ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 280

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
21. Juli 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 280/01

Mitteilung der Kommission — Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

1


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2022/C 280/02

Standpunkt (EU) Nr. 2/2022 des Rates in Erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, um sie an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen Vom Rat am 28. Juni 2022 angenommen ( 1 )

14

2022/C 280/03

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 2/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, um sie an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen

17


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 280/04

Euro-Wechselkurs — 20. Juli 2022

19

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2022/C 280/05

Bekanntmachung des Königreichs Norwegen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel — Awards in Predefined Areas 2022

20


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 280/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

23

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 280/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10828 – CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

24

2022/C 280/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10804 – KKR / CONTOURGLOBAL) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

26


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(2022/C 280/01)

1.   Einführung

1.

Am 23. März 2022 hat die Kommission den Befristeten Krisenrahmen angenommen.

2.

Dieser Rahmen soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben, die unmittelbar oder mittelbar von der beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, den von der Union oder ihren internationalen Partnern verhängten restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) und den beispielsweise von Russland ergriffenen wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen betroffen sind.

3.

Die Kommission hält es angesichts der anhaltenden militärischen Aggression Russlands und der erschwerenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union insgesamt und die Volkswirtschaften aller Mitgliedstaaten für erforderlich, die im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Maßnahmen anzupassen.

4.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten zu ihren Standpunkten zu spezifischen Erfordernissen konsultiert, denen mit Blick auf das sechste Sanktionspaket (1), die Bemühungen zur Verringerung der Abhängigkeit von russischem Erdöl und die Ziele des REPowerEU-Plans (2) Rechnung zu tragen ist.

5.

Erstens sollten nach Auffassung der Kommission die in Abschnitt 2.1 des Befristeten Krisenrahmens festgelegten Beihilfehöchstbeträge angehoben werden, um den anhaltenden Störungen im Wirtschaftsleben und den erschwerenden makroökonomischen Auswirkungen des weiteren und anhaltenden Anstiegs der Energiekosten, der zunehmenden Verknappung der Gaslieferungen und der Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Lieferungen sowie den unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der von der Union oder ihren internationalen Partnern verhängten zusätzlichen Sanktionen Rechnung zu tragen.

6.

Zweitens sind nach Auffassung der Kommission bestimmte Anpassungen in Abschnitt 2.4 des Befristeten Krisenrahmens erforderlich, um dessen wirksame Umsetzung zu verbessern. Die im Rahmen dieses Abschnitts gewährte Förderung sollte nach Ansicht der Kommission begrenzt werden, um Anreize zur Steigerung des Energie- und Gasverbrauchs, die die derzeitige Gasknappheit verschärfen würde, zu vermeiden.

7.

Drittens müssen die Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission möglicherweise zusätzliche Maßnahmen im Einklang mit dem REPowerEU-Plan ergreifen, um die Investitionen in erneuerbare Energien (Sonnenenergie, Windenergie, geothermische Energie), Biogas und Biomethan aus organischen Abfällen und Reststoffen, erneuerbaren Wasserstoff, Energiespeicherung und erneuerbare Wärme zu beschleunigen oder zu erleichtern.

8.

Viertens müssen die Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission möglicherweise zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Diversifizierung der Energieversorgung zu beschleunigen und die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe durch Unterstützung von Dekarbonisierungsmaßnahmen zu verringern.

9.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass es über die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zulässigen Beihilfemaßnahmen und die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestehenden Möglichkeiten hinaus von wesentlicher Bedeutung ist, den Ausbau von erneuerbaren Energien, Energiespeicherung und erneuerbarer Wärme zu beschleunigen, um den REPowerEU-Plan umzusetzen und industrielle Produktionsprozesse durch Elektrifizierung bzw. Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und von bestimmten Arten von strombasiertem Wasserstoff und durch Energieeffizienzmaßnahmen zu dekarbonisieren. Die Kommission legt deshalb in dieser Mitteilung dar, unter welchen Voraussetzungen sie solche Maßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen wird. Zu diesem Zweck werden zwei neue Abschnitte (Abschnitte 2.5 und 2.6) in den Befristeten Krisenrahmen aufgenommen.

10.

Neben den vorgeschlagenen Änderungen können die Mitgliedstaaten den von der derzeitigen Krise betroffenen Unternehmen bereits auf der Grundlage der Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3 des Befristeten Krisenrahmens Beihilfen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs gewähren. Für Investitionskosten (z. B. für Produktionsanlagen oder Materialien, die für die Verwirklichung der REPowerEU-Ziele erforderlich sind) kann durch zinsvergünstigte Darlehen oder Garantien nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 des Befristeten Krisenrahmens Unterstützung geleistet werden.

2.   Änderungen des Befristeten Krisenrahmens

11.

Die Kommission wird die folgenden Änderungen des Befristeten Krisenrahmens ab dem 20. Juli 2022 anwenden.

12.

Randnummer 14a wird eingefügt:

„14a.

Der Rat hat am 3. Juni 2022 angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der Unterstützung dieses Kriegs durch Belarus sowie der bekannt gewordenen Gräueltaten der russischen Streitkräfte ein sechstes Sanktionspaket (*) verabschiedet. Das Paket umfasst 1) ein Verbot der Einfuhr von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen aus Russland mit begrenzten Ausnahmen, 2) den SWIFT-Ausschluss von drei weiteren russischen Banken und einer belarussischen Bank sowie 3) die Aussetzung der Ausstrahlung der Rundfunkprogramme von drei weiteren staatseigenen russischen Unternehmen in der Union. Zudem hat die Union gegen weitere 65 Personen und 18 Organisationen Sanktionen verhängt. Zu diesen Personen zählen auch Verantwortliche für die Gräueltaten in Butscha und Mariupol.

(*)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/877 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 11); Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 15); Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53); Verordnung (EU) 2022/880 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 75); Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 77); Beschluss (GASP) 2022/882 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 88); Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 92); Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 128); Beschluss (GASP) 2022/885 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 139).“"

13.

Randnummer 19 erhält folgende Fassung:

„19.

Die Mitteilung ‚REPowerEU‘ enthält weitere Leitlinien und beschreibt neue Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugung grüner Energie, zur Diversifizierung der Versorgung und zur Verringerung der Nachfrage, einschließlich vorbereitender Maßnahmen für den Winter 2022-2023. Der REPowerEU-Plan (*) umfasst Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland durch die Beschleunigung des ökologischen Wandels, Investitionen in Energieeffizienz und die Diversifizierung der Energieversorgung. Durch die Beschleunigung des ökologischen Wandels können die Emissionen reduziert, die Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen verringert und sprunghafte Preisanstiege verhindert werden. Die hohen Energiepreise spiegeln auch die kurzfristige Angebotsknappheit wider, die in das allgemeine Preisniveau einfließt. Kurzfristig könnte daher eine befristete Unterstützung erforderlich sein, um Unternehmen zu helfen, auf die die derzeitige Krisensituation besonders schwerwiegende kurzfristige Auswirkungen hätte.

(*)  COM(2022) 230 final vom 18. Mai 2022.“"

14.

Randnummer 25a wird eingefügt:

„25a.

Wenn durch eine verbindliche Verringerung des Erdgasverbrauchs, die möglicherweise von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden muss, unmittelbar Schäden entstehen, können diese auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft werden, sofern keine Überkompensation vorliegt.“

15.

Die Randnummern 26a, 26b, 26c und 26d werden eingefügt:

„26a.

Verringerungen der Gaslieferungen in die Union können es auch erforderlich machen, Anreize für eine freiwillige Reduzierung der Erdgasnachfrage zu schaffen. Wenn die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise beabsichtigen, Anreize für eine freiwillige Verringerung der Erdgasnachfrage einzuführen, wird die Kommission solche Maßnahmen direkt auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV prüfen. Dies erfordert eine Einzelfallprüfung, bei der nach Auffassung der Kommission besonders darauf zu achten ist, dass

a)

der Abschluss von Verträgen über eine freiwillige Verringerung der Nachfrage auf der Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens mit transparenten Kriterien erfolgt,

b)

keine formellen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels oder der grenzüberschreitenden Handelsströme vorliegen,

c)

die betreffenden Anreize auf den Umfang beschränkt werden, um den der Beihilfeempfänger seine künftige Nachfrage stärker verringert, als er das ohne die Maßnahme getan hätte,

d)

die gesamte Endnachfrage nach Erdgas in dem betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar verringert wird, also keine bloße Verlagerung der Erdgasnachfrage stattfindet.

26b.

Die Mitgliedstaaten können auch Maßnahmen in Erwägung ziehen, um Anreize für die Befüllung der Gasspeicher zu schaffen, sofern der Markt keine derartigen Anreize für den kommenden Winter bietet. Wenn die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise beabsichtigen, Anreize für die Befüllung der Gasspeicher zu setzen, wird die Kommission diese unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV prüfen (*). Dies erfordert eine Einzelfallprüfung, bei der nach Auffassung der Kommission besonders darauf zu achten ist, dass

a)

die Anwendung eines wettbewerblichen Verfahrens mit transparenten Kriterien, um die Beihilfe möglichst gering zu halten,

b)

keine Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels oder der grenzüberschreitenden Handelsströme vorliegen,

c)

Vorkehrungen zur Vermeidung einer Überkompensation getroffen werden,

d)

die in den Artikeln 6a bis 6d der Verordnung (EU) 2017/1938 (**) festgelegten Verpflichtungen und Voraussetzungen für die Befüllung der Gasspeicher und die Schaffung von Anreizen für die Gasspeicherung, insbesondere die Voraussetzungen für Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 6b Absätze 2 und 3, erfüllt sind.

26c.

Die Kommission wird im Einklang mit der Mitteilung der Kommission ‚Gaseinsparungen für den Winter‘ (*) und den nationalen Notfallplänen für die Gasversorgungssicherheit etwaige erforderliche, angemessene und geeignete Beihilfen für die Instandsetzung von Anlagen, die vor dem nächsten Winter während eines begrenzten Zeitraums dazu beitragen werden, Erdgas durch einen stärker die Umwelt belastenden kohlenstoffhaltigen Brennstoff zu ersetzen, im Einzelfall prüfen. Jeder dieser alternativen kohlenstoffhaltigen Brennstoffe muss möglichst geringe Emissionen verursachen. Außerdem müssen die Beihilfen im Einklang mit den EU-Klimazielen an Energieeffizienzbemühungen geknüpft sein und über die Krise hinausgehende Festlegungen (Lock-in-Effekte) vermieden werden. Diese Maßnahmen können entweder auf die vorbeugende Senkung des Gasverbrauchs oder auf verbindliche Verringerungen der Erdgasnachfrage ausgerichtet sein, sofern kein anderer Ausgleich gewährt wird.

26d.

Angesichts der Herausforderungen bei der Beförderung von Gütern in die und aus der Ukraine wird die Kommission im Einzelfall prüfen, ob Beihilfen für Versicherungen oder Rückversicherungen für solche Beförderungen gewährt werden können. Die Mitgliedstaaten werden unter anderem nachweisen müssen, dass die Versicherung bzw. Rückversicherung nicht oder nur zu wesentlich höheren Tarifen als vor der russischen Invasion der Ukraine verfügbar ist.“

(**)  Geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17)."

(*)  COM(2022) 360/2 vom 20. Juli 2022."

16.

Randnummer 41 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 500 000 EUR je Unternehmen (*). Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (**), Darlehen (***) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Obergrenze von insgesamt 500 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

(*)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein."

(**)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 47 Buchstabe h."

(***)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 50 Buchstabe g.“"

17.

Randnummer 42 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 62 000 EUR je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, bzw. 75 000 EUR je Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist; (*) die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (**), Darlehen (***) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Obergrenze von insgesamt 62 000 EUR bzw. 75 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

(*)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein."

(**)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 47 Buchstabe h."

(***)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 50 Buchstabe g.“"

18.

Randnummer 43 erhält folgende Fassung:

„Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach Randnummer 41 Buchstabe a und nach Randnummer 42 Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicherstellen, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten und der maximale Gesamtbetrag von 500 000 EUR je Unternehmen nicht überschritten wird. Wenn ein Unternehmen ausschließlich in den unter Randnummer 42 Buchstabe a fallenden Sektoren tätig ist, sollte der maximale Gesamtbetrag von 75 000 EUR je Unternehmen nicht überschritten werden.“

19.

Unter Randnummer 45 wird folgende Fußnote eingefügt:

„*

Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff ‚staatliche Garantien für Darlehen‘ auch Garantien für bestimmte Factoring-Produkte, und zwar Garantien für das Factoring mit Rückgriff (Recourse Factoring) und das Reverse-Factoring, bei denen der Factor das Recht hat, den Factoree in Rückgriff zu nehmen. Beihilfefähig sind ausschließlich Reverse-Factoring-Produkte, die erst zum Einsatz kommen, nachdem der Verkäufer seinen Teil der Transaktion bereits erfüllt, d. h. das Produkt geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht hat. Auch Finanzierungsleasing fällt unter den Begriff ‚staatliche Garantien für Darlehen‘.“

20.

Unter Randnummer 47 Buchstabe e Ziffer i wird folgende Fußnote eingefügt:

„*

Wenn es sich bei den Empfängern um neu gegründete Unternehmen handelt, die keine drei Jahresabschlüsse vorweisen können, wird die nach Randnummer 47 Buchstabe e Ziffer i anwendbare Obergrenze auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Beihilfeantrags berechnet.“

21.

Unter Randnummer 47 Buchstabe e Ziffer ii wird folgende Fußnote eingefügt:

„*

Wenn es sich bei den Empfängern um neu gegründete Unternehmen handelt, die keine Aufzeichnungen für die gesamten vorausgehenden zwölf Monate vorweisen können, wird die nach Randnummer 47 Buchstabe e Ziffer ii anwendbare Obergrenze auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Beihilfeantrags berechnet.“

22.

Unter Randnummer 49 wird der Verweis auf Randnummer 47 Buchstabe d durch einen Verweis auf „Randnummer 47 Buchstabe e“ ersetzt.

23.

Unter Randnummer 50 Buchstabe b wird folgende Fußnote eingefügt:

„*

Bei Anwendung einer Karenzfrist für Zinszahlungen sind die unter Randnummer 50 Buchstabe b genannten Mindestzinssätze einzuhalten; die Zinsen müssen ab dem ersten Tag der Karenzfrist anfallen und mindestens einmal jährlich muss eine Kapitalisierung erfolgen. Die Laufzeit der Darlehensverträge bleibt auf höchstens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung begrenzt, außer wenn sie gemäß Randnummer 50 Buchstabe c angepasst und der Gesamtbetrag der Darlehen je Empfänger nach Randnummer 50 Buchstabe e nicht überschritten wird.“

24.

Der Link in Fußnote 48 erhält folgende Fassung:

„https://ec.europa.eu/competition-policy/state-aid/legislation/reference-discount-rates-and-recovery-interest-rates_en“

25.

Unter Randnummer 50 Buchstabe c wird folgende Fußnote eingefügt:

„*

Siehe Zusammenfassung der Beschlusspraxis zur Anpassung nach Randnummer 50 Buchstabe c, veröffentlicht auf der Website der GD Wettbewerb unter https://ec.europa.eu/competition-policy/state-aid/ukraine_en.“

26.

Unter Randnummer 50 Buchstabe e Ziffer i wird folgende Fußnote eingefügt:

„*

Wenn es sich bei den Empfängern um neu gegründete Unternehmen handelt, die keine drei Jahresabschlüsse vorweisen können, wird die nach Randnummer 50 Buchstabe e Ziffer i anwendbare Obergrenze auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Beihilfeantrags berechnet.“

27.

Unter Randnummer 50 Buchstabe e Ziffer ii wird folgende Fußnote eingefügt:

„*

Wenn es sich bei den Empfängern um neu gegründete Unternehmen handelt, die keine Aufzeichnungen für die gesamten vorausgehenden zwölf Monate vorweisen können, wird die nach Randnummer 50 Buchstabe e Ziffer ii anwendbare Obergrenze auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Beihilfeantrags berechnet.“

28.

Randnummer 50 Buchstabe e Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Verweis auf die Herausforderungen, mit denen der Empfänger während der gegenwärtigen Krise konfrontiert ist) (*), darf der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 12 Monate bei KMU (**) bzw. für die folgenden 6 Monate bei großen Unternehmen zu decken. Wenn große Unternehmen Finanzsicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten stellen müssen, kann der Darlehensbetrag erhöht werden, um den aus diesen Tätigkeiten resultierenden Liquiditätsbedarf für die kommenden 12 Monate zu decken. Liquiditätsbedarf, der bereits durch Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens gedeckt wird, darf durch die vorliegende Mitteilung nicht gedeckt werden. Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers (***) festgestellt werden;

(*)  Eine solche Begründung könnte sich etwa darauf beziehen, dass bestimmte Empfänger in Wirtschaftszweigen tätig sind, die von den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen der Aggression Russlands einschließlich der restriktiven wirtschaftlichen Maßnahmen der Union und ihrer internationalen Partner sowie der von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen besonders betroffen sind. Beispiele für solche Auswirkungen sind Störungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, eine stärkere Volatilität der Preise auf den Energiemärkten und ein damit verbundener Bedarf an Sicherheiten, erhöhte Risiken von Cyberangriffen oder steigende Preise für bestimmte von der gegenwärtigen Krise betroffene Inputs oder Rohstoffe."

(**)  Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung."

(***)  Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.“"

29.

Randnummer 51 erhält folgende Fassung:

„51.

Über die bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sowie die in dieser Mitteilung dargelegten Möglichkeiten hinaus könnte eine vorübergehende Unterstützung den außergewöhnlich starken Anstieg der Erdgas- und Strompreise abfedern, den die Unternehmen möglicherweise nicht kurzfristig weitergeben oder auffangen können. So könnten die Folgen für die Unternehmen abgemildert und es ihnen erleichtert werden, den aus der gegenwärtigen Krise resultierenden drastischen Kostenanstieg zu bewältigen. Vor dem Hintergrund einer weiteren Verringerung der Gaslieferungen ist es andererseits auch wichtig, die Anreize für eine Reduzierung der Nachfrage aufrechtzuerhalten und die Unternehmen schrittweise auf eine Senkung des Gasverbrauchs vorzubereiten. Damit energieintensive Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen können, ist derzeit möglicherweise noch zusätzliche Unterstützung angezeigt.“

30.

Randnummer 52 erhält folgende Fassung:

„52.

Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2022 gewährt (*).

b)

Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen (**) oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (***), Darlehen (****) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Beihilfehöchstintensität und die Beihilfeobergrenze nicht übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

c)

Beihilfen, die in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 30. Juni 2023 erfolgt.

d)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt. Die Mitgliedstaaten dürfen die Beihilfe auf Tätigkeiten zur Stützung bestimmter Wirtschaftsbereiche beschränken, die für die Wirtschaft oder für die Sicherheit und die Krisenfestigkeit des Binnenmarktes von besonderer Bedeutung sind. Solche Beschränkungen müssen jedoch allgemein angelegt sein und dürfen nicht zu einer künstlichen Beschränkung des Kreises der potenziellen Beihilfeempfänger führen.

e)

Für die Zwecke dieses Abschnitts werden die beihilfefähigen Kosten anhand des Anstiegs der Erdgas- und Stromkosten berechnet, der aus der Aggression Russlands gegen die Ukraine resultiert. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Kosten wird ermittelt, indem die Anzahl der Erdgas- und Stromeinheiten, die der Empfänger (*****) zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 (im Folgenden ‚beihilfefähiger Zeitraum‘) als Endverbraucher (******) von externen Lieferanten bezogen hat, mit dem Anstieg des vom Empfänger pro Verbrauchseinheit (z. B. in Euro pro MWh) gezahlten Preises multipliziert wird; dieser Preisanstieg muss als Differenz zwischen dem vom Empfänger in einem bestimmten Monat im beihilfefähigen Zeitraum gezahlten Preis pro Einheit und dem Doppelten (200 %) des Preises pro Einheit, den der Empfänger durchschnittlich im Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (*******) gezahlt hat, berechnet werden. Ab dem 1. September 2022 darf die zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten zugrunde gelegte Erdgas- und Strommenge 70 % des Verbrauchs des Empfängers im selben Zeitraum des Jahres 2021 nicht überschreiten;

f)

Die Gesamtbeihilfe je Empfänger beträgt höchstens 30 % der beihilfefähigen Kosten.

g)

Die Gesamtbeihilfe je Empfänger beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 2 Mio. EUR.

h)

Die Bewilligungsbehörde kann einen Vorschuss an den Empfänger leisten, wenn die Beihilfe bewilligt wird, bevor die beihilfefähigen Kosten angefallen sind. Zur Bestimmung des Vorschussbetrags kann sich die Bewilligungsbehörde auf Schätzungen der beihilfefähigen Kosten stützen, sofern die Beihilfeobergrenzen nach Randnummer 52 Buchstaben f und g eingehalten werden. Die Bewilligungsbehörde muss die einschlägigen Obergrenzen im Nachhinein anhand der tatsächlich entstandenen Kosten überprüfen und etwaige die Obergrenzen übersteigende Beihilfebeträge spätestens 6 Monate nach Ablauf des beihilfefähigen Zeitraums zurückfordern.

i)

Nach Randnummer 52 gewährte Beihilfen dürfen mit nach Abschnitt 2.1 gewährten Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag von 2 Mio. EUR nicht überschritten wird.

(*)  Wird die Beihilfe erst nach einer Ex-post-Überprüfung der Belege des Beihilfeempfängers gewährt und beschließt der Mitgliedstaat, die Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen nach Randnummer 52 Buchstabe h nicht vorzusehen, so kann die Beihilfe abweichend davon bis zum 31. März 2023 gewährt werden, sofern der unter Randnummer 52 Buchstabe e festgelegte beihilfefähige Zeitraum eingehalten wird."

(**)  Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2022 entstanden sein."

(***)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 47 Buchstabe h."

(****)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 50 Buchstabe g."

(*****)  Ausschließlich für die Zwecke des Abschnitts 2.4 bezeichnet der Ausdruck ‚Empfänger‘ ein Unternehmen oder eine juristische Person, die Teil eines Unternehmens ist."

(******)  Vom Empfänger z. B. anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Endverbrauch ohne Verkauf und Eigenproduktion."

(*******)  (p(t) - p(ref) * 2) * q(t), wobei p für den Preis pro Verbrauchseinheit, q für die Verbrauchsmenge, ref für den Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und t für einen Monat im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022 steht.“"

31.

Randnummer 53 erhält folgende Fassung:

„53.

In bestimmten Fällen können weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren, die die nach Randnummer 52 Buchstaben f und g berechneten Werte übersteigen, sofern zusätzlich zu den Vorgaben unter Randnummer 52 Buchstaben a bis e sowie h folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Ein Empfänger ist beihilfefähig, wenn es sich bei ihm um einen ‚energieintensiven Betrieb‘ im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/96/EG (*) handelt, d. h., wenn sich die Energiebeschaffungskosten (die sich auch auf andere Energieerzeugnisse als Erdgas oder Strom beziehen) auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes (**) belaufen. Sofern der Mitgliedstaat der Kommission eine entsprechende Begründung für die Prüfung der Maßnahme vorlegt, kann der Produktionswert durch den Umsatz ersetzt werden.

b)

Der Empfänger kommt für Beihilfen in Betracht, wenn ihm Betriebsverluste (***) entstehen, wobei sich der Anstieg der beihilfefähigen Kosten nach Randnummer 52 Buchstabe e auf mindestens 50 % des Betriebsverlusts im selben Zeitraum belaufen muss.

c)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich auf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten und auf höchstens 80 % der Betriebsverluste des Empfängers.

d)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 25 Mio. EUR je Unternehmen.

e)

Bei energieintensiven Empfängern, die in einem oder mehreren der in Anhang I (****) genannten Sektoren oder Teilsektoren tätig sind, darf die Gesamtbeihilfe auf höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden und sich auf höchstens 80 % der Betriebsverluste des Empfängers belaufen. Die Gesamtbeihilfe darf sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 50 Mio. EUR je Unternehmen belaufen.

f)

Beihilfen nach Randnummer 53 können mit Beihilfen nach Abschnitt 2.1 kumuliert werden, sofern die unter Randnummer 53 Buchstabe d bzw. e genannten Obergrenzen nicht überschritten werden.

(*)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51)."

(**)  Auf der Grundlage von Geschäftsberichten für das Kalenderjahr 2021 bzw. des letzten verfügbaren Jahresabschlusses."

(***)  Es wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen Betriebsverluste verzeichnet, wenn dessen EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) im beihilfefähigen Zeitraum negativ ist. Diese Betriebsverluste sollten vom Empfänger monatlich oder vierteljährlich nachgewiesen werden, sofern kein anderer Nachweis hinreichend begründet wurde."

(****)  Ein Empfänger gilt als in einem der in Anhang I aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er in den nationalen Sektorkonten entsprechend eingestuft ist oder wenn er mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten im Bezugszeitraum mehr als 50 % seines Umsatzes oder seines Produktionswertes erzielt hat.“"

32.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„2.5.   Beihilfen zur für REPowerEU wichtigen Beschleunigung des Ausbaus von erneuerbaren Energien, Speicherung und erneuerbarer Wärme

53a.

Über die bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus ist es vor dem Hintergrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und des REPowerEU-Plans (*) von entscheidender Bedeutung, erneuerbare Energien auf kosteneffiziente Weise schneller und in größerer Menge verfügbar zu machen, um die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe aus Russland rasch zu verringern und die Energiewende zu beschleunigen. Staatliche Beihilfen für den schnelleren Kapazitätenausbau bei Solarenergie, Windenergie, geothermischer Energie, der Speicherung von Strom und Wärme, erneuerbarer Wärme sowie der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, Biogas und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen sind unter den derzeitigen Umständen Teil einer geeigneten, erforderlichen und gezielten Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe. Da dringend gewährleistet werden muss, dass Vorhaben, die den Ausbau von erneuerbaren Energien, Speicherung und erneuerbarer Wärme beschleunigen, zügig durchgeführt werden, sind gewisse Vereinfachungen bei der Durchführung von Fördermaßnahmen vorübergehend gerechtfertigt.

53b.

Die Kommission wird Beihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen, von erneuerbarem Wasserstoff, Biogas und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, von Strom- und Wärmespeicherung sowie von erneuerbarer Wärme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird für einen der folgenden Zwecke gewährt:

i)

Stromerzeugung durch Photovoltaik oder sonstige Formen der Solarstromerzeugung,

ii)

Stromerzeugung aus Windkraft,

iii)

Erzeugung geothermischer Energie,

iv)

Strom- oder Wärmespeicherung,

v)

Erzeugung von erneuerbarer Wärme, unter anderem durch Wärmepumpen, die Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) entsprechen,

vi)

Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff,

vii)

Erzeugung von Biogas und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen im Einklang mit den EU-Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und mit der Verordnung (EU) 2018/841 (**).

b)

Förderregelungen können auf eine oder mehrere der unter Buchstabe a genannten Technologien beschränkt werden, dürfen jedoch keine künstliche Einschränkung oder Diskriminierung beinhalten (auch nicht in Bezug auf die Vergabe erforderlicher Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen), so u. a. keine Beschränkungen aufgrund des Umfangs von Vorhaben, des Standorts oder regionaler Aspekte oder sehr spezifischer (Teil-)Kategorien innerhalb einer der unter Buchstabe a genannten Technologien.

c)

Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Darlehen, Garantien oder Steuervorteilen gewährt.

d)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätztem Volumen und geschätzter Mittelausstattung gewährt.

e)

Die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2023 gewährt, und die Anlagen müssen innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag der Gewährung bzw. bei Beihilfen für Offshore-Windkraftanlagen und Anlagen für erneuerbaren Wasserstoff innerhalb von 30 Monaten nach dem Tag der Gewährung fertiggestellt und in Betrieb genommen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind nach drei Monaten Verzug pro Monat 5 % des gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen bzw. ist der gewährte Beihilfebetrag entsprechend zu kürzen; dieser Prozentsatz steigt nach sechs Monaten Verzug auf 10 % je Verzugsmonat, außer wenn die Verzögerung auf Faktoren zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle des Beihilfeempfängers entziehen und nach vernünftigem Ermessen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht vorhersehbar waren (***).

f)

Wird die Beihilfe in Form von Verträgen über laufende Beihilfezahlungen gewährt, so muss die Laufzeit dieser Verträge spätestens 15 Jahre nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage enden.

g)

Die Beihilfe wird im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung und auf der Grundlage objektiver, vorab festgelegter Kriterien, die das Risiko strategischer Angebote minimieren, gewährt. Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt zur Erstellung der Rangfolge der Angebote herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutz- (****) oder Energieeinheit definiert werden.

h)

Eine Ausschreibung ist nicht erforderlich, wenn Beihilfen in Form von Steuervorteilen gewährt werden, sofern sie allen beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich in Bezug auf die Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden. Eine Ausschreibung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der pro Unternehmen und Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 20 Mio. EUR nicht übersteigt und er für kleine Vorhaben nach folgender Definition gewährt wird:

i)

Stromerzeugung, Speicherung von Strom oder Wärme – Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW,

ii)

Wärme- und Gaserzeugungstechnologien – Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW oder einer gleichwertigen Kapazität,

iii)

Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff – Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 3 MW oder einer gleichwertigen Kapazität,

iv)

Erzeugung von Biogas und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen – Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 25 000 Tonnen/Jahr,

v)

Vorhaben, die zu 100 % KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zuzurechnen sind – Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 6 MW,

vi)

Vorhaben, die zu 100 % kleinen und Kleinstunternehmen oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zuzurechnen sind und ausschließlich der Windenergieerzeugung dienen – Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW.

Werden Beihilfen für kleine Vorhaben nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt, so darf die Beihilfeintensität 45 % der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigen. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte und bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

i)

Die ausgeschriebenen Kapazitäts- oder Produktionsmengen müssen so festgelegt werden, dass ein wirksamer Wettbewerb im Ausschreibungsverfahren gewährleistet ist. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die ausgeschriebene Menge dem potenziellen Projektangebot entspricht. Dies kann unter Bezugnahme auf frühere Auktionen, Technologieziele im nationalen Energie- und Klimaplan (*****) oder durch Einführung geeigneter Vorkehrungen erfolgen. Kommt es wiederholt zur Unterdeckung von Ausschreibungen, so muss der Mitgliedstaat bei künftigen Regelungen, die er in Bezug auf dieselbe Technologie bei der Kommission anmeldet, Abhilfemaßnahmen einführen.

j)

Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass wirksame Betriebsanreize und Preissignale erhalten bleiben. Darüber hinaus muss die Beihilfe so gestaltet sein, dass unerwartete Gewinne auch in Zeiten extrem hoher Strom- oder Gaspreise angegangen werden können, z. B. durch die Einführung eines im Voraus festgelegten Rückforderungsmechanismus oder durch Gewährung der Beihilfen über zweiseitige Differenzverträge (******).

k)

Wird die Beihilfe für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff gewährt, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Wasserstoff im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegten Methoden aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird.

l)

Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert werden.

m)

Beihilfen können für Investitionen gewährt werden, bei denen die Arbeiten am 20. Juli 2022 oder später begonnen haben. Bei Projekten, die vor dem 20. Juli 2022 angelaufen sind, können Beihilfen gewährt werden, falls dies erforderlich ist, um die Investition erheblich zu beschleunigen oder auszuweiten. In solchen Fällen sind nur die im Zusammenhang mit den Beschleunigungsanstrengungen bzw. der Ausweitung anfallenden zusätzlichen Kosten beihilfefähig.

n)

Die Beihilfe muss den Beihilfeempfänger dazu veranlassen, eine Investition zu tätigen, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in begrenztem Umfang oder auf andere Weise tätigen würde. Nach Auffassung der Kommission würden Beihilfeempfänger angesichts der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Unternehmen aufgrund der derzeitigen Krise gegenüberstehen, ohne die Beihilfe ihre Tätigkeit im Allgemeinen unverändert fortführen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellt.

o)

Der Mitgliedstaat muss die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sicherstellen.

(*)  COM(2022) 230 final vom 18. Mai 2022."

(*)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82)."

(**)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1)."

(***)  Zu solchen Faktoren könnten beispielsweise auch verbindliche Kontaktbeschränkungen für die Bevölkerung wegen einer Pandemie oder weltweite Störungen der Lieferketten für Ausrüstung, die für das entsprechende Vorhaben erforderlich ist, zählen. Verzögerungen beim Erhalt der erforderlichen Genehmigungen für das Vorhaben hingegen fallen nicht darunter."

(****)  Z. B. Euro pro Tonne CO2-Reduktion."

(*****)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)."

(******)  Ein Differenzvertrag verleiht dem Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen einem festen ‚Ausübungspreis‘ und einem Referenzpreis – z. B. einem Marktpreis pro Produktionseinheit. Differenzverträge können auch Rückzahlungen der Beihilfeempfänger an Steuerzahler oder Verbraucher für Zeiträume vorsehen, in denen der Referenzpreis über dem Ausübungspreis liegt.“"

33.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„2.6.   Beihilfen für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung und/oder Nutzung von bestimmte Voraussetzungen erfüllendem erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff sowie für Energieeffizienzmaßnahmen

53c.

Über die bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus sind staatliche Beihilfen zur Erleichterung von Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten, insbesondere durch Elektrifizierung und Technologien, bei denen erneuerbarer und strombasierter Wasserstoff, der die Voraussetzungen nach Randnummer 53d Absatz h erfüllt, genutzt wird, sowie in Energieeffizienzmaßnahmen in der Industrie Teil einer geeigneten, erforderlichen und gezielten Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe im Zusammenhang mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine. Da die Verfahren für eine zügige Durchführung solcher Investitionen dringend beschleunigt werden müssen, sind gewisse Vereinfachungen gerechtfertigt.

53d.

Die Kommission wird Beihilfen für Investitionen, die i) zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bei industriellen Tätigkeiten, bei denen gegenwärtig fossile Brennstoffe als Energiequelle oder Rohstoff genutzt werden, oder ii) zu einer erheblichen Verringerung des Energieverbrauchs bei industriellen Tätigkeiten und Prozessen führen, auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt.

b)

Der Höchstbetrag einer Einzelbeihilfe darf je Unternehmen grundsätzlich 10 % der für die betreffende Regelung zur Verfügung stehenden Gesamtmittel nicht übersteigen. Sofern der Mitgliedstaat der Kommission eine angemessene Begründung vorlegt, kann die Kommission Regelungen zur Gewährung von Einzelbeihilfen, die 10 % der Gesamtmittel für die Regelung übersteigen, akzeptieren.

c)

Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Darlehen, Garantien oder Steuervorteilen gewährt.

d)

Die Investition muss es dem Beihilfeempfänger ermöglichen, eine der folgenden Maßnahmen oder beide durchzuführen:

i)

Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen seiner Industrieanlage, in der gegenwärtig fossile Brennstoffe als Energiequelle oder Rohstoff genutzt werden, um mindestens 40 % gegenüber der Situation vor der Beihilfe, und zwar durch Elektrifizierung der Produktionsprozesse oder durch Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der die Voraussetzungen des nachstehenden Absatzes h erfüllt, als Ersatz für fossile Brennstoffe. Bei der Überprüfung der Verringerung der Treibhausgasemissionen sind auch die tatsächlichen Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse zu berücksichtigen (*).

ii)

Verringerung des Energieverbrauchs, der in Industrieanlagen im Zusammenhang mit den geförderten Tätigkeiten anfällt, um mindestens 20 % gegenüber der Situation vor der Beihilfe (**).

e)

Bei Investitionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem (EHS) fallen, führt die Beihilfe dazu, dass die Treibhausgasemissionen der geförderten Anlage unter die einschlägigen Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission sinken (***).

f)

Die Beihilfe darf nicht verwendet werden, um eine Steigerung der Gesamtproduktionskapazität des Beihilfeempfängers zu finanzieren.

g)

Wird die Beihilfe für eine Investition in die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten mit Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff gewährt, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der eingesetzte Wasserstoff im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegten Methoden aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird.

h)

Beihilfen können in den nachstehenden Fällen auch für Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten mit Nutzung von strombasiertem Wasserstoff gewährt werden:

i)

Der Wasserstoff wird ausschließlich in Stunden hergestellt, in denen das Grenzkraftwerk in der Gebotszone, in dem sich der Elektrolyseur in den Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen befindet, in denen der Strom verbraucht wird, ein Kraftwerk ist, das fossilfreien Strom erzeugt. Wasserstoff, der in Stunden hergestellt wird, in denen das Grenzkraftwerk in der Gebotszone, in dem sich der Elektrolyseur in den Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen befindet, in denen der Strom verbraucht wird, ein Kraftwerk ist, das erneuerbaren Strom erzeugt, kann nicht nach diesem Absatz ein zweites Mal gezählt werden.

ii)

Oder: Der Wasserstoff wird aus Strom aus dem Netz erzeugt, und der Elektrolyseur erzeugt Wasserstoff in einer Anzahl an Volllaststunden, die höchstens der Anzahl an Stunden entspricht, in der der Grenzpreis für Strom in der Gebotszone durch Anlagen bestimmt wurde, in denen fossilfreier Strom erzeugt wird, bei dem es sich nicht um erneuerbaren Strom handelt.

iii)

Oder: Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass der eingesetzte strombasierte Wasserstoff gegenüber dem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 Gramm CO2-Äquivalent je Megajoule (2,256 Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Wasserstoff) während des Lebenszyklus eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 70 % erreicht und aus fossilfreien Quellen stammt. Die Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen, die dem Strom zugewiesen werden, sollten im Einklang mit den Zielen von REPowerEU nicht zu einem höheren Verbrauch von fossilen Brennstoffen führen. Der erzeugte Wasserstoff kann nur zu dem Prozentsatz, zu dem der Strom im Land der Erzeugung, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr, durchschnittlich aus Kraftwerken stammte, die fossilfreien und keinen erneuerbaren Strom erzeugen, für die Zwecke dieses Abschnitts herangezogen werden.

i)

Die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2023 gewährt und unterliegt der Bedingung, dass die Anlage oder Ausrüstung, die durch die Investition finanziert werden soll, innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag der Gewährung bzw. bei Investitionen, in deren Rahmen erneuerbarer Wasserstoff, der die Voraussetzungen nach Absatz h erfüllt, genutzt wird, innerhalb von 30 Monaten nach dem Tag der Gewährung fertiggestellt und vollständig in Betrieb genommen wird. Bei Nichteinhaltung der Frist für die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind nach drei Monaten Verzug pro Monat 5 % des gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen bzw. ist der gewährte Beihilfebetrag entsprechend zu kürzen; dieser Prozentsatz steigt nach sechs Monaten Verzug auf 10 % je Verzugsmonat, außer wenn die Verzögerung auf Faktoren zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle des Beihilfeempfängers entziehen und nach vernünftigem Ermessen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht vorhersehbar waren (****). Bei Einhaltung der Frist für die Fertigstellung und Inbetriebnahme können in Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen in Zuschüsse umgewandelt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Beihilfegewährung in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden.

j)

Beihilfen können für Investitionen gewährt werden, bei denen die Arbeiten am 20. Juli 2022 oder später begonnen haben. Bei Projekten, die vor dem 20. Juli 2022 angelaufen sind, können Beihilfen gewährt werden, falls dies erforderlich ist, um die Investition erheblich zu beschleunigen oder auszuweiten. In solchen Fällen sind nur die im Zusammenhang mit den Beschleunigungsanstrengungen bzw. der Ausweitung anfallenden zusätzlichen Kosten beihilfefähig.

k)

Die Beihilfe darf nicht für die bloße Einhaltung geltender Unionsnormen gewährt werden (*****).

l)

Die Beihilfe muss den Beihilfeempfänger dazu veranlassen, eine Investition zu tätigen, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in begrenztem Umfang oder auf andere Weise tätigen würde. Nach Auffassung der Kommission würden Beihilfeempfänger angesichts der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Unternehmen aufgrund der derzeitigen Krise gegenüberstehen, ohne die Beihilfe ihre Tätigkeit im Allgemeinen unverändert fortführen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellt.

m)

Bei den beihilfefähigen Kosten handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten des geförderten Vorhabens und den Kosteneinsparungen bzw. den zusätzlichen Einnahmen im Vergleich zur Situation ohne die Beihilfe über die Lebensdauer der Investition hinweg.

n)

Die Beihilfeintensität darf höchstens 40 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte und bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Auch bei Investitionen, die eine Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % oder eine Verringerung des Energieverbrauchs um mindestens 25 % gegenüber der Situation vor der Investition bewirken, kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden (******).

o)

Alternativ zu den Voraussetzungen nach den Buchstaben m und n kann die Investitionsbeihilfe im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung und auf der Grundlage objektiver, vorab festgelegter Kriterien, die das Risiko strategischer Angebote minimieren, gewährt werden. Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt zur Erstellung der Rangfolge der Angebote herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit (wie EUR pro Tonne CO2-Reduktion oder EUR pro eingesparter Energieeinheit) definiert werden. Die Mittelausstattung der Ausschreibung muss eine wirksame Beschränkung darstellen, sodass voraussichtlich nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann.

p)

Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass unerwartete Gewinne auch in Zeiten extrem hoher Strom- oder Erdgaspreise angegangen werden können, indem ein im Voraus festgelegter Rückforderungsmechanismus eingeführt wird.

q)

Beihilfen nach diesem Abschnitt dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert werden.

(*)  Die Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen muss anhand der durchschnittlichen direkten Treibhausgasemissionen in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag (durchschnittliche jährliche Emissionen) gemessen werden."

(**)  Die Verringerung des Energieverbrauchs muss anhand des Energieverbrauchs in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag (durchschnittlicher Jahresverbrauch) gemessen werden."

(***)  Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2021/447 vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29)."

(****)  Zu solchen Faktoren könnten beispielsweise auch verbindliche Kontaktbeschränkungen für die Bevölkerung wegen einer Pandemie oder weltweite Störungen der Lieferketten für Ausrüstung, die für das entsprechende Vorhaben erforderlich ist, zählen. Verzögerungen beim Erhalt der erforderlichen Genehmigungen für das Vorhaben hingegen fallen nicht darunter."

(*****)  Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1)."

(******)  Die Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen oder des Energieverbrauchs muss anhand der durchschnittlichen direkten Treibhausgasemissionen bzw. des Energieverbrauchs in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag (durchschnittliche jährliche Emissionen bzw. durchschnittlicher Jahresverbrauch) gemessen werden.“"


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/877 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 11); Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 15); Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53); Verordnung (EU) 2022/880 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 75); Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 77); Beschluss (GASP) 2022/882 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 88); Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 92); Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 128); Beschluss (GASP) 2022/885 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 139).

(2)  COM(2022) 230 final vom 18. Mai 2022.

(*)  Siehe Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.103012 (2022/NN) – Anreizmaßnahme für die Befüllung des Erdgasspeichers Bergermeer für die nächste Heizperiode.


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/14


STANDPUNKT (EU) Nr. 2/2022 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, um sie an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen

Vom Rat am 28. Juni 2022 angenommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 280/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Rechtsrahmen für die Befugnisse, die der Kommission vom Gesetzgeber übertragen werden, geändert, indem eine Unterscheidung zwischen den Befugnissen eingeführt wurde, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes übertragen werden (delegierte Rechtsakte), und den Befugnissen, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union (Durchführungsrechtsakte) übertragen werden.

(2)

In Rechtsakten, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen wurden, werden der Kommission Befugnisse übertragen, um Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (2) zu erlassen.

(3)

Frühere Vorschläge zur Anpassung von Rechtsvorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen wurden aufgrund des Stillstands bei den interinstitutionellen Verhandlungen zurückgezogen (3).

(4)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbarten sodann in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4) einen neuen Rahmen für delegierte Rechtsakte und erkannten an, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden müssen. Sie kamen insbesondere überein, dass der umgehenden Anpassung aller Basisrechtsakte, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, hohe Priorität eingeräumt werden muss. Die Kommission verpflichtete sich, einen Vorschlag für diese Anpassung bis Ende 2016 vorzulegen.

(5)

Die Ermächtigung der Kommission zur Änderung der in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthaltenen Formblätter sieht die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vor. Da diese Ermächtigung die Kriterien nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt, sollte sie an diese Bestimmung angepasst werden.

(6)

Um die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der genannten Verordnung zu erlassen, um die Formblätter zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(7)

Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung seine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(8)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um die Formblätter zu aktualisieren.“

2.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 31a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*1) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*1)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

3.

Artikel 32 wird aufgehoben.

Artikel 2

Laufende Verfahren

Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits seine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 832) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 28. Juni 2022. Standpunkt des Europäischen Parlaments (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(3)  ABl. C 80 vom 7.3.2015, S. 17.

(4)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/17


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 2/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, um sie an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen

(2022/C 280/03)

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 14. Dezember 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von im Bereich Justiz erlassenen Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) angenommen.

2.

Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hat am 20. März 2018 eine partielle allgemeine Ausrichtung (2) festgelegt, die die Rechtsakte 1 und 3 des Vorschlags nicht abdeckte, da hierzu parallele Vorschläge der Kommission erwartet wurden. Da parallele Vorschläge für die Rechtsakte 1 und 3 vorgelegt wurden (3), hat der Rat am 20. Dezember 2018 seine allgemeine Ausrichtung (4) festgelegt, die die Anpassung des letzten verbleibenden Rechtsakts betraf, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (5).

3.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung auf seiner Plenartagung vom 17. April 2019 (6) festgelegt.

4.

Die interinstitutionellen Beratungen über den Vorschlag auf fachlicher Ebene wurden am 5. Dezember 2019 unter finnischem Vorsitz aufgenommen. Seitdem haben drei Sitzungen auf fachlicher Ebene stattgefunden: die ersten beiden unter kroatischem Vorsitz am 30. Januar 2020 und am 20. Februar 2020, und die dritte am 10. März 2022 unter französischem Vorsitz. In der letztgenannten Sitzung wurde eine vorläufige Einigung auf fachlicher Ebene erzielt.

5.

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat diesen endgültigen Kompromisstext auf seiner Tagung vom 25. Mai 2022 im Hinblick auf eine Einigung bestätigt. (7)

6.

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat den endgültigen Kompromisstext am 2. Juni 2022 gebilligt. Daraufhin hat der Vorsitzende des Rechtsausschusses dem Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 3. Juni 2022 ein Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Rechtsausschuss in dem Fall, dass der Rat dem Europäischen Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung in der Fassung des auf fachlicher Ebene vereinbarten Kompromisstextes vorbehaltlich der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich übermittelt, dem Plenum empfehlen wird, den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen in zweiter Lesung des Parlaments zu billigen.

II.   ZIEL

7.

Der Vorschlag betraf die Anpassung an den im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Rechtsrahmen von drei Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen zum Zeitpunkt des Vorschlags noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (8) Bezug genommen wurde. In der Zwischenzeit wurden Rechtsakt 1 (Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates) und Rechtsakt 3 (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates) des Kommissionsvorschlags durch gesonderte parallele Vorschläge angepasst. Ziel ist es daher, den verbleibenden Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 805/2004) mit dem Vertrag von Lissabon in Einklang zu bringen, indem die Befugnisübertragung, in der auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, so angepasst wird, dass entweder delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen werden können.

8.

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9), die bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen anzupassen.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

A.   Allgemeine Bemerkungen

9.

Der Rat und das Europäische Parlament haben Verhandlungen geführt, um auf der Grundlage eines Standpunkts des Rates in erster Lesung, den das Europäische Parlament unverändert billigen könnte, eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung zu erreichen. Der Wortlaut des Standpunkts des Rates in erster Lesung entspricht voll und ganz dem zwischen den beiden gesetzgebenden Organen erzielten Kompromiss.

B.   Besondere Bemerkungen

10.

Seit Beginn der Beratungen bestand zwischen den beiden gesetzgebenden Organen Einvernehmen darüber, dass die Befugnisübertragung in der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, in der auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, so angepasst werden musste, dass delegierte Rechtsakte erlassen werden können, da der Kommission die Befugnis übertragen wird, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Hinsichtlich der Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt gingen die Standpunkte auseinander: Während der Rat die von der Kommission vorgeschlagene Standarddauer akzeptieren konnte (zwei Monate, die auf Initiative des Parlaments oder des Rates um weitere zwei Monate verlängert werden können), hat das Parlament eine Frist für die Erhebung von Einwänden von drei Monaten vorgeschlagen, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann. In der Sitzung auf fachlicher Ebene vom 10. März 2022 hat das Parlament seine Bereitschaft erklärt, seinen abweichenden Standpunkt zur Dauer der Frist für die Erhebung von Einwänden aufzugeben und so den Weg für einen Kompromisstext zu ebnen.

11.

Im Wesentlichen entspricht der Standpunkt des Rates in erster Lesung weitgehend der allgemeinen Ausrichtung des Rates, wobei geringfügige Änderungen am Wortlaut der Befugnisübertragung vorgenommen wurden, um der bereits vereinbarten Formulierung in der Verordnung (EU) 2019/1243 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (10) Rechnung zu tragen. Das Format des Textes unterscheidet sich erheblich vom Kommissionsvorschlag, um besser zum Ausdruck zu bringen, dass nach der Streichung der beiden anderen Rechtsakte, die Teil des ursprünglichen Kommissionsvorschlags waren, nur noch ein Rechtsakt durch diese Verordnung angepasst werden muss. Daher wurde der Anhang gestrichen und sein Inhalt in den verfügenden Teil des Rechtsakts aufgenommen.

IV.   FAZIT

12.

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, um sie an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen, entspricht voll und ganz dem Kompromiss, der in den Verhandlungen zwischen Vertretern des Rates und des Europäischen Parlaments mithilfe der Kommission erzielt worden ist. Dieser Kompromiss wird mit dem Schreiben des Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom 3. Juni 2022 an den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter bestätigt.

(1)  Dok. ST 5705/17.

(2)  Dok. ST 6932/18.

(3)  Dok. ST 9620/18 und Dok. ST 9622/18.

(4)  Dok. ST 14955/18.

(5)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15.

(6)  P8_TA(2019)0411.

(7)  Dok. ST 9280/22.

(8)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/19


Euro-Wechselkurs (1)

20. Juli 2022

(2022/C 280/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0199

JPY

Japanischer Yen

140,92

DKK

Dänische Krone

7,4452

GBP

Pfund Sterling

0,85178

SEK

Schwedische Krone

10,4606

CHF

Schweizer Franken

0,9896

ISK

Isländische Krone

139,50

NOK

Norwegische Krone

10,1323

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,493

HUF

Ungarischer Forint

399,50

PLN

Polnischer Zloty

4,7820

RON

Rumänischer Leu

4,9396

TRY

Türkische Lira

17,9444

AUD

Australischer Dollar

1,4767

CAD

Kanadischer Dollar

1,3132

HKD

Hongkong-Dollar

8,0062

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6308

SGD

Singapur-Dollar

1,4204

KRW

Südkoreanischer Won

1 337,61

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,3924

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8892

HRK

Kroatische Kuna

7,5143

IDR

Indonesische Rupiah

15 275,82

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5406

PHP

Philippinischer Peso

57,398

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,405

BRL

Brasilianischer Real

5,5427

MXN

Mexikanischer Peso

20,8967

INR

Indische Rupie

81,5990


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/20


Bekanntmachung des Königreichs Norwegen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel — Awards in Predefined Areas 2022

(2022/C 280/05)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) fordert das norwegische Erdöl- und Energieministerium hiermit zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen zur Gewinnung von Erdöl auf.

Produktionslizenzen werden nur an in Norwegen oder einem anderen Unterzeichnerstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) eingetragene gemeinsame Aktiengesellschaften oder an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Unterzeichnerstaat des EWR-Abkommens vergeben.

Unternehmen, die nicht Lizenznehmer auf dem norwegischen Festlandsockel sind, können, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, Produktionslizenzen erhalten.

Einzelne Unternehmen und Unternehmen, die Anträge als Teil einer Gruppe einreichen, werden vom Ministerium gleichbehandelt. Antragsteller, die einen Einzelantrag einreichen, oder Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, die einen gemeinsamen Antrag einreicht, werden alle als ein Antragsteller für eine Produktionslizenz betrachtet. Das Ministerium kann auf der Grundlage der von Gruppen oder Einzelantragstellern eingereichten Anträge Lizenznehmergruppen zusammensetzen, denen eine neue Produktionslizenz erteilt werden soll, und dabei Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, ausschließen, Einzelantragsteller hinzufügen sowie den Betreiber für solche Gruppen ernennen.

Die Vergabe einer Beteiligung an einer Produktionslizenz setzt den Abschluss einer Vereinbarung über Erdölaktivitäten, einschließlich einer gemeinsamen Betriebsvereinbarung und einer Rechnungslegungsvereinbarung, voraus. Wenn die Produktionslizenz stratigrafisch aufgeteilt ist, müssen die Lizenznehmer der beiden stratigrafisch aufgeteilten Lizenzen auch eine besondere gemeinsame Betriebsvereinbarung abschließen, die das Verhältnis zwischen ihnen in dieser Hinsicht regelt.

Mit der Unterzeichnung der genannten Vereinbarungen bilden die Lizenznehmer ein Gemeinschaftsunternehmen, bei dem der Umfang ihrer Beteiligung immer ihrer Beteiligung an der Produktionslizenz entspricht.

Die Lizenzunterlagen werden im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Unterlagen der „Awards in Predefined Areas 2021“ beruhen. Dadurch soll erreicht werden, dass die wichtigsten Bestandteile von Anpassungen des Rahmens den potenziellen Antragstellern vor dem Zeitpunkt der Anwendung vorliegen.

Kriterien für die Vergabe einer Produktionslizenz

Um einen guten Mitteleinsatz sowie eine rasche und effiziente Exploration und Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel einschließlich der Zusammensetzung von Lizenzgruppen, die dies gewährleisten, zu fördern, gelten folgende Kriterien für die Vergabe von Beteiligungen an Produktionslizenzen und die Ernennung des Betreibers:

a)

Der Antragsteller muss die geologischen Verhältnisse in dem fraglichen geografischen Gebiet kennen und darlegen, wie die Lizenznehmer beabsichtigen, eine effiziente Exploration nach Erdöl durchzuführen.

b)

Einschlägige technische Sachkenntnis des Antragstellers sowie die Art und Weise, in der diese Sachkenntnis aktiv zur kostengünstigen Exploration und gegebenenfalls zur Gewinnung von Erdöl aus dem fraglichen geografischen Gebiet beitragen kann.

c)

Erfahrungen des Antragstellers auf dem norwegischen Festlandsockel oder gleichwertige einschlägige Erfahrungen aus anderen Gebieten.

d)

Der Antragsteller muss über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügen, um die Exploration und gegebenenfalls Gewinnung von Erdöl in dem fraglichen geografischen Gebiet durchzuführen.

e)

Falls der Antragsteller Lizenznehmer einer Produktionslizenz ist oder war, kann das Ministerium jegliche bei dem Antragsteller in seiner Rolle als Lizenznehmer aufgetretenen Formen der Ineffizienz oder mangelnde Verantwortlichkeit berücksichtigen. Nationale Sicherheitserwägungen können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn das Ministerium feststellt, dass solche Erwägungen relevant sind.

f)

Produktionslizenzen werden in der Regel an Gemeinschaftsunternehmen vergeben, bei denen mindestens ein Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt hat oder über diesbezügliche praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügt.

g)

Produktionslizenzen werden in der Regel an zwei oder mehr Lizenznehmer vergeben, von denen mindestens einer über die unter dem Buchstaben f genannten Erfahrungen verfügt.

h)

Für Produktionslizenzen in der Barentssee muss der ausgewählte Betreiber mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen.

i)

Für Produktionslizenzen in der Tiefsee müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für die Produktionslizenz muss ein Lizenznehmer Bohrungen in der Tiefsee als Betreiber durchgeführt haben.

j)

Für Produktionslizenzen, bei denen die Explorationsbohrungen voraussichtlich mit hohem Druck und/oder hohen Temperaturen (HPHT) verbunden sind, müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für die Produktionslizenz muss ein Lizenznehmer HPHT-Bohrungen als Betreiber durchgeführt haben.

Blöcke, für die Anträge gestellt werden können

Anträge auf Beteiligungen an Produktionslizenzen können für die nicht lizenzierten Blöcke innerhalb des abgesteckten Gebiets gemäß den von der norwegischen Erdöldirektion veröffentlichten Karten eingereicht werden. Ferner können Anträge für Flächen eingereicht werden, die nach der Bekanntmachung innerhalb des abgesteckten Gebiets aufgegeben wurden, und zwar entsprechend den laufend aktualisierten und interaktiven Karten auf der Website der norwegischen Erdöldirektion.

Produktionslizenzen können einen oder mehrere Blöcke oder Teile von Blöcken umfassen. Die Antragsteller werden gebeten, ihren Antrag auf Gebiete zu beschränken, in denen sie Erdöl-Prospektivität festgestellt haben.

Der vollständige Text der Bekanntmachung, einschließlich detaillierter Karten der verfügbaren Gebiete, kann auf der Website der norwegischen Erdöldirektion www.npd.no/apa2022 abgerufen werden.

Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl sind elektronisch an folgende Anschrift einzureichen, z. B. über L2S:

Ministerium für Erdöl und Energie

P.O. Box 8148 Dep.

N-0033 OSLO

NORWEGEN

Eine Kopie ist elektronisch, z. B. über L2S, an folgende Anschrift zu übermitteln:

Norwegische Erdöldirektion

P.O. Box 600

N-4003 STAVANGER

NORWEGEN

Abgabefrist: 12. September 2022 um 12.00 Uhr.

Die Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl im Rahmen der „Awards in Predefined Areas 2022“ auf dem norwegischen Festlandsockel ist für das erste Quartal 2023 geplant.


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/23


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2022/C 280/06)

1.   

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Kabel und Seile aus Stahl

Volksrepublik China

Marokko

Republik Korea

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 der Kommission vom 19. April 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 40)

21.4.2023


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10828 – CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 280/07)

1.   

Am 13. Juli 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CVC Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg);

Nordic Capital XI Limited („Nordic Capital“, Jersey);

Cary Group Holding AB (publ) („Cary Group“, Schweden).

CVC und Nordic Capital werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die gesamte Cary Group übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch ein am 29. Juni 2022 angekündigtes öffentliches Angebot.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC: Private-Equity-Anlagegesellschaft;

Nordic Capital: Gruppe von Private-Equity-Fonds mit speziellem Schwerpunkt auf Gesundheitswesen, Technologie und Zahlungen, Finanzdienstleistungen, Industrie- und Geschäftsdienstleistungen sowie Verbraucherprodukten.

Cary Group: Autoglasreparatur- und -ersatzdienstleistungen mit Präsenz vor Ort in Schweden, Norwegen, Finnland, Deutschland, Österreich, Luxemburg, Spanien und Portugal sowie im Vereinigten Königreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10828 – CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10804 – KKR / CONTOURGLOBAL)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 280/08)

1.   

Am 14. Juli 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

KKR & Co. Inc. („KKR“, USA);

ContourGlobal plc („ContourGlobal“, Vereinigtes Königreich).

KKR wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von ContourGlobal im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die alternative Vermögensverwaltung sowie Kapitalmarkt- und Versicherungslösungen anbietet.

ContourGlobal erwirbt und entwickelt Großhandelsanlagen zur Stromerzeugung und betreibt 138 Kraftwerke in 20 Ländern, darunter in der EU in Österreich, Bulgarien, Frankreich, Italien, Rumänien, der Slowakei und Spanien.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10804 – KKR / CONTOURGLOBAL

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.