ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 240

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
22. Juni 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2022/C 240/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2022 über die zentralisierte Wertpapierdatenbank und die Erstellung von Statistiken über Wertpapieremissionen und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2012/22 (EZB/2022/26)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 240/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10722 — CHEVRON / RENEWABLE ENERGY GROUP) ( 1 )

11

2022/C 240/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10729 — FOWI / MOL / TOHO / HOKURIKU / ORSTED / JERA / SWA) ( 1 )

12


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 240/04

Euro-Wechselkurs — 21. Juni 2022

13

 

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2022/C 240/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung von Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien für kriminelle Zwecke (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 240/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

19


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 240/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10755 – ADVENT / IRCA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

20

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 240/08

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

22


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

22.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Mai 2022

über die zentralisierte Wertpapierdatenbank und die Erstellung von Statistiken über Wertpapieremissionen und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2012/22

(EZB/2022/26)

(2022/C 240/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und Artikel 34.1 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database, nachfolgend die „CSDB“) handelt es sich um eine einheitliche IT-Infrastruktur, die von den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemeinsam betrieben wird, einschließlich der nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), soweit sich die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen freiwillig am Betrieb der CSDB beteiligen. In der CSDB werden Daten auf Einzelpositionsbasis (item-by-item data) gespeichert, insbesondere über Wertpapiere, ihre Emittenten, ihre Kurse und ihre Ratings. Zu den wichtigsten Prozessen beim Betrieb der CSDB gehören die Lieferung von Inputdaten, die Verarbeitung dieser Inputdaten, die Durchführung des Datenqualitätsmanagements (DQM) sowie die Erstellung und Verbreitung von Outputdaten, die Daten auf Einzelpositionsbasis und aggregierte Informationen umfassen. Diese Prozesse werden von den einschlägigen Untergremien des Ausschusses für Statistik des ESZB kontinuierlich festgelegt und verbessert und so weit wie möglich automatisiert, um den effizienten Betrieb der CSDB zu gewährleisten. Eine Reihe von Änderungen dieser Verfahren erfordert die Verabschiedung einer neuen Leitlinie und die Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/21, in der bislang der Rahmen für das Datenqualitätsmanagement der CSDB geregelt war. Ebenso sollte die Empfehlung EZB/2012/22 (2) aufgehoben werden, in der die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen aufgefordert werden, die Bestimmungen der Leitlinie EZB/2012/21 zu erfüllen.

(2)

Um die Analysen der Geldpolitik und finanziellen Stabilität für das Euro-Währungsgebiet und die Union zu verbessern, einen Beitrag zur Erstellung sekundärer Statistiken zu leisten, die Berichtspflichten für das Euro-Währungsgebiet in Bezug auf die Statistiken über die Emission von Schuldverschreibungen im Rahmen der G20-Initiative zur Schließung von Datenlücken (G20 Data Gaps Initiative) zu erfüllen und die Rolle des Euro auf den internationalen Finanzmärkten zu bewerten, werden monatliche Statistiken über Wertpapieremissionen, die Bestands- und Stromgrößenaggregate von Wertpapieremissionen umfassen, aus Daten auf Einzelpositionsbasis der CSDB (nachfolgend die „aggregierte CSEC-Statistik“) erstellt. Dementsprechend sollte die aggregierte CSEC-Statistik in der CSDB erstellt werden, und die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB) sollten für die Überprüfung der aggregierten CSEC-Statistik und für das DQM der zugrunde liegenden Daten auf Einzelpositionsbasis der CSDB verantwortlich sein.

(3)

Die Gesamtqualität der Daten auf Einzelpositionsbasis der CSDB lässt sich nicht allein auf der Ebene der einzelnen Inputdatensätze, sondern nur auf der Ebene der Outputdaten beurteilen. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit, Genauigkeit und Einheitlichkeit der Outputdaten wird in der Leitlinie (EU) 2022/971 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/25) (3) das Rahmenwerk für die Lieferung von Inputdaten und die Verbreitung von Outputdaten sowie für das DQM ausgewählter Ergebnisdaten (sogenannter Outputfeed-Daten) – d. h. einer Gruppe von Outputdaten, die zur Erstellung von Statistiken und für andere Zwecke verwendet werden können – und der aggregierten CSEC-Statistik und ihrer zugrunde liegenden CSDB-Daten festgelegt.

(4)

In Fällen, in denen andere zuständige Stellen als NZBen der CSDB Inputdaten zur Verfügung stellen oder das DQM in der CSDB vornehmen, müssen diese Stellen und ihre jeweiligen NZBen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) erfüllt werden. Eine solche Zusammenarbeit sollte auch die Vereinbarung einer dauerhaften Datenübermittlungsstruktur umfassen, sofern nicht das gleiche Ergebnis bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt wird.

(5)

Die wirksame Anwendung des DQM-Rahmenwerks der CSDB setzt die Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern des ESZB, die sich am Betrieb der CSDB beteiligen, sowie die Anwendung gleicher Qualitätsstandards durch diese Mitglieder voraus. Die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die sich am Betrieb der CSDB beteiligen, sollten bei der Anwendung des DQM-Rahmenwerks der CSDB gemäß der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) miteinander, mit den NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), und mit der EZB zusammenarbeiten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Empfehlung haben die Begriffe „zentralisierte Wertpapierdatenbank“ bzw. „CSDB“ und „Datenqualitätsmanagement“ bzw. „DQM“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25).

II.   Lieferung statistischer Daten

1.

Die Adressaten werden ersucht, den in den Artikeln 2 bis 13 und Artikel 16 der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) festgelegten Pflichten der NZBen des Euro-Währungsgebiets rechtzeitig nachzukommen.

2.

Für die Zwecke der Erstellung der aggregierten CSEC-Statistik gemäß Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) sind die Aufgliederungen der aggregierten CSEC-Statistik für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und für die Union insgesamt in Anhang I dieser Empfehlung festgelegt.

III.   Aufhebung

Die Empfehlung EZB/2012/22 wird hiermit aufgehoben.

IV.   Schlussbestimmung

Die vorliegende Empfehlung ist, sofern sie für diese gilt, an die NZBen der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Mai 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2012 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (EZB/2012/22) (ABl. C 339 vom 7.11.2012, S. 1)

(3)  Leitlinie (EU) 2022/971 der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2022 über die zentralisierte Wertpapierdatenbank und die Erstellung von Statistiken über Wertpapieremissionen und zur Aufhebung der Leitlinie (EZB/2012/21) 2012/689/EU und der Leitlinie (EU) 2021/834 (EZB/2022/25) (ABl. L 166 vom 22.6.2022, S. 147).


ANHANG I

Aggregierte CSEC-Statistik: Aufgliederung nach Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und der Union insgesamt

Während die Aufgliederungen der aggregierten CSEC-Statistik für jedes einzelne Land des Euro-Währungsgebiets und das Euro-Währungsgebiet insgesamt in Anhang IV der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) festgelegt sind, werden in diesem Anhang die Aufgliederungen der aggregierten CSEC-Statistik für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (im Folgenden „Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören“), und die Union insgesamt festgelegt.

Für die Emissionen jedes einzelnen Mitgliedstaats, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, muss die aggregierte CSEC-Statistik in Landeswährung ermittelt und für die in den folgenden Tabellen definierten Aufgliederungen erstellt werden. Darüber hinaus müssen die Aggregate für Emissionen, die auf „Alle Währungen“ und „EUR“ lauten, auch in Euro ermittelt werden. Für die Emissionen für die Union insgesamt ist die aggregierte CSEC-Statistik in Euro zu ermitteln und nur für die Aufgliederungen „Alle Währungen“ zu erstellen, die in den folgenden Tabellen festgelegt sind. Die in den Tabellen verwendeten Sektorcodes haben die in Abschnitt 1 „Erfassungsbereich und Klassifizierungen“ von Anhang IV der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) definierte Bedeutung.

Tabelle A1

Hierarchie 1 der Schuldverschreibungen – Hauptaufgliederungen nach Laufzeit und Art des Zinssatzes für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

Image 1

Tabelle A2

Hierarchie 2 der Schuldverschreibungen – Detaillierte Aufgliederungen nach Art des Zinssatzes für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

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Tabelle A3

Hierarchie 3 der Schuldverschreibungen – Detaillierte Aufgliederungen nach Ursprungslaufzeit für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

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Tabelle A4

Hierarchie 4 der Schuldverschreibungen – Detaillierte Aufgliederungen nach Restlaufzeit für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

Image 5

Tabelle A5

Aufgliederungen der börsennotierten Aktien für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

Image 6


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10722 — CHEVRON / RENEWABLE ENERGY GROUP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 240/02)

Am 7. Juni 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10722 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10729 — FOWI / MOL / TOHO / HOKURIKU / ORSTED / JERA / SWA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 240/03)

Am 16. Juni 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10729 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/13


Euro-Wechselkurs (1)

21. Juni 2022

(2022/C 240/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0550

JPY

Japanischer Yen

143,75

DKK

Dänische Krone

7,4393

GBP

Pfund Sterling

0,86010

SEK

Schwedische Krone

10,6460

CHF

Schweizer Franken

1,0214

ISK

Isländische Krone

138,70

NOK

Norwegische Krone

10,3283

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,690

HUF

Ungarischer Forint

396,48

PLN

Polnischer Zloty

4,6435

RON

Rumänischer Leu

4,9462

TRY

Türkische Lira

18,3049

AUD

Australischer Dollar

1,5177

CAD

Kanadischer Dollar

1,3660

HKD

Hongkong-Dollar

8,2817

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6675

SGD

Singapur-Dollar

1,4612

KRW

Südkoreanischer Won

1 365,09

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,7881

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0680

HRK

Kroatische Kuna

7,5205

IDR

Indonesische Rupiah

15 639,62

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6399

PHP

Philippinischer Peso

57,304

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,294

BRL

Brasilianischer Real

5,4420

MXN

Mexikanischer Peso

21,2485

INR

Indische Rupie

82,4230


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäischer Datenschutzbeauftragter

22.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/14


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung von Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien für kriminelle Zwecke

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2022/C 240/05)

Am 29. März 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen der Vereinten Nationen (VN) über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien für kriminelle Zwecke teilzunehmen.

Der EDSB ist sich der Tatsache bewusst, dass Strafverfolgungsbehörden elektronische Beweismittel schnell und effizient sichern und erlangen müssen. Er betont jedoch, dass bereits ein ähnliches internationales Instrument in Kraft ist, nämlich das Budapester Übereinkommen und dessen Zweites Zusatzprotokoll, das nun zur Unterzeichnung aufliegt.

Der EDSB stellt fest, dass in den Vereinten Nationen bereits Verhandlungen über ein anderes Übereinkommen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen aufgenommen wurden. Er unterstützt daher die Empfehlung, mit der die Kommission ermächtigt wird, im Namen der EU Verhandlungen zu führen, da dies zu einer besseren Wahrung des durch den EU-Datenschutzrahmen garantierten Schutzniveaus beitragen würde. Der EDSB weist jedoch auf die große Zahl von Ländern innerhalb der Vereinten Nationen mit höchst heterogenen Rechtsordnungen hin. Vor diesem Hintergrund ist der EDSB der Auffassung, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass der endgültige Wortlaut des Übereinkommens zu einer Schwächung der im EU-Recht verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihrer Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre, führen könnte. Daher ist zu unterstreichen, dass für den Fall, dass der Rat die Kommission ermächtigt, in diesem Rahmen im Namen der EU Verhandlungen zu führen, eine solche Ermächtigung nicht erfordern würde, dass die EU Vertragspartei des Übereinkommens wird, falls es angenommen wird. Nach Auffassung des EDSB sollte die EU nicht anstreben, Vertragspartei eines solchen Übereinkommens zu sein, falls das durch das EU-Recht garantierte Datenschutzniveau für natürliche Personen untergraben wird.

Die vorliegende Stellungnahme soll den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union konstruktiven und objektiven Rat in der Frage bieten, wie das vom EU-Recht bereits gewährleistete Datenschutzniveau garantiert nicht untergraben wird. Der EDSB begrüßt, dass mit dem Mandat von Anfang an sichergestellt werden soll, dass das Übereinkommen strenge Bedingungen und starke Garantien enthält, um sicherzustellen, dass die EU-Mitgliedstaaten die Grundrechte, Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts, wie sie in den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der EU verankert sind, achten und schützen können.

In diesem Zusammenhang betont der EDSB, dass insbesondere die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte auf Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden muss. Das Datenschutzrecht der EU sieht grundsätzlich vor, dass Datenübermittlungen an ein Drittland ohne zusätzliche Anforderungen nur dann erfolgen können, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Sichert ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau zu, gelten Ausnahmen für spezifische Datenübermittlungen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Auch wenn sich der EDSB der Tatsache bewusst ist, dass es nicht möglich ist, die Terminologie und Definitionen des Unionsrechts in einer Vereinbarung mit zahlreichen Drittländern vollständig zu replizieren, muss doch der Schutz des Einzelnen eindeutig und wirksam geregelt sein, um eine vollumfängliche Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu gewährleisten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in den vergangenen Jahren die Grundsätze des Datenschutzes erneut bestätigt, darunter gerichtlicher Rechtsbehelf und die individuellen Rechte des Einzelnen. Diese Grundsätze sind umso wichtiger, wenn man die Sensibilität der für strafrechtliche Ermittlungen erforderlichen Daten bedenkt.

Vor diesem Hintergrund ist der EDSB der Auffassung, dass viele bereits geplante Verhandlungsrichtlinien zwar zu begrüßen sind, sie aber gestärkt werden sollten. Um insbesondere die Einhaltung der EU-Charta und des Artikels 16 AEUV zu gewährleisten, empfiehlt der EDSB zu den Verhandlungsrichtlinien im Wesentlichen,

die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit auf die im Übereinkommen definierten Straftaten zu beschränken;

den direkten Zugriff auf Daten durch Strafverfolgungsbehörden von Drittländern und die grenzüberschreitende direkte Zusammenarbeit mit Diensteanbietern auszuschließen;

sicherzustellen, dass künftige bilaterale und multilaterale Abkommen mit Drittländern anstelle des Übereinkommens Anwendung finden, falls diese künftigen Abkommen höhere Standards in Bezug auf den Schutz der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, gewährleisten;

sicherzustellen, dass das Übereinkommen keine Wirkung zwischen zwei Vertragsstaaten entfaltet, wenn einer von ihnen notifiziert, dass die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt eines anderen Vertragsstaats keine Beziehungen zwischen diesen beiden Vertragsstaaten nach diesem Übereinkommen begründet.

Darüber hinaus bietet die Stellungnahme weitere Empfehlungen zur Verbesserung und Verdeutlichung der Verhandlungsrichtlinien. Die Anmerkungen in dieser Stellungnahme gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Anmerkungen, die der EDSB nach dem Aufwerfen weiterer Fragen später vorlegt. Diese würden behandelt, sobald weitere Informationen verfügbar sind. Er geht davon aus, zu einem späteren Zeitpunkt vor der abschließenden Bearbeitung des Entwurfs des Übereinkommens zu dessen Bestimmungen konsultiert zu werden.

1.   EINLEITUNG

1.

Die Vereinten Nationen (VN) sind eine zwischenstaatliche Organisation, die derzeit 193 Mitgliedstaaten umfasst (1). Die Vereinten Nationen und ihre Arbeit orientieren sich an den Zielen und Grundsätzen ihrer Gründungscharta. Gemäß der Charta der Vereinten Nationen gehören zu den Zielen der Organisation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Schutz der Menschenrechte, die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und die Wahrung des Völkerrechts (2).

2.

Am 17. Dezember 2018 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 73/187 über die „Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken“ (3). In der Folge verabschiedete sie am 27. Dezember 2019 die Resolution 74/247 (4), mit der sie beschloss, einen offenen zwischenstaatlichen Ad-hoc-Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ad-hoc-Ausschuss“) einzusetzen, der ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken ausarbeiten sollte. In der Resolution 74/247 wird betont, dass die Staaten sich bei der Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien für kriminelle Zwecke besser abstimmen und verstärkt zusammenarbeiten müssen, unter anderem indem sie den Entwicklungsländern auf Antrag technische Hilfe bereitstellen. Ferner wird in der Resolution betont, dass die nationalen Rechtsvorschriften und Rahmen verbessert und die Kapazitäten der nationalen Behörden zur Bekämpfung dieser Nutzung in allen ihren Formen, einschließlich der Prävention, Erkennung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung, ausgebaut werden müssen (5), wobei die bestehenden internationalen Übereinkünfte und die auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken in vollem Umfang berücksichtigt werden, insbesondere die Arbeit und die Ergebnisse der offenen zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für die Durchführung einer umfassenden Untersuchung der Computerkriminalität (6). Drei EU-Mitgliedstaaten (Estland, Polen und Portugal) sind stellvertretende Vorsitzende des Ad-hoc-Ausschusses (7).

3.

Am 26. Mai 2021 bekräftigte die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 75/282 (8) nochmals, dass der Ad-hoc-Ausschuss die bestehenden internationalen Übereinkünfte und die auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken in vollem Umfang berücksichtigen wird (9). Sie beschloss, dass dieser Ad-hoc-Ausschuss mindestens sechs Verhandlungsrunden einberufen und nach Abschluss seiner Arbeit der Generalversammlung auf ihrer 48. Tagung, die im September 2023 beginnt und im September 2024 endet, einen Übereinkommensentwurf vorlegen soll.

4.

Die erste Verhandlungsrunde fand vom 28. Februar bis zum 11. März 2022 statt. Bei dieser Gelegenheit wurden Ziele, Anwendungsbereich, Struktur und zentrale Elemente des Übereinkommens erörtert (10). Gemäß dem Entwurf des Berichts über diese erste Verhandlungsrunde wurde vereinbart, dass die folgenden Elemente die Struktur des Übereinkommens bilden sollten: (11)

Präambel

1.

Allgemeine Bestimmungen

2.

Kriminalisierung

3.

Verfahrensmaßnahmen und Strafverfolgung

4.

Internationale Zusammenarbeit

5.

Technische Hilfe, einschließlich Erfahrungsaustausch

6.

Präventivmaßnahmen

7.

Mechanismen für die Umsetzung

8.

Schlussbestimmungen.

5.

Die Europäische Kommission nahm als Beobachter an den Sitzungen des Ad-hoc-Ausschusses teil. Am 24. und 25. März 2022 fand eine Zwischentagung statt, um Beiträge verschiedener Interessenträger zur Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs einzuholen (12). Die nächste Verhandlungsrunde soll am 30. Mai 2022 beginnen (13).

6.

Am 29. März 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen der Vereinten Nationen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken teilzunehmen (im Folgenden „Empfehlung“) (14). Der Empfehlung ist ein Anhang (im Folgenden „Anhang“) beigefügt, in dem die vorgeschlagenen Richtlinien des Rates für die Aushandlung des Übereinkommens dargelegt sind.

7.

Die Kommission empfiehlt die Annahme eines Beschlusses des Rates auf der Grundlage des Verfahrens gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Übereinkommen zwischen der EU und Drittländern. Mit dieser Empfehlung ersucht die Kommission den Rat, zum Hauptverhandlungsführer im Namen der EU ernannt zu werden, um eine angemessene Beteiligung der EU an den Verhandlungen der Vereinten Nationen sicherzustellen, da diese voraussichtlich Aspekte betreffen werden, die sich auf die Rechtsvorschriften und die Zuständigkeit der EU, insbesondere im Bereich der Computerkriminalität, beziehen (15).

8.

Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 29. März 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 beantwortet. Der EDSB begrüßt, dass in Erwägungsgrund 5 der Empfehlung auf diese Konsultation verwiesen wird.

7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

42.

Der EDSB unterstützt die Annahme eines Beschlusses des Rates, mit dem der Europäischen Kommission ein klares Mandat erteilt wird, im Namen der EU an den laufenden Verhandlungen der Vereinten Nationen über dieses Übereinkommen teilzunehmen. Er betont jedoch, dass eine Ermächtigung zur Teilnahme an den Verhandlungen nicht voraussetzt, dass die EU Vertragspartei des Übereinkommens ist, falls es angenommen wird, und dass die EU insbesondere nicht versuchen sollte, Vertragspartei eines solchen Übereinkommens zu sein, wenn das durch das EU-Recht garantierte Datenschutzniveau für natürliche Personen untergraben wird.

43.

Der EDSB begrüßt und unterstreicht die Bedeutung der Ziffern 6, 17 und 23 des Anhangs, mit denen die bestehenden internationalen und regionalen Instrumente beibehalten werden sollen, sowie der in den Ziffern 8, 9, 10, 11, 13, 18, 19 und 24 des Anhangs enthaltenen Garantien.

44.

Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus:

Zum Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und anderen Rechtsinstrumenten

Aufnahme in das Mandat, dass die Union anstreben sollte, dass künftige Abkommen mit Drittländern anstelle des Übereinkommens gelten sollten, falls diese künftigen Abkommen höhere Standards in Bezug auf den Schutz der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, gewährleisten.

Zum Anwendungsbereich des Übereinkommens

Beschränkung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit auf die im Übereinkommen festgelegten Straftaten.

Klarstellung im Mandat, dass die Union Bestimmungen über den grenzüberschreitenden direkten Zugang zu Daten und die grenzüberschreitende direkte Zusammenarbeit mit Diensteanbietern ablehnen sollte.

Klarstellung, dass die Richtlinien unter Ziffer 15 des Anhangs nicht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.

Zur Notwendigkeit angemessener Garantien und zur Achtung der Grundrechte

Klarstellung im Mandat, dass die Union für eine klare Abgrenzung zwischen den Datenkategorien sorgen sollte.

Aufnahme einer Richtlinie in das Mandat, mit der erreicht werden soll, dass dem Übereinkommen eine erschöpfende Liste der zuständigen Behörden in den empfangenden Ländern, an die Daten übermittelt würden, sowie eine Kurzbeschreibung ihrer Zuständigkeiten beigefügt wird.

Zu den Schlussklauseln des Übereinkommens:

Spezifizierung im Mandat, dass die Union darauf hinwirken sollte, dass ein Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären kann, dass er ein Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Partei nicht bearbeiten wird, sollte es Hinweise darauf geben, dass im ersuchenden Staat ein wesentliches Datenschutzniveau nicht mehr gewährleistet ist.

Aufnahme in das Mandat, dass die Union darauf hinwirken sollte, eine Klausel zur obligatorischen Überprüfung der Anwendung des Übereinkommens in der Praxis in regelmäßigen Abständen aufzunehmen. Diese Überprüfung sollte spätestens ein Jahr nach seinem Inkrafttreten und dann in regelmäßigen Abständen vorgesehen werden, wobei auch die Häufigkeit dieser zusätzlichen Überprüfungen festgelegt wird. Der Inhalt der Überprüfung sollte spezifiziert werden. Die Überprüfung sollte sich nicht nur auf die Umsetzung des Übereinkommens konzentrieren, sondern auch seine Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilen. Den Überprüfungsteams sollten Datenschutzexperten angehören, und auch EU-Datenschutzbehörden sollten involviert sein.

Aufnahme in das Mandat, dass die Union sicherstellen sollte, dass das Übereinkommen zwischen zwei Vertragsstaaten keine Wirkung entfaltet, wenn einer von ihnen notifiziert, dass die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt eines anderen Vertragsstaats keine Beziehungen zwischen diesen beiden Vertragsstaaten nach diesem Übereinkommen begründet.

45.

Schließlich steht der EDSB der Kommission, dem Rat und dem Parlament für weitere Ratschläge im Verlauf des weiteren Verfahrens zur Verfügung. Die Anmerkungen in dieser Stellungnahme gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Anmerkungen, die der EDSB nach dem Aufwerfen weiterer Fragen später vorlegt. Diese würden behandelt, sobald weitere Informationen verfügbar sind. Er erwartet, dass er zum Wortlaut des Entwurfs des Übereinkommens vor dessen Fertigstellung konsultiert wird.

Brüssel, den 18. Mai 2022.

Wojciech Rafał Wiewiórowski


(1)  Siehe die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen hier: https://www.un.org/en/about-us/member-states

(2)  Siehe Präambel der Charta der Vereinten Nationen, San Francisco, 26. Juni 1945: https://www.un.org/en/about-us/un-charter/full-text

(3)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 2018, A/RES/73/187.

(4)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. Dezember 2019, A/RES/74/247.

(5)  Siehe S. 1 der Resolution.

(6)  Die offene zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für die Durchführung einer umfassenden Untersuchung der Computerkriminalität wurde von der Wiener Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege (CCPCJ) auf Ersuchen der Resolution 65/230 der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingerichtet und ist ein Nebenorgan der CCPCJ. Die Sachverständigengruppe ist unabhängig vom Ad-hoc-Ausschuss, der das Übereinkommen aushandelt und ein Nebenorgan der Generalversammlung mit einem anderen Mandat ist.

(7)  Dem Ad-hoc-Ausschuss gehören folgende Mitglieder an: Algerien (Vorsitz), Ägypten, Nigeria, China, Japan, Estland, Polen, Russische Föderation, Dominikanische Republik, Nicaragua, Brasilien, Australien, Portugal, Vereinigte Staaten (stellvertretende Vorsitzende), Indonesien (Berichterstatter).

(8)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 26. Mai 2021, A/RES/75/282.

(9)  Siehe Ziffer 11 der Resolution.

(10)  Vorlagen zu dieser ersten Runde finden Sie unter: https://www.unodc.org/unodc/en/cybercrime/ad_hoc_committee/ahc-first-session.html

(11)  https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/LTD/V22/012/09/PDF/V2201209.pdf?OpenElement.

(12)  https://www.unodc.org/unodc/en/cybercrime/ad_hoc_committee/intersessional-consultations/1st-intersessional-consultation.

(13)  https://www.unodc.org/unodc/en/cybercrime/ad_hoc_committee/ahc-second-session.html.

(14)  Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken (COM(2022) 132 final).

(15)  Siehe Begründung, S. 2, und Artikel 1 der Empfehlung.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/19


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(2022/C 240/06)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecke

Melilla-Almería - Granada - Sevilla

Laufzeit des Vertrags

1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023

Frist für die Angebotsabgabe

Frühestens 2 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Transportes, Movilidad y Agenda Urbana

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana no 67

ES-28071 Madrid

SPANIEN

E-Mail: osp.dgac@mitma.es


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10755 – ADVENT / IRCA)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 240/07)

1.   

Am 13. Juni 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

AI Tiramisù S.r.l. („Bidco“, Italien), kontrolliert von Advent International Corporation („Advent“, USA);

IRCA S.p.A. („IRCA“, Italien), kontrolliert von The Carlyle Group (USA).

Advent übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von IRCA.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent ist ein internationaler Private-Equity-Investor mit Sitz in Boston (USA), dessen Schwerpunkt auf dem Erwerb von Beteiligungen und der Verwaltung von Investmentfonds in verschiedenen Sektoren liegt, darunter Gesundheitswesen, Industrie, Technologie, Einzelhandel, Verbraucher und Freizeit sowie Unternehmens- und Finanzdienstleistungen. Eine seiner Portfoliogesellschaften ist Caldic, ein Vertriebshändler für funktionelle Inhaltsstoffe und Spezialchemikalien, der in Europa, Nordamerika und im asiatisch-pazifischen Raum tätig ist.

IRCA ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das in der Herstellung und im Verkauf von Halbfertigerzeugnissen für Schokolade, Backwaren (Brot und Backwaren) und Speiseeis tätig ist. Es ist hauptsächlich in Italien und in geringerem Umfang im EWR und weltweit tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10755 – ADVENT / IRCA

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  Abl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

22.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/22


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 240/08)

Die vorliegende Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Etna“

PDO-IT-A0780-AM02

Datum der Mitteilung: 25.3.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Angabe der Schaumweinsorten und der jeweiligen Kategorien

Beschreibung: Die bereits bestehenden Sorten von Schaumweinerzeugnissen werden präzisiert, indem in den beiden Kategorien „Schaumwein“ und „Qualitätsschaumwein“ zwischen weißem und Rosé-Schaumwein unterschieden wird.

Begründung: Schaumwein aus dem Gebiet des Ätna wird durch Verarbeitung von Trauben der roten Rebsorte Nerello Mascalese zu weißem und Rosé-Schaumwein gewonnen und ausschließlich nach dem traditionellen Verfahren hergestellt. Angesichts der hohen Qualität und der gestiegenen Marktnachfrage wurde beschlossen, die beiden Versionen von Schaumweinerzeugnissen eindeutiger zu bestimmen, indem unter der g. U. „Etna“ angegeben wird, um welche Sorte Schaumwein es sich handelt.

Diese Änderung betrifft Artikel 1 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments.

2.   Rebsortenzusammensetzung: Nebenrebsorten

Beschreibung: Für „Etna“ Bianco und „Etna“ Bianco Superiore werden Minnela bianca und Trebbiano aus der Liste der Nebenrebsorten gestrichen, während der Verweis auf die Verwendung von für die Region Sizilien geeigneten Sorten beibehalten wird.

Begründung: Aus Gründen der Klarheit werden die Namen der beiden Sorten gestrichen, da sie bereits im nationalen Register enthalten und als für den Anbau in der Region Sizilien geeignet eingestuft sind.

Die Änderung betrifft Artikel 2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

3.   Änderung der Rebsortenzusammensetzung – „Etna“ spumante

Beschreibung: Für „Etna“ spumante (rosé oder weiß) wurde der Mindestanteil der Rebsorte Nerello Mascalese von 60 % auf 80 % angehoben.

Begründung: Zweck dieser Änderung ist es, den Sortenursprung (Nerello Mascalese) des Erzeugnisses herauszustellen.

Die Änderung betrifft Artikel 2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

4.   Verwaltungstechnische Änderung im Erzeugungsgebiet der Trauben

Beschreibung: Angabe der Gemeinde Ragalna anstelle der Gemeinde Paternò.

Begründung: Aufgrund von Änderungen in der öffentlichen Verwaltung wurde die Gemeinde Ragalna als eigenständige Gemeinde anstelle der Gemeinde Paternò geschaffen. Die neu geschaffene Gemeinde Ragalna umfasst das Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“, das zuvor zum Gebiet der Gemeinde Paternò gehörte.

Diese formale verwaltungstechnische Änderung führt zu keiner Änderung der Grenzen des Gebiets, in dem die Trauben für Wein mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ erzeugt werden.

Es handelt sich um eine formale Änderung, die eine Aktualisierung des Artikels 3 der Produktspezifikation sowie Abschnitt 6 (Abgegrenztes geografisches Gebiet) des Einzigen Dokuments betrifft.

5.   Einführung einer Mindestzahl von Pflanzen je Hektar

Beschreibung: Bei Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen müssen die Pflanzabstände die Anlage von mindestens 4 600 Rebstöcken je Hektar ermöglichen.

Begründung: Es wurde als unverzichtbar erachtet, eine numerische Kontrolle der Erzeugungsstruktur von Neuanpflanzungen nach einer Regelung einzuführen, die die lokale Weinbautradition und den Qualitätsaspekt der Rebflächen miteinander vereint.

Die Änderung betrifft Artikel 4 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

6.   Rosato sowie Spumante Rosato und Bianco – natürlicher Mindestalkoholgehalt der Trauben

Beschreibung: Bei Roséwein und Schaumwein wird der Mindestalkoholgehalt der Trauben bei der Ernte um einen halben Prozentsatz gesenkt: bei Roséwein von 12 auf 11,5 und bei Schaumwein von 10 auf 9,5.

Begründung: Bei beiden Sorten muss es möglich sein, mit hohem Säuregehalt zu arbeiten und so die ersten Trauben zu ernten, wenn die perfekte technologische Reife erreicht ist, damit äußerst feine und delikate Erzeugnisse gewonnen werden.

Die Änderung betrifft Artikel 4 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

7.   Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet – Aktualisierung des Verweises auf die geltenden Rechtsvorschriften

Beschreibung: Es wird auf Artikel 35 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 238/2016 verwiesen, der Einzelgenehmigungen für die Abfüllung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ außerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets betrifft.

Begründung: Es handelt sich um eine formale Aktualisierung des Verweises auf die geltenden Rechtsvorschriften.

Diese Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 (Weitere Bedingungen – Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet) des Einzigen Dokuments.

8.   „Etna“ Rosato, Änderung der Parameter Farbe, Mindestgesamtalkoholgehalt, Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt

Beschreibung: Die Beschreibung von „roséfarben“ wird dahin gehend geändert, dass auch orangefarbene Schattierungen möglich sind, während die Angabe „rubinfarben“ gestrichen wird. Der Mindestgesamtalkoholgehalt wird von 12,50 % vol auf 12 % vol verringert. Der Wert für den Trockenextrakt wird von 20 g/l auf 18 g/l gesenkt.

Begründung: Der Farbton kann sich mit der Reifung ändern, während die Angabe „rubinfarben“ mit den neuen Weinbereitungsverfahren, die die Erzeugung von Roséweinen mit zarterer Farbtönung ermöglichen, hinfällig geworden ist. Darüber hinaus wird – wie bereits bei den entsprechenden Gehalten der Trauben zum Zeitpunkt der Ernte – auch beim Konsum aus technischen und kommerziellen Gründen der natürliche Mindestalkoholgehalt auf 12 % vol und der Wert für den Trockenextrakt auf 18 g/l gesenkt.

Diese Änderung betrifft Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments.

9.   „Etna“ Bianco Superiore – Angabe der Mindestgesamtsäure

Beschreibung: Für „Etna“ Bianco Superiore wird der chemisch-physikalische Parameter der Gesamtsäure nur mit dem Mindestwert von 5,5 g/l angegeben.

Begründung: Die Wertespanne 5,5 bis 7 g/l, bei der es sich um einen Schreibfehler aus früheren Versionen handelte, wird gestrichen. Mit der jetzigen formalen Änderung stellt der angegebene Wert lediglich den Mindestwert von 5,5 g/l dar.

Es handelt sich um eine formale Änderung, die Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments betrifft.

10.   Angabe der Eigenschaften von weißem Schaumwein und Rosé-Schaumwein beim Konsum

Beschreibung: Die Eigenschaften von weißem Schaumwein und Rosé-Schaumwein beim Konsum, die zuvor zusammen unter „Schaumwein“ angegeben waren, werden nun gesondert aufgeführt.

Begründung: Unter den Weinen mit der Bezeichnung „Etna“ weisen Schaumweine in den beiden Versionen weiß und rosé eine starke Identität auf. Daher wurden die physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften der beiden Versionen von Schaumweinen (weiß und rosé) genauer festgelegt.

Diese Änderung betrifft Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments.

11.   Kennzeichnung und Aufmachung – Verwendung der größeren geografischen Einheit „Sicilia“

Beschreibung: Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Weinen mit der g. U. „Etna“ kann auf die größere geografische Einheit „Sicilia“ Bezug genommen werden.

Begründung: Die Verwendung des umfassenderen geografischen Namens „Sicilia“ ermöglicht es, den Verbrauchern im Einklang mit den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften mehr Informationen über die geografische Lage der g. U. „Etna“ innerhalb des großen regionalen Weinbausystems zur Verfügung zu stellen.

Diese Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 (Weitere Bedingungen – Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften) des Einzigen Dokuments.

12.   Verpackung und Verschlusssysteme – Umformulierung und Präzisierungen

Beschreibung: Das maximale Nennvolumen der Glasbehälter wird von 5 auf 3 Liter verringert, und nur bei Bordeaux-, Burgunder- und Schlegelflaschen darf dieses Volumen bis zu 18 Liter betragen.

Begründung: Mit der Streichung der Obergrenze von 5 Litern wird die Möglichkeit der Verwendung von Glasballons ausgeschlossen, während mit der Obergrenze von bis zu 18 Litern die Verwendung großer Formate gefördert wird.

Beschreibung: Für Schaumweine sind alle in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verschlusssysteme mit Ausnahme von Kunststoffen zulässig.

Begründung: Mit dieser Änderung wird die Absicht der Erzeuger klar zum Ausdruck gebracht, die Verwendung dieses Materials für Schaumweine auszuschließen.

Beschreibung: Die Vorschrift, wonach für alle Sorten mit Ausnahme von Etna Rosso Riserva und Etna Bianco Superiore Griffkorken zu verwenden sind, wurde gestrichen.

Begründung: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass für Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ mit Ausnahme von Etna Rosso Riserva und Etna Bianco Superiore alle nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Verschlüsse gestattet sind. Damit können für Weine mit dieser Bezeichnung moderne, international weit verbreitete Verschlüsse verwendet werden.

Diese Änderung betrifft Artikel 8 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 (Weitere Bedingungen) des Einzigen Dokuments.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Etna

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.

Schaumwein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung der Weine

1.   „Etna“ bianco

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: strohgelb, bisweilen mit leicht goldfarbenen Reflexen;

Geruch: zart, charakteristisch;

Geschmack: trocken, frisch, harmonisch

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,50 % vol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18,0 g/l.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

2.   „Etna“ bianco superiore

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: sehr leichtes Strohgelb mit grünlichen Reflexen;

Geruch: zart, charakteristisch;

Geschmack: trocken, frisch, harmonisch, weich;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,00 % vol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18,0 g/l

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

3.   „Etna“ rosso

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: rubinrot, mit zunehmender Reife mit granatroten Reflexen;

Geruch: intensiv, charakteristisch;

Geschmack: trocken, warm, robust, vollmundig, harmonisch;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,50 % vol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 20,0 g/l.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

4.   „Etna“ rosso riserva

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: rubinrot, mit zunehmender Reife mit granatroten Reflexen;

Geruch: intensiv, charakteristisch;

Geschmack: trocken, warm, robust, vollmundig, harmonisch;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 13,00 % vol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 20,0 g/l.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   „Etna“ rosato

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: mehr oder weniger intensiv roséfarben, auch mit orangefarbenen Reflexen

Geruch: intensiv, charakteristisch;

Geschmack: trocken, harmonisch;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,00 % vol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18,0 g/l.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

6.   „Etna“ spumante bianco

KURZBESCHREIBUNG

Schaum: fein und langanhaltend;

Farbe: strohgelb von unterschiedlicher Intensität;

Geruch: intensiv und charakteristisch, bisweilen mit Zitrusnoten, gepaart mit einer leichten Hefenote;

Geschmack: vollmundig, harmonisch, von guter Persistenz; von herb bis extra trocken;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,00 % vol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

7.   „Etna“ spumante rosato o rosè

KURZBESCHREIBUNG

Schaum: fein und langanhaltend;

Farbe: mehr oder weniger intensiv roséfarben, auch mit orangefarbenen Reflexen;

Geruch: intensiv und charakteristisch, bisweilen mit Blumen- und Gewürznoten, gepaart mit einer leichten Hefenote;

Geschmack: vollmundig, harmonisch, von guter Persistenz; von herb bis extra trocken;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,00 % vol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Wesentliche önologische Verfahren

1.   Schaumwein – Zweitgärung in der Flasche

Spezielles önologisches Verfahren

Schaumweine dürfen ausschließlich durch natürliche Zweitgärung in der Flasche mit Lagerung auf der Hefe über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten gewonnen werden.

2.   Schaumwein – Weinbereitung

Spezielles önologisches Verfahren

Schaumweine müssen wie folgt gewonnen werden:

bei Rosé-Schaumwein durch Roséweinbereitung aus roten Trauben oder durch Bereitung aus einer Mischung von (auch getrennt gekelterten) roten und weißen Trauben;

bei weißem Schaumwein durch Weißweinbereitung aus roten Trauben.

3.   Rosso Riserva

Spezielles önologisches Verfahren

Für Rotwein darf der Begriff „riserva“ nur verwendet werden, wenn der Wein im Erzeugungsgebiet über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren, davon mindestens 12 Monate auf Holz, gereift ist. Die Reifezeit beginnt am 1. November des Erzeugungsjahres der Trauben.

5.2.   Höchsterträge:

1.

„Etna“ bianco, bianco superiore, bianco spumante, rosso, rosato, rosato spumante.

9 000 kg Trauben pro Hektar

2.

„Etna“ rosso riserva

8 000 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Gebiet, in dem die für die Erzeugung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ geeigneten Trauben angebaut werden, liegt in der Provinz Catania und umfasst Flächen in Teilen der Gemeinden Biancavilla, S. Maria di Licodia, Ragalna, Belpasso, Nicolosi, Pedara, Trecastagni, Viagrande, Aci S. Antonio, Acireale, S. Venerina, Giarre, Mascali, Zafferana, Milo, S. Alfio, Piedimonte, Linguaglossa, Castiglione und Randazzo.

7.   Rebsorten

Carricante B.

Catarratto bianco comune B. - Catarratto

Catarratto bianco lucido B. - Catarratto

Nerello cappuccio N.

Nerello cappuccio N. - Nerello mantellato

Nerello mascalese N.

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Etna

Das Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ liegt in der Provinz Catania. Es handelt sich um 20 Gemeinden an den Hängen des Ätna mit einem variablen Klima und Böden, die eine hochwertige Erzeugung ermöglichen. „Etna“ war die erste anerkannte kontrollierte Ursprungsbezeichnung in Sizilien. Der Boden ist vulkanisch, das Klima gemäßigt. „Nerello Mascalese“ und „Carricante“ werden im Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung in Höhenlagen angebaut. In Steillagen werden die Weinstöcke auf von Trockenmauern aus Lavagestein gestützten Terrassen angebaut. Alle Weine weisen angenehme, harmonische und elegante Aromen auf. Die Zusammensetzung der vulkanischen Böden und ihre Mineralität verbessern die Langlebigkeit der Weine. Dies ist die Region Siziliens, in der die Trauben am spätesten reifen. Die Ernte erfolgt von September bis Ende Oktober.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Weinbereitungsvorgänge in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Rechtsgrundlage:

Rechtsvorschriften der EU

Art der sonstigen Bedingung:

Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Weinbereitung, die Verarbeitung zu Schaumwein, die obligatorische Reifung und der Ausbau in der Flasche können nicht nur im abgegrenzten Erzeugungsgebiet, sondern auch im gesamten Gebiet der Gemeinden, selbst wenn diese nur teilweise zum abgegrenzten Gebiet gehören, sowie im Gebiet der an das abgegrenzte Erzeugungsgebiet angrenzenden Gemeinden erfolgen.

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Rechtsgrundlage:

Rechtsvorschriften der EU

Art der sonstigen Bedingung:

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 33/2019 müssen die Abfüllvorgänge für Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ innerhalb des Weinbereitungsgebiets durchgeführt werden, um die Qualität, das Ansehen, den Ursprung und die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten. Zum Schutz etablierter Rechte können zudem Einzelpersonen oder Unternehmen, die Weine traditionell außerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets abgefüllt haben, Einzelgenehmigungen unter den in Artikel 35 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 238/2016 festgelegten Bedingungen erteilt werden.

Kennzeichnung und Aufmachung

Rechtsgrundlage:

Nationalrechtliche Vorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Etna“ können zusätzliche, in der Liste in Anhang 1 der Produktspezifikation angegebene und abgegrenzte geografische Einheiten (Verwaltungseinheiten oder Ortsteile) folgen, aus denen die Trauben stammen.

Angabe des Erzeugungsjahres der Trauben

Rechtsgrundlage:

Nationalrechtliche Vorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Für alle Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ ist das Erzeugungsjahr der Trauben anzugeben, mit Ausnahme von Schaumweinen, die keine Jahrgangsweine sind.

Kennzeichnung und Aufmachung

Rechtsgrundlage:

Nationalrechtliche Vorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Weinen mit der Bezeichnung „Etna“ kann die größere geografische Einheit „Sicilia“ im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 238/2016 und Artikel 7 Absatz 4 der Produktspezifikation für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Sicilia“ verwendet werden.

Verpackung und Verschlusssysteme

Rechtsgrundlage:

Rechtsvorschriften der EU

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Etna“ dürfen nur in Glasbehältern mit einem Nennvolumen von bis zu 3 Litern in den Verkehr gebracht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind traditionelle Bordeaux-, Burgunder- und Schlegelflaschen mit einem maximalen Fassungsvermögen von 18 Litern.

Für Schaumweine sind alle in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verschlusssysteme mit Ausnahme von Kunststoffen zulässig.

Alle nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Verschlüsse sind gestattet, außer für Rosso Riserva und Bianco Superiore, für welche die Verwendung von Griffkorken vorgeschrieben ist.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/17936


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.