ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
27. Juni 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2022/C 243/01

Empfehlung des Rates vom 16 Juni 2022 zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung ( 1 )

1

2022/C 243/02

Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit

10

2022/C 243/03

Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zu individuellen Lernkonten

26

2022/C 243/04

Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität

35


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 243/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10251 — INVIVO GROUP / ETABLISSEMENTS J SOUFFLET) ( 1 )

52


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 243/06

Euro-Wechselkurs — 24. Juni 2022

53

2022/C 243/07

Verzeichnis der Beschlüsse der Europäischen Union über die Zulassung von Arzneimitteln vom 24. Juni 2022 bis 24. Juni 2022 (Veröffentlichung gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates oder Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates)

54


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 243/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10764 – SAGARD / BPIFRANCE / ADIT JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

55

2022/C 243/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10785 – ICG / KONECTA / COMDATA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

57

2022/C 243/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10749 – PAI PARTNERS / THE CARLYLE GROUP / THERAMEX) ( 1 )

59

2022/C 243/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10758 – EIM / BROOKFIELD / NIELSEN) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

61


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16 Juni 2022

zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung

(2022/C 243/01)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Wenngleich in der gesamten Union viele Mitgliedstaaten gute Fortschritte bei der Umsetzung von Strategien und Programmen im Bereich des Lernens zur Unterstützung des grünen Wandels und zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung erzielt haben, so müssen die diesbezüglichen Anstrengungen doch fortgesetzt und intensiviert werden. Sowohl politische Maßnahmen als auch die Praxis für diese Art des Lernens sollten weiter angeregt und unterstützt werden. Die Notwendigkeit des vernetzten Lernens über die Säulen der nachhaltigen Entwicklung – ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit – muss anerkannt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Säule der ökologischen Nachhaltigkeit zu legen ist.

2.

Im europäischen Grünen Deal (1), in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (2) und in der Strategie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) zur Bildung für nachhaltige Entwicklung für 2030 sowie im Rahmen der diesbezüglichen Tätigkeit der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE) (3) wird die Schlüsselrolle von Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen in der Diskussion mit Lernenden, Eltern, Lehrkräften (4) und der Gemeinschaft insgesamt über die Veränderungen, die für einen erfolgreichen, gerechten und inklusiven grünen Wandel erforderlich sind, hervorgehoben. In seinen Schlussfolgerungen mit dem Titel „Biologische Vielfalt – dringender Handlungsbedarf“ (5) unterstreicht der Rat in diesem Zusammenhang, dass Investitionen unter anderem in die Bildung von entscheidender Bedeutung sein werden, um die besten Daten zu sammeln und die besten Lösungen zu finden. In der EU-Jugendstrategie ist ein nachhaltiges grünes Europa als Zielvorgabe festgelegt, und alle jungen Menschen werden zu Engagement und Bildung im Bereich der Umwelt aufgefordert.

3.

Durch das Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung werden Lernende aller Altersgruppen dabei unterstützt, Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen, die für ein nachhaltigeres Leben erforderlich sind, zu entwickeln, Konsum- und Produktionsmuster zu verändern, sich eine gesündere Lebensweise anzueignen und – sowohl einzeln als auch gemeinsam – zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen. Ferner trägt es zum Aufbau der Fähigkeiten und Kompetenzen bei, die auf dem Arbeitsmarkt immer dringender benötigt werden. Zudem wird das Verständnis der miteinander verknüpften globalen Herausforderungen, denen wir begegnen müssen, gefördert, einschließlich der Klimakrise, der Umweltzerstörung und der Erosion der biologischen Vielfalt, die alle eine ökologische, eine soziale, eine wirtschaftliche und eine kulturelle Dimension aufweisen.

4.

Gemäß den Zielen für nachhaltige Entwicklung der VN, insbesondere Ziel 4.7, sollen Lernende bis 2030 die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung erwerben, unter anderem durch Bildung für nachhaltige Entwicklung und nachhaltige Lebensweisen, Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung, eine Kultur des Friedens und der Gewaltlosigkeit, Weltbürgerschaft und die Wertschätzung kultureller Vielfalt und des Beitrags der Kultur zu nachhaltiger Entwicklung (6).

5.

Entsprechend der Mitteilung über den europäischen Bildungsraum (7), der europäischen Säule sozialer Rechte (8), dem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (9) und der Mitteilung über einen neuen EFR für Forschung und Innovation (10) sollen Strategien der allgemeinen und beruflichen Bildung und Investitionen auf einen inklusiven grünen und einen inklusiven digitalen Wandel abzielen, um Widerstandsfähigkeit und Wohlstand in der Zukunft zu gewährleisten.

6.

Die Schlüsselkompetenzen, wie sie im Europäischen Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (11) definiert sind, sollen Menschen in ganz Europa dabei unterstützen, in einer Zeit raschen und tiefgreifenden Wandels die Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen zu erwerben, die sie für ihre persönliche Entfaltung und Entwicklung, Vermittelbarkeit, soziale Inklusion, eine nachhaltige Lebensweise, ein erfolgreiches Leben in friedlichen Gesellschaften, eine gesundheitsbewusste Lebensgestaltung und aktive Bürgerschaft benötigen.

7.

In der Europäischen Kompetenzagenda (12) wurde die Unterstützung für die Entwicklung eines Kernprofils grüner Kompetenzen für den Arbeitsmarkt angekündigt; diese sollen dazu beitragen, eine Generation umweltbewusster Fachkräfte und Wirtschaftsakteure zu bilden, indem Umwelt- und Klimafragen in der allgemeinen Bildung und der Hochschulbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie in der Forschung Rechnung getragen wird. Europa braucht hoch qualifizierte Fachkräfte, um den grünen Wandel zu fördern und eine weltweite Führungsrolle bei nachhaltigen Technologien zu übernehmen.

8.

In der Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (13) sowie in der Osnabrück-Erklärung wird der Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung als Schlüssel für den digitalen und den grünen Wandel anerkannt.

9.

Im Rahmen des Europäischen Klimapakts sind Einzelpersonen, Gemeinschaften und Organisationen aufgefordert, sich an Klimaschutzmaßnahmen zu beteiligen und ein grüneres Europa aufzubauen, indem ihnen Möglichkeiten geboten werden, sich über den Klimawandel zu informieren, Lösungen zu entwickeln und umzusetzen sowie sich mit anderen zu vernetzen, um die Wirkung dieser Lösungen um ein Vielfaches zu steigern. Die Ziele der Koalition „Bildung für den Klimaschutz“ bestehen darin, eine Gemeinschaft aufzubauen, die von Lernenden und Lehrenden zusammen mit ihren Schulen, Netzwerken und anderen Bildungsakteuren geführt wird, Erkenntnisse aus einem möglichst großen Pool an einschlägigen Erfahrungen zu gewinnen und die Fragmentierung zwischen Bildungssektoren, -bereichen und -akteuren zu überwinden.

10.

Der Aktionsplan für digitale Bildung (14) vermittelt die Vision einer hochwertigen, inklusiven und zugänglichen digitalen allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa und unterstreicht die Bedeutung digitaler Technologien als wichtige Wegbereiter für den grünen Wandel, während er gleichzeitig den Übergang zu nachhaltigem Verhalten sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Nutzung digitaler Produkte fördert.

11.

Das Neue Europäische Bauhaus stellt eine kulturelle und kreative Dimension des europäischen Grünen Deals dar, die zeigen soll, wie nachhaltige Innovationen greifbare und positive Veränderungen unseres Alltags, auch in Schulgebäuden und anderen Lernumgebungen, bewirken.

12.

Die UNESCO hat mit ihrem Programm „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ daran gearbeitet, die allgemeine und berufliche Bildung zu einem zentralen und sichtbareren Bestandteil der internationalen Reaktion auf die Klimakrise zu machen und alle Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel 4.7 „Bildung für nachhaltige Entwicklung“, zu verwirklichen. Im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Übereinkommen von Paris verpflichten sich die Vertragsparteien, im Kontext nachhaltiger Entwicklung in allen Dimensionen, insbesondere die allgemeine und berufliche Bildung, die Aufklärung und Beteiligung der Öffentlichkeit sowie den öffentlichen Zugang zu Informationen mit Bezug auf den Klimawandel zu fördern und diesbezüglich zusammenzuarbeiten.

13.

Bei jungen Menschen wächst das Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung, besonders für den Umwelt- und Klimaschutz, und der Wunsch, sich dafür zu engagieren. Aus Eurobarometer-Ergebnissen vom Mai 2022 geht hervor, dass junge Menschen in der EU den Schutz der Umwelt und die Bekämpfung des Klimawandels als eine der wichtigsten Prioritäten des Europäischen Jahres der Jugend (2022) betrachten. OECD-Daten aus dem Jahr 2018 (15) zeigen bereits, dass bei 15-Jährigen ein hohes Bewusstsein für den Klimawandel und die Umweltkrise sowie die Notwendigkeit, diese zu bewältigen, vorhanden ist. Aus den gleichen OECD-Daten geht jedoch hervor, dass deutlich weniger Schülerinnen und Schüler das Gefühl haben, wirklich etwas bewirken und verändern zu können. Das Ausmaß der Umwelt- und Klimakrise kann dazu führen, dass sich die Lernenden überfordert und machtlos fühlen, was durch fehlerhafte Informationen und Desinformation noch verstärkt werden kann.

14.

Es ist von größter Bedeutung, dass die Systeme und Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung auf die immer lauter werdenden Stimmen der Jugend in der Klima- und Biodiversitätskrise reagieren und junge Menschen in die Entwicklung von Lösungen für das Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung und in Maßnahmen für eine nachhaltige Zukunft einbinden. Dem Europäischen Jahr der Jugend 2022 kommt eine wichtige Rolle bei der weiteren Anregung zum Engagement junger Menschen zu.

15.

Die COVID-19-Pandemie hat unsere enge Verbindung mit der Natur deutlich gemacht und unsere Aufmerksamkeit wieder auf die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gelenkt. Es wurden Erkenntnisse über neue Möglichkeiten der allgemeinen und beruflichen Bildung gewonnen, unter anderem zu unterschiedlichen Ansätzen des Blended Learning in verschiedenen Umgebungen (auch online), zum Engagement und zur Autonomie der Lernenden sowie zu den Verbindungen zwischen formaler Bildung und dem weiteren Umfeld. Die Pandemie hat zudem eine seit Langem bestehende Sorge um das körperliche, geistige und emotionale Wohlergehen von Kindern, jungen Menschen und Erwachsenen verstärkt.

16.

Einzelne Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, Schulen, Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Berufsbildungsanbieter und örtliche Gemeinschaften reagieren zunehmend auf die Klima- und Biodiversitätskrise. Nachhaltigkeit ist jedoch noch kein systemischer Bestandteil der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU.

17.

In vielen Ländern sind das Lernen für Nachhaltigkeit und gleichermaßen tragfähige Konzepte wie Bildung für nachhaltige Entwicklung und „Global Citizenship Education“ (Erziehung zur Weltbürgerschaft) in politische Maßnahmen, Strategien und Lehrpläne aufgenommen worden. Lehrkräfte benötigen jedoch weitere gezielte Unterstützung, Fachwissen und Schulungsmöglichkeiten, um die Grundsätze des grünen Wandels und der nachhaltigen Entwicklung in ihre Lehr- und Ausbildungsmethoden einzubeziehen. Sie fühlen sich oft nicht ausreichend vorbereitet, um Öko-Angst und Öko-Pessimismus zu begegnen und Lernenden zu helfen, sich mit einer positiven Haltung mit Klima- und Umweltfragen zu befassen.

18.

Ganzheitlich institutionelle Ansätze zur Nachhaltigkeit, die alle Tätigkeitsbereiche umfassen, sind noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Diese Ansätze können das Lehren und Lernen, Governance, Forschung und Innovation sowie Infrastruktur, Einrichtungen und Verfahren umfassen und sollten Lernende, Personal, Eltern sowie örtliche Gemeinschaften und das weitere Umfeld einbeziehen.

19.

Das Potenzial und die Möglichkeit, andere Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu ergänzen und auszubauen, müssen weiterhin ermittelt werden. Das Lehren und Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung können eine Politik und Programme für Gesundheit, Wohlergehen und Inklusion, aktive Bürgerschaft und Weltbürgerschaft, Solidarität, auf die Lernenden ausgerichtetes Lernen, Forschung und Innovation sowie den digitalen Wandel, einschließlich künstlicher Intelligenz (16), in vollem Umfang unterstützen.

20.

Durch systematische Integration der Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung in andere politische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel und der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen einer Perspektive des lebenslangen Lernens kann die Durchführung dieser Maßnahmen unterstützt werden. Zudem können verschiedene Bereiche der Gesellschaft und der Wirtschaft miteinander verbunden und Nachhaltigkeit wirksam in das System der allgemeinen und beruflichen Bildung eingebettet werden.

21.

Diese Empfehlung entspricht uneingeschränkt den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Es wird darin anerkannt, dass der Grad der Autonomie der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist. In einigen Mitgliedstaaten kommt den Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, den Einrichtungen zur Ausbildung von Lehrkräften sowie den Lehrerinnen und Lehrern bzw. den Ausbildenden ein hohes Maß an Autonomie zu. Die Empfehlung wird entsprechend den nationalen Gegebenheiten und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten umgesetzt —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und unter Anerkennung der unterschiedlichen Grade der Autonomie der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, entsprechend den nationalen Gegebenheiten,

1.

die Anstrengungen, um die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung dabei zu unterstützen, Maßnahmen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung zu ergreifen, damit alle Lernenden unabhängig von Alter und Hintergrund Zugang zu hochwertiger, gleichberechtigter und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung in den Bereichen Nachhaltigkeit, Klimawandel, Umweltschutz und Biodiversität haben, zu intensivieren und zu verstärken, wobei ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen gebührend Rechnung zu tragen ist;

2.

das Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung als eine der Prioritäten in der Politik und in den Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung festzulegen, um das Bildungswesen dahin gehend zu unterstützen, dass es zu einer nachhaltigen Zukunft, eingebettet in einem ganzheitlichen Verständnis von Bildung, beitragen kann. Zudem sollten umfassende und kooperative Ansätze für das Lehren und Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung unter Einbeziehung aller relevanten Parteien des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie von Interessenträgern aus anderen einschlägigen Sektoren umgesetzt und weiterentwickelt werden;

3.

eine Vielzahl unterschiedlicher Lernmöglichkeiten in formalen, nicht formalen und informellen Lernumgebungen bereitzustellen, damit sich Menschen jeden Alters auf den grünen Wandel vorbereiten und aktiv dazu beitragen können und sich für eine umweltverträgliche, nachhaltige und klimaneutrale Kreislaufwirtschaft sowie für gerechte, inklusive und friedliche Gesellschaften einsetzen können;

4.

die folgenden Maßnahmen auf Ebene des Bildungssystems in Erwägung zu ziehen:

a)

Abstimmung von Strategien und Plänen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern auf den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Strategien und Pläne im Zusammenhang mit Lehrplänen und Methoden der Leistungsbeurteilung sowie der Erstausbildung und der beruflichen Weiterbildung von Lehrkräften; Unterstützung der Durchführung nationaler und anderer Strategien und politischer Maßnahmen, auch in Bezug auf verwandte Konzepte wie Bildung für nachhaltige Entwicklung, durch Mechanismen für die Folgemaßnahmen und Überwachung;

b)

gegebenenfalls Investitionen und Einschulung in ökologische und nachhaltige Ausstattung, Ressourcen und Infrastruktur (Gebäude, Grundstücke und Technologie) für das Lernen, das soziale Miteinander und die Erholung, um ein gesundes, sicheres, inklusives, kreatives und widerstandsfähiges Lernumfeld zu gewährleisten;

c)

Sensibilisierung für den Nutzen und die Möglichkeiten des Lernens für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung und Unterstützung von Einrichtungen der formalen und nicht formalen allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, um die Themen Klimawandel, Umweltschutz, Biodiversität und Nachhaltigkeit für den Alltag der Lernenden relevant zu gestalten, sowie Förderung einer Kultur der Nachhaltigkeit;

d)

Entwicklung von Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen für Lernende aller Altersgruppen für ein nachhaltigeres Leben, Förderung nachhaltigerer Konsum- und Produktionsmuster, Aneignung einer gesünderen und umweltbewussteren Lebensweise und Beitrag – sowohl einzeln als auch gemeinsam – zum Wandel unserer Gesellschaften;

e)

Unterstützung und Verbesserung des Lehrens und Lernens für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung durch Bereitstellung von Infrastruktur, digitalen Instrumenten und Ressourcen sowie Förderung digitaler Kompetenzen von Lehrkräften;

f)

Einbeziehung aller Lernenden in sinnvoller und koordinierter Weise darin, dass Ansätze dazu, was, wie und wo sie über und für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung lernen, vorgeschlagen und mitgestaltet werden. Förderung einer ausgewogenen Beteiligung der Geschlechter bei Lernenden mit unterschiedlichem Hintergrund, einschließlich Lernender mit geringeren Chancen. Befähigung aller Lernenden, sich in den Entscheidungsprozess auf Ebene ihrer Bildungseinrichtung sowie ihrer örtlichen Gemeinschaft und des weiteren Umfelds einzubringen;

g)

Entwicklung und Unterstützung, in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, von Lehrplanprogrammen und Rahmen, die den Lernenden Zeit und Raum bieten, um von früher Jugend an Nachhaltigkeitskompetenzen (17) zu entwickeln. Generationenübergreifendes Lernen und lokale Beispiele, Probleme und Lösungen können die Lehrpläne für Lernende relevanter machen und zeigen, dass Klimawandel, Biodiversität, Umweltschutz und Nachhaltigkeit lokale Themen sind und angegangen werden können;

h)

Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung in den Bereichen Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Biodiversität, u. a. unter Einbeziehung von örtlichen Behörden, der Jugendarbeit sowie von Jugendorganisationen, Umweltbildungszentren, Zentren für den Erwerb von Wissen über globale Zusammenhänge, von Wäldern, Parks, landwirtschaftlichen Betrieben, Museen, Bibliotheken, Nichtregierungsorganisationen, der Forschung sowie von Verbraucherorganisationen und Unternehmen, und dadurch Stärkung der Verknüpfungen zwischen formalem, nicht formalem und informellem Lernen;

i)

Förderung des Ausbaus bewährter Verfahren und pädagogischer Forschung zum Lehren und Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

5.

die Lernenden weiter zu unterstützen, indem sie folgende Maßnahmen in Erwägung ziehen:

a)

Lernenden bereits ab dem Vorschulalter die Möglichkeit zu geben, die natürliche Welt und ihre Biodiversität zu verstehen, sich damit auseinanderzusetzen und diese wertzuschätzen, ein Gefühl der Neugier und des Staunens zu entwickeln und zu lernen, sich einzeln und gemeinsam für Nachhaltigkeit einzusetzen;

b)

Förderung von hochwertigem lebenslangen Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung, unter anderem durch Praktika, Lehrlingsausbildungen, Freiwilligentätigkeiten, außerschulische Aktivitäten, Aktivitäten im Rahmen der Jugendarbeit und andere Formen des formalen, nicht formalen und informellen Lernens – auch durch finanzielle Unterstützung – im Einklang mit den nationalen Programmen für finanzielle Unterstützung. Anregung und Anerkennung diesbezüglicher Maßnahmen und Programme der bürgerschaftlichen Beteiligung;

c)

Förderung von Lernmethoden und -konzepten, die kooperativ, erlebnisorientiert, praxisbezogen und für die Gegebenheiten und Traditionen vor Ort relevant sind, und durch die interdisziplinäre und fächerübergreifende Aktivitäten gefördert werden. Dazu gehört, den Lernenden praktische Möglichkeiten zu bieten, die Natur zu beobachten und zu schützen sowie zu reduzieren, zu reparieren, wiederzuverwenden und zu recyceln, und so die Bedeutung nachhaltiger Lebensweisen und der Kreislaufwirtschaft zu verstehen;

d)

Bereitstellung faktengestützter und verständlicher Informationen über die Klima-, Umwelt- und Biodiversitätskrise und ihre Ursachen, wie im Rahmen des Übereinkommens von Aarhus (18) festgelegt;

e)

Entwicklung von Problemlösungs- und Kooperationsfähigkeiten, Förderung von kritischem Denken, Medienkompetenz und Systemdenken und Unterstützung positiver Maßnahmen, einschließlich Freiwilligentätigkeiten, um die Angst und Machtlosigkeit, die Lernende angesichts der Umweltkrise gegebenenfalls fühlen, zu bewältigen und zu verringern;

6.

Lehrkräfte weiterhin dabei zu unterstützen, das Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung zu erleichtern, indem sie folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

a)

anzuerkennen, dass alle Lehrkräfte, unabhängig von ihrem Fachgebiet oder Bildungsbereich, zur Nachhaltigkeit erziehen und ihre Lernenden bei der Vorbereitung auf den grünen Wandel unterstützen müssen; Lehrkräften zu ermöglichen, ihre Lernenden für die Ziele für nachhaltige Entwicklung sensibilisieren; Lehrkräfte bei der Entwicklung von Lehrplänen und Programmen und anderen Bildungsreformen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel und der nachhaltigen Entwicklung und bei der Gestaltung einer entsprechenden beruflichen Entwicklung einzubeziehen, zu beraten und zu unterstützen;

b)

die Einbeziehung des grünen Wandels und der nachhaltigen Entwicklung in Erstausbildungsprogramme und Programme zur beruflichen Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer sowie für Ausbildende und berufliche Standards und Rahmen für Lehrkräfte zu unterstützen, um die Kompetenzentwicklung von Lehrkräften im Hinblick auf Nachhaltigkeit zu fördern;

c)

Mentoring-Programme und Programme zur beruflichen Entwicklung auf Ebene der Einrichtungen zu unterstützen; Lehrkräfte bei der Nutzung digitaler Instrumente und Technologien in der Praxis, um das Lehren und Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung zu verbessern, zu unterstützen;

d)

Möglichkeiten und Anreize für Lehrkräfte, an beruflichen Weiterbildungsprogrammen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit teilzunehmen, weiterzuentwickeln und zu prüfen, z. B. indem die Teilnahme beim beruflichem Aufstieg und der Laufbahnentwicklung berücksichtigt wird und neue Aufgaben wie etwa Nachhaltigkeitskoordinierung für Lehrkräfte geschaffen werden;

e)

Lehrkräfte – auch durch Bereitstellung der erforderlichen Zeit und des erforderlichen Raums – dabei zu unterstützen, pädagogische Konzepte anzuwenden, die das Lehren und Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung auf interdisziplinäre Weise fördern, und die sozio-emotionalen Aspekte des Lernens zu entwickeln, damit alle Lernenden zu Akteurinnen und Akteuren des Wandels werden und lernen können, sowohl einzeln als auch gemeinsam, sowohl lokal als auch global im Sinne einer nachhaltigeren Welt zu reflektieren und zu handeln;

f)

gegebenenfalls transformatives und interdisziplinäres Lehren und Lernen unter Verwendung sowohl traditioneller als auch innovativer Lernkonzepte, einschließlich des praxisorientierten Lernens, des MINKT-Konzepts (19), sowie von Hackathons, des Lernens durch Engagement und der Verwendung spieltypischer Elemente zu fördern und zu ermöglichen;

g)

Ressourcen zur Unterstützung von Lehrkräften, auch in Bezug auf die Leistungsbeurteilung, zu entwickeln und verfügbar zu machen; Lehrkräfte dabei zu unterstützen, traditionelle und neue Methoden und Materialien für den Unterricht und die Ausbildung im Bereich des grünen Wandels und der nachhaltigen Entwicklung in verschiedenen Umgebungen (drinnen und draußen, digital und nicht digital) zu nutzen; Zugang zu Fachzentren, einschließlich Umweltbildungszentren, zu ermöglichen;

h)

die Forschungs- und Innovationsgemeinschaft aufzufordern, mit Anbietern formaler, nicht formaler und informeller allgemeiner und beruflicher Bildung zusammenzuarbeiten, um Lehrkräfte im Bereich des grünen Wandels und der nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen; die Teilnahme an Forschungsprojekten und Forschungsstudien im Zusammenhang mit dem Klimanotstand, der Umweltkrise und der Nachhaltigkeit zu unterstützen;

7.

Einrichtungen der formalen und nicht formalen allgemeinen und beruflichen Bildung weiterhin dabei zu unterstützen, gegebenenfalls den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung wirksam in all ihre Tätigkeiten und Verfahren einzubeziehen, indem sie folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

a)

wirksame ganzheitlich institutionelle Nachhaltigkeitskonzepte, die Lehren und Lernen, visionäres Denken, Planung und Governance, aktive Teilnahme von Lernenden und Personal, Einbeziehung von Familien, Gebäude- und Ressourcenmanagement, Partnerschaften mit örtlichen Gemeinschaften und dem weiteren Umfeld sowie Forschung und Innovation umfassen, zu fördern und zu erleichtern; Führungskräfte im Bildungsbereich bei der Bewältigung des organisatorischen Wandels durch gezielte berufliche Weiterbildung und Anleitung für ihre Aufgaben zu unterstützen;

b)

Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Konzeption, Überwachung und Bewertung ihrer Nachhaltigkeitsstrategien und/oder bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeit in bestehende Prozesse und Maßnahmen (z. B. Schulentwicklungspläne, Ziele und Strategien der Hochschulbildung) zu unterstützen; anzuerkennen, dass es sich hierbei um einen langfristigen Prozess handelt, der kleine messbare Schritte erfordert, welche kontinuierlich überwacht und – auch durch Selbstbewertung durch die Einrichtung – evaluiert werden;

c)

Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, Schulen, Hochschuleinrichtungen, Berufsbildungsanbieter, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und andere Bildungsanbieter – im Einklang mit ihrer institutionellen Autonomie – zu ermutigen und dabei zu unterstützen, an Umweltzeichen-Initiativen teilzunehmen, die Vorteile hinsichtlich Umwelt, Gesellschaft, Bildung und Wirtschaft mit sich bringen können; Strukturen zur Förderung dieser Programme bereitzustellen, z. B. Agenturen oder Einrichtungen zur Unterstützung von ganzheitlich institutionellen Konzepten, Mentoring und Vernetzung, Vorlagen und Leitlinien sowie finanzielle Unterstützung;

d)

einen Teil der internen und/oder externen Überprüfungs- und Qualitätssicherungsmechanismen von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung auf das Thema Nachhaltigkeit auszurichten; das wirksame Engagement von Hochschuleinrichtungen mit angemessenen Mitteln, einschließlich beispielsweise durch Finanzierungsmechanismen, anzuerkennen;

e)

den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung verstärkt in Programme, Lehrpläne und Module in der Berufsbildung und der Hochschulbildung (im Einklang mit der institutionellen Autonomie und der akademischen Freiheit) in einer Reihe unterschiedlicher Fachgebiete, einschließlich Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Geisteswissenschaften, Kunst, Architektur und Ingenieurwesen, Raumordnung und -verwaltung, einzubeziehen; Ressourcen und Materialien zu nutzen, die von Nichtregierungsorganisationen in den Bereichen Umwelt und Bildung und anderen einschlägigen Stellen entwickelt wurden;

f)

Hochschuleinrichtungen, Berufsbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung bei der Entwicklung von kleinen und maßgeschneiderten Kursen zum grünen Wandel und zur nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen, die unter anderem zu Microcredentials führen können, um berufliche Kompetenzen zu vertiefen, zu erweitern und aufzubessern;

g)

Partnerschaften mit allen Disziplinen und Akteuren, einschließlich mit den Bereichen Wirtschaft, Kunst, Kulturerbe, Sport, Jugend, mit landwirtschaftlichen Betrieben, Forschungsinstituten, Organisationen der Zivilgesellschaft, Anbietern von Bildungsressourcen (einschließlich Technologie, Verlagswesen und andere Lehrmittel) sowie der Bildungsforschung zu unterstützen; die Entwicklung von außerschulischen Aktivitäten, Sommerkursen sowie von anderen Programmen zu fördern und Praktika beispielsweise in Laboratorien, Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen;

h)

Programme zur Förderung von Nachhaltigkeitsinnovation und Unternehmertum zu unterstützen; Einrichtungen der Hochschulbildung und der Berufsbildung dabei zu unterstützen, Drehscheiben für Nachhaltigkeit einzurichten oder zu verstärken, durch die Innovation und Unternehmertum für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung, die Kreislaufwirtschaft und die Biodiversität gefördert werden;

8.

gegebenenfalls nationale Mittel und EU-Mittel für Investitionen in Infrastruktur, Ausbildung, Instrumente und Ressourcen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Bereitschaft der formalen und nicht formalen allgemeinen und beruflichen Bildung für den grünen Wandel bereitzustellen, insbesondere Mittel aus Erasmus+, der Aufbau- und Resilienzfazilität, dem Europäischen Solidaritätskorps, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Instrument für technische Unterstützung, dem Programm „Digitales Europa“, Horizont Europa und InvestEU;

9.

in Beobachtung, Erforschung und Bewertung der politischen Herausforderungen und der Auswirkungen dieser Initiativen zu investieren, damit auf den Erkenntnissen aufgebaut werden kann und diese in die Politikgestaltung einfließen können; dazu kann auch die Einführung von Indikatoren und Zielen, auch auf internationaler Ebene, zählen;

ERSUCHT DIE KOMMISSION, UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER SUBSIDIARITÄT UND DER NATIONALEN GEGEBENHEITEN

1.

die Zusammenarbeit und das Peer-Learning zwischen den Mitgliedstaaten und Interessenträgern in Bezug auf das Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung durch Folgendes zu ermöglichen:

a)

den strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (20), in dem der allgemeinen und beruflichen Bildung für den grünen Wandel Priorität zukommt;

b)

die Verbreitung und Nutzung von Möglichkeiten, die formale und nicht formale allgemeine und berufliche Bildung für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung im Rahmen von EU-Finanzierungsprogrammen wie Erasmus+, dem Europäischen Solidaritätskorps, LIFE, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, Horizont Europa, einschließlich Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen, dem Programm für entwicklungspolitische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit und dem Instrument für technische Unterstützung zu fördern, zu unterstützen und zu ermöglichen;

c)

den Austausch bewährter Verfahren des Personalaustauschs sowie von Projekten und Netzwerken im Rahmen von Erasmus+, u. a. über die Allianzen der Europäischen Hochschulen, die Erasmus+-Lehrkräfteakademien, die eTwinning-Online-Community sowie die Zentren der beruflichen Exzellenz, die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut;

d)

Ermittlung, Dokumentation und Austausch bewährter Verfahren, u. a. über bestehende Online-Plattformen (21), und Unterstützung der Vernetzung nationaler und anderer Organisationen, die im Bereich des grünen Wandels und der nachhaltigen Entwicklung in der formalen und nicht formalen allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind;

e)

die Einbeziehung junger Menschen in die Durchführung der Empfehlung, insbesondere durch das Europäische Jahr der Jugend 2022 und den EU-Jugenddialog, um sicherzustellen, dass die Meinungen, Ansichten und Bedürfnisse von jungen Menschen und Jugendorganisationen umfassend berücksichtigt werden;

f)

die Schaffung von Synergieeffekten mit der Koalition „Bildung für den Klimaschutz“ und dem Neuen Europäischen Bauhaus;

2.

Ressourcen, Materialien und Forschung zum Thema Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, auch im Hinblick auf den neuen europäischen Kompetenzrahmen für Nachhaltigkeit „GreenComp“, zu entwickeln, auszutauschen und zur Verwendung auf freiwilliger Basis verfügbar zu machen;

3.

Lehrkräfte bei der Vermittlung des grünen Wandels und der nachhaltigen Entwicklung durch Folgendes zu unterstützen:

a)

Bereitstellung von Ressourcen und Hilfsmaterial zur Verwendung auf freiwilliger Basis über die Europäische Plattform für die schulische Bildung, EPALE und das Europäische Jugendportal;

b)

Anerkennung herausragender Anstrengungen im Bereich des Lehrens und Lernens für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung durch Vergabe von EU-Preisen; u. a den Europäischen Preis für innovativen Unterricht, den eTwinning-Preis und die Europäischen Preise für berufliche Kompetenzen;

4.

die Entwicklung grüner Kompetenzen bzw. von Einstellungen zur ökologischen Nachhaltigkeit bei Hochschulabsolventinnen und -absolventen, Absolventinnen und Absolventen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Nachwuchsforscherinnen und -forschern – ohne neue Berichterstattungspflichten oder zusätzliche Belastungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen – im Wege bestehender europäischer Monitoring-Mechanismen wie der europäischen Initiative zur Werdegang-Nachverfolgung, beispielsweise indem Fragen über die genannten Einstellungen in diese Umfragen aufgenommen werden, zu überwachen;

5.

Fortschritte bei der Bildung für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung im Rahmen bestehender Berichte über den europäischen Bildungsraum und den europäischen Grünen Deal zu überwachen, ohne neue Berichterstattungspflichten oder zusätzliche Belastungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen. Dazu gehört die Unterstützung der Entwicklung möglicher Indikatoren oder EU-Zielvorgaben, wie in der Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030);

6.

die Zusammenarbeit mit bestehenden internationalen Organisationen, insbesondere der UNESCO und anderen Gremien der Vereinten Nationen, einschließlich der UNECE, zu stärken, um gemeinsam mit politischen Entscheidungsträgern, Praktikern und Interessenträgern in und zwischen den Mitgliedstaaten einen Ansatz für die allgemeine und berufliche Bildung im Hinblick auf den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung zu fördern, der, im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, den Zielen für nachhaltige Entwicklung und dem UNESCO-Fahrplan für Bildung und nachhaltige Entwicklung für 2030 Gleichberechtigung, Inklusion und Gerechtigkeit umfasst;

7.

die ökologische Dimension der Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps weiter zu stärken, und zwar in beiden Fällen durch nachhaltige Mobilität, Online-Zusammenarbeit und umweltfreundliche Verfahren in Projekten und durch einen starken Fokus auf den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenträgern aus dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und Akteuren im Jugendbereich.

Geschehen zu Luxemburg am 16 Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. DUSSOPT


(1)  COM(2019) 640 final.

(2)  COM(2020) 380 final.

(3)  Einschließlich des neuen Rahmens für die Umsetzung der Strategie der UNECE zur Bildung für nachhaltige Entwicklung für den Zeitraum von 2021 bis 2030.

(4)  Für die Zwecke dieser Empfehlung umfasst der Begriff „Lehrkräfte“ Lehrerinnen und Lehrer, Ausbildende, Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter, Lehrkräfte in der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern, sowie das gesamte Bildungspersonal in der formalen, nicht formalen und informellen Bildung.

(5)  Dok. 12210/20.

(6)  UNESCO, Education for sustainable development: a roadmap (Bildung für nachhaltige Entwicklung: ein Fahrplan), 2020.

(7)  COM(2020) 625 final.

(8)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(9)  ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

(10)  COM(2020) 628 final.

(11)  Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1).

(12)  COM(2020) 274 final.

(13)  ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1.

(14)  COM(2020) 624 final.

(15)  OECD (2020), Are Students Ready to Thrive in an Interconnected World? (Sind Schülerinnen und Schüler darauf vorbereitet, in einer vernetzten Welt zu bestehen?), PISA 2018, Volume VI.

(16)  Das Internationale Forschungszentrum für künstliche Intelligenz (International Research Centre on Artificial Intelligence, IRCAI), unter der Schirmherrschaft der UNESCO, ist das erste globale Zentrum, das sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit künstlicher Intelligenz, Bildung und nachhaltiger Entwicklung befasst.

(17)  Der Begriff „Nachhaltigkeitskompetenzen“, beschrieben im europäischen Kompetenzrahmen für Nachhaltigkeit „GreenComp“, umfasst die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen, die Lernende aller Altersgruppen benötigen, um nachhaltig zu leben, zu arbeiten und zu handeln (einschließlich kritisches Denken, Systemdenken und Verbundenheit mit der Natur). „Grüne Kompetenzen“ sind berufliche Fähigkeiten, die in allen Bereichen und auf allen Ebenen des Arbeitsmarkts für den grünen Wandel, einschließlich der Schaffung neuer grüner Arbeitsplätze, benötigt werden.

(18)  Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

(19)  Das MINKT-Konzept (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Kunst und Technik) umfasst das kreative Potenzial, das durch die Verknüpfung der MINT-Bildung mit den Kunst-, Geistes- und Sozialwissenschaften entsteht.

(20)  Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030), ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

(21)  Dazu könnten die Koalition „Bildung für den Klimaschutz“, die künftige Europäische Plattform für die schulische Bildung, die Learning Corner, die Plattform Science is Wonderful!, das europäische Jugendportal, die Elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa (Electronic Platform for Adult Learning in Europe, EPALE), Scientix, die Europäische Ausbildungsallianz und der Kompetenzpakt gehören.


27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/10


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. Juni 2022

über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit

(2022/C 243/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 149 und 292 sowie die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Immer mehr Menschen in Europa müssen ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen auf den neuesten Stand bringen und verbessern, um Lücken zwischen ihrer formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Bedarf einer Gesellschaft und eines Arbeitsmarkts im raschen Wandel zu schließen. Die Erholung von der COVID-19-Pandemie sowie der digitale und der grüne Wandel haben dazu geführt, dass sich die Art und Weise, wie wir leben, lernen und arbeiten, schneller verändert. Diese Entwicklungen haben auch deutlich gemacht, dass die Menschen besser gerüstet sein müssen, um die aktuellen und künftigen Herausforderungen bewältigen zu können. Die Pandemie hat die Berufsaussichten sowohl junger Menschen als auch Erwachsener beeinflusst. Des Weiteren hat sie zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit geführt und das körperliche, geistige und emotionale Wohlbefinden hunderter Millionen Menschen in Europa beeinträchtigt.

(2)

Eine der größten Herausforderungen für europäische Unternehmen und Arbeitgeber ist das unzureichende Angebot an einschlägigen Qualifikationen auf dem EU-Arbeitsmarkt. Gleichzeitig sehen sich die Arbeitskräfte mit noch nie da gewesenen Veränderungen in der Arbeitsorganisation konfrontiert. Darüber hinaus ändern sich die Aufgabenprofile und Qualifikationsanforderungen aufgrund des digitalen und des grünen Wandels grundlegend. Wie im Beschluss (EU) 2021/1868 des Rates vom 15. Oktober 2021 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (1) dargelegt, sind „die Mitgliedstaaten und die Union [...] gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie auf zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels reagieren, hinzuarbeiten.“ Kontinuierliche Weiterbildung und Umschulung sind wichtig, damit die Arbeitskräfte den Anforderungen ihres derzeitigen Arbeitsplatzes gerecht werden oder in neue Arbeitsplätze und expandierende Sektoren wie den grünen und den digitalen Sektor wechseln können, insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen Alterung.

(3)

Die Menschen benötigen Zugang zu qualitativ hochwertigem Lehren und Lernen, das auf unterschiedliche Weise und in verschiedenen Umgebungen angeboten wird, um ihre persönlichen, sozialen, kulturellen und beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln. Es gibt Appelle, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung flexibler zu gestalten und Lösungen zu finden, um einem breiteren Spektrum von Profilen ein auf die Lernenden ausgerichtetes, zugängliches und integratives Lernen zu ermöglichen. Auch nichtformale Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung gehen auf diesen Bedarf ein, indem sie neue und innovative Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung anbieten.

(4)

Eine wirksame Kultur des lebenslangen Lernens ist der Schlüssel, um zu gewährleisten, dass jeder Mensch über die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen verfügt, die er braucht, um in der Gesellschaft, auf dem Arbeitsmarkt und in seinem persönlichen Leben erfolgreich zu sein. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Menschen während ihres gesamten Lebens Zugang zu qualitativ hochwertiger und sachgerechter allgemeiner und beruflicher Bildung, Weiterbildung und Umschulung haben. Angebote für lebenslanges Lernen sollten Teil der langfristigen Strategie von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung sein, um ihre Reaktionsfähigkeit auf den sich schnell ändernden Bedarf von Arbeitgebern und Lernenden zu verbessern. Dies würde es einer vielfältigeren Gruppe von Lernenden (einschließlich Absolventinnen und Absolventen dieser Einrichtungen und anderen erwachsenen Lernenden) ermöglichen, Weiterbildungen und Umschulungen wahrzunehmen. Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Anbieter für Erwachsenenbildung und andere Anbieter von Microcredentials, einschließlich Arbeitgeber, sollten zusammenarbeiten und die neuesten Forschungsergebnisse bei der Gestaltung und Aktualisierung von Lernangeboten einbeziehen.

(5)

Microcredentials könnten helfen, die Ergebnisse kleiner, maßgeschneiderter Lernerfahrungen zu zertifizieren. Sie ermöglichen den gezielten, flexiblen Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen, um neuem und aufkommendem Bedarf in der Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt gerecht zu werden und befähigen Personen zur Schließung individueller Kompetenzlücken, die ihrem Erfolg in einem sich rasch wandelnden Umfeld im Wege stehen, ohne jedoch die traditionellen Qualifikationen zu ersetzen. Sie können gegebenenfalls bestehende Qualifikationen ergänzen, indem sie einen Mehrwert erbringen, ohne dabei das Grundprinzip der vollständigen Studiengänge in der allgemeinen und beruflichen Erstausbildung zu untergraben. Microcredentials könnten von einer Vielzahl von Anbietern in verschiedenen (formalen, nichtformalen und informellen) Lernumgebungen konzipiert und ausgestellt werden.

(6)

Trotz ihrer zunehmenden Nutzung gibt es in Europa keine einheitlichen Definitionen oder Standards für Microcredentials. Dies schränkt das Verständnis und die Akzeptanz von Microcredentials ein und untergräbt folglich ihr Potenzial, flexible Lern- und Karrierewege zu fördern. Mit dieser Empfehlung soll der Aufbau von Vertrauen in Microcredentials in ganz Europa unter allen Beteiligten, unabhängig davon, ob es sich um Anbieter oder Begünstigte handelt, unterstützt werden.

(7)

Im ersten Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte (2) ist festgelegt, dass jede Person das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form hat, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen, und zwar überall in der Europäischen Union. Im vierten Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte ist festgelegt, dass jede Person das Recht auf frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zur Verbesserung ihrer Beschäftigungs- oder Selbstständigkeitsaussichten hat. Dieses Recht auf Unterstützung umfasst auch das Recht auf Unterstützung bei Fortbildung und Umschulung. Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte werden Microcredentials als innovatives Instrument benannt, das „flexible Lernwege erleichtern und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder bei beruflichen Übergängen unterstützen“ kann. Microcredentials können eine Rolle bei der Verwirklichung der Kernziele der EU spielen, die bis 2030 erreicht werden sollen, darunter das Ziel, dass jährlich 60 % aller Erwachsenen an einer Aus- und Weiterbildung teilnehmen, und die angestrebte Beschäftigungsquote von mindestens 78 %. Diese beiden Ziele wurden von den Staats- und Regierungschefs der EU, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft auf dem Sozialgipfel in Porto und anschließend auf der Tagung des Europäischen Rates vom 24./25. Juni 2021 (3) begrüßt.

(8)

Parallel zum Aktionsplan nahm die Kommission eine Empfehlung zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (im Folgenden „EASE-Empfehlung“) (4) an. Diese Empfehlung bietet den Mitgliedstaaten konkrete politische Leitlinien für die Entwicklung kohärenter Pakete mit politischen Maßnahmen zur Erleichterung des beruflichen Wechsels und zur Förderung eines beschäftigungswirksamen Konjunkturaufschwungs nach der COVID-19-Pandemie. Die politischen Leitlinien decken auch Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung und Umschulung sowie Begleitmaßnahmen ab.

(9)

In der Europäischen Kompetenzagenda (5) wurden 12 Leitaktionen angekündigt, zu denen eine neue Initiative für einen europäischen Ansatz für Microcredentials zählt. Diese neue Initiative zielt darauf ab, die Qualität, Transparenz und Akzeptanz von Microcredentials in der EU zu fördern. Zugleich wurde im Rahmen der Kompetenzagenda eine Initiative zu individuellen Lernkonten angekündigt, die dazu beitragen könnte, bestehende Lücken beim Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung für Erwachsene im erwerbsfähigen Alter zu schließen und den Menschen zu ermöglichen, Arbeitsmarktübergänge erfolgreich zu bewältigen. Microcredentials können als Teil der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden, die den Menschen zur Verfügung gestellt wird, um die Nutzung dieser individuellen Lernkonten zu unterstützen.

(10)

In der Mitteilung der Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (6) wurde angekündigt, dass die Kommission an der Entwicklung eines europäischen Ansatzes für Microcredentials arbeiten wird, um die Lernmöglichkeiten zu erweitern und die Rolle zu stärken, die Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen beim lebenslangen Lernen spielen.

(11)

In der Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (7) wird die Kommission aufgefordert, „das Konzept der Microcredentials und deren Nutzung“ zu sondieren.

(12)

In der Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (8) wird unter den konkreten Themen und Maßnahmen für den prioritären Bereich 2 des strategischen Rahmens (Lebenslanges Lernen und Mobilität) die Prüfung des Konzepts der Microcredentials und ihre Nutzung vorgestellt.

(13)

In den Schlussfolgerungen des Rates zu der Initiative „Europäische Hochschulen“ – Ein Brückenschlag zwischen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Gesellschaft: Wegbereitung für einen neuen Bezugsrahmen für die europäische Hochschulbildung (9) wird Folgendes betont: „Auch wenn durch Microcredentials keine Abweichung vom Grundprinzip des vollwertigen Studiums bewirkt und dieses Prinzip nicht untergraben werden soll, so kann durch sie dazu beigetragen werden, die Lernangebote dahin gehend zu erweitern, dass Lernende, die nicht zur klassischen Zielgruppe gehören, daran teilnehmen können und die Lernangebote der am Arbeitsmarkt bestehenden Nachfrage nach neuen Kompetenzen gerecht werden; dass die Lernerfahrung flexibler und verstärkt modular gestaltet werden kann, der Zugang zur Tertiärbildung gefördert wird, Lernende unabhängig von früheren Qualifikationen und unabhängig von ihrem Hintergrund eingebunden und Möglichkeiten zur Umschulung und Weiterbildung gefördert werden, während gleichzeitig eine hochwertige Bildung sichergestellt wird“.

(14)

Die Bildungsministerinnen und -minister des Europäischen Hochschulraums haben sich im Kommuniqué von Rom des zwischenstaatlichen Bologna-Prozesses (10) dazu verpflichtet, ihre Hochschuleinrichtungen dabei zu unterstützen, i) ihr Lernangebot zu diversifizieren und ii) bei Bildungsinhalten und Vermittlungsformen innovativ zu sein. Neben vollständigen Studiengängen bieten viele Hochschuleinrichtungen auch kleinere Lerneinheiten an oder planen, diese anzubieten, wobei ihr Recht gewahrt bleibt, Studiengänge zu konzipieren und Fragen der Anrechnung von Studienleistungen unabhängig zu regeln. Diese kleineren Einheiten können den Lernenden helfen, ihre kulturellen, beruflichen und bereichsübergreifenden Fertigkeiten und Kompetenzen in verschiedenen Lebensabschnitten weiterzuentwickeln oder zu aktualisieren. Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird gemeinsam untersucht werden, wie und in welchem Umfang diese kleineren, flexiblen Lerneinheiten – einschließlich derjenigen, die zum Erwerb von Microcredentials führen – unter Verwendung gemeinsamer Instrumente definiert, entwickelt, umgesetzt und anerkannt werden können.

(15)

Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten den unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Kapazitäten aller Lernenden gerecht werden. Außerdem sollten sie allen Menschen Lernmöglichkeiten bieten, auch in nichtformalen und informellen Umfeldern, wie in den Schlussfolgerungen des Rates zu Chancengleichheit und Inklusion im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Förderung des Bildungserfolgs für alle (11) betont wird. Gut konzipierte Microcredentials können als Teil gezielter Maßnahmen zur Förderung der Inklusion und des Zugangs zu allgemeiner und beruflicher Bildung für ein breiteres Spektrum von Lernenden eingesetzt werden. Zu diesem breiteren Spektrum von Lernenden gehören auch benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen (wie Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Geringqualifizierte, Minderheiten, Menschen mit Migrationshintergrund, Flüchtlinge und Menschen mit geringeren Chancen aufgrund ihres Wohnortes und/oder ihrer nachteiligen sozioökonomischen Situation). Microcredentials können ferner eingesetzt werden, um Lernende bessere zu beraten, den Zugang zu und den Erfolg von Lernen und Ausbildung zu erleichtern und den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu unterstützen. Der erwartete Anstieg der Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern wird die Entwicklung von Strategien zur effektiven Integration dieser Gruppen in die Bildungs-, Ausbildungs- und Arbeitssysteme erfordern. Bei der Gestaltung und Ausstellung von Microcredentials können Beratung und das Lernen voneinander innerhalb der EU die Inklusion fördern und sicherstellen, dass Lernende aus allen gesellschaftlichen Gruppen hiervon profitieren können.

(16)

Microcredentials können zudem die berufliche Entwicklung und die Mobilität von Beschäftigten unterstützen, auch von Menschen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen wie z. B. in der Plattformwirtschaft (12), die je nach ihrem Beschäftigungsstatus Schwierigkeiten beim Zugang zu Weiterbildung haben können (13).

(17)

Microcredentials könnten eine aktive Rolle bei der Umsetzung der politischen Initiativen der EU zur Förderung des digitalen und des grünen Wandels spielen. Microcredentials könnten dabei helfen, i) die Ziele des Aktionsplans für digitale Bildung 2021-2027 (14) zu unterstützen, um flexible, zugängliche Lernmöglichkeiten für digitale Fähigkeiten zu schaffen, und ii) die Ziele des Plans „Digitaler Kompass 2030“ der Kommission zu erreichen, der darauf abzielt, bis zum Jahr 2030 eine digital qualifizierte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte in Europa zu schaffen. Microcredentials könnten ferner eine Rolle bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals (15) spielen, der europäischen Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, Wirtschaft und Gesellschaft zu transformieren und auf einen nachhaltigeren Weg zu bringen.

(18)

Die Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (16) sieht die Schaffung eines gemeinsamen Referenzrahmens vor, der Menschen und Organisationen den Vergleich verschiedener Qualifikationssysteme und der sich daraus ergebenden Qualifikationsniveaus ermöglicht. Als europäischer Referenzrahmen ist der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) offen für alle Arten und Niveaus von Qualifikationen; er stellt die gemeinsame Standardreferenz für Transparenz, Übertragbarkeit und Vergleichbarkeit dar. Der EQR ist zudem offen für Microcredentials, falls und sobald sie zum ersten Mal in nationale Qualifikationsrahmen aufgenommen werden.

(19)

In der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (17) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis zum Jahr 2018 – im Einklang mit ihren nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten und nach eigenem Ermessen – Regelungen zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens einzuführen. Diese Regelungen zur Validierung bedeuten, dass Menschen ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die sie durch nichtformales und informelles Lernen erworben haben, validieren lassen können. Die Regelungen zur Validierung ermöglichen es zudem, eine vollständige Qualifikation – oder gegebenenfalls eine Teilqualifikation – zu erwerben. In der Evaluierung der Empfehlung aus dem Jahr 2020 (18) wurde eine stärkere Verknüpfung von Validierung und Microcredentials gefordert.

(20)

Der Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (19) legt die Grundlage für die Bereitstellung webbasierter Instrumente, die das Management der beruflichen Laufbahn und des lebenslangen Lernens mit Authentifizierungsdiensten für Nachweise, die Microcredentials übertragbar machen, ermöglichen.

(21)

Die Relevanz, Entwicklung und Aktualisierung von Microcredentials hängen von Folgendem ab:

i)

der Kooperation und Zusammenarbeit der regionalen und nationalen Behörden mit Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und

ii)

dem sektoralen und branchenübergreifenden sozialen Dialog (dieser soziale Dialog sollte Organisationen einbeziehen, die Arbeitskräfte und Arbeitgeber aus dem privaten und öffentlichen Sektor, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Fach- und Führungskräfte vertreten).

(22)

Diese Empfehlung entspricht uneingeschränkt den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, den Grundsätzen der institutionellen Autonomie und der akademischen Freiheit sowie die Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Organisation der allgemeinen und beruflichen Bildung entsprechend den nationalen Gegebenheiten und in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern.

(23)

Diese Empfehlung gilt unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung und der dort vorgesehenen Regelung zur automatischen Anerkennung —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Prioritäten auf regionaler und nationaler Ebene sowie auf Unionsebene, den nationalen Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen, einschließlich der sozioökonomischen Lage und den Merkmalen der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, des lebenslangen Lernens und der Beschäftigung, und in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern umzusetzen ist:

Ziele

1.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, einen europäischen Ansatz für Microcredentials anzunehmen, der darauf abzielt,

a)

jeden Menschen in die Lage zu versetzen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, auf den neuesten Stand zu bringen und zu verbessern, die er braucht, um auf einem sich wandelnden Arbeitsmarkt und in einer sich wandelnden Gesellschaft erfolgreich zu sein, in vollem Umfang von einem sozial gerechten Aufschwung und einem gerechten Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu profitieren sowie besser für die Bewältigung der aktuellen und künftigen Herausforderungen gerüstet zu sein;

b)

die Bereitschaft von Anbietern von Microcredentials dafür zu unterstützen, die Qualität, Transparenz, Zugänglichkeit und Flexibilität des Lernangebots zu verbessern, um die Menschen in die Lage zu versetzen, individuelle Lern- und Karrierewege zu gestalten;

c)

die Inklusion, den Zugang und die Chancengleichheit zu fördern und zur Erreichung von Resilienz, sozialer Gerechtigkeit und Wohlstand für alle beizutragen, und zwar im Kontext des demografischen und des gesellschaftlichen Wandels und in allen Phasen der Konjunkturzyklen.

2.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gegebenenfalls Microcredentials als Instrument zu nutzen, um bestehende Lernmöglichkeiten zu stärken und zu ergänzen, die Teilnahme am lebenslangen Lernen zu erhöhen und das Ziel zu erreichen, dass jährlich 60 % aller Erwachsenen an einer Weiterbildung teilnehmen, wie es im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt sowie von den Staats- und Regierungschefs der EU begrüßt und durch die Entschließung des Rates zu einer neuen europäischen Agenda für die Erwachsenenbildung 2021-2030 (20) gebilligt wurde.

Anwendungsbereich

3.

Gegenstand der vorliegenden Empfehlung sind Microcredentials sowie Strategien, die die wirksame Gestaltung, Ausstellung und Nutzung von Microcredentials unterstützen können.

4.

Microcredentials können zur Ergänzung und Verbesserung der Ökosysteme für das Unterrichtswesen, die Berufsbildung, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit eingesetzt werden. Die in der vorliegenden Empfehlung dargelegten Maßnahmen zielen darauf ab, Lernmöglichkeiten und die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, ohne dass die Systeme der Erstausbildung, der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung gestört oder bestehende Qualifikationen und Abschlüsse ausgehöhlt und ersetzt werden. Die Maßnahmen beinhalten die Empfehlung, einen gemeinsamen europäischen Ansatz für die laufende und neue Bereitstellung von Microcredentials in der Europäischen Union festzulegen, und sie enthalten eine Definition sowie Leitlinien für die Gestaltung, Ausstellung und Beschreibung von Microcredentials, um deren Qualität und Transparenz zu verbessern und deren Akzeptanz zu fördern.

Begriffsbestimmungen

5.

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Microcredentials“ sind Nachweise über die Lernergebnisse, die eine Lernende bzw. ein Lernender im Rahmen einer weniger umfangreichen Lerneinheit erzielt hat. Diese Lernergebnisse werden anhand transparenter und eindeutig definierter Kriterien beurteilt. Lernerfahrungen, die zum Erhalt von Microcredentials führen, sind so konzipiert, dass sie den Lernenden spezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die dem gesellschaftlichen, persönlichen, kulturellen oder arbeitsmarktbezogenen Bedarf entsprechen. Microcredentials sind Eigentum der Lernenden, können geteilt werden und sind übertragbar. Sie können eigenständig sein oder kombiniert werden, sodass sich daraus umfangreichere Qualifikationen ergeben. Sie werden durch eine Qualitätssicherung gestützt, die sich an den im jeweiligen Sektor oder Tätigkeitsbereich vereinbarten Standards orientiert.

b)

„Anbieter von Microcredentials“ sind Einrichtungen und Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Sozialpartner (d. h. Organisationen, die Arbeitskräfte und Arbeitgeber vertreten), Arbeitgeber und Industrie, Organisationen der Zivilgesellschaft, öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen, regionale und nationale Behörden sowie andere Arten von Akteuren, die Microcredentials für formales, nichtformales und informelles Lernen konzipieren, anbieten und ausstellen. Dies gilt unbeschadet der regionalen und nationalen Rechtsvorschriften und Gegebenheiten.

c)

Unter „Lernumgebungen“ sind die unterschiedlichen, physischen, webbasierten, integrierten (21), virtuellen und digitalen Orte, Kontexte und Kulturen zu verstehen, an bzw. in denen Menschen lernen, d. h. alle Umgebungen, in denen formales, nichtformales und informelles Lernen stattfinden kann.

d)

„Formales Lernen“ bezeichnet einen Lernprozess, der in einem organisierten und strukturierten, speziell dem Lernen dienenden Kontext stattfindet und typischerweise zum Erwerb einer Qualifikation, in der Regel in Form eines Zeugnisses oder eines Befähigungsnachweises führt; hierzu gehören Systeme der allgemeinen Bildung, der beruflichen Erstausbildung, fortlaufenden Weiterbildung und der tertiären beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Hochschulbildung (22).

e)

„Nichtformales Lernen“ bezeichnet Lernen, das außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen von Aktivitäten, die in Bezug auf Lernziele und Lernzeit geplant sind, stattfindet und bei dem die Lernenden in irgendeiner Form unterstützt werden (23).

f)

„Informelles Lernen“ bezeichnet Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist; informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein (24). Es führt nicht automatisch zu einem Microcredential, sondern kann im Zusammenhang mit Validierungsregelungen betrachtet werden, auf deren Grundlage die Lernergebnisse einer Person ermittelt, dokumentiert, bewertet und/oder zertifiziert werden können.

g)

„Übertragbarkeit“ bedeutet, dass die Inhaber von Nachweisen in der Lage sind, ihre Microcredentials in einem System ihrer Wahl zu speichern, sie mit einer (nationalen oder transnationalen) Partei ihrer Wahl zu teilen, und dass alle an dem Austausch beteiligten Parteien in der Lage sind, den Inhalt des Nachweises zu verstehen und seine Authentizität zu überprüfen. Dies ermöglicht die Übertragbarkeit zwischen und innerhalb der Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung, auf dem Arbeitsmarkt und über Ländergrenzen hinweg.

h)

„Kumulierbarkeit“ bedeutet die Möglichkeit, verschiedene Microcredentials gegebenenfalls zu kombinieren und logisch aufeinander aufzubauen. Die Entscheidung, Microcredentials zu kumulieren, liegt bei der aufnehmenden Organisation (z. B. Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Arbeitgeber usw.) in Übereinstimmung mit ihren Praktiken und sollte die Ziele und Bedürfnisse der Lernenden unterstützen. Kumulieren begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Qualifikation oder einen Abschluss. Diese Entscheidungen liegen bei den regionalen und nationalen Behörden und Einrichtungen entsprechend den jeweiligen Vergabeverfahren.

i)

„Bewertung“ bezeichnet ein Verfahren oder eine Methode zur Beurteilung, Messung und Beschreibung der Lernergebnisse, die eine Person in formalem, nichtformalem oder informellem Rahmen erworben hat. Die Bewertung erfolgt durch den Anbieter oder andere anerkannte Bewertungsanbieter.

Definition und europäische Standardelemente zur Beschreibung eines Microcredentials

6.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Folgendes anzunehmen und zu fördern:

a)

eine Definition für Microcredentials wie unter Nummer 5 Buchstabe a dargelegt;

b)

die europäischen Standardelemente zur Beschreibung eines Microcredentials (wie in Anhang I beschrieben) einschließlich der folgenden obligatorischen Elemente:

i)

Identitätsnachweis des bzw. der Lernenden,

ii)

Bezeichnung des Microcredentials,

iii)

Land (Länder) / Region(en) des Ausstellers,

iv)

ausstellende Stelle(n),

v)

Ausstellungsdatum,

vi)

Lernergebnisse,

vii)

geschätzter Arbeitsaufwand, der zur Erreichung der Lernergebnisse erforderlich ist (nach Möglichkeit im Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen – ECTS),

viii)

Niveau (und gegebenenfalls Zyklus) der Lernerfahrung, die zum Erwerb des Microcredentials führt (Europäischer Qualifikationsrahmen, Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum), falls zutreffend,

ix)

Art der Bewertung,

x)

Form der Teilnahme an der Lernaktivität,

xi)

Art der Qualitätssicherung, die dem Microcredential zugrunde liegt;

c)

die europäischen Grundsätze für die Gestaltung und Ausstellung von Microcredentials (wie in Anhang II beschrieben).

Entwicklung des Ökosystems für Microcredentials

7.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gegebenenfalls die laufende und sich abzeichnende Entwicklung von Microcredentials in formalen Lernumgebungen zu erleichtern, unter anderem durch

a)

die Unterstützung der Hochschuleinrichtungen bei der Sondierung der Rolle von Microcredentials in Bezug auf das Angebot von Lernmöglichkeiten für unterschiedliche Lernende, insbesondere durch die Ausweitung eines attraktiven, zugänglichen, integrativen und auf die Lernenden ausgerichteten Angebots an Aktivitäten des lebenslangen Lernens, gegebenenfalls auch durch die Aktivitäten der Allianzen „Europäischer Hochschulen“ (25);

b)

die Unterstützung der von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie anderen Berufsbildungseinrichtungen durchzuführenden Sondierung der Rolle von Microcredentials in der beruflichen Aus- und Weiterbildung bei der Förderung der Weiterbildung und Umschulung von Erwachsenen, auch im Rahmen der Tätigkeiten der Exzellenzzentren für die berufliche Aus- und Weiterbildung, sofern anwendbar;

c)

die Erwägung, entsprechend den nationalen Gegebenheiten öffentliche Mittel für die Entwicklung und Bereitstellung weniger umfangreicher Aktivitäten der allgemeinen und beruflichen Bildung, die zum Erwerb von Microcredentials führen, auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Verfügung zu stellen, wobei die institutionelle Autonomie zu berücksichtigen ist, um Vielfalt und Kreativität zu ermöglichen.

8.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gegebenenfalls die laufende und sich abzeichnende Entwicklung von Microcredentials in nichtformalen und informellen Lernumgebungen zu unterstützen, unter anderem durch

a)

die Unterstützung der Gestaltung und Ausstellung von Microcredentials durch andere als die in Nummer 7 genannten Anbieter (dazu können Unternehmen, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, lokale Behörden, Gemeinschaftszentren, Berufsverbände, Forschungs- und Innovationsorganisationen und private Anbieter gehören), einschließlich der Förderung der Vielfalt der Finanzierungsquellen;

b)

gegebenenfalls die Förderung der Entwicklung von Microcredentials, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter im Rahmen des sozialen Dialogs konzipieren und vereinbaren;

c)

die Erwägung, die Verfahren zur Anerkennung früherer Lernerfahrungen und zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens anzupassen, um die Vergabe von Microcredentials zu ermöglichen.

9.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, gegebenenfalls die Qualität und Transparenz von Microcredentials zu unterstützen, unter anderem durch

a)

die Anwendung, Anpassung und Entwicklung von Qualitätssicherungsmechanismen für Microcredentials, die von verschiedenen Arten von Anbietern ausgestellt werden, wobei nach Möglichkeit bestehende Mechanismen zu nutzen sind (siehe Anhang II);

b)

die Unterstützung des Einsatzes von Systemen für Erkenntnisse über Kompetenzen zur Analyse des Arbeitsmarktbedarfs und der demografischen Veränderungen, um die Notwendigkeit der Entwicklung oder Aktualisierung von Microcredentials zu ermitteln;

c)

die Aufforderung an die Anbieter, Kataloge der von ihnen angebotenen Microcredentials zu veröffentlichen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Strategie zur Anerkennung von Microcredentials, die von anderen Anbietern ausgestellt wurden;

d)

die Integration von Microcredentials in nationale Qualifikationsrahmen und -systeme. Entscheidungen über die Integration von Microcredentials in regionale und nationale Rahmen oder Systeme liegen bei den nationalen Behörden oder Einrichtungen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten.

10.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, gegebenenfalls eine effektive Erprobung, Zusammenarbeit, Governance sowie Partnerschaften zwischen den folgenden Akteuren zu fördern und zu unterstützen:

i)

Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung,

ii)

Sozialpartner,

iii)

Arbeitgeber und Industrie,

iv)

Forschungs- und Innovationsorganisationen,

v)

Organisationen der Zivilgesellschaft,

vi)

Dienste in den Bereichen Beschäftigung und soziale Inklusion

vii)

lokale, regionale und nationale Behörden.

Diese Erprobung, Zusammenarbeit, Governance und Partnerschaften sind wichtig, um den Bedarf an Microcredentials zu ermitteln, Microcredentials gemeinsam zu entwickeln und Microcredentials zu aktualisieren und um die Auswirkungen auf Weiterbildung und Umschulung, lebenslanges Lernen und die Laufbahnentwicklung zu beurteilen.

Das Potenzial von Microcredentials ausschöpfen

11.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Microcredentials gegebenenfalls sowohl in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung als auch in die Qualifizierungsstrategien zu integrieren, unter anderem durch

a)

die Aufforderung, Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung, die zum Erwerb von Microcredentials führen, in die Kataloge der allgemeinen und beruflichen Bildungsangebote aufzunehmen;

b)

gegebenenfalls die Nutzung von Microcredentials zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung für alle Lernenden, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen (wie Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Geringqualifizierte, Minderheiten, Menschen mit Migrationshintergrund, Flüchtlinge und Menschen mit geringeren Chancen aufgrund ihres Wohnortes und/oder ihrer nachteiligen sozioökonomischen Situation);

c)

die Nutzung von Microcredentials, um flexible Lernwege und den Übergang vom Sekundarbereich II oder der beruflichen Bildung in den tertiären Bildungsbereich und die Erwachsenenbildung zu unterstützen, sofern relevant;

d)

die Nutzung von Microcredentials, die in Studiengänge integriert werden können oder diese ergänzen können, sofern relevant;

e)

die Nutzung von Microcredentials als weiteres Mittel zur Verbesserung der grundlegenden bzw. fortgeschrittenen digitalen Fertigkeiten und Kompetenzen eines breiteren Spektrums von Lernenden, im Einklang mit dem Aktionsplan für digitale Bildung und dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte;

f)

die Nutzung von Microcredentials zur Unterstützung der Entwicklung von Lernangeboten im Bereich des grünen Wandels und der nachhaltigen Entwicklung als Teil der nationalen Umsetzung der Empfehlung des Rates zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung;

g)

die Förderung des Einsatzes von Microcredentials durch Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und andere Anbieter – in Zusammenarbeit mit dem sie umgebenden Wissens- und Innovationsökosystem –, um die Relevanz von Microcredentials zu steigern und ihre potenziellen positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene zu erhöhen;

h)

die Förderung des Verständnisses und der Nutzung von Microcredentials durch die berufliche Weiterbildung von Lehr- und Ausbildungskräften, Berufsberatern (z. B. im Rahmen der Erasmus+-Lehrkräfteakademien) sowie von Wissenschaftlern, Forschern und sonstigem entsprechendem Personal;

i)

die Förderung des Einsatzes von Microcredentials für die rasche Umsetzung neuester Forschungsergebnisse in Lernangebote sowie die Stärkung der Synergien zwischen dem europäischen Bildungsraum und dem Europäischen Forschungsraum;

j)

die Erforschung der Nutzung von Microcredentials im europäischen Bildungsraum, um geschlechtsspezifische und andere diskriminierende Stereotypen in Bezug auf die Studienwahl und in Bezug auf Bildungspraktiken und -materialien zu bekämpfen.

12.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Microcredentials gegebenenfalls in ihre Beschäftigungspolitik und aktive Arbeitsmarktpolitik (d. h. Arbeitsvermittlung, Aus- und Weiterbildungsförderung und Beschäftigungsanreize) zu integrieren, unter anderem durch

a)

die Nutzung von Microcredentials, sofern relevant, um

i)

Qualifikationsungleichgewichte und Engpässe in bestimmten Wirtschaftssektoren und Regionen zu beseitigen, und

ii)

die Weiterbildung und Umschulung von Arbeitskräften für die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragten Qualifikationen und Arbeitsplätze durchzuführen, insbesondere im Zusammenhang mit dem digitalen und dem grünen Wandel;

b)

die Aufnahme von Aus- und Weiterbildung, die zum Erwerb von Microcredentials führt, in anerkannte Ausbildungsmöglichkeiten, die mit individuellen Lernkonten – wo diese existieren – und anderen Systemen zur Ausbildungsförderung verknüpft werden können;

c)

die Förderung des Einsatzes von Microcredentials als Mittel zur Aktualisierung und Verbesserung der Qualifikationen von Selbstständigen und Erwerbstätigen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich auf Plattformen beschäftigter Arbeitskräfte und KMU;

d)

die Sondierung des Einsatzes von Microcredentials in gezielten Initiativen, um benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen (wie Personen, die das Mindesteinkommen beziehen, Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und Geringqualifizierte) zu unterstützen und zu motivieren, wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten oder ihre Beschäftigung fortzusetzen;

e)

die Sondierung der Rolle von Microcredentials innerhalb der Systeme zur Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie, um junge Menschen zu unterstützen, auch bei der vorbereitenden Aus- und Weiterbildung und bei qualitativ hochwertigen Angeboten für die allgemeine oder berufliche Fort- und Weiterbildung;

f)

die Sondierung der Rolle von Microcredentials als Teil der nationalen Umsetzung der Empfehlung zur wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise;

g)

die Sondierung der Nutzung von Microcredentials, um die berufliche Entwicklung von Arbeitnehmern zu unterstützen und die obligatorischen Anforderungen für die berufliche Weiterbildung und Umschulung in bestimmten Berufen und Arbeitsbereichen zu erfüllen (z. B. für Lizenzen, erforderliche Aus- und Weiterbildungen und Genehmigungen).

13.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gegebenenfalls das europäische Netz der nationalen Informationszentren und die nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (ENIC- und NARIC-Netze) oder andere geeignete Stellen bei der Entwicklung, sofern relevant, transparenter Anerkennungsverfahren für Microcredentials, die von unterschiedlichen Anbietern ausgestellt werden, zu fördern und zu unterstützen. Dies sollte in Zusammenarbeit mit den in Absatz 10 genannten einschlägigen Interessenträgern geschehen, unter anderem durch Prüfung der Möglichkeit einer automatischen Anerkennung von Microcredentials (26).

14.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gegebenenfalls sicherzustellen, dass Informationen und Ratschläge zur Identifizierung und Auswahl von Microcredentials in die Beratungsdienste für lebenslanges Lernen aufgenommen werden. Dazu gehören Beratungsdienste in Karrierezentren von Hochschuleinrichtungen, öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen, private Arbeitsvermittlungsdienste, Sozialdienste und andere Beratungsdienste (Beschäftigung, Karriere, allgemeine und berufliche Bildung, Coaching). Die Aufnahme von Beratung in Bezug auf Microcredentials in diese Dienste sollte allen Lernenden zugutekommen, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Lernender.

15.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gegebenenfalls

a)

Maßnahmen zu definieren, die auf den einschlägigen geltenden nationalen Regelungen und Finanzrahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung aufbauen. Dazu könnten Verknüpfungen zu individuellen Lernkonten – wo diese existieren – gehören (unter gebührender Berücksichtigung der Verantwortung und Autonomie der Bildungs-, Berufsbildungs- und Arbeitsmarktorganisationen im nationalen Kontext);

b)

die Mittel und Instrumente der Union optimal nutzen, um die notwendigen Reformen zu fördern – vom unterstützenden Rahmen bis zur Entwicklung und Nutzung von Microcredentials.

Unterstützung durch die Kommission

Der Rat begrüßt folgende Absichten der Kommission, unter gebührender Berücksichtigung der Subsidiarität und der nationalen Gegebenheiten und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten:

16.

Entwicklung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Instrumente und Dienste der Union zur Unterstützung der Entwicklung von Microcredentials durch alle Arten von Anbietern, unter anderem durch

a)

die Unterstützung der Entwicklung von Leitlinien zur Förderung der Transparenz und zur Anwendung der aktuellen EU- und Bologna-Instrumente im Bereich der Hochschulbildung auf die interne und externe Qualitätssicherung von Microcredentials;

b)

die Untersuchung, wie das Benutzerhandbuch des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen im Bereich der Hochschulbildung angepasst werden kann, um Microcredentials zu integrieren;

c)

die Untersuchung, wie die EU-Instrumente für Kompetenzen und Qualifikationen angepasst und weiterentwickelt werden können, um Microcredentials in die Berufsbildungssysteme zu integrieren;

d)

die Förderung der Rolle der ENIC- und NARIC-Netze und anderer geeigneter Stellen bei der Anerkennung von Microcredentials für weitere Studien- und/oder Beschäftigungszwecke, einschließlich der Entwicklung von Beratung und Berufsbildung;

e)

die Unterstützung strukturierter Beratungen über die Möglichkeit, Microcredentials in nationale Qualifikationsrahmen (NQR) aufzunehmen;

f)

die Sondierung der Entwicklung der Initiative für den europäischen Studierendenausweis, der es Studierenden ermöglichen soll, die Ergebnisse von Microcredentials, die sie während ihres Auslandsstudiums erworben haben, auf sichere Weise elektronisch mit anderen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu teilen.

17.

Die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und allen Interessengruppen, unter anderem durch

a)

die Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen regionalen und nationalen Behörden über einschlägige regionale und nationale politische Initiativen und Erkenntnisse über deren Wirkung unter optimaler Nutzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus;

b)

die Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung von Microcredentials, wodurch gegenseitiges Vertrauen entsteht;

c)

Anreize für die Erprobung und Nutzung von Microcredentials durch Hochschuleinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Allianzen „Europäischer Hochschulen“ und der Exzellenzzentren für die berufliche Aus- und Weiterbildung, um die Akzeptanz von Microcredentials durch die breitere Gemeinschaft der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern und zu unterstützen;

d)

gegebenenfalls die Förderung des Engagements für Microcredentials in Erasmus+-Lehrkräfteakademien und bei anderen Anbietern von Aus- und Weiterbildungen für Lehrkräfte, um den Bedarf der Lehrkräfte an kontinuierlicher beruflicher Entwicklung zu decken;

e)

die Sondierung des Engagements der Sozialpartner, Arbeitgeber und Industrie im Bereich der Microcredentials, unter anderem durch den Kompetenzpakt und die damit verbundenen Kooperationsinitiativen, wie etwa der Initiative „Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen“, der verstärkten Europäischen Ausbildungsallianz und der Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze;

f)

die Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen und Arbeitgebern in Bezug auf die Nutzung von Microcredentials zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit im Rahmen des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen;

g)

die Erleichterung von Kooperationsprojekten zwischen den Sozialpartnern und Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung über die Art und Weise, wie Microcredentials zur Deckung des Qualifikationsbedarfs auf europäischer, nationaler, lokaler und regionaler Ebene und in verschiedenen Sektoren genutzt und umgesetzt werden können.

18.

Die Unterstützung der technischen Umsetzung der Empfehlung, indem Weiterentwicklungen der Europass-Plattform geprüft werden, um Folgendes bereitzustellen, sofern relevant:

a)

Informationen zu Lernangeboten, die zum Erwerb von Microcredentials führen, und zu Anbietern, die den europäischen Ansatz für Microcredentials übernehmen;

b)

Unterstützung für die Authentifizierung von Microcredentials durch europäische digitale Lernnachweise;

c)

Unterstützung der Übertragbarkeit, Kumulierbarkeit, Interoperabilität, des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen über Microcredentials durch einen offenen europäischen Standard, in dem ein gemeinsames Format für Microcredentials festgelegt ist.

19.

Förderung weiterer Forschung zu folgenden Themen:

i)

Einführung des europäischen Ansatzes für Microcredentials, einschließlich ihrer Nutzung durch Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, Arbeitgeber und Sozialpartner,

ii)

spezifische Ergebnisse und Vorteile für die Lernenden,

iii)

ihr Mehrwert im Vergleich zu und in Ergänzung zu vollwertigen Abschlüssen oder Qualifikationen,

iv)

weitere Erkenntnisse über die Faktoren, die die Anreize und die Motivation der Menschen zur Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildung beeinflussen.

20.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam daran arbeiten, den Umfang und die Relevanz der bestehenden Datenerhebung zu Microcredentials auf Unionsebene zu verbessern.

Berichterstattung

21.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die vorliegende Empfehlung schnellstmöglich umsetzen. Sie werden ersucht, der Kommission bis zum Dezember 2023 über die entsprechenden Maßnahmen zu unterrichten, die auf geeigneter Ebene zur Unterstützung der Ziele der vorliegenden Empfehlung zu ergreifen sind.

22.

Die Kommission wird ersucht, die Fortschritte bei der Umsetzung der vorliegenden Empfehlung über die geltenden einschlägigen Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen der Union ohne jegliche zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit ihnen und nach Konsultation der betroffenen Interessenträger zu überwachen und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Annahme dieser Empfehlung Bericht erstatten.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. DUSSOPT


(1)  ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 1.

(2)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(3)  „[...] begrüßt der Europäische Rat die EU-Kernziele des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang mit der Erklärung von Porto“, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, 24./25. Juni 2021, EUCO 7/21.

(4)  C(2021) 1372 final.

(5)  COM(2020) 274 final.

(6)  COM(2020) 625 final.

(7)  ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1.

(8)  ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

(9)  ABl. C 221 vom 10.6.2021, S. 14.

(10)  Ministerkommuniqué von Rom vom 19. November 2020.

(11)  ABl. C 221 vom 10.6.2021, S. 3.

(12)  „[...] the notion of the online platform economy should be understood to cover all economic activity arising out of actual or intended commercial transactions in the internal market and facilitated directly or indirectly by online platforms, in particular online intermediation services and online search engines“ (Der Begriff der Online-Plattformwirtschaft sollte so verstanden werden, dass er alle wirtschaftlichen Tätigkeiten umfasst, die sich aus tatsächlichen oder beabsichtigten kommerziellen Transaktionen im Binnenmarkt ergeben und direkt oder indirekt durch Online-Plattformen, insbesondere Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, erleichtert werden), Beschluss der Kommission vom 26.4.2018 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für die Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft, C(2018) 2393 final vom 26.4.2018, S. 1.

(13)  In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zu dem Thema „Gerechte Arbeitsbedingungen, Rechte und soziale Sicherung für auf Online-Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer – Neue Beschäftigungsformen im Zusammenhang mit der digitalen Entwicklung“ (2019/2186(INI)) wurde gefordert, dass die allgemeine und berufliche Bildung von auf Online-Plattformen Beschäftigten im Rahmen des EU-Ansatzes für Microcredentials behandelt wird.

(14)  COM(2020) 624 final.

(15)  COM(2019) 640 final.

(16)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15.

(17)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(18)  SWD(2020) 121 final.

(19)  ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42.

(20)  ABl. C 504 vom 14.12.2021, S. 9.

(21)  Beim „Blended Learning“ (auch „integriertes Lernen“ genannt) in der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung nutzen Schulen, Lehrkräfte und Lernende mehrere Ansätze für den Lernprozess.

(22)  Begriffsbestimmung aus der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens, ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(23)  Begriffsbestimmung aus der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.05.2021, S. 1).

(24)  Begriffsbestimmung aus der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.05.2021, S. 1).

(25)  ABl. C 221 vom 10.6.2021, S. 14.

(26)  Wie in der Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1) festgelegt.


ANHANG I

Europäische Standardelemente zur Beschreibung eines Microcredentials

Dieser Anhang enthält eine Liste gemeinsamer europäischer Standardelemente zur Beschreibung von Microcredentials, die als Ressource zur Unterstützung der Implementierung empfohlen werden (1).

Obligatorische Elemente:

Identitätsnachweis des/der Lernenden

Bezeichnung des Microcredentials

Land (Länder) / Region(en) des Ausstellers

Ausstellende Stelle(n)

Ausstellungsdatum

Lernergebnisse

Geschätzter Arbeitsaufwand, der zur Erreichung der Lernergebnisse erforderlich ist (nach Möglichkeit in ECTS-Credits)

Niveau (und gegebenenfalls Zyklus) der Lernerfahrung, die zum Microcredential führt (Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQF), Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum (QF-EHEA)), falls anwendbar

Art der Bewertung

Form der Teilnahme an der Lernaktivität

Art der Qualitätssicherung, die dem Microcredential zugrunde liegt

Optionale Elemente, soweit erforderlich (nicht erschöpfende Liste)

Erforderliche Voraussetzungen für die Teilnahme an der Lernaktivität

Beaufsichtigung und Identitätsüberprüfung während der Leistungsbeurteilung (unbeaufsichtigt ohne Identitätsüberprüfung, beaufsichtigt ohne Identitätsüberprüfung, online beaufsichtigt oder vor Ort mit Identitätsüberprüfung)

Erzielte Note

Integrations-/Kombinationsoptionen (eigenständig, unabhängiger/integrierter Microcredential, kombinierbar mit einer anderen Qualifikation)

Sonstige Angaben

Diese Standardelemente werden in ein europäisches Datenmodell (2) der Union aufgenommen, in dem ein gemeinsames Format für die Beschreibung von Microcredentials festgelegt ist. Das Datenmodell wird als offener Standard verfügbar sein, der von den Anbietern von Microcredentials gegebenenfalls verwendet werden kann und die Interoperabilität sowie den Austausch von Daten über Microcredentials erleichtern könnte.

Die Kommission wird das Datenmodell auf der Grundlage der oben aufgeführten gemeinsamen Standardelemente entwickeln. Die Entwicklung dieses Datenmodells erfolgt

i)

in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessengruppen,

ii)

im Einklang mit den Bedürfnissen der Nutzer und dem technologischen Fortschritt,

iii)

im Einklang mit den Veränderungen auf den Arbeitsmärkten,

iv)

im Einklang mit bestehenden Ansätzen zur Bereitstellung von Bildung und Berufsbildung.

Dieses Datenmodell soll die Kohärenz der Informationen unterstützen und einen klaren Mehrwert bieten. Als Rechtsgrundlage für das Datenmodell für Microcredentials wird der Europass-Beschluss dienen, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, in denen die Kommission bereits aufgefordert wird, offene Standards zu entwickeln, zu prüfen und zu aktualisieren.


(1)  Die Verwendung der europäischen Standardelemente zur Beschreibung von Microcredentials an sich impliziert keine offizielle Validierung oder Anerkennung, bildet jedoch eine wesentliche Voraussetzung dafür.

(2)  Datenmodelle sind grafische und/oder lexikalische Darstellungen von Daten, die deren Eigenschaften, Struktur und Beziehungen untereinander spezifizieren. Sie werden als offene Standards verwendet, sind frei verwendbar und transparent und beruhen auf einem Konsens.


ANHANG II

Europäische Grundsätze für die Gestaltung und Ausstellung von Microcredentials

Die im Folgenden genannten zehn Grundsätze beschreiben den Charakter von Microcredentials und bieten den Mitgliedstaaten, Behörden und Anbietern eine Orientierungshilfe bei der Gestaltung und Ausstellung von Microcredentials und Systemen für Microcredentials. Die Grundsätze heben die Hauptmerkmale des europäischen Ansatzes für Microcredentials hervor, durch die das Vertrauen und die Qualität von Microcredentials gefördert werden können. Die Grundsätze sind universell und können gegebenenfalls in jedem Bereich oder Sektor angewandt werden.

1

Qualität

Microcredentials unterliegen einer internen und externen Qualitätssicherung durch das System, aus dem sie hervorgehen (z. B. der Bildungs-, Ausbildungs- oder Arbeitsmarktkontext, in dem der Microcredential entwickelt und ausgegeben wird). Qualitätssicherungsprozesse müssen zweckdienlich, klar dokumentiert und zugänglich sein und den Bedürfnissen und Erwartungen von Lernenden und Interessengruppen entsprechen.

Anbieter: Die externe Qualitätssicherung basiert in erster Linie auf der Bewertung der Anbieter (und nicht der einzelnen Kurse) und der Wirksamkeit ihrer internen Qualitätssicherungsverfahren.

Die Anbieter sollten sicherstellen, dass die interne Qualitätssicherung alle folgenden Elemente umfasst:

die allgemeine Qualität des Microcredentials selbst, basierend auf den unten genannten Standards;

gegebenenfalls die Qualität des Kurses, der zum Erhalt des Microcredentials führt;

das Feedback der Lernenden zu den Lernerfahrungen, die zum Erhalt des Microcredentials geführt haben, und

das Feedback von Fachkollegen, einschließlich anderer Anbieter und Interessengruppen, zu den Lernerfahrungen, die zum Erhalt des Microcredentials geführt haben.

Standards: Die externe Qualitätssicherung erfolgt in Übereinstimmung mit:

Anhang IV der Empfehlung für den Europäischen Qualifikationsrahmen, sofern anwendbar;

Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum, sofern anwendbar;

dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET-Rahmen), sofern anwendbar;

anderen Qualitätssicherungsinstrumenten, einschließlich Registern und Gütezeichen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in Microcredentials zu stärken, sofern anwendbar.

2

Transparenz

Microcredentials sind messbar, vergleichbar und verständlich, mit klaren Informationen zu Lernergebnissen, Arbeitsaufwand, Inhalt, Niveau und dem Lernangebot, soweit zutreffend.

Arbeitsaufwand

Die Hochschuleinrichtungen sollten das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) verwenden und die Grundsätze in Anhang V der EQR-Empfehlung einhalten, wo dies möglich ist, um den geschätzten Arbeitsaufwand nachzuweisen, der erforderlich ist, um die Lernergebnisse des Microcredentials zu erreichen.

Anbieter, die das ECTS nicht nutzen, können andere Systeme oder Arten von Informationen verwenden, mit denen sich Lernergebnisse und Arbeitsaufwand in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in Anhang V der EQR-Empfehlung wirksam beschreiben lassen.

Qualifikationsrahmen/-systeme

Microcredentials können in nationale Qualifikationsrahmen/-systeme aufgenommen werden, sofern sie angemessen sind und im Einklang mit nationalen Prioritäten und Entscheidungen stehen. Die nationalen Qualifikationsrahmen/-systeme werden dem Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet und – im Falle von Hochschulqualifikationen – anhand des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum selbstzertifiziert, was die Transparenz von und das Vertrauen in Microcredentials weiter fördern kann.

Informationen über das Angebot von Microcredentials

Systeme für Microcredentials sollten transparente und klare Informationen liefern, um die Beratungssysteme für Lernende zu unterstützen, in Übereinstimmung mit den nationalen Praktiken und den Bedürfnissen der Beteiligten:

Informationen über Anbieter von Microcredentials werden, sofern möglich, in bestehenden Registern veröffentlicht. Anbieter im Hochschulbereich (und andere einschlägige Anbieter) sollten nach Möglichkeit in die Datenbank für externe Qualitätssicherungsergebnisse (Database of External Quality Assurance Results – DEQAR) aufgenommen werden, die auf der Qualitätssicherung gemäß den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESGQA) basiert;

Informationen über Lernangebote, die zum Erwerb von Microcredentials führen, sollten über die entsprechenden Plattformen, einschließlich Europass, zugänglich sein und leicht ausgetauscht werden können.

3

Relevanz

Microcredentials sollten als eigenständige, zielgerichtete Lernleistungen konzipiert sein und ausgestellt werden, und die Lernangebote, die zu ihrem Erwerb führen, sind erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem festgestellten Lernbedarf zu entsprechen.

Die Zusammenarbeit zwischen Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Arbeitgebern, Sozialpartnern, anderen Anbietern und Nutzern von Microcredentials wird gefördert, um die Relevanz der Microcredentials für den Arbeitsmarkt zu erhöhen.

4

Zuverlässige Bewertung

Die Lernergebnisse des Microcredentials werden anhand transparenter Kriterien bewertet.

5

Lernwege

Microcredentials sind so konzipiert und werden so ausgestellt, dass sie flexible Lernwege unterstützen, einschließlich der Möglichkeit, Microcredentials aus verschiedenen Systemen zu validieren, anzuerkennen und zu kumulieren.

Kumulierbarkeit

Microcredentials sind modular aufgebaut, sodass weitere Microcredentials hinzugefügt und in weiter gefassten Zertifikaten oder Qualifikationen gebündelt werden können. Die Entscheidung, Microcredentials zu kumulieren, liegt bei der aufnehmenden Organisation (z. B. Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Arbeitgeber usw.) in Übereinstimmung mit ihren Praktiken und sollte die Ziele und Bedürfnisse der Lernenden unterstützen. Kumulieren von Microcredentials begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Qualifikation oder einen Abschluss. Diese Entscheidungen liegen bei den regionalen und nationalen Behörden und Einrichtungen entsprechend den jeweiligen Vergabeverfahren.

Validierung nichtformalen und informellen Lernens

Der Erwerb von Microcredentials ist nach der Bewertung von Lernergebnissen möglich, die entweder durch einen speziellen Kurs erworben werden, der zum Erwerb des Microcredentials führt, oder auf der Grundlage der Bewertung von Lernergebnissen, die sich aus nichtformalem und informellem Lernen ergeben.

6

Anerkennung

Microcredentials haben einen eindeutigen Signalwert für die Lernergebnisse kleinerer Lernmodule. Anerkennung ebnet den Weg für ein breiteres Angebot solcher Lernerfahrungen in vergleichbarer Form in der gesamten EU.

Microcredentials werden von den zuständigen Stellen, sofern möglich, für akademische, die allgemeine bzw. berufliche Bildung betreffende oder berufliche bzw. beschäftigungsrelevante Zwecke, auf der Grundlage von Informationen, die entsprechend den europäischen Standardelementen (Anhang I) und den Grundsätzen für die Gestaltung und Ausstellung von Microcredentials (Anhang II) bereitgestellt werden, anerkannt.

Wenn Microcredentials von Anbietern formaler Bildung ausgestellt werden, erfolgt die Anerkennung, sofern möglich, auf der Grundlage standardisierter Anerkennungsverfahren, die für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sowie von Lernzeiten im Ausland zu verwenden sind.

Dies berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden, Anerkennungsverfahren festzulegen oder die Echtheit von Dokumenten zu überprüfen.

7

Übertragbarkeit

Microcredentials sind Eigentum der Inhaber der Nachweise (der Lernenden) und können vom ihnen einfach gespeichert und geteilt werden, auch über fälschungssichere elektronische Brieftaschen (z. B. Europass), im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung. Die Infrastruktur für die Datenspeicherung basiert auf offenen Standards und Datenmodellen. Dies gewährleistet Interoperabilität und nahtlosen Datenaustausch und ermöglicht eine reibungslose Überprüfung der Datenauthentizität.

8

Lernerzentriert

Microcredentials sind so konzipiert, dass sie den Bedürfnissen der Zielgruppe der Lernenden entsprechen. Die Lernenden werden in die internen und externen Qualitätssicherungsprozesse einbezogen, und ihr Feedback wird im Rahmen der kontinuierlichen Verbesserung des Microcredentials berücksichtigt.

9

Authentisch

Die Microcredentials enthalten ausreichende Informationen, um die Identität der Nachweisinhaber (Lernende), die rechtliche Identität des Ausstellers, das Datum und den Ort der Ausstellung des Microcredentials zu überprüfen.

10

Informationen und Beratung

Informationen und Beratung zu Microcredentials sollten in die Beratungsdienste für lebenslanges Lernen integriert werden und möglichst breite Gruppen von Lernenden auf integrative Weise erreichen, um die Bildungs-, Ausbildungs- und Berufswahl zu unterstützen.


27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/26


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. Juni 2022

zu individuellen Lernkonten

(2022/C 243/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292, in Verbindung mit Artikel 149,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Qualifizierte Arbeitskräfte sind von entscheidender Bedeutung, um die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, eine beschäftigungswirksame Erholung von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen und einen sozial gerechten digitalen und ökologischen Wandel sicherzustellen. Die Menschen müssen mit der Entwicklung der Arbeitsmärkte Schritt halten, indem sie ihre Kompetenzen verbessern. Neue und bessere Kompetenzen eröffnen mehr Möglichkeiten und versetzen die Menschen in die Lage, vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eine aktive Rolle bei der Bewältigung von Übergängen auf dem Arbeitsmarkt zu spielen und uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Darüber hinaus können Weiterqualifizierung und Umschulung Erwachsener wirksame Instrumente zur Förderung sozialer Gerechtigkeit und Inklusion im Sinne eines gerechten Übergangs darstellen.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Charta der Grundrechte (1) hat jede Person das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung. Im ersten Grundsatz der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam verkündeten europäischen Säule sozialer Rechte (2) (im Folgenden „Säule“) ist festgelegt, dass jede Person das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form hat, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Der vierte Grundsatz der Säule betrifft die aktive Unterstützung für Beschäftigung, um das Recht jeder Person auf frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zur Verbesserung der Beschäftigungs- oder Selbstständigkeitsaussichten zu wahren. Im fünften Grundsatz der Säule über sichere und anpassungsfähige Beschäftigung heißt es, dass Arbeitnehmer ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses das Recht auf faire und gleiche Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung haben.

(3)

Am 25. Juni 2021 begrüßte der Europäische Rat die EU-Kernziele des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang mit der Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 und unterstützt damit das Ziel, sicherzustellen, dass bis 2030 mindestens 60 % aller Erwachsenen jedes Jahr an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen. Allerdings stagnierte die Teilnahme an der Erwachsenenbildung in der Union in den letzten zehn Jahren, und 21 Mitgliedstaaten haben das Ziel der Union für 2020 nicht erreicht. In Anbetracht dessen nahm der Rat die Entschließung zu einer neuen europäischen Agenda für die Erwachsenenbildung 2021-2030 (3) an, um Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Kernziels der Union zur Erwachsenenbildung zu unterstützen. Für viele Erwachsene, z. B. jene in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, Beschäftigte kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Arbeitslose, Nichterwerbstätige und Geringqualifizierte, sind die Möglichkeiten zur Kompetenzentwicklung allzu oft unerreichbar.

(4)

In der am 1. Juli 2020 von der Kommission angenommenen europäischen Kompetenzagenda wird eine Revolution im Kompetenzbereich gefordert, um den ökologischen und den digitalen Wandel in Chancen für eine rasche und faire Erholung zu verwandeln. Unter anderem wird darin angekündigt, dass die Kommission individuelle Lernkonten als Instrument zur Unterstützung der Weiterbildung und Umschulung von Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter prüfen und andere Maßnahmen ergänzen wird, die sich an Arbeitgeber und Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung richten.

(5)

Im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden Kompetenzen für den ökologischen Wandel und eine Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte benötigt, wie im europäischen Grünen Deal vorgesehen, der Klimaneutralität bis 2050 anstrebt. In der Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „Fit für 55“ wird anerkannt, dass der ökologische Wandel nur gelingen kann, wenn die Union über die qualifizierten Arbeitskräfte verfügt, die sie braucht, um wettbewerbsfähig zu bleiben, und es wird auf die wichtigsten Maßnahmen der Europäischen Kompetenzagenda verwiesen, um die Menschen mit der richtigen Qualifizierung auszustatten, die für den ökologischen und den digitalen Wandel erforderlich ist.

(6)

In der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 über „den europäischen Weg in die digitale Dekade“ wird der Mangel an Personal mit geeigneten digitalen Kompetenzen sowie das unausgewogene Geschlechterverhältnis unter Fachkräften der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Absolventen der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) anerkannt. In der Mitteilung wird das Ziel bekräftigt, dass bis 2030 mindestens 80 % der Unionsbevölkerung zumindest über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen sollen, und als Ziel vorgeschlagen, ebenfalls bis 2030, 20 Millionen IKT-Fachkräfte zu beschäftigen, wobei ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Frauen und Männern angestrebt wird. In dem Vorschlag der Kommission vom 15. September 2021 zum Weg in die digitale Dekade wird nahegelegt, Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Verwirklichung dieser Ziele voranzubringen. Im Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027 vom 30. September 2020 wird betont, dass technologische Mittel eingesetzt werden sollten, um den Zugang zu erleichtern und die Lernchancen, einschließlich Weiterbildung und Umschulung, flexibler zu gestalten.

(7)

In der Kommissionsmitteilung vom 10. März 2020 zur neuen Industriestrategie für Europa werden entschiedene Maßnahmen gefordert, um lebenslanges Lernen für alle zu verwirklichen und sicherzustellen, dass die allgemeine und die berufliche Bildung mit der Entwicklung Schritt halten und zum Gelingen des doppelten Übergangs beitragen.

(8)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2020 (4) werden die Mitgliedstaaten ersucht, unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten sowie unter Achtung der Rolle und der Autonomie der Sozialpartner, auszuloten, welche Möglichkeiten für eine öffentliche und private Finanzierung von Maßnahmen des lebenslangen Lernens und der Kompetenzentwicklung auf individueller Ebene bestehen, da eine nachhaltige Finanzierung insbesondere im Kontext des Fachkräftemangels besonders wichtig ist, und ein besonderes Augenmerk auf benachteiligte Gruppen und geringqualifizierte Arbeitnehmer zu richten, und wird die Kommission ersucht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten bei diesen Bemühungen zu unterstützen.

(9)

Eine unzureichende finanzielle Unterstützung für Einzelpersonen ist eines der Haupthindernisse, die sich auf die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen auswirken. Die öffentlichen und privaten Investitionen sind insgesamt unzureichend. Die meisten berufsbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen in der Union werden von den Arbeitgebern finanziert. Viele Unternehmen, insbesondere KMU, bieten oder finanzieren jedoch keine Weiterbildungen für ihre Mitarbeiter, und Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen haben weniger oder gar keinen Zugang zu von Arbeitgebern geförderten Weiterbildungen. Diese Ungleichheiten können das Wohlergehen und die Gesundheit des Einzelnen beeinträchtigen, verringern die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, führen zu verpassten Chancen und Innovationshemmnissen und bergen die Gefahr, dass Menschen beim Übergang zu nachhaltigeren Wirtschaftstätigkeiten zurückbleiben.

(10)

Neben den unmittelbaren Kosten ist der Zeitmangel ein wichtiger Faktor, der Erwachsene davon abhält, sich weiterzubilden. Wenngleich in den meisten Mitgliedstaaten (5) bereits Bestimmungen über bezahlten Bildungsurlaub bestehen, so sind sich Erwachsene im Erwerbsalter dieser Möglichkeit jedoch kaum bewusst oder sie nehmen Bildungsurlaub kaum in Anspruch, und die Bestimmungen gelten häufig nicht in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, oder sie bieten den Erwachsenen keine Möglichkeit zur Aus- und Weiterbildung in Zeiten von Arbeitslosigkeit oder geringer Erwerbstätigkeit.

(11)

Vielen Erwachsenen, insbesondere Geringqualifizierten und Personen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, fehlt es an Motivation für eine Weiterbildung. Möglicherweise sind sie sich ihres eigenen Qualifikationsbedarfs nicht bewusst und wissen nicht, ob Unterstützung und Weiterbildungen verfügbar, von guter Qualität und auf dem Arbeitsmarkt anerkannt sind. Darüber hinaus kann es sein, dass die Menschen nicht dazu motiviert sind, eine Weiterbildung zu absolvieren, die ohne sie zu konsultieren ausgewählt wurde und nicht auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

(12)

Es bedarf eines neuen Ansatzes im Bereich der Weiterbildung und Umschulung in der Union. Dieser sollte die bestehenden Instrumente ergänzen und den politischen Verpflichtungen nachkommen, indem Einzelpersonen zur Selbstbestimmung befähigt und mit der Unterstützung und den Instrumenten ausgestattet werden, die sie zur Weiterbildung und Umschulung auf allen Kompetenzniveaus benötigen.

(13)

In seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 zur Initiative der Union zu individuellen Lernkonten und zur Stärkung des Berufsbildungsangebots in Europa argumentierte der Beratende Ausschuss für Berufsbildung, mit einer solche Initiative könne dazu beigetragen werden, das Engagement, die Motivation und die Teilnahme von Erwachsenen an der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern. Die größte Herausforderung bestehe darin, Qualifikationen und Arbeitsplätze besser aufeinander abzustimmen und den Zugang zu diversifizierten, qualitativ hochwertigen Weiterbildungsmöglichkeiten durch ein relevanteres und gezielteres Angebot sicherzustellen. Der Beratende Ausschuss für Berufsbildung betont in seiner Stellungnahme, dass die Finanzierungsmechanismen und maßgeschneiderten Anreize für die jeweiligen Zielgruppen auf nationaler Ebene entsprechend dem nationalen Bedarf und den nationalen Prioritäten gewählt werden sollten.

(14)

Eine Möglichkeit, die beschriebenen Probleme anzugehen, besteht darin, den Lernenden direkte Unterstützung in Form von Weiterbildungsansprüchen über individuelle Lernkonten zu gewähren. Zudem sollten auf breiter Basis günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden, die den Einzelnen Zugang zu Weiterbildungsmöglichkeiten, Informationen, Beratung, bezahltem Bildungsurlaub und der Anerkennung von Weiterbildungsergebnissen ermöglichen. Dieser Ansatz kann bestehende Initiativen auf nationaler Ebene ergänzen.

(15)

Es wird empfohlen, auf nationaler Ebene einen individuellen Weiterbildungsanspruch zu definieren, der sich an den Bildungsbedürfnissen der Menschen orientiert (6), wobei bestehende Instrumente zu berücksichtigen wären. Durch eine bedarfsgerechte Anpassung der Finanzierung ließe sich die Effizienz der Initiative erhöhen. Die Mitgliedstaaten können je nach nationalem Kontext und dem sich wandelnden Arbeitsmarkt zusätzliche Weiterbildungsansprüche für Personen, deren Bedarf am größten ist, festlegen. Beispielsweise könnten die Mitgliedstaaten individuelle Lernkonten in strategischen Sektoren aufstocken (7), um den ökologischen und den digitalen Wandel zu unterstützen. Neben den finanziellen Ansprüchen sind die Relevanz, der Nutzen und die Anerkennung der Weiterbildung wichtige Faktoren bei der Teilnahme an Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen. Ferner wird empfohlen, zu diesen Aspekten die Sozialpartner und die einschlägigen Interessenträger zu konsultieren.

(16)

Individuelle Lernkonten sollten es den Einzelnen ermöglichen, während eines – auf nationaler Ebene zu bestimmenden – festgelegten Zeitraums Weiterbildungsansprüche zu erwerben und zu nutzen, sodass sie längere oder kostspieligere Weiterbildungen in Anspruch nehmen oder sich in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs weiterbilden können, um auf neue Qualifikationsanforderungen zu reagieren. Einzelpersonen sollten in der Lage sein, ihre individuellen Weiterbildungsansprüche unabhängig von ihrem Erwerbs- oder Beschäftigungsstatus und über berufliche Veränderungen hinweg zu erhalten. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, Regeln für den Verfall von Ansprüchen festzulegen, die den Lernenden einen Anreiz bieten, ihre Ansprüche in vollem Umfang zu nutzen.

(17)

Die Möglichkeit, individuelle Weiterbildungsansprüche auch in Zeiten zu wahren, in denen die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat lebt, oder individuelle Weiterbildungsansprüche zu nutzen, um auf anerkannte und qualitätsgesicherte Weiterbildungen aus dem nationalen Verzeichnis des Lernkontos vom Ausland aus zuzugreifen, sollte gefördert werden. Die Übertragbarkeit von Ansprüchen zwischen den Mitgliedstaaten ist längerfristig ein wünschenswertes Merkmal, das weiter untersucht werden muss, wobei potenzielle Auswirkungen auf nationale Arbeitsmärkte zu berücksichtigen wären.

(18)

Um Einzelpersonen dabei zu unterstützen, einen geeigneten Bildungsweg zu finden und so ihre Lernmotivation zu erhöhen, muss ihnen der Zugang zu Berufsberatungs- und Validierungsmöglichkeiten ermöglicht werden. Zudem bedarf es aktueller öffentlicher Verzeichnisse anerkannter Weiterbildungen über spezielle zentrale nationale digitale Portale, die allen (einschließlich Menschen mit Behinderungen) zugänglich und vorzugsweise mit der Europass-Plattform vernetzt sind.

(19)

Es wird empfohlen, individuelle Lernkonten zu nutzen, um Zugang zu Validierungen, einschließlich Möglichkeiten der Kompetenzbewertung, zu erhalten. Die jüngste Evaluierung der Kommission betreffend die Arbeit im Rahmen der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (8) weist auf erhebliche Fortschritte hin, zeigt aber auch anhaltende Herausforderungen und Vorschläge für Lösungen auf. Insbesondere muss dem Einzelnen eine bedarfsgerechte Unterstützung geboten werden und es müssen eine engere Koordinierung mit den Beratungsdiensten sowie eine wirksame Anpassung der Validierungsinitiativen an benachteiligte und gefährdete Gruppen sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, gegebenenfalls die Bereitstellung von Microcredentials auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zu Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit zu fördern (9).

(20)

Mit dieser Empfehlung wird die Einführung des bezahlten Bildungsurlaubs unterstützt. Ein angemessener bezahlter Bildungsurlaub würde es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihr Einkommen oder ein Ersatzeinkommen zu behalten. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, mit den Sozialpartnern einen Dialog über Regelungen aufzunehmen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, während der Arbeitszeit über ihre individuellen Lernkonten an Weiterbildungen teilzunehmen, wobei die Weiterbildungsmöglichkeiten und -programme auf nationaler Ebene zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang sollte die Situation von KMU und Kleinstunternehmen berücksichtigt werden.

(21)

Eine breitere Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen und -kampagnen sind von entscheidender Bedeutung, um die Beteiligung Erwachsener an Lernmöglichkeiten signifikant zu verbessern, insbesondere bei Gruppen, die sich der Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten kaum bewusst sind, wie jene, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind. Durch die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern auf der Grundlage des gemeinsamen Verständnisses, dass Weiterbildung und Umschulung eine Investition darstellen, ließe sich die Wirksamkeit von Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen erhöhen. Beachtung der Barrierefreiheit sollte die Teilnahme von Erwachsenen mit Behinderungen erleichtern.

(22)

Überwachung auf nationaler Ebene sowie kontinuierliche Verbesserung der individuellen Lernkonten und der günstigen Rahmenbedingungen sind wichtig, um die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen. Spätere Anpassungen könnten sich auf die Höhe der individuellen Weiterbildungsansprüche, die vorrangigen Gruppen oder eine benutzerfreundliche Einbindung der verschiedenen Elemente der günstigen Rahmenbedingungen beziehen.

(23)

Eine angemessene Finanzierung ist ein Schlüsselelement dafür, dass das System für individuelle Lernkonten erfolgreich ist. Ein nationales System individueller Lernkonten könnte die Kostenteilung zwischen verschiedenen Finanzierungsquellen, wie Behörden, Arbeitgebern und von den Sozialpartnern verwalteten Fonds, erleichtern, indem es verschiedenen Finanzierungsquellen die Möglichkeit bietet, Beiträge zu dem individuellen Lernkonto zu leisten. Eine Kombination aus öffentlichen und privaten Finanzierungsquellen sollte die Nachhaltigkeit der Initiative in den Mitgliedstaaten sicherstellen, die für ihren Erfolg von grundlegender Bedeutung ist. Eine derartige Kombination von Finanzierungsquellen erleichtert die Modulation der Unterstützung und Aufstockungen durch die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, sei es freiwillig oder als Ergebnis von Tarifvereinbarungen.

(24)

Unionsmittel zur Unterstützung von Programmen für die Erwachsenenbildung wie der Europäische Sozialfonds Plus (10), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (11) und der Fonds für einen gerechten Übergang (12) sowie gegebenenfalls die Aufbau- und Resilienzfazilität (13) im Rahmen von Next Generation EU und bedarfsgerechtes Fachwissen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung (14) können die Einrichtung individueller Lernkonten und die günstigen Rahmenbedingungen unterstützen. Das Lernen voneinander, das von der Kommission gefördert wird, kann ebenfalls unterstützend auf den Prozess wirken.

(25)

Diese Empfehlung lässt die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb jedes Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in Bezug auf die Finanzierung sowie die Organisation und den Inhalt ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Erwachsenenbildung unberührt. Sie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere oder weitergehende als die in dieser Empfehlung empfohlenen Bestimmungen zur allgemeinen und beruflichen Erwachsenenbildung beizubehalten oder einzuführen.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten Sozialpartner und alle einschlägigen Interessenträger, wie auch Organisationen der Zivilgesellschaft, in die Gestaltung der Reformen einbeziehen. Diese Empfehlung achtet uneingeschränkt die Autonomie der Sozialpartner, auch dort, wo diese für die Einrichtung und Verwaltung der Weiterbildungsprogramme verantwortlich sind.

(27)

Die in dieser Empfehlung beschriebenen Maßnahmen treten nicht an die Stelle der Weiterbildungsangebote durch Arbeitgeber, öffentliche und private Arbeitsvermittlungen oder andere Bildungsanbieter, sie sollen keinerlei Eingriff in diese Weiterbildungsangebote darstellen, und sie sollten nicht an die Stelle der öffentlichen Unterstützung von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder von anderen Formen der Unterstützung treten. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden —

EMPFIEHLT:

Ziele

(1)

Mit dieser Empfehlung sollen Initiativen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, damit mehr Erwachsene im erwerbsfähigen Alter in die Lage versetzt werden, sich weiterzubilden, sodass die Teilnahmequoten erhöht und Qualifikationslücken verringert werden. Sie trägt somit zum Ziel der Union bei, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft zu fördern, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Insbesondere sollen

a)

alle Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter beim Zugang zur Weiterbildung unterstützt werden, auch bei beruflichen Übergängen und unabhängig von ihrem Erwerbs- oder Beschäftigungsstatus,

b)

die Anreize und die Motivation des Einzelnen für eine Weiterbildung erhöht werden.

(2)

Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Einrichtung individueller Lernkonten zu erwägen, durch die dem Einzelnen die Möglichkeit geboten wird, an arbeitsmarktrelevanten Weiterbildungen teilzunehmen. Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, individuelle Lernkonten einzurichten, wird ihnen empfohlen, günstige Rahmenbedingungen einschließlich Beratungs- und Validierungsmöglichkeiten zu schaffen, um die wirksame Inanspruchnahme der Weiterbildung zu fördern, wie in dieser Empfehlung festgelegt.

Anwendungsbereich

(3)

Diese Empfehlung bezieht sich auf Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, unabhängig von ihrem Bildungsniveau und ihrem aktuellen Erwerbs- oder Beschäftigungsstatus. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für jede Person, die zu dieser Gruppe gehört, dem nationalen Bedarf und den nationalen Gegebenheiten entsprechend ein individuelles Lernkonto einzurichten.

Es wird empfohlen, dass Grenzgänger und Selbstständige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihres rechtmäßigen Wohnsitzes arbeiten, von dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, miteinbezogen werden.

Begriffsbestimmungen

(4)

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Individueller Weiterbildungsanspruch“ ist das Recht auf Zugang zu einem persönlichen Budget, das einer Person zur Verfügung steht, um förderfähige unmittelbare Kosten für eine arbeitsmarktrelevante Weiterbildung, Beratung, Kompetenzbewertung oder -validierung zu decken;

b)

ein „individuelles Lernkonto“ ist eine Form der Bereitstellung individueller Weiterbildungsansprüche. Dabei handelt es sich um ein persönliches Konto, das es Einzelpersonen ermöglicht, im Laufe der Zeit Ansprüche auf die von ihnen für am nützlichsten erachteten förderfähigen, jederzeit nutzbaren Weiterbildungs-, Beratungs- oder Validierungsmöglichkeiten im Einklang mit den nationalen Vorschriften zu erwerben und zu bewahren. Auf diese Weise kann der Einzelne voll und ganz über die Ansprüche verfügen, unabhängig von der Finanzierungsquelle;

c)

„Übertragbarkeit“ der individuellen Weiterbildungsansprüche bedeutet, dass diese Ansprüche, sobald sie gewährt werden, im Besitz der betreffenden Person verbleiben, beispielsweise bei einem Arbeitsplatzwechsel oder beim Übergang von einer Erwerbstätigkeit zu einer Aus- bzw. Weiterbildung, von der Beschäftigung zur Arbeitslosigkeit sowie zwischen Erwerbstätigkeit und Nichterwerbstätigkeit;

d)

„günstige Rahmenbedingungen“ umfassen Unterstützungsmaßnahmen, die die wirksame Inanspruchnahme individueller Weiterbildungsansprüche fördern. Dazu gehören Berufsberatungs- und Validierungsmöglichkeiten, ein nationales Verzeichnis mit Möglichkeiten, die für eine Finanzierung aus individuellen Weiterbildungsansprüchen in Frage kommen, ein zentrales nationales digitales Portal für den Zugriff auf das individuelle Lernkonto und auf das nationale Verzeichnis sowie bezahlter Bildungsurlaub.

Individuelles Lernkonto

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten und dem nationalen Bedarf

(5)

nach Anhörung der Sozialpartner und der einschlägigen Interessenträger ein individuelles Lernkonto, durch das bestehende Maßnahmen ergänzt werden könnten, für jede Person einzurichten, die in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung fällt;

(6)

sicherzustellen, dass für jedes individuelle Lernkonto ein angemessener jährlicher Betrag zur Verfügung steht, der über einen bestimmten Zeitraum angespart und genutzt werden kann, um eine umfassendere Weiterbildung zu ermöglichen;

(7)

nach Anhörung der Sozialpartner und der einschlägigen Interessenträger zusätzliche individuelle Weiterbildungsansprüche für die Lernkonten von Personen vorzusehen, deren Weiterbildungs- und Umschulungsbedarf am größten ist, und zwar auf der Grundlage des nationalen oder branchenbezogenen Bedarfs, des Erwerbs- oder Vertragsstatus, des Qualifikationsniveaus der Person bzw. anderer relevanter Umstände sowie nach klaren und transparenten Kriterien;

(8)

die Arbeitgeber zu ersuchen, zusätzliche individuelle Weiterbildungsansprüche auf die individuellen Lernkonten ihrer Beschäftigten und anderer in ihrer industriellen Wertschöpfungskette tätiger Personen, insbesondere jener, die in KMU arbeiten, zu übertragen, wobei in die betriebliche Weiterbildung nicht eingegriffen werden sollte;

(9)

die öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungsstellen zu ersuchen, zusätzliche individuelle Weiterbildungsansprüche auf die individuellen Lernkonten von Personen mit dem größten Bedarf an Weiterbildung und Umschulung zu übertragen;

(10)

die Bedingungen festzulegen, unter denen individuelle Weiterbildungsansprüche erworben und bewahrt werden können, sodass ein Gleichgewicht zwischen der Möglichkeit für Einzelpersonen, ihre Ansprüche anzusparen, um längere Weiterbildungen zu finanzieren, und dem Anreiz für Einzelpersonen, ihre Ansprüche während ihres gesamten Arbeitslebens regelmäßig zu nutzen, gewahrt wird: beispielsweise könnten die Mitgliedstaaten eine zeitliche Begrenzung und einen Höchstbetrag für das Ansparen und Aufbewahren festlegen;

(11)

zu fördern, dass individuelle Weiterbildungsansprüche in einem Lernkonto in einem Mitgliedstaat für förderfähige Weiterbildungs-, Berufsberatungs- und Validierungsmöglichkeiten in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können, und zwar auch in Zeiten, in denen die betreffende Person ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Günstige Rahmenbedingungen

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten, die individuelle Lernkonten einführen, für diese günstige Rahmenbedingungen schaffen, die Folgendes umfassen:

Berufsberatung und Validierung

(12)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (15) Berufsberatungsdienste und Validierungsmöglichkeiten, einschließlich Möglichkeiten zur Kompetenzbewertung, die persönlich oder online genutzt werden können, für jeden Inhaber eines individuellen Lernkontos kostenlos oder unter Nutzung seiner individuellen Weiterbildungsansprüche zur Verfügung stehen und zugänglich sind.

Ein nationales Verzeichnis förderfähiger qualitativ hochwertiger Weiterbildungs-, Berufsberatungs- und Validierungsmöglichkeiten

(13)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungs-, Berufsberatungs- und Validierungsmöglichkeiten, die für eine Finanzierung aus individuellen Weiterbildungsansprüchen in Frage kommen, einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten (16). Berufsberatungsdienste und Validierungsmöglichkeiten, die von den Mitgliedstaaten kostenlos für Einzelpersonen angeboten werden, sollten ebenfalls in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(14)

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, klare Regeln für die Aufnahme verschiedener Formen arbeitsmarktrelevanter Weiterbildungs-, Berufsberatungs- und Validierungsmöglichkeiten in das Verzeichnis festzulegen und zu veröffentlichen, und zwar auf der Grundlage transparenter Qualitätsanforderungen und der Erfassung von Daten über Kompetenzen sowie in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und einschlägigen Interessenträgern. Sie sollten diese Regeln regelmäßig überprüfen, um dafür sorgen, dass diese dem Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechen.

(15)

Den Mitgliedstaaten wird gegebenenfalls empfohlen, Anbieter formaler und nichtformaler Lernangebote dazu anzuregen, ihr Angebot auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs weiterzuentwickeln und zu erweitern, beispielsweise auch durch die Bereitstellung von Microcredentials im Einklang mit der Empfehlung des Rates zu Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit und durch die Nutzung von Kompetenzrahmen der Union und nationalen Kompetenzrahmen.

(16)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Sozialpartner, den Bildungssektor und andere einschlägige Interessenträger zu ersuchen, sich an der Festlegung der Förderkriterien für die in das Verzeichnis aufgenommenen Weiterbildungen zu beteiligen.

(17)

Den Mitgliedstaaten wird gegebenenfalls empfohlen, ihr nationales Verzeichnis auf transparente Weise für Weiterbildungsangebote von Anbietern in anderen Ländern zu öffnen.

Ein Zentrales nationales digitales Portal zur Unterstützung individueller Lernkonten

(18)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, Einzelpersonen den Zugang zu ihrem individuellen Lernkonto und die einfache Navigation des Verzeichnisses durch eine sichere elektronische Authentifizierung über ein barrierefreies (17) zentrales nationales digitales Portal (18), das von mobilen Geräten aus leicht zugänglich und vorzugsweise mit der Europass-Plattform vernetzt ist, zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen.

Bezahlten Bildungsurlaub

(19)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, mit den Sozialpartnern einen Dialog über Regelungen aufzunehmen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, während der Arbeitszeit über ihre individuellen Lernkonten an Weiterbildungen teilzunehmen.

(20)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Bestimmungen über bezahlten Bildungsurlaub oder Ersatzeinkommen einzuführen oder die Angemessenheit bestehender Bestimmungen zu überprüfen und dabei zu berücksichtigen,

a)

dass diese alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen sowie die Selbstständigen umfassen,

b)

dass es eine finanzielle und nichtfinanzielle Unterstützung für Arbeitgeber (insbesondere KMU) gibt, deren Arbeitnehmer bezahlten Bildungsurlaub in Anspruch nehmen,

c)

dass für eine wirksame Umsetzung dieser Bestimmungen zu sorgen ist.

Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen

(21)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gemeinsam mit Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, regionalen und lokalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen und -kampagnen durchzuführen, die auf die Bedürfnisse potenzieller Begünstigter des Programms für individuelle Lernkonten zugeschnitten sind. Besonderes Augenmerk sollte auf Personen gerichtet werden, deren Weiterbildungs- und Umschulungsbedarf gemäß der Festlegung auf nationaler Ebene am größten ist, um anspruchsberechtigte Personen über ihre Rechte und Vorteile in Bezug auf individuelle Lernkonten und über die günstigen Rahmenbedingungen zu informieren und zu motivieren. Auch sollten sich die Sensibilisierungsmaßnahmen unter anderem an Arbeitnehmer in KMU wenden.

Kontrolle und kontinuierliche Verbesserung

(22)

Die Mitgliedstaaten, die individuelle Lernkonten einführen, werden ermutigt, die Funktionsweise solcher Konten und die günstigen Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene zu überwachen und zu bewerten sowie erforderlichenfalls Anpassungen vorzunehmen, um die Ziele dieser Empfehlung auf möglichst effiziente Weise zu erreichen, beispielsweise in Bezug auf die Höhe der Weiterbildungsansprüche, die Festlegung der Personen mit dem größten Weiterbildungs- und Umschulungsbedarf und die benutzerfreundliche Einbindung der verschiedenen Elemente der günstigen Rahmenbedingungen. Die Sozialpartner und die einschlägigen Interessenträger sollten dazu konsultiert werden.

Finanzierung

(23)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für die angemessene und nachhaltige Finanzierung der individuellen Lernkonten zu sorgen und dabei den nationalen Gegebenheiten sowie bereits bestehenden anderen Maßnahmen Rechnung zu tragen, wobei den KMU besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

(24)

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, eine Kombination verschiedener öffentlicher und privater Finanzierungsquellen zu erleichtern, um – auch als Ergebnis von Tarifverhandlungen – zu den individuellen Weiterbildungsansprüchen beizutragen.

(25)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für eine nachhaltige Finanzierung der günstigen Rahmenbedingungen sowie der in dieser Empfehlung genannten Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen sorgen.

(26)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, Mittel und Instrumente der Union, insbesondere den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Fonds für einen gerechten Übergang, die Aufbau- und Resilienzfazilität und das Instrument für technische Unterstützung, bestmöglich und effizient für Folgendes zu nutzen:

a)

Einrichtung nationaler individueller Lernkonten, die in günstige Rahmenbedingungen eingebettet sind, unter anderem durch die Entwicklung eines zentralen nationalen digitalen Portals für individuelle Lernkonten und damit verbundene anerkannte Dienste sowie Einrichtung nationaler Verzeichnisse anerkannter Weiterbildungen,

b)

Bereitstellung zusätzlicher individueller Weiterbildungsansprüche für die Konten der Personen mit dem größten Weiterbildungs- und Umschulungsbedarf, unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und der Prioritäten der Union, auch im Hinblick auf den ökologischen und den digitalen Wandel,

c)

Schaffung und Bereitstellung von Berufsberatungs- und Validierungsmöglichkeiten,

d)

Organisation von Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen.

Unterstützung durch die Union

(27)

Der Rat begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission und unter gebührender Beachtung der Subsidiarität die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen und dabei das Fachwissen des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF), der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) zu nutzen, indem sie

a)

das Lernen voneinander unter den Mitgliedstaaten erleichtert, um die Gestaltung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen,

b)

die Wissensbasis über individuelle Lernkonten und damit zusammenhängende Themen erweitert und einschlägige Leitfäden entwickelt,

c)

in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weitere Entwicklungen auf der Europass-Plattform insbesondere zur Gewährleistung der Interoperabilität mit den zentralen nationalen digitalen Portalen für die individuellen Lernkonten prüft und die Lern-, Berufsberatungs- und Validierungsmöglichkeiten, für die die verschiedenen nationalen individuellen Weiterbildungsansprüche genutzt werden können, sichtbar macht.

Berichterstattung und Bewertung

(28)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, Schritte zu unternehmen, um die unter Nummer 1 dieser Empfehlung genannten Ziele zu verwirklichen. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele sollten im Rahmen der multilateralen Überwachung im Rahmen des Zyklus des Europäischen Semesters überwacht werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass bei der Überwachung bereits im Rahmen anderer Überwachungsrahmen gesammelte Informationen genutzt werden und Doppelarbeit vermieden wird, um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten.

(29)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten und nach Anhörung der Sozialpartner und der einschlägigen Interessenträger die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung bewerten und evaluieren und dem Rat bis zum 17. Juni 2027.

Geschehen zu vom 16. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. DUSSOPT


(1)  ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

(2)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(3)  ABl. C 504 vom 14.12.2021, S. 9.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2020 zur Umschulung und Weiterbildung als Grundlage für mehr Nachhaltigkeit und eine bessere Beschäftigungsfähigkeit im Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Erholung und des sozialen Zusammenhalts (ST 8682/20).

(5)  Bestimmungen über bezahlten Bildungsurlaub bestehen bereits in 24 Mitgliedstaaten, und 12 Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) unterzeichnet (Stand März 2022).

(6)  So könnten beispielsweise anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen im Wert von 30 Stunden pro Jahr für alle und von bis zu 50 Stunden bei erhöhtem Weiterbildungsbedarf, ermöglicht werden.

(7)  In der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ werden vierzehn industrielle Ökosysteme genannt, die gezielt unterstützt werden sollen, unter anderem bei der Entwicklung der Kompetenzen ihrer derzeitigen und künftigen Arbeitskräfte.

(8)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(9)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

(10)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(11)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(12)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 057 vom 18.2.2021, S. 17).

(14)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

(15)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(16)  Die Mitgliedstaaten werden ersucht, dieses Verzeichnis so zu gestalten, dass es mit dem „European Learning Model“, einem europäischen Bildungsdatenmodell, mit dem die Darstellung und die gemeinsame Nutzung von Bildungsdaten standardisiert werden sollen, kompatibel ist. Das „European Learning Model“ kann in verschiedenen Bildungskontexten genutzt werden, z. B. zur Beschreibung von Bildungsangeboten, Qualifikationen, Credentials bzw. Zertifikaten und Akkreditierungen. Es basiert auf den in Anhang VI der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen angegebenen Datenfeldern (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15).

(17)  Im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(18)  Solche Portale sollten im Einklang mit den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 über einen europäischen Interoperabilitätsrahmen eingerichtet werden.


27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/35


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. Juni 2022

zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität

(2022/C 243/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 149,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Treibhausgasemissionen müssen dringend reduziert werden, insbesondere um den Anstieg des Meeresspiegels und die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern, von denen bereits jetzt alle Regionen der Welt betroffen sind, (1) und um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten zu senken, die mit den Auswirkungen der globalen Erwärmung verbunden sind (2). Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des am 15. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommenen Übereinkommens von Paris (3) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das die Vertragsparteien dazu verpflichtet, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen.

(2)

Der Klimawandel und die Umweltzerstörung stellen eine ernsthafte Bedrohung dar, die dringende Maßnahmen erfordert, wie zuletzt im Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die naturwissenschaftlichen Grundlagen bekräftigt wurde. Menschliches Leid und wirtschaftliche Verluste, die durch häufigere klimabedingte Extremereignisse wie Überschwemmungen, Hitzewellen, Dürren und Waldbrände entstehen, werden immer häufiger. In der Union erreichen diese Verluste im Schnitt bereits über 12 Mrd. EUR pro Jahr (4).

Diese Verluste könnten sich auf zusätzliche 175 Mrd. EUR, d. h. 1,38 % des BIP der Union, pro Jahr belaufen, wenn die globale Erwärmung 3 °C über dem vorindustriellen Niveau erreicht, gegenüber 65 Mrd. EUR bei 2 °C und 36 Mrd. EUR pro Jahr bei 1,5 °C. Dies würde bestimmte Gruppen unverhältnismäßig stark belasten, insbesondere Menschen, die sich bereits in einer prekären Lage befinden, und Regionen, die bereits mit Herausforderungen konfrontiert sind.

(3)

Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) enthält die Strategie für die Union, der erste klimaneutrale Kontinent zu werden und die Union zu einer nachhaltigen, gerechteren und wohlhabenderen Gesellschaft zu machen, die die Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten achtet. Die Notwendigkeit eines gerechten Übergangs ist ein integraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals, in dem betont wird, dass niemand zurückgelassen und keine Region vernachlässigt werden sollte. Im Europäischen Klimagesetz (5) werden ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und ein verbindliches Zwischenziel einer Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber 1990 festgelegt. Ziel des 8. Umweltaktionsprogramms für die Zeit bis 2030 (6) ist es, den grünen Wandel hin zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, faire und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern.

(4)

Angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine enthält die Mitteilung der Kommission von 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ (im Folgenden „REPowerEU-Plan“) im Einklang mit der Erklärung von Versailles vom 10. und 11. Mai 2022 Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise abgebaut werden soll, indem die Gasversorgung diversifiziert und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen – unter anderem durch den Ausbau von Solarenergie, Windkraft und Wärmepumpen, die Dekarbonisierung der Industrie und die Ermöglichung einer schnelleren Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien – beschleunigt wird.

(5)

Die Umstellung auf eine klimaneutrale Wirtschaft und Gesellschaft erfordert umfassende politische Maßnahmen und erhebliche Investitionen in vielen Bereichen, wie Klimaschutz, Energie, Verkehr, Umwelt, Industrie, Forschung und Innovation (7). Um das verbindliche Ziel auf Unionsebene für 2030 zu erreichen, hat die Kommission am 14. Juli 2021 eine Mitteilung mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ sowie einige damit in Zusammenhang stehende Gesetzgebungsvorschläge (im Folgenden „Paket ‚Fit für 55‘“) vorgelegt. Das Paket „Fit für 55“ umfasst Vorschläge zur Aktualisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) (8), der Richtlinien über die Energiebesteuerung, die Energieeffizienz und erneuerbare Energien, der Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge, der Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und der Verordnung über die Lastenteilung in Bezug auf die Wirtschaftssektoren, die nicht unter das EU-EHS fallen, nämlich den Verkehrs- und den Bausektor.

Es enthält auch Vorschläge für neue Rechtsvorschriften, insbesondere zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Kraftstoffe im Luft- und Seeverkehr sowie zur Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems und zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds, was in direktem Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Einführung eines Emissionshandelssystems für Brennstoffe in Gebäuden und im Straßenverkehr steht. Das „Fit für 55“-Paket soll – in Verbindung mit den auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen zur Förderung und Schaffung von Anreizen für die notwendigen öffentlichen und privaten Investitionen – dazu beitragen, das Wachstum neuer Märkte, beispielsweise für saubere Kraftstoffe und emissionsarme Fahrzeuge, zu unterstützen und zu beschleunigen und damit die Kosten des nachhaltigen Übergangs für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zu senken.

(6)

Auf seiner Tagung vom 20. Juni 2019 hat der Europäische Rate sich in seiner „Eine neue strategische Agenda 2019-2024“ verpflichtet, einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu gewährleisten, der alle einbezieht und niemanden zurücklässt. Auf internationaler Ebene haben die Mitgliedstaaten die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris ratifiziert, in denen auf die zwingende Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze sowie darauf verwiesen wird, dass Anpassung und Kapazitätsaufbau geschlechtergerecht sein müssen. Die Leitlinien der Internationalen Arbeitsorganisation bieten einen international etablierten politischen Rahmen für einen gerechten Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft für alle (9). Darüber hinaus haben 54 Unterzeichner (Mitgliedstaaten und Sozialpartner), darunter die Kommission im Namen der Union und 21 einzelne Mitgliedstaaten, die während der 24. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP) des UNFCCC in Kattowitz die „Erklärung von Schlesien zu Solidarität und gerechtem Strukturwandel“ (10) gebilligt. Die Union und zehn Mitgliedstaaten unterzeichneten die auf der 26. Tagung der COP des UNFCCC in Glasgow angenommene Politische Erklärung zur Schaffung der Voraussetzungen für einen gerechten Übergang auf internationaler Ebene und verpflichteten sich, Informationen über einen gerechten Übergang in die zweijährlichen Transparenzberichte im Rahmen der Berichterstattung über ihre Strategien und Maßnahmen zur Erreichung ihrer national festgelegten Beiträge aufzunehmen.

(7)

Fairness und Solidarität sind zentrale Grundsätze der Politik der Union für den grünen Wandel und eine Voraussetzung für eine breite und nachhaltige öffentliche Unterstützung. Im europäischen Grünen Deal wird betont, dass der Übergang gerecht und inklusiv sein muss, wobei die Menschen an erster Stelle stehen und ein besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Regionen, Industrien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Haushalte und Verbraucherinnen und Verbraucher gelegt wird, die vor den größten Herausforderungen stehen werden. Darüber hinaus wird in der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ betont, dass Europa durch die Umsetzung des europäischen Grünen Deals über die Instrumente verfügen wird, die es für mehr Aufwärtskonvergenz, soziale Gerechtigkeit und gemeinsamen Wohlstand braucht. In der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2022 über „Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung“ wird die Förderung menschenwürdiger Arbeit weltweit in den Mittelpunkt eines gerechten Übergangs und einer inklusiven, nachhaltigen und resilienten Erholung von der Pandemie gestellt.

(8)

In der Kommunikation der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (11) wird unterstrichen, dass Einheit, Koordinierung und Solidarität nötig sind, um den Sprung in ein grüneres und stärker digital ausgerichtetes Jahrzehnt zu schaffen, in dem die Europäerinnen und Europäer vorankommen können. Darin werden drei Kernziele der EU für 2030 vorgeschlagen: bis 2030 sollten mindestens 78 % der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren erwerbstätig sein; (12) jedes Jahr sollten mindestens 60 % aller Erwachsenen an Fortbildungen teilnehmen (13) und die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen sollte bis 2030 um mindestens 15 Millionen verringert werden (14). Diese Kernziele für 2030 wurden von den Führungsspitzen der Union auf der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs in Porto vom 7./8. Mai 2021 in der Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 und vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24./25. Juni 2021 begrüßt.

(9)

Wenn die richtigen begleitenden Maßnahmen ergriffen werden (15), könnten im Zuge des grünen Wandels bis 2030 1 Million hochwertige Arbeitsplätze (16) in der Union und bis 2050 2 Millionen Arbeitsplätze (17) zusätzlich in Sektoren wie dem Baugewerbe, der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) oder den erneuerbaren Energien geschaffen werden und gleichzeitig der seit langem anhaltende Rückgang von Arbeitsplätzen mit mittlerer Qualifikation infolge von Automatisierung und Digitalisierung abgemildert werden. In einem pessimistischen Szenario könnten die Auswirkungen des grünen Wandels hin zur Klimaneutralität – wenn dieser nicht durch ein angemessenes Maßnahmenbündel unterstützt wird – jedoch zu Arbeitsplatz- und BIP-Verlusten von bis zu 0,39 % in der Union und zu Arbeitsplatzverlusten von bis zu 0,26 % führen (18).

(10)

Die Auswirkungen des grünen Wandels auf die Wirtschaft und die Beschäftigung werden je nach Sektor, Beruf, Region und Land unterschiedlich ausfallen, was Veränderungen bei den Arbeitsplätzen innerhalb von Wirtschaftssektoren und industriellen Ökosystemen sowie eine umfangreiche Umverteilung von Arbeitskräften zwischen diesen Wirtschaftssektoren zur Folge hat (19). Umstrukturierungen und Anpassungen in den betroffenen Unternehmen, Wirtschaftssektoren und Ökosystemen erfordern die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und eine umfangreiche Umverteilung von Arbeitskräften zwischen Sektoren und Regionen. So wird beispielsweise im Bergbau, in der Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und in Teilen des Automobilsektors mit Arbeitsplatzverlusten gerechnet. Im Gegensatz dazu werden neue Beschäftigungsmöglichkeiten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, nachhaltiger Verkehr und Energieerzeugung erwartet. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und/oder den lokalen und regionalen Behörden und Interessenvertretern detaillierte Ansätze verfolgen, die sich auf die einzelnen betroffenen Regionen und Ökosysteme konzentrieren.

(11)

Durch die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen für alle und die Ergreifung von Maßnahmen zur Linderung und Vermeidung von Energie- und Verkehrsarmut kann der grüne Wandel dazu beitragen, die Einkommen zu erhöhen und Ungleichheiten und Armut insgesamt zu verringern (20). Er kann folglich dabei helfen, bereits bestehende sozioökonomische Ungleichheiten und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen sowie Gesundheit, Wohlergehen und Gleichstellung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, zu fördern. Ein besonderes Augenmerk sollte bestimmten Bevölkerungsgruppen gelten, insbesondere denjenigen, die sich bereits in einer prekären Lage befinden. Dazu gehören insbesondere Haushalte der unteren Einkommenskategorien, die einen hohen Anteil ihres Einkommens für essenzielle Dienstleistungen wie Energie, Mobilität und Wohnraum ausgeben, sowie Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen. Die Ergebnisse der Modellierung zeigen, dass die progressive oder regressive Wirkung von Umweltsteuern weitgehend von der Ausgestaltung der Instrumente abhängt, z. B. davon, inwieweit Einkommensteuersenkungen oder andere Optionen zur Rückführung von Steuereinnahmen auf die Bezieher niedrigerer Einkommen ausgerichtet sind (21).

(12)

Kreislaufwirtschaftliche Maßnahmen zur Bewahrung des Wertes (einschließlich Geschäftsmodelle der Reparatur, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Dienstleistungsorientierung) können einen erschwinglichen und nachhaltigen Zugang zu Waren und Dienstleistungen fördern. Sie schaffen durch Einrichtungen der Sozialwirtschaft, die in diesen Bereichen tätig sind, auch Arbeitsplätze und Chancen auf verschiedenen Qualifikationsniveaus, auch für Frauen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Gruppen in prekärer Lage. Durch die Förderung von kreislauforientierten Produkten werden Kohlendioxidemissionen erheblich gesenkt, während die geschaffenen Arbeitsplätze in der Nähe der Produkte liegen, die gewartet, überholt oder geteilt werden sollen.

(13)

Laut den in der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen für 2019/2020 neuesten verfügbaren Daten waren etwa 8 % der Bevölkerung der Union von Energiearmut betroffen, d. h. über 35 Millionen Menschen, die ihre Wohnungen nicht angemessen heizen konnten, wobei je nach Mitgliedstaat und Einkommensgruppe erhebliche Unterschiede bestehen (22). Insgesamt schätzt die Beobachtungsstelle für Energiearmut auf der Grundlage einer Kombination von Indikatoren, dass mehr als 50 Millionen Haushalte in der Union von Energiearmut betroffen sind (23). Energiearmut, die sich aus einer Kombination von niedrigem Einkommen, einem hohen Anteil des verfügbaren Einkommens, der für Energie ausgegeben wird, und schlechter Energieeffizienz ergibt, ist seit geraumer Zeit eine große Herausforderung für die Union. Darüber hinaus nimmt das Risiko der Energiearmut bei hohen und volatilen Energiepreisen zu, die auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen sind, darunter Faktoren im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der anschließenden politischen Reaktion der Union. Diese Form der Armut betrifft nicht nur Haushalte mit niedrigem Einkommen, sondern auch Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen in vielen Mitgliedstaaten.

Haushalte mit überdurchschnittlichem Energiebedarf, zu denen Familien mit Kindern, einschließlich Familien mit alleinerziehenden Eltern, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen gehören, sind ebenfalls anfälliger für Energiearmut (24) und deren Auswirkungen. Auch Frauen, und insbesondere Alleinerziehende und ältere Frauen (25), sind von Energiearmut besonders betroffen. Neben der Energiearmut wird zunehmend auch das Konzept der Verkehrsarmut anerkannt, wobei bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage sind, ein sozial und materiell notwendiges Niveau an Verkehrsdienstleistungen zu erreichen. Ohne die richtigen begleitenden Maßnahmen zur Linderung und Vermeidung von Energie- und Verkehrsarmut besteht die Gefahr, dass diese Formen der Armut verschärft werden, insbesondere durch die Internalisierung der Emissionskosten in die Preisbildung oder durch die Kosten der Anpassung an effizientere, emissionsärmere Alternativen.

(14)

Die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit, der Kohäsion und der Solidarität sind fest in die Gestaltung der einschlägigen Klima-, Energie- und Umweltvorschriften auf Unionsebene integriert, u. a. durch das Verursacherprinzip und die Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten sowie durch eine gewisse Umverteilung der EU-EHS-Zertifikate für Zwecke der Solidarität, des Wachstums und der Verbindungsleitungen innerhalb der Union und ihre Verwendung für den Modernisierungsfonds, der zur Deckung des erheblichen Investitionsbedarfs einkommensschwächerer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Modernisierung ihrer Energiesysteme beiträgt. Darüber hinaus bietet der Rahmen der Rechtsvorschriften der Union im Energiebereich den Mitgliedstaaten Instrumente, um den Schutz von energiearmen und vulnerablen Haushaltskunden zu gewährleisten und gleichzeitig Marktverzerrungen zu vermeiden. Diese Instrumente tragen zwar zur Erleichterung des grünen Wandels bei, sollen aber auch die Mittel bereitstellen, um den notwendigen Schutz allgemeiner zu gewährleisten, wie beispielsweise die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2021 mit dem Titel „Steigende Energiepreise – eine ‚Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ und der REPowerEU-Plan zeigen.

(15)

Den Mitgliedstaaten steht eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, um ihre Maßnahmen für einen gerechten Übergang zu gestalten und zu koordinieren. In den nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP), die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) erstellt werden, sollte die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte ermittelt und die Maßnahmen aufgezeigt werden, die zur Bewältigung der sozialen und territorialen Auswirkungen der Energiewende erforderlich sind. In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) erstellt werden, sollten die Gebiete festgelegt werden, die bis 2027 für eine Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang in Frage kommen. In den über NextGenerationEU finanzierten nationalen Aufbau- und Resilienzplänen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) erstellt werden, sind Reformen und Investitionen zur Förderung des grünen Wandels, des inklusiven Wachstums, des sozialen und territorialen Zusammenhalts, der Resilienz und der Perspektiven für die nächste Generation festgelegt, die einen Umsetzungshorizont bis 2026 haben. Einige Maßnahmen für einen gerechten Übergang werden auch im Rahmen anderer Programme und Initiativen durchgeführt, insbesondere im Rahmen der Fonds der Kohäsionspolitik.

(16)

Aufbauend auf den Grundsätzen und Strategien des europäischen Grünen Deals und insbesondere der europäischen Säule sozialer Rechte besteht die Möglichkeit, die Gestaltung politischer Maßnahmen umfassend und bereichsübergreifend zu verbessern und die Kohärenz der Bemühungen auf Unions- und nationaler Ebene sicherzustellen. In der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Eine EU-weite Bewertung der nationalen Energie- und Klimapläne. Neue Impulse für den grünen Wandel und die wirtschaftliche Erholung durch die integrierte Energie- und Klimaplanung“ erkannte die Kommission zwar an, dass die endgültigen NEKP einige Indikatoren und Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut enthalten, gelangte aber zu dem Schluss, dass keine klaren Prioritäten gesetzt werden, was die für einen gerechten Übergang benötigten Mittel und den Investitionsbedarf für Umschulung und Weiterbildung und zur Unterstützung von Arbeitsmarktanpassungen betrifft. Die Pläne für einen gerechten Übergang sollten sich auf ausgewählte Gebiete konzentrieren; es wird also nicht erwartet, dass darin eine Gesamtstrategie und Maßnahmen für einen gerechten Übergang auf nationaler Ebene vorgegeben werden. Während die Reformen und Investitionen, die sie unterstützen und mitfinanzieren, auf eine dauerhafte Wirkung ausgelegt sind, sind sowohl die Pläne für einen gerechten Übergang als auch die Aufbau- und Resilienzpläne zeitlich begrenzt.

(17)

Ein gerechter Übergang zur Klimaneutralität bis 2050 stellt sicher, dass niemand zurückgelassen wird, insbesondere nicht jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Haushalte, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind oder sich bereits in prekären Situationen befinden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, wie in dieser Empfehlung dargelegt, umfassende Maßnahmenpakete (29) schnüren, bereichsübergreifende Elemente zur Förderung eines gerechten grünen Wandels stärken und öffentliche und private Mittel optimal nutzen. Die Maßnahmenpakete sollten die Menschen und Haushalte berücksichtigen, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind, insbesondere durch den Verlust von Arbeitsplätzen, aber auch durch veränderte Arbeitsbedingungen und/oder neue Aufgaben am Arbeitsplatz, sowie diejenigen, die negativen Auswirkungen auf das verfügbare Einkommen, die Ausgaben und den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen ausgesetzt sind. Als Teil der am stärksten betroffenen Gruppen sollten die Maßnahmenpakete insbesondere, aber nicht nur, Menschen und Haushalte in prekärer Lage berücksichtigen, vor allem Menschen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, z. B. aufgrund ihrer Qualifikationen, aufgrund von territorialen Arbeitsmarktbedingungen oder anderer Merkmale wie Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Zu den Menschen und Haushalten in prekärer Lage gehören auch diejenigen, die von Armut und/oder Energiearmut betroffen oder bedroht sind, die mit Mobilitätshindernissen konfrontiert sind oder mit den Wohnkosten überlastet sind, einschließlich Haushalte mit alleinerziehenden Eltern, bei denen es sich öfter um Frauen handelt als um Männer. Die Maßnahmenpakete sollten an die lokalen Gegebenheiten angepasst werden und den Bedürfnissen der am stärksten gefährdeten und abgelegenen Gebiete der Union, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage und der Inseln, Rechnung tragen.

(18)

Die aktive Förderung hochwertiger Arbeitsplätze sollte sich darauf konzentrieren, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitssuchenden, Menschen, die sich weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in der allgemeinen oder beruflichen Bildung befinden, und Selbstständigen zu helfen, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind. Insbesondere auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierte Personen wie Frauen, gering qualifizierte Personen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen oder Personen mit vergleichsweise geringer Anpassungsfähigkeit an Veränderungen benötigen im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission (30) Unterstützung, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und eine Beschäftigung zu finden. Auf der Grundlage früherer politischer Leitlinien, insbesondere jener Empfehlung und der Beschlüsse (EU) 2020/1512 (31) und (EU) 2021/1868 (32) des Rates, sollten die Maßnahmenpakete daher maßgeschneiderte Maßnahmen zur Unterstützung von Einstellungs- und Übergangsanreizen, zur Förderung des Unternehmertums – insbesondere für Frauen oder Menschen mit Behinderungen – und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze enthalten, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen und in den am stärksten betroffenen Gebieten. Diese Maßnahmen können in Verbindung mit einer angemessenen Unterstützung durch die Union auch entscheidend dazu beitragen, die Herausforderungen in Bezug auf den Arbeitsmarkt zu bewältigen, wie z. B. jene, die sich aus dem Zustrom ukrainischer Flüchtlinge ergeben – insbesondere in den am stärksten davon betroffenen Mitgliedstaaten. Sie sollten auch die wirksame Umsetzung und Durchsetzung bestehender Vorschriften über Arbeitsbedingungen und die Unterstützung sozialverträglicher Umstrukturierungen im Einklang mit den bestehenden Vorschriften und Normen fördern. Den Sozialpartnern kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, durch Dialog zur Bewältigung der beschäftigungspolitischen und sozialen Folgen der Pandemie und der Herausforderungen des grünen Wandels beizutragen.

(19)

Den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form für alle zu gewährleisten, ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Arbeitskräfte über die für die Bewältigung des grünen Wandels erforderlichen Kompetenzen verfügen. Aspekten des gerechten Übergangs sollte daher bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler Kompetenzstrategien unter Berücksichtigung der Kommissionsvorschläge im Rahmen der „Europäischen Kompetenzagenda“ (33) und der „neuen aktualisierten Industriestrategie“ (34) Rechnung getragen werden. Kompetenzpartnerschaften im Rahmen des Kompetenzpakts werden ebenfalls ein wichtiger Hebel sein. Aktuelle Arbeitsmarkt- und Qualifikationsinformationen und -vorausschauen, auch auf regionaler, sektoraler und beruflicher Ebene, ermöglichen die Ermittlung und Prognose einschlägiger berufsspezifischer und berufsübergreifender Kompetenzanforderungen, auch als Grundlage für die Anpassung von Lehrplänen zur Deckung des Kompetenzbedarfs für den grünen Wandel. Die berufliche Aus- und Weiterbildung sollte Jugendliche und Erwachsene, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und gering qualifizierten Personen, im Einklang mit der Empfehlung 2020/C 417/01 des Rates (35) mit den Kompetenzen ausstatten, die für die Bewältigung des grünen Wandels erforderlich sind.

Lehrstellen und bezahlte Praktika, auch solche mit starker Ausbildungskomponente, insbesondere für junge Menschen, tragen zum Übergang in den Arbeitsmarkt bei, insbesondere für Tätigkeiten, die zu den Klima- und Umweltzielen beitragen, und in Wirtschaftszweigen, in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht. Eine stärkere Beteiligung der Erwachsenen am lebenslangen Lernen sollte gefördert werden, um den Weiterbildungs- und Umschulungsbedarf zu decken, unter anderem indem der Einzelne in die Lage versetzt wird, sich um eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Ausbildung zu bemühen, und zwar gegebenenfalls über kurze, qualitätsgesicherte Kurse zu den Kompetenzen für den grünen Wandel, die die Empfehlung vom 16. Juni 2022 des Rates (36) berücksichtigen, was auch die Bewertung und Anerkennung der Ergebnisse solcher Kurse erleichtern soll.

(20)

Die Zusammensetzung der Steuer- und Sozialleistungssysteme sollte im Hinblick auf die spezifischen Erfordernisse des grünen Wandels überprüft werden, wobei auch das Verursacherprinzip und die Notwendigkeit berücksichtigt werden müssen, dass durch die begleitenden Maßnahmen keine Subventionen für den Verbrauch fossiler Brennstoffe eingeführt, die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht an eine bestimmte Technologie gebunden, die Anreize für Gebäuderenovierungen und die Umstellung auf thermische Energiesysteme innerhalb allgemeiner Energieeffizienzmaßnahmen nicht verringert werden. Eine Kombination verschiedener politischer Maßnahmen kann die vulnerabelsten Haushalte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützen, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind. Je nach nationaler und individueller Situation könnte dies beispielsweise eine Verlagerung der Besteuerung weg vom Faktor Arbeit und hin zu Klima- und Umweltzielen im Einklang mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie (37), eine Überprüfung der Arbeitslosenversicherung und/oder eine zeitlich befristete und gezielte direkte Einkommensunterstützung beinhalten, sofern dies erforderlich ist. Die Systeme des Sozialschutzes, einschließlich politischer Maßnahmen zur sozialen Inklusion, können im Lichte des grünen Wandels überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, insbesondere um Einkommenssicherheit zu gewährleisten, vor allem bei einem Arbeitsplatzwechsel, und um angemessene Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienste durch eine angemessene soziale Infrastruktur bereitzustellen, vor allem in den am stärksten betroffenen Gebieten, beispielsweise in ländlichen und abgelegenen Gebieten, wie Gebieten in äußerster Randlage, um soziale Ausgrenzung zu verhindern und Gesundheitsrisiken zu bekämpfen. Um die soziale Ausgrenzung von Kindern zu verhindern und zu bekämpfen, zielen Investitionen in die soziale Infrastruktur für Kinder darauf ab, den Zugang zu wichtigen Dienstleistungen für bedürftige Kinder sicherzustellen, wie es in der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates (38) dargelegt ist.

(21)

Um die physische und finanzielle Resilienz gegenüber den unumkehrbaren Auswirkungen des Klimawandels auf inklusive Weise zu stärken, müssen Lösungen für Risikobewusstsein, Risikominderung und Risikoübertragung gefördert werden, insbesondere durch die Erhöhung der Verfügbarkeit von Versicherungslösungen und durch Investitionen in Katastrophenrisikomanagement und Anpassung, um die physischen Auswirkungen des Klimawandels zu verringern und dadurch Verluste sowie die Klimaschutzlücke zu reduzieren, wobei der Situation von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie ländlichen und abgelegenen Gebieten wie etwa den Gebieten in äußerster Randlage und Inseln Rechnung zu tragen ist. Das Katastrophenrisikomanagement einschließlich des Katastrophenschutzes auf nationaler und Unionsebene sollte verstärkt werden, um klimabedingten Schocks besser vorzubeugen, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren.

(22)

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation, und Hilfsbedürftigen sollte Unterstützung mit Blick auf einen gleichberechtigten Zugang zu solchen Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden (39). Ferner sollte Hilfsbedürftigen Zugang zu hochwertigen Sozialwohnungen oder hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewährt werden (40). Außerdem können Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Neben dem Schutz und der Stärkung der Position der Energieverbraucher sind spezifische Maßnahmen erforderlich, um der Energiearmut vorzubeugen und ihre Ursachen zu bekämpfen, insbesondere durch die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz, vor allem im sozialen Wohnungsbau. Die vorgeschlagenen Aktualisierungen der Energieeffizienzrichtlinie (41)und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (42) sind auf die Bewältigung der wichtigsten nichtwirtschaftlichen Hindernisse für die Renovierung, wie z. B. die Aufteilung von Anreizen, auch zwischen Eigentümern und Mietern, und Miteigentumsstrukturen, ausgerichtet. In diesem Zusammenhang sollte ein besonderes Augenmerk Frauen und bestimmten Gruppen gelten, die stärker von Energiearmut bedroht sind, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende, ältere Menschen, Kinder und Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören.

Bestehende und neu entstehende Mobilitätsprobleme können durch Unterstützungsmaßnahmen und den Ausbau der erforderlichen Infrastruktur, z. B. des öffentlichen Nahverkehrs, bewältigt werden. Die Erschwinglichkeit, Zugänglichkeit und Sicherheit nachhaltiger Mobilität und verschiedener Verkehrsträger, einschließlich privater und öffentlicher Verkehrsmittel, sind von zentraler Bedeutung, um zu gewährleisten, dass alle Vorteile aus dem grünen Wandel ziehen und an ihm teilhaben. Die Mobilität in der Stadt spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, was sich auch in der Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2021 mit dem Titel „Der neue europäische Rahmen für urbane Mobilität“ widerspiegelt.

(23)

Ein gesamtgesellschaftlicher Ansatz in Bezug auf den gerechten Übergang sollte politische Maßnahmen unterstützen, die auf der Koordinierung der politischen Entscheidungsfindung und dem Ausbau der operativen Kapazitäten auf allen Ebenen und in allen betroffenen Politikbereichen beruhen, wobei auch die regionalen und lokalen Behörden eine aktive Rolle spielen. Er sollte auch auf der Einbeziehung der Sozialpartner auf allen Ebenen und in allen Phasen sowie einer wirksamen und wirkungsvollen Beteiligung der Zivilgesellschaft und die Interessengruppen beruhen. Durch eine solche Koordinierung und ein solches Engagement könnte sichergestellt werden, dass die Grundsätze des europäischen Grünen Deals, nämlich Fairness und Solidarität, von Anfang an in die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Politik einbezogen werden, wodurch die Grundlage für eine breite und langfristige Unterstützung für inklusive Maßnahmen zur Förderung des grünen Wandels geschaffen würde.

(24)

Eine solide Evidenzbasis ist der Schlüssel zur Einführung einer soliden Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, die einen gerechten und inklusiven Übergang gewährleistet. Zu diesem Zweck erleichtert die schrittweise Harmonisierung und Kohärenz von Definitionen, Konzepten, Klassifizierungen und Methoden, insbesondere auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission (43), die Bewertungen und ihre Vergleichbarkeit. Weitere Forschungs- und Innovationsmaßnahmen können zu einer Wissensbasis beitragen, die in die Politik und den öffentlichen Diskurs einfließen kann. Der Austausch mit der Öffentlichkeit in ihrer ganzen Vielfalt und mit den wichtigsten Interessengruppen, z. B. über die Ergebnisse von Evaluierungen und Vorausschau- und Überwachungsmaßnahmen, kann wiederum zur Politikgestaltung und zur Übernahme von Verantwortung beitragen.

(25)

Geeignete detaillierte und hochwertige, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und Indikatoren werden insbesondere für die Bewertung der Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen auf Beschäftigung, Gesellschaft und Verteilungseffekte benötigt. Solche Daten und Indikatoren sind derzeit nicht vollständig verfügbar. Während zum Beispiel bei der Messung der Energiearmut einige Fortschritte erzielt wurden, könnten Indikatoren zur Bewertung der Verkehrsarmut entsprechend den nationalen Gegebenheiten entwickelt werden. Die Überwachung und Bewertung kann durch eine Reihe von Maßnahmen verstärkt werden, die sich auf Indikatoren, Scoreboards sowie kleine Pilotprojekte und politische Experimente konzentrieren. Die Maßnahmen sollten auf bestehenden Anzeigern wie dem sozialpolitischen Scoreboard und dem Dashboard des europäischen Grünen Deals aufbauen, die einschlägige Informationen zu bestimmten Aspekten der Maßnahmen des gerechten Übergangs enthalten, oder sich auf diese stützen.

(26)

Die optimale und effiziente Nutzung öffentlicher und privater Finanzmittel sowie die Mobilisierung aller verfügbaren Ressourcen und deren effektiver Einsatz sind angesichts des erheblichen Investitionsbedarfs, der sich aus dem grünen Wandel ergibt, von besonderer Bedeutung. Auf Unionsebene werden entsprechende Maßnahmen durch den Unionshaushalt und NextGenerationEU unterstützt. Sie werden im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, des Mechanismus für einen gerechten Übergang, einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang, des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU), Erasmus+, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer, des LIFE-Programms, des Programms Horizont Europa, des Modernisierungsfonds und des Innovationsfonds (44) sowie der Fonds im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) umgesetzt. Darüber hinaus unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten durch das Instrument für technische Hilfe, indem sie maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Gestaltung und Umsetzung von Reformen bereitstellt, einschließlich solcher, die einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität unterstützen.

(27)

Das Europäische Semester ist der wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierungsrahmen der Union. Es wird diese Rolle auch in der Phase des Wiederaufbaus und beim Vorantreiben des grünen und des digitalen Wandels spielen, wobei das Semester den vier Dimensionen der wettbewerbsfähigen Nachhaltigkeit Rechnung trägt und die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt. Im Rahmen des Europäischen Semesters wird die Kommission die sozioökonomischen Ergebnisse und Auswirkungen genau beobachten und gegebenenfalls gezielte länderspezifische Empfehlungen vorschlagen, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird. Die Komplementarität mit den Maßnahmen, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, wird eine Priorität sein. Die Überwachung dieser Empfehlung wird daher gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters – auch im Rahmen der einschlägigen Ausschüsse in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen – auf der Grundlage angemessener Bewertungen, Evaluierungen der politischen Auswirkungen und des Stands der Umsetzung der in dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien erfolgen. Die Überwachungsregelung wird keinen unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verursachen.

(28)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausarbeitung und der endgültigen Aktualisierung ihrer NEKP im Jahr 2023 bzw. 2024 gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf diese Empfehlung zurückgreifen, um die Berücksichtigung von Auswirkungen in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Verteilungsgerechtigkeit sowie von Aspekten des gerechten Übergangs im Rahmen der fünf Dimensionen der Energieunion zu prüfen und die strategischen Maßnahmen zur Bewältigung dieser Auswirkungen weiter zu verbessern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Energiearmut liegt.

(29)

Darüber hinaus kann die Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlung auf den vorhandenen Erkenntnissen im Zusammenhang mit den etablierten multilateralen Überwachungsprozessen, etwa im Rahmen des Europäischen Semesters, aufbauen. Der Rat oder die Kommission können gemäß Artikel 150 bzw. 160 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Ausschüssen, insbesondere mit dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik, den Beschäftigungsausschuss und den Ausschuss für Sozialschutz ersuchen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Umsetzung dieser Empfehlung auf der Grundlage einer angemessenen Berichterstattung durch die Kommission und anderer multilateraler Überwachungsinstrumente zu prüfen. Ebenfalls vor diesem Hintergrund arbeitet die Kommission daran, die Verfügbarkeit von – nach Geschlecht aufgeschlüsselten – Daten zu verbessern, um den Rahmen und die methodischen Leitlinien zu aktualisieren und zu nutzen, unter anderem für die Messung der Energie- und Verkehrsarmut und der ökologischen Ungleichheiten, sowie für die Bewertung der Wirksamkeit und der tatsächlichen Auswirkungen strategischer Maßnahmen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ZIEL

(1)

Im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Grünen Deals und der europäischen Säule sozialer Rechte soll diese Empfehlung sicherstellen, dass der Übergang der Union zu einer klimaneutralen und ökologisch nachhaltigen Wirtschaft bis 2050 gerecht ist und niemand zurückgelassen wird.

(2)

Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern umfassende und kohärente Maßnahmenpakete anzunehmen und umzusetzen, in denen die beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekte berücksichtigt werden, um einen gerechten Übergang in allen Politikbereichen, insbesondere in der Klima-, Energie- und Umweltpolitik, zu fördern und öffentliche und private Mittel optimal zu nutzen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(3)

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Grüner Wandel“ bezeichnet den Übergang der Unionswirtschaft und -gesellschaft hin zur Erreichung der Klima- und Umweltziele – in erster Linie durch politische Maßnahmen und Investitionen im Einklang mit dem europäischen Klimagesetz, das eine Verpflichtung zur Klimaneutralität bis 2050 vorsieht, dem europäischen Grünen Deal und internationalen Verpflichtungen, darunter das Übereinkommen von Paris, sonstigen multilateralen Umweltübereinkommen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung.

b)

„Klima- und Umweltziele“ bezeichnet die folgenden sechs Ziele, die in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) festgelegt sind: Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

c)

„Menschen und Haushalte, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind“ bezeichnet diejenigen, deren tatsächlicher Zugang zu einer hochwertigen Beschäftigung, einschließlich selbstständiger Erwerbstätigkeit, und/oder zu Bildung und Ausbildung und/oder zu einem angemessenen Lebensstandard und essenziellen Dienstleistungen als direkte oder indirekte Folge des grünen Wandels erheblich eingeschränkt ist oder Gefahr läuft, erheblich eingeschränkt zu werden.

d)

„Menschen und Haushalte in prekärer Lage“ bezeichnet Personen, die unabhängig vom grünen Wandel mit einer Situation konfrontiert sind, in der sie einen eingeschränkten Zugang zu einer hochwertigen Beschäftigung, einschließlich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, und/oder zu Bildung und Ausbildung und/oder zu einem angemessenen Lebensstandard und essenziellen Dienstleistungen haben oder Gefahr laufen, damit konfrontiert zu werden, was eine geringe Fähigkeit zur Anpassung an die Folgen des grünen Wandels impliziert.

e)

„Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen, einschließlich Solo-Selbstständiger, und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme, berechnet in Übereinstimmung mit Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (46), sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

f)

„Energiearmut“ bezeichnet den „fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, die einen angemessenen Lebensstandard und Gesundheit gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen“ (47); die Definition von „Energiearmut“ in dieser Empfehlung findet Anwendung, sofern die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48), gegebenenfalls geändert oder ersetzt infolge des Kommissionsvorschlags vom 14. Juli 2021 (49), keine andere Definition dieses Begriffs enthält; ist dies jedoch der Fall, so gilt jene Definition für die Zwecke dieser Empfehlung.

g)

„Essenzielle Dienstleistungen“ bezeichnen hochwertige Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr und Mobilität, Finanzdienste und digitale Kommunikation; gemäß Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte sollte Hilfsbedürftigen der Zugang zu solchen Dienstleistungen erleichtert werden, und es sollten Möglichkeiten zur Kosteneinsparung geschaffen werden, unter anderem durch Wiederverwendung, Reparatur, Spenden und die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungen.

h)

„Maßnahmenpaket“ bezeichnet ein umfassendes und kohärentes Bündel strategischer Maßnahmen, das Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Sozialpolitik mit klima-, energie-, verkehrs- und umweltpolitischen Maßnahmen sowie anderen Maßnahmen des grünen Wandels verbindet, und zwar im Rahmen eines gut koordinierten sektorübergreifenden Ansatzes, der sich auf eine oder mehrere nationale Strategien und/oder Aktionspläne stützt und in geeigneter Weise auf Koordinierungs- und Steuerungsmechanismen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zurückgreift.

MAßNAHMENPAKETE FÜR EINEN GERECHTEN GRÜNEN WANDEL

(4)

Um hochwertige Arbeitsplätze für einen gerechten Übergang zu fördern und sich dabei auf die Empfehlung (EU) 2021/402 zu stützen, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die folgenden Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um die vom grünen Wandel am stärksten betroffenen Menschen, insbesondere jene in prekärer Lage, zu unterstützen, und ihnen gegebenenfalls dabei zu helfen, durch Beschäftigung oder Selbstständigkeit den Übergang zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die zu den Klima- und Umweltzielen beitragen, zu vollziehen:

a)

den Zugang zu und die Erhaltung von hochwertigen Arbeitsplätzen, insbesondere durch Arbeitsvermittlungsdienste, einschließlich maßgeschneiderte Unterstützung bei der Arbeitssuche und Lernkurse, die gegebenenfalls auch auf grüne und digitale Kompetenzen ausgerichtet sind, effektiv zu unterstützen; zu berücksichtigen sind auch gut konzipierte, zielgerichtete und zeitlich begrenzte Beschäftigungsprogramme, die die Begünstigten, insbesondere Personen aus den unterrepräsentierten Gruppen und Menschen in prekärer Lage, durch Schulungen auf eine dauerhafte Teilnahme am Arbeitsmarkt vorbereiten;

b)

gezielte und gut durchdachte Einstellungsanreize und Anreize für den Übergang zu neuen Arbeitsplätzen, unter anderem durch die Prüfung eines angemessenen Einsatzes von Lohn- und Einstellungsbeihilfen und in Form von Anreizen in Verbindung mit Sozialversicherungsbeiträgen, effektiv einzusetzen, um sektorübergreifende Übergänge auf dem Arbeitsmarkt und die Mobilität der Arbeitskräfte zwischen Regionen und Ländern zu begleiten, und zwar im Hinblick auf die Chancen und Herausforderungen des grünen Wandels;

c)

das Unternehmertum, einschließlich Unternehmen und alle sonstigen Einrichtungen der Sozialwirtschaft (50), insbesondere in Regionen, die vor den Herausforderungen des Übergangs stehen, und gegebenenfalls in Sektoren, die Klima- und Umweltziele wie die Kreislaufwirtschaft fördern, zu unterstützen, wobei besonderes Augenmerk auf das Unternehmertum von Frauen zu richten ist; die Unterstützung sollte finanzielle Maßnahmen wie Zuschüsse, Darlehen oder Kapitalbeteiligungen und nicht-finanzielle Maßnahmen wie Schulungen und Beratungsdienste – mit besonderem Augenmerk auf Sensibilisierungsmaßnahmen – umfassen, die auf die einzelnen Phasen des Lebenszyklus eines Unternehmens zugeschnitten sind, die Unterstützung sollte inklusiver Natur und für unterrepräsentierte und benachteiligte Gruppen zugänglich sein;

d)

die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu fördern, insbesondere in den vom grünen Wandel am stärksten betroffenen Gebieten und gegebenenfalls in Sektoren, die Klima- und Umweltziele wie die Kreislaufwirtschaft fördern, durch Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln und Märkten für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere für solche, die zu Klima- und Umweltzielen beitragen, um Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und hochwertige Beschäftigung im gesamten Binnenmarkt zu fördern, auch in Sektoren und Ökosystemen von strategischer Bedeutung im nationalen und lokalen Kontext;

e)

die Auswirkungen des grünen Wandels auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu analysieren und entsprechend Maßnahmen zu fördern, um neue Risiken oder die potenzielle Verschärfung bestehender Risiken unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2021 mit dem Titel „Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 – Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt“ zu bewältigen;

f)

die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Vorschriften über Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation und Beteiligung der Arbeitnehmer sicherzustellen, um faire Arbeitsbedingungen und die Qualität der Arbeitsplätze im Rahmen des Übergangs zu sichern, auch bei Wirtschaftstätigkeiten, die zu den Klima- und Umweltzielen beitragen;

g)

die Anwendung von Verfahren für eine sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge (51) zu fördern, u. a. durch soziale Vergabekriterien, die den vom grünen Wandel am stärksten betroffenen Menschen Chancen eröffnen, und gleichzeitig grüne Vergabekriterien zu fördern;

h)

eine umfassende und sinnvolle Beteiligung – einschließlich Information und Konsultation – der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf allen Ebenen und ihrer Vertreter bei der Antizipation des Wandels und der Bewältigung von Umstrukturierungsprozessen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit dem Titel „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“, sicherzustellen.

(5)

Um einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung und lebenslangem Lernen sowie Chancengleichheit – auch im Hinblick auf eine stärkere Gleichstellung der Geschlechter – zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die folgenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern bei gleichzeitiger Achtung ihrer Autonomie durchzuführen sind, insbesondere zur Unterstützung von Menschen und Haushalten, die am stärksten vom grünen Wandel betroffen sind, vor allem von solchen in prekärer Lage:

a)

die beschäftigungspolitischen und sozialen Aspekte des grünen Wandels, einschließlich eines potenziellen Fachkräftemangels, bei der Entwicklung und Umsetzung der einschlägigen nationalen Strategien zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit Qualifikationen zum Beispiel im Rahmen der Europäischen Kompetenzagenda zu berücksichtigen und die Einrichtung von Partnerschaften von Interessenträgern, unter anderem im Rahmen des Kompetenzpakts, zu unterstützen und solche Partnerschaften zu koordinieren, um insbesondere sicherzustellen, dass Kompetenzen im Mittelpunkt der Wege für den Übergang stehen, die gemeinsam für betroffene, zu den Klima- und Umweltzielen beitragende industrielle Ökosysteme geschaffen wurden;

b)

aktuelle Arbeitsmarkt- und Qualifikationsinformationen und Vorausschauen zu erstellen, in denen der berufsspezifische und bereichsübergreifende Qualifikationsbedarf ermittelt und antizipiert wird; auf bestehenden Instrumenten und Initiativen aufzubauen, einschließlich des Fachwissens von und der Zusammenarbeit mit Sozialpartnern und einschlägigen Interessengruppen; die Anpassung der Lehrpläne für die allgemeine und berufliche Bildung – unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Umstände – an die Erfordernisse des grünen Wandels und die entsprechende Bereitstellung von Schul- und Berufsberatung in Betracht zu ziehen;

c)

hochwertige zugängliche, erschwingliche und inklusive allgemeine und berufliche Bildung bereitzustellen, die den Lernenden die für den grünen Wandel relevanten Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt. Das Konzept „Nachhaltigkeit lernen“ – einschließlich Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften und Technologie, interdisziplinärer Ansätze und digitaler Kompetenzen – sollte gegebenenfalls als fester Bestandteil der Lehrpläne und Programme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt und gefördert werden; spezifische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Menschen mit Behinderungen, Frauen, gering qualifizierte Personen und andere Gruppen, die in den betreffenden Berufsbereichen derzeit unterrepräsentiert sind, angesprochen und ihre Laufbahnen gefördert werden;

d)

Förderprogramme für Lehrstellen und – soweit möglich – für hochwertige bezahlte Praktika und Hospitationsprogramme mit einer starken Ausbildungskomponente einzuführen und zu stärken, insbesondere in Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich solcher, die zu den Klima- und Umweltzielen beitragen, und in Sektoren mit besonderem Fachkräftemangel, wie z. B. Baugewerbe und IKT. Solche Programme sollten auf nationaler oder regionaler Ebene überwacht und bewertet werden und unter Berücksichtigung der Empfehlungen 2018/C 153/01 (52) und 2014/C 88/01 (53) des Rates der Sicherstellung hochwertiger Arbeitsplätze dienen;

e)

die Beteiligung Erwachsener an der Weiterbildung während des gesamten Arbeitslebens zu erhöhen, entsprechend dem Bedarf an Umschulung und Weiterbildung für den grünen Wandel, indem sichergestellt wird, dass Weiterbildung am Arbeitsplatz, für berufliche Übergänge und für übergreifende Qualifikationen angeboten wird, insbesondere um den Umstieg auf Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten zu erleichtern, die voraussichtlich expandieren werden; Einzelpersonen in die Lage zu versetzten, Schulungen zu suchen, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, unter anderem durch kurze, qualitätsgesicherte Kurse zu Kompetenzen für den grünen Wandel; zu diesem Zweck die Gewährung von Zugang zu bezahltem Ausbildungsurlaub und Berufsberatung sowie die Option der Einrichtung individueller Lernkonten unter Berücksichtigung der Empfehlung vom 16. Juni 2022 des Rates (54) zu erwägen und die Entwicklung kurzer, qualitätsgesicherter und allgemein anerkannter Kurse unter Berücksichtigung der Empfehlung vom 16. Juni 2022 (55) zu fördern.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Steuer-, Sozialleistungs- und Sozialschutzsysteme, einschließlich politischer Maßnahmen zur sozialen Inklusion, im Kontext des grünen Wandels weiterhin gerecht sind, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung 2019/C 387/01 des Rates (56), werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die folgenden Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten vom grünen Wandel betroffenen Menschen und Haushalte, insbesondere derjenigen in prekären Situationen, in Betracht zu ziehen, um Beschäftigungsübergänge, einschließlich des Übergangs zu Wirtschaftstätigkeiten, die einen Beitrag zu den Klima- und Umweltzielen leisten, zu unterstützen, Energie- und Verkehrsarmut im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten zu verhindern und zu lindern und regressive Auswirkungen strategischer Maßnahmen abzumildern:

a)

die Steuersysteme im Hinblick auf die Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zur Klimaneutralität ergeben, zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen, insbesondere durch Verlagerung der Steuerlast weg vom Faktor Arbeit und durch eine Verringerung der Steuerbelastung für Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen hin zu anderen Quellen, die zur Erreichung von Klima- und Umweltzielen beitragen, Verhinderung und Abschwächung regressiver Auswirkungen, Wahrung des progressiven Charakters der direkten Besteuerung und Sicherstellung der Finanzierung angemessener Sozialschutz- und Investitionsmaßnahmen, insbesondere solcher, die auf den grünen Wandel ausgerichtet sind;

b)

die Sozialschutzsysteme, einschließlich Maßnahmen zur sozialen Inklusion, im Hinblick auf die beschäftigungs-, sozial- und gesundheitspolitischen Herausforderungen des grünen Wandels zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen; zu diesem Zweck zu prüfen, wie die Bereitstellung einer angemessenen Einkommenssicherheit, u. a. durch innovative Job-to-Job-Übergangsregelungen, Arbeitslosenunterstützung und Mindesteinkommenssysteme, am besten gewährleistet und an die durch den grünen Wandel bedingten Bedürfnisse angepasst werden kann; außerdem die Bereitstellung erschwinglicher und zugänglicher Sozial-, Gesundheits- und Langzeitpflegedienste von guter Qualität sicherzustellen, vor allem für die am stärksten vom grünen Wandel betroffenen Menschen und Haushalte, insbesondere durch Investitionen in die soziale Infrastruktur für Kinderbetreuung, Langzeitpflege und Gesundheitsversorgung;

c)

erforderlichenfalls und ergänzend zu den unter Nummer 7 Buchstabe a genannten Maßnahmen während ihrer Umsetzung gezielte und befristete direkte Einkommensbeihilfen, insbesondere für Menschen und Haushalte in prekärer Lage, bereitzustellen, um nachteilige Einkommens- und Preisentwicklungen abzufedern, und zwar auch in Verbindung mit verbesserten Anreizen für die dringende Verwirklichung notwendiger Klima- und Umweltziele bei gleichzeitiger Wahrung von Preissignalen, die den grünen Wandel unterstützen; zu diesem Zweck die Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel für diese Maßnahmen sicherzustellen, u. a. durch Verbesserung der öffentlichen Ausgaben, optimale Nutzung der einschlägigen Unionsfonds und Nutzung der unter anderem durch Energie- und Umweltsteuern und das EHS geschaffenen Haushaltsmittel;

d)

das Risikobewusstsein, die Risikominderung und die Risikotransferlösungen für Haushalte und Unternehmen, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, zu verbessern, vor allem durch Gewährleistung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Versicherungslösungen, insbesondere für Menschen und Haushalte in prekärer Lage.

(7)

Um den Zugang zu erschwinglichen essenziellen Dienstleistungen und Wohnraum für die am stärksten vom grünen Wandel betroffenen Menschen und Haushalte zu gewährleisten, insbesondere für jene, die sich in einer prekären Lage befinden und deren Regionen aufgrund des Übergangs vor Herausforderungen stehen, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

a)

insbesondere für vulnerable Haushalte und Gemeinschaften öffentliche und private finanzielle Unterstützung zu mobilisieren und Anreize für private Investitionen in erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz zu schaffen, und zwar Hand in Hand mit Beratungsangeboten für Verbraucher, damit diese – im Interesse niedrigerer Energierechnungen – ihren Energieverbrauch besser steuern und fundierte Energiesparentscheidungen treffen können; zu diesem Zweck die Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel für diese Maßnahmen sicherzustellen, u. a. durch Verbesserung der öffentlichen Ausgaben, optimale Nutzung der einschlägigen Unionsfonds und Nutzung der unter anderem durch Energie- und Umweltsteuern und die Einnahmen aus dem EU-EHS generierten Haushaltsmittel;

b)

Energiearmut durch die Förderung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu verhindern und zu lindern, u. a. durch öffentliche und private Investitionen in Wohnungen zur Förderung von Renovierungen, auch im sozialen Wohnungsbau; (57) zu diesem Zweck gut konzipierte Anreize, Zuschüsse und Darlehen zusammen mit entsprechender Beratung auch für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen bereitzustellen, wobei Anreize, insbesondere für Eigentümer und Mieter, und die Entwicklung der Wohnkosten, insbesondere für Haushalte in prekärer Lage, gebührend zu berücksichtigen sind;

c)

die Energieverbraucher, einschließlich Haushalte in prekärer Lage, zu stärken, indem die Selbstversorgung über Bürger- und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (58) durch individuelle Vereinbarungen über erneuerbare Energie sowie andere Dienstleistungen weiter ausgebaut wird, und zwar Hand in Hand mit Bildungsmaßnahmen und Kampagnen, die besonders auf Menschen in prekärer Lage und Verbraucher in ländlichen und abgelegenen Gebieten, darunter die Gebiete in äußerster Randlage, sowie auf Inseln ausgerichtet sind;

d)

Mobilitäts- und Verkehrsproblemen und -hindernissen für Haushalte in prekärer Lage, insbesondere in abgelegenen, ländlichen und einkommensschwachen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage und Inseln, und Städten, vorzubeugen und diese durch geeignete politische und unterstützende Maßnahmen und die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur anzugehen, um die wesentlichen Verbindungen zu verbessern und den Zugang zu Bildung, Ausbildung, Gesundheit, hochwertiger Beschäftigung und sozialer Teilhabe zu ermöglichen; insbesondere die Verfügbarkeit von emissionsarmen öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen, auch im Hinblick auf Verkehrsfrequenz, und gegebenenfalls die Nutzung nachhaltiger Formen der privaten Mobilität zu fördern, (59) wobei der Schwerpunkt auf Erschwinglichkeit, Zugänglichkeit und Sicherheit liegen sollte;

e)

den Zugang zu nachhaltigem Konsum, einschließlich Ernährung, insbesondere für Menschen und Haushalte in prekärer Lage und vor allem für Kinder, zu erleichtern, und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft zu fördern; zu diesem Zweck wirksame Anreize und Instrumente wie Maßnahmen der sozialen Innovation und lokale Initiativen zu schaffen, Wiederverwendungs-, Reparatur-, Recycling-, Spenden- und Sharing-Programme zu unterstützen, auch durch Einrichtungen der Sozialwirtschaft, und die Bildung und Sensibilisierung für ökologische Nachhaltigkeit bei Lernenden aller Altersgruppen und aller Ebenen oder Arten der Bildung und Ausbildung zu fördern.

BEREICHSÜBERGREIFENDE ELEMENTE FÜR POLITISCHE MAßNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG EINES GERECHTEN GRÜNEN WANDELS

(8)

Um den grünen Wandel auf inklusive und demokratische Weise voranzutreiben, die Ziele des gerechten Übergangs von Anfang an in die Politikgestaltung auf allen Ebenen einzubeziehen und einen wirksamen gesamtgesellschaftlichen Ansatz für Maßnahmen des gerechten Übergangs zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten ermutigt:

a)

die Politikgestaltung auf allen Ebenen und in allen betroffenen Politikbereichen zu koordinieren, einschließlich Forschung und Innovation, mit dem Ziel, einen integrierten und förderlichen politischen Rahmen zu schaffen, der den Verteilungseffekten sowie den positiven und negativen Auswirkungen, auch in grenzüberschreitenden Regionen, gebührend Aufmerksamkeit schenkt und gegebenenfalls angemessene und systematische Bewertungsstrategien, einschließlich Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen, vorsieht;

b)

regionale und lokale Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern und lokalen Unternehmen zu ermutigen, eine aktive Rolle bei der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen für einen gerechten Übergang zu spielen;

c)

die Sozialpartner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in alle Phasen der in dieser Empfehlung vorgesehenen Politikgestaltung und -umsetzung unter Achtung ihrer Autonomie aktiv einzubeziehen, auch im Rahmen des sozialen Dialogs und gegebenenfalls von Tarifverhandlungen; darüber hinaus im Rahmen der aktualisierten neuen Industriestrategie weiter darauf hinzuwirken, dass die Sozialpartner umfassend in die Gestaltung und Umsetzung der für industrielle Ökosysteme konzipierten Wege für den Übergang einbezogen werden;

d)

Menschen, insbesondere Frauen, sowie die Zivilgesellschaft und Interessenträger, einschließlich Organisationen, die Menschen in prekärer Lage vertreten, darunter Menschen mit Behinderungen, Jugendliche und Kinder, die dringende Klimamaßnahmen fordern, sowie Akteure der Sozialwirtschaft, auch durch den Europäischen Klimapakt (60), zu stärken und in die Lage zu versetzen, sich an der Entscheidungsfindung und der Gestaltung und Umsetzung der Politik zu beteiligen, auch durch die Nutzung neuer partizipativer Modelle, die Menschen in prekären Situationen einbeziehen;

e)

die operativen Kapazitäten der zuständigen öffentlichen Dienste zu stärken, um eine wirksame Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen für einen gerechten Übergang zu gewährleisten; insbesondere die öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste mit Blick auf Arbeitsmarktübergänge und Daten zu Kompetenzen sowie die Arbeitsaufsichtsbehörden zu stärken, um die Arbeitsbedingungen zu schützen; darüber hinaus gegebenenfalls Sozial- und Gesundheitsdienste zu mobilisieren, um insbesondere Übergänge auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen und Energiearmut zu bekämpfen;

f)

im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auch in Drittländern einen gerechten grünen Wandel und die Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu unterstützen, zum Beispiel durch die Annahme von Übergangsmaßnahmen, bei denen die Auswirkungen auf Drittländer berücksichtigt werden, und durch die Zusammenarbeit mit Interessenträgern und durch globale Partnerschaften;

(9)

Um die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten und Fakten zu gewährleisten, die für die Einführung solider sozial- und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen für einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität erforderlich sind, werden die Mitgliedstaaten ermutigt:

a)

die Evidenzbasis der Maßnahmen für einen gerechten Übergang zu stärken, indem unter anderem gegebenenfalls die schrittweise Harmonisierung und die Stimmigkeit von Definitionen, Konzepten und Methoden vorangetrieben wird, auch auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/1563 und den Folgemaßnahmen in der Koordinierungsgruppe der Kommission „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“, und indem verfügbare Methoden für die Bewertung der politischen Auswirkungen genutzt werden; insbesondere in Bezug auf Kompetenzen, Aufgaben und Arbeitsplätze, die zum grünen Wandel beitragen; auch Bewertungs- und Datenerhebungsstrategien einzubeziehen und bei der Vorbereitung und Gestaltung einschlägiger strategischer Maßnahmen und Gesetzgebungsinitiativen nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu verwenden;

b)

solide und transparente (Ex-ante-) Folgenabschätzungen mit Blick auf Beschäftigung, Soziales und Verteilung als Teil der nationalen Klima-, Energie- und Umweltreformen und -maßnahmen zu entwickeln und durchgehend zu verwenden;

c)

eine wirksame und transparente Überwachung und unabhängige (Ex-post-)Bewertung der Beschäftigungs-, Sozial- und Verteilungseffekte nationaler Reformen und Maßnahmen, die zur Erreichung von Klima- und Umweltzielen beitragen, sicherzustellen und die Sozialpartner und anderen Interessenträger in die Festlegung der Bewertungsfragen und gegebenenfalls in die Gestaltung und Umsetzung von Bewertungs- und Konsultationsstrategien einzubeziehen;

d)

Forschungs- und Innovationsmaßnahmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene zu stärken, auch durch Mittel aus dem Programm Horizont Europa und durch Maßnahmen im Rahmen der politischen Agenda des Europäischen Forschungsraums (61), um die Modellierung und Bewertung der makroökonomischen, beschäftigungspolitischen und sozialen Dimension der Klimaschutzpolitik zu verbessern; die Einbeziehung der Sozialpartner in die Durchführung einschlägiger Forschungs- und Innovationsmaßnahmen zu fördern, insbesondere der Horizont-Europa-Missionen „Anpassung an den Klimawandel“ und „klimaneutrale und intelligente Städte“, die zur Entwicklung praktischer Lösungen zur Unterstützung des grünen Wandels auf regionaler und lokaler Ebene beitragen können; die bestehenden Indikatoren und Überwachungsrahmen besser zu nutzen und auf Unionsebene – soweit erforderlich – die Entwicklung von Indikatoren für Kompetenzen, Aufgaben und Arbeitsplätze zu fördern, die zum grünen Wandel beitragen;

e)

die Ergebnisse der Bewertungen, der Vorausschau und der Überwachung in regelmäßigen Abständen der Öffentlichkeit vorzustellen und einen Austausch mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern über die wichtigsten Ergebnisse und mögliche Anpassungen zu organisieren.

OPTIMALE NUTZUNG ÖFFENTLICHER UND PRIVATER MITTEL

(10)

Um kosteneffiziente Investitionen und finanzielle Unterstützung, auch für kleine und mittlere Unternehmen, im Einklang mit dem Rahmen für staatliche Beihilfen bereitzustellen, um die sozialen und arbeitsmarktbezogenen Aspekte eines gerechten grünen Wandels anzugehen und dabei Synergien zwischen den verfügbaren Programmen und Instrumenten zu nutzen und sich auf die am stärksten betroffenen Regionen und industriellen Ökosysteme zu konzentrieren, werden die Mitgliedstaaten ermutigt:

a)

die einschlägigen Reformen und Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne unter Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Fonds vollumfänglich umzusetzen;

b)

auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union alle einschlägigen Instrumente und Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich technischer Hilfe, zu mobilisieren und deren kohärente und optimale Nutzung sicherzustellen, um einschlägige Maßnahmen und Investitionen unterstützen. Zu den Finanzierungsinstrumenten der Union gehören insbesondere die Fonds der Kohäsionspolitik, der Mechanismus für einen gerechten Übergang, InvestEU, das Programm Horizont Europa, das Instrument für technische Unterstützung, Erasmus+, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer, das LIFE-Programm, der Innovationsfonds und der Modernisierungsfonds;

c)

angemessene nationale Ressourcen bereitzustellen und einzusetzen, um zur Umsetzung umfassender Maßnahmenpakete für einen gerechten grünen Wandel beizutragen; diese Maßnahmen sollten angemessen finanziert werden, u. a. durch Verbesserung der Qualität öffentlicher Ausgaben, Mobilisierung weiterer privater Finanzmittel und/oder Verwendung zusätzlicher öffentlicher Einnahmen; insbesondere könnten auch die Einnahmen aus dem EU-EHS genutzt werden, um Maßnahmen zur Abfederung der negativen sozialen Auswirkungen des grünen Wandels zu finanzieren; Beschäftigungs-, Sozial- und Verteilungsaspekte bei der Entwicklung von Verfahren der umweltgerechten Haushaltsplanung zu berücksichtigen;

d)

bewährte Verfahren mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, zum Beispiel bei der Entwicklung von Programmplanungsdokumenten für einzelne Unionsfonds oder bei der Entwicklung einschlägiger nationaler Strategien und Projekte.

KÜNFTIGE MAßNAHMEN FÜR EINEN GERECHTEN GRÜNEN WANDEL

(11)

Im Hinblick auf sinnvolle Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung begrüßt der Rat die Absicht der Kommission, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

den Austausch mit den wichtigsten Interessengruppen, den betroffenen Menschen und Gemeinschaften sowie den Austausch bewährter Verfahren weiter zu fördern, auch im Zusammenhang mit den Wegen für den Übergang industrieller Ökosysteme (62), insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext und mit Schwerpunkt auf den am stärksten betroffenen Regionen und Sektoren;

b)

die Verbesserung der Angemessenheit, Kohärenz und Wirksamkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für einen gerechten Übergang zu unterstützen, auch mit Blick auf die Beschäftigungs-, Sozial- und Verteilungsaspekte bei der Konzeption, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der nationalen Pläne und langfristigen Strategien, gegebenenfalls auch im Rahmen der künftigen Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/1999;

c)

bei der nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (63) Ende 2023 anstehenden Überarbeitung jener Verordnung zu prüfen, ob die Faktenlage eine Lockerung der Vorschriften für Beihilfen für den Zugang sozialer Unternehmen zu Finanzmitteln und Beihilfen zur Einstellung benachteiligter oder stark benachteiligter Arbeitnehmer rechtfertigt; (64)

d)

die Datenbank insbesondere durch Zugang zu administrativen Datenquellen – und gegebenenfalls zu Daten der Sozialpartner, der Industrie, der Zivilgesellschaft (65) – sowie zu Meinungsumfragen zu stärken und die methodischen Leitlinien für die Bewertung der Auswirkungen des gerechten Übergangs und der Klima- und Energiepolitik auf Beschäftigung, Soziales und Verteilung, auch unter Berücksichtigung einer Geschlechterperspektive und gegebenenfalls auch im Rahmen des Europäischen Semesters, zu aktualisieren; in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung von Ansätzen und Verfahren auf allen Ebenen auch die Kenntnis und Messbarkeit von Schlüsselkonzepten der grünen Wirtschaft, insbesondere von „grünen“ und „nachhaltigen“ Arbeitsplätzen, soweit relevant, zu stärken, auch für die Antizipation von Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, und Umstrukturierungsprozesse, die gezielte und wirksame Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen erfordern, umfassend zu bewältigen;

e)

ihre regelmäßige Überwachung und vorausschauende Analyse der Entwicklung und der Risiken der Energiearmut in der Union, einschließlich sozialer und Verteilungsaspekte, gegebenenfalls zu verstärken, auch um die Arbeit der Koordinierungsgruppe der Kommission „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ und anderer einschlägiger Expertengruppen zu unterstützen;

f)

weitere Forschungsarbeiten zu entwickeln und die Evidenzbasis in Bezug auf die Definition, Überwachung und Bewertung von Fortschritten bei der Bereitstellung eines angemessenen Zugangs zu essenziellen Dienstleistungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung nationaler Ansätze zu stärken, gegebenenfalls auch durch die Entwicklung des Konzepts der „Verkehrsarmut“, insbesondere im Rahmen des grünen Wandels hin zu einer nachhaltigen Wohlfahrtsökonomie;

g)

die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung gegebenenfalls im Rahmen der multilateralen Überwachung im Kontext des Europäischen Semesters – unter anderem im Beschäftigungsausschuss und im Ausschuss für Sozialschutz in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Ausschüssen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, insbesondere mit dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik – zu überprüfen, und zwar aufbauend auf bestehenden Anzeigern und Überwachungsrahmen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung zusätzlicher Indikatoren und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten; die in dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien hinsichtlich der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen, insbesondere im Rahmen ihrer Bewertungen bei der bevorstehenden Aktualisierung der NEKP für den Zeitraum 2023-2024.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. DUSSOPT


(1)  IPCC, 2021. Climate Change 2021: The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the Sixth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change.

(2)  Szewczyk, W., Feyen. L., Matei, A., Ciscar, J.C., Mulholland, E., Soria, A. (2020), Economic analysis of selected climate impacts, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, doi:10.2760/845605.

(3)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(4)  Europäische Kommission (2021), PESETA IV-Studie „Climate change impacts and adaptation in Europe“, Gemeinsame Forschungsstelle, Sevilla, http://ec.europa.eu/jrc/en/peseta-iv.

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

(7)  Beispielsweise in Bezug auf die Infrastruktur wird die Union in diesem Jahrzehnt zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 350 Mrd. EUR pro Jahr benötigen, um sein Emissionsreduktionsziel für 2030 allein durch Energiesysteme zu erreichen, und ferner weitere 130 Mrd. EUR für andere Umweltziele.

(8)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757 (COM(2021) 551 final).

(9)  In den Leitlinien wird das Konzept des gerechten Übergangs definiert und werden politische Entscheidungsträger und Sozialpartner aufgefordert, einen gerechten Übergang auf globaler Ebene zu fördern.

(10)  Vgl. Dokument ST 14545/2018 REV 1.

(11)  Die europäische Säule sozialer Rechte, die vom Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament und der Kommission auf dem Gipfel in Göteborg im November 2017 proklamiert und unterzeichnet wurde, ist der Kompass der Union auf dem Weg zu einem starken sozialen Europa.

(12)  Um dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, muss Europa sich bemühen, die geschlechtsspezifischen Beschäftigungsunterschiede im Vergleich zu 2019 mindestens zu halbieren; den Anteil junger Menschen (15-29 Jahre), die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden (NEET), auf 9 % zu senken und das Angebot an formaler frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zu erhöhen.

(13)  Insbesondere sollten mindestens 80 % der 16- bis 74-Jährigen über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen und der Anteil der frühen Schulabgänger weiter reduziert und die Teilnahme an der Sekundarstufe II erhöht werden.

(14)  Von den 15 Millionen Menschen, die aus der Armut oder sozialen Ausgrenzung befreit werden sollen, sollten mindestens 5 Millionen Kinder sein.

(15)  Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“.

(16)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzung zur Mitteilung „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (SWD(2020) 176 final). Die Hochrechnungen beruhen auf E-QUEST, wobei ein Szenario mit „niedrigerer Besteuerung geringqualifizierter Arbeitskräfte“ zugrunde gelegt wurde.

(17)  Europäische Kommission (2019), Sustainable growth for all: choices for the future of Social Europe, Employment and Social Developments in Europe 2019, 4. Juli 2019. Auf der Grundlage der eingehenden Analyse, die der Mitteilung der Kommission COM(2018) 773 beigefügt ist.

(18)  SWD(2020) 176 final.

(19)  SWD(2020) 176 final.

(20)  Europäische Kommission (2019), „Sustainable growth for all: choices for the future of Social Europe, Employment and Social Developments in Europe 2019“, Kapitel 5, 4. Juli 2019, und Europäische Kommission (2020), „Leaving no one behind and striving for more: fairness and solidarity in the European social market economy“, Employment and Social Developments in Europe 2020, Kapitel 4.2.2, 15. September 2020. Die Gesamtarmut wird in diesem Zusammenhang anhand des vereinbarten Indikators für die Armutsgefährdungsquote gemessen, der im Einklang mit den Indikatoren des sozialpolitischen Scoreboards und dem damit verbundenen Kernziel für 2030 im Rahmen des Aktionsplans für die europäische Säule sozialer Rechte steht.

(21)  IEEP (2021), Green taxation and other economic instruments: internalising environmental costs to make the polluter pay.

(22)  Darüber hinaus sind bis zu 6,2 % der Menschen, die in der Union leben, d. h. über 27 Millionen Menschen, mit der Bezahlung der Rechnungen ihrer Versorgungsunternehmen im Rückstand.

(23)  Europäische Kommission (2019), EPOV Annual Report: Addressing Energy Poverty in the European Union: State of Play and Action, S. 6.

(24)  Siehe den Bericht über den Workshop zum Thema „Energiearmut“, der am 9. November 2016 für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des Europäischen Parlaments organisiert wurde.

(25)  Siehe Gender perspective on access to energy in the EU (europa.eu), Gender and energy| European Institute for Gender Equality (europa.eu), GFE-Gender-Issues-Note-Session-6.2.pdf (oecd.org).

(26)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(29)  Insbesondere die jährlichen Strategien für nachhaltiges Wachstum 2021 und 2022, die Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet 2021 und die länderspezifischen Empfehlungen.

(30)  Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 8.3.2021, S. 1).

(31)  Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates vom 13. Oktober 2020 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 22).

(32)  Beschluss (EU) 2021/1868 des Rates vom 15. Oktober 2021 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 1).

(33)  Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“.

(34)  Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: Einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“.

(35)  Empfehlung 2020/C 417/01 des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1).

(36)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(37)  Im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung) (COM(2021) 563 final) ist eine solche Verlagerung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom hin zu Klima- und Umweltzielen vorgesehen.

(38)  Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).

(39)  „Europäische Säule sozialer Rechte“, feierlich proklamiert vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, 17. November 2017, Grundsatz 20.

(40)  „Europäische Säule sozialer Rechte“, feierlich proklamiert vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, 17. November 2017, Grundsatz 19 Buchstabe a.

(41)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) (COM(2021) 558 final).

(42)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (COM(2021) 802 final).

(43)  Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35).

(44)  Außerhalb des Unionshaushalts und von NextGenerationEU.

(45)  Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)(„Taxonomie-Verordnung“) enthält ein gemeinsames Klassifizierungssystem für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten.

(46)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(47)  Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, den Begriff „schutzbedürftige Kunden“ zu definieren, er umfasst jedoch im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zur Energiearmut, C/2020/9600 final (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35), Haushalte, die nicht in der Lage sind, ihre Wohnungen angemessen zu heizen oder zu kühlen, und/oder die mit der Zahlung ihrer Rechnungen im Rückstand sind.

(48)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(49)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) (COM(2021) 558 final).

(50)  Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“.

(51)  Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) und der Bekanntmachung der Kommission „Sozialorientierte Beschaffung – Ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – 2. Ausgabe“ (ABl. C 237 vom 18.6.2021, S. 1).

(52)  Empfehlung 2018/C 153/01 des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1).

(53)  Empfehlung 2014/C 88/01 des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).

(54)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über individuelle Lernkonten (Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.).

(55)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.).

(56)  Empfehlung 2019/C 387/01 des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1).

(57)  Gegebenenfalls im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (C/2022/481).

(58)  „Bürger-Energie-Gemeinschaften“ wie in Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) definiert.

(59)  Mitteilung der Kommission „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität – Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020) 789 final).

(60)  Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Europäischer Klimapakt“.

(61)  Siehe die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2021 zur künftigen Governance des Europäischen Forschungsraums (EFT), in denen die politische EFR-Agenda 2022-2024 dargelegt wird, darunter Maßnahme 4 zu attraktiven und nachhaltigen Forschungslaufbahnen, Maßnahme 7 zur besseren Valorisierung von Wissen, Maßnahme 12 zur Beschleunigung des grünen/digitalen Wandels sowie Maßnahme 20 zu FuI-Investitionen und Reformen.

(62)  Wie in der Aktualisierung der Industriestrategie angekündigt, z. B. Baugewerbe, energieintensive Industrien oder Mobilität.

(63)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).

(64)  Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“.

(65)  Durchgeführt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Zugang zu Daten des öffentlichen Sektors, wie etwa der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/52


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10251 — INVIVO GROUP / ETABLISSEMENTS J SOUFFLET)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 243/05)

Am 19. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10251 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/53


Euro-Wechselkurs (1)

24. Juni 2022

(2022/C 243/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0524

JPY

Japanischer Yen

142,19

DKK

Dänische Krone

7,4398

GBP

Pfund Sterling

0,85773

SEK

Schwedische Krone

10,6940

CHF

Schweizer Franken

1,0072

ISK

Isländische Krone

139,70

NOK

Norwegische Krone

10,4345

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,731

HUF

Ungarischer Forint

401,34

PLN

Polnischer Zloty

4,7023

RON

Rumänischer Leu

4,9463

TRY

Türkische Lira

18,2856

AUD

Australischer Dollar

1,5248

CAD

Kanadischer Dollar

1,3657

HKD

Hongkong-Dollar

8,2609

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6731

SGD

Singapur-Dollar

1,4620

KRW

Südkoreanischer Won

1 364,09

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,7137

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0478

HRK

Kroatische Kuna

7,5295

IDR

Indonesische Rupiah

15 633,96

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6327

PHP

Philippinischer Peso

57,830

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,360

BRL

Brasilianischer Real

5,4851

MXN

Mexikanischer Peso

20,9901

INR

Indische Rupie

82,3985


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/54


Verzeichnis der Beschlüsse der Europäischen Union über die Zulassung von Arzneimitteln vom 24. Juni 2022 bis 24. Juni 2022

(Veröffentlichung gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (2))

(2022/C 243/07)

Erteilung einer Zulassung (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates): Genehmigt

Datum des Beschlusses

 

Bezeichnung des Arzneimittels

INN (internationaler Freiname)

Zulassungsinhaber

Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis

Darreichungsform

ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemischer Code)

Datum der Mitteilung

24.6.2022

COVID-19 Vaccine (inactivated, adjuvanted) Valneva

COVID-19-Impfstoff (inaktiviert, adjuvantiert, adsorbiert)

Valneva Austria GmbH Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien, Österreich

EU/1/21/1624

Injektions-suspension

J07BX03

24. 6.2022


(1)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/55


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10764 – SAGARD / BPIFRANCE / ADIT JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 243/08)

1.   

Am 16. Juni 20221 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sagard SAS („Sagard“, Frankreich);

Bpifrance Investissement („Bpifrance“, Frankreich);

ADIT-Gruppe (Frankreich).

Sagard und Bpifrance werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die ADIT-Gruppe übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sagard: Verwaltungsgesellschaft für Investmentfonds, die hauptsächlich in Frankreich tätig ist. Sie wird von der kanadischen Power Corporation Group kontrolliert, einer internationalen Finanz- und Vermögensverwaltungsgesellschaft in Nordamerika, Europa und Asien.

Bpifrance: Verwaltungsgesellschaft für Investmentfonds, die in Frankreich tätig ist. Bpifrance wird letztlich gemeinsam vom französischen Staat und der Caisse des dépôts et des Consignations, einer öffentlichen Einrichtung, die private Mittel verwaltet, kontrolliert.

Die ADIT-Gruppe ist vor allem in der Europäischen Union in den Bereichen Strategieberatung und Unternehmenssicherheit tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10764 – SAGARD / BPIFRANCE / ADIT JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 229-64301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (Fusionskontrollverordnung).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/57


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10785 – ICG / KONECTA / COMDATA)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 243/09)

1.   

Am 17. Juni 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Intermediate Capital Group, plc („ICG“, Vereinigtes Königreich),

Grupo Konectanet, S.L.U („Konecta“, Spanien),

Comdata, S.p.A („Comdata“, Italien).

ICG wird die alleinige Kontrolle über Konecta und Comdata im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ICG ist eine Investment- und Vermögensverwaltungsgesellschaft, die in Europa, im asiatisch-pazifischen Raum und in den USA vertreten ist.

Konecta ist ein in Europa und Lateinamerika tätiger Anbieter von Dienstleistungen für das Outsourcing von Geschäftsprozessen. Konecta steht derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle von ICG.

Comdata ist ein in Afrika, Europa und Lateinamerika tätiger Anbieter von Dienstleistungen für das Outsourcing von Geschäftsprozessen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10785 – ICG / KONECTA / COMDATA

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/59


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10749 – PAI PARTNERS / THE CARLYLE GROUP / THERAMEX)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 243/10)

1.   

Am 20. Juni 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PAI Partners SAS („PAI Partners“, Frankreich),

The Carlyle Group Inc. („Carlyle“, USS);

Theramex Healthcare Topco Limited („Theramex“, Vereinigtes Königreich).

PAI Partners und Carlyle übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Theramex.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PAI Partners ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Reihe von Fonds verwaltet, die in Unternehmensdienstleistungen, Lebensmittel und Verbrauchsgüter, allgemeine Industrien und das Gesundheitswesen investieren.

Carlyle ist ein global tätiges Unternehmen für alternative Anlagen und verwaltet Fonds, die weltweit in drei Anlagebereiche investieren: a) Global Private Equity (einschließlich Fonds für Kapitalbeteiligungen an Unternehmen, Immobilienfonds und Fonds für natürliche Ressourcen), b) Global Credit (einschließlich liquider Kredite, illiquider Kredite und Immobilienkredite) sowie c) Investment Solutions (Dachfondsprogramm, u. a. Primär-, Sekundär- und damit verbundenen Ko-Investitionen).

Theramex ist ein weltweit tätiges Pharmaunternehmen mit Produkten für Frauen, das sich auf Empfängnisverhütung, Fruchtbarkeit, Menopause und Osteoporose konzentriert. Das Unternehmen vertreibt eine breite Palette von Markenprodukten und Generikamarken in zahlreichen Ländern des EWR und weltweit.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10749 – PAI PARTNERS / THE CARLYLE GROUP / THERAMEX

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/61


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10758 – EIM / BROOKFIELD / NIELSEN)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 243/11)

1.   

Am 20. Juni 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Elliott Investment Management L.P. („EIM“, USA);

Brookfield Private Equity Holdings LLC („BPEH“), kontrolliert von Brookfield Asset Management Inc. („Brookfield“, beide Kanada);

Nielsen Holdings Plc („Nielsen“, USA).

EIM und BPEH übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Nielsen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen oder auf sonstige Weise.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BPEH: Tochtergesellschaft von Brookfield, die Vermögensverwaltungsdienstleistungen erbringt, die sich auf Immobilien, Infrastruktur, erneuerbare Energien und Private Equity konzentrieren.

EIM: Investmentgesellschaft mit Schwerpunkt auf Investitionen und Risikomanagement.

Nielsen: globale Publikumsbewertungen, Daten- und Analytikunternehmen, die Lösungen für die Messung des Publikums, die Medienplanung, die Marketingoptimierung und Inhaltemetadaten anbieten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10758 – EIM / BROOKFIELD / NIELSEN

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.