ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
8. Juli 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 263/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10739 — FORD OTOSAN / FORD ROMANIA) ( 1 )

1

2022/C 263/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10720 — IVANHOE CAMBRIDGE / MUBADALA / DUTCH RESIDENTIAL INVESTMENTS IV) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 263/03

Euro-Wechselkurs — 7. Juli 2022

3

 

Rat

2022/C 263/04

Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — Januar – Juni 2022 (Sozialbereich)

4

2022/C 263/05

Liste der gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 42 und den Artikeln 43 bis 46 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Rechtsakte der Union, die ab dem 1. Juli 2022 auf Dänemark anzuwenden sind

11


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 263/06

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission zur Einführung von Maßnahmen gegenüber bestimmten Luftreifen aus der Volksrepublik China infolge des Urteils vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19

15

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 263/07

Bekanntmachung eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers

21

2022/C 263/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10787 — SONY / HONDA / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

22

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 263/09

Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

24

2022/C 263/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

32

2022/C 263/11

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

41


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10739 — FORD OTOSAN / FORD ROMANIA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 263/01)

Am 21. Juni 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10739 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10720 — IVANHOE CAMBRIDGE / MUBADALA / DUTCH RESIDENTIAL INVESTMENTS IV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 263/02)

Am 29. Juni 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10720 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/3


Euro-Wechselkurs (1)

7. Juli 2022

(2022/C 263/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0180

JPY

Japanischer Yen

138,11

DKK

Dänische Krone

7,4405

GBP

Pfund Sterling

0,85105

SEK

Schwedische Krone

10,7230

CHF

Schweizer Franken

0,9906

ISK

Isländische Krone

139,30

NOK

Norwegische Krone

10,2910

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,779

HUF

Ungarischer Forint

410,04

PLN

Polnischer Zloty

4,7721

RON

Rumänischer Leu

4,9448

TRY

Türkische Lira

17,5551

AUD

Australischer Dollar

1,4883

CAD

Kanadischer Dollar

1,3227

HKD

Hongkong-Dollar

7,9893

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6461

SGD

Singapur-Dollar

1,4255

KRW

Südkoreanischer Won

1 324,66

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0372

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8230

HRK

Kroatische Kuna

7,5193

IDR

Indonesische Rupiah

15 265,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5077

PHP

Philippinischer Peso

56,939

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,740

BRL

Brasilianischer Real

5,4983

MXN

Mexikanischer Peso

20,9675

INR

Indische Rupie

80,6000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rat

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/4


Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen

Januar – Juni 2022 (Sozialbereich)

(2022/C 263/04)

Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im Amtsblatt

Nachfolge von

Rücktritt

Mitglied/ Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

ABl. C 100 vom 15.3.2019

Frau Sonja KÖNIG

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Deutschland

Herr Sebastian SCHNEIDER

DGB

25.1.2022

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

ABl. C 100 vom 15.3.2019

Frau Ingrid REIFINGER

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Österreich

Frau Charlotte REIFF

Österreichischer Gewerkschaftsbund

21.2.2022

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2025

ABl. C 92 vom 25.2.2022

Herrn Raymond HORPER

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Luxemburg

Herr Thierry GRIMEE

Service de santé au travail de l’industrie asbl

4.4.2022

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2025

ABl. C 92 vom 25.2.2022

Herrn Thierry GRIMEE

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Luxemburg

Herr Raymond HORPER

Fédération des Artisans

4.4.2022

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2025

ABl. C 92 vom 25.2.2022

Herrn Anastassios YIANNAKI

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Zypern

Herr Chrysanthos SAVVIDES

Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit

2.6.2022


Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im Amtsblatt

Nachfolge von

Rücktritt

Mitglied/ Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2022

ABl. C 315 I vom 23.9.2020

Frau Margit KREUZHUBER

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Österreich

Herr Maximilian BUCHLEITNER

Wirtschaftskammer Österreich

25.1.2022

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2022

ABl. C 315 I vom 23.9.2020

Herrn Mattias GÖTHBERG

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Schweden

Herr Mats LILIEQUIST

Ministerium für Beschäftigung

16.5.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

ABl. C 315 I vom 23.9.2020

Frau Blaženka KAMENJAŠEVIĆ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Kroatien

Herr Tihomil JURICA BADER

Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik

21.2.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

ABl. C 315 I vom 23.9.2020

Herrn Tihomil JURICA BADER

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Kroatien

Frau Marija MIKIĆ

Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik

21.2.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

ABl. C 315 I vom 23.9.2020

Frau Sophia MARCIAN

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Österreich

Frau Johanna RACHBAUER

Bundesarbeitskammer

24.2.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

ABl. C 315 I vom 23.9.2020

Frau Agne NETTAN-SEPP

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Estland

Frau Gerly HERM

Ministerium für soziale Angelegenheiten

14.3.2022


Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im Amtsblatt

Nachfolge von

Rücktritt

Mitglied/ Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Ellen ZWINK

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Deutschland

Herr Sebastian HAUS-RYBICKI

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

17.1.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Sonja KÖNIG

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Deutschland

Herr Sebastian SCHNEIDER

DGB

25.1.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Anca Mihaela PRICOP

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Rumänien

Frau Elena PERJU

Ministerium für Arbeit, Familie, Sozialschutz und Senioren

21.3.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Piia ZIMMERMANN

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Estland

Frau Evelin ORG

Stoneridge Electronics AS

21.3.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Žanna ŠOSTAK

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Kroatien

Frau Marina PRELEC

Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik

29.3.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Snježana ŠTEFOK

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Kroatien

Frau Žanna JANČIEV

Ministerium für Arbeit, Renten, Familie und Sozialpolitik

29.3.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Malin LOOBERGER

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Schweden

Herr Tommy LARSSON

Sveriges Kommuner och Regioner/SKR/SALAR

4.4.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herrn Dariusz GŁUSZKIEWICZ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Polen

Frau Agnieszka WOLSKA

Zentralinstitut für Arbeitsschutz

4.4.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Agnieszka WOLSKA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Polen

Frau Agnieszka GAJEK

Zentralinstitut für Arbeitsschutz

4.4.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herrn Ladislav KEREKEŠ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Slowakei

Frau Martina KOSTURÁKOVÁ

Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde

16.5.2022


Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im Amtsblatt

Nachfolge von

Rücktritt

Mitglied/ Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herrn Anastassios YIANNAKI

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Zypern

Herr Aristodemos ECONOMIDES

Ministerium für Beschäftigung und Sozialversicherung

2.6.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herrn Aristodemos ECONOMIDES

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Zypern

Herr Chrysanthos SAVVIDES

Ministerium für Beschäftigung und Sozialversicherung

2.6.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Hanna HÄMÄLÄINEN

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Finnland

Frau Maija LYLY-YRJÄNÄINEN

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Finnland

17.1.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herrn Pierre-Gaël LOREAL

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Frankreich

Herr Charles PARMENTIER

CFDT

2.6.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Herrn Stefan GRAN

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Deutschland

Frau Tanja BERGRATH

DGB – Brüsseler Büro

2.6.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Leila KURKI

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmer

Finnland

Herr Seppo NEVALAINEN

STTK

2.6.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Liina KALDMÄE

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Estland

Frau Marian JUURIK

Ministerium für soziale Angelegenheiten, Estland

28.6.2022


Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im Amtsblatt

Nachfolge von

Rücktritt

Mitglied/ Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

ABl. C 135 vom 11.4.2019

Frau Ester RÜNKLA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Estland

Frau Marion PAJUMETS

Ministerium für soziale Angelegenheiten, Estland

28.6.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Frau Miriam PINTO

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Spanien

Frau Sandra MISO GUAJARDO

CEOE

17.1.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Herrn Charles BASSING

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Luxemburg

Herr Marc GROSS

Chambre des Métiers, Luxemburg

25.1.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Herrn Daniel SCHROEDER

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Luxemburg

Herr Gilles WALERS

Chambre des Métiers, Luxemburg

25.1.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Frau Agnese De LUCA

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Italien

Frau Anita PISARRO

Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik

21.3.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Frau Sonja OOMS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Niederlande

Herr Joep van HEUMEN

Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft

7.4.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

ABl. C 136 vom 12.4.2019

Frau Sigrid LUNDETOFT CLAUSEN

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Dänemark

Frau Elisabeth LUND NYBORG

Verband der dänischen Arbeitgeber

12.4.2021


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/11


Liste der gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 42 und den Artikeln 43 bis 46 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Rechtsakte der Union, die ab dem 1. Juli 2022 auf Dänemark anzuwenden sind

(2022/C 263/05)

HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Die nachstehende Liste von Rechtsakten wurde aus Gründen der Transparenz erstellt und wird ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht.

In Artikel 5 Absatz 1 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks heißt es: „Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels 26 Absatz 1, des Artikels 42 und der Artikel 43 bis 46 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maßnahmen teil. Es wird die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter auszubauen. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen, oder der Union militärische Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen.“ In Artikel 7 dieses Protokolls heißt es: „Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, dass es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.“

Gemäß Artikel 7 des Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks hat Dänemark mit Schreiben vom 20. Juni 2022 den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass es von Artikel 5 des Protokolls ab dem 1. Juli 2022 keine Gebrauch mehr machen will.

Infolge dieser Mitteilung gelten ab dem 1. Juli 2022 folgende Bezugnahmen nicht mehr:

alle Bezugnahmen auf die besondere Position Dänemarks auf der Grundlage von Artikel 5 des Protokolls in vom Rat gemäß Titel V Kapitel 2 EUV angenommen Beschlüssen;

alle Bezugnahmen auf die besondere Position Dänemarks auf der Grundlage von Artikel 5 des Protokolls in vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV angenommenen Beschlüssen über die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen nach den Artikeln 42 und 43 EUV, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

Missionen und Operationen

Mission

Entsprechender Rechtsakt

EUTM Mozambique

Beschluss (GASP) 2021/1143 des Rates vom 12. Juli 2021 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique)

Beschluss (GASP) 2021/1818 des Rates vom 15. Oktober 2021 über die Einleitung der militärischen Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique)

EUNAVFOR MED IRINI

Beschluss (GASP) 2020/472 vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI),

Beschluss (GASP) 2021/1745 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 23. September 2021 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (EUNAVFOR MED IRINI/3/2021)

Beschluss (GASP) 2022/513 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. März 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1748 (EUNAVFOR MED IRINI/2/2022)

EUTM RCA

Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

Beschluss (GASP) 2016/1137 des Rates vom 12. Juli 2016 über die Einleitung einer militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

Beschluss (GASP) 2016/1791 des Rates vom 12. Juli 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

Beschluss (GASP) 2022/105 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. Januar 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1435 (EUTM RCA/1/2022)

EUTM Mali

Des Beschlusses 2013/34/GASP vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali),

Beschluss 2013/87/GASP des Rates vom 18. Februar 2013 über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

Beschluss 2013/178/GASP des Rates vom 25. Februar 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali

Beschluss (GASP) 2022/657 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. April 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/2209 (EUTM Mali/1/2022)

EUTM Somalia

Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

Beschluss 2010/197/GASP des Rates vom 31. März 2010 über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

Beschluss (GASP) 2021/905 des Rates vom 3. Dezember 2020 über die Unterzeichnung und den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Somalia über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) in der Bundesrepublik Somalia

Beschluss (GASP) 2022/170 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 8. Februar 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1072 (EUTM Somalia/1/2022)

EUNAVFOR ATALANTA

Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

Beschluss 2008/918/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (Atalanta)

Beschluss 2009/29/GASP des Rates vom 22. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Somalia über die Rechtsstellung der EU-geführten Seestreitkräfte in der Republik Somalia im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

Beschluss 2009/88/GASP des Rates vom 22. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

Beschluss 2009/293/GASP des Rates vom 26. Februar 2009 über den Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe

Beschluss 2009/877/GASP des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung

Beschluss 2009/916/GASP des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Seychellen im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

Beschluss 2011/640/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung

Beschluss 2014/198/GASP des Rates vom 10. März 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania

Beschluss (GASP) 2021/661 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. April 2021 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/87 (ATALANTA/3/2021)

Beschluss (GASP) 2022/217 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Februar 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/41 (ATALANTA/3/2022)

EUFOR ALTHEA

Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

Beschluss des Rates 2004/803/GASP vom 25. November 2004 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

Beschluss (GASP) 2020/1010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. Juli 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/264 (BiH/29/2020)

Beschluss (GASP) 2022/59 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Januar 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/5 (BiH/32/2022)

Abkommen über Beschaffungen und gegenseitige Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

Beschluss (GASP) 2016/2360 des Rates vom 28. November 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens über Beschaffungen und gegenseitige Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika


Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ)  (1)

Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten


Europäische Verteidigungsagentur  (2)

Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur


Europäische Friedensfazilität

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528


Satellitenzentrum der Europäischen Union

Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/CFSP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union


Militärischer Planungs- und Durchführungsstab

Beschluss (EU) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)


(1)  Dänemark kann seine Absicht, sich an der SSZ zu beteiligen, mitteilen, sobald es die Nichtbeteiligungsklausel in Bezug auf die Verteidigungspolitik aufgehoben hat. Die Aufhebung der Nichtbeteiligungsklausel in Bezug auf die Verteidigungspolitik führt nicht automatisch zur Teilnahme Dänemarks an der SSZ.

(2)  Dänemark kann sich an der Europäischen Verteidigungsagentur beteiligen, sobald es die Nichtbeteiligungsklausel in Bezug auf die Verteidigungspolitik aufgehoben hat. Die Aufhebung der Nichtbeteiligungsklausel in Bezug auf die Verteidigungspolitik führt nicht automatisch zur Teilnahme Dänemarks an der Europäischen Verteidigungsagentur.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/15


Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission zur Einführung von Maßnahmen gegenüber bestimmten Luftreifen aus der Volksrepublik China infolge des Urteils vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19

(2022/C 263/06)

1.   Urteile

In seinen Urteilen vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 (1), China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC)/Kommission (im Folgenden „Urteil“), erklärte das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (2) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (3) (im Folgenden „strittige Verordnungen“) für nichtig.

Der CRIA und die CCCMC fochten die strittigen Verordnungen aus mehreren Gründen an, von denen das Gericht über zwei entschied: i) das Versäumnis der Kommission, bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspannen einen gerechten Preisvergleich vorzunehmen, und ii) bestimmte Vorbringen, die im Wesentlichen Unstimmigkeiten und eine Verletzung von Verteidigungsrechten in Bezug auf die Schädigungsindikatoren und die Gewichtung der Daten aus der Stichprobe der Unionshersteller zum Gegenstand haben.

Hinsichtlich der Berechnung der Preisunterbietungsspannen stellte das Gericht fest, dass die Kommission keinen gerechten Vergleich vorgenommen hat, als sie den Ausfuhrpreis durch Abzug der VVG-Kosten des verbundenen Einführers und eines fiktiven Gewinns berichtigte, wenn die Verkäufe über einen verbundenen Händler in der Union getätigt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Unionshersteller ebenfalls einige Verkäufe über verbundene Unternehmen tätigten und ihre Verkaufspreise nicht berichtigt wurden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission in den strittigen Verordnungen vorgenommene Berechnung der Preisunterbietung mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist und dass diese Berechnung daher gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Antidumpinggrundverordnung sowie gegen Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Antisubventionsgrundverordnung verstößt. Darüber hinaus kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich die Fehler auf die Feststellungen zur Schädigung und zur Schadensursache insgesamt sowie auf die Schadensspannen ausgewirkt haben und dass es nicht möglich ist, genau zu bestimmen, in welchem Maße die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle noch teilweise begründet sind. Die Verordnungen, mit denen diese Zölle in Bezug auf die Kläger eingeführt wurden, wurden daher für nichtig erklärt.

Was den zweiten Punkt betrifft, so stellte das Gericht fest, dass die Kommission keine objektive Prüfung vorgenommen hat (wie es Artikel 3 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung verlangen), da sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Daten herangezogen hat, indem sie die Berechnungen aller anderen mikroökonomischen Indikatoren außer der Rentabilität nicht überarbeitet und keine entsprechenden überarbeiteten Zahlen in der strittigen Verordnung dargelegt hat. Außerdem stellte das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger fest. Insbesondere stimmte das Gericht nicht der Auffassung zu, dass bestimmte Informationen, die den Parteien gegenüber nicht offengelegt wurden, als vertraulich angesehen werden können, und es stellte fest, dass alle in Rede stehenden Daten mit Tatsachenfeststellungen in der strittigen Verordnung in Zusammenhang stehen. Daher handelte es sich um wesentliche Tatsachen und Erwägungen, die den Parteien hätten offengelegt werden müssen.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erklärte das Gericht die strittige Antidumpingverordnung für nichtig, soweit die vom CRIA und der CCCME vertretenen Unternehmen (in der nachstehenden Tabelle aufgeführt) betroffen sind.

NAME DES UNTERNEHMENS

TARIC-ZUSATZCODE

Chaoyang Long March Tyre Co., Ltd

C338

Triangle Tyre Co., Ltd

C375

Shandong Wanda Boto Tyre Co., Ltd

C366

Qingdao Doublestar Tire Industrial Co., Ltd

C347

Ningxia Shenzhou Tire Co., Ltd

C345

Guizhou Tyre Co., Ltd

C340

Aeolus Tyre Co., Ltd

C877 (4)

Shandong Huasheng Rubber Co., Ltd

C360

Chongqing Hankook Tire Co., Ltd

C334

Prinx Chengshan (Shandong) Tire Co., Ltd

C346

Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd

C334

Shandong Linglong Tire Co., Ltd

C363

Shandong Jinyu Tire Co., Ltd

C362

Sailun Group Co., Ltd

C351

Shandong Kaixuan Rubber Co., Ltd

C353

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd

C875 (5)

Weifang Shunfuchang Rubber And Plastic Products Co., Ltd

C377

Shandong Hengyu Science & Technology Co., Ltd

C358

Jiangsu General Science Technology Co., Ltd

C341

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd

C878 (6)

Hefei Wanli Tire Co., Ltd

C876

Giti Tire (Anhui) Company Ltd

C332

Giti Tire (Fujian) Company Ltd

C332

Giti Tire (Hualin) Company Ltd

C332

Giti Tire (Yinchuan) Company Ltd

C332

Qingdao GRT Rubber Co., Ltd

C350

Darüber hinaus erklärte das Gericht die strittige Antisubventionsverordnung für nichtig, soweit die vom CRIA und der CCCMC vertretenen Unternehmen (in der vorstehenden Tabelle aufgeführt) sowie Zhongce Rubber Group Co., Ltd (TARIC-Zusatzcode C379) betroffen sind.

2.   Folgen

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens – z. B. eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens – angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (7).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (8). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird etwa eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (9), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die strittige Antidumping- und die strittige Antisubventionsverordnung aus den gleichen Gründen für nichtig erklärt. Erstens hat die Kommission bei der Preisunterbietungsanalyse zwecks Ermittlung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung keinen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Dieser Fehler hatte auch Auswirkungen auf die Schadensanalyse. Zweitens hat die Kommission keine objektive Prüfung vorgenommen und damit gegen Artikel 3 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung verstoßen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass einige wesentliche Tatsachen und Erwägungen den Parteien gegenüber nicht ordnungsgemäß offengelegt wurden und somit ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden.

Die übrigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der strittigen Verordnungen, die nicht angefochten wurden oder die zwar angefochten, aber vom Gericht nicht geprüft wurden, bleiben gültig und werden von dieser Wiederaufnahme nicht berührt.

3.   Wiederaufnahme des Verfahrens

In Anbetracht dessen beschloss die Kommission, die Antidumping- und die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Luftreifen aus der Volksrepublik China, die zur Annahme der strittigen Verordnungen führten, wieder aufzunehmen, soweit sie die im Urteil aufgeführten Unternehmen betreffen. Die Ausgangsuntersuchungen werden dabei an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

Durch die Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchungen sollen die vom Gericht festgestellten Fehler umfassend beseitigt und es soll beurteilt werden, ob bei Anwendung der Vorschriften gemäß der Klarstellung des Gerichts die erneute Einführung der Maßnahmen in ursprünglicher oder möglicherweise in überarbeiteter Höhe ab dem Datum des ursprünglichen Inkrafttretens der strittigen Verordnungen gerechtfertigt ist.

Die interessierten Parteien werden zudem darüber informiert, dass sich aus den Feststellungen dieser erneuten Untersuchung eine künftige Zollschuld ergeben könnte.

4.   Schriftliche Beiträge

Alle interessierten Parteien, insbesondere die im Urteil aufgeführten, werden gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen zu Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Untersuchung ihren Standpunkt darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den interessierten Parteien jeweils festlegt.

6.   Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (10) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen. Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der GD Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-AD640-AS641-REOPENING@ec.europa.eu

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung und/oder Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sollte die interessierte Partei unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

8.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für Anträge auf ihre Einbeziehung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence

10.   Information für die Zollbehörden

Ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und bis zum Abschluss dieser erneuten Untersuchung wird die Entrichtung des endgültigen Antidumpingzolls und des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht und von den in Abschnitt 1 genannten Unternehmen hergestellt werden, ausgesetzt (12).

Da in diesem Stadium die endgültige Höhe der Verbindlichkeiten aufgrund der erneuten Untersuchung unsicher ist, ersucht die Kommission die nationalen Zollbehörden, den Ausgang dieser Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Erstattungsanträge bezüglich der vom Gericht in Bezug auf diese Unternehmen für nichtig erklärten Antidumping- und/oder Ausgleichszölle entscheiden.

Folglich sollten die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 entrichteten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Waren, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von den in Abschnitt 1 eingeführten Unternehmen, bis zum Ergebnis dieser Untersuchung nicht erstattet oder erlassen werden.

11.   Offenlegung

Alle interessierten Parteien, die im Rahmen der Untersuchungen, die zur Annahme der strittigen Verordnungen führten, als solche registriert wurden, werden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission die oben genannten Urteile rechtzeitig umzusetzen beabsichtigt, und erhalten vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.


(1)  ECLI:EU:T:2022:266.

(2)  ABl. L 263 von 22.10.2018, S. 3.

(3)  ABl. L 283 von 12.11.2018, S. 1.

(4)  In den strittigen Verordnungen ist folgenden ausführenden Herstellern der TARIC-Zusatzcode C333 zugeordnet:

Aeolus Tyre Co., Ltd;

Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd;

Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd;

Pirelli Tyre Co., Ltd

Für die Erfassung wird Aeolus Tyre Co., Ltd ein neuer TARIC-Zusatzcode zugeordnet.

(5)  In den strittigen Verordnungen ist Weifang Yuelong Rubber Co. Ltd mit dem TARIC-Zusatzcode C999 verknüpft.

(6)  In den strittigen Verordnungen ist folgenden ausführenden Herstellern der TARIC-Zusatzcode C371 zugeordnet:

Shanghai Huayi Group Corp. Ltd

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd

Für die Erfassung wird Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co. Ltd ein neuer TARIC-Zusatzcode zugeordnet.

(7)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28; T-440/20, Jindal Saw/Kommission, ECLI:EU:T:2022:318.

(8)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(9)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(10)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  In Bezug auf den ausführenden Hersteller Zhongce Rubber Group Co., Ltd gilt dies nur für die strittigen Ausgleichszölle.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/21


Bekanntmachung eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers

(2022/C 263/07)

Am 19. April 2022 hat die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erhalten. Die Italienische Republik reichte den Antrag im Namen von Poste Italiane S.p.A. ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 20. April 2022.

Dieser Antrag betrifft Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Managementdiensten für Postversandstellen in Italien.

Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU sieht Folgendes vor: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.

Die Kommission entscheidet binnen 145 Arbeitstagen (2), gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Diese Frist läuft somit am 18. November 2022 ab.

Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden weitere Anträge, die dieselben Tätigkeiten in Italien betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.


(1)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(2)  Im Einklang mit Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU kombiniert mit Nummer 1 Unterabsatz 2.


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10787 — SONY / HONDA / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 263/08)

1.   

Am 1. Juli 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sony Group Corporation („Sony“, Japan),

Honda Motor Co., Ltd. („Honda“, Japan),

ein neu gegründetes Unternehmen („JV“, Japan).

Sony und Honda werden die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sony ist weltweit in den Bereichen Elektronikprodukte, Spiele (z. B. Spielkonsolen und Software), Unterhaltungsdienstleistungen und Finanzdienstleistungen tätig,

Honda ist weltweit in vier Hauptbereichen tätig: Kraftfahrzeuge, Motorräder, Finanzdienstleistungen und Energieprodukte,

Das Gemeinschaftsunternehmen wird völlig neu aufgebaut und soll Batterien mit hoher Wertschöpfung für Elektrofahrzeuge entwerfen, entwickeln, produzieren, vermarkten und verkaufen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10787 — SONY / HONDA / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/24


Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

(2022/C 263/09)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

GRANA PADANO

EU-Nr.: PDO-IT-0011-AM05 – 19.1.2022

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Grana Padano“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Hartkäse, der gekocht, langsam gereift, ganzjährig erzeugt, als Tafelkäse sowie zum Reiben verwendet und aus teilentrahmter, aus zwei Tagesmelkungen stammender Rohmilch von Kühen hergestellt wird, deren Grundnahrung in Grünland- oder Trockenfutter besteht; zulässig ist die Milchverarbeitung eines einzigen Melkgangs oder von zwei gemischten Melkungen. Der Käse wird in Laiben mit leicht konvexen oder fast geraden Seiten und mit einem leicht erhöhten Rand auf den flachen Seiten hergestellt.

Die Laibe haben einen Durchmesser von 35 bis 45 cm und eine Höhe von 18 bis 25 cm, wobei es je nach den technischen Herstellungsbedingungen Abweichungen gibt.

Gewicht: 24 bis 40 kg; Rinde: hart und glatt, 4–8 mm dick.

Der Teig ist hart, von feinkörniger Konsistenz, bricht entlang radialer Risse in Flocken (Splitterbruch) und hat eine kaum sichtbare Löcherung. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt mindestens 32 %. Die Rinde hat eine dunkle oder natürlich goldgelbe Färbung. Die Teigfarbe ist weiß bis strohgelb. Der Teig hat einen feinen Geschmack und ein wohlriechendes Aroma.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Grundnahrung der Milchkühe besteht aus Grünland- oder Trockenfutter und wird für Kühe in der Laktation, trockengestellte Tiere und über sieben Monate alte Kälber verwendet. An die Milchkühe wird Viehfutter verfüttert, das aus Anbauten des landwirtschaftlichen Betriebs oder aus dem Erzeugungsgebiet des „Grana Padano“ g. U. stammt.

In der Tagesration muss Raufutter mindestens 50 % des Trockenanteils bilden, wobei das Verhältnis Raufutter/Ergänzungsfutter, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht unter 1 liegen darf. Mindestens 75 % des Trockenanteils des Futters einer Tagesration müssen aus Futtermitteln stammen, die innerhalb des Produktionsgebiets der Milch erzeugt werden.

Die Liste der zugelassenen Futtermittel umfasst:

 

Raufutter: Grünfutter, Heu, Stroh, Silage (für die Herstellung des Käsetyps „Trentingrana“ nicht zugelassen);

 

Rohstoffe für Ergänzungsfutter, aufgeschlüsselt nach Kategorien, die zusätzlich zu Raufutter verwendet werden können: Getreide und dessen Derivate, Ölsaaten und ihre Derivate, Knollen und Wurzeln und ihre Produkte, Trockenfutter, Nebenprodukte aus der Zuckerindustrie, Hülsenfruchtsaaten, Fette, Mineralien, Zusatzstoffe.

Rohstoffe: rohe Kuhmilch, natürliche Molkefermente, Lab aus Kälbermägen. Die Milch stammt von Kühen, die in dem in Punkt 4 abgegrenzten Gebiet gehalten werden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugung und Reifung müssen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Vorgänge wie Reiben und anschließendes Verpacken dürfen nur in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Erzeugungsgebiet erfolgen, da frisch geriebener Käse ein sehr empfindliches Produkt ist und zur Erhaltung seiner organoleptischen Eigenschaften unverzüglich in einer Weise verpackt werden muss, die jegliches Austrocknen verhindert; im Übrigen kann durch umgehendes Verpacken des Käses in einer Verpackung mit der Ursprungsbezeichnung die Echtheit des geriebenen Erzeugnisses, das naturgemäß schwieriger erkennbar ist als ein ganzer Laib, auf dem die Markierung sichtbar ist, besser gewährleistet werden (wie in dem Urteil C-469/00 des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2003 bestätigt wird).

Die Verwendung von durch Zerteilen und Verpacken von „Grana Padano“ g. U. entstandenen Käsereststücken in Form von Teilen mit unterschiedlichem und/oder festem Gewicht, Blöcken, Würfeln, Stücken usw. zur Herstellung von geriebenem „Grana Padano“ ist nur unter folgenden Voraussetzungen erlaubt: Einhaltung des maximalen Rindenanteils von 18 %; ständige Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ganzen Käselaibe „Grana Padano“ g. U., von denen die Reststücke stammen; werden die Käsereststücke nicht sofort verwendet und/oder von einer Betriebsstätte in eine andere verlagert, so sind sie nach Betriebsnummer und Erzeugungsmonat getrennt zu halten; Käsereststücke dürfen nur innerhalb ein- und derselben Käserei oder zwischen Käsereien einer Unternehmensgruppe verlagert werden. Die für geriebenen „Grana Padano“ verwendeten Käsereste dürfen nicht als eigenständiges Erzeugnis verkauft werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das offizielle Kennzeichen, das bescheinigt, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Grana Padano“ erfüllt, und das daher auf dem gesamten Laib des Käses mit der g. U. „Grana Padano“ erscheinen muss, besteht aus einem rautenförmigen Brandzeichen mit der Aufschrift „GRANA“ und „PADANO“ in großen Blockbuchstaben. Im oberen und unteren, an den Spitzen abgerundeten Winkel der Raute stehen jeweils die Initialen „G“ und „P“.

Die Prägestempelung, mit der das Ursprungszeichen in die frischen Laibe bei der Ausformung gestanzt wird, besteht aus kleinen gestrichelten, über den gesamten Rand der Laibe verteilten Rauten, über denen quer abwechselnd die Worte „GRANA“ und „PADANO“ stehen, sowie aus dem Erkennungszeichen der Käserei und der Angabe von Erzeugungsjahr und -monat.

Nur für den in der Autonomen Provinz Trient hergestellten „Grana Padano“ g. U. und vorausgesetzt, dass bei der Erzeugung Milch von Kühen verwendet wird, die Raufutter erhalten, dem ganzjährig keinerlei Silage zugegeben wird, dürfen die für den Typ „Trentingrana“ vorgesehenen spezifischen Rauten mit gestrichelten Linien und der Aufschrift „TRENTINO“ verwendet werden; der Rand ist mittig und rundherum mit stilisierten Bergen versehen, zwischen denen jeweils beidseitig lesbar das Wort „TRENTINO“ steht.

Die Ursprungskennzeichnung durch Prägestempelung wird durch die Anbringung einer Kaseinplakette mit der Aufschrift „Grana Padano“, dem Erzeugungsjahr und einer Kennnummer zur eindeutigen Identifikation jedes einzelnen Laibes ergänzt.

„Grana Padano“-Käse, der nach der Ausformung mindestens 20 Monate in dem Erzeugungsgebiet gereift ist und sämtliche folgende Eigenschaften aufweist, kann als „RISERVA“ („Reserve“) bezeichnet werden:

Einstufung in die Güteklasse „scelto sperlato“ [„erste Wahl, ohne Mängel“];

Teig mit sichtbar körniger Struktur und brüchiger Konsistenz entlang radialer Risse (Splitterbruch);

einheitliche weiße bis strohgelbe Färbung;

keine anormalen Gerüche;

wohlriechendes Aroma und feiner Geschmack.

Die Zugehörigkeit zur Kategorie „Grana Padano“ RISERVA wird durch ein zweites Brandzeichen bestätigt, das auf Antrag der Käseerzeuger auf dem Rand der Käselaibe nach denselben Modalitäten eingraviert wird, wie sie für die g. U.-Markierung vorgesehen sind.

Dieses Zeichen besteht aus einem Kreis, der quer in der Mitte durch ein großes Band geteilt wird, das durch parallele Ober- und Unterlinien begrenzt wird; das Wort „RISERVA“ in Großbuchstaben ist in der Mitte dieses Bandes geschrieben. Das Wort „OLTRE“ in Großbuchstaben und die Zahl „20“ sind in der oberen Hälfte und das Wort „MESI“ in Großbuchstaben in der unteren Hälfte geschrieben [was „mehr als 20 Monate“ bedeutet].

Von zugelassenen Verpackern verpackter Käse muss auf der Verpackung das Logo „Grana Padano“ tragen.

Auf der Verpackung sind die Merkmale des offiziellen Kennzeichens, das bescheinigt, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Grana Padano“ erfüllt, wie am Anfang dieser Nummer 3.6 beschrieben, insofern geringfügig verschieden, als die Buchstaben „G“ und „P“ in den oberen und unteren Ecken des Rhombus fehlen. Dies wird auf der Hintergrundfarbe Pantone 109 C dargestellt, in derselben Form wie das schwarze Element des Geschmacksmusters, aber etwas größer.

Für die Wiedergabe des Logos auf der Verpackung gelten folgende Parameter:

Image 1

Image 2

Erläuterung:

Tratto pro nero

schwarze Komponente

Tratto per giallo

gelbe Komponente

Marchio completo

vollständiges Markenzeichen

Die Verpackungen von Käse mit der g. U. „Grana Padano“ des oben beschriebenen speziellen Typs TRENTINGRANA sind auf dem Verpackungsmaterial und dem entsprechenden Werbematerial mit folgender Abbildung versehen:

Image 3

Sobald die Einhaltung der Qualitätsanforderungen bei der zweiten Qualitätskontrolle überprüft wurde, gelten für die verpackten Erzeugnisse die folgenden zusätzlichen Kategorien: „Grana Padano“ RISERVA Oltre 20 Mesi und „Grana Padano“ RISERVA Oltre 24 Mesi [mehr als 24 Monate].

Die Angabe der tatsächlichen Alterung ist auch auf der Verpackung von „Grana Padano“ ab 12 Monaten zulässig.

Diese Spezifikation bleibt jedoch fakultativ. Wird die Alterung hinzugefügt, so muss die Alterung auf allen Packstücken einheitlich mit der entsprechenden Nummerierung in gelb auf schwarzer Farbe angegeben werden, wobei die Angabe „Oltre X mesi“ („mehr als x Monate“) hinzugefügt wird.

Insbesondere gelten folgende Parameter für die Angabe der Alterung:

Image 4

Auf der Verpackung, die Käse der Kategorie „Grana Padano“ RISERVA Oltre 20 Mesi enthält, wird neben dem oben beschriebenen Logo „Grana Padano“ das auf diesen Käse angebrachte Logo wiedergegeben.

Das betreffende Logo setzt sich wie folgt zusammen: einem Kreis, der quer durch ein großes Band geteilt wird, das durch parallele Ober- und Unterlinien begrenzt wird; dem Wort „RISERVA“, das in Großbuchstaben in der Mitte dieses Bandes geschrieben ist. Das Wort „OLTRE“ in Großbuchstaben ist in der oberen Hälfte und die Zahl „20“ und das Wort „MESI“ in Großbuchstaben in der unteren Hälfte geschrieben.

Das Geschmacksmuster ist Gold auf schwarzem Hintergrund in derselben Form wie die Goldkomponente des Geschmacksmusters, aber etwas größer.

Für die Wiedergabe des betreffenden Logos auf der Verpackung gelten folgende Parameter:

Image 5

Erläuterung:

C

Cyan

M

Magenta

Y

Yellow

Erläuterung:

Grundfarbe (schwarz)

(Si veda a sotto)

(Siehe unten)

Posizione

Positionierung

Die Angabe der tatsächlichen Reifung ab 24 Monaten ist auch auf der Verpackung des Käses „Grana Padano“ zulässig, der zuvor mit dem Logo „RISERVA – Oltre 20 Mesi“ gekennzeichnet war.

Diese Spezifikation bleibt jedoch fakultativ. Wenn sie hinzugefügt werden soll, muss die Alterung auf allen Verpackungen einheitlich mit dem oben für „RISERVA – Oltre 20 Mesi“ beschriebenen Logo, aber in Schwarz auf einem goldenen Hintergrund angegeben werden.

Die Parameter für die Wiedergabe des betreffenden spezifischen Logos sind nachstehend aufgeführt:

Image 6

Erläuterung:

C

Cyan

M

Magenta

Y

Yellow

Erläuterung:

Grundfarbe (schwarz)

(Si veda a sotto)

(Siehe unten)

Posizione

Positionierung

Wie bei Käse der Kategorie „RISERVA – OLTRE 20 MESI“ muss auch das oben beschriebene Logo „Grana Padano“ auf der Verpackung mit diesem Logo wiedergegeben werden.

Die Alterungslogos müssen der Entwicklung folgen, die im folgenden Diagramm deutlich dargestellt ist:

Image 7

Erklärung:

Sviluppo loghi stagionatura

Entwicklung der Alterungslogos

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet, in dem „Grana Padano“ g. U. erzeugt und gerieben wird, umfasst die Provinzen Alessandria, Asti, Biella, Cuneo, Novara, Turin, Verbania, Vercelli, Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Lecco, Lodi, Mantua links des Po, Mailand, Monza, Pavia, Sondrio, Varese, Trient, Padua, Rovigo, Treviso, Venedig, Verona, Vicenza, Bologna rechtsseitig des Flusses Reno, Ferrara, Forlì-Cesena, Piacenza, Ravenna und Rimini sowie die folgenden Gemeinden der Provinz Bozen: Anterivo, Lauregno, Proves, Senale-S. Felice und Trodena.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Erzeugungsgebiet des „Grana Padano“ g. U. fällt weitgehend mit der Region der Poebene zusammen bzw. mit dem geografischen Gebiet des Po-Flussbettes, das durch Vorland-, Schwemmland-, fluvioglazial angeschwemmte und Flachlandböden gekennzeichnet ist, die wasserreich sind und zu den weltweit fruchtbarsten und für die Futtermittelproduktion geeignetsten Böden gehören.

Diese pedologischen Eigenschaften zusammen mit dem spezifischen Mikroklima des Gebiets begünstigen insbesondere die Produktion von Mais, der insofern die Futtergrundlage für Milchkühe bildet, deren Milch für die Erzeugung von „Grana Padano“ g. U. bestimmt ist, als sein Anteil an der aufgenommenen Trockensubstanz bis zu 50 % betragen kann.

Durch Urbarmachung und Wasserregulierung in der Poebene, die ab dem 11. Jahrhundert erfolgt sind, wurde die Voraussetzung für den örtlichen Ausbau der Rinderhaltung geschaffen. Aufgrund der enormen Milchmengen, die dadurch zur Verfügung standen und die den täglichen Bedarf der Landbevölkerung überstiegen, ergaben sich der Anreiz und die Notwendigkeit ihrer Verarbeitung zu haltbarem Käse. Auch heute bilden die reichlich vorhandenen lokalen Futtermittel, vor allem Mais, in Verbindung mit dem Wasserreichtum ein grundlegendes Element für den Weiterbestand der Milchviehhaltung und der daraus resultierenden Milcherzeugung.

Die Besonderheit des „Grana Padano“ g. U. kommt insbesondere in den folgenden spezifischen Merkmalen zum Ausdruck:

Größe und Gewicht des Käselaibes;

spezifische, durch eine körnige Struktur gekennzeichnete morphologische Eigenschaft des Käseteigs infolge des Herstellungsverfahrens, wodurch die typische brüchige Konsistenz entsteht;

weiße bis strohgelbe Färbung des Teigs, der einen feinen Geschmack und ein wohlriechendes Aroma aufweist, hauptsächlich aufgrund der umfangreichen Verwendung von Wachsmais als Futtermittel für Milchkühe;

ein Wasser- und Fettgehalt, der im Wesentlichen dem Gehalt an Proteinen entspricht;

hoher natürlicher Abbau der Proteine in Peptone, Peptide und freie Aminosäuren;

längere Reifung, auch über 20 Monate.

Der kausale Zusammenhang zwischen dem „Grana Padano“ g. U. und seinem Ursprungsgebiet beruht insbesondere auf den folgenden Faktoren:

hohes Bewässerungspotenzial der Poebene und dementsprechend verfügbare Menge an Futtermitteln, darunter hauptsächlich Wachsmais, mit dem die spezifischen Merkmale der weißen bis strohgelben Färbung des Käseteigs sowie seines Aromas und Geschmacks in Zusammenhang zu bringen sind; Verwendung von Silomais — oder Wachsmais —, was unmittelbar zur Folge hat, dass über das Futter chromatische Verbindungen wie Carotin, Anthozyan und Chlorophyll in geringerem Maße zugeführt werden als bei einer Ernährung auf der Grundlage von Heu oder grünen Futterpflanzen. Dies ist in der Tat eine direkte Folge der Silagephase;

Verwendung von Rohmilch, wodurch bei der Käseerzeugung die gebietsspezifischen Milchsäurebakterien zugeführt werden;

Verwendung natürlicher Molkefermente, wodurch eine ununterbrochene mikrobiologische Verbindung mit dem Erzeugungsgebiet hergestellt wird. Die Milch, aus der die Molke und damit die natürlichen Molkefermente gewonnen werden, ist demnach auf der einen Seite Bindeglied zwischen Käseerzeugung und Erzeugungsgebiet und bietet auf der anderen Seite die Gewähr für die ständige und konstante Zufuhr von für das Ursprungsgebiet typischen Milchsäurebakterien, die für die wichtigsten spezifischen Eigenschaften des Käses „Grana Padano“ g. U. verantwortlich sind.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und seinem Ursprungsgebiet ist darüber hinaus durch den „casaro“ (Käser) gegeben, dem bei der Produktion des „Grana Padano“ g. U. seit jeher eine zentrale und grundlegende Bedeutung zukommt.

Noch heute erfolgt die Verarbeitung von Milch zu „Grana Padano“ g. U. durch Käser und nicht durch Techniker oder Wissenschaftler.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann im Internet abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder alternativ:

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/32


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 263/10)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Arribes“

PDO-ES-A0614-AM03

Datum der Mitteilung: 11.4.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Änderung der physikalisch-chemischen Parameter der Weine

BESCHREIBUNG:

Erhöhung der flüchtigen Säure in Weiß- und Roséweinen sowie Verringerung des Alkoholgehalts und der Mindestgesamtsäure in Weiß-, Rosé- und Rotweinen.

Diese Änderung betrifft Nummer 2 Abschnitt a der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.

Diese Änderung wird als Standardänderung angesehen und betrifft das Einzige Dokument. Es ergibt sich keine wesentliche Änderung des geschützten Erzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Erhöhung der flüchtigen Säure in Weiß- und Roséweinen: Die neuen Herstellungsverfahren (oranger Wein und Trubausbau) und die Lagerung dieser Art von Weinen (in Barriquefässern, Steingutgefäßen oder Betontanks) machen die vorliegende Änderung erforderlich. Diese wirkt sich zwar nicht übermäßig auf die organoleptischen Eigenschaften aus, ermöglicht jedoch eine bessere Alterungsfähigkeit der Weine.

Verringerung des Alkoholgehalts der Weine: Aufgrund des derzeitigen Trends hin zu gesünderen Erzeugnissen und infolge einer verbesserten Bewirtschaftung der Weinbauflächen können leichtere Weine mit weniger Struktur erzeugt werden. Dabei wird zweifellos auch das Potenzial der Böden in dem Gebiet der g. U. „Arribes“ genutzt.

Herabsetzung der Mindestsäure in den Weinen: Der infolge des Klimawandels in den letzten Jahren zu beobachtende Anstieg der Durchschnittstemperaturen führt dazu, dass die Trauben einen niedrigeren Säuregehalt aufweisen. Die derzeit genutzten Herstellungsverfahren, die mehr Sicherheit bieten und eine spätere technologische Reife ermöglichen, machen eine Herabsetzung der zulässigen Mindestgrenzwerte erforderlich.

2.   Änderung der organoleptischen Eigenschaften nach Weinart

BESCHREIBUNG:

Die organoleptischen Eigenschaften der Weine werden neu formuliert.

Diese Änderung betrifft Nummer 2 Abschnitt b der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.

Diese Änderung wird als Standardänderung angesehen und betrifft das Einzige Dokument. Im Rahmen dieser Änderung erfolgt eine Anpassung der organoleptischen Eigenschaften mit dem Ziel einer besseren Kontrolle durch sensorische Prüfung. Sie bewirkt keine wesentliche Veränderung des Erzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Die organoleptische Beschreibung der Weine mit der g. U. muss geändert werden, damit ihre Eigenschaften mit Deskriptoren in Verbindung gebracht werden können, die durch ein Verkostergremium entsprechend den Grundsätzen der Norm UNE-EN-ISO 17025 bewertbar sind.

3.   Streichung der verpflichtenden Tankauskleidung

BESCHREIBUNG:

Der letzte Satz unter Nummer 3 Abschnitt b.1 Ziffer 4 der Produktspezifikation betreffend die Bedingungen der Weinbereitung, der die verpflichtende Auskleidung der Arbeitstanks vorsah, wird gestrichen.

Diese Änderung betrifft Nummer 3 Abschnitt b.1 der Produktspezifikation und Punkt 5 des Einzigen Dokuments.

Sie ist als Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments anzusehen, die dazu dient, die Bedingungen der Weinbereitung an die Fortschritte in der modernen Önologie anzupassen. Sie bringt keine Änderungen der organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften des Weins mit sich. Diese bleiben unverändert. Die Änderung entspricht keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten.

BEGRÜNDUNG:

Es wird vorgeschlagen, den letzten Satz unter Nummer 3 Abschnitt b.1 Ziffer 4 der Produktspezifikation betreffend die Bedingungen der Weinbereitung zu streichen. Dadurch soll die Anwendung bestimmter moderner Herstellungsverfahren ermöglicht werden, mit denen im Hinblick auf die Qualität sehr gute Ergebnisse erzielt werden und bei denen Behältnisse ohne Auskleidung und solche aus Materialien wie Beton zum Einsatz kommen.

4.   Aufnahme der Nebensorten Puesta en Cruz, Gajo Arroba, Bastardillo Chico, Tinta Jeromo und Mandón

BESCHREIBUNG:

Es werden fünf neue Rebsorten aufgenommen. Darüber hinaus wird die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebensorten gestrichen.

Diese Änderung betrifft Nummer 3 Abschnitt c und Nummer 6 der Produktspezifikation sowie Punkt 7 des Einzigen Dokuments.

Sie ist als Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments anzusehen. Wie bereits ausgeführt, ändern sich die spezifischen Merkmale der Weine mit der g. U. „Arribes“ durch die Aufnahme dieser Rebsorten nicht. Sie trägt vielmehr zur Optimierung der Weine bei. Der Zusammenhang wird nicht verändert. Somit entspricht diese Änderung keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten.

BEGRÜNDUNG:

Es handelt sich um fünf Rebsorten, die zu den traditionell in dem Gebiet angebauten Sorten gehören. Sie waren lediglich bisher noch nicht ausgewiesen und registriert worden.

Im Rahmen von im Jahr 2002 durchgeführten Untersuchungen fand eine Gruppe von Forschern der Unidad de Viticultura del Área de Cultivos Leñosos del Instituto Tecnológico Agrario de Castilla y León (Bereich für Weinbau der Abteilung für Gehölzanbau des Agrartechnischen Instituts von Castilla y León) diese Rebsorten im abgegrenzten Gebiet der g. U. „Arribes“ vor. Die Untersuchungen waren Teil eines Forschungsprojekts zur Rückgewinnung einheimischer Nebensorten. Im Anschluss an die ampelografische Charakterisierung begann das Registrierungsverfahren und schließlich wurden die Sorten in die Auflistung der in Castilla y León zugelassenen Keltertraubensorten aufgenommen. Diese sind Anhang XI der Orden AYG/1408/2018, de 19 de diciembre, por la que se regula el potencial de producción vitícola en la Comunidad de Castilla y León (Verordnung AYG/1408/2018 vom 19. Dezember 2018 zur Regelung des Weinbaupotenzials in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León) zu entnehmen (Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León BOCYL Nr. 2 vom 3. Januar 2019). Diese Verordnung wurde kürzlich durch die Orden AGR/836/2020, de 4 de septiembre (Verordnung AGR/836/2020 vom 4. September 2020) modifiziert (Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León BOCYL Nr. 190 vom 15. September 2020).

Nach der Analyse der unter Einbeziehung dieser Sorten erzeugten Weine konnte bestätigt werden, dass die spezifischen Merkmale der Weine mit der g. U. „Arribes“ erhalten bleiben. Die Sorten verleihen den Weinen önologisch wertvolle Qualitätsmerkmale, die nicht verloren gehen dürfen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Rebsorten bereits vor Einführung der g. U. üblicherweise in dem Gebiet zur Weinherstellung verwendet wurden.

Darüber hinaus wird die unnötige Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebensorten gestrichen.

5.   Anpassung der Ausführungen zum Zusammenhang

BESCHREIBUNG:

Die Ausführungen zum Zusammenhang unter dem Abschnitt „Menschliche Faktoren“, in dem auf die nunmehr in die Produktspezifikation aufgenommenen Rebsorten Bezug genommen wurde, werden aktualisiert.

Diese Änderung betrifft Nummer 7 Abschnitt a.2 der Produktspezifikation und Punkt 8.1 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie zwar einen Unterabschnitt der Ausführungen zum Zusammenhang betrifft, dieser jedoch mit Blick auf das Zusammenspiel zwischen Faktoren und Eigenschaften des Erzeugnisses keine Änderungen erfährt. Der kausale Zusammenhang ändert sich nicht. Diese Änderung entspricht daher keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten.

BEGRÜNDUNG:

Die Ausführungen zum Zusammenhang unter dem Abschnitt „Menschliche Faktoren“ werden aktualisiert. In diesem wurde darauf verwiesen, dass die betreffenden Nebensorten einem Prüfungs-, Registrierungs- und Zulassungsverfahren unterzogen würden. Dieses Verfahren ist bereits abgeschlossen, so dass eine Aktualisierung des Wortlauts erforderlich ist, um die neue Lage abzubilden. Die Aktualisierung erfolgt darüber hinaus im Zuge der Aufnahme der für die Erzeugung von Weinen mit der g. U. „Arribes“ zugelassenen Rebsorten.

6.   Verbesserung der Formulierungen zur Begründung der Abfüllung am Ursprungsort

BESCHREIBUNG:

Die zwingend vorgeschriebene Begründung der Abfüllung am Ursprungsort wird besser ausformuliert.

Diese Änderung betrifft Nummer 8 Abschnitt b.2 der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie eine rein formelle Frage betrifft, durch die die Anforderungen und die beschreibenden Angaben der Produktspezifikation nicht geändert werden. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung zur Abfüllung am Ursprungsort bereits in der Produktspezifikation enthalten war. Es wird lediglich die Gelegenheit genutzt, um auch den Wortlaut der verpflichtenden Begründung zu verbessern. Diese Änderung entspricht keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten.

BEGRÜNDUNG:

Es handelt sich lediglich um eine Verbesserung der Formulierung dieser Anforderung. Diese wird als unabdingbar erachtet, um die Qualität des Enderzeugnisses zu erhalten und eine bessere Begründung zu ermöglichen.

7.   Aktualisierung der Ausführungen zu den Kennzeichnungsvorschriften

BESCHREIBUNG:

Die Ausführungen werden besser ausformuliert, indem veraltete Gesetzesverweise gestrichen werden.

Diese Änderung betrifft Nummer 8 Abschnitt b.3 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Es handelt sich um eine Verbesserung der Ausführungen in ihrer Formulierung, ohne dass die Kennzeichnungsvorschriften an sich geändert werden.

8.   Anpassung an die Bestimmungen bezüglich der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation

BESCHREIBUNG:

Die Beschreibung der Kontrollen wird neu formuliert.

Diese Änderung betrifft Nummer 9 Abschnitt b der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Es handelt sich um eine Standardänderung ohne Änderung des Einzigen Dokuments, die keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Es wird eine klarere, aktualisierte Neuformulierung dieses Abschnitts entsprechend den Bestimmungen der derzeit gültigen Gemeinschaftsvorschriften vorgeschlagen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Arribes

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   WEIN – Weiß- und Roséweine

KURZBESCHREIBUNG

Weißweine:

Aussehen: gelbe Farbe mit grauen bis goldenen Nuancen.

Geruch: reine Aromen (ohne Fehlgerüche) mit fruchtigen und/oder blumigen Noten. Mineralische Anklänge sind möglich.

Gaumen: vollmundig mit ausgewogener Säure.

Wein mit Prädikat „Fermentado en Barrica“ (in der Barrique vergärt):

Aussehen: infolge des Herstellungsverfahrens intensivere Farben als bei jungen Weinarten.

Geruch: reine Aromen mit Rauch- und Röstnoten, gemischt mit sortentypischen fruchtigen und blumigen Aromen von mittlerer Intensität.

Am Gaumen soll der Wein ölige, vollmundige und komplexe Eindrücke hinterlassen, mit gut eingebundenem Eichenaroma.

Roséweine:

Aussehen: Farbspektrum von blassrosa bis hellrot.

Geruch: reine Aromen (ohne Fehlgerüche), bei denen fruchtige Noten dominieren.

Gaumen: fruchtig, mit gut integrierter Säure.

Gereifte Roséweine:

Aussehen: durch die Reifung geprägte Rosafärbung.

Geruch: gekennzeichnet durch reine und ausgewogene Holz- und Fruchtaromen, je nach Reifungsstadium.

Gaumen: gute Struktur und ausgewogenes Verhältnis von Säure und Alkohol, mit langem Abgang.

(*)

Nicht angegebene Analyseparameter entsprechen den geltenden Bestimmungen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,0

Mindestgesamtsäure

4,0 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

11,67

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

2.   WEIN – Junge Rotweine

KURZBESCHREIBUNG

Aussehen: charakteristische rote Färbung, von violett bis purpurrot.

Geruch: reine Aromen mit fruchtigen und/oder mineralischen Noten.

Gaumen: fruchtig, mit ausgewogener Säure.

(*)

Nicht angegebene Analyseparameter entsprechen den geltenden Bestimmungen.

(**)

Für Weine, die älter als ein Jahr sind, wird der Grenzwert für flüchtige Säure wie folgt berechnet: 0,7 g/l bei einem Alkoholgehalt von bis zu 10 % vol + 0,06 g/l für jeden Prozentpunkt, der 10 % vol übersteigt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,0

Mindestgesamtsäure

4,0 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

11,67

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

3.   WEIN – Gereifte Rotweine

KURZBESCHREIBUNG

Aussehen: violette bis rote Färbung, bisweilen reifungsbedingte Orangetöne. Mittlere bis hohe Intensität.

Geruch: reine, fruchtige Aromen mit Holztönen und/oder mineralischen Anklängen.

Gaumen: gute Struktur und Einbindung der Holzaromen, ausgewogene Säure.

(*)

Nicht angegebene Analyseparameter entsprechen den geltenden Bestimmungen.

(**)

Für Weine, die älter als ein Jahr sind, wird der Grenzwert für flüchtige Säure wie folgt berechnet: 0,7 g/l bei einem Alkoholgehalt von bis zu 10 % vol + 0,06 g/l für jeden Prozentpunkt, der 10 % vol übersteigt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12,0

Mindestgesamtsäure

4,0 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

11,67

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.

Spezifisches önologisches Verfahren

Maximale Extraktionsausbeute: 72 l/100 kg Trauben.

Bei Weinen mit dem Prädikat „FERMENTADO EN BARRICA“ ist ein maximales Fassungsvermögen von 600 l zulässig.

2.

Wesentliche Einschränkung bei der Weinbereitung

Bei der Herstellung von Rosé- und Rotweinen kommen für die g. U. zugelassene rote Rebsorten im Umfang von mindestens 60 % zum Einsatz.

5.2.   Höchsterträge

1.

Rote Rebsorten

7 000 kg Trauben je Hektar

2.

 

50,4 Hektoliter je Hektar

3.

Weiße Rebsorten

10 000 kg Trauben je Hektar

4.

 

72 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet der g. U. „Arribes“ befindet sich im Nordwesten der Provinz Salamanca und im Südwesten der Provinz Zamora.

Das Erzeugungsgebiet umfasst die folgenden Gemeinden:

Provinz Salamanca:

Ahigal de los Aceiteros, Aldeadávila de la Ribera, Corporario, Fregeneda (La), Hinojosa de Duero, Lumbrales, Masueco, Mieza, Peña (La), Pereña de la Ribera, Puerto Seguro, Redonda (La), San Felices de los Gallegos, Saucelle, Sobradillo, Valdenoguera, Vilvestre, Villar de la Yegua, Villar del Ciervo und Villarino de los Aires.

Provinz Zamora:

Abelón, Argañín, Badilla, Carbajosa de Alba, Castro de Alcañices, Cibanal, Cozcurrita, Fariza, Fermoselle, Formariz, Fornillos de Fermoselle, Gamones, Luelmo, Mámoles, Monumenta, Moral de Sayago, Moralina, Pinilla de Fermoselle, Pino, Salto de Castro, Santa Eulalia, Torregamones, Villadepera, Villalcampo und Villardiegua de la Ribera.

Flurstücke 2, 3, 4, 12, 13, 14 und 16 innerhalb der Gemeinde Almaraz de Duero sowie Flurstück 1 innerhalb der Gemeinde Muelas del Pan.

7.   Keltertraubensorte(n)

 

ALBILLO MAYOR

 

ALBILLO REAL

 

BRUÑAL – ALBARÍN TINTO

 

DOÑA BLANCA – MALVASÍA CASTELLANA

 

GAJO ARROBA

 

GARNACHA TINTA

 

GARRO – MANDÓN

 

JUAN GARCÍA – MOURATÓN

 

MENCÍA

 

MERENZAO – BASTARDILLO CHICO

 

RABIGATO – PUESTA EN CRUZ

 

RUFETE

 

SYRAH

 

TEMPRANILLO

 

TINTO JEROMO

 

VERDEJO

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Natürliche und menschliche Faktoren

Natürliche Faktoren

Klima

Die klimatischen Bedingungen in den Flusstälern des Duero (Arribes del Duero) sind besonders charakteristisch und stellen eines der Hauptkriterien dar, anhand derer dieses Gebiet definiert wird. Im Vergleich zum Rest der Region zeigen sich hier deutliche klimatische Unterschiede. Mit einer Jahresrate zwischen 575 und 800 mm sind die Niederschlagsmengen relativ hoch, was der Lage dieses Gebiets im äußersten Westen des Einzugsgebiets des Duero geschuldet ist.

Das Relief sorgt darüber hinaus für ausgeprägte Temperaturunterschiede. So ähnelt das Temperaturprofil in der Fastebene dem des restlichen Einzugsgebiets – mit langen, kalten Wintern und kurzen, heißen Sommern. In den Flusstälern hingegen werden extrem hohe Temperaturen erreicht, die rund 5 °C über den Temperaturen in der Fastebene liegen. Die Winter sind kürzer, die Sommer jedoch länger. In den engen Schluchten besteht keine Frostgefahr. Die Durchschnittstemperatur beträgt im Januar um die 9 °C und im August um die 26 °C, jeweils mit hoher Sonneneinstrahlung bei ca. 2 680 Sonnenstunden im Jahr.

Das Klima in den Flusstälern des Duero kann als subhumides Mittelmeerklima eingeordnet werden. Es ist jedoch wärmer und feuchter als im Rest der Region.

Boden

Bei den in dem Gebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um saure, kalkarme Schiefer-Granit-Böden mit einem pH-Wert, der zwischen 5 und 6 schwankt. Sie weisen eine schluffige Lehmtextur auf, sind besonders steinig sowie frisch und fruchtbar. Durch diese Eigenschaften unterscheiden sie sich von anderen Weinbaugebieten in der näheren Umgebung.

Menschliche Faktoren

Ausgehend von den natürlichen Faktoren haben die Erzeuger der g. U. „Arribes“ seit jeher folgende Punkte herausgestellt:

1.

Die Besonderheit der angebauten Rebsorten. Die Hauptsorte – in diesem Fall eine rote Traubensorte – ist Juan García. Diese Sorte, die Hauptbestandteil bei der Erzeugung von Weinen mit dieser g. U. ist, macht die Weine einzigartig und verleiht ihnen unverwechselbare Eigenschaften, die ihren besonderen Charakter ausmachen. Dieser unterstreicht die maßvolle Struktur und Weichheit der Weine. Rufete ist eine weitere traditionelle rote Rebsorte, die wegen der angebauten Menge und ihrer bewährten Qualität von Bedeutung ist. Es handelt sich dabei um eine Sorte, die den Weinen zarte Aromen, Eleganz und Komplexität verleiht.

Die Rebsorte Bruñal hingegen kann mit großer Sicherheit als echt einheimische Sorte angesehen werden, dank der die Weine eine stärkere Färbung und einen höheren Alkoholgehalt erhalten. Die Rebsorte ist bei den Winzern des Gebiets sichtbar beliebt und wird von ihnen erkennbar geschätzt.

Die einheimischen Rebsorten werden durch weitere Sorten ergänzt (Tempranillo, Garnacha und Mencía als rote Rebsorten sowie Malvasía, Albillo oder Verdejo als weiße Rebsorten), die aufgrund ihrer Verbreitung in dem Gebiet die Weine in ganz eigener Art prägen.

Darüber hinaus werden Sorten wie Bastardillo Chico, Tinta Jeromo, Mandón, Gajo Arroba oder Puesta en Cruz in großem Umfang angebaut. Es handelt sich dabei eindeutig um einheimische Sorten. Sie dürfen bereits jetzt zur Erzeugung von Weinen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verwendet werden, da sie das entsprechende Registrierungs- und Zulassungsverfahren bereits nach Abschluss der Studie des Instituto Tecnológico de Castilla y León betreffend die Rückgewinnung von Nebensorten durchlaufen haben.

Andererseits haben sich in den letzten Jahren auch andere Rebsorten etabliert, die eine gute Anpassungsfähigkeit an das Gebiet und eine einzigartige Gedeihfähigkeit unter den in Arribes vorherrschenden Bedingungen gezeigt haben. Dies ist der Fall einer weiteren roten Traubensorte, der Rebsorte Syrah, die im Sortenbestand in den Flusstälern des Duero weitverbreitet und hochgeschätzt ist. Wächst sie auf granithaltigen Kieselböden in einem heißen, sonnigen Klima (das in Arribes gegeben ist), können sich ihre Eigenschaften besonders gut entfalten. Die Sorte kann relativ leicht angebaut werden und ist kaum anfällig für Krankheiten. Die Sorte Syrah stellt eine perfekte Ergänzung der einheimischen Rebsorten dar. Wird sie für die Erzeugung sortenreiner Weine verwendet, so können Arribes-Weine von hoher Qualität gewonnen werden, in denen der einzigartige Charakter des Gebiets exzellent zum Ausdruck kommt.

2.

Das Alter der Weinberge, deren Rebstöcke zu mindestens 50 % bereits vor 1956 gepflanzt wurden. Nahezu alle Stöcke wurden in Gobeleterziehung kultiviert, nur einige vereinzelte Pflanzungen in Spaliererziehung. In sporadischen Einzelfällen fand auch ein Übergang von der Gobelet- zur Spaliererziehung statt.

3.

Eine traditionell hohe Pflanzdichte mit zwischen 2 000 und 3 000 Stöcken je Hektar.

8.2.   Merkmale des Erzeugnisses

Die Weine mit der g. U. „Arribes“ zeichnen sich durch ein Aromaprofil aus, das sie von Weinen anderer Gebiete unterscheidet. Charakteristisch sind darüber hinaus eine den Weinen Frische verleihende natürliche Säure und – im Falle der Rotweine – ein hoher Polyphenolgehalt sowie Aromen von reifen Früchten und Fruchtkompott sowie die markante mineralische Tönung.

8.3.   Beschreibung des kausalen Zusammenhangs

1.

Die Vegetationsperiode der Reben beginnt im Frühling, der hier früher Einzug hält. Begünstigt wird sie in den Flusstälern des Duero durch rechtzeitige Niederschläge in ausreichendem Umfang, die die Pflanzen entsprechend nutzen. Die Weine erhalten dadurch einen guten natürlichen Säuregehalt, der in der Regel mindestens 5,5 g/l beträgt.

2.

Das Temperaturprofil in den Flusstälern des Duero gewährleistet eine perfekte Reifung der Trauben und eine größere Polyphenolkonzentration mit Auswirkungen auf das Aromaprofil der Weine, das eine gewisse Tendenz zu überreifen Früchten und Fruchtkompott zeigt.

3.

Die in Arribes angebauten Rebsorten sind unverfälscht und unterscheiden sich von denen anderer Gebiete. In der Folge weisen die erzeugten Weine eine ganz besondere Aromapalette und generell einzigartige organoleptische Eigenschaften auf.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Weinbereitungsverfahren umfasst die Abfüllung und die Reifung des Weines, sodass die in der Produktspezifikation beschriebenen organoleptischen und physikalisch-chemischen Merkmale nur dann gewährleistet werden können, wenn sämtliche Schritte der Weinbereitung im Erzeugungsgebiet stattfinden. Um Qualität, Ursprung und Kontrolle der Weine garantieren zu können und vor dem Hintergrund, dass die Abfüllung der Weine mit der g. U. „Arribes“ selbst einer der kritischen Schritte zur Erreichung der in der Produktspezifikation festgelegten Merkmale ist, muss dieser Vorgang in den Abfüllanlagen der Weinkellereien innerhalb des Erzeugungsgebiets erfolgen.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Das Jahr der Lese ist zwingend anzugeben, auch wenn die Weine keiner Reifung unterzogen wurden.

Zulässig ist:

die Verwendung der Angabe DENOMINACIÓN DE ORIGEN (Ursprungsbezeichnung) anstelle von DENOMINACIÓN DE ORIGEN PROTEGIDA (geschützte Ursprungsbezeichnung);

bei Rosé- und Rotweinen: die Verwendung der Angaben CRIANZA, RESERVA und GRAN RESERVA, soweit die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, und der Angabe ROBLE, sofern die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind und die Weine mindestens 3 Monate lang im Eichenfass gereift sind;

bei sämtlichen Weinen: die Verwendung der Angabe FERMENTADO EN BARRICA, sofern die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind und die Gärung der Weine in Eichenfässern erfolgt ist, in denen sie mindestens 3 Monate lang gereift sind.

Link zur Produktspezifikation

www.itacyl.es/documents/20143/342640/PCC+DOP+ARRIBES+Rev+2.docx/8bc6c048-a143-5813-e576-e8876e19c90d


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/41


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 263/11)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Cigales“

PDO-ES-A0622-AM03

Datum der Mitteilung: 12.4.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Änderung der physikalisch-chemischen Eigenschaften

BESCHREIBUNG:

Diese Änderung betrifft den in Milligramm pro Liter (mg/l) ausgedrückten Höchstgehalt an Schwefeldioxid, der an die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Grenzwerte angepasst wird. Für Weiß- und Rosé-/Claretweine wird er von 150 auf 200 mg/l und für Rotweine von 140 auf 150 mg/l angehoben. Auch die Art und Weise, wie der Zuckergehalt von Qualitätsschaumweinen gemessen wird, wird korrigiert. Dieser wird nunmehr in Gramm Glucose+Fructose+Saccharose pro Liter angegeben. Bislang fehlte der Verweis auf „Saccharose“.

Diese Änderung betrifft Nummer 2 Abschnitt a der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.

Die Änderung wird als Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments angesehen, da sie keine wesentliche Änderung der Eigenschaften des Erzeugnisses mit sich bringt. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Die Beibehaltung dieser unter den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstwerten liegenden Grenzwerte für Schwefeldioxid wird als unnötig erachtet, da dies die korrekte Lagerung der Weine erschweren kann, ohne dass eine Qualitätssteigerung erreicht wird.

2.   Aufnahme des Begriffs Claretwein als Synonym für Roséwein

BESCHREIBUNG:

Der Begriff „Claretwein“ wird als Synonym für „Roséwein“ aufgenommen.

Diese Änderung betrifft verschiedene Abschnitte der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments: Nummer 2 Abschnitte a und b, Nummer 3 Abschnitt c, Nummern 5 und 7 der Produktspezifikation sowie die Punkte 4 und 5 des Einzigen Dokuments.

Sie wird als eine Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments angesehen, da sie keine wesentliche Änderung der Eigenschaften des Erzeugnisses mit sich bringt, sondern lediglich die Wiedereinführung eines traditionellen Begriffs betrifft, der von jeher zur Bezeichnung der Weine des Gebiets verwendet wird. Die Eigenschaften und das Profil des Erzeugnisses, die in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind und die auf dem Zusammenspiel von natürlichen und menschlichen Faktoren beruhen, bleiben unverändert. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Mit dem Begriff Claretwein werden traditionell in Cigales, aber auch in anderen spanischen Weinbaugebieten erzeugte Roséweine bezeichnet. Als die Ursprungsbezeichnung eingeführt wurde, durfte ausgehend von den rechtlichen Bestimmungen und aufgrund der Art der Erzeugung nur die Bezeichnung Roséwein verwendet werden. Auch die Weinart wurde so definiert. Der Begriff Claretwein wurde damit ausgeschlossen. Die aktuellen Rechtsvorschriften erlauben die Bezeichnung Claretwein als Synonym für Roséwein. Zu berücksichtigen ist, dass die Art der Erzeugung dabei die eines Roséweins ist. Der klassische Begriff soll wiederaufgenommen werden, um daran zu erinnern, unter welchem Namen diese Weinart in den Anfangszeiten dieses Weinbaugebiets bekannt war. Die Weine könnten dadurch eine Aufwertung erfahren, da sie sich von allen anderen weltweit erzeugten Roséweinen unterscheiden.

3.   Anpassung der Beschreibung der organoleptischen Eigenschaften

BESCHREIBUNG:

Die organoleptische Beschreibung der Weine wird verbessert.

Diese Änderung betrifft Nummer 2 Abschnitt b der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.

Sie wird als Standardänderung (mit Änderung des Einzigen Dokuments) angesehen, da sie keine wesentliche Änderung der Eigenschaften des Erzeugnisses mit sich bringt, sondern lediglich die Anpassung der Beschreibung dieser Eigenschaften beinhaltet. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

BEGRÜNDUNG:

Der gemäß der Norm ISO 17065 akkreditierte und für die Ursprungsbezeichnung „Cigales“ zuständige Regulierungsausschuss hat mit der organoleptischen Analyse der Weine ein Labor für sensorische Prüfungen beauftragt, das seinerseits nach der Norm ISO 17025 akkreditiert ist. Ausgehend von den in den vergangenen Jahren gesammelten Erfahrungen wurde die Beschreibung der organoleptischen Eigenschaften geändert, um sie an das Analyseverfahren entsprechend den Kriterien der Norm 17025 anzupassen. Darüber hinaus werden individuell zugeschnittene Beschreibungen für Dessertweine (weiß, rosé und rot) aufgenommen, da auf diese Weise ihr Charakter präziser abgebildet werden kann und die Weine genauer analysiert werden können.

4.   Änderung der Pflanzdichte

BESCHREIBUNG:

Durch die Änderung soll ermöglicht werden, die bereits vorhandenen Pflanzungen von der Einhaltung einer Mindestdichte von 1 000 Rebstöcken pro Hektar auszunehmen.

Diese Änderung betrifft Nummer 3 Abschnitt a der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.

Sie wird als Standardänderung angesehen, da sie keine wesentliche Änderung der Eigenschaften des Erzeugnisses mit sich bringt. Vielmehr sind es die Trauben dieser älteren Pflanzungen, mit denen die authentischsten Weine mit der g. U. „Cigales“ erzeugt werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Änderung einer der Änderungsarten entspricht, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 beschrieben sind.

BEGRÜNDUNG:

Die Änderung dient der Berücksichtigung alter Rebflächen, die in diesem Weinbaugebiet noch vorzufinden sind und weniger als 1 000 Rebstöcke pro Hektar umfassen. Es handelt sich hierbei um Flächen, die historisch und kulturell von Bedeutung sind und darüber hinaus durch ihren geringen Ertrag und das Alter der Reben Trauben von hervorragender Qualität hervorbringen. Aus diesem Ausgangsmaterial werden aufgewertete Weine mit höherer Qualität gewonnen.

Zudem erscheint es nicht folgerichtig, diese alten Parzellen aufgrund der Nichteinhaltung der Mindestpflanzdichte auszuschließen, da zu berücksichtigen ist, dass diese Rebflächen hohen Alters in einem Pflanzmuster von 3 × 3 m angebaut wurden, um den Einsatz mechanischer Hilfsmittel zu ermöglichen. Die Folge eines solchen Ausschlusses wären ein geringeres Weinbaupotenzial und Qualitätsverluste.

5.   Aufnahme der Möglichkeit zur Verringerung des wahrscheinlichen Alkoholgehalts der Trauben in bestimmten Weinwirtschaftsjahren

BESCHREIBUNG:

Es wird die Möglichkeit aufgenommen, den Alkoholgehalt der Trauben in bestimmten Weinwirtschaftsjahren um 0,5 zu verringern.

Diese Änderung betrifft Nummer 3 Abschnitt b.1 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keine wesentlichen Änderungen mit sich bringt. Die Möglichkeit einer solchen Verringerung hat es vielmehr stets gegeben. Es geht lediglich um die Übernahme der (derzeit als interne Betriebsvorschrift wirkenden) Regelung in die Produktspezifikation als dem Dokument, das sämtliche technischen Bestimmungen in Bezug auf das Erzeugnis enthält. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Änderung einer der Änderungsarten entspricht, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 beschrieben sind.

BEGRÜNDUNG:

Es wird die Möglichkeit aufgenommen, dass der Regulierungsausschuss den wahrscheinlichen Mindestalkoholgehalt der Trauben in bestimmten Weinwirtschaftsjahren und nach vorheriger technischer Prüfung mit Angabe von Gründen bis auf 0,5 °Bé absenken kann.

Bevor es die Produktspezifikation gab, waren die Vorgaben zur Verringerung des Alkoholgehalts für bestimmte Weinwirtschaftsjahre in der entsprechenden Regulierungsvorschrift – dem Reglamento de la Denominación de Origen Cigales (Verordnung über die Ursprungsbezeichnung Cigales) – aufgeführt. Diese Verordnung wurde vor Kurzem geändert und sieht die genannte Möglichkeit nicht mehr vor. Da es sich um eine technische Vorgabe handelt, ist sie in die Produktspezifikation aufzunehmen.

6.   Aufnahme der Möglichkeit zur Verwendung verschiedener Arten von Qualitätsschaumweinen

BESCHREIBUNG:

Es wird die Möglichkeit aufgenommen, Qualitätsschaumweine mit anderen als dem traditionellen Erzeugungsverfahren herzustellen.

Diese Änderung betrifft Nummer 3 Abschnitt b.1 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments. Unabhängig vom angewandten Erzeugungsverfahren müssen die Qualitätsschaumweine stets die organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften aufweisen, die in der Produktspezifikation aufgeführt sind. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Änderung einer der Änderungsarten entspricht, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 beschrieben sind.

BEGRÜNDUNG:

Qualitätsschaumweine können unter Anwendung sämtlicher Verfahren erzeugt werden, die in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Kategorie 5 aufgeführt sind. Auf diese Weise sollen neue Möglichkeiten zur Markterweiterung mit Blick auf die Art der Erzeugung genutzt werden, die seit 2011 zur Anwendung kommt. Die Angabe des angewandten Verfahrens auf dem Hauptetikett ist jedoch verpflichtend, damit der Verbraucher über die Art und Weise der Erzeugung informiert ist.

7.   Neufassung der Bedingungen für die Reifung

BESCHREIBUNG:

Es werden bestimmte Bedingungen für die Reifung eingeführt (Größe der Barrique und Datum, ab dem die Dauer der Reifung berechnet wird).

Diese Änderung betrifft Nummer 3 Abschnitt b.2 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments, da sie keine wesentlichen Änderungen mit sich bringt und dieselben Bedingungen betrifft, die zuvor in der Verordnung enthalten waren. Es geht lediglich um die Übernahme der (derzeit als interne Betriebsvorschrift wirkenden) Regelung in die Produktspezifikation als dem Dokument, das sämtliche technischen Bestimmungen in Bezug auf das Erzeugnis enthält. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Änderung einer der Änderungsarten entspricht, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 beschrieben sind.

BEGRÜNDUNG:

Ein Abschnitt betreffend die Bedingungen für die Reifung wird aufgenommen, der zuvor nur in der früheren Verordnung enthalten war. Aufgrund der Änderung dieser Verordnung sind sämtliche technischen Aspekte in der Produktspezifikation festzulegen, was die vorliegende Änderung erforderlich macht.

8.   Streichung der Einschränkungen bei der Weinbereitung

BESCHREIBUNG:

Die Vorgaben zur anteiligen Verwendung bestimmter Rebsorten werden gestrichen.

Diese Änderung betrifft Nummer 3 Abschnitt b.2 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments, da die – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind, unverändert bleiben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Änderung einer der Änderungsarten entspricht, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 beschrieben sind.

BEGRÜNDUNG:

Es wird als unnötig erachtet, diese Einschränkungen bei der Weinbereitung aufrechtzuerhalten, da die Eigenschaften der Weine mit der g. U. „Cigales“ vorrangig auf die Anpassung der Rebsorten an die geografischen Umgebungsbedingungen und auf den Einfluss dieser Bedingungen (Klima, Boden, Orografie usw.) auf die Traubenerzeugung und nicht etwa auf die Dominanz der einen oder anderen Rebsorte zurückzuführen sind.

9.   Höchsterträge nach Weinart

BESCHREIBUNG:

Die Grenzwerte für den Ertrag werden nicht länger in Abhängigkeit von der Farbe der Trauben festgelegt, sondern je nach zu erzeugender Weinart. Für weiße und rote Rebsorten wird ein Höchstertrag von 7 000 kg pro Hektar festgelegt, sofern sie zur Erzeugung von Rotweinen bestimmt sind, und ein Höchstertrag von 9 000 kg je Hektar für alle anderen Weinarten: Weißweine, Rosé-/Claretweine und Qualitätsschaumweine.

Diese Änderung betrifft Nummer 5 der Produktspezifikation und Punkt 5.2 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments, da sie sich nicht auf die Eigenschaften des Erzeugnisses auswirkt. Diese Aktualisierung entspricht keiner der Änderungsarten, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 vorgesehen sind, in dem auch die (Unions-)Änderungen beschrieben werden.

BEGRÜNDUNG:

In diesem Gebiet werden traditionell Rosé- und Claretweine als Verschnitt von weißen und roten Trauben erzeugt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass auf einigen Parzellen weiße und rote Rebsorten gemischt angebaut werden. Es ist daher nicht zielführend, zwei verschiedene Ertragswerte für weiße und rote Sorten festzulegen.

Darüber hinaus gibt es auch eine technische Begründung für die vorliegende Änderung: Aktuell werden auf dem Markt leichtere Rosé-, Weiß- und Qualitätsschaumweine mit weniger Körper und Struktur nachgefragt. Um dies zu erreichen, sind ein geringerer Alkoholgehalt, weniger Extrakt und mehr Säure erforderlich. Würde die Lese vorverlegt, um diese Eigenschaften zu erhalten, hätten die restlichen Traubenbestandteile noch nicht die optimale Reife erzielt. Mit einer höheren Stockbelastung kann jedoch ein Gleichgewicht dieser Parameter erreicht werden, ohne dass sich negative Auswirkungen auf die restlichen Bestandteile ergeben, während gleichzeitig eine perfekte Traubenreife erzielt wird.

10.   Aufnahme der Rebsorten Garnacha Tintorera und Garnacha Blanca und Streichung der Einteilung in Hauptrebsorten und zugelassene Rebsorten

BESCHREIBUNG:

Es werden zwei Rebsorten neu eingeführt und die Aufteilung in Hauptrebsorten und zugelassene Rebsorten wird gestrichen.

Diese Änderung betrifft Nummer 6 der Produktspezifikation und Punkt 7 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments, da sie sich nicht auf die Eigenschaften des Erzeugnisses auswirkt. Diese Aktualisierung entspricht keiner der Änderungsarten, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 vorgesehen sind, in dem auch die (Unions-)Änderungen beschrieben werden.

BEGRÜNDUNG:

Die als unnötig angesehene Aufteilung in zugelassene Rebsorten und Hauptrebsorten wird gestrichen.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Rebsorte Garnacha Tintorera wird darauf hingewiesen, dass diese Sorte im Gebiet der g. U. „Cigales“ traditionell angebaut wird. Ungerechtfertigterweise wurde sie als für die Bereitung von Qualitätsweinen ungeeignet befunden. Vor 35 Jahren verfügten die Kellereien nicht über die erforderlichen technischen Hilfsmittel, um mit dieser Rebsorte eine gute Weinbereitung zu gewährleisten. Die erzeugten Weine wiesen einen zu hohen Tanningehalt auf, waren herb, mit übermäßiger Färbung und Adstringenz. Aus diesem Grund wurde sie als zugelassene Rebsorte gestrichen.

Die moderne Önologie hat jedoch eine Aufwertung der Stärken dieser Sorte ermöglicht, so dass Qualitätsweine erzeugt werden können. Dank der technischen Hilfsmittel, die den Kellereien zur Verfügung stehen, können mit der Sorte Garnacha Tintorera hochwertige Erzeugnisse hergestellt werden, die außergewöhnlich fruchtig und aromatisch sind – Eigenschaften, die der Verbraucher von heute sehr schätzt.

11.   Anpassung der Ausführungen zum Zusammenhang

BESCHREIBUNG:

Es handelt sich dabei nicht um eine Änderung betreffend den Zusammenhang an sich, sondern um eine Anpassung der Formulierungen innerhalb des gesamten Abschnitts, mit dem Ziel, die Kohärenz mit anderen Änderungen zu gewährleisten. Der Kausalzusammenhang bleibt unverändert.

Diese Änderung betrifft Nummer 7 der Produktspezifikation und Punkt 8 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments. Diese rein redaktionelle Änderung entspricht keiner der Änderungsarten, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 vorgesehen sind, in dem auch die (Unions-)Änderungen beschrieben werden.

BEGRÜNDUNG:

Um die Kohärenz des Zusammenhangs mit weiteren Änderungen der Produktspezifikation zu gewährleisten, sind geringfügige Änderungen erforderlich.

12.   Hinzufügung einer ausschließenden Bedingung in Bezug auf die gleichzeitige Anwendung der Ausnahmeregelung zur Erhöhung der Erträge und einer Verringerung des wahrscheinlichen Alkoholgehalts der Trauben

BESCHREIBUNG:

In ein und demselben Weinwirtschaftsjahr darf der Ertrag an Trauben nicht gesteigert und gleichzeitig deren wahrscheinlicher Alkoholgehalt verringert werden.

Diese Änderung betrifft Nummer 8 Abschnitt b.1 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Es handelt sich um eine Standardänderung ohne Änderung des Einzigen Dokuments, da sie sich nicht auf die Eigenschaften des Erzeugnisses auswirkt. Diese Aktualisierung entspricht keiner der Änderungsarten, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 beschrieben sind.

BEGRÜNDUNG:

Diese ausschließende Bedingung wird als Ziffer 3 in Nummer 8 Abschnitt b.1 der Produktspezifikation aufgenommen, damit die Ausnahmeregelung betreffend die Erhöhung der Erträge nicht gleichzeitig mit einer Verringerung des wahrscheinlichen Alkoholgehalts angewandt werden kann. Die ausschließende Bedingung war auch in der ehemaligen Verordnung über die Ursprungsbezeichnung enthalten. Wie bereits bei früheren Änderungen war eine Überführung dieser Bedingung von der Verordnung, in der sie nun nicht mehr genannt wird, in die Produktspezifikation erforderlich.

13.   Neufassung des Abschnitts über Kennzeichnungsvorschriften

BESCHREIBUNG:

Der Abschnitt wird neugefasst, um ihn entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften kohärenter zu formulieren und um für Qualitätsschaumweine die auf der Kennzeichnung verpflichtende Angabe des Erzeugungsverfahrens entsprechend der vorliegenden Änderung einzuführen. Damit soll eine Irreführung der Verbraucher verhindert werden. Darüber hinaus wird das Prädikat „Fermentado en barrica“ (in der Barrique vergärt) eingeführt.

Diese Änderung betrifft Nummer 8 Abschnitt b.3 der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung mit Änderung des Einzigen Dokuments, die jedoch keine Beschränkung oder Begrenzung bei der Vermarktung mit sich bringt und auch keiner der Änderungsarten entspricht, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 vorgesehen sind, in dem auch die (Unions-)Änderungen beschrieben werden.

BEGRÜNDUNG:

Verbesserung der Kennzeichnungsvorschriften.

14.   Aktualisierung des Abschnitts über Kontrollen

BESCHREIBUNG:

Die Kontrollstelle, der die zuständige Behörde Aufgaben übertragen hat, wird genau angegeben und die Ausführungen zu den Kontrollen werden besser ausformuliert.

Diese Änderung betrifft Nummer 9 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Es handelt sich um eine Standardänderung ohne Änderung des Einzigen Dokuments, die sich nicht auf die Eigenschaften des Erzeugnisses auswirkt und auch keiner der Änderungsarten entspricht, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/13 vorgesehen sind, in dem auch die (Unions-)Änderungen beschrieben werden.

BEGRÜNDUNG:

Der für die g. U. „Cigales“ zuständige Regulierungsausschuss wurde gemäß der Norm ISO/IEC 17065:2012 akkreditiert. Im Anschluss daran hat die zuständige Behörde – das Instituto Tecnológico Agrario de Castilla y León – gemäß Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Kontrollaufgaben an den Regulierungsausschuss übertragen.

Darüber hinaus wurde der Wortlaut des die Kontrollaufgaben betreffenden Abschnitts aktualisiert, da er bezüglich der Zertifizierung nach der Norm 17065 obsolet geworden war.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Cigales

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

1.   WEIN – WEIßWEINE UND ROSÉ-/CLARETWEINE

KURZBESCHREIBUNG

Weißweine:

Aussehen: Die Weißweine weisen ein klares bis leuchtendes Aussehen auf. Farbton grüngelb, strohgelb, stahlgelb oder goldgelb.

Geruch: reine Nase (ohne Fehlgerüche) mit Fruchtaromen (Baumobst, Zitrusfrüchte und/oder Gemüse). Bei Barriquereifung können Gewürz- und/oder Röstnuancen auftreten.

Geschmack: ausgewogen, mit gutem Säure- und Alkoholgehalt. Aromen im gleichen Bereich wie beim Geruch (Baumobst, Zitrusfrüchte und/oder Gemüse). Es können Gewürz- und/oder Röstnuancen auftreten (holzgereifte Weine).

Rosé-/Claretweine:

Aussehen: klares bis leuchtendes Aussehen. Farbton violettrosa, erdbeerrosa oder lachsfarben, auch Zwiebelschalentöne.

Geruch: reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit Präsenz von Obst (rote Früchte), Baumobst, Zitrusfrüchten und/oder frischem Gemüse. Bei Barriquereifung Gewürz- und/oder Röstnuancen.

Geschmack: ausgewogen, Aromen ähnlich wie beim Geruch (rote Früchte, Baumobst, Zitrusfrüchte und/oder frisches Gemüse und bei Barriquereifung Gewürz- und/oder Röstnuancen).

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

200

2.   WEIN – JUNGE ROTWEINE

KURZBESCHREIBUNG

Aussehen: klares bis leuchtendes Aussehen mit Farbtönen von violett bis ziegelrot.

Geruch: reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit Aromen von Obst (sowohl frische als auch überreife schwarze oder rote Beeren) und/oder Gemüse, bei Holzreifung Gewürz- und/oder Röstnuancen.

Geschmack: ausgewogen in Säure, Alkohol, Adstringenz und Bitterkeit. Die Aromen zeigen im Abgang Anklänge im gleichen Bereich wie in der Nase.

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen auf jeden Fall innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

3.   ROTWEINE MIT DEM PRÄDIKAT „ROBLE“

KURZBESCHREIBUNG

Aussehen: klares bis leuchtendes Aussehen mit violetten bis ziegelroten Farbtönen.

Geruch: reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit Präsenz von Fruchtaromen sowie holztypischen Röst- und/oder Gewürzaromen.

Geschmack: ausgewogen, Fruchtaromen und holztypische Röst- und/oder Gewürzaromen.

(*)

Für Weine, die im ersten Jahr nach der Lese vermarktet werden; Weine, die älter als ein Jahr sind, dürfen den wie folgt berechneten Grenzwert für flüchtige Säure nicht überschreiten: 1 g/l bis 10 % vol und 0,06 g/l für jeden Prozentpunkt, der 10 % übersteigt.

(**)

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen auf jeden Fall innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

4.   ROTWEINE „CRIANZA“, „RESERVA“ UND „GRAN RESERVA“

KURZBESCHREIBUNG

CRIANZA:

Aussehen: klar bis leuchtend mit violetten bis ziegelroten Farbtönen.

Geruch: reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche), holztypische Röst- und/oder Gewürzaromen und Fruchtaromen.

Geschmack: ausgewogen, mit Gewürz- und/oder Röstnuancen und/oder Fruchtaromen und/oder mineralischen Aromen in der retronasalen Wahrnehmung.

RESERVA:

Aussehen: klar bis leuchtend mit roten bis bernsteinfarbenen Tönen.

Geruch: reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit würzigen und/oder balsamischen Aromen und/oder Fruchtaromen und/oder mineralischen Aromen.

Geschmack: reine Aromen, ausgewogen, mit würzigen und/oder balsamischen und/oder mineralischen Aromen und/oder Fruchtaromen in der retronasalen Wahrnehmung.

GRAN RESERVA:

Aussehen: klar bis leuchtend mit roten bis bernsteinfarbenen Tönen.

Geruch: reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit würzigen und/oder balsamischen Aromen.

Geschmack: reine Aromen mit würzigen und/oder balsamischen und/oder mineralischen Aromen und/oder Fruchtaromen in der retronasalen Wahrnehmung.

Für Weine, die im ersten Jahr nach der Lese vermarktet werden; Weine, die älter als ein Jahr sind, dürfen den folgenden Grenzwert für flüchtige Säure nicht überschreiten: 1 g/l bis 10 % vol und 0,06 g/l je Prozentpunkt darüber.

(**)

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen auf jeden Fall innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

5.   WEIN – DESSERTWEINE (WEIß, ROSÉ/CLARET UND ROT)

KURZBESCHREIBUNG

Dessertweine rosé:

Aussehen: klares bis leuchtendes Aussehen. Farbton violettrosa, erdbeerrosa, lachsfarben, auch Zwiebelschalentöne.

Geruch: reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit Fruchtaromen (rote Früchte, Baumobst, Zitrusfrüchte und/oder frisches Gemüse, bei Barriquereifung Gewürz- und/oder Röstnuancen).

Geschmack: ausgewogen, Aromen ähnlich wie beim Geruch (rote Früchte, Baumobst, Zitrusfrüchte und/oder frisches Gemüse und bei Barriquereifung Gewürz- und/oder Röstnuancen). Vollmundig, süß und strukturiert.

Dessertweine rot:

Aussehen: klares bis leuchtendes Aussehen mit Farbtönen von violett bis ziegelrot.

Geruch: reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit Fruchtaromen (sowohl frische als auch überreife schwarze und rote Beeren) und/oder Gemüse, bei Holzreifung Gewürz- und/oder Röstnuancen.

Geschmack: ausgewogen in Säure und Alkohol mit fruchtigen Anklängen im gleichen Bereich wie in der Nase (schwarze und rote Beeren, Trockenfrüchte, Gemüse), Gewürz- und/oder Röstnuancen. Vollmundig, süß und strukturiert.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

200

6.   QUALITÄTSSCHAUMWEIN (WEIß/ROSÉ/CLARET)

KURZBESCHREIBUNG

Aussehen: klar bis leuchtend mit gelben Farbtönen (strohgelb bis goldgelb) bei Herstellung aus weißen oder roten Rebsorten und von roter Farbe (blassrosa bis erdbeerrosa) bei Herstellung aus roten oder roten und weißen Rebsorten. Perlen mittlerer Größe, Schaumkranz von mittelkurzer oder mittlerer Persistenz.

Geruch: reine Nase (ohne Fehl- oder Störgerüche) mit fruchtigen Aromen und/oder Hefearomen.

Geschmack: gekennzeichnet durch die Präsenz fruchtiger Eindrücke, retronasal sind Aromen von Trockenfrüchten und/oder Hefe wahrnehmbar.

Die in diesem Kapitel angegebenen physikalisch-chemischen Parameter liegen auf jeden Fall innerhalb der in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

9

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

160

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

Spezifisches önologisches Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Gesunde Trauben, wahrscheinlicher Mindestalkoholgehalt: 10 oBé (weiße Rebsorten) bzw. 10,5 oBé (rote Rebsorten).

Maximale Ausbeute: 72 l je 100 kg Trauben.

Bei der Bereitung von Dessertweinen bleibt ein Teil des in den Trauben natürlich vorkommenden Zuckers erhalten, indem die Gärung durch zugelassene Systeme, ausgenommen Alkoholzusatz, abgebrochen wird.

Die Bereitung von Qualitätsschaumweinen erfolgt unter Anwendung eines zugelassenen Verfahrens.

Bedingungen für die Reifung der Weine:

1

Die Reifung der Weine erfolgt in den eingetragenen Weinkellereien, und zwar in Barriquefässern aus Eichenholz mit einem maximalen Fassungsvermögen von 330 l.

2.

Die Dauer der Reifung der Weine, für die die Prädikate „CRIANZA“, „RESERVA“ und „GRAN RESERVA“ verwendet werden, wird ab dem 1. November des Erntejahres berechnet.

2.   ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

Anbauverfahren

Die Mindestpflanzdichte beträgt 1 000 Rebstöcke pro Hektar bei Neupflanzungen. Bei bereits vorhandenen Pflanzungen wird die bestehende Pflanzdichte beibehalten.

5.2.   Höchsterträge

1.

Bei der Erzeugung von Rotweinen

7 000 kg Trauben pro Hektar

2.

 

50,40 Hektoliter pro Hektar

3.

Bei der Erzeugung von Weißweinen, Rosé-/Claretweinen und Qualitätsschaumweinen

9 000 kg Trauben pro Hektar

4.

 

64,80 Hektoliter pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet der g. U. „Cigales“ erstreckt sich auf einer Fläche von 574 km2 zu beiden Seiten des Flusses Pisuerga im nördlichen Teil der Niederungen des Duero.

Es umfasst folgende Gemeinden:

Provinz Valladolid:

Cabezón de Pisuerga, Cigales, Corcos del Valle, Cubillas de Santa Marta, Fuensaldaña, Mucientes, Quintanilla de Trigueros, San Martín de Valvení, Santovenia de Pisuerga, Trigueros del Valle und Valoria la Buena sowie das zur Gemeinde Valladolid gehörende Weingut „El Berrocal“, das von der Provinzgrenze von Valladolid, der Straße Valladolid-Fuensaldaña-Mucientes und dem Fluss Pisuerga umrahmt wird.

Provinz Palencia:

Dueñas.

7.   Keltertraubensorte(n)

ALBILLO MAYOR

CABERNET SAUVIGNON

GARNACHA BLANCA

GARNACHA ROJA – GARNACHA GRIS

GARNACHA TINTA

GARNACHA TINTORERA

MACABEO – VIURA

MERLOT

SAUVIGNON BLANC

SYRAH

TEMPRANILLO – TINTA DEL PAIS

VERDEJO

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Wein

Das geografische Gebiet der g. U. „Cigales“ ist für den Weinbau optimal – es wird vom Fluss Pisuerga durchflossen, an dessen Lauf in einem mittleren Abschnitt zwischen dem kalten Klima am Oberlauf und dem gemäßigten Klima im Mündungsbereich das Anbaugebiet liegt. Die Wechselbeziehung zwischen Klima und Boden begünstigt die Gewinnung von Trauben mit einem sehr ausgewogenen Säure-Zucker-Verhältnis. Die gut an das Gebiet angepassten Rebsorten und der Weinbau mit jahrzehntelanger Tradition ermöglichen die Erzeugung sehr ausgewogener Weine.

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass 30 % der Rebflächen älter als 60 Jahre sind, wodurch zusammen mit den vorstehend genannten Bedingungen eine sehr intensive und ausgewogene Reifung ermöglicht wird, die die Voraussetzung für ausgebaute Weine bildet.

8.2.   Qualitätsschaumwein

Die verschiedenen im Laufe der letzten Jahre gewonnenen Erfahrungen haben die Erzeugung von Schaumweinen ermöglicht, die unter Bewahrung der typischen Merkmale der Weine dieses Gebiets eine hohe Qualität erreichen (kleine und persistente Perlung, Einbindung von Sekundäraromen …). Die für das Gebiet typischen Rebsorten (hohe Anpassung) ermöglichen die Erzeugung von Schaumweinen, die sowohl am Gaumen als auch retronasal große Finesse und Frische offenbaren.

Die klimatischen Bedingungen des Anbaugebiets, die die Gewinnung eines in Säure, Extrakt und Aromastoffen ausgewogenen Ausgangsmaterials ermöglichen, verleihen dem Wein einen die Säure ausgleichenden vollmundigen Charakter.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Flaschenabfüllung der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cigales“ einer der kritischen Aspekte für die Gewährleistung der während des Verarbeitungs- und ggf. Reifungsprozesses erworbenen und in der Produktspezifikation beschriebenen Eigenschaften ist, erfolgt dieser Arbeitsgang in den Abfüllanlagen der Kellereien, die sich in dem in der Produktspezifikation festgelegten Erzeugungsgebiet befinden.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Anstelle des Textes DENOMINACIÓN DE ORIGEN PROTEGIDA (geschützte Ursprungsbezeichnung) kann die traditionelle Angabe DENOMINACIÓN DE ORIGEN (Ursprungsbezeichnung) verwendet werden.

Die Angabe des Erntejahres auf dem Etikett ist auch bei nicht ausgebauten Weinen obligatorisch, außer bei Dessert- und Qualitätsschaumweinen.

Die Prädikate CRIANZA, RESERVA und GRAN RESERVA können verwendet werden, sofern die für diese traditionellen Angaben geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Die Prädikate ROBLE und FERMENTADO EN BARRICA können verwendet werden, sofern die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen eingehalten werden.

Link zur Produktspezifikation

www.itacyl.es/documents/20143/342640/PCC+DOP+CIGALES+en+vigor_Rev+2.docx/319701e4-ff93-9af2-5b81-7acb4a82fdd4


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.