ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 280/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 280/04 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2022/C 280/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 280/06 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 280/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10828 – CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2022/C 280/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10804 – KKR / CONTOURGLOBAL) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(2022/C 280/01)
1. Einführung
1. |
Am 23. März 2022 hat die Kommission den Befristeten Krisenrahmen angenommen. |
2. |
Dieser Rahmen soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben, die unmittelbar oder mittelbar von der beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, den von der Union oder ihren internationalen Partnern verhängten restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) und den beispielsweise von Russland ergriffenen wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen betroffen sind. |
3. |
Die Kommission hält es angesichts der anhaltenden militärischen Aggression Russlands und der erschwerenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union insgesamt und die Volkswirtschaften aller Mitgliedstaaten für erforderlich, die im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Maßnahmen anzupassen. |
4. |
Die Kommission hat die Mitgliedstaaten zu ihren Standpunkten zu spezifischen Erfordernissen konsultiert, denen mit Blick auf das sechste Sanktionspaket (1), die Bemühungen zur Verringerung der Abhängigkeit von russischem Erdöl und die Ziele des REPowerEU-Plans (2) Rechnung zu tragen ist. |
5. |
Erstens sollten nach Auffassung der Kommission die in Abschnitt 2.1 des Befristeten Krisenrahmens festgelegten Beihilfehöchstbeträge angehoben werden, um den anhaltenden Störungen im Wirtschaftsleben und den erschwerenden makroökonomischen Auswirkungen des weiteren und anhaltenden Anstiegs der Energiekosten, der zunehmenden Verknappung der Gaslieferungen und der Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Lieferungen sowie den unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der von der Union oder ihren internationalen Partnern verhängten zusätzlichen Sanktionen Rechnung zu tragen. |
6. |
Zweitens sind nach Auffassung der Kommission bestimmte Anpassungen in Abschnitt 2.4 des Befristeten Krisenrahmens erforderlich, um dessen wirksame Umsetzung zu verbessern. Die im Rahmen dieses Abschnitts gewährte Förderung sollte nach Ansicht der Kommission begrenzt werden, um Anreize zur Steigerung des Energie- und Gasverbrauchs, die die derzeitige Gasknappheit verschärfen würde, zu vermeiden. |
7. |
Drittens müssen die Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission möglicherweise zusätzliche Maßnahmen im Einklang mit dem REPowerEU-Plan ergreifen, um die Investitionen in erneuerbare Energien (Sonnenenergie, Windenergie, geothermische Energie), Biogas und Biomethan aus organischen Abfällen und Reststoffen, erneuerbaren Wasserstoff, Energiespeicherung und erneuerbare Wärme zu beschleunigen oder zu erleichtern. |
8. |
Viertens müssen die Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission möglicherweise zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Diversifizierung der Energieversorgung zu beschleunigen und die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe durch Unterstützung von Dekarbonisierungsmaßnahmen zu verringern. |
9. |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass es über die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zulässigen Beihilfemaßnahmen und die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestehenden Möglichkeiten hinaus von wesentlicher Bedeutung ist, den Ausbau von erneuerbaren Energien, Energiespeicherung und erneuerbarer Wärme zu beschleunigen, um den REPowerEU-Plan umzusetzen und industrielle Produktionsprozesse durch Elektrifizierung bzw. Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und von bestimmten Arten von strombasiertem Wasserstoff und durch Energieeffizienzmaßnahmen zu dekarbonisieren. Die Kommission legt deshalb in dieser Mitteilung dar, unter welchen Voraussetzungen sie solche Maßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen wird. Zu diesem Zweck werden zwei neue Abschnitte (Abschnitte 2.5 und 2.6) in den Befristeten Krisenrahmen aufgenommen. |
10. |
Neben den vorgeschlagenen Änderungen können die Mitgliedstaaten den von der derzeitigen Krise betroffenen Unternehmen bereits auf der Grundlage der Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3 des Befristeten Krisenrahmens Beihilfen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs gewähren. Für Investitionskosten (z. B. für Produktionsanlagen oder Materialien, die für die Verwirklichung der REPowerEU-Ziele erforderlich sind) kann durch zinsvergünstigte Darlehen oder Garantien nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 des Befristeten Krisenrahmens Unterstützung geleistet werden. |
2. Änderungen des Befristeten Krisenrahmens
11. |
Die Kommission wird die folgenden Änderungen des Befristeten Krisenrahmens ab dem 20. Juli 2022 anwenden. |
12. |
Randnummer 14a wird eingefügt:
(*) Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/877 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 11); Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 15); Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53); Verordnung (EU) 2022/880 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 75); Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 77); Beschluss (GASP) 2022/882 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 88); Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 92); Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 128); Beschluss (GASP) 2022/885 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 139).“" |
13. |
Randnummer 19 erhält folgende Fassung:
(*) COM(2022) 230 final vom 18. Mai 2022.“" |
14. |
Randnummer 25a wird eingefügt:
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15. |
Die Randnummern 26a, 26b, 26c und 26d werden eingefügt:
(**) Geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17)." (*) COM(2022) 360/2 vom 20. Juli 2022." |
16. |
Randnummer 41 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*) Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein." (**) Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 47 Buchstabe h." (***) Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 50 Buchstabe g.“" |
17. |
Randnummer 42 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*) Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein." (**) Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 47 Buchstabe h." (***) Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 50 Buchstabe g.“" |
18. |
Randnummer 43 erhält folgende Fassung:
„Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach Randnummer 41 Buchstabe a und nach Randnummer 42 Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicherstellen, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten und der maximale Gesamtbetrag von 500 000 EUR je Unternehmen nicht überschritten wird. Wenn ein Unternehmen ausschließlich in den unter Randnummer 42 Buchstabe a fallenden Sektoren tätig ist, sollte der maximale Gesamtbetrag von 75 000 EUR je Unternehmen nicht überschritten werden.“ |
19. |
Unter Randnummer 45 wird folgende Fußnote eingefügt:
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20. |
Unter Randnummer 47 Buchstabe e Ziffer i wird folgende Fußnote eingefügt:
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21. |
Unter Randnummer 47 Buchstabe e Ziffer ii wird folgende Fußnote eingefügt:
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22. |
Unter Randnummer 49 wird der Verweis auf Randnummer 47 Buchstabe d durch einen Verweis auf „Randnummer 47 Buchstabe e“ ersetzt. |
23. |
Unter Randnummer 50 Buchstabe b wird folgende Fußnote eingefügt:
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24. |
Der Link in Fußnote 48 erhält folgende Fassung:
„https://ec.europa.eu/competition-policy/state-aid/legislation/reference-discount-rates-and-recovery-interest-rates_en“ |
25. |
Unter Randnummer 50 Buchstabe c wird folgende Fußnote eingefügt:
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26. |
Unter Randnummer 50 Buchstabe e Ziffer i wird folgende Fußnote eingefügt:
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27. |
Unter Randnummer 50 Buchstabe e Ziffer ii wird folgende Fußnote eingefügt:
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28. |
Randnummer 50 Buchstabe e Ziffer iii erhält folgende Fassung:
(*) Eine solche Begründung könnte sich etwa darauf beziehen, dass bestimmte Empfänger in Wirtschaftszweigen tätig sind, die von den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen der Aggression Russlands einschließlich der restriktiven wirtschaftlichen Maßnahmen der Union und ihrer internationalen Partner sowie der von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen besonders betroffen sind. Beispiele für solche Auswirkungen sind Störungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, eine stärkere Volatilität der Preise auf den Energiemärkten und ein damit verbundener Bedarf an Sicherheiten, erhöhte Risiken von Cyberangriffen oder steigende Preise für bestimmte von der gegenwärtigen Krise betroffene Inputs oder Rohstoffe." (**) Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung." (***) Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.“" |
29. |
Randnummer 51 erhält folgende Fassung:
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30. |
Randnummer 52 erhält folgende Fassung:
(*) Wird die Beihilfe erst nach einer Ex-post-Überprüfung der Belege des Beihilfeempfängers gewährt und beschließt der Mitgliedstaat, die Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen nach Randnummer 52 Buchstabe h nicht vorzusehen, so kann die Beihilfe abweichend davon bis zum 31. März 2023 gewährt werden, sofern der unter Randnummer 52 Buchstabe e festgelegte beihilfefähige Zeitraum eingehalten wird." (**) Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2022 entstanden sein." (***) Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 47 Buchstabe h." (****) Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 50 Buchstabe g." (*****) Ausschließlich für die Zwecke des Abschnitts 2.4 bezeichnet der Ausdruck ‚Empfänger‘ ein Unternehmen oder eine juristische Person, die Teil eines Unternehmens ist." (******) Vom Empfänger z. B. anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Endverbrauch ohne Verkauf und Eigenproduktion." (*******) (p(t) - p(ref) * 2) * q(t), wobei p für den Preis pro Verbrauchseinheit, q für die Verbrauchsmenge, ref für den Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und t für einen Monat im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022 steht.“" |
31. |
Randnummer 53 erhält folgende Fassung:
(*) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51)." (**) Auf der Grundlage von Geschäftsberichten für das Kalenderjahr 2021 bzw. des letzten verfügbaren Jahresabschlusses." (***) Es wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen Betriebsverluste verzeichnet, wenn dessen EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) im beihilfefähigen Zeitraum negativ ist. Diese Betriebsverluste sollten vom Empfänger monatlich oder vierteljährlich nachgewiesen werden, sofern kein anderer Nachweis hinreichend begründet wurde." (****) Ein Empfänger gilt als in einem der in Anhang I aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er in den nationalen Sektorkonten entsprechend eingestuft ist oder wenn er mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten im Bezugszeitraum mehr als 50 % seines Umsatzes oder seines Produktionswertes erzielt hat.“" |
32. |
Folgender Abschnitt wird eingefügt:
„2.5. Beihilfen zur für REPowerEU wichtigen Beschleunigung des Ausbaus von erneuerbaren Energien, Speicherung und erneuerbarer Wärme
(*) COM(2022) 230 final vom 18. Mai 2022." (*) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82)." (**) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1)." (***) Zu solchen Faktoren könnten beispielsweise auch verbindliche Kontaktbeschränkungen für die Bevölkerung wegen einer Pandemie oder weltweite Störungen der Lieferketten für Ausrüstung, die für das entsprechende Vorhaben erforderlich ist, zählen. Verzögerungen beim Erhalt der erforderlichen Genehmigungen für das Vorhaben hingegen fallen nicht darunter." (****) Z. B. Euro pro Tonne CO2-Reduktion." (*****) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)." (******) Ein Differenzvertrag verleiht dem Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen einem festen ‚Ausübungspreis‘ und einem Referenzpreis – z. B. einem Marktpreis pro Produktionseinheit. Differenzverträge können auch Rückzahlungen der Beihilfeempfänger an Steuerzahler oder Verbraucher für Zeiträume vorsehen, in denen der Referenzpreis über dem Ausübungspreis liegt.“" |
33. |
Folgender Abschnitt wird eingefügt:
„2.6. Beihilfen für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung und/oder Nutzung von bestimmte Voraussetzungen erfüllendem erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff sowie für Energieeffizienzmaßnahmen
(*) Die Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen muss anhand der durchschnittlichen direkten Treibhausgasemissionen in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag (durchschnittliche jährliche Emissionen) gemessen werden." (**) Die Verringerung des Energieverbrauchs muss anhand des Energieverbrauchs in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag (durchschnittlicher Jahresverbrauch) gemessen werden." (***) Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2021/447 vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29)." (****) Zu solchen Faktoren könnten beispielsweise auch verbindliche Kontaktbeschränkungen für die Bevölkerung wegen einer Pandemie oder weltweite Störungen der Lieferketten für Ausrüstung, die für das entsprechende Vorhaben erforderlich ist, zählen. Verzögerungen beim Erhalt der erforderlichen Genehmigungen für das Vorhaben hingegen fallen nicht darunter." (*****) Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1)." (******) Die Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen oder des Energieverbrauchs muss anhand der durchschnittlichen direkten Treibhausgasemissionen bzw. des Energieverbrauchs in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag (durchschnittliche jährliche Emissionen bzw. durchschnittlicher Jahresverbrauch) gemessen werden.“" |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/877 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 11); Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 15); Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53); Verordnung (EU) 2022/880 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 75); Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 77); Beschluss (GASP) 2022/882 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 88); Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 92); Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 128); Beschluss (GASP) 2022/885 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 139).
(2) COM(2022) 230 final vom 18. Mai 2022.
(*) Siehe Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.103012 (2022/NN) – Anreizmaßnahme für die Befüllung des Erdgasspeichers Bergermeer für die nächste Heizperiode.
III Vorbereitende Rechtsakte
RAT
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/14 |
STANDPUNKT (EU) Nr. 2/2022 DES RATES IN ERSTER LESUNG
im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, um sie an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen
Vom Rat am 28. Juni 2022 angenommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 280/02)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Rechtsrahmen für die Befugnisse, die der Kommission vom Gesetzgeber übertragen werden, geändert, indem eine Unterscheidung zwischen den Befugnissen eingeführt wurde, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes übertragen werden (delegierte Rechtsakte), und den Befugnissen, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union (Durchführungsrechtsakte) übertragen werden. |
(2) |
In Rechtsakten, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen wurden, werden der Kommission Befugnisse übertragen, um Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (2) zu erlassen. |
(3) |
Frühere Vorschläge zur Anpassung von Rechtsvorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen wurden aufgrund des Stillstands bei den interinstitutionellen Verhandlungen zurückgezogen (3). |
(4) |
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbarten sodann in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4) einen neuen Rahmen für delegierte Rechtsakte und erkannten an, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden müssen. Sie kamen insbesondere überein, dass der umgehenden Anpassung aller Basisrechtsakte, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, hohe Priorität eingeräumt werden muss. Die Kommission verpflichtete sich, einen Vorschlag für diese Anpassung bis Ende 2016 vorzulegen. |
(5) |
Die Ermächtigung der Kommission zur Änderung der in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthaltenen Formblätter sieht die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vor. Da diese Ermächtigung die Kriterien nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt, sollte sie an diese Bestimmung angepasst werden. |
(6) |
Um die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der genannten Verordnung zu erlassen, um die Formblätter zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(7) |
Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung seine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben. |
(8) |
Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte. |
(9) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Artikel 31 Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um die Formblätter zu aktualisieren.“ |
2. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 31a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*1) enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
3. |
Artikel 32 wird aufgehoben. |
Artikel 2
Laufende Verfahren
Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits seine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 832) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 28. Juni 2022. Standpunkt des Europäischen Parlaments (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
(3) ABl. C 80 vom 7.3.2015, S. 17.
(4) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(5) Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/17 |
Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 2/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, um sie an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen
(2022/C 280/03)
I. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat am 14. Dezember 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von im Bereich Justiz erlassenen Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) angenommen. |
2. |
Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hat am 20. März 2018 eine partielle allgemeine Ausrichtung (2) festgelegt, die die Rechtsakte 1 und 3 des Vorschlags nicht abdeckte, da hierzu parallele Vorschläge der Kommission erwartet wurden. Da parallele Vorschläge für die Rechtsakte 1 und 3 vorgelegt wurden (3), hat der Rat am 20. Dezember 2018 seine allgemeine Ausrichtung (4) festgelegt, die die Anpassung des letzten verbleibenden Rechtsakts betraf, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (5). |
3. |
Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung auf seiner Plenartagung vom 17. April 2019 (6) festgelegt. |
4. |
Die interinstitutionellen Beratungen über den Vorschlag auf fachlicher Ebene wurden am 5. Dezember 2019 unter finnischem Vorsitz aufgenommen. Seitdem haben drei Sitzungen auf fachlicher Ebene stattgefunden: die ersten beiden unter kroatischem Vorsitz am 30. Januar 2020 und am 20. Februar 2020, und die dritte am 10. März 2022 unter französischem Vorsitz. In der letztgenannten Sitzung wurde eine vorläufige Einigung auf fachlicher Ebene erzielt. |
5. |
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat diesen endgültigen Kompromisstext auf seiner Tagung vom 25. Mai 2022 im Hinblick auf eine Einigung bestätigt. (7) |
6. |
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat den endgültigen Kompromisstext am 2. Juni 2022 gebilligt. Daraufhin hat der Vorsitzende des Rechtsausschusses dem Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 3. Juni 2022 ein Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Rechtsausschuss in dem Fall, dass der Rat dem Europäischen Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung in der Fassung des auf fachlicher Ebene vereinbarten Kompromisstextes vorbehaltlich der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich übermittelt, dem Plenum empfehlen wird, den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen in zweiter Lesung des Parlaments zu billigen. |
II. ZIEL
7. |
Der Vorschlag betraf die Anpassung an den im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Rechtsrahmen von drei Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen zum Zeitpunkt des Vorschlags noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (8) Bezug genommen wurde. In der Zwischenzeit wurden Rechtsakt 1 (Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates) und Rechtsakt 3 (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates) des Kommissionsvorschlags durch gesonderte parallele Vorschläge angepasst. Ziel ist es daher, den verbleibenden Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 805/2004) mit dem Vertrag von Lissabon in Einklang zu bringen, indem die Befugnisübertragung, in der auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, so angepasst wird, dass entweder delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen werden können. |
8. |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9), die bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen anzupassen. |
III. ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG
A. Allgemeine Bemerkungen
9. |
Der Rat und das Europäische Parlament haben Verhandlungen geführt, um auf der Grundlage eines Standpunkts des Rates in erster Lesung, den das Europäische Parlament unverändert billigen könnte, eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung zu erreichen. Der Wortlaut des Standpunkts des Rates in erster Lesung entspricht voll und ganz dem zwischen den beiden gesetzgebenden Organen erzielten Kompromiss. |
B. Besondere Bemerkungen
10. |
Seit Beginn der Beratungen bestand zwischen den beiden gesetzgebenden Organen Einvernehmen darüber, dass die Befugnisübertragung in der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, in der auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, so angepasst werden musste, dass delegierte Rechtsakte erlassen werden können, da der Kommission die Befugnis übertragen wird, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Hinsichtlich der Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt gingen die Standpunkte auseinander: Während der Rat die von der Kommission vorgeschlagene Standarddauer akzeptieren konnte (zwei Monate, die auf Initiative des Parlaments oder des Rates um weitere zwei Monate verlängert werden können), hat das Parlament eine Frist für die Erhebung von Einwänden von drei Monaten vorgeschlagen, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann. In der Sitzung auf fachlicher Ebene vom 10. März 2022 hat das Parlament seine Bereitschaft erklärt, seinen abweichenden Standpunkt zur Dauer der Frist für die Erhebung von Einwänden aufzugeben und so den Weg für einen Kompromisstext zu ebnen. |
11. |
Im Wesentlichen entspricht der Standpunkt des Rates in erster Lesung weitgehend der allgemeinen Ausrichtung des Rates, wobei geringfügige Änderungen am Wortlaut der Befugnisübertragung vorgenommen wurden, um der bereits vereinbarten Formulierung in der Verordnung (EU) 2019/1243 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (10) Rechnung zu tragen. Das Format des Textes unterscheidet sich erheblich vom Kommissionsvorschlag, um besser zum Ausdruck zu bringen, dass nach der Streichung der beiden anderen Rechtsakte, die Teil des ursprünglichen Kommissionsvorschlags waren, nur noch ein Rechtsakt durch diese Verordnung angepasst werden muss. Daher wurde der Anhang gestrichen und sein Inhalt in den verfügenden Teil des Rechtsakts aufgenommen. |
IV. FAZIT
12. |
Der Standpunkt des Rates in erster Lesung zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, um sie an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen, entspricht voll und ganz dem Kompromiss, der in den Verhandlungen zwischen Vertretern des Rates und des Europäischen Parlaments mithilfe der Kommission erzielt worden ist. Dieser Kompromiss wird mit dem Schreiben des Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom 3. Juni 2022 an den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter bestätigt. |
(1) Dok. ST 5705/17.
(2) Dok. ST 6932/18.
(3) Dok. ST 9620/18 und Dok. ST 9622/18.
(4) Dok. ST 14955/18.
(5) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15.
(6) P8_TA(2019)0411.
(7) Dok. ST 9280/22.
(8) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/19 |
Euro-Wechselkurs (1)
20. Juli 2022
(2022/C 280/04)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0199 |
JPY |
Japanischer Yen |
140,92 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4452 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85178 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,4606 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9896 |
ISK |
Isländische Krone |
139,50 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,1323 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,493 |
HUF |
Ungarischer Forint |
399,50 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,7820 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9396 |
TRY |
Türkische Lira |
17,9444 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4767 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3132 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,0062 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6308 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4204 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 337,61 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,3924 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,8892 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5143 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 275,82 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5406 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,398 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,405 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,5427 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,8967 |
INR |
Indische Rupie |
81,5990 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/20 |
Bekanntmachung des Königreichs Norwegen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel — Awards in Predefined Areas 2022
(2022/C 280/05)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) fordert das norwegische Erdöl- und Energieministerium hiermit zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen zur Gewinnung von Erdöl auf.
Produktionslizenzen werden nur an in Norwegen oder einem anderen Unterzeichnerstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) eingetragene gemeinsame Aktiengesellschaften oder an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Unterzeichnerstaat des EWR-Abkommens vergeben.
Unternehmen, die nicht Lizenznehmer auf dem norwegischen Festlandsockel sind, können, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, Produktionslizenzen erhalten.
Einzelne Unternehmen und Unternehmen, die Anträge als Teil einer Gruppe einreichen, werden vom Ministerium gleichbehandelt. Antragsteller, die einen Einzelantrag einreichen, oder Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, die einen gemeinsamen Antrag einreicht, werden alle als ein Antragsteller für eine Produktionslizenz betrachtet. Das Ministerium kann auf der Grundlage der von Gruppen oder Einzelantragstellern eingereichten Anträge Lizenznehmergruppen zusammensetzen, denen eine neue Produktionslizenz erteilt werden soll, und dabei Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, ausschließen, Einzelantragsteller hinzufügen sowie den Betreiber für solche Gruppen ernennen.
Die Vergabe einer Beteiligung an einer Produktionslizenz setzt den Abschluss einer Vereinbarung über Erdölaktivitäten, einschließlich einer gemeinsamen Betriebsvereinbarung und einer Rechnungslegungsvereinbarung, voraus. Wenn die Produktionslizenz stratigrafisch aufgeteilt ist, müssen die Lizenznehmer der beiden stratigrafisch aufgeteilten Lizenzen auch eine besondere gemeinsame Betriebsvereinbarung abschließen, die das Verhältnis zwischen ihnen in dieser Hinsicht regelt.
Mit der Unterzeichnung der genannten Vereinbarungen bilden die Lizenznehmer ein Gemeinschaftsunternehmen, bei dem der Umfang ihrer Beteiligung immer ihrer Beteiligung an der Produktionslizenz entspricht.
Die Lizenzunterlagen werden im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Unterlagen der „Awards in Predefined Areas 2021“ beruhen. Dadurch soll erreicht werden, dass die wichtigsten Bestandteile von Anpassungen des Rahmens den potenziellen Antragstellern vor dem Zeitpunkt der Anwendung vorliegen.
Kriterien für die Vergabe einer Produktionslizenz
Um einen guten Mitteleinsatz sowie eine rasche und effiziente Exploration und Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel einschließlich der Zusammensetzung von Lizenzgruppen, die dies gewährleisten, zu fördern, gelten folgende Kriterien für die Vergabe von Beteiligungen an Produktionslizenzen und die Ernennung des Betreibers:
a) |
Der Antragsteller muss die geologischen Verhältnisse in dem fraglichen geografischen Gebiet kennen und darlegen, wie die Lizenznehmer beabsichtigen, eine effiziente Exploration nach Erdöl durchzuführen. |
b) |
Einschlägige technische Sachkenntnis des Antragstellers sowie die Art und Weise, in der diese Sachkenntnis aktiv zur kostengünstigen Exploration und gegebenenfalls zur Gewinnung von Erdöl aus dem fraglichen geografischen Gebiet beitragen kann. |
c) |
Erfahrungen des Antragstellers auf dem norwegischen Festlandsockel oder gleichwertige einschlägige Erfahrungen aus anderen Gebieten. |
d) |
Der Antragsteller muss über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügen, um die Exploration und gegebenenfalls Gewinnung von Erdöl in dem fraglichen geografischen Gebiet durchzuführen. |
e) |
Falls der Antragsteller Lizenznehmer einer Produktionslizenz ist oder war, kann das Ministerium jegliche bei dem Antragsteller in seiner Rolle als Lizenznehmer aufgetretenen Formen der Ineffizienz oder mangelnde Verantwortlichkeit berücksichtigen. Nationale Sicherheitserwägungen können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn das Ministerium feststellt, dass solche Erwägungen relevant sind. |
f) |
Produktionslizenzen werden in der Regel an Gemeinschaftsunternehmen vergeben, bei denen mindestens ein Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt hat oder über diesbezügliche praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügt. |
g) |
Produktionslizenzen werden in der Regel an zwei oder mehr Lizenznehmer vergeben, von denen mindestens einer über die unter dem Buchstaben f genannten Erfahrungen verfügt. |
h) |
Für Produktionslizenzen in der Barentssee muss der ausgewählte Betreiber mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. |
i) |
Für Produktionslizenzen in der Tiefsee müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für die Produktionslizenz muss ein Lizenznehmer Bohrungen in der Tiefsee als Betreiber durchgeführt haben. |
j) |
Für Produktionslizenzen, bei denen die Explorationsbohrungen voraussichtlich mit hohem Druck und/oder hohen Temperaturen (HPHT) verbunden sind, müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für die Produktionslizenz muss ein Lizenznehmer HPHT-Bohrungen als Betreiber durchgeführt haben. |
Blöcke, für die Anträge gestellt werden können
Anträge auf Beteiligungen an Produktionslizenzen können für die nicht lizenzierten Blöcke innerhalb des abgesteckten Gebiets gemäß den von der norwegischen Erdöldirektion veröffentlichten Karten eingereicht werden. Ferner können Anträge für Flächen eingereicht werden, die nach der Bekanntmachung innerhalb des abgesteckten Gebiets aufgegeben wurden, und zwar entsprechend den laufend aktualisierten und interaktiven Karten auf der Website der norwegischen Erdöldirektion.
Produktionslizenzen können einen oder mehrere Blöcke oder Teile von Blöcken umfassen. Die Antragsteller werden gebeten, ihren Antrag auf Gebiete zu beschränken, in denen sie Erdöl-Prospektivität festgestellt haben.
Der vollständige Text der Bekanntmachung, einschließlich detaillierter Karten der verfügbaren Gebiete, kann auf der Website der norwegischen Erdöldirektion www.npd.no/apa2022 abgerufen werden.
Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl sind elektronisch an folgende Anschrift einzureichen, z. B. über L2S:
Ministerium für Erdöl und Energie |
P.O. Box 8148 Dep. |
N-0033 OSLO |
NORWEGEN |
Eine Kopie ist elektronisch, z. B. über L2S, an folgende Anschrift zu übermitteln:
Norwegische Erdöldirektion |
P.O. Box 600 |
N-4003 STAVANGER |
NORWEGEN |
Abgabefrist: 12. September 2022 um 12.00 Uhr.
Die Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl im Rahmen der „Awards in Predefined Areas 2022“ auf dem norwegischen Festlandsockel ist für das erste Quartal 2023 geplant.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/23 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2022/C 280/06)
1.
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. |
Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
|
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10828 – CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 280/07)
1.
Am 13. Juli 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
CVC Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg); |
— |
Nordic Capital XI Limited („Nordic Capital“, Jersey); |
— |
Cary Group Holding AB (publ) („Cary Group“, Schweden). |
CVC und Nordic Capital werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die gesamte Cary Group übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch ein am 29. Juni 2022 angekündigtes öffentliches Angebot.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
CVC: Private-Equity-Anlagegesellschaft; |
— |
Nordic Capital: Gruppe von Private-Equity-Fonds mit speziellem Schwerpunkt auf Gesundheitswesen, Technologie und Zahlungen, Finanzdienstleistungen, Industrie- und Geschäftsdienstleistungen sowie Verbraucherprodukten. |
— |
Cary Group: Autoglasreparatur- und -ersatzdienstleistungen mit Präsenz vor Ort in Schweden, Norwegen, Finnland, Deutschland, Österreich, Luxemburg, Spanien und Portugal sowie im Vereinigten Königreich. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10828 – CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10804 – KKR / CONTOURGLOBAL)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 280/08)
1.
Am 14. Juli 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
KKR & Co. Inc. („KKR“, USA); |
— |
ContourGlobal plc („ContourGlobal“, Vereinigtes Königreich). |
KKR wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von ContourGlobal im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die alternative Vermögensverwaltung sowie Kapitalmarkt- und Versicherungslösungen anbietet. |
— |
ContourGlobal erwirbt und entwickelt Großhandelsanlagen zur Stromerzeugung und betreibt 138 Kraftwerke in 20 Ländern, darunter in der EU in Österreich, Bulgarien, Frankreich, Italien, Rumänien, der Slowakei und Spanien. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10804 – KKR / CONTOURGLOBAL
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).