ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
2022/C 284/01 |
||
|
Gericht |
|
2022/C 284/02 |
Bildung der Kammern und Zuteilung der Richter zu den Kammern |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 284/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gericht
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/2 |
Bildung der Kammern und Zuteilung der Richter zu den Kammern
(2022/C 284/02)
Am 6. Juli 2022 hat das Gericht nach dem Amtsantritt der Richter des Gerichts Tóth und Ricziová beschlossen, die Entscheidung über die Bildung der Kammern vom 30. September 2019 (1) in geänderter Fassung (2) und die Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern vom 4. Oktober 2019 (3) in geänderter Fassung (4) für die Zeit vom 6. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 zu ändern und die Richter wie folgt den Kammern zuzuteilen:
Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Kanninen, Richter Jaeger, Richterinnen Półtorak, Porchia und Stancu.
Erste Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Kanninen;
Formation A: Richter Jaeger und Richterin Półtorak;
Formation B: Richter Jaeger und Richterin Porchia;
Formation C: Richter Jaeger und Richterin Stancu;
Formation D: Richterinnen Półtorak und Porchia;
Formation E: Richterinnen Półtorak und Stancu;
Formation F: Richterinnen Porchia und Stancu.
Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsidentin Tomljenović, Richter Schalin, Richterin Škvařilová-Pelzl, Richter Nõmm und Kukovec.
Zweite Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsidentin Tomljenović;
Formation A: Richter Schalin und Richterin Škvařilová-Pelzl;
Formation B: Richter Schalin und Nõmm;
Formation C: Richter Schalin und Kukovec;
Formation D: Richterin Škvařilová-Pelzl und Richter Nõmm;
Formation E: Richterin Škvařilová-Pelzl und Richter Kukovec;
Formation F: Richter Nõmm und Kukovec.
Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident De Baere, Richter Kreuschitz, Richterin Steinfatt, Richter Kecsmár und Richterin Kingston.
Dritte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident De Baere;
Formation A: Richter Kreuschitz und Richterin Steinfatt;
Formation B: Richter Kreuschitz und Kecsmár;
Formation C: Richter Kreuschitz und Richterin Kingston;
Formation D: Richterin Steinfatt und Richter Kecsmár;
Formation E: Richterinnen Steinfatt und Kingston;
Formation F: Richter Kecsmár und Richterin Kingston.
Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Gervasoni, Richter Madise und Nihoul, Richterin Frendo, Richter Martín y Pérez de Nanclares.
Vierte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Gervasoni;
Formation A: Richter Madise und Nihoul;
Formation B: Richter Madise und Richterin Frendo;
Formation C: Richter Madise und Martín y Pérez de Nanclares;
Formation D: Richter Nihoul und Richterin Frendo;
Formation E: Richter Nihoul und Martín y Pérez de Nanclares;
Formation F: Richterin Frendo und Richter Martín y Pérez de Nanclares.
Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Der erweiterte Spruchkörper der Kammer mit fünf Richtern besteht aus den drei Richtern der ursprünglich befassten Kammer und zwei Richtern, die unter den drei anderen Richtern der Fünften Kammer rotierend bestimmt werden.
Fünfte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Spielmann;
Formation A: Richter Öberg und Mastroianni;
Formation B: Richter Öberg und Richterin Brkan;
Formation C: Richter Öberg und Gâlea;
Formation D: Richter Öberg und Tóth;
Formation E: Richter Mastroianni und Richterin Brkan;
Formation F: Richter Mastroianni und Gâlea;
Formation G: Richter Mastroianni und Tóth;
Formation H: Richterin Brkan und Richter Gâlea;
Formation I: Richterin Brkan und Tóth;
Formation J: Richter Gâlea und Tóth.
Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsidentin Marcoulli, Richter Frimodt Nielsen, Schwarcz, Iliopoulos und Norkus.
Sechste Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsidentin Marcoulli;
Formation A: Richter Frimodt Nielsen und Schwarcz;
Formation B: Richter Frimodt Nielsen und Iliopoulos;
Formation C: Richter Frimodt Nielsen und Norkus;
Formation D: Richter Schwarcz und Iliopoulos;
Formation E: Richter Schwarcz und Norkus;
Formation F: Richter Iliopoulos und Norkus.
Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident da Silva Passos, Richter Valančius, Richterin Reine, Richter Truchot und Sampol Pucurull.
Siebte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident da Silva Passos;
Formation A: Richter Valančius und Richterin Reine;
Formation B: Richter Valančius und Truchot;
Formation C: Richter Valančius und Sampol Pucurull;
Formation D: Richterin Reine und Richter Truchot;
Formation E: Richterin Reine und Richter Sampol Pucurull;
Formation F: Richter Truchot und Sampol Pucurull.
Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Svenningsen, Richter Barents und Mac Eochaidh, Richterin Pynnä, Richter Laitenberger.
Achte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Svenningsen;
Formation A: Richter Barents und Mac Eochaidh;
Formation B: Richter Barents und Richterin Pynnä;
Formation C: Richter Barents und Laitenberger;
Formation D: Richter Mac Eochaidh und Richterin Pynnä;
Formation E: Richter Mac Eochaidh und Laitenberger;
Formation F: Richterin Pynnä und Richter Laitenberger.
Neunte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsidentin Costeira, Richterinnen Kancheva und Perišin, Richter Zilgalvis und Dimitrakopoulos.
Neunte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsidentin Costeira;
Formation A: Richterinnen Kancheva und Perišin;
Formation B: Richterin Kancheva und Richter Zilgalvis;
Formation C: Richterin Kancheva und Richter Dimitrakopoulos;
Formation D: Richterin Perišin und Richter Zilgalvis;
Formation E: Richterin Perišin und Richter Dimitrakopoulos;
Formation F: Richter Zilgalvis und Dimitrakopoulos.
Zehnte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Der erweiterte Spruchkörper der Kammer mit fünf Richtern besteht aus den drei Richtern der ursprünglich befassten Kammer und zwei Richtern, die unter den drei anderen Richtern der Zehnten Kammer rotierend bestimmt werden.
Zehnte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Kornezov;
Formation A: Richter Buttigieg und Richterin Kowalik-Bańczyk;
Formation B: Richter Buttigieg und Hesse;
Formation C: Richter Buttigieg und Petrlík;
Formation D: Richter Buttigieg und Richterin Ricziová;
Formation E: Richterin Kowalik-Bańczyk und Richter Hesse;
Formation F: Richterin Kowalik-Bańczyk und Richter Petrlík;
Formation G: Richterinnen Kowalik-Bańczyk und Ricziová;
Formation H: Richter Hesse und Petrlík;
Formation I: Richter Hesse und Richterin Ricziová;
Formation J: Richter Petrlík und Richterin Ricziová.
Das Gericht bestätigt seine Entscheidung vom 4. Oktober 2019, nach der die Erste, die Vierte, die Siebte und die Achte Kammer mit den nach Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen und die Zweite, die Dritte, die Fünfte, die Sechste, die Neunte und die Zehnte Kammer mit den im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums betraut sind.
Es bestätigt außerdem Folgendes:
— |
Der Präsident und der Vizepräsident sind nicht dauerhaft einer Kammer zugeteilt; |
— |
der Vizepräsident tagt in jedem Gerichtsjahr mit jeder der zehn mit fünf Richtern tagenden Kammern in einer Rechtssache pro Kammer nach folgender Reihenfolge:
|
Soll der Vizepräsident mit einer Kammer mit fünf Richtern tagen, ist die erweiterte Kammer mit dem Vizepräsidenten, den Richtern des ursprünglich befassten Spruchkörpers mit drei Richtern und einem der anderen Richter der betreffenden Kammer besetzt, der nach der umgekehrten Reihenfolge der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge bestimmt wird.
(2) ABl. 2020, C 68, S. 2, ABl. 2020, C 114, S. 2, ABl. 2020, C 371, S. 2, ABl. 2021, C 110, S. 2, ABl. 2021, C 297, S. 2, ABl. 2021, C 368, S. 2, ABl. 2021, C 412, S. 2, ABl. 2021, C 431, S. 2, ABl. 2021, C 462, S. 2, und ABl. 2022, C 52, S. 1.
(4) ABl. 2020, C 68, S. 2, ABl. 2020, C 114, S. 2, ABl. 2020, C 371, S. 2, ABl. 2021, C 110, S. 2, ABl. 2021, C 297, S. 2, ABl. 2021, C 368, S. 2, ABl. 2021, C 412, S. 2, ABl. 2021, C 431, S. 2, ABl. 2021, C 462, S. 2, und ABl. 2022, C 52, S. 1.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de l’entreprise du Hainaut, division de Charleroi — Belgien) — Skeyes/Ryanair DAC
(Rechtssache C-353/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 549/2004 - Verordnung [EG] Nr. 550/2004 - Dienstleister für Flugverkehrsdienste - Entscheidung, den Luftraum zu sperren - Ausübung hoheitlicher Befugnisse - Luftraumnutzer - Luftfahrtunternehmen - Recht, gegen eine Entscheidung über die Sperrung des Luftraums einen Rechtsbehelf einzulegen - Art. 58 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs - Art. 16 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unternehmerische Freiheit - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)
(2022/C 284/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de l’entreprise du Hainaut, division de Charleroi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skeyes
Beklagte: Ryanair DAC
Tenor
1. |
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) in der durch die Verordnung Nr. 1070/2009 geänderten Fassung und im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Luftraumnutzern wie Luftfahrtunternehmen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor den nationalen Gerichten gegen den Dienstleister für Flugverkehrsdienste verleiht, um die behaupteten Verstöße gegen die diesem obliegende Verpflichtung zur Erbringung von Diensten gerichtlich überprüfen zu lassen. |
2. |
Die Verordnung Nr. 550/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1070/2009 geänderten Fassung ist im Licht ihres fünften Erwägungsgrundes sowie von Art. 58 Abs. 1 AEUV und von Art. 16 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie die Anwendung der im AEU-Vertrag geregelten Wettbewerbsvorschriften auf mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängende Flugverkehrsdienste wie die in dieser Verordnung vorgesehenen ausschließt, aber die Anwendung der Vorschriften des AEU-Vertrags und dieser Charta über Rechte und Freiheiten der Luftraumnutzer wie Rechte in Verbindung mit dem freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs und der unternehmerischen Freiheit nicht ausschließt. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Ligebehandlingsnævnet, handelnd für A/HK/Danmark, HK/Privat
(Rechtssache C-587/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d - Geltungsbereich - Stelle des gewählten Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation - Satzung dieser Organisation, die vorsieht, dass nur Mitglieder, die am Tag der Wahl das 60. bzw. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für den Vorsitz wählbar sind)
(2022/C 284/04)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ligebehandlingsnævnet, handelnd für A
Beklagte: HK/Danmark, HK/Privat
Beteiligte: Fagbevægelsens Hovedorganisation
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — JR/Austrian Airlines AG
(Rechtssache C-589/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 1 - Haftung der Luftfahrtunternehmen für Tod oder Körperverletzungen der Fluggäste - Begriff „Unfall“, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde - Beim Aussteigen erlittene Körperverletzung - Art. 20 - Haftungsbefreiung des Luftfahrtunternehmens - Begriff „unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung“, die den „Schaden“„sei es auch nur fahrlässig, … verursacht oder dazu beigetragen hat“ - Sturz eines Fluggasts, der sich nicht am Handlauf einer mobilen Ausstiegstreppe festgehalten hat)
(2022/C 284/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Korneuburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: JR
Beklagte: Austrian Airlines AG
Tenor
1. |
Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein Fluggast aus unbestimmtem Grund auf einer für den Ausstieg der Fluggäste eines Luftfahrzeugs bereitgestellten mobilen Treppe stürzt und verletzt wird, unter den Begriff „Unfall“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, und zwar auch dann, wenn das betreffende Luftfahrtunternehmen hierbei nicht gegen seine Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat. |
2. |
Art. 20 Satz 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen bei einem Unfall, der einem Fluggast einen Schaden verursacht hat und bei dem Letzterer aus unbestimmtem Grund auf einer für den Ausstieg der Fluggäste eines Luftfahrzeugs bereitgestellten Treppe gestürzt ist, nur insoweit von seiner Haftung gegenüber diesem Fluggast befreit werden kann, als dieses Luftfahrtunternehmen in Anbetracht sämtlicher Umstände, unter denen dieser Schaden eingetreten ist, gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nachweist, dass im Sinne dieser Bestimmung eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung dieses Fluggasts, sei es auch nur fahrlässig, den diesem entstandenen Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen — Deutschland) — Verfahren auf Betreiben vom T. N., N. N.
(Rechtssache C-617/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrechtliche Maßnahmen - [Verordnung [EU] Nr. 650/2012 - Art. 13 und 28 - Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft - Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gerichts hat - Vor dem Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben abgegebene Erklärung)
(2022/C 284/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: T. N., N. N.
Beteiligte: E. G.
Tenor
Die Art. 13 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass eine von einem Erben vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegebene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als hinsichtlich ihrer Form wirksam gilt, wenn die vor diesem Gericht geltenden Formerfordernisse eingehalten worden sind, ohne dass es für diese Wirksamkeit erforderlich wäre, dass sie die Formerfordernisse erfüllt, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht beachtet werden müssen.
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — FCC Česká republika, s.r.o./Ministerstvo životního prostředí, Městská část Ďáblice, Spolek pro Ďáblice
(Rechtssache C-43/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/75/EU - Art. 3 Nr. 9 - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Verfahren der Änderung einer Genehmigung - Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit - Begriff „wesentliche Änderung“ der Anlage - Verlängerung der Betriebsdauer einer Deponie)
(2022/C 284/07)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FCC Česká republika, s.r.o.
Beklagte: Ministerstvo životního prostředí, Městská část Ďáblice, Spolek pro Ďáblice
Tenor
Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ist dahin auszulegen, dass die bloße Verlängerung des Zeitraums der Ablagerung von Abfällen, ohne dass der genehmigte maximale Umfang der Anlage oder deren Gesamtkapazität geändert wird, keine „wesentliche Änderung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV/Classic Coach Company vof, Y, Z
(Rechtssache C-112/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 - Rechte aus der Marke - Art. 6 Abs. 2 - Beschränkung der Wirkungen der Marke - Unmöglichkeit für den Inhaber einer Marke, einem Dritten die Benutzung eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr zu verbieten - Voraussetzungen - Begriff „älteres Recht“ - Handelsname - Inhaber einer jüngeren Marke, der ein noch älteres Recht hat - Relevanz)
(2022/C 284/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X BV
Beklagte: Classic Coach Company vof, Y, Z
Tenor
1. |
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er für die Feststellung des Bestehens eines „älteren Rechts“ im Sinne dieser Bestimmung nicht verlangt, dass der Inhaber dieses Rechts die Benutzung der jüngeren Marke durch ihren Inhaber verbieten kann. |
2. |
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass einem Dritten ein „älteres Recht“ im Sinne dieser Bestimmung in einer Situation zuerkannt werden kann, in der der Inhaber der jüngeren Marke ein noch älteres, nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkanntes Recht an dem als Marke eingetragenen Zeichen hat, soweit der Inhaber der Marke und des noch älteren Rechts nach diesen Rechtsvorschriften die Benutzung des jüngeren Rechts durch den Dritten nicht mehr aufgrund seines noch älteren Rechts verbieten kann. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Get Fresh Cosmetics Limited/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba
(Rechtssache C-122/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 87/357/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Geltungsbereich - Nichtlebensmittel, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können - Begriff - Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals - Vermutung der Gefährlichkeit - Fehlen - Beweis)
(2022/C 284/09)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Get Fresh Cosmetics Limited
Beklagte: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba
Beteiligter: V. U.
Tenor
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, durch objektive und belegte Daten nachzuweisen, dass es mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden sein kann, wenn Erzeugnisse zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden. Die zuständigen nationalen Behörden müssen jedoch im Einzelfall prüfen, ob ein Erzeugnis die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, und begründen, warum dies der Fall ist.
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov — Rumänien) — SR/EW
(Rechtssache C-196/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 5 - Übersetzung des Schriftstücks - Übernahme der Übersetzungskosten durch den Antragsteller - Begriff des Antragstellers - Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Streithelfer auf Veranlassung des angerufenen Gerichts)
(2022/C 284/10)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Ilfov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SR
Beklagter: EW
Beteiligte: FB, CX, IK
Tenor
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, wenn es die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke an Dritte anordnet, die beantragen, in dem Verfahren als Streithelfer zugelassen zu werden, nicht als der „Antragsteller“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. Juni 2022 — EM/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-299/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäisches Parlament - Zeitbediensteter bei einer Fraktion - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 7 - Versetzung - Art. 12 und Art. 12a Abs. 3 - Begriff „Mobbing“ - Keine Zuweisung von Aufgaben - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union - Antrag auf Beistand - Schaden - Schadensersatz)
(2022/C 284/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: EM (vertreten durch M. Casado García-Hirschfeld, avocate)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, L. Darie und C. González Argüelles als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2021, EM/Parlament (T-599/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:111), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die Klageanträge auf Schadensersatz zurückgewiesen hat, soweit sie auf Ersatz des Schadens gerichtet waren, der dem Rechtsmittelführer dadurch entstanden ist, dass ihm im Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis zum 1. Juni 2018, dem Zeitpunkt seines Eintritts in der Ruhestand, keine Aufgaben zugewiesen wurden. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Das Europäische Parlament wird verurteilt, an EM Schadensersatz in Höhe von 7 500 Euro zu zahlen. |
4. |
Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-599/19 und dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die Hälfte der EM im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Januar 2022 — TL, WE/Getin Noble Bank S.A.
(Rechtssache C-28/22)
(2022/C 284/12)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TL, WE
Beklagte: Getin Noble Bank S.A.
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Auslegung des nationalen Rechts mit Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) vereinbar, wonach, wenn ein Vertrag nach der Entfernung unzulässiger Klauseln nicht fortbestehen kann, der Beginn der Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche des Gewerbetreibenden vom Eintritt eines der folgenden Ereignisse abhängt:
|
2. |
Ist eine Auslegung des nationalen Rechts mit Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar, wonach, wenn ein Vertrag nach der Entfernung unzulässiger Klauseln nicht fortbestehen kann, der Gewerbetreibende, gegen den der Verbraucher Ansprüche wegen der Unwirksamkeit der unzulässigen Klauseln geltend macht, nicht verpflichtet ist, selbst zu überprüfen, ob dem Verbraucher bewusst ist, welche Folgen sich ergeben, wenn die unzulässigen Klauseln aus dem Vertrag entfernt werden oder der Vertrag nicht fortbestehen kann? |
3. |
Ist eine Auslegung des nationalen Rechts mit Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar, wonach, wenn ein Vertrag nach der Entfernung unzulässiger Klauseln nicht fortbestehen kann, die Verjährungsfrist für den Herausgabeanspruch des Verbrauchers noch vor Beginn der Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche des Gewerbetreibenden beginnt? |
4. |
Ist eine Auslegung des nationalen Rechts mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar, wonach, wenn ein Vertrag nach der Entfernung unzulässiger Klauseln nicht fortbestehen kann, der Gewerbetreibende berechtigt ist, die Herausgabe von Leistungen des Verbrauchers davon abhängig zu machen, dass der Verbraucher die Herausgabe der vom Gewerbetreibenden erbrachten Leistungen anbietet oder hierfür Sicherheit leistet, wobei bei der Bestimmung der Höhe der vom Verbraucher geschuldeten Leistung solche Beträge nicht zu berücksichtigen sind, bezüglich deren der Herausgabeanspruch bereits verjährt ist? |
5. |
Ist eine Auslegung des nationalen Rechts mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar, wonach, wenn ein Vertrag nach der Entfernung unzulässiger Klauseln nicht fortbestehen kann, dem Verbraucher für den Zeitraum vom Zugang der Aufforderung an den Gewerbetreibenden bis zur Herausgabe der Leistungen, insgesamt oder teilweise kein Anspruch auf Verzugszinsen zusteht, wenn der Gewerbetreibende von seinem in der Vorlagefrage 4 genannten Recht Gebrauch macht? |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht amt 16. Februar 2022 — C. Sp. z o.o. (derzeit in Liquidation)/Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej
(Rechtssache C-108/22)
(2022/C 284/13)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C. Sp. z o.o. (derzeit in Liquidation)
Beklagter: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej
Vorlagefrage
Ist Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass er auf einen Steuerpflichtigen anwendbar ist, der Konsolidierer von Hoteldienstleistungen ist und Beherbergungsleistungen kauft und an andere Wirtschaftsteilnehmer weiterverkauft, wenn diese Transaktionen nicht mit anderen Zusatzleistungen verbunden sind?
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 18. Februar 2022 — Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie/W. Sp. z o.o.
(Rechtssache C-114/22)
(2022/C 284/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie
Kassationsbeschwerdegegnerin: W. Sp. z o.o.
Vorlagefrage
Sind Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 88 Abs. 3a Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (Ustawa o podatku od towarów i usług) vom 11. März 2004 (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054, mit Änderungen) entgegenstehen, die dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer auf den Erwerb eines Rechts (Gegenstands), der nur zum Schein im Sinne der nationalen zivilrechtlichen Vorschriften erfolgt ist, versagt, und zwar unabhängig von der Feststellung, ob mit dem Umsatz ein Steuervorteil angestrebt wurde, dessen Gewährung einem oder mehreren Zielen der Richtlinie zuwiderliefe, und ob dieser Vorteil den wesentlichen Zweck der vertraglichen Vereinbarung ausgemacht hat?
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 25. Februar 2022 — SM, KM/mBank S.A.
(Rechtssache C-140/22)
(2022/C 284/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SM, KM
Beklagte: mBank S.A.
Vorlagefragen
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) und der Effektivitäts- und der Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, die vorsieht, dass, wenn der Vertrag eine missbräuchliche Klausel enthält, ohne die der Vertrag nicht erfüllt werden kann,
1. |
der Vertrag erst dann endgültig und rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses unwirksam (nichtig) wird, wenn der Verbraucher die Erklärung abgibt, dass er nicht damit einverstanden ist, dass die missbräuchliche Klausel weiterbesteht, sich der Folgen der Nichtigkeit des Vertrags bewusst ist und der Nichtigkeit des Vertrags zustimmt, |
2. |
die Verjährungsfrist für den Anspruch des Gewerbetreibenden auf Erstattung nicht geschuldeter Leistungen, die aufgrund des Vertrags erbracht wurden, erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher die im ersten Punkt genannte Erklärung abgibt, auch wenn der Verbraucher den Gewerbetreibenden schon früher zur Zahlung aufgefordert hat und der Gewerbetreibende schon früher davon ausgehen konnte, dass der von ihm aufgesetzte Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält, |
3. |
der Verbraucher die gesetzlichen Verzugszinsen erst ab dem Zeitpunkt verlangen kann, zu dem er die im ersten Punkt genannte Erklärung abgibt, auch wenn er den Gewerbetreibenden schon früher zur Zahlung aufgefordert hat, |
4. |
der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der Leistungen, die er aufgrund des nichtigen Kreditvertrags erbracht hat (Kreditraten, Gebühren, Provisionen und Versicherungsprämien), um den Gegenwert der Kapitalzinsen zu kürzen ist, die der Bank zustünden, wenn der Kreditvertrag wirksam wäre, während die Bank die Rückzahlung der Leistungen, die sie aufgrund desselben nichtigen Kreditvertrags erbracht hat (das Kreditkapital), in voller Höhe verlangen kann? |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 1. März 2022 — YD/Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej
(Rechtssache C-146/22)
(2022/C 284/16)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: YD
Beklagter: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) in Verbindung mit Anhang III Nrn. 1 und 12a sowie den Erwägungsgründen 4 und 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie und den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit, der Steuerneutralität, der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtssicherheit nationalen Regelungen, wie sie im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen, entgegen, die einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % für Lebensmittel, u. a. Getränke auf Milchbasis, unter Bezugnahme auf den KN-Code 2202 vorsehen, während sie Lebensmittel, u. a. Getränke auf Milchbasis, ausnehmen, die nach der polnischen statistischen Klassifikation (PKWiU 56) als ernährungsbezogene Dienstleistungen eingestuft werden, und auf diese Gegenstände (ihre Lieferung oder damit verbundene Dienstleistungen) einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 8 % anwenden, obwohl der Durchschnittsverbraucher beim Kauf dieser Gegenstände oder Dienstleistungen diese Lieferungen (Dienstleistungen) als zur Deckung desselben Bedarfs bestimmt ansieht? |
2. |
Ist eine Verwaltungspraxis, die zur Anwendung von zwei unterschiedlichen ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf Gegenstände mit gleichen objektiven Merkmalen und Eigenschaften führt, je nachdem, ob Dienstleistungen zur Zubereitung und zum Servieren dieser Gegenstände erbracht werden, wodurch diese Gegenstände nach subjektiven und nicht nach objektiven Gesichtspunkten unterschieden werden, mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit vereinbar? |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Polen), eingereicht am 31. März 2022 — „R“ S.A./ AW „T“ sp. z o.o.
(Rechtssache C-225/22)
(2022/C 284/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Krakowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin:„R“ S.A.
Berufungsbeklagte: AW „T“ sp. z o.o.
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht erlauben, eine nach nationalem Recht, darunter dem Verfassungsrecht, verbindliche Entscheidung des betreffenden Verfassungsgerichts unberücksichtigt zu lassen, wenn diese Entscheidung ausschließt, dass das nationale Gericht prüft, ob ein gerichtliches Organ — angesichts der Art und Weise der Ernennung der Richter — ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist? |
2. |
Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer von einem Mitgliedstaat eingeführten nationalen Regelung entgegenstehen, die: a) es einem nationalen Gericht untersagt, die Rechtmäßigkeit einer Richterernennung und folglich die Frage, ob es sich bei einem gerichtlichen Organ um ein Gericht im Sinne des Unionsrechts handelt, zu prüfen, sowie b) eine Disziplinarhaftung des Richters für Rechtsprechungshandlungen vorsieht, die im Zusammenhang mit der genannten Prüfung stehen? |
3. |
Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass ein ordentliches Gericht, das die Anforderungen an ein Gericht im Sinne des Unionsrechts erfüllt, nicht an ein Urteil eines letztinstanzlichen Gerichts — dem Richter angehören, die unter offenkundigem Verstoß gegen das nationale Recht zur Regelung des Verfahrens der Ernennung von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannt wurden, weshalb dieses Gericht die Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes und den Betroffenen einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistendes Gericht nicht erfüllt — gebunden ist, das aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels (außerordentliche Beschwerde) ergangen ist und mit dem eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben und die Sache an ein ordentliches Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde? |
4. |
Sind bei Bejahung der dritten Frage Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass ein Fehlen der Bindungswirkung Folgendes bedeutet:
|
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 14. April 2022 — Finanzamt Hannover-Nord gegen H Lebensversicherung
(Rechtssache C-258/22)
(2022/C 284/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Finanzamt Hannover-Nord
Revisionsbeklagte: H Lebensversicherung
Vorlagefrage
Ist Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % (Streubesitzbeteiligungen) stammen, der Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind, während hinsichtlich solcher Dividenden, die aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat stammen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer kein Abzug und folglich auch keine (Wieder-)Hinzurechnung der Dividenden stattfindet?
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 19. April 2022 — Seven.One Entertainment Group GmbH gegen Corint Media GmbH
(Rechtssache C-260/22)
(2022/C 284/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Erfurt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Seven.One Entertainment Group GmbH
Beklagte: Corint Media GmbH
Vorlagefragen:
1. |
Ist die Richtlinie 2001/29/EG (1) dahingehend auszulegen, dass Sendeunternehmen unmittelbar und originär Berechtigte des im Rahmen der sogenannten Privatkopierausnahme vorgesehenen Anspruchs auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG sind? |
2. |
Können Sendeunternehmen im Hinblick auf ihr Recht aus Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2001/29/EG vom Anspruch auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen werden, weil ihnen auch in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller ein Anspruch auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG zustehen kann? |
3. |
Wenn Frage 2. bejaht wird: |
Ist der pauschale Ausschluss der Sendeunternehmen zulässig, obwohl Sendeunternehmen abhängig von ihrer konkreten Programmgestaltung teilweise nur in sehr geringem Umfang Filmherstellerrechte erwerben (insbesondere Fernsehprogramme mit einem hohen Anteil an von Dritten lizenzierten Programmen), teilweise keinerlei Filmherstellerrechte erwerben (insbesondere Veranstalter von Hörfunkprogrammen)?
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal), eingereicht am 20. April 2022 — Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme et d’Autres Infractions (FGTI)/Victoria Seguros S.A.
(Rechtssache C-264/22)
(2022/C 284/20)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Relação de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme et d’Autres Infractions (FGTI)
Rechtsmittelgegnerin: Victoria Seguros S.A.
Vorlagefrage
Ist in Bezug auf die Bestimmungen über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gemäß den Art. 4 Abs. 1 und 15 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates, Rom II, das Recht des Unfallorts (portugiesisches Recht) anwendbar, oder ist bei einem gesetzlichen Übergang der Forderung des Geschädigten gemäß Art. 19 der Verordnung das „Recht des Dritten“, auf den die Forderung übergegangen ist (französisches Recht), anzuwenden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Mai 2022 von United Parcel Service, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 23. Februar 2022 in der Rechtssache T-834/17, United Parcel Service/Kommission
(Rechtssache C-297/22 P)
(2022/C 284/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: United Parcel Service, Inc. (vertreten durch A. Ryan, Solicitor, W. Knibbeler, F. Roscam Abbing, A. Pliego Selie und T. C. van Helfteren, Advocaten, sowie F. Hoseinian, Advokat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
— |
in der Sache endgültig zu entscheiden und den erlittenen Schaden sowie die anwendbaren Zinsen zu ersetzen, wie im ersten Rechtszug im Rahmen dieses Verfahrens nach Art. 340 AEUV beantragt, hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass der schwere Verfahrensfehler der Kommission in Bezug auf das ökonometrische Modell (und die von ihr akzeptierten materiellen Unregelmäßigkeiten) nicht für den Nachweis einer Kausalität ausreiche, und indem es die materiellen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das ökonometrische Modell nicht als hinreichend schwerwiegenden haftungsbegründenden Verstoß qualifiziert habe, Rechtsfehler begangen.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass die Aufhebungszahlung nicht erstattungsfähig sei, weil sie „freiwillig“ vereinbart worden sei.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die entgangenen Synergien nicht erstattungsfähig seien.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass die Kommission über einen Ermessensspielraum bei der Anerkennung von Effizienzgewinnen verfüge, und dass die Kommission somit keinen hinreichend schwerwiegenden Fehler bei der Effizienzbewertung begangen habe.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung, UPS habe beim Anhörungsbeauftragten nicht die erforderlichen Anträge für FedEx-Dokumente gestellt, einen Rechtsfehler begangen.
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass der aus der entgangenen Chance resultierende Schaden einen neuen Schaden darstelle, dessen Geltendmachung unzulässig sei.
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 16. Mai 2022 — Friends of the Irish Environment CLG/Minister for Agriculture, Food and the Marine, Irland, Attorney General
(Rechtssache C-330/22)
(2022/C 284/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Friends of the Irish Environment CLG
Beklagte: Minister for Agriculture Food and the Marine, Irland, Attorney General
Vorlagefragen
1. |
Ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen erforderlich, wenn die Verordnung von 2020 (1) ersetzt wurde und/oder die nationalen Durchführungsmaßnahmen außer Kraft getreten sind? |
2. |
Ist Anhang IA der Verordnung 2020/123/EU des Rates in Anbetracht der Ziele und Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (2) (im Folgenden: GFP-Verordnung), insbesondere von Art. 2 Abs. 1 und 2 der GFP-Verordnung, einschließlich des Ziels von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und der in Art. 3 Buchst. c und d der GFP-Verordnung festgelegten Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung (auch soweit er auf Bestände anwendbar ist, für die ein Vorsorgeansatz gilt), in seiner Auslegung in Verbindung mit den Art. 9, 10, 15 und 16 der GFP-Verordnung und ihren Erwägungsgründen sowie den Art. 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 10 der Verordnung 2019/472 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern gefischten Bestände (im Folgenden: Verordnung über die Westlichen Gewässer), ungültig, weil die in der Verordnung von 2020 festgelegten zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowable Catches, im Folgenden: TACs) der vom Internationalen Rat für Meeresforschung (im Folgenden: ICES) für bestimmte Arten abgegebenen Nullfänge-Empfehlung für den höchstmöglichen Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY) nicht folgen? |
(1) Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. 2020, L 25, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 22).
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 24. Mai 2022 — BSH Hausgeräte GmbH/Electrolux AB
(Rechtssache C-339/22)
(2022/C 284/23)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: BSH Hausgeräte GmbH
Berufungsbeklagte: Aktiebolaget Electrolux
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 24 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass die Wendung „Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird,“ so zu verstehen ist, dass ein nationales Gericht, das sich gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung für zuständig erklärt hat, über einen Patentverletzungsrechtsstreit zu entscheiden, seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verletzungsklage verliert, wenn einredeweise die Ungültigkeit des in Rede stehenden Patents geltend gemacht wird, oder ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass das nationale Gericht lediglich nicht mehr zuständig ist, um über diese Einrede der Ungültigkeit zu entscheiden? |
2. |
Wirkt es sich auf die Beantwortung von Frage 1 aus, wenn das nationale Recht Regelungen wie § 61 Abs. 2 des Patentlag (Patentgesetz) enthält, wonach über eine im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens geltend gemachte Ungültigkeitseinrede nur entschieden werden darf, wenn die andere Partei eine gesonderte Ungültigkeitsklage erhebt? |
3. |
Ist Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-I-Verordnung (2) dahin auszulegen, dass er in Bezug auf ein Gericht eines Drittlandes Anwendung findet, im vorliegenden Fall also dahin, dass für den in der Türkei validierten Teil des europäischen Patents die dortigen Gerichte auch ausschließlich zuständig sind? |
(2) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
Gericht
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/21 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022 — Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/SRB
(Rechtssache T-481/17) (1)
(Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist - Festlegung eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español durch den SRB - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör - Eigentumsrecht - Begründungspflicht - Art. 18, 20 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014)
(2022/C 284/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno (Madrid, Spanien), Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) (Zürich, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Pelayo Jiménez, A. Muñoz Aranguren und R. Pelayo Torrent)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch J. King und M. Fernández Rupérez als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, F. Fernández de Trocóniz Robles, T. Klupsch und Rechtsanwältin S. Ianc)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spanien (vertreten durch S. Centeno Huerta, L. Aguilera Ruiz, S. Jiménez García und J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigte), Europäisches Parlament (vertreten durch P. López-Carceller, M. Martínez Iglesias, L. Visaggio, J. Etienne, M. Menegatti und M. Sammut als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. de Gregorio Merino, J. Bauerschmidt, A. Westerhof Löfflerová und H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte), Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn und A. Steiblytė als Bevollmächtigte), Banco Santander, SA (Santander, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Rodríguez Cárcamo, D. Sarmiento Ramírez-Escudero, J. Remón Peñalver und Rechtsanwältin A. Rodríguez Conde)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2017/08 der Präsidiumssitzung des SRB vom 7. Juni 2017 zur Festlegung eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und die Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und der Banco Santander, SA. |
3. |
Das Königreich Spanien, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/22 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022 — Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB
(Rechtssache T-510/17) (1)
(Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Abwicklungsverfahren, das anwendbar ist, wenn ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt - Festlegung eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español durch den SRB - Recht auf Anhörung - Befugnisübertragung - Eigentumsrecht - Begründungspflicht - Art. 18 und 20 sowie Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014)
(2022/C 284/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Antonio Del Valle Ruíz (Mexico, Mexiko) und 41 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (vertreten durch J. Pobjoy, Barrister, B. Kennelly, QC, und S. Walker, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn und A. Steiblytė als Bevollmächtigte), Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch J. King und M. Fernández Rupérez als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, F. Fernández de Trocóniz Robles und T. Klupsch sowie von Rechtsanwältin S. Ianc)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (vertreten durch L. Aguilera Ruiz und J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigte), Europäisches Parlament (vertreten durch L. Visaggio, J. Etienne, M. Menegatti, M. Sammut, L. Stefani und M. Martínez Iglesias als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. de Gregorio Merino, J. Bauerschmidt, A. Westerhof Löfflerová und H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte), Banco Santander, SA (Santander, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo, Rechtsanwältin A. Rodríguez Conde, Rechtsanwalt D. Sarmiento Ramírez-Escudero und G. Cahill, Barrister)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2017/08 der Exekutivsitzung des SRB vom 7. Juni 2017 über die Festlegung eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, SA sowie des Beschlusses (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español (ABl. 2017, L 178, S. 15)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Antonio Del Valle Ruíz und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und der Banco Santander, SA. |
3. |
Das Königreich Spanien, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/23 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 — Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission
(Rechtssache T-245/19) (1)
(Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Durchführungsverordnung [EU] 2019/159 - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Gleichbehandlung - Berechtigtes Vertrauen - Grundsatz der guten Verwaltung - Sorgfaltspflicht - Drohender ernsthafter Schaden - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung - Befugnisse der Kommission - Verteidigungsrechte)
(2022/C 284/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uzina Metalurgica Moldoveneasca OAO (Rîbniţa, Republik Moldau) (vertreten durch Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt E. Gergondet)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. 2019, L 31, S. 27), soweit diese auf sie Anwendung findet
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Uzina Metalurgica Moldoveneasca OAO trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/23 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 — Wieland-Werke/Kommission
(Rechtssache T-251/19) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für Walzprodukte und Vorwalzbänder aus Kupfer und Kupferlegierungen - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wird - Verpflichtungszusagen - Relevanter Markt - Beurteilung der horizontalen und vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte)
(2022/C 284/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wieland-Werke AG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, C. von Köckritz und K. Winkelmann)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Berghe, A. Cleenewerck de Crayencour, M. Farley und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 922 final der Kommission vom 5. Februar 2019 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8900 — Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Wieland Werke AG trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/24 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 — Foz/Rat
(Rechtssache T-296/20) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Missbrauch von Befugnissen - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Bestimmung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste)
(2022/C 284/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Amer Foz (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Cloquet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch T. Haas und M. Bishop als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Amer Foz, die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2021/855 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2021, L 188, S. 90) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/848 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2021, L 188, S. 18), soweit durch diese Rechtsakte der Name des Klägers in die Listen im Anhang zu diesen Rechtsakten aufgenommen und darauf belassen wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Amer Foz trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/25 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 — Eurobolt u. a./Kommission
(Rechtssache T-479/20) (1)
(Dumping - Ausweitung des auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China eingeführten Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Einfuhren - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 266 AEUV - Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Zuständigkeit des Urhebers der Handlung)
(2022/C 284/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Eurobolt BV (’s-Heerenberg, Niederlande), Fabory Nederland BV (Tilburg, Niederlande), ASF Fischer BV (Lelystad, Niederlande), Stafa Group BV (Maarheeze, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte S. De Knop, B. Natens und A. Willems)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch T. Maxian Rusche und G. Luengo als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 der Kommission vom 30. April 2020 zur Wiedereinführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2020, L 141, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Eurobolt BV, die Fabory Nederland BV, die ASF Fischer BV und die Stafa Group BV tragen die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/25 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 — Ryanair/Kommission (Condor, Rettungsbeihilfe)
(Rechtssache T-577/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von Deutschland an Condor Flugdienst gewährtes Darlehen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Schwierigkeiten des Unternehmens selbst, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind - Schwierigkeiten, die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können - Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes)
(2022/C 284/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida und F.-C. Laprévote, Rechtsanwältin V. Blanc sowie Rechtsanwälte S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn und V. Bottka als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Condor Flugdienst GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Birnstiel und Rechtsanwältin S. Blazek)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, den Beschluss C(2019) 7429 final der Kommission vom 14. Oktober 2019 über die staatliche Beihilfe SA.55394 (2019/N) — Deutschland — Rettungsbeihilfe für Condor (ABl. 2020, C 294, S. 3) für nichtig zu erklären.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Condor Flugdienst GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/26 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 — Tirrenia di navigazione/Kommission
(Rechtssache T-593/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig erklärt wird - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung angeordnet wird - Rettungsbeihilfe - Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt - Sechsmonatsfrist - Verlängerung - Pflicht zur Vorlage eines Umstrukturierungs- oder Liquidationsplans - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Steuerbefreiung - Vorteil - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Überlange Verfahrensdauer - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Grundsatz der guten Verwaltung)
(2022/C 284/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tirrenia di navigazione SpA (Rom, Italien) (vertreten durch die Rechtsanwälte B. Nascimbene und F. Rossi Dal Pozzo)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Braga da Cruz und D. Recchia als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (ABl. 2020, L 332, S. 45).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Tirrenia di navigazione SpA trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/27 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 — Tirrenia di navigazione/Kommission
(Rechtssache T-601/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Beihilfe, die Adriatica für den Zeitraum von Januar 1992 bis Juli 1994 hinsichtlich der Verbindung Brindisi/Korfu/Igoumenitsa/Patras gewährt wurde - Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig erklärt wird - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung angeordnet wird - Aufgelaufene Zinsen - Verjährungsfrist - Neue Beihilfe - Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt - Auswirkungen eines Kartells auf den Markt - Überlange Verfahrensdauer - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Grundsatz der guten Verwaltung)
(2022/C 284/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tirrenia di navigazione SpA (Rom, Italien) (vertreten durch die Rechtsanwälte B. Nascimbene und F. Rossi Dal Pozzo)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Braga da Cruz und D. Recchia als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (ABl. 2020, L 332, S. 1), soweit sie davon betroffen ist.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Tirrenia di navigazione SpA trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/27 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022 — OG/EDA
(Rechtssache T-632/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Personal der EDA - Stellenausschreibung - Stelle eines Referatsleiters - Ablehnung einer Bewerbung - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Transparenz - Objektivität - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verstoß gegen die Stellenausschreibung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Haftung - Immaterieller Schaden)
(2022/C 284/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: OG (vertreten durch Rechtsanwalt S. Pappas und Rechtsanwältin N. Kyriazopoulou)
Beklagte: Europäische Verteidigungsagentur (vertreten durch C. Ribeiro als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vom 13. Dezember 2019, mit der sie nicht in die Reserveliste für die Stelle des Leiters des IT-Referats in der Direktion Integrierte Dienste aufgenommen wurde, und zum anderen den Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
OG trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/28 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022 — Prigozhin/Rat
(Rechtssache T-723/20) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union - Liste der Personen, für die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union gelten - Erste Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung seines Namens auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit - Vorhersehbarkeit der Rechtsakte der Union)
(2022/C 284/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Yevgeniy Viktorovich Prigozhin (Sankt Petersburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Cessieux)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M.-C. Cadilhac und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung zum einen des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/1483 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2020, L 341, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2020, L 341, S. 7), soweit sein Name in die Listen der Personen und Organisationen in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2015, L 206, S. 34) und in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. 2016, L 12, S. 1) (im Folgenden: streitige Listen) aufgenommen wurde, sowie zum anderen, nach Anpassung der Klageschrift, des Beschlusses (GASP) 2021/1251 des Rates vom 29. Juli 2021 zur Änderung des Beschlusses 2015/1333 (ABl. 2021, L 272, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1241 des Rates vom 29. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung 2016/44 (ABl. 2021, L 272, S. 1), soweit sein Name auf den streitigen Listen belassen wurde.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Yevgeniy Viktorovich Prigozhin trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/29 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022 — Cristescu/Kommission
(Rechtssache T-754/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarordnung - Handlungen, die dem Ansehen des Amtes abträglich sind - Vorläufige Analyse - Verwaltungsuntersuchung - Beauftragung des IDOC - Schutz personenbezogener Daten - Grundsatz der Unparteilichkeit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Disziplinarverfahren - Verteidigungsrechte - Disziplinarstrafe eines Verweises - Verfahrensfehler - Angemessene Frist - Mildernde Umstände)
(2022/C 284/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Adrian Sorin Cristescu (Luxemburg, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Brauhoff und A.-C. Simon als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2020, mit der gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union die Disziplinarstrafe eines Verweises gegen ihn verhängt wurde.
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2020, mit der ein Verweis gegen Herrn Adrian Sorin Cristescu verhängt wurde, wird aufgehoben. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/29 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022 — Aquino/Parlament
(Rechtssache T-253/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Personalvertretung des Parlaments - Wahl des Vorsitzenden der Personalvertretung - Nichtigerklärung der Wahl - Haftung)
(2022/C 284/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Roberto Aquino (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Europäisches Parlament (vertreten durch S. Bukšek Tomac, R. Ignătescu und T. Lazian als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner auf Art. 270 AEUV gestützten Klage begehrt der Kläger, die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2020, mit der dieses seine Wahl zum Vorsitzenden der Personalvertretung des Parlaments (im Folgenden: Personalvertretung) für nichtig erklärt hat, aufzuheben und im Wesentlichen die konstituierende Sitzung der Personalvertretung vom 14. September 2020, insbesondere die darin durchgeführte Wahl des Vorsitzenden der Personalvertretung, für nichtig zu erklären, sowie ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Roberto Aquino trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/30 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 — Domator24.com Paweł Nowak/EUIPO — Siwek und Didyk (Sessel)
(Rechtssache T-256/21) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Sessel darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nachweis der Offenbarung - Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002)
(2022/C 284/37)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Kläger: Domator24.com Paweł Nowak (Zielona Góra [Grünberg], Polen) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Gawliczek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Ivanauskas und E. Śliwińska als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Piotr Siwek (Gdańsk [Danzig], Polen), Sebastian Didyk (Gdańsk) (vertreten durch Rechtsanwalt W. Gierszewski)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. März 2021 (Sache R 1275/2020-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen den Herrn Siwek und Didyk auf der einen Seite und Domator24.com Paweł Nowak auf der anderen Seite
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Domator24.com Paweł Nowak trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/30 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022 — Worldwide Machinery/EUIPO — Scaip (SUPERIOR MANUFACTURING)
(Rechtssache T-316/21) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke SUPERIOR MANUFACTURING - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 284/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Worldwide Machinery Ltd (Channelview, Texas, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt B. Woltering)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Frydendahl und D. Gája als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Scaip SpA (Parma, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältinnen B. Saguatti und A. Guareschi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2021 (Sache R 873/2020-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Worldwide Machinery und Scaip
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Worldwide Machinery Ltd trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/31 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 — TK/Kommission
(Rechtssache T-435/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2020 - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 15 zu befördern - Abwägung der Verdienste - Gleichbehandlung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)
(2022/C 284/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: TK (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Brauhoff und L. Hohenecker)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. November 2020, seinen Namen nicht in die Liste der Beamten aufzunehmen, die im Beförderungsverfahren 2020 nach Besoldungsgruppe AD 15 befördert werden, und zum anderen die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen Beamte der höheren Führungsebene im Beförderungsverfahren 2020 nach Besoldungsgruppe AD 15 befördert wurden.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
TK und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/32 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2022 — Del Valle Ruiz u. a./SRB
(Rechtssache T-512/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen [SRM] - Abwicklungskonzept für Banco Popular Español - Keine endgültige Ex-post-Bewertung der Banco Popular Español - Keine unmittelbare Betroffenheit - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2022/C 284/40)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Antonio Del Valle Ruíz (Mexico-Stadt, Mexico) und 36 weitere Kläger, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (vertreten durch Rechtsanwältin B. Fernández García)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch J. King und E. Muratori als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis, C. Schwedler und P. Gey, der Rechtsanwältin V. Del Pozo Espinosa De Los Monteros, des Rechtsanwalts G. Barthet und der Rechtsanwältin J. Krämer)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger die Nichtigerklärung des „Beschlusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), keine endgültige Ex-post-Bewertung der Banco Popular Español, SA vorzunehmen, der den Klägern mit Schreiben vom 20. Mai 2019 übermittelt wurde“.
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Antonio Del Valle Ruíz und die weiteren Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/32 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2022 — Groschopp/EUIPO (Sustainability through Quality)
(Rechtssache T-212/21) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2022/C 284/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Groschopp AG Drives & More (Viersen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Schiffer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Februar 2021 (Sache R 1076/2020-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Sustainability through Quality als Unionsmarke
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/33 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2022 — Fibrecycle/EUIPO (BACK-2-NATURE)
(Rechtssache T-248/21) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2022/C 284/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fibrecycle Pty Ltd (Helensvale, Australien) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Stein)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2021 (Sache R 1699/2020-2) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke BACK-2-NATURE
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/33 |
Beschluss des Gerichts vom 2. Mai 2022 — Airoldi Metalli/Kommission
(Rechtssache T-328/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China - Rechtsakt, mit dem ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird - Einführer - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2022/C 284/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Airoldi Metalli SpA (Molteno, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Campa, Rechtsanwältin M. Pirovano sowie die Rechtsanwälte D. Rovetta, G. Pandey, P. Gjørtler und V. Villante)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021, L 109, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Airoldi Metalli SpA trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/34 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Mai 2022 — mBank/EUIPO — European Merchant Bank (EMBANK European Merchant Bank)
(Rechtssache T-331/21) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2022/C 284/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: mBank S.A. (Warschau, Polen) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Skrzydło-Tefelska und Rechtsanwalt K. Gajek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Frydendahl und E. Markakis als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: European Merchant Bank UAB (Vilnius, Litauen) (vertreten durch Rechtsanwalt G. Pranevičius)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. März 2021 (Sache R 1845/2020-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr und der Streithelferin
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/34 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2022 — documentus Deutschland/EUIPO — Reisswolf (REISSWOLF)
(Rechtssache T-375/21) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Zurücknahme des Antrags auf Nichtigkeitserklärung - Erledigung der Hauptsache)
(2022/C 284/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: documentus Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Weller, Rechtsanwältinnen V. Wolf und A. Wulff sowie Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Klee und D. Hanf als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Reisswolf Akten- und Datenvernichtung GmbH & Co. KG (Hamburg) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Ebert-Weidenfeller und H. Förster)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2021 (Sache R 2354/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen documentus Deutschland und Reisswolf Akten- und Datenvernichtung
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die documentus Deutschland GmbH und die Reisswolf Akten- und Datenvernichtung GmbH & Co. KG tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/35 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Mai 2022 — Thomas Henry/EUIPO (MATE MATE)
(Rechtssache T-452/21) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2022/C 284/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Thomas Henry GmbH (Berlin, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Spieker, Rechtsanwältin A. Schönfleisch und Rechtsanwalt N. Willich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Thomas Henry GmbH, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Mai 2021 (Sache R 406/2021-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Thomas Henry GmbH. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/36 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2022 — Girardi/EUIPO
(Rechtssache T-497/21) (1)
(Aufhebungsklage - Unionsmarke - Vertretung vor dem EUIPO - Mitteilung eines Mangels der Vertretungsbefugnis vor dem EUIPO - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)
(2022/C 284/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Giovanna Paola Girardi (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch G. Predonzani und A. Söder als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin zum einen, den Rechtsakt aufzuheben, mit dem ihr das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 14. Juni 2021 mitgeteilt hat, dass ein Nichtigkeitsantrag, den sie unter dem Az. 000050057 C. gestellt hatte, sowie jede andere Akte, in der der von ihr vertretene Antragsteller oder Inhaber seinen ständige Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union habe, unrechtmäßig seien, und zum anderen, Anhang 1 Teil A Abschnitt 5 der Richtlinien des EUIPO zur Prüfung von Unionsmarken für rechtswidrig zu erklären, soweit dieser Anhang die berufsmäßige Vertretung spanischer Rechtsanwälte vor dem Amt betrifft.
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Frau Giovanna Paola Girardi entstandenen Kosten, einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-497/21 R. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/36 |
Beschluss des Gerichts vom 29. April 2022 — Abenante u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-527/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Verordnung [EU] 2021/953 - Digitales COVID-Zertifikat der EU - Freizügigkeit - Beschränkungen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Keine unmittelbare Betroffenheit - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2022/C 284/48)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Stefania Abenante (Ferrara, Italien) und die 423 weiteren Klägerinnen und Kläger, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (vertreten durch Rechtsanwalt M. Sandri)
Beklagte: Europäisches Parlament (vertreten durch L. Visaggio, P. López-Carceller und J. Rodrigues als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Moore und S. Scarpa Ferraglio als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19 Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19 Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. 2021, L 211, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt. |
3. |
Frau Stefania Abenante und die weiteren Klägerinnen und Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstanden sind einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Gericht. |
4. |
Die Kommission trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/37 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2022 — VP/Cedefop
(Rechtssache T-534/21) (1)
(Aufhebungs- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Antrag auf Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern - Aufhebungs- und Schadensersatzklage - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2022/C 284/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VP (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (vertreten durch Rechtsanwältin A. Guillerme, Rechtsanwalt T. Bontinck sowie Rechtsanwältinnen L. Burguin und T. Payan)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 2. März 2021 und zum anderen den Ersatz des Schadens, der ihr durch diese Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
VP trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) entstanden sind, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/38 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2022 — Zásilkovna/Kommission
(Rechtssache T-585/21) (1)
(Staatliche Beihilfen - Ausgleichszahlung für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Postsektor - Beschwerde - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2022/C 284/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zásilkovna s. r. o (Prag, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Kubáč)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Carpi Badía und L. Nicolae als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV zum einen auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 9. Juli 2021 über die Ausgleichszahlung an Česká pošta für die Erfüllung einer Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum von 2018 bis 2022 und über den Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vom 23. Juni 2020 (SA.55208 [2020/C], SA.55497 [2019/FC] und SA.55686 [2019/FC]) und zum anderen auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 31. August 2021 über die Ausgleichszahlung an Česká pošta für die Erfüllung einer Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum von 2018 bis 2022 (SA.55208 [2020/C])
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Anträge der Tschechischen Republik und von Česká pošta auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt. |
3. |
Die Zásilkovna s. r. o trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
4. |
Zásilkovna, die Tschechische Republik und Česká pošta tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/38 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2022 — Swords/Kommission
(Rechtssache T-586/21) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten auf der Grundlage des Schutzes des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Zweitantrag - Stillschweigende Verweigerung des Zugangs - Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung - Erledigung)
(2022/C 284/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Patrick Swords (Dublin, Irland) (vertreten durch G. Byrne, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Spina und C. Ehrbar als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2021, mit der diese gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) seinen Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten mit Informationen, die sie von Irland in Bezug auf den Nutzen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit Beginn der COVID-19-Pandemie geltenden Reisebeschränkungen für die öffentliche Gesundheit erhalten hat, abgelehnt hat
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Patrick Swords entstanden sind. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/39 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2022 — Target Brands/EUIPO — The a.r.t. company b&s (ART CLASS)
(Rechtssache T-637/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
(2022/C 284/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Target Brands, Inc. (Minneapolis, Minnesota, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Kunze)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Śliwińska und D. Gája als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: The a.r.t. company b&s, SA (Quel, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juni 2021 (Sache R 1597/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The a.r.t. company b&s und Target Brands
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Target Brands, Inc. trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/40 |
Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2022 — Eurecna/Kommission
(Rechtssache T-654/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - EEF - Vertrag „Territoriale Innovationsstrategien (TIS)“ - Ermittlungen des OLAF - Registrierung in der Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (FEAS) - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2022/C 284/53)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Eurecna SpA (vertreten durch Rechtsanwalt R. Sciaudone)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi und F. Moro als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. Juli 2021 über die Registrierung der Klägerin in der Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (FEAS) gemäß Art. 135 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 142 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Eurecna SpA trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/40 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2022 — ClientEarth/Kommission
(Rechtssache T-661/21) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Folgenabschätzungsbericht und weitere Dokumente zu einer Gesetzesinitiative in Umweltangelegenheiten - Stillschweigende Verweigerung des Zugangs - Nach Klageerhebung erlassener ausdrücklicher Beschluss - Erledigung)
(2022/C 284/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwälte O. Brouwer, B. Verheijen und T. van Helfteren)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch C. Ehrbar und K. Herrmann als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des stillschweigenden Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. Juli 2021, mit dem der Zweitantrag auf Zugang zu mehreren Dokumenten über Entwaldung und Waldschädigung verweigert wird.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/41 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2022 — Target Brands/EUIPO — The a.r.t. company b&s (art class)
(Rechtssache T-676/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
(2022/C 284/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Target Brands, Inc. (Minneapolis, Minnesota, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Kunze)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Śliwińska und D. Gája als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: The a.r.t. company b&s, SA (Quel, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. August 2021 (Sache R 1596/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The a.r.t. company b&s und Target Brands
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Target Brands, Inc. trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/41 |
Beschluss des Gerichts vom 13. April 2022 — Alauzun u. a./Kommission
(Rechtssache T-695/21) (1)
(Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Öffentliche Gesundheit - Humanarzneimittel - Bedingte Zulassung von Impfstoffen der mRNA-Technologie - Fehlende Studien zur Karzinogenität und Gentoxizität - Klagefrist - Verspätung - Fehlende Aufforderung zum Tätigwerden - Stellungnahme - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit - Verpflichtungsantrag - Unzuständigkeit)
(2022/C 284/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Virginie Alauzun (Saint-Cannat, Frankreich) und die weiteren 773 im Anhang namentlich aufgeführten Kläger (vertreten durch Rechtsanwalt F. Di Vizio)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und L. Haasbeek als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer auf die Art. 263, 265 und 266 AEUV gestützten Klage ersuchen die Kläger das Gericht, festzustellen, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der bedingten Zulassung für das Inverkehrbringen von Impfstoffen der mRNA-Technologie in die vorklinische Phase Karzinogenitäts- und Gentoxizitätsversuche aufzunehmen, und der Kommission aufzugeben, derartige Versuche in die bisherigen und zukünftigen Verfahren der EMA aufzunehmen sowie diese aufzufordern, bestimmte Informationen zu diesen Versuchen mitzuteilen.
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Streithilfeantrag der Moderna Biotech Spain SL hat sich erledigt. |
3. |
Frau Virginie Alauzun und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Moderna Biotech Spain trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/42 |
Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2022– Tóth/Kommission
(Rechtssache T-17/22) (1)
(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Untersuchung des OLAF betreffend die Straßenbeleuchtungstätigkeiten von Elios Innovatív - Antrag auf Zugang zum Abschlussbericht der Untersuchung - Stillschweigende Verweigerung des Zugangs - Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung, Zugang zu gewähren - Erledigung)
(2022/C 284/57)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Bertalan Tóth (Pécs, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwältin Á. Baratta und Rechtsanwalt B. Czudar)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch: B. Béres und A. Spina als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 10. November 2021, mit der es seinen Zweitantrag auf Zugang zu dem Dokument „Rapport final de l’OLAF OF/2015/0034/B4 relatif aux activités d’éclairage public de Élios Innovatív Zrt.“ (Abschlussbericht des OLAF OF/2015/0034/B4 zu den Straßenbeleuchtungstätigkeiten der Élios Innovatív Zrt.) abgelehnt hat
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/43 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Mai 2022 — OT/Rat
(Rechtssache T-193/22 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Kein fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit)
(2022/C 284/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: OT (vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Hordies und Rechtsanwältin C. Sand)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (vertreten durch V. Piessevaux, A. Boggio-Tomasaz und M.-C. Cadilhac als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seinem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV ersucht der Kläger das Gericht, den Vollzug der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87, S. 1) und des Beschlusses (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87, S. 44) auszusetzen, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen.
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/43 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 2022 — Mariani/Parlament
(Rechtssache T-196/22 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Mitglied des Parlaments - Ausschluss von der Teilnahme an Wahlbeobachtungsdelegationen des Parlaments - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Keine Dringlichkeit)
(2022/C 284/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Thierry Mariani (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt F.-P. Vos)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (vertreten durch N. Görlitz und T. Lukácsi als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seinem Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV vom 14. April 2022 begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung D-301939 der Ko-Vorsitzenden der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen vom 3. März 2022 mit der er bis zum Ende seines Abgeordnetenmandats (2019-2024) von der Teilnahme an Wahlbeobachtungsdelegationen des Europäischen Parlaments ausgeschlossen wurde.
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/44 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2022 — Biogen Netherlands/Kommission
(Rechtssache T-268/22)
(2022/C 284/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Biogen Netherlands BV (Badhoevedorp, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 13. Mai 2022 (C[2022]3251 [final]) zur Änderung der mit dem Beschluss C(2014)601 (final) erteilten Zulassung für das Humanarzneimittel „Tecfidera — Dimethylfumarat“ für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass das System der Richtlinie 2001/83/EG (1) in Bezug auf die Datenschutzvorschriften, einschließlich Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, und die Pflichten von Generika-Antragstellern gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht beachtet worden seien. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Folgen der Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel vom 11. November 2021 für die Frage, ob die Zulassung des Arzneimittels Fumaderm geeignet war, eine weltweite Zulassung des Arzneimittels Tecfidera gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG einzuleiten, nicht erkannt worden seien. |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/44 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2022 — Biogen Netherlands/Kommission
(Rechtssache T-269/22)
(2022/C 284/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Biogen Netherlands BV (Badhoevedorp, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2022)3253 (final) der Europäischen Kommission vom 13. Mai 2022 über die Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel „Dimethyl fumarate Polpharma — Dimethylfumarat“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1) für nichtig zu erklären. |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass das System der Richtlinie 2001/83/EG (2) in Bezug auf die Datenschutzvorschriften, einschließlich Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, und die Pflichten von Generika-Antragstellern gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht beachtet worden seien. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Folgen der Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel vom 11. November 2021 für die Frage, ob die Zulassung des Arzneimittels Fumaderm geeignet war, eine weltweite Zulassung des Arzneimittels Tecfidera gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG einzuleiten, nicht erkannt worden seien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/45 |
Klage, eingereicht am 17. Mai 2022 — Biogen Netherlands/Kommission
(Rechtssache T-278/22)
(2022/C 284/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Biogen Netherlands BV (Badhoevedorp, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Mai 2022 C(2022)3254 (final) über die Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel „Dimethyl fumarate Neuraxpharm — Dimethylfumarat“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären sowie |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
1. |
Erstens wird die Nichteinhaltung des Systems der Richtlinie 2001/83/EG (2) in Bezug auf die Regeln über den Datenschutz, einschließlich des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, sowie der Pflichten von Generika herstellenden Antragstellern gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie geltend gemacht. |
2. |
Zweitens wird hinsichtlich der Frage, ob die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Fumaderm geeignet gewesen sei, eine Genehmigung für das weltweite Inverkehrbringen des Arzneimittels Tecfidera gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG einzuleiten, die Nichtbeachtung der Schlussfolgerungen aus der Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel vom 11. November 2021 gerügt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/46 |
Klage, eingereicht am 17. Mai 2022 — Biogen Netherlands/Kommission
(Rechtssache T-279/22)
(2022/C 284/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Biogen Netherlands BV (Badhoevedorp, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2022)3252 (final) der Europäischen Kommission vom 13. Mai 2022 über die Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel „Dimethyl fumarate Mylan — Dimethylfumarat“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass das System der Richtlinie 2001/83/EG (2) in Bezug auf die Datenschutzvorschriften, einschließlich Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, und die Pflichten von Generika-Antragstellern gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht beachtet worden seien. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Folgen der Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel vom 11. November 2021 für die Frage, ob die Zulassung des Arzneimittels Fumaderm geeignet war, eine weltweite Zulassung des Arzneimittels Tecfidera gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG einzuleiten, nicht erkannt worden seien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/47 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2022 — Sattvica/EUIPO — Erben von Diego Armando Maradona (DIEGO MARADONA)
(Rechtssache T-299/22)
(2022/C 284/64)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Sattvica SA (Buenos Aires, Argentinien) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Sánchez Quiles)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Erben von Diego Armando Maradona (Buenos Aires)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsmarke Nr. 2 243 947 „DIEGO MARADONA“ — Anmeldung Nr. T 019 473 761
Verfahren vor dem EUIPO: Eintragung in die Akte und in das Register
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2022 in der Sache R 755/2021-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an ihrer statt eine andere Entscheidung zu erlassen, mit der die Übertragung der Marke Nr. 2 243 947 DIEGO MARADONA an die SATTVICA SA eingetragen wird; |
— |
der beklagten Partei die Kosten einschließlich der vor der Ersten Beschwerdekammer der EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/47 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2022 — Fun Factory/EUIPO — I Love You (love you so much)
(Rechtssache T-306/22)
(2022/C 284/65)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Fun Factory GmbH (Bremen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt K.-D. Franzen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: I Love You, Inc. (Lewes, Delaware, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke love you so much — Anmeldung Nr. 18 157 726
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. März 2022 in der Sache R 1464/2021-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Beschwerde der Klägerin stattzugeben; |
— |
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/48 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2022 — QC u. a./EUIPO — Przedsiębiorstwo Drobiarskie Grzegorz Wyrębski (RED BRAND CHICKEN)
(Rechtssache T-312/22)
(2022/C 284/66)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Kläger: QC, QD, QE (Prozessbevollmächtigte: A. Suskiewicz, Radca prawny)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Przedsiębiorstwo Drobiarskie Grzegorz Wyrębski (Wróblew, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Unionsbildmarke „RED BRAND CHICKEN“ — Unionsmarke Nr. 13 068 861
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2022 in der Sache R 1165/2020-2
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten in Form der notwendigen Auslagen der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates geltend gemacht wird; |
— |
Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass die Feststellungen des EUIPO mit der polnischen Rechtsordnung im Widerspruch stünden; |
— |
Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass die andere Beteiligte als „Dritte“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft werde; |
— |
Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und gegen Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates geltend gemacht wird; |
— |
Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass bei der Bestimmung des Anmeldetags der streitigen Unionsmarke ein falsches Datum angenommen worden sei, was einen Verstoß gegen die Art. 36 und 37 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates darstelle; |
— |
Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass beide Entscheidungen gegenüber einem unzutreffend bezeichneten Verfahrensbeteiligten ergangen seien, da die Przedsiębiorstwo Drobiarskie Grzegorz Wyrębski am 2. Januar 2020 aus dem zentralen Gewerberegister gelöscht worden sei. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/49 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2022 — QC u. a./EUIPO — Przedsiębiorstwo Drobiarskie Grzegorz Wyrębski (BLUE BRAND CHICKEN)
(Rechtssache T-316/22)
(2022/C 284/67)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Kläger: QC, QD, QE (Prozessbevollmächtigte: A. Suskiewicz, Radca prawny)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Przedsiębiorstwo Drobiarskie Grzegorz Wyrębski (Wróblew, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke „BLUE BRAND CHICKEN“ — Unionsmarke Nr. 13 071 378
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. März 2022 in der Sache R 1166/2020-2
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten in Form der notwendigen Auslagen der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates geltend gemacht wird; |
— |
Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass die Feststellungen des EUIPO mit der polnischen Rechtsordnung im Widerspruch stünden; |
— |
Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass die andere Beteiligte als „Dritte“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft werde; |
— |
Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und gegen Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates geltend gemacht wird; |
— |
Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass bei der Bestimmung des Anmeldetags der streitigen Unionsmarke ein falsches Datum angenommen worden sei, was einen Verstoß gegen die Art. 36 und 37 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates darstelle; |
— |
Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass die Entscheidung gegenüber einem unzutreffend bezeichneten Verfahrensbeteiligten ergangen seien, da die Przedsiębiorstwo Drobiarskie Grzegorz Wyrębski am 2. Januar 2020 aus dem zentralen Gewerberegister gelöscht worden sei. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/50 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2022 — PF/Parlament
(Rechtssache T-317/22)
(2022/C 284/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PF (vertreten durch Rechtanwältinnen L. Levi und P. Baudoux)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; infolgedessen: |
— |
die Entscheidung vom 18. Februar 2022, mit der sein Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/AD/260/2021 vom 20. Dezember 2021, ihn nicht zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen, zurückgewiesen wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 20. Dezember 2021 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht. |
2. |
Verstoß gegen die Regeln, die der Arbeit des Prüfungsausschusses zugrunde liegen, sowie gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der Nichtdiskriminierung. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/50 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2022 — Scania CV/EUIPO (V8)
(Rechtssache T-320/22)
(2022/C 284/69)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Scania CV AB (Södertälje, Schweden) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Langenius und P. Sundin sowie Rechtsanwältin S. Falkner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke V8 — Anmeldung Nr. 18 120 085
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2022 in der Sache R 1868/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 72 der Unionsmarkenverordnung aufzuheben und durch Abänderung der Entscheidung des EUIPO dem Antrag von Scania auf Eintragung der Bildmarke für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die das EUIPO die Anmeldung zurückgewiesen hatte, stattzugeben; |
— |
dem EUIPO gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/51 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2022 — Unsa Énergie/Kommission
(Rechtssache T-322/22)
(2022/C 284/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Unsa Énergie (Bagnolet, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-P. Ogel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
das Schreiben der Europäischen Kommission COMP B.2/NP/mm*comp(2022)2975325 vom 8. April 2022, mit dem die Kommission die Beschwerde als unzulässig zurückweist, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1. |
Erstens wird ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 (1) gerügt, da die Kommission den Begriff „Beteiligte“ verkannt habe. Die Kommission lasse die Rechtsprechung unberücksichtigt, wonach eine Gewerkschaft Beteiligte sein könne, sofern dargelegt werde, dass deren Interessen durch die Gewährung einer staatlichen Beihilfe beeinträchtigt werden könnten. |
2. |
Zweitens wird ein Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung 2015/1589 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend gemacht. Der Klägerin zufolge habe es die Kommission unter Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung 2015/1589, der den Beteiligten verschiedene Rechte einräume, versäumt, ihre Beschwerde zu prüfen oder von ihr Erläuterungen zu dieser Beschwerde zu verlangen. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/52 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2022 — Ecoalf Recycled Fabrics/EUIPO (BECAUSE THERE IS NO PLANET B)
(Rechtssache T-324/22)
(2022/C 284/71)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Ecoalf Recycled Fabrics, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Gómez Sánchez und J. Gracia Albero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „BECAUSE THERE IS NO PLANET B“ — Anmeldung Nr. 18 354 287
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2022 in der Sache R 1925/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarke Nr. 18 354 287 BECAUSE THERE IS NO PLANET B für die Waren der Klassen 3, 16, 18 und 21 einzutragen, und |
— |
dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
— |
Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/52 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2022 — Nurel/EUIPO — FKuR Property (Terylene)
(Rechtssache T-325/22)
(2022/C 284/72)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Nurel, SA (Zaragoza, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Anadón Giménez und Rechtsanwalt J. Learte Álvarez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: FKuR Property GmbH (Willich, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Terylene — Anmeldung Nr. 18 088 348.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. März 2022 in der Sache R 1544/2021-4.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
der von der gegnerischen Partei während des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Benutzungsbeweis hätte niemals zugelassen werden dürfen und daher hätte die angefochtene Entscheidung nur den während des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Benutzungsbeweis berücksichtigen dürfen; |
— |
der von der gegnerischen Partei vorgelegte Benutzungsbeweis sei nicht hinreichend, um die tatsächliche Benutzung für alle früheren Waren „Kunststoffe im Rohzustand“ in Klasse 1 nachzuweisen, auf den sich der Widerspruch stütze, und daher hätte der Widerspruch zurückgewiesen werden müssen. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/53 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2022 — PS/EAD
(Rechtssache T-327/22)
(2022/C 284/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: PS (vertreten durch Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Beklagten vom 23. Juli 2021 aufzuheben, mit der der Vertrag des Klägers einen Zusatz erhalten und sein Dienstort mit Wirkung zum 1. September 2021 von Washington nach Brüssel verlegt wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung des Beklagten vom 22. Februar 2022 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers vom 20. Oktober 2021 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Personalstatuts der Europäischen Union zurückgewiesen wurde; |
— |
die Erstattung aller Kosten anzuordnen, die seinen Anwälten für das vorliegende Klageverfahren entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz des dienstlichen Interesses. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/54 |
Klage, eingereicht am 7. Juni 2022 — Khudaverdyan/Rat
(Rechtssache T-335/22)
(2022/C 284/74)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Tigran Khudaverdyan (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Bélot)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2022/429 (1) des Rates vom 15. März 2022 für nichtig zu erklären, soweit der Name des Klägers auf die Liste in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2014/145 vom 17. März 2014 gesetzt wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 (2) des Rates vom 15. März 2022 für nichtig zu erklären, soweit der Name des Klägers auf die Liste in Anhang I der Verordnung 269/2014 vom 17. März 2014 gesetzt wird; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe:
1. |
Erstens rügt der Kläger einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Begründungspflicht. Der Kläger macht zunächst geltend, der Rat führe keine einzelnen, spezifischen und konkreten Gründe aus, die geeignet seien, ihn ausreichend über die Stichhaltigkeit der ihm gegenüber ergriffenen beschränkenden Maßnahmen zu unterrichten. Seiner Meinung nach beruhten die streitigen Maßnahmen auf keiner ausreichend robusten Tatsachengrundlage sowie auf Gründen, die nicht belegt würden und nur eine abstrakte Wahrscheinlichkeit aufwiesen. Der Kläger ist ferner der Meinung, dass der Rat ihm eine Pflicht auferlege, den Negativbeweis zu den ihm vorgeworfenen allgemeinen Sachverhalten zu erbringen; dadurch werde die Beweislast umgekehrt, was den grundlegenden Verteidigungsrechten zuwiderlaufe. Schließlich rügt der Kläger die Mangelhaftigkeit der angeführten Begründung und das Fehlen glaubhafter und stichhaltiger Beweise zur Stützung dieser Begründung; dies vereitele seiner Meinung nach eine angemessene gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen, mit denen sein Name auf die Listen der Personen, gegenüber denen die streitigen restriktiven Maßnahmen ergriffen werden, gesetzt und dort belassen wurde. |
2. |
Zweitens rügt der Kläger einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da er die Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation bezüglich der Interventionen in der Ukraine nicht unterstütze. Der Kläger macht zudem geltend, das Unternehmen Yandex sei kein „wesentliches Element bei der Verheimlichung von Informationen gegenüber der russischen Bevölkerung betreffend den Krieg in der Ukraine“ und auch nicht „eine wichtige Einnahmequelle für die russische Regierung“. |
3. |
Drittens rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Die Gründe, mit denen die ihm gegenüber ergriffenen restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt würden, seien diskriminierend und unverhältnismäßig im Hinblick auf die vom Rat verfolgten Ziele. |
4. |
Viertens rügt der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte, namentlich des Eigentumsrechts, des Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, der unternehmerischen Freiheit und der Unschuldsvermutung. |
(1) Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 44).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 1).
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/55 |
Klage, eingereicht am 7. Juni 2022 — PN/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-336/22)
(2022/C 284/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PN (vertreten durch Rechtsanwalt D. Giabbani)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage als formgerecht zuzulassen; |
— |
die Klage in der Sache für berechtigt und begründet zu erklären; |
— |
durch Abänderung der Beurteilung die Beibehaltung der Bewertungen für das Beurteilungsjahr 2019 festzustellen, also B für Befähigung, C für Leistung und B für dienstliche Führung; |
— |
andernfalls, die Beurteilung für das Beurteilungsjahr 2019 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
1. |
Fehlen einer angemessenen Begründung der Beurteilung des Klägers bei jedem Beurteilungskriterium. |
2. |
Verletzung des dem Wortlaut des Leitfadens für die Beurteilung zugrunde liegenden Gedankens und des Zwecks dieses Leitfadens. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/55 |
Klage, eingereicht am 7. Juni 2022 — Chocolates Lacasa Internacional/EUIPO — Esquitino Madrid (Conguitos)
(Rechtssache T-339/22)
(2022/C 284/76)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Chocolates Lacasa Internacional, SA (Utebo, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte J.-B. Devaureix und J. Vicente Martínez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mariano Esquitino Madrid (Elche, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Bildmarke Conguitos — Unionsmarke Nr. 10 546 836
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2022 in der Sache R 601/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsbildmarke Nr. 10 546 836 Conguitos in den Klassen 3, 14 und 18 stattzugeben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
— |
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/56 |
Klage, eingereicht am 8. Juni 2022 — Etablissements Nicolas/EUIPO — St. Nicolaus (NICOLAS)
(Rechtssache T-340/22)
(2022/C 284/77)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Etablissements Nicolas (Thiais, France) (vertreten durch Rechtsanwalt T. de Haan)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: St. Nicolaus a.s. (Liptovský Mikuláš, Slowakei)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke NICOLAS mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 228 435 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. März 2022 in der Sache R 1780/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten einschließlich der der Klägerin im Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/57 |
Klage, eingereicht am 9. Juni 2022 — Oxyzoglou/Kommission
(Rechtssache T-342/22)
(2022/C 284/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Despina Oxyzoglou (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay und A. Ansay)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage auf Aufhebung bzw. auf außervertraglichen Schadensersatz entgegenzunehmen; |
— |
sie für zulässig zu erklären und folglich |
— |
die Klage auf Aufhebung im Hinblick auf die Nichtzusendung eines die Rückerstattungsansprüche der Klägerin feststellenden Dokuments, das beschwerend hätte sein können, für zulässig zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 11. März 2022 aufzuheben; |
— |
die Sache an die Einstellungsbehörde zurückzuverweisen, damit sie die Höhe des der Klägerin zu erstattenden Betrags festsetze; |
— |
hilfsweise
|
— |
höchst hilfsweise
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 77 Abs. 1 und des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut). Die Klägerin macht zur Stützung der Rechtswidrigkeit der oben angeführten Bestimmungen geltend, dass ein Beamter oder Bediensteter eine wohlüberlegte Entscheidung über die Übertragung seiner nationalen Ruhegehaltsansprüche auf das europäische System zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und nicht davor treffen können müsse. Die derzeitige Regelung bedeute aber eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu einem Beamten, der entweder seine gesamte Laufbahn innerhalb des europäischen Systems absolviert habe oder in den Dienst der europäischen Organe eingetreten sei, ohne die zuvor im Versorgungssystem eines Mitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu übertragen. Nach Ansicht der Klägerin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor, der die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zur Folge habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Beistands- und Fürsorgepflicht im Sinne von Art. 24 des Statuts. Die Klägerin macht geltend, dass sie bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche keine Aufstellung erhalten habe, in der erläutert worden wäre, dass sie Anspruch auf die Rückerstattung des nicht verbesserten versicherungsmathematischen Gegenwerts der in das nationale Herkunftsversorgungssystem eingezahlten und im Versorgungssystem der Union nicht verbuchten Beträge habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Nach Ansicht der Klägerin stellt der Umstand, dass bestimmten Beamten eine Rückerstattung bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche gewährt werde und anderen nicht, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar. |
4. |
Vierter Klagegrund: Rechtsgrundlose Bereicherung zulasten der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, zum Zeitpunkt der Übertragung ihrer nationalen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union sei keine Rückerstattung des für die Berechnung ihrer Verbesserung hinsichtlich der Dienstalterststufe nicht berücksichtigten überschießenden versicherungsmathematischen Gegenwerts erfolgt. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/58 |
Klage, eingereicht am 9. Juni 2022 — Mozelsio/Kommission
(Rechtssache T-342/22)
(2022/C 284/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Muriel Mozelsio (Enghien, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay und A. Ansay)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage auf Aufhebung bzw. auf außervertraglichen Schadensersatz bzw. auf beiläufige Beurteilung der Gültigkeit entgegenzunehmen; |
— |
sie für zulässig zu erklären und folglich |
— |
die Klage auf Aufhebung im Hinblick auf die Nichtzusendung eines die Rückerstattungsansprüche der Klägerin feststellenden Dokuments, das beschwerend hätte sein können, für zulässig zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 11. März 2022 aufzuheben; |
— |
die Sache an die Einstellungsbehörde zurückzuverweisen, damit sie die Höhe des der Klägerin zu erstattenden Betrags festsetze; |
— |
hilfsweise
|
— |
höchst hilfsweise
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 77 Abs. 1 und des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut). Die Klägerin macht zur Stützung der Rechtswidrigkeit der oben angeführten Bestimmungen geltend, dass ein Beamter oder Bediensteter eine wohlüberlegte Entscheidung über die Übertragung seiner nationalen Ruhegehaltsansprüche auf das europäische System zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und nicht davor treffen können müsse. Die derzeitige Regelung bedeute aber eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu einem Beamten, der entweder seine gesamte Laufbahn innerhalb des europäischen Systems absolviert habe oder in den Dienst der europäischen Organe eingetreten sei, ohne die zuvor im Versorgungssystem eines Mitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu übertragen. Nach Ansicht der Klägerin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor, der die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zur Folge habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Beistands- und Fürsorgepflicht im Sinne von Art. 24 des Statuts. Die Klägerin macht geltend, dass sie bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche keine Aufstellung erhalten habe, in der erläutert worden wäre, dass sie Anspruch auf die Rückerstattung des nicht verbesserten versicherungsmathematischen Gegenwerts der in das nationale Herkunftsversorgungssystem eingezahlten und im Versorgungssystem der Union nicht verbuchten Beträge habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Nach Ansicht der Klägerin stellt der Umstand, dass bestimmten Beamten eine Rückerstattung bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche gewährt werde und anderen nicht, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar. |
4. |
Vierter Klagegrund: Rechtsgrundlose Bereicherung zulasten der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, zum Zeitpunkt der Übertragung ihrer nationalen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union sei keine Rückerstattung des für die Berechnung ihrer Verbesserung hinsichtlich der Dienstalterststufe nicht berücksichtigten überschießenden versicherungsmathematischen Gegenwerts erfolgt. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/59 |
Klage, eingereicht am 10. Juni 2022 — Hacker-Pschorr Bräu/EUIPO — Vandělíková (HACKER SPACE)
(Rechtssache T-349/22)
(2022/C 284/80)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Hacker-Pschorr Bräu GmbH (München, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Tenkhoff und T. Herzog)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jana Vandělíková (Prag, Tschechische Republik)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke HACKER SPACE — Anmeldung Nr. 18 144 157.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. April 2022 in der Sache R 1268/2021-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 47 Abs. 5 und Art. 46 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments; |
— |
Verletzung von Art. 2 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission; |
— |
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie den Grundsatz der Verfahrensökonomie, Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/60 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2022 — NJ/Kommission
(Rechtssache T-693/21) (1)
(2022/C 284/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/60 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2022 — NQ/Rat u. a.
(Rechtssache T-803/21) (1)
(2022/C 284/82)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/60 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2022 — OF/Kommission
(Rechtssache T-80/22) (1)
(2022/C 284/83)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.