im öffentlichen Sektor mit europäischen oder internationalen Normen im Einklang stehen oder dass in den Bereichen des öffentlichen Sektors mit einem intensiven Energieverbrauch weithin Energieaudits zum Einsatz kommen.

Die Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften sollten mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie dafür sorgen, dass alle Energieleistungsverträge und Energiemanagementsysteme im öffentlichen Sektor mit europäischen oder internationalen Normen im Einklang stehen oder dass in den Bereichen des öffentlichen Sektors mit einem intensiven Energieverbrauch weithin Energieaudits zum Einsatz kommen. Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten klare Leitlinien und Verfahren für den Einsatz dieser Instrumente vorgeben.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 6

Erwägungsgrund 30

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Behörden werden ermutigt, sich Unterstützung durch Einrichtungen wie Agenturen für nachhaltige Energie zu holen, die gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet werden. Die Organisation dieser Agenturen spiegelt in der Regel die individuellen Bedürfnisse der Behörden in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Bereich des öffentlichen Sektors wider. Zentrale Agenturen können den Bedürfnissen besser gerecht werden und auch ansonsten wirksamer arbeiten, beispielsweise in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten oder in Bezug auf komplexe oder regionenübergreifende Aspekte wie Fernwärme und Fernkälte. Agenturen für nachhaltige Energie können als einzige Anlaufstellen gemäß Artikel 21 fungieren. Diese Agenturen sind oft für die Ausarbeitung lokaler oder regionaler Dekarbonisierungspläne, die auch andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen umfassen können, etwa den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, und die Unterstützung von Behörden bei der Umsetzung energiebezogener Maßnahmen zuständig. Agenturen für nachhaltige Energie oder andere Einrichtungen zur Unterstützung regionaler und lokaler Behörden können klare Zuständigkeiten, Ziele und Ressourcen im Bereich der nachhaltigen Energie haben. Die Agenturen für nachhaltige Energie könnten ermutigt werden, Initiativen im Rahmen des Konvents der Bürgermeister, der lokale Gebietskörperschaften zusammenbringt, die sich freiwillig zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Union verpflichtet haben, sowie andere zu diesem Zweck bestehende Initiativen zu berücksichtigen. Die Dekarbonisierungspläne sollten mit den territorialen Entwicklungsplänen verknüpft sein und der umfassenden Bewertung Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten vornehmen sollten.

Die Behörden werden ermutigt, sich Unterstützung durch Einrichtungen wie Agenturen für nachhaltige Energie zu holen, die gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet werden. Die Organisation dieser Agenturen spiegelt in der Regel die individuellen Bedürfnisse der Behörden in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Bereich des öffentlichen Sektors wider. Zentrale Agenturen können den Bedürfnissen besser gerecht werden und auch ansonsten wirksamer arbeiten, beispielsweise in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten oder in Bezug auf komplexe oder regionenübergreifende Aspekte wie Fernwärme und Fernkälte. Agenturen für nachhaltige Energie können als einzige Anlaufstellen gemäß Artikel 21 fungieren. Diese Agenturen sind oft für die Ausarbeitung lokaler oder regionaler Dekarbonisierungspläne, die auch andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen umfassen können, etwa den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, und die Unterstützung von Behörden bei der Umsetzung energiebezogener Maßnahmen zuständig. Agenturen für nachhaltige Energie oder andere Einrichtungen zur Unterstützung regionaler und lokaler Behörden können klare Zuständigkeiten, Ziele und Ressourcen im Bereich der nachhaltigen Energie haben. Die Agenturen für nachhaltige Energie könnten ermutigt werden, Initiativen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Bekämpfung des Klimawandels, die sie als Teil ihrer diesbezüglichen Pläne entweder im Rahmen eines gesetzlichen Mandats oder auf freiwilliger Basis ausgearbeitet haben — u. a. im Rahmen des Konvents der Bürgermeister, der lokale Gebietskörperschaften zusammenbringt, die sich freiwillig zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Union verpflichtet haben —, sowie andere zu diesem Zweck bestehende Initiativen zu berücksichtigen. Die Pläne zur Eindämmung des Klimawandels sollten mit den territorialen Entwicklungsplänen verknüpft sein und der umfassenden Bewertung Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten vornehmen sollten. Diese Pläne sollten auch in die Energie- und Klimaschutzplanung auf nationaler Ebene einfließen, angefangen bei der regelmäßigen Überprüfung der nationalen Energie- und Klimapläne. Die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz sollte entsprechend überarbeitet werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 7

Erwägungsgrund 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche Einrichtungen bei der Planung und Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unterstützen, indem sie Leitlinien bereitstellen , Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, auch zwischen Agenturen, fördern. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten für komplexe Themen nationale Kompetenzzentren einrichten, etwa für die Beratung lokaler oder regionaler Energieagenturen zu Fernwärme oder Fernkälte.

Die Mitgliedstaaten sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie andere öffentliche Einrichtungen bei der Planung und Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unterstützen, indem sie finanzielle und technische Unterstützung leisten und Pläne zur Behebung des Mangels vorlegen, der bei den für alle Phasen des ökologischen Wandels benötigten Arbeits- und Fachkräften herrscht, einschließlich Handwerkern sowie hochqualifizierten Fachleuten für umweltfreundliche Technologien, angewandte Wissenschaften und Innovation. Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Einrichtungen dabei, die Vorteile zu nutzen, die über Energieeinsparungen hinausgehen, wie z. B. ein gesundes Raumklima mit besserer Raumluft und Umweltqualität sowie eine höhere Lebensqualität, insbesondere bei Schulen, Tagesstätten, betreutem Wohnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern. Die Mitgliedstaaten sollten Leitlinien zur Förderung von Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten bereitstellen und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, auch zwischen Agenturen, fördern. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten für komplexe Themen nationale und regionale Kompetenzzentren einrichten, etwa für die Beratung lokaler oder regionaler Energieagenturen zu Fernwärme oder Fernkälte.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 8

Erwägungsgrund 32

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen (9). Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen (10). Die Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle (11) befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im öffentlichen Eigentum haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindlichen Gebäude festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ergänzt jene Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen.

Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen (13). Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen (14). Die Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle (15) befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im öffentlichen Eigentum haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindlichen Gebäude festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ergänzt jene Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie gegebenenfalls den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten werden zusätzliche Leitlinien für die umfassende Renovierung von Gebäuden von historischem Wert bereitstellen. Spezifische Initiativen zur Förderung der Renovierung solcher Gebäude werden vorgesehen, einschließlich verschiedener Arten von Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 9

Erwägungsgrund 34

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung hat 2020 in städtischen Gebieten gelebt. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen (17). Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden (18). Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die in ihnen leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden technisch und finanziell unterstützen. Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen und für die Energieversorgung eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie wie jene, die im Rahmen der Initiative des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen.

Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung hat 2020 in städtischen Gebieten gelebt. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen (19). Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden (20). Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die in ihnen leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten die lokalen Gebietskörperschaften technisch und finanziell unterstützen. Einige lokale und regionale Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben im Rahmen eines gesetzlichen Mandats oder auf freiwilliger Basis bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen, für die Energieversorgung und für nachhaltige Mobilität eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie wie jene, die im Rahmen des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen wie die im Rahmen der Pläne für nachhaltige städtische Mobilität entwickelten Konzepte . Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die Energieeffizienz der städtischen Mobilität sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr zu verbessern. Angesichts der erheblichen zusätzlichen Anstrengungen, die von den bei der Energiewende vorangehenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verlangt werden, ist dafür zu sorgen, dass sie über die europäischen Instrumente einfachen Zugang zu der für die Umsetzung ihrer Aktionspläne für nachhaltige Energie und Klimaschutz, ihrer Pläne für nachhaltige Mobilität in den Städten und ihrer Pläne für ihren ökologischen Wandel erforderlichen finanziellen Unterstützung erhalten. Dazu wird besonderes Augenmerk auf die Umsetzung von innerhalb des derzeitigen Rechtsrahmens bereits bestehenden Maßnahmen gelegt. Dies ist beispielsweise während der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der europäischen Fonds wie des MFR und NextGenerationEU, einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Strukturfonds und der Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Fonds für einen gerechten Übergang, sowie der über InvestEU bereitgestellten Finanzinstrumente und technischen Hilfe durchgängig zu berücksichtigen. Die aktive Beteiligung von Regionen und gegebenenfalls lokalen Gebietskörperschaften an der Entwicklung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme ist ebenso wichtig wie die Bereitstellung direkter Unterstützung für eine nachhaltige Stadtentwicklung sowie ausreichender Mittel im Rahmen des politischen Ziels eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 10

Erwägungsgrund 36

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Alle öffentlichen Stellen, die im Wege der Auftragsvergabe öffentliche Mittel verwenden, sollten bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Produkte, Dienstleistungen, Bauleistungen und Gebäude mit der höchsten Energieeffizienz auswählen, auch bei Beschaffungen, die keinen besonderen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/30/EG unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei allen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21), Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Wert die Schwellenwerte überschreitet, der Energieeffizienz der Produkte, Gebäude und Dienstleistungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht Rechnung getragen werden, indem der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei den Vergabeverfahren vorrangig berücksichtigt wird.

Alle öffentlichen Stellen, die im Wege der Auftragsvergabe öffentliche Mittel verwenden, sollten bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Produkte, Dienstleistungen, Bauleistungen und Gebäude mit der höchsten Energieeffizienz auswählen, auch bei Beschaffungen, die keinen besonderen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/30/EG unterliegen ; hierbei sollten die Kriterien für eine umweltgerechte und kreislauforientierte Vergabe öffentlicher Aufträge herangezogen werden . In diesem Zusammenhang muss bei allen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23), Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Wert die Schwellenwerte überschreitet, der Energieeffizienz der Produkte, Gebäude und Dienstleistungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht Rechnung getragen werden, indem der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei den Vergabeverfahren vorrangig berücksichtigt wird.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 11

Erwägungsgrund 39

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und gegebenenfalls bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten bereitstellen. Gut konzipierte Instrumente, insbesondere digitale Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtern und die Verwaltungskosten senken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern.

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und gegebenenfalls bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten bereitstellen. Gut konzipierte Instrumente, insbesondere digitale Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtern und die Verwaltungskosten senken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern. Darüber hinaus sollten auch im Rahmen des REPowerEU-Plans spezifische Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Verwaltungen jeder Größe Zugang zu den gleichen Instrumenten und Möglichkeiten haben.

Die Mitgliedstaaten sollten die Erzeugung von Biogas aus organischen Siedlungsabfällen in Gemeinden und Gemeindeverbänden fördern, ebenso wie die Installation von Photovoltaikpaneelen auf öffentlichen Gebäuden.

Verbände von Bewässerungsgemeinschaften sollten als Erzeuger und Einspeiser von Photovoltaikenergie in das allgemeine Stromnetz ebenfalls gefördert werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 12

Erwägungsgrund 61

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In dieser Richtlinie wird auf den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ Bezug genommen, den die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 definieren müssen. Darüber hinaus macht gemäß der Richtlinie 2012/27/EU der Begriff „Endnutzer“ neben dem Begriff „Endkunde“ deutlich, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert. Der Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ stellt nicht unbedingt sicher, dass auch Endnutzer gemeint sind. Um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen alle Personen und Haushalte erreichen, die schutzbedürftig sind, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ daher nicht nur Kunden im engeren Sinne, sondern auch Endnutzer einbeziehen.

In dieser Richtlinie wird auf den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ Bezug genommen, den die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 definieren müssen. Darüber hinaus macht gemäß der Richtlinie 2012/27/EU der Begriff „Endnutzer“ neben dem Begriff „Endkunde“ deutlich, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert. Der Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ stellt nicht unbedingt sicher, dass auch Endnutzer gemeint sind. Um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen alle Personen und Haushalte erreichen, die schutzbedürftig sind, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ daher nicht nur Kunden im engeren Sinne, sondern auch Endnutzer einbeziehen. Auch der Begriff finanziell schwächerer Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung über den Klima-Sozialfonds fällt unter diese Richtlinie.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 13

Erwägungsgrund 69

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Es ist von entscheidender Bedeutung, alle Unionsbürger für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, zu sensibilisieren und ihnen dafür, wie diese erreicht werden kann, korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bürgerinnen und Bürger jeden Alters sollten außerdem im Rahmen des europäischen Klimapakts und der Konferenz zur Zukunft Europas in die Energiewende eingebunden werden. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen hohen Stellenwert, da dadurch die Abhängigkeit der Union von Brennstoffen aus Drittländern verringert wird.

Es ist von entscheidender Bedeutung, alle Unionsbürger für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, zu sensibilisieren und ihnen dafür, wie diese erreicht werden kann, korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bürgerinnen und Bürger jeden Alters sollten außerdem im Rahmen des europäischen Klimapakts , des Erasmus+-Programms und der Konferenz zur Zukunft Europas in die Energiewende eingebunden werden. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen hohen Stellenwert, da dadurch die Abhängigkeit der Union von Brennstoffen aus Drittländern verringert wird.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 14

Erwägungsgrund 71

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie und bei anderen Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf Synergien zwischen Energieeffizienzmaßnahmen und effizienter Nutzung der natürlichen Ressourcen nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft richten.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und bei anderen Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf Synergien zwischen Energieeffizienzmaßnahmen und effizienter Nutzung der natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Null-Schadstoff-Ziel und den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und des Natur- und Biodiversitätsschutzes richten.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 15

Erwägungsgrund 80 (neuer Erwägungsgrund)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(80a)

Bei der Bewertung des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung berücksichtigen die Mitgliedstaaten umfassendere Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekte. Aufgrund der Bedeutung von Wärmepumpen für die Ausschöpfung von Energieeffizienzpotenzialen bei der Wärme- und Kälteversorgung sollten die Risiken negativer Umweltauswirkungen von persistenten, bioakkumulierbaren oder toxischen Kältemitteln minimiert werden.

Änderung 16

Erwägungsgrund 92

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans 2030 sollte anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen , indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und -maßnahmen zu beteiligen. Energiegemeinschaften können durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen.

Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans 2030 sollte anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umzusetzen , indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene sowie in öffentlichen Gebäuden in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und -maßnahmen zu beteiligen. Energiegemeinschaften können durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten die Durchführungsvorschriften und -verfahren überprüfen, um unnötige Hürden und Engpässe zu beseitigen. Öffentliche Verwaltungen aller Ebenen sollten diesbezüglich angemessen geschult werden. Diese Bemühungen werden auch zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit der EU beitragen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 17

Erwägungsgrund 97

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds [Verordnung zum Klima-Sozialfonds] erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben.

Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds [Verordnung zum Klima-Sozialfonds] erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 18

Erwägungsgrund 98 (neuer Erwägungsgrund)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Langfristige Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch können durch eine stärkere Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger bewirkt werden. Energiegemeinschaften können zu langfristigen Energieeinsparungen, insbesondere bei den Haushalten, und zu mehr nachhaltigen Investitionen von Bürgern und Kleinunternehmen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten solche Maßnahmen der Bürger durch die Unterstützung von Gemeinschaftsprojekten und -organisationen im Energiebereich unterstützen.

Änderung 19

Erwägungsgrund 108

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten dazu ermutigt werden, die im Rahmen des MFR und von NextGenerationEU einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren EU-Mittel sowie die im Rahmen von InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe voll auszuschöpfen, um private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Energiearmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zum grünen Aufschwung beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor. Die Kommission wird Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicherstellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten (wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa oder LIFE) sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren.

Die Mitgliedstaaten, Regionen , Städte und Gemeinden sollten dazu ermutigt werden, die im Rahmen des MFR und von NextGenerationEU einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren EU-Mittel sowie die im Rahmen von InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe voll auszuschöpfen, um private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz insbesondere auf lokaler Ebene auszulösen. So sollte die aktive Beteiligung der lokalen Gebietskörperschaften an der Entwicklung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme sichergestellt werden. Außerdem sollten sie direkte Unterstützung für eine nachhaltige Stadtentwicklung sowie ausreichende Mittel im Rahmen des politischen Ziels eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft erhalten. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Energiearmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zum grünen Aufschwung beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und die Ausbildung, Umschulung und Weiterqualifizierung von Fachkräften, insbesondere bei Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Gebäuderenovierung, zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor. Hierzu müssen die Anstrengungen auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene verstärkt werden, um die Kapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Verwaltung der europäischen Fonds auszubauen und somit die Gesamtabsorptionskapazität der Regionen und Städte in der EU zu erhöhen. Die Kommission wird sich um einen einfachen Zugang von Städten und Regionen zu zentral verwalteten Programmen sowie um mehr direkt erhältliche Mittel bemühen . Sie wird Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicherstellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten (wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa oder LIFE) sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 20

Erwägungsgrund 109

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollten auf die Nutzung von Finanzierungsfazilitäten hinwirken, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie zu fördern. Solche Finanzierungsfazilitäten könnten Folgendes umfassen: finanzielle Beiträge und Sanktionen aufgrund der Nichterfüllung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie; Mittel, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden (27); Mittel, die in den europäischen Fonds und Programmen dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, sowie zweckgebundene europäische Finanzierungsinstrumente wie der Europäische Energieeffizienzfonds.

Die Mitgliedstaaten sollten auf die Nutzung von Finanzierungsfazilitäten hinwirken, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie zu fördern. Solche Finanzierungsfazilitäten könnten Folgendes umfassen: finanzielle Beiträge und Sanktionen aufgrund der Nichterfüllung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie; Mittel, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden (28); Mittel, die in den europäischen Fonds und Programmen dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, sowie zweckgebundene europäische Finanzierungsinstrumente wie der Europäische Energieeffizienzfonds.

Hierfür werden die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf den Aufbau von Plattformen hinarbeiten müssen, mit denen kleine und mittlere Projekte gebündelt werden sollen, um für Finanzierungszwecke geeignete Projektzusammenschlüsse zu schaffen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 21

Erwägungsgrund 113

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die verfügbaren Finanzierungsprogramme und Finanzinstrumente der Union und innovative Finanzierungsmechanismen sollten genutzt werden, um das Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in der Praxis zu verwirklichen. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Freiwilligkeit und unter Einhaltung ihrer nationalen Haushaltsvorschriften ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für den Aufbau derartiger Mechanismen verwenden.

Die verfügbaren Finanzierungsprogramme und Finanzinstrumente der Union und innovative Finanzierungsmechanismen sollten genutzt werden, um das Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in der Praxis zu verwirklichen. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Freiwilligkeit und unter Einhaltung ihrer nationalen Haushaltsvorschriften ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für den Aufbau derartiger Mechanismen verwenden.

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten werden den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften angemessene Informationen und Schulungen zu diesen Programmen zur Verfügung stellen müssen, um ihre Fähigkeit zur Mobilisierung von Finanzmitteln zu verbessern. Zu den Instrumenten für solche Maßnahmen könnte die Plattform des Bürgermeisterkonvents zählen, auch im Rahmen des RePowerEU-Plans, neben anderen Instrumenten, die mit den bestehenden Klimaschutzvorschriften auf regionaler und lokaler Ebene geschaffen wurden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 22

Erwägungsgrund 119

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Erarbeitung und Konzeption, Durchführung und Bewertung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle innehaben, damit sie ihren jeweiligen klimatischen, kulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.

Bei der Erarbeitung und Konzeption, Durchführung und Bewertung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle innehaben, damit sie ihren jeweiligen klimatischen, kulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.

Die Europäische Kommission wird eng mit dem Europäischen Ausschuss der Regionen zusammenarbeiten, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 23

Artikel 2 — Ziffer 49

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

49.

„Energiearmut“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, die einen angemessenen Lebensstandard und Gesundheit gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen;

49.

„Energiearmut“ den fehlenden Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen, die einen angemessenen Lebensstandard , angemessene Arbeitsbedingungen und Gesundheit gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte , Warmwasser für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung sowie Mobilität und Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen;

 

49a.

„finanziell schwächere Haushalte“ von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte, einschließlich solcher mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, Haushalte, die aufgrund steigender Energiepreise und einer unzureichenden Energieeffizienz ihrer Wohngebäude von Energiearmut bedroht sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen;

 

49b.

„Mobilitätsnutzer“ Haushalte oder Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen, die verschiedene Verkehrs- und Mobilitätsoptionen nutzen;

 

49c.

„finanziell schwächere Mobilitätsnutzer“ Verkehrsnutzer, auch aus Haushalten mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel fehlen, um emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge zu erwerben oder auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel umzusteigen, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten;

 

49d.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft, berechnet gemäß Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission;

 

49da.

„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht überschreitet;

 

49e.

„finanziell schwächere Kleinst- und Kleinunternehmen“ Kleinst- und Kleinunternehmen, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, fehlen;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 24

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 9 % gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2020 sicher, sodass im Jahr 2030 der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 787 Mio. t RÖE und der Primärenergieverbrauch der Union nicht mehr als 1 023  Mio. t RÖE beträgt.

Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 9 % gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2020 sicher, sodass im Jahr 2030 der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 787 Mio. t RÖE und der Primärenergieverbrauch oder der kumulative Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1 023  Mio. t RÖE beträgt.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 25

Artikel 4 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jeder Mitgliedstaat legt nationale Energieeffizienzbeiträge für den Endenergieverbrauch und den Primärenergieverbrauch fest, um gemeinsam das in Absatz 1 festgelegte bindende Unionsziel zu erreichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Beiträge zusammen mit einem indikativen Zielpfad für diese Beiträge als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie nach den dort festgelegten Verfahren an die Kommission. Dabei verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I dieser Richtlinie definierte Formel und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten die Beiträge berechnet wurden.

Jeder Mitgliedstaat legt indikative nationale Energieeffizienzbeiträge für den Endenergieverbrauch und den Primärenergieverbrauch fest, um gemeinsam das in Absatz 1 festgelegte bindende Unionsziel zu erreichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Beiträge zusammen mit einem indikativen Zielpfad mit Etappenzielen für diese Beiträge als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie nach den dort festgelegten Verfahren an die Kommission. Dabei verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I dieser Richtlinie definierte Formel und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten die Beiträge berechnet wurden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 26

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(…)

(…)

iv)

die Energieversorgungssicherheit;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 27

Artikel 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz

Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr X-2 (wobei X das Jahr ist, in dem diese Richtlinie in Kraft tritt) jährlich um mindestens 1,7  % gesenkt wird.

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr X-2 (wobei X das Jahr ist, in dem diese Richtlinie in Kraft tritt) jährlich um mindestens 1,7  % gesenkt wird.

Die Mitgliedstaaten können bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs ihrer öffentlichen Einrichtungen klimatische Unterschiede innerhalb des Mitgliedstaats berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten können bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs ihrer öffentlichen Einrichtungen klimatische Unterschiede innerhalb des Mitgliedstaats berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Energie- und Klimapläne und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Liste der öffentlichen Einrichtungen auf, die zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels beitragen, sowie die von den einzelnen Einrichtungen zu erzielende Senkung des Energieverbrauchs und die Maßnahmen, die sie planen, um dies zu erreichen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die jährlich erreichte Senkung des Endenergieverbrauchs.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Energie- und Klimapläne und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Liste der öffentlichen Einrichtungen auf, die zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels beitragen, sowie die von den einzelnen Einrichtungen zu erzielende Senkung des Energieverbrauchs und die Maßnahmen, die sie planen, um dies zu erreichen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die jährlich erreichte Senkung des Endenergieverbrauchs.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die Interessenträger und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten, konsultiert haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die Interessenträger und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten, konsultiert haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die öffentlichen Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie Leitlinien bereitstellen, und Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen fördern .

(4)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie finanzielle und technische Unterstützung leisten und Pläne zur Behebung des Mangels vorlegen, der bei den für alle Phasen des ökologischen Wandels benötigten Arbeits- und Fachkräften herrscht, einschließlich Handwerkern sowie hochqualifizierten Fachleuten für umweltfreundliche Technologien, angewandte Wissenschaften und Innovation. Die Mitgliedstaaten regen öffentliche Einrichtungen an, die Vorteile zu nutzen, die über Energieeinsparungen hinausgehen, wie z. B. eine bessere Raumluft und Umweltqualität sowie eine höhere Lebensqualität, insbesondere bei Schulen, Tagesstätten, betreutem Wohnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern. Die Mitgliedstaaten stellen Leitlinien bereit und fördern den Kompetenzaufbsau und Schulungsmöglichkeiten , auch für die energetische Sanierung im Rahmen von Energieleistungsverträgen und öffentlich-privaten Partnerschaften, sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen.

(5)   Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass die öffentlichen Einrichtungen die Lebenszyklus-CO2-Emissionen ihrer jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen berücksichtigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass die öffentlichen Einrichtungen die Lebenszyklus-CO2-Emissionen ihrer jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen berücksichtigen , und stellen diesbezüglich spezifische Leitlinien bereit .

 

6.     Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen bei der Beschaffung angemessener Finanzmittel für die Umsetzung der Richtlinie durch spezielle Haushaltslinien und durch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Mittelbeschaffung.

Begründung

Es fehlt eine Abschätzung des Potenzials und der Auswirkungen einer Senkung um 1,7 %. 1,7 % können als akzeptable Grundlage gelten, doch müssen die Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten und Folgenabschätzungen berücksichtigt werden.

Änderung 28

Artikel 5 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Partnerschaften für die Energiewende

 

(1)     Die Kommission richtet europäische sektorspezifische Partnerschaften für die Energiewende ein, indem sie wichtige Interessenträger aus Sektoren wie IKT, Verkehr, Finanzen und Gebäude in inklusiver und repräsentativer Weise zusammenbringt. Die Kommission bestimmt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende für jede europäische sektorspezifische Partnerschaft für die Energiewende, die innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzurichten ist.

 

(2)     Die Partnerschaften erleichtern Klimadialoge und ermutigen die Sektoren, Fahrpläne für die Energiewende auszuarbeiten, um die verfügbaren Maßnahmen und technologischen Optionen für mehr Energieeinsparungen zu ermitteln, auf den Einsatz erneuerbarer Energien vorzubereiten und die Sektoren zu dekarbonisieren. Solche Fahrpläne könnten den Sektoren wertvolle Unterstützung bei der Planung der für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und des EU-Klimazielplans erforderlichen Investitionen an die Hand geben und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren erleichtern, um den Binnenmarkt der Europäischen Union zu stärken.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 29

Artikel 5 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Zentrale Anlaufstellen für Energieeffizienz

(1)     Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den einschlägigen Behörden und privaten Interessenträgern zusammen, um spezielle lokale, regionale oder nationale zentrale Anlaufstellen zu entwickeln. Diese zentralen Anlaufstellen sind sektor- und bereichsübergreifend und unterstützen auf lokaler Ebene entwickelte Projekte durch:

i.

Beratung und gestraffte Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen für Kleinst- und Kleinunternehmen, regionale und lokale Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen und Haushalte;

ii.

die Schaffung von Verbindungen zwischen potenziellen Projekten und Marktakteuren, insbesondere bei kleineren Projekten;

iii.

die Förderung aktiver Verbraucher durch Beratung zum Energieverbrauchsverhalten;

iv.

die Bereitstellung von Informationen über Schulungsprogramme und Schulungen, um mehr Energieeffizienzexperten auszubilden bzw. umzuschulen und weiterzubilden und so den Markterfordernissen gerecht zu werden;

v.

die Förderung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit verschiedenen Gebäude-, Wohnungs- und Unternehmenstypologien;

vi.

die Erhebung und Übermittlung zusammengefasster Typologiedaten aus Energieeffizienzprojekten an die Kommission. Diese Informationen sollten von der Kommission alle zwei Jahre in einem Bericht veröffentlicht werden, um Erfahrungen auszutauschen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern;

 

(2)     Diese zentralen Anlaufstellen schaffen starke und verlässliche Partnerschaften mit lokalen und regionalen privaten Akteuren wie KMU, Energiedienstleistungsunternehmen, Installateuren, Beratungsunternehmen, Projektentwicklern und Finanzinstituten, die Dienstleistungen wie Energieaudits, Finanzierungslösungen und energetische Sanierungen erbringen können.

 

(3)     Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung solcher zentralen Anlaufstellen mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammen.

 

(4)     Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Einrichtung dieser zentralen Anlaufstellen zur Verfügung, um ein europaweit einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 30

Artikel 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen.

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen , mit dem Ziel, das gesamte Potenzial von Energieeinsparungen auszuschöpfen, wobei auf Kostenwirksamkeit sowie auf technische und wirtschaftliche Machbarkeit geachtet wird. Die Mitgliedstaaten nehmen Sozialwohnungen von der Verpflichtung, 3 % der Gesamtfläche zu renovieren, aus, wenn die Renovierungen nicht kostenneutral sind und zu erheblichen Mieterhöhungen für in Sozialwohnungen lebende Personen führen, die höher sind als die wirtschaftlichen Einsparungen bei der Energierechnung.

Nutzen öffentliche Einrichtungen ein Gebäude, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so üben sie ihre vertraglichen Rechte so weit wie möglich aus und regen an, dass der Gebäudeeigentümer das Gebäude im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU zu einem Niedrigstenergiegebäude umbaut . Bei Abschluss eines neuen Vertrags über die Nutzung eines Gebäudes, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, streben die öffentlichen Einrichtungen an, dass dieses Gebäude gemäß dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz in die beiden höchsten Energieeffizienzklassen fällt.

Nutzen öffentliche Einrichtungen ein Gebäude, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so regen sie den Gebäudeeigentümer an, eine umfassende bzw. stufenweise umfassende Renovierung des Gebäudes durchzuführen und dieses im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU zu einem Niedrigstenergiegebäude umzubauen mit dem Ziel, das gesamte Potenzial von Energieeinsparungen auszuschöpfen, wobei auf Kostenwirksamkeit sowie auf technische und wirtschaftliche Machbarkeit geachtet wird . Bei Abschluss eines neuen Vertrags über die Nutzung eines Gebäudes, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, streben die öffentlichen Einrichtungen an, dass dieses Gebäude gemäß dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz in die beiden höchsten Energieeffizienzklassen fällt oder andere für den betreffenden Mitgliedstaat relevante Effizienzniveaus erfüllt .

Die Quote von mindestens 3 % wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind.

Die durchschnittliche Quote von mindestens 3 % wird über einen Zeitraum von fünf Jahren berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf die jährliche Renovierungsquote der Gebäude neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Solche Ausnahmen gelten nur, wenn sie, was die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen betrifft, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, und veröffentlicht diese.

(2)    Die Mitgliedstaaten können beschließen, für folgende Gebäudekategorien weniger strenge Anforderungen anzuwenden:

 

a)

Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

b)

Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

In beiden Fällen weisen die zuständigen Behörden die Unvereinbarkeit der Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude mit den für eine Ausnahme vorgesehenen Gebäuden nach.

(3)    Für die Zwecke dieses Artikels machen die Mitgliedstaaten ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, öffentlich zugänglich. Dieses Inventar wird mindestens einmal jährlich aktualisiert. In dem Inventar ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

die Gesamtnutzfläche in m2,

b)

der gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2010/31/EU ausgestellte Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes.

(3)    Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf die jährliche Renovierungsquote der Gebäude neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Solche Ausnahmen gelten nur, wenn sie, was die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen betrifft, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, und veröffentlicht diese.

(4)    Für die Zwecke dieses Artikels machen die Mitgliedstaaten vor dem XX.XX.XXXX ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, öffentlich zugänglich. Dieses Inventar wird mindestens einmal jährlich aktualisiert. In dem Inventar ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

die Gesamtnutzfläche in m2,

b)

der gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2010/31/EU ausgestellte Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 31

Artikel 6 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(1a)     Wenn ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr mehr als 3 % der Gesamtfläche von Gebäuden im öffentlichen Eigentum renoviert, kann er in den Folgejahren eine geringere Quote renovieren und so den über einen Zeitraum von fünf Jahren berechneten Jahresdurchschnitt erreichen. Renoviert ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr weniger als 3 % der Gesamtfläche von Gebäuden im öffentlichen Eigentum muss er die Quote erhöhen und so den über einen Zeitraum von fünf Jahren berechneten Jahresdurchschnitt erreichen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 32

Artikel 6 (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(3a)     Bei der Planung von Durchführungsmaßnahmen nach diesem Artikel leisten die Mitgliedstaaten finanzielle und technische Unterstützung und legen Pläne zur Behebung des Mangels vor, der bei den für alle Phasen des ökologischen Wandels benötigten Arbeits- und Fachkräften herrscht, einschließlich Handwerkern sowie hochqualifizierten Fachleuten für umweltfreundliche Technologien, angewandte Wissenschaften und Innovation. Die Mitgliedstaaten unterstützen regionale und lokale Behörden und andere öffentliche Einrichtungen dabei, die Vorteile zu nutzen, die über Energieeinsparungen hinausgehen, wie z. B. ein gesundes Raumklima mit besserer Raumluft und Umweltqualität sowie eine höhere Lebensqualität, insbesondere bei Schulen, Tagesstätten, betreutem Wohnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 33

Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Schwellenwerten entspricht, im Einklang mit den in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen nur Produkte, Dienstleistungen, Gebäude und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz beschaffen.

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber unter Achtung des in Artikel 4 EUV festgeschriebenen Grundsatzes der lokalen Selbstverwaltung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Schwellenwerten entspricht, gemäß den in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie genannten Kriterien Produkte, Dienstleistungen, Gebäude und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz beschaffen , soweit dies mit den Aspekten Kostenwirksamkeit, wirtschaftliche Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technische Eignung sowie ausreichender Wettbewerb zu vereinbaren ist .

(5)   Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union können die Mitgliedstaaten verlangen , dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.

(5)   Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union verlangen die Mitgliedstaaten, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte und kreislauforientierte Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.

Um für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen in Vergabeverfahren zu sorgen, veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, auf die Energieeffizienz. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Treibhauspotenzial eines neuen Gebäudes zu verlangen, und können für die Aufträge diese Informationen öffentlich zugänglich machen, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2 000 Quadratmetern.

Um für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen in Vergabeverfahren zu sorgen, veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, auf die Energieeffizienz. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Treibhauspotenzial eines neuen Gebäudes zu verlangen, und können für die Aufträge diese Informationen öffentlich zugänglich machen, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2 000 Quadratmetern.

Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie klare Regeln und Leitlinien, einschließlich Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten, bereitstellen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, und soweit möglich die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern.

Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie klare Regeln und Leitlinien, einschließlich Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten, bereitstellen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, und soweit möglich die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 34

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sowie finanziell schwächeren Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzern um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten.

Bei der Konzeption solcher strategischer Maßnahmen berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können.

Bei der Konzeption solcher strategischer Maßnahmen berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können.

Die Mitgliedstaaten erreichen einen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihrem gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplan geschätzt wurden. Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der folgenden Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind:

Die Mitgliedstaaten erreichen einen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben , sowie finanziell schwächeren Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzern . Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihrem gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplan geschätzt wurden. Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der folgenden Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind:

a)

Unfähigkeit, die Unterkunft angemessen warm zu halten (Eurostat, SILC [ilc_mdes01]),

b)

Rückstände bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben (Eurostat, SILC, [ilc_mdes07]) und

c)

Struktur der Verbrauchsausgaben nach Quintil des Haushaltseinkommens und COICOP Verwendungszweck (Eurostat, HBS, [hbs_str_t223], Daten für [CP045] Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe).

a)

Unfähigkeit, die Unterkunft angemessen warm zu halten (Eurostat, SILC [ilc_mdes01]),

b)

Rückstände bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben (Eurostat, SILC, [ilc_mdes07]) und

c)

Struktur der Verbrauchsausgaben nach Quintil des Haushaltseinkommens und COICOP Verwendungszweck (Eurostat, HBS, [hbs_str_t223], Daten für [CP045] Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe).

 

Die Europäische Kommission wird durch die Vorgabe klarer Kriterien Leitlinien für die Ermittlung finanziell schwächerer Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer ausgeben. Die Mitgliedstaaten werden die Energiearmut unter Kleinst- und Kleinunternehmen und finanziell schwächeren Mobilitätsnutzern im Zuge der Überarbeitung ihres nationalen Energie- und Klimaplans analysieren.

Begründung

Angleichung an den Vorschlag für den Klima-Sozialfonds.

Änderung 35

Artikel 8 Absatz 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Rahmen ihrer gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 aktualisierten und vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne und jeweiligen Fortschrittsberichte und ihrer nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne weisen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich Nachweisen und Berechnungen, nach,

Im Rahmen ihrer gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 aktualisierten und vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne und jeweiligen Fortschrittsberichte und ihrer nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne weisen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich Nachweisen und Berechnungen, nach,

a)

dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden, falls sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden;

a)

dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden, falls sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden;

b)

wie die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erzielten Energieeinsparungen zum Erreichen ihres nationalen Beitrags gemäß Artikel 4 beitragen;

b)

wie die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erzielten Energieeinsparungen zum Erreichen ihres nationalen Beitrags gemäß Artikel 4 beitragen;

c)

dass strategische Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtung festgelegt wurden, die im Einklang mit den Anforderungen dieses Artikels konzipiert wurden, und dass diese strategischen Maßnahmen anrechenbar und angemessen sind, um die erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums zu erreichen.

c)

dass strategische Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtung festgelegt wurden, die im Einklang mit den Anforderungen dieses Artikels konzipiert wurden, und dass diese strategischen Maßnahmen anrechenbar und angemessen sind, um die erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums zu erreichen.

 

Bei diesen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten sich nicht mit nationalen Maßnahmen überschneidende auf regionaler und lokaler Ebene erzielte Einsparungen als lokal festgelegte Beiträge zum nationalen Ziel.

Begründung

Da die Richtlinie Ziele und Verpflichtungen für Maßnahmen enthält, die notwendigerweise auf subnationaler Ebene ergriffen werden, sollten diese Maßnahmen gebührend berücksichtigt werden; der Ebene, auf der diese Maßnahmen ergriffen werden, sollte mit Blick auf ihre Feinabstimmung nach einer ersten Überprüfung Rechnung getragen werden.

Änderung 36

Artikel 9 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)   Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehört auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehört auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 37

Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(11)     Die Mitgliedstaaten fördern aktiv die Einführung des Energiemanagementsystems in der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Hierfür werden sie Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten und Anreize für kleinere Gebietskörperschaften fördern.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 38

Artikel 21 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen zu verfügbaren energieeffizienzverbessernden Maßnahmen, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktteilnehmern verbreitet werden, etwa bei Endkunden, Endnutzern, Verbraucherorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleistern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU.

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen möglichst in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sicher, dass Informationen zu verfügbaren energieeffizienzverbessernden Maßnahmen, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktteilnehmern verbreitet werden, etwa bei Endkunden, Endnutzern, Verbraucherorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleistern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 39

Artikel 21 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)   Unbeschadet der Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten ergreifen die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz in Bezug auf divergierende Anreize zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, damit diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugutekommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten. Maßnahmen zur Beseitigung von solchen Hemmnissen können die Bereitstellung von Anreizen, die Aufhebung oder Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verabschiedung von Leitlinien und Auslegungsmitteilungen oder die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, einschließlich nationaler Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern, umfassen. Diese Maßnahmen können mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, der Bereitstellung von speziellen Informationen und technischer Hilfe im Bereich der Energieeffizienz für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten kombiniert werden.

(5)   Unbeschadet der Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten ergreifen die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz in Bezug auf divergierende Anreize zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, damit diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugutekommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten. Maßnahmen zur Beseitigung von solchen Hemmnissen können die Bereitstellung von Anreizen, die Aufhebung oder Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften , z. B. die Einführung schneller Genehmigungsverfahren, die Verabschiedung von Leitlinien und Auslegungsmitteilungen oder die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, einschließlich nationaler Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern, umfassen. Diese Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konzipiert und können mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, der Bereitstellung von speziellen Informationen und technischer Hilfe im Bereich der Energieeffizienz für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten kombiniert werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um einen multilateralen Dialog unter Beteiligung der einschlägigen Öffentlichkeit und von Sozialpartnern , z. B. Eigentümer- und Mieterverbänden, Verbraucherorganisationen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, einschlägigen Behörden und Agenturen, zu unterstützen, der zum Ziel hat, Vorschläge für gemeinsam akzeptierte Maßnahmen, Anreize und Leitlinien zur Anwendung bei divergierenden Anreizen zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder Gebäudeteils vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um einen multilateralen Dialog unter Beteiligung der einschlägigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Interessenträger und Sozialpartner , z. B. Eigentümer- und Mieterverbänden, Verbraucherorganisationen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, einschlägigen Behörden und Agenturen, zu unterstützen, der zum Ziel hat, Vorschläge für gemeinsam akzeptierte Maßnahmen, Anreize und Leitlinien zur Anwendung bei divergierenden Anreizen zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder Gebäudeteils vorzulegen.

Jeder Mitgliedstaat meldet solche Hemmnisse und die im Rahmen seiner langfristigen Renovierungsstrategie gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU und der Verordnung (EU) 2018/1999 ergriffenen Maßnahmen.

Jeder Mitgliedstaat meldet solche Hemmnisse und die im Rahmen seiner langfristigen Renovierungsstrategie gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU und der Verordnung (EU) 2018/1999 ergriffenen Maßnahmen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 40

Artikel 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen.

Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer.

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, finanziell schwächere Mobilitätsnutzer und Kleinst- und Kleinunternehmen , schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen ; dabei werden die energierversorgungsmäßig isolierten Regionen, für die eine Anbindung an das europäische Netz nicht möglich ist, besonders berücksichtigt .

Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer.

Die Europäische Kommission wird in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen in der Verordnung über den Klima-Sozialfonds Leitlinien für die Definition finanziell schwächerer Mobilitätsnutzer und Kleinst- und Kleinunternehmen herausgeben.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 41

Artikel 23 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung; sie stellen gemeinsam sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 42

Artikel 23 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang IX Teil 1 eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs zu ermitteln. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sein.

Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten , gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen lokalen oder regionalen Gebietskörperschaft, im Einklang mit Anhang IX Teil 1 eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs zu ermitteln. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sein.

Begründung

Einige Wärme- und Kältesysteme, wie z. B. Fernwärmenetze, sind eng mit dem Gebiet verbunden, das sie beliefern. Die Analyse dieser Netze sollte in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchgeführt werden.

Änderung 43

Artikel 23 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)   Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß Absatz 1 und Artikel 24 Absätze 4 und 6 Rechnung zu tragen.

(4)   Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten und die im betreffenden Gebiet zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme (auch aus Siedlungsabfällen) und erneuerbaren Energiequellen gemäß Absatz 1 und Artikel 24 Absätze 4 und 6 Rechnung zu tragen.

Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass kein Potenzial vorhanden ist, bei dem der Nutzen die Kosten — einschließlich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 24 Absatz 4 — überwiegt, so können die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen von den Anforderungen jenes Absatzes ausnehmen.

Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass kein Potenzial vorhanden ist, bei dem der Nutzen die Kosten — einschließlich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 24 Absatz 4 — überwiegt, so können die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Anlagen von den Anforderungen jenes Absatzes ausnehmen.

(5)   Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 durchgeführten umfassenden Bewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien und Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang IX aufgeführten Elemente. Jeder Mitgliedstaat übermittelt diese Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 durchgeführten umfassenden Bewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien und Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang IX aufgeführten Elemente. Jeder Mitgliedstaat übermittelt diese Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten ermutigen regionale und lokale Behörden, zumindest in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als 50 000 Einwohnern lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sollten mindestens

(6)   Die Mitgliedstaaten ermutigen regionale und lokale Behörden, zumindest in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als 50 000 Einwohnern lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sollten mindestens

a)

auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet liefern;

a)

auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet liefern;

b)

eine Strategie für die Nutzung des gemäß Absatz 6 Buchstabe a ermittelten Potenzials enthalten;

b)

eine Strategie für die Nutzung des gemäß Absatz 6 Buchstabe a ermittelten Potenzials enthalten;

c)

unter Einbeziehung aller relevanten regionalen oder lokalen Interessenträger ausgearbeitet werden und die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit sicherstellen;

c)

unter Einbeziehung aller relevanten regionalen oder lokalen Interessenträger ausgearbeitet werden und die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit sicherstellen;

d)

den gemeinsamen Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften und mehrerer lokaler oder regionaler Verwaltungseinheiten oder Regionen Rechnung tragen;

d)

den gemeinsamen Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften und mehrerer lokaler oder regionaler Verwaltungseinheiten oder Regionen Rechnung tragen;

e)

die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen.

e)

die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung von Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen.

Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung von Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen.

Zu diesem Zweck erarbeiten die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- und Kälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene unter Nutzung des ermittelten Potenzials. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden so weit wie möglich mit allen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung und Programmen zur technischen Unterstützung.

Zu diesem Zweck erarbeiten die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- und Kälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene unter Nutzung des ermittelten Potenzials. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden so weit wie möglich mit allen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung und Programmen zur technischen Unterstützung.

Änderung 44

Artikel 23 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zu diesem Zweck erarbeiten die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- und Kälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene unter Nutzung des ermittelten Potenzials. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden so weit wie möglich mit allen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung und Programmen zur technischen Unterstützung.

Zu diesem Zweck erarbeiten die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- und Kälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene unter Nutzung des ermittelten Potenzials. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden so weit wie möglich mit allen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung und Programmen zur technischen Unterstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung in Bezug auf Inhalt und Fristen an andere lokale Klima-, Energie- und Umweltplanungsanforderungen angepasst werden, um Doppelarbeit und Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu vermeiden und die wirksame Umsetzung der Pläne zu fördern.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 45

Artikel 23 Absatz 6a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(6a)     Lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung können von einer Gruppe mehrerer benachbarter lokaler Gebietskörperschaften gemeinsam durchgeführt werden, wenn die geografischen und administrativen Rahmenbedingungen sowie die Wärme- und Kälteinfrastruktur dies zulassen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 46

Artikel 23 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

d a 1)

eine Bewertung der wichtigen Rolle von Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften und anderen von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Wärme- und Kälteprojekte beitragen können;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 47

Artikel 23 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

d a 2)

eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen, einschließlich einer direkten Finanzierung durch die EU, vorsehen, die es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 48

Artikel 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Um die Primärenergieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung zu steigern, ist ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem ein System, das folgende Kriterien erfüllt:

(1)   Um die Primärenergieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung zu steigern, ist ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem ein System, das folgende Kriterien erfüllt:

a)

bis zum 31. Dezember 2025 : ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;

a)

bis zum 31. Dezember 2029 : ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;

b)

ab dem 1. Januar 2026 : ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt;

b)

ab dem 1. Januar 2030 : ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt;

c)

ab dem 1. Januar 2035: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 20 % beträgt;

c)

ab dem 1. Januar 2035: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 20 % beträgt;

d)

ab dem 1. Januar 2045: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 40 % beträgt;

d)

ab dem 1. Januar 2045: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 40 % beträgt;

e)

ab dem 1. Januar 2050: ein System, das nur erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 60 % beträgt.

e)

ab dem 1. Januar 2050: ein System, das nur erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 60 % beträgt.

Begründung

Die Förderung von KWK-Lösungen als energieeffizientere Lösungen sollte bei Maßnahmen zur Verbesserung der Fernwärmeversorgung Vorrang haben. Eine derart rasche Änderung in der Definition eines effizienten Fernwärmesystems würde bedeuten, dass ein großer Teil der derzeit modernisierten Anlagen und Netze nicht innerhalb eines für eine Abschreibung der entsprechenden Lösungen ausreichenden Zeitraums die Kriterien erfüllen würden, und es wäre unmöglich, Mittel für weitere Modernisierungen und Investitionen in neue Energiequellen zu erhalten. Ein dynamischer Wandel in diesem Bereich könnte auch zu einem unkontrollierten Anstieg der Kosten für die Energieversorgung über Fernwärmenetze führen, was wiederum ein geringeres Verbraucherinteresse an der Nutzung dieser Systeme und eine Rückkehr zu weniger effizienten lokalen Wärmequellen hervorrufen könnte, die sich hinsichtlich CO2- und Staubemissionen nicht kontrollieren lassen.

Im Allgemeinen sollten Technologien und Brennstoffe, die in Fernwärmenetzen verwendet werden, die Möglichkeit von Meldung und Finanzierung von Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen grundsätzlich nicht ausschließen.

Änderung 49

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um die Teilnahme an solchen Schulungsprogrammen zu fördern, insbesondere was KMU, Kleinstunternehmen und Selbständige betrifft.

Änderung 50

Artikel 26 Absatz 1b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(1b)     Die Kommission richtet eine zentrale Zugangsplattform für Unterstützung und den Wissensaustausch ein, um sicherzustellen, dass innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine angemessene Menge an qualifizierten Fachleuten erreicht ist, um die Klima- und Energieziele der EU zu erreichen. Die Plattform bringt Mitgliedstaaten, Sozialpartner, Bildungseinrichtungen, Hochschulen und andere einschlägige Interessenträger zusammen, um bewährte Verfahren für mehr Fachleute im Bereich Energieeffizienz zu fördern und um Fachkräfte umzuschulen und weiterzubilden, um den Markterfordernissen gerecht zu werden und die Herausforderung mit laufenden EU-Initiativen wie dem Klima-Sozialfonds, Erasmus+ und dem Neuen Europäischen Bauhaus zu verbinden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 51

Artikel 27 Absatz 4 und 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)   Die Mitgliedstaaten ermuntern öffentliche Einrichtungen, für die Renovierung großer Gebäude Energieleistungsverträge zu nutzen. Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000  m2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Einrichtungen prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen möglich ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten ermuntern die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen, für die Renovierung großer Gebäude Energieleistungsverträge zu nutzen. Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000  m2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle öffentlichen Einrichtungen prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen möglich ist.

Die Mitgliedstaaten können öffentliche Einrichtungen darin bestärken, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, zu kombinieren.

Die Mitgliedstaaten können die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen darin bestärken, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, zu kombinieren.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterstützen den öffentlichen Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, indem sie

(5)   Die Mitgliedstaaten unterstützen den öffentlichen Sektor , namentlich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, indem sie

a)

Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen, die mindestens die in Anhang XIII aufgeführten Punkte enthalten und bestehende europäische und internationale Normen, verfügbare Leitlinien für Ausschreibungen und den Eurostat-Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten berücksichtigen;

a)

Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen, die mindestens die in Anhang XIII aufgeführten Punkte enthalten und bestehende europäische und internationale Normen, verfügbare Leitlinien für Ausschreibungen und den Eurostat-Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten berücksichtigen;

b)

Informationen über bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge bereitstellen, die — sofern verfügbar — Kosten-Nutzen-Analysen unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten;

b)

Informationen über bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge bereitstellen, die — sofern verfügbar — Kosten-Nutzen-Analysen unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten;

c)

eine Datenbank zu umgesetzten und laufenden Vorhaben mit Energieleistungsverträgen öffentlich zugänglich machen, in der die erwarteten und die erzielten Energieeinsparungen enthalten sind.

c)

eine Datenbank zu umgesetzten und laufenden Vorhaben mit Energieleistungsverträgen öffentlich zugänglich machen, in der die erwarteten und die erzielten Energieeinsparungen enthalten sind.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 52

Artikel 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender derartiger Fazilitäten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird, sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe.

(1)   Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender derartiger Fazilitäten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird, sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe.

(2)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird.

(2)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von Programmen zur Finanzierung über die Rechnung oder über Steuern zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, und finanzielle Unterstützung für den Erwerb von bzw. die Bereitstellung des Zugangs zu öffentlichen Verkehrsmitteln und emissionsfreien Verkehrsträgern von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von Programmen zur Finanzierung über die Rechnung oder über Steuern zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden.

(4)   Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden oder Einrichtungen, beispielsweise durch alljährliche Sitzungen der Regulierungsbehörden, öffentliche Datenbanken mit Informationen zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und Ländervergleichen.

(4)   Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen, regionalen oder lokalen Behörden oder Einrichtungen, beispielsweise durch alljährliche Sitzungen der Regulierungsbehörden, öffentliche Datenbanken mit Informationen zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und Ländervergleichen.

(5)   Damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen gemäß Richtlinie 2010/31/EU private Mittel mobilisiert werden, führt die Kommission einen Dialog mit sowohl öffentlichen als auch privaten Finanzinstituten, um mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln.

(5)   Damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen gemäß Richtlinie 2010/31/EU private Mittel mobilisiert werden, führt die Kommission einen Dialog mit sowohl öffentlichen als auch privaten Finanzinstituten, um mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln.

(6)   Zu den in Absatz 4 genannten Maßnahmen gehören die folgenden Elemente:

(6)   Zu den in Absatz 4 genannten Maßnahmen gehören die folgenden Elemente:

a)

die Mobilisierung von Kapitalinvestitionen in Energieeffizienz durch Berücksichtigung der weiter reichenden Folgen von Energieeinsparungen;

a)

die Mobilisierung von Kapitalinvestitionen in Energieeffizienz durch Berücksichtigung der weiter reichenden Folgen von Energieeinsparungen;

b)

die Sicherstellung besserer Energie- und Finanzleistungsdaten, indem

b)

die Sicherstellung besserer Energie- und Finanzleistungsdaten, indem

 

i)

genauer untersucht wird, wie der Wert zugrunde liegender Vermögenswerte durch Investitionen in Energieeffizienz verbessert wird;

 

i)

genauer untersucht wird, wie der Wert zugrunde liegender Vermögenswerte durch Investitionen in Energieeffizienz verbessert wird;

 

ii)

Studien unterstützt werden, in deren Rahmen die Monetarisierung der mit Energieeffizienzinvestitionen verbundenen nicht energiespezifischen Vorteile bewertet wird.

 

ii)

Studien unterstützt werden, in deren Rahmen die Monetarisierung der mit Energieeffizienzinvestitionen verbundenen nicht energiespezifischen Vorteile bewertet wird.

(7)   Zur Mobilisierung von privaten Mitteln für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie:

(7)   Zur Mobilisierung von privaten Mitteln für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie:

a)

Möglichkeiten der besseren Nutzung von Energieaudits gemäß Artikel 11 zur Beeinflussung von Entscheidungsprozessen zu prüfen,

a)

Möglichkeiten der besseren Nutzung von Energieaudits gemäß Artikel 11 zur Beeinflussung von Entscheidungsprozessen zu prüfen,

b)

die im Unionshaushalt der Union bereitgestellten und in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ sowie in der Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle vorgeschlagenen Möglichkeiten und Instrumente optimal zu nutzen.

b)

die im Unionshaushalt der Union bereitgestellten und in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ sowie in der Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle vorgeschlagenen Möglichkeiten und Instrumente optimal zu nutzen.

(8)   Die Kommission legt den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern bis 31. Dezember 2024 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.

(8)   Die Kommission legt den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern bis 31. Dezember 2024 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.

Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern helfen, ihre Energieeffizienzinvestitionen im Rahmen der verschiedenen Unionsprogramme zu entwickeln und umzusetzen, und sie werden geeignete Finanzierungsmechanismen und -lösungen mit einer Kombination aus Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Projektentwicklungsunterstützung vorschlagen, um bestehende Initiativen auszuweiten und die Unionsmittel als Katalysator zur Hebelung und Mobilisierung privater Finanzmittel zu nutzen.

Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten , Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und Marktteilnehmern helfen, ihre Energieeffizienzinvestitionen im Rahmen der verschiedenen Unionsprogramme zu entwickeln und umzusetzen, und sie werden geeignete Finanzierungsmechanismen und -lösungen mit einer Kombination aus Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Projektentwicklungsunterstützung vorschlagen, um bestehende Initiativen auszuweiten und die Unionsmittel als Katalysator zur Hebelung und Mobilisierung privater Finanzmittel zu nutzen.

(9)   Die Mitgliedstaaten können einen Nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22, die vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen sind, sowie nationale Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. Der Nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden.

(9)   Die Mitgliedstaaten können einen Nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22, die vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen sind, sowie nationale Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. Der Nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden.

(10)   Die Mitgliedstaaten können öffentlichen Einrichtungen gestatten, den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 dadurch nachzukommen, dass zum Nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(10)   Die Mitgliedstaaten können öffentlichen Einrichtungen gestatten, den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 dadurch nachzukommen, dass zum Nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(11)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum Nationalen Energieeffizienzfonds einen Jahresbeitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(11)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum Nationalen Energieeffizienzfonds einen Jahresbeitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(12)   Die Mitgliedstaaten können ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für die Entwicklung innovativer Finanzierungen für Energieeffizienzverbesserungen verwenden.

(12)   Die Mitgliedstaaten können ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für die Entwicklung innovativer Finanzierungen für Energieeffizienzverbesserungen verwenden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 53

Anhang IV

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen im Rahmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen beachten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die folgenden Vorschriften:

Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen im Rahmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen beachten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Einklang mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne, technischer Eignung und ausreichendem Wettbewerb die folgenden Vorschriften:

(…)

(…)

d)

sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen. Diese Vorschrift hindert öffentliche Einrichtungen nicht daran, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen , sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist;

d)

sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen. Diese Vorschrift muss jedoch bei guten Nasshaftungseigenschaften und einem geringen Abrollgeräusch auch winterlichen Bedingungen ausgewogen Rechnung tragen , sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist;

(…)

(…)

f)

sie erwerben nur Gebäude bzw. treffen neue Mietvereinbarungen nur für Gebäude, die wenigstens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, der Erwerb des Gebäudes dient einem der nachstehend genannten Zwecke:

f)

sie erwerben nur Gebäude bzw. treffen neue Mietvereinbarungen nur für Gebäude, die wenigstens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/31/EU oder andere, für die Mitgliedstaaten geeignete Anforderungen an vorhandene Gebäude oder eine umfassendere Renovierung erfüllen, es sei denn, der Erwerb des Gebäudes dient einem der nachstehend genannten Zwecke:

(…)

(…)

Begründung

Alle Dimensionen der Nachhaltigkeit sollten berücksichtigt werden, somit auch in der Energieeffizienzrichtlinie. Bei Reifen sollten auch winterliche Bedingungen berücksichtigt werden. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß der EPBD sind kein angemessenes Niveau für Renovierungsanforderungen, da diese in den Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert sind.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

stimmt mit der Europäischen Kommission darin überein, dass Energieeffizienz eine entscheidende Rolle dabei spielt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, die Energieversorgungssicherheit zu verbessern und angesichts der derzeitigen Energiepreiskrise besonders wichtig ist, um die Abhängigkeit der EU von importierten Brennstoffen zu verringern, da der Krieg in der Ukraine enorme Auswirkungen auf die Energiepreise hat;

2.

begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen an den aktuellen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie und betont, dass diese Änderungen den Rechtsrahmen stärken und mehr Möglichkeiten bieten sollten, das Potenzial für Verbesserungen der Energieeffizienz im Einklang mit dem auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene umgesetzten Klimagesetz auszuschöpfen;

3.

bekräftigt die entscheidende Bedeutung von Energieeffizienz-Maßnahmen auf EU-Ebene, die notwendig sind, um die Ziele des Grünen Deals zu erreichen; hebt hervor, dass diese Maßnahmen natürlich auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene umgesetzt werden müssen, weshalb er begrüßt, dass in dem Vorschlag verstärkt die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften anerkannt wird;

4.

betont, dass die im Gang befindliche Energiewende den Übergang von einem auf die bisher übliche zentralisierte Energieerzeugung gestützten Energiesystem zu einem stärker dezentralen, energieeffizienten, flexiblen und weitgehend auf erneuerbaren Energieträgern basierenden System bedeutet; begrüßt daher die Anerkennung der Rolle, die die Bürgerinnen und Bürger bei der Energiewende spielen, und der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Sensibilisierung, u. a. durch Instrumente wie den Klimapakt; macht in diesem Zusammenhang erneut darauf aufmerksam, wie wichtig lokale und regionale Maßnahmen sind, um die Bürgerinnen und Bürger einzubinden und durch erfolgreiche bewährte Verfahren der Basis vor Ort den ökologischen Wandel zu fördern;

5.

ist der Ansicht, dass die Energieunion die Bürgerinnen und Bürger dazu befähigen sollte, ihre eigene erneuerbare Energie entweder individuell oder kollektiv zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen sowie Energiesparmaßnahmen zu ergreifen, durch ihre Entscheidungen als Verbraucher zu aktiven Teilnehmern des Energiemarkts zu werden und auf sichere und verlässliche Weise einen Beitrag zur Stillung der Nachfrage zu leisten; bekräftigt in diesem Zusammenhang die von ihm (29) und vom Europäischen Parlament erhobene Forderung, sich im Zuge eines partizipativen Verfahrens unter Federführung der Kommission auf EU-Ebene auf ein praktisches gemeinsames Verständnis des Begriffs „Prosument“ (30) zu einigen;

6.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Gebäude in erster Linie zu dem Zweck besitzen und verwalten, gesetzlich vorgegebene behördliche und soziale Aufgaben wahrzunehmen. Gebäude sind weit mehr als nur Instrumente zur Erzielung von Energieeinsparungen. Starre Anforderungen an die energetische Sanierung würden daher die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu kostspieligen bautechnischen Maßnahmen nötigen, die nicht unbedingt einer ganzheitlichen Sicht auf diese Gebäude entsprechen und auch nicht unbedingt mittel- und langfristig nachhaltig sind. Der Ausschuss spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, dass in der Energieeffizienzrichtlinie eine effizientere und intelligentere Nutzung bestehender öffentlicher Gebäude als Möglichkeit zur Steigerung der Energieeffizienz stärker anerkannt und stärker darauf abgestellt wird;

7.

begrüßt den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Energie- und die Mobilitätsarmut mittels Energieeffizienzmaßnahmen bekämpft werden muss und die Mitgliedstaaten folglich die lokale und regionale Ebene hierbei unterstützen müssen; erachtet es dabei als unerlässlich, die mit den Energieeffizienzmaßnahmen anfangs einhergehende Kostenbelastung insbesondere für benachteiligte Haushalte und Verbrauchergruppen abzufedern;

8.

begrüßt, dass auf die Anbindung ländlicher und abgelegener Gebiete verwiesen wird, in denen die meisten Einwohner im Zuge des Übergangs zu einer nachhaltigen Mobilität zu finanziell schwächeren Verkehrsnutzern werden könnten;

9.

betont, dass die vorgeschlagene absolute Verringerung des Energieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs aller öffentlichen Einrichtungen um 1,7 % pro Jahr für die meisten Mitgliedstaaten eine enorme Herausforderung darstellt. Dafür ist ein umfassender Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen Finanzen, Kompetenzen, Beratung, Daten, Berichterstattung usw. erforderlich. Sowohl die schon bestehenden als auch neue transformative Techniken und Verfahren müssen umfassend eingesetzt werden; fordert daher, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammen mit anderen einschlägigen Interessenträgern dabei umfassend einbezogen werden;

10.

schlägt vor, die Energieverbrauchsziele dahingehend zu überarbeiten, dass anstelle separater Anforderungen für End- und Primärenergie kumulative Energieeinsparungen und Verbrauchsziele festgelegt werden können. Hierdurch wird die Energieeffizienz entlang der gesamten Kette, von der Erzeugung über die Übertragung und Verteilung bis hin zur Endnutzung, verbessert;

11.

begrüßt den Vorschlag gesetzlicher Anforderungen für eine jährliche Renovierungsquote von 3 % bei öffentlichen Gebäuden; ist der Auffassung, dass es eines umfassenden Kapazitätenaufbaus durch politische Unterstützung in technischer und finanzieller Hinsicht sowie durch den Austausch bewährter Verfahren bedarf und fordert eine weitere Klärung und die Festlegung von Maßnahmen und Methoden für die Gebäuderenovierung, der für die verschiedenen Gebäudearten und -merkmale geltenden Korrekturfaktoren (31) sowie der finanziellen Vorkehrungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;

12.

begrüßt die angekündigte Einrichtung eines Klima-Sozialfonds als Möglichkeit zum Ausgleich der negativen Auswirkungen auf die wirtschaftlich schwächsten Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzer und zur Sicherstellung einer sozialverträglichen Entwicklung; betont, dass die im Rahmen der Überarbeitung des bestehenden Emissionshandelssystems (EHS) beabsichtigte Finanzierung nicht angemessen ist, um einen wirklich gerechten Übergang sicherzustellen, und unterstreicht, dass erwogen werden sollte, dem Klima-Sozialfonds zusätzlich zu den Einnahmen aus dem EHS für den Straßenverkehrs- und Gebäudesektor (EHS II) auch noch andere Mittel zuzuweisen; schlägt vor, die Zusammenlegung der Einnahmen für den Klima-Sozialfonds bereits vor der Anwendung des EHS II beginnen zu lassen; sollten die Gesetzgeber beschließen, das EHS II nicht wie im Vorschlag der Kommission geplant durchzuziehen, sollte das derzeitige EHS ausgebaut und um den Straßenverkehrs- und Gebäudesektor erweitert werden;

13.

unterstützt den im Europäischen Klimagesetz verankerten Grundsatz, dass alle Wirtschaftszweige zur Umstellung auf Klimaneutralität und zur Emissionssenkung beitragen müssen, und das EU-EHS könnte einen wichtigen Beitrag leisten, wenn das Verursacherprinzip auf den gesamten von ihm abgedeckten Bereich angewendet würde; weist darauf hin, dass der Gebäudesektor 40 % des Energieverbrauchs in Europa ausmacht; ist jedoch der Auffassung, dass die Einführung einer CO2-Bepreisung in diesem Sektor eine heikle Frage ist und nicht zu einer Belastung für die am stärksten benachteiligten EU-Regionen und gesellschaftlichen Gruppen werden darf;

14.

betont, dass eine robuste, dabei jedoch schrittweise eingeführte CO2-Bepreisung das nötige Signal für Unternehmen sein und die Umstellung auf kosteneffizienteste Weise vorantreiben dürfte, und unterstreicht, dass es eines effektiven Zusammenwirkens des überarbeiteten EU-EHS mit dem geplanten CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), möglicherweise in Kombination mit weiteren Fördermaßnahmen der EU zur Sicherung einer klimaneutralen, wettbewerbsfähigen Wirtschaft in den EU-Regionen bedarf, insbesondere in Regionen mit einer nachhaltigen Transformation ihrer energieintensiven Industrien; empfiehlt nachdrücklich, möglichst marktkompatible Instrumente, einschließlich Finanzinstrumenten mit Unterstützung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Aufbauinstruments NextGenerationEU, zu nutzen;

15.

unterstützt die Absicht der Kommission, „Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicher[zu]stellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten (wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa oder LIFE) sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren“; fordert in diesem Zusammenhang möglichst rasche konkrete nächste Schritte, da diese Voraussetzung für eine komplette Renovierung des Gebäudebestands ist;

16.

fordert die Kommission und das Europäische Parlament auf, ein Pilotprojekt ins Leben zu rufen, das sich speziell mit der herausfordernden Renovierung und Steigerung der Energieeffizienz von historischen Gebäuden und/oder von Gebäuden befasst, denen eine besondere Bedeutung als Wahrzeichen zukommt. Die an diesem Pilotprojekt teilnehmenden Regionen oder Städte würden ein detailliertes Konzept für die Renovierung des von ihnen ausgewählten historischen bzw. des als Wahrzeichen besonders bedeutenden Gebäudes vorlegen. Im Fall der Zuerkennung von Fördermitteln würden die Ergebnisse dieses Pilotprojekts nach Abschluss der Renovierungsarbeiten das Engagement der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für den Übergang zu einer energieeffizienten Zukunft noch stärker verdeutlichen und könnten anderen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als klare Beispiele dafür dienen, wie komplexe historische und/oder als Wahrzeichen besonders bedeutende Gebäude in den Regionen und Städten renoviert werden können;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die bereits in den Rechtsrahmen für die verschiedenen Programme und Finanzierungsinstrumente für die Städte und Regionen vorgesehenen Maßnahmen in vollem Umfang umgesetzt werden. Angesichts der den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abverlangten zusätzlichen Bemühungen um Energieeffizienz müssen die Städte und Regionen unbedingt leicht Zugang zu den verschiedenen Programmen und Finanzierungsinstrumenten haben. Der erhöhte Druck auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften könnte beispielsweise bei der Prüfung der Punktezahl für die Förderfähigkeit bei der Bewertung von Förderanträgen berücksichtigt werden;

18.

bedauert, dass bei der Überarbeitung nicht genügend Ehrgeiz bei der Festlegung klarer Ziele für eine umweltgerechte und kreislauforientierte Vergabe öffentlicher Aufträge an den Tag gelegt wurde; ruft daher die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften klare, allgemeingültige und detaillierte Verfahren für die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu entwickeln, um zu vermeiden, dass in der Regel der niedrigste Preis Vorrang hat;

19.

unterstreicht, dass neben der eher für Privathaushalte geltenden Deckelung des Energieverbrauchs auch die Energieeffizienz berücksichtigt werden sollte, insbesondere für die Wirtschaft und ganz besonders das verarbeitende Gewerbe;

20.

betont, dass der Einsatz von Fernwärme- und -kältesystemen auf der Grundlage von KWK-Blöcken das wirksamste Mittel ist, um die Luftqualität zu verbessern und die Energieeffizienz des Brennstoffverbrauchs zu steigern; befürwortet deshalb im Einklang mit dem Prinzip der Kreislaufwirtschaft die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und die effiziente Nutzung von Abwärme (auch aus Siedlungsabfällen) dort, wo sich diese nicht vermeiden lässt; weist auf das Potential von Abwärme zur Ergänzung von Gaslösungen bzw. erneuerbaren Lösungen sowie darauf hin, wie wichtig es ist, deren Emissionen mit Blick auf ihren Anteil an der globalen Erderwärmung zu beschränken. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme die Nutzung von Abwärme aus der Industrie, Rechenzentren und anderen gesellschaftlichen Tätigkeiten sein, da sie nicht ohne Umweltauswirkungen und die Versorgung mit erneuerbaren Energien nach wie vor begrenzt ist;

21.

begrüßt einen klaren Zeitplan für die Einführung effizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme. Es muss jedoch ausreichend Flexibilität gegeben sein, damit die Wärme- und Kältesysteme an die regionalen und lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse des Gebiets angepasst werden können;

22.

erkennt die Rolle der lokalen und regionalen Energieagenturen als wirksames Instrument zur Förderung der Energieeffizienz in der gesamten EU an und fordert die Europäische Kommission auf, ihre Tätigkeiten durch ein spezielles Netz und die zielgerichtete Bereitstellung von Mitteln zu unterstützen;

23.

stimmt der Rechtsgrundlage zu, die die Europäische Kommission für die Zuständigkeit der EU ins Treffen führt. Gemäß Artikel 194 AEUV ist die Union befugt, Maßnahmen u. a. zur Förderung der Energieeffizienz zu erlassen. Daher entspricht der Vorschlag seines Erachtens dem Subsidiaritätsprinzip, sofern der in Artikel 4 EUV verankerte Grundsatz der lokalen Selbstverwaltung gewahrt ist sowie die obigen Änderungen berücksichtigt werden. Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut sind auf der Grundlage von Artikel 151 AEUV festzulegen. Der Ausschuss der Regionen hält es für gerechtfertigt, ein Ziel für die Energieeffizienz auf europäischer Ebene festzulegen und zu verfolgen. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Brüssel, den 28. April 2022.

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(2)  Empfehlung der Kommission zu Energiearmut (COM(2020) 9600 final).

(3)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(5)  Empfehlung der Kommission zu Energiearmut (COM(2020) 9600 final).

(6)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(7)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(8)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(9)  COM/2020/562 final.

(10)  Siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019). Diese Zahlen beziehen sich auf die Nutzung und den Betrieb der Gebäude einschließlich der im Zusammenhang mit Strom und Wärme anfallenden indirekten Emission und nicht auf ihren gesamten Lebenszyklus. Die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen machen schätzungsweise rund 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen pro Jahr aus, siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019).

(11)  COM/2020/662 final.

(12)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(13)  COM/2020/562 final.

(14)  Siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019). Diese Zahlen beziehen sich auf die Nutzung und den Betrieb der Gebäude einschließlich der im Zusammenhang mit Strom und Wärme anfallenden indirekten Emission und nicht auf ihren gesamten Lebenszyklus. Die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen machen schätzungsweise rund 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen pro Jahr aus, siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019).

(15)  COM/2020/662 final.

(16)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(17)  https://www.unfpa.org/world-population-trends

(18)  https://www.un.org/en/ecosoc/integration/pdf/fact_sheet.pdf

(19)  https://www.unfpa.org/world-population-trends

(20)  https://www.un.org/en/ecosoc/integration/pdf/fact_sheet.pdf

(21)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(22)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(23)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(24)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(25)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(26)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(27)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(28)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(1)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(1)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(29)  Eine Renovierungswelle für Europa — umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen (CDR-2786-2020) (ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 23).

(30)  Es gibt verschiedene Arten von Prosumenten: solche, die zu Hause Strom erzeugen — hauptsächlich über Photovoltaikpaneele auf ihren Dächern; Energiegenossenschaften oder Wohnungsverbände unter der Leitung von Bürgerinnen und Bürgern, gewerbliche Prosumenten, deren Haupttätigkeit nicht in der Stromerzeugung besteht, sowie öffentliche Einrichtungen wie Schulen oder Krankenhäuser.

(31)  Gebäudemerkmale wie Alter, Form, Nutzung, historische/architektonische Gestaltung, Eigentumsverhältnisse, Zweck, lokaler Immobilienmarkt, Alternativwert, Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen, frühere Renovierungsmaßnahmen usw.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/184


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Änderung der Energieeffizienz-Richtlinie zur Anpassung an die neuen Klimaziele für 2030

(2022/C 301/16)

Berichterstatter:

Andries GRYFFROY (BE/EA), Mitglied einer Versammlung der regionalen Ebene: Flämisches Parlament

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

COM(2021) 557 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wird die Europäische Kommission für die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Leitlinien für Genehmigungsverfahren und Mechanismen zur Beschleunigung der bereits bestehenden Verfahren erlassen, um die Einhaltung der Fristen für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie für deren Netzanschluss zu erleichtern. Diese Leitlinien werden spätestens sechs Monate nach Annahme der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (2021/0218 (COD)) erlassen.

Begründung

Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren behindern die wirksame Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und verursachen Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Ziele für erneuerbare Energien bis 2030.

Änderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen hat eine starke lokale Dimension.

Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Planung und Umsetzung nationaler Klimaschutzmaßnahmen umfassend einbeziehen, dabei den direkten Zugang zu Finanzmitteln gewährleisten und die Fortschritte der beschlossenen Maßnahmen überwachen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten lokale und regionale Beiträge in ihre nationalen Energie- und Klimapläne aufnehmen. Die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz sollte entsprechend überarbeitet werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten regionale und lokale Maßnahmen sowie einen Bottom-up-Ansatz zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützen, insbesondere um eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen sicherzustellen. Dies wird nicht nur zur Verwirklichung der Klimaziele der EU beitragen, sondern auch die Bemühungen der EU um mehr Versorgungssicherheit im Energiesystem unterstützen.

Sowohl die wie gesetzlich vorgeschrieben bereits vorhandenen oder derzeit ausgearbeiteten regionalen und lokalen Klimaschutzpläne als auch Netzwerke wie der EU-Konvent der Bürgermeister und einschlägige EU-Initiativen wie der Klimapakt, die EU-Städtemission „Klimaneutrale und intelligente Städte“, das Netzwerk „C40 Cities“ und andere tragen zur Multi-Level-Governance bei und spielen bei der Stärkung lokaler Ambitionen und beim Ausbau von Maßnahmen auf lokaler Ebene unter Einbeziehung der Bürger, lokalen Akteure und der an den Klimaschutzmaßnahmen mitwirkenden oder davon betroffenen Sektoren eine wesentliche Rolle.

Änderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind ein wichtiges Instrument, um die breite Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, ein dezentrales und sicheres Energiesystem zu schaffen und gleichzeitig lokale wirtschaftliche und soziale Vorteile zu gewährleisten.

Initiativen für die (kollektive) Eigenerzeugung und den (kollektiven) Eigenverbrauch in Gebäuden und auf Bezirksebene sollten durch einen Abbau von Hindernissen bei Genehmigungsverfahren und beim Netzzugang sowie durch die Senkung der Netznutzungsentgelte und durch einen stärkeren Einsatz von Technologien wie Solarthermie und Photovoltaik, Windenergie und Geothermie gefördert werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Im Einklang mit Artikel 22 der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001 über erneuerbare Energien (RED II) bewerten die Mitgliedstaaten die Hindernisse für die Entwicklung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.

Die Europäische Kommission wird die Mitgliedstaaten unterstützen, um eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie, die Kohärenz mit den nationalen Rechtsvorschriften und eine Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu gewährleisten.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde das verbindliche Unionsziel festgelegt, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen. Laut dem Klimazielplan müsste der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf 40 % gesteigert werden, um das THG-Reduktionsziel der Union zu erreichen. Die in Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegte Zielvorgabe muss also nach oben korrigiert werden.

Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das verbindliche Unionsziel festgelegt, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen. Laut dem Klimazielplan müsste der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 40 % gesteigert werden, um das THG-Reduktionsziel der Union zu erreichen. Die in Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegte Zielvorgabe muss also nach oben korrigiert werden.

Um zu einer größeren Energieversorgungssicherheit beizutragen und einen schnelleren und kosteneffizienten Übergang zur Klimaneutralität zu gewährleisten, wird die Europäische Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die in Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Emissionsziele nach einer gründlichen Folgenabschätzung, einschließlich der territorialen Dimension, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss der Regionen weiter anzuheben.

Änderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage und der Inseln, die in Artikel 349 bzw. 174 AEUV anerkannt werden, erfordert einen gezielten Ansatz. Diese Gebiete, die oftmals durch isolierte Systeme und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet sind, sind mit höheren Kosten für Energieerzeugung und Speicherkapazitäten konfrontiert und müssen unterstützt werden, um das Potenzial der lokalen Erzeugung erneuerbarer Energieträger ausschöpfen zu können.

Begründung

Änderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wird die Europäische Kommission für die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Leitlinien für Genehmigungsverfahren und Mechanismen zur Beschleunigung der bereits bestehenden Verfahren erlassen, um die Einhaltung der Fristen für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie für deren Netzanschluss zu erleichtern. Diese Leitlinien werden spätestens sechs Monate nach Annahme der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (2021/0218 (COD)) erlassen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)

Infolge des raschen Anstiegs der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der zunehmend wettbewerbsfähigen Kosten ist es möglich, damit einen wachsenden Anteil der Energienachfrage zu decken, etwa durch den Einsatz von Wärmepumpen für die Raumheizung oder industrielle Niedertemperaturverfahren, von Elektrofahrzeugen im Verkehr oder Elektroöfen in bestimmten Industriezweigen. Aus erneuerbaren Energiequellen gewonnener Strom kann auch zur Herstellung synthetischer Kraftstoffe für den Verbrauch in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrssektors, etwa im Luft- und Seeverkehr, verwendet werden. Mit einem Rahmen für die Elektrifizierung müssen eine belastbare und effiziente Koordinierung ermöglicht und Marktmechanismen ausgeweitet werden, um Nachfrage und Angebot räumlich und zeitlich aufeinander abzustimmen, für Investitionen in die Flexibilität zur sorgen und die Integration eines hohen Anteils an Strom aus unsteten erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen weiterhin in angemessenem Tempo ansteigt, um die steigende Nachfrage zu befriedigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen, der marktkompatible Mechanismen umfasst, um die verbleibenden Hindernisse für sichere und angemessene Elektrizitätsnetze, die für große Mengen erneuerbarer Energien geeignet sind, sowie für vollständig in das Elektrizitätssystem integrierte Speicheranlagen anzugehen. Mit diesem Rahmen sollen insbesondere noch bestehende Hindernisse angegangen werden, etwa nichtfinanzielle Hindernisse wie unzureichende digitale und personelle Ressourcen der Behörden für die Bearbeitung von immer mehr Genehmigungsanträgen.

(5)

Infolge des raschen Anstiegs der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der zunehmend wettbewerbsfähigen Kosten ist es möglich, damit einen wachsenden Anteil der Energienachfrage zu decken, etwa durch den Einsatz von Wärmepumpen für die Raumheizung oder industrielle Niedertemperaturverfahren, von Elektrofahrzeugen im Verkehr oder Elektroöfen in bestimmten Industriezweigen. Aus erneuerbaren Energiequellen gewonnener Strom kann auch zur Herstellung synthetischer Kraftstoffe für den Verbrauch in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrssektors, etwa im Luft- und Seeverkehr, oder auch für erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) sowie Biokraftstoffe verwendet werden. Mit einem Rahmen für die Elektrifizierung und die Versorgungsinfrastruktur für erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie Biokraftstoffe müssen eine belastbare und effiziente Koordinierung ermöglicht und Marktmechanismen ausgeweitet werden, um Nachfrage und Angebot räumlich und zeitlich aufeinander abzustimmen, für Investitionen in die Flexibilität zur sorgen und die Integration eines hohen Anteils an Strom aus unsteten erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sowie auf europäischer Ebene koordinierte Einfuhrstrategien sollten daher sicherstellen, dass der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen weiterhin in angemessenem Tempo ansteigt, um die steigende Nachfrage zu befriedigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen, der marktkompatible Mechanismen umfasst, um die verbleibenden Hindernisse für sichere und angemessene Elektrizitätsnetze und Infrastrukturen für erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie Biokraftstoffe , die für große Mengen erneuerbarer Energien geeignet sind, sowie für vollständig in das Elektrizitätssystem integrierte Speicheranlagen anzugehen. Mit diesem Rahmen sollen insbesondere noch bestehende Hindernisse angegangen werden, etwa nichtfinanzielle Hindernisse wie unzureichende digitale und personelle Ressourcen der Behörden für die Bearbeitung von immer mehr Genehmigungsanträgen.

Begründung

Hinzufügung der Bedeutung von Biokraftstoffen und Einfuhrstrategien für den Dekarbonisierungsbedarf.

Änderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann in Form von statistischen Transfers, Förderregelungen und gemeinsamen Projekten erfolgen. Sie ermöglicht einen kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien in ganz Europa und trägt zur Marktintegration bei. Die Zusammenarbeit ist bislang trotz ihres Potenzials sehr begrenzt und die Effizienz bei der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien daher verbesserungsfähig.

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann , gegebenenfalls unter Einbeziehung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, in Form von statistischen Transfers, Förderregelungen und gemeinsamen Projekten erfolgen. Sie ermöglicht einen kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien in ganz Europa und trägt zur Marktintegration bei. Die Zusammenarbeit ist bislang trotz ihres Potenzials insbesondere in den Grenzregionen sehr begrenzt, und die Kostenwirksamkeit sowie die Effizienz bei der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien sind daher verbesserungsfähig.

Vorhaben im Bereich der intelligenten Stromnetze in Grenzregionen, einschließlich eines grenzüberschreitenden Stromaustauschs auf Mittelspannungsebene, können einen hohen Mehrwert für den grenzübergreifenden Ansatz bringen, da sie eine bessere Ressourcenoptimierung, Konnektivität, Flexibilität und Widerstandsfähigkeit der Energiesysteme für Strom ermöglichen und so einen breiteren gesellschaftlichen Nutzen für die Einwohner gewährleisten und ferner auch zur Energieversorgungssicherheit der EU beitragen.

Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, Zusammenarbeit durch die Durchführung eines Pilotprojekts zu erproben. Mit über die nationalen Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanzierten Projekten wäre die Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten erfüllt.

Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, über die im Rahmen von TEN-E geplanten Projekte hinaus Zusammenarbeit durch die Durchführung von Pilotprojekten zu erproben, davon eines in einer grenzübergreifenden Region. Mit über die nationalen Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanzierten Projekten wäre die Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten erfüllt.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 7a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

In einem integrierten und dezentralen Energiesystem kommt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine sehr wichtige Rolle zu. Die Europäische Kommission unterstützt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, einschließlich in Inselgebieten, bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch Hilfe bei der Einrichtung von Kooperationsmechanismen, einschließlich Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ).Eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und zusätzliche Investitionen in FEI, z. B. zur Förderung von EU-Missionen, werden den erheblichen Mehrwert schaffen, der notwendig ist, um die Ziele dieser Richtlinie in der gesamten EU zu erreichen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 7b (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Aus europäischen Finanzierungsinstrumenten wie der Fazilität „Connecting Europe“ und dem Innovationsfonds werden auch kleinere grenzübergreifende Kooperationsprojekte und grenzüberschreitende Verbindungen zwischen Mitgliedstaaten und Regionen finanziert.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 7c (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Für den Übergang zu einem auf Technologien für erneuerbare Energie basierenden Energiesystem auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind genaue Daten und Informationen erforderlich, die aus verschiedenen Quellen stammen können, von intelligenten Geräten bis hin zu Erdbeobachtungssystemen wie Copernicus.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Strategie für erneuerbare Offshore-Energie enthält das ambitionierte Ziel, 2050 in den Meeresbecken der Union 300 GW Offshore-Windenergie und 40 GW Meeresenergie zu gewinnen. Um diesen grundlegenden Wandel sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten auf Ebene der Meeresbecken grenzübergreifend zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Menge der erneuerbaren Offshore-Energie, die bis 2050 für jedes Meeresbecken geplant ist, mit Zwischenzielen für 2030 und 2040 festlegen. Die aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne, die 2023 und 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegen sind, sollten diese Ziele widerspiegeln. Bei der Festlegung der Menge sollten die Mitgliedstaaten das Potenzial zur Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie jedes Meeresbeckens, Umweltschutzaspekte , die Anpassung an den Klimawandel und andere Formen der Meeresnutzung sowie die Dekarbonisierungsziele der Union berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit des Verbunds der Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie mit Übertragungsleitungen, die mehrere Mitgliedstaaten miteinander verbinden, in Form von Hybridprojekten oder, zu einem späteren Zeitpunkt, eines stärker vermaschten Netzes zunehmend in Betracht ziehen. Damit könnte Strom in unterschiedliche Richtungen geleitet werden, was dazu beitragen würde, den sozioökonomischen Nutzen zu maximieren, Infrastrukturausgaben optimal zu nutzen und für eine nachhaltigere Nutzung des Meeres zu sorgen.

Die Strategie für erneuerbare Offshore-Energie enthält das ambitionierte Ziel, 2050 in den Meeresbecken der Union 300 GW Offshore-Windenergie und 40 GW Meeresenergie zu gewinnen. Um diesen grundlegenden Wandel sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf Ebene der Meeresbecken grenzübergreifend zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrer maritimen Raumplanung daher die Menge der erneuerbaren Offshore-Energie und die dazugehörige Infrastruktur , die bis 2050 für jedes Meeresbecken geplant ist, mit Zwischenzielen für 2030 und 2040 festlegen sowie adäquate Räume zuweisen . Die aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne, die 2023 und 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegen sind, sollten diese Ziele widerspiegeln. Bei der Festlegung der Menge sollten die Mitgliedstaaten das Potenzial zur Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie jedes Meeresbeckens, den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt , die Anpassung an den Klimawandel und andere Formen der Meeresnutzung sowie die Dekarbonisierungsziele der Union berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit des Verbunds der Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie mit Speichersystemen und Übertragungsleitungen, die mehrere Mitgliedstaaten miteinander verbinden, in Form von Hybridprojekten oder, zu einem späteren Zeitpunkt, eines stärker vermaschten Netzes zunehmend in Betracht ziehen. Damit könnte Strom in unterschiedliche Richtungen geleitet werden, was dazu beitragen würde, den sozioökonomischen Nutzen zu maximieren, Infrastrukturausgaben optimal zu nutzen und für eine nachhaltigere Nutzung des Meeres zu sorgen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Dezentrale Speicheranlagen, wie Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien, bieten mithilfe der Aggregierung ein erhebliches Potenzial für Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das Netz. Um die Entwicklung dieser Dienstleistungen zu unterstützen, sollten die rechtlichen Bestimmungen für den Anschluss und Betrieb der Speicheranlagen, z. B. in Bezug auf Entgelte, zeitliche Verpflichtungen und Anschlussspezifikationen, so gestaltet sein, dass das Potenzial aller Speicheranlagen vollständig gewahrt bleibt, insbesondere was das Potenzial kleiner und mobiler Anlagen betrifft, Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das System zu erbringen und neben größeren ortsfesten Speicheranlagen die weitere Marktdurchdringung von erneuerbarem Strom zu unterstützen.

Dezentrale Speicheranlagen, wie Gemeinschaftsbatterien, Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien, bieten mithilfe der Aggregierung ein erhebliches Potenzial für Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das Netz. Um die Entwicklung dieser Dienstleistungen zu unterstützen, sollten die rechtlichen Bestimmungen für den Anschluss und Betrieb der Speicheranlagen, z. B. in Bezug auf Entgelte, zeitliche Verpflichtungen und Anschlussspezifikationen, so gestaltet sein, dass das Potenzial aller Speicheranlagen vollständig gewahrt bleibt, insbesondere was das Potenzial kleiner und mobiler Anlagen betrifft, Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das System zu erbringen und neben größeren ortsfesten Speicheranlagen die weitere Marktdurchdringung von erneuerbarem Strom zu unterstützen.

Begründung

In einem Gemeinschaftssystem eingesetzte Batterien sind sicherer im Betrieb und erfordern weniger Investitionen als Batterien für die Wohnumgebung.

Änderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs können für energetische Zwecke, aber auch für nichtenergetische Zwecke genutzt werden, z. B. als Einsatzstoffe oder Rohstoffe in Branchen wie der Stahl- oder Chemieindustrie. Werden erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für beide Zwecke eingesetzt, so wird ihr Potenzial, fossile Brennstoffe als Einsatzstoffe zu ersetzen und die Treibhausgasemissionen der Industrie zu senken, vollständig erschlossen, was bei der Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt werden sollte. Nationale Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie sollten nicht dazu führen, dass die Umweltverschmutzung letztlich zunimmt, da der höhere Strombedarf mithilfe der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Kohle, Diesel, Lignit, Torf und Ölschiefer gedeckt wird.

Erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs können für energetische Zwecke, aber auch für nichtenergetische Zwecke genutzt werden, z. B. als Einsatzstoffe oder Rohstoffe in Branchen wie der Stahl- oder Chemieindustrie , für die sie meist die einzige Option zur Dekarbonisierung bilden und wo ihr Einsatz eine hohe Wirksamkeit zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen zeigt . Werden erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für beide Zwecke eingesetzt, so wird ihr Potenzial, fossile Brennstoffe als Einsatzstoffe zu ersetzen und die Treibhausgasemissionen der Industrie zu senken, vollständig erschlossen, was bei der Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt werden sollte. Nationale Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie sollten nicht dazu führen, dass die Umweltverschmutzung letztlich zunimmt, da der höhere Strombedarf mithilfe der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Kohle, Diesel, Lignit, Torf und Ölschiefer gedeckt wird.

Begründung

Bei einer sektorübergreifenden Betrachtung kommt dem Einsatz erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs wie erneuerbarem Wasserstoff als Einsatzstoff bzw. Rohstoff in der Stahl- oder Chemieindustrie eine herausgehobene Bedeutung für die Dekarbonisierung zu.

Änderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 29

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe und erneuerbarer Elektrizität im Verkehrssektor kann zu einer kosteneffizienten Dekarbonisierung des Verkehrssektors der Union beitragen und unter anderem die Diversifizierung der Energieversorgung in diesem Sektor unterstützen; gleichzeitig kann sie Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union fördern und die Abhängigkeit von Energieimporten verringern. Im Hinblick auf die Umsetzung der von der Union festgelegten höheren Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen sollten alle Verkehrsträger in der Union verstärkt mit erneuerbaren Energien versorgt werden. Wird die Zielvorgabe für den Verkehrssektor in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasintensität formuliert, so würde dies im Verkehrssektor dazu anregen, verstärkt die kosteneffizientesten und — hinsichtlich der Treibhausgaseinsparungen — wirksamsten Kraftstoffe zu nutzen. Zudem würde eine Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität zu Innovationen führen, und sie wäre ein klarer Maßstab für den Vergleich verschiedener Kraftstoffarten und erneuerbarer Elektrizität im Hinblick auf ihre Treibhausgasintensität. Ergänzend würde durch eine Anhebung der energiebasierten Zielvorgabe für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas und durch die Einführung einer Zielvorgabe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sichergestellt, dass für Verkehrsträger, die sich nur schwer elektrifizieren lassen, verstärkt erneuerbare Kraftstoffe mit möglichst geringen Umweltauswirkungen eingesetzt werden. Die Umsetzung dieser Zielvorgaben sollte durch Verpflichtungen für die Kraftstoffanbieter sowie durch andere Maßnahmen sichergestellt werden, die in der [Verordnung (EU) 2021/XXX über die Verwendung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe im Seeverkehr — „FuelEU Maritime“ und der Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] vorgesehen sind. Spezifische Verpflichtungen für Flugzeugtreibstoffanbieter sollten nur im Einklang mit der [Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] festgelegt werden.

Die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe und erneuerbarer Elektrizität im Verkehrssektor kann zu einer kosteneffizienten Dekarbonisierung des Verkehrssektors der Union beitragen und unter anderem die Diversifizierung der Energieversorgung in diesem Sektor unterstützen; gleichzeitig kann sie Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union fördern und die Abhängigkeit von Energieimporten verringern. Im Hinblick auf die Umsetzung der von der Union festgelegten höheren Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen sollten alle Verkehrsträger in der Union verstärkt mit erneuerbaren Energien versorgt werden. Wird die Zielvorgabe für den Verkehrssektor in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasintensität formuliert, so würde dies im Verkehrssektor dazu anregen, verstärkt die kosteneffizientesten und — hinsichtlich der Treibhausgaseinsparungen — wirksamsten Kraftstoffe zu nutzen. Zudem würde eine Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität zu Innovationen führen, und sie wäre ein klarer Maßstab für den Vergleich verschiedener Kraftstoffarten und erneuerbarer Elektrizität im Hinblick auf ihre Treibhausgasintensität. Ergänzend würde durch eine Anhebung der energiebasierten Zielvorgabe für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas und durch die Einführung einer Zielvorgabe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sichergestellt, dass für Verkehrsträger und Regionen , die sich nur schwer elektrifizieren lassen, verstärkt erneuerbare Kraftstoffe mit möglichst geringen Umweltauswirkungen eingesetzt werden. Die Umsetzung dieser Zielvorgaben sollte durch Verpflichtungen für die Kraftstoffanbieter sowie durch andere Maßnahmen sichergestellt werden, die in der [Verordnung (EU) 2021/XXX über die Verwendung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe im Seeverkehr — „FuelEU Maritime“ und der Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] vorgesehen sind. Spezifische Verpflichtungen für Flugzeugtreibstoffanbieter sollten nur im Einklang mit der [Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] festgelegt werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 33

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Durch die direkte Elektrifizierung von Endverbrauchssektoren einschließlich des Verkehrssektors wird die Effizienz erhöht und der Übergang zu einem auf erneuerbare Energien gestützten Energiesystem gefördert. Sie ist daher per se ein wirksames Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Es ist folglich nicht erforderlich, speziell für die Versorgung von Elektrofahrzeugen im Verkehrssektor einen Rahmen für die Zusätzlichkeit zu schaffen.

Durch die direkte Elektrifizierung von Endverbrauchssektoren einschließlich des Verkehrssektors wird die Effizienz erhöht und der Übergang zu einem auf erneuerbare Energien gestützten Energiesystem gefördert. Sie ist daher per se ein wirksames Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Es ist folglich nicht erforderlich, für Strom aus erneuerbaren Quellen, der für die Produktion erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird , einen Rahmen für die Zusätzlichkeit zu schaffen.

Begründung

Das Prinzip der Zusätzlichkeit wirkt sich unverhältnismäßig stark auf Länder aus, die bereits einen hohen Anteil erneuerbarer Energien in ihrem Energiesystem einsetzen. Darüber hinaus erschweren die Grundsätze der Zusätzlichkeit und der Korrelation die unter dem geschäftlichen Aspekt ohnehin schon schwierige Skalierung der Elektrolyse und des grünen Wasserstoffs.

Änderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 34

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Da erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs unabhängig vom Sektor, in dem sie verbraucht werden, als erneuerbare Energien anzurechnen sind, sollten die Regeln für die Ermittlung, ob es sich bei mit Strom hergestellten Brennstoffen um erneuerbare Brennstoffe handelt, die bisher für diese Brennstoffe nur bei ihrem Verbrauch im Verkehrssektor galten, unabhängig vom Verbrauchssektor auf alle erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewandt werden.

Da erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs unabhängig vom Sektor, in dem sie verbraucht werden, als erneuerbare Energien anzurechnen sind, sollten die Regeln für die Ermittlung, ob es sich bei mit Strom hergestellten Brennstoffen um erneuerbare Brennstoffe handelt, unabhängig vom Verbrauchssektor auf alle erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewandt werden.

Begründung

Die Nutzung von erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) sollte unabhängig von der letztlichen Verwendung der Energie erfolgen und für alle Branchen gelten.

Änderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 36

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der Rahmen für die Nachhaltigkeit von Bioenergie und die Treibhausgaseinsparungen durch die Festlegung von Kriterien für alle Endverbrauchssektoren gestärkt. Sie enthält spezifische Bestimmungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Erntetätigkeiten und die Verbuchung der mit Landnutzungsänderungen verbundenen Emissionen umfassen. Um für einen besseren Schutz von Lebensräumen mit besonders ausgeprägter Biodiversität und einem besonders hohen Kohlenstoffbestand zu sorgen, wie z. B. Primärwäldern und Wäldern mit großer biologischer Vielfalt, Grasland und Torfmooren, sollten — im Einklang mit dem Konzept für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe — Ausschlüsse und Beschränkungen für die Gewinnung forstwirtschaftlicher Biomasse aus solchen Gebieten vorgesehen werden. Zudem sollten die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen auch auf bestehende Biomasse-Anlagen angewandt werden, um sicherzustellen, dass die Bioenergie-Erzeugung in all diesen Anlagen gegenüber der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen zu Treibhausgaseinsparungen führt.

Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der Rahmen für die Nachhaltigkeit von Bioenergie und die Treibhausgaseinsparungen durch die Festlegung von Kriterien für alle Endverbrauchssektoren gestärkt. Sie enthält spezifische Bestimmungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Erntetätigkeiten und die Verbuchung der mit Landnutzungsänderungen verbundenen Emissionen umfassen.

Derartige Nachhaltigkeitskriterien sollten zusammen mit den nationalen Vorschriften beibehalten werden, um den unterschiedlichen nationalen und regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Um für einen besseren Schutz von Lebensräumen mit besonders ausgeprägter Biodiversität und einem besonders hohen Kohlenstoffbestand zu sorgen, wie z. B. Primärwäldern und Wäldern mit großer biologischer Vielfalt, Grasland und Torfmooren, sollten — im Einklang mit dem Konzept für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe — Ausschlüsse und Beschränkungen für die Gewinnung forstwirtschaftlicher Biomasse aus solchen Gebieten vorgesehen werden.

Änderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 1

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 2 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

 

a)

Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16

‚Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft‘ eine Rechtsperson,

a)

die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind,

b)

deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale und regionale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind,

c)

deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen;“

 

a)

Nummer 36 erhält folgende Fassung:

„36.

‚erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ oder ‚erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ flüssige oder gasförmige Kraft- oder Brennstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt;“

 

b)

Nummer 36 erhält folgende Fassung:

„36.

‚erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ oder ‚erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ flüssige oder gasförmige Kraft- oder Brennstoffe, deren Energiegehalt und ursprünglicher Rohstoff aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt;“

 

b)

Nummer 47 erhält folgende Fassung:

„47.

‚Standardwert‘ den von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleiteten Wert, der unter in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;“

 

c)

Nummer 47 erhält folgende Fassung:

„47.

‚Standardwert‘ den von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleiteten Wert, der unter in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;“

Begründung

Die regionalen Gebietskörperschaften können auch einen großen Beitrag zur dezentralen Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen leisten.

Gemäß dem derzeitigen Wortlaut könnten unter die Begriffsbestimmung Nummer 36 auch Kraftstoffe fallen, die aus nicht erneuerbaren Rohstoffen (Erdöl, Erdgas usw.) unter Einsatz erneuerbarer Energie (Wärme oder Strom aus erneuerbaren Energiequellen) erzeugt werden. Es wird daher vorgeschlagen, den Wortlaut so zu ändern, dass Kraftstoffe, die aus Erdöl, Erdgas und anderen Brennstoffen fossilen Ursprungs hergestellt werden, nicht darunter fallen. Der Geist der Bestimmungen, die auf diese Begriffsbestimmung Bezug nehmen, lässt es unseres Erachtens nicht zu, dass aus nicht erneuerbaren Rohstoffen erzeugte Kraftstoffe als erneuerbare Kraftstoffe eingestuft werden.

Änderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 2 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

14p.

„Gemeinschaftsbatterie“ einen im Besitz gemeinsam agierender Eigenverbraucher erneuerbarer Energie oder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft befindlichen eigenständigen Akkumulator mit einer Nennkapazität von mehr als 50 kWh, der sich für die Installation und Verwendung in Haushalten sowie in Gewerbe und Industrie eignet;

14q.

„gemeinsames Projekt“ jedes rechtliche, technische oder finanzielle transnationale gemeinsame Vorhaben von Regionen, Städten oder Mitgliedstaaten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die ohne diese Zusammenarbeit nicht möglich wäre;

Begründung

In einem Gemeinschaftssystem eingesetzte Batterien sind sicherer im Betrieb und erfordern weniger Investitionen als Batterien für die Wohnumgebung.

Änderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Energie aus Biomasse auf eine Weise erzeugt wird, bei der übermäßige verzerrende Wirkungen auf den Biomasse-Rohstoffmarkt sowie schädliche Auswirkungen auf die Biodiversität minimiert werden. Im Hinblick darauf berücksichtigen sie die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und das Prinzip der Kaskadennutzung gemäß Unterabsatz 3.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Energie aus Biomasse auf eine Weise erzeugt wird, bei der übermäßige verzerrende Wirkungen auf den Biomasse-Rohstoffmarkt sowie schädliche Auswirkungen auf die Biodiversität minimiert werden. Im Hinblick darauf berücksichtigen sie die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und das Prinzip der Kaskadennutzung gemäß Unterabsatz 3.

 

Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

 

Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

 

a)

gewähren die Mitgliedstaaten keine Unterstützung für

 

a)

gewähren die Mitgliedstaaten keine Unterstützung für

 

 

i)

die Nutzung von Säge- und Furnierrundholz sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung;

ii)

die Erzeugung von erneuerbarer Energie, die durch Verbrennung von Abfällen gewonnen wird, wenn die Verpflichtungen, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen gelten, nicht eingehalten wurden;

 

 

i)

die Nutzung von Säge- und Furnierrundholz sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung;

ii)

die Erzeugung von erneuerbarer Energie, die durch Verbrennung von Abfällen gewonnen wird, wenn die Verpflichtungen, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen gelten, nicht eingehalten wurden;

 

[…]

 

[…]

 

Spätestens ein Jahr nach [dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 35 einen delegierten Rechtsakt über die Anwendung des Prinzips der Kaskadennutzung auf Biomasse, insbesondere in Bezug auf die Minimierung der Nutzung von hochwertigem Rundholz für die Energieerzeugung, wobei Förderregelungen einen Schwerpunkt bilden und nationale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.

 

Energie aus Haushalts- und Industrieabfällen, die in Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen erzeugt wird, gilt als Energie aus Abfällen, sofern diese Abfälle gemäß der Abfallhierarchie gesammelt, sortiert und stofflich verwertet werden.

Begründung

Neuer Absatz über Energie aus Haushalts- und Industrieabfällen.

Änderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 3 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„(4a)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, der Förderregelungen umfassen kann und die Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom unterstützt und die Voraussetzungen dafür schafft, dass der Anteil der erneuerbaren Elektrizität einen Wert erreicht, der mit dem nationalen Beitrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 im Einklang steht, wobei eine Geschwindigkeit einzuhalten ist, die den indikativen Zielpfaden gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entspricht. Insbesondere muss der Rahmen dazu beitragen, verbleibende Hindernisse, auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren, für einen hohen Anteil an erneuerbarem Strom bei der Stromversorgung abzubauen. Bei der Gestaltung des Rahmens berücksichtigen die Mitgliedstaaten den zusätzlichen Bedarf an erneuerbarem Strom für den Verkehrssektor, die Industrie, den Gebäudesektor sowie für die Wärme- und Kälteversorgung und für die Erzeugung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs.“

„(4a)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, der Förderregelungen umfassen kann und die Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom unterstützt und die Voraussetzungen dafür schafft, dass der Anteil der erneuerbaren Elektrizität einen Wert erreicht, der mit dem nationalen Beitrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 im Einklang steht, wobei eine Geschwindigkeit einzuhalten ist, die den indikativen Zielpfaden gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entspricht. Insbesondere muss der Rahmen dazu beitragen, verbleibende Hindernisse, auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren, für einen hohen Anteil an erneuerbarem Strom bei der Stromversorgung abzubauen. Bei der Gestaltung des Rahmens berücksichtigen die Mitgliedstaaten den zusätzlichen Bedarf an erneuerbarem Strom für den Verkehrssektor, die Industrie, den Gebäudesektor sowie für die Wärme- und Kälteversorgung und für die Erzeugung von erneuerbaren Kraft- und Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs und von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen . Dieser Rahmen wird spätestens zwei Jahre nach Annahme der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (2021/0218 (COD)) festgelegt.“

Begründung

Ähnlich wie bei erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs muss auch ein Teil der wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe aus erneuerbarer Energie hergestellt werden. Die Verbesserung der Kreislaufwirtschaftsmodelle, die die Verringerung und das Recycling von Abfällen ermöglichen und gleichzeitig hohe THG-Einsparungen gewährleisten, spielt bei der Verwirklichung der Klimaziele eine wichtige Rolle.

Änderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 4 Buchstaben a und b

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 9 Absatz 1a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   „Bis zum 31. Dezember 2025 vereinbart jeder Mitgliedstaat mit mindestens einem weiteren Mitgliedstaat, mindestens ein gemeinsames Projekt zur Erzeugung erneuerbarer Energie einzuleiten. Diese Vereinbarungen sind der Kommission einschließlich des Datums, an dem mit der Arbeitsaufnahme zu rechnen ist, mitzuteilen. Diese Verpflichtung kann von den beteiligten Mitgliedstaaten durch Projekte erfüllt werden, die über nationale Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanziert werden.“

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Bis zum 31. Dezember 2025 vereinbart jeder Mitgliedstaat oder jede Region mit mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder mindestens einer weiteren Region , mindestens zwei gemeinsame Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energie einzuleiten. Die gemeinsamen Projekte dürfen nicht den Projekten von gemeinsamem Interesse entsprechen, die bereits im Rahmen eines transeuropäischen Netzes angenommen wurden. Die Zusammenarbeit kann lokale und regionale Gebietskörperschaften und private Betreiber einschließen. Diese Vereinbarungen sind der Kommission einschließlich des Datums, an dem mit der Arbeitsaufnahme zu rechnen ist, mitzuteilen. Diese Verpflichtung kann von den beteiligten Mitgliedstaaten durch Projekte erfüllt werden, die über nationale Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanziert werden.“

b)

Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a)    An ein Meeresbecken grenzende Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um gemeinsam die Menge an erneuerbarer Offshore-Energie zu bestimmen, die sie in diesem Meeresbecken bis spätestens 2050 zu erzeugen planen, wobei für 2030 und 2040 Zwischenziele anzugeben sind. Sie berücksichtigen dabei die Besonderheiten und die Entwicklung in jeder Region, das Potenzial für erneuerbare Offshore-Energie des Meeresbeckens und die Notwendigkeit, für die damit verbundene integrierte Netzplanung zu sorgen. Die Mitgliedstaaten geben diese Menge in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 an.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(7)     An grenzübergreifenden Projekten beteiligte lokale und regionale Gebietskörperschaften, darunter auch gemeinsame Strukturen wie Euroregionen und EVTZ, kommen ebenfalls für finanzielle Unterstützung und technische Hilfe in Betracht.“

„(8)    An ein Meeresbecken grenzende Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um nach Konsultation der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und anderer Interessenträger gemeinsam die Menge an erneuerbarer Offshore-Energie zu bestimmen, die sie in diesem Meeresbecken bis spätestens 2050 zu erzeugen planen, wobei für 2030 und 2040 Zwischenziele anzugeben sind. Sie berücksichtigen dabei die Zuständigkeiten, die Besonderheiten und die Entwicklung in jeder Region, das Potenzial für erneuerbare Offshore-Energie des Meeresbeckens und die Notwendigkeit, für die damit verbundene integrierte Netzplanung zu sorgen. Die Mitgliedstaaten geben diese Menge in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 an.“

„(9)     Grenzmitgliedstaaten und -regionen können auch in gemeinsamen Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energie und zur Entwicklung von Speicherlösungen zusammenarbeiten.“;

Begründung

In einem integrierten dezentralen Energiesystem kommt der lokalen und der regionalen Ebene eine sehr wichtige Rolle zu. Daher ist eine Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für den Erfolg solcher Projekte ausschlaggebend. Die Kommission sollte die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützen.

Änderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 6 Unterabsatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um den indikativen Anteil der erneuerbaren Energien gemäß Absatz 1 zu erreichen, sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU in ihren Bauvorschriften und -regelwerken und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen oder auf andere Weise mit entsprechender Wirkung verpflichtende Mindestwerte für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden vor. Die Mitgliedstaaten müssen es gestatten, die Verpflichtung zur Erreichung dieser Mindestwerte unter anderem durch eine effiziente Fernwärme- und -kälteversorgung zu erfüllen.

Um den indikativen Anteil der erneuerbaren Energien gemäß Absatz 1 zu erreichen, sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU in ihren Bauvorschriften und -regelwerken und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen oder auf andere Weise mit entsprechender Wirkung verpflichtende Mindestwerte für die Nutzung erneuerbarer Energien in neuen und in zu renovierenden Gebäuden vor. Die Mitgliedstaaten müssen es gestatten, die Verpflichtung zur Erreichung dieser Mindestwerte unter anderem durch eine effiziente Fernwärme- und -kälteversorgung zu erfüllen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 7

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 18 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„[…] Um für eine ausreichende Zahl von Installateuren und Konstrukteuren zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichend Ausbildungsprogramme zur Qualifizierung oder Zertifizierung im Bereich der auf erneuerbare Energien gestützten Technologien für die Wärme- und Kälteversorgung und der neuesten innovativen Lösungen vorhanden sind . Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um die Teilnahme an solchen Programmen zu fördern, insbesondere was kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige betrifft. Die Mitgliedstaaten können freiwillige Vereinbarungen mit den einschlägigen Technologieanbietern und -händlern einführen, um eine ausreichende Zahl von Installateuren im Bereich der neuesten auf dem Markt erhältlichen innovativen Lösungen und Technologien zu schulen, wobei die Zahl auf Verkaufsschätzungen beruhen kann. […]“

„[…] Um für eine ausreichende Zahl von Installateuren und Konstrukteuren zu sorgen, fördern die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Stellen auf regionaler und lokaler Ebene Ausbildungsprogramme zur Qualifizierung oder Zertifizierung im Bereich der auf erneuerbare Energien gestützten Technologien für die Wärme- und Kälteversorgung, Speichertechnologien und der neuesten innovativen Lösungen , ausgehend von der neuesten verfügbaren Infrastruktur . Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um die Teilnahme an solchen Programmen zu fördern, insbesondere was kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige betrifft. Die Mitgliedstaaten können freiwillige Vereinbarungen mit den einschlägigen Technologieanbietern und -händlern einführen, um eine ausreichende Zahl von Installateuren im Bereich der neuesten auf dem Markt erhältlichen innovativen Lösungen und Technologien zu schulen, wobei die Zahl auf Verkaufsschätzungen beruhen kann. […]“

Begründung

Ausbildungsmaßnahmen sollten auf modernste Technologien ausgerichtet werden, nicht auf weniger energieeffiziente Systeme. Die EU verfügt nur über begrenzte Zuständigkeiten in der Bildungspolitik, und Ausbildungsprogramme werden auch auf regionaler und lokaler Ebene verwaltet.

Änderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 9

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 20 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommenen Bewertung der Notwendigkeit, zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionszielvorgabe neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die notwendigen Schritte zur Entwicklung einer effizienten Fernwärme- und -kälteinfrastruktur, um die Wärme- und -kälteversorgung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, einschließlich Solarenergie, Umgebungsenergie, Geothermieenergie, Biomasse, Biogas, flüssiger Biobrennstoffe sowie Abwärme und -kälte in Kombination mit Wärmeenergiespeicherung.

Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommenen Bewertung der Notwendigkeit, zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionszielvorgabe neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die notwendigen Schritte zur Entwicklung einer effizienten Fernwärme- und -kälteinfrastruktur, um die Wärme- und -kälteversorgung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, einschließlich Solarenergie, Umgebungsenergie, Geothermieenergie, Biomasse, Biogas, flüssiger Biobrennstoffe , wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe sowie Abwärme und -kälte in Kombination mit Wärmepumpen und Wärmeenergiespeicherung.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 10

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 20a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet dazu, Informationen über den Anteil erneuerbarer Elektrizität und den Gehalt an Treibhausgasemissionen der von ihnen gelieferten Elektrizität in jeder Gebotszone so genau und so echtzeitnah wie möglich, jedoch in Zeitabständen von höchstens einer Stunde, und zusammen mit Prognosen, soweit diese verfügbar sind, bereitzustellen . Diese Informationen werden digital auf eine Weise bereitgestellt, durch die sichergestellt ist, dass die Informationen von Elektrizitätsmarktteilnehmern, Aggregatoren, Verbrauchern und anderen Endnutzern verwendet werden können und dass sie von elektronischen Kommunikationssystemen wie intelligenten Messsystemen, Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie Gebäudeenergiemanagementsystemen gelesen werden können.

„(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet dazu, Informationen über den Anteil erneuerbarer Elektrizität und den Gehalt an Treibhausgasemissionen der von ihnen gelieferten Elektrizität in jeder Gebotszone so genau wie möglich bereitzustellen, jedoch in Zeitabständen , die von den jeweiligen Mitgliedstaaten als sinnvoll erachtet werden, um die Verbreitung der erneuerbaren Energien zu fördern . Diese Informationen werden digital auf eine Weise bereitgestellt, durch die sichergestellt ist, dass die Informationen von Elektrizitätsmarktteilnehmern, Aggregatoren, Verbrauchern und anderen Endnutzern verwendet werden können und dass sie von elektronischen Kommunikationssystemen wie intelligenten Messsystemen, Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie Gebäudeenergiemanagementsystemen gelesen werden können.

(2)   Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Hersteller von Batterien für die Wohnumgebung und Industriebatterien den Eigentümern und Nutzern der Batterie sowie in deren Namen handelnden Dritten, wie Gebäudeenergiemanagementunternehmen und Elektrizitätsmarktteilnehmern, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos Echtzeitzugang zu grundlegenden Batteriemanagementsysteminformationen gewähren, wie z. B. Batteriekapazität, Alterungszustand, Ladezustand und Leistungseinstellung.

(2)   Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Hersteller von Batterien für die Wohnumgebung , Gemeinschaftsbatterien und Industriebatterien den Eigentümern und Nutzern der Batterie sowie in deren Namen handelnden Dritten, wie Gebäudeenergiemanagementunternehmen und Elektrizitätsmarktteilnehmern, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos Echtzeitzugang zu grundlegenden Batteriemanagementsysteminformationen gewähren, wie z. B. Batteriekapazität, Alterungszustand, Ladezustand und Leistungseinstellung.

Zusätzlich zu weiteren Anforderungen in den Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Fahrzeughersteller in Echtzeit fahrzeuginterne Daten in Bezug auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie, die Kapazität der Batterie sowie den Standort von Elektrofahrzeugen für die Eigentümer und Nutzer von Elektrofahrzeugen sowie für Dritte, die im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, wie Elektrizitätsmarktteilnehmer und Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos bereitstellen.

Zusätzlich zu weiteren Anforderungen in den Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Fahrzeughersteller und Schiffsbauer in Echtzeit fahrzeuginterne Daten in Bezug auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie, die Kapazität der Batterie sowie den Standort von Elektrofahrzeugen und -schiffen für deren Eigentümer und Nutzer sowie für Dritte, die im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, wie Elektrizitätsmarktteilnehmer und Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos bereitstellen.

(3)   Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet installierte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte ab dem [Ende der Umsetzungsfrist für diese Änderungsrichtlinie] intelligente Ladefunktionen und, soweit dies einer Bewertung durch die Regulierungsbehörde zufolge angezeigt ist, bidirektionales Laden unterstützen.

(3)   Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet installierte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte ab dem [Ende der Umsetzungsfrist für diese Änderungsrichtlinie] intelligente Ladefunktionen und, soweit dies einer Bewertung durch die Regulierungsbehörde zufolge angezeigt ist, bidirektionales Laden unterstützen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Regelungsrahmen nicht mit Nachteilen für kleine oder mobile Systeme wie Batterien für die Wohnumgebung und Elektrofahrzeuge verbunden ist, die unmittelbar oder über Aggregierung an den Elektrizitätsmärkten teilnehmen, einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen.“

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Regelungsrahmen nicht mit Nachteilen für kleine oder mobile Systeme wie Batterien für die Wohnumgebung , Gemeinschaftsbatterien und Elektrofahrzeuge , einschließlich Lastkraftwagen und Schiffen, verbunden ist, die unmittelbar oder über Aggregierung an den Elektrizitätsmärkten teilnehmen, einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen.“

Begründung

In einem Gemeinschaftssystem eingesetzte Batterien sind sicherer im Betrieb und erfordern weniger Investitionen als Batterien für die Wohnumgebung; Schiffe bieten eine größere Flexibilität und sollten nicht aus diesem Markt ausgeklammert werden.

Änderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 10

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 20a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften für eine grenzüberschreitende Beteiligung offen sind. Dies kann den direkten physischen grenzüberschreitenden Anschluss zum Zweck des innergemeinschaftlichen Stromaustauschs einschließen.

Änderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 11

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 22a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, den Anteil der erneuerbaren Quellen an den Energiequellen, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke im industriellen Sektor verwendet werden, bis 2030 um einen indikativen durchschnittlichen jährlichen Wert von mindestens 1,1 Prozentpunkten zu erhöhen.

(1)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Abstimmung mit den Regionen und Städten darum, den Anteil der erneuerbaren Quellen an den Energiequellen, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke im industriellen Sektor verwendet werden, bis 2030 um einen indikativen durchschnittlichen jährlichen Wert von mindestens 1,1 Prozentpunkten zu erhöhen.

Die Mitgliedstaaten nehmen die geplanten und getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieser indikativen Steigerung in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und die Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 3, 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf.

Die Mitgliedstaaten nehmen in Abstimmung mit den Regionen und Städten die geplanten und getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieser indikativen Steigerung in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und die Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 3, 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass der Beitrag der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie bis spätestens 2030 50 % des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs beträgt. Dieser Prozentsatz wird wie folgt berechnet:

Die Mitgliedstaaten sind in Abstimmung mit den Regionen und Städten bestrebt sicherzustellen , dass der Beitrag der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie bis spätestens 2030 50 % des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs beträgt. Dieser Prozentsatz wird wie folgt berechnet:

a)

Zur Berechnung des Nenners wird der Energiegehalt des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs berücksichtigt, wobei Wasserstoff, der als Zwischenprodukt für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt wird, ausgenommen ist.

a)

Zur Berechnung des Nenners wird der Energiegehalt des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs berücksichtigt, wobei Wasserstoff, der als Zwischenprodukt für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt wird, ausgenommen ist.

b)

Zur Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke im industriellen Sektor genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt, wobei erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die als Zwischenprodukte für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt werden, ausgenommen sind.

b)

Zur Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke im industriellen Sektor genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und CO2-armen Wasserstoffs berücksichtigt, wobei erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die als Zwischenprodukte für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt werden, ausgenommen sind.

c)

Zur Berechnung des Zählers und des Nenners sind die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Brennstoffen zu verwenden.

c)

Zur Berechnung des Zählers und des Nenners sind die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Brennstoffen zu verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Industrieprodukte, die eine Kennzeichnung als mit erneuerbaren Energien und erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs hergestellte Produkte haben oder als solche ausgewiesen werden, der Prozentsatz der genutzten erneuerbaren Energie oder der erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bei der Gewinnung von Rohstoffen und in der Vorbehandlungs-, Herstellungs- und Vertriebsphase eingesetzt wurden, auf der Grundlage der Methoden aus der Empfehlung 2013/179/EU (3) oder alternativ nach ISO 14067:2018 angegeben wird.“

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen in Abstimmung mit den Regionen und Städten sicher, dass für Industrieprodukte, die eine Kennzeichnung als mit erneuerbaren Energien und erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs hergestellte Produkte haben oder als solche ausgewiesen werden, der Prozentsatz der genutzten erneuerbaren Energie oder der erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bei der Gewinnung von Rohstoffen und in der Vorbehandlungs-, Herstellungs- und Vertriebsphase eingesetzt wurden, auf der Grundlage der Methoden aus der Empfehlung 2013/179/EU (4) oder alternativ nach ISO 14067:2018 angegeben wird.“

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten an den Bemühungen um eine wirksame Anwendung der überarbeiteten Richtlinie beteiligt werden. Sie sollten in die Festlegung der nationalen Pläne und Ziele einbezogen und ihre Beiträge berücksichtigt werden.

Änderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe d

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 23 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„(4)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte durchschnittliche jährliche Steigerung mithilfe einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen umsetzen:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte durchschnittliche jährliche Steigerung mithilfe einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen umsetzen:

a)

physische Beimischung von erneuerbarer Energie oder Abwärme und -kälte zu Energiequellen und Brennstoffen für die Wärme- und Kälteversorgung;

a)

physische Beimischung von erneuerbarer Energie oder Abwärme und -kälte zu Energiequellen und Brennstoffen für die Wärme- und Kälteversorgung;

b)

Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie in Gebäuden oder Nutzung von erneuerbarer Energie oder von Abwärme und -kälte für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;

b)

Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie in Gebäuden oder Nutzung von erneuerbarer Energie oder von Abwärme und -kälte für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;

c)

Maßnahmen, die handelbaren Zertifikaten unterliegen, anhand deren die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durch die Förderung von Installationsmaßnahmen gemäß Buchstabe b nachgewiesen wird, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise einem unabhängigen Installateur erneuerbarer Technologie oder einem Energiedienstleistungsunternehmen, das Installationsdienstleistungen im Bereich erneuerbare Energie erbringt, durchgeführt wurden;

c)

Maßnahmen, die handelbaren Zertifikaten unterliegen, anhand deren die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durch die Förderung von Installationsmaßnahmen gemäß Buchstabe b nachgewiesen wird, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise einem unabhängigen Installateur erneuerbarer Technologie oder einem Energiedienstleistungsunternehmen, das Installationsdienstleistungen im Bereich erneuerbare Energie erbringt, durchgeführt wurden;

d)

Kapazitätsaufbau bei nationalen und lokalen Behörden mit Blick auf die Planung und Umsetzung von Projekten und Infrastrukturen im Bereich der erneuerbaren Energien;

d)

Kapazitätsaufbau bei nationalen , regionalen und lokalen Behörden mit Blick auf die Planung und Umsetzung von Projekten und Infrastrukturen im Bereich der erneuerbaren Energien;

e)

Festlegung von Regelungen zur Risikobegrenzung, um die Kapitalkosten für Projekte im Bereich der erneuerbaren Wärme- und Kälteversorgung zu senken;

e)

Festlegung von Regelungen zur Risikobegrenzung, um die Kapitalkosten für Projekte im Bereich der erneuerbaren Wärme- und Kälteversorgung zu senken;

f)

Förderung von Verträgen über die Wärmeversorgung für Unternehmenskunden und Verbrauchergemeinschaften;

f)

Förderung von Verträgen über die Wärme- und Kälteversorgung für Unternehmenskunden und Verbrauchergemeinschaften , einschließlich KMU ;

g)

Regelungen für den geplanten Ersatz auf fossile Brennstoffe gestützter Wärmesysteme oder Regelungen für den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, einschließlich Zwischenzielen;

g)

Regelungen für den geplanten Ersatz auf fossile Brennstoffe gestützter Wärmesysteme oder Regelungen für den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, einschließlich Zwischenzielen;

h)

Anforderungen an die Planung für eine auf erneuerbare Energien gestützte Wärmeversorgung, einschließlich der Kälteversorgung, auf lokaler und regionaler Ebene;

h)

Anforderungen an die Planung für eine auf erneuerbare Energien gestützte Wärmeversorgung, einschließlich der Kälteversorgung, auf lokaler und regionaler Ebene;

i)

andere politische Maßnahmen mit entsprechender Wirkung, einschließlich steuerlicher Maßnahmen, Förderregelungen oder anderer finanzieller Anreize.

i)

Förderung von Wärme- und Kältesystemen auf der Grundlage erneuerbarer Energien als Teil von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften;

 

j)

andere politische Maßnahmen mit entsprechender Wirkung, einschließlich steuerlicher Maßnahmen, Förderregelungen oder anderer finanzieller Anreize.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen beschließen und umsetzen, stellen sie sicher, dass sie allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Verbrauchern in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten, die das zur Nutzung der Vorteile nötige Startkapital andernfalls nicht aufbringen könnten.“

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen beschließen und umsetzen, stellen sie sicher, dass sie allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Verbrauchern in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten sowie finanziell schwächeren Kleinst- und Kleinunternehmen , die das zur Nutzung der Vorteile nötige Startkapital andernfalls nicht aufbringen könnten.

Begründung

Hinzufügung der regionalen Ebene und Anpassung der Kriterien für Energiearmut gemäß dem Klima-Sozialfonds. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können durch die Kopplung von Wärme bzw. Kälte mit Stromsystemen erhebliche ökologische Vorteile erzielen.

Änderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe e

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 24 Absatz 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten richten einen Rahmen ein, innerhalb dessen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und -kältesystemen in ihrem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und -kältesysteme für die Erbringung von Regelreserve- und anderen Systemleistungen vornehmen, darunter Laststeuerung und thermische Speicherung überschüssiger Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, und innerhalb dessen sie prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.

Die Mitgliedstaaten bzw. ihre zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften richten einen Rahmen ein, innerhalb dessen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und -kältesystemen in ihrem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und -kältesysteme für die Erbringung von Regelreserve- und anderen Systemleistungen vornehmen, darunter Laststeuerung und thermische Speicherung überschüssiger Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, und innerhalb dessen sie prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre. Bei der Bewertung gilt es, vorrangig Alternativen zum Netzausbau im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stromübertragungs- und -verteilernetzbetreiber die Ergebnisse der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 bei der Netzplanung, bei Netzinvestitionen und bei der Infrastrukturentwicklung in ihrem jeweiligen Gebiet angemessen berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stromübertragungs- und -verteilernetzbetreiber die Ergebnisse der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 bei der Netzplanung, bei Netzinvestitionen und bei der Infrastrukturentwicklung in ihrem jeweiligen Gebiet angemessen berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten erleichtern die Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme und -kältesystemen und den Betreibern von Stromübertragungs- und -verteilernetzen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Fernwärme- und -kältesystemen über Regelreserve-, Speicherungs- und sonstige Flexibilitätsleistungen, etwa Nachfragesteuerung, an ihren Elektrizitätsmärkten teilnehmen können.

Die Mitgliedstaaten erleichtern die Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme und -kältesystemen und den Betreibern von Stromübertragungs- und -verteilernetzen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Fernwärme- und -kältesystemen über Regelreserve-, Speicherungs- und sonstige Flexibilitätsleistungen, etwa Nachfragesteuerung, an ihren Elektrizitätsmärkten teilnehmen können.

Die Mitgliedstaaten können die Bewertungs- und Koordinierungspflichten nach den Unterabsätzen 1 und 3 auch den Betreibern von Gasfernleitungs- und -verteilernetzen auferlegen, einschließlich Wasserstoffnetzen und anderer Energienetze.

Die Mitgliedstaaten können die Bewertungs- und Koordinierungspflichten nach den Unterabsätzen 1 und 3 auch den Betreibern von Gasfernleitungs- und -verteilernetzen auferlegen, einschließlich Wasserstoffnetzen und anderer Energienetze.

Die Mitgliedstaaten stimmen sich mit den Regionen und Städten ab, um die Umsetzung dieses Rahmens und dessen anschließende Anwendung zu erleichtern.

Begründung

Zur reibungslosen Umsetzung der Richtlinie sollte die lokale und regionale Ebene in das gesamte Verfahren einbezogen werden.

Änderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 14 (2)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten richten einen Mechanismus ein, der es Kraftstoffanbietern auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglicht, Gutschriften für die Bereitstellung erneuerbarer Energie für den Verkehrssektor auszutauschen. Wirtschaftsteilnehmer, die erneuerbare Elektrizität über öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge bereitstellen, erhalten Gutschriften, unabhängig davon, ob sie der von dem Mitgliedstaat für Kraftstoffanbieter festgelegten Verpflichtung unterliegen, und können diese Gutschriften an Kraftstoffanbieter verkaufen, die die Gutschriften zur Erfüllung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung nutzen können.

Die Mitgliedstaaten richten einen Mechanismus ein, der es Kraftstoffanbietern auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglicht, Gutschriften für die Bereitstellung von erneuerbarer Energie und CO2-armem Wasserstoff mit einem anderen Mechanismus für den Verkehrssektor auszutauschen. Wirtschaftsteilnehmer, die erneuerbare Elektrizität über öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern, CO-2-armen Wasserstoff oder auf der Grundlage von Wasserstoff hergestellte erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs bereitstellen, erhalten Gutschriften, unabhängig davon, ob sie der von dem Mitgliedstaat für Kraftstoffanbieter festgelegten Verpflichtung unterliegen, und können diese Gutschriften an Kraftstoffanbieter verkaufen, die die Gutschriften zur Erfüllung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung nutzen können.

Begründung

Es gilt, die beschleunigte Entwicklung neuer Formen erneuerbarer Energie zu berücksichtigen.

Änderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b a)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

ii)

bei erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den Emissionseinsparungen, die im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29a Absatz 3 ermittelt wurden;

ii)

bei erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs , CO2-armem Wasserstoff, auf der Grundlage von Wasserstoff hergestellten erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den Emissionseinsparungen, die im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29a Absatz 3 ermittelt wurden;

Begründung

Anpassung aufgrund der Hinzufügung von CO2-armem Wasserstoff.

Änderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b d)

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

d)

die mit der Nutzung erneuerbarer Energie verbundene Verringerung der Treibhausgasintensität wird durch Division der Treibhausgaseinsparungen, die auf die Nutzung von Biokraftstoffen, Biogas und erneuerbarer Elektrizität durch alle Verkehrsträger zurückzuführen sind, durch den Ausgangswert bestimmt.

d)

die mit der Nutzung erneuerbarer Energie verbundene Verringerung der Treibhausgasintensität wird durch Division der Treibhausgaseinsparungen, die auf die Nutzung von Biokraftstoffen, Biogas, erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs, CO2-armem Wasserstoff oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und erneuerbarer Elektrizität durch alle Verkehrsträger zurückzuführen sind, durch den Ausgangswert bestimmt.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

d)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

d)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

i)

Die Unterabsätze 1, 2 und 3 werden gestrichen.

 

i)

Die Unterabsätze 1, 2 und 3 werden gestrichen.

 

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Wenn Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenprodukten zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Produktionsland zur Bestimmung des Anteils erneuerbarer Energie verwendet.“

 

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Wenn Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenprodukten zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Produktionsland zur Bestimmung des Anteils erneuerbarer Energie verwendet.“

 

iii)

In Unterabsatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Hingegen kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und die für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn die Anlage“;

 

iii)

Unterabsatz 5 , einschließlich Buchstabe a und b, erhält folgende Fassung: „Hingegen kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und die für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn die Anlage nicht an das Netz angeschlossen ist oder zwar an das Netz angeschlossen ist, die betreffende Elektrizität aber nachweislich bereitgestellt wird, ohne Elektrizität aus dem Netz zu entnehmen .

iv)

Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung: „Aus dem Netz entnommene Elektrizität kann in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn sie ausschließlich mittels erneuerbarer Energiequellen produziert wurde, was durch Herkunftsnachweise zu belegen ist.“

v)

Absatz 7 wird gestrichen.

Begründung

Die Grundsätze der Zusätzlichkeit und der Korrelation erschweren die unter dem geschäftlichen Aspekt ohnehin schon schwierige Skalierung der Elektrolyse und des grünen Wasserstoffs. Die öffentliche Förderung der grünen Wasserstoffproduktion sollte auch durch einen Vertrag mit einem bestehenden Solar- oder Windpark möglich sein, z. B. durch Herkunftsnachweise.

Änderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 29 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Beitrag zu den Anteilen der erneuerbaren Energie in den Mitgliedstaaten und zu den in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zielvorgaben;“

 

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Beitrag zu den Anteilen der erneuerbaren Energie in den Mitgliedstaaten und zu den in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zielvorgaben;“

 

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 und 10 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparungen erfüllen, wenn sie in folgenden Anlagen verwendet werden:

 

 

 

a) im Fall fester Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr,

b) im Fall gasförmiger Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr,

c) im Fall von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit folgender durchschnittlicher Biomethan-Durchflussrate:

 

 

 

i)

einer Durchflussrate von mehr als 200 m3/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und -druckbedingungen (d. h. 0 oC und 1 bar Luftdruck);

ii)

besteht das Biogas aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbaren anderen Gasen, wird der unter Ziffer i genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet;“

iii)

nach Unterabsatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

 

„Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Treibhausgaseinsparungen auch auf Anlagen mit geringerer Gesamtfeuerungswärmeleistung oder einer geringeren Methan-Durchflussrate anwenden.“

 

Begründung

Die Änderung zielt darauf ab, einen Teil des derzeit geltenden und erst vor drei Jahren angenommenen Textes der Richtlinie (EU) 2018/2001 (noch nicht von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt) wieder in Kraft zu setzen.

Eine unsichere Rechtslage würde Investitionen bremsen und die Marktentwicklung behindern.

Änderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 18 Buchstaben e und f

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

e)

Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der Biodiversität geachtet, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind; zudem sind große Kahlschläge zu minimieren, und es sind örtlich angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der Biodiversität und die Lebensräume minimieren:“

e)

Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der Biodiversität geachtet, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, wobei eine Schädigung von Primärwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind; zudem sind große Kahlschläge zu minimieren, und es sind örtlich angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der Biodiversität und die Lebensräume minimieren:“

f)

Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der Biodiversität geachtet, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind; zudem sind große Kahlschläge zu minimieren, und es sind örtlich angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der Biodiversität und die Lebensräume minimieren:“

f)

Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der Biodiversität geachtet, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, wobei eine Schädigung von Primärwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind; zudem sind große Kahlschläge zu minimieren, und es sind örtlich angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der Biodiversität und die Lebensräume minimieren:“

Begründung

Langfristige Feldversuche in der nordischen Forstwirtschaft zeigen, dass eine Teilernte von Stümpfen und Wurzeln möglich ist, ohne die biologische Vielfalt zu beeinträchtigen. Die lokalen und regionalen Gegebenheiten müssen in Bezug auf die ökologischen Folgen in verschiedenen Strategien für die Forstbewirtschaftung berücksichtigt werden.

Änderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 29 Absatz 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

g)

Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung in Anlagen, die Biomasse-Brennstoffe nutzen, bis zum 31. Dezember 2025 mindestens 70 % und mindestens 80 % ab dem 1. Januar 2026.“

 

Begründung

Die Vorschriften der RED-II-Richtlinie gelten für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb gehen.

Die (rückwirkende) Einführung neuer, strenger Kriterien für bestehende Anlagen würde die Stabilität des Rechtsrahmens und der Investitionen untergraben. Dies würde sich besonders negativ auf die ländlichen Gebiete auswirken.

Änderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 19

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 29a Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Energie aus wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen kann auf die Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nur dann angerechnet werden , wenn die mit der Nutzung dieser Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen mindestens 70 % betragen.

Energie aus wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und CO2-armem Wasserstoff wird auf die in Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Zielvorgaben nur dann angerechnet, wenn die mit der Nutzung dieser Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen mindestens 70 % betragen.

Begründung

Die Europäische Kommission legt großen Wert darauf, dass CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) künftig eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung der Industrie spielen, und sollte deshalb auch einen Markt für die erzeugten Kraftstoffe schaffen.

Änderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 22

Richtlinie (EU) 2018/2001

Artikel 31 — Absätze 2, 3 und 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Kommission sorgt dafür, dass eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglicht.

(1)   Die Kommission sorgt dafür, dass eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in dieser Datenbank rechtzeitig genaue Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften dieser Kraft- und Brennstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Produktion bis hin zum Zeitpunkt des Verbrauchs in der Union. Informationen darüber, ob für die Produktion der betreffenden Lieferung eine Förderung gewährt wurde und wenn ja, um welche Art von Förderregelung es sich handelte, sind ebenfalls in die Datenbank einzugeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in dieser Datenbank rechtzeitig genaue Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften dieser Kraft- und Brennstoffe machen, einschließlich ihrer Rohstoffe, ihres Ursprungs und ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Produktion bis hin zum Zeitpunkt des Verbrauchs in der Union. Informationen darüber, ob für die Produktion der betreffenden Lieferung eine Förderung gewährt wurde und wenn ja, um welche Art von Förderregelung es sich handelte, sind ebenfalls in die Datenbank einzugeben.

Soweit dies für die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Daten entlang der gesamten Lieferkette angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um durch Erweiterung der in die Unionsdatenbank einzugebenden Angaben relevante Daten vom Ort der Erzeugung oder Sammlung der für die Brennstofferzeugung genutzten Rohstoffe einzuholen.

Soweit dies für die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Daten entlang der gesamten Lieferkette angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 und nur in absoluten Ausnahmefällen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um durch Erweiterung der in die Unionsdatenbank einzugebenden Angaben relevante Daten vom Ort der Erzeugung oder Sammlung der für die Brennstofferzeugung genutzten Rohstoffe einzuholen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Kraftstoffanbieter dazu, Informationen in die Unionsdatenbank einzugeben, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingehalten wurden.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Kraftstoffanbieter dazu, Informationen in die Unionsdatenbank einzugeben, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingehalten wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auf die Unionsdatenbank zugreifen, um Daten zu überwachen und zu überprüfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften können auf die Unionsdatenbank zugreifen, um Daten zu überwachen und zu überprüfen.

(4)   Wurden Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung erneuerbarer Gase ausgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Herkunftsnachweise entwertet werden, bevor die Lieferung erneuerbarer Gase in die Datenbank eingetragen werden kann.

(4)   Wurden Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung erneuerbarer Gase ausgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Herkunftsnachweise entwertet werden, bevor die Lieferung erneuerbarer Gase in die Datenbank eingetragen werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Datenbank eingegebenen Informationen z. B. mithilfe freiwilliger oder nationaler Systeme überprüft wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Datenbank eingegebenen Informationen z. B. mithilfe freiwilliger oder nationaler Systeme überprüft wird.

Zur Überprüfung von Daten können von der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 4, 5 und 6 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme Informationssysteme Dritter nutzen, die die Daten als Mittler erheben, sofern die Kommission über diese Nutzung informiert wurde.

Zur Überprüfung von Daten können von der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 4, 5 und 6 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme Informationssysteme Dritter nutzen, die die Daten als Mittler erheben, sofern die Kommission über diese Nutzung informiert wurde.

 

(6)     Die Unionsdatenbank erfasst Daten auf regionaler Ebene und stellt sie dar.

Begründung

Mit detaillierteren Daten lassen sich die Ströme flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe besser rückverfolgen und verstehen. Delegierte Rechtsakte dürfen nur in Ausnahmefällen und unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips erlassen werden.

Änderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3.2 Buchstabe b

Änderungen der Richtlinie 98/70/EG

Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8)

‚Anbieter‘‚Kraftstoffanbieter‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

(9)

‚Biokraftstoffe‘‚Biokraftstoffe‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie 2018/2001;“

b)

Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8)

‚Anbieter‘‚Kraftstoffanbieter‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

(9)

‚Biokraftstoffe‘‚Biokraftstoffe‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie 2018/2001;“

„(10)

Der Ausdruck CO2-armer Wasserstoff bezeichnet fossilen Wasserstoff mit CO2-Abscheidung und -Speicherung oder strombasierten Wasserstoff, der Einsparungen der Lebenszyklus-THG-Emissionen von mindestens 73,4  % und somit Lebenszyklus-THG-Emissionen von weniger als 3 t CO2-Äq/t H2 gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2e/MJ (2,256  t CO2Äq/t H2) bedeutet. Der Kohlenstoffgehalt von strombasiertem Wasserstoff wird durch die marginale Erzeugungseinheit in der Gebotszone bestimmt, in der sich der Elektrolyseur befindet, und zwar während der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle, in denen der Elektrolyseur Strom aus dem Netz verbraucht.“

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

unterstreicht, dass die Notwendigkeit einer raschen Energiewende und der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit angesichts der Invasion der Ukraine durch Russland noch nie größer und klarer ersichtlich war als heute;

2.

begrüßt die vorgeschlagene Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die sich aus dem Gesamtziel der EU ergibt, bis 2050 zu einem klimaneutralen Kontinent zu werden;

3.

unterstützt die Anhebung des Gesamtziels für erneuerbare Energien bis 2030 und plädiert dafür, dass alle Sektoren einen Beitrag leisten sollen; betont, dass der massive und zügige Ausbau der erneuerbaren Energien in Verbindung mit einer höheren Energiesouveränität und -effizienz entscheidend für die Verwirklichung der EU-Klimaziele sowie für erschwinglichere Energiepreise und eine bessere Versorgungssicherheit des Energiesystems der EU ist;

4.

plädiert bei den für erneuerbare Energien vorgegebenen Zielen jedoch für eine flexible und ausgewogene Vorgehensweise, die die kontinuierliche Entwicklung von Technologien fördert und Sicherheit für Investoren bietet, wobei gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der EU erhalten und ein nachhaltiger und gerechter Übergang gewährleistet werden muss;

5.

betont, dass unbedingt für Kohärenz zwischen den im Paket „Fit für 55“ enthaltenen Rechtsvorschriften gesorgt und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sowie eines technisch neutralen Ansatzes beibehalten werden müssen, um auf nachhaltige und möglichst kosteneffiziente Weise bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen;

6.

betont, dass die Mitgliedstaaten die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) im Sinne des Dokuments umsetzen müssen;

Subsidiarität und Folgenabschätzung

7.

begrüßt, dass den Legislativvorschlägen wie vom AdR vorgeschlagen ein Subsidiaritätsraster beigefügt ist; schließt sich zugleich den Bemerkungen an, die der Ausschuss für Regulierungskontrolle vor der Veröffentlichung des Vorschlags abgegeben hat, insbesondere dazu, dass den Bedenken in Sachen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit systematisch begegnet werden muss und dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf alle Mitgliedstaaten und Regionen, einschließlich der Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie, besser darstellt werden müssen;

8.

verweist darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht überall in der Europäischen Union über dieselben Zuständigkeiten verfügen und dass Entscheidungen auf der die effizientesten Lösungen bietenden Regierungsebene getroffen werden sollten; ist entschlossen, die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie die territorialen Auswirkungen der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften zu überwachen, um eine erfolgreiche und kosteneffiziente Verwirklichung der Klimaziele sicherzustellen;

9.

bekräftigt, dass die EU bestehende regionale Unterschiede und die Besonderheiten der einzelnen Regionen berücksichtigen, kosten- und ressourceneffiziente Lösungen unterstützen und sicherstellen muss, dass die Energiekosten für Bürger und Unternehmen erschwinglich bleiben;

10.

unterstreicht, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen häufig auf lokaler und regionaler Ebene erfolgt und von regionalen KMU abhängt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Festlegung und Umsetzung nationaler Klimaschutzmaßnahmen umfassend einzubinden, z. B. durch lokal und regional festgelegten Beiträge (LRDC) in Ergänzung zu den national festgelegten Beiträgen (NDC) gemäß dem Übereinkommen von Paris;

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

11.

bedauert die Entscheidung, den Artikel über Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht zu ändern — angesichts der Erfahrungen mit der derzeitigen Umsetzung sowie des Mangels an neuen Bestimmungen zur Behebung der Probleme bei Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren und anderer Faktoren, die den Netzzugang behindern, und zur Verbesserung des Einsatzes von Technologien wie Solarthermie, Photovoltaik, Wasserkraft-, Wind- und Geothermietechnologien;

12.

betont, dass das Potenzial der Prosumenten, der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und der neuen Technologien, wie Energiespeicherung, Laststeuerung, (gegebenenfalls grenzüberschreitende) Mikronetze und Elektromobilität, umfassend berücksichtigt und genutzt werden muss;

13.

hebt die Bedeutung des Nieder- und Mittelspannungs-Stromnetzes hervor, das den Aufbau der notwendigen Infrastruktur erfordert, damit viele neue dezentrale Erzeuger Strom in das System einspeisen können; unterstreicht, dass auch neue Kleinerzeuger an das Nieder- und Mittelspannungs-Stromnetz angeschlossen werden müssen; fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Zusammenfassung mehrerer kleiner Vorhaben vorzusehen, damit sie die derzeit vorgeschriebenen Kriterien erfüllen; gibt zu bedenken, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sehr auf diese Art Flexibilität angewiesen sind, um bestimmte kombinierte Projekte entwickeln und dafür Fördermittel erhalten zu können;

14.

weist darauf hin, dass in einem Gemeinschaftssystem eingesetzte Speichersysteme sicherer im Betrieb sind als Speichersysteme für die Wohnumgebung und weniger Investitionen erfordern;

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

15.

begrüßt den Vorschlag, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auszubauen und die regionale und lokale Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu fördern, um Synergien auf dem Energiemarkt zu stärken; betont die führende Rolle der Regionen bei der Steigerung der Erzeugung von Offshore-Windenergie und Meeresenergie;

16.

bekräftigt, dass Vorhaben für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (z. B. Vorhaben von gemeinsamem Interesse) bekannt gemacht und unterstützt werden müssen, um ein kosteneffizientes, integriertes, dekarbonisiertes und dezentralisiertes Energiesystem zu gewährleisten; betont in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung des Stromverbunds für die Stabilisierung des Netzes, da die Schwankungen bei den erneuerbaren Energien und die durch den Klimawandel bedingten Belastungen durch Umweltfaktoren die Strominfrastruktur in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigen;

17.

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften finanzielle und technische Unterstützung benötigen, um größere Anreize für Investitionen schaffen und diese besser mobilisieren zu können;

Bioenergie

18.

ist der Ansicht, dass eine nachhaltige Erzeugung von Biomasse notwendig ist, um den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt sicherzustellen; betont nichtsdestotrotz, dass die Einführung neuer, strengerer Kriterien für alle bestehenden kleinen Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus Biomasse die Stabilität des Rechtsrahmens untergraben und enorme soziale Auswirkungen auf schutzbedürftige Verbraucher, insbesondere in den ländlichen Gebieten, sowie auf Unternehmen haben würde, deren bestehende Anlagen und geplante Investitionen nicht außer Acht gelassen werden dürfen;

19.

weist darauf hin, dass die Senkung des Schwellenwerts für die Meldepflicht von 20 MW auf 5 MW einen erheblichen Verwaltungsaufwand für viele mittelgroße Energieanlagen mit sich bringen würde; fordert, dass die geltenden Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zusammen mit den nationalen Vorschriften beibehalten werden, um den unterschiedlichen nationalen und regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Neue Verpflichtungen sollten nur eingeführt werden, wenn Untersuchungen ergeben, dass die derzeitigen Verpflichtungen Umweltrisiken mit sich bringen, die einen strengeren Ansatz erforderlich machen;

20.

ruft dazu auf, das Potenzial der Biomethanerzeugung in Europa zu erschließen, um die dringend erforderliche Diversifizierung voranzubringen und die Abhängigkeit der EU von russischem Erdgas zu verringern und gleichzeitig ehrgeizigere Klimaziele zu erreichen; unterstützt das im REPowerEU-Plan vorgeschlagene Ziel, bis 2030 in der EU pro Jahr 35 Mrd. Kubikmeter Biomethan zu erzeugen;

Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz

21.

bedauert, dass nicht auf die umweltgerechte und kreislauforientierte Vergabe öffentlicher Aufträge als Instrument für öffentliche Verwaltungen zur Förderung erneuerbarer Energien bei energiebezogenen Gütern und Dienstleistungen eingegangen wird;

22.

betont, dass mit Blick auf eine bessere nachhaltige und umweltfreundliche Ressourceneffizienz erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe bei Einhaltung der Kriterien an Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit kurzfristig als Übergangskraftstoffe dienen und zur Dekarbonisierung der Wirtschaft, u. a. im Verkehrssektor, beitragen können;

23.

spricht sich für ein koordiniertes Vorgehen zwischen den Herstellern von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen, den Herstellern alternativer Kraftstoffe und den Betankungsinfrastrukturbetreibern aus, um sicherzustellen, dass die Dekarbonisierung des Verkehrssektors erschwinglich bleibt;

Wärme- und Kälteversorgung

24.

fordert die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung;

25.

unterstützt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme im Wärme- und Kältesektor sowie in Fernwärme- oder Fernkältesystemen zu erhöhen; hält es jedoch für erforderlich, die Ziele so umzuformulieren, dass Abwärme und erneuerbare Energien gleichberechtigt kombiniert werden, anstatt gesonderte Ziele festzulegen. Die Rückgewinnung von Abwärme aus der Industrie, Datenzentren usw. sollte, sofern verfügbar, bevorzugt und nicht benachteiligt werden, um einen festgelegten Anteil an erneuerbaren Energien zu erreichen;

26.

verweist darauf, dass die Weiterqualifizierung durch Schulungsprogramme für Installateure und Konstrukteure von auf erneuerbare Energien gestützten Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie Speichertechnologien von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollte; im Rahmen des REPowerEU-Plans sollten in enger Zusammenarbeit mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gezielte Maßnahmen ergriffen werden;

Energiearmut

27.

bedauert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien als Mittel zur Bekämpfung der Energiearmut unter finanziell schwächeren Haushalten, Kleinst- und Kleinunternehmen und Mobilitätsnutzern nicht genügend gefördert wird;

28.

betont, dass die Strategie der EU zur Diversifizierung ihrer Versorgung mit fossilen Energieträgern offenbar unzureichend ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Investitionen in erneuerbare Energien aufzustocken, und betont, wie wichtig die lokale Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist, um im Einklang mit den Grundgedanken des REPowerEU-Plans die Abhängigkeit von Drittländern bei der Einfuhr fossiler Brennstoffe und den damit verbundenen hohen und schwankenden Preisen zu verringern;

29.

fordert ein in sich stimmiges Maßnahmen- und Investitionspaket, das von gemeinsamen nachhaltigen Anstrengungen auf allen Ebenen getragen wird, um auf dem Weg zu einem klimaneutralen und gerechten Europa bis 2050 die Energiearmut zu beseitigen; dabei sollte auf bestehenden Initiativen wie dem Bürgermeisterkonvent und der Beratungsplattform Energiearmut aufgebaut werden;

Wasserstoff und grüne Moleküle

30.

betont die Schlüsselrolle von „grünen Molekülen“ und begrüßt die weitere Erfassung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Rolle von „grünen Molekülen“ und weiteren neuen nachhaltigen Energieträgern bei der Energiewende;

31.

unterstreicht die Bedeutung erneuerbaren Wasserstoffs in Branchen, in denen Wasserstoff als Rohstoff verwendet wird oder in denen Energieeffizienzmaßnahmen und direkte Elektrifizierung keine Lösungen darstellen und die ein großes Potenzial für Innovation, Wertschöpfung und Beschäftigung in vielen EU-Regionen bieten;

32.

weist darauf hin, dass kurzfristig noch ein erheblicher Anteil an erneuerbarem Wasserstoff eingeführt werden muss, um die begrenzte Produktion in der EU auszugleichen;

33.

betont, dass die bei der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgeschlagenen Vorgaben zu erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten (RFNBO) gemäß den Forderungen der AdR-Stellungnahme „Ein Fahrplan für sauberen Wasserstoff“ (CoR 549/2020) (5) wichtig für den Markthochlauf von erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen der EU-Wasserstoffstrategie sind; unterstützt deshalb die vorgesehene Zertifizierung von erneuerbarem Wasserstoff, die neuen Teilziele für RFNBO im Verkehr und in der Industrie und die vorgesehene Kennzeichnung von Industrieprodukten, die mit erneuerbaren Energien und RFNBO hergestellt wurden, zum Beispiel grüner Stahl;

34.

gibt zu bedenken, dass Wasserstoff aus erneuerbaren Energien im Fokus stehen sollte und CO2-arm erzeugter Wasserstoff als kurzfristige Übergangslösung zur Dekarbonisierung genutzt werden könnte, bis genügend erneuerbarer Wasserstoff verfügbar ist; fordert daher die EU-Institutionen, die Mitgliedstaaten und die Industrie auf, die Erzeugung von Strom und Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern auszubauen;

35.

fordert die Kommission auf, den angekündigten delegierten Rechtsakt über erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001, zu überdenken, um dessen Abstimmung auf diese Überarbeitung zu gewährleisten;

Solarenergie

36.

begrüßt die angekündigte baldige Vorlage der EU-Strategie für Solarenergie. Sie sollte Ziele und konkrete Maßnahmen zur Beschleunigung des Einsatzes von Solarenergie umfassen, unter anderem zur Unterstützung der neuen Vorgaben des Artikels 15a der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zur Einbeziehung erneuerbarer Energien in Gebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut, und sollte zur Schaffung eines wettbewerbsfähigen Solarenergiesystems beitragen;

Offshore-Energie

37.

unterstützt ausdrücklich die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgeschlagene neue Vorgabe einer gemeinsamen Offshore-Energieplanung sowie Ziele und Maßnahmen für eine verbundene integrierte Netzplanung der Mitgliedstaaten, die an Meeresbecken grenzen; betont, dass für einen weiteren Offshore-Ausbau die Regulatorik auf EU-Ebene insbesondere zu Ausschreibungen, Marktvorschriften, technischen Aspekten und zum Arbeitsschutz weiter vereinheitlicht werden muss, damit die gewünschte Kooperation unter den Mitgliedstaaten und Regionen gelingt;

38.

begrüßt das jüngste Paket der Kommission zu Wasserstoff und dekarbonisiertem Gas und die Vorschriften zur Förderung der Nutzung bestehender Gasinfrastrukturen, um die Nutzung von Gemischen mit anderen grünen Molekülen zuzulassen, sowie die Instandsetzung der bestehenden und den Bau neuer Gasinfrastruktur für den Transport von Wasserstoff; unterstützt einen Investitionsrahmen für die Entwicklung eines Marktes für grünen Wasserstoff sowie umweltverträglicher und wirtschaftlich tragfähiger Vorhaben zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS).

39.

betont angesichts der potenziellen Auswirkungen dieses Rechtsakts auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, wie wichtig es ist, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit von den Mitgesetzgebern in allen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens, einschließlich der Trilogverhandlungen, über alle Änderungen am ursprünglichen Vorschlag informiert zu werden, damit der AdR seine vertraglich festgeschriebenen Vorrechte (Artikel 91 AEUV) ordnungsgemäß ausüben kann.

Brüssel, den 28. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(2)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(3)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(4)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(5)  ABl. C 324 vom 1.10.2020, S. 41.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/221


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überarbeitung der LULUCF- und der Lastenteilungsverordnung

(2022/C 301/17)

Berichterstatterin:

Åsa ÅGREN WIKSTRÖM (SE/EVP), Mitglied des Provinziallandtags von Västerbotten

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

COM(2021) 554 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

COM(2021) 555 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

COM(2021) 554

Änderung 1

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(7)

In der Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ wurde eine Option vorgestellt, bei der die Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft mit dem Nettoabbau im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft kombiniert werden und so ein neu regulierter Landnutzungssektor geschaffen wird. Durch eine solche Zusammenfassung können Synergien zwischen landbasierten Klimaschutzmaßnahmen und eine stärker integrierte Politikgestaltung und -umsetzung auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten stärker verpflichtet werden, integrierte Klimaschutzpläne für den Landnutzungssektor vorzulegen.

Gestrichen

Begründung

Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 8a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(8a)

Kulturflächen, Grünland und Feuchtgebiete sind derzeit Nettoemittenten von Treibhausgasen in der Union, haben jedoch das Potenzial, zu einer Quelle des Nettoabbaus von Treibhausgasen zu werden, insbesondere durch die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren.

Änderung 3

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Damit mehr Treibhausgase abgebaut werden, muss für die einzelnen Landwirte und Waldbewirtschafter ein unmittelbarer Anreiz geschaffen werden, mehr Kohlenstoff auf ihren Flächen und in ihren Wäldern zu speichern. […] […] Durch solche Anreize und Geschäftsmodelle wird der Klimaschutz in der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Daher sollten neben geernteten Holzprodukten neue Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte eingeführt werden. Die neuen Geschäftsmodelle sowie Landwirtschafts- und Landbewirtschaftungsmethoden zur Förderung des Abbaus von Treibhausgasen tragen zu einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung und zum Wirtschaftswachstum in ländlichen Gebieten bei. […]

Damit mehr Treibhausgase abgebaut werden, muss für die einzelnen Landwirte und Waldbewirtschafter ein unmittelbarer Anreiz geschaffen werden, mehr Kohlenstoff auf ihren Flächen, in ihren Wäldern und in kohlenstoffspeichernden Produkten zu speichern. […] […] Durch solche Anreize und Geschäftsmodelle wird der Klimaschutz in der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte und die Substitution fossil- oder CO2-intensiver Materialien , unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Daher sollten neben geernteten Holzprodukten neue Kategorien aller kohlenstoffspeichernden Produkte , einschließlich neuer innovativer Lösungen sowie Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch Schätzungen zum Klimaschutzpotenzial der Substitution fossil- oder CO2-intensiver Materialien durch Holz vorlegen. Die neuen Geschäftsmodelle , die Weiterentwicklung der Bioenergie mittels Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie Landwirtschafts- und Landbewirtschaftungsmethoden zur Förderung des Abbaus von Treibhausgasen und langfristige Investitionen in die Bioökonomie tragen zu einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung und zum Wirtschaftswachstum in ländlichen Gebieten bei. […]

Begründung

Die Klimaauswirkungen innovativer biobasierter Produkte sollten umfassend berücksichtigt werden. Alle relevanten Kategorien sollten einbezogen werden, z. B. Zellstoff, Papier, Papierpappe, Furnier, Faserplatten, Spanplatten, Planken, Holzwerkstoffe, Textilien, Verbundstoffe, Lignin, Chemikalien, Biokohle und andere biogene Kohlenstoffprodukte.

Das Klimaziel der EU ist die CO2-Neutralität, indem Emissionen aus fossilen Brennstoffen bis 2050 im Wesentlichen beseitigt werden. Wissenschaftler und Gremien (z. B. UN und IPCC), die sich mit Klimamodellen beschäftigen, sind sich darin einig, dass wir die Ziele des Übereinkommens von Paris ohne einen CO2-Abbau mittels Technologie höchstwahrscheinlich nicht erreichen können. Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung (BECCS) ist das Verfahren zur Gewinnung von Bioenergie aus Biomasse und der Abscheidung und Speicherung von CO2, um es so aus der Atmosphäre zu entfernen.

Die Einbeziehung von BECCS in die Verordnung ist folgerichtig, da biogene Emissionen aus erneuerbaren Quellen stammen, die auf Land angebaut werden. Die Anwendung des gleichen Verbuchungsrahmens für alle CO2-Speicherprodukte, -Emissionen und -Abbautechniken dieses Sektors wird zur Vermeidung von Doppelzählungen beitragen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 11a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(11a)

In Anbetracht der Tatsache, dass eine nachhaltige Waldbewirtschaftung die Kohlenstoffbindung verbessert und der Alterung der Wälder und Naturkatastrophen entgegenwirkt — Faktoren also, die zum Rückgang des CO2-Abbaus im Landnutzungssektor in den letzten Jahren beigetragen haben —, sollte diese Verordnung in allen Waldtypen in der EU nachhaltige Waldbewirtschaftungsmethoden fördern, die gemäß der EU-Waldstrategie für 2030 zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.

Begründung

Die übermäßige Einschränkung der Möglichkeiten für die aktive Waldbewirtschaftung würde die Wälder anfälliger für Schäden wie Brände und Schädlingsbefall machen und ihr langfristiges Kohlenstoffbindungspotenzial verringern.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

e)

zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität in der Union im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft , einschließlich der Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft, zu erreichen.

e)

zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität in der Union im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zu erreichen.

Begründung

Der AdR befürchtet, dass ein kombinierter Landnutzungs- und Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor die notwendigen Fortschritte im Agrarsektor abschwächen könnte, da die Schwierigkeiten, die er bei der Verringerung der Emissionen hat, durch andere Sektoren wie die Wälder ausgeglichen werden könnten. Der CO2-Abbau im LULUCF-Sektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU. Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2026 bis 2030 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen und/oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

2.   Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum ab 2026 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen und/oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

Begründung

Der AdR befürchtet, dass ein kombinierter Landnutzungs- und Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor die notwendigen Fortschritte im Agrarsektor abschwächen könnte, da die Schwierigkeiten, die er bei der Verringerung der Emissionen hat, durch andere Sektoren wie die Wälder ausgeglichen werden könnten. Der CO2-Abbau im LULUCF-Sektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU. Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 2 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.     Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die ab 2031 innerhalb einer der in Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Flächenkategorien und innerhalb eines der folgenden Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a)

enterische Fermentation;

b)

Düngemanagement;

c)

Reisanbau;

d)

landwirtschaftliche Böden;

e)

traditionelles Abbrennen von Grasland;

f)

offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände;

g)

Kalkung;

h)

Harnstoffaufbringung;

i)

sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel;

j)

Sonstige.

Gestrichen

Begründung

Der AdR befürchtet, dass ein kombinierter Landnutzungs- und Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor die notwendigen Fortschritte im Agrarsektor abschwächen könnte, da die Schwierigkeiten, die er bei der Verringerung der Emissionen hat, durch andere Sektoren wie die Wälder ausgeglichen werden könnten. Der CO2-Abbau im LULUCF-Sektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU. Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

Änderung 8

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten und basiert auf dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

2.   Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten und basiert auf dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

(…)

(…)

 

Bis spätestens 30. Juni 2024 legt jeder Mitgliedstaat einen nationalen Beitrag zum Ziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen bis 2030 gemäß Absatz 2 dieses Artikels fest, der über dem in Anhang IIa festgelegten nationalen Ziel liegt. Dieser Beitrag kann in die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen werden.

Der nationale Beitrag umfasst Informationen und Ziele zur Verringerung der Emissionen oder zur Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen aus Acker-, Grünland- und Feuchtgebieten im Vergleich zu den für 2016, 2017 und 2018 gemeldeten Daten.

Begründung

Der AdR unterstützt ein ehrgeiziges, faires und inklusives LULUCF-Ziel, um zur Verwirklichung der Klimaziele der EU beizutragen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind sich der Folgen des Klimawandels vor Ort bewusst und unterstützen ehrgeizige und faire Klimaschutzmaßnahmen.

Änderung 9

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.   […] Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Der für den Nettoabbau festgelegte Zielwert von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, der der Summe der Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIa entspricht, kann im Falle einer Änderung der Methodik durch die Mitgliedstaaten einer technischen Korrektur unterliegen. In den Durchführungsrechtsakten wird auch die Methode zur Bestimmung der technischen Korrektur festgelegt , die auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten anzuwenden ist. […]

3.   […] Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Der in Anhang IIa festgelegte Zielwert der Mitgliedstaaten und der für den Nettoabbau festgelegte Zielwert von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, der der Summe der Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIa entspricht, kann im Falle einer Änderung der Methodik durch die Mitgliedstaaten einer technischen Korrektur unterliegen. Die technische Korrektur, die auf die Zielvorgabe eines Mitgliedstaats anzuwenden ist , entspricht den Auswirkungen der geänderten Methodik und der Datenquellen auf die Zielvorgaben und wird in diesen Durchführungsrechtsakten festgelegt . […]

Begründung

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten kontinuierlich daran arbeiten, ihre Methodik zu verbessern, und dass diese Verbesserungen auch in der Zielbewertung berücksichtigt werden, um unverhältnismäßig niedrige oder hohe Zielwerte zu vermeiden. Eine kontinuierliche Entwicklung von Methoden zur Bereitstellung von Tätigkeitsdaten und verfeinerten Emissionsfaktoren steht im Einklang mit der derzeitigen Berichterstattungspraxis. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu angehalten werden, neue Ergebnisse der nationalen Forschung sowie aktualisierte Leitlinien des IPCC und andere internationale wissenschaftliche Veröffentlichungen zu nutzen.

Änderung 10

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.     Ziel ist es, die unionsweiten Nettotreibhausgasemissionen in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a bis j genannten Sektoren bis 2035 auf null zu reduzieren und danach unionsweit negative Emissionen zu erreichen. Die Union und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Ziel für 2035 gemeinsam erreichen zu können.

Die Kommission unterbreitet bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2024 vorzulegenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne Vorschläge, welchen Beitrag jeder Mitgliedstaat zur Reduzierung der Nettoemissionen leisten soll.“

Gestrichen

Begründung

Der AdR befürchtet, dass ein kombinierter Landnutzungs- und Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor die notwendigen Fortschritte im Agrarsektor abschwächen könnte, da die Schwierigkeiten, die er bei der Verringerung der Emissionen hat, durch andere Sektoren wie die Wälder ausgeglichen werden könnten. Der CO2-Abbau im LULUCF-Sektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU. Die Zusammenfassung der beiden Sektoren könnte kontraproduktiv, ineffizient und ungerecht sein. Der Schwerpunkt der EU sollte auf der Verringerung der Emissionen liegen, und zugleich sollte auch das Klimaschutzpotenzial des LULUCF-Sektors optimiert werden.

Änderung 11

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 9 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte, einschließlich Holzprodukten, die Kohlenstoff binden, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.“

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt in naher Zukunft delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte, einschließlich Holzprodukten , Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -speicherung (BECCS) und aller anderen relevanten biobasierten Produktkategorien , die Kohlenstoff binden, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.“

Begründung

Die Klimaauswirkungen innovativer biobasierter Produkte sollten umfassend berücksichtigt werden. Alle relevanten Kategorien sollten einbezogen werden, z. B. Zellstoff, Papier, Papierpappe, Furnier, Faserplatten, Spanplatten, Planken, Holzwerkstoffe, Textilien, Verbundstoffe, Lignin, Chemikalien, Biokohle und andere biogene Kohlenstoffprodukte.

Änderung 12

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 14

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die über der Zielvorgabe liegen, wird mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge wird im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Treibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im darauf folgenden Jahr meldet.“

Gestrichen

Begründung

Der AdR befürchtet, dass sich die Anforderungen an die jährliche Berichterstattung auf die lokale und regionale Ebene auswirken könnten, indem es den Mitgliedstaaten erlaubt wird, unvorhergesehenen jährlichen Schwankungen durch Beschlüsse über eine rasche Änderung der Bewirtschaftungstätigkeiten und der Landnutzung entgegenzuwirken. Dies kann sich negativ auf die Fähigkeit der lokalen und regionalen Ebene auswirken, ihre eigene Bioökonomie zu entwickeln.

Der LULUCF-Sektor unterliegt natürlichen Schwankungen und Unsicherheiten bei der Messung der Kohlenstoffströme. Es ist den Mitgliedstaaten nicht möglich, die Kohlenstoffströme der Kohlenstoffspeicher des Landsektors jedes Jahr zu kontrollieren. Daher ist es nicht möglich, jährliche Zielvorgaben festzulegen und das Überschreiten der Zielvorgaben jedes Jahr zu sanktionieren.

Änderung 13

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 15

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 14 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(…)

(…)

Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

a)

der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf Zielkonflikte;

a)

der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf Zielkonflikte;

b)

der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

b)

der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

c)

der Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität.

c)

der Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität;

 

d)

der Synergien zwischen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und der Entwicklung einer Bioökonomie, einschließlich Schätzungen zu den Treibhausgaseinsparungen im Zusammenhang mit der Substitution von kohlenstoff- und fossilintensiven Materialien durch Holzwerkstoffe.

(…)

(…)

Begründung

Die Förderung der Nutzung aller waldbasierten Produkte beschleunigt den Übergang zu einer kreislauforientierten Bioökonomie, in der fossile Materialien und Emissionen ersetzt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass der Substitutionsvorteil (d. h. die Verringerung der Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung holzbasierter Erzeugnisse gegenüber anderen funktional gleichwertigen Materialien und Produkten) sowohl bei langlebigen Holzprodukten als auch bei Faserprodukten zum Tragen kommt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

COM(2021) 555 final

Änderung 14

Erwägungsgrund 6 a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 kann durch übermäßig große Unterschiede bei den Lastenteilungszielen der Mitgliedstaaten behindert werden. Im Zusammenhang mit dem Zeitraum 2021–2027 sollten in der Programmplanung der Fonds der Kohäsionspolitik, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang, maßgeschneiderte Programme, Prioritätsachsen, Strategien und territoriale Pläne vorgesehen werden, mit denen auch darauf abgezielt wird, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der durch die Verordnung 2018/842 regulierten Sektoren zu stärken und auf diese Weise bereits in diesem Programmplanungszeitraum zu einer besseren Konvergenz ihrer Ziele beizutragen.

Änderung 15

Erwägungsgrund 18 a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(18a)

Damit das Ziel von 1,5  oC nach wie vor erreicht werden kann und für Klimagerechtigkeit gesorgt wird, sind gemeinsame Anstrengungen aller Wirtschaftszweige, auch der Landwirtschaft, erforderlich. Die Kommission hat in ihrer strategischen, langfristigen Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft  (1a) bestätigt, dass die Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 aus der Landwirtschaft bis 2050 auf 211 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent gesenkt werden könnten, wodurch der Bedarf an nicht nachhaltigen Technologien mit negativen Emissionen verringert werden könnte, um Treibhausgasneutralität zu erreichen. In einigen Wirtschaftszweigen, die unter diese Verordnung fallen, wurden in den letzten Jahren jedoch nur sehr geringe Fortschritte erzielt. Mit den Mindestbeiträgen der einzelnen Wirtschaftszweige, die auf die Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen auf der Ebene der EU für das Jahr 2030 und darüber hinaus ausgerichtet sind, würde zusammen mit einer angemessenen Überwachung, Berichterstattung und Maßnahmen durch die Kommission darauf hingewirkt, dass alle unter die Lastenteilungsverordnung fallenden Wirtschaftszweige zur rechtzeitigen Verwirklichung der Klimaziele beitragen. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, langfristige Strategien zu entwickeln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens von Paris und zur Verwirklichung der langfristigen Verringerung der Treibhausgasemissionen und des verstärkten Abbaus von Treibhausgasen durch Senken in allen Wirtschaftszweigen im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität beitragen. Anhand dieser Strategien sowie weiterer Pläne und Berichte der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 legt die Kommission die EU-weiten Ziele der Lastenteilungsverordnung fest und überwacht ihre kollektive Verwirklichung.

Änderung 16

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3a (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 4 Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

3a)

In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

Emissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 und darüber hinaus

Zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 („Europäisches Klimagesetz“) und des unionsweiten Klimaziels für 2040 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 legt die Kommission gegebenenfalls bis Ende 2025 auf der Grundlage einer detaillierten Folgenabschätzung einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um Mindestbeiträge der Sektoren zur Erreichung des in dieser Verordnung festgelegten EU-Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030 und darüber hinaus einzuführen, ergänzt durch eine angemessene Überwachung, Berichterstattung und Maßnahmen, durch die sicherzustellen ist, dass alle unter diese Verordnung fallenden Sektoren zur rechtzeitigen Verwirklichung der Klimaziele beitragen.

Begründung

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass alle Sektoren zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen.

Änderung 17

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3b (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

3b)

Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1.     Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

 

„1.     Für die Jahre 2021 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung vorwegnehmen.“

2.     Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

 

Begründung

Zur Sicherstellung der Umsetzung der Verordnung ist es ratsam, die Flexibilität zu verringern, damit ein kurzfristiger Aufschub, der sich aus der Vorwegnahme ergibt, nicht zu mittelfristigen Umsetzungsproblemen führt, gerade auch für lokale und regionale Gebietskörperschaften, die oft nicht direkt an nationalen Entscheidungen bezüglich der Flexibilität beteiligt sind.

Änderung 18

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3c (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 5 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

3c)

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4.   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025  bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

 

4.   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2030  bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

Begründung

Übertragungen sollten begrenzt sein, um eine wirksame Umsetzung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Es ist zu betonen, dass ein Mitgliedstaat, der in der Lage ist, einen Teil seiner Emissionszuweisung zu übertragen, regionale Unterschiede aufweisen kann. Auf solche regionalen Herausforderungen sollte Rücksicht genommen werden, bevor man Übertragungen an andere Länder in Betracht zieht.

Änderung 19

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5a (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

5a)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

1.   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

1.   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

(…)

(…)

 

c)

bei erheblichen regionalen Leistungsunterschieden oder schwerwiegenden strukturellen Herausforderungen auf regionaler Ebene, etwa im Falle bestimmter Inselgebiete, enthält der Plan für Abhilfemaßnahmen spezifische Bestimmungen für diese Probleme.

(…)

2.   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

2.   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

3.   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten.

3.   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten. Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Stellungnahme der Kommission und sorgt für ihre Bekanntmachung unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

4.     Der Mitgliedstaat sorgt für die Veröffentlichung des Plans für Abhilfemaßnahmen und seiner eventuellen Überarbeitungen und die Verbreitung unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

Begründung

Aktionspläne zur Lösung problematischer Situationen müssen Maßnahmen für die regionale Ebene enthalten, wenn Probleme auf regionaler Ebene eine wesentliche Ursache für die Situation sind. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen über Aktionspläne informiert werden, um einen umfassenden Beitrag zur Klimapolitik leisten zu können.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

ist sich der verheerenden Auswirkungen des Klimawandels auf lokale Gemeinwesen bewusst und hält entschlossene Maßnahmen für notwendig, um die erforderlichen Klimaziele der EU zu erreichen. Der AdR begrüßt das hohe Maß an Engagement im Bereich von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), bekräftigt jedoch auch, dass in der Art der Zielerreichung Flexibilität nötig ist;

2.

ist der Auffassung, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Sektoren, die von der Lastenteilungsverordnung (1) sowie von der LULUCF-Verordnung (2) erfasst werden, zweifellos eine entscheidende Rolle zukommt, da diese Verordnungen eine territoriale Sicht umfassen müssen. Dies sind Bereiche, in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse tätig werden können;

3.

plädiert dafür, die Maßnahmen der LULUCF-Verordnung mit den Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie und der EU-Klimanpassungsstrategie in Einklang zu halten. Zur Erreichung der Klimaziele ist es grundlegend, dass jeder Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen Rechtsrahmen für Wälder erlässt, der ein Gleichgewicht zwischen Produktion, Biodiversität und Schutz herstellt;

4.

betont, dass der Übergang weder zu Lasten des territorialen Zusammenhalts gehen noch die schutzbedürftigsten Gruppen und Gebiete gefährden darf. Alle Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbereiche sollten dazu beitragen, die CO2-Emissionsreduktionsziele zu erreichen, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind. In dieser Hinsicht könnten territoriale Folgenabschätzungen für einzelne Landwirte und Waldbewirtschafter einen klareren Überblick über die tatsächlichen Kosten und den tatsächlichen Nutzen bieten;

5.

spricht sich entschieden dagegen aus, dass Waldgebiete in dem Vorschlag hauptsächlich als CO2-Senken betrachtet werden, ohne dass ihre Rolle bei der Bereitstellung nachhaltiger Rohstoffe für die Substitution fossiler Alternativen berücksichtigt wird. Damit wird das volle Potenzial des waldbasierten Sektors für die Eindämmung des Klimawandels und die Entwicklung der lokalen und regionalen Bioökonomie verkannt;

6.

stellt fest, dass eine Reduktion der energetischen Verwertung von Holzbiomasse notwendig ist, um die Ziele im LULUCF-Sektor zu erreichen. Im Vordergrund sollte eine Kaskadennutzung stehen mit einer mehrfachen und möglichst hochwertigen stofflichen Nutzung, bevor sich eine energetische Nutzung anschließen kann;

7.

betont, dass die ehrgeizigeren Ziele im LULUCF-Sektor nicht zu Einfuhren von Rohstoffen unsicheren Ursprungs aus Drittländern führen dürfen. Andernfalls könnten die Maßnahmen zur Erweiterung der Netto-Senkenkapazität des Landnutzungssektors womöglich nicht zu wirklichen Verbesserungen für das Klima in anderen Teilen der Welt führen. Es bedarf einer umfassenderen Systemperspektive, um einen ganzheitlichen Ansatz in der Frage zu verfolgen, wie die Kohlenstoffbindung im Wald sowie die Nutzung von Produkten und Bioenergie aus dem Wald dazu beitragen können, den Klimawandel einzudämmen;

8.

teilt die Einschätzung der Kommission, dass dem negativen Trend einer Abnahme der CO2-Senke in der EU entgegengewirkt werden muss, wenn das langfristige Ziel der Klimaneutralität erreicht werden soll; stimmt der vorgeschlagenen EU-Zielvorgabe eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 zu und schlägt einen zusätzlichen nationalen Beitrag zur Nettozielvorgabe für 2030 vor, der über den in Anhang IIa festgelegten nationalen Zielen liegt und von den Mitgliedstaaten individuell aufgestellt wird. Das Potenzial zur Steigerung des CO2-Nettoabbaus und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im LULUCF-Sektor variiert erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, da es von der natürlichen Produktionskapazität der Flächen und der Verteilung der Gesamtfläche auf die verschiedenen Landnutzungskategorien abhängt. Der AdR ist der Auffassung, dass die ehrgeizigeren Ziele bis 2030 mit dem nationalen klimapolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten vereinbar sein und die Entwicklung der Bioökonomie in jedem Mitgliedstaat ermöglichen sollten;

9.

ist der Ansicht, dass die Zusammenfassung von Land- und Forstwirtschaft in einem Sektor die Gefahr birgt, dass der Druck zur Verringerung der Emissionen in der Landwirtschaft nachlässt und dass waldreiche Länder mit einem hohen Nettoabbau in Wäldern die Emissionen in Ländern mit einem großen landwirtschaftlichen Sektor oder allgemein hohen fossilen Emissionen „kompensieren“. Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels sollten in jedem Sektor und in jedem Land je nach den jeweiligen Bedingungen ergriffen werden;

10.

betont, dass die LULUCF-Verordnung nicht auf die Überwachung und Berichterstattung in anderen Politikbereichen ausgedehnt werden sollte, die in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind. Durch den Vorschlag der Kommission, dass die LULUCF-Berichterstattung Informationen über die Einlagerung von Kohlenstoff in kohlenstoffreichen Böden, Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt sowie wiederhergestellten und von natürlichen Störungen bedrohten Böden enthalten sollte, wird die Qualität der Treibhausgasberichterstattung im LULUCF-Sektor nicht verbessert;

11.

betont, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel nicht auf Kosten der Regionen gehen dürfen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen über die Finanzierungsmöglichkeiten zur Unterstützung des Klimaschutzes informiert werden;

12.

warnt vor der Gefahr, dass die Umsetzung nicht zielführend ist. Der AdR unterstützt die geplante Überprüfung und die Notwendigkeit, die Folgen der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die in der Lastenteilungsverordnung vorgeschlagenen Minderungspfade eingehalten werden;

13.

fordert die Kommission auf, eine Methode festzulegen, nach der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihre Emissionsreduktionsbemühungen so berechnen können, dass sie mit den nationalen Zielen im Einklang stehen und allzu große Verzerrungen vermieden werden;

14.

hebt die Risiken einer übermäßigen Flexibilität bei Entnahme aus jährlichen Zuweisungen und Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten hervor. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften brauchen Planungssicherheit für ihre Klima- und Wirtschaftspolitik. Nationale Gegebenheiten, die im Rahmen der Verordnung Flexibilität zulassen, könnten mit erheblichen regionalen Unterschieden einhergehen;

15.

erkennt an, dass Lösungen, insbesondere einnahmenschaffende Anreize, für das Problem derjenigen Regionen gefunden werden müssen, die beim notwendigen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft Schwierigkeiten haben oder einen Niedergang erleben könnten. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen unbedingt in die Entwicklung nachhaltiger Entwicklungspfade zur Ankurbelung der Wirtschaft dieser Regionen einbezogen werden;

16.

spricht sich für strengere Bestimmungen über Pläne für Abhilfemaßnahmen und Transparenz aus, die stärker auf die regionale Dimension Bezug nehmen. Hierbei muss näher auf den Umgang mit regionalen Unterschieden eingegangen werden, um praktische Lösungen für regionale Herausforderungen zu fördern;

17.

betont die Bedeutung von Compliance-Kontrollen und schlägt vor, die Möglichkeit finanzieller Sanktionen bei Nichteinhaltung zu prüfen. Einnahmen aus Sanktionen sollten in Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen für einen gerechten Übergang unter besonderer Berücksichtigung regionaler Herausforderungen reinvestiert werden;

18.

schlägt vor, die Sicherheitsreserve für Mitgliedstaaten mit niedrigem Pro-Kopf-BIP zu überdenken. Das BIP wird bereits bei der Festlegung nationaler Ziele berücksichtigt und ist als alleiniger Wert umstritten, da es nicht das Gesamtbild der Lage der Regionen erfasst und nicht unbedingt den komplexen Entwicklungsbedürfnissen eines Gebiets gerecht wird.

Brüssel, den 28. April 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1a)   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Ein sauberer Planet für alle — eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft

(1)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(2)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).