ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 189

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
10. Mai 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 189/01

Mitteilung der kommission — Genehmigung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission

1

2022/C 189/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10676 — NEXT / WP / PINK) ( 1 )

69

2022/C 189/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10707 — MACQUARIE / BCI / REDEN HOLDING AND REDEN HOLDING 2020) ( 1 )

70

2022/C 189/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10650 — EGERIA / ISOPLUS GROUP / BRUGG / ISOPLUS JV) ( 1 )

71

2022/C 189/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10716 — PLD / NBIM / TARGET ASSET BLEISWIJK) ( 1 )

72


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 189/06

Euro-Wechselkurs — 6. Mai 2022

73

2022/C 189/07

Euro-Wechselkurs — 9. Mai 2022

74

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 189/08

Veröffentlichung einer Aktualisierung der Liste nationaler Normungsorganisationen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung

75


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Genehmigung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission

(2022/C 189/01)

Am 17. Dezember 2021 hat die Kommission den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission genehmigt.

Der Verordnungsentwurf ist dieser Mitteilung als Anhang beigefügt. Er wird im Januar 2022 unter folgender Adresse zur öffentlichen Konsultation bereitstehen:

http://ec.europa.eu/competition/consultations/open.html


ANHANG

ENTWURF EINER VERORDNUNG (EU) …/… DER KOMMISSION

vom …

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen. Durch die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates wurde die Kommission ermächtigt, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können. Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (3) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet, die bis zum 31. Dezember 2022 gilt.

(2)

Die Wettbewerbsregeln finden gemäß Artikel 42 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. Gemäß Artikel 211 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen mit bestimmten Abweichungen auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Gemäß Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden, und für die unter die Artikel 213 bis 218 der genannten Verordnung fallenden Maßnahmen geleistet werden. Darüber hinaus gelten gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates [SPR] die Vorschriften für staatliche Beihilfen weder für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung geleistet werden, noch für eine zusätzliche nationale Finanzierung im Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV. Solche Zahlungen, mit denen eine zusätzliche nationale Finanzierung im Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV bereitgestellt werden soll, müssen die Kriterien der Verordnung (EU) [SPR] erfüllen, um von der Kommission als Bestandteil des GAP-Strategieplans eines bestimmten Mitgliedstaats genehmigt zu werden. Die Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten hingegen bei nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallenden Maßnahmen sowohl für den aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Teil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung.

(3)

Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängen, ob die Beihilfen von der Union mitgetragen oder vom Mitgliedstaat allein finanziert werden, sollte zwischen der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik der Union zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, Kohärenz und Konformität bestehen.

(4)

Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sollte daher in Bezug auf aus dem ELER kofinanzierte Maßnahmen an den der Verordnung (EU) [SPR] angeglichen werden.

(5)

Die vorliegende Verordnung sollte eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren.

(6)

Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV im Einklang mit den Bedingungen der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten von 2014 (5) (im Folgenden die „Rahmenregelung von 2014“) mehrfach auf den Agrar- und Forstsektor angewandt. Sie hat somit in diesen Bereichen beträchtliche Erfahrungen mit Beihilfemaßnahmen gesammelt, bei denen die Mitgliedstaaten nach wie vor verpflichtet sind, diese bei der Kommission anzumelden. Dank dieser Erfahrungen kann die Kommission somit die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, besser definieren, den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen ausweiten und zugleich die Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gewährleisten.

(7)

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfen einen eindeutigen Anreizeffekt haben, geeignet und verhältnismäßig sind, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden, und sich nicht negativ auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen auswirken.

(8)

Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zulasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten freigestellte Beihilfen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(9)

Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung nimmt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, Beihilfen anzumelden, deren Ziele den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen.

(10)

Angesichts der größeren potenziellen Auswirkungen umfangreicher Regelungen auf Handel und Wettbewerb sollten Beihilferegelungen, deren durchschnittliche jährliche Mittelausstattung einen auf der Grundlage eines absoluten Wertes festgelegten Schwellenwert übersteigt, einer beihilferechtlichen Evaluierung unterzogen werden. In der Evaluierung sollte geprüft werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, und ob die Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele wirksam war; ferner sollten Angaben zu den Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb gemacht werden. Die beihilferechtliche Evaluierung sollte auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Evaluierungsplans vorgenommen werden. Ein solcher Plan sollte zwar in der Regel zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Regelung aufgestellt und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung genehmigt werden, jedoch ist dies vielleicht nicht in allen Fällen möglich. Daher wird diese Verordnung für solche Regelungen höchstens sechs Monate gelten, damit sich deren Inkrafttreten nicht verzögert. Die Kommission sollte diesen Zeitraum nach Genehmigung des Evaluierungsplans verlängern können. Zu diesem Zweck sollten der Evaluierungsplan sowie alle Informationen, die die Kommission benötigt, um die Evaluierungspläne zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen, der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung übermittelt werden.

(11)

Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gelten. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sollten keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten darstellen.

(12)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Begünstigten gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. In Bezug auf Beihilfen zum Ausgleich bei Risiko- und Krisensituationen wie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Pflanzenschädlinge verursacht wurden, und Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen muss jedoch rasch gehandelt werden. Daher sollte der Beihilfeausschluss in solchen Situationen nicht gelten. Angesichts der Art solcher Regelungen, bei denen einzelne Begünstigte nicht identifizierbar sind, sollte der Ausschluss auch nicht für Beihilfen begrenzten Umfangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten, die sich an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) oder Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) beteiligen.

(13)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten generell nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) gewürdigt werden sollten. Es müssen jedoch bestimmte Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden. Erstens sollte diese Verordnung bei bezuschussten Dienstleistungen sowie bei Beihilfen für KMU, die an CLLD-Projekten oder Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn einzelne Begünstigte solcher Regelungen kaum ermittelt werden können. Zweitens sollte sie für solche Unternehmen in Fällen gelten, in denen die öffentliche Gesundheit geschützt werden muss, d. h. im Fall von Beihilfen für die Kosten der Tilgung von Tierseuchen und Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren. Drittens muss diese Verordnung aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV auch für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, gezahlt werden. Gleiches sollte in Fällen gelten, in denen ein Unternehmen aufgrund von Schäden in Schwierigkeiten geraten ist, die durch Ereignisse bedingt sind, die sich der Kontrolle des betreffenden Unternehmens entziehen, d. h. einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge, geschützte Tiere, Waldbrände, Katastrophenereignisse in Wäldern und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel in Wäldern.

(14)

Führen eine staatliche Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese integraler Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht, so darf die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen gelten, die zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen.

(15)

Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage von unter eine Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt werden.

(16)

Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der Beihilfen von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für die unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Investitionsbeihilfen als Beihilfehöchstbeträge ausgedrückte Schwellenwerte festgesetzt werden, die der betreffenden Gruppe von Beihilfen und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sollten weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte sollten nicht durch eine künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Beihilfevorhaben z. B. in mehrere Beihilferegelungen oder Vorhaben mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Begünstigten umgangen werden. Andere Gruppen von Beihilfen sollten, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Vereinbarkeitskriterien und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nicht als Beihilfen mit hohem Risiko einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen gelten.

(17)

Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).

(18)

Für bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent gelten können. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Beihilfen sollten auch als transparent angesehen werden, wenn die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft verwendete Methode vor Umsetzung der Maßnahme bei der Kommission angemeldet und von ihr gemäß der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (7) (im Folgenden die „Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“) genehmigt wurde. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Beihilfen zu Risikokapitalmaßnahmen und Kapitalzuführungen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden.

(19)

Beihilfen, die andernfalls in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen würden, aber nicht transparent sind, sind stets bei der Kommission anzumelden. Die Kommission sollte die angemeldeten nicht transparenten Beihilfen insbesondere anhand der Kriterien prüfen, die in der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2023 (im Folgenden die „Rahmenregelung von 2023“) und den sonstigen einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen festgelegt sind.

(20)

Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten oder Vorhaben gelten, die der Begünstigte in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten oder Vorhaben, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, sollten nicht gewährt werden. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Vorhaben erst begonnen wird, nachdem der Begünstigte einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.

(21)

Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Begünstigte zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt in internen Unterlagen die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus diesen internen Unterlagen hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Begünstigten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Ein Anreizeffekt kann auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das Investitionsvorhaben oder die Tätigkeit in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.

(22)

Für automatische Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts weiter eine besondere Voraussetzung gelten, da die auf diesen Regelungen beruhenden Beihilfen automatisch gewährt werden. Diese besondere Voraussetzung bedeutet, dass die betreffenden Beihilferegelungen bereits erlassen worden sein sollten, bevor mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts der Folgeregelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung dargelegt wurde.

(23)

In Bezug auf Natura 2000 besteht das Ziel für die Landwirtschaft darin, die Umweltleistung und -effizienz der im Agrarsektor tätigen KMU zu gewährleisten. Die Beihilfen pro Hektar sollten mit den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umweltschutz, die Verwirklichung der Agrarumwelt- und Klimaziele, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie die Steigerung des öffentlichen Werts von Natura-2000-Gebieten im Einklang stehen.

(24)

Bei Beihilfen für Flurbereinigungsmaßnahmen, Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und sonstige widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und zum Ausgleich der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden, Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden und Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes im landwirtschaftlichen Betrieb kommt die Vorschrift über das Vorliegen eines Anreizeffekts nicht zur Anwendung bzw. sollte als eingehalten gelten, wenn die besonderen Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung für diese Gruppen von Beihilfen erfüllt sind.

(25)

Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen verhältnismäßig und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfehöchstbeträge soweit wie möglich als Beihilfeintensitäten, bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten, ausgedrückt werden. Kann eine Beihilfehöchstintensität nicht festgesetzt werden, weil die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmt werden können, oder wenn für kleine Beträge einfachere Instrumente bereitgestellt werden sollen, sollten die Beihilfehöchstbeträge nominal festgelegt werden, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten. Die Beihilfeintensität und die Beihilfehöchstbeträge sollten so festgesetzt werden, dass Wettbewerbsverzerrungen in dem geförderten Sektor möglichst gering gehalten werden, gleichzeitig jedoch dem Ziel, die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Begünstigten im Agrarsektor, in ländlichen Gebieten oder im Forstsektor zu erleichtern, angemessen Rechnung getragen wird. Aus Gründen der Kohärenz mit den von der Union finanzierten Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Obergrenzen an die Werte angepasst werden, die in der Verordnung (EU) [SPR] festgesetzt sind, soweit dies mit den Grundsätzen des Beihilferechts in Einklang steht, die sich aus der Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV ergeben.

(26)

In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Beihilfen, die infolge der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Kosten die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sollten nach dieser Verordnung nicht freigestellt werden. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Die Berechnung sollte sich auf die Beträge vor Abzug von Steuern oder sonstigen Abgaben stützen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) am Tag der Gewährung der Beihilfe geltende Abzinsungs- bzw. Referenzsatz zugrunde gelegt werden. Werden Beihilfen nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so sollte der Beihilfebetrag als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt werden. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfen zur Folge hat. Es sollte daher festgelegt werden, dass die nach dieser Verordnung geltenden Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse erhöht werden können.

(27)

Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Abzinsungssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Abzinsungssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag abgezogen werden („nach oben begrenzter Betrag“).

(28)

Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anmeldeschwellen und die Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen verschiedene Gruppen von Beihilfen miteinander kumuliert werden können. Mit dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen können mit anderen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt oder von der Kommission genehmigt worden sind, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus verschiedenen Quellen dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfeintensität bzw. dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfebetrag zulässig sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, und für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen festgelegt werden. De-minimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können diesen auch nicht zugeordnet werden. In einem solchen Fall sollte es möglich sein, De-minimis-Beihilfen frei mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn De-minimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensität zulässig sein.

(29)

Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Wenn solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert werden, sollten bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

(30)

Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind grundsätzlich verboten. Nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV muss bzw. kann die Kommission den Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten. Daher ist es wichtig, dass alle Beteiligten überprüfen können, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Beihilfe-Websites einzurichten, auf denen Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen veröffentlicht werden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte ein Standardformat verwendet werden, das die Möglichkeit bietet, Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(31)

Was die Veröffentlichung von Informationen über gewährte Einzelbeihilfen anbelangt, so ist festzulegen, ab welchen Schwellenwerten die Veröffentlichung angesichts des Umfangs der Beihilfen als verhältnismäßig angesehen werden kann. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass im Zeitraum 2014–2019 bei einer Veröffentlichungsschwelle von 60 000 EUR für die landwirtschaftliche Primärproduktion rund 30 % der gewährten Beihilfen veröffentlicht wurden. Um die Wirksamkeit der Transparenzanforderungen zu erhöhen und da der durchschnittliche Betrag der für den Zeitraum 2014–2019 gewährten Investitionsbeihilfen für die Primärproduktion auf rund 17 000 EUR geschätzt wird, sollte die Veröffentlichungsschwelle für die landwirtschaftliche Primärproduktion auf 10 000 EUR gesenkt werden.

(32)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung sollte ein Standardformat erstellt werden, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission bei Durchführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eine Kurzbeschreibung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 übermitteln. Darüber hinaus sollten im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (10) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1588 Vorschriften festgelegt werden für den der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden jährlichen Bericht über die Beihilfemaßnahmen, die unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich besonderer Anforderungen für bestimmte Gruppen von Beihilfen, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

(33)

Da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall verfügbar ist, sollten die Kurzbeschreibung und der jährliche Bericht in automatisierter Form erstellt und der Kommission übermittelt werden.

(34)

Angesichts der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (11) festgelegten Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beihilfen ist es gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1588 angebracht, Vorschriften für die Aufzeichnungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten über die Beihilfen führen müssen, die gemäß der vorliegenden Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

(35)

Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitskriterien dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf bestimmte Beihilfearten, bestimmte Begünstigte oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine kleine Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung dieser Verordnung darstellen. Wird eine Beihilfe nicht angemeldet und erfüllt nicht alle Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht, so stellt sie eine rechtswidrige Beihilfe dar, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 für nicht angemeldete Beihilfen geprüft wird. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels II ändert der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen nichts daran, dass die früheren Maßnahmen, die die Kriterien dieser Verordnung erfüllten, unter die Gruppenfreistellung fielen.

(36)

KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und die Triebkraft der Wirtschaft. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen insbesondere über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dieser Verordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden.

(37)

Um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU auf den Begriffsbestimmungen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (12) beruhen.

(38)

Um die Kohärenz mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten und anhand der von der Kommission bei der Anwendung der Rahmenregelung von 2014 gewonnenen Erfahrungen eine Vereinfachung der Vorschriften zu erreichen, sollten verschiedene Gruppen von Beihilfen für im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen unbeschadet von der Anwendung geltender materiell-rechtlicher Vorschriften von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.

(39)

Ferner sollte berücksichtigt werden, dass die Land- und Forstwirtschaft Sektoren sind, die besonders stark von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und durch geschützte Tiere verursachten Schäden betroffen sind. Die Erfahrung zeigt, dass diese Sektoren außerordentlich stark von solchen Ereignissen betroffen sind und dass Land- und Forstwirte durch diese Ereignisse erhebliche Schäden zu verzeichnen haben. Beihilfen zur Beseitigung solcher Schäden werden daher als geeignetes Instrument angesehen, um Unternehmen dabei zu helfen, solche Schäden zu beseitigen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und so die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in diesen Sektoren zu gewährleisten.

(40)

Im Agrarsektor sollten Ausnahmen für Beihilfen gelten, die KMU für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt werden: Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Flurbereinigung, Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, Unternehmensgründungen, Junglandwirte und kleine landwirtschaftliche Betriebe, Erzeugergruppierungen, Qualitätsregelungen, Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beratungsdienste, Absatzförderungsmaßnahmen, Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sowie Risiko- und Krisenmanagement im Zusammenhang mit widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und Zahlung von Versicherungsprämien. Ausnahmen sollten auch für Unternehmen einer beliebigen Größe gelten, und zwar für Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben, für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursacht wurden, sowie für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen.

(41)

Ausnahmen sollten für Beihilfen für die Forstwirtschaft und bestimmte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten gelten, die als Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER kofinanziert werden, sowie für Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Forschung und Entwicklung sowie Flurbereinigung.

(42)

Angesichts der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, die von gezielten Investitionsbeihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion ausgeht, sollten die von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellten Investitionsbeihilfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein. Diese Bedingung sollte die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindern, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Anwendungsbereich einer bestimmten Beihilferegelung auszunehmen, wenn es für diese Erzeugnisse keine normalen Absatzmöglichkeiten gibt, oder wenn im Binnenmarkt Überkapazitäten bestehen. Außerdem sollten bestimmte Arten von Investitionen von vornherein nicht für eine im Rahmen dieser Verordnung mögliche Freistellung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Betracht kommen.

(43)

Zur Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung sollten Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffende Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben nur für Investitionen gewährt werden, die mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, und das nur unter der Bedingung, dass die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt. In diesen Fällen sollten Beihilfen für Biokraftstoffe nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn sie für nachhaltige Biokraftstoffe im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gewährt werden.

(44)

Um gemäß den horizontalen Vorschriften für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen einen Anreiz für die Umstellung auf die Erzeugung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen, sollten Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn es sich dabei um Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse handelt.

(45)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 kann die Kommission bestimmte Gruppen von Beihilfen mittels Verordnungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die Kommission über ausreichende Erfahrungen verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen. Angesichts der Erfahrungen, die im Zeitraum 2014–2021 bei der Prüfung der Vereinbarkeit zahlreicher staatlicher Beihilfen anhand der Rahmenregelung von 2014 gemacht wurden, kann die Kommission nun von ihrer Befugnis Gebrauch machen, staatliche Beihilfen für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU, Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung, die aus dem ELER kofinanziert werden, Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Schäden durch geschützte Tiere sowie Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten von der Anmeldepflicht freizustellen.

(46)

Darüber hinaus kann die Kommission im Forstsektor auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit der Rahmenregelung von 2014 Maßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, unbeschadet der Anwendung geltender materiell-rechtlicher Vorschriften von der Anmeldepflicht freistellen.

(47)

Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 52 Beihilferegelungen zum Ausgleich von Schäden, die im Agrarsektor durch geschützte Tiere verursacht wurden. Schäden, die durch geschützte Tiere verursacht werden, erfordern ein sofortiges Tätigwerden der Bewilligungsbehörden, um die Produktionsmittel und die wirtschaftliche Tätigkeit so schnell wie möglich wiederherzustellen, damit die betroffenen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen können und so die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit sichergestellt wird. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen aufgrund ihres Entschädigungscharakters und des Vorhandenseins eindeutiger Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. Daher ist es angezeigt, diese Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freizustellen.

(48)

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden sollten KMU zur Verfügung stehen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Die Bedingungen für die Freistellung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch geschützte Tiere verursacht wurden, sollten der bereits gängigen Praxis für andere Ausgleichsbeihilfen wie Beihilfen zum Ausgleich des Verlusts von vernichteten Tieren oder Pflanzen auf der Grundlage des Marktwerts, zur Bezahlung der Veterinär- oder Arbeitskosten und zum Ausgleich der Sachschäden an landwirtschaftlichen Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftlichen Gebäuden und Lagerbeständen entsprechen.

(49)

Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen zur Beseitigung von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 im Agrarsektor im Rahmen der Rahmenregelung von 2014 angewandt. Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission rund 10 derartige Beihilferegelungen. Nach Erfahrung der Kommission verursachen diese Beihilfen in der Regel keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen, können aber Anreize für Wirtschaftstätigkeiten schaffen, die in diesen Gebieten zusätzlichen Beschränkungen unterliegen. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse hinsichtlich Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor nutzen.

(50)

Die Freistellung von Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor sollte nur für KMU gelten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(51)

Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere im Rahmen der Rahmenregelung von 2014. Im Zeitraum 2014–2020 hat die Kommission anhand der genannten Rahmenregelung über 200 Beihilferegelungen für den Forstsektor genehmigt. Nach den Erfahrungen der Kommission haben Beihilfemaßnahmen in der Forstwirtschaft keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursacht, da klare Vereinbarkeitskriterien vorliegen. Angesichts dieser Erfahrungen und im Interesse der Vereinfachung und der Verfahrensökonomie sollte es daher möglich sein, diese Beihilfemaßnahmen unabhängig davon, ob sie aus dem ELER kofinanziert werden oder nicht, von der Anmeldepflicht freizustellen. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse hinsichtlich folgender Beihilfen nutzen: Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern; Beihilfen für Agrarforstsysteme; Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge und Katastrophenereignissen; Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen; Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund bestimmter verpflichtender Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (14) und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15); Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern; Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor; Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft und Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor.

(52)

Um Anreize für gebündelte Initiativen im Forstsektor zu schaffen, hat die Kommission die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen für Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor angewandt. Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission fünf derartige Beihilferegelungen. Im Agrarsektor waren solche Beihilfen bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Anmeldepflicht freigestellt. Daher sollten Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt werden.

(53)

Wirtschaftliche Diversifizierung und die Schaffung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten sind für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete und insbesondere der KMU, des Rückgrats der ländlichen Wirtschaft in der Union, unabdingbar. Die Verordnung (EU) [SPR] sieht Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen in ländlichen Gebieten vor, die darauf ausgerichtet sind, die Beschäftigung zu fördern, hochwertige Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten zu schaffen, die bereits bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der Beschäftigung zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren außerhalb der Landwirtschaft und der Lebensmittelverarbeitung zu entwickeln und gleichzeitig die Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen zwischen Sektoren zu fördern.

(54)

Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) [SPR] zu gewährleisten und die Vorschriften für die Genehmigung staatlicher Beihilfen für den kofinanzierten Teil und die zusätzliche nationale Finanzierung des GAP-Strategieplans zu vereinfachen, sollte die Anmeldepflicht nicht für verschiedene Gruppen von Beihilfen für KMU gelten, die in ländlichen Gebieten tätig sind, darunter Gründungsbeihilfen, Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel sowie Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen für Lebensmittel, die unter eine Qualitätsregelung fallen. Diese Beihilfemaßnahmen müssen mit den zugrunde liegenden Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums identisch sein, und die freigestellten Beihilfen dürfen nur gemäß und im Einklang mit dem GAP-Strategieplan des betreffenden Mitgliedstaats gewährt werden.

(55)

Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung angewandt, insbesondere im Rahmen der Rahmenregelung von 2014. Im Zeitraum 2014–2020 hat die Kommission 27 Beihilferegelungen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten genehmigt. Nach den Erfahrungen der Kommission haben Forstbeihilfen keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursacht, da klare Vereinbarkeitskriterien vorliegen und die Beihilfen zur Diversifizierung der Wirtschaft und zur Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten beigetragen haben. Daher sollten Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt werden.

(56)

Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten sollten jedoch nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn sie Teil eines GAP-Strategieplans sind, der von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EU) [SPR] genehmigt wurde.

(57)

Staatliche Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen im Sinne von Artikel 77 der Verordnung (EU) [SPR] oder an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) teilnehmen, die gemäß der Verordnung (EU) [SPR] als LEADER-Projekte ausgewiesen wurden und für die die Verordnung (EU) 2021/1060 gilt, haben nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen für den Wissensaustausch insbesondere für lokale und landwirtschaftliche Gemeinschaften spielen, sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihrer relativ geringen Höhe. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre beihilferechtliche Klassifizierung schwierig gestalten kann. Angesichts des lokalen Charakters von individuellen Projekten operationeller EIP-Gruppen und von CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von Projekten operationeller EIP-Gruppen und von CLLD-Projekten auftreten, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können.

(58)

Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an KMU, die direkt oder indirekt von Projekten operationeller EIP-Gruppen und von CLLD-Projekten profitieren, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten einfache Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet.

(59)

Bei mehreren Gruppen von Beihilfen, wie Forschung, Wissenstransfer und Information, Beratungsdienste, Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe, Absatzförderung sowie Verhütung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, werden die Beihilfen den Endbegünstigten indirekt als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt. In solchen Fällen sollten die freigestellten Beihilfen an den Anbieter des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Tätigkeit gezahlt werden.

(60)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 ist es erforderlich, die Beihilfepolitik regelmäßig anzupassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt werden. Es ist zweckmäßig, Übergangsbestimmungen festzulegen, einschließlich der Vorschriften hinsichtlich eines Anpassungszeitraums, die am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung auf freigestellte Beihilferegelungen anzuwenden sind. Diese Vorschriften sollten den Mitgliedstaaten die für eine eventuell erforderliche Anpassung an neue Bestimmungen erforderliche Zeit geben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 11

KAPITEL II

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN 23

KAPITEL III

GRUPPEN VON BEIHILFEN 24

Abschnitt 1

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU 24

Abschnitt 2

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben 41

Abschnitt 3

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden 42

Abschnitt 4

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor 43

Abschnitt 5

Beihilfen für den Forstsektor 44

Abschnitt 6

Beihilfen für KMU in ländlichen Gebieten 54

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 58

KAPITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

a)

Beihilfen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU),

i)

die im Agrarsektor, d. h. in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit Ausnahme der Artikel 13, 14, 15, 17, 22 sowie 24 bis 29, die ausschließlich für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU gelten;

ii)

die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten im ländlichen Raum ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, sofern diese Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) [SPR] gewährt werden und entweder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden;

b)

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben;

c)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden;

d)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor;

e)

Beihilfen für den Forstsektor.

(2)   Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, beschließen, Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d und e gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (16) zu gewähren.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 13, 16, 33, 34, 35, 36, 41 und 42, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten.

Die Kommission kann jedoch beschließen, dass diese Verordnung länger als sechs Monate für eine Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat.

Bei der Vorlage der Evaluierungspläne gemäß dem vorstehenden Unterabsatz übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Informationen, die sie benötigt, um die Evaluierungspläne zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen;

b)

Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben;

c)

Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

d)

Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme von

i)

Beihilferegelungen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden gemäß Artikel 31;

ii)

Beihilferegelungen für Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) oder Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) beteiligt sind, gemäß Artikel 51;

b)

Ad-hoc-Beihilfen an ein Unternehmen gemäß Buchstabe a.

(5)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen:

a)

Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Agrarsektor gemäß Artikel 20;

b)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b;

c)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gemäß Artikel 25 Absätze 8 und 9;

d)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben c, d und e;

e)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden gemäß Artikel 31;

f)

Beihilfen für KMU, die an CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, gemäß Artikel 51;

g)

Beihilfen für folgende Fälle, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist:

i)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Artikel 24;

ii)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen und Pflanzenschädlinge verursachten Schäden gemäß Artikel 25 Absatz 10;

iii)

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Artikel 28;

iv)

Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe d.

(6)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:

a)

Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Begünstigte einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

b)

Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Begünstigten die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne dieses Übereinkommens darstellen. Ebenso gilt sie nicht für Beihilfen für die genannten Erzeugnisse, die eine Exportfinanzierungshilfe darstellen, welche von einer Regierung oder einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 (17) gewährt wird, wenn diese Beihilfen die einschlägigen Anforderungen gemäß Absatz 15 des genannten Beschlusses über die maximale Kreditlaufzeit und die Selbstfinanzierung nicht erfüllen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„aktiver Landwirt“ einen Landwirt im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) [SPR];

2.

„Ad-hoc-Beihilfen“ Beihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;

3.

„einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, infolge deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Erzeugung zerstört wurden, und zwar berechnet auf der Grundlage

a)

entweder des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder

b)

eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes;

4.

„Beratung“ die vollständige Beratung im Rahmen ein und desselben Vertrags;

5.

„landwirtschaftlicher Betrieb“ eine Einheit bestehend aus Grundstücken, Räumlichkeiten und Anlagen, die für die landwirtschaftliche Primärproduktion genutzt werden;

6.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

7.

„Agrarsektor“ alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

8.

„Agrarforstsysteme“ Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;

9.

„Beihilfe“ eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

10.

„im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährte Beihilfe“ eine Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EU) [SPR] entweder als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu einer solchen kofinanzierten Beihilfe gewährt wird;

11.

„Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

12.

„Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

13.

„Fremdvergleichsgrundsatz“ einen Grundsatz, nach dem sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen dürfen. Für jedes auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossene Rechtsgeschäft gilt, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;

14.

„Biosicherheitsmaßnahmen“ Managementmaßnahmen und physische Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb von, aus bzw. in

a)

einer Tierpopulation oder

b)

einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten;

15.

„Zuchtbuch“ ein Buch gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 (19);

16.

„GAP-Strategieplan“ einen GAP-Strategieplan gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) [SPR];

17.

„bauliche Eigenleistungen“ Arbeiten, die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden und einen Vermögenswert schaffen;

18.

„Katastrophenereignis“ ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen der Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Forstsektor hervorruft;

19.

„Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem der Begünstigte nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

20.

„EU-27“ alle 27 Mitgliedstaaten der Union (ohne Nordirland);

21.

„Evaluierungsplan“ ein Dokument mit den folgenden Mindestangaben: die Ziele der zu evaluierenden Beihilferegelung; die Evaluierungsfragen; die Ergebnisindikatoren; die vorgesehene Evaluierungsmethode; die Datenerfassungskriterien; den vorgeschlagenen Zeitplan für die Evaluierung, einschließlich des Termins für die Vorlage des abschließenden Evaluierungsberichts; die Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung vornimmt, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

22.

„Falltiere“ Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten und ungeborene Tiere), nicht jedoch Tiere, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;

23.

„schnellwachsende Bäume“ Wald mit Kurzumtrieb, bei dem die Mindestdauer vor dem Fällen auf 8 Jahre und die Höchstdauer auf 20 Jahre festgelegt ist;

24.

„steuerliche Folgeregelung“ eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;

25.

„Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung“ die Kosten des Beitritts zu und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung;

26.

„Biokraftstoff aus Nahrungsmittelpflanzen“ Biokraftstoff, der aus Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen hergestellt wird, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material, und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land im Sinne der Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

27.

„Lebensmittel“ in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) aufgeführte Lebensmittel, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;

28.

„Bruttosubventionsäquivalent“ die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Begünstigten gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

29.

„Einzelbeihilfe“

a)

Ad-hoc-Beihilfe;

b)

Beihilfe, die einzelnen Begünstigten auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

30.

„immaterielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

31.

„Investitionen zur Erfüllung einer Unionsnorm“ Investitionen, die zur Erfüllung einer Unionsnorm nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist getätigt werden;

32.

„große Unternehmen“ Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;

33.

„Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt;

34.

„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden;

35.

„Natura-2000-Gebiete “ spezifische land- oder forstwirtschaftliche Gebiete gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG;

36.

„Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs;

37.

„nichtproduktive Investitionen“ Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebs oder seiner Rentabilität führen;

38.

„der industriellen Verarbeitung vorangehende Arbeitsvorgänge “ jede Tätigkeit, die bis zum Eintreffen des Holzes im Sägewerk mit einer maximalen Kapazität von 5 000 m3 pro Jahr durchgeführt wird, mit einem absoluten Grenzwert von 10 000 m3 Rundholz für Sägewerke;

39.

„sonstige widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung unter Nummer 3 fallen;

40.

„Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete;

41.

„Pflanzenschädlinge“ Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) geführt sind, Schädlinge, für die die gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten, und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 32 Absatz 2 der genannten Verordnung;

42.

„landwirtschaftliche Primärproduktion“ die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

43.

„Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

44.

„Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen“ die Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis nicht in Anhang I AEUV aufgeführt ist;

45.

„Erzeugergruppierung oder -organisation“ einen zu einem der folgenden Zwecke gegründeten Zusammenschluss:

a)

Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Erzeugergruppierungen oder -organisationen sind, an die Markterfordernisse;

b)

gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;

c)

Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit;

d)

sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen;

46.

„geschütztes Tier“ ein Tier, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist;

47.

„Fördergebietskarte“ die von der Kommission genehmigte Liste der von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen (23) ausgewiesenen Fördergebiete;

48.

„rückzahlbarer Vorschuss“ einen für ein Vorhaben gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

49.

„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer verbreiten;

50.

„kleinere Inseln des Ägäischen Meeres“ die kleineren Inseln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

51.

„KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen;

52.

„Beginn der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit“ entweder den Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit;

53.

„bezuschusste Dienstleistungen“ eine Form der Beihilfe, die dem Endbegünstigten mittelbar in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit gezahlt wird;

54.

„materielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

55.

„Transaktionskosten“ Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten berechnet werden können;

56.

„Kosten der Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie)“ alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Probenahmen und Labortests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) erforderlich sind;

57.

„Gehölze für Niederwald mit Kurzumtrieb“ von den Mitgliedstaaten festzulegende Gehölzarten des KN-Codes 06 02 9041, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;

58.

„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)

im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios;

b)

im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen;

c)

das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger;

d)

das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan;

e)

im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

i)

betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und

ii)

das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

59.

„Unionsnorm“ eine Norm, die Teil des Unionsrechts ist und in der das Niveau festgelegt wurde, das einzelne Unternehmen insbesondere in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierwohl erreichen müssen; auf Unionsebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen obligatorisch sind, gelten jedoch nicht als Unionsnormen;

60.

„Junglandwirt“ einen Landwirt im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) [SPR].

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten besonderen Voraussetzungen für die entsprechende Gruppe von Beihilfen erfüllen.

Artikel 4

Anmeldeschwellen

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte überschreitet:

a)

Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß Artikel 13: 500 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

b)

Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, die zur Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt, gemäß Artikel 15 Absatz 4: 500 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

c)

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 16: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

d)

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Artikel 30: 500 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

e)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 32: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben;

f)

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gemäß Artikel 33: 7,5 Mio. EUR pro Anlagevorhaben;

g)

Beihilfen für Agrarforstsysteme gemäß Artikel 34: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben zur Einrichtung eines Agrarforstsystems;

h)

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen gemäß Artikel 36: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;

i)

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor gemäß Artikel 40: 200 000 EUR pro Unternehmen und Jahr;

j)

Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor gemäß Artikel 41: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;

k)

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 42: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;

l)

Beihilfen für Investitionen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 46: 10 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;

m)

Beihilfen für Kosten von KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung im Rahmen des ELER ausgewiesen wurden, oder an Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 50: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

n)

begrenzter Beihilfebetrag für KMU, die von der Teilnahme an CLLD-Projekten oder Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren, gemäß Artikel 51: 200 000 EUR für CLLD-Projekte und 350 000 EUR für Projekte operationeller EIP-Gruppen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -vorhaben umgangen werden.

Artikel 5

Transparenz der Beihilfe

(1)   Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen.

(2)   Beihilfen gelten als transparent, wenn ihre Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).

(3)   Als transparent gelten folgende Arten von Beihilfen:

a)

Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;

b)

Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;

c)

Beihilfen in Form von Bürgschaften, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)

das Bruttosubventionsäquivalent wurde auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind;

ii)

vor der Durchführung der Beihilfemaßnahme wurde die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Verordnung der Kommission über staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften nach Anmeldung dieser Methode von der Kommission genehmigt und die genehmigte Methode bezieht sich ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;

d)

Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;

e)

Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde;

f)

Beihilfen in Form eines Verkaufs oder einer Vermietung materieller Vermögenswerte unter dem Marktpreis, sofern der Wert entweder durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor dem Verkauf beziehungsweise der Vermietung oder anhand einer öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten und allgemein anerkannten Benchmark ermittelt wird.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Arten von Beihilfen nicht als transparent:

a)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;

b)

Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen.

Artikel 6

Anreizeffekt

(1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

(2)   Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Begünstigte vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

Name und Größe des Unternehmens;

b)

Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit;

c)

Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;

d)

eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten;

e)

Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

(3)   Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe anhand der Unterlagen des Begünstigten vergewissert hat, dass die Beihilfe eines oder mehrere der folgenden Ergebnisse erzielt:

a)

eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

b)

eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Begünstigten für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

c)

ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit;

d)

im Falle von Ad-hoc-Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Vorhaben oder die Tätigkeit ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht durchgeführt worden oder für den Begünstigten in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf;

b)

die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(5)   Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

a)

Beihilferegelungen für Flurbereinigungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 bzw. 45 erfüllt sind und Folgendes gegeben ist:

i)

die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf und

ii)

die Beihilferegelung ist eingeführt worden und in Kraft getreten, bevor dem Begünstigten beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 14 bzw. 45 entstanden sind;

b)

Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Agrarsektor, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 erfüllt sind;

c)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind;

d)

Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 24 erfüllt sind;

e)

Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und Beihilfen zum Ausgleich der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 25 erfüllt sind;

f)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und g erfüllt sind;

g)

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 erfüllt sind;

h)

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 30 erfüllt sind;

i)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 31 erfüllt sind;

j)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 erfüllt sind;

k)

Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d, sofern die Bedingungen des Artikels 35 erfüllt sind;

l)

Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 erfüllt sind;

m)

Beihilfen für die Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 erfüllt sind;

n)

Beihilfen für KMU, die an CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikel 50 und 51 erfüllt sind.

Artikel 7

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1)   Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus dem ELER finanziert wird und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.

(2)   Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

(3)   Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(4)   Zukünftig zu zahlende Beihilfen, u. a. in mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst. Für die Abzinsung wird der am Tag der Gewährung der Beihilfe geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(5)   Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird.

(6)   Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem am Tag der Gewährung der Beihilfe geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

Artikel 8

Kumulierung

(1)   Bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, werden die für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben oder Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt.

(2)   Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

(3)   Nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)

anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b)

anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

(4)   Nach den Artikeln 18, 47 oder 51 freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist.

(5)   Staatliche Beihilfen, die gemäß Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung freigestellt sind, dürfen nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 145 Absatz 2 und Artikel 146 der Verordnung (EU) [SPR] zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(6)   Nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten würden.

(7)   Beihilfen für Investitionen zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e dürfen nicht mit Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß den Artikeln 24, 25, 28 und 31 dieser Verordnung kombiniert werden.

(8)   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht mit Beihilfen für die Gründung von Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) [SPR] kumuliert werden.

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht mit Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten oder für Existenzgründungen im ländlichen Raum gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) [SPR] kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfebeträge überschritten würden.

Artikel 9

Veröffentlichung und Informationen

(1)   Der betreffende Mitgliedstaat muss die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) (28) der Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:

a)

die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen oder einen Link dazu;

b)

den in Artikel 11 genannten vollständigen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich jeglicher Änderungen, oder einen Link dazu;

c)

die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über

i)

10 000 EUR bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

ii)

100 000 EUR bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

(2)   Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:

a)

0,01 bis 0,1 (nur für die landwirtschaftlich Primärproduktion);

b)

0,1 bis 0,5;

c)

0,5 bis 1;

d)

1 bis 2;

e)

2 bis 5;

f)

5 bis 10;

g)

10 bis 30 und

h)

30 und mehr.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 2 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

(4)   Der in Absatz 1 genannte vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe enthält insbesondere einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III bzw. auf die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Der Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe sind die entsprechenden Durchführungsvorschriften und Änderungen beizufügen.

(5)   Die Veröffentlichungspflichten gemäß Absatz 1 gelten nicht für Beihilfen, die für Projekte operationeller EIP-Gruppen und CLLD-Projekte gemäß Artikel 51 gewährt werden.

(6)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website

a)

die in Absatz 1 genannten Kurzbeschreibungen;

b)

die Links zu den in Absatz 2 genannten Beihilfe-Websites aller Mitgliedstaaten.

KAPITEL II

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 10

Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung

Gewährt ein Mitgliedstaat nach dieser Verordnung Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I bis III erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Beihilfen können auf bestimmte Arten von Beihilfen, auf Beihilfen zugunsten bestimmter Begünstigter oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme in dem in Anhang II festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich möglicher Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in elektronischer Form gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(3)   Außerdem muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:

a)

Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge gemäß Artikel 25;

b)

meteorologische Angaben zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 24 oder der Naturkatastrophen im Agrarsektor gemäß Artikel 31.

Artikel 12

Überwachung

Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung überwachen zu können.

KAPITEL III

GRUPPEN VON BEIHILFEN

ABSCHNITT 1

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU

Artikel 13

Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion

(1)   Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 21 des vorliegenden Artikels und die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Investition kann von einem oder mehreren Begünstigten getätigt werden oder von einem oder mehreren Begünstigten genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte betreffen.

(3)   Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:

a)

Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;

b)

Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder der Tierwohlstandards;

c)

Schaffung und Verbesserung von Infrastruktur in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit und der Einsparung von nachhaltiger Energie, der Energieeffizienz sowie der Versorgung mit und der Einsparung von Wasser;

d)

Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse und Faktoren verursacht werden; wenn der Schaden mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden kann, nehmen die Begünstigten gegebenenfalls Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in die Wiederherstellung auf;

e)

Erfüllung von Normen unter den Bedingungen gemäß Absatz 11 Buchstabe f;

f)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Ausweitung der CO2-Bindung, sowie Förderung nachhaltiger Energie;

g)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;

h)

Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.

(4)   Die Investition kann auch mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, sofern die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt.

Bei Investitionen zur Erzeugung von Biokraftstoffen darf die Produktionskapazität der Anlagen nicht größer sein als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt für Transport verbraucht, und der erzeugte Biokraftstoff darf nicht vermarktet werden.

(5)   Bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Anlagen nur zur Erzeugung von Energie für den Eigenbedarf des Begünstigten dienen und ihre Produktionskapazität darf nicht größer sein als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den durchschnittlichen jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird.

(6)   Wird die Investition von mehreren Begünstigten zur Deckung ihres eigenen Biokraftstoff- und Energiebedarfs getätigt, so entspricht der jährliche durchschnittliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Begünstigter zusammengenommen.

(7)   Bei Investitionen in Infrastruktur für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten.

(8)   Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Stromerzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, es wird ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil an Wärmeenergie genutzt.

(9)   Die Mitgliedstaaten legen für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen fest, die für die Erzeugung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden dürfen. Beihilfen für Investitionen in Bioenergievorhaben sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.

(10)   Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Beihilfefähige Kosten

(11)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Absatz 3 Buchstaben f, g und h;

f)

bei Bewässerungsvorhaben die Kosten für Investitionen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

der Kommission wurde für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für alle anderen Gebiete, in denen die Investition Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) vorgelegt; die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt sein;

ii)

Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder als Teil der Investition installiert werden;

iii)

eine Investition in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils der Bewässerungsinfrastruktur muss

ex ante im Hinblick auf ihr Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur bewertet werden;

eine tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs erzielen, die zur Erreichung eines guten Zustands dieser Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG beiträgt, wenn die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper betrifft, deren Zustand im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen niedriger als gut eingestuft wurde;

iv)

der Mitgliedstaat legt als Beihilfevoraussetzungen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs fest, um sicherzustellen, dass die Wassermenge, die durch die Ausrüstung fließt, im Vergleich zu den Werten für 2014–2020 wirksam verringert wird, und um zu vermeiden, dass die Umweltambitionen zurückgeschraubt werden:

der Prozentsatz des Wassereinsparpotenzials muss mindestens 5 % betragen, wenn die technischen Parameter der bestehenden Anlage oder Infrastruktur bereits einen hohen Effizienzgrad (vor der Investition) gewährleisten, und mindestens 25 %, wenn der derzeitige Effizienzgrad gering ist und/oder bei Investitionen in Gebieten, in denen Wassereinsparungen dringend erforderlich sind, um einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen;

der Prozentsatz der tatsächlichen Verringerung des Wasserverbrauchs muss mindestens 50 % betragen;

diese Wassereinsparungen müssen dem in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG dargelegten Bedarf entsprechen;

v)

Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung können nur dann gefördert werden, wenn die Bereitstellung und Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) im Einklang steht;

g)

bei Investitionen zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere beschädigt wurde, können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt dieser Ereignisse bestehenden landwirtschaftlichen Produktionspotenzials getätigt werden;

h)

bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die für spezifische Vorbeugungsmaßnahmen getätigt werden.

(12)   Andere als die in Absatz 11 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition.

(13)   Im Falle von Bewässerungsvorhaben dürfen Beihilfen nur von Mitgliedstaaten gezahlt werden, die sicherstellen, dass in dem Flusseinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird.

(14)   Die Beihilfen dürfen für Folgendes nicht gewährt werden:

a)

Erwerb von Zahlungsansprüchen;

b)

Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen mit Ausnahme der Beihilfen zur Deckung der Kosten gemäß Absatz 11 Buchstabe g;

c)

Entwässerungsarbeiten;

d)

Erwerb von Tieren mit Ausnahme der Beihilfen zur Deckung der Kosten gemäß Absatz 11 Buchstabe g.

(15)   Mit Ausnahme von Investitionen zur Wiederherstellung des durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials dürfen die Beihilfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und müssen demnach entweder allen Sektoren der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder dem gesamten Sektor der Pflanzenproduktion oder dem gesamten Sektor der Tierproduktion offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten auf dem Binnenmarkt oder mangelnder Absatzmöglichkeiten ausschließen.

(16)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

Beihilfeintensität

(17)   Die Beihilfeintensität darf 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(18)   Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:

a)

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Absatz 3 Buchstaben f, g und h oder mit dem Tierwohl;

b)

Investitionen durch Junglandwirte;

c)

Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

(19)   Die Beihilfeintensität gemäß Absatz 17 und Absatz 18 Buchstabe c kann für Investitionen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auf höchstens 85 % angehoben werden.

(20)   Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 100 % angehoben werden:

a)

nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Absatz 3 Buchstaben f, g und h;

b)

Investitionen in die Wiederherstellung des Produktionspotenzials gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Investitionen in die Prävention und Risikominderung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder geschützte Tiere verursacht wurden.

(21)   Die Beihilfeintensität für Bewässerung gemäß Absatz 11 Buchstabe f ist auf einen oder mehrere Prozentsätze begrenzt, die folgende Werte nicht überschreiten:

a)

80 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Absatz 11 Unterabsatz 3 Buchstabe f;

b)

100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in außerbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur in der Landwirtschaft;

c)

65 % der beihilfefähigen Kosten für sonstige Investitionen in die Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Artikel 14

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels I erfüllen und auf die Rechts- und Verwaltungskosten, einschließlich Vermessungskosten, bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sind.

Artikel 15

Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

(1)   Investitionsbeihilfen an in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt im öffentlichen Interesse.

Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten Beihilfen geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern.

(3)   Beinhaltet die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen, so beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der für diese Tätigkeiten tatsächlich entstandenen Kosten.

(4)   Führt die Aussiedlung über die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Absatz 3 hinaus zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität die für Investitionen in Artikel 13 Absätze 17 bis 21 genannten Beihilfeintensitäten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung.

(5)   Die maximale Beihilfeintensität darf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden ausgesiedelt werden, um zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden beizutragen.

Artikel 16

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)   Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Investition betrifft materielle oder immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Nummern 43 und 33.

(3)   Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen kommen für Beihilfen gemäß diesem Artikel nicht in Betracht.

(4)   Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

(5)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei Flächen nur beihilfefähig sind, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

(6)   Andere als die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition.

(7)   Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen werden keine Beihilfen gewährt.

(8)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

(9)   Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 65 %. Sie kann bei Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf maximal 80 % angehoben werden.

Artikel 17

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten

(1)   Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie werden Junglandwirten im Sinne von Artikel 2 Nummer 60 gewährt.

(2)   Dieser Artikel gilt für die Gründung von ländlichen Betrieben, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, und für die Diversifizierung der Einkommen landwirtschaftlicher Haushalte durch andere landwirtschaftliche Tätigkeiten.

(3)   Die Beihilfen werden nur Kleinst- und Kleinunternehmen gewährt.

(4)   Wird die Beihilfe einem Junglandwirt gewährt, der einen Betrieb in Form einer juristischen Person gründet, so muss der Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten diese Anforderungen für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt (32).

(5)   Die Gewährung der Beihilfen ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abhängig.

(6)   Verfügt der Begünstigte im Fall von Junglandwirten nicht über angemessenes fachliches Können und Wissen, um unter die Begriffsbestimmung eines Junglandwirts zu fallen, so hat der Begünstigte trotzdem Anspruch auf die Beihilfe für Junglandwirte, sofern er sich verpflichtet, dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe zu erlangen. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.

(7)   Die Unterstützung wird in Form von Pauschalbeträgen gewährt und ist auf 100 000 EUR je Junglandwirt oder Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder landwirtschaftlichen Haushalts begrenzt.

Artikel 18

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

(1)   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen dürfen nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt werden, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind.

(3)   Die Gewährung der Beihilfen ist an die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats geknüpft, nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans gemäß Absatz 2 innerhalb von fünf Jahren nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten passen die nach diesem Artikel freigestellten Beihilfen an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse an.

(5)   Vereinbarungen, Beschlüsse und andere Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.

(6)   Keine Beihilfen erhalten

a)

Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind;

b)

landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen;

c)

Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 152 Absatz 3 und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind.

(7)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Miete bzw. Pacht für geeignete Räumlichkeiten;

b)

Erwerb von Büroausstattung;

c)

Kosten für Verwaltungspersonal;

d)

Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren;

e)

Erwerb von Computerhardware und Anschaffungs- oder Nutzungsgebühren für Computersoftware sowie Cloud- und ähnliche Lösungen.

Im Falle des Erwerbs von Räumlichkeiten sind die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.

(8)   Die Beihilfe wird als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage ihres Geschäftsplans gemäß Absatz 2 gewährt.

Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des genannten Geschäftsplans überprüft haben.

(9)   Die Beihilfe ist auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Erzeugergruppierung oder -organisation begrenzt.

(10)   Der Beihilfebetrag ist auf 100 000 EUR begrenzt. Die Beihilfe muss degressiv sein.

Artikel 19

Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

(1)   Folgende Gruppen von Beihilfen an Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zusammenschlüsse dieser Erzeuger sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt:

a)

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

b)

Beihilfen zu den Kosten für die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

c)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2, 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 werden für folgende Qualitätsregelungen gewährt:

a)

Qualitätsregelungen im Rahmen

i)

von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Wein;

ii)

der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;

iii)

der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (33);

iv)

der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (34);

v)

der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (35);

b)

Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Bedingungen genügen:

i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses muss sich aus detaillierten Verpflichtungen ergeben und eines der folgenden Merkmale gewährleisten:

besondere Erzeugnismerkmale;

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden;

die Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii)

die Qualitätsregelung muss allen Erzeugern offenstehen;

iii)

die Qualitätsregelung muss verbindliche Produktspezifikationen für das Enderzeugnis umfassen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen muss von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft werden;

iv)

die Qualitätsregelung muss transparent sein und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten;

c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die betreffenden Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ (36) festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden den Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form einer jährlichen Anreizzahlung entsprechend der Höhe der Fixkosten gewährt, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben.

(4)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dienen nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen, die der Begünstigte selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird.

(5)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt.

(6)   Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

(7)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten.

Sie werden der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stelle, dem Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.

(8)   Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c sind auf 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt.

Artikel 20

Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen

(1)   Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

(3)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

b)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;

c)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;

d)

bei Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:

i)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei Flächen nur beihilfefähig sind, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

ii)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

iii)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;

iv)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

(4)   Die Kosten gemäß Absatz 3 Buchstabe d sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben angefallen sind, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens.

Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens gilt als beihilfefähig.

(5)   Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten.

Die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten gemäß Absatz 3 Buchstabe c können direkt an den Anbieter der Vertretungsdienste gezahlt werden.

(6)   Die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

Die Tätigkeiten gemäß Absatz 2 können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, vorgenommen werden.

(7)   Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Werden die Tätigkeiten gemäß Absatz 2 von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste sein.

Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste gemäß Absatz 2 anfallen.

(8)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Bei Demonstrationsvorhaben gemäß Absatz 3 Buchstabe d ist der Beihilfebetrag auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.

Artikel 21

Beihilfen für Beratungsdienste

(1)   Beihilfen für Beratungsdienste sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen sollen im Agrarsektor tätigen Unternehmen und Junglandwirten die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten erleichtern.

(3)   Die Beratung muss mit mindestens einem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [SPR] in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

a)

alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Interventionen, sowie Informationen über im Rahmen des GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;

b)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37), der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (38), der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (39), der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42);

c)

landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ (43) verhindern;

d)

das Risikomanagement;

e)

Innovationsförderung, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen;

f)

digitale Technologien in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) [SPR];

g)

nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) [SPR];

h)

Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.

(4)   Die Beratung kann sich auch auf andere als die in Absatz 3 genannten Fragen, nämlich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit, erstrecken. Dazu kann auch die Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen/biologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.

(5)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.

(6)   Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

Die Beratungsdienste können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anbieter der Beratungsdienste unparteiisch ist und sich in keinem Interessenkonflikt befindet.

(7)   Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Werden die Beratungsdienste von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.

Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Beratungsdienste anfallen.

(8)   Der Beihilfebetrag ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten bis zu 25 000 EUR (mit Ausnahme der unter Absatz 4 genannten Kosten) je Dreijahreszeitraum für die Beratung eines einzigen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Begünstigten durch den Dienstleister begrenzt.

(9)   Der Beihilfebetrag ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten bis zu 200 000 EUR (mit Ausnahme der unter Absatz 4 genannten Kosten) je Dreijahreszeitraum für die Beratung eines einzigen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten durch den Dienstleister begrenzt.

Artikel 22

Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

(1)   Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung eines Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes, oder während der Urlaubszeit, des Mutterschafts- und Elternurlaubs oder eines Pflichtwehrdienstes oder im Todesfalle.

(3)   Die Dauer der Vertretung ist auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Begünstigtem begrenzt, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub und die Vertretung während des Pflichtwehrdienstes. Bei Mutterschafts- und Elternurlaub ist die Dauer der Vertretung auf jeweils sechs Monate begrenzt. Für den Pflichtwehrdienst ist die Dauer der Vertretung auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt.

(4)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.

Die Vertretungsdienste können von Erzeugergruppierungen und -organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden. In diesem Fall darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.

(5)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

Artikel 23

Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für

a)

die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen;

b)

Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3)   In den Veröffentlichungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Hinweise auf den Ursprung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:

a)

Qualitätsregelungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a, sofern der Hinweis genau dem von der Union geschützten Namen entspricht;

b)

Qualitätsregelungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

(4)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und der Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen:

a)

Teilnahmegebühren;

b)

Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren und der Erzeugnisse, die unter die Absatzförderungsmaßnahme fallen;

c)

Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;

d)

Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage;

e)

symbolische Preise bis zu einem Wert von 1 000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner.

(5)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse:

a)

Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, auf Websites sowie in Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Begünstigte aus einer bestimmten Region oder Begünstigte, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Begünstigten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden;

b)

Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über:

i)

Qualitätsregelungen gemäß Artikel 19 Absatz 2, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen;

ii)

generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

(6)   Die Beihilfen werden gewährt

a)

in Form von Sachleistungen oder

b)

als Erstattung der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten.

Werden die Beihilfen als Sachleistungen gewährt, so geschieht dies in Form einer bezuschussten Dienstleistung.

Die Absatzförderungsmaßnahmen können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

Beihilfen für symbolische Preise gemäß Absatz 4 Buchstabe e werden dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.

(7)   Die Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Werden die Absatzförderungsmaßnahmen von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Teilnahme sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.

(8)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 24

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

(1)   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a)

Die Beihilfen werden gewährt, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt hat und

b)

ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, besteht.

(3)   Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(4)   Beihilferegelungen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen werden innerhalb von drei Jahren eingeführt, und die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren nach Auftreten der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse ausgezahlt.

(5)   Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(6)   Die Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, werden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet. Die Beihilfen können für Folgendes gezahlt werden:

a)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel gemäß Absatz 7;

b)

Sachschäden gemäß Absatz 8.

(7)   Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum – oder im Dreijahresdurchschnitt des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts – produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Die Einkommensverluste können entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet werden.

Der Betrag der Einkommensverluste kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Begünstigten infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.

Dieser Betrag der Einkommensverluste wird um die Kosten verringert, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind.

Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

(8)   Der Sachschaden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden, wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet.

Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.

Werden die Einkommensverluste des Begünstigten gemäß Absatz 7 anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet, so ist nur der Sachschaden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand zu berücksichtigen.

(9)   Die Beihilfen werden um 50 % gekürzt, wenn sie Begünstigten gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist.

(10)   Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für Verluste, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, sind auf 80 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Die Beihilfeintensität kann in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten auf 90 % angehoben werden.

Artikel 25

Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden

(1)   Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und zum Ausgleich der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden für jene Unternehmen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 15 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a)

sie werden nur im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen gewährt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt, und

b)

sie sind Teil eines der folgenden Elemente:

i)

eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Pflanzenschädlings;

ii)

durch die zuständige Behörde angeordneten Dringlichkeitsmaßnahmen;

iii)

Maßnahmen, die gemäß Artikel 17 und Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Tilgung oder Eindämmung eines Pflanzenschädlings durchgeführt werden, oder

iv)

Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.

Das Programm und die Maßnahmen gemäß Buchstabe b müssen eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen enthalten.

(3)   In Bezug auf Tierseuchen werden die Beihilfen für Tierseuchen gewährt, die in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates, in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in der Liste der Tierseuchen, Infektionen und parasitären Erkrankungen des von der Weltorganisation für Tiergesundheit erstellten Codes für Landtiere aufgeführt sind.

(4)   Beihilfen für andere als die in Absatz 3 genannten Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge sind an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

die Tierseuche oder der Pflanzenschädling hat für den Landwirt erhebliche Schäden verursacht, die sich auf einen Schwellenwert von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes belaufen, und

b)

die Begünstigten haben, soweit verfügbar, eine Versicherung abgeschlossen oder Finanzbeiträge an in dem Mitgliedstaat zugelassene Fonds auf Gegenseitigkeit gezahlt, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahreserzeugung oder ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens und die der Statistik zufolge häufigsten Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdecken, für die Versicherungsschutz gegeben ist bzw. ein akkreditierter Fonds auf Gegenseitigkeit besteht.

(5)   Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen.

(6)   Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(7)   Die Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen werden innerhalb von drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche oder den Pflanzenschädling verursachten Kosten oder Schäden entstanden sind, eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren danach ausgezahlt.

(8)   Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)

Gesundheitschecks;

b)

Untersuchungen, einschließlich In-Vitro-Diagnosetests;

c)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

d)

Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzmitteln;

e)

Tötung oder Keulung von Tieren oder Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung;

f)

Festlegung oder Verbesserung von Biosicherheitsmaßnahmen.

(9)   Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

b)

Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzmitteln;

c)

Tötung oder Keulung und Vernichtung von Tieren und Vernichtung von damit zusammenhängenden Erzeugnissen und Ausrüstungsgegenständen sowie von Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden, sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

(10)   Die Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge verursachten Schäden werden nur auf folgender Grundlage berechnet:

a)

Marktwert der Tiere, die getötet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, sowie der tierischen Erzeugnisse oder Pflanzen, die vernichtet wurden

i)

infolge der Tierseuche oder des Pflanzenschädlings;

ii)

im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b;

b)

Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischer Fruchtwechsel im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b;

c)

Kosten für den Ersatz von Ausrüstungsgegenständen, die auf Anweisung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vernichtet wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird dieser Marktwert auf der Grundlage des Werts der Tiere, Erzeugnisse und Pflanzen, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Tierseuche oder des Befalls durch Pflanzenschädlinge aufgetreten ist oder sich bestätigt hat, ermittelt.

(11)   Von dem gemäß Absatz 10 berechneten Ausgleich sind etwaige nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche oder des Befalls durch Pflanzenschädlinge zurückzuführende Kosten abzuziehen, die dem Begünstigten andernfalls entstanden wären.

(12)   Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge verursachten Schäden sind auf Kosten und Schäden aufgrund von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen zu begrenzen,

a)

deren Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist oder

b)

deren Auftreten (im Fall von Pflanzenschädlingen) von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist.

(13)   Die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 8 und 9 werden in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gezahlt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten, die in den nachstehenden Bestimmungen aufgeführt sind, dem Begünstigten direkt als Erstattung von ihm tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden:

a)

Absatz 8 Buchstaben d und e und Absatz 9 Buchstabe b im Fall von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen;

b)

Absatz 8 Buchstabe e und Absatz 9 Buchstabe c im Fall von Pflanzenschädlingen und für die Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

(14)   Es wird keine Einzelbeihilfe gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall mit Pflanzenschädlingen vom Begünstigten absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

(15)   Die Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 8, 9 und 10, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 26

Beihilfen für den Tierhaltungssektor und Beihilfen für Falltiere

(1)   Folgende Beihilfen für Tierzüchter sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für

a)

den Verwaltungsaufwand für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern;

b)

von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Untersuchungen zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale des Tierbestands, mit Ausnahme der Kosten für vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen und Routinekontrollen der Milchqualität;

c)

Entfernung von Falltieren;

d)

Beseitigung von Falltieren;

e)

die von den Landwirten gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren;

f)

die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden;

g)

die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche gemäß Artikel 25 Absatz 3.

(3)   Die Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d, e, f und g sind an die Bedingung geknüpft, dass es in dem Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet.

Die Beihilfen für die Kosten der vom Landwirt gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels müssen die in Artikel 27 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(4)   Die Beihilfen werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten.

Zur Erleichterung der Verwaltung der Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d, e, f und g können die Beihilfen an Wirtschaftsbeteiligte oder Einrichtungen gezahlt werden, die

a)

auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig sind und

b)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren erbringen.

(5)   Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

a)

70 % der Kosten für die Gentests gemäß Absatz 2 Buchstabe b;

b)

75 % der Kosten für die Beseitigung gemäß Absatz 2 Buchstaben d und e;

c)

100 % der Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungskosten, Entfernung, Beseitigung und Versicherungsprämien im Zusammenhang mit der Entfernung, gemäß Absatz 2 Buchstaben a, c, e, f und g.

Artikel 27

Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien

(1)   Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen

a)

beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht;

b)

sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt;

c)

werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

(3)   Die Versicherung deckt Verluste, die verursacht wurden durch

a)

Naturkatastrophen;

b)

einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und sonstige widrige Witterungsverhältnisse;

c)

Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere.

(4)   Die Versicherungszahlungen

a)

gleichen nur die Kosten für den Ausgleich der Verluste gemäß Absatz 3 aus;

b)

sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Versicherungsprämie, der für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

(6)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der Kosten der Versicherungsprämie.

Artikel 28

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

(1)   Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Der Mitgliedstaat stellt einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere fest.

(3)   Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(4)   Die Beihilferegelung wird innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt und die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren ausgezahlt.

(5)   Als beihilfefähige Kosten gelten die Kosten aufgrund von Schäden, die unmittelbar durch geschützte Tiere verursacht wurden und die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

Die Schäden können Folgendes umfassen:

a)

getötete Tiere oder vernichtete Pflanzen: Die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert der durch die geschützten Tiere getöteten Tiere oder vernichteten Pflanzen unmittelbar vor dem Schadensereignis;

b)

indirekte Kosten: Tierarztkosten für die Behandlung verletzter Tiere und Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren;

c)

Sachschäden an landwirtschaftlichen Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftlichen Gebäude und Lagerbeständen.

d)

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe c sind die Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

(6)   Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Begünstigten.

Der Betrag wird um etwaige Kosten gekürzt, die dem Begünstigten aufgrund des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die andernfalls angefallen wären.

(7)   Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die Begünstigten einen Mindestbeitrag leisten. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäune, wenn möglich, oder Hütehunde), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich.

(8)   Beihilfen im Rahmen dieses Artikels können für bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

(9)   Die Beihilfen und sonstigen Zahlungen zur Beseitigung der Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 29

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000

(1)   Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit als Natura-2000-Gebiete ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen werden jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten (einschließlich Transaktionskosten) gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen auf den landwirtschaftlichen Flächen entstehen, die unmittelbar von der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG betroffen sind.

(3)   Die Beihilfen werden nur für folgende landwirtschaftliche Flächen gezahlt:

a)

als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Flächen;

b)

Landschaftselemente, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen und die nicht mehr als 5 % der Natura-2000-Gebiete ausmachen dürfen.

(4)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der Kosten gemäß Absatz 2.

ABSCHNITT 2

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

Artikel 30

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

(1)   Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen werden für Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.

(3)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe:

a)

Investitionen in materielle Vermögenswerte;

b)

bauliche Eigenleistungen.

(4)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(5)   Die Beihilfen für bauliche Eigenleistungen sind auf 10 000 EUR pro Jahr begrenzt.

ABSCHNITT 3

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden

Artikel 31

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden

(1)   Beihilferegelungen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a)

sie werden nur gezahlt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das eingetretene Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt hat und

b)

ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden besteht, die dem Unternehmen entstanden sind.

(3)   Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(4)   Beihilferegelungen, die sich auf eine Naturkatastrophe beziehen, werden innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren ausgezahlt.

(5)   Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(6)   Die Verluste, die durch die Naturkatastrophe entstanden sind, werden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet. Die Beihilfen können für folgende Kosten gezahlt werden:

a)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel gemäß Absatz 7;

b)

Sachschäden gemäß Absatz 8.

(7)   Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum – oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts – produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Dieser Betrag kann um andere Kosten erhöht werden, die dem Begünstigten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Naturkatastrophe entstanden sind.

Der Betrag wird um die Kosten verringert, die aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstanden sind.

Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

(8)   Der Sachschaden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch die Naturkatastrophe verursacht wurden, wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe berechnet.

Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

(9)   Die Beihilfen und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Verluste, einschließlich Zahlungen aus Versicherungen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

ABSCHNITT 4

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor

Artikel 32

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor

(1)   Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Agrar- und Forstsektor und in Teilsektoren davon sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Das geförderte Vorhaben muss für die betreffenden Sektoren oder Teilsektoren gemäß Absatz 1 von allgemeinem Interesse sein.

(3)   Vor Beginn des geförderten Vorhabens veröffentlicht die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung, die das Vorhaben durchführt, im Internet folgende Informationen:

a)

die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;

b)

die Ziele des geförderten Vorhabens;

c)

den voraussichtlichen Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;

d)

einen Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;

e)

einen Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens allen in den betreffenden Sektoren oder Teilsektoren tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(4)   Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens werden ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindesten fünf Jahre nach Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar.

(5)   Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt.

(6)   Sie umfassen keine Zahlungen, die im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

(7)   Beihilfefähige Kosten sind:

a)

Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig; bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben verwendet werden;

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

(8)   Übt eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch führen.

(9)   Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung ausüben können, dürfen keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen.

(10)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

ABSCHNITT 5

Beihilfen für den Forstsektor

Artikel 33

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

(1)   Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern decken die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie ab.

Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.

(3)   Die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei Flächen nur beihilfefähig sind, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

Beihilfen, die im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt und in Form von Finanzierungsinstrumenten bereitgestellt werden, können andere als die in Unterabsatz 1 genannten beihilfefähigen Kosten abdecken, sofern die Kosten im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans vollständig beihilfefähig sind und die Beihilfen nach der Genehmigung des betreffenden Strategieplans durch die Kommission eingeführt werden.

Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gilt Betriebskapital nicht als beihilfefähig.

(4)   Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

(5)   Die folgenden Anlegungskosten können beihilfefähig sein:

a)

Kosten für Pflanz- und Vermehrungsmaterial;

b)

Kosten für die Anpflanzung und unmittelbar mit der Anpflanzung verbundene Kosten;

c)

Kosten für sonstige dazugehörige Maßnahmen wie die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;

d)

Kosten für erforderliche Neuanpflanzungen im ersten Jahr der Aufforstung.

(6)   Die jährliche Hektarprämie deckt Einkommensverluste und Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, ab.

(7)   Die Beihilfen dürfen nicht für die Anpflanzung folgender Bäume gewährt werden:

a)

Gehölze für den Niederwald mit Kurzumtrieb;

b)

Weihnachtsbäume;

c)

schnellwachsende Bäume für die Energieerzeugung;

d)

Arten, die in dem Gebiet nicht heimisch sind, es sei denn, die Unterstützung wird im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährt.

(8)   Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen.

(9)   In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, können Beihilfen für das Anpflanzen mehrjähriger holziger Arten (z. B. den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche) gewährt werden.

(10)   Beihilfen für große Unternehmen erfordern die Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder im Sinne der Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa, die auf der zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16.-17. Juni 1993 (44) in Helsinki angenommen wurden.

(11)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 34

Beihilfen für Agrarforstsysteme

(1)   Beihilfen für Agrarforstsysteme sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen für Agrarforstsysteme decken die Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung sowie eine jährliche Hektarprämie ab.

(3)   Die Beihilfen für Agrarforstsysteme können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.

(4)   Außer in den Fällen, in denen die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, dienen die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für Agrarforstsysteme zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei Flächen nur beihilfefähig sind, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gilt Betriebskapital nicht als beihilfefähig.

(5)   Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden.

(6)   Folgende Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen können beihilfefähig sein:

a)

Kosten für die Anpflanzung von Bäumen, einschließlich der Kosten für das Pflanzmaterial, die Anpflanzung, die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;

b)

Kosten für die Umwidmung bestehender Wälder oder sonstiger bewaldeter Flächen, einschließlich Fällen, Lichten und Beschneiden sowie Schutz vor Weidetieren;

c)

sonstige Kosten, die unmittelbar mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen zusammenhängen wie Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Plan für die Einrichtung des Systems, Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz;

d)

Kosten für die Bewässerung und Schutzvorrichtungen von silvopastoralen Systemen (Waldweide);

e)

Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems, einschließlich Bewässerung und Beschneiden;

f)

Kosten für Neuanpflanzungen im ersten Jahr nach der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems.

(7)   Die jährliche Hektarprämie deckt die Erhaltungskosten des Agrarforstsystems ab und wird während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe gezahlt.

Die beihilfefähigen Erhaltungskosten können die bestehenden Baumstreifen, Entfernen von Unkraut, Beschneiden und Lichten sowie Schutzmaßnahmen und -investitionen wie Zäune oder einzelne Schutzröhren betreffen.

(8)   Die Mitgliedstaaten setzen die Struktur und Zusammensetzung des Agrarforstsystems fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

a)

die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse;

b)

die Waldbaumarten und

c)

die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.

(9)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 35

Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden

(1)   Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, anderen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung einer Schutzinfrastruktur, einschließlich der Kosten für die Instandhaltung im Falle von Waldbrandschutzstreifen;

b)

örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder andere natürliche Gefahren, einschließlich der Kosten für den Einsatz von Weidetieren, d. h. Kosten für Stallungen, Tränken, Zäune und den Transport der Tiere;

c)

Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstung;

d)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

(3)   Für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten, werden keine Beihilfen gewährt.

(4)   Für Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete infrage, die im Waldschutzplan des betreffenden Mitgliedstaats enthalten sind.

(5)   Im Falle der Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Absatz 2 Buchstabe d unterliegt die Beihilfe

a)

der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, dass der Brand, die Naturkatastrophe, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse, andere widrige Witterungsverhältnisse, der Befall durch Pflanzenschädlinge, das Katastrophenereignis oder Ereignis im Zusammenhang mit dem Klimawandel eingetreten ist bzw. sind, und der Vorlage eines Nachweises über geeignete Risikomanagementinstrumente durch die Begünstigten, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft zu verhindern;

b)

der förmlichen Anerkennung der gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen zur Bekämpfung, Tilgung oder Eindämmung von Pflanzenschädlingen durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und

c)

im Falle einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dem Nachweis der Begünstigten, dass diese Wiederherstellung Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel umfassen wird.

(6)   Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge muss die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen wissenschaftlich untermauert und von einer öffentlichen wissenschaftlichen Organisation anerkannt sein.

Die Liste der Schadorganismen, die einen Befall mit Pflanzenschädlingen verursachen können, wird in die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe aufgenommen.

(7)   Die geförderten Tätigkeiten oder Vorhaben müssen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen.

Beihilfen für große Unternehmen erfordern die Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder im Sinne der Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa, die auf der zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16.-17. Juni 1993 in Helsinki angenommen wurden.

(8)   Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel werden keine Beihilfen gewährt.

(9)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe d gewährten Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 36

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen

(1)   Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen ab, die zur Verwirklichung von Umweltzielen oder zur Erbringung von Ökosystemleistungen eingegangen wurden, oder auf die Steigerung des öffentlichen Wertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Verbesserung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden. Arten, die in dem Gebiet nicht heimisch sind, sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn, die Unterstützung wird im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährt.

(3)   Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, sind die Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

(4)   Außer in den Fällen, in denen die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei Flächen nur beihilfefähig sind, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(5)   Außer in den Fällen, in denen die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.

Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gilt Betriebskapital nicht als beihilfefähig.

(6)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 37

Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

(1)   Beihilfen für Waldbesitzer, Waldbewirtschafter und ihre Vereinigungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus Anforderungen infolge der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG ergeben, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diese Art von Beihilfen trägt zur Erreichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [SPR] bei und ist von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen werden jährlich je Hektar Waldfläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten (einschließlich Transaktionskosten) gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in den in Absatz 3 genannten Waldgebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG entstehen.

(3)   Die Beihilfen werden nur für folgende forstwirtschaftliche Flächen gezahlt:

a)

als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Flächen;

b)

Landschaftselemente, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen und die nicht mehr als 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des betreffenden Strategieplans fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen dürfen.

(4)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der Kosten gemäß Absatz 2.

Artikel 38

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern

(1)   Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die verpflichtenden Anforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderen nationalen Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Union hinausgehen. Die verpflichtenden nationalen Anforderungen sind genau anzugeben.

Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.

(3)   Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen gemäß Absatz 4 entstehen.

Falls erforderlich, können die Beihilfen Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der Beihilfe decken.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen (wie Umweltschutzvorhaben) können die Beihilfen als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(4)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 39

Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

(1)   Beihilfen, die im Forstsektor tätigen Unternehmen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen können Kosten für einschlägige Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Schulung und Beratung, für die Erstellung und Aktualisierung von Plänen und Studien sowie für den Austausch und die Verbreitung von Wissen und Informationen decken, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [SPR] beitragen.

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Waldbewirtschaftern und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen; Schwerpunkte sind insbesondere Verfahren oder Technologien der nachhaltigen Forstwirtschaft, die Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten und neuer Technologien sowie die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

(3)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Kosten für Organisation und Durchführung des Wissensaustauschs oder der Informationsmaßnahme;

b)

bei Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionen:

i)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der sonstigen beihilfefähigen Ausgaben des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

ii)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

iii)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;

iv)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

c)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition.

(4)   Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstabe a umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten. Die Beihilfen werden dem Anbieter des Wissensaustauschs und der Informationsmaßnahmen gezahlt.

(5)   Die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

(6)   Die Beihilfe ist auf 100 % der Kosten begrenzt.

Artikel 40

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

(1)   Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich weder um eine kontinuierliche oder regelmäßige Tätigkeit noch um Dienstleistungen handeln, die sich auf die Betriebskosten des Unternehmens beziehen. Die Beratungsdienste müssen wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte abdecken und aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen liefern.

(3)   Die Beratung umfasst mindestens Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG, der Verordnung (EU) 2016/2031, Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 und der Richtlinie (EU) 2009/128/EG.

(4)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.

Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anbieter der Beratungsdienste unparteiisch ist und sich in keinem Interessenkonflikt befindet.

(6)   Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des einzelnen Begünstigten Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

(7)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 41

Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor

(1)   Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden.

(3)   Beihilfen für große Unternehmen erfordern die Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder im Sinne der Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa, die auf der zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16.-17. Juni 1993 in Helsinki angenommen wurden.

(4)   Die Beihilfen können für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung von Wäldern gewährt werden. Wird die Beihilfe außerhalb eines GAP-Strategieplans gewährt, umfasst sie nur Folgendes:

a)

Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen;

b)

Flurbereinigung und Bodenverbesserung;

c)

nachhaltige Energieversorgung, Energieeffizienz, Wasserversorgung und -einsparung;

d)

die Verwendung von Vieh anstelle von Maschinen.

(5)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der sonstigen beihilfefähigen Ausgaben des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen für den Umweltschutz, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln, einschließlich des Einsatzes von Vieh statt Maschinen, bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen und gleichwertigen Instrumenten.

(6)   Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gelten die folgenden Kosten nicht als beihilfefähig:

a)

andere als die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten und

b)

Betriebskapital.

(7)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 65 % der beihilfefähigen Kosten.

Sie kann bei Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf maximal 80 % angehoben werden.

Sie kann für nichtproduktive Investitionen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung und Investitionen in Forststraßen, die kostenlos für die Öffentlichkeit zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen, auf 100 % erhöht werden.

Artikel 42

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)   Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2)   Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

(3)   Beihilfen für große Unternehmen erfordern die Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder im Sinne der Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa, die auf der zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16.-17. Juni 1993 in Helsinki angenommen wurden.

(4)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der sonstigen beihilfefähigen Ausgaben des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen für den Umweltschutz, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(5)   Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gelten die folgenden Kosten nicht als beihilfefähig:

a)

Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten und

b)

Betriebskapital.

(6)   Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts von Wäldern müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

(7)   Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

(8)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 65 % der beihilfefähigen Kosten. Sie kann bei Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf maximal 80 % angehoben werden.

Artikel 43

Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft

(1)   Beihilfen zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft im Zusammenhang mit Waldumwelt- und -klimaleistungen und der Erhaltung von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„In-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;

b)

„Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb“ die In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in forstwirtschaftlichen Betrieben;

c)

„Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material für die Forstwirtschaft außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums;

d)

„Ex-situ-Sammlung“ die Sammlung von genetischem Material für die Forstwirtschaft, das außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums bewahrt wird.

(3)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für folgende Maßnahmen:

a)

gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;

b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Interessenträgern, Schulungen und die Erstellung von technischen Berichten.

(4)   Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Artikel 44

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

(1)   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Bei den Mitgliedern der Erzeugergruppierung oder der Erzeugerorganisation darf es sich nicht um große Unternehmen handeln.

(3)   Alternativ zur Gewährung von Beihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen können Beihilfen bis zur Höhe des Gesamtbetrags, auf den die Erzeugergruppierung oder -organisation gemäß diesem Artikel ein Anrecht gehabt hätte, auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen.

(4)   Vereinbarungen, Beschlüsse und sonstige Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln und insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV einhalten.

(5)   Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden Kosten:

a)

Kosten für die Anmietung geeigneter Räumlichkeiten zu marktüblichen Preisen;

b)

Kosten für den Erwerb von Büroausstattung;

c)

Kosten für Verwaltungspersonal;

d)

Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren;

e)

Kosten für den Erwerb von Computerhardware und Anschaffungs- oder Nutzungsgebühren für Computersoftware sowie Cloud- und ähnliche Lösungen.

(6)   Die Beihilfen werden nicht für Kosten gezahlt, die nach dem siebten Jahr nach der amtlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage ihres Geschäftsplans anfallen, mit Ausnahme von gemeinsamen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [SPR].

(7)   Wird die Beihilfe in jährlichen Tranchen gezahlt, so dürfen die Mitgliedstaaten die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.

(8)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 45

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

(1)   Beihilfen für forstliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen werden zur Deckung der Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, gewährt und sind auf diese beschränkt.

(3)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

ABSCHNITT 6

Beihilfen für KMU in ländlichen Gebieten

Artikel 46

Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

(1)   Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten, die im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie nach der Genehmigung des entsprechenden GAP-Strategieplans durch die Kommission gewährt werden und die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) [SPR] gewährt:

i)

als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen oder

ii)

als zusätzliche nationale Finanzierung zu aus dem ELER kofinanzierten Beihilfen;

b)

sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.

(3)   Die Beihilfen decken Folgendes ab:

a)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von Infrastrukturen, deren beihilfefähige Kosten auf 2 Mio. EUR begrenzt sind („kleine Infrastruktur“), mit Ausnahme von Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeinsparungen und Breitbandinfrastruktur;

b)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur;

c)

Investitionen zur öffentlichen Nutzung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;

d)

Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozio-ökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins;

e)

Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.

(4)   Die geförderten Investitionen sind beihilfefähig, wenn die dazugehörigen Vorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und von deren Basisdienstleistungen – sofern es solche Pläne gibt – durchgeführt werden, und müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein. Solche Pläne sind in Bezug auf Investitionen, die durch Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, nicht erforderlich.

(5)   Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

die Kosten für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung und Bewirtschaftung von ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen für Gebiete mit hohem Naturwert;

b)

die Kosten für die Erstellung von Studien im Zusammenhang mit Kultur- und Naturerbe, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert;

c)

die Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

d)

die Kosten von Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins.

Die Kosten von baulichen Eigenleistungen können auch für die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Beihilfen in Betracht kommen.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition. Die Beihilfen werden nicht als Betriebsbeihilfen gewährt.

(6)   Für die in Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Damit die Beihilfehöchstintensität für die in Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Tätigkeiten nicht überschritten wird, werden die Nettoeinnahmen vorab auf der Grundlage realistischer Prognosen oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Alternativ kann die Beihilfehöchstintensität für Beihilfen von höchstens 1 Mio. EUR auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

(7)   Bei den in Absatz 3 Buchstabe e genannten Investitionen darf die Beihilfeintensität 100 % der Kosten nicht überschreiten, die für solche Tätigkeiten tatsächlich entstehen, wenn die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen umfasst.

Führt die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen neben der Demontage, Entfernung und dem Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Unterabsatz 1 zu einer Modernisierung dieser Anlagen oder zu einer Erhöhung der Produktionskapazität, so dürfen die Beihilfeintensitäten die Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten, die in der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in dem betreffenden Gebiet geltenden Fördergebietskarte für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Erhöhung der Produktionskapazität festgelegt ist. Die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, gilt nicht als Modernisierung.

Artikel 47

Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

(1)   Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) [SPR] gewährt:

i)

als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen oder

ii)

als zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i;

b)

sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.

(3)   Die Beihilfen werden folgenden Arten von Begünstigten gewährt:

a)

Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts in ländlichen Gebieten, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden;

b)

Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten;

c)

natürlichen Personen in ländlichen Gebieten.

(4)   Wenn es sich bei dem Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts gemäß Absatz 4 Buchstabe a um eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen handelt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

(5)   Die Gewährung der Beihilfen ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abhängig. Mit der Durchführung des genannten Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.

Der Geschäftsplan muss Folgendes beschreiben:

a)

die wirtschaftliche Ausgangssituation des Begünstigten;

b)

Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Tätigkeiten des Begünstigten;

c)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Begünstigten erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste).

Der Geschäftsplan hat eine Höchstlaufzeit von fünf Jahren.

(6)   Die Beihilfen werden in mindestens zwei Tranchen gewährt.

Die Tranchen dürfen degressiv sein.

(7)   Die Zahlung der letzten Tranche hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Absatz 5 ab. Die Mitgliedstaaten setzen den Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiets fest.

(8)   Die Beihilfe ist auf 70 000 EUR je Begünstigtem begrenzt.

Artikel 48

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel

(1)   Beihilfen für Landwirte und deren Vereinigungen, die erstmalig bzw. in den fünf vorhergehenden Jahren an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel teilnehmen bzw. teilgenommen haben, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) [SPR] gewährt:

i)

als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen oder

ii)

als zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i;

b)

sie stimmen mit der entsprechenden Intervention des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.

(3)   Für die erstmalige Teilnahme an einer der nachstehenden Arten von Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt:

a)

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel;

b)

Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel einschließlich Zertifizierungssysteme, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, eines der folgenden Merkmale zu gewährleisten:

besondere Erzeugnismerkmale;

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden;

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die Normen für Handelswaren hinausgeht;

ii)

die Regelung steht allen Erzeugern offen;

iii)

die Regelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv)

die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4)   Die Beihilfen werden in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung gewährt.

(5)   Die Beihilfen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.

(6)   Wenn die ursprüngliche Teilnahme an der Qualitätsregelung vor der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hat, wird die Höchstdauer von fünf Jahren um die Anzahl an Jahren reduziert, die zwischen dem Beginn der Teilnahme und der Einreichung des Beihilfeantrags liegen.

(7)   Die Beihilfen sind auf 3 000 EUR pro Begünstigtem und Jahr begrenzt.

Artikel 49

Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel

(1)   Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) [SPR] gewährt:

i)

als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen oder

ii)

als zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i;

b)

sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.

(3)   Die Beihilfen werden den Erzeugergruppierungen gewährt, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen.

(4)   Beihilfefähig sind nur Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt.

(5)   Die Beihilfen werden für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Artikel 48 gewährt werden.

(6)   Beihilfefähig sind die Kosten für Maßnahmen, die

a)

den Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle, die unter eine Qualitätsregelung gemäß Artikel 48 Absatz 4 fallen, motivieren sollen;

b)

die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der Lebensmittel bzw. der Baumwolle vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierwohlstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen.

(7)   Die in Absatz 6 genannten Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die in Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Qualitätsregelungen fallen.

(8)   Der Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle darf angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

(9)   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken sind nicht beihilfefähig.

(10)   Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der beihilfefähigen Kosten.

Artikel 50

Beihilfen für Kosten, die KMU entstehen, die an CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen

(1)   Beihilfen für Kosten, die KMU entstehen, die an CLLD-Projekten, die im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung ausgewiesen wurden und unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallen, sowie an Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen, die unter Artikel 77 der Verordnung (EU) [SPR] fallen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Bei CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)

Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie oder eines Projekts operationeller EIP-Gruppen;

b)

Umsetzung genehmigter Vorhaben;

c)

Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe;

d)

mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie oder des Projekts operationeller EIP-Gruppen verbundene laufende Kosten;

e)

Animierung der EIP-Gemeinschaft bzw. Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Vorhaben erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

(3)   Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) [SPR] für die jeweilige Art von Vorhaben festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

Artikel 51

Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, die von CLLD-Projekten oder Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren

(1)   Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten oder Projekten operationeller EIP-Gruppen nach Artikel 50 Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(2)   Der nach diesem Artikel pro Projekt gewährte Gesamtbeihilfebetrag darf bei CLLD-Projekten 200 000 EUR und bei Projekten operationeller EIP-Gruppen 350 000 EUR nicht überschreiten.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 702/2014 wird aufgehoben.

(2)   Die Bestimmungen der genannten Verordnung gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin für Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Rates (45) gewährt werden.

Artikel 53

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, erfüllen.

(2)   Beihilfen, die nicht von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der Rahmenregelung von 2023 und den sonstigen einschlägigen Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3)   Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2023 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

(4)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

Abweichend von Unterabsatz 1 bleiben Beihilferegelungen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) [SPR] fallen und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung während der Dauer des Programmplanungszeitraums gemäß der Verordnung (EU) [SPR] weiterhin freigestellt.

Artikel 54

Diese Verordnung tritt am [XX] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den …

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  ABl. […] vom […], S. […].

(3)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(5)  Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten von 2014 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1). Geändert durch die im ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4, ABl. C 139 vom 20.4.2018, S. 3, und ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10, veröffentlichten Mitteilungen und durch die im ABl. C 265 vom 21.7.2016, S. 5, veröffentlichte Berichtigung.

(6)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(7)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(8)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(9)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(12)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(13)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(14)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(15)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)

(16)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(17)  WT/MIN(15)/45 – WT/L/980.

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(20)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(23)  Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(26)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(28)  „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“ über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(29)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(30)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(31)  Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

(32)  Was den Begriff der Kontrolle angeht, gilt entsprechend Kapitel II Nummer 1 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(34)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(35)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(36)  Mitteilung der Kommission – EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5).

(37)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(38)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(39)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(40)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(41)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(42)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(43)  „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ (COM(2017) 339 final).

(44)  General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe (Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa, englische Fassung: https://www.foresteurope.org/docs/MC/MC_helsinki_resolutionH1.pdf).

(45)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG I

KMU-DEFINITION

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien

(1)   Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen beziehungsweise deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2)   Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3)   Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

(1)   Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

(2)   „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält – allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 – 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a)

staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren („Business Angels“), sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

b)

Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c)

institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d)

autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

(3)   „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)

Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)

ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)

ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

(4)   Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

(5)   Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen abgeben, wobei die Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte vorzulegen sind. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

(1)   Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

(2)   Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(3)   Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a)

Lohn- und Gehaltsempfänger;

b)

für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Lohn- und Gehaltsempfängern gleichgestellt sind;

c)

mitarbeitende Eigentümer;

d)

Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Lehrlinge oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehrlings- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

(1)   Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

(2)   Die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder – sofern vorhanden – anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

(3)   Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

(4)   In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.


ANHANG II

INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN

gemäß Artikel 9 Absatz 1

(Text von Bedeutung für den EWR (1))

TEIL I

Beihilfenummer

(wird von der Kommission ausgefüllt)

Mitgliedstaat

Referenznummer des Mitgliedstaats

Region

Name der Region (NUTS  (2))

Förderstatus  (3)

Bewilligungsbehörde

Name

Postanschrift

Internetadresse

Titel der Beihilfemaßnahme

Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

Art der Maßnahme

Regelung

 

Ad-hoc-Beihilfe

Name des Begünstigten und der Unternehmensgruppe  (4) , der er angehört

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe

 

Beihilfenummer der Kommission

Verlängerung

Änderung

Laufzeit  (5)

Regelung

vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

Tag der Gewährung

Ad-hoc-Beihilfe

TT/MM/JJJJ

Betroffene Wirtschafts-zweige

Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe  (6) angeben

Art des Begünstigten

KMU

 

Großes Unternehmen

Mittelausstattung

 

Regelung: Gesamt-betrag  (7)

… Landeswährung (in voller Höhe)

 

Ad-hoc-Beihilfe: Gesamtbetrag  (8)

… Landeswährung (in voller Höhe)

 

Bei Garantien  (9)

… Landeswährung (in voller Höhe)

 

Beihilfeinstrument

Direktzuschuss/Zinszuschuss

Bezuschusste Dienstleistungen

Kredit/rückzahlbare Vorschüsse

Garantie (ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission  (10))

Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung

Sonstiges (bitte angeben)

Bitte angeben, zu welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am besten passt:

Zuschuss

Kredit

Garantie

Steuervergünstigung

Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds

Name des/der EU-Fonds:

Höhe des Beitrags (pro EU-Fonds)

… Landeswährung (in voller Höhe)

 

 

 

Sonstige Angaben

 

TEIL II

Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung dieser Verordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.

Hauptziele

(Mehrere Ziele sind möglich; in diesem Fall bitte alle Ziele angeben)

Beihilfehöchstintensität in %

Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe)

Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Artikel 13)

 

 

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung (Artikel 14)

 

 

Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (Artikel 15)

 

 

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 16)

 

 

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe (Artikel 17)

 

 

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor (Artikel 18)

 

 

Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen (Artikel 19)

 

 

Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Agrarsektor (Artikel 20)

 

 

Beihilfen für Beratungsdienste im Agrarsektor (Artikel 21)

 

 

Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 22)

 

 

Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 23)

 

 

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 24)

 

 

Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen und Pflanzenschädlinge verursachten Schäden (Artikel 25)

 

 

 

 

Beihilfen für den Tierhaltungssektor (Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder b)

 

 

Beihilfen für Falltiere (Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f oder g)

 

 

Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien (Artikel 27)

 

 

Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden (Artikel 28)

 

 

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 (Artikel 29)

 

 

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes von landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel 30)

 

 

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden im Agrarsektor (Artikel 31)

 

 

Art der Naturkatastrophe

Erdbeben

Lawine

Erdrutsch

Überschwemmung

Orkan

Wirbelsturm

Vulkanausbruch

Flächenbrand

Zeitraum der Naturkatastrophe

TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor (Artikel 32)

 

 

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor (Artikel 32)

 

 

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern (Artikel 33)

 

 

Beihilfen für Agrarforstsysteme (Artikel 34)

 

 

Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden (Artikel 35)

 

 

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen (Artikel 36)

 

 

Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Artikel 37)

 

 

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern (Artikel 38)

 

 

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor (Artikel 39)

 

 

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor (Artikel 40)

 

 

Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor (Artikel 41)

 

 

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 42)

 

 

Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft (Artikel 43)

 

 

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor (Artikel 44)

 

 

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung (Artikel 45)

 

 

Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 46)

 

 

Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten (Artikel 47)

 

 

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel (Artikel 48)

 

 

Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel (Artikel 49)

 

 

Beihilfen für Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) oder Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen (Artikel 50)

 

 

Beihilfen für Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) oder Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen (Artikel 51)

 

 


(1)  Nur für Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und nicht in Anhang I AEUV aufgeführter Erzeugnisse.

(2)  NUTS – Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(3)  Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Förderstatus „A“); Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Förderstatus „C“); nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen infrage kommende Gebiete (Förderstatus „N“).

(4)  Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

(5)  Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung der Beihilfe verpflichten kann.

(6)  NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

(7)  Bei Beihilferegelungen: Bitte die nach der Regelung vorgesehene Gesamtmittelausstattung oder den voraussichtlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente während der gesamten Laufzeit der Regelung angeben.

(8)  Bei Ad-hoc-Beihilfen: Bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe oder des Steuerausfalls angeben.

(9)  Bei Garantien: Bitte den Höchstbetrag der gesicherten Kredite angeben.

(10)  Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dieser Verordnung, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.


ANHANG III

Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 2

Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Beihilfewebsite wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer darf für den Zugang zur Beihilfewebsite nicht erforderlich sein.

Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen:

a)

Beihilfenummer (1);

b)

Identifikationsnummer des Begünstigten;

c)

Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Tag der Gewährung der Beihilfe;

d)

Region (auf NUTS-II-Ebene (2)), in der der Begünstigte seinen Standort hat;

e)

Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe (3));

f)

Beihilfeinstrument, in voller Höhe, in Landeswährung (4);

g)

Beihilfeinstrument (5) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte angeben);

h)

Tag der Gewährung der Beihilfe;

i)

Ziel der Beihilfe (6);

j)

Bewilligungsbehörde.


(1)  Von der Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 1 zugewiesen.

(2)  NUTS – Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1) und berichtigt (ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 31).

(4)  Bruttosubventionsäquivalent.

(5)  Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Beihilfeinstrument angeben.

(6)  Falls die Beihilfe zur Erreichung mehrerer Ziele dient, bitte den Beihilfebetrag für jedes Ziel angeben.


10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/69


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10676 — NEXT / WP / PINK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 189/02)

Am 21. April 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10676 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/70


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10707 — MACQUARIE / BCI / REDEN HOLDING AND REDEN HOLDING 2020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 189/03)

Am 29. April 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10707 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/71


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10650 — EGERIA / ISOPLUS GROUP / BRUGG / ISOPLUS JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 189/04)

Am 29. April 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10650 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/72


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10716 — PLD / NBIM / TARGET ASSET BLEISWIJK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 189/05)

Am 3. Mai 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10716 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/73


Euro-Wechselkurs (1)

6. Mai 2022

(2022/C 189/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0570

JPY

Japanischer Yen

137,90

DKK

Dänische Krone

7,4400

GBP

Pfund Sterling

0,85625

SEK

Schwedische Krone

10,4686

CHF

Schweizer Franken

1,0419

ISK

Isländische Krone

138,30

NOK

Norwegische Krone

9,9808

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,665

HUF

Ungarischer Forint

381,47

PLN

Polnischer Zloty

4,7028

RON

Rumänischer Leu

4,9490

TRY

Türkische Lira

15,8078

AUD

Australischer Dollar

1,4888

CAD

Kanadischer Dollar

1,3560

HKD

Hongkong-Dollar

8,2969

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6440

SGD

Singapur-Dollar

1,4642

KRW

Südkoreanischer Won

1 343,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,9614

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0506

HRK

Kroatische Kuna

7,5336

IDR

Indonesische Rupiah

15 312,44

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6191

PHP

Philippinischer Peso

55,467

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,303

BRL

Brasilianischer Real

5,3183

MXN

Mexikanischer Peso

21,3555

INR

Indische Rupie

81,2980


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/74


Euro-Wechselkurs (1)

9. Mai 2022

(2022/C 189/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0559

JPY

Japanischer Yen

138,10

DKK

Dänische Krone

7,4385

GBP

Pfund Sterling

0,85235

SEK

Schwedische Krone

10,5818

CHF

Schweizer Franken

1,0462

ISK

Isländische Krone

139,50

NOK

Norwegische Krone

10,0583

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,055

HUF

Ungarischer Forint

383,23

PLN

Polnischer Zloty

4,6985

RON

Rumänischer Leu

4,9467

TRY

Türkische Lira

15,8941

AUD

Australischer Dollar

1,5048

CAD

Kanadischer Dollar

1,3656

HKD

Hongkong-Dollar

8,2887

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6584

SGD

Singapur-Dollar

1,4676

KRW

Südkoreanischer Won

1 345,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,1332

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0886

HRK

Kroatische Kuna

7,5335

IDR

Indonesische Rupiah

15 367,67

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6285

PHP

Philippinischer Peso

55,670

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,497

BRL

Brasilianischer Real

5,4321

MXN

Mexikanischer Peso

21,4341

INR

Indische Rupie

81,7415


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/75


Veröffentlichung einer Aktualisierung der Liste nationaler Normungsorganisationen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung

(2022/C 189/08)

1.   BELGIEN

NBN

Bureau de normalisation

Bureau voor Normalisatie

CEB/BEC

Comité électrotechnique belge

Belgisch Elektrotechnisch Comité

2.   BULGARIEN

БИС

Български институт за стандартизация

3.   TSCHECHISCHE REPUBLIK

ÚNMZ

Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví

4.   DÄNEMARK

DS

Fonden Dansk Standard

5.   DEUTSCHLAND

DIN

Deutsches Institut für Normung e.V.

DKE

Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE

6.   ESTLAND

EVS

Eesti Standardimis- ja Akrediteerimiskeskus

TTJA

Tarbijakaitse ja Tehnilise Järelevalve Amet

7.   IRLAND

NSAI

National Standards Authority of Ireland

8.   GRIECHENLAND

ΕΣΥΠ / ΕΛΟΤ

ΕΘΝΙΚΟ ΣΥΣΤΗΜΑ ΥΠΟΔΟΜΩΝ ΠΟΙΟΤΗΤΑΣ / Αυτοτελής Λειτουργική Μονάδα Τυποποίησης ΕΛΟΤ

9.   SPANIEN

UNE

Asociación Española de Normalización

10.   FRANKREICH

AFNOR

Association française de normalisation

11.   KROATIEN

HZN

Hrvatski zavod za norme

12.   ITALIEN

UNI

Ente Italiano di Normazione

CEI

Comitato Elettrotecnico Italiano

13.   ZYPERN

CYS

Κυπριακός Οργανισμός Τυποποίησης (Cyprus Organisation for Standardisation)

14.   LETTLAND

LVS

Latvijas standarts

15.   LITAUEN

LST

Lietuvos standartizacijos departamentas

16.   LUXEMBURG

ILNAS

Institut luxembourgeois de normalisation, de l’accréditation, de la sécurité et qualité des produits et services

17.   UNGARN

MSZT

Magyar Szabványügyi Testület

18.   ΜΑLTA

MCCAA

L-Awtorita’ ta’ Malta għall-Kompetizzjoni u għall-Affarijiet tal-Konsumatur

19.   NIEDERLANDE

NEN

Stichting Koninklijk Nederlands Normalisatie Instituut

NEC

Stichting Koninklijk Nederlands Elektrotechnisch Comité

20.   ÖSTERREICH

ASI

Austrian Standards International – Standardisierung und Innovation

OVE

Österreichischer Verband für Elektrotechnik

21.   POLEN

PKN

Polski Komitet Normalizacyjny

22.   PORTUGAL

IPQ

Instituto Português da Qualidade

23.   RUMÄNIEN

ASRO

Asociaţia de Standardizare din România

24.   SLOWENIEN

SIST

Slovenski inštitut za standardizacijo

25.   SLOWAKEI

ÚNMS SR

Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky

26.   FINNLAND

SFS

Suomen Standardisoimisliitto SFS ry

Finlands Standardiseringsförbund SFS rf

TRAFICOM

Liikenne- ja viestintävirasto Traficom

Transport- och kommunikationsverket Traficom

SESKO

Suomen Sähköteknillinen Standardisoimisyhdistys SESKO ry

Finlands Elektrotekniska Standardiseringsförening SESKO rf

27.   SCHWEDEN

SIS

Swedish Institute for Standards

SEK

Svensk Elstandard

ITS

Svenska informations- och telekommunikationsstandardiseringen

28.   ISLAND

IST

Staðlaráð Íslands (Icelandic Standards)

29.   NORWEGEN

SN

Standard Norge

NEK

Norsk Elektroteknisk Komité

Nkom

Nasjonal kommunikasjonsmyndighet