ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 166

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
20. April 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2022/C 166/01

Empfehlung des Rates vom 19. April 2022 über den Umtausch von Griwna-Banknoten in die Währung von Aufnahmemitgliedstaaten durch Vertriebene aus der Ukraine

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 166/02

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10594 — SECURITAS / STANLEY SECURITY) ( 1 )

4

2022/C 166/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10488 — FAURECIA / HELLA) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 166/04

Euro-Wechselkurs — 19. April 2022

6

2022/C 166/05

Hinweis für Einführer — Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union

7

2022/C 166/06

Hinweis für Einführer — Einfuhren von Textilwaren aus Bangladesch in die Gemeinschaft

8

2022/C 166/07

Hinweis für Einführer — Einfuhr von Knoblauch in die Gemeinschaft

9


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 166/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10661 – Bain Capital / Inetum) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

20.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/1


EMPFEHLUNGDES RATES

vom 19. April 2022

über den Umtausch von Griwna-Banknoten in die Währung von Aufnahmemitgliedstaaten durch Vertriebene aus der Ukraine

(2022/C 166/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Invasion Russlands in die Ukraine sind in nur wenigen Wochen mehr als vier Millionen Menschen in der Europäischen Union eingetroffen. Das Ausmaß und die Geschwindigkeit des Zustroms an Neuankömmlingen sind beispiellos.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates (1) wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine als Folge eines bewaffneten Konflikts festgestellt und ein vorübergehender Schutz für Vertriebene aus der Ukraine eingeführt.

(3)

Vertriebene, die gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (2) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht genießen, haben einen dringenden Liquiditätsbedarf, um ihre grundlegenden Ausgaben zu bestreiten. Viele von ihnen sind mit Griwna-Banknoten angekommen und habe enorme Schwierigkeiten, diese Banknoten in die Währung ihres jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats umzutauschen.

(4)

Die Nationalbank der Ukraine hat den Umtausch von Griwna-Banknoten in Fremdwährung ausgesetzt, um die begrenzten Devisenreserven der Ukraine zu schützen.

(5)

Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten sind aufgrund der begrenzten Konvertierbarkeit von Griwna-Banknoten und des Wechselkursrisikos nicht zu Währungswechselgeschäften bereit.

(6)

Einige Mitgliedstaaten erwägen, nationale Regelungen einzuführen, mit denen der Umtausch einer begrenzten Menge von Griwna pro Vertriebenem zu einem festen Kurs unterstützt wird.

(7)

Der Umtausch von Griwna-Banknoten in die Währung der Aufnahmemitgliedstaaten sollte erleichtert werden, um Vertriebenen aus der Ukraine bei der Deckung ihres Bedarfs zu unterstützen, insbesondere wenn sie innerhalb der Union reisen.

(8)

Die Nationalbank der Ukraine hat sich an eine Reihe von Mitgliedstaaten mit der Bitte gewandt, nationale Regelungen für den Ankauf von Griwna-Banknoten zum amtlichen Wechselkurs einzuführen.

(9)

Ein koordiniertes Vorgehen hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen sollte gefördert werden, damit für Vertriebene aus der Ukraine beim Umtausch von Griwna-Banknoten in die Währung des Aufnahmemitgliedstaats, gleiche Bedingungen gelten, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Kreditinstitute gegeben sind und etwaiges spekulatives Verhalten auf dem Markt verhindert wird.

(10)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 11. April 2022 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Empfehlung beteiligen möchte.

(11)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

UNTER WAHRUNG NATIONALER ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER NATIONALEN GEGEBENHEITEN UND GEPFLOGENHEITEN, EMPFIEHLT:

ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

1.

Mit dieser Empfehlung soll Vertriebenen aus der Ukraine, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht im Sinne des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates haben, der Umtausch von Griwna-Banknoten in die Währung des Aufnahmemitgliedstaats erleichtert werden.

KERNEMPFEHLUNG

2.

Ein Mitgliedstaat sollte eine nationale Regelung mit folgenden Merkmalen einführen, um den Umtausch von Griwna-Banknoten in seine Landeswährung zu erleichtern:

a)

Ein Vertriebener, der nachweisen kann, dass er Anspruch auf vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 hat, wie in der Mitteilung der Kommission 2022/C 126 I/01 (3) erläutert, sollte in der Lage sein, Griwna-Banknoten in die Währung des Aufnahmemitgliedstaats umzutauschen. Bei vertriebenen unbegleiteten Minderjährigen sollte dieser Umtausch durch die Vertretung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorgenommen werden;

b)

Es sollten Obergrenzen für die Menge von umzutauschenden Griwna pro Vertriebenem festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten sollten diese Obergrenzen bei oder unter 10 000 Griwna pro Vertriebenem liegen;

c)

Ein Umtausch sollte gebührenfrei sein;

d)

Der anzuwendende Wechselkurs sollte dem von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten amtlichen Wechselkurs entsprechen;

e)

Die Laufzeit der nationalen Regelung sollte mindestens drei Monate betragen.

ZUSÄTZLICHE EMPFEHLUNGEN

3.

Um einen wirksamen Zugang zur Umtauschregelung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, zur Umsetzung dieses Systems mit einem Netz von an der Umtauschregelung teilnehmenden Kreditinstituten zusammenzuarbeiten. Damit die Einhaltung der Obergrenze pro Vertriebenem sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, mit den teilnehmenden Kreditinstituten zu vereinbaren, wie die Identität eines Vertriebenen, der die Umtauschregelung in Anspruch nimmt, zu erfassen und zu überprüfen ist.

4.

Um eine solide Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls in Betracht ziehen, mit der Nationalbank der Ukraine die Modalitäten für einen künftigen Umtausch von Griwna-Banknoten zu vereinbaren.

Geschehen zu Brüssel am 19. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

(3)  Mitteilung 2022/C 126 I/01 der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. C 126 I vom 21.3.2022, S. 1).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/4


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10594 — SECURITAS / STANLEY SECURITY)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 166/02)

Am 18. März 2022 ist die Anmeldung (1) eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Am 11. April 2022 unterrichtete der Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.


(1)  ABl. C 134 vom 25.3.2022, S. 33.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10488 — FAURECIA / HELLA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 166/03)

Am 24. Januar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10488 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.4.2022   

DE

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C 166/6


Euro-Wechselkurs (1)

19. April 2022

(2022/C 166/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0803

JPY

Japanischer Yen

138,40

DKK

Dänische Krone

7,4391

GBP

Pfund Sterling

0,82955

SEK

Schwedische Krone

10,3408

CHF

Schweizer Franken

1,0208

ISK

Isländische Krone

139,80

NOK

Norwegische Krone

9,5228

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,424

HUF

Ungarischer Forint

374,12

PLN

Polnischer Zloty

4,6553

RON

Rumänischer Leu

4,9411

TRY

Türkische Lira

15,8416

AUD

Australischer Dollar

1,4663

CAD

Kanadischer Dollar

1,3631

HKD

Hongkong-Dollar

8,4698

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6016

SGD

Singapur-Dollar

1,4763

KRW

Südkoreanischer Won

1 339,46

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,0401

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,9008

HRK

Kroatische Kuna

7,5620

IDR

Indonesische Rupiah

15 498,35

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5961

PHP

Philippinischer Peso

56,683

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,466

BRL

Brasilianischer Real

5,0261

MXN

Mexikanischer Peso

21,4725

INR

Indische Rupie

82,6038


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.4.2022   

DE

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C 166/7


Hinweis für Einführer

Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union

(2022/C 166/05)

Mit einem im Amtsblatt C 314 vom 23. September 2015 (S. 11) veröffentlichten Hinweis für die Einführer informierte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, die für aus APS-begünstigten Ländern der Gruppen I und III (1) für die regionale Kumulierung eingeführte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern der HS-Unterpositionen 7019 40, 7019 51 und 7019 59 Angaben zum Ursprung machten und/oder Ursprungsnachweise vorlegten, um eine Zollpräferenzbehandlung in Anspruch zu nehmen, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssten, da begründete Zweifel am Ursprung dieser Waren bestanden, für die eine Präferenzbehandlung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU beantragt wurde. Die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr konnte daher zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen.

Den verfügbaren Informationen zufolge werden die oben genannten begründeten Zweifel nicht länger durch Beweise für ein Weiterbestehen der zugrunde liegenden Risiken untermauert.

Alle Ausführer aus den APS-begünstigten Ländern, die Ausfuhren im Rahmen des APS tätigen, wenden darüber hinaus seit dem 1. Januar 2021 das REX-System der Selbstzertifizierung (2) an und stellen somit Erklärungen zum Ursprung als einzigen Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung aus. Ursprungszeugnisse nach Formblatt A dürfen von den Regierungsbehörden der APS-begünstigten Länder nicht mehr ausgestellt werden.

Der im Amtsblatt C 314 vom 23. September 2015 veröffentlichte Hinweis für die Einführer ist daher in Bezug auf Sendungen der betreffenden Waren, die am oder nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, gegenstandslos geworden und wird hiermit widerrufen.


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Hinweises gehörten die folgenden begünstigten Länder zu den folgenden Gruppen:

Gruppe I – Kambodscha, Indonesien, Laos, Philippinen, Vietnam, Myanmar/Birma

Gruppe III – Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan, Sri Lanka.

(2)  Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


20.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/8


Hinweis für Einführer

Einfuhren von Textilwaren aus Bangladesch in die Gemeinschaft

(2022/C 166/06)

Mit einer im Amtsblatt C 41 vom 15. Februar 2008 (S. 8) veröffentlichten Bekanntmachung für Einführer informierte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, die für aus Bangladesch eingeführte Textilwaren der HS-Kapitel 61 und 62 Angaben zum Ursprung machten und/oder Ursprungsnachweise vorlegten, um eine Zollpräferenzbehandlung in Anspruch zu nehmen, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssten, da begründete Zweifel am Ursprung dieser Waren bestanden, für die eine Präferenzbehandlung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU beantragt wurde. Die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr konnte daher zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen.

Den verfügbaren Informationen zufolge werden die oben genannten begründeten Zweifel nicht länger durch Beweise für ein Weiterbestehen der zugrunde liegenden Risiken untermauert.

Alle Ausführer aus den APS-begünstigten Ländern, die Ausfuhren im Rahmen des APS tätigen, wenden darüber hinaus seit dem 1. Januar 2021 das REX-System der Selbstzertifizierung (1) an und stellen somit Erklärungen zum Ursprung als einzigen Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung aus. Ursprungszeugnisse nach Formblatt A dürfen von den Regierungsbehörden der APS-begünstigten Länder nicht mehr ausgestellt werden.

Die im Amtsblatt C 41 vom 15. Februar 2008 veröffentlichte Bekanntmachung für Einführer ist daher in Bezug auf Sendungen der betreffenden Waren, die am oder nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, gegenstandslos geworden und wird hiermit widerrufen.


(1)  Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


20.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/9


Hinweis für Einführer

Einfuhr von Knoblauch in die Gemeinschaft

(2022/C 166/07)

Mit einem im Amtsblatt C 197 vom 12. August 2005, Seite 8, veröffentlichten Hinweis informierte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, die für unter der KN-Position 0703 20 00 eingeführten Knoblauch Angaben zum Ursprung machten und/oder Ursprungsnachweise vorlegten, um entweder das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates (1) eröffnete GATT-Zollkontingent oder in Gemeinschaftsabkommen oder einseitig von der Gemeinschaft festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen sollten, da begründete Zweifel hinsichtlich des Ursprungs der Ware bestanden. Die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr hätte somit zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen können.

Seit Veröffentlichung dieses Hinweises hat die Zahl der betrügerischen Einfuhren abgenommen. Zudem wurden in den letzten Jahren keine sachdienlichen Informationen über neue Manipulationen vorgelegt.

Der im Amtsblatt C 197 vom 12. August 2005 veröffentlichte Hinweis für Einführer ist daher in Bezug auf Sendungen der betreffenden Ware, die am oder nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Hinweises zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, gegenstandslos geworden und wird somit widerrufen.


(1)  Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7) und Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (ABl. L86 vom 3.4.2002, S. 11).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10661 – Bain Capital / Inetum)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 166/08)

1.   

Am 8. April 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bain Capital Investors LLC („Bain Capital“, Vereinigte Staaten von Amerika);

Inetum S.A. („Inetum“, Frankreich).

Bain Capital wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Inetum übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain Capital: Private-Equity-Gesellschaft, die in Unternehmen verschiedener Wirtschaftszweige investiert, darunter Informationstechnologie, Gesundheitswesen, Einzelhandel, Konsumgüter, Kommunikation, Finanzdienstleistungen und Industrie bzw. verarbeitendes Gewerbe;

Inetum: Anbieter digitaler Dienste und Lösungen für Kunden, die in einer Vielzahl von Sektoren tätig sind.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen.

Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10661 – Bain Capital / Inetum

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.