ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
30. Juni 2022


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2021-2022
Sitzungen vom 13. bis 16. Dezember 2021
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 14. Dezember 2021

2022/C 251/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (2020/2035(INL))

2

 

Mittwoch, 15. Dezember 2021

2022/C 251/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2018–2020 (2021/2020(INI))

23

2022/C 251/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu den Auswirkungen der organisierten Kriminalität auf die Eigenmittel der EU und auf die Zweckentfremdung von EU-Mitteln mit besonderem Augenmerk auf der geteilten Mittelverwaltung unter dem Gesichtspunkt der Rechnungsprüfung und Kontrolle (2020/2221(INI))

37

2022/C 251/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu der Bewertung von Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung von Korruption, vorschriftswidrigen Ausgaben und der Zweckentfremdung von europäischen und nationalen Mitteln im Falle von Nothilfefonds und krisenbezogenen Ausgabenbereichen (2020/2222(INI))

48

2022/C 251/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu der Durchführung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2021/2077(ΙΝΙ))

58

2022/C 251/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu den Herausforderungen und Chancen für multilaterale Systeme der Rüstungskontrolle und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen (2020/2001(INI))

69

2022/C 251/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu neuen Leitlinien für die humanitären Maßnahmen der EU (2021/2163(INI))

80

2022/C 251/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Westlichen Balkan (2021/2002(INI))

87

 

Donnerstag, 16. Dezember 2021

2022/C 251/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2020 (2021/2019(INI))

96

2022/C 251/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu Demokratie am Arbeitsplatz: europäischer Rahmen für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern und Überarbeitung der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats (2021/2005(INI))

104

2022/C 251/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu dem anhaltenden massiven Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger in Russland: der Fall der Menschenrechtsorganisation Memorial (2021/3018(RSP))

115

2022/C 251/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu der Lage in Kuba, insbesondere den Fällen von José Daniel Ferrer, der Dame in Weiß Aymara Nieto, Maykel Castillo, Luis Robles, Félix Navarro, Luis Manuel Otero, Pastor Lorenzo Rosales Fajardo, Andy Dunier García und Yunior García Aguilera (2021/3019(RSP))

120

2022/C 251/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu Zwangsarbeit in der Fabrik von Linglong und Umweltprotesten in Serbien (2021/3020(RSP))

124

2022/C 251/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu den Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, insbesondere die verzögerte Ernennung von Staatsanwälten der EUStA (2021/2978(RSP))

127

2022/C 251/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zur Lage in Nicaragua (2021/3000(RSP))

134

2022/C 251/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu MeToo und Belästigung — Auswirkungen in den EU-Organen (2021/2986(RSP))

138

2022/C 251/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu der Lage an der ukrainischen Grenze und in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine (2021/3010(RSP))

144

2022/C 251/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (2021/2885(RSP))

150


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Montag, 13. Dezember 2021

2022/C 251/19

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (10531/3/2021 — C9-0422/2021 — 2018/0018(COD))

153

 

Dienstag, 14. Dezember 2021

2022/C 251/20

P9_TA(2021)0485
Zollkontingent der Union für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zollkontingents der Union für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay (COM(2021)0313 — C9-0228/2021 — 2021/0146(COD))
P9_TC1-COD(2021)0146
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/216 hinsichtlich des Zollkontingents der Union für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay

154

2022/C 251/21

P9_TA(2021)0486
Europäisches Jahr der Jugend 2022 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend 2022 (COM(2021)0634 — C9-0379/2021 — 2021/0328(COD))
P9_TC1-COD(2021)0328
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022)

155

2022/C 251/22

P9_TA(2021)0487
Gemeinsame Ermittlungsgruppen: Angleichung an die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (COM(2021)0020 — C9-0005/2021 — 2021/0008(COD))
P9_TC1-COD(2021)0008
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

158

2022/C 251/23

P9_TA(2021)0488
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen: Angleichung an die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (COM(2021)0021 — C9-0006/2021 — 2021/0009(COD))
P9_TC1-COD(2021)0009
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

159

2022/C 251/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien im Zusammenhang mit einer Reihe von ab dem 28. Dezember 2020 aufgetretenen Erdbeben (COM(2021)0963 — C9-0403/2021 — 2021/0359(BUD))

160

2022/C 251/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (Antrag Italiens — EGF/2021/003 IT/Porto Canale) (COM(2021)0935 — C9-0399/2021 — 2021/0337(BUD))

163

2022/C 251/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Italiens — EGF/2021/002 IT/Air Italy (COM(2021)0936 — C9-0400/2021 — 2021/0338(BUD))

167

2022/C 251/27

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge eines Antrags Spaniens — EGF/2021/004 ES/Aragón automotive (COM(2021)0683 — C9-0404/2021 — 2021/0356(BUD))

171

2022/C 251/28

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Verfahren für die Streitbeilegung bei der Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel zu klären (COM(2021)0327 — C9-0257/2021 — 2021/0161(NLE))

175

2022/C 251/29

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (06385/2021 — C9-0368/2021 — 2010/0112(NLE))

181

2022/C 251/30

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021–2026) im Namen der Europäischen Union (09172/2021 — C9-0253/2021 — 2021/0127(NLE))

182

2022/C 251/31

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern (COM(2016)0034 — C9-0018/2016 — 2012/0060(COD))

183

 

Mittwoch, 15. Dezember 2021

2022/C 251/32

P9_TA(2021)0498
Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und späterer Geltungsbeginn der Anforderungen an hausinterne Produkte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und des späteren Geltungsbeginns der Anforderungen an hausinterne Produkte (COM(2021)0627 — C9-0381/2021 — 2021/0323(COD))
P9_TC1-COD(2021)0323
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und des späteren Geltungsbeginns der Bedingungen für hausinterne Produkte

226

2022/C 251/33

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) (COM(2020)0842 — C9-0419/2020 — 2020/0374(COD))

227


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2021-2022

Sitzungen vom 13. bis 16. Dezember 2021

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 14. Dezember 2021

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/2


P9_TA(2021)0489

Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (2020/2035(INL))

(2022/C 251/01)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 8, Artikel 83 Absatz 1 sowie die Artikel 84 und 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7, 8, 10, 11, 12, 21, 23, 24, 25, 26 und 47,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ und insbesondere auf das darin festgelegte Ziel, Frauen und Mädchen von Gewalt und Stereotypen zu befreien,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 zur EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021–2025,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. September 2017 mit dem Titel „Umgang mit illegalen Online-Inhalten: Mehr Verantwortung für Online-Plattformen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025)“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG,

unter Hinweis auf den von der Kommission im Mai 2016 veröffentlichten Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet und das aus dessen fünfter Überprüfung hervorgegangene Dokument mit dem Titel „Factsheet — 5th monitoring round of the Code of Conduct“ (Informationsblatt — fünfte Überprüfung des Verhaltenskodexes),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 über die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Ausbildung und Beruf im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2021 zu anstehenden Herausforderungen mit Blick auf die Frauenrechte in Europa: mehr als 25 Jahre nach der Erklärung und Aktionsplattform von Peking (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zur Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern: die Teilhabe von Frauen an der digitalen Wirtschaft (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu der Stärkung der Medienfreiheit: Schutz von Journalisten in Europa, Hetze, Desinformation und die Rolle von Plattformen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch die Digitalwirtschaft (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (16),

unter Hinweis auf die Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere derjenigen, die die Rechte von Frauen und Kindern betreffen, sowie auf andere Instrumente der Vereinten Nationen zur Gewalt gegen Frauen und Kinder,

unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Intensification of efforts to prevent and eliminate all forms of violence against women and girls“ (Intensivierung der Bemühungen zur Verhütung und Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen) (A/RES/75/161) und mit dem Titel „The right to privacy in the digital age“ (Das Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter) (A/RES/75/176),

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 5. Juli 2018 mit dem Titel „Accelerating efforts to eliminate violence against women and girls: preventing and responding to violence against women and girls in digital contexts“ (Beschleunigung der Bemühungen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Verhütung von Gewalt und Reaktion auf Gewalt gegen Frauen und Mädchen in digitalen Kontexten) (A/HRC/RES/38/5),

unter Hinweis auf die Berichte der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen, insbesondere den Bericht vom 18. Juni 2018 über Online-Gewalt gegen Frauen und Mädchen aus menschenrechtlicher Sicht (A/HRC/38/47), den Bericht vom 6. Mai 2020 über die Bekämpfung von Gewalt gegen Journalistinnen (A/HRC/44/52) und den Bericht vom 24. Juli 2020 über die Überschneidungen zwischen der durch die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) ausgelösten Pandemie und einer Pandemie geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen mit Schwerpunkt auf häuslicher Gewalt und der Initiative „Peace in the home“ (Frieden im häuslichen Umfeld),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 35 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 14. Juli 2017 zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen, mit der die allgemeine Empfehlung Nr. 19 aktualisiert wird,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 (2011) des Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 18. April 2011 zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und insbesondere das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 5 zur Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa über die Sicherheit von Journalistinnen im Internet (17),

unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Combating gender-based violence: Cyber violence — European added value assessment“ (Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet — Bewertung des europäischen Mehrwerts),

unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Cyber violence and hate speech online against women“ (Gegen Frauen gerichtete Gewalt und Hetze im Internet),

unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (18),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (19),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (20),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 3. März 2014 mit dem Titel „Violence against women: an EU-wide survey“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 14. Mai 2020 mit dem Titel „EU LGBTI II: A long way to go for LGBTI equality“ (EU LGBTI II: Noch ein langer Weg bis zur Gleichstellung von LGBTI-Personen) (21),

unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. März 2021, mit dem die Rechtsunsicherheit geklärt werden soll, ob und wie die Union das Übereinkommen schließen und ratifizieren kann (22),

unter Hinweis auf die Arbeit der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), einschließlich ihres Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, und ihrer Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet,

gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0338/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Geschlechtergleichstellung zu den Grundwerten und Kernzielen der Union zählt und in allen Politikbereichen der Union Niederschlag finden sollte; in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Grundrecht ist, das in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in den Artikeln 8, 10, 19 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die „Charta“) verankert ist; in der Erwägung, dass das erste Ziel der Strategie der Union für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 auf die Beendigung der geschlechtsspezifischen Gewalt ausgerichtet ist und diese hierin als „eine der größten Herausforderungen unserer Gesellschaft“ bezeichnet wird, da diese Form der Gewalt Frauen auf allen Ebenen der Gesellschaft — ungeachtet ihres Alters, ihres Bildungsgrads, ihres Einkommens, ihres sozialen Hintergrunds oder ihres Herkunfts- bzw. Wohnsitzlands — betrifft und eines der größten Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter darstellt;

B.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen und andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt in der Union weitverbreitet sind und als eine extreme Form der Diskriminierung zu verstehen sind, die enorme Auswirkungen auf die Opfer und ihre Familien und Gemeinschaften hat und eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, die in der Ungleichbehandlung der Geschlechter begründet ist, zu der sie beiträgt, die sie aufrechterhält und verstärkt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt in der ungleichen Machtverteilung zwischen Frauen und Männern, in etablierten patriarchalischen Strukturen und Praktiken sowie in Geschlechternormen, Sexismus und schädlichen Geschlechterstereotypen und Vorurteilen verwurzelt ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung von Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt, darunter auch LGBTIQ-Personen, durch Männer geführt haben;

C.

in der Erwägung, dass unter Gewalt gegen Frauen alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt zu verstehen sind, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, unabhängig davon, ob sie in der Öffentlichkeit oder im privaten Leben stattfinden oder online oder offline verübt werden;

D.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt und LGBTIQ-Personen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit oder ihrer Geschlechtsmerkmale Ziel von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sein können; in der Erwägung, dass durch sich überschneidende Formen der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Sprache, der Religion, des Glaubens, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Minderheit, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Alters, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, des Familienstands oder des Migranten- oder Flüchtlingsstatus, die Folgen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet verschärft werden können; in der Erwägung, dass in der Strategie der Union für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen darauf hingewiesen wird, dass jede Person ein Recht auf Sicherheit hat, sei es zu Hause, in der Öffentlichkeit oder im Internet;

E.

in der Erwägung, dass aus der von der Europäischen Agentur für Grundrechte (FRA) durchgeführten LGBTIQ-Umfrage II der Union hervorgeht, dass 10 % der LGBTIQ-Personen im Jahr vor der Umfrage Cybermobbing, auch in sozialen Medien, erfahren haben, weil sie der LGBTIQ-Gemeinschaft angehören; in der Erwägung, dass inter- und transsexuelle Personen überproportional betroffen sind (16 %); in der Erwägung, dass Jugendliche im Alter zwischen 15 und 17 Jahren zu dem Personenkreis gehörten, der am häufigsten Cybermobbing aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der LGBTIQ-Gemeinschaft erfahren hat (15 %) (verglichen mit anderen Altersgruppen (7 %–12 %));

F.

in der Erwägung, dass die Gewalt gegen Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt und die geschlechtsspezifische Gewalt unterschiedliche, aber sich nicht gegenseitig ausschließende Formen und Erscheinungsformen aufweisen; in der Erwägung, dass Gewalt im Internet häufig mit Gewalt im Alltag verknüpft und untrennbar mit ihr verbunden ist, da sie Letzterer vorausgeht, mit ihr einhergeht oder sie fortsetzt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet daher als eine Fortsetzung der geschlechtsspezifischen Alltagsgewalt im Online-Umfeld verstanden werden sollte;

G.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) mit dem Titel „Combating gender-based violence: Cyber violence — European added value assessment“ (Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet — Bewertung des europäischen Mehrwerts) über geschlechtsspezifische Gewalt im Internet geschätzt wird, dass in der Union zwischen 4 und 7 % der Frauen in den zwölf Monaten vor der Bewertung Cybermobbing und zwischen 1 und 3 % der Frauen Cyber-Stalking erfahren haben; in der Erwägung, dass Cyber-Stalking vielfältige Formen annimmt, allein oder in Kombination mit anderen Arten die häufigste Form der Hetze darstellt und zu lange unerkannt geblieben ist und keine Maßnahmen dagegen ergriffen wurden; in der Erwägung, dass die im Jahr 2020 durchgeführte Umfrage der „World Wide Web Foundation“ unter Befragten aus 180 Ländern ergab, dass 52 % der jungen Frauen und Mädchen Opfer von Missbrauch im Internet, wie etwa in Form der Weitergabe privater Bilder, Videos oder Nachrichten ohne ihre Zustimmung, beleidigender und demütigender Nachrichten, der Verwendung von beleidigender oder bedrohender Sprache, sexueller Belästigung und falscher Inhalte, geworden sind und 64 % der Befragten angaben, dass sie jemanden kennen, dem ein derartiger Missbrauch widerfahren ist;

H.

in der Erwägung, dass junge Frauen und Mädchen einem größeren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Gewalt im Internet, insbesondere von Cybermobbing und Belästigung im Internet, zu werden; in der Erwägung, dass mindestens 12,5 % der Fälle von Mobbing an Schulen im Internet stattfinden (23); in der Erwägung, dass junge Menschen nun zunehmend in einem früheren Alter mit sozialen Netzwerken verbunden sind; in der Erwägung, dass durch diese Formen der Gewalt das Gewicht sozialer Ungleichheiten verstärkt wird, da häufig die am stärksten benachteiligten jungen Menschen zur Zielscheibe werden; in der Erwägung, dass nach Angaben von UNICEF Mädchen doppelt so häufig belästigt werden wie Jungen (24); in der Erwägung, dass dieser Umfrage zufolge Frauen skeptischer sind, wenn es darum geht, dass Technologieunternehmen verantwortungsvoll mit ihren Daten umgehen;

I.

in der Erwägung, dass aus dem Bericht der FRA vom 3. März 2014 mit dem Titel „Violence against women: an EU-wide survey“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung) hervorgeht, dass im Jahr 2014 11 % der Frauen in der Union ab einem Alter von 15 Jahren Cybermobbing und 14 % der Frauen Stalking erfahren haben;

J.

in der Erwägung, dass die Internetanbindung und der benötigte Zugang zum digitalen öffentlichen Raum für die Entwicklung unserer Gesellschaften und Volkswirtschaften zunehmend unerlässlich werden; in der Erwägung, dass Arbeitsplätze in zunehmendem Maße digitale Lösungen beinhalten und von diesen abhängig sind, was zu einem steigenden Risiko für Frauen führt, auf dem Arbeitsmarkt und im Wirtschaftsleben geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet ausgesetzt zu sein;

K.

in der Erwägung, dass die zunehmende Reichweite des Internets, die rasche Verbreitung mobiler Informationen und die Nutzung sozialer Medien in Verbindung mit dem dauerhaften Auftreten vielfältiger, wiederkehrender und miteinander verbundener Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zur Verbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet geführt haben; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen, die Zugang zum Internet haben, häufiger von Gewalt im Internet betroffen sind als Männer; in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen und deren Ursachen und Folgen festgestellt hat, dass neue Technologien unweigerlich zu unterschiedlichen und neuen Erscheinungsformen von Gewalt gegen Frauen im Internet führen werden; in der Erwägung, dass Innovationen in einem Tempo stattfinden, in dem es häufig nicht möglich ist, über ihre langfristigen Folgen nachzudenken, und dass die Prävalenz geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in den kommenden Jahren wahrscheinlich weiter zunehmen wird; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet auf die Opfer angemessen bewertet und die Mechanismen verstanden werden müssen, die es den Tätern dieser Form der geschlechtsspezifischen Gewalt ermöglichen, Gewalt auszuüben, damit für Wiedergutmachung, Rechenschaftspflicht und Prävention gesorgt werden kann;

L.

in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (25) jede dritte Frau weltweit körperliche oder sexuelle Gewalt, hauptsächlich durch einen Intimpartner, erfährt; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Gewalt während der COVID-19-Pandemie zugenommen hat und dass durch die Ausgangsbeschränkungen das Risiko von häuslicher Gewalt und Missbrauch verschärft wurde; in der Erwägung, dass die zunehmende Nutzung des Internets während der COVID-19-Pandemie zu einem Anstieg der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet und der IKT-gestützten geschlechtsspezifischen Gewalt geführt hat, da missbrauchende Partner und Ex-Partner ihre Opfer auch überwachen, verfolgen und bedrohen sowie mithilfe digitaler Tools Gewalt ausüben; in der Erwägung, dass Gewalt im Internet mit körperlicher Gewalt zusammenfallen und in körperliche Gewalt ausarten kann, wenn nicht frühzeitig darauf reagiert wird; in der Erwägung, dass die Kommission in der EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025) einräumt, dass die derzeitige Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie zu einem Anstieg der Cyberkriminalität, wie z. B. der Sexual- und Hassstraftaten im Internet, geführt hat;

M.

in der Erwägung, dass die häufigsten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Straftaten wie etwa Cybermobbing, Cyber-Stalking, Verletzungen der Privatsphäre im Zusammenhang mit IKT, einschließlich des Zugriffs auf Daten oder Bilder — dazu zählen auch intime Daten — sowie deren Aufnahme, Aufzeichnung, Weitergabe, Erstellung und Manipulation ohne Zustimmung, Identitätsdiebstahl und Hetze im Internet, Zwangskontrolle durch digitale Überwachung und Kontrolle der Kommunikation mittels Stalkerware- und Spyware-Apps sowie die Nutzung technologischer Mittel für den Menschenhandel, auch zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, sind;

N.

in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet über eine Reihe von Online-Kommunikationskanälen und -instrumenten ausgeübt werden kann, darunter soziale Medien, Webinhalte, Diskussionsforen, Partnervermittlungs-Websites, Kommentarbereiche und Chatrooms von Online-Spielen; in der Erwägung, dass viele Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sehr viel leichter und in weitaus größerem Umfang verübt werden können als körperliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt;

O.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten lediglich zu einigen spezifischen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Rechtsvorschriften erlassen haben und daher nach wie vor erhebliche Lücken bestehen; in der Erwägung, dass es derzeit auf Unionsebene weder eine gemeinsame Definition noch einen wirksamen politischen Ansatz zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet gibt; in der Erwägung, dass das Fehlen einer harmonisierten Definition auf Unionsebene zu erheblichen Unterschieden in Bezug auf das Ausmaß führt, in dem die Mitgliedstaaten geschlechtsspezifische Gewalt im Internet bekämpfen und verhindern, sodass trotz des grenzüberschreitenden Charakters der Straftat große Unterschiede und eine Zersplitterung in Bezug auf das von ihnen gewährte Schutzniveau bestehen; in der Erwägung, dass daher eine harmonisierte rechtliche Definition der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet erforderlich ist, um eine Konvergenz sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene sicherzustellen;

P.

in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen zufolge die Definition von „Gewalt gegen Frauen im Internet“ jeden Akt geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen umfasst, der teilweise oder vollständig durch den Einsatz von IKT, beispielsweise von Mobiltelefonen und Smartphones, Internet, Plattformen der sozialen Medien oder E-Mail, gegenüber einer Frau begangen, unterstützt oder verschlimmert wird, weil es sich um eine Frau handelt, oder Frauen unverhältnismäßig stark betrifft (26);

Q.

in der Erwägung, dass die Einstufung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet als Straftatbestand eine abschreckende Wirkung auf die Täter haben könnte, da sie Strafen fürchten oder sich bewusst sind, dass sie eine Straftat begehen;

R.

in der Erwägung, dass aufgrund der zügigen Entwicklung und Nutzung von digitalen Technologien und Anwendungen neue Formen entstehen; in der Erwägung, dass diese verschiedenen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und Online-Belästigung alle Altersgruppen betreffen, von frühester Kindheit, über Personen im Schulalter und im Berufsleben bis hin zu älteren Personen; in der Erwägung, dass das Potenzial von Gewalt in der Cybersphäre, sich auf psychischer Ebene zu manifestieren, ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden sollte;

S.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) sieben von zehn Frauen Cyber-Stalking erlebt haben; in der Erwägung, dass Stalkerware eine Software ist, die den Missbrauch erleichtert, indem sie die Überwachung des Geräts einer Person ohne deren Zustimmung und ohne den Eigentümer des Geräts über die Überwachungstätigkeit zu informieren, ermöglicht und dabei verborgen bleibt; in der Erwägung, dass Stalkerware in der Union rechtmäßig verwendet und erworben werden kann und häufig als Software zur elterlichen Kontrolle vermarktet wird;

T.

in der Erwägung, dass bildbasierter sexueller Missbrauch häufig als Waffe eingesetzt wird, um die Opfer zu belästigen und zu erniedrigen; in der Erwägung, dass „Deepfakes“ eine relativ neue Möglichkeit zur Anwendung geschlechtsspezifischer Gewalt sind, bei der künstliche Intelligenz eingesetzt wird, um Frauen auszubeuten, zu erniedrigen und zu belästigen;

U.

in der Erwägung, dass bildbasierter sexueller Missbrauch und Websites, auf denen dieser Missbrauch verbreitet wird, eine zunehmende Form der Gewalt in der Partnerschaft darstellen; in der Erwägung, dass die Folgen des bildbasierten sexuellen Missbrauchs sexueller Art sein können, da die sexuelle Begegnung ohne Zustimmung aufgezeichnet oder verbreitet wurde, und dass die Folgen des bildbasierten sexuellen Missbrauchs psychologischer Art sein können, da das Privatleben des Opfers öffentlich gemacht wird, und dass die Folgen wirtschaftlicher Art sein können, da der bildbasierte sexuelle Missbrauch das gegenwärtige und künftige Berufsleben des Opfers potenziell beeinträchtigen kann;

V.

in der Erwägung, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass intime und sexuelle Videos von Frauen ohne deren Zustimmung auf pornografischen Websites veröffentlicht werden, und zwar zur Gewinnerzielung; in der Erwägung, dass die Online-Verbreitung privater Inhalte, insbesondere des sexuellen Missbrauchs, ohne die Zustimmung des Opfers ein zusätzliches traumatisches Element der Gewalt darstellt, was häufig dramatische Folgen hat und u. a. zu Selbstmord führen kann;

W.

in der Erwägung, dass junge Frauen und insbesondere Mädchen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet unter Verwendung neuer Technologien ausgesetzt sind, einschließlich Cybermobbing und Cyber-Stalking in Form von Vergewaltigungsdrohungen, Todesdrohungen, Verletzungen der Privatsphäre im Zusammenhang mit IKT und der Veröffentlichung privater Informationen und Fotos;

X.

in der Erwägung, dass derzeit 15 Mitgliedstaaten die Geschlechtsidentität nicht in ihren Rechtsvorschriften gegen Hetze berücksichtigen; in der Erwägung, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer Strategie der Union für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 und der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 verpflichtet hat, eine Initiative vorzulegen, die darauf abzielt, die Kriminalitätsbereiche, in denen gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV eine Harmonisierung möglich ist, auf spezifische Formen geschlechtsspezifischer Gewalt auszuweiten;

Y.

in der Erwägung, dass aus den in dieser Entschließung genannten Statistiken hervorgeht, dass Hetze gegen LGBTIQ-Personen insbesondere im Internet weit verbreitet ist und dass es in einigen Mitgliedstaaten keine Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Bestrafung solcher Formen des Online-Missbrauchs gibt;

Z.

in der Erwägung, dass die Union im Jahr 2017 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“) unterzeichnet hat, das nach wie vor als Maßstab für internationale Standards mit Blick auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt gilt, und dass der Abschluss des Beitritts der Union zu diesem Übereinkommen eine Hauptpriorität der Kommission darstellt;

AA.

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Unterbindung geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet, notwendig ist, sich auf kohärente, gesicherte, repräsentative und vergleichbare behördliche Daten zu stützen, die auf einem soliden und koordinierten Rahmen für die Datenerhebung beruhen; in der Erwägung, dass es an umfassenden und vergleichbaren aufgeschlüsselten Daten zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt und ihren Ursachen mangelt; in der Erwägung, dass trotz eines wachsenden Bewusstseins für dieses Phänomen der Umstand, dass die Datenerhebung zu allen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt unzureichend ist, eine genaue Bewertung seiner Häufigkeit verhindert; in der Erwägung, dass ein solcher Mangel an verfügbaren Daten mit der Dunkelziffer von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zusammenhängt; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach dem Übereinkommen von Istanbul und der Richtlinie 2012/29/EU verpflichtet sind, statistische Daten zu übermitteln und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu erheben;

AB.

in der Erwägung, dass das strafrechtliche Vorgehen gegen geschlechtsspezifische Gewalt im Internet nach wie vor unzulänglich ist, was von einem Mangel an Verständnis und Bewusstsein für die Schwere dieser Straftaten zeugt und die Opfer in vielen Mitgliedstaaten davon abhält, solche Taten anzuzeigen; in der Erwägung, dass es bei der Problematik der Dunkelziffer und der Reviktimisierung helfen kann, wenn Polizeibeamte die soziale Kompetenz erwerben, um allen Opfern, die eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt erlebt haben, aufmerksam zuzuhören und sie zu verstehen und zu respektieren; in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, für zugängliche Anzeigeverfahren und -mechanismen sowie Rechtsbehelfe zu sorgen, um eine sicherere Umgebung für alle Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu fördern; in der Erwägung, dass Opfern von Gewalt im Internet Informationen darüber zur Verfügung stehen sollten, wie sie sich an Strafverfolgungsbehörden wenden und wen sie dabei kontaktieren können sowie welche Rechtsbehelfe es gibt, damit ihnen in schwierigen Situationen geholfen werden kann;

AC.

in der Erwägung, dass das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, das Teil von Europol ist, Eurojust und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) sich mit Cyberkriminalität im Internet befasst haben; in der Erwägung, dass einige Frauen und LGBTIQ-Personen wie feministische Aktivistinnen und LGBTIQ-Aktivistinnen, Künstlerinnen, Politikerinnen, Frauen in öffentlichen Ämtern, Journalistinnen, Bloggerinnen, Menschenrechtsverteidigerinnen und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet betroffen sind, und in der Erwägung, dass dies nicht nur ihren Ruf schädigt und ihnen psychischen Schaden und Leid zufügt, sondern auch zu Beeinträchtigungen der Lebensumstände eines Opfers, Verletzungen der Privatsphäre und einer Schädigung der persönlichen Beziehungen und des Familienlebens führen und die Opfer davon abhalten kann, sich digital am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu beteiligen;

AD.

in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet oft zu Selbstzensur führt und dass diese Situation das berufliche Leben und den Ruf von Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet beeinträchtigen kann; in der Erwägung, dass der gewalttätige und geschlechtsbezogene Charakter der Drohungen zur Folge hat, dass die Opfer oft nur Pseudonyme nutzen, im Internet eher zurückhaltend sind, ihre Onlinekonten kaum nutzen, deaktivieren oder dauerhaft löschen oder sogar ihren Beruf komplett aufgeben; in der Erwägung, dass dies zur Folge haben kann, dass die Stimmen und Meinungen von Frauen zum Verstummen gebracht werden und eine bereits bestehende Ungleichheit der Geschlechter in Politik, Gesellschaft und Kultur verschärft wird; in der Erwägung, dass die zunehmende geschlechtsspezifische Gewalt im Internet, mit der Frauen konfrontiert sind, verhindern kann, dass Frauen sich weiterhin am digitalen Sektor an sich beteiligen, wodurch sich die geschlechtsspezifische Konzeption, Entwicklung und Umsetzung neuer Technologien verfestigt und bestehende diskriminierende Verhaltensweisen und Stereotype beibehalten werden, was zur Normalisierung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet beiträgt;

AE.

in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet unmittelbare Auswirkungen auf die sexuelle, körperliche und psychische Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen sowie negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen hat; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet sich negativ auf die Fähigkeit der Opfer auswirkt, ihre Grundrechte uneingeschränkt auszuüben, was daher schwerwiegende Folgen für die Gesellschaft und die Demokratie insgesamt nach sich zieht;

AF.

in der Erwägung, dass die negativen wirtschaftlichen Folgen von geschlechtsspezifischer Gewalt und die dadurch verursachten psychischen Probleme schwerwiegende Auswirkungen auf die Opfer haben können, unter anderem in Bezug auf deren Fähigkeit, sich Arbeit zu suchen, und eine finanzielle Belastung hervorrufen können; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Folgen von geschlechtsspezifischer Gewalt auch Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, etwa mehr Fehlzeiten am Arbeitsplatz, das Risiko, dass der Beschäftigungsstatus gefährdet ist, was das Risiko des Verlusts des Arbeitsplatzes oder einer geringeren Produktivität nach sich zieht; in der Erwägung, dass die Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet auf die psychische Gesundheit komplex und langfristig sein können; in der Erwägung, dass die Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet auf die psychische Gesundheit, wie Angstzustände, Depression und anhaltende posttraumatische Symptome, den zwischenmenschlichen, gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bereich beeinträchtigen und sich letztendlich auf den Lebensunterhalt und die Identität junger Menschen erstrecken; in der Erwägung, dass einige dieser Auswirkungen andere Formen von Diskriminierung noch verschlimmern, wodurch bestehende Formen der Diskriminierung und Ungleichheiten weiter verschärft werden;

AG.

in der Erwägung, dass laut einer Studie des EPRS mit dem Titel „Combating gender-based violence: Cyber violence — European added value assessment“ (Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet — Bewertung des europäischen Mehrwerts) die Gesamtkosten von Belästigung und Stalking im Internet schätzungsweise zwischen 49 und 89,3 Mrd. EUR liegen, wobei die größte Kostenkategorie auf den Wert des Verlusts an Lebensqualität entfällt, der mehr als die Hälfte der Gesamtkosten ausmacht (etwa 60 % bei Belästigung und etwa 50 % bei Stalking im Internet);

AH.

in der Erwägung, dass Prävention, insbesondere durch Bildung, einschließlich digitaler Kompetenzen und Fähigkeiten wie Cyberhygiene und Netiquette, ein wesentliches Element jeder öffentlichen Maßnahme zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sein muss;

1.

hebt hervor, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet eine Fortsetzung geschlechtsspezifischer Gewalt jenseits des Netzes ist und dass keine politische Maßnahme wirksam sein wird, solange sie dieser Realität nicht Rechnung trägt; betont, dass die bestehenden Rechtsvorschriften der Union nicht die Mechanismen bieten, die für eine angemessene Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, legislative und nichtlegislative Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen, um gegen geschlechtsspezifische Gewalt im Internet vorzugehen, und die Stimmen der Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in die Strategien zur Bekämpfung dieser Gewalt einzubeziehen und gleichzeitig diese Strategien mit Initiativen zur Ausmerzung von Geschlechterstereotypen, sexistischen Einstellungen und Diskriminierung von Frauen zu verbinden; betont, dass diese künftigen Vorschläge mit bestehenden Vorschlägen wie dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie mit bereits geltenden Rechtsakten wie der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) und der Richtlinie 2012/29/EU im Einklang stehen sollten;

2.

weist darauf hin, dass es keine einheitliche Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet gibt, was zu erheblichen Unterschieden hinsichtlich des Ausmaßes führt, in dem die Mitgliedstaaten diese Gewalt bekämpfen und gegen sie vorgehen, weshalb es beim Schutz und der Unterstützung der Opfer und ihrer Entschädigung große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu definieren und anzunehmen, was die Analyse der verschiedenen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und deren Bekämpfung erleichtern und somit sicherstellen würde, dass die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in den Mitgliedstaaten wirksamen Zugang zur Justiz und zu spezialisierten Unterstützungsdiensten haben;

3.

betont, dass das Verständnis von Gewalt im Internet nicht nur auf die Nutzung von Computersystemen beschränkt sein kann, sondern weitgefasst bleiben sollte, um so die Nutzung von IKT zur Ausübung, Erleichterung oder Androhung von Gewalt gegen Einzelpersonen abzudecken;

4.

begrüßt die Strategie der Union für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025, die von der Kommission als Instrument zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in all ihrer Vielfalt, zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und zur Beseitigung der Ursachen dieser Gewalt vorgelegt wurde; unterstreicht, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet tief in Machtdynamiken, wirtschaftlichem Ungleichgewicht und Geschlechternormen verwurzelt ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Ursachen für geschlechtsspezifische Gewalt im Internet anzugehen und gegen Geschlechterrollen und Stereotypen vorzugehen, durch die Gewalt gegen Frauen hinnehmbar wird;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für nationale, regionale und lokale Verwaltungsorgane sowie für Einrichtungen für Rechtsbeihilfe, Gesundheit, insbesondere psychische Gesundheit, und Sozialschutz, einschließlich Frauenorganisationen, bereitzustellen, um auf wirksame Weise dazu beizutragen, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet verhindert wird und Frauen vor ihr geschützt werden;

6.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass auch Gewalt im Internet thematisiert wird, einschließlich der Formen, die sie durch die Sexindustrie annimmt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Pornografiebranche, die auf Sexhandel, Vergewaltigung und anderen Formen von Übergriffen und Missbrauch von Frauen und Kindern beruht, ein Ende zu setzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauenfeindlichkeit als Form von Hetze und frauenfeindliche Übergriffe als Form von Hassverbrechen anzuerkennen;

7.

hebt hervor, dass sich systemische und soziale Diskriminierung, darunter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Rasse sowie wirtschaftliche Diskriminierung, im Internet verbreiten und verstärken; weist darauf hin, dass sich diese Formen der Diskriminierung überschneiden, was für Menschen in prekären Situationen wie Migrantinnen, Frauen, die ethnischen oder religiösen Gemeinschaften angehören, Frauen mit funktioneller Vielfalt, LGBTIQ-Personen und Teenager noch gravierendere Folgen hat;

8.

begrüßt die Zusage der Kommission im Rahmen der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025, die Liste der „Straftaten mit europäischer Dimension“ gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV um Hassverbrechen und Hetze zu erweitern, auch wenn sie sich gegen LGBTIQ-Personen richten;

9.

betont, dass die Ursachen von geschlechtsspezifischer Gewalt dringend beseitigt werden müssen, und fordert die Kommission auf, diesen Ansatz bei ihrem künftigen Vorschlag zu berücksichtigen;

10.

betont, dass die COVID-19-Pandemie zu einem dramatischen Anstieg von Gewalt und Missbrauch in Paarbeziehungen geführt hat, was als „Schattenpandemie“ bezeichnet wird und körperliche, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt sowie deren Online-Dimension umfasst, da sich ein größerer Teil des sozialen Lebens der Menschen ins Internet verlagert hat und die Opfer gezwungen waren, mehr Zeit mit den Tätern zu verbringen, und tendenziell stärker von Unterstützungsnetzen abgeschnitten sind; hebt ferner hervor, dass viele LGBTIQ-Personen während der Ausgangsbeschränkungen aufgrund von COVID-19 Schikanen, Übergriffen oder Gewalt ausgesetzt waren, auch durch Familienmitglieder, Erziehungsberechtigte oder Mitbewohner;

11.

betont, dass die „Schattenpandemie“ Frauen den Zugang zu wirksamem Schutz, zu Unterstützungsdiensten und zur Justiz erschwert und unzureichende Unterstützungsressourcen und -strukturen offenbart hat, sodass viele Frauen keinen angemessenen und rechtzeitigen Schutz haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihr Hilfsangebot durch spezialisierte Notunterkünfte, Beratungsstellen und Unterstützungsdienste zu erhöhen, um die Opfer zu schützen und Rechtsbehelfe sowie die Anzeige und strafrechtliche Verfolgung von geschlechtsspezifischer Gewalt zu erleichtern;

12.

äußert sich besorgt über die Fälle von Hassverbrechen und Hetze im Zusammenhang mit der Aufstachelung zu Diskriminierung oder Gewalt, die während der COVID-19-Pandemie aufgetreten sind und zur Stigmatisierung von Menschen aus Gruppen geführt haben, die sich in einer vulnerablen Situation befinden;

13.

fordert die Kommission auf, eine eingehendere Analyse der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf alle Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wie der FRA und Europol (28), wirksame Maßnahmen zu ergreifen; regt ferner an, dass die Kommission ein Unionsprotokoll über geschlechtsspezifische Gewalt in Krisen- und Notsituationen ausarbeitet, in das Schutzangebote für die Opfer als „wesentliche Dienste“ in den Mitgliedstaaten aufgenommen werden;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Begriff der Hetze zu erweitern und darunter auch sexistische Hetze zu verstehen;

15.

hebt den länderübergreifenden Charakter von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet hervor; betont, dass in Anbetracht dessen, dass die Nutzung von IKT eine grenzüberschreitende Dimension hat, geschlechtsspezifische Gewalt im Internet zusätzliche länderübergreifende Auswirkungen hat; unterstreicht, dass die Täter Online-Plattformen oder Mobiltelefone nutzen, die mit anderen Ländern verbunden sind oder in anderen Ländern bereitgestellt werden als jenen, in denen sich die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet befinden; hebt hervor, dass die rasanten technologischen Entwicklungen und die Digitalisierung neue Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet hervorbringen könnten, die dazu führen könnten, dass die Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden, wodurch die Kultur der Straflosigkeit verstärkt wird;

16.

fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten und ihre Strafverfolgungsbehörden auf, zusammenzuarbeiten und konkrete Schritte zur Koordinierung ihrer Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu unternehmen;

17.

betont, dass die Überschneidungen zwischen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und Menschenhandel, der auf der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Mädchen beruht, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Sensibilisierung im Zusammenhang mit dem online auf sozialen Medien stattfindenden Menschenhandel unerlässlich ist, um zu verhindern, dass neue Opfer in Menschenhandelsnetze geraten; unterstreicht ferner, dass sexueller Missbrauch auf der Grundlage von Bildern eine extreme Verletzung der Privatsphäre und ebenfalls eine Form von geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, wie etwa bei einem Fall in Irland im November 2020, als Zehntausende sexuell eindeutige Bilder von Frauen und Mädchen ohne deren Einwilligung veröffentlicht wurden; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, ihre nationalen Gesetze zu aktualisieren und sexuellen Missbrauch auf der Grundlage von Bildern oder die nicht einvernehmliche Weitergabe von eindeutigem intimen Material in die Liste der Sexualstraftaten aufzunehmen, und zwar getrennt von den Fällen, in denen es um Material zum sexuellen Missbrauch von Kindern geht;

18.

legt den Mitgliedstaaten nahe, angemessene nationale Gesetze, auch im Bereich des Strafrechts, und spezifische Maßnahmen zur Förderung der Bewusstseinsbildung ordnungsgemäß und wirksam zu verabschieden und umzusetzen sowie Kampagnen, Ausbildungs- und Bildungsprogramme, auch im Bereich der digitalen Bildung und der digitalen Kompetenzen, einzurichten, die sich auch an die jüngeren Generationen richten; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen;

19.

hebt die Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter in den Lehrplänen hervor, um zu den Ursachen für geschlechtsspezifische Gewalt vorzudringen, indem Geschlechterstereotypen beseitigt und gesellschaftliche und kulturelle Einstellungen, die zu schädlichen gesellschaftlichen und geschlechtsspezifischen Normen führen, geändert werden; hebt die Rolle von qualifizierten Fachkräften, z. B. Lehrkräften, dabei hervor, die Schüler in Fragen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu unterstützen, und betont, wie wichtig es ist, in derartige Fachkräfte zu investieren; stellt fest, dass besonderes Augenmerk auf die Erziehung von Jungen und Männern gelegt werden sollte;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Programme zur Unterstützung der Opfer und zur Leistung von Schadenersatz zu erstellen und geeignete Maßnahmen gegen Straffreiheit der Täter zu ergreifen, indem sie unter anderem eine Überarbeitung und Änderung ihrer nationalen Gesetze über gerichtliche Anordnungen in Erwägung ziehen und Gewalt im Internet als eine der Möglichkeiten aufnehmen, die einen Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung darstellen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Netze nationaler Kontaktstellen und Initiativen einzurichten, um die Angleichung der Vorschriften zu verbessern und die Durchsetzung bestehender Vorschriften zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu stärken; weist darauf hin, dass gemäß dem Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität, dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch und dem Übereinkommen von Istanbul bestimmte Handlungen, die Gewalt gegen Frauen und Kinder beinhalten oder mit sich bringen, wie geschlechtsspezifische Gewalt im Internet, als Straftatbestand einzustufen sind;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Finanzmittel für Beratungsorganisationen und Organisationen zur Unterstützung der Opfer bereitzustellen; unterstreicht, wie wichtig es ist, Forschung zu dem Phänomen der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet zu betreiben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, mehr Mittel bereitzustellen, etwa jene, die für Sensibilisierungskampagnen und die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen vorgesehen sind;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in allen Phasen einen obligatorischen, kontinuierlichen und geschlechtsspezifischen Kapazitätsaufbau sowie entsprechende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle einschlägigen Fachleute, insbesondere für die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, vorzusehen und ihnen Wissen über geschlechtsspezifische Gewalt im Internet sowie darüber zu vermitteln, wie sie die Opfer besser verstehen und betreuen können, insbesondere diejenigen, die sich entschließen, eine Beschwerde einzureichen, damit es in keinem Fall zu sekundärer Viktimisierung und erneuter Traumatisierung kommt; betont ferner, dass Schulungen für die Ermittlung in und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet angeboten werden müssen;

24.

weist darauf hin, dass Unterstützungsdienste, Beratungsstellen, zugängliche Meldemechanismen und Rechtsbehelfe bereitgestellt werden müssen, über die die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Schutz und Unterstützung erfahren; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Union ein harmonisiertes, benutzerfreundliches, zugängliches und regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis von Unterstützungsdiensten, Beratungsstellen und Meldemechanismen zu erstellen, die in einzelnen Fällen von Gewalt gegen Frauen im Internet zur Verfügung stehen, wobei dieses Verzeichnis auf einer einzigen Plattform zur Verfügung gestellt werden und auch Informationen über Unterstützung enthalten könnte, die bei anderen Formen der Gewalt gegen Frauen in Anspruch genommen werden kann; stellt fest, dass das Problem der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet aufgrund der hohen Dunkelziffer und einer Normalisierung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet wahrscheinlich größer ist, als es die derzeitigen Daten vermuten lassen;

25.

hebt die Bedeutung der Medien und der sozialen Medien bei der Sensibilisierung für die Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet hervor;

26.

fordert die Kommission auf, Sensibilisierungs-, Informations- und Beratungskampagnen zu fördern, die gegen geschlechtsspezifische Gewalt im Internet in all ihren Formen vorgehen und dazu beitragen, einen sicheren digitalen öffentlichen Raum für alle zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass eine unionsweite Sensibilisierungskampagne zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt im Internet unter anderem Informationen enthalten sollte, die darauf abzielen, jüngere Unionsbürger darüber aufzuklären, wie sie Formen von Gewalt im Internet erkennen und melden können, sowie sie über digitale Rechte aufzuklären; stellt fest, dass junge Frauen in besonderem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet betroffen sind, und fordert in diesem Zusammenhang auch die Ausarbeitung spezifischer Präventions- und Sensibilisierungsinitiativen (29);

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ein zuverlässiges System für die regelmäßige Erhebung unionsweiter, statistisch aufgeschlüsselter, vergleichbarer und relevanter Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Gewalt im Internet und ihrer Prävalenz, Dynamik und Folgen, einzurichten und Indikatoren zur Messung der Fortschritte zu entwickeln; bekräftigt, dass umfassende, aufgeschlüsselte und vergleichbare Daten, einschließlich wissenschaftlicher Daten, erhoben werden müssen, um das Ausmaß von geschlechtsspezifischer Gewalt zu messen, Lösungen zu finden und Fortschritte zu messen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die entsprechenden Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen; empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Kapazitäten und das Fachwissen des EIGE, von Eurostat, der FRA, von Europol, von Eurojust und der ENISA in Anspruch nehmen; begrüßt die Zusage der Kommission, eine unionsweite Erhebung über geschlechtsspezifische Gewalt durchzuführen, deren Ergebnisse 2023 vorgelegt werden sollen;

28.

stellt fest, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet weitreichende Auswirkungen mit schwerwiegenden und lebenslangen Folgen für die Opfer haben kann, z. B. physiologische Auswirkungen und Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, einschließlich Stress, Konzentrationsproblemen, Angstzuständen, Panikattacken, geringem Selbstwertgefühl, Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung, sozialer Isolation, mangelndem Vertrauen und Gefühl des Kontrollverlusts, Angst, Selbstverletzung und Suizidgedanken;

29.

weist darauf hin, dass die Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet auf die Opfer zu Rufschädigung, körperlichen und medizinischen Problemen, Beeinträchtigungen der Lebenssituation des Opfers, einer Verletzung des Rechts auf Privatsphäre und dem Rückzug aus dem Online- und dem Offline-Umfeld führen können; unterstreicht, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet auch nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen haben kann — häufigere Fehlzeiten in der Arbeit, Risiko des Verlusts des Arbeitsplatzes, Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, und geringere Lebensqualität –, und betont, dass durch einige dieser Auswirkungen andere Formen der Diskriminierung von Frauen und LGBTIQ-Personen auf dem Arbeitsmarkt verstärkt werden;

30.

ist besorgt über die Folgen, die die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit insbesondere bei jungen Menschen haben können, da dies nicht nur zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer schulischen Leistungen, sondern auch zum Rückzug aus dem gesellschaftlichen und öffentlichen Leben, einschließlich der Isolierung von ihrer Familie, führen kann;

31.

unterstreicht, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet negative psychologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf das Leben von Frauen und Mädchen sowohl online als auch offline hat; stellt fest, dass Frauen und Mädchen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in unterschiedlicher Weise betroffen sind, da sich die Formen der Diskriminierung überschneiden, die neben der Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts unter anderem auf ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrem Alter, ihrer Rasse, ihrer Religion oder einer Behinderung beruhen, und weist darauf hin, dass ein sektorübergreifender Ansatz unerlässlich ist, um diese spezifischen Formen von Diskriminierung zu verstehen;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den sektorübergreifenden Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet besondere Aufmerksamkeit zu schenken, von denen Frauen und Mädchen betroffen sein können, die Gruppen angehören, die sich in einer vulnerablen Lage befinden, wie Angehörige ethnischer Minderheiten, Menschen mit Behinderungen und LGBTIQ-Personen; weist darauf hin, dass die Deklarierung von LGBTIQ-Personen als „Ideologie“ in der Online- und Offline-Kommunikation wie auch in Kampagnen gegen die sogenannte „Gender-Ideologie“ zunimmt; unterstreicht, dass Feministinnen und LGBTIQ-Aktivistinnen häufig Ziel von Diffamierungskampagnen, Hetze im Internet und Cyber-Mobbing sind;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle kostenlose und zugängliche Unterstützungsdienste für Gruppen, die in eine vulnerable Situation geraten sind, einschließlich Notfall- und langfristiger Unterstützung, wie psychologische, medizinische, rechtliche, praktische und sozioökonomische Unterstützung, sowie Programme, insbesondere für digitale Bildung und digitale Kompetenzen, zu entwickeln; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen;

34.

bedauert, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet immer häufiger vorkommt und Frauen und LGBTIQ-Personen sich in der Folge seltener am öffentlichen Leben und an der öffentlichen Debatte beteiligen, wodurch die Demokratie in der Union und ihre Grundsätze ausgehöhlt und Frauen und LGBTIQ-Personen daran gehindert werden, ihre Grundrechte und -freiheiten, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung, uneingeschränkt wahrzunehmen; bedauert ferner, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet auch zu Zensur führt; bedauert, dass dieses „zum Schweigen Bringen“ insbesondere auf Aktivistinnen, einschließlich feministischer Frauen und Mädchen, LGBTIQ+-Aktivistinnen, Künstlerinnen, Frauen in männerdominierten Branchen, Journalistinnen, Politikerinnen, Menschenrechtsverteidigerinnen und Bloggerinnen abzielt, um Frauen davon abzuhalten, im öffentlichen Leben, auch in der Politik und in Bereichen der Entscheidungsfindung, präsent zu sein; ist besorgt darüber, dass die ernüchternde Wirkung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet oft auf die Realität jenseits des Netzes übergreift und dass die Normalisierung von Online-Gewalt gegen Frauen, die sich an der öffentlichen Debatte beteiligen, aktiv dazu beiträgt, dass zu wenige dieser Straftaten angezeigt werden, und das Engagement vor allem junger Frauen einschränkt;

35.

weist darauf hin, dass es immer häufiger zu Frauenfeindlichkeit, Anti-Gender- und Anti-Feminismus-Bewegungen und Angriffen auf die Frauenrechte in diesem Zusammenhang kommt;

36.

weist erneut darauf hin, dass geschlechtsspezifische Normen und Stereotypen den Kern der Geschlechterdiskriminierung bilden; betont, dass die Darstellung von geschlechtsspezifischen Stereotypen in den Medien sowie in der Werbung Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter hat; fordert Medien und Unternehmen auf, Selbstregulierungsmechanismen und Verhaltenskodizes zu stärken, um sexistische Werbung und Medieninhalte, wie sexistische Bilder und entsprechende Sprache, sexistische Verhaltensweisen und geschlechtsspezifische Stereotypen, zu verurteilen und zu bekämpfen;

37.

stellt fest, dass die meisten Verursacher von geschlechtsspezifischer Gewalt Männer sind; hebt hervor, dass es äußerst wichtig ist, schon frühzeitig aufzuklären und die gleichberechtigte Stellung und ausgewogene Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen und Jungen und Mädchen zu thematisieren sowie Vorurteile und geschlechtsspezifische Stereotypen, die zu schädlichen sozialen Geschlechternormen führen, abzubauen; zeigt sich zudem angesichts dessen besorgt, dass die Gewalt von Männern gegen Frauen häufig ihren Anfang in der Gewalttätigkeit der Jungen gegenüber Mädchen findet; weist darauf hin, dass die Sprache, die Lehrpläne und die Bücher in Schulen Geschlechterstereotypen verstärken können, und weist ferner darauf hin, dass die Vermittlung digitaler Kompetenzen wie Cyberhygiene und Netiquette wichtig ist und Männer und Jungen zu einem respektvollen Umgang mit der Technologie zu erziehen sind und ihnen beizubringen ist, wie sie sich gegenüber Frauen und Mädchen im Internet zu verhalten haben, und dass die freie Meinungsäußerung und eine angemessene Beteiligung von Frauen am öffentlichen Diskurs sicherzustellen ist; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Strategien zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Stereotypen in der Bildung durch pädagogische Ausbildung und eine Überprüfung von Lehrplänen, Materialien und pädagogischen Vorgehensweisen zu entwickeln;

38.

hebt hervor, dass Frauen, Mädchen und LLGBTIQ-Personen beim Einstieg in den IKT- und Digitalbereich mit vielen Hindernissen konfrontiert sind; bedauert, dass das Geschlechtergefälle in allen Bereichen der digitalen Technologie besteht, darunter bei neuen Technologien wie KI, und ist besonders besorgt über das Geschlechtergefälle im Bereich der technologischen Innovation und Forschung; hebt hervor, dass es sich bei einer der besonders kritischen Schwachstellen der KI um bestimmte Arten von Vorurteilen handelt, die beispielsweise Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion, Rasse oder ethnische Herkunft, sozialen Stand oder sexuelle Orientierung betreffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt tätig zu werden, um gegen solche Vorurteile vorzugehen, insbesondere durch die Beseitigung des Geschlechtergefälles in diesem Bereich und unter Sicherstellung der umfassenden Achtung der Grundrechte;

39.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Teilhabe von Frauen in der IKT-Branche und die berufliche Laufbahn von Frauen in der Branche zu fördern, indem sie in ihren jeweiligen nationalen, regionalen oder lokalen Aktionsplänen oder politischen Maßnahmen zur Geschlechterpolitik ausreichende Anreize vorsehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit dem geschlechtsspezifischen Gefälle in den Bereichen IKT und Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik (MINT) zu befassen und zwar durch Bildung, Sensibilisierungskampagnen, Berufsausbildung, angemessene Finanzierung, Förderung der Vertretung von Frauen in diesen Bereichen, insbesondere in Entscheidungspositionen, verbesserte Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Chancengleichheit sowie ein sicheres und förderliches Arbeitsumfeld, was auch eine Nulltoleranzpolitik bei sexueller Belästigung und Mobbing einschließt;

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2011/93/EU zu sorgen, um die Bürgerinnen und Bürger zu sensibilisieren und das Risiko zu verringern, dass Kinder Opfer von sexuellem Missbrauch oder Ausbeutung im Internet werden;

41.

begrüßt die Ankündigung der Kommission in ihrer jüngsten Strategie für die Rechte der Opfer, ein Unionsnetz zur Verhütung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ins Leben zu rufen und Maßnahmen zum Schutz der Opfer von geschlechtsspezifischer Cyberkriminalität zu ergreifen, wobei die Ausarbeitung eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Internetplattformen und anderen Interessenträgern gefördert wird;

42.

nimmt die Forderung des Beratenden Ausschusses der Kommission für Chancengleichheit von Frauen und Männern zur Kenntnis, auf Unionsebene Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Online-Gewalt gegen Frauen zu erlassen;

43.

hebt hervor, dass die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu schützen, zu stärken und zu unterstützen sind und dass für Wiedergutmachung und einen gleichberechtigten Zugang zur Justiz zu sorgen ist, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung grundlegender psychologischer und rechtlicher Beratung für alle Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft für hochwertige Schulungen mit einem geschlechtergerechten Ansatz für Praktiker und andere Fachkräfte zu sorgen, was auch Mitarbeiter von Sozialdiensten, Strafverfolgungsbeamte, Justizbeamte und Lehrkräfte einschließt;

45.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft mit finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden müssen, damit sie Unterstützungsleistungen wie Rechtsberatung und psychologische Betreuung sowie Beratung bieten können;

46.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Unterstützungsdienste, einschließlich Rechtsberatung und psychologischer Beratung, allen Opfern zugänglich zu machen, ein klares Vorgehensprotokoll für die Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu erstellen, weitere Schäden und eine erneute Viktimisierung zu verhindern und sicherzustellen, dass die Opfer unverzüglich Zugang zur Justiz erhalten; betont, dass die Opfer besser über die diesbezüglich verfügbaren Unterstützungsangebote informiert werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zugängliche Informationen über die rechtlichen Möglichkeiten und Unterstützungsdienste, die den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zur Verfügung stehen, zu entwickeln und zu verbreiten und Beschwerdeverfahren einzurichten, die für die Opfer — darunter auf digitalem Wege — leicht und unmittelbar zugänglich sind;

47.

ist besorgt über die Vermarktung von Technologie zur Erleichterung von Missbrauch, insbesondere über die Vermarktung von Stalkerware; lehnt die Vorstellung ab, dass Stalkerware-Anwendungen als Anwendungen zur elterlichen Kontrolle angesehen werden können;

48.

weist darauf hin, dass die Online-Plattformen bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet eine wichtige Funktion übernehmen müssen; betont, dass die Mitgliedstaaten mit Online-Plattformen bei der Verabschiedung von Maßnahmen zusammenarbeiten müssen, damit für zeitnahe und zugängliche Meldeverfahren bei der Bekämpfung von Gewalt im Internet und für Online-Sicherheit gesorgt wird, die Privatsphäre von Frauen im Internet gesichert wird und angemessene Rechtsbehelfe bestehen;

49.

fordert eine wirksame Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden, Technologieunternehmen und Diensteanbietern, die in vollem Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Datenschutzvorschriften stehen sollte, damit die Rechte der Opfer gewahrt und geschützt werden;

50.

begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, die darauf abzielt, einen sichereren Digitalraum zu schaffen, wobei die einschlägigen Rechtsakte der Union, mit denen die Grundrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, geachtet werden;

51.

fordert den Rat nachdrücklich auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die Union auf der Grundlage eines umfassenden Beitritts ohne jegliche Einschränkungen dringend abzuschließen und für seine Ratifizierung sowie rasche und ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung durch alle Mitgliedstaaten einzutreten; bedauert, dass es bislang nur von 21 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, und fordert Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei auf, das Übereinkommen zu ratifizieren;

52.

hebt hervor, dass das Übereinkommen von Istanbul der umfassendste internationale Vertrag ist, der sich mit den Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt in all ihren Formen befasst, für gesetzgeberische Maßnahmen in Bezug auf geschlechtsspezifische Online- und Offline-Gewalt sorgt und als Mindestnorm verstanden werden sollte; verurteilt aufs Schärfste die Versuche einiger Mitgliedstaaten, das Übereinkommen von Istanbul zu diskreditieren und die Fortschritte bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zunichtezumachen; betont, dass es wichtig ist, das Übereinkommen in der gesamten Union wirksam umzusetzen, und weist darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Union beeinträchtigt wird, wenn seine Ratifizierung nicht abgeschlossen wird; hebt hervor, dass diese Forderung keine Abkehr von der Forderung nach der Verabschiedung eines Rechtsakts der Union zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt bedeutet, sondern diese vielmehr ergänzt; weist darauf hin, dass neue gesetzgeberische Maßnahmen in jedem Fall mit den durch das Übereinkommen von Istanbul festgelegten Rechten und Pflichten in Einklang stehen und die Ratifizierung des Übereinkommens ergänzen sollten; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Union nachdrücklich auf, in der anstehenden Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt weitere Maßnahmen, einschließlich verbindlicher gesetzlicher Maßnahmen, zur Bekämpfung dieser Formen von Gewalt zu ergreifen;

53.

bekräftigt nachdrücklich sein bereits früher geäußertes Engagement für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und wiederholt seine Forderung nach einer umfassenden Richtlinie, die alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt abdeckt, einschließlich der Verletzung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte von Frauen, Gewalt im Internet und sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie der Verpflichtung zur Verhütung von Gewalt, zur Ermittlung und Verfolgung von Tätern, zum Schutz von Opfern und Zeugen sowie zur Erhebung von Daten, da dies der beste Weg ist, geschlechtsspezifischer Gewalt ein Ende zu setzen;

54.

fordert die Kommission dringend dazu auf, die künftige Richtlinie dazu zu nutzen, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet unter Strafe gestellt wird, wobei die Richtlinie als Eckpfeiler zur Harmonisierung bestehender und zukünftiger Rechtsvorschriften dienen würde;

55.

fordert den Rat auf, eine Brückenklausel zu aktivieren, d. h. einen Beschluss zu fassen, mit dem gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV die geschlechtsspezifische Gewalt als Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension eingestuft wird;

56.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des künftigen Gesetzgebungsvorschlags und auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV unverzüglich einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet vorzulegen, der den in der Anlage aufgeführten Empfehlungen folgt; weist darauf hin, dass dieser Vorschlag nicht die Anstrengungen schmälern darf, geschlechtsspezifische Gewalt als neuen Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV oder abgeleiteter Rechtsakte über geschlechtsspezifische Gewalt einzustufen, wie dies vom Parlament in der Vergangenheit bereits gefordert wurde;

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 208.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0296.

(3)  ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 140.

(4)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 30.

(5)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 160.

(6)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 191.

(7)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 232.

(8)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 28.

(9)  ABl. C 316 vom 6.8.2021, S. 2.

(10)  ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 48.

(11)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 102.

(12)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 31.

(13)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 28.

(14)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 192.

(15)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 29.

(16)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 167.

(17)  https://www.osce.org/files/f/documents/2/9/468861_0.pdf

(18)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(19)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(20)  ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41.

(21)  https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2020-lgbti-equality-1_en.pdf

(22)  https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=238745&text=&doclang= DE&pageIndex=0&cid=6758547

(23)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Women/SRWomen/Pages/OnlineViolence.aspx

(24)  https://www.coe.int/en/web/campaign-free-to-speak-safe-to-learn/-/bullying-perspectives-practices-and-insights-2017-

(25)  https://www.who.int/publications/i/item/9789240022256

(26)  Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen vom 18. Juni 2018 über Online-Gewalt gegen Frauen und Mädchen aus menschenrechtlicher Sicht (A/HRC/38/47).

(27)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(28)  https://www.europol.europa.eu/publications-documents/pandemic-profiteering-how-criminals-exploit-covid-19-crisis

(29)  Bericht der FRA vom 3. März 2014 mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“.


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

EMPFEHLUNGEN AN DIE KOMMISSION ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS ZUR BEKÄMPFUNG VON GESCHLECHTSSPEZIFISCHER GEWALT: GEWALT IM INTERNET

Empfehlung 1 zum Ziel des Legislativvorschlags

Ziel ist es, in die anstehende Richtlinie zur Bekämpfung aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt, die als harmonisierte politische Reaktion zu sehen ist, Mindestvorschriften für die Definition des Straftatbestands der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet und die damit verbundenen Sanktionen aufzunehmen, Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten zur Verhütung dieser Straftaten zu ergreifen und Vorkehrungen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer und zur Wiedergutmachung für sie zu treffen.

Darüber hinaus soll gemäß der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 die Definition von Hassstraftaten und Hetze im Internet, die sich gegen LGBTIQ-Personen richten, in den anstehenden Vorschlag aufgenommen werden.

Durch diesen Vorschlag sollten die Bemühungen, sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt als neuen Bereich besonders schwerer Straftaten zu bestimmen, nicht untergraben werden.

Empfehlung 2 zu dem Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

In der Begriffsbestimmung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sollten der Umfang, das Ausmaß sowie der geschlechtsspezifische und bereichsübergreifende Charakter von Gewalt im Internet festgelegt werden, wobei zu betonen ist, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet Teil des Kontinuums geschlechtsspezifischer Gewalt ist.

Der Vorschlag sollte eine Begriffsbestimmung umfassen, die sich auf die Definitionen bestehender Instrumenten stützt wie dem Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität oder dem Übereinkommen von Istanbul, den vom Ausschuss für das Übereinkommen über Computerkriminalität ausgearbeiteten Begriffsbestimmungen, dem Beratenden Ausschuss der Kommission für Chancengleichheit von Frauen und Männern und der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, ihren Ursachen und Folgen sowie den Definitionen, die im Zusammenhang mit Cyberkriminalität, Gewalt im Internet gegen Kinder oder Gewalt gegen Frauen festgelegt wurden.

Auf der Grundlage bestehender Instrumente könnte eine Begriffsbestimmung wie folgt lauten: „Geschlechtsspezifische Gewalt im Internet ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt und jedwede geschlechtsspezifische Gewalthandlung, die teilweise oder ganz durch die Nutzung von IKT — wie Mobiltelefonen und Smartphones, Internet, Social-Media-Plattformen oder E-Mail — begangen, erleichtert oder verschlimmert wird und die einer Frau zugefügt wird, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, oder die LGBTIQ-Personen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksformen oder Geschlechtsmerkmale zugefügt wird und zu körperlichem, sexuellem, psychologischem oder wirtschaftlichem Schaden führt oder wahrscheinlich führt, was auch die Androhung solcher Handlungen, Nötigung oder willkürlichen Freiheitsentzug, sei es im öffentlichen oder privaten Leben, einschließt“.

—   Art der Straftaten

Der in Artikel 83 Absatz 1 AEUV verwendete Begriff „Cyberkriminalität“ kann auch Straftaten abdecken, die sich gegen elektronische Kommunikationsnetze oder Informationssysteme richten oder unter deren Nutzung begangen werden, und schwerwiegende Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet mit grenzüberschreitender Dimension können unter den Begriff „Cyberkriminalität“ im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 AEUV fallen.

Darüber hinaus könnten Maßnahmen, die auf die Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und auf die Unterstützung der Opfer ausgerichtet sind, auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 AEUV festgelegt werden, da sie dem Hauptziel des Legislativvorschlags untergeordnet sind.

Der Anwendungsbereich des Legislativvorschlags sollte jede Form von geschlechtsspezifischer Gewalt abdecken, die teilweise oder ganz durch die Nutzung von IKT — wie Mobiltelefonen und Smartphones, Internet, Social-Media-Plattformen oder E-Mail — begangen, erleichtert oder verschlimmert wird und die einer Frau zugefügt wird, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, oder die LGBTIQ-Personen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksformen oder Geschlechtsmerkmale zugefügt wird.

Obwohl es nicht möglich ist, eine vollständige Typologie der verschiedenen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet vorzulegen, da sie sich ständig verändert und neue Formen entstehen, sollten die folgenden Arten dennoch erwähnt und definiert werden:

Cyber-Belästigung, darunter Cybermobbing, sexuelle Belästigung im Internet, unaufgeforderter Empfang von sexuell eindeutigem Material, Mobbing und die Verwendung eines früheren Namens nach Umbenennung (Deadnaming);

Cyberstalking;

IKT-gestützte Verletzungen der Privatsphäre, darunter der Zugriff auf privater Daten oder Bilder und deren Aufnahme, Weitergabe, Erstellung und Manipulation, insbesondere einschließlich des bildgestützten sexuellen Missbrauchs im Zusammenhang mit der nicht-einvernehmlichen Erstellung und/oder Verbreitung privater sexueller Bilder, Veröffentlichung personenbezogener Daten in böser Absicht (Doxxing) und Identitätsdiebstahl;

Aufnahme und Weitergabe von Bildern von Vergewaltigungen oder anderen Formen sexueller Übergriffe;

Kontrolle oder Überwachung aus der Ferne, auch durch Spionage-Anwendungen auf Mobilgeräten;

Bedrohungen, darunter direkte Bedrohungen, Androhungen von und Aufrufe zu Gewalt, wie Vergewaltigungsdrohungen, Nötigung, Sextortion, Erpressung, die sich gegen das Opfer, seine Kinder oder gegen Verwandte oder andere Personen richtet, die das Opfer unterstützen und indirekt betroffen sind;

sexistische Hetze, darunter Veröffentlichung und Weitergabe von Inhalten, die zu Gewalt oder Hass gegen Frauen oder LGBTIQ-Personen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksformen oder Geschlechtsmerkmale aufrufen;

Anstiftung zu sich selbst zugefügter Gewalt wie Selbstmord oder Magersucht und psychische Verletzungen;

Verursachen von Informatikschäden an Dateien, Programmen, Geräten, Angriffe auf Websites und andere digitale Kommunikationskanäle;

unrechtmäßiger Zugriff auf Handys, E-Mail, Instant-Messaging-Nachrichten oder Social-Media-Konten;

Verstoß gegen die durch richterliche Anordnungen auferlegten Kommunikationseinschränkungen,

Einsatz technologischer Mittel für den Menschenhandel, auch für die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Mädchen.

—   Art der Opfer

Der personenbezogene Geltungsbereich des Vorschlags sollte sich auf alle Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet erstrecken, wobei sich überschneidende Formen der Diskriminierung und Opfer, die am öffentlichen Leben teilnehmen, besonders berücksichtigt werden sollten, darunter:

Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt und

LGBTIQ-Personen mit Blick auf ihre Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksformen oder Geschlechtsmerkmale.

Empfehlung 3 zur Prävention

Die Mitgliedstaaten sollten eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, um geschlechtsspezifische Gewalt im Internet zu verhindern; alle diese Maßnahmen sollten eine erneute Traumatisierung und eine Stigmatisierung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet verhindern, opferzentriert sein und ein bereichsübergreifendes Konzept verfolgen. Dies sollte Folgendes umfassen:

Sensibilisierungs- und Bildungsprogramme, einschließlich Programmen, die sich an Jungen und Männer richten, sowie Kampagnen, die alle relevanten Akteure und Interessenträger einbeziehen, um die Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet im allgemeinen Kontext der geschlechtsbezogenen Gewalt zu bekämpfen, um Veränderungen in den gesellschaftlichen und kulturellen Haltungen herbeizuführen und Geschlechternormen und -stereotypen zu beseitigen und gleichzeitig Grundrechte im Internet zu fördern, wobei spezielles Augenmerk auf Social-Media-Plattformen und den Aufbau von Kompetenzen bezüglich der sicheren Nutzung des Internets zu legen ist;

Forschung zu geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet (darunter zu Aspekten wie Ursachen, Ausbreitung, Auswirkungen, Opfer, Täter, Manifestationen, Kanäle und Bedarf an Unterstützungsdiensten); diese Forschungsarbeiten sollten Studien und die Anpassung der Kriminalitätsstatistiken mit Blick auf geschlechtsspezifische Gewalt im Internet umfassen, um den gesetzgeberischen und den nichtgesetzgeberischen Bedarf zu ermitteln; die Forschung sollte durch die Erhebung aufgeschlüsselter, bereichsübergreifender und vollständiger Daten unterstützt werden;

breite Vermittlung von digitaler Bildung, Kompetenzen und Fertigkeiten wie Cyberhygiene und Netiquette, auch in den Lehrplänen der Schulen, um ein besseres Verständnis digitaler Technologien insbesondere zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von sozialen Medien und die Selbstbestimmung der Nutzer zu fördern, die digitale Inklusion zu verbessern, für die Achtung der Grundrechte zu sorgen, jegliche geschlechterbezogene Ungleichheit und Verzerrung beim Zugang zu Technologien zu beseitigen und die Vielfalt der Geschlechter im Technologiebereich, insbesondere bei der Entwicklung neuer Technologien, darunter die Ausbildung von Lehrkräften, sicherzustellen;

Erleichterung des Zugangs von Frauen zu Bildung und Wissenschaft in Bereichen der digitalen Technologie, um das geschlechtsspezifische Gefälle, auch im digitalen Bereich, zu beseitigen und für Geschlechtervielfalt in Technologiebereichen wie IKT und MINT zu sorgen, insbesondere bei der Entwicklung neuer Technologien, einschließlich KI, und insbesondere in Entscheidungspositionen;

Förderung und Austausch bewährter Verfahren beim Zugang zur Justiz, bei der Verurteilung und bei Rechtsmitteln, mit denen ein geschlechtergerechter Ansatz verfolgt wird;

Förderung integrierter und umfassender Bildungs- und Behandlungsprogramme, mit denen verhindert werden soll, dass Täter erneut straffällig werden, und die auf eine Verhaltens- und Einstellungsänderung weg von Gewalt abzielen, wobei mit einschlägigen Institutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammengearbeitet wird und gemeinschaftsbasierte Verfahren und Ansätze transformativer Gerechtigkeit, die entscheidend sind, um den Kreislauf der Schädigung zu durchbrechen, berücksichtigt werden;

Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten für den Austausch von Informationen, Fachwissen und bewährten Verfahren, insbesondere über das Europäische Netz für Kriminalprävention, Abstimmung mit dem Europäischen Zentrum für Cyberkriminalität von Europol sowie mit anderen verwandten Einrichtungen und sonstigen Stellen wie Eurojust, wobei die Grundrechte zu beachten sind;

Sicherstellung, dass bei Online-Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung nutzergenerierter pornografischer Inhalten genutzt werden, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen von den Plattformen ergriffen werden, um dafür zu sorgen, dass die Nutzer, die Inhalte verbreiten, durch eine Registrierung im Rahmen von Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail- und Handy verifiziert werden;

Anerkennung, Unterstützung und Bereitstellung von Informationen über Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den Bereichen geschlechtsspezifische Gewalt und Prävention tätig sind, unter anderem durch Sicherstellung ihrer finanziellen Unterstützung;

Förderung von gezielten und kontinuierlichen Schulungen für Praktiker und andere Fachleute, darunter Mitarbeiter von sozialen Einrichtungen, Strafverfolgungsbeamte, in der Justiz tätige Personen und andere relevante Akteure, damit die Ursachen und Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet verstanden und die Opfer angemessen behandelt werden und bei der Fortbildung von sämtlichen Praktikern ein geschlechtsspezifischer Ansatz verfolgt wird;

Überlegungen zur Regulierung der Software-Entwicklung von Überwachungsanwendungen mit dem Ziel, einen möglichen Missbrauch dieser Anwendungen zu prüfen und angemessene Garantien vorzusehen, um die Grundrechte zu schützen und die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts sicherzustellen; Verbot durch die Kommission, Überwachungssoftware zu vermarkten, die ohne Einwilligung des Nutzers und ohne klare Hinweise auf ihre Tätigkeit Überwachung betreibt;

Überprüfung des Verhaltenskodex für Online-Plattformen unter Berücksichtigung seiner möglichen Auswirkungen oder Rolle im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und Sicherstellung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft an der Bewertung und Überarbeitung des Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet teilnehmen können; Verabschiedung von Maßnahmen, mit denen IT-Unternehmen verpflichtet werden, das Feedback, das sie den Nutzern über Benachrichtigungen geben, zu verbessern, damit sie rasch und wirksam auf als illegal eingestufte Inhalte reagieren können;

Anerkennung der digitalen Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt in nationalen Strategien, Programmen und Aktionsplänen als Teil einer ganzheitlichen Antwort auf alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt;

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Internet-Intermediären und nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Thema befassen, etwa durch Peer-Learning-Veranstaltungen und öffentliche Konferenzen;

multidisziplinäre Zusammenarbeit und Zusammenarbeit der Interessenträger, auch mit Technologieunternehmen, Hosting-Diensteanbietern und zuständigen Behörden, bei bewährten Verfahren zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in Einklang mit den Grundrechten;

Empfehlung 4 zum Schutz, zur Unterstützung und zur Entschädigung von Opfern

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Maßnahmen ergreifen, die alle opferzentriert sein und einen bereichsübergreifenden Ansatz verfolgen sollten:

Förderung verpflichtender, spezifischer und fortlaufender Schulungen für Berufstätige und Fachleute, die mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu tun haben, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Personal im Sozial-, Kinder- und Gesundheitsbereich sowie Akteure der Strafjustiz und Mitglieder der Justiz; Im Rahmen der Programme „Justiz“ und „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten könnten unionsweite Schulungsprogramme durchgeführt werden; dabei sollte der Schwerpunkt insbesondere auf die sekundäre Viktimisierung und deren Vermeidung, auf die doppelte Dimension von geschlechtsspezifischer Gewalt (online/offline) und auf sich überschneidende Diskriminierung sowie auf die Unterstützung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen gelegt werden;

es sollte sichergestellt werden, dass alle Schulungen für Berufstätige einen geschlechtergerechten Ansatz verfolgen und das Programm Maßnahmen umfasst, mit denen sichergestellt wird, dass das Opfer während des Strafverfahrens nicht erneut zum Opfer wird (Reviktimisierung und Stigmatisierung);

bei Online-Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung von pornografischen Inhalten genutzt werden, die von Nutzern selbst erzeugt wurden, ist sicherzustellen, dass die Plattformen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, damit die Zugänglichkeit zu einem qualifizierten Meldeverfahren gewährleistet wird, durch welches Einzelpersonen die Plattform benachrichtigen können, wenn Bildmaterial, das sie abbildet oder vorgibt abzubilden, ohne ihre Zustimmung verbreitet wird, und der Plattform gegenüber ihre Identität glaubhaft machen, wobei Inhalte, die über dieses Verfahren gemeldet werden, innerhalb von 48 Stunden gesperrt werden müssen;

bei Online-Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung von pornografischen Inhalten genutzt werden, die von Nutzern selbst erzeugt wurden, ist sicherzustellen, dass die Plattformen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um eine professionelle, von Menschen durchgeführte Moderation von Inhalten zu gewährleisten, bei der Inhalte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind, wie z. B. voyeuristisch dargestellte Inhalte oder Vergewaltigungsszenen, überprüft werden:

Einrichtung nationaler Kontaktstellen in sozialen Einrichtungen und Strafverfolgungsbehörden mit speziell für geschlechtsspezifische Gewalt im Internet geschulten Mitarbeitern, damit Opfer Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in einer sicheren Umgebung melden können; die Kontaktstellen sollten durch ein Netzwerk koordiniert werden; diese Maßnahmen würden dazu beitragen, der Dunkelziffer und der Reviktimisierung entgegenzuwirken und ein sichereres Umfeld für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu schaffen;

Erleichterung des Zugangs zu Informationen in einer einfachen und zugänglichen Sprache, die das Opfer versteht, und zwar insbesondere zu Informationen über rechtlichen Beistand und rechtliche Maßnahmen sowie über Unterstützungsdienste, und Entwicklung spezifischer Dienste für Opfer von Gewalt im Internet (Beratungsstellen, Schutzräume) und rechtlicher und psychologischer Unterstützungsdienste; Erleichterung von Anzeigen durch Opfer, Ermöglichung von Schutzanordnungen und Entwicklung von Rechtsbehelfsverfahren mit geeigneten Schadensersatz- und Kompensationsmaßnahmen;

Ausstattung der nationalen telefonischen Beratungsdienste mit den notwendigen Ressourcen und Fachkenntnissen, um auf die digitale Dimension der geschlechtsspezifischen Gewalt reagieren zu können;

Einrichtung eines unionsweiten telefonischen Beratungsdienstes als Anlaufstelle für die Opfer und Sicherstellung der einfachen und ungehinderten Nutzung dieses Dienstes durch die Opfer; Entwicklung eines Verzeichnisses von Unterstützungsdiensten, einschließlich der Beratungsstellen und Meldeverfahren, die im Einzelfall bei Gewalt im Internet zur Verfügung stehen;

Sicherstellung, dass Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in den Mitgliedstaaten Zugang zu spezialisierten Unterstützungsdiensten sowie zu Justiz, Rechtsbehelfen und sicheren und zugänglichen Meldeverfahren und -mechanismen haben, unabhängig von der Einreichung einer Beschwerde; Beseitigung aller Hindernisse, mit denen Opfer, die eine Beschwerde einreichen wollen, konfrontiert sind, und Schaffung von Beschwerdemechanismen, die für die Opfer leicht und sofort zugänglich sind, auch mit digitalen Mitteln;

Entwicklung von Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Internet-Vermittlern und NRO, die sich mit diesem Thema befassen, sowie zwischen einschlägigen Akteuren wie Justiz, Staatsanwälten, Strafverfolgungsbehörden, lokalen und regionalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft;

Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, insbesondere von solchen, die Unterstützungsdienste, darunter auch finanzielle Unterstützung, für Opfer erbringen;

Förderung der ethischen Entwicklung und des Einsatzes von technologischen Lösungen, die — unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte — Unterstützung für Opfer erbringen und zur Identifizierung von Tätern beitragen.

Die Kommission sollte Leitprinzipien für Strafverfolgungsbeamte im Umgang mit Opfern, die in Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Anzeige erstatten, entwickeln, die sie mit den erforderlichen sozialen Kompetenzen ausstatten sollten, um allen Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet aufmerksam zuzuhören, sie zu verstehen und zu respektieren; die Leitprinzipien sollten einen geschlechtergerechten Ansatz verfolgen.

Die Mitgliedstaaten sollten spezialisierte Schutz- und Unterstützungsdienste entwickeln, die allen Opfern kostenlos zugänglich sind, insbesondere Soforthilfe und langfristige Hilfe, wie z. B. psychologische, medizinische, rechtliche, praktische und sozioökonomische Unterstützung, unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Opfer sowie mit besonderem Augenmerk für Opfer aus besonders gefährdeten oder hilfsbedürftigen gesellschaftlichen Gruppen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen.

Empfehlung 5 zur Strafverfolgung und Kriminalisierung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet

Auf der Grundlage der Definition in Empfehlung 2 und in Anbetracht der Tatsache, dass die Kriminalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet eine abschreckende Wirkung auf die Täter haben könnte, sollten bei der Kriminalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet folgende Kriterien berücksichtigt werden:

die von den Mitgliedstaaten unter Strafe zu stellenden Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet (um auch vorgelagerte Handlungen im Bereich der Cyberkriminalität — Anstiftung, Beihilfe und Versuch — abzudecken);

Mindest- und Höchststrafen (Haft- und Geldstrafen);

grenzüberschreitende Untersuchung sowie Strafverfolgung;

spezifische Bestimmungen mit Leitlinien für die Ermittlung und Strafverfolgung, die sich in erster Linie an die Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte richten und die auch spezifische Hinweise für die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Beweiserhebung enthalten sollten;

wirksame Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Technologieunternehmen und -dienstleistern, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung von Tätern und die Sicherstellung von Beweismitteln, wobei dies im vollen Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten sowie den Datenschutzbestimmungen erfolgen sollte;

die Sicherstellung sämtlicher Beweismittel sollte auf eine Art und Weise erfolgen, die keine sekundäre Viktimisierung und Retraumatisierung der Opfer verursacht;

erschwerende Umstände, je nach Profil der zum Opfer gewordenen Frauen, Mädchen und LGBTIQ-Personen, z. B. die Ausnutzung besonderer Merkmale, Schutzlosigkeit von Frauen, Mädchen und LGBTIQ-Personen im Onlinebereich);

Risikobewertungen sollten Verhaltensmuster und geschlechtsspezifische Aspekte des Vorfalls wie Stereotypen, Diskriminierung, sexualisierte Drohungen und Einschüchterung abdecken und berücksichtigen; diese Informationen sollten genutzt werden, um Folgemaßnahmen festzulegen und die Sammlung von Daten in Bezug auf die verschiedenen Erscheinungsformen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu verbessern;

die Bereitstellung von Beweismitteln darf für die Opfer keine Belastung darstellen oder zu einer weiteren Viktimisierung beitragen.

Sämtliche Maßnahmen sollten opferorientiert sein und einen bereichsübergreifenden Ansatz verfolgen.

Empfehlung 6 zur Datenerhebung und Berichterstattung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig umfassende aufgeschlüsselte und vergleichbare Daten über die verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet erheben und veröffentlichen, und zwar nicht nur auf der Grundlage von Berichten der Strafverfolgungsbehörden oder zivilgesellschaftlicher Organisationen, sondern auch auf der Grundlage der Erfahrungen der Opfer. Daran könnten sich umfassende Studien anschließen. Die Daten der Mitgliedstaaten über geschlechtsspezifische Gewalt im Internet sollten mithilfe der statistischen Datenbanken des EIGE, der FRA und von Eurostat erhoben und zugänglich gemacht werden, und es sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Kapazitäten und Ressourcen des EIGE bestmöglich nutzen. Die FRA sollte neue umfassende unionsweite Untersuchungen zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet auf Grundlage der aktuellsten EU-Daten durchführen, um eine zielgenaue Reaktion zu ermöglichen.

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht vorlegen, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten auf diese Empfehlung hin Maßnahmen ergriffen haben. Die Kommission sollte auch die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten auf EU-Ebene zur Prävalenz von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sowie zu den daraus resultierenden Schäden auf Unionsebene verbessern.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Indikatoren zur Messung der Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet entwickeln.

Des Weiteren wird Folgendes empfohlen:

Erstellung von Statistiken über die Prävalenz und die verschiedenen Formen von Gewalt im Internet, wobei die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten gefördert werden sollte;

Schaffung eines unionsweiten Programms zur Erhebung von Daten;

regelmäßige Erhebung von Daten, um mit der ständigen Weiterentwicklung von Werkzeugen und Technologien, die zur Ausübung von Gewalt im Internet eingesetzt werden können, Schritt zu halten;

Inanspruchnahme der Kapazitäten und des Fachwissens des EIGE, von Eurostat, der FRA, von Europol, von Eurojust und der ENISA.


Mittwoch, 15. Dezember 2021

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/23


P9_TA(2021)0500

Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2018–2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2018–2020 (2021/2020(INI))

(2022/C 251/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 6, 8, 10, 83, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, und zwar die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (1), die Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit — auch in der Landwirtschaft — ausüben, sowie über den Mutterschutz (2), die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (3), Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (4), die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (5), Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (6), und die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (7),

unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1949 zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel Nr. 5 sowie die dazugehörigen Zielvorgaben und Indikatoren,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der VN-Sondertagungen Peking + 5, + 10, + 15 und + 20 angenommen wurden,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit,

unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 156 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 5. März 2021 zu dem Thema „Bericht 2021 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU“ (SWD(2021)0055),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 zu dem Thema „EU-Kinderrechtsstrategie (2020–2025)“ (COM(2021)0142),

unter Hinweis auf die am 30. September 2020 von der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten der Generaldirektion Interne Politikbereiche veröffentlichte Studie mit dem Titel „The gendered impact of the COVID-19 crisis and post-crisis period“ (Geschlechtsspezifische Auswirkungen der COVID-19-Krise und der Zeit nach der Krise),

unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex 2019 und 2020 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zur Notwendigkeit einer gesonderten Ratsformation „Gleichstellung der Geschlechter“ (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2021 zu anstehenden Herausforderungen mit Blick auf die Frauenrechte in Europa: mehr als 25 Jahre nach der Erklärung und Aktionsplattform von Peking (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen (14),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0315/2021),

A.

in der Erwägung, dass gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte die Rechte der Frau Menschenrechte und somit universell und unteilbar sind; in der Erwägung, dass der Kampf für die Gleichstellung der Geschlechter und für die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau eine tatsächlich kollektive Verantwortung ist, die schnellere Fortschritte und Anstrengungen seitens der Organe und der Mitgliedstaaten der EU erfordert; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten darauf abzielen müssen, gegen Ungleichheiten und Diskriminierungen aufgrund des biologischen und sozialen Geschlechts vorzugehen, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und die Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in all ihrer Vielfalt sicherzustellen, sowie dafür sorgen müssen, dass sie die gleichen Befugnisse und Möglichkeiten zur Gestaltung der Gesellschaft und ihres eigenen Lebens haben; in der Erwägung, dass es nach Angaben des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen in der EU noch mindestens 60 Jahre dauern wird, bis die Gleichstellung der Geschlechter in vollem Umfang erreicht sein wird; in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der EU noch nicht verwirklicht ist und dass die entsprechenden Fortschritte in einigen Regionen und Ländern nach wie vor langsam erfolgen, stagnieren oder die Entwicklung sogar rückläufig ist; in der Erwägung, dass die Indexpunkte der EU im Rahmen des Gleichstellungsindex seit 2010 nur um 4,1 Punkte und seit 2017 um 0,5 Punkte gestiegen sind (15); in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 einen Durchschnittswert von 67,9 von 100 Punkten erreicht haben;

B.

in der Erwägung, dass Frauen die gleichen Möglichkeiten wie Männer haben müssen, um wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten von Frauen zwar gestiegen sind, die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen auf dem Arbeitsmarkt jedoch nach wie vor eine besorgniserregende Gegebenheit und eine erhebliche Herausforderung darstellen, und dass sich gleichzeitig die pandemiebedingten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt stärker auf die Frauen als auf die Männer auswirken (16); in der Erwägung, dass in der EU-27 die Beschäftigungsquote unter den Männern im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 79 % betrug und damit um 11,7 Prozentpunkte höher lag als unter den Frauen; in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Erwerbsbeteiligung in der EU 8 % der Männer im Vergleich zu 31 % der Frauen in Teilzeit beschäftigt sind, was anhaltende Ungleichheiten aufzeigt; in der Erwägung, dass sich das Geschlechtergefälle bei der Beschäftigungsquote in Vollzeitäquivalenten seit 2010 in acht Mitgliedstaaten vergrößert hat; in der Erwägung, dass beim Vorgehen gegen die branchenspezifische und berufliche Geschlechtertrennung auf dem Arbeitsmarkt zu wenig Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass das Beschäftigungsdefizit für Frauen mit niedrigem sozioökonomischem Status, etwa alleinerziehende Mütter, Frauen mit Betreuungspflichten und Pflegeverantwortung, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und weibliche Flüchtlinge, Frauen unterschiedlicher Rasse und ethnischer Zugehörigkeit, Frauen, die religiösen Minderheiten angehören, Frauen mit niedrigem Bildungsstand, LGBTIQ+-Frauen sowie junge und ältere Frauen, besonders groß ist;

C.

in der Erwägung, dass der durchschnittliche Stundenlohn von Frauen in der EU 14 % unter dem von Männern liegt und dass das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in den Mitgliedstaaten zwischen 3,3 % und 21,7 % schwankt; in der Erwägung, dass trotz des Umstands, dass der Grundsatz der gleichen Entlohnung für Männer und Frauen seit 1957 Teil des Besitzstands der Union und einer beträchtlichen Anzahl nationaler Rechtsvorschriften ist, und trotz der ergriffenen Maßnahmen und aufgewendeten Mittel zur Verringerung dieser Unterschiede nur äußerst langsame Fortschritte erzielt wurden und sich das Lohngefälle in mehreren Mitgliedstaaten sogar noch vergrößert hat; in der Erwägung, dass weit mehr Frauen als Männer aufgrund ihrer Betreuungs- und Pflegepflichten in Teilzeit arbeiten (8,9 Millionen gegenüber 560 000); in der Erwägung, dass sich die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen in den Familien und auf dem Arbeitsmarkt durch den steigenden Langzeitpflegebedarf und die unzureichenden Betreuungsmöglichkeiten verschärfen; in der Erwägung, dass den Zahlen von Eurostat zufolge die Arbeitslosigkeit bei den Frauen von 6,9 % im April auf 7,9 % im August 2020 gestiegen ist, während bei den Männern im gleichen Zeitraum ein Anstieg der Arbeitslosigkeit von 6,5 % auf 7,1 % verzeichnet wurde;

D.

in der Erwägung, dass Frauen mit sich überschneidenden Ungleichheiten und Diskriminierungen konfrontiert sind, u. a. aufgrund der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Aufenthaltsstatus und einer Behinderung, und in der Erwägung, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um sämtliche Formen von Diskriminierung anzugehen und so die Gleichstellung der Geschlechter für alle Frauen zu erreichen; in der Erwägung, dass im Rahmen der politischen Maßnahmen der EU bisher kein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt und sich nur auf die individuelle Dimension der Diskriminierung konzentriert wurde, wobei die institutionellen, strukturellen und historischen Dimensionen des Problems außer Acht gelassen werden; in der Erwägung, dass die Anwendung einer bereichsübergreifenden Analyse es nicht nur ermöglicht, strukturelle Hindernisse zu verstehen, sondern auch Erkenntnisse liefert, mit denen die Möglichkeit eröffnet wird, Orientierungsgrößen zu erarbeiten und einen Weg zu einer strategischen und wirksamen Politik gegen systemische Diskriminierung, Ausgrenzung und soziale Ungleichheiten aufzuzeigen;

E.

in der Erwägung, dass in dem Bericht der Kommission über die Gleichstellung der Geschlechter in der EU für das Jahr 2021 die Schlussfolgerung gezogen wird, dass das Leben von Frauen durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt wurde und sich die bestehenden geschlechtsspezischen Diskrepanzen in fast jeder Hinsicht verschärft haben; in der Erwägung, dass rund 70 % der Beschäftigten im Sozial- und Gesundheitsbereich Frauen sind, etwa Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Ärztinnen oder Reinigungskräfte, die im Kampf gegen die Pandemie an vorderster Front agieren; in der Erwägung, dass die vielfältigen Auswirkungen der Pandemie auf Frauen von einer Zunahme geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und Belästigung bis hin zu einer höheren Belastung angesichts unbezahlter Betreuungs- und Haushaltsverpflichtungen reichen, wobei Frauen nach wie vor den Großteil der Aufgaben im Haushalt und in der Familie übernehmen, insbesondere, wenn sie Telearbeit leisten oder arbeitslos oder teilzeitbeschäftigt sind; in der Erwägung, dass Frauen darüber hinaus auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftlich benachteiligt sind, insbesondere Angehörige der Gesundheitsberufe, Betreuungs- und Pflegekräfte und Beschäftigte in anderen Branchen, die von einem hohen Frauenanteil und prekären Beschäftigungsverhältnisse geprägt sind, und dass der Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie die Gefahr bergen, dass die in den letzten zehn Jahren hart erarbeiteten Fortschritte im Hinblick auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zunichte gemacht werden; in der Erwägung, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen während der Pandemie stärker zurückgegangen ist als während der Rezession von 2008 (17), was erhebliche Folgen für Frauen und ihre Familien sowie die Wirtschaft insgesamt hat, etwa in Form einer Verringerung der Möglichkeiten, der Freiheiten, der Rechte und des Wohlergehens; in der Erwägung, dass in dem „Global Gender Gap Report 2021“ (Bericht über die globale Kluft zwischen den Geschlechtern für das Jahr 2021) festgestellt wird, dass sich die Zeit, die benötigt wird, um die Kluft zwischen den Geschlechtern zu schließen, infolge der Pandemie um eine Generation von 99,5 Jahren auf 135,6 Jahre verlängert hat (18);

F.

in der Erwägung, dass in den letzten zehn Jahren die Gleichstellung der Geschlechter im Sport in einem beispiellosen Maße in den Mittelpunkt gerückt wurde, jedoch nicht immer aus den besten Gründen und zu den besten Zwecken, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der Frauen in der Praxis;

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als jede Form von Gewalt definiert, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen in unverhältnismäßig hohem Maße betrifft; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in allen ihren Formen (physische, sexuelle, psychologische, wirtschaftliche oder digitale Gewalt) eine Verletzung der Menschenrechte, eine extreme Form der Diskriminierung von Frauen und eines der größten Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter darstellt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt in der ungleichen Machtverteilung zwischen den Geschlechtern, den patriarchalischen Strukturen und den Geschlechterstereotypen begründet ist, was zu einer Herrschaft über und Diskriminierung von Frauen seitens der Männer geführt hat und sich in unterschiedlicher Erscheinung, Intensität und Form manifestieren kann; in der Erwägung, dass eine Gesellschaft, die frei von geschlechtsspezifischer Gewalt ist, als unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung der Geschlechter anerkannt werden muss;

H.

in der Erwägung, dass 31 % der Frauen in Europa körperliche und/oder sexuelle Gewalt erfahren haben, und in der Erwägung, dass unzählige Frauen im Rahmen ihrer Partnerschaft und im öffentlichen Raum Opfer sexueller Übergriffe und Belästigungen werden (19); in der Erwägung, dass anhand der Berichte und Zahlen aus mehreren Mitgliedstaaten ein besorgniserregender Anstieg der geschlechtsspezifischen Gewalt während der COVID-19-Pandemie aufgezeigt wird; in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation einige Mitgliedstaaten bei den Notrufen von Frauen, die während der Pandemie Gewalt seitens ihres Beziehungspartners ausgesetzt waren, einen Anstieg um 60 % gemeldet haben (20); in der Erwägung, dass einem Bericht von Europol zufolge in der EU der sexuelle Missbrauch von Kindern im Internet drastisch zugenommen hat (21); in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Lockdowns auf das soziale, wirtschaftliche, psychologische und demokratische Leben für Menschen und Frauen in prekären Lagen unverhältnismäßig schwerwiegend sind, insbesondere im Hinblick auf die Exposition gegenüber Gewalt, die verstärkte wirtschaftliche Abhängigkeit und die Ungleichheiten am Arbeitsplatz und bei den Pflege- und Betreuungsaufgaben; in der Erwägung, dass es den Opfern von Gewalt in der Partnerschaft durch die Ausgangsbeschränkungen zusätzlich erschwert wurde, Hilfe zu suchen, da sie häufig mit ihren Peinigern eingeschlossen waren und nur begrenzten Zugang zu Unterstützungsdiensten hatten; in der Erwägung, dass unzureichende oder unangemessene Unterstützungsstrukturen und -ressourcen eine bestehende „Schattenpandemie“ verschärft haben;

I.

in der Erwägung, dass es besorgniserregende Anti-Gender- und antifeministischen Bewegungen gibt, die die Rechte der Frauen in ganz Europa angreifen, Errungenschaften und Fortschritte infrage stellen und damit die demokratischen Werte untergraben; in der Erwägung, dass die Gegenreaktionen gegen die gleichstellungspolitischen Maßnahmen und die Frauenrechte Anlass zu ernster Besorgnis geben;

J.

in der Erwägung, dass der Menschenhandel ein in hohem Maße geschlechtsspezifisches Phänomen ist, wobei fast drei Viertel der in der EU gemeldeten Opfer Frauen und Mädchen sind, die hauptsächlich zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung gehandelt werden; in der Erwägung, dass der Menschenhandel ein wachsender Teil der organisierten Kriminalität ist und eine Menschenrechtsverletzung darstellt; in der Erwägung, dass 78 % aller gehandelten Kinder Mädchen und 68 % der gehandelten Erwachsenen Frauen sind;

K.

in der Erwägung, dass der Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, darunter Aufklärung über Sexualität und Beziehungen, Familienplanung, Verhütungsmethoden sowie sichere und legale Abtreibungen, für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Selbstbestimmtheit von Mädchen und Frauen und ihre Fähigkeit, freie und unabhängige Entscheidungen über ihren Körper und ihr Leben zu treffen, Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und damit für die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt sind; in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass mehrere Mitgliedstaaten derzeit versuchen, den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten durch äußerst restriktive Gesetze einzuschränken, was zu Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und Beeinträchtigungen der Gesundheit von Frauen führt;

L.

in der Erwägung, dass Frauen in der EU unverhältnismäßig stärker von Armut oder dem Risiko der sozialen Ausgrenzung betroffen sind als Männer, insbesondere Frauen, die aufgrund von strukturellen Faktoren, Geschlechternormen und Stereotypen sich überschneidende Formen der Diskriminierung erfahren; in der Erwägung, dass sich seit 2010 in 17 Mitgliedstaaten das Einkommensgefälle zwischen den Geschlechtern und in 19 Mitgliedstaaten das Einkommensgefälle zwischen den Geschlechtern vergrößert hat, was insgesamt zu einer Zunahme der geschlechtsspezifischen Diskrepanzen bei Einkommen und Verdienst in der EU geführt hat (22); in der Erwägung, dass im Jahr 2019 in der EU 40,3 % der Haushalte von Alleinerziehenden von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren (23); in der Erwägung, dass Frauen einem größeren Risiko von Armut und Arbeitsplatzunsicherheit ausgesetzt sind, wobei die betroffenen Frauen häufig in gering bezahlten Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, deren Arbeitsentgelte nicht ausreichen, um die Armutsgrenze zu überschreiten und die prekären Arbeitsbedingungen zu überwinden;

M.

in der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass das in den Verträgen verankerte Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichergestellt wird;

N.

in der Erwägung, dass das Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern in der EU 14,1 % beträgt, wobei es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass zu den Auswirkungen des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern auch ein Unterschied von 29,5 % (24) bei den entsprechenden Rentenansprüchen gehört, was zu einem geschlechtsspezifischen Rentengefälle führt, wodurch ältere Frauen einem größeren Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass dies auf Karriere- und Beschäftigungslücken zurückzuführen ist, die sich im Laufe der Zeit durch Betreuungs- und Pflegepflichten und/oder Teilzeitarbeit von Frauen gebildet haben, und auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Sozialleistungen und Rentenzahlungen; in der Erwägung, dass das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht immer sichergestellt ist und nach wie vor eine der größten Herausforderungen bei der Bekämpfung von Lohndiskriminierung darstellt (25); in der Erwägung, dass eine gleichmäßige Aufteilung des Elternurlaubs zwischen den Geschlechtern von Bedeutung ist, wenn es darum geht, das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern anzugehen; in der Erwägung, dass die Arbeit in den überwiegend von Frauen dominierten Branchen wie Pflege und Betreuung, Reinigung, Einzelhandel und Bildung zwar von wesentlicher Bedeutung und von hohem sozioökonomischem Wert ist, jedoch häufig weniger wertgeschätzt und schlechter bezahlt wird als die Arbeit in von Männern dominierten Branchen; in der Erwägung, dass durch diesen Umstand das dringende Erfordernis hervorgehoben wird, die Angemessenheit der Löhne in den von Frauen dominierten Branchen neu zu bewerten;

O.

in der Erwägung, dass in der EU 28,5 % der Männer mit Behinderungen und 20,6 % der Frauen mit Behinderungen einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen; in der Erwägung, dass aus den entsprechenden Zahlen hervorgeht, dass 29,5 % der Frauen mit Behinderungen in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, während dies nur bei 27,5 % der Männer mit Behinderungen der Fall ist;

P.

in der Erwägung, dass Geschlechterstereotypen nach wie vor die Arbeitsteilung zu Hause, im Bildungsbereich, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft beeinflussen; in der Erwägung, dass unbezahlte Betreuungs-, Pflege- und Hausarbeit, die zumeist von Frauen geleistet wird, eine unverhältnismäßig hohe Belastung für Frauen darstellt, denen in dieser Hinsicht eine entscheidende Rolle zukommt; in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie der schockierende Zustand der Pflegeheime in Europa und der Branche insgesamt, in der überwiegend Frauen beschäftigt sind, aufgedeckt wurde; in der Erwägung, dass 80 % der Betreuungs- und Pflegeleistungen in der EU von informellen Betreuungs- und Pflegekräften erbracht werden, von denen 75 % Frauen sind (26); in der Erwägung, dass Frauen in der EU vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie durchschnittlich 13 Stunden pro Woche mehr als Männer für unbezahlte Betreuungs-, Pflege- und Hausarbeit aufgewandt haben; in der Erwägung, dass die ungleiche Aufteilung der Betreuungs- und Pflegepflichten in den Mitgliedstaaten durch einen begrenzten oder gänzlich fehlenden Zugang zu angemessenen und erschwinglichen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, einschließlich öffentlicher Kinderbetreuungs- und Altenpflegeeinrichtungen, noch verschärft wird, was zu Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt führt und das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle vergrößert; in der Erwägung, dass 7,7 Millionen Frauen im Alter zwischen 20 und 64 Jahren im Jahr 2019 dem EU-Arbeitsmarkt fernblieben, weil sie sich um Kinder oder andere pflegebedürftige Personen kümmerten (im Vergleich zu 450 000 Männern); in der Erwägung, dass Investitionen in universelle Dienstleistungen, einschließlich Betreuungsdienste, die unverhältnismäßig hohe Zahl an Betreuungs- und Pflegepflichten von Frauen verringern und ihre Fähigkeit zur freien Teilhabe am Arbeitsmarkt verbessern kann; in der Erwägung, dass jeder Mensch ungeachtet des Geschlechts das Recht hat, zu arbeiten und Beruf und Privatleben miteinander zu vereinbaren;

Q.

in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben wichtig sind, um eine gerechte Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen zwischen Frauen und Männern zu erreichen und Einkommens- und Beschäftigungsungleichheiten zu beseitigen; in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben von der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit hochwertiger und erschwinglicher Betreuungsdienste abhängt; in der Erwägung, dass alle Leistungen bei Mutterschaft sichergestellt und aufrechterhalten werden sollten, wobei die Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (27) vollständig umsetzen sollten; in der Erwägung, dass öffentliche Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung des Stillens erforderlich sind, ohne die Wahlmöglichkeiten der Frauen zu beeinträchtigen;

R.

in der Erwägung, dass die Kommission am 5. März 2020 die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 angenommen hat, in der ein ehrgeiziger Rahmen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der EU dargestellt wird; in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen mehr zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen müssen; in der Erwägung, dass Frauen unverhältnismäßig stark von steigender Arbeitslosigkeit, zunehmender Prekarität, niedriger Entlohnung und Haushaltskürzungen betroffen sind, auch im öffentlichen Dienst, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, einen konkreten Fahrplan mit Zeitrahmen, Zielvorgaben, einer jährlichen Bestandsaufnahme und Überwachungsmechanismen sowie eindeutige und messbare Erfolgsindikatoren und zusätzliche gezielte Maßnahmen festzulegen; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen und Programme und ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, einschließlich einer engen Zusammenarbeit bei den nationalen Aufbaufonds, die Mitgliedstaaten sorgfältig bewerten sollte, um dafür zu sorgen, dass sie der geschlechtsspezifischen Dimension der COVID-19-Pandemie angemessen Rechnung tragen;

S.

in der Erwägung, dass die Präsenz von Frauen in beiden Kammern der nationalen Parlamente in der EU von 24 % im Jahr 2010 auf 32 % im Jahr 2020 gestiegen ist; in der Erwägung, dass sich der Frauenanteil unter den Kabinettsmitgliedern in den nationalen Regierungen von 26 % (2010) auf 32 % (2020) verbessert hat; in der Erwägung, dass es jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, von denen nur sieben Geschlechterparität oder ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in ihrem Kabinett erreicht haben; in der Erwägung, dass der Wandel auf regionaler und lokaler Ebene nach wie vor äußerst langsam vonstattengeht und dass 2019 lediglich 29 % der Posten von Frauen besetzt waren und dass in Ungarn, der Slowakei und Rumänien in den regionalen Parlamenten mehr als 80 % der Abgeordneten Männer sind;

T.

in der Erwägung, dass das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit in vielen Fällen nicht durchgesetzt wird, obwohl es gesetzlich verankert ist; in der Erwägung, dass gegen die eigentliche Ursache dieser Diskriminierung angegangen werden muss, und zwar durch den Schutz und die Stärkung der Arbeitnehmerrechte oder durch eine verstärkte Überwachung der Unternehmen, insbesondere durch die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden; in der Erwägung, dass Tarifverhandlungen von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die geschlechtsspezifische Diskrepanzen umzukehren und zu überwinden;

U.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter eng mit dem grünen und dem digitalen Wandel verbunden ist und dass die Einbeziehung von Frauen in die Entscheidungsfindung eine Grundvoraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und das effiziente Management sowohl des grünen als auch des digitalen Wandels ist, damit sich der Wandel fair und gerecht vollzieht und niemand zurückbleibt; in der Erwägung, dass alle klimapolitischen und digitalpolitischen Maßnahmen eine geschlechtsspezifische und intersektionale Perspektive enthalten müssen;

V.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Teilhabe von Männern und der Vaterschaft auf Familien zeigen, dass Männer, die Betreuungsaufgaben übernehmen, wichtig für die optimale Entwicklung der Kinder sind und die Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben verbessern sowie dazu beitragen können, geschlechtsspezifische Diskrepanzen in Beziehungen zu beseitigen; in der Erwägung, dass mit der Beteiligung von Männern dazu beigetragen werden kann, Gewalt in Familien vorzubeugen und die Gesellschaften fairer zu machen;

W.

in der Erwägung, dass das Fortbestehen von Geschlechterstereotypen und Rollenerwartungen bei Männern und Jungen dazu führen kann, dass sie keine positiven Gefühle zeigen und negative Emotionen wie Traurigkeit und Angst verinnerlichen, was wiederum dazu führen kann, dass Männer und Jungen ein höheres Maß an Aggression und Wut zeigen als Frauen; in der Erwägung, dass dies dazu führen kann, dass Männer und Jungen mit größerer Wahrscheinlichkeit Gewalt wie geschlechtsspezifische Gewalt ausüben;

X.

in der Erwägung, dass ein unausgewogenes Geschlechterverhältnis ein anhaltendes Phänomen in den Zentralbanken ist, die Eckpfeiler der wirtschaftlichen Entscheidungsfindung sind, die die sozialen, politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten prägen; in der Erwägung, dass alle Zentralbanken der Mitgliedstaaten derzeit von einem Mann geleitet werden und dass im vergangenen Jahr nur ein Viertel (24,6 %) der Positionen in den wichtigsten Entscheidungsgremien der nationalen Zentralbanken der EU mit Frauen besetzt waren;

Y.

in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen zu dem Schluss gekommen ist, dass sich die Leistung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung seit 2012 verschlechtert hat; in der Erwägung, dass trotz der etwas ehrgeizigeren Zusagen der Regierungen, die Geschlechtergleichstellung in der öffentlichen Verwaltung durchgängig zu berücksichtigen, die Verfügbarkeit der Strukturen für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Nutzung der entsprechenden Werkzeuge jedoch zurückgegangen sind;

Eine geschlechtergerechte Wirtschaft

1.

betont, dass die Achtung des Rechts auf Arbeit sowie auf gleiches Entgelt und Gleichbehandlung eine wesentliche Voraussetzung für die Gleichberechtigung, die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die berufliche Verwirklichung von Frauen ist; hebt hervor, dass durch Chancengleichheit und eine stärkere Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt der wirtschaftliche Wohlstand in Europa gesteigert werden kann; ist der Auffassung, dass der Kampf gegen die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen ein zentrales Anliegen am Arbeitsplatz sein muss; weist darauf hin, dass Frauen den Großteil der Niedrig- und Mindestlohnempfänger, Teilzeitkräfte und Arbeitskräfte in prekären Arbeitsverhältnissen ausmachen; erkennt das gleiche Recht von Frauen und Männern auf ein gerechtes Arbeitsentgelt an, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert. beharrt darauf, dass besser gegen prekäre Beschäftigung vorgegangen werden muss, damit alle Arbeitnehmer ein gerechtes Arbeitsentgelt erhalten, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht, und zwar durch gesetzliche Mechanismen zur Festsetzung von Mindestlöhnen oder durch Tarifverträge im Einklang mit dem Grundsatz, dass jeder unbefristete Arbeitsplatz ein wirksames Arbeitsverhältnis samt Anerkennung und Wertschätzung der Rechte am Arbeitsplatz beinhalten muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zu fördern, die darauf abzielen, prekären Beschäftigungsverhältnissen und unfreiwilliger Teilzeitarbeit ein Ende zu setzen, um die Lage der Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen durch politische Maßnahmen zu bekämpfen, mit denen der Wert der Arbeit, die Löhne, die Arbeitsbedingungen und die Lebensbedingungen aller Arbeitnehmer und ihrer Familien verbessert werden;

2.

weist darauf hin, dass der Lage und den Rechten von Berufs- und Amateursportlern, die ihre Länder bei Welt- und Europameisterschaften vertreten, sowohl während als auch nach ihrer sportlichen Laufbahn besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche in vollem Umfang das Recht haben, an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen, und gegen die sich vergrößernde gesellschaftliche Kluft beim Zugang zum Sport vorzugehen;

3.

ist besorgt über die Ergebnisse des Gleichstellungsindex 2020 und 2021; betont, dass mehr als ein Drittel der Mitgliedstaaten im Jahr 2018 weniger als 60 Punkte erzielt hat (28); bedauert die langsamen Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung und den Umstand, dass nicht alle Mitgliedstaaten dies zu einer Priorität ihrer Politikgestaltung machen; bedauert, dass Slowenien bei der Gleichstellung der Geschlechter Rückschritte gemacht hat und seine Punktzahl im Jahr 2019 um 0,1 Punkte gesunken ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, praktische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Frauen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Beschäftigung und zu den entsprechenden Arbeitsbedingungen haben, einschließlich einer Arbeit mit gleichen Rechten und gleichem Entgelt sowie eines gerechten Arbeitsentgelts, insbesondere in von Frauen dominierten Branchen; erkennt die Rolle der Sozialpartner und der Tarifverhandlungen bei der Umkehrung und Überwindung von Ungleichheiten bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und bei der Bekämpfung der Entgeltdiskriminierung von Frauen in ihrer ganzen Vielfalt an und fordert, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit rechtlich verankert und in der Praxis eingehalten wird;

4.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für verbindliche Maßnahmen für mehr Lohntransparenz als wichtige Initiative zur Bekämpfung und Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit, betont jedoch, dass mit der Lohntransparenz allein die dahinter stehenden, tief verwurzelten geschlechtsspezifischen Diskrepanzen nicht beseitigt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, klare Zielvorgaben zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles festzulegen; hebt hervor, dass in diesen Aktionsplan eine bereichsübergreifende Perspektive und die vielfältigen Gegebenheiten und Diskriminierungserfahrungen von Frauen aus bestimmten Gruppen einbezogen werden müssen;

5.

betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten strenge Maßnahmen, einschließlich Sanktionen, gegen Unternehmen ergreifen, die die Bestimmungen des Arbeitsrechts gegen diskriminierende Praktiken zwischen Männern und Frauen und gegen den Gender Bias missachten; betont, dass bei der Zuweisung von EU-Mitteln an Unternehmen, die die Rechte der Arbeitnehmer nicht sicherstellen, indem sie insbesondere Frauen diskriminieren und damit gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, eine Konditionalität sichergestellt werden muss; fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass bei allen Mittelzuweisungen im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen geachtet und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung sowie die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in sämtlichen Politikbereichen der EU gefördert werden; fordert, dass der Gleichstellungsindex in das sozialpolitische Scoreboard aufgenommen wird und dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu den bestehenden Indikatoren bereitgestellt werden, um besser auf länderspezifische Herausforderungen eingehen zu können; fordert die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen durch alle EU-Programme und -Strukturfonds, wie etwa die strategische Umsetzung des Europäischen Sozialfonds, die zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zum und ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung von Frauen sowie aller Formen von Diskriminierung eingesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums proaktive Maßnahmen vorzuschlagen, um die Beschäftigung von Frauen in ländlichen Gebieten zu fördern;

6.

betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass jeder Mensch ungeachtet des Geschlechts das Recht hat, zu arbeiten und Beruf und Privatleben miteinander zu vereinbaren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Ansprüche bei Mutterschaft und Vaterschaft noch stärker auszuweiten, indem die Dauer des gleichberechtigten und voll bezahlten Urlaubs verlängert wird, wobei das Ziel darin besteht, auch Männer an unentgeltlicher Arbeit, einschließlich Betreuungs- und Pflegepflichten, zu beteiligen, wobei die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation zu berücksichtigen ist; fordert, dass das Recht auf eine flexible Arbeitsregelung im Anschluss an Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub in der Praxis sichergestellt wird, damit beide Elternteile Arbeit und Betreuungs- und Pflegepflichten gleichermaßen teilen und miteinander vereinbaren können; fordert, dass diese Maßnahmen durch Investitionen in eine moderne, hochwertige und lokale Infrastruktur sowie durch die Finanzierung von Dienstleistungen und Betreuungs- und Pflegekräfte unterstützt werden, um für eine allgemeine frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, auch durch öffentliche Einrichtungen, zu sorgen;

7.

stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie drastische Auswirkungen auf das Leben von Frauen und insbesondere von erwerbstätigen Frauen hat; weist darauf hin, dass ein unverhältnismäßig großer Teil der Last von Frauen in Telearbeit getragen wurde, deren Leben dadurch erschwert wurde, dass sie Arbeit, Kinderbetreuung und Hausarbeit miteinander vereinbaren mussten; weist darauf hin, dass viele Frauen bei geringerem Lohn mehr Ausgaben tätigen mussten;

8.

betont, dass die Beschäftigungsquote von Frauen in der EU steigen muss; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeit und des Arbeitsentgelts, zur wirksamen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Förderung der Vollzeitbeschäftigung für alle Frauen; fordert die Förderung der bestehenden nationalen Systeme, wobei besonderes Augenmerk auf den sozialen Dialog, Tarifverhandlungen und ihre verbindliche Wirkung, die Revitalisierung des Arbeitsmarkts und das Vorgehen gegen Beschäftigungsunsicherheit gelegt wird; stellt fest, dass Männer und Frauen bei der Arbeit unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind, und betont daher, dass Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einen geschlechtersensiblen Ansatz erfordern, wobei sichergestellt wird, dass die Arbeitszeit so gestaltet wird, dass sowohl Männer als auch Frauen gleichermaßen in den Genuss von täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, Pausen und Urlaub kommen, sowie angemessene Arbeitsbedingungen gewährleistet werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Arbeitgeber zu ermutigen, familienfreundliche Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Möglichkeit, dass Männer und Frauen ihre Arbeitszeit verkürzen, um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu gewährleisten;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in allen Wirtschaftszweigen besser anzuwenden; fordert, dass zu diesem Zweck in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und unter Achtung der Autonomie der Sozialpartner, der Tarifverträge und der nationalen Arbeitsmarkttraditionen und -modelle geschlechtsneutrale Arbeitsbewertungswerkzeuge und Einstufungskriterien geschaffen werden, was zu einer besseren Wertschätzung und damit gerechteren Entlohnung der Arbeit in den überwiegend von Frauen dominierten Branchen beitragen kann;

10.

fordert die EU auf, ein Paket von politischen Maßnahmen, Programmen, Finanzmitteln und Empfehlungen zur Förderung des Übergangs zu einer Pflegewirtschaft mit Blick auf die Verwirklichung von Gesellschaften vorzulegen, in denen das Leben und das Wohlbefinden aller Vorrang genießt und der Wert der — bezahlten und unbezahlten — Pflegetätigkeit in den Mittelpunkt der europäischen Volkswirtschaften gestellt wird, wobei die gesellschaftlichen Auswirkungen auf Personen mit Betreuungs- und Pflegepflichten angegangen werden;

11.

fordert, dass Maßnahmen angenommen werden, mit denen die unternehmerische Tätigkeit von Männer und Frauen in der EU gefördert wird, indem steuerliche, wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen gefördert werden, wodurch dafür gesorgt wird, dass mit dieser wichtigen Initiative neue Arbeitsplätze geschaffen werden können und die wirtschaftliche Belastung von Unternehmer verringert werden kann;

12.

betont, dass es von größter Bedeutung ist, steuerbezogenen geschlechtsspezifischen Diskriminierungen und anderen Ungleichheiten ein Ende zu setzen, und dass Steuersysteme, einschließlich einkommensbasierter Steuersysteme, einen Beitrag dazu leisten müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Steuerpolitik, einschließlich der Besteuerung, dazu dient, gegen sozioökonomische und geschlechtsspezifische Ungleichheiten in all ihren Dimensionen vorzugehen und diese zu beseitigen;

13.

weist darauf hin, dass durch die COVID-19-Pandemie die Prekarität von Akademikerinnen (Forscherinnen, Architektinnen und andere) aufgezeigt wurde, die besonders betroffen waren, da sie sich in keinem sicheren Beschäftigungsverhältnis befanden; betont, dass außerordentliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Folgen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen abzumildern, und hebt hervor, wie wichtig strukturelle Maßnahmen sind, mit denen der Gleichstellung im Berufs- und Privatleben Rechnung getragen und die Rechte der Frauen durchgesetzt werden;

14.

hebt die Rolle der Arbeitnehmerinnen im Sozialbereich hervor; stellt fest, dass sich ihre Arbeitsbelastung durch die Pandemie verschärft hat und dass niedrige Löhne, zunehmende Ausbeutung (insbesondere von Migrantinnen) und die Einstellung von Personen ohne Ausbildung oder Qualifikation für die auszuführenden Aufgaben Faktoren sind, die ihre Arbeits- und Lebensbedingungen verschlechtern; fordert nachdrücklich, dass die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung verbessert werden, wobei Arbeitszeiten einzuhalten sind und Tarifverhandlungen als Garantie für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen genutzt werden;

Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt

15.

verweist nachdrücklich auf die Fälle von ungleicher Behandlung und Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz und betont, dass gegen Ausbeutung, Ungleichheiten, Diskriminierung und Gewalt, von denen Frauen betroffen sind, vorgegangen werden muss, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Belästigung am Arbeitsplatz nicht nur einen schwerwiegenden Angriff auf ihre körperliche psychische Gesundheit darstellt, sondern auch dazu führt, dass Frauen der Zugang zu der Laufbahn und der Branche, die sie gewählt haben, verwehrt wird; stellt fest, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer sexueller Belästigung zu werden, bei Frauen deutlich höher ist als bei Männern; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu ratifizieren, um den weltweiten Standards zur Beendigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu entsprechen, und auch das Übereinkommen Nr. 189 über Hausangestellte zu ratifizieren, das erst von acht Ländern ratifiziert wurde und darauf abzielt, dass Hausarbeit rechtlich anerkannt wird, die Rechte auf alle weiblichen Hausangestellten, insbesondere diejenigen in der informellen Wirtschaft, ausgeweitet werden und Verstöße und Missbrauch verhindert werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, „#MeToo“-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber und Verbände auf, dafür Sorge zu tragen, dass sie über ordnungsgemäße Verfahren zur Verhinderung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt verfügen, die ein toxisches Umfeld schaffen, und beharrt darauf, dass sie die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt am Arbeitsplatz oder in ihren Organisationen schützen und die Täter zur Rechenschaft ziehen müssen;

16.

verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in all ihrer Vielfalt; bekräftigt nachdrücklich, dass es sich dem Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt verschrieben hat; fordert die EU und die Mitgliedstaaten, einschließlich Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei, auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren bzw. ordnungsgemäß umzusetzen, in dem u. a. nachdrücklich auf falsche Wahrnehmungen von Geschlechterrollen in der europäischen Gesellschaft — etwa „traditionelle Familienwerte“ — hingewiesen wird und mit dem gegen repressive Frauenbilder vorgegangen wird; weist erneut darauf hin, dass das Übereinkommen als Mindeststandard zu betrachten ist, und bekräftigt nachdrücklich seine frühere Forderung nach umfassenden Rechtsvorschriften, die alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt abdecken, da dies der beste Weg ist, dieser Art von Gewalt ein Ende zu setzen;

17.

stellt fest, dass die Gewalt zwischen Männern und Frauen bei Krisen aller Art — beispielsweise Wirtschaftskrisen, Konflikten oder Ausbrüchen von Krankheiten — zunimmt; weist darauf hin, dass Ungleichheiten und der wirtschaftliche und soziale Druck durch die Lockdown-Maßnahmen während der COVID 19-Pandemie, die mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und sozialer Isolation einhergingen, zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen geführt haben; betont, dass viele Frauen mit ihren Peinigern im selben Haushalt eingeschlossen waren; weist darauf hin, dass die häusliche Gewalt in einigen Mitgliedstaaten während des ersten Lockdowns um 30 % zunahm (29); fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu entwickeln und umzusetzen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Täter bei Misshandlungen ermittelt und von der Polizei und anderen Behörden verfolgt werden, um Gewalt und Todesfälle zu verhindern und den betroffenen Frauen Schutz, Unterstützung und Wiedergutmachung zu gewähren, wobei die Ressourcen auf ein ausreichendes Maß aufzustocken sind und die Mitgliedstaaten wirksamer reagieren müssen; betont, dass spezifische Programme zum Schutz und zur Überwachung der Opfer von Gewalttaten sowie Maßnahmen zur Stärkung der sozialen Unterstützung und zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz, zu einer sicheren Unterbringung und zur psychischen Gesundheitsversorgung in den Bereichen Prävention, Behandlung und Rehabilitation erforderlich sind;

18.

begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, Maßnahmen zum Vorgehen gegen Gewalt gegen Frauen im Internet vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass die grenzüberschreitende Dimension der Cybergewalt gegen Frauen und Mädchen eine gemeinsame Reaktion der Europäischen Union erfordert; betont, dass die Mitgliedstaaten Programme zur besseren Erkennung des Risikos und zur Verhinderung wiederholter Fälle von häuslicher Gewalt, Rückfällen und Femizid einrichten sowie Maßnahmen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt im Internet ergreifen müssen; betont, dass Frauen unbedingt vor digitaler und körperlicher Gewalt geschützt werden müssen, und weist erneut darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen viele verschiedene Formen annehmen kann; erkennt an, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat und dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine den Männern untergeordnete Position gezwungen werden; weist darauf hin, dass diese Art von Gewalt weiterhin zu selten gemeldet wird und dass nicht ausreichend darauf reagiert wird;

19.

betont, dass die Gewalt von Männern gegen Frauen mit der Gewalt von Jungen gegen Mädchen beginnt; betont, dass eine umfangreiche, altersgerechte Aufklärung über Sexualität und Beziehungen eine entscheidende Rolle spielt, wenn es gilt, geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen und Kindern und jungen Menschen die Fähigkeiten mit auf den Weg zu geben, die sie benötigen, um sichere Beziehungen aufzubauen, in denen es weder sexuelle noch geschlechtsspezifische Gewalt bzw. Beziehungsgewalt gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Präventivprogramme umzusetzen, unter anderem in Form von Bildungsmaßnahmen, die auf junge Menschen ausgerichtet sind und mit deren Beitrag umgesetzt werden, wobei es bei diesen Programmen um Themen wie die Fähigkeiten, die für den Aufbau sicherer und gesunder Beziehungen erforderlich sind, die Sensibilisierung für die tief verwurzelten Vorstellungen über die Verteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben, die Gleichstellung von Frauen und Männern, gegenseitigen Respekt, das gewaltfreie Lösen von Konflikten in zwischenmenschlichen Beziehungen, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und das Recht auf Unversehrtheit geht;

20.

betont, dass die Geschlechtertrennung im Bildungswesen, insbesondere das Übergewicht eines Geschlechts bei bestimmten Fertigkeiten, seit 2010 leicht zugenommen hat, wobei sich die Lage in 13 Mitgliedstaaten verschlechtert hat und in anderen Fällen nahezu unverändert geblieben ist (30); betont, dass dieser Umstand nach wie vor ein großes Hindernis für die Gleichstellung der Geschlechter in der EU darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Menschen die gleichen Chancen auf persönliche Entwicklung haben, ohne durch geschlechtsspezifische Strukturen, Vorurteile und stereotype Wahrnehmungen behindert zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sexismus und schädliche Geschlechterstereotypen in ihren Bildungssystemen anzugehen und gegen die geschlechtsspezifische Segmentierung des Arbeitsmarktes in den MINT-Berufen vorzugehen, indem sie in formelle, informelle und nicht formelle Bildung sowie lebenslanges Lernen und berufliche Bildung für Frauen investieren, um dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen haben und mit Blick auf die künftigen Anforderungen des Arbeitsmarkts über Möglichkeiten zur Umschulung und Weiterbildung verfügen, sowie um einen Teufelskreis geschlechtsspezifischer Segregation auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern;

21.

betont, dass sexuelle Ausbeutung eine schwerwiegende Form von Gewalt darstellt, von der vor allem Frauen und Kinder betroffen sind; weist insbesondere erneut darauf hin, dass fast drei Viertel aller Opfer des Menschenhandels in der EU Frauen und Mädchen sind, die hauptsächlich zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung gehandelt werden; betont, dass der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, insbesondere von Frauen und Kindern, eine Form der Sklaverei und eine Verletzung der Menschenwürde darstellt; hebt hervor, dass der Menschenhandel weltweit zunimmt, was auf die Zunahme des organisierten Verbrechens und der damit verbundenen Profite zurückzuführen ist; weist darauf hin, wie wichtig ein geschlechtersensibler Ansatz in Bezug auf den Menschenhandel ist, und betont, dass die Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Bereitstellung von sozialer und psychologischer Unterstützung und den Zugang zu öffentlichen Diensten für Opfer von Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sowie zu spezialisierten Diensten zur gesellschaftlichen Eingliederung schutzbedürftiger Frauen und Mädchen bereitstellen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels (31) vollständig umzusetzen und die Inhaftierung oder Ausweisung potenzieller Opfer umgehend einzustellen; betont jedoch, dass sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken von der Nachfrage getragen werden und dass sich die Maßnahmen zu deren Bekämpfung darauf konzentrieren müssen, Präventionsarbeit zu leisten und der Nachfrage ein Ende zu setzen; beharrt darauf, dass alle Rechtsvorschriften zu Sexualstraftaten auf dem Grundsatz der Zustimmung beruhen müssen; besteht darauf, dass ausschließlich freiwillige sexuelle Handlungen als legal gelten sollten; fordert die Kommission auf, der Prävention des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Vorrang einzuräumen, unter anderem durch Informations-, Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen, die Annahme von Maßnahmen und Programmen zur Abschreckung und Verringerung der Nachfrage und die Annahme künftiger einschlägiger Rechtsvorschriften;

22.

hebt hervor, dass geschlechtsspezifische Gewalt mit mehreren Achsen der Unterdrückung zusammenhängt; betont, dass bei Frauen und Mädchen mit Behinderungen die Wahrscheinlichkeit, dass sie verschiedene Formen von Gewalt erfahren, zwei- bis fünfmal höher ist; betont, dass die EU als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt und gleichberechtigt wahrnehmen können; stellt fest, dass der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2015 empfahl, dass die EU ihre Anstrengungen in diese Richtung voranbringen sollte, unter anderem durch die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul;

23.

lobt die kompromisslose Verteidigung aller Freiheiten überall auf der Welt und verurteilt Maßnahmen, mit denen Rechte, Freiheiten und Garantien untergraben werden, sowie alle Formen der Diskriminierung aus jeglichen Gründen; fordert eine wirksame Prävention von geschlechtsspezifischer Gewalt, die auch Bildungsmaßnahmen umfasst, die sich an junge Menschen richten und mit ihnen umgesetzt werden, und bei der dafür gesorgt wird, dass allen jungen Menschen eine umfassende Aufklärung über die Themen sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte und Beziehungen zuteilwird; fordert weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen, die sich u. a. auf Männer, Jungen und destruktive Beziehungs- und Geschlechtsnormen konzentrieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, entschlossenere Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Normen zu ergreifen, da Geschlechterstereotype eine Grundursache für die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern sind und alle Bereiche der Gesellschaft betreffen; betont, dass gegen Armut und die zunehmenden Ungleichheiten unter Frauen, insbesondere denjenigen in prekären Situationen, vorgegangen werden muss;

24.

betont, dass in den Strategien zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der Aushöhlung der von Frauen erworbenen Ansprüche auf Gesundheitsfürsorge und sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte sowie deren Verletzung, angegangen werden müssen; bekräftigt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu Dienstleistungen, auch öffentlichen Dienstleistungen, der Zugang zu einem sicheren, legalen und kostenfreien Schwangerschaftsabbruch sowie die psychologische Betreuung von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, als vorrangig zu erachten sind; betont, dass die Verletzung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, einschließlich der Verweigerung der sicheren und legalen Betreuung eines Schwangerschaftsabbruchs, eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; betont, dass die Selbstbestimmtheit von Mädchen und Frauen und ihre Fähigkeit, freie und unabhängige Entscheidungen über ihren Körper und ihr Leben zu treffen, Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und damit für die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidiger, Erbringer von Gesundheitsleistungen, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einsetzen, Frauenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einsetzen, und die Schlüsselakteure für eine geschlechtergerechte Gesellschaft und wichtige Erbringer von Diensten und Informationen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und des entsprechenden Marktes sind, stärker zu unterstützen;

Gesundheit, Bildung, Inklusion und Armut

25.

hebt hervor, dass der Zugang zu Gesundheitsleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie anderen Bereichen ein Grundrecht für Frauen ist, das gestärkt werden muss und in keiner Weise aufgeweicht oder vorenthalten werden darf; weist darauf hin, dass Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte wesentliche Gesundheitsdienste sind, die allen Menschen, auch Migrantinnen und Flüchtlinge, offenstehen sollten; verurteilt die Aktionen der Anti-Gender- und antifeministischen Bewegungen in Europa und weltweit, die systematische Angriffe auf die Rechte von Frauen und LGBTIQ+, darunter auch die Rechte im Bereichen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, fahren; fordert die Kommission auf, die Rückschritte bei den Frauenrechten, den Rechten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den LGBTIQ+-Rechten in einigen Mitgliedstaaten scharf zu verurteilen und alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die entsprechenden Gegenmaßnahmen zu verstärken, was u. a. eine stärkere Unterstützung von Frauenrechtsaktivisten und Frauenrechtsorganisationen in der EU sowie von Organisationen, die sich für die Rechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und LGBTIQ+-Rechte einsetzen, umfasst;

26.

betont, dass die Mitgliedstaaten politische Maßnahmen verabschieden müssen, bei denen ein besonderer Schwerpunkt auf die Verbesserung der Gesundheitssysteme und -dienste und die Prävention von Krankheiten, einschließlich entsprechender geschlechtsspezifischer Aspekte, gelegt wird, indem eine zugängliche und hochwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt wird und die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um gegen die größten Probleme im Gesundheitsbereich — etwa diejenigen, die sich aus der derzeitigen pandemiebedingten Krise ergeben — vorzugehen; betont, dass sich die Ungleichheiten im Gesundheitsbereich für Frauen mit niedrigem Bildungsstand und Frauen mit Behinderungen summieren, da sich beide Gruppen in einem Gesundheitszustand befinden und gleichzeitig nur über einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdiensten verfügen; betont, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Mitgliedstaaten im Zuge der während der COVID-19-Pandemie ergriffenen Lockdown-Maßnahmen eingeschränkt wurde und dass Konsultationen, Behandlungen und Diagnosen nicht stattfinden konnten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Gesundheitssysteme einschließlich der öffentlichen Dienste zu stärken, damit die abgesagten Konsultationen, Behandlungen und Diagnosen so schnell wie möglich durchgeführt werden können;

27.

begrüßt die bevorstehende Überprüfung der Barcelona-Ziele und betont, dass diese Ziele erreicht werden müssen und für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, einschließlich öffentlicher vorschulischer Bildung und Erziehung, gesorgt werden muss; betont, dass Betreuungsdienste für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung bereitgestellt werden müssen, die tatsächlich allen Kindern offenstehen und eine übergreifende Rolle spielen, wenn es gilt, die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu verbessern, insbesondere angesichts der Erkenntnisse aus der COVID-19-Pandemie; räumt ein, dass neben der Einrichtung von Langzeitpflegeeinrichtungen auch die Schaffung und Ausweitung von Unterstützungseinrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen vonnöten ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Ziele zu verwirklichen, die von zentraler Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Gleichstellung der Geschlechter und das Modell, nach dem Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben gleichmäßig aufgeteilt sind, zu fördern;

28.

betont, dass bestimmte Gruppen von Frauen wie alleinerziehende Mütter, Frauen über 65 Jahre, Frauen mit Behinderungen, Frauen mit niedrigem Bildungsniveau und Frauen mit Migrationshintergrund besonders von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen sind; beharrt darauf, dass gegen Armut und soziale Ausgrenzung und deren vielschichtige Ursachen vorgegangen werden muss; fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Alterung der Bevölkerung und des Anteils älterer Frauen, die sich in einer benachteiligten oder schutzbedürftigen Lage befinden, mit Nachdruck auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern und dagegen vorzugehen, dass ältere Frauen von Armut bedroht sind; hält es für unerlässlich, die Frage der Vereinbarkeit von Berufs und Privatleben anzugehen und das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu überwinden, indem allen Frauen eine gerechte Rente und der Zugang zu universellen und solidarischen Sozialversicherungssystemen garantiert wird und indem der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit besser durchgesetzt wird, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu schließen und zu verhindern, dass es sich während der beruflichen Laufbahn von Frauen vergrößert; ist äußerst besorgt darüber, dass das geschlechtsspezifische Armutsgefälle seit 2017 in 21 Mitgliedstaaten zugenommen hat (32);

29.

betont, dass nach wie vor fälschlicherweise angenommen wird, dass Obdachlosigkeit bei Frauen ein relativ geringfügiges gesellschaftliches Problem in Europa darstellt; weist darauf hin, dass es an grundlegenden Daten über Art und Ausmaß der Obdachlosigkeit von Frauen mangelt, wodurch dieses Problem weniger sichtbar ist; betont, dass geschlechtsspezifische Gewalt und geschlechtsspezifische traumatische Erfahrungen als grundlegende Ursache für die Obdachlosigkeit von Frauen anerkannt werden müssen und dass weitreichendere gesellschaftliche Probleme in Verbindung mit umfassenderen sozioökonomischen und strukturellen Hindernissen wie Armut, dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum und anderen strukturellen Faktoren betrachtet werden müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Geschlechterperspektive in ihre Strategien und Verfahren zum Vorgehen gegen Obdachlosigkeit zu integrieren und eine spezifische Strategie zu entwickeln, mit der gegen die Obdachlosigkeit von Frauen vorgegangen und dafür gesorgt wird, dass die entsprechenden Dienste angemessen und wirksam funktionieren, um den Bedürfnissen obdachloser Frauen gerecht zu werden;

30.

weist erneut darauf hin, dass gegen sich überschneidende Formen der Diskriminierung, insbesondere von Randgruppen — etwa Frauen mit Behinderungen, schwarze Frauen, Migrantinnen, Frauen, die ethnischen Minderheiten oder der Gruppe der Roma angehören, ältere Frauen, alleinerziehende Mütter, LGBTIQ+- Personen und obdachlose Frauen –, vorgegangen werden muss; betont, dass ihre Bedürfnisse und Anliegen in den Strategien und Initiativen der EU berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission auf, spezifische Leitlinien für die Umsetzung des bereichsübergreifenden Rahmens auszuarbeiten und einen Aktionsplan der EU mit konkreten Maßnahmen vorzulegen, um die sozioökonomische Lage von Frauen, die überschneidenden Formen von Diskriminierung ausgesetzt sind, zu verbessern und gegen die Feminisierung von Armut und prekärer Beschäftigung vorzugehen;

Gleichstellung im täglichen Leben

31.

erkennt an, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, für ein breites Spektrum wirksamer, angemessener und gezielter Maßnahmen zu sorgen, um gegen diskriminierende Einstellungen und Praktiken vorzugehen, Chancengleichheit und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit zu verwirklichen und Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter zu erzielen, wobei den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, der Austausch bewährter Verfahren beim Vorgehen gegen Diskriminierung zu fördern ist und Frauen in die Lage versetzt werden sollten, ihre staatsbürgerlichen und politischen Rechte gleichberechtigt auszuüben und uneingeschränkt an allen Aspekten unserer Gesellschaft teilzuhaben; betont, dass für angemessene Investitionen in Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und öffentliche Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Verkehr, gesorgt werden muss, um die Unabhängigkeit, Gleichstellung und Emanzipation der Frauen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische soziale und geschlechtergerechte Maßnahmen durchzuführen, um gegen das Risiko der sozialen Ausgrenzung und der Armut im Hinblick auf den Zugang zu Wohnraum, Verkehr und Energie, insbesondere für Frauen in prekären Situationen, vorzugehen;

32.

ist zutiefst besorgt darüber, dass der europäische Grüne Deal und die damit verbundenen Umwelt- und Klimainitiativen keine Geschlechterperspektive umfassen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Geschlechtergleichstellung in allen Politikbereichen der EU, einschließlich der Umwelt- und Klimapolitik der EU, durchgängig zu berücksichtigen; fordert nachdrücklich, dass diese Maßnahmen durch eine rigorose geschlechtsspezifische Analyse untermauert werden, um sicherzustellen, dass mit den Maßnahmen gegen bestehende geschlechtsspezifische Ungleichheiten und andere Formen der sozialen Ausgrenzung vorgegangen wird; fordert die Kommission auf, einen Fahrplan auszuarbeiten, um den Verpflichtungen aus dem auf der 25. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP25) vereinbarten erneuerten Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter nachzukommen, und eine mit ausreichenden Ressourcen ausgestattete ständige Anlaufstelle der EU für Gleichstellungsfragen und Klimawandel einzurichten, die geschlechtergerechte Klimaschutzmaßnahmen in der EU und weltweit umsetzen und überwachen soll;

33.

betont, welch wichtigen Beitrag Frauen in der Arbeitswelt und in den Bereichen Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung leisten; räumt ein, dass sich die Lebensbedingungen von weiblichen Kunst- und Kulturschaffenden, Kleinst- und Kleinunternehmerinnen sowie von Frauen, die in der Landwirtschaft tätig sind und in ländlichen Gemeinschaften leben, aufgrund der Aussetzung wirtschaftlicher und kultureller Aktivitäten während der COVID-19-Pandemie massiv verschlechtert haben;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich zu einem gemeinsamen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (33) zu gelangen, der seit seiner Annahme durch das Parlament im April 2009 blockiert wird;

35.

bekräftigt die Bedeutung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung als systematischer Ansatz zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; begrüßt daher die eingerichtete Task Force der Kommission für Gleichstellung; unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und der Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft mit unterschiedlichem Hintergrund;

36.

hält es für wesentlich, die Beteiligung von Frauen an sportlichen Aktivitäten und Strukturen und der entsprechenden Entwicklung zu fördern; räumt ein, dass die Unterschiede beim Zugang von Frauen zum Sport sowie bei der Verleihung von Auszeichnungen angegangen werden müssen;

37.

fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, eine formelle Ratsformation für die Gleichstellung der Geschlechter einzurichten, um den für die Geschlechtergleichstellung zuständigen Ministern und Staatssekretären ein spezifisches Diskussionsforum zu bieten und so dafür zu sorgen, dass Gleichstellungsfragen auf höchster politischer Ebene erörtert werden und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Politikbereichen der EU ermöglicht wird;

38.

betont, dass der Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung berücksichtigt werden muss, damit der Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Haushaltsverfahren Anwendung findet;

39.

betont, dass der Europäische Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die Kommission ihrer Verpflichtung zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung im Unionshaushalt noch nicht nachgekommen ist; fordert die Kommission daher auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Stärkung des institutionellen Rahmens zur Förderung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung umzusetzen, geschlechtsspezifische Analysen des entsprechenden Bedarfs und der entsprechenden Auswirkungen durchzuführen und ihre Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung zu aktualisieren, systematisch nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten im Zusammenhang mit den Finanzierungsprogrammen der EU zu erheben, zu analysieren und darüber Bericht zu erstatten, zur Überwachung der Fortschritte auf geschlechtsspezifische Ziele und Indikatoren zurückzugreifen, ein System zur Nachverfolgung der zur Förderung der Geschlechtergleichstellung zugewiesenen und verwendeten Mittel zu entwickeln und jährlich über die im Hinblick auf die Geschlechtergleichstellung erzielten Ergebnisse zu berichten;

40.

begrüßt, dass man sich verpflichtet hat, im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, dem größten Teil des Instruments „NextGenerationEU“, der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen; bedauert jedoch zutiefst, dass es aufgrund des Mangels an geschlechtsspezifischen Indikatoren und Zielen schwer werden wird, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen dieser Fonds zu überwachen und die Ergebnisse nachzuverfolgen; fordert die Kommission daher auf, im Zuge der Bewertung der nationalen Pläne der Mitgliedstaaten, in denen ihre Reformen und Investitionsagenden festgelegt sind, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten und Indikatoren zu verwenden, insbesondere im Aufbau- und Resilienzanzeiger, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der umgesetzten Maßnahmen und der Ergebnisse zu bewerten und eine geschlechterausgewogene Steuerung der Aufbau- und Resilienzfazilität und des Europäischen Semesters vorzuschreiben;

41.

bedauert, dass die Verbindung zwischen der neuen Strategie der EU für die Gleichstellung der Geschlechter und dem europäischen Grünen Deal schwach ausgeprägt ist; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Vorschlägen Klimaschutzpolitik und Geschlechtergleichstellung stärker miteinander zu verknüpfen;

42.

fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter bei allen politischen Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen und bei der Entwicklung sämtlicher neuen politischen Strategien eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass die politische Reaktion der EU auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter kohärenter und stärker evidenzbasiert ausfällt; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen;

o

o o

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.

(2)  ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.

(3)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(5)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(6)  ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.

(7)  ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.

(8)  ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.

(9)  ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 60.

(10)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0379.

(11)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0025.

(12)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0024.

(13)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0058.

(14)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0314.

(15)  Bericht über den Geschlechtergleichstellungsindex 2020.

(16)  Eurostat, Mai 2021, Euroindikator: Arbeitslosenquote im Euroraum bei 7,9 %, in der EU bei 7,3 %, 1. Juli 2021.

(17)  Gleichstellungsindex 2020.

(18)  Weltwirtschaftsforum, Global Gender Gap report 2021 (Bericht über die globale Kluft zwischen den Geschlechtern für das Jahr 2021), 31. März 2021.

(19)  Weltgesundheitsorganisation, Violence Against Women Prevalence Estimates, 2018: Global, regional and national prevalence estimates for intimate partner violence against women and global and regional prevalence estimates for non-partner sexual violence against women (Schätzungen der Prävalenz von Gewalt gegen Frauen, 2018: Globale, regionale und nationale Prävalenzschätzungen von Gewalt gegen Frauen in Partnerschaften sowie globale und regionale Prävalenzschätzungen von nicht vom Lebenspartner ausgehende sexuelle Gewalt), 2021.

(20)  Presseerklärung von Dr. Hans Henri P. Kluge, WHO-Regionaldirektor für Europa, 7. Mai 2020.

(21)  Europol, Exploiting isolation: Offenders and victims of online child sexual abuse during the COVID-19 pandemic“ (Ausnutzung der Isolation: Täter und Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet während der COVID-19-Pandemie), 19. Juni 2020.

(22)  Eurostat, Gender pay gap statistics (Statistik zum Lohngefälle zwischen Frauen und Männern), Februar 2021.

(23)  Eurostat, Children at risk of poverty or social exclusion (Kinder, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind), Oktober 2020.

(24)  Bericht der Kommission über die Gleichstellung der Geschlechter aus dem Jahr 2021.

(25)  Bericht der Kommission über die Gleichstellung der Geschlechter aus dem Jahr 2021.

(26)  Eurocarers, The gender dimension of informal care (Die geschlechtsspezifische Dimension der informellen Pflege), 2017.

(27)  Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).

(28)  Alle Rankings des Gleichstellungsindex wie folgt (EU-28 und Durchschnitt): Schweden (83,9), Dänemark (77,4), Frankreich (75,1), Finnland (74,7), Niederlande (74,1), Vereinigtes Königreich (72,7), Irland (72,2), Spanien (72,0), Belgien (71,4), Luxemburg (70,3), EU-Durchschnitt (67,9), Slowenien (67,7), Deutschland (67,5), Österreich (66,5), Italien (63,5), Malta (63,4), Portugal (61,3), Lettland (60,8), Estland (60,7), Bulgarien (59,6), Kroatien (57,9), Zypern (56,9), Litauen (56,3), Tschechien (56,2), Polen (55,8), Slowakei (55,5), Rumänien (54,4), Ungarn (53), Griechenland (52,2).

(29)  Gama, A., Pedro, A. R., de Carvalho, M. J. L., Guerreiro, A. E., Duarte, V., Quintas, J., Matias, A., Keygnaert, I. und Dias, S., „Domestic Violence during the COVID-19 Pandemic in Portugal“ (Häusliche Gewalt in Portugal während der COVID-19 Pandemie), Portugiesisches Journal der öffentlichen Gesundheit, 2020, 38 (Nachtrag 1), S. 32.

(30)  Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, Gender segregation in education, training and the labour market: Review of the implementation of the Beijing Platform for Action in the EU Member States (Geschlechtsspezifische Segregation in der allgemeinen und beruflichen Bildung und auf dem Arbeitsmarkt: Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing in den EU-Mitgliedstaaten), 2017.

(31)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(32)  Bericht über den Geschlechtergleichstellungsindex 2020.

(33)  Vorschlag der Kommission vom 2. Juli 2008 (COM(2008)0426).


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/37


P9_TA(2021)0501

Auswirkungen der organisierten Kriminalität auf die Eigenmittel der EU und auf die Zweckentfremdung von EU-Mitteln

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu den Auswirkungen der organisierten Kriminalität auf die Eigenmittel der EU und auf die Zweckentfremdung von EU-Mitteln mit besonderem Augenmerk auf der geteilten Mittelverwaltung unter dem Gesichtspunkt der Rechnungsprüfung und Kontrolle (2020/2221(INI))

(2022/C 251/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 310, 317 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3) (Haushaltsordnung),

unter Hinweis auf die OLAF-Berichte 2019 und 2020 und die Tätigkeitsberichte 2019 und 2020 des OLAF-Überwachungsausschusses,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 01/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 06/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Kohäsionsausgaben: Verwaltungsbehörden müssen Aufdeckung, Reaktion und Koordinierung verstärken“,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 13/2021 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Maßnahmen gegen Geldwäsche im Bankensektor sind fragmentiert und werden unzulänglich umgesetzt“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2019 mit dem Titel „Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission: verstärkte Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts“ (COM(2019)0196) und die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Fraud risk assessment“ (Bewertung des Betrugsrisikos) (SWD(2019)0171),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 3. September 2020 mit dem Titel „31. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2019)“ (PIF-Bericht) (COM(2020)0363) und die dem Bericht beigefügten Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2020)0156, SWD(2020)0157, SWD(2020)0158, SWD(2020)0159 und SWD(2020)0160),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (5),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft (6),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf den Bericht 2019 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Titel „Fraud and corruption in European Structural and Investment Funds — a spotlight on common schemes and preventive actions“ (Betrug und Korruption bei den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds — ein Blick auf gemeinsame Konzepte und vorbeugende Maßnahmen) (7),

unter Hinweis auf die am 13. Dezember 2016 veröffentlichten Leitlinien zu nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien, die von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurden, die aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten besteht und von der Abteilung für die Bekämpfung, Berichterstattung und Analyse von Betrug des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) geleitet und koordiniert wird,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 (COM(2021)0170),

unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments am 7. Juli 2021 veröffentlichte Studie mit dem Titel „The Impact of Organised Crime on the EU’s Financial Interests“ (Die Auswirkungen der organisierten Kriminalität auf die finanziellen Interessen der EU),

unter Hinweis auf das von der Kommission am 20. Juli 2021 vorgelegte Paket mit vier Legislativvorschlägen zur Harmonisierung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zum Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2019 (9),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0330/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskriminalität mit Korruption, Betrug, Nötigung, Gewalt, Absprache, Schikane und Einschüchterung einhergeht, um unlauteren Gewinn zu erzielen, indem Gelder aus illegaler Herkunft mithilfe von Geldwäsche verschleiert werden und möglicherweise zu weiteren illegalen Zwecken, beispielsweise zur Terrorismusfinanzierung, verwendet werden;

B.

in der Erwägung, dass dem Europäischen Rechnungshof zufolge der Bekämpfung von Betrug nicht genug Aufmerksamkeit zukommt und es der Kommission an ausführlichen Informationen zu Ausmaß, Art und Ursachen von Betrug mangelt;

C.

in der Erwägung, dass in der EU eine zunehmende Anzahl an kriminellen Organisationen aktiv ist, die häufig grenzüberschreitend tätig sind; in der Erwägung, dass dieses Phänomen mit den neuen Märkten für Kriminalität und den neuen Vorgehensweisen, die sich aufgrund der Globalisierung und neuer Technologien ergeben, an Komplexität gewinnt; in der Erwägung, dass mafiaartige Organisationen besonders aktiv versuchen, EU-Gelder in den verschiedenen Mitgliedstaaten abzufangen;

D.

in der Erwägung, dass Technologie zu neuen Erkennungs- und Überwachungsmöglichkeiten führt, durch die die Tätigkeiten der Ermittler wirksamer werden und eine intelligentere Ausgestaltung der Durchsetzungsmaßnahmen ermöglicht wird;

Von organisierter Kriminalität betroffene EU-Mittel

1.

betont, dass sich gezeigt hat, dass die organisierte Kriminalität in hohem Maße die gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, finanziellen, unternehmerischen und administrativen Strukturen der Mitgliedstaaten unterwandert hat und in der Lage ist, in der legalen Wirtschaft die enormen Einnahmen aus Straftaten zu waschen, darunter auch Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU, weshalb sie eine ernstzunehmende Bedrohung für die Freiheiten der EU-Bürger darstellt; betont vor diesem Hintergrund, dass die organisierte Kriminalität eine ernstzunehmende Gefahr für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit darstellt und dass die Bekämpfung der Korruption und der Unterwanderung der legalen Wirtschaft durch die organisierte Kriminalität eine grundlegende Voraussetzung für die Sicherstellung der Gleichheit vor dem Gesetz, die Verteidigung der Bürgerrechte und den Schutz des Wohlbefindens der Bürgerinnen und Bürger, die Verhinderung von Missbrauch und die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht von Inhabern öffentlicher Ämter darstellt; ist der Auffassung, dass eine gemeinsame, koordinierte Reaktion der EU und ihrer Mitgliedstaaten erforderlich ist;

2.

weist darauf hin, dass der Betrug zulasten der Einnahmen ein Bereich ist, in dem die durch organisierte Kriminalität verursachten Schäden besonders groß sind, auch beim Zollbetrug; betont, dass Zollbetrug einen wesentlichen Anteil am Betrug zulasten der Einnahmen hat; stellt fest, dass diese Art von Betrug häufig durch die Fälschung von Einfuhranmeldungen, die Verwendung gefälschter Dokumente für die Warenanmeldung und die falsche Angabe des Warenursprungs zur Umgehung von Antidumpingzöllen der EU begangen wird; nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rechnungshof jüngst Mängel bei den Rechtsvorschriften zur Zollkontrolle und bei ihrer Anwendung hervorgehoben hat, die zu einer unzureichenden Harmonisierung und Risikobewertung sowie zu einem mangelnden Informationsaustausch in der gesamten Union und unter den Mitgliedstaaten führen; erklärt sich besorgt, dass sich für die organisierte Kriminalität dadurch Möglichkeiten ergeben, Schwachstellen im aktuellen System auszunutzen und die Union und ihre Mitgliedstaaten um ihre Einnahmen zu betrügen; stellt fest, dass Zollbetrug häufig auch dadurch begangen wird, dass der Wert der in die EU eingeführten Waren zu niedrig angegeben wird, wodurch Betrüger höhere Einfuhrzölle vermeiden können; stellt fest, dass die vom OLAF in den letzten Jahren untersuchten Fälle einer systematisch zu geringen Angabe des Warenwerts in erster Linie Waren betrafen, die aus China importiert wurden; begrüßt die Arbeit des OLAF bei der Untersuchung dieser Fälle, wodurch es ermöglicht wurde, die geschätzten Einnahmeausfälle für den EU-Haushalt von über 1 Mrd. EUR im Jahr 2017 auf 180 Mio. EUR im Jahr 2020 zu verringern (10); betont, dass trotz dieser positiven Entwicklungen die Bemühungen zur Bekämpfung von Betrügereien durch eine systematisch zu geringe Angabe des Warenwerts fortgesetzt werden müssen, da Betrugsmodelle mit neuen Mustern, insbesondere für den elektronischen Geschäftsverkehr, entwickelt werden;

3.

stellt fest, dass der Mehrwertsteuerbetrug eine weitere wichtige Komponente des Betrugs zulasten der Einnahmen ist; stellt fest, dass Mehrwertsteuerbetrug als Umgehung der Entrichtung der Mehrwertsteuer oder betrügerische Beantragung von Mehrwertsteuererstattungen bei den nationalen Behörden im Anschluss an eine illegale Kette von Umsätzen definiert ist; stellt fest, dass die häufigsten Formen des Mehrwertsteuerbetrugs der innergemeinschaftliche Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug, Betrug im elektronischen Geschäftsverkehr und Betrug im Zusammenhang mit dem Zollverfahren 42 sind; weist darauf hin, dass die Kraftstoffbranche zu den Branchen gehört, die am anfälligsten für Mehrwertsteuerbetrug sind, da kriminelle Netze hier die Bestimmungen zur MwSt.-Befreiung und die Preisunterschiede zwischen verschiedenen Kraftstoffarten missbrauchen, was zu enormen Steuerausfällen führt; ist besorgt darüber, dass kriminelle Organisationen nachweislich Wissen, Informationen und Erkenntnisse im Bereich des Mehrwertsteuerbetrugs austauschen, indem sie in großem Umfang neue Technologien und alternative Kryptowährungen verwenden und Unzulänglichkeiten legaler Unternehmensstrukturen ausnutzen, um ihre kriminellen Aktivitäten auszuweiten und zu verschleiern, wobei mit dem Mehrwertsteuerbetrug Gewinne in Höhe von mehreren Mrd. EUR erzielt werden; hebt hervor, dass aus der von Europol im Jahr 2021 vorgenommenen Bewertung der Bedrohungslage der Europäischen Union im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität hervorgeht, dass der Mehrwertsteuerbetrug von Personen begangen wird, die über gute Kenntnisse des Mehrwertsteuersystems, der Rechtsvorschriften und der Steuerverfahren verfügen; bedauert die systembedingte Schwächen des derzeitigen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und den unzureichenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten;

4.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass Subventionen ein Bereich sind, der vom Betrug auf der Ausgabenseite des Unionshaushalts betroffen ist; stellt mit großer Besorgnis fest, dass den Berichten von Europol zufolge die Zahl solcher Fälle im Laufe der Jahre stetig gestiegen ist; stellt fest, dass Subventionsbetrug in vielen Bereichen der EU-Ausgaben vorkommt, beispielsweise in den Bereichen Agrarpolitik, Kohäsionspolitik, Forschung und Entwicklung sowie Umweltpolitik; stellt mit Besorgnis fest, dass betrügerische Anträge auf Beihilfen und Ausschreibungen der EU in der Regel auf falschen Erklärungen, Fortschrittsberichten und Rechnungen beruhen; weist darauf hin, dass viele solche betrügerische Machenschaften von kriminellen Vereinigungen ausgeübt werden, die teilweise mit der Mafia vergleichbar sind;

5.

stellt fest, dass neben den offensichtlichen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die von den für kriminelle Vereinigungen typischen Formen der Gewalt ausgehen, die organisierte Kriminalität ebenso schwerwiegende Probleme in Form des Eindringens in die legale Wirtschaft und des damit verbundenen korrumpierenden Verhaltens von Amtsträgern und der daraus folgenden Unterwanderung von Institutionen und der öffentlichen Verwaltung verursachen kann; bekräftigt seine Forderung, dass die EU unverzüglich Vollmitglied der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) werden soll; betont, dass ausreichende Ressourcen für das Justizsystem bereitzustellen und alle verfügbaren Instrumente in kohärenter Weise in allen Mitgliedstaaten einzusetzen sind, um Betrug, Finanz- und Wirtschaftskriminalität aufzudecken und zu bekämpfen;

6.

hebt hervor, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) den größten Posten im EU-Haushalt darstellt und 31 % der Gesamtausgaben im Zeitraum 2021–2027 auf sie entfielen; betont, dass ordnungsgemäß funktionierende GAP-Kontrollsysteme auf europäischer und nationaler Ebene entscheidend dazu beitragen, dass die finanziellen Interessen der Union und ihrer Bürger wirksam geschützt und EU-Mittel nicht zweckentfremdet werden; nimmt die besondere Rolle der organisierten Kriminalität bei der missbräuchlichen Inanspruchnahme von GAP-Mitteln zur Kenntnis; bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die gegenwärtige Struktur der GAP-Subventionen ein Anreiz für den Landraub durch kriminelle und oligarchische Strukturen ist; betont, dass der durch oligarchische Strukturen verursachte finanzielle Schaden für die GAP mindestens ebenso hoch ist wie der durch organisierte Verbrecherbanden und dass die Erkennung solcher Strukturen für den Schutz von Landwirten, die tatsächlich von der Landwirtschaft leben, von wesentlicher Bedeutung ist; betont, dass Landwirte vor Einschüchterungen durch kriminelle Banden geschützt werden müssen, die versuchen, Beihilfen für das Land der Landwirte zu beantragen; betont, dass eingeschränkte Transparenz in Kombination mit Korruption es kriminellen Organisationen ermöglicht, ihre Machenschaften zu verschleiern und zu verhindern, dass EU-Mittel die vorgesehenen Begünstigten erreichen; bekräftigt, dass es in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung ist, dass auf Unionsebene ordnungsgemäße Rechtsinstrumente gegen Landraub ausgearbeitet werden und ein wirksamer Informationsaustausch ermöglicht wird; bekräftigt nachdrücklich die Notwendigkeit einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten;

7.

betont, dass die Einrichtung einer zentralen und interoperablen Datenbank mit standardisierten und hochwertigen Daten, in der die unmittelbaren und endgültigen Begünstigten von EU-Subventionen aufgeführt sind, unabdingbar ist, um Betrüger, kriminelle Netze und oligarchischen Strukturen zu ermitteln und um zu verhindern, dass sie EU-Mittel missbräuchlich in Anspruch nehmen; betont, dass eine solche Datenbank die Fähigkeit der Strafverfolgungsbehörden, missbräuchlich in Anspruch genommene Mittel zurückzuerlangen, erheblich verbessern würde; betont, dass die Interoperabilität zwischen bestehenden Datenbanken der Mitgliedstaaten und der EU verbessert werden muss, damit eine solche Datenbank geschaffen werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Einrichtung einer solchen zentralen Datenbank im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zusammenzuarbeiten; hebt hervor, dass die Daten von angemessener Qualität sein müssen und in einem standardisierten Format verfügbar sein müssen, damit sie ausgetauscht und automatisch aggregiert werden können; hebt hervor, dass die Begünstigten eine eindeutige Kennung aufweisen müssen, mit der ihre Rückverfolgbarkeit über die Mitgliedstaaten und Fonds hinweg unabhängig von der Verwaltungsmethode sichergestellt wird; betont, dass der Einsatz neuer Technologien wie umfassender digitaler Grundbücher von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Transparenz zu erhöhen, die Datenerhebung wirksamer zu gestalten und das Risiko besser zu mindern, wodurch letztendlich die Möglichkeiten für Betrüger verringert werden; begrüßt die Bemühungen der Kommission, entsprechende Technologien verstärkt zu nutzen, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung dieser Lösungen zu beschleunigen; weist darauf hin, dass die Kommission bzw. die zuständigen Agenturen u. a. Tierhaltungsbetriebe stärker kontrollieren müssen, und zwar insbesondere in Bezug auf Mittel, die in Abhängigkeit von der Anzahl der Tiere gewährt werden, da ordnungsgemäß überprüft werden muss, ob die Tiere tatsächlich existieren;

8.

weist darauf hin, dass die Konzentration der Einkommensstützung in der Landwirtschaft hauptsächlich auf flächenbezogene Direktzahlungen zurückzuführen ist; betont, dass eine gezieltere Unterstützung und ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen großen und kleinen Begünstigten auf der Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich sind; bedauert, dass die Deckelung der Ausgaben auch in der neuen GAP weiterhin freiwillig bleibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, als Maßnahme gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Mitteln für die Landwirtschaft und für deren gerechtere Verteilung auf die verschiedenen Umverteilungsinstrumente zurückzugreifen; kritisiert, dass die Mitgliedstaaten auf der Sondertagung des Europäischen Rates vom Juli 2020 einseitig beschlossen haben, in der ersten oder zweiten Säule keine Höchstbeträge für natürliche Personen einzuführen, wodurch einer Entscheidung im Rahmen der Trilogverhandlungen zur Reform der GAP vorgegriffen wurde;

9.

hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung gemeinsam mit der Kommission für die Agrarfonds der EU verantwortlich sind; ist der Ansicht, dass das neue Umsetzungsmodell und die neuen nationalen Strategiepläne eine Gelegenheit sein können, die Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Verteilung und Verwaltung der Mittel zu verstärken, sofern die Mitgliedstaaten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, und die für die Vergabe von Fördermitteln zuständigen Behörden dafür zu sensibilisieren, wo Betrugsmöglichkeiten ausgenutzt werden; betont, dass der Grundsatz der einzigen Prüfung dazu beitragen sollte, den Druck auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu verringern, und dass die Kontrollen keine unnötigen oder zusätzlichen Verwaltungslasten für kleine und mittlere Betriebe mit sich bringen sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass der Austausch zwischen den Strafverfolgungsorganen in der Union und den für die Freigabe von Fördermitteln zuständigen Behörden von großer Bedeutung dafür ist, auf möglichst hoher Ebene schon im Vorfeld für etwaigen Betrug zu sensibilisieren;

10.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten für organisierte Kriminalität in Form von Steuerhinterziehung, Korruption und rechtswidrigen Praktiken (etwa „Taschenverträge“) im Zusammenhang mit Landtransaktionen zu sensibilisieren und sie bei der Bekämpfung dieser Vergehen zu unterstützen;

11.

vertritt die Auffassung, dass jede Anstrengung unternommen werden sollte, um zu verhindern, dass das neue Umsetzungsmodell für die GAP dazu führt, dass die Endbegünstigten weniger GAP-Mittel in Anspruch nehmen, weil sie unbeabsichtigte Fehler machen, die Vorschriften nicht transparent genug sind oder geeignete Informationen fehlen, insbesondere während der anfänglichen Umsetzungsphase;

12.

betont, dass ein eigens konzipiertes System zur Betrugsprävention erforderlich ist, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme der EU-Agrarfonds vorzubeugen; weist darauf hin, dass die Betrugsbekämpfung auch künftig eine hohe Priorität für die EU und die Mitgliedstaaten haben sollte, obwohl die Zahl der Betrugsfälle in den vergangenen Jahren erheblich zurückgegangen ist; unterstreicht, dass Unionsmittel zügig wiedereingezogen werden müssen, und begrüßt die in der horizontalen GAP-Verordnung enthaltenen Bestimmungen über verhältnismäßige Sanktionen als wirksame Abschreckungsmaßnahme;

13.

stellt fest, dass das OLAF für die Bekämpfung von Betrug bei den GAP-Zahlungen zuständig ist und dass dies auf der Grundlage von Informationen aus den Mitgliedstaaten oder von Hinweisen betroffener Bürger geschieht, die daraufhin möglicherweise Repressalien ausgesetzt sind; weist außerdem darauf hin, dass die Dossiers des OLAF streng vertraulich sind und zum Zeitpunkt ihrer Schließung nicht in großem Umfang veröffentlicht werden; fordert daher, dass Hinweisgeber geschützt werden und die für Betrugsermittlungen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in diesem Bereich bewährte Verfahren austauschen;

14.

hebt hervor, dass die Zahlstellen für die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten überwacht werden müssen und sowohl ihre formelle als auch informelle Unabhängigkeit sichergestellt sein muss und zudem ihre Arbeit mit den Unionsvorschriften in Einklang gebracht werden muss, wobei unter anderem stichprobenartige Besuche zu einem besseren Kontrollsystem führen können;

15.

betont, dass die Haushaltsordnung, insbesondere Artikel 61, in allen Mitgliedstaaten eingehalten und umgesetzt und auf alle Zahlungen aus Unionsfonds, einschließlich der Direktzahlungen für die Landwirtschaft, angewendet werden muss;

16.

fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines zentralen Meldeverfahrens auf Unionsebene vorzuschlagen, um Einzelpersonen, die mit unlauterer Landnahme und Einschüchterungen seitens krimineller Organisationen konfrontiert sind, zu unterstützen, indem sie Gelegenheit erhalten, rasch Meldung bei der Kommission zu erstatten;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (11), (Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern) zügig umzusetzen und im Rahmen des Umsetzungsprozesses rechtliche Garantien für Einzelpersonen und unabhängige Stellen vorzusehen, die Korruption aufdecken, einschließlich Journalisten, Whistleblower, unabhängige Medien und regierungsunabhängige Organisationen zur Korruptionsbekämpfung; fordert alle Mitgliedstaaten auf, umfassende Rahmenregelungen zum Schutz von Hinweisgebern zu schaffen; bekräftigt die Dringlichkeit dieser Forderung angesichts von Berichten über immer mehr physische Angriffe auf Journalisten, die Zunahme von SLAPP-Klagen (strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) und die Anwendung von im Eilverfahren erlassenen Sicherheitsgesetzen in einigen Mitgliedstaaten, die die Verbreitung von Bildern oder Daten über Strafverfolgungsbeamte unter Strafe stellen und damit die Arbeit der Journalisten behindern und die Rechenschaftspflicht der nationalen Behörden einschränken;

18.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission und OLAF den Betrug bei öffentlichen Ausschreibungen und bei der Vergabe öffentlicher Aufträge als einen wichtigen Trend unter Betrügern ermittelt haben; stellt fest, dass geheime Absprachen von Einzelpersonen und Organisationen, die Verwendung gefälschter Rechnungen, die Schaffung von Scheinunternehmen, die Erstellung falscher Belege sowie die Zweckentfremdung von Mitteln gängige Methoden sind, um die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auszuhebeln; weist darauf hin, dass Betrugssysteme häufig länderübergreifend funktionieren und mehrere Länder (EU und Drittländer) umfassen können, was es schwierig macht, sie zu identifizieren und zu zerschlagen; bedauert, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine besonderen Rechtsvorschriften gegen die organisierte Kriminalität gibt; betont, dass eine zeitnahe Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden ein zentrales Element einer wirksamen Reaktion auf grenzüberschreitende Kriminalität ist; fordert die zuständigen EU-Behörden und nationalen Behörden auf, die Interoperabilität ihrer Systeme zu verbessern, einen zeitnahen Informationsaustausch zu erleichtern und die Zusammenarbeit und das gemeinsame Vorgehen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu verbessern; fordert daher, dass der länderübergreifende Charakter der Betrugsbekämpfung und die Harmonisierung der Strafgesetze in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gestärkt werden, was von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Regelungsrahmen auszuarbeiten, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, ein Strafverfahren an einen anderen Mitgliedstaat zu übergeben, um parallele Ermittlungen zu vermeiden;

19.

weist darauf hin, dass sich durch die COVID-19-Pandemie neue Chancen für Betrüger und die organisierte Kriminalität ergeben; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Europol einen Anstieg bei den kriminellen Tätigkeiten in Verbindung mit der COVID-19-Pandemie in Form von Cyberkriminalität, Betrug und betrügerischer Nachahmung, u. a. bei medizinischem Material und persönlicher Schutzausrüstung, beobachtet hat; weist erneut auf die in den EU-Ländern festgestellten betrügerischen und gefälschten Angebote von Impfstoffen als eines von vielen schädigenden Beispielen hin, bei dem Betrüger versucht haben, mehr als 1,1 Milliarden Impfdosen für einen Gesamtpreis von über 15,4 Mrd. EUR zu verkaufen; hebt hervor, dass die Bedrohung durch den illegalen Handel mit gefälschten digitalen COVID-19-Zertifikaten rapide zunimmt und zahlreiche Fälle in mehreren Mitgliedstaaten zu verzeichnen waren;

20.

ist besorgt angesichts der Bewertung des PIF-Berichts, in dem festgestellt wurde, dass sieben Mitgliedstaaten im Jahr 2019 Betrug in Verbindung mit der Gesundheitsinfrastruktur aufgedeckt haben und dass die Gesundheitsinfrastruktur besonders von Verstößen gegen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen war; weist darauf hin, dass sich diese Probleme durch die Abhängigkeit von Notfallvergabeverfahren als Reaktion auf die COVID-19-Krise verschärft haben; betont, dass bei Notfallvergabeverfahren dieselben Normen für Transparenz und Rechenschaftspflicht gelten müssen wie bei regulären Verfahren; fordert die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten auf, diese Verfahren durch den Einsatz von Instrumenten zur Risikominderung, die sich auf Prävention konzentrieren, sowie durch umfassende Ex-post-Kontrollen und Prüfungen zu ergänzen;

21.

ist äußerst besorgt darüber, dass Europol davon ausgeht, dass die pandemiebedingte Rezession neue Chancen für die organisierte Kriminalität mit sich bringen wird; gibt zu bedenken, dass der beispiellose Anstieg der EU-Ausgaben im Zusammenhang mit dem Aufbauplan NextGenerationEU großes Potenzial für die missbräuchliche Inanspruchnahme von Mitteln durch die organisierte Kriminalität birgt, da diese dem Geld hinterher ist; hebt hervor, dass dieser enorme Anstieg der Ausgaben mit einer angemessenen Mittelausstattung für die einschlägigen Institutionen einhergehen muss, die den Rahmen der EU und der Mitgliedstaaten für die Bekämpfung von Korruption, Betrug und organisierter Kriminalität bilden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Einsatz neuer Technologien wie der Arachne-Datenbank und des Früherkennungs- und Ausschlusssystems EDES im Rahmen der Ausführung des EU-Haushalts verbindlich vorgeschrieben werden sollte; fordert den Rat erneut auf, der Hinzufügung von 40 Stellen für Prüfer beim Rechnungshof zuzustimmen, und fordert das OLAF und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) erneut auf, dafür zu sorgen, dass sie ausreichende Mittel für die Aufdeckung und Verfolgung von gegen „NextGenerationEU“ gerichteten kriminellen Aktivitäten bereitstellen;

22.

betont, dass Kriminelle, die der organisierten Kriminalität und insbesondere mafiaartigen Strukturen angehören, bereits in der Vergangenheit ihre Machenschaften auf den Bereich der erneuerbaren Energie ausgerichtet hatten; weist darauf hin, dass kriminelle Organisationen, die bereits in diesem Bereich tätig sind, leicht Mittel abfangen können, die für den grünen Wandel vorgesehen sind und einen erheblichen Prozentsatz der im Rahmen von „NextGenerationEU“ bereitgestellten Gelder ausmachen;

23.

weist mit Besorgnis auf die Hilfsmittel der organisierten Kriminalität hin, beispielsweise Geldwäsche, Cyberkriminalität, Dokumentenbetrug, Korruption, fingierte Titel und Einsatz von Briefkastenfirmen; betont, dass diese Machenschaften die Fähigkeit der Behörden beeinträchtigen, wirksam zu überwachen, ob EU-Gelder bestimmungsgemäß verwendet werden;

Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der organisierten Kriminalität

24.

ist besorgt darüber, dass die Aufgabe, Ausmaß und Schwere der Auswirkungen der organisierten Kriminalität auf den EU-Haushalt abzuschätzen, wiederholt als extrem schwierig oder sogar unmöglich befunden wurde, unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Definitionen der organisierten Kriminalität in den Mitgliedstaaten und des Fehlens zuverlässiger Schätzungen zur Bewertung der Situation, was die Bemühungen um die Koordinierung von Maßnahmen sowie die Ermittlung und Verfolgung von Fällen erschwert; bedauert, dass es der Kommission und den nationalen Behörden an Erkenntnissen zum Umfang, zur Art und zu den Ursachen des Betrugs fehlt und sie bis heute keine konsequente Bewertung von nicht aufgedeckten Betrugsfällen vorgenommen haben; betont, dass das Fehlen zuverlässiger Schätzungen eine genaue Bewertung der Lage verhindert, wodurch die Bekämpfung der organisierten Kriminalität behindert wird; fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, die Datenerhebung zu verbessern und die Zuverlässigkeit der der Kommission übermittelten Daten zu erhöhen; fordert die Kommission auf, sich mit den Behörden der Mitgliedstaaten abzustimmen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um eine umfassende EU-weite Bewertung des tatsächlichen Umfangs, der Art und der Ursachen des Betrugs durchzuführen und dabei die einschlägigen EU-Agenturen einzubeziehen und mit den Partnern aus den Nachbarländern der EU zusammenzuarbeiten;

25.

stellt fest, dass im PIF-Bericht 2019 514 betrügerische Unregelmäßigkeiten auf der Ausgabenseite mit einem finanziellen Wert von 381,4 Mio. EUR und 425 betrügerische Unregelmäßigkeiten auf der Einnahmenseite über insgesamt 79,7 Mio. EUR aufgezählt wurden; betont, dass diese Zahlen nicht dem tatsächlichen Ausmaß des Betrugs entsprechen, das wahrscheinlich deutlich größer ist; hebt außerdem hervor, dass Betrügereien nicht immer von organisierten Banden begangen werden, insbesondere auf der Einnahmenseite, auf der Betrügereien häufig von einzelnen Personen oder Unternehmen begangen werden, wobei sogar hohe Beamte und Regierungsbeamte daran beteiligt sein können;

26.

weist darauf hin, dass die Durchdringung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der EU durch die organisierte Kriminalität jüngsten Studien zufolge bei 2,7 % bis 3,6 % der Gesamtausgaben liegt; bedauert, dass dies darauf hindeutet, dass von 2014 bis 2020 möglicherweise 1,9 Mrd. EUR bis 2,6 Mrd. EUR aus den Kohäsionsfonds der EU missbräuchlich durch die organisierte Kriminalität verwendet wurden; nimmt zur Kenntnis, dass sich die begrenzte Datenverfügbarkeit zwar auf die Zuverlässigkeit dieser Schätzungen auswirkt, die Daten aber trotzdem einen Anhaltspunkt für die Schwere des Problems bieten;

27.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass Korruption ein wichtiger Bestandteil fast aller Machenschaften krimineller Organisationen ist und ein ernstzunehmendes Risiko für die finanziellen Interessen der EU darstellt, da sich die Verluste beim BIP auf schätzungsweise 170 bis 990 Mrd. EUR und die Kosten für die EU allein für den auf öffentliche Beschaffungen entfallenden Teil des Haushalts auf mehr als 5 Mrd. EUR jährlich belaufen (12);

28.

bedauert, dass Europol zufolge durch eine besondere Form des Mehrwertsteuerbetrugs, nämlich den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug, pro Jahr schätzungsweise 40 bis 60 Mrd. EUR in die Hände krimineller Organisationen gelangen; hebt hervor, dass der Großteil der Mehrwertsteuerausfälle von den Mitgliedstaaten getragen wird, da nur 0,3 % des Mehrwertsteueraufkommens in den EU-Haushalt fließen; betont, dass die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel im Jahr 2019 dennoch 11,97 % der gesamten EU-Haushaltseinnahmen ausmachten, was darauf hindeutet, dass die durch kriminelle Organisationen verursachten Mehrwertsteuerverluste erheblichen Einfluss auf die Einnahmen der EU haben;

Rechnungsprüfung und Kontrollmaßnahmen gegen organisierte Kriminalität

29.

bedauert, dass die Kommission Mängel bei der Erhebung und Analyse von Daten zur Betrugsbekämpfung, beim Einsatz der Meldesysteme (wie EDES und Arachne) durch die Mitgliedstaaten und beim Informationsfluss festgestellt hat; weist darauf hin, dass die EU-Rechtsvorschriften zum Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität erst kürzlich aktualisiert wurden und nicht alle relevanten Behörden abdecken, wodurch ein wirksamer Informationsaustausch zwischen EU-Einrichtungen und Mitgliedstaaten verhindert wird;

30.

erachtet die Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der Union als wichtigen Schritt zum Schutz des EU-Haushalts, da sie eine gemeinsame Definition von Straftaten und der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Mitteln enthält und für eine Harmonisierung der Sanktionen bei gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Straftaten sorgt; begrüßt, dass die Richtlinie klare Melde- und Untersuchungsverfahren vorsieht, die Überwachung des Rahmens für das Betrugsrisikomanagement festlegt und die Nutzung von Informationen, Datenbanken und Datenanalysen durch die Mitgliedstaaten fördert; begrüßt die jüngste Bewertung der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, dass sie die Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union vollständig umgesetzt haben (13); ist jedoch besorgt über den Grad der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht; erinnert daran, dass die Kommission in mehreren Mitgliedstaaten Konformitätsprobleme festgestellt hat; stellt fest, dass diese Probleme unter anderem die Definition von Straftaten („Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“, „Geldwäsche“, „Korruption“, „missbräuchliche Verwendung“), die Verantwortlichkeit von juristischen und natürlichen Personen und Sanktionen gegen sie sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jährlich statistische Daten zu übermitteln, betreffen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften vollständig an die Anforderungen der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der Union anzugleichen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, genau zu überwachen, ob die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht nachkommen, da eine ordnungsgemäße Umsetzung unabdingbar ist, damit die EUStA wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung sicherzustellen, einschließlich der Möglichkeit von Vertragsverletzungsverfahren;

31.

begrüßt die Errichtung der EUStA, deren Aufgabe es ist, gegen den EU-Haushalt gerichtete Straftaten zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und Anklage zu erheben, da hiermit ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von Betrug und organisierter Kriminalität in der EU geleistet wird; fordert eine effektive Finanzierung und eine hinreichende personelle Ausstattung der EUStA; hält die Rolle, die der EUStA bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Zusammenhang mit dem Unionshaushalt zukommt, für besonders vielversprechend, da nationale Behörden durch die Grenzen an der Strafverfolgung gehindert werden und andere EU-Einrichtungen (wie Eurojust, Europol und OLAF) nicht über die erforderlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse verfügen; stellt fest, dass der Schwerpunkt des Mandats der EUStA in der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt ist und die Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit Ausgaben und Einnahmen der EU, Mehrwertsteuerbetrug, Geldwäsche, Korruption und die Beteiligung an kriminellen Vereinigungen umfasst; hebt hervor, dass diese Schwerpunkte für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität von entscheidender Bedeutung sind, und vertraut darauf, dass die EUStA daher ein wirksames Instrument zur Bekämpfung krimineller Vereinigungen, die sich auf den EU-Haushalt auswirken, sein wird; bedauert, dass fünf Mitgliedstaaten noch nicht an der EUStA teilnehmen, und fordert sie auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihr beizutreten; fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit ihre Überwachung der betreffenden Mitgliedstaaten zu intensivieren, und bedauert die noch nicht erfolgte Benennung von Delegierten Europäischen Staatsanwälten, insbesondere durch Slowenien, sowie die beträchtlichen Verzögerungen bei vielen anderen Mitgliedstaaten; hebt hervor, dass dadurch die wirksame Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität stark beeinträchtigt wird;

32.

betont, dass Umweltstraftaten, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen und sich negativ auf die biologische Vielfalt und die natürlichen Ressourcen auswirken — etwa der illegale Handel mit Pflanzen und Tieren, der illegale Holzeinschlag und -handel und der illegale Abfallhandel — besser bekämpft werden müssen; fordert die Kommission auf, eine Erweiterung des Mandats der Europäischen Staatsanwaltschaft einzuleiten, damit auch grenzüberschreitende Umweltstraftaten darunter fallen;

33.

bedauert, dass die Kommission einen Personalplan für die EUStA erstellt hat, der es ihr nicht ermöglicht, ihr Mandat effizient zu erfüllen; hebt hervor, dass eine hinreichende personelle Ausstattung erforderlich ist, damit die EUStA ihre Hauptaufgabe, nämlich die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, die zulasten des EU-Haushalts geht, erfüllen kann; stellt mit Bedauern fest, dass es in der EUStA derzeit kein ausreichende Zahl von Fallanalytikern und Finanzermittlern gibt, um die Strafverfolgungsmaßnahmen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte zu unterstützen; bedauert, dass das operative Personal der EUStA derzeit hauptsächlich mit der Registrierung von Fällen und nicht mit der Strafverfolgung befasst ist; stellt mit Bedauern fest, dass es laut Auskunft der EUStA an dringend benötigten zusätzlichen qualifizierten Rechts- und IT-Experten sowie an Verwaltungsmitarbeitern fehlt, die für einen reibungslosen Betrieb sorgen könnten; weist darauf hin, dass die EUStA zusätzlich zu ihrem jährlichen Fallaufkommen von 2 000 Fällen einen Rückstand von mehr als 3 000 Fällen abarbeiten muss; ist besorgt, dass die Arbeitsbelastung der EUStA in den kommenden Jahren angesichts der gewaltigen Beträge, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität mobilisiert wurden, und der Beschleunigung der Vergabeverfahren während der COVID-19-Krise noch weiter zunehmen wird; hebt hervor, dass der Personalplan der Kommission für die EUStA für das Jahr 2022 nicht ausreicht, um die Unzulänglichkeiten zu beheben, auf die die EUStA hingewiesen hat; hebt hervor, dass die EUStA, sobald sie voll funktionsfähig ist, Vorteile im Hinblick auf den Schutz des EU-Haushalts mit sich bringen wird, die ihre Kosten übersteigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Haushaltsmittel und die Anzahl der qualifizierten Mitarbeiter, die der EUStA zu Verfügung stehen, aufzustocken, damit sie ihr Potenzial bei der Verbrechensbekämpfung voll ausschöpfen kann;

34.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 und deren Schwerpunkt auf der Förderung eines wirksamen und zeitnahen Informationsaustauschs zwischen den Einrichtungen und Mitgliedstaaten der EU, beispielsweise durch eine bessere Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der EU und durch Sicherstellung einer Verknüpfung mit den einschlägigen Datenbanken der Mitgliedstaaten; begrüßt die Zusage der Kommission, die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zu optimieren und das Potenzial bestehender Instrumente wie der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) voll auszuschöpfen; begrüßt das Ziel der Kommission, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Europol, Eurojust und Drittstaaten zu verbessern;

35.

begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt darauf legt, die Unterwanderung der legalen Wirtschaft durch die organisierte Kriminalität zu verhindern, beispielsweise durch Überprüfung des EU-Rahmenwerks zur Bekämpfung der Geldwäsche und der geltenden EU-Regelungen zur Bekämpfung von Korruption; begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt darauf legt, die Strafverfolgung an die Anforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen;

36.

stellt fest, dass Geldwäsche es Kriminellen ermöglicht, ihre Profite zu verschleiern, und dass das Anbieten von Geldwäschediensten selbst zu einem profitablen Geschäft für kriminelle Vereinigungen geworden ist; betont, dass sich dies erheblich auf die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten auswirkt, da unfassbare 98 Prozent der geschätzten Erträge aus Straftaten nicht beschlagnahmt werden und den Straftätern weiterhin zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass die Bekämpfung der Geldwäsche von entscheidender Bedeutung ist, um die missbräuchliche Verwendung von Geldern durch kriminelle Vereinigungen zu verhindern; ist zutiefst besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs (14), wonach die Maßnahmen der EU zur Verhinderung von Geldwäsche fragmentiert und schlecht koordiniert sind, der bestehende Rechtsrahmen inkohärent ist und immer noch nicht vollständig von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, was sich Kriminelle zu Nutzen machen können; lobt die Kommission für das neue Legislativpaket zur Überarbeitung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, da es sich dabei um ein einheitliches Regelwerk handelt, das einen großen Fortschritt bei der Bekämpfung der Geldwäsche bedeutet und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermöglichen wird;

37.

begrüßt insbesondere den Vorschlag zur Schaffung einer neuen EU-Agentur, nämlich einer Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche, und betont, dass eine solche Behörde mit hinreichenden personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden muss, damit sie voll funktionsfähig ist; bedauert, dass die Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche erst für 2023 erwartet wird und dass sie erst 2026 voll funktionsfähig sein wird; hebt hervor, dass die aktuellen Probleme im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dringend sind und keinen weiteren Aufschub erlauben; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen vorzulegen, um die aktuellen Probleme schon anzugehen, bevor die Behörde vollständig einsatzbereit ist;

38.

begrüßt außerdem die neuen Vorschläge der Kommission zu Kryptovermögenswerten, einer weitgehend unregulierten Branche, die in großem Umfang von der organisierten Kriminalität genutzt wird, um beträchtliche illegale Geldströme auf dem Markt für Kryptowährungen hin und her zu bewegen, ohne dafür belangt zu werden; weist darauf hin, dass die Anonymität rund um bestimmte Kryptowährungen dazu führt, dass diese zunehmend für illegale Aktivitäten genutzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anbieter von Kryptowährungen dazu anzuhalten, Analyseinstrumente zu nutzen, um mögliche strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Bestimmungsort und der Empfängeradresse zu bewerten, und sicherzustellen, dass sie die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche uneingeschränkt anwenden, wenn Nutzer Kryptowährungen in echte Währung umwandeln; betont, dass Kryptowährungen denselben Aufsichtsbehörden wie herkömmliche Währungen unterliegen müssen;

39.

stellt fest, dass den zentralen Meldestellen (FIU) eine wichtige Funktion bei der Aufdeckung grenzüberschreitender Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukommt; weist darauf hin, dass die zentralen Meldestellen in der EU auf nationaler Ebene tätig sind und dass die Kommission die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den nationalen zentralen Meldestellen für unzureichend hielt (15); bedauert, dass es Unterschiede beim Umfang und der Art der zwischen den zentralen Meldestellen ausgetauschten Daten gibt; stellt fest, dass dies die Zusammenarbeit zwischen ihnen behindert, was wiederum ihre Fähigkeit beeinträchtigt, grenzüberschreitende Kriminalität rechtzeitig aufzudecken und zu verfolgen;

40.

bedauert, dass sich die nationalen Ansätze der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung organisierter Kriminalität in Bezug auf Rechtsvorschriften, Strategien und operative Leistungsfähigkeit stark voneinander unterscheiden; stellt fest, dass dies teilweise darauf zurückzuführen ist, dass die Übernahme und Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich weit gediehen ist; zeigt sich besorgt angesichts der unterschiedlichen Rolle und Fähigkeiten der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) in den Mitgliedstaaten, was möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass ihr Auftrag in den EU-Rechtsvorschriften nicht genau genug definiert ist, wodurch die Koordinierung auf nationaler und EU-Ebene erschwert wird; äußert seine Besorgnis darüber, dass Bemühungen zur Bekämpfung von Betrug bei EU-Mitteln in der Regel nicht dieselbe Priorität eingeräumt wird wie Bemühungen zur Bekämpfung von Betrug bei nationalen Ausgaben; stellt fest, dass sich dies daran zeigt, dass mehr als die Hälfte der OLAF-Untersuchungen von den Mitgliedstaaten nicht weiterverfolgt werden und noch weniger das Stadium der Strafverfolgung erreichen; bedauert zutiefst, dass einige Mitgliedstaaten die Empfehlungen des OLAF nach Abschluss einer Untersuchung immer wieder nicht umsetzen und keine gerichtlichen Schritte einleiten, um durch Betrug erlangte EU-Mittel zurückzufordern; fordert die Kommission auf, von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen;

41.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass einer kürzlich durchgeführten Untersuchung zufolge einige Mitgliedstaaten dem Betrug bei EU-Mitteln nicht dieselbe Priorität einräumen wie dem Betrug bei nationalen Ausgaben; stellt fest, dass trotz Aufforderung seitens der Kommission nur 13 Mitgliedstaaten nationale Strategien zur Betrugsbekämpfung ausgearbeitet haben und dass keiner von ihnen dazu die von der Kommission zur Verfügung gestellte Vorlage verwendet hat; stellt mit Bedauern fest, dass diese Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten die effiziente Zusammenarbeit behindern; fordert daher die Kommission auf, entschlossener darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Vorschriften zur Verhinderung von Betrug zu Lasten der EU zu erlassen;

Schlussfolgerungen

42.

fordert die Kommission auf, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung der Auswirkungen der organisierten Kriminalität auf EU-Mittel auszuarbeiten und die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zur Bewältigung des Problems in allen Mitgliedstaaten zu bewerten; erachtet es als unabdingbar, dass Informationen zügig, vollständig und effizient ausgetauscht werden, und bekräftigt daher, dass die Harmonisierung der Definitionen wichtig ist, um vergleichbare Daten in den EU-Einrichtungen und den Mitgliedstaaten zu erhalten, damit die Auswirkungen der gegen EU-Finanzmittel gerichteten Machenschaften der organisierten Kriminalität abgeschätzt und rasch Maßnahmen zu deren Bekämpfung ergriffen werden können;

43.

erklärt sich besorgt darüber, dass das gegenwärtige System unterschiedlicher nationaler Ansätze ein wirksames grenzüberschreitendes Konzept zur Bewältigung des Problems verhindert, was Kriminellen die Möglichkeit bietet, ihre Machenschaften fortzuführen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit den EU-Einrichtungen sowie untereinander zusammenzuarbeiten und die Instrumente und Dienste der Union im Kampf gegen die organisierte Kriminalität zu nutzen, um den Datenaustausch zu maximieren und grenzüberschreitende Einsätze zu erleichtern, die sich gegen die zulasten des EU-Haushalts gehenden Machenschaften der organisierten Kriminalität richten;

44.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine kohärentere Nutzung aller verfügbaren Instrumente zur Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug, insbesondere der IT-Plattform Arachne sowie des EDES, zu prüfen; betont, dass die Interoperabilität von Arachne und EDES sowie institutioneller und nationaler Datenbanken entscheidend ist, um einen wirksamen Informationsaustausch sicherzustellen, mit dem Betrug zulasten des EU-Haushalts verhindert und erkannt werden sollen; bedauert, dass Arachne und EDES derzeit in ihrem Anwendungsbereich, ihrem Bekanntheitsgrad und ihrer Nutzung durch die Mitgliedstaaten begrenzt sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das EDES direkt und indirekt verwaltete Mittel abdeckt, nicht jedoch Mittel unter geteilter Mittelverwaltung, obwohl letztere etwa 80 % der EU-Ausgaben ausmachen; fordert die Kommission auf, die Anwendung des EDES auf diese Mittel auszuweiten; fordert die Kommission und insbesondere die Mitgliedstaaten im Rat erneut auf, die Nutzung von Arachne verbindlich vorzuschreiben; fordert die Kommission auf, den Rahmen für den Datenaustausch zwischen den Organen, Einrichtungen und Stellen der EU und mit den Mitgliedstaaten neu zu bewerten, um ein Höchstmaß an effektivem Informationsaustausch unter gleichzeitiger Beachtung der Datenschutzanforderungen zu erreichen;

45.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, wenn es um die Fortbildung der nationalen Behörden geht, damit sie mit dem entsprechenden Wissen ausgestattet werden, um Instrumente wie das EDES und Arachne möglichst wirksam und im Einklang mit den EU-Standards für die Berichterstattung zu nutzen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Schwierigkeiten zu analysieren, vor denen nationale Behörden bei der Nutzung von EDES und Arachne stehen, konkrete Empfehlungen zu formulieren und die bestehenden allgemeinen Leitlinien und die Benutzerfreundlichkeit dieser Instrumente zu verbessern; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten diese Instrumente aus Sorge vor einem erhöhten bürokratischen Aufwand ablehnen; betont, dass diese Instrumente, wenn sie angemessen integriert sind, den bürokratischen Aufwand sogar verringern können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit zu überdenken, und fordert die Kommission auf, sich weiter dafür einzusetzen, dass die Vorteile von EDES und Arachne gegenüber den Mitgliedstaaten herausgestellt werden; fordert die Einführung von Schulungsprogrammen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die es den Behörden ermöglichen, die Gefahr eines potenziellen Betrugs vor Auszahlung der Mittel zu erkennen, insbesondere im Bereich der Feststellung der Kundenidentität und der nicht offengelegten Beteiligung von politisch exponierten Personen an Subventionen, Projekten und Finanzhilfen im Rahmen der GAP;

46.

vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (16) (Dachverordnung), in der gemeinsame Vorschriften für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Kohäsionsfonds festgelegt sind, um ein weiteres wichtiges Element zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von EU-Mitteln durch die organisierte Kriminalität handelt;

47.

hebt hervor, dass ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität darin besteht, sie weniger profitabel zu machen; weist in diesem Zusammenhang auf die Arbeit des OLAF hin, dessen Untersuchungen ein wesentliches Instrument bei der Betrugsbekämpfung sind; bedauert, dass die Quote der Anklageerhebungen aufgrund von Empfehlungen des OLAF an die Mitgliedstaaten gering ist und einem Abwärtstrend folgt, wobei sie von 53 % im Zeitraum 2007–2014 auf 37 % im Zeitraum 2016–2020 zurückgegangen ist; weist außerdem darauf hin, dass das Ausmaß, in dem zur Einziehung empfohlene finanzielle Beträge tatsächlich wieder eingezogen werden, in den letzten Jahren nicht bewertet wurde und dass die jüngste Bewertung für die Jahre 2002 bis 2016 auf eine Wiedereinziehungsquote von 30 % hindeutet; fordert das OLAF und die Kommission auf, die zugrunde liegenden Gründe zu untersuchen, und ersucht die Mitgliedstaaten ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Wiedereinziehung der Gelder nachzukommen und eng mit den Einrichtungen der Union zusammenzuarbeiten, damit die von der organisierten Kriminalität missbräuchlich erlangten Mittel wirksam wieder eingezogen werden, zumal unfassbare 98 Prozent der geschätzten Erträge aus Straftaten nicht beschlagnahmt werden und den Straftätern weiterhin zur Verfügung stehen; fordert das OLAF auf, Informationen über die Quote der Wiedereinziehungen, die auf seine finanziellen Empfehlungen hin erfolgen, zu sammeln und diese Informationen in seinen Jahresberichten zu veröffentlichen; weist darauf hin, dass ein entschiedenes Vorgehen bei der Wiedereinziehung von Mitteln, auch durch vorbeugende Beschlagnahmungen oder vergleichbare Maßnahmen, kriminelle Organisationen davon abhalten kann, Betrug zu Lasten der EU zu begehen, und somit die finanziellen Interessen der EU schützen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Quote der Beschlagnahmung von Geldern, die im Zusammenhang mit Betrug stehen, zu erhöhen und dabei den Schwerpunkt verstärkt auf präventive Maßnahmen zu legen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, das derzeit fragmentierte Vorgehen bei der Wiedereinziehung von Vermögenswerten durch eine EU-weit tätige Einrichtung zu ergänzen, die für die zügige und wirksame Wiedereinziehung von EU-Mitteln zuständig wäre;

48.

ist der Ansicht, dass Betrugsprävention und die Bekämpfung von Betrug durch organisierte Kriminalität ein vorrangiger Schwerpunkt der Verwaltungs-, Zertifizierungs- und Prüfbehörden sowie Gegenstand besonderer Finanzermittlungen sein sollten; ist ferner der Ansicht, dass das Vorgehen gegen kriminelle Vereinigungen auch bessere Bestimmungen und Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten erfordert, ggf. einschließlich der Möglichkeit der vorläufigen Beschlagnahmung von Vermögenswerten in entsprechender Höhe wie die aus Straftaten stammenden Erträge, damit diese Erträge nicht transferiert werden können bzw. nicht darüber verfügt werden kann, bevor das entsprechende Strafverfahren abgeschlossen ist; bekräftigt, dass unbedingt alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die durch Betrug zu Lasten der EU erlangten Gelder zurückzufordern; spricht sich nachdrücklich für wirksamere Ermittlungen aus, um die Strukturen der organisierten Kriminalität zu zerschlagen, und betont, dass die Strafverfolgungsbehörden den Straftätern einen Schritt voraus sein müssen, die zunehmend neue Technologien nutzen und jede Gelegenheit zur Ausweitung ihrer illegalen Aktivitäten — online wie offline — ergreifen;

o

o o

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.

(2)  ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110.

(5)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(6)  ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 1.

(7)  https://www.oecd.org/gov/ethics/prevention-fraud-corruption-european-funds.pdf

(8)  https://ec.europa.eu/sfc/sites/default/files/EN-ORI-General%20Guidelines%20on%20National%20Anti-Fraud%20Strategies%20ARES%282016%296943965.pdf

(9)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0337.

(10)  OLAF-Bericht 2020.

(11)  ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17.

(12)  Rand Europe, 2016, „The Cost of Non-Europe in the area of Organised Crime and Corruption: Annex II: Corruption“ (Die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln im Bereich der organisierten Kriminalität und Korruption: Anhang II: Korruption).

(13)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (COM(2021)0536).

(14)  Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2021: EU-Maßnahmen gegen Geldwäsche im Bankensektor sind fragmentiert und werden unzulänglich umgesetzt.

(15)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)0190), Folgenabschätzung zum Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche, 20. Juli 2021.

(16)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/48


P9_TA(2021)0502

Vorbeugung von Korruption, vorschriftswidrigen Ausgaben und der Zweckentfremdung von europäischen und nationalen Mitteln im Falle von Nothilfefonds und krisenbezogenen Ausgabenbereichen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu der Bewertung von Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung von Korruption, vorschriftswidrigen Ausgaben und der Zweckentfremdung von europäischen und nationalen Mitteln im Falle von Nothilfefonds und krisenbezogenen Ausgabenbereichen (2020/2222(INI))

(2022/C 251/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 310, 317 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“) (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6),

unter Hinweis auf den OLAF-Bericht 2019 (7) und den jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 des OLAF-Überwachungsausschusses,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 01/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich“,

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 06/2019 mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Kohäsionsausgaben: Verwaltungsbehörden müssen Aufdeckung, Reaktion und Koordinierung verstärken“,

unter Hinweis auf die Analyse Nr. 06/2020 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Risiken, Herausforderungen und Chancen bei der wirtschaftspolitischen Reaktion der EU auf die COVID-19-Krise“,

unter Hinweis auf die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) und ihren 21. allgemeinen Tätigkeitsbericht (2020),

unter Hinweis auf die von der OECD im April 2020 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Public Integrity for an Effective COVID-19 Response and Recovery“ (Öffentliche Integrität für eine wirksame Reaktion und Erholung im Zusammenhang mit COVID-19),

unter Hinweis auf die im Mai 2020 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Corruption in the times of Pandemia“ (Korruption in Zeiten der Pandemie) (8),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 3. September 2020 mit dem Titel „31. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung 2019“ (COM(2020)0363) und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (10),

unter Hinweis auf das Instrument für Soforthilfe,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (11),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (12),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (13),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 4/2020 des Rechnungshofs zu dem Vorschlag 2020/0101 (COD) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) sowie zu dem geänderten Vorschlag 2018/0196 (COD) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (14),

unter Hinweis auf die Pressemitteilung von Europol vom 5. Juni 2020 mit dem Titel „Europol launches the European Financial and Economic Crime Centre“ (Europol gründet das Europäische Zentrum für Finanz- und Wirtschaftskriminalität) (15),

unter Hinweis auf die Pressemitteilung von Europol vom 12. April 2021 mit dem Titel „Serious and organised crime in the EU: A corrupting influence“ (Schwere und organisierte Kriminalität in der EU: ein korrumpierender Einfluss) (16),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2021 zum Mord an Daphne Caruana Galizia und zur Rechtsstaatlichkeit in Malta (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zum Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2019 (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zu den Ansichten des Parlaments zur laufenden Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und den Rat (19),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0320/2021),

A.

in der Erwägung, dass es sich bei Finanz- und Wirtschaftskriminalität um rechtswidrige Handlungen handelt, die von einer Person oder einer Gruppe von Einzelpersonen begangen werden, um wirtschaftliche oder berufliche Gewinne zu erzielen, und unter anderem Korruption, Betrug, Nötigung, Absprachen, Obstruktion, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassen;

B.

in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Verbindung mit den anschließenden wirtschaftlichen Notlagen und sozialen Unruhen die EU und die Behörden in den Mitgliedstaaten dazu veranlasst hat, zusätzliche Mittel bereitzustellen bzw. sich an der Verwaltung dieser Mittel zu beteiligen und die Ausgaben erheblich und rasch zu erhöhen;

C.

in der Erwägung, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität mit einer Mittelausstattung von 670 Mrd. EUR und REACT-EU mit einer Mittelausstattung von über 50 Mrd. EUR leistungsfähige Instrumente sind, mit denen ein Beitrag zur Erholung der EU-Mitgliedstaaten geleistet wird; in der Erwägung, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik bereits im Frühjahr 2020 Soforthilfemaßnahmen in einem Umfang von 11,2 Mrd. EUR an Unternehmensförderung, 7,6 Mrd. EUR an Umschichtungen von EU-Mitteln für Gesundheitsmaßnahmen und 4,1 Mrd. EUR an direkter Unterstützung für Arbeitnehmer bereitgestellt wurden;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission am 2. April 2020 im Rahmen der Reaktion der EU auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie vorgeschlagen hat, das Instrument für Soforthilfe zu aktivieren;

E.

in der Erwägung, dass der Beschluss über seine Aktivierung allein vom Rat ohne Einbeziehung des Parlaments gefasst wurde, gemäß den Aktivierungsbestimmungen nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/369 („ESI-Verordnung“) (20);

F.

in der Erwägung, dass es sich bei NextGenerationEU um ein befristetes Instrument zur Konjunkturbelebung in Höhe von rund 800 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen handelt, das eingerichtet wurde, um die EU bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen und zum Aufbau eines grüneren, digitaleren und widerstandsfähigeren Europas beizutragen;

G.

in der Erwägung, dass die Vergabeverfahren und die Kontrollmaßnahmen aufgrund der Dringlichkeit der Krise an vielen Orten flexibler gestaltet wurden, um die Umsetzung zu beschleunigen;

H.

in der Erwägung, dass in den Reaktionsplänen die Staatsführung und das Problem illegaler Aktivitäten wie Korruption und Betrug sowie Maßnahmen zur Vermeidung nichtbetrügerischer Unregelmäßigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt werden;

I.

in der Erwägung, dass durch die Krise Gelegenheiten für zahlreiche Verletzungen der Integrität geschaffen werden und Betrug und Korruption sowie nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bei Konjunkturpaketen und in öffentlichen Organisationen, zunehmen könnten;

J.

in der Erwägung, dass dem Rechnungshof zufolge der Betrugsprävention nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wurde und der Kommission keine umfassenden Informationen über Umfang, Art und Ursachen des Betrugs vorliegen; in der Erwägung, dass die amtlichen Statistiken über aufgedeckte Betrugsfälle unvollständig sind und die Kommission bisher keine Bewertung unaufgedeckter Betrugsfälle vorgenommen hat (21);

K.

in der Erwägung, dass Korruption im privaten und öffentlichen Bereich eine große Bedrohung darstellt und unverhältnismäßige Auswirkungen auf die schutzbedürftigsten Gruppen hat, da sie einen Verlust von Ressourcen zur Folge hat, durch den das langfristige Wachstum, der soziale Schutz und der gleichberechtigte Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich Gesundheit, Bildung und Justiz, bedroht wird, sodass letztlich das Vertrauen untergraben wird, soziale Ungleichheiten verstärkt und die zentralen Werte der Union ausgehöhlt werden; in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Ursachen der Korruption besser zu verstehen, um wirksam gegen dieses Phänomen vorgehen zu können;

L.

in der Erwägung, dass in der EU eine zunehmende Anzahl an kriminellen Organisationen aktiv ist, die häufig grenzüberschreitend tätig sind; in der Erwägung, dass dieses Phänomen mit den neuen Märkten für Kriminalität und den neuen Vorgehensweisen, die sich aufgrund der Globalisierung und neuer Technologien ergeben, an Komplexität gewinnt, da sich die Möglichkeit eröffnet, von überall auf der Welt und jederzeit zu handeln;

M.

in der Erwägung, dass durch Technologien neue Aufdeckungs- und Überwachungskapazitäten erschlossen werden, die Belastung der Ermittler verringert und die Konzeption intelligenterer Durchsetzungsmaßnahmen ermöglicht wird;

N.

in der Erwägung, dass die Integrität des Finanzsystems der Union von der Transparenz von Unternehmen oder sonstigen juristischen Personen, Konzernen und ähnlichen Gesellschaftsformen abhängt;

O.

in der Erwägung, dass die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um den Risiken im Zusammenhang mit Korruption und Zweckentfremdung von Mitteln in der Union zu begegnen, darunter Fortschritte bei ihren Legislativvorschlägen zur Bekämpfung von Geldwäsche, zum Schutz von Hinweisgebern, zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zum EU-Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit;

P.

in der Erwägung, dass die Kommission laut dem letzten Bericht von Transparency International und dem Collaborating Centre der Weltgesundheitsorganisation (WHO CC) (22) ihren eigenen Verpflichtungen im Hinblick auf Transparenz und internationale Grundsätze der „guten Praxis“ in Bezug auf die Transparenz öffentlicher Aufträge nicht vollständig nachkommt, wenn sie zu viel Schwärzungen nutzt, um Textbestandteile in den Abnahmegarantien (APA) unkenntlich zu machen; in der Erwägung, dass die Kommission jedoch gesetzlich verpflichtet ist, die Bestimmungen der Haushaltsordnung einzuhalten, und dass für eine raschere Reaktion der Kommission in künftigen Krisen eine bessere und verbesserte Struktur erforderlich ist;

Q.

in der Erwägung, dass zur Eindämmung der Korruption die Eigenverantwortung der Regierung für Reformen, öffentliche Unterstützung, politisches Engagement, internationale Zusammenarbeit und gemeinsame Anstrengungen mit der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor erforderlich sind;

R.

in der Erwägung, dass in einer Situation hoher Erwartungen, starken Drucks und noch nie dagewesener Ausgabenvolumina die Verantwortung für die Bewältigung dieser Herausforderung bei den öffentlichen Bediensteten liegt, die angemessene Unterstützung benötigen, um sowohl den höheren beruflichen Standards als auch neuen Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihres Auftrags zu begegnen; in der Erwägung, dass die Bediensteten nicht unbedingt unverzüglich Kenntnis von Interessenkonflikten erhalten;

S.

in der Erwägung, dass es Belege dafür gibt, dass Professionalisierung und eine angemessene Entlohnung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge einen positiven Einfluss darauf haben, dass öffentliche Bedienstete von Korruption absehen (23);

T.

in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Rolle des Europäischen Parlaments gestärkt und für mehr Kohärenz, parlamentarische Kontrolle und demokratische Rechenschaftspflicht gesorgt werden sollte;

U.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Korruption für den Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie für die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Organe der Union von wesentlicher Bedeutung ist;

1.

nimmt zur Kenntnis, dass durch die jüngsten Krisen die Notwendigkeit bestätigt wurde, bereits in den ersten Jahren der Erholung Investitionen zu mobilisieren und finanzielle Unterstützung vorzuziehen; ist sich des Umstands bewusst, dass in Krisenzeiten die Ressourcen innerhalb knapper Fristen und unter sich rasch verändernden Umständen bereitgestellt werden müssen; merkt an, dass durch die Bereitstellung eines beträchtlichen Betrags an zusätzlichen Finanzmitteln für kurzfristige Ausgaben der Druck auf die Kontrollsysteme erhöht wird; betont jedoch, dass die rasche Bereitstellung von Mitteln und die rasche Verabschiedung von Rechtsakten durch angemessene Verwaltungsmaßnahmen ergänzt werden müssen; weist darauf hin, dass der Druck, Soforthilfe zu leisten, und die Forderung, die Ressourcen so schnell wie möglich zu nutzen, zu einem erhöhten Risiko von Korruption, Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten führen könnten und dass in einer derartigen Situation wirksame Präventivmaßnahmen und ein effizienter Kontrollmanagementprozess erforderlich sind; bekräftigt, dass bei allen Vergabeverfahren die höchsten Standards in Bezug auf Offenheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht eingehalten werden müssen;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihre jeweiligen Antikorruptionsstrategien gezielte Maßnahmen zur Verwendung öffentlicher Gelder im Krisenfall aufzunehmen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Union gleichermaßen auch für Soforthilfe und Instrumente für Soforthilfe gelten, wie z. B. CRII, CRII +, REACT-EU und die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF);

3.

weist darauf hin, dass Präventivmaßnahmen eine wichtige Rolle dabei zukommt, Korruptionsrisiken in Krisensituationen vorherzusehen und zu bekämpfen, die Antikorruptions- und Integritätsmaßnahmen sowie die Stellen, von denen sie durchgesetzt werden, zu stärken und damit die Staatsführung insgesamt zu verbessern; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass durch die COVID-19-Krise in den kommenden Jahren unsere Aufmerksamkeit verstärkt auf das Thema Staatsführung gerichtet wird, da wir uns noch mehr darum bemühen werden, die verheerenden Auswirkungen und Kosten der Pandemie für die Menschen und die Volkswirtschaften zu bewältigen;

4.

ist der Ansicht, dass die Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit den Mitteln für Soforthilfe im Rahmen des EU-Haushalts eine wesentliche Voraussetzung für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist; weist darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit jederzeit gilt, auch in Krisenzeiten, und dass Sofortmaßnahmen mit der Rechtsstaatlichkeit und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit im Einklang stehen und zeitlich begrenzt und regelmäßig auf ihre Auswirkungen hin überprüft werden müssen;

5.

betont, dass sich Notsituationen, insbesondere Gesundheits- und Sicherheitskrisen, auch auf die Funktionsfähigkeit der Behörden auswirken und Möglichkeiten für Verletzungen der Integrität schaffen, was in einer Zeit, in der die öffentlichen Ressourcen bereits unter Druck stehen, zu Veruntreuung von Mitteln und Korruption führen kann; fordert die Kommission auf, sich mit der Widerstandsfähigkeit der Unionsorgane in solchen Situationen zu befassen, um Notfonds zu schützen;

6.

weist erneut darauf hin, dass das wirtschaftliche und finanzielle Umfeld der Union insgesamt transparenter gestaltet werden muss, da Wirtschafts- und Finanzkriminalität nur dann wirksam verhindert werden können, wenn Kriminelle daran gehindert werden, ihre Handlungen durch undurchsichtige Strukturen zu verbergen;

7.

betont in diesem Zusammenhang, dass sich die EU, sowohl ihre Organe als auch die Mitgliedstaaten, nicht leisten können, wertvolle Ressourcen zum besten Zeitpunkt und noch weniger während und nach der Pandemie zu verlieren;

8.

nimmt alle Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, die Transparenz, die Kontrolle und die Reformen zur Korruptionsbekämpfung in den Mitgliedstaaten durch ihr erweitertes Instrumentarium zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu verbessern; erklärt sich jedoch besorgt darüber, dass es bei der Umsetzung dieser Reformen in einigen Mitgliedstaaten einen gewissen Widerstand gibt, was in den meisten Fällen mit legislativen oder institutionellen Lücken zu erklären ist und in sehr spezifischen Fällen auch damit, dass davon die persönlichen Interessen der für ihre Durchsetzung zuständigen Gesetzgeber und Regierungsbeamten berührt werden; besteht darauf, dass jeder tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikt, der Gesetzgeber und Regierungsbeamte betrifft, verhindert werden muss und dass die Mitgliedstaaten solide Rahmen für die Korruptionsbekämpfung einführen;

9.

weist darauf hin, dass bei den Ex-ante-Kontrollen mehr Anstrengungen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von Mitteln unternommen werden müssen, insbesondere in Fällen, in denen derartige Kontrollen und Evaluierungen im Rahmen von außerordentlichen Maßnahmen vorgenommen wurden; weist darauf hin, dass die Regierungen und anderen öffentlichen Stellen eine effiziente und transparente Berichterstattung, unabhängige Ex-post-Prüfungen und Rechenschaftsverfahren sowie offene Kommunikationskanäle zur Zivilgesellschaft und zum Privatsektor benötigen, damit mit den Geldern und Maßnahmen wirklich den Menschen, die sie am meisten benötigen, geholfen wird; weist darauf hin, dass der Öffentlichkeit in Krisensituationen aktuelle, transparente und zuverlässige Informationen bereitgestellt werden müssen;

10.

betont, dass zivilgesellschaftlichen Organisationen und investigativen Journalisten eine entscheidende Rolle dabei zukommt, Korruption anzuprangern; bedauert, dass mehrere Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie Maßnahmen erlassen haben, durch die der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten behindert wird, und dass Medienschaffende im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Dokumenten mit erheblichen Schwierigkeiten und unbegründeten Verweigerungen sowie mit Druck und Drohungen konfrontiert waren; ist der Ansicht, dass es wichtig ist, die Bürger auf dem Laufenden zu halten und auch in die Korruptionsbekämpfung einzubeziehen und im Falle der Meldung von Missständen umfassend vor negativen persönlichen oder beruflichen Konsequenzen zu schützen; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 über den Schutz von Hinweisgebern rasch umgesetzt werden muss;

11.

betont, dass die Bürgerbeteiligung an der öffentlichen Entscheidungsfindung für eine angemessene Reaktion auf Notfälle unerlässlich ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umfassende Krisenmanagementpläne zu entwickeln, um sich auf künftige ähnliche Situationen vorzubereiten, und Schutzvorkehrungen für die Rolle der Zivilgesellschaft als öffentliche Kontrollinstanz aufzunehmen; weist darauf hin, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in maschinenlesbarem Format ein Schlüsselelement für die Wahrung von Transparenz und die Kontrolle der öffentlichen Ausgaben ist; fordert die Kommission auf, die richtigen Plattformen für das Engagement bereitzustellen; weist darauf hin, dass Fälle von mutmaßlichem Betrug derzeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemeldet werden können;

12.

stellt fest, dass die Regierungen in einer Wirtschafts-, Sicherheits- oder Gesundheitskrise dazu neigen, die Vergabe öffentlicher Aufträge flexibler zu gestalten, um rasch auf die Krise reagieren zu können; betont, dass nach der EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bereits viel schnellere und weniger bürokratische Verfahren zulässig sind und dass die Regierungen der Mitgliedstaaten diese Verfahren nicht außerhalb der Anforderungen des bestehenden Rechtsrahmens durchführen sollten; betont, dass Lockerungen der Verfahren und Maßnahmen zur Vereinfachung, die in Krisensituationen erforderlich sein könnten, um teure Fehler und nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten infolge der komplexen Regelungen zu vermeiden, durch spezifische Leitlinien und eine genaue Kontrolle mithilfe von Ex-post-Mechanismen ergänzt werden sollten;

13.

begrüßt das koordinierte und entschlossene Handeln auf EU-Ebene, das zur Verabschiedung eines umfassenden Pakets von Initiativen, NextGenerationEU, geführt hat, mit dem die negativen Folgen der COVID-19-Pandemie für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger und für die Unternehmen in der gesamten EU abgemildert werden sollen; betont jedoch, dass mit der beispiellosen Erhöhung der EU-Finanzmittel ein verstärktes Korruptions- und Betrugsrisiko sowie zusätzliche Herausforderungen im Hinblick auf die Überwachung und Rechenschaftspflicht einhergehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu stärken und konsequent umzusetzen;

14.

weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz der EU-Ausgaben die Überwachungs- und Rechnungsprüfungssysteme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung wichtig sind; betont, dass das Parlament bei der Kontrolle des Konjunkturpakets eine wesentliche Rolle einnimmt und von der Kommission regelmäßig über dessen Umsetzung unterrichtet werden muss;

15.

stellt fest, dass es durch die Aufbau- und Resilienzfazilität (24), das zentrale Instrument von NextGenerationEU, möglich ist, den Mitgliedstaaten Zuschüsse (in Höhe von bis zu 312 Mrd. EUR) und Darlehen (in Höhe von bis zu 360 Mrd. EUR) (25) für öffentliche Investitionen und Reformen bereitzustellen, mit denen strukturelle Schwächen behoben und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten widerstandsfähiger gemacht werden sollen, wobei der Schwerpunkt auf einem nachhaltigen Wandel, dem digitalen Wandel, dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, der institutionellen Resilienz und der Säule sozialer Rechte liegt;

16.

begrüßt, dass der Kommission die Befugnis übertragen wurde, im Wege eines delegierten Rechtsakts einen Anzeiger zur genauen Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten zu erstellen;

17.

weist darauf hin, dass der Anzeiger als Grundlage für den Dialog über Aufbau und Resilienz dienen wird und dass er zweimal jährlich von der Kommission aktualisiert werden sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass die bei der Umsetzung der vorgesehenen Etappenziele und Zielvorgaben erzielten Fortschritte genau im Einklang mit der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) auf der Grundlage der festgelegten gemeinsamen Indikatoren und Berichterstattungsmethoden gründlich überwacht werden; weist ferner darauf hin, dass die ARF an Bedingungen gebunden ist, mit denen für eine transparente Verwendung der Mittel gesorgt und Korruption oder Betrug, Doppelfinanzierung oder Interessenkonflikte verhindert werden sollen; ist der Ansicht, dass die Kontrollen auch auf die den Endbegünstigten tatsächlich entstandenen Kosten ausgeweitet werden sollten; begrüßt, dass die Mitgliedstaaten dank des Europäischen Parlaments nun verpflichtet sind, Informationen über Endbegünstigte bereitzustellen;

18.

fordert die EU und die nationalen Behörden auf, die Beiträge der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Notfall- und Aufbaumaßnahmen zu berücksichtigen;

19.

stellt fest, dass das Parlament in seiner Entschließung zu den Ansichten des Parlaments zur laufenden Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und den Rat auf einer zuverlässigen Transparenz und Rechenschaftspflicht der Kommission, der Mitgliedstaaten und aller am Umsetzungsprozess beteiligten Durchführungspartner bestanden hat;

20.

fordert die Kommission auf, die potenziellen Risiken für die finanziellen Interessen der EU gründlich zu überwachen und keine Zahlungen vorzunehmen, wenn die Etappenziele im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Korruption und Betrug nicht erreicht werden; fordert die Kommission ferner auf, die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle Situationen zu unterrichten, in denen Mittel aufgrund von Vorwürfen von Zweckentfremdung, Korruption, Betrug oder Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit nicht ausgezahlt werden und in denen die Mitgliedstaaten nicht über ausreichende Betrugsbekämpfungssysteme verfügen;

21.

ist der Ansicht, dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung angestrebt und der Mittelausschöpfung — auch wenn diese nach wie vor ein wichtiges Ziel ist — nicht Vorrang vor Kosten-Nutzen-Erwägungen und dem europäischen Mehrwert von Programmen eingeräumt werden sollte und dass im Fall von Unregelmäßigkeiten für Wiedereinziehungen durch Finanzkorrekturen gesorgt werden sollte;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in allen Phasen der Programmgestaltung und -durchführung in den Bereichen Konjunkturförderung und Subventionen Bewertungen des Korruptionsrisikos zu integrieren; stellt fest, dass Risikosituationen umfassend behandelt und dabei nach Möglichkeit ein ressortübergreifender Ansatz verfolgt werden sollte;

23.

ist der Ansicht, dass mehr Transparenz in Verbindung mit Technologie und Datenwissenschaft entscheidend sind, um Korruption aufzudecken und zu verringern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die verfügbaren Instrumente wie das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES), Arachne und das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System (IMS)) in vollem Umfang zu nutzen, um die problematischen Wirtschaftsteilnehmer und die mit ihnen in direkter oder indirekter Verbindung stehenden Privatpersonen effizient zu ermitteln;

24.

hebt hervor, dass sich durch den Informationsaustausch zusätzliche Vorteile für die Korruptionsbekämpfung ergeben können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Informationsaustausch über ein digitales, interoperables und standardisiertes System für die Datenerhebung erfolgt; legt den Mitgliedstaaten nahe, sowohl untereinander als auch mit den einschlägigen Einrichtungen der EU (insbesondere dem Europäischen Rechnungshof (EuRH), dem OLAF, der EUStA und Europol) Informationen auszutauschen, um vor allem in Krisensituationen enger zusammenzuarbeiten und dabei die Datenerhebung zu verbessern, die Leistungsfähigkeit der Kontrollen zu erhöhen und die Wiedereinziehung von missbräuchlich verwendeten Mitteln sicherzustellen;

25.

betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist zu wissen, wer EU-Mittel erhält, um Korruption, vorschriftswidrige Ausgaben und die Zweckentfremdung von Mitteln zu verhindern; bedauert, dass Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsteilnehmer und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer derzeit nicht problemlos bzw. gar nicht zugänglich sind (26); ist der Ansicht, dass die Einrichtung einer einzigen, interoperablen Datenbank, in der die direkten und endgültigen Begünstigten von EU-Subventionen angezeigt werden, ein wichtiger Schritt wäre, um hier Abhilfe zu schaffen;

26.

betont, dass die Begünstigten in allen Mitgliedstaaten und für alle Fonds, einschließlich der Fonds in direkter und geteilter Verwaltung, identifizierbar sein müssen; betont, dass die Datenbank auf notwendige Informationen beschränkt sein sollte und dass Informationen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) veröffentlicht werden können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um eine solche einheitliche, zentralisierte Datenbank zur Rückverfolgung der Geldströme der EU einzurichten;

27.

beharrt darauf, dass der EDES und sein Anwendungsbereich im Rahmen einer bevorstehenden gezielten Überarbeitung der Haushaltsordnung gestärkt werden müssen; fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich des EDES auf Fonds mit geteilter Mittelverwaltung auszuweiten und dabei den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit gebührend Rechnung zu tragen;

28.

bedauert, dass das OLAF und der Europäische Rechnungshof keinen vollständigen Zugang zum Risikobewertungsinstrument Arachne haben und den Zugang zu der Risikoberechnung von Arachne für jeden Einzelfall beantragen müssen, wodurch der Prozess des Informationsaustauschs erschwert wird und die Erkennung neuer Risikomuster und die Reaktion darauf behindert werden; hält es für notwendig, eine Lösung zu finden, durch die dem OLAF und dem EuRH der Zugang zum Risikobewertungsinstrument Arachne ermöglicht wird;

29.

fordert die Kommission auf, die Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unter mehreren Gesichtspunkten zu bewerten, einschließlich im Hinblick auf die präventiven Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption, die empirische Analyse von Belegen und die Absorptionsrate der Zahlungsanträge, zu prüfen, ob sich die Korruption auf das Ergebnis ausgewirkt hat und ob die Integrität gewahrt oder untergraben wurde, und dem Parlament (als Entlastungsbehörde) über die wichtigsten Ergebnisse Bericht zu erstatten, damit es die Möglichkeit hat, in die Entlastung 2020 ein eigenes Kapitel über Notfallfonds und krisenbedingte Ausgaben aufzunehmen;

30.

bedauert, dass die Kommission in großem Umfang das Mittel der Schwärzung nutzt, um Teile der APA-Verträge unkenntlich zu machen; beharrt darauf, dass ungeachtet der Sensibilität der Informationen solche Einzelheiten wichtig sind, um die Rechenschaftspflicht und die weltweite Reaktion auf das Virus zu verbessern; fordert die Kommission auf, bei der Reaktion auf künftige Krisen die Aspekte der Transparenz und der Rechenschaftspflicht besser zu berücksichtigen und damit dazu beizutragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken, zu einer öffentlichen Debatte anzuregen und die Werte der EU zu fördern; stellt fest, dass die Kommission Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung anwendet, in dem auf den Fall Bezug genommen wird, dass die Offenlegung von Daten die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigen könnte; fordert, dass die wirksame Kontrolle und die uneingeschränkte Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel im öffentlichen Interesse verhältnismäßig sind;

31.

ist der Ansicht, dass die Prävention und Aufdeckung potenzieller Korruptionsfälle erheblich verbessert werden könnten, wenn einschlägige Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge in einem offenen und standardisierten Format zusammen mit Daten über rechtskräftige Gerichtsverfahren und Unternehmensregister kostenlos und leicht zugänglich gemacht würden; vertritt daher die Auffassung, dass einschlägige Informationen über alle öffentlichen Aufträge (unter Verwendung öffentlicher Gelder) unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften und anderer gesetzlicher Anforderungen öffentlich zugänglich sein, auf einer eigens dafür eingerichteten Website veröffentlicht und möglichst wenig unkenntlich gemacht werden sollten;

32.

stellt fest, dass der Beschluss über die Aktivierung des ESI gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zu fassen ist; kritisiert jedoch, dass die Aktivierung des Instruments für Soforthilfe (ESI) trotz seiner engen Verbindung zum EU-Haushalt erfolgt ist, ohne dass die Vorrechte des Parlaments als Haushaltsbehörde und letzte Kontrollinstanz des EU-Haushalts uneingeschränkt geachtet und beachtet wurden;

33.

bedauert, dass der Haushaltsausschuss und der Haushaltskontrollausschuss trotz mehrerer Versuche, sich einen klaren Überblick zu verschaffen, keinen Zugang zu relevanten Daten über die EU-Mittel erhalten, die im Rahmen des ESI zur Finanzierung der APA ausgegeben wurden und sich auf rund 2,5 Mrd. EUR für sechs APA-Verträge belaufen;

34.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten sowie die Länder des EWR und andere Länder durch die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung (27) die Möglichkeit haben, gemeinsam bessere Bedingungen für die Lieferung medizinischer Ausrüstung auszuhandeln; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Festlegung bewährter Verfahren für künftige Krisen die Effizienz und Wirksamkeit der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung und des EU-Lagerbestands an medizinischem Gerät (rescEU-Reserve) zu bewerten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die Vergabe öffentlicher Aufträge, bei der Mittel ganz oder teilweise aus dem EU-Haushalt in Anspruch genommen werden, einen soliden und transparenten EU-Rahmen zu schaffen, durch den eine umfassende Kontrolle durch das Parlament ermöglicht wird, insbesondere bei wichtigen Ausgabenbereichen im Zusammenhang mit Wirtschafts-, Sicherheits- oder Gesundheitskrisen;

35.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Überarbeitung der Haushaltsordnung vorzuschlagen, um eine solide Rechtsgrundlage für die obligatorische Verwendung offener und standardisierter Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge aufzunehmen, und für die Haushaltskontrolle verbindlich IT-Systeme vorzuschreiben, öffentlich zugänglich und mit nationalen Datenbanken kompatibel zu machen;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam auf die Verabschiedung tragfähiger nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien hinzuarbeiten, durch die sich der Vorteil ergibt, dass dadurch die Maßnahmen mehrerer Stellen koordiniert und eine Optimierung der Ressourcen und die Abdeckung aller Interessenbereiche (Ausgaben im Rahmen der indirekten und geteilten Verwaltung, nationale Mittel usw.) sichergestellt werden können; stellt fest, dass bis Ende 2020 14 Mitgliedstaaten Betrugsbekämpfungsstrategien angenommen und 5 entsprechende Verfahren eingeleitet hatten; stellt fest, dass dies im Vergleich zu 2019 einen Fortschritt darstellt, bedauert jedoch, dass noch immer nicht alle Mitgliedstaaten Betrugsbekämpfungsstrategien angenommen haben oder dies beabsichtigen; ist besorgt darüber, dass die bestehenden Strategien in Umfang und Tiefe unterschiedlich sind und diesbezüglich aktualisiert werden müssen;

37.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Standards zu harmonisieren und anzugleichen; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die sich weigern, dies zu tun; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer Strategien zu unterstützen, damit in der gesamten Union robuste Betrugsbekämpfungsstrategien vorhanden sind;

38.

hält es für wichtig, dass die Kommission in ihrem kommenden Bericht über die Rechtsstaatlichkeit nicht nur bewertet, ob eine Betrugsbekämpfungsstrategie vorhanden ist, sondern auch, wie wirksam sie ist; vertritt außerdem die Auffassung, das künftige Berichte über die Rechtsstaatlichkeit auf bewährten Verfahren beruhen und länderspezifische Empfehlungen dazu enthalten sollten, wie die festgestellten Bedenken auszuräumen oder Verstöße zu beheben sind, gegebenenfalls mit Fristen für die Umsetzung und Vergleichsmaßstäben zur Nachverfolgung; ist der Ansicht, dass die in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie verabschiedeten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit ebenfalls überprüft werden sollten;

39.

weist darauf hin, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union von größter Bedeutung ist und dass in diesem Zusammenhang auf allen Ebenen kontinuierliche und große Anstrengungen erforderlich sind;

40.

beharrt darauf, dass eine Zusammenarbeit zwischen der EUStA und anderen EU-Einrichtungen wie Eurojust, Europol und dem OLAF erforderlich ist, um strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungen im Rahmen des jeweiligen Mandats/der jeweiligen Ermächtigung durchführen zu können; betont, dass den oben genannten Organen und Einrichtungen in Notsituationen und Krisen eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, diejenigen zu bekämpfen, die EU-Gelder veruntreuen; würdigt in diesem Zusammenhang die zwischen ihnen unterzeichneten Arbeitsvereinbarungen; betont, dass eine effiziente Zusammenarbeit nur möglich ist, wenn die Einrichtungen der EU politische Unterstützung genießen und mit ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet sind;

41.

kritisiert den Umstand, dass die Kommission die Forderung des Parlaments, den Stellenplan der EUStA aufzustocken, ignoriert und die Einigung im Vermittlungsverfahren von 2020 nicht umgesetzt hat; bekräftigt, dass die Ressourcen und das Personal der EUStA und des OLAF aufgestockt werden müssen, um die Bekämpfung von Korruption, Betrug, vorschriftswidrigen Ausgaben und Zweckentfremdung von Mitteln zu erleichtern;

42.

weist warnend darauf hin, dass kriminelle Organisationen grenzübergreifend tätig sind und zunehmend in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, und in Drittstaaten Vermögen erwerben;

43.

fordert eine verstärkte und wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme, der gegenseitigen Anerkennung, der Zustellung von Schriftstücken sowie der Einziehung und der Sicherstellung von Vermögenswerten, um den zuständigen Behörden die Mittel an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglichen, Erträge aus Straftaten aufzuspüren, einzufrieren, zu verwalten und einzuziehen; fordert die Kommission daher auf, sich für eine unionsweite Harmonisierung von Straftatbeständen der Korruption einzusetzen und diese zu fördern sowie die bestehenden Datensätze besser zu nutzen und neue Datensätze zu entwickeln, um unionsweit vergleichbare Daten über den Umgang mit Korruptionsfällen zu erhalten;

44.

fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der nationalen Behörden und dem OLAF, damit die im Zusammenhang mit Betrug zum Schaden des EU-Haushalts durchgeführten Untersuchungen gebührend berücksichtigt werden;

45.

betont, dass die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) den Mitgliedstaaten umfassende Empfehlungen in Bezug auf die Verwendung öffentlicher Gelder in Krisen- und Notsituationen unterbreitet hat; fordert alle Mitgliedstaaten auf, diese Empfehlungen vollständig umzusetzen und so die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der EU, der GRECO als Vollmitglied beizutreten;

46.

begrüßt das von der Kommission vorgelegte Paket von Legislativvorschlägen zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; fordert die effiziente und kohärente Umsetzung des künftigen Rahmens, in dem Notfallsituationen vorgesehen sind, in denen die Stabilität und Sicherheit in der EU gefährdet sein könnten;

47.

nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerung von Europol zur Kenntnis, dass Straftäter „Digital Natives“ sind, sodass heute fast alle kriminellen Aktivitäten eine gewisse Online-Komponente umfassen und viele Straftaten vollständig über das Internet stattfinden; ist besorgt darüber, dass neue Technologien es auch ermöglichen, dass traditionelle Verbrechen nunmehr auf nicht traditionelle Weise von jedem beliebigen Ort der Welt aus begangen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschlossen zu investieren und sich politisch stark zu engagieren, um diesen neuen Herausforderungen zu begegnen;

48.

ist der Ansicht, dass die Fortschritte im Bereich der künstlichen Intelligenz eine große Chance für den öffentlichen Sektor darstellen, Betrug aufzudecken und zu verhindern, indem beispielsweise die zentralen Analysekapazitäten der Kommission gestärkt werden, da mit IT-Tools die erforderlichen Daten leicht abgerufen, verknüpft und analysiert und potenzielle Unregelmäßigkeiten, Betrug und Korruption aufgedeckt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein gemeinsames integriertes, interoperables Informations- und Überwachungssystem einschließlich eines einzigen Datenextraktions- und Risikobeurteilungsinstruments einzusetzen, um auf die relevanten Daten zuzugreifen und diese zu analysieren und die Zuverlässigkeit der Kontrolle im Hinblick auf eine allgemeine Anwendung zu erhöhen, u. a. mit Unterstützung des Instruments für technische Unterstützung;

49.

stellt fest, dass die Erhebung von Daten über diejenigen, die letztlich direkt oder indirekt Unionsmittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung erhalten, und über Projekte und Reformen, die durch die ARF unterstützt werden, einschließlich Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln, notwendig ist, um wirksame Kontrollen und Prüfungen sicherzustellen, wobei die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten den geltenden Datenschutzvorschriften entsprechen sollten;

50.

hebt die Vorteile hervor, die sich durch digitale Grundbücher für die Transparenz der Eigentumsverhältnisse sowie für die Verhinderung und Bekämpfung von Korruption bieten; begrüßt die Initiativen der Kommission zur EU-weiten Umsetzung solcher Programme; fordert die nationalen Behörden auf, mit der Kommission auf eine umfassende Umsetzung dieser Programme hinzuarbeiten;

51.

ist der Ansicht, dass ein zentrales Informations- und Überwachungssystem die Beschaffungsanforderungen in Verbindung mit EU-weiten, länderspezifischen, öffentlich verfügbaren Daten für Auftragnehmer und öffentliche Auftraggeber umfassen sollte, sodass (in einem standardisierten Format) systematisch spezifische Projektdaten, Fortschritte beim Erreichen von Etappenzielen und die direkten und endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden können; vertritt die Auffassung, dass ein derartiges System eingerichtet werden sollte, um die Erhebung, Interoperabilität und Verarbeitung von Daten auf EU-Ebene zu erleichtern und wirksame Kontrollen und Prüfungen sicherzustellen; betont, dass das System auf notwendige Informationen beschränkt sein sollte und dass es möglich sein sollte, Informationen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu veröffentlichen; weist jedoch darauf hin, dass auf nationaler Ebene eine Vermittlungsinstanz (d. h. eine dezentrale Erhebungsstelle) eingeführt werden könnte, um die Datenerhebung angesichts der sprachlichen Unterschiede und der lokalen Besonderheiten (z. B. regionale Zuständigkeiten) zu erleichtern;

52.

schlägt vor, Systeme zur Offenlegung von Finanzangaben/Vermögenserklärungen für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung und/oder Verfolgung von Korruption zu nutzen, um die Rechenschaftspflicht und das Bewusstsein der öffentlichen Bediensteten zu fördern und so Interessenkonflikte zu vermeiden;

53.

ist der Ansicht, dass durch Datenplattformen die Aufsichtsmechanismen gestärkt werden können und der Informationsaustausch mit anderen Regierungsstellen effizienter gestaltet werden kann;

54.

ist von den Vorteilen einer Professionalisierung und angemessenen Entlohnung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge überzeugt, d. h. in diesem Bereich sollte spezialisiertes, gut ausgebildetes und gut bezahltes Personal eingestellt werden, das sein Fachwissen, seine Kenntnisse und seine (Markt-)Informationen auch über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg weitergibt, weil dies eine positive Maßnahme ist, die zusammen mit anderen Verfahren zur Korruptionsprävention umgesetzt werden sollte;

55.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die EU-Mittel und -Programme sinnvoll zu nutzen; fordert die nationalen Behörden auf, mit dem OLAF zusammenzuarbeiten, um das Personal in Bezug auf die verschiedenen Betrugsarten, Trends, Bedrohungen und Risiken, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu schulen;

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(3)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 56.

(4)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.

(5)  ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  OLAF, „Zwanzigster Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, 1. Januar bis 31. Dezember 2019“, 2020.

(8)  Gallego, J., Prem, M., und Vargas, J.: Corruption in the times of Pandemia. Mai 2020.

(9)  SWD(2020)0156, SWD(2020)0157, SWD(2020)0158, SWD(2020)0159 und SWD(2020)0160.

(10)  ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30.

(11)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(12)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.

(13)  ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110.

(14)  ABl. C 272 vom 17.8.2020, S. 1.

(15)  https://www.europol.europa.eu/newsroom/news/europol-launches-european-financial-and-economic-crime-centre

(16)  https://www.europol.europa.eu/newsroom/news/serious-and-organised-crime-in-eu-corrupting-influence

(17)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0148.

(18)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0337.

(19)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0288.

(20)  ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1.

(21)  Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden (europa.eu)

(22)  http://ti-health.org/wp-content/uploads/2021/05/For-Whose-Benefit-Transparency-International.pdf

(23)  https://dspace.library.uu.nl/handle/1874/309580

(24)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R0241

(25)  Jeweils in Preisen von 2018.

(26)  Studie — The Largest 50 Beneficiaries in each EU Member State of CAP and Cohesion Funds (Die 50 größten Empfänger von Mitteln aus der GAP und den Kohäsionsfonds in allen EU-Mitgliedstaaten). Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung für Haushaltsfragen, Mai 2021.

(27)  https://ec.europa.eu/health/security/preparedness_response_de


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/58


P9_TA(2021)0503

Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu der Durchführung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2021/2077(ΙΝΙ))

(2022/C 251/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu der Maximierung des Energieeffizienzpotenzials des Gebäudebestands der EU (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu dem Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum für alle (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Strategie für die Integration der Energiesysteme (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Wasserstoffstrategie (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (5) (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (6) (Energieeffizienzrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (7) und auf deren geplante Überarbeitung,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge (8) und auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung dieser Normen im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union (COM(2021)0556),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (9),

unter Hinweise auf die Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Renovierung von Gebäuden (10),

unter Hinweise auf die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Modernisierung von Gebäuden (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Parlaments vom 15. Januar 2020 (12) zu diesem Thema,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa — umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ (COM(2020)0662),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juli 2021 über eine Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft (COM(2021)0390),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 25. März 2021 mit dem Titel „Preliminary analysis of the long-term renovation strategies of 13 Member States“ (Vorläufige Analyse der langfristigen Renovierungsstrategien von 13 Mitgliedstaaten) (SWD(2021)0069),

unter Hinweis auf das unlängst veröffentlichte Paket „Fit für 55“,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0321/2021),

A.

in der Erwägung, dass 36 % der gesamten Treibhausgasemissionen auf Gebäude zurückzuführen sind und dass der Wirtschaftszweig Gebäuderenovierung von zentraler Bedeutung ist, wenn es gilt, die Ziele der EU in den Bereichen Klimaneutralität und Energieeffizienz und des europäischen Grünen Deals zu verwirklichen;

B.

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine überzeugende Strategie unentbehrlich ist, die 210 Millionen Bestandsgebäude umfassend bzw. in Abschnitten umfassend zu renovieren, da sie am wenigsten energieeffizient sind und bis zu 110 Millionen Gebäude potenziell renovierungsbedürftig sind (13);

C.

in der Erwägung, dass 6 % der Haushalte in der EU im Jahr 2019 ihre Energierechnungen nicht bezahlen konnten; in der Erwägung, dass sich die Energieeffizienz von Gebäuden günstig auf die Bekämpfung der Energiearmut auswirken kann;

D.

in der Erwägung, dass die jährliche Renovierungsquote mit rund 1 % derzeit sehr niedrig ist und nur 0,2 % auf umfassende Renovierungen entfallen; in der Erwägung, dass sich die Renovierungsprogramme nicht immer auf Verbesserungen der Energieeffizienz und die Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen erstrecken;

E.

in der Erwägung, dass gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 (14) über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ein Leitprinzip der Energiepolitik der Union ist, um eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie zu erreichen;

F.

in der Erwägung, dass laut einer Bewertung der Kommission in den Haushalten in der EU allein auf Heizung und Warmwasser 79 % des gesamten Endenergieverbrauchs (192,5 Mio. t RÖE) entfallen (15);

G.

in der Erwägung, dass das Ziel der jüngsten Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Jahr 2018 im Wege der Richtlinie (EU) 2018/844 (16) darin bestand, die Renovierung von Bestandsgebäuden bis 2050 zu beschleunigen und die Modernisierung aller Gebäude durch Ausstattung mit intelligenten Technologien sowie eine deutlichere Verknüpfung mit sauberer Mobilität zu fördern und darüber hinaus ein stabiles Umfeld für Investitionsentscheidungen zu schaffen und die Verbraucher und Unternehmen in die Lage zu versetzen, dank bewussterer Entscheidungen Energie und Geld zu sparen;

H.

in der Erwägung, dass sich die EU seit der jüngsten Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden das Ziel gesetzt hat, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;

I.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zwar verpflichtet werden, langfristige Renovierungsstrategien anzunehmen, ihnen aber weder Renovierungen vorgeschrieben werden noch die Art und Weise der Renovierungen festgelegt wird, und dass ihnen auch keine klaren Mittel an die Hand gegeben werden, mit denen sie ihre Strategien hinsichtlich der Ergebnisse überprüfen können;

J.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Sozialwohnungen durch die langfristigen Renovierungsstrategien angemessen gefördert werden sollte;

K.

in der Erwägung, dass die in der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden enthaltenen Maßnahmen im Hinblick auf Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung in den Mitgliedstaaten noch nicht vollständig umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass durch deren Umsetzung mehr Sicherheit für Investoren und Gewerbetreibende geschaffen würde;

L.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Energieeffizienzrichtlinie umfassende Bewertungen einer effizienten Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen durchführen müssen, in denen das Potenzial von Wärme- und Kältelösungen im Gebäudesektor ermittelt wird und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz und des Potenzials von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgelegt werden;

M.

in der Erwägung, dass mit der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ angestrebt wird, die Trennlinien zwischen Design und Funktion, nachhaltigem Leben, der intelligenten Nutzung von Ressourcen und innovativen und inkludierenden Lösungen zu beseitigen;

N.

in der Erwägung, dass Fördermittel und Finanzmittel in angemessener Höhe von entscheidender Bedeutung sind, um die Renovierungswelle auszulösen; in der Erwägung, dass Renovierungen ein Vorzeigebereich für Investitionen und Reformen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität sind;

O.

in der Erwägung, dass Elektrofahrzeuge ein wichtiger Bestandteil der Energiewende in der EU auf der Grundlage von Energieeffizienzmaßnahmen, erneuerbaren Energieträgern, alternativen Kraftstoffen und innovativen Lösungen für das Management der Flexibilität im Energiebereich und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sind;

P.

in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ergänzt, indem sie eine Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Ladepunkten in Wohn- und Nichtwohngebäuden bietet; in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf der Ebene der EU von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, intelligente private Ladestationen zu fördern, da die meisten Ladevorgänge wahrscheinlich in bzw. an privaten und öffentlich zugänglichen Nichtwohngebäuden stattfinden;

Q.

in der Erwägung, dass private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge über andere Anwendungen und technische Anforderungen verfügen als öffentliche Ladepunkte, da sie mit weniger Strom versorgt werden und über längere Ladezeiträume verwendet werden, während sie nach wie vor zum Großteil die erschwinglichste Ladeoption sind;

R.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf Anforderungen in Bezug auf die Einrichtung einer Mindestanzahl von Ladepunkten an Stellplätzen in und an Gebäuden eingegangen werden müsste, indem die Bereitstellung einer angemessenen Vorverkabelung für das Laden von Elektrofahrzeugen bis zu diesem Datum vorgeschrieben wird; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ab 2025 nach Maßgabe der einschlägigen nationalen, regionalen und kommunalen Verhältnisse Mindestanforderungen in Bezug auf Ladepunkte für alle öffentlichen und privaten Nichtwohngebäude mit über 20 Stellplätzen festlegen müssen;

Anmerkungen

1.

betont, dass die Bestimmungen des Artikels 2a der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäude gestärkt und wirksam durchgesetzt werden müssen, damit der Gebäudesektor erfolgreich zur Verwirklichung der Ziele beiträgt, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % zu verringern und bis 2050 Treibhausgasneutralität in der EU zu erreichen; ist der Ansicht, dass folglich auch das Hauptziel und die Etappenziele und Richtwerte auf dem Weg dorthin, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, angepasst werden müssen, da mit den langfristigen Renovierungsstrategien derzeit noch nicht die Werte erreicht wurden, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich sind;

2.

betont, dass die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die detaillierten langfristigen Renovierungsstrategien starke Impulse dazu geben sollten, den Umfang, die Geschwindigkeit, die Gründlichkeit und die Qualität der Renovierung des Gebäudebestands der EU durch neue innovative politische Maßnahmen, wie sie in der Renovierungswelle vorgeschlagen wurden, maßgeblich zu erweitern bzw. zu erhöhen;

3.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten ihre langfristigen Renovierungsstrategien verspätet vorgelegt haben und bei einem Mitgliedstaat die Übermittlung sogar noch aussteht; weist darauf hin, dass ein Vergleich der jeweiligen Pläne der Mitgliedstaaten deshalb schwierig ist; begrüßt, dass wegen der Tatsache, dass Strategien verspätet vorgelegten wurden, Querverbindungen zu den nationalen Aufbauplänen hergestellt werden konnten, die in der Folge der COVID-19-Krise und der jüngsten politischen Initiativen der EU wie dem europäischen Grünen Deal und der Renovierungswelle angenommen wurden; stellt jedoch fest, dass dadurch Unterschiede zu den Mitgliedstaaten entstanden sind, die ihre langfristigen Renovierungsstrategien vor ihren Aufbauplänen zur Bewältigung der Folgen der Pandemie übermittelt hatten;

4.

hält es für umso wichtiger, im Rahmen des Instruments NextGenerationEU in angemessener Höhe Finanzmittel für die Bereiche Renovierung, Gesamtenergieeffizienz und Effizienz von Gebäuden zur Verfügung zu stellen; erachtet es für die Wirtschaft als Chance und für die Mitgliedstaaten als Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, Gebäuderenovierungen an den Aufbaufonds zu koppeln;

5.

stellt fest, dass in den vorgelegten langfristigen Renovierungsstrategien die Anforderungen von Artikel 2a der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Allgemeinen weitgehend eingehalten und Informationen über die darin niedergelegten verschiedenen Kategorien zur Verfügung gestellt wurden; bedauert jedoch, dass sich die einzelnen langfristigen Renovierungsstrategien in ihrem Detailgrad und ihrem Anspruchsniveau unterscheiden; bedauert, dass mehrere Mitgliedstaaten keine klaren Meilensteine für 2030, 2040 und 2050 gemäß Artikel 2a festgelegt haben; bedauert zudem, dass nicht alle langfristigen Renovierungsstrategien Daten zur Verringerung der Treibhausgase enthalten, wodurch sich eine Beurteilung des Anspruchsniveaus der Strategien in Bezug auf den Klimaschutz schwierig gestaltet. ist der Ansicht, dass die langfristigen Renovierungsstrategien dazu herangezogen werden sollten, klare Maßnahmen und Überwachungsinstrumente einzuführen, um eine Verdreifachung der jährlichen Renovierungsquote zu erreichen, wobei den unterschiedlichen Ausgangspunkten und dem jeweiligen Gebäudebestand in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

6.

weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten im Wesentlichen auf die Dekarbonisierung der Energieversorgungssysteme und die Verringerung der Treibhausgasemissionen konzentriert haben, anstatt konkret gezielte Maßnahmen und Strategien zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu entwickeln, mit denen dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Geltung verschafft und so der Gesamtenergieverbrauch in diesem Sektor als Teil eines integrierten und systemweiten Energiekonzepts gesenkt wird; betont, dass die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energie in der gesamten Energiewertschöpfungskette — auch in den Bereichen Strom, Wärme und Gas — und nicht nur für einzelne Gebäude optimiert werden sollten;

7.

fordert die Kommission auf, genauestens zu verfolgen, ob die Ziele der langfristigen Renovierungsstrategien mit der Renovierungswelle, der nach der Energieeffizienzrichtlinie und der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen (17) vorgeschriebenen umfassenden Bewertung der Wärme- und Kälteerzeugung und den am jeweiligen Gebäudebestand ausgerichteten neuen Klima- und Energiezielen der einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang stehen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Renovierungsmaßnahmen zu fördern, mit denen die Integration erneuerbarer Energie in das Energiesystem von Gebäuden begünstigt wird, z. B. die Installation von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, die Wärmespeicherung und den Anschluss an intelligente Netze; bestärkt die Mitgliedstaaten und die Kommission darin, den Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen;

9.

ist der Ansicht, dass die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger von entscheidender Bedeutung ist, um den ökologischen Wandel und die Renovierung von Gebäuden zu einer Erfolgsgeschichte werden zu lassen; betont, dass durch die Einbeziehung von Sachverständigen und den Rückgriff auf öffentliches Fachwissen zu einer besseren Umsetzung beigetragen werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, das gesamte Verfahren der öffentlichen Konsultation zu den langfristigen Renovierungsstrategien hinreichend transparent zu gestalten und dabei dessen Inklusivität sicherzustellen, indem gemäß den besonderen Anforderungen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden die Einbindung aller einschlägigen Interessenträger ermöglicht wird;

10.

bedauert, dass die EU ihr Energieeffizienzziel für 2020 nicht erreicht hat; hebt hervor, dass sämtliche nationalen Beiträge im Rahmen der nationalen Energie- und Klimapläne nicht ambitioniert genug sind, um das Energieeffizienzziel bis 2030 zu verwirklichen, und dass die Mitgliedstaaten deshalb ihre Anstrengungen erheblich verstärken müssen;

11.

stellt fest, dass das Bauwesen komplexe Tätigkeiten umfasst, die eine eng verzahnte Abstimmung sehr vieler Fachleute und Handwerker sowie den Einsatz einer breiten Palette geeigneter Bautechniken und Werkstoffe erfordern; ist der Ansicht, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden die Wechselwirkungen mit anderen Strategien für nachhaltiges Bauen und der Werkstoffneutralität berücksichtigt werden müssen, um die Gebäude in der EU wirksam zu dekarbonisieren;

12.

betont den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeit bei der Werkstoffnutzung und beim Ressourcenverbrauch während des Lebenszyklus eines Gebäudes von der Materialgewinnung, dem Bau und der Nutzung bis hin zum Ende der Nutzungszeit und zum Abriss sowie beim Recycling und der Wiederverwendung, auch von erneuerbaren und nachhaltigen naturbasierten Werkstoffen; hebt zudem hervor, dass bei der Bauplanung in den verschiedenen Bauphasen auf die Kreislaufwirtschaft zurückgegriffen werden sollte;

13.

befürwortet die Verwendung nachhaltiger, innovativer und ungiftiger Baustoffe und hält es für wichtig, durch die Einführung oder Schaffung eines Kennzeichnungssystems für die Kreislaufwirtschaft, das auf Umweltnormen und besonderen Kriterien für bestimmte Materialien beruht, die Kreislauffähigkeit von Baumaterialien zu stärken; stellt fest, dass nachhaltige Materialien und Prozesse weiter erforscht werden müssen; hebt hervor, dass beim Bau von Gebäuden Holzwerkstoffen eine Funktion dabei zukommen kann, aus fossilen Rohstoffen hergestellte Alternativen zu ersetzen, und unterstreicht das Potenzial von Holzwerkstoffen zur langfristigen CO2-Speicherung;

14.

stellt fest, dass eine umfassende Renovierung in einem Zug zwar den Vorteil hat, dass sich die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes insgesamt ändert, eine in Abschnitten durchgeführte bzw. eine umfassende, aber in Abschnitten durchgeführte Renovierung jedoch weniger störende und kosteneffizientere Renovierungsmaßnahmen ermöglicht, für die bestimmte „Auslösungspunkte“ zum Anlass genommen werden; stellt fest, dass es sich dabei um Anlässe handelt, die entweder auf praktische Gelegenheiten, persönliche Umstände, den Eigentümerwechsel oder — in vermieteten Immobilien — den Mieterwechsel zurückzuführen sind; legt den Mitgliedstaaten nahe, zu prüfen, wie anhand von „Auslösungspunkten“ Anreize für Renovierungen gesetzt werden können; stellt fest, dass in einem Zug und in mehreren Abschnitten durchgeführte Renovierungen nicht miteinander konkurrieren, sondern je nach gegebener Situation die jeweils geeignete Lösung darstellen; ist der Ansicht, dass in Abschnitten durchgeführte bzw. umfassende und in Abschnitten durchgeführte Renovierungen im Einklang mit den Normen für umfassende Renovierungen erfolgen müssen, damit anhand eines festgelegten Fahrplans für die Gebäuderenovierung sichergestellt ist, dass keine Knebeleffekte auftreten;

15.

stellt fest, dass die derzeitige Definition von Niedrigstenergiegebäuden in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden qualitätsbezogen ist und den Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung der entsprechenden Vorgaben lässt; fordert die Kommission auf, eine Vorschrift für „umfassende Renovierungen“ einzuführen, die Energieeinsparungen und die Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie eine harmonisierte Definition von Niedrigstenergiegebäuden zum Ziel hat;

16.

ist der Ansicht, dass mit Renovierungen und Vorschriften für Neubauten für Brandschutz gesorgt und Gefahren im Zusammenhang mit starken seismischen Aktivitäten, die sich negativ auf die Energieeffizienz und die Lebensdauer von Gebäuden auswirken, begegnet werden sollte und dass dabei strenge Normen im Bereich Gesundheitsschutz gelten sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Regelung für die regelmäßige Prüfung der Gebäudeelektrik auszuarbeiten, da bei 30 % der Brände in Privathaushalten und bei 50 % der unfallbedingten Brände in Privathaushalten ein elektrischer Defekt die Ursache ist (18); vertritt die Auffassung, dass bei der Renovierung des Gebäudebestands in der EU die elektrische Sicherheit überprüft und verbessert und eine ausreichende Belüftung bei Rauchentwicklung im Brandfall sichergestellt werden sollte; betont, dass mit den langfristigen Renovierungsstrategien auch zu einer statischen und strukturellen Verbesserung des Gebäudebestands beigetragen werden sollte;

17.

bekräftigt, dass bei der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden dem Vorhandensein asbesthaltiger Produkte in Gebäuden Rechnung getragen werden muss und dass diese Produkte entsorgt und in den Gebäuden Vorkehrungen gegen die Freisetzung von Asbest in die Umwelt getroffen werden müssen (19);

18.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten trotz des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden am 10. März 2020 diese Vorschriften noch immer nicht vollständig umgesetzt haben;

19.

erachtet es als sehr wichtig, gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angemessene Anreize für die Renovierung von Gebäuden sowie finanzielle Maßnahmen vorzusehen, die von Energieeffizienzverbesserungen und Energieeinsparungen abhängig gemacht werden;

20.

hebt hervor, dass klare und zutreffende Informationen über die Gesamtenergieeffizienz und die Energiekosten für künftige Käufer und Mieter wichtig sind; stellt fest, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in allen Mitgliedstaaten verbessert und stärker harmonisiert werden müssen, um sie leichter miteinander vergleichen zu können und ihre Qualität und Verlässlichkeit zu verbessern, wobei auch den unterschiedlichen Ausgangspunkten und dem jeweiligen Gebäudebestand in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist; ist daher der Ansicht, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz leichter zugänglich gemacht und verständlicher gestaltet werden sollten, dass sie praktische Informationen über die tatsächliche Energieeffizienz, insbesondere über den tatsächlichen CO2-Fußabdruck des Gebäudes, enthalten und digitalisiert werden sollten und dass in sie Informationen aus dem lokalen Markt auf EU-Ebene und über Parameter für die Umweltqualität in Innenräumen wie etwa den Wärmekomfort aufgenommen werden sollten; hebt hervor, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz daher für optionale Laststeuerungsdienste und als Maßstab für Regulierungsmaßnahmen, Finanzierungsprogramme und integrierte Renovierungsmaßnahmen herangezogen werden könnten;

21.

betont, dass zwischen der tatsächlichen Gesamtenergieeffizienz und der für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz berechneten Gesamtenergieeffizienz Unterschiede bestehen, die bei der Nutzung der Ausweise zu Verwirrung führen können; betont, dass der Gebäuderenovierungspass, das digitale Bautagebuch und der Intelligenzfähigkeitsindikator in den Rahmen für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz integriert werden müssen, damit nicht unzählige Instrumente nebeneinander bestehen und den Verbrauchern mehr Klarheit verschafft wird; ist der Ansicht, dass so die Renovierung erleichtert, ihr Umfang ausgeweitet und im Laufe der Zeit für die Koordinierung der einzelnen Maßnahmen gesorgt werden kann und die vielfältigen Vorteile zur Geltung gebracht werden können;

22.

weist darauf hin, dass in den langfristigen Renovierungsstrategien auch die weiter reichenden Vorteile von Renovierungen genannt werden sollten, etwa in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Wärmekomfort und Raumluftqualität; stellt fest, dass laut einer Studie der Kommission (20) die Gesundheit der Hauptanreiz für private Hauseigentümer war, energetische Renovierungen durchzuführen, wobei ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Wohnqualität, Energiearmut und Gesundheit besteht; ist der Ansicht, dass die Raumluftqualität berücksichtigt werden sollte, wenn die Mitgliedstaaten Gebäuderenovierungen durch öffentliche Anreizsysteme und — neben weiteren Initiativen — Informationskampagnen fördern; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Datenerhebung zu Parametern der Raumluftqualität im Hinblick darauf zu verbessern, dass Mindestnormen für die Raumluftqualität ausgearbeitet werden können;

23.

betont, dass dank ambitionierter Ziele für die umfassende und die in Abschnitten durchgeführte umfassende Renovierung des Gebäudebestands bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze (21) entstehen könnten, bei denen es sich überwiegend um nicht auslagerbare Stellen vor Ort — insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen — handelt, und die Verbraucher mit sauberer und erschwinglicher Energie versorgt und die Lebensbedingungen der Bewohner verbessert werden;

24.

weist darauf hin, dass bei öffentlichen Gebäuden mit gutem Beispiel vorangegangen werden muss, was die Renovierungsquoten und die Verwirklichung von Dekarbonisierung, Energieeffizienz und Kosteneffizienz angeht, und so zur Sensibilisierung und zur Steigerung der Akzeptanz in der Öffentlichkeit beigetragen wird;

25.

bekräftigt seine Forderung, eine EU-Initiative für Kompetenzen, die auch Aspekte zur Förderung der Inklusivität der Geschlechter umfasst, parallel zu einzelstaatlichen Bemühungen, zu fördern, damit zwischengeschaltete Akteure wie Installateure, Architekten oder Bauunternehmen die erforderlichen Lösungen für Energieeffizienzprogramme und einen dekarbonisierten Gebäudebestand, darunter auch digitale Lösungen, empfehlen, vorschreiben oder umsetzen können, wobei in der Initiative der Schwerpunkt auf die Weiterbildung und Umschulung aller Akteure im Bauwesen gelegt werden sollte; erachtet es als erforderlich, dass die Mitgliedstaaten eine klare Verbindung zwischen ihren langfristigen nationalen Renovierungsstrategien und angemessenen Initiativen zur Förderung von Kompetenzen und Bildung in den Bereichen Bauwesen und Energieeffizienz herstellen;

26.

vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze der Kosteneffizienz und Kostenneutralität, bei denen Mieterhöhungen durch Energieeinsparungen ausgeglichen werden, zu niedrigeren Energierechnungen für Endverbraucher führen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre langfristigen nationalen Renovierungsstrategien systematisch Strategien und Maßnahmen einzubeziehen, um sich der Energiearmut und Gebäude des nationalen Gebäudebestands mit besonders schlechter Energiebilanz anzunehmen und um Marktverzerrungen und dem Erwerb zu Spekulationszwecken entgegenzuwirken, durch die bzw. den höhere Mieten verursacht werden, die sich wiederum unverhältnismäßig stark auf Mieter mit geringem Einkommen auswirken; weist darauf hin, dass die Belastung der am stärksten schutzbedürftigen Verbraucher durch die Schwankungen auf den Energiemärkten durch die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erheblich verringert werden kann; betont, dass für flexible finanzielle Unterstützung und für Mechanismen zugunsten dieser Verbraucher gesorgt werden muss, um einen Beitrag zur Bekämpfung der Energiearmut zu leisten; stellt jedoch fest, dass Anreize zur Senkung der Renovierungskosten in bestimmten Zielgruppen und Wirtschaftszweigen in Betracht gezogen werden sollten;

27.

betont, dass mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sichergestellt werden sollte, dass sich Renovierungen für Haus- und Gebäudeeigentümer insofern rentieren, als sich daraus konkrete und messbare Verbesserungen bei der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ergeben; hebt hervor, dass mit einem Ansatz, der sich auf die nach einer Renovierung gemessenen Energieeinsparungen stützt, die Kosten gesenkt werden und die Gründlichkeit, die Qualität und der Umfang der Maßnahmen zur energetischen Renovierung von Bestandsgebäuden erhöht bzw. erweitert wird; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden die in Artikel 2 Nummer 14 enthaltene Definition des Begriffs „kostenoptimales Niveau“ überarbeitet werden muss;

28.

begrüßt den relativen Erfolg der zentralen Anlaufstellen und betont, dass ihnen eine entscheidende Aufgabe zukommen kann, wenn es gilt, Verbindungen zwischen potenziellen Projekten und Marktteilnehmern — etwa den Bürgerinnen und Bürgern, den Behörden und den Projektentwicklern — herzustellen, insbesondere bei kleineren Projekten; stellt fest, dass es keine einheitliche Auffassung dazu gibt, was eine zentrale Anlaufstelle ist, da sich die bestehenden Modelle in der EU hinsichtlich ihrer Struktur und Verwaltung und der Art der geleisteten Unterstützung voneinander unterscheiden; weist erneut darauf hin, dass der Bekanntheitsgrad von zentralen Anlaufstellen auch auf kommunaler und regionaler Ebene verbessert werden muss; betont, dass zentrale Anlaufstellen eine wichtige Aufgabe übernehmen können, wenn es darum geht, das Problem langwieriger und schwerfälliger Genehmigungsverfahren anzugehen und den Zugang zu Finanzmitteln für Gebäuderenovierungen zu fördern, indem sie zur Verbreitung von Informationen über die entsprechenden Bedingungen beitragen; ist der Ansicht, dass zentrale Anlaufstellen Beratung und Unterstützung in Bezug auf Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bieten sowie akkreditierte Installateure unterstützen sollten;

29.

weist darauf hin, dass in Artikel 19 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festgelegt ist, dass spätestens 2026 eine Ex-post-Überprüfung durchzuführen ist; hebt hervor, dass es dadurch möglich sein sollte, Lehren aus der Umsetzung dieser Richtlinie zu ziehen und den Fortschritt bei ihrer Anwendung in der gesamten Union zu bewerten;

Empfehlungen

30.

betont, dass die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Renovierungswelle und die Emissionsreduktionen erfolgreich in die Tat umzusetzen;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in allen ihren Aspekten Sorge zu tragen, insbesondere im Hinblick auf den Sozialwohnungsbestand; fordert die Kommission auf, die Umsetzung auch künftig zu überwachen und im Fall der Nichteinhaltung erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen;

32.

fordert die Kommission auf, die aktuellen Bestimmungen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu stärken, damit die langfristigen nationalen Renovierungsstrategien der Mitgliedstaaten tatsächlich mit den Klimaneutralitätszielen und den Energiezielen der EU im Einklang stehen; hebt hervor, dass pro Jahr 3 % der Gebäude im Zuge umfassender Renovierungen, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen, renoviert werden müssen, damit die EU ihr Ziel erreichen kann, bis 2050 klimaneutral zu werden;

33.

fordert die Kommission auf, in Erfahrung zu bringen, wie eine Mustervorlage zu formulieren wäre, anhand deren die Mitgliedstaaten sich vergewissern könnten, dass sie alle Anforderungen des Artikels 2a der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfüllen, und die Zielvorgaben und Auflagen zu harmonisieren, damit die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne oder auch andere EU-Finanzierungen, für die eine umfassende langfristige Renovierungsstrategie Voraussetzung ist, sowohl hinsichtlich ihrer Fortschritte und Ergebnisse besser miteinander verglichen als auch bewertet werden können; legt der Kommission nahe, ein Ad-hoc-Netz von Sachverständigen einzurichten, um die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung, Überwachung und Umsetzung ihrer langfristigen Renovierungsstrategien zu unterstützen;

34.

fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Weiterentwicklung von zentralen Anlaufstellen, die Beratungsdienste für Bürgerinnen und Bürger und andere Interessenträger anbieten, weiter erleichtert werden kann, auch durch strengere Maßnahmen in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; ist davon überzeugt, dass zusätzliche Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere technische Hilfe, Informationskampagnen, Schulungen und Projektfinanzierung, zu einer höheren Renovierungsquote führen können;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für maximale Synergieeffekte zwischen ihren langfristigen Renovierungsstrategien, ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen und anderen Aufbaumaßnahmen zu sorgen, sodass mit dem Aufbauinstrument NextGenerationEU sowohl unmittelbar Finanzmittel für umfassende und in Abschnitten durchgeführte umfassende Renovierungen bereitgestellt werden und dabei besonderes Augenmerk auf Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz und auf Haushalte mit niedrigem Einkommen gelegt wird als auch der Rahmen dafür geschaffen wird, dass die Leitmärkte für nachhaltige Renovierungen auch nach Ablauf des Finanzierungszeitraums weiter wachsen können;

36.

ist der Ansicht, dass der Digitalisierung von Gebäuden und der Bautechnik, soweit machbar, ein hoher Stellenwert bei der Steigerung der Energieeffizienz zukommen kann; vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zum Anlass genommen werden sollte, intelligente und flexible Gebäudetechnik im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und einen datenzentrierten Ansatz weiter zu fördern; befürwortet die Nutzung und den Einsatz neuer Technologien, etwa von intelligenten Zählern, intelligenten Ladesystemen, intelligenten Heizungsanlagen, Speichertechnologien und Energiemanagementsystemen, die mit dem Energienetz, der 3D-Modellierung und -Simulation und künstlicher Intelligenz interoperabel sind, um die Reduzierung der CO2-Emissionen in allen Phasen des Lebenszyklus eines Gebäudes voranzubringen, also von der Planungs- und Entwurfsphase bis hin zu Bau, Betrieb und Nachrüstung;

37.

hebt hervor, dass aktuelle, zuverlässige und vollständige Daten über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudebestands der EU unentbehrlich sind, wenn es darum geht, wirksame politische Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Sektors auszuarbeiten und umzusetzen; weist darauf hin, dass mit digitalen Technologien auch die Kartierung des Bestands und die Ausarbeitung langfristiger Renovierungsstrategien unterstützt werden sollten;

38.

vertritt die Auffassung, dass ein datenzentrierter Ansatz verfolgt werden sollte, um für eine breitere Verfügbarkeit aggregierter und anonymisierter Daten für Immobilieneigentümer, Mieter und Dritte zu sorgen, die anhand dieser Daten den Energieverbrauch — auch durch mit der DSGVO konforme Einwilligungssysteme — optimieren sowie diese Daten für statistische Zwecke und Forschungszwecke nutzen können;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame, ambitionierte und kohärente Umsetzung des genehmigten Systems der Intelligenzfähigkeitsindikatoren in der gesamten EU zu sorgen; weist darauf hin, dass der Intelligenzfähigkeitsindikator zur Verwirklichung der Renovierungswelle und der Integration des Energiesystems beitragen sollte, indem die Erhöhung des Anteils intelligenter und flexibler Gebäude gefördert wird; stellt fest, dass mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator dazu beigetragen wird, die Planung und die Errichtung von Neubauten als Nullenergiegebäude zu fördern;

40.

ist der Ansicht, dass die langfristigen Renovierungsstrategien mehr Einzelheiten zu langfristigen Maßnahmen und der integrierten Infrastrukturplanung auf der Grundlage eines Fahrplans mit konkreten Maßnahmen und einem Zeitplan mit eindeutigen Etappenzielen für 2030, 2040 und 2050 enthalten sollten, um ein stabileres Umfeld für Investoren, Entwickler, Hauseigentümer und Mieter zu schaffen und die Auswirkungen von Gebäuden während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen; betont, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu einer Reihe von finanziellen und steuerlichen Mechanismen verbessern müssen, um die Mobilisierung privater Investitionen zu unterstützen und öffentliche und private Partnerschaften zu fördern; fordert Maßnahmen zur Förderung von Darlehen, bei denen die Energieeffizienz als Kriterium für niedrigere Zinssätze gilt;

41.

betont, dass mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sichergestellt werden sollte, dass für die Haus- und Gebäudeeigentümer bei Renovierungen ein Mehrwert entsteht und sich die Investitionen rentieren, die Energierechnungen niedriger ausfallen und sich die Nachhaltigkeit verbessert, indem bei der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden konkrete und messbare Verbesserungen herbeigeführt werden; hebt hervor, dass mit einem Ansatz, der auf den tatsächlichen renovierungsbedingten Energieeinsparungen beruht, die Kosten gesenkt werden und bei energieeffizienten Nachrüstungen im Rahmen von Gebäuderenovierungen sowohl die Qualität verbessert als auch der Umfang erhöht wird;

42.

betont, dass grüne Infrastruktur wie begrünte Dächer und Mauern Möglichkeiten eröffnet, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und insbesondere in städtischen Gebieten die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung sowie die biologische Vielfalt zu fördern;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, anhand der langfristigen Renovierungsstrategien innovative Maßnahmen einzuführen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger aktiv in die Einführung und Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategien und in Energieeffizienzprogramme einbezogen werden; betont, dass die Interessenträger, darunter die Kommunen, Wohnungsbaugesellschaften und Baufachleute, in die Entwicklung integrierter Pläne und Umsetzungsstrategien für die Dekarbonisierung von Gebäuden einbezogen und dafür mobilisiert werden müssen;

44.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Dynamik beim Bau und der Renovierung verschiedener Gebäudetypen (öffentliche und private Gebäude, Nichtwohngebäude und Wohngebäude) von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaaten voneinander unterscheidet; fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Einführung von Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz zu schaffen, wobei den unterschiedlichen Ausgangspunkten und dem jeweiligen Gebäudebestand in den einzelnen Mitgliedstaaten — insbesondere Gebäuden mit besonderem architektonischem oder historischem Wert — Rechnung getragen wird, um die Renovierungsquote schneller zu erhöhen und die erwarteten Verbesserungen für die gesamte Wertschöpfungskette erkennbar zu machen und zu Innovationen anzuregen, während für Erschwinglichkeit Sorge getragen wird, vor allem für Personen mit niedrigem Einkommen und benachteiligte Personen;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen integrierten und geschlossenen Rahmen zu entwickeln, der die entsprechende Finanzierung und technische Unterstützung für die allmähliche Einführung der Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz umfasst, wodurch letztlich sichergestellt wird, dass die in ihren langfristigen Renovierungsstrategien festgelegten Meilensteine für 2030, 2040 und 2050 erreicht werden; betont, dass mit diesen Mindestnormen der Weg dafür geebnet werden soll, bis spätestens 2050 Klimaneutralität im Gebäudesektor zu erreichen, und dem Markt Klarheit und Sicherheit im Hinblick auf den Umbau des Gebäudebestands verschafft werden soll; stellt fest, dass den Mitgliedstaaten Spielraum verbleibt, die Maßnahmen zu gestalten, die erforderlich sind, um die unterschiedlichen wirtschaftlichen, klimatischen, politischen und sozialen Bedingungen zu berücksichtigen; ist der Ansicht, dass für Gebäude mit technischen oder architektonischen Einschränkungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz oder dem historischen Wert, die nicht zu einem im Verhältnis zum Wert der Immobilie vertretbaren Preis renoviert werden können, spezifische Finanzierungsinstrumente und Anreize geschaffen werden sollten;

46.

fordert die Kommission auf, die langfristigen Renovierungsstrategien an die einschlägigen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie und der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen über effiziente Fernwärme und -kälte sowie über die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Bauwesen, etwa im Zusammenhang mit Solarthermie, thermischer Energie und Geothermie, zu knüpfen und der Energiespeicherung und dem Eigenverbrauch als Reaktion auf Netz- und Mikronetzsignale einen höheren Stellenwert beizumessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass fossile Brennstoffe, insbesondere Erdgas, derzeit in Heizsystemen für Gebäude zum Einsatz kommen; stellt fest, dass die Verbraucher bei der Abkehr von fossilen Brennstoffen Unterstützung benötigen;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen von Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umzusetzen und den Bürgerinnen und Bürgern und den Fachleuten klare Angaben darüber zu machen, wie mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung die vorgeschriebenen Funktionen so bald wie möglich bereitgestellt werden können, damit alle vorbereitenden Maßnahmen umgehend und vor Ablauf der Frist im Jahr 2025 durchgeführt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung dieser Bestimmungen die Verwendung von Instrumenten oder Checklisten in Betracht zu ziehen, die von Sachverständigen und Fachleuten entwickelt wurden;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Dekarbonisierung von Heizung und Kühlung in Gebäuden im Einklang mit den Prioritäten der Renovierungswelle in den Blick zu nehmen, Anreizsysteme in Betracht zu ziehen und hauptsächlich auf die am stärksten benachteiligten Verbraucher auszurichten sowie alte, auf fossilen Brennstoffen beruhende und ineffiziente Heizungsanlagen in Gebäuden auszutauschen, auch durch die Einführung von Ersetzungszielen im Einklang mit den langfristigen Renovierungsstrategien;

49.

weist erneut auf seine Forderung hin, bei der nächsten Überarbeitung zu bewerten, ob die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöht werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Netzstabilität sichergestellt sein muss, etwa durch die Einrichtung intelligenter Ladefunktionen, um nachhaltige Mobilität zu fördern, sowie einen integrierten, systematischen und kreislauforientierten Ansatz für den Ausbau im städtischen und ländlichen Raum nach Maßgabe der zweckmäßigen Stadtplanung und angemessener Verkehrswege vorzusehen;

50.

legt den Mitgliedstaaten nahe zu prüfen, wie die Vorteile eines stadtteilbezogenen Ansatzes für groß angelegte Renovierungen in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern und den lokalen Gemeinschaften am besten genutzt werden können;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Ladestationen in Gebäuden für intelligentes Laden gerüstet sind und die Anforderungen an die in der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energie festgelegten Anforderungen angepasst werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Rahmen auszuarbeiten, mit dem die Einführung von Ladestationen in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden vereinfacht und beschleunigt und etwaige rechtliche Hindernisse beseitigt werden, und bei der Gestaltung von Gebäuden geeignete Möglichkeiten zu fördern, mit denen dafür gesorgt wird, dass Fahrradstellplätze vorhanden und leicht zugänglich sind;

52.

begrüßt, dass die Kommission die Bedeutung der Elektromobilität anerkennt, indem sie Mindestanforderungen in Bezug auf Parkplätze ab einer bestimmten Gebäudegröße und andere Mindestanforderungen an die Infrastruktur für kleinere Gebäude einführt; betont, dass der Ausbau dieser Ladeinfrastruktur weiter gefördert werden muss;

53.

hebt hervor, dass im Zuge der Renovierung von Bestandsgebäuden und bei der Gestaltung von Neubauten durch die Bereitstellung geeigneter Stellplätze und der Ladeinfrastruktur maßgeblich daran mitgewirkt werden kann, die Nutzung ausschließlich mit Elektroantrieb ausgestatteter Pkw, Lieferwagen, Fahrräder und Motorräder voranzubringen, wodurch insgesamt zur Dekarbonisierung des Verkehrs beigetragen würde; stellt fest, dass Gebäude im Zuge derartiger Maßnahmen zugleich gesundheitlich unbedenklicher, umweltfreundlicher und in der Nachbarschaft vernetzt sowie widerstandsfähiger gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels gemacht werden können; fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, den Geltungsbereich der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Zusammenhang mit der Mobilität zu erweitern, indem — wo möglich — Mindestanforderungen für verschiedene Arten von Gebäuden für die Infrastruktur zum Abstellen von Fahrrädern und für Ladepunkte für Elektrofahrräder eingeführt werden;

54.

begrüßt, dass die Bedeutung der Anforderungen in Bezug auf Vorverkabelungsinfrastruktur für neue Wohn- und Nichtwohngebäude als eine der Bedingungen für die rasche Bereitstellung von Ladepunkten anerkannt wird; fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass solche Anforderungen in die nationalen Strategierahmen einbezogen werden;

55.

betont, dass für private Haus- oder Wohnungseigentümer die Verfügbarkeit von Ladepunkten einer der Anreize dafür ist, sich für eine Elektromobilitätslösung zu entscheiden; stellt jedoch fest, dass in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gegenwärtig lediglich die Anforderungen in Bezug auf die Leitungsinfrastruktur für neue Gebäude und Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als zehn Stellplätze verfügen, festgelegt sind; weist darauf hin, dass die Richtlinie eine Ausnahmeregelung für den Fall vorsieht, dass die Kosten der Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der gesamten Renovierung des Gebäudes übersteigen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Kostenanalyse vorzunehmen, um zu untersuchen, wie die Projektträger darin bestärkt werden können, angemessene Infrastruktur für die Nutzung von Elektrofahrzeugen bereitzustellen;

56.

weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 die Mitgliedstaaten die Anforderungen für den Einbau einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen festlegen müssen; erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu ermitteln, durch deren Überarbeitung Bestimmungen aufgenommen werden sollten, durch die die Bereitstellung privater und öffentlicher Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden weiter gefördert und erleichtert wird;

57.

betont, dass Elektromobilitätslösungen für alle Menschen leicht zugänglich sein müssen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Gebäude, in denen sich Stellplätze befinden, renoviert werden müssen, um die Barrierefreiheit für Menschen eingeschränkter Mobilität zu verbessern; betont zudem, dass in renovierten Gebäuden und Neubauten Aufbewahrungsorte für Mobilitätshilfen wie Rollstühle und Kinderwagen vorgesehen werden müssen;

58.

begrüßt, dass durch den Abbau von Hindernissen — zu denen etwa divergierende Anreize und ein hoher Verwaltungsaufwand zählen — eingeräumt wird, dass solche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur zu erleichtern und zu beschleunigen; weist jedoch darauf hin, dass auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer Verwaltungshemmnisse im Hinblick auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für Ladeinfrastruktur bestehen, durch die die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden behindert wird; betont, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um diese offensichtlichen Verwaltungshemmnisse zu beseitigen;

59.

hebt hervor, dass die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur durch das Aufladen von Elektrofahrzeugen in Wohn- und Nichtwohngebäuden ergänzt werden muss, damit für Elektrofahrzeuge tatsächlich Ladekapazität vorhanden ist; betont, dass die Investitionen in Elektromobilität aufgestockt und Ladeinfrastruktur für intelligentes Laden bereitgestellt werden muss, wodurch die Lastverschiebung und die nachfrageseitige Steuerung erleichtert werden kann und mithin kostengünstigere und effizientere Stromnetze, die eine geringere Erzeugungskapazität und weniger Infrastruktur benötigen, geschaffen werden;

60.

ist der Ansicht, dass die Bereitstellung öffentlicher, halböffentlicher und privater Infrastruktur für intelligentes Laden nach wie vor eine zentrale Voraussetzung für die Förderung der Marktakzeptanz von Elektrofahrzeugen ist; fordert deshalb, dass mehr in Gebäude und die Mobilität investiert wird und dass Innovationen und der Einsatz digitaler Hilfsmittel für die Elektromobilität gefördert werden;

61.

weist darauf hin, dass mit den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften die Einrichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit Renovierungen, Neubauten und neuen Anlagen erleichtert werden sollte; hält es für sehr wichtig, in öffentliche Ladepunkte entlang der Kernnetzkorridore und im Gesamtnetz zu investieren, betont jedoch, dass diese Ladepunkte nur eine Ergänzung zu der weitaus größeren Zahl von Ladepunkten sein können, die in städtischen Gebieten eingerichtet werden müssen; betont, dass der kosteneffizienteste und wirksamste Weg zu einer rascheren Umstellung der Fahrzeugflotte auf Elektroantrieb in der Bereitstellung von Ladepunkten in der Nähe der Haushalte und Arbeitsplätze besteht, wo sie als wesentliche Ergänzung zu der notwendigen, jedoch kostenintensiveren Schnellladeinfrastruktur dienen;

62.

erachtet es als sehr wichtig, für eine inklusive, kohärente und nachhaltige Mobilität für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und für alle Regionen einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage zu sorgen; hält es für wichtig, alternative, inklusive, sichere und nachhaltige Verkehrsträger und die dazu erforderliche Infrastruktur zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Gestaltung ihrer Anforderungen für die Einrichtung einer Mindestanzahl von Ladepunkten den sozioökonomischen und territorialen Zusammenhalt zu wahren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, etwaige soziale, wirtschaftliche, rechtliche, regulatorische und administrative Hindernisse für den raschen Ausbau von Ladepunkten zu ermitteln und zu beseitigen;

63.

erachtet es als wichtig, bei der Planung der Errichtung von Ladeinfrastruktur und der Bereitstellung von Stellplätzen in Wohn- und Nichtwohngebieten vorhandene städtische Grünflächen und nachhaltige Entwässerungssysteme in städtischen Gebieten so weit wie möglich zu erhalten;

64.

stellt fest, dass nur wenige Mitgliedstaaten vielversprechende Fortschritte hinsichtlich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden und auf Parkplätzen gemeldet haben; ist besorgt über die ausbleibenden Fortschritte in anderen Mitgliedstaaten und fordert, dass ein breiteres Spektrum von Daten rascher zur Verfügung gestellt wird; stellt fest, dass die meisten Mitgliedstaaten Schätzungen zur Nutzung von Elektrofahrzeugen und Ziele für die Bereitstellung von Ladepunkten für das Jahr 2020 vorgelegt haben; weist jedoch darauf hin, dass nur zwei Drittel der Mitgliedstaaten Daten zu den Zielen für 2025 und 2030 vorgelegt haben;

65.

weist darauf hin, dass mehrere lokale Gebietskörperschaften begonnen haben, Dekarbonisierungspläne auszuarbeiten, in deren Rahmen auch verbindliche Fristen für das Verbot der Nutzung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor festgelegt werden; fordert diese Gebietskörperschaften auf, dafür zu sorgen, dass in ihren Plänen eine spezielle finanzielle und technische Unterstützung für die Anpassung ihres Gebäudebestands vorgesehen ist, damit ihre Dekarbonisierungspläne in die Tat umgesetzt werden können;

o

o o

66.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 68.

(2)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 145.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0240.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0241.

(5)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(6)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(8)  ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(9)  ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1.

(10)  ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 34.

(11)  ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 70.

(12)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

(13)  Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik, „Boosting Building Renovation: What Potential and Value for Europe?“ (Welches Potenzial und welcher Mehrwert für die Union ist mit der Förderung der Gebäuderenovierung verbunden?), Oktober 2016.

(14)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, p. 1).

(15)  Studie mit dem Titel „Mapping and analyses of the current and future (2020-2030) heating/cooling fuel deployment (fossil/renewables)“ (Kartierung und Analyse des derzeitigen und künftigen Einsatzes von Brennstoffen (2020–2030) für Heizung und Kühlung (fossile oder erneuerbare Energieträger)), März 2017.

(16)  ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75.

(17)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(18)  Forum for European Electrical Domestic Safety (FEEDS, Forum für die elektrische Sicherheit in den Haushalten in der EU), „In the news: the European Parliament calls on Member States to develop an electrical inspection regime“ (Aktuelles: Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung einer Regelung für die regelmäßige Prüfung der Gebäudeelektrik).

(19)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0427).

(20)  „Comprehensive study of building energy renovation activities and the uptake of nearly zero-energy buildings in the EU“ (Umfassende Studie über die energetische Renovierung von Gebäuden und die Nutzung von Niedrigstenergiegebäuden in der EU), November 2019.

(21)  Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas — Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456).


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/69


P9_TA(2021)0504

Herausforderungen und Chancen für multilaterale Systeme der Rüstungskontrolle und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu den Herausforderungen und Chancen für multilaterale Systeme der Rüstungskontrolle und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen (2020/2001(INI))

(2022/C 251/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft des INF-Vertrags und den Auswirkungen auf die Europäische Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien (2),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 21. Oktober 2020 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Vorbereitung des 10. Verfahrens zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), zur nuklearen Rüstungskontrolle und zu Möglichkeiten der nuklearen Abrüstung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 mit dem Titel: „Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht 2020“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zu den Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags im Hinblick auf die Schaffung eines von Massenvernichtungswaffen freien Nahen Ostens (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2016 zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (8) (Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck),

unter Hinweis auf die Jahresberichte über den Stand der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (insbesondere die Berichte von 2019 (9) und 2020 (10)),

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/212/GASP des Rates vom 29. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union für die Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2010 (11),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/1656 des Rates vom 6. November 2020 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Bereich der nuklearen Sicherung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (12),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/901 des Rates vom 29. Juni 2020 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (13),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/938 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten (14),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (15) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1480 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (16),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/906 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/615 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union (17),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (18),

unter Hinweis auf die Erklärung des Nordatlantikrates vom 15. Dezember 2020 zum Inkrafttreten des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen,

unter Hinweis auf die Erklärung des Nordatlantikrates vom 3. Februar 2021 zur Verlängerung des neuen START-Vertrags,

unter Hinweis auf die 16. Jahreskonferenz der NATO vom 10. November 2020 über Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung,

unter Hinweis auf die Erklärung des Nordatlantikrates vom 18. Juni 2021 zu dem Vertrag über den Offenen Himmel (Open Skies),

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der NATO vom 2. August 2019 zum Scheitern des INF-Vertrags,

unter Hinweis auf die Rede des Generalsekretärs der NATO vom 10. November 2020 auf der 16. Jahreskonferenz der NATO über Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung,

unter Hinweis auf die Agenda 2018 der Vereinten Nationen für die Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft),

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen António Guterres vom 24. Oktober 2020 zum Inkrafttreten des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen,

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere auf das Ziel Nr. 16, bei dem es darum geht, friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen vom 21. April 2021 zum Umgang mit dem Besitz und Einsatz chemischer Waffen durch die Arabische Republik Syrien,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA — Atomvereinbarung mit Iran) von 2015,

unter Hinweis auf die E3-Erklärung (19) zum JCPOA vom 19. August 2021,

unter Hinweis auf die 64. Generalkonferenz der IAEO, die vom 21. bis 25. September 2020 in Wien stattfand,

unter Hinweis auf die Rede des Präsidenten der Französischen Republik vom 7. Februar 2020 über die französische Verteidigungs- und Abschreckungsstrategie,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Vereinigten Staaten und des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16. Juni 2021 zur strategischen Stabilität,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0324/2021),

A.

in der Erwägung, dass Massenvernichtungswaffen, insbesondere Kernwaffen, eine ernsthafte Bedrohung für die langfristige Sicherheit des Menschen darstellen; in der Erwägung, dass eine solide und umfassende Architektur für Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung und Abrüstung, die auf verbindlichen Verträgen und robusten, vertrauensbildenden Maßnahmen beruht und durch ein zuverlässiges und transparentes Überprüfungsverfahren gestärkt wird, von entscheidender Bedeutung ist, um Frieden, Stabilität, Vorhersehbarkeit, Sicherheit, nachhaltige Entwicklung und wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aufzubauen und zu erhalten, bestehende Spannungen zwischen Staaten abzubauen und die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts mit unvorhersehbaren und verheerenden humanitären, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu verringern;

B.

in der Erwägung, dass in der derzeitigen angespannten geopolitischen Lage in Europa und in der Welt wichtige Rüstungskontrollverträge, die am Ende des Kalten Krieges in Kraft getreten sind, vor Kurzem aufgeweicht oder aufgekündigt wurden; in der Erwägung, dass Spannungen und mangelndes Vertrauen zwischen den Vertragsparteien des Atomwaffensperrvertrags in den letzten Jahren zugenommen haben, was durch die zunehmende Verschlechterung der bilateralen Beziehungen zwischen den USA und Russland und die daraufhin von Russland unternommenen Schritte zur Neubewertung der nuklearen Aspekte seiner Militärdoktrin noch verschärft wurde; in der Erwägung, dass ein neues internationales Klima entstanden ist, das auf zunehmenden Machtkämpfen beruht; in der Erwägung, dass die EU in diesem neuen Umfeld, in dem die notwendige Stabilität und Vorhersehbarkeit für die europäische und globale Sicherheitsarchitektur nicht gewährleistet ist, einen Reflexionsprozess über mögliche Wege zur Stärkung ihrer strategischen Autonomie eingeleitet hat; in der Erwägung, dass in einer Welt der globalen gegenseitigen Abhängigkeit erneute weltweite Rüstungskontroll- und Abrüstungsbemühungen für die Sicherheit der EU von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass sich die USA und die Russische Föderation am 16. Juni 2021 zu einem integrierten strategischen Dialog über Stabilität verpflichtet haben;

C.

in der Erwägung, dass sich die EU als globaler Akteur für den Frieden einsetzt und die auf Regeln basierende internationale Ordnung unterstützt; in der Erwägung, dass die Rüstungskontrolle und die Nichtverbreitung von Kernwaffen das eigentliche Fundament des EU-Projekts bilden und dies von Anfang an waren, insbesondere durch die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM); in der Erwägung, dass die EU mit ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zur Abrüstung von Massenvernichtungswaffen und zur Verhinderung des Einsatzes und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beiträgt; in der Erwägung, dass die Strategie auch auf neue Bedrohungen wie autonome Waffensysteme und andere neue und disruptive Technologien ausgerichtet sein sollte;

D.

in der Erwägung, dass sich der NVV mit seinen drei sich gegenseitig verstärkenden Säulen in mehr als fünfzig Jahren seines Bestehens als Eckpfeiler der globalen Architektur der nuklearen Rüstungskontrolle und als wirksames Instrument zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erwiesen hat und dies nach wie vor ist, indem sichergestellt wird, dass die große Mehrheit der Unterzeichnerstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Nichtverbreitung durch die Umsetzung strenger Sicherheitsvorkehrungen und Normen gegen den Erwerb von Kernwaffen nachkommt; in der Erwägung, dass wir erwarten, dass Artikel 6 des NVV erfüllt wird; in der Erwägung, dass die 10. Konferenz zur Überprüfung des NVV aufgrund der COVID-19-Pandemie verschoben wurde;

E.

in der Erwägung, dass es keinen internationalen Mechanismus zur Regelung der Ausfuhr hochangereicherter Uranbrennstoffe für atomgetriebene U-Boote gibt;

F.

in der Erwägung, dass die IAEO bei der Umsetzung des NVV eine entscheidende Rolle gespielt hat; in der Erwägung, dass das Zusatzprotokoll die Fähigkeit der IAEO, geheime kerntechnische Anlagen zu überprüfen, erheblich erweitert;

G.

in der Erwägung, dass Spannungen und mangelndes Vertrauen zwischen den NVV-Vertragsparteien in den letzten Jahren zugenommen haben;

H.

in der Erwägung, dass der Vertrag über das Verbot von Kernwaffen (TPNW) am 22. Januar 2021 in Kraft getreten ist, als Ergebnis einer länder- und regionenübergreifenden Bewegung, die darauf abzielt, die Aufmerksamkeit auf die katastrophalen humanitären Folgen des Einsatzes von Kernwaffen zu lenken; in der Erwägung, dass drei EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des TPNW sind; in der Erwägung, dass sechs EU-Mitgliedstaaten an den Verhandlungen über den TPNW in der Generalversammlung der Vereinten Nationen teilgenommen haben und fünf Mitgliedstaaten für die Annahme des neuen Vertrags gestimmt haben: in der Erwägung, dass keine NATO-Mitglieder und keine Staaten, die Kernwaffen besitzen, Vertragsstaaten des TPNW sind; in der Erwägung, dass es keinen Standpunkt des Rates zum TPNW gibt; in der Erwägung, dass das Engagement und die aktive Beteiligung aller Vertragsstaaten des NVV und aller Atomstaaten wünschenswert ist, um bei den weltweiten Abrüstungsbemühungen sinnvolle Ergebnisse zu erzielen;

I.

in der Erwägung, dass der JCPOA eine Errungenschaft der multilateralen Diplomatie unter Führung der EU war; in der Erwägung, dass die Parteien des JCPOA von 2015 — die EU, China, Russland, Iran und die USA — indirekte Verhandlungen aufgenommen haben, damit Iran und die USA die Umsetzung des JCPOA wieder aufnehmen; in der Erwägung, dass die USA im Jahr 2018 erneut Sanktionen verhängt haben und Iran die Beschränkungen für seine Produktion von angereichertem Uran aufgehoben hat; in der Erwägung, dass der Iran die Anwendung des Zusatzprotokolls und die Umsetzung des geänderten Kodex 3.1 der Nebenvereinbarungen zum iranischen Sicherungsabkommen eingestellt hat und gleichzeitig seine Programme zur Anreicherung von Uran auf waffentaugliches Niveau intensiviert hat; in der Erwägung, dass dies eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Region und in der Welt sowie für die weltweiten Abrüstungs- und Nichtverbreitungsbemühungen darstellt; in der Erwägung, dass die iranische Regierung und der neue iranische Präsident noch nachweisen müssen, dass sie beabsichtigen, den JCPOA einzuhalten und ein konstruktives und friedliches Engagement mit der EU anstreben möchten;

J.

in der Erwägung, dass der Vertrag für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) noch nicht weltweit ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass die Ratifizierung durch acht Staaten, darunter die USA und China, noch erforderlich ist, damit der CTBT in Kraft treten kann; in der Erwägung, dass die EU sich konsequent für die Förderung des Beitrags des CTBT zu Frieden, Sicherheit, Abrüstung und Nichtverbreitung eingesetzt hat;

K.

in der Erwägung, dass auf der Abrüstungskonferenz die Verhandlungen über den vorgeschlagenen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengkörper (Fissile Material Cut-off Treaty — FMCT) nach 25 Jahren schleppender Fortschritte immer noch nicht formell aufgenommen wurden;

L.

in der Erwägung, dass es den USA und Russland nach dem Scheitern des INF-Vertrags (Intermediate-Range Nuclear Forces) infolge des Ausstiegs der USA aus diesem Vertrag im August 2019, nachdem Russland seine Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag durch die Stationierung eines nuklearfähigen SSC-8-Raketensystems durchgängig nicht eingehalten hatte, nun nicht mehr untersagt ist, diese Waffenkategorie herzustellen und zu stationieren und in ein neues Wettrüsten, insbesondere in Europa und Asien, einzutreten; in der Erwägung, dass das aggressive Verhalten Russlands in seiner Nachbarschaft die Gefahr militärischer Konfrontation erhöht hat; in der Erwägung, dass Russland kürzlich mehrere kernwaffenfähige ballistische Raketensysteme in die Nähe seiner Grenze zur EU verlegt hat, von denen angenommen wird, dass sie eine Reichweite von 500 km überschreiten können;

M.

in der Erwägung, dass die USA und die Russische Föderation vereinbart haben, den neuen Vertrag zur Begrenzung strategischer Atomwaffen (START) um fünf Jahre zu verlängern;

N.

in der Erwägung, dass die „Presidential Nuclear Initiatives“ (PNI), bei denen es sich um freiwillige unilaterale Maßnahmen handelt, zu einem erheblichen Abbau sowohl des von den USA als auch von Russland eingesetzten Waffenarsenals geführt haben;

O.

in der Erwägung, dass bodengestützte ballistische Flugkörper und Marschflugkörper mit einer Reichweite zwischen 500 und 5 500 km aufgrund ihrer kurzen Flugzeit, ihrer Letalität und Manövriereigenschaften, der Schwierigkeit, sie abzufangen, und ihrer Fähigkeit, Kernsprengköpfe mitzuführen, als besonders gefährlich gelten; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren eine neue Generation von Marschflugkörpern und taktischen Raketen entstanden ist;

P.

in der Erwägung, dass China in den letzten Jahren die Entwicklung seiner konventionellen, ballistischen und nuklearen Fähigkeiten erheblich vorangetrieben hat; in der Erwägung, dass China mangelnde Transparenz an den Tag gelegt und sich zurückhaltend gegenüber Gesprächen über seine mögliche Beteiligung an multilateralen nuklearen Rüstungskontrollinstrumenten gezeigt hat, was es ihm ermöglicht hat, ein großes Arsenal technisch hochentwickelter ballistischer Mittelstreckenraketen wie Dong-Feng 26 ungehindert zu lagern; in der Erwägung, dass sich die EU mit gleichgesinnten Partnern abstimmen sollte, um intensive diplomatische Bemühungen mit China anzustrengen, um eine funktionierende Architektur für Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung zu entwickeln und die Sicherheitsinteressen der EU zu schützen;

Q.

in der Erwägung, dass sowohl Frankreich als auch das Vereinigte Königreich — die einzigen europäischen Länder, die Atomwaffen besitzen — die Auffassung teilen, dass eine minimale, glaubwürdige nukleare Abschreckung für die kollektive Sicherheit Europas und der NATO von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Frankreich seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der einzige zu den Kernwaffenstaaten zählende EU-Mitgliedstaat ist und die Modernisierung seines Atomwaffenarsenals fortsetzt; in der Erwägung, dass der französische Präsident Emmanuel Macron im Jahr 2020 vorgeschlagen hat, einen „strategischen Dialog“ mit engagierten europäischen Partnern über die potenzielle Rolle der nuklearen Abschreckung Frankreichs im Rahmen „unserer kollektiven Sicherheit“ einzuleiten; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich angekündigt hat, die Obergrenze für seinen gesamten Kernwaffenbestand um mehr als 40 %, auf 260 operativ verfügbare Gefechtsköpfe anzuheben und seine kerntechnische Haltung undurchsichtiger zu machen, indem es keine Lagerbestände mehr meldet;

R.

in der Erwägung, dass Israel nicht Vertragspartei des NVV ist;

S.

in der Erwägung, dass eine Reihe anderer Staaten die wissenschaftlichen, technologischen und industriellen Fähigkeiten erworben haben, die für die Herstellung ballistischer Flugkörper und Marschflugkörper erforderlich sind; in der Erwägung, dass Indien und Pakistan erklärt haben, im Besitz von Atomwaffen zu sein; in der Erwägung, dass beide Länder dem NVV nicht beigetreten sind;

T.

in der Erwägung, dass die Gefahr, dass ein Atomwaffenarsenal in die Hände von Terrororganisationen gelangt, Anlass zur Sorge gibt; in der Erwägung, dass die heimliche Verbreitung unter Schurkenregimen nach wie vor ein Risiko darstellt, wie das Abdul-Kadir-Khan-Netzwerk zeigt;

U.

in der Erwägung, dass der Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (HCoC) trotz seines rechtlich nicht bindenden Charakters eine Dimension der Nichtverbreitung von Raketen aufweist;

V.

in der Erwägung, dass mit dem seit 2002 in Kraft getretenen Open-Skies-Vertrag Vertrauen und gegenseitiges Verständnis zwischen Russland und den USA und ihren europäischen Verbündeten aufgebaut werden sollten; in der Erwägung, dass Russland seit vielen Jahren seinen Verpflichtungen im Rahmen des Open-Skies-Vertrags nicht nachgekommen ist; in der Erwägung, dass sich die USA und Russland sukzessive aus dem Vertrag zurückgezogen haben;

W.

in der Erwägung, dass das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) das weltweit erste multilaterale Abrüstungsübereinkommen ist, das die überprüfbare Beseitigung einer ganzen Kategorie von Massenvernichtungswaffen vorsieht; in der Erwägung, dass in den letzten zehn Jahren die Rechtsnorm gegen den Einsatz chemischer Waffen mehrfach verletzt wurde, unter anderem von der syrischen Regierung und Russland; in der Erwägung, dass das CWÜ an die neuen industriellen Produktionsverfahren, die innovative chemische Industrie und das Auftreten neuer Akteure angepasst werden muss;

X.

in der Erwägung, dass sich die EU durch die Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen (BWC) umfänglich an den internationalen Bemühungen zur Verbesserung der biologischen Sicherheit und der biologischen Vielfalt beteiligt hat; in der Erwägung, dass 13 Länder dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind; in der Erwägung, dass das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen (BWÜ) ohne Mechanismen zur Überprüfung, mit denen die Einhaltung gewährleistet werden soll, vereinbart wurde; in der Erwägung, dass die Verhandlungen über ein Überprüfungsprotokoll vor 20 Jahren eingestellt wurden;

Y.

in der Erwägung, dass die Aktivitäten und Programme der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) in Bezug auf ballistische Flugkörper, Kernwaffen und Massenvernichtungswaffen sowie die Verbreitung und Ausfuhr dieser Waffen eine ernsthafte Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie für die weltweiten Abrüstungs- und Nichtverbreitungsbemühungen darstellen; in der Erwägung, dass die Führung der DVRK häufig versucht, ihr Kernwaffenprogramm zu nutzen, um politische und wirtschaftliche Zugeständnisse von der internationalen Gemeinschaft zu erpressen, während sie weiterhin Kurz- und Mittelstreckenraketentechnologie und nukleares Know-how verkauft;

Z.

in der Erwägung, dass durch das Aufkommen der humanitären Abrüstung die aus dem Kalten Krieg stammenden traditionellen Abrüstungspraktiken auf positive Weise in Frage gestellt wurden;

AA.

in der Erwägung, dass die Zahl der Frauen, die an den Bemühungen um die Beseitigung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind, weiterhin alarmierend niedrig ist, auch in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstungsdiplomatie;

AB.

in der Erwägung, dass sich klimabedingte Risiken negativ auf das strategische Sicherheitsumfeld der EU auswirken könnten; in der Erwägung, dass die Bemühungen um Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen in hohem Maße zu nachhaltiger Entwicklung, globaler Sicherheit, Vorhersehbarkeit, langfristiger Stabilität und zum Schutz der Lebensgrundlagen, der Umwelt und des Planeten beitragen;

AC.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass es notwendig ist, die Abwehrbereitschaft und das Bewusstsein für die chemische, biologische, radiologische und nukleare Verteidigung (CBRN) der EU zu verbessern, die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen CBRN-Sektoren und die Investitionen in diese Sektoren zu verstärken, präventive Reaktions- und Wiederaufbaumaßnahmen im Rahmen des bestehenden EU-Katastrophenschutzverfahrens zu entwickeln, einen EU-Pool an CBRN-Fachwissen aufzubauen und die Verbindung zwischen Gesundheit und Sicherheit zu fördern;

1.

bekräftigt sein unverbrüchliches Engagement für die Bewahrung wirksamer Regeln für die internationale Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung, die Eckpfeiler der Sicherheit in Europa und weltweit sind; weist auf seinen Einsatz für Strategien und Maßnahmen hin, mit denen auf den weiteren Abbau und die Beseitigung sämtlicher Kernwaffenbestände und auf die Schaffung von Bedingungen für eine kernwaffenfreie Welt abgezielt wird; fordert eine erneuerte multilaterale Ordnung im Bereich der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, an der sich alle Akteure beteiligen;

2.

ist beunruhigt über die fortschreitende Aushöhlung der globalen Nichtverbreitungs-, Abrüstungs- und Rüstungskontrollarchitektur, die durch die rasche Entwicklung neuer, potenziell destabilisierender Systeme, wie Waffensysteme mit künstlicher Intelligenz (KI) und Hyperschallraketen und Drohnentechnologien, noch verschärft wird; unterstreicht die Notwendigkeit, sich insbesondere mit der Technologie der Hyperschallraketen zu befassen, die das Risiko des Einsatzes von Kernwaffen als Reaktion auf einen Angriff erhöht; befürchtet, dass ein Ausstieg aus wichtigen Rüstungskontrollverträgen oder eine Nichtverlängerung dieser Verträge die internationalen Rüstungskontrollregelungen, die eine gewisse Stabilität gewährleistet haben, ernsthaft beschädigen und die Beziehungen zwischen den Kernwaffenstaaten untergraben würde; betont, dass das grenzüberschreitende Vertrauen dringend wiederhergestellt werden muss; ist beunruhigt über jeglichen Rückgriff auf Massenvernichtungswaffen als Mittel zur Beilegung geopolitischer Streitigkeiten und spricht sich entschieden dagegen aus;

3.

ist besorgt darüber, dass mehrere Staaten beschlossen haben, den nuklearen Aspekt ihrer Militärdoktrinen neu zu bewerten; fordert alle Kernwaffenstaaten auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und eine Verringerung der Rolle und des Stellenwerts von Atomwaffen in ihren militärischen und sicherheitspolitischen Konzepten, Doktrinen und Politiken in Betracht zu ziehen; begrüßt die Absicht der USA, im Rahmen der laufenden Überprüfung des nuklearen Dispositivs (Nuclear Posture Review) zu prüfen, wie der Stellenwert von Kernwaffen in ihrer nationalen Sicherheitsstrategie verringert werden kann;

4.

bekräftigt seine umfassende Unterstützung für den NVV und seine drei sich gegenseitig verstärkenden Säulen als eines der weltweit am meisten akzeptierten rechtsverbindlichen Instrumente und als Eckpfeiler des Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen; weist darauf hin, dass der NVV dazu beigetragen hat, ein breites Spektrum von Normen im Zusammenhang mit der Abrüstung und friedlichen Nutzung der Kernenergie aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Norm der Nichtverbreitung von Kernwaffen durchzusetzen; erwartet, dass die Kernwaffenstaaten nach Treu und Glauben Schritte unternehmen, um ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und ihr echtes Engagement für die nukleare Abrüstung unter Beweis zu stellen, indem sie die im endgültigen NVV von 2010 festgelegten konkreten Maßnahmen ergreifen, die Nichtverbreitungsnorm stärken und die Überwachungskapazität der IAEO ausbauen; warnt davor, die Zukunft des NVV als selbstverständlich anzusehen, und fordert die Vertragsstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um zu einem erfolgreichen und ehrgeizigen Ergebnis der bevorstehenden 10. Überprüfungskonferenz in Bezug auf alle Säulen — Abrüstung, Nichtverbreitung und friedliche Nutzung der Kernenergie — beizutragen, indem sie sich auf eine substanzielle Abschlusserklärung einigen, die den NVV weiter stärkt und dazu beiträgt, die strategische Stabilität zu wahren und ein neues Wettrüsten zu verhindern; fordert alle Staaten auf, den NVV zu unterzeichnen, ihm beizutreten und sich weiterhin dafür einzusetzen; fordert die 10. NVV-Tagung auf, das Schlupfloch des NVV in Bezug auf die Ausfuhr von Kernantriebsreaktoren für militärische Zwecke zu erörtern; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, ihre führenden Politiker zur Überprüfungskonferenz zu entsenden; fordert daher alle Vertragsstaaten des NVV auf, sich konstruktiv am NVV-Rahmen zu beteiligen und sich auf realistische, wirksame, greifbare, auf Gegenseitigkeit beruhende und überprüfbare Maßnahmen zu einigen, die der Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der nuklearen Abrüstung förderlich sind;

5.

besteht darauf, dass sichergestellt werden muss, dass die EU eine starke und konstruktive Rolle bei der Entwicklung und Stärkung der globalen, auf Regeln basierenden Bemühungen um Nichtverbreitung und der Architektur für Rüstungskontrolle und Abrüstung spielen muss, mit dem langfristigen Ziel der Beseitigung aller CBRN-Waffen unter voller Nutzung aller verfügbaren Instrumente; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit des Sondergesandten der EU für Nichtverbreitung und Abrüstung; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die EU in internationalen Foren für Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle mit einer Stimme spricht, und vertrauensbildende Maßnahmen unter allen Vertragsparteien des NVV zu fördern, um Spannungen abzubauen und Misstrauen zu verringern; unterstreicht die Notwendigkeit, die im Rahmen des Strategischen Kompasses geleistete Arbeit zu nutzen, um Fragen der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vollständig in das gemeinsame Verständnis von Bedrohungen einzubeziehen und eine gemeinsame strategische Kultur in dieser Frage zu schaffen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, einen Reflexionsprozess über die Auswirkungen des Brexit auf seine Abrüstungs- und Nichtverbreitungspolitik einzuleiten;

6.

begrüßt den erheblichen kontinuierlichen finanziellen Beitrag der EU unter anderem zu dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, der IAEO, der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und dem Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und biologischen Waffen (UNSGM);

7.

betont, dass Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung sind; fordert daher, dass das in der EU vorhandene Fachwissen in den Bereichen Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle, auch im Bereich der Quanteninformatik in der EU, gestärkt und die Ausbildung des Personals der EU und der Mitgliedstaaten verbessert wird; betont, dass die Verbindungen zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor, der Wissenschaft, Denkfabriken und Organisationen der Zivilgesellschaft gestärkt werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die fortgesetzte finanzielle Unterstützung des Europäischen Bildungsnetzes im Bereich der Kernenergie, des EU-Konsortiums für Nichtverbreitung und Abrüstung sowie des Ausbildungszentrums der EU für nukleare Sicherung; betont das Potenzial für Zusammenarbeit bei Schulungs- und Bildungsprojekten mit dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg; fordert weitere Investitionen in die Bildung im Bereich der Abrüstung und die Förderung des Engagements junger Menschen;

8.

hebt das erweiterte Mandat für die Transparenzberichterstattung, Koordinierung und Durchsetzung sowie den erweiterten Geltungsbereich der Verpflichtungen in der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck hervor;

9.

fordert die EU-Delegationen auf, die Fragen der globalen und regionalen Abrüstung, der Nichtverbreitung und der Rüstungskontrolle ganz oben auf die Tagesordnung des politischen Dialogs mit Nicht-EU-Ländern zu setzen, um sicherzustellen, dass die EU die Bemühungen um eine weltweite Anwendung der bestehenden Verträge und Instrumente für Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung unterstützt; fordert den EAD auf, sich umfassend für die Stärkung der Ausbildung und des Kapazitätsaufbaus unserer engsten Partner, insbesondere der Nachbarschafts- und Erweiterungsländer, in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle von Massenvernichtungswaffen einzusetzen; begrüßt den Beitrag der EU zur weltweiten Eindämmung von CBRN-Risiken, indem sie Partnerländer unterstützt, und lobt die Initiative der EU zur Eindämmung von CBRN-Risiken, die im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit finanziert wird;

10.

fordert die EU auf, ihre Führungsrolle im Bereich Opferhilfe und Umweltsanierung als Reaktion auf die Folgen der Atomtests in den betroffenen Gebieten zu stärken; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) auf, Maßnahmen vorzuschlagen, die die EU und ihre Mitgliedstaaten ergreifen können, um die Rolle der EU in dieser Hinsicht zu stärken;

11.

begrüßt, dass die NATO den Dialog zwischen Verbündeten und Partnern unterstützt und erleichtert, damit diese ihre Nichtverbreitungsverpflichtungen erfüllen können; betont, dass sich die NATO-Verbündeten weiterhin dafür einsetzen müssen, die Voraussetzungen für die weitere Reduzierung und langfristige Abschaffung des Atomwaffenarsenals und für eine Welt ohne Atomwaffen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und rechtsverbindlicher und überprüfbarer Verträge zu schaffen; betont, dass alle Staaten in den einschlägigen internationalen und bilateralen Foren einen konstruktiven und vertrauenswürdigen Dialog über diese Frage führen müssen;

12.

unterstreicht seine uneingeschränkte Unterstützung für die Arbeit des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, für die ehrgeizige Abrüstungsagenda des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und für die multilateralen Beratungen und Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen; erachtet es als notwendig, die Einbeziehung aller Akteure, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft sowie eine sinnvolle und vielfältige Beteiligung der Bürger an den Debatten über Abrüstung und Nichtverbreitung sicherzustellen;

13.

unterstützt die vertrauensbildenden Maßnahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa als wichtigen Beitrag zur Begrenzung von Missverständnissen oder Fehleinschätzungen und zur Gewährleistung von mehr Offenheit und Transparenz; fordert alle Kernwaffenstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz in Bezug auf ihre Kernwaffenarsenale zu erhöhen;

14.

begrüßt die Zusage der EU, im Einklang mit der Resolution über den Nahen Osten der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Erweiterung der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone beizutragen, sowie die Förderung vertrauensbildender Maßnahmen durch die EU zur Unterstützung dieses Prozesses in einer vollständigen, überprüfbaren und unumkehrbaren Weise;

15.

ist besorgt über die fortgesetzten nuklearen und ballistischen Aktivitäten der DVRK, die gegen zahlreiche Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen, und über die Entwicklung neuer Fähigkeiten; bekräftigt seinen Wunsch, auf eine vollständige, unumkehrbare und überprüfbare Denuklearisierung der koreanischen Halbinsel hinzuarbeiten, und ist der Ansicht, dass die EU ihre Bemühungen um die Beseitigung aller Massenvernichtungswaffen auf der koreanischen Halbinsel fortsetzen sollte; fordert die DVRK nachdrücklich auf, ihre nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Raketen sowie ihre sonstigen Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme unverzüglich einzustellen, alle einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates uneingeschränkt einzuhalten, den CTBT rasch zu unterzeichnen und zu ratifizieren und zum NVV zurückzukehren;

16.

fordert die Staaten außerhalb des NVV-Rahmens, die im Besitz von Atomwaffen sind, auf, von der Verbreitung militärischer Nukleartechnologie abzusehen und dem NVV beizutreten;

17.

nimmt das Inkrafttreten des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen (TPNW) zur Kenntnis und erkennt seine Vision für eine atomwaffenfreie Welt an; weist darauf hin, dass die Rolle des NVV als unverzichtbares Forum für die Verfolgung des Ziels der nuklearen Abrüstung und die Gewährleistung internationaler Stabilität und kollektiver Sicherheit nicht geschwächt werden darf; betont die Bedeutung des NVV, dem 191 Staaten angehören, und betont die Notwendigkeit, seine Wirksamkeit zu gewährleisten; fordert daher alle Vertragsstaaten des NVV auf, sich konstruktiv am NVV-Rahmen zu beteiligen und sich auf realistische, wirksame, greifbare, auf Gegenseitigkeit beruhende und überprüfbare Maßnahmen zu einigen, die der Verwirklichung des übergeordneten gemeinsamen langfristigen Ziels der nuklearen Abrüstung förderlich sind; ist der Ansicht, dass der TPNW die Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht schwächen sollte;

18.

erinnert an die zentrale Rolle der IAEO als Garant für die Einhaltung der Bestimmungen des NVV durch die teilnehmenden Staaten; hebt hervor, dass die Überprüfungstätigkeiten der IAEO wesentlich dazu beitragen, die Verbreitung von Kernwaffen zu verhindern; fordert die Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das IAEO-Zusatzprotokoll unverzüglich zu ratifizieren und umzusetzen; fordert die Staaten, die das Zusatzprotokoll nicht länger anwenden, auf, dieses wieder einzuhalten;

19.

hebt die entscheidende Rolle der IAEO bei der Überwachung und Überprüfung der Einhaltung des Sicherungsabkommens durch Iran hervor und lobt insbesondere die Schlüsselrolle, die sie seit dem 23. Februar 2021 spielt, indem sie eine vorübergehende bilaterale technische Vereinbarung mit Iran umsetzt, die es der IAEO ermöglicht, ihre notwendigen Überprüfungs- und Überwachungstätigkeiten fortzusetzen;

20.

betont nochmals seine uneingeschränkte Unterstützung des JCPOA als Eckpfeiler des weltweiten Systems zur Nichtverbreitung von Kernwaffen; betont, dass die vollständige Umsetzung des JCPOA für die Sicherheit in Europa sowie für Stabilität und Sicherheit im Nahen Osten und weltweit von entscheidender Bedeutung ist; begrüßt das fortgesetzte Engagement der EU mit Iran in Fragen der zivilen nuklearen Zusammenarbeit und die Maßnahmen zur Durchführung von Projekten zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit im Rahmen des Anhangs III des JCPOA; fordert Iran auf, seine nuklearen Tätigkeiten, die gegen den JCPOA verstoßen, unverzüglich einzustellen, was mit der Aufhebung aller Sanktionen im Zusammenhang mit Kernenergie einhergehen sollte; fordert alle Parteien auf, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, um die vollständige und wirksame Einhaltung des Abkommens wiederherzustellen;

21.

bestätigt, dass das Inkrafttreten und die Ratifizierung des CTBT als ein starkes vertrauensbildendes Instrument nach wie vor ein wichtiges Ziel der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sind; stellt fest, dass der CTBT von 170 Staaten ratifiziert wurde, und weist darauf hin, dass acht Länder dies noch tun müssen, damit der CTBT in Kraft treten kann; begrüßt die diplomatischen Bemühungen der EU, auf die Staaten zuzugehen, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, um sie zur Ratifizierung des CTBT und zur allgemeinen Einhaltung dieses Vertrags zu bewegen; begrüßt die Unterstützung der EU, auch durch einen Finanzbeitrag, für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der CTBT-Organisation zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten; fordert alle Staaten, die den CTBT nicht unterzeichnet haben, auf, ihm beizutreten, und fordert alle Staaten, die den CTBT unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun; fordert alle Staaten auf, von Nuklearversuchen abzusehen;

22.

bekräftigt seine langjährige Unterstützung für die Aufnahme von Verhandlungen über den Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper und fordert alle Kernwaffenstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, unverzüglich ein Moratorium für die Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper zu erlassen;

23.

erklärt erneut sein tiefes Bedauern darüber, dass sich die USA und die Russische Föderation aus dem INF-Vertrag zurückgezogen haben, nachdem Russland fortlaufend gegen den Vertrag verstoßen hatte, und bedauert die mangelnde Kommunikation zwischen beiden Parteien; ist besonders besorgt über ein mögliches erneutes Aufkommen bodengestützter Mittelstreckenraketen im europäischen Einsatzgebiet in der Zeit nach dem INF-Vertrag und ein neues Wettrüsten und eine Remilitarisierung in Europa; begrüßt die von den USA und Russland eingegangene Verpflichtung, weiter auf die Verwirklichung des erklärten gemeinsamen Ziels hinzuarbeiten, die Vorhersehbarkeit im strategischen Bereich sicherzustellen und die Risiken bewaffneter Konflikte und der Bedrohung durch einen Atomkrieg zu verringern; fordert beide Seiten nachdrücklich auf, diese Dynamik zu nutzen, um eine ehrgeizige Grundlage für die Wiederaufnahme von Verhandlungen über eine neue Rüstungskontrollarchitektur und Maßnahmen zur Risikominderung zu schaffen, die dem sich wandelnden geopolitischen Kontext und dem Entstehen neuer Mächte Rechnung tragen würde;

24.

fordert alle anderen Länder, insbesondere China, die im Besitz von Interkontinental- und Mittelstreckenraketen sind oder diese entwickeln, auf, sich an den Bemühungen um eine Multilateralisierung und Universalisierung des INF-Nachfolgevertrags zu beteiligen und dabei die neuesten Entwicklungen bei den Waffensystemen zu berücksichtigen sowie aktiv an den Gesprächen über andere Rüstungskontrollabkommen teilzunehmen;

25.

nimmt mit Besorgnis die derzeitige Modernisierung und den Ausbau des chinesischen Atomwaffenarsenals zur Kenntnis, einschließlich der Hyperschallraketen mit nuklearer Bewaffnung; fordert China auf, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den internationalen Verhandlungen über Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung zu beteiligen;

26.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Russland häufig gegen internationale Normen und Verträge verstößt und eine zunehmend feindselige nukleare Rhetorik gegenüber den Mitgliedstaaten an den Tag legt; fordert Russland nachdrücklich auf, seine feindseligen Aktivitäten einzustellen und zur Einhaltung internationaler Normen zurückzukehren; ist besonders besorgt über die russischen Kernwaffentests und den Ausbau seiner Flotte von atomaren und konventionell betriebenen Eisbrechern in der Arktis; betont, dass solche Aktivitäten dem Ziel, Stabilität und Frieden zu erhalten, zuwiderlaufen und auch eine hohe Gefahr für die fragile Umwelt in der Arktis darstellen können;

27.

begrüßt nachdrücklich die Entscheidung der USA und der Russischen Föderation, den neuen START-Vertrag als wichtigen Beitrag zur bevorstehenden 10. Konferenz zur Überprüfung des NVV und zur Umsetzung von Artikel VI des neuen START-Vertrags zu verlängern; betont, dass die Verlängerung dieses Vertrags eine Grundlage für Verhandlungen über ein neues Rüstungskontrollabkommen bieten dürfte, das sowohl stationierte als auch nicht stationierte Waffen sowie strategische und nicht strategische Waffen umfassen würde; ersucht die beiden Unterzeichnerstaaten, alle Optionen in Bezug auf den Umfang, die Stationierung und die Kategorie der zu erfassenden Waffen gründlich zu prüfen, und fordert einen Dialog mit anderen Kernwaffenländern und deren Beteiligung an den Verhandlungen über ein neues Rüstungskontrollabkommen, insbesondere mit China angesichts der kontinuierlichen Aufstockung und Modernisierung seines Kernwaffenarsenals sowie mit dem Vereinigten Königreich und Frankreich; fordert alle Kernwaffenstaaten auf, den Grundsatz erneut zu bekräftigen, dass ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals stattfinden darf;

28.

betont die Bedeutung der PNI, die das Ziel haben, die Zahl der stationierten „taktischen“ Kernwaffen mit geringer Reichweite zu verringern; nimmt mit Besorgnis die laufenden Programme Russlands zur Modernisierung seiner nichtstrategischen Kernwaffen zur Kenntnis, die Fragen zur Einhaltung der Ziele der Initiativen aufwerfen; weist darauf hin, dass diese Initiativen trotz ihres unverbindlichen Charakters eine entscheidende Rolle in der Rüstungskontrollarchitektur gespielt haben, und fordert sowohl die USA als auch die Russische Föderation auf, ihren Verpflichtungen in Bezug auf nicht strategische Kernwaffen nachzukommen und die Transparenz in Bezug auf die Arsenale, die Stationierung und den Status ihrer jeweiligen Waffen, die Modernisierung und die Entwicklung neuer Waffen zu verbessern;

29.

betont, dass die internationale Gemeinschaft Maßnahmen ergreifen muss, um der Gefahr der Verbreitung von Raketen entgegenzuwirken; fordert die Staaten, die über eine beträchtliche Anzahl von Marschflugkörpern verfügen, auf, sich in einem ersten Schritt auf vertrauensbildende Maßnahmen und Transparenzmaßnahmen zu konzentrieren, einschließlich der Aushandlung und Annahme von Verhaltenskodizes für den Einsatz und den Einsatz von Marschflugkörpern; fordert den VP/HR auf, in einen Dialog mit den Exportstaaten einzutreten, um sicherzustellen, dass sie das Trägertechnologie-Kontrollregime, die einzige bestehende multilaterale Vereinbarung, die den Transfer von Flugkörpern und Flugkörperausrüstung regelt, uneingeschränkt befolgen und ihre Bemühungen koordinieren;

30.

begrüßt die Bemühungen des VP/HR zur Förderung der weltweiten Anwendung des Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (HCoC), des einzigen multilateralen Instruments für Transparenz und Vertrauensbildung im Bereich der Verbreitung ballistischer Flugkörper, um einen weiteren Beitrag zu den Bemühungen um die Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen tragen können, zu leisten; fordert den VP/HR auf, bei den Bemühungen um eine stärkere Abstimmung zwischen dem HCoC und anderen Instrumenten der Rüstungskontrolle eine Führungsrolle zu übernehmen;

31.

betont die entscheidende Rolle des Open-Skies-Vertrags für die transatlantischen Beziehungen und seinen wertvollen Beitrag zur globalen Rüstungskontrollarchitektur, zur Vertrauensbildung, zur Transparenz der militärischen Aktivitäten der Unterzeichnerstaaten und der langfristigen Stabilität in Europa und in der Welt; hebt hervor, dass der Open-Skies-Vertrag kleineren europäischen Staaten die Möglichkeit gibt, ihre Nachbarn zu überwachen und sie für ihre militärischen Aktivitäten zur Verantwortung zu ziehen; bedauert, dass die russische Staatsduma kürzlich ein Austrittsgesetz angenommen hat und die USA aus dem Open-Skies-Vertrag ausgetreten sind; fordert die übrigen Unterzeichner auf, den Vertrag weiter umzusetzen; fordert die USA und die Russische Föderation nachdrücklich auf, die Gespräche wieder aufzunehmen, um zu dem Vertrag und seiner vollständigen, wirksamen und überprüfbaren Umsetzung zurückzukehren; fordert die verbleibenden Staaten nachdrücklich auf, den Vertrag als vertrauensbildende Maßnahme weiter zu stärken, indem sein Anwendungsbereich auf den gegenseitigen Austausch von Wissenschaftlern, die Zusammenarbeit in Notfällen, die Umweltüberwachung und andere Aufgaben ausgeweitet wird;

32.

ist beunruhigt über die Bedrohung, die von chemischer Kriegsführung ausgeht, nachdem der größte und nachhaltigste Einsatz von chemischen Waffen seit Jahrzehnten stattgefunden hat; ist besonders besorgt über die zunehmende Fähigkeit einiger staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, verbotene chemische Kampfstoffe schneller herzustellen, sowie über die begrenzten Möglichkeiten, eine solche Herstellung aufzudecken; beharrt darauf, dass die globale ethische Norm gegen chemische Waffen eingehalten werden muss, indem der Straflosigkeit bei ihrem Einsatz vorgebeugt wird; fordert, dass die kürzlich angenommene weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wirksam genutzt wird, um diese Norm einzuhalten; begrüßt, dass der Rat eine horizontale Sanktionsregelung erlassen hat, um die zunehmenden Verstöße bei der Herstellung, der Lagerung, dem Einsatz und der Verbreitung chemischer Waffen zu bekämpfen; bekräftigt seine tiefe Besorgnis über den Versuch, Alexej Nawalny und Sergej und Julia Skripal mit dem verbotenen Nervenkampfstoff Nowitschok zu ermorden, der gemäß dem CWÜ als chemische Waffe gilt; begrüßt die Sanktionen, die am 14. Oktober 2020 gegen russische Amtsträger als Reaktion auf diesen eklatanten Verstoß gegen internationale Normen und die internationalen Verpflichtungen Russlands verhängt wurden; fordert Russland nachdrücklich auf, entscheidende Antworten zum Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny zu geben, wie dies von einer Gruppe von 45 westlichen Ländern gemäß den Regeln der OVCW gefordert wurde;

33.

lobt die entscheidende Rolle, die die OVCW bei der verifizierten Vernichtung chemischer Kampfstoffe gespielt hat; verurteilt aufs Schärfste die Entwicklung und den großflächigen Einsatz chemischer Waffen durch Staaten, die Mitglieder des CWÜ sind, und verurteilt die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und Gräueltaten, die vom Regime von Bashar al-Assad in der Arabischen Republik Syrien begangen wurden; verweist mit Nachdruck darauf, dass die Rechenschaftspflicht für solche schwerwiegenden Verstöße gegen das CWÜ sichergestellt werden muss; begrüßt den auf der 25. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens gefassten Beschluss, bestimmte Rechte und Vorrechte Syriens im Rahmen der OVCW auszusetzen; begrüßt die fortgesetzte Unterstützung der EU für den Mechanismus des Generalsekretärs zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen, biologischen oder Toxinwaffen (UNSGM), unterstreicht aber gleichzeitig, wie wichtig es ist, die Rechenschaftspflicht des UNSGM zu gewährleisten; verurteilt Versuche, die Unabhängigkeit des UNSGM zu untergraben, indem er dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unterstellt wird;

34.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für das BWÜ, mit dem die Verwendung gefährlicher Viren, Bakterien und toxischer Substanzen gegen den Menschen verboten wird; begrüßt den finanziellen Beitrag, den die EU direkt zum BWÜ und zur Stärkung der biologischen Sicherheit außerhalb der EU leistet; fordert den VP/HR auf, sich weiter für die Förderung der Universalisierung des BWÜ einzusetzen; weist darauf hin, dass die Bemühungen um die Einführung eines rechtsverbindlichen Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung des BWÜ verstärkt werden müssen; fordert alle Parteien, einschließlich der USA, auf, zu den Verhandlungen im Rahmen der Ad-hoc-Gruppe „BWÜ“ zurückzukehren;

35.

hebt die wichtige Arbeit hervor, die das Satellitenzentrum der Europäischen Union im Hinblick auf die Nutzung von Weltraumressourcen, Satellitenbildern und Geoinformationen geleistet hat, um die Einhaltung der Verpflichtungen zur Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu überwachen;

36.

verweist auf die raschen Fortschritte bei der Entwicklung von Systemen mit künstlicher Intelligenz im militärischen Bereich; bekräftigt daher seine Forderung an die EU bei, den internationalen Regulierungsbemühungen eine Führungsrolle zu übernehmen, um sicherzustellen, dass bei der Entwicklung und Anwendung von KI für militärische Zwecke die strengen Grenzen des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, eingehalten werden; fordert die EU auf, auch den Weg für weltweite Verhandlungen zur Aktualisierung aller bestehenden Instrumente der Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung zu ebnen, um KI-gestützte Systeme, die in der Kriegsführung eingesetzt werden, zu berücksichtigen; hebt hervor, dass neue Technologien, die nicht vom Völkerrecht abgedeckt sind, an dem Prinzip der Menschlichkeit und dem moralischen Kompass der Gesellschaft gemessen werden sollten; fordert den VP/HR, die Mitgliedstaaten und den Europäischen Rat auf, einen gemeinsamen Standpunkt zu autonomen Waffensystemen anzunehmen, mit dem für die sinnvolle menschliche Kontrolle über kritische Funktionen von Waffensystemen Sorge getragen wird; besteht darauf, dass die EU die Bemühungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über bestimmte konventionelle Waffen unterstützt, bei dem die Hohen Vertragsparteien einen Beitrag zur Arbeit der Gruppe von Regierungssachverständigen für neue Technologien im Zusammenhang mit letalen autonomen Waffensystemen leisten, um zu einem Konsens über ein rechtsverbindliches Instrument zu gelangen, das vollkommen autonome Waffen ohne wirksame menschliche Kontrolle verbieten würde;

37.

fordert die EU auf, ihre Investitionen in KI-Fähigkeiten zu erhöhen, die auf die Betriebskonzepte der Mitgliedstaaten abgestimmt sind; betont, dass die zunehmende Bedeutung der KI auch eine verstärkte Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern erfordert;

38.

betont, dass die gleichberechtigte, uneingeschränkte und sinnvolle Beteiligung von Frauen an Konferenzen und Foren zur Abrüstung und Nichtverbreitung, auch in Bezug auf die Abrüstungsdiplomatie, und an allen Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit der Abrüstung, sichergestellt und durchgängig berücksichtigt werden muss;

39.

erachtet es als notwendig, dass zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ergriffen werden, um den Technologie- und Wissenstransfer an feindliche nichtstaatliche Akteure zu unterbinden, und verweist auf die Bedrohung, die der CBRN-Terrorismus für unsere kollektive Sicherheit darstellt; weist darauf hin, dass die EU eine verantwortungsvolle Wissenschaft fördern muss, um den Missbrauch wissenschaftlicher Forschung und Experimente zu verhindern; unterstreicht die Notwendigkeit, den Schmuggel von CBRN-Material und den illegalen Handel zu bekämpfen und Abzweigungsrisiken vorzubeugen; fordert den EAD und die Kommission auf, dieses Problem in ihrer erwarteten gemeinsamen Mitteilung über einen strategischen Ansatz zur Unterstützung der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kombattanten anzugehen;

40.

betont, dass die Bemühungen um eine weitere Stärkung der Abwehrbereitschaft und der Maßnahmen der EU gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen (CBRN) durch die Entwicklung von Dekontaminierungs-, Lager- und Überwachungskapazitäten im Rahmen des bestehenden EU-Katastrophenschutzverfahrens verstärkt werden müssen;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 149.

(2)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 63.

(3)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 240.

(4)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 78.

(5)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 86.

(6)  ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 97.

(7)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 202.

(8)  ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.

(9)  ABl. C 341 vom 13.10.2020, S. 1.

(10)  ABl. C 298 vom 26.7.2021, S. 1.

(11)  ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 8.

(12)  ABl. L 372 I vom 9.11.2020, S. 4.

(13)  ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 15.

(14)  ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 63.

(15)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.

(16)  ABl. L 341 vom 15.10.2020, S. 1.

(17)  ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 36.

(18)  ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11.

(19)  Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/80


P9_TA(2021)0505

Neue Leitlinien für die humanitären Maßnahmen der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu neuen Leitlinien für die humanitären Maßnahmen der EU (2021/2163(INI))

(2022/C 251/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 208 und 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (2),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (3),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zum Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe aus dem Jahr 2008 (4),

unter Hinweis auf das vierte Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949,

unter Hinweis auf den Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2018 zum Thema „Erhöhung der weltweiten Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit“;

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts (6),

unter Hinweis auf die Resolution 2286 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2016 zum Schutz der Verwundeten und Kranken, des Sanitätspersonals und des humanitären Personals in bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23 August 2016 zu den Ergebnissen des Weltgipfels für humanitäre Hilfe und den von den Teilnehmern beim Gipfel eingegangenen Verpflichtungen,

unter Hinweis auf die am 23. Mai 2016 unterzeichnete Grand Bargain-Vereinbarung, auf die diesbezüglichen unabhängigen Jahresberichte, insbesondere den Bericht aus dem Jahr 2021, sowie auf den bei der Grand Bargain-Jahrestagung vom 15.–17. Juni 2021 vorgelegten Grand Bargain-Rahmen 2.0 und seine Anhänge,

unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Juli 2021 über die Nutzung flexibler Finanzierungsmittel im Jahr 2020 und die diesbezüglichen Aktualisierungen,

unter Hinweis auf den bei der dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen für Katastrophenvorsorge, die vom 14. bis 18. März 2015 in Sendai, Japan, stattfand, angenommenen Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030 und auf die Ergebnisse der Sitzungen der Globalen Plattform für Katastrophenvorsorge in Cancun 2017 und Genf 2019,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf den Global Humanitarian Overview 2021 des Büros der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe und auf seine aktualisierten monatlichen Berichte,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 (COM(2021)0101),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2021 über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze (COM(2021)0110) und die sich anschließenden Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2021,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zur humanitären Hilfe, insbesondere die Entschließungen vom 11. Dezember 2013 zu einem EU-Konzept für Resilienz und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen (7), vom 26. November 2015 zur Bildung für Kinder in Notsituationen und andauernden Krisen (8), vom 16. Dezember 2015 zur Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe: Herausforderungen und Chancen für die humanitäre Hilfe (9), vom 1. Juni 2017 zur Widerstandsfähigkeit als strategische Priorität des auswärtigen Handelns der EU (10) und vom 17. April 2018 über die Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A9-0328/2021),

A.

in der Erwägung, dass der humanitäre Bedarf mit 238 Millionen Hilfsbedürftigen im Jahr 2021 so groß wie nie zuvor ist und dies in erster Linie Konflikten, aber auch systemischen Faktoren wie etwa Klimawandel, Naturkatastrophen, Umweltzerstörung, globalem Bevölkerungswachstum, Ernährungsunsicherheit, begrenzten Wasserressourcen und Regierungsversagen geschuldet ist; in der Erwägung, dass der steigende humanitäre Bedarf und seine zunehmende Komplexität jedes der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung berührt und auf einen besorgniserregenden Mangel an weltweiten Fortschritten bei der Agenda 2030 hinweist;

B.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie vorhandene Schwachstellen und Ungleichheiten noch klarer hat hervortreten lassen, den humanitären Bedarf — insbesondere aufgrund eines drastischen Anstiegs des Hungers und der fehlenden Nahrungsmittelversorgung, wobei 300 Millionen Menschen akut von Ernährungsunsicherheit bedroht und über 40 Millionen Menschen von einer alarmierenden Ernährungsunsicherheit betroffen sind — weiter verstärkt und die humanitäre Hilfe aufgrund von Grenzschließungen und anderen Einschränkungen, wie sie von bewaffneten Konfliktparteien angestrebt werden, beeinträchtigt hat; in der Erwägung, dass die Zunahme des humanitären Bedarfs zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Entwicklungshilfe nicht ausreicht, um die Ursachen der Schwachstellen zu beseitigen; in der Erwägung, dass die Entwicklungshilfe für alle fragilen Situationen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zufolge von 2015 bis 2016 um 38 % zunahm, während die programmierbare Entwicklungshilfe im gleichen Zeitraum nicht anstieg (12); in der Erwägung, dass die humanitäre Hilfe zwischen 2014 und 2018 den zweitgrößten Anteil an den Beiträgen der 29 Länder des OECD-Entwicklungsausschusses (DAC) zur öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) ausmachte (13);

C.

in der Erwägung, dass einerseits die COVID-19-Pandemie internationale Organisationen bei der logistischen Abwicklung von Hilfsmaßnahmen auf vielerlei Weise behindert hat, dass andererseits jedoch diese logistischen Probleme zu bestimmten wünschenswerten Veränderungen bei der Durchführung von Hilfsprogrammen beigetragen haben, und zwar insbesondere dahingehend, dass die Lokalisierung der humanitären Hilfe an Bedeutung gewonnen hat;

D.

2018 benötigten etwa 108 Millionen Menschen internationale humanitäre Hilfe infolge von Stürmen, Überschwemmungen, Dürren und Waldbränden. in der Erwägung. dass bis 2050 jährlich mehr als 200 Millionen Menschen infolge klimabedingter Katastrophen und der sozioökonomischen Auswirkungen des Klimawandels auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden;

E.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen am stärksten von Notständen betroffen sind; in der Erwägung, dass heranwachsende Mädchen in Konfliktgebieten mit 90 % höherer Wahrscheinlichkeit nicht zur Schule gehen, dass 70 % der Frauen in humanitären Notsituationen mit höherer Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt erleben und dass mehr als 70 % der Menschen, die unter chronischem Hunger leiden, Frauen sind;

F.

in der Erwägung, dass die humanitäre Luftbrücke der EU, die infolge der pandemiebedingten Transportbeschränkungen eingerichtet wurde, den Transport von Hilfslieferungen, Nothilfe und humanitären Mitarbeitern erleichtert und damit erheblich zur Schließung kritischer Lücken bei der humanitären Hilfe beigetragen hat;

G.

in der Erwägung, dass durch die größere Häufigkeit und Intensität von klimabedingten Katastrophen Konflikte hervorgerufen und mehr Menschen in einer noch nie dagewesenen Weise in langandauernde Fluchtsituationen getrieben werden, während eine Reihe anhaltender Krisen ungelöst bleibt;

H.

in der Erwägung, dass der wachsende Bedarf an humanitärer Hilfe nicht mit einer entsprechenden Bereitstellung von Mitteln einhergeht, was zu einer rasch zunehmenden Finanzierungslücke führt, wobei 2020 weniger als die Hälfte des Betrags des Hilfeaufrufs für humanitäre Hilfe, den die Vereinten Nationen gestartet hatten, erzielt wurde und im August 2021 einem Bedarf von 36,6 Mrd. USD nur Gelder in Höhe von 10,9 Mrd. USD (30 % des Gesamtbedarfs) gegenüberstanden (14); in der Erwägung, dass 2020 die nicht mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mittel der 20 größten öffentlichen Geldgeber unter das Niveau von 2019 fielen (15);

I.

in der Erwägung, dass die weltweite humanitäre Hilfe nach wie vor stark von einer sehr begrenzten Zahl von Gebern abhängt, wobei die zehn größten Geber rund 85 % aller Mittel bereitstellen;

J.

in der Erwägung, dass humanitäre Hilfe einen zentralen Pfeiler des auswärtigen Handelns der EU darstellt und in der Erwägung, dass sich die von der EU und den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel 2020 insgesamt auf 36 % der globalen humanitären Hilfe beliefen — den weltweit größten Anteil; in der Erwägung, dass sich die Höhe der Beiträge innerhalb der EU unterscheidet und etwa 90 % aller von der EU bereitgestellten humanitären Mittel auf vier Mitgliedstaaten und die Kommission entfallen;

K.

in der Erwägung, dass die von den Unterzeichnern des Grand Bargain 2.0 bekräftigte Verpflichtung, die humanitäre Hilfe so lokal wie möglich und so international wie nötig zu gestalten, die Zusicherung beinhaltet, mindestens 25 % der humanitären Mittel so unmittelbar wie möglich lokalen und nationalen Akteuren bereitzustellen; in der Erwägung, dass dieses Ziel jedoch bei Weitem noch nicht erreicht ist;

L.

in der Erwägung, dass es aufgrund der derzeitigen Lücke bei der Entwicklungsfinanzierung unabdingbar ist, die Effizienz, Wirksamkeit, Sichtbarkeit, Risikoteilung, Transparenz und Rechenschaftspflicht des humanitären Systems zu stärken und sicherzustellen, dass mehr Länder zu den humanitären Bemühungen beitragen, damit die Hilfe dem Bedarf der betroffenen Menschen gerecht wird, wie zuletzt im Grand Bargain-Rahmen 2.0, der die lokale Abwicklung der Hilfe und eine hochwertige Finanzierung als prioritäre Grundvoraussetzungen in den Mittelpunkt rückt, hervorgehoben wurde;

M.

in der Erwägung, dass die „hochwertige Finanzierung“ eine der beiden Prioritäten des Grand Bargain-Rahmens 2.0 bildet; in der Erwägung, dass die zweite Säule des Hochrangigen Politischen Forums für Nachhaltige Entwicklung von 2016 eine Erweiterung der humanitären Ressourcenbasis durch Partnerschaften mit neuen/aufstrebenden bilateralen Gebern und dem Privatsektor sowie die Erleichterung von Geldüberweisungen und der islamischen Sozialfinanzierung fordert (16); in der Erwägung, dass die humanitäre Hilfe privater Geber bereits zunimmt und um 9 % von 6,2 Mrd. USD im Jahr 2018 auf den Rekordwert von 6,8 Mrd. USD im Jahr 2019 gestiegen ist (17);

N.

in der Erwägung, dass die Kommission vorschlägt, ein Pilotprojekt zur Mischfinanzierung zu starten, um die Ressourcenbasis für humanitäre Maßnahmen deutlich zu erweitern und zu diesem Zweck eine stärkere Einbindung des Privatsektors fordert;

O.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung der humanitären Hilfe aufgrund der Fülle von Gebern und Hilfsorganisationen sowie der mangelnden Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Projekte eine anhaltende Herausforderung bleibt;

P.

in der Erwägung, dass die Nutzung von Arbeitsgemeinschaften von den Gebern in der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe unterstützt wird; in der Erwägung, dass die Nutzung von Arbeitsgemeinschaften im Vergleich zu anderen Methoden typischerweise durch höher gesteckte Ziele und mehr Ressourcen gekennzeichnet ist;

Q.

in der Erwägung, dass es zur Bekämpfung humanitärer Krisen nicht nur umfangreicherer Mittel bedarf, sondern auch entschiedener politischer Anstrengungen zur Verringerung des humanitären Bedarfs, indem Konflikte verhindert und beendet, Menschenrechte geschützt werden, eine nachhaltige Entwicklung gefördert wird, Risiken und Anfälligkeiten reduziert werden, dem Klimawandel entgegengewirkt und sich an ihn angepasst, die Korruption bei der Mittelvergabe bekämpft und der Mangel an Transparenz in den Beziehungen zu lokalen Organisationen bewältigt wird;

R.

in der Erwägung, dass grundlegende Normen und Grundsätze weltweit durch regelmäßige Verletzungen des humanitären Völkerrechts, einschließlich Angriffe auf Zivilisten sowie humanitäre und medizinische Mitarbeiter, in Frage gestellt werden und die Bereitstellung von humanitärer Hilfe immer schwieriger wird;

S.

in der Erwägung, dass Angriffe auf Mitarbeitende humanitärer Organisationen in den letzten Jahren drastisch zugenommen haben;

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze und die darin enthaltenen konkreten Vorschläge zur Verbesserung der Bereitstellung von humanitärer Hilfe; fordert die rasche Umsetzung dieser Vorschläge in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den humanitären Partnern, damit die Hilfe vorhersehbar und nicht fragmentiert ist und sich nicht mit anderen Maßnahmen überschneidet; weist erneut darauf hin, dass die humanitäre Hilfe der EU entsprechend dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe ausschließlich auf der Grundlage genau definierter und im Voraus ermittelter Bedürfnisse und im Einklang mit den humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet wird und den Herausforderungen, denen sich schutzbedürftige Gruppen, beispielsweise Menschen mit Behinderungen, Minderheiten und stark marginalisierte Menschen, beim Zugang zu humanitärer Hilfe gegenübersehen, in besonderer Weise Rechnung tragen muss; fordert die Kommission auf, den Grundsatz „Niemand wird zurückgelassen“ in den Mittelpunkt des neuen Konzepts für humanitäre Maßnahmen zu stellen; begrüßt die Initiative der Kommission, den Aspekt der Bildung in ihre Reaktion auf Notsituationen zu integrieren, um zu verhindern, dass Kinder — insbesondere im Falle lang anhaltender Konflikte — die Schule abbrechen;

2.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass sich die Finanzierungslücke bei der humanitären Hilfe drastisch vergrößert, da große Geber ihre Mittel kürzen, während der Bedarf steigt; hebt die großen Unterschiede bei den Beiträgen hervor, die sowohl auf globaler Ebene als auch innerhalb der EU geleistet werden; fordert die Kommission auf, ein solides Jahresbudget für die humanitäre Hilfe der EU vorzulegen, damit zum Start eines jeden Haushaltsjahres eine zeitnahe, vorhersehbare und flexible Finanzierung für humanitäre Hilfe sowohl für die Bewältigung von lang anhaltenden Krisen als auch für die Reaktion auf neue Krisen verfügbar ist und für humanitäre Krisen außerhalb der Union Mittel in der Solidaritäts- und Soforthilfereserve bereitstehen, um auch künftig in der Lage zu sein, im Falle von aufkommenden, eskalierenden oder plötzlichen beginnenden Krisensituationen zügig zusätzliche Mittel bereitzustellen; fordert die EU auf, sich für eine bessere internationale Aufteilung der Verantwortung und eine Aufstockung der Mittel für die humanitäre Hilfe einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und einen festen Anteil ihres Bruttonationaleinkommens als Beitrag zur humanitären Hilfe zu leisten; fordert die Kommission auf, jährlich über den Betrag Bericht zu erstatten, der von der EU im globalen Kontext für humanitäre Hilfe bereitgestellt wird;

3.

fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, unter Einsatz der bilateralen, regionalen und multilateralen Diplomatie der EU eine Strategie für die langfristige Zusammenarbeit mit Drittländern und insbesondere mit aufstrebenden Geberländern zu entwerfen, um den Kreis der Geberländer, die auf freiwilliger Basis zur humanitären Hilfe beitragen, zu erweitern; unterstreicht, dass ein Beitrag zusätzlicher Geberländer es ermöglichen würde, die zur Bewältigung humanitärer Krisen internationalen Ausmaßes erforderlichen Mittel aufzubringen; stellt mit Besorgnis das Fehlen einer formalen Vereinbarung in dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf humanitäre Hilfe fest, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf eine formale Partnerschaft der EU und dem Vereinigten Königreich in der humanitäre Hilfe hinzuarbeiten;

4.

weist auf die Zusage der Kommission hin, private Finanzen einzusetzen und die Privatwirtschaft verstärkt in die humanitäre Hilfe der EU einzubeziehen, sowie auf die Einführung einer gemischten Pilotinitiative, die aus dem humanitären Budget der EU im Jahr 2021 finanziert wird; fordert die Kommission auf, dem Parlament weitere Informationen sowie eine schriftliche Bewertung der Umsetzung des Pilotprojekts zur Mischfinanzierung für humanitäre Maßnahmen, in der die Übereinstimmung mit den Zielen für auswärtiges Handeln beurteilt wird, zur Verfügung zu stellen; unterstreicht das Potenzial von gemischten Initiativen, einschließlich von Anleihen mit humanitärer Auswirkung und Katastrophenversicherungsstrategien, was auch die uneingeschränkte Nutzung der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus einschließt; betont jedoch, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Privatsektor eine Analyse der bisher durch die Zusammenarbeit erzielten Ergebnisse und die ausschließliche Förderung von Partnerschaften, die mit den Zielen des auswärtigen Handelns der EU und den internationalen humanitären Grundsätzen im Einklang stehen, erfordert;

5.

ist über die steigende Zahl schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen äußerst besorgt; fordert die Einrichtung eines EU-Koordinierungsmechanismus, um einen einheitlichen Ansatz der EU mit Blick auf das humanitäre Völkerrecht zu entwickeln, sowie Verstöße zu überwachen, und dafür einzutreten, dass die Einhaltung des humanitären Völkerrechts sichergestellt wird, darunter durch die Nutzung der einschlägigen politischen, entwicklungshilfebezogenen, handelsrechtlichen und wirtschaftlichen Hebel im auswärtigen Handeln der EU;

6.

fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit den EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht streng zu überwachen und als ein Kriterium für die Aufnahme von Einzelpersonen oder Organisationen in die einschlägigen Sanktionsregelungen der EU festzulegen; weist darauf hin, dass Sanktionen und restriktive Maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU ergriffen werden, dem humanitären Völkerrecht entsprechen müssen und die Ausübung humanitärer Tätigkeiten nicht behindern dürfen; unterstreicht das Erfordernis einer konsequenten Einbeziehung von Befreiungen von der humanitären Hilfe in die Regelungen zu restriktiven Maßnahmen und die Notwendigkeit, den Partnern die erforderliche Unterstützung und die erforderlichen Leitlinien für eine wirksame Anwendung dieser Befreiungen zukommen zu lassen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das humanitäre Völkerrecht zu stärken und diejenigen, die Aushungern als Kriegswaffe einsetzen, energisch zu verfolgen und zu bestrafen, um den weit verbreiteten Verletzungen des Rechts auf Nahrung in Konflikten, der wiederholten Nutzung des Aushungerns als Methode der Kriegsführung und der Verweigerung des Zugangs für humanitäre Organisationen entgegenzuwirken;

8.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre beim Weltgipfel für humanitäre Hilfe sowie im Rahmen des Grand Bargain eingegangenen Verpflichtungen rasch zu erfüllen; betont, wie wichtig es ist, die humanitäre Hilfe effizienter und wirksamer zu gestalten, und zwar durch die Erhöhung der Flexibilität der Finanzierung durch nicht zweckgebundene, teilweise zweckgebundene und mehrjährige Finanzierung, die auf die lokalen Gegebenheiten zugeschnitten und bedarfsorientiert ist und bei der der Mensch im Mittelpunkt steht, und durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die humanitären Partner, indem unter anderem die Vorschriften für das Vorschlagen von Gebern und die Berichterstattung über sie harmonisiert und vereinfacht, nationale und lokale Akteure finanziert und innovative Lösungen gefördert werden; weist erneut auf den humanitären Kontext langwieriger Krisen hin und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Lösungen für eine wirksame Zuteilung von Mitteln für humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe an Partner, die in diesem Kontext tätig sind, vorzusehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in die Finanzhilfevereinbarungen mit Partnern Maßnahmen aufzunehmen, die eine ausreichende Flexibilität des Programms für diese Partner sicherstellen, damit sie im Falle einer plötzlichen Notlage schnell von Entwicklungsmaßnahmen auf Soforthilfemaßnahmen umstellen können, auch im Rahmen der Finanzierung durch das neue Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen realistischen Dialog über die Aufteilung des Risikos zwischen den zuständigen Ämtern und ihren humanitären Partnern sowie anderen Interessenträgern aufrecht zu erhalten und zu fördern, indem auf die jüngsten Erfahrungen und gewonnenen Erkenntnisse aufgebaut wird, um kontinuierlich die Verbesserung bestehender Finanzierungsregelungen anzustreben und sie effizienter und wirksamer zu gestalten, insbesondere in Zeiten höchst unberechenbarer humanitärer Krisen; weist darauf hin, dass sich das Risikobewusstsein als wirksames Werkzeug für die Risikominderung erwiesen hat;

10.

betont, dass es besonders wichtig ist, lokale Akteure zu unterstützen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine ambitionierte Strategie für die lokale Abwicklung der Hilfe zu entwickeln, in deren Rahmen unter anderem die Transparenz gefördert, das Fachwissen und die Erfahrung der Partner genutzt und dargelegt wird, wie die lokalen Akteure zunehmend und besser unterstützt werden können, um ihre Kapazitäten zu stärken, sie in die Lage zu versetzen, alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, und ihre Beteiligung an Entscheidungsprozessen sicherzustellen, wobei die Frage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der Risikoteilung angegangen werden muss, da die Stärkung der lokalen Akteure ein wichtiger Faktor ist, um künftig den Bedarf an internationaler humanitärer Hilfe zu verringern; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die gleichgestellte Beteiligung und die Stärkung von Frauen explizit in jede neue Maßnahme zur Stärkung der Rolle lokaler Akteure in humanitärer Hilfe einbezogen wird;

11.

betont, dass die lokale Abwicklung der Hilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie dazu beiträgt, eine auf die Entwicklungsländer zugeschnittene gesundheitspolitische Reaktion zu gewährleisten, wodurch sich Verzerrungen vonseiten Europas, insbesondere im Hinblick auf Eindämmungsprotokolle und Präventionskampagnen, vermeiden lassen; fordert, dass die vorherrschende europäisch beeinflusste Sichtweise auf Notsituationen durch die zusätzliche lokale Abwicklung der humanitären Maßnahmen entsprechend überwunden wird;

12.

hebt die Herausforderungen hervor, die sich aus dem Klimawandel ergeben, und begrüßt die Zusage, die Auswirkungen des Klimawandels und Umweltfaktoren stärker in humanitäre Maßnahmen einzubeziehen, die Klimaresilienz schutzbedürftiger Regionen auszubauen und die Widerstandsfähigkeit gefährdeter Gemeinschaften gegenüber dem Klimawandel durch Katastrophenvorsorge und vorausschauende Maßnahmen mittels eines dreifachen Nexus-Ansatzes unter Einbeziehung indigener Völker und lokaler Gemeinschaften zu stärken, um dem besonderen Hilfs- und Schutzbedarf der von Katastrophen und den negativen Auswirkungen des Klimawandels betroffenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Vertriebenen und Aufnahmegemeinschaften, Rechnung zu tragen; begrüßt darüber hinaus die Verpflichtungen zur ökologisch nachhaltigeren Gestaltung der humanitären Hilfe der EU und zur Rückverfolgung klimabezogener Ausgaben; fordert die Kommission auf, die notwendigen Mittel für die Anpassung an den Klimawandel und die Katastrophenvorsorge unter anderem über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt bereitzustellen und die Umsetzung der im Rahmen von Sendai eingegangenen Verpflichtungen im auswärtigen Handeln der EU zu beschleunigen;

13.

begrüßt die konkreten Leistungen der humanitären Luftbrücke der EU sowie die Idee der Schaffung einer europäischen Kapazität für humanitäre Hilfe zur Schließung der Lücken bei der von der EU geleisteten humanitären Hilfe; fordert eine regelmäßige Konsultation der Mitgliedstaaten und der humanitären Partner bei sämtlichen neuen Initiativen der Kommission, welche auf bestehenden Kapazitäten der humanitären Akteure und EU-Verfahren wie etwa dem Katastrophenschutzverfahren der Union aufbauen sollten, anstatt sie zu reproduzieren;

14.

betont, dass humanitäre Hilfe auf die Bewältigung akuter, lebensbedrohlicher Situationen abzielt, die Krisen jedoch Ursachen haben, für die es langfristiger Lösungen bedarf, wobei die zugrunde liegende Fragilität ein bedeutender Vorbote für humanitäre Krisen ist; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, eine Mitteilung anzunehmen, die eine klare Strategie für einen Nexus von humanitärer Hilfe, Entwicklung und Frieden enthält, um die Lücken zwischen den einzelnen Politikbereichen zu schließen und zugleich sicherzustellen, dass der besondere rechtliche Charakter und die Grundsätze der humanitären Hilfe gewahrt bleiben; betont, dass im Rahmen dieses Nexus-Ansatzes die Resilienz gestärkt und nachhaltige Reaktionen gefördert werden sollte und dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung als Rahmen für einen solchen Ansatz genutzt werden sollten, da die Agenda 2030 eine einzigartige Gelegenheit bietet, die Ursachen von Fragilität und Konflikten in Angriff zu nehmen und dabei unter anderem auf den praktischen Erfahrungen nichtstaatlicher Organisationen aufzubauen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, diesen Nexus-Ansatz rasch umzusetzen und dabei besonderes Augenmerk auf die Verringerung der Fragilität, die Verhütung von Konflikten, die Bekämpfung von Hunger, die Bewältigung von katastrophenbedingten und mit den negativen Auswirkungen des Klimawandels zusammenhängenden Verlagerungen, die Bereitstellung von Bildungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Unterstützung der frühen Phase der Erholung, die Verbesserung der Reaktionsfähigkeit, den Aufbau einer stärkeren Eigenständigkeit und die Stärkung der Resilienz zu richten; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Umsetzung des Nexus zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklung in den sechs im Jahr 2017 ermittelten Pilotländern zu veröffentlichen;

15.

fordert die Kommission auf, die bisherigen Erfahrungen und Programme zu geschlechtsspezifischen Fragen zu bewerten, da angesichts der herausragenden Rolle von Frauen als Opfer von Konflikten und Katastrophen ein zunehmender Bedarf besteht, diese Fragen in Angriff zu nehmen; fordert, dass bei künftigen humanitären Maßnahmen konkretere Elemente des Gender-Mainstreaming umgesetzt werden, einschließlich kontextspezifischer, gleichstellungsorientierter Analysen, und dass dabei die Rechte schutzbedürftiger Gruppen, darunter Frauen, Mädchen und Personen aus der LGBTIQ+-Gemeinschaft, geschützt werden; unterstützt den ungehinderten Zugang zu kostenlosen öffentlichen Gesundheitsdiensten und die Anstrengungen zur Verringerung der Sterblichkeit und Erkrankungen und betont, dass die Vorsorge in Bezug auf Pandemien und Epidemien verbessert werden muss;

16.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Agenda der Nansen-Initiative zum Schutz von grenzüberschreitend vertriebenen und geflüchteten Personen infolge von Katastrophen und dem Klimawandel umzusetzen und zu fördern; unterstreicht die Wichtigkeit der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren in den Bereichen der humanitären Hilfe, der Entwicklungshilfe, der Katastrophenvorsorge und des Klimawandels, um das Risiko von katastrophenbedingten Verlagerungen zu verringern, die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu mindern sowie Hilfs- und Schutzbedarf zu decken;

17.

fordert, der Ernährung als allgemeinem Grundrecht einen besonderen Stellenwert beizumessen, um Ernährungssicherheit sicherzustellen und eine höhere Resilienz der Nahrungsmittelsysteme gegenüber wirtschaftlichen, klimatischen und menschenbedingten Erschütterungen zu ermöglichen; fordert die EU auf, ihren Aktionsplan für Ernährung zu überarbeiten, um alle Formen der Unterernährung im humanitären sowie im Entwicklungskontext zu bekämpfen, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom November 2018;

18.

bekräftigt das Engagement der Kommission und ihre kontinuierlichen Bemühungen, die Sichtbarkeit und die Sensibilisierung für die humanitäre Hilfe der EU bei den verschiedenen Akteuren, einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen, in der gesamten EU zu fördern und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU zu stärken;

19.

begrüßt die Ankündigung der erstmaligen Abhaltung des EU-Forums für humanitäre Hilfe, das im Januar 2022 stattfinden soll; betont, dass das Forum inklusiv und zugänglich sein und die Durchführungspartner im Bereich der humanitären Hilfe einbeziehen, die Sichtbarkeit der humanitären Hilfe der EU und der Arbeit ihrer Partner verbessern und zur Förderung eines strategischen Dialogs über die humanitäre Politik der EU, der politische Unterstützung und Sensibilisierung für das Wesen der prinzipien- und bedarfsorientierten humanitären Hilfe der EU schafft, sowie zur schnelleren Umsetzung der in der Mitteilung der Kommission enthaltenen zentralen Maßnahmen beitragen sollte;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1.

(3)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.

(4)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 118 vom 14.5.2003, S. 12.

(6)  ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 12.

(7)  ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 120.

(8)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 151.

(9)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 106.

(10)  ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 177.

(11)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 33.

(12)  Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, States of Fragility 2018 (Fragile Staaten 2018), 17. Juli 2018.

(13)  Nomura, S., Sakamoto, H., Ishizuka, A., Shimizu, K. und Shibuya, K., „Tracking sector allocation of official development assistance: A comparative study of the 29 Development Assistance Committee Countries, 2011–2018 (Nachverfolgung der sektoralen Zuweisung offizieller Entwicklungshilfegelder: Eine vergleichende Studie der 29 Länder des OECD-Entwicklungsausschusses, 2011–2018), Global Health Action, Januar 2021.

(14)  Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe, Financial Tracking Service, Beiträge zur humanitären Hilfe 2021.

(15)  Entwicklungsinitiativen, Bericht 2021 über die weltweit geleistete humanitäre Hilfe.

(16)  Bericht der Hochrangigen Gruppe für die Finanzierung humanitärer Maßnahmen an den UN-Generalsekretär mit dem Titel „Too important to fail—addressing the humanitarian financing gap“ (Scheitern ausgeschlossen: Die Finanzierungslücke in der humanitären Hilfe), 17. Januar 2016.

(17)  Entwicklungsinitiativen, Bericht 2021 über die weltweit geleistete humanitäre Hilfe.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/87


P9_TA(2021)0506

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Westlichen Balkan

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Westlichen Balkan (2021/2002(INI))

(2022/C 251/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen Protokolle (Protokoll von Palermo von 2000) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption,

unter Hinweis auf die straf- und zivilrechtlichen Übereinkommen des Europarates über Korruption, die am 27. Januar 1999 bzw. am 4. November 1999 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, und die Resolutionen (98)7 und (99)5 des Ministerkomitees des Europarats vom 5. Mai 1998 und vom 1. Mai 1999 zur Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO),

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen,

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Computerkriminalität (Budapester Übereinkommen),

unter Hinweis auf die Tätigkeiten des Expertenausschusses des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche (MONEYVAL) und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018, 18. Juni 2019 und 25. März 2020 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 über die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020)0605),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020–2025)“ (COM(2020)0608),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 (COM(2021)0170) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „EMPACT, the flagship EU instrument for cooperation to fight organised and serious international crime“ (EMPACT, das Leitinstrument der EU für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität) (SWD(2021)0074),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021-2025 (COM(2021)0171),

unter Hinweis auf die Abkommen über operative und strategische Kooperation zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien sowie auf die Arbeitsvereinbarung über Kooperationsbeziehungen zwischen den Strafverfolgungsbehörden Kosovos und Europol,

unter Hinweis auf die Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien,

unter Hinweis auf die Abkommen über die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien,

unter Hinweis auf den Berlin-Prozess und die Verpflichtungen der Länder des westlichen Balkans zur Bekämpfung von Korruption aus dem Jahr 2018,

unter Hinweis auf die Europol-Berichte zur Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität vom 12. April 2021 und zur Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet vom 5. Oktober 2020,

unter Hinweis auf den Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) mit dem Titel „Measuring Organised Crime in the Western Balkans“ (Bestandsaufnahme der organisierten Kriminalität auf dem Westbalkan),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU (2),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum westlichen Balkan im Anschluss an das Gipfeltreffen 2020 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließungen 2019–2020 zu den Berichten der Kommission über Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0298/2021),

A.

in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität zu einer zentralen Frage bei internationalen Angelegenheiten und einer Bedrohung für Frieden und Entwicklung geworden ist und eine gemeinsame und abgestimmte Reaktion der EU, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer internationalen Partner erforderlich macht;

B.

in der Erwägung, dass eine wirksame Bekämpfung des organisierten Verbrechens Teil des EU-Beitrittsprozesses ist, insbesondere beim Cluster „Wesentliche Elemente“ und in Verhandlungskapitel 24 — Justiz, Freiheit und Sicherheit;

C.

in der Erwägung, dass Korruption und organisierte Kriminalität in der gesamten Region des westlichen Balkans nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben und auch nachteilige Folgen für die Mitgliedstaaten der EU haben können; in der Erwägung, dass Netze der organisierten Kriminalität eng miteinander verflochten und sowohl in EU-Mitgliedstaaten als auch in Nicht-EU-Mitgliedstaaten verwurzelt sind;

D.

in der Erwägung, dass der Prozess der europäischen Integration der Länder des westlichen Balkans unmittelbar von der Normalisierung ihrer Beziehungen untereinander und zu den EU-Mitgliedstaaten abhängt;

E.

in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität im Westbalkan ein strukturelles Problem ist und tief verwurzelte Verbindungen zu Unternehmen und staatlichen Institutionen aufweist und eines der Symptome der Vereinnahmung von Staaten ist, die durch Reformen im Zusammenhang mit dem EU-Integrationsprozess überwunden werden soll;

F.

in der Erwägung, dass organisierte Kriminalität und Korruption mit Geldwäsche, Steuerflucht, Klientelismus und Straflosigkeit einhergehen;

G.

in der Erwägung, dass organisierte kriminelle Gruppen über Grenzen und ethnische Grenzen hinweg gut zusammenarbeiten, im Gegensatz zu den Polizei- und Justizbehörden der Länder des westlichen Balkans, die eine solche Koordinierung dringend verbessern müssen;

H.

in der Erwägung, dass Gruppen der organisierten Kriminalität bei Aktivitäten wie Menschenhandel, Schleusung von Migranten, Schmuggel von Kunstgegenständen und Geldwäsche mit Gruppen aus Staaten der erweiterten Nachbarschaft der EU zusammenarbeiten;

I.

in der Erwägung, dass harmonisierte rechtliche Rahmenbedingungen, ihre wirksame Umsetzung und unabhängige Stellen zur Korruptions- und Verbrechensbekämpfung sowie ein echter politischer Wille der Schlüssel zur Ausmerzung der organisierten Kriminalität sind;

J.

in der Erwägung, dass dem UNODC-Bericht „Measuring Organized Crime in the Western Balkans“ (Bestandsaufnahme der organisierten Kriminalität auf dem Westbalkan) zufolge Strafverfolgungen und Verurteilungen hauptsächlich auf niedrigrangige kriminelle Organisationen ausgerichtet sind und Anführer von Gruppen im Westbalkan häufiger Straflosigkeit genießen;

K.

in der Erwägung, dass sich die Organisationen der Zivilgesellschaft als wichtige Akteure bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption in der gesamten Region etabliert haben und eine entscheidende Rolle insbesondere bei der Überwachung und der Bewertung der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen spielen;

L.

in der Erwägung, dass mehr Forschung und mehr verlässliche Daten zur organisierten Kriminalität benötigt werden, um wirksame politische Maßnahmen zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption in der Region zu entwickeln;

M.

in der Erwägung, dass Bildung eine Schlüsselrolle bei der Prävention von Verbrechen und der Förderung einer Kultur der Gesetzestreue spielt;

N.

in der Erwägung, dass die Bedrohung durch Gruppen der organisierten Kriminalität aus dem westlichen Balkan in einigen Ländern zu Unrecht als Argument gegen den EU-Beitritt angeführt wurde und daher angemessen gegen diese Bedrohung vorgegangen werden muss, um den EU-Beitrittsprozess der Länder des westlichen Balkans weiter voranzutreiben;

O.

in der Erwägung, dass die Länder des westlichen Balkans umfassende Reformen in entscheidenden Bereichen durchführen und konkrete Ergebnisse bei der Justizreform und der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität erzielen müssen, um die EU-Beitrittskriterien zu erfüllen;

P.

in der Erwägung, dass die Stärkung des Rechtsstaatsprinzips und die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität Grundpfeiler der EU-Strategie für den westlichen Balkan von 2018 sind;

Q.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) rund 64 Mio. EUR für Projekte im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität in den westlichen Balkanstaaten bereitgestellt wurden, mit denen mehrere nationale und länderübergreifende Projekte finanziert wurden, mit denen eine wirksamere Rechtspflege in Fällen von organisierter Kriminalität und Korruption im Westbalkan unterstützt wurde, unter anderem durch die Überwachung von Gerichtsverfahren; in der Erwägung, dass IPA III auch spezifische Ziele umfasst, um wirksame Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels und des illegalen Handels mit Feuerwaffen, des Drogenhandels und der Geldwäsche zu entwickeln;

Allgemeine Lage

1.

betont, dass organisierte Kriminalität und Korruption in erster Linie den Bürgern der Länder des westlichen Balkans schaden, da sie ihr Recht auf Sicherheit und sozialen Zusammenhalt sowie ihr Vertrauen in das demokratische System untergraben, demokratische Reformen und den Beitrittsprozess behindern und auch potenzielle und tatsächliche nachteilige Folgen für die Sicherheit und Stabilität der EU-Mitgliedstaaten haben;

2.

betont, dass sich die Situation in Bezug auf die organisierte Kriminalität verschlechtert, wenn den Ländern des westlichen Balkans eine europäische Perspektive vorenthalten wird, und betont, dass sich die Lage nur durch die Förderung des EU-Integrationsprozesses und der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verbessern kann; betont, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Förderung der Integration in die EU sich gegenseitig verstärkende Prozesse sind, weshalb der Prozess der Integration in die EU beschleunigt werden muss;

3.

ist der Auffassung, dass die Verknüpfung der Visaliberalisierung für den Kosovo mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität kontraproduktiv ist, da kriminelle Tätigkeiten durch Isolation gefördert werden; betont noch einmal, dass der Kosovo alle Kriterien für die Visaliberalisierung erfüllt hat, und fordert den Rat auf, die Visaliberalisierung unverzüglich zu gewähren;

4.

stellt fest, dass Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität die wichtigsten Bereiche sind, in denen die Länder des westlichen Balkans spürbare Ergebnisse erreichen müssen, um auf ihrem Weg in die EU größere Fortschritte zu erzielen; fordert sie nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Förderung der notwendigen Reformen erheblich zu intensivieren, und fordert die EU auf, als Priorität der Erweiterungspolitik die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der einschlägigen internationalen Instrumente zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität durch finanzielle Unterstützung und praktische Zusammenarbeit zu fördern;

5.

begrüßt die am 14. April 2021 veröffentlichte EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 und fordert die EU dringend auf, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere mit den Ländern des westlichen Balkans, zu verstärken, um wirksam gegen diese grenzüberschreitende Bedrohung vorzugehen;

6.

stellt fest, dass fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten, Korruption, Desinformation, Elemente der staatlichen Vereinnahmung, Ungleichheit, Einmischung aus dem Ausland vonseiten nichtdemokratischer Regime wie Russland und China und der schleppende Prozess des EU-Beitritts zu den Faktoren zählen, die die Gesellschaften des westlichen Balkans anfällig für organisierte Kriminalität machen; fordert sowohl die Behörden der Länder des westlichen Balkans als auch ihre internationalen Partner, insbesondere die EU, auf, ihre Bemühungen zur Bewältigung dieser Herausforderungen zu verstärken, die zu Instabilität führen, die Integration untergraben und die demokratische und wirtschaftliche Entwicklung verzögern;

7.

bedauert das Fehlen eines echten politischen Willens bei Teilen der lokalen politischen Elite, organisierte Kriminalität und Korruption zu bekämpfen und alle Elemente der Vereinnahmung des Staates zu beseitigen;

8.

bedauert die mangelnde Unabhängigkeit und oftmals unzureichende Funktionsfähigkeit der Justiz in den Ländern des westlichen Balkans und fordert nachdrücklich, dass bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität ein strategischerer Ansatz gewählt wird; fordert die EU auf, weitere Unterstützung zu leisten, um eine professionelle und leistungsorientierte Strafrechtskultur zu fördern und die Integrität der Justiz zu verbessern; stellt fest, dass zwar Fortschritte bei der Reform der Justizsysteme erreicht wurden, jedoch weiterhin wesentliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um greifbare Ergebnisse zu erzielen;

9.

fordert die westlichen Balkanländer nachdrücklich auf, die Unzulänglichkeiten ihrer Strafrechtssysteme, einschließlich der Dauer der Verfahren, vollständig zu beseitigen; fordert die EU und andere internationale Partner auf, weitere Leitlinien für Strafverfolgungsbehörden und die Justiz vorzulegen, um die Professionalität und Leistungsfähigkeit der Strafjustiz zu verbessern;

10.

begrüßt, dass die Länder des westlichen Balkans EU-Standards und internationale Normen für die Rückführung von Vermögenswerten in nationales Recht umgesetzt haben und dass weitere Anstrengungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in der Region unternommen wurden, wie etwa die Entwicklung staatlicher Koordinierungsmechanismen und Sondergerichte und Strafverfolgungseinheiten; bedauert jedoch, dass die Umsetzung nach wie vor gering ist, und fordert die Behörden des Westbalkans nachdrücklich auf, eine solide Erfolgsbilanz bei der Einziehung solcher Vermögenswerte zum Nutzen aller ihrer Bürger zu erzielen und die Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen von Verbrechen als Priorität bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität festzulegen; fordert die EU auf, die Strafverfolgungsbehörden bei der Schaffung angemessener Kapazitäten sowie geeigneter Bedingungen und Ressourcen zu unterstützen, und betont insbesondere, dass das Fachwissen der Staatsanwaltschaft im Bereich Finanzforensik verbessert werden muss;

11.

fordert die westlichen Balkanstaaten auf, ihre Bemühungen nicht nur auf Einzelfälle, sondern auf die Verfolgung krimineller Organisationen als Ganzes zu konzentrieren und so eine angemessene Erfolgsbilanz bei der Verfolgung und Verurteilung bekannter Krimineller zu erzielen; stellt fest, dass die richtige Einstufung von Straftaten als „organisiert“ und die genaue Untersuchung dieser Straftaten von wesentlicher Bedeutung für die strafrechtliche Reaktion sind; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, die Gesetzeslücken zu schließen, denen Informanten und Hinweisgebern ausgesetzt sind, und sie vor Belästigungen, Klagen oder Bedrohungen zu schützen, um die Kapazitäten zur Zerschlagung organisierter krimineller Gruppen zu erhöhen und Korruption und organisierte Kriminalität erfolgreich zu bekämpfen; unterstützt den Austausch über bewährte Verfahrensweisen mit den Mitgliedstaaten, die die organisierte Kriminalität besonders erfolgreich bekämpft haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, Regelungen für den Zeugenschutz, auch durch Umsiedlung, zu unterstützen;

12.

fordert die Länder des westlichen Balkans auf, eine nachhaltige Erfolgsbilanz bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche zu führen und regelmäßig nationale Berichte zu diesem Thema zu erstellen sowie die interinstitutionelle Zusammenarbeit, auch bei der Erfassung und dem Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, zu stärken, um das organisierte Verbrechen besser verstehen und bekämpfen zu können;

13.

weist erneut darauf hin, dass die politischen und administrativen Verbindungen zur organisierten Kriminalität durch klare Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und eine wirksame Verfolgung prominenter Korruptionsfälle beseitigt werden müssen; fordert die EU auf, die Konsolidierung leistungsorientierter öffentlicher Verwaltungen stärker zu unterstützen; ist hochgradig alarmiert über Meldungen und Anschuldigungen über Verbindungen zwischen hochrangigen politischen Persönlichkeiten und kriminellen Organisationen sowie darüber, dass das Justizsystem nicht in der Lage ist, diesen Anschuldigungen nachzugehen; betont, dass die Bauwirtschaft in den Ländern des westlichen Balkans zu den Bereichen gehört, die für organisiertes Verbrechen und Korruption am anfälligsten sind;

14.

ist besorgt darüber, dass die COVID-19-Pandemie von kriminellen Organisationen ausgenutzt wurde, auch durch den Missbrauch der direkten öffentlichen Auftragsvergabe für wichtige medizinische Ausrüstung und Dienstleistungen für Gesundheitseinrichtungen, den Verkauf gefälschter COVID-19-Zertifikate und die zunehmende Praxis des Kreditwuchers; fordert die Behörden des westlichen Balkans auf, Maßnahmen gegen gefälschte Impfstoffe und Impfbescheinigungen zu ergreifen; fordert die Kommission auf, Budgethilfen an klare Ziele für die Bekämpfung von Korruption zu knüpfen; betont, dass zu diesem Zweck tragfähige Mechanismen zur Überwachung ihrer Umsetzung geschaffen werden müssen;

15.

weist darauf hin, dass im IPA III eine starke Konditionalität vorgesehen ist und dass Fördermittel im Falle eines erheblichen Rückschritts oder des dauerhaften Fehlens von Fortschritten im Bereich der so genannten „wesentlichen Elemente“, insbesondere im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, vor allem der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, angepasst oder sogar ausgesetzt werden müssen; betont, dass es im Sicherheitsinteresse und in der Verantwortung der EU liegt, dafür zu sorgen, dass EU-Mittel keine kontraproduktive Wirkung entfalten, indem klientelistische Netzwerke korrupter Politiker und privilegierter Unternehmen unterstützt werden;

16.

stellt fest, dass vor dem Zerfall Jugoslawiens bereits Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität, Politik und Unternehmen bestanden und diese seit den 1990er Jahren fortbestehen; verurteilt den offensichtlichen Mangel an Bereitschaft der zuständigen Behörden, die Archive des ehemaligen Jugoslawien zu öffnen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung, die Archive des ehemaligen Jugoslawien zu öffnen und insbesondere Zugang zu den Akten des ehemaligen jugoslawischen Geheimdienstes (UDBA) und des Geheimdienstes der jugoslawischen Volksarmee (KOS) zu gewähren und die Akten auf Antrag an die jeweiligen Regierungen zurückzugeben;

17.

unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Austauschs nachrichtendienstlicher Erkenntnisse mit den Mitgliedstaaten, mit internationalen Partnern wie den Vereinigten Staaten, Kanada und dem Vereinigten Königreich sowie mit internationalen Organisationen wie der NATO, der GRECO, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und dem UNODC;

18.

begrüßt das erneuerte konstruktive Engagement der USA im Westbalkan, einschließlich ihres Schwerpunkts auf der Bekämpfung von Korruption; hebt in diesem Zusammenhang die US-amerikanische Durchführungsverordnung zur Verhängung von Sanktionen gegen Personen hervor, die zur Destabilisierung der Lage in den Ländern des westlichen Balkans beitragen, sowie die Maßnahmen der USA gegen Einzelpersonen und Einrichtungen wegen erheblicher Korruptionshandlungen; fordert die EU auf, eine mögliche Abstimmung mit solchen Maßnahmen sorgfältig zu prüfen;

Spezifische Formen der organisierten Kriminalität

19.

stellt fest, dass die Länder des westlichen Balkans sowohl Herkunfts-, Ziel- als auch Transitländer des Menschenhandels sind, dessen Ziel zumeist Frauen und Kinder sind, die zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung gehandelt werden; weist darauf hin, dass Menschenhandel das Verbrechen mit dem größten Anteil an Verbindungen zum organisierten Verbrechen ist; fordert die zuständigen Behörden auf, den Schwerpunkt stärker auf die Prävention und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Gruppen zu legen, die eher den Risiken des Menschenhandels ausgesetzt sind, und hebt die Notwendigkeit eines bereichsübergreifenden geschlechtersensiblen Ansatzes hervor; begrüßt gemeinsame Maßnahmen mit internationalen Partnern, darunter Interpol und Europol, die zur Festnahme mutmaßlicher Menschenhändler und Schleuser geführt haben;

20.

stellt fest, dass die Länder des westlichen Balkans als Transitkorridor für Migranten und Flüchtlinge dienen und dass die großen Bevölkerungsbewegungen in den letzten Jahren eine enorme Herausforderung für die Region und die Mitgliedstaaten darstellten; fordert verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten und zum Schutz der Grundrechte geschmuggelter Personen, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger, sowie einen verstärkten Informationsaustausch und eine bessere Koordinierung zwischen den Ländern des westlichen Balkans und mit den Mitgliedstaaten; ermutigt die EU und ihre Mitgliedstaaten, mehr Unterstützung bei der Bewältigung dieser Probleme zu leisten, z. B. durch finanzielle und technische Unterstützung, den Abschluss von informellen Vereinbarungen und Statusvereinbarungen und die Förderung der Zusammenarbeit über die gemeinsame operative Stelle (Joint Operational Office) und die operative Plattform — östliche Mittelmeerroute, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse der westlichen Balkanroute zu berücksichtigen sind, sowie durch Unterstützung bei der Schaffung menschenwürdiger Aufnahmebedingungen; fordert einen verstärkten Schutz der EU-Außengrenzen in Zusammenarbeit mit den westlichen Balkanstaaten;

21.

betont, dass der Umgang mit kriminellen Finanzströmen von entscheidender Bedeutung für die Aufdeckung krimineller Aktivitäten und die Verhinderung einer Unterwanderung der legalen Wirtschaft ist; betont, dass Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums ein wichtiges politisches Instrument zur Bekämpfung von Korruption, die Eindämmung illegaler Finanzströme und die Bekämpfung von Steuerflucht ist; begrüßt die Bemühungen der Regierungen der Länder des westlichen Balkans zur Bekämpfung der Geldwäsche, unter anderem durch die Annahme überarbeiteter Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche; ist jedoch besorgt über ihre unzureichende Umsetzung; weist erneut darauf hin, dass die Durchsetzung von Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht sowie die Transparenz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer erheblich verbessert werden müssen, und zwar auch im Bankensektor;

22.

nimmt mit Besorgnis den großen Anteil der Schattenwirtschaft (schätzungsweise mehr als 30 % des BIP in der Region) und die massiven illegalen Bargeldzahlungen zur Kenntnis, die durch den westlichen Balkan fließen; fordert die Regierungen in der Region auf, Maßnahmen zur Reduzierung der Informalität zu ergreifen, wo dies möglich ist; betont, dass sich durch eine unzureichende Regulierung des Online-Bankings das Risiko von Geldwäsche erhöht, und fordert die Länder des westlichen Balkans und die Kommission auf, die Frage der internationalen und regionalen Harmonisierung im Rahmen des EU-Erweiterungsprozesses zu behandeln;

23.

begrüßt die Zusage der Länder des westlichen Balkans, den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu bekämpfen, insbesondere im Wege der Annahme eines regionalen Fahrplans auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan in London, mit dem der unerlaubte Besitz, die unerlaubte Verwendung und die unerlaubte Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der unerlaubte Handel mit ihnen bekämpft werden sollen; betont jedoch, dass der unerlaubte Besitz und Handel mit Feuerwaffen laut dem EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020–-2025) weiterhin ein schwerwiegendes Problem darstellt, da viele Waffen, die im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität in der EU gefunden und verwendet werden, aus der Region stammen; fordert die sechs Staaten des westlichen Balkans auf, in Programme zur Unterstützung der Entwaffnung zu investieren;

24.

hebt die wichtige Arbeit der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) beim Ausbau der Kapazitäten nationaler und regionaler Akteure zur Kontrolle und Einschränkung der Verbreitung und des Missbrauchs von Kleinwaffen und leichten Waffen hervor und fordert nachdrücklich eine größere Zusammenarbeit und eine bessere Koordinierung mit der SEESAC;

25.

stellt fest, dass die sechs Länder des westlichen Balkans nach wie vor eine wichtige Transitregion für den Drogenhandel sind und dass die Herstellung von und der Handel mit Drogen die am häufigsten verurteilten Straftaten in der Region sind; begrüßt die steigende Zahl gemeinsamer Drogenbekämpfungsmaßnahmen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU, wie Europol, und den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Länder des westlichen Balkans intensiviert wird; betont, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Kapazitäten ausbauen müssen, um den Drogenhandel besser überwachen und bekämpfen zu können;

26.

nimmt die Zunahme der organisierten Cyberkriminalität zur Kenntnis; begrüßt die Bemühungen der Länder des westlichen Balkans, ihre Kapazitäten zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu erweitern, sowie die höhere Zahl der strafrechtlichen Verfolgungen wegen Cyberkriminalität; fordert die EU auf, die Länder des westlichen Balkans mit den geeigneten Instrumenten und Mitteln zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und anderen Online-Bedrohungen zu unterstützen, unter anderem durch das neu eingerichtete Europäische Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit; betont die Wichtigkeit der Bekämpfung von manipulativer Desinformation in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Partnern;

27.

fordert die EU und die Länder des westlichen Balkans auf, gemeinsam gegen die ständigen und zunehmenden Bedrohungen für den Schutz und Erhalt des kulturellen Erbes und gegen den Schmuggel von Kulturgütern, insbesondere in Konfliktzonen, vorzugehen; fordert nachdrücklich eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, einschließlich des unverzüglichen Informationsaustauschs zwischen den nationalen Nachrichtendiensten, und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Kunst- und Archäologie-Experten;

28.

stellt fest, dass die Länder des westlichen Balkans ihre Bemühungen zur Bekämpfung anderer illegaler Tätigkeiten krimineller Vereinigungen, zu denen unter anderem Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltkriminalität wie illegaler Holzeinschlag sowie Wilderei und Erpressung gehören, verstärken müssen;

Zusammenarbeit mit der EU (ihren Mitgliedstaaten und Agenturen) und interregionale Zusammenarbeit

29.

begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern des westlichen Balkans bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und fordert die EU auf, den Aufbau von Kapazitäten in den westlichen Balkanstaaten und die Erleichterung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität weiter zu unterstützen; betont, dass bei jedem Abkommen über die Zusammenarbeit mit den EU-Strukturen die Grundrechte uneingeschränkt geachtet und ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt werden müssen; fordert die Länder des westlichen Balkans zu einer weiteren legislativen Harmonisierung mit dem Besitzstand der Union im Hinblick auf das öffentliche Beschaffungswesen, die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus, Geldwäsche und Cyberkriminalität auf;

30.

empfiehlt, dass bestehende, von der EU geförderte Strukturen wie die regionalen Kooperationsräte gestärkt werden, damit sichergestellt ist, dass sie eine beständige Rolle bei der Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und den Ländern des westlichen Balkans spielen;

31.

begrüßt den Abschluss von Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und Albanien, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien sowie die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Aufnahme von Verhandlungen über ein ähnliches Abkommen mit dem Kosovo so schnell wie möglich zu genehmigen, da die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit allen Ländern des westlichen Balkans für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere von Menschenhandel und Drogenschmuggel, die die Mehrzahl der kriminellen Tätigkeiten der Region ausmachen, von entscheidender Bedeutung ist; stellt fest, dass Eurojust etwa 200 gemeinsame strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Ländern des westlichen Balkans unterstützt hat;

32.

würdigt die erfolgreiche Zusammenarbeit mit Verbindungsstaatsanwälten aus Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, die zu Eurojust entsandt wurden, um bei grenzüberschreitenden Ermittlungen, an denen ihre Länder beteiligt sind, Unterstützung zu leisten und hebt die deutliche Zunahme der Fallarbeit nach der Ernennung von Verbindungsstaatsanwälten hervor; spricht sich in diesem Zusammenhang für eine ähnliche Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern des westlichen Balkans aus; begrüßt, dass die Zahl der Fälle von justizieller Zusammenarbeit seit 2019 trotz der schwierigen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie gestiegen ist;

33.

betont, dass der westliche Balkan eine Region von besonderer Bedeutung für Europol ist; begrüßt die Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit zwischen Europol und fünf Ländern des westlichen Balkans sowie die Arbeitsvereinbarung mit den Strafverfolgungsbehörden des Kosovo; fordert die vollständige Umsetzung dieser Vereinbarungen und würdigt die erfolgreichen Maßnahmen, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit durchgeführt wurden; begrüßt die Eröffnung des Europol-Verbindungsbüros in Albanien im Jahr 2019 und den Beschluss, ähnliche Verbindungsbüros in Bosnien und Herzegowina und in Serbien zu eröffnen; spricht sich für eine ähnliche Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern des westlichen Balkans aus; betont ferner die Wichtigkeit der Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF); fordert in diesem Zusammenhang die EU und die Länder des westlichen Balkans auf, einen Rahmen für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und den Ländern des westlichen Balkans zu schaffen, damit die EUStA ihre Zuständigkeiten im Bereich der EU-Mittel, insbesondere bei den IPA III-Mitteln in den Ländern des westlichen Balkans, wirksam ausüben kann;

34.

begrüßt die Arbeitsvereinbarungen, die die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) mit den Ländern des westlichen Balkans zu spezifischen Themen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität geschlossen hat; betont, dass die bestehenden Verfahren zwischen der CEPOL und der Region des Westbalkans verstärkt werden müssen; nimmt die von der GRECO herausgegebenen speziellen Länderberichte zur Kenntnis und betont, wie wichtig es ist, dass die EU-Beitrittsländer die Zusammenarbeit mit der GRECO verbessern und ihre spezifischen Empfehlungen umfassend umsetzen;

35.

betont, dass Interpol ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung organisierter Kriminalität ist; bedauert, dass der Kosovo trotz vielfacher Versuche seinerseits noch nicht Mitglied von Interpol ist; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Antrag des Kosovo auf Beitritt zur Organisation aktiv zu unterstützen; ist der Ansicht, dass durch eine Mitgliedschaft aller sechs Länder des westlichen Balkans bei Interpol die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität weiter verbessert würde;

36.

begrüßt das Inkrafttreten der Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Grenzverwaltung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und Albanien, Montenegro und Serbien, die es Frontex ermöglichen, gemeinsame Operationen in diesen Ländern durchzuführen, um das Grenzmanagement zu verbessern, grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und die irreguläre Migration im Einklang mit internationalen Standards und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte zu kontrollieren; begrüßt die ähnlichen Statusvereinbarungen, die mit Nordmazedonien und Bosnien und Herzegowina eingeleitet wurden, und fordert alle Seiten auf, die Ratifizierung dieser Abkommen so bald wie möglich voranzutreiben und an einem ähnlichen Abkommen mit dem Kosovo zu arbeiten; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Frontex und den Ländern des westlichen Balkans bei Fragen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität weiterentwickelt werden muss;

37.

bekräftigt, dass der Schwerpunkt verstärkt auf Präventionsmaßnahmen und Bildung, insbesondere auf Fragen im Zusammenhang mit den nachteiligen Folgen von organisierter Kriminalität, Menschen-, Drogen- und Waffenhandel für die Gesellschaften, sowie auf ein angemessenes Verständnis der Bürgerschaft gelegt und die Resilienz gestärkt werden muss, wobei den sozioökonomischen Bedingungen, insbesondere in stadtnahen und ländlichen Gebieten, mehr Beachtung zu schenken ist und lokale Initiativen zur Verringerung der Anfälligkeit für Kriminalität und Korruption unterstützt werden müssen, und betont, dass ein bereichsübergreifender, geschlechtersensibler Ansatz wichtig ist; betont, wie wichtig der Aufbau demokratischer Kapazitäten in der Region Westbalkan ist, unter anderem durch spezielle Programme und Pilotprojekte zur Stärkung der partizipativen Demokratie und zur Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Verbrechen und Korruption;

38.

betont, dass die Verbindungen zwischen kriminellen Organisationen und radikalisierten Einzelpersonen sowie terroristischen Organisationen überwacht werden müssen; hebt die wichtige Rolle der EU bei der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche hervor; fordert zu einer weiteren Zusammenarbeit in dieser Hinsicht auf, vor allem durch eine Unterstützung der EU für die Ausbildung von Finanzsachverständigen in der Region, den Informationsaustausch sowie den Austausch von bewährten Verfahren und Wissen; begrüßt, dass die Teilnehmer des Gipfeltreffens EU-Westbalkan, das am 5. Juli 2021 in Berlin stattfand, anerkannt haben, dass eine Reaktion von Seiten vieler Akteure notwendig ist, was auch die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und zivilgesellschaftlichen Organisationen einschließt, um die Wirksamkeit der gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität, illegalen Finanzströmen, Korruption und Terrorismus zu erhöhen;

39.

betont, dass die regionale Zusammenarbeit für eine wirksame Bekämpfung der organisierten Kriminalität von entscheidender Bedeutung ist; würdigt die Arbeit bestehender regionaler Initiativen zur Stärkung der interinstitutionellen Beziehungen bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zwischen den Ländern des westlichen Balkans, wie des Südosteuropäischen Zentrums für Strafverfolgung, und fordert zu einer weiteren regionalen Zusammenarbeit bei der wirksameren Bekämpfung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität auf;

40.

würdigt die Rolle regionaler Initiativen, an denen EU-Mitgliedstaaten und Länder des westlichen Balkans beteiligt sind, wie die Strategie der Europäischen Union für den adriatisch-ionischen Raum (EUSAIR), die Adriatisch-Ionische Initiative (AII), die Mitteleuropäische Initiative (MEI) und den Berlin-Prozess; fordert sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch die Länder des westlichen Balkans auf, sich an diesen Initiativen zu beteiligen und ihr Potenzial voll auszuschöpfen;

41.

begrüßt die Finanzierung von Projekten durch das IPA, die die gesamte Region abdecken und mit denen die Fähigkeiten der Länder des westlichen Balkans zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität verbessert werden sollen; würdigt insbesondere das Zeugenschutzprogramm im Rahmen von IPA II, das zur Einrichtung des „Balkan Network“ geführt hat; fordert, dass diese Zusammenarbeit fortgesetzt wird und dass die Partner des Westbalkans Eigenverantwortung übernehmen, damit das Netzwerk lebendig bleibt;

42.

bringt seine Unterstützung für das mit der IPA finanzierte länderübergreifende Programm zur Unterstützung einer leistungsfähigeren Justizverwaltung bei Fällen von Korruption und organisierter Kriminalität in den Ländern des westlichen Balkans durch Prozessbeobachtung zum Ausdruck, das einen Schritt hin zu einer wirksameren Reaktion der Justizbehörden auf Korruption und organisierte Kriminalität im Westbalkan darstellt; fordert die Regierungen der Länder des westlichen Balkans auf, die Empfehlungen, die im Rahmen von Peer-Reviews durch Sachverständige der Mitgliedstaaten abgegeben wurden, vollständig umzusetzen;

43.

ist der Ansicht, dass die Partner aus dem Westbalkan aktiv an der Konferenz zur Zukunft Europas teilnehmen und an einer breiteren europäischen Diskussion über die Bekämpfung von organisierter Kriminalität beteiligt werden sollten;

44.

fordert die internationalen Geber auf, eine bessere Abstimmung der verschiedenen Programme zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption in den Ländern des westlichen Balkans sicherzustellen, um Überschneidungen zu vermeiden und die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu erhöhen;

45.

stellt mit Besorgnis fest, dass es an verlässlichen Daten über die organisierte Kriminalität in der Region mangelt, und fordert die Länder des westlichen Balkans auf, das Wissen über organisierte Kriminalität zu verbessern, indem sie ihre Kapazitäten zur Erhebung und Verarbeitung zuverlässiger Daten über organisierte Kriminalität ausbauen; betont, dass eine eingehendere interdisziplinäre Forschung und ein bereichsübergreifender geschlechtersensibler Ansatz erforderlich sind, und fordert die Länder des westlichen Balkans auf, mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um nationale statistische Systeme einzurichten, in denen die organisierte Kriminalität erfasst und analysiert wird, damit effiziente, faktengestützte Strategien zur Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption besser konzipiert werden können;

Rolle der Zivilgesellschaft und der Medien

46.

unterstreicht die entscheidende Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie von Wissenschaftlern und Journalisten bei der Überwachung der Arbeit der Regierungen, der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und der Bewertung der Erfolgsbilanz bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität; stellt fest, dass die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für die Teilhabe zivilgesellschaftlicher Organisationen in den Westbalkanländern weitgehend vorhanden sind, bedauert jedoch, dass ihr Potenzial nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wird, und dass die Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit Korruption und organisierter Kriminalität befassen, in einigen Fällen mit Feindseligkeit seitens ihrer Regierungen konfrontiert sind; fordert, dass zivilgesellschaftliche Organisationen stärker in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden und dass sie einen sinnvollen Beitrag zu wichtigen Rechtsvorschriften leisten können; fordert die staatlichen Stellen des westlichen Balkans in diesem Zusammenhang auf, dringend bessere Gesetze über den freien Zugang zu Informationen im Wege inklusiver Verfahren auszuarbeiten, zu verabschieden und umzusetzen;

47.

würdigt die wichtige Rolle, die Organisationen der Zivilgesellschaft bei der präventiven Arbeit, bei der Unterstützung gefährdeter Gruppen, bei der Gestaltung der Politik und bei der Übernahme einer Aufsichtsfunktion spielen, wenn es keine unabhängigen öffentlichen Stellen gibt; ist besorgt über Verleumdungskampagnen, Ausübung von Druck und Einschüchterungsversuche, durch die der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen weiter eingeschränkt wird;

48.

fordert zivilgesellschaftliche Organisationen im Westbalkan auf, stärkere Netzwerke zwischen Akteuren der Zivilgesellschaft aufzubauen, lokale Partner zu ermitteln, die sich mit ähnlichen Themen befassen, und weitere Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen, um die Art und die Ursachen der organisierten Kriminalität zu verstehen und die Prävention von Radikalisierung in der Region zu unterstützen; begrüßt die Beiträge zu strategischen Kommunikationskampagnen durch Akteure wie das Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung und das Europäische Netzwerk für strategische Kommunikation;

49.

stellt fest, dass viele Organisationen der Zivilgesellschaft von privater Finanzierung abhängig sind und Schwierigkeiten haben, genügend Mittel für die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu beschaffen; räumt ein, dass Zuschüsse häufig an kurzfristige Projekte vergeben werden, und dass es wenig Unterstützung für Tätigkeiten zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität gibt; stellt fest, dass die Kurzzeitfinanzierung häufig zur Folge hat, dass die Mitarbeiter lediglich für projektspezifische Zwecke eingestellt werden, was dazu führt, dass keine stabilen Beschäftigungsstandards bestehen und die Mitarbeiter wenig Möglichkeit haben, Kernkompetenzen zu erwerben, wodurch wiederum die langfristige strategische Planung beeinträchtigt wird;

50.

lobt die wertvolle Arbeit investigativer Journalisten, die über prominente Fälle berichten und Verbindungen zwischen organisierten kriminellen Gruppen, Politikern und Unternehmen offenlegen; verurteilt aufs Schärfste aggressive Handlungen, einschließlich gezielter Tötungen, Einschüchterungen, Hassreden und Verleumdungskampagnen gegen investigative Journalisten und die Zivilgesellschaft; nimmt mit besonderer Besorgnis Fälle von Hassreden und Verleumdungskampagnen von Staatsbeamten, Abgeordneten und Vertretern von Regierungen, und Regierungsparteien sowie von Medien, die sich im Besitz des Staates befinden oder teilweise vom Staat finanziert werden, zur Kenntnis; fordert die Behörden und die Strafverfolgungsbehörden auf, dafür zu sorgen, dass investigative Journalisten und die Zivilgesellschaft geschützt werden und ungehindert arbeiten können, und fordert nachdrücklich, dass alle Formen von Hassreden, die sich gegen Minderheiten und schutzbedürftige Gruppen richten, insbesondere in Bezug auf nationale oder ethnische Herkunft, bestraft werden; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst erneut auf, ihre Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen, reformorientierten Politikern, Wissenschaftlern und unabhängigen Medien vor Ort zu verstärken und diese zu unterstützen; fordert die Kommission und die EU-Delegationen vor Ort auf, mit lokalen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um die Verfahren für eine regelmäßige Prozessbeobachtung von Fällen der organisierten Kriminalität und der Korruption zu verbessern;

51.

bedauert zutiefst, dass immer mehr strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) eingereicht werden, die häufig dazu genutzt werden, Journalisten und Einzelpersonen zu bedrohen, um zu verhindern, dass sie das Fehlverhalten von Machthabern offenlegen; fordert die Behörden im Westbalkan auf, ihre Bemühungen deutlich zu verstärken und Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, die Unabhängigkeit der Nachrichtenredaktionen und den Schutz der Medienfreiheit vor politischer Einflussnahme sicherzustellen, die wesentliche Bestandteile einer demokratischen Gesellschaft und wichtig für eine erfolgreiche Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption sind;

o

o o

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Länder des westlichen Balkans zu übermitteln.

(1)  ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11.

(2)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 47.

(3)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 129.


Donnerstag, 16. Dezember 2021

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/96


P9_TA(2021)0507

Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2020 (2021/2019(INI))

(2022/C 251/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,

gestützt auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Artikel 20, 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), aus denen der hohe Stellenwert ersichtlich wird, den der Vertrag dem Recht der EU-Bürger und in der EU ansässigen Personen einräumt, sich mit ihren Anliegen an das Parlament zu wenden,

unter Hinweis auf Artikel 228 AEUV über die Rolle und die Funktionen des Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) über das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten,

unter Hinweis auf die Bestimmungen des AEUV zum Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere auf die Artikel 258 und 260,

gestützt auf Artikel 54 und Artikel 227 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0323/2021),

A.

in der Erwägung, dass beim Parlament im Jahr 2020 1 573 Petitionen eingegangen sind, was einem Anstieg um 15,9 % gegenüber den 1 357 im Jahr 2019 eingereichten Petitionen und einem Anstieg um 28,9 % gegenüber den 1 220 im Jahr 2018 eingereichten Petitionen entspricht;

B.

in der Erwägung, dass sich im Jahr 2020 die Zahl der Nutzer, die eine oder mehrere Petitionen auf dem Petitions-Webportal des Parlaments unterstützten, auf 48 882 belief, was einem erheblichen Anstieg gegenüber den 28 076 im Jahr 2019 verzeichneten Nutzern entspricht; in der Erwägung, dass die Zahl der Klicks zur Unterstützung von Petitionen im Jahr 2020 ebenfalls anstieg und sich insgesamt auf 55 129 belief;

C.

in der Erwägung, dass die große Zahl von Petitionen, in denen die Bürger Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und sozioökonomische Notlagen infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie zum Ausdruck brachten, erheblich dazu beigetragen hat, dass die Zahl der erfassten Petitionen im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren gestiegen ist; in der Erwägung, dass 13,23 % der 2020 eingegangenen Petitionen die COVID-19-Pandemie betrafen;

D.

in der Erwägung, dass die hohe Zahl der 2020 eingereichten Petitionen zeigt, dass sich die Bürger in Krisenzeiten auf ihre gewählten Vertreter auf EU-Ebene verlassen, indem sie ihre Bedenken und Beschwerden unmittelbar an diese richten;

E.

in der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Petitionen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der EU jedoch nach wie vor gering ist, was zeigt, dass noch stärkere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Bürger auf ihr Petitionsrecht aufmerksam zu machen und sie zu ermutigen, es wahrzunehmen; in der Erwägung, dass die Bürger bei der Ausübung ihres Petitionsrechts erwarten, dass die EU-Organe einen Mehrwert erbringen und eine Lösung für ihre Probleme aufzeigen;

F.

in der Erwägung, dass die Kriterien für die Zulässigkeit von Petitionen in Artikel 227 AEUV und Artikel 226 der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt sind, wonach Petitionen von Bürgern der EU sowie Personen mit Wohnort in der EU in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und sie unmittelbar betreffen, einzureichen sind;

G.

in der Erwägung, dass von den 1 573 im Jahr 2020 eingereichten Petitionen 392 für unzulässig erklärt und 51 zurückgezogen wurden; in der Erwägung, dass der relativ hohe Prozentsatz (24,92 %) der unzulässigen Petitionen im Jahr 2020 zeigt, dass noch immer ein weit verbreiteter Mangel an Klarheit über den Umfang und die Grenzen der Zuständigkeitsbereiche der Union besteht;

H.

in der Erwägung, dass das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, zu den Grundrechten der EU-Bürger gehört; in der Erwägung, dass das Petitionsrecht den EU-Bürgern und in der EU ansässigen Personen einen offenen, demokratischen und transparenten Mechanismus bietet, um sich unmittelbar an ihre gewählten Vertreter zu wenden, und daher von grundlegender Bedeutung ist, um den Bürgern eine aktive Beteiligung an den Tätigkeitsbereichen der Union zu ermöglichen;

I.

in der Erwägung, dass das Petitionsrecht dem Parlament die Möglichkeit bietet, besser auf Beschwerden und Bedenken in Bezug auf die Achtung der Grundrechte der EU und die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU in den Mitgliedstaaten zu reagieren; in der Erwägung, dass Petitionen daher eine nützliche Informationsquelle über Fälle von falscher Anwendung oder Verletzung von EU-Recht sind und es dem Europäischen Parlament und anderen Organen der EU somit ermöglichen, die Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts und seine potenziellen Auswirkungen auf die Rechte der EU-Bürger und -Einwohner zu bewerten;

J.

in der Erwägung, dass das Parlament bei der Weiterentwicklung des Petitionsverfahrens international lange eine führende Rolle gespielt hat und weiterhin das offenste und transparenteste Petitionsverfahren in Europa besitzt, das Petenten eine Beteiligung an seinen Tätigkeiten ermöglicht;

K.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss jede beim Parlament eingereichte Petition sorgfältig prüft und bearbeitet; in der Erwägung, dass jeder Petent das Recht hat, innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort und Informationen über die Entscheidung über die Zulässigkeit und die vom Ausschuss getroffenen Folgemaßnahmen in seiner eigenen Sprache oder in der in der Petition verwendeten Sprache zu erhalten; in der Erwägung, dass jeder Petent beantragen kann, dass seine Petition auf der Grundlage neuer relevanter Erkenntnisse erneut behandelt wird;

L.

in der Erwägung, dass sich die Tätigkeit des Petitionsausschusses auf die von den Petenten dargelegten Anregungen stützt; in der Erwägung, dass die von den Petenten in ihren Petitionen und in den Ausschusssitzungen vorgelegten Informationen zusammen mit der Bewertung der Kommission und den Antworten der Mitgliedstaaten und sonstiger Stellen für die Arbeit des Ausschusses von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass mit zulässigen Petitionen auch ein wertvoller Beitrag zu der Arbeit der anderen parlamentarischen Ausschüsse geleistet wird, da sie vom Petitionsausschuss mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme oder Informationen an andere Ausschüsse weitergeleitet werden;

M.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss der Prüfung und öffentlichen Erörterung von Petitionen in seinen Sitzungen größte Bedeutung beimisst; in der Erwägung, dass Petenten das Recht haben, ihre Petitionen vorzustellen, und in der Aussprache häufig das Wort ergreifen und somit aktiv zur Arbeit des Ausschusses beitragen; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss im Jahr 2020 13 Ausschusssitzungen abgehalten hat, in denen 116 Petitionen mit 110 anwesenden Petenten erörtert wurden, wobei sich 78 Petenten aktiv beteiligten, indem sie das Wort ergriffen; in der Erwägung, dass die geringere Zahl an Petitionen, die im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 in Sitzungen erörtert wurden, auf die verkürzten Zeiträume für Ausschusssitzungen, insbesondere in der Zeit von April bis Juli, aufgrund der eingeschränkten Dolmetschdienste infolge der Vorsorgemaßnahmen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen ist;

N.

in der Erwägung, dass die Bedenken, die in den im Jahr 2020 eingereichten Petitionen geäußert wurden, neben vielen anderen Tätigkeitsbereichen vor allem die Grundrechte (insbesondere die Auswirkungen der Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 auf die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie sowie die Freizügigkeit, das Recht auf Arbeit, das Recht auf Information und das Recht auf Bildung sowie eine große Anzahl von Petitionen zu den Rechten von LGBTIQ in der Union), die Gesundheit (insbesondere Fragen zu der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die sich aus der Pandemie ergeben hat, angefangen beim Schutz der Gesundheit der Bürger, einschließlich Behandlungen und Schutzausrüstung, bis hin zur Bewältigung der Gesundheitskrise in den Mitgliedstaaten und dem Erwerb und der Verteilung von Impfstoffen), die Umwelt (hauptsächlich in Bezug auf Bergbautätigkeiten und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die nukleare Sicherheit, die Luftverschmutzung und die Verschlechterung des Zustands der natürlichen Ökosysteme), die Justiz (insbesondere Themen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Justiz, mutmaßlichen verfahrenstechnischen Unregelmäßigkeiten oder Bedenken im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, zusammen mit grenzüberschreitenden Fällen der Kindesentführung und Sorgerechtsfragen), die Beschäftigung (insbesondere der Zugang zum Arbeitsmarkt und prekäre Arbeitsverhältnisse), die Bildung (insbesondere Fragen im Zusammenhang mit diskriminierendem Zugang zur Bildung) und den Binnenmarkt (insbesondere Fragen im Zusammenhang mit nationalen Reisebeschränkungen vor dem Hintergrund der Pandemie und ihren Auswirkungen auf die Freizügigkeit von Personen inner- und außerhalb der EU) sowie die Durchführung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union betrafen;

O.

in der Erwägung, dass 79,7 % (1 254 Petitionen) der 2020 eingegangenen Petitionen über das Petitions-Webportal des Parlaments eingereicht wurden, im Vergleich zu 73,9 % (1 003 Petitionen) im Jahr 2019, was bestätigt, dass das Petitions-Webportal des Parlaments der bei weitem am häufigste genutzte Kanal für die Einreichung von Petitionen von Bürgern beim Parlament geworden ist;

P.

in der Erwägung, dass das Petitions-Webportal im Jahr 2020 zu einem benutzerfreundlicheren, sichereren und für die Bürger besser zugänglichen Portal weiterentwickelt wurde; in der Erwägung, dass die häufig gestellten Fragen aktualisiert wurden und eine Reihe von Verbesserungen im Bereich des Datenschutzes vorgenommen wurde, um die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten umzusetzen, und dass ein neues Verfahren für die Wiederherstellung des Kennworts eingeführt wurde; in der Erwägung, dass die Verknüpfungen zwischen dem Petitions-Webportal, ePeti und PETIGREF weiterentwickelt wurden und Anstrengungen unternommen wurden, um die Integration von externen Entwicklungen und Hermes sicherzustellen; in der Erwägung, dass eine große Anzahl von individuellen Ersuchen um Hilfe erfolgreich bearbeitet wurde;

Q.

in der Erwägung, dass im Jahr 2020 zahlreiche Petitionen zu COVID-19 unter Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens auf die Tagesordnung gesetzt wurden;

R.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss 2020 nur einen Informationsbesuch unternommen hat; in der Erwägung, dass aufgrund der durch die Pandemie verursachten Situation sowie des vom Präsidenten des Parlaments im Rahmen der notwendigen Vorsorgemaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 und zur Minderung der Gesundheitsrisiken für die Mitglieder und Bediensteten des Parlaments gefassten Beschlusses, parlamentarische Veranstaltungen einschließlich Delegationsreisen abzusagen, keine weiteren Informationsbesuche stattfinden konnten;

S.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss als assoziierter Ausschuss zusammen mit den für das Thema zuständigen Ausschüssen [Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT)] am 15. Oktober 2020 eine öffentliche Anhörung zur Europäischen Bürgerinitiative (EBI) mit dem Titel „Minority SafePack — eine Million Unterschriften für die Vielfalt Europas“ veranstaltet hat; in der Erwägung, dass die Anhörung aufgrund der Pandemie in einem Hybrid-Format abgehalten wurde und die Organisatoren der EBI aus der Ferne an der Sitzung teilnehmen konnten, während die Öffentlichkeit die Sitzung als Webstream verfolgen konnte;

T.

in der Erwägung, dass die Kommission als Hüterin der Verträge bei der Arbeit des Petitionsausschusses eine wesentliche Rolle spielt und dass die von den Petenten bereitgestellten Informationen nützlich sind, um mögliche Verletzungen oder eine etwaige falsche Anwendung des europäischen Rechts aufzudecken;

U.

in der Erwägung, dass die Strategie der Kommission für den Umgang mit Petitionen auf ihrer Mitteilung von 2016 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ beruht (C(2016)8600);

V.

in der Erwägung, dass in den Jahresberichten der Kommission über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts sehr allgemein auf Petitionen Bezug genommen wird, was das Fehlen eines geeigneten Systems zur Sammlung von Informationen über Petitionen und deren Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren oder EU-Rechtsakten offenbart;

W.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss gemäß der Geschäftsordnung für die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten zuständig ist, der Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU untersucht; in der Erwägung, dass die derzeitige Europäische Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly dem Petitionsausschuss im Rahmen seiner Sitzung vom 3. September 2020 ihren Jahresbericht für 2019 vorgestellt hat;

X.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss ein Mitglied des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten ist, das auch die Europäische Bürgerbeauftragte, nationale und regionale Bürgerbeauftragte sowie ähnliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, Bewerberländer und weiterer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums umfasst und den Austausch von Informationen über EU-Recht und EU-Politik sowie von bewährten Verfahren fördern soll;

1.

hebt hervor, dass dem Petitionsausschuss beim Schutz und bei der Förderung der Rechte von EU-Bürgern und in der EU ansässigen Personen eine grundlegende Rolle zukommt, da er sicherstellt, dass die Bedenken und Beschwerden der Petenten zeitnah und wirksam geprüft werden und dass ihnen, wo immer möglich, durch ein offenes, demokratisches, zügiges und transparentes Petitionsverfahren abgeholfen wird; betont, dass das Instrument der Petition von zentraler Bedeutung ist, um die Grundsätze der direkten Demokratie zu fördern und die aktive Einbindung der EU-Bürger zu verbessern;

2.

betont, dass die Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess der Union von wesentlicher Bedeutung ist, um eine demokratischere, offenere und transparentere Union zu erzielen; unterstreicht, dass der Petitionsausschuss eine grundlegende Rolle bei der Beteiligung der europäischen Bürger an den Tätigkeiten der Union spielt und ein Diskussionsforum darstellt, in dem sich die Bürger bei den europäischen Organen Gehör verschaffen können; fordert die EU-Organe auf, ihre Antwort auf die Probleme der Bürger bei der Politikgestaltung zu verbessern und hierfür den in den Petitionen vorgebrachten Meinungen und Beschwerden Rechnung zu tragen;

3.

weist erneut darauf hin, wie wichtig eine kontinuierliche öffentliche Debatte über die Tätigkeitsbereiche der Union ist, um sicherzustellen, dass die Bürger über den Umfang der Zuständigkeiten der Union und die verschiedenen Ebenen der Beschlussfassung ordnungsgemäß informiert werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass wirksame Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden; betont, dass durch die aktive Einbeziehung der Presse- und Kommunikationsdienste sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene und durch aktivere soziale Medien die Sichtbarkeit und Fähigkeit des Petitionsausschusses, bei seiner Arbeit auf die Anliegen der Öffentlichkeit einzugehen, verbessert würden;

4.

ist davon überzeugt, dass mit solchen Arbeiten auch dazu beigetragen würde, Desinformation über die Arbeit des Petitionsausschusses zu vermeiden, was mit der von der Kommission vorangetriebenen Bekämpfung von Desinformation im Einklang stünde, und dass damit ein Beitrag geleistet würde, dass die Bürger besser über ihr Petitionsrecht sowie über den Umfang und die Grenzen der Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse des Petitionsausschusses informiert würden, um die Anzahl unzulässiger Petitionen zu verringern; vertritt die Auffassung, dass es auch von Bedeutung ist, erfolgreiche Fälle hervorzuheben, in denen ein von einem Petenten aufgeworfenes Problem mit Unterstützung des Petitionsausschusses gelöst wurde; betont in diesem Zusammenhang den Stellenwert einer mehrsprachigen Kommunikationspolitik der EU, um besser mit den Bürgern aus allen Mitgliedstaaten in Kontakt zu treten;

5.

betont, dass die Konferenz zur Zukunft Europas als Gelegenheit genutzt werden sollte, den Bürgern der EU die Rolle des Petitionsausschusses zu erläutern, um sie für das Petitionsrecht zu sensibilisieren und sie zu ermutigen, sich aktiv daran zu beteiligen und ihre Anliegen und Ideen gegenüber ihren gewählten Vertretern vorzubringen;

6.

weist darauf hin, dass Petitionen für die Bürger die Tür zu den europäischen Institutionen sowie für das Parlament und andere Organe der EU eine einzigartige Gelegenheit darstellen, unmittelbar mit den EU-Bürgern und mit den in der EU ansässigen Personen in Kontakt zu treten, ihre Probleme nachzuvollziehen und einen regelmäßigen Dialog mit ihnen zu führen, insbesondere in Fällen, wenn diese von einer mangelhaften Anwendung des EU-Rechts betroffen sind; betont die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und den federführenden Ausschüssen, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und den nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei Untersuchungen und Vorschlägen hinsichtlich der Umsetzung und Einhaltung des EU-Rechts, auch was die notwendigen Antworten an den Ausschuss betrifft; ist der Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung ist, um die Bedenken der Bürger hinsichtlich der Anwendung des EU-Rechts anzugehen und auszuräumen, und dass diese Zusammenarbeit zur Stärkung der demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht der Union beiträgt; fordert daher eine aktivere Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten an den Ausschusssitzungen und eine raschere Beantwortung der Anfragen, die der Petitionsausschuss den nationalen Behörden mit dem Ersuchen um Erläuterung oder Informationen übermittelt; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Auslegung des Anwendungsbereichs von Artikel 51 der Charta so kohärent und umfassend wie möglich ausfällt;

7.

fordert die Kommission auf, im Petitionsausschuss eine aktivere Rolle zu spielen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Bürger eine ausführliche und verständliche Antwort erhalten;

8.

betont die Notwendigkeit, den Ansatz und den Standpunkt zu respektieren, den die Kommission in ihren Antworten an den Petitionsausschuss zum Ausdruck bringt, und ihre Rolle als Hüterin der Verträge zu achten;

9.

erinnert daran, dass Petitionen erheblich zur Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge beitragen; betont, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und der Kommission von wesentlicher Bedeutung ist, um die erfolgreiche Bearbeitung von Petitionen sicherzustellen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, von allgemeinen Antworten abzusehen und rechtzeitig, genau, klar und gezielt zu antworten, um auf die konkreten Forderungen der Petenten effizient zu reagieren; fordert die Kommission auf, die Transparenz und den Zugang zu Dokumenten und Informationen im Rahmen der EU-Pilotverfahren in Bezug auf die eingegangenen Petitionen sowie im Rahmen der bereits abgeschlossenen EU-Pilot- und Vertragsverletzungsverfahren sicherzustellen und alle Fragen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen EU-Recht, die im Rahmen von Petitionen aufgeworfen werden, bei der Prüfung, ob ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden soll, vorrangig zu berücksichtigen, insbesondere wenn es um Fragen im Zusammenhang mit dem Umweltrecht geht;

10.

fordert die Kommission auf, ihre Zuständigkeit in Bezug auf Petitionen zu klären, einschließlich solcher, die Fragen aufwerfen, zumal sie in einen Tätigkeitsbereich der EU fallen, aber nicht in einen Politikbereich, in dem die EU Gesetzgebungskompetenz hat;

11.

fordert die nationalen Behörden auf, proaktiv die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um auf die von Bürgern in ihren Petitionen geäußerten Bedenken zu reagieren, wenn Fälle systematischer Verstöße gegen das EU-Recht auftreten; fordert die Kommission auf, regelmäßig über die Fortschritte zu berichten, die im Hinblick auf die Einhaltung des EU-Rechts in den geprüften Fällen erzielt wurden;

12.

hebt hervor, dass der Petitionsausschuss die in den Artikeln 226 und 227 AEUV und in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegten Zulässigkeitskriterien beachten muss;

13.

weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen des Parlaments für die präzise und umfassende Bearbeitung von Petitionen von wesentlicher Bedeutung ist; weist darauf hin, dass im Jahr 2020 56 Petitionen zur Stellungnahme und 385 zur Kenntnisnahme an andere Ausschüsse übermittelt wurden; begrüßt, dass 40 Stellungnahmen und 60 Bestätigungen von anderen Ausschüssen, die Petitionen bei ihrer Arbeit zu berücksichtigen, eingegangen sind; stellt fest, dass die gemeinsam mit anderen parlamentarischen Ausschüssen durchgeführten öffentlichen Anhörungen zu einer umfassenden Prüfung der Petitionen beitragen; erinnert daran, dass die Petenten über die Entscheidung, Stellungnahmen von anderen Ausschüssen für die Bearbeitung ihrer Petitionen anzufordern, informiert werden; fordert die parlamentarischen Ausschüsse auf, sich stärker darum zu bemühen, aktiv zur Prüfung von Petitionen beizutragen — indem sie ihr Fachwissen unter Beweis stellen — und das Europäische Parlament so in die Lage zu versetzen, rascher und umfassender auf die Anliegen der Bürger zu reagieren; bedauert, dass das Petitionsnetzwerk aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Lage im Jahr 2020 nicht zusammentreten konnte;

14.

ist der Überzeugung, dass das Petitionsnetzwerk ein nützliches Instrument ist, um das Bewusstsein für die in den Petitionen aufgeworfenen Fragen zu schärfen und die Behandlung der Petitionen in anderen Ausschüssen zu erleichtern, denen sie zur Stellungnahme und zur Information übermittelt werden; stellt fest, dass die Weiterbehandlung von Petitionen in der parlamentarischen und legislativen Arbeit erleichtert werden muss; ist der Ansicht, dass dieses Netzwerk den Dialog und die Zusammenarbeit mit der Kommission und den anderen Organen der Union verbessern sollte; ist der Ansicht, dass regelmäßige Sitzungen des Petitionsnetzwerks von entscheidender Bedeutung sind, um die Zusammenarbeit zwischen den parlamentarischen Ausschüssen durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Netzwerkmitgliedern zu stärken; fordert das Parlament auf, einen Mechanismus auszuarbeiten, der es dem Petitionsausschuss ermöglicht, direkt in den Gesetzgebungsprozess eingebunden zu werden;

15.

weist auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu den Ergebnissen der Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2019 hin (1);

16.

betont, dass der Petitionsausschuss trotz der verkürzten Zeiträume für Sitzungen im Jahr 2020 aufgrund der Vorsorgemaßnahmen des Europäischen Parlaments zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 in seinen Räumlichkeiten und der aufgrund dessen eingeschränkten Dolmetschdienste seinen Standpunkt zu wichtigen, in Petitionen aufgeworfenen Fragen zum Ausdruck gebracht hat, indem er einen Beitrag zu einer beträchtlichen Zahl an parlamentarischen Berichten leistete, insbesondere denjenigen über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2), über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts in den Jahren 2017 und 2018 (3), über die Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (4), über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union — Jahresbericht für die Jahre 2018 und 2019 (5), über die Verringerung der Ungleichheiten mit besonderem Augenmerk auf der Erwerbstätigenarmut (6), über die Türkei — Jährlicher Fortschrittsbericht 2019 (7) und über die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der VN-BRK (8); würdigt die Tätigkeiten des Sekretariats des Petitionsausschusses im Allgemeinen und während der Pandemie, als die Arbeitsbedingungen komplexer wurden, im Besonderen; betont die Notwendigkeit, über die Herausforderungen während der Pandemie nachzudenken und nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeit des Ausschusses zu suchen, insbesondere in Zeiten der Krise;

17.

weist darauf hin, dass in den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich von den Mitgliedern des Petitionsausschusses betont wurde, dass jeder EU-Bürger, der seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, auch nach dem voraussichtlichen Ablauf des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) das Recht hat, gemäß Artikel 227 AEUV eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, sich an der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) zu beteiligen und den Europäischen Bürgerbeauftragten anzurufen, und dass die Europäische Bürgerbeauftragte zugleich aufgefordert wurde, ihre während der Verhandlungen über das Austrittsabkommen aufgenommene Arbeit fortzusetzen, um die Transparenz der Verhandlungen über eine zukünftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sicherzustellen;

18.

weist auf die große Zahl an Petitionen zu COVID-19 hin, die der Petitionsausschuss 2020 geprüft und beantwortet hat, meist unter Anwendung seines Dringlichkeitsverfahrens; betont, dass in den meisten dieser Petitionen der Schutz der Grundrechte und -freiheiten der Bürger vor dem Hintergrund der Notmaßnahmen, darunter der Ausgangsbeschränkungen, sowie die Transparenz bei der Entwicklung, dem Kauf und der Verteilung von COVID-19-Impfstoffen gefordert wurden; unterstreicht, dass diese Petitionen auch Fragen zu Behandlungen und Schutzausrüstung sowie die Bewertung der Bewältigung der Gesundheitskrise in den Mitgliedstaaten umfassten; weist ferner darauf hin, dass viele Petenten auch Bedenken im Zusammenhang mit den Auswirkungen der nationalen Notfallmaßnahmen, einschließlich der Ausgangsbeschränkungen, auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, geäußert und Reise- und Arbeitsbeschränkungen und den anfänglichen Mangel an Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten bei den Kontrollen an den Binnengrenzen, die Hindernisse für die Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums und insbesondere Schwierigkeiten für zahlreiche Grenzgänger, Studierende und binationale Paare mit sich brachten, sowie die Vorgehensweise bei annullierten Flügen und Reisen während der Pandemie und die von den betroffenen Fluggesellschaften getroffenen Erstattungsregelungen infrage gestellt haben; weist darauf hin, dass alle restriktiven Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und vorübergehend sein müssen; betont, dass die Sicherstellung einer wirksamen, gleichen und einheitlichen Anwendung des EU-Rechts von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit ist, die gemäß Artikel 2 EUV einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten ist, selbst in einer Krise wie diejenige der COVID-19-Pandemie; ist der Auffassung, dass eine schnelle und effiziente Bearbeitung der Petitionen, insbesondere in Zeiten größerer Krisen, für das Vertrauen der Bürger in die Organe der EU von wesentlicher Bedeutung ist;

19.

hebt die in den ersten Monaten der Pandemie getroffene Entscheidung hervor, den Petitionen im Zusammenhang mit COVID-19 im Petitionsausschuss Vorrang einzuräumen, um den dringenden Forderungen der Bürger in den ersten Monaten des Jahres 2020 gerecht zu werden;

20.

ist äußerst besorgt über die Schäden, die die COVID-19-Pandemie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und im sozioökonomischen Bereich verursacht hat; begrüßt die ausgezeichnete Arbeit des Petitionsausschusses, der durch die Äußerung von Bedenken der Bürger im Hinblick auf die Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und im sozioökonomischen Bereich im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie dazu beigetragen hat, sicherzustellen, dass das Parlament auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Bürger, vor allem der besonders stark von der Gesundheitskrise betroffenen Bürger, in Bezug auf die Fähigkeit der Union, eine derartige globale Herausforderung zu bewältigen, reagieren kann; weist in diesem Zusammenhang auf die wichtigen vom Petitionsausschuss ergriffenen Folgemaßnahmen zur Reaktion auf die in Petitionen im Zusammenhang mit COVID-19 geäußerten Fragen hin, die dazu geführt haben, dass im Plenum die Entschließung zum Schengen-System und zu den während der COVID-19-Krise ergriffenen Maßnahmen (9), die Entschließung zu den Rechten von Menschen mit geistiger Behinderung und von ihren Familien in der COVID-19-Krise (10) und zur Senkung der Obdachlosenquoten in der Europäischen Union angenommen wurden (11);

21.

betont, dass der Petitionsausschuss einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Rechte des Kindes leistete, wie seine Bearbeitung von einer Reihe von Petitionen zu Entführungen von Kindern durch einen Elternteil in Japan gezeigt hat; weist in diesem Zusammenhang auf die Entschließung zur internationalen und innerstaatlichen elterlichen Entführung von Kindern aus der EU in Japan hin, deren Entwurf am 16. Juni 2020 vom Petitionsausschuss und am 8. Juli 2020 im Plenum angenommen wurde (12);

22.

weist auf die Anhörung vom 29. Oktober 2020 zum Thema „Unionsbürgerschaft: Befähigung, Inklusion, Teilhabe“ hin, die der Petitionsausschuss gemeinsam mit dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen und dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres abgehalten hat; ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament mit dieser Veranstaltung einen wichtigen Beitrag zum Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2020 und zu der laufenden Arbeit des Petitionsausschusses über die Bürgerbeteiligung geleistet hat;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die Gesundheit neben den Grundrechten das Hauptanliegen der Petenten im Jahr 2020 war, und erkennt an, dass Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Mittelpunkt der Arbeit des Petitionsausschusses standen; macht auf den Entschließungsantrag zu zusätzlichen Finanzmitteln für die biomedizinische Forschung zu der Krankheit Myalgische Enzephalomyelitis aufmerksam, der am 30. April 2020 vom Ausschuss und am 18. Juni 2020 im Plenum angenommen wurde (13); weist darauf hin, dass die Entschließung des Europäischen Parlaments von Wissenschaftlern und Patientengemeinschaften nachdrücklich begrüßt wurde, insofern darin eine bessere Anerkennung dieser Art von Krankheiten auf Ebene der Mitgliedstaaten gefordert wird, indem Schulungen, die für Erbringer von Gesundheitsleistungen und Amtspersonen im Allgemein maßgeschneidert sind, durchgeführt werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach koordinierten und verstärkten Forschungsanstrengungen und zusätzlichen Mitteln, auch im Rahmen des Programms Horizont Europa, zur Unterstützung der Fortschritte in der Forschung, um die menschlichen und sozioökonomischen Folgen des Umstands anzugehen, dass immer mehr Menschen mit langwierigen behindernden und chronischen Leiden leben;

24.

stellt fest, dass Umweltfragen für die Petenten im Jahr 2020 weiterhin ernsthaften Anlass zu Besorgnis boten; bedauert, dass die Umweltvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht immer ordnungsgemäß umgesetzt werden, wie aus zahlreichen Petitionen hervorgeht, in denen Beschwerden über Luftverschmutzung, die Verschlechterung des Zustands natürlicher Ökosysteme, die nukleare Sicherheit und die Auswirkungen von Bergbautätigkeiten auf die Umwelt vorgebracht wurden; betont, wie wichtig es ist, die Erwartungen der EU-Bürger in Bezug auf den Umweltschutz zu erfüllen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts in diesem Bereich sicherzustellen;

25.

begrüßt die besondere Schutzfunktion, die dem Petitionsausschuss innerhalb der EU im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zukommt; weist auf die wichtige laufende Arbeit des Ausschusses im Zusammenhang mit Petitionen zu Fragen in Bezug auf Behinderungen hin; stellt fest, dass sich die Zahl der Petitionen zu Behinderungen im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr nahezu verdoppelt hat; betont, dass Diskriminierung und der Zugang zu Bildung und Beschäftigung weiterhin zu den wichtigsten Herausforderungen gehören, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, und ist davon überzeugt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen müssen, um die uneingeschränkte Zugänglichkeit zu grundlegenden Dienstleistungen sicherzustellen; fordert die Umsetzung konkreter Vorschläge zur Förderung der Inklusion und zur Erleichterung der Anerkennung und Übertragbarkeit von Qualifikationen innerhalb der EU;

26.

weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss der Erörterung von Petitionen zu den Schwierigkeiten, auf die Menschen mit geistigen Behinderungen und ihre Familien während der COVID-19-Pandemie gestoßen sind, insbesondere was den Zugang zu Gesundheitsdiensten und persönlicher Betreuung sowie die Kontakte mit Familienangehörigen und Betreuern betrifft, im Jahr 2020 besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat; weist in diesem Zusammenhang auf die Entschließung zu den Rechten von Menschen mit geistiger Behinderung und von ihren Familien in der COVID-19-Krise hin, die vom Petitionsausschuss eingereicht und am 8. Juli 2020 im Plenum angenommen wurde; begrüßt die Ergebnisse des jährlichen Workshops des Petitionsausschusses zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen — die neue Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen –, der in der Ausschusssitzung vom 28. Oktober 2020 stattfand;

27.

weist darauf hin, dass zu den Zuständigkeiten des Petitionsausschusses gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten gehören; begrüßt die konstruktive Zusammenarbeit des Parlaments mit der Europäischen Bürgerbeauftragten und seine Beteiligung am Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten; würdigt die regelmäßigen Beiträge der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Arbeit des Petitionsausschusses über das ganze Jahr hinweg; ist der festen Überzeugung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dafür Sorge tragen müssen, dass den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten schlüssige und wirksame Maßnahmen folgen;

28.

hält es für wesentlich, dass die Bürger direkt an der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen beteiligt werden können; unterstreicht, dass die EBI für den Petitionsausschuss ein wichtiges Instrument für die aktive Bürgerschaft und ein einzigartiges Instrument der europäischen partizipativen Demokratie ist und daher offen und aufgeschlossen behandelt werden muss; unterstreicht, dass die öffentliche Anhörung eine wichtige Gelegenheit für die Organisatoren ist, ihre Initiative den EU-Organen und -Experten öffentlich vorzustellen, was es der Kommission und dem Parlament ermöglicht, sich ein umfassendes Bild von den gewünschten Ergebnissen der EBI zu machen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sie anhand des Inhalts einer erfolgreichen EBI einen Legislativvorschlag initiieren kann;

29.

betont, dass Transparenz und öffentlicher Zugang zu den Dokumenten der EU-Institutionen von entscheidender Bedeutung sind, um ein Höchstmaß an Schutz der demokratischen Rechte der Bürger und ihr Vertrauen in die EU-Institutionen sicherzustellen; weist darauf hin, dass die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission die derzeitige Situation nicht mehr widerspiegelt; bedauert zutiefst, dass die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 seit Jahren auf Eis liegt und dass keine Fortschritte erzielt werden; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung von 2001 vorzulegen, um die Transparenz und die Rechenschaftspflicht durch die Förderung einer guten Verwaltungspraxis im Einklang mit den Anforderungen des Vertrags von Lissabon zu verbessern;

30.

betont, dass das Petitions-Webportal ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung eines reibungslosen, effizienten und transparenten Petitionsverfahrens ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verbesserungen, die im Bereich des Datenschutzes und bei den Sicherheitsmerkmalen vorgenommen wurden und durch die das Portal für die Bürger benutzerfreundlicher und sicherer wurde; betont, dass die Bemühungen fortgesetzt werden müssen, das Portal über die sozialen Medien weithin bekannt und für alle Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, leichter navigierbar und vollständig zugänglich zu machen, unter anderem indem es ermöglicht wird, Petitionen in den nationalen Gebärdensprachen einzureichen; fordert, dass mehr Informationen auf dem Petitions-Webportal veröffentlicht werden, auch über den Fortschritt von Petitionen und Anfragen bei anderen Institutionen; fordert, dass geprüft wird, wie die Verwendung gestohlener oder gefälschter Identitäten verhindert werden kann, und betont, dass das computergestützte Registrierungs- und Unterschriftensystem dringend geändert bzw. aktualisiert werden muss, damit es wirklich agil ist und die Beteiligung der Bürger entsprechend ihren Bedürfnissen in Echtzeit ermöglicht; unterstützt die Einrichtung eines zentralen digitalen Portals, über das die Bürger Zugang zu allen Petitionsverfahren haben und sich darüber informieren können;

31.

weist darauf hin, dass die Zahl derjenigen, die eine oder mehrere Petitionen unterstützen, zwar deutlich zunimmt, dass viele Petenten jedoch der Meinung sind, dass die Schritte, die zur Unterstützung einer Petition auf dem Petitions-Webportal des Parlaments befolgt werden müssen, kompliziert sind; ist der Auffassung, dass eine Vereinfachung dieser zu erledigenden Schritte dazu beitragen könnte, dass die Bürger stärker von ihrem Petitionsrecht Gebrauch machen;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Petitionsausschüssen der Mitgliedstaaten und den nationalen Bürgerbeauftragten bzw. den entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 168.

(2)  Am 21. Januar 2020 angenommene Stellungnahme.

(3)  Am 19. Februar 2020 angenommene Stellungnahme.

(4)  Am 30. April 2020 angenommene Stellungnahme.

(5)  Am 7. September 2020 angenommene Stellungnahme.

(6)  Am 7. September 2020 angenommene Stellungnahme.

(7)  Am 29. Oktober 2020 angenommene Stellungnahme.

(8)  Am 3. Dezember 2020 angenommene Stellungnahme.

(9)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 7.

(10)  ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 6.

(11)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 2.

(12)  ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 2.

(13)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 2.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/104


P9_TA(2021)0508

Europäischer Rahmen für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern und Überarbeitung der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu Demokratie am Arbeitsplatz: europäischer Rahmen für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern und Überarbeitung der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats (2021/2005(INI))

(2022/C 251/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Erwägung 4 der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zum Bekenntnis der Europäischen Union zur Demokratie,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 EUV,

unter Hinweis auf die Artikel 9, Artikel 151 und Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben e und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 12, 27, 28, 30 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, (1)

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. November 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) (COM(2012)0614),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (6) und die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (8),

unter Hinweis auf die Studie seiner Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten vom Mai 2012 über die Beziehungen zwischen den Aufsichtsorganen von Unternehmen und der Unternehmensleitung, in der vorgeschlagen wird, die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft dahingehend zu ändern, dass auch Arbeitnehmervertreter in den Vorstandsetagen von Unternehmen vertreten sind,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (11) (Richtlinie über einen Europäischen Betriebsrat),

unter Hinweis auf die Bewertung des Europäischen Mehrwerts vom Januar 2021 mit dem Titel „European works councils (EWCs) — legislative-initiative procedure: revision of European Works Councils Directive“ (Europäische Betriebsräte (EBR) — Verfahren der Rechtsetzungsinitiative: Überarbeitung der Richtlinie über einen Europäischen Betriebsrat),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juni 2021 zum Thema „Kein Grüner Deal ohne sozialen Deal“ (12),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 2. Dezember 2020 zum Thema „Umstellung auf eine grüne und digitale Wirtschaft in Europa: nötige rechtliche Vorgaben und die Rolle der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft“ (13),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2020 zum Thema „Sozialer Dialog als wichtiger Pfeiler wirtschaftlicher Nachhaltigkeit und Resilienz von Volkswirtschaften, unter Berücksichtigung des Einflusses lebendigen zivilgesellschaftlichen Dialogs in den Mitgliedstaaten“ (14),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. August 2020 zu einem EU-Rechtsrahmen zur Sicherung und Stärkung der Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 zum Paket zum europäischen Gesellschaftsrechts (15),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. März 2016 zum Thema „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (16), worin zur stärkeren Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensführung aufgerufen wird,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2013 zum Thema „Mitwirkung und Beteiligung der Arbeitnehmer als Grundpfeiler guter Unternehmensführung und ausbalancierter Wege aus der Krise“ (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2009 zur Arbeitnehmermitbestimmung in Gesellschaften mit einem Europäischen Statut und anderen flankierenden Maßnahmen (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zu den grenzüberschreitenden Kollektivverhandlungen und zum transnationalen sozialen Dialog (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (23), in der eine dringende Beendigung des Stillstands im Rat gefordert wird, um den Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (COM(2012)0614) anzunehmen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance — ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen“ (COM(2012)0740),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Gewerkschaftsbunds vom 22. Oktober 2014 zum Thema „Ein neuer Rahmen für mehr Demokratie bei der Arbeit“,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Europäischen Gewerkschaftsbunds vom 9./10. Dezember 2020 zu einem neuen EU-Rahmen in den Bereichen Unterrichtung, Anhörung und Vertretung in Leitungsorganen für europäische Unternehmensformen und für Unternehmen, die die gesellschaftsrechtlichen Instrumente der EU zur Förderung der Unternehmensmobilität nutzen,

unter Hinweis auf das Forschungsprojekt der Universität Löwen vom Mai 2016 mit dem Titel „European Works Councils on the Move: Management Perspectives on the Development of a Transnational Institution for Social Dialogue“ (Europäischer Betriebsrat in Bewegung: Managementperspektiven zur Entwicklung einer transnationalen Institution für den sozialen Dialog),

unter Hinweis auf den Standpunkt des Europäischen Gewerkschaftsbunds vom 15./16. März 2017 zu einer modernen Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat (EBR) im digitalen Zeitalter,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Frauenlobby vom Februar 2012 mit dem Titel „Women on boards in Europe: from a snail’s pace to a giant leap? Progress, gaps and good practice“ (Frauen in europäischen Vorständen: vom Schneckentempo zum großen Sprung? Fortschritte, Lücken und bewährte Verfahren),

unter Hinweis auf die Studie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom Februar 2010 mit dem Titel „A comparative overview of terms and notions on employee participation“ (Eine vergleichende Übersicht der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerbeteiligung),

unter Hinweis auf die IAO-Studie vom November 2018 zu Corporate Governance-Modellen: Aufbau, Vielfalt, Bewertung und Perspektiven,

unter Hinweis auf die G20/OECD-Grundsätze der Corporate Governance von 2015 und die Erklärung des Gewerkschaftlichen Beratungsausschusses bei der OECD vom 28. Mai 2021,

unter Hinweis auf die dritte Europäische Unternehmenserhebung von Eurofound vom 14. Dezember 2015 zur direkten und indirekten Mitarbeiterbeteiligung,

unter Hinweis auf die vierte Europäische Unternehmenserhebung von Eurofound vom 13. Oktober 2020 zu dem Thema „Bewährte Verfahren am Arbeitsplatz, mit denen das Potenzial der Mitarbeiter freigesetzt wird“,

unter Hinweis auf Grundsätze 7 und 8 der europäischen Säule sozialer Rechte,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102),

unter Hinweis auf die Erklärung von Porto und die Erklärung von Porto für soziales Engagement,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0331/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Demokratie im Allgemeinen und die Demokratie am Arbeitsplatz im Besonderen Grundwerte der Europäischen Union sind und eine sehr solide Grundlage für die Stärkung der Resilienz und des Gesellschaftsvertrags Europas bilden; in der Erwägung, dass diese Grundwerte auch in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer und in der Charta sowie in der europäischen Säule enthalten sind; in der Erwägung, dass Arbeit eine wesentliche Tätigkeit ist, mit der der Gesellschaft Struktur verliehen wird und die nicht nur ein Mittel für den Lebensunterhalt, sondern auch für die persönliche Entwicklung und die Beziehung zur Gesellschaft ist; in der Erwägung, dass Maßnahmen erforderlich sind, um für eine ausgeglichene Verhandlungsposition von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu sorgen, was durch eine Stärkung der Demokratie am Arbeitsplatz erreicht werden kann;

B.

in der Erwägung, dass die Sozialpartnerschaft und die Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern auf nationaler Ebene und der soziale Dialog auf EU-Ebene Schlüsselelemente des europäischen Sozialmodells sind, deren gemeinsames Erbe des sozialen Dialogs, der Arbeitnehmerbeteiligung, der Kollektivverhandlungen, der Arbeitnehmervertretung in Leitungsgremien, der Vertretung im Bereich Gesundheit und Sicherheit und der Dreigliedrigkeit die Bausteine für eine vielfältige und wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Zukunft sind;

C.

in der Erwägung, dass das regulatorische Umfeld der Union im Bereich des Arbeitsrechts und des Gesellschaftsrechts nach wie vor übermäßig fragmentiert ist, was zu einem Mangel an Rechtssicherheit in Bezug auf die geltenden Vorschriften und Rechte sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer führen könnte; in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, das Instrumentarium der Union in diesen Bereichen zu verstärken, indem eine ehrgeizige Rahmenrichtlinie eingeführt wird, mit der die geltenden Rechtsvorschriften gestrafft und vereinfacht und die Rechte der Arbeitnehmer, insbesondere das Recht auf Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung, gestärkt werden;

D.

in der Erwägung, dass der Demokratie am Arbeitsplatz eine Schlüsselrolle bei der Stärkung der Menschenrechte am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft zukommt, nicht zuletzt, wenn Arbeitnehmervertreter, einschließlich Gewerkschaften, aktiv in die Due-Diligence-Prozesse von Unternehmen einbezogen werden; in der Erwägung, dass mehr Demokratie am Arbeitsplatz in Verbindung mit mehr Transparenz ein wirksames Mittel wäre, um die Ungleichheiten am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft zu bekämpfen; in der Erwägung, dass durch Demokratie am Arbeitsplatz das Vertrauen in demokratische Werte gesteigert werden kann und Arbeitnehmer motiviert werden können, sich für eine demokratische Kultur und demokratische Verfahren einzusetzen;

E.

in der Erwägung, dass für die Förderung der Demokratie am Arbeitsplatz die Verteidigung und die Achtung verschiedener Sozial- und Arbeitsrechte und -grundsätze erforderlich sind, darunter das Recht auf Kollektivorganisation und Kollektivmaßnahmen; in der Erwägung, dass eine stark ausgeprägte Demokratie am Arbeitsplatz mit besseren Beschäftigungsverhältnissen, Stabilität, höheren Löhnen sowie einem besseren Gesundheitsschutz und einer höheren Sicherheit, auch in Bezug auf Belästigung am Arbeitsplatz, in Verbindung gebracht wird; in der Erwägung, dass soziale Gerechtigkeit und insbesondere die Demokratie am Arbeitsplatz in den internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumenten und -standards fest verankert sind; in der Erwägung, dass der soziale Fortschritt in Europa und in der Welt seit mehr als einem Jahrhundert durch die Demokratie am Arbeitsplatz geprägt werden; in der Erwägung, dass die IAO im Jahr 1919 in der festen Überzeugung gegründet wurde, dass universeller Frieden nur auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit zu erreichen ist (24); in der Erwägung, dass der soziale Dialog, Kollektivverhandlungen und die Arbeitnehmervertretung zu den grundlegenden Werten und Rechten der IAO gehören und in zahlreichen Übereinkommen und Empfehlungen der IAO23 verankert sind; in der Erwägung, dass auch der Europarat die Demokratie am Arbeitsplatz zu seinen zentralen Werten zählt, wie dies in der Europäischen Menschenrechtskonvention24 und der Europäischen Sozialcharta25 zum Ausdruck kommt;

F.

in der Erwägung, dass die Vertretung und Beteiligung der Arbeitnehmer sowie die Tarifbindung von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße Umsetzung der Arbeitnehmerrechte und den Erfolg der Unternehmen sind; in der Erwägung, dass einer Mitteilung von Eurofound (25) zufolge im Jahr 2019 weniger als ein Drittel (31 %) der Unternehmen in der EU die regelmäßige direkte Beteiligung von Arbeitnehmern an organisatorischen Entscheidungen ermöglichte;

G.

in der Erwägung, dass gemäß den Grundsätzen der OECD und der G20 in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle aus dem Jahr 2015 das Beteiligungsrecht der Arbeitnehmer bei der Unternehmensführung und -kontrolle von den Gesetzen und Gepflogenheiten der einzelnen Länder abhängt und auch von einem Unternehmen zum anderen variieren kann;

H.

in der Erwägung, dass Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern bei der Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie am Arbeitsplatz eine Schlüsselrolle zukam, angefangen bei der Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, insbesondere von Arbeitnehmern in systemrelevanten Funktionen an stark exponierten Arbeitsplätzen, bis hin zur Umsetzung von Programmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen wie Kurzarbeit und neuen Formen der Arbeitsorganisation wie Teleheimarbeit;

I.

in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie bereits bestehende geschlechtsspezifische Diskrepanzen auf dem Arbeitsmarkt verschärft wurden und das Geschlechtergefälle bei der Erwerbsbeteiligung vergrößert wurde; in der Erwägung, dass davon vor allem Branchen mit hohem Frauenanteil, niedriger Entlohnung und schlechten Arbeitsbedingungen betroffen sind, in denen zahlreiche Frauen an vorderster Front insbesondere als Angehörige der Gesundheitsberufe, Betreuungs-, Reinigungs- und Instandhaltungskräfte oder Hausangestellte tätig sind, wobei sie das Virus bekämpfen und häufig gleichzeitig während der Lockdowns die familiären Verpflichtungen bewältigen müssen;

J.

in der Erwägung, dass derzeit aufgrund der COVID-19-Krise eine beträchtliche Anzahl von Umstrukturierungsprozessen erfolgt; in der Erwägung, dass das Tempo und der Umfang der Unternehmensumstrukturierungen vor allem in bestimmten Branchen durch die einschneidenden Auswirkungen der Pandemie vorübergehend beschleunigt beziehungsweise vergrößert wurden; in der Erwägung, dass die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer sowie Kollektivverhandlungen von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, die positiven und negativen Auswirkungen der Umstrukturierung zu bewältigen; in der Erwägung, dass durch die technologischen Entwicklungen, den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und die wirtschaftliche und soziale Erholung von der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit geboten wird, Arbeitsplätze auf allen Ebenen auf Formen der Arbeitsorganisation mit hohem Engagement umzustellen; in der Erwägung, dass Eurostat zufolge im Jahr 2020 die Mitgliedstaaten mit gut entwickelten Systemen für die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, Arbeitsvereinbarungen und Kurzarbeitsregelungen weitaus besser abschnitten als der EU-Durchschnitt und dass in diesen Mitgliedstaaten weit weniger Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verloren haben;

K.

in der Erwägung, dass Forschungsergebnissen zufolge durch die Beteiligung am Arbeitsplatz zu mehr Leistung, Arbeitsplatzqualität und Wohlbefinden in Unternehmen beigetragen wird; in der Erwägung, dass Eurofound (26) zufolge im Jahr 2019 weniger als ein Drittel (31 %) der Unternehmen in der EU der 27 die regelmäßige direkte Beteiligung der Arbeitnehmer an organisatorischen Entscheidungen ermöglichte und dass die Intensität der Arbeitnehmerbeteiligung in der EU in den letzten zehn Jahren abgenommen hat (27); in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Betriebe in Schweden (56 %) und Dänemark (55 %) durch eine regelmäßige, stark einflussreiche direkte Beteiligung der Arbeitnehmer gekennzeichnet war; in der Erwägung, dass dies jedoch nur für etwa ein Fünftel der Betriebe in Polen (20 %) und den Niederlanden (21 %) zutrifft;

L.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige Unternehmensführung und -kontrolle nur unter Einbeziehung der Mitarbeiter erreicht werden kann;

M.

in der Erwägung, dass laut der Studie der IAO vom Februar 2010 mit dem Titel „A comparative overview of terms and notions on employee participation“ (Ein vergleichender Überblick über Begriffe und Konzepte der Beteiligung der Arbeitnehmer) eine Vielzahl von Modellen für die Arbeitnehmerbeteiligung vorhanden sind und dass die Arbeitnehmer in einigen nationalen Systemen das Recht haben, ihre Vertreter in die Aufsichts- oder Leitungsorgane von Unternehmen zu wählen;

N.

in der Erwägung, dass sich nachhaltige Unternehmen dadurch auszeichnen, dass sie über Mechanismen verfügen, um die Stimme der Arbeitnehmer zum Ausdruck zu bringen und die Belange der Arbeitnehmer in strategische Entscheidungsfindungsprozesse einzubeziehen, die Auswirkungen auf die Belegschaft und ganze Gemeinden und Regionen haben (28);

O.

in der Erwägung, dass in Studien aufgezeigt wurde, dass durch die Arbeitnehmerbeteiligung die Produktivität, der Einsatz der Arbeitnehmer, die Innovation und die Arbeitsorganisation verbessert, der Übergang zu einer CO2-neutralen, klimaneutralen, ressourceneffizienten und kreislauforientierten Wirtschaft (29) sowie die Gleichstellung der Geschlechter unterstützt, die Arbeitsabläufe und die Entscheidungsfindung aufgewertet und Alternativen zum krisenbedingten Beschäftigungsabbau geboten werden;

P.

in der Erwägung, dass in Entscheidungspositionen das geschlechtsspezifische Gefälle und das Lohngefälle nach wie vor bestehen, wodurch die uneingeschränkte Teilhabe von Frauen und ihr Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Leben beeinträchtigt werden, sodass die Unterbeschäftigung von Frauen weiter auf einem hohen Niveau liegt, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesellschaft und das Wirtschaftswachstum hat;

Q.

in der Erwägung, dass gemäß der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 zum Paket zum europäischen Gesellschaftsrecht im Einklang mit der Richtlinie 2009/38/EG die Rolle der Europäischen Betriebsräte bei der Umwandlung großer Unternehmen gestärkt werden sollte;

R.

in der Erwägung, dass Arbeitnehmer nicht nur „Interessenträger“ von Unternehmen sind, sondern neben Aktionären und Managern „konstituierende Parteien“; in der Erwägung, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil eines pluralistischen Modells der Unternehmensführung und -kontrolle ist, das auf demokratischen Grundsätzen, Fairness und Effizienz beruht (30);

S.

in der Erwägung, dass die aktive Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Entscheidungsprozesse der Unternehmen von entscheidender Bedeutung sein wird, um für die schnellen, substanziellen und nachhaltigen politischen und strategischen Veränderungen zu sorgen, die aufgrund des grünen und digitalen Wandels erforderlich sind, durch den beträchtliche Veränderungen in der Arbeitswelt zu erwarten sind; in der Erwägung, dass dies auch zur Folge haben wird, dass die am stärksten gefährdeten Arbeitnehmer besser in den Prozess des Übergangs zu einer grünen und digitalen Wirtschaft einbezogen werden;

T.

in der Erwägung, dass der Aufbauplan Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine beispiellose Chance für Innovationen bietet, um nachhaltige und digitale Investitionen und Projekte zu finanzieren; in der Erwägung, dass die rechtzeitige und wirksame Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Programmplanung und die Durchführung dieser Projekte von wesentlicher Bedeutung ist, um ihre potenziellen transformativen Auswirkungen auf den Arbeitsplatz und die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern angemessen zu ermitteln, vorauszusehen und zu bewältigen;

U.

in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie gezeigt wurde, dass dringend eine viel breitere und stärkere Beteiligung der Sozialpartner erforderlich ist, insbesondere wenn der grüne und digitale Wandel hin zu einer nachhaltigen, fairen und sozialen Zukunft der EU verwirklicht werden soll;

V.

in der Erwägung, dass sich durch die Konferenz zur Zukunft Europas eine Gelegenheit bietet, den Krisenmodus zu überwinden und die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in die Gestaltung ihrer Zukunft einzubeziehen und dadurch die Demokratie auf allen Ebenen zu stärken;

W.

in der Erwägung, dass sechs von zehn Arbeitsplätzen in der EU auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entfallen;

Arbeitnehmerbeteiligung in Unternehmen

1.

weist auf das reichhaltige und ineinander greifende Netz der Arbeitnehmerbeteiligung an den Arbeitsplätzen in der gesamten Union hin, angefangen bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern, einschließlich Gewerkschaften, die auf lokaler Ebene von und aus der Belegschaft gewählt werden, über standortübergreifende Betriebsräte in komplexeren Unternehmen bis hin zu speziellen Vertretungen für Gesundheit und Sicherheit sowie Arbeitnehmervertretungen in Aufsichtsräten und Vorständen von Unternehmen;

2.

nimmt die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Arbeitnehmern in Leitungsorganen in 18 EU-Mitgliedstaaten zur Kenntnis; hebt hervor, dass der Umfang und die Intensität der Arbeitnehmerbeteiligung in den Vorstandsetagen der Unternehmen sehr unterschiedlich sind; betont, dass sich der digitale und der grüne Wandel erheblich auf die Arbeitswelt auswirken und dass die widerstandsfähigeren und nachhaltigeren Unternehmen diejenigen sind, die über etablierte Systeme der Arbeitnehmerbeteiligung in Unternehmensangelegenheiten verfügen (31);

3.

ist davon überzeugt, dass die Stimme der Arbeitnehmer ein wesentlicher Bestandteil der EU-Initiativen sein muss, um eine nachhaltige und demokratische Unternehmensführung und -kontrolle sowie die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte — auch in Verbindung mit Arbeit –, Klimawandel und Umwelt sicherzustellen und den Gebrauch unlauterer Praktiken, wie Ausbeutung von Arbeitskräften und unlauterer Wettbewerb im Binnenmarkt, gegebenenfalls auch vor dem Hintergrund von Artikel 154 AEUV zu verringern;

4.

betont, wie wichtig es ist, die Bildungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten, einschließlich der beruflichen Bildung, kontinuierlich zu verbessern, insbesondere um für alle Arbeitnehmer lebenslanges Lernen und Weiterbildung sowie die Weiter- und Neuqualifizierung sicherzustellen;

5.

fordert die Kommission auf, sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Vereinbarungen zwischen den europäischen Sozialpartnern zu achten, wie es in den Verträgen festgelegt ist; hebt hervor, dass die Achtung der Vereinbarungen zwischen den europäischen Sozialpartnern auch darin besteht, dass den unterzeichnenden Parteien in den Angelegenheiten, die in Artikel 153 AEUV genannt werden, im Wege eines Beschlusses des Rates auf Vorschlag der Kommission die Durchführung übertragen wird;

6.

stellt fest, dass es Unternehmen durch Schlupflöcher (32) im Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europeae — SE) ungewollt ermöglicht werden kann, nationale Vorschriften, insbesondere zur Vertretung von Arbeitnehmern in Leitungsorganen, zu umgehen; bedauert, dass diese Unzulänglichkeiten durch das Paket zum Unternehmensrecht von 2019 (33) nicht behoben wurden; fordert die Kommission auf, unmittelbar nach der Umsetzung des Pakets durch die Mitgliedstaaten eine Evaluierung vorzunehmen, um die mutmaßlichen Schlupflöcher zu bewerten; weist darauf hin, dass der Binnenmarkt durch manche grenzüberschreitende Fusionen gestärkt werden kann, weil dadurch mehr Synergien zwischen europäischen Unternehmen entstehen, dass sie manchmal aber auch unlautere Praktiken zur Folge haben können, gegen die vorgegangen werden muss, und dass sie auch zur Umgehung der Arbeitnehmerrechte genutzt werden können; betont, dass komplexen Unternehmensstrukturen und Versorgungs- oder Untervergabeketten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, um für die Wahrung der Sozialstandards Sorge zu tragen;

7.

betont, dass Arbeitnehmervertreter im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Artikel 8 der Leiharbeitsrichtlinie (34), wonach das entleihende Unternehmen verpflichtet ist, den Arbeitnehmervertretungen Informationen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Verfügung zu stellen, das Recht haben müssen, über den Einsatz entsandter Arbeitnehmer in Untervergabeketten informiert zu werden und mit diesen Arbeitnehmern Kontakt aufzunehmen;

8.

hebt hervor, dass in Erwägung 35 der Richtlinie (EU) 2019/2121 (35) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen erklärt wird, dass „[u]nter bestimmten Bedingungen […] das Recht von Gesellschaften, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, wie etwa zur Umgehung der Rechte der Arbeitnehmer, Sozialversicherungszahlungen oder Steuerpflichten, oder zu kriminellen Zwecken benutzt werden [könnte]“; hält es in diesem Zusammenhang für wesentlich, für Fälle, in denen Unternehmen grenzüberschreitend umstrukturiert werden, ambitionierte EU-Mindeststandards für die Unterrichtung, Anhörung, Beteiligung und Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen angemessen zu definieren; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der anstehenden Evaluierung der Richtlinie (EU) 2019/2121 das Bestehen bewährter Verfahren sowie die Ergebnisse von Untersuchungen und Auswertungen über die positiven sozioökonomischen Auswirkungen und Folgen der Arbeitnehmervertretung in den Gesellschaftsorganen zu berücksichtigen und zugleich geltende Richtlinien, die diese Frage betreffen und mit denen ein Beitrag zur Verbesserung der Unternehmensführung geleistet werden kann, zu ändern; fordert die Kommission auf, Initiativen auszuarbeiten, um die nationalen und unionsweiten Regelungen für die Arbeitnehmervertretung in den Gesellschaftsorganen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bekannter zu machen und das Wissen darüber zu verbessern sowie den Austausch über bewährte Verfahren zu fördern, und dabei die verschiedenen Formen der Arbeitnehmerbeteiligung und deren sozioökonomische Folgen auszuwerten;

9.

weist erneut darauf hin, dass in mehreren Rechtsakten der Union, die die Rechte der Arbeitnehmer in Leitungsorganen betreffen, keine Mindestanforderungen für die Vertretung in Leitungsorganen in den verschiedenen Arten von europäischen Gesellschaften oder für Unternehmen festgelegt sind, die die gesellschaftsrechtlichen Instrumente der Union nutzen, um grenzüberschreitende Unternehmensmobilität und rechtliche Umstrukturierungen wie grenzüberschreitende Fusionen, Umwandlungen und Spaltungen zu ermöglichen (36); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dringend und entschieden Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass europäische Unternehmen die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung Anhörung und Beteiligung achten und dementsprechend die geltenden unionsweiten und nationalen rechtlichen Verpflichtungen einhalten;

10.

fordert die Kommission auf, die notwendigen Verbesserungen an den Rahmenregelungen für Europäische Gesellschaften und Europäische Genossenschaften sowie auf der Grundlage einer zeitnahen Evaluierung durch die Kommission am Paket zum Gesellschaftsrecht vorzunehmen und diese zu ändern, um EU-Mindestvorschriften für die Beteiligung und Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen einzuführen, wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten ist;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen festzulegen, damit bis 2030 mindestens 80 % der Unternehmen in der EU Vereinbarungen über die nachhaltige Unternehmensführung unterliegen (37), und dabei den besonderen Verwaltungsaufwand für KMU zu berücksichtigen; fordert zu diesem Zweck die Festlegung von mit den Arbeitnehmern abgestimmten Strategien, um durch Corporate-Governance-Methoden und Marktpräsenz die ökologische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung positiv zu beeinflussen, die Rolle der Direktoren bei der Verfolgung der langfristigen Interessen ihres Unternehmens zu stärken, die Rechenschaftspflicht der Direktoren im Hinblick auf die Integration der Nachhaltigkeit in die unternehmerische Entscheidungsfindung zu verbessern und Corporate-Governance-Methoden zu fördern, mit denen zur Nachhaltigkeit des Unternehmens beigetragen wird, unter anderem im Zusammenhang mit der Unternehmensberichterstattung, der Vorstandsvergütung, der Zusammensetzung des Vorstands und der Einbeziehung der Interessenträger (38);

12.

fordert die Kommission auf, ihre Zusage einzuhalten, ohne weitere Verzögerung eine Richtlinie über verbindliche ökologische und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten und verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln vorzulegen, die auch Arbeitnehmerrechte wie das Recht auf Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie, Gesundheit und Sicherheit und Arbeitsbedingungen umfasst; betont, dass mit dieser Richtlinie verpflichtende Anforderungen bezüglich der Sorgfaltspflicht eingeführt werden sollten, die sich auf die Vorgänge und Aktivitäten der Unternehmen und ihre Geschäftsbeziehungen, einschließlich der Liefer- und Untervergabeketten, erstrecken, und dass damit die vollständige Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern während des Due-Diligence-Prozesses, einschließlich des Entwicklungs- und Umsetzungsprozesses, sichergestellt werden sollte;

13.

ist davon überzeugt, dass sich die Einführung digitaler Technologien am Arbeitsplatz positiv auswirken könnte, wenn sie in vertrauenswürdiger Weise durchgeführt und überwacht wird, wofür eine rechtzeitige und aussagekräftige Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern, einschließlich Gewerkschaften, erforderlich ist, damit Gesundheit und Sicherheit, der Datenschutz, die Gleichbehandlung, der Beschäftigungsschutz, der Sozialschutz und das Wohlbefindens am Arbeitsplatz in vollem Umfang geachtet und eine unzulässige Ausbeutung und Überwachung von Arbeitnehmern sowie Diskriminierung und Stigmatisierung, insbesondere durch algorithmisches Management, verhindert werden; hebt hervor, dass Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter den notwendigen Zugang und die Mittel haben sollten, um digitale Technologien vor ihrer Einführung zu bewerten und zu evaluieren; betont, dass durch neue digitale Technologien und künstliche Intelligenz bestehende Diskriminierung und gesellschaftliche Vorurteile nicht repliziert werden sollten, sondern dass dadurch zur sozialen Inklusion und Teilhabe unterschiedlicher Gruppen beigetragen werden sollte; betont, dass der Grundsatz der standardmäßigen Ethik während des gesamten Lebenszyklus der digitalen Technologien angewandt werden muss, um ihr volles Potenzial unter Vermeidung von Vorurteilen auszuschöpfen; betont, dass Strukturen des sozialen Dialogs, branchenspezifische Tarifverhandlungen, die Unterrichtung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern sowie deren Anhörung und Beteiligung entscheidend dafür sind, dass Arbeitnehmer die notwendige Unterstützung erhalten, damit sie die Einführung digitaler Technologien am Arbeitsplatz und deren Überwachung durch die Sozialpartner besser umsetzen und dabei mitwirken können;

14.

vertritt die Auffassung, dass es sich beim Recht der Arbeitnehmer auf Organisation, gewerkschaftliche Vertretung, Vereinigungsfreiheit und einen kollektiven Ruf nach Reformen an ihren Arbeitsplätzen um grundlegende Aspekte des europäischen Projekts und um Kerngrundsätze des Sozialmodells handelt, die von den Unionsorganen bekräftigt und rechtlich anerkannt werden; ist darüber besorgt, dass einige Arbeitnehmer, die in neuen Arbeitsformen beschäftigt sind, am Arbeitsplatz keine wirksamen Vertretungs- und Beteiligungsrechte in Anspruch nehmen können; bedauert, dass dies insbesondere auf Branchen zutrifft, in denen Frauen die Mehrheit der Arbeitnehmer stellen (39); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsformen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Beteiligung am Arbeitsplatz haben; fordert die Kommission auf, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ergänzen, um die Arbeitnehmer bei der Ausübung ihres Rechts auf Vereinigungsfreiheit und Beteiligung am Arbeitsplatz zu schützen;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zusammen mit den Sozialpartnern dafür einzusetzen, bis 2030 in den nationalen Systemen, in denen gesetzliche und sozialpartnerschaftliche Regelungen für Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen kombiniert werden, eine Tarifbindung von 90 % zu erreichen; betont, dass mit Tarifverhandlungen ein Beitrag zur sozialen Marktwirtschaft geleistet wird, wie dies im Vertrag von Lissabon angestrebt wird; bekräftigt, dass die EU-Verträge, mit denen die Autonomie der Sozialpartner ausdrücklich geschützt wird, und die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Selbstregulierungssysteme geschützt werden müssen, damit die Sozialpartner für eine unabhängige Regulierung sorgen können, wodurch eine weitreichende Legitimität und Fortschritte im Hinblick auf die Abdeckung durch Tarifverträge sichergestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, durch die Tarifverhandlungen behindert werden, abzuschaffen und hierfür u. a. Gewerkschaften den Zugang zu Arbeitsstätten zu ermöglichen, damit die Arbeitnehmer sich organisieren können;

16.

betont, dass sich Reformen in den Mitgliedstaaten nicht negativ auf Tarifverhandlungen auswirken dürfen, die auf Branchenebene gefördert werden müssen, u. a. durch die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus bei den Sozialpartnern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Sozialpartner in vollem Umfang in die Politikgestaltung der EU einzubeziehen; betont, dass mit Arbeitsmarktreformen auf nationaler Ebene ein Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte geleistet werden muss, darunter Grundsatz Nr. 8 zum sozialen Dialog und zur Einbeziehung der Beschäftigten, zu Tarifverhandlungen und der Wahrung der Autonomie der Sozialpartner sowie zum Recht auf Kollektivmaßnahmen und auf rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung bei Übergang, Umstrukturierung und Fusion von Unternehmen und bei Massenentlassungen; fordert die Kommission auf, die Arbeitsmarktreformen in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen zu diesen spezifischen Aspekten zu analysieren;

Ein neuer Rahmen für Unterrichtung, Anhörung und Vertretung in Leitungsorganen

17.

betont, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union konsequent durchgesetzt, evaluiert und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Evaluierung gestärkt und konsolidiert werden müssen, damit die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu einem integralen Bestandteil der Entscheidungsfindung in Unternehmen wird und auf allen maßgeblichen Ebenen der Unternehmen umgesetzt wird;

18.

betont, wie wichtig es ist, in der gesamten EU sicherzustellen, dass eine rechtzeitige und aussagekräftige Unterrichtung und Anhörung stattfindet, bevor Managemententscheidungen getroffen werden, die potenzielle Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen sowie auf Strategien oder Maßnahmen, insbesondere mit grenzüberschreitenden Folgen, haben; betont, dass die Arbeitnehmervertreter, einschließlich Gewerkschaften, Zugang zum erforderlichen Fachwissen und zu den Unterlagen, die den Managemententscheidungen zugrunde liegen, haben müssen, um die Auswirkungen dieser grenzüberschreitenden Maßnahmen und Prozesse auf die Belegschaft zu beurteilen und Alternativen vorzuschlagen; betont, dass über diese Alternativen ein echter Dialog zwischen Gewerkschaften, Arbeitnehmervertretern und der Unternehmensleitung geführt werden muss;

19.

hebt hervor, wie wichtig es ist, dass sich die Arbeitnehmervertreter und insbesondere die Europäischen Betriebsräte nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Anhörung substantiell an der Planung und Umsetzung von länderübergreifenden Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer beteiligen; betont, dass dazu Vorhaben gehören, die für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen von Belang sind oder die die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen; betont, dass der EBR insbesondere in Angelegenheiten unterrichtet und angehört werden muss, die mit der aktuellen Lage und möglichen Trends im Hinblick auf die Beschäftigung und Investitionen sowie mit wesentlichen Änderungen der Organisation, der Einführung neuer Arbeits- oder Fertigungsverfahren, Verlagerungen der Produktion, Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und mit Massenentlassungen im Zusammenhang stehen; betont außerdem, dass durch das Engagement des EBR eine Unternehmenskultur und Zusammenhalt entwickelt und gefördert werden können und dass sich die Arbeitnehmervertreter an der Ausarbeitung von Sozialplänen beteiligen sollten, um bei Veränderungen, die sich auf Arbeitnehmer auswirken und zu Entlassungen führen können, mitzubestimmen; ist der Auffassung, dass es wesentlich ist, die Europäischen Betriebsräte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Systeme für die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern in den Mitgliedstaaten zu stärken;

20.

stellt fest, dass zwischen den EU-Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede in Bezug auf Qualität, Zeitpunkt und Wirksamkeit der Unterrichtung und Anhörung vor dem Treffen von Unternehmensentscheidungen bestehen und dass Umstrukturierungsprozesse in Europa auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden; stellt fest, dass sich der Dialog über Alternativen zu Entlassungen und Betriebsschließungen je nach EU-Mitgliedstaat unterscheidet; weist darauf hin, dass es bereits 2013 einen Rechtsrahmen (40) für die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern sowie für die Antizipation und das Management von Umstrukturierungen vorgeschlagen hat, um Umstrukturierungen nachhaltig und integrativ zu gestalten und keinen Arbeitnehmer zurückzulassen; vertritt die Auffassung, dass eine kohärente EU-Strategie wesentlich ist, um Unternehmen und Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, einen fairen grünen und digitalen Wandel zu bewältigen;

21.

betont, dass dem Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung stets zeitnah nachgekommen werden muss und dass sich dieses Recht auf die möglichen quantitativen und qualitativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen sowie auf die Änderungen infolge digitaler Technologien und Anwendungen zur Verbesserung bestehender Geschäftsprozesse und der Mitarbeiterproduktivität beziehen sollte; weist darauf hin, dass die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie ihre Vertretung in Leitungsorgangen wirksame Instrumente für die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte sind;

22.

fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer auch in den Leitungsorganen von Unternehmen vertreten sind, die die Rechtsvorschriften der Union (41) zum Zwecke der grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierung und Mobilität nutzen; betont, dass Frauen und Männer in den Leitungsorganen ausgewogen vertreten sein müssen, sowohl was die Sitze der Arbeitnehmer als auch was das Leitungsorgan insgesamt betrifft; bekräftigt seine Forderung an den Rat, die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten nicht länger zu blockieren und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zur Verwirklichung partizipativer Arbeitsplätze die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen sichergestellt werden muss;

23.

stellt fest, dass noch viel zu tun ist, um in allen Aspekten der Beteiligung der Arbeitnehmer in der gesamten EU die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit sowie die angemessene Vertretung von Mitarbeitern mit Behinderungen sicherzustellen; stellt fest, dass die anhaltende geschlechtsspezifische Diskrepanz auch darin zum Ausdruck kommt, dass Frauen nur begrenzt Zugang zu Führungspositionen und repräsentativen Funktionen am Arbeitsplatz haben; bekräftigt, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfalt in den Leitungsorganen ein grundlegendes Prinzip der Demokratie darstellen, das positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat; fordert, dass in Abstimmung mit den Sozialpartnern weitere Maßnahmen eingeführt werden, um für eine ausgewogene Vertretung und die Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen; weist darauf hin, dass mit Geschlechterquoten dazu beigetragen wird, in allen Entscheidungsgremien mehr Vielfalt, Geschlechtergleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen;

24.

ist der Auffassung, dass Unternehmen im Hinblick auf die Vielfalt und die Gleichstellung der Geschlechter, u. a. bei der Lohngleichheit, Fortschritte erzielen müssen; fordert den Rat mit Nachdruck auf, bei der Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten Fortschritte zu erzielen; fordert, dass sowohl in privaten als auch in öffentlichen Unternehmen eine Quote von 40 % für nicht geschäftsführende und geschäftsführende Leitungsorgane (unabhängig voneinander betrachtet) eingeführt wird, wozu die nationalen Rechtsvorschriften allmählich angepasst werden sollten;

25.

fordert die Kommission auf, die Prioritäten der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 weiterzuverfolgen und insbesondere dafür zu sorgen, dass der Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen im Rat nicht länger blockiert wird;

26.

fordert die Kommission auf, nach ihrer vorgesehenen Folgenabschätzung und in Abstimmung mit den Sozialpartnern eine neue Rahmenrichtlinie zur Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer einzuführen, die auf europäische Gesellschaften sowie auf Unternehmen, die Mobilitätsinstrumente für europäische Unternehmen nutzen, abgestimmt ist, um insbesondere auf Unternehmensebene Mindestnormen u. a. zur Vorwegnahme von Veränderungen — etwa in Bezug auf Maßnahmen gegen den Klimawandel –, des digitalen Wandels und von Umstrukturierungen festzulegen;

27.

betont, dass einige Unzulänglichkeiten in den Rechtsvorschriften der Union überwunden werden könnten, indem mit dieser neuen Rahmenrichtlinie Schwellenwerte für einen EU-Mindeststandard bei der Vertretung in Leitungsorganen eingeführt würden; ist in diesem Sinne der Auffassung, dass die Anzahl/der Anteil an Sitzen der Arbeitnehmervertreter in Leitungsgremien von der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen und in seinen Tochtergesellschaften abhängig gemacht werden sollte, angefangen bei einer kleinen Anzahl von Sitzen bis hin zur Parität;

28.

weist darauf hin, dass die Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats Teil des Besitzstandes der Union zum Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung, Unterrichtung und Anhörung ist; erklärt sich über Unzulänglichkeiten in der Ausgestaltung der Richtlinie besorgt, insbesondere in Bezug auf die Durchsetzung und Wirksamkeit der Rechte auf Unterrichtung und Anhörung, und bedauert, dass 2008 die Gelegenheit versäumt wurde, die Richtlinie weiterzuentwickeln und wesentlich zu verbessern;

29.

betont, dass das Bewusstsein der Arbeitnehmer und des Managements für die EBR geschärft werden muss; betont, dass die EBR einzigartige transnationale Gremien (42) sind, die eingerichtet werden, um Mitarbeiter zu unterrichten und anzuhören sowie um eine Unternehmensidentität aufzubauen und zu fördern, und die vom Umfang oder von der Intensität der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern und von den politischen Rahmenbedingungen beeinflusst werden; bedauert, dass die finanziellen und materiellen Mittel, die erforderlich sind, damit die EBR ihre Aufgaben in angemessener Weise wahrnehmen können, von der Unternehmensleitung nicht immer bereitgestellt werden; fordert die Kommission auf zu sondieren, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Beteiligung von Arbeitnehmern und die Durchsetzung der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats zu verbessern, und gegebenenfalls eine Überarbeitung der Richtlinie vorzuschlagen, um das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Unterrichtung und Anhörung, insbesondere im Zuge von Umstrukturierungen, zu stärken;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Stärkung der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte zu fördern, damit Stellungnahmen des EBR bei Unternehmensentscheidungen berücksichtigt und abgegeben werden, bevor die Anhörung auf der jeweiligen Ebene abgeschlossen ist und bevor die Leitungsorgane eine Entscheidung getroffen haben; fordert außerdem die Kommission auf, die Durchsetzungsmechanismen zu stärken, und fordert die Mitgliedstaaten auf, für besondere Verhandlungsgremien und für die EBR einen wirksamen Zugang zur Justiz sicherzustellen und wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen einzuführen, um für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen, nach mehr als 20 Jahren die Ausnahmen für alte, „freiwillige“ Vereinbarungen aus der Zeit vor der Richtlinie zu beenden, den Begriff „transnationaler Charakter einer Angelegenheit“ im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats genauer zu bestimmen, den Missbrauch von Vertraulichkeitsregeln als Mittel zur Einschränkung des Zugangs zu Informationen und der wirksamen Beteiligung zu verhindern, die subsidiären Vorschriften zu verschärfen und eine effiziente Koordinierung von Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung auf lokaler, nationaler und EU-Ebene sicherzustellen;

o

o o

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(3)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(4)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

(6)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(7)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.

(8)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(9)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(10)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28.

(12)  ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 23.

(13)  ABl. C 56 vom 16.2.2021, S. 10.

(14)  ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 14.

(15)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 24.

(16)  ABl. C 177 vom 18.5.2016, S. 1.

(17)  ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 35.

(18)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 133.

(19)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 78.

(20)  ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 23.

(21)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 161.

(22)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 75.

(23)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 208.

(24)  Siehe: Verfassung der IAO von 1919 und Erklärung der IAO von Philadelphia von 1944.

(25)  https://www.eurofound.europa.eu/news/news-articles/companies-capitalise-on-direct-employee-involvement-to-enhance-performance-and-well-being

(26)  Europäische Unternehmenserhebung 2019.

(27)  Europäisches Gewerkschaftsinstitut: Benchmarking Working Europe 2020 — Covid-19 and the world of work: the impact of a pandemic, 2021.

(28)  Rapp, M. S., Wolff, M., Udoieva, I., Hennig, J. C.: Mitbestimmung im Aufsichtsrat und ihre Wirkung auf die Unternehmensführung. Hans-Böckler-Stiftung, Nr. 424, Juni 2019; Ernst and Young: Study on directors’ duties and sustainable corporate governance, Juli 2020.

(29)  Leitlinien für einen gerechten Übergang zu ökologisch nachhaltigen Volkswirtschaften und Gesellschaften für alle, siehe https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_emp/---emp_ent/documents/publication/wcms_432859.pdf; Beschäftigungs- und sozialpolitische Entwicklungen in Europa 2021, siehe https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/e823d46f-e518-11eb-a1a5-01aa75ed71a1/language-en

(30)  IAO-Studie vom November 2018 zu Corporate-Governance-Modellen: Aufbau, Vielfalt, Bewertung und Perspektiven.

(31)  https://www.boeckler.de/pdf/mbf_praes_arguments_co_determination.pdf

(32)  https://www.etui.org/sites/default/files/R%20121%20Conchon%20BLER %20in%20Europe%20DE%20WEB.pdf Mit der derzeitigen Gestaltung des Rechtsrahmens für eine SE wird nicht zum Schutz der bereits bestehenden Rechte der Vertretung von Arbeitnehmern in Leitungsorganen beigetragen, sondern Unternehmen sogar die Möglichkeit geboten, die nationalen Rechte dieser Vertretung zu umgehen (Kluge und Stollt, 2011; Keller und Werner, 2010). Offenbar lässt sich das SE-Statut für drei potenzielle Umgehungsstrategien nutzen, nämlich der Vermeidung einer Arbeitnehmervertretung, dem „Einfrieren“ der Arbeitnehmervertretung und der Verringerung der den Arbeitnehmervertretern zugewiesenen Sitze, insbesondere wenn diese von externen Gewerkschaftern besetzt werden.

(33)  Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1).

(34)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(35)  Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1).

(36)  https://www.eurofound.europa.eu/observatories/eurwork/industrial-relations-dictionary/directive-on-cross-border-mobility-of-companies

(37)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 4. März 2021 zum Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (SWD(2021)0046).

(38)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 4. März 2021 zum Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (SWD(2021)0046).

(39)  https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/662491/IPOL _STU(2020)662491_EN.pdf

(40)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52013IP0005

(41)  Richtlinie (EU) 2019/2121, Richtlinie 2001/86/EG und Richtlinie 2003/72/EG.

(42)  https://www.eurofound.europa.eu/de/node/52251: Europäische Betriebsräte (EBR) sind ständige Gremien, durch die in europäischen Unternehmen und europäischen Unternehmensgruppen die Unterrichtung und Anhörung von Mitarbeitern ermöglicht wird, wie es in der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats von 1994 vorgesehen ist.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/115


P9_TA(2021)0509

Anhaltendes massives Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger in Russland: der Fall der Menschenrechtsorganisation Memorial

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu dem anhaltenden massiven Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger in Russland: der Fall der Menschenrechtsorganisation Memorial (2021/3018(RSP))

(2022/C 251/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen und Berichte zu Russland,

unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, zu deren Einhaltung sich Russland als Mitglied des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen sowie als Unterzeichner anderer Menschenrechtsverträge verpflichtet hat,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle, insbesondere auf Artikel 10 über das Recht auf freie Meinungsäußerung und Artikel 11 über das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Venedig-Kommission zum russischen Gesetz über „ausländische Agenten“,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 13. November 2021 zu den rechtlichen Schritten gegen die nichtstaatliche Organisation Memorial,

unter Hinweis auf die Erklärung der Generalsekretärin des Europarats, Marija Pejčinović Burić, vom 12. November 2021 sowie auf das Schreiben der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, vom 30. November 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Memorial nicht nur eine der ältesten und am meisten geachteten Menschenrechtsorganisationen in Russland ist, sondern auch ein internationales Vorbild für Organisationen, die sich für die historische Erinnerung an politische Unterdrückung und die Verteidigung der Menschenrechte einsetzen; in der Erwägung, dass Memorial seit Jahrzehnten für eine lebendige und humanistische Kultur des Gedenkens an die Verbrechen des sowjetischen Regimes gegen das eigene Volk und andere Völker der Sowjetunion und andere Länder sowie für ein aktives, bürgerschaftliches Engagement für die Menschenrechte und den Schutz von Opfern und schutzbedürftigen Gruppen steht; in der Erwägung, dass Memorial nach wie vor einen unschätzbaren Beitrag zur Aufdeckung der Wahrheit über sowjetische Verbrechen, zur historischen Aufarbeitung und zur Rehabilitierung der politisch Verfolgten und zu Unrecht Verurteilten leistet und ein Symbol für den unermüdlichen Kampf für Freiheit, Demokratie und Menschenrechte im postsowjetischen Raum und darüber hinaus ist;

B.

in der Erwägung, dass Memorial auch eine eindrucksvolle Datenbank, in der über 40 000 Amtsträger der für die innere Sicherheit der Sowjetunion zuständigen Organe verzeichnet sind, zusammengestellt und die von diesen Personen begangenen Verbrechen dokumentiert hat; in der Erwägung, dass Mitglieder des Putin-Regimes, von denen einige berufliche und familiäre Bindungen zum KGB unterhalten, versuchen, die aufgedeckten Verbrechen zu vertuschen;

C.

in der Erwägung, dass Memorial eine wichtige Rolle dabei gespielt hat, Dokumente offenzulegen und Fakten aufzudecken, die sich auf das Massaker von Katyn 1940, eine Reihe von ebenfalls im Jahr 1940 verübten Massenmorden an fast 22 000 polnischen Militäroffizieren und Intellektuellen, die 1945 durchgeführte „Razzia von Augustów“ sowie weitere Repressionen aus der Zeit der Sowjetunion und die Opfer des Großen Terrors von Josef Stalin beziehen;

D.

in der Erwägung, dass Memorial eine der letzten verbleibenden Organisationen ist, die ihr Engagement für die Menschenrechte in Tschetschenien fortsetzen, einer Enklave in der Russischen Föderation, in der Ramsan Kadyrow, unterstützt vom Kreml, nahezu totalitär herrscht und sämtliche Formen von Dissens durch brutale Unterdrückung skrupellos beseitigt;

E.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit nach dem Mitbegründer und ersten Vorsitzenden von Memorial, Andrei Sacharow, benannt und den Preis 2009 an Memorial, vertreten durch Ljudmila Alexejewa, Sergei Kowaljow und Oleg Orlow, verlieh;

F.

in der Erwägung, dass die beiden juristischen Personen von Memorial, International Memorial und das Menschenrechtszentrum Memorial, derzeit von Auflösung bedroht sind; in der Erwägung, dass International Memorial am 11. November 2021 über eine Klage unterrichtet wurde, die die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation eingeleitet hatte, um die Auflösung der Gesellschaft wegen mutmaßlicher wiederholter Verstöße gegen die Rechtsvorschriften des Landes über „ausländische Agenten“ und insbesondere wegen des Versäumnisses, einige veröffentlichte Materialien mit der Kennzeichnung „ausländischer Agent“ zu versehen, zu erreichen; in der Erwägung, dass das Menschenrechtszentrum Memorial am 12. November 2021 über eine ähnliche Klage der Staatsanwaltschaft der Stadt Moskau unterrichtet wurde, die sich auf weitere Behauptungen stützte, denen zufolge in den Artikeln des Zentrums die Aktivitäten terroristischer und extremistischer Organisationen angeblich gerechtfertigt würden aufgrund des Umstands, dass auf der Website der nichtstaatlichen Organisation Listen politischer Gefangener und Erklärungen zur Verteidigung der Menschenrechte von Krimtataren und Zeugen Jehovas veröffentlicht worden waren; in der Erwägung, dass am 23. November 2021 gegen das Menschenrechtszentrum Memorial und am 25. November 2021 gegen International Memorial Gerichtsverfahren eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass die nächste Anhörung zum Menschenrechtszentrum Memorial am 16. Dezember 2021 und die nächste Anhörung zu International Memorial am 28. Dezember 2021 stattfinden wird;

G.

in der Erwägung, dass selbst der russische Präsidentschaftsrat für Zivilgesellschaft und Menschenrechte am 12. November 2021 die Klage als unverhältnismäßig bezeichnete und geltend machte, dass in den vorangegangenen 14 Monaten kein einziger Rechtsverstoß durch International Memorial festgestellt worden sei und nur zwei geringfügige Verstöße vom Menschenrechtszentrum Memorial begangen worden seien;

H.

in der Erwägung, dass der Schritt zur Auflösung dieser namhaften nichtstaatlichen Organisationen nach Jahren der Verfolgung beider Organisationen erfolgt; in der Erwägung, dass diese Organisationen in den Jahren 2014 und 2016 als „ausländische Agenten“ eingestuft wurden und mit exorbitanten Geldstrafen wegen angeblicher Nichteinhaltung des Gesetzes über „ausländische Agenten“ und willkürlicher strafrechtlicher Verfolgung ihrer Mitarbeiter, die sich ebenfalls Angriffen und Schikanen ausgesetzt sahen, konfrontiert waren; in der Erwägung, dass diese Angriffe, wie die Ermordung von Natalja Estemirowa, einer Mitarbeiterin des Menschenrechtszentrums Memorial, im Jahr 2009 nicht ordnungsgemäß untersucht worden sind und die Täter nach wie vor Straffreiheit genießen; in der Erwägung, dass Ojub Titijew, Leiter des Büros des Menschenrechtszentrums Memorial in Tschetschenien, und Juri Dmitrijew, Leiter der karelischen Niederlassung von International Memorial, aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass das Büro von International Memorial in Moskau zuletzt am 14. Oktober 2021 von einem gewalttätigen Mob gestürmt und anschließend von der Polizei durchsucht wurde;

I.

in der Erwägung, dass die Verfolgung von Memorial vor dem Hintergrund wiederholter und systematischer Versuche der russischen Regierung erfolgt, die Geschichte umzuschreiben und die freie Debatte über die Bewertung historischer Verbrechen und Ereignisse, insbesondere solcher, die mit der Herrschaft der sowjetischen Regierungen in Verbindung stehen, einzuschränken; in der Erwägung, dass die Staatsorgane historische Sachverhalte verfälscht haben, um die Erkenntnisse des Menschenrechtszentrums Memorial über Unterdrückung und Verfolgung unter Stalin zu leugnen;

J.

in der Erwägung, dass die Versuche, Memorial einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen und letztlich aufzulösen, beispielhaft für die zunehmend repressive Politik der russischen Regierung sind und die Geschichte der politischen Unterdrückung in Russland damit um ein weiteres Kapitel erweitern; in der Erwägung, dass Memorial zwischen 1987 und 1992 eigens zu dem Zweck gegründet wurde, Themen im Zusammenhang mit den vergangenen Repressionen und dem tragischen historischen Vermächtnis des Landes zu dokumentieren, zu erforschen, an sie zu erinnern und darüber aufzuklären;

K.

in der Erwägung, dass eine aktive Zivilgesellschaft ein wesentlicher Bestandteil einer demokratischen und offenen Gesellschaft sowie für die Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit unerlässlich ist; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen in modernen demokratischen Gesellschaften eine entscheidende Rolle spielen und daher in der Lage sein müssen, ungehindert und ohne ungebührliche Einflussnahme staatlicher Stellen tätig zu werden; in der Erwägung, dass die Verfahren gegen Memorial das jüngste Beispiel für das harte Vorgehen der russischen Staatsorgane gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger sind und letztlich den Interessen der russischen Bevölkerung und den Möglichkeiten für einen offenen und freien Dialog schaden;

L.

in der Erwägung, dass das russische Gesetz über „ausländische Agenten“ 2012 verabschiedet und im vergangenen Jahr vom russischen Parlament dahingehend ausgeweitet wurde, dass es bei allen öffentlichen Kritikern oder Aktivisten Anwendung finden könnte; in der Erwägung, dass die Zahl der Organisationen und Einzelpersonen, die von den Staatsorganen als „ausländische Agenten“ bezeichnet werden, in den letzten Monaten drastisch zugenommen hat; in der Erwägung, dass dieses Gesetz von den russischen Staatsorganen dazu genutzt wird, das harte Vorgehen gegen eine unabhängig agierende Zivilgesellschaft in Russland, und das sich gegen nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Anwälte, Personen, die sich für die Rechte von Frauen und LGBTIQ+-Personen einsetzen, sowie Umweltaktivisten richtet, zu erleichtern; in der Erwägung, dass dieses Gesetz sowie die Rechtsvorschriften über „unerwünschte Organisationen“ und über „die Bekämpfung extremistischer Aktivitäten“ gegen Russlands eigene Verfassung und gegen internationale Menschenrechtsverpflichtungen verstoßen, insbesondere was die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten und das Diskriminierungsverbot anbelangt; in der Erwägung, dass das Beispiel von Memorial deutlich zeigt, wie diese Gesetze von den russischen Staatsorganen eingesetzt werden, um Kritiker und unabhängige Stimmen einzuschüchtern und mundtot zu machen;

1.

verurteilt die wiederholte Verfolgung und die jüngsten politisch motivierten Versuche, die Menschenrechtsorganisation International Memorial zu verbieten und das Menschenrechtszentrum Memorial zu schließen; fordert die russischen Staatsorgane auf, unverzüglich alle Anklagepunkte gegen Memorial fallen zu lassen und dafür zu sorgen, dass die Organisation ihrer wichtigen Arbeit ohne staatliche Einmischung weiterhin sicher nachgehen kann; fordert die staatlichen Stellen auf, in der Zwischenzeit für den uneingeschränkten Schutz aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte von Memorial, einschließlich seiner Archive, sowie der Darbietungen und Werke unabhängiger Theater, Journalisten und Künstler zu sorgen sowie den Zugang dazu sicherzustellen;

2.

begrüßt das Schreiben der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 30. November 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation; beharrt darauf, dass es für die Anträge auf Auflösung keine angemessene rechtliche Begründung gibt; fordert die Präsidentin der Kommission, den Präsidenten des Rates und die EU-Mitgliedstaaten auf, offene Unterstützungsbekundungen abzugeben, in denen gefordert wird, dass die Russische Föderation die Sicherheit von Memorial gewährleistet und dafür Sorge trägt, dass die Organisation in allen Anklagepunkten freigesprochen wird; fordert die EU-Delegation und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in Russland auf, öffentlich Solidarität mit Memorial zu zeigen;

3.

fordert den HR/VP auf, im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte Sanktionen gegen russische Amtsträger zu verhängen, die an dem rechtswidrigen massiven Vorgehen gegen Memorial und an den Gerichtsverfahren gegen ihre Organisationen und ihre Mitglieder beteiligt sind;

4.

fordert Russland nachdrücklich auf, dem anhaltenden massiven Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Medien ein Ende zu setzen, indem es die Gesetze über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ aufhebt, den Erlass von Sondergesetzen oder den Missbrauch bestehender Straf- oder Verwaltungsgesetze mit dem Ziel, Dissidenten im In- oder Ausland ins Visier zu nehmen, einstellt und seine Gesetzgebung mit den Verpflichtungen in Einklang bringt, die Russland freiwillig im Rahmen des Völkerrechts und seiner eigenen Verfassung eingegangen ist, einschließlich der vollständigen Wiederherstellung der Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie der Medien- und Internetfreiheit; fordert die russischen Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Restitution und Entschädigung ergriffen werden, um gegen die Verstöße vorzugehen, die bei der Umsetzung der Gesetze über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ begangen wurden;

5.

bekundet seine Solidarität mit dem russischen Volk und fordert die russischen Staatsorgane nachdrücklich auf, Memorial, seine Mitarbeiter und alle anderen nichtstaatlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Juristen, Wissenschaftler, Historiker sowie Personen, die sich für die Frauenrechte und für die Rechte von LGBTIQ+-Personen einsetzen, sowie Umweltaktivisten in Russland nicht länger zu verfolgen; bekräftigt seine Unterstützung für die russische Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger und fordert Russland auf, einen klaren Rechtsrahmen sowie ein sicheres Arbeitsumfeld für die Zivilgesellschaft im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards zu schaffen; betont, dass für Akteure der Zivilgesellschaft, deren Freiheit, ihre Arbeit zu verrichten, beeinträchtigt wurde, effiziente und wirksame Rechtsbehelfsverfahren sichergestellt werden müssen;

6.

bekräftigt, dass die freie und unabhängige Arbeit der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Medien ein Eckpfeiler einer demokratischen und auf Rechtsstaatlichkeit beruhenden Gesellschaft ist; fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten daher auf, die Unterstützung für die Zivilgesellschaft, unabhängige nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger, Historiker und unabhängige Medienunternehmen, die in Russland aktiv sind, zu verstärken, einschließlich einer nachhaltigen und flexiblen finanziellen Unterstützung und Soforthilfe, und eine umfassendere internationale Unterstützung für diese Akteure und ihre breitere Einbeziehung in internationale Netze der Zivilgesellschaft zu fördern; appelliert an die Verantwortung der russischen Hochschulen, diesen Forschern und Historikern angemessene und sichere Möglichkeiten zur Fortsetzung ihrer akademischen Tätigkeit zu bieten;

7.

verurteilt die Verleumdungskampagnen der derzeitigen russischen Staatsorgane gegen Historiker und Gelehrte, die sich offen zu den vom kommunistischen Regime begangenen Verbrechen äußern und direkte Verbindungen zwischen dem kommunistischen Regime und denjenigen aufdecken, die gegenwärtig in Russland an der Macht sind; bedauert, dass Russland — das bis heute das größte Opfer des kommunistischen Totalitarismus der Sowjetunion ist — noch nicht in der Lage ist, seine schreckliche Vergangenheit zu bewältigen, und dass seine Staatsorgane stattdessen diejenigen strafrechtlich verfolgen, die sich dafür einsetzen, die totalitären Verbrechen der Sowjetunion aufzuklären;

8.

würdigt den bedeutenden Beitrag von Memorial zu Dokumentation, Forschung und Aufklärung über politische Unterdrückung in der Sowjetunion und betont, dass mit dieser Arbeit internationale Maßstäbe gesetzt wurden; begrüßt die unermüdliche Arbeit der Organisation zur Verteidigung der Menschenrechte im heutigen Russland und in anderen Teilen der Welt; lobt insbesondere ihre Initiativen wie den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder der Wagner-Gruppe im Namen der Opfer in Syrien und ihre anhaltenden Bemühungen um die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien; zollt den Mitgliedern von Memorial wie Natalja Estemirowa, die den höchsten Preis für die Aufdeckung der in Tschetschenien begangenen Gräueltaten zahlen musste, seine Anerkennung; betont, dass die Auflösung von International Memorial und die Schließung des Menschenrechtszentrums Memorial daher erhebliche negative Folgen für die Zivilgesellschaft insgesamt und insbesondere für den Schutz der Menschenrechte in Russland hätte;

9.

betont, dass die Auflösung dieser Organisationen auch das Ende der einzigartigen Datenbanken und Dokumentensammlungen von Memorial bedeuten würde, und ist der Ansicht, dass diese Dokumente ein einzigartiges Erbe der Menschheit darstellen; betont, dass es von größter Bedeutung ist, dass sie geschützt und bewahrt werden und weiterhin allen interessierten Personen, einschließlich Studierenden, Forschern und Familien der Opfer, zur Verfügung stehen; fordert die Kommission und den EAD daher auf, gemeinsam mit der Zivilgesellschaft und russischen Menschenrechtsexperten einen umfassenden Bericht zum Gedenken an die Millionen von Opfern des politischen Terrors in der Sowjetunion zu erstellen, der sich auf die von Memorial gesammelten Zeugenaussagen und ihre Datenbanken stützen soll;

10.

verurteilt die Politik des historischen Revisionismus und der Verherrlichung des Stalinismus, die von der russischen Regierung und den russischen staatlichen Stellen nicht nur bei den derzeitigen Versuchen, das Menschenrechtszentrum Memorial zu schließen, eingesetzt wurde, sondern auch in zahlreichen anderen Fällen, wie der Entdeckung von Massengräbern in Sandarmoch in der Republik Karelien und der anschließenden politisch motivierten Haftstrafe auf der Grundlage gefälschter Anschuldigungen gegen Juri Dmitrijew, dem örtlichen Leiter von Memorial, sowie der Beschlagnahme des Buches von Agnes Haikara über das tragische Schicksal der norwegischen und finnischen Kolonisten der Kola-Halbinsel; betont, dass die Erinnerung an die Opfer totalitärer und autoritärer Regime und die Anerkennung und Sensibilisierung für die von kommunistischen, nationalsozialistischen und anderen Diktaturen begangenen Verbrechen von entscheidender Bedeutung für die Einheit Europas und für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen moderne Bedrohungen der Demokratie, insbesondere unter jüngeren Generationen, ist;

11.

fordert die EU-Delegation und die nationalen diplomatischen Vertretungen in Russland auf, die Lage und die Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Memorial vor Ort genau zu beobachten, dafür zu sorgen, dass diese Bemühungen sichtbar sind, und ihnen jegliche Unterstützung zu bieten, die sie benötigen, einschließlich direkter finanzieller Unterstützung zur Bezahlung von Rechtsanwälten und Sachverständigen, aber auch psychosozialer und medizinischer Unterstützung für die Beschäftigten während dieser Zeit des extremen Drucks;

12.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Memorial-Zweigniederlassungen in ihren jeweiligen Ländern weiterhin zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Erwägung zu ziehen, bedrohten oder verbotenen nichtstaatlichen Organisationen aus Russland Zuflucht zu gewähren und ihnen zu gestatten, erforderlichenfalls vom Gebiet der EU aus tätig zu werden, und Notfallvisa für Mitarbeiter von Memorial und andere bedrohte Aktivisten auszustellen, damit sie Russland verlassen und vorübergehend Unterkunft in der EU finden können;

13.

fordert den HR/VP und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, koordinierte Maßnahmen mit gleichgesinnten Ländern zu ergreifen, um die restriktiven Gesetze, Strategien und Maßnahmen Russlands international stärker zu kontrollieren und die Einschränkungen der Grundfreiheiten und Menschenrechte durch die russischen Staatsorgane ständig anzusprechen und zu verurteilen, unter anderem durch öffentliche Einmischung auf hoher Ebene, koordinierte Maßnahmen, eine dauerhafte Kontrolle in internationalen und regionalen Menschenrechtsforen und regelmäßige Folgenabschätzungen zu den Menschenrechten, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit mit Russland weder die Menschenrechtsziele untergräbt noch direkt oder indirekt zu Menschenrechtsverletzungen beiträgt;

14.

fordert die Botschafter der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Russland auf, im Anschluss an die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen einen gemeinsamen öffentlichen Solidaritätsbesuch im Büro von International Memorial und dem Menschenrechtszentrum „Memorial“ durchzuführen;

15.

fordert den EAD auf, das ungebremste Vorgehen Russlands gegen die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Medien, insbesondere den jüngsten Fall Memorial, weiterhin zur Sprache zu bringen und in allen einschlägigen Gremien, wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Europarat und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Überwachungs- und Bewertungsverfahren einzuleiten und insbesondere das anhaltende massive Vorgehen Russlands gegen die Zivilgesellschaft auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu setzen, die im Februar 2022 beginnt;

16.

fordert den EAD und die Kommission auf, die Auswirkungen des Gesetzes über „ausländische Agenten“ laufend genau zu überwachen, insbesondere um einen detaillierten Überblick über Organisationen und Einzelpersonen zu erhalten, die als „ausländische Agenten“ eingestuft und als solche sanktioniert wurden, und die rechtlichen Änderungen des Gesetzes und ihre Auswirkungen auf die russische Zivilgesellschaft zu bewerten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei allen Treffen mit Vertretern Russlands systematisch auf Bedenken hinsichtlich des Gesetzes über „ausländische Agenten“ und anderer restriktiver Rechtsvorschriften gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger einzugehen und Russland aufzufordern, sein Gesetz über „ausländische Agenten“ unverzüglich aufzuheben und seine Rechtsvorschriften mit seinen internationalen Verpflichtungen und den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang zu bringen;

17.

fordert den Rat, den EAD und die Kommission auf, Menschenrechtskonsultationen und Konsultationen mit der Zivilgesellschaft in alle Dialoge und Bereiche des Engagements zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Russland einzubeziehen und ihrer Verpflichtung zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter nachzukommen;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Menschenrechtsorganisation International Memorial und dem Menschenrechtszentrum Memorial sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Staatsduma der Russischen Föderation zu übermitteln.

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/120


P9_TA(2021)0510

Die Lage in Kuba, insbesondere die Fälle von José Daniel Ferrer, der „Dame in Weiß“ Aymara Nieto sowie von Maykel Castillo, Luis Robles, Félix Navarro, Luis Manuel Otero, Pastor Lorenzo Rosales Fajardo, Andy Dunier García und Yunior García Aguilera

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu der Lage in Kuba, insbesondere den Fällen von José Daniel Ferrer, der „Dame in Weiß“ Aymara Nieto, Maykel Castillo, Luis Robles, Félix Navarro, Luis Manuel Otero, Pastor Lorenzo Rosales Fajardo, Andy Dunier García und Yunior García Aguilera (2021/3019(RSP))

(2022/C 251/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kuba, insbesondere die Entschließung vom 16. September 2021 zu dem gewaltsamen Vorgehen der Regierung gegen Protestierende und Bürger in Kuba (1),

unter Hinweis auf das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit (Political Dialogue and Cooperation Agreement — PDCA) zwischen der Europäischen Union und Kuba, das im Dezember 2016 unterzeichnet wurde und seit dem 1. November 2017 vorläufig angewandt wird (2),

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 14. November 2021 zu dem Beschluss, Journalisten der spanischen Nachrichtenagentur EFE die Akkreditierung zu entziehen,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie andere internationale Menschenrechtsverträge und -instrumente,

unter Hinweis auf die Erklärung der Interamerikanischen Menschenrechtskommission und des Büros der Sonderberichterstatterin zur Meinungsfreiheit vom 29. November 2021 zu den repressiven Maßnahmen seitens des Staates, mit denen der Bürgermarsch verhindert wurde, zu dem am 15. November 2021 in Kuba aufgerufen worden war,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung mehrerer Künstler und von PEN International, PEN America’s Artists at Risk Connection und Human Rights Watch vom 8. Dezember 2021 zur Beendigung der Unterdrückung von Künstlern in Kuba,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, dessen Vertragsstaat Kuba ist,

unter Hinweis auf das Schreiben des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EAD mit Zuständigkeit für Amerika vom 10. Mai 2021 an Vertreter der Zivilgesellschaft zu deren Beteiligung an der Umsetzung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit (ARES(2021)247104),

unter Hinweis auf die auf der Website des Amtsblatts der Europäischen Union (EUR-Lex) veröffentlichte Definition des Begriffs „Organisation der Zivilgesellschaft“,

unter Hinweis auf die Verfassung und das Strafgesetzbuch Kubas,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 11. Juli 2021 in mehr als 50 Städten auf der Insel wegweisende Demonstrationen stattfanden, um friedlich gegen die schwere sozioökonomische Krise, die chronischen Engpässe bei Arzneimitteln und anderen lebenswichtigen Gütern und die systematischen Beschneidungen der Menschenrechte zu protestieren; in der Erwägung, dass angesichts dieser Missstände sowie im Zuge der COVID-19-Pandemie die Forderungen nach bürgerlichen und politischen Rechten und nach Demokratie lauter geworden sind; in der Erwägung, dass die kubanische Regierung als Reaktion auf die Demonstrationen unter anderem Demonstranten, politische Dissidenten, Religionsführer, Menschenrechtsaktivisten und unabhängige Künstler, von denen einige Sacharow-Preisträger sind, wegen ihres friedlichen Eintretens für Demokratie und Menschenrechte systematisch ins Visier nimmt; in der Erwägung, dass Berichten zufolge mehrere Dutzend von ihnen willkürlich festgenommen, inhaftiert oder unter Hausarrest und ständige Überwachung gestellt wurden und gefälschten oder missbräuchlichen strafrechtlichen Anklagen ausgesetzt sind;

B.

in der Erwägung, dass José Daniel Ferrer, die „Dame in Weiß“ Aymara Nieto, Maykel Castillo, Luis Robles, Félix Navarro, Luis Manuel Otero, Pastor Lorenzo Rosales Fajardo, Andy Dunier García und Yunior García Aguilera nur einige von Hunderten von Kubanerinnen und Kubanern sind, die mit der Ungerechtigkeit und Unterdrückung seitens des kubanischen Regimes konfrontiert sind;

C.

in der Erwägung, dass die willkürlich inhaftierten Personen einer ständigen Isolation ausgesetzt sind und dabei auch in Strafzellen gesperrt werden und Opfer grausamer Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung werden, ohne Zugang zu ihren Anwälten und angemessener medizinischer Behandlung zu haben; in der Erwägung, dass einige von ihnen in Gefängnissen festgehalten werden, die sich weit entfernt von ihrem Zuhause befinden, so dass ihre Familien keine Möglichkeit haben, sie zu besuchen; in der Erwägung, dass einige der inhaftierten Personen unter gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb sie dringend freigelassen werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass viele weitere, die aus dem Land geflohen sind oder gezwungen wurden, das Land zu verlassen, nicht wieder zurückkehren dürfen und auf absehbare Zeit im Exil bleiben werden; in der Erwägung, dass das Verbrechen der Zwangsausbürgerung von Dissidenten in Kuba bereits von vier Berichterstattern der Vereinten Nationen angeprangert wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Plattform Archipiélago und weitere Gruppen der Zivilgesellschaft am 21. September 2021 die zuständigen Behörden öffentlich und auf transparente Weise um die Genehmigung ersucht haben, am 15. November 2021 friedlich für die Achtung der Menschenrechte und die Freilassung politischer Gefangener im Land zu demonstrieren; in der Erwägung, dass die kubanischen Staatsorgane die geplanten Proteste verboten haben, da sie sie für rechtswidrig erachten und die Legitimität der Gründe für die Demonstration nicht anerkennen;

F.

in der Erwägung, dass die kubanischen Staatsorgane am Vorabend der für den 15. November 2021 geplanten friedlichen Demonstrationen den Journalisten, die für die spanische Nachrichtenagentur EFE im Land tätig sind, die Akkreditierungen entzogen, um eine offene und realitätsgetreue Berichterstattung von der Insel einzudämmen;

G.

in der Erwägung, dass der kubanische Staat verpflichtet ist, das Recht auf friedliche Versammlung und das Recht auf freie Meinungsäußerung ohne Diskriminierung aufgrund politischer Ansichten anzuerkennen, zu schützen und zu gewährleisten; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die staatlichen Strafverfolgungsbeamten unter strikter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Außergewöhnlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit handeln;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament am 5. Juli 2017 seine Zustimmung zum Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit erteilte, und zwar mit eindeutigen Bedingungen im Hinblick auf die Verbesserung der Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Kuba, die eine Aussetzungsklausel im Falle von Verstößen gegen Menschenrechtsbestimmungen enthalten; in der Erwägung, dass die EU und Kuba am 26. Februar 2021 ihren dritten formellen Menschenrechtsdialog im Rahmen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba geführt haben; in der Erwägung, dass beide Seiten das Thema der Freiheit der friedlichen Versammlung und der Vereinigung erörtert haben; in der Erwägung, dass die EU im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen betont hat, wie wichtig es ist, allen Bürgern eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft im Rahmen von Organisationen und Vereinigungen der Zivilgesellschaft zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die EU darauf hingewiesen hat, dass Verpflichtungen im Bereich der internationalen Menschenrechtsnormen eingehalten werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass jeder politische Dialog die direkte und intensive Beteiligung der unabhängigen Zivilgesellschaft und aller politischen Akteure der Opposition ohne Einschränkungen umfassen muss, wie in Artikel 36 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit hervorgehoben wird;

J.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt Menschenrechtsverletzungen in Kuba verurteilt und dabei die Verstöße gegen Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 Buchstabe c, Artikel 5, Artikel 22 und Artikel 43 Absatz 2 des 2016 unterzeichneten Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kuba hervorgehoben hat, in dem sich die kubanische Regierung verpflichtet, die Menschenrechte zu achten;

K.

in der Erwägung, dass das Parlament seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit bereits dreimal kubanischen Aktivisten verliehen hat: 2002 an Oswaldo Payá, 2005 an die Damen in Weiß und 2010 an Guillermo Fariñas; in der Erwägung, dass die Sacharow-Preisträger und ihre Angehörigen nach wie vor immer wieder schikaniert, eingeschüchtert und an der Ausreise aus dem Land sowie an der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen gehindert werden; in der Erwägung, dass die Sacharow-Preisträgerin Berta Soler, Führungsfigur der Damen in Weiß, und Guillermo Fariñas am 8. Dezember 2021 ein Schreiben an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet haben, in dem sie vorschlagen, ihren Preis zurückzugeben, falls der EAD die Zivilgesellschaft in naher Zukunft weiterhin im Stich lassen sollte, während in Kuba Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden; in der Erwägung, dass Guillermo Fariñas am 9. Dezember 2021 entführt und gegen seinen Willen in ein Krankenhaus gebracht wurde;

1.

verurteilt aufs Schärfste das systematische missbräuchliche Vorgehen gegen Demonstranten, politische Dissidenten, Religionsführer, Menschenrechtsaktivisten und unabhängige Künstler und weitere Personen, darunter auch ihre willkürliche Inhaftierung und die missbräuchlichen Beschränkungen ihrer Bewegungs- und Kommunikationsfreiheit, beispielsweise durch Hausarrest und Überwachung, sowie Folter und Misshandlung durch die kubanische Regierung;

2.

fordert, dass José Daniel Ferrer, die „Dame in Weiß“ Amyara Nieto, Maykel Castillo, Luis Robles, Félix Navarro, Luis Manuel Otero, Pastor Lorenzo Rosales Fajardo und Andy Dunier García sowie all diejenigen, die wegen der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und ihres Rechts auf friedliche Versammlung festgenommen wurden, umgehend und bedingungslos freigelassen werden; fordert die staatlichen Stellen Kubas auf, missbräuchliche strafrechtliche Anklagen fallen zu lassen und Exilanten wie u. a. Yunior García die Rückkehr in ihr Land zu erlauben; verurteilt den Umstand, dass die kubanische Regierung systematisch Zwangsausbürgerungen aus Gewissensgründen vornimmt; prangert die kürzlich erfolgte Entführung und willkürliche Inhaftierung des Sacharow-Preisträgers Guillermo Fariñas an und fordert, obwohl er vor kurzem freigelassen wurde, dass die regelmäßigen und anhaltenden willkürlichen Festnahmen und Schikanierung gegenüber Guillermo Fariñas ein Ende nehmen;

3.

verurteilt die Folter, unmenschliche Behandlung, Entwürdigung und Misshandlung durch die kubanischen Behörden; fordert, dass derlei Fälle umgehend und unparteiisch untersucht werden, dass den Familien der Opfer umgehend Zugang gewährt wird und dass die Opfer die medizinische Versorgung ihrer Wahl erhalten;

4.

fordert, dass das Recht auf ein faires Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz glaubwürdig gewährleistet werden und dass dafür gesorgt wird, dass Personen, die ihrer Freiheit beraubt werden, Zugang zu einem unabhängigen Rechtsanwalt haben;

5.

fordert die staatlichen Stellen Kubas nachdrücklich auf, der Politik der Unterdrückung umgehend ein Ende zu setzen, da so eine Kultur der Angst geschürt wird und jedwede Form des Dialogs, die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit außer Kraft gesetzt werden; verurteilt die anhaltenden Unterdrückungs- und Einschüchterungsstrategien Kubas, deren Ziel es ist, etwaige prodemokratische Initiativen der Zivilgesellschaft zu behindern, beispielsweise den Bürgermarsch, zu dem am 15. November 2021 aufgerufen worden war, der aber aufgrund von Bedrohungen, Schikane, Belagerungen, Festnahmen und verschiedenen weiteren Unterdrückungsmaßnahmen gegen Zivilpersonen nicht stattfand; betont, dass Grundrechte wie die Meinungsfreiheit, die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit stets gewahrt und geachtet werden müssen; fordert die staatlichen Stellen Kubas auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlung jederzeit zu gewährleisten und zu garantieren, indem friedliche Demonstrationen im Land erlaubt werden;

6.

beharrt darauf, dass die staatlichen Stellen Kubas dafür Sorge tragen müssen, dass die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Bevölkerung geachtet werden, damit ihr Bedarf an umfassenderem Zugang zu Lebensmitteln und Arzneimitteln gedeckt und wirksam auf die COVID-19-Pandemie reagiert wird;

7.

fordert die kubanischen Behörden auf, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern umgehend Zugang zum Land zu gewähren, damit sie die Menschenrechtslage in Kuba dokumentieren können;

8.

fordert die Mitgliedstaaten, den EAD und seine Delegation in Kuba erneut auf, entschlossen und öffentlich die willkürliche Verhaftung von José Daniel Ferrer, Amyara Nieto, Maykel Castillo, Luis Manuel Otero, Luis Robles, Félix Navarro, Pastor Lorenzo Rosales Fajardo, Andy García Lorenzo und den hunderten friedlichen Demonstranten, die nach den Demonstrationen vom 11. Juli 2021 und vom 15. November 2021 festgenommen worden waren, und die gegen sie verhängten Ausgangsbeschränkungen zu verurteilen und alles Notwendige zu tun, um die Demokratie und die Menschenrechte zu verteidigen; spricht den zwangsausgebürgerten Künstlern, den Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und gesellschaftlichen wie auch politischen Aktivisten, die zwangsweise aus Kuba verbannt wurden, beispielsweise Yunior García Aguilera, seine entschiedene Unterstützung aus;

9.

fordert die staatlichen Stellen Kubas auf, einer EU-Delegation und Vertretern der Mitgliedstaaten sowie unabhängigen Menschenrechtsorganisationen zu erlauben, die Gerichtsverfahren zu überwachen und die mehreren hundert Aktivisten und kubanischen Bürgerinnen und Bürger im Gefängnis zu besuchen, die nach wie vor wegen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und ihrer Versammlungsfreiheit in Haft sind, einschließlich derer, denen u. a. strafrechtliche Vergehen wie Missachtung, Widerstand und Anstiftung zur Ausübung einer Straftat zur Last gelegt werden;

10.

fordert die kubanische Regierung nachdrücklich auf, ihre Menschenrechtspolitik in Einklang mit den internationalen Normen zu bringen, die in den Chartas, Erklärungen und internationalen Instrumenten festgeschrieben sind, die von Kuba mitunterzeichnet wurden, und es der Zivilgesellschaft wie auch politischen Akteuren der Opposition zu erlauben, aktiv und ohne Einschränkungen am politischen und gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, dabei aber auch die Grundfreiheiten zu gewährleisten und umzusetzen; fordert die staatlichen Stellen Kubas auf, der kubanischen Bevölkerung Gehör zu schenken und sich auf einen demokratischen nationalen Prozess einzulassen;

11.

verurteilt den willkürlichen Widerruf der Presseakkreditierung der EFE und alle willkürlichen Beschränkungen der Arbeit internationaler und kubanischer Pressekorrespondenten;

12.

bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger in Kuba und ihre Arbeit; fordert alle Vertreter der Mitgliedstaaten auf, bei Besuchen der staatlichen Stellen Kubas Menschenrechtsthemen anzusprechen und ihre Unterstützung für eine echte und unabhängige Zivilgesellschaft zu verbessern und sich bei Reisen nach Kuba mit den Sacharow-Preisträgern zu treffen, um dafür zu sorgen, dass die Menschenrechtspolitik der EU intern und extern kohärent angewandt wird, und so die Teilhabe unabhängiger Vertreter der Zivilgesellschaft zu stärken und die Arbeit der Menschenrechtsverteidiger zu fördern; bedauert, dass kubanische und europäische unabhängige Vertreter der Zivilgesellschaft von der Teilnahme an dem Dialog ausgeschlossen wurden, obwohl sie gemäß den Bestimmungen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit bindend ist; bedauert, dass die Standpunkte und Strategien des EAD und des Europäischen Parlaments zu Kuba auseinander driften, und fordert den EAD mit Nachdruck auf, die Zivilgesellschaft in Kuba nicht fallen zu lassen;

13.

bedauert zutiefst, dass die Staatsorgane Kubas dem Europäischen Parlament, seinen Delegationen und einigen Fraktionen die Einreise nach Kuba verweigern, obwohl das Europäische Parlament dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zugestimmt hat; fordert die Staatsorgane auf, umgehend die Einreise in das Land zu ermöglichen;

14.

weist darauf hin, dass alle Parteien verpflichtet sind, den verbindlichen Bestimmungen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit und der Entschließung vom 5. Juli 2017 Folge zu leisten; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass jeglicher Dialog zwischen der Europäischen Union und der kubanischen Zivilgesellschaft über Finanzierungsmöglichkeiten ausschließlich mit unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen geführt werden darf, damit etwaige Finanzmittel nicht dazu verwendet werden, das kubanische Regime zu finanzieren, sondern vielmehr dazu dienen, den Lebensstandard der kubanischen Bevölkerung zu steigern;

15.

bedauert, dass sich die Lage der Demokratie und der Menschenrechte trotz des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit nicht verbessert, sondern vielmehr ernstlich verschärft hat; weist darauf hin, dass Kuba vor dem Hintergrund des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte einhalten und konsolidieren muss; bedauert zutiefst, dass alle genannten Fälle zusätzliche und anhaltende Verstöße gegen das Abkommen darstellen;

16.

bekräftigt seine Forderung an den Rat, Sanktionen gegen diejenigen zu verhängen, die für die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Kuba verantwortlich sind;

17.

weist darauf hin, dass im Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit eine sogenannte Menschenrechtsklausel enthalten ist, bei der es sich um ein wesentliches Standardelement internationaler Übereinkommen der EU handelt und die es ermöglicht, das Abkommen bei Menschenrechtsverletzungen auszusetzen;

18.

fordert die Europäische Union erneut auf, Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b zu aktivieren, damit eine unverzügliche Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses aufgrund von Verstößen gegen das Abkommen seitens der kubanischen Regierung einberufen wird, die einen „besonders dringenden Fall“ darstellen, was zur Aussetzung des Abkommens führen kann, da anhaltend, schwerwiegend und wesentlich gegen die demokratischen Grundsätze verstoßen wird, sämtliche grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten, die ein wesentliches Element des Abkommens sind, wie in Artikel 1 Absatz 5 verankert ist, nicht ausreichend geachtet werden und trotz zahlreicher dahingehender Aufforderungen nicht entsprechend gehandelt wird;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und der Nationalversammlung der Volksmacht Kubas, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0389.

(2)  ABl. L 337 I vom 13.12.2016, S. 1.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/124


P9_TA(2021)0511

Zwangsarbeit in der Fabrik von Linglong und Umweltproteste in Serbien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu Zwangsarbeit in der Fabrik von Linglong und Umweltprotesten in Serbien (2021/3020(RSP))

(2022/C 251/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Serbien,

unter Hinweis auf das am 1. September 2013 in Kraft getretene Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits und auf den Status des Landes als Beitrittskandidat (1),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Serbien für 2021 vom 19. Oktober 2021 (SWD(2021)0288),

unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Serbien ebenso wie jedes Land, das Mitglied der EU werden möchte, gemäß seiner eigenen Leistung im Hinblick auf die Erfüllung, Umsetzung und Einhaltung der für den Beitritt erforderlichen Kriterien und gemeinsamen Werte beurteilt werden muss;

B.

in der Erwägung, dass es sich bei Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit um Grundwerte handelt, auf denen die EU gegründet ist, die bei den Erweiterungs-, Stabilisierungs- und Assoziierungsprozessen im Mittelpunkt stehen; in der Erwägung, dass nachhaltige Reformen erforderlich sind, um die in diesen Bereichen noch bestehenden beträchtlichen Probleme zu beheben;

C.

in der Erwägung, dass Serbien zu einer unumkehrbaren Erfolgsbilanz bei der Einhaltung, Wahrung und Verteidigung der Werte, nämlich Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, gelangen muss;

D.

in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Medien nach wie vor Anlass zu ernsthafter Besorgnis geben und vorrangig angegangen werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass Serbien immer mehr Verträge mit wichtigen chinesischen Industrieunternehmen schließt und China immer mehr rechtliche Privilegien gewährt, selbst wenn diese im Widerspruch zum EU-Recht stehen; in der Erwägung, dass das Abkommen zwischen Belgrad und Peking über die Beschäftigung von Ausländern die Anwendung des chinesischen Arbeitsrechts in Serbien ermöglicht; in der Erwägung, dass es im März 2021 Presseberichte über die Misshandlung von Beschäftigten des chinesischen Unternehmens Zijin Mining gab, das 2018 eine Kupfermine im Osten Serbiens übernommen hat, wobei den betroffenen Arbeitnehmern ihre Pässe abgenommen und sie unter prekären Bedingungen untergebracht wurden;

F.

in der Erwägung, dass schwerwiegende Vorwürfe gegen den chinesischen Reifenhersteller Linglong Tire in Zrenjanin, im Norden Serbiens, erhoben wurden, was die Arbeitsbedingungen von 500 Arbeitnehmern aus Vietnam betrifft; in der Erwägung, dass sich diese Anschuldigungen unter anderem auf Menschenrechtsverletzungen, Menschenhandel und potenziell gesundheits- und lebensgefährdende Bedingungen beziehen; in der Erwägung, dass die Reisepässe dieser Arbeitnehmer beschlagnahmt wurden; in der Erwägung, dass die Verträge der Arbeitnehmer in der Fabrik Linglong Tire Unregelmäßigkeiten enthalten, die darauf hindeuten, dass es dort im Zusammenhang mit Löhnen sowie Urlaubs- und Arbeitszeiten zur Ausbeutung von Arbeitnehmern gekommen ist, was einen Verstoß gegen geltende Vorschriften des serbischen Arbeitsrechts darstellt;

G.

in der Erwägung, dass in jüngster Zeit über weit verbreitete Umweltproteste in ganz Serbien berichtet wurde, die mit der hastigen Verabschiedung zweier Gesetze, des Gesetzes über Volksabstimmungen und Bürgerinitiativen und des Gesetzes über Landenteignung, in Zusammenhang stehen; in der Erwägung, dass das letztgenannte Gesetz nach verbreiteter Auffassung umstrittenen ausländischen Investitionsvorhaben, wie dem Bergwerk von Rio Tinto, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt Tür und Tor öffnet; in der Erwägung, dass die Bürger Serbiens ihr grundlegendes Menschenrecht auf friedliche Versammlung wahrgenommen haben; in der Erwägung, dass laut vehementen Vorwürfen Polizisten ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, das Leben, die Rechte und Freiheiten der Bürger sowie die Rechtsstaatlichkeit zu schützen; in der Erwägung, dass die Polizei massive Gewalt eingesetzt und mehrere Demonstranten verhaftet hat; in der Erwägung, dass Demonstranten von unbestimmten bewaffneten Gruppen und Rowdys sowie mit Bulldozern angegriffen wurden;

H.

in der Erwägung, dass die serbische Regierung beschlossen hat, das Gesetz über Landenteignung aus dem parlamentarischen Verfahren zurückzuziehen, nachdem es der Präsident zur Überprüfung zurückverwiesen hatte; in der Erwägung, dass die Regierung das Gesetz prüfen und nach einer umfassenden öffentlichen Debatte Änderungen daran vornehmen wird; in der Erwägung, dass die Nationalversammlung am 10. Dezember 2021 Änderungen des Gesetzes über Volksabstimmungen und Bürgerinitiativen angenommen hat, die sich auf die Zertifizierung von Unterschriften und die Abschaffung der Gebühr für die Überprüfung von Unterschriften beziehen;

I.

in der Erwägung, dass sowohl in Bezug auf die Fabrik von Linglong Tire als auch auf die Umweltproteste Anschuldigungen wegen Einschüchterungen und tätlichen Angriffen auf Medienschaffende, politisch engagierte Bürger, Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen erhoben wurden;

J.

in der Erwägung, dass am 14. Dezember 2021 auf einer zwischenstaatlichen Konferenz Cluster 4 in den Beitrittsverhandlungen mit Serbien eröffnet wurde;

1.

äußert sich zutiefst besorgt über die mutmaßliche Zwangsarbeit, die Verletzung von Menschenrechten und den Menschenhandel, von denen rund 500 Vietnamesen auf der Fabrikbaustelle des chinesischen Unternehmens Linglong Tire in Serbien betroffen sind;

2.

fordert die staatlichen Stellen Serbiens nachdrücklich auf, den Fall sorgfältig zu untersuchen und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere der Arbeitnehmerrechte, in der Fabrik sicherzustellen, der EU die Ergebnisse ihrer Ermittlungen vorzulegen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die serbischen Staatsorgane auf, nichtstaatlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, EU-Beamten und Vertretern anderer internationaler Organisationen freien, wirksamen und ungehinderten Zugang zu der Fabrik von Linglong Tire in Zrenjanin und zu den Unterkünften der vietnamesischen Arbeitnehmer zu gewähren; fordert die Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien nachdrücklich auf, die Vorgänge und das Schicksal der 500 vietnamesischen Arbeitnehmer fortan aufmerksam zu verfolgen;

3.

fordert Serbien auf, Verbesserungen bei der Angleichung an das Arbeitsrecht der EU vorzunehmen, ein neues Gesetz über das Streikrecht zu erlassen, gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorzugehen und das Gesetz über die Kontrollaufsicht so anzupassen, dass es den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die von Serbien ratifiziert wurden, entspricht;

4.

äußert sich zutiefst besorgt über schwerwiegende Probleme im Hinblick auf Korruption und die Rechtsstaatlichkeit im Umweltbereich, über den allgemeinen Mangel an Transparenz und über Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfungen von Infrastrukturprojekten, unter anderem im Zusammenhang mit Investitionen und Darlehen aus China und von multinationalen Unternehmen wie Rio Tinto; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei den Verhandlungen über den Beitritt zur EU das Cluster 4 „Grüne Agenda und nachhaltige Konnektivität“ eröffnet wurde; fordert die EU und die serbischen Staatsorgane auf, den im Rahmen von Umweltprotesten geäußerten berechtigten Bedenken Rechnung zu tragen und diese Probleme bei den Verhandlungen dringend anzugehen;

5.

äußert sich besorgt über den zunehmenden Einfluss Chinas auf Serbien und auf den gesamten Westbalkan; fordert Serbien auf, seine Standards für die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei den Geschäftstätigkeiten chinesischer Unternehmen zu stärken; betont, dass die Arbeits- und Umweltrechtsvorschriften Serbiens auch für chinesische Unternehmen, die in dem Land tätig sind, gelten sollten;

6.

ist zutiefst besorgt über die zunehmende Gewalt von extremistischen Gruppen und Rowdys bei friedlichen Umweltdemonstrationen; bedauert das Ausmaß der Gewalt, mit der die Polizei gegen Demonstranten vorgeht; verurteilt das gewaltsame Verhalten von Rowdys gegenüber friedlichen Demonstranten; verurteilt jede Verletzung des Grundrechts auf friedliche Versammlung aufs Schärfste; betont, dass die Versammlungsfreiheit ein Menschenrecht ist; fordert die serbischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die jüngsten Fälle von Massenprotesten, bei denen die Polizeikräfte mutmaßlich ihre Befugnisse überschritten oder es versäumt haben, Demonstranten vor Gewalt und ihr Menschenrecht auf friedliche Versammlung zu schützen, ordnungsgemäß zu untersuchen; fordert die serbischen Staatsorgane auf, das Verhalten dieser Rowdys gegenüber den Demonstranten öffentlich zu verurteilen;

7.

verurteilt in diesem Zusammenhang auch die Rolle von Gruppen von Rowdys beim Schutz des Wandbilds des verurteilten Kriegsverbrechers Ratko Mladić in Belgrad und die entsprechenden Vorfälle, bei denen enge Verbindungen zwischen Rowdys und der Polizei zutage getreten sind; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die staatlichen Stellen offensichtlich nicht bereit sind, für eine dauerhafte Entfernung des Wandbilds zu sorgen, was sowohl im Sinne der Hausbewohner als auch formeller Entscheidungen der Kommunalbehörden wäre;

8.

äußert sich besorgt über die zeitlich und räumlich begrenzten Möglichkeiten für eine offene Debatte über das Gesetz über Volksabstimmungen und Bürgerinitiativen und die Änderungen an dem Gesetz über Landenteignung; nimmt die Entscheidung, das Gesetz über Landenteignung zurückzuziehen und zu überdenken, sowie die angenommenen Änderungen an dem Gesetz über Volksabstimmungen und Bürgerinitiativen zur Kenntnis;

9.

bedauert die schon seit langem zu beobachtenden Entwicklungen im Hinblick auf parteiliche Medien und die verschwimmenden Grenzen zwischen den Tätigkeiten von Staatsbeamten, Polizisten und Parteipolitikern; bedauert die Verschlechterung der Medienfreiheit und die Zunahme von beleidigenden Äußerungen, Einschüchterung und sogar Hetze gegenüber Parlamentsabgeordneten der Opposition, unabhängigen Intellektuellen, nichtstaatlichen Organisationen, Journalisten und Prominenten, auch seitens der Mitglieder der Regierungsparteien, deren Verantwortung, allen Medienvertretern mit Respekt zu begegnen, äußerst wichtig ist; fordert die serbischen Staatsorgane nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien sicherzustellen, und dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle ordnungsgemäß untersucht werden;

10.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Arbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen in einem Umfeld stattfindet, das nicht offen für Kritik ist; bedauert die jüngsten Angriffe auf die Vorsitzende der Vereinigten Opposition Serbiens, Marinika Tepić, aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, zu denen es bei einem von der Regierung geförderten Fernsehsender gekommen ist; fordert die serbischen Staatsorgane auf, dem immer kleiner werdenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass sie frei von allen Beschränkungen, einschließlich Einschüchterung oder Kriminalisierung dieser Organisationen, arbeiten können; fordert die Behörden nachdrücklich auf, möglichst bald ein Umfeld zu schaffen, das der Arbeit aller Organisationen der Zivilgesellschaft förderlich ist;

11.

fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, ihre Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen und unabhängigen Medien vor Ort zu verstärken und diese zu unterstützen; bekräftigt seine Unterstützung für die Arbeit von demokratischen europäischen politischen Stiftungen bei der Stärkung demokratischer Prozesse in Serbien und der Förderung einer neuen Generation politischer Führungspersonen;

12.

fordert die Regierung Serbiens auf, an wirksamen und überprüfbaren grundlegenden Reformen zu arbeiten und sich mit strukturellen Reformen und Defiziten in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte, Medienfreiheit, Korruptionsbekämpfung und die Funktionsweise demokratischer Institutionen und der öffentlichen Verwaltung zu befassen;

13.

begrüßt die Tatsache, dass die Mitgliedschaft in der EU weiterhin das strategische Ziel Serbiens ist und zu den Prioritäten der Regierung gehört; bestärkt die staatlichen Stellen Serbiens darin, ihr Bekenntnis zu den europäischen Werten in der öffentlichen Debatte aktiver und unmissverständlich kundzutun, und erwartet, dass sich Serbien in Worten und Taten klar und unmissverständlich dazu bekennt, seinen Verpflichtungen auf dem Weg zum EU-Beitritt auf sichtbare und überprüfbare Weise nachzukommen;

14.

erwartet, dass bei der Eröffnung der Verhandlungen über Cluster 4 „Grüne Agenda und nachhaltige Konnektivität“ (Kapitel 14, 15, 21 und 27) erneute Anstrengungen zur vollständigen Umsetzung der Standards der EU unternommen werden;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Serbiens zu übermitteln.

(1)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/127


P9_TA(2021)0512

Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, insbesondere die Verzögerung bei der Benennung der Staatsanwälte für die EUStA

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu den Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, insbesondere die verzögerte Ernennung von Staatsanwälten der EUStA (2021/2978(RSP))

(2022/C 251/14)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 86,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 vom 30. September 2020 (COM(2020)0580) und den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 vom 20. Juli 2021 (COM(2021)0700),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union („Konditionalitätsverordnung“) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (4),

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 17. November 2021 im Anschluss an den Besuch einer Ad-hoc-Delegation nach Slowenien zur Bewertung der Einhaltung der Werte der EU und der Rechtsstaatlichkeit vom 13.-15. Oktober 2021,

unter Hinweis auf die Arbeiten der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eingesetzten Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DFRMG),

unter Hinweis auf die Plenardebatte des Europäischen Parlaments vom 25. November 2020 über eine ungarische Einflussnahme auf slowenische und nordmazedonische Medien,

unter Hinweis auf die Schreiben der Kommission vom 15. Februar, 29. April und 23. Juni 2021 an den slowenischen Justizminister, in denen Bedenken hinsichtlich des Abschlusses des laufenden nationalen Verfahrens zur Ernennung der beiden Delegierten Europäischen Staatsanwälte vorgetragen wurden und die Sorge geäußert wurde, das nationale Verfahren sei nicht ordnungsgemäß befolgt worden,

unter Hinweis auf das Schreiben des Außenministers der Republik Slowenien vom 4. Mai 2020 an das für Justiz zuständige Kommissionsmitglied, mit dem der Minister auf die Vorbereitung des ersten jährlichen Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit reagiert,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ministerpräsidenten der Republik Slowenien vom 23. Februar 2021 an die Präsidentin der Kommission zur Vorbereitung des slowenischen EU-Ratsvorsitzes,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die EU gemäß Artikel 2 EUV auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte gründet — Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und die von der EU und von allen Mitgliedstaaten in allen ihren Maßnahmen geachtet werden müssen;

B.

in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit zu den gemeinsamen Werten zählt, auf die sich die EU gründet; in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen die Kommission gemeinsam mit dem Parlament und dem Rat dafür zu sorgen hat, dass das Rechtsstaatsprinzip als grundlegender Wert der Union gewahrt und das Unionsrecht befolgt wird und die Werte und Grundsätze der Union geachtet werden;

C.

in der Erwägung, dass ein wirksames, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass die Rechtsstaatlichkeit und der Schutz der Grundrechte und der bürgerlichen Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger in der EU gewährleistet sind;

D.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Errichtung der EUStA auf der Grundlage einer verstärkten Zusammenarbeit von 22 Mitgliedstaaten, darunter Slowenien, am 12. Oktober 2017 verabschiedet wurde und am 20. November 2017 in Kraft trat; in der Erwägung, dass die EUStA als unabhängige und dezentrale Strafverfolgungsbehörde der Europäischen Union dafür zuständig ist, Straftaten zulasten des EU-Haushalts zu untersuchen, zu verfolgen sowie vor Gericht zu bringen, wie zum Beispiel Betrug, Korruption oder schwerwiegenden grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug;

E.

in der Erwägung, dass die EUStA sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene organisiert ist; in der Erwägung, dass die dezentrale Ebene aus Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den teilnehmenden EU-Ländern besteht, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Fälle bearbeiten und Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen; in der Erwägung, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte integraler Bestandteil der EUStA sind und daher bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, funktional und rechtlich unabhängig sind;

F.

in der Erwägung, dass die EUStA am 1. Juni 2021 die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/1939 übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernommen hat; in der Erwägung, dass bis zum 1. Juni 2021 mindestens zwei Delegierte Europäische Staatsanwälte für jeden Mitgliedstaat hätten ernannt werden müssen; in der Erwägung, dass Slowenien als letztes teilnehmendes Land am 22. November 2021 mit erheblicher Verzögerung zwei Delegierte Staatsanwälte benannt hat; in der Erwägung, dass diese Benennungen aus Sicht der slowenischen Regierung lediglich vorläufiger Natur waren, solange das nationale Auswahlverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht war; in der Erwägung, dass das Kollegium der EUStA am 24. November 2021 zwei Delegierte Europäische Staatsanwälte aus Slowenien für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt hat; in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit seinen Pflichten nach dieser Verordnung stehen, entlassen oder disziplinarische Maßnahmen gegen ihn ergreifen darf;

G.

in der Erwägung, dass der slowenische Justizminister im Anschluss an die Ernennung der beiden Delegierten Staatsanwälte für die Europäische Staatsanwaltschaft eine Gesetzesänderung angekündigt hat, die vom Amt des Premierministers ausgearbeitet und in einem beschleunigten Verfahren ohne die übliche Konsultation von Sachverständigen verabschiedet wurde und mit der dem Justizministerium ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, um Kandidaten vorzuschlagen, falls sich auf den öffentlichen Aufruf hin keine ausreichende Zahl an Kandidaten findet, wodurch die Befugnisse vom Rat der Staatsanwaltschaft auf die Regierung verlagert werden;

H.

in der Erwägung, dass dieselbe Gesetzesänderung Übergangsbestimmungen vorsieht, die es ermöglichen würden, Delegierte Staatsanwälte bei der EUStA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu ersetzen;

I.

in der Erwägung, dass Staatsanwälte integraler Bestandteil des Justizsystems sind und eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit spielen; in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Staatsanwälte unabhängig und in der Lage sind, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten ohne ungerechtfertigte Einflussnahme oder Druck wahrzunehmen; in der Erwägung, dass in Slowenien derzeit nur 206 der 258 verfügbaren Stellen für Staatsanwälte besetzt sind; in der Erwägung, dass mindestens 15 angehende Staatsanwälte auf ihre Ernennung durch die Regierung warten; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Länderkapitel zu Slowenien im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 erklärt hat, dass die Ernennung von Staatsanwälten ohne Grund hinausgezögert wurde;

J.

in der Erwägung, dass die Medienfreiheit eine der Säulen und Garantien für eine funktionierende Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit ist; in der Erwägung, dass die Freiheit, der Pluralismus und die Unabhängigkeit der Medien sowie die Sicherheit von Journalisten wesentliche Bestandteile des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Information verkörpern und für die demokratische Funktionsweise der EU und ihrer Mitgliedstaaten unentbehrlich sind;

K.

in der Erwägung, dass Slowenien in der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ weltweit Platz 36 (und in der EU Platz 18) einnimmt und gegenüber dem Vorjahr (Platz 32) um vier Plätze zurückgefallen ist (5); in der Erwägung, dass dies dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021 zufolge bedeutet, dass sich die Medienfreiheit und der Schutz von Journalisten im Land verschlechtern; in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarats in ihrem Memorandum vom 4. Juni 2021 wie folgt feststellte: „Slowenien verfügt über eine lebendige Medienlandschaft und Zivilgesellschaft; die bürgerlichen und politischen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Freiheit, sich friedlich zu versammeln, sind generell rechtlich und tatsächlich geschützt“; in der Erwägung, dass die Kommissarin für Menschenrechte ferner feststellte, dass sich „die Bedingungen für die Medienfreiheit in Slowenien im vergangenen Jahr verschlechtert haben und in den letzten 13 Monaten auf der Plattform des Europarates 13 Warnhinweise zu Slowenien veröffentlicht wurden“; in der Erwägung, dass dies einen erheblichen Anstieg über die letzten Jahre hinweg darstellt (6);

L.

in der Erwägung, dass die Slowenische Presseagentur als nationaler und öffentlicher Informationsanbieter eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus im Land spielt; in der Erwägung, dass es für die von der Agentur erbrachten öffentlichen Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung ist, dass die Agentur unabhängig ist, keiner politischen Einflussnahme unterliegt und über eine stabile Finanzierung verfügt; in der Erwägung, dass in Artikel 3 des Gesetzes über die Slowenische Presseagentur eindeutig festgelegt ist, dass der Staat verpflichtet ist, die institutionelle Autonomie, die redaktionelle Unabhängigkeit und eine angemessene Finanzierung der Agentur sicherzustellen, damit sie ihrem öffentlichen Auftrag nachkommen kann;

M.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissarin des Europarats zufolge in den einschlägigen slowenischen Rechtsvorschriften nicht auf den Interessenkonflikt zwischen Medieneigentümern und politischen Parteien eingegangen wird; in der Erwägung, dass der Mangel an Transparenz und an spezifischen Verpflichtungen für staatliche Stellen, über die Beträge zu berichten, die der Staat oder staatseigene Unternehmen für Werbung in den Medien ausgeben, das Problem einer möglichen politischen Instrumentalisierung staatlich finanzierter Werbung aufwirft; in der Erwägung, dass eine Überarbeitung der Gesetze über Medien und audiovisuelle Dienste noch aussteht; in der Erwägung, dass dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021 zufolge die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich verbessert würde, wenn die von der Regierung im Juli 2020 veröffentlichten Änderungsentwürfe zum Gesetz über Massenmedien angenommen würden;

N.

in der Erwägung, dass die slowenische Regierung trotz ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung eines staatlichen Zuschusses im Jahr 2021 312 Tage lang die Mittel zurückbehielt, die dazu bestimmt sind, dass die Slowenische Nachrichtenagentur ihrem öffentlichen Auftrag nachkommen kann; in der Erwägung, dass die Slowenische Presseagentur vor Gericht einen Antrag auf Vollstreckung der Auszahlung der für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags bestimmten Mittel gestellt hat; in der Erwägung, dass das die Slowenische Presseagentur und das Regierungsamt für Kommunikation (UKOM) am 8. November 2021 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für November und Dezember 2021 unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass das UKOM am 17. November 2021 676 000 EUR für den von der Slowenischen Presseagentur erbrachten öffentlichen Dienst im Zeitraum von Januar bis April zahlte; in der Erwägung, dass darüber hinaus im August 140 000 EUR für den von der Slowenischen Presseagentur erbrachten öffentlichen Dienst gezahlt wurden; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Finanzierung des betreffenden öffentlichen Dienstes nach wie vor Forderungen in Höhe von mindestens 507 000 EUR nicht beglichen wurden;

O.

in der Erwägung, dass der Verband slowenischer Journalisten zusammen mit der Slowenischen Presseagentur im Jahr 2021 im Rahmen seiner beiden Crowdfunding-Kampagnen mit dem Titel „#zaobSTAnek“ (7) 385 132 EUR eingesammelt hat, um eine Insolvenz der Agentur zu verhindern, da das Überleben der professionell arbeitenden und eigenständigen Agentur sowie die Arbeitsplätze von rund 100 Beschäftigten ernsthaft gefährdet waren;

P.

in der Erwägung, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag für 2022 derzeit Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Slowenischen Presseagentur und der UKOM ist; in der Erwägung, dass in einer im Rahmen des Projekts „Media Freedom Rapid Response“ am 12. November 2021 abgegebenen gemeinsamen Erklärung (8), die vom Europäischen Zentrum für Presse- und Medienfreiheit (ECPMF), von der Europäische Journalistenföderation (EJF), von Free Press Unlimited (FPU), vom Internationalen Presseinstitut (IPI) und von OBC Transeuropa (OBCT) unterzeichnet wurde, vor einer Gefährdung der langfristigen finanziellen Tragfähigkeit der Slowenischen Presseagentur gewarnt und die Besorgnis geäußert wurde, dass die neu eingeführte Beaufsichtigung der finanziellen Aktivitäten der Slowenischen Presseagentur durch das UKOM die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, und zugleich darauf hingewiesen wurde, dass die kommerziellen Bedingungen der unterzeichneten Vereinbarung und die Bedingungen des derzeitigen Vertrags die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Slowenischen Presseagentur gefährden, da eine angemessene und faire Finanzierung bei gleichzeitiger Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen redaktionellen Unabhängigkeit der Slowenischen Presseagentur von entscheidender Bedeutung sei;

Q.

in der Erwägung, dass Online-Belästigungen, Drohungen und Klagen gegen Journalisten, die sich insbesondere gegen Journalistinnen richten, von prominenten Politikern und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, einschließlich Regierungsmitgliedern, in Slowenien weiter zunehmen; in der Erwägung, dass über Fälle politischer Einflussnahme in slowenischen Medien berichtet wurde; in der Erwägung, dass Journalisten nach wie vor am Zugang zu öffentlichen Informationen und Dokumenten gehindert werden;

R.

in der Erwägung, dass es keine transparenten und klaren Grundsätze für die Verteilung von Werbeaufträgen an Medien durch nationale, regionale und lokale Regierungen gibt; in der Erwägung, dass die Situation der lokalen Medien besonders wenig transparent ist; in der Erwägung, dass sich die wirtschaftliche Lage der Medien in Slowenien während der COVID-19-Pandemie verschlechtert hat und keine spezifischen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Medien abzuschwächen;

S.

in der Erwägung, dass im Bericht des Europäischen Hochschulinstituts zur Überwachung des Medienpluralismus 2021 sowie seitens verschiedener Interessenträger Bedenken hinsichtlich der finanziellen Lage der nationalen Rundfunkanstalt RTV Slowenien und des auf ihr lastenden politischen Drucks geäußert worden sind; in der Erwägung, dass die Europäische Journalisten-Föderation (EJF) und Media Freedom Rapid Response die Sorge geäußert haben, dass die vorgeschlagenen Änderungen am Nachrichtenprogramm des slowenischen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders RTV Slowenien die Fähigkeit der Rundfunkanstalt, die Öffentlichkeit zu informieren und ihre Kontrollfunktion im Hinblick auf Personen in Machtpositionen auszuüben, beeinträchtigen könnten (9);

T.

in der Erwägung, dass Slowenien zusammen mit einigen anderen Mitgliedstaaten noch nicht alle Bestimmungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (10) und der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (11) umgesetzt hat, insbesondere was die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde für den Medienmarkt und die verschärften Vorschriften zur Bekämpfung von Aufstachelung zu Gewalt oder Hass oder zur Förderung einer sichereren, gerechteren und vielfältigeren audiovisuellen Landschaft betrifft;

U.

in der Erwägung, dass über anhaltende Besorgnis über den Druck auf unabhängige öffentliche Einrichtungen und die Medien berichtet worden ist, darunter Verleumdungskampagnen, Verleumdung, strafrechtliche Ermittlungen sowie strategische Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit (SLAPP-Klagen), die von prominenten Persönlichkeiten und Politikern, einschließlich Regierungsmitgliedern, angestrengt wurden; in der Erwägung, dass Slowenien die Verleumdung nicht vollständig entkriminalisiert hat, was eine abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung sowie auf die Meldung von Missbrauch durch Personen in öffentlichen Ämtern haben und zu Selbstzensur führen kann;

V.

in der Erwägung, dass die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie meist in Form von Verordnungen und Erlassen und seltener in Form von Gesetzen und Gesetzesakten verabschiedet wurden; in der Erwägung, dass das slowenische Verfassungsgericht mehrere Erlasse und Rechtsvorschriften der Regierung im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen für verfassungswidrig erklärte, entweder weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder weil ihnen die Rechtsgrundlage fehlt;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission im Länderkapitel zu Slowenien ihres Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2020 und 2021 feststellte, dass die Bereitstellung angemessener Mittel für den Justizrat und den Staatsanwaltschaftsrat eine wichtige Voraussetzung für das unabhängige und wirksame Funktionieren dieser Selbstverwaltungsorgane ist;

X.

in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht mit einer Rekordzahl von Rechtssachen befasst wurde; in der Erwägung, dass eine Reihe von Entscheidungen des Verfassungsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde;

Y.

in der Erwägung, dass Vorwürfe einer politischen Einflussnahme auf Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im nationalen Ermittlungsbüro, gemeldet wurden; in der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht im Oktober 2020 über die Rechtswidrigkeit der Entlassung des ehemaligen Direktors des Ermittlungsbüros entschieden hat und dass gegen diese Entscheidung ein Berufungsverfahren anhängig ist; in der Erwägung, dass dem Länderkapitel zu Slowenien im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021 zufolge keine konkreten Ergebnisse zu den Untersuchungen des Ermittlungsbüros von Korruptionsfällen auf hoher Ebene vorliegen;

Z.

in der Erwägung, dass die Regierung ein neues geändertes Gesetz über die Organisation und Arbeit der Polizei verabschiedet hat, das seit dem 13. November 2021 in Kraft ist und Übergangsbestimmungen enthält, die vorsehen, dass hochrangige Polizeibeamte mit sofortiger Wirkung aus ihren Ämtern entlassen werden, wodurch das Beschäftigungsverhältnis von rund 130 Polizeichefs, einschließlich der Direktoren der uniformierten Polizei und der Kriminalpolizei, der Direktoren aller acht Polizeiverwaltungen und 110 Leitern von Polizeidienststellen beendet wurde; in der Erwägung, dass sich durch Änderungen des Polizeigesetzes die Verfahren für den Zeitpunkt der Übernahme eines Falles durch die Staatsanwaltschaft ändern, was sich auf die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft auswirken könnte; in der Erwägung, dass im Jahr 2021 drei Direktoren des nationalen Ermittlungsbüros entlassen wurden und es mehrere wesentliche Änderungen bei den höheren Polizeiebenen gab, darunter die rechtswidrige Entlassung des Direktors der nationalen Polizeibehörde; in der Erwägung, dass der Innenminister und der Generaldirektor der Polizei die Entscheidung Nr. 82/2020-33 über diese rechtswidrige Entlassung bislang nicht umgesetzt haben (12);

AA.

in der Erwägung, dass sich der Raum für die Zivilgesellschaft gemäß dem Länderkapitel zu Slowenien im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021 „verengt“ hat; in der Erwägung, dass über Verleumdungskampagnen gegen nichtstaatliche Organisationen berichtet wurde, die insbesondere in den sozialen Medien geführt werden; in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit Migranten, Medienkompetenz oder Menschenhandel befassen, von diesen Kampagnen besonders betroffen sind; in der Erwägung, dass nach Angaben des slowenischen Netzes nichtstaatlicher Organisationen (CNVOS) nur nichtstaatliche Organisationen, denen der Status „im öffentlichen Interesse tätig“ zuerkannt wurde, bei der Beschaffung öffentlicher Mittel erfolgreich sind; in der Erwägung, dass die Mittel für nichtstaatliche Organisationen von 372 Mio. EUR im Jahr 2019 auf 416 Mio. EUR im Jahr 2020 aufgestockt wurden, und in der Erwägung, dass die Regierung mehrere Gesetzesänderungen vorgenommen hat, um nichtstaatliche Organisationen während der Pandemie zu unterstützen (13);

AB.

in der Erwägung, dass das Oberste Gericht Sloweniens festgestellt hat, dass das Verhalten der slowenischen Polizei im Fall eines Asylbewerbers, der Opfer einer Sammelrückführung war, rechtswidrig war und gegen das Verbot von Kollektivausweisungen, das Verbot der Folter und das Recht des Antragstellers auf Zugang zu Asylverfahren verstößt (14);

AC.

in der Erwägung, dass eine Delegation der Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DRFMG) vom 13. bis 15. Oktober 2021 Slowenien besucht hat und zu dem Schluss kam, dass die öffentlichen Einrichtungen, insbesondere das Verfassungsgericht, das Büro des Datenschutzbeauftragten und die Generalstaatsanwaltschaft, insgesamt gut funktionieren; in der Erwägung, dass sie zugleich ihre tiefe Besorgnis über andere in dieser Entschließung behandelte Fragen zum Ausdruck gebracht hat;

1.

hält es für unverzichtbar, dass die in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte uneingeschränkt geachtet werden;

2.

ist zutiefst besorgt über das Niveau der öffentlichen Debatte, das Klima der Feindseligkeit und des Misstrauens sowie die starke Polarisierung in Slowenien, wodurch das Vertrauen in öffentliche Einrichtungen und zwischen ihnen beschädigt worden ist; betont, dass prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Politiker, einschließlich Regierungsmitgliedern, mit gutem Beispiel vorangehen und für eine respektvolle und zivilisierte öffentliche Debatte sorgen müssen, die frei von Einschüchterung, Angriffen, Verleumdungen und Schikanen ist;

3.

begrüßt, dass mit sechsmonatiger Verspätung die beiden Delegierten Staatsanwälte aus Slowenien am 24. November 2021 in das Kollegium der EUStA berufen worden sind, wodurch die EUStA nun vollständig konstituiert ist und damit von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten Delegierte Staatsanwälte ernannt worden sind; ist der Ansicht, dass eine voll funktionsfähige EUStA von entscheidender Bedeutung ist, um die Integrität des EU-Haushalts zu schützen und die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU sicherzustellen; bringt seine Besorgnis über die vom slowenischen Justizministerium vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften über Staatsanwälte zum Ausdruck, die rückwirkende Änderungen der Kriterien für die Ernennung von Staatsanwälten ermöglichen und die Gefahr bergen, dass die beiden neu ernannten Delegierten Staatsanwälte der EUStA aus Slowenien entlassen werden (15); fordert die Regierung Sloweniens auf, die wirksame strukturelle Arbeitsweise der EUStA in Slowenien im Einklang mit den in der EUStA-Verordnung festgelegten Vorschriften sicherzustellen;

4.

fordert die slowenische Regierung auf, das Verfahren zur Ernennung der nationalen Staatsanwälte, deren Bestätigung noch aussteht, so bald wie möglich abzuschließen; nimmt die Aufstockung der Mittel des Justizrats und des Staatsanwaltschaftsrats zur Kenntnis und betont, dass es wichtig ist, dass diese Selbstverwaltungsorgane finanziell autonom sind und ihnen angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden;

5.

nimmt die Wiederaufnahme der staatlichen Zahlungen an die Slowenische Presseagentur zur Kenntnis; betont, wie wichtig die langfristige finanzielle Tragfähigkeit der Agentur ist, damit sie ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann;

6.

fordert die slowenische Regierung auf, die staatliche Finanzierung der Slowenischen Presseagentur, zu der sie rechtlich verpflichtet ist, wiederaufzunehmen und die entsprechenden Zahlungen regelmäßig und in voller Übereinstimmung mit dem nationalen Recht zu leisten; fordert die Regierung auf, die redaktionelle Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten;

7.

bringt seine Besorgnis über alle Angriffe, Verleumdungskampagnen, Verleumdungen, strafrechtlichen Ermittlungen oder SLAPP-Klagen seitens prominenter Persönlichkeiten und Politiker, einschließlich Regierungsmitgliedern, zum Ausdruck — insbesondere wenn diese von Behörden und Amtsträgern ausgehen — und fordert alle Akteure auf, derartige Handlungen einzustellen; fordert die slowenische Regierung auf, eine ausreichende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders RTV Slowenien sicherzustellen, jegliche politische Einflussnahme und jeglichen politischen Druck auf seine redaktionelle Politik einzustellen sowie die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalt zu gewährleisten; fordert die staatlichen Stellen auf, die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich zu verbessern, klare Regeln für die Beträge festzulegen, die von staatlichen Unternehmen für Werbung ausgegeben werden, und dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit und Journalisten angemessenen Zugang zu öffentlichen Informationen haben;

8.

nimmt die von der Regierung im Juli 2020 vorgelegten Änderungen zur Kenntnis, die eigentlich bis Ende 2021 angenommen werden sollten und die, falls sie angenommen werden, die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich erhöhen würden; fordert die slowenische Regierung, die Nationalversammlung und den Nationalrat auf, ihre Beratungen über das geplante Gesetz über Massenmedien zu beschleunigen; betont ferner, dass es klarer Regeln für die Vergabe staatlicher Werbeaufträge bedarf, um einen wirksamen Zugang zu öffentlichen Informationen für die Öffentlichkeit und Journalisten sicherzustellen;

9.

äußert seine Besorgnis über die anhaltende Praxis des Regierens per Erlass und damit ohne parlamentarische Kontrolle und hat insbesondere Bedenken, was die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der derzeitigen außerordentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie anbelangt; stellt fest, dass viele Regierungserlasse einer klaren Rechtsgrundlage entbehren und oft nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden;

10.

stellt fest, dass sich der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Prävention und Bekämpfung von Korruption weiter verbessert hat, was insbesondere in Gesetzesänderungen zum Ausdruck kommt, durch die die Unabhängigkeit, Organisation und Arbeitsweise der staatlichen Kommission für Korruptionsprävention verbessert wurden, auch wenn die personellen Ressourcen dieses Gremiums nach wie vor begrenzt sind, und durch die der Rechtsrahmen für Lobbyarbeit, den Schutz von Hinweisgebern und die Offenlegung von Vermögenswerten gestärkt wurde; stellt fest, dass die vorherige Strategie weitgehend umgesetzt wurde, ist jedoch nach wie vor besorgt über die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung und die Tatsache, dass einige Maßnahmen noch ausstehen und noch kein neuer Plan verabschiedet worden ist, sowie über die Kapazität für wirksame Ermittlungen und die geringe Zahl von Verurteilungen in Korruptionsfällen, insbesondere in Fällen auf hoher Ebene;

11.

fordert die slowenische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass Änderungen des Polizeigesetzes in keiner Weise zu ungebührlicher politischer Einflussnahme führen oder die Kapazitäten der Polizeikräfte und/oder die Rolle und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft beeinträchtigen; fordert die slowenische Regierung auf, ausreichende Finanzmittel bereitzustellen, damit die staatlichen Stellen ihre Aufgaben vollständig und ohne unangemessene Hindernisse erfüllen können;

12.

empfiehlt den Staatsorganen, ihre Anstrengungen zu verstärken, um wichtige Menschenrechtsprobleme anzugehen, die Asylsuchende, Migranten, Roma, „gelöschte“ Personen und in Armut lebende Menschen betreffen (16);

13.

begrüßt die kürzlich im Rahmen der Akkreditierung des Menschenrechtsbeauftragten erfolgte Verleihung des „A-Status“ durch die nationale Menschenrechtsinstitution im Einklang mit den Pariser Grundsätzen, nachdem seit 2015 Anstrengungen unternommen wurden, diesen Status zu erlangen;

14.

fordert die slowenische Regierung auf, die Verfassung des Landes, das EU-Recht sowie das Völkerrecht und die diesbezüglichen Verpflichtungen uneingeschränkt zu achten;

15.

ist der Ansicht, dass alle Mitgliedstaaten das EU-Recht in ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis uneingeschränkt einhalten sowie die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Gewaltenteilung uneingeschränkt achten müssen;

16.

fordert Slowenien auf, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und die Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation unverzüglich in nationales Recht umzusetzen; fordert Slowenien ferner auf, die Whistleblowing-Richtlinie (17), in nationales Recht umzusetzen;

17.

fordert die slowenische Regierung auf, die Entscheidungen des Verfassungsgerichts rasch und vollständig umzusetzen; fordert die slowenische Regierung auf, für eine ausreichende Finanzierung des Justizrats und des Staatsanwaltschaftsrats, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts zu sorgen und ihre finanzielle Autonomie zu achten, damit diese Selbstverwaltungsorgane und unabhängigen Einrichtungen unabhängig und wirksam arbeiten können;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Sloweniens und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0313.

(2)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

(4)  ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.

(5)  https://rsf.org/en/ranking/2021

(6)  https://rm.coe.int/memorandum-on-freedom-of-expression-and-media-freedom-in-slovenia/1680a2ae85

(7)  https://www.zaobstanek.si/en

(8)  https://ipi.media/slovenia-mfrr-welcomes-end-to-sta-funding-crisis/

(9)  https://www.ecpmf.eu/slovenia-concerns-over-controversial-changes-to-rtv-programming/

(10)  Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).

(11)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(12)  https://www.24ur.com/novice/slovenija/spremembe-policija.html

(13)  https://www.cnvos.si/en/ngo-sector-slovenia/public-funding-aggregated-data/

(14)  https://www.sodnapraksa.si/?q=&advanceSerch=1&database[SOVS]=SOVS&database[IESP]=IESP&database[VDSS]=VDSS&database[UPRS]=UPRS&_submit=i%C5%A1%C4%8Di&doc_code=&task_code=23/2021&source2=&us_decision=&ecli=&meet_dateFrom=&meet_dateTo=&senat_judge=&areas=&institutes=&core_text=&decision=&description=&connection2=&publication=&rowsPerPage=20&page=0&id=2015081111448095

https://push-forward.org/novica/javno-pismo-ob-sodbi-vrhovnega-sodisca-glede-nezakonitosti-postopkov-slovenske-policije-na

(15)  https://www.gov.si/drzavni-organi/vlada/seje-vlade/gradiva-v-obravnavi/show/7833

(16)  https://rm.coe.int/report-on-the-visit-to-slovenia-from-20-to-23-march-2017-by-nils-muizn/1680730405

(17)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/134


P9_TA(2021)0513

Die Lage in Nicaragua

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zur Lage in Nicaragua (2021/3000(RSP))

(2022/C 251/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nicaragua, insbesondere die Entschließung vom 8. Juli 2021 zur Lage in Nicaragua (1),

unter Hinweis auf die vom Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) im Namen der EU abgegebenen Erklärungen, insbesondere die Erklärung vom 8. November 2021 zu Nicaragua,

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) (Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika),

unter Hinweis auf die Verordnungen und Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen aufgrund schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in Nicaragua und den Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua (3), durch den die Sanktionen bis zum 15. Oktober 2022 verlängert wurden,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung von 59 Ländern zu Nicaragua vom 22. Juni 2021, die auf der 47. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf den am 13. September 2021 von der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, anlässlich der 48. Tagung des Menschenrechtsrats abgegebenen mündlichen Zwischenbericht über die Lage der Menschenrechte in Nicaragua,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 12. November 2021 zur Lage in Nicaragua,

unter Hinweis auf die präsidiale Verfügung des Präsidenten der Vereinigten Staaten Joe Biden vom 16. November 2021 mit dem Titel „A Proclamation on Suspension of Entry as Immigrants and Non-Immigrants of Persons responsible for Policies and Actions That Threaten Democracy in Nicaragua“ (Verfügung über die Aussetzung der Einreise als Einwanderer und Nichteinwanderer von Personen, die für Maßnahmen oder Handlungen verantwortlich sind, die die Demokratie in Nicaragua bedrohen),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK), insbesondere die Erklärung 10. November 2021, in der sie die Menschenrechtsverletzungen während der Wahlen in Nicaragua verurteilt, und vom 20. November 2021, in der sie ihre Zuständigkeit für Nicaragua bekräftigt und ihr Bedauern über die Entscheidung Nicaraguas zum Ausdruck bringt, die Charta der OAS vor dem Hintergrund schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen aufzukündigen,

unter Hinweis auf die Resolution der OAS vom 8. Dezember 2021 zu den Ergebnissen der Beratungen des Ständigen Rates vom 29. November 2021 über die Lage in Nicaragua,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das am 4. März 2018 in Escazú (Costa Rica) unterzeichnete regionale Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Lateinamerika und in der Karibik,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Regime Ortega am 7. November 2021 eine Farce inszenierte, um einen Wahlprozess in Nicaragua vorzugaukeln, der in Wahrheit jedoch weder frei noch fair, sondern vielmehr völlig undemokratisch, unrechtmäßig und von Betrug gekennzeichnet war;

B.

in der Erwägung, dass der amtierende Präsident Daniel Ortega, der das Land seit 2007 regiert, nach Angaben des Obersten Wahlrats seine Wiederwahl für eine fünfte Amtszeit — seine vierte in Folge — mit rund 75 % der abgegebenen Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 65 % bewerkstelligt hat; in der Erwägung. dass die Wahlbeteiligung glaubhaften Schätzungen nicaraguanischer zivilgesellschaftlicher Organisationen zufolge mit rund 81,5 % Stimmenthaltungen weitaus geringer war;

C.

in der Erwägung, dass Daniel Ortega alle übrigen staatlichen Stellen Nicaraguas angewiesen hat, sämtliche verfügbaren Ressourcen zu mobilisieren, um das Ergebnis dieses Prozesses zu manipulieren; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Nicaraguas zwischen Mai und November 2021 wirksam jedweden glaubwürdigen Wahlwettbewerb ausgehebelt und die Integrität des Wahlprozesses durch systematische willkürliche Festnahme, Schikanierung und Einschüchterung von sieben Vorauswahlkandidaten für die Präsidentschaft und etwa 40 Führungspersönlichkeiten der Opposition, der Studentenschaft und aus ländlichen Gebieten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Wirtschaft untergraben haben; in der Erwägung, dass die willkürlich festgenommenen Personen mit konstruierten, politisch motivierten und schwammigen Anschuldigungen konfrontiert werden, für die keinerlei Beweise vorliegen, und das in einem Verfahren, das durch schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgarantien gekennzeichnet ist, was die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz deutlich macht; in der Erwägung, dass der dem Regime unterstehende Oberste Wahlrat allen unabhängigen Oppositionsparteien, denen sieben Vorauswahlkandidaten für die Präsidentschaft angehörten, die Rechtspersönlichkeit entzogen hat;

D.

in der Erwägung, dass nach Angaben von Organisationen der Zivilgesellschaft am Wahltag mehr als 285 Fälle von politischer Gewalt und Wahlnötigung registriert wurden, darunter Einschüchterungen, Schikanen, Drohungen und Erpressungen, die sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Beschäftigte des öffentlichen Sektors, Studierende und medizinisches Personal richteten, um sie zur Stimmabgabe zu zwingen; in der Erwägung, dass das Regime in Nicaragua die Bevölkerung Nicaraguas ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sowie der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit beraubt, zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen verboten hat und seine Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß der nicaraguanischen Verfassung, der Interamerikanischen Demokratischen Charta und den internationalen Übereinkommen, denen das Land beigetreten ist, nicht eingehalten hat;

E.

in der Erwägung, dass das Regime den Journalismus, die Pressefreiheit und das Recht auf Information zunehmend ins Visier genommen und angegriffen hat; in der Erwägung, dass sieben Vertreter internationaler Medien daran gehindert wurden, in das Land einzureisen und über die manipulierten Wahlen zu berichten; in der Erwägung, dass unabhängige Journalistenverbände mindestens 52 Angriffe auf unabhängige Journalisten angeprangert haben, die zwischen dem 25. Oktober und dem 7. November 2021 verübt wurden; in der Erwägung, dass am 7. November 2021 nur offizielle Medien akkreditiert wurden, was gegen das Recht auf Information und das Recht auf freie Meinungsäußerung verstößt und was zu einer weiteren Verschärfung der Zensur und der Nachrichtensperre führte; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Umweltschützer, Frauen und LGBTIQ-Aktivisten, führende Persönlichkeiten aus Gesellschaft und Politik, Führungskräfte aus der Wirtschaft, Rechtsanwälte sowie medizinisches Personal und das Personal nichtstaatlicher Organisationen in ähnlicher Weise unterdrückt werden;

F.

in der Erwägung, dass im Zeitraum vom 3. bis 7. November 2021 im Land etwa 35 willkürliche Inhaftierungen gemeldet wurden; in der Erwägung, dass nur neun der inhaftierten Personen freigelassen wurden, während 26 immer noch in Haft sind; in der Erwägung, dass sich die Zahl der willkürlich inhaftierten Personen damit auf insgesamt mindestens 170 beläuft; in der Erwägung, dass diese Menschenrechtsverletzungen, die Angaben zufolge hauptsächlich von Polizeibeamten, Kommunalbeamten, Angehörigen halbstaatlicher Einrichtungen und zivilen Gruppen, die zur Unterstützung der Milizen organisiert werden, begangen wurden, in den Tagen vor den manipulierten Wahlen zunahmen;

G.

in der Erwägung, dass die IAMRK in ihrem Bericht von Oktober 2021 feststellte, dass in Nicaragua durch Repression, Korruption, Wahlbetrug und strukturelle Straflosigkeit ein Polizeistaat errichtet wurde, der von der Regierung geschaffen wurde, um ihren „unbefristeten Machterhalt und die Aufrechterhaltung von Privilegien und Immunitäten“ zu erreichen;

H.

in der Erwägung, dass mehrere internationale Organisationen und mehr als 40 Staaten ihre entschiedene Missbilligung der Wahlen in Nicaragua zum Ausdruck gebracht haben und sich geweigert haben, sie als demokratisch anzuerkennen;

I.

in der Erwägung, dass das Regime in Nicaragua in den letzten Jahren zunehmend restriktive Gesetze verabschiedet hat, mit denen Repressionen institutionalisiert und die seitdem im Land begangenen Taten legalisiert wurden; in der Erwägung, dass Nicaragua zu einer Republik der Angst geworden ist, in der sich mehr als 140 000 Bürger gezwungen sahen, im Exil Zuflucht zu suchen, wo sie unter äußerst schwierigen sozioökonomischen Bedingungen leben;

J.

in der Erwägung, dass die nicaraguanische Regierung durch die Vergabe von Konzessionen an Bergbauunternehmen und die Unterstützung von Siedlern die Gebiete indigener und afronicaraguanischer Völker entwaldet und zerstört hat; in der Erwägung, dass in Nicaragua im Jahr 2020 zwölf führende Umweltschützer getötet wurden, verglichen mit fünf im Jahr 2019, womit das Land im Jahr 2020 im Verhältnis zur Bevölkerungszahl das gefährlichste Land für Land- und Umweltschützer war; in der Erwägung, dass Morde und Übergriffe, die seit Januar 2020 im Zusammenhang mit territorialen Streitigkeiten und gegen die indigene Bevölkerung in Nicaragua verübt wurden, weiterhin ungestraft bleiben, insbesondere in der Autonomen Region Nördliche Karibikküste, einschließlich der Ermordung von neun Angehörigen der indigenen Bevölkerung am 23. August 2020 und des sexuellen Missbrauchs von zwei Frauen bei einem Angriff im Zusammenhang mit einem Landstreit über den Goldabbau in dem Gebiet Sauni;

1.

verurteilt die Farce einer Wahl, die das Regime Ortega-Murillo am 7. November 2021 inszeniert hat und bei der gegen alle internationalen demokratischen Standards für glaubwürdige, inklusive, faire und transparente Wahlen verstoßen wurde; erkennt die Legitimität der Ergebnisse dieser gefälschten Wahlen und damit die demokratische Legitimität aller institutionellen Stellen, die aus dieser manipulierten Abstimmung hervorgegangen sind, nicht an; unterstützt die Erklärungen, in denen bekräftigt wird, dass sich Nicaragua mit diesen Wahlen nun vollends in ein autokratisches Regime verwandelt hat;

2.

fordert die staatlichen Stellen Nicaraguas auf, die Menschenrechte zu wahren und zu achten und es dem Volk Nicaraguas zu ermöglichen, seine bürgerlichen und politischen Rechte wahrzunehmen; fordert, dass Wahlen im Einklang mit internationalen Standards und der Interamerikanischen Demokratischen Charta abgehalten werden, um sicherzustellen, dass den demokratischen Bestrebungen der Bevölkerung Nicaraguas entsprochen wird, und fordert, dass internationalen Organisationen sowie Organisationen der Zivilgesellschaft uneingeschränkter Zugang zum Land gewährt wird;

3.

bringt erneut seine Solidarität mit dem Volk Nicaraguas zum Ausdruck und verurteilt die Gewalt, das systematische Vorgehen gegen führende Politiker der politischen Opposition, die Unterdrückung von Akteuren der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern und ihren Angehörigen sowie Medien und insbesondere die dabei verursachten Todesfälle, die weit verbreitete Straffreiheit für gegen diese Gruppen begangene Verbrechen sowie die anhaltende Korruption von Beamten des nicaraguanischen Regimes; weist darauf hin, dass diese Handlungen eine eindeutige Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit darstellen und ein Beweis für das anhaltende Versagen von Präsident Daniel Ortega, Vizepräsidentin Rosario Murillo und nicaraguanischen Regierungsbeamten sind, diese Grundsätze und Werte zu verteidigen;

4.

fordert erneut die sofortige und bedingungslose Freilassung aller willkürlich inhaftierten politischen Gefangenen, Oppositionsaktivisten, Menschenrechts- und Umweltaktivisten und Journalisten sowie die Einstellung der gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren; verurteilt die anhaltenden psychischen und physischen Misshandlungen durch Polizei und Strafvollzugsbehörden, die sich besonders gegen Frauen richten, und die Isolationshaft, in der einige festgehalten werden, ohne Zugang zu ihren Anwälten, ihren Familien oder medizinischer Versorgung zu haben; weist darauf hin, dass Nicaragua die VN-Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln) einhalten muss, was nach wie vor eine völkerrechtliche Verpflichtung darstellt; fordert, dass das Regime umgehend Beweise dafür vorlegt, dass die Inhaftierten noch am Leben sind, sowie Angaben zu ihrem Aufenthaltsort macht; lehnt die Entscheidung des Ortega-Regimes ab, die Gerichtsverfahren gegen sie auszusetzen, was dazu führt, dass sie auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft genommen werden;

5.

fordert Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht für alle Opfer im Einklang mit den Gesetzen und internationalen Verpflichtungen und Zusagen Nicaraguas mittels unparteiischer, gründlicher und unabhängiger Untersuchungen; fordert die staatlichen Stellen Nicaraguas auf, tiefgreifende strukturelle Reformen durchzuführen, damit für ein Mindestmaß an Rechtsgarantien und ordnungsgemäße Verfahren gesorgt ist; verurteilt darüber hinaus die zunehmende Gewalt und Einschüchterung, der Menschenrechtsverteidiger, LGBTIQ-Personen, Frauen und indigene Aktivisten in dem Land ausgesetzt sind, einschließlich Femiziden; fordert die Staatsorgane Nicaraguas nachdrücklich auf, der Unterdrückung und den Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte wiederherzustellen, insbesondere durch die Aufhebung aller restriktiven und unrechtmäßigen Gesetze und die Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit der Organisationen von Menschenrechtsverteidigern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung eines Untersuchungs- und Rechenschaftsmechanismus im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu unterstützen;

6.

bekräftigt, dass die einzige Lösung für die tiefe politische Krise in Nicaragua ein inklusiver und sinnvoller nationaler Dialog ist, und bedauert die wiederholte Weigerung und mangelnde Bereitschaft des nicaraguanischen Regimes, sich daran zu beteiligen; stellt fest, dass die Abhaltung freier, fairer und transparenter Wahlen, die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und der Freiheiten, die Beendigung der Unterdrückung und Furcht, die Freilassung der willkürlich inhaftierten politischen Gefangenen, die Wiederherstellung des Rechtsstatus der politischen Parteien, die willkürlich aufgelöst wurden, und die Rückkehr der ins Exil Gegangenen ohne Ausnahmen und mit vollen Garantien sowie die Rückkehr internationaler Menschenrechtsgremien in das Land unabdingbare Voraussetzungen für jeglichen Dialog mit dem nicaraguanischen Regime sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen und künftigen Bemühungen der Zivilgesellschaft, die Voraussetzungen für einen Dialog zu schaffen, der zu einem demokratischen Übergang führt, im Einklang mit den Vereinbarungen vom März 2019 zu begleiten;

7.

unterstützt die Erklärung des VP/HR, dass alle Instrumente, die der EU zur Verfügung stehen, um zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich Maßnahmen, die über die gegen Einzelpersonen gerichteten Beschränkungen hinausgehen könnten, in Betracht gezogen werden, wobei gleichzeitig Maßnahmen vermieden werden, die die Not der nicaraguanischen Bevölkerung verschärfen könnten; begrüßt, dass u. a. Rosario Murillo auf die bis Oktober 2022 verlängerte Liste der Personen, die Sanktionen unterliegen, gesetzt wurde; fordert, dass Daniel Ortega umgehend auf die Liste der Personen, die Sanktionen unterliegen, gesetzt wird;

8.

betont, dass die Korruption, von der die Familie Ortega-Murillo unmittelbar profitiert, und der Patrimonialismus des nicaraguanischen Regimes, der auch die Zerstörung der natürlichen Ressourcen des Landes umfasst, endemisch und weit verbreitet sind und zu einem wirtschaftlichen und humanitären Zusammenbruch des Landes führen; weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre humanitäre Hilfe zur Unterstützung der Schwächsten fortsetzen und gleichzeitig alternative Maßnahmen zur Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption erkunden sollten; fordert in diesem Zusammenhang die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, darüber zu wachen, dass die Nicaragua zugewiesenen EU-Mittel, einschließlich derjenigen, die über multilaterale und Finanzinstitutionen fließen, nicht dazu beitragen, die Korruption des Regimes zu fördern;

9.

ist entsetzt über die zunehmende Kriminalisierung und Verfolgung von Umweltschützern in Nicaragua; verurteilt die anhaltenden Angriffe und Übergriffe gegen die indigene Bevölkerung Nicaraguas; fordert die Regierung Nicaraguas auf, ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen von Escazú nachzukommen;

10.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Lage vor Ort durch ihre Vertreter und Botschaften in Nicaragua genau zu überwachen, insbesondere durch die Beobachtung von Gerichtsverfahren und den Besuch von inhaftierten oder unter Hausarrest stehenden Kritikern und Oppositionsführern, und die Ausstellung von Notfallvisa zu erleichtern und es zu ermöglichen, aus politischen Gründen vorübergehend in den Mitgliedstaaten Zuflucht zu suchen; hebt die Schlüsselrolle hervor, die der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern, Umweltschützern und Journalisten in Nicaragua zukommt, und würdigt diese; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, seinen regelmäßigen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern zu intensivieren und die Mechanismen zur Unterstützung ihrer unverzichtbaren Arbeit zu stärken;

11.

bedauert, dass der Außenminister Nicaraguas am 19. November 2021 die OAS-Charta aufgekündigt hat, und betont, dass diese Entscheidung auch den Zugang des Landes zu Finanzmitteln der Interamerikanischen Entwicklungsbank unterbrechen würde und außerdem bedeuten würde, dass sich Nicaragua aus den regionalen Mechanismen der OAS zum Schutz der Menschenrechte zurückzieht; weist darauf hin, dass Nicaragua trotz seiner Aufkündigung der Charta weiterhin an seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit anderen Instrumenten der OAS wie der Amerikanischen Menschenrechtskonvention gebunden ist; betont, dass es bis zu zwei Jahre dauern kann, bis dieser Austritt in Kraft tritt;

12.

fordert die internationale Gemeinschaft und demokratische gleichgesinnte Partner auf, ihren politischen Druck auf das Regime Nicaraguas in multilateralen Foren auf koordinierte Weise zu verstärken und so einen raschen Wandel zu unterstützen und herbeizuführen, durch den die Bevölkerung Nicaraguas die demokratische Ordnung und die Souveränität des Volkes uneingeschränkt wiedergewinnen kann;

13.

bedauert, dass das nicaraguanische Regime am 10. Dezember 2021 die diplomatischen Beziehungen zum demokratischen Taiwan abgebrochen hat, um die Unterstützung des totalitären Staates der Volksrepublik China zu gewinnen;

14.

weist darauf hin, dass Nicaragua vor dem Hintergrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Zentralamerika die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte einhalten und konsolidieren muss; bekräftigt seine Forderung, dass angesichts der derzeitigen Umstände die Demokratieklausel des Assoziierungsabkommens ausgelöst wird;

15.

bekräftigt seine Forderung nach einer sofortigen Auslieferung von Alessio Casimirri nach Italien;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Zentralamerikanischen Parlament, der Lima-Gruppe sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Nicaragua zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0359.

(2)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.

(3)  ABl. L 361 vom 12.10.2021, S. 52.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/138


P9_TA(2021)0514

MeToo und Belästigung — Auswirkungen in den EU-Organen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu MeToo und Belästigung — Auswirkungen in den EU-Organen (2021/2986(RSP))

(2022/C 251/16)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8, 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Gewalt und Belästigung (Nr. 190) und seine wichtigsten Bestimmungen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das am 1. August 2014 in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2021 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (6),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen über den Gleichstellungsindex 2020,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 17. Dezember 2018 zur Würde am Arbeitsplatz in den Organen und sonstigen Stellen der EU („Dignity at work in the EU institutions and agencies“),

unter Hinweis auf die Anlage II seiner Geschäftsordnung mit dem Titel „Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats“,

unter Hinweis auf das Gutachten SJ-0328/21 (D(2021)24350) des Juristischen Dienstes vom 18. November 2021,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu dem Thema „MeToo und Belästigung — Auswirkungen in den EU-Organen“ (O-000074/2021 — B9-0045/2021),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

A.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter als Grundwert in Artikel 2 des EUV verankert ist; in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Grundrecht ist, das in den Verträgen und in der Charta verankert ist;

B.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung im EU-Recht (7) definiert ist als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“; in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung eine Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen und eine extreme Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist, von der Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt in der ungleichen Machtverteilung zwischen Frauen und Männern, in Sexismus und Geschlechterstereotypen verwurzelt ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung von Frauen durch Männer geführt haben; in der Erwägung, dass es sich bei etwa 90 % der Opfer sexueller Belästigung um Frauen und bei rund 10 % um Männer handelt;

C.

in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 3. März 2014 zum Thema „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“ hervorgeht, dass jede dritte Frau in ihrem Leben als Erwachsene schon körperliche oder sexuelle Gewalt erfahren hat; in der Erwägung, dass bis zu 55 % der Frauen in der EU schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 32 % aller Opfer in der EU angaben, dass es sich bei dem Täter um einen Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden gehandelt habe; in der Erwägung, dass 75 % der Frauen in Berufen, die Qualifikationen erfordern, oder gehobenen Führungspositionen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 61 % der im Dienstleistungssektor beschäftigten Frauen schon einmal sexuell belästigt wurden;

D.

in der Erwägung, dass Belästigung im Internet wie andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet immer häufiger wird; in der Erwägung, dass in der Bewertung des europäischen Mehrwerts zu geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet (8) geschätzt wurde, dass 4–7 % der Frauen in der EU in den zwölf Monaten vor der Erhebung Belästigung im Internet erfahren haben;

E.

in der Erwägung, dass die Fortschritte, die bei der Bekämpfung des Problems der sexuellen Belästigung nach drei Jahren MeToo-Bewegung erzielt wurden, nicht ausreichen und dass in den Organen der EU und darüber hinaus noch viel zu tun bleibt;

F.

in der Erwägung, dass Untersuchungen zeigen, dass Belästigung weiter verbreitet ist, als allgemein angenommen, und häufig nicht gemeldet wird (9); in der Erwägung, dass Belästigung oft mit anderen Formen der Diskriminierung einhergeht, die zu der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinzukommen, wogegen mit einem intersektionalen Konzept unter Berücksichtigung aller Blickwinkel vorgegangen werden muss;

G.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Probleme sind, die in den Bereich Gesundheit und Sicherheit fallen und demnach als solche behandelt und verhindert werden sollten;

H.

in der Erwägung, dass die Opfer sexueller Belästigung häufig Bedienstete in den am stärksten gefährdeten Positionen im Europäischen Parlament sind, darunter junge Fachkräfte, Praktikanten, akkreditierte parlamentarische Assistenten und Vertragsbedienstete;

I.

in der Erwägung, dass einer der Gründe dafür, dass sexuelle Belästigung häufig nicht gemeldet wird, mangelndes Bewusstsein ist, das mitunter auf einem geringen Verständnis der Schwere des Problems, mangelnder Kenntnis der Unterstützungskanäle für Opfer, der Wahrnehmung als sensibles Problem oder der Angst vor Viktimisierung oder Arbeitsplatzverlust beruht;

J.

in der Erwägung, dass die MeToo-Bewegung die Organe der EU dazu bewegt hat, die Anpassung ihrer internen Vorschriften und Verfahren vorzusehen und anzugehen, um Belästigung besser zu erkennen, zu bekämpfen und zu sanktionieren;

K.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der EU, auch in den Führungspositionen der Organe, weiter gefördert und verbessert werden müssen (10);

L.

in der Erwägung, dass Hinweisgeber einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, sexuelle Belästigung und Mobbing, schlechte Verwaltung und Diskriminierung am Arbeitsplatz aufzudecken;

M.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seinen früheren Entschließungen zahlreiche Maßnahmen gefordert hat, um sicherzustellen, dass eine Null-Toleranz-Politik zur Norm wird, jedoch nur wenige davon im Einklang mit den Forderungen seiner Entschließung zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU vollständig umgesetzt wurden und daher weiterverfolgt werden müssen;

N.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und die neuen Arbeitsmethoden des Europäischen Parlaments, die während der Pandemie eingeführt wurden, die Wahrscheinlichkeit von physischer Belästigung möglicherweise verringert haben, es den Opfern von Belästigung aber auch erschwert haben, ihre Beschwerden zu melden und sich an eine Beratungsperson zu wenden, um Rat und Unterstützung zu erhalten;

Allgemeine Anmerkungen

1.

verurteilt aufs Schärfste alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, und alle Formen von Belästigung, insbesondere sexuelle Belästigung; bekräftigt nachdrücklich seine bereits früher geäußerte Verpflichtung, geschlechtsspezifische Gewalt anzugehen, und seine Auffassung, dass eine umfassende Richtlinie, die alle Formen dieser Gewalt abdeckt, das beste Mittel wäre, um dieser Gewalt ein Ende zu setzen; fordert den Rat erneut auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die Union auf der Grundlage eines umfassenden Beitritts ohne jegliche Einschränkungen dringend abzuschließen;

2.

betont, dass Belästigung und insbesondere sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der Menschenrechte und einen schwerwiegenden Angriff auf die psychische und körperliche Gesundheit einer Person darstellen, da sie zur Folge haben, dass sich die Betroffenen am Arbeitsplatz unsicher fühlen und sich in einigen Fällen nicht mehr in der Lage sehen, ihrer Arbeit nachzugehen; stellt fest, dass die Wahrscheinlichkeit, sexueller Belästigung ausgesetzt zu sein, bei Frauen deutlich höher ist als bei Männern;

3.

betont, dass der wichtigste Faktor für die Schaffung eines sicheren Arbeitsumfelds die Prävention ist, die durch die Bereitstellung von Informationen, Sensibilisierung und die Förderung von Kampagnen und Strategien zur Verhinderung von Belästigung erreicht werden sollte, wobei zugleich formelle und informelle Strukturen geschaffen werden sollten, um Probleme der Belästigung, insbesondere der sexuellen Belästigung, anzugehen und den Opfern Beratung und psychologische Unterstützung sowie Beratung für den Kontakt mit der Polizei und eine Vermittlung an Anbieter von Rechtshilfe zu bieten;

4.

würdigt die vom Europäischen Parlament im Rahmen der MeToo-Kampagne unternommenen Anstrengungen, die dazu beitragen, das Schweigen zu brechen und das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass bessere Arbeitsbedingungen für alle Bediensteten geschaffen werden müssen;

Sicherstellung einer Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Belästigung als wichtiger Aspekt der Gleichstellungspolitik des Europäischen Parlaments

5.

ist der Auffassung, dass es trotz einiger bereits unternommener Anstrengungen zur Einführung einer Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Belästigung noch immer Fälle sexueller Belästigung im Europäischen Parlament gibt und sich die Opfer nicht immer trauen, die vorhandenen Kanäle zu nutzen, weshalb stärkere Anstrengungen unternommen werden müssen, um sexuelle Belästigung zu verhindern;

6.

begrüßt den Beschluss des Präsidiums von 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Maßnahmen zur Prävention von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, etwa den Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder, der im Januar 2019 in die Geschäftsordnung aufgenommen wurde;

7.

begrüßt, dass im Jahr 2020 der Aktionsplan des Europäischen Parlaments für die Gleichstellung und im Jahr 2021 ein Fahrplan für dessen Umsetzung angenommen wurde;

8.

bedauert jedoch, dass die Maßnahmen zum Vorgehen gegen sexuelle Belästigung nicht wirksam genug sind und nicht alle in früheren Entschließungen geforderten Maßnahmen umfassen, weshalb es

a)

die Dienststellen des Europäischen Parlaments auffordert, Schulungen gegen Belästigung in allen Amtssprachen oder mit Verdolmetschung anzubieten und gezielt einzelne Delegationen und Fraktionen anzusprechen;

b)

die Dienststellen des Europäischen Parlaments auffordert, eine öffentliche Liste der Mitglieder zu erstellen, die an diesen Schulungen gegen Belästigung teilgenommen haben, und diese als gutes Beispiel für andere Mitglieder auf der Website des Europäischen Parlaments zu veröffentlichen;

c)

erneut fordert (11), dass wirksamere Maßnahmen zur Verhinderung aller Formen von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, ergriffen werden, und insbesondere verlangt, dass verpflichtende Schulungen gegen Belästigung für alle Mitglieder eingeführt werden, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt und direkt zu Beginn der Amtszeit neu gewählter Mitglieder stattfinden und mit der erhaltenen Rechtsberatung einhergehen, da sich die freiwilligen Schulungen gegen Belästigung als unzureichend erwiesen haben;

d)

die Dienststellen des Europäischen Parlaments auffordert, mögliche Folgen zu bewerten, etwa die Möglichkeit, die Einstellung von Mitarbeitern einzuschränken, ohne das Recht der Mitglieder auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz zu verletzen, sowie andere mögliche Maßnahmen, wenn ein Mitglied der Verpflichtung gemäß Ziffer 8 Buchstabe c dieser Entschließung nicht nachkommt, da es sich weigert, an einer verpflichtenden Schulung gegen Belästigung teilzunehmen;

9.

fordert eine stärkere Sensibilisierung und die Einführung verpflichtender Schulungen zur Null-Toleranz-Politik des Europäischen Parlaments in Bezug auf Belästigung für alle Personen, die regelmäßig in seinen Räumlichkeiten arbeiten, um ihnen Instrumente zur Erkennung und Meldung aller Formen von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, sowie maßgeschneiderte Informationen über die verfügbaren Unterstützungsstrukturen bereitzustellen; betont, dass diese Unterstützungsstrukturen besser bekannt und leichter zugänglich gemacht werden müssen;

10.

fordert ferner Maßnahmen zum Schutz von Beschwerdeführern, Opfern, Zeugen und Hinweisgebern vor Viktimisierung oder Vergeltung;

11.

fordert das Europäische Parlament auf, sexuelle Belästigung weiterhin öffentlich zu verurteilen und eine Sensibilisierungskampagne zu konzipieren, die darauf ausgerichtet ist, alle Formen von Belästigung im Europäischen Parlament zu bekämpften;

12.

begrüßt die Einführung von Vertrauenspersonen für Opfer von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, da sie wertvolle Unterstützung und Beratung bieten, und fordert die zuständigen Stellen des Europäischen Parlaments auf, sicherzustellen, dass sie für alle, bei denen Bedarf besteht, zugänglich sind und die erforderliche Unterstützung bieten können; betont, wie wichtig ein transparentes Auswahlverfahren und ein Zeitrahmen für die Mandate der Mitglieder der Ausschüsse zur Bekämpfung von Belästigung und der Vertrauenspersonen sind;

13.

fordert die zuständigen Stellen des Europäischen Parlaments auf, professionelle Mechanismen zu schaffen, um Opfern sexueller Belästigung Unterstützung und Hilfe zu bieten, die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit zu verbessern und der Stigmatisierung ein Ende zu setzen; betont, dass eine Viktimisierung vermieden werden muss, und fordert diese Stellen auf, dafür zu sorgen, dass der berufliche Aufstieg von Opfern nicht beeinträchtigt wird;

14.

fordert gezieltere Schulungen für alle Führungsebenen in Bezug auf ihre institutionelle Rolle bei der Einbeziehung der Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Belästigung in ihre täglichen Tätigkeiten, wobei besonderes Augenmerk auf Personengruppen in den am stärksten gefährdeten Positionen, wie Praktikanten, akkreditierte parlamentarische Assistenten und Vertragsbedienstete, zu richten ist;

15.

erkennt die Anstrengungen an, die bislang unternommen wurden, um die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Europäischen Parlament, einschließlich einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Führungspositionen, sicherzustellen, und betont, dass die vollständige Umsetzung des Fahrplans und die geplanten regelmäßigen Überarbeitungen zur Verbesserung des Aktionsplans des Europäischen Parlaments für die Gleichstellung dazu beitragen könnten, eine Kultur des gegenseitigen Respekts zu schaffen, jede Form von Belästigung zu verhindern und ein geschlechtersensibles Europäisches Parlament zu erreichen; betont, dass das Bewusstsein für den Aktionsplan für die Gleichstellung und dessen Fahrplan geschärft werden muss, um seine wirksame Umsetzung sicherzustellen; fordert, dass diese auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht werden;

16.

nimmt die Arbeit des Beratenden Ausschusses „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ und des Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz zur Kenntnis; fordert vollständige Transparenz in Bezug darauf, wie das Europäische Parlament Probleme im Zusammenhang mit Belästigung angeht und zugleich die Identität der Betroffenen schützt, und fordert beide Ausschüsse auf, jährlich Überwachungsberichte und Risikobewertungen zu erstellen und diese auf der Website des Europäischen Parlaments zu veröffentlichen, Kontrollmechanismen einzuführen und insbesondere die externe Bewertung in Bezug auf den Beratenden Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz zu veröffentlichen; fordert erneut (12), dass von externen, auf transparente Weise ausgewählten Prüfern eine unabhängige Bewertung des derzeitigen Systems im Hinblick auf seine Wirksamkeit durchgeführt wird und erforderlichenfalls so bald wie möglich und vor dem Ende dieser Wahlperiode Änderungen vorgeschlagen werden, um Unabhängigkeit und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sicherzustellen und Interessenkonflikte in den bestehenden Strukturen zu vermeiden, weshalb es

a)

fordert, dass die Zusammensetzung der beiden Ausschüsse geändert wird, um sicherzustellen, dass unabhängige Sachverständige mit nachgewiesenem Fachwissen im Bereich der Bekämpfung von Belästigung am Arbeitsplatz, einschließlich Ärzten, Therapeuten und Rechtssachverständigen im Bereich Belästigung, formelle Mitglieder mit Stimmrechten sind;

b)

darauf hinweist, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments Opfer sexueller Belästigung werden könnten, und diesbezüglich konkrete Maßnahmen der zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Fraktionen fordert;

c)

empfiehlt, dass eine Taskforce aus unabhängigen Sachverständigen eingerichtet und beauftragt wird, die Lage in Bezug auf sexuelle Belästigung und sexuellen Missbrauch im Europäischen Parlament zu untersuchen, um eine Bewertung seines bestehenden Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz und des Beratenden Ausschusses für Parlamentsbedienstete zur Prävention von Mobbing vorzunehmen und angemessene Änderungen vorzuschlagen;

17.

empfiehlt der Europäischen Bürgerbeauftragten, der Hochrangigen Gruppe des Europäischen Parlaments für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt einmal jährlich Daten über Beschwerden in Bezug auf schlechte Verwaltung im Zusammenhang mit Fällen mutmaßlicher Belästigung im Europäischen Parlament bereitzustellen;

Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU

18.

fordert alle Organe und Agenturen der EU auf, regelmäßig ihre bewährten Verfahren zur Bekämpfung von Belästigung auszutauschen, einschließlich Strategien gegen Belästigung, Leitlinien oder neuer Bestimmungen über den Umgang mit Belästigung;

19.

fordert alle Organe der EU auf, ein Netz von Vertrauenspersonen oder externen Mediatoren einzurichten, um Opfern sexueller Belästigung Rat und Unterstützung zu bieten, und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Vertrauenspersonen verschiedener Einrichtungen der EU, die für kleinere Einrichtungen mit weniger Bediensteten von wesentlicher Bedeutung ist, um angemessene Unterstützung bereitzustellen;

20.

fordert alle Organe der EU auf, ihre internen Strategien zu bewerten und entsprechend anzupassen, damit alle, nicht nur fest angestellte Bedienstete, sondern auch Praktikanten und externe Auftragnehmer, formelle und informelle Strukturen nutzen können, um auf Fälle von Belästigung aufmerksam zu machen und Beratung und psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen;

21.

fordert den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments auf, eine Studie zu dem Mehrwert von Plattformen für Hinweisgeber am Arbeitsplatz und zu einer möglichen Anwendung in den Organen der EU in Auftrag zu geben und die Ergebnisse und Empfehlungen im Rahmen eines Workshops oder einer Anhörung mit Aussprachen in den einschlägigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments vorzustellen;

22.

fordert die Kommission auf, ausreichende Instrumente für den Umgang mit Fällen von Belästigung bereitzustellen, sekundäre Viktimisierung zu verhindern und rechtzeitige Reaktionen sicherzustellen, wenn das Statut der Beamten der EU überarbeitet wird;

23.

fordert die Agenturen und Einrichtungen der EU auf, ihre internen Vorschriften zur Bekämpfung aller Formen von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, anzupassen und sicherzustellen, dass sie den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter auch auf allen Personal- und Führungsebenen umsetzen, auch unter Berücksichtigung der neuen Telearbeitsbedingungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie und der daraus gezogenen Lehren; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Vorschriften gegen Belästigung und des Grundsatzes der Aktionspläne für die Gleichstellung zu überwachen, um die Gleichstellung der Geschlechter in den Agenturen und Einrichtungen der EU zu fördern und weiter zu verbessern;

o

o o

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Agenturen und Einrichtungen der EU, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

(1)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(2)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 192.

(3)  ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 48.

(4)  ABl. C 323 vom 11.8.2021, S. 33.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0024.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0025.

(7)  Richtlinie 2006/54/EG.

(8)  Studie des Europäischen Parlaments vom März 2021 mit dem Titel „Combating gender-based violence: Cyber violence — European added value assessment“ (Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet — Bewertung des europäischen Mehrwerts).

(9)  Bericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Würde am Arbeitsplatz in den Organen und sonstigen Stellen der EU („Dignity at work in the EU institutions and agencies“).

(10)  Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“.

(11)  Entschließung zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, Ziffer 16: „fordert den Präsidenten des Europäischen Parlaments, das Präsidium und die Verwaltung des Parlaments auf, weiter darauf hinzuwirken, dass das Europäische Parlament ein Arbeitsort ist, der frei von Belästigung und Sexismus ist, und im Einklang mit den Forderungen, die 2017 in der Entschließung zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU angenommen wurden, die folgenden Maßnahmen umzusetzen: […] Durchführung von Schulungen zu Respekt und Würde am Arbeitsplatz, die für alle Abgeordneten und alle Personalkategorien obligatorisch sind“; Entschließung zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU, Ziffer 17.

(12)  Entschließung zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2021, Ziffer 55.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/144


P9_TA(2021)0515

Die Lage an der ukrainischen Grenze und in den von Russland besetzten Gebieten in der Ukraine

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu der Lage an der ukrainischen Grenze und in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine (2021/3010(RSP))

(2022/C 251/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Berichte zur Ukraine und zu Russland,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 und ihre Nachfolgedokumente,

unter Hinweis auf die Charta von Paris für ein neues Europa, die auf dem Sondergipfel der KSZE, der vom 19. bis 21. November 1990 stattfand, angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Memorandum von Minsk vom 19. September 2014 und das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen, das am 12. Februar 2015 in Minsk angenommen und unterzeichnet und am 17. Februar 2015 durch die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als Ganzes bestätigt wurde,

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und insbesondere auf dessen Titel II bezüglich des politischen Dialogs und der Annäherung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik (1),

unter Hinweis auf den ersten Cybersicherheitsdialog zwischen der EU und der Ukraine vom 3. Juni 2021,

unter Hinweis auf die Charta für eine strategische Partnerschaft zwischen den USA und der Ukraine, die am 10. November 2021 von US-Außenminister Antony Blinken und dem ukrainischen Außenminister Dmytro Kuleba unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, im Anschluss an die Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 13. Dezember 2021, wonach jede Aggression gegen die Ukraine politische Konsequenzen und hohe wirtschaftlichen Kosten für Russland haben wird,

unter Hinweis auf die Erklärung des NATO-Generalsekretärs Jens Stoltenberg im Anschluss an das Treffen der Außenminister der NATO-Mitgliedstaaten vom 30. November 2021,

unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der G7 vom 12. Dezember 2021 zu Russland und der Ukraine,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, des Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, und der Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, vom 12. Oktober 2021 im Anschluss an das 23. Gipfeltreffen EU-Ukraine,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Problem der Militarisierung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine) sowie von Teilen des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres“,

unter Hinweis auf das Budapester Memorandum zu Sicherheitsgarantien vom 5. Dezember 1994,

unter Hinweis auf die Politik der EU als Reaktion auf die Krise in der Ukraine, einschließlich der restriktiven Maßnahmen, die seit 2014 in Kraft sind,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gemäß der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts alle Staaten „in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“ unterlassen müssen;

B.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation vor dem Hintergrund einer Krise an der Grenze zwischen der EU und Belarus ihre Militärpräsenz entlang der Grenzen der Ukraine, wo derzeit insgesamt rund 100 000 Soldaten zusammengezogen wurden, sowie in den Teilen der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk, die derzeit von von Russland unterstützten Kampfeinheiten besetzt sind, stetig verstärkt hat und ihre militärischen Aktivitäten auf der besetzten Krim und im Schwarzmeerbecken erheblich ausgeweitet hat; in der Erwägung, dass dieser Militäraufmarsch auf aktuellen kommerziellen Satellitenbildern bestätigt wurde; in der Erwägung, dass dieser Aufmarsch als noch umfangreicher gilt als vorherige Militäraufmarsch im Frühjahr dieses Jahres;

C.

in der Erwägung, dass Russland Berichten der US-Nachrichtendienste zufolge diesmal bis Anfang 2022 bis zu 175 000 Soldaten aufmarschieren lassen könnte; in der Erwägung, dass diese offensiven Aktivitäten entweder als Vorbereitung für eine scharfe Militäroffensive an mehreren Fronten oder als Androhung von Gewalt gegen die benachbarte Ukraine interpretiert werden können, womit Russland darauf abzielt, ihre Souveränität und politische Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, was im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation steht; in der Erwägung, dass Aljaksandr Lukaschenka angekündigt hat, Russland im Fall militärischer Maßnahmen gegen die Ukraine vollumfänglich zu unterstützen;

D.

in der Erwägung, dass die jüngsten Bewegungen russischer Streitkräfte nahe der Grenze zur Ukraine mit verstärkter Einmischung und Desinformationskampagnen russischer Vertreter und Medien in der EU, der Ukraine und Russland selbst einhergingen; in der Erwägung, dass es Teil dieser hybriden Taktik ist, immer mehr verleumderische Inhalte über die NATO und die Ukraine zu verbreiten, Versuche, der Ukraine und der NATO die Schuld für eine mögliche künftige militärische Eskalation durch Russland zuzuschieben, zu unternehmen, und falsche Narrative zu verbreiten, auch durch Präsident Putin und den ehemaligen Präsidenten Medwedew persönlich;

E.

in der Erwägung, dass seit der Annahme der Minsker Vereinbarungen mehr als sechs Jahre und seit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation und dem Beginn des von Russland angezettelten Krieges in der Ukraine mehr als sieben Jahre vergangen sind; in der Erwägung, dass während des Konflikts mehr als 14 000 Menschen ihr Leben verloren haben; in der Erwägung, dass infolge des Konflikts fast zwei Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind; in der Erwägung, dass die Existenzgrundlagen der Bevölkerung in den von Russland kontrollierten und annektierten Gebieten in der Ukraine und den umliegenden Regionen nach wie vor stark beeinträchtigt sind; in der Erwägung, dass Russland eine Partei in diesem Konflikt ist und daher nicht als Vermittler auftreten kann;

F.

in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Durchführung der Minsker Vereinbarungen vom Februar 2015 schwere Rückschläge gegeben hat, insbesondere aufgrund einseitiger Maßnahmen der Russischen Föderation, die im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus den Vereinbarungen stehen;

G.

in der Erwägung, dass sich seit 2014 in der Ostukraine neben den prorussischen Separatisten auch Mitarbeiter des russischen privaten Militärunternehmens Gruppe Wagner — anfangs etwa 250 Kämpfer und nun etwa 2 500 Personen — aufhalten sollen;

H.

in der Erwägung, dass in dem jüngsten Bericht der Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtslage in der Ukraine, der am 1. Dezember 2021 veröffentlicht wurde, eine Eskalation der Feindseligkeiten im Konfliktgebiet Donbas und eine Zunahme der Zahl ziviler Opfer auf ukrainischer Seite und der Schäden an der Infrastruktur festgestellt wurde; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch festgestellt wurde, dass die Gerichte der selbsternannten Republiken im Donbas Zivilisten weiterhin ohne faires Verfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Konflikt verurteilen;

I.

in der Erwägung, dass es in den von Russland besetzten Teilen der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk mehr als 160 illegale Gefängnisse gibt, in denen seit Beginn des Konflikts mehr als 3 000 Menschen unrechtmäßig inhaftiert und Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind;

J.

in der Erwägung, dass Russland nach wie vor gegen den Waffenstillstand im Donbas verstößt, wobei 2 346 Angriffe auf ukrainische Stellungen ausgeführt wurden, bei denen 65 ukrainische Soldaten getötet und 261 verwundet wurden, darunter 29 Soldaten der ukrainischen Streitkräfte, die zwischen dem 27. Juli 2020 und dem 2. Dezember 2021 durch Scharfschützen getötet wurden;

K.

in der Erwägung, dass das russische Verteidigungsministerium im April 2021 einseitig die Gewässer um die Straße von Kertsch für nicht gewerblich genutzte Schiffe aus anderen Ländern gesperrt hat, wodurch die freie Durchfahrt von Schiffen zum und aus dem Asowschen Meer behindert wird; in der Erwägung, dass Russland zwar angekündigt hatte, die Beschränkungen im Oktober 2021 aufzuheben, sie jedoch nach wie vor in Kraft sind; in der Erwägung, dass diese Hindernisse negative Auswirkungen auf die ukrainischen Häfen am Asowschen Meer und auf die internationale Seeschifffahrt im Schwarzen Meer haben;

L.

in der Erwägung, dass der russische Präsident Putin am 15. November 2021 ein Dekret über vereinfachte Handelsregeln unterzeichnet hat, mit dem die Ein- und Ausfuhr von Waren in die Teile bzw. aus den Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk, die vorübergehend nicht von der Regierung der Ukraine kontrolliert werden, gestattet wird;

M.

in der Erwägung, dass in der Charta für die strategische Partnerschaft vom 10. November 2021 zwischen den USA und der Ukraine festgelegt ist, dass die Vereinigten Staaten und die Ukraine beabsichtigen, eine Reihe substanzieller Maßnahmen zur Verhinderung direkter und hybrider externer Aggressionen gegen die Ukraine fortzusetzen und Russland für diese Aggressionen und Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft zu ziehen;

N.

in der Erwägung, dass Präsident Putin am 1. Dezember 2021 von der NATO rechtlich bindende Garantien dafür gefordert hat, dass sie keine weiteren Osterweiterungen durchführen wird; in der Erwägung, dass NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg nach dem Treffen der Außenminister der NATO-Mitgliedstaaten am 30. November 2021 erklärte, Russland habe in Bezug auf die potenzielle NATO-Mitgliedschaft der Ukraine weder ein Vetorecht noch das Recht, in diesen Prozess einzugreifen;

1.

unterstützt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; bekräftigt, dass es die Politik der EU, die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol nicht anzuerkennen, nachdrücklich unterstützt; verurteilt die direkte und indirekte Beteiligung Russlands an dem bewaffneten Konflikt in der Ostukraine sowie die ständigen Menschenrechtsverletzungen in den betroffenen Gebieten und auf der annektierten Krim;

2.

verurteilt den aktuellen groß angelegten Aufmarsch russischer Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine und weist sämtliche diesbezüglichen Rechtfertigungen Russlands zurück; weist darauf hin, dass es sich um den zweiten derartigen Aufmarsch in diesem Jahr handelt; unterstreicht, dass dieser Militäraufmarsch mit einer dramatischen Ausweitung der Kriegsrhetorik auf russischer Seite einhergeht;

3.

fordert die Russische Föderation auf, ihre Streitkräfte umgehend und vollständig zurückzuziehen und die territoriale Integrität der Ukraine nicht mehr zu bedrohen, da diese Handlungen eine destabilisierende Wirkung auf die gesamte Region und darüber hinaus haben, sämtliche Maßnahmen, mit denen der Konflikt weiter angeheizt wird, einzustellen und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen Spannungen abzubauen; betont, dass eine friedliche politische Lösung für den Konflikt gefunden werden muss;

4.

betont, dass der Aufmarsch russischer Streitkräfte auch eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in Europa als Ganzes ist, und fordert Russland auf, seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, etwa den Grundsätzen und Verpflichtungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Bezug auf die Transparenz von Militärbewegungen und jenen aus dem Wiener Dokument; fordert Russland außerdem nachdrücklich auf, seiner Verpflichtung aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen nachzukommen und die Freiheit der Schifffahrt und die Durchfahrt durch die internationale Meerenge von Kertsch zu den Häfen am Asowschen Meer zu garantieren;

5.

ist zutiefst besorgt über die anhaltende Militarisierung des Asowschen Meeres, des Schwarzen Meeres und des Ostseeraums, insbesondere durch die Militarisierung des Bezirks Kaliningrad und der rechtswidrig besetzten Krim, einschließlich der Entwicklung von Fähigkeiten zur Zugangsverweigerung und Absperrung von Gebieten (A2/AD) durch die Russische Föderation, wozu der Einsatz neuer S-400-Flugabwehrsysteme sowie eine beispiellose Massierung konventioneller Streitkräfte und Vorbereitungen für die mögliche Stationierung von Kernwaffen gehören;

6.

bekundet seine Solidarität mit der Bevölkerung der Ukraine, die seit 2014 infolge des Krieges und der damit einhergehenden schweren Wirtschaftskrise erheblich zu leiden hat und nun mit der Gefahr einer militärischen Großoffensive konfrontiert ist, durch die das Leben aller Bürgerinnen und Bürger der Ukraine bedroht ist;

7.

bekräftigt, dass ein sicherheitspolitischer Dialog zwischen der EU und der Ukraine ambitioniert sein und zu einer übereinstimmenden Bewertung der sicherheitspolitischen Herausforderungen vor Ort beitragen sollte; betont, dass befreundete Länder ihre militärische Unterstützung für die Ukraine und die Lieferung von Verteidigungswaffen an das Land ausweiten sollten, was im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen steht, der individuelle und kollektive Selbstverteidigung ermöglicht; begrüßt den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. Dezember 2021, der Ukraine im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität ein Finanzpaket mit einem Umfang von 31 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen, um so einen Beitrag zur Stärkung der Widerstands- und Verteidigungsfähigkeit des Landes zu leisten; stellt fest, dass sich die nationalen Verteidigungsfähigkeiten der Ukraine im Einklang mit den bewährten Verfahren und Standards der EU durch die potenzielle künftige Teilnahme der Ukraine an Projekten der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) erheblich verbessern würden;

8.

betont, dass der wiederholte Aufmarsch russischer Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine ein Instrument ist, um politische Zugeständnisse des Westens auf Kosten der Ukraine zu erzwingen; betont, dass die Entscheidung eines Landes, einem Bündnis beizutreten, nicht von der Billigung durch ein Drittland abhängig gemacht werden darf, und weist daher sämtliche Versuche Russlands zurück, in Bezug auf bestimmte Länder zu erklären, sie lägen in seiner Einflusssphäre, und auf diese Weise über deren Zukunft zu entscheiden; weist erneut darauf hin, dass es die russische Seite als Schwäche empfände, wenn der Westen Kompromisse einginge oder Beschwichtigungspolitik betriebe, und dass die russische Seite dadurch nur darin bestärkt würde, ihr aggressives Vorgehen auszuweiten;

9.

hebt hervor, dass der wiederholte Aufmarsch russischer Streitkräfte zudem Bestandteil einer breiter angelegten Strategie ist, die auch Elemente der hybriden Kriegführung Russlands gegen die Europäische Union und ihre gleichgesinnten Partner umfasst und damit einhergeht, dass es Chaos und Verwirrung in seiner Nachbarschaft sowie an seinen Grenzen zur und in der Europäischen Union stiftet; weist erneut darauf hin, dass Russland eine vielfältige Drohkulisse — z. B. militärische Drohungen, digitale Bedrohungen, die Frage von Energielieferungen und Desinformationen — aufbaut und dabei das offene System der EU ausnutzt, um die EU zu schwächen; ist der Ansicht, dass sich die EU bewusst sein muss, wo ihre offenen Flanken und die ihre Partner in der Nachbarschaft liegen, und die Widerstandsfähigkeit stärken muss, damit hybride Angriffe wirksam bekämpft werden können, und dass sie die Zusammenarbeit mit ihren Partnern, insbesondere bei Desinformation, verbessern und die Fähigkeiten zur friedlichen Beilegung von Konflikten erweitern muss, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Lage von Frauen und schutzbedürftigen Gruppen in Konfliktgebieten liegen sollte;

10.

betont, dass die Europäische Union bereit sein muss, der Russischen Föderation eine überaus deutliche Warnung zu übermitteln, dass militärische Feindseligkeiten nicht nur inakzeptabel sind, sondern auch mit einem hohen wirtschaftlichen und politischen Preis einhergehen; begrüßt die aktuellen Erklärungen der EU und der Außenminister der G7, in denen entschiedene Unterstützung für abgestimmte internationale Maßnahmen gegen eine mögliche militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine bekundet wird;

11.

fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Rat ständig von den militärischen Maßnahmen der Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt wird und unverändert bereit ist, sich rasch auf weitere gemeinsame Maßnahmen zu einigen, insbesondere auf die Verhängung harter Wirtschafts- und Finanzsanktionen in enger Abstimmung mit den Vereinigten Staaten, der NATO und anderen Partnern, um den von Russland ausgehenden unmittelbaren und ernstzunehmenden Bedrohungen zu begegnen, anstatt vor der Ergreifung von Maßnahmen erst einmal eine weitere Invasion abzuwarten; betont, dass die EU und ihre Partner einen einheitlichen Ansatz zur Abschreckung verfolgen müssen; unterstreicht, dass sämtliche Maßnahmen in Abstimmung mit der Ukraine ergriffen werden sollten;

12.

hebt hervor, dass das neue Sanktionspaket auch gegen die an der Planung einer möglichen Invasion beteiligten Mitglieder des russischen Offizierskorps aus allen Teilstreitkräften sowie gegen das unmittelbare Umfeld und die Oligarchen im Dunstkreis des russischen Präsidenten und dessen bzw. deren Familienangehörige gerichtet sein sollte; fordert, dass diese Sanktionen das Einfrieren finanzieller und physischer Vermögenswerte in der EU, Einreiseverbote und den Ausschluss Russlands aus dem Zahlungssystem SWIFT umfassen, wodurch russische Unternehmen vom internationalen Finanzmarkt abgeschnitten würden und der Kauf russischer Staatsanleihen auf den Primär- und Sekundärmärkten verboten würde, und dass mit den Sanktionen wichtige Zweige der russischen Wirtschaft ins Visier genommen und die Finanzierungswege der Nachrichtendienste und des Militärs unterbrochen werden;

13.

betont, dass im Fall eines Angriffs Russlands auf die Ukraine die erste und unmittelbare Handlungsoption der EU die Streichung aller Reisemöglichkeiten und die Aufhebung der Visumbefreiung für Inhaber russischer Diplomatenpässe mit Ausnahme der akkreditierten Diplomaten sein sollte;

14.

fordert, dass die EU ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Russland rasch und zuverlässig verringert und im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen mit der Ukraine stärkere Energiesolidarität mit dem Land unter Beweis stellt, indem die Energieinfrastrukturen stärker miteinander vernetzt werden; fordert daher die Organe der EU und alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Erdgasfernleitung Nord Stream 2 nicht in Betrieb genommen wird, unabhängig davon, ob sie zu gegebener Zeit den Bestimmungen der EU-Erdgasrichtlinie (2) genügt; bekräftigt seine langfristigen grundlegenden Bedenken hinsichtlich der politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Risiken des Vorhabens Nord Stream 2; unterstreicht, dass die Errichtung der umstrittenen Kernkraftwerke, die von Rosatom gebaut werden, eingestellt werden muss;

15.

betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass russischer Reichtum und russische Investitionen unklaren Ursprungs bei ihnen nicht länger willkommen sind, und zwar auch durch die Einführung eines globalen Sanktionsmechanismus zur Korruptionsbekämpfung und die konsequente Um- und Durchsetzung der geltenden Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche; fordert die Kommission und den Rat auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, die darauf gerichtet sind, die strategischen Investitionen des Kreml in der EU einzudämmen, die zu subversiven Zwecken und mit dem Ziel getätigt werden, demokratische Prozesse und Institutionen zu schwächen und Korruption zu verbreiten, und für mehr Transparenz zu sorgen, insbesondere in Bezug auf die Gelder, die die russische Elite in der EU anlegt oder ausgibt;

16.

hält es für überaus wichtig, entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, um Russland davon abzuhalten, die geltenden EU-Sanktionen zu umgehen; vertritt die Auffassung, dass die EU zu diesem Zweck ihre geltenden Vorschriften überprüfen und überarbeiten sollte, um verschiedene Schlupflöcher zu schließen, damit die Sanktionen wirksamer werden und dazu führen, dass Russland einen erheblich höheren Preis für seine feindseligen Handlungen zahlen muss;

17.

fordert den Europäischen Rat auf, auf seiner Tagung am 16. Dezember 2021 alle denkbaren Reaktionen auf die von der Russischen Föderation ausgehenden Bedrohungen für die Sicherheit Europas zu erörtern und gründlich zu bewerten und seine bisherigen Beratungen über eine umfassende EU-Strategie gegenüber Russland fortzusetzen; fordert die EU und die Partner in Europa auf, langfristige Pläne für die Sicherheit in Europa zu erörtern, um künftige militärische Bedrohungen auf dem Kontinent gemeinsam anzugehen; bringt seine Besorgnis über die anhaltende Erosion der Grundpfeiler der internationalen Sicherheits- und Rüstungskontrollarchitektur zum Ausdruck, die von Russland manipuliert und wiederholt beschädigt wurden; fordert den Rat und die Kommission daher auf, Russland entsprechend auch im Strategischen Kompass als eine große Bedrohung für den europäischen Kontinent zu bewerten, wie dies auch im Bericht der NATO-Reflexionsgruppe festgestellt wurde;

18.

fordert die Russische Föderation auf, die Durchführung einseitiger Maßnahmen zu beenden, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen stehen, die sie in den Minsker Vereinbarungen eingegangen ist, und mit denen die weitere Umsetzung dieser Vereinbarungen behindert wird, der Konflikt in der Ostukraine verschärft wird und auf internationaler Ebene Zweifel daran geweckt werden, dass die Russische Föderation den politischen Willen aufbringt und politisch in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen;

19.

fordert Russland und die von Russland unterstützten Separatisten auf, die Waffenstillstandsvereinbarung einzuhalten; fordert Russland auf, sich konstruktiv am Normandie-Format und der trilateralen Kontaktgruppe zu beteiligen und seine internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen der Minsker Vereinbarungen und des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, umzusetzen; fordert die umgehende Freilassung aller rechtswidrig festgesetzten und inhaftierten Bürgerinnen und Bürger der Ukraine; legt dem Rat nahe, den Umfang seiner Sanktionen so auszuweiten, dass auch die Ausgabe russischer Reisepässe, die Organisation rechtswidriger Wahlen auf der Krim und die Entscheidung, die Einwohner der nicht von der Ukraine kontrollierten Teile der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk an der Wahl zur Staatsduma im September 2021 teilnehmen zu lassen, darunter fallen, und dafür zu sorgen, dass Russland für die Verhinderung der Umsetzung der Minsker Abkommen und die Blockierung der Gespräche im Normandie-Format einen höheren Preis zahlen muss; fordert den Internationalen Strafgerichtshof auf, die von der russischen Seite und ihren Statthaltern auf der Halbinsel Krim und in der Ostukraine begangenen Verbrechen zu untersuchen; hebt hervor, dass dem Internationalen Gerichtshof und Fällen der universellen Gerichtsbarkeit in dieser Hinsicht große Bedeutung zukommen kann; ist der Ansicht, dass die politische und militärische Führung der De-facto-Organe der sogenannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte mit Sanktionen belegt werden sollte;

20.

erachtet es als sehr wichtig, dass die OSZE-Sonderbeobachtermission in der Ukraine ihre Arbeit auch nach März 2022 — dem Zeitpunkt, zu dem ihr Mandat nach jetzigem Stand wahrscheinlich ausläuft — und uneingeschränkt fortsetzen kann; verurteilt zutiefst, dass Russland die Sonderbeobachtermission der OSZE daran hindert, ihre Aufgaben wahrzunehmen, indem sie Störsender gegen die unbemannten Luftfahrzeuge der Mission einsetzt und den Beobachtern den Zugang zu den besetzten Gebieten verwehrt; bedauert die Entscheidung Russlands, die OSZE-Beobachtermission an den russischen Kontrollstellen Gukowo und Donezk zu schließen;

21.

unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der Ukraine, russische Söldner, die Kriegsverbrechen begangen haben, vor Gericht zu stellen, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre diesbezügliche Zusammenarbeit zu verstärken;

22.

bekräftigt seine Unterstützung für die internationale Untersuchung der Umstände des tragischen Abschusses des Flugs MH17 der Malaysian Airlines, der möglicherweise ein Kriegsverbrechen darstellt, und bekräftigt seine Forderung, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

23.

verurteilt, dass Präsident Putin ein Dekret über vereinfachte Handelsregeln unterzeichnet hat, mit dem Maßnahmen für zulässig erklärt werden, mit denen die Ein- und Ausfuhr von Waren in die Teile bzw. aus den Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk, die vorübergehend nicht von der Regierung der Ukraine kontrolliert werden, ausgeweitet werden soll, und fordert Russland auf, das Dekret aufzuheben; unterstreicht, dass mit derartigen einseitigen Maßnahmen die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine, auch im Hinblick auf Zollkontrollen, verletzt wird und zudem bewirkt werden könnte, dass sich die Spannungen verschärfen und der Status quo verlängert wird, während gleichzeitig die künftige Wiedereingliederung der vorübergehend besetzten Gebiete in die Ukraine behindert wird;

24.

begrüßt die Einrichtung und die Tätigkeiten der internationalen Krim-Plattform; hält die Plattform für ein wichtiges Instrument, um das Thema der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim auch künftig ganz oben auf der internationalen Tagesordnung zu halten; bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die EU diese Initiative nachdrücklich unterstützt, und fordert, dass die EU auch künftig an der Weiterentwicklung des Konsultations- und Koordinierungsformats der Plattform mitwirkt; bedauert, dass internationalen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern nach wie vor der Zugang zur Krim verwehrt wird;

25.

fordert das russische Volk auf, der allgegenwärtigen staatlichen Propaganda, in der der Westen als Feind des russischen Volkes und des russischen Staates hingestellt wird, keinen Glauben zu schenken; bekräftigt, dass Demokratie und Freiheit nur für die korrupten russischen Eliten, nicht aber für das Volk eine Gefahr darstellen; bringt seinen Wunsch zum Ausdruck, mit einem demokratischen Russland in einen Dialog zu treten und die künftigen Beziehungen auszubauen; stellt fest, dass das russische Volk durch die nach außen und innen aggressive Politik nach dem Motto „Kreml zuerst!“ schikaniert wird;

26.

unterstützt die staatlichen Stellen der Ukraine in ihren Bemühungen um eine Reform des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, das auch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone vorsieht; fordert die Organe der EU auf, im Einklang mit Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union wie für jeden anderen Staat Europas auch für die Ukraine eine glaubwürdige langfristige Perspektive für den Beitritt zur EU aufrechtzuerhalten; hebt hervor, dass diese Bemühungen notwendig sind, um die Widerstandsfähigkeit der Ukraine zu stärken und den derzeitigen und zukünftigen Aggressionen Russlands wirksamer entgegenzutreten;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine und dem Präsidenten, der Regierung und der Staatsduma der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/150


P9_TA(2021)0516

Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (2021/2885(RSP))

(2022/C 251/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (KP-Zertifikationssystem),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1) und den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (COM(2021)0115) zur Neufassung der darauffolgenden Änderungen im Interesse der Klarheit,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (3),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (O-000073/2021 — B9-0044/2021),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für internationalen Handel,

A.

in der Erwägung, dass das KP-Zertifikationssystem 2003 als von den Vereinten Nationen beauftragtes Zertifikationssystem eingerichtet wurde, um dem Handel mit Konfliktdiamanten, der Bürgerkriege anheizte, ein Ende zu setzen; in der Erwägung, dass das KP-Zertifikationssystem eine dreigliedrige Struktur aufweist, bei der die Regierungen die Entscheidungsträger sind und die internationale Diamantenindustrie sowie Vertreter der Zivilgesellschaft Beobachterstatus haben; in der Erwägung, dass die Entscheidungen im KP-Zertifikationssystem im absoluten Einvernehmen der 56 teilnehmenden Mitglieder getroffen werden, die 82 Staaten repräsentieren, da die EU und ihre 27 Mitgliedstaaten als ein einziges Mitglied gelten;

B.

in der Erwägung, dass Konfliktdiamanten im KP-Zertifikationssystem als „Rohdiamanten, die Rebellenbewegungen oder deren Verbündete zur Finanzierung von Konflikten mit dem Ziel der Untergrabung rechtmäßiger Regierungen nutzen,“ definiert werden; in der Erwägung, dass es mit dem KP-Zertifikationssystem eigenen Angaben zufolge gelungen ist, den Handel mit Konfliktdiamanten im Sinne der ursprünglichen Definition fast vollständig zu unterbinden, sodass er heute weniger als 1 % des Handels mit Rohdiamanten ausmacht, während es 2003 noch 15 % waren;

C.

in der Erwägung, dass in Gebieten mit großen Diamantenvorkommen, die von Konflikten betroffen sind oder bei denen es sich um Hochrisikogebiete handelt, nach wie vor Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Abbau von Diamanten stattfinden, die etwa die Form von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, körperlicher Gewalt, Folter, sexueller Gewalt, des Verschwindenlassens von Menschen, Zwangsräumungen, Zwangsumsiedlungen, illegaler Landnahme und der Zerstörung von rituell oder kulturell bedeutsamen Stätten annehmen;

D.

in der Erwägung, dass sich seit dem Inkrafttreten des KP-Zertifikationssystems als weltweite Initiative im Jahr 2003 die Art der Konflikte und die Gegebenheiten vor Ort verändert haben; in der Erwägung, dass mit dem KP-Zertifikationssystems keine Situationen erfasst werden, in denen öffentliche oder private Sicherheitskräfte, Unternehmen, Kriminelle oder bewaffnete Gruppen großflächig oder systematisch Gewalt einsetzen, um ihre wirtschaftlichen Interessen an der Diamantenproduktion zu sichern; in der Erwägung, dass der Wunsch der Verbraucher, mit Blick auf die Herkunft und die ethische Unbedenklichkeit von Diamanten Gewissheit zu erlangen, derzeit nicht erfüllt werden kann; in der Erwägung, dass dies zu einem Rückgang der Nachfrage nach natürlichen Diamanten führt und sich folglich abträglich auf die legale Diamantenindustrie und auf handwerkliche Diamantenschürfer auswirkt; in der Erwägung, dass Mechanismen wie das KP-Zertifikationssystem regelmäßig überprüft und aktualisiert werden müssen, um sicherzustellen, dass sie den Verbrauchererwartungen und den internationalen Verpflichtungen mit Blick auf die soziale Verantwortung der Unternehmen und die nachhaltige Entwicklung gerecht werden können;

E.

in der Erwägung, dass sich die EU für eine Ausweitung des Geltungsbereichs der ursprünglichen Definition von Konfliktdiamanten im Kerndokument des KP-Zertifikationssystems eingesetzt hat, damit auch Menschenrechtsverletzungen erfasst werden, ihr dies aber aufgrund des Einvernehmens bei der Beschlussfassung und des Widerstands einiger wichtiger Erzeuger-, Handels- und Verbraucherländer nicht gelungen ist;

F.

in der Erwägung, dass das Garantiesystem des World Diamond Council ein freiwilliges Selbstregulierungsprogramm der Branche ist, mit dem Diamanten, die durch das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses zertifiziert wurden, über die gesamte Lieferkette hinweg bis hin zum Handel mit geschliffenen und polierten Steinen nachverfolgt werden;

1.

hält es für dringend geboten, die Definition des Begriffs „Konfliktdiamanten“ zu überarbeiten, damit auch die menschenrechtliche und die soziale und ökologische Dimension der Diamantenproduktion in Konfliktgebieten einbezogen werden, sodass sichergestellt ist, dass Diamanten, die auf den EU-Markt gelangen, nicht mit Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverbrechen, die von Rebellengruppen, Regierungen oder Privatunternehmen begangen wurden, in Verbindung stehen; hebt hervor, dass das KP-Zertifikationssystem nicht nur für Rohdiamanten, sondern auch für geschliffene und polierte Steine gelten sollte;

2.

fordert, dass das KP-Zertifikationssystem besser umgesetzt wird, damit keine Konfliktdiamanten in die legalen Lieferketten gelangen; fordert, dass die internen Kontrollen der teilnehmenden Staaten gestärkt, vermehrt überwacht und durchgesetzt werden; fordert die Vertragsparteien des KP-Zertifikationssystems mit Nachdruck auf, einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einzurichten, da die Empfehlungen, die bei Peer-Review-Besuchen abgegeben werden, nicht bindend sind und häufig die Schwächen bei der Umsetzung der internen Kontrollen nicht aufgreifen oder in den Fällen, in denen Verstöße gegen die Mindestanforderungen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgestellt werden, keine spürbaren Änderungen bewirken;

3.

ist zutiefst besorgt über die aktuellen Berichte, wonach versucht wurde, die Beobachter aus der Zivilgesellschaft bei der letzten Sondertagung des Kimberley-Prozesses zum Schweigen zu bringen; weist auf die zentrale Rolle der Zivilgesellschaft in der dreigliedrigen Struktur des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses hin und fordert, dass die Redefreiheit der Vertreter der Zivilgesellschaft umfassend geachtet wird; weist darauf hin, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich von Konfliktmineralien und -diamanten tätig sind, verlässlich finanziert werden müssen;

4.

begrüßt das Bekenntnis der legalen Diamantenindustrie zum KP-Zertifikationssystem und die Einrichtung des Garantiesystems des World Diamond Council; weist darauf hin, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Einkommen der Abbaugemeinschaften auf stabile, transparente und verantwortungsvolle Lieferketten in der Diamantenbranche angewiesen sind;

5.

weist darauf hin, dass es unabdingbar ist, die Diamanten von der Mine bis zum Markt nachverfolgen zu können, und zwar nicht nur anhand der Papiere, die Diamantentransporte begleiten; steht der Idee, neue Technologien wie Blockchain zu verwenden, um die Nachverfolgbarkeit zu verbessern, vollkommen aufgeschlossen gegenüber; begrüßt die Bemühungen um die Digitalisierung der Zertifikate des Kimberley-Prozesses;

6.

hält es für geboten, die Ursachen der Konflikte und der Gewalt im Zusammenhang mit Diamanten entlang der gesamten Lieferkette anzugehen; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, dafür zu sorgen, dass für den Kapazitätsaufbau im Rahmen des thematischen Programms „Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung“ genügend Mittel eingestellt werden, damit das nachhaltige und konfliktsensitive Management natürlicher Ressourcen sowie die Einhaltung des Kimberley-Prozesses und anderer ähnlicher Initiativen für Konfliktmineralien unterstützt werden, sodass die Lebensgrundlagen der Abbaugemeinschaften verbessert werden und das handwerkliche Schürfen gestärkt wird; fordert, dass diejenigen, die Mittel für bestimmte Regionen bereitstellen, auch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten und zur Konfliktverhütung in Betracht ziehen;

7.

fordert die EU auf, auch künftig weltweit die Führungsrolle bei der Umsetzung von Initiativen zur verantwortungsvollen Beschaffung, etwa der OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas), sowie der aktualisierten OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen zu übernehmen; bekräftigt, dass die verantwortungsvolle Beschaffung und die Sorgfaltspflicht mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte im Einklang stehen müssen;

8.

fordert die EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und auch künftig ihre auf Werten beruhende Handelsagenda umzusetzen, um in Drittländern Änderungen zum Besseren hin zu bewirken; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die EU-Vorschriften über den Handel mit Diamanten das größtmögliche Maß an Ambitionen zum Ausdruck bringen müssen; fordert die EU auf, zusätzliche autonome Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, damit sichergestellt ist, dass keine rohen, geschliffenen oder polierten Diamanten auf den EU-Markt gelangen, die mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung stehen, sodass die Mängel des KP-Zertifikationssystems behoben werden;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und dem derzeitigen Vorsitz sowie dem derzeitigen stellvertretenden Vorsitz des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses zu übermitteln.

(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

(2)  ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

(3)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Montag, 13. Dezember 2021

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/153


P9_TA(2021)0484

Bewertung von Gesundheitstechnologien ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (10531/3/2021 — C9-0422/2021 — 2018/0018(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 251/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10531/3/2021 — C9-0422/2021),

unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus, vom deutschen Bundestag, vom französischen Senat und vom polnischen Sejm im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018 und vom 27. April 2021 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0051),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A9-0334/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 28, und ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 95.

(2)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 638.


Dienstag, 14. Dezember 2021

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/154


P9_TA(2021)0485

Zollkontingent der Union für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zollkontingents der Union für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay (COM(2021)0313 — C9-0228/2021 — 2021/0146(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 251/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0313),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0228/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0333/2021),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2021)0146

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/216 hinsichtlich des Zollkontingents der Union für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/111.)


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/155


P9_TA(2021)0486

Europäisches Jahr der Jugend 2022 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend 2022 (COM(2021)0634 — C9-0379/2021 — 2021/0328(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 251/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0634),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0379/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses vom 17. November 2021 über das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens betreffend den Haushaltsplan in Bezug auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend 2022,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9-0322/2021),

A.

in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P9_TC1-COD(2021)0328

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/2316.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Finanzierung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) — Beschluss (EU) 2021/2316

Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, dass das operative Mindestbudget für die Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) auf 8 Mio. EUR festgesetzt wird. Davon werden 3 Mio. EUR aus dem Jahreshaushalt 2022 des Europäischen Solidaritätskorps und 5 Mio. EUR aus dem Jahreshaushalt 2022 des Programms Erasmus+ entnommen.

Darüber hinaus sind die beiden gesetzgebenden Organe entschlossen, das Europäische Jahr über das Jahr 2022 hinaus als bleibendes Vermächtnis zu hinterlassen. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 314 AEUV sollen etwaige zusätzliche Mittel für die Zeit nach 2022 im Rahmen des MFR 2021–2027 ausgewiesen werden.

Erklärung der Kommission zur Finanzierung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) — Beschluss (EU) 2021/2316

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich das Parlament und der Rat darauf geeinigt haben, für die Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) ein operatives Mindestbudget von 8 Mio. EUR vorzusehen, unbeschadet der Möglichkeit, dass zusätzlich zu diesem Betrag von 8 Mio. EUR weitere Beiträge aus anderen einschlägigen Programmen und Instrumenten der Union geleistet werden.

Zudem wird die Kommission während des gesamten Jahres eine Bestandsaufnahme durchführen und diese regelmäßig aktualisieren, um die möglichen und tatsächlichen Beiträge der anderen Programme und Instrumente der Union zur Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend zusammenzufassen und über die Aktivitäten zu berichten. Die Fortschritte bei der Verwendung der Beiträge aus diesen Programmen der Union werden dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig vorgelegt. Diese Beiträge sollten als ergänzend und zusätzlich zu dem operativen Mindestbudget von 8 Mio. EUR betrachtet werden.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/158


P9_TA(2021)0487

Gemeinsame Ermittlungsgruppen: Angleichung an die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (COM(2021)0020 — C9-0005/2021 — 2021/0008(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 251/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0020),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0005/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. November 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0236/2021),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2021)0008

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2022/211.)


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/159


P9_TA(2021)0488

Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen: Angleichung an die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (COM(2021)0021 — C9-0006/2021 — 2021/0009(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 251/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0006/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. November 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0237/2021),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2021)0009

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2022/228.)


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/160


P9_TA(2021)0490

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien im Zusammenhang mit einer Reihe von ab dem 28. Dezember 2020 aufgetretenen Erdbeben (COM(2021)0963 — C9-0403/2021 — 2021/0359(BUD))

(2022/C 251/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0963 — C9-0403/2021),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 10,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zur Linderung der Folgen der Erdbeben in Kroatien (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu der Effizienz der Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds der EU durch die Mitgliedstaaten im Falle von Naturkatastrophen (5),

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0343/2021),

1.

bekundet seine unverbrüchliche Solidarität und sein tief empfundenes Mitgefühl mit allen von den Erdbeben betroffenen Menschen, ihren Familien und den an den Rettungsmaßnahmen beteiligten nationalen, regionalen und lokalen Behörden Kroatiens;

2.

begrüßt den Beschluss als greifbare und sichtbare Form der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Gebieten Kroatiens, die von den Erdbeben zwischen dem 28. Dezember 2020 und dem 21. Februar 2021 betroffen waren;

3.

betont, dass dringend finanzielle Hilfe aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitgestellt werden muss, damit die Unterstützung die betroffenen Gebiete zeitnah erreicht;

4.

bedauert, dass vom Antrag Kroatiens auf finanzielle Unterstützung am 18. März 2021 bis zum Vorschlag der Kommission für die Inanspruchnahme Ende Oktober 2021 viel Zeit vergangen ist; betont erneut, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Zukunft rasch mobilisiert werden muss, um Menschen und Gebiete in Not zu unterstützen;

5.

betont, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union im ersten Jahr des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 stark in Anspruch genommen wurde, dass Naturkatastrophen von Natur aus unvorhersehbar sind und dass es mit der Zeit aufgrund des Klimawandels wahrscheinlich immer mehr Naturkatastrophen geben wird, die immer größere Auswirkungen haben und immer mehr Kosten verursachen; betont daher seine wachsende Besorgnis über die Knappheit der dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehenden Mittel; ist der Ansicht, dass durch die Gesamtmittelausstattung und die Modalitäten der Mittelzuweisung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve keine optimale Wirksamkeit des Solidaritätsfonds der Europäischen Union sichergestellt wird, und fordert eine Überarbeitung der Solidaritäts- und Soforthilfereserve bei der nächsten Überprüfung des MFR 2021-2027;

6.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0023.

(5)  Angenommener Text, P9_TA(2021)0429.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien im Zusammenhang mit einer Reihe von Erdbeben, die am 28. Dezember 2020 begonnen haben

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/49.)


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/163


P9_TA(2021)0491

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2021/003 IT/Porto Canale — Italien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (Antrag Italiens — EGF/2021/003 IT/Porto Canale) (COM(2021)0935 — C9-0399/2021 — 2021/0337(BUD))

(2022/C 251/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0935 — C9-0399/2021),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 9,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0345/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um den Arbeitskräften zusätzliche Unterstützung zu bieten, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels — etwa Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen — sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben;

B.

in der Erwägung, dass Italien am 15. Juli 2021 — innerhalb des Bezugszeitraums für den Antrag vom 1. September 2020 bis zum 1. Januar 2021 — den Antrag EGF/2021/003 IT/Porto Canale auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) infolge der Entlassung von 190 Arbeitnehmern des Unternehmens Porto Industriale di Cagliari SpA im Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr) in der NUTS-2-Region Sardegna (ITG2) in Italien gestellt hat;

C.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Interventionskriterien stützt, die eine Ausnahme von den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Kriterien vorsehen, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

D.

in der Erwägung, dass die Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a gewährt werden konnte, obwohl innerhalb des Bezugszeitraums von vier Monaten weniger als 200 Entlassungen vorgenommen worden waren, da es sich um einen kleinen Arbeitsmarkt mit einem Pro-Kopf-BIP von 21 600 EUR im Jahr 2018 — verglichen mit dem europäischen Durchschnitt von 31 000 EUR (4) — handelt, der zudem schwer von der Finanzkrise im Jahr 2008 (5) und der durch die Pandemie verursachten Krise (6) betroffen war;

E.

in der Erwägung, dass die Tätigkeit im Hafen von Cagliari zwischen 2011 und 2018 rückläufig war und das Verkehrsaufkommen im Jahr 2018 um 90 % zurückging, was auf die fehlende Landverbindung zum übrigen Italien und die allmähliche Verlagerung des Containeraufkommens und des Betriebs auf Drehkreuze an den Rändern des Mittelmeerraums zurückzuführen ist;

F.

in der Erwägung, dass die Contship Italia Group, die alleinige Anteilseignerin der Porto Industriale di Cagliari S.p.A., der Konzessionärin des Containerterminals, im Jahr 2019 beschlossen hat, ihre Tätigkeit in Cagliari einzustellen und ihre Tochtergesellschaft Porto Industriale di Cagliari SpA freiwillig zu liquidieren, und dass trotz dreier Verlängerungen kein neuer Konzessionär gefunden wurde, was dazu führte, dass die 190 Arbeitnehmer, die noch in dem Unternehmen beschäftigt waren, im September 2020 entlassen wurden;

G.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;

1.

stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Italien Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 493 407 EUR nach Maßgabe der genannten Verordnung hat, mit dem 85 % der gesamten Kosten in Höhe von 1 756 950 EUR gedeckt werden und der die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 686 750 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF (7) mit 70 200 EUR umfasst;

2.

stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag am 15. Juli 2021 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 28. Oktober 2021 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.

stellt fest, dass der Antrag 190 Arbeitnehmer betrifft, die bei der Firma Porto Industriale di Cagliari SpA entlassen wurden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass Italien davon ausgeht, dass alle der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“);

4.

erinnert daran, dass die Entlassungen voraussichtlich erhebliche soziale Folgen für die sardische Wirtschaft haben werden, zumal diese auch durch die COVID-19-Krise massiv geschwächt wurde und im Jahr 2020 einen Beschäftigungsrückgang von 4,6 % verzeichnete — verglichen mit einem Rückgang von 2,0 % in Italien insgesamt (8); erinnert ferner daran, dass ein weiterer laufender EGF-Antrag die Entlassungen bei Air Italy in Sardinien betrifft;

5.

betont, dass die Zahl der Haushalte auf Sardinien ohne Erwerbseinkommen aufgrund der Pandemie im Jahr 2020 auf 16,5 % (+3,5 Prozentpunkte gegenüber 2019) gestiegen ist;

6.

weist darauf hin, dass es sich bei den meisten Entlassenen um Männer (90,5 %) zwischen 30 und 54 Jahren (98,4 %) handelt, die über einen Abschluss der Sekundarstufe II oder der postsekundären Bildung (83,7 %) verfügen;

7.

stellt fest, dass Italien am 8. Oktober 2020 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 8. Oktober 2020 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

8.

erinnert daran, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Allgemeine Information und Berufsberatung, Laufbahnberatung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Mentoring bei der Eingewöhnung an einem neuen Arbeitsplatz, Anleitung zu einer Unternehmensgründung, finanzieller Zuschuss zur Unternehmensgründung, Fort- und Weiterbildung sowie Anreize und Beihilfen zu spezifischen Kosten;

9.

begrüßt die Möglichkeit besonderer zeitlich begrenzter Maßnahmen im Rahmen des koordinierten Pakets, darunter unter anderem die Zahlung von Kinderbetreuungsbeihilfen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung, um die Teilnahme von Arbeitsuchenden an den vorgeschlagenen Tätigkeiten und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

10.

begrüßt, dass der Schwerpunkt der Fort- und Weiterbildung auf der grünen Wirtschaft, der blauen Wirtschaft, persönlichen Dienstleistungen, Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales sowie der Förderung des kulturellen Erbes und der Kulturtätigkeit liegt;

11.

stellt fest, dass Italien seit dem 18. Januar 2021 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 18. Januar 2021 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

12.

begrüßt, dass die Maßnahmen im Einklang mit der nationalen italienischen Strategie für nachhaltige Entwicklung (SNSvS) (9) geplant wurden und dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen im Rahmen einer Konsultation zwischen der Region Sardinien, ASPAL (10), der Stadtverwaltung von Cagliari, der Hafenbehörde von Cagliari und den Gewerkschaften ausgearbeitet wurde; weist darauf hin, dass die Sozialpartner in die Planung und Feinabstimmung des Maßnahmenpakets umfassend einbezogen wurden;

13.

hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

14.

erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der Empfänger von EGF-Mitteln treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

15.

stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden;

16.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regional-innovation-monitor/base-profile/sardinia

(5)  https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regional-innovation-monitor/base-profile/sardinia

(6)  Banca d’Italia. L'economia della Sardegna. Rapporto annuale, giugno 2021.

(7)  In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 5 der EGF-Verordnung.

(8)  Banca d’Italia. L'economia della Sardegna. Rapporto annuale, giugno 2021.

(9)  Strategia Nazionale per lo Sviluppo sostenibile (SNSvS).

(10)  Die regionale öffentliche Arbeitsvermittlung.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (Antrag Italiens — EGF/2021/003 IT/Porto Canale)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/48.)


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/167


P9_TA(2021)0492

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2021/002 IT/Air Italy — Italien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Italiens — EGF/2021/002 IT/Air Italy (COM(2021)0936 — C9-0400/2021 — 2021/0338(BUD))

(2022/C 251/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0936 — C9-0400/2021),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (2), insbesondere auf Artikel 8,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 9,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0346/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitskräften, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;

B.

in der Erwägung, dass Italien am 15. Juli 2021 den Antrag EGF/2021/002 IT/Air Italy auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) gestellt hat, nachdem innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 1. September 2020 bis zum 1. Januar 2021 466 Arbeitnehmer des Unternehmens Air Italy SpA im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 51 (Luftverkehr) in der Region des NUTS-II-Niveaus Sardegna (ITG2) in Italien entlassen worden waren;

C.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 466 entlassene Arbeitnehmer bezieht, die während des Bezugszeitraums ihre Tätigkeit für das Unternehmen Air Italy SpA aufgeben mussten, während 145 Arbeitnehmer vor oder nach dem Bezugszeitraum infolge derselben Ereignisse entlassen wurden, die die Beendigung der Tätigkeit der entlassenen Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums auslösten, und somit auch als förderfähige Begünstigte gelten;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag unter Berufung auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung genannten Interventionskriterien gestellt wurde, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

E.

in der Erwägung, dass Air Italy seit seiner durch den Zusammenschluss von Meridiana Fly und Air Italy erfolgten Gründung im Jahr 2018 mit verschiedenen Schwierigkeiten (4) konfrontiert war, die zu Verlusten in Höhe von 160 Mio. EUR im Jahr 2018 und zu Verlusten in Höhe von 230 Mio. EUR im Jahr 2019 führten;

F.

in der Erwägung, dass Air Italy am 11. Februar 2020 bekannt gab, dass ihre Anteilseigner eine freiwillige Liquidation und die vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs ab dem 25. Februar 2020 gebilligt hätten;

G.

in der Erwägung, dass das Massenentlassungsverfahren für die 1 453 Beschäftigten von Air Italy wegen der COVID-19-Pandemie bis September 2020 ausgesetzt wurde (5);

H.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf (6);

1.

stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Italien Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 3 874 640 EUR nach Maßgabe der genannten Verordnung hat, mit dem 85 % der gesamten Kosten in Höhe von 4 558 400 EUR gedeckt werden und der die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 4 376 000 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF (7) mit 182 400 EUR umfasst;

2.

stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag am 15. Juli 2021 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 28. Oktober 2021 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.

stellt fest, dass sich die Gesamtzahl der förderfähigen und zu unterstützenden Begünstigten auf 611 beläuft, und weist darauf hin, dass fast die Hälfte der förderfähigen Personen Frauen sind (48,11 %);

4.

weist erneut darauf hin, dass die sozialen Auswirkungen der Entlassungen für die sardische Wirtschaft, die ebenfalls erheblich von der COVID-19-Krise betroffen war und in der die Zahl der Beschäftigten im Jahr 2020 um 4,6 % zurückging — verglichen mit einem Rückgang von 2,0 % in Italien insgesamt — voraussichtlich erheblich sein werden (8); weist ferner darauf hin, dass ein weiterer laufender EGF-Antrag die Entlassungen bei Porto Canale in Sardinien betrifft;

5.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Zahl der Haushalte auf Sardinien ohne Erwerbseinkommen aufgrund der Pandemie im Jahr 2020 auf 16,5 % (+3,5 Prozentpunkte gegenüber 2019) stieg;

6.

weist darauf hin, dass die meisten entlassenen Arbeitnehmer einen Abschluss der Sekundarstufe II bzw. einen postsekundären Abschluss haben (93,3 %) und zwischen 30 bis 54 Jahre alt sind (69,23 %); stellt fest, dass es sich bei der zweitgrößten Altersgruppe um die der über 54-Jährigen (30,77 %) handelt, die bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt womöglich vor zusätzlichen Herausforderungen steht;

7.

stellt fest, dass Italien am 4. November 2020 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 4. November 2020 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

8.

erinnert daran, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: allgemeine Informationen und Berufsberatung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Ausbildung, Anleitung zu einer Unternehmensgründung, finanzieller Zuschuss zur Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen zu spezifischen Kosten;

9.

begrüßt die Möglichkeit besonderer zeitlich begrenzter Maßnahmen im Rahmen des koordinierten Pakets, darunter unter anderem die Zahlung von Kinderbetreuungsbeihilfen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung, um die Teilnahme von Arbeitsuchenden an den vorgeschlagenen Tätigkeiten und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

10.

hält es für eine soziale Verantwortung der Europäischen Union, entlassenen Arbeitnehmern die notwendigen Qualifikationen für den ökologischen und gerechten Wandel im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu ermöglichen, insbesondere für Arbeitnehmer mit Qualifikationen, die für derzeit sehr CO2-intensive Branchen relevant sind; begrüßt, daher dass der Schwerpunkt der Fort- und Weiterbildung auf der grünen Wirtschaft, der blauen Wirtschaft, persönlichen Dienstleistungen, Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales sowie Förderung des kulturellen Erbes und Kultur liegt;

11.

stellt fest, dass die italienischen Behörden seit dem 4. November 2020 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF tätigen und dass die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung somit im Zeitraum vom 4. November 2020 bis 31 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

12.

begrüßt, dass die Maßnahmen im Einklang mit der nationalen italienischen Strategie für nachhaltige Entwicklung (SNSvS) geplant wurden und dass sich die ASPAL, die öffentliche regionale Arbeitsverwaltung, die Region Sardinien und die einschlägigen Gewerkschaften über das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen beraten haben; stellt fest, dass die Sozialpartner in die Planung der Maßnahmen umfassend einbezogen wurden;

13.

hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

14.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der Empfänger von EGF-Mitteln treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

15.

stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden;

16.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  Dazu zählen Streitigkeiten mit Alitalia über Strecken zwischen dem italienischen Festland und Sardinien: www.quifinanza.it/soldi/air-italy; der Widerstand dreier amerikanischer Fluggesellschaften gegen die Zunahme der Nonstop-Flüge von Air Italy zwischen den USA und Europa: https://www.politico.com/f/?id=0000016a-26c5-d80c-a7ea-7fc56fae0000; oder das Flugverbot von drei neuen Maschinen des Typs Boeing 737 Max aufgrund von Sicherheitsmängeln: www.quifinanza.it/soldi/air-italy.

(5)  Gesetzesdekret Nr. 18. Artikel 46 vom 17. März 2020.

(6)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(7)  In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 5 der EGF-Verordnung.

(8)  Banca d’Italia. L'economia della Sardegna,Rapporto annuale, giugno 2021.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Italiens — EGF/2021/002 IT/Air Italy

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/51.)


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/171


P9_TA(2021)0493

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2021/004 ES/Aragón automotive — Spanien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge eines Antrags Spaniens — EGF/2021/004 ES/Aragón automotive (COM(2021)0683 — C9-0404/2021 — 2021/0356(BUD))

(2022/C 251/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0683 — C9-0404/2021),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (2) (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 9,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0344/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitskräften, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;

B.

in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2021/004 ES/Aragón automotive auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wegen 592 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in der Region der NUTS-2-Ebene Aragón (ES24) in Spanien innerhalb eines Bezugszeitraums vom 1. November 2020 bis zum 1. Mai 2021 gestellt hat;

C.

in der Erwägung, dass der Antrag 592 Arbeitskräfte betrifft, die innerhalb des Bezugszeitraums in 50 Unternehmen entlassen wurden (4), während 460 Arbeitskräfte vor oder nach dem Bezugszeitraum infolge derselben Ereignisse entlassen wurden, die die Entlassung der betreffenden Arbeitskräfte im Bezugszeitraum bewirkt haben, und somit ebenfalls als förderfähige Begünstigte gelten;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten in Unternehmen, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

E.

in der Erwägung, dass sich die COVID-19-Pandemie, die strengen Ausgangsbeschränkungen in Spanien im zweiten Quartal des Jahres 2020 (5) und der anschließende Mangel an Halbleitern (6) nachteilig auf die Automobilbranche im Land ausgewirkt haben, sodass von Januar bis Juni 2021 die Fahrzeugproduktion in Spanien (1,2 Mio. Stück) immer noch um 21,6 % unter der Produktion im gleichen Zeitraum von 2019 lag (7);

F.

in der Erwägung, dass auf die Automobilbranche in Aragón 2,42 % der Nettobeschäftigung und etwa 6 % des regionalen BIP (8) entfallen und dass die registrierte Arbeitslosigkeit nun um 26 % höher liegt als vor der Pandemie (75 578 Arbeitssuchende im Juni 2021 gegenüber 60 000 im Juni 2019) (9);

G.

in der Erwägung, dass die Mittelausstattung des EGF gemäß Artikel 8 der MFR-Verordnung einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;

1.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 404 863 EUR nach Maßgabe der genannten Verordnung hat, mit dem 85 % der gesamten Kosten in Höhe von 1 652 780 EUR gedeckt werden und der die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 600 280 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF (10) mit 52 500 EUR umfasst; stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden;

2.

stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag am 26. Juli 2021 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 8. November 2021 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.

stellt fest, dass der Antrag insgesamt 1 052 Arbeitskräfte betrifft, die in der spanischen Automobilbranche entlassen wurden; bedauert, dass Spanien davon ausgeht, dass lediglich 320 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“); fordert die lokalen Gebietskörperschaften auf, Menschen, die entlassen wurden, aktiver für eine Teilnahme an den vorgeschlagenen Maßnahmen zu motivieren;

4.

weist darauf hin, dass ein Drittel der zu unterstützenden Begünstigten Frauen (34,1 %) und fast 40 % älter als 54 Jahre (39,7 %) sind;

5.

weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen erhebliche soziale Auswirkungen für die Wirtschaft von Aragón haben dürften, in der 60 % der Arbeitsuchenden Frauen und 49 % aller Arbeitsuchenden älter als 50 Jahre sind (11); bedauert daher, dass sich die Entlassungen besonders auf zwei Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auswirken werden, die bereits jetzt auf dem regionalen Arbeitsmarkt benachteiligt sind;

6.

stellt fest, dass Spanien am 15. Oktober 2021 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 15. Oktober 2021 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

7.

weist nochmals darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: allgemeine Informationen und Begrüßung, Berufsberatung, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, bereichsübergreifende Fortbildungen, Weiterqualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen sowie finanzielle Anreize; fordert die Behörden auf, stärker auf Programme und Maßnahmen abzustellen, bei denen es vorrangig um die Interessen von Frauen geht, sind doch 34,1 % der zu unterstützenden Begünstigten Frauen;

8.

stellt fest, dass die Maßnahmen mit der spanischen Strategie für die Kreislaufwirtschaft auf der Grundlage schadstofffreier Materialkreisläufe in Einklang stehen und dass Ausbildungsmaßnahmen der Anforderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung Rechnung tragen sollen, Kompetenzen zu vermitteln, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind;

9.

stellt fest, dass die spanischen Behörden seit dem 1. Oktober 2021 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF tätigen und dass die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung somit im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

10.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nach Anhörung der Sozialpartner ausgearbeitet wurde (UGT (12), CCOO (13), CEPYME (14) und CEOE (15));

11.

hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

12.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der Empfänger von EGF-Mitteln treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

13.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  Adieconti S.L., Lear Corporation Asientos S.L., Adient Automotive S.L., Lecitrailer Post Venta Zaragoza S.L., Adient Seating Spain S.L., Lecitrailer S.A., Af Aftermarket Iberica S.L., Magna Automotive Spain S.A.U., Android Industries Zaragoza S.L., Mahle Behr Spain S.A., Arcelormital Tailored Blanks Zaragoza S.L., Majorel Sp Solutions S.A.U., Carrocerías Moncayo S.L., Mann-Hummel Iberica S.A., Carrocerías Vicam S.L., Modulos Ribera Alta S.L.U., Carrocerías Vicente Salomon Sanz S.L., Opel España S.L.U., Casting Ros S.A., Proma Hispania S.A., Celulosa Fabril S.A., Remolques Jalon S.L., Cooper Estándar Automotive España S.L.U., Rhenus Automotive Systems Zaragoza, Copo Aragón S.L.U., Rigual S.A., Copo Zaragoza S.A., Ronal Iberica S.A. Unipersonal, Dana Automoción S.A., Schmitz Cargobull Iberica S.A., Faurecia Automotive España S.A., Seguridad De Servicio Movil S.L., Faurecia Sistemas de Escape, Talleres Emilio Montañes S.A., Flexngate Aragón S.L., Ti Group Automotive Systems S.A., Gestamp Aragón S.A., Traf Automotions S.L., Gestamp Manufacturing Autochasis S.L., Tristone Flowtech Spain S.A., Icer Brakes S.A., Union Tecnológica del Automóvil S.L., Ilunion Servicios Industriales Aragón S.L., Valeo Térmico S.A., Ilunion Servicios Industriales S.L., Zanini Epila S.L., Insonorizantes Pelzer S.A., ZF-Aftermarket Ibérica S.L.U., Kdk-Dongkook Automotive Spain S.A. und Zfoam España S.L.

(5)  Daten von Confemetal und Anfac zufolge hatte die Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit und den Umsatz der in der Automobilbranche tätigen Unternehmen in Spanien, so dass im Jahr 2020 ein Rückgang bei den Verkäufen (32,3 %), der Produktion (18,9 %) und dem Umsatz (11,3 %) gegenüber 2019 zu verzeichnen war: https://anfac.com/wp-content/uploads/2021/07/Informe-Anual-ANFAC-2020.pdf

(6)  Anfang 2021 wurde davon ausgegangen, dass die Chip-Krise in der Automobilbranche zu Verlusten in Höhe von rund 60 Mrd. EUR führen wird. Der Betrag wurde nun nach oben korrigiert auf über 90 Mrd. EUR: https://www.consultancy.eu/news/6273/global-chip-shortage-costs-automotive-sector-90-billion

(7)  https://cincodias.elpais.com/cincodias/2021/07/22/companias/1626961844_041144.html

(8)  https://caaragon.com/

(9)  https://www.facebook.com/GobAragon/posts/6537004519658572

(10)  In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 5 der EGF-Verordnung.

(11)  http://www.aragon.es/iaest (registrierte Arbeitslosigkeit, Juni 2021)

(12)  http://www.ugt.es

(13)  https://www.ccoo.es

(14)  https://www.cepyme.es

(15)  https://www.ceoe.es


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Spaniens — EGF/2021/004 ES/Aragón automotive

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/50.)


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/175


P9_TA(2021)0494

Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten und Verfahren für die Streitbeilegung bei der Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Verfahren für die Streitbeilegung bei der Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel zu klären (COM(2021)0327 — C9-0257/2021 — 2021/0161(NLE))

(Anhörung)

(2022/C 251/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0327),

gestützt auf Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9-0257/2021),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (1),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (2), insbesondere Artikel 10,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2021 des Rechnungshofs zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Verfahren für die Streitbeilegung bei der Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel zu klären (COM(2021) 327 final vom 25. Juni 2021, 2021/0161 (NLE)) (4),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 25. März 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (5),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0347/2021),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Während durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (11) eine feste und stabile Grundlage für die Finanzierungsmechanismen der Union geschaffen wurde, müssen die Bestimmungen über die Bereitstellung von Eigenmitteln verbessert werden, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und die Verfahren zur Streitbeilegung zu klären .

1.

Während durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (11) eine feste und stabile Grundlage für die Finanzierungsmechanismen der Union geschaffen wurde, müssen bestimmte Bestimmungen über die Bereitstellung von Eigenmitteln verbessert werden, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu erhöhen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

Um die Verhältnismäßigkeit des Systems zu gewährleisten und gleichzeitig die abschreckende Wirkung beizubehalten, wird durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 die Erhöhung der Zinsen über den Basissatz auf 16 Prozentpunkte begrenzt. Diese Begrenzung auf 16 Prozentpunkte gilt nur für alle Fälle, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates  (12) bekannt wurden. Folglich kann für Fälle, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2016/804 bekannt waren und bei denen es um besonders hohe Zinsbeträge geht, diese Begrenzung nicht gelten, unabhängig davon, ob die Höhe der Zinsen den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten nach wie vor verpflichtet, Zinsbeträge zu zahlen, die im Vergleich zur Höhe des geschuldeten Hauptbetrags der Eigenmittel nicht verhältnismäßig sind. Zur Klarstellung und Vereinfachung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte die Begrenzung der Erhöhung auf 16 Prozentpunkte auf alle Zinsbeträge angewandt werden, die dem Mitgliedstaat nicht vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden.

entfällt

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.

Für den Fall, dass zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Uneinigkeit über die Bereitstellung traditioneller Eigenmittel herrscht, sollte ein Überprüfungsverfahren formalisiert und in die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 aufgenommen werden, um die Transparenz zu verbessern und die Verteidigungsrechte der Mitgliedstaaten zu klären. Es sollten auch Bestimmungen eingeführt werden, die die derzeitige Praxis der Zahlung unter Vorbehalt widerspiegeln, die die Möglichkeit eröffnet, gemäß Artikel 268 AEUV und Artikel 340 Unterabsatz 2 AEUV eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Kommission zu erheben.

entfällt

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014

Artikel 10b — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

entfällt

 

„7.     Können sich der Mitgliedstaat und die Kommission nicht auf besondere Angleichungen der MwSt.-Eigenmittel gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels einigen, so kann der Mitgliedstaat bei der Kommission eine Überprüfung ihrer Bewertung gemäß Artikel 13b beantragen.“

 

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014

Artikel 12 — Absatz 5 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

entfällt

 

„Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. Die Begrenzung der Erhöhung auf 16 Prozentpunkte gilt für jeden Fall, bei dem der Zinsbetrag einem Mitgliedstaat nicht vor dem … [Datum einfügen — Inkrafttreten dieser (Änderungs-)Verordnung] mitgeteilt wurde. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“

 

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe c

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014

Artikel 13 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

entfällt

 

„5.     Kommt zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründe keine Einigung zustande, so kann der Mitgliedstaat bei der Kommission eine Überprüfung ihrer Bewertung gemäß Artikel 13b beantragen.“

 

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014

Artikel 13b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13b

entfällt

Überprüfungsverfahren

 

1.     Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 oder in Bezug auf andere Beträge an traditionellen Eigenmitteln, die zugunsten des EU-Haushalts fällig sind, kann der Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bewertung der Kommission beantragen, dass die Kommission diese überprüft. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission gemäß Artikel 10b Absatz 7 kann der Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Bewertung der Kommission beantragen, dass die Kommission diese überprüft. Außer in den in Artikel 10b Absatz 7 genannten Fällen ist ein solcher Antrag mit Gründen für die beantragte Überprüfung und mit Belegen zu versehen. Der Antrag und das anschließende Verfahren lassen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese zugunsten des Haushalts der Union fällig sind.

 

2.     Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu den im Antrag angegebenen Gründen. Wurden von der Kommission zusätzliche Informationen angefordert, so beginnt der Sechsmonatszeitraum an dem Tag, an dem diese Informationen bei ihr eingehen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten bereit. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission gemäß Artikel 10b Absatz 7 übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen zu den im Antrag angegebenen Gründen.

 

3.     Kann der Mitgliedstaat keine weiteren sachdienlichen Informationen für das Überprüfungsverfahren vorlegen, kann er die Kommission ersuchen, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu antworten. Die sechsmonatige Frist beginnt in diesem Fall mit dem Tag des Eingangs des Antrags.

 

4.     Reicht ein Mitgliedstaat eine Klage auf Nichtigerklärung einer von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1a der Verordnung 1553/89 erlassenen Entscheidung ein und hat die Kommission im Rahmen des Überprüfungsverfahrens betreffend dieselbe MwSt.-Berichtigung noch nicht geantwortet, so setzt die Kommission das Überprüfungsverfahren bis zum endgültigen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus.“

 


(1)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(2)  ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.

(3)  ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 15.

(4)  ABl. C 402 I vom 5.10.2021, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0104.

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

(12)   Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 85).


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/181


P9_TA(2021)0495

Luftverkehrsabkommen EU/USA ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (06385/2021 — C9-0368/2021 — 2010/0112(NLE))

(Zustimmung)

(2022/C 251/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06385/2021),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (1) (09913/2010),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0368/2021),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0335/2021),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1)  ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/182


P9_TA(2021)0496

Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG/Gabun: Protokoll zur Durchführung ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021–2026) im Namen der Europäischen Union (09172/2021 — C9-0253/2021 — 2021/0127(NLE))

(Zustimmung)

(2022/C 251/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09172/2021),

unter Hinweis auf das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021–2026) (09171/2021),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0253/2021),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A9-0316/2021),

1.   

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Gabunischen Republik zu übermitteln.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/183


P9_TA(2021)0497

Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern (COM(2016)0034 — C9-0018/2016 — 2012/0060(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 251/31)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Beschaffungsmarkt der Union und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Beschaffungsmärkten von Drittländern

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Mit dem überarbeiteten plurilateralen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) der WTO wird EU-Unternehmen nur ein eingeschränkter Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern eingeräumt, wobei das Übereinkommen lediglich für eine begrenzte Zahl von Mitgliedern der WTO gilt, die Vertragsparteien des GPA sind. Das überarbeitete GPA wurde im Dezember 2013 von der Union abgeschlossen.

entfällt

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus.

(6)

Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union für eine ambitionierte Öffnung der internationalen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Im Rahmen des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und der Handelsabkommen der EU, die Bestimmungen über die Auftragsvergabe enthalten, wird den Wirtschaftsteilnehmern der Union lediglich Zugang zu den Beschaffungsmärkten von Drittländern, die Vertragsparteien dieser Abkommen sind, gewährt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Ist das betreffende Land Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder hat es ein Handelsabkommen mit der EU geschlossen, das Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge enthält, sollte die Kommission die in der jeweiligen Übereinkunft vorgesehenen Konsultationsmechanismen und/oder Streitbeilegungsverfahren anwenden, wenn die restriktiven Praktiken Vergabeverfahren betreffen, die Verpflichtungen dieses Landes hinsichtlich des Marktzugangs gegenüber der Union unterliegen.

(7)

Ist ein Drittland Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder hat es ein Handelsabkommen mit der EU geschlossen, das Bestimmungen über die Auftragsvergabe enthält, sollte die Kommission die in den jeweiligen Übereinkünften vorgesehenen Konsultationsmechanismen und/oder Streitbeilegungsverfahren anwenden, wenn die restriktiven Praktiken Vergabeverfahren betreffen, die Verpflichtungen dieses Drittlandes hinsichtlich des Marktzugangs gegenüber der Union unterliegen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Vergabepraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein.

(8)

Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für Aufträge und Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Vergabepraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (16) enthält nur wenige Bestimmungen zur externen Dimension der Unionspolitik im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, namentlich die Artikel 85 und 86. Der Anwendungsbereich der betreffenden Bestimmungen ist begrenzt, und sie sollten ersetzt werden.

entfällt

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

In der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sind die Vorschriften und Verfahren zur Ausübung der Rechte festgelegt, die der Union im Rahmen von ihr geschlossener internationaler Handelsübereinkünfte zukommen. Für die Behandlung von Waren und Dienstleistungen, die nicht unter solche internationale Abkommen fallen, bestehen allerdings keine derartigen Vorschriften und Verfahren.

(10)

In der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind die Vorschriften und Verfahren zur Ausübung der Rechte festgelegt, die der Union im Rahmen von ihr geschlossener internationaler Handelsübereinkünfte zukommen. Für die Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen, die nicht unter solche internationale Abkommen fallen, bestehen allerdings keine derartigen Vorschriften und Verfahren.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus Drittländern sowie der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln, damit ihre tatsächliche Anwendung sichergestellt ist .

(11)

Die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen eingegangen ist, machen u. a. die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Ländern erforderlich. Dementsprechend können Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung erlassen werden, nur für Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus Ländern, die nicht Vertragspartei des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder bilateraler oder multilateraler Handelsabkommen mit der Union — die Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Märkten für Aufträge und Konzessionen enthalten — sind, oder aus Ländern, die Vertragspartei solcher Abkommen sind, gelten , allerdings nur in Bezug auf Vergabeverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, die nicht unter diese Abkommen fallen. Unabhängig von der Anwendung der im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2019 über „Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt“  (1a) sowie mit den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates haben Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, mit denen kein Abkommen über die Öffnung des EU-Markts für öffentliche Aufträge besteht oder deren Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen nicht unter ein solches Abkommen fallen, keinen gesicherten Zugang zu den Vergabeverfahren in der EU und könnten ausgeschlossen werden .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen bestimmter Drittländer , die durch restriktive und diskriminierende Vergabemaßnahmen oder -praktiken geschützt sind, und zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts ist es erforderlich, auf die im EU-Zollrecht festgelegten nichtpräferenziellen Ursprungsregeln zu verweisen, damit öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen wissen , ob Waren und Dienstleistungen den internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen .

(12)

Die wirksame Anwendung aller im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für Aufträge und für Konzessionen bestimmter Drittländer erfordert klare Ursprungsregeln für Wirtschaftsteilnehmer , Waren und Dienstleistungen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln 22  bis 26 der Verordnung ( EG ) Nr. 2913 / 1992  (5) bestimmt werden.

(13)

Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln  59  bis 62 der Verordnung ( EU ) Nr.  952 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) bestimmt werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden.

(14)

Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Als Herkunftsland einer juristischen Person sollte das Land gelten, nach dessen Recht eine juristische Person gegründet oder errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt. Unter Anwendung des Kriteriums der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in erheblichem Umfang sollte es nicht möglich sein, die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen durch die Gründung von Briefkastenfirmen zu umgehen. Die Bezeichnung „Geschäftstätigkeiten in erheblichem Umfang“ ist ein Konzept, das im WTO-Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen Anwendung findet. Im EU-Recht ist dieses Konzept gleichbedeutend mit dem Konzept einer „tatsächlichen und anhaltenden Verbindung mit der Wirtschaft“ und steht in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Leitlinien auf der Grundlage der Rechtsprechung zum Niederlassungsrecht, in denen unter anderem das Konzept der tatsächlichen und anhaltenden Verbindung mit der Wirtschaft behandelt wird. Artikel 86 der Richtlinie 2014/25/EU enthält auch einen Verweis auf das Konzept der unmittelbaren und tatsächlichen Verbindung mit der Wirtschaft, das dem Konzept der „Geschäftstätigkeiten in erheblichem Umfang“ entspricht.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Im Interesse des allgemeinen politischen Ziels der Union, das Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern und deren Integration in die globale Wertschöpfungskette zu unterstützen, was die Grundvoraussetzung für die Einrichtung eines Allgemeinen Präferenzsystems nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) durch die Union darstellt, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Angebote gelten, deren Gesamtwert zu weniger als 50 % auf Waren und Dienstleistungen entfällt, welche im Einklang mit den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in den Genuss der Regelung „Alles außer Waffen“ kommen, oder aus Entwicklungsländern stammen, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge als gefährdet gelten — wie jeweils in den Anhängen IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt.

entfällt

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Im Interesse des allgemeinen politischen Ziels der Union, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu fördern, sollte diese Verordnung nicht für Angebote von KMU gelten, welche in der EU niedergelassen sind und in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, die bewirken, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft mindestens eines Mitgliedstaats verbunden sind.

entfällt

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Bei der Prüfung des Vorliegens von restriktiven und/ oder diskriminierenden Vergabemaßnahmen in einem Drittland sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten und inwieweit darin eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausgeschlossen ist . Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit einzelne öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen.

(17)

Bei der Prüfung des Vorliegens von spezifischen Maßnahmen oder Praktiken in einem Drittland, die zu einer Beeinträchtigung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen oder Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für Aufträge und Konzessionen führen könnten, sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften , Regeln oder sonstigen Maßnahmen in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und Konzessionen in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards gewährleisten und nicht zu schwerwiegenden und wiederkehrenden Beschränkungen für Waren, Dienstleistungen oder Wirtschaftsteilnehmer aus der Union führen . Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit einzelne öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen oder Wirtschaftsteilnehmer aus der Union restriktive Praktiken anwenden oder einführen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung von von einem Drittland mutmaßlich eingeführten oder beibehaltenen restriktiven Maßnahmen oder Praktiken der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuleiten . Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden.

(19)

Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, jederzeit eine transparente Untersuchung über von einem Drittland mutmaßlich eingeführte oder beibehaltene restriktive oder diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuleiten , wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Untersuchung im Interesse der Union liegt .

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Die Beantwortung der Frage, ob eine Untersuchung im Interesse der Union liegt, sollte sich auf eine Bewertung aller Interessen insgesamt stützen, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union und der Nutzer, Verbraucher, Arbeitnehmer und Sozialpartner. Die Kommission sollte die Folgen der Einleitung bzw. der Unterlassung der Einleitung einer Untersuchung gegen die Auswirkungen und die möglichen Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung ergriffen werden könnten, im allgemeinen Interesse der Union abwägen. Dem allgemeinen Ziel, durch die Öffnung der Märkte von Drittländern und die Verbesserung der Marktzugangsmöglichkeiten für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union Gegenseitigkeit zu erreichen, sollte besondere Beachtung gewidmet werden, und in diesem Zusammenhang könnte auch die Präsenz von Bietern aus Drittländern auf dem Beschaffungsmarkt der EU berücksichtigt werden. Das Ziel, jeden unnötigen Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sowie für Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken, sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Die Kommission sollte Bereichen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU als strategisch angesehen werden, besondere Aufmerksamkeit widmen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b)

In Anbetracht des allgemeinen politischen Ziels der Union, das Wirtschaftswachstum der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder mit niedrigem oder niedrigem mittlerem Einkommen zu fördern und ihre Integration in globale Wertschöpfungsketten voranzubringen, läge es nicht im Interesse der Union, eine Untersuchung gegen diese Länder im Rahmen dieser Verordnung einzuleiten, es sei denn, es liegen begründete Hinweise auf eine Umgehung der erlassenen IPI-Maßnahmen vor. Demzufolge soll diese Verordnung keine Anwendung auf die am wenigsten entwickelten Länder finden, die in den Genuss der Regelung „Alles außer Waffen“ kommen, oder auf Entwicklungsländer, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge als gefährdet gelten, wie in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt, sowie Länder, die unter eine allgemeine Regelung gemäß dieser Verordnung fallen, es sei denn, die Wirtschaft dieser Länder wird in den betreffenden Wirtschaftszweigen als wettbewerbsfähig erachtet.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven und/oder diskriminierenden Maßnahme oder Praxis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zum Markt für öffentliche Aufträge dieses Landes zu verbessern.

(20)

Bei der Durchführung der Untersuchung sollte die Kommission das betreffende Drittland zur Aufnahme von Konsultationen auffordern, um Abhilfe bei etwaigen restriktiven Maßnahmen oder Praktiken zu schaffen bzw. diese zu beseitigen und den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für Aufträge und Konzessionen dieses Landes wirksam zu verbessern.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Führen die Konsultationen mit dem betreffenden Land nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu einer ausreichenden Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union zum Markt für öffentliche Aufträge des Landes, sollte die Kommission, sofern angezeigt, Preisanpassungsmaßnahmen ergreifen können , die auf Angebote anzuwenden sind , die von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Land eingereicht werden und/ oder Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen .

(22)

Wenn durch die Untersuchung das Vorliegen restriktiver Maßnahmen oder Praktiken bestätigt wird und die Konsultationen mit dem betreffenden Land nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu zufriedenstellenden Abhilfemaßnahmen führen, mit denen schwerwiegende und wiederkehrende Zugangsbeschränkungen für Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union wirksam beseitigt werden, oder das betreffende Drittland die Aufnahme von Konsultationen ablehnt , sollte die Kommission gemäß dieser Verordnung IPI-Maßnahmen in Form einer Punkteanpassung oder eines Ausschlusses von Angeboten ergreifen können .

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Entsprechende Maßnahmen sollten lediglich für die Zwecke der Bewertung jener Angebote angewandt werden, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, auf bestimmte juristische Personen abzustellen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die zwar in der Europäischen Union niedergelassen sind, jedoch nicht in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, die bewirken, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft mindestens eines Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Beschaffungspraktiken stehen, gegen die sie sich richten.

(23)

Eine Maßnahme zur Punkteanpassung sollte lediglich für die Zwecke der Bewertung der Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Land angewandt werden. Sie sollte nicht den Preis beeinflussen, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag tatsächlich zu zahlen ist.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)

Die IPI-Maßnahmen sollten für Vergabeverfahren gelten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich Rahmenvereinbarungen und dynamischer Beschaffungssysteme. Die IPI-Maßnahmen sollten auch für bestimmte Aufträge gelten, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern diese dynamischen Beschaffungssysteme Gegenstand einer IPI-Maßnahme waren. Sie sollten jedoch nicht für Aufträge gelten, die einen bestimmten Schwellenwert unterschreiten, damit der Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen insgesamt begrenzt wird. Um eine mögliche Doppelanwendung von IPI-Maßnahmen zu vermeiden, sollten solche Maßnahmen nicht für Aufträge gelten, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, wenn beim Abschluss dieser Rahmenvereinbarung bereits IPI-Maßnahmen angewandt wurden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b)

Vor dem Hintergrund des allgemeinen politischen Ziels der Union, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen, sollten die Kommission und die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen die Auswirkungen dieser Verordnung gebührend berücksichtigen, um eine Überlastung der KMU zu vermeiden. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien mit bewährten Verfahren zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stellen, um die Wirksamkeit dieser Verordnung und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23c)

In die Verträge sollten zusätzliche vertragliche Verpflichtungen für die erfolgreichen Bieter aufgenommen werden, um eine mögliche Umgehung einer IPI-Maßnahme zu verhindern. Diese Verpflichtungen sollten nur für Vergabeverfahren gelten, auf die eine IPI-Maßnahme anwendbar ist, sowie für Aufträge, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern diese Aufträge einen bestimmten Schwellenwert erreichen oder überschreiten und sofern diese Rahmenvereinbarung einer IPI-Maßnahme unterliegt.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Preisanpassungsmaßnahmen sollten sich nicht negativ auf laufende Handelsverhandlungen mit dem betreffenden Land auswirken. Daher sollte die Kommission die Maßnahmen während der Verhandlungen aussetzen können, wenn das Land substanzielle Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufnimmt.

entfällt

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Im Interesse einer einfacheren Anwendung einer Preisanpassungsmaßnahme durch die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen sollte generell davon ausgegangen werden, dass alle Wirtschaftsteilnehmer aus einem betroffenen Drittland, mit dem keinerlei Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge besteht, der Maßnahme unterliegen, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass weniger als 50 % des Gesamtwerts ihres Angebots auf Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Drittland entfallen.

entfällt

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Die Mitgliedstaaten können am besten ermitteln, welche öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen bzw. Kategorien von öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen die Preisanpassungsmaßnahme anwenden sollten. Damit sichergestellt ist, dass in geeignetem Umfang gehandelt wird und unter die Belastung unter den Mitgliedstaaten ausgewogen verteilt wird, sollte die Kommission anhand der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Verzeichnisse endgültig entscheiden. Erforderlichenfalls kann die Kommission von sich aus ein solches Verzeichnis erstellen.

entfällt

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen von der Anwendung von Preisanpassungsmaßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen mit Blick auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit, entsprechen oder wenn die Anwendung der Maßnahme mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre .

(27)

Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen in Ausnahmefällen von der Anwendung von IPI-Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen entsprechen, oder wenn eine solche Maßnahme die Absicherung in Bezug auf wesentliche Erfordernisse im Bereich der öffentlichen Ordnung, z. B. im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit oder den Schutz der Umwelt, betrifft . Die Anwendung dieser Ausnahmen sollte der Zustimmung der Kommission bedürfen . Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sollten die Kommission rechtzeitig und umfassend informieren, damit die Durchführung dieser Verordnung angemessen überwacht werden kann.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Bei fehlerhafter Anwendung von Ausnahmen in Bezug auf Preisanpassungsmaßnahmen zur Beschränkung des Zugangs für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates (20) bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates (21) anzuwenden. Zusätzlich sollten Verträge, die mit einem Wirtschaftsteilnehmer von öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen unter Verstoß gegen Preisanpassungsmaßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen geschlossen wurden, unwirksam sein.

(28)

Bei fehlerhafter Anwendung von Ausnahmen in Bezug auf IPI-Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates (20) bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates (21) anzuwenden. Zusätzlich sollten Verträge, die mit einem Wirtschaftsteilnehmer von öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen unter Verstoß gegen IPI-Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen geschlossen wurden, unwirksam sein.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, oder Zurücknahme, Aussetzung oder Wiedereinsetzung einer der Preisanpassungsmaßnahme sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(30)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, Zurücknahme, Aussetzung oder Wiedereinsetzung einer IPI-Maßnahme sollte das Prüfverfahren angewandt werden , und die Kommission sollte von dem durch die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates  (22) („Verordnung über Handelshemmnisse“) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden. Bei Fragen, die den Rechtsrahmen der Union für das öffentliche Auftragswesen berühren, sollte sich die Kommission erforderlichenfalls auch an den Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen wenden können, der durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates eingesetzt wurde.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)

Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen sollten nur für den Zweck, für den sie angefordert wurden, und unter gebührender Beachtung der geltenden Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen der Union und der Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie Artikel 28 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 21 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 39 der Richtlinie 2014/25/EU sollten entsprechend gelten.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Eine regelmäßige Berichterstattung durch die Kommission sollte es erlauben , die Anwendung und Wirksamkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Verfahren zu überwachen .

(32)

Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung  (1a) und unter anderem mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Kommission regelmäßig den Anwendungsbereich , die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Bewertung Bericht erstatten. Im Anschluss an die Überprüfung können geeignete Legislativvorschläge vorgelegt werden.

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sieht vor, dass die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Grundsätze, die für von den Unionsorganen auf eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge gelten, auf den Bestimmungen des einschlägigen Besitzstands der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge beruhen sollten. Daher ist es angebracht, dass bei der Überprüfung der Haushaltsordnung vorgesehen wird, dass die IPI-Verordnung auch für öffentliche Aufträge gilt, die von den Organen der Union vergeben werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung des grundlegenden Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich Vergabe öffentlicher Aufträge zu verfolgen, notwendig und zweckmäßig, einheitliche Bestimmungen über die Behandlung von Angeboten festzulegen, welche Waren und Dienstleistungen umfassen, die keinen internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen. Diese Verordnung geht nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und steht daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union –

entfällt

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   In dieser Verordnung sind Maßnahmen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern verbessern sollen. Sie enthält die von der Kommission zu befolgenden Verfahren , wenn sie Untersuchungen über von Drittländern eingeführte oder beibehaltene und gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßlich restriktive und diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt.

1.   In dieser Verordnung sind Maßnahmen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für Aufträge und Konzessionen in Drittländern in Bezug auf nicht erfasste öffentliche Aufträge verbessern sollen. Sie enthält Verfahren, die von der Kommission zu befolgen sind , wenn sie Untersuchungen über gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßliche Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt.

In ihr ist auch vorgesehen, dass Preisanpassungsmaßnahmen auf bestimmte Angebote betreffend Aufträge für die Ausführung von Bauarbeiten oder die Errichtung eines Bauwerks, für die Lieferung von Waren und/ oder die Erbringung von Dienstleistungen und Konzessionen je nach Herkunft der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen angewandt werden können .

In dieser Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten IPI-Maßnahmen in Bezug auf solche Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern zur Beschränkung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern zu Vergabeverfahren der Union verhängen kann .

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Diese Verordnung gilt für Aufträge , die folgenden Rechtsakten unterliegen:

2.   Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren , die folgenden Rechtsakten unterliegen:

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Sie gilt ausschließlich für Vergabeverfahren, in deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke erworben werden. Sie gilt nicht, wenn die Waren für den gewerblichen Wiederverkauf oder für die Verwendung zur Herstellung von Waren für den gewerblichen Verkauf erworben werden. Sie gilt nicht, wenn die Dienstleistungen für den gewerblichen Verkauf oder für die Verwendung zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen erworben werden.

entfällt

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Diese Verordnung gilt ausschließlich im Fall restriktiver und/oder diskriminierender Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einem Drittland beim Erwerb nicht erfasster Waren und Dienstleistungen angewandt werden. Die Anwendung dieser Verordnung lässt etwaige internationale Verpflichtungen der Union unberührt.

entfällt

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Diese Verordnung berührt nicht die internationalen Verpflichtungen der Union oder die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und ihre öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Rechtsakten treffen können.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Diese Verordnung gilt nur für Vergabeverfahren, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Eine IPI-Maßnahme gilt nur für Vergabeverfahren, die unter die IPI-Maßnahme fallen und zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem Inkrafttreten dieser IPI-Maßnahme und ihrem Auslaufen, ihrer Zurücknahme oder ihrer Aussetzung eingeleitet werden. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen nehmen in die Auftragsunterlagen für Verfahren, die in den Anwendungsbereich einer IPI-Maßnahme fallen, einen Hinweis auf die Anwendung dieser Verordnung und auf alle anwendbaren IPI-Maßnahmen auf.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b.     Um umweltbezogene, soziale und arbeitsrechtliche Erfordernisse angemessen in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen einzubeziehen, ergreifen öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass umweltbezogene, soziale und arbeitsrechtliche Verpflichtungen, die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Tarifverträgen, die für den Auftrag gelten, ergeben, eingehalten werden. In gleicher Weise gelten während der Ausführung eines Auftrags Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden und in Anhang X der Richtlinie 2014/23/EU, Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt sind.

 

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Wirtschaftsteilnehmer stoßen beziehungsweise die ihre Wirtschaftsteilnehmer ihnen melden und die auf Verstöße gegen die in Unterabsatz 1 genannten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften zurückzuführen sind, wenn sich diese Unternehmen um Aufträge in der EU oder in Drittländern beworben haben.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1– Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

„Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und / oder Einrichtungen , einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt ein Angebot für die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unterbreitet ;

(a)

„Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Richtlinien 2014 / 23/EU , 2014/24/EU und 2014/25/EU ;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1– Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

„Waren“ bezeichnet die im Gegenstand des Angebots im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und in den Spezifikationen des Auftrags genannten Waren, jedoch nicht die in den gelieferten Waren enthaltenen Vorleistungen, Materialien oder Bestandteile;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1– Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

„geschätzter Wert“ bezeichnet den geschätzten Auftragswert, der gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU berechnet wird;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1– Buchstabe a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac)

„Nachweise“ bezeichnet alle Informationen, Bescheinigungen, Belege, Erklärungen und sonstigen Beweise, mit denen die Einhaltung der in Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen nachgewiesen werden soll, beispielsweise:

(i)

Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen oder Einfuhrerklärungen für aus Drittländern stammende Waren,

(ii)

eine Beschreibung der Herstellungsverfahren (einschließlich Mustern, Beschreibungen oder Fotografien) für die zu liefernden Waren,

(iii)

einen Auszug aus den einschlägigen Registern oder aus Jahresabschlüssen für den Ursprung der Dienstleistungen, einschließlich einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1– Buchstabe a d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ad)

„Maßnahme zur Punktanpassung“ bezeichnet die relative Verringerung der Punktzahl eines Angebots um einen bestimmten Prozentsatz, die sich aus seiner Bewertung durch einen öffentlichen Auftraggeber oder eine Vergabestelle auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien ergibt; in Fällen, in denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, bedeutet die Maßnahme zur Punkteanpassung für die Bewertung der Angebote die relative Erhöhung um einen bestimmten Prozentsatz des Angebotspreises eines Bieters;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

„öffentlicher Auftraggeber“ bezeichnet „öffentliche Auftraggeber“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/ 24 /EU;

(b)

„öffentlicher Auftraggeber“ bezeichnet einen öffentlichen Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/ 25 /EU;

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

„Vergabestelle“ bezeichnet „Vergabestellen“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/ 25 /EU und Artikel 7 der Richtlinie 2014/ 23 /EU;

(c)

„Vergabestelle“ bezeichnet eine Vergabestelle gemäß den Richtlinien 2014/ 23 /EU und 2014/ 25 /EU;

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

„Beteiligter“ bezeichnet jede Person oder Einrichtung, deren Interessen durch die Maßnahme eines Drittlands beeinträchtigt werden könnten, beispielsweise Unternehmen, Unternehmensvereinigungen, Berufsverbände, Gewerkschaften oder Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Verbraucherorganisationen;

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

„erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Drittland, die einer internationalen Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder von Konzessionen unterliegen, die zwischen der Union und dem betreffenden Land geschlossen wurde und Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs vorsieht;

entfällt

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

„nicht erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Land, mit dem die Union keine internationale Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder von Konzessionen geschlossen hat, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthält, sowie Waren und Dienstleistungen aus einem Land, mit dem die Europäische Union eine solche Vereinbarung geschlossen hat, wobei die betreffenden Waren und Dienstleistungen jedoch nicht dieser Vereinbarung unterliegen;

entfällt

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

„restriktive und/oder diskriminierende Maßnahme oder Praxis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ bezeichnet alle rechtlichen, regulatorischen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken sowie jegliche Kombination daraus, die von öffentlichen Behörden, einzelnen öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen in einem Drittland eingeführt oder beibehalten werden und die eine schwerwiegende und wiederholte Behinderung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und/oder Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum Markt für öffentliche Aufträge oder Konzessionen dieses Landes mit sich bringen;

(f)

„Maßnahme oder Praxis eines Drittlands“ bezeichnet alle rechtlichen, regulatorischen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken allgemeiner Art, die sich aus einer nationalen oder subnationalen politischen Maßnahme ergeben, sowie jegliche Kombination daraus, die von öffentlichen Behörden, einzelnen öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen in einem Drittland eingeführt oder beibehalten werden und die eine schwerwiegende und wiederholte Behinderung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und/oder Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu Märkten für Aufträge oder Konzessionen mit sich bringen;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

„IPI-Maßnahme“ bezeichnet eine von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassene Maßnahme, mit der der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern und/oder Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt der Union für Aufträge oder Konzessionen im Bereich der nicht erfassten öffentlichen Aufträge beschränkt wird;

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb)

„nicht erfasste öffentliche Aufträge“ bezeichnet Vergabeverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, für die die Union in internationalen Vereinbarungen im Bereich der Auftragsvergabe oder von Konzessionen keine Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs eingegangen ist;

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fc)

„Aufträge“ bezeichnet „öffentliche Aufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU, „Konzessionen“ im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU und „Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fd)

„Bieter“ bezeichnet einen Bieter im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga)

„Vergabe von Unteraufträgen“ bezeichnet die Organisation der teilweisen Ausführung eines Auftrags durch einen Dritten; die einfache Lieferung von Waren oder Teilen, die für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind, gilt nicht als Vergabe von Unteraufträgen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

„KMU“ bezeichnet KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission  (23) .

entfällt

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Ausführung von Bauarbeiten und/oder die Errichtung von Bauwerken im Sinne der Richtlinien 2014/ 25 /EU und 2014/24/EU sowie der Richtlinie 2014/ 23 /EU als Erbringung einer Dienstleistung betrachtet.

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung mit Ausnahme von Artikel 8a Absätze 3 und 7 werden die Ausführung von Bauarbeiten und/oder die Errichtung von Bauwerken im Sinne der Richtlinien 2014/ 23 /EU und 2014/24/EU sowie der Richtlinie 2014/ 25 /EU als Erbringung einer Dienstleistung betrachtet.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Herkunftsregeln

Ursprungsbestimmung

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.     Der Ursprung von Waren wird gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates  (24) bestimmt.

entfällt

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers, der diese Dienstleistung erbringt, bestimmt.

entfällt

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

wenn die Dienstleistung nicht über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, das Land, nach dessen Recht die juristische Person gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt;

(i)

das Land, nach dessen Recht die juristische Person gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt , die tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Landes verbunden sind ;

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

der Mitgliedstaat , in dem die juristische Person niedergelassen ist und in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, die bewirken , dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden ist .

(ii)

wenn die juristische Person im Hoheitsgebiet des Landes , in dem sie gegründet wurde oder anderweitig tätig ist , nicht in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, die Herkunft der Person oder der Personen , die aufgrund ihres Eigentums an der juristischen Person, ihrer finanziellen Beteiligung an ihr oder der für sie geltenden Vorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss auf sie ausüben können .

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übt die juristische Person nicht in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten aus, die bewirken , dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden ist, gilt als Herkunft der juristischen Person im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii die Herkunft der juristischen Person oder Personen , in deren Eigentum die juristische Person steht oder von denen die juristische Person beherrscht wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird angenommen , dass die betreffende Person oder die betreffenden Personen einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person ausübt bzw. ausüben, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt , in der die Person bzw. die Personen direkt oder indirekt

 

(a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der juristischen Person hält bzw. halten;

 

(b)

über die Mehrheit der Stimmrechte, die mit den von der juristischen Person ausgegebenen Anteilen verbunden sind, verfügt bzw. verfügen;

 

(c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person ernennen kann bzw. können.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine juristische Person „steht im Eigentum“ von Personen eines Landes, sofern sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden.

entfällt

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine juristische Person wird von Personen eines Landes „beherrscht“, sofern diese Personen befugt sind, die Mehrheit der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zu ernennen oder ihre Handlungen auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

entfällt

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Handelt es sich bei einem Wirtschaftsteilnehmer um eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen und/oder öffentlicher Einrichtungen und stammt mindestens eine dieser Personen oder Einrichtungen aus einem Drittland, dessen Wirtschaftsteilnehmer und Waren und Dienstleistungen einer IPI-Maßnahme unterliegen, so gilt diese IPI-Maßnahme auch für die von dieser Gruppe eingereichten Angebote. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligung dieser Personen oder Einrichtungen an einer Gruppe weniger als 15 % des Wertes des betreffenden Angebots ausmacht, es sei denn, diese Personen oder Einrichtungen sind erforderlich, um die Mehrheit von mindestens einem der Eignungskriterien in einem Vergabeverfahren zu erfüllen.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen können einen Wirtschaftsteilnehmer während des Vergabeverfahrens jederzeit auffordern, die Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern derartige Aufforderungen unter vollständiger Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz erfolgen. Angebote von Wirtschaftsteilnehmern, die diese Informationen oder Unterlagen nicht bereitstellen, werden im Einklang mit den für das Vergabeverfahren geltenden Vorschriften abgelehnt.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c.     Für die Anwendung der zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen des erfolgreichen Bieters gemäß Artikel 9a wird der Ursprung von Waren gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, während der Ursprung einer Dienstleistung anhand der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers, der diese Dienstleistung erbringt, bestimmt wird.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 2 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

entfällt

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Von dieser Verordnung ausgenommen sind Angebote, deren Gesamtwert zu weniger als 50 % auf Waren und/oder Dienstleistungen entfällt, welche aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (27) aufgeführt sind, und aus Entwicklungsländern stammen, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als gefährdet gelten.

Von dieser Verordnung ausgenommen sind Angebote, die von einem Wirtschaftsteilnehmer aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (27) aufgeführt sind, eingereicht worden sind und aus Entwicklungsländern stammen, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als gefährdet gelten. Die Kommission kann Angebote eines Wirtschaftsteilnehmers mit Ursprung in Entwicklungsländern, die Begünstigte der allgemeinen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ausschließen, es sei denn, die Wirtschaft dieser Länder wird in den betreffenden Wirtschaftszweigen als wettbewerbsfähig erachtet.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Ausnahmen für Angebote von KMU

 

Von dieser Verordnung ausgenommen sind Angebote von KMU (28), die in der Union niedergelassen sind und in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, die bewirken, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft mindestens eines Mitgliedstaates verbunden sind.

 

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Untersuchungen, Konsultationen und Preisanpassungsmaßnahmen

Untersuchungen, Konsultationen , Maßnahmen und zusätzliche Vertragsverpflichtungen

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Untersuchungen

Untersuchungen und Konsultationen

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Antrag von Beteiligten oder eines Mitgliedstaates eine Untersuchung hinsichtlich mutmaßlich restriktiver und/ oder diskriminierender Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eines Drittlands einleiten , wenn dies nach Ansicht der Kommission im Interesse der Union liegt . Bei Einleitung einer Untersuchung veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union , in der sie die Beteiligten und die Mitgliedstaaten auffordert , der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle einschlägigen Informationen zu übermitteln.

1.   Die Kommission leitet auf eigene Initiative oder aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde eines Beteiligten der Union, des Europäischen Parlaments oder eines Mitgliedstaates eine Untersuchung einer mutmaßlichen Maßnahme oder Praxis eines Drittlands ein , wenn dies nach Ansicht der Kommission im Interesse der Union liegt , indem sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Bekanntmachung über die Einleitung enthält die vorläufige Bewertung der Maßnahme oder Praxis des Drittlands durch die Kommission, und die Beteiligten der Union und die Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert , der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle einschlägigen Informationen zu übermitteln.

 

Die Kommission stellt auf ihrer Website das Formular zur Verfügung, das die Beteiligten oder die Mitgliedstaaten ausfüllen müssen, um eine begründete Beschwerde einzureichen.

 

Die Feststellung, ob das Unionsinteresse eine Untersuchung erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher. Eine Untersuchung darf nicht eingeleitet werden, wenn die Kommission auf der Grundlage aller übermittelten Informationen eindeutig zu dem Schluss kommen, dass die Einleitung einer solchen Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung fordert die Kommission das betreffende Drittland auf, dazu Stellung zu nehmen, Informationen zu übermitteln und Konsultationen mit der Kommission aufzunehmen, um die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlands abzustellen. Die Kommission informiert die Beteiligten, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten regelmäßig im Rahmen des durch Artikel 7 der Verordnung über Handelshemmnisse eingesetzten Ausschusses.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Die Kommission prüft anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen, der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen oder von beiden, ob die mutmaßlich restriktiven und/oder diskriminierenden Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von dem betreffenden Drittland eingeführt oder beibehalten wurden. Die Prüfung wird binnen acht Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um vier Monate verlängert werden .

2.   Die Untersuchung und die Konsultationen werden binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung im Amtsblatt abgeschlossen. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist vor Ablauf der ersten sechs Monate um drei Monate verlängern, indem sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und das Drittland, die Beteiligten, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet .

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Nach Abschluss der Untersuchung und der Konsultationen veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Untersuchung und einen Vorschlag für das weitere Vorgehen. Die Kommission unterbreitet den Bericht dem Europäischen Parlament.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.    Gelangt die Kommission bei ihrer Untersuchung zu der Schlussfolgerung , dass die mutmaßlich restriktiven und/ oder diskriminierenden Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von dem betreffenden Drittland entweder nicht mehr beibehalten werden, oder dass sie den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer der Union oder der Waren und Dienstleistungen der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder für Konzessionen des betreffenden Drittlandes nicht beschränken , beendet sie die Untersuchung.

3.    Stellt die Kommission nach ihrer Untersuchung fest , dass die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlandes nicht mehr beibehalten wird oder dass sie nicht zu einer schwerwiegenden und wiederkehrenden Beeinträchtigung des Zugangs der Wirtschaftsteilnehmer der Union oder der Waren oder Dienstleistungen der Union zum Markt für Beschaffungen oder Konzessionen führt , beendet die Kommission die Untersuchung und veröffentlicht darüber eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union .

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Hat die Kommission ihre Untersuchung abgeschlossen, macht sie einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse öffentlich verfügbar.

entfällt

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Kommission kann die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit aussetzen, wenn das Drittland

 

(a)

zufriedenstellende Korrekturmaßnahmen zur Behebung einer schwerwiegenden und wiederholten Behinderung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und/oder Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ergreift, durch die der Zugang wirksam verbessert wird, oder

 

(b)

sich gegenüber der Union verpflichtet, die Maßnahme oder Praxis des Drittlands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten abzustellen oder schrittweise einzustellen.

 

Die Kommission nimmt die Untersuchungen und die Konsultationen jederzeit wieder auf, wenn sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

 

Im Falle einer Aussetzung oder Wiederaufnahme der Untersuchung und Konsultationen veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…]

entfällt

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…]

entfällt

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

IPI-Maßnahmen

 

1.     Gelangt die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung und an Konsultationen gemäß Artikel 6 zu der Schlussfolgerung, dass eine Maßnahme oder Praxis eines Drittlands besteht, verhängt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine IPI-Maßnahme. Eine IPI-Maßnahme findet nur Anwendung, wenn der Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens in den Anwendungsbereich des Durchführungsrechtsakts fällt wie dies in Absatz 7 Buchstabe a festgelegt ist. Das Vergabeverfahren wird nicht in der Absicht durchgeführt, dieses Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen.

 

2.     Die IPI-Maßnahme wird auf der Grundlage der folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen festgelegt:

 

(a)

der Verhältnismäßigkeit der IPI-Maßnahme gegenüber der Maßnahme oder Praxis des Drittlands;

 

(b)

Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen, um erhebliche negative Auswirkungen auf die öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestellen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

 

(c)

der Beteiligung von Unternehmen aus dem betroffenen Drittland an Tätigkeiten im Bereich der Beschaffung auf dem Binnenmarkt, die von dem Mangel an Gegenseitigkeit profitieren.

 

3.     Die IPI-Maßnahme gilt nur für Vergabeverfahren mit einem geschätzten Wert von mindestens 10 000 000  EUR ohne Mehrwertsteuer für Bauleistungen und Konzessionen und von mindestens 5 000 000  EUR ohne Mehrwertsteuer für Waren und Dienstleistungen.

 

4.     Die IPI-Maßnahme gilt auch für bestimmte Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, wenn diese dynamischen Beschaffungssysteme der IPI-Maßnahme unterliegen, mit Ausnahme von bestimmten Aufträgen, deren geschätzter Wert unter den jeweiligen in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten liegt.

 

Die IPI-Maßnahme findet für Vergabeverfahren für Aufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung keine Anwendung. Die IPI-Maßnahme findet auch keine Anwendung auf einzelne Lose, die gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/25/EU zu vergeben sind.

 

5.     Im Rahmen des in Absatz 7 dieses Artikel festgelegten Anwendungsbereichs kann die Kommission in ihrem Durchführungsrechtsakt beschließen, den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern zu Vergabeverfahren zu beschränken, indem sie öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen verpflichtet,

 

(a)

im Hinblick auf Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland eine Maßnahme zur Punkteanpassung zu verhängen,

 

(b)

Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland auszuschließen, oder

 

(c)

Maßnahmen im Sinne der Buchstaben a) und b) in Kombination zu verhängen, wenn verschiedene Sektoren oder Kategorien von Waren und Dienstleistungen IPI-Maßnahmen unterliegen.

 

6.     Die Maßnahme zur Punktanpassung gemäß Absatz 5 Buchstabe a gilt nur zum Zweck der Bewertung und Einstufung der Angebote. Sie beeinflusst nicht den Preis, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag zu zahlen ist.

 

7.     In dem im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt wird der Anwendungsbereich der IPI-Maßnahme festgelegt, einschließlich

 

(a)

der Sektoren oder Kategorien von Waren, Dienstleistungen und Konzessionen auf der Grundlage des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge sowie etwaiger, vorgesehener Ausnahmen,

 

(b)

bestimmter Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen;

 

(c)

bestimmter Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern;

 

(d)

in Bezug auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Maßnahme zur Punktanpassung des prozentualen Werts der Berichtigung, der je nach Drittland und Sektor der vorgesehenen Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen oder Konzessionen bis zu 100 % der Bewertungspunktzahl des Angebots betragen kann.

 

8.     Bei der Bestimmung der IPI-Maßnahme auf der Grundlage der Optionen nach Absatz 5 Buchstaben a, b oder c wählt die Kommission die Art der Maßnahme, mit der der Grad der Beeinträchtigung von Wirtschaftsteilnehmern aus der EU auf Drittlandsmärkten am wirksamsten abgestellt werden kann.

 

9.     Die Kommission kann die IPI-Maßnahme zurücknehmen oder ihre Anwendung aussetzen, wenn das Drittland zufriedenstellende Abhilfemaßnahmen ergreift, die die Behinderung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen oder Wirtschaftsteilnehmern zu den Märkten für Aufträge oder Konzessionen aufheben, oder wenn das Drittland sich verpflichtet, die betreffende Maßnahme oder Praxis einzustellen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die ergriffenen Abhilfemaßnahmen oder Verpflichtungen aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, so veröffentlicht sie ihre Feststellungen und nimmt die Anwendung der IPI-Maßnahme wieder auf. Die Kommission kann eine IPI-Maßnahme nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 und nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zurücknehmen, aussetzen oder wiedereinsetzen.

 

10.     Eine IPI-Maßnahme läuft fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten aus. Eine IPI-Maßnahme kann um fünf Jahre verlängert werden. Neun Monate vor Auslaufen der IPI-Maßnahme leitet die Kommission von sich aus eine Überprüfung der betreffenden IPI-Maßnahme ein und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Eine solche Überprüfung wird innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. Nach einer solchen Überprüfung kann die Kommission die Laufzeit der IPI-Maßnahme verlängern, sie entsprechend anpassen oder sie durch eine andere IPI-Maßnahme ersetzen.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

entfällt

Betroffene Behörden oder Stellen

 

Die Kommission legt nach Mitgliedstaaten geordnet die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen bzw. die Kategorien öffentlicher Auftraggeber oder von Vergabestellen fest, deren Vergabepraxis von der Maßnahme betroffen ist. Als Grundlage für diese Bestimmung muss jeder Mitgliedstaat eine Liste der geeigneten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber einreichen. Die Kommission sorgt dafür, dass in ausreichendem Umfang gehandelt wird und die Belastung zwischen den Mitgliedstaaten gerecht verteilt wird.

 

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Zusätzliche vertragliche Verpflichtungen des erfolgreichen Bieters

 

1.     Bei Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme anwendbar ist, sowie bei Aufträgen, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, deren geschätzter Wert den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten entspricht oder diese übersteigt, und bei denen diese Rahmenvereinbarungen der IPI-Maßnahme unterlagen, nehmen die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen auch Folgendes in die Bedingungen für den Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter auf:

 

(a)

die Verpflichtung, einschließlich der Lieferung von Gütern und Teilen nicht mehr als 25 % des Gesamtwerts des Auftrags an Wirtschaftsteilnehmer, die aus einem Drittland stammen, für das eine IPI-Maßnahme gilt, zu vergeben;

 

(b)

bei Aufträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, die Verpflichtung, dass während der Laufzeit des Auftrags die in Ausführung des Auftrags gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen, die aus einem Drittland stammen, das der IPI-Maßnahme unterliegt, nicht mehr als 25 % des Gesamtwerts des Auftrags ausmachen, unabhängig davon, ob diese Waren und/oder Dienstleistungen unmittelbar vom Bieter oder von einem Unterauftragnehmer geliefert bzw. erbracht werden;

 

(c)

die Verpflichtung, dem öffentlichen Auftraggeber oder der Vergabestelle spätestens bei Abschluss des Auftrags auf Verlangen geeignete Nachweise entsprechend den Buchstaben a oder b vorzulegen;

 

(d)

im Falle einer Nichteinhaltung der unter Buchstabe a oder b genannten Verpflichtungen eine anteilige Gebühr von 25 % des Gesamtwerts des Auftrags.

 

2.     Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c genügt es, den Nachweis zu erbringen, dass mehr als 75 % des Gesamtwerts des Auftrags aus anderen Ländern als dem Drittland stammen, für das die IPI-Maßnahme gilt. Der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle fordert Nachweise an, wenn es begründete Hinweise darauf gibt, dass Absatz 1 Buchstaben a oder b nicht eingehalten wurden, oder wenn der Auftrag an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wird, der eine juristische Person angehört, die aus einem Drittland stammt, das einer IPI-Maßnahme unterliegt.

 

3.     Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen für Angebote eigenständiger KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, die aus der Union oder einem Drittland stammen, mit dem die Union eine internationale Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge geschlossen hat, Leitlinien für bewährte Verfahren zur Verfügung, um die Wirksamkeit dieser Verordnung und ihre kohärente Umsetzung sicherzustellen. In diesen Leitlinien wird insbesondere dem Informationsbedarf von KMU Rechnung getragen.

 

4.     Die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen nehmen in die Unterlagen für Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme anwendbar ist, einen Hinweis auf die in diesem Artikel festgelegten zusätzlichen Verpflichtungen auf.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…]

entfällt

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…]

entfällt

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können beschließen, die Preisanpassungsmaßnahme bei einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession nicht anzuwenden, wenn

1.   Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können in Ausnahmefällen beschließen, die IPI-Maßnahme bei einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags nicht anzuwenden, wenn

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union erhältlich sind, die ihren Anforderungen entsprechen, oder

entfällt

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

nur Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus einem Drittland, für das eine IPI-Maßnahme gilt, verfügbar sind oder wenn nur solche Angebote den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen, oder

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses wie der öffentlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz gerechtfertigt ist;

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 –Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Anwendung der Maßnahme mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre.

entfällt

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle, eine Preisanpassungsmaßnahme nicht anzuwenden, gibt er/sie dies in der Auftrags- bzw. Konzessionsbekanntmachung an, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 69 der Richtlinie 2014/25/EU bzw. gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht wird. Zudem teilt er/sie dies der Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung mit .

2.   Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle, eine IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, teilt er/sie dies der Kommission umgehend und in jedem Fall spätestens dreißig Tage vor der Zuschlagserteilung mit und gibt eine ausführliche Begründung für die Anwendung der Ausnahme an .

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Grundlage für die Entscheidung, die Preisanpassungsmaßnahme nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung,

(d)

Grundlage für die Entscheidung, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung,

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Jeder Antrag auf Anwendung einer Ausnahme auf der Grundlage dieses Artikels muss von der Kommission vor der Zuschlagserteilung genehmigt werden.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Die Kommission kann Einwände gegen einen Antrag auf Anwendung einer Ausnahme von einer IPI-Maßnahme erheben, wenn die Mitteilung nicht hinreichend ausführlich begründet ist. Die Kommission unterrichtet den öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestelle umgehend über ihre Entscheidung.

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Führt ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/25/EU ein Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung durch und entscheidet er/sie sich gegen die Anwendung einer Preisanpassungsmaßnahme, so gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 70 der Richtlinie 2014/25/EU zu veröffentlichenden Vergabebekanntmachung oder in der gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/23/EU zu veröffentlichenden Zuschlagsbekanntmachung an und unterrichtet die Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.

entfällt

Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

 

(a)

Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers oder der Vergabestelle,

 

(b)

Beschreibung des Gegenstands des Auftrags oder der Konzession,

 

(c)

Angaben zur Herkunft der zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und/oder Dienstleistungen,

 

(d)

Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung,

 

(e)

gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber oder der Vergabestelle für sinnvoll erachtete Angabe.

 

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Aufträge, die an einen Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene oder wieder in Kraft gesetzte Preisanpassungsmaßnahmen vergeben wurden, sind unwirksam.

2.   Aufträge, die an einen Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene oder wieder in Kraft gesetzte IPI-Maßnahmen vergeben wurden, sind unwirksam.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

Mittel

Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessener Betrag an Mitteln für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung bereitgestellt wird.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…]

entfällt

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 und danach mindestens alle drei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach mindestens alle zwei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung die erforderlichen Informationen über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Zahl der Vergabeverfahren auf zentraler und dezentraler Ebene, bei denen eine bestimmte IPI-Maßnahme angewandt wurde, der Zahl der eingegangenen Angebote aus Drittländern, die dieser IPI-Maßnahme unterliegen, sowie der Fälle, in denen eine spezifische Ausnahme von der IPI-Maßnahme angewandt wurde. Der Bericht wird veröffentlicht.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen richtet die Kommission auf Unionsebene eine Datenbank über Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen unter Beteiligung von Drittländern und die Anwendung von IPI-Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ein. Die Kommission aktualisiert die Datenbank jährlich.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

entfällt

Änderung der Richtlinie 2014/25/EU

 

Die Artikel 85 und 86 der Richtlinie 2014/25/EU werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestrichen.

 

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre den Anwendungsbereich, die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission den Zeitrahmen für die zweite Überprüfung auf bis zu fünf Jahre verlängern. Im Falle einer solchen Verlängerung unterrichtet die Kommission vorab das Europäische Parlament und den Rat.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0337/2021).

(16)   Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50.)

(4)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50.)

(1a)   C(2019)5494

(5)   Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(5)   Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)

(6)   Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(20)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

(21)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

(20)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

(21)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

(22)   Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).

(1a)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(23)   Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(24)   Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 9.10.1992, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(28)  Im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).


Mittwoch, 15. Dezember 2021

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/226


P9_TA(2021)0498

Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und späterer Geltungsbeginn der Anforderungen an hausinterne Produkte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und des späteren Geltungsbeginns der Anforderungen an hausinterne Produkte (COM(2021)0627 — C9-0381/2021 — 2021/0323(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 251/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0627,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114 und 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0381/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. November 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P9_TC1-COD(2021)0323

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und des späteren Geltungsbeginns der Bedingungen für hausinterne Produkte

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/112.)


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/227


P9_TA(2021)0499

Gesetz über digitale Märkte ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) (COM(2020)0842 — C9-0419/2020 — 2020/0374(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 251/33)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Digitale Dienste im Allgemeinen und Online-Plattformen im Besonderen spielen eine immer wichtigere Rolle in der Wirtschaft, vor allem im Binnenmarkt, da sie neue Geschäftsmöglichkeiten in der Union eröffnen und den grenzüberschreitenden Handel erleichtern.

(1)

Digitale Dienste im Allgemeinen und Online-Plattformen im Besonderen spielen eine immer wichtigere Rolle in der Wirtschaft, vor allem im Binnenmarkt, da sie für gewerbliche Nutzer Zugangstore eröffnen, um in der Union und darüber hinaus Endnutzer zu erreichen, den grenzüberschreitenden Handel erleichtern und einer großen Zahl an Unternehmen in der Union zum Nutzen der Verbraucher der Union vollkommen neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Gleichzeitig weisen zentrale Plattformdienste eine Reihe von Merkmalen auf, die deren Betreiber zu ihrem eigenen Vorteil nutzen können. Dazu zählen unter anderem extreme Größenvorteile, die in vielen Fällen darauf zurückzuführen sind, dass Online-Plattformen für die Bedienung weiterer gewerblicher Nutzer oder Endnutzer fast keine Grenzkosten entstehen. Weitere Merkmale zentraler Plattformdienste sind die sehr starken Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, die beträchtliche Abhängigkeit sowohl von gewerblichen Nutzern als auch von Endnutzern, Lock-in-Effekte, fehlendes Multi-Homing der Endnutzer für denselben Zweck, vertikale Integration sowie Datenvorteile. In Anbetracht all dieser Merkmale haben die Betreiber dieser Dienste die Möglichkeit, durch unlautere Verhaltensweisen die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beträchtlich zu untergraben und die Fairness der Geschäftsbeziehungen zwischen den Betreibern dieser Dienste und deren gewerblichen Nutzern und Endnutzern beeinflussen. Dies kann in der Praxis rasch zu einer möglicherweise weitreichenden Verringerung der Auswahl der gewerblichen Nutzer und Endnutzer führen und deshalb dem Betreiber dieser Dienste die Position eines sogenannten „Gatekeepers“ (Torwächters) verschaffen.

(2)

Gleichzeitig weisen zentrale Plattformdienste eine Reihe von Merkmalen auf, die deren Betreiber zu ihrem eigenen Vorteil nutzen können. Dazu zählen unter anderem extreme Größenvorteile, die in vielen Fällen darauf zurückzuführen sind, dass Online-Plattformen für die Bedienung weiterer gewerblicher Nutzer oder Endnutzer fast keine Grenzkosten entstehen. Weitere Merkmale zentraler Plattformdienste sind die sehr starken Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, die beträchtliche Abhängigkeit sowohl von gewerblichen Nutzern als auch von Endnutzern, Lock-in-Effekte, fehlendes Multi-Homing der Endnutzer für denselben Zweck, vertikale Integration sowie Datenvorteile. In Anbetracht all dieser Merkmale haben die Betreiber dieser Dienste die Möglichkeit, durch unlautere Verhaltensweisen die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beträchtlich zu untergraben und die Fairness der Geschäftsbeziehungen zwischen den Betreibern dieser Dienste und deren gewerblichen Nutzern und Endnutzern beeinflussen. Dies kann in der Praxis rasch zu einer möglicherweise weitreichenden Verringerung der Auswahl der gewerblichen Nutzer und Endnutzer führen und deshalb dem Betreiber dieser Dienste die Position eines sogenannten „Gatekeepers“ (Torwächters) verschaffen. Gleichzeitig sollte anerkannt werden, dass nicht erwerbsorientierte Dienste wie etwa kooperative Forschungsvorhaben für die Zwecke dieser Verordnung nicht als zentrale Dienste gelten sollten.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Zusammengenommen dürften diese Merkmale von Gatekeepern in vielen Fällen zu schwerwiegenden Ungleichgewichten bei der Verhandlungsmacht und folglich zu unlauteren Praktiken und Bedingungen für gewerbliche Nutzer und Endnutzer der von Gatekeepern angebotenen zentralen Plattformdienste führen, was sich nachteilig auf Preise, Qualität, Auswahl und Innovation in diesem Bereich auswirken würde.

(4)

Zusammengenommen dürften diese Merkmale von Gatekeepern in vielen Fällen zu schwerwiegenden Ungleichgewichten bei der Verhandlungsmacht und folglich zu unlauteren Praktiken und Bedingungen für gewerbliche Nutzer und Endnutzer der von Gatekeepern angebotenen zentralen Plattformdienste führen, was sich nachteilig auf Preise, Qualität, Datenschutz- und Sicherheitsstandards, lauteren Wettbewerb, Auswahl und Innovation in diesem Bereich auswirken würde.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Gatekeeper haben erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt, da sie vielen gewerblichen Nutzern als Zugangstor zu Endnutzern in der ganzen Union und auf verschiedenen Märkten dienen. Die nachteiligen Auswirkungen unlauterer Praktiken auf den Binnenmarkt und insbesondere die geringe Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste, einschließlich ihrer negativen Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft, haben nationale Gesetzgeber und sektorale Regulierungsbehörden dazu veranlasst, tätig zu werden. So wurde bereits eine Reihe nationaler Regulierungsvorschriften für digitale Dienste oder zumindest bestimmte solcher Dienste erlassen oder vorgeschlagen, um unlauteren Praktiken zu begegnen und die Bestreitbarkeit dieser Dienste zu erhöhen. Dies birgt jedoch das Risiko uneinheitlicher Regulierungsvorschriften und damit einer Fragmentierung des Binnenmarkts, sodass die Befolgungskosten aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften steigen könnten.

(6)

Gatekeeper haben erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt, da sie vielen gewerblichen Nutzern als Zugangstor zu Endnutzern in der ganzen Union und auf verschiedenen Märkten dienen. Die nachteiligen Auswirkungen unlauterer Praktiken auf den Binnenmarkt und insbesondere die geringe Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste, einschließlich ihrer negativen Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft, haben nationale Gesetzgeber und sektorale Regulierungsbehörden dazu veranlasst, tätig zu werden. So wurde bereits eine Reihe von Regulierungsvorschriften für digitale Dienste oder zumindest bestimmte solcher Dienste auf nationaler Ebene erlassen oder vorgeschlagen, um unlauteren Praktiken zu begegnen und die Bestreitbarkeit dieser Dienste zu erhöhen. Dies birgt jedoch das Risiko uneinheitlicher Regulierungsvorschriften und damit einer Fragmentierung des Binnenmarkts, sodass die Befolgungskosten aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften steigen könnten.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Durch eine gewisse Angleichung unterschiedlich gestalteter nationaler Rechtsvorschriften sollten Hindernisse ausgeräumt werden, die der freien Erbringung und dem freien Empfang von Dienstleistungen wie Einzelhandelsdienstleistungen im Binnenmarkt entgegenstehen. Auf der Ebene der Union sollten daher gezielte harmonisierte Vorschriften verbindlich festgelegt werden, um bestreitbare und faire digitale Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, im Binnenmarkt sicherzustellen.

(8)

Durch eine gewisse Angleichung unterschiedlich gestalteter nationaler Rechtsvorschriften sollten Hindernisse ausgeräumt werden, die der freien Erbringung und dem freien Empfang von Dienstleistungen wie Einzelhandelsdienstleistungen im Binnenmarkt entgegenstehen. Auf der Ebene der Union sollten daher gezielte harmonisierte rechtliche Verpflichtungen festgelegt werden, um zum Vorteil der Wirtschaft der Union insgesamt und der Verbraucher der Union im Besonderen bestreitbare und faire digitale Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, im Binnenmarkt sicherzustellen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Eine Fragmentierung des Binnenmarkts kann nur wirksam abgewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, auf die unter diese Verordnung fallenden Arten von Unternehmen und Dienstleistungen zugeschnittene nationale Vorschriften anzuwenden . Da diese Verordnung die Vorschriften über die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ergänzen soll, sollte präzisiert werden, dass sie die Artikel 101 und 102 AEUV, die entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften und andere einseitiges Verhalten betreffende nationale Wettbewerbsvorschriften unberührt lässt, nach denen Marktstellungen und Verhaltensweisen einschließlich ihrer voraussichtlichen Auswirkungen und des genauen Gegenstands der verbotenen Verhaltensweisen im Einzelfall zu prüfen sind und nach denen Unternehmen Effizienz und objektive Rechtsfertigungsgründe als Argumente für derartige Verhaltensweisen anführen können. Die Anwendung dieser Vorschriften sollte jedoch nicht die Verpflichtungen, die den Gatekeepern nach dieser Verordnung auferlegt werden, und deren einheitliche und wirksame Anwendung im Binnenmarkt berühren.

(9)

Eine Fragmentierung des Binnenmarkts kann nur wirksam abgewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, auf Gatekeeper weitere Vorschriften oder Verpflichtungen anzuwenden, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Dies gilt unbeschadet der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Gatekeepern im Einklang mit dem Unionsrecht identische, strengere oder anderweitige Verpflichtungen aufzuerlegen, um andere berechtigte öffentliche Interessen zu verfolgen. Zu diesen berechtigten öffentlichen Interessen können unter anderem der Verbraucherschutz, die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbspraktiken und die Förderung der Medienfreiheit, des Pluralismus, des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie der kulturellen und sprachlichen Vielfalt gehören . Da diese Verordnung die Vorschriften über die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ergänzen soll, sollte präzisiert werden, dass sie die Artikel 101 und 102 AEUV, die entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften und andere einseitiges Verhalten betreffende nationale Wettbewerbsvorschriften unberührt lässt, nach denen Marktstellungen und Verhaltensweisen einschließlich ihrer voraussichtlichen Auswirkungen und des genauen Gegenstands der verbotenen Verhaltensweisen im Einzelfall zu prüfen sind und nach denen Unternehmen Effizienz und objektive Rechtsfertigungsgründe als Argumente für derartige Verhaltensweisen anführen können. Die Anwendung dieser Vorschriften sollte jedoch nicht die Verpflichtungen und Verbote , die den Gatekeepern nach dieser Verordnung auferlegt werden, und deren einheitliche und wirksame Anwendung im Binnenmarkt berühren.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die Artikel 101 und 102 AEUV und die entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften in Bezug auf mehr- und einseitiges wettbewerbswidriges Verhalten und die Fusionskontrolle sollen den unverfälschten Wettbewerb auf dem Markt schützen. Diese Verordnung verfolgt ein Ziel, das das im Wettbewerbsrecht verankerte Ziel, den unverfälschten Wettbewerb auf jeglichen Märkten zu schützen, ergänzt, aber sich davon unterscheidet. Sie soll sicherstellen, dass Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, bestreitbar und fair sind und bleiben — ungeachtet der tatsächlichen, wahrscheinlichen oder angenommenen Auswirkungen des unter diese Verordnung fallenden Verhaltens eines Gatekeepers auf einem Markt. Diese Verordnung soll daher ein anderes rechtliches Interesse als jene Vorschriften schützen und deren Anwendung unberührt lassen.

(10)

Die Artikel 101 und 102 AEUV und die entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften in Bezug auf mehr- und einseitiges wettbewerbswidriges Verhalten und die Fusionskontrolle sollen den unverfälschten Wettbewerb auf dem Markt schützen. Diese Verordnung verfolgt ein Ziel, das das im Wettbewerbsrecht verankerte Ziel, den unverfälschten Wettbewerb auf jeglichen Märkten zu schützen, ergänzt, aber sich davon unterscheidet. Sie soll sicherstellen, dass Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, bestreitbar und fair sind und bleiben , und dass die jeweiligen Rechte der gewerblichen Nutzer und Endnutzer gewahrt werden  — ungeachtet der tatsächlichen, wahrscheinlichen oder angenommenen Auswirkungen des unter diese Verordnung fallenden Verhaltens eines Gatekeepers auf einem Markt. Diese Verordnung soll daher ein anderes rechtliches Interesse als jene Vorschriften schützen und deren Anwendung unberührt lassen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Zudem sollte diese Verordnung die Regeln unbeschadet von deren Anwendbarkeit ergänzen, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen ergeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), Verordnung (EU) xx/xx/EU [Gesetz über digitale Dienste] des Europäischen Parlaments und des Rates (27), Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und Richtlinie (EU) 2010/13 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) sowie die nationalen Vorschriften zur Durchsetzung bzw. Umsetzung dieser Rechtsvorschriften der Union.

(11)

Zudem sollte diese Verordnung die Regeln unbeschadet von deren Anwendbarkeit ergänzen, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen ergeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), die Verordnung (EU) xx/xx/EU [Gesetz über digitale Dienste] des Europäischen Parlaments und des Rates (27), die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), die Richtlinie 2002/58/EG, die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) , die Richtlinie (EU) 2019/882, die Richtlinie (EU) 2018/1808 und die Richtlinie (EU) 2010/13 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) , die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 93/13/EWG des Rates sowie um Vorschriften auf nationaler Ebene, die im Einklang mit Rechtsvorschriften der Union erlassen wurden. Insbesondere die in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG enthaltenen Vorschriften über die Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten gelten unter dieser Verordnung unbeschadet.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Eine geringe Bestreitbarkeit und unlautere Praktiken im digitalen Sektor sind bei bestimmten digitalen Diensten häufiger und stärker ausgeprägt als bei anderen. Dies ist insbesondere bei weitverbreiteten und allgemein genutzten digitalen Diensten der Fall, die meistens direkt zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern vermitteln und bei denen Merkmale wie extreme Größenvorteile, sehr starke Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, Lock-in-Effekte sowie fehlendes Multi-Homing oder eine vertikale Integration besonders stark ausgeprägt sind. Oft gibt es nur einen oder sehr wenige große Betreiber solcher digitalen Dienste. Diese Betreiber zentraler Plattformdienste haben sich in den meisten Fällen zu Gatekeepern für gewerbliche Nutzer und Endnutzer entwickelt, was weitreichende Auswirkungen hat, da sie als solche nunmehr leicht zum Nachteil ihrer gewerblichen Nutzer und Endnutzer einseitig Geschäftsbedingungen festlegen können. Daher ist es erforderlich, nur auf diejenigen digitalen Dienste abzustellen, die von den gewerblichen Nutzern und Endnutzern am stärksten in Anspruch genommen werden und bei denen in Anbetracht der derzeitigen Marktbedingungen Bedenken hinsichtlich einer geringen Bestreitbarkeit und unlauterer Praktiken von Gatekeepern eindeutiger angebracht sind und dies mit Blick auf den Binnenmarkt dringend angegangen werden muss.

(12)

Eine geringe Bestreitbarkeit und unlautere Praktiken im digitalen Sektor sind bei bestimmten digitalen Diensten häufiger und stärker ausgeprägt als bei anderen. Dies ist insbesondere bei weitverbreiteten und allgemein genutzten digitalen Diensten der Fall, die meistens direkt zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern vermitteln und bei denen Merkmale wie extreme Größenvorteile, sehr starke Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, Lock-in-Effekte sowie fehlendes Multi-Homing oder eine vertikale Integration besonders stark ausgeprägt sind. Oft gibt es nur einen oder sehr wenige große Betreiber solcher digitalen Dienste. Diese Betreiber zentraler Plattformdienste haben sich in den meisten Fällen zu Gatekeepern für gewerbliche Nutzer und Endnutzer entwickelt, was weitreichende Auswirkungen hat, da sie als solche nunmehr leicht zum Nachteil ihrer gewerblichen Nutzer und Endnutzer einseitig Geschäftsbedingungen festlegen können. Daher ist es erforderlich, nur auf diejenigen digitalen Dienste abzustellen, die von den gewerblichen Nutzern und Endnutzern am stärksten in Anspruch genommen werden und bei denen Bedenken hinsichtlich einer geringen Bestreitbarkeit und unlauterer Praktiken von Gatekeepern eindeutiger angebracht sind und dies mit Blick auf den Binnenmarkt dringend angegangen werden muss.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste und Online-Werbedienste können allesamt Auswirkungen auf viele Endnutzer und viele Unternehmen haben, sodass das Risiko besteht, dass auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgegriffen wird. Sie sollten deshalb in die Definition des Begriffs „zentrale Plattformdienste“ eingeschlossen werden und unter diese Verordnung fallen. Online-Vermittlungsdienste können auch im Bereich Finanzdienstleistungen tätig sein und die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) nicht erschöpfend aufgeführten Dienste vermitteln oder für die Erbringung solcher Dienste genutzt werden. Unter bestimmten Umständen sollte der Begriff „Endnutzer“ Nutzer einschließen, die üblicherweise als gewerbliche Nutzer angesehen werden, die aber in einer bestimmten Situation zentrale Plattformdienste nicht für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzen. Dies wäre z. B. bei Unternehmen der Fall, die Cloud-Computing-Dienste für eigene Zwecke nutzen.

(13)

Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, etwa auf intelligenten Geräten, im Internet der Dinge oder bei eingebetteten digitalen Diensten in Fahrzeugen, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste , Dienste virtueller Assistenten, Webbrowser, Hybridfernsehen und Online-Werbedienste können allesamt Auswirkungen auf viele Endnutzer und viele Unternehmen haben, sodass das Risiko besteht, dass auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgegriffen wird. Sie sollten deshalb in die Definition des Begriffs „zentrale Plattformdienste“ eingeschlossen werden und unter diese Verordnung fallen. Online-Vermittlungsdienste können auch im Bereich Finanzdienstleistungen tätig sein und die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) nicht erschöpfend aufgeführten Dienste vermitteln oder für die Erbringung solcher Dienste genutzt werden. Unter bestimmten Umständen sollte der Begriff „Endnutzer“ Nutzer einschließen, die üblicherweise als gewerbliche Nutzer angesehen werden, die aber in einer bestimmten Situation zentrale Plattformdienste nicht für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzen. Dies wäre z. B. bei Unternehmen der Fall, die Cloud-Computing-Dienste für eigene Zwecke nutzen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Einige andere Nebendienstleistungen wie Identifizierungs- oder Zahlungsdienste und technische Dienste für die Erbringung von Zahlungsdiensten können Gatekeeper zusammen mit ihren zentralen Plattformdiensten erbringen. Da Gatekeeper ihre verschiedenen Dienstleistungen oft als Teil eines integrierten Ökosystems anbieten, zu dem Drittanbieter solcher Nebendienstleistungen keinen (oder zumindest nicht zu den gleichen Bedingungen) Zugang haben, und da sie den Zugang zu den zentralen Plattformdiensten mit der Nutzung einer oder mehrerer Nebendienstleistungen verknüpfen können, dürften Gatekeeper besser in der Lage sein und einen größeren Anreiz haben, ihre Macht als Gatekeeper von ihren zentralen Plattformdiensten auf diese Nebendienstleistungen zu übertragen, was die Auswahl an diesen Diensten und deren Bestreitbarkeit beeinträchtigen würde.

(14)

Einige andere Nebendienstleistungen wie Identifizierungsdienste, Zahlungsdienste, technische Dienste für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder In-App-Zahlungssysteme können Gatekeeper zusammen mit ihren zentralen Plattformdiensten erbringen. Da Gatekeeper ihre verschiedenen Dienstleistungen oft als Teil eines integrierten Ökosystems anbieten, zu dem Drittanbieter solcher Nebendienstleistungen keinen (oder zumindest nicht zu den gleichen Bedingungen) Zugang haben, und da sie den Zugang zu den zentralen Plattformdiensten mit der Nutzung einer oder mehrerer Nebendienstleistungen verknüpfen können, dürften Gatekeeper besser in der Lage sein und einen größeren Anreiz haben, ihre Macht als Gatekeeper von ihren zentralen Plattformdiensten auf diese Nebendienstleistungen zu übertragen, was die Auswahl an diesen Diensten und deren Bestreitbarkeit beeinträchtigen würde.

Abänderung 244

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Gatekeeper bieten unter Umständen auch andere Nebendienstleistungen an, wie z. B. Einzelhandels- oder Vertriebstätigkeiten, mit denen sie neben ihren zentralen Plattformdiensten auf die Endnutzer abzielen. Solche Nebendienstleistungen können mit gewerblichen Nutzern des zentralen Plattformdienstes konkurrieren und erheblich zum Ungleichgewicht auf einem bestimmten Markt beitragen und letztlich die Macht des Gatekeepers in unlauterer Weise verstärken, auch gegenüber den Geschäftspartnern des Gatekeepers, wie z. B. Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die auf eine solche Nebendienstleistung angewiesen sind. Um zu verhindern, dass Gatekeeper in unlauterer Weise Nutzen aus der Hebelwirkung ziehen, die sich aus der Erbringung von parallelen Dienstleistungen ergibt, sollten für solche Nebendienstleistungen ebenfalls die für die zentralen Plattformdienste geltenden Verpflichtungen gelten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Wenn eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer auf einen zentralen Plattformdienst angewiesen ist, um eine sehr große Zahl von monatlich aktiven Endnutzern zu erreichen, kann der Betreiber dieses Dienstes die Tätigkeiten eines wesentlichen Teils der gewerblichen Nutzer zu seinem Vorteil beeinflussen; dies ist grundsätzlich ein Hinweis darauf, dass der betreffende Plattformdienst ein wichtiges Zugangstor darstellt. Der festzulegende Schwellenwert für die Zahl der Endnutzer sollte einem erheblichen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung der Union entsprechen, während für den Schwellenwert für die gewerblichen Nutzer ein erheblicher Prozentsatz der Unternehmen, die Plattformen nutzen, zugrunde gelegt werden sollte.

(20)

Wenn eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer auf einen zentralen Plattformdienst angewiesen ist, um eine sehr große Zahl von monatlichen Endnutzern zu erreichen, kann der Betreiber dieses Dienstes die Tätigkeiten eines wesentlichen Teils der gewerblichen Nutzer zu seinem Vorteil beeinflussen; dies ist grundsätzlich ein Hinweis darauf, dass der betreffende Plattformdienst ein wichtiges Zugangstor darstellt. Der festzulegende Schwellenwert für die Zahl der Endnutzer sollte einem erheblichen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung der Union entsprechen, während für den Schwellenwert für die gewerblichen Nutzer ein erheblicher Prozentsatz der Unternehmen, die Plattformen nutzen, zugrunde gelegt werden sollte.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Ein Betreiber zentraler Plattformdienste verfügt insbesondere dann über eine gefestigte und dauerhafte Position hinsichtlich seiner Tätigkeiten bzw. wird eine solche voraussichtlich in naher Zukunft erlangen, wenn die Bestreitbarkeit seiner Position beschränkt ist. Dies ist wahrscheinlich der Fall, wenn der Betreiber mindestens drei Jahre lang in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst für eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer und Endnutzer betrieben hat.

(21)

Ein Betreiber zentraler Plattformdienste verfügt insbesondere dann über eine gefestigte und dauerhafte Position hinsichtlich seiner Tätigkeiten bzw. wird eine solche voraussichtlich in naher Zukunft erlangen, wenn die Bestreitbarkeit seiner Position beschränkt ist. Dies ist wahrscheinlich der Fall, wenn der Betreiber mindestens drei Jahre lang in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst für eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer und Endnutzer betrieben hat. Die Betreiber zentraler Plattformdienste setzen bei der Messung der monatlichen Endnutzer und jährlichen gewerblichen Nutzer ein Verzeichnis von Indikatoren ein; dieses sollte in einem Anhang dieser Verordnung bereitgestellt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Solche Schwellenwerte können durch Marktentwicklungen und technische Entwicklungen beeinflusst werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie die Methode festlegt, anhand deren bestimmt wird, ob die quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und diese Methode, falls nötig, regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anpasst . Dies gilt insbesondere für die Schwellenwerte in Bezug auf die Marktkapitalisierung, die in geeigneten Abständen indexiert werden sollten.

(22)

Solche Schwellenwerte können durch Marktentwicklungen und technische Entwicklungen beeinflusst werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie die Methode festlegt, anhand deren bestimmt wird, ob die quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, das im Anhang dieser Verordnung angeführte Verzeichnis der Indikatoren zu aktualisieren, und diese Methode, falls nötig, regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anzupassen . Dies gilt insbesondere für die Schwellenwerte in Bezug auf die Marktkapitalisierung, die in geeigneten Abständen indexiert werden sollten.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Betreiber zentraler Plattformdienste , die die quantitativen Schwellenwerte erreichen , aber hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringen, dass sie in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst betrieben wird, die objektiven Kriterien für die Einstufung als Gatekeeper nicht erfüllen , sollten nicht unmittelbar , sondern erst nach einer weiteren Untersuchung benannt werden . Die Beweislast dafür, dass die auf der Erfüllung quantitativer Schwellenwerte beruhende Annahme auf einen konkreten Betreiber nicht anwendbar sein sollte, sollte von diesem Betreiber getragen werden. Die Kommission sollte bei ihrer Beurteilung nur die Elemente berücksichtigen, die sich unmittelbar auf die Gatekeeper-Kriterien beziehen, nämlich ob es sich um ein wichtiges Zugangstor handelt, dessen Betreiber über erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt und über eine gefestigte und dauerhafte Position verfügt (bzw. eine solche in naher Zukunft erlangen wird). Rechtfertigungen auf Basis wirtschaftlicher Gründe, durch die nachgewiesen werden soll, dass ein bestimmtes Verhalten eines Betreibers zentraler Plattformdienste Effizienzgewinne hervorbringt, sollten nicht berücksichtigt werden, da dies für die Benennung als Gatekeeper nicht relevant ist. Wenn der Betreiber die Untersuchung erheblich behindert, indem er den Untersuchungsmaßnahmen der Kommission nicht nachkommt, sollte die Kommission auf der Grundlage der quantitativen Schwellenwerte eine Entscheidung treffen können.

(23)

Betreiber zentraler Plattformdienste sollten nachweisen können , dass sie trotz Einhaltung der quantitativen Schwellenwerte aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst betrieben wird, die objektiven Kriterien für die Einstufung als Gatekeeper nicht erfüllen ; dies sollte nur der Fall sein , wenn ausreichend eindeutige Argumente vorliegen, um dies zu belegen . Die eindeutige Beweislast dafür, dass die auf der Erfüllung quantitativer Schwellenwerte beruhende Annahme auf einen konkreten Betreiber nicht anwendbar sein sollte, sollte von diesem Betreiber getragen werden. Wenn der Betreiber die Untersuchung erheblich behindert, indem er den Untersuchungsmaßnahmen der Kommission nicht nachkommt, sollte die Kommission auf der Grundlage der quantitativen Schwellenwerte und verfügbaren Fakten eine Entscheidung treffen können. Im Interesse einer Verbesserung der Markttransparenz kann die Kommission verlangen, dass die übermittelten Angaben über gewerbliche Nutzer und Endnutzer von Drittanbietern überprüft werden, die im Bereich der Publikumsmessung tätig sind und im Einklang mit in der Europäischen Union geltenden Marktstandards und Verhaltenskodizes für die Erbringung solcher Dienstleistungen qualifiziert sind.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Benannte Gatekeeper sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf jeden in dem relevanten Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienst einhalten. Im Rahmen der verbindlichen Vorschriften sollte eine etwaige Konglomeratsposition von Gatekeepern berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission Gatekeepern nach einem Regulierungsdialog per Beschluss auferlegen kann, so konzipiert sein, dass sie möglichst große Wirkung entfalten. Sie sollten den Merkmalen zentraler Plattformdienste sowie etwaigen Umgehungsrisiken Rechnung tragen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den grundlegenden Rechten sowohl der betreffenden Unternehmen als auch Dritter im Einklang stehen.

(29)

Benannte Gatekeeper sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf jeden in dem relevanten Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienst einhalten. Im Rahmen der verbindlichen Vorschriften sollte eine etwaige Konglomeratsposition von Gatekeepern berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission Gatekeepern per Beschluss auferlegen kann, so konzipiert sein, dass sie möglichst große Wirkung entfalten. Sie sollten den Merkmalen zentraler Plattformdienste sowie etwaigen Umgehungsrisiken Rechnung tragen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den grundlegenden Rechten sowohl der betreffenden Unternehmen als auch Dritter im Einklang stehen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Angesichts der komplexen und sich rasch wandelnden Technologien zentraler Plattformdienste muss der Status von Gatekeepern — auch der Unternehmen, die voraussichtlich in naher Zukunft hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine dauerhafte und gefestigte Position erlangen werden — regelmäßig überprüft werden. Um allen Marktteilnehmern einschließlich der Gatekeeper die erforderliche Rechtssicherheit bezüglich der anwendbaren rechtlichen Verpflichtungen zu bieten, müssen diese regelmäßigen Überprüfungen zeitlich begrenzt sein. Außerdem ist es wichtig, solche Überprüfungen regelmäßig, und zwar mindestens alle zwei Jahre , durchzuführen.

(30)

Angesichts der komplexen und sich rasch wandelnden Technologien zentraler Plattformdienste muss der Status von Gatekeepern — auch der Unternehmen, die voraussichtlich in naher Zukunft hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine dauerhafte und gefestigte Position erlangen werden — regelmäßig überprüft werden. Um allen Marktteilnehmern einschließlich der Gatekeeper die erforderliche Rechtssicherheit bezüglich der anwendbaren rechtlichen Verpflichtungen zu bieten, müssen diese regelmäßigen Überprüfungen zeitlich begrenzt sein. Außerdem ist es wichtig, solche Überprüfungen regelmäßig, und zwar mindestens jährlich , durchzuführen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Die Gatekeeper sollten der Kommission alle geplanten und durchgeführten Übernahmen anderer Betreiber zentraler Plattformdienste oder anderer Dienste im digitalen Sektor mitteilen, damit der Gatekeeper-Status wirksam überprüft und die Liste der zentralen Plattformdienste eines Gatekeepers angepasst werden können. Solche Informationen sollten nicht nur der oben genannten Überprüfung des Status einzelner Gatekeeper dienen. Sie sind auch für die Beobachtung breiterer Bestreitbarkeitstendenzen im digitalen Sektor sehr wichtig und können deshalb im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Marktuntersuchungen berücksichtigt werden.

(31)

Die Gatekeeper sollten der Kommission alle geplanten und durchgeführten Übernahmen anderer Betreiber zentraler Plattformdienste oder anderer Dienste im digitalen Sektor mitteilen, damit der Gatekeeper-Status wirksam überprüft und die Liste der zentralen Plattformdienste eines Gatekeepers angepasst werden können. Solche Informationen sollten nicht nur der oben genannten Überprüfung des Status einzelner Gatekeeper dienen. Sie sind auch für die Beobachtung breiterer Bestreitbarkeitstendenzen im digitalen Sektor sehr wichtig und können deshalb im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Marktuntersuchungen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte die zuständigen nationalen Behörden über solche Mitteilungen unterrichten. Die eingeholten Informationen können verwendet werden, um das Verweisungssystem nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 auszulösen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Um die Fairness und Bestreitbarkeit der von Gatekeepern betriebenen zentralen Plattformdienste zu gewährleisen, sollten in Bezug auf diese Dienste klare und eindeutige harmonisierte Verpflichtungen festgelegt werden. Solche Regeln werden benötigt, um dem Risiko vorzubeugen, dass unlautere Praktiken von Gatekeepern nachteilige Auswirkungen haben, und kämen dem Geschäftsumfeld der betreffenden Dienste, den Nutzern und letztlich der ganzen Gesellschaft zugute. Angesichts des raschen Wandels und der Dynamik der digitalen Märkte sowie der beträchtlichen wirtschaftlichen Macht von Gatekeepern ist es wichtig, dass diese Verpflichtungen wirksam angewendet und nicht umgangen werden. Zu diesem Zweck sollten die in Rede stehenden Verpflichtungen auf alle Praktiken eines Gatekeepers angewendet werden, ungeachtet der Form dieser Praktiken und unabhängig davon, ob sie vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art sind , solange diese Praktik einem Praktiktypus entspricht , der von einer der Verpflichtungen in der Verordnung erfasst ist .

(32)

Um die Fairness und Bestreitbarkeit der von Gatekeepern betriebenen zentralen Plattformdienste zu gewährleisen, sollten in Bezug auf diese Dienste klare und eindeutige harmonisierte Verpflichtungen festgelegt werden. Solche Regeln werden benötigt, um dem Risiko vorzubeugen, dass unlautere Praktiken von Gatekeepern nachteilige Auswirkungen haben, und kämen dem Geschäftsumfeld der betreffenden Dienste, den Nutzern und letztlich der ganzen Gesellschaft zugute. Angesichts des raschen Wandels und der Dynamik der digitalen Märkte sowie der beträchtlichen wirtschaftlichen Macht von Gatekeepern ist es wichtig, dass diese Verpflichtungen wirksam angewendet und nicht umgangen werden. Zu diesem Zweck sollten die in Rede stehenden Verpflichtungen auf jegliches Verhalten eines Gatekeepers angewendet werden, ungeachtet der Form dieses Verhaltens und unabhängig davon, ob es vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art ist , solange es in der Praxis einen gleichwertigen Gegenstand oder eine gleichwertige Auswirkung wie die Praktiken haben könnte, die nach dieser Verordnung verboten sind. Zu solchem Verhalten gehören die vom Gatekeeper verwendete Gestaltung, die Darstellung der Wahlmöglichkeiten des Endnutzers in einer nicht neutralen Weise oder die Nutzung der Struktur, der Funktion oder der Art und Weise der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon, um die Nutzerautonomie, die Entscheidungsfindung oder die Wahlmöglichkeit zu beeinträchtigen oder einzuschränken.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen beschränken sich auf das, was erforderlich und gerechtfertigt ist, um den ermittelten unlauteren Praktiken von Gatekeepern zu begegnen und die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste von Gatekeepern zu gewährleisten. Daher sollten die Verpflichtungen für die Praktiken gelten, die angesichts der Merkmale des digitalen Sektors als unlauter angesehen werden und die gemäß den beispielsweise bei der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts gesammelten Erfahrungen besonders negative unmittelbare Auswirkungen auf gewerbliche Nutzer und Endnutzer haben. Zudem muss die Möglichkeit eines Regulierungsdialogs mit Gatekeepern zur genauen Anpassung der Verpflichtungen vorgesehen werden, für die spezifische Durchführungsmaßnahmen erforderlich sein dürften, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Die Verpflichtungen sollten nur aktualisiert werden, wenn nach einer gründlichen Untersuchung der Art und Auswirkungen bestimmter Praktiken festgestellt wird, dass diese Praktiken nunmehr als unlauter einzustufen sind oder die Bestreitbarkeit ebenso beschränken wie die in dieser Verordnung dargelegten unlauteren Praktiken, aber möglicherweise nicht unter die Verpflichtungen dieser Verordnung fallen.

(33)

Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen beschränken sich auf das, was erforderlich und gerechtfertigt ist, um den ermittelten unlauteren Praktiken von Gatekeepern zu begegnen und die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste von Gatekeepern zu gewährleisten. Daher sollten die Verpflichtungen für die Praktiken gelten, die angesichts der Merkmale des digitalen Sektors als unlauter angesehen werden und die gemäß den beispielsweise bei der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts gesammelten Erfahrungen besonders negative unmittelbare Auswirkungen auf gewerbliche Nutzer und Endnutzer haben. Bei den in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollten die Art der erbrachten zentralen Plattformdienste und das Vorhandensein unterschiedlicher Geschäftsmodelle berücksichtigt werden. Zudem muss die Möglichkeit eines Regulierungsdialogs mit Gatekeepern zur genauen Anpassung der Verpflichtungen vorgesehen werden, für die spezifische Durchführungsmaßnahmen erforderlich sein dürften, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Die Verpflichtungen sollten nur aktualisiert werden, wenn nach einer gründlichen Untersuchung der Art und der Auswirkungen bestimmter Praktiken festgestellt wird, dass diese Praktiken nunmehr als unlauter einzustufen sind oder die Bestreitbarkeit ebenso beschränken wie die in dieser Verordnung dargelegten unlauteren Praktiken, aber möglicherweise nicht unter die Verpflichtungen dieser Verordnung fallen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Wenn Gatekeeper Endnutzerdaten aus unterschiedlichen Quellen zusammenführen oder Nutzer für verschiedene ihrer Dienste anmelden, verschafft ihnen das aufgrund der Anhäufung von Daten potenzielle Vorteile, wodurch die Zugangsschranken höher werden. Damit sichergestellt ist, dass Gatekeeper die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste nicht auf unlautere Weise untergraben, sollten sie ihren Endnutzern auch eine mit weniger personenbezogenen Daten verbundene Alternative anbieten, damit die Endnutzer frei entscheiden können, ob sie den betreffenden Geschäftspraktiken zustimmen wollen („Opt-in“). Dies sollte für alle möglichen Quellen personenbezogener Daten, einschließlich eigener Dienste der Gatekeeper wie auch Websites Dritter, gelten und den Endnutzern proaktiv auf explizite, klare und überschaubare Weise präsentiert werden.

(36)

Wenn Gatekeeper Endnutzerdaten aus unterschiedlichen Quellen zusammenführen oder Nutzer für verschiedene ihrer Dienste anmelden, verschafft ihnen das aufgrund der Anhäufung von Daten potenzielle Vorteile, wodurch die Zugangsschranken höher werden. Damit sichergestellt ist, dass Gatekeeper die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste nicht auf unlautere Weise untergraben, sollten sie ihren Endnutzern auch eine mit weniger personenbezogenen Daten verbundene , aber gleichwertige Alternative anbieten, damit die Endnutzer frei entscheiden können, ob sie den betreffenden Geschäftspraktiken zustimmen wollen („Opt-in“) . Die weniger stark personalisierte Alternative sollte sich nicht von dem Dienst unterscheiden, der den Endnutzern angeboten wird, die in die Zusammenführung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen, und sollte nicht von schlechterer Qualität als dieser Dienst sein . Dies sollte für alle möglichen Quellen personenbezogener Daten, einschließlich eigener Dienste der Gatekeeper wie auch Websites Dritter, gelten und den Endnutzern proaktiv auf explizite, klare und überschaubare Weise präsentiert werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)

Minderjährige verdienen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten besonderen Schutz, insbesondere was die Nutzung zu Vermarktungszwecken oder zur Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung personenbezogener Daten anbelangt. Daher dürfen personenbezogene Daten von Minderjährigen, die von Gatekeepern erhoben oder anderweitig gewonnen werde, nicht für kommerzielle Zwecke wie etwa Direktmarketing, Profilerstellung und auf das Nutzungsverhalten abgestimmte Werbung verwendet werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36b)

Um eine freie Wahl der Endnutzer zu wahren, sollte die Verweigerung der Zustimmung nicht schwieriger sein als die Erteilung der Zustimmung. Zusätzlich sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken, um die Rechte und Freiheiten der Endnutzer zu wahren, den Anforderungen der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen. Darüber hinaus sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie der Gesundheitsdaten oder von Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person streng begrenzt sein und den geeigneten Garantien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Aufgrund ihrer Position könnten Gatekeeper in bestimmten Fällen die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer ihrer Online-Vermittlungsdienste beschränken, Endnutzern über andere Online-Vermittlungsdienste Waren oder Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen (auch zu günstigeren Preisen) anzubieten. Solche Beschränkungen schrecken gewerbliche Nutzer von Gatekeepern stark von der Nutzung anderer Online-Vermittlungsdienste ab und beschränken die Bestreitbarkeit durch andere Plattformen, sodass die Endnutzer nur begrenzt andere Online-Vermittlungsdienste wählen können. Damit gewerbliche Nutzer der von Gatekeepern betriebenen Online-Vermittlungsdienste andere Online-Vermittlungsdienste frei wählen und den Endnutzern ihre Produkte oder Dienstleistungen zu differenzierten Konditionen anbieten können, sollte nicht hingenommen werden, dass Gatekeeper die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer, sich für eine Differenzierung der Geschäftsbedingungen einschließlich des Preises zu entscheiden, einschränken. Dies sollte für jede Maßnahme mit gleicher Wirkung gelten, z. B. für erhöhte Provisionssätze oder die Auslistung der Angebote gewerblicher Nutzer.

(37)

Aufgrund ihrer Position könnten Gatekeeper in bestimmten Fällen durch Vertragsbestimmungen und -konditionen die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer ihrer Online-Vermittlungsdienste beschränken, Endnutzern über andere Online-Vermittlungsdienste oder über direkte Geschäftskanäle Waren oder Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen (auch zu günstigeren Preisen) anzubieten. Solche Beschränkungen schrecken gewerbliche Nutzer von Gatekeepern stark von der Nutzung anderer Online-Vermittlungsdienste oder direkter Vertriebskanäle ab und beschränken die Bestreitbarkeit durch andere Plattformen, sodass die Endnutzer nur begrenzt andere Online-Vermittlungsdienste wählen können. Damit gewerbliche Nutzer der von Gatekeepern betriebenen Online-Vermittlungsdienste andere Online-Vermittlungsdienste oder andere direkte Vertriebskanäle frei wählen und den Endnutzern ihre Produkte oder Dienstleistungen zu differenzierten Konditionen anbieten können, sollte nicht hingenommen werden, dass Gatekeeper die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer, sich für eine Differenzierung der Geschäftsbedingungen einschließlich des Preises zu entscheiden, einschränken. Dies sollte für jede Maßnahme mit gleicher Wirkung gelten, z. B. für erhöhte Provisionssätze oder die Auslistung der Angebote gewerblicher Nutzer.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)

Um eine weitere Verstärkung der Abhängigkeit gewerblicher Nutzer von den zentralen Plattformdiensten von Gatekeepern zu verhindern, sollten diese Nutzer denjenigen Vertriebskanal frei wählen und fördern können, der sich ihrer Ansicht nach am besten für Interaktionen mit Endnutzern eignet, die diese gewerblichen Nutzer bereits über die zentralen Plattformdienste der Gatekeeper akquiriert haben. Auch die Endnutzer sollten frei sein, Angebote solcher gewerblichen Nutzer zu wählen und mit diesen Verträge zu schließen — entweder über etwaige zentrale Plattformdienste des Gatekeepers oder über einen direkten Vertriebskanal oder einen etwaigen anderen indirekten Vertriebskanal des gewerblichen Nutzers. Dies sollte für die Förderung von Angeboten gewerblicher Nutzer für Endnutzer und den Abschluss von Verträgen zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern gelten. Die Fähigkeit von Endnutzern, außerhalb der zentralen Plattformdienste des Gatekeepers ohne Einschränkungen Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zu erwerben, sollte weder untergraben noch eingeschränkt werden. Insbesondere sollte vermieden werden, dass Gatekeeper den Zugang von Endnutzern zu solchen Diensten und die Nutzung solcher Dienste über Software-Anwendungen beschränken, die auf den zentralen Plattformdiensten der Gatekeeper ausgeführt werden. So sollten beispielsweise Abonnenten von Online-Inhalten, die nicht durch Herunterladen einer Software-Anwendung oder über einen Store für Software-Anwendungen erworben wurden, nicht einfach aus dem Grund, dass diese Online-Inhalte nicht über eine Software-Anwendung oder einen Store für Software-Anwendungen erworben wurden, daran gehindert werden, über eine Software Anwendung auf dem zentralen Plattformdienst des Gatekeepers auf diese Online-Inhalte zuzugreifen.

(38)

Um eine weitere Verstärkung der Abhängigkeit gewerblicher Nutzer von den zentralen Plattformdiensten von Gatekeepern zu verhindern, sollten diese Nutzer denjenigen Vertriebskanal frei wählen und fördern können, der sich ihrer Ansicht nach am besten für Interaktionen mit Endnutzern eignet, die diese gewerblichen Nutzer bereits über die zentralen Plattformdienste der Gatekeeper oder über andere Kanäle akquiriert haben. Ein akquirierter Endnutzer ist ein Endnutzer, der bereits ein Vertragsverhältnis mit dem gewerblichen Nutzer eingegangen ist. Ein solches Vertragsverhältnis kann entweder mit einer Vergütung einhergehen oder kostenfrei sein (etwa kostenlose Tests oder Gratisversionen von Diensten) und kann entweder über den zentralen Plattformdienst des Gatekeepers oder über einen beliebigen anderen Kanal eingegangen worden sein. Auch die Endnutzer sollten frei sein, Angebote solcher gewerblichen Nutzer zu wählen und mit diesen Verträge zu schließen — entweder über etwaige zentrale Plattformdienste des Gatekeepers oder über einen direkten Vertriebskanal oder einen etwaigen anderen indirekten Vertriebskanal des gewerblichen Nutzers. Dies sollte für die Förderung von Angeboten gewerblicher Nutzer für Endnutzer sowie die Kommunikation und den Abschluss von Verträgen zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern gelten. Die Fähigkeit von Endnutzern, außerhalb der zentralen Plattformdienste des Gatekeepers ohne Einschränkungen Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zu erwerben, sollte weder untergraben noch eingeschränkt werden. Insbesondere sollte vermieden werden, dass Gatekeeper den Zugang von Endnutzern zu solchen Diensten und die Nutzung solcher Dienste über Software-Anwendungen beschränken, die auf den zentralen Plattformdiensten der Gatekeeper ausgeführt werden. So sollten beispielsweise Abonnenten von Online-Inhalten, die nicht durch Herunterladen einer Software-Anwendung oder über einen Store für Software-Anwendungen erworben wurden, nicht einfach aus dem Grund, dass diese Online-Inhalte nicht über eine Software-Anwendung oder einen Store für Software-Anwendungen erworben wurden, daran gehindert werden, über eine Software Anwendung auf dem zentralen Plattformdienst des Gatekeepers auf diese Online-Inhalte zuzugreifen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)

Zur Wahrung eines fairen Geschäftsumfelds und der Bestreitbarkeit des digitalen Sektors muss das Recht der gewerblichen Nutzer geschützt werden, Bedenken wegen unlauterer Verhaltensweisen von Gatekeepern bei den zuständigen Verwaltungsstellen oder Behörden geltend zu machen. So könnten gewerbliche Nutzer den Wunsch haben, sich wegen verschiedener unlauterer Praktiken zu beschweren, z. B. wegen diskriminierender Zugangsbedingungen, einer ungerechtfertigten Schließung ihrer Nutzerkonten oder unklarer Gründe für die Auslistung ihrer Produkte. Daher sollte jede Verhaltensweise, die beispielsweise durch Vertraulichkeitsklauseln in Vereinbarungen oder andere schriftliche Bedingungen auf irgendeine Weise verhindert, dass Bedenken geltend gemacht oder bestehende Rechtsmittel eingelegt werden können, verboten werden. Dies sollte das Recht von gewerblichen Nutzern und Gatekeepern unberührt lassen, in ihren Vereinbarungen die Nutzungsbedingungen einschließlich gültiger Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht festzulegen, zu denen auch Mechanismen für eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder die Zuständigkeit spezifischer Gerichte zählen.

(39)

Zur Wahrung eines fairen Geschäftsumfelds und der Bestreitbarkeit des digitalen Sektors muss das Recht der gewerblichen Nutzer und der Endnutzer, einschließlich Hinweisgeber, geschützt werden, Bedenken wegen unlauterer Verhaltensweisen von Gatekeepern bei den zuständigen Verwaltungsstellen oder Behörden geltend zu machen. So könnten gewerbliche Nutzer oder Endnutzer den Wunsch haben, sich wegen verschiedener unlauterer Praktiken zu beschweren, z. B. wegen diskriminierender Zugangsbedingungen, einer ungerechtfertigten Schließung ihrer Nutzerkonten oder unklarer Gründe für die Auslistung ihrer Produkte. Daher sollte jede Verhaltensweise, die beispielsweise durch Vertraulichkeitsklauseln in Vereinbarungen oder andere schriftliche Bedingungen auf irgendeine Weise verhindert oder erschwert , dass Bedenken geltend gemacht oder bestehende Rechtsmittel eingelegt werden können, verboten werden. Dies sollte das Recht von gewerblichen Nutzern und Gatekeepern unberührt lassen, in ihren Vereinbarungen die Nutzungsbedingungen einschließlich gültiger Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht festzulegen, zu denen auch Mechanismen für eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder die Zuständigkeit spezifischer Gerichte zählen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Identifizierungsdienste sind für gewerbliche Nutzer für die Führung ihrer Geschäfte von entscheidender Bedeutung , da sie es ihnen im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ermöglichen können, Dienste in dem nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) zulässigem Umfang zu optimieren und das Vertrauen in Online-Transaktionen zu stärken. Deshalb sollten Gatekeeper ihre Position als Betreiber zentraler Plattformdienste nicht einsetzen, um von ihren darauf angewiesenen gewerblichen Nutzern zu verlangen, dass sie im Rahmen der Bereitstellung von Diensten oder Produkten für Endnutzer Identifizierungsdienste des Gatekeepers nutzen, wenn den gewerblichen Nutzern auch andere Identifizierungsdienste zur Verfügung stehen.

(40)

Gatekeeper bieten zahlreiche Nebendienstleistungen an. Im Interesse der Bestreitbarkeit ist es unabdingbar, dass gewerbliche Nutzer diese Nebendienstleistungen frei wählen können, ohne abträgliche Auswirkungen auf die Bereitstellung des zentralen Plattformdiensts befürchten zu müssen, und ihre Geschäfte führen können , da sie es ihnen im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ermöglichen können, Dienste in dem nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) zulässigen Umfang zu optimieren und das Vertrauen in Online-Transaktionen zu stärken. Deshalb sollten Gatekeeper ihre Position als Betreiber zentraler Plattformdienste nicht einsetzen, um von ihren darauf angewiesenen gewerblichen Nutzern zu verlangen, dass sie Nebendienstleistungen, die vom Gatekeeper oder einem bestimmten Dritten erbracht werden, nutzen, anbieten oder integrieren, wenn diesen gewerblichen Nutzern auch andere Nebendienstleistungen zur Verfügung stehen. Schließlich sollten Gatekeeper ihre Position als Betreiber zentraler Plattformdienste nicht einsetzen, um von ihren darauf angewiesenen gewerblichen Nutzern zu verlangen, dass sie im Rahmen der Bereitstellung von Diensten oder Produkten für Endnutzer Identifizierungsdienste des Gatekeepers nutzen, wenn den gewerblichen Nutzern auch andere Identifizierungsdienste zur Verfügung stehen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

Gatekeeper sollten die freie Auswahl von Endnutzern nicht dadurch beschränken, dass sie sie technisch daran hindern, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Dienste zu wechseln oder solche zu abonnieren. Daher sollten Gatekeeper ungeachtet dessen, ob sie Hardware für den Zugang zu solchen Software-Anwendungen oder Diensten herstellen, eine freie Auswahl sicherstellen und keine künstlichen technischen Hindernisse errichten, um einen Anbieterwechsel unmöglich oder unwirksam zu machen. Das reine Anbieten eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung für Endnutzer (z. B. durch eine Vorinstallation) oder die Verbesserung des Angebots für Endnutzer (z. B. durch günstigere Preise oder höhere Qualität) würden für sich genommen kein Hindernis für einen Anbieterwechsel darstellen.

(41)

Gatekeeper sollten die freie Auswahl von Endnutzern nicht dadurch beschränken, dass sie sie technisch daran hindern, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Dienste zu wechseln oder solche zu abonnieren. Daher sollten Gatekeeper ungeachtet dessen, ob sie Hardware für den Zugang zu solchen Software-Anwendungen oder Diensten herstellen, eine freie Auswahl sicherstellen und keine künstlichen technischen Hindernisse errichten, um einen Anbieterwechsel zu erschweren oder unwirksam zu machen. Das reine Anbieten eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung für Endnutzer (z. B. durch eine Vorinstallation) oder die Verbesserung des Angebots für Endnutzer (z. B. durch günstigere Preise oder höhere Qualität) würden für sich genommen kein Hindernis für einen Anbieterwechsel darstellen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)

Die Bedingungen, zu denen Gatekeeper Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer wie z. B. Werbetreibende oder Verlage erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Diese Intransparenz hängt zum Teil mit den Praktiken einiger weniger Plattformen zusammen, ist aber auch durch die Komplexität der heutigen programmgesteuerten Werbung bedingt. Die Intransparenz in dieser Branche hat offenbar nach der Einführung neuer Datenschutzvorschriften zugenommen und dürfte sich durch die angekündigte Entfernung von Drittanbieter-Cookies weiter erhöhen. Dies führt dazu, dass Werbetreibende und Verlage in vielen Fällen nicht über genügend Informationen über die Bedingungen des von ihnen bezogenen Werbedienstes verfügen und sie nicht genau genug kennen, was ihre Fähigkeit beeinträchtigt, zu anderen Anbietern von Online-Werbediensten zu wechseln. Außerdem dürften die Kosten für Online-Werbung höher sein als in einem faireren, transparenteren und bestreitbareren Plattformumfeld. Diese höheren Kosten dürften sich in den Preisen niederschlagen, die die Endnutzer für viele täglich genutzte Produkte und Dienstleistungen zahlen, für die im Internet geworben wird. Daher sollten Transparenzverpflichtungen vorsehen, dass Gatekeeper Werbetreibenden und Verlagen, für die sie Online-Werbedienste erbringen, auf Anfrage soweit wie möglich Informationen zur Verfügung stellen müssen, anhand deren beide Seiten den Preis der einzelnen Werbedienstleistungen nachvollziehen können , die im Rahmen der betreffenden Wertschöpfungskette erbracht wurden.

(42)

Die Bedingungen, zu denen Gatekeeper Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer wie z. B. Werbetreibende oder Verlage erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Diese Intransparenz hängt zum Teil mit den Praktiken einiger weniger Plattformen zusammen, ist aber auch durch die Komplexität der heutigen programmgesteuerten Werbung bedingt. Die Intransparenz in dieser Branche hat offenbar nach der Einführung neuer Datenschutzvorschriften zugenommen und dürfte sich durch die angekündigte Entfernung von Drittanbieter-Cookies weiter erhöhen. Dies führt dazu, dass Werbetreibende und Verlage in vielen Fällen nicht über genügend Informationen über die Bedingungen des von ihnen bezogenen Werbedienstes verfügen und sie nicht genau genug kennen, was ihre Fähigkeit beeinträchtigt, zu anderen Anbietern von Online-Werbediensten zu wechseln. Außerdem dürften die Kosten für Online-Werbung höher sein als in einem faireren, transparenteren und bestreitbareren Plattformumfeld. Diese höheren Kosten dürften sich in den Preisen niederschlagen, die die Endnutzer für viele täglich genutzte Produkte und Dienstleistungen zahlen, für die im Internet geworben wird. Daher sollten Transparenzverpflichtungen vorsehen, dass Gatekeeper Werbetreibenden und Verlagen, für die sie Online-Werbedienste erbringen, auf Anfrage so weit wie möglich kontinuierlich und in Echtzeit kostenlose, wirksame und hochwertige Informationen zur Verfügung stellen müssen, anhand deren beide Seiten den Preis der einzelnen Werbedienstleistungen, die im Rahmen der betreffenden Wertschöpfungskette erbracht wurden , sowie die Verfügbarkeit und Sichtbarkeit der Werbung nachvollziehen können .

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)

Gewerbliche Nutzer können auch Werbedienste von einem Betreiber zentraler Plattformdienste erwerben, um Waren und Dienstleistungen für Endnutzer anzubieten. In diesem Fall kann es vorkommen, dass die Daten nicht auf dem zentralen Plattformdienst generiert werden, sondern von dem gewerblichen Nutzer für den zentralen Plattformdienst bereitgestellt werden oder auf der Grundlage seiner über den betreffenden zentralen Plattformdienst durchgeführten Tätigkeiten generiert werden. Unter bestimmten Umständen kann der zentrale Plattformdienst, der Werbedienste erbringt, eine Doppelrolle als Vermittler und als Anbieter von Werbedienstleistungen spielen. Folglich sollte die Verpflichtung, nach der ein Gatekeeper, der eine Doppelrolle spielt, keine Daten gewerblicher Nutzer verwenden darf, auch für die Daten gelten, die ein zentraler Plattformdienst von gewerblichen Nutzern für Werbedienste auf dem betreffenden zentralen Plattformdienst erhalten hat.

(44)

Gewerbliche Nutzer können auch Werbedienste von einem Betreiber zentraler Plattformdienste erwerben, um Waren und Dienstleistungen für Endnutzer anzubieten. In diesem Fall kann es vorkommen, dass die Daten nicht auf dem zentralen Plattformdienst generiert werden, sondern von dem gewerblichen Nutzer für den zentralen Plattformdienst bereitgestellt werden oder auf der Grundlage seiner über den betreffenden zentralen Plattformdienst durchgeführten Tätigkeiten generiert werden. Unter bestimmten Umständen kann der zentrale Plattformdienst, der Werbedienste erbringt, eine Doppelrolle als Vermittler und als Anbieter von Werbedienstleistungen spielen. Folglich sollte die Verpflichtung, nach der ein Gatekeeper, der eine Doppelrolle spielt, keine Daten gewerblicher Nutzer verwenden darf, auch für die Daten gelten, die ein zentraler Plattformdienst von gewerblichen Nutzern für Werbedienste auf dem betreffenden zentralen Plattformdienst erhalten hat. Zudem sollte ein Gatekeeper keine sensiblen Geschäftsinformationen, die er im Zusammenhang mit einem seiner Werbedienste für Dritte, die demselben Unternehmen angehören, erhalten hat, offenlegen und keine derartigen sensiblen Geschäftsinformationen für andere Zwecke als die Bereitstellung eines spezifischen Werbedienstes verwenden, sofern dies nicht für die Durchführung einer geschäftlichen Transaktion notwendig ist.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)

Ein Gatekeeper kann verschiedene Mittel einsetzen, um seine eigenen Dienstleistungen oder Produkte auf seinem zentralen Plattformdienst zum Nachteil derselben oder ähnlicher Dienstleistungen, die Endnutzer über Dritte erhalten könnten, zu begünstigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gatekeeper bestimmte Software-Anwendungen oder Dienste vorinstalliert. Um den Endnutzern eine echte Auswahl zu ermöglichen, sollten Gatekeeper nicht ihre eigenen Software-Anwendungen begünstigen, indem sie Endnutzer daran hindern, auf ihrem zentralen Plattformdienst vorinstallierte Software-Anwendungen zu deinstallieren.

(46)

Ein Gatekeeper kann verschiedene Mittel einsetzen, um seine eigenen Dienstleistungen oder Produkte auf seinem zentralen Plattformdienst zum Nachteil derselben oder ähnlicher Dienstleistungen, die Endnutzer über Dritte erhalten könnten, zu begünstigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gatekeeper bestimmte Software-Anwendungen oder Dienste vorinstalliert. Um den Endnutzern eine echte Auswahl zu ermöglichen, sollten Gatekeeper nicht ihre eigenen Software-Anwendungen begünstigen, indem sie Endnutzer daran hindern, auf ihrem zentralen Plattformdienst vorinstallierte Software-Anwendungen zu deinstallieren. Ein Gatekeeper kann solche Deinstallationen einschränken, wenn derartige Anwendungen für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts unabdingbar sind.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)

Die von Gatekeepern für den Vertrieb von Software-Anwendungen festgelegten Regeln können unter bestimmten Umständen die Möglichkeiten der Endnutzer in zweierlei Hinsicht einschränken: zum einen in Bezug auf die Installation und effektive Nutzung von Software-Anwendungen Dritter oder deren Stores für Software-Anwendungen auf Betriebssystemen oder der Hardware des betreffenden Gatekeepers und zum anderen in Bezug auf den Zugriff auf diese Software-Anwendungen oder Stores für Software-Anwendungen außerhalb der zentralen Plattformdienste dieses Gatekeepers. Solche Beschränkungen können die Möglichkeiten von Anwendungsentwicklern zur Nutzung anderer Vertriebskanäle und die Möglichkeiten von Endnutzern, zwischen Software-Anwendungen verschiedener Vertriebskanäle zu wählen, begrenzen und sollten als unlautere Maßnahmen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste schwächen könnten, verboten werden. Der Gatekeeper darf angemessene technische oder vertragliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Software-Anwendungen Dritter und Stores für Software-Anwendungen Dritter nicht die Integrität der von ihm bereitgestellten Hardware oder Betriebssysteme gefährden, sofern er nachweist, dass diese Maßnahmen erforderlich und gerechtfertigt sind und die Integrität der Hardware bzw. des Betriebssystems nicht durch weniger restriktive Mittel geschützt werden kann.

(47)

Die von Gatekeepern für den Vertrieb von Software-Anwendungen festgelegten Regeln können unter bestimmten Umständen die Möglichkeiten der Endnutzer in zweierlei Hinsicht einschränken: zum einen in Bezug auf die Installation und effektive Nutzung von Software-Anwendungen Dritter oder deren Stores für Software-Anwendungen auf Betriebssystemen oder der Hardware des betreffenden Gatekeepers und zum anderen in Bezug auf den Zugriff auf diese Software-Anwendungen oder Stores für Software-Anwendungen außerhalb der zentralen Plattformdienste dieses Gatekeepers. Solche Beschränkungen können die Möglichkeiten von Anwendungsentwicklern zur Nutzung anderer Vertriebskanäle und die Möglichkeiten von Endnutzern, zwischen Software-Anwendungen verschiedener Vertriebskanäle zu wählen, begrenzen und sollten als unlautere Maßnahmen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste schwächen könnten, verboten werden. Im Interesse der Bestreitbarkeit sollte der Gatekeeper gegebenenfalls den Endnutzer auffordern, zu entscheiden, ob die heruntergeladene Anwendung oder der heruntergeladene Store für Software-Anwendungen zum Standard werden sollte. Der Gatekeeper darf angemessene technische oder vertragliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Software-Anwendungen Dritter und Stores für Software-Anwendungen Dritter nicht die Integrität der von ihm bereitgestellten Hardware oder Betriebssysteme gefährden, sofern er nachweist, dass diese Maßnahmen erforderlich und gerechtfertigt sind und die Integrität der Hardware bzw. des Betriebssystems nicht durch weniger restriktive Mittel geschützt werden kann.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)

Da Gatekeeper in vielen Fällen vertikal integriert sind und Endnutzern Produkte oder Dienstleistungen über ihre eigenen zentralen Plattformdienste oder über gewerbliche Nutzer anbieten, über die sie Kontrolle ausüben, kommt es häufig zu Interessenkonflikten. Dazu gehören beispielsweise Situationen, in denen ein Gatekeeper seine eigenen Online-Vermittlungsdienste über eine Online-Suchmaschine anbietet. Wenn der Gatekeeper seine Produkte oder Dienstleistungen auf dem zentralen Plattformdienst anbietet, kann er sein Angebot durch Ranking besser positionieren als die Produkte Dritter, die ebenfalls auf dem zentralen Plattformdienst tätig sind. Dies kann beispielsweise beim Ranking von Produkten oder Dienstleistungen einschließlich anderer zentraler Plattformdienste in den Ergebnissen von Online-Suchmaschinen erfolgen oder wenn diese ganz oder teilweise in Ergebnisse von Online-Suchmaschinen oder thematischen Gruppen von Ergebnissen integriert sind und zusammen mit den Ergebnissen einer Online-Suchmaschine angezeigt werden, die von bestimmten Endnutzern als von der Online-Suchmaschine getrennter oder zusätzlicher Dienst angesehen oder genutzt werden. Es kann auch bei Software-Anwendungen erfolgen, die über Stores für Software-Anwendungen vertrieben werden, oder bei Produkten und Dienstleistungen, die im Newsfeed eines sozialen Netzwerks hervorgehoben oder in den Suchergebnissen oder auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden. Unter diesen Umständen spielt der Gatekeeper eine Doppelrolle, denn er ist sowohl Vermittler für Drittanbieter als auch direkter Anbieter seiner Produkte und Dienstleistungen. Folglich können solche Gatekeeper die Bestreitbarkeit in Bezug auf diese Produkte oder Dienstleistungen auf diesen zentralen Plattformdiensten direkt zum Nachteil der nicht unter der Kontrolle des Gatekeepers stehenden gewerblichen Nutzer untergraben.

(48)

Da Gatekeeper in vielen Fällen vertikal integriert sind und Endnutzern Produkte oder Dienstleistungen über ihre eigenen zentralen Plattformdienste oder über gewerbliche Nutzer anbieten, über die sie Kontrolle ausüben, kommt es häufig zu Interessenkonflikten. Dazu gehören beispielsweise Situationen, in denen ein Gatekeeper seine eigenen Online-Vermittlungsdienste über eine Online-Suchmaschine anbietet. Wenn der Gatekeeper seine Produkte oder Dienstleistungen auf dem zentralen Plattformdienst anbietet, kann er sein Angebot durch Ranking besser positionieren als die Produkte Dritter, die ebenfalls auf dem zentralen Plattformdienst tätig sind. Dies kann beispielsweise beim Ranking von Produkten oder Dienstleistungen einschließlich anderer zentraler Plattformdienste in den Ergebnissen von Online-Suchmaschinen erfolgen oder wenn diese ganz oder teilweise in Ergebnisse von Online-Suchmaschinen oder thematischen Gruppen von Ergebnissen integriert sind und zusammen mit den Ergebnissen einer Online-Suchmaschine angezeigt werden, die von bestimmten Endnutzern als von der Online-Suchmaschine getrennter oder zusätzlicher Dienst angesehen oder genutzt werden. Eine solche bevorzugte oder integrierte Anzeige eines gesonderten Online-Vermittlungsdienstes sollte eine Begünstigung darstellen, und zwar unabhängig davon, ob die Informationen oder Ergebnisse innerhalb der begünstigten Gruppen spezialisierter Ergebnisse möglicherweise auch von konkurrierenden Diensten bereitgestellt werden und als solche auf diskriminierungsfreie Weise eingestuft werden. Es kann auch bei Software-Anwendungen erfolgen, die über Stores für Software-Anwendungen vertrieben werden, oder bei Produkten und Dienstleistungen, die im Newsfeed eines sozialen Netzwerks hervorgehoben oder in den Suchergebnissen oder auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden. Unter diesen Umständen spielt der Gatekeeper eine Doppelrolle, denn er ist sowohl Vermittler für Drittanbieter als auch direkter Anbieter seiner Produkte und Dienstleistungen , was zu Interessenkonflikten führt . Folglich können solche Gatekeeper die Bestreitbarkeit in Bezug auf diese Produkte oder Dienstleistungen auf diesen zentralen Plattformdiensten direkt zum Nachteil der nicht unter der Kontrolle des Gatekeepers stehenden gewerblichen Nutzer untergraben.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

In solchen Situationen sollten die Gatekeeper die Produkte oder Dienstleistungen, die sie selbst oder über einen von ihnen kontrollierten gewerblichen Nutzer anbieten, beim Ranking auf dem zentralen Plattformdienst weder durch rechtliche noch durch kommerzielle oder technische Mittel anders oder bevorzugt behandeln. Im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Verpflichtung sollte zudem sichergestellt werden, dass die für ein solches Ranking geltenden Bedingungen generell fair sind. Unter „Ranking“ ist in diesem Zusammenhang jedwede relative Hervorhebung zu verstehen, auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung wirksam ist und nicht umgangen werden kann, sollte sie auch für jede Maßnahme gelten, die die gleiche Wirkung wie eine Differenzierung oder Vorzugsbehandlung beim Ranking hat. Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 erlassenen Leitlinien (34) sollten auch die Um- und Durchsetzung dieser Verpflichtung erleichtern.

(49)

In solchen Situationen sollten die Gatekeeper die Produkte oder Dienstleistungen, die sie selbst oder über einen von ihnen kontrollierten gewerblichen Nutzer anbieten, beim Ranking auf dem zentralen Plattformdienst weder durch rechtliche noch durch kommerzielle oder technische Mittel anders oder bevorzugt behandeln. Im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Verpflichtung sollte zudem sichergestellt werden, dass die für ein solches Ranking geltenden Bedingungen generell fair sind. Unter „Ranking“ ist in diesem Zusammenhang jedwede relative Hervorhebung zu verstehen, auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung wirksam ist und nicht umgangen werden kann, sollte sie auch für jede Maßnahme gelten, die die gleiche Wirkung wie eine Differenzierung oder Vorzugsbehandlung beim Ranking hat. Darüber hinaus sollten Gatekeeper zur Vermeidung von Interessenkonflikten dazu verpflichtet werden, das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung als gesondertes gewerbliches Unternehmen zu behandeln, das als eigenständige Dienstleistung wirtschaftlich rentabel ist. Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 erlassenen Leitlinien (34) sollten auch die Um- und Durchsetzung dieser Verpflichtung erleichtern.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a)

Dass es unter den Gatekeeper-Diensten an Zusammenschaltungsmerkmalen mangelt, kann die Wahlmöglichkeiten der Nutzer und ihre Fähigkeit zu wechseln erheblich beeinträchtigen, da die Endnutzer nicht in der Lage sind, vom Gatekeeper bereitgestellte soziale Verbindungen und Netze wiederaufzubauen, selbst wenn Multi-Homing möglich ist. Daher sollten Anbieter gleichwertiger zentraler Plattformdienste nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste oder Dienste sozialer Netzwerke mit den Gatekeepern auf ihren Antrag kostenlos zusammenschalten dürfen. Die Zusammenschaltung sollte unter Bedingungen und mit einer Qualität erfolgen, die dem Gatekeeper zur Verfügung stehen oder von ihm genutzt werden, wobei zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird. Im besonderen Fall nummernunabhängiger Interkommunikationsdienste sollten die Zusammenschaltungsanforderungen bedeuten, dass Drittanbietern die Möglichkeit eingeräumt wird, den Zugang und die Zusammenschaltung bei Merkmalen wie Text, Video, Stimme und Bild zu beantragen, wobei sie den Zugang und die Zusammenschaltung bei grundlegenden Merkmalen wie Posts, Likes und Kommentaren für Dienste sozialer Netzwerke bereitstellen sollten. Zusammenschaltungsmaßnahmen nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste sollten im Einklang mit den Vorschriften des Kodexes für die elektronische Kommunikation, insbesondere den Bedingungen und Verfahren nach Artikel 61, auferlegt werden. Dennoch sollte davon ausgegangen werden, dass die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die als Gatekeeper benannt worden sind, die zur Auslösung der Verfahren erforderlichen Voraussetzungen erreichen, nämlich dass sie eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, und dass sie daher die mindestens anwendbaren Interoperabilitätsanforderungen bereitstellen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)

Die Bedingungen, zu denen Gatekeeper Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer wie z. B. Werbetreibende oder Verlage erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Daher verfügen Werbetreibende und Verlage oft nicht über genügend Informationen über die Wirkung einer konkreten Werbemaßnahme. Zur Förderung der Fairness, Transparenz und Bestreitbarkeit der unter diese Verordnung fallenden Online-Werbedienste sowie der in andere zentrale Plattformdienste desselben Betreibers vollständig integrierten Online-Werbedienste, sollten die benannten Gatekeeper deshalb Werbetreibenden und Verlagen auf Antrag kostenlos Zugang zu den Instrumenten zur Leistungsmessung des Gatekeepers und zu den Informationen gewähren, die Werbetreibende, Werbeagenturen, die im Auftrag eines Unternehmens Werbung platzieren, und Verlage für ihre eigene unabhängige Überprüfung der relevanten Online-Werbedienste benötigen.

(53)

Die Bedingungen, zu denen Gatekeeper Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer wie z. B. Werbetreibende oder Verlage erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Daher verfügen Werbetreibende und Verlage oft nicht über genügend Informationen über die Wirkung einer konkreten Werbemaßnahme. Zur Förderung der Fairness, Transparenz und Bestreitbarkeit der unter diese Verordnung fallenden Online-Werbedienste sowie der in andere zentrale Plattformdienste desselben Betreibers vollständig integrierten Online-Werbedienste, sollten die benannten Gatekeeper deshalb Werbetreibenden und Verlagen die vollständige Offenlegung und Transparenz der für die Entscheidungsfindung, Ausführung und Messung der Vermittlungsdienste verwendeten Parameter und Daten ermöglichen. Ein Gatekeeper sollte ferner auf Antrag kostenlos Zugang zu den Instrumenten zur Leistungsmessung des Gatekeepers und zu den Informationen gewähren, die Werbetreibende, Werbeagenturen, die im Auftrag eines Unternehmens Werbung platzieren, und Verlage für ihre eigene unabhängige Überprüfung der relevanten Online-Werbedienste benötigen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)

Insbesondere Gatekeeper, die Zugang zu Stores für Software-Anwendungen bieten, dienen gewerblichen Nutzern, die Endnutzer erreichen wollen, als wichtiges Zugangstor. In Anbetracht der ungleichen Verteilung der Verhandlungsmacht zwischen diesen Gatekeepern und gewerblichen Nutzern ihrer Stores für Software-Anwendungen sollte es diesen Gatekeepern untersagt sein, allgemeine Bedingungen, einschließlich Preiskonditionen, aufzuerlegen, die unlauter wären oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würden. Die Preiskonditionen oder andere allgemeine Zugangsbedingungen sollten als unlauter angesehen werden, wenn sie zu einem Ungleichgewicht zwischen den gewerblichen Nutzern auferlegten Rechten und Pflichten führen oder dem Gatekeeper einen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig ist, oder wenn durch sie gewerbliche Nutzer, die dieselben oder ähnliche Dienstleistungen wie der Gatekeeper erbringen, benachteiligt werden. Die folgenden Kenngrößen können als Maßstab für die Bewertung der Fairness der allgemeinen Zugangsbedingungen herangezogen werden: die Preise oder Bedingungen, die andere Betreiber von Stores für Software-Anwendungen für dieselben oder ähnliche Dienstleistungen erheben bzw. auferlegen; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Stores für Software-Anwendungen für verschiedene verbundene oder ähnliche Dienstleistungen erhebt bzw. auferlegt oder von verschiedenen Arten von Endnutzern erhebt bzw. diesen auferlegt; die Preise oder Bedingungen des Betreibers eines Stores für Software-Anwendungen für dieselben Dienstleistungen in unterschiedlichen Regionen; die Preise oder Bedingungen des Betreibers eines Stores für Software-Anwendungen für die Dienstleistungen, die der Gatekeeper für sich selbst erbringt. Diese Verpflichtung sollte kein Zugangsrecht begründen und nicht die Möglichkeiten der Betreiber von Stores für Software-Anwendungen beschneiden, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Bekämpfung illegaler und unerwünschter Inhalte gemäß der Verordnung [Gesetz über digitale Dienste] ordnungsgemäß nachzukommen.

(57)

Insbesondere Gatekeeper, die Zugang zu zentralen Plattformdiensten bieten, dienen gewerblichen Nutzern, die Endnutzer erreichen wollen, als wichtiges Zugangstor. In Anbetracht der ungleichen Verteilung der Verhandlungsmacht zwischen diesen Gatekeepern und gewerblichen Nutzern ihrer zentralen Plattformdienste sollte es diesen Gatekeepern untersagt sein, allgemeine Bedingungen, einschließlich Preiskonditionen, aufzuerlegen, die unlauter wären oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würden. Die Preiskonditionen oder andere allgemeine Zugangsbedingungen sollten als unlauter angesehen werden, wenn sie zu einem Ungleichgewicht zwischen den gewerblichen Nutzern auferlegten Rechten und Pflichten führen oder dem Gatekeeper einen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig ist, oder wenn durch sie gewerbliche Nutzer, die dieselben oder ähnliche Dienstleistungen wie der Gatekeeper erbringen, benachteiligt werden. Die folgenden Kenngrößen können als Maßstab für die Bewertung der Fairness der allgemeinen Zugangsbedingungen herangezogen werden: die Preise oder Bedingungen, die andere Betreiber von zentralen Plattformdiensten für dieselben oder ähnliche Dienstleistungen erheben bzw. auferlegen; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Stores für Software-Anwendungen für verschiedene verbundene oder ähnliche Dienstleistungen erhebt bzw. auferlegt oder von verschiedenen Arten von Endnutzern erhebt bzw. diesen auferlegt; die Preise oder Bedingungen des Betreibers eines Stores für Software-Anwendungen für dieselben Dienstleistungen in unterschiedlichen Regionen; die Preise oder Bedingungen des Betreibers eines Stores für Software-Anwendungen für die Dienstleistungen, die der Gatekeeper für sich selbst erbringt. Diese Verpflichtung sollte kein Zugangsrecht begründen und nicht die Möglichkeiten der Betreiber zentraler Plattformdienste beschneiden, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Bekämpfung illegaler und unerwünschter Inhalte gemäß der Verordnung [Gesetz über digitale Dienste] ordnungsgemäß nachzukommen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(57a)

Die Umsetzung der Verpflichtungen der Gatekeeper im Zusammenhang mit dem Zugang, der Installation, der Übertragbarkeit oder der Interoperabilität könnte durch den Rückgriff auf technische Normen erleichtert werden. Hierfür sollte die Kommission gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 geeignete und verbreitete technische IKT-Normen von Normungsorganisationen ermitteln oder, falls angezeigt, europäische Normungsorganisationen ersuchen bzw. auffordern, solche Normen zu erstellen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um die Bestreitbarkeit zu gewährleisten und den schädlichen Auswirkungen des unlauteren Verhaltens von Gatekeepern zu begegnen, müssen diese Verpflichtungen klar definiert und umrissen werden, damit die Gatekeeper sie unter uneingeschränkter Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der Anforderungen des Verbraucherschutzes, der Cybersicherheit und der Produktsicherheit unverzüglich einhalten können. Die Gatekeeper sollten durch entsprechende Technik dafür sorgen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen in den relevanten Bereichen so weit wie möglich in die Gestaltung der von den Gatekeepern genutzten Technik einfließen. In bestimmten Fällen kann es jedoch angezeigt sein, dass die Kommission im Anschluss an einen Dialog mit dem betreffenden Gatekeeper einige der Maßnahmen präzisiert, die der betreffende Gatekeeper ergreifen sollte, um die möglicherweise noch näher auszuführenden Verpflichtungen wirksam zu erfüllen. Diese Möglichkeit eines Regulierungsdialogs dürfte den Gatekeepern die Einhaltung der Vorgaben erleichtern und so die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung beschleunigen.

(58)

Ziel dieser Verordnung ist es, dass die digitale Wirtschaft fair und bestreitbar bleibt, um Innovationen, eine hohe Qualität digitaler Produkte und Dienste, faire und wettbewerbsbasierte Preise sowie eine hohe Qualität und Auswahl für die Endnutzer im digitalen Sektor zu fördern. Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um die Bestreitbarkeit zu gewährleisten und den schädlichen Auswirkungen des unlauteren Verhaltens von Gatekeepern zu begegnen, müssen diese Verpflichtungen klar definiert und umrissen werden, damit die Gatekeeper sie unter uneingeschränkter Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, der Anforderungen des Verbraucherschutzes, der Cybersicherheit und der Produktsicherheit sowie der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 unverzüglich einhalten können. Die Gatekeeper sollten durch entsprechende Technik dafür sorgen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen in den relevanten Bereichen so weit wie möglich in die Gestaltung der von den Gatekeepern genutzten Technik einfließen. In bestimmten Fällen kann es jedoch angezeigt sein, dass die Kommission im Anschluss an einen Dialog mit dem betreffenden Gatekeeper und gegebenenfalls einer Konsultation mit betroffenen Dritten in einem Beschluss einige der Maßnahmen präzisiert, die der betreffende Gatekeeper ergreifen sollte, um die möglicherweise noch näher auszuführenden Verpflichtungen wirksam zu erfüllen. Diese Möglichkeit eines Regulierungsdialogs dürfte den Gatekeepern die Einhaltung der Vorgaben erleichtern und so die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung beschleunigen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59)

Als zusätzliches Element zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit sollten Gatekeeper die Möglichkeit erhalten, die Aussetzung einer bestimmten Verpflichtung in dem erforderlichen Umfang zu beantragen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf die der Gatekeeper keinen Einfluss hat, wie beispielsweise ein unvorhergesehener externer Schock, durch den ein erheblicher Teil der Nachfrage der Endnutzer nach dem betreffenden zentralen Plattformdienst vorübergehend weggefallen ist. In diesem Falle müsste der Gatekeeper nachweisen, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Gatekeepers in der Union gefährden würde.

(59)

Als zusätzliches Element zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit sollten Gatekeeper die Möglichkeit erhalten, die Aussetzung einer bestimmten Verpflichtung in dem erforderlichen Umfang zu beantragen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf die der Gatekeeper keinen Einfluss hat, wie beispielsweise ein unvorhergesehener externer Schock, durch den ein erheblicher Teil der Nachfrage der Endnutzer nach dem betreffenden zentralen Plattformdienst vorübergehend weggefallen ist. In diesem Falle müsste der Gatekeeper nachweisen, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Gatekeepers in der Union gefährden würde. Die Kommission sollte in ihrem Beschluss die Gründe für die Gewährung der Aussetzung angeben und diese regelmäßig daraufhin überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung noch vorliegen.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)

Unter außergewöhnlichen Umständen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit vorliegen können, sollte die Kommission einen bestimmten zentralen Plattformdienst per Beschluss von einer bestimmten Verpflichtung befreien können. Werden diese öffentlichen Interessen beeinträchtigt, so kann dies darauf hindeuten, dass die gesamtgesellschaftlichen Kosten, die infolge der Durchsetzung einer bestimmten Verpflichtung entstünden, in dem jeweiligen Ausnahmefall zu hoch und somit unverhältnismäßig wären. Der Regulierungsdialog, der die Einhaltung der Vorgaben für die begrenzten Aussetzungs- bzw. Befreiungsmöglichkeiten erleichtern soll, sollte gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhältnismäßig sind und die beabsichtigten Ex-ante-Auswirkungen im Hinblick auf Fairness und Bestreitbarkeit nicht untergraben.

(60)

Unter außergewöhnlichen Umständen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit vorliegen können, sollte die Kommission einen bestimmten zentralen Plattformdienst per Beschluss von einer bestimmten Verpflichtung befreien können. Werden diese öffentlichen Interessen beeinträchtigt, so kann dies darauf hindeuten, dass die gesamtgesellschaftlichen Kosten, die infolge der Durchsetzung einer bestimmten Verpflichtung entstünden, in dem jeweiligen Ausnahmefall zu hoch und somit unverhältnismäßig wären. Der Regulierungsdialog, der die Einhaltung der Vorgaben für die begrenzten und ordnungsgemäß begründeten Aussetzungs- bzw. Befreiungsmöglichkeiten erleichtern soll, sollte gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhältnismäßig sind und die beabsichtigten Ex-ante-Auswirkungen im Hinblick auf Fairness und Bestreitbarkeit nicht untergraben. Wird eine entsprechende Befreiung eingeräumt, sollte die Kommission ihre Entscheidung jedes Jahr überprüfen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61)

Bei der Bewertung möglicher negativer Auswirkungen der beobachteten Praktik der Gatekeeper zur Erhebung und Sammlung großer Datenmengen von Endnutzern müssen die Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Schutzes ihrer Daten und ihrer Privatsphäre berücksichtigt werden. Die Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Transparenz bei den Profiling-Praktiken der Gatekeeper fördert die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste, weil dadurch von außen Druck auf die Gatekeeper ausgeübt wird, tief greifendes Verbraucher-Profiling nicht zum Branchenstandard zu machen, zumal potenzielle Markteinsteiger oder Start-up-Betreiber nicht im gleichen Umfang, mit der gleichen Tiefe und in ähnlicher Größenordnung auf Daten zugreifen können. Eine größere Transparenz dürfte es anderen Betreibern zentraler Plattformdienste ermöglichen, sich durch anspruchsvollere Datenschutzvorkehrungen wirksamer von den etablierten Diensten abzusetzen. Damit diese Transparenzpflicht ein Mindestmaß an Wirksamkeit entfaltet, sollten die Gatekeeper zumindest darlegen, auf welcher Datengrundlage das Profiling durchgeführt wird, und dabei unter anderem erläutern, ob auf personenbezogene Daten und Daten aus Nutzeraktivitäten zurückgegriffen wird, wie diese Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck das Profil erstellt und letztlich genutzt wird, welche Auswirkungen das Profiling auf die Dienste des Gatekeepers hat und mit welchen Maßnahmen die Endnutzer auf die einschlägige Nutzung eines solchen Profilings hingewiesen und um Einwilligung ersucht werden.

(61)

Bei der Bewertung möglicher negativer Auswirkungen der beobachteten Praktik der Gatekeeper zur Erhebung und Sammlung großer Datenmengen von Endnutzern müssen die Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Schutzes ihrer Daten und ihrer Privatsphäre berücksichtigt werden. Die Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Transparenz bei den Profiling-Praktiken der Gatekeeper fördert die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste, weil dadurch von außen Druck auf die Gatekeeper ausgeübt wird, tief greifendes Verbraucher-Profiling nicht zum Branchenstandard zu machen, zumal potenzielle Markteinsteiger oder Start-up-Betreiber nicht im gleichen Umfang, mit der gleichen Tiefe und in ähnlicher Größenordnung auf Daten zugreifen können. Eine größere Transparenz dürfte es anderen Betreibern zentraler Plattformdienste ermöglichen, sich durch anspruchsvollere Datenschutzvorkehrungen wirksamer von den etablierten Diensten abzusetzen. Damit diese Transparenzpflicht ein Mindestmaß an Wirksamkeit entfaltet, sollten die Gatekeeper zumindest darlegen, auf welcher Datengrundlage das Profiling durchgeführt wird, und dabei unter anderem erläutern, ob auf personenbezogene Daten und Daten aus Nutzeraktivitäten zurückgegriffen wird, wie diese Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck das Profil erstellt und letztlich genutzt wird, welche Auswirkungen das Profiling auf die Dienste des Gatekeepers hat und mit welchen Maßnahmen die Endnutzer auf die einschlägige Nutzung eines solchen Profilings hingewiesen und um Einwilligung ersucht werden. Das Fachwissen der Verbraucherschutzbehörden, die Mitglieder der hochrangigen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden sind, sollte bei der Bewertung von Techniken zum Verbraucher-Profiling besonders berücksichtigt werden. Die Kommission sollte in Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzausschuss, der Zivilgesellschaft und Experten die Standards und das Verfahren für das Audit ausarbeiten.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)

Damit die Ziele dieser Verordnung vollständig und dauerhaft erreicht werden, sollte die Kommission darüber befinden können, ob ein Betreiber zentraler Plattformdienste auch dann als Gatekeeper zu benennen ist, wenn er die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht; ob einem Gatekeeper, der die Vorgaben systematisch nicht einhält, zusätzliche Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen sind; ob die Liste der Verpflichtungen, mit denen den unlauteren Praktiken von Gatekeepern begegnet werden soll, überprüft werden sollte und zusätzliche Praktiken, die in ähnlicher Weise unlauter sind und die Bestreitbarkeit digitaler Märkte beschränken, ermittelt werden sollten . Wenn die Kommission darüber befindet, sollte sie sich auf Marktuntersuchungen stützen, die innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf der Grundlage klarer Verfahren und Fristen durchzuführen sind, um die Ex-ante-Auswirkungen dieser Verordnung auf die Bestreitbarkeit und Fairness im digitalen Sektor zu gewährleisten und für die erforderliche Rechtssicherheit zu sorgen.

(62)

Damit die Ziele dieser Verordnung vollständig und dauerhaft erreicht werden, sollte die Kommission darüber befinden können, ob ein Betreiber zentraler Plattformdienste auch dann als Gatekeeper zu benennen ist, wenn er die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht; ob einem Gatekeeper, der die Vorgaben systematisch nicht einhält, zusätzliche Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen sind; ob die Liste der Verpflichtungen, mit denen den unlauteren Praktiken von Gatekeepern begegnet werden soll, überprüft werden sollte; und ob zusätzliche Praktiken, die in ähnlicher Weise unlauter sind und die Bestreitbarkeit digitaler Märkte beschränken, untersucht werden müssen . Wenn die Kommission darüber befindet, sollte sie sich auf Marktuntersuchungen stützen, die innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf der Grundlage klarer Verfahren und verbindlicher Fristen durchzuführen sind, um die Ex-ante-Auswirkungen dieser Verordnung auf die Bestreitbarkeit und Fairness im digitalen Sektor zu gewährleisten und für die erforderliche Rechtssicherheit zu sorgen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)

Die Kommission sollte untersuchen und darüber befinden, ob durch zusätzliche verhaltensbezogene oder ggf. strukturelle Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden sollte, dass der Gatekeeper die Ziele dieser Verordnung nicht unterlaufen kann, indem er eine oder mehrere der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht erfüllt und so seine Position weiter stärkt. Dies ist der Fall, wenn die Größe des Gatekeepers im Binnenmarkt weiter zugenommen hat , sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der gewerblichen Nutzer und der Endnutzer von den zentralen Plattformdiensten des Gatekeepers insofern weiter verstärkt hat , als ihre Zahl weiter gestiegen ist, und der Gatekeeper seine Position weiter gefestigt hat . In solchen Fällen sollte die Kommission daher befugt sein, unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahme zu verhängen. Strukturelle Abhilfemaßnahmen wie z. B. eine rechtliche , funktionelle oder strukturelle Trennung , einschließlich der vollständigen oder teilweisen Veräußerung von Geschäftsbereichen, sollten nur dann auferlegt werden, wenn entweder keine ebenso wirksame verhaltensbezogene Abhilfemaßnahme in Betracht kommt oder wenn eine solche für das betreffende Unternehmen belastender wäre als eine strukturelle Abhilfemaßnahme. Änderungen der vor der Feststellung der systematischen Nichteinhaltung bestehenden Struktur eines Unternehmens sind nur dann verhältnismäßig, wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass die systematische Nichteinhaltung auf ebendiese Struktur des betreffenden Unternehmens zurückzuführen ist .

(64)

Die Kommission sollte untersuchen und darüber befinden, ob durch zusätzliche verhaltensbezogene oder ggf. strukturelle Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden sollte, dass der Gatekeeper die Ziele dieser Verordnung nicht unterlaufen kann, indem er eine oder mehrere der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht erfüllt. In solchen Fällen systematischer Nichteinhaltung sollte die Kommission daher befugt sein, jede verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahme zu verhängen , die notwendig ist, um eine wirksame Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Kommission könnte Gatekeepern verbieten , Übernahmen (einschließlich „Killer Acquisitions“) in den für diese Verordnung relevanten Bereichen zu tätigen, z. B . in digitalen Sektoren oder solchen, die mit der Verwendung von Daten im Zusammenhang stehen, wie Glücksspiel, Forschungsinstitute, Verbrauchsgüter, Fitnessgeräte, Finanzdienstleistungen zur Verfolgung des Gesundheitszustands, und zwar für einen begrenzten Zeitraum , wenn dies notwendig und verhältnismäßig ist , um den durch wiederholte Zuwiderhandlungen verursachten Schaden einzudämmen oder weiteren Schaden für die Bestreitbarkeit und Fairness des Binnenmarkts zu verhindern. Dabei könnte die Kommission verschiedene Umstände berücksichtigen, z. B. wahrscheinliche Netzwerkeffekte, Datenkonsolidierung und mögliche langfristige Auswirkungen oder die Frage, ob und wann der Erwerb von Zielen mit spezifischen Datenressourcen die Bestreitbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Märkte durch horizontale oder vertikale Wirkungen sowie Konglomeratwirkungen erheblich gefährden kann.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65a)

Einstweilige Maßnahmen können ein wichtiges Instrument sein, um sicherzustellen, dass während der Untersuchung einer Zuwiderhandlung kein schwerer und unmittelbarer Schaden für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Gatekeepern entsteht. In dringenden Fällen, in denen aufgrund neuer Praktiken, durch die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste untergraben werden kann, die Gefahr eines schweren und unmittelbaren Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Gatekeepern drohen könnte, sollte die Kommission befugt sein, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, indem sie dem betreffenden Gatekeeper vorübergehend Verpflichtungen auferlegt. Diese einstweiligen Maßnahmen sollten sich auf das Maß beschränken, das erforderlich und gerechtfertigt ist. Sie sollten bis zum Abschluss der Marktuntersuchung und bis zum Erlass des entsprechenden abschließenden Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 17 gelten.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)

Wenn ein Gatekeeper der Kommission im Zuge eines Verfahrens wegen Nichteinhaltung oder einer Untersuchung in Bezug auf systematische Nichteinhaltung Verpflichtungsangebote unterbreitet, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Verpflichtungen per Beschluss für den betreffenden Gatekeeper für bindend zu erklären, wenn sie feststellt, dass durch diese Verpflichtungen die wirksame Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen gewährleistet wird. In dem betreffenden Beschluss sollte auch festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

entfällt

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen direkt zu verlangen, sachdienliche Beweismittel, Daten und Informationen vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission von jeder Behörde, Einrichtung oder sonstigen Stelle eines Mitgliedstaats sowie von jeder natürlichen oder juristischen Person alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen verlangen können. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben eines Beschlusses der Kommission müssen Unternehmen Fragen zum Sachverhalt beantworten und Unterlagen vorlegen.

(70)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen direkt zu verlangen, sachdienliche Beweismittel, Daten und Informationen vorzulegen. Die Kommission sollte bei der Festlegung der Fristen für die Anforderung von Informationen der Größe und den Möglichkeiten eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte die Kommission von jeder Behörde, Einrichtung oder sonstigen Stelle eines Mitgliedstaats sowie von jeder natürlichen oder juristischen Person alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen verlangen können. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben eines Beschlusses der Kommission müssen Unternehmen Fragen zum Sachverhalt beantworten und Unterlagen vorlegen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75)

Im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung sollte den betroffenen Unternehmen das Recht eingeräumt werden, von der Kommission gehört zu werden, und die erlassenen Beschlüsse sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Vertrauliche Informationen müssen unter Wahrung des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geschützt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen sicherstellen, dass alle für die Zwecke des Beschlusses herangezogenen Informationen in einem Umfang offengelegt werden, der es den Adressaten des Beschlusses ermöglicht, den Sachverhalt und die Erwägungen, die dem Beschluss zugrunde liegen, nachzuvollziehen. Und schließlich können bestimmte Geschäftsunterlagen wie die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten unter bestimmten Voraussetzungen als vertraulich angesehen werden.

(75)

Im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung sollte den betroffenen Unternehmen das Recht eingeräumt werden, von der Kommission gehört zu werden, und die erlassenen Beschlüsse sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Vertrauliche Informationen und sensible Geschäftsinformationen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen beeinträchtigen könnten, müssen unter Wahrung des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geschützt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen sicherstellen, dass alle für die Zwecke des Beschlusses herangezogenen Informationen in einem Umfang offengelegt werden, der es den Adressaten des Beschlusses ermöglicht, den Sachverhalt und die Erwägungen, die dem Beschluss zugrunde liegen, nachzuvollziehen. Und schließlich können bestimmte Geschäftsunterlagen wie die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten unter bestimmten Voraussetzungen als vertraulich angesehen werden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(75a)

Um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen zu erleichtern, sollte eine hochrangige Gruppe von Regulierungsbehörden mit Zuständigkeiten im digitalen Sektor eingerichtet werden, die befugt ist, die Kommission zu beraten. Die Einrichtung dieser Gruppe sollte den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie eine bessere Überwachung und damit eine Stärkung der Umsetzung dieser Verordnung ermöglichen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(75b)

Die Kommission sollte die Bestimmungen dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden anwenden, um eine wirksame Durchsetzbarkeit sowie eine kohärente Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden zu erleichtern.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Artikel 3, 6, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 22, 23, 25 und 30 dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) wahrgenommen werden.

(76)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Artikel 3, 5, 6, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 22, 23, 25 und 30 dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) wahrgenommen werden.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77)

Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzte Beratende Ausschuss sollte auch Stellungnahmen zu bestimmten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen Einzelbeschlüssen der Kommission abgeben. Um dafür zu sorgen, dass die digitalen Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, in der gesamten Union bestreitbar und fair sind, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Insbesondere sollten delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Methode zur Festlegung der quantitativen Schwellenwerte für die Benennung von Gatekeepern gemäß dieser Verordnung und in Bezug auf die Aktualisierung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erlassen werden , wenn die Kommission auf der Grundlage einer Marktuntersuchung festgestellt hat, dass die Verpflichtungen in Bezug auf unlautere oder die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkende Praktiken aktualisiert werden müssen . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission angemessene Konsultationen durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (36) niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(77)

Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzte Beratende Ausschuss sollte auch Stellungnahmen zu bestimmten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen Einzelbeschlüssen der Kommission abgeben. Um dafür zu sorgen, dass die digitalen Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, in der gesamten Union bestreitbar und fair sind, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Insbesondere sollten delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Methode zur Festlegung der quantitativen Schwellenwerte für die Benennung von Gatekeepern gemäß dieser Verordnung erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission angemessene Konsultationen durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (36) niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(77a)

Die nationalen Gerichte werden bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle spielen und sollten die Kommission bitten dürfen, ihnen Informationen oder Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung dieser Verordnung zu übermitteln. Gleichzeitig sollte die Kommission die Möglichkeit haben, gegenüber den Gerichten der Mitgliedstaaten mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(77b)

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diese bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und der Verhängung von Sanktionen unterstützen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgeber zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(77c)

Endnutzer sollten ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung für Gatekeeper geltenden Verpflichtungen im Wege von Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 durchsetzen können.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78)

Die Kommission sollte diese Verordnung regelmäßig bewerten und ihre Auswirkungen auf die Bestreitbarkeit und Fairness der Geschäftsbeziehungen in der Online-Plattformwirtschaft genau überwachen; dabei sollte sie insbesondere der Frage nachgehen, inwieweit angesichts der einschlägigen technologischen oder geschäftlichen Entwicklungen Änderungen notwendig geworden sind. Im Zuge dieser Bewertung sollte sie die Liste der zentralen Plattformdienste und der den Gatekeepern auferlegten Verpflichtungen sowie deren Durchsetzung regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in diesem Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger berücksichtigt werden. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahmen und Berichte berücksichtigen, die ihr von der durch den Beschluss C(2018)2393 der Kommission vom 26. April 2018 eingerichteten Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft vorgelegt wurden. Im Anschluss an die Bewertung sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Kommission sollte bei der Bewertung und Überprüfung der in dieser Verordnung genannten Praktiken und Verpflichtungen ein hohes Maß an Schutz und Achtung der gemeinsamen Rechte und Werte der EU, insbesondere der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, gewährleisten.

(78)

Die Kommission sollte diese Verordnung regelmäßig bewerten und ihre Auswirkungen auf die Bestreitbarkeit und Fairness der Geschäftsbeziehungen in der Online-Plattformwirtschaft genau überwachen; dabei sollte sie insbesondere der Frage nachgehen, inwieweit angesichts der einschlägigen technologischen oder geschäftlichen Entwicklungen Änderungen notwendig geworden sind. Im Zuge dieser Bewertung sollte sie die Liste der zentralen Plattformdienste sowie deren Durchsetzung regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in diesem Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger berücksichtigt werden. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahmen und Berichte berücksichtigen, die ihr von der durch den Beschluss C(2018)2393 der Kommission vom 26. April 2018 eingerichteten Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft vorgelegt wurden. Im Anschluss an die Bewertung sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Kommission sollte bei der Bewertung und Überprüfung der in dieser Verordnung genannten Praktiken und Verpflichtungen ein hohes Maß an Schutz und Achtung der gemeinsamen Rechte und Werte der EU, insbesondere der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, gewährleisten.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(78a)

Unbeschadet des Haushaltsverfahrens sollte die Kommission mittels der bestehenden Finanzinstrumente mit ausreichenden personellen, finanziellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass sie im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Verordnung ihre Pflichten wirksam erfüllen und ihre Befugnisse effektiv ausüben kann.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere deren Artikel 16, 47 und 50. Dementsprechend sollte diese Verordnung unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze ausgelegt und angewandt werden.

(79)

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere deren Artikel 16, 47 und 50. Dementsprechend sollte diese Verordnung unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze ausgelegt und angewandt werden.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften festgelegt, die in der gesamten Union bestreitbare und faire digitale Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, gewährleisten.

(1)    Zweck dieser Verordnung ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, indem harmonisierte Vorschriften festgelegt werden , die bestreitbare und faire Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, für alle Unternehmen gewährleisten , was sowohl den gewerblichen Nutzern als auch den Endnutzern des digitalen Sektors in der gesamten Union zugutekommt, um so die Innovation zu fördern und das Wohl der Verbraucher zu steigern .

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Diese Verordnung gilt für zentrale Plattformdienste, die Gatekeeper für in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer betreiben oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Gatekeeper und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.

2.   Diese Verordnung gilt für zentrale Plattformdienste, die Gatekeeper für in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer und gewerbliche Nutzer betreiben oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Gatekeeper oder der gewerblichen Nutzer und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts. Diese Verordnung ist unter uneingeschränkter Beachtung der Grundrechte und der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze, insbesondere der Artikel 11, 16, 47 und 50, anzuwenden und auszulegen.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die mit elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zusammenhängen, ausgenommen interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer  4 Buchstabe b der genannten Richtlinie.

b)

die mit elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zusammenhängen, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer  7 der genannten Richtlinie.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)    Die Mitgliedstaaten erlegen Gatekeepern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Vorschriften, mit denen im Einklang mit dem Unionsrecht andere legitime öffentliche Interessen verfolgt werden, bleiben hiervon unberührt. Insbesondere hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen, einschließlich Betreibern zentraler Plattformdienste, mit dem Unionsrecht vereinbare Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher oder die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen nicht damit zusammenhängen, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Gatekeepers im Sinne dieser Verordnung haben.

(5)    Um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden, erlegen die Mitgliedstaaten Gatekeepern im Sinne dieser Verordnung keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Vorschriften, mit denen im Einklang mit dem Unionsrecht andere legitime öffentliche Interessen verfolgt werden, bleiben hiervon unberührt. Insbesondere hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen, einschließlich Betreibern zentraler Plattformdienste, mit dem Unionsrecht vereinbare Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher, die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen oder die Wahrung sonstiger berechtigter öffentlicher Interessen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen nicht damit zusammenhängen, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Gatekeepers im Sinne dieser Verordnung haben.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt: nationaler Vorschriften zum Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung; nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Gatekeeper anwendbar sind oder Gatekeepern damit zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden; der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (38) und nationaler Fusionskontrollvorschriften; der Verordnung (EU) 2019/1150 und der Verordnung (EU) . ../… des Europäischen Parlaments und des Rates  (39) .

(6)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt: nationaler Vorschriften zum Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung; nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit diese Vorschriften auf andere Unternehmen als Gatekeeper im Sinne dieser Verordnung anwendbar sind oder Gatekeepern damit zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden; der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (38) und nationaler Fusionskontrollvorschriften und der Verordnung (EU) 2019/1150.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen würden. Hinsichtlich der Durchsetzungsmaßnahmen arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen und stimmen sich eng ab.

(7)   Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen würden. Hinsichtlich der Durchsetzungsmaßnahmen arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf der Basis der Grundsätze gemäß Artikel 31d eng zusammen und stimmen sich eng ab.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Web-Browser,

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)

virtuelle Assistenten,

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc)

Connected-TV,

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von dem Betreiber eines der unter den Buchstaben a bis g genannten zentralen Plattformdienste betrieben werden ;

h)

Online- Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von einem Betreiber betrieben werden, wenn das Unternehmen, zu dem er gehört, auch ein Betreiber eines der unter den Buchstaben a bis g genannten zentralen Plattformdienste ist ;

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

„Online-Suchmaschine“ einen digitalen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;

6.

„Online-Suchmaschine“ einen digitalen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 und somit mit Ausnahme von Suchfunktionen bei anderen Online-Vermittlungsdiensten ;

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a.

„Web-Browser“ eine Software-Anwendung, die es Nutzern ermöglicht, auf Web-Inhalte, die auf Servern gehostet werden, die mit Netzwerken wie dem Internet verbunden sind, zuzugreifen und damit zu interagieren, darunter eigenständige Web-Browser sowie in Software integrierte oder eingebettete Web-Browser oder Ähnliches;

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10b.

„virtuelle Assistenten“ Software, die in eine Ware im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771 integriert oder mit ihr verbunden ist und die auf der Grundlage von Audio-, Bild- oder anderen kognitiven Computertechnologien, einschließlich Augmented-Reality-Diensten, Anforderungen, Aufgaben oder Fragen verarbeitet und auf der Grundlage dieser Anforderungen, Aufgaben oder Fragen auf eigene und fremde Dienste zugreifen oder eigene und fremde Geräte steuern kann.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10c.

„Connected-TV“ eine Systemsoftware oder Softwareanwendung, die ein mit dem Internet verbundenes Fernsehgerät steuert und die Ausführung von Softwareanwendungen ermöglicht, u. a. für die Bereitstellung von Musik- und Videostreaming oder die Betrachtung von Bildern;

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.

„Nebendienstleistung“ im Zusammenhang oder zusammen mit zentralen Plattformdiensten erbrachte Dienste, einschließlich Zahlungsdiensten im Sinne des Artikels 4 Nummer 3, technischer Dienste im Sinne des Artikels 3 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2015/2366, die zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, sowie Erfüllungs- , Identifizierungs- und Werbediensten;

14.

„Nebendienstleistung“ im Zusammenhang oder zusammen mit zentralen Plattformdiensten erbrachte Dienste, einschließlich Zahlungsdiensten im Sinne des Artikels 4 Nummer 3, technischer Dienste im Sinne des Artikels 3 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2015/2366, die zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, In-App-Zahlungssysteme sowie Erfüllungsdiensten, Paketzustelldiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 sowie Güterverkehrs- , Identifizierungs- und Werbediensten;

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a.

„In-App-Zahlungssystem“ eine Anwendung, einen Dienst oder eine Benutzerschnittstelle zur Abwicklung der Zahlungen von Nutzern einer App.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18.

„Ranking“ die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über Online-Vermittlungsdienste oder Online-Dienste sozialer Netzwerke angeboten werden, oder die Relevanz, die den Suchergebnissen von Online-Suchmaschinen mittels entsprechender Organisation, Darstellung oder Kommunikation durch die Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten, Online-Diensten sozialer Netzwerke bzw. Online-Suchmaschinen zugemessen wird, unabhängig von den für diese Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technischen Mitteln ;

18.

„Ranking“ die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über zentrale Plattformdienste angeboten werden, oder die Relevanz, die den Suchergebnissen von Online-Suchmaschinen mittels entsprechender Organisation, Darstellung oder Kommunikation durch die Betreiber von zentralen Plattformdiensten zugemessen wird, ungeachtet der für diese Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technischen Mittel ;

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18a.

„Suchergebnis“ jede Information in einem beliebigen Format, darunter auch in Form von Texten, Grafiken, gesprochener oder sonstiger Wiedergabe, die als Antwort auf eine schriftliche oder mündliche Suchanfrage geliefert wird und sich auf diese bezieht, unabhängig davon, ob es sich bei der Information um ein organisches Ergebnis, ein bezahltes Ergebnis, eine direkte Antwort oder ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Information handelt, die in Verbindung mit den organischen Ergebnissen angeboten oder zusammen mit diesen angezeigt oder teilweise oder vollständig in diese eingebettet wird;

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23a.

„Interoperabilität“ die Fähigkeit, Informationen auszutauschen und die ausgetauschten Informationen gegenseitig so zu nutzen, dass alle für einen bestimmten Dienst relevanten Hardware- oder Softwarekomponenten, die von seinem Anbieter genutzt werden, wirksam mit der für bestimmte von Drittanbietern bereitgestellte Dienste relevanten Hardware oder Software, die sich von den Komponenten, über die die betreffenden Informationen ursprünglich bereitgestellt wurden, unterscheidet, funktionieren. Dies schließt die Möglichkeit ein, auf diese Informationen zuzugreifen, ohne eine Anwendungssoftware oder andere Technologien für eine Umwandlung verwenden zu müssen.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Ein Betreiber zentraler Plattformdienste wird als Gatekeeper benannt, wenn er

(1)   Ein Unternehmen wird als Gatekeeper benannt, wenn es

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

einen zentralen Plattformdienst betreibt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und

b)

einen zentralen Plattformdienst betreibt, der gewerblichen Nutzern und Endnutzern als wichtiges Zugangstor zu anderen Endnutzern dient, und

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Es wird davon ausgegangen, dass ein Betreiber zentraler Plattformdienste

(2)   Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, wenn das Unternehmen, dem er angehört, in den vergangenen drei Geschäftsjahren im EWR einen Jahresumsatz von mindestens 6,5  Mrd. EUR erzielt hat oder wenn die durchschnittliche Marktkapitalisierung oder ein entsprechender Marktwert des Unternehmens , dem er angehört, im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 65  Mrd. EUR betrug und er in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst betreibt;

a)

das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, wenn es in den vergangenen drei Geschäftsjahren im EWR einen Jahresumsatz von mindestens 8  Mrd. EUR erzielt hat oder wenn die durchschnittliche Marktkapitalisierung oder ein entsprechender Marktwert des Unternehmens im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 80  Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst betreibt;

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, wenn er einen zentralen Plattformdienst betreibt, der im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mehr als 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte ;

das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, wenn es einen oder mehrere zentrale Plattformdienste betreibt, die im vergangenen Geschäftsjahr jeweils mehr als 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatliche Endnutzer oder mehr als 10 000 im EWR niedergelassene jährliche gewerbliche Nutzer hatten ;

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

für die Zwecke von Unterabsatz 1 bezieht sich der Begriff „monatlich aktive Endnutzer“ auf die durchschnittliche Zahl der Endnutzer, die während des überwiegenden Teils des vergangenen Geschäftsjahres monatlich aktiv waren;

entfällt

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, wenn er die unter Buchstabe b genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.

c)

das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, wenn es die unter Buchstabe b genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen zwei Geschäftsjahre erreicht hat.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Zwecke von Buchstabe b gilt:

 

i)

Die monatlichen Endnutzer und die jährlichen gewerblichen Nutzer werden unter Berücksichtigung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Indikatoren gemessen und

ii)

der Begriff der monatlichen Endnutzer bezieht sich auf die durchschnittliche Zahl der monatlichen Endnutzer während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten des vergangenen Geschäftsjahres;

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Wenn ein Betreiber zentraler Plattformdienste alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, teilt er dies der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Schwellenwerte mit und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben. Die entsprechende Mitteilung muss die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben für jeden zentralen Plattformdienst des Betreibers enthalten, der die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreicht. Wenn andere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen, muss die Mitteilung aktualisiert werden.

(3)   Wenn ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt, alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, teilt es dies der Kommission unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Erreichen der Schwellenwerte mit und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben. Die entsprechende Mitteilung muss die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben für jeden zentralen Plattformdienst des Unternehmens enthalten, der die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreicht. Wenn andere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen, muss die Mitteilung aktualisiert werden.

Versäumt es ein relevanter Betreiber zentraler Plattformdienste, die gemäß diesem Absatz erforderlichen Angaben zu übermitteln, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Betreiber jederzeit gemäß Absatz 4 als Gatekeeper zu benennen.

Versäumt es ein relevantes Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt , die gemäß diesem Absatz erforderlichen Angaben zu übermitteln, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Unternehmen jederzeit gemäß Absatz 4 als Gatekeeper zu benennen.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission benennt einen Betreiber zentraler Plattformdienste , der alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 3 als Gatekeeper , außer wenn der Betreiber im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringt , dass er in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst betrieben wird, und unter Berücksichtigung der in Absatz 6 aufgeführten Aspekte die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt.

Die Kommission benennt ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt und alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Angaben als Gatekeeper . Das Unternehmen kann im Rahmen seiner Mitteilung überzeugende Argumente dafür vorbringen , dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst betrieben wird, die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bringt der Gatekeeper hinreichend substantiierte Argumente dafür vor, dass er die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt, so prüft die Kommission auf der Grundlage des Absatzes 6, ob die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt sind.

entfällt

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Versäumt es das Unternehmen, das den zentralen Plattformdienst betreibt, die Kommission in Kenntnis zu setzen, die gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen bereitzustellen oder innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist alle einschlägigen Informationen vorzulegen, die gemäß den Absätzen 2 und 6 erforderlich sind, um seine Benennung als Gatekeeper zu bewerten, so ist die Kommission berechtigt, das Unternehmen jederzeit auf der Grundlage der Angaben, die der Kommission gemäß Absatz 4 vorliegen, als Gatekeeper zu benennen.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Der Kommission wird gemäß Artikel 37 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methode festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und um diese Methode bei Bedarf regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anzupassen, insbesondere in Bezug auf den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert .

(5)   Der Kommission wird gemäß Artikel 37 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methode festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob die in Absatz 2 dieses Artikels genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und um diese Methode bei Bedarf regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anzupassen . Die Kommission erhält die Befugnis , zur Aktualisierung des im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Verzeichnisses der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 37 zu erlassen .

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann jeden Betreiber zentraler Plattformdienste, der sämtliche in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, aber nicht jeden der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder hinreichend substantiierte Argumente gemäß Absatz 4 vorgebracht hat , nach dem Verfahren des Artikels 15 als Gatekeeper benennen .

Die Kommission benennt jedes Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt — mit Ausnahme von mittleren und kleinen Unternehmen sowie Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission — und sämtliche in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllt, aber nicht jeden der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schwellenwerte erreicht, nach dem Verfahren des Artikels 15 als Gatekeeper.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die Größe des Betreibers zentraler Plattformdienste, unter anderem anhand seines Umsatzes, seiner Marktkapitalisierung, seiner Geschäftstätigkeit und seiner Position;

a)

die Größe des Unternehmens, das zentrale Plattformdienste betreibt , unter anderem anhand seines Umsatzes, seiner Marktkapitalisierung, seiner Geschäftstätigkeit und seiner Position;

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die Marktzutrittsschranken, die sich aus Netzwerkeffekten und Datenvorteilen ergeben, insbesondere aufgrund des Zugangs des Betreibers zu personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten und deren Erhebung sowie Analysefähigkeiten;

c)

die Marktzutrittsschranken, die sich aus Netzwerkeffekten und Datenvorteilen ergeben, insbesondere aufgrund des Zugangs des Unternehmens zu personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten und deren Erhebung sowie Analysefähigkeiten;

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

die Skalen- und Verbundeffekte, von denen der Betreiber profitiert, etwa in Bezug auf Daten;

d)

die Skalen- und Verbundeffekte, von denen das Unternehmen profitiert, etwa in Bezug auf Daten;

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

der Grad des Multi-Homing unter gewerblichen Nutzern;

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)

die Fähigkeit des Unternehmens, Konglomeratstrategien umzusetzen, insbesondere durch seine vertikale Integration oder seine erhebliche Hebelwirkung auf in Verbindung stehenden Märkten;

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei dieser Bewertung trägt die Kommission auch der absehbaren Entwicklung dieser Aspekte Rechnung.

Bei dieser Bewertung trägt die Kommission auch der absehbaren Entwicklung dieser Aspekte , einschließlich geplanter Zusammenschlüsse, an denen ein weiterer Betreiber zentraler Plattformdienste oder sonstiger Dienste des digitalen Sektors beteiligt ist , Rechnung.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn der Betreiber eines zentralen Plattformdienstes, der die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und der Verstoß andauert, nachdem der Betreiber aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission den betreffenden Betreiber als Gatekeeper benennen.

entfällt

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 — Unterabsatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn der Betreiber eines zentralen Plattformdienstes, der die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und der Verstoß andauert, nachdem der Betreiber aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission den betreffenden Betreiber abhängig von den ihr vorliegenden Informationen als Gatekeeper benennen.

entfällt

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Bei jedem Gatekeeper im Sinne des Absatzes 4 oder 6 ermittelt die Kommission , welchem Unternehmen dieser angehört, und erstellt eine Liste der relevanten zentralen Plattformdienste, die von diesem Unternehmen betrieben werden und jeweils für sich genommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen.

(7)   Bei jedem Unternehmen, das als Gatekeeper im Sinne des Absatzes 4 oder 6 benannt wurde, ermittelt die Kommission innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist die relevanten zentralen Plattformdienste, die von diesem Unternehmen betrieben werden und jeweils für sich genommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Der Gatekeeper muss die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste in die Liste nach Absatz 7 aufgenommen wurde, erfüllen.

(8)   Der Gatekeeper muss die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen so schnell wie möglich, spätestens aber vier Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste in die Liste nach Absatz 7 aufgenommen wurde, erfüllen.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle 2  Jahre, ob die benannten Gatekeeper die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien nach wie vor erfüllen und ob neue Betreiber zentraler Plattformdienste diese Kriterien erfüllen. Dabei überprüft sie auch, ob die Liste der betroffenen zentralen Plattformdienste des Gatekeepers angepasst werden muss.

Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob die benannten Gatekeeper die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien nach wie vor erfüllen, und mindestens jährlich, ob neue zentrale Plattformdienste diese Kriterien erfüllen. Dabei überprüft sie auch, ob die Liste der betroffenen zentralen Plattformdienste des Gatekeepers angepasst werden muss. Die Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Verpflichtungen des Gatekeepers.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt die Kommission anhand der Überprüfung nach Unterabsatz 1 fest, dass sich der Sachverhalt, auf den sich die Benennung der Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper stützte, geändert hat, so erlässt sie einen entsprechenden Beschluss.

Stellt die Kommission anhand der Überprüfung nach Unterabsatz 1 fest, dass sich der Sachverhalt, auf den sich die Benennung der Unternehmen, die zentrale Plattformdienste betreiben, als Gatekeeper stützte, geändert hat, so erlässt sie einen entsprechenden Beschluss.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert laufend die Liste der Gatekeeper und die Liste der zentralen Plattformdienste, in Bezug auf welche die Gatekeeper die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen einhalten müssen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert laufend die Liste der als Gatekeeper benannten Unternehmen und die Liste der zentralen Plattformdienste, in Bezug auf welche die Gatekeeper die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen einhalten müssen. Die Kommission erstellt einen Jahresbericht über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten, einschließlich der Auswirkungen auf gewerbliche Nutzer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und Endnutzer, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

davon absehen, personenbezogene Daten aus diesen zentralen Plattformdiensten mit personenbezogenen Daten aus anderen von ihm angebotenen Diensten oder mit personenbezogenen Daten von Diensten Dritter zusammenzuführen und Endnutzer in anderen Diensten des Gatekeepers anzumelden, um personenbezogene Daten zusammenzuführen, außer wenn dem Endnutzer diesbezüglich gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eine Wahl gegeben wurde und er eingewilligt hat;

a)

davon absehen, personenbezogene Daten aus diesen zentralen Plattformdiensten mit personenbezogenen Daten aus anderen von ihm angebotenen Diensten oder mit personenbezogenen Daten von Diensten Dritter zusammenzuführen oder übergreifend zu verwenden und Endnutzer in anderen Diensten des Gatekeepers anzumelden, um personenbezogene Daten zusammenzuführen, außer wenn dem Endnutzer diesbezüglich gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 auf ausdrückliche und klare Weise eine Wahl gegeben wurde und er eingewilligt hat;

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben , Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste Dritter zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Gatekeepers;

b)

davon absehen, vertragliche Verpflichtungen anzuwenden, die gewerbliche Nutzer daran hindern , Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste Dritter oder ihre eigenen direkten Online-Vertriebskanäle zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Gatekeepers;

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben, Angebote für Endnutzer zu fördern , die über den zentralen Plattformdienst akquiriert wurden, und mit diesen Endnutzern über die zentralen Plattformdienste des Gatekeepers oder auf anderem Wege Verträge zu schließen , und Endnutzern die Möglichkeit geben, durch Nutzung der Software-Anwendung eines gewerblichen Nutzers über die zentralen Plattformdienste des Gatekeepers auf Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zuzugreifen bzw. diese zu nutzen , wenn der Endnutzer diese Elemente bei dem betreffenden gewerblichen Nutzer ohne Nutzung der zentralen Plattformdienste des Gatekeepers erworben hat ;

c)

gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben, gegenüber Endnutzern , die über den zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, über Angebote, auch unter anderen Einkaufsbedingungen, zu informieren oder diese zu bewerben , und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen oder Zahlungen von ihnen zu erhalten , unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck den zentralen Plattformdienst des Gatekeepers nutzen ;

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Endnutzern die Möglichkeit geben, durch Nutzung der Software-Anwendung eines gewerblichen Nutzers über die zentralen Plattformdienste des Gatekeepers auf Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zuzugreifen bzw. diese zu nutzen, auch wenn der Endnutzer diese Elemente bei dem betreffenden gewerblichen Nutzer ohne Nutzung der zentralen Plattformdienste des Gatekeepers erworben hat, es sei denn, der Gatekeeper kann nachweisen, dass ein derartiger Zugriff den Schutz der Daten der Endnutzer oder die Cybersicherheit beeinträchtigt;

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

davon absehen, gewerbliche Nutzer daran zu hindern, einer zuständigen Behörde Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Praktiken von Gatekeepern mitzuteilen, oder sie in dieser Hinsicht einzuschränken;

d)

davon absehen, gewerbliche Nutzer oder Endnutzer direkt oder indirekt daran zu hindern, einer zuständigen Behörde , einschließlich nationaler Gerichte, Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Praktiken von Gatekeepern mitzuteilen, oder sie in dieser Hinsicht einzuschränken;

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

davon absehen, von gewerblichen Nutzern zu verlangen, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die sie über die zentralen Plattformdienste dieses Gatekeepers anbieten, einen Identifizierungsdienst des Gatekeepers zu nutzen, anzubieten oder mit ihm zu interoperieren;

e)

davon absehen, von gewerblichen Nutzern zu verlangen, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die sie über die zentralen Plattformdienste dieses Gatekeepers anbieten, einen Identifizierungsdienst oder eine andere Nebendienstleistung des Gatekeepers zu nutzen, anzubieten oder mit ihm zu interoperieren;

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

davon absehen, die Gewährung des Zugangs gewerblicher Nutzer oder Endnutzer zu einem seiner zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 oder die Anmeldung oder Registrierung bei einem solchen Dienst davon abhängig zu machen, dass diese gewerblichen Nutzer bzw. Endnutzer andere zentrale Plattformdienste , die nach Artikel 3 als solche eingestuft wurden oder die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen, abonnieren oder sich bei diesen registrieren;

f)

davon absehen, die Nutzung eines gemäß diesem Artikel ermittelten zentralen Plattformdienstes durch gewerbliche Nutzer oder Endnutzer, die Gewährung des Zugangs dazu oder die Anmeldung oder Registrierung bei einem solchen Dienst davon abhängig zu machen, dass diese gewerblichen Nutzer bzw. Endnutzer andere zentrale Plattformdienste abonnieren oder sich bei diesen registrieren;

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

Werbetreibenden und Verlagen, für die er Werbedienstleistungen erbringt, auf deren Anfrage hin Auskunft über den vom Werbetreibenden und vom Verlag gezahlten Preis sowie über den Betrag bzw. die Vergütung geben, die der Verlag für die Veröffentlichung einer bestimmten Anzeige und für jede der relevanten Werbedienstleistungen des Gatekeepers erhält.

g)

Werbetreibenden und Verlagen oder von Werbetreibenden und Verlagen autorisierten Dritten , für die er digitale Werbedienstleistungen erbringt, kostenlos einen hochwertigen, wirksamen und permanenten Echtzeitzugang zu umfassenden Informationen über die Sichtbarkeit und Verfügbarkeit der Werbeportfolios zu gewähren, unter anderem in Bezug auf

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

i)

die Preisbedingungen für die von Werbetreibenden und Werbevermittlern abgegebenen Gebote;

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer ii (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ii)

die Mechanismen für die Festsetzung der Preise und die Systeme für die Berechnung der Gebühren, einschließlich der nicht preisbezogenen Kriterien im Auktionsverfahren;

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer iii (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iii)

den Preis und die Gebühren, die vom Werbetreibenden und vom Verlag gezahlt werden, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge;

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer iv (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iv)

den Betrag und die Vergütung, die der Verlag für die Veröffentlichung einer bestimmten Anzeige erhält, und

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer v (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

v)

den Betrag und die Vergütung, die der Verlag für jede einschlägige Werbedienstleistung vom Gatekeeper erhält.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)

davon absehen, nicht öffentlich zugängliche Daten, die durch oder im Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden zentralen Plattformdienste oder Nebendienstleistungen durch gewerbliche Nutzer seiner zentralen Plattformdienste oder Nebendienstleistungen, einschließlich durch Endnutzer dieser gewerblichen Nutzer, generiert oder von diesen gewerblichen Nutzern seiner zentralen Plattformdienste oder Nebendienstleistungen oder von den Endnutzern dieser gewerblichen Nutzer bereitgestellt werden, im Wettbewerb mit diesen gewerblichen Nutzern zu verwenden;

Abänderung 235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb)

vom Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines vorinstallierten zentralen Plattformdienstes durch die Endnutzer in einem Betriebssystem die Endnutzer veranlassen, die Standardeinstellungen für diesen zentralen Plattformdienst zu einer anderen Option von einer Liste der wichtigsten verfügbaren Dienste Dritter zu ändern, und es Endnutzern gestatten und technisch ermöglichen, vorinstallierte Softwareanwendungen auf einem zentralen Plattformdienst in jeder Phase zu installieren, unbeschadet der Möglichkeit für einen Gatekeeper, diese Nichtinstallation in Bezug auf Softwareanwendungen zu beschränken, die für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts von zentraler Bedeutung sind und nicht von einem Dritten allein bereitgestellt werden können;

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

davon absehen, nicht öffentlich zugängliche Daten, die durch Tätigkeiten von gewerblichen Nutzern ihrer zentralen Plattformdienste, einschließlich der Tätigkeiten von Endnutzern dieser gewerblichen Nutzer, generiert oder von diesen gewerblichen Nutzern ihrer zentralen Plattformdienste oder von den Endnutzern dieser gewerblichen Nutzer bereitgestellt werden, im Wettbewerb mit diesen gewerblichen Nutzern zu verwenden;

entfällt

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

davon absehen, für seine eigenen kommerziellen Zwecke und die Platzierung von Werbung Dritter in seinen eigenen Diensten, personenbezogene Daten zum Zwecke der gezielten oder mittels Mikrotargeting personalisierten Werbung zusammenzuführen, es sei denn, der Endnutzer hat dem Gatekeeper im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verfahren eindeutig, ausdrücklich, erneut und in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung erteilt und ist nicht minderjährig.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Endnutzern die Möglichkeit geben, Software-Anwendungen, die auf seinem zentralen Plattformdienst vorinstalliert sind, zu deinstallieren; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit eines Gatekeepers, die Deinstallation von Software-Anwendungen zu beschränken, die für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts unabdingbar sind und die aus technischen Gründen nicht von Dritten eigenständig angeboten werden können;

entfällt

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die Möglichkeit schaffen, Software-Anwendungen Dritter und von Dritten betriebene Stores für Software-Anwendungen, die Betriebssysteme des Gatekeepers nutzen oder mit diesen interoperieren, zu installieren und effektiv zu nutzen und auf diese Software-Anwendungen bzw. Stores auf anderem Wege als über die zentralen Plattformdienste des Gatekeepers zuzugreifen. Der Gatekeeper darf angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Software-Anwendungen Dritter oder von Dritten betriebene Stores für Software-Anwendungen die Integrität der vom Gatekeeper bereitgestellten Hardware oder Betriebssysteme nicht gefährden;

c)

die Möglichkeit schaffen, auch in technischer Hinsicht, Software-Anwendungen Dritter und von Dritten betriebene Stores für Software-Anwendungen, die Betriebssysteme des Gatekeepers nutzen oder mit diesen interoperieren, zu installieren und effektiv zu nutzen und auf diese Software-Anwendungen bzw. Stores auf anderem Wege als über die einschlägigen zentralen Plattformdienste des Gatekeepers zuzugreifen. Der Gatekeeper fordert den Endnutzer gegebenenfalls umgehend auf, zu entscheiden, ob die heruntergeladene Anwendung oder der Store für Anwendungen als Standard eingestellt werden soll. Der Gatekeeper darf nicht daran gehindert werden, Maßnahmen zu ergreifen , die erforderlich und angemessen sind , um sicherzustellen, dass Software-Anwendungen Dritter oder von Dritten betriebene Stores für Software-Anwendungen die Integrität der vom Gatekeeper bereitgestellten Hardware oder Betriebssysteme nicht gefährden oder den Schutz der Daten der Endnutzer oder die Cybersicherheit beeinträchtigen, sofern der Gatekeeper diese erforderlichen und angemessenen Maßnahmen hinreichend begründet.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

davon absehen, Dienstleistungen und Produkte, die vom Gatekeeper selbst oder von einem Dritten angeboten werden, der ein und demselben Unternehmen angehört, beim Ranking gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten Dritter zu bevorzugen, und muss das Ranking anhand fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vornehmen ;

d)

davon absehen, Dienstleistungen und Produkte, die vom Gatekeeper selbst oder von einem Dritten angeboten werden, der ein und demselben Unternehmen angehört, beim Ranking und anderen Einstellungen gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten Dritter zu bevorzugen, und muss gegenüber Dienstleistungen und Produkten Dritter transparente, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen anwenden ;

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

davon absehen, die Möglichkeiten der Endnutzer, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Diensten , auf die über das Betriebssystem des Gatekeepers zugegriffen werden soll, zu wechseln oder solche zu abonnieren, auf technischem Wege zu beschränken; dies gilt auch für die Wahl des Internetzugangsanbieters;

e)

davon absehen, die Möglichkeiten der Endnutzer, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Diensten zu wechseln oder solche zu abonnieren, auf technischem oder sonstigem Wege zu beschränken; dies gilt auch für die Wahl des Internetzugangsanbieters;

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

davon absehen, Praktiken anzuwenden, die es den Endnutzern erschweren, sich von einem zentralen Plattformdienst abzumelden;

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

gewerblichen Nutzern und Erbringern von Nebendienstleistungen den Zugang zu und die Interoperabilität mit denselben Betriebssystemen, Hardware- oder Software-Funktionen ermöglichen , die der Gatekeeper für die Erbringung von Nebendienstleistungen zur Verfügung hat oder verwendet ;

f)

gewerblichen Nutzern , Diensteanbietern und Anbietern von Hardware kostenlos Zugang zu und Interoperabilität mit denselben Hardware- und Software-Funktionen, auf die über ein Betriebssystem zugegriffen wird oder die über dieses gesteuert werden, zu gewähren, die der Gatekeeper für seine bereitgestellten Dienste oder Hardware zur Verfügung hat, sofern das Betriebssystem gemäß Artikel 3 Absatz 7 ermittelt wurde. Erbringern von Nebendienstleistungen wird ferner der Zugang zu und die Interoperabilität mit denselben Betriebssystemen, Hardware- oder Software-Funktionen ermöglicht , die der Gatekeeper für die Erbringung von Nebendienstleistungen zur Verfügung hat , unabhängig davon, ob diese Software-Funktionen Teil eines Betriebssystems sind. Der Gatekeeper darf nicht daran gehindert werden, unerlässliche Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Interoperabilität die Integrität der vom Gatekeeper bereitgestellten Betriebssysteme, Hardware- oder Software-Funktionen nicht gefährdet oder den Schutz der Daten der Endnutzer oder die Cybersicherheit beeinträchtigt, sofern diese unerlässlichen Maßnahmen vom Gatekeeper hinreichend begründet werden;

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

jedem Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste auf Antrag kostenlos die Zusammenschaltung mit den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten des Gatekeepers gemäß Artikel 3 Absatz 7 gewähren. Die Zusammenschaltung erfolgt unter Bedingungen und mit einer Qualität, die objektiv betrachtet jenen entsprechen, die dem Gatekeeper, seinen Tochtergesellschaften oder seinen Partnern zur Verfügung stehen oder von ihnen genutzt werden, um eine funktionale Interaktion mit diesen Diensten zu ermöglichen und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)

allen Anbietern von Diensten sozialer Netzwerke auf deren Antrag kostenlos die Zusammenschaltung mit den gemäß Artikel 3 Absatz 7 ermittelten Diensten sozialer Netzwerke des Gatekeepers gewähren. Die Zusammenschaltung erfolgt unter Bedingungen und mit einer Qualität, die objektiv betrachtet jenen entsprechen, die dem Gatekeeper, seinen Tochtergesellschaften oder seinen Partnern zur Verfügung stehen oder von ihnen genutzt werden, um eine funktionale Interaktion mit diesen Diensten zu ermöglichen und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Verpflichtung unterliegt der Spezifizierung durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2a;

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

den Werbetreibenden und Verlagen auf Antrag kostenlos Zugang zu seinen Instrumenten zur Leistungsmessung und zu den Informationen gewähren , die sie benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen;

g)

den Werbetreibenden und Verlagen und den von Werbetreibenden und Verlagen autorisierten Dritten auf Antrag kostenlos Zugang zu seinen Instrumenten zur Leistungsmessung und zu den Informationen, die sie benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen – einschließlich aggregierter und nicht aggregierter Daten und Leistungsdaten –, in einer Weise gewähren, die es den Werbetreibenden und Verlagen ermöglicht, eigene Prüf- und Messinstrumente zur Bewertung der Leistung der von den Gatekeepern erbrachten zentralen Dienste zu nutzen ;

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

für die effektive Übertragbarkeit der Daten sorgen , die durch die Tätigkeit eines gewerblichen Nutzers oder Endnutzers generiert werden, und insbesondere Instrumente bereitstellen , die Endnutzern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenübertragung erleichtern, indem unter anderem ein permanenter Echtzeitzugang gewährleistet wird;

h)

den Endnutzern oder von ihnen zugelassenen Dritten auf Antrag kostenlos die effektive Übertragbarkeit der Daten ermöglichen , die von den Endnutzern bereitgestellt wurden oder durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden zentralen Plattformdienste generiert werden, auch durch die Bereitstellung kostenloser Instrumente , die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 die effektive Nutzung dieser Datenübertragbarkeit erleichtern, und unter anderem indem ein permanenter Echtzeitzugang gewährleistet wird;

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

gewerblichen Nutzern sowie von einem gewerblichen Nutzer zugelassenen Dritten kostenlos einen effektiven, hochwertigen und permanenten Echtzeitzugang gewähren und die Nutzung aggregierter oder nichtaggregierter Daten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der relevanten zentralen Plattformdienste durch diese gewerblichen Nutzer und die Endnutzer, die die Produkte oder Dienste dieser gewerblichen Nutzer in Anspruch nehmen, bereitgestellt oder generiert werden; den Zugang zu und die Nutzung von personenbezogenen Daten nur ermöglichen, soweit dies unmittelbar mit der Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Endnutzer im Zusammenhang steht, die der betreffende gewerbliche Nutzer über den relevanten zentralen Plattformdienst anbietet, und sofern der Endnutzer dem Datenaustausch durch eine Einwilligung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zugestimmt hat;

i)

gewerblichen Nutzern sowie von einem gewerblichen Nutzer zugelassenen Dritten auf Antrag kostenlos einen permanenten Echtzeitzugang gewähren und die Nutzung aggregierter und nichtaggregierter Daten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der relevanten zentralen Plattformdienste oder von Nebendienstleistungen, die vom Gatekeeper angeboten werden, durch diese gewerblichen Nutzer und die Endnutzer, die die Produkte oder Dienste dieser gewerblichen Nutzer in Anspruch nehmen, bereitgestellt oder generiert werden ; hierzu zählen auf Antrag des gewerblichen Nutzers die Möglichkeit, vor Ort auf Daten zuzugreifen und diese zu analysieren, ohne dass eine Übertragung durch den Gatekeeper erfolgt, sowie die hierfür erforderlichen Instrumente; den Zugang zu und die Nutzung von personenbezogenen Daten nur ermöglichen, soweit dies unmittelbar mit der Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Endnutzer im Zusammenhang steht, die der betreffende gewerbliche Nutzer über den relevanten zentralen Plattformdienst anbietet, und sofern der Endnutzer dem Datenaustausch durch eine Einwilligung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zugestimmt hat;

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)

für den Zugang gewerblicher Nutzer zu ihrem gemäß Artikel 3 dieser Verordnung benannten Store für Software-Anwendungen faire und diskriminierungsfreie allgemeine Bedingungen anwenden.

k)

für den Zugang gewerblicher Nutzer zu ihren gemäß Artikel 3 dieser Verordnung benannten zentralen Plattformdiensten transparente, faire , angemessene und diskriminierungsfreie allgemeine Bedingungen und Bedingungen anwenden , die nicht weniger günstig als die für ihre eigenen Dienste angewendeten Bedingungen sind .

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6  — Absatz 2

Artikel 5  — Absatz 2

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe  a schließt der Begriff der nicht öffentlich zugänglichen Daten jegliche durch den gewerblichen Nutzer generierten aggregierten und nichtaggregierten Daten ein, die aus den über den zentralen Plattformdienst des Gatekeepers ausgeübten kommerziellen Tätigkeiten gewerblicher Nutzer oder ihrer Kunden abgeleitet oder dabei erhoben werden können.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe  ga schließt der Begriff der nicht öffentlich zugänglichen Daten jegliche durch den gewerblichen Nutzer generierten aggregierten und nichtaggregierten Daten ein, die aus den über den zentralen Plattformdienst oder die Nebendienstleistungen des Gatekeepers ausgeübten kommerziellen Tätigkeiten gewerblicher Nutzer oder ihrer Kunden abgeleitet oder dabei erhoben werden können.

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Die Maßnahmen, die der Gatekeeper ergreift , um die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 6 sicherzustellen, müssen dazu führen, dass die mit den jeweiligen Verpflichtungen verbundenen Zielsetzungen wirksam erreicht werden . Der Gatekeeper stellt sicher, dass diese Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie mit den Rechtsvorschriften in Bezug auf Cybersicherheit, Verbraucherschutz und Produktsicherheit durchgeführt werden .

(1)    Der Gatekeeper ergreift wirksame Maßnahmen , um die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 6 sicherzustellen, und weist diese Einhaltung nach, wenn er dazu aufgefordert wird . Der Gatekeeper stellt sicher, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie mit den Rechtsvorschriften in Bezug auf Cybersicherheit, Verbraucherschutz und Produktsicherheit sowie mit den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 im Einklang stehen .

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung und in Anwendung von Artikel 3 Absatz 8 legt der Gatekeeper der Kommission einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen, die er getroffen hat, um die Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, ausführlich und transparent beschrieben werden. Dieser Bericht wird mindestens jährlich aktualisiert.

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Zusammen mit dem in Absatz 1a genannten Bericht und innerhalb desselben Zeitrahmens übermittelt der Gatekeeper der Kommission eine nicht vertrauliche Zusammenfassung seines Berichts, die von der Kommission unverzüglich veröffentlicht wird. Die nicht vertrauliche Zusammenfassung wird mindestens einmal jährlich auf der Grundlage des ausführlichen Berichts aktualisiert.

 

Zur Erfüllung der in Artikel 6 festgelegten Verpflichtungen und wenn der Gatekeeper begründete Zweifel an der geeigneten Methode bzw. den geeigneten Methoden für deren Erfüllung hat, kann er die Kommission ersuchen, ein Verfahren einzuleiten, um Ersuchen um Erläuterung entgegenzunehmen und zu bearbeiten, und anschließend die einschlägigen Maßnahmen zu präzisieren, die der Gatekeeper ergreifen muss, um diesen Verpflichtungen auf wirksame und verhältnismäßige Weise nachzukommen. Die weitere Spezifizierung der in Artikel 6 festgelegten Verpflichtungen beschränkt sich auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer wirksamen und verhältnismäßigen Einhaltung der Verpflichtungen. Dabei kann die Kommission beschließen, Dritte zu konsultieren, deren Meinung sie in Bezug auf die Maßnahmen, die der Gatekeeper umsetzen soll, für erforderlich hält. Die Dauer des Verfahrens darf den in Artikel 3 Absatz 8 festgelegten Zeitraum nicht überschreiten, wobei nach Ermessen der Kommission eine Verlängerung um zwei Monate möglich ist, falls der Dialog nicht vor Ablauf dieses Zeitraums abgeschlossen wurde.

 

Die Entscheidung darüber, ob ein solches Verfahren eingeleitet werden soll, liegt im Ermessen der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Beschließt die Kommission, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, so legt sie dem betreffenden Gatekeeper eine schriftliche Begründung vor. Am Ende dieses Verfahrens kann die Kommission auch per Beschluss festlegen, welche Maßnahmen der betreffende Gatekeeper nach Abschluss dieses Verfahrens nach Absatz 1b durchzuführen hat.

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen, die der Gatekeeper gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, die wirksame Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen nach Artikel 6 nicht sicherstellen, so kann sie per Beschluss Maßnahmen festlegen, die der betreffende Gatekeeper durchzuführen hat. Die Kommission erlässt einen solchen Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 18.

(2)   Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen, die der Gatekeeper gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, die wirksame Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen nach Artikel 6 nicht sicherstellen, so kann sie per Beschluss Maßnahmen festlegen, die der betreffende Gatekeeper durchzuführen hat. Die Kommission erlässt einen solchen Beschluss so schnell wie möglich, spätestens jedoch vier Monate nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 18.

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Absatz 2 gibt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens ihre vorläufige Beurteilung bekannt. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Betreiber zentraler Plattformdienste ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

(4)   Im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Absatz 2 gibt die Kommission so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einleitung des Verfahrens ihre vorläufige Beurteilung bekannt und veröffentlicht eine präzise Zusammenfassung . In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Betreiber zentraler Plattformdienste ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen. Die Kommission kann beschließen, betroffene Dritte aufzufordern, ihre Stellungnahmen innerhalb einer Frist vorzulegen, die von der Kommission in ihrer Veröffentlichung festgelegt wird. Bei der Veröffentlichung hat die Kommission dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Ein Gatekeeper kann die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 beantragen, um die Kommission zu veranlassen festzustellen , ob durch die Maßnahmen, die der Gatekeeper nach Artikel 6 durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, das Ziel der betreffenden Verpflichtung in Anbetracht der besonderen Umstände wirksam erreicht wird. Ein Gatekeeper kann seinem Antrag einen mit Gründen versehenen Schriftsatz beifügen , in dem er erläutert, weshalb er der Ansicht ist, dass durch die Maßnahmen, die er durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, das Ziel der betreffenden Verpflichtung in Anbetracht der besonderen Umstände wirksam erreicht wird.

(7)   Ein Gatekeeper kann innerhalb der in Artikel 3 Absatz 8 genannten Umsetzungsfrist die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 beantragen, um von der Kommission feststellen zu lassen , ob durch die Maßnahmen, die der Gatekeeper nach Artikel 6 durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, das Ziel der betreffenden Verpflichtung in Anbetracht der besonderen Umstände wirksam erreicht wird. Der Gatekeeper fügt seinem Antrag einen mit Gründen versehenen Schriftsatz bei , in dem er erläutert, weshalb er der Ansicht ist, dass durch die Maßnahmen, die er durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, das Ziel der betreffenden Verpflichtung in Anbetracht der besonderen Umstände wirksam erreicht wird. Die Kommission erlässt ihren Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 18.

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag des Gatekeepers eine bestimmte Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf einen zentralen Plattformdienst durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss ausnahmsweise ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Gatekeeper nachweist, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, auf die der Gatekeeper keinen Einfluss hat, die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Gatekeepers in der Union gefährden würde; die Aussetzung muss auf das für die Beseitigung der Gefährdung der Rentabilität erforderliche Maß beschränkt sein. Die Kommission bemüht sich, einen solchen Aussetzungsbeschluss unverzüglich, spätestens jedoch 3  Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, zu erlassen.

(1)   Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag des Gatekeepers eine bestimmte Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf einen zentralen Plattformdienst durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss ausnahmsweise ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Gatekeeper nachweist, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, auf die der Gatekeeper keinen Einfluss hat, die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Gatekeepers in der Union gefährden würde; die Aussetzung muss auf das für die Beseitigung der Gefährdung der Rentabilität erforderliche Maß beschränkt sein. Die Kommission bemüht sich, einen solchen Aussetzungsbeschluss unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, zu erlassen. Dem Aussetzungsbeschluss ist eine Begründung beizufügen, in der die Gründe für die Aussetzung erläutert werden.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Wird die Aussetzung nach Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss jedes Jahr. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission entweder die Aussetzung auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.

(2)   Wird die Aussetzung nach Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss jedes Jahr. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission entweder die Aussetzung ganz oder teilweise auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf mit Gründen versehenen Antrag eines Gatekeepers kann die Kommission die Anwendung der betreffenden Verpflichtung auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 vorläufig aussetzen.

Auf mit Gründen versehenen Antrag eines Gatekeepers kann die Kommission in dringenden Fällen die Anwendung der betreffenden Verpflichtung auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 vorläufig aussetzen.

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung auf die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Gatekeepers in der Union sowie auf Dritte. Die Kommission kann die Aussetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen diesen Interessen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.

Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung auf die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Gatekeepers in der Union sowie auf Dritte , insbesondere kleinere gewerbliche Nutzer und Verbraucher . Die Kommission kann die Aussetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen diesen Interessen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befreiung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses

Befreiung aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission kann Gatekeeper auf deren mit Gründen versehenen Antrag hin oder von Amts wegen durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf einen einzelnen zentralen Plattformdienst im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 befreien, falls die Befreiung im Hinblick auf die Wahrung der in Absatz 2 genannten Interessen gerechtfertigt ist. Die Kommission erlässt einen solchen Befreiungsbeschluss spätestens 3  Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags.

(1)   Die Kommission kann Gatekeeper auf deren mit Gründen versehenen Antrag hin oder von Amts wegen durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf einen einzelnen zentralen Plattformdienst im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 befreien, falls die Befreiung im Hinblick auf die Wahrung der in Absatz 2 genannten Interessen gerechtfertigt ist. Die Kommission erlässt einen solchen Befreiungsbeschluss spätestens drei Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags. Einem solchen Beschluss ist eine Begründung beizufügen, in der die Gründe für die Befreiung erläutert werden.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Wird die Befreiung nach Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Befreiungsbeschluss jedes Jahr. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission die Befreiung ganz oder teilweise auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag eines Gatekeepers oder von Amts wegen die Anwendung der betreffenden Verpflichtung auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 vorläufig aussetzen.

Die Kommission kann in dringenden Fällen auf mit Gründen versehenen Antrag eines Gatekeepers oder von Amts wegen die Anwendung der betreffenden Verpflichtung auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 vorläufig aussetzen.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel  34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Artikeln  5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu aktualisieren , wenn sie auf der Grundlage einer Marktuntersuchung nach Artikel 17 festgestellt hat, dass neue Verpflichtungen erforderlich sind , um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdiensten beschränken oder in gleicher Weise unlauter sind wie die Praktiken, denen mit den in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen begegnet werden soll.

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel  37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Artikel  5 und 6 zu erlassen, indem sie Verpflichtungen ergänzt , wenn sie auf der Grundlage einer Marktuntersuchung nach Artikel 17 festgestellt hat, dass dies erforderlich ist , um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unlauter sind wie die Praktiken, denen mit den in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen begegnet werden soll. Mit diesen delegierten Rechtsakten dürfen den in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen ausschließlich neue Verpflichtungen hinzugefügt werden.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 und 6 zu erlassen. In diesen delegierten Rechtsakten ist ausschließlich Folgendes vorgesehen:

 

a)

der Umfang, in dem eine Verpflichtung für bestimmte zentrale Plattformdienste gilt,

b)

der Umfang, in dem eine Verpflichtung nur für eine Untergruppe von gewerblichen Nutzern oder Endnutzern gilt, oder

c)

die Art und Weise, wie die Verpflichtungen zu erfüllen sind, um für die Wirksamkeit dieser Verpflichtungen zu sorgen.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer besteht und der Gatekeeper von den gewerblichen Nutzern einen Vorteil erhält, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre, oder

a)

ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer besteht und der Gatekeeper von den gewerblichen Nutzern einen Vorteil erhält, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer oder Endnutzer unverhältnismäßig wäre, oder

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     In Bezug auf die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe fb erlässt die Kommission bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 37 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie den geeigneten Anwendungsbereich und die geeigneten Merkmale für die Zusammenschaltung der Online-Dienste sozialer Netzwerke der Gatekeeper sowie die Normen oder technischen Spezifikationen für eine solche Zusammenschaltung festlegt. Mit diesen Normen oder technischen Spezifikationen muss ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden. Bei der Ausarbeitung von Normen oder technischen Spezifikationen kann die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Normungsorganisationen oder andere einschlägige Interessenträger konsultieren.

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel  11

Artikel  6a

Umgehungsverbot

Umgehungsverbot

(1)   Der Gatekeeper stellt sicher, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 vollständig und wirksam erfüllt werden. Die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 gelten zwar für nach Artikel 3 benannte zentrale Plattformdienste, ihre Umsetzung darf jedoch nicht durch Verhaltensweisen des Unternehmens, dem der Gatekeeper angehört, untergraben werden — seien es vertragliche, kommerzielle, technische oder sonstiges Verhaltensweisen.

(1)   Der Gatekeeper stellt sicher, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 vollständig und wirksam erfüllt werden.

 

(1a)     Die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 gelten zwar für nach Artikel 3 benannte zentrale Plattformdienste, ein Gatekeeper, einschließlich eines Unternehmens, dem der Gatekeeper angehört, darf jedoch keine Verhaltensweisen — seien es vertragliche, kommerzielle, technische oder sonstige Verhaltensweisen — an den Tag legen, die sich zwar formal, begrifflich oder technisch von einer gemäß den Artikeln 5 und 6 verbotenen Verhaltensweise unterscheiden, aber in der Praxis einen gleichwertigen Zweck oder eine gleichwertige Wirkung haben können.

 

(1b)     Der Gatekeeper darf keine Verhaltensweisen an den Tag legen, die die Interoperabilität durch technische Schutzmaßnahmen, diskriminierende Nutzungsbedingungen, dem Urheberrecht unterliegende Anwendungsprogrammierschnittstellen oder die Bereitstellung irreführender Informationen behindern.

(2)   Wenn eine Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorgaben der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, trifft der Gatekeeper geeignete Maßnahmen, damit gewerbliche Nutzer die für ihre Verarbeitung erforderliche Einwilligung unmittelbar erhalten können, sofern dies nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich ist, oder damit er die Vorschriften und Grundsätze der Union in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre auf andere Weise einhalten kann, beispielsweise indem er den gewerblichen Nutzern gegebenenfalls ordnungsgemäß anonymisierte Daten zur Verfügung stellt. Der Gatekeeper darf die Einholung dieser Einwilligung durch den gewerblichen Nutzer nicht aufwendiger machen, als sie es bei seinen eigenen Diensten ist.

(2)   Wenn eine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorgaben der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, trifft der Gatekeeper geeignete Maßnahmen, damit gewerbliche Nutzer die für ihre Verarbeitung erforderliche Einwilligung unmittelbar erhalten können, sofern dies nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich ist, oder damit er die Vorschriften und Grundsätze der Union in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre auf andere Weise einhalten kann, beispielsweise indem er den gewerblichen Nutzern gegebenenfalls ordnungsgemäß anonymisierte Daten zur Verfügung stellt.

(3)   Der Gatekeeper darf weder die Bedingungen oder die Qualität der zentralen Plattformdienste für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer, die von den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Rechten bzw. Möglichkeiten Gebrauch machen, verschlechtern noch die Ausübung dieser Rechte bzw. Möglichkeiten übermäßig erschweren.

(3)   Der Gatekeeper darf weder die Bedingungen oder die Qualität der zentralen Plattformdienste für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer, die von den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Rechten bzw. Möglichkeiten Gebrauch machen, verschlechtern noch die Ausübung dieser Rechte bzw. Möglichkeiten übermäßig erschweren , auch nicht dadurch, dass er dem Endnutzer Wahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise anbietet oder die Autonomie, Entscheidungsfreiheit oder Wahlmöglichkeiten des Nutzers durch die Struktur, Gestaltung, Funktion oder Art der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon untergräbt .

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Gatekeeper unterrichtet die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 , an dem ein anderer Betreiber zentraler Plattformdienste oder Erbringer sonstiger Dienstleistungen im digitalen Sektor beteiligt ist ; dies gilt unabhängig davon, ob der Zusammenschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bei einer Wettbewerbsbehörde der Union oder nach den nationalen Fusionskontrollvorschriften bei einer zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist.

Der Gatekeeper unterrichtet die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004; dies gilt unabhängig davon, ob der Zusammenschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bei einer Wettbewerbsbehörde der Union oder nach den nationalen Fusionskontrollvorschriften bei einer zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist.

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden über solche Mitteilungen.

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Erreichen infolge eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 weitere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte, so teilt der betreffende Gatekeeper dies der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Zusammenschlusses mit und übermittelt ihr die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben.

(3)    Wird nachgewiesen, dass weitere zentrale Plattformdienste infolge eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 für sich genommen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen , so teilt der betreffende Gatekeeper dies der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Zusammenschlusses mit und übermittelt ihr die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben.

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die zuständigen nationalen Behörden können die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen verwenden, um die Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 um Prüfung des Zusammenschlusses zu ersuchen.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der Übernahmen, über die sie von Gatekeepern informiert wurde.

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Gatekeeper legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 eine von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken zur Erstellung von Verbraucherprofilen (Profiling) vor, die er für seine zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 diensteübergreifend verwendet. Diese Beschreibung wird mindestens jährlich aktualisiert.

Der Gatekeeper legt der Kommission und der hochrangigen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 eine von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken zur Erstellung von Verbraucherprofilen (Profiling) vor, die er für seine zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 diensteübergreifend verwendet. Diese Beschreibung wird mindestens jährlich aktualisiert. Die Kommission entwickelt in Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzausschuss, der Zivilgesellschaft und Sachverständigen die Standards und das Verfahren für die Prüfung.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Gatekeeper macht eine Übersicht über die geprüfte Beschreibung gemäß Absatz 1 öffentlich zugänglich, wobei er den Anforderungen an das Geschäftsgeheimnis Rechnung trägt.

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,

a)

sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat, oder

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Kommission kann auch eine oder mehrere zuständige nationale Behörden ersuchen, ihre Marktuntersuchung zu unterstützen.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein bestimmter Betreiber zentraler Plattformdienste nach Artikel 3 Absatz 6 als Gatekeeper zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste eines Gatekeepers nach Artikel 3 Absatz 7 zu ermitteln. Sie bemüht sich, ihre Untersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung der Marktuntersuchung durch Erlass eines Beschlusses nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 abzuschließen .

(1)   Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein bestimmter Betreiber zentraler Plattformdienste nach Artikel 3 Absatz 6 als Gatekeeper zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste eines Gatekeepers nach Artikel 3 Absatz 7 zu ermitteln. Die Kommission schließt ihre Untersuchung durch Erlass eines Beschlusses innerhalb von zwölf Monaten ab .

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Im Zuge der Marktuntersuchung nach Absatz 1 bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Betreiber zentraler Plattformdienste innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Untersuchung ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen . In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie der vorläufigen Auffassung ist, dass der betreffende Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 benannt werden sollte.

(2)   Im Zuge der Marktuntersuchung nach Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Betreiber zentraler Plattformdienste so schnell wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Einleitung der Untersuchung ihre vorläufige Beurteilung mit . In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie der vorläufigen Auffassung ist, dass der betreffende Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 benannt werden sollte.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Wenn der Betreiber zentraler Plattformdienste die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substantiierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 4 vorgebracht hat, bemüht sich die Kommission, die Marktuntersuchung innerhalb von fünf Monaten nach deren Einleitung durch einen Beschluss nach Absatz 1 zum Abschluss zu bringen. In dem Fall bemüht sich die Kommission, dem Betreiber zentraler Plattformdienste innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 mitzuteilen.

entfällt

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Benennt die Kommission nach Artikel 3 Absatz 6 einen Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper, der hinsichtlich seiner Tätigkeiten noch keine gefestigte und dauerhafte Position innehat, bei dem aber absehbar ist, dass er eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird, so erklärt sie nur die Verpflichtungen des Artikels 5 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben e, f, h und i, die im Benennungsbeschluss aufgeführt werden, für diesen Gatekeeper für anwendbar. Die Kommission erklärt nur diejenigen Verpflichtungen für anwendbar, die angemessen und erforderlich sind, um zu verhindern, dass der betreffende Gatekeeper auf unlautere Weise hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. Die Kommission überprüft solche Benennungen im Einklang mit dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren .

(4)   Benennt die Kommission nach Artikel 3 Absatz 6 einen Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper, der hinsichtlich seiner Tätigkeiten noch keine gefestigte und dauerhafte Position innehat, bei dem aber absehbar ist, dass er eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird, so erklärt sie die Verpflichtungen des Artikels 5 und des Artikels 6 für diesen Gatekeeper für anwendbar. Die Kommission überprüft solche Benennungen im Einklang mit Artikel 4.

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Ergibt die Marktuntersuchung, dass ein Gatekeeper die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Gatekeeper-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien weiter gestärkt oder ausgeweitet hat , so kann die Kommission durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss jede verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahme gegen den Gatekeeper verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der in Rede stehenden Zuwiderhandlung steht und erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zu gewährleisten . Die Kommission schließt ihre Untersuchung durch Erlass eines Beschlusses innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung der Marktuntersuchung ab.

(1)    Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Gatekeeper die Verpflichtungen systematisch nicht einhält. Ergibt die Marktuntersuchung, dass ein Gatekeeper die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält , so kann die Kommission verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen gegen diesen Gatekeeper verhängen, die wirksam und erforderlich sind, um für die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zu sorgen. Die Kommission ist gegebenenfalls berechtigt , zu verlangen, dass die Abhilfemaßnahmen geprüft werden, um ihre Wirksamkeit zu optimieren . Die Kommission schließt ihre Untersuchung durch Erlass eines Beschlusses so schnell wie möglich, jedoch spätestens zwölf Monate nach Einleitung der Marktuntersuchung ab.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Gemäß Absatz 1 kann die Kommission Gatekeepern für einen begrenzten Zeitraum untersagen, in für diese Verordnung relevanten Bereichen Übernahmen zu tätigen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und erforderlich sind, um den durch wiederholte Zuwiderhandlungen verursachten Schaden zu beheben oder weiteren Schaden für die Bestreitbarkeit und Fairness des Binnenmarkts zu verhindern.

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)     Die Kommission kann nur dann strukturelle Abhilfemaßnahmen nach Absatz 1 auferlegen, wenn entweder keine ebenso wirksame verhaltensbezogene Abhilfemaßnahme in Betracht kommt oder wenn eine solche für den betreffenden Gatekeeper belastender wäre als eine strukturelle Abhilfemaßnahme.

entfällt

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Es ist davon auszugehen, dass ein Gatekeeper die Verpflichtungen der Artikel 5 und 6 systematisch nicht einhält, wenn die Kommission in einem Zeitraum von fünf Jahren vor Erlass des Beschlusses zur Einleitung einer Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses nach diesem Artikel mindestens drei Beschlüsse wegen Nichteinhaltung oder zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 25 bzw. Artikel 26 gegen den Gatekeeper bezüglich eines seiner zentralen Plattformdienste erlassen hat.

(3)   Es ist davon auszugehen, dass ein Gatekeeper die Verpflichtungen der Artikel 5 und 6 systematisch nicht einhält, wenn die Kommission in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Erlass des Beschlusses zur Einleitung einer Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses nach diesem Artikel mindestens zwei Beschlüsse wegen Nichteinhaltung oder zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 25 bzw. Artikel 26 gegen den Gatekeeper bezüglich eines seiner zentralen Plattformdienste erlassen hat.

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Es ist davon auszugehen, dass ein Gatekeeper seine Gatekeeper-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien weiter gestärkt oder ausgeweitet hat, wenn sich seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt weiter verstärkt haben, seine Bedeutung als Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern weiter zugenommen hat oder sich seine Position hinsichtlich seiner Tätigkeiten weiter gefestigt hat und dauerhafter geworden ist.

entfällt

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Kommission teilt dem betreffenden Gatekeeper ihre Beschwerdepunkte innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Untersuchung mit. In ihren Beschwerdepunkten erläutert die Kommission, ob sie die vorläufige Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und welche Abhilfemaßnahme(n) sie vorläufig für erforderlich und angemessen erachtet.

(5)   Die Kommission teilt dem betreffenden Gatekeeper ihre Beschwerdepunkte so schnell wie möglich, jedoch spätestens vier Monate nach Einleitung der Untersuchung mit. In ihren Beschwerdepunkten erläutert die Kommission, ob sie die vorläufige Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und welche Abhilfemaßnahme(n) sie vorläufig für wirksam und erforderlich erachtet.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)    Die Kommission kann die Dauer der Marktuntersuchung jederzeit verlängern, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt und angemessen ist. Die Verlängerung kann sich auf die Frist beziehen, innerhalb deren die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitteilen muss, oder auf die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses. Verlängerungen im Sinne dieses Absatzes dürfen zusammengenommen die Dauer von sechs Monate nicht übersteigen. Die Kommission kann nach Artikel 23 unterbreitete Verpflichtungszusagen prüfen und mit ihrem Beschluss für bindend erklären.

(6)    Während der Marktuntersuchung kann die Kommission ihre Dauer jederzeit verlängern, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Verlängerung kann sich auf die Frist beziehen, innerhalb deren die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitteilen muss, oder auf die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses. Verlängerungen im Sinne dieses Absatzes dürfen zusammengenommen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Die Kommission überprüft regelmäßig die nach Absatz 1 dieses Artikels auferlegten Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Gatekeeper seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 oder 6 tatsächlich nachkommt. Die Kommission ist berechtigt, diese Abhilfemaßnahmen zu ändern, wenn sie nach einer Untersuchung feststellt, dass sie nicht wirksam sind.

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob einer oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste aufgenommen werden sollten, oder um Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken können oder unter Umständen unlauter sind und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. Die Kommission legt spätestens 24  Monate nach Einleitung der Marktuntersuchung einen öffentlichen Bericht vor.

Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob einer oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste aufgenommen werden sollten, oder um Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken können oder unter Umständen unlauter sind und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. Die Kommission legt spätestens 18  Monate nach Einleitung der Marktuntersuchung einen öffentlichen Bericht vor.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Die Kommission ist berechtigt, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Gefahr eines ernsten und unmittelbaren Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Gatekeepern besteht.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auffordern, alle erforderlichen Auskünfte, u. a. zum Zwecke der Überwachung, Durchführung oder Durchsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, zu erteilen. Die Kommission kann durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auch Zugang zu Datenbanken und Algorithmen von Unternehmen verlangen und diesbezügliche Erläuterungen anfordern.

(1)   Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auffordern, alle erforderlichen Auskünfte, u. a. zum Zwecke der Überwachung, Durchführung oder Durchsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, zu erteilen. Die Kommission kann durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auch Zugang zu Datenbanken, Algorithmen von Unternehmen und Informationen über Tests verlangen und diesbezügliche Erläuterungen anfordern.

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission kann von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Absatz 1 auch vor der Einleitung einer Marktuntersuchung nach Artikel 14 oder vor der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 Auskünfte verlangen.

(2)   Die Kommission kann von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Absatz 1 auch vor der Einleitung einer Marktuntersuchung nach Artikel 14 Auskünfte verlangen.

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Wenn die Kommission Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Wege eines Beschlusses zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie darin den Zweck des Auskunftsverlangens, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, und legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Verpflichtet sie Unternehmen dazu, Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewähren, so gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens an und legt die Frist für die Gewährung des Zugangs fest. Ferner weist sie auf die in Artikel 26 vorgesehenen Sanktionen sowie auf die in Artikel 27 vorgesehenen Zwangsgelder hin oder erlegt letztere auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)   Wenn die Kommission Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Wege eines Beschlusses zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie darin den Zweck des Auskunftsverlangens an , führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, und legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Verpflichtet sie Unternehmen dazu, Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewähren, so gibt sie den Zweck des Verlangens an , führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, und legt die Frist für die Gewährung des Zugangs fest. Ferner weist sie auf die in Artikel 26 vorgesehenen Sanktionen sowie auf die in Artikel 27 vorgesehenen Zwangsgelder hin oder erlegt letztere auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung einwilligt, um Informationen einzuholen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung, u. a. im Hinblick auf die Überwachung, Durchführung oder Durchsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, im Zusammenhang stehen.

Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden können im Einklang mit Artikel 31c jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung einwilligt, um Informationen einzuholen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung, u. a. im Hinblick auf die Überwachung, Durchführung oder Durchsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, im Zusammenhang stehen.

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Nachprüfungen vor Ort können auch mit Unterstützung von von der Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 benannten Prüfern oder Sachverständigen durchgeführt werden.

(2)   Nachprüfungen vor Ort können auch mit Unterstützung von von der Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 benannten wechselnden Prüfern oder Sachverständigen durchgeführt werden.

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Gatekeepern besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 5 oder Artikel 6 durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss einstweilige Maßnahmen gegen einen Gatekeeper anordnen.

(1)   Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines schweren und unmittelbaren Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Gatekeepern besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 5 oder Artikel 6 durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss einstweilige Maßnahmen gegen einen Gatekeeper anordnen.

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Ein Beschluss nach Absatz 1 kann nur im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden , das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung nach Artikel 25 Absatz 1 eingeleitet wurde. Ein solcher Beschluss hat eine befristete Geltungsdauer und kann verlängert werden, soweit dies erforderlich und angemessen ist.

(2)   Ein Beschluss nach Absatz 1 wird nur im Rahmen eines Verfahrens erlassen, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung nach Artikel 25 Absatz 1 eingeleitet wurde. Ein solcher Beschluss hat eine befristete Geltungsdauer und kann verlängert werden, soweit dies erforderlich und angemessen ist.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     In dringenden Fällen, in denen die Gefahr eines ernsten und unmittelbaren Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Gatekeepern besteht, der sich aus neuen, von einem oder mehreren Gatekeepern eingeführten Praktiken ergibt, die die Bestreitbarkeit von zentralen Plattformdiensten untergraben oder gemäß Artikel 10 Absatz 2 unlauter sein könnten, kann die Kommission einstweilige Maßnahmen gegen die betreffenden Gatekeeper anordnen, damit dieses Risiko nicht eintritt.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Ein Beschluss gemäß Absatz 2a dieses Artikels kann nur im Rahmen einer Marktuntersuchung gemäß Artikel 17 und innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung einer solchen Untersuchung erlassen werden. Die einstweiligen Maßnahmen gelten für einen bestimmten Zeitraum und werden in jedem Fall erneuert oder zurückgezogen, um dem endgültigen Beschluss aufgrund der Marktuntersuchung nach Artikel 17 gerecht zu werden.

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 23

entfällt

Verpflichtungen

 

(1)     Bietet der betreffende Gatekeeper während eines Verfahrens nach Artikel 16 oder Artikel 25 Verpflichtungszusagen in Bezug auf die betreffenden zentralen Plattformdienste an, um die Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen für den Gatekeeper durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

 

(2)     Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen per Beschluss wieder aufnehmen, wenn

 

a)

sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,

 

b)

der betreffende Gatekeeper seine Verpflichtungszusagen nicht einhält,

 

c)

der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmen beruhte.

 

(3)     Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Gatekeeper angebotenen Verpflichtungszusagen nicht geeignet sind, die wirksame Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, so erläutert sie in dem Beschluss, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, weshalb sie die Verpflichtungszusagen nicht für bindend erklärt.

 

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen , um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen und der nach den Artikeln 7, 16, 22 und 23 erlassenen Beschlüsse zu überwachen.

(1)   Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen und der nach den Artikeln 7, 16, 22 und 23 erlassenen Beschlüsse zu überwachen.

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24a

Beschwerdeverfahren

(1)     Gewerbliche Nutzer, Wettbewerber, Endnutzer der zentralen Plattformdienste und ihre Vertreter oder jede andere Person mit einem berechtigten Interesse können den zuständigen nationalen Behörden im Wege einer Beschwerde alle Praktiken oder Verhaltensweisen von Gatekeepern melden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich Verstößen.

Die zuständigen nationalen Behörden beurteilen diese Beschwerden und teilen sie der Kommission mit.

Die Kommission prüft, ob stichhaltige Gründe dafür sprechen, ein Verfahren nach Artikel 18 oder eine Marktuntersuchung nach Artikel 14 einzuleiten.

(2)     Für Beschwerden und die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24b

 

Compliance-Funktion

 

(1)     Gatekeeper richten eine Compliance-Funktion ein, die unabhängig von den operativen Funktionen des Gatekeepers ist und benennen einen oder mehrere Compliance-Beauftragte, einschließlich der Leitung der Compliance-Funktion.

 

(2)     Der Gatekeeper stellt sicher, dass die Compliance-Funktion nach Absatz 1 über ausreichende Befugnisse, Eigenschaften und Mittel sowie über den Zugang zum Leitungsgremium des Gatekeepers verfügt, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Gatekeeper zu überwachen.

 

(3)     Der Gatekeeper stellt sicher, dass nach Absatz 1 benannte Compliance-Beauftragte über die zur Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen.

 

Der Gatekeeper stellt ferner sicher, dass es sich bei der nach Absatz 1 ernannten Leitung der Compliance-Funktion um eine Führungskraft mit eigener Verantwortung für die Compliance-Funktion handelt, die von den operativen Funktionen und seinem Leitungsgremium unabhängig ist.

 

(4)     Die Leitung der Compliance-Funktion untersteht unmittelbar dem Leitungsgremium des Gatekeepers und ist befugt, Bedenken zu äußern und dieses Gremium zu warnen, wenn die Gefahr einer Nichteinhaltung dieser Verordnung besteht, unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsgremiums in seiner Aufsichts- und Leitungsfunktion.

 

Die Leitung der Compliance-Funktion darf nicht ohne vorherige Zustimmung des Leitungsgremiums des Gatekeepers entlassen werden.

 

(5)     Die vom Gatekeeper nach Absatz 1 benannten Compliance-Beauftragten überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Verordnung durch den Gatekeeper, was mindestens folgende Aufgaben umfasst:

 

a)

Organisation, Überwachung und Beaufsichtigung der Maßnahmen und Tätigkeiten des Gatekeepers, mit denen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sichergestellt werden soll,

 

b)

Information und Beratung der Leitungsebene und der Mitarbeiter des Gatekeepers über die einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung,

 

c)

gegebenenfalls Überwachung der Einhaltung der nach Artikel 23 für bindend erklärten Verpflichtungen, unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, nach Artikel 24 Absatz 2 unabhängige externe Sachverständige zu benennen,

 

d)

Zusammenarbeit mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung.

 

(6)     Der Gatekeeper teilt der Kommission den Namen und die Kontaktdaten der Leitung der Compliance-Funktion mit.

 

(7)     Das Leitungsgremium des Gatekeepers definiert und überwacht die Umsetzung der Regelungen zur Unternehmensführung des Gatekeepers, die die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion sicherstellen, einschließlich der Aufgabentrennung in der Organisation des Gatekeepers und der Vermeidung von Interessenkonflikten, und ist dafür verantwortlich.

Abänderung 189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 23 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

entfällt

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Kommission erlässt ihren Beschluss innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 18.

Abänderung 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Vor Erlass des Beschlusses nach Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Gatekeeper ihre vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der Gatekeeper ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Der Gatekeeper übermittelt der Kommission eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung des gemäß Absatz 1 erlassenen Beschlusses sicherzustellen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   In ihrem Beschluss nach Artikel 25 kann die Kommission gegen den betreffenden Gatekeeper Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10  % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Gatekeeper vorsätzlich oder fahrlässig

(1)   In ihrem Beschluss nach Artikel 25 kann die Kommission gegen den betreffenden Gatekeeper Geldbußen von mindestens 4 % und höchstens 20  % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Gatekeeper vorsätzlich oder fahrlässig

Abänderung 194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

die Pflicht, nach Artikel 12 erforderliche Auskünfte zu erteilen, nicht erfüllt,

Abänderung 195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab)

die Pflicht, nach Artikel 13 erforderliche Auskünfte zu erteilen, nicht erfüllt oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben macht,

Abänderung 196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 23 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

entfällt

Abänderung 197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die nach Artikel 12 erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

entfällt

Abänderung 198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die nach Artikel 13 erforderliche Beschreibung nicht übermitteln,

entfällt

Abänderung 199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Sind die Unternehmen der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, so kann die Kommission durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag festsetzen als den, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde .

(2)   Sind die Unternehmen der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, so kann die Kommission durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss die endgültige Höhe des Zwangsgelds festsetzen.

Abänderung 200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Für die der Kommission mit den Artikeln 26 und 27 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

(1)   Für die der Kommission mit den Artikeln 26 und 27 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Abänderung 201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1, den Artikeln 15, 16, 22, 23, 25, 26 oder Artikel 27 Absatz 2 gibt die Kommission dem Gatekeeper oder dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

(1)   Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1, den Artikeln 15, 16, 22, 23, 25, 26 oder Artikel 27 Absatz 2 gibt die Kommission dem Gatekeeper oder dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung , einschließlich Dritter mit berechtigtem Interesse, Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Gatekeeper, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung kann innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission Stellung nehmen.

(2)   Der Gatekeeper, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung , einschließlich Dritter mit berechtigtem Interesse, kann innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission Stellung nehmen.

Abänderung 203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich der Gatekeeper, das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigungen äußern konnte .

(3)   Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich der Gatekeeper, das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigungen und Dritte mit berechtigtem Interesse äußern konnten .

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30a

 

Rechenschaftspflicht

 

(1)     Die Kommission nimmt einen jährlichen Bericht über den Stand der digitalen Wirtschaft an. Dieser Bericht enthält eine Analyse der Marktposition, des Einflusses und der Geschäftsmodelle der Gatekeeper im Gemeinsamen Markt. Der Bericht enthält auch eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, insbesondere der gemäß Kapitel II und IV dieser Verordnung erlassenen Aufsichtsmaßnahmen, sowie eine Bewertung der Frage, ob die Wettbewerbsregeln, die Bestimmungen dieser Verordnung (und der Verordnung Nr. XX/2021 (Gesetz über digitale Dienste)) und das derzeitige Durchsetzungsniveau ausreichen, um gegen wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen und für die Bestreitbarkeit der digitalen Märkte und ihre Fairness Sorge zu tragen. Dieser jährliche Bericht enthält auch eine Bewertung der nach Artikel 13 vorgesehenen Prüfungsberichte sowie eine soziale Folgenabschätzung, in der neue digitale Produkte und Dienste und ihre möglichen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, das Nutzerverhalten, Desinformation, Polarisierung und Demokratie bewertet werden. Bei der Erfüllung dieses Mandats stimmt die Kommission ihre Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen auf die im Gesetz über digitale Dienste vorgesehenen Maßnahmen ab, um bestmögliche Synergien zu erzielen.

 

(2)     Das Europäische Parlament kann über seine zuständigen Ausschüsse eine jährliche Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission abgeben, einschließlich Vorschläge für Marktuntersuchungen zu neuen Dienstleistungen und neuen Praktiken gemäß Artikel 17.

 

(3)     Die Kommission antwortet schriftlich auf die vom Europäischen Parlament angenommene Stellungnahme und nimmt Stellung zu etwaigen Aufforderungen zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 17, einschließlich der Angabe der Gründe für beabsichtigtes Nichttätigwerden, und antwortet auf alle Fragen, die das Europäische Parlament oder der Rat an sie richten, innerhalb von fünf Wochen nach deren Erhalt.

 

(4)     Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments nimmt die Kommission an einer Anhörung des Europäischen Parlaments teil. Eine Anhörung findet mindestens halbjährlich statt. Das jeweilige Mitglied der Kommission gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn es hierum ersucht wird. Außerdem wird ein ständiger Dialog auf hoher Ebene zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission im Rahmen eines mindestens viermal im Jahr stattfindenden Austauschs gewährleistet.

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die nach den Artikeln 3, 12, 13, 19, 20 und 21 erhobenen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

(1)   Die nach den Artikeln 3, 19, 20 , 21 und 31d erhobenen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die gemäß Artikel 12 erhobenen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwendet werden.

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Die gemäß Artikel 13 erhobenen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679 verwendet werden.

Abänderung 207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen, die für die in den Artikeln 32 und 33 genannten Zwecke bereitgestellt werden, dürfen die Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen sowie sonstige beteiligte natürliche oder juristische Personen einschließlich der nach Artikel 24 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen keine Informationen preisgeben, die sie im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte nach Artikel 32 teilnehmen.

(2)   Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen, die für die in den Artikeln  12, 13, 31d, 32 und 33 genannten Zwecke bereitgestellt werden, dürfen die Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen sowie sonstige beteiligte natürliche oder juristische Personen einschließlich der nach Artikel 24 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen keine Informationen preisgeben, die sie im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte nach Artikel 32 teilnehmen.

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31a

Europäische hochrangige Gruppe digitaler Regulierungsbehörden

(1)     Die Kommission setzt eine europäische hochrangige Gruppe digitaler Regulierungsbehörden (die „Gruppe“) in Form einer Sachverständigengruppe ein, die sich aus einem Vertreter der Kommission, einem Vertreter einschlägiger Einrichtungen der Union, Vertretern der nationalen Wettbewerbsbehörden und Vertretern anderer zuständiger nationaler Behörden in bestimmten Bereichen, einschließlich der Behörden für Datenschutz, elektronische Kommunikation und Verbraucherschutz, zusammensetzt.

(2)     Für die Zwecke von Absatz 1 werden die jeweils zuständigen nationalen Behörden in der Gruppe durch ihre jeweiligen Leiter vertreten. Um die Arbeit der Gruppe zu erleichtern, stellt die Kommission ihr ein Sekretariat zur Verfügung.

(3)     Die Arbeit der Gruppe kann auf Sachverständigen-Arbeitsgruppen aufgeteilt werden, die regulierungsübergreifende Teams von Fachleuten bilden, die der Kommission ein umfassendes Fachwissen zur Verfügung stellen.

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31b

 

Aufgaben der europäischen hochrangigen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden

 

(1)     Die Gruppe unterstützt die Kommission bei der Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und der Überwachung ihrer Einhaltung durch Beratung, Fachwissen und Empfehlungen. Zu diesem Zweck hat die Gruppe die folgenden Aufgaben:

 

a)

Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen durch Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren über ihre Arbeit und ihre Beschlussfassungsgrundsätze und -verfahren mit dem Ziel, einen einheitlichen Regulierungsansatz zu entwickeln,

 

b)

Abgabe von Empfehlungen an die Kommission zu dem Erfordernis der Durchführung von Marktuntersuchungen gemäß den Artikeln 14, 15, 16 und 17,

 

c)

Abgabe von Empfehlungen an die Kommission zu dem Erfordernis, die Verpflichtungen aus der Verordnung gemäß den Artikeln 5 und 6 zu aktualisieren,

 

d)

Beratung der Kommission und Bereitstellung von Fachwissen bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen, auch im Rahmen von Artikel 38,

 

e)

Beratung der Kommission und Bereitstellung von Fachwissen bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte,

 

f)

Beratung und Bereitstellung von Fachwissen in der frühen Phase der Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten, bevor sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dem Ausschuss vorgelegt werden, und

 

g)

auf Ersuchen der Kommission Bereitstellung von technischer Beratung und Fachwissen vor dem Erlass eines Beschlusses über die Festlegung von Maßnahmen gemäß Artikel 7.

 

(2)     Die Gruppe erstattet dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und unterbreitet Empfehlungen und politische Vorschläge zur Durchsetzung dieser Verordnung und zu anderen Fragen, die zur Entwicklung eines einheitlichen Regulierungskonzepts für den digitalen Binnenmarkt beitragen.

 

(3)     Die Gruppe gibt sich im Einklang mit den durch den Beschluss C(2016)3301 der Kommission festgelegten Regeln für Sachverständigengruppen eine Geschäftsordnung.

 

(4)     Die Sitzungen der Gruppe mit Interessenträgern und Gatekeepern werden registriert und monatlich im Einklang mit dem Transparenz-Register der EU veröffentlicht.

Abänderung 210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31c

Rolle der nationalen Wettbewerbsbehörden und anderer zuständiger Behörden

(1)     Die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie andere von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden unterstützen die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und erstatten der Kommission regelmäßig Bericht über die Einhaltung dieser Verordnung.

(2)     Die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie andere zuständige Behörden können unter der Koordinierung der Kommission eine Marktuntersuchung oder ein Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16, 17, 19, 20 und 21 durch die Sammlung von Informationen und die Bereitstellung von Fachwissen unterstützen.

(3)     Die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie andere zuständige Behörden können nach dem Verfahren des Artikels 24a Beschwerden entgegennehmen.

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31d

 

Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Mitgliedstaaten

 

(1)     Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen, um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.

 

(2)     Beabsichtigt eine nationale Behörde, eine Untersuchung von Gatekeepern auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 6 genannten nationalen Rechtsvorschriften einzuleiten, so unterrichtet sie die Kommission vor oder unmittelbar nach dem Beginn einer solchen Maßnahme schriftlich über die erste förmliche Untersuchungsmaßnahme. Diese Informationen können auch den nationalen Wettbewerbsbehörden sowie den anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

 

(3)     Beabsichtigt eine nationale Behörde, den Gatekeepern Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 6 genannten nationalen Rechtsvorschriften stützen, so teilt sie der Kommission den Entwurf der Maßnahme spätestens 60 Tage vor deren Erlass unter Angabe der Gründe für die Maßnahme mit. Diese Informationen können auch den nationalen Wettbewerbsbehörden sowie den anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Weist die Kommission die betreffende nationale Behörde innerhalb dieser 60 Tage darauf hin, dass der Entwurf der Maßnahme im Widerspruch zu dieser Verordnung oder zu einem Beschluss steht, den die Kommission gemäß dieser Verordnung erlassen hat oder die in einem von der Kommission eingeleiteten Verfahren in Betracht gezogen wird, so erlässt diese nationale Behörde die Maßnahme nicht.

 

(4)     Die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften durchsetzen, sind befugt, einander alle Sach- oder Rechtsfragen, einschließlich vertraulicher Informationen, zur Verfügung zu stellen.

 

(5)     Die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften durchsetzen, können die Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung konsultieren.

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Für Sitzungen, in denen spezifische Fragen zu erörtern sind, haben die Mitgliedstaaten das Recht, einen zusätzlichen Vertreter einer Behörde zu benennen, die über das entsprechende Fachwissen für diese Fragen verfügt. Das Recht der Mitglieder des Ausschusses, sich durch andere Sachverständige der Mitgliedstaaten unterstützen zu lassen, bleibt davon unberührt.

Abänderung 213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Sitzungen des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte und der Kommission mit Vertretern von Gatekeepern und anderen Interessenträgern werden registriert und monatlich im Einklang mit dem Transparenz-Register der EU veröffentlicht.

Abänderung 214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Wenn drei oder mehr Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, eine Untersuchung nach Artikel  15 einzuleiten , weil ihres Erachtens stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass ein Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper benannt werden sollte, prüft die Kommission innerhalb von vier Monaten, ob stichhaltige Gründe für die Einleitung einer solchen Untersuchung vorliegen.

(1)    Zwei oder mehr nationale Wettbewerbsbehörden oder andere zuständige nationale Behörden können die Kommission ersuchen, eine Untersuchung gemäß den Artikeln  15 , 16 , 17 oder 25 einzuleiten. Die zuständige Behörde legt bzw. die zuständigen Behörden legen Belege zur Untermauerung ihres Ersuchens vor. Die Kommission prüft innerhalb von vier Monaten, ob stichhaltige Gründe für die Einleitung einer solchen Untersuchung vorliegen. Ist die Kommission der Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen, kann sie den Antrag ablehnen und der jeweils zuständigen Behörde bzw. den jeweils zuständigen Behörden ihre Gründe mitteilen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Bewertung.

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)     Die Mitgliedstaaten legen Belege zur Untermauerung ihres Ersuchens vor.

entfällt

Abänderung 216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zu den Artikeln 3, 6, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 22, 23, 25 und 30 in Bezug auf

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten dazu, wie gemäß Artikel 5 Buchstabe a Wahlmöglichkeiten gegeben werden und die Einwilligung erteilt wird,

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab)

Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten dazu, wie Angaben zu Preis und Vergütung gemäß Artikel 5 Buchstabe g zu machen sind,

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)

den praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Artikel 31d.

Abänderung 221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    den praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 7. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassen. Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

(2)    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassen. Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Abänderung 222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36a

Leitlinien

Um den Gatekeepern die Einhaltung und Durchsetzung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6, 12 und 13 zu erleichtern, kann die Kommission die in diesen Artikeln festgelegten Verpflichtungen durch Leitlinien ergänzen, wenn sie dies für angemessen hält. Soweit angemessen und erforderlich, kann die Kommission die Normungsgremien beauftragen, die Umsetzung der Verpflichtungen durch die Entwicklung geeigneter Normen zu erleichtern.

Abänderung 223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel  9 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem DD.MM.YYYY übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel  10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem DD.MM.YYYY übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel  9 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel  10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Abänderung 225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37a

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

In Teil XX des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Nummer angefügt:

„Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über XX (EU) 2021/XXX und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L …)“.

Abänderung 226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37b

Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher

In Anhang I wird Folgendes angefügt:

„(X) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte)“.

Abänderung 227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten.

Diese Verordnung gilt nach Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Inkrafttreten.

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a.

„Allgemeines“

 

1.

In diesem Anhang soll die Methode zur Ermittlung und Berechnung der „Endnutzer“ und der „gewerblichen Nutzer“ für jeden zentralen Plattformdienst im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt werden. Er bietet einen Bezugsrahmen, der es den Unternehmen ermöglicht, zu beurteilen, ob ihre zentralen Plattformdienste die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen. Daher wird er auch für jede umfassendere Bewertung nach Artikel 3 Absatz 6 von Bedeutung sein. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, im Einklang mit den gemeinsamen Grundsätzen und der spezifischen Methode, die in diesem Anhang dargelegt sind, eine möglichst weitgehende Annäherung vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Anhangs hindern die Kommission nicht daran, von Unternehmen, die zentrale Plattformdienste betreiben, die Bereitstellung aller Informationen zu verlangen, die zur Ermittlung und Berechnung der „Endnutzer“ und der „gewerblichen Nutzer“ erforderlich sind. Dabei ist die Kommission an die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Fristen gebunden. Der vorliegende Anhang sollte in keiner Weise eine Rechtsgrundlage für das Tracking von Nutzern darstellen. Die in diesem Anhang beschriebene Methode lässt auch die Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung unberührt, insbesondere diejenigen, die in Artikel 3 Absätze 3 und 6 und Artikel 11 Absatz 1 festgelegt sind. Insbesondere bedeutet die geforderte Einhaltung von Artikel 11 Absatz 1 auch, dass die Endnutzer und gewerblichen Nutzer auf der Grundlage einer genauen Messung oder der besten verfügbaren Annäherung — im Einklang mit den tatsächlichen Ermittlungs- und Berechnungskapazitäten, die das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt, zum relevanten Zeitpunkt besitzt — ermittelt und berechnet werden müssen. Diese Messungen oder die beste verfügbare Annäherung müssen mit den gemäß Artikel 13 gemeldeten Messungen im Einklang stehen und diese umfassen.

 

2.

In Artikel 2 Nummern 16 und 17 sind die Begriffsbestimmungen für „Endnutzer“ und „gewerbliche Nutzer“ festgelegt, die allen zentralen Plattformdiensten gemeinsam sind.

 

3.

Zur Ermittlung und Berechnung der Zahl der „Endnutzer“ und „gewerblichen Nutzer“ wird in diesem Anhang auf das Konzept der „Unique Users“ verwiesen. Der Begriff „Unique User“ umfasst „Endnutzer“ und „gewerbliche Nutzer“, die für den betreffenden zentralen Plattformdienst während eines bestimmten Zeitraums (d. h. ein Monat bei „Endnutzern“ und ein Jahr bei „gewerblichen Nutzern“) nur einmal gezählt werden, unabhängig davon, wie oft sie in diesem Zeitraum den betreffenden zentralen Plattformdienst genutzt haben. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass dieselbe natürliche oder juristische Person gleichzeitig ein Endnutzer oder gewerblicher Nutzer verschiedener zentraler Plattformdienste sein kann.

 

b.

„Endnutzer“

 

4.

Zahl der „Unique Users“ in Bezug auf „Endnutzer“: Unique Users werden anhand des genauesten Parameters ermittelt, der von dem Unternehmen, das einen der zentralen Plattformdienste betreibt, angegeben wird; insbesondere gilt dabei Folgendes:

 

 

a.

Es ist anzunehmen, dass die Erhebung von Daten über die Nutzung von zentralen Plattformdiensten in Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, auf den ersten Blick das geringste Risiko einer Doppelerfassung birgt, beispielsweise in Bezug auf das Nutzerverhalten über Geräte oder Plattformen hinweg. Daher müssen die Unternehmen aggregierte anonymisierte Daten über die Zahl der Unique Users pro zentralem Plattformdienst vorlegen, die auf Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, beruhen, sofern solche Daten vorhanden sind.

b.

Im Falle von zentralen Plattformdiensten, die (auch) von Endnutzern außerhalb von Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, genutzt werden, übermittelt das Unternehmen zusätzlich aggregierte anonymisierte Daten über die Zahl der Unique End Users des jeweiligen zentralen Plattformdienstes auf der Grundlage eines alternativen Parameters, der auch Endnutzer außerhalb von Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, erfasst, wie Internet-Protokoll-Adressen, Cookie-Kennungen oder sonstige Kennungen wie Funkfrequenzkennzeichnungen, sofern diese Adressen oder Kennungen (objektiv) für die Bereitstellung der zentralen Plattformdienste erforderlich sind.

 

5.

Nach Artikel 3 Absatz 2 muss die Zahl der „monatlichen Endnutzer“ auf der durchschnittlichen Zahl der monatlichen Endnutzer während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten innerhalb des vergangenen Geschäftsjahres beruhen. Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt, kann Ausreißer in einem bestimmten Jahr vernachlässigen. Ausreißer bedeuten naturgemäß Zahlen, die außerhalb der Normalwerte liegen, wie z. B. ein Verkaufsspitzenwert, der in einem bestimmten Monat in einem bestimmten Jahr verzeichnet wurde, jedoch nicht die regelmäßigen und vorhersehbaren jährlichen Verkäufe umfasst.

 

c.

„Gewerbliche Nutzer“

 

6.

Zahl der „Unique Users“ in Bezug auf „gewerbliche Nutzer“: Unique Users sind gegebenenfalls auf Kontoebene zu bestimmen, wobei jedes einzelne gewerbliche Konto, das mit der Nutzung eines von dem Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienstes in Verbindung gebracht wird, einen Unique Business User des jeweiligen zentralen Plattformdienstes darstellt. Gilt der Begriff „gewerbliches Konto“ nicht für einen bestimmten zentralen Plattformdienst, bestimmt das relevante Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt, die Zahl der Unique Business Users unter Bezugnahme auf das betreffende Unternehmen.

 

d.

„Übermittlung von Informationen“

 

7.

Das Unternehmen, das Informationen über die Zahl der Endnutzer und gewerblichen Nutzer pro zentralem Plattformdienst übermittelt, ist dafür verantwortlich, die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

 

 

a.

Das Unternehmen ist für die Übermittlung von Daten für den jeweiligen zentralen Plattformdienst verantwortlich, wobei verhindert wird, dass die Endnutzer und gewerblichen Nutzer in den der Kommission zur Verfügung gestellten Informationen untererfasst bzw. mehrfach erfasst werden (z. B. wenn Nutzer über verschiedene Plattformen oder Geräte auf die zentralen Plattformdienste zugreifen).

b.

Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, präzise und prägnante Erläuterungen zu der Methode zu geben, die angewandt wurde, um die der Kommission zur Verfügung gestellten Informationen zu erhalten, sowie zu etwaigen Risiken einer Unter- oder Mehrfacherfassung der Endnutzer und gewerblichen Nutzer für den jeweiligen zentralen Plattformdienst und der zur Bewältigung dieses Risikos gewählten Lösungen.

c.

Das Unternehmen stellt der Kommission Daten bereit, die auf einem alternativen Parameter beruhen, wenn die Kommission Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Daten hat, die das Unternehmen, das die zentralen Plattformdienste betreibt, bereitgestellt hat.

 

8.

Für die Zwecke der Berechnung der Zahl der „Endnutzer“ und „gewerblichen Nutzer“ gilt Folgendes:

 

 

a.

Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt, darf zentrale Plattformdienste, die zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, vor allem aufgrund der Tatsache, dass sie unter Verwendung unterschiedlicher Domänennamen — seien es länderspezifische Top-Level-Domains (ccTLD) oder generische Top-Level-Domains (gTLD) — oder geografischer Attribute erbracht werden, nicht als eigenständige Dienste führen.

b.

Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt, betrachtet die zentralen Plattformdienste, die zwar zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, jedoch entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer und gewerbliche Nutzer dieselben sein können, als eigenständige zentrale Plattformdienste.

c.

Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt, betrachtet die Dienste, die das betreffende Unternehmen in integrierter Weise anbietet, die i) nicht zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, oder ii) zwar zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, jedoch entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer und gewerbliche Nutzer dieselben sein können, als eigenständige zentrale Plattformdienste.

 

e.

„Besondere Begriffsbestimmungen“

 

9.

Besondere Begriffsbestimmungen nach zentralen Plattformdiensten: Die nachstehende Liste enthält besondere Begriffsbestimmungen für „Endnutzer“ und „gewerbliche Nutzer“ für die einzelnen zentralen Plattformdienste.

Abänderung 229

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 — Tabelle (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zentraler Plattformdienst

Endverbraucher

Gewerbliche Nutzer

Online-Vermittlungsdienste

Zahl der Unique End Users, die den Online-Vermittlungsdienst mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Eingeben einer Abfrage, Klicken oder Scrollen, oder die mindestens einmal im Monat eine Transaktion über den Online-Vermittlungsdienst abgewickelt haben.

Zahl der Unique Business Users, die während des gesamten Jahres mindestens einen Artikel bei dem Online-Vermittlungsdienst gelistet hatten oder die während des Jahres eine durch den Online-Vermittlungsdienst ermöglichte Transaktion abgewickelt haben.

Online-Suchmaschinen

Zahl der Unique End Users, die die Online-Suchmaschine mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Eingabe einer Abfrage.

Zahl der Unique Business Users mit gewerblichen Websites (d. h. Websites, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt werden), die während des Jahres durch die Online-Suchmaschine indexiert wurden oder Teil des Indexes der Online-Suchmaschine waren.

Online-Dienste sozialer Netzwerke

Zahl der Unique End Users, die den Online-Dienst eines sozialen Netzwerks mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Eingeben einer Abfrage, Posten oder Kommentieren.

Zahl der Unique Business Users, die ein Geschäftslisting oder ein Geschäftskonto im Online-Dienst eines sozialen Netzwerks haben und die den Dienst mindestens einmal im Jahr in irgendeiner Weise genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Eingeben einer Abfrage, Posten, Kommentieren oder Nutzen der für Unternehmen angebotenen Instrumente.

Video-Sharing-Plattform-Dienste

Zahl der Unique End Users, die den Video-Plattform-Sharing-Dienst mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Abspielen eines Segments eines audiovisuellen Inhalts, Eingeben einer Abfrage oder Hochladen eines audiovisuellen Inhalts, einschließlich insbesondere nutzergenerierter Videos.

Zahl der Unique Business Users, die während des Jahres mindestens einen auf dem Video-Sharing-Plattform-Dienst hochgeladenen oder abgespielten audiovisuellen Inhalt bereitgestellt haben.

Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste

Zahl der Unique End Users, die mindestens einmal im Monat eine Kommunikation über den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben.

Zahl der Unique Business Users, die mindestens einmal während des Jahres ein Geschäftskonto genutzt oder in anderer Weise eine Kommunikation über den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben, um direkt mit einem Endnutzer zu kommunizieren.

Betriebssysteme

Zahl der Unique End Users, die mindestens einmal im Monat ein Gerät mit dem Betriebssystem, das aktiviert, aktualisiert oder genutzt wurde, verwendet haben.

Zahl der Unique Developers, die während des Jahres mindestens eine Softwareanwendung oder ein Softwareprogramm, die bzw. das die Programmiersprache oder beliebige Software-Entwicklungstools des Betriebssystems verwendet oder die bzw. das in irgendeiner Weise auf dem Betriebssystem läuft, veröffentlicht, aktualisiert oder angeboten haben.

Cloud-Computing-Dienste

Zahl der Unique End Users, die mindestens einmal im Monat beliebige Cloud-Computing-Dienste des betreffenden Betreibers von Cloud-Computing-Diensten gegen irgendeine Art von Vergütung genutzt haben, unabhängig davon, ob diese Vergütung im selben Monat erfolgt.

Zahl der Unique Business Users, die während des Jahres beliebige Cloud-Computing-Dienste erbracht haben, die in der Cloud-Infrastruktur des betreffenden Betreibers von Cloud-Computing-Diensten gehostet sind.

Dienstleistungen im Rahmen der Werbung

Eigenverkäufe von Werbefläche

Zahl der Unique End Users, die mindestens einmal im Monat einem Werbeeindruck ausgesetzt waren.

Vermittlung von Werbung (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und sonstige Werbevermittlungsdienste)

Zahl der Unique End Users, die mindestens einmal im Monat einem Werbeeindruck ausgesetzt waren, der den Werbevermittlungsdienst ausgelöst hat.

Eigenverkäufe von Werbefläche

Zahl der Unique Advertisers, die während des Jahres mindestens einen Werbeeindruck angezeigt haben.

Vermittlung von Werbung (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und sonstige Werbevermittlungsdienste)

Zahl der Unique Business Users (einschließlich Werbetreibende, Verlage oder sonstige Vermittler), die während des Jahres über den Werbevermittlungsdienst interagiert haben oder seine Dienste genutzt haben.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0332/2021).

(26)  Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(27)  Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates — Vorschlag für einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG.

(28)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(29)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(30)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(31)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(27)  Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates — Vorschlag für einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG.

(28)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(29)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(30)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(31)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(32)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(32)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(33)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(33)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(34)  Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien zur Transparenz des Rankings gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 1).

(34)  Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien zur Transparenz des Rankings gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 1).

(35)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(35)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(36)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(36)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(39)   Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates — Vorschlag für einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG.

(38)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).