ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 238

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
21. Juni 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2022/C 238/01

Empfehlung der Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist, vom 17. Juni 2022 an den Rat über die Einführung des Euro durch Kroatien zum 1. Januar 2023

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2022/C 238/02

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen

3

2022/C 238/03

Mitteilung an die Personen und die Gruppe, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/950 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/949 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterliegen

5

2022/C 238/04

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

6

 

Europäische Kommission

2022/C 238/05

Euro-Wechselkurs — 20. Juni 2022

7

 

Rechnungshof

2022/C 238/06

Sonderbericht 12/2022 — Dauerhaftigkeit im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums: Die meisten Projekte sind im erforderlichen Zeitraum in Betrieb, doch könnten längerfristige Ergebnisse erzielt werden

8

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

2022/C 238/07

Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 29. März 2022 zur Änderung des Beschlusses ADMIN(2017) 10 vom 19. September 2017 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst

9

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 238/08

Bekanntmachung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten über die Auflösung und anschließende Abwicklung von Cyprus Popular Bank Public CO LTD (zyprisches Kreditinstitut in Abwicklung) (Unternehmen)

13


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 238/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10789 – GOLDMAN SACHS / SOJITZ / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 238/10

Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/1


EMPFEHLUNG DER MITGLIEDER DES RATES, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN VERTRETEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST,

vom 17. Juni 2022

an den Rat über die Einführung des Euro durch Kroatien zum 1. Januar 2023

(2022/C 238/01)

DIE MITGLIEDER DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN VERTRETEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST, —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist, teilen angesichts ihrer Bewertung die Ansicht der Kommission, wonach Kroatien die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften erreicht hat und die Konvergenzkriterien erfüllt, und sie sind – auch unter Berücksichtigung der sonstigen Faktoren – zu der Auffassung gelangt, dass Kroatien die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt.

(2)

Die Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist, betonen ferner – auch unter Verweis auf die von der Kommission und der Europäischen Zentralbank abgegebene Konvergenzbewertung –, wie wichtig die erfolgreiche Erfüllung der beim Beitritt zum Wechselkursmechanismus II eingegangenen Verpflichtungen ist, und unterstreichen, dass die Politik in vollem Umfang darauf ausgerichtet werden muss, der Herausforderung gerecht zu werden, die dauerhafte Konvergenz der kroatischen Wirtschaft, insbesondere die Inflationskonvergenz, langfristig zu erhalten. Daher rufen sie die kroatischen Behörden dazu auf, eine Haushaltspolitik beizubehalten, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen, sowie mit der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans Kroatiens fortzufahren, um eine erfolgreiche Teilnahme am Euro-Währungsgebiet sicherzustellen.

(3)

Die Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist, erwarten, dass Kroatien bei Fragen im Zusammenhang mit der Steuerung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, dem Krisenmanagement im Euro-Währungsgebiet und der Vollendung der Architektur der Wirtschafts- und Währungsunion konstruktiv mitwirkt —

EMPFEHLEN DEM RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

die Ausnahmeregelung für Kroatien im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf die in Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 (1) Bezug genommen wird, mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufzuheben.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/3


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen

(2022/C 238/02)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/950 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/949 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Außenbeziehungen) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/950, und der Verordnung (EU) 2016/1686, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/949, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und der Verordnung (EU) 2016/1686 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(3)  ABl. L 164 I vom 20.6.2022, S. 4.

(4)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 164 I vom 20.6.2022, S. 1.


21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/5


Mitteilung an die Personen und die Gruppe, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/950 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/949 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterliegen

(2022/C 238/03)

Den Personen und der Gruppe, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates (1) geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/950 des Rates (2) und in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (3) durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/949 des Rates (4) betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen – aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und die aufgeführte Gruppe in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und der Verordnung (EU) 2016/1686 unterliegen, aufgenommen werden sollten.

Die betroffenen Personen und die betroffene Gruppe werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1686) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wird.

Die betroffenen Personen und die betroffene Gruppe können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die vorgenannte Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen und die betroffene Gruppe können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und die betroffene Gruppe auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 15. Juli 2022 eingereicht werden.

Die betroffenen Personen und die betroffene Gruppe werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(2)  ABl. L 164 I vom 20.6.2022, S. 4.

(3)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.

(4)  ABl. L 164 I vom 20.6.2022, S. 1.


21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/6


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2022/C 238/04)

Herrn Rustam Ilmirovich TEMIRGALIEV

(Nr. 3), Herrn Viktor Alekseevich OZEROV (Nr. 9), Herrn Vladimir Anatolievich SHAMANOV (Nr. 50), Herrn Vladimir Nikolaevich PLIGIN (Nr. 51), Herrn Igor Nikolaevich BEZLER (Nr. 55), Herrn Aleksandr Yurevich BORODAI (Nr. 62), Herrn Alexander KHODAKOVSKY (Nr. 63), Herrn Boris Vyacheslavovich GRYZLOV (Nr. 77), Herrn Mikhail Vladimirovich DEGTYARYOV/DEGTYAREV (Nr. 79), Herrn Pavel Yurievich GUBAREV (Nr. 82), Herrn Sergey Vadimovich ABISOV (Nr. 91), Herrn Yuriy Valentinovich KOVALCHUK (Nr. 94), Herrn Mikhail Sergeyevifch SHEREMET (Nr. 105), Herrn Vladimir Abdualiyevich VASILYEV (Nr. 108), Herrn Viktor Petrovich VODOLATSKY (Nr. 109), Herrn Alexander Mikhailovich BABAKOV (Nr. 119), Herrn Oleg Konstantinovich AKIMOV (Nr. 121), Frau Lesya Mikhaylovna LAPTEVA (Nr. 128), Herrn Vladyslav Mykolayovych DEYNEGO (Nr. 132), Herrn Viktor Vyacheslavovich YATSENKO (Nr. 144), Herrn Andrei Dmitrievich KOZENKO (Nr. 155), Frau Svetlana Borisovna SAVCHENKO (Nr. 156), Herrn Miroslav Aleksandrovich POGORELOV (Nr. 165), Herrn Aleksei Yurievich CHERNIAK (Nr. 204), Herrn Leonid Ivanovich BABASHOV (Nr. 205), Frau Tatiana Georgievna LOBACH (Nr. 206) und Herrn Oleg Anatolyevich MATVEYCHEV (Nr. 604), die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Diesen Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 28. Juni 2022 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

B-1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).


Europäische Kommission

21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/7


Euro-Wechselkurs (1)

20. Juni 2022

(2022/C 238/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0517

JPY

Japanischer Yen

141,94

DKK

Dänische Krone

7,4387

GBP

Pfund Sterling

0,85748

SEK

Schwedische Krone

10,6375

CHF

Schweizer Franken

1,0162

ISK

Isländische Krone

137,30

NOK

Norwegische Krone

10,4085

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,728

HUF

Ungarischer Forint

397,85

PLN

Polnischer Zloty

4,6520

RON

Rumänischer Leu

4,9453

TRY

Türkische Lira

18,2239

AUD

Australischer Dollar

1,5061

CAD

Kanadischer Dollar

1,3662

HKD

Hongkong-Dollar

8,2558

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6549

SGD

Singapur-Dollar

1,4589

KRW

Südkoreanischer Won

1 357,54

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,8603

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0346

HRK

Kroatische Kuna

7,5175

IDR

Indonesische Rupiah

15 589,89

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6291

PHP

Philippinischer Peso

56,872

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,157

BRL

Brasilianischer Real

5,4117

MXN

Mexikanischer Peso

21,3016

INR

Indische Rupie

81,9940


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/8


Sonderbericht 12/2022

„Dauerhaftigkeit im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums: Die meisten Projekte sind im erforderlichen Zeitraum in Betrieb, doch könnten längerfristige Ergebnisse erzielt werden“

(2022/C 238/06)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der sonderbericht 12/2022 „Dauerhaftigkeit im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums: Die meisten Projekte sind im erforderlichen Zeitraum in Betrieb, doch könnten längerfristige Ergebnisse erzielt werden“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=61262 direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden.


Europäischer Auswärtiger Dienst

21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/9


BESCHLUSS DES HOHEN VERTRETERS DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

vom 29. März 2022

zur Änderung des Beschlusses ADMIN(2017) 10 vom 19. September 2017 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst

(2022/C 238/07)

DER HOHE VERTRETER DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK –

gestützt auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 zur Festlegung der Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) (1),

gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 15 des Beschlusses der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2017 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (2), insbesondere Absätze 4 und 5,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlage B des Beschlusses der Hohen Vertreterin ADMIN (2017) 10 enthält eine Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade.

(2)

Frankreich hat dem EAD Änderungen seiner Geheimhaltungsgrade mitgeteilt. Mit diesen Änderungen werden mit Wirkung vom 1. Juli 2021 zwei neue Sicherheitskennzeichnungen eingeführt: „TRÈS SECRET“ und „SECRET“. Informationen, die Frankreich vor dem 1. Juli 2021 erstellt hat und die als „TRÈS SECRET DÉFENSE“, „SECRET DÉFENSE“ oder „CONFIDENTIEL DÉFENSE“ eingestuft sind, sollten weiterhin auf dem gleichwertigen Schutzniveau von „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE/EU SECRET“ bzw. „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ behandelt und geschützt werden.

(3)

Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) endete am 31. Dezember 2020.

(4)

Schweden hat das Inkrafttreten des Gesetzes über die Schutzsicherheit (2018:585), mit dem das schwedische System der Geheimhaltungsgrade geändert wird, am 1. April 2019 notifiziert

(5)

Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, ist eine Änderung des Beschlusses ADMIN(2017) 10 erforderlich–,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage B des Beschlusses ADMIN(2017) 10 erhält die Fassung des Wortlauts von des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2022.

Josep BORRELL FONTELLES

Hoher Vertreter der Union

für Außen- und Sicherheitspolitik


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(2)  ABl. C 126 vom 10.4.2018, S. 1.


ANHANG I

„Anlage B

Gleichwertigkeit der Geheimhaltungsgrade

EU

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE/EU SECRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

EURATOM

EURA TOP SECRET

EURA SECRET

EURA CONFIDENTIAL

EURA RESTRICTED

Belgien

Très Secret (Gesetz vom 11.12.1998)

Zeer Geheim (Gesetz vom 11.12.1998)

Secret (Gesetz vom 11.12.1998)

Geheim (Gesetz vom 11.12.1998)

Confidentiel (Gesetz vom 11.12.1998)

Vertrouwelijk (Gesetz vom 11.12.1998)

Anmerkung (1) unten

Bulgarien

Cтpoгo ceкретно

Ceкретно

Поверително

За служебно ползване

Tschechische Republik

Přísně tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

YDERST HEMMELIGT

HEMMELIGT

FORTROLIGT

TIL TJENESTEBRUG

Deutschland

STRENG GEHEIM

GEHEIM

VS (2) — VERTRAULICH

VS — NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Abk.: ΑΑΠ

Απόρρητο

Abk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Abk.: (ΠΧ)

Spanien

SECRETO

RESERVADO

CONFIDENCIAL

DIFUSIÓN LIMITADA

Frankreich

TRÈS SECRET

TRÈS SECRET DÉFENSE (3)

SECRET

SECRET DÉFENSE  (3)

CONFIDENTIEL DÉFENSE  (3) ,  (4)

Anmerkung (5) unten

Kroatien

VRLO TAJNO

TAJNO

POVJERLJIVO

OGRANIČENO

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Αbk.: (AΑΠ)

Απόρρητο

Αbk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Αbk.: (ΠΧ)

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret Lux

Secret Lux

Confidentiel Lux

Restreint Lux

Ungarn

‚Szigorúan titkos!‘

‚Titkos!‘

‚Bizalmas!‘

‚Korlátozott terjesztésű!‘

Malta

L-Ogħla Segretezza

Top Secret

Sigriet

Secret

Kunfidenzjali

Confidential

Ristrett

Restricted (6)

Niederlande

Stg. ZEER GEHEIM

Stg. GEHEIM

Stg. CONFIDENTIEEL

Dep. VERTROUWELIJK

Österreich

Streng Geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle Tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Rumänien

Strict secret de importanță deosebită

Strict secret

Secret

Secret de serviciu

Slowenien

STROGO TAJNO

TAJNO

ZAUPNO

INTERNO

Slowakei

Prísne tajné

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

ERITTÄIN SALAINEN

YTTERST HEMLIG

SALAINEN

HEMLIG

LUOTTAMUKSELLINEN

KONFIDENTIELL

KÄYTTÖ RAJOITETTU

BEGRÄNSAD TILLGÅNG

Schweden

Kvaliciferat hemlig

Hemlig

Konfidentiell

Begränsat hemlig


(1)  „Diffusion restreinte/Beperkte Verspreiding“ ist kein in Belgien verwendeter Geheimhaltungsgrad. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(2)  Deutschland: Vs = Verschlusssache.

(3)  Informationen, die Frankreich vor dem 1. Juli 2021 erstellt hat und die als „TRÈS SECRET DÉFENSE“, „SECRET DÉFENSE“ oder „CONFIDENTIEL DÉFENSE“ eingestuft sind, werden weiterhin auf dem gleichwertigen Schutzniveau von „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE/EU SECRET“ bzw. „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ bearbeitet und geschützt.

(4)  Frankreich behandelt und schützt die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuften Informationen gemäß den französischen Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von als „SECRET“ eingestuften Informationen.

(5)  Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT“. Frankreich behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(6)  Für Malta sind die maltesischen und englischen Kennzeichnungen austauschbar.“


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/13


Bekanntmachung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten über die Auflösung und anschließende Abwicklung von Cyprus Popular Bank Public CO LTD (zyprisches Kreditinstitut in Abwicklung) („Unternehmen“)

(2022/C 238/08)

Sitz: 134 Limassol Avenue, 3rd Floor, 2015, Strovolos, Nikosia, Zypern

Nach der Entscheidung des Bezirksgerichts von Nikosia vom 31. Mai 2022 in Bezug auf den Antrag Nr. 1/2021, der von der Zentralbank von Zypern nach Artikel 33B des Gesetzes über die Tätigkeit von Kreditinstituten, 66(I)/97, in der geänderten Fassung, eingereicht wurde, wurden die gerichtlichen Anordnungen für die Liquidation des Unternehmens und meine Bestellung zum Liquidator im Einklang mit Artikel 33B des Gesetzes über die Tätigkeit von Kreditinstituten, 66(I)/97, in der geänderten Fassung, erlassen.

Alle einschlägigen Bekanntmachungen zur Liquidation werden auf der folgenden Website veröffentlicht:

https://www.ips-docs.com/case/22WUC009CYP/Gn8@pXmv

Avgoustinos PAPATHOMAS

Liquidator

Der Liquidator handelt als Vertreter des Unternehmens ohne persönliche Haftung


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10789 – GOLDMAN SACHS / SOJITZ / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 238/09)

1.   

Am 6. Juni 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA),

Sojitz Corporation („Sojitz“, Japan),

ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Japan).

Sojitz und Goldman Sachs werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das JV übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs erbringt weltweit Dienstleistungen in den Bereichen Investmentbanking, Wertpapierhandel und Anlageverwaltung.

Sojitz ist ein weltweit tätiges Konglomerat, das in verschiedenen Geschäftsbereichen, vor allem im Handel mit Waren und Dienstleistungen, tätig ist.

Das JV wird in Japan Dienstleistungen in den Bereichen Verwaltung von Immobilienvermögen und Immobilienverwaltung, einschließlich Anlageberatung, Portfolio-Leistungsanalyse, Portfolioverwaltung und Back-Office-Dienstleistungen (z. B. Zusammenstellung von Steuerunterlagen und Aufstellung von Abschlüssen), erbringen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10789 – GOLDMAN SACHS / SOJITZ / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/16


Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

(2022/C 238/10)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

„TURRÓN DE AGRAMUNT / TORRÓ D’AGRAMUNT“

EU-Nr.: PGI-ES-0167-AM01 – 18.1.2022

g. U ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Turrón de Agramunt / Torró d’Agramunt“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Turrón de Agramunt / Torró d’Agramunt“ ist eine Masse aus Honig, geschälten und gerösteten Mandeln bzw. Haselnüssen, Zucker und/oder Glukosesirup, Eiweiß bzw. einem getrockneten Ersatzstoff und Oblaten.

Je nach Handelsklasse (suprema oder extra) müssen die wichtigsten Ausgangserzeugnisse zu folgendem Mindestanteil enthalten sein:

 

Suprema

Extra

Haselnüsse oder

60,00

46,00

Mandeln

60,00

46,00

Honig

10,00

10,00

Eiweiß oder getrockneter Ersatzstoff

1,00

1,00

Der unter diese geschützte geografische Angabe (g. g. A.) fallende Turrón der Klassen suprema oder extra muss den einschlägigen Gesundheits- und Hygienevorschriften entsprechen.

In der folgenden Tabelle wird die erforderliche chemische Zusammensetzung der Proben von „Turrón de Agramunt“ aufgeführt (Anteil am Endprodukt in %):

 

Turrón mit Mandeln

Turrón mit Haselnüssen

 

Suprema

Extra

Suprema

Extra

Feuchtigkeit (höchstens)

5,0

6,0

5,0

6,0

Eiweiß (mindestens)

11,0

9,0

7,0

5,5

Fette (mindestens)

32,5

26,0

30,0

24,5

Asche (höchstens)

2,2

2,2

2,0

2,0

„Turrón de Agramunt“ weist folgende organoleptische Eigenschaften auf:

Farbe: leicht goldbraun

Textur: unregelmäßig, rau und porös. Die Masse ist hart, aber leicht zu brechen. Im Mund knusprig und gleichzeitig schmelzend.

Süße: sehr intensiv

Form: runde Scheiben und rechteckige Riegel oder Tafeln.

Diese Eigenschaften sind das Ergebnis einer sorgfältigen Mischung der Zutaten und einer exakten Kochzeit.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

___

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Sowohl die Herstellung (einschließlich Röstung der Haselnüsse und Mandeln, Kochen, Formen und Schneiden der Masse) als auch das Verpacken des Nugats mit der g. g. A. „Turrón de Agramunt / Torró d’Agramunt“ muss innerhalb des unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiets stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Nugat wird in Tafeln dargereicht (rechteckig oder rund) mit einem Gewicht zwischen 15 g und 1 kg.

Das Erzeugnis wird kurz nach der Herstellung bei Raumtemperatur verpackt.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Name der g. g. A. „Turrón de Agramunt / Torró d’Agramunt“, das eigene Logo der g. g. A. sowie alle weiteren, nach den geltenden Rechtsvorschriften allgemein vorgeschriebenen Angaben müssen auf den Etiketten erscheinen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Der unter die g. g. A. „Turrón de Agramunt / Torró d’Agramunt“ fallende Nugat wird in der Gemeinde Agramunt in dem Bezirk Urgel der katalonischen Provinz Lleida hergestellt und verpackt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen „Turrón de Agramunt“ und dem geografischen Gebiet basiert auf seinem Ruf und der lokalen Expertise, die auf einer langen Tradition beruhen. Die Gemeinde, die der g. g. A. ihren Namen verleiht und die das geografische Erzeugungsgebiet darstellt, ist eng mit dem Nugat verbunden.

Geschichte

Wie bei vielen Traditionen, ist der Ursprung des „Turrón de Agramunt“ sagenumwoben. Der Beruf des turroneros (Turrónherstellers) ist seit Ende des 18. Jahrhunderts dokumentiert, hatte aber bereits damals Tradition und muss daher viel älter sein. Da die städtischen Archive während der Napoleonischen Kriege zerstört wurden und es sich zudem um eine reine Nebenbeschäftigung der Landwirtschaft handelte, lassen sich ältere Nachweise nur schwer finden.

Die Turrónhersteller von Agramunt wurden so bekannt, dass sie nicht nur an traditionellen Volksfesten teilnahmen, sondern mit dem Theaterstück La Dida („Die Amme“) von Serafí Pitarra sogar in die Literatur Einzug hielten. Die Heldin in diesem Stück, das im Jahre 1700 spielt, ist die Amme Paula von Agramunt, von Beruf Turrónherstellerin.

Turrón wurde von Hand hergestellt:

Der Honig wurde in einen Kessel gegossen und, sobald er zu kochen begann, ununterbrochen mit einem Holzstab, dem sogenannten remo (Ruder), umgerührt, damit er nicht anbrannte.

Damals rösteten die Turrónhersteller die Haselnüsse bereits zwei Tage bevor sie sie mit dem Honig mischten, da der Turrón sehr zerbrechlich wurde, wenn sich die Nüsse nicht genügend abgekühlt hatten.

Da die Masse dunkel wurde, gaben sie zum Aufhellen zwei Dutzend steif geschlagene Eiweiße hinzu. Wenn der Erfahrenste unter ihnen der Ansicht war, dass die Masse fertig sei, tauchten sie zur Probe einen Holzlöffel erst in den Kessel und dann in kaltes Wasser. Sobald sich die Masse etwas abgekühlt hatte, mischten sie ihr die der Honigmenge entsprechende Menge Haselnüsse bei und rührten so lange weiter, bis sich eine homogene Masse bildete.

Danach ließen sie die Masse eine halbe Stunde ruhen, sodass sie fest wurde und mit einem speziellen „rajola“ genannten Spaten durchtrennt werden konnte. Die einzelnen Stücke wurden gewogen und erhielten dann ihre typische flache Form, die rund oder länglich sein konnte, bevor sie zwischen zwei Scheiben pan de angel (eine Art Oblate) gelegt wurden, die mit einem Holzwerkzeug an den Turrón angepresst wurde. Sobald diese Tafeln vollständig abgekühlt und trocken waren, wurden sie in eine mit Zink ausgekleidete Holzkiste oder in eine Blechdose gelegt, um sie bis zum Verkauf zu konservieren.

Die Herstellung von „Turrón de Agramunt“ hat sich von ihren Anfängen bis heute kaum verändert. Die Herstellungsverfahren haben sich wie in allen Industriezweigen durch den technischen Fortschritt und die Modernisierung verändert, sodass ein Teil der Handarbeit heute von Maschinen ausgeführt wird. Jedoch sind die Rohstoffe größtenteils die gleichen geblieben und die wenigen Veränderungen dienen lediglich dazu, ihre Verarbeitung zu erleichtern.

Soziale Aspekte

Die Produktion von „Turrón de Agramunt“ stieg von Jahr zu Jahr und betrug 1999 71 980 kg gegenüber 45 325 kg im Jahr 1995.

Die Turrónherstellung schafft viele Arbeitsplätze und ist darüber hinaus für den Dienstleistungsbereich sehr bedeutend, insbesondere für die Sektoren Transport und Tourismus:

Da Agramunt nicht an das Eisenbahnnetz angeschlossen ist, müssen alle Transporte über die Straße abgewickelt werden.

Die Herstellung von Turrón zieht zahlreiche Besucher an. Darüber hinaus findet seit 1989 jeden Oktober die viel besuchte Feria del Turrón de Agramunt (Nugatmesse) statt, die heute zu den größten Volksfesten in der Provinz Lleida zählt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

Solange der Änderungsantrag bearbeitet wird, kann die Produktspezifikation über folgenden Link abgerufen werden: http://agricultura.gencat.cat/web/.content/al_alimentacio/al02_qualitat_alimentaria/normativa-dop-igp/plecs-tramit/pliego-condiciones-igp-torro-agramunt-modificacion-menor-es.pdf, nach der Genehmigung gilt folgender Link: http://agricultura.gencat.cat/ca/ambits/alimentacio/segells-qualitat-diferenciada/distintius-origen/dop-igp/normativa-dop-igp/plecs-condicions/.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.