ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 277

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
19. Juli 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 277/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10672 — VISTA / ELLIOTT / CITRIX SYSTEMS / TIBCO) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2022/C 277/02

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1241 des Rates aktualisierten Fassung und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 des Rates, Anwendung finden

2

2022/C 277/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1241 des Rates aktualisierten Fassung und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 des Rates, Anwendung finden

4

2022/C 277/04

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß Anhang I des Beschlusses (GASP) 2019/1720 des Rates und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua unterliegen

5

 

Europäische Kommission

2022/C 277/05

Euro-Wechselkurs — 18. Juli 2022

6

 

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2022/C 277/06

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Digitalisierung des Visumverfahrens (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 277/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10680 – PERMIRA / SESTANT / KEDRION / BPL) ( 1 )

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10672 — VISTA / ELLIOTT / CITRIX SYSTEMS / TIBCO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 277/01)

Am 13. Juli 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10672 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

19.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/2


Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1241 des Rates aktualisierten Fassung und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 des Rates, Anwendung finden

(2022/C 277/02)

Den im Beschluss (GASP) 2022/1241 des Rates (1) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 des Rates (2) aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die vorgenannte Liste gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (3) vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (4) vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus nach wie vor gültig sind. Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste zu belassen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der vorgenannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist). Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 30. September 2022 eingereicht werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Benennung unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 133.

(2)  ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.


19.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/4


Mitteilung an die betroffenen Personen, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt sind, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1241 des Rates aktualisierten Fassung und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 des Rates, Anwendung finden

(2022/C 277/03)

Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Folgendes mitgeteilt:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP (2), aktualisiert durch den Beschluss (GASP) 2022/1241 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 2580/2001 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Außenbeziehungen) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP, aktualisiert durch den Beschluss (GASP) 2022/1241, und der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen wie das Auskunftsrecht sowie der Rechte auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(3)  ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 133.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70

(5)  ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 1.


19.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/5


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß Anhang I des Beschlusses (GASP) 2019/1720 des Rates und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua unterliegen

(2022/C 277/04)

Herrn Francisco Javier DÍAZ MADRIZ (Nr. 3) und Herrn Lumberto Ignacio CAMPBELL HOOKER (Nr. 19), die in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2019/1720 des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit geänderten Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie bis zum 26. Juli 2022 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für die Aufrechterhaltung ihrer Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 9 des Beschlusses (GASP) 2019/1720 des Rates hingewiesen.


(1)  ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 58.

(2)  ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 1.


Europäische Kommission

19.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/6


Euro-Wechselkurs (1)

18. Juli 2022

(2022/C 277/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0131

JPY

Japanischer Yen

140,16

DKK

Dänische Krone

7,4435

GBP

Pfund Sterling

0,84708

SEK

Schwedische Krone

10,5265

CHF

Schweizer Franken

0,9911

ISK

Isländische Krone

138,90

NOK

Norwegische Krone

10,2553

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,508

HUF

Ungarischer Forint

402,05

PLN

Polnischer Zloty

4,7760

RON

Rumänischer Leu

4,9389

TRY

Türkische Lira

17,7225

AUD

Australischer Dollar

1,4839

CAD

Kanadischer Dollar

1,3151

HKD

Hongkong-Dollar

7,9528

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6432

SGD

Singapur-Dollar

1,4153

KRW

Südkoreanischer Won

1 333,33

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,3830

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8266

HRK

Kroatische Kuna

7,5130

IDR

Indonesische Rupiah

15 157,63

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5113

PHP

Philippinischer Peso

57,056

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,130

BRL

Brasilianischer Real

5,4505

MXN

Mexikanischer Peso

20,7095

INR

Indische Rupie

81,0340


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäischer Datenschutzbeauftragter

19.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/7


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Digitalisierung des Visumverfahrens

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

(2022/C 277/06)

Am 27. April 2022 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung des Visumverfahrens vor. Mit dem Vorschlag soll die Möglichkeit eingeführt werden, Visumanträge online über die digitale EU-Antragsplattform für Visa einzureichen, und die Visummarke soll durch ein digitales Visum ersetzt werden. Auf diese Weise sollen die Visumantragsverfahren im Schengen-Raum vereinfacht und harmonisiert und die Sicherheitsrisiken, die von den physischen Visummarken ausgehen, verringert werden.

Der EDSB räumt ein, dass die Digitalisierung der Bearbeitung von Visa das Potenzial birgt, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor denen Visumantragsteller und Konsulate stehen. Der verbindliche Charakter des neuen Verfahrens kann jedoch auch zusätzliche Hindernisse für Visumantragsteller schaffen, z. B. weil Menschen nicht mit einem Computer umgehen können oder nicht über die angemessene Ausrüstung verfügen. Der EDSB empfiehlt, in den Vorschlag eine Bestimmung aufzunehmen, die Personen mit Problemen bei der Barrierefreiheit ausdrücklich von der Nutzung der digitalen EU-Antragsplattform für Visa befreien würde.

Der EDSB nimmt zur Kenntnis, dass in dem Vorschlag den personenbezogenen Daten, die in den Visumantrag einzutragen sind, die IP-Adressen hinzugefügt werden, von denen aus die Antragsformulare eingereicht werden. In diesem Zusammenhang erinnert der EDSB an den Grundsatz der Datenminimierung, der Anlass für die Kommission sein sollte, zu prüfen, ob die Erfassung von IP-Adressen für die Zwecke des Vorschlags erforderlich ist.

Der EDSB erinnert ferner daran, wie wichtig es ist, den betroffenen Personen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, um eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten. Da die personenbezogenen Daten für das VIS erstmals auf der europäischen Online-Visumplattform erhoben werden sollen, ist der EDSB der Auffassung, dass die Plattform auch Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem VIS im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung bereitstellen sollte. Darüber hinaus sollte das Recht auf Auskunft im Hinblick auf die zunehmende Umsetzung von Interoperabilität und die daraus resultierende Verarbeitung personenbezogener Daten für mehrere Zwecke nicht auf die Bereitstellung von Informationen über die Zwecke beschränkt sein, für die die Daten im VIS verarbeitet werden. Es sollte auch Informationen über die Verarbeitung in allen anderen IT-Großsystemen im Bereich Justiz und Inneres und Interoperabilitätskomponenten umfassen, die in den Anwendungsbereich des Interoperabilitätsrahmens fallen.

1.   EINLEITUNG

1.

Am 27. April 2022 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 (1), (EG) Nr. 810/2009 (2) und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 (4), (EG) Nr. 333/2002 (5), (EG) Nr. 693/2003 (6) und (EG) Nr. 694/2003 (7) des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (8) im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens vor (im Folgenden der „Vorschlag“) vor.

2.

Ziel des Vorschlags ist es, die Verfahren im Zusammenhang mit der gemeinsamen Visumpolitik zu straffen und zu harmonisieren und Reisen, Einreisebestimmungen und Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums durch Digitalisierung und den Interoperabilitätsrahmen an den Grenzen zu vereinheitlichen (9). Zu diesem Zweck würde der Vorschlag die Visummarke in Papierform durch ein digitales Visum ersetzen und ein verpflichtendes europäisches Online-Antragsformular für ein Visum einführen.

3.

Der estnische Ratsvorsitz nahm bereits 2017 die Beratungen über die Einführung eines Online-Visumantrags (10) und eines digitalen Visums (11) auf. 2018 griff die Europäische Kommission die Debatte über die Digitalisierung der Bearbeitung von Visa auf und kündigte in ihrer Mitteilung zur Visumpolitik die Einleitung von Studien und Pilotprojekten an, die die Grundlage für künftige Vorschläge bilden sollten (12). Mit dem neuen Migrations- und Asylpaket wurde das Ziel festgelegt, das Visumverfahren bis 2025 vollständig zu digitalisieren, mit einem digitalen Visum und der Möglichkeit, Visumanträge online einzureichen (13).

4.

Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 28. April 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 beantwortet. Der EDSB begrüßt, dass in Erwägungsgrund 47 des Vorschlags auf diese Konsultation verwiesen wird.

12.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

24.

Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus:

(1)

Erwägungsgrund 14 sollte präzisiert werden, um sicherzustellen, dass Personen mit Problemen mit dem digitalen barrierefreien Zugang berechtigt sein sollten, ihre Anträge persönlich einzureichen, und diese Bestimmung sollte Eingang in den verfügenden Teil des Vorschlags finden;

(2)

der Verweis in Artikel 2 Absatz 3 des Vorschlags auf IP-Adressen als Teil der Daten des Visumantrags gemäß Artikel 7b Absatz 5 sollte gestrichen werden;

(3)

es sollte ein gemeinsames Verfahren festgelegt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Datenqualitätskontrollen der personenbezogenen Daten, die über die digitale EU-Antragsplattform für Visa in das Antragsformular eingegeben werden, einheitlich und für die verschiedenen Interessenträger überprüfbar sind;

(4)

es sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten von eu-LISA, den Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den externen Dienstleistern, die an der Verarbeitung personenbezogener Daten über die digitale EU-Antragsplattform für Visa beteiligt sind, klar umrissen werden;

(5)

es sollte die in Artikel 1 Absatz 29 des Vorschlags genannte Ausnahme von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 aufgehoben werden, um die Verschlüsselung personenbezogener Daten zu gewährleisten, auf die externe Dienstleister über die EU-Antragsplattform mit Hilfe der Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer zugreifen, und es sollten ganz allgemein Sicherheitsmechanismen für die Nutzung dieser Zugangsplattform vorgesehen werden;

(6)

es sollten robuster Authentifizierungsmechanismen als Teil des Dienstes für sichere Konten festgelegt werden;

(7)

es sollten in die digitale EU-Antragsplattform für Visa Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des VIS und für weitere Zwecke aufgenommen werden, die sich aus der Operationalisierung des Interoperabilitätsrahmens ergeben.

Brüssel, den 21. Juni 2022.

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15).

(8)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

(9)  COM(2022) 658 final, S. 7.

(10)  Ratspräsidentschaft der Europäischen Union, e-Visa: Improving the current visa process with online visa application (Online-Visum: Verbesserung des derzeitigen Visumantragsverfahrens durch einen Online-Visumantrag), 12546/17, Oktober 2017.

(11)  Ratspräsidentschaft der Europäischen Union, e-Visa: Improving the current visa process with digital visa (Verbesserung des derzeitigen Visumverfahrens durch ein digitales Visum), 11816/17, Oktober 2017.

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausforderungen, COM(2018) 251 final.

(13)  COM(2020) 609 final, S. 16.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10680 – PERMIRA / SESTANT / KEDRION / BPL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 277/07)

1.   

Am 8. Juli 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Permira Holdings Limited („Permira“, Guernesy);

Sestant Internazionale S.p.A. („Sestant“, Italien), kontrolliert von Mitgliedern der Familie Marcucci;

Kedrion S.p.A. („Kedrion“, Italien), letztlich kontrolliert von Sestant;

Bio Products Laboratory Holdings Limited („BPL“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Tiancheng International Investment Limited (China).

Permira und Sestant werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Kedrion and BPL übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Permira ist eine europäische Private-Equity-Gesellschaft, die Private-Equity-Investitionen in Unternehmen tätigt, die in einer Vielzahl von Sektoren tätig sind.

Sestant ist eine Finanzholdinggesellschaft, die die internationalen Vermögenswerte der Familie Marcucci beaufsichtigt.

Kedrion ist die Muttergesellschaft einer globalen biopharmazeutischen Gruppe, die auf die Sammlung von menschlichem Plasma und die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb therapeutischer Plasmaprodukte spezialisiert ist.

BPL betreibt Plasmasammelzentren in den USA und produziert eine Reihe von Produkten aus Plasma zur Behandlung von Immunschwächen, Blutungsstörungen und Infektionskrankheiten sowie für kritische Versorgung.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10680 – PERMIRA / SESTANT / KEDRION / BPL

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).