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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 165/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2022/C 165/02 |
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2022/C 165/03 |
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2022/C 165/04 |
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2022/C 165/05 |
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2022/C 165/06 |
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2022/C 165/07 |
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2022/C 165/08 |
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2022/C 165/09 |
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2022/C 165/10 |
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2022/C 165/12 |
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2022/C 165/18 |
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2022/C 165/22 |
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2022/C 165/24 |
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2022/C 165/26 |
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2022/C 165/31 |
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2022/C 165/32 |
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2022/C 165/33 |
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2022/C 165/34 |
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2022/C 165/35 |
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2022/C 165/36 |
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2022/C 165/37 |
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2022/C 165/38 |
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2022/C 165/39 |
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2022/C 165/40 |
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2022/C 165/41 |
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2022/C 165/42 |
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Gericht |
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2022/C 165/43 |
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2022/C 165/44 |
Rechtssache T-71/22: Klage, eingereicht am 27. Januar 2022 — BNP Paribas/SRB |
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2022/C 165/45 |
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2022/C 165/46 |
Rechtssache T-87/22: Klage, eingereicht am 17. Februar 2022 — Hahn Rechtsanwälte/Kommission |
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2022/C 165/47 |
Rechtssache T-101/22: Klage, eingereicht am 21. Februar 2022 — OG u. a./Kommission |
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2022/C 165/48 |
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2022/C 165/49 |
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2022/C 165/50 |
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2022/C 165/51 |
Rechtssache T-113/22: Klage, eingereicht am 3. März 2022 — OK/EAD |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 165/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie — Polen) — A/O (C-143/20), G. W., E. S. /A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S. A. (C-213/20)
(Verbundene Rechtssachen C-143/20 und C-213/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung [Lebensversicherung] - Fondsgebundene [„unit linked“] Lebensversicherungsverträge - Richtlinie 2002/83/EG - Art. 36 - Richtlinie 2002/92/EG - Art. 12 Abs. 3 - Vorvertragliche Mitteilungspflicht - Informationen über die Art der bei fondsgebundenen [„unit linked“] Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte - Anwendungsbereich - Umfang - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 7 - Unlautere Geschäftspraktiken - Irreführende Unterlassung)
(2022/C 165/02)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A (C-143/20), G. W., E. S. (C-213/20)
Beklagte: O (C-143/20), A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S. A. (C-213/20)
Tenor
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1. |
Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ist dahin auszulegen, dass die dort genannten Angaben dem Verbraucher mitzuteilen sind, der als Versicherter einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, diese Angaben dem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen mitzuteilen, das sie dem Verbraucher vor dessen Beitritt zu diesem Vertrag zusammen mit allen weiteren Einzelheiten zu übermitteln hat, die sich unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers als erforderlich erweisen. |
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2. |
Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 ist dahin auszulegen, dass die Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die einem Verbraucher vor dessen Beitritt zu einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung mitzuteilen sind, die Angabe der wesentlichen Merkmale dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte enthalten muss. Diese Angabe
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3. |
Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 ist dahin auszulegen, dass die in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie genannten Informationen dem Verbraucher, der als Versicherter einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt, nicht zwingend im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens mitzuteilen sind und dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, nach der es ausreicht, dass diese Informationen in diesem Vertrag aufgeführt sind, sofern er diesem Verbraucher rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt wird, damit dieser auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann. |
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4. |
Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 ist dahin auszulegen, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Mitteilung der in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie genannten Informationen nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines Vertrags über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt und somit dem diesem Vertrag beigetretenen Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Versicherungsprämien verleiht, sofern die im nationalen Recht für die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung dieser Mitteilungspflicht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit dieses Rechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Verbraucher davon abhalten, es auszuüben. |
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5. |
Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass die Unterlassung der Mitteilung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 genannten Informationen an den Verbraucher, der einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt, eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen kann. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Rotterdam — Niederlande) — Stichting Rookpreventie Jeugd u. a./Staatssecretaris van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
(Rechtssache C-160/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Erzeugnisse, die die Emissionshöchstwerte nicht einhalten - Verbot des Inverkehrbringens - Messverfahren - Zigaretten mit kleinen Belüftungslöchern im Filter - Messung der Emissionen auf der Grundlage von ISO-Normen - Normen, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden - Vereinbarkeit mit den in Art. 297 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Veröffentlichungserfordernissen in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit - Vereinbarkeit mit dem Transparenzgrundsatz)
(2022/C 165/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Rotterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stichting Rookpreventie Jeugd, Stichting Inspire2live, Rode Kruis Ziekenhuis BV, Stichting ClaudicatioNet, Nederlandse Vereniging voor Kindergeneeskunde, Nederlandse Vereniging voor Verzekeringsgeneeskunde, Accare, Stichting Universitaire en Algemene Kinder- en Jeugdpsychiatrie Noord-Nederland, Vereniging Praktijkhoudende Huisartsen, Nederlandse Vereniging van Artsen voor Longziekten en Tuberculose, Nederlandse Federatie van Kankerpatiëntenorganisaties, Nederlandse Vereniging Arbeids- en Bedrijfsgeneeskunde, Nederlandse Vereniging voor Cardiologie, Koepel van Artsen Maatschappij en Gezondheid, Koninklijke Nederlandse Maatschappij tot bevordering der Tandheelkunde, College van Burgemeester en Wethouders van Amsterdam
Beklagte: Staatssecretaris van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
Beteiligte: Vereniging Nederlandse Sigaretten- en Kerftabakfabrikanten (VSK)
Tenor
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1. |
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass er vorsieht, dass die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Emissionshöchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid von Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht oder hergestellt werden sollen, in Anwendung der Messverfahren zu messen sind, die sich aus den ISO-Normen 4387, 10315, 8454 und 8243 ergeben, auf die der genannte Art. 4 Abs. 1 verweist. |
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2. |
Die Prüfung von Frage 1 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf den Transparenzgrundsatz, die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union und Art. 297 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte. |
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3. |
Die Prüfung von Frage 3a hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs beeinträchtigen könnte. |
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4. |
Die Prüfung von Frage 3b hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf Art. 114 Abs. 3 AEUV, das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sowie die Art. 24 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte. |
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5. |
In dem Fall, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 den Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann, muss das für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie angewandte Verfahren im Hinblick auf wissenschaftliche und technische Entwicklungen oder international vereinbarte Normen geeignet sein, die Werte der Emissionen zu messen, die freigesetzt werden, wenn eine Zigarette bestimmungsgemäß verwendet wird, und dabei muss ein hoher Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, zugrunde gelegt werden, wobei die Genauigkeit der mit diesem Verfahren erzielten Messungen von den in Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie angeführten Laboren, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen und überwacht werden, überprüft werden muss. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — „SS“ SIA/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-175/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 2 - Anwendungsbereich - Art. 4 - Begriff „Verarbeitung“ - Art. 5 - Grundsätze der Verarbeitung - Zweckbindung - Datenminimierung - Art. 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe von öffentlichem Interesse, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist - Verarbeitung, die für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist - Art. 23 - Einschränkungen - Datenverarbeitung für steuerliche Zwecke - Ersuchen um Offenlegung von Informationen über Online-Verkaufsinserate für Fahrzeuge - Verhältnismäßigkeit)
(2022/C 165/04)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā apgabaltiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„SS“ SIA
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Tenor
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1. |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass die Erhebung von Informationen, die große Mengen personenbezogener Daten enthalten, durch die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats bei einem Wirtschaftsteilnehmer den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere deren Art. 5 Abs. 1, genügen muss. |
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2. |
Die Bestimmungen der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung nicht abweichen darf, wenn ihr ein solches Recht nicht durch eine Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung eingeräumt worden ist. |
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3. |
Die Bestimmungen der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass sie es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehren, einen Anbieter eines Internet-Inseratedienstes zu verpflichten, ihr Informationen über die Steuerpflichtigen, die in einer der Rubriken seiner Website Inserate aufgegeben haben, offenzulegen, soweit insbesondere diese Daten für die spezifischen Zwecke, für die sie erhoben werden, notwendig sind und der Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, nicht länger ist, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels von allgemeinem Interesse unbedingt notwendig ist. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Februar 2022 — Eurofer, Association Européenne de l'Acier, AISBL/Europäische Kommission, HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade
(Rechtssache C-226/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine - Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Serbien - Feststellung der Schädigung - Kumulative Beurteilung der Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Drittland - Verordnung [EU] 2016/1036 - Art. 3 Abs. 4 - Abschluss ohne Maßnahmen - Art. 9 Abs. 2 - „Unerheblichkeit“ der Einfuhren - Geringfügigkeitsschwelle - Ermessen der Europäischen Kommission)
(2022/C 165/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eurofer, Association Européenne de l'Acier, AISBL (Prozessbevollmächtigte: J. Killick und G. Forwood, Avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Maxian Rusche und A. Demeneix, dann durch T. Maxian Rusche und G. Luengo), HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade (Prozessbevollmächtigter: R. Luff, Avocat)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL, trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „Viva Telecom Bulgaria“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
(Rechtssache C-257/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Quellenbesteuerung der fiktiven Zinsen eines zinslosen Darlehens, das einer gebietsansässigen Gesellschaft von ihrer gebietsfremden Muttergesellschaft gewährt wird - Richtlinie 2003/49/EG - Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - Art. 1 Abs. 1 - Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle - Art. 4 Abs. 1 Buchst. d - Ausschluss bestimmter Zahlungen - Richtlinie 2011/96/EU - Körperschaftsteuer - Art. 1 Abs. 1 Buchst. b - Gewinnausschüttung einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an die gebietsfremde Muttergesellschaft - Art. 5 - Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle - Richtlinie 2008/7/EG - Ansammlung von Kapital - Art. 3 - Kapitalzuführungen - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Befreiung von direkten Steuern - Art. 63 und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung des Bruttobetrags der fiktiven Zinsen - Erstattungsverfahren, das zum Abzug der mit dem Darlehen zusammenhängenden Ausgaben dient und gegebenenfalls zu einer Rückzahlung führt - Unterschiedliche Behandlung - Rechtfertigung - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Effiziente Einziehung der Steuer - Bekämpfung der Steuerumgehung)
(2022/C 165/06)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Viva Telecom Bulgaria“ EOOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
Beteiligte: Varhovna administrativna prokuratura na Republika Bulgaria
Tenor
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1. |
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie, Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 geänderten Fassung und die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die bei einem zinslosen Darlehen, das einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft von ihrer gebietsfremden Muttergesellschaft gewährt wird, die Quellenbesteuerung der fiktiven Zinsen vorschreibt, die nach den Bedingungen des Marktes zu entrichten gewesen wären, nicht entgegenstehen. |
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2. |
Art. 63 AEUV ist in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die bei einem zinslosen Darlehen, das einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft von ihrer gebietsfremden Muttergesellschaft gewährt wird, die Quellenbesteuerung der fiktiven Zinsen vorschreibt, die nach den Bedingungen des Marktes zu entrichten gewesen wären, wenn dabei der Bruttobetrag dieser Zinsen zugrunde gelegt wird und die mit dem Darlehen zusammenhängenden Ausgaben in diesem Stadium nicht abgezogen werden können, sondern in der Folge ein entsprechender Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer und etwaige Erstattung gestellt werden muss, nicht entgegensteht, sofern das Verfahren, das die Regelung hierfür vorsieht, nicht übermäßig lang dauert und auf zu erstattende Beträge Zinsen zu entrichten sind. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit — Bulgarien) — VB/Glavna direktsia „Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto“
(Rechtssache C-262/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 8 - Art. 12 Buchst. a - Art. 20 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verkürzung der normalen Dauer der Nachtarbeit im Vergleich zu derjenigen der Tagarbeit - Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor und Arbeitnehmer im privaten Sektor - Gleichbehandlung)
(2022/C 165/07)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Lukovit
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VB
Beklagte: Glavna direktsia „Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto“
Tenor
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1. |
Art. 8 und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie nicht den Erlass einer nationalen Regelung gebieten, die vorsieht, dass die normale Dauer des Nachtdienstes für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor wie Polizisten und Feuerwehrleute kürzer ist als die für diese festgelegte normale Dauer des Dienstes am Tag. Solchen Arbeitnehmern müssen jedenfalls andere Schutzmaßnahmen in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Ausgleichszahlungen oder ähnliche Vergünstigungen gewährt werden, die es ermöglichen, die besondere Belastung auszugleichen, die die von ihnen geleistete Nachtarbeit mit sich bringt. |
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2. |
Die Art. 20 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Arbeitnehmer im privaten Sektor festgelegte normale Dauer der Nachtarbeit von sieben Stunden für die Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, einschließlich Polizisten und Feuerwehrleute, nicht gilt, wenn diese Ungleichbehandlung auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit dieser Regelung verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles — Belgien) — CO u. a./MJ, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), Rat der Europäischen Union, Eulex Kosovo
(Rechtssache C-283/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo [Eulex Kosovo] - Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP - Art. 8 Abs. 3 und 5, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 - Eigenschaft als Arbeitgeber des Missionspersonals - Art. 16 Abs. 5 - Surrogationswirkung)
(2022/C 165/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CO u. a.
Beklagte: Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), Rat der Europäischen Union, Eulex Kosovo
Tenor
Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, in der durch den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ab dem 15. Juni 2014 die in Art. 1 dieser Gemeinsamen Aktion genannte Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo („Eulex Kosovo“) als haftbar und damit in allen Klagen betreffend die Folgen der Ausführung der ihr übertragenen Mission als Beklagte benennt, unabhängig davon, ob sich der einer solchen Klage zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 12. Juni 2014, an dem der Beschluss 2014/349 in Kraft getreten ist, ereignet hat.
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Satversmes tiesa — Lettland) — „Latvijas Gāze“ AS
(Rechtssache C-290/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 2 Nr. 3 - Begriff „Fernleitung“ - Art. 23 - Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses von Speicheranlagen, Flüssiggas [LNG]-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden an das Fernleitungsnetz - Art. 32 Abs. 1 - Netzzugang Dritter - Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses von Endkunden an das Erdgasfernleitungsnetz)
(2022/C 165/09)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Satversmes tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Latvijas Gāze“ AS
Beteiligte: Latvijas Republikas Saeima, Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija
Tenor
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1. |
Art. 23 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG sind dahin auszulegen, dass aus diesen Bestimmungen nicht hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der zum einen jeder Endkunde wählen kann, entweder an das Erdgasfernleitungsnetz oder an das Erdgasverteilernetz angeschlossen zu werden, und zum anderen der betreffende Netzbetreiber verpflichtet ist, ihm den Anschluss an das entsprechende Netz zu gestatten. |
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2. |
Art. 23 der Richtlinie 2009/73 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Industriekunden gestattet ist, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen. |
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3. |
Art. 2 Nr. 3 und Art. 23 der Richtlinie 2009/73 sind dahin auszulegen, dass sie einer rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der die Fernleitung von Erdgas dessen Transport direkt bis zum Erdgasversorgungsnetz eines Endkunden umfasst. |
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19.4.2022 |
DE |
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C 165/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bund Naturschutz in Bayern e. V/Landkreis Rosenheim
(Rechtssache C-300/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 2 Buchst. a - Begriff „Pläne und Programme“ - Art. 3 Abs. 2 Buchst. a - Rechtsakte, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Projekte gesetzt wird - Art. 3 Abs. 4 - Rechtsakte, durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird - Von einer lokalen Behörde erlassene Landschaftsschutzverordnung)
(2022/C 165/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bund Naturschutz in Bayern e. V.
Beklagter: Landkreis Rosenheim
Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Tenor
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1. |
Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgeführten Projekte vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt. |
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2. |
Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt. |
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19.4.2022 |
DE |
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C 165/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Februar 2022 — Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA, Cassandra Holding Company SIA/Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung, Europäische Zentralbank
(Rechtssache C-364/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Art. 18 - Abwicklungsverfahren - Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls durch die Europäische Zentralbank [EZB] - Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses [SRB], kein Abwicklungskonzept anzunehmen - Kein öffentliches Interesse - Abwicklung im Einklang mit dem nationalen Recht - Anteilseigner - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2022/C 165/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA, Cassandra Holding Company SIA (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)
Andere Parteien des Verfahrens: Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung (zunächst vertreten durch H. Ehlers, A. Valavanidou und E. Muratori, dann durch H. Ehlers und E. Muratori als Bevollmächtigte im Beistand von B. Heenan, Solicitor, J. Rivas Andrés und A. Manzaneque Valverde, abogados), Europäische Zentralbank (vertreten durch E. Koupepidou und G. Marafioti als Bevollmächtigte)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Ernests Bernis und Herr Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung. |
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3. |
Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten. |
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19.4.2022 |
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C 165/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo — Spanien) — CJ/Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
(Rechtssache C-389/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Hausangestellte - Schutz bei Arbeitslosigkeit - Ausschluss - Besonderer Nachteil für weibliche Beschäftigte - Legitime sozialpolitische Ziele - Verhältnismäßigkeit)
(2022/C 165/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CJ
Beklagte: Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, mit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, die Hausangestellten von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gewährt werden, ausgenommen werden, sofern diese Bestimmung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligt und nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
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19.4.2022 |
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C 165/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgericht Korneuburg — Österreich) — Airhelp Limited/Austrian Airlines AG
(Rechtssache C-451/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 3 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Flugverbindung mit Anschlussflug und Abflug- und Zielort in einem Drittstaat - Einheitliche Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft - Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii und Art. 7 - Verspäteter Alternativflug - Berücksichtigung der tatsächlichen Ankunftszeit für die Ausgleichsleistung)
(2022/C 165/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Korneuburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Airhelp Limited
Beklagte: Austrian Airlines AG
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuführen sind, nicht anwendbar ist, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.
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19.4.2022 |
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C 165/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — PJ/Agenzia delle dogane e dei monopoli — Ufficio dei monopoli per la Toscana, Ministero dell'Economia e delle Finanze
(Rechtssache C-452/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 23 Abs. 3 - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums - Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige - Sanktionssystem - Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen - Verpflichtung für die Verkäufer von Tabakerzeugnissen, bei deren Verkauf das Alter des Käufers zu überprüfen - Bußgeld - Betrieb einer Tabakverkaufsstelle - Aussetzung der Betriebslizenz für einen Zeitraum von 15 Tagen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Vorsorgeprinzip)
(2022/C 165/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PJ
Beklagte: Agenzia delle dogane e dei monopoli — Ufficio dei monopoli per la Toscana, Ministero dell'Economia e delle Finanze
Tenor
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bei einem ersten Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige zusätzlich zur Verhängung eines Bußgelds eine 15 tägige Aussetzung der Betriebslizenz vorsieht, mit der dem Wirtschaftsteilnehmer, der gegen dieses Verbot verstoßen hat, der Verkauf solcher Waren gestattet wird, soweit eine solche Regelung nicht über die Grenzen dessen hinausgeht, was geeignet und erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und insbesondere der Verminderung der Verbreitung des Tabakkonsums bei jungen Menschen zu erreichen.
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19.4.2022 |
DE |
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C 165/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Namur-Est Environnement ASBL/Région wallonne
(Rechtssache C-463/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Verhältnis zwischen dem Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie 2011/92/EU und einem nationalen Verfahren für Abweichungen von den in der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Arten - Begriff der Genehmigung - Komplexer Entscheidungsprozess - Prüfungspflicht - Sachliche Reichweite - Verfahrensstadium, in dem die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess gewährleistet sein muss)
(2022/C 165/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Namur-Est Environnement ASBL
Beklagte: Région wallonne
Tenor
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1. |
Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, mit der einem Projektträger gestattet wird, von geltenden Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, um ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, unter das Verfahren zur Genehmigung dieses Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fällt, wenn einerseits die Durchführung dieses Projekts nicht ohne diese Entscheidung zugunsten des Projektträgers erfolgen kann und andererseits die für die Genehmigung eines solchen Projekts zuständige Behörde die Möglichkeit behält, dessen Umweltauswirkungen strenger zu beurteilen, als dies in der besagten Entscheidung geschehen ist. |
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2. |
Die Richtlinie 2011/92 ist unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Art. 6 und 8 dahin auszulegen, dass dem Erlass einer vorab ergehenden Entscheidung, mit der einem Projektträger gestattet wird, von geltenden Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, um ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie durchzuführen, nicht notwendigerweise eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorausgehen muss, sofern die Öffentlichkeitsbeteiligung in effektiver Weise vor dem Erlass der Entscheidung, die von der für die etwaige Genehmigung dieses Projekts zuständigen Behörde zu treffen ist, sichergestellt ist. |
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19.4.2022 |
DE |
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C 165/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — XXXX/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
(Rechtssache C-483/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während sich das minderjährige Kind dieses Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus im erstgenannten Mitgliedstaat aufhält - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 - Recht auf Achtung des Familienlebens - Art. 24 - Kindeswohl - Kein Verstoß gegen die Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte bei Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 23 Abs. 2 - Pflicht der Mitgliedstaaten, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Sorge zu tragen)
(2022/C 165/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XXXX
Beklagter: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
Tenor
Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, von der mit dieser Vorschrift verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn der Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wobei jedoch die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes unberührt bleibt.
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19.4.2022 |
DE |
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C 165/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — Alstom Transport SA/Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA, Strabag AG — Sucursala Bucureşti, Swietelsky AG Linz — Sucursala Bucureşti
(Rechtssache C-532/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/13/EWG - Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Art. 1 Abs. 1 und 3 - Zugang zu Nachprüfungsverfahren - Art. 2c - Frist für die Beantragung einer Nachprüfung - Berechnung - Nachprüfung einer Entscheidung über die Zulassung eines Bieters)
(2022/C 165/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Alstom Transport SA
Beklagte: Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA, Strabag AG — Sucursala Bucureşti, Swietelsky AG Linz — Sucursala Bucureşti
Tenor
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 sowie Art. 2c der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Frist, innerhalb deren der Zuschlagsempfänger eines Auftrags einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung der Vergabestelle, mit der im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags das Angebot eines abgelehnten Bieters für zulässig erklärt wurde, stellen kann, in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs dieser Vergabeentscheidung beim Zuschlagsempfänger berechnet werden kann, auch wenn der Bieter zu diesem Zeitpunkt keinen oder noch keinen Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung gestellt hatte. Wurde dem Zuschlagsempfänger bei der Mitteilung oder Veröffentlichung dieser Entscheidung eine Zusammenfassung ihrer einschlägigen Gründe — wie die Informationen über die Modalitäten der Bewertung dieses Angebots — nicht gemäß Art. 2c dieser Richtlinie zur Kenntnis gebracht, ist diese Frist hingegen in Bezug auf den Zeitpunkt der Mitteilung einer solchen Zusammenfassung an diesen Zuschlagsempfänger zu berechnen.
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19.4.2022 |
DE |
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C 165/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — „Tiketa“ UAB/M. Š.
(Rechtssache C-536/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/83/EU - Verbraucherverträge - Begriff „Unternehmer“ - Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen - Anforderung, die erforderlichen Informationen in klarer und verständlicher Sprache und auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen)
(2022/C 165/18)
Verfahrenssprache:
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Tiketa“ UAB
Beklagter: M. Š.
Beteiligte: „Baltic Music“ VšĮ
Tenor
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1. |
Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein „Unternehmer“ im Sinne dieser Bestimmung nicht nur eine natürliche oder juristische Person ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die als Vermittler im Namen oder Auftrag des betreffenden Unternehmers handelt, wobei der Vermittler und der Hauptunternehmer beide als „Unternehmer“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, ohne dass dafür eine doppelte Dienstleistung vorliegen muss. |
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2. |
Art. 6 Abs. 1 und 5 sowie Art. 8 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die in Art. 6 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags lediglich im Wege der allgemeinen Regeln für die Dienstleistungserbringung auf der Website des Vermittlers zur Verfügung gestellt werden, denen der Verbraucher durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens aktiv zustimmt, sofern ihm diese Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Kenntnis gebracht werden. Eine solche Art und Weise der Informationserteilung ersetzt allerdings nicht die Übermittlung der Vertragsbestätigung an den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Art. 8 Abs. 7 dieser Richtlinie, wobei dieser Umstand dem nicht entgegensteht, dass diese Informationen fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags oder des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags sind. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie — Polen) — ORLEN KolTrans sp. z o.o./Prezes Urzędu Transportu Kolejowego
(Rechtssache C-563/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 - Festsetzung der Wegeentgelte durch Entscheidung des Betreibers - Art. 30 Abs. 2 - Verwaltungsrechtliche Beschwerde der Eisenbahnunternehmen - Art. 30 Abs. 6 - Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidungen der Regulierungsstelle)
(2022/C 165/19)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ORLEN KolTrans sp. z o.o.
Beklagter: Prezes Urzędu Transportu Kolejowego
Tenor
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1. |
Art. 30 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er für ein Eisenbahnunternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur nutzt oder nutzen möchte, nicht den Anspruch regelt, an einem Verfahren teilzunehmen, das die Regulierungsstelle gegebenenfalls zum Erlass einer Entscheidung durchführt, mit der ein von einem Betreiber der Infrastruktur vorgelegter Entwurf für die Einheitssätze des Basisentgelts für den Mindestzugang zu der Infrastruktur genehmigt oder abgelehnt wird. |
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2. |
Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie 2001/14 in der durch die Richtlinie 2007/58 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Eisenbahnunternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur nutzt oder nutzen möchte, vor dem zuständigen Gericht die Entscheidung der Regulierungsstelle anfechten können muss, mit der die vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Einheitssätze des Basisentgelts für den Mindestzugang zu der Infrastruktur genehmigt werden. |
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19.4.2022 |
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C 165/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Rumänien) — SC Cridar Cons SRL/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Cluj, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca
(Rechtssache C-582/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Steuerbetrug - Beweiserhebung - Aussetzung der Entscheidung über einen Steuerbescheid, mit dem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, bis zum Abschluss eines Strafverfahrens - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Recht auf eine gute Verwaltung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
(2022/C 165/20)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Cridar Cons SRL
Beklagte: Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Cluj, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es den nationalen Steuerbehörden erlaubt, die Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid, mit dem einem Steuerpflichtigen wegen seiner Beteiligung an einem Steuerbetrug das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wurde, auszusetzen, um zusätzliche objektive Informationen über die Beteiligung an dem Steuerbetrug zu erlangen, nicht entgegenstehen, sofern erstens die Aussetzung nicht zu einer übermäßig langen Verzögerung des Einspruchsverfahrens führt, zweitens die Entscheidung, mit der die Aussetzung verfügt wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist und einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann und drittens der Steuerpflichtige, falls sich herausstellen sollte, dass der Vorsteuerabzug unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt worden ist, den entsprechenden Betrag in angemessener Frist erstattet verlangen kann, gegebenenfalls nebst Verzugszinsen. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht erforderlich, dass während der Dauer der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch auch die Vollziehung des Steuerbescheids, gegen den der Einspruch eingelegt wurde, ausgesetzt wird, es sei denn, dies ist bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids erforderlich, um eine schwere, nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der Interessen des Steuerpflichtigen zu verhindern.
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19.4.2022 |
DE |
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C 165/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a./UK u. a.
(Rechtssache C-590/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes - Richtlinien 75/363/EWG und 82/76/EWG - Weiterbildung zum Facharzt - Angemessene Vergütung - Anwendung der Richtlinie 82/76/EWG auf Weiterbildungen, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen und nach Ablauf der Umsetzungsfrist fortgesetzt wurden)
(2022/C 165/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Presidenza del Consiglio die Ministri u. a.
Beklagte: UK u. a.
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass jede fachärztliche Weiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 82/76 am 29. Januar 1982 begonnen und nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie am 1. Januar 1983 fortgesetzt wurde, für die Zeit dieser Weiterbildung ab dem 1. Januar 1983 bis zu ihrem Abschluss im Sinne dieses Anhangs angemessen zu vergüten ist, sofern diese Weiterbildung ein allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsames und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr genanntes fachärztliches Gebiet betrifft.
(1) Eingangsdatum: 10.11.2020.
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19.4.2022 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Suzlon Wind Energy Portugal — Energia Eólica Unipessoal Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-605/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Zeitliche Anwendbarkeit - Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen - Dienstleistungen gegen Entgelt - Kriterien - Beziehung innerhalb eines Konzerns - Leistungen der Reparatur bzw. des Austauschs von Bauteilen von Windkraftanlagen unter Garantie sowie der Erstellung von Berichten über Nichtkonformität - Belastungsanzeigen des Dienstleistungserbringers ohne Angabe der Mehrwertsteuer - Vom Dienstleistungserbringer vorgenommener Abzug der Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von seinen Subunternehmern für die gleichen Leistungen in Rechnung gestellt wurden)
(2022/C 165/22)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Suzlon Wind Energy Portugal — Energia Eólica Unipessoal Lda
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Umsätze, die sich in einen vertraglichen Rahmen einfügen, in dem ein Erbringer von Dienstleistungen, der Empfänger dieser Dienstleistungen und die Art der in Rede stehenden, vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß verbuchten Leistungen benannt werden, deren Charakter als Dienstleistungen durch ihre Bezeichnung bestätigt wird und die zu einer vom Erbringer empfangenen Vergütung geführt haben, die den tatsächlichen Gegenwert dieser Dienstleistungen in Form von Belastungsanzeigen bildet, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind, ungeachtet des etwaigen Fehlens eines Gewinns des Steuerpflichtigen oder des Bestehens einer Garantie in Bezug auf die Gegenstände, die Gegenstand dieser Leistungen waren.
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19.4.2022 |
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C 165/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège — Belgien) — Pharmacie populaire — La Sauvegarde SCRL/État belge (C-52/21), Pharma Santé — Réseau Solidaris SCRL/État belge (C-53/21)
(Verbundene Rechtssachen C-52/21 und C53/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Beschränkungen - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Verpflichtung der Erwerber von Dienstleistungen, Belege über die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringern in Rechnung gestellten Beträge auszustellen und an die Steuerverwaltung zu übermitteln - Keine solche Verpflichtung bei allein innerstaatlichen Dienstleistungen - Rechtfertigung - Wirksamkeit der Steuerkontrollen - Verhältnismäßigkeit)
(2022/C 165/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerinnen: Pharmacie populaire — La Sauvegarde SCRL (C-52/21), Pharma Santé — Réseau Solidaris SCRL (C-53/21),
Berufungsbeklagter: État belge (C-52/21 und C-53/21)
Tenor
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der jede im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässige Gesellschaft der Steuerverwaltung Belege über Zahlungen als Vergütung für Dienstleistungen übermitteln muss, die von Dienstleistungserbringern erworben werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, in dem sie den Regelungen über die Buchhaltung von Unternehmen unterliegen und zur Rechnungsstellung gemäß den Vorschriften über die Mehrwertsteuer verpflichtet sind, und nach der sich andernfalls die Körperschaftsteuer um 50 % oder 100 % des Wertes dieser Dienstleistungen erhöht, obwohl der erstgenannte Mitgliedstaat nach einer abweichenden Verwaltungspraxis keine entsprechende Verpflichtung auferlegt, wenn die Dienstleistungen von in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Dienstleistungserbringern erbracht werden.
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C 165/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Craiova — Rumänien) — Verfahren eingeleitet durch RS
(Rechtssache C-430/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Vorrang des Unionsrechts - Fehlende Befugnis eines nationalen Gerichts, nationale Rechtsvorschriften, die vom Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats für verfassungsgemäß erklärt wurden, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen - Disziplinarverfahren)
(2022/C 165/24)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Craiova
Partei des Ausgangsverfahrens
Kläger: RS
Tenor
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1. |
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats nicht befugt sind, die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften zu prüfen, die das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für mit einer nationalen Verfassungsbestimmung, die die Wahrung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vorschreibt, vereinbar erklärt hat. |
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2. |
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach ein nationaler Richter mit der Begründung disziplinarisch belangt werden kann, dass er das Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof angewandt habe und damit von einer mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unvereinbaren Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats abgewichen sei. |
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C 165/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle gegen X (C-562/21 PPU), Y (563/21 PPU)
(Verbundene Rechtssachen C-562/21 PPU und C-563/21 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 Abs. 2 - Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht - Systemische oder allgemeine Mängel - Zweistufige Prüfung - Anwendungskriterien - Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ausgesetzt ist)
(2022/C 165/25)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X (C-562/21 PPU) Y (C-563/21 PPU)
Tenor
Art. 1 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und über Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, insbesondere was das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Justiz betrifft, die Übergabe dieser Person nur dann verweigern darf, wenn sie
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bei einem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehl feststellt, dass es unter den besonderen Umständen des Falles ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben dieser Person zur Zusammensetzung des Spruchkörpers, der mit ihrer Strafsache befasst war, oder zu jedem anderen für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Spruchkörpers relevanten Umstand das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt wurde, und |
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bei einem zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehl feststellt, dass es unter den besonderen Umständen des Falles ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Angaben zu ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat, dem Sachverhalt, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, oder jedem anderen Umstand, der für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, der voraussichtlich mit dem Verfahren gegen sie befasst sein wird, relevant ist, im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung dieses Grundrechts ausgesetzt ist. |
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C 165/22 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Parma — Italien) — Strafverfahren gegen ZI, TQ
(Rechtssache C-437/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Glücksspiel - Konzessionen für die Tätigkeit der Annahme von Wetten - Verlängerung bereits erteilter Konzessionen - Regularisierung der Datenübertragungszentren [DÜZ], die diese Tätigkeit ohne Konzession und ohne polizeiliche Genehmigung ausüben - Begrenzte Frist - Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)
(2022/C 165/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Parma
Parteien des Ausgangsstrafverfahrens
ZI, TQ
Tenor
Das vom Tribunale di Parma (Gericht Parma, Italien) mit Entscheidung vom 8. November 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
(1) Eingangsdatum: 17.9.2020.
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19.4.2022 |
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C 165/23 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Leonardo SpA/Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale del Lazio
(Rechtssache C-550/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Keine hinreichenden Angaben - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2022/C 165/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Leonardo SpA
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale del Lazio
Tenor
Das von der Commissione tributaria provinciale di Roma (Finanzgericht der Provinz Rom, Italien) mit Entscheidung vom 21. Juli 2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
(1) Eingangsdatum: 6.9.2021.
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19.4.2022 |
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C 165/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden — Deutschland) — TV/Land Hessen
(Rechtssache C-63/22) (1)
(Schutz personenbezogener Daten - Wirtschaftsauskunftei - Prüfung der Kreditwürdigkeit [„Scoring“] natürlicher Personen aufgrund unüberprüfter Angaben von Gläubigern - Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit für diese Verarbeitung)
(2022/C 165/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TV
Beklagter: Land Hessen
Beteiligte: SCHUFA Holding AG
Tenor
Die Rechtssache C-63/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
(1) Eingangsdatum: 1.2.2022.
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19.4.2022 |
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C 165/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2021 von Roberto Alejandro Macías Chávez, José María Castillejo Oriol und Fernando Presencia gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. April 2021 in der Rechtssache T-719/20, Macías Chávez u. a./Spanien und Parlament
(Rechtssache C-322/21 P)
(2022/C 165/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Roberto Alejandro Macías Chávez, José María Castillejo Oriol und Fernando Presencia (vertreten durch Rechtanwalt J. Jover Padró)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament und Königreich Spanien
Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und den Rechtsmittelführern ihre eigenen Kosten auferlegt.
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19.4.2022 |
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C 165/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2021 von Acciona S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2021 in der Rechtssache T-362/20, Acciona/EUIPO — Agencia Negociadora PB (REACCIONA)
(Rechtssache C-557/21 P)
(2022/C 165/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Acciona S.A. (vertreten durch Rechtsanwalt J. C. Erdozain López)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Agencia Negociadora PB S.L.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Acciona S.A. ihre eigenen Kosten trägt.
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19.4.2022 |
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C 165/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 25. November 2021 — IEF Service GmbH gegen HB
(Rechtssache C-710/21)
(2022/C 165/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: IEF Service GmbH
Revisionsbeklagter: HB
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels bereits dann im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedsstaaten tätig ist, wenn es in einem anderem Mitgliedsstaat seine Leistungen anbietet, zu diesem Zweck dort einen freiberuflichen Vertriebsingenieur beschäftigt und ein am Unternehmenssitz angestellter Arbeitnehmer regelmäßig jede zweite Woche im anderen Mitgliedsstaat im Homeoffice arbeitet? |
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2. |
Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eines solchen Unternehmens, der im zweiten Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat und dort der Sozialversicherungspflicht unterliegt, aber abwechselnd je eine Woche seine Arbeit in dem Mitgliedsstaat verrichtet, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat und dann in dem Mitgliedsstaat verrichtet, in dem er seinen Wohnsitz hat und der Sozialversicherung unterliegt, diese im Sinne dieses Artikels „gewöhnlich“ in beiden Mitgliedsstaaten verrichtet? |
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3. |
Falls die Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Arbeit gewöhnlich in zwei Mitgliedsstaaten verrichtet oder verrichtet hat,
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(1) Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (ABl. 2008, L 283, S. 36).
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19.4.2022 |
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C 165/25 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 21. Dezember 2021 — R.I./ Inspecţia Judiciară, N.L.
(Rechtssache C-817/21)
(2022/C 165/32)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bucureşti
Parteien
Rechtsbehelfsführerin: R.I.
Rechtsbehelfsgegner: Inspecţia Judiciară, N.L.
Vorlagefrage
Sind die Art. 2 und 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union, die Entscheidung 2006/928 (1) (zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung) und die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es dem Chefinspektor der Justizinspektion gestattet, Verwaltungsmaßnahmen mit (untergesetzlichem) normativem Charakter und/oder mit individuellem Charakter zu erlassen, mit denen er über die Organisation des institutionellen Rahmens der Justizinspektion in Bezug auf die Auswahl der Justizinspektoren und die Beurteilung ihrer Tätigkeit, die Durchführung der Inspektionsmaßnahmen und die Ernennung des stellvertretenden Chefinspektors eigenständig in den Fällen entscheidet, in denen nach dem Organgesetz nur diese Personen disziplinarische Ermittlungsmaßnahmen gegen den Chefinspektor durchführen, bestätigen oder widerlegen können?
(1) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
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19.4.2022 |
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C 165/26 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 30. Dezember 2021 — Banca A/ANAF, Präsident der ANAF
(Rechtssache C-827/21)
(2022/C 165/33)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Wiederaufnahmeklägerin: Banca A
Beklagte: ANAF, Präsident der ANAF
Vorlagefragen
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1. |
Ist ein nationales Gericht verpflichtet, die auf innerstaatliche Sachverhalte anwendbare nationale Steuerregelung, die vorsieht, dass die beim Untergang der Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft am Kapital der einbringenden Gesellschaft möglicherweise entstehenden Wertsteigerungen keiner Besteuerung unterliegen, im Einklang mit der Richtlinie 2009/133/EG (1) des Rates auszulegen, unter Umständen wie den in der vorliegenden Rechtssache, d. h. wenn
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2. |
Ist Art. 7 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates dahin auszulegen, dass der Vorteil der Nichtbesteuerung von Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung einer Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft nach der Übertragung des Aktiv- und Passivvermögens dieser Gesellschaft auf die erstgenannte Gesellschaft nicht mit der Begründung versagt werden kann, der betreffende Vorgang erfülle nicht alle im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Einstufung als Fusion? |
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3. |
Ist Art. 7 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates dahin auszulegen, dass der Vorteil der Nichtbesteuerung auf den in der Gewinn- und Verlustrechnung der übernehmenden Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn aus einem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert anwendbar ist? |
(1) Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. 2009, L 310, S. 34).
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. Januar 2022 — RF gegen Finanzamt G
(Rechtssache C-15/22)
(2022/C 165/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: RF
Revisionsbeklagter: Finanzamt G
Vorlagefrage
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 in Verbindung mit Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der ein Steuerverzicht nicht in Fällen ausgesprochen wird, in denen ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, während unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erzielt, die zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungszusammenarbeit zuständiges Bundesministerium oder aber durch eine staatseigene private Entwicklungshilfegesellschaft finanziert wird?
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19.4.2022 |
DE |
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C 165/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 10. Januar 2022 — Caxamar — Comércio e Indústria de Bacalhau SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-23/22)
(2022/C 165/35)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caxamar — Comércio e Indústria de Bacalhau SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefrage
Lässt die richtige Auslegung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (1) der Kommission vom 17. Juni 2014, insbesondere deren Art. 1 und 2 Nr. 11, der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 und Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Schluss zu, dass die Tätigkeit der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Zusammenhang mit „eingesalzenem Kabeljau“, „eingefrorenem Kabeljau“ und „eingeweichtem Kabeljau“, die unter den CAE Code 10204Rev3 fällt, gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 des Código Fiscal do Investimento (Investitionssteuergesetzbuch), angenommen durch das Decreto-Lei n.o 162/2014 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 162/2014) vom 31. Oktober 2014, und gemäß den Art. 1 und 2 der Portaria n.o 282/2014 (Durchführungsverordnung Nr. 282/2014) vom 30. Dezember 2014 keine Tätigkeit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Zwecke der Gewährung der in Rede stehenden Steuerbeihilfen ist?
(1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 1).
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19.4.2022 |
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C 165/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 25. Januar 2022 — PannonHitel Pénzügyi Zrt./Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.)
(Rechtssache C-51/22)
(2022/C 165/36)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pesti Központi Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: PannonHitel Pénzügyi Zrt.
Beklagte: Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.)
Vorlagefrage
Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahin auszulegen, dass ein Fluggast seinen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten auch dann unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen kann, wenn er den Flugschein mit Hilfe eines als Vermittler handelnden Dritten buchte, diesem Vermittler den Preis des Flugscheins zahlte, dieser Vermittler den Flugschein von dem Luftfahrtunternehmen kaufte und diesem den Preis des Flugscheins zahlte und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Vermittler als bevollmächtigter Vertreter des Luftfahrtunternehmens gehandelt hätte oder ein Reiseveranstalter wäre?
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19.4.2022 |
DE |
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C 165/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 1. Februar 2022 — IA gegen DER Touristik Deutschland GmbH
(Rechtssache C-62/22)
(2022/C 165/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: IA
Beklagte: DER Touristik Deutschland GmbH
Vorlagefrage
Ist Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (1) dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner als Reiseveranstalter ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedstaat, sondern im Ausland liegt mit der Folge, dass der Verbraucher Vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Vorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?
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19.4.2022 |
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C 165/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 1. Februar 2022 — Viagogo AG/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Rechtssache C-70/22)
(2022/C 165/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Viagogo AG
Rechtsmittelgegnerinnen: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Vorlagefragen
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1. |
Stehen die Richtlinie 2000/31/EG (1) und insbesondere ihre Art. 3, 14 und 15 in Verbindung mit Art. 56 AEUV der Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats über den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Sekundärmarkt entgegen, die zur Folge hat, dass ein in der Union tätiger Betreiber einer Hosting-Plattform — wie die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache — daran gehindert ist, für Drittnutzer Anzeigendienste für den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Sekundärmarkt zu erbringen, indem sie diese Tätigkeit ausschließlich Verkäufern, Veranstaltern oder anderen Personen vorbehält, die eine behördliche Zulassung für den Verkauf von Eintrittskarten auf dem Primärmarkt im Rahmen zertifizierter Systeme haben? |
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2. |
Steht Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV der Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats über den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen entgegen, die alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Sekundärmarkt für Eintrittskarten (insbesondere die Vermittlung) ausschließlich Verkäufern, Veranstaltern oder anderen Personen vorbehält, die eine behördliche Zulassung für den Verkauf von Eintrittskarten auf dem Primärmarkt im Rahmen zertifizierter Systeme haben, und diese Tätigkeit Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft vorenthält, die als Hosting-Provider im Sinne der Art. 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG tätig werden wollen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, ein solcher Vorbehalt dazu führt, dass ein Anbieter, der für den Vertrieb von Eintrittskarten auf dem Primärmarkt eine beherrschende Stellung einnimmt, diese auf Vermittlungsdienste auf dem Sekundärmarkt ausdehnen kann? |
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3. |
Kann der Begriff des passiven Hosting-Anbieters im Sinne der europäischen Regelung und insbesondere der Richtlinie 2000/31/EG nur dann verwendet werden, wenn keine Tätigkeit des Filterns, der Auswahl, der Indexierung, der Organisation, der Katalogisierung, der Zusammenstellung, der Bewertung, der Nutzung, der Änderung, der Entnahme oder der Förderung der von Nutzern veröffentlichten Inhalte ausgeführt wird, wobei diese Indikatoren nur beispielhaft sind und nicht alle vorliegen müssen, da jeder für sich als Indiz für eine unternehmerische Verwaltung des Dienstes und/oder die Anwendung einer Technik zur Bewertung des Nutzerverhaltens mit dem Ziel einer höheren Nutzerbindung anzusehen ist, oder ist es dem vorlegenden Gericht überlassen, die Erheblichkeit dieser Umstände zu beurteilen, so dass auch bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Umstände der Dienst als überwiegend neutral und der Hosting-Anbieter somit als passiv eingestuft werden kann? |
(1) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2022 von Grupa Azoty S.A., Azomureș SA und Lipasmata Kavalas LTD Ypokatastima Allodapis gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. November 2021 in der Rechtssache T-726/20, Grupa Azoty u. a./Kommission
(Rechtssache C-73/22 P)
(2022/C 165/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Grupa Azoty S.A., Azomureș SA und Lipasmata Kavalas LTD Ypokatastima Allodapis (vertreten durch Rechtsanwälte D. Haverbeke, L. Ruessmann und P. Sellar)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und |
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— |
den Antrag der Rechtsmittelführerinnen gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“ vom 25. September 2020 (1) für zulässig zu erklären, oder |
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— |
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss mit der Begründung aufzuheben, dass das Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Prüfung der Begründetheit der Klage hätte vorbehalten müssen, und |
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— |
die Sache zur Prüfung der Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen, und |
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— |
den Rechtsmittelführern die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu erstatten, und |
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— |
die Frage der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht vorzubehalten, bis es seine Prüfung der Klage abgeschlossen hat. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf zwei Gründe gestützt.
1. Begründungsmangel:
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— |
Das Gericht habe gegen seine die Verpflichtung zur hinreichenden Begründung verstoßen. Erstens sei es in den Rn. 34 bis 48 und 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen und habe den Sachverhalt der ihm vorliegenden Rechtssache nicht ermittelt. Zweitens habe das Gericht nicht dargelegt, warum nur Entscheidungen der Kommission, die auf der Grundlage eines bestimmten Sekundärrechtsakts erlassen worden seien, für die Rechtsmittelführerinnen unmittelbar von Belang sein könnten. Dies betreffe Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses. |
2. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht unmittelbar betroffen seien.
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— |
Das Gericht verweise auf die ständige Rechtsprechung, um das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit in den Rn. 26 bis 30 des angefochtenen Beschlusses zu erläutern. Im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit müsse das Gericht den Inhalt, die Art, den Zweck und den Wesensgehalt des angefochtenen Rechtsakts sowie den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den er sich einfügt, beurteilen. Das Gericht habe das Erfordernis der „unmittelbaren Betroffenheit“ gemäß Art. 263 AEUV rechtsfehlerhaft beurteilt, indem es dies nicht getan habe. Dies betreffe die Rn. 34 bis 48 des angefochtenen Beschlusses. Das Gericht habe eine Situation geschaffen, in der den Rechtsmittelführerinnen kein Rechtsbehelf verbleibe. Es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit nicht beachtet und nicht richtig angewandt habe. |
Hilfsweise hätte das Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Prüfung der Begründetheit der Klage zurückstellen müssen.
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— |
Das Gericht sei nach Art. 130 Abs. 7 und 8 seiner Verfahrensordnung verpflichtet, die Entscheidung über eine Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorzubehalten, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, und anschließend neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens zu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung lägen solche besonderen Umstände vor, wenn ein Vorbehalt im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich sei. |
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— |
Das Gericht sei verpflichtet gewesen, Art, Inhalt und Kontext des angefochtenen Rechtsakts zu beurteilen, um festzustellen, ob dieser die Rechtsmittelführer unmittelbar betrifft. Zu diesem Zweck sei der Inhalt des Rechtsakts zu prüfen und festzustellen, ob er den Mitgliedstaaten eigenständige rechtliche Verpflichtungen auferlegt. Diese Beurteilung überschneide sich mit der Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes betreffend die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass von Anhang I des angefochtenen Rechtsakts. Das Gericht habe dadurch, dass es seine Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission nicht bis zur Prüfung der Begründetheit vorbehalten habe, gegen Art. 130 Abs. 7 und 8 seiner Verfahrensordnung verstoßen. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2022 von Advansa Manufacturing GmbH, Beaulieu International Group, Brilen, SA, Cordenka GmbH & Co. KG, Dolan GmbH, Enka International GmbH & Co. KG, Glanzstoff Longlaville, Infinited Fiber Company Oy, Kelheim Fibres GmbH, Nurel SA, PHP Fibers GmbH, Teijin Aramid BV, Thrace Nonwovens & Geosynthetics monoprosopi AVEE mi yfanton yfasmaton kai geosynthetikon proïonton und Trevira GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. November 2021 in der Rechtssache T-741/20, Advansa Manufacturing u. a./Kommission
(Rechtssache C-77/22 P)
(2022/C 165/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Advansa Manufacturing GmbH, Beaulieu International Group, Brilen, SA, Cordenka GmbH & Co. KG, Dolan GmbH, Enka International GmbH & Co. KG, Glanzstoff Longlaville, Infinited Fiber Company Oy, Kelheim Fibres GmbH, Nurel SA, PHP Fibers GmbH, Teijin Aramid BV, Thrace Nonwovens & Geosynthetics monoprosopi AVEE mi yfanton yfasmaton kai geosynthetikon proïonton und Trevira GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte D. Haverbeke, L. Ruessmann und P. Sellar)
Andere Parteien des Verfahrens: Dralon GmbH und Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und |
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— |
den Antrag der Rechtsmittelführerinnen gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“ vom 25. September 2020 (1) für zulässig zu erklären, oder |
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hilfsweise, den angefochtenen Beschluss mit der Begründung aufzuheben, dass das Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Prüfung der Begründetheit der Klage hätte vorbehalten müssen, und |
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die Sache zur Prüfung der Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen, und |
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den Rechtsmittelführern die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu erstatten und |
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die Frage der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht vorzubehalten, bis es seine Prüfung der Klage abgeschlossen hat. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf zwei Gründe gestützt.
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1. |
Begründungsmangel:
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2. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht unmittelbar betroffen seien.
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Hilfsweise hätte das Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Prüfung der Begründetheit der Klage zurückstellen müssen.
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— |
Das Gericht sei nach Art. 130 Abs. 7 und 8 seiner Verfahrensordnung verpflichtet, die Entscheidung über eine Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorzubehalten, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, und anschließend neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens zu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung lägen solche besonderen Umstände vor, wenn ein Vorbehalt im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich sei. |
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Das Gericht sei verpflichtet gewesen, Art, Inhalt und Kontext des angefochtenen Rechtsakts zu beurteilen, um festzustellen, ob dieser die Rechtsmittelführer unmittelbar betrifft. Zu diesem Zweck sei der Inhalt des Rechtsakts zu prüfen und festzustellen, ob er den Mitgliedstaaten eigenständige rechtliche Verpflichtungen auferlegt. Diese Beurteilung überschneide sich mit der Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes betreffend die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass von Anhang I des angefochtenen Rechtsakts. Das Gericht habe dadurch, dass es seine Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission nicht bis zur Prüfung der Begründetheit vorbehalten habe, gegen Art. 130 Abs. 7 und 8 seiner Verfahrensordnung verstoßen. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 9. Feruar 2022 — Papier Mettler Italia S.r.l./Ministero della Transizione Ecologica (ehemals Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare), Ministero dello Sviluppo Economico
(Rechtssache C-86/22)
(2022/C 165/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Papier Mettler Italia S.r.l.
Beklagte: Ministero della Transizione Ecologica (ehemals Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare), Ministero dello Sviluppo Economico
Vorlagefragen
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1. |
Stehen Art. 114 Abs. 5 und 6 AEUV, Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 94/62/EG (1) und Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG (2) der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie der im angefochtenen interministeriellen Dekret vorgesehenen entgegen, die das Inverkehrbringen von Einwegtaschen, die aus biologisch nicht abbaubaren Materialien hergestellt sind, aber die übrigen Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG erfüllen, verbietet, wenn der Mitgliedstaat diese nationale Bestimmung, die restriktivere technische Vorschriften als die Gemeinschaftsvorschriften enthält, bei der Europäischen Kommission nicht zuvor angemeldet hat, sondern erst nach Erlass der Maßnahme und vor ihrer Bekanntmachung? |
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2. |
Sind die Art. 1, 2, 9 Abs. 1 und 18 der Richtlinie 94/62/EG, ergänzt durch die Bestimmungen von Anhang II Nrn. 1, 2 und 3 der Richtlinie, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die das Inverkehrbringen von Einwegtaschen, die aus biologisch nicht abbaubaren Materialien hergestellt sind, aber die übrigen Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG erfüllen, verbietet, oder lassen sich die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen weiteren technischen Vorschriften mit dem Ziel rechtfertigen, ein höheres Umweltschutzniveau zu gewährleisten, wobei gegebenenfalls die besonderen Probleme bei der Abfallsammlung in dem Mitgliedstaat und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass dieser Staat auch die in diesem Zusammenhang vorgesehenen unionsrechtlichen Pflichten erfüllt? |
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3. |
Sind die Art. 1, 2, 9 Abs. 1 und 18 der Richtlinie 94/62/EG, ergänzt durch die Bestimmungen von Anhang II Nrn. 1, 2 und 3 der Richtlinie, dahin auszulegen, dass sie eine klare und genaue Regelung darstellen, mit der jedes Hindernis für das Inverkehrbringen von Beuteln, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, verboten werden kann und die alle staatlichen Organe einschließlich der öffentlichen Verwaltungen dazu verpflichtet, ihr möglicherweise entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen? |
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4. |
Kann schließlich der Erlass einer nationalen Vorschrift, die das Inverkehrbringen von Einwegbeuteln, die aus biologisch nicht abbaubaren Materialien hergestellt sind, aber die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG erfüllen, verbietet, einen schwerwiegenden und offensichtlichen Verstoß gegen Art. 18 der Richtlinie 94/62/EG darstellen, wenn diese Vorschrift nicht durch das Ziel der Gewährleistung eines höheren Umweltschutzniveaus, durch besondere Probleme bei der Abfallsammlung in dem Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, dass dieser Staat auch die in diesem Zusammenhang vorgesehenen unionsrechtlichen Pflichten erfüllt, gerechtfertigt ist? |
(1) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L 365, S. 10).
(2) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37).
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Essen (Deutschland) eingereicht am 10. Februar 2022 — DC gegen HJ
(Rechtssache C-97/22)
(2022/C 165/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Essen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DC
Beklagter: HJ
Vorlagefrage
Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dahin auszulegen, dass er in dem Fall, dass der Besteller seine auf den Abschluss eines Bauvertrages, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, gerichtete Willenserklärung erst widerruft, nachdem der Unternehmer seine Leistungen bereits (vollständig) erbracht hat, jegliche Wertersatz- oder Ausgleichsansprüche des Unternehmers auch dann ausschließt, wenn die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches nach den Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs zwar nicht vorliegen, der Besteller aber durch die Bauleistungen des Unternehmers einen Vermögenszuwachs erhalten hat, d. h. bereichert ist?
Gericht
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/34 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2022 — TO/EUA
(Rechtssache T-434/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung - Rechtskraft - Von der Einstellungsbehörde im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs übernommene bedingte Verpflichtung - Von der Klägerin nicht angenommenes Vergleichsangebot - Keine beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit)
(2022/C 165/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Umweltagentur (Prozessbevollmächtigte: O. Cornu im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. September 2020, mit der die EUA zum einen die Durchführung des Urteils vom 11. Juni 2019, TO/EUA (T-462/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:397), verweigert und zum anderen die Anträge der Klägerin vom 16. September 2020 abgelehnt haben soll, und zum anderen auf Verurteilung der EUA, an die Klägerin erstens die der Kündigungsentschädigung und der Einrichtungsbeihilfe entsprechenden Beträge zuzüglich Zinsen seit dem 22. September 2016, zweitens einen Betrag von 20 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, der ihr durch die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber Dritten entstanden sein soll, und drittens einen Betrag von 20 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen, der ihr aufgrund der Weigerung entstanden sein soll, ihr den sowohl vor als auch nach der Verkündung dieses Urteils mit ihrem früheren Anwalt geführten Schriftwechsel zu übermitteln
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
TO trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäische Umweltagentur (EUA) entstandenen Kosten. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/34 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2022 — BNP Paribas/SRB
(Rechtssache T-71/22)
(2022/C 165/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich), vertreten durch Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
dem SRB gegenüber anzuordnen, den vollständigen nach dem Abwicklungsbeschluss (1) genehmigten Abwicklungsplan vorzulegen; |
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— |
festzustellen, dass die beanstandeten Bestimmungen der MREL-Politik nicht angewendet werden dürfen; |
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— |
den Abwicklungsbeschluss für nichtig zu erklären; |
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— |
den MREL-Beschluss (2) für nichtig zu erklären; |
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— |
dem SRB die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin sowie ihre übrigen Kosten in Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Gründe gegen den Abwicklungsbeschluss und acht Gründe gegen den MREL-Beschluss geltend.
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1. |
Erster Klagegrund hinsichtlich des Abwicklungsbeschlusses: Der SRB habe Rechtsfehler begangen. Der Abwicklungsbeschluss verstoße gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom 15. Juli 2014 (3) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 (4) sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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2. |
Zweiter Klagegrund hinsichtlich des Abwicklungsbeschlusses: Der SRB habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.
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3. |
Dritter Klagegrund hinsichtlich des Abwicklungsbeschlusses: Der SRB bringe einen Standpunkt zum Ausdruck, der eine normative Entscheidung widerspiegele, und überschreite somit seine Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. |
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4. |
Vierter Klagegrund hinsichtlich des Abwicklungsbeschlusses: Dieser Beschluss sei unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und unter Verstoß gegen die Begründungspflicht des SRB angenommen worden, indem dieser seine Wahl der Abwicklungsstrategie für die Klägerin nicht begründet habe. |
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5. |
Fünfter Klagegrund hinsichtlich des Abwicklungsbeschlusses: Einige der vom SRB bei der Annahme dieses Beschlusses angewendeten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzten Grundrechte und verstießen gegen den AEUV. |
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6. |
Erster Klagegrund hinsichtlich des MREL-Beschlusses: Dieser Beschluss beruhe auf dem Abwicklungsbeschluss und sei untrennbar mit ihm verbunden. Er würde daher nicht fortbestehen, wenn der Abwicklungsbeschluss für nichtig erklärt würde. |
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7. |
Zweiter Klagegrund hinsichtlich des MREL-Beschlusses: Der SRB habe bei Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen Rechtsfehler begangen.
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8. |
Dritter Klagegrund hinsichtlich des MREL-Beschlusses: Der SRB habe bei der Festlegung der MREL offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, soweit er keine sorgfältige und unparteiische Bewertung der BNP Paribas Gruppe nach der Abwicklung durchgeführt habe und insbesondere die Auswirkung der Abwicklung auf die Größe und das Geschäftsmodell der BNP Paribas Gruppe nicht berücksichtigt habe. |
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9. |
Vierter Klagegrund hinsichtlich des MREL-Beschlusses: Der SRB habe gegen den Grundsatz berechtigter Erwartungen verstoßen, indem er eine Reihe von Bestimmungen seiner eigenen MREL-Politik in Bezug auf MREL-Anpassungen nicht angewendet habe. |
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10. |
Fünfter Klagegrund hinsichtlich des MREL-Beschlusses: Der SRB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Eigentumsrecht und die Unternehmensfreiheit verstoßen, indem er einen MREL-Betrag festgesetzt habe, der angesichts der Abwicklungsziele unverhältnismäßig sei. |
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11. |
Sechster Klagegrund hinsichtlich des MREL-Beschlusses: Der SRB habe den Beschluss nicht begründet, indem er in den Beschluss nicht alle erforderlichen Gesichtspunkte aufgenommen habe, damit die Klägerin verstehen könne, auf welcher Grundlage und nach welcher Methode die MREL festgelegt worden seien und warum diese Methode von der allgemeinen, in der MREL-Politik aufgestellten Methode abweiche. |
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12. |
Siebter Klagegrund hinsichtlich des MREL-Beschlusses: Der SRB habe gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen, indem er es grundsätzlich abgelehnt habe, bestimmte Anmerkungen zu berücksichtigen. |
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13. |
Achter Klagegrund hinsichtlich des MREL-Beschlusses: Die MREL-Politik, auf der der MREL-Beschluss beruhe, verstoße gegen die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und stelle einen Befugnismissbrauch des SRB dar, soweit sie von einer normativen Entscheidung im Bereich der Abwicklung zeuge und die Befugnisse des Gesetzgebers verletze. |
(1) In Bezug genommener Abwicklungsbeschluss: Gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit für BNP Paribas und ihre Tochterunternehmen, wie sie vom Einheitlichen Abwicklungsausschluss, von Magyar Nemzeti Bank, Finanstilsynet und Bankowy Fundusz Gwarancyjny am 4. November 2021 getroffen wurde, Aktenzeichen RC/JD/2020/52.
(2) In Bezug genommener MREL-Beschluss: Gemeinsame Entscheidung zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für BNP Paribas und bestimmte mit ihr verbundene Unternehmen, wie sie vom SRB, von Magyar Nemzeti Bank, Finanstilsynet und Bankowy Fundusz Gwarancyjny am 4. November 2021 getroffen wurde, Aktenzeichen RC/JD/2020/53.
(3) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. 2016, L 184, S. 1).
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/36 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2022 — Associazione „Terra Mia Amici No Tap“/EIB
(Rechtssache T-86/22)
(2022/C 165/45)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Associazione „Terra Mia Amici No Tap“ (Melendugno, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Calò)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Europäische Investitionsbank ihren Antrag auf Überprüfung zu Unrecht für unzulässig und verspätet erklärt hat; |
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— |
die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, die Rücknahme der der TAP AG gewährten Darlehen anzuordnen; |
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— |
der Europäischen Investitionsbank die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Unzulässigkeit des Antrags auf Überprüfung
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2. |
Hinfälligkeit des Antrags auf Überprüfung wegen Fristablaufs
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3. |
Verstoß gegen Rn. 36 der Erklärung der EIB von 2009 zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und –standards
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4. |
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2013
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. 2006, L 264, S. 13).
(2) Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2021, L 356, S. 1).
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/38 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2022 — Hahn Rechtsanwälte/Kommission
(Rechtssache T-87/22)
(2022/C 165/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Künstner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Europäischen Kommission C(202l) 9326 final vom 7. Dezember 2021 für nichtig zu erklären; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Keine Ablehnungsgründe nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1)
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2. |
Zweiter Klagegrund: Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
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3. |
Dritter Klagegrund: Fehlende konkrete Prüfung eines teilweisen Zugangs gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/39 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2022 — OG u. a./Kommission
(Rechtssache T-101/22)
(2022/C 165/47)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: OG, OH, OI und OJ (vertreten durch Rechtsanwalt D. Gómez Fernández)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 (1) der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/953 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzulegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften und gegen Art. 290 Abs. 1 AEUV
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2. |
Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften und gegen Art. 290 Abs. 1 AEUV
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3. |
Verstoß gegen das in Art. 21 AEUV verankerte Grundrecht auf Freizügigkeit, Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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4. |
Verletzung der durch die Charta garantierten Grundrechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20) und auf Nichtdiskriminierung (Art. 21) sowie der entsprechenden Grundrechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), indem ohne wissenschaftliche Grundlage eine Ungleichbehandlung von Personen, die vollständig geimpft worden seien, und solchen die eine Auffrischungsimpfung erhalten hätten, eingeführt werde. |
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5. |
Zuständigkeitsmangel aufgrund der Materie
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6. |
Verletzung der in der Charta anerkannten Grundrechte auf Freiheit (Art. 6), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7), auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1) und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 3) sowie der entsprechenden Grundrechte der EMRK, indem die Auffrischungsimpfung mittelbar vorgeschrieben werde, da sonst das Impfzertifikat seine Gültigkeit verliere. |
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7. |
Ermessensmissbrauch
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(1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2288 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen (ABl. 2021, L 458, S. 459).
(2) Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie 2021 (ABl. 2021, L 211, S. 1).
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/40 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2022 — Transgourmet Ibérica/EUIPO — Aldi (Gourmet)
(Rechtssache T-102/22)
(2022/C 165/48)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Transgourmet Ibérica, SAU (Gerona, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Duch Fonoll und Rechtsanwalt I. Osinaga Lozano)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke Gourmet — Unionsmarke Nr. 8 143 653.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2021 in der Sache R 862/2021-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben; |
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die Sache zur endgültigen Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
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dem EUIPO und der Streithelferin neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im vorliegenden Verfahren und im Beschwerdeverfahren entstanden sind. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Rechtsprechung hierzu; |
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Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 sowie der Rechtsprechung hierzu; |
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— |
Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/41 |
Klage, eingereicht am 24. Februar 2022 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI)
(Rechtssache T-106/22)
(2022/C 165/49)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (vertreten durch S. Malynicz, Barrister-at-Law, und Rechtsanwältin C. Milbradt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: M. J. Dairies EOOD (Sofia, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke BBQLOUMI — Unionsmarke Nr. 12 898 029
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2021 in der Sache R 656/2021-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Nichtigkeitsantragstellerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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die Beschwerdekammer habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidungskraft missachtet; |
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die Beschwerdekammer habe dem Inhaber der älteren eingetragenen Marke, der Klägerin, zu Unrecht die Beweislast für den Nachweis der erforderlichen Kennzeichnungskraft auferlegt; |
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die Beschwerdekammer habe ihre zentrale Feststellung, dass die ältere Kollektivmarke keine Unterscheidungskraft habe, nicht ausreichend begründet. |
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/42 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2022 — Adega Ponte da Boga/EUIPO — Viñedos y Bodegas Dominio de Tares (P3 DOMINIO DE TARES)
(Rechtssache T-107/22)
(2022/C 165/50)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Adega Ponte da Boga, SL (Ourense, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Sueiras Villalobos)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viñedos y Bodegas Dominio de Tares, SA (San Román de Bembibre, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Bildmarke P3 DOMINIO DE TARES — Unionsmarke Nr. 16 691 651
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Dezember 2021 in der Sache R 479/2021-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO und etwaigen Streithelfern, die dem vorliegenden Verfahren zur Verteidigung der angefochtenen Entscheidung beitreten, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/42 |
Klage, eingereicht am 3. März 2022 — OK/EAD
(Rechtssache T-113/22)
(2022/C 165/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: OK (vertreten durch N. de Montigny, Avocate)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Der Kläger beantragt
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in Bezug auf den Antrag auf Beistand:
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in Bezug auf den Inhalt, die Tragweite und die Durchführung der Vereinbarung, die am [vertraulich] in der Sache [vertraulich] getroffen wurde:
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Ersatz des materiellen Schadens 52 400 und als Ersatz des immateriellen Schadens symbolisch 1 Euro zu zahlen; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In Bezug auf die Entscheidung, mit der sein Antrag auf Beistand abgelehnt wurde, macht der Kläger fünf Klagegründe geltend:
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1. |
Dienstverschulden, Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten, der Opfer von Mobbing ist, Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Satzung der Beamten der Europäischen Gemeinschaft; |
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2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens des Mobbings, dem er ausgesetzt sei; |
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3. |
Befugnismissbrauch und Verstoß gegen Art. 47 der Charta; |
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4. |
Befugnismissbrauch und Verstoß gegen Art. 227 AEUV und Art. 44 der Charta; |
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5. |
Prüfung des Antrags auf Beistand nicht im Einklang mit der Entscheidung [vertraulich]. |
In Bezug auf die stillschweigende Entscheidung, ihn zu befördern, und den im Rahmen der Sache [vertraulich] geschlossenen Vergleich macht der Kläger zwei Klagegründe geltend:
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1. |
Arglistige Täuschung und Nichtigkeit der im Rahmen der Sache [vertraulich] geschlossenen Vereinbarung; |
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2. |
Nichtbeachtung der Vereinbarung und missbräuchliche Berufung auf die Rechtskraft durch den EAD. |
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.