ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 270

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
13. Juli 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

148. Plenartagung des AdR — Videokonferenz über Interactio, 26.1.2022-27.1.2022

2022/C 270/01

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu der Konferenz zur Zukunft Europas

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

148. Plenartagung des AdR — Videokonferenz über Interactio, 26.1.2022-27.1.2022

2022/C 270/02

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027

8

2022/C 270/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Lokale und regionale Gebietskörperschaften als treibende Kraft für die Umsetzung der EU-Initiative für Bestäuber

13

2022/C 270/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU

18

2022/C 270/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Geschlechtergleichstellung und Klimawandel: systematische Berücksichtigung der Geschlechterperspektive im europäischen Grünen Deal

25

2022/C 270/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden

31


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen

 

148. Plenartagung des AdR — Videokonferenz über Interactio, 26.1.2022-27.1.2022

2022/C 270/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg zu einem emissionsfreien Straßenverkehr: Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und Verschärfung von CO2-Emissionsnormen

38


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Ausschuss der Regionen

148. Plenartagung des AdR — Videokonferenz über Interactio, 26.1.2022-27.1.2022

13.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/1


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu der Konferenz zur Zukunft Europas

(2022/C 270/01)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),

gestützt auf

seine Entschließung zu den Prioritäten des Europäischen Ausschusses der Regionen 2020-2025 (1),

seine Entschließungen zu der Konferenz zur Zukunft Europas vom 12. Februar 2020 (2) und vom 7. Mai 2021 (3),

seine Entschließung zum Arbeitsprogramm 2022 der Europäischen Kommission vom 2. Dezember 2021 (4),

den Bericht der Hochrangigen Gruppe „Europäische Demokratie“ des Europäischen Ausschusses der Regionen;

in Erwägung nachstehender Gründe:

a)

Die EU umfasst 27 Mitgliedstaaten, 280 Regionen und fast 90 000 Gemeinden, wobei der Grundsatz „in Vielfalt geeint“ der Leitgedanke für die Funktionsweise der EU sein muss;

b)

die Bürgerinnen und Bürger sowie ihre regionalen und lokalen Delegierten bei der Konferenz zur Zukunft Europas erwarten greifbare Ergebnisse, die die Funktionsweise der EU-Organe verbessern und Reformen der EU-Governance anstoßen. Deren Schwerpunkt muss auf Bürgernähe und Teilhabe liegen, um das Vertrauen der Menschen in die EU und ihre demokratische Legitimität zu stärken;

c)

die Aufnahme einer starken Delegation politischer Vertreterinnen und Vertreter der regionalen und kommunalen Ebene in die Plenarversammlung der Konferenz hat dazu beigetragen, die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger stärker in die Debatten einzubringen und so den künftigen Ergebnissen der Konferenz eine territoriale Dimension verliehen;

d)

die wichtigsten Vorschläge der lokalen und regionalen Delegierten der Konferenz sind in der Plenarversammlung der Konferenz, den Arbeitsgruppen, den Gremien der politischen Gruppierungen und der mehrsprachigen digitalen Plattform auf allgemeine Zustimmung gestoßen;

Europäische Demokratie

1.

sieht in der Demokratie einen Grundwert der EU, der auf Rechtsstaatlichkeit fußt und sich im Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Wahlen auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene widerspiegelt; ist der Ansicht, dass die europäische, nationale, lokale und regionale Ebene der Demokratie, gestützt auf die durch Wahlen legitimierten Regionalparlamente, -regierungen und -räte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, vollständig komplementär sind und sich gegenseitig verstärken und dass die Demokratie als universeller Wert in der gesamten EU geachtet werden sollte;

2.

ist der Auffassung, dass die EU das Modell eines „Hauses der europäischen Demokratie“ fördern muss, das sich entsprechend dem von den Bürgerinnen und Bürgern in Wahlen zum Ausdruck gebrachten politischen Willen auf eine dreidimensionale Legitimierung auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene stützt, um der immer lauteren Forderung der Bürgerinnen und Bürger nach Abbau des Demokratiedefizits nachzukommen; eine besondere Rolle kommt dabei den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnis mit ihrer Mittlerfunktion zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der supranationalen Ebene zu;

3.

ist davon überzeugt, dass sich die repräsentative und die partizipative europäische Demokratie gegenseitig ergänzen sollten, um sicherzustellen, dass die Demokratie für die Bürgerinnen und Bürger dort, wo sie leben, etwas bewirkt;

4.

stellt fest, dass Demokratie auf Teilhabe aller ausgerichtet ist und dass in Europa Legitimität vor allem aus gelebter Subsidiarität erwächst; sieht deshalb eine gute Zukunft in einem Europa der Bürgerinnen und Bürger; dabei kommt einer aktiven Mitwirkung der lokalen und regionalen Vertreterinnen und Vertreter auf europäischer Ebene eine besondere Bedeutung zu;

5.

unterstreicht, dass die Bürgerinnen und Bürger viel stärker in die EU-Politik eingebunden werden müssen, indem die politische Vertretung der Wählerinnen und Wähler auf allen Regierungsebenen gestärkt wird; ist der Ansicht, dass dies zur Europäisierung des öffentlichen Raums beitragen wird; fordert das Europäische Parlament, die Kommission und den Rat auf, die repräsentative Demokratie zu stärken, indem die Fördermittel aufgestockt werden, die den auf EU-Ebene vertretenen politischen Parteien, Gruppierungen und Stiftungen, einschließlich derjenigen, die die nationale, die regionale und die lokale Ebene vertreten, zur Verfügung stehen;

6.

ist der Auffassung, dass der bestehende Vertragsrahmen durch bessere Synergien zwischen den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen besser genutzt werden kann, wobei jedoch hinreichend begründete Vertragsänderungen nicht ausgeschlossen werden sollten;

7.

ruft dazu auf, aufbauend auf den Erfahrungen der Konferenz einen partizipativen Mechanismus in Form eines ständigen ortsbezogenen Dialogs mit den Bürgerinnen und Bürgern zu entwickeln, der gewährleistet, dass die EU den Gegebenheiten auf lokaler Ebene, auf Ebene der Landkreise sowie auf regionaler und nationaler Ebene stärker Rechnung trägt; ist der Ansicht, dass ein solcher ständiger Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern einen klaren Mehrwert im Zusammenhang mit Wahlen auf europäischer und nationaler Ebene sowie auf der Ebene der Regionen, Landkreise und Kommunen hätte; hält in diesem Zusammenhang die Arbeit der zum Europe-Direct-Netz der Europäischen Kommission gehörenden Zentren und ihrer Trägerstrukturen als treibende Kraft für die Verbreitung europäischer Werte und die Debatte über das europäische Projekt für bemerkenswert. In diesem Sinne sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ständige Foren für den europäischen Dialog und entsprechende Debatten mit den verschiedenen Akteuren in ihrer Region fördern, um das europäische Projekt den Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen;

8.

fordert die Institutionalisierung neuer Formen der Bürgerbeteiligung auf Ebene der Europäischen Union durch Bürgerdialoge mit zufällig ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern zu spezifischen Themen;

9.

hebt hervor, dass die Regionen, Landkreise und Städte der EU über konkretes Know-how im Bereich der Bürgerbeteiligung verfügen, und erinnert daran, dass sie den Großteil der fast 5 000 Bürgerdialoge und -veranstaltungen im Rahmen der Konferenz organisiert haben; bekräftigt seine Bereitschaft, weiterhin lokale Dialoge zu organisieren, um die Kluft zwischen den EU-Organen und den Bürgerinnen und Bürgern durch Engagement auf Ebene der Kommunen, Landkreise und Regionen zu verringern;

Aktive Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in der europäischen Beschlussfassung

10.

empfiehlt, die Anwendung der Grundsätze der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aller EU-Politikbereiche mit regionalen oder lokalen Auswirkungen auszuweiten; bekräftigt seine Aufforderung, die vorgenannten Grundsätze über die ESI-Fonds hinaus anzuwenden und in einem interinstitutionellen Verhaltenskodex festzuschreiben und in die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung aufzunehmen;

11.

betont, dass die Europäischen Missionen als neues und entscheidendes Instrument zur Bewältigung der dringlichen gesellschaftlichen Herausforderungen eine regelrechte Nagelprobe für die Handlungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der EU sind. Die Missionen müssen über eine umfassende Legitimation und Akzeptanz verfügen. Wie von der Europäischen Kommission betont wurde, kommt den Städten und Regionen mit all ihren Interessenträgern sowie den Bürgerinnen und Bürgern eine entscheidende Bedeutung bei der Erreichung der ehrgeizigen Ziele der Europäischen Missionen zu; fordert zudem, dass für jede EU-Mission klare Fahrpläne festgelegt und ein systemischer, neuer Multi-Governance-Ansatz sowie Methoden zur Erprobung, Prototypentwicklung sowie Überwachung und breiten Anwendung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen entwickelt werden;

12.

ruft dazu auf, den Grundsatz der aktiven Subsidiarität durch Änderungen des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu stärken; fordert, im Zuge dieser Änderungen die Frist für die Subsidiaritätskontrolle im Rahmen des „Frühwarnmechanismus“ auf zwölf Wochen zu verlängern, das vom AdR entwickelte „Subsidiaritätsbewertungsraster“ systematisch zu nutzen sowie ein „Verfahren der grünen Karte“ einzuführen, das einer erheblichen Zahl nationaler bzw. regionaler Parlamente die Möglichkeit eröffnet, EU-Rechtsvorschriften vorzuschlagen;

13.

regt an, dass Folgenabschätzungen eine territoriale Dimension umfassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich genauso berücksichtigt wird wie das Subsidiaritätsprinzip;

14.

ruft dazu auf, den AdR schrittweise von einer beratenden Einrichtung zu einem Mitentscheidungsorgan der Europäischen Union in zentralen Politikbereichen mit territorialen Auswirkungen weiterzuentwickeln;

15.

ist bezüglich der Subsidiarität und der Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften der Ansicht, dass die Erfahrungen des Europäischen Ausschusses der Regionen in diesem Bereich berücksichtigt werden sollten, und zwar nicht nur das Netz für Subsidiaritätskontrolle, sondern auch RegHub, dessen Rolle zunimmt und für die Europäische Kommission sehr nützlich ist;

16.

macht darauf aufmerksam, dass der AdR eine Dimension europäischer Politik abbildet, die andere Organe der EU nicht abbilden können, und deshalb die regionale und lokale Perspektive des AdR einen unverzichtbaren Beitrag zur politischen Willensbildung und Legitimation innerhalb der Europäischen Union leistet;

17.

hält es für wesentlich, dass sich der AdR bei seiner Arbeit auf politische Maßnahmen mit Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und daher vor allem auf Themen konzentriert, an denen diese entweder auf der Umsetzungsebene beteiligt oder von denen sie erheblich betroffen sind;

18.

plädiert dafür, das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und den Rat der EU zur Erörterung von AdR-Stellungnahmen zu verpflichten, die aufgrund einer obligatorischen Befassung verabschiedet wurden; zudem sollten die Organe eine Begründung vorlegen müssen, wenn diese Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden;

19.

fordert, dem AdR Zugang zu Trilogen und damit zusammenhängenden Dokumenten zu gewähren, sofern er eine Stellungnahme zu dem betreffenden Vorschlag gemäß Artikel 307 AEUV abgegeben hat; fordert ferner, dem AdR die Möglichkeit einzuräumen, den beiden gesetzgebenden Organen Kompromisse vorzuschlagen, durch die diese wertvolle Informationen dazu erhalten, wie die Umsetzung vor Ort tatsächlich läuft;

20.

fordert stärkere interinstitutionelle Synergien, beispielsweise durch die Einbeziehung des AdR in die Arbeit der Arbeitsorgane des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union (z. B. Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen) und das Komitologieverfahren;

21.

weist darauf hin, dass 70 % der Rechtsvorschriften auf regionaler und lokaler Ebene umgesetzt werden, und ersucht darum, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vorgesehen bei der jährlichen und der mehrjährigen Planung sowie der Festlegung der Agenda und der Prioritäten der EU konsultiert zu werden; erinnert in diesem Zusammenhang an den Mehrwert des RegHub-Netzes und ruft zu dessen Stärkung auf;

22.

ist der Überzeugung, dass eine stärkere Berücksichtigung der spezifischen Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von EU-Recht zu einer besseren Rechtsetzung in der Europäischen Union führt;

23.

betont, dass bei jeder Weiterentwicklung des europäischen Wahlrechts, einschließlich der möglichen Einführung transnationaler Listen, der Grundsatz der territorialen Vertretung gewahrt sowie der Bezug zur lokalen und regionalen Dimension der EU-Politik und die Bürgernähe der Mitglieder des Europäischen Parlaments sichergestellt werden müssen;

Europäische Werte und Rechtsstaatlichkeit

24.

weist darauf hin, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige Aufgabe bei der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zukommt; verurteilt daher alle Versuche, die Rechtsstaatlichkeit anzugreifen, das Justizsystem zu instrumentalisieren und die europäischen Werte, Rechte sowie den Vorrang des EU-Rechts vor dem einzelstaatlichen Recht zu untergraben; unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf der Grundlage der von der Venedig-Kommission entwickelten Kriterien in die Überwachung und Bewertung der Rechtsstaatlichkeit einbezogen werden müssen;

25.

spricht sich erneut nachdrücklich für die Stärkung der Autorität der EU und der Mitgliedstaaten, der Glaubwürdigkeit rechtsstaatlicher öffentlicher Institutionen und der regionalen Gebietskörperschaften als demokratiefördernden Institutionen aus;

26.

ist der Auffassung, dass Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zur Aussetzung von Zahlungen oder Finanzkorrekturen führen müssen und diejenigen Empfänger von EU-Mitteln, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die nicht für die Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind, im Falle solcher Maßnahmen weiterhin finanzielle Unterstützung von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten sollten;

27.

weist darauf hin, dass die COVID-19-Krise die bestehenden Unterschiede in den europäischen Regionen verschärft hat; ruft daher die Arbeitsorgane der Konferenz auf, die europäische Solidarität zu stärken und den Zusammenhalt als grundlegenden europäischen Wert anzuerkennen;

28.

schlägt die Einrichtung eines Erasmus-Programms für Kommunal- und Regionalpolitiker vor, um deren EU-Wissen zu vertiefen, die Ausschöpfungsrate der EU-Fonds zu steigern und die Umsetzung der politischen Maßnahmen zu verbessern;

Jugend, Bildung und Kultur

29.

ist der Auffassung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas dazu genutzt werden sollte, die Verwirklichung der Union der Gleichheit voranzutreiben, wobei alle Formen der Diskriminierung wirksam anzugehen sind; hält es für unerlässlich, dass die Grundsätze der Geschlechtergleichstellung in allen EU-Rechtsvorschriften besser als bisher durchgängig berücksichtigt werden und dass für jeden neu vorgeschlagenen Rechtsakt der EU eine „geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung“ durchgeführt wird;

30.

ist der Ansicht, dass die Konferenz zur Zukunft Europas Vorschläge für den nachhaltigen Schutz und die Unterstützung von Minderheiten in der EU vorlegen sollte, die auf den Vorschlägen der erfolgreichen Bürgerinitiative „Minority SafePack“ aufbauen;

31.

betont, dass der Bedrohung durch Desinformation in Europa begegnet werden muss, und fordert die Einführung eines in Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu entwickelnden und umzusetzenden europaweiten Lehrplans für politische Bildung zur Förderung der europäischen demokratischen Werte, des kritischen Denkens, der digitalen Kompetenzen und der Medienkompetenz;

32.

fordert entschlossenes Handeln auf EU-Ebene, um die regionalen Unterschiede in der Bildung insbesondere in abgelegenen, grenzübergreifenden, ländlichen und armen städtischen Gebieten zu verringern; fordert die EU auf, nationale und regionale Bemühungen um eine zukunftstaugliche Bildung durch die Entwicklung neuer Lehrmittel wie europaweiter mehrsprachiger digitaler Plattformen, die eine weite Verbreitung von Bildungsinhalten ermöglichen, zu unterstützen;

33.

betont, dass der Kreis der Begünstigten, die Möglichkeiten und die Mittelausstattung des Programms Erasmus+, das als wichtigstes EU-Instrument zur Schaffung eines europäischen Bewusstseins anzusehen ist, erweitert werden sollten. Insbesondere sollten seine Möglichkeiten und Mittel im schulischen Bereich aufgestockt werden. Gleiches gilt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung, in dem ein Programm für den Austausch bewährter Verfahren aufgelegt werden sollte, das über das derzeit bestehende Erasmus-Programm für die öffentliche Verwaltung hinausgeht;

34.

ist der Ansicht, dass die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit sowie der Jugend- und Kinderarmut in allen europäischen Regionen, Städten und ländlichen Gebieten Priorität haben sollte;

35.

sieht im universellen Zugang zu Kultur und Sport den Schlüssel zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zur Erhöhung der Gesamtzahl der kulturell und sportlich aktiven Menschen, insbesondere junger Menschen, wodurch auch die Förderung gemeinsamer europäischer Werte erleichtert wird;

Klima, Umwelt und Resilienz

36.

erinnert daran, dass die Regionen und Städte bei der Umsetzung der meisten Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen sowie bei der Reaktion auf Klimakatastrophen und bei der Gewährleistung des aktiven Engagements der lokalen Gemeinschaften für den grünen Wandel eine entscheidende Rolle spielen; fordert daher, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften institutionell in die Gestaltung und Umsetzung der Klima-, Energie- und Umweltpolitik einzubinden, ihnen einen direkten Zugang zu EU-Mitteln zu geben, bürokratische Hürden auf das Notwendige zu reduzieren, und vor allem mit Blick auf die Investitionspläne zur Unterstützung des Grünen Deals und die Resilienz- und Aufbaupläne koordinierte Programme auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen aufzulegen; unterstreicht, dass eine direkte Finanzierung die Voraussetzung dafür ist, dass die Städte und Regionen bereit sind, die ehrgeizigen Ziele, die im Rahmen des Pakets „Fit for 55“ ausgehandelt werden, zu verwirklichen;

37.

hebt die territoriale Dimension des europäischen Grünen Deals und die Wechselwirkungen mit dem digitalen Wandel und der Sozialpolitik hervor; hält es für erforderlich, bei der Überwachung der Klimaschutzmaßnahmen in den Aufbau- und Resilienzplänen die lokalen Grünen Deals zu berücksichtigen; regt die Einführung eines europäischen regionalen Fortschrittsanzeigers mit klaren, gezielten und benutzerfreundlichen Indikatoren zur Messung und Überwachung der Auswirkungen des europäischen Grünen Deals auf der Ebene der NUTS-2-Regionen an;

38.

bekräftigt seine Forderung nach einer systematischen Organisation von Plattformen und Dialogen auf mehreren Ebenen, um eine strukturierte und inklusive Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Planung und Umsetzung von Initiativen des Grünen Deals zu erreichen, was auch zur Stärkung der Resilienz der lokalen Gemeinschaften beitragen wird; betont, dass der Erfolg des Grünen Deals von einer raschen Umstellung auf erneuerbare Energiesysteme mit den entsprechenden Technologien sowie von der Anpassung der damit verbundenen Infrastruktur abhängt;

39.

hebt hervor, welch zunehmend wichtige Rolle die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weltweit und auf europäischer Ebene bei der Sicherstellung einer gerechten Klimawende spielen; verweist darauf, dass im Übereinkommen von Paris und in der Erklärung von Edinburgh zum Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 die Bedeutung der Multi-Level-Governance für die Verwirklichung der Klimaneutralität, die Biodiversität und die nachhaltige Entwicklung im Sinne der UN Nachhaltigkeitsziele anerkannt wird; bekräftigt seine Unterstützung für ein System regional und lokal festgelegter Beiträge, mit dem die Verringerung der CO2-Emissionen förmlich anerkannt, überwacht und gefördert wird;

40.

empfiehlt, dem nachhaltigen Wandel des Verkehrssektors Aufmerksamkeit zu schenken. Dieser muss gerecht und fair sein und sicherstellen, dass keine Region zurückgelassen wird und dass das neue nachhaltige und auf alternativen Kraftstoffen beruhende Mobilitätssystem für alle Bürgerinnen und Bürger in allen Regionen erschwinglich und zugänglich ist; regt einen Mechanismus für einen gerechten Übergang für die von der Automobilindustrie abhängigen Regionen an, damit sie die Veränderungen in der Branche bewältigen können. Die Automobilbranche bietet 13,8 Mio. Europäerinnen und Europäern direkt und indirekt Arbeitsplätze, was 6,1 % der Gesamtbeschäftigung in der EU entspricht, und befindet sich auf dem Weg zu emissionsfreien Fahrzeugen in einem grundlegenden Wandel, der enorme Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung in den betroffenen Regionen hat;

Gesundheitsunion

41.

bekräftigt seine Absicht, auf die Schaffung einer vollwertigen Europäischen Gesundheitsunion hinzuarbeiten, die dem Subsidiaritätsprinzip und den rechtlichen Kompetenzen im Gesundheitsbereich Rechnung trägt; fordert, den regionalen Gebietskörperschaften, insbesondere den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen, und den lokalen Gebietskörperschaften wie auch den nationalen Behörden und den EU-Organen in der künftigen Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen eine klarere Rolle einzuräumen;

42.

spricht sich dafür aus, dass alle Bürgerinnen und Bürger in der EU Zugang zu elektronischen Gesundheitsdiensten haben; ruft dazu auf, die Zuständigkeiten der EU im Gesundheitsbereich auch durch Vertragsänderungen zu vertiefen, insbesondere um es der Kommission zu ermöglichen, eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Unionsebene formell festzustellen; unterstützt die Forderung nach einer Stärkung des Gesundheitsschutzes, der Produktionskapazitäten der EU und der Zusammenarbeit im Arzneimittelbereich;

43.

spricht sich für den Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen aus, wobei für eine langfristige Finanzierung durch die EU gesorgt und der freie Grenzübertritt für Einsatzfahrzeuge und Personal von Notfall- und Gesundheitsdiensten gewährleistet werden muss. Derzeit noch bestehende bürokratische Hemmnisse bei grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen und Einsätzen von Rettungsdiensten sollten zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger kurzfristig und unbürokratisch beseitigt werden;

Wirtschaft, soziale Gerechtigkeit und Beschäftigung

44.

ist davon überzeugt, dass die Konferenz zur Zukunft Europas eine echte Dynamik für die europäische Säule sozialer Rechte erzeugt, sodass sie zum neuen sozialen Regelwerk werden kann. Dies würde den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und den Zugang zu Arbeitsplätzen erleichtern und gleichzeitig den sozialen Zusammenhalt stärken;

45.

ruft dazu auf, die wirtschaftspolitische Steuerung in Europa zu überarbeiten. Diese muss gute, langfristige und nachhaltige öffentliche Investitionen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen mittels überarbeiteter Haushaltsvorschriften besser unterstützen und die demokratische Rechenschaftspflicht und Effizienz verbessern, indem sie durch einen partnerschaftlichen Verhaltenskodex für eine bessere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester sorgt; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die einstimmige Beschlussfassung im Steuerbereich aufgegeben werden sollte, damit die Europäische Union die erforderlichen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit fassen kann, wie es auch in anderen Tätigkeitsfeldern der Fall ist;

46.

ruft ferner dazu auf, die für die Erholung und den ökologischen und den digitalen Wandel zur Verfügung stehenden Mittel dafür einzusetzen, den Wandel des Arbeitsmarkts, Umschulungen und Weiterqualifizierungsmaßnahmen zu unterstützen und gleichzeitig dasselbe Maß an Schutz für Menschen sicherzustellen, die für digitale Plattformen oder in der Gig-Ökonomie arbeiten, wie es die Beschäftigten der Offline-Wirtschaft haben;

47.

unterstreicht, wie wichtig Innovationen für die Stärkung der Wirtschaft und die Sicherstellung eines sowohl wettbewerbsfähigen als auch nachhaltigen Wachstums sind; ist der Ansicht, dass in die für europäische Innovationen notwendigen Fähigkeiten (Forschungsinfrastrukturen, Breitbandnetze, Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und offene Datensätze) investiert werden muss und Wissenschaftler und Spezialisten in alle europäischen Regionen geholt werden müssen;

Digitaler Wandel

48.

ist der Ansicht, dass bei der Digitalisierung sichergestellt sein muss, dass die Technologie zum Nutzen aller Bereiche der Gesellschaft umfassend eingesetzt wird, mit einem ethischen Rahmen, in dem die Rechte der Bürgerinnen und Bürger geachtet werden, insbesondere beim Einsatz disruptiver Technologien und vor allem der künstlichen Intelligenz, und gleichzeitig die digitale Kluft geschlossen wird; zudem muss dafür gesorgt werden, dass digitale Kompetenzen und Konnektivität überall in Europa gegeben sind;

49.

verweist auf das Erfordernis von Datensicherheit, Interoperabilität und Speicherkapazitäten und sieht dem Vorschlag der Europäischen Kommission für einen europäischen Rechtsakt zur Cyberabwehrfähigkeit erwartungsvoll entgegen; hält es für die Gewährleistung des Zugangs zu digitalen Diensten und Informationen, einschließlich der effizienten Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, für erforderlich, in eine sichere Hochleistungsinfrastruktur zu investieren, um sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen Zugang zum Internet zu bieten;

50.

weist darauf hin, dass der digitale Wandel von einer langfristigen Vision für Bildung, Forschung und Austausch im Digitalbereich abhängt, in deren Rahmen die EU innovativ und führend bei der Entwicklung neuer digitaler Technologien und Dienste sein und angemessene, kohärente digitale Standards festlegen muss;

51.

ist daher der Ansicht, dass der „digitale Zusammenhalt“ in der Debatte über die Zukunft Europas eine wichtige zusätzliche Dimension zu den im EU-Vertrag verankerten Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist;

52.

hält unverzügliches Handeln für geboten, um die digitale Kluft zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen Stadt und Land in Bezug auf die Konnektivität und die digitale Infrastruktur, die digitalen Kompetenzen, den Zugang zu elektronischen Behördendiensten und deren Nutzung zu schließen; ruft daher dazu auf, eine europäische elektronische Karte für grenzüberschreitende Dienstleistungen einzuführen, um den Menschen und den Unternehmen in Grenzregionen den Zugang zu öffentlichen Diensten und Notdiensten zu vereinfachen;

Migration

53.

plädiert dafür, die Ursachen der Migration, die durch globale Instabilität und Konflikte, schwache Staaten und Klimamigration bedingt ist, mittels eines europäischen Ansatzes anzugehen; ruft zu einem wirksamen Kapazitätsaufbau auf, um ein effizientes und effektives Migrationsmanagement auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen zu erreichen;

54.

weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger und die Delegierten die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Integration und Inklusion von Migranten und Flüchtlingen in besonders betroffenen Gebieten anerkennen; fordert daher, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Konzeption von Integrationsmaßnahmen einzubeziehen; ersucht darum, ein flexibleres politisches Instrumentarium zu erarbeiten, das es den subnationalen Gebietskörperschaften ermöglicht, die Integration zu steuern und den Erfolg der Integrations- und Inklusionsmaßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene zu messen; ruft dazu auf, dass das großartige Potenzial an freiwilliger Solidarität unserer Städte und Regionen in ein Konzept der freiwilligen Aufnahmekapazität einfließt, das in eine umfassende, langfristige Migrationspolitik eingebettet wird;

55.

empfiehlt, Methoden festzulegen, die auf die Nachahmung nachhaltiger Aufnahme- und Integrationsmodelle abzielen, wie z. B. Patenschaftsprogramme;

Ergebnisse der Konferenz zur Zukunft Europas und Folgemaßnahmen

56.

sieht in der Konferenz zur Zukunft Europas einen Ausgangspunkt für eine umfassende Stärkung der demokratischen Verfahren auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene; bekräftigt die Notwendigkeit einer kontinuierlichen, wirklich inklusiven, transparenten, dezentralen, geografisch und politisch ausgewogenen Debatte über die Zukunft der Europäischen Union; vertritt die Auffassung, dass die Konferenz einen ergebnisoffenen Ansatz im Hinblick auf die Reform der Politikbereiche und der Organe und Einrichtungen verfolgen und den Weg für dauerhafte Reformen der Europäischen Union ebnen sollte, die über die Laufzeit der Konferenz hinausreichen;

57.

bekräftigt seine uneingeschränkte Bereitschaft, an den Folgemaßnahmen der Konferenz mitzuwirken, indem politische Initiativen und Vorschläge in Maßnahmen umgelegt werden, die den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden; weist darauf hin, dass der Erfolg der Konferenz auch davon abhängt, dass sich die Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger am Ende konkret in Ergebnissen widerspiegeln. Wenn ihre Empfehlungen nicht oder nur in modifizierter Form angenommen werden, sollten die Gründe in transparenter und nachvollziehbarer Form erläutert werden;

58.

betont, dass bei der Einleitung von Folgemaßnahmen, wie neuen Legislativvorschlägen zur Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz, die Kompetenzverteilung und insbesondere die in den Verträgen verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssen;

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vorsitz der Konferenz zur Zukunft Europas sowie dem Europäischen Parlament, dem französischen, dem tschechischen und dem schwedischen Ratsvorsitz sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und der Präsidentin der Europäischen Kommission zu übermitteln;

60.

spricht sich dafür aus, die ursprünglich vorgesehene Laufzeit der Konferenz von zwei Jahren zugunsten einer angemessen und umfassenden Auseinandersetzung mit den Ideen und Vorschlägen der Bürgerinnen und Bürger beginnend mit dem 9. Mai 2021 auszuschöpfen. Im Frühjahr 2022 sollte zunächst nur ein Zwischenbericht vorgelegt werden.

Brüssel, den 27. Januar 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  ABl. C 324 vom 1.10.2020, S. 8.

(2)  ABl. C 141 vom 29.4.2020, S. 5.

(3)  ABl. C 300 vom 27.7.2021, S. 1.

(4)  ABl. C 97 vom 28.2.2022, S. 1.


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

148. Plenartagung des AdR — Videokonferenz über Interactio, 26.1.2022-27.1.2022

13.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/8


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027

(2022/C 270/02)

Berichterstatter:

Sergio CACI (IT/EVP), Bürgermeister der Gemeinde Montalto di Castro

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt

COM(2021) 323 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 (neuer strategischer Rahmen der EU). Dieser zielt darauf ab, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und die Zahl der arbeitsbedingten Todesfälle bis 2030 so weit wie möglich zu reduzieren (s. g. Ziel „Vision Zero“) und gleichzeitig für ein sichereres Arbeitsumfeld zu sorgen, das nicht zuletzt auch den neuen Anforderungen infolge der COVID-19-Pandemie gerecht wird; ist ebenso der Auffassung, dass eine Strategie im Gegensatz zu einem strategischen Rahmen ein stärkeres politisches Signal in Bezug auf die angestrebten Ziele und vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele darstellen würde;

2.

ist davon überzeugt, dass der politische Rahmen der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bislang zu erheblichen Verbesserungen der Arbeitsschutzstandards in der gesamten EU geführt hat. In Verbindung mit dem „Vision Zero“-Ziel zeigt dieser Rahmen, dass die Ziele der EU in die richtige Richtung gehen. Allerdings ist eine stärkere Einbeziehung aller Kategorien von Arbeitnehmern erforderlich, die im vorliegenden Vorschlag noch nicht zum Ausdruck kommt;

3.

unterstreicht, dass die EU eine einheitliche strategische Richtung in diesem Bereich vorgeben muss. Diese Notwendigkeit wird sowohl von den Studien als auch von den praktischen Ergebnissen der letzten Jahrzehnte bestätigt. Der entscheidende Aspekt der Arbeitsschutzvorschriften ist, dass die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren (beispielsweise mit den Sozialpartnern und verschiedenen Interessenträgern auf unterschiedlichen Governance-Ebenen) positive und direkte Auswirkungen auf das Arbeitsleben sowohl in Bezug auf die Gesundheit als auch die Sicherheit haben können;

4.

unterstützt uneingeschränkt die drei bereichsübergreifenden Hauptziele des strategischen Rahmens, die die Europäische Kommission bei der Erarbeitung der EU-Strategie für die nächsten fünf Jahre festgelegt hat: 1) Antizipierung und Bewältigung des Wandels in der neuen Arbeitswelt, der durch den grünen, den digitalen und den demografischen Übergang hervorgerufen wird; 2) Verbesserung der Prävention von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen; und 3) Stärkung der Vorsorge für etwaige künftige Gesundheitskrisen;

5.

begrüßt, dass die Kommission mit Blick auf die Erreichung ihrer Ziele die Absicht hat, die Arbeitsstättenrichtlinie und die Richtlinie zur Arbeit an Bildschirmgeräten zu überarbeiten und die EU-Vorschriften für gefährliche Chemikalien zur Bekämpfung von Krebs-, Fortpflanzungs- und Atemwegserkrankungen sowie die Arbeitsplatzgrenzwerte für Asbest und Blei zu aktualisieren;

6.

empfiehlt der Kommission ferner, schnellstmöglich gemeinsam mit den Sozialpartnern eine EU-weite Initiative zur psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz vorzubereiten und umzusetzen, in deren Rahmen neue Fragen in diesem Zusammenhang analysiert werden. Die Initiative sollte in den jeweiligen Mitgliedstaaten und Branchen bzw. an den entsprechenden Arbeitsplätzen nach Bedarf als Anregung genutzt werden können;

7.

ist überzeugt, dass die beiden vorstehenden Punkte für alle Kategorien von Arbeitnehmern gelten müssen, also auch für jene, die vom derzeitigen strategischen Rahmen ausgeschlossen sind;

8.

betont die Herausforderung einer alternden Erwerbsbevölkerung für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Der Grundsatz, dass die Arbeitsplätze für die Menschen geeignet sind, muss gewahrt werden, damit ein inklusives Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Altersgruppen gewährleistet werden kann;

9.

begrüßt, dass die Kommission aus der COVID-19-Pandemie Lehren zieht und in enger Zusammenarbeit mit den Akteuren der öffentlichen Gesundheit Notfallverfahren und Leitlinien für die rasche Einführung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen für potenzielle künftige Gesundheitskrisen erarbeiten will;

10.

bedauert, dass kein Mitgliedstaat den strategischen Rahmen in seiner Vollständigkeit befolgt, obgleich alle Mitgliedstaaten seinen Wortlaut oder Geist zumindest teilweise in ihre nationalen Systeme integriert haben. Dies liegt daran, dass einige Länder ihre nationalen Strategien für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht überprüft und aktualisiert haben, um sie vollständig an den strategischen Rahmen der EU für den Zeitraum 2014-2020 anzupassen. Als Gründe hierfür nennt die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine schlechte zeitliche Planung bzw. unzureichende Umsetzung der wichtigsten Ziele beispielsweise im Zusammenhang mit der Alterung der erwerbstätigen Bevölkerung, der Vereinfachung der Verfahren und einer wirksameren und fristgerechten Umsetzung der Rechtsvorschriften;

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Präventionskultur

11.

weist darauf hin, dass die Zahl der Arbeitsunfälle in den letzten vierzig Jahren aus drei Gründen zurückgegangen ist: Verbesserungen in Wissenschaft und Technologie, Rechtsvorschriften sowie Managementsysteme im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; hält es deshalb für notwendig, dass sich die europäischen und die nationalen Gesetzgeber gemeinsam mit den Sozialpartnern und im gesamten Prozess der Erarbeitung, Annahme und Umsetzung der Strategie von einer soliden Präventionskultur als oberstem Gebot bei der Erreichung des Ziels „Vision Zero“ leiten lassen. Dies liegt auch im gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmern und Unternehmen; betont, wie wichtig der soziale Dialog und die Beteiligung und Zusammenarbeit aller Interessenträger, Regierungen und Verwaltungen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Präventionspolitik sind;

12.

verweist auf eine Studie (1) der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSA), wonach Investitionen in eine gute Arbeitsschutzstrategie und in die Risikovorbeugung am Arbeitsplatz dazu führen können, dass sich jeder je Beschäftigten pro Jahr investierte Euro für die Unternehmen mit dem Faktor 2,2 auszahlt. Vom enormen Verlust an Arbeitsstunden, Motivation am Arbeitsplatz und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ganz zu schweigen;

13.

stimmt mit der Europäischen Kommission darin überein, dass eine unzureichende Einhaltung der Präventionsgrundsätze Negativschlagzeilen für von Arbeitsunfällen betroffene Unternehmen nach sich zieht. Dies hat wiederum schwerwiegende Folgen für deren Ruf und die Beschäftigungsaussichten der Arbeitnehmer;

14.

empfiehlt den Arbeitgebern, die Prävention berufsbedingter Risiken durch interne Managementmodelle, beauftragte Arbeitnehmer und eigene Präventionsdienste in das Unternehmen zu integrieren und die Schulung der Arbeitnehmer im Bereich der Prävention zu fördern;

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der grüne, der digitale und der demografische Wandel

15.

ist der Auffassung, dass der technologische Fortschritt die Arbeitsplätze fortlaufend verändert. Deshalb ist es begrüßenswert, dass die EU Vorschläge unterbreitet, die mit den Technologien am Arbeitsplatz Schritt halten, was im ersten Ziel der Kommission des neuen politischen strategischen Rahmens der EU deutlich wird;

16.

erachtet den Vorschlag zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI) zwar für eine positive Entwicklung, ist aber der Auffassung, dass dieser auch auf die möglichen Probleme im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingehen sollte;

17.

stimmt den Bemerkungen zum Weißbuch zur KI (2) zu, wonach Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar von der Einführung und Nutzung von KI-Systemen am Arbeitsplatz betroffen sein werden. Die Einbeziehung der Sozialpartner wird demnach ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung eines am Menschen orientierten Ansatzes für KI am Arbeitsplatz sein;

18.

bekräftigt in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz seinen Standpunkt aus der AdR-Stellungnahme Weißbuch zur künstlichen Intelligenz — ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen (3). Darin hat er festgestellt, dass der Einsatz von KI-Technologien auch in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Wohlergehen am Arbeitsplatz äußerst wichtig ist; schließt sich daher der Forderung der europäischen Sozialpartner nach „Datenminimierung und Transparenz sowie klaren Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Begrenzung des Risikos einer in die Privatsphäre eingreifenden Überwachung und des Missbrauchs personenbezogener Daten“ an. Ziel dabei ist es, die Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten;

19.

bekräftigt zudem, dass es wichtig ist, den Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit zu geben, Fragen im Zusammenhang mit Datenschutz, Einwilligung, Schutz der Privatsphäre und Überwachung anzusprechen. Die Erhebung von Daten muss an einen konkreten und transparenten Zweck geknüpft werden und es ist für Transparenz bei der Nutzung von KI-Systemen zu sorgen, die für den Personalbereich eingesetzt werden (4);

20.

weist auf die Herausforderung des demografischen Wandels für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hin. Es sind Maßnahmen zur Förderung des Altersmanagements in den Unternehmen und Organisationen sowie innovative Prozesse zur Anpassung der Arbeitsplätze an diese Realität erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ältere Arbeitnehmer keine homogene Gruppe sind;

Regionale und lokale Relevanz der Strategie

21.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem strategischen Rahmen der EU für 2021-2027 und dem „Vision Zero“-Ansatz die Probleme direkt vor Ort angehen und die Ziele auch dort umsetzen müssen. Erforderlich sind dabei Maßnahmen in den Bereichen Überwachung, Ausbildung, Schaffung einer Kultur der Prävention und des Arbeitnehmerschutzes, Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, weitere Ermittlung von Problemen sowie Bewertung (gefolgt von Rückmeldungen) der zweckmäßigsten Lösungen;

22.

ist der Ansicht, dass im Rahmen der Verfolgung der ehrgeizigen Ziele der Strategie den Regionen und Städten bei der Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der damit zusammenhängenden Ziele eine Schlüsselrolle zukommt;

23.

ist der Ansicht, dass die Regionen und Städte weiterhin Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitsinspektoren, Arbeitgeber und Arbeitnehmer fördern und anbieten sollten, damit diese sich an fortschrittliche beschäftigungsrelevante Veränderungen anpassen können. Diese sind auf den ökologischen und den digitalen Wandel, aber auch auf die neuen Bedingungen infolge der COVID-19-Pandemie und der Alterung der Erwerbsbevölkerung zurückzuführen;

24.

ist der Auffassung, dass eine möglichst schnell aufzunehmende Zusammenarbeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mit der EU und den zuständigen nationalen Behörden, aber auch mit anderen Städten und Regionen, sowie der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zum Fortschritt im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und zur Schaffung einer Präventionskultur beitragen werden;

25.

betont, wie wichtig Forschung und Wissensaustausch auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind, um die Ermittlung und Bewertung neuer Risiken und ihre Prävention auf der Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Entwicklung fortschrittlicher Strategien in diesem Bereich zu fördern;

26.

betont, dass eine angemessene Einbeziehung der Regionen und Städte für die Weiterentwicklung der Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich ist; hält es daher für wesentlich, diese in die Bewertung der Bedingungen am Arbeitsplatz in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit konkret einzubeziehen. Anschließend sollten sie der EU die entsprechenden Rückmeldungen übermitteln, damit sich diese ein klares Bild von der Lage vor Ort machen und gegebenenfalls die aktuelle Situation korrigieren kann. Zudem ist dies ein Beitrag zur Konzipierung der Strategie für die Zeit nach 2030;

27.

fordert die Kommission auf, dafür ein geeignetes digitales Instrument zu schaffen (z. B. eine Plattform), auf das die Regionen und Städte zurückgreifen können, wenn sie es für zweckmäßig oder notwendig erachten, dem europäischen Gesetzgeber entsprechende Anmerkungen zum Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu übermitteln, das durch die Europäische Unternehmensumfrage über neue und aufkommende Risiken (ESENER) der EU-OSHA flankiert wird;

Abschließende politische Empfehlungen

28.

ist der festen Überzeugung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bei der vollständigen Umsetzung der im strategischen Rahmen vorgeschlagenen Maßnahmen mit gutem Beispiel vorangehen sollten;

29.

bekräftigt seine Überzeugung, dass „Vergabeverfahren helfen können, Umwelt- und Sozialdumping zu vermeiden, indem qualitative, ökologische und/oder soziale Aspekte in die Vergabekriterien aufgenommen werden“ (5); fordert daher die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge den Arbeitsbedingungen, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, die von den Auftragnehmern und ihren Unterauftragsnehmern geboten werden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

30.

begrüßt das „Vision Zero“-Konzept und das entsprechende Ziel, arbeitsbedingte Todesfälle bis 2030 auf null zu senken; hält es für wichtig, in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten die Präventivmaßnahmen im Arbeitsumfeld weiter zu stärken; ist gleichwohl der Auffassung, dass „Vision Zero“ nicht nur auf Todesfälle beschränkt sein, sondern sich auch auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie — gemäß der Grundsätze der Rahmenrichtlinie — die Gefahrenvorbeugung und -beseitigung (6) erstrecken sollte;

31.

erinnert daran, dass die Arbeit an sich ein starker Faktor für die Gesundheitsförderung ist. Zur Maximierung der Wirksamkeit der Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist es wichtig, einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, der dem Zusammenhang zwischen gutem Arbeitsumfeld, geistiger und körperlicher Gesundheit, Effizienz, Qualität und dem Nutzen der Tätigkeit Rechnung trägt; weist in diesem Zusammenhang auf die Vorteile hin, die sich aus der Durchführung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz und zur Förderung sicherer und gesunder Lebensweisen — auch unter Berücksichtigung von Aspekten wie Ernährung oder sportliche Betätigung — ergeben;

32.

begrüßt den strategischen Bezugsrahmen gegen Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz sowie die Aufmerksamkeit, die der Geschlechterperspektive gewidmet wird; würde allerdings das IAO-Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt als Referenz für den Rahmen bevorzugen, das eine umfassende Definition von Gewalt und Belästigung enthält und einen breiteren Anwendungsbereich hat, der Arbeitnehmer und andere Personen in der Arbeitswelt umfasst (7);

33.

bekräftigt seine Zustimmung zu den kontinuierlichen Fortschritten und drei aufeinanderfolgenden Überarbeitungen der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene; unterstützt den Kommissionsvorschlag zur Überarbeitung und Ergänzung der Stoffe und Arbeitsplatzgrenzwerte im Rahmen der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene (CMD), der im Zuge eines bereits etablierten Verfahrens und einer dreigliedrigen Zusammenarbeit (Arbeitnehmer-, Arbeitgeber- und Regierungsvertreter) unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten entwickelt wurde. Die dreigliedrige Zusammenarbeit findet im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) der Kommission statt. In diesem Zusammenhang sieht der Ausschuss erwartungsvoll weiteren Arbeiten zur Festlegung verbindlicher evidenzbasierter und wissenschaftlich aktueller Grenzwerte berufsbedingter Exposition entgegen, die alle 50 prioritären Karzinogene (im Vergleich zu derzeit 27) abdecken und fortpflanzungsgefährdende Stoffe und gefährliche Arzneimittel umfassen;

34.

unterstützt, dass im Abschnitt zur Exposition gegenüber chemischen Substanzen des strategischen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz die Exposition gegenüber mehreren gefährlichen Stoffen und endokrinen Disruptoren aufgenommen und die verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte für kristallines Siliciumdioxid überarbeitet werden;

35.

befürwortet, Leitlinien in Bezug auf das Europäische Rahmenwerk Psychosoziales Risikomanagement bereitzustellen, die über einen individuellen Ansatz hinausgehen, der den Auswirkungen der Arbeitsorganisation auf die geistige Gesundheit nicht gerecht wird; ruft zu diesem Zweck die Kommission auf, weiterhin mit den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Behörden bei der Prävention psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz zusammenzuarbeiten und die Notwendigkeit einer Mitteilung über psychosoziale Risiken zu prüfen, die in einer Richtlinie zum selben Thema münden würde;

36.

erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie der IAO-Empfehlung, einen Arbeitsinspektor pro 10 000 Arbeitnehmer vorzusehen, entsprechen; sieht ferner die Notwendigkeit, die Sanktionsmechanismen und die Erhebung von Daten durch die Arbeitsinspektoren sowie ihre Bekanntmachung weiter zu stärken;

37.

fordert die Aufnahme des Aspekts der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in das Gesetz über künstliche Intelligenz, da eine gründliche Bewertung in Bezug auf die Arbeitsorganisation und auf die körperliche und geistige Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bereits Gegenstand der Studien in den einzelnen Mitgliedstaaten ist;

38.

ist der Auffassung, dass der strategische Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz alle Erwerbstätigen umfassen sollte; stellt fest, dass Selbstständige (einschließlich Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitnehmer in Plattformunternehmen) vom Anwendungsbereich des strategischen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgenommen sind; ist der Auffassung, dass im Rahmen der EU-Initiative zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten die Möglichkeit bestehen sollte, auch auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Bezug zu nehmen;

39.

betont daher, dass dieser Rahmen gründlich überarbeitet werden muss, und ruft den europäischen Gesetzgeber auf, in diesem Zusammenhang ehrgeizigere Ziele und eine längerfristige Vision festzulegen;

40.

fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, die Arbeitsbedingungen für Telearbeit zu überprüfen, die sowohl körperliche und geistige Gesundheit als auch Sicherheit umfassen. Dies sollte in Zusammenarbeit mit den europäischen Sozialpartnern erfolgen, die derzeit über die Digitalisierung verhandeln. Angesichts der beispiellosen Zunahme dieser Form der Arbeit in der „neuen Normalität“ ist dies dringend erforderlich;

41.

begrüßt die nachdrückliche Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten, COVID-19 als Berufskrankheit anzuerkennen, und bekräftigt, wie wichtig die Verpflichtung der Arbeitgeber ist, für mobile Arbeitnehmer und Wanderarbeitnehmer, einschließlich Saisonarbeitskräfte, angemessene Lebens- und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten;

42.

begrüßt, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag Veränderungen in der neuen Arbeitswelt aufgrund des ökologischen Wandels sowie des digitalen Wandels, aber auch der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen im Allgemeinen antizipiert.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  The return on prevention: Calculating the costs and benefits of investments in occupational safety and health in companies, IVSA, Genf, 2011.

(2)  COM(2020) 65 final.

(3)  ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 79.

(4)  Ebd.

(5)  ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 42.

(6)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(7)  Artikel 1 und 2 des Übereinkommens Nr. 190 über Gewalt und Belästigung, 2019.


13.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/13


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Lokale und regionale Gebietskörperschaften als treibende Kraft für die Umsetzung der EU-Initiative für Bestäuber

(2022/C 270/03)

Berichterstatterin:

Frida NILSSON (SE/RE), Mitglied einer Versammlung der lokalen Ebene: Gemeinde Lidköping

Referenzdokument:

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Initiative für Bestäuber

COM(2021) 261 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstreicht die Bedeutung von Bestäubern für die Nachhaltigkeit unserer Gesellschaften und unserer Natur, denn Bestäuber spielen sowohl in Lebensmittelsystemen als auch für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Landschaften eine Schlüsselrolle. Daher benötigen nicht nur domestizierte Bestäuber Unterstützung, sondern auch wildlebende Bestäuber, die Teil der natürlichen biologischen Vielfalt sind, müssen funktionsfähige Lebensräume vorfinden. Domestizierte Bestäuber sollten als Ergänzung zu wildlebenden Bestäubern betrachtet werden und nicht umgekehrt;

2.

ist besorgt, dass in der Öffentlichkeit kaum bekannt ist, was Bestäuber sind, welch enorme Bedeutung sie für das Funktionieren unserer Ökosysteme haben und welche Folgen ihr Rückgang und ihr Aussterben für unser Leben haben könnten;

3.

hebt hervor, dass Biodiversität und Klimawandel eng miteinander verknüpft sind und einander bedingen und beeinflussen. Temperaturunterschiede, sich verändernde Wetterbedingungen, der Verlust von Lebensräumen und weitere durch den Klimawandel bedingte Faktoren haben unmittelbaren Einfluss auf den Rückgang der Bestäuber. Der Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt wiederum spielen bei der Anpassung an den Klimawandel eine wichtige Rolle;

4.

freut sich über die Möglichkeit, einen Beitrag zum Rahmen der Europäischen Union für die Unterstützung und Erhaltung überlebensfähiger und vielfältiger Bestäuberpopulationen zu leisten, und begrüßt deshalb die Überprüfung der Initiative für Bestäuber durch die Europäische Kommission sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments und die Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Thema (1);

5.

begrüßt die positive Entwicklung bei der Umsetzung der EU-Initiative für Bestäuber seit 2018; stellt allerdings mit Besorgnis fest, dass sich der Trend zu einer rückläufigen Bestäuberpopulation seither fortgesetzt hat; nimmt mit Dankbarkeit zur Kenntnis, dass im Globalen Sachstandsbericht zur biologischen Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) der Schluss gezogen wird, dass es trotz unzureichenden Handelns nicht zu spät für das Klima und die biologische Vielfalt ist, aber auf allen Ebenen ein transformativer Wandel erforderlich ist;

6.

unterstützt deshalb die Schlussfolgerungen des Sonderberichts Nr. 15/2020 des Europäischen Rechnungshofs (2) und knüpft hohe Erwartungen an die Überarbeitung der EU-Initiative für Bestäuber;

7.

begrüßt die Aufnahme von Zielen für die biologische Vielfalt und Bestäuber in mehrere Strategien und Maßnahmen der EU, wie etwa die neue GAP, die EU-Biodiversitätsstrategie und die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“;

8.

fordert als Teil der im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie anstehenden Kommissionsinitiative für Ziele für die Wiederherstellung der Natur rechtsverbindliche Ziele für Bestäuber; bietet in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für die Umsetzung einer neuen EU-Initiative für Bestäuber an, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung und Überwachung;

9.

hält es für wichtig, dass die genannten Ziele zur Unterstützung von Bestäubern auch darauf abzielen, der Europäischen Union dabei zu helfen, die Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen sowie die Nachhaltigkeitsziele (3) zu erreichen, insbesondere die Ziele für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Lebensräume, die für wildlebende Bestäuber wichtig sind;

10.

ist überzeugt, dass eine Lösung für den Rückgang der Bestäuber Koordinierung und integrierte Strategien erfordert, an der alle Sektoren und Politikbereiche beteiligt sind. Es ist wichtig, alle einschlägigen Akteure einzubeziehen und die vorhandenen, aber fragmentierten Maßnahmen wirksamer zu gestalten. Die aktuelle Initiative für Bestäuber hat die Grundlagen gelegt, auf denen nun weiter aufgebaut werden muss;

11.

spricht sich dafür aus, alle drei Säulen der Nachhaltigkeit in die Sicherung nachhaltiger Populationen wildlebender Bestäuber einzubeziehen. Dementsprechend müssen die soziale, die wirtschaftliche und die biologische Nachhaltigkeit bei den Durchführungsmaßnahmen ausreichend berücksichtigt werden;

Bestäuber als Teil des Stadt-Land-Gefälles

12.

betont, dass über den Tellerrand der Agrarpolitik hinausgeschaut werden muss, wenn es darum geht, den Rückgang der Bestäuber zu stoppen, da der Agrarsektor und sein Beitrag zu rückläufigen Populationen wildlebender Bestäuber in vielerlei Hinsicht bereits in mehreren Politikbereichen der EU reguliert wird und entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden;

13.

fordert die besondere Berücksichtigung konventioneller Landwirte, die sich bemühen, den Einfluss ihrer Tätigkeit auf Bestäuber zu verringern, da Bestäuber im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft und agrarökologischer Praktiken bereits in vielerlei Hinsicht geschützt werden und Nahrung finden. Forschung, Innovation und ein flexibles Durchführungssystem sind der Schlüssel zur Bewältigung der Herausforderungen, aber auch zur Ermöglichung eines vielfältigen Agrarsektors;

14.

betont, dass das gesamte Ausmaß der Umweltverschmutzung über Pestizide hinaus in vollem Umfang untersucht und angegangen werden muss, wie beispielsweise das Ausmaß der Lichtverschmutzung mit ihren nachweislich großen Auswirkungen auf Bestäuber, gegen die aber nach wie vor nichts unternommen wird;

15.

verweist auf den möglichen Beitrag städtischer Gebiete zur positiven Entwicklung der biologischen Vielfalt durch botanische Gärten, Schrebergärten und Hausgärten sowie städtische Brachflächen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Populationen von Wildbienenarten haben können (4);

16.

weist warnend darauf hin, dass in einer Welt mit immer größer werdenden Städten die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen in die Stadtplanung und -praxis einbezogen werden muss, um Bestäuberpopulationen zu schützen, zu deren Vielfalt beizutragen und neue Lebensräume für sie zu schaffen;

17.

fordert die zuständigen Behörden auf, Folgenabschätzungen durchzuführen, bei denen Entwicklungen berücksichtigt werden, die Eigentumsrechte einschränken und auf andere Weise die Möglichkeit nachhaltiger Existenzgrundlagen verändern. Bei diesen Folgenabschätzungen müssen nicht nur die Vorteile für die Artenvielfalt, sondern auch die möglichen negativen Auswirkungen auf die Existenzgrundlage und das Leben der Anwohner berücksichtigt werden;

Maßnahmen auf EU-Ebene

18.

fordert die Kommission, das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Strategien, Programme und Pläne für die Erholung nach der Pandemie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt beitragen, wozu auch die Eindämmung des besorgniserregenden Rückgangs wilder und domestizierter Bestäuber gehört;

19.

fordert, dass auf lokaler und regionaler Ebene eine Öko-Regelung für Bestäuber unterstützt wird, die Folgendes vorsieht: den Anbau einjähriger Kulturen, von denen Bestäuber angezogen werden, auf mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Fläche; zusätzlich zur Blütezeit mehrjähriger Kulturen zwischen den Reihen der angebauten Pflanzenart die Anpflanzung mindestens zweier weiterer Pflanzenarten, von denen Bestäuber angezogen werden und die zu unterschiedlichen Zeiten blühen, um den Bestäubern eine größtmögliche Verfügbarkeit von Ressourcen zu bieten; Fortbildungen zu Nutzinsekten und Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes für Landwirte; und Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe, die das Vorkommen von Bestäubern in Gebieten mit einer geringen biologischen Vielfalt sicherstellen;

20.

ruft dazu auf, Umweltbelange auf allen Ebenen der öffentlichen Beschlussfassung und in allen Politikbereichen zu berücksichtigen, da die meisten menschlichen Interaktionen mit der Natur die Ökosysteme in gewissem Maße beeinflussen. Mit Blick auf Bestäuber sollte dies bei der Entwicklung städtischer Gebiete, Infrastruktur und sonstigen Flächennutzungsänderungen besonders berücksichtigt werden;

21.

gibt zu bedenken, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zwar die direkte Verbindung zu den Bürgerinnen und Bürgern in Europa sind, aber nicht allein für die Umsetzung und Entwicklung der Ziele für Bestäuber zuständig sind. Die nationalen Regierungen und die EU müssen sich hieran beteiligen, indem sie Lösungen unterstützen, fördern und koordinieren, die leicht auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden können;

22.

fordert die Europäische Kommission auf, Sensibilisierungskampagnen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in der Industrie und der Öffentlichkeit über bereits bestehende und neue Kanäle aktiv zu unterstützen;

23.

bedauert, dass Plattformen, die wie z. B. der „EU Pollinator Information Hive“ im Rahmen der Initiative für Bestäuber für den Wissensaufbau und den Austausch bewährter Verfahren eingerichtet wurden, nicht alle Akteure erreichen konnten und immer noch nicht ausreichend bekannt sind; fordert deshalb, im Rahmen der geplanten Initiativen der Kommission Finanzmittel, Wissen und Kapazitätsaufbau sowie bewährte Verfahren auf transparente Weise zu konzipieren und zu kommunizieren, damit die Bürgerinnen und Bürger nicht nur Anregungen erhalten, sondern auch verstehen, wie sie zur Schaffung nachhaltiger Lebensräume für Bestäuber beitragen können;

24.

fordert nachdrücklich, im Rahmen der überarbeiteten Initiative für Bestäuber zu untersuchen, wie bestehende Netzwerke und Organisationen genutzt werden können, um Wissen und bewährte Verfahren mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften innerhalb und außerhalb der EU auszutauschen;

25.

bietet der Europäischen Kommission deshalb seine Unterstützung dabei an, die Initiative für Bestäuber in bestehende EU-Initiativen wie die Plattform für die Begrünung der Städte und die Vereinbarung für Grüne Städte aufzunehmen;

26.

bekräftigt, dass die Überwachung und Berichterstattung über die Entwicklung von Bestäubern wichtig für die Analyse der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen ist; fordert die Europäische Kommission deshalb auf, einen Berichterstattungs- und Überwachungsrahmen vorzuschlagen, der von den subnationalen Gebietskörperschaften zu diesem Zweck genutzt werden könnte. Um eine unkomplizierte Umsetzung und Unterstützung bei der Einrichtung standardisierter Bestäubermonitoringprogramme auf lokaler und regionaler Ebene zu gewährleisten, sollte die Umsetzung nach bewährten Verfahren erfolgen;

27.

verweist auf den engen Zusammenhang zwischen heimischen Blühpflanzenarten und heimischen Bestäuberarten und fordert deshalb Investitionen in Wissen, Erhaltung und Erzeugung dieser Arten als Mittel zur Unterstützung von Bestäubern;

28.

fordert die Kommission deshalb auf, zu prüfen, wie das Versprechen, bis 2030 mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume in städtischen Gebieten in der EU zu pflanzen, ausgeweitet und mit der verstärkten Anpflanzung heimischer Blühpflanzenarten verknüpft werden könnte;

29.

hofft, dass Anstrengungen zur Sicherung gesunder Populationen wildlebender Bestäuber und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Bestäuber vor biologischen Gefahren sowie Anreize zur Verwendung einheimischer Pflanzen als Ziel in die 2022 zu genehmigenden nationalen GAP-Strategiepläne aufgenommen werden, um auf weitere Maßnahmen hinzuwirken. Im Interesse einer einfachen und ordnungsgemäßen Umsetzung sollte die Verantwortung dafür bei den Mitgliedstaaten liegen;

Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene und Einbeziehung des AdR

30.

verweist auf die Möglichkeiten und Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Umsetzung der Initiative für Bestäuber jetzt und künftig noch stärker zu beschleunigen;

31.

hält eine Zusammenarbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Annahme und Umsetzung von Umweltmaßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene für erforderlich. Für Bestäuber sind Schutzkorridore für die Förderung der Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Populationen von entscheidender Bedeutung. Solche Aufgaben können gut von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften übernommen werden, die im Wege der Zusammenarbeit leicht Maßnahmen umsetzen können, die zu nachhaltigen Populationen von Bestäubern beitragen;

32.

weist ferner darauf hin, wie wichtig es ist, neben den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch die Zivilgesellschaft, Wissenseinrichtungen, lokale Landwirte und den Privatsektor einzubeziehen. Damit diese Akteure, ihre Arbeit und ihre Innovation in ihren Bereichen in vollem Umfang genutzt werden können, muss die neue Initiative für Bestäuber einen wirksamen Rahmen für freiwillige Initiativen, Know-how, gemeinsame Ziele und Berichte schaffen. So könnten diese Akteure nicht nur zur Verwirklichung der Ziele der Initiative beitragen, sondern noch mehr tun;

33.

verpflichtet sich, bei der Arbeit an Umweltfragen, insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt, zu sensibilisieren und die Bedeutung von Zielen zur Unterstützung von Bestäubern zu unterstreichen; den nationalen, regionalen und lokalen Regierungen sollten klare Aufgaben bei der Umkehr des Verlusts von Bestäubern und der Unterstützung der Entwicklung nationaler und lokaler Aktionspläne für Bestäuber, auch im Rahmen der Initiative „Der Grüne Deal — Going local“, zugewiesen werden;

34.

betont, wie wichtig es ist, auch den gesamtwirtschaftlichen Nutzen von Programmen für Bestäuber anzuerkennen. Die Schwerpunktlegung auf diese Programme bietet wirtschaftliche Chancen und Chancen für die soziale Eingliederung;

35.

bekundet seine Absicht, seine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission fortzusetzen, insbesondere bei der Überarbeitung und Umsetzung der Biodiversitätsziele für Bestäuber;

36.

bietet an, ein insbesondere an Stadtzentren gerichtetes Netz für Bestäuber als Pilotprojekt ins Leben zu rufen, in dessen Rahmen lokale Gebietskörperschaften ihr Wissen und bewährte Verfahren austauschen können;

37.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Bedingungen für Bestäuber zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, da Wissen über heimische Arten sowie lokale Tier- und Pflanzenarten eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, die lokalen Bedingungen von wildlebenden und domestizierten Bestäubern zu verstehen, und weil die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereits mit ihren lokalen und regionalen Gegebenheiten vertraut sind;

38.

fordert die AdR-Mitglieder auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und Dialoge und öffentliche Versammlungen auf lokaler und regionaler Ebene zu organisieren und dabei die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und von NGOs sicherzustellen, da einer der wichtigsten Aspekte der Initiative für Bestäuber darin besteht, Wissenslücken zu erkennen und zu schließen;

39.

fordert die Vertreter lokaler und regionaler Gemeinschaften auf, zu prüfen, inwieweit ihre Industriestandorte und historischen Stätten in Kombination mit naturbasierten Lösungen so saniert werden könnten, dass gleichzeitig die Bestäuberpopulationen hiervon profitieren;

40.

hält die Einbeziehung der jüngeren Generationen in die Debatte und die Suche nach Lösungen für maßgeblich, da die Umsetzung von Umweltzielen und die Stärkung der Wildpopulationen insbesondere von Bestäubern nur über mehrere Generationen hinweg gelingen kann; begrüßt in diesem Zusammenhang vorhandene Beispiele wie die Einbeziehung junger Menschen in das STING-Projekt (5), fordert jedoch die AdR-Mitglieder und die breitere Gemeinschaft der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, diesem Beispiel nachzueifern und Maßnahmen zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in ihren Städten und Regionen vorzuschlagen, die sich insbesondere an Kinder und Jugendliche richten; Es könnte Teil des Europäischen Jahres der Jugend 2022 werden, Bestäuber stärker ins Bewusstsein zu rücken;

Weltweites Engagement Europas

41.

begrüßt das positive Signal, das von der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über biologische Vielfalt ausging, sowie die Zusage, bis 2030 eine Trendumkehr beim Rückgang der Tier- und Pflanzenartenvielfalt zu erreichen;

42.

unterstreicht die enorme Bedeutung der Edinburgh-Erklärung für subnationale Regierungen, Städte und lokale Gebietskörperschaften zum globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 (Post-2020 GBF) (6) und verpflichtet sich auch, sie im Rahmen der Bestäuberdebatte auf europäischer und internationaler Ebene bekannt zu machen;

43.

fordert die Kommission auf, den Rückgang der Bestäuber auf internationaler Ebene zur Sprache zu bringen und sich im zweiten Teil der COP 15 des CBD, die vom 25. April bis 8. Mai 2022 in Kunming (China) stattfinden soll, für entschlossene Maßnahmen zum Schutz von Bestäubern und ihrer Lebensräume einzusetzen;

44.

ist bereit, sich der EU-Delegation auf der COP 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt sowie auf künftigen CBD-Konferenzen anzuschließen und die Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU und die von ihnen bereits durchgeführten Maßnahmen zu vermitteln und auch dazu beizutragen, auf dem Erfolg der Edinburgh-Erklärung im Bereich des Schutzes von Bestäubern und ihrer Lebensräume aufzubauen.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  2019/2803(RSP) und Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 2020 (14168/20, verabschiedet auf der 3 782. Tagung).

(2)  https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/pollinators-15-2020/de/

(3)  Agenda 2030 der Vereinten Nationen. https://sdgs.un.org/2030agenda.

(4)  Baldock, K. C. R. et al. Where is the UK’s pollinator biodiversity? The importance of urban areas for flower-visiting insects. Proc. R. Soc. B Biol. Sci. 282, 20142849 (2015), Theodorou, P. et al. The structure of flower visitor networks in relation to pollination across an agricultural to urban gradient. Funct. Ecol. 31, 838-847 (2017).

(5)  Projekt STING (Science and Technology for Pollinating Insects) der Europäischen Kommission.

(6)  https://www.gov.scot/publications/edinburgh-declaration-on-post-2020-global-biodiversity-framework/


13.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/18


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU

(2022/C 270/04)

Berichterstatter:

Juan Manuel MORENO BONILLA (ES/EVP), Präsident der Regionalregierung von Andalusien

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die langfristige Vision als entscheidenden Schritt hin zu einer nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Gebiete und zu einem echten territorialen Zusammenhalt in der gesamten EU und bedauert, dass die langfristige Vision erst nach Abschluss der Verhandlungen über die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) 2021-2027 veröffentlicht wurde, zumal die GAP, insbesondere durch ein besseres finanzielles Gleichgewicht zwischen ihrer ersten und ihrer zweiten Säule, zur Umsetzung dieser Strategie hätte beitragen können;

2.

bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Instrumente für eine Konvergenz zwischen der Kohäsionspolitik und den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der jüngsten GAP-Reform verworfen wurden, und insbesondere, dass der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nicht mehr in die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die Kohäsionspolitik 2021-2027 aufgenommen werden soll;

3.

betont, dass die Konferenz zur Zukunft Europas der Bevölkerung in ländlichen Gebieten Rechnung tragen muss, um ihre Ideen und Bedürfnisse und ihr Potenzial zu berücksichtigen und ihre Teilhabe am europäischen Projekt sicherzustellen; empfiehlt, Kommunikations- und Werbetechniken einzubeziehen, die dazu dienen, das allgemeine Image ländlicher Lebensweisen zu verbessern und dabei kulturelle und soziale Vorteile des Landlebens aufzuzeigen;

4.

bekräftigt seine Ansicht, dass in allen Politikbereichen der EU der Aufbau beidseitig vorteilhafter Verbindungen zwischen Stadt und Land im Einklang mit den Zielen des territorialen Zusammenhalts verankert werden sollte. Dabei müssen die starken Wechselwirkungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten optimal genutzt werden;

5.

empfiehlt, das derzeitige auf der Unterscheidung Stadt-Land basierende Modell durch ein Modell zu ersetzen, das auf einem gemeinsamen und ausgeglichenen Verhältnis zwischen Stadt und Land beruht. Dieses Modell sollte Ausgleichsmechanismen vorsehen, um gegenseitige Synergien zu ermöglichen und das Verhältnis zwischen Stadt und Land ausgeglichener zu gestalten. Ein gemeinsames Stadt-Land-Modell verbessert zudem den Schutz der biologischen Vielfalt und fördert die biokulturelle Vielfalt der ländlichen Gebiete;

6.

bedauert, dass die Leitlinien zur Stärkung der Maßnahmen zur Unterstützung und zur Finanzierung der ländlichen Gebiete auf EU-Ebene erst für den Programmplanungszeitraum 2028-2034 ausgearbeitet werden sollen;

7.

betont, dass zur Flankierung der langfristigen Vision dringend eine europäische Agenda für den ländlichen Raum umgesetzt werden muss, die konkrete Vorschläge für Sofortmaßnahmen enthält, und empfiehlt, parallel zu diesen konkreten Vorschlägen Mittel, Finanzinstrumente und quantitative Ziele vorzusehen, um eine wirksame Umsetzung der langfristigen Vision zu gewährleisten;

8.

schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass sowohl in den operationellen kohäsionspolitischen Programmen als auch in den anderen europäischen Programmen für Direktzahlungsinterventionen (Horizont Europa, Fazilität „Connecting Europe“ oder „Kreatives Europa“) ein Mindestanteil der EU-Mittel für nichtlandwirtschaftliche Projekte in ländlichen Gebieten vorgesehen wird;

9.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Perspektive für die ländlichen Gebiete in allen Politikbereichen der EU zu berücksichtigen. Territoriale Folgenabschätzungen gemeinsamer europäischer Vorhaben sind eine Voraussetzung für eine effektive und zielführende Politik. In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass auch die biologische Vielfalt und biokulturelle Merkmale in den Folgenabschätzungen berücksichtigt werden müssen;

10.

unterstreicht, dass eine ausreichende Finanzierung für die Verwirklichung der Vision für die ländlichen Gebiete der EU gesichert sein muss. Die Politik der EU für die ländlichen Gebiete sollte so weit wie möglich in die Kohäsionspolitik integriert werden, um auf diese Weise eine schlüssige Entwicklungspolitik zu schaffen. Die Entwicklung des ländlichen Raums betrifft neben der Landwirtschaft auch andere Wirtschaftszweige. Die Finanzierung sollte daher nicht nur auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums begrenzt sein. Die spezifischen örtlichen Voraussetzungen und Bedürfnisse sollten in der europäischen Politik für die ländlichen Gebiete in gleicher Weise den Ausgangspunkt bilden wie in der Kohäsionspolitik;

11.

fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, den Ansatz zur Prüfung der Auswirkungen auf die ländlichen Gebiete (rural proofing) auf ihre Strategien und Investitionen im laufenden Programmplanungszeitraum 2021-2027 im Rahmen der GAP, der Kohäsionsmittel sowie der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne anzuwenden;

12.

betont, dass der für den Grünen Deal erforderliche schnelle und kostengünstige Ausbau erneuerbarer Energien und ihrer Infrastruktur und Technologien nur in und mit den ländlichen Räumen zusammen erfolgen kann. Dabei sollten auch die begrenzten Kapazitäten des Energienetzes und der Energiespeicherung berücksichtigt werden, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene. Da die Kapazität des Hochspannungsnetzes (mancherorts) an ihre Grenzen stößt, sind Investitionen erforderlich, um die Übertragung erneuerbarer Energien weiterhin sicherzustellen. Dafür ist eine Beteiligung der ländlichen Räume am wirtschaftlichen Erfolg unabdingbar;

13.

unterstreicht die Bedeutung des Dialogs zwischen allen an der Zukunft der ländlichen Gebiete beteiligten Akteuren — von den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen bis hin zu den wichtigsten Wirtschaftsbranchen, den Unternehmen, den Bürgerinnen und Bürgern oder der Wissenschaft. Initiativen wie Foren, Räte oder Runde Tische, an denen sämtliche Akteure teilnehmen, sind hervorragend geeignet, um die grundlegenden Herausforderungen der ländlichen Gebiete zu erörtern und Lösungen zu finden, die allen Positionen Rechnung tragen;

14.

bekräftigt seine Entschlossenheit, mit der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten, um in diesem Jahr den Pakt für den ländlichen Raum ins Leben zu rufen und ein Governance-Modell zu entwickeln, das es allen Interessenträgern ermöglicht, die langfristige Vision erfolgreich umzusetzen; stellt erneut fest, dass die Einbeziehung der lokalen und regionalen Akteure in diese Governance-Struktur entscheidend sein wird, um die Maßnahmen an die Anforderungen und Bedürfnisse der ländlichen Gebiete anzupassen, insbesondere der dünn besiedelten oder mit demografischen Risiken konfrontierten Gebiete;

15.

ist der Auffassung, dass Bioökonomie und dabei insbesondere eine die ökologischen Grundlagen erhaltende Landwirtschaft, regionale Lebensmittel, Mobilität, digitale Konnektivität, soziale und kulturelle Vitalität sowie Innovationen in der sozialen Daseinsvorsorge und erneuerbare Energien die wichtigsten strategischen Bereiche für die lokale und regionale Zusammenarbeit im Rahmen des Pakts für den ländlichen Raum sein sollten, weil sie der Entvölkerung entgegenwirken sowie soziale und wirtschaftliche Chancen im Zusammenhang mit dem Grünen Deal schaffen können; stellt fest, dass die ländlichen Gebiete in der Lage sind, den notwendigen nachhaltigen ökologischen Wandel in Europa aktiv voranzutreiben;

16.

vertritt die Ansicht, dass weitere Fortschritte bei der Aufwertung der Ökosystemleistungen der Natur (Wasser, Nährstoffe, Grundwasserleiter, Temperaturregulierung, Biodiversität usw.) erforderlich sind, die zum Teil den ländlichen Gemeinden zugutekommen und so die Ordnung und Entwicklung ihres Raums unterstützen könnten;

17.

fordert die Kommission nachdrücklich auf dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Finanzmittel für die ländlichen Gebiete und die privatwirtschaftliche Initiative einander leichter ergänzen können, wenn die Bereitstellung öffentlicher Güter wirtschaftlich unrentabel ist, sowie gegebenenfalls staatliche Beihilfen und steuerliche Anreize in Betracht zu ziehen;

18.

weist darauf hin, dass in der Mitteilung der besondere Status der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV anerkannt wird, und teilt die Auffassung, dass die Erbringung gemeinwohlorientierter Dienstleistungen in den ländlichen Gebieten der Regionen in äußerster Randlage von vergleichbarer Qualität sein sollte wie in ihren städtischen Gebieten;

19.

weist auf die besonderen Herausforderungen hin, vor denen ländliche Regionen stehen, die von einem Strukturwandel bzw. notwendigen Transformationsprozessen für den ökologischen Wandel — etwa in der Energieerzeugung oder der Automobilindustrie — betroffen sind. Dazu zählen auch ländliche Tourismusregionen, die durch die COVID-19-Pandemie und den Klimawandel mit verändertem Reiseverhalten umgehen müssen;

20.

schlägt vor, transparente Kriterien, Richtwerte und Ziele festzulegen, um die Auswirkungen der Maßnahmen und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Vision zu überwachen;

21.

drängt schließlich darauf, für den ländlichen Raum besonders relevante Indikatoren (z. B. der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der Zugang zu öffentlichen Verkehrsdiensten, digitalen Dienstleistungen, Arbeitsvermittlungsdiensten, Gesundheits- oder Kulturdienstleistungen hat) im Rahmen des Europäischen Semesters einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vision für die Zukunft der ländlichen Gebiete der Union — vor allem in dünn besiedelten Gebieten — Teil des Instrumentariums der EU für die regelmäßige wirtschaftliche Überprüfung der Ziele und Vorgaben ist;

22.

betont, dass eine erfolgreiche Agenda für den ländlichen Raum nicht auf einer Pauschallösung beruhen darf; ist daher der Auffassung, dass eine genaue Einstufung der Gebiete und die Anerkennung der lokalen Besonderheiten erforderlich sind, wobei transparente und objektive Parameter und Indikatoren anzulegen sind, die der Entwicklung des ländlichen Raums einen echten Wert beimessen;

23.

weist darauf hin, dass die Unterstützung städtischer und ländlicher Gebiete mit geografischen oder demografischen Nachteilen zu den Zielen der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (1) zählt. Zudem ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten EU-Finanzhilfen für Projekte bereitstellen, die eine ökologisch nachhaltige und sozial integrative wirtschaftliche Entwicklung in den betreffenden Regionen fördern;

24.

betont in diesem Zusammenhang, dass Gebiete der NUTS-3-Ebene oder solche mit sehr geringer Bevölkerungsdichte oder mit einem durchschnittlichen Bevölkerungsrückgang von mehr als 1 % zwischen 2007 und 2017 besondere Hilfen erhalten müssen;

25.

fordert die Europäische Kommission auf, im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dafür zu sorgen, dass die Initiative für die langfristige Vision für die ländlichen Gebiete praktische Lösungen und Unterstützung bei der Bewältigung des demografischen Wandels in diesen Regionen umfasst, und bekräftigt die Notwendigkeit, integrierte Projekte mittels der operationellen kohäsionspolitischen Programme, nationalen GAP-Strategiepläne und Instrumente der nationalen strategischen Aufbaupläne umzusetzen. Nicht zuletzt die Projekte der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) erarbeiten grenzübergreifende Best Practices zur Entwicklung von innovativen Konzepten und Pilotprojekten für die integrierte territoriale Entwicklung von Stadt-Land-Funktionsräumen;

26.

fordert einfachere Durchführungsbestimmungen für die europäischen Fonds und staatliche Beihilfen für ländliche Gebiete, Verbesserungen in der Art und Weise, wie diese kombiniert werden, und eine Umstellung auf ein Multifonds-Modell, das die Berücksichtigung der ländlichen Gebiete in allen Politikbereichen gewährleistet;

27.

ist der Ansicht, dass die Leitlinien, die die Kommission in ihrem Bericht 2024 zur Verbesserung der Unterstützung und Finanzierung ländlicher Gebiete vorlegen wird, über den Rahmen für den Zeitraum 2028-2034 hinaus einen längeren Programmplanungszeitraum abdecken sollten;

28.

weist die Kommission darauf hin, dass bei der Gestaltung der Zukunft der ländlichen Gebiete Systemmethoden berücksichtigt werden müssen, die statt partieller oder linearer systemische Entwicklungskonzepte gewährleisten;

29.

weist darauf hin, wie wichtig zunächst eine umfassende Analyse der Probleme der ländlichen Gebiete ist, da sie die Grundlage für die Festlegung der Aktionsbereiche des künftigen Plans bildet; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass neben den in der Mitteilung untersuchten wirtschaftlichen Problemen u. a. folgende Aspekte Berücksichtigung finden sollten: externer Wettbewerb, instabile Preise, Verteilung der Bruttowertschöpfung auf die verschiedenen Akteure der Erzeugungs- und Vermarktungskette im Agrar- und Lebensmittelsektor;

30.

vertritt in Bezug auf die Chancen die Ansicht, dass unzureichend und nur beiläufig auf Branchen wie den nachhaltigen ländlichen Tourismus oder die freizeit- und kulturbezogenen Aktivitäten eingegangen wird, obwohl sie beim Aufbau diversifizierter, starker und nachhaltiger Wirtschaftssysteme auf dem Land von sehr großer Bedeutung sind. Es gibt eine Vielzahl potenzieller ergänzender Tätigkeiten im Zusammenhang mit ländlichen Gebieten, die über den Agrarsektor hinausgehen, wie Fahrradtourismus, Jagd, Wandern, Pilzesammeln, Wellnesstourismus, Gastronomie, künstlerische Gemeinschaftsaktivitäten oder Künstlerwerkstätten und Ausstellungshäuser usw.;

31.

unterstreicht die Bedeutung einer guten und ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung neuer Geschäftsmodelle. Einige Teile des ländlichen Raums, insbesondere in Grenzgebieten, die unter Bevölkerungsrückgang und Leerstand leiden, werden zunehmend von destabilisierenden kriminellen Machenschaften heimgesucht. Dies führt zu einer Aufweichung der Normen und verringert das Gefühl von Sicherheit und Lebensqualität;

32.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für die Zukunft der ländlichen Gebiete entscheidend ist, junge Menschen, die ihr Leben in den ländlichen Gebieten aufbauen möchten, zu halten bzw. anzuziehen. Bei der Suche nach Lösungen für die Herausforderungen der ländlichen Gebiete ist es von grundlegender Bedeutung, junge Menschen aktiv zu beteiligen, Foren, in denen sie ihre Ideen vorbringen können, zu entwickeln sowie Jugendinitiativen im ländlichen Raum zu unterstützen;

33.

betont, dass angesichts der Bevölkerungsalterung dringend eine Wirtschaft für grundlegende Dienstleistungen entwickelt werden muss, die dafür sorgt, dass im ländlichen Raum alle — insbesondere auch die älteren Menschen — Zugang zu den Gütern und Dienstleistungen haben; begrüßt zudem das Europäische Jahr der Jugend 2022, das jungen Menschen im ländlichen Raum Möglichkeiten eröffnen und dabei helfen kann, aktive Bürger und Akteure positiver Veränderungen zu werden;

34.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihren themenrelevanten Vorschlägen den Beitrag zu berücksichtigen, den dezentrale Dienstleistungssysteme in Bereichen wie Kinderkrippen, Altenpflegezentren, Schulen und Schulhorte, Geschäfte oder soziale und gesundheitliche Unterstützung (wo Technologien wie Telemedizin und Telekommunikation potenziell eine wichtige Rolle spielen) leisten können, und fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, quantitative Mindestziele für die Mitgliedstaaten festzulegen, um den Zugang zu Dienstleistungen allgemein und zu grundlegenden öffentlichen Diensten insbesondere in ländlichen Gebieten zu verbessern;

35.

hält es für notwendig, alle Daten über die sozialen und gesundheitsbezogenen Instrumente in das harmonisierte Konzept für die Nutzung von Geodatensystemen einzubeziehen und die Interoperabilität des Sozialdienstleistungssystems, auch mit anderen Sozialschutzsystemen, zu fördern;

36.

hält es ebenfalls für wichtig, Indikatoren für die Zugänglichkeit der Sozialfürsorge und der wohnortnahen Sozialdienstleistungen aufzunehmen;

37.

betont, wie wichtig es ist, die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Land und Stadt im Rahmen der territorialen Gerechtigkeit bestmöglich zu nutzen. Interkommunale Investitionen sollten jeweils allen Gebietskörperschaften zugutekommen, sodass im besten Fall Stadt und Land gleichermaßen davon profitieren;

38.

betont, dass sich diese positiven Auswirkungen in der Pro-Kopf-Berechnung der Investitionen nach Regionenkategorie (städtisch, intermediär, ländlich) ausreichend widerspiegeln müssen und dass deshalb die Verfahren zur Erstellung der Nutzenindikatoren für diese Investitionen überprüft werden sollten, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der kleineren Städte und Dörfer in ländlichen Gebieten;

39.

betont, dass die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen eine Chance für ländliche Gebiete zur Bekämpfung der Energiearmut und für eine Energieautarkie in funktionalen Gebieten (einschließlich ihres ländlichen und städtischen Einflussbereichs) darstellt; betont ferner, dass die Akzeptanz für Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen dadurch gesteigert werden kann, dass ein Teil der erzielten Einnahmen in den ländlichen Gemeinschaften verbleibt;

40.

schlägt vor, dort, wo sich das anbietet, die Förderung von Rückverlagerungen zu erwägen, die im ländlichen Raum Synergien zwischen Landwirtschaft, verarbeitendem Gewerbe und Handel hervorbringen und daher zur Stärkung der lokalen Wirtschaft mit neuen Arbeitsplätzen und weniger Arbeitslosigkeit beitragen können;

41.

unterstreicht die Bedeutung des Rahmens, den die Vision für die Entwicklung der physischen Infrastruktur bietet, um die Anbindung ländlicher Gebiete zu verbessern und eine sozioökonomische Dynamik ermöglichen, und schlägt vor, Agenden für die Stadtentwicklung in diesen Rahmen aufzunehmen;

42.

weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Verkehrsverbindungen zu stadtnahen und ländlichen Gebieten vor allem durch die regionalen Behörden und ihre operationellen Programme zu verbessern, um ein koordiniertes, wirksames und effizientes Vorgehen zu gewährleisten. Dabei sollten ländliche und vorstädtische Gebiete umfassend in die Strategien für den städtischen Nahverkehr (2) einbezogen werden;

43.

weist darauf hin, dass für eine gute und nachhaltige Entwicklung der regionalen Wirtschaft sowie für die Ansiedelung oder Erweiterung von Unternehmen im ländlichen Raum die Verfügbarkeit von Gewerbeflächen eine große Rolle spielt. Dies trifft in besonderem Maße auf Regionen zu, die sich in einem Strukturwandel befinden. Kommunale Gebietskörperschaften benötigen bei der vorausschauenden Identifizierung, Ausweisung oder Umwidmung geeigneter Flächen Unterstützung. Problematisch sind dabei häufig der Umfang und die Kosten der zu erbringenden Planungsleistungen;

44.

ist der Ansicht, dass der Infrastruktur und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in ländlichen Grenzregionen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; unterstreicht, dass das öffentliche System der Verkehrsinfrastrukturen und -dienste in ländlichen Gebieten mittels nachhaltiger Mobilitätslösungen verbessert werden muss, mit denen die Fahrzeiten verringert und die Verbindungen zwischen städtischen und stadtnahen Gebieten und ländlichen Gebieten verbessert werden;

45.

unterstreicht, dass das grundlegende Ziel der Raumordnungs- und Verkehrspolitik darin bestehen sollte, maximale Möglichkeiten zur Bedürfnisbefriedigung bei minimalem Verkehrsbedarf sicherzustellen, und dass eine diesbezügliche Vereinfachung notwendig ist;

46.

empfiehlt, bei den entsprechenden multimodalen Mobilitätslösungen auch den Beitrag zu berücksichtigen, den die Modelle für Mobilität als Dienstleistung (Mobility as a Service — MaaS) beim Übergang zu einer energieeffizienten und klimaverträglicheren Verkehrsanbindung leisten können. Beispielsweise kann die Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel durch Formen des Bedarfsverkehrs und der geteilten Mobilität gefördert werden, die ländliche Gemeinden mit Verkehrsknotenpunkten — insbesondere (Bus-)Bahnhöfen — verbinden;

47.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Digitalisierung eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung ländlicher Gebiete spielt und es ihnen durch innovative Lösungen ermöglicht, ihre Resilienz zu verbessern und ihr Potenzial auszuschöpfen; fordert daher, besonderes Augenmerk auf die Förderung von Rahmenbedingungen zu legen, unter denen öffentliche Maßnahmen durch die private Finanzierung digitaler Infrastrukturen ergänzt werden können. Und zwar auch, wenn diese aus der Sicht der privaten Investitionen nicht ausreichend wettbewerbsfähig sind, wohl aber in hohem Maße unter sozialen und territorialen Gesichtspunkten. Breitband ist entscheidend für den Zugang der ländlichen Gebiete zu den verschiedenen Diensten und für die Lösung der dort aufgrund der digitalen Unterversorgung bestehenden Probleme;

48.

betont, dass Investitionen in digitale Infrastrukturen nicht ausreichen, wenn sie nicht mit angemessenen Angeboten für den Erwerb und die Verbesserung digitaler Kompetenzen namentlich in den ländlichen Gebieten einhergehen. Von großer Bedeutung ist dies auch in Anbetracht der weltweit zunehmenden Cyberkriminalität und insbesondere im Hinblick darauf, dass lokale Unternehmen, die Teil der Lebensmittelkette sind, ausreichend vor Cyberangriffen geschützt werden müssen;

49.

weist darauf hin, dass die ländlichen Gebiete von der COVID-19-Pandemie besonders betroffen gewesen sind, da ihre Wirtschaft wesentlich weniger diversifiziert ist, ein Großteil ihrer Arbeitnehmer in systemrelevanten Berufen tätig ist und ihre Internetinfrastruktur unzureichend ist. Die Pandemie hat zu einer Zunahme der Telearbeit geführt, was auch Chancen eröffnet, um der Entvölkerung ländlicher Gebiete langfristig entgegenzuwirken sowie innovative soziale und wirtschaftliche Tätigkeiten im ländlichen Raum zu entwickeln. Deshalb sollte u. a. erwogen werden, hochwertige gemeinschaftliche Arbeitsräume (co-working) in ländlichen Gemeinden zu fördern oder steuerliche Anreize zu schaffen, um private Unternehmen dazu zu bewegen, ihren Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, an den von ihnen gewählten Standorten zu arbeiten;

50.

ist der Ansicht, dass im Einklang mit dem von Präsidentin von der Leyen formulierten Ziel „niemanden zurückzulassen“ Instrumente notwendig sind, die sicherstellen können, dass in jedem Gebiet „Innovationsökosysteme“ existieren, die Chancen für alle Unternehmer und alle Kleinstunternehmen und KMU im ländlichen Raum bieten und eben diese Unternehmen stärken. Auch bedarf es eines Angebots an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für den Erwerb digitaler Kompetenzen oder auch von soft skills im Zusammenhang mit offenen Innovationen, der interregionalen und internationalen Zusammenarbeit und der interkulturellen Kommunikation;

51.

begrüßt die verstärkte Unterstützung von Bottom-up-Initiativen wie LEADER/CLLD — womit die Rolle lokaler Aktionsgruppen definiert wird — und „intelligente Dörfer“ und regt an, die aus diesen Programmen und Ansätzen gewonnenen Erkenntnisse weiter zu nutzen; weist in diesem Zusammenhang auf den Nutzen einer innovationsgestützten Regionalentwicklung hin, die auf die Kompetenzen und das Engagement vor Ort setzt. Zuständige Stellen auf regionaler und nationaler Ebene sollten sensibel für innovative Ideen lokaler Akteure sein und diese nach Möglichkeit unterstützen;

52.

fordert, auch den Beitrag des Kulturerbes und kulturell, künstlerisch bzw. kreativ Tätiger zum Aufbau einer nachhaltigen und prosperierenden Zukunft zu berücksichtigen und die touristische Attraktivität ländlicher Gebiete zu verbessern, was auch das wirtschaftliche Wohlergehen der ländlichen Siedlungen steigern wird;

53.

hält es für äußerst nützlich, dass in der Mitteilung die Bedeutung der nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft für die Widerstandsfähigkeit gegenüber der Klimakrise und die damit verbundenen Risiken sowie für den Schutz der Biodiversität anerkannt wird;

54.

weist darauf hin, dass der ökologische und der digitale Wandel auch widerstandsfähigere und gerechtere Gesellschaften gewährleisten sollten, die den Bedürfnissen aller Mitglieder der ländlichen Gemeinschaft, einschließlich der benachteiligten Gruppen und der in weniger entwickelten Gebieten und in tiefer Armut lebenden Menschen, Rechnung tragen; ist der Ansicht, dass es stärker darum gehen sollte, den ökologischen Wandel und den digitalen Wandel gerecht und inklusiv zu gestalten;

55.

ist der Auffassung, dass die Landwirtschaft weiterhin eine zentrale Rolle in den ländlichen Gebieten spielen können sollte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die strategischen Pläne, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) entwickeln muss, ordnungsgemäß aufgestellt werden. Es geht darum, dass sich der europäische Primärsektor in die Richtung bewegt, die der Grüne Deal, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategie vorgeben, und dass eine auf den Besonderheiten jeder Region und der Valorisierung lokaltypischer Erzeugnisse beruhende Strategie ermöglicht wird;

56.

hält es für notwendig, die Prozesse der Selbstversorgung und Ernährungssicherheit auf der Grundlage ortsnaher, hochwertiger und umweltfreundlicher Erzeugnisse im Rahmen innovativer, die territoriale Organisation begünstigender Wertschöpfungsketten zu fördern; konstatiert die Einführung einer Quote von 25 % für den ökologischen/biologischen Landbau in den kommenden Jahren und hält in dieser Hinsicht Unterstützungs- und Begleitmaßnahmen sowie Konsumanreize im Einklang mit diesem Ziel für notwendig;

57.

betont, dass der Generationswechsel in der Landwirtschaft ein dringendes Problem bleibt. Deshalb muss die Teilhabe von jungen Menschen und Frauen im ländlichen Raum an Agrartätigkeiten und Agrarbetrieben gefördert werden; teilt deshalb die Ansicht der Kommission, dass insbesondere den Bedürfnissen junger Menschen Rechnung getragen werden muss, um sie dazu zu ermutigen, in den ländlichen Gebieten zu verbleiben; hält es hinsichtlich des Problems des Generationswechsels für wesentlich, die öffentlichen Fördermaßnahmen zur Modernisierung von Agrarbetrieben zu verstärken, die für junge Menschen Anreize für eine Tätigkeit als Landwirt schaffen. Zu diesem Zweck sollte ihr Zugang zu Programmen für die Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt sowie zu lokalen (Weiter-)Bildungs- und Umschulungsmaßnahmen und Kulturangeboten erleichtert werden; teilt auch die Auffassung, dass Frauen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, wobei Arbeits- und Ausbildungsangebote entsprechend erweitert und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ergriffen werden sollten;

58.

hebt hervor, dass eine beträchtliche Zahl qualifizierter Arbeitskräfte seit dem Brexit geänderten Arbeitsbedingungen und -vorschriften unterworfen ist und dass die EU einen Unterstützungsrahmen für diese Kategorien von Wanderarbeitnehmern in Betracht ziehen sollte. Die EU sollte vor allem auch Programme erwägen, um ausgewanderte Fachkräfte im Hinblick auf ihre Rückkehr in die Heimatländer zu unterstützen und zur Rückkehr zu bewegen.

59.

erachtet faire Preise und Einkommen für in der Landwirtschaft tätige Personen als erforderlich. Darum muss einer für die Betriebe ruinöse Entwicklung der Märkte entgegengewirkt werden. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU sollte dem in Krisenzeiten mit Instrumenten wie der allgemeinverbindlichen Anpassung der Erzeugermengen an den Bedarf der Märkte und mit Regeln für einen qualifizierten Marktzugang entgegenwirken;

60.

stellt fest, dass ein umfangreicher Anteil der Arbeiten in der Land- und Ernährungswirtschaft in der EU von Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeitern getätigt wird. Das ist häufig mit prekären Verhältnissen dieser Bevölkerungsgruppe verbunden. Daher muss die soziale Agenda der EU für höheren Mindestlohn, gute Arbeitsbedingungen und eine soziale und gesellschaftliche Integration gestärkt werden;

61.

unterstreicht, dass der ökologische Wandel für viele Landwirte und Viehzüchter in Europa zahlreiche Herausforderungen mit sich bringen wird. Um die sich dabei ergebenden Chancen erfolgreich zu nutzen, sind besondere Kommunikations-, Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen erforderlich, die einerseits Wissen über die neue nachhaltige und grüne Landwirtschaft und andererseits die Kompetenzen für ihre praktische Umsetzung vermitteln können;

62.

betont, dass es wichtig ist, der Aufgabe von Nutzflächen vorzubeugen und den Zugang zu Land zu erleichtern. Dazu ist es erforderlich, einen geeigneten Regelungsrahmen zu entwickeln, neue Landbewirtschaftungsinstrumente zu konzipieren sowie Steueranreize und notwendige Finanzmittel bereitzustellen;

63.

stellt fest, dass durch die immer stärkere Verbreitung großer Beutegreifer und dem damit verbundenen vermehrten Reißen von Nutztieren auf Almen immer größere Probleme für die Berglandwirtschaft entstehen. Vielfach wird die Bewirtschaftung von Almen eingestellt, die in Bergregionen maßgeblich dazu beitragen, dass ganze Regionen nicht verwalden und damit einen wesentlichen Beitrag zum Natur- und Erosionsschutz und dem unbezahlbaren Kapital des Landschaftsschutzes im ländlichen Raum leisten; fordert daher die Europäische Kommission auf,

ein gemeinsames europäisches Management für Wölfe und große Raubtiere — insbesondere Bären — einzurichten;

eine Änderung der Anhänge der Habitat-Richtlinie auszuloten, um sich rascher an die Entwicklung bestimmter Populationen anzupassen und den Schutzstatus nach Land oder Gebietseinheit zu lockern oder zu verschärfen, wenn dies aufgrund einer positiven bzw. negativen Entwicklung der Populationen der geschützten Arten und der Bedrohung der pastoralen Aktivitäten gerechtfertigt ist;

die Möglichkeiten einer Anpassung der europäischen Rechtsvorschriften und der notwendigen Maßnahmen an die Gegebenheiten vor Ort zu erweitern, damit die Raubtierpopulationen — insbesondere die Wolfs- und Bärenpopulationen — besser gesteuert werden können;

64.

unterstreicht die wichtige Rolle landwirtschaftlicher Infrastrukturen für die Organisation und den Zusammenhalt der ländlichen Gebiete; fordert die Kommission auf, in ihre Vorschläge Maßnahmen aufzunehmen, die die Erhaltung und Instandhaltung dieser Infrastrukturen sicherstellen, wie etwa von nicht versiegelten (nicht asphaltierten) Wegen;

65.

fordert, in Verbindung mit den Leitinitiativen für widerstandsfähige Gebiete Überflutungsflächen zu berücksichtigen, da sie einen enormen Beitrag zur Stärkung der Klimaresilienz, zur Entwicklung einer CO2-armen Landwirtschaft sowie beim Hochwasserschutz und Hochwassermanagement leisten. Viele Flüsse und Überschwemmungsgebiete sind grenzübergreifend (was Herausforderungen mit sich bringt) und Teil des großen Aufgabenspektrums der Wasserwirtschaft. Daher bedarf es einer internationalen Zusammenarbeit;

66.

weist darauf hin, dass eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete die Rolle der Regionen bei der Festlegung ihrer Prioritäten stärken muss; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften für die GAP, der nationalen GAP-Strategiepläne und der nationalen Aufbaupläne eine Gelegenheit verpasst wurde, sicherzustellen, dass die künftigen Investitionsprojekte den Erfordernissen der einzelnen Gebiete tatsächlich Rechnung tragen, so wie sie von den betreffenden Akteuren ermittelt wurden;

67.

fordert, die in jeder Region der EU bestehenden regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung, an deren Erarbeitung verschiedenste Interessenträger beteiligt sein sollten, künftig bei der Entwicklung von Planungsprozessen mit Auswirkungen auf den ländlichen Raum besser zu berücksichtigen;

68.

fordert eine ausreichende technische Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten der ländlichen Gebietskörperschaften, die hinsichtlich ihrer Programmplanungskompetenzen — insbesondere bei langfristigen Strategien — und der Verwendung von EU-Mitteln weniger gut aufgestellt sind; fordert ebenfalls einfachere Anforderungen, Erleichterungen oder spezifische Initiativen, damit kleinere Gemeinden, die über weniger Verwaltungspersonal verfügen, auch an europäischen Projekten teilnehmen können;

69.

unterstreicht, dass die Sozialwirtschaft für die derzeitige und künftige Entwicklung der ländlichen Gebiete in der EU von wesentlicher Bedeutung ist, da sie bei der Bewältigung der demografischen Herausforderung und der Bevölkerungsalterung eine strategische Rolle spielt, und zwar durch die Gründung widerstandsfähigerer Unternehmen, die mit ihrer Gemeinschaft eng verbunden sind, und die damit einhergehende Verwurzelung der Bevölkerung vor Ort, sowie durch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die Ausbildung ihrer Arbeitnehmer, das Unternehmertum von Frauen, die Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt und den Generationswechsel.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60.

(2)  COM(2021) 811 — Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Der neue europäische Rahmen für urbane Mobilität“.


13.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/25


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Geschlechtergleichstellung und Klimawandel: systematische Berücksichtigung der Geschlechterperspektive im europäischen Grünen Deal

(2022/C 270/05)

Berichterstatterin:

Kata TÜTTŐ (HU/SPE), Mitglied des Stadtparlaments von Budapest

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

bekräftigt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein europäischer Grundwert und ein grundlegendes Prinzip der Europäischen Union ist, das in den Verträgen verankert und in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgehalten ist. In Artikel 8 AEUV ist festgelegt, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen und die Gleichstellung zu fördern;

2.

weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter, eine sichere und anpassungsfähige Beschäftigung und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben in den Grundsätzen 2, 5 und 9 der europäischen Säule sozialer Rechte bekräftigt werden, die am 17. November 2017 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission proklamiert wurde;

3.

ist sich dessen bewusst, dass Klimaschutzmaßnahmen geschlechterspezifische Auswirkungen haben und dass mit Blick auf wirksame Klimaschutzmaßnahmen die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau gefördert werden müssen (1); betont, dass es in diesem Zusammenhang fundamental wichtig ist, dass Frauen an der Konzeption von Strategien für die Krisenreaktion und Maßnahmen für eine demokratischeres und inklusiveres Europa beteiligt sind;

Ein geschlechterspezifischer Ansatz für den Klimaschutz

4.

unterstreicht, dass die ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in den Ländern des Globalen Südens und der EU stärker von den Gefahren betroffen sind, die durch den Klimawandel, die Erderwärmung, den Rückgang der biologischen Vielfalt und Umweltzerstörung entstehen; weist darauf hin, dass der Klimawandel die seit langem bestehenden sozioökonomischen Ungleichheiten und die bestehenden Ungleichgewichte, etwa im Zusammenhang mit der mangelnden Gleichstellung, weiter verschärft; betont daher, dass Klimaschutzstrategien und -maßnahmen, bei denen keine geschlechterspezifische Analyse durchgeführt und die geschlechterspezifische Perspektive vernachlässigt werden, die sozialen Ungleichheiten wahrscheinlich verstärken werden;

5.

weist darauf hin, dass global gesehen Frauen und Mädchen stärker von den Folgen des Klimawandels und Umweltschäden betroffen, zugleich aber auch starke Akteurinnen sind, die Klimaneutralität und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels maßgeblich voranbringen können; betont, dass Männer und Frauen angesichts ihrer spezifischen Erfahrungen und Perspektiven bei Innovationen häufig komplementär denken und einander ergänzende kreative Ideen haben können, weswegen die Einbeziehung geschlechterspezifischer Analysen in die Klimapolitik und die Anerkennung diverser Geschlechteridentitäten ihre Anwendung auf die gesamte Gesellschaft ausweitet; unterstützt in diesem Sinne die gemeinsame Erklärung der schottischen Regierung und von UN Women auf der COP 26, in der eine Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen bei der Bekämpfung des Klimawandels gefordert wird (2);

6.

ist der Ansicht, dass Frauen in Bezug auf den Klimawandel mehr Gestaltungsmacht gegeben werden sollte, indem ihr Wissen und ihr Bewusstsein für Klimatechnologien, -maßnahmen und -aktionen verbessert werden und ihre Rolle in der Beschlussfassung in diesen Bereichen gestärkt wird;

7.

hebt die wichtigen Zusammenhänge zwischen dem Geschlecht, dem Klimawandel und anderen Umweltproblemen hervor; macht darauf aufmerksam, dass Frauen und Männer wahrscheinlich auf unterschiedliche Art und Weise von den Folgen des Klimawandels betroffen sind, abhängig von ihrer konkreten Lebenssituation und ihren individuellen Fähigkeiten zu seiner Eindämmung und zur Anpassung an ihn, und sie die Möglichkeiten zur Eindämmung des Klimawandels anders wahrnehmen und einschätzen und zudem auf unterschiedliche Art und Weise von den sozioökonomischen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind; ist der Ansicht, dass Frauen und Mädchen Verhaltensänderungen herbeiführen können;

Durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterperspektive

8.

betont, dass Gender Mainstreaming im Sinne der Einbeziehung einer Geschlechterperspektive in die Vorbereitung, Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Strategien, Regulierungsmaßnahmen und Ausgabenprogrammen ein wertvolles Instrument zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter ist, weswegen er bedauert, dass dieses Instrument nicht genutzt wird;

9.

weist darauf hin, dass in der Gleichstellungsstrategie 2020–2025 (3) zwar anerkannt wird, dass sich die Maßnahmen und Programme im Rahmen des europäischen Grünen Deals auf Frauen anders auswirken können als auf Männer, die angekündigte Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle wichtigen Initiativen der Kommission jedoch nicht explizit zum Ausdruck kommt (4); verweist auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zum europäischen Grünen Deal, in der die Notwendigkeit „einer Gleichstellungsperspektive in Bezug auf Maßnahmen und Ziele im Rahmen des Grünen Deals, einschließlich Gender Mainstreaming und geschlechtergerechter Maßnahmen“ betont wird (5);

10.

unterstreicht die entscheidende Bedeutung von geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzungen im EU-Instrumentarium für das Gender Mainstreaming, die jedoch noch nicht vollständig ausgereift sind, da es allzu oft an der Erhebung und Nutzung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten und intersektionalen Daten, Statistiken und Informationen mangelt; fordert die Kommission auf, den EIGE-Leitfaden für geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen (6) anzuwenden; betont, dass die in den EU-Mitgliedstaaten erhobenen Daten umfassendere geschlechterspezifische Indikatoren enthalten sollten, ohne dass der Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zunimmt;

11.

begrüßt die Einrichtung einer Task-Force für Gleichheitspolitik (7), um die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Geschlechtervielfalt, in allen Politikbereichen der EU von ihrer Konzipierung bis zu ihrer Umsetzung sicherzustellen; fordert die EU auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden zu erleichtern und dabei einen von oben vorgegebenen Ansatz zu vermeiden;

12.

gibt zu bedenken, dass die Einbeziehung von Frauen in klimapolitische Entscheidungsprozesse ein weiterer wichtiger Faktor für eine stärker geschlechtergerechte und effizientere Klimaschutzpolitik und entsprechende Programme ist; ruft dazu auf, die Einbeziehung von Frauen in Maßnahmen der EU-Institutionen, Regierungsstellen und Behörden auf allen Governance-Ebenen zu stärken; ruft den Rat auf, die Blockade der Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten (8) zu überwinden;

13.

sieht in der Erholung nach der Pandemie eine Chance für den Aufbau einer neuen Normalität sowie für die Umlenkung von Mitteln in Richtung einer klimaneutralen und stärker auf Geschlechtergleichstellung beruhenden Gesellschaft; ruft dazu auf, die Instrumente des Gender Mainstreaming zur Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne einzusetzen, da sie nicht nur der Erholung, sondern auch dem Aufbau einer nachhaltigen, gerechten und egalitären Gesellschaft als Grundlage dienen sollen;

14.

ruft zu vermehrter Forschung auf, um Hindernisse zu ermitteln, die der Teilhabe an Entscheidungsprozessen im Wege stehen, und um zu untersuchen, wie Geschlechterstereotype den Konsum und die Lebensweise der Menschen beeinflussen; wirbt für den Einsatz von Methoden wie GAMMA (Gender Assessment Method for Mitigation and Adaptation), um die Datenqualität zu verbessern;

15.

ist der Auffassung, dass mit einem geschlechtersensiblen Ansatz besser auf die Bedürfnisse und Kapazitäten aller Bürgerinnen und Bürger eingegangen werden kann. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind am besten in der Lage, soziale Fragen in den Klimaschutz zu integrieren, da sie die bürgernächste Regierungs- und Verwaltungsebene und zentrale Akteure bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften sind; betont, dass die Teilhabe der Frauen auf allen institutionellen Ebenen, angefangen bei der EU-Ebene, gefördert werden muss;

16.

fordert, diesen geschlechterdifferenzierten Ansatz im europäischen Klimapakt zu berücksichtigen, um Klimaschutzmaßnahmen durch die Aufnahme spezifischer Informationsaktivitäten, die auf Sensibilisierung, Bildung und Wissensaustausch über Geschlechterperspektiven ausgerichtet sind, in diesem Sinne zu beeinflussen;

17.

betont, wie wichtig eine übergreifende Zusammenarbeit zwischen NRO, die sich mit Gleichstellungs- und Umweltfragen befassen, und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie die Konzeption gemeinsamer Sensibilisierungskampagnen und Schulungsprogramme ist;

Grüne Arbeitsplätze

18.

begrüßt, dass ein grüner, digitaler und inklusiver Aufschwung Chancen für neue Arbeitsplätze bzw. für die Reintegration langzeitarbeitsloser Frauen in die digitale Wirtschaft schaffen wird; bekräftigt, dass der Weg zu einer nachhaltigen und CO2-armen Wirtschaft die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive ermöglichen wird, um zu verhindern, dass bestehende Ungleichheiten fortbestehen;

19.

betont, dass der Beitrag von Frauen zu grünen Wirtschaftstätigkeiten von entscheidender Bedeutung ist, um eine gerechte nachhaltige Entwicklung zu erreichen, und deshalb ins Blickfeld gerückt und herausgestellt werden muss; Frauen und Mädchen müssen auch von den Chancen des grünen Unternehmertums profitieren, etwa indem sie sich als grüne Unternehmerinnen selbstständig machen, vorausgesetzt diese Selbstständigkeit führt nicht zu ihrer Prekarisierung;

20.

ist sich bewusst, dass die Technologie in unserem gesamten Leben eine wichtigere Rolle spielen wird und es äußerst wichtig ist, dass die Technologiebranche die Gesellschaft abbildet, die sie bedient; ruft dazu auf, spezifische digitale und technologische Bildungsprogramme für Frauen und Mädchen zu schaffen und finanziell auszustatten, als wichtige Chance, Innovationen im Bereich der Klima- und Energiewende zu beschleunigen, indem die Geschlechterquoten in diesen Bereichen erhöht werden und für einen gleichberechtigten Zugang zu beruflichen Chancen gesorgt wird (9);

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gleichstellung der Geschlechter als wichtiges Element des digitalen Wandels und die Geschlechterperspektive in die Entwicklung von Maßnahmen im Bereich der digitalen Bildung einzubeziehen, Mentorenprogramme mit weiblichen Vorbildern im IKT-Bereich zu fördern, bewusste und unbewusste geschlechtsdiskriminierende Vorurteile aus Algorithmen zu beseitigen, Cybergewalt vorzubeugen, die Bemühungen und Programme von Erasmus+ zu nutzen und das Konzept des lebenslangen Lernens in der Erwachsenenbildung insbesondere in abgelegenen Gebieten zu fördern sowie digitale Ausgrenzung zu verhindern;

22.

ist der Ansicht, dass Telearbeit insbesondere für Frauen die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verbessern kann, sofern Familien während der gesamten Arbeitszeit Zugang zu bezahlbarer und hochwertiger Kinderbetreuung, einschließlich Betreuungsmöglichkeiten für ältere Kinder, haben und insbesondere der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Frauen verstärkt Opfer häuslicher Gewalt werden (10); betont, wie wichtig es ist, die modernste technische Hardware und das Hochgeschwindigkeits-Internet für Telearbeit zu erschwinglichen Kosten zu erhalten und das Programm WIFI4EU für abgelegene Gebiete auszuweiten; dringt auf eine rasche und umfassende Umsetzung der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben aus dem Jahr 2019;

Nachhaltiger öffentlicher Verkehr und Mobilität

23.

hält es für erforderlich, bei der Gestaltung und Planung der Verkehrssysteme in Städten das Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern stärker zu berücksichtigen, da Frauen häufiger öffentliche Verkehrsmittel nutzen; betont, dass insbesondere die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl verbessert werden müssen; Mobilitätsmuster (einschließlich Fahrpläne) und Beschlüsse über die Zweckmäßigkeit von Fahrtstrecken müssen den unterschiedlichen Nutzungsarten nach Geschlecht (mehr Pendeln bei Männern und kürzere Fahrten mit mehreren Zwischenstopps bei Frauen) sowie der Rollenverteilung auf dem Arbeitsmarkt und bei Betreuung und Pflege Rechnung tragen; unterstreicht, dass die Kapazitäten, Zuverlässigkeit und Flexibilität des Angebots öffentlicher Verkehrsdienste außerhalb der Stoßzeiten besser auf die Mobilitätsmuster von Menschen aller Geschlechter und jeden Alters abgestimmt werden müssen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass jede Gemeinde, Region bzw. jedes Land ihren bzw. seinen öffentlichen Verkehr ausgehend von den unterschiedlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten organisieren muss;

24.

ist der Ansicht, dass einfache, kostengünstige und reproduzierbare Initiativen wie die Möglichkeit von Bedarfsstopps bei Nachtbussen oder die Anlage gut beleuchteter und vollständig vom Verkehr abgetrennter Radfahrspuren und Fußwege zu einer nachhaltigeren, sicheren und inklusiven Mobilität beitragen könnten;

25.

ist der Ansicht, dass Initiativen wie „Frauen im Verkehrssektor — Plattform für den Wandel“ dazu beitragen können, dass mehr Frauen im Verkehrssektor arbeiten, und ein gutes Forum für den Austausch bewährter Verfahren bieten; ruft zu Folgemaßnahmen durch das Netz von „Botschaftern der Vielfalt“ im Verkehr auf;

26.

rät der Kommission dringend, Verbindungen zwischen Städten und abgelegenen Gebieten zu planen und zu überlegen, wie die Zugänglichkeit und Anbindung sowie die verstärkte Nutzung von sauberen Fahrzeugen, Zügen und Elektro-Hybridbussen für längere Entfernungen sichergestellt werden können; glaubt an digitale Lösungen für den Fahrscheinkauf über verschiedene Ticket-Apps; würdigt die Bemühungen im Rahmen der neuen EU-Städteagenda;

Energiearmut

27.

ist zutiefst besorgt über den stärksten Anstieg der Strom- und Gaspreise seit Jahrzehnten in allen Mitgliedstaaten, der viele Frauen und Männer in die Energie- und Mobilitätsarmut treibt; fordert die EU auf, langfristige Gegenmaßnahmen zu ergreifen und dabei etwa auch die Ursachen für den Anstieg bei den Energiepreisen zu untersuchen;

28.

stellt fest, dass Frauen aufgrund struktureller Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung, ihres sozioökonomischen Status und des Gefälles bei Betreuungs- und Pflegeaufgaben unverhältnismäßig stark von Energiearmut betroffen sind;

29.

verweist auf die Entschließung des Europäischen Parlaments (11), in der die EU aufgefordert wird, bei sämtlichen energiepolitischen Maßnahmen und Programmen geschlechterspezifische Aspekte und insbesondere Frauen und Mädchen besonders zu berücksichtigen, die von Armut, sozialer Ausgrenzung und Marginalisierung betroffen sind;

30.

fordert die EU-Beratungsplattform Energiearmut (EPAH) auf, bei ihren Indikatoren und bei der Nutzung und Erhebung von Daten eine geschlechterspezifische Perspektive zu berücksichtigen;

31.

bekräftigt, dass die Energiearmut eine zentrale gesellschaftliche Herausforderung mit sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen darstellt, die dringend auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen angegangen werden muss; unterstreicht deshalb, dass bei der Bekämpfung der Energiearmut verschiedene politische Instrumente eingesetzt und dabei gleichzeitig Aspekte der Energieeffizienz und des sozialen Schutzes berücksichtigt werden müssen;

32.

begrüßt Initiativen wie die Plattform für den Wandel und den Preis von Women in Energy als Mittel zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie den Vorschlag für einen Klima-Sozialfonds, um die sozioökonomische Unwucht der Auswirkungen der Ausweitung des EHS auf Verkehr und Gebäude auszugleichen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Sichtweisen von Frauen berücksichtigt werden müssen; unterstreicht, dass die Umsetzung des Klima-Sozialfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang von geschlechtersensiblen Ansätzen geleitet werden muss; begrüßt die bevorstehende Einrichtung der Gleichstellungsplattform für den Energiesektor durch die Generaldirektion Energie der Kommission;

Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung

33.

weist darauf hin, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung bedeutet, dass die Gleichstellung im gesamten Haushaltsverfahren durchgängig berücksichtigt wird, dass also alle Einnahmen- und Ausgabenentscheidungen eine Gleichstellungsperspektive aufweisen;

34.

nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerungen zweier vom Europäischen Parlament in den Jahren 2015 und 2017 durchgeführter Studien zur Kenntnis, in denen hervorgehoben wird, dass das Konzept der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in der Praxis unzureichend angewandt wird und zwischen 2015 und 2017 keine diesbezüglichen Fortschritte erzielt wurden (12);

35.

ist besorgt darüber, dass Gender Mainstreaming nicht zu den elf Bewertungskriterien zählt, die in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegt sind; der Europäische Rechnungshof (13) ist der Auffassung, dass die Geschlechterperspektive im EU-Haushalt nicht berücksichtigt wird, da Schlüsselelemente wie geschlechterspezifische Analysen, geschlechterspezifische Ziele, Indikatoren und Rechenschaftspflicht durch Berichterstattung weitgehend fehlen;

36.

bedauert, dass die jüngste Mitteilung „Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft“ (14) keine geschlechterspezifische Perspektive aufweist, zumal Inklusivität einer der vier großen Bereiche ist, in denen zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, damit das Finanzsystem den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft in vollem Umfang unterstützen kann;

37.

fordert die Kommission und den Rat auf, sich zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass dies auf den gesamten EU-Haushalt angewandt wird und die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs vollständig umgesetzt werden, auch im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens und der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität;

38.

verweist auf seine Stellungnahme zum Thema „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (15), in der eine stärkere Verknüpfung zwischen der Strategie und den wichtigsten politischen Prioritäten und Strategien der Union, insbesondere hinsichtlich des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, gefordert wurde; bekräftigt seine Stellungnahme „Die geschlechtsspezifische Dimension der Struktur- und Kohäsionsfonds 2021-2027 mit Schwerpunkt auf der Aufstellung der operationellen Programme“ (16), in der betont wird, dass die Gleichstellung der Geschlechter als horizontales Kriterium für die Aufstellung der kohäsionspolitischen Programme, als Zielsetzung der Programme und als wichtiger Faktor, der zur Verwirklichung des kohäsionspolitischen Ziels einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung beiträgt, betrachtet werden muss;

Internationale Ebene

39.

begrüßt den Beschluss des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), seine Gleichstellungspolitik (17) und den Umsetzungsplan anzunehmen, um die Gleichstellung der Geschlechter in seiner Arbeit durchgängig zu berücksichtigen;

40.

begrüßt, dass im Rahmen des UNFCCC-Prozesses eine spezielle Agenda, das überarbeitete Lima-Arbeitsprogramm zu Genderfragen sowie dessen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter, aufgestellt wurde, um den Mangel an geschlechtergerechter und geschlechtersensibler Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen zu beheben und dafür zu sorgen, dass die Stimme der Frauen in die weltweite Debatte und die internationalen Klimaschutzverhandlungen eingebracht werden, und begrüßt insbesondere die Benennung nationaler Focal Points für Gleichstellungs- und Klimafragen (NGCCFP) für alle Parteien;

41.

nimmt zur Kenntnis, dass in den Übereinkommen von Rio (18) anerkannt wird, dass geschlechterspezifische Fragen eng miteinander verknüpft sind; verweist auf die Erklärung von Peking und die Pekinger Aktionsplattform als umfassendste Orientierungshilfen und Inspiration für die Verwirklichung der Gleichstellung; insbesondere in Abschnitt K (19) wird hervorgehoben, dass Frauen und Mädchen den mit empfindlichen Ökosystemen und der Verschlechterung des Zustands der Natur verbundenen Gefahren stärker ausgesetzt sind, was durch die Auswirkungen des anthropogenen Klimawandels noch verschärft wird;

42.

fordert die Zusicherung, dass bei den national festgelegten Beiträgen und den regional und lokal festgelegten Beiträgen soziale Faktoren und die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden;

43.

begrüßt die Präambel des Übereinkommens von Paris, in der gefordert wird, die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen und die Stärkung der Rolle der Frau zu fördern, um zur Begrenzung der Erderwärmung beizutragen; begrüßt ferner, dass im Übereinkommen von Paris anerkannt wird, dass bei den Anpassungsmaßnahmen (Artikel 7 Nummer 5) und dem Kapazitätsaufbau (Artikel 11 Nummer 2) ein geschlechtergerechter Ansatz verfolgt werden muss, bedauert aber, dass diesbezüglich nicht weiter gehandelt und auch kein weiterer Umsetzungsplan aufgestellt wurde.

Brüssel, den 27. Januar 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Schlussfolgerungen des Rates — Vorbereitungen für die Tagungen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (Glasgow, 31. Oktober — 12. November 2021).

(2)  https://www.gov.scot/publications/glasgow-womens-leadership-statement-gender-equality-climate-change/.

(3)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0152&from=DE.

(4)  Weder im europäischen Grünen Deal (COM(2019) 640 final) noch im Klimazielplan für 2030 (COM(2020) 562 final) oder dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik (COM(2014) 15 final) und der Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ (COM(2018) 773 final) wird die geschlechterspezifische Perspektive erwähnt. Im Umweltaktionsprogramm (1386/2014/EU) werden einmal schwangere Frauen als gefährdete Gruppe genannt. Und das obwohl das Gender Mainstreaming eine vertragliche Verpflichtung ist, ein Rahmen für die Gleichstellungspolitik der EU und Gender Mainstreaming in der Gleichstellungsstrategie (COM(2020) 152 final) enthalten ist und sich die EU auf die Nachhaltigkeitsziele (2015) und den Aktionsplan für Gleichstellung des UNFCCC (2019) verpflichtet hat. https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/jcms.13082.

(5)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

(6)  https://eige.europa.eu/gender-mainstreaming/toolkits/gender-impact-assessment/guide-gender-impact-assessment.

(7)  Union of equality: the first year of actions and achievements | European Commission (europa.eu).

(8)  Durch die Richtlinie soll sichergestellt werden, dass mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Mitglieder in Aufsichtsräten Frauen sind.

(9)  Erfolgsbeispiele: Forum Women and Girls in STEM, Girls Go Circular (eit.girlsgocircular.eu); die Einführung des Fortschrittsanzeigers in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen (Women in Digital Scoreboard) als integraler Bestandteil des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI-Index).

(10)  https://www.unwomen.org/en/news/in-focus/in-focus-gender-equality-in-covid-19-response/violence-against-women-during-covid-19.

(11)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.

(12)  https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/660058/IPOL_BRI(2020)660058_EN.pdf.

(13)  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR21_10/SR_Gender_mainstreaming_DE.pdf.

(14)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52021DC0390&qid=1635262292392&from=DE.

(15)  COR 2016/2020.

(16)  COR 2503/2021.

(17)  https://www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2020/05/IPCC_Gender_Policy_and_Implementation_Plan.pdf.

(18)  Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD), das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD).

(19)  https://beijing20.unwomen.org/sites/default/files/Headquarters/Attachments/Sections/CSW/PFA_E_Final_WEB.pdf.


13.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/31


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“

(2022/C 270/06)

Berichterstatterin:

Marieke SCHOUTEN (NL/Die Grünen), Beigeordnete der Gemeinde Nieuwegein

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“

COM(2021) 400 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission zum EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, die Schwerpunktsetzung auf Gesundheit und den bereichsübergreifenden Ansatz. Der AdR sieht den angekündigten Maßnahmen und Vorschlägen erwartungsvoll entgegen, gibt allerdings zu bedenken, dass sie aufeinander abgestimmt sein und mit anderen Initiativen im Rahmen des Grünen Deals im Einklang stehen müssen;

2.

betont, dass die EU-Rechtsvorschriften entsprechend den in Artikel 191 Absatz 2 AEUV festgelegten Grundsätzen (Vorsorge- und Vorbeugungsprinzip; Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen möglichst an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und Verursacherprinzip) vollständig umgesetzt werden müssen;

3.

hebt hervor, dass die Umweltverschmutzung ein großes Problem darstellt, das durch eine wirksame Multi-Level-Governance und einen grenzübergreifenden Ansatz angegangen werden muss, bei dem alle Akteure ihre spezifische Aufgabe haben; unterstreicht ferner, dass auf allen Ebenen Handeln erforderlich ist, damit nicht die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) als letztes Glied der Kette die negativen Auswirkungen ausbaden müssen;

4.

ist der festen Überzeugung, dass Umweltverschmutzung das Ergebnis eines nicht nachhaltigen Produktions- und Konsumsystems ist, das auf unbegrenztem Wachstum und Raubbau beruht und nur durch die Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft bewältigt werden kann;

5.

begrüßt die sechs bis 2030 zu erreichenden zentralen Ziele als Ausgangspunkt, bemängelt indes, dass diese größtenteils nicht neu sind. Der AdR hält mehr Ehrgeiz und weitere Maßnahmen für angezeigt und appelliert an die Kommission, einen kontinuierlichen Prozess der Überprüfung und Anpassung der Ziele im Hinblick auf die Vision für 2050 einzuleiten und den AdR hieran zu beteiligen;

6.

unterstreicht, dass diese Ziele auf europäischer Ebene nur über einen ambitionierten und integrierten Ansatz zu erreichen sind, bei dem Umweltaspekte systematisch in allen Politikbereichen berücksichtigt werden und die Ziele, Zeitpläne, Verfahren und Instrumente verschiedener umweltpolitischer Maßnahmen ineinandergreifen;

7.

begrüßt, dass die Gesundheit einer der wichtigsten Aspekte des Null-Schadstoff-Aktionsplans ist. Die Berücksichtigung umweltbezogener Gesundheitsbelange ist entscheidend für die Herbeiführung der notwendigen Veränderungen, um die Belastung durch Umweltstressoren — insbesondere für die schwächsten Gesellschaftsgruppen — zu verringern (1), da Schadstoffe die wichtigste umweltbedingte Ursache von Krankheiten und vorzeitigen Todesfällen weltweit sind;

8.

bekräftigt, dass Parlament, Rat und Kommission die Vorschläge der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigen und dafür sorgen müssen, dass diesbezüglich ehrgeizige neue Regelungen eingeführt werden;

9.

weist darauf hin, dass beim Wiederaufbau nach der Pandemie das Konzept „Eine Gesundheit“ im Vordergrund stehen sollte, bei dem berücksichtigt wird, dass die Gesundheit von Mensch, Umwelt und Tier miteinander verflochten ist. Nachhaltigkeit und gesunde Regionen können nur erreicht werden, wenn das „Eine Gesundheit“-Konzept im Rahmen der Ziele und Rechtsvorschriften eine zentrale Rolle spielt;

Bessere Vermeidung an der Quelle

10.

begrüßt die neue, auf einer „umgekehrten Pyramide“ beruhende Null-Schadstoff-Hierarchie, bedauert jedoch, dass der „Beseitigung und Kompensation von umweltverschmutzungsbedingten Schäden“ dabei nur minimale Aufmerksamkeit geschenkt wird;

11.

betont, dass den LRG bei der Umsetzung dieses Aktionsplans vor Ort eine Schlüsselrolle zukommt, die sie allerdings nur erfüllen können, wenn auf EU-Ebene ein präventiver Ansatz mit wirksamen, an den Emissionsquellen ansetzenden Maßnahmen verfolgt wird;

12.

begrüßt die Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen und den ehrgeizigeren Ansatz, mit dem Emissionen an der Quelle verringert werden sollen. Die Industrieemissionsrichtlinie sollte zur Verwirklichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beitragen;

13.

bekräftigt, dass Emissionsvorschriften ein sehr wirksamer Ansatzpunkt sind; empfiehlt daher, der Verschärfung dieser Vorschriften mehr Aufmerksamkeit zu widmen, um dafür zu sorgen, dass Emissionen besser an der Quelle verringert werden;

14.

unterstützt die internationalen Arbeiten zur Ermittlung der besten verfügbaren Techniken — u. a. neuer Technologien — zur Verringerung von Industrieemissionen, durch die der Bereich von Emissionswerten eingegrenzt wird, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene geschaffen werden können;

15.

fordert, dass die Überprüfung und Durchsetzung der im Referenzdokument für die besten verfügbaren Technologien (BREF) festgelegten Anforderungen für verschiedene Industrieverschmutzer beschleunigt wird und dass bei der Überarbeitung des Verfahrens zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung strengere Emissionsnormen angewandt werden;

16.

betont die Bedeutung der im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigten „Initiative für nachhaltige Produkte“ mit Blick auf die Umweltverschmutzung durch Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus — von der Gewinnung von Rohstoffen über die Produktion bis hin zu Verwendung und Recycling; ist der Ansicht, dass der mögliche Beitrag der Initiative für nachhaltige Produkte zum Aktionsplan konkreter dargelegt werden könnte;

Stärkung des Verursacherprinzips

17.

unterstreicht, dass Handlungsbedarf nicht nur auf staatlicher Ebene besteht, vielmehr müssen alle Branchen und Bereiche an der Eindämmung von Verschmutzung und der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung mitwirken;

18.

fordert, dass für in die EU eingeführte Erzeugnisse und Waren die gleichen Umweltstandards gelten wie in der EU. Andernfalls sollte das europäische Verursacherprinzip angewandt werden;

19.

weist darauf hin, dass das Verursacherprinzip die Grundlage der EU-Umweltpolitik bildet und demnach die Verursacher die Kosten für Maßnahmen zur Verhütung, Eindämmung und Beseitigung von Verschmutzung zu tragen haben;

20.

verweist auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs (2), dem zufolge der Anwendungsbereich des Verursacherprinzips unvollständig ist, es unzureichend angewandt wird und bisweilen häufig der Staat für Sanierungsmaßnahmen aufkommt;

21.

fordert eine bessere Integration des Verursacherprinzips in die Umweltvorschriften, vor allem durch eine Senkung der Emissionsgrenzwerte, um die Restverschmutzung weiter zu verringern und diffuse Verschmutzung aus allen Quellen, u. a. aus der Landwirtschaft, zu bekämpfen;

22.

hebt hervor, dass die Hersteller im Zuge einer erweiterten Herstellerverantwortung für die Umwelt- und Entsorgungskosten sämtlicher Verbrauchsgüter und Verpackungsmaterialien rechtlich und finanziell für Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verschmutzung verantwortlich gemacht werden müssen;

Bessere Umsetzung und Überwachung

23.

weist darauf hin, dass sich die Kosten und der entgangene Nutzen für die EU auf etwa 55 Mrd. EUR pro Jahr belaufen, wenn die in den EU-Umweltvorschriften festgelegten Umweltziele nicht erreicht werden (3);

24.

betont, dass nicht alle Schadstoffe gleichermaßen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt schaden, weswegen eine risikobasierte Analyse eine bessere Abstimmung zwischen ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten ermöglichen kann;

25.

hebt hervor, dass die LRG eine bedeutende Rolle bei der Umsetzung der Umwelt- und Industriepolitik spielen und über weitreichende Befugnisse bei der Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen verfügen, und begrüßt daher die Leitinitiative 5: Gemeinsame Durchsetzung des Null-Schadstoff-Ziels;

26.

verweist auf die Analyse der Europäischen Umweltagentur (EUA) (4), der zufolge eine lückenhafte Umsetzung der EU-Umweltvorschriften meist auf eine unwirksame Abstimmung unter den Behörden, mangelnde Verwaltungskapazitäten, unzureichenden Finanzausstattung, Mangel an Wissen, Daten und Mechanismen zur Compliance-Sicherung und eine mangelnde Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche zurückzuführen ist. Mit der Null-Schadstoff-Plattform der Interessenträger sollte eine bessere, politikbereichsübergreifende Koordinierung aller Regierungs- und Verwaltungsebenen gewährleistet werden. Der AdR unterstützt die neue Plattform nachdrücklich und begrüßt seine eigene Rolle in ihrem Rahmen, mit der die zentrale Bedeutung der LRG für das Null-Schadstoff-Ziel anerkannt wird;

27.

bemängelt, dass unter Punkt 3.1 des Aktionsplans nicht auf die lokale und regionale Dimension eingegangen wird, plädiert für eine stärkere Berücksichtigung der wichtigen Rolle der LRG und bekräftigt, dass die LRG finanzielle und technische Unterstützung für die Umsetzung der Ziele vor Ort benötigen;

28.

betont, dass sich Umsetzungsprobleme nicht allein durch mehr Rechtsvorschriften lösen lassen. Unterstützungsmechanismen, Ausbau der Kapazitäten der LRG, Wissensaustausch und Innovation sind wichtige Voraussetzungen für die Einhaltung von Zielen, Werten und Normen;

29.

unterstreicht, dass Initiativen wie Partnerschaften der EU-Städteagenda genutzt werden können und dass die aktive Gründung neuer Umweltpartnerschaften zur Förderung der Umsetzung in Erwägung gezogen werden sollte;

30.

begrüßt die Entwicklung eines ganzheitlichen Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmens und ruft dazu auf, sämtliche relevanten Daten einheitlich zu erfassen und allen Akteuren zur Verfügung zu stellen. Der AdR betont, dass der Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen unbedingt mit dem neuen Überwachungsrahmen in Einklang gebracht werden muss, der im Rahmen des Umweltaktionsprogramms geplant ist;

Unterstützung lokaler und regionaler Null-Schadstoff-Maßnahmen

31.

begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Zusammenarbeit mit den Städten und Regionen im Rahmen der Vereinbarung für Grüne Städte, der Auszeichnungen „Grüne Hauptstadt Europas“ und „European Green Leaf Award“ sowie im Rahmen des Europäischen Jahres für grünere Städte, da sie Anreize für Verbesserungen bieten;

32.

spricht sich für einen gebietsbezogenen Ansatz aus. Gezielte Maßnahmen sollten nicht nur für städtische Gebiete, sondern auch für andere Gebietskörperschaften unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen geografischen Gegebenheiten geplant werden;

33.

betont, dass Verbesserungen der Umweltqualität durch die Raumplanung — wie bspw. den Ausbau hochwertiger grüner und blauer Infrastruktur in Städten — in dreifacher Hinsicht ein Gewinn sind, da sie die Umweltverschmutzung verringern und die Biodiversität fördern, die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen in der Stadt verbessern und dem sozialen Zusammenhalt und der Integration zugutekommen (5);

34.

betont die Bedeutung naturbasierter Lösungen, da sie nachhaltige und kostengünstige Lösungen bieten können, die wirtschaftliche Chancen eröffnen, Arbeitsplätze schaffen und Vorteile für die öffentliche Gesundheit und das Wohlergehen bringen; ist der Auffassung, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften technische Unterstützung angeboten sowie Wissensaustausch und Kapazitätsaufbau ermöglicht werden sollten, damit sie die positiven Effekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigen können;

35.

bekräftigt den übergreifenden Lösungsansatz, in Kommunen die Lärmaktionspläne und Luftqualitätspläne besser mit den Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität (SUMP) zu verschneiden, um durch einen attraktiven öffentlichen Verkehr und eine effektive Rad- und Fußverkehrsförderung Verbesserungen beim Lärmschutz und der Luftqualität zu erreichen;

36.

unterstützt die Entwicklung und kontinuierliche Förderung von Reallaboren für grüne digitale Lösungen und intelligente Schadstofffreiheit. Lokale digitale Zwillinge können die Konzeption lokaler und regionaler Maßnahmen für den ökologischen und digitalen Wandel unterstützen. Da die nachhaltige Entwicklung nun untrennbar mit der digitalen Welt verbunden ist, sollte die Digitalisierung unbedingt von staatlicher Seite aus reguliert werden;

37.

ruft dazu auf, auch den Austausch von Daten zur Nachhaltigkeit in den europäischen Datenraum einzubeziehen, damit die Wertschöpfungsketten einen Beitrag zur Ökologisierung der Industrie leisten können. Durch die Festlegung von EU-Normen für die Speicherung und den Austausch von Daten kann außerdem dafür gesorgt werden, dass die auf dem Weg zur Schadstofffreiheit relevanten Daten auch verfügbar sind;

38.

begrüßt den Vorschlag einer Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem AdR im Hinblick auf die Erstellung eines Scoreboards für die Umweltleistung der EU-Regionen, das als Grundlage für die Verleihung der neuen Auszeichnung „Grüne Region des Jahres“ dienen wird;

Besondere Bemerkungen

Luft

39.

weist darauf hin, dass durch Luftverschmutzung, dem nach wie vor größten umweltbedingten Gesundheitsrisiko in Europa, jedes Jahr mehr als 400 000 vorzeitige Todesfälle verursacht werden (6);

40.

bekräftigt seine Auffassung (7), dass wirksame Maßnahmen für eine bessere Luftqualität ein Handeln und eine Zusammenarbeit auf globaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene erfordern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erfolgt die Umsetzung größtenteils über nationale, regionale und lokale, auf die besonderen Umstände zugeschnittene Maßnahmen;

41.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Luftqualitätsnormen der EU enger an die jüngsten Empfehlungen der WHO anzugleichen und die Bestimmungen bezüglich der Überwachung‚ der Modellierung und der Luftqualitätspläne zu verschärfen, um die lokalen und regionalen Behörden zu unterstützen; insbesondere gilt es, die Bestimmungen bezüglich der Überwachung‚ der Modellierung und der Luftqualitätspläne besser aufeinander abzustimmen;

42.

schlägt vor, die WHO-Zielwerte von 2021 als bis 2050 zu erreichendes Ziel festzulegen, die empfohlenen Werte jedoch nicht als Grenzwerte zu verwenden, da viele Mitgliedstaaten die derzeitigen noch nicht einhalten;

43.

empfiehlt, die Schlussfolgerungen der Konsultation des AdR-Netzwerks regionaler Hubs (RegHub) zur Umsetzung der EU-Richtlinien über Luftqualität und über nationale Reduktionsverpflichtungen sowie den Umsetzungsbericht des Europäischen Parlaments (8) zu berücksichtigen, in dem die Luftqualitätsrichtlinien als „ein teilweise wirksames Instrument, das der Verbesserung bedarf“ bezeichnet werden;

44.

weist darauf hin, dass die Pandemie durch die Förderung der Verkehrsverlagerung und die Umwidmung von Straßenverkehrsflächen für den Fußgänger- und Radverkehr sowie mehr Grünflächen Impulse gesetzt hat, wodurch eine Rückkehr zu autodominierten Städten mit hoher Luftverschmutzung verhindert wurde;

45.

hält zusätzliche Anstrengungen zur Verringerung der Geruchsbelästigung für erforderlich; sieht in der Industrieemissionsrichtlinie das wichtigste Instrument zur Bekämpfung der Geruchsbelästigung, da sie alle Arten von Emissionen umfasst; unterstreicht die Bedeutung der Bürgerwissenschaft und der Bürgerbeteiligung bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Geruchsbelästigung. Ein Mehrebenenansatz, der Beiträge verschiedener Interessenträger berücksichtigt, kann den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnen, an Entscheidungen über ihre Umwelt mitzuwirken, und politische Entscheidungsträger und geruchsintensive Tätigkeiten dabei unterstützen, fundierte Entscheidungen zu treffen und das Problem der Geruchsbelästigung besser anzugehen;

Wasser

46.

begrüßt das Ziel, 30 % weniger Mikroplastik in die Umwelt freizusetzen, und fordert die Kommission auf, den Begriff „Mikroplastik“ klar zu definieren, aber auch darauf hinzuarbeiten, die Freisetzung von Mikroplastik und Vliesstoffen an der Quelle zu verhindern, indem vorgeschlagen wird, strenger gegen den absichtlichen Eintrag von Mikroplastikpartikeln vorzugehen;

47.

begrüßt die Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und unterstützt die Initiative, mit dieser Richtlinie auf die Rückgewinnung wertvoller Nährstoffe hinzuwirken, sowie die Initiative zur Untersuchung neu auftretender Stoffe wie Arzneimittelrückstände und Mikroplastik;

48.

empfiehlt, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu bewerten und zu prüfen, welche Investitionen in Bezug auf Arzneimittel und Mikroplastik erforderlich sind, und gezielt Hotspots anzugehen, an denen ökologische Gefährdungen bestehen oder Trinkwasserquellen beeinträchtigt werden könnten;

49.

spricht sich dafür aus, Stoffe im Oberflächen- und Grundwasser durch innovative Überwachungs- und Bewertungsmethoden zu kontrollieren und die Ergebnisse in die Überarbeitung der Richtlinie über prioritäre Stoffe und der Grundwasserrichtlinie einfließen zu lassen; hält einen Informationsaustausch über Schadstoffeinträge in Wassereinzugsgebiete für erforderlich, da Schadstoffemissionen Auswirkungen auf nachgelagerte Gewässer haben;

50.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Wasser in der EU nach wie vor nur in begrenztem Maße wiederverwendet wird, und ist der Ansicht, dass die Wasserwiederverwendung unterstützt werden könnte, indem der Anwendungsbereich der EU-Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung auf den Einsatz von Wasser für die Bewässerung von kommunalen Grünanlagen, Parks, Gärten und öffentlichen Grünflächen (z. B. Erholungsgebiete, Sportanlagen) ausgeweitet wird;

Lärm

51.

macht darauf aufmerksam, dass jedes Jahr eine Million gesunder Lebensjahre durch die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit verloren gehen (9). Die Verringerung der verkehrsbedingten Lärmbelastung würde maßgeblich dazu beitragen, Abhilfe für dieses zunehmende Problem für die öffentliche Gesundheit zu schaffen;

52.

hält Maßnahmen auf europäischer Ebene zur Unterstützung lokaler und regionaler Anstrengungen zur Verringerung der Lärmbelastung durch den Straßen-, Schienen- und Luftverkehr für erforderlich. Konkret sollte daher für eine bessere Um- und Durchsetzung der Kartierungs- und Berichterstattungspflichten gemäß der Umgebungslärmrichtlinie gesorgt werden;

53.

regt an, dass die Kommission prüft, ob eine Überarbeitung der Umgebungslärmrichtlinie sinnvoll ist, um verbindliche ehrgeizige Ziele für die Lärmverringerung festzulegen und so näher an die von der WHO empfohlenen Grenzwerte heranzukommen; fordert einen diesbezüglichen Maßnahmenfahrplan für alle Interessenträger;

54.

plädiert für die Verlagerung des Schwerpunkts von Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Lärmbelästigung hin zu Maßnahmen, die Lärm gänzlich verhindern, etwa der Förderung nachhaltiger Verkehrsträger wie dem Fußgänger- und Radverkehr, was für eine erhebliche und langfristige Lärmreduzierung von entscheidender Bedeutung ist;

Boden

55.

betont, wie wichtig eine wirksame Durchsetzbarkeit bei der Bodenqualität und -herkunft ist. In diesem Zusammenhang sind ein einheitlicher Nachweis der Herkunft und der Qualität des Bodens in den EU-Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, damit die Verbringung kontaminierter Böden in andere Regionen und deren dortige Verwendung unterbunden werden können, da dies einer Anwendung des Verursacherprinzips im Wege steht;

56.

hebt die entscheidende Bedeutung gesunder Böden für Wohlergehen und Wohlstand hervor und spricht sich dafür aus, Bodenkontamination vorzubeugen und ansonsten einen risikobasierten Ansatz zu verfolgen. Dabei sollte nicht nur auf die chemische Qualität, sondern auch der physikalische und biologische Zustand der Böden berücksichtigt werden;

57.

ist der Auffassung, dass Kunststoffe bei der Entsorgung auf Deponien giftige Chemikalien in den Boden und das Grundwasser abgeben. Bei schlechter Bewirtschaftung verschmutzen Kunststoffe Land, Wasserwege und Ozeane. Giftige Zusatzstoffe und Mikroplastik, die in Regen, Böden, Wasserstraßen, Ozeanen und auf Berggipfeln zu finden sind, können nicht durch Recycling, Deponierung oder Verbrennung beseitigt werden. Nur durch rechtsverbindliche Grenzwerte für die weltweite Herstellung von Kunststoffen für wesentliche Verwendungszwecke lässt sich etwas bewirken;

58.

begrüßt die EU-Bodenstrategie und die Ankündigung des EU-Bodengesundheitsgesetzes, da die Unterstützung des Bodenschutzes durch einen europäischen Rahmen ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu Klimaneutralität, der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, dem Null-Schadstoff-Ziel sowie einem gesunden und nachhaltigen Lebensmittelsystem ist; plädiert gleichzeitig für Flexibilität bei der nationalen Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans und der neuen Bodenschutzstrategie, da in Bezug auf Raumplanung, Landschaft, Boden(zusammensetzung) und Bodennutzung große regionale Unterschiede bestehen;

59.

begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Beratung der Landwirte bei der Anwendung umweltfreundlicherer Verfahren, um Ammoniak- und Nitratemissionen zu verringern. Weitere Emissionen aus der Landwirtschaft wie Phosphate, Metalle, Pestizide und Arzneimittel sind ebenfalls nicht zu vernachlässigen;

60.

fordert eine besondere Berücksichtigung diffuser historischer Emissionen. Neue Normen sind zuweilen unerreichbar, was dazu führt, dass belastete Gebiete nur eingeschränkt genutzt werden können. Deshalb muss bei einer Strategie zur Beseitigung solcher bestehender Verschmutzungsquellen auch ein quellenbezogener Ansatz verfolgt werden;

Gefährliche Stoffe

61.

spricht sich für proaktive Maßnahmen aus, um Chemikalien zu begrenzen, bevor sie in den Kreislauf gelangen; dazu gehören auch Vorschriften für eine sichere Verwendung von Stoffen, die in Verkehr gebracht werden. Die EU sollte chemische Stoffe auf der Grundlage ihrer inhärenten schädlichen Eigenschaften für Mensch und Umwelt regulieren, auch wenn keine wissenschaftliche Gewissheit besteht, und dabei das Expositionsrisiko und ihren Nutzen für die Gesellschaft berücksichtigen und spezifische, inakzeptable Risiken identifizieren und ausschließen;

62.

hält die REACH-Verordnung für das wichtigste Instrument zur Kontrolle gefährlicher Substanzen, die in die Umwelt gelangen. Die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH müssen umfassender genutzt werden. Außerdem ist es wichtig, dass mehr Stoffe ermittelt werden, die als Kandidaten für die Aufnahme in die Liste besonders besorgniserregender Stoffe in Frage kommen;

63.

fordert Beschränkungen auf EU-Ebene für problematische Verwendungen gefährlicher per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) und deren Emissionen. Viele PFAS sind sehr besorgniserregend, da sie äußerst persistent sind und die Gesundheit von Mensch und Umwelt schädigen;

64.

weist darauf hin, dass es derzeit an Wissen über die (öko-)toxikologische Wirkung vieler gefährlicher Stoffe auf die Umwelt oder mittels der Umwelt mangelt. Wissenschaftliche Erkenntnisse über die ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen chemischer Stoffe sollten aktualisiert und kontinuierlich berücksichtigt sowie zugänglich gemacht werden, insbesondere in Bezug auf Risiken für Mensch und Umwelt.

Brüssel, den 27. Januar 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Europäische Umweltagentur (EUA), EUA-Bericht Nr. 22/2018: Unequal exposure and unequal impacts (Ungleiche Exposition und ungleiche Auswirkungen).

(2)  Sonderbericht 12/2021: Das Verursacherprinzip: uneinheitliche Anwendung im Rahmen der umweltpolitischen Strategien und Maßnahmen der EU.

(3)  Studie aus dem Jahr 2019: The costs of not implementing EU environmental law (Kosten der Nichtumsetzung der EU-Umweltvorschriften).

(4)  EUA-Bericht Nr. 21/2017 (Umweltindikatorenbericht 2017).

(5)  Healthy environment, healthy lives: how the environment influences health and well-being in Europe.

(6)  Europäische Umweltagentur, Air quality in Europe — 2020 report (Bericht über die Luftqualität in Europa 2020).

(7)  Die Zukunft des Maßnahmenpakets der EU für saubere Luft im Rahmen des Null-Schadstoff-Ziels.

(8)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien: Richtlinie 2004/107/EG und Richtlinie 2008/50/EG (2020/2091(INI)) (ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 64).

(9)  https://www.eea.europa.eu/publications/health-risks-caused-by-environmental.


III Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen

148. Plenartagung des AdR — Videokonferenz über Interactio, 26.1.2022-27.1.2022

13.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/38


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg zu einem emissionsfreien Straßenverkehr: Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und Verschärfung von CO2-Emissionsnormen

(2022/C 270/07)

Berichterstatter:

Adrian TEBAN (RO/EVP), Bürgermeister von Cugir, Kreis Alba

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

COM(2021) 559 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union.

COM(2021) 556 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein strategischer Fahrplan für ergänzende Maßnahmen zur Unterstützung des raschen Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

COM(2021) 560 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union.

COM(2021) 556 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(9)

[…] Die verschärften CO2-Emissionsnormen sind in Bezug auf die Erreichung der festgelegten Flottenziele technologieneutral. Für die Erreichung des Flottenziels Nullemissionen sind und bleiben verschiedene Technologien verfügbar. Zu den emissionsfreien Fahrzeugen zählen derzeit Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge; technologische Innovationen schreiten weiter voran. Emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, zu denen auch leistungsfähige Plug-in-Hybridfahrzeuge gehören, können für den Übergang weiterhin eine Rolle spielen.

(9)

[…] Die verschärften CO2-Emissionsnormen sind nur dann technologieneutral in Bezug auf die Erreichung der festgelegten Flottenziele , wenn die CO2-Emissionen des genutzten Kraftstoffs sowie die bei seiner Produktion entstehenden Emissionen berücksichtigt werden . Für die Erreichung des Flottenziels Nullemissionen sind und bleiben verschiedene Technologien verfügbar. Zu den emissionsfreien Fahrzeugen zählen derzeit Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge; technologische Innovationen schreiten weiter voran. Emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, zu denen auch leistungsfähige Plug-in-Hybridfahrzeuge und mit regenerativ erzeugten E-Fuels sowie mit fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas betriebene Fahrzeuge gehören, können für den Übergang weiterhin eine Rolle spielen.

Begründung

Emissionsarme Fahrzeuge und Kraftstoffe wie fortschrittliche Biokraftstoffe müssen in einem regionalen Kontext betrachtet werden, in dem emissionsfreie Elektrofahrzeuge nur schwer eingeführt werden können. Siehe nachstehende Änderung.

Änderung 2

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(9a)

Die vollständige Elektrifizierung von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen kann durch besondere Merkmale der Regionen (z. B. geografische Lage, klimatische Bedingungen) erschwert werden. In solchen Regionen könnten regenerativ erzeugte E-Fuels, Biokraftstoffe und Hybridfahrzeuge — obwohl sie nicht das Kriterium für null Auspuffemissionen erfüllen — insgesamt eine bessere und flexiblere CO2-Emissionsleistung aufweisen als Fahrzeuge ohne Auspuffemissionen und sollten somit nicht ab 2035 vom Binnenmarkt ausgeschlossen werden. Daher sollte die Europäische Kommission nach Möglichkeiten suchen, wie mit regenerativ erzeugten E-Fuels oder Biokraftstoff betriebene Fahrzeuge und Hybridfahrzeuge bei der Festlegung der für die gesamte Fahrzeugflotte geltenden Ziele berücksichtigt werden können, die die Fahrzeughersteller rechtzeitig erfüllen müssen, bevor eben diese Ziele in Kraft treten. Für die oben genannten Arten von Regionen sollten spezifische Leitlinien formuliert werden, die aufzeigen, wie das Ziel der klimaneutralen Mobilität erreicht werden kann. Darüber hinaus sollten sie aus den einschlägigen EU-Fonds gezielt unterstützt werden.

Begründung

Regionen, in denen sich eine vollständige Elektrifizierung der Straßenfahrzeuge aufgrund geografischer oder klimatischer Bedingungen schwierig gestaltet, sollten unterstützt werden.

Änderung 3

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(11)

Die Zielvorgaben der überarbeiteten CO2-Emissionsnormen sollten von einer europäischen Strategie begleitet werden, um die mit dem Ausbau der Herstellung emissionsfreier Fahrzeuge und der Entwicklung der entsprechenden Technologien, dem Weiterqualifizierungs- und Umschulungsbedarf der Arbeitskräfte in diesem Sektor und der wirtschaftlichen Diversifizierung und Umstellung von Tätigkeiten zusammenhängenden Herausforderungen anzugehen. Gegebenenfalls sollte eine finanzielle Unterstützung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, z. B. durch den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Investitionsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Instrumente des Mehrjährigen Finanzrahmens und des Aufbauplans Next Generation EU im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Betracht gezogen werden, um private Investitionen anzuregen . Die Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für Umweltschutz und Energie wird es den Mitgliedstaaten erleichtern, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Produktionsprozesse zu dekarbonisieren und umweltfreundlichere Technologien im Kontext der neuen Industriestrategie einzuführen.

(11)

Die Zielvorgaben der überarbeiteten CO2-Emissionsnormen sollten von einem europäischen Mechanismus für einen gerechten Übergang der Automobilbranche und -regionen begleitet werden, um die mit dem Ausbau der Herstellung emissionsfreier Fahrzeuge, dem ökologischen Wandel in der Automobilindustrie, der Automobilzulieferindustrie, der Entwicklung der entsprechenden Technologien, dem Weiterqualifizierungs- und Umschulungsbedarf der Arbeitskräfte in diesem Sektor und der wirtschaftlichen Diversifizierung und Umstellung von Tätigkeiten zusammenhängenden Herausforderungen anzugehen. Über diesen europäischen Mechanismus für einen gerechten Übergang der Automobilbranche und -regionen muss künftig durch zusätzliche Mittel und aktuell durch eine koordinierte Nutzung von Fonds wie z. B. dem Klima-Sozialfonds, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Investitionsfonds, der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen Instrumenten des Mehrjährigen Finanzrahmens und des Aufbauplans Next Generation EU oder der Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen eine finanzielle Unterstützung auf EU- Ebene bereitgestellt und durch Programme in den Mitgliedstaaten ergänzt werden . Die Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für Umweltschutz und Energie wird es den Mitgliedstaaten erleichtern, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Produktionsprozesse zu dekarbonisieren und umweltfreundlichere Technologien im Kontext der neuen Industriestrategie einzuführen.

Begründung

Ein Legislativvorschlag mit derart weitreichenden Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wirtschaft und die Regionen muss für die europäische Automobil- und Zulieferindustrie sowie für die Regionen, in denen sie angesiedelt ist, einen konkreten „Mechanismus für einen gerechten Übergang“ vorsehen. Die Auswirkungen werden vor allem auf regionaler Ebene spürbar sein, auf der Umschulungsmaßnahmen gemeinsam mit der Wirtschaft durchgeführt werden müssen. Ein derartiger Mechanismus muss den gesamten Automobilsektor umfassen und auf Daten beruhen, die die territorialen Auswirkungen der Rechtsvorschriften klar abbilden.

Diese Änderung hängt mit den Änderungen 4 und 6 zusammen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(24)

In Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 wurde die Möglichkeit, die Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe einem gesonderten Fonds oder einem einschlägigen Programm zuzuweisen, geprüft und der Schluss gezogen, dass dies den Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen würde, ohne den Übergang des Automobilsektors direkt zu unterstützen. Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten daher weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union.

(24)

In Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 wurde die Möglichkeit, die Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe einem gesonderten Fonds oder einem einschlägigen Programm zuzuweisen, geprüft und der Schluss gezogen, dass dies den Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen würde, ohne den Übergang des Automobilsektors direkt zu unterstützen. Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten daher weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union. Auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsaufnahme der territorialen Auswirkungen dieser Rechtsvorschriften muss allerdings ein „europäischer Mechanismus für einen gerechten Übergang der Automobilbranche und -regionen“ eine gezielte Finanzierung für die Regionen aus bestehenden Fonds bereitstellen (siehe Erwägungsgrund 11). Bei der Halbzeitbewertung des mehrjährigen Finanzrahmens wird vorrangig die Möglichkeit geprüft, die verfügbaren Mittel aus den oben genannten Quellen im „europäischen Mechanismus für einen gerechten Übergang der Automobilbranche und -regionen“ zu bündeln.

Begründung

Zur Unterstützung der Automobilzulieferindustrie, in vielen europäischen Regionen ein wichtiger Wirtschaftszweig, ist ein „europäischer Mechanismus für einen gerechten Übergang der Automobilbranche und -regionen“ erforderlich. Erstausrüster mögen zwar besser für die bevorstehenden Veränderungen gerüstet sein, der hauptsächlich aus KMU bestehenden Lieferkette insgesamt fehlt es jedoch möglicherweise an strategischen und internen finanziellen Kapazitäten für die Anpassung ihrer Fähigkeiten und Produktion an die Veränderungen in der Wertschöpfungskette der Automobilbranche. Der Fonds für einen gerechten Übergang könnte mehr Mittel als die derzeit vereinbarten 17,5 Mrd. EUR erfordern, um den tief greifenden Änderungen infolge des Pakets „Fit für 55“ ausreichend Rechnung tragen zu können.

Diese Änderung hängt mit den Änderungen 3 und 6 zusammen.

Änderung 5

Artikel 1 Nummer 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

9.

Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a

Fortschrittsbericht

Die Kommission berichtet bis zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle zwei Jahre über die Fortschritte auf dem Weg zur emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr. Dieser Bericht dient insbesondere der Beobachtung und Bewertung des Bedarfs an möglichen zusätzlichen Maßnahmen einschließlich finanzieller Mittel zur Erleichterung des Übergangs.

9.

Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a

Fortschrittsbericht

Die Kommission berichtet bis zum 31. Dezember 2023 und anschließend alle zwei Jahre über die Fortschritte auf dem Weg zur emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr. Dieser Bericht dient insbesondere der Beobachtung und Bewertung des Bedarfs an möglichen zusätzlichen Maßnahmen einschließlich finanzieller Mittel zur Erleichterung des Übergangs. Diese Bewertung stützt sich auf eine territoriale Folgenabschätzung, in der auf NUTS-2-Ebene die Herausforderungen der einzelnen Regionen und die Möglichkeiten zur Minderung der damit verbundenen Risiken ermittelt werden.

 

In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission alle Faktoren, die zu einem kosteneffizienten Fortschritt bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 beitragen. Dazu gehören die Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für den Aufbau einer Lade- und Tankstelleninfrastruktur gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, der potenzielle Beitrag innovativer Technologien und nachhaltiger alternativer Kraftstoffe zur Verwirklichung einer klimaneutralen Mobilität, die Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher, Fortschritte im Bereich des sozialen Dialogs sowie Aspekte, die der weiteren Erleichterung eines wirtschaftlich tragfähigen und sozial gerechten Übergangs zu einer emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr dienen.“

 

In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission alle Faktoren, die zu einem kosteneffizienten Fortschritt bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 beitragen. Dazu gehören die Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für den Aufbau einer Lade- und Tankstelleninfrastruktur gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, der potenzielle Beitrag innovativer Technologien und nachhaltiger alternativer Kraftstoffe zur Verwirklichung einer klimaneutralen Mobilität, die Fortschritte und Auswirkungen auf regionaler (NUTS-II-) Ebene, die Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher einschließlich schutzbedürftiger Verbrauchergruppen, Fortschritte im Bereich des sozialen Dialogs sowie Aspekte, die der weiteren Erleichterung eines wirtschaftlich tragfähigen und sozial gerechten Übergangs zu einer emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr dienen.“

Begründung

Die Auswirkungen der Rechtsvorschriften werden hauptsächlich auf regionaler Ebene spürbar sein, und die Kommission sollte mithilfe einer detaillierten Bestandsaufnahme der territorialen Auswirkungen die mit diesem Übergang verbundenen Herausforderungen und Risiken untersuchen.

Änderung 6

Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

10.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

b)

Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen,

10.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

b)

Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen,

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

Um niemanden zurückzulassen und diesen Übergang sozial gerecht zu gestalten, schlägt die Kommission einen „Mechanismus für einen gerechten Übergang“ für die Automobilbranche vor, der auch einen Dialog auf mehreren Ebenen mit den betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfasst, wobei die territorialen Auswirkungen dieser Verordnung auf die Umgestaltung der Automobilherstellung und der Zulieferindustrie sowie die Auswirkungen auf die regionalen Wirtschaftsstrukturen und die Beschäftigten der Automobilbranche berücksichtigt werden.

Begründung

Während die geltende Verordnung die mögliche Einführung eines Finanzhilfeprogramms für einen gerechten Übergang vorsieht, sollte dieser Aspekt mit dem Legislativvorschlag gestrichen werden. Mit der angedachten Finanzierung eines gerechten Übergangs durch Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe lassen sich möglicherweise kein gerechter Übergang für alle Automobilregionen und keine kontinuierliche Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gewährleisten.

Mit der derzeit vereinbarten Mittelausstattung in Höhe von 17,5 Mrd. EUR könnte auch der Fonds für einen gerechten Übergang allein nicht ausreichen, um die Herausforderungen des Pakets „Fit für 55“ zu bewältigen. Daher wird vorgeschlagen, unter Nutzung der bestehenden Fonds einen Koordinierungsmechanismus für einen gerechten Übergang der Automobilbranche und -regionen zu schaffen.

Diese Änderung hängt mit den Änderungen 3 und 4 zusammen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

COM(2021) 559 final

Änderung 7

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] abstandsbezogene Zielvorgaben für das TEN-V-Netz dürften gewährleisten, dass entlang der Hauptstraßennetze der Union flächendeckend Ladepunkte eingerichtet werden und so einfaches und reibungsloses Reisen in der gesamten Union ermöglicht wird.

[…] Abstandsbezogene Zielvorgaben für das TEN-V-Netz dürften gewährleisten, dass entlang der Hauptstraßennetze der Union flächendeckend Ladepunkte eingerichtet werden und so einfaches und reibungsloses Reisen in der gesamten Union ermöglicht wird. Wenn sich aufgrund regionaler Faktoren wie der geografischen Lage oder der Bevölkerungsdichte Investitionen in öffentlich zugängliche Infrastrukturen als schwierig erweisen, sollte eine Unterstützung mit EU-Mitteln erwogen werden.

Begründung

Mit Blick auf den interregionalen Charakter des TEN-V-Netzes und den europäischen Zusammenhalt sollte der auf dem Abstandskriterium beruhende Ansatz beibehalten werden; allerdings muss es auch die erforderliche finanzielle Unterstützung aus jeglichen infrage kommenden EU-Fonds für sowohl private als auch öffentliche Ladepunkte geben.

Änderung 8

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(10)

Auf der nationalen Flotte basierende Ziele sollten auf der Grundlage der Gesamtzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen Elektrofahrzeuge nach einer gemeinsamen Methodik festgelegt werden, die technologische Entwicklungen, beispielsweise die zunehmende Reichweite von Elektrofahrzeugen oder die verstärkte Marktdurchdringung von Schnellladepunkten berücksichtigt, an denen eine größere Zahl von Fahrzeugen aufgeladen werden kann als an einem normalen Ladepunkt. Die Methodik muss ferner den unterschiedlichen Lademustern von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen Rechnung tragen. Eine Methodik, bei der auf der nationalen Flotte basierende Ziele auf der Grundlage der maximalen Gesamtladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur festgelegt werden, sollte Flexibilität bei der Einführung verschiedener Ladetechnologien in den Mitgliedstaaten ermöglichen.

(10)

Auf der nationalen Flotte basierende Ziele sollten auf der Grundlage der Gesamtzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen Elektrofahrzeuge zuzüglich einer festzulegenden Marge von ca. 10 bis 20 % nach einer gemeinsamen Methodik festgelegt werden, die technologische Entwicklungen, beispielsweise die zunehmende Reichweite von Elektrofahrzeugen oder die verstärkte Marktdurchdringung von Schnellladepunkten berücksichtigt, an denen eine größere Zahl von Fahrzeugen aufgeladen werden kann als an einem normalen Ladepunkt. Die Methodik muss ferner den unterschiedlichen Lademustern von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen Rechnung tragen. Eine Methodik, bei der auf der nationalen Flotte basierende Ziele auf der Grundlage der maximalen Gesamtladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur festgelegt werden, sollte Flexibilität bei der Einführung verschiedener Ladetechnologien in den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Begründung

Die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Elektrofahrzeuge ist nicht ausreichend, da sie z. B. Fahrzeuge aus anderen Ländern nicht berücksichtigt, vor allem in Urlaubszeiten, aber auch bei anderen Anlässen wie z. B. Großveranstaltungen, Messen usw.

Änderung 9

Erwägungsgrund 34

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(34)

Bei diesen Zielen sollten die Arten der versorgten Schiffe und ihr jeweiliges Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden. Seehäfen mit geringem Verkehrsaufkommen bestimmter Schiffskategorien sollten von den verbindlichen Anforderungen für die entsprechenden Schiffskategorien, die auf einem Mindestverkehrsaufkommen basieren, ausgenommen werden, um zu vermeiden, dass ungenutzte Kapazitäten aufgebaut werden. Ebenso sollten die verbindlichen Ziele nicht auf einen maximalen Bedarf ausgerichtet sein, sondern auf eine ausreichende Versorgung, um ungenutzte Kapazitäten zu vermeiden und den betrieblichen Merkmalen des Hafens Rechnung zu tragen. Der Seeverkehr ist ein wichtiges Bindeglied für den Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung der Inseln in der Union. Die Energieerzeugungskapazität auf diesen Inseln reicht unter Umständen nicht immer aus, um den für die landseitige Stromversorgung erforderlichen Strombedarf zu decken. In einem solchen Fall sollten Inseln von dieser Anforderung ausgenommen werden, bis ein Stromanschluss mit dem Festland hergestellt ist oder vor Ort eine ausreichende Kapazität aus sauberen Energiequellen erzeugt wird.

(34)

Bei diesen Zielen sollten die Arten der versorgten Schiffe und ihr jeweiliges Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden. Seehäfen mit geringem Verkehrsaufkommen bestimmter Schiffskategorien sollten von den verbindlichen Anforderungen für die entsprechenden Schiffskategorien, die auf einem Mindestverkehrsaufkommen basieren, ausgenommen werden, um zu vermeiden, dass ungenutzte Kapazitäten aufgebaut werden. Ebenso sollten die verbindlichen Ziele nicht auf einen maximalen Bedarf ausgerichtet sein, sondern auf eine ausreichende Versorgung, um ungenutzte Kapazitäten zu vermeiden und den betrieblichen Merkmalen des Hafens Rechnung zu tragen. Der Seeverkehr ist ein wichtiges Bindeglied für den Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung der Inseln und der Regionen in äußerster Randlage in der Union. Die Energieerzeugungskapazität auf diesen Inseln und in den Regionen in äußerster Randlage reicht unter Umständen nicht immer aus, um den für die landseitige Stromversorgung erforderlichen Strombedarf zu decken. In einem solchen Fall sollten Inseln und Regionen in äußerster Randlage von dieser Anforderung ausgenommen werden, bis ein Stromanschluss mit dem Festland oder Nachbarländern hergestellt ist oder vor Ort eine ausreichende Kapazität aus sauberen Energiequellen erzeugt wird.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 10

Erwägungsgrund 37

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Die bestehenden nationalen Strategierahmen sollten überarbeitet werden, um klar darzulegen, wie die Mitgliedstaaten dem viel größeren Bedarf an öffentlich zugänglicher Lade- und Betankungsinfrastruktur, wie er in den verbindlichen Zielen zum Ausdruck kommt, gerecht werden. Die überarbeiteten Strategierahmen sollten sich gleichermaßen auf alle Verkehrsträger erstrecken, einschließlich derjenigen, für die es keine verbindlichen Ziele für den Aufbau gibt.

[…] Die bestehenden nationalen Strategierahmen sollten überarbeitet werden, um klar darzulegen, wie die Mitgliedstaaten dem viel größeren Bedarf an öffentlich zugänglicher Lade- und Betankungsinfrastruktur, wie er in den verbindlichen Zielen zum Ausdruck kommt, gerecht werden. Die Überarbeitung sollte sich auf eine territoriale Analyse stützen, in der die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen subnationalen Gebietskörperschaften ermittelt werden, und dem auf lokaler und regionaler Ebene vorhandenen Fachwissen sowie den von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereits entwickelten Strategien für den Auf -und Ausbau der Betankungsinfrastruktur Rechnung tragen. Die überarbeiteten Strategierahmen sollten sich gleichermaßen auf alle Verkehrsträger erstrecken, einschließlich derjenigen, für die es keine verbindlichen Ziele für den Aufbau gibt.

Begründung

Die Festlegung nationaler Strategierahmen für einen Ausbau der alternativen Kraftstoffe muss auf einer echten Multi-Level-Governance beruhen, damit den Interessen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und ihren bereits in verschiedenen „Plänen für nachhaltige städtische Mobilität“ oder anderen regionalen Mobilitätsstrategien enthaltenen Strategien für den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Änderung 11

Erwägungsgrund 39

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(39)

Die Ausarbeitung und Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategierahmen der Mitgliedstaaten sollte von der Kommission durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden.

(39)

Die Ausarbeitung und Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategierahmen der Mitgliedstaaten sollte von der Kommission durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gefördert werden.

Begründung

In den Vorschlag über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe muss ein Multi-Level-Governance-Rahmen aufgenommen werden. Mit einem solchen Rahmen ließe sich der Aufbau in den Mitgliedstaaten koordinieren und könnten potenzielle Lücken geschlossen werden.

Änderung 12

Erwägungsgrund 42

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Instrumente zur Förderung des Aufbaus von Lade- und Betankungsinfrastrukturen auch für firmeneigene Flotten, insbesondere für saubere und emissionsfreie Busse auf lokaler Ebene, einrichten und beibehalten.

[…] Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Instrumente zur Förderung des Aufbaus von allen öffentlichen Verkehrsunternehmen zugänglichen Lade- und Betankungsinfrastrukturen auch für firmeneigene Flotten, insbesondere für saubere und emissionsfreie Busse auf lokaler Ebene sowie Schnelllademöglichkeiten und Möglichkeiten zum Aufladen über Nacht , einrichten und beibehalten.

Begründung

Die öffentlichen Verkehrsunternehmen benötigen Lade- und Betankungsmöglichkeiten für ihre Flotte, sowohl für das Aufladen über Nacht als auch für das Schnellladen im Fernverkehr. Sie sollten öffentlich zugänglich sein. Es sind politische Hebel und Anreize zur Bereitstellung einer solchen öffentlich zugänglichen Infrastruktur erforderlich.

Änderung 13

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 45

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(45a)

Die Bedienungsanleitung der Ladepunkte sollte für die Verbraucher möglichst einheitlich sein, die Abläufe standardisiert und die Nutzung intuitiv und durch Icons sich leicht erschließen lassen; eine Sprachauswahl sollte angeboten werden. Die Kompatibilität mit den Betriebssystemen gängiger elektronischer Geräte (z. B. Smartphone, Tablet) muss gewährleistet sein.

Begründung

Um die Nutzung der Ladepunkte für die Verbrauer möglichst unkompliziert und schnell zu ermöglichen, sollte der Ablauf einfach und ggf. standardisiert sein und z. B. Nutzer, die die Landessprache nicht beherrschen, berücksichtigen.

Änderung 14

Erwägungsgrund 47

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(47)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle Akteure im „Ökosystem Elektromobilität“ problemlos digital interagieren können, um dem Endnutzer die beste Dienstleistungsqualität zu bieten. Dies erfordert eindeutige Identifikatoren der relevanten Akteure in der Wertschöpfungskette. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine ID-Registrierungs-Organisation (IDRO) für die Vergabe und Verwaltung von individuellen Identifizierungscodes („ID“) benennen, damit zumindest Betreiber von Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister identifiziert werden können. Die IDRO sollte Angaben über ID-Codes im Bereich der Elektromobilität erheben, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits verwendet werden, bei Bedarf neue Elektromobilitätscodes für Betreiber von Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister vergeben, wobei die ID-Codes im Bereich der Elektromobilität nach einer unionsweit gemeinsam vereinbarten Logik formatiert sind, sowie den Austausch und die Überprüfung der Einzigkeit dieser Elektromobilitätscodes über eine mögliche künftige gemeinsame ID-Registrierungsdatenbank („IDRR“) ermöglichen. Die Kommission sollte technische Leitlinien für die Einrichtung einer solchen Organisation herausgeben, wobei sie auf die programmunterstützende Maßnahme „Datenerhebung im Zusammenhang mit Ladepunkten/Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und die individuellen Identifizierungscodes für Akteure im Bereich der Elektromobilität“ (IDACS) zurückgreift.

(47)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle Akteure im „Ökosystem Elektromobilität“ problemlos digital interagieren können, um dem Endnutzer die beste Dienstleistungsqualität zu bieten. Dies erfordert eindeutige Identifikatoren der relevanten Akteure in der Wertschöpfungskette. Der Kreis der Akteure sollte möglichst weit gefasst werden und insbesondere auch Energieerzeuger und -verteiler einbeziehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine ID-Registrierungs-Organisation (IDRO) für die Vergabe und Verwaltung von individuellen Identifizierungscodes („ID“) benennen, damit zumindest Betreiber von Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister identifiziert werden können. Die IDRO sollte Angaben über ID-Codes im Bereich der Elektromobilität erheben, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits verwendet werden, bei Bedarf neue Elektromobilitätscodes für Betreiber von Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister vergeben, wobei die ID-Codes im Bereich der Elektromobilität nach einer unionsweit gemeinsam vereinbarten Logik formatiert sind, sowie den Austausch und die Überprüfung der Einzigkeit dieser Elektromobilitätscodes über eine mögliche künftige gemeinsame ID-Registrierungsdatenbank („IDRR“) ermöglichen. Die Kommission sollte technische Leitlinien für die Einrichtung einer solchen Organisation herausgeben, wobei sie auf die programmunterstützende Maßnahme „Datenerhebung im Zusammenhang mit Ladepunkten/Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und die individuellen Identifizierungscodes für Akteure im Bereich der Elektromobilität“ (IDACS) zurückgreift. Ziel sollte vor allem eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit sein, um größtmögliche Synergien zu erzeugen.

Begründung

Es sollte sichergestellt werden, dass alle beteiligten Akteure zusammenarbeiten und ihren jeweiligen Beitrag an der gesamten Dienstleistung für die Kunden und für das Betreiben der Ladepunkte wahrnehmen.

Änderung 15

Erwägungsgrund 54

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Die Kommission sollte diese Verordnung daher  bis Ende 2026 überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Zielvorgaben für Stromladepunkte für schwere Nutzfahrzeuge sowie der Zielvorgaben betreffend die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für emissionsfreie Schiffe und Luftfahrzeuge im Schiffsverkehr und in der Luftfahrt.

[…] Die Kommission sollte die Auswirkungen dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anhand der konkreten, festgelegten Ziele bewerten. Hierbei trägt sie dem gesamten Lebenszyklus der Fahrzeugemissionen jeder einzelnen Technologie und ihren Auswirkungen auf die CO2-Emissionen des Straßenverkehrs sowie den Auswirkungen der einzelnen Technologien auf die Verbraucherinnen und Verbraucher (Gesamtbetriebskosten) Rechnung. […] Die Kommission sollte diese Verordnung außerdem  bis Ende 2026 überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Zielvorgaben für Stromladepunkte für schwere Nutzfahrzeuge sowie der Zielvorgaben betreffend die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für emissionsfreie Schiffe und Luftfahrzeuge im Schiffsverkehr und in der Luftfahrt.

Begründung

Die Bewertung der Verordnung sollte sich an konkreten Maßstäben orientieren, daher ist hier auf die konkreten, festgelegten Ziele zu verweisen.

Änderung 16

Artikel 1 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)   Diese Verordnung sieht einen Berichterstattungsmechanismus zur Förderung der Zusammenarbeit vor und gewährleistet eine solide Fortschrittsverfolgung. Der Mechanismus umfasst einen strukturierten, transparenten und iterativen Prozess zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Vollendung der nationalen Strategierahmen und ihrer anschließenden Umsetzung sowie für entsprechende Maßnahmen der Kommission.

(3)   Diese Verordnung sieht einen Berichterstattungsmechanismus zur Förderung der Zusammenarbeit vor und gewährleistet eine solide Fortschrittsverfolgung. Der Mechanismus umfasst einen strukturierten, transparenten und iterativen Mehrebenenprozess zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Vollendung der nationalen Strategierahmen — unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Strategien für den Aufbau von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die bereits von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entwickelt wurden — und ihrer anschließenden Umsetzung sowie für entsprechende Maßnahmen der Kommission.

Begründung

Die Festlegung nationaler Strategierahmen für einen Ausbau der alternativen Kraftstoffe muss auf einer echten Multi-Level-Governance beruhen, damit den Interessen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und ihren bereits in verschiedenen „Plänen für nachhaltige städtische Mobilität“ oder anderen regionalen Mobilitätsstrategien enthaltenen Strategien für den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Änderung 17

Artikel 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

öffentlich zugängliche Ladestationen für leichte Nutzfahrzeuge werden entsprechend der Verbreitung leichter Elektro-Nutzfahrzeuge errichtet;

öffentlich zugängliche Ladestationen für leichte Nutzfahrzeuge werden entsprechend der Verbreitung leichter Elektro-Nutzfahrzeuge errichtet;

in ihrem Hoheitsgebiet werden öffentlich zugängliche Ladestationen für leichte Nutzfahrzeuge mit einer ausreichenden Ladeleistung für solche Fahrzeuge errichtet.

in ihrem Hoheitsgebiet werden in territorial ausgewogener Art und Weise öffentlich zugängliche Ladestationen für leichte Nutzfahrzeuge mit einer ausreichenden Ladeleistung für solche Fahrzeuge errichtet.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass am Ende jedes Jahres ab dem in Artikel 24 genannten Jahr kumulativ die folgenden Zielwerte für die Ladeleistung erreicht werden:

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass am Ende jedes Jahres ab dem in Artikel 24 genannten Jahr kumulativ die folgenden Zielwerte für die Ladeleistung erreicht werden:

a)

für jedes batteriebetriebene leichte Elektro-Nutzfahrzeug, das in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wird eine Gesamtladeleistung von mindestens 1 kW über öffentlich zugängliche Ladestationen bereitgestellt, und

a)

für jedes batteriebetriebene leichte Elektro-Nutzfahrzeug, das in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wird eine Gesamtladeleistung von mindestens 1 kW über öffentlich zugängliche Ladestationen bereitgestellt, und

b)

für jedes leichte Plug-in-Hybrid-Nutzfahrzeug, das in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wird eine Gesamtladeleistung von mindestens 0,66  kW über öffentlich zugängliche Ladestationen bereitgestellt.

b)

für jedes leichte Plug-in-Hybrid-Nutzfahrzeug, das in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wird eine Gesamtladeleistung von mindestens 0,66  kW über öffentlich zugängliche Ladestationen bereitgestellt.

(2)   […]

(2)   […]

(3)   Benachbarte Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Buchstaben a und b genannten Höchstentfernungen auf den grenzüberschreitenden Abschnitten des TEN-V-Kernnetzes und des TEN-V-Gesamtnetzes nicht überschritten werden.

(3)    Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Errichtung und Förderung von Ladeinfrastruktur im Sinne von Absatz 2 darüber hinaus die Ziele von Artikel 174 AEUV und stellen eine Verfügbarkeit in weniger dicht besiedelten Gebieten sicher.

 

(4)    Benachbarte Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Buchstaben a und b genannten Höchstentfernungen auf den grenzüberschreitenden Abschnitten des TEN-V-Kernnetzes und des TEN-V-Gesamtnetzes nicht überschritten werden.

Begründung

Um alternative Antriebe voranzutreiben, muss die notwendige Ladeinfrastrukur auch außerhalb der TEN-V-Netze in Gebieten zur Verfügung stehen, in denen die Nutzerzahlen durch eine geringere Bevölkerungsdichte geringer ausfallen und ein privatwirtschaftlicher Ausbau weniger rentabel ist.

Änderung 18

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Straßennetz in ihrem Hoheitsgebiet eine Mindestabdeckung mit öffentlich zugänglichen Ladepunkten für leichte Nutzfahrzeuge gewährleistet ist. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Straßennetz in ihrem Hoheitsgebiet eine Mindestabdeckung mit öffentlich zugänglichen Ladepunkten für leichte Nutzfahrzeuge gewährleistet ist. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

im TEN-V-Kernnetz in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für leichte Nutzfahrzeuge errichtet werden, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind und die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

im TEN-V-Kernnetz in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für leichte Nutzfahrzeuge errichtet werden, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind und die folgende Anforderungen erfüllen:

 

i)

bis zum 31. Dezember 2025 muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 300  kW bieten und über mindestens eine Ladestation mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150  kW verfügen;

 

i)

bis zum 31. Dezember 2025 muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 500  kW bieten und über mindestens eine Ladestation mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 250  kW verfügen;

 

ii)

bis zum 31. Dezember 2030 muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 600  kW bieten und über mindestens zwei Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150  kW verfügen;

 

ii)

bis zum 31. Dezember 2030 muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 900  kW bieten und über mindestens zwei Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 250  kW verfügen;

b)

im TEN-V-Gesamtnetz in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für leichte Nutzfahrzeuge errichtet werden, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind und die folgende Anforderungen erfüllen:

b)

im TEN-V-Gesamtnetz in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für leichte Nutzfahrzeuge errichtet werden, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind und die folgende Anforderungen erfüllen:

 

i)

bis zum 31. Dezember 2030 muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 300  kW bieten und über mindestens eine Ladestation mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150  kW verfügen;

 

i)

bis zum 31. Dezember 2030 muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 500  kW bieten und über mindestens eine Ladestation mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 250  kW verfügen;

 

ii)

bis zum 31. Dezember 2035 muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 600  kW bieten und über mindestens zwei Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150  kW verfügen.

 

ii)

bis zum 31. Dezember 2035 muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 900  kW bieten und über mindestens zwei Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 250  kW verfügen.

 

c)

Ausnahmen können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wenn sich aufgrund regionaler Faktoren (wie der geografischen Lage, einer schwierigen Topografie oder der Bevölkerungsdichte) eine solche abstandsbezogene Anforderung angesichts des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sozioökonomisch nicht rechtfertigen lässt; dann könnten niedrigere Ladeleistungen installiert werden, wobei allerdings jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 300 kW und zumindest eine Ladestation mit einer Ladeleistung von mindestens 150 kW bieten sollte. Die Mitgliedstaaten setzen die Europäische Kommission von diesen Ausnahmen in Kenntnis.

Begründung

In einer aktuellen Studie des Europäischen Parlaments (1) wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagene Ladeleistung der Ladepunkte im TEN-V-Netz und an städtischen Knoten zu niedrig ist. Dies könnte die Einführung von Elektrofahrzeugen behindern.

Ausnahmen sind erforderlich, da ein allein auf dem Abstandskriterium beruhender Ansatz für die Standorte der Ladeinfrastruktur nicht dem lokalen und regionalen Bedarf an Ladeinfrastruktur gerecht wird. Bei einer Festlegung EU-weit einheitlicher abstandsbezogener Zielvorgaben und Ladeziele bleiben regionale Unterschiede (Bevölkerungsdichte, geografische Lage) unberücksichtigt.

Änderung 19

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

[…]

d)

bis zum 31. Dezember 2025 an jedem städtischen Knoten öffentlich zugängliche Ladepunkte für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Gesamtladeleistung von mindestens 600  kW, die von Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150  kW abgegeben wird, errichtet werden;

d)

bis zum 31. Dezember 2025 an jedem städtischen Knoten öffentlich zugängliche Ladepunkte für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Gesamtladeleistung von mindestens 900  kW, die von Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 300  kW abgegeben wird, errichtet werden;

e)

bis zum 31. Dezember 2030 an jedem städtischen Knoten öffentlich zugängliche Ladepunkte für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Gesamtladeleistung von mindestens 1 200  kW, die von Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150  kW abgegeben wird, errichtet werden.

e)

bis zum 31. Dezember 2030 an jedem städtischen Knoten öffentlich zugängliche Ladepunkte für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Gesamtladeleistung von mindestens 2 000  kW, die von Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 300  kW abgegeben wird, errichtet werden.

 

f)

Ausnahmen können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wenn sich aufgrund regionaler Faktoren (wie der geografischen Lage, einer schwierigen Topografie oder der Bevölkerungsdichte) eine solche abstandsbezogene Anforderung angesichts des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sozioökonomisch nicht rechtfertigen lässt; dann könnten niedrigere Ladeleistungen installiert werden, allerdings mit einer Gesamtladeleistung von mindestens 600 kW für schwere Nutzfahrzeuge und zumindest einer Ladestation mit einer individuellen Ladeleistung von mindesten 150 kW. Die Mitgliedstaaten setzen die Europäische Kommission von diesen Ausnahmen in Kenntnis.

Begründung

Siehe Änderung 18.

Änderung 20

Artikel 6 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2030 eine Mindestanzahl öffentlich zugänglicher Wasserstofftankstellen in ihrem Hoheitsgebiet errichtet wird.

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2027 eine Mindestanzahl öffentlich zugänglicher Wasserstofftankstellen in ihrem Hoheitsgebiet errichtet wird.

Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2030 öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen mit einer Mindestkapazität von 2 t /Tag und mindestens einer 700-bar-Zapfsäule errichtet werden, die im TEN-V-Kernnetz und im TEN-V-Gesamtnetz nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind. […]

Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2027 öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen mit einer Mindestkapazität von 4 t /Tag und mindestens einer 700-bar-Zapfsäule errichtet werden, die im TEN-V-Kernnetz und im TEN-V-Gesamtnetz nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind. […]

Begründung

Es gibt bereits in vielen Mitgliedstaaten und Regionen Wasserstoff-Lkw-Projekte. Sie benötigen rasch Planungssicherheit. Daher sollte hier ein früherer Zeithorizont und eine höhere Leistungsfähigkeit vorgesehen werden.

Änderung 21

Artikel 13 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den nationalen Strategierahmen gegebenenfalls die Interessen der regionalen und lokalen Behörden, insbesondere bei der Lade- und Betankungsinfrastruktur für den öffentlichen Verkehr, sowie der betroffenen Beteiligten berücksichtigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den nationalen Strategierahmen die Interessen der regionalen und lokalen Behörden, insbesondere bei der Lade- und Betankungsinfrastruktur für den öffentlichen Verkehr, sowie der betroffenen Beteiligten berücksichtigt werden. Die nationalen Strategierahmen umfassen einen Mechanismus zur Konsultation der subnationalen Ebene, über den die lokale Ebene ständiges Feedback zu den Strategien der betreffenden Mitgliedstaaten für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe geben kann. Die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe muss in allen Regionen verfügbar sein. Daher sollten im Interesse des Zusammenhalts in der Union Ziele für den Aufbau von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf regionaler (NUTS-2-) Ebene aufgenommen werden.

Begründung

Zwar wird in den Erwägungsgründen 16 und 38 darauf hingewiesen, dass in die nationalen Strategierahmen ein Mehrebenenansatz aufgenommen werden muss, doch wird dies in dem entsprechenden Artikel nicht näher definiert. Hiermit würde die Gelegenheit versäumt, in die nationalen Strategierahmen einen Mechanismus zur Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufzunehmen, über den die regionale Ebene wertvolles Feedback zu den Strategien der betreffenden Mitgliedstaaten für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe geben könnte und der ihre allgemeine Kohärenz erhöhen würde.

Änderung 22

Artikel 13 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)    Erforderlichenfalls arbeiten die Mitgliedstaaten im Wege von Konsultationen oder gemeinsamen Strategierahmen zusammen, um sicherzustellen, dass die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen kohärent sind und koordiniert werden. […]

(4)   Die Mitgliedstaaten arbeiten im Wege von Konsultationen oder gemeinsamen Strategierahmen zusammen, um sicherzustellen, dass die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen kohärent sind , mit den nachgeordneten Gebietskörperschaften koordiniert werden und das Subsidiaritätsprinzip sowie die Multi-Level-Governance einhalten . […]

Begründung

Siehe Änderung 21.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Gerechter Übergang

1.

betont, dass die beschäftigungspolitischen Folgen des Übergangs zu einer klimaneutralen Automobilbranche und die diesbezüglich zu beobachtenden Trends erforscht und erfasst werden müssen. Die Kommission sollte daher bewerten, wie sich diese Verordnung auf die Automobilbranche, die Beschäftigten und die Regionen vor Ort auswirkt;

2.

betont, dass die Transformation in eine europäische Automobilindustrie, die emissionsfreie Fahrzeuge baut, der bisher tiefgreifendste Strukturwandel dieser Branche ist, der für Beschäftigte, Zulieferer und Automobilkonzerne in Europa folgenreich sein wird; fordert die Kommission in Anbetracht dieser großen Umwälzung in einer der europäischen Schlüsselindustrien auf, einen umfassenden und langfristigen strategischen Dialog über die Transformation der Automobilindustrie in der EU mit allen betroffenen Interessenträgern (Erstausrüster, Zulieferer, Gewerkschaften, Wissenschaft, Umweltverbände, NRO, Zivilgesellschaft, Regionen und Städte usw.) zu initiieren, der den Strukturwandel der Branche politisch begleitet, ihren Bedarf bewertet und Unterstützung bietet; unterstützt die bestehenden Formen der Zusammenarbeit auf EU-Ebene, an denen auch regionale und lokale Behörden beteiligt sind, wie die Automotive Skills Alliance mit Schwerpunkt auf der Umschulung und Weiterqualifizierung von Fachkräften der Automobilindustrie, Wissensaufbau sowie Förderung des Dialogs aller relevanten Partner und Interessenträger in der Automobilindustrie;

3.

unterstützt die Ausarbeitung gezielter Pläne für Umschulungs-, Weiterqualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen sowie den Arbeitsplatzwechsel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Automobilbranche, insbesondere in den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen;

4.

plädiert dafür, für einen Mechanismus für einen gerechten Übergang der Automobilbranche öffentliche Mittel bereitzustellen. Als Vorbild sollte hierbei die aktuelle Plattform für einen gerechten Übergang dienen. Millionen von Beschäftigen in Gebieten mit CO2-intensiven Industriezweigen wie dem Kohlebergbau profitieren derzeit von der Finanzierung regionaler Pläne über den Mechanismus für einen gerechten Übergang, der u. a. einen speziellen Fonds für einen gerechten Übergang umfasst;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen „europäischen Mechanismus für einen gerechten Übergang der Automobilbranche und -regionen“ zu schaffen, der aus Mitteln der europäischen Fonds gespeist würde, und sicherzustellen, dass er die Herausforderungen in den am stärksten vom Wandel betroffenen Regionen angeht und alle KMU in der Lieferkette erreicht, sodass sie sich an die Veränderungen in der Wertschöpfungskette der Automobilbranche anpassen können;

6.

betont, dass dieser Mechanismus für einen gerechten Übergang auf folgenden Grundsätzen beruhen sollte:

a)

angemessene Mittel;

b)

politische Unterstützung und Austausch bewährter Verfahren;

c)

Planung des Übergangs und sozialer Dialog.

Die im Rahmen des Mechanismus zugewiesenen Mittel müssen unmittelbar für die betroffenen Arbeitskräfte bestimmt sein und mithilfe der Regionen und Städte in enger Zusammenarbeit mit den für Schulungsmaßnahmen und lebenslanges Lernen zuständigen Behörden auf transparente Weise verteilt werden. Sie sollten keine Rettungsmaßnahme für Automobilunternehmen darstellen, sondern eine öffentliche Investition in die Weiterqualifizierung, Diversifizierung und Schulung der Arbeitskräfte;

7.

begrüßt die Initiative einer „Allianz der Regionen für einen gerechten und fairen Wandel in der europäischen Automobil- und Zulieferindustrie“. Diese Regionen mit einer starken Automobilbranche wollen aktiv daran mitwirken, dass keine Region zurückgelassen wird und dass das neue nachhaltige und auf alternativen Kraftstoffen beruhende Mobilitätssystem für alle Bürgerinnen und Bürger in allen Regionen erschwinglich und zugänglich ist; unterstützt voll und ganz die Forderung der Allianz nach einem Mechanismus für einen gerechten Übergang für die von der Automobilindustrie abhängigen Regionen, damit sie die Veränderungen in der Branche bewältigen können;

8.

betont, dass auf lokaler und regionaler Ebene in Berufsbildung und Bildungsmaßnahmen im Bereich der Spitzentechnologie investiert werden sollte, die für die neuen Kompetenzen im Bereich der Elektromobilität erforderlich sind;

9.

plädiert dafür, neue Aktivitäten im Bereich alternativer Arten der Mobilität eines bestimmten Automobilunternehmens im selben Gebiet zu halten, wobei bestehenden Werken Vorrang eingeräumt wird;

Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

10.

erachtet den Hochlauf der Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Antriebe im Zusammenspiel mit den neuen CO2-Emissionsnormen und insbesondere dem Hochlauf der Elektromobilität als eine zentrale Voraussetzung für das Erreichen der Klimaziele auf europäischer wie auch auf nationaler und regionaler Ebene. Die von der EU bisher vorgesehenen Verpflichtungen für den Lade- und Tankinfrastrukturbedarf sind hierfür nicht ausreichend;

11.

begrüßt, dass die Kommission mit der Umwandlung der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) in eine Verordnung (AFIR) erstmals verbindlich EU-weite, einheitliche und vor allem auch verkehrsträgerübergreifende Mindestanforderungen an diese Infrastruktur in den Mitgliedstaaten vorschlägt;

12.

unterstützt eine vollständige Dekarbonisierung des Straßenverkehrssektors bis 2050;

13.

betont, dass grundsätzlich eine Offenheit für die Hersteller bezüglich verschiedener Antriebsarten und technischer Lösungen für das Erreichen der Zielsetzung, dass ab 2035 nur noch emissionsfreie Fahrzeuge in der EU zugelassen werden sollen, gegeben sein muss;

14.

hält fest, dass die Kommission gemäß dem Grundsatz der Technologieneutralität für einen technologischen Wettbewerb sorgen sowie Alternativen für ländliche und abgelegene Gebiete wie fortschrittliche Biokraftstoffe (siehe Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe in Anhang IX der Erneuerbare-Energien-Richtlinie) bieten muss;

15.

fordert eine Bewertung der Emissionsintensität von Biokraftstoffen (2). Bei dieser Bewertung muss dem vollständigen Lebenszyklus von Biokraftstoffen und ihren Auswirkungen auf Landnutzungsänderungen, indirekten Faktoren für Landnutzungsänderungen, der biologischen Vielfalt und der Lebensmittelsicherheit Rechnung getragen werden;

16.

weist darauf hin, dass folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist:

öffentliche Ladepunkte in städtischen Gebieten, wo immer mehr Elektrofahrzeuge keinen Zugang zu Privatparkplätzen haben werden;

öffentliche Ladepunkte in abgelegenen und ländlichen Gebieten;

17.

fordert, die sich in einer dynamischen Phase befindende Entwicklung der Wasserstoffnutzung im Straßenverkehr voranzutreiben und die Voraussetzungen für ein hinreichend flächendeckendes Netz von Wasserstofftankstellen zu schaffen, sobald die erforderlichen technischen Lösungen vorliegen und die Nachfrage bekannt ist. Die Jahre 2027 und 2035 eignen sich als natürliche Etappenziele für einen Fahrplan mit entsprechenden Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften und Beschlüsse. Wenn aufgrund der besonderen Merkmale der jeweiligen Region (bspw. geografische Lage oder Bevölkerungsdichte) die festgelegten Anforderungen in Anbetracht des gesamtwirtschaftlichen Nutzens kaum zu rechtfertigen sind, sollte es jedoch möglich sein, in hinreichend begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen;

18.

hält eine spezielle Infrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge, insbesondere öffentlicher Verkehrsmittel, für erforderlich;

19.

erachtet einen einfachen Zugang zu intelligenten Lademöglichkeiten und Schnelllademöglichkeiten sowie Informationen über die Verfügbarkeit von Ladestationen, Zahlungslösungen, Ladegebühren (Preistransparenz) usw. als unerlässlich;

20.

fordert die Bevorrangung von Maßnahmen zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene bei der Abwägung von Investitionen im Bereich alternativer Antriebssysteme auf der Straße;

Allgemeine Bemerkungen

21.

begrüßt die Absicht, sich mit den Fahrzeugemissionsnormen zu befassen, um das Ziel der CO2-Neutralität zu erreichen. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sind in absoluten Zahlen die Hauptverursacher verkehrsbedingter CO2-Emissionen, und die durchschnittlichen Emissionen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor nehmen zu;

22.

unterstreicht das Problem des Gebrauchtwagenmarktes mit umweltschädlichen Fahrzeugen in den ost- und mitteleuropäischen Mitgliedstaaten, mit denen die Probleme der Verschmutzung und der Verlagerung von CO2-Emissionen auf weniger entwickelte Regionen abgewälzt werden. Dies beeinträchtigt den Zusammenhalt in der EU und läuft dem Grundwert zuwider, dass alle EU-Bürger das gleiche Recht auf saubere Luft haben. Die Kommission sollte daher den Strom alter umweltschädlicher Fahrzeuge so einschränken, dass die Umwelt und die öffentliche Gesundheit geschützt und die Binnenmarktregeln eingehalten werden;

23.

schlägt vor, dass eine neue Euro-7/VII-Norm so ausgestaltet werden soll, dass diese an bereits bestehende technische Möglichkeiten zur Schadstoffreduzierung angepasst wird. Grundsätzlich sollten die Vorgaben der Euro-7/VII-Norm die notwendigen hohen Innovationskosten des Sektors in neue Antriebe zum Erreichen der Klimaziele nicht konterkarieren;

24.

betont angesichts der potenziellen Auswirkungen dieser Verordnung auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, wie wichtig es ist, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit von den Mitgesetzgebern in allen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens, einschließlich der Trilogverhandlungen, über alle Änderungen am ursprünglichen Vorschlag informiert zu werden, damit der AdR seine vertraglich festgeschriebenen Vorrechte (Artikel 91 AEUV) ordnungsgemäß ausüben kann;

25.

ist der Auffassung, dass beide Verordnungsvorschläge den Anforderungen des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Mehrwert eines Eingreifens der EU in diesem Bereich und die Angemessenheit der von der Kommission gewählten Rechtsgrundlagen sind klar und kohärent; bedauert jedoch, dass im Gegensatz zu anderen im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ vorgelegten Vorschlägen dem Vorschlag einer Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (COM(2021) 559 final) kein Subsidiaritäts-Bewertungsraster beigefügt war, und stellt fest, dass zwei nationale Parlamente vor Ablauf der auf den 8. November 2021 festgesetzten Frist eine begründete Stellungnahme zur Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips abgegeben haben.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Studie für den TRAN-Ausschuss — Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe für schwere Nutzfahrzeuge | Think Tank | Europäisches Parlament (europa.eu)

(2)  The land use change impact of biofuels consumed in the EU: Quantification of area and greenhouse gas impacts: https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/Final%20Report_GLOBIOM_publication.pdf.