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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 276/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 276/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Petróleos de Portugal — Petrogal, SA/Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais
(Rechtssache C-706/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Erfordernis, Angaben zum rechtlichen Kontext des Ausgangsverfahrens sowie zu den Gründen zu machen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2022/C 276/02)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Petróleos de Portugal — Petrogal, SA
Rechtsmittelgegner: Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais
Tenor
Das vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
(1) Eingangsdatum: 24.11.2021.
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/2 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 1. April 2022 — Cabot Plastics Belgium SA/Belgischer Staat
(Rechtssache C-232/22)
(2022/C 276/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cabot Plastics Belgium SA
Beklagter: Belgischer Staat
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (1) und Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/[2001] des Rates vom 15. März 2011 (2) dahin auszulegen, dass dann, wenn Dienstleistungen von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zugunsten eines anderen Steuerpflichtigen erbracht werden, der als solcher handelt und der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union hat, dabei beide Steuerpflichtige getrennte, rechtlich unabhängige Einheiten sind, die aber zum selben Konzern gehören, und der Dienstleistungserbringer sich vertraglich verpflichtet, seine Anlagen und sein Personal ausschließlich für die Herstellung von Waren für den Dienstleistungsempfänger zu verwenden, der diese dann verkauft, wobei dieser Verkauf eine steuerpflichtige Warenlieferung darstellt, zu deren Ausführung der Dienstleistungserbringer logistisch beiträgt und die im fraglichen Mitgliedstaat belegen ist, davon auszugehen ist, dass der außerhalb der Europäischen Union ansässige Steuerpflichtige in diesem Mitgliedstaat eine feste Niederlassung hat? |
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2. |
Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/[2001] des Rates vom 15. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger eine feste Niederlassung haben kann, wenn die erforderliche personelle und technische Ausstattung die seines Dienstleisters ist, der zwar rechtlich unabhängig ist, aber zum selben Konzern gehört und der sich vertraglich verpflichtet, sie ausschließlich zugunsten des genannten Steuerpflichtigen einzusetzen? |
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3. |
Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/[2001] des Rates vom 15. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger eine feste Niederlassung im Mitgliedstaat seines Dienstleistungserbringers hat, wenn dieser für ihn in Erfüllung eines Ausschließlichkeitsvertrags eine Reihe von Neben- oder Zusatzleistungen zur Fertigung im engen Sinne erbringt und damit zur Erfüllung von Verkaufsverträgen beiträgt, die dieser Steuerpflichtige an seinem Sitz außerhalb der Europäischen Union schließt, die aber zu steuerpflichtigen Warenlieferungen führen, die nach Mehrwertsteuerrecht im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegen sind? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung Nr. 282/2001 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2011, L 77, S. 1).
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 6. April 2022 — Strafverfahren gegen DX
(Rechtssache C-241/22)
(2022/C 276/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
DX
Vorlagefragen
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1. |
Fallen Rechtsvorschriften, die sich auf die Gewährung des Zugangs staatlicher Stellen zu Verkehrs- und Standortdaten (einschließlich identifizierender Daten) im Zusammenhang mit der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten beziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG (1), wenn es um die Gewährung des Zugangs zu Daten geht, die nicht auf der Grundlage von Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie, sondern vom Anbieter auf einer anderen Grundlage aufbewahrt werden? |
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2. |
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3. |
Ist die Gewährung des Zugangs staatlicher Stellen zu Verkehrs- und Standortdaten (die nicht ausschließlich identifizierende Daten sind) zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Rahmen der Richtlinie 2002/58/EG erlaubt, wenn keine schwere Straftat bzw. schwere Kriminalität vorliegt, nämlich dann, wenn die Gewährung des Zugangs zu diesen Daten in einem konkreten Fall — wie angenommen werden darf — nur einen geringfügigen Eingriff in insbesondere das Recht auf Schutz des Privatlebens des Nutzers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/58/EG zur Folge hat? |
(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. 2002, L 201, S. 37).
(2) Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige), C-698/15 (Watson u. a.), C-511/18, C-512/18 und C-520/18 (La Quadrature du Net u. a.), C-207/16 (Ministerio Fiscal) und C-746/18 (Prokuratuur).
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 8. April 2022 — Bußgeldverfahren gegen BW
(Rechtssache C-246/22)
(2022/C 276/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Betroffene: BW
Beteiligte: Staatsanwaltschaft Köln, Bundesamt für Güterverkehr
Vorlagefrage
Ist der Transport von Leercontainern zu der Beladung beziehungsweise von der Entladung untrennbarer Teil des Transports der beladenen Container in der Weise, dass der Transport der Leercontainer an der Privilegierung des Transports der vollen Container insoweit teilnimmt, als diese im kombinierten Verkehr von den Kabotagevorschriften ausgenommen sind?
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 19. April 2022 — Strafverfahren gegen GN
(Rechtssache C-261/22)
(2022/C 276/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Procuratore generale presso la Corte di appello di Bologna, GN
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) dahin auszulegen, dass sie es der vollstreckenden Justizbehörde nicht erlauben, die Übergabe einer Mutter von minderjährigen Kindern, die mit ihr zusammenleben, abzulehnen oder jedenfalls aufzuschieben? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI mit den Art. 7 und 24 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und zwar auch im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK sowie der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, vereinbar, soweit sie verlangen, dass die Mutter übergeben wird und dabei die Bindungen an die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder ohne Berücksichtigung des best interest of the child (wohlverstandenes Kindesinteresse) durchtrennt werden? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 20. April 2022 — Ocidental — Companhia Portuguesa de Seguros de Vida SA/LP
(Rechtssache C-263/22)
(2022/C 276/07)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Ocidental — Companhia Portuguesa de Seguros de Vida SA
Revisionsbeklagte: LP
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG (1), wonach „[die] dem Verbraucher … unterbreiteten Klauseln … stets klar und verständlich abgefasst sein [müssen]“, im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, von allen Klauseln Kenntnis zu nehmen? |
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2. |
Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG, der als Voraussetzung für den Ausschluss der Kontrolle von Klauseln, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags beziehen, vorsieht, dass „diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind“, dahin auszulegen, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, von diesen Klauseln Kenntnis zu nehmen? |
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3. |
Steht im Rahmen einer nationalen Regelung, die die gerichtliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit nicht individuell ausgehandelter Klauseln, die sich auf die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags beziehen, zulässt, i) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Buchst. i der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten als Hinweis dienenden Liste dem entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten im Rahmen eines Vertrags über eine beitragsbezogene Gruppenversicherung eine Klausel über den Ausschluss oder die Beschränkung des versicherten Risikos, die ihm nicht mitgeteilt wurde und von der er daher nicht die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen, entgegenhalten kann, ii) und zwar auch dann, wenn die nationale Regelung dem Versicherungsnehmer gleichzeitig bei Nichterfüllung der Pflicht zur Mitteilung und Information über die Klauseln die Haftung für den Ersatz des der versicherten Person entstandenen Schadens zuweist, was die versicherte Person jedoch nicht in die Lage versetzt, in der sie sich befunden hätte, wenn der Versicherungsschutz bestanden hätte? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 26. April 2022 — CK gegen Familienkasse Bayern Nord
(Rechtssache C-284/22)
(2022/C 276/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CK
Beklagte: Familienkasse Bayern Nord
Vorlagefrage
Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) (in Verbindung mit den Art. 18, 21 und 45 AEUV) so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Wanderarbeitnehmer, der ein der deutschen Einkommensteuer unterliegendes Einkommen erzielt, aber nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht und nicht unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist, kein deutsches Kindergeld erhält?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 3. Mai 2022 — Office français de protection des réfugiés et apatrides (OFPRA)/SW
(Rechtssache C-294/22)
(2022/C 276/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Office français de protection des réfugiés et apatrides (OFPRA)
Antragsgegner: SW
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU (1) unabhängig von den Bestimmungen des nationalen Rechts, die unter bestimmten Voraussetzungen den Aufenthalt eines Ausländers aufgrund seines Gesundheitszustands erlauben und ihn gegebenenfalls vor einer Abschiebung schützen, dahin auszulegen, dass im Fall eines kranken palästinensischen Flüchtlings, der, nachdem er den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, den Staat oder das Einsatzgebiet dieser Organisation, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit der Begründung verlässt, dass er dort keinen ausreichenden Zugang zu der Versorgung und Behandlung hat, die aufgrund seines Gesundheitszustands erforderlich sind, und dass dieser Mangel an Versorgung eine reale Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit mit sich bringt, davon ausgegangen werden kann, dass seine persönliche Lage sehr unsicher ist und er sich in einer Situation befindet, in der das UNRWA nicht in der Lage ist, dieser Person Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Hilfsmission vereinbar sind? |
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2. |
Wenn dies bejaht wird, welche Kriterien — z. B. in Bezug auf die Schwere der Krankheit oder die Art der erforderlichen Versorgung — ermöglichen das Erkennen einer solchen Situation? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 3. Mai 2022 — NN/An Bord Pleanála, Irland und der Attorney General
(Rechtssache C-301/22)
(2022/C 276/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: NN
Antragsgegner: An Bord Pleanála, Irland und der Attorney General
Beigeladene: Bradán Beo Teoranta und Galway County Council
Vorlagefragen
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1. |
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2. |
Falls Frage 1(a) bejaht wird: Kann eine für Genehmigungen zuständige Behörde eine Genehmigung für ein Vorhaben, das sich auf den Wasserkörper auswirken kann, erteilen, bevor dieser beschrieben und eingestuft wurde? |
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3. |
Falls Frage 1(a) verneint wird: Welchen Verpflichtungen unterliegt eine zuständige Behörde bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag für ein Vorhaben, das sich möglicherweise auf einen nicht beschriebenen und/oder eingestuften Wasserkörper auswirkt? |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 10. Mai 2022 — Anklagemyndigheden/PO, Moesgaard Meat 2012 A/S
(Rechtssache C-311/22)
(2022/C 276/11)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klagende Partei: Anklagemyndigheden
Angeklagte: PO, Moesgaard Meat 2012 A/S
Vorlagefragen
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1. |
Ist Anhang I Nr. 6.4. Buchst. a der Richtlinie 2010/75/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) dahin auszulegen, dass die „Produktion… von … Schlachtkörper[n]“ den Schlachtungsvorgang erfasst, der vom Verbringen des Tieres aus dem Stall, seiner Betäubung und Tötung bis zum Vorliegen großer Standardangebotsformen stattfindet, so dass das Gewicht des Schlachttieres zu berechnen ist, bevor Hals und Kopf abgetrennt und die Organe und Eingeweide entfernt werden, oder erfasst die „Produktion… von … Schlachtkörper[n]“ die Produktion von Schweineschlachtkörpern, nachdem die Organe und Eingeweide entfernt und Hals und Kopf abgetrennt worden sind und nach dem Ausbluten und Einfrieren, so dass das Gewicht des Schlachttieres erst ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist? |
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2. |
Ist Anhang I Nr. 6.4. Buchst. a der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) dahin auszulegen, dass im Rahmen der Berechnung der Anzahl von Produktionstagen, die der Kapazität „pro Tag“ zugrunde gelegt werden, nur die Tage zu berücksichtigen sind, an denen die Betäubung, Tötung und Zerlegung des Schlachtschweins vorgenommen werden, oder sind bei der Berechnung auch die Tage zu berücksichtigen, an denen an den Schlachtschweinen schlachtungsbezogene Verrichtungen vorgenommen werden, insbesondere die Bereitstellung des Tieres für die Schlachtung, das Einfrieren des geschlachteten Tieres sowie das Abtrennen des Tierkopfs und -halses? |
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3. |
Ist Anhang I Nr. 6.4. Buchst. a der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) dahin auszulegen, dass die „[K]apazität“ des Schlachthofs als die maximale Produktion pro Tag innerhalb von 24 Stunden unter Beachtung der physischen, technischen oder rechtlichen Beschränkungen, die der Schlachtbetrieb auch tatsächlich beachtet, jedoch nicht niedriger als seine tatsächlich erreichte Produktion, zu berechnen ist, oder kann die „[K]apazität“ niedriger sein als die tatsächlich erreichte Produktion, z. B. wenn die tatsächlich erreichte Produktion unter Missachtung der physischen, technischen oder rechtlichen Beschränkungen der Produktion, die bei der Berechnung der „[K]apazität“ vorausgesetzt werden, erfolgt ist? |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Como (Italien), eingereicht am 11. Mai 2022 — Gabel Industria Tessile SpA, Canavesi SpA/A2A Energia SpA u. a.
(Rechtssache C-316/22)
(2022/C 276/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Como
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Gabel Industria Tessile SpA, Canavesi SpA
Beklagte: A2A Energia SpA, Energit SpA, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Vorlagefragen
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1. |
Stehen das System der Rechtsquellen der Europäischen Union und insbesondere Art. 288 Abs. 3 AEUV generell der Nichtanwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die gegen eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer nicht umgesetzten oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinie verstößt, durch das nationale Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen mit der Folge, dass einem Einzelnen eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt wird, entgegen, wenn dies nach dem nationalen Rechtssystem (Art. 14 Abs. 4, Decreto legislativo 504/1995) die Voraussetzung dafür ist, dass er die ihm durch diese Richtlinie gewährten Ansprüche gegen den Staat geltend machen kann? |
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2. |
Steht der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Regelung (Art. 14 Abs. 4, Decreto legislativo 504/1995) entgegen, wonach der Endverbraucher seinen Antrag auf Erstattung der nicht geschuldeten Abgabe nicht unmittelbar an den Staat richten kann, sondern ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung gegen den Abgabenpflichtigen, der allein Anspruch auf Erstattung von der Steuerverwaltung hat, zu erheben, wenn der alleinige Grund für die Rechtswidrigkeit der Abgabe — nämlich der Verstoß gegen eine [Unions] Richtlinie — ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und der Steuerverwaltung geltend gemacht werden kann, nicht aber in jenem zwischen Ersterem und dem Endverbraucher, wodurch verhindert wird, dass die Erstattung tatsächlich greift, oder ist, um die Beachtung des genannten Grundsatzes sicherzustellen, in einem solchen Fall ein unmittelbarer Anspruch des Endverbrauchers gegen den Fiskus als Fall der Unmöglichkeit oder übermäßigen Schwierigkeit, vom Lieferer die Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Abgabe zu erwirken, anzuerkennen? |
Gericht
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/9 |
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 – Canon/Kommission
(Rechtssache T-609/19) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Sektor der Medizintechnik - Beschluss zur Festsetzung von Geldbußen wegen der Durchführung eines Zusammenschlusses vor seiner Anmeldung und Genehmigung - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Zwischengeschaltete und endgültige Transaktion - Zweistufige Transaktionsstruktur - Einziger Zusammenschluss - Verteidigungsrechte - Vertrauensschutz - Gebot rechtmäßigen Handelns - Verhältnismäßigkeit - Höhe der Geldbußen - Mildernde Umstände)
(2022/C 276/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Canon Inc. (Tokio, Japan) (vertreten durch die Rechtsanwälte U. Soltész, W. Bosch, C. von Köckritz, K. Winkelmann, M. Reynolds, J. Schindler, D. Arts und W. Devroe)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Conte und C. Urraca Caviedes, Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A.-L. Meyer und O. Segnana, Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4559 final der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Festsetzung von Geldbußen wegen Nichtanmeldung eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und Durchführung eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung (Sache M.8179 — Canon/Toshiba Medical Systems Corporation) und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbußen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Canon Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie diejenigen der Europäischen Kommission. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/9 |
Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2022 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-151/20) (1)
(Eigenmittel der Union - Finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats - Einfuhrzölle - Zahlung von Beträgen, die den nicht eingezogenen Eigenmitteln entsprechen, an die Kommission - Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union - Verpflichtungen eines Mitgliedstaats im Bereich der Eigenmittel - Verpflichtung zur Sicherheitsleistung - Aufhebung der Verpflichtung, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, die für uneinbringlich erklärt wurden)
(2022/C 276/14)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und O. Serdula als Bevollmächtigte)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch T. Materne und P. Němečková als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Belgien (vertreten durch S. Baeyens und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte), Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Erstattung des Betrags von 40 482 255 tschechischen Kronen (CZK), der als Eigenmittel der Europäischen Union gezahlt wurde
Tenor
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1. |
Der Klage der Tschechischen Republik wird stattgegeben, soweit sie auf die Erstattung des Betrags von 17 828 399,66 tschechischen Kronen (CZK) gerichtet ist, die als Eigenmittel der Europäischen Union gezahlt wurden. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. April 2022 — HB/Kommission
(Rechtssache T-408/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren - Beitreibung zu Unrecht gezahlter Beträge - Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Abwägung der Interessen)
(2022/C 276/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: HB (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch B. Araujo Arce, J. Estrada de Solà und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrem auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin erstens die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2021) 3339 final der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Beitreibung einer Forderung in Höhe von 4 241 507,00 Euro zu ihren Lasten aus dem Vertrag mit der Referenznummer TACIS/2006/101-510 und des Beschlusses C(2021) 3340 final der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Beitreibung einer Forderung in Höhe von 1 197 055,86 Euro zu ihren Lasten aus dem Vertrag mit der Referenznummer CARDS/2008/166-429, zweitens, der Kommission aufzugeben, die in diesen Beschlüssen genannten Beträge nicht beizutreiben, und drittens, die Kommission zur Zahlung von einem symbolischen Euro als Schadensersatz zu verurteilen
Tenor
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1. |
Der Vollzug des Beschlusses C(2021) 3339 final über die Beitreibung einer Forderung in Höhe von 4 241 507,00 Euro zu Lasten von HB aus dem Vertrag mit der Referenznummer TACIS/2006/101-510 und des Beschlusses C(2021) 3340 final über die Beitreibung einer Forderung in Höhe von 1 197 055,86 Euro zu Lasten von HB aus dem Vertrag mit der Referenznummer CARDS/2008/166-429 wird ausgesetzt. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/11 |
Beschluss des Gerichts vom 7. April 2022 — Daw/EUIPO — Sapa Building Systems (alpina)
(Rechtssache T-766/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung)
(2022/C 276/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Daw SE (Ober-Ramstadt, Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Haberl
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sapa Building Systems SpA (Naviglio, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2021 (Sache R 2198/2020-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Daw und Sapa Building Systems.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/11 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2022 — Engineering — Ingegneria Informatica/Kommission
(Rechtssache T-273/22)
(2022/C 276/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Engineering — Ingegneria Informatica SpA (Rom, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte S. Villata, C. Oncia und L. Montevecchi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die genannten Maßnahmen der Kommission DH (Generaldirektion Forschung & Innovation — Direktion H — Gemeinsames Umsetzungszentrum — H.2 Gemeinsamer Auditdienst) und der Europäischen Kommission, Generaldirektion Migration und Inneres –, insbesondere der LOC (Letter of Conclusion [Abschlussschreiben] Ref. Ares [2021]7900224 — 21/12/2021 der Europäischen Kommission Ref. CAIA389007), der FAR (dem LOC beigefügter Final Audit Report [abschließender Prüfbericht]), der Confirmation Letter (Bestätigungsschreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion Migration und Inneres vom 15. März 2022) und die Zahlungsaufforderung (der Europäischen Kommission, Generaldirektion Migration und Inneres Nr. 3242203436 vom 15. März 2022) nichtig, rechtswidrig, für nichtig erklärt oder jedenfalls unwirksam sind; |
|
— |
festzustellen, dass die ausgeschlossenen Kosten als „förderfähige Kosten“ im Sinne der Finanzhilfevereinbarung Dante förderfähig sind und Engineering daher einen Anspruch hat, dass diese Kosten bei der Bestimmung des Gesamtbetrags der in der genannten Vereinbarung vorgesehenen Finanzhilfe berücksichtigt werden und die Kommission jedenfalls nicht berechtigt ist, diese Beträge zurückzufordern; |
|
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
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1. |
Fehlerhafte Anwendung der Finanzhilfevereinbarung Dante durch die Europäische Kommission — Generaldirektion Migration und Inneres
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2. |
Verstoß gegen die berechtigten Erwartungen der Klägerin
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3. |
Fehlerhafte Auslegung der Finanzhilfevereinbarung „Dante“ und der entsprechenden Bestimmung, da förderfähige Kosten aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung selbst aus den im Rahmen des ersten Klagegrundes dargelegten Gründen ausgeschlossen seien. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/12 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2022 — Mariño Pais u. a./Kommission und SRB
(Rechtssache T-294/22)
(2022/C 276/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Fernando Mariño Pais (Outes, Spanien) und 44 weitere Kläger (vertreten durch die Rechtsanwälte B. Cremades Roman und J. López Useros, Rechtsanwältin S. Cajal Martín und Rechtsanwalt P. Marrodán Lázaro)
Beklagte: Europäische Kommission, Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
|
— |
die außervertragliche Haftung der Beklagten festzustellen sowie den SRB und die Kommission zu verurteilen, den Klägern eine Entschädigung für den ihnen aufgrund des Beschlusses über die Abwicklung von BPE (Banco Popular Español S.A und deren Tochtergesellschaften) entstandenen Schaden zu zahlen; |
|
— |
dem SRB und der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen; |
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— |
anzuordnen, dass die ihnen zugesprochenen Beträge Ausgleichszinsen vom 23. Mai 2017 (oder, hilfsweise, vom 7. Juni 2017) bis zum Datum des Urteils und Verzugszinsen ab dem Datum des Urteils umfassen, mit Ausnahme der aus dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten, die nur Verzugszinsen ab dem Datum des Urteils umfassen; |
|
— |
ihnen jedwede weitere Abhilfe zuzusprechen, die das Gericht als rechtlich geeignet erachtet. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf drei Gründe.
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1. |
Die Meldungen und das Durchsickern von Informationen hätten in hinreichend qualifizierter Weise gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, den Sorgfaltsgrundsatz, den Grundsatz der guten Verwaltung sowie den Grundsatz nemo auditur propiam turpitudinem allegans verstoßen. |
|
2. |
Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz, die gute Verwaltung und die Begründungspflicht sowie gegen das Diskriminierungs- und Willkürverbot im Beschlussfassungsverfahren. Die Voraussetzungen für eine Abwicklung von BPE seien nicht erfüllt, eine angemessene, sorgfältige und realistische unabhängige Bewertung der Aktiva und Passiva von BPE sei nicht gewährleistet gewesen und die Abwicklungsmaßnahme sei diskriminierend und willkürlich. |
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3. |
Hinreichend qualifizierte Verletzung des Rechts auf Privateigentum und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/13 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2022 — Flowbird/EUIPO — Apcoa Parking Holdings (FLOWBIRD)
(Rechtssache T-296/22)
(2022/C 276/19)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Flowbird (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Pecnard)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apcoa Parking Holdings GmbH (Stuttgart, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke FLOWBIRD — Internationale Registrierung Nr. 1 478 123 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2022 in der Sache R 748/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen; |
|
— |
Apcoa Parking Holdings die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/13 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2022 — Domaine Boyar International/EUIPO — Consorzio DOC Bolgheri e Bolgheri Sassicaia (BOLGARÉ)
(Rechtssache T-300/22)
(2022/C 276/20)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Domaine Boyar International (Sofia, Bulgarien) (vertreten durch Rechtsanwältin F. Bojinova)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consorzio DOC Bolgheri e Bolgheri Sassicaia (Castagneto Carducci, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke BOLGARÉ — Anmeldung Nr. 16 670 937.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2022 in der Sache R 2564/2019-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO und dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, die ihr in Bezug auf die vorliegende Aufhebungsklage entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/14 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2022 — Vinokurov/Rat
(Rechtssache T-302/22)
(2022/C 276/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alexander Semenovich Vinokurov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt É. Épron, Rechtsanwältin J. Choucroun und Rechtsanwalt E. Lebek)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
den Beschluss (GASP) 2022/397 (1) des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft; |
|
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 (2) des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft; |
|
— |
dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; |
|
— |
ihm die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Klagegründe und Rechtsbehelfe vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Die Begründung des beschwerenden Rechtsakts sei nicht hinreichend genau und konkret. Zur Stützung dieses Klagegrundes macht der Kläger u. a. geltend, dass sich die Begründung des Rates auf Tätigkeitsbereiche beziehe, wohingegen sich die im Beschluss GASP 2022/397 genannten Kriterien nur auf bestimmte Personen bezögen. Das Kriterium der Erbringung erheblicher Einkünfte sei nicht präzisiert worden, und die geltend gemachten Gründe entsprächen keinem der vom Rat angeführten maßgeblichen Kriterien. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass sich der Grund betreffend die Unterstützung oder Durchführung von Handlungen oder politischen Maßnahmen von dem maßgeblichen Kriterium, nämlich die „materielle oder finanzielle“ Unterstützung der Regierung der Russischen Föderation, unterscheide. |
|
2. |
Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die von ihm verwendeten maßgeblichen Kriterien begangen, nämlich insbesondere die materielle oder finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger sowie die Tatsache, von der Regierung der Russischen Föderation zu profitieren oder ihr eine wesentliche Einnahmequelle zu verschaffen. |
|
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Ausweitung der Aufnahmekriterien es nunmehr ermögliche, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die mit der Situation in der Ukraine nicht in Verbindung stünden. So ziele der Rat auf die Bereitstellung wesentlicher Einkommensquellen durch bestimmte Wirtschaftszweige ab, berücksichtige dabei jedoch weder den Marktanteil des Klägers in diesen Wirtschaftszweigen noch seine Beteiligung am Kapital der genannten Unternehmen. |
|
4. |
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers. |
(1) Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (JO 2022, L 80, S. 31)
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1).
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/15 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2022 — Dicofarm/EUIPO — Marco Viti Farmaceuitici (Vitis pharma Dicofarm group)
(Rechtssache T-303/22)
(2022/C 276/22)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Dicofarm SpA (Rom, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin F. Ferrari sowie die Rechtsanwälte L. Goglia und G. Rapaccini)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marco Viti Farmaceuitici SpA (Vicenza, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke Vitis pharma Dicofarm group — Unionsmarke Nr. 17 880 952
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2022 in der Sache R 1050/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit die teilweise Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 17 880 952 bestätigt wird, die die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO mit Entscheidung vom 19. April 2021 (Nichtigerklärung Nr. 38283 C) vorgenommen hat; |
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit ihr damit die Kosten auferlegt werden, die Marco Viti Farmaceutici im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO entstanden sind; |
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— |
dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Fehlerhafte Anwendung der Art. 60 und 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/16 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2022 — Rashnikov/Rat
(Rechtssache T-305/22)
(2022/C 276/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Viktor Filippovich Rashnikov (Magnitogorsk, Russland) (vertreten durch: Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto und V. Villante sowie Rechtsanwältin M. Pirovano)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2), (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit damit der Name des Klägers in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen worden ist, die Gegenstand der restriktiven Maßnahmen sind; |
|
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Klagegründe gestützt.
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1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verletzung von Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und von Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte [der Europäischen Union] sowie Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
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2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Regeln der Beweislastverteilung, Verletzung der Kriterien, die für die Aufnahme in die Liste in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und e, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 genannt sind; beide Rechtsakte betreffen restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
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3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung der Grundrechte des Klägers auf Eigentum und auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). |
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4. |
Verstoß gegen das grundlegende Prinzip der Nichtdiskriminierung. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/17 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2022 — A2B Connect u. a./Rat
(Rechtssache T-307/22)
(2022/C 276/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: A2B Connect BV (Purmerend, Niederlande), BIT BV (Ede, Niederlande), Freedom Internet BV (Amsterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Oranje)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
nach Art. 263 AEUV die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1) und den Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (2) für nichtig zu erklären; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Art. 29 EUV und Art. 215 AEUV stellten keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verordnung dar und/oder der Beklagte habe seine in den Verträgen, insbesondere in Titel V EUV, verankerten Befugnisse überschritten. |
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2. |
Die angefochtene Verordnung und der angefochtene Beschluss verstießen gegen die Art. 11 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
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3. |
Die angefochtene Verordnung und der angefochtene Beschluss verstießen gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen die bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere gegen die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/17 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2022 — PC/Rat
(Rechtssache T-309/22)
(2022/C 276/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: PC (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2), (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und |
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— |
dem Rat gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht als einzigen Klagegrund geltend, der Rat habe dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass er den Namen des Klägers in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte aufgenommen habe. Nach Auffassung des Klägers
|
— |
weist die vom Rat angegebene Begründung für die Aufnahme des Klägers in die Listen erhebliche Mängel auf; |
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— |
nennt der Rat nicht die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe, aus denen gegen den Kläger restriktive Maßnahmen verhängt wurden, und sind die angeführten Gründe entgegen den Verpflichtungen des Rates nicht hinreichend präzise; |
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— |
reichen die vorgelegten Beweismittel nicht aus, um den Kläger durch die angefochtenen Rechtsakte in die Listen aufzunehmen. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/18 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2022 — AMO Development/EUIPO (Medizinische Instrumente)
(Rechtssache T-311/22)
(2022/C 276/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AMO Development LLC (Santa Ana, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (vertreten durch J. Day, Solicitor, und Rechtsanwalt T. de Haan)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Muster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 712 885-0001 und 2 712 885-0002.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. März 2022 in der Sache R 1433/2021-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin vor der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO entstanden sind. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/19 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2022 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-314/22)
(2022/C 276/27)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den in dem Schreiben vom 16. Mai 2022 enthaltenen Beschluss der Europäischen Kommission, der die Verrechnung der Beträge betrifft, die aufgrund des durch den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021 (Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752) für den Zeitraum vom 18. Januar 2022 bis 3. Februar 2022 verhängten täglichen Zwangsgelds geschuldet werden, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.
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1. |
Erster Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit der Kommission und Verstoß gegen Art. 101 und Art. 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 98 dieser Verordnung durch Anwendung des Verfahrens der Einziehung der geschuldeten Beträge mittels Verrechnung, obwohl diese Beträge nicht mehr existierten. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe keine rechtlichen Grundlagen für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, da infolge des zwischen Polen und Tschechien geschlossenen Vergleichs, des Verzichts beider Parteien auf alle Ansprüche und die Streichung der Rechtssache C-121/21 (2) aus dem Register des Gerichtshofs die Wirkungen des Beschlusses vom 20. September 2021 rückwirkend erloschen seien. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV sowie gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch eine unzureichende Begründung der angefochtenen Beschlüsse. Die Klägerin macht geltend, beim Erlass des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen des mittels dieses Beschlusses durchgeführten Verfahrens der Einziehung der geschuldeten Beträge keine Begründung angegeben, wie sie vom Vertrag und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert werde. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
(2) Beschluss vom 4. Februar 2022, Tschechische Republik/Polen (Tagebau Turów), C-121/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:82.
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/19 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2022 — Yayla Türk/EUIPO — Marmara Import-Export (Sütat)
(Rechtssache T-315/22)
(2022/C 276/28)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yayla Türk Lebensmittelvertrieb GmbH (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marmara Import-Export GmbH (Ratingen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke Sütat — Unionsmarke Nr. 5 414 561
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2022 in der Sache R 1184/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
den Antrag der Marmara Import-Export GmbH vom 17. Juni 2020 auf Löschung der Unionsmarke Nr. 44 583 C zurückzuweisen; hilfsweise: die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das EUIPO zurückzuverweisen; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
die fehlende Möglichkeit des rechtlichen Gehörs. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/20 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2022 — Passalacqua/Kommission
(Rechtssache T-318/22)
(2022/C 276/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Roberto Passalacqua (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt G. Belotti)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission, ihn nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, die sich daraus ergibt, dass er nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2021 beförderten Beamten aufgenommen wurde, aufzuheben; |
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die Entscheidung der Kommission, Beamte aus der Liste der im Beförderungsverfahren 2021 beförderten Beamten nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, aufzuheben; |
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die Entscheidung der Kommission vom 1. April 2022 über die Zurückweisung seiner gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingelegten Beschwerde Nr. R/620/21 aufzuheben; |
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alle anderen vorausgehenden, daraus folgenden oder damit verbundenen Maßnahmen aufzuheben; |
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hilfsweise, den Schaden zu ersetzen, der sich aus den rechtswidrigen Handlungen der Kommission ergibt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Ermessensmissbrauch sowie offensichtliche und ungerechtfertigte Parteilichkeit bei der Beurteilung der Verdienste des Klägers im Vergleich zu den Verdiensten anderer Beamter, die die Beförderung weniger verdienten.
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2. |
Die Kommission sei zwar nicht verpflichtet, ihre Entscheidungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen, müsse jedoch ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts begründen. Die Begründung dieser Entscheidung müsse dabei der Begründung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde gerichtet habe, entsprechen, was vorliegend nicht der Fall sei.
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/21 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2022 — Krematorium am Waldfriedhof Schwäbisch Hall/EUIPO (aquamation)
(Rechtssache T-319/22)
(2022/C 276/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Krematorium am Waldfriedhof Schwäbisch Hall GmbH & Co. KG (Schwäbisch Hall, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Dehn, L. Maritzen und C. Kleiner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke aquamation — Anmeldung Nr. 18 453 264
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2022 in der Sache R 2154/2021-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten, einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten, aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/22 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2022 — International Foodstuffs/EUIPO — Société des produits Nestlé (TIFFANY CRUNCH N CREAM)
(Rechtssache T-321/22)
(2022/C 276/31)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: International Foodstuffs Co. LLC (Schardscha, Vereinigte Arabische Emirate) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Blum)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke TIFFANY CRUNCH N CREAM — Anmeldung Nr. 18 002 077
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2022 in der Sache R 2136/2020-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufzuheben; |
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die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts dem EUIPO und der Streithelferin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/22 |
Klage, eingereicht am 1. Juni 2022 — Konov/Rat
(Rechtssache T-326/22)
(2022/C 276/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Dmitry Konov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Bélot)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2022/397 (1) des Rates vom 9. März 2022 für nichtig zu erklären, soweit mit diesem der Name des Klägers in die Liste in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2014/145 des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wurde; |
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die Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 (2) des Rates vom 9. März 2022 für nichtig zu erklären, soweit mit dieser der Name des Klägers in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2014/269 des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wurde; |
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den Rat wegen des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll, zu einer vorläufigen Zahlung in Höhe von 500 000 Euro zu verurteilen; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die folgenden vier Gründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Begründungspflicht. Der Kläger macht zunächst geltend, dass der Rat keine einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe angegeben habe, die ihm einen hinreichenden Hinweis auf die Begründetheit der gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen geben könnten. Die angefochtenen Beschlüsse beruhten auf einer nicht hinreichend soliden Tatsachengrundlage sowie auf Gründen, die nicht belegt und nur abstrakt wahrscheinlich seien. Des Weiteren lege der Rat dem Kläger die Pflicht auf, einen Negativbeweis für die ihm vorgeworfenen allgemeinen Tatsachen zu erbringen, wodurch die Beweislast umgekehrt werde, was gegen die grundlegendsten Verteidigungsrechte verstoße. Schließlich beruft sich der Kläger darauf, dass die vorgebrachten Gründe unzureichend seien sowie glaubwürdige und wesentliche Beweise zur Stützung dieser Gründe fehlten, wodurch eine angemessene gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Aufnahme in die und seines Verbleibs in den Listen der Personen, gegen die die fraglichen restriktiven Maßnahmen verhängt worden seien, vereitelt werde. |
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2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da der Kläger keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft PJSC SIBUR Holding ausübe und auch nicht ausgeübt habe. Darüber hinaus sei die PJSC SIBUR Holding keine wichtige Einnahmequelle der russischen Regierung und mit ihr nicht eng verbunden. |
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3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Die Gründe, mit denen die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt werden sollen, seien diskriminierend und im Hinblick auf das vom Rat verfolgte Ziel unverhältnismäßig. |
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4. |
Verstoß gegen die Grundrechte des Klägers, nämlich das Recht auf Achtung des Eigentums, das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, das Recht auf unternehmerische Freiheit und das Recht auf die Unschuldsvermutung. |
(1) Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (JO 2022, L 80, S. 31).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1).
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/23 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2022 — Khan/Rat
(Rechtssache T-333/22)
(2022/C 276/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: German Khan (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Marembert und A. Bass)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2022/429 (1) des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufzuheben, soweit er den Kläger betrifft; |
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 (2) des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufzuheben, soweit sie den Kläger betrifft; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
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1. |
Erstens fehle eine Rechtsgrundlage für das Kriterium „führende Geschäftsleute …, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, darstellen“, da kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Kategorie von Personen, auf die das genannte Kriterium abziele, und der Russischen Föderation nachgewiesen worden sei. |
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2. |
Zweitens werde hinsichtlich des Kriteriums „führende Geschäftsleute …, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, darstellen“ wegen einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in zweierlei Hinsicht die Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben. Zum einen sei das Kriterium, auf das sich der Rat stütze, im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung offensichtlich ungeeignet und zum anderen bestehe die Möglichkeit, auf mildere Mittel zurückzugreifen. |
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3. |
Drittens liege ein Beurteilungsfehler vor. Keines der vom Rat vorgelegten Beweisstücke genüge den Anforderungen der Unionsrechtsprechung an den Standard und die Qualität von Beweisen und keine der Behauptungen aus der Begründung des Rates sei bewiesen, weshalb diese auch nicht ausreichten, um die Kriterien der Buchst. d und g des Beschlusses 2014/145/GASP in seiner damals geltenden Fassung zu erfüllen. |
(1) Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 44).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 1).
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2022 — Satabank/EZB
(Rechtssache T-563/20) (1)
(2022/C 276/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/25 |
Beschluss des Gerichts vom 20. April 2022 — Paccor Packaging u. a./Kommission
(Rechtssache T-148/21) (1)
(2022/C 276/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zehnten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/25 |
Beschluss des Gerichts vom 8. April 2022 — EurO3zon/ECHA
(Rechtssache T-199/21) (1)
(2022/C 276/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/25 |
Beschluss des Gerichts vom du 13. April 2022 — NW/Kommission
(Rechtssache T-20/22) (1)
(2022/C 276/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.