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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 138/01 |
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Gerichtshof |
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2022/C 138/02 |
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Gericht |
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2022/C 138/03 |
Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2022 über die Gerichtsferien |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 138/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gerichtshof
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/2 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS
vom 1. Februar 2022
über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien
(2022/C 138/02)
DER GERICHTSHOF —
aufgrund des Artikels 24 Absätze 2, 4 und 6 der Verfahrensordnung,
in der Erwägung, dass gemäß dieser Bestimmung das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage zu erstellen ist und die Daten der Gerichtsferien festzusetzen sind —
ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:
Artikel 1
Gesetzliche Feiertage im Sinne des Artikels 24 Absätze 4 und 6 der Verfahrensordnung sind:
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der Neujahrstag, |
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der Ostermontag, |
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der 1. Mai, |
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der 9. Mai, |
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Christi Himmelfahrt, |
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der Pfingstmontag, |
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der 23. Juni, |
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der 15. August, |
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der 1. November, |
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der 25. Dezember, |
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der 26. Dezember. |
Artikel 2
Für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 24 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt:
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Weihnachten 2022: Montag, 19. Dezember 2022, bis Sonntag, 8. Januar 2023, |
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Ostern 2023: Montag, 3. April 2023, bis Sonntag, 16. April 2023, |
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Sommer 2023: Sonntag, 16. Juli 2023, bis Donnerstag, 31. August 2023. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Februar 2022.
Der Kanzler
A. CALOT ESCOBAR
Der Präsident
K. LENAERTS
Gericht
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/3 |
BESCHLUSS DES GERICHTS
vom 9. Februar 2022
über die Gerichtsferien
(2022/C 138/03)
DAS GERICHT —
aufgrund des Artikels 41 Absatz 2 der Verfahrensordnung —
ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:
Artikel 1
Für das am 1. September 2022 beginnende Gerichtsjahr werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 41 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt:
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Weihnachten 2022: Montag, 19. Dezember 2022, bis Sonntag, 8. Januar 2023; |
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Ostern 2023: Montag, 3. April 2023, bis Sonntag, 16. April 2023; |
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Sommer 2023: Sonntag, 16. Juli 2023, bis Donnerstag, 31. August 2023. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Luxemburg, den 8. März 2022.
Der Kanzler
E. COULON
Der Präsident
M. VAN DER WOUDE
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Lyon — Frankreich) — Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance/Les Anges d’Eux SARL, Echo 5 SARL, Cletimmo SAS
(Rechtssache C-191/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 392 - Regelung über die Differenzbesteuerung - Anwendungsbereich - Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Immobilien und Baugrundstücken - Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Immobilien nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war - Der Mehrwertsteuer unterliegender Wiederverkauf - Begriff „Baugrundstücke“)
(2022/C 138/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative d’appel de Lyon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance
Beklagte: Les Anges d’Eux SARL, Echo 5 SARL, Cletimmo SAS
Tenor
Art. 392 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Regelung über die Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Baugrundstücken ausschließt, wenn die betreffenden bebaut erworbenen Grundstücke in der Zeit zwischen ihrem Erwerb und ihrem Wiederverkauf durch den Steuerpflichtigen zu Baugrundstücken wurden, aber die Anwendung dieser Regelung auf die Lieferung von Baugrundstücken nicht ausschließt, wenn die Merkmale dieser Grundstücke in der Zeit zwischen ihrem Erwerb und ihrem Wiederverkauf durch den Steuerpflichtigen z. B. durch ihre Aufteilung in Parzellen verändert wurden.
(1) Eingangsdatum: 25.3.2021.
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Vapo Atlantic SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-460/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 2 - Erhebung anderer indirekter Steuern für besondere Zwecke - „Besondere Zwecke“ - Begriff - Finanzierung eines öffentlichen Unternehmens, das Konzessionär des Nationalstraßennetzes ist - Ziele der Verringerung der Schadensfälle und der ökologischen Nachhaltigkeit - Rein haushaltsrechtliche Zielsetzung - Verweigerung der Steuererstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung - Voraussetzungen)
(2022/C 138/05)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vapo Atlantic SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
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1. |
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Gebühr, deren Ertrag allgemein einem öffentlichen Unternehmen, das Konzessionär des Nationalstraßennetzes ist, zugewiesen wird und deren Struktur nicht die Intention erkennen lässt, vom Verbrauch der wichtigsten Kraftstoffe im Straßenverkehr abzuhalten, keine „besonderen Zwecke“ im Sinne dieser Bestimmung verfolgt. |
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2. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es den nationalen Behörden verwehrt, ihre Weigerung, eine mit der Richtlinie 2008/118 unvereinbare indirekte Gebühr zu erstatten, damit zu rechtfertigen, dass sie die Abwälzung dieser Gebühr auf Dritte und infolgedessen eine ungerechtfertigte Bereicherung des Gebührenpflichtigen vermuten. |
(1) Eingangsdatum: 26.7.2021.
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/5 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank den Haag, zittingsplaats Zwolle (Niederlande), eingereicht am 2. Dezember 2021 — L.G./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-745/21)
(2022/C 138/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank den Haag, zittingsplaats Zwolle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: L.G.
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Vorlagefragen
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1. |
Steht das Unionsrecht dem entgegen, dass bei der Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats dem Wohl des Kindes, mit dem die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags schwanger war, gemäß einer Regelung des nationalen Rechts selbständige Bedeutung zukommt? |
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2. |
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3. |
Falls das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass bei der Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats dem Wohl eines ungeborenen Kindes gemäß einer Regelung des nationalen Rechts selbständige Bedeutung zukommt, kann dann Art. 16 Abs. 1 der Dublin-Verordnung auf die Beziehung zwischen dem ungeborenen Kind und dem Vater dieses ungeborenen Kindes Anwendung finden, der sich in dem Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet ist, rechtmäßig aufhält |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 10. Dezember 2021 — Kwizda Pharma GmbH
(Rechtssache C-760/21)
(2022/C 138/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Kwizda Pharma GmbH
Belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien
Vorlagefragen
Das Verwaltungsgericht Wien legt zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (1) und der Richtlinie 2002/46/EG (2) folgende Fragen dem Gerichtshof vor:
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1 a) |
Muss ein Produkt, um als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke qualifiziert zu werden, nachweislich in der Lage sein, die ausgelobten krankheits- oder leidensspezifischen Resultate ausschließlich im Rahmen des durch diese Krankheit oder dieses Leiden gesundheitlich indizierten Diätmanagements im Hinblick auf die Anforderungen dieses Leidens oder der Krankheit auf die Nahrungsmittelzufuhr zu erzielen? |
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1 b) |
Ist in diesem Zusammenhang von einem Diätmanagement ausschließlich nur dann auszugehen, wenn eine Person ihre Ernährweise dahingehend ändert, als andere oder zusätzliche Nährstoffe zu sich genommen werden, welche im Wege der Verdauung vom Körper aufgenommen werden? |
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1 c) |
Ist für die Qualifizierung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zusätzlich auch geboten, dass das Leiden oder die Krankheit, im Hinblick auf welches bzw. welche das Produkt bestimmt ist, ein Diätmanagement dahingehend fordert, dass der Patient die im Produkt enthaltenen Nährstoffe aufnimmt, welche im Wege der normalen Ernährung nicht aufgenommen zu werden vermögen? |
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1 d) |
Hat das Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke seine medizinische Wirkung ausschließlich dadurch zu erfüllen, als dieses alle oder einige dieser nicht im Wege der normalen Ernährung aufnehmbaren, jedoch für den Patienten unbedingt zur Aufrechterhaltung seiner Lebensfunktionen erforderlichen oder gebotenen Nährstoffe enthält? |
Falls die Frage verneint wird: Welcher Art müssen die Inhaltsstoffe eines Produkts sein, um die Vorgaben für ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu erfüllen?
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2 a) |
Schließt die Einstufung eines Produkts als Nahrungsergänzungsmittel aus, dass dieses Produkt auch als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft werden kann? |
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2 b) |
Falls die Frage verneint wird: Nach welchen Kriterien ist zu bestimmen, dass ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel nicht als ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft werden kann? |
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2 c) |
Kann sich ein „Diätmanagement“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 auch durch die Verwendung von „Nahrungsergänzungsmitteln“ im Sinne der Richtlinie 2002/46 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel erschöpfen? |
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2 d) |
Wird ein Lebensmittel schon dann zu einem Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, wenn dieses Nährstoffe enthält, welche auch im Wege der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln oder sonstigen Lebensmitteln aufgenommen werden können, welche aber im Hinblick auf eine bestimmte Erkrankung oder ein bestimmtes Leiden spezifisch zusammengestellt sind? |
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3) |
Nach welchen Kriterien ist ein Arzneimittel von einem Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu unterscheiden bzw. sind beide voneinander abzugrenzen? |
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4) |
Ist die Vorgabe in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013, wonach die für die Qualifizierung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke maßgeblichen Inhaltsstoffe ihre Wirkung im Rahmen eines Diätmanagements entfalten müssen, welches durch die Modifizierung der normalen Ernährung nicht erreicht zu werden vermag, dahingehend auszulegen, dass ein Patient, im Hinblick auf dessen Krankheit oder Leiden das Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr gebracht wird, nicht in der Lage ist, durch die Einnahme von allgemein erhältlichen Lebensmitteln seinen Nährstoffbedarf ausreichend zu decken? |
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5 a) |
Ist die Wendung „für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 insofern relativ, als von der Erfüllung dieser Vorgabe auch dann auszugehen ist, wenn die angesichts der jeweiligen Krankheit oder des jeweiligen Leidens gebotene Nährstoffaufnahme durch allgemein erhältliche Lebensmittel (insbesondere Nahrungsergänzungsmittel) nur mit einem besonderen Aufwand erreicht werden kann? |
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5 b) |
Falls die Frage bejaht wird: Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, dass ein mit der Aufnahme von allgemein erhältlichen Lebensmitteln verbundener Aufwand die Vorgabe „für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 erfüllt? Ist insbesondere bereits schon dann von der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals auszugehen, wenn ein Patient verhalten wäre, mehrere allgemein erhältliche Nahrungsergänzungsmittel getrennt einzunehmen? |
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6 a) |
Was ist unter einem Nährstoff im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 zu verstehen? |
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6 b) |
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob ein bestimmter Inhaltsstoff eines Produkts als ein Nährstoff im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 einzustufen ist? |
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7 a) |
Wird die Vorgabe in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 „unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende“ bereits dann erfüllt, wenn dieses Produkt in einer Apotheke abgegeben wird, ohne dass es einer vorherigen ärztlichen Verschreibung bedarf? |
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7 b) |
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob im Hinblick auf ein bestimmtes Produkt die Vorgabe der Verwendung unter ärztlicher Aufsicht im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 erfüllt wird? |
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7 c) |
Welche Konsequenz hat der allfällige Umstand, dass dieser Vorgabe der Verwendung unter ärztlicher Aufsicht im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 im konkreten Fall bzw. sogar generell nicht entsprochen wird? |
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8 a) |
Ist nur dann vom Vorliegen eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke auszugehen, wenn diese ohne ärztliche Aufsicht nicht verwendet werden kann? |
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8 b) |
Falls die Frage bejaht wird: Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob ein Lebensmittel auch ohne ärztliche Aufsicht verwendet werden kann? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. 2013, L 181, S. 35).
(2) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. 2002, L 183, S. 51).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Padova (Italien), eingereicht am 13. Dezember 2021 — D. M./Azienda Ospedale-Università di Padova
(Rechtssache C-765/21)
(2022/C 138/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Padova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: D. M.
Beklagte: Azienda Ospedale-Università di Padova
Vorlagefragen
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1. |
Können die auf der Grundlage der befürwortenden Stellungnahme der EMA erteilten bedingten Zulassungen der Kommission für derzeit auf dem Markt verfügbare Impfstoffe — auch im Licht der Art. 3 und 35 der Charta von Nizza — noch als gültig im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 507/2006 (1) angesehen werden, wenn man berücksichtigt, dass in mehreren Mitgliedstaaten (z. B. in Italien, AIFA [Agenzia italiana del farmaco, Italienische Arzneimittelbehörde]-Zulassung des Protokolls für die Behandlung mit monoklonalen Antikörpern und/oder Virostatika) wirksame alternative Behandlungen für SARS-CoV-2 zugelassen worden sind, die weniger gefährlich für die Gesundheit des Einzelnen sein sollen? |
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2. |
Können bei den Beschäftigten des Gesundheitswesens, für die nach dem Recht des Mitgliedstaats eine Pflichtimpfung vorgeschrieben ist, die von der Kommission im Sinne und für die Zwecke der Verordnung Nr. 507/2006 bedingt zugelassenen Impfstoffe auch dann für die Pflichtimpfung verwendet werden, wenn die betreffenden Beschäftigten bereits infiziert waren und somit bereits eine natürliche Immunisierung erlangt haben und daher eine Ausnahme von der Verpflichtung beantragen können? |
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3. |
Können bei den Beschäftigten des Gesundheitswesens, für die nach dem Recht des Mitgliedstaats eine Pflichtimpfung vorgeschrieben ist, die von der Kommission im Sinne und für die Zwecke der Verordnung Nr. 507/2006 bedingt zugelassenen Impfstoffe auch dann für die Pflichtimpfung verwendet werden, wenn keinerlei Verfahren im Hinblick auf den Schutz der Betroffenen vorgesehen ist, oder können diese Beschäftigten angesichts der nur bedingten Zulassung die Impfung ablehnen, zumindest solange die zuständige Gesundheitsbehörde konkret und mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen hat, dass erstens keine entsprechenden Gegenanzeigen bestehen und zweitens der Nutzen der Impfung größer ist als der Nutzen anderer heute verfügbarer Arzneimittel? Müssen die zuständigen Gesundheitsbehörden in diesem Fall im Einklang mit Art. 41 der Charta von Nizza vorgehen? |
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4. |
Kann im Fall eines von der Kommission bedingt zugelassenen Impfstoffs die Tatsache, dass sich medizinisches Personal, das nach dem Recht des Staates einer Impfpflicht unterliegt, nicht impfen lässt, automatisch zu einer Beurlaubung ohne Vergütung führen, oder müssen gemäß dem fundamentalen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgestufte Sanktionen vorgesehen werden? |
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5. |
Muss, soweit das nationale Recht Formen der „dépeçage“ zulässt, die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Arbeitnehmers im Sinne und für die Zwecke von Art. 41 der Charta von Nizza kontradiktorisch geprüft werden, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn diese Prüfung nicht vorgenommen wurde? |
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6. |
Ist in Anbetracht der Verordnung 2021/953 (2), die jede Diskriminierung zwischen Personen, die geimpft wurden, und solchen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden wollten oder konnten, verbietet, eine nationale Regelung wie diejenige, die sich aus Art. 4 Abs. 11 des Gesetzesdekrets Nr. 44/2021 ergibt und die es den Beschäftigten des Gesundheitswesens, die für von der Impfpflicht befreit erklärt wurden, erlaubt, ihre Tätigkeit im Kontakt mit dem Patienten, wenn auch unter Einhaltung der nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, weiter auszuüben, während ein Beschäftigter wie die Klägerin, der sich — als infolge einer Ansteckung auf natürliche Weise immunisiert — nicht ohne gründliche ärztliche Untersuchungen impfen lassen will, automatisch von jeder beruflichen Tätigkeit und ohne Vergütung beurlaubt wird? |
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7. |
Ist die Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Impfung mit dem — von der Kommission bedingt zugelassenen — COVID-19-Impfstoff für alle Beschäftigten des Gesundheitswesens zwingend vorschreibt, auch wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und sich in Italien aufhalten, um die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit auszuüben, mit der Verordnung 2021/953 und den darin festgelegten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung vereinbar? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. 2006, L 92, S 6).
(2) Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. 2021, L 211, S. 1).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 14. Dezember 2021 — TR gegen Land Hessen
(Rechtssache C-768/21)
(2022/C 138/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TR
Beklagter: Land Hessen
Vorlagefrage:
Sind Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f sowie Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis j in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) dahingehend auszulegen, dass in dem Fall, dass die Aufsichtsbehörde eine Datenverarbeitung feststellt, die den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, die Aufsichtsbehörde stets verpflichtet ist, nach Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung einzuschreiten?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad, eingereicht am 13. Dezember 2021 — „OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb“ GmbH/Direktor na Teritorialna Direktsia „Mitnitsa Plovdiv“ pri Agentsia „Mitnitsi“
(Rechtssache C-770/21)
(2022/C 138/10)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb“ GmbH
Beklagter: Direktor na Teritorialna direktsia „Mitnitsa Plovdiv“ pri Agentsia „Mitnitsi“
Vorlagefragen
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1. |
Ist davon auszugehen, dass in Anbetracht des Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 (2) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse für die Beurteilung der Voraussetzung in Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex, dass „der Käufer und der Verkäufer … nicht verbunden [sind]“, im Hinblick auf die Anwendung des Transaktionswerts von Waren für Zollzwecke im Rahmen einer konkreten Zollanmeldung für die Einfuhr von Gemüse als relevant anzusehen sind:
Wenn die genannten Umstände relevant sind, erlauben sie es dann, den einführenden und den ausführenden Händler bzw. den Einführer und den Käufer auf der ersten Handelsstufe in der Union als „Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften“ bzw. als verbundene Personen im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Buchst. b und Art. 142 Abs. 4 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (3) der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union einzustufen? Falls die genannten Umstände zwar relevant sind, aber nicht ausreichen, um die Händler als verbundene Personen anzusehen, ist dann für die Zwecke der Prüfung nach Art. 75 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 zu beurteilen, ob die Beziehung zwischen den Händlern die Bestimmung des höheren Preises der konkreten Einfuhrwaren beeinflusst hat, damit der Vermeidung von Zöllen und dem Verlust von Steuereinnahmen für den Unionshaushalt, auch unter Berücksichtigung des anschließenden Verkaufs mit Verlust auf der ersten Handelsstufe in der Union, entgegengewirkt wird? |
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2. |
Ist aus Art. 47 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ausgelegt in Verbindung mit dem Recht des Einführers auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, der Pflicht der Zollbehörden nach Art. 29 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 des Zollkodex, die Entscheidung mit Gründen zu versehen, sowie den Umständen des Falles und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das erstinstanzliche Gericht im Klageverfahren gegen die Entscheidung deren Rechtmäßigkeit von Amts wegen auch unter in der Klage nicht geltend gemachten Gesichtspunkten zu prüfen und von Amts wegen neue Beweise zu erheben und Sachverständige zu bestellen hat, abzuleiten, dass:
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3. |
Folgt aus Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse, wonach „der Einführer … alle Unterlagen vor[legt], die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind“, im Licht der Auslegung in Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs vom 11. März 2020, BV, С-160/18, EU:C:2020:190, für den Beweis des angegebenen Transaktionswerts nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union unter den Umständen des vorliegenden Falles, dass:
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4. |
Folgt aus Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie aus der Auslegung im Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, С-291/15, EU:C:2016:455, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, dass der Zollwert bei der Einfuhr von Gemüse aus Drittländern nicht nach dem angegebenen Transaktionswert zu bestimmen ist, wenn:
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(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. 2017, L 138, S. 4).
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28.3.2022 |
DE |
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C 138/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2021 von AV und AW gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-43/20, AV und AW/Parlament
(Rechtssache C-773/21 P)
(2022/C 138/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: AV und AW (vertreten durch Rechtsanwalt J. Martins)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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— |
in der Rechtssache endgültig zu entscheiden ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, einschließlich des Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten, stattzugeben; oder hilfsweise, |
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die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
dem Europäischen Parlament alle Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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— |
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und Missachtung der Begründungspflicht; |
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Unzutreffende Würdigung des Sachverhalts und Verfälschung mehrerer Beweismittel, die das Gericht zu einem Rechtsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts veranlasst hätten; |
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— |
Rechtsfehler bei der Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften. |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2021 — EV gegen Alltours Flugreisen GmbH
(Rechtssache C-776/21)
(2022/C 138/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EV
Beklagte: Alltours Flugreisen GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist es für das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort der Reise im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (1) („Pauschalreise-Richtlinie“) hinreichend, dass das Zielgebiet der Reise durch die national für den Schutz vor übertragbaren Krankheiten eingerichtete Fachbehörde als Risikogebiet eingestuft ist und die Voraussetzungen der Einstufung als Risikogebiet am Heimatort zugleich nicht vorgelegen haben? |
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2. |
Muss der Reisende im Zeitpunkt des Rücktritts von der Pauschalreise im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Pauschalreise-Richtlinie prognostizieren können, dass erhebliche Beeinträchtigungen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe am Abreisetag oder zum Zeitpunkt der Reise vorliegen werden? |
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3. |
Muss der Rücktritt zeitnah vor der Reise stattfinden oder kann er jedenfalls dann jederzeit zwischen dem Zeitpunkt der Reisebuchung und dem Reiseantritt erklärt werden, wenn für die Möglichkeit des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands im Rücktrittszeitpunkt nicht jegliche Anhaltspunkte gefehlt haben? |
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28.3.2022 |
DE |
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C 138/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 15. Dezember 2021 — Y. YA/K. P.
(Rechtssache C-797/21)
(2022/C 138/13)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski rayonen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Y. YA.
Antragsgegnerin: K. P.
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass den Bürgern aufgrund einer Verletzung der Unabhängigkeit der Gerichte keine für einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Rechtsbehelfe gewährleistet werden, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Abordnung von Richtern an ein höheres Gericht mit ihrer Zustimmung auf unbestimmte Zeit durch Entscheidung eines von den anderen Staatsorganen unabhängigen Leitungsorgans der Justiz zulässig ist, wenn zwar Voraussetzungen für die Entscheidung über die Beendigung der Abordnung sowie ein Rechtsbehelf dagegen vorgesehen sind, der jedoch während des anhängigen Verfahrens keine aufschiebende Wirkung hat, und anhand welcher Kriterien sollte konkret geprüft werden, ob eine Abordnung auf unbestimmte Zeit zulässig ist? |
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2. |
Würde die Antwort auf die erste Frage anders lauten, wenn objektive Voraussetzungen für die Entscheidung über die Anordnung der Beendigung der Abordnung gesetzlich vorgesehen sind und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen, aber keine solchen gerichtlich überprüfbaren Voraussetzungen für die Auswahl der Richter, die abgeordnet werden sollen, vorgesehen sind? |
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3. |
Falls auf die erste Frage geantwortet wird, dass die Abordnung von Richtern unter solchen Bedingungen zulässig ist, wenn objektive Regeln befolgt werden, sind bei der Prüfung, inwieweit die nationalen Bestimmungen dem Erfordernis ausreichender Rechtsbehelfe nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zuwiderlaufen, nicht nur die gesetzlich festgelegten Kriterien, sondern auch die Art und Weise ihrer Anwendung durch die zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden zu berücksichtigen? |
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4. |
Ist die Entscheidung der Kommission 2006/929/EG dahin auszulegen, dass sich die Antwort auf die vorstehenden drei Fragen ändern würde, wenn eine nationale Abordnungspraxis festgestellt wurde, der eine Regelung zugrunde lag, die der aktuell geltenden ähnlich ist, und dies zu Beanstandungen im Rahmen des mit der genannten Entscheidung eingerichteten Kooperations- und Kontrollverfahrens führte? |
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5. |
Falls festgestellt wird, dass die nationalen Bestimmungen für die Abordnung von Richtern gegebenenfalls der Verpflichtung zur Schaffung von Rechtsbehelfen zuwiderlaufen, die zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlich sind, ist diese Vorschrift dann dahin auszulegen, dass sie verbindliche Weisungen an das nationale Gericht ausschließt, die von einem höheren Gericht erteilt wurden, dessen Spruchkörper auch mit einem abgeordneten Richter besetzt war, und unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall? Sind insbesondere Weisungen mit einem Verfahrensmangel behaftet, die nicht den Rechtsstreit in der Sache betreffen, sondern die Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen vorschreiben? |
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28.3.2022 |
DE |
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C 138/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 20. Dezember 2021 — Strafverfahren gegen ZhU und RD
(Rechtssache C-805/21)
(2022/C 138/14)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
ZhU und RD
Vorlagefrage
Ist es mit Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2014/42 (1) oder, hilfsweise, mit Art. 1 dritter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/212 vereinbar, das nationale Recht so auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das zur Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Zigaretten) ohne Steuerbanderole in großen Mengen verwendet wird, kein Tatwerkzeug darstellt?
(1) Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39).
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28.3.2022 |
DE |
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C 138/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 21. Dezember 2021 — Strafverfahren gegen TF
(Rechtssache C-806/21)
(2022/C 138/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Partei des Ausgangsverfahrens
TF
Vorlagefragen
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1. |
Sind natürliche und juristische Personen, die derart am Inverkehrbringen erfasster Stoffe beteiligt sind, dass diese Beteiligung eine nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2004/757 (1) unter Strafe zu stellende Handlung darstellt, als „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 (2) anzusehen? Bei Bejahung dieser ersten Frage: |
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2. |
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(1) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. 2004, L 335, S. 8).
(2) Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. 2004, L 47, S. 1).
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28.3.2022 |
DE |
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C 138/15 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland, zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 21. Dezember 2021 — Nokia Solutions and Networks Oy/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven
(Rechtssache C-809/21)
(2022/C 138/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Holland, zittingsplaats Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nokia Solutions and Networks Oy
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven
Vorlagefrage
Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde aufgrund einer nachträglichen Einfuhrkontrolle bezüglich einer nach dem 1. Mai 2016 abgegebenen Zollanmeldung eine Abgabe unter Verletzung rechtsgültiger Vorschriften des Unionsrechts festsetzt und ein mitgliedstaatliches Gericht diesen Verstoß gegen das Unionsrecht feststellt?
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28.3.2022 |
DE |
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C 138/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Admnistrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 28. Dezember 2021 — „Vinal“ AD/Direktor na Agentsia „Mitnitsi“
(Rechtssache C-820/21)
(2022/C 138/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Admnistrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Vinal“ AD
Beklagter: Direktor na Agentsia „Mitnitsi“
Vorlagefragen
Wie ist Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/ЕG (1) in dem Teil auszulegen, in dem vorgesehen ist, dass die Zulassung für die Eröffnung und den Betrieb eines Steuerlagers den Bedingungen unterliegt, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können, [und] wie haben diese Bedingungen inhaltlich auszusehen, damit die Ziele der Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch verwirklicht werden können?
Wie ist das Verbot der Diskriminierung im Sinne des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/118/ЕG auszulegen?
Wie sind die angeführten Bestimmungen auszulegen und sind sie dahin auszulegen, dass diese einer nationalen Regelung, wie jener des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 ZADS nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung den zwingenden Entzug der Zulassung für die Zukunft, der fristlos und zeitlich unbegrenzt erfolgt, neben einer für dieselbe Tat bereits verhängten Sanktion vorsieht?
(1) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. Dezember 2021 — TE, RU, gesetzlich vertreten durch TE gegen Stadt Frankfurt am Main
(Rechtssache C-829/21)
(2022/C 138/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: TE, RU, gesetzlich vertreten durch TE
Beklagte: Stadt Frankfurt am Main
Vorlagefragen
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1. |
Steht § 38a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der nach nationalem Recht dahingehend auszulegen ist, dass der weiterwandernde langfristig Aufenthaltsberechtigte auch im Zeitpunkt der Verlängerung seines Aufenthaltstitels die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem ersten Mitgliedstaat innehaben muss, mit den Regelungen der Art. 14 ff. der Richtlinie 2003/109/EG (1) in Einklang, die lediglich bestimmen, dass ein langfristig Aufenthaltsberechtigter das Recht hat, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in dem Kapitel III der Richtlinie im Übrigen festgelegten Bedingungen erfüllt sind? |
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2. |
Ist die Ausländerbehörde nach den Regelungen der Art. 14 ff. der Richtlinie 2003/109 berechtigt, bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nach § 38a Abs. 1 AufenthG, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine befristete Verlängerung vorliegen und der Ausländer insbesondere über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, anspruchsvernichtend festzustellen, dass der Ausländer die Rechtsstellung in dem ersten Mitgliedstaat mittlerweile, also nach Übersiedelung in den zweiten Mitgliedstaat, gem. Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 Richtlinie 2003/109 verloren hat? Ist maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung derjenige der letzten Behörden- bzw. der letzten Gerichtsentscheidung? |
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3. |
Sollten die Fragen 1 und 2 verneint werden: Obliegt dem langfristig Aufenthaltsberechtigten die Darlegungslast dafür, dass sein Aufenthaltsrecht als langfristig Aufenthaltsberechtigter im ersten Mitgliedstaat nicht erloschen ist? Sollte dies verneint werden: Ist ein nationales Gericht oder eine nationale Behörde berechtigt zu prüfen, ob der dem langfristig Aufenthaltsberechtigten unbefristet erteilte Aufenthaltstitel erloschen ist oder widerspräche dies dem unionsrechtlichen Prinzip gegenseitiger Anerkennung behördlicher Entscheidungen? |
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4. |
Kann einer mit einem unbefristet erteilten Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte Personen aus Italien kommenden, nach Deutschland eingereisten Drittstaaterin, die über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, das Fehlen des Nachweises ausreichenden Wohnraums vorgehalten werden, obgleich Deutschland von der Ermächtigung des Art. 15 Abs. 4 UAbs. 2 Richtlinie 2003/109 keinen Gebrauch gemacht hat und die Einweisung in eine Sozialwohnung nur deshalb erforderlich wurde, weil ihr, solange sie keinen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG in den Händen hält, kein Kindergeld ausgezahlt wird? |
(1) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 31. Dezember 2021 — Endesa Generación S.A.U./Tribunal Económico Administrativo Central
(Rechtssache C-833/21)
(2022/C 138/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Nacional
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Endesa Generación S.A.U.
Beklagter: Tribunal Económico Administrativo Central
Vorlagefragen
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1. |
Ist die nationale spanische Regelung zur Erhebung einer Steuer auf die zur Stromerzeugung verwendete Kohle mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG (1) vereinbar, wenn ihr erklärtes Ziel zwar der Umweltschutz ist, dieses Ziel aber in der Struktur der Steuer nicht zum Ausdruck kommt und die Einnahmen zur Finanzierung der Kosten des Stromsystems verwendet werden? |
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2. |
Kann davon ausgegangen werden, dass das Umweltziel dadurch in der Struktur der Steuer konkretisiert wird, dass die Steuersätze im Verhältnis zum Heizwert der für die Stromerzeugung verwendeten Kohle festgelegt werden? |
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3. |
Wird der Umweltschutzzweck allein dadurch erreicht, dass auf bestimmte nicht erneuerbare Energieerzeugnisse Abgaben erhoben werden und die Verwendung von Erzeugnissen, die als weniger umweltschädlich gelten, keiner Abgabe unterliegt? |
(1) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Graz (Österreich) eingereicht am 6. Januar 2022 — Staatsanwaltschaft Graz gegen MS
(Rechtssache C-16/22)
(2022/C 138/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Graz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Staatsanwaltschaft Graz
Antragsgegnerin: MS
Weiterer Beteiligter: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf
Vorlagefrage
Sind Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2014/41/EU (1) so auszulegen, dass als „Justizbehörde“ und „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen auch ein deutsches Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung anzusehen ist, das nach den nationalen Vorschriften ermächtigt ist, in Bezug auf bestimmte Straftaten die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen?
(1) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 12. Januar 2022 — DV/Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut — Veliko Tarnovo
(Rechtssache C-30/22)
(2022/C 138/21)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Veliko Tarnovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin des Ausgangsverfahrens: DV
Beklagter des Ausgangsverfahrens: Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut — Veliko Tarnovo
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen, dass die in der zweiten Bestimmung genannten Personen von Art. 31 Abs. 1 des Abkommens persönlich erfasst sind, wenn sie im gesamten Übergangszeitraum ohne Unterbrechung Staatsangehörige eines Mitgliedstaats waren und gleichzeitig den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen oder ist sie dahin auszulegen, dass die Personen nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens nur solange von Art. 31 Abs. 1 erfasst sind, als sie am Ende des Übergangszeitraums und/oder nach dessen Ende als Beschäftigte im Vereinigten Königreich tätig sind? |
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2. |
Ist die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 des Abkommens in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 Buchst. c dahin auszulegen, dass die in der zweiten Bestimmung genannten Personen von Art. 31 Abs. 1 des Abkommens erfasst sind, wenn sie als Unionsbürger im gesamten Übergangszeitraum ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich gewohnt haben und gleichzeitig im gesamten Übergangszeitraum bis zu dessen Ende den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterlagen oder ist sie dahin auszulegen, dass die Personen nach Art. 30 Abs. 1 Buchst c nicht von Art. 31 Abs. 1 erfasst sind, wenn sie ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich nach Ende des Übergangszeitraums aufgegeben haben? |
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3. |
Falls die Auslegung der Bestimmungen von Art. 30 Abs. 2 des Abkommens in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 Buchst. a und c ergibt, dass diese Vorschriften auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sind, weil ein Unionsbürger seinen Wohnsitz nach Ende des Übergangszeitraums aufgegeben hat, sind dann die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Abkommens dahin auszulegen, dass die im Aufnahmestaat oder im Arbeitsstaat wohnenden oder arbeitenden Personen nicht mehr von der Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 erfasst sind, wenn ihre Rechtsverhältnisse als beschäftigte Personen (Arbeitnehmer) beendet wurden und sie in Folge dessen ihr Aufenthaltsrecht verloren und den Arbeitsstaat bzw. den Aufnahmestaat nach Ende des Übergangszeitraums verlassen haben oder sind sie dahin auszulegen, dass die von Art. 30 Abs. 4 bestimmte Einschränkung das Aufenthalts- und das Beschäftigungsrecht betrifft, die nach Ende des Übergangszeitraums ausgeübt wurden, ohne dass es darauf ankommt, wann die Rechte beendet wurden, wenn sie nach Ende des Übergangszeitraums noch bestanden? |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 14. Januar 2022 — Österreichische Datenschutzbehörde
(Rechtssache C-33/22)
(2022/C 138/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: Österreichische Datenschutzbehörde
Mitbeteiligte Parteien: WK, Präsident des Nationalrates
Vorlagefragen
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1. |
Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses unabhängig vom Untersuchungsgegenstand in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Art. 16 Abs. 2 erster Satz AEUV, sodass die Verordnung (EU) 2016/679 (1) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaats anwendbar ist? |
Falls Frage 1 bejaht wird:
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2. |
Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses, der Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde, somit den Schutz der nationalen Sicherheit betreffende Tätigkeiten im Sinne des 16. Erwägungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung zum Untersuchungsgegenstand hat, unter den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung? |
Falls Frage 2 verneint wird:
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3. |
Sofern — wie vorliegend — ein Mitgliedstaat bloß eine einzige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung errichtet hat, ergibt sich deren Zuständigkeit für Beschwerden im Sinne des Art. 77 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung bereits unmittelbar aus dieser Verordnung? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/19 |
Klage, eingereicht am 4. Februar 2022 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-75/22)
(2022/C 138/23)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, M. Mataija, M. Salyková)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h, Art. 6 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3, Art. 21 Abs. 6, Art. 31 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und — teilweise — Buchst. e, Art. 45 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. d und e des Anhangs VII sowie Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (2) des Europäischen Parlaments und des Rates nicht nachgekommen ist, dass sie diese Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat; |
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— |
der Tschechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h: Die Kommission macht geltend, dass die Tschechische Republik die in diesen Bestimmungen der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, die Rechtsstellung von Lehrgangsteilnehmern und von Personen, die sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiteten, festzulegen, nicht umgesetzt habe.
Art. 6 Buchst. b: Die Kommission wirft der Tschechischen Republik vor, dass sie Dienstleister nicht von der Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten befreit habe.
Art. 7 Abs. 3: Nach Ansicht der Kommission wurde diese Bestimmung der Richtlinie, die es Architekten und Tierärzten erlaube, die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen, nicht klar umgesetzt, soweit es um Architekten und Tierärzte gehe.
Art. 21 Abs. 6 und Art. 31 Abs. 3: Die Kommission meint, dass die Tschechische Republik diese Bestimmungen über die Ausbildung von Krankenschwestern für allgemeine Pflege in Bezug auf den Beruf der Hilfskrankenschwester nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.
Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und — teilweise — Buchst. e: Die Kommission trägt vor, dass die Tschechische Republik diese Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil sie Apothekern nicht den Zugang zu den in diesen Bestimmungen geregelten Tätigkeiten gewährt habe.
Art. 45 Abs. 3: Die Kommission meint, dass die Tschechische Republik diese Bestimmung der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil sie Apothekern, die ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hätten, nicht den Zugang zu den angeführten mindestens erfassten Tätigkeiten gewährleiste, wobei dieser Zugang nur vom Erwerb einer zusätzlichen Berufserfahrung abhängig gemacht werden könne.
Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. d und e des Anhangs VII: Nach Ansicht der Kommission wurden diese Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, weil die Tschechische Republik nicht bestimmt habe, dass die Frist für die Übermittlung der angeforderten Unterlagen durch den Herkunftsmitgliedstaat zwei Monate betrage.
Art. 51 Abs. 1: Die Kommission wirft der Tschechischen Republik vor, dass sie diese Bestimmung der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil sie nicht festgelegt habe, dass die Frist für die Bestätigung des Empfangs des Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen und für die etwaige Mitteilung an den Antragsteller, welche Unterlagen fehlten, einen Monat betrage.
(2) Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. 2013, L 354, S. 132).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Februar 2022 von Jean-François Jalkh gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 1. Dezember 2021 in der Rechtssache T-230/21, Jalkh/Parlament
(Rechtssache C-82/22 P)
(2022/C 138/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Jean-François Jalkh (vertreten durch Rechtsanwalt F. Wagner)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 in der Rechtssache T-230/21, Jalkh/Parlament, aufzuheben; |
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— |
den Beschluss P9_TA(2021)0092 des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität des Klägers (2020/2110 [IMM]) für nichtig zu erklären; |
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dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel ist auf drei Gründe gestützt.
Erstens: Verstoß gegen die Regel „le pénal tient l’administratif et le civil en état“ (Verwaltungs- und Zivilverfahren müssen bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden). Das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und aufgrunddessen geltende Unionsrechtsvorschriften und die Rechtsprechung eines Unionsmitgliedstaats ungeprüft gelassen, obwohl diese im Fall des Rechtsmittelführers hätten berücksichtigt werden können und müssen, um das Verfahren zur Aufhebung seiner Immunität im Hinblick auf die am 15. Dezember 2020 beim Untersuchungsrichter Brüssel erhobene Anklage gegen Unbekannt mit Beitritt als Nebenkläger wegen Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden auszusetzen.
Zweitens: Offensichtlicher Beurteilungsfehler betreffend das Unionsrecht, da der Verstoß gegen Art. 7 der Mitteilung Nr. 0011/2019 vom 19. November 2019 durch das Europäische Parlament durch seinen JURI-Ausschuss verkannt worden sei.
Das Gericht habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Unionsrechts und dessen Grundsätzen, wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der guten Verwaltung, begangen, der von sich aus bedeutend für das Verfahren gewesen sei, da der Rechtsmittelführer geltend gemacht habe, dass die handschriftliche Anmerkung „très attentive“ („sehr aufmerksam“), mit der die maschinenschriftliche Höflichkeitsformel auf dem Schreiben der Justizministerin vom 16. Juni 2020 ergänzt worden sei, dahin zu verstehen sei, dass die französische Regierung das in Rede stehende Justizverfahren im Rahmen der politischen Debatte ausnutzen wolle und daher Ausdruck eines fumus persecutionnis sei.
Drittens: Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls über die [Vorrechte und] Befreiungen. Das Gericht erkenne an, dass die vorgeworfenen Tatsachen, die Verwendung seines Budgets für Ausgaben für parlamentarische Assistenz durch Jean-François Jalkh, unter die in Art. 9 des Protokolls geregelte Unverletzlichkeit falle, begnüge sich aber mit einer allgemein gehaltenen Formulierung, um die Rüge ohne Begründung zurückzuweisen.
Gericht
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/22 |
Klage, eingereicht am 3. Januar 2022 — Loutsou/EUIPO (POLIS LOUTRON)
(Rechtssache T-13/22)
(2022/C 138/25)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Alexandra Loutsou (Thessaloniki, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Psomakakis)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke POLIS LOUTRON — Anmeldung Nr. 18 144 809.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2021 in der Sache R 544/2020-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage zuzulassen; |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum in der Sache R 544/2020-1 betreffend die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 18 144 809 für begründet und zulässig zu erklären; |
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die Handlung L 110 / 08.11.2019 betreffend die Bekanntmachung der Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke Nr. 18144809 teilweise aufzuheben, um dem in Rede stehenden Antrag zur Gänze stattzugeben und die fragliche Marke als unterscheidungskräftiges Zeichen für die Waren und Dienstleistungen der Gesellschaft der Klägerin auf dem geografischen Gebiet der Europäischen Union für die angemeldeten Klassen einzutragen; |
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— |
die Handlung L 123 / 20.01.2020 betreffend die Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke Nr. 18144809 teilweise aufzuheben, um dem in Rede stehenden Antrag zur Gänze stattzugeben und die fragliche Marke als unterscheidungskräftiges Zeichen für die Waren und Dienstleistungen der Gesellschaft der Klägerin auf dem geografischen Gebiet der Europäischen Union für die angemeldeten Klassen einzutragen; |
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dem beklagten Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufzugeben, die Marke POLIS LOUTRON für alle angemeldeten Klassen und für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einzutragen; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke seien in der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft angenommen und angewandt worden, da die in Rede stehende Marke nicht beschreibend sei und es ihr nicht an Unterscheidungskraft fehle, und demnach keine Unzulässigkeit vorliege, die ihre Eintragung für die in Rede stehenden Klassen und die betreffenden Waren und Dienstleistungen verhindern könne.
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/23 |
Klage, eingereicht am 14. Januar 2022 — Bensoussan/EUIPO — Lulu’s Fashion Lounge (LOULOU STUDIO)
(Rechtssache T-24/22)
(2022/C 138/26)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Ugo Bensoussan (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältinnen V. Bouchara und A. Maier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lulu’s Fashion Lounge LLC (Chico, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Unionswortmarke LOULOU STUDIO — Anmeldung Nr. 18 048 245
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. November 2021 in der Sache R 480/2021-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
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der Beschwerde stattzugeben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO und der LULU’S FASHION LOUNGE LLC ihre eigenen Kosten sowie beiden gemeinsam seine Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/23 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2022 — Romedor Pharma/EUIPO — Perfect Care Distribution (PERFECT FARMA CERVIRON)
(Rechtssache T-36/22)
(2022/C 138/27)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Romedor Pharma SRL (Focşani, Rumänien) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Dicu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Perfect Care Distribution (Bukarest, Rumänien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke PERFECT FARMA CERVIRON — Unionsmarke Nr. 10 864 511
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. November 2021 in der Sache R 522/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage wie formuliert und begründet für zulässig zu erklären; |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und somit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 10 864 511 stattzugeben. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/24 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2022 — Romedor Pharma/EUIPO — Perfect Care Distribution (Cerviron)
(Rechtssache T-37/22)
(2022/C 138/28)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Romedor Pharma SRL (vertreten durch Rechtsanwältin E. Dicu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Perfect Care Distribution (Bukarest, Rumänien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke CERVIRON — Unionsmarke Nr. 18 100 664
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. November 2021 in der Sache R 520/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage wie formuliert und begründet für zulässig zu erklären; |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und somit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 18 100 664 stattzugeben. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/25 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2022 — Romedor Pharma/EUIPO — Perfect Care Distribution (CERVIRON Perfect Care)
(Rechtssache T-38/22)
(2022/C 138/29)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Romedor Pharma SRL (Focşani, Rumänien) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Dicu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Perfect Care Distribution (Bukarest, Rumänien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke CERVIRON PERFECT CARE — Unionsmarke Nr. 18 064 805
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. November 2021 in der Sache R 521/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die vorliegende Klage wie formuliert und begründet für zulässig zu erklären; |
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und somit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 18 064 805 stattzugeben. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/25 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2022 — OA/Parlament
(Rechtssache T-39/22)
(2022/C 138/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: OA (vertreten durch Rechtsanwälte G. Rossi und F. Regaldo)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
der Klage stattzugeben; |
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— |
beide angefochtene Entscheidungen (ausgenommen den Teil der zweiten angefochtenen Entscheidung, in dem die Beschwerde über das Ruhestandsalter vom Beklagten aufrechten erhalten wurde) aufzuheben; |
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— |
festzustellen, dass die Höhe des Ruhestandsgehalts des Klägers nach dem Durchschnitt aller Gehälter, die der Kläger vom 24. Juni 2010 bis zum 31. März 2021 erhalten hat, festzusetzen ist (Pro-Rata-Regelung); |
|
— |
festzustellen, dass für die Berechnung der Höhe des Ruhestandsgehalts des Klägers auch die Dienstzeit beim Parlament zwischen 27. Juli 2004 und 1. Juli 2009 zu berücksichtigen ist; |
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— |
den Beklagten zu verurteilen, den dem Kläger verursachten Schaden in der nach der Formel, auf die in Rn. 74 (der Klageschrift) Bezug genommen wird, zu bestimmenden Höhe oder in jeder anderen Höhe, die der Gerichtshof als recht und billig erachtet (für den Fall, dass der Gerichtshof das in den Punkten 2, 3 und 4 Angeführte nicht anordnet, was bestritten und nicht angenommen wird), zu ersetzen, und |
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— |
dem Beklagten (jedenfalls) die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf acht Klagegründe gestützt:
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1. |
In den angefochtenen Entscheidungen seien bestimmte Einzelheiten für die Berechnung der Höhe der Ruhegehaltsansprüche des Klägers im Voraus festgelegt worden und deren Anwendung sei daher unzulässig. |
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2. |
In den angefochtenen Entscheidungen werde die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zulässigkeit falsch ausgelegt. |
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3. |
Die vom Kläger beantragte Entscheidung beeinträchtige den Beklagten nicht, auch nicht im Fall von künftigen Änderungen der dienstrechtlichen Stellung des Klägers. |
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4. |
Die Dienstzeit des Klägers zwischen 2004 und 2009 sei als Dienstzeit beim Parlament zu berücksichtigen. |
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5. |
Die Neubestimmung des Ruhestandsalters müsse zu 63 Jahren führen, unbeschadet der von der Beklagten zu treffenden Entscheidung. |
|
6. |
Die sogenannte Pro-Rata-Regelung sei anzuwenden. |
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7. |
Die mögliche teilweise Nichtanwendung (unter Bezugnahme auf die zweimalige Anführung des Wortes „letzten“) von Art. 77 Abs. 2 des Statuts der Beamten, um die Verstöße gegen die Grundsätze der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit zu beheben. |
|
8. |
Schadensersatzforderung. |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/26 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2022 — Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-49/22)
(2022/C 138/31)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (vertreten durch E. Gane und L. Bațagoi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss 2021/2020 teilweise für nichtig zu erklären, soweit es um den Ausschluss von Ausgaben in Höhe von insgesamt 178 320 110,85 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union geht, die von der in Rumänien zugelassenen Zahlstelle getätigt und zulasten des EGFL und des ELER gemeldet wurden und pauschale finanzielle Berichtigungen (5 % und 2 %) wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht in Bezug auf Flächenzahlungen in den Antragsjahren 2017 und 2018 (Finanzjahre 2018 und 2019) darstellen (1); |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe ihre Befugnis, Beträge nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 (2) von der Unionsfinanzierung auszuschließen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Kommission habe das Konformitätsabschlussverfahren für die Antragsjahre 2017 und 2018 in unangemessener Weise durchgeführt: Der Kommission sei ein Fehler unterlaufen, als sie angenommen habe, dass es eine Unregelmäßigkeit bei den Verwaltungskontrollen für die Ökologisierungszahlungen mit Auswirkungen auf die Fonds gegeben habe. Selbst wenn eine solche Unregelmäßigkeit vorgelegen haben sollte, hätte das Verhalten des Unionsorgans — insbesondere die sehr vage Formulierung der Feststellungen und die zeitliche Überlagerung der Untersuchungen von 2017 und 2018 — die Vorlage einschlägiger Berechnungen der Auswirkungen unter Einhaltung der in Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 908/2014 (3) vorgesehenen Frist unmöglich gemacht. Dabei habe sich die Kommission in ungerechtfertigter Weise und unter Verstoß gegen Art. 34 Abs. 6 dieser Verordnung geweigert, die Daten und Berechnungen zu prüfen, die die rumänischen Behörden mit dem Schlichtungsantrag für die Untersuchung von 2018 ([Antrag] vom 5. Februar 2020) vorgelegt hätten. In keinem Fall hätte die Kommission pauschale Berichtigungen in Höhe von 5 % vornehmen dürfen. Das Verhalten der Kommission im Kontext der Untersuchung von 2018 betreffend die Unregelmäßigkeiten bei der Aktualisierung des LPIS (4) – Qualität und korrekte Identifizierung der Referenzparzellen im LPIS-GIS (5) — insbesondere der Umstand, dass wesentliche Aspekte in ihrem endgültigen Standpunkt zur Untersuchung von 2017 (übermittelt am 20. Dezember 2019) geklärt worden seien — habe es unmöglich gemacht, den Umfang dieser Unregelmäßigkeiten festzustellen und relevante Berechnungen der Auswirkungen unter Einhaltung der in Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 908/2014 vorgesehenen Frist vorzulegen. Dabei habe sich die Kommission ungerechtfertigt und unter Verstoß gegen Art. 34 Abs. 6 dieser Verordnung geweigert, die Daten und Berechnungen zu prüfen, die die rumänischen Behörden mit dem Schlichtungsantrag für die Untersuchung von 2018 ([Antrag] vom 5. Februar 2020) vorgelegt hätten. Das Verhalten der Kommission im Kontext der Untersuchung von 2018 betreffend die Unregelmäßigkeit hinsichtlich der beihilfefähigen Höchstfläche für die durch den ELER finanzierten flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen, das darin bestanden habe, ihre eigene Berechnungsmethode vorzuschreiben, könne die Analyse der von den rumänischen Behörden am 10. Juni 2019 vorgelegten Daten und Berechnungen nicht ersetzen. Zudem habe dieses Verhalten es den rumänischen Behörden unmöglich gemacht, innerhalb der in Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 908/2014 vorgesehenen Frist festzustellen, welche Anpassungen der vorgelegten Daten und Berechnungen erforderlich seien. Dabei habe sich die Kommission ungerechtfertigt und unter Verstoß gegen Art. 34 Abs. 6 dieser Verordnung geweigert, die Daten und Berechnungen zu prüfen, die die rumänischen Behörden mit dem Schlichtungsantrag für die Untersuchung von 2018 ([Antrag] vom 5. Februar 2020) vorgelegt hätten. Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Durchführung einer ausreichenden Zahl von Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Regelung für Ökologisierungszahlungen vorgelegen habe, indem sie sich zu Unrecht auf die gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 809/2014 (6) übermittelten Daten und Kontrollstatistiken bezogen habe. Doch auch wenn eine solche Unregelmäßigkeit vorgelegen hätte, hätte die Kommission keine pauschalen Berichtigungen in Höhe von 5 % vornehmen dürfen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rumänien ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da durch die Anwendung pauschaler Berichtigungen in Höhe von 5 % bei den Zahlungen aus dem EGFL und von 2 % bei den Zahlungen aus dem ELER für die Antragsjahre 2017 und 2018 (Finanzjahre 2018 und 2019) der Verlust von Unionsmitteln wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten überschätzt worden sei, da die Prozentsätze von 5 % bzw. 2 % weder Art und Schwere des Verstoßes noch seine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt der Union berücksichtigt hätten. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Die Kommission habe gegen die in Art. 296 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Begründungspflicht verstoßen, da sie zum einen das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten sowie die Zurückweisung der Argumente und Berechnungen der rumänischen Behörden und zum anderen die Unanwendbarkeit von Art. 34 Abs. 6 der Verordnung Nr. 908/2014 im Hinblick auf die Besonderheiten des Konformitätsabschlussverfahrens in den Antragsjahren 2017 und 2018 nicht hinreichend und angemessen begründet habe. |
(1) ABl. L 413 vom 19.11.2021.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013.
(4) System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (Land Parcel Identification System).
(5) System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (Land Parcel Identification System) — geografisches Informationssystem (Geographic Information System).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/28 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2022 — Labaš/EUIPO (FRESH)
(Rechtssache T-58/22)
(2022/C 138/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Miroslav Labaš (Košice, Slowakei) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Vasiľ)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke FRESH — Anmeldung Nr. 18 311 155
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. November 2021 in der Sache R 610/2021-1
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben; |
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise in Bezug auf die in der streitigen Anmeldung angegebenen Klassen 35 und 39 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Fehlende Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Zeichen FRESH und dessen fehlender Eintragungsfähigkeit für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35 und 39. |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/28 |
Klage, eingereicht am 1. Februar 2022 — Guma Holdings/EUIPO — X-Trade Brokers Dom Maklerski (XTRADE)
(Rechtssache T-67/22)
(2022/C 138/33)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Guma Holdings LTD (Limassol, Zypern) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Oleksyn und M. Stępkowski)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: X-Trade Brokers Dom Maklerski SA (Warschau, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke XTRADE in den Farben dunkelgrau, hellgrau, blau, Blautöne — Unionsmarke Nr. 13 061 387
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2021 in der Sache R 981/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Antrag auf Nichtigerklärung vollständig zurückzuweisen; |
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dem EUIPO und der Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Klägerin, auch im Verfahren vor dem EUIPO, entstanden sind, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission; |
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— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1); |
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— |
Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 4 und 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit den Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und 7 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/29 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2022 — Novasol/ECHA
(Rechtssache T-70/22)
(2022/C 138/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Novasol (Kraainem, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Alter und G. Bouton)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung SME D (2021)8531-DC der ECHA vom 25. November 2021, mit der die Meinung vertreten wurde, dass die Klägerin nicht als KMU eingestuft werden könne und ihr die ermäßigten Gebühren für mittlere Unternehmen, die sie zum Zeitpunkt der Einreichungen beantragt habe, nicht zustünden, auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
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der ECHA sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die ECHA habe mit der angefochtenen Entscheidung einen Rechtsfehler begangen, da sie eine fehlerhafte Auslegung der für die Beurteilung der Größe kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden: KMU) geltenden Rechtsvorschriften im Sinne der REACH-Verordnung (1), der Empfehlung 2003/361 (2) und der Verordnung Nr. 340/2008 (3) vorgenommen habe. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhalts, da die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung des Sachverhalts, der für die Einstufung als KMU ausschlaggebend sei, beruhe und zwar obwohl die ECHA über alle für die Beurteilung der Größe der Klägerin erforderlichen Angaben verfügt habe. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die ECHA trotz der ausführlichen und mit Nachweisen versehenen Stellungnahme der Klägerin zur Bestimmung der Größe des Unternehmens die vorgetragenen Argumente nicht berücksichtigt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt durch ABl. 2007, L 136, S. 3).
(2) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36).
(3) Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2008, L 107, S. 6).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/30 |
Klage, eingereicht am 8. Februar 2022 — Siemens/Parlament
(Rechtssache T-74/22)
(2022/C 138/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Siemens SAS (Saint-Denis, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Berkani)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt
in erster Linie,
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die beiden Entscheidungen vom 8. Dezember 2021 für nichtig zu erklären, mit denen die von der Bietergemeinschaft, zu der die Gesellschaft Siemens SAS gehörte, für das Los Nr. 1 und das Los Nr. 2 abgegebenen Angebote abgelehnt worden sind, |
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die beiden Entscheidungen für nichtig zu erklären, mit denen das Los Nr. 1 an die Gesellschaft Santerne Alsace und das Los Nr. 2 an die Gesellschaft Detection Electronique Française (DEF) vergeben worden ist, hilfsweise, |
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das Europäische Parlament zu verurteilen, der Gesellschaft Siemens SAS den Betrag von 1 967 994 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der sich aus dem Verlust der Möglichkeit ergibt, den Zuschlag für die Lose Nrn. 1 und 2 des streitigen Auftrags zu erhalten, jedenfalls, |
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dem Europäischen Parlament die mit dem Verfahren zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht zur Stützung der Klage gegen zwei Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 8. Dezember 2021, mit denen die Angebote abgelehnt wurden, die sie für die Lose 1 und 2 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Nr. 06A70/2021/M004 zur Erneuerung des Brandschutzsystems in den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Straßburg abgegeben hatte, zwei Gründe geltend.
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1. |
Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Firma Siemens SAS von den Losen Nr. 1 und Nr. 2. Insoweit macht die Klägerin einen vom Europäischen Parlament bei der Bewertung der Angebote begangenen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz geltend, da das Parlament der Gesellschaft Siemens SAS ein fehlerhaftes Simulationsinstrument übermittelt habe, das bei der Erstellung der Angebote eine entscheidende Rolle gespielt habe. |
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2. |
Außervertragliche Haftung des Parlaments. Die Klägerin beantragt den Ersatz des Schadens, der ihr durch den Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für die Lose Nrn. 1 und 2 zu erhalten, entstanden ist. |
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/31 |
Klage, eingereicht am 9. Februar 2022 — Asesores Comunitarios/Kommission
(Rechtssache T-77/22)
(2022/C 138/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Asesores Comunitarios SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Monrabà Bagan)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss Nr. C(2021) 8946 final vom 3. Dezember 2021, mit dem die Übermittlung von Spaniens Aufbau- und Resilienzplan abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären und |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 4 Abs. 1 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) dadurch fehlerhaft angewendet, dass sie das öffentliche Interesse in Bezug auf die Finanz- und Wirtschaftspolitik beeinträchtigt habe. Zudem seien in dem angefochtenen Beschluss die Tatsachen, die mit einer hypothetischen Gefahr für die wirtschaftliche Stabilität des Königreichs Spanien aufgrund einer Übermittlung des Aufbau- und Resilienzplans an die Klägerin im Zusammenhang stünden, unzutreffend angegeben worden. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewendet, als sie angenommen habe, dass die öffentliche Verbreitung der angeforderten Dokumente die Privatsphäre und Integrität der in diesen Dokumenten genannten Personen verletzen würde. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewendet, als sie angenommen habe, dass die öffentliche Verbreitung der angeforderten Dokumente den laufenden Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewendet, als sie angenommen habe, dass kein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Dokumente festgestellt worden sei, das schwerer wiege als die Notwendigkeit, den laufenden Entscheidungsprozess zu schützen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43-48).
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28.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/32 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2022 — OF/Kommission
(Rechtssache T-80/22)
(2022/C 138/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: OF (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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in der Hauptsache,
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hilfsweise,
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des PMO.1 vom 13. April 2021, mit der die Verlängerung der Familienzulage wegen finanziellem Unterhalts der Kinder des Partners abgelehnt wurde; wird auf vier Gründe gestützt:
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1. |
Es liege ein Tatsachen- und Rechtsfehler, eine fehlerhafte und widersprüchliche Begründung, eine Verschärfung der Beweislast, eine Nichtberücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und eine Verkennung des Begriffs des Unterhalts vor. |
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2. |
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit, der Rechtssicherheit und die in zeitlicher Hinsicht einheitliche Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie eine nicht ausreichende Begründung vor. |
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3. |
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, eine positive Diskriminierung, eine rechtswidrige Zurückweisung einer rechtswirksamen Bescheinigung, ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und das Recht einer jeden Person vor, angehört zu werden, bevor eine Entscheidung ergehe, die ihre Interessen oder Situation beeinträchtige. |
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4. |
Es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Situation der Klägerin und der tatsächlichen Übernahme des finanziellen Unterhalts der Kinder des Partners vor. |
Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des PMO.1 vom 10. Mai 2021 zur Durchführung der Entscheidung vom 13. April 2021 zur Umsetzung von Art. 85 wird auf zwei Gründe gestützt:
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1. |
Es liege ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung vor. |
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2. |
Es liege ein Verstoß gegen Art. 85 des Statuts und die für die Durchführung von Rückforderungen vorgesehenen Voraussetzungen vor. |