ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 145

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
1. April 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 145/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10613 — PORSCHE AUSTRIA / WOLFGANG DENZEL AUTO / SAUBERMACHER DIENSTLEISTUNG / JV) ( 1 )

1

2022/C 145/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10644 — TOWERBROOK CAPITAL PARTNERS / NEW MOUNTAIN CAPITAL / CLOUDMED SOLUTIONS / R1 RCM) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 145/03

Euro-Wechselkurs — 31. März 2022

3

2022/C 145/04

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

4

2022/C 145/05

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

6

2022/C 145/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

7

2022/C 145/07

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

8

2022/C 145/08

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

9

2022/C 145/09

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

10

2022/C 145/10

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

11

 

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2022/C 145/11

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 145/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10689 – OCP GROUP / KOCH INDUSTRIES / JORF FERTILIZER COMPANY) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

2022/C 145/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10218 – GAUSELMANN/GREENTUBE/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10613 — PORSCHE AUSTRIA / WOLFGANG DENZEL AUTO / SAUBERMACHER DIENSTLEISTUNG / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 145/01)

Am 21. März 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10613 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10644 — TOWERBROOK CAPITAL PARTNERS / NEW MOUNTAIN CAPITAL / CLOUDMED SOLUTIONS / R1 RCM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 145/02)

Am 29. März 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10644 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/3


Euro-Wechselkurs (1)

31. März 2022

(2022/C 145/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1101

JPY

Japanischer Yen

135,17

DKK

Dänische Krone

7,4379

GBP

Pfund Sterling

0,84595

SEK

Schwedische Krone

10,3370

CHF

Schweizer Franken

1,0267

ISK

Isländische Krone

142,00

NOK

Norwegische Krone

9,7110

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,375

HUF

Ungarischer Forint

369,77

PLN

Polnischer Zloty

4,6531

RON

Rumänischer Leu

4,9463

TRY

Türkische Lira

16,2823

AUD

Australischer Dollar

1,4829

CAD

Kanadischer Dollar

1,3896

HKD

Hongkong-Dollar

8,6918

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6014

SGD

Singapur-Dollar

1,5028

KRW

Südkoreanischer Won

1 347,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1727

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0403

HRK

Kroatische Kuna

7,5740

IDR

Indonesische Rupiah

15 947,00

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6677

PHP

Philippinischer Peso

57,514

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,911

BRL

Brasilianischer Real

5,3009

MXN

Mexikanischer Peso

22,0903

INR

Indische Rupie

84,1340


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/4


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

(2022/C 145/04)

Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: Januar 2022

Anwendungszeitraum: April, Mai und Juni 2022

Jan-22

EUR

BGN

CZK

DKK

HRK

HUF

PLN

1 EUR =

1

1,95580

24,4700

7,44106

7,52472

358,680

4,55220

1 BGN =

0,511300

1

12,5115

3,80461

3,84739

183,393

2,32754

1 CZK =

0,0408663

0,0799263

1

0,304088

0,307507

14,6579

0,186031

1 DKK =

0,134390

0,262839

3,28852

1

1,01124

48,2029

0,611767

1 HRK =

0,132895

0,259917

3,25195

0,988882

1

47,6670

0,604965

1 HUF =

0,00278800

0,00545276

0,0682224

0,020746

0,0209789

1

0,0126915

1 PLN =

0,219674

0,429639

5,37544

1,63461

1,65299

78,7929

1

1 RON =

0,202208

0,395479

4,94804

1,50464

1,52156

72,5281

0,920491

1 SEK =

0,096545

0,188822

2,36246

0,718396

0,726473

34,6288

0,439491

1 GBP =

1,19756

2,34218

29,3043

8,91108

9,0113

429,540

5,45151

1 NOK =

0,099930

0,195444

2,44530

0,743588

0,751949

35,8431

0,454903

1 ISK =

0,00684530

0,0133880

0,167505

0,0509362

0,0515089

2,45527

0,031161

1 CHF =

0,961468

1,88044

23,5272

7,15434

7,23478

344,860

4,37679


Jan-22

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

4,94540

10,35788

0,835034

10,00696

146,086

1,04008

1 BGN =

2,52858

5,29598

0,426953

5,11655

74,6936

0,531791

1 CZK =

0,202100

0,423288

0,034125

0,408947

5,96998

0,0425041

1 DKK =

0,664610

1,39199

0,112220

1,34483

19,6324

0,139775

1 HRK =

0,657221

1,37651

0,1109721

1,32988

19,4141

0,138221

1 HUF =

0,0137878

0,0288777

0,00232807

0,0278994

0,407286

0,00289973

1 PLN =

1,086377

2,27536

0,183435

2,19827

32,0913

0,228478

1 RON =

1

2,09445

0,168851

2,02349

29,5397

0,210312

1 SEK =

0,477453

1

0,0806182

0,96612

14,1038

0,100414

1 GBP =

5,92239

12,4041

1

11,9839

174,946

1,24555

1 NOK =

0,494196

1,035068

0,0834453

1

14,5984

0,103935

1 ISK =

0,033853

0,070903

0,00571605

0,0685006

1

0,00711963

1 CHF =

4,75484

9,95877

0,802858

9,62137

140,457

1

Quelle: EZB

Hinweis: Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.

Bezugs-zeitraum: Jan-22

1 EUR in Landeswährung

1 Einheit Landeswährung in EUR

BGN

1,95580

0,511300

CZK

24,4700

0,0408663

DKK

7,44106

0,134390

HRK

7,52472

0,132895

HUF

358,680

0,00278800

PLN

4,55220

0,219674

RON

4,94540

0,202208

SEK

10,35788

0,096545

GBP

0,835034

1,19756

NOK

10,00696

0,099930

ISK

146,086

0,00684530

CHF

1,04008

0,961468

Quelle: EZB

Hinweis: Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/6


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 145/05)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungs-nummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungs-zeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1789

25. März 2022

4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert (4-NPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Cytiva Sweden AB, Björkgatan 30, BA1-1, 75 184 Uppsala, Schweden

REACH/22/9/0

Industrielle Verwendung von 4-NPnEO enthaltenden Emulgatoren für die Herstellung von Chromatografieharzen, die von der biopharmazeutischen Industrie, vom Lebensmittel- und Getränkesektor sowie in der Wissenschaft verwendet werden

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu).


1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/7


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2022/C 145/06)

Image 1

Nationale Seite der von Italien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Italien

Anlass: 170. Jahrestag der Gründung der Italienischen Nationalpolizei

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt zwei Mitarbeiter der „Polizia di Stato“ (Italienische Nationalpolizei), einen Mann und eine Frau, die vor einem Polizeiauto stehen. Darüber befindet sich der halbkreisförmige Schriftzug „POLIZIA DI STATO“, rechts das Akronym der Italienischen Republik „RI“, links der Buchstabe „R“ als Zeichen der Münze von Rom, unten die Initialen der Münzgestalterin Annalisa Masini „AM“, und rechts unten stehen die Jahreszahlen „1852“ und „2022“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:3 000 000

Ausgabedatum: Januar 2022


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/8


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2022/C 145/07)

Image 2

Nationale Seite der von Slowenien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Slowenien

Anlass: 150. Geburtstag des Architekten Jože Plečnik

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt einen Ausschnitt aus dem großen Fenster des Lesesaals der Nationalen- und Universitätsbibliothek, mit einer Säule im Vordergrund. Auf dem Fenster verteilen sich die Buchstaben A R H. P L E Č N I K, in dieser Reihenfolge. Sie können bildhaft als Unterschrift des Architekten gesehen werden, die in seinem eigenen Werk erscheint. Die Buchstaben sind in Fenstervertiefungen eingelassen und können (in der Sprache des Architekten Plečnik) als räumliche architektonische Elemente verstanden werden, Hervorhebungen, die in die Fassade oder als geometrisch gestaltete Objekte eingefügt sind. Von der Komposition insgesamt geht ein Eindruck von Raum aus und spiegelt den Ideenreichtum des Architekten wider. In der Mitte befindet sich die Hauptsäule, durch die der Raum auf dem Münzmotiv gegliedert und das Verhältnis innen-außen bzw. vorn-hinten dargestellt wird, wie es Plečnik bei seinen Raumdarstellungen häufig tat. Auf diese Weise entsteht eine räumliche Miniatur, Raum innerhalb des Raums, mehrschichtig und mystisch. Unten findet sich der Schriftzug „JOŽE PLEČNIK“, links ist vertikal die Jahreszahl „1872“ zu lesen und rechts oben stehen, ebenfalls vertikal, der Name des Ausgabestaates „SLOVENIJA“ und das Ausgabejahr „2022“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage:1 000 000

Ausgabedatum: Januar 2022


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/9


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2022/C 145/08)

Image 3

Nationale Seite der von Deutschland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Deutschland

Anlass: Bundesländer-Serie – Thüringen

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt die Wartburg als erste deutsche Burg, die in das UNESCO-Weltkulturerbe aufgenommen wurde. Ferner stehen im inneren Münzring unten „THÜRINGEN“ sowie der deutsche Ländercode „D“, rechts das Münzzeichen der jeweiligen Münzprägeanstalt („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie das Zeichen des Graveurs und links die Jahreszahl „2022“. Künstler: Olaf Stoy (Rabenau).

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:30 000 000

Ausgabedatum:25. Januar 2022


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/10


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2022/C 145/09)

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Nationale Seite der von Italien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Italien

Anlass: 30. Todestag von Giovanni Falcone und Paolo Borsellino

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt die Portraits der zwei italienischen Richter Giovanni Falcone und Paolo Borsellino (nach einem Bild von Tony Gentile). Im Halbkreis über den Portraits ist der Schriftzug „FALCONE – BORSELLINO“ zu lesen. Unter dem Motiv stehen die Jahreszahlen „1992“ und „2022“ und zwischen den Zahlen das Akronym der Italienischen Republik „RI“. Rechterhand ist „R“ als Zeichen der Münze von Rom eingeprägt, und linkerhand finden sich die Initialen des Münzgestalters Valerio de Seta, „VdS“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:3 000 000

Ausgabedatum: Januar 2022


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/11


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2022/C 145/10)

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Nationale Seite der von Luxemburg neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Luxemburg

Anlass: 50 Jahre gesetzlicher Schutz der luxemburgischen Flagge

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt auf der linken Hälfte ein Portrait des Großherzogs Henri und auf der rechten Hälfte die luxemburgische Trikolore. Über der Flagge steht die Jahreszahl „1972“, das Ausgabejahr „2022“ findet sich darunter. Quer von links nach rechts ist unter beiden Abbildungen der Name des Ausgabestaates „LËTZEBUERG“ eingraviert.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:500 000

Ausgabedatum: Januar 2022


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


Europäischer Datenschutzbeauftragter

1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/12


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

(2022/C 145/11)

Am 25. November 2021 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („Vorschlag“) an, der Teil des größeren Gesetzespakets „Stärkung der Demokratie und Integrität der Wahlen“ ist.

Der Vorschlag zielt darauf ab, zum Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung sowie unionsrechtlich zu einem hohen Maß an Transparenz in Bezug auf politische Kampagnen sowie zu freien und fairen Wahlen in der Union beizutragen, die Widerstandsfähigkeit demokratischer Prozesse in der Union zu stärken sowie der Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung in Wahlprozesse entgegenzuwirken.

Der EDSB erkennt an, dass die politische Kommunikation sowohl für die Teilhabe der Bürger, der politischen Parteien und der Kandidaten am demokratischen Leben als auch für das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei erinnert er daran, dass diese Rechte und Freiheiten in wechselseitiger Abhängigkeit zu dem in Artikel 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation sowie dem in Artikel 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten stehen.

Der EDSB begrüßt, dass mit dem Vorschlag das Ziel verfolgt wird, harmonisierte Vorschriften über die Transparenzpflichten festzulegen, die für Anbieter politischer Werbung und damit verbundener Dienstleistungen sowie für den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren gelten. Der EDSB hat zuvor schwere Bedenken in Bezug auf die erheblichen Risiken geäußert, die mit gezielter Werbung verbunden sind, zuletzt in seiner Stellungnahme 1/2021 zu dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste, aber auch bereits in der Stellungnahme 3/2018 des EDSB zu Online-Manipulation und personenbezogenen Daten.

Der EDSB hält es für erforderlich, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Vorschriften der DSGVO und EU-DSVO für den Bereich der politischen Werbung zu ergänzen. Diesbezüglich sollte der Vorschlag nach Ansicht des EDSB noch weiter gehen und zusätzliche Beschränkungen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit zielgerichteter politischer Werbung vorsehen. Da gezielte Online-Werbung eine Vielzahl von Risiken birgt, legt der EDSB den gesetzgebenden Organen dringend nahe, strengere Vorschriften in Betracht zu ziehen, die 1) ein vollständiges Verbot von Mikrotargeting zu politischen Zwecken vorsehen und 2) weitere Beschränkungen der Kategorien von Daten, die für die Zwecke politischer Werbung (einschließlich Targeting und Amplifikation) verarbeitet werden dürfen, einführen, insbesondere ein Verbot gezielter Werbung auf Grundlage allgegenwärtiger Nachverfolgung.

Die Stellungnahme des EDSB enthält darüber hinaus weitere spezifische Bemerkungen und Empfehlungen zu bestimmten Aspekten des Vorschlags, etwa zu dessen Verhältnis zum bestehenden Datenschutzrechtsrahmen, zu den Rollen und Verantwortlichkeiten der Akteure im Bereich der politischen Werbung und zur Zusammenarbeit der für die Überwachung und Durchsetzung zuständigen Behörden, einschließlich der Datenschutzbehörden

1.   EINLEITUNG

1.

Am 25. November 2021 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („Vorschlag“) an (1). Dieser Vorschlag war bereits in dem von der Kommission im Dezember 2020 vorgelegten Europäischen Aktionsplan für Demokratie (2) vorgesehen.

2.

Der Vorschlag ist Teil eines größeren Gesetzespakets zur „Stärkung der Demokratie und Integrität der Wahlen“, das auch einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung) (3) sowie zwei Vorschläge für Richtlinien (Neufassungen) über die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament bzw. bei Kommunalwahlen enthält. Zu den drei anderen Vorschlägen wurde der EDSB gesondert konsultiert.

3.

Der Vorschlag zielt, so die Kommission, darauf ab, zum Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung beizutragen und unionsrechtlich ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf politische Kampagnen vorzugeben sowie freie und faire Wahlen in der Union zu fördern, die Widerstandsfähigkeit demokratischer Prozesse in der Union zu stärken sowie der Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung in Wahlprozesse entgegenzuwirken, und zwar durch Festlegung harmonisierter Vorschriften über:

die Transparenzpflichten für Anbieter politischer Werbung und damit verbundener Dienstleistungen zur Speicherung, Offenlegung und Veröffentlichung von Informationen, die mit der Erbringung solcher Dienstleistungen in Zusammenhang stehen; sowie

den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Rahmen der Veröffentlichung, Verbreitung oder Förderung politischer Werbung, bei denen personenbezogene Daten verwendet werden (4).

4.

Der Vorschlag ergänzt den Vorschlag für das Gesetz über digitale Dienste (5), das für Online-Vermittlungsdienste gewisse Transparenzverpflichtungen in Bezug auf Online-Werbung vorsieht. Im Vergleich zum Gesetz über digitale Dienste sind bei diesem Vorschlag sowohl die Anzahl der Kategorien von Informationen, die im Zusammenhang mit politischer Werbung offenzulegen sind, als auch der Kreis der einschlägigen Dienstleister, die dieser Pflicht unterliegen, größer. Während das Gesetz über digitale Dienste den Online-Plattformen Transparenzanforderungen auferlegt, wird mit diesem Vorschlag angestrebt, sowohl das gesamte Spektrum der Herausgeber politischer Werbung als auch andere einschlägige Anbieter, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung und Verbreitung politischer Werbung erbringen, zu erfassen (6). Zudem bestehen Komplementarität und Synergien mit der Anforderung des Gesetzes über digitale Dienste, wonach sehr große Online-Plattformen Systemrisiken bewerten müssen, die sich aus der Funktionsweise und der Nutzung von Systemen für die Auswahl und das Anzeigen von Werbeanzeigen ergeben; dies hat tatsächliche oder vorhersehbare Auswirkungen auf Wahlprozesse (7).

5.

Am 25. November 2021 ersuchte die Kommission den EDSB gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 um eine Stellungnahme zu dem Vorschlag. Der EDSB war bereits während der Ausarbeitung des Vorschlags informell konsultiert worden und hatte seine informellen Anmerkungen am 10. November 2021 übermittelt. Er begrüßt, dass seine Ansichten in einem frühen Stadium des Verfahrens eingeholt wurden, und fordert die Kommission auf, dieses bewährte Verfahren fortzusetzen. Die Bemerkungen und Empfehlungen in dieser Stellungnahme beschränken sich auf diejenigen Bestimmungen des Vorschlags, die die für den Datenschutz größte Relevanz haben.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

51.

Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Hauptempfehlungen aus:

näher zu präzisieren, dass der Vorschlag, was die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit politischer Werbung angeht, unbeschadet der DSGVO und der EU-DSVO gilt und die beiden Verordnungen ergänzt;

ein umfassendes Verbot von Mikrotargeting zu politischen Zwecken vorzusehen und weitere Beschränkungen hinsichtlich der Datenkategorien einzuführen, die für die Zwecke politischer Werbung verarbeitet werden dürfen, und zwar insbesondere ein Verbot gezielter Werbung auf Grundlage allgegenwärtiger Nachverfolgung;

die Rollen und Verantwortlichkeiten der Akteure im Bereich politischer Werbung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren klarer anzugeben;

klarer anzugeben, welche Akteure für die Übermittlung von Informationen an andere interessierte Stellen verantwortlich sind;

in Artikel 15 Absatz 6 des Vorschlags ausdrücklich sowohl „zuständige Behörden“ als auch „Aufsichtsbehörden“ zu erwähnen.

Brüssel, den 20. Januar 2022

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


(1)  COM(2021) 731 final.

(2)  COM(2020) 790 final https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_20_2250

(3)  COM(2021) 734 final.

(4)  Begründung, Seite 6 und Erwägungsgrund 6 des Vorschlags („Diese Verordnung sollte auch den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Zusammenhang mit der Veröffentlichung, Verbreitung oder Förderung politischer Werbung, bei der personenbezogene Daten verwendet werden, berücksichtigen. Die Vorschriften dieser Verordnung, die den Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren behandeln, stützen sich auf Artikel 16 AEUV“).

(5)  COM (2020) 825 final, https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12418-Digital-Services-Act-package-ex-ante-regulatory-instrument-of-very-large-online-platforms-acting-as-gatekeepers und https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12417-Digital-Services-Act-deepening-the-Internal-Market-and-clarifying-responsibilities-for-digital-services.

(6)  Siehe Begründung, Seiten 3 und 4.

(7)  Ebenda.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10689 – OCP GROUP / KOCH INDUSTRIES / JORF FERTILIZER COMPANY)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 145/12)

1.   

Am 24. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

OCP S.A. („OCP“, Marokko);

KAES Phosphate Holdings, LLC („KAES“, USA), indirekt im Eigentum von Koch Ag & Energy Solutions, LLC („KAES Parent“, USA), letztlich kontrolliert von Koch Industries, Inc. („KII“, USA);

Jorf Fertilizer Company III, S.A. („JFC III“, Marokko), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von OCP.

OCP und KAES werden die gemeinsame Kontrolle über JFC III im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OCP und seine Tochtergesellschaften sind weltweit Hersteller, Lieferanten und Vertreiber von Phosphatdüngern (einschließlich DAP, MAP, TSP, NP, NPK und NPS). OCP ist auch im Bereich der Gewinnung und des Verkaufs von Phosphatgestein und seiner Umwandlung in Phosphorsäure tätig, die das Unternehmen sowohl verkauft als auch zur Herstellung von Phosphatdüngern verarbeitet.

KAES ist eine indirekte Tochtergesellschaft von KAES Parent, die letztlich von KII kontrolliert wird. Dieses Unternehmen kontrolliert ein breites Portfolio von Unternehmen, die in den Bereichen Raffination und Chemikalien, Prozess- und Umweltkontrollausrüstung und -technologien, Mineralien, Düngemittel, Warenhandel und -dienstleistungen, Polymere und Fasern, Glas, Forst- und Konsumgüter, elektronische Steckverbinder, Druck- und Verpackungsanlagen, Unternehmenssoftware und Investitionen tätig sind. KII ist über KAES Parent im Düngemittel- und Schwefelsektor tätig.

JFC III ist eine OCP-Tochtergesellschaft und betreibt eine Produktionseinheit in der Produktionsanlage von Jorf Lasfar, in der Phosphorsäure und Phosphatdünger – DAP, MAP, NPK, NPS und NP – hergestellt werden.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10689 – OCP GROUP / KOCH INDUSTRIES / JORF FERTILIZER COMPANY

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


1.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10218 – GAUSELMANN/GREENTUBE/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 145/13)

1.   

Am 24. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Gauselmann AG (Gauselmann), Deutschland;

Greentube Internet Entertainment Solutions GmbH („Greentube“), kontrolliert von der Novomatic Gruppe (beide: Österreich);

neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

Gauselmann und Greentube werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“) übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Gauselmann: Entwicklung und Verkauf von Geldspielautomaten, Entwicklung von Glücksspielen, Online-Glücksspielen und Sportwetten sowie Betrieb von Spielhallen, die in erster Linie in Deutschland und anderen europäischen Ländern tätig sind.

Greentube: Teil der Novomatic Group, die Spiele für Glücksspiele, Glücksspiellösungen und damit verbundene Dienstleistungen als Volldienstleistungsanbieter in allen Segmenten der Glücksspielbranche anbietet, die in erster Linie in Österreich und insgesamt in 75 Ländern tätig ist.

Neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen. Einrichtung einer Plattform für Online-Glücksspiele.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10218 – Gauselmann/Greentube/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.