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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäischer Ausschuss für Systemrisiken |
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2022/C 122/01 |
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2022/C 122/02 |
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2022/C 122/03 |
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2022/C 122/04 |
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2022/C 122/05 |
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2022/C 122/06 |
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2022/C 122/07 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 122/08 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10447 — NN / METLIFE GREECE / METLIFE POLAND) ( 1 ) |
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2022/C 122/09 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10589 — ADT / FORD NEXT / SNTNL) ( 1 ) |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHE ZENTRALBANK |
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2022/C 122/10 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 122/11 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 122/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10675 – CDPQ / TRANSURBAN / AUSTRALIANSUPER / CPP INVESTMENTS / ADIA / WCX) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2022/C 122/13 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/1 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 2. Dezember 2021
zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Deutschlands
(ESRB/2021/10)
(2022/C 122/01)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 16 und 18,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Immobiliensektor spielt eine wichtige Rolle in der Wirtschaft und seine Entwicklung kann wesentliche Auswirkungen auf das Finanzsystem haben. Die Finanzkrisen der Vergangenheit haben gezeigt, dass nicht nachhaltige Entwicklungen auf den Immobilienmärkten schwerwiegende Folgen für die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt nach sich ziehen können, was auch negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte zur Folge haben kann. Negative Entwicklungen auf den Immobilienmärkten einiger Mitgliedstaaten führten in der Vergangenheit zu hohen Kreditverlusten und/oder hatten negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft. Diese Auswirkungen spiegeln die enge Verzahnung von Immobiliensektor, Anlegern und anderen Wirtschaftssektoren wider. Darüber hinaus können die Rückkopplungseffekte zwischen Finanzsystem und Realwirtschaft negative Entwicklungen verschärfen. |
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(2) |
Diese Zusammenhänge sind wichtig, da sie bedeuten, dass Risiken, die ihren Ursprung im Immobiliensektor haben, systemische Auswirkungen haben können. Anfälligkeiten des Finanzsystems häufen sich in der Regel während der Aufschwungphase des Immobilienzyklus. Dabei können die vermeintlich geringeren Finanzierungsrisiken und der leichtere Zugang zur Finanzierung neben der höheren Nachfrage nach Immobilien auch zu einem raschen Kredit- und Investitionswachstum beitragen, wodurch die Immobilienpreise unter Aufwärtsdruck geraten. Darüber hinaus können die Rückkopplungseffekte zwischen Wohnimmobilienpreisen und Kreditentwicklung systemische Folgen haben. Umgekehrt können sich strengere Kreditkonditionen, eine höhere Risikoaversion und Druck auf die Immobilienpreise in Abschwungphasen des Immobilienzyklus negativ auf die Widerstandsfähigkeit von Kreditnehmern und -gebern auswirken und damit das konjunkturelle Umfeld schwächen. |
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(3) |
Anfälligkeiten im Zusammenhang mit Wohnimmobilien können eine Ursache für Systemrisiken sein und die Finanzstabilität unmittelbar wie auch mittelbar beeinflussen. Unmittelbare Auswirkungen sind Kreditverluste in Hypothekenportfolios, die aus nachteiligen wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen und damit einhergehenden negativen Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt resultieren. Mittelbare Auswirkungen könnten mit Konsumänderungen bei Privathaushalten oder mit einem Abbau der Verschuldung durch Kreditgeber in Verbindung stehen, was weitere Folgen für die Realwirtschaft und die Finanzstabilität nach sich ziehen könnte. |
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(4) |
Wie in Erwägungsgrund 4 der Empfehlung ESRB/2013/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) ausgeführt wird‚ besteht das Endziel makroprudenzieller Maßnahmen darin, zum Schutz der Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit beizutragen, u. a. durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems und durch den Abbau der Anhäufung von Systemrisiken, wodurch ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sichergestellt wird. |
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(5) |
Zu diesem Zweck können makroprudenzielle Behörden je nach Risikobewertung eine oder mehrere der in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten kapitalbasierten makroprudenziellen Maßnahmen und/oder ausschließlich auf nationalem Recht beruhende kreditnehmerbasierte Maßnahmen ergreifen. Während die kapitalbasierten Maßnahmen in erster Linie darauf abzielen, die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems zu verbessern, können die kreditnehmerbasierten Maßnahmen besonders geeignet sein, um eine weitere Anhäufung von Systemrisiken im Zusammenhang mit neuen Wohneigentumskrediten zu verhindern. |
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(6) |
Im Jahr 2019 hat der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eine systematische und vorausschauende Bewertung von Anfälligkeiten in Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durchgeführt (6). Anhand dieser Bewertung konnte der ESRB in mehreren Ländern eine Reihe von mittelfristigen Anfälligkeiten als eine Ursache für Systemrisiken für die Finanzstabilität ausmachen, was zur Herausgabe von Warnungen an fünf Länder, darunter auch Deutschland, führte (7). |
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(7) |
Im Jahr 2019 wurden als Hauptanfälligkeiten auf dem Wohnimmobilienmarkt in Deutschland die Überbewertung der Wohnimmobilienpreise in Stadtgebieten in Verbindung mit der weit verbreiteten, rasanten Immobilienpreisdynamik und gewissen Anzeichen einer Lockerung von Kreditvergabestandards für Wohneigentumskredite festgestellt, wenngleich vor dem Hintergrund einer aufgrund beträchtlicher Datenlücken insgesamt ungewissen Situation. |
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(8) |
Der ESRB hat kürzlich eine weitere EWR-weite systematische und vorausschauende Bewertung von Anfälligkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Bewertung zeigen, dass einige Länder nach Erhalt länderspezifischer Warnungen im September 2019 weitere Maßnahmen ergriffen haben, um die damit verbundenen Anfälligkeiten zu beseitigen. So verabschiedete die Tschechische Republik einen Rechtsrahmen für kreditnehmerbasierte Maßnahmen, Deutschland schuf eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten zu Standards für die Vergabe neuer Wohneigentumskredite an Privathaushalte, Frankreich führte Obergrenzen für die Schuldendienstquoten (debt-service-to-income ratio – DSTI) ein, Island verschärfte die Begrenzungen der Beleihungsquoten (loan-to-value ratio – LTV) und Norwegen verschärfte seine Systemrisikopufferquote. Angesichts der zunehmenden Anfälligkeiten wurden die von einigen Ländern ergriffenen Maßnahmen der Bewertung des ESRB zufolge jedoch nicht als ausreichend erachtet. |
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(9) |
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und die damit verbundene Krise haben nicht zu einem zyklischen Abschwung auf den Wohneigentumsmärkten geführt. Vielmehr haben sich der reale Anstieg der Wohnimmobilienpreise und das reale Kreditwachstum nach einer Phase moderaten Wachstums vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfelds in mehreren Ländern weiter beschleunigt und das Einkommenswachstum von Privathaushalten weitgehend übertroffen. Um die Auswirkungen der Pandemie und die daraus resultierende wirtschaftliche Unsicherheit abzufedern, wurden verschiedene politische und sonstige Maßnahmen wie Schuldenmoratorien und öffentliche Garantien umgesetzt. Vor diesem allgemeinen politischen Hintergrund wurden zuvor geplante makroprudenzielle Maßnahmen in einigen Ländern vorübergehend gelockert oder ihre Einführung wurde verschoben. Die derzeit beobachtete Verbesserung der Wirtschaftslage ermöglicht eine Anpassung der makroprudenziellen Maßnahmen in den Ländern, in denen sich die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor weiter verschärft haben. |
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(10) |
In Bezug auf Deutschland hat diese jüngste Bewertung ergeben, dass trotz der Schaffung eines Rechtsrahmens für kreditnehmerbasierte Instrumente im Jahr 2017, der einen begrenzten Katalog von Maßnahmen (eine Begrenzung der Beleihungsquote (Beleihungsgrenze) sowie Anforderungen bezüglich der Kredittilgung) umfasst, keine dieser Maßnahmen eingeführt wurde, um den zunehmenden mittelfristigen Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor zu begegnen. Der ESRB nimmt zur Kenntnis, dass nach dem geltenden Rechtsrahmen die Voraussetzungen für die Einführung bestehender kreditnehmerbasierter Maßnahmen nicht gegeben waren. |
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(11) |
Aus der Bewertung des ESRB geht zudem hervor, dass der Anstieg der Wohnimmobilienpreise sowohl in Stadtgebieten als auch im ländlichen Raum breiter angelegt ist. Daher deuten die vorliegenden Schätzungen auf eine hohe und zunehmende Überbewertung der Wohnimmobilienpreise in Deutschland hin. Eine umfassende Analyse der Anfälligkeiten wird gegenwärtig durch das Fehlen detaillierter Daten zu den Kreditvergabestandards für Wohneigentumskredite behindert, wenngleich aufgrund des Inkrafttretens der nationalen Verordnung zur Durchführung von Datenerhebungen zu Wohnimmobilienkrediten im Jahr 2021 entsprechende Maßnahmen ergriffen wurden, um ab 2023 Daten zu erheben. Für den jüngsten Zeitraum lassen die verfügbaren Informationen hinsichtlich der Entwicklung der Standards für die Vergabe von Wohneigentumskrediten keine einheitliche Tendenz erkennen. Während die Ergebnisse der Umfrage zum Kreditgeschäft der Banken (Bank Lending Survey – BLS) im Euro-Währungsgebiet den Schluss nahe legen, dass die Kreditbedingungen für den Erwerb von Wohnimmobilien im Laufe des Jahres 2020 weiter verschärft wurden, deutet eine alternative Datenquelle für den Privatsektor (8) darauf hin, dass der Anteil der Kreditanträge mit hohen Beleihungsquoten im Jahr 2020 weiter zugenommen hat. In einer weiteren alternativen, den deutschen Behörden zur Verfügung stehenden Datenquelle für den Privatsektor, die tatsächlich erfolgte Transaktionen erfasst und einen Teil des aggregierten Markts abbildet, wird bestätigt, dass die Beleihungsquoten in den letzten zehn Jahren leicht gestiegen sind. Andererseits sind die Beleihungsquoten der BLS zufolge nach der Krise gesunken. Aus den Daten geht zudem hervor, dass die Schuldendienstquoten und die Laufzeiten in der ersten Hälfte der 2010er Jahre rückläufig waren und in der zweiten Hälfte wieder zunahmen. Dagegen sind die Kenngrößen für das Verhältnis von Schulden zu Einkommen seit 2009 stetig gestiegen. |
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(12) |
Darüber hinaus hat Deutschland nach der Senkung seines antizyklischen Kapitalpuffers (countercyclical capital buffer – CCyB) als Reaktion auf die COVID-19-Krise keine kapitalbasierten Maßnahmen mehr ergriffen, um bestehende vom Wohnimmobiliensektor ausgehende Anfälligkeiten zu beseitigen und die Finanzstabilität zu stärken. |
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(13) |
In Anbetracht dieser jüngsten Entwicklungen, insbesondere angesichts der Hinweise auf eine Überbewertung der Wohnimmobilienpreise, ist der ESRB zu dem Schluss gekommen, dass kreditnehmerbasierte Maßnahmen eingeführt werden sollten, um den mittelfristigen Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Deutschlands zu begegnen. Daher sollten die deutschen Behörden unverzüglich eine rechtsverbindliche oder, falls dies nach deutschem Recht nicht möglich ist, eine rechtlich nicht verbindliche Beleihungsgrenze einführen, um solide Kreditvergabestandards zu gewährleisten, damit eine Überbewertung der Wohnimmobilienpreise verhindert wird. Ergänzend zu der die Beleihungsquote betreffenden Maßnahme würden zugleich kapitalbasierte Maßnahmen, wie die Wiedereinführung des antizyklischen Kapitalpuffers oder die Einführung eines sektoralen Systemrisikopuffers (sectoral systemic risk buffer – sSyRB), die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors in Deutschland gegenüber den Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors verbessern, die angesichts der in den letzten Jahren vorherrschenden Überbewertung der Wohnimmobilienpreise und der Unsicherheit hinsichtlich der Standards für die Vergabe von Hypothekarkrediten bereits entstanden sein könnten. Darüber hinaus könnte eine angemessene Kombination mit rechtsverbindlichen oder, wenn dies nach deutschem Recht nicht möglich ist, rechtlich nicht verbindlichen einkommensabhängigen Instrumenten die Wirksamkeit der Beleihungsgrenze bei der Behebung von Anfälligkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Wohnimmobilien erhöhen. Daher sollte der deutsche Rechtsrahmen für kreditnehmerbasierte Maßnahmen durch einkommensbasierte Instrumente ergänzt und entsprechend angepasst werden, um eine zügigere Einführung kreditnehmerbasierter Maßnahmen zu ermöglichen und so die Entstehung von Anfälligkeiten zu vermeiden — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
EMPFEHLUNGEN
Empfehlung A – Beleihungsgrenze
Es wird empfohlen, dass die jeweiligen Behörden eine rechtsverbindliche Beleihungsgrenze einführen, um die Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Deutschlands als eine Ursache für Risiken für die Finanzstabilität zu verringern, die mögliche schwerwiegende negative Folgen für die Realwirtschaft nach sich ziehen könnten. Soweit dies nach deutschem Recht nicht möglich ist, wird empfohlen, dass die jeweiligen Behörden eine rechtlich nicht verbindliche Beleihungsgrenze einführen, um die genannten Ziele zu erreichen.
Empfehlung B – Einführung kapitalbasierter Maßnahmen
Es wird empfohlen, dass die jeweiligen Behörden angemessene kapitalbasierte Maßnahmen einführen, um die Widerstandsfähigkeit der in Deutschland zugelassenen Kreditinstitute zu gewährleisten und die Beleihungsgrenze gemäß Empfehlung A zur Verringerung von Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Deutschlands als eine Ursache für Risiken für die Finanzstabilität zu ergänzen.
Empfehlung C – Rechtsrahmen für kreditnehmerbasierte Maßnahmen in Bezug auf den Wohnimmobiliensektor
Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, sicherzustellen, dass der bestehende Rechtsrahmen für kreditnehmerbasierte Maßnahmen mindestens die folgenden rechtsverbindlichen kreditnehmerbasierten Maßnahmen enthält:
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a) |
Obergrenzen für das Verhältnis von Schulden zu Einkommen (DTI) und für die Schuldendienstquote (DSTI), |
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b) |
Obergrenzen für die Beleihungsquote (LTV), |
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c) |
Laufzeitlimite und |
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d) |
Anforderungen bezüglich der Kredittilgung. |
Empfehlung D – Überwachung von Anfälligkeiten und Einführung einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Maßnahmen
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1. |
Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit der Verschuldung von Privathaushalten, der Überbewertung der Wohnimmobilienpreise und den Kreditvergabestandards für neue Hypothekarkredite mittelfristig genau zu überwachen. |
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2. |
Es wird empfohlen, dass die jeweiligen Behörden auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Empfehlung D Nummer 1 durchgeführten Überwachung rechtsverbindliche einkommensabhängige kreditnehmerbasierte Maßnahmen wie Obergrenzen für das Verhältnis von Schulden zu Einkommen oder für die Schuldendienstquote einführen, um eine übermäßige Anhäufung von Kreditrisiken zu vermeiden. Soweit dies nach deutschem Recht nicht möglich ist, wird empfohlen, dass die jeweiligen Behörden rechtlich nicht verbindliche einkommensabhängige kreditnehmerbasierte Maßnahmen ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen. |
ABSCHNITT 2
UMSETZUNG
1. Begriffsbestimmungen
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1. |
Für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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2. Umsetzungskriterien
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1. |
Für die Umsetzung der vorliegenden Empfehlung gelten die folgenden Kriterien:
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2. |
Die Adressaten werden ersucht, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln in angemessener Weise zu begründen. Die Berichte sollten mindestens folgende Angaben enthalten:
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3. Zeitrahmen für die Nachverfolgung
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 müssen die Adressaten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mitteilen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen haben, oder ein eventuelles Nichthandeln begründen. Die Adressaten werden ersucht, Mitteilungen innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:
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1. |
Empfehlung A Die Adressaten der Empfehlung A werden ersucht, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB bis zum 30. Juni 2023 und bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über alle Maßnahmen vorzulegen, die zur Festlegung einer Beleihungsgrenze ergriffen wurden, um die Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Deutschlands als eine Ursache für Risiken für die Finanzstabilität zu verringern. Sind mehrere Behörden für die Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten verantwortlich, ist ein gemeinsamer Bericht vorzulegen. |
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2. |
Empfehlung B Die Adressaten der Empfehlung B werden ersucht, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB bis zum 30. Juni 2023 und bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über alle Maßnahmen vorzulegen, die zur Umsetzung kapitalbasierter Maßnahmen ergriffen wurden. Sind mehrere Behörden für die Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten verantwortlich, ist ein gemeinsamer Bericht vorzulegen. |
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3. |
Empfehlung C Die Adressaten der Empfehlung C werden ersucht, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB bis zum 30. Juni 2025 einen Abschlussbericht über die Umsetzung der Empfehlung C vorzulegen, der auch eine Erklärung enthält, aus der hervorgeht, welche Behörde(n) für die Entscheidung über die Einführung und Umsetzung der in vorgenannter Empfehlung dargelegten kreditnehmerbasierten Maßnahmen zuständig ist/sind. Sind mehrere Behörden für die Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten verantwortlich, ist ein gemeinsamer Bericht vorzulegen. |
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4. |
Empfehlung D Die Adressaten der Empfehlung D werden ersucht, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB bis zum 30. Juni 2023 und bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die mittelfristige Überwachung von Anfälligkeiten im Zusammenhang mit der Verschuldung von Privathaushalten, der Überbewertung der Wohnimmobilienpreise und der Kreditvergabestandards für neue Hypothekarkredite sowie über Maßnahmen, die sie zur Beseitigung dieser Anfälligkeiten getroffen haben, vorzulegen. Sind mehrere Behörden für die Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten verantwortlich, ist ein gemeinsamer Bericht vorzulegen. |
4. Überwachung und Bewertung
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1. |
Das Sekretariat des ESRB
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2. |
Der Verwaltungsrat bewertet die von den Adressaten mitgeteilten Maßnahmen und Rechtfertigungen und kann gegebenenfalls entscheiden, dass die Empfehlung nicht befolgt wurde und ein Adressat sein Nichthandeln nicht angemessen gerechtfertigt hat. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Dezember 2021.
Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(3) Empfehlung ESRB/2013/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 4. April 2013 zu Zwischenzielen und Instrumenten für makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 170 vom 15.6.2013, S. 1).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Siehe ESRB, „Vulnerabilities in the residential real estate sectors of the EEA countries“, September 2019, abrufbar auf der Website des ESRB unter www.esrb.europa.eu.
(7) Warnung ESRB/2019/11 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 27. Juni 2019 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Deutschlands (ABl. C 366 vom 30.10.2019, S. 45).
(8) Informationen einer Immobilienkreditvermittlungsplattform, die jedoch möglicherweise nicht vollständig für den deutschen Hypothekenmarktrepräsentativ ist.
(9) Empfehlung ESRB/2016/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).
ANHANG
FESTLEGUNG DER FÜR DIE EMPFEHLUNG GELTENDEN BEFOLGUNGSKRITERIEN
Empfehlung A – Beleihungsgrenze
Für Empfehlung A gelten die folgenden Befolgungskriterien:
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1. |
Bei der Einführung einer Beleihungsgrenze sollten die Adressaten bestrebt sein zu verhindern, dass es zu einem wesentlichen oder zunehmenden Anteil neuer durch Wohnimmobilien besicherter Hypothekarkredite kommt, die bei Ausfall infolge nachteiliger wirtschaftlicher oder finanzieller Bedingungen, eines Anstiegs der Schuldendienstkosten oder nachteiliger Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt zu Kreditverlusten aus diesen Krediten und einem Verfall der Wohnimmobilienpreise führen könnten. |
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2. |
Die Adressaten sollten eine oder mehrere kreditnehmerbasierte Maßnahmen anwenden, um die Wirksamkeit bereits bestehender Maßnahmen sicherzustellen und die Möglichkeit ihrer Umgehung oder unbeabsichtigter Folgen, die ihre Wirksamkeit verringern und möglicherweise Risiken in anderen Bereichen hervorbringen könnten, möglichst gering zu halten; hierzu sollten sie insbesondere sicherstellen, dass die Maßnahmen für alle Kredite unabhängig von der Art des Kreditgebers, für natürliche Personen als Kreditnehmer und – in dem für notwendig erachteten Umfang – für alle anderen Arten von Kreditnehmern gelten. |
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3. |
Vor der Einführung einer Beleihungsgrenze sollte bewertet werden, in welcher Phase des Wirtschafts- und Finanzzyklus sich Deutschland befindet, um eine geeignete Kalibrierung und schrittweise Einführung der Maßnahme festzulegen. |
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4. |
Nach der Einführung einer Beleihungsgrenze wird möglicherweise eine weitere Verschärfung dieser Maßnahmen oder die Einführung zusätzlicher kreditnehmerbasierter Maßnahmen erforderlich sein, um die in Deutschland festgestellten Anfälligkeiten anzugehen. Dies hängt von der Wahl der eingeführten Maßnahmen, der anfänglichen Kalibrierung dieser eingeführten Maßnahmen und den Ergebnissen der Bewertung der Anfälligkeiten ab. |
|
5. |
Bei der Einführung oder Kalibrierung einer Beleihungsgrenze sollten die Adressaten alle Kredite berücksichtigen, die letztlich von den Haushalten aus deren Einkommen zu bedienen sind, unabhängig von der Art der Kredite. |
Empfehlung B – Einführung kapitalbasierter Maßnahmen
Für Empfehlung B gelten die folgenden Befolgungskriterien:
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1. |
Bei der Einführung kapitalbasierter Maßnahmen sollten die Adressaten bestrebt sein, angesichts des möglichen Eintritts von Systemrisiken im Zusammenhang mit Wohnimmobilien, die entweder infolge von Hypothekarkrediten oder infolge eines rückläufigen Konsums von Haushalten mit Wohneigentumskrediten unmittelbare oder mittelbare Kreditverluste nach sich ziehen könnten, die Widerstandsfähigkeit von in Deutschland zugelassenen Kreditinstituten sicherzustellen. |
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2. |
Vor der Einführung kapitalbasierter Maßnahmen sollte bewertet werden, in welcher Phase des Wirtschafts- und Finanzzyklus sich Deutschland befindet, um festzustellen, ob die Einführung dieser Maßnahmen angemessen wäre. |
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3. |
Nach der Einführung der kapitalbasierten Maßnahmen wird möglicherweise eine weitere Verschärfung dieser Maßnahmen oder die Einführung zusätzlicher makroprudenzieller Maßnahmen erforderlich sein, um die in Deutschland festgestellten Anfälligkeiten anzugehen. Dies hängt von der Wahl der eingeführten kapitalbasierten Maßnahmen, der anfänglichen Kalibrierung dieser eingeführten Maßnahmen und den Ergebnissen der Bewertung der Anfälligkeiten ab. |
Empfehlung C – Rechtsrahmen für kreditnehmerbasierte Maßnahmen in Bezug auf den Wohnimmobiliensektor
Für Empfehlung C gelten die folgenden Befolgungskriterien:
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1. |
Der deutsche Rechtsrahmen für kreditnehmerbasierte Maßnahmen sollte sicherstellen, dass
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2. |
Die Änderungen des deutschen Rechtsrahmens für kreditnehmerbasierte Maßnahmen sollten spätestens am 1. Juni 2024 in Kraft treten. |
Empfehlung D – Überwachung von Anfälligkeiten und Einführung einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Maßnahmen
Für Empfehlung D Nummer 1 gelten die folgenden Befolgungskriterien:
Bei der mittelfristigen Überwachung von Anfälligkeiten im Zusammenhang mit der Verschuldung von Privathaushalten, der Überbewertung der Wohnimmobilienpreise und den Vergabestandards für neue Hypothekarkredite sollten die Adressaten den Anteil der Kreditnehmer überwachen, die neue Hypothekarkredite aufnehmen und möglicherweise nicht in der Lage sind, infolge negativer wirtschaftlicher oder finanzieller Bedingungen, eines Anstiegs der Kosten für den Schuldendienst oder nachteiliger Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt ihre Schulden regelmäßig zurückzuzahlen oder zu bedienen, ohne ihren Konsum erheblich einzuschränken.
Für Empfehlung D Nummer 2 gelten die folgenden Befolgungskriterien:
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1. |
Bei der Einführung einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Maßnahmen sollten die Adressaten bestrebt sein, eine Neuaufnahme von Hypothekarkrediten durch einen wesentlichen oder zunehmenden Anteil von Kreditnehmern zu verhindern, die im Falle negativer wirtschaftlicher oder finanzieller Bedingungen, eines Anstiegs der Kosten für den Schuldendienst oder nachteiliger Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt möglicherweise nicht in der Lage sind, ihre Schulden regelmäßig zurückzuzahlen oder zu bedienen, ohne ihren Konsum erheblich einzuschränken. |
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2. |
Die Adressaten sollten eine oder mehrere kreditnehmerbasierte Maßnahmen anwenden, um die Wirksamkeit bereits bestehender Maßnahmen sicherzustellen und die Möglichkeit ihrer Umgehung oder unbeabsichtigter Folgen, die ihre Wirksamkeit verringern und möglicherweise Risiken in anderen Bereichen hervorbringen könnten, möglichst gering zu halten; hierzu sollten sie insbesondere sicherstellen, dass die Maßnahmen für alle Kredite unabhängig von der Art des Kreditgebers, für natürliche Personen als Kreditnehmer und – in dem für notwendig erachteten Umfang – für alle anderen Arten von Kreditnehmern gelten. |
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3. |
Vor der Einführung einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Maßnahmen sollte bewertet werden, in welcher Phase im Wirtschafts- und Finanzzyklus sich Deutschland befindet, um eine geeignete Kalibrierung und schrittweise Einführung der Maßnahmen festzulegen. |
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4. |
Nach der Einführung der einkommensabhängigen kreditnehmerbasierten Maßnahmen wird möglicherweise eine weitere Verschärfung dieser Maßnahmen oder die Einführung zusätzlicher kreditnehmerbasierter Maßnahmen erforderlich sein, um die in Deutschland festgestellten Anfälligkeiten anzugehen. Dies hängt von der Wahl der eingeführten Maßnahmen, der anfänglichen Kalibrierung dieser eingeführten Maßnahmen und den Ergebnissen der Bewertung der Anfälligkeiten ab. |
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5. |
Bei der Einführung oder Kalibrierung einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Maßnahmen sollten die Adressaten alle Kredite berücksichtigen, die letztlich von den Haushalten aus deren Einkommen zu bedienen sind, unabhängig von der Art der Kredite. |
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/9 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 2. Dezember 2021
zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Österreichs
(ESRB/2021/11)
(2022/C 122/02)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 16 und 18,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Immobiliensektor spielt eine wichtige Rolle in der Wirtschaft und seine Entwicklung kann wesentliche Auswirkungen auf das Finanzsystem haben. Die Finanzkrisen der Vergangenheit haben gezeigt, dass nicht nachhaltige Entwicklungen auf den Immobilienmärkten schwerwiegende Folgen für die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt nach sich ziehen können, was auch negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte zur Folge haben kann. Negative Entwicklungen auf den Immobilienmärkten einiger Mitgliedstaaten führten in der Vergangenheit zu hohen Kreditverlusten und/oder hatten negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft. Diese Auswirkungen spiegeln die enge Verzahnung von Immobiliensektor, Anlegern und anderen Wirtschaftssektoren wider. Darüber hinaus verschärfen die starken Rückkopplungseffekte zwischen Finanzsystem und Realwirtschaft negative Entwicklungen. |
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(2) |
Diese Zusammenhänge sind wichtig, da sie bedeuten, dass Risiken, die ihren Ursprung im Immobiliensektor haben, dem Wesen nach prozyklische systemische Auswirkungen haben können. Anfälligkeiten des Finanzsystems häufen sich in der Regel während der Aufschwungphase des Immobilienzyklus. Dabei können die vermeintlich geringeren Finanzierungsrisiken und der leichtere Zugang zur Finanzierung neben der höheren Nachfrage nach Immobilien auch zu einem raschen Kredit- und Investitionswachstum beitragen, wodurch die Immobilienpreise unter Aufwärtsdruck geraten. Die daraus resultierenden höheren Besicherungswerte begünstigen sowohl die Kreditnachfrage als auch das Kreditangebot, sodass diese Eigendynamik möglicherweise systemische Konsequenzen nach sich zieht. Umgekehrt können sich strengere Kreditkonditionen, eine höhere Risikoaversion und Druck auf die Immobilienpreise in Abschwungphasen des Immobilienzyklus negativ auf die Widerstandsfähigkeit von Kreditnehmern und -gebern auswirken und damit das konjunkturelle Umfeld schwächen. |
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(3) |
Anfälligkeiten im Zusammenhang mit Wohnimmobilien können eine Ursache für Systemrisiken sein und die Finanzstabilität unmittelbar wie auch mittelbar beeinflussen. Unmittelbare Auswirkungen sind Kreditverluste in Hypothekenportfolios, die aus nachteiligen wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen und damit einhergehenden negativen Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt resultieren. Mittelbare Auswirkungen könnten mit Konsumänderungen bei Privathaushalten in Verbindung stehen, was weitere Folgen für die Realwirtschaft und die Finanzstabilität nach sich ziehen könnte. |
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(4) |
Wie in Erwägungsgrund 4 der Empfehlung ESRB/2013/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) ausgeführt wird‚ besteht das Endziel makroprudenzieller Maßnahmen darin, zum Schutz der Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit beizutragen, u. a. durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems und durch den Abbau der Anhäufung von Systemrisiken, wodurch ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sichergestellt wird. |
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(5) |
Zu diesem Zweck können makroprudenzielle Behörden je nach Risikobewertung eine oder mehrere der in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten kapitalbasierten makroprudenziellen Maßnahmen und/oder ausschließlich auf nationalem Recht beruhende kreditnehmerbasierte Maßnahmen ergreifen. Während die kapitalbasierten Maßnahmen in erster Linie darauf abzielen, die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems zu verbessern, können die kreditnehmerbasierten Maßnahmen besonders geeignet sein, um eine weitere Anhäufung von Systemrisiken zu verhindern. |
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(6) |
Im Jahr 2016 hat der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eine unionsweite Bewertung von Anfälligkeiten in Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor durchgeführt (6). Anhand dieser Bewertung konnte der ESRB in mehreren Ländern eine Reihe von mittelfristigen Anfälligkeiten als eine Ursache für Systemrisiken für die Finanzstabilität ausmachen, was zur Herausgabe von Warnungen an acht Länder, darunter auch Österreich, führte (7). |
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(7) |
Die Hauptanfälligkeiten, die im Jahr 2016 auf dem Wohnimmobilienmarkt in Österreich festgestellt wurden, waren der starke Anstieg der Wohnimmobilienpreise und Hypothekarkredite sowie das Risiko einer weiteren Lockerung der Kreditvergabestandards. |
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(8) |
Seit 2018 nutzen die österreichischen Behörden Kommunikationsinstrumente, um umsichtige Kreditvergabestandards sicherzustellen, wobei diesbezüglich verstärkte makroprudenzielle Aufsichtstätigkeiten unterstützend gewirkt haben. In seinem Bericht über die Nachverfolgung zu den Ländern, die 2016 Warnungen zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors erhalten hatten, (8) räumte der ESRB ein, dass die von den nationalen Behörden Österreichs eingeführten Maßnahmen die wichtigsten sich abzeichnenden Anfälligkeiten wirksam beheben könnten. Der ESRB stellte jedoch auch fest, dass die nationalen Behörden Österreichs ermächtigt wurden, im Jahr 2017 rechtsverbindliche kreditnehmerbasierte Maßnahmen einzuführen, die bei einer Verschärfung der sich abzeichnenden Anfälligkeiten aktiviert werden könnten. |
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(9) |
Der ESRB hat kürzlich eine den Europäischen Wirtschaftsraum umfassende, systematische und vorausschauende Bewertung von Anfälligkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor abgeschlossen. Im Rahmen dieser Bewertung hat der ESRB bestimmte mittelfristige Anfälligkeiten als Ursachen für Systemrisiken für die Finanzstabilität festgestellt, die nicht ausreichend beseitigt wurden. |
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(10) |
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und die damit verbundene Krise haben nicht zu einem zyklischen Abschwung auf den Wohneigentumsmärkten geführt. Vielmehr haben sich der reale Anstieg der Wohnimmobilienpreise und das reale Kreditwachstum nach einer Phase moderaten Wachstums vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfelds in mehreren Ländern weiter beschleunigt und das Einkommenswachstum von Privathaushalten weitgehend übertroffen. Um die Auswirkungen der Pandemie und die daraus resultierende wirtschaftliche Unsicherheit abzufedern, wurden verschiedene politische und sonstige Maßnahmen wie Schuldenmoratorien und öffentliche Garantien umgesetzt. Vor diesem allgemeinen politischen Hintergrund wurden zuvor geplante makroprudenzielle Maßnahmen in einigen Ländern vorübergehend gelockert oder ihre Einführung wurde verschoben. Die derzeit beobachtete Verbesserung der Wirtschaftslage ermöglicht eine Anpassung der makroprudenziellen Maßnahmen in den Ländern, in denen sich die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor weiter verschärft haben. |
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(11) |
In Bezug auf Österreich hat diese jüngste Bewertung ergeben, dass sich der reale Anstieg der Wohnimmobilienpreise nach einer Phase moderaten Wachstums beschleunigt und das reale Wachstum des verfügbaren Einkommens weitgehend übertroffen hat. Darüber hinaus hat die Kreditvergabe an Privathaushalte stetig zugenommen. Ausgehend von der Bewertung des ESRB zeigt sich seit September 2019 ein realer Anstieg der Wohnimmobilienpreise mit einer Beschleunigung im ersten Quartal 2021, bei dem das reale Wachstum des verfügbaren Einkommens im betreffenden Zeitraum übertroffen wurde. Im Einklang mit diesen Entwicklungen nahm den Schätzungen der Oesterreichischen Nationalbank zufolge die Überbewertung der Wohnimmobilienpreise im ersten Quartal 2021 weiter zu. Das reale Wachstum der Kreditvergabe für Wohnimmobilienkäufe an Privathaushalte nimmt seit 2019 stetig zu. Einer Mitteilung des österreichischen Finanzmarktstabilitätsgremiums vom Juni 2021 (9) zufolge gibt es Hinweise darauf, dass die Beleihungs- und Schuldendienstquote gemessen am Schnitt der letzten fünf Jahre aktuell weiter gestiegen ist und die Standards für die Vergabe von Hypothekarkrediten hätten verschärft werden müssen, wobei ein erheblicher Anteil von Krediten mit überhöhten Quoten zu verzeichnen war. |
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(12) |
Der derzeitige Policy Mix wird nur teilweise für angemessen und hinreichend erachtet, um die zunehmenden Anfälligkeiten zu beseitigen. Darüber hinaus hat Österreich keine kapitalbasierten Maßnahmen mehr ergriffen, um die bestehenden Anfälligkeiten zu beseitigen und die Finanzstabilität zu stärken. Zudem spiegeln sich die im Wohnimmobiliensektor Österreichs festgestellten Anfälligkeiten nicht in vollem Umfang in den Risikogewichten für Hypothekarkredite wider, die von Kreditinstituten zugrunde gelegt werden, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen anwenden. |
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(13) |
In Anbetracht dieser jüngsten Entwicklungen ist der ESRB zu dem Schluss gekommen, dass die Einführung rechtsverbindlicher kreditnehmerbasierter Maßnahmen die Wirksamkeit der bereits bestehenden Maßnahmen erhöhen würde, um den mittelfristigen Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Österreichs angemessen zu begegnen. Wenn und soweit solche verbindlichen kreditnehmerbasierten Maßnahmen als nicht hinreichend wirksam bewertet werden, um mittelfristige Anfälligkeiten zu beseitigen, sollte die Umsetzung kapitalbasierter Maßnahmen, wie etwa Instrumente zur Erhöhung der IRB-Risikogewichte für Risikopositionen aus Wohnimmobilien, des sektorspezifischen Systemrisikopuffers oder des antizyklischen Kapitalpuffers, in Erwägung gezogen werden. Diese Maßnahmen würden die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors in Österreich gegenüber möglicherweise angehäuften Risiken erhöhen, wie etwa die vorherrschende Überbewertung der Wohnimmobilienpreise und die teilweise lockeren Standards für die Vergabe von Hypothekarkrediten in den letzten Jahren — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
EMPFEHLUNGEN
Empfehlung A – Einführung rechtsverbindlicher kreditnehmerbasierter Maßnahmen
Es wird empfohlen, dass die jeweiligen Behörden rechtsverbindliche kreditnehmerbasierte Maßnahmen einführen, um Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Österreichs als eine Ursache für Risiken für die Finanzstabilität zu verringern.
Empfehlung B – Einführung oder Verschärfung kapitalbasierter Maßnahmen
Es wird empfohlen, dass die jeweiligen Behörden kapitalbasierte Maßnahmen einführen oder verschärfen, um die Widerstandsfähigkeit der in Österreich zugelassenen Kreditinstitute zu gewährleisten und die kreditnehmerbasierten Maßnahmen zur Verringerung von Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Österreichs als eine Ursache für Risiken für die Finanzstabilität zu ergänzen, wenn und soweit solche verbindlichen kreditnehmerbasierten Maßnahmen als nicht hinreichend wirksam bewertet werden, um mittelfristige Anfälligkeiten zu beseitigen.
ABSCHNITT 2
UMSETZUNG
1. Begriffsbestimmungen
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1. |
Für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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2. Umsetzungskriterien
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1. |
Für die Umsetzung dieser Empfehlung gelten die folgenden Kriterien:
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2. |
Die Adressaten werden ersucht, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln in angemessener Weise zu begründen. Die Berichte sollten mindestens folgende Angaben enthalten:
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3. Zeitrahmen für die Nachverfolgung
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 müssen die Adressaten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mitteilen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen haben, oder ein eventuelles Nichthandeln begründen. Die Adressaten werden ersucht, Mitteilungen innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:
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1. |
Empfehlung A
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2. |
Empfehlung B Die Adressaten der Empfehlung B werden ersucht, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB bis zum 30. Juni 2023 und bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über alle Maßnahmen vorzulegen, die zur Umsetzung kapitalbasierter Maßnahmen ergriffen wurden. Sind mehrere Behörden für die Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten verantwortlich, ist ein gemeinsamer Bericht vorzulegen. |
4. Überwachung und Bewertung
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1. |
Das Sekretariat des ESRB
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2. |
Der Verwaltungsrat bewertet die von den Adressaten mitgeteilten Maßnahmen und Rechtfertigungen und kann gegebenenfalls entscheiden, dass die Empfehlung nicht befolgt wurde und ein Adressat sein Nichthandeln nicht angemessen gerechtfertigt hat. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Dezember 2021.
Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(3) Empfehlung ESRB/2013/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 4. April 2013 zu Zwischenzielen und Instrumenten für makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 170 vom 15.6.2013, S. 1).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Siehe ESRB, „Vulnerabilities in the EU residential real estate sector“, November 2016, abrufbar auf der Website des ESRB unter www.esrb.europa.eu.
(7) Warnung ESRB/2016/05 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. September 2016 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Österreichs (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 43).
(8) Siehe ESRB, „Follow-up report on countries that received ESRB warnings in 2016 on medium-term vulnerabilities in the residential real estate sector“, September 2019, abrufbar auf der Website des ESRB unter www.esrb.europa.eu.
(9) Presseaussendung zur 28. Sitzung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, abrufbar auf der Website des FMSG über https://www.fmsg.at/publikationen/presseaussendungen/2021/28te-sitzung.html.
(10) Empfehlung ESRB/2016/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).
ANHANG
FESTLEGUNG DER FÜR DIE EMPFEHLUNG GELTENDEN BEFOLGUNGSKRITERIEN
Empfehlung A – Einführung rechtsverbindlicher kreditnehmerbasierter Maßnahmen
Für Empfehlung A gelten die folgenden Befolgungskriterien:
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1. |
Bei der Einführung rechtsverbindlicher kreditnehmerbasierten Maßnahmen sollten die Adressaten bestrebt sein zu verhindern, dass
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2. |
Die Adressaten sollten eine oder mehrere rechtsverbindliche kreditnehmerbasierte Maßnahme anwenden, um die Wirksamkeit bereits bestehender Maßnahmen sicherzustellen und die Möglichkeit ihrer Umgehung oder unbeabsichtigter Folgen, die ihre Wirksamkeit verringern und möglicherweise Risiken in anderen Bereichen hervorbringen könnten, möglichst gering zu halten; hierzu sollten sie insbesondere sicherstellen, dass die rechtsverbindlichen kreditnehmerbasierten Maßnahmen unabhängig von der Art des Kreditnehmers oder Kreditgebers für alle gewährten Kredite gelten. |
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3. |
Vor der Einführung rechtsverbindlicher kreditnehmerbasierter Maßnahmen sollte bewertet werden, in welcher Phase im Wirtschafts- und Finanzzyklus sich Österreich befindet, um eine geeignete Kalibrierung und schrittweise Einführung der Maßnahmen festzulegen. |
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4. |
Vor der Einführung rechtsverbindlicher kreditnehmerbasierter Maßnahmen und mit Blick auf die Festlegung einer angemessenen Kalibrierung und schrittweisen Einführung solcher Maßnahmen sollten die Adressaten die Wahl der derzeit geltenden kreditnehmerbasierten Maßnahmen und deren Kalibrierung berücksichtigen, um so die Wirksamkeit bei der Verringerung der in Österreich festgestellten Anfälligkeiten zu stärken. |
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5. |
Nach der Einführung der rechtsverbindlichen kreditnehmerbasierten Maßnahmen wird möglicherweise eine weitere Verschärfung dieser Maßnahmen oder die Einführung zusätzlicher makroprudenzieller Maßnahmen erforderlich sein, um die in Österreich festgestellten Anfälligkeiten anzugehen. Dies hängt von der Wahl der eingeführten kreditnehmerbasierten Maßnahmen, der anfänglichen Kalibrierung dieser eingeführten Maßnahmen und den Ergebnissen der Bewertung der Anfälligkeiten ab. |
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6. |
Bei der Einführung oder Kalibrierung rechtsverbindlicher kreditnehmerbasierter Maßnahmen sollten die Adressaten alle Kredite berücksichtigen, die letztlich von den Haushalten aus deren Einkommen zu bedienen sind, unabhängig von der Art der Kredite (d. h. Kredite an Wohnungsbaugesellschaften werden als Schulden von Privathaushalten behandelt). |
Empfehlung B – Einführung oder Verschärfung kapitalbasierter Maßnahmen
Für Empfehlung B gelten die folgenden Befolgungskriterien:
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1. |
Bei der Einführung zusätzlicher oder Verschärfung bestehender kapitalbasierter Maßnahmen sollten die Adressaten bestrebt sein, angesichts des möglichen Eintritts von Systemrisiken im Zusammenhang mit Wohnimmobilien, die entweder infolge von Hypothekarkrediten oder infolge eines rückläufigen Konsums von Haushalten mit Wohneigentumskrediten unmittelbare oder mittelbare Kreditverluste nach sich ziehen könnten, die Widerstandsfähigkeit von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten sicherzustellen. |
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2. |
Um festzustellen, ob die Einführung oder Verschärfung kapitalbasierter Maßnahmen angemessen wäre, sollte vor der Einführung zusätzlicher oder der Verschärfung bestehender kapitalbasierter Maßnahmen bewertet werden, in welcher Phase im Wirtschafts- und Finanzzyklus sich Österreich befindet und ob die rechtsverbindlichen kreditnehmerbasierten Maßnahmen, die gemäß Empfehlung A eingeführt wurden, ausreichen, um die mittelfristigen Anfälligkeiten zu beseitigen. |
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3. |
Nach der Einführung zusätzlicher oder der Verschärfung bestehender kapitalbasierter Maßnahmen wird möglicherweise eine weitere Verschärfung dieser Maßnahmen oder die Einführung zusätzlicher makroprudenzieller Maßnahmen erforderlich sein, um die in Österreich festgestellten Anfälligkeiten anzugehen. Dies hängt von der Wahl der eingeführten kapitalbasierten Maßnahmen, der anfänglichen Kalibrierung dieser eingeführten Maßnahmen und den Ergebnissen der Bewertung der Anfälligkeiten ab. |
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/15 |
WARNUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 2. Dezember 2021
zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Bulgariens
(ESRB/2021/12)
(2022/C 122/03)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 16 und 18,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Wohneigentum ist ein Schlüsselsektor der Realwirtschaft und stellt einen Großteil des Vermögens von Privathaushalten und der Kreditvergabe durch Banken dar. Wohnimmobilien machen einen Großteil der Anlagenbestände von Privathaushalten aus; zudem setzt sich die Bilanz von Banken häufig im Wesentlichen aus Wohneigentumskrediten zusammen. Darüber hinaus ist der Wohnungsbau als Beschäftigungs-, Investitions- und Wachstumsquelle in der Regel eine wichtige Komponente der Realwirtschaft. |
|
(2) |
Die Finanzkrisen der Vergangenheit und die Erfahrungen in vielen Ländern haben gezeigt, dass Entwicklungen der Immobilienmärkte, die nicht nachhaltig sind, in jedem Land schwerwiegende Folgen für die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt nach sich ziehen können, was auch negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte zur Folge haben kann. Hieraus können sich sowohl unmittelbare als auch mittelbare Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben. Unmittelbare Auswirkungen sind Kreditverluste in Immobilienkreditportfolios, die aus nachteiligen wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen und damit einhergehenden negativen Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt resultieren. Mittelbare Auswirkungen stehen mit Konsumänderungen bei Privathaushalten in Verbindung, was weitere Folgen für die Realwirtschaft und die Finanzstabilität nach sich ziehen könnte. |
|
(3) |
Immobilienmärkte sind anfällig für zyklische Entwicklungen. Eine übermäßige Risikobereitschaft und Verschuldung sowie schlecht ausgerichtete Anreize während der Aufschwungphase des Immobilienzyklus können schwerwiegende negative Folgen für die Finanzstabilität und die Realwirtschaft nach sich ziehen. Angesichts der Bedeutung von Wohnimmobilien für die finanzielle und makroökonomische Stabilität ist es besonders wichtig zu versuchen, eine Anhäufung von Anfälligkeiten auf den Wohnimmobilienmärkten durch den Einsatz makroprudenzieller Maßnahmen, die bereits als Mittel zur Minderung von Systemrisiken dienen, zu verhindern. |
|
(4) |
Neben den zyklischen Faktoren, die bei der Verschärfung der auf den Immobilienmärkten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) festgestellten Anfälligkeiten eine bedeutende Rolle spielen, haben auch strukturelle Faktoren zu einer Verstärkung dieser Anfälligkeiten geführt. Zu den strukturellen Faktoren können Wohnraummangel, der für Aufwärtsdruck auf die Wohnimmobilienpreise und die Verschuldung von Haushalten, die Eigenheime erwerben, gesorgt hat, und auch staatliche Maßnahmen zählen, die unter Umständen Haushalten einen Anreiz für eine übermäßige Verschuldung geben. Da die Auswirkungen dieser Faktoren über makroprudenzielle Maßnahmen hinausgehen, können Maßnahmen aus anderen Politikbereichen die aktuellen makroprudenziellen Maßnahmen zur effizienten und wirksamen Beseitigung der auf den Wohnimmobilienmärkten vorherrschenden Anfälligkeiten in den einzelnen Ländern ergänzen und unterstützen, ohne übermäßig hohe Kosten für die Realwirtschaft und das Finanzsystem zu verursachen. |
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(5) |
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und die damit verbundene Krise haben nicht zu einem zyklischen Abschwung auf den Wohnimmobilienmärkten geführt. Vielmehr haben sich der reale Anstieg der Wohnimmobilienpreise und das reale Kreditwachstum nach einer Phase stetiger Zuwächse vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfelds in mehreren Ländern weiter beschleunigt und die Einkommenszuwächse der privaten Haushalte weitgehend übertroffen. Um die Auswirkungen der Pandemie und die daraus resultierende wirtschaftliche Unsicherheit abzufedern, wurden verschiedene politische und sonstige Maßnahmen wie Schuldenmoratorien und öffentliche Garantien umgesetzt. Vor diesem allgemeinen politischen Hintergrund wurden zuvor geplante makroprudenzielle Maßnahmen in einigen Ländern vorübergehend gelockert oder ihre Einführung wurde verschoben. Die derzeit beobachtete Verbesserung der Wirtschaftslage ermöglicht eine Anpassung der makroprudenziellen Maßnahmen in den Ländern, in denen sich die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor weiter verschärft haben. |
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(6) |
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat kürzlich eine EWR-weite systematische und vorausschauende Bewertung von Anfälligkeiten in Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor abgeschlossen. |
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(7) |
Im Hinblick auf Bulgarien hat diese jüngste Bewertung Folgendes gezeigt:
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(8) |
Bei der Einführung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten sollte im Rahmen von deren Kalibrierung und schrittweisen Umsetzung berücksichtigt werden, in welcher Phase des Wirtschafts- und Finanzzyklus sich Bulgarien befindet und welche möglichen Folgen sich im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und Vorteile ergeben — |
HAT FOLGENDE WARNUNG AUSGEGEBEN:
Der ESRB hat gewisse mittelfristige Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Bulgariens als eine Ursache für Systemrisiken für die Finanzstabilität festgestellt, die mögliche schwerwiegende negative Folgen für die Realwirtschaft nach sich ziehen könnten. Hauptanfälligkeiten aus makroprudenzieller Sicht sind nach Auffassung des ESRB das hohe Wachstum der Immobilienkredite, die Anzeichen einer Überbewertung der Wohnimmobilienpreise und das Fehlen kreditnehmerbasierter Maßnahmen, die die Entstehung von Risiken im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor abfedern könnten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Dezember 2021.
Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(3) Risk Dashboard der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, abrufbar unter: https://www.eba.europa.eu/risk-analysis-and-data/risk-dashboard
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/18 |
WARNUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 2. Dezember 2021
zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Kroatiens
(ESRB/2021/13)
(2022/C 122/04)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 16 und 18,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Wohneigentum ist ein Schlüsselsektor der Realwirtschaft und stellt einen Großteil des Vermögens von Privathaushalten und der Kreditvergabe durch Banken dar. Wohnimmobilien machen einen Großteil der Anlagenbestände von Privathaushalten aus; zudem setzt sich die Bilanz von Banken häufig im Wesentlichen aus Wohneigentumskrediten zusammen. Darüber hinaus ist der Wohnungsbau als Beschäftigungs-, Investitions- und Wachstumsquelle in der Regel eine wichtige Komponente der Realwirtschaft. |
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(2) |
Die Finanzkrisen der Vergangenheit und die Erfahrungen in vielen Ländern haben gezeigt, dass Entwicklungen der Immobilienmärkte, die nicht nachhaltig sind, in jedem Land schwerwiegende Folgen für die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt nach sich ziehen können, was auch negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte zur Folge haben kann. Hieraus können sich sowohl unmittelbare als auch mittelbare Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben. Unmittelbare Auswirkungen sind Kreditverluste in Immobilienkreditportfolios, die aus nachteiligen wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen und damit einhergehenden negativen Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt resultieren. Mittelbare Auswirkungen stehen mit Konsumänderungen bei Privathaushalten in Verbindung, was weitere Folgen für die Realwirtschaft und die Finanzstabilität nach sich ziehen könnte. |
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(3) |
Immobilienmärkte sind anfällig für zyklische Entwicklungen. Eine übermäßige Risikobereitschaft und Verschuldung sowie schlecht ausgerichtete Anreize während der Aufschwungphase des Immobilienzyklus können schwerwiegende negative Folgen für die Finanzstabilität und die Realwirtschaft nach sich ziehen. Angesichts der Bedeutung von Wohnimmobilien für die finanzielle und makroökonomische Stabilität ist es besonders wichtig zu versuchen, eine Anhäufung von Anfälligkeiten auf den Wohnimmobilienmärkten durch den Einsatz makroprudenzieller Maßnahmen, die bereits als Mittel zur Minderung von Systemrisiken dienen, zu verhindern. |
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(4) |
Neben den zyklischen Faktoren, die bei der Verschärfung der auf den Immobilienmärkten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) festgestellten Anfälligkeiten eine bedeutende Rolle spielen, haben auch strukturelle Faktoren zu einer Verstärkung dieser Anfälligkeiten geführt. Zu den strukturellen Faktoren können Wohnraummangel, der für Aufwärtsdruck auf die Wohnimmobilienpreise und die Verschuldung von Haushalten, die Eigenheime erwerben, gesorgt hat, und auch staatliche Maßnahmen zählen, die unter Umständen Haushalten einen Anreiz für eine übermäßige Verschuldung geben. Da die Auswirkungen dieser Faktoren über makroprudenzielle Maßnahmen hinausgehen, können Maßnahmen aus anderen Politikbereichen die aktuellen makroprudenziellen Maßnahmen zur effizienten und wirksamen Beseitigung der auf den Wohnimmobilienmärkten vorherrschenden Anfälligkeiten in den einzelnen Ländern ergänzen und unterstützen, ohne übermäßig hohe Kosten für die Realwirtschaft und das Finanzsystem zu verursachen. |
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(5) |
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und die damit verbundene Krise haben nicht zu einem zyklischen Abschwung auf den Wohnimmobilienmärkten geführt. Vielmehr haben sich der reale Anstieg der Wohnimmobilienpreise und das reale Kreditwachstum nach einer Phase stetiger Zuwächse vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfelds in mehreren Ländern weiter beschleunigt und die Einkommenszuwächse der privaten Haushalte weitgehend übertroffen. Um die Auswirkungen der Pandemie und die daraus resultierende wirtschaftliche Unsicherheit abzufedern, wurden verschiedene politische und sonstige Maßnahmen wie Schuldenmoratorien und öffentliche Garantien umgesetzt. Vor diesem allgemeinen politischen Hintergrund wurden zuvor geplante makroprudenzielle Maßnahmen in einigen Ländern vorübergehend gelockert oder ihre Einführung wurde verschoben. Die derzeit beobachtete Verbesserung der Wirtschaftslage ermöglicht eine Anpassung der makroprudenziellen Maßnahmen in den Ländern, in denen sich die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor weiter verschärft haben. |
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(6) |
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat kürzlich eine EWR-weite systematische und vorausschauende Bewertung von Anfälligkeiten in Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor abgeschlossen. |
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(7) |
Im Hinblick auf Kroatien hat diese jüngste Bewertung Folgendes gezeigt:
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(8) |
Bei der Einführung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten sollte im Rahmen von deren Kalibrierung und schrittweisen Umsetzung berücksichtigt werden, in welcher Phase des Wirtschafts- und Finanzzyklus sich Kroatien befindet und welche möglichen Folgen sich im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und Vorteile ergeben — |
HAT FOLGENDE WARNUNG AUSGEGEBEN:
Der ESRB hat gewisse mittelfristige Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Kroatiens als eine Ursache für Systemrisiken für die Finanzstabilität festgestellt, die mögliche schwerwiegende negative Folgen für die Realwirtschaft nach sich ziehen könnten. Hauptanfälligkeiten aus makroprudenzieller Sicht sind nach Auffassung des ESRB der rasante Zuwachs der Kredite an private Haushalte und mögliche Anzeichen einer Überbewertung der Wohnimmobilienpreise, da es keine expliziten kreditnehmerbasierten Maßnahmen gibt, welche die Entstehung von Risiken im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor abfedern könnten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Dezember 2021.
Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/22 |
WARNUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 2. Dezember 2021
zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Liechtensteins
(ESRB/2021/14)
(2022/C 122/05)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Anhang IX,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 16 und 18,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Wohneigentum ist ein Schlüsselsektor der Realwirtschaft und stellt einen Großteil des Vermögens von Privathaushalten und der Kreditvergabe durch Banken dar. Wohnimmobilien machen einen Großteil der Anlagenbestände von Privathaushalten aus; zudem setzt sich die Bilanz von Banken häufig im Wesentlichen aus Wohneigentumskrediten zusammen. Darüber hinaus ist der Wohnungsbau als Beschäftigungs-, Investitions- und Wachstumsquelle in der Regel eine wichtige Komponente der Realwirtschaft. |
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(2) |
Die Finanzkrisen der Vergangenheit und die Erfahrungen in vielen Ländern haben gezeigt, dass Entwicklungen der Immobilienmärkte, die nicht nachhaltig sind, in jedem Land schwerwiegende Folgen für die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt nach sich ziehen können, was auch negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte zur Folge haben kann. Hieraus können sich sowohl unmittelbare als auch mittelbare Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben. Unmittelbare Auswirkungen sind Kreditverluste in Immobilienkreditportfolios, die aus nachteiligen wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen und damit einhergehenden negativen Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt resultieren. Mittelbare Auswirkungen stehen mit Konsumänderungen bei Privathaushalten in Verbindung, was weitere Folgen für die Realwirtschaft und die Finanzstabilität nach sich ziehen könnte. |
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(3) |
Immobilienmärkte sind anfällig für zyklische Entwicklungen. Eine übermäßige Risikobereitschaft und Verschuldung sowie schlecht ausgerichtete Anreize während der Aufschwungphase des Immobilienzyklus können schwerwiegende negative Folgen für die Finanzstabilität und die Realwirtschaft nach sich ziehen. Angesichts der Bedeutung von Wohnimmobilien für die finanzielle und makroökonomische Stabilität ist es besonders wichtig zu versuchen, eine Anhäufung von Anfälligkeiten auf den Wohnimmobilienmärkten durch den Einsatz makroprudenzieller Maßnahmen, die bereits als Mittel zur Minderung von Systemrisiken dienen, zu verhindern. |
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(4) |
Neben den zyklischen Faktoren, die bei der Verschärfung der auf den Immobilienmärkten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) festgestellten Anfälligkeiten eine bedeutende Rolle spielen, haben auch strukturelle Faktoren zu einer Verstärkung dieser Anfälligkeiten geführt. Zu den strukturellen Faktoren können Wohnraummangel, der für Aufwärtsdruck auf die Wohnimmobilienpreise und die Verschuldung von Haushalten, die Eigenheime erwerben, gesorgt hat, und auch staatliche Maßnahmen zählen, die unter Umständen Haushalten einen Anreiz für eine übermäßige Verschuldung geben. Da die Auswirkungen dieser Faktoren über makroprudenzielle Maßnahmen hinausgehen, können Maßnahmen aus anderen Politikbereichen die aktuellen makroprudenziellen Maßnahmen zur effizienten und wirksamen Beseitigung der auf den Wohnimmobilienmärkten vorherrschenden Anfälligkeiten in den einzelnen Ländern ergänzen und unterstützen, ohne übermäßig hohe Kosten für die Realwirtschaft und das Finanzsystem zu verursachen. |
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(5) |
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und die damit verbundene Krise haben nicht zu einem zyklischen Abschwung auf den Wohnimmobilienmärkten geführt. Vielmehr haben sich der reale Anstieg der Wohnimmobilienpreise und das reale Kreditwachstum nach einer Phase stetiger Zuwächse vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfelds in mehreren Ländern weiter beschleunigt und die Einkommenszuwächse der privaten Haushalte weitgehend übertroffen. Um die Auswirkungen der Pandemie und die daraus resultierende wirtschaftliche Unsicherheit abzufedern, wurden verschiedene politische und sonstige Maßnahmen wie Schuldenmoratorien und öffentliche Garantien umgesetzt. Vor diesem allgemeinen politischen Hintergrund wurden zuvor geplante makroprudenzielle Maßnahmen in einigen Ländern vorübergehend gelockert oder ihre Einführung wurde verschoben. Die derzeit beobachtete Verbesserung der Wirtschaftslage ermöglicht eine Anpassung der makroprudenziellen Maßnahmen in den Ländern, in denen sich die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor weiter verschärft haben. |
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(6) |
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat kürzlich eine EWR-weite systematische und vorausschauende Bewertung von Anfälligkeiten in Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor abgeschlossen. |
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(7) |
Im Hinblick auf Liechtenstein hat diese jüngste Bewertung Folgendes gezeigt:
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(8) |
Bei der Einführung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten sollte im Rahmen von deren Kalibrierung und schrittweisen Umsetzung berücksichtigt werden, in welcher Phase des Wirtschafts- und Finanzzyklus sich Liechtenstein befindet und welche möglichen Folgen sich im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und Vorteile ergeben — |
HAT FOLGENDE WARNUNG AUSGEGEBEN:
Der ESRB hat gewisse mittelfristige Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Liechtensteins als eine Ursache für Systemrisiken für die Finanzstabilität festgestellt, die möglicherweise schwerwiegende negative Folgen für die Realwirtschaft nach sich ziehen könnten. Hauptanfälligkeiten aus makroprudenzieller Sicht sind nach Auffassung des ESRB die hohe und zunehmende Verschuldung der privaten Haushalte bei gleichzeitigem Fehlen einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Anhäufung von Risiken im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Dezember 2021.
Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(3) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(4) Das Verhältnis von Schulden zu Einkommen und zum BIP ist für Liechtenstein nur bedingt mit den entsprechenden Indikatoren der anderen EWR-Länder vergleichbar. Das verfügbare Einkommen wird in Liechtenstein als Differenz zwischen dem zu versteuernden Gesamteinkommen und der Vermögens- und Erwerbssteuer berechnet. Darüber hinaus stammen die Angaben zur Gesamtverschuldung der privaten Haushalte aus den Steuerstatistiken und die Verschuldung wird nicht auf konsolidierter Basis definiert (d. h. auch Kredite innerhalb des Sektors der privaten Haushalte oder sogar innerhalb der Familie werden erfasst). Dieses Definitionsproblem führt im Vergleich zu anderen EWR-Ländern zu einer höheren Gesamtkennzahl.
(5) Insbesondere umfasst die Steuerbemessungsgrundlage für private Haushalte auch einen fiktiven Ertrag aus dem Nettovermögen (der derzeit auf 4 % festgesetzt ist), der zum jährlichen Erwerb addiert wird. Um ihr Nettovermögen zu verringern, können die Haushalte ihren Immobilienkredit beibehalten, anstatt ihn zu tilgen. In der Praxis ist der steuerliche Anreiz hierfür jedoch relativ gering, insbesondere angesichts des Zinssatzes für die noch zu tilgende Restschuld.
(6) In Liechtenstein gibt es Beschränkungen für den Erwerb von Wohnliegenschaften, wenn kein berechtigtes Interesse besteht, z. B. in Bezug auf bestehendes Eigentum. Bei etwa der Hälfte der Immobilientransaktionen in Liechtenstein handelt es sich nicht um Käufe, sondern um Übertragungen mittels Tausch, Schenkung oder Vererbung.
(7) Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass solche prozyklischen Auswirkungen eines Abschwungs im Finanzzyklus in Liechtenstein im Vergleich zu anderen EWR-Ländern erheblich schwächer wären, da die Binnennachfrage in der äußerst kleinen und offenen Wirtschaft Liechtensteins eine relativ geringe Rolle spielt. Selbst ein deutlicher Anstieg der Sparquote der privaten Haushalte hätte somit äußerst geringe Auswirkungen auf die Nachfrage, sodass die Folgen für die Gesamtwirtschaft begrenzt blieben.
(8) Alle Banken in Liechtenstein wenden den Standardansatz für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen an.
(9) Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/25 |
WARNUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 2. Dezember 2021
zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Ungarns
(ESRB/2021/15)
(2022/C 122/06)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 16 und 18,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Wohneigentum ist ein Schlüsselsektor der Realwirtschaft und stellt einen Großteil des Vermögens von Privathaushalten und der Kreditvergabe durch Banken dar. Wohnimmobilien machen einen Großteil der Anlagenbestände von Privathaushalten aus; zudem setzt sich die Bilanz von Banken häufig im Wesentlichen aus Wohneigentumskrediten zusammen. Darüber hinaus ist der Wohnungsbau als Beschäftigungs-, Investitions- und Wachstumsquelle in der Regel eine wichtige Komponente der Realwirtschaft. |
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(2) |
Die Finanzkrisen der Vergangenheit und die Erfahrungen in vielen Ländern haben gezeigt, dass Entwicklungen der Immobilienmärkte, die nicht nachhaltig sind, in jedem Land schwerwiegende Folgen für die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt nach sich ziehen können, was auch negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte zur Folge haben kann. Hieraus können sich sowohl unmittelbare als auch mittelbare Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben. Unmittelbare Auswirkungen sind Kreditverluste in Immobilienkreditportfolios, die aus nachteiligen wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen und damit einhergehenden negativen Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt resultieren. Mittelbare Auswirkungen stehen mit Konsumänderungen bei Privathaushalten in Verbindung, was weitere Folgen für die Realwirtschaft und die Finanzstabilität nach sich ziehen könnte. |
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(3) |
Immobilienmärkte sind anfällig für zyklische Entwicklungen. Eine übermäßige Risikobereitschaft und Verschuldung sowie schlecht ausgerichtete Anreize während der Aufschwungphase des Immobilienzyklus können schwerwiegende negative Folgen für die Finanzstabilität und die Realwirtschaft nach sich ziehen. Angesichts der Bedeutung von Wohnimmobilien für die finanzielle und makroökonomische Stabilität ist es besonders wichtig zu versuchen, eine Anhäufung von Anfälligkeiten auf den Wohnimmobilienmärkten durch den Einsatz makroprudenzieller Maßnahmen, die bereits als Mittel zur Minderung von Systemrisiken dienen, zu verhindern. |
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(4) |
Neben den zyklischen Faktoren, die bei der Verschärfung der auf den Immobilienmärkten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) festgestellten Anfälligkeiten eine bedeutende Rolle spielen, haben auch strukturelle Faktoren zu einer Verstärkung dieser Anfälligkeiten geführt. Zu den strukturellen Faktoren können Wohnraummangel, der für Aufwärtsdruck auf die Wohnimmobilienpreise und die Verschuldung von Haushalten, die Eigenheime erwerben, gesorgt hat, und auch staatliche Maßnahmen zählen, die unter Umständen Haushalten einen Anreiz für eine übermäßige Verschuldung geben. Da die Auswirkungen dieser Faktoren über makroprudenzielle Maßnahmen hinausgehen, können Maßnahmen aus anderen Politikbereichen die aktuellen makroprudenziellen Maßnahmen zur effizienten und wirksamen Beseitigung der auf den Wohnimmobilienmärkten vorherrschenden Anfälligkeiten in den einzelnen Ländern ergänzen und unterstützen, ohne übermäßig hohe Kosten für die Realwirtschaft und das Finanzsystem zu verursachen. |
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(5) |
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und die damit verbundene Krise haben nicht zu einem zyklischen Abschwung auf den Wohnimmobilienmärkten geführt. Vielmehr haben sich der reale Anstieg der Wohnimmobilienpreise und das reale Kreditwachstum nach einer Phase stetiger Zuwächse vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfelds in mehreren Ländern weiter beschleunigt und die Einkommenszuwächse der privaten Haushalte weitgehend übertroffen. Um die Auswirkungen der Pandemie und die daraus resultierende wirtschaftliche Unsicherheit abzufedern, wurden verschiedene politische und sonstige Maßnahmen wie Schuldenmoratorien und öffentliche Garantien umgesetzt. Vor diesem allgemeinen politischen Hintergrund wurden zuvor geplante makroprudenzielle Maßnahmen in einigen Ländern vorübergehend gelockert oder ihre Einführung wurde verschoben. Die derzeit beobachtete Verbesserung der Wirtschaftslage ermöglicht eine Anpassung der makroprudenziellen Maßnahmen in den Ländern, in denen sich die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor weiter verschärft haben. |
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(6) |
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat kürzlich eine EWR-weite systematische und vorausschauende Bewertung von Anfälligkeiten in Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor abgeschlossen. |
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(7) |
Im Hinblick auf Ungarn hat diese jüngste Bewertung Folgendes gezeigt:
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(8) |
Bei der Einführung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten sollte im Rahmen von deren Kalibrierung und schrittweisen Umsetzung berücksichtigt werden, in welcher Phase des Wirtschafts- und Finanzzyklus sich Ungarn befindet und welche möglichen Folgen sich im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und Vorteile ergeben — |
HAT FOLGENDE WARNUNG AUSGEGEBEN:
Der ESRB hat gewisse mittelfristige Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor Ungarns als eine Ursache für Systemrisiken für die Finanzstabilität festgestellt, die mögliche schwerwiegende negative Folgen für die Realwirtschaft nach sich ziehen könnten. Hauptanfälligkeiten aus makroprudenzieller Sicht sind nach Auffassung des ESRB das zunehmende Risiko einer Überbewertung der Wohnimmobilienpreise in Verbindung mit der rasanten Zunahme der Gewährung von Hypothekarkrediten und Krediten an private Haushalte sowie bestimmte Anfälligkeiten im Zusammenhang mit Kreditnehmern mit hohen Schuldendienstquoten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Dezember 2021.
Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(3) Die staatliche Förderung für den Immobilienkauf und der zinslose, nicht zweckgebundene Förderkredit für werdende Eltern.
(4) Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Neubauten wurde im Januar 2021 wieder eingeführt und gilt für Wohngebäude, die bis 2026 fertiggestellt werden (wobei die Baugenehmigung spätestens 2022 erteilt worden sein muss).
(5) Im Rahmen des zusätzlichen staatlichen Förderprogramms werden Privathaushalten, die bereits die staatliche Förderung für den Immobilienkauf in Anspruch nehmen, Steuervergünstigungen gewährt.
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/28 |
WARNUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 2. Dezember 2021
zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors der Slowakei
(ESRB/2021/16)
(2022/C 122/07)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 16 und 18,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Wohneigentum ist ein Schlüsselsektor der Realwirtschaft und stellt einen Großteil des Vermögens von Privathaushalten und der Kreditvergabe durch Banken dar. Wohnimmobilien machen einen Großteil der Anlagenbestände von Privathaushalten aus; zudem setzt sich die Bilanz von Banken häufig im Wesentlichen aus Wohneigentumskrediten zusammen. Darüber hinaus ist der Wohnungsbau als Beschäftigungs-, Investitions- und Wachstumsquelle in der Regel eine wichtige Komponente der Realwirtschaft. |
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(2) |
Die Finanzkrisen der Vergangenheit und die Erfahrungen in vielen Ländern haben gezeigt, dass Entwicklungen der Immobilienmärkte, die nicht nachhaltig sind, in jedem Land schwerwiegende Folgen für die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt nach sich ziehen können, was auch negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte zur Folge haben kann. Hieraus können sich sowohl unmittelbare als auch mittelbare Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben. Unmittelbare Auswirkungen sind Kreditverluste in Immobilienkreditportfolios, die aus nachteiligen wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen und damit einhergehenden negativen Entwicklungen auf dem Wohnimmobilienmarkt resultieren. Mittelbare Auswirkungen stehen mit Konsumänderungen bei Privathaushalten in Verbindung, was weitere Folgen für die Realwirtschaft und die Finanzstabilität nach sich ziehen könnte. |
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(3) |
Immobilienmärkte sind anfällig für zyklische Entwicklungen. Eine übermäßige Risikobereitschaft und Verschuldung sowie schlecht ausgerichtete Anreize während der Aufschwungphase des Immobilienzyklus können schwerwiegende negative Folgen für die Finanzstabilität und die Realwirtschaft nach sich ziehen. Angesichts der Bedeutung von Wohnimmobilien für die finanzielle und makroökonomische Stabilität ist es besonders wichtig zu versuchen, eine Anhäufung von Anfälligkeiten auf den Wohnimmobilienmärkten durch den Einsatz makroprudenzieller Maßnahmen, die bereits als Mittel zur Minderung von Systemrisiken dienen, zu verhindern. |
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(4) |
Neben den zyklischen Faktoren, die bei der Verschärfung der auf den Immobilienmärkten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) festgestellten Anfälligkeiten eine bedeutende Rolle spielen, haben auch strukturelle Faktoren zu einer Verstärkung dieser Anfälligkeiten geführt. Zu den strukturellen Faktoren können Wohnraummangel, der für Aufwärtsdruck auf die Wohnimmobilienpreise und die Verschuldung von Haushalten, die Eigenheime erwerben, gesorgt hat, und auch staatliche Maßnahmen zählen, die unter Umständen Haushalten einen Anreiz für eine übermäßige Verschuldung geben. Da die Auswirkungen dieser Faktoren über makroprudenzielle Maßnahmen hinausgehen, können Maßnahmen aus anderen Politikbereichen die aktuellen makroprudenziellen Maßnahmen zur effizienten und wirksamen Beseitigung der auf den Wohnimmobilienmärkten vorherrschenden Anfälligkeiten in den einzelnen Ländern ergänzen und unterstützen, ohne übermäßig hohe Kosten für die Realwirtschaft und das Finanzsystem zu verursachen. |
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(5) |
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und die damit verbundene Krise haben nicht zu einem zyklischen Abschwung auf den Wohnimmobilienmärkten geführt. Vielmehr haben sich der reale Anstieg der Wohnimmobilienpreise und das reale Kreditwachstum nach einer Phase stetiger Zuwächse vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfelds in mehreren Ländern weiter beschleunigt und die Einkommenszuwächse der privaten Haushalte weitgehend übertroffen. Um die Auswirkungen der Pandemie und die daraus resultierende wirtschaftliche Unsicherheit abzufedern, wurden verschiedene politische und sonstige Maßnahmen wie Schuldenmoratorien und öffentliche Garantien umgesetzt. Vor diesem allgemeinen politischen Hintergrund wurden zuvor geplante makroprudenzielle Maßnahmen in einigen Ländern vorübergehend gelockert oder ihre Einführung wurde verschoben. Die derzeit beobachtete Verbesserung der Wirtschaftslage ermöglicht eine Anpassung der makroprudenziellen Maßnahmen in den Ländern, in denen sich die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor weiter verschärft haben. |
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(6) |
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat kürzlich eine EWR-weite systematische und vorausschauende Bewertung von Anfälligkeiten in Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor abgeschlossen. |
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(7) |
Im Hinblick auf die Slowakei hat diese jüngste Bewertung Folgendes gezeigt:
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(8) |
Bei der Einführung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten sollte im Rahmen von deren Kalibrierung und schrittweisen Umsetzung berücksichtigt werden, in welcher Phase des Wirtschafts- und Finanzzyklus sich die Slowakei befindet und welche möglichen Folgen sich im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und Vorteile ergeben — |
HAT FOLGENDE WARNUNG AUSGEGEBEN:
Der ESRB hat gewisse mittelfristige Anfälligkeiten im Wohnimmobiliensektor der Slowakei als eine Ursache für Systemrisiken für die Finanzstabilität festgestellt, die mögliche schwerwiegende negative Folgen für die Realwirtschaft nach sich ziehen könnten. Hauptanfälligkeiten aus makroprudenzieller Sicht sind nach Auffassung des ESRB das zunehmende Risiko einer Überbewertung der Wohnimmobilienpreise in Verbindung mit den hohen Zuwachsraten bei den Wohnimmobilienpreisen und der steigenden Verschuldung der Privathaushalte sowie bestimmte Risiken im Zusammenhang mit der steigenden Verschuldung der privaten Haushalte und der Gewährung von Hypothekarkrediten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Dezember 2021.
Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/31 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10447 — NN / METLIFE GREECE / METLIFE POLAND)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 122/08)
Am 7. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10447 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/32 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10589 — ADT / FORD NEXT / SNTNL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 122/09)
Am 24. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10589 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/33 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. Januar 2022
zu einem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Hinblick auf die Abwicklung
(CON/2022/3)
(2022/C 122/10)
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 29. November 2021 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union bzw. vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institutsgruppen mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und eine Methode für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“), ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags und den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
Allgemeine Anmerkungen
Die EZB erkennt an, dass der Verordnungsvorschlag technische Anpassungen mit dem Ziel umfasst, materiell-rechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers zu operationalisieren, die durch die jüngsten Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (nachfolgend die „BRRD“) umgesetzt wurden, die in der Stellungnahme der EZB zu Änderungen des Unionsrahmens für das Krisenmanagement (3) bewertet wurden.
Die EZB unterstützt den Verordnungsvorschlag, der eine bessere Abstimmung zwischen den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (nachfolgend die „Eigenkapitalverordnung“ oder „CRR“) und den Bestimmungen der BRRD gewährleistet, nachdem der überarbeitete Rahmen für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing Capacity – TLAC) und die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Kraft getreten ist. Die EZB unterstützt ferner den Verordnungsvorschlag insofern, als er eine bessere Abstimmung der aufsichtlichen Behandlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) mit einer multiplen Abwicklungsstrategie, einschließlich der Gruppen mit in Drittländern zugelassenen Tochterunternehmen, mit der im TLAC-Standard vorgesehenen Behandlung sicherstellt.
Für die Zukunft regt die EZB an, dass die gesetzgebenden Organe der Union, die Umsetzung dieser Änderungen der CRR im Lichte der oben genannten Ziele überwachen und bewerten, insbesondere um das Zusammenspiel zwischen der BRRD und der CRR zu bewerten und zu vermeiden, dass global systemrelevante Banken und G-SRI eine Aufsichtsarbitrage zwischen der singulären und den MPE-Abwicklungsstrategien auf der Grundlage der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder dem TLAC-Zielwert betreiben.
Es werden einige geringfügige technische Anpassungen vorgeschlagen, um die Auslegung des Rechtstextes zu klären oder die Kohärenz der in der Verordnung verwendeten Terminologie zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf EUR-Lex zur Verfügung.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Januar 2022.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) COM(2021) 665 final.
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(3) Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für das Krisenmanagement (CON/2017/47) (ABl. C 314 vom 31.1.2018, S. 17).
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/35 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. März 2022
(2022/C 122/11)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,0994 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
130,05 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4412 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,83988 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,4205 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0336 |
|
ISK |
Isländische Krone |
143,50 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,7988 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
24,687 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
371,18 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6765 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,9473 |
|
TRY |
Türkische Lira |
16,1783 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5165 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3967 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5996 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6168 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4966 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 353,77 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,5574 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,9817 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5725 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 690,36 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6147 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
57,433 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
|
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,681 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
5,6523 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,8540 |
|
INR |
Indische Rupie |
83,7805 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/36 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10675 – CDPQ / TRANSURBAN / AUSTRALIANSUPER / CPP INVESTMENTS / ADIA / WCX)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 122/12)
1.
Am 9. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Caisse de dépôt et placement du Québec (im Folgenden „CDPQ“, Kanada), |
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Transurban Holdings Limited („Transurban“, Australien), |
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AustralianSuper Pty Ltd („AustralianSuper“, Australien), |
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Canada Pension Plan Investment Board („CPP Investments“, Kanada), |
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Tawreed Investments Limited („Tawreed“, Kaimaninseln), kontrolliert vom Staatsfonds Abu Dhabi Investment Authority („ADIA“, VAE), |
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WestConnex („WCX“, Australien). |
CDPQ, Transurban, AustralianSuper, CPP Investments und Tawreed übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von WCX.
Der Zusammenschluss erfolgt durch einen Vertrag oder in sonstiger Weise.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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CDPQ ist ein institutioneller Anleger, der v. a. für öffentliche und halböffentliche Pensions- und Versicherungssysteme in der Provinz Québec langfristig Mittel verwaltet und in erster Linie in Infrastrukturanlagen investiert. |
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Transurban ist ein Mautbetreiber, der städtische Mautstraßennetze in Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten verwaltet und entwickelt, |
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AustralianSuper ist Australiens größter öffentlicher Renten- und Pensionsfonds für die betriebliche Altersvorsorge, der weltweit investiert. |
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— |
CPP Investments ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die ihr vom Canada Pension Plan übertragenen Mittel hauptsächlich in Aktien, Private Equity, Immobilien, Infrastruktur und festverzinsliche Anlagen investiert. |
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Tawreed ist Eigentümer verschiedener Anlagen in Infrastruktur und verwaltet ein weltweites Anlageportfolio. Adia, die Muttergesellschaft von Tawreed, ist eine im Eigentum des Emirats Abu Dhabi stehende staatliche Einrichtung, die ein diversifiziertes weltweites Anlageportfolio verwaltet. |
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WCX ist in der Entwicklung, der Instandhaltung und dem Betrieb von Mautstraßen in Sydney, New South Wales tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10675 – CDPQ / TRANSURBAN / AUSTRALIANSUPER / CPP INVESTMENTS / WCX
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/38 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2022/C 122/13)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag einzulegen.
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE
Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
„PIMIENTO DE GERNIKA“/„GERNIKAKO PIPERRA“
EU-Nr.: PGI-ES-0673-AM01- 22. Februar 2016
g. U. ( ) g. g. A. (X)
1. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
Name: Comité Profesional „Gernikako Piperra o Pimiento de Gernika“ [Fachausschuss für „Gernikako Piperra“/„Pimiento de Gernika“]
Anschrift: Torre Muntsaratz. Bo Muntsaratz, 17-A. 48220. Abadiño (Bizkaia).
Telefon +32 94-6030330 Fax +34 94-6063953
Zusammensetzung: Erzeuger/Verarbeiter (X) andere ( )
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Spanien
3. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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Name des Erzeugnisses |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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Geografisches Gebiet |
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Ursprungsnachweis |
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Erzeugungsverfahren |
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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
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Kennzeichnung |
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Sonstiges [bitte angeben] |
4. Art der Änderung(en)
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Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A. |
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Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde. |
5. Änderung(en)
Ausführliche Erläuterung und besondere Gründe für jede Änderung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind darauf zurückzuführen, dass die Produktspezifikation an die derzeitigen Gegebenheiten angepasst und der Fortbestand des Erzeugnisses sichergestellt werden muss, wobei die Qualität und die Eigenschaften des Enderzeugnisses erhalten bleiben müssen, ohne den Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und der Umgebung zu schwächen.
BESCHREIBUNG DES ERZEUGNISSES
Im Abschnitt über die Eigenschaften des Erzeugnisses in der Beschreibung des Erzeugnisses (Abschnitt B) wird vorgeschlagen, den in jeder Packung tolerierten maximalen Längenunterschied von 2 cm zu streichen, da durch die Festlegung der Längeneigenschaften für „Pimiento de Gernika“ (zwischen 6 und 9 cm) bereits die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission erforderliche Einheitlichkeit gewährleistet ist. Da es sich hierbei zudem um unreife Paprika handelt, deren Durchmesser und Länge daher „gering“ sind, unterliegt ihre handelsübliche Verpackung nicht der Bestimmung in der Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika, die eine hinreichend einheitliche Länge von länglichen Gemüsepaprika vorschreibt.
Der maximale Längenunterschied von 2 cm in jeder Packung ist schließlich kein Merkmal der Paprika selbst, sondern eine Vermarktungsanforderung.
Diese Änderung wirkt sich auf Abschnitt 3.2 des Einzigen Dokuments aus.
Deshalb sollte der Text:
„Länge zwischen 6 und 9 cm. Der maximale tolerierte Längenunterschied in jeder Packung beträgt 2 cm.“
wie folgt ersetzt werden:
„Länge zwischen 6 und 9 cm.“
GEOGRAFISCHES GEBIET
Es wird vorgeschlagen, diesen Abschnitt dahin gehend zu ändern, dass das Gebiet der Verpackung gestrichen wird, da die Verpackung selbst keine Produktionsstufe des Erzeugnisses darstellt, während alle anderen Produktionsanforderungen, die sich auf die Qualität des Erzeugnisses auswirken, beibehalten werden.
Dies wird in Abschnitt 3.5 des Einzigen Dokuments festgelegt, aus dem die folgenden Sätze gestrichen wurden: „Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen:“, „Das Gebiet der Aufbereitung und Verpackung entspricht dem Erzeugungsgebiet“, „Die Anforderung, dass die Aufbereitung und Verpackung innerhalb des Anbaugebiets erfolgen muss, dient dazu, den Ruf der geografischen Angabe zu schützen, indem zusätzlich zur Echtheit des Erzeugnisses auch die Wahrung seiner Qualität und seiner Eigenschaften sichergestellt wird.“.
URSPRUNGSNACHWEIS
Es wird vorgeschlagen, Absatz 4 zu ändern, da einer der Faktoren, die den Ursprung des Erzeugnisses garantieren, das Saatgut ist, dessen Echtheit dadurch sichergestellt wird, dass es nur von Erzeugern erworben werden kann, die unter der g. g. A. eingetragen sind. Das bedeutet, dass der Ursprung und die Echtheit der Erzeugnisse mit der geschützten geografischen Angabe nicht durch genetische (DNA) oder physikalisch-chemische Untersuchungen, sondern durch die Rückverfolgbarkeit des Saatguts garantiert werden.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
Deshalb sollte der Absatz:
„Das Kontroll- und Zertifizierungssystem ist ein wesentlicher Faktor dafür, den Ursprung, die Qualität und die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu garantieren. Es besteht aus folgenden Prozessen:
Registrierte Erzeuger werden über Erzeugervereinigungen mit Saatgut beliefert. Registrierte Betriebe dürfen nur die für diese Paprika-Art zugelassenen Sorten anbauen. Um den Ursprung und die Echtheit des Erzeugnisses zu garantieren, unterliegt es einer genetischen (DNA) und physikalisch-chemischen Untersuchung durch die Kontrollstelle.“
folgende Fassung erhalten:
„Das Kontroll- und Zertifizierungssystem für das Saatgut ist ein wesentlicher Faktor dafür, den Ursprung, die Qualität und die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu garantieren. Es besteht aus folgenden Prozessen:
Registrierte Erzeuger werden mit zertifiziertem Saatgut beliefert. Registrierte Betriebe dürfen nur die für diese Paprika-Art zugelassenen Sorten anbauen. Die Kontrollstelle verlangt eine Kaufbescheinigung zum Nachweis des Ursprungs und der Echtheit des zertifizierten Saatguts.
Der erste Absatz des Abschnitts E (Erzeugungsverfahren), in dem es um die Echtheit des zertifizierten Saatguts geht, lautet wie folgt:
„Die Erzeugervereinigungen wählen ihr eigenes Saatgut aus sortenechten Zuchtlinien aus und beliefern damit Betriebe, die unter der geografischen Angabe registriert sind und sich im geschützten Gebiet befinden. Um den Ursprung und die Echtheit des Erzeugnisses zu garantieren, wird dies von den Erzeugervereinigungen und von den registrierten Erzeugern selbst überwacht, und die Kontrollstelle erstellt darüber hinaus einen jährlichen Prüfungsplan.“
Der Text sollte folgende Fassung erhalten:
„Betriebe, die unter der geografischen Angabe registriert sind und sich im geschützten Gebiet befinden, garantieren den Ursprung und die Echtheit des Erzeugnisses durch die Rückverfolgbarkeit des zertifizierten Saatguts und durch die Selbstüberwachung der registrierten Erzeuger. Darüber hinaus erstellt die Kontrollstelle einen jährlichen Prüfungsplan.“
ERZEUGUNGSVERFAHREN
Die vorgeschlagene Änderung dieses Abschnitts ist darauf zurückzuführen, dass die Produktspezifikation an die derzeitigen Gegebenheiten und den technischen Fortschritt angepasst werden muss. Daher wird vorgeschlagen, einen zweiten Anbauzyklus zu ermöglichen, eine maximale Pflanzdichte festzulegen, die Erntehäufigkeit zu ändern und die maschinelle Verpackung sowie die Möglichkeit des Anbaus auf Substrat zuzulassen.
Es wird vorgeschlagen, die Absätze 3, 5, 13 und 19 dieses Abschnitts der Produktspezifikation wie folgt zu ändern:
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1. |
Abschnitt E Absatz 3 der Produktspezifikation: Ein zweiter Anbauzyklus wird ermöglicht, weil die Qualität der Erzeugnisse während des gesamten Vermarktungszeitraums aufrechterhalten werden kann, wenn die Erzeuger immer mit Jungpflanzen arbeiten. Eine solche Staffelung des Anbaus steht im Einklang mit den traditionellen Anbauverfahren in diesem Gebiet. Bei der Pflanzdichte ist nur eine Obergrenze sinnvoll, um die Qualität der Erzeugnisse sicherzustellen. Eine geringere Pflanzdichte verursacht keinen Qualitätsverlust. Diese Änderung wirkt sich auf Abschnitt 3.4 des Einzigen Dokuments aus.Der derzeitige Wortlaut: „Beim Freilandanbau erfolgt die Auspflanzung während der Monate April und Mai, in Gewächshäusern oder Polytunneln erfolgt die Pflanzung während der Monate Februar, März und April. In ersterem Fall können die Früchte ab Juni und im zweiten Fall ab Mitte April geerntet werden. Der Großteil der Ernte findet zwischen April und November statt. Die Pflanzdichte beträgt drei bis vier Pflanzen pro Quadratmeter.“ erhält daher folgende Fassung: „Beim Freilandanbau erfolgt die Auspflanzung während der Monate April und Mai, in Gewächshäusern oder Polytunneln erfolgt die Pflanzung während der Monate Februar, März und April; ein zweiter Anbauzyklus ab Juni ist zulässig. Die Paprikaernte erfolgt im ersten Fall ab Juni, im zweiten ab Mitte April. Der Großteil der Ernte findet zwischen April und November statt. Die Pflanzdichte beträgt höchstens vier Pflanzen pro Quadratmeter.“ |
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2. |
Absatz 5 wird geändert, um die Möglichkeit des Anbaus auf Substrat aufzunehmen, da er nicht zwangsläufig im Boden erfolgen muss. Diese Änderung wirkt sich auf Abschnitt 5 des Einzigen Dokuments aus.Die für den Anbau von „Pimiento de Gernika“ geeigneten Gebiete sind aufgrund der Geländeverhältnisse, der Stadtentwicklung und des Infrastrukturdrucks sowie aufgrund des typischen Aufbaus kleiner baskischer Betriebe sehr begrenzt. Infolgedessen wird nur selten Fruchtwechsel betrieben, und manchmal wird zwischen verwandten Arten (Tomaten/Paprika) abgewechselt, wodurch pathogene Mikroorganismen im Boden entstehen können, die so aggressiv sind, dass sie eine Kultur vernichten können. Durch diese erheblichen Probleme für die Pflanzengesundheit wird das Überleben des „Pimiento de Gernika“ gefährdet, einer Kulturpflanze, die ein wichtiger Teil der baskischen Landwirtschaft am Atlantik ist. Die Haupterkrankungen, von denen „Pimiento de Gernika“ betroffen ist, stehen im Zusammenhang mit dem Boden, d. h. der Boden (das organische Material aus der Bodenzersetzung) ist das wichtigste Infektionsmaterial. Die Verursacher dieser bodenbedingten Krankheiten in den atlantischen Klimazonen der Autonomen Gemeinschaft Baskenland sind hauptsächlich Viren (Potyvirus oder Tobamovirus) und Pilze. Die Pilze der Gattungen Fusarium spp. und Phytophthora ssp. sind potenzielle Infektionsquellen für die „Pimiento de Gernika“. Laut einer 2014 durchgeführten Bodenuntersuchung sind diese Pilze in 70 % des für den Anbau von „Pimiento de Gernika“ verwendeten Bodens vorhanden. Dies wurde durch eine Studie von Santiago Larregla zur Resistenz gegen das Tobamovirus in Chili- und Paprikapflanzen („Resistencia al Tobamovirus en guindilla y pimiento“) aus dem Jahr 2015 bestätigt. Im Rahmen einer Studie aus dem Jahr 2011 von Mireia Núñez-Zofío, Santiago Larregla und Carlos Garbisu zur Anwendung organischer Veränderungen und anschließender Bodenbedeckung mit Plastikfolie, um die Inzidenz von Phytophthora capsici in Paprikakulturen im gemäßigten Klima zu verringern, Crop Protection 30 1563–1572, wurde festgestellt, dass Biodesinfektion das einzige Mittel zur Deaktivierung des Inokulums im Boden ist, das die Pilzerkrankungen verursacht (Oosporen von Phytophthora capsici). Angesichts der klimatischen Bedingungen im atlantischen Einflussgebiet des Baskenlandes ist diese Methode nur dann wirksam, wenn sie im Frühjahr und Sommer während der Vegetationsperiode von „Pimiento de Gernika“ angewandt wird. Mit Rücksicht auf die Umwelt und die biologische Vielfalt haben sich die Landwirte, die „Pimiento de Gernika“ im Einklang mit den strengen Vorschriften zur integrierten Produktion anbauen, um den Einsatz von Pestiziden zu begrenzen, dafür entschieden, für den Anbau Substrate als Alternative zum Boden zu verwenden. Wie aus den unten genannten Studien hervorgeht, ist das Substrat in der Lage, dem Wurzelsystem der Pflanze Halt zu geben und als inerte Stütze zu dienen, ohne die Nährstoffaufnahme der Pflanze zu beeinträchtigen. Bei den für den Anbau von „Pimiento de Gernika“ geeigneten Substraten handelt es sich um inerte Substrate, wobei auch ein kleiner Anteil organischer Stoffe zur Verdichtung verwendet werden kann. Keine dieser beiden Komponenten liefert irgendeine Form von Makro- oder Mikronährstoffen, die von der Pflanze aufgenommen werden können. Das Substrat zeichnet sich hauptsächlich durch seine geringe Dichte aus, sodass seine Struktur luft- und wasserdurchlässig ist. Folgende Studien wurden herangezogen:
Aus den genannten Studien geht hervor, dass zwischen den im Boden und den auf Substrat angebauten Erzeugnissen keine Unterschiede bestehen. Dementsprechend wird die Möglichkeit des Anbaus auf Substrat hinzugefügt, da das Substrat in der Lage ist, dem Wurzelsystem der Pflanze Halt zu geben und als inerte Stütze zu dienen, ohne die Nährstoffaufnahme der Pflanze zu beeinflussen. Das bedeutet, dass es keine Auswirkungen auf die Merkmale der „Pimiento de Gernika“ gibt. Der derzeitige Wortlaut: „Die Düngung muss so ausgelegt sein, dass das Gleichgewicht und der Gehalt der Nährstoffe im Boden und in der Pflanze aufrechterhalten werden, wobei der Verbrauch durch den Anbau, der Nährstatus der Pflanze, die Fruchtbarkeit des Bodens und Einträge aus anderen Quellen (Wasser, organisches Material usw.) berücksichtigt werden müssen.“ erhält folgende Fassung: „Die ‚Pimiento de Gernika‘ kann sowohl im Boden als auch auf Substrat angebaut werden. Die Düngung muss so ausgelegt sein, dass das Gleichgewicht und der Gehalt der Nährstoffe im Boden und im Substrat aufrechterhalten werden. Sowohl der Boden als auch das Substrat müssen jederzeit den einschlägigen Rechtsvorschriften zur integrierten Produktion entsprechen. Das für den Anbau verwendete Substrat zeichnet sich durch seine geringe Dichte (30–150 kg/m3) aus, sodass seine Struktur luft- und wasserdurchlässig ist und der Pflanze als inerte Stütze dienen kann, ohne die Nährstoffaufnahme der Pflanze zu beeinflussen.“ |
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3. |
Absatz 13: „Täglich“ wird durch „häufig“ ersetzt, da der erstgenannte Begriff dahin gehend ausgelegt werden könnte, dass jeden Tag geerntet werden muss. Es muss so häufig geerntet werden, wie es die Entwicklung der angebauten Pflanzen erfordert; die Häufigkeit variiert im Laufe des Produktionszyklus. Darüber hinaus kann es erhebliche Produktionsspitzen geben. Da die Ernte von Hand erfolgen muss, kann sie aufgrund eines Mangels an Arbeitskräften manchmal länger dauern, denn bei den Betrieben handelt es sich überwiegend um Familienbetriebe. Diese Änderung wirkt sich auf Abschnitt 3.5 des Einzigen Dokuments aus.Der derzeitige Wortlaut: „Da die Ernte zum optimalen Reifezeitpunkt des Erzeugnisses erfolgt, wird täglich geerntet, wobei die Verpackungsarbeiten am gleichen Tag ausgeführt werden. In Ausnahmefällen und bei Produktionsspitzen kann das Erzeugnis jedoch auch am Folgetag verpackt werden.“ erhält folgende Fassung: „Da die Ernte zum optimalen Reifezeitpunkt des Erzeugnisses erfolgt, wird häufig geerntet, wobei die Verpackungsarbeiten am gleichen Tag ausgeführt werden. In Ausnahmefällen und bei Produktionsspitzen kann das Erzeugnis jedoch auch im Laufe der folgenden Tage verpackt werden.“ |
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4. |
Absätze 14 und 16: Die Anforderung, dass die Verpackung im Erzeugungsgebiet erfolgen muss, ist zu streichen, da die Verpackung keine Produktionsstufe des Erzeugnisses darstellt und auch keine Auswirkungen auf die Gewährleistung der Qualität und Echtheit des Erzeugnisses hat. Die verbleibenden Verpackungsanforderungen, die Auswirkungen auf die Endqualität des Erzeugnisses haben können, werden beibehalten. Diese Änderung wirkt sich auf Abschnitt 3.5 des Einzigen Dokuments aus.Die nachstehend wiedergegebenen Absätze 14 und 16, die sich auf die Anforderung zur Verpackung im Anbaugebiet beziehen, werden gestrichen. Absatz 14: „Die Anforderung, dass die Aufbereitung und Verpackung innerhalb des Anbaugebiets erfolgen muss, dient dazu, den Ruf der geografischen Angabe zu schützen, indem zusätzlich zur Echtheit des Erzeugnisses auch die Wahrung seiner Qualität und seiner Eigenschaften sichergestellt wird.“ Absatz 16: „Darüber hinaus erschwert die Verpackung außerhalb des Erzeugungsgebiets die Kontrollaufgaben, was sich negativ auf die Gewährleistung der Qualität und Echtheit des Erzeugnisses auswirken könnte.“ |
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5. |
Absatz 19: Das Pflücken muss von Hand erfolgen, da bestimmte Qualitätsaspekte nur von Hand bestimmt werden können (z. B. dass die Haut nicht zu dick ist). Die maschinelle Verpackung ist jedoch zulässig, da der technische Fortschritt eine sorgfältige Handhabung des Erzeugnisses ermöglicht und gleichzeitig das Verfahren beschleunigt hat. Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.Der derzeitige Wortlaut: „Die Verpackung erfolgt von Hand und stets mit großer Sorgfalt, um die physischen Eigenschaften des Erzeugnisses zu bewahren.“ erhält folgende Fassung: „Das Pflücken erfolgt von Hand, und sowohl die Sortierung als auch die Verpackung sind stets mit großer Sorgfalt vorzunehmen, um die physischen Eigenschaften des Erzeugnisses zu bewahren.“ |
ZUSAMMENHANG MIT DEM GOGRAFISCHEN GEBIET
Dieser Absatz musste angepasst werden, um die Verweise auf den Anbau im Boden und unter Abdeckungen zu streichen, da dies nichts mit dem Zusammenhang zu tun hat, denn dieser beruht auf dem Ansehen des Erzeugnisses.
Abschnitt 5 des Einzigen Dokuments über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet musste geändert werden, um den Begriff „Boden“ aus der ersten Zeile des Abschnitts 5.1 Absatz 3, dem zweiten Teil des Abschnitts 5.1 Absatz 4 und Abschnitt 5.3 Absatz 10 zu streichen, und zwar aus denselben Gründen, die für die Änderung des Abschnitts F der Produktspezifikation angeführt wurden, d. h. um den Anbau auf Substrat im Abschnitt „Erzeugungsverfahren“ hinzuzufügen, und weil Boden und Substrat keine Faktoren sind, die für den geografischen Zusammenhang von Bedeutung sind, da dieser bei der „Pimiento de Gernika“/„Gernikako Piperra“ auf dem Ansehen des Erzeugnisses beruht.
Das zweite Element, das den Zusammenhang rechtfertigt (die „traditionellen Verfahren“), wird beibehalten, da überliefertes Wissen unabhängig von der Verwendung von Substrat ist.
Die „Pimiento de Gernika“/„Gernikako Piperra“ ist bei den Verbrauchern im Baskenland sehr beliebt, da es sich um eine Pflanze handelt, die seit Jahrhunderten in der Region angebaut wird, und ihr Saatgut und die Anbaumethoden von Generation zu Generation weitergegeben werden, was sie zu einem Teil der Geschichte der Provinz Bizkaia macht. Darüber hinaus hat dieses System des Anbaus und der Lagerung von Saatgut, das von Generation zu Generation weitergegeben wird, zur natürlichen Anpassung der „Pimiento de Gernika“ an die Umgebung geführt und Sorten mit einzigartigen genetischen Eigenschaften (Iker und Derio) hervorgebracht. Aufgrund der Bedeutung dieses Erzeugnisses für die Gastronomie des Baskenlandes gibt es dort eine Gilde, die „Cofradía del Gernikako Piperra“, die dazu beiträgt, das Ansehen dieses Erzeugnisses auf dem Land und in den Städten zu fördern.
EINZIGES DOKUMENT
„PIMIENTO DE GERNIKA“/„GERNIKAKO PIPERRA“
EU-Nr.: PGI-ES-0673-AM01- 22. Februar 2016
g. g. A. (X) g. U. ( )
1. Name(n)
„Pimiento de Gernika“/„Gernikako Piperra“
2. Mitgliedstaat Oder Drittland
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Paprika mit der geschützten geografischen Angabe „Gernikako Piperra“/„Pimiento de Gernika“ sind Früchte der Art Capsicum annuum L., die zu der Landsorte der Unterart Gernika gehören. Sie sind frisch für den menschlichen Verzehr bestimmt, wozu sie als frühreife Paprika frittiert werden. Innerhalb dieser Landsorte wurden mehrere Linien ausgewählt, von denen zwei unter den Bezeichnungen „Derio“ und „Iker“ in das Verzeichnis der Handelssorten aufgenommen wurden. Jede andere Linie dieser Landsorte, die die Definitionsmerkmale der Unterart „Pimiento de Gernika“ aufweist, kann ebenfalls durch die geografische Angabe geschützt werden.
Bei der Frucht der „Pimiento de Gernika“ handelt es sich um eine milde Paprika, die kein oder nur geringe Mengen Capsaicin enthält, weshalb sie unter den Umgebungsbedingungen des Baskenlandes üblicherweise keine Schärfe entwickelt. Das Fruchtfleisch ist dünn (2 bis 3 mm dick*), und der Längsschnitt weist eine mittlere bis schmale dreieckige Form auf, die den Typen C3 und C1 der Pochard-Klassifikation (1966) entspricht.
Von dieser Paprika werden hauptsächlich die frischen Früchte im frühreifen Zustand verwendet und frittiert. Dies hat sich zur beliebtesten Form des Verzehrs entwickelt. Die Ernte der Früchte erfolgt, solange sie überall noch einheitlich grün sind und bevor sie ihre endgültige Größe erreicht haben. Ohne den Blütenstiel weisen sie eine Länge von 6 bis 9 cm, eine Breite von 2 bis 3 cm und ein Gewicht von 10 bis 12 g auf. Ihre Farbe schwankt zwischen einem mittleren und einem dunklen Grün. Ihre Form ist länglich schmal. Sie haben einen dreieckigen Längsschnitt und einen elliptischen bis dreieckigen Querschnitt mit zwei oder drei kaum ausgeprägten Rippen. Sie sind spitz zulaufend, und der Blütenstiel ist intakt, lang und dünn. Im Bereich des Stielansatzes ist die Form zumeist flach oder konvex. Die Schale ist dünn und nicht lederartig und wird beim Verzehr nicht wahrgenommen. Die Paprika haben eine glatte Textur und sehen frisch aus. Innen sind unvollständig ausgeformte perlmuttfarbene Samen enthalten.
Die Unterart „Gernika“ ist auch als „Pimiento choricero“ und als „Pimiento de Bizkaia“ bekannt.
Die Erzeugnisse werden größtenteils frisch verzehrt, bevor sie ihre endgültige Größe erreicht haben.
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(* |
Merkmale der Paprika im reifen Zustand) |
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Paprika müssen innerhalb des geografischen Gebiets erzeugt worden sein.
Das Anpflanzen kann sowohl im Freiland als auch unter Abdeckung erfolgen. Bei der Erzeugung werden die für eine optimale Entwicklung und Fruchtbildung der Paprika am besten geeigneten Anbautechniken eingesetzt. Beim Anbau dürfen keine Produkte oder Systeme verwendet werden, die die Produktqualität beeinträchtigen.
Beim Freilandanbau erfolgt die Auspflanzung während der Monate April und Mai, in Gewächshäusern oder Polytunneln erfolgt die Pflanzung während der Monate Februar, März und April; ein zweiter Anbauzyklus ab Juni ist zulässig. In ersterem Fall können die Früchte ab Juni und im zweiten Fall ab Mitte April geerntet werden. Der Großteil der Ernte findet zwischen April und November statt. Die Pflanzdichte beträgt höchstens vier Pflanzen pro Quadratmeter.
Behandlungen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Soweit machbar sind biologische Bekämpfungsmittel oder -verfahren einzusetzen.
Die Ernte erfolgt von Hand und in mehreren Schritten mit der erforderlichen Anzahl an Durchgängen. Sie muss zum optimalen Reifezeitpunkt des Erzeugnisses erfolgen. Dabei ist auf eine sorgfältige Ausführung zu achten, damit die Früchte nicht beschädigt und ihre physischen Eigenschaften bewahrt werden.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Da die Ernte zum optimalen Reifezeitpunkt des Erzeugnisses erfolgt, wird häufig geerntet, wobei die Verpackungsarbeiten am gleichen Tag ausgeführt werden. In Ausnahmefällen und bei Produktionsspitzen kann das Erzeugnis jedoch auch im Laufe der folgenden Tage verpackt werden.
Es handelt sich um ein frisches Erzeugnis mit kurzer Haltbarkeit. Wegen der negativen Auswirkungen auf die Produktqualität wird von einer Aufbewahrung in Kühlräumen sowie von unnötigen Transporten und Wartezeiten abgeraten.
Aufgrund der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses (Vertrieb als frisches Lebensmittel, dünne Schale und dünnes Fruchtfleisch, frühreifes Erzeugnis) handelt es sich um eine Paprika, die sehr empfindlich auf plötzliche Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen reagiert und schnell altert. Aus diesem Grund führen jede Behandlung und jeder Transport, die über das für die Aufbereitung für den Endverbraucher unbedingt notwendige Maß hinausgehen, zu einer Beeinträchtigung der Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Auf dem Etikett von Paprika mit der geschützten geografischen Angabe „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“ muss zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Angaben der Vermerk „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“ sowie das entsprechende Emblem enthalten sein.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebietes
Das geografische Gebiet umfasst die Provinzen Gipuzkoa und Bizkaia sowie die folgenden Gebiete von Alava: das kantabrische Gebiet von Alava mit den Gemeinden Ayala, Okondo, Llodio, Amurrio und Artziniega sowie das Gebiet mit den Ausläufern des Gorbea, die Gemeinden Urkabustaiz, Zuya, Zigoitia, Legutiano und Aramaio.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Das geeignete geografische Anbaugebiet ist auf die atlantische Ebene des Baskenlands begrenzt, wo ein als mesothermisch bezeichnetes sehr regenreiches Klima mit moderaten Temperaturen herrscht. Das Gebiet weist keinen einzigen Trockenmonat und besonders viele Niederschläge während der Herbst-Winter-Zeit auf. Es handelt sich dabei um das Atlantische Klima, bei dem die in West-Ost-Richtung verlaufenden Meeresströmungen dafür verantwortlich sind, dass das Klima in dieser Region (mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 13 °C und einem Temperaturunterschied von 11 °C) deutlich wärmer und die Luftfeuchtigkeit höher ist, als anzunehmen wäre, wenn man nur vom Breitengrad ausgehen würde.
Die optimale relative Umgebungsfeuchte beträgt zwischen 60 und 75 %. Geringere Umgebungsfeuchten, die von Hitzeperioden und hoher Sonneneinstrahlung begleitet werden, begünstigen das Auftreten von physiologischen Problemen, die die Handelsqualität der Früchte beeinträchtigen. Ein Beispiel dafür ist eine zu dicke Haut (wodurch die hauptsächliche Verwendung als Paprika zum Frittieren eingeschränkt wird).
Kommt es unter diesen Umgebungsbedingungen zu Wassermangel und zu einer hohen Evapotranspiration, so können zwei weitere physiologische Schäden auftreten, die die Qualität der Früchte verschlechtern, und zwar die „Blütenendfäule – blossom end rot“ – und/oder das Auftreten einiger scharfer Früchte aufgrund des ansteigenden Gehalts an Capsaicin.
Das Klima des Baskenlandes bietet der Paprika optimale agroklimatische Bedingungen. In der atlantischen Ebene des Baskenlandes findet die Paprika die erforderlichen moderaten und nicht zu heißen Temperaturen und die Sicherheit, dass kein Frost auftritt.
Die agroklimatischen Bedingungen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet statten diese Paprika mit einigen besonderen Qualitätsmerkmalen aus, denen sie ihre Bekanntheit verdankt, und verhindern oder reduzieren Beeinträchtigungen wie Schärfe, zu dicke Haut oder „Blütenendfäule“, die ihre Qualität mindern.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Bei der „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako piperra“ handelt es sich um eine Landsorte, die optimal an die agroklimatischen Bedingungen der atlantischen Ebene des Baskenlandes angepasst ist.
Die agroklimatischen Bedingungen des Anbaugebiets statten diese Paprika mit einigen besonderen Merkmalen wie beispielsweise fehlender Schärfe und zartem Fruchtfleisch aus, denen sie ihre Bekanntheit verdankt.
Diese Paprika-Art ist, was die Temperaturen anbelangt, anspruchsvoll. Bei weniger als 15 °C verlangsamt sich ihre Entwicklung und unterhalb von 10 °C kommt sie vollständig zum Stillstand. Temperaturen über 35 °C können dazu führen, dass Blüten und Fruchtansätze abfallen. Am besten für die vegetative Entwicklung und die Fruchtbildung sind Tages-/Nachttemperaturen von 25/18 °C. Bei 1 °C kommt es zu Frostschäden. Für ihre Entwicklung benötigt die Pflanze eine Bodentemperatur von mehr als 12 °C, und damit sich die Anbaukultur gut entwickelt, muss das Tagesmittel der Umgebungstemperatur 20 °C erreichen, wobei die Unterschiede zwischen Tag und Nacht nur gering sein dürfen.
Eine weitere Besonderheit ist die Größe, denn die frühe Ernte der Paprika sorgt für die Zartheit des Fruchtfleischs, den angenehmen Geschmack und dafür, dass man die Haut beim Verzehr nicht wahrnimmt.
Es handelt sich um eine Paprika, die für ihr außergewöhnliches Aroma und ihre Spitzenqualität bekannt ist, und die üblicherweise frittiert als Appetithäppchen, Beilage oder Vorspeise verzehrt wird und zu den typischsten Lebensmitteln der baskischen Küche zählt.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)
Der Zusammenhang zwischen dem begrenzten geografischen Gebiet und der „Pimiento de Gernika“/„Gernikako Piperra“ beruht auf dem Ansehen und den von alters her eingesetzten Anbaumethoden, was unter anderem durch die große Beliebtheit, der sich das Erzeugnis bei den Verbrauchern im Baskenland erfreut, sowie durch seine Notierung auf dem Markt zum Ausdruck kommt.
Die „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“ zählt zu den ältesten bekannten Kulturpflanzen des Baskenlandes. Ihr Saatgut sowie das Wissen über ihren Anbau werden bereits seit Jahrhunderten von Generation zu Generation weitergegeben und sind zu einem Teil der Geschichte der Provinz Bizkaia geworden.
Große Restaurantkritiker des Baskenlandes und aus dem Rest des Landes (Llona Larrauri, Busca Isusi, J. L. Iturrieta, J. J. Lapitz, José Castillo, Marquesa de Parebere oder Ignacio Domenech) haben dieses Erzeugnis in ihren Artikeln gelobt oder in eines ihrer Rezepte aufgenommen. Auch weltweit berühmte baskische Köche wie Arguiñano oder Subijana verwenden dieses Erzeugnis in ihren Gerichten.
So wurde 1998 mit dem einzigen Ziel, die „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“ bekannter zu machen, die Vereinigung „Cofradía del Gernikako Piperra“ gegründet. Dieser Verband organisiert verschiedene Aktionen zur Verkaufsförderung der „Pimiento de Gernika“, wie beispielsweise Verkostungen dieses Erzeugnisses auf dem traditionellen Markt in Gernika. Die Paprika ist nach dieser Gemeinde benannt, da sie traditionell dort am meisten angebaut wurde und weil dort jeden Montag der berühmte Obst- und Gemüsemarkt stattfindet, auf dem die Paprika zu den wichtigsten Erzeugnissen zählt.
Der „Letzte Montag von Gernika“ ist die größte Landwirtschaftsmesse des Baskenlandes. Sie zieht mehr als 100 000 Besucher an und findet am letzten Montag im Oktober statt. Dieser Markt wurde bereits 1366 in der Gründungsurkunde von Gernika erwähnt.
Das Ansehen dieses Erzeugnisses wird außerdem durch den Bekanntheitsgrad bestätigt, der sich aus der Studie des Marktforschungsunternehmens IKERFEL über Erzeugnisse von anerkannter Qualität ergibt, und der mittels quantitativer Methodik auf der Grundlage von 900 persönlichen Interviews ermittelt wurde, die vom 16. bis zum 30. Juli 2009 mit Personen, die in der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes wohnen und im Haushalt für den Einkauf zuständig sind, durchgeführt wurden. Laut dieser Studie ist die „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“ insgesamt bei 83 % der Bevölkerung der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes bekannt (Spontanäußerung + auf Vorschlag).
Wie bereits dargelegt wurde, spielt abgesehen vom Ansehen und den Anbaumethoden das Klima in dem abgegrenzten geografischen Gebiet eine wesentliche Rolle für die Qualität und die Besonderheit dieses Erzeugnisses.
Das Klima in dem geografischen Gebiet bietet sowohl die Temperaturen als auch die Feuchtigkeitsbedingungen, die für den Anbau dieser Paprika-Art erforderlich sind, damit eine einwandfreie vegetative Entwicklung und Fortpflanzung stattfinden kann.
Als diese Paprika in anderen Regionen im Süden Spaniens mit wärmerem Klima und zu Zeiten angebaut wurde, in denen hohe Temperaturen mit geringer Feuchtigkeit zusammenfielen, hat dies die Handelsqualität der Früchte beeinträchtigt, weil bei einer größeren Menge der Früchte die vorstehend beschriebenen physiologischen Probleme (zu dicke Haut, „Blütenendfäule“ und/oder schärfere Früchte) auftraten.
Die Landsorte ist das direkte Ergebnis der Beobachtungsgabe und des Know-hows der örtlichen Landwirte. Sie bringt die Beziehung zur Umgebung zum Ausdruck und ist außerordentlich gut an die klimatischen Bedingungen des Gebiets angepasst. Im Laufe vieler Jahre ist es dem Menschen gelungen, die Unterart der „Pimiento de Gernika“ sowie deren Anbau und besondere gewerbliche Verwendung erfolgreich zu schützen. Dadurch konnte die Originalität dieser Paprika-Art bewahrt werden. Die „Pimiento de Gernika“ verdankt ihre Besonderheit ihrer perfekten Anpassung an das Anbaugebiet.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
http://www.nasdap.ejgv.euskadi.eus/r50-4633/es/contenidos/informacion/dop_pimiento/es_agripes/dop_pimiento.html