ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 229

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
14. Juni 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 229/01

Empfehlung der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Definition von Nanomaterialien ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 229/02

Euro-Wechselkurs — 13. Juni 2022

6

2022/C 229/03

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Juli 2022 (Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission)

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 229/04

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

8


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 229/05

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13

2022/C 229/06

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

18

2022/C 229/07

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

29


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Kommission

14.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/1


EMPFEHLUNGDER KOMMISSION

vom 10. Juni 2022

zur Definition von Nanomaterialien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 229/01)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Empfehlung 2011/696/EU der Kommission (1) wurde als Referenz herangezogen, anhand derer bestimmt wird, ob ein Material zu gesetzgeberischen und politischen Zwecken in der Union als „Nanomaterial“ angesehen werden sollte, wodurch die wirksame und einheitliche sektorübergreifende Umsetzung gefördert wird. Die Empfehlung 2011/696/EU sieht eine spätere Überprüfung der Definition von Nanomaterialien im Licht der gewonnenen Erfahrungen und des wissenschaftlichen Fortschritts vor.

(2)

Zwischen 2013 und 2021 führte die Kommission eine solche Überprüfung der Empfehlung 2011/696/EU durch und befasste sich dabei mit dem Ziel, dem Anwendungsbereich, der Klarheit und der Verwendung der Definition von Nanomaterialien. Dabei wurde insbesondere geprüft, ob der Schwellenwert von 50 % für die Anzahlgrößenverteilung der Partikel herauf- oder herabgesetzt werden sollte und ob Materialien mit einer inneren Struktur oder Oberflächenstruktur im Nanobereich (z. B. komplexe Nanokomponenten-Materialien einschließlich nanoporöse und Nanokomposit-Materialien, wie sie in einigen Sektoren verwendet werden) einbezogen werden sollten.

(3)

Die technischen und wissenschaftlichen Elemente, die der Überprüfung der Definition von Nanomaterialien in der Empfehlung 2011/696/EU zugrunde liegen, wurden in den „Science for Policy“-Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission mit dem Titel „Towards a review of the EC Recommendation for a definition of the term ‚nanomaterial‘“ Teil 1 (2), 2 (3) und 3 (4) über die Erfahrungen der Interessenträger mit der Anwendung der Definition und der Ermittlung möglicher zu überarbeitender Punkte zusammengefasst und veröffentlicht. Zusätzlich hat die JRC zwei weitere Berichte mit Anleitungen zur Anwendung der Definition (5) , (6) veröffentlicht, die relevante Entwicklungen bei der Normung durch die Internationale Normungsorganisation (ISO) und das Europäische Komitee für Normung (CEN), Ergebnisse des Projekts NanoDefine aus dem 7. Forschungsrahmenprogramm der Kommission (7) und weitere öffentlich zugängliche Informationen enthalten.

(4)

Elemente möglicher Änderungen der Definition waren Thema einer gezielten Konsultation der Interessenträger zwischen dem 6. Mai und dem 30. Juni 2021. Die bei dieser Konsultation erhaltenen Informationen wurden bei der Überprüfung der Definition von Nanomaterialien durch die Kommission berücksichtigt.

(5)

Das Ergebnis der Überprüfung und der Konsultation der Interessenträger sowie die Beschreibung der vorgenommenen Änderungen und deren Gründe werden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2022) 150) zu dieser Empfehlung erläutert.

(6)

Es sollte eine im allgemeinen politischen und gesetzgeberischen Kontext der Union angemessene Definition (im Folgenden „Definition“) von Nanomaterialien empfohlen werden, die natürliche, bei Prozessen anfallende oder hergestellte Materialien abdeckt.

(7)

Die Definition sollte sich, ungeachtet der potenziellen inhärenten gefährlichen Eigenschaften eines Materials oder den damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, auf den relativen Anteil von Partikeln in einem festgelegten Bereich innerhalb der partikelanzahlbasierten Verteilung der Außenmaße der konstituierenden Partikel des Materials stützen.

(8)

Die Definition und ihre Kernbegriffe sollten sich gegebenenfalls auf bestehende wissenschaftlich definierte und standardisierte Begriffe internationaler Gemeinschaften (ISO, CEN) stützen. Die in der Definition verwendeten Kernbegriffe sollten ausreichend spezifisch sein und die praktische Anwendung der Definition im Regelungsrahmen der Union ermöglichen. Die Anwendung der Definition sollte durch eine Anleitung unterstützt werden, die von der JRC entwickelt sowie auf dem neuesten Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gehalten werden und empfohlene Messverfahren und bewährte Instrumente aufführen sollte7.

(9)

Der Begriff Nanomaterial sollte Materialien umfassen, die aus Partikeln im festen Zustand bestehen, die entweder eigenständig oder als Bestandteile von Aggregaten oder Agglomeraten auftreten. Statt „enthalten“ sollte der Wortlaut „bestehen aus“ verwendet werden, um festzustellen, dass die Partikel den Hauptbestandteil des Materials darstellen. Andere möglicherweise vorhandene nicht partikuläre Komponenten (z. B. zur Wahrung der Stabilität erforderliche Zusatzstoffe oder Lösungsmittel, die abgetrennt werden können, ohne dass sich dies auf die Partikelgrößenverteilung auswirkt) sind Bestandteile des (Nano-)Materials, sollten aber bei der Entscheidung, ob es sich um ein Nanomaterial handelt, nicht berücksichtigt werden.

(10)

Nicht feste (d. h. flüssige und gasförmige) Partikel sollten von der Definition ausgeschlossen sein. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Verwendung der Außenmaße als bestimmendes Merkmal der Definition durch die sehr dynamische Beschaffenheit der Außenmaße von nichtfesten Partikeln, wie Mizellen oder Tröpfchen im Nanobereich in Emulsionen oder Sprays, nicht unmöglich gemacht wird.

(11)

Die Definition sollte nicht für große feste Produkte oder Komponenten gelten, auch wenn sie eine innere Struktur oder Oberflächenstruktur im Nanobereich aufweisen, wie z. B. Beschichtungen, bestimmte keramische Werkstoffe und komplexe Nanokomponenten, einschließlich nanoporöser und Nanokomposit-Materialien. Einige dieser Produkte oder Komponenten können unter Verwendung von Nanomaterialien hergestellt worden sein und können diese sogar noch enthalten.

(12)

Die Definition sollte weiterhin der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) (8) der Kommission aus dem Jahr 2010 folgen, indem der „Nanobereich“ als Größenbereich von 1 nm bis 100 nm festgelegt wird.

(13)

Im Zuge der Überprüfung der Definition wurden keine wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die bestehende Schwelle von 50 % der Partikel mit Außenmaßen im Nanobereich erhöht oder gesenkt werden sollte, um besondere Bedenken auszuräumen oder bestimmte Arten von Materialien zu erfassen oder auszuschließen. Die für bestimmte Fälle in der Empfehlung 2011/696/EU vorgesehene Flexibilität in Bezug auf den bestehenden Schwellenwert sollte abgeschafft werden, um regulatorische Einheitlichkeit und Kohärenz zu gewährleisten und zu verhindern, dass ein bestimmtes Material in einem Rechtsrahmen als Nanomaterial betrachtet wird, in einem anderen aber nicht, und somit Rechtsunsicherheit für Wirtschaftsteilnehmer, Verbraucher und Regulierungsbehörden zu vermeiden.

(14)

Die Definition sollte sowohl eigenständige Partikel als auch erkennbare konstituierende Partikel in Aggregaten oder Agglomeraten erfassen. In der Überprüfung der Definition wurde hervorgehoben, dass die Identifizierung und Messung konstituierender Partikel in Aggregaten sehr schwierig sein kann. Die Kennzeichnung „erkennbar“ unterliegt daher praktischen Erwägungen im Zusammenhang mit ihrer Ermittlung. Diese Erwägungen sollten in einer Anleitung weiter ausgeführt werden.

(15)

Der Begriff „Partikel“ sollte als ein sehr kleines Materialteilchen mit definierten physikalischen Grenzen, d. h. im Sinne der Definition des Begriffs „Partikel“ gemäß ISO 26824:2013 definiert werden. Alle technischen Aspekte der Definition des Begriffs „Partikel“, z. B. in Bezug auf die Mobilität, sollten in einer Anleitung weiter präzisiert werden.

(16)

Ein Einzelmolekül oder auch ein Makromolekül wie ein Protein, das größer als 1 nm sein kann, sollte nicht als Partikel betrachtet werden. In sehr spezifischen Fällen kann die Unterscheidung davon abhängen, ob genau feststeht, was der Begriff „Einzelmolekül“ bedeutet. Eine Anleitung sollte anschauliche Fälle und Erläuterungen enthalten.

(17)

Der SCENIHR wies darauf hin, dass die Festlegung des Größenbereichs von 1 nm bis 100 nm dazu führen kann, dass eine begrenzte Anzahl von Materialien, wie (Nano-) Röhren, die einen Durchmesser von weniger als 1 nm, aber eine Länge von über 100 nm aufweisen, nicht als Nanomaterialien anerkannt werden. Um diese mögliche Auslassung zu beheben, wurden in der Empfehlung 2011/696/EU auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm als Nanomaterialien definiert. Andere Materialien können jedoch die gleichen Größeneigenschaften wie diese Materialien auf Kohlenstoffbasis haben. Es ist auch davon auszugehen, dass wissenschaftliche Fortschritte und Innovationen zur Entwicklung weiterer ähnlicher Materialien führen werden, was eine regelmäßige und kontinuierliche Aktualisierung des Anwendungsbereichs der Definition erforderlich macht. Um all dies zu berücksichtigen, sollten in der Definition daher alle festen Partikel mit mindestens einem Außenmaß von unter 1 nm in die Gesamtheit der Partikel im Nanobereich beim Abgleich mit dem Schwellenwert von 50 % eingeschlossen werden, wenn mindestens eines der anderen Maße dieser Partikel über 100 nm liegt.

(18)

In allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und relevanten Situationen beeinflussen die Partikel mit mindestens zwei orthogonalen Außenmaßen von mehr als 100 μm aufgrund ihrer sehr viel geringeren Zahl den relativen Anteil der Partikel im Größenbereich von 1 nm bis 100 nm an der Gesamtzahl der Partikel nicht erheblich und werden sich daher nicht in wesentlichem Maße auf die Einordnung von Materialien auswirken. Die Definition sollte es ermöglichen, die Bestimmung der Anzahlgrößenverteilung der Partikel ausschließlich auf konstituierende Partikel mit mindestens zwei orthogonalen Außenmaßen von weniger als 100 μm zu beschränken, wenn dies durch entsprechende Messergebnisse belegt ist. Die praktische Anwendung dieser Option sollte in einer Anleitung erläutert werden.

(19)

Die Erfahrung hat gezeigt (9), dass die Verwendung der spezifischen Oberfläche als Ersatzindikator bei der Identifizierung von Nanomaterialien zu Auslegungs- und technischen Schwierigkeiten führen kann, da beispielsweise eine große spezifische Oberfläche anstatt auf das Vorhandensein einer großen Anzahl von kleinen konstituierenden Partikeln auch auf eine innere Nanostruktur zurückzuführen sein kann. Daher wurde im Zuge der Überprüfung der Definition festgestellt, dass die entsprechende Option in Nummer 5 der Empfehlung 2011/696/EU nicht geeignet war und daher nicht mehr als kennzeichnendes Element in die Definition von Nanomaterial einbezogen werden sollte.

(20)

Im Rahmen des Projekts NanoDefine9 wurde anhand einer Vielzahl unterschiedlicher industrieller Materialien nachgewiesen, dass es bei der Einstufung als Nicht-Nanomaterial auf Grundlage des Medianwerts der Anzahlgrößenverteilung von Partikeln und auf Grundlage einer volumenspezifischen Oberfläche von weniger als 6 m2/cm3 (selbst bei unbekannter Partikelform) jeweils keine Unstimmigkeiten gibt. Daher sollte ein Material mit einer volumenspezifischen Oberfläche von weniger als 6 m2/cm3 nicht als Nanomaterial betrachtet werden.

(21)

Die Definition von Nanomaterialien in der Empfehlung 2011/696/EU sollte daher aktualisiert werden.

(22)

Der wissenschaftliche und technische Fortschritt hält an und kann sich auf die Begründungen für die zur Identifizierung eines Nanomaterials verwendeten Elemente auswirken. Eine Überprüfung der Definition sollte daher in Erwägung gezogen werden, sobald neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder regulatorische Erfahrungen zeigen, dass die Definition ihren Zweck nicht mehr erfüllt.

(23)

Die Definition sollte den Anwendungsbereich von EU-Rechtsvorschriften oder Bestimmungen, mit denen zusätzliche oder spezifische Anforderungen an eine Gruppe von Materialien – einschließlich in Bezug auf die Sicherheit – festgelegt werden, unberührt lassen. In einigen Fällen kann es als notwendig erachtet werden, bestimmte Materialien aus dem Anwendungsbereich spezifischer Rechtsvorschriften oder Bestimmungen auszuklammern, selbst wenn es sich bei diesen um Nanomaterialien im Sinne dieser Empfehlung handelt. Ebenso kann es als notwendig erachtet werden, im Rahmen des Anwendungsbereichs spezifischer Rechtsvorschriften der Union oder Bestimmungen zu Nanomaterialien rechtliche Anforderungen für weitere Materialien auszuarbeiten, die nicht unter die Definition der vorliegenden Empfehlung fallen. Diese Rechtsvorschriften sollten jedoch zwischen „Nanomaterial“ und Materialien dieser Untergruppe unterscheiden, um die Kohärenz mit der Definition und folglich mit anderen Rechtsvorschriften zu wahren.

(24)

Die Definition in dieser Empfehlung kann unterschiedlichen politischen und gesetzgeberischen Zielen sowie Forschungszwecken im Bereich der Materialien oder Fragen im Zusammenhang mit nanotechnischen Produkten dienen. Sie kann sogar in einem anderen Rechtsakt mit einer Definition von Nanomaterialien für horizontale politische und gesetzgeberischen Zwecke verwendet werden, der von der Kommission oder dem Unionsgesetzgeber angenommen wird, wobei ein solcher Rechtsakt die vorliegende Empfehlung in diesem Fall ersetzen würde —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

„Nanomaterial“ ist ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das aus festen Partikeln besteht, die entweder eigenständig oder als erkennbare konstituierende Partikel in Aggregaten oder Agglomeraten auftreten, und bei dem mindestens 50 % dieser Partikel in der Anzahlgrößenverteilung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ein oder mehrere Außenmaße der Partikel liegen im Größenbereich von 1 nm bis 100 nm;

b)

die Partikel haben eine längliche Form wie z. B. Stab, Faser oder Röhre, wobei zwei Außenmaße kleiner als 1 nm sind und das andere Außenmaß größer als 100 nm ist;

c)

de Partikel haben eine plättchenartige Form, wobei ein Außenmaß kleiner als 1 nm ist und die anderen Außenmaße größer als 100 nm sind.

Bei der Bestimmung der Anzahlgrößenverteilung der Partikel müssen Partikel mit mindestens zwei orthogonalen Außenmaßen von mehr als 100 μm nicht berücksichtigt zu werden.

Ein Material mit einer auf das Volumen bezogenen spezifischen Oberfläche von weniger als 6 m2/cm3 gilt jedoch nicht als Nanomaterial.

2.

Für die Anwendung von Nummer 1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Partikel“ ist ein sehr kleines Materialteilchen mit definierten physikalischen Grenzen; Einzelmoleküle werden nicht als „Partikel“ betrachtet;

b)

„Aggregat“ ist ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln;

c)

„Agglomerat“ ist eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Komponenten ist.

3.

Es wird empfohlen, dass von folgenden Akteuren die in der neuesten Empfehlung oder einem anderen von der Kommission oder dem Unionsgesetzgeber angenommenen Rechtsakt mit einer Definition von Nanomaterialien für horizontale politische und gesetzgeberischen Zwecke festgelegte Definition des Begriffs „Nanomaterial“ verwendet wird, wenn es um Materialien oder Fragen im Zusammenhang mit nanotechnischen Produkten geht:

a)

von der Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung von Rechtsvorschriften, Politik- und Forschungsprogrammen, auch gemeinsam mit anderen Organen und Agenturen der Union;

b)

von den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Rechtsvorschriften, Politik- und Forschungsprogrammen;

c)

von Wirtschaftsteilnehmern bei der Ausarbeitung und Umsetzung eigener Maßnahmen und Forschungsarbeiten.

4.

Diese Empfehlung aktualisiert die Empfehlung 2011/696/EU.

Brüssel, den 10. Juni 2022.

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  Empfehlung 2011/696/EU der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 38).

(2)  Towards a review of the EC Recommendation for a definition of the term „nanomaterial“; Part 1: Compilation of information concerning the experience with the definition; EUR 26567 EN; doi:10.2788/36237 (2014).

(3)  Towards a review of the EC Recommendation for a definition of the term „nanomaterial“; Part 2: Assessment of collected information concerning the experience with the definition; EUR 26744 EN; doi: 10.2787/97286 (2014).

(4)  Towards a review of the EC Recommendation for a definition of the term „nanomaterial“; Part 3: Scientific-technical evaluation of options to clarify the definition and to facilitate its implementation; EUR 27240 EN; doi:10.2788/678452 (2015).

(5)  An overview of concepts and terms used in the European Commission’s definition of nanomaterial; EUR 29647 EN; doi:10.2760/459136 (2019).

(6)  Identification of nanomaterials through measurements; EUR 29942 EN; doi:10.2760/053982 (2019).

(7)  The NanoDefine Methods Manual; EUR 29876 EN; doi:10.2760/79490 (2020).

(8)  http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/emerging/docs/ scenihr_o_032.pdf

(9)  NanoDefine, Evaluation report on the applicability ranges of the volume specific surface area (VSSA) method and the quantitative relation to particle number-based size distribution for real-world samples, Deliverable number 3.5, 2015 and Reliable nanomaterial classification of powders using the volume-specific surface area method”, J Nanopart Res 19, 61 (2017); DOI: 10.1007/s11051-017-3741-x.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/6


Euro-Wechselkurs (1)

13. Juni 2022

(2022/C 229/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0455

JPY

Japanischer Yen

140,51

DKK

Dänische Krone

7,4397

GBP

Pfund Sterling

0,85850

SEK

Schwedische Krone

10,6160

CHF

Schweizer Franken

1,0375

ISK

Isländische Krone

138,70

NOK

Norwegische Krone

10,3222

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,724

HUF

Ungarischer Forint

399,30

PLN

Polnischer Zloty

4,6373

RON

Rumänischer Leu

4,9459

TRY

Türkische Lira

18,0495

AUD

Australischer Dollar

1,4998

CAD

Kanadischer Dollar

1,3435

HKD

Hongkong-Dollar

8,2071

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6635

SGD

Singapur-Dollar

1,4538

KRW

Südkoreanischer Won

1 349,93

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,8070

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0434

HRK

Kroatische Kuna

7,5215

IDR

Indonesische Rupiah

15 376,17

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6195

PHP

Philippinischer Peso

55,720

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,425

BRL

Brasilianischer Real

5,2785

MXN

Mexikanischer Peso

21,2102

INR

Indische Rupie

81,6060


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/7


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Juli 2022

(Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1) )

(2022/C 229/03)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 192 vom 11.5.2022, S. 91, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.7.2022

0,02

0,02

0,00

0,02

5,73

0,02

0,44

0,02

0,02

0,02

0,02

0,02

0,26

6,24

0,02

0,02

0,02

0,02

0,02

0,02

0,02

5,81

0,02

5,10

0,50

0,02

0,02

1,19

1.6.2022

30.6.2022

-0,19

-0,19

0,00

-0,19

4,85

-0,19

0,24

-0,19

-0,19

-0,19

-0,19

-0,19

0,26

6,24

-0,19

-0,19

-0,19

-0,19

-0,19

-0,19

-0,19

4,88

-0,19

4,40

0,22

-0,19

-0,19

1,02

1.5.2022

31.5.2022

-0,35

-0,35

0,00

-0,35

4,85

-0,35

0,08

-0,35

-0,35

-0,35

-0,35

-0,35

0,26

5,40

-0,35

-0,35

-0,35

-0,35

-0,35

-0,35

-0,35

4,06

-0,35

3,38

0,08

-0,35

-0,35

0,86

1.4.2022

30.4.2022

-0,49

-0,49

0,00

-0,49

4,00

-0,49

0,00

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

0,26

4,66

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

3,42

-0,49

3,38

-0,01

-0,49

-0,49

0,66

1.3.2022

31.3.2022

-0,49

-0,49

0,00

-0,49

4,00

-0,49

-0,03

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

0,26

4,02

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

2,85

-0,49

2,74

-0,04

-0,49

-0,49

0,66

1.2.2022

28.2.2022

-0,49

-0,49

0,00

-0,49

3,29

-0,49

-0,03

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

0,26

3,17

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

2,04

-0,49

2,74

-0,05

-0,49

-0,49

0,66

1.1.2022

31.1.2022

-0,49

-0,49

0,00

-0,49

2,49

-0,49

-0,01

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

0,26

2,38

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

1,21

-0,49

2,27

-0,03

-0,49

-0,49

0,51


(1)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/8


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2022/C 229/04)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Migration und Inneres“ gestellt.

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

FRANKREICH

Ersetzung der in ABl. C 483 vom 1.12.2021, S. 19, veröffentlichten Angaben

Luftgrenzen

(1)

Ajaccio-Napoléon-Bonaparte

(2)

Albert-Bray

(3)

Angers-Marcé

(4)

Angoulême-Brie-Champniers

(5)

Annecy-Methet

(6)

Auxerre-Branches

(7)

Avignon-Caumont

(8)

Bâle-Mulhouse

(9)

Bastia-Poretta

(10)

Beauvais-Tillé

(11)

Bergerac-Dordonge-Périgord

(12)

Béziers-Vias

(13)

Biarritz-Pays Basque

(14)

Bordeaux-Mérignac

(15)

Brest-Bretagne

(16)

Brive-Souillac

(17)

Caen-Carpiquet

(18)

Calais-Dunkerque

(19)

Calvi-Sainte-Catherine

(20)

Cannes-Mandelieu

(21)

Carcassonne-Salvaza

(22)

Châlons-Vatry

(23)

Chambéry-Aix-les-Bains

(24)

Châteauroux-Déols

(25)

Cherbourg-Mauperthus

(26)

Clermont-Ferrand-Auvergne

(27)

Colmar-Houssen

(28)

Deauville-Normandie

(29)

Dijon-Longvic

(30)

Dinard-Pleurtuit-Saint-Malo

(31)

Dôle-Tavaux

(32)

Epinal-Mirecourt

(33)

Figari-Sud Corse

(34)

Grenoble-Alpes-Isère

(35)

Hyères-le Palivestre

(36)

Paris-Issy-les-Moulineaux

(37)

La Môle-Saint-Tropez (alljährlich geöffnet vom 1. Juli bis 15. Oktober)

(38)

La Rochelle-Ile de Ré

(39)

La Roche-sur-Yon

(40)

Laval-Entrammes

(41)

Le Castellet (alljährlich geöffnet vom 1. Juni bis 31. Juli; ausnahmsweise geöffnet vom 22. bis 31. Oktober 2022)

(42)

Le Havre-Octeville

(43)

Le Mans-Arnage

(44)

Le Touquet-Côte ďOpale

(45)

Lille-Lesquin

(46)

Limoges-Bellegarde

(47)

Lorient-Lann-Bihoué

(48)

Lyon-Bron

(49)

Lyon-Saint-Exupéry

(50)

Marseille-Provence

(51)

Metz-Nancy-Lorraine

(52)

Monaco-Héliport

(53)

Montpellier-Méditérranée

(54)

Nantes-Atlantique

(55)

Nice-Côte d’Azur

(56)

Nîmes-Garons

(57)

Orléans-Bricy

(58)

Orléans-Saint-Denis-de-l’Hôtel

(59)

Paris-Charles de Gaulle

(60)

Paris-le Bourget

(61)

Paris-Orly

(62)

Pau-Pyrénées

(63)

Perpignan-Rivesaltes

(64)

Poitiers-Biard

(65)

Quimper-Pluguffan (geöffnet von Anfang Mai bis Anfang September)

(66)

Rennes Saint-Jacques

(67)

Rodez-Aveyron

(68)

Rouen-Vallée de Seine

(69)

Saint-Brieuc-Armor

(70)

Saint-Etienne Loire

(71)

Saint-Nazaire-Montoir

(72)

Strasbourg-Entzheim

(73)

Tarbes-Lourdes-Pyrénées

(74)

Toulouse-Blagnac

(75)

Toulouse-Francazal

(76)

Tours-Val de Loire

(77)

Troyes-Barberey

(78)

Valence – Chabeuil (ab 1. Juni 2021)

Seegrenzen

(1)

Ajaccio

(2)

Bastia

(3)

Bayonne

(4)

Bordeaux

(5)

Boulogne

(6)

Brest

(7)

Caen-Ouistreham

(8)

Calais

(9)

Cannes-Vieux Port

(10)

Carteret

(11)

Cherbourg

(12)

Dieppe

(13)

Douvres

(14)

Dunkerque

(15)

Granville

(16)

Honfleur

(17)

La Rochelle-La Pallice

(18)

Le Havre

(19)

Les Sables-d’Olonne-Port

(20)

Lorient

(21)

Marseille

(22)

Monaco-Port de la Condamine

(23)

Nantes-Saint-Nazaire

(24)

Nice

(25)

Port-de-Bouc-Fos/Port-Saint-Louis

(26)

Port-la-Nouvelle

(27)

Port-Vendres

(28)

Roscoff

(29)

Rouen

(30)

Saint-Brieuc

(31)

Saint-Malo

(32)

Sète

(33)

Toulon

Landgrenzen

(1)

Bahnhof Bourg Saint Maurice (geöffnet von Anfang Dezember bis Mitte April)

(2)

Bahnhof Moûtiers (geöffnet von Anfang Dezember bis Mitte April)

(3)

Bahnhof Ashford International

(4)

Cheriton/Coquelles

(5)

Bahnhof Chessy-Marne-la-Vallée

(6)

Bahnhof Fréthun

(7)

Bahnhof Lille-Europe

(8)

Bahnhof Paris-Nord

(9)

Bahnhof St-Pancras

(10)

Bahnhof Ebbsfleet

(11)

Pas de la Case-Porta

(12)

Bahnhof TGV Roissy - Flughafen

Liste der früheren Veröffentlichungen

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 25.

ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11.

ABl. C 153 vom 6.7. 2007, S. 22.

ABl. C 164 vom 18.7. 2008, S. 45.

ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16.

ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9.

ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10.

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10.

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10.

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20.

ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7.

ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28.

ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22.

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17.

ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13.

ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17.

ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34.

ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22.

ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12.

ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8.

ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17.

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14.

ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30.

ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18.

ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12.

ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3.

ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7.

ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11.

ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22.

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9.

ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9.

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2.

ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7.

ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5.

ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6.

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4.

ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9.

ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22.

ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12.

ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 9.

ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 17.

ABl. C 126 vom 18.4.2015, S. 10.

ABl. C 229 vom 14.7.2015, S. 5.

ABl. C 341 vom 16.10.2015, S. 19.

ABl. C 84 vom 4.3.2016, S. 2.

ABl. C 236 vom 30.6.2016, S. 6.

ABl. C 278 vom 30.7.2016, S. 47.

ABl. C 331 vom 9.9.2016, S. 2.

ABl. C 401 vom 29.10.2016, S. 4.

ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 30.

ABl. C 32 vom 1.2.2017, S. 4.

ABl. C 74 vom 10.3.2017, S. 9.

ABl. C 120 vom 13.4.2017, S. 17.

ABl. C 152 vom 16.5.2017, S. 5.

ABl. C 411 vom 2.12.2017, S. 10.

ABl. C 31 vom 27.1.2018, S. 12.

ABl. C 261 vom 25.7.2018, S. 6.

ABl. C 264 vom 26.7.2018, S. 8.

ABl. C 368 vom 11.10.2018, S. 4.

ABl. C 459 vom 20.12.2018, S. 40.

ABl. C 43 vom 4.2.2019, S. 2.

ABl. C 64 vom 27.2.2020, S. 17.

ABl. C 231 vom 14.7. 2020, S. 2.

ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 35.

ABl. C 81 vom 10.3. 2021, S. 27.

ABl. C 184 vom 12.5. 2021, S. 8.

ABl. C 219 vom 9.6. 2021, S. 9.

ABl. C 279 vom 13.7. 2021, S. 4.

ABl. C 290 vom 20.7. 2021, S. 10.

ABl. C 380 vom 20.9. 2021, S. 3.

ABl. C 483 vom 1.12. 2021, S. 19.

ABl. C 201 vom 18.5. 2022, S. 82.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/13


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 229/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„VACA GALLEGA – BUEY GALLEGO“

EU-Nr.: PGI-ES-02308 – 27.4.2017

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name

„Vaca Gallega – Buey Gallego“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Frisches Fleisch von galicischen Kühen und Ochsen der Rassen Galicisches Blondvieh, Galicisches Braunvieh (Cachena, Caldelana, Frieiresa, Limiana und Vianesa), Asturiana de los Valles, Limousin, Blonde d’Aquitaine, Friesian und Brown Alpine, sowohl reinrassige als auch Kreuzungen zwischen ihnen.

Es wird zwischen folgenden Arten von Tieren nach Geschlecht, Alter und Produktionssystem unterschieden:

a)

Kühe: weibliche Tiere, die vor der Schlachtung mindestens einmal gekalbt haben. Ihr Fleisch hat eine rote bis kirschrote Farbe und ist fein marmoriert. Das Fett ist cremeweiß bis gelblich weiß mit einer festen Textur und Fasern, die sich bei Fingerdruck fest anfühlen.

Fleischigkeit des Schlachtkörpers: E, U, R und O (ausgenommen O-). Für Schlachtkörper von Rindern der Galicischen Braunviehrasse gilt dieses Schema nicht.

Fettgewebe: 5, 4 und 3.

b)

Ochsen: männliche Tiere, die kastriert werden, bevor sie ein Jahr alt sind, und die bei der Schlachtung älter als 48 Monate sind. Ihr Fleisch ist rot bis purpurrot und weist eine ausgeprägte Marmorierung auf. Das Fett ist perlmuttfarben bis gelb mit einer festen Textur und Fasern, die sich bei Fingerdruck fest anfühlen.

Fleischigkeit des Schlachtkörpers: E, U und R.

Fettgewebe: 5 und 4.

Fleisch mit der g. g. A. „Vaca Gallega – Buey Gallego“ riecht aufgrund seines Fettgewebes nach tierischem Fett (der durchschnittliche Anteil an intramuskulärem Fett in den Schlachtkörpern beträgt über 5,6 %); es ist im Mund zart und saftig mit einem ausgeprägten und lang anhaltenden Fleischgeschmack und einem leicht säuerlichen Nachgeschmack.

Die Schlachtkörper, Viertel, Lendenstücke und die anderen zum Filetieren und zum Verkauf an den Verbraucher bestimmten Teilstücke müssen gekühlt angeboten werden. Sie verlieren den Schutz der g. g. A., wenn sie eingefroren werden.

Das Wort „selección“ kann zur Kennzeichnung von Fleisch mit der g. g. A. verwendet werden, das sowohl von Schlachtkörpern der „Vaca Gallega“ als auch des „Buey Gallego“ stammt, die sich durch eine starke Marmorierung und eine orangegelbe Farbe des Deckfetts auszeichnen und die folgenden Anforderungen erfüllen:

Fleischigkeit des Schlachtkörpers: E, U und R+.

Fettgewebe: 5 und 4+.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Während ihres produktiven Lebens basiert das Futter der Kühe und Ochsen auf Weidefutter, Frischfutter (Gras und Getreide) und konserviertem Futter (Grassilage, Maissilage und Heu), ergänzt durch Getreide, Kartoffeln, Rüben, Stroh und Mischfutter.

Das milde atlantische Klima begünstigt eine reiche und frühe Ernte von Futter mit einem hohen Gehalt an Energie und hochwertigem Protein, wodurch die Futterversorgung der Tiere sichergestellt ist. Zudem darf die durchschnittliche jährliche Besatzdichte von zwei Großvieheinheiten (GVE) je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) nicht überschritten werden.

Der Großteil des verwendeten Futters muss aus dem Betrieb selbst stammen und mindestens 80 % davon müssen aus dem geografischen Gebiet der g. g. A. stammen. Die in den galicischen Wiesen vorkommenden Arten umfassen hauptsächlich Gräser (Schwingel, Straußgras, Wiesenrispengras, Weidelgras und Knaulgras) und in geringerem Maße Leguminosen (Klee und Sumpfhornklee). Zur Erhöhung der Energiezufuhr wird das Futter durch reife und unreife Maissilage und Getreideschrot ergänzt.

In der Ausmastphase kann die Ernährung der Tiere durch Mischfuttermittel bis zu einer Höchstmenge von 1 kg Trockenmasse pro Tag und einem durchschnittlichen Lebendgewicht von 100 kg während dieser Phase ergänzt werden. Diese Futtermittel müssen aus Rohstoffen pflanzlichen Ursprungs hergestellt werden. Sie müssen mindestens 80 % Getreide und Erzeugnisse daraus, Leguminosen und Ölsaaten enthalten. Die Verwendung von Produkten, die das normale Wachstum der Kühe und Ochsen beeinträchtigen könnten, sowie von wiederverwerteten tierischen Nebenprodukten ist ausdrücklich verboten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Geburt, Aufzucht, Mast und Schlachtung der Kühe und Ochsen sowie das Zerlegen der Schlachtkörper müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Reifung, das Filetieren, die Verpackung und die Kennzeichnung des Erzeugnisses können in Fleischverarbeitungsbetrieben, die bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, oder in Betrieben, die bereits eine Kooperationsvereinbarung mit der Aufsichtsbehörde über die Kontrolle, Kennzeichnung und Vermarktung des geschützten Erzeugnisses unterzeichnet haben, erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Alle Schlachtkörper, Viertel, Teilstücke und Portionen müssen den eingetragenen Namen „Vaca Gallega – Buey Gallego“ und das folgende g. g. A.-Logo tragen:

Image 1

Die Wörter „Vaca Gallega“ oder „Buey Gallego“ (je nach Fleischart) müssen auf jedem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie der eingetragene Name und das Logo der g. g. A., wie unten abgebildet:

Image 2

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Vaca Gallega – Buey Gallego“ umfasst das gesamte Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galicien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und Fleisch mit der g. g. A. „Vaca Gallega – Buey Gallego“ beruht auf den besonderen Merkmalen des Erzeugnisses und wird durch sein Ansehen verstärkt.

Physische Merkmale und natürliche Einflüsse im geografischen Gebiet

Die Aufzucht und Mast von Kühen und Ochsen, die für die Erzeugung von „Vaca Gallega – Buey Gallego“ infrage kommen, sind historisch mit den besonderen geografischen Gegebenheiten Galiciens verbunden, insbesondere mit den Boden- und Klimabedingungen für die Futterproduktion.

Die galicische Landschaft ist geprägt von sanften Hügeln und niedrigen Bergen, die selten höher als 800 m sind, dazwischen liegen geschützte Täler, die eine ganzjährige Weidehaltung ermöglichen. Diese werden durch ein großes Netz von Flüssen bewässert, die zur Bewässerung und als Tränke für die Kühe und Ochsen dienen. Das Wasser ist relativ reich an Natrium und Chloriden, aber arm an Kalzium, Magnesium und Silizium.

Die Böden liegen hauptsächlich auf Granitgestein, Schiefer und Tonschiefer und zeichnen sich durch ihre Säure und ihren hohen Anteil an organischer Substanz aus. Das stark ozeanisch geprägte gemäßigte Klima zeichnet sich durch milde Temperaturen (gewichteter Durchschnitt über 13 oC) und reichliche Niederschläge (über 1 100 mm/Jahr) aus.

Aufgrund dieser Umweltbedingungen hat sich eine sehr vielfältige Flora entwickelt, die hauptsächlich aus Hemikryptophyten besteht, wobei lokal angepasste acidophile Arten dominieren. Besonders hervorzuheben sind die natürlichen Wiesenarten, insbesondere Gräser (vor allem Schwingel, Straußgras, Wiesenrispengras, Weidelgras und Knaulgras) und auch Leguminosen (Klee und Sumpfhornklee), mit zahlreichen Ökotypen und Sorten mit einheimischer genetischer Basis. Sie kommen in diesem Gebiet gut zurecht und sind aufgrund ihrer Anpassung an die dortigen Gegebenheiten wertvoll.

Diese natürlichen Bedingungen begünstigen die Grünfutterproduktion, sodass die Kühe und Ochsen größtenteils von den Ressourcen des Betriebs selbst ernährt werden können.

Historische und menschliche Einflüsse

Die Aufzucht von Kühen und Rindern reicht in Galicien bis in die prähistorische Zeit zurück. Ab dem 12. Jahrhundert entwickelte sich ein Produktionsmodell, bei dem Kühe und Ochsen nach und nach in den Alltag landwirtschaftlicher Familienbetriebe integriert wurden. Die Bedeutung dieser Neuerung zeigte sich schon im 18. Jahrhundert, als Kühe und Ochsen auf den Feldern arbeiteten und am Ende ihres Lebens zur Fleischgewinnung gemästet wurden. Zwischen dem 16. und dem 20. Jahrhundert wurde ein Drittel der spanischen Rinder in Galicien aufgezogen.

Mitte des 20. Jahrhunderts führten die Härten der Nachkriegszeit dazu, dass die Familien ihre traditionellen Produktionsverfahren beibehielten, um zu überleben, wodurch das Schlüsselelement der Qualität dieses Erzeugnisses, nämlich eine besondere Mastmethode unter Einsatz lokaler Ressourcen, erhalten blieb. Die Viehzucht beruht nach wie vor auf kleinbäuerlichen Familienbetrieben, die die Symbiose zwischen Tier, Land und Mensch aufrechterhalten und sich den über Generationen weitergegebenen Methoden der Fütterung und umsichtigen Bewirtschaftung verpflichtet fühlen.

Insgesamt bringen Historiker das Geheimnis dieser Kühe und Ochsen so auf den Punkt: Kleinerzeuger und kleine Herden, Tiere, die auf den Feldern arbeiten – aber nicht im Übermaß – und am Ende ihres Arbeitslebens in Ställen sorgfältig mit frischem Wiesengras und anderem Futter gemästet werden. Diese Mastmethode, bei der die Pflege der Kühe und der Ochsen mit mäßiger Bewegung kombiniert wird und die sich allmählich in der gesamten Region verbreitete und nachweislich Jahrhunderte zurückreicht, verbessert die Endqualität des Fleisches und macht seine Besonderheit aus. Bereits im 18. und 19. Jahrhundert genoss es ein solches Ansehen, dass viele Experten wie Martín Sarmiento, N. Casas und R. Jordana y Morera Galicien und seine Viehzüchter als Beispiel für das übrige Spanien anführten: kleine Betriebe, in denen Landwirtschaft und Viehzucht kombiniert werden, um Wohlstand zu schaffen, das Land zu besiedeln und die besten Tiere und das beste Fleisch des Königreichs zu produzieren.

Das am weitesten verbreitete Produktionssystem ist das semiextensive, da es mit den galicischen Geländeverhältnissen und dem Grad der Zersplitterung und der geringen Größe der Betriebe vereinbar ist. Die Kühe und Ochsen sind tagsüber auf der Weide und werden nachts in Ställen gehalten, wo sie zusätzliches Futter erhalten.

Zur vollständigen Mast der Kühe und Ochsen ist eine Ausmastphase von mindestens sechs Monaten vor der Schlachtung erforderlich. Aus diesem Grund werden die Tiere nach galicischer Tradition vor der Schlachtung in Ställen gehalten – oder ihre Bewegung im Freien wird zumindest eingeschränkt.

Besonderheiten des Erzeugnisses

Der durchschnittliche intramuskuläre Fettanteil der Schlachtkörper mit der g. g. A. „Vaca Gallega – Buey Gallego“ liegt mit über 5,6 % deutlich über den Durchschnittswerten anderer Kuh- und Ochsenschlachtkörper, was als ein wichtiger Faktor angesehen wird, der sich positiv auf die sensorische Qualität des Fleisches (Geschmack, Zartheit, Saftigkeit und Schmackhaftigkeit) auswirkt.

Fleisch mit der g. g. A „Vaca Gallega – Buey Gallego“ hat ein gutes Fettprofil, das sich durch einen hohen relativen Gehalt an einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren auszeichnet. Außerdem ist das n-6/n-3-Fettsäureverhältnis ausgezeichnet, da es im Durchschnitt unter 2,05 liegt.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet, menschlichen Einflüssen und den besonderen Erzeugnismerkmalen

Die Fleischerzeugung basiert in Galicien auf einem gemischten System, bei dem sich Weidehaltung und Stallfütterung abwechseln. Die Betriebe setzen ihre eigenen Futtermittel und Ernteüberschüsse ein und produzieren marmoriertes Fleisch, das sich durch seine Eigenschaften und seine sensorische Qualität auszeichnet.

Das Futter besteht aus Gras, hauptsächlich aus sehr ertragreichen Gräsern und Leguminosen, deren Ökotypen und Sorten wegen ihrer Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten sehr geschätzt werden. Zusammen mit einer Ausmastphase von mindestens sechs Monaten, in der die Energiezufuhr durch Ergänzung des Futters der Kühe und Ochsen durch reife und unreife Maissilage, Getreideschrot und Mischfutter erhöht wird, führen diese Faktoren dazu, dass die Schlachtkörper von „Vaca Gallega – Buey Gallego“ den oben genannten prozentualen Anteil an intramuskulärem Fett aufweisen, der über den Durchschnittswerten anderer Schlachtkörper liegt.

Die traditionelle Weidehaltung der Rinder, die Fütterung mit Futter, das zu mindestens 80 % in Galicien erzeugt wird, wo einheimische acidophile Grasarten vorherrschen, und die chemische Zusammensetzung des Wassers in der Region verleihen Schlachtkörpern mit der g. g. A „Vaca Gallega – Buey Gallego“ ein gutes Fettprofil, bei dem einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren gegenüber gesättigten Fettsäuren überwiegen. Diese Faktoren verleihen dem Fleisch auch einen Geruch nach tierischem Fett, einen lang anhaltenden Fleischgeschmack und einen leicht säuerlichen Nachgeschmack, die für das geschützte Erzeugnis typisch sind.

Der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und den Merkmalen des Erzeugnisses wird in dem von der Fundación Centro Tecnolóxico da Carne erstellten Bericht über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität von galicischem Kuh- und Ochsenfleisch vom 11.4.2016 dargelegt.

Das Ansehen

„Vaca Gallega – Buey Gallego“ wird von den Verbrauchern geschätzt und in kulinarischen Texten des 19. und 20. Jahrhunderts häufig erwähnt. So stellte Museros y Rovira 1878 fest: „Ihr Fleisch ist mager und hat aufgrund des Futters, das sie bekommen haben, einen exquisiten Geschmack.“ Im Jahr 1894 beschrieb Ángel Muro, der bedeutendste Gourmet in der Geschichte der spanischen Küche, es so: „Rindfleisch von guter Qualität von der Kuh oder vom Ochsen, mit einer satten, dunkelroten Farbe und einer Äderung wie Marmor.“

Für viele Experten gehört dieses Fleisch zum edelsten Fleischsegment und gilt in vielen Ländern als eines der besten der Welt, sowohl auf Ebene der Feinkostmetzgereien als auch in der Haute Cuisine. (Auf der Website www.stephanedecotterd.com des Chefkochs Stéphane Décotterd hieß es am 11.2.2017„Le bœuf de Galice, la meilleure viande du monde?“ [„Galicisches Rindfleisch: das beste Fleisch der Welt?“], und in der El Mundo schrieb der Journalist Manuel Darriba einen Artikel mit dem Titel „El buey gallego. 1600 kilos de la mejor carne del mundo“ [„Der galicische Ochse: 1 600 Kilo des besten Fleisches der Welt“], veröffentlicht am 8.11.2009.) Fleisch mit der g. g. A „Vaca Gallega – Buey Gallego“ ist ein bekanntes und angesehenes Erzeugnis, was sich daran zeigt, dass es in Spezialmetzgereien, auf Speisekarten von Luxusrestaurants und in Gerichten bekannter Köche zu finden ist.

In den nationalen und internationalen Medien gibt es zahlreiche Verweise, wie z. B.: Journalist Carlos Herrera in der Zeitschrift XLSemanal: „...als in der Iñaki-Bar in Balmaseda ein Stück auf den Grill geworfen wurde, fühlte man sich buchstäblich wie im Himmel. Ein echtes Stück galicisches Rindfleisch ...“ (8.4.2018); Journalistin Marie-Claire Digby in The Irish Times: „Das beste Stück Rindfleisch, das der Koch Gareth Smith jemals gegessen hat, stammte von einer dieser galicischen Kühe ...“ (2.12.2016). Das Fleisch wurde auch von vielen Gastronomiekritikerinnen und -kritikern (Mike Gibson, Killian Fox, Jay Rayner, Lydia Itoi, Jeffrey Steingarten, Jacob Richler, Janet Mendel usw.), Bloggern und Meinungsmachern, die sich auf Rindfleisch von Kühen und Ochsen spezialisiert haben, positiv bewertet.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://mediorural.xunta.gal/sites/default/files/produtos/en-tramitacion/Pliego-de-condiciones-IGP-Vaca-Gallega-Buey-Gallego-febreiro-2022.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


14.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/18


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 229/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„Murazzano“

EU-Nr.: PDO-IT-0015-AM01 – 18.11.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio di Tutela del Formaggio Murazzano DOP [Schutzkonsortium für Käse mit der g. U. „Murazzano“], via Piazza Oberto, 1 – 12060 Bossolasco (CN), Italien. E-Mail: consorzio.murazzano@gmail.com; Zertifizierte E-Mail: consorziomurazzano@sicurezzapostale.it.

Das Consorzio di Tutela del Formaggio Murazzano DOP [Schutzkonsortium für Käse mit der g. U. „Murazzano“] setzt sich aus Erzeugern von Käse mit der g. U. „Murazzano“ zusammen und ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Dekrets Nr. 12511 des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 2013 berechtigt, einen Antrag auf Änderung zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Neugliederung der Produktspezifikation; Neufassung des Abschnitts über Kontrollen und Einfügung von Angaben zur Kontrollstelle

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Zunächst ist festzustellen, dass der Hauptgrund für die Änderung der Produktspezifikation für „Murazzano“ darin besteht, die Vorschriften für die g. U. „Murazzano“ in einem Dokument zusammenzuführen und einige Informationen hinzuzufügen, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Erzeugnisses nicht vorlagen, und damit die Produktspezifikation und das Einzige Dokument mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang zu bringen.

„Murazzano“ wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 vom 26. Juni 1996 als g. U. gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen. Bei den Unterlagen, auf deren Grundlage die Eintragung erfolgte, handelte es sich um das Präsidialdekret Nr. 334 vom 30. Juni 1983, mit dem die Ursprungsbezeichnung in Italien anerkannt wurde, ein vierseitiges Dokument mit dem Titel „MurazzanoD.O.P. [g. U. „Murazzano“] und die Zusammenfassung.

Die Produktspezifikation ist derzeit in drei Artikel untergliedert: Artikel 1 bezieht sich auf die Anerkennung des Namens des Erzeugnisses; in Artikel 2 werden das anerkannte Erzeugnis, die Art und Weise seiner Herstellung und seine Merkmale beschrieben; in Artikel 3 wird das Erzeugungsgebiet abgegrenzt.

Die Zusammenfassung enthält Informationen über den Namen, die Beschreibung des Erzeugnisses, das geografische Gebiet, das Erzeugungsverfahren, den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet und einige Einzelheiten zur Kennzeichnung und Kontrolle.

Name des Erzeugnisses

Diese Änderung betrifft lediglich die Form des Textes. Sie betrifft Artikel 1 der bestehenden Produktspezifikation (Präsidialdekret Nr. 334 vom 30. Juni 1983).

Derzeitiger Wortlaut:

„Artikel 1

Die Ursprungsbezeichnung ‚Murazzano‘ wird anerkannt und darf nur für das Erzeugnis verwendet werden, das die in diesem Dekret festgelegten Anforderungen an die Verarbeitungsmethoden sowie die organoleptischen Eigenschaften und Merkmale des Erzeugnisses erfüllt, die sich aus dem nachstehend in Artikel 3 definierten Erzeugungsgebiet ergeben.“

Neue Fassung:

„Artikel 1

Name

Die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Murazzano‘ darf nur für das Erzeugnis verwendet werden, das die in dieser Produktspezifikation festgelegten Anforderungen an die Verarbeitungsmethoden sowie die organoleptischen Eigenschaften und Merkmale des Erzeugnisses erfüllt, die sich aus dem nachstehend in Artikel 3 definierten Erzeugungsgebiet ergeben.“

Beschreibung des Erzeugnisses

Änderung von Artikel 2 der Produktspezifikation (Präsidialdekret Nr. 334 vom 30. Juni 1983) und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments.

Derzeitiger Wortlaut:

„Vollfett-Frischkäse, der ausschließlich aus Schafsmilch oder aus einer Mischung aus mindestens 60 % Schafsmilch und höchstens 40 % Kuhmilch hergestellt wird.

Form: zylindrisch mit flacher Ober- und Unterseite mit einem leicht erhöhten Rand.

Größe: Durchmesser ca. 10-15 cm, Kantenhöhe ca. 3-4 cm mit Schwankungen nach oben oder unten je nach Herstellungsdauer.

Gewicht: 300 bis 400 g.

Farbe des Teigs: milchweiß.

Textur des Teigs: weich, leicht fest, manchmal mit wenigen Löchern, feinkörnig, weder Farbpigmente noch spezifische Aromastoffe werden verwendet.

Äußere Hülle: keine Rinde, Frischkäse sind milchweiß, während sich bei länger gereiftem Käse eine feine, strohgelbe Haut auf dem Käse bildet.

Geschmack: fein, zart duftend, mit einem angenehmen Geschmack, der an Schafsmilch erinnert.

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 50 %.“

Neue Fassung:

„Die Ursprungsbezeichnung ‚Murazzano‘ darf nur für Käse mit den folgenden Eigenschaften verwendet werden: „Vollfett-Frischkäse, der ausschließlich aus Schafsmilch von Schafen der Rasse Delle Langhe oder aus einer Mischung aus mindestens 60 % Schafsmilch und höchstens 40 % Kuhmilch hergestellt wird. Er wird als Tafelkäse verwendet und weist die nachstehend aufgeführten Merkmale auf.

Form: zylindrisch mit flacher Ober- und Unterseite mit einem leicht erhöhten Rand.

Größe: Durchmesser ca. 10-15 cm, Kantenhöhe ca. 3-4 cm.

Gewicht: 250 bis 400 g.

Größe und Gewicht beziehen sich auf Käse nach der Mindestreifezeit.

Beschreibung des Teigs: weich, leicht fest, manchmal mit wenigen Löchern, feinkörnig; wenn der Käse reift, geht die Farbe von milchweiß in strohgelb über; mit der Reifung und dem allmählichen Feuchtigkeitsverlust ändert sich die Textur von weich in zunehmend fest und wird schließlich halbhart oder hart.

Es werden weder Farbpigmente noch spezifische Aromastoffe verwendet.

Äußere Hülle: Frischkäse hat keine Rinde, die äußere Hülle ist milchweiß, manchmal mit einer feinen, strohgelben Haut, die allmählich dunkler wird.

Geschmack: fein, zart duftend, mit einem angenehmen Geschmack, der an Schafsmilch erinnert; wenn der Käse reift, werden sein Geruch und sein Geschmack intensiver.

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 50 % mit einer Toleranz von 2 % für das ausschließlich aus Schafsmilch hergestellte Erzeugnis und 47 % mit einer Toleranz von 2 % für das aus einer Mischung aus Schafs- und Kuhmilch hergestellte Erzeugnis.“

Das Mindestgewicht wurde von 300 g in 250 g geändert.

Diese Änderung ist notwendig, um der Marktnachfrage gerecht zu werden und die Arbeit der Kleinerzeuger in Jahreszeiten mit geringerer Milchproduktion zu erleichtern. Außerdem wurde festgelegt, dass sich die Gewichtsangaben auf den Käse nach der Mindestreifezeit beziehen, da eine längere Reifung oder Affinage zu einem Feuchtigkeitsverlust und damit zu einem Gewichts- und Größenverlust führt.

Der Mindestfettgehalt in der Trockenmasse wurde von mindestens 53 % auf mindestens 50 % mit einer Toleranz von 2 % für das ausschließlich aus Schafsmilch hergestellte Erzeugnis und von mindestens 50 % auf mindestens 47 % mit einer Toleranz von 2 % für das aus einer Mischung aus Schafs- und Kuhmilch hergestellte Erzeugnis gesenkt. Dies erfolgte aufgrund der folgenden Beobachtungen und Erwägungen:

Der in der Produktspezifikation von 1983 festgelegte Fettgehalt stammt aus einer Studie aus dem Jahr 1964. Diese Studie bezog sich auf eine ganz andere Tierhaltungssituation als heute. Es genügt zu sagen, dass die Schafrasse Delle Langhe damals mehr als 30 000 Tiere zählte, während es heute nur noch 2 000 Tiere gibt, und sich die Folgen der genetischen Verarmung vor Augen zu führen, die eine derart starke Verringerung in Bezug auf die Züchtung mit sich bringen kann.

Im Jahr 1963 lag die durchschnittliche Leistung bei etwa 100 kg pro Tier, während sie heute bei etwa 150 kg pro Tier liegt.

Es gibt keine Daten über den Fettgehalt der Schafsmilch zum Zeitpunkt der Studie von 1964, aber es steht außer Zweifel, dass der Fettgehalt des Käses durch den Gehalt der verschiedenen Bestandteile (Fett, Eiweiß, Laktose, Asche) der Milch, aus der er hergestellt wird, beeinflusst wird. Folglich wirkt sich eine Erhöhung der Leistung negativ auf den prozentualen Gehalt an Fett, Eiweiß usw. in einem Liter Milch aus.

Eine neuere, 2012 von der Universität Turin durchgeführte eingehende Studie zu diesem Thema hat ergeben, dass der Fettgehalt der Milch von Betrieb zu Betrieb sehr unterschiedlich ist, was zweifellos auf genetische Faktoren sowie auf die traditionellen Fütterungsmethoden zurückzuführen ist. Ein weiterer zweifellos relevanter Faktor ist, dass der Fettrückstand in der Molke, d. h. das bei der Verarbeitung in die Molke übergehende und nicht im Käsebruch verbleibende Fett, stark variiert, da es sich um ein weitgehend handwerklich hergestelltes Erzeugnis handelt.

Diese Faktoren haben sich natürlich erheblich auf den Fettgehalt des Käses ausgewirkt, und zwar so stark, dass der Fettgehalt von „Murazzano“ Beobachtungen der Universität Turin zufolge häufig unter dem 1964 und später in der Produktspezifikation von 1983 angegebenen lag.

Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die in der bestehenden Produktspezifikation angegebenen Werte mit weniger präzisen Analysetechniken als den heute verfügbaren ermittelt wurden.

In Bezug auf die Schafsmilch wurde ein Verweis auf die Rasse Delle Langhe hinzugefügt.

Bisher war darauf nur in dem in der Einleitung erwähnten Dokument mit dem Titel „Murazzano“ verwiesen worden. Daher wurde der Verweis in Artikel 2 der Produktspezifikation und in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Die Beschreibung der Farbe des Teigs, der äußeren Hülle und des Geschmacks wurde um die Eigenschaften des länger gereiften „Murazzano“ ergänzt, um die Beschreibung des „Murazzano“ mit der Änderung in Bezug auf die längere Reifezeit in Einklang zu bringen (siehe die unten beschriebene Änderung des Erzeugungsverfahrens).

Ursprungsnachweis

Die Produktspezifikation wurde um einen spezifischen Artikel ergänzt, um sie mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen.

Der neue Artikel hat folgenden Wortlaut:

„Artikel 4

Ursprungsnachweis

Jeder Erzeugungsschritt wird überwacht, wobei alle Input- und Output-Partien aufgezeichnet werden. Die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses wird auf diese Weise sowie durch die Eintragung aller an der Produktkette Beteiligten in spezielle von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse und die rechtzeitige Meldung der erzeugten Mengen an die Kontrollstelle gewährleistet. Alle in diese Verzeichnisse eingetragenen natürlichen und juristischen Personen unterliegen den in der Produktspezifikation und im betreffenden Kontrollplan vorgesehenen Kontrollen durch die Kontrollstelle.“

Erzeugungsverfahren

Änderung von Artikel 2 der Produktspezifikation. Der Abschnitt über die Fütterung und die Anzahl der Melkungen wurde geändert, und die Toleranz bei der Gerinnungstemperatur und die Reifezeit wurden festgelegt.

Änderung von Artikel 2 der Produktspezifikation und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments – Futtermittel.

Derzeitiger Wortlaut:

„Die Ernährung der Schafe und gegebenenfalls der Rinder muss sich aus Grün- oder Heufutter aus dem Erzeugungsgebiet zusammensetzen.“

Neue Fassung:

„Die jährliche Futterration der Tiere, deren Milch zu Käse mit der g. U. ‚Murazzano‘ verarbeitet werden soll, muss aus Grünfutter oder konserviertem Futter, das mindestens 70 % der Trockenmasse ausmacht, und aus Ergänzungsfuttermitteln oder Kraftfutter bestehen, die höchstens 30 % der Trockenmasse ausmachen. Mindestens 80 % des Futters müssen aus dem Ursprungsgebiet stammen.

Die Weidehaltung erfolgt, wenn es die Jahreszeit erlaubt.

Futtermittel, die von außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stammen, dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Trockenmasse pro Jahr ausmachen. Die Vitamin- und Mineralstoffbeifütterung ist bis zu den gesetzlich zulässigen Grenzwerten erlaubt.“

Das Erzeugungsgebiet liegt zur Gänze auf unbewässerten Flächen auf mittelhohen oder hohen Hügeln. Daher kann die Futterproduktion in Jahren mit geringem Niederschlag zurückgehen, was auch mit dem Klimawandel zusammenhängt.

Zudem findet seit einigen Jahren im Ursprungsgebiet eine großflächige Intensivierung des Haselnussanbaus und in geringerem Maße des Weinbaus statt, was zu einer Verringerung der verfügbaren Futterflächen führt. Hinzu kommt die zunehmende Präsenz von Wölfen, die Herden angreifen und die Schafe verängstigen, wodurch die Weidehaltung in benachteiligten Gebieten, die schwerer zu mähen sind, schwierig wird. Folglich müssen die Tiere immer häufiger in gesicherten Ställen untergebracht und marginale Weideflächen aufgegeben werden, was zu einem verstärkten Einsatz von konserviertem Futter führt.

Daher ist es zulässig, die Ernährung der Tiere gegebenenfalls mit kleinen Mengen an Futtermitteln, einschließlich Ergänzungsfuttermitteln, zu ergänzen. Eine maßvolle Ergänzung der Ernährung mit Futtermitteln, einschließlich Ergänzungsfuttermitteln, ist notwendig, um eine ausgewogene Ernährung der Tiere während der Laktation und Trächtigkeit zu gewährleisten, auch im Interesse des Tierschutzes. Dies kann sich auch als notwendig erweisen, wenn lokale Futterressourcen (Weideland, Heu) aufgrund ungünstiger Witterungs-/Klimabedingungen nur beschränkt verfügbar sind. Außerdem kann eine eventuelle geringfügige Nahrungsergänzung die Besonderheit des Erzeugnisses oder die Eigenschaften der Milch in keiner Weise beeinflussen.

Änderung von Artikel 2 der Produktspezifikation und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments – Rohstoff.

Derzeitiger Wortlaut:

„Die Erzeugung erfolgt unter Verwendung von Milch aus zwei täglichen Melkungen und findet ganzjährig statt.“

Neue Fassung:

„Die Erzeugung erfolgt unter Verwendung von Milch aus zwei oder mehr Melkungen und findet ganzjährig statt.“

Durch den Einsatz immer besserer Kühl- und Lagerungssysteme für Milch besteht nun die Möglichkeit, den Käse aus der Milch von zwei oder mehr Melkungen herzustellen, sodass Kleinerzeuger alle zwei oder mehr Tage Käse herstellen können, insbesondere in bestimmten Jahresabschnitten, in denen die Leistung zurückgeht.

Änderung von Artikel 2 der Produktspezifikation und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments – Erzeugungsverfahren.

Derzeitiger Wortlaut:

„Der Käse muss nach traditionellen Verfahren unter Verwendung zylindrischer Formen mit gelochtem Boden hergestellt werden. Während der Reifung muss der Käse jeden Tag kurz mit lauwarmem Wasser gewaschen werden. Das Salzen muss durch Trockensalzung erfolgen.“

Neue Fassung:

„Es wird Milch aus zwei oder mehr Melkungen verwendet. Sie kann einer Hitzebehandlung unterzogen werden, um Keime abzutöten, und mit Milchenzymen und/oder natürlichen Starterkulturen geimpft werden. Nach Zugabe von flüssigem Kälberlab erfolgt die Koagulation der Milch bei einer Temperatur von 37 °C mit einer Toleranz von ± 3 °C.

Während und nach der Zugabe des Labs wird sie zügig gerührt, gegebenenfalls gefolgt von einer Ruhezeit von mindestens 40 Minuten, damit ein dicker, homogener Käsebruch entsteht.

Der Käsebruch wird zunächst mit einem Schaumlöffel oder Schneebesen grob zerkleinert (bis auf die Größe einer Orange). Nach einer Ruhezeit von mindestens fünf Minuten wird der Bruch mit einem Schneebesen oder einer Käseharfe ein zweites Mal auf Haselnussgröße zerkleinert, gefolgt von einer weiteren Ruhezeit von mindestens zehn Minuten.

Zur Formung des Käses wird der Bruch in entsprechend große zylindrische Formen aus Kunststoff oder Edelstahl gefüllt, die einen gelochten Boden haben. Die Formen mit dem Käsebruch werden 24 + 4 Stunden lang auf einer geneigten Fläche gelagert und während dieser Zeit mehrmals gewendet. Während der Formung wird der Käse zweimal trocken gesalzen, einmal auf jeder Seite.“

Die in der bestehenden Produktspezifikation genannten traditionellen Verfahren wurden ausführlich beschrieben. Zudem wurde festgelegt, dass die Milch einer Hitzebehandlung unterzogen werden kann, um Keime abzutöten.

Es wurde festgelegt, dass die Milch mit Milchenzymen und/oder natürlichen Starterkulturen geimpft werden darf.

Bei der Angabe der Gerinnungstemperatur wurde das Wort „ungefähr“ durch „Toleranz von ± 3 °C“ ersetzt, was der normalen Temperaturschwankung bei den traditionellen Arbeitsmethoden entspricht.

Die Anforderung, dass der Käse während der Reifung täglich gewaschen werden muss, wurde gestrichen, und es wurde präzisiert, dass der Käse während der ersten vier Tage, die die Mindestreifezeit darstellen, mit lauwarmem Wasser gewaschen werden muss. Diese Änderung wurde beantragt, da langjährige Beobachtungen zeigen, dass die Änderung dieser Anforderung keinen Einfluss auf die Endqualität des Käses hat.

Änderung von Artikel 2 der Produktspezifikation und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments – Reifezeit.

Derzeitiger Wortlaut:

„Reifezeit von vier bis zehn Tagen“.

Neue Fassung:

„Die Reifung dauert mindestens vier Tage und kann in denselben Räumlichkeiten wie die Herstellung erfolgen, wobei die Käse mindestens zweimal kurz mit lauwarmem Wasser gewaschen werden; es dürfen gleichwertige alternative Verfahren angewendet werden. Nach einer Reifung von mindestens vier Tagen kann der Käse in speziellen Reifungsanlagen oder in Kühlhäusern gelagert werden. Die Mindestreifezeit beträgt vier Tage und die maximale Reifezeit 90 Tage. Eine Reifung von bis zu 15 Monaten ohne Zugabe anderer Erzeugnisse ist nur dann zulässig, wenn die traditionellen Burnie (hermetisch verschlossene Glasgefäße) verwendet werden, in die der Käse nach einer Reifezeit von mindestens 20 Tagen kommt.

Er wird nicht nur als Tafelkäse, sondern auch in vielen Rezepten und als Basis für zubereitete Erzeugnisse verwendet.“

Während in der Produktspezifikation von 1983 eine Reifezeit von zehn Tagen vorgesehen ist, ist es inzwischen immer üblicher, einen Teil des erzeugten „Murazzano“ länger reifen zu lassen, was vom Markt sehr geschätzt wird. Folglich wurde die Bezugnahme auf zehn Tage gestrichen und eine maximale Reifezeit von 90 Tagen eingeführt.

Dies stellt eine Rückkehr zu einer alten Tradition dar. Früher war es durchaus üblich, „Murazzano“ weit länger als zehn Tage reifen zu lassen, um seine Qualität zu verbessern.

Darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen, „Murazzano“ in Burnie (hermetisch verschlossene Glasgefäße) zu konservieren.

Auch dies ist eine Rückkehr zu einer Tradition, die heute von immer mehr Erzeugern praktiziert wird. Burnie dienten früher in erster Linie zur Konservierung des Käses für den Winter, als nur wenig oder gar keine Milch und damit auch kein Käse erzeugt wurde.

Bei diesem Verfahren wird der Käse nach mindestens 20 Tagen Reifung in die Burnie gegeben und er kann bis zu 15 Monate konserviert werden.

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Es wurde ein eigener Artikel in die Produktspezifikation aufgenommen, und die Angaben unter den Buchstaben d und f der Zusammenfassung wurden umformuliert, um sie mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Einklang zu bringen.

Derzeitiger Wortlaut:

„d)

GESCHICHTE: Der Käse, der seit jeher im Erzeugungsgebiet hergestellt wird, verdankt seinen Namen der Gemeinde Murazzano, dem wichtigsten Herstellungsort. Das Erzeugnis hat im Laufe der Zeit die besonderen Merkmale bewahrt, die sich aus den Bedingungen im Gebirgsvorland ergeben.

f)

ZUSAMMENHANG MIT DEM GEOGRAFISCHEN GEBIET: Hervorzuheben sind die klimatischen Bedingungen in dem betreffenden Gebirgsvorland, die Einfluss auf die Qualität des Futters für die Rinder und Schafe haben. Was die menschlichen Einflüsse betrifft, so ist der Käse in der Umgebung von Cuneo seit jeher anzutreffen, da es sich um ein Erzeugnis handelt, das in Gastronomiebetrieben weithin erhältlich ist.“

Neue Fassung:

„Die Gemeinden im Erzeugungsgebiet der g. U. ‚Murazzano‘ liegen in dem als ‚Alta Langa‘ [Obere Langa] bekannten Hügelland, das im Norden an die unteren Langhe mit ihren Weinbergen und berühmten Weinen mit Ursprungsbezeichnung, im Süden an die Ligurischen Apenninen, im Osten an das Gebiet Monferrato und im Westen an das Flachland der Provinz Cuneo grenzt.

Es handelt sich um ein geografisches Gebiet, in dem es im Laufe der Zeit nicht zu geologischen Störungen gekommen ist, sodass seine Flora von den großen Veränderungen, die solche Störungen mit sich bringen, verschont geblieben ist. Dadurch wurde das geografische Gebiet ‚Murazzano‘ zu einer ‚Oase‘, in der auch Pflanzenarten heimisch geworden sind, die für sehr unterschiedliche Umgebungen typisch sind. Dieses Gebiet ist nicht nur ein idealer Lebensraum für die typischen Arten des europäischen Tieflands und die Arten mediterranen Ursprungs, sondern sogar für zahlreiche Arten mittel- und südeuropäischen Ursprungs sowie für Arten atlantischen Ursprungs, die in den an das Erzeugungsgebiet der g. U. ‚Murazzano‘ angrenzenden Gebieten viel seltener vorkommen.

Das Vorhandensein einer so großen Vielfalt an Pflanzenarten sorgt das ganze Jahr über für eine gemischte und abwechslungsreiche Ernährung der Tiere.

In der Zeit, in der die Weidehaltung möglich ist (normalerweise von April bis Oktober), ernähren sich die Schafe direkt vom Grünfutter der Wiesen und Weiden. Ist sie nicht möglich, besteht die Ernährung nach wie vor überwiegend aus Heu aus den Pflanzenarten des Gebiets.

Die Besonderheit des Geschmacks und der Aromen von Käse mit der g. U. ‚Murazzano‘ ergibt sich somit aus der Komplexität und enormen Vielfalt der typischen Flora des Erzeugungsgebiets, deren aromatische Bestandteile auf die Milch und anschließend auf den Käse übergehen.

Ein weiteres wesentliches Element bei der Herstellung von Käse mit der g. U. ‚Murazzano‘ ist die Schafrasse Delle Langhe, eine einheimische Rasse, die seit Jahrhunderten mit dem Gebiet Alta Langa assoziiert wird (die erste schriftliche Erwähnung findet sich in der Naturalis Historia von Plinius dem Älteren). Lange Zeit war dieses Schaf die einzige Lebensgrundlage für die ländlichen Familien, da es ihnen die Nutzung dieses Gebiets ermöglichte, das sich aufgrund seiner Lage, des schwierigen Zugangs und der geringen Produktivität kaum für eine intensivere Nutzung oder andere Arten der Viehzucht eignete. Die Rasse Delle Langhe zeichnet sich durch sehr widerstandsfähige Schafe mittlerer Größe mit guter Milchleistung auch unter nicht optimalen Bedingungen aus. Gerade dank dieser Eigenschaften kann das Produktionspotenzial dieser Rasse im Erzeugungsgebiet der g. U. ‚Murazzano‘ voll ausgeschöpft werden, sodass sie auch heute noch ein Schlüsselelement der Agrarwirtschaft des Gebiets ist.

Die Schafzucht, die Käseerzeugung und die Bewirtschaftung des Bodens sind untrennbar miteinander verbunden und sind trotz der notwendigen und unvermeidlichen Entwicklungen im Laufe der Jahrhunderte nie verschwunden. Sie dienen nicht nur der Produktion, sondern spielen auch eine sehr wichtige Rolle bei der Erhaltung eines Gebietes mit hohem Natur- und Landschaftswert und bei der Aufrechterhaltung der Vitalität der Umwelt als Ganzem.

Das Erzeugungsverfahren der g. U. ‚Murazzano‘, das bis heute noch eng mit dem traditionellen Verfahren verbunden ist, bringt die Eigenschaften hervor, die sich aus dem Zusammenspiel von Umwelt, Tieren, Produktionsfaktoren und dem Know-how der Menschen vor Ort ergeben. Das zweimalige Brechen des Käsebruchs, die geringe Größe der Käselaibe und das rasche Einfüllen in die Formen sorgen dafür, dass die Molke schnell abfließen kann, während das häufige Wenden des Käses, die besonderen Salzungsmethoden und die Bedingungen für die Reifung und Affinage dem Käse seine charakteristischen Merkmale verleihen.

Käse mit der g. U. ‚Murazzano‘, der keiner langen Reifung unterzogen wurde, verströmt Noten – die noch vor dem Verkosten wahrgenommen werden – von den verschiedenen Pflanzen- und Futterarten, von denen sich die Tiere ernähren, und hat einen feinen Geschmack und einen weichen Teig von milchweißer bis strohgelber Farbe. Bei einer längeren Reifung werden der Geruch und der Geschmack des Käses mit zunehmender Reife und Alterung intensiver, und der Käse kann eine weiche, feine Rinde mit einer sehr dünnen Unterrinde sowie einen festeren, dunkleren Teig entwickeln und aromatische Noten aufweisen, die edel anmuten und an Schaffell erinnern können.

Das Zusammenspiel der besonderen klimatischen Bedingungen, der Ernährung der Tiere und der Eigenschaften der Milch der Schafrasse Delle Langhe sowie das besondere Erzeugungsverfahren und das Geschick der Käser, die es verstanden haben, sich diese Bedingungen zunutze zu machen, sind somit die Schlüsselelemente für die „Herstellung von Käse mit der g. U. ‚Murazzano‘, der Ausdruck des kollektiven Know-hows der Bewohner der Langhe ist, das auf eine jahrhundertelange gemeinsame Geschichte zurückgeht.“

Kennzeichnung

Der Abschnitt über die Kennzeichnung unter Buchstabe h der Zusammenfassung wurde erweitert.

Derzeitiger Wortlaut:

„h)

KENNZEICHNUNG: Das Erzeugnis wird mit dem Symbol seines Schutzkonsortiums vermarktet.“

Neue Fassung:

„Der Käse kann ganz oder in Portionen verkauft und vorverpackt werden. Das Logo/Symbol des ‚Murazzano‘ ist ein stilisiertes großes ‚M‘ auf einer der flachen Seiten eines ‚Murazzano‘-Käselaibs, aus dem ein Keil zum Verkosten herausgeschnitten wurde. Das Symbol ist blau (Pantone Blue 0729) oder schwarz (Pantone Black U) auf weißem Hintergrund und befindet sich auf dem Etikett auf der Verpackung des ‚Murazzano‘. Das Etikett darf erst nach der Mindestreifezeit angebracht werden.

Das in traditionellen Burnie gereifte/konservierte Erzeugnis ist mit einem speziellen Etikett (Aufkleber) zu kennzeichnen, das an der Außenseite des Glases oder alternativ an dem im Inneren konservierten Erzeugnis angebracht ist.

Da die zur Herstellung von ‚Murazzano‘ verwendete Schafsmilch nur von Tieren der Rasse Delle Langhe stammen darf, ist die Angabe ‚Con latte di pecora delle Langhe‘ [‚Mit Milch von Delle-Langhe-Schafen‘] auf der Verpackung oder auf einem speziellen Etikett zulässig. Bei ‚Murazzano‘, der zu 100 % aus Schafsmilch hergestellt wird, ist auf der Verpackung oder auf einem speziellen Etikett die Angabe ‚Solo latte di pecora delle Langhe‘ [‚Nur aus Milch von Delle-Langhe-Schafen‘] erlaubt“.

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Sonstiges

Die Produktspezifikation wurde umgestaltet, damit sie leichter zu lesen ist. Die neue Produktspezifikation umfasst somit die folgenden acht Artikel: Artikel 1 – Name, Artikel 2 – Merkmale des Erzeugnisses, Artikel 3 – Geografisches Gebiet, Artikel 4 – Ursprungsnachweis, Artikel 5 – Erzeugungsverfahren, Artikel 6 – Zusammenhang mit der Umwelt, Artikel 7 – Kontrollen, Artikel 8 – Kennzeichnung.

Der Artikel über die Kontrollen unter Buchstabe g der Zusammenfassung wurde geändert, um ihn mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, und es wurden nähere Angaben zur Kontrollstelle gemacht.

Derzeitiger Wortlaut:

„g)

KONTROLLEN: NAME: Ministerium für Land- und Forstwirtschaft – Zentrale Betrugsbekämpfungsbehörde; Consorzio di Tutela del Formaggio Murazzano [Schutzkonsortium für Käse mit der g. U. ‚Murazzano‘] als die mit der Aufsicht beauftragte Stelle“

Neue Fassung:

„Die Konformität des Erzeugnisses mit der Produktspezifikation wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von der Kontrollstelle I.N.O.Q. überwacht. – Istituto Nord Ovest Qualità – Soc. Coop. a r.l., Piazza Carlo Alberto Grosso 82, Moretta (CN) 12033. Tel. +390172911323; Fax +390172911320; E-Mail: inoq@inoq.it“

EINZIGES DOKUMENT

„Murazzano“

EU-Nr.: PDO-IT-0015-AM01 – 18.11.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Murazzano“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3 – Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die Ursprungsbezeichnung „Murazzano“ darf nur für Käse mit den folgenden Eigenschaften verwendet werden: „Vollfett-Frischkäse, der ausschließlich aus Schafsmilch von Schafen der Rasse Delle Langhe oder aus einer Mischung aus mindestens 60 % Schafsmilch und höchstens 40 % Kuhmilch hergestellt wird. Er wird als Tafelkäse verwendet und weist die nachstehend aufgeführten Merkmale auf.

Form: zylindrisch mit flacher Ober- und Unterseite mit einem leicht erhöhten Rand.

Größe: Durchmesser ca. 10-15 cm, Kantenhöhe ca. 3-4 cm.

Gewicht: 250 bis 400 g.

Größe und Gewicht beziehen sich auf Käse nach der Mindestreifezeit.

Beschreibung des Teigs: weich, leicht fest, manchmal mit wenigen Löchern, feinkörnig; wenn der Käse reift, geht die Farbe von milchweiß in strohgelb über; mit der Reifung und dem allmählichen Feuchtigkeitsverlust ändert sich die Textur von weich in zunehmend fest und wird schließlich halbhart oder hart.

Es werden weder Farbpigmente noch spezifische Aromastoffe verwendet.

Äußere Hülle: Frischkäse hat keine Rinde, die äußere Hülle ist milchweiß, manchmal mit einer feinen, strohgelben Haut. Bei der Reifung des Käses geht die äußere Farbe in ein noch dunkleres Strohgelb über.

Geschmack: fein, zart duftend, mit einem angenehmen Geschmack, der an Schafsmilch erinnert; wenn der Käse reift, werden sein Geruch und sein Geschmack intensiver.

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 50 % mit einer Toleranz von 2 % für das ausschließlich aus Schafsmilch hergestellte Erzeugnis und 47 % mit einer Toleranz von 2 % für das aus einer Mischung aus Schafs- und Kuhmilch hergestellte Erzeugnis.

Die Mindestreifezeit beträgt vier Tage und die maximale Reifezeit 90 Tage. Eine Reifung von bis zu 15 Monaten ohne Zugabe anderer Erzeugnisse ist nur dann zulässig, wenn die traditionellen Burnie (hermetisch verschlossene Glasgefäße) verwendet werden, in die der Käse nach einer Reifezeit von mindestens 20 Tagen kommt.

Der Käse kann ganz oder in Portionen verkauft und vorverpackt werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die jährliche Futterration der Tiere, deren Milch zu Käse mit der g. U. „Murazzano“ verarbeitet werden soll, muss aus Grünfutter oder konserviertem Futter, das mindestens 70 % der Trockenmasse ausmacht, und aus Ergänzungsfuttermitteln oder Kraftfutter bestehen, die höchstens 30 % der Trockenmasse ausmachen. Mindestens 80 % des Futters müssen aus dem Ursprungsgebiet stammen. Die Weidehaltung erfolgt, wenn es die Jahreszeit erlaubt. Futtermittel, die von außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stammen, dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Trockenmasse pro Jahr ausmachen. Die Vitamin- und Mineralstoffbeifütterung ist bis zu den gesetzlich zulässigen Grenzwerten erlaubt.

Das Erzeugungsgebiet liegt zur Gänze auf unbewässerten Flächen auf mittelhohen oder hohen Hügeln. Daher kann die Futterproduktion in Jahren mit geringem Niederschlag zurückgehen, was auch mit dem Klimawandel zusammenhängt.

Zudem findet seit einigen Jahren im Ursprungsgebiet eine großflächige Intensivierung des Haselnussanbaus und in geringerem Maße des Weinbaus statt, was zu einer Verringerung der verfügbaren Futterflächen führt. Hinzu kommt die zunehmende Präsenz von Wölfen, die Herden angreifen und die Schafe verängstigen, wodurch die Weidehaltung in benachteiligten Gebieten, die schwerer zu mähen sind, schwierig wird. Folglich müssen die Tiere immer häufiger in gesicherten Ställen untergebracht und marginale Weideflächen aufgegeben werden, was zu einem verstärkten Einsatz von konserviertem Futter führt.

Daher ist es zulässig, die Ernährung der Tiere gegebenenfalls mit kleinen Mengen an Futtermitteln, einschließlich Ergänzungsfuttermitteln, zu ergänzen. Eine maßvolle Ergänzung der Ernährung mit Futtermitteln, einschließlich Ergänzungsfuttermitteln, ist notwendig, um eine ausgewogene Ernährung der Tiere während der Laktation und Trächtigkeit zu gewährleisten, auch im Interesse des Tierschutzes. Dies kann sich auch als notwendig erweisen, wenn lokale Futterressourcen (Weideland, Heu) aufgrund ungünstiger Witterungs-/Klimabedingungen nur beschränkt verfügbar sind. Außerdem kann eine eventuelle geringfügige Nahrungsergänzung die Besonderheit des Erzeugnisses oder die Eigenschaften der Milch in keiner Weise beeinflussen.

Der Käse wird ausschließlich aus Schafsmilch von Schafen der Rasse Delle Langhe oder aus einer Mischung aus mindestens 60 % Schafsmilch und höchstens 40 % Kuhmilch hergestellt. Es wird Milch aus zwei oder mehr Melkungen verwendet. Sie kann einer Hitzebehandlung unterzogen werden, um Keime abzutöten, und mit Milchenzymen und/oder natürlichen Starterkulturen geimpft werden. Der Milch wird flüssiges Kälberlab zugesetzt.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Milchviehherden, deren Milch zu „Murazzano“ verarbeitet wird, müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gehalten werden.

Die Erzeugung und Verarbeitung der Milch sowie die Reifung des Käses müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Logo/Symbol des „Murazzano“ ist ein stilisiertes großes „M“ auf einer der flachen Seiten eines „Murazzano“-Käselaibs, aus dem ein Keil zum Verkosten herausgeschnitten wurde. Das Symbol ist blau (Pantone Blue 0729) oder schwarz (Pantone Black U) auf weißem Hintergrund und befindet sich auf dem Etikett auf der Verpackung des „Murazzano“. Das Etikett darf erst nach der Mindestreifezeit angebracht werden.

Das in traditionellen Burnie gereifte/konservierte Erzeugnis ist mit einem speziellen Etikett (Aufkleber) zu kennzeichnen, das an der Außenseite des Glases oder alternativ an dem im Inneren konservierten Erzeugnis angebracht ist.

Da die zur Herstellung von „Murazzano“ verwendete Schafsmilch nur von Tieren der Rasse Delle Langhe stammen darf, ist die Angabe „Con latte di pecora delle Langhe“ [„Mit Milch von Delle-Langhe-Schafen“] auf der Verpackung oder auf einem speziellen Etikett zulässig. Bei „Murazzano“, der zu 100 % aus Schafsmilch hergestellt wird, ist auf der Verpackung oder auf einem speziellen Etikett die Angabe „Solo latte di pecora delle Langhe“ [„Nur aus Milch von Delle-Langhe-Schafen“] erlaubt.

Image 4

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet (in dem auch die Reifung stattfindet) umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der Gemeinden Albaretto Torre, Arguello, Bastia Mondovì, Belvedere Langhe, Benevello, Bergolo, Bonvicino, Borgomale, Bosia, Bossolasco, Camerana, Castelletto Uzzone, Castellino Tanaro, Castelnuovo di Ceva, Castino, Cerreto Langhe, Ceva, Cigliè, Cissone, Clavesana, Cortemilia, Cravanzana, Feisoglio, Gorzegno, Gottasecca, Igliano, Lequio Berria, Levice, Marsaglia, Mombarcaro, Monesiglio, Montezemolo, Murazzano, Niella Belbo, Paroldo, Perletto, Pezzolo Valle Uzzone, Priero, Prunetto, Roascio, Roccacigliè, Rocchetta Belbo, Sale Langhe, Sale San Giovanni, Saliceto, San Benedetto Belbo, Serravalle Langhe, Somano, Torre Bormida, Torresina.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Gemeinden im Erzeugungsgebiet der g. U. „Murazzano“ liegen in dem als „Alta Langa“ [Obere Langa] bekannten Hügelland, das im Norden an die unteren Langhe mit ihren Weinbergen und berühmten Weinen mit Ursprungsbezeichnung, im Süden an die Ligurischen Apenninen, im Osten an das Gebiet Monferrato und im Westen an das Flachland der Provinz Cuneo grenzt.

Es handelt sich um ein geografisches Gebiet, in dem es im Laufe der Zeit nicht zu geologischen Störungen gekommen ist, sodass seine Flora von den großen Veränderungen, die solche Störungen mit sich bringen, verschont geblieben ist. Dadurch wurde das geografische Gebiet „Murazzano“ zu einer „Oase“, in der auch Pflanzenarten heimisch geworden sind, die für sehr unterschiedliche Umgebungen typisch sind. Dieses Gebiet ist nicht nur ein idealer Lebensraum für die typischen Arten des europäischen Tieflands und die Arten mediterranen Ursprungs, sondern sogar für zahlreiche Arten mittel- und südeuropäischen Ursprungs sowie für Arten atlantischen Ursprungs, die in den an das Erzeugungsgebiet der g. U. „Murazzano“ angrenzenden Gebieten viel seltener vorkommen.

Das Vorhandensein einer so großen Vielfalt an Pflanzenarten sorgt das ganze Jahr über für eine gemischte und abwechslungsreiche Ernährung der Tiere.

In der Zeit, in der die Weidehaltung möglich ist (normalerweise von April bis Oktober), ernähren sich die Schafe direkt vom Grünfutter der Wiesen und Weiden. Ist sie nicht möglich, besteht die Ernährung nach wie vor überwiegend aus Heu aus den Pflanzenarten des Gebiets.

Die Besonderheit des Geschmacks und der Aromen von Käse mit der g. U. „Murazzano“ ergibt sich somit aus der Komplexität und enormen Vielfalt der typischen Flora des Erzeugungsgebiets, deren aromatische Bestandteile auf die Milch und anschließend auf den Käse übergehen.

Ein weiteres wesentliches Element bei der Herstellung von Käse mit der g. U. „Murazzano“ ist die Schafrasse Delle Langhe, eine einheimische Rasse, die seit Jahrhunderten mit dem Gebiet Alta Langa assoziiert wird (die erste schriftliche Erwähnung findet sich in der Naturalis Historia von Plinius dem Älteren). Lange Zeit war dieses Schaf die einzige Lebensgrundlage für die ländlichen Familien, da es ihnen die Nutzung dieses Gebiets ermöglichte, das sich aufgrund seiner Lage, des schwierigen Zugangs und der geringen Produktivität kaum für eine intensivere Nutzung oder andere Arten der Viehzucht eignete. Die Rasse Delle Langhe zeichnet sich durch sehr widerstandsfähige Schafe mittlerer Größe mit guter Milchleistung auch unter nicht optimalen Bedingungen aus. Gerade dank dieser Eigenschaften kann das Produktionspotenzial dieser Rasse im Erzeugungsgebiet der g. U. „Murazzano“ voll ausgeschöpft werden, sodass sie auch heute noch ein Schlüsselelement der Agrarwirtschaft des Gebiets ist.

Die Schafzucht, die Käseerzeugung und die Bewirtschaftung des Bodens sind untrennbar miteinander verbunden und sind trotz der notwendigen und unvermeidlichen Entwicklungen im Laufe der Jahrhunderte nie verschwunden. Sie dienen nicht nur der Produktion, sondern spielen auch eine sehr wichtige Rolle bei der Erhaltung eines Gebietes mit hohem Natur- und Landschaftswert und bei der Aufrechterhaltung der Vitalität der Umwelt als Ganzem.

Das Erzeugungsverfahren der g. U. „Murazzano“, das bis heute noch eng mit dem traditionellen Verfahren verbunden ist, bringt die Eigenschaften hervor, die sich aus dem Zusammenspiel von Umwelt, Tieren, Produktionsfaktoren und dem Know-how der Menschen vor Ort ergeben. Das zweimalige Brechen des Käsebruchs, die geringe Größe der Käselaibe und das rasche Einfüllen in die Formen sorgen dafür, dass die Molke schnell abfließen kann, während das häufige Wenden des Käses, die besonderen Salzungsmethoden und die Bedingungen für die Reifung und Affinage dem Käse seine charakteristischen Merkmale verleihen.

Käse mit der g. U. „Murazzano“, der keiner langen Reifung unterzogen wurde, verströmt Noten – die noch vor dem Verkosten wahrgenommen werden – von den verschiedenen Pflanzen- und Futterarten, von denen sich die Tiere ernähren, und hat einen feinen Geschmack und einen weichen Teig von milchweißer bis strohgelber Farbe. Bei einer längeren Reifung werden der Geruch und der Geschmack des Käses mit zunehmender Reife und Alterung intensiver, und der Käse kann eine weiche, feine Rinde mit einer sehr dünnen Unterrinde sowie einen festeren, dunkleren Teig entwickeln und aromatische Noten aufweisen, die edel anmuten und an Schaffell erinnern können.

Das Zusammenspiel der besonderen klimatischen Bedingungen, der Ernährung der Tiere und der Eigenschaften der Milch der Schafrasse Delle Langhe sowie das besondere Erzeugungsverfahren und das Geschick der Käser, die es verstanden haben, sich diese Bedingungen zunutze zu machen, sind somit die Schlüsselelemente für die „Herstellung von Käse mit der g. U. „Murazzano“, der Ausdruck des kollektiven Know-hows der Bewohner der Langhe ist, das auf eine jahrhundertelange gemeinsame Geschichte zurückgeht.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die vollständige Fassung der Produktspezifikation ist abrufbar unter: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder über die Homepage des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Klicken Sie dort zunächst auf „Qualità“ (oben rechts auf dem Bildschirm), dann auf „Prodotti DOP IGP STG“ (auf der linken Bildschirmseite) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


14.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/29


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 229/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Αρνάκι Λήμνου/Arnaki Limnou“

EU-Nr.: PGI-GR-02791 – 27.7.2021

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) der g. g. A.

„Αρνάκι Λήμνου/Arnaki Limnou“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Griechenland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Arnaki Limnou“ ist das Fleisch von Lämmern, die im Alter von 60 bis 120 Tagen geschlachtet werden und über 10 kg wiegen. Das Fleisch mit der Bezeichnung „Arnaki Limnou“ stammt von Schlachtkörpern von Tieren, die auf den Inseln Limnos und Agios Efstratios (Regionalbezirk Limnos) geboren wurden. Diese stammen von traditionell gezüchteten und an diese Inseln angepassten Schafen, die sich von der Vegetation des klar abgegrenzten geografischen Gebiets (Insel) ernähren.

Das Fleisch „Arnaki Limnou“ ist zart, saftig und weich, mit einem unverwechselbaren, charakteristischen und angenehmen Geruch und Geschmack. Die Farbe des Fleisches ist hellrot und einheitlich, das Fett ist rein weiß. Das Fleisch ist gekennzeichnet durch subkutanes Fett und eine gut ausgeprägte Muskelmasse, vor allem bei den begehrten und wertvollen Teilstücken wie Lende, Keule und Rippen (Koteletts).

Das Fleisch „Arnaki Limnou“ hat einen hohen Fettanteil im essbaren Gewebe, der meist intramuskulär ist („Marmorierung“). Dies verleiht dem Erzeugnis besondere organoleptische Eigenschaften und trägt zu seiner Zartheit und seinem Geschmack bei.

Der Fettgehalt im essbaren Gewebe der Schlachtkörper des Fleisches „Arnaki Limnou“ liegt zwischen 10 und 15 %, während vergleichbare Schlachtkörper aus anderen Teilen Griechenlands einen durchschnittlichen Fettgehalt im essbaren Gewebe von 1,5 bis 3 % aufweisen.

Die chemische Zusammensetzung des essbaren Gewebes von „Arnaki Limnou“ ist in der folgenden Tabelle angegeben:

Erzeugnis

 

Eiweißgehalt

Fettgehalt

„Arnaki Limnou“

 

17,6 bis

23,4  %

10,0 bis

15,0  %

Das Fleisch „Arnaki Limnou“ wird frisch in folgenden Formen verkauft:

als Ganzes

halbe Tierkörperhälften

als Teilstücke nach Gewicht.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Lämmer werden zwischen Ende November und Ende Februar geboren und ernähren sich hauptsächlich von der Milch ihrer Mütter, die sie 45–60 Tage lang säugen. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Lämmer an den Verzehr von Grobfutter durch Anpassungsfuttermittel gewöhnt, die aus grobem Futter wie Heu von Getreide und Leguminosen aus lokaler Erzeugung bestehen. Nach dem Absetzen grasen die Lämmer in der Regel ein bis zwei Monate lang im Frühjahr zusammen mit den erwachsenen Schafen auf den lokalen Weiden.

Die Population der auf Limnos und Agios Efstratios gezüchteten Schafe („Limnos-Schafe“) wurde in begrenztem Umfang von den Rassen Mytilini (oder Lesvos) und Chios beeinflusst.

Die Ernährung der erwachsenen Schafe basiert im Wesentlichen auf dem freien Weidegang auf den Weiden des spezifischen geografischen Gebiets. Das Futter der Schafe umfasst auch Zusatzmischungen, die in der Regel Erzeugnisse aus Getreide, Hülsenfrüchten, Getreidestroh (hauptsächlich Hartweizen), Klee und Ölsaaten, die vorwiegend in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt werden, sowie Vitamine und Spurenelemente enthalten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Bezeichnung „Arnaki Limnou“ kann ausschließlich für Lämmer verwendet werden, die in dem abgegrenzten Gebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden. Dies schließt das Entbluten und Häuten ein. Die Schafe, von denen die Lämmer stammen, wurden auch in dem abgegrenzten geografischen Gebiet geboren und aufgezogen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Zusätzlich zu den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegten Etikettierungsvorschriften wird das Fleisch „Arnaki Limnou“ unabhängig von der Aufmachung des Erzeugnisses für den Verkauf (ganz, halb oder in Teilen) mit dem folgenden spezifischen Logo versehen:

Image 5

Zusätzlich zum Logo müssen eine Codenummer zur Identifizierung des Tieres und des Betriebs, aus dem der Schlachtkörper stammt, sowie das Datum der Schlachtung angegeben werden. Die Codenummer besteht aus:

dem numerischen Code des Betriebs, in dem die Tiere erzeugt wurden,

dem Identitätscode des lebenden Tieres, das dem Schlachtkörper entspricht,

dem Datum der Schlachtung.

So würde beispielsweise der Schlachtkörper eines Tieres aus einem Betrieb mit der Codenummer EL8330**** mit der Lebendtiernummer 002, das am 1.12.2020 geschlachtet wurde, den eindeutigen Code 8330****002-01/12/2020 erhalten.

Wenn das Fleisch „Arnaki Limnou“ zerlegt und verpackt wird, wird das oben dargestellte Etikett entweder auf die einzelnen Fleischteilstücke oder auf die äußere Verpackung aufgebracht, wenn das Produkt bereits verpackt ist, sodass die entsprechenden Informationen an den Endverbraucher weitergegeben werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet, in dem „Arnaki Limnou“ erzeugt wird, wird durch die geografischen Grenzen der Inseln Limnos und Agios Efstratios abgegrenzt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem abgegrenzten Gebiet basiert auf den spezifischen Qualitätsmerkmalen des Fleisches. Das Fleisch „Arnaki Limnou“ ist ein renommiertes Erzeugnis. Es hat angenehme organoleptische Eigenschaften, die sich aus den traditionellen Methoden der Aufzucht der Lämmer und Schafe und ihrer Ernährung ergeben, die hauptsächlich auf der üppigen Vegetation der Weiden in dem abgegrenzten geografischen Gebiet basiert.

Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Inseln Limnos und Agios Efstratios gehören zur Inselgruppe der nordöstlichen Ägäis. Limnos besteht größtenteils aus flachen, baumlosen Weiten und Ebenen. Weizen- und Getreidefelder, Weinberge, Buschland und weitläufige Weiden, die mehr als die Hälfte der Insel ausmachen, zählen zu den Hauptmerkmalen der Landschaft. Die Insel Agios Efstratios (oder „Ai Stratis“) bietet ein ähnliches Bild.

Die beiden Inseln sind eng miteinander verbunden, sowohl in sozialer und kultureller Hinsicht als auch wirtschaftlich und durch den Handel. Im Laufe der Jahre wurden zahlreiche Produkte zwischen den beiden Inseln gehandelt und befördert. Zu diesem ununterbrochenen Viehverkehr gehörten auch Schafe, was zu ihrer homogenen Entwicklung auf den beiden Inseln beitrug. Die Insel Agios Efstratios hat nur eine regelmäßige Küstenschifffahrtsverbindung mit Limnos.

Natürliche Einflüsse

Wie in den übrigen Teilen Griechenlands ist das Klima in diesem Gebiet in der Regel mediterran. Die Winter sind mild und feucht. Die Sommer sind relativ heiß und trocken, und es gibt in der Regel lange Sonnenscheinperioden während eines Großteils des Jahres. Dennoch ist das Klima in diesem Gebiet trockener, es kommt gelegentlich zu starken Winden und selten zu Regenfällen.

Als Inseln der Ägäis waren Limnos und Agios Efstratios aufgrund der Nähe zu den aus Kleinasien stammenden Pflanzen von großer Bedeutung für die allmähliche Einführung lokaler Pflanzenarten aus dem Osten in Griechenland.

Die Schafe der beiden Inseln ernähren sich hauptsächlich von der reichen krautigen Vegetation mit ihrer Vielfalt an Gewürzpflanzen und Buschwerk. Laut Studien besteht die natürliche Vegetation von Limnos aus 756 Pflanzenarten, hauptsächlich Therophyten (55 %). Darunter sind acht in Griechenland endemische Arten, eine in der nordöstlichen Ägäis und eine auf Limnos endemische Art. Außerdem gibt es auf der Insel Agios Efstratios trotz ihrer geringen Größe 438 verschiedene Pflanzenarten.

Im Allgemeinen ist Phrygana (Buschland) auf den Inseln Limnos und Agios Efstratios weitverbreitet, denn 25 % der Weiden in diesem Gebiet bestehen aus Buschland. Nachfolgend einige typische Arten von Phrygana: Kermeseiche, Dornige Bibernelle, Thymian, Oregano, Stacheliger Dornginster, Eisenkraut, Salbei, lavendelblättrige Anthyllis, Wolfsmilch, Johanniskraut, rosa Zistrose, Zistrose, salbeiblättrige Zistrose und Ysop. In dem Gebiet sind außerdem folgende Pflanzen vorhanden: Palisaden-Wolfsmilch, Breitblättriger Klebalant und Napfschwarznessel.

Im „Maquis“ umfasst die holzige Vegetation der beiden Inseln auch folgende Arten: Judasbaum, Stacheliger Ginster, Esparto, Mastixstrauch, Grüner Olivenbaum, Wilde Olive, Rosmarin, Wilder Spargel, Stacheliger Mäusedorn und andere.

In dem Gebiet gibt es auch Dünen mit einer Vegetation aus hartlaubigen Gewächsen.

Außerdem besteht die Vegetation der beiden Inseln häufig aus natürlichen Gräsern und Hülsenfrüchten, die für Schafe die idealen Weidegründe darstellen.

Viehbestand

Aufgrund ihrer langjährigen und kontinuierlichen Anpassung an ihre Umgebung hat sich die Schafpopulation durch einen langwierigen Selektions- und Zuchtprozess perfekt an die spezifischen lokalen Boden- und Klimabedingungen angepasst und sehr spezifische Eigenschaften entwickelt, wie z. B. Selbstversorgung und Widerstandsfähigkeit gegen widrige Umweltbedingungen, Resistenz gegen endemische Krankheiten und hohe Produktivität.

Die Tiere sind von durchschnittlicher Größe und gut proportioniert. Sie haben sich an die schwierigen geophysikalischen und klimatischen Bedingungen des Gebiets sowie an das Mikroklima und die Umwelt der Inseln Limnos und Agios Efstratios angepasst.

Im Allgemeinen trägt die Ernährung der Schafe und Lämmer zur Erzeugung von Fleisch mit einem charakteristischen Fettsäureprofil bei. Die Fettzusammensetzung des Fleisches hängt mit dem ausreichenden Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren in den Pflanzen zusammen, was als äußerst wünschenswert gilt, da es mit dem besonderen Geschmack des erzeugten Fleisches in Verbindung gebracht wird. Die freie Weidehaltung der Tiere erhöht auch die Konzentration anderer begehrter Mikronährstoffe im Fleisch wie Vitamine und natürliche Antioxidantien.

Menschliche Faktoren

Die traditionelle Art der Tierhaltung basiert auf den typischen ummauerten Koppeln – „mantres“ –, in denen die Tiere in der Nähe der Weiden untergebracht sind. Diese traditionelle Form der Unterbringung der Tiere („mantres“) ermöglicht einen direkten Zugang zu den umliegenden Weiden.

Die traditionellen Praktiken der Tierhalter wirken sich auf die Merkmale des Erzeugnisses „Arnaki Limnou“ aus. Insbesondere das späte Absetzen der Lämmer (mit ca. 60 Tagen) trägt dazu bei, dass gesunde Lämmer heranwachsen, die reichlich Fett ansetzen. Außerdem sorgt die traditionelle Koppelhaltung dafür, dass die Schafe keine großen Entfernungen zur Nahrungssuche zurücklegen müssen, da die Weiden nahe an den Koppeln liegen und die Entfernungen auf den Inseln gering sind. Dadurch werden die Tiere wenig gefordert und können wesentlich mehr intramuskuläres Fett speichern als andere vergleichbare Tiere und Muskelmasse aufbauen.

Abgesetzte Lämmer haben bis zu ihrer Schlachtung zusammen mit den erwachsenen Tieren so weit wie möglich ständigen Zugang zu den Weiden. Ausgewachsene Tiere und Lämmer grasen das ganze Jahr über und haben dank der semi-extensiven Bewirtschaftung direkten Zugang zu Weiden mit einer großen Vielfalt an aromatischen essbaren Pflanzen und Kräutern. Dadurch entstehen im Fettgewebe aromatische Bestandteile, die zu den angenehmen organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses beitragen. Zu diesen Merkmalen gehört der Geschmack in Verbindung mit der Zartheit des Fleisches, die auf die Menge intramuskulären Fetts zurückzuführen ist.

Die semi-extensive Bewirtschaftungsmethode, die auf der optimalen Nutzung des natürlichen Ökosystems des Gebiets durch Beweidung beruht, hat sich im Laufe der Zeit aufgrund der besonderen Bedingungen der Umgebung entwickelt und an diese angepasst. So werden das Ökosystem und die biologische Vielfalt des Gebiets bewahrt, und gleichzeitig ist es ein wesentlicher Bestandteil des lokalen Kulturerbes.

Die Kunst der Schafhaltung wurde von Generation zu Generation überliefert, wobei die Praktiken und die Erfahrung in der Schafhaltung an die Junglandwirtinnen und -landwirte weitergegeben wurden, die bis heute das bekannte und hochwertige Erzeugnis „Arnaki Limnou“ herstellen. Seit Jahrhunderten werden die Herden von erfahrenen „Kehagiades“, wie die Viehzüchter vor Ort genannt werden, nach dem traditionellen System der Weidehaltung bewirtschaftet. Damit wurde ein tragfähiges und nachhaltiges Modell der semi-extensiven Schafhaltung geschaffen.

Besonderheit des Erzeugnisses

Das Fleisch „Arnaki Limnou“ ist hinsichtlich seiner organoleptischen Eigenschaften zart, saftig und weich. Der Gesamtfettgehalt ist hoch, und das Fett ist größtenteils intramuskulär („Marmorierung“), was sich positiv auf den Geschmack und die Zartheit des Produkts auswirkt.

Aufgrund des für die Schlachtung gewählten Alters ist der Schlachtkörper relativ schwer. Er besitzt auch eine gut ausgeprägte Muskelmasse, vor allem bei den begehrten und wertvollen Teilstücken wie Lende, Keule und Rippen (Koteletts).

Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und den besonderen Merkmalen des Erzeugnisses

„Arnaki Limnou“ hat angenehme organoleptische Eigenschaften und ist ein weitverbreitetes Erzeugnis, das auf den beiden Inseln seit vielen Jahren kontinuierlich erzeugt wird. Die spezifischen Umweltfaktoren und die seit Langem vorherrschenden menschlichen Praktiken in dem abgegrenzten geografischen Gebiet der Inseln Limnos und Agios Efstratios haben zur Entwicklung eines Erzeugnisses mit angenehmen Eigenschaften geführt, die „Arnaki Limnou“ von anderen, ähnlichen Erzeugnissen unterscheiden.

Die Schafhaltung ist die Grundlage der Viehwirtschaft und wird auf beiden Inseln betrieben. Die Weidevegetation auf den beiden Inseln ist sehr ähnlich. Limnos verfügt über große Weideflächen, die ein Drittel der Gesamtfläche der Insel ausmachen. Auf Buschland entfallen etwa 25 % der Weideflächen der Insel. Die Vegetation in diesen Gebieten ist niedrig, weit verteilt und verstreut. Neben Thymian und einer Vielzahl von Gewürzpflanzen überwiegt die Dornige Bibernelle.

Die Weiden von Limnos und Agios Efstratios verfügen über eine hohe Beweidungskapazität und profitieren vom Vorhandensein einer Vielzahl von Gewürzpflanzen. Das Ergebnis sind Fleischerzeugnisse, bei denen das Fett organoleptische Merkmale aufweist, die durch die Vielfalt der Gewürz- und anderen Pflanzen auf den Weiden bestimmt werden. Die Qualität und die organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses werden daher durch den extensiven Zugang der Tiere zu den Weiden geprägt.

Das sanfte Gelände des abgegrenzten Gebiets mit seinen tief liegenden Ebenen ermöglicht einen leichten Zugang zu den Weiden in der Nähe der traditionellen Unterkünfte. Dadurch werden die Tiere wenig gefordert und können wesentlich mehr intramuskuläres Fett speichern als andere vergleichbare Tiere und Muskelmasse aufbauen.

Die Schafe, die auf den Inseln Limnos und Agios Efstratios weiden, fressen eine große Vielfalt an essbaren Gewürzpflanzen und Kräutern. Da die Inseln klein sind, müssen sie nicht weit laufen, um Nahrung zu finden.

Aufgrund der klimatischen Bedingungen können die Tiere das ganze Jahr über draußen auf den Weiden leben, anstatt in Ställen untergebracht zu sein. Daher haben die Lämmer nach der Zeit der ausschließlichen Milchnahrung bis zu ihrer Schlachtung Zugang zu Weideland. Der hohe Fettgehalt des essbaren Gewebes ist auf die Beweidung zurückzuführen. Die Ernährung der Tiere ergibt sich weitgehend aus der freien Beweidung.

Die erwachsenen Schafe haben fast das ganze Jahr über Zugang zu Weiden, ebenso wie die Lämmer in der Zeit zwischen dem Absetzen und der Schlachtung. Die Kombination aus direktem Weidegang auf den Weiden mit der üppigen Vegetation der beiden Inseln und der langen Säugezeit der Tiere, die nach der semi-extensiven Methode aufgezogen werden, ist für die Qualität des Fleisches ausschlaggebend, denn sie führt zu Schlachtkörpern mit ausreichend Muskelmasse und intramuskulärem Fett.

Die Menge an intramuskulärem Fett im Fleisch „Arnaki Limnou“ wirkt sich direkt auf den Feuchtigkeitsgehalt und die Textur des Fleisches sowie auf den Geschmack und die beim Garen freigesetzten Aromen aus.

Die Identität des Erzeugnisses mit der Bezeichnung „Arnaki Limnou“ beruht auf der semi-extensiven Bewirtschaftungsmethode, der freien Weidehaltung und den traditionellen Praktiken der Viehzüchter. Die Nachfrage nach dem Erzeugnis „Arnaki Limnou“ mit den beschriebenen angenehmen Eigenschaften ist ein Anreiz für die Beibehaltung dieser Tierhaltungspraktiken, um diese Eigenschaften zu gewährleisten.

All dies trägt zu der angenehmen Qualität und den ansprechenden organoleptischen Eigenschaften des Fleisches „Arnaki Limnou“ bei, die ihm seinen guten Ruf eingebracht haben. Das Erzeugnis steht im Zusammenhang mit der gastronomischen Tradition der Inseln, wo lokale Rezepte wie das „Kaspakino“-Lamm zu den Lieblingsgerichten der einheimischen Bevölkerung und der Touristen gehören.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

http://www.minagric.gr/images/stories/docs/agrotis/POP-PGE/2021/prodiagrafes_arnaki_limnou150222.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.