ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
1. Juni 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 217/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10695 — APOLLO MANAGEMENT / BANK AND ACQUIRERS INTERNATIONAL HOLDING) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 217/02

Euro-Wechselkurs — 31. Mai 2022

2

2022/C 217/03

Beschluss der Kommission vom 1. April 2022 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Griechenlands, Frankreichs, der Niederlande, Österreichs, Polens, Rumäniens, Finnlands und Schwedens im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 217/04

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

17

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 217/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (SacheM.10698 – MITSUI / INDOMOBIL / PTL / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

28

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 217/06

Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

30


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10695 — APOLLO MANAGEMENT / BANK AND ACQUIRERS INTERNATIONAL HOLDING)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 217/01)

Am 23. Mai 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10695 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/2


Euro-Wechselkurs (1)

31. Mai 2022

(2022/C 217/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0713

JPY

Japanischer Yen

137,36

DKK

Dänische Krone

7,4394

GBP

Pfund Sterling

0,85138

SEK

Schwedische Krone

10,5053

CHF

Schweizer Franken

1,0281

ISK

Isländische Krone

136,30

NOK

Norwegische Krone

10,0983

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,714

HUF

Ungarischer Forint

396,20

PLN

Polnischer Zloty

4,5805

RON

Rumänischer Leu

4,9408

TRY

Türkische Lira

17,5817

AUD

Australischer Dollar

1,4933

CAD

Kanadischer Dollar

1,3573

HKD

Hongkong-Dollar

8,4063

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6459

SGD

Singapur-Dollar

1,4687

KRW

Südkoreanischer Won

1 329,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,7450

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1402

HRK

Kroatische Kuna

7,5410

IDR

Indonesische Rupiah

15 580,15

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6907

PHP

Philippinischer Peso

56,323

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,751

BRL

Brasilianischer Real

5,0965

MXN

Mexikanischer Peso

20,9870

INR

Indische Rupie

83,2310


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. April 2022

zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Griechenlands, Frankreichs, der Niederlande, Österreichs, Polens, Rumäniens, Finnlands und Schwedens im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

(2022/C 217/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten unterbreiteten der Kommission das Verzeichnis der Anlagen in ihren Hoheitsgebieten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG (2).

(2)

Im Einklang mit Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2021/355 der Kommission (3) hat die Kommission keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen erhoben, die Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden unterbreitet haben, mit Ausnahme der in Artikel 1 und den Anhängen des genannten Beschlusses aufgeführten Fälle.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben die vorläufige jährliche Zahl der je Anlage gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (4) kostenlos zuzuteilenden Zertifikate anhand der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission (5) festgelegten angepassten Benchmarkwerte festgelegt und mitgeteilt.

(4)

In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/927 der Kommission (6) wurde festgelegt, dass die vorläufigen jährlichen Zahlen kostenlos zuzuteilender Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht angepasst werden müssen, da die Nachfrage die Höchstmenge nicht überstieg.

(5)

Mit Schreiben vom 7. März 2022 teilte Tschechien Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Die Anlage CZ-116 wurde in den endgültigen nationalen Umsetzungsmaßnahmen irrtümlich ausgeschlossen. Die endgültigen nationalen Umsetzungsmaßnahmen enthielten nicht die jüngste Fassung der Daten für die Anlage CZ-238, was korrigiert wurde.

(6)

Mit Schreiben vom 8. März 2022 teilte Dänemark Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Der Stromerzeugerstatus der Anlagen DK-279 und DK-282 wurde auf „Stromerzeuger“ korrigiert. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die historische Aktivitätsrate des Fernwärmeanlagenteils der Anlage DK-291 wurden korrigiert.

(7)

Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 und 7. März 2022 teilte Deutschland Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Die Anlagen DE-485, DE-486, DE-202664, DE-202665 und DE-202667 wurden mit der Anlage DE-410 zusammengelegt. Die Tätigkeiten wurden unter der Anlage DE-410 zusammengeführt, während für die Anlagen DE-485, DE-486, DE-202664, DE-202665 und DE-202667 die vollständige Betriebseinstellung gemeldet wurde. Bei der Berechnung der historischen Aktivitätsrate für Anlagenteile der Anlage DE-460 bzw. DE-461 wurden Fehler festgestellt und korrigiert. Der Umfang der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen der Anlage DE-1726 hat sich verändert, sodass sich die Aktivitätsrate ihres Anlagenteils erhöht hat. Der Stromerzeugerstatus der Anlage DE-1126 wurde auf „Stromerzeuger“ korrigiert. Der Stromaustauschfaktor für die Anlage DE-3597 wurde korrigiert.

(8)

Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 teilte Griechenland Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Die Anlage GR-205354 wurde in der ursprünglichen nationalen Zuteilungstabelle mit der falschen Registerkontokennung gemeldet. Die neue endgültige Kennung ersetzt die Kennung GR-64.

(9)

Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte Frankreich Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Die Anlage FR-205923 wurde mit der Anlage FR-206056 zusammengelegt. Die Tätigkeiten wurden unter der Anlage FR-206056 zusammengeführt, während für die Anlage FR-205923 die vollständige Betriebseinstellung gemeldet wurde. Die Anlage FR-216100 wurde in der ursprünglichen nationalen Zuteilungstabelle mit der vorläufigen Registerkontokennung erfasst. Frankreich teilte die neue endgültige Kennung mit. Fehler aufgrund falscher Fassungen der Daten zu nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Anlagen FR-475 und FR-67 wurden korrigiert. Die Aufteilung der Anlage FR-205864 in Anlagenteile wurde korrigiert, wodurch sich Umfang der Zuteilung für die Anlage verringert hat. Die Menge der von der Anlage FR-111 exportierten Wärme wurde korrigiert, sodass diese Anlage keinen Anspruch auf kostenlose Zertifikate mehr hat.

(10)

Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 teilten die Niederlande Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabelle mit. Fehler bei der Berechnung der historischen Aktivitätsrate des Anlagenteils für Testliner und Fluting sowie des Anlagenteils für Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier der Anlage NL-83 aufgrund einer falschen Normalisierung des Feuchtigkeitsgehalts wurden korrigiert. Fehler bei der Berechnung der historischen Aktivitätsrate des Anlagenteils für gestrichenen Karton der Anlage NL-86 aufgrund einer falschen Normalisierung des Feuchtigkeitsgehalts wurden korrigiert.

(11)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 teilte Österreich Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Der Stromerzeugerstatus der Anlage AT-60 wurde auf „kein Stromerzeuger“ korrigiert.

(12)

Mit Schreiben vom 11. März 2022 teilte Polen eine Korrektur seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Auslassungen in den Wärmeflüssen der Anlagen PL-31, PL-861 und PL-203089 wurden korrigiert, für Anlage PL-203089 wurde ein ursprünglich fehlender Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark hinzugefügt, und für Anlage PL-31 wurde ein fehlender Anlagenteil mit Wärme-Benchmark hinzugefügt.

(13)

Mit Schreiben vom 4. März 2022 teilte Rumänien Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Für die Anlage RO-9 wurde die Aufteilung der erzeugten Wärme nach Anlagenteilen mit Carbon-Leakage-Risiko und Anlagenteilen ohne Carbon-Leakage-Risiko korrigiert.

(14)

Mit Schreiben vom 2. März 2022 teilte Finnland Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Bei der Berechnung der historischen Aktivitätsrate für den Anlagenteil der Anlage FI-496 wurde ein Fehler festgestellt und korrigiert. Fehler bei der Zuordnung von Wärme und Brennstoffen in der Anlage FI-407 wurden korrigiert.

(15)

Mit Schreiben vom 22. November 2021 teilte Schweden Korrekturen seiner nationalen Zuteilungstabelle mit. Die Korrekturen für die Anlage SE-350 betreffen gemeldete Werte für den Stromverbrauch, die für die Berechnung des Stromaustauschfaktors verwendet werden. Die Korrekturen für die Anlage SE-426 betreffen Fehler in der Bestimmung der CWT-Werte für die Propylenproduktion. Für die Anlage SE-428 meldete der Betreiber nicht den ungestrichenen Karton in Einheiten „Tonne lufttrocken“ (6 % Wassergehalt), sondern den ungestrichenen Karton mit einer Feuchtigkeit von 1,2–1,4 %. Für die Anlage SE-812 wurde der Status der Stromerzeugung irrtümlicherweise als „False“ gemeldet, müsste aber „True“ sein.

(16)

Die übermittelten nationalen Zuteilungstabellen stehen mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und dem Beschluss (EU) 2021/355 im Einklang —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Der Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union wird angewiesen, die korrigierten nationalen Zuteilungstabellen Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Griechenlands, Frankreichs, der Niederlande, Österreichs, Polens, Rumäniens, Finnlands und Schwedens mit den endgültigen Jahresmengen der Emissionszertifikate für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025, wie im Anhang aufgeführt, im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

Brüssel, den 1. April 2022.

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3.

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(3)  Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 221).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/927 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025 (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 14).


ANHANG I

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Tschechien

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

CZ000000000000116

116

Nové energocentrum

OP papírna, s.r.o.

26 940

26 940

26 940

26 940

26 940

134 700

CZ000000000000238

238

závod Dubí

O-I Czech Republic, a.s.

17 636

17 636

17 636

17 636

17 636

88 180


INSGESAMT

44 576

44 576

44 576

44 576

44 576

222 880


ANHANG II

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Dänemark

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

DK000000000000282

282

Arla Foods Energy A/S, Afd. HOCO

Arla Foods Energy A/S

17 418

17 418

17 418

17 418

17 418

87 090

DK000000000000279

279

Arla Foods Energy A/S. Afd AKAFA

Arla Foods Energy A/S

21 113

21 113

21 113

21 113

21 113

105 565

DK000000000000291

291

CP KELCO ApS

CP KELCO ApS

14 556

14 556

14 556

14 556

14 556

72 780


INSGESAMT

53 087

53 087

53 087

53 087

53 087

265 435


ANHANG III

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Deutschland

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

DE000000000000410

410

Werk 1/2/2a/3/4/5

Girnghuber GmbH

25 051

25 051

25 051

25 051

25 051

125 255

DE000000000000485

485

Werk 3 - Klinker

Girnghuber GmbH

 

 

 

 

 

0

DE000000000000486

486

Werk 4 Klinker/HMz

Girnghuber GmbH

 

 

 

 

 

0

DE000000000202664

202664

Werk 2a - Pressdachziegel

Girnghuber GmbH

 

 

 

 

 

0

DE000000000202665

202665

Werk 5 Strangdachziegel

Girnghuber GmbH

 

 

 

 

 

0

DE000000000202667

202667

Werk 2 Dachziegel Zubehör

Girnghuber GmbH

 

 

 

 

 

0

DE000000000000460

460

Werk Gochsheim

Refratechnik Cement GmbH

7 977

7 977

7 977

7 977

7 977

39 885

DE000000000000461

461

Werk Göttingen

Refratechnik Cement GmbH

7 636

7 636

7 636

7 636

7 636

38 180

DE000000000001726

1726

Energiezentrale

Universität Regensburg

3 257

3 173

3 090

3 006

2 922

15 448

DE000000000001126

1126

Heizwerk_Sandstrasse

medl GmbH

624

608

592

576

560

2 960

DE000000000003597

3597

Anlage zur Herstellung von Furnaceruß

KG Deutsche Gasrußwerke GmbH & Co.

183 274

183 274

183 274

183 274

183 274

916 370


INSGESAMT

227 819

227 719

227 620

227 520

227 420

1 138 098


ANHANG IV

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Griechenland

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

GR000000000205354

205354

ΦΙΕΡΑΤΕΞ Α.Ε. Αφοι Ανεζουλάκη

ΦΙΕΡΑΤΕΞ Α.Ε. Αφοι Ανεζουλάκη

6 246

6 246

6 246

6 246

6 246

31 230

GR000000000000064

64

ΦΙΕΡΑΤΕΞ Α.Ε. Αφοι Ανεζουλάκη

ΦΙΕΡΑΤΕΞ Α.Ε. Αφοι Ανεζουλάκη

 

 

 

 

 

0


INSGESAMT

6 246

6 246

6 246

6 246

6 246

31 230


ANHANG V

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Frankreich

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

FR000000000206056

206056

INEOS Derivatives Lavéra SAS (IDL)

INEOS Derivatives Lavéra SAS (IDL)

155 807

155 807

155 807

155 807

155 807

779 035

FR000000000205923

205923

OXOCHIMIE

OXOCHIMIE

 

 

 

 

 

0

FR000000000216100

216100

DALKIA - SCUC Chaufferie MONDOR

SCUC (Société de Chauffage Urbain de Créteil)

654

654

654

654

654

3 270

FR000000000205864

205864

SOBEGI

SOBEGI

4 846

4 846

4 846

4 846

4 846

24 230

FR000000000000475

475

AHLSTROM MUNKSJÖ STENAY SAS

AHLSTROM MUNKSJÖ STENAY

32 391

32 391

32 391

32 391

32 391

161 955

FR000000000000111

111

PERIGORD ENERGIES

PERIGORD ENERGIES

 

 

 

 

 

0

FR000000000000067

67

EURENCO

EURENCO

6 540

6 372

6 205

6 036

5 868

31 021


INSGESAMT

200 238

200 070

199 903

199 734

199 566

999 511


ANHANG VI

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Niederlande

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

NL000000000000086

86

Mayr-Melnhof Eerbeek B.V.

Mayr-Melnhof Eerbeek bv

31 160

31 160

31 160

31 160

31 160

155 800

NL000000000000083

83

Smurfit Kappa Roermond Papier BV

Smurfit Kappa Roermond Papier BV

128 647

128 647

128 647

128 647

128 647

643 235


INSGESAMT

159 807

159 807

159 807

159 807

159 807

799 035


ANHANG VII

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Österreich

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

AT000000000000060

60

Energie Steiermark - FHKW Graz

Energie Steiermark Wärme GmbH

9 820

9 820

9 820

9 820

9 820

49 100


INSGESAMT

9 820,0

9 820

9 820

9 820

9 820

49 100


ANHANG VIII

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Polen

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

PL000000000000861

861

Kotłownia „Bolesław“

Zakłady Górniczo-Hutnicze „Bolesław“ S.A.

1 366

1 366

1 366

1 366

1 366

6 830

PL000000000203089

203089

Zakłady Górniczo- Hutnicze „Bolesław“ S.A.

Zakłady Górniczo-Hutnicze „Bolesław“ S.A.

147 695

147 695

147 695

147 695

147 695

738 475

PL000000000000031

31

Zakład Wytwarzania Nowa

TAMEH POLKSA sp. z o.o.

125 924

122 687

119 452

116 216

112 981

597 260


INSGESAMT

274 985

271 748

268 513

265 277

262 042

1 342 565


ANHANG IX

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Rumänien

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

RO 000000000000009

9

OMV PETROM SA - Sectia Terminal Midia

OMV PETROM SA

5 291

5 291

5 291

5 291

5 291

26 455


INSGESAMT

5 291

5 291

5 291

5 291

5 291

26 455


ANHANG X

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Finnland

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

FI000000000000407

407

Stora Enso Oyj, Enocellin tehdas

Stora Enso Oyj, Enocellin tehdas

130 950

130 950

130 950

130 950

130 950

654 750

FI000000000000496

496

Harjavallan voimalaitos

Suomen Teollisuuden Energiapalvelut - STEP Oy

45 024

43 867

42 710

41 553

40 397

213 551


INSGESAMT

175 974

174 817

173 660

172 503

171 347

868 301


ANHANG XI

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

Mitgliedstaat: Schweden

Kennung der Anlage

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name der Anlage

Name des Betreibers

Zuzuteilende Menge

Zuzuteilende Menge je Anlage

2021

2022

2023

2024

2025

SE000000000000350

350

Nouryon Functional Chemicals AB, Site Stenungsund

Nouryon Functional Chemicals AB

70 608

70 608

70 608

70 608

70 608

353 040

SE000000000000426

426

Preemraff Lysekil

Preem AB

1 394 301

1 394 301

1 394 301

1 394 301

1 394 301

6 971 505

SE000000000000428

428

ABB AB, Figeholm

ABB AB, Figeholm

1 879

1 879

1 879

1 879

1 879

9 395

SE000000000000812

812

P11

Övik Energi AB

2 039

1 986

1 934

1 881

1 829

9 669


INSGESAMT

1 468 827

1 468 774

1 468 722

1 468 669

1 468 617

7 343 609


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

1.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/17


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2022/C 217/04)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 25. Februar 2022 von der Global Tungsten & Powders spol spol s.r.o., der H.C. Starck Tungsten GmbH, Tikomet Oy, der Treibacher Industrie AG, Umicore Specialty Powders France und der Wolfram Bergbau und Hütten AG (im Folgenden die „Antragsteller“) im Namen des Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit Metallpulver vermischtes Wolframcarbid herstellenden Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu überprüfende Ware

Die Überprüfung betrifft Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter die KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 eingereiht werden (TARIC-Code 3824300010). Die KN-Codes und der TARIC-Code werden nur informationshalber angegeben und stehen etwaigen Änderungen der Auflistung in künftigen Stufen des Verfahrens nicht entgegen.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Den Antragstellern zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezogen sich die Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der VR China (4) beschrieben werden. Insbesondere nahmen die Antragsteller Bezug auf Verzerrungen wie eine staatliche Präsenz im Allgemeinen und konkreter in der Nichteisenmetallindustrie, auf das Insolvenz- und Eigentumsrecht sowie auf Verzerrungen bei Grund und Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit.

Darüber hinaus stützten sich die Antragsteller auf öffentlich zugängliche Informationen, insbesondere auf den 13. Fünfjahresplan (2016-2020) (5), den 13. Fünfjahresplan für die Nichteisenmetallindustrie (6), den 14. Fünfjahresplanungszyklus (2021-2025) (7), die Initiative „Made in China 2025“ (8) und eine Reihe früherer von der Kommission veröffentlichter Antidumpingverordnungen (9).

Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (10).

Daher stützte sich die Behauptung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings aus der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf den Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware beim Verkauf in die Union. Dieser Vergleich zeigte, dass Dumping vorliegt, und daher brachten die Antragsteller vor, dass ein Anhalten gedumpter Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich sei.

Die Antragsteller behaupten ferner, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich sei, wie der Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts auf der Grundlage von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegelten, mit dem Preis der Ausfuhren der zu überprüfenden Ware aus der VR China in Drittländer zeige.

Zudem geben die Antragsteller an, trotz der Einführung der Antidumpingmaßnahmen bleibe der EU-Markt für Wolframcarbidhersteller aus der VR China, auf die nach wie vor ein bedeutender Marktanteil in der EU entfalle, attraktiv.

Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Laut den Antragstellern ist ein erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich. Die Antragsteller legten diesbezüglich ausreichend Beweise vor, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil die VR China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt.

Die Antragsteller behaupten, dass die Regierung der VR China die chinesische Wolframindustrie nach wie vor massiv subventioniere und engmaschig kontrolliere und dass sie die Rohstoffpreise manipuliere. Außerdem hätten die Maßnahmen das Bestehen des Wirtschaftszweigs der Union gesichert. Zuletzt zeigten die vorgelegten Beweise, dass die Kapazitätsreserven für Wolframcarbid in der VR China größer seien als der gesamte Unionsverbrauch und dass die Produktionskapazität in der VR China sich seit der letzten Auslaufüberprüfung um 50 % erhöht habe. Die Produktionskapazität der VR China übersteigt die inländische Nachfrage um mehr als das Doppelte, was zeige, dass es sich um eine exportorientierte Branche handele. Deshalb könnten die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen durch ihre Kapazitätsreserven den Unionsmarkt mit Wolframcarbid zu Dumpingpreisen überfluten, und ein erneutes Auftreten der Schädigung wäre wahrscheinlich.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in der VR China anhält oder wieder auftritt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

Die Kommission weist die Parteien außerdem auf die veröffentlichte Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (11) hin, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (12) tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Daher werden alle Hersteller (13) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung/den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte(n).

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da in der VR China eine Vielzahl Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R772_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der VR China sowie gegebenenfalls mit den dortigen ihr bekannten Herstellerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Herstellerstichprobe benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller in der VR China, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für Hersteller in den betroffenen Ländern steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2604) zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend.

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren für die VR China, wo nennenswerte Verzerrungen auftreten

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Insbesondere fordert die Kommission alle interessierten Parteien auf, zu den im Antrag angegebenen Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen, ein geeignetes repräsentatives Land oder geeignete repräsentative Länder vorzuschlagen und Hersteller der zu überprüfenden Ware in diesen Ländern zu nennen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Lands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.

Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen kämen im vorliegenden Fall Russland und die Türkei als für die VR China repräsentative Länder in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Lands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen die jeweiligen Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R772_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORM. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die Kommission wird ferner der Regierung der VR China einen Fragebogen senden, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (14) (15)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen per E-Mail an die in Abschnitt 5.9 angegebene Adresse zur Schädigung übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2604) zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Um festzustellen, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, ersucht die Kommission die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware darum, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden.

Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen außerdem die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der Untersuchung/den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte(n). Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Die Kommission wird alle ihr bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern darüber in Kenntnis setzen, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2604) zur Verfügung.

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.

Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2604) zur Verfügung.

Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über Tron.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite (16).

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (17) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der GD Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E- Mail:

TRADE-R772-TC-DUMPING@ec.europa.eu

 

TRADE-R772-TC-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.


(1)  ABl. C 354 vom 3.9.2021, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 53).

(4)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(5)  The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016-2020).

(6)  The 13th Five-Year Plan for Non-ferrous Metals Industry (2016-2020).

(7)  The 14th Five-Year Plan for the National Economic and Social Development of the People’s Republic of China and the Outline of the Long-term Goals for 2035.

(8)  Notice of the State Council on Issuing the „Made in China (2025)“ (No.28 [2005] of the State Council).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 200 vom 29.7.2019, S. 4); Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 8); Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 366 vom 15.10.2021, S. 62).

(10)  Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(11)  ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.

(12)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(13)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(14)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land bzw. in den betroffenen Ländern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(15)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(16)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. + 3222979797) an den Trade Service Desk.

(17)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(18)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) (1)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUSSERKRAFTTRETENS DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN VON WOLFRAMCARBID, VON MISCHWOLFRAMCARBID UND VON MIT METALLISCHEM PULVER VERMISCHTEM WOLFRAMCARBID MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail:

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und – für die zu überprüfende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung – den Wert der Einfuhren und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt (2) nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen.

 

Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware (jeglichen Ursprungs)

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (3)

BITTE MACHEN SIE ANGABEN ZU DEN GENauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.

(2)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden.

(3)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(SacheM.10698 – MITSUI / INDOMOBIL / PTL / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 217/05)

1.   

Am 20. Mai 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mitsui & Co., Ltd. („Mitsui“, Japan);

PTS Investments LLC („PTS investments“, U.S.A.), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Penske Truck Leasing Co., L.P („PTL“, U.S.A.), die letztlich von der Penske Corporation („Penske“, USA) kontrolliert wird;

PT CSM Corporatama („Indorent“, Indonesien), Teil von PT Indomobil Sukses Internasional, Tbk („Indomobil“, Indonesien), und

das Gemeinschaftsunternehmen (JV) (Indonesien).

Mitsui, PTS Investments und Indorent übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen (JV).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen und das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mitsui: Handels-, Geschäftsführungs- und Projektentwicklungsunternehmen, das in verschiedenen Sektoren tätig ist: i) Eisen- & Stahlerzeugnisse; ii) mineralische & metallische Ressourcen; iii) Infrastrukturprojekte; iv) Mobilität; v) Grundchemikalien: vi) Leistungschemikalien; vii) Energie; viii) Nahrungsmittelressourcen; ix) Dienstleistungen für Verbraucher und x) IT & Kommunikation/institutionelle Entwicklung;

PTS Investments: eine 100 %ige Tochtergesellschaft von PTL, einem Anbieter von Transport- und Lieferkettendienstleistungen;

Indorent: eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Indomobil, einem Auto- und Motorradersteller; Indorent erbringt Transport- und Fahrzeugvermietungsleistungen für Geschäftskunden;

Gemeinschaftsunternehmen: ökologisches Unternehmen, das im gewerblichen Fahrzeug-Leasinggeschäft in Indonesien gegründet und tätig sein wird.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10698 – MITSUI / INDOMOBIL / PENSKE / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

1.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/30


Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments

(2022/C 217/06)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission genehmigt (1).

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

„Cordero Manchego“

EU-Nr.: PGI-ES-0047-AM03 – 1.12.2020

g. U ( ) g. g. A. (X)

1.   Name

„Cordero Manchego“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Frisches Fleisch, das ausschließlich von Lämmern der Rasse Manchego, egal welchen Geschlechts, stammt. Die Schlachtkörper der Handelsklassen „Extra“ und „I“ des Typs „Recental“ (junges Lamm) haben ein Gewicht von 10–15 kg, die des Typs „Lechal“ (Milchlamm) haben ein Gewicht von 5–8 kg (1 kg weniger ohne Kopf und Geschlinge). Sie haben ein längliches Profil mit leicht abgerundeten Rändern und harmonischen Proportionen. Das Fleisch ist mager bis mittelfett. Das Fett hat eine cremeweiße Farbe und eine feste Konsistenz. Das Fleisch hat eine blassrosa Farbe, ist sehr zart und saftig und hat einen sehr angenehmen Geruch.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Lämmer werden in Ställen gehalten; die Nahrung besteht aus Muttermilch und wird gegebenenfalls durch Weißstroh und von der Kontrollstelle erlaubte Futterkonzentrate ergänzt, bis sich die Lämmer nach dem Absetzen ausschließlich von Weißstroh und den genannten Futterkonzentraten ernähren können.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Aufzucht und Mast der Lämmer müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Schlachtkörper mit der g. g. A werden mit unverwischbarer Tinte an den Füßen, an den Schultern und auf der Brust mit der Abkürzung „CM“ markiert und mit einem Etikett versehen, das eine individuelle Nummer sowie das Logo der Kontrollstelle enthält. Die Farbe unterscheidet sich je nach Art des „Cordero Manchego“ [Recental (junges Lamm) oder Lechal (Milchlamm)].

Logo der Regulierungsbehörde für „Cordero Manchego“ g. g. A., „Recental“ (junges Lamm)

Image 1

Logo der Regulierungsbehörde für „Cordero Manchego“ g. g. A., „Lechal“ (Milchlamm)

Image 2

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Bei dem Erzeugungs- oder Zuchtgebiet, in dem die Rasse Manchego gehalten wird, handelt es sich um das geografische Gebiet von La Mancha, das aus folgenden Gemeinden besteht:

1.

Albacete: Mancha, Manchuela, Centro und Almansa.

2.

Ciudad Real: Mancha, Campo de Calatrava und Campo de Montiel.

3.

Cuenca: Manchuela, Mancha Baja und Mancha Alta.

4.

Toledo: La Mancha

Mit einer Fläche von 79 230 km2 ist Kastilien-La Mancha die drittgrößte Autonome Gemeinschaft in Spanien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen „Cordero Manchego“ g. g. A. und der geografischen Einheit basiert auf den Eigenschaften des frischen Fleisches, das ausschließlich von Lämmern der Rasse Manchego stammt. Das Fleisch ist mager bis mittelfett; das Fett hat eine cremeweiße Farbe und eine feste Konsistenz. Das Fleisch ist blassrosa. Es ist sehr zart und saftig und hat einen sehr angenehmen Geruch.

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

La Mancha ist eine ehemalige Steppe, in der sich ein römisches Kastell mit Espartograsanbau befand – von den Arabern „Manyá“ („ohne Wasser“) genannt. Die beiden Namen beschreiben die Eigenschaften der Region gut.

Obwohl das Gebiet traditionell als Flachland gilt, dessen typischster Teil das Naturgebiet von La Mancha ist, ist die Provinz Kastilien-La Mancha eigentlich ein von Bergen durchzogenes Hochplateau, das zu zwei Dritteln in über 600 m Höhe und an keiner Stelle weniger als 200 m über dem Meeresspiegel liegt. Es handelt sich also um ein Gebiet, das sowohl am Rand als auch im Inneren von Hochebenen und einer Reihe von Gebirgslandschaften gekennzeichnet ist, was die große Vielfalt des Geländes und der Landschaft erklärt.

Aus geologischer Sicht handelt es sich um eine Ebene mit Sedimenten aus dem Miozän in einer Höhe von 650–800 m über dem Meeresspiegel. Da es sich um ein flaches Gelände handelt, bilden sich während der Regenzeiten große Seen und Lagunen geringer Tiefe, in denen das Wasser sich einige Zeit staut.

Die wichtigsten Fließgewässer sind die Flüsse Tajo, Guadiana alto, Júcar alto y medio, Záncara, Cigüela, Jabalón und Riánsares, die zwar unregelmäßige Wassermengen führen, aber insbesondere, nachdem in den vergangenen Jahren große Bewässerungsflächen angelegt wurden, in starkem Maße zur Bewässerung genutzt wurden.

Die Auswertung der jährlichen Durchschnittstemperaturen an vier Orten in der Region hat ergeben, dass die absoluten Höchsttemperaturen in den Sommermonaten auf über 35 °C ansteigen können. Der heißeste Monat mit einer Durchschnittstemperatur von bis zu 25 °C ist der Juli.

Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge liegt bei etwa 400 mm, wogegen sie in Spanien insgesamt durchschnittlich 600 mm beträgt. Es fallen also wenige Niederschläge, und diese sind zudem ungleichmäßig verteilt. Dies erklärt sich zum einen durch die starken Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren, da innerhalb einer Klimareihe sehr unterschiedliche Mengen gemessen werden. Zum anderen erklärt es sich durch die Verteilung der Regenzeiten innerhalb eines Jahres, wobei der Sommer mit gerade einmal 10–15 % der jährlichen Niederschläge die trockenste Jahreszeit ist. Das Frühjahr und der Herbst sind die regenreichsten Jahreszeiten.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die abwechslungsreiche Ernährung der Lämmer im Weideland der Trockengebiete und die Besonderheiten der Rasse verleihen dem Fleisch seine besonderen Eigenschaften hinsichtlich der Saftigkeit, des Aromas und der Farbe, die eng mit dem geografischen Ursprung verknüpft sind.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Die Manchego-Rasse ist eine einheimische Schafrasse, die seit langem an diese Region angepasst ist und eine ihrer wichtigsten Einkommensquellen darstellt. Die Reinheit dieser Rasse ist weitgehend erhalten geblieben; es wurden keine anderen Rassen eingekreuzt, und sie hat sich im Laufe der Zeit an die Weidehaltung in den Trockengebieten angepasst. Die Tiere dieser Rasse nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden natürlichen Ressourcen (Flora, Weiden, Trockenfutter, Brachen, Stoppelfelder und Macchie). Diese abwechslungsreiche Ernährung und die Besonderheiten der Rasse verleihen dem Fleisch seine besonderen Eigenschaften hinsichtlich der Saftigkeit, des Aromas und der Farbe, die eng mit dem geografischen Ursprung verknüpft sind.

Die Lämmer, die von den Schafen der Rasse Manchego abstammen, werden seit langer Zeit vermarktet. Im Laufe der Jahrhunderte wurden die Merkmale dieses traditionellen Fleisches von La Mancha durch die Haltungs- und Mastverfahren optimiert.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://pagina.jccm.es/agricul/paginas/comercial-industrial/consejos_new/pliegos/Pliego_Condiciones_CM_Modificado_20200619.pdf


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.