ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 154/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10602 — SWISS LIFE INTERNATIONAL HOLDING / ELIPS LIFE) ( 1 ) |
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2022/C 154/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10582 — GAMALIFE / GOING CONCERN OF ZURICH INVESTMENTS LIFE SPA) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 154/03 |
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2022/C 154/04 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
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Europäischer Datenschutzbeauftragter |
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2022/C 154/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2022/C 154/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 154/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10691 – CDP GROUP / FOMAS GROUP / PUNCH GROUP / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2022/C 154/08 |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10602 — SWISS LIFE INTERNATIONAL HOLDING / ELIPS LIFE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 154/01)
Am 1. April 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10602 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10582 — GAMALIFE / GOING CONCERN OF ZURICH INVESTMENTS LIFE SPA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 154/02)
Am 24. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10582 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. April 2022
(2022/C 154/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0916 |
JPY |
Japanischer Yen |
135,32 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4378 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83450 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,3130 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0185 |
ISK |
Isländische Krone |
141,00 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,5595 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,512 |
HUF |
Ungarischer Forint |
379,26 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6370 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9419 |
TRY |
Türkische Lira |
16,0929 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4578 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3704 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5554 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5816 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4848 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 330,92 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,0520 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,9448 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5562 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 692,35 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6046 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,114 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,541 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,1460 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,9806 |
INR |
Indische Rupie |
82,9510 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/4 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(2022/C 154/04)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 402:
In den Erläuterungen zu Position 9403 wird nach dem Satz „Nicht hierher gehören ‚Informationsanzeigetafeln‘ wie ‚Straßenaufsteller‘ und ‚Roll-up-Ständer‘.“ folgender Text eingefügt:
„Informationsanzeigetafeln sind so konzipiert, dass sie einfach aufgestellt, abgebaut (gefaltet/eingerollt) und dorthin verbracht werden können, wo sie benötigt werden. Sie sind für die Verwendung im Freien und/oder in Innenräumen bestimmt. Sie dienen hauptsächlich zu Informations- und/oder Werbezwecken.
Daher haben sie nicht den Charakter von Möbeln gemäß den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Abschnitt 2, Absatz A, die zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern, Kinos, Büros, Schulen oder Wasserfahrzeugen, Campinganhängern usw. dienen.“
Seite 404:
Die in den Erläuterungen zu Position 9403 nach dem Satz „Beispiele für ‚Informationsanzeigetafeln‘, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in eine Position einzureihen sind, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind“ aufgeführte Tabelle wird gestrichen und durch die folgende Tabelle ersetzt:
„
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Ein Fuß aus harten Kunststoffen und ein Aufsatz aus einem Aluminiumrahmen mit einer Kunststoffplatte in der Mitte, die auf beiden Seiten mit transparenten PVC-Folien überzogen ist. |
Ein Fuß und ein Rahmen aus Aluminium mit Befestigungen aus Kautschuk und einem mit transparenten PVC-Folien überzogenem Papierbogen. |
Position 7616 (der wesentliche Charakter wird durch den Aluminiumrahmen verliehen). |
Position 7616 (der wesentliche Charakter wird durch den Aluminiumrahmen verliehen). |
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Eine zentrale Platte aus Kunststoff, befestigt an fünf annähernd gleich langen Stangen (Stäben) aus Kunststoff, die alle in verschiedene Richtungen geneigt werden können. Vier von ihnen haben am Ende einen Kunststoffhaken, die fünfte Stange ist mit einer Abdeckung aus Kunststoff versehen. |
Ein Rahmen in Form eines konkav gebogenen Bildschirms, bestehend aus Aluminiumrohren und Stahlfüßen, der auf den Boden zu stellen ist (mit einer Höhe von etwa 2 m und einer Länge von etwa 2 m). Der Rahmen ist für die Befestigung eines Spinnstofferzeugnisses bestimmt. Das Spinnstofferzeugnis ist bei der Einfuhr nicht enthalten. Die zerlegte Ware ist für die Beförderung in einem Beutel bestimmt. |
Position 3926 (die Ware besteht ausschließlich aus Kunststoffen). |
Position 7616 (der wesentliche Charakter der Ware wird durch den Aluminiumrahmen verliehen). |
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Faltrahmen aus unedlen Metallen (Aluminium mit Kunststoffbeschlägen), der auf den Boden gestellt wird (Höhe etwa 2 m). Für die Befestigung eines (bei der Einfuhr nicht enthaltenen) bedruckten Spinnstofferzeugnisses mithilfe von Magneten bestimmt. Die zerlegte Ware ist für die Beförderung in einem Rollkoffer bestimmt. |
Rahmen aus Aluminium, zum Aufstellen auf dem Boden bestimmt (Höhe etwa 2 m). Der Rahmen ist für die Befestigung eines Spinnstofferzeugnisses mithilfe von Magneten bestimmt. Das auf der Abbildung der montierten Ware gezeigte Spinnstofferzeugnis ist bei der Einfuhr nicht enthalten. Die zerlegte Ware ist für die Beförderung in einem Beutel bestimmt. |
Position 7616 (der wesentliche Charakter der Ware wird durch den Aluminiumrahmen verliehen). |
Position 7616 (der wesentliche Charakter der Ware wird durch den Aluminiumrahmen verliehen). |
“
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Europäischer Datenschutzbeauftragter
8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/7 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)
(2022/C 154/05)
Die Europäische Kommission nahm am 8. Dezember 2021 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an. Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Legislativpakets, das als „EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit“ bezeichnet wird und des Weiteren einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit (im Folgenden „Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates (im Folgenden „Prüm-Beschlüsse“) sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (vorbehaltlich einer gesonderten Stellungnahme des EDSB) sowie den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit umfasst.
Ziel des Vorschlags ist es, Strafvollzugsbehörden den gleichwertigen Zugang zu Informationen zu erleichtern, die in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sind, unter Wahrung der Grundrechte und der Datenschutzanforderungen; ferner soll mit dem Vorschlag gewährleistet werden, dass es in allen Mitgliedstaaten eine effiziente und wirksame Arbeitsweise der zentralen Kontaktstellen gibt, und soll der großen Zahl an Kommunikationskanälen für den Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten entgegengewirkt und gleichzeitig die Rolle von Europol als Informationsdrehscheibe für kriminalpolizeiliche Informationen gestärkt werden.
Der EDSB ist sich dessen bewusst, dass Strafverfolgungsbehörden die bestmöglichen rechtlichen und technischen Instrumente für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten nutzen müssen, ist jedoch auch der Ansicht, dass bestimmte Elemente des Vorschlags geändert werden müssen, damit die Einhaltung der Datenschutzanforderungen gewährleistet ist.
Erstens sollte der persönliche Anwendungsbereich des Informationsaustauschs in dem Vorschlag eindeutig festgelegt und sollten in jedem Fall die Kategorien personenbezogener Daten, die über Zeugen und Opfer ausgetauscht werden dürfen, im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (Richtlinie 680/2016) und in Anlehnung an den Ansatz in Anhang II der Europol-Verordnung beschränkt werden.
Der EDSB ist ferner der Auffassung, dass in der künftigen Richtlinie im Einklang mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung ausdrücklich festgelegt werden sollte, dass personenbezogene Daten in den Fallbearbeitungssystemen der zentralen Kontaktstellen nur für sehr kurze Zeiträume gespeichert werden sollten, die generell den in Artikel 5 des Vorschlags festgelegten Fristen für die Bereitstellung von Informationen entsprechen sollten.
Schließlich vertritt der EDSB die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, von Fall zu Fall zu prüfen, ob und zu welchem Zweck Europol eine Kopie der ausgetauschten Informationen erhalten sollte. Der Vorschlag sollte auch ausdrücklich vorschreiben, dass dieser Zweck zusammen mit etwaigen Beschränkungen nach Artikel 19 der Europol-Verordnung Europol mitgeteilt wird.
Zudem werden in der Stellungnahme zu einigen anderen spezifischen Fragen Analysen vorgetragen und Empfehlungen ausgesprochen, wie z. B. zum Verhältnis der vorgeschlagenen Richtlinie zum bestehenden Rechtsrahmen für den Datenschutz sowie zur Nutzung von SIENA als Hauptkanal für die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten.
1. EINLEITUNG
1. |
Am 8. Dezember 2021 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (im Folgenden der „Vorschlag“) (1) an. |
2. |
Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Legislativpakets, das als „EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit“ bezeichnet wird und ferner Folgendes umfasst:
|
3. |
Ziel des EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit ist es, die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen nationalen Behörden im Bereich der Strafverfolgung zu straffen, zu verbessern, weiterzuentwickeln, zu modernisieren und zu erleichtern (4). Vor diesem Hintergrund zielt der Richtlinienvorschlag darauf ab, den gleichwertigen Zugang der Strafverfolgungsbehörden jedes Mitgliedstaats zu den in anderen Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten, der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder kriminalpolizeilicher Maßnahmen zu gewährleisten und so die derzeit auf nationaler Ebene bestehenden Vorschriften zu überwinden, die den wirksamen und effizienten Informationsfluss behindern (5). Der Vorschlag strebt daher an, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Konvergenz der nationalen Verfahren gewährleistet und eine bessere Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften auf EU- und nationaler Ebene ermöglicht. Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag eine Angleichung der Mindeststandards erreicht werden, die eine effiziente und wirksame Arbeitsweise der zentralen Kontaktstellen gewährleisten. Diese gemeinsamen Mindestanforderungen betreffen die Zusammensetzung, die Strukturen, die Zuständigkeiten, die Personalausstattung und die technischen Fähigkeiten. |
4. |
Der Vorschlag und der EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit ganz allgemein sind vor dem Hintergrund der politischen Ziele mehrerer strategischer Dokumente der EU im Bereich Justiz und Inneres, insbesondere der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (6), der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 (7) und der Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum (8) aus dem Jahr 2021 zu sehen. Darüber hinaus sollten die Vorschläge zur Festlegung des Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit vor dem Hintergrund der laufenden Reform von Europol und der wachsenden Rolle der Agentur als Drehscheibe für kriminalpolizeiliche Informationen der Union betrachtet werden, die immer größere Datenmengen (9) erhebt und verarbeitet. |
5. |
Die Kommission hat den EDSB am 7. Januar 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden konsultiert. Die Anmerkungen und Empfehlungen in dieser Stellungnahme beschränken sich auf diejenigen Bestimmungen des Vorschlags, die für den Datenschutz größte Relevanz haben. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN
33. |
Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Hauptempfehlungen aus:
|
Brüssel, den 7. März 2022
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) COM(2021) 782 final.
(2) COM(2021) 784 final.
(3) COM(2021) 780 final.
(4) Begründung, S. 3.
(5) Begründung, S. 4.
(6) Mitteilung der Kommission: EU-Strategie für eine Sicherheitsunion, COM(2020) 605 final.
(7) Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025, COM(2021) 170 final.
(8) Mitteilung der Kommission „Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum“, COM(2021) 277 final.
(9) Weitere Informationen finden Sie in der Stellungnahme 4/2021 des EDSB,https://edps.europa.eu/system/files/2021-04/21-03-08_opinion_europol_reform_de.pdf
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/10 |
Liste der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden betreffend Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates; Liste der zuständigen Behörden in Nordirland betreffend Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates gemäß dem Protokoll über Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
(2022/C 154/06)
Die Veröffentlichung dieser Liste erfolgt gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 (1). Die zuständigen Behörden wurden gemäß folgenden Artikeln dieser Verordnung informiert:
a) |
Artikel 15 Absatz 1: Fänge von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 12 Absatz 4 eine Fangbescheinigung validiert haben, sofern dies im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 erforderlich ist. Artikel 15 Absatz 2: Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung von Fangbescheinigungen gemäß Absatz 1 zuständig sind. |
b) |
Artikel 17 Absatz 8: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Kontrolle und Überprüfungen der Fangbescheinigungen gemäß Artikel 16 und den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels zuständig sind. |
c) |
Artikel 21 Absatz 3: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung und Überprüfung des Teils der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 zuständig sind.
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Liste der zuständigen Behörden in Nordirland betreffend Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates gemäß dem Protokoll über Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Protokoll über Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft |
Zuständige Behörden für die Kontrollen und Überprüfungen der Fangbescheinigungen gemäß Artikel 16 und Artikel 17 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates |
Nordirland |
Department for Agriculture, the Environment and Rural Affairs (Abteilung für Landwirtschaft, Umwelt und den ländlichen Raum) UK Port Health Authorities (Hafengesundheitsbehörden des Vereinigten Königreichs) Belfast, Warrenpoint, Larne und Foyle |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10691 – CDP GROUP / FOMAS GROUP / PUNCH GROUP / JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 154/07)
1.
Am 4. April 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
CDP Venture Capital SGR S.p.A. („CDP VC“, Italien), letzlich kontrolliert von Cassa Depositi e Prestiti S.p.A. (Italien); |
— |
MIMETE S.r.l. („MIMETE“, Italien), letztlich kontrolliert von FOMAS HOP S.p.A. (Italien); |
— |
PUNCH Torino S.p.A. („PUNCH“, Italien), Teil der PUNCH-Gruppe, letztlich von zwei natürlichen Personen kontrolliert; |
— |
neu gegründetes Unternehmen („NewCo“, Italien). |
CDP VC, MIMETE und PUNCH übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über NewCo.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen und das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
CDP VC fördert und verwaltet Investmentfonds zur Unterstützung von Start-up-Unternehmen. |
— |
MIMETE ist ein Lieferant von Metallpulvern für die additive Herstellung. |
— |
PUNCH bietet technische Beratungsdienste für die Entwicklung, Herstellung und Integration von Technologien, Systemen und Verfahren für die Realisierung schlüsselfertiger Lösungen an. |
— |
Newco wird im Sektor additive Fertigung/3D-Druck tätig sein. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10691– CDP GROUP / FOMAS GROUP / PUNCH GROUP / JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/19 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2022/C 154/08)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„Hrušovský lepník“
EU-Nr.: PGI-SK-02474 – 8.6.2018
g. U. ( ) g. g. A. (x)
1. Name(n)
„Hrušovský lepník“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Slowakei
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Bei Hrušovský lepník handelt es sich um einen in einem Steinofen gebackenen runden oder zur Hälfte gefalteten Fladen mit einem Durchmesser von 25-35 cm aus Kartoffelhefeteig mit einer Füllung oder einem Belag.
Hrušovský lepník gibt es in folgenden Varianten:
Herzhafte Variante, bestrichen mit zerlassener Butter, Pflanzenöl oder tierischem Fett mit einer Knoblauchfüllung.
Süße Variante, bestrichen mit zerlassener Butter, Pflanzenöl oder tierischem Fett mit einer Konfitürefüllung (Pflaume oder Kirsche).
Hrušovský lepník mit einer Füllung aus Sauerkraut und bestrichen mit zerlassener Butter, Pflanzenöl oder tierischem Fett.
Hrušovský lepník, bestrichen mit zerlassener Butter, Pflanzenöl oder tierischem Fett und mit einem Quark-Kartoffel-Belag, bestreut mit gemahlenem Zimt und Zucker, Vanillezucker, Vanillinzucker oder Zimtzucker.
Merkmale:
Optischer Eindruck: ein runder oder zur Hälfte gefalteter Fladen mit einem Durchmesser von 25-35 cm
Farbe: |
goldgelb gebacken |
Geruch: |
mit einem zarten Aroma von Hefeteig, Holz und Asche, leicht rauchig |
Geschmack: |
eine intensive und zugleich delikate Verschmelzung der einzelnen Zutaten, die auf das Backen im Ofen zurückzuführen ist, und ein spezifischer Geschmack je nach Füllung oder Belag |
Konsistenz: |
der Teig ist weich, kompakt und geschmeidig mit einer feinen Textur, feucht und nicht trocken |
Gewicht des rohen Teigs: 350-450 g
Teigdicke nach dem Backen: mindestens 0,5 cm
Für den Kartoffelhefeteig werden folgende Zutaten verwendet:
Weizen-, Roggen- oder Dinkelmehl, gekochte Kartoffeln, Salz, Hefe. Auf 1 kg Mehl kommen ca. 100 g zerdrückte gekochte Kartoffeln.
Zum Ansetzen der Hefe: Backhefe, lauwarmes Wasser, Milch, Kristallzucker.
Für die Füllungen und Beläge werden folgende Zutaten verwendet:
Butter, Pflanzenöl oder tierisches Fett (Schwein, Ente, Gans), Knoblauch, Konfitüre (Pflaume, Kirsche), Sauerkraut, Zwiebel, gemahlener schwarzer Pfeffer, Salz, Schweinegrieben oder gebratener geräucherter Schweinerückenspeck, zerdrückte gekochte Kartoffeln, Quark, Eier, gemahlener Zimt, Kristallzucker, Vanille- oder Vanillinzucker oder Zimtzucker.
Füllungen und Beläge:
Knoblauchfüllung/-belag: gepresster Knoblauch, Salz, Wasser
Konfitürefüllung/-belag: Konfitüre (Pflaume, Kirsche)
Kartoffel-Quark-Füllung/-Belag: Quark, zerdrückte gekochte Kartoffeln, Eier, Kristallzucker und zum Bestreuen gemahlener Zimt mit Kristallzucker, Zimtzucker, Vanille- oder Vanillinzucker. Das Verhältnis von Quark zu Kartoffeln ist 1:2. Das Rohgewicht der Füllung/des Belags beträgt 30-45 % des Teiggewichts, d. h., das Gewicht des Erzeugnisses erhöht sich um das Gewicht der Füllung/des Belags.
Krautfüllung/-belag: Pflanzenöl oder tierisches Fett, Zwiebel, Kristallzucker, Sauerkraut, Salz, gemahlener schwarzer Pfeffer, Schweinegrieben oder gebratener geräucherter Schweinerückenspeck. Das Rohgewicht der Füllung/des Belags beträgt 15-25 % des Teiggewichts, d. h., das Gewicht des Erzeugnisses erhöht sich um das Gewicht der Füllung/des Belags.
Zum Bestreichen der einzelnen Gebäckstücke unmittelbar nach dem Backen: zerlassene Butter bzw. Pflanzenöl oder tierisches Fett.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Ursprungs der Rohstoffe.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Der Herstellungsprozess erfolgt in folgenden Schritten:
— |
Zubereitung des Teigs von Hand, |
— |
Zubereitung der Füllungen/Beläge von Hand, |
— |
Backen in einem Ofen aus Bruchstein, |
— |
Bestreichen mit zerlassener Butter oder Pflanzenöl oder mit tierischem Fett, |
— |
anschließend Bestreichen des Fladens mit dem Belag. |
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
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3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
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4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das geografische Gebiet umfasst die Gemeinde Hrušov. Das Dorf Hrušov liegt in der Region Banská Bystrica am südlichen erhöhten Rand der Hochebene Krupinská Planina in der Nähe der Städte Veãký Krtíš, Krupina und Šahy, in der ehemaligen Gespanschaft Hont.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der ursächliche Zusammenhang beruht auf dem Know-how der Erzeuger aus dem geografischen Gebiet sowie auf dem Ansehen von Hrušovský lepník und den damit verbundenen Traditionen.
Das abgegrenzte geografische Gebiet wird durch Siedlungen mit weit verstreut liegenden Gehöften charakterisiert. Aufgrund der Abgeschiedenheit des Gebiets und der Dörfer und Gehöfte waren die Menschen dort gezwungen, sich selbst zu versorgen. Alles, was sie zum Leben brauchten, stellten sie aus natürlichen Materialien selbst her. Sie bauten Steinöfen aus Bruchstein, die sie mit Holz aus ihrer Umgebung beheizten (Robinie, Buche, Eiche, Hainbuche). Sie fertigten Werkzeuge für ihre Grundbedürfnisse aus den verfügbaren Materialien an, z. B. Brotschieber aus Holz, um den Teig in den Ofen zu schieben, Gänse- oder Entenflügel zum Entfernen der Asche, ein traditionell als „Ohrablo“ (Ofenkrücke) bezeichnetes schaufelartiges Gerät, um die Glut im Ofen zu verteilen und zur Seite zu schieben sowie die Ofentemperatur zu überprüfen (wenn der Ohrablo Funken erzeugt, hat der Ofen die richtige Temperatur), und einen Besen aus mit Draht an einem längeren Stock befestigten Maishülsen zum Auswischen des Ofens.
Der Teig und die Füllungen/Beläge für Hrušovský lepník werden ausschließlich von Hand zubereitet. Durch das Ausrollen zu einer runden Form ist der Teig nach dem Backen dünn, kompakt und glatt und erhält eine zarte Struktur. Die Größe des Fladens hängt von der Größe des Schiebers ab, dessen gesamte Fläche genutzt wird.
Ursprünglich wurden die Rohstoffe für die Herstellung von Hrušovský lepník wegen der Abgeschiedenheit der Dörfer und Gehöfte aus der Umgebung bezogen. Heutzutage liegt der Schwerpunkt auf der ausschließlich händischen Zubereitung des Teigs und der Füllungen/Beläge sowie auf dem Backen des Erzeugnisses in einem Steinofen.
Hrušovský lepník wird in einem Steinofen bei einer Temperatur von mehr als 300 °C gebacken. Der Ofen wird mit Hartholz (Robinie, Buche, Eiche, Hainbuche) beheizt. Bilden sich Funken, wenn die Ofenkrücke über den Stein gezogen wird, hat der Ofen die richtige Temperatur erreicht. Nachdem das Holz abgebrannt ist, wird die Glut in den hinteren Teil des Ofens geschoben und die Asche mit einem nassen Besen von der freien Backfläche gewischt. Die einzelnen Hrušovský lepník werden nebeneinander gebacken, wobei sie mit einer Ofenkrücke verschoben werden, damit sie von allen Seiten gleichmäßig durchgebacken werden. Hrušovský lepník ohne Belag oder Füllung wird etwa fünf Minuten im Ofen gebacken, mit Belag oder Füllung etwa sieben bis zehn Minuten.
Da der Teig und die Füllungen/Beläge von Hand hergestellt werden und das Backen in Steinöfen bei hoher Temperatur erfolgt, trocknet der Teig nicht aus – er bleibt weich, geschmeidig und feucht und entwickelt ein zartes Aroma von Hefeteig, Holz und Asche, die beim Backen miteinander verschmelzen. Der charakteristische Geschmack des Erzeugnisses wird durch die Füllung/den Belag – entweder süß oder herzhaft – abgerundet.
Die Fertigkeiten der Menschen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet bei der Herstellung von „Hrušovský lepník“ haben sich aus den Kenntnissen und Erfahrungen entwickelt, die von Generation zu Generation weitergegeben wurden, was sich in der Qualität des Enderzeugnisses widerspiegelt. Das Ansetzen der Hefe, die Zubereitung des Teigs, der Füllungen und Beläge und die Zeit, die benötigt wird, um den Steinofen auf die richtige Temperatur zu bringen, sowie die Verwendung traditioneller Geräte wie Gänse- oder Entenflügel, Ofenkrücke und Besen verleihen Hrušovský lepník sein charakteristisches Aroma und seinen typischen Geschmack.
Das Produkt ist aufgrund seiner besonderen Merkmale, die sich aus der Zubereitung von Hand und dem Backverfahren ergeben, sehr beliebt und begehrt. Die Erzeuger werden von Organisatoren von Lebensmittelveranstaltungen und -ausstellungen eingeladen, vor Ort die authentische Zubereitung des Teigs, der Füllungen und der Beläge sowie das Backen des Erzeugnisses vorzuführen. Hrušovský lepník wird in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, mit dem es historisch verbunden ist, zubereitet und hergestellt.
Ein Beleg für das Ansehen und die 300-jährige Tradition von Hrušovský lepník ist die Verleihung eines Zertifikats im Jahr 2014, das zur Verwendung der Bezeichnung „Regionalprodukt HONT“ berechtigt, da es sich um ein einzigartiges regionales Erzeugnis handelt, das nach traditionellen Verfahren – größtenteils von Hand – hergestellt wird.
Seit 1996 findet in Hrušov regelmäßig das Folklorefestival „Hontianska paráda“ statt. Das Festival widmet sich längst vergessenen bäuerlichen Arbeitsweisen sowie dem Backen von Brot und Hrušovský lepník https://sk.m.wikipedia.org/wiki/Hontianska_par%C3%A1da.
Welches Ansehen das Erzeugnis genießt, zeigt sich auch in Fernsehsendungen wie „Nebíčko v papuľke“ (Himmlische Gerichte) und „Slovensko v obrazoch“ (Die Slowakei in Bildern).
In einer Ausgabe der Zeitung Živnostenské noviny aus dem Jahr 2015 wurde über traditionelles slowakisches Handwerk berichtet und erwähnt, dass die Besucher bei Vorführungen dieser Handwerke auch Hrušovský lepník probieren konnten, etwa bei der Veranstaltung „Dni majstrov ÚĽUV 2015“ (Tage des Handwerks 2015 des ÚĽUV [Zentrum für Volkskunstproduktion]).
Hrušovský lepník wird nach historischen Rezepten aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet hergestellt. Durch das Leben in dieser abgelegenen Gegend konnten die Menschen ihre besondere Lebensweise bewahren. In der Veröffentlichung HONT Tradície enudovej kultúry [HONT Traditionen der Volkskultur] erklärt Professor J. Botík: „In seiner ursprünglichsten Form wurde es aus ungesäuertem Teig geknetet und bei niedriger Temperatur in einem Ofen für das Essen am Heiligabend gebacken.“ Anfang des 20. Jahrhunderts, vor allem als das Brotbacken noch nicht so weit verbreitet war, war diese Art von Brot in der gesamten Region Hont bekannt und wurde dort regelmäßig gebacken.
Der Name „Hrušovský lepník“ leitet sich vom Namen des Dorfes Hrušov ab, das historisch mit dem Backen dieser Fladen verbunden ist. Der zweite Teil des Namens, „lepník“ (bzw. „ľepňik“ vor der Standardisierung der slowakischen Schriftsprache) bezeichnet im örtlichen Dialekt ein rundes, in einem Steinofen gebackenes Gebäck. Dieser Name ist in dem Gebiet seit der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts in ständigem Gebrauch. Dazu heißt es bei Professor J. Botík: „Die Hausfrauen aus den Handwerkerfamilien im Dorf bestrichen die aus Brotteig gekneteten Fladen, die sie nach wie vor als ‚ľepňik‘ bezeichneten, oft mit gekochten Kartoffeln, Konfitüre, Quark oder Brimsen. Die slowakischen Kolonisten, die sich in der Großen Tiefebene niederließen, nahmen diese traditionelle Form des Brotes mit“.
Hrušovský lepník war in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts ein Festessen. Es war das am häufigsten verzehrte Gebäck. Es wurde am Heiligabend im Steinofen gebacken, und jedes Familienmitglied sowie alle Haustiere der Familie aßen ein Stück davon. Außerdem wurde es in der Fastenzeit, bei traditionellen Tätigkeiten wie der Verarbeitung von Gänsefedern („páračky“) und dem Garnspinnen („priadky“) sowie zu Ostern gereicht. Später wurde es einmal pro Woche vor dem Brotbacken gebacken. Das Brot wurde immer an einem Samstag gebacken, damit es für den Sonntag frisch war, und es musste für die ganze Woche reichen. Jede Familie backte mehrere Laibe, vier bis sechs, je nach Größe der Familie. Hrušovský lepník wurde wie heute noch in den abgelegenen Gehöften von Hrušov gebacken.
Das Leben in abgelegenen Gebieten und Gehöften geht mit der Bewahrung von Traditionen einher. Hrušovský lepník war vor vielen Jahren eine Spezialität und ist es auch heute noch.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
https://www.indprop.gov.sk/swift_data/source/pdf/specifikacie_op_oz/Hrusovsky%20lepnik.pdf
Berichtigungen
8.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/23 |
Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
( Amtsblatt der Europäischen Union C 216 vom 7. Juni 2021 )
(2022/C 154/09)
Seite 12, Abschnitt 4.1.1, letzter Absatz, Satz 3:
Anstatt:
„Aus Erwägungsgrund 12 geht hervor, dass Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten, oder Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird, zu Zwecken dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel gelten.“
muss es heißen:
„Aus Erwägungsgrund 12 geht hervor, dass Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten, oder Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird, zu Zwecken dieser Richtlinie nicht als Einwegkunststoffartikel gelten.“