ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 145/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10613 — PORSCHE AUSTRIA / WOLFGANG DENZEL AUTO / SAUBERMACHER DIENSTLEISTUNG / JV) ( 1 ) |
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2022/C 145/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10644 — TOWERBROOK CAPITAL PARTNERS / NEW MOUNTAIN CAPITAL / CLOUDMED SOLUTIONS / R1 RCM) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 145/03 |
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2022/C 145/04 |
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2022/C 145/05 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ( 1 ) |
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2022/C 145/06 |
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2022/C 145/07 |
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2022/C 145/08 |
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2022/C 145/09 |
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2022/C 145/10 |
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Europäischer Datenschutzbeauftragter |
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2022/C 145/11 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 145/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10689 – OCP GROUP / KOCH INDUSTRIES / JORF FERTILIZER COMPANY) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2022/C 145/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10218 – GAUSELMANN/GREENTUBE/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10613 — PORSCHE AUSTRIA / WOLFGANG DENZEL AUTO / SAUBERMACHER DIENSTLEISTUNG / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 145/01)
Am 21. März 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10613 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10644 — TOWERBROOK CAPITAL PARTNERS / NEW MOUNTAIN CAPITAL / CLOUDMED SOLUTIONS / R1 RCM)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 145/02)
Am 29. März 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10644 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
31. März 2022
(2022/C 145/03)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1101 |
JPY |
Japanischer Yen |
135,17 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4379 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84595 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,3370 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0267 |
ISK |
Isländische Krone |
142,00 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,7110 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,375 |
HUF |
Ungarischer Forint |
369,77 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6531 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9463 |
TRY |
Türkische Lira |
16,2823 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4829 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3896 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6918 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6014 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5028 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 347,37 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,1727 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,0403 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5740 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 947,00 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6677 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,514 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,911 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,3009 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,0903 |
INR |
Indische Rupie |
84,1340 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/4 |
VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
(2022/C 145/04)
Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Bezugszeitraum: Januar 2022
Anwendungszeitraum: April, Mai und Juni 2022
Jan-22 |
EUR |
BGN |
CZK |
DKK |
HRK |
HUF |
PLN |
1 EUR = |
1 |
1,95580 |
24,4700 |
7,44106 |
7,52472 |
358,680 |
4,55220 |
1 BGN = |
0,511300 |
1 |
12,5115 |
3,80461 |
3,84739 |
183,393 |
2,32754 |
1 CZK = |
0,0408663 |
0,0799263 |
1 |
0,304088 |
0,307507 |
14,6579 |
0,186031 |
1 DKK = |
0,134390 |
0,262839 |
3,28852 |
1 |
1,01124 |
48,2029 |
0,611767 |
1 HRK = |
0,132895 |
0,259917 |
3,25195 |
0,988882 |
1 |
47,6670 |
0,604965 |
1 HUF = |
0,00278800 |
0,00545276 |
0,0682224 |
0,020746 |
0,0209789 |
1 |
0,0126915 |
1 PLN = |
0,219674 |
0,429639 |
5,37544 |
1,63461 |
1,65299 |
78,7929 |
1 |
1 RON = |
0,202208 |
0,395479 |
4,94804 |
1,50464 |
1,52156 |
72,5281 |
0,920491 |
1 SEK = |
0,096545 |
0,188822 |
2,36246 |
0,718396 |
0,726473 |
34,6288 |
0,439491 |
1 GBP = |
1,19756 |
2,34218 |
29,3043 |
8,91108 |
9,0113 |
429,540 |
5,45151 |
1 NOK = |
0,099930 |
0,195444 |
2,44530 |
0,743588 |
0,751949 |
35,8431 |
0,454903 |
1 ISK = |
0,00684530 |
0,0133880 |
0,167505 |
0,0509362 |
0,0515089 |
2,45527 |
0,031161 |
1 CHF = |
0,961468 |
1,88044 |
23,5272 |
7,15434 |
7,23478 |
344,860 |
4,37679 |
Jan-22 |
RON |
SEK |
GBP |
NOK |
ISK |
CHF |
1 EUR = |
4,94540 |
10,35788 |
0,835034 |
10,00696 |
146,086 |
1,04008 |
1 BGN = |
2,52858 |
5,29598 |
0,426953 |
5,11655 |
74,6936 |
0,531791 |
1 CZK = |
0,202100 |
0,423288 |
0,034125 |
0,408947 |
5,96998 |
0,0425041 |
1 DKK = |
0,664610 |
1,39199 |
0,112220 |
1,34483 |
19,6324 |
0,139775 |
1 HRK = |
0,657221 |
1,37651 |
0,1109721 |
1,32988 |
19,4141 |
0,138221 |
1 HUF = |
0,0137878 |
0,0288777 |
0,00232807 |
0,0278994 |
0,407286 |
0,00289973 |
1 PLN = |
1,086377 |
2,27536 |
0,183435 |
2,19827 |
32,0913 |
0,228478 |
1 RON = |
1 |
2,09445 |
0,168851 |
2,02349 |
29,5397 |
0,210312 |
1 SEK = |
0,477453 |
1 |
0,0806182 |
0,96612 |
14,1038 |
0,100414 |
1 GBP = |
5,92239 |
12,4041 |
1 |
11,9839 |
174,946 |
1,24555 |
1 NOK = |
0,494196 |
1,035068 |
0,0834453 |
1 |
14,5984 |
0,103935 |
1 ISK = |
0,033853 |
0,070903 |
0,00571605 |
0,0685006 |
1 |
0,00711963 |
1 CHF = |
4,75484 |
9,95877 |
0,802858 |
9,62137 |
140,457 |
1 |
Quelle: EZB
Hinweis: Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.
Bezugs-zeitraum: Jan-22 |
1 EUR in Landeswährung |
1 Einheit Landeswährung in EUR |
BGN |
1,95580 |
0,511300 |
CZK |
24,4700 |
0,0408663 |
DKK |
7,44106 |
0,134390 |
HRK |
7,52472 |
0,132895 |
HUF |
358,680 |
0,00278800 |
PLN |
4,55220 |
0,219674 |
RON |
4,94540 |
0,202208 |
SEK |
10,35788 |
0,096545 |
GBP |
0,835034 |
1,19756 |
NOK |
10,00696 |
0,099930 |
ISK |
146,086 |
0,00684530 |
CHF |
1,04008 |
0,961468 |
Quelle: EZB
Hinweis: Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.
1. |
Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt. |
2. |
Bezugstermin ist:
|
Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/6 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 145/05)
Beschluss zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungs-nummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungs-zeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2022) 1789 |
25. März 2022 |
4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert (4-NPnEO) EG-Nr.: —, CAS-Nr.: — |
Cytiva Sweden AB, Björkgatan 30, BA1-1, 75 184 Uppsala, Schweden |
REACH/22/9/0 |
Industrielle Verwendung von 4-NPnEO enthaltenden Emulgatoren für die Herstellung von Chromatografieharzen, die von der biopharmazeutischen Industrie, vom Lebensmittel- und Getränkesektor sowie in der Wissenschaft verwendet werden |
4. Januar 2033 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu).
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/7 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2022/C 145/06)
Nationale Seite der von Italien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Italien
Anlass: 170. Jahrestag der Gründung der Italienischen Nationalpolizei
Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt zwei Mitarbeiter der „Polizia di Stato“ (Italienische Nationalpolizei), einen Mann und eine Frau, die vor einem Polizeiauto stehen. Darüber befindet sich der halbkreisförmige Schriftzug „POLIZIA DI STATO“, rechts das Akronym der Italienischen Republik „RI“, links der Buchstabe „R“ als Zeichen der Münze von Rom, unten die Initialen der Münzgestalterin Annalisa Masini „AM“, und rechts unten stehen die Jahreszahlen „1852“ und „2022“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Geschätzte Prägeauflage:3 000 000
Ausgabedatum: Januar 2022
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/8 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2022/C 145/07)
Nationale Seite der von Slowenien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Slowenien
Anlass: 150. Geburtstag des Architekten Jože Plečnik
Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt einen Ausschnitt aus dem großen Fenster des Lesesaals der Nationalen- und Universitätsbibliothek, mit einer Säule im Vordergrund. Auf dem Fenster verteilen sich die Buchstaben A R H. P L E Č N I K, in dieser Reihenfolge. Sie können bildhaft als Unterschrift des Architekten gesehen werden, die in seinem eigenen Werk erscheint. Die Buchstaben sind in Fenstervertiefungen eingelassen und können (in der Sprache des Architekten Plečnik) als räumliche architektonische Elemente verstanden werden, Hervorhebungen, die in die Fassade oder als geometrisch gestaltete Objekte eingefügt sind. Von der Komposition insgesamt geht ein Eindruck von Raum aus und spiegelt den Ideenreichtum des Architekten wider. In der Mitte befindet sich die Hauptsäule, durch die der Raum auf dem Münzmotiv gegliedert und das Verhältnis innen-außen bzw. vorn-hinten dargestellt wird, wie es Plečnik bei seinen Raumdarstellungen häufig tat. Auf diese Weise entsteht eine räumliche Miniatur, Raum innerhalb des Raums, mehrschichtig und mystisch. Unten findet sich der Schriftzug „JOŽE PLEČNIK“, links ist vertikal die Jahreszahl „1872“ zu lesen und rechts oben stehen, ebenfalls vertikal, der Name des Ausgabestaates „SLOVENIJA“ und das Ausgabejahr „2022“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage:1 000 000
Ausgabedatum: Januar 2022
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/9 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2022/C 145/08)
Nationale Seite der von Deutschland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Deutschland
Anlass: Bundesländer-Serie – Thüringen
Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt die Wartburg als erste deutsche Burg, die in das UNESCO-Weltkulturerbe aufgenommen wurde. Ferner stehen im inneren Münzring unten „THÜRINGEN“ sowie der deutsche Ländercode „D“, rechts das Münzzeichen der jeweiligen Münzprägeanstalt („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie das Zeichen des Graveurs und links die Jahreszahl „2022“. Künstler: Olaf Stoy (Rabenau).
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Geschätzte Prägeauflage:30 000 000
Ausgabedatum:25. Januar 2022
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/10 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2022/C 145/09)
Nationale Seite der von Italien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Italien
Anlass: 30. Todestag von Giovanni Falcone und Paolo Borsellino
Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt die Portraits der zwei italienischen Richter Giovanni Falcone und Paolo Borsellino (nach einem Bild von Tony Gentile). Im Halbkreis über den Portraits ist der Schriftzug „FALCONE – BORSELLINO“ zu lesen. Unter dem Motiv stehen die Jahreszahlen „1992“ und „2022“ und zwischen den Zahlen das Akronym der Italienischen Republik „RI“. Rechterhand ist „R“ als Zeichen der Münze von Rom eingeprägt, und linkerhand finden sich die Initialen des Münzgestalters Valerio de Seta, „VdS“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Geschätzte Prägeauflage:3 000 000
Ausgabedatum: Januar 2022
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/11 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2022/C 145/10)
Nationale Seite der von Luxemburg neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Luxemburg
Anlass: 50 Jahre gesetzlicher Schutz der luxemburgischen Flagge
Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt auf der linken Hälfte ein Portrait des Großherzogs Henri und auf der rechten Hälfte die luxemburgische Trikolore. Über der Flagge steht die Jahreszahl „1972“, das Ausgabejahr „2022“ findet sich darunter. Quer von links nach rechts ist unter beiden Abbildungen der Name des Ausgabestaates „LËTZEBUERG“ eingraviert.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Geschätzte Prägeauflage:500 000
Ausgabedatum: Januar 2022
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
Europäischer Datenschutzbeauftragter
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/12 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)
(2022/C 145/11)
Am 25. November 2021 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („Vorschlag“) an, der Teil des größeren Gesetzespakets „Stärkung der Demokratie und Integrität der Wahlen“ ist.
Der Vorschlag zielt darauf ab, zum Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung sowie unionsrechtlich zu einem hohen Maß an Transparenz in Bezug auf politische Kampagnen sowie zu freien und fairen Wahlen in der Union beizutragen, die Widerstandsfähigkeit demokratischer Prozesse in der Union zu stärken sowie der Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung in Wahlprozesse entgegenzuwirken.
Der EDSB erkennt an, dass die politische Kommunikation sowohl für die Teilhabe der Bürger, der politischen Parteien und der Kandidaten am demokratischen Leben als auch für das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei erinnert er daran, dass diese Rechte und Freiheiten in wechselseitiger Abhängigkeit zu dem in Artikel 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation sowie dem in Artikel 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten stehen.
Der EDSB begrüßt, dass mit dem Vorschlag das Ziel verfolgt wird, harmonisierte Vorschriften über die Transparenzpflichten festzulegen, die für Anbieter politischer Werbung und damit verbundener Dienstleistungen sowie für den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren gelten. Der EDSB hat zuvor schwere Bedenken in Bezug auf die erheblichen Risiken geäußert, die mit gezielter Werbung verbunden sind, zuletzt in seiner Stellungnahme 1/2021 zu dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste, aber auch bereits in der Stellungnahme 3/2018 des EDSB zu Online-Manipulation und personenbezogenen Daten.
Der EDSB hält es für erforderlich, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Vorschriften der DSGVO und EU-DSVO für den Bereich der politischen Werbung zu ergänzen. Diesbezüglich sollte der Vorschlag nach Ansicht des EDSB noch weiter gehen und zusätzliche Beschränkungen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit zielgerichteter politischer Werbung vorsehen. Da gezielte Online-Werbung eine Vielzahl von Risiken birgt, legt der EDSB den gesetzgebenden Organen dringend nahe, strengere Vorschriften in Betracht zu ziehen, die 1) ein vollständiges Verbot von Mikrotargeting zu politischen Zwecken vorsehen und 2) weitere Beschränkungen der Kategorien von Daten, die für die Zwecke politischer Werbung (einschließlich Targeting und Amplifikation) verarbeitet werden dürfen, einführen, insbesondere ein Verbot gezielter Werbung auf Grundlage allgegenwärtiger Nachverfolgung.
Die Stellungnahme des EDSB enthält darüber hinaus weitere spezifische Bemerkungen und Empfehlungen zu bestimmten Aspekten des Vorschlags, etwa zu dessen Verhältnis zum bestehenden Datenschutzrechtsrahmen, zu den Rollen und Verantwortlichkeiten der Akteure im Bereich der politischen Werbung und zur Zusammenarbeit der für die Überwachung und Durchsetzung zuständigen Behörden, einschließlich der Datenschutzbehörden
1. EINLEITUNG
1. |
Am 25. November 2021 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („Vorschlag“) an (1). Dieser Vorschlag war bereits in dem von der Kommission im Dezember 2020 vorgelegten Europäischen Aktionsplan für Demokratie (2) vorgesehen. |
2. |
Der Vorschlag ist Teil eines größeren Gesetzespakets zur „Stärkung der Demokratie und Integrität der Wahlen“, das auch einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung) (3) sowie zwei Vorschläge für Richtlinien (Neufassungen) über die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament bzw. bei Kommunalwahlen enthält. Zu den drei anderen Vorschlägen wurde der EDSB gesondert konsultiert. |
3. |
Der Vorschlag zielt, so die Kommission, darauf ab, zum Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung beizutragen und unionsrechtlich ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf politische Kampagnen vorzugeben sowie freie und faire Wahlen in der Union zu fördern, die Widerstandsfähigkeit demokratischer Prozesse in der Union zu stärken sowie der Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung in Wahlprozesse entgegenzuwirken, und zwar durch Festlegung harmonisierter Vorschriften über:
|
4. |
Der Vorschlag ergänzt den Vorschlag für das Gesetz über digitale Dienste (5), das für Online-Vermittlungsdienste gewisse Transparenzverpflichtungen in Bezug auf Online-Werbung vorsieht. Im Vergleich zum Gesetz über digitale Dienste sind bei diesem Vorschlag sowohl die Anzahl der Kategorien von Informationen, die im Zusammenhang mit politischer Werbung offenzulegen sind, als auch der Kreis der einschlägigen Dienstleister, die dieser Pflicht unterliegen, größer. Während das Gesetz über digitale Dienste den Online-Plattformen Transparenzanforderungen auferlegt, wird mit diesem Vorschlag angestrebt, sowohl das gesamte Spektrum der Herausgeber politischer Werbung als auch andere einschlägige Anbieter, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung politischer Werbung erbringen, zu erfassen (6). Zudem bestehen Komplementarität und Synergien mit der Anforderung des Gesetzes über digitale Dienste, wonach sehr große Online-Plattformen Systemrisiken bewerten müssen, die sich aus der Funktionsweise und der Nutzung von Systemen für die Auswahl und das Anzeigen von Werbeanzeigen ergeben; dies hat tatsächliche oder vorhersehbare Auswirkungen auf Wahlprozesse (7). |
5. |
Am 25. November 2021 ersuchte die Kommission den EDSB gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 um eine Stellungnahme zu dem Vorschlag. Der EDSB war bereits während der Ausarbeitung des Vorschlags informell konsultiert worden und hatte seine informellen Anmerkungen am 10. November 2021 übermittelt. Er begrüßt, dass seine Ansichten in einem frühen Stadium des Verfahrens eingeholt wurden, und fordert die Kommission auf, dieses bewährte Verfahren fortzusetzen. Die Bemerkungen und Empfehlungen in dieser Stellungnahme beschränken sich auf diejenigen Bestimmungen des Vorschlags, die die für den Datenschutz größte Relevanz haben. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN
51. |
Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Hauptempfehlungen aus:
|
Brüssel, den 20. Januar 2022
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) COM(2021) 731 final.
(2) COM(2020) 790 final https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_20_2250
(3) COM(2021) 734 final.
(4) Begründung, Seite 6 und Erwägungsgrund 6 des Vorschlags („Diese Verordnung sollte auch den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Zusammenhang mit der Veröffentlichung, Verbreitung oder Förderung politischer Werbung, bei der personenbezogene Daten verwendet werden, berücksichtigen. Die Vorschriften dieser Verordnung, die den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren behandeln, stützen sich auf Artikel 16 AEUV“).
(5) COM (2020) 825 final, https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12418-Digital-Services-Act-package-ex-ante-regulatory-instrument-of-very-large-online-platforms-acting-as-gatekeepers und https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12417-Digital-Services-Act-deepening-the-Internal-Market-and-clarifying-responsibilities-for-digital-services.
(6) Siehe Begründung, Seiten 3 und 4.
(7) Ebenda.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10689 – OCP GROUP / KOCH INDUSTRIES / JORF FERTILIZER COMPANY)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 145/12)
1.
Am 24. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
OCP S.A. („OCP“, Marokko); |
— |
KAES Phosphate Holdings, LLC („KAES“, USA), indirekt im Eigentum von Koch Ag & Energy Solutions, LLC („KAES Parent“, USA), letztlich kontrolliert von Koch Industries, Inc. („KII“, USA); |
— |
Jorf Fertilizer Company III, S.A. („JFC III“, Marokko), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von OCP. |
OCP und KAES werden die gemeinsame Kontrolle über JFC III im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
OCP und seine Tochtergesellschaften sind weltweit Hersteller, Lieferanten und Vertreiber von Phosphatdüngern (einschließlich DAP, MAP, TSP, NP, NPK und NPS). OCP ist auch im Bereich der Gewinnung und des Verkaufs von Phosphatgestein und seiner Umwandlung in Phosphorsäure tätig, die das Unternehmen sowohl verkauft als auch zur Herstellung von Phosphatdüngern verarbeitet. |
— |
KAES ist eine indirekte Tochtergesellschaft von KAES Parent, die letztlich von KII kontrolliert wird. Dieses Unternehmen kontrolliert ein breites Portfolio von Unternehmen, die in den Bereichen Raffination und Chemikalien, Prozess- und Umweltkontrollausrüstung und -technologien, Mineralien, Düngemittel, Warenhandel und -dienstleistungen, Polymere und Fasern, Glas, Forst- und Konsumgüter, elektronische Steckverbinder, Druck- und Verpackungsanlagen, Unternehmenssoftware und Investitionen tätig sind. KII ist über KAES Parent im Düngemittel- und Schwefelsektor tätig. |
— |
JFC III ist eine OCP-Tochtergesellschaft und betreibt eine Produktionseinheit in der Produktionsanlage von Jorf Lasfar, in der Phosphorsäure und Phosphatdünger – DAP, MAP, NPK, NPS und NP – hergestellt werden. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10689 – OCP GROUP / KOCH INDUSTRIES / JORF FERTILIZER COMPANY
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
1.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10218 – GAUSELMANN/GREENTUBE/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 145/13)
1.
Am 24. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Gauselmann AG (Gauselmann), Deutschland; |
— |
Greentube Internet Entertainment Solutions GmbH („Greentube“), kontrolliert von der Novomatic Gruppe (beide: Österreich); |
— |
neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen. |
Gauselmann und Greentube werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“) übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Gauselmann: Entwicklung und Verkauf von Geldspielautomaten, Entwicklung von Glücksspielen, Online-Glücksspielen und Sportwetten sowie Betrieb von Spielhallen, die in erster Linie in Deutschland und anderen europäischen Ländern tätig sind. |
— |
Greentube: Teil der Novomatic Group, die Spiele für Glücksspiele, Glücksspiellösungen und damit verbundene Dienstleistungen als Volldienstleistungsanbieter in allen Segmenten der Glücksspielbranche anbietet, die in erster Linie in Österreich und insgesamt in 75 Ländern tätig ist. |
— |
Neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen. Einrichtung einer Plattform für Online-Glücksspiele. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10218 – Gauselmann/Greentube/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).