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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 119/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2022/C 119/02 |
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2022/C 119/03 |
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2022/C 119/04 |
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2022/C 119/05 |
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2022/C 119/06 |
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2022/C 119/07 |
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2022/C 119/08 |
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2022/C 119/09 |
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2022/C 119/10 |
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2022/C 119/11 |
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2022/C 119/12 |
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2022/C 119/13 |
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2022/C 119/14 |
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2022/C 119/15 |
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2022/C 119/18 |
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2022/C 119/21 |
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2022/C 119/23 |
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2022/C 119/24 |
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2022/C 119/26 |
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2022/C 119/27 |
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2022/C 119/29 |
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2022/C 119/30 |
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2022/C 119/31 |
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2022/C 119/33 |
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2022/C 119/34 |
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2022/C 119/35 |
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2022/C 119/36 |
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2022/C 119/37 |
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2022/C 119/38 |
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2022/C 119/39 |
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Gericht |
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2022/C 119/40 |
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2022/C 119/41 |
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2022/C 119/42 |
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2022/C 119/43 |
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2022/C 119/44 |
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2022/C 119/45 |
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2022/C 119/46 |
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2022/C 119/47 |
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2022/C 119/48 |
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2022/C 119/49 |
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2022/C 119/50 |
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2022/C 119/51 |
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2022/C 119/52 |
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2022/C 119/53 |
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2022/C 119/54 |
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2022/C 119/55 |
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2022/C 119/56 |
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2022/C 119/57 |
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2022/C 119/58 |
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2022/C 119/59 |
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2022/C 119/60 |
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2022/C 119/61 |
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2022/C 119/62 |
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2022/C 119/63 |
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2022/C 119/64 |
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2022/C 119/65 |
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2022/C 119/66 |
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2022/C 119/67 |
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2022/C 119/68 |
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2022/C 119/69 |
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2022/C 119/70 |
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2022/C 119/71 |
Rechtssache T-14/22: Klage, eingereicht am 10. Januar 2022 — uwe JetStream/EUIPO (JET STREAM) |
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2022/C 119/72 |
Rechtssache T-29/22: Klage, eingereicht am 18. Januar 2022 — Polynt/ECHA |
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2022/C 119/73 |
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2022/C 119/74 |
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2022/C 119/75 |
Rechtssache T-35/22: Klage, eingereicht am 20. Januar 2022 — Kaminski/EUIPO — Polfarmex (SYRENA) |
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2022/C 119/76 |
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2022/C 119/77 |
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2022/C 119/78 |
Rechtssache T-51/22: Klage, eingereicht am 28. Januar 2022 — Santos/EUIPO (Form einer Zitruspresse) |
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2022/C 119/79 |
Rechtssache T-55/22: Klage, eingereicht am 23. Januar 2022 — Swords/Kommission und ECDC |
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2022/C 119/80 |
Rechtssache T-57/22: Klage, eingereicht am 28. Januar 2022 — Ungarn/Kommission |
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2022/C 119/81 |
Rechtssache T-61/22: Klage, eingereicht am 31. Januar 2022 — OD/Eurojust |
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2022/C 119/82 |
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2022/C 119/83 |
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2022/C 119/84 |
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2022/C 119/85 |
Rechtssache T-380/21: Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2022 — Flybe/Kommission |
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2022/C 119/86 |
Rechtssache T-488/21: Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2022 — Tralux u. a./Parlament |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 119/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Januar 2022 — Deutsche Lufthansa AG/Europäische Kommission, Land Rheinland-Pfalz
(Rechtssache C-594/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Flughäfen und Fluggesellschaften - Beschluss, mit dem Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden, und mit dem festgestellt wird, dass keine staatlichen Beihilfen zugunsten der diesen Flughafen nutzenden Fluggesellschaften vorliegen - Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Natürliche oder juristische Person, die von dem in Rede stehenden Beschluss nicht unmittelbar und individuell betroffen ist - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz)
(2022/C 119/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Deutsche Lufthansa AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und S. Noë), Land Rheinland-Pfalz (Prozessbevollmächtigter: Professor C. Koenig)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Deutsche Lufthansa AG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und des Landes Rheinland-Pfalz. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2022 — Europäische Kommission/European Food SA u. a.
(Rechtssache C-638/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 und 108 AEUV - Bilaterales Investitionsschutzabkommen - Schiedsklausel - Rumänien - Beitritt zur Europäischen Union - Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitritt - Schiedsspruch, mit dem die Zahlung einer Entschädigung nach dem Beitritt zuerkannt wird - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem erklärt wird, dass diese Zahlung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, und ihre Rückforderung angeordnet wird - Zuständigkeit der Kommission - Zeitliche Anwendbarkeit des Unionsrechts - Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Empfänger den Anspruch auf die Beihilfe erwirbt - Art. 19 EUV - Art. 267 und 344 AEUV - Autonomie des Unionsrechts)
(2022/C 119/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und P.-J. Loewenthal)
Andere Parteien des Verfahrens: European Food SA, Starmill SRL, Multipack SRL, Scandic Distilleries SA, Ioan Micula (Prozessbevollmächtigte: K. Struckmann, G. Forwood, Avocat, und A. Kadri, Solicitor), Viorel Micula, European Drinks SA, Rieni Drinks SA, Transilvania General Import-Export SRL, West Leasing SRL, anciennement West Leasing International SRL (Prozessbevollmächtigte: J. Derenne, D. Vallindas und O. Popescu, Avocats), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann A. Gavela Llopis), Ungarn
Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: D. Klebs, R. Kanitz und J. Möller), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: K. Pommere), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: D. Lutostańska, B. Majczyna und M. Rzotkiewicz)
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423), wird aufgehoben. |
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2. |
Das Anschlussrechtsmittel hat sich erledigt. |
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3. |
Die Sache wird zur Entscheidung über die vor dem Gericht der Europäischen Union geltend gemachten Klagegründe und Argumente, über die der Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden hat, an das Gericht zurückverwiesen. |
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4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Januar 2022 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-788/19) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Kapitalverkehrsfreiheit - Informationspflicht in Bezug auf die Vermögenswerte oder Rechte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR] - Verstoß gegen diese Pflicht - Verjährung - Sanktionen)
(2022/C 119/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst. Perrin, N. Gossement und M. Jáuregui Gómez, dann C. Perrin und N. Gossement)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: L. Aguilera Ruiz und S. Jiménez García)
Tenor
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1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es
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2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2022 — Europäische Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd, ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, Válcovny trub Chomutov a.s., Vallourec Deutschland GmbH
(Rechtssache C-891/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung [EU] 2017/804 - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in China - Endgültiger Antidumpingzoll - Verordnung [EU] 2016/1036 - Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 17 - Feststellung der Schädigung - Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren, die auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden - Analyse der Preisunterbietung - Anwendung der Methode der Warenkennnummern [PCN] - Verpflichtung der Europäischen Kommission zur Berücksichtigung der verschiedenen Marktsegmente für die betroffene Ware sowie sämtlicher Verkäufe gleichartiger Waren durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller)
(2022/C 119/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky, dann T. Maxian Rusche und A. Demeneix und schließlich T. Maxian Rusche und K. Blanck)
Andere Parteien des Verfahrens: Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Vermulst und J. Cornelis, Advocaten), ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, Válcovny trub Chomutov a.s., Vallourec Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigter: G. Berrisch, Rechtsanwalt)
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), wird aufgehoben. |
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2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Januar 2022 — Rumänien/Europäische Kommission, Ungarn
(Rechtssache C-899/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative - Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative - Bedingung, dass die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen darf, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, um die Verträge umzusetzen - Beschluss (EU) 2017/652 - Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ - Teilweise Registrierung - Art. 5 Abs. 2 EUV - Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung - Art. 296 AEUV - Begründungspflicht - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)
(2022/C 119/06)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: E. Gane, L. Liţu, M. Chicu und L.-E. Baţagoi)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Martínez del Peral, H. Stancu und H. Krämer, dann I. Martínez del Peral und H. Stancu), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Szíjjártó)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Rumänien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Ungarn trägt seine eigenen Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2022 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-51/20) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen - Rückforderungspflicht - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Nichterfüllung der Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen - Finanzielle Sanktionen - Verhältnismäßiger und abschreckender Charakter - Zwangsgeld - Pauschalbetrag - Zahlungsfähigkeit - Gewichtung der Stimmen des Mitgliedstaats im Europäischen Parlament)
(2022/C 119/07)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und A. Samoni-Rantou)
Tenor
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1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), ergeben. |
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2. |
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4 368 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), zu zahlen. |
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3. |
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5 500 000 Euro zu zahlen. |
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4. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Apcoa Parking Danmark A/S / Skatteministeriet
(Rechtssache C-90/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Von einer Gesellschaft des Privatrechts durchgeführte Tätigkeiten - Betrieb von Parkplätzen auf privaten Grundstücken - Von dieser Gesellschaft in dem Fall, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, erhobene Kontrollgebühr - Einstufung - Wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Umsätze)
(2022/C 119/08)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Apcoa Parking Danmark A/S
Beklagter: Skatteministeriet
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die im Sinne dieser Bestimmung gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — JY/Wiener Landesregierung
(Rechtssache C-118/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Anwendungsbereich - Aufgabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend dessen Zusicherung der Einbürgerung des Betroffenen zu erwerben - Widerruf dieser Zusicherung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Staatenlosigkeit)
(2022/C 119/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: JY
Beklagte: Wiener Landesregierung
Tenor
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1. |
Die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt und diese mit der Folge des Verlusts ihres Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats aufgibt, nachdem ihr die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verleihung von dessen Staatsbürgerschaft zugesichert haben, fällt ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, wenn diese Zusicherung widerrufen wird und die betroffene Person infolgedessen daran gehindert wird, den Unionsbürgerstatus wiederzuerlangen. |
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2. |
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen haben, ob der Widerruf der Zusicherung der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus für die betreffende Person endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation dieser Person mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Diesem Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht Genüge getan, wenn der Widerruf mit straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen begründet wird, die nach dem anwendbaren nationalen Recht rein finanziell geahndet werden. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — ET als Insolvenzverwalter der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-165/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 3e - Einbeziehung des Luftverkehrs - Richtlinie 2008/101/EG - Kostenfreie Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber - Einstellung der Tätigkeit eines Luftfahrzeugbetreibers wegen Insolvenz - Bescheid der zuständigen nationalen Behörde über die Nichtvergabe von Zertifikaten an den Insolvenzverwalter der in Liquidation befindlichen Gesellschaft)
(2022/C 119/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ET als Insolvenzverwalter der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG
Beklagter: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Art. 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber während der fraglichen Handelsperiode für Treibhausgasemissionszertifikate seine Luftverkehrstätigkeit einstellt, die Anzahl der ihm kostenlos zugeteilten Treibhausgasemissionszertifikate im Verhältnis zu dem Teil dieser Handelsperiode, in dem diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt wird, herabzusetzen ist.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Bucureşti — Bukarest) — Fondul Proprietatea SA/Guvernul României, SC Complexul Energetic Hunedoara SA, in Liquidation, SC Complexul Energetic Oltenia SA, Compania Naţională de Transport al Energiei Electrice „Transelectrica“ SA
(Rechtssache C-179/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 15 Abs. 4 - Vorrangige Inanspruchnahme - Versorgungssicherheit - Art. 32 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter - Garantierter Zugang zu den Übertragungsnetzen - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 16 Abs. 2 - Garantierter Zugang - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Staatliche Beihilfen)
(2022/C 119/11)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fondul Proprietatea SA
Beklagte: Rumänische Regierung, SC Complexul Energetic Hunedoara SA in Liquidation, SC Complexul Energetic Oltenia SA, Compania Națională de Transport al Energiei Electrice „Transelectrica“ SA
Beteiligter: Ministerul Economiei, Energiei și Mediului de Afaceri
Tenor
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1. |
Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, bestimmten Stromerzeugern, die in ihren Anlagen einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, ein Recht auf garantierten Zugang zu den Übertragungsnetzen einzuräumen, um die Sicherheit der Stromversorgung zu gewährleisten, sofern dieses Recht auf garantierten Zugang auf objektive und angemessene Kriterien gestützt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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2. |
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Reihe von Maßnahmen, die mit einem Regierungserlass eingeführt wurde und darin besteht, dass der Netzbetreiber, dessen Kapital mehrheitlich vom Staat gehalten wird, den von bestimmten Stromerzeugern, die in ihren Anlagen einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, erzeugten Strom vorrangig in Anspruch nimmt, dass dem von den Anlagen dieser Erzeuger erzeugten Strom Zugang zu den Übertragungsnetzen garantiert wird und dass diese Erzeuger die Pflicht haben, dem Netzbetreiber für eine bestimmte Menge an Megawatt Hilfsdienste zu erbringen, die sie dazu berechtigt, diese Menge zu vorher festgelegten Preisen zu liefern, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie über den Marktpreisen liegen, als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann. Wenn dies bejaht wird, ist eine solche Reihe von Maßnahmen als neue Beihilfe anzusehen und unterliegt deshalb der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — VYSOČINA WIND a.s./Česká republika — Ministerstvo životního prostředí
(Rechtssache C-181/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2012/19/EU - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen - Rückwirkung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie - Haftung des Mitgliedstaats)
(2022/C 119/12)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VYSOČINA WIND a.s.
Beklagte: Česká republika — Ministerstvo životního prostředí
Tenor
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1. |
Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist ungültig, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus ab dem 13. August 2012, dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie, in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Nutzern und nicht den Herstellern dieser Module auferlegt. |
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2. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Richtlinie der Union eine Regelung erlassen hat, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht, als solcher keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor sie Teil der Unionsrechtsordnung ist. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — „Sātiņi-S“ SIA
(Rechtssache C-234/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Art. 30 Abs. 6 Buchst. a - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 - Entschädigung für Einkommensverluste in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten - Torfgebiete - Verbot der Anpflanzung von Moosbeeren - Keine Ausgleichszahlung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 17 - Eigentumsrecht)
(2022/C 119/13)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
l’Augstākā tiesa (Senāts)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: „Sātiņi-S“ SIA
Beteiligte: Lauku atbalsta dienests
Tenor
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1. |
Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist dahin auszulegen, dass er Torfgebiete von Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 grundsätzlich nicht ausschließt, soweit sie in nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten liegen und unter die Begriffe „landwirtschaftliche Fläche“ oder „Wald“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f bzw. r oder Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen und somit für Zahlungen nach Art. 30 Abs. 1 als land- und forstwirtschaftliche Gebiete, die als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen sind, im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a in Betracht kommen können. |
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2. |
Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat erlaubt, zum einen die als Natura-2000-Gebiete ausgewiesenen landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne dieser Bestimmung, und zwar einschließlich der Torfgebiete, die zu diesen Gebieten gehören können, und zum anderen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 Torfgebiete in den Natura-2000-Gebieten, die grundsätzlich unter den Begriff des „Waldes“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. r dieser Verordnung und somit unter den Begriff der als Natura-2000-Gebiet ausgewiesenen forstwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a dieser Verordnung fallen können, von Zahlungen im Rahmen von Natura-2000-Gebieten auszuschließen. Die letztgenannte Bestimmung ist auch dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlaubt, solche Zahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete, die gegebenenfalls Torfgebiete umfassen, auf jene Fälle zu beschränken, in denen durch die Ausweisung dieser Gebiete als „Natura-2000-Gebiete“ eine bestimmte Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, erschwert wird. |
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3. |
Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass dem Eigentümer eines zum Natura-2000-Netz gehörenden Torfgebiets keine Zahlung im Rahmen von Natura 2000 gewährt werden muss, nur weil eine in einem solchen Torfgebiet ausübbare wirtschaftliche Tätigkeit einer Beschränkung unterworfen wurde, insbesondere dem Verbot der Anpflanzung von Moosbeeren, und obwohl der Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Grundstücks von einer solchen Beschränkung Kenntnis hatte. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — „Sātiņi-S“ SIA
(Rechtssache C-238/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 17 - Eigentumsrecht - Richtlinie 2009/147/EG - Entschädigung für den an der Aquakultur durch in einem Natura-2000-Gebiet geschützte wildlebende Vogelarten verursachten Schaden - Schadensersatz, der niedriger ist als der tatsächlich erlittene Schaden - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche Beihilfen - Begriff „Vorteil“ - Voraussetzungen - Verordnung [EU] Nr. 717/2014 - De-minimis-Vorschriften)
(2022/C 119/14)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Sātiņi-S“ SIA
Beteiligte: Dabas aizsardzības pārvalde
Tenor
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1. |
Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Entschädigung, die ein Mitgliedstaat für Verluste gewährt, die einem Wirtschaftsteilnehmer durch die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in einem Gebiet des Natura-2000-Netzes geltenden Schutzmaßnahmen entstanden sind, erheblich niedriger ist als die Schäden, die diesem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich entstanden sind. |
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2. |
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Entschädigung, die ein Mitgliedstaat für Verluste gewährt, die einem Wirtschaftsteilnehmer durch die nach der Richtlinie 2009/147 in einem Gebiet des Natura-2000-Netzes geltenden Schutzmaßnahmen entstanden sind, einen Vorteil verschafft, der eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt sind. |
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3. |
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ist dahin auszulegen, dass für den Fall, dass eine Entschädigung wie die in Nr. 2 des vorliegenden Tenors beschriebene die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, die in Art. 3 Abs. 2 vorgesehene Obergrenze für De-minimis-Beihilfen von 30 000 Euro auf diese Entschädigung zur Anwendung kommt. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Thelen Technopark Berlin GmbH/MN
(Rechtssache C-261/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 - Honorare für Architekten und Ingenieure - Festgesetzte Mindestpreise - Unmittelbare Wirkung - Im Laufe eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht ergangenes Vertragsverletzungsurteil)
(2022/C 119/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsklägerin: Thelen Technopark Berlin GmbH
Kläger und Revisionsbeklagter: MN
Tenor
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund dieses Rechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen, jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen des Rechts der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — SIA „Zinātnes parks“/Finanšu ministrija
(Rechtssache C-347/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Verordnung [EU] Nr. 1303/2013 - Kofinanzierungsprogramm - Staatliche Beihilfen - Verordnung [EU] Nr. 651/2014 - Geltungsbereich - Grenzen - Begriffe „gezeichnetes Stammkapital“ und „Unternehmen in Schwierigkeiten“ - Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten von der Unterstützung aus dem EFRE - Modalitäten des Wirksamwerdens einer Erhöhung des gezeichneten Stammkapitals - Datum der Vorlage von Nachweisen für diese Erhöhung - Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz)
(2022/C 119/16)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā rajona tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SIA „Zinātnes parks“
Beklagter: Finanšu ministrija
Tenor
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1. |
Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass der Begriff „gezeichnetes Stammkapital“ für die Zwecke der Feststellung, ob sich eine Gesellschaft „in Schwierigkeiten“ im Sinne dieser Bestimmung befindet, dahin zu verstehen ist, dass er sich auf alle Einlagen bezieht, die die derzeitigen oder zukünftigen Gesellschafter oder Aktionäre einer Gesellschaft geleistet haben oder zu deren Leistung sie sich unwiderruflich verpflichtet haben. |
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2. |
Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde für die Zwecke der Feststellung, ob ein Bewerber als nicht „in Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 651/2014 befindlich anzusehen ist, nur die Beweise berücksichtigen muss, die den Anforderungen entsprechen, die bei der Festlegung des Verfahrens zur Auswahl der Projekte bestimmt wurden, sofern diese Anforderungen mit den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz sowie den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. |
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3. |
Art. 125 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz, auf die diese Bestimmung verweist, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der Klarstellungen zu Projektvorschlägen nach Ablauf der Frist für deren Einreichung nicht mehr möglich sind. Entsprechend dem Äquivalenzgrundsatz muss sich diese fehlende Möglichkeit für die Bewerber, ihre Unterlagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Projektvorschlägen zu ergänzen, jedoch auf alle Verfahren beziehen, die gegebenenfalls im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Merkmale mit dem Verfahren, das für die Inanspruchnahme einer Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vorgesehen ist, als vergleichbar angesehen werden können. |
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14.3.2022 |
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C 119/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien — Österreich) — ZK
(Rechtssache C-432/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Abwesenheit vom Unionsgebiet während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten - Unterbrechung dieses Zeitraums der Abwesenheit - Unregelmäßige und kurze Aufenthalte im Unionsgebiet)
(2022/C 119/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZK
Beteiligter: Landeshauptmann von Wien
Tenor
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Gebiet der Europäischen Union während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreicht, um zu verhindern, dass dieser Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet.
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — Servicio de Salud de Castilla-La Mancha (SESCAM)/BF
(Rechtssache C-151/21) (1)
(EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraph 4 - Diskriminierungsverbot - Bereich der öffentlichen Gesundheit - Berechnung von Dienstalterszulagen - Nationale Regelung, nach der bei der Berechnung von Dienstalterszulagen für fest eingestelltes statutarisches Personal Zeiträume nicht berücksichtigt werden, in denen vorübergehend einer höheren Berufskategorie entsprechende Tätigkeiten ausgeübt wurden)
(2022/C 119/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Servicio de Salud de Castilla-La Mancha (SESCAM)
Beklagter: BF
Tenor
Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass ein unbefristet Beschäftigter, der vorübergehend Aufgaben wahrnimmt, die einer höheren als seiner Berufskategorie entsprechen, einen Anspruch auf die Dreijahresdienstalterszulagen hat, die seiner Berufskategorie entsprechen, obwohl bei einem in derselben Lage befindlichen befristet beschäftigten Arbeitnehmer die Dreijahresdienstalterszulagen der Berufskategorie entsprechen, in der seine Aufgaben tatsächlich wahrgenommen wurden.
(1) Eingangsdatum: 9.3.2021.
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14.3.2022 |
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C 119/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Toledo — Spanien) — KQ/Servicio de Salud de Castilla-La Mancha (SESCAM)
(Rechtssache C-226/21) (1)
(EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ - Gewährung der Freistellung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst aus Altersgründen nur für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer)
(2022/C 119/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Toledo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: KQ
Beklagter: Servicio de Salud de Castilla-La Mancha (SESCAM)
Tenor
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Freistellung vom Bereitschaftsdienst nur unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährt wird, während befristet beschäftigte Arbeitnehmer davon ausgeschlossen sind.
(1) Eingangsdatum: 8.4.2021.
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14.3.2022 |
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C 119/15 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf, Deutschland) — SN u. a./Eurowings GmbH
(Rechtssache C-740/21) (1)
(Luftverkehr - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Fluggäste, die sich rechtzeitig am Flughafen eingefunden haben - Verpassen des Fluges aufgrund ungewöhnlich langer Abfertigungszeit - Organisationsmängel oder Störungen seitens des Flughafens)
(2022/C 119/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SN, DR, GI, gesetzlich vertreten durch SN und DR
Beklagte: Eurowings GmbH
Tenor
Die Rechtssache C-740/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
(1) Eingangsdatum: 1.12.2021.
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. März 2021 von Sergio Spadafora gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. Februar 2021 in der Rechtssache T-130/19, Spadafora/Kommission
(Rechtssache C-169/21 P)
(2022/C 119/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Sergio Spadafora (vertreten durch Rechtsanwalt G. Belotti)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, CC
Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und Herrn Sergio Spadafora seine eigenen Kosten auferlegt.
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 20. August 2021 — LU/Minister for Justice and Equality
(Rechtssache C-514/21)
(2022/C 119/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: LU
Berufungsbeklagter: Minister for Justice and Equality
Vorlagefragen
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1. |
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2. |
Ist die vollstreckende Justizbehörde unter den in Frage 1 dargelegten Umständen berechtigt, zu prüfen, ob die Verhandlungen, die zu der späteren Verurteilung und dem Vollstreckungsbeschluss geführt haben und die in Abwesenheit der gesuchten Person stattfanden, im Einklang mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) durchgeführt wurden, und insbesondere, ob die Abwesenheit der gesuchten Person zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte und/oder des Rechts der gesuchten Person auf ein faires Verfahren geführt hat? |
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3. |
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(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).
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14.3.2022 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 20. August 2021 — PH/Minister for Justice and Equality
(Rechtssache C-515/21)
(2022/C 119/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: PH
Berufungsbeklagter: Minister for Justice and Equality
Vorlagefragen
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1. |
Wenn um die Übergabe der gesuchten Person zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe ersucht wird, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, deren Vollstreckung aber später aufgrund der späteren Verurteilung der gesuchten Person wegen einer weiteren Straftat angeordnet wurde, und wenn dieser Vollstreckungsbeschluss aufgrund dieser Verurteilung zwingend vorgeschrieben war, ist dann das Verfahren, das zu dieser späteren Verurteilung, und/oder das Verfahren, das zu dem Vollstreckungsbeschluss geführt hat, im Sinne von Art. 4a Buchst. l des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) des Rates Teil der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“? |
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2. |
Ist die vollstreckende Justizbehörde unter den in Frage 1 genannten Umständen berechtigt und/oder verpflichtet, zu prüfen, ob die Verhandlungen, die zu der späteren Verurteilung und/oder dem Vollstreckungsbeschluss geführt haben und die in Abwesenheit der gesuchten Person stattfanden, im Einklang mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) durchgeführt wurden, und insbesondere, ob die Abwesenheit der gesuchten Person in dieser Verhandlung zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte und/oder des Rechts der gesuchten Person auf ein faires Verfahren geführt hat? |
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3. |
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(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2021 von FT u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-699/19, FT u. a./Kommission
(Rechtssache C-518/21 P)
(2022/C 119/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: FT, FU, FV, FY, FZ, GA, GB, GC, GD, GG, GE, GF, GH, GI, GJ, GK, GL, GM, GN, GO, GP, GQ, GR, GS, GT, GU (vertreten durch Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 wies der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurück und verurteilte die Rechtsmittelführer zur Tragung ihrer eigenen Kosten.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 25. November 2021 — A gegen Finanzamt X
(Rechtssache C-713/21)
(2022/C 119/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: Finanzamt X
Vorlagefrage:
Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG (1) in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Baštová (2):
Erbringt der Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde an den Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, auch insoweit gegen Entgelt, als der Pferdeeigentümer diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld vergütet?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) C-432/15, EU:C:2016:855.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 1. Dezember 2021 — GP gegen juris GmbH
(Rechtssache C-741/21)
(2022/C 119/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Saarbrücken
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: GP
Beklagte: juris GmbH
Vorlagefragen:
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1. |
Ist der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO (1) im Hinblick auf den Erwägungsgrund 85 und den Erwägungsgrund 146 Satz 3 in dem Sinne zu verstehen, dass er jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition erfasst, unabhängig von deren sonstigen Auswirkungen und deren Erheblichkeit? |
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2. |
Wird die Haftung auf Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO dadurch ausgeschlossen, dass der Rechtsverstoß auf menschliches Versagen im Einzelfall einer im Sinne von Art. 29 DSGVO unterstellten Person zurückgeführt wird? |
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3. |
Ist bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes eine Orientierung an den in Art. 83 DSGVO, insbesondere in Art. 83 Abs. 2 und Abs. 5 DSGVO genannten Zumessungskriterien erlaubt bzw. geboten? |
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4. |
Ist der Schadensersatz für jeden einzelnen Verstoß zu bestimmen oder werden mehrere — zumindest mehrere gleichgelagerte — Verstöße mit einer Gesamtentschädigung sanktioniert, die nicht durch eine Addition von Einzelbeträgen ermittelt wird, sondern auf einer wertenden Gesamtbetrachtung beruht? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2021 von der Altice Group Lux Sàrl, vormals New Altice Europe BV, in Liquidation, gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. September 2021 in der Rechtssache T-425/18, Altice Europe/Kommission
(Rechtssache C-746/21 P)
(2022/C 119/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Altice Group Lux Sàrl, vormals New Altice Europe BV, in Liquidation (vertreten durch Rechtsanwälte R. Allendesalazar Corcho und H. Brokelmann)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Art. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses C(2018) 2418 final der Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates (Fall M.7793 — Altice/PT Portugal, Verfahren nach Art. 14 Abs. 2) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, die in den Art. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses in der durch das Urteil des Gerichts geänderten Fassung verhängten Geldbußen in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erheblich herabzusetzen; |
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äußerst hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, wobei es an die Entscheidung des Gerichtshofs in Rechtsfragen gebunden ist; |
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ihre Kosten, sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht, der Kommission aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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1. |
Im angefochtenen Urteil sei die von Altice erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden. Im angefochtenen Urteil sei ein Rechtsfehler begangen sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Doppelbestrafungsverbot, die sich aus den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Normenkonkurrenz ergäben, verstoßen worden, indem die Einrede der Rechtswidrigkeit (Art. 277 AEUV) von Altice in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EUFKVO zurückgewiesen worden sei. Art. 4 Abs. 1 EUFKVO enthalte keine von der „Stillhalteverpflichtung“ nach Art. 7 Abs. 1 EUFKVO zu unterscheidende „Anmeldepflicht“, da ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 EUFKVO notwendigerweise den „Vollzug“ eines Zusammenschlusses erfordere. Art. 4 Abs. 1 EUFKVO und der erste Teil von Art. 7 Abs. 1 EUFKVO gälten für dasselbe Verhalten und verfolgten dasselbe rechtliche Interesse. Die Möglichkeit der Verhängung von zwei kumulativen Geldbußen nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b EUFKVO verstoße daher gegen die genannten allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts. |
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2. |
Im angefochtenen Urteil sei rechtsfehlerhaft verneint worden, dass der angefochtene Beschluss insofern, als damit zwei kumulative Geldbußen für dasselbe Verhalten verhängt worden seien, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Doppelbestrafungsverbot verstoßen habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs habe sich die Behörde, wenn der Grundsatz ne bis in idem der Verhängung von zwei Geldbußen gegen ein Unternehmen in einer einzigen Entscheidung wegen desselben Sachverhalts nicht entgegenstehe, „jedoch zu vergewissern, dass die Geldbußen insgesamt der Art des Verstoßes angemessen sind“. Das angefochtene Urteil werde dem nicht gerecht. Nur eine einzige gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. b EUFKVO wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 EUFKVO verhängte Geldbuße könne mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot vereinbar sein. Eine zweite Geldbuße, die gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a EUFKVO verhängt werde, sei definitionsgemäß überschießend und damit unverhältnismäßig und verstoße zudem gegen das Doppelbestrafungsverbot, das sich aus den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Normenkonkurrenz ergebe. |
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3. |
Das angefochtene Urteil habe den Begriff „Vollzug“ in Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO rechtsfehlerhaft ausgelegt. Mit der Feststellung, dass die „Möglichkeit …, bestimmenden Einfluss auszuüben“, bereits dem Vollzug eines Zusammenschlusses gleichkomme, habe das Gericht im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen, da es die Begriffe „Zusammenschluss“ und „Vollzug“ miteinander vermenge und sich auf eine unzutreffende Auslegung des Urteils vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache C-633/16, Ernst & Young, stütze, in dem klargestellt worden sei, dass Vorgänge, die nicht erforderlich seien, um eine solche Veränderung der Kontrolle zu erreichen, nicht unter Art. 7 Abs. 1 EUFKVO fielen, da sie keinen funktionellen Zusammenhang mit deren Vollzug aufwiesen. |
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4. |
Das Gericht habe im angefochtenen Urteil den Begriff „Vetorecht“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO rechtsfehlerhaft ausgelegt oder — wie hilfsweise geltend gemacht wird — das SPA durch die Auslegung, dass es „Vetorechte“ gewähre, verfälscht. Wenn man — fälschlicherweise — davon ausginge, dass die bloße „Möglichkeit …, bestimmenden Einfluss auszuüben“, einem „Vollzug“ eines Zusammenschlusses gleichkomme, verlange Art. 3 Abs, 2 EUFKVO eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle, die sich aus Maßnahmen ergebe, die „Vetorechte bei strategischen Geschäftsentscheidungen“ verliehen, d. h. die „Möglichkeit“, das strategische Verhalten eines Unternehmens „zu blockieren“. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff „Vetorechte“ auf Situationen ausgedehnt habe, die nicht die Möglichkeit, strategische Entscheidungen zu blockieren, verliehen. Hilfsweise wird geltend gemacht, das Gericht habe das SPA verfälscht, indem es dessen früheren Vereinbarungen so ausgelegt habe, dass sie Altice „Vetorechte“ einräumten. |
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5. |
Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass der Austausch von Informationen einen „Vollzug“ eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO darstelle. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Informationsaustausch im Rahmen eines Zusammenschlusses unter Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO falle, während Art. 101 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) einen Ex-post-Mechanismus voraussetzten. Dies stehe im Widerspruch zum Urteil in der Rechtssache C-633/16 und würde den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einschränken. Das angefochtene Urteil verfälsche die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das Gericht darin die Auffassung vertrete, dass der Informationsaustausch als solcher nicht gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO verstoße, sondern lediglich dazu „beigetragen“ habe, den Verstoß aufzuzeigen. |
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6. |
Das Gericht habe die von Altice geltend gemachten Gründe der Rechtswidrigkeit und der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Geldbußen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Altice Fahrlässigkeit unterstellt habe. Außerdem sei die Höhe der sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Geldbußen nicht nur unangemessen, sondern auch derart überschießend, dass dies unverhältnismäßig sei. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es die Höhe der Geldbußen nicht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erheblich herabgesetzt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. 2004, L 24, S. 1) (im Folgenden: EUFKVO).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2021 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-384/19, Parlament/Axa Assurances Luxembourg SA u. a.
(Rechtssache C-766/21 P)
(2022/C 119/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (vertreten durch E. Paladini und B. Schäfer als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: Axa Assurances Luxembourg SA, Bâloise Assurances Luxembourg SA, La Luxembourgeoise SA, Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; |
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die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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die Entscheidung über die Kosten mit Ausnahme der Kosten vorzubehalten, die Gegenstand von Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils sind. |
Hilfsweise,
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die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; |
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Europäischen Parlaments stattzugeben, soweit sie die Axa Assurances Luxembourg SA, die Bâloise Assurances Luxembourg SA und die La Luxembourgeoise SA betreffen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Europäische Parlament stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.
Erstens liege ein Rechtsfehler vor, da die im europäischen Recht geltenden Auslegungsgrundsätze verletzt seien. Das Gericht habe u. a. die Auslegungsregel missachtet, dass der Vertragszweck und der Kontext zu beachten seien, in dem die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Begriff „Überschwemmung“, verwendet würden. Hilfsweise macht das Parlament geltend, dass das Gericht die Überschwemmungen betreffende Ausschlussklausel verfälscht habe.
Zweitens sei die Begründung des angefochtenen Urteils fehlerhaft, da die Argumentation des Gerichts zur Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ in sich widersprüchlich sei.
Drittens enthalte das angefochtene Urteil mehrere Verfälschungen von Tatsachen und Beweisen. Das Gericht habe die Haltung des Parlaments zur Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ verfälscht, es habe offensichtlich falsch beurteilt, wie sich die Lage auf der Baustelle zum Zeitpunkt des Schadenseintritts darstellte, und außerdem habe es die im Sachverständigengutachten zu den Schadensursachen getroffenen Feststellungen verfälscht.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Dezember 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 29. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-344/19 und T-356/19, Front Polisario/Rat
(Rechtssache C-778/21 P)
(2022/C 119/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouquet, F. Castillo de la Torre und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), Rat der Europäischen Union, Königreich Spanien, Französische Republik, Chambre des pêches maritimes de la Méditerranée, Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Nord, Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Centre, Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Sud
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und infolgedessen: |
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die vom Front Polisario erhobene Klage abzuweisen oder die Sache, falls der Gerichtshof sie nicht für entscheidungsreif hält, an das Gericht zurückzuverweisen; |
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dem Front Polisario die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen der fehlenden Parteifähigkeit des Front Polisario.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen der fehlenden unmittelbaren Betroffenheit des Front Polisario.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen der fehlenden individuellen Betroffenheit des Front Polisario.
Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle, das Ermessen der Organe und die Erforderlichkeit, einen offensichtlichen Fehler festzustellen; in Bezug auf das fehlende Erfordernis einer Zustimmung des Volkes der Westsahara; in Bezug auf die Tatsache, dass der zugrunde gelegte Begriff der Zustimmung zu eng und theoretisch sei, dass die Konsultation, mit der die Zustimmung eingeholt worden sei, für unzureichend befunden worden sei und dass die Prüfung der Vorteile ausgeschlossen worden sei; in Bezug auf die Identifizierung des Front Polisario als einer Entität, der es obliege, eine solche Zustimmung zu erteilen, angesichts ihres begrenzten Status und ihrer begrenzten Repräsentativität.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Möglichkeit, sich bei der Prüfung der Gültigkeit einer Handlung der Union auf das Völkergewohnheitsrecht zu berufen.
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14.3.2022 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Dezember 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-279/19, Front Polisario/Rat
(Rechtssache C-779/21 P)
(2022/C 119/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouquet, F. Castillo de la Torre, F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), Rat der Europäischen Union, Französische Republik, Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und infolgedessen: |
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die vom Front Polisario erhobene Klage abzuweisen oder die Sache, falls der Gerichtshof sie nicht für entscheidungsreif hält, an das Gericht zurückzuverweisen; |
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dem Front Polisario die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen der fehlenden Parteifähigkeit des Front Polisario;
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen der fehlenden unmittelbaren Betroffenheit des Front Polisario;
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen der fehlenden unmittelbaren Betroffenheit des Front Polisario;
Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle, das Ermessen der Organe und die Erforderlichkeit, einen offensichtlichen Fehler festzustellen; in Bezug auf das fehlende Erfordernis einer Zustimmung des Volkes der Westsahara; in Bezug auf die Tatsache, dass der zugrunde gelegte Begriff der Zustimmung zu eng und theoretisch sei, dass die Konsultation, mit der die Zustimmung eingeholt worden sei, für unzureichend befunden worden sei und dass die Prüfung der Vorteile ausgeschlossen worden sei; in Bezug auf die Identifizierung des Front Polisario als einer Entität, der es obliege, eine solche Zustimmung zu erteilen, angesichts ihres begrenzten Status und ihrer begrenzten Repräsentativität.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Möglichkeit, sich bei der Prüfung der Gültigkeit einer Handlung der Union auf das Völkergewohnheitsrecht zu berufen.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2021 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 29. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-344/19 und T-356/19, Front Polisario/Rat
(Rechtssache C-798/21 P)
(2022/C 119/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch F. Naert und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), Königreich Spanien, Französische Republik, Chambre des pêches maritimes de la Méditerranée, Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Nord, Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Centre, Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Sud
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm der Beschluss 2019/441 (1) für nichtig erklärt wird; |
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über die Fragen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden und die Klage des Front Polisario in der Rechtssache T-344/19 abzuweisen; |
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dem Front Polisario die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der Rechtssache T-344/19 aufzuerlegen; |
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Hilfsweise, die Wirkungen des Beschlusses 2019/441 für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Urteilsverkündung aufrechtzuerhalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV, soweit in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass der Front Polisario vor den Unionsgerichten parteifähig sei.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken, soweit in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass der Front Polisario durch den streitigen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, was die Möglichkeit betreffe, sich auf Normen des Völkerrechts zu berufen. Er betrifft das angefochtene Urteil, soweit darin entschieden worden sei, dass der Front Polisario sich auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge berufen könne.
Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der relativen Wirkung der Verträge und des Rechts auf Selbstbestimmung, Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken, Verfälschung des Vorbringens des Rates und Verstoß gegen Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Er betrifft das angefochtene Urteil, soweit in ihm entschieden worden sei, dass das Volk der Westsahara nicht seine Zustimmung zu den Abkommen gegeben habe, die der Beschluss 2019/441 betreffe.
(1) Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. 2019, L 77, S. 4).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2021 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-279/19, Front Polisario/Rat
(Rechtssache C-799/21 P)
(2022/C 119/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch F. Naert und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), Französische Republik, Europäische Kommission, Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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über die Fragen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden und die Klage des Front Polisario abzuweisen; |
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dem Front Polisario die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der Rechtssache T-279/19 aufzuerlegen; |
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Hilfsweise, die Wirkungen des Beschlusses 2019/217 (1) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Urteilsverkündung aufrechtzuerhalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV, soweit in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass der Front Polisario vor den Unionsgerichten parteifähig sei.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken, soweit in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass der Front Polisario durch den streitigen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, was die Möglichkeit betrifft, sich auf Normen des Völkerrechts zu berufen. Er betrifft das angefochtene Urteil, soweit darin entschieden worden sei, dass der Front Polisario sich auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge berufen könne.
Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der relativen Wirkung der Verträge und des Rechts auf Selbstbestimmung, Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken, Verfälschung des Vorbringens des Rates und Verstoß gegen Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Er betrifft das angefochtene Urteil, soweit in ihm entschieden worden sei, dass das Volk der Westsahara nicht seine Zustimmung zu den Abkommen gegeben habe, die der Beschluss 2019/217 betreffe.
(1) Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2019, L 34, S. 1).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/25 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2021 — Republik Lettland/Königreich Schweden
(Rechtssache C-822/21)
(2022/C 119/33)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: K. Pommere, J. Davidoviča und I. Romanovska)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge
Die Republik Lettland beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen
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Sollte der Gerichtshof feststellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU und Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat,
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— |
dem Königreich Schweden die Verpflichtung aufzuerlegen, den festgestellten Verstoß abzustellen, indem der schwedische ESF den vollen Betrag der von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Beiträge auf den lettischen ESF überträgt; |
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— |
für den Fall, dass Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU eng ausgelegt werden kann, dessen Vereinbarkeit mit dem Ziel der Richtlinie 2014/49/EU und die Verpflichtung des schwedischen ESF, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten Beiträge auf den lettischen ESF zu übertragen, festzustellen; |
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dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU und den EU-Vertrag (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) geltend.
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1. |
Durch seine Weigerung, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Beiträge auf den lettischen ESF zu übertragen, habe das Königreich Schweden dem Ziel der Richtlinie 2014/49/EU zuwidergehandelt. |
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2. |
Durch seine Weigerung, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Beiträge auf den lettischen ESF zu übertragen, beeinträchtige das Königreich Schweden die Integration des Binnenmarkts und untergrabe damit das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, das eine Voraussetzung für die grenzüberschreitende Integration sei. Damit verstoße das Königreich Schweden gegen Art. 4 Abs. 3 EUV. |
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3. |
Die Republik Lettland macht geltend, dass das Königreich Schweden durch seine Weigerung, die gezahlten Beiträge zu übertragen, und dadurch, dass es seine Weigerung förmlich auf den Zeitpunkt gestützt habe, zu dem die Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien, gegen die Richtlinie 2014/49/EU verstoßen habe und dass dieser Verstoß die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union gefährde und Lettland das Recht auf Beiträge vorenthalte, die das Risiko kompensierten, das mit den unter seiner Verantwortung übertragenen gedeckten Einlagen eines Kreditinstituts verbunden sei, was zugleich einen Verstoß gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und die Ziele der Richtlinie 2014/49/EU darstelle. |
(1) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 27. Dezember 2021 — Beverage City & Lifestyle GmbH u. a. gegen Advance Magazine Publishers, Inc.
(Rechtssache C-832/21)
(2022/C 119/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Beverage City & Lifestyle GmbH, MJ, Beverage City Polska Sp.z.o.o., FE
Berufungsbeklagte: Advance Magazine Publishers, Inc.
Vorlagefrage
Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage betreffend die Auslegung von Artikel 122 der Verordnung (EU) 2017/1001 (1) in Verbindung mit Artikel 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (2) zur Vorabentscheidung vor:
Ist eine „so enge Beziehung“ zwischen den Klagen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern, im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gegeben, wenn bei der Verletzungsklage wegen Verletzung einer Unionsmarke der Zusammenhang darin besteht, dass die in einem Mitgliedsstaat (hier: Polen) ansässigen Beklagten die eine Unionsmarke verletzenden Waren an eine in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) ansässige Beklagte, deren ebenfalls als Verletzer verklagter gesetzlicher Vertreter der Ankerbeklagte ist, geliefert hat, wenn die Parteien nur über die reine Lieferbeziehung miteinander verbunden sind und weder rechtlich noch tatsächlich ein darüber hinausgehender Zusammenhang besteht?
(1) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2022 von RQ gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. November 2021 in der Rechtssache T-147/17, Anastassopoulos u. a./Rat und Kommission
(Rechtssache C-7/22 P)
(2022/C 119/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: RQ (vertreten durch Rechtsanwälte M. Meng-Papantoni und H. Tagaras)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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über den Fortgang des Verfahrens nach Rechtslage zu entscheiden; |
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den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Als Erstes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe seine Klageschrift verfälscht, was die schädigende Handlung betreffe.
Als Zweites macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen habe.
Was zunächst die Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten betreffe, habe das Gericht dadurch gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte verstoßen, dass es entschieden habe, dass die Handlungen und Unterlassungen der Eurogruppe in keinem Fall die Haftung der Union wegen unerlaubter Handlung auslösten. Das Gericht habe auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es entschieden habe, dass der bloße Erwerb von später abgewerteten Staatsanleihen durch natürliche und juristische Personen genüge, um davon auszugehen, dass sie sich in einer identischen oder vergleichbaren Situation im Sinne der Rechtsprechung befänden.
Des Weiteren habe das Gericht Rechtsfehler in Bezug auf die verschuldensunabhängige Haftung begangen. Erstens habe das Gericht zu Unrecht das Vorliegen einer verschuldensunabhängigen Haftung ausgeschlossen. Zweitens habe das Gericht bei seiner Beurteilung des „anormalen“ Charakters des Schadens einen Rechtsfehler begangen.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma (Italien), eingereicht am 5. Januar 2022 — Liberi editori e autori (LEA)/Jamendo SA
(Rechtssache C-10/22)
(2022/C 119/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Liberi editori e autori (LEA)
Antragsgegnerin: Jamendo SA
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2014/26/EU (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zum Markt der Vermittlung der Urheberrechte oder jedenfalls die Vergabe von Lizenzen an die Nutzer allein den Personen vorbehält, die nach der Definition dieser Richtlinie als Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung eingestuft werden können, und die, sei es in diesem Staat, sei es in anderen Mitgliedstaaten errichteten unabhängigen Verwertungseinrichtungen ausschließt?
(1) Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 5. Januar 2022 — Est Wind Power OÜ/AS Elering
(Rechtssache C-11/22)
(2022/C 119/37)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Halduskohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Est Wind Power OÜ
Beklagte: AS Elering
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, insbesondere die erste Alternative des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ in Nr. 19 (44) der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ (1), nämlich „Beginn der Bauarbeiten für die Investition“, dahin auszulegen, dass darunter der Beginn egal mit welchem Investitionsvorhaben verbundener Bauarbeiten zu verstehen ist oder bloß der Beginn solcher Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Anlage des Investitionsvorhabens stehen, mit dem erneuerbare Energie erzeugt werden wird? |
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2. |
Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, insbesondere die erste Alternative des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ in Nr. 19 (44) der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“, nämlich „Beginn der Bauarbeiten für die Investition“, dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie den Beginn der Bauarbeiten im Zusammenhang mit einer Investition festgestellt hat, nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zusätzlich beurteilen muss, welches Entwicklungsstadium das Investitionsvorhaben erreicht hat und mit welcher Wahrscheinlichkeit dieses Vorhaben fertiggestellt wird? |
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3. |
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Können andere objektive Umstände, z. B. anhängige Rechtsstreitigkeiten, die die Fortsetzung des Investitionsvorhabens behindern, bei der Beurteilung des Entwicklungsstadiums des Investitionsvorhabens berücksichtigt werden? |
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4. |
Ist es im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-349/17 (2), Eesti Pagar, in den Rn. 61 und 68 festgestellt hat, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Anreizeffekts nicht als klares und von den nationalen Stellen einfach anzuwendendes Kriterium angesehen werden kann, da seine Überprüfung die Vornahme komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen im Einzelfall erfordert, weshalb ein solches Kriterium nicht mit dem Erfordernis im Einklang ist, dass die Kriterien für die Anwendung einer Freistellung klar und von den nationalen Stellen einfach anzuwenden sind? |
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5. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, insbesondere die Fußnote 66 zu Nr. 126 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ in Verbindung mit Nr. 19 (44) derselben Mitteilung, dahin auszulegen, dass die nationale Behörde bei der Prüfung des Kriteriums des Beginns der Arbeiten keine wirtschaftliche Beurteilung des Investitionsvorhabens im Einzelfall vornehmen muss? |
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6. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, insbesondere die letzte Alternative des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ in Nr. 19 (44) der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“, nämlich „eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht“, dahin auszulegen, dass eine beliebige andere Verpflichtung — mit Ausnahme des Kaufs von Grundstücken und Vorarbeiten (wie die Einholung einer Baugenehmigung) — die Investition unumkehrbar macht, unabhängig von den Kosten der eingegangenen Verpflichtung? |
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7. |
Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen und insbesondere der Begriff „Beginn der Arbeiten“ in Nr. 19 (44) der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ dahin auszulegen, dass die unabdingbaren Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten das Vorliegen eines Nutzungsrechts an dem Grundstück durch den Erzeuger und das Vorliegen einer nationalen Genehmigung für die Durchführung des Investitionsvorhabens sind? |
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8. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist der Begriff „nationale Genehmigung für die Durchführung eines Investitionsvorhabens“ im Licht des nationalen Rechts auszulegen und kann es sich dabei nur um eine Genehmigung handeln, auf deren Grundlage die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben durchgeführt werden? |
(2) EU:C:2019:172.
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 10. Januar 2022 — Syndicat Les Entreprises du Médicament (LEEM)/Ministre des Solidarités et de la Santé
(Rechtssache C-20/22)
(2022/C 119/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Syndicat Les Entreprises du Médicament (LEEM)
Beklagter: Ministre des Solidarités et de la Santé
Vorlagefrage
Ist Art. 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (1) dahin auszulegen, dass der Begriff „Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ auf eine Maßnahme Anwendung findet, deren Zweck in der Kontrolle der Arzneimittelpreise besteht, die aber nur bestimmte einzelne Arzneimittel betrifft, und nicht für alle Arzneimittel oder auch nur für bestimmte Arzneimittelkategorien gelten soll, wobei die Garantien, die dieser Artikel an das Bestehen einer Maßnahme des Preisstopps, wie er sie definiert, knüpft, für eine solche Maßnahme ohne Bedeutung bzw. zwecklos zu sein scheinen?
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Januar 2022 von Liam Jenkinson gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 10. November 2021 in der Rechtssache T-602/15 RENV, Jenkinson/Rat u. a.
(Rechtssache C-46/22 P)
(2022/C 119/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Liam Jenkinson (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Eulex Kosovo
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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die Sache selbst endgültig zu entscheiden und seinen in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben; |
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hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
den anderen Parteien des Verfahrens die gesamten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und der vorangegangenen Verfahren (T-602/15; C-43/17 P; T-602/15 RENV) entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung der unterbreiteten Anträge und Gründe geltend gemacht, da das Gericht alle auf eine Einrede der Unzulässigkeit gestützten Klageanträge von seiner Prüfung ausgenommen habe.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Reduzierung der von ihm vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen und damit des Klagegegenstands gerügt, da das Gericht ausschließlich seine letzte Tätigkeit bei der Mission Eulex Kosovo geprüft habe.
Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit mit diesem der erste Hauptantrag zurückgewiesen worden sei.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Bediensteten der Union und ein Verstoß gegen Art. 336 AEUV geltend gemacht, da das Gericht die Absicht des Unionsgesetzgebers, allen Beschäftigten eine soziale Mindestabsicherung zu bieten, zunichtegemacht habe. Das Gericht habe auch gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen, indem es jede außervertragliche Haftung der anderen Parteien des Verfahrens ausgeschlossen habe.
Der fünfte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Zurückweisung des dritten in erster Instanz hilfsweise gestellten Antrags als unzulässig. Jedenfalls hätte das Gericht einige Gesichtspunkte zwingenden Rechts von Amts wegen prüfen und die Angelegenheit in der Sache prüfen müssen.
Gericht
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/31 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022 — Mylan IRE Healthcare/Kommission
(Rechtssache T-303/16) (1)
(Humanarzneimittel - Arzneimittel für seltene Leiden - Genehmigungen für das Inverkehrbringen der Arzneimittel Tobramycin VVB und zugehöriger Bezeichnungen - Ausnahme vom Marktexklusivitätsrecht von Tobi Podhaler mit dem Wirkstoff Tobramycin - Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 141/2000 - Begriff „erheblicher Nutzen“ - Begriff „klinische Überlegenheit“ - Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 847/2000 - Sorgfaltspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
(2022/C 119/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mylan IRE Healthcare Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte I. Vernimme und M. Campolini sowie Rechtsanwältin D. Gillet)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Mifsud-Bonnici und A. Sipos als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: UAB VVB (Kaunas, Litauen) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Rivas Alba, V. Horcajuelo Rivera und M. Martens)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 2083 final der Kommission vom 4. April 2016 über die Zulassungen für die Humanarzneimittel „Tobramycin VVB und zugehörige Bezeichnungen“ mit dem Wirkstoff „Tobramycin“ gemäß Art. 29 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Mylan IRE Healthcare Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission und der UAB VVB entstanden sind, einschließlich der im Zusammenhang mit dem Parteiwechsel entstandenen Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/31 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022 — Koinopraxia Touristiki Loutrakiou/Kommission
(Rechtssache T-757/18) (1)
(Staatliche Beihilfen - Griechische Kasinos - Regelung, die eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht - Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Kasinos - Beschwerde - Beschluss, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt wird und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigerklärung des Beschlusses durch ein Urteil des Gerichts - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Verteidigungsrechte)
(2022/C 119/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Koinopraxia Touristiki Loutrakiou AE OTA — Loutraki AE — Klab Otel Loutraki Kazino Touristikes kai Xenodocheiakes Epicheiriseis AE (Loutraki, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouchagiar und P.-J. Loewenthal als Bevollmächtigte)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE (Maroussi, Griechenland), Elliniko Kazino Parnithas AE (Maroussi) (vertreten durch Rechtsanwälte N. Niejahr, B. Hoorelbeke, I. Drillerakis und E. Rantos)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/1575 der Kommission vom 9. August 2018 über die Maßnahmen Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos SA.28973 — C 16/2010 (ex NN 22/2010, ex CP 318/2009) (ABl. 2018, L 262, S. 61)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Koinopraxia Touristiki Loutrakiou AE OTA — Loutraki AE — Klab Otel Loutraki Kazino Touristikes kai Xenodocheiakes Epicheiriseis AE trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/32 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022 — Deutsche Telekom/Kommission
(Rechtssache T-610/19) (1)
(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Urteil, mit dem der Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die verhängte Geldbuße herabgesetzt wird - Weigerung der Kommission, Verzugszinsen zu zahlen - Art. 266 AEUV - Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1268/2012 - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags der Geldbuße - Entgangener Gewinn - Verzugszinsen - Satz - Schaden)
(2022/C 119/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Linsmeier sowie Rechtsanwälte U. Soltész, C. von Köckritz und P. Lohs)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und L. Wildpanner)
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Klägerin Verzugszinsen auf den Hauptbetrag desjenigen Teils der Geldbuße zu zahlen, der im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), erstattet wurde, sowie Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz eines entgangenen Gewinns wegen Vorenthaltung der Nutzung dieses Hauptbetrags oder, hilfsweise, Ersatz des Schadens infolge der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen auf diesen Betrag zu zahlen
Tenor
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1. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Deutschen Telekom AG zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 1 750 522,83 Euro zu zahlen. |
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2. |
Die in Nr. 1 genannte Entschädigung erhöht sich ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. |
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3. |
Der Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Deutschen Telekom für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen auf den Hauptbetrag der Geldbuße zu zahlen, der im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), erstattet wurde, wird für nichtig erklärt. |
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4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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5. |
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Deutschen Telekom. |
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6. |
Die Deutsche Telekom trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/33 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022 — Unger Marketing International/EUIPO — Orben Wasseraufbereitung (Wasseraufbereiter)
(Rechtssache T-325/20) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Geschmacksmuster, das einen Wasseraufbereiter darstellt - Nichtigkeitsgrund - Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen - Art. 25 Abs.1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 - Nichtigerklärung)
(2022/C 119/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Unger Marketing International, LLC (Bridgeport, Connecticut, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Schulte)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch S. Hanne, D. Hanf und J. Ivanauskas als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Orben Wasseraufbereitung GmbH & Co. KG
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2020 (Sache R 740/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Orben Wasseraufbereitung und Unger Marketing International
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Unger Marketing International, LLC trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/34 |
Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2022 — 1031023 B.C./EUIPO — Bodegas San Valero (Darstellung eines kreisförmigen Pinselstrichs)
(Rechtssache T-366/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen kreisförmigen Pinselstrich darstellt - Ältere nationale Bildmarke ORIGIUM 1944 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 119/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: 1031023 B.C. Ltd (Richmond, British Columbia, Kanada) (vertreten durch Rechtsanwältin M. González Gordon)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Ivanauskas und V. Ruzek als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Bodegas San Valero, S. Coop. (Cariñena, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. García Domínguez)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 (Sache R 2142/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bodegas San Valero und 1031023 B.C.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die 1031023 B.C. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Bodegas San Valero, S. Coop. entstanden sind. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/34 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022 — Tecnica Group/EUIPO — Zeitneu (Form eines Stiefels)
(Rechtssache T-483/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines Stiefels - Teilweise Nichtigerklärung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Entscheidungen von Unionsmarkengerichten über eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - Rechtskraft)
(2022/C 119/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tecnica Group SpA (Giavera del Montello, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Sala)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch A. Söder und V. Ruzek als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zeitneu GmbH (Zürich, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwälte K. Dumoulin und F. Hagemann, Rechtsanwältin M. Giorcelli und Rechtsanwalt M. Venturello)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Mai 2020 (Sache R 1093/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Zeitneu und Tecnica Group
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Tecnica Group SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Zeitneu GmbH entstanden sind. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/35 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022 — Kedrion/EMA
(Rechtssache T-570/20) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Sammlung und Verarbeitung von Plasma - Plasma-Stammdokumentation - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Fehlerhafte Bestimmung des Antragsgegenstands - Verpflichtung, die Zugangsverweigerung auf besondere und konkrete Gründe zu stützen)
(2022/C 119/46)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kedrion SpA (Barga, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt V. Salvatore)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (vertreten durch S. Marino und C. Schultheiss als Bevollmächtigte)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Baxter AG (Wien, Österreich) und Baxter Manufacturing SpA (Cittaducale, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtanwältin F. Borrás Pieri, A. Denoon, Solicitor, und C. Thomas, Barrister)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EMA vom 10. Juli 2020, mit der der Klägerin der Zugang zur Liste der Blutsammel- und -verarbeitungszentren, die in der Plasma-Stammdokumentation des Pharmaunternehmens Takeda enthalten ist, verweigert wurde
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 10. Juli 2020, mit der der Kedrion SpA der Zugang zur Liste der Blutsammel- und -verarbeitungszentren, die in der Plasma-Stammdokumentation des Pharmaunternehmens Takeda enthalten ist, verweigert wurde, wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die EMA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Kedrion entstanden sind. |
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3. |
Die Baxter AG und die Baxter Manufacturing SpA tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/36 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022 — MN/Europol
(Rechtssache T-586/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags auf unbestimmte Zeit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
(2022/C 119/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: MN (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (vertreten durch A. Nunzi, O. Sajin und C. Falmagne als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung von Europol vom 6. März 2020, den Arbeitsvertrag des Klägers nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, der diesem dadurch entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
MN trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/36 |
Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2022 — MW/Parlament
(Rechtssache T-630/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Fraktion - Entlassung - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Mobbing - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Befugnismissbrauch - Haftung)
(2022/C 119/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: MW (vertreten durch Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament (vertreten durch I. Lázaro Betancor und N. Scafarto als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 11. Dezember 2019, den Arbeitsvertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit nach Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union aufzulösen, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
MW trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/37 |
Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2022 — Verelst/Rat
(Rechtssache T-647/20) (1)
(Institutionelles Recht - Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - Verordnung [EU] 2017/1939 - Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft - Ernennung eines der von Belgien benannten Bewerber - Vorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte)
(2022/C 119/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Michel Verelst (Éghezée, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Molitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch K. Pleśniak, R. Meyer und K. Kouri)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (vertreten durch C. Pochet, M. Van Regemorter und M. Jacobs)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2020, L 244, S. 18), soweit mit ihm Herr Yves van den Berge zum Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt und die Bewerbung des Klägers abgelehnt wird
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Jean-Michel Verelst trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
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3. |
Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/37 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022 — Masterbuilders, Heiermann, Schmidtmann/EUIPO — Cirillo (POMODORO)
(Rechtssache T-76/21) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke POMODORO - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Beschwerdebegründung - Frist für die Einreichung - Art. 58 Abs. 3 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 - Tatsachen oder Beweismittel, die zum ersten Mal vor der Beschwerdekammer vorgelegt werden - Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 - Nachweis der ernsthaften Benutzung)
(2022/C 119/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Masterbuilders, Heiermann, Schmidtmann GbR (Tübingen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt H. Hillers)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch R. Raponi und V. Ruzek als Bevollmächtigte)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Francesco Cirillo (Berlin, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. November 2020 (Sache R 715/2020-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Masterbuilders, Heiermann, Schmidtmann und Herrn Cirillo
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Masterbuilders, Heiermann, Schmidtmann GbR trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/38 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022 — Construcciones Electromecánicas Sabero/EUIPO — Magdalenas de las Heras (Heras Bareche)
(Rechtssache T-99/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Heras Bareche - Ältere Unionsbildmarke MAGDALENAS DeLasHeras - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 119/51)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Construcciones Electromecánicas Sabero, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt I. Valdelomar Serrano, Rechtsanwältin P. Román Maestre und Rechtsanwalt D. Liern Cendrero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Magdalenas de las Heras, SA (Aranda de Duero, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2020 (Sache R 1019/2020-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Magdalenas de las Heras und Construcciones Electromecánicas Sabero
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Construcciones Electromecánicas Sabero, SL trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/39 |
Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2022 — Laboratorios Ern/EUIPO — Malpricht (APIRETAL)
(Rechtssache T-160/21) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke APIRETAL - Verfallserklärung - Fehlende ernsthafte Benutzung - Fehlen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 119/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin T. González Martínez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch T. Frydendahl und D. Gája als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ingrid Malpricht (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-C. Simon)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Januar 2021 (Sache R 1004/2020-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Malpricht und Laboratorios Ern
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Laboratorios Ern, SA trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/39 |
Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2022 — Neolith Distribution/EUIPO (Darstellung eines ornamentalen Musters)
(Rechtssache T-259/21) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmustermarke - Darstellung eines ornamentalen Musters - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 119/53)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Neolith Distribution, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. März 2021 (Sache R 2155/2020-4) über die Anmeldung eines Musterzeichens, das ein ornamentales Muster darstellt, als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Neolith Distribution, SL trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/40 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022 — Estetica Group Iwona Michalak/EUIPO (PURE BEAUTY)
(Rechtssache T-270/21) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke PURE BEAUTY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001)
(2022/C 119/54)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Estetica Group Iwona Michalak (Warschau, Polen) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Gutowski)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2021 (Sache R 1456/2020-5) über die Anmeldung des Bildzeichens PURE BEAUTY als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Estetica Group Iwona Michalak trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
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C 119/40 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022 — CNH Industrial/EUIPO (SOILXPLORER)
(Rechtssache T-300/21) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke SOILXPLORER - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 119/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CNH Industrial NV (Amsterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Axel Karnøe Søndergaard)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch V. Ruzek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2021 (Sache R 386/2021-5) über die Anmeldung des Wortzeichens SOILXPLORER als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die CNH Industrial NV trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/41 |
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022 — CNH Industrial/EUIPO (CROPXPLORER)
(Rechtssache T-301/21) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke CROPXPLORER - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 119/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CNH Industrial NV (Amsterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Axel Karnøe Søndergaard)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch V. Ruzek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2021 (Sache R 387/2021-5) über die Anmeldung des Wortzeichens CROPXPLORER als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die CNH Industrial NV trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
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C 119/41 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2022 — CR und CT/EZB
(Rechtssache T-730/19) (1)
(Wirtschafts- und Währungspolitik - Auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagierender Kläger - Erledigung)
(2022/C 119/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: CR, CT (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagte: Europäische Zentralbank (vertreten durch E. Koupepidou, A. Lefterov und F. Bonnard)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bewertung der EZB vom 15. August 2019, in der die EZB feststellte, dass die Bank PNB Banka AS ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1)
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Der Antrag der Republik Lettland auf Zulassung zur Streithilfe ist erledigt. |
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3. |
CR und CT tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Ausnahme der durch den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
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4. |
CR, CT, die EZB und die Republik Lettland tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/42 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2022 — FC/EASO
(Rechtssache T-148/20) (1)
(Aufhebungsklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Weigerung, ein Leumundszeugnis auszustellen - Weigerung, die Rücknahme der Entlassung auf Antrag zu akzeptieren - Rein bestätigender Rechtsakt - Beschwerdefrist - Fehlerhaftes Vorverfahren - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Enger Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag - Unzulässigkeit)
(2022/C 119/58)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: FC (vertreten durch Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (vertreten durch P. Eyckmans und M. Stamatopoulou im Beistand von Rechtsanwältin A. Guillerme und Rechtsanwalt T. Bontinck)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des EASO vom [vertraulich], mit der die Rücknahme der Entlassung auf Antrag des Klägers nicht akzeptiert wurde und sein Antrag auf Ausstellung eines Leumundszeugnisses abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers gegen diese zurückgewiesen wurde und zum anderen auf Ersatz des angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
FC trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/43 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2021 — Luna Italia/EUIPO — Luna (LUNA SPLENDIDA)
(Rechtssache T-571/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke LUNA SPLENDIDA - Ältere Unionsbildmarke Luna - Relatives Eintragungshindernis - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2022/C 119/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Luna Italia Srl (Cantù, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Papakostas)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch M. Capostagno als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Luna AE (Agios Stefanos, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Sioufas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2020 (Sache R 1895/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Luna und Luna Italia
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Die Luna Italia Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Luna AE. |
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14.3.2022 |
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C 119/43 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2021 — Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission
(Rechtssache T-604/20) (1)
(Dumping - Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China - Rechtsakt zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren - Vorläufiger Antidumpingzoll - Aufhebung der Pflicht zur zollamtlichen Erfassung - Endgültiger Antidumpingzoll - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache)
(2022/C 119/60)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd (Qingyuan, China) und Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd (Yuan Tan Town, China) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Maresca, C. Malinconico, D. Maresca, A. Cerruti, A. Malinconico, G. La Malfa Ribolla, D. Guardamagna und Rechtsanwältin M. Guardamagna)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Luengo, P. Němečková und F. Tomat)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 der Kommission vom 21. August 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 275, S. 16)
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd und die Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Guangdong Haomei New Materials, Guangdong King Metal Light Alloy Technology, die Kommission und die Airoldi Metalli SpA tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/44 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2021 — Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission
(Rechtssache T-725/20) (1)
(Dumping - Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China - Rechtsakt zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit - Endgültiger Antidumpingzoll - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache)
(2022/C 119/61)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd (Qingyuan, China) und Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd (Yuan Tan Town, China) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Maresca, C. Malinconico, D. Guardamagna, Rechtsanwältin M. Guardamagna, Rechtsanwälte D. Maresca, A. Cerruti, A. Malinconico und G. La Malfa Ribolla)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Luengo, P. Němečková und F. Tomat als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 336, S. 8) und, hilfsweise, der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd und die Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd tragen die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/45 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2022 — Car-Master 2/Kommission
(Rechtssache T-743/20) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Fahrzeugreparaturen in Polen - Beschluss, mit dem eine Beschwerde abgewiesen wird - Art. 13 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Bearbeitung der Sache durch eine nationale Wettbewerbsbehörde - Klage, der jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2022/C 119/62)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Car-Master 2 sp. z o.o. sp.k. (Krakau, Polen) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Miśkowicz)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Meessen, J. Szczodrowski und I. Zaloguin als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 7369 final der Kommission vom 22. Oktober 2020 (Sache AT.40665 — Toyota Motor Poland), mit dem die Beschwerde der Klägerin betreffend vermeintliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV abgewiesen wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Die Car-Master 2 sp. z o.o. sp.k. trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/45 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2021 — McCord/Kommission
(Rechtssachen T-161/21 und T-161/21 AJ I) (1)
(Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Entwurf einer Verordnung der Kommission, durch die die Ausfuhr bestimmter Waren aus der Union von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht wird - Vorschlag der Kommission, die Ausfuhr von Impfstoffen gegen COVID-19 nach Nordirland gemäß Art. 16 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig zu machen - Fehlen einer veröffentlichten Politik betreffend die Bedingungen, unter denen die Union nach Art. 16 dieses Protokolls vorgehen würde - Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit - Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2022/C 119/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Raymond Irvine McCord (Belfast, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) (vertreten durch C. O’Hare, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch H. Krämer und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Entwurfs der Verordnung der Kommission vom 29. Januar 2021, mit der u. a. die Ausfuhr von Impfstoffen gegen COVID-19 nach Nordirland gemäß Art. 16 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7) von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht werden soll, und der Entscheidung der Kommission, keine Politik betreffend die Umstände, unter denen die Union nach Art. 16 dieses Protokolls vorgehen würde, zu veröffentlichen, sowie Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, eine solche Politik zu verabschieden und zu veröffentlichen
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. |
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3. |
Herr Raymond Irvine McCord trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/46 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2021 — Kewazo/EUIPO (Liftbot)
(Rechtssache T-205/21) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Liftbot - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2022/C 119/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kewazo GmbH (Garching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Baronikians)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Februar 2021 (Sache R 1160/2020-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Liftbot als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kewazo GmbH trägt die Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/46 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2021 — D&A Pharma/EMA
(Rechtssache T-381/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Hopveus - Keine Verlängerung der Einsetzung einer ständigen wissenschaftlichen Beratergruppe - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
(2022/C 119/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Debregeas et associés Pharma (D&A Pharma) (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Viguié und Rechtsanwältin D. Krzisch)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (vertreten durch C. Bortoluzzi, H. Kerr, S. Marino und S. Drosos als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die EMA die Einsetzung der wissenschaftlichen Beratergruppe „Psychiatrie“ des Ausschusses für Humanarzneimittel nicht verlängert habe, was implizit aus dem öffentlichen Aufruf zur Interessensbekundung von Sachverständigen, um Mitglieder der ständigen Beratergruppen der EMA zu werden, und der Pressemitteilung der EMA vom 5. Mai 2021 hervorgehe
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Der Antrag des Europäischen Parlaments auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt. |
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3. |
Debregeas et associés Pharma (D & A Pharma) trägt die Kosten. |
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4. |
Das Europäische Parlament trägt seine im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/47 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2022 — Vivostore/EUIPO — Linda (VIVO LIFE)
(Rechtssache T-540/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
(2022/C 119/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vivostore Ltd (Winscombe, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Urek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch M. Eberl und E. Markakis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: LINDA AG (Köln, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt I. Jung)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2021 (Sache R 1587/2020-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Linda und Vivostore
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Vivostore Ltd und die Linda AG tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/48 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2022 — Santos/EUIPO (Form einer Zitruspresse)
(Rechtssache T-574/21) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2022/C 119/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Santos (Vaulx-en-Velin, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Bey)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juli 2021 (Sache R 281/2020-1) betreffend die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens, das aus der Form einer Zitruspresse besteht, als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Santos. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/48 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Dezember 2021 — Civitta Eesti/Kommission
(Rechtssache T-665/21 R)
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Rechtliche, sozioökonomische und technische Hilfe in den Bereichen Energie, Mobilität und Verkehr - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2022/C 119/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Civitta Eesti AS (Tartu, Estland) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Ginter)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. André und S. Romili als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2021, mit der das Angebot der Antragstellerin für das Los Nr. 5 des Vergabeverfahrens MOVE/2020/OP/0008 abgelehnt wurde, sowie auf Aussetzung der Unterzeichnung der zwischen der Kommission und den anderen Bietern für das Los Nr. 5 dieses Verfahrens zu schließenden Verträge und gegebenenfalls auf Aussetzung der Durchführung dieser Verträge
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Der Beschluss vom 22. Oktober 2021, Civitta Eesti/Kommission (T-665/21 R), wird aufgehoben. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/49 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Januar 2022 — ICA Traffic/Kommission
(Rechtssache T-717/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Lieferung von Desinfektionsrobotern - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2022/C 119/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerin: ICA Traffic GmbH (Dortmund, Deutschland) (vertreten durch die Rechtsanwälte S. Hertwig und C. Vogt)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Mantl, B. Araujo Arce und M. Ilkova als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, zum einen der Kommission aufzugeben, es zu unterlassen, auf der Grundlage des Abschlusses einer der Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern nun, wie in ihrer Pressemitteilung vom 21. September 2021 angekündigt, mit der Lieferung von zusätzlichen 100 Desinfektionsrobotern fortzufahren, und zum anderen sonstige zum Schutz des Status quo erforderliche einstweilige Anordnungen zu treffen
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/49 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Januar 2022 — Společnost pro eHealth databáze/Kommission
(Rechtssache T-731/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation [2007-2013] - Rückforderung der gezahlten Beträge - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)
(2022/C 119/70)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Antragstellerin: Společnost pro eHealth databáze, a.s. (Prag, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Konečný)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Estrada de Solà, B. Araujo Arce und J. Hradil als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses C(2021) 6597 final der Kommission vom 2. September 2021, von der Antragstellerin einen Betrag von 861 263 Euro zuzüglich Verzugszinsen und eines Betrags für jeden Tag des Verzugs ab dem 1. Oktober 2021 zurückzufordern
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/50 |
Klage, eingereicht am 10. Januar 2022 — uwe JetStream/EUIPO (JET STREAM)
(Rechtssache T-14/22)
(2022/C 119/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: uwe JetStream GmbH (Schwäbisch Gmünd, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin J. Schneider)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke JET STREAM mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 20 809 111.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. November 2021 in der Sache R 1092/2021-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung sowie die erstinstanzliche Entscheidung des Amtes vom 15. Dezember 2020 und vom 29. April 2021 aufzuheben; |
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— |
die Ausdehnung des Schutzes der Internationalen Registrierung Nr. 0809111 im Hinblick auf ihre Eintragung in der Europäischen Union zu genehmigen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/50 |
Klage, eingereicht am 18. Januar 2022 — Polynt/ECHA
(Rechtssache T-29/22)
(2022/C 119/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Mereu und Rechtsanwältin S. Abdel-Qader)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
die Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA vom 9. November 2021 in der Sache A-009-2020 für nichtig zu erklären; |
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— |
festzustellen, oder der ECHA anzuordnen, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der festgestellt wird, dass die Klägerin von der Verpflichtung entbunden wird, der ECHA nach Einstellung der Produktion aufgrund höherer Gewalt weitere Informationen vorzulegen, und |
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— |
der ECHA sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten der Klägerin für das Verfahren vor der Widerspruchskammer und die Erstattung der Aufwendungen für dieses Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Einstellung der Herstellung des Wirkstoffes 1,3-Dioxo-2-Benzofuran-5-Carbonsäure mit Nonan-1-ol (EG-Nummer 941-303-6) (im Folgenden: Wirkstoff) aufgrund höherer Gewalt die Klägerin nicht von der Verpflichtung entbinde, die im Rahmen der ursprünglichen Prüfung der Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich dieses Wirkstoffs geforderten Informationen vorzulegen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe die vorliegenden Nachweise verfälscht und auf dieser Grundlage erstens eine falsche rechtliche Schlussfolgerung getroffen und zweitens die Klägerin dazu verpflichtet, Nachweise für unbelegte Hypothesen zu erbringen. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) (1) falsch ausgelegt und angewandt. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe Art. 5 und 6 der REACH Verordnung falsch ausgelegt und angewandt. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin durch die Hinweise auf der Website der ECHA zu den Auswirkungen der Einstellung der Herstellung keine konkreten Zusicherungen gemacht worden seien und dass die ECHA nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf eine gute Verwaltung falsch ausgelegt und angewandt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/51 |
Klage, eingereicht am 18. Januar 2022 — Sanoptis/EUIPO — Synoptis Pharma (SANOPTIS)
(Rechtssache T-30/22)
(2022/C 119/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sanoptis Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Rost)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Synoptis Pharma sp. z o.o. (Warschau, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke SANOPTIS — Anmeldung Nr. 17 934 770
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. November 2021 in der Sache R 850/2021-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen; |
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— |
der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die angefochtene Entscheidung nicht begründet worden sei; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/52 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2022 — Vallegre/EUIPO — Joseph Phelps Vineyards (PORTO INSÍGNIA)
(Rechtssache T-33/22)
(2022/C 119/74)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Vallegre, Vinhos do Porto, SA (Sabrosa, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Armero Lavie und G. Marín Raigal)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Joseph Phelps Vineyards LLC (St. Helena, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke PORTO INSÍGNIA — Anmeldung Nr. 16 393 688.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Oktober 2021 in der Sache R 894/2021-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates wegen fehlerhafter Beurteilung der sich gegenüberstehenden Marken. |
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14.3.2022 |
DE |
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C 119/53 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2022 — Kaminski/EUIPO — Polfarmex (SYRENA)
(Rechtssache T-35/22)
(2022/C 119/75)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Arkadiusz Kaminski (Etobicoke, Ontario, Kanada) (vertreten durch Rechtsanwälte W. Trybowski, E. Pijewska und M. Mazurek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Polfarmex S.A. (Kutno, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Unionswortmarke SYRENA — Unionsmarke (UM) Nr. 9 262 767.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Oktober 2021 in den verbundenen Sachen R 1952/2020-1 und R 1953/2020-1.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung in ihrem Teil betreffend die Beschwerde in der Sache R 1952/2020-1, nämlich hinsichtlich der Nrn. 2, 3, 4 und 6 der Entscheidung (verfügender Teil) abzuändern: die Beschwerde in der Sache R 1952/2020-1 zurückzuweisen; zu erklären, dass die Marke „SYRENA“ (UM 9 262 767) für „Automobile“ in Klasse 12 eingetragen bleibt und der Polfarmex S.A. die Kosten des Klägers in der Beschwerdesache R 1952/2020-1 aufzuerlegen; |
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— |
dem EUIPO und Polfarmex die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
hilfsweise:
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— |
die angefochtene Entscheidung im oben genannten Teil aufzuheben, d. h. insoweit, als die Beschwerdekammer die Eintragung der Marke „SYRENA“ (UM 9 262 767) für andere „Automobile“ als „Rennwagen“ in Klasse 12 für verfallen erklärt hat; |
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— |
dem EUIPO und Polfarmex die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 sowie Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/54 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2022 — Sanrio/EUIPO — Miroglio Fashion (SANRIO CHARACTERS)
(Rechtssache T-43/22)
(2022/C 119/76)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sanrio Co. Ltd. (vertreten durch Rechtsanwalt V. Schmitz-Fohrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miroglio Fashion Srl (Alba, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SANRIO — Anmeldung Nr. 12 565 974
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. November 2021 in der Sache R 2460/2020-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit dem Widerspruch stattgegeben und die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 565 974 zurückgewiesen wurde, und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Die Beschwerdekammer habe eine fehlerhafte Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken vorgenommen. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/54 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2022 — International Masis Tabak/EUIPO — Philip Morris Brands (Darstellung einer Zigarettenpackung)
(Rechtssache T-44/22)
(2022/C 119/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: International Masis Tabak LLC (Masis, Armenien) (vertreten durch Rechtsanwältinnen C. Bercial Arias und K. Dimidjian-Lecompte)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Philip Morris Brands Sàrl (Neuenburg, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung einer Bildmarke mit Benennung der Europäischen Union (Darstellung einer Zigarettenpackung) — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1 434 506
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2021 in der Sache R 261/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten der Klägerin für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/55 |
Klage, eingereicht am 28. Januar 2022 — Santos/EUIPO (Form einer Zitruspresse)
(Rechtssache T-51/22)
(2022/C 119/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Santos (Vaulx-en-Velin, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Bey)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke (Form einer Zitruspresse) unter Beanspruchung der Farben (Gelb Pantone 1235 C; Grün NCS S 3050-G50Y) — Anmeldung Nr. 18 005 754
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. November 2021 in der Sache R 281/2020-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten, einschließlich ihrer Kosten für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO, aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 165 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission und Art. 7 des Beschlusses 2020-7 des Präsidiums der Beschwerdekammern zur Organisation der Kammern |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/56 |
Klage, eingereicht am 23. Januar 2022 — Swords/Kommission und ECDC
(Rechtssache T-55/22)
(2022/C 119/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Patrick Swords (Dublin, Irland) (vertreten durch G. M. Byrne, Barrister-at-law)
Beklagte: Europäische Kommission und Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Risikobewertung des ECDC vom 24. November 2021, die Erklärung des ECDC vom 24. November 2021, die Gefahrenbewertungen des ECDC vom 26. November 2021 und 2. Dezember 2021 sowie die Risikobewertung des ECDC vom 15. Dezember 2021 für nichtig zu erklären; |
|
— |
gemäß Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 1. Dezember 2021 und des koordinierten Ansatzes der Kommission und des Gesundheitssicherheitsausschusses vom 10. Dezember 2021 festzustellen; sowie |
|
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
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1. |
Das ECDC habe wesentliche Formvorschriften, einschließlich seiner eigenen internen Vorschriften und des Kodex für gute Verwaltungspraxis, verletzt. Das ECDC habe die anerkannte Methodik der Risikoabschätzung missachtet, nicht den erforderlichen Standards, einschließlich der der wissenschaftlichen Fachkompetenz und Unabhängigkeit, entsprochen sowie seine rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf Erstellung und Veröffentlichung der angefochtenen Handlungen verletzt. Die angefochtenen Risikobewertungsberichte seien grob irreführend und alarmistisch, ihre Wirkungen seien für das ECDC in Anbetracht des Vertrauens der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten in diese Berichte absehbar gewesen und hätten von vornherein festgestanden. |
|
2. |
Das ECDC habe gegen die EU-Verträge, gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen die Grundrechte des Klägers verstoßen, indem es seine in den EU-Verträgen verankerten Pflichten bei der Erstellung und Veröffentlichung der angefochtenen Handlungen verletzt habe. |
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3. |
Mit der Erstellung und Veröffentlichung der angefochtenen Handlungen habe das ECDC gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, verstoßen sowie die Grundrechte des Klägers verletzt. |
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4. |
Das ECDC habe seine Befugnisse missbraucht. |
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5. |
Der Kläger macht ferner die Einrede der Unanwendbarkeit gemäß Art. 277 AEUV in Bezug auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 1. Dezember 2021 und den koordinierten Ansatz der Kommission und des Gesundheitssicherheitsausschusses vom 10. Dezember 2021 geltend. Da diese auf Grundlage der angefochtenen Risikobewertungen des ECDC formuliert und veröffentlicht worden seien, habe dies zu ihrer Rechtswidrigkeit geführt. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/57 |
Klage, eingereicht am 28. Januar 2022 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-57/22)
(2022/C 119/80)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Teil des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2020 der Kommission vom 17. November 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1), der Ungarn betrifft und die für das Haushaltsjahr 2018–2019 festgesetzte finanzielle Beihilfen unter Hinweis auf ihre Mängel bei der Durchführung der Schlüsselkontrollen „Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller“ und „Korrekte Berechnung der Beihilfe einschließlich verwaltungsseitiger Kürzungen und Sanktionen“ von der Finanzierung durch die Union ausschließt, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der ungarischen Regierung hat Ungarn nicht die Bestimmungen über Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller verletzt und der Wert der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation sei nicht fehlerhaft berechnet worden. Die von Ungarn verfolgte Praxis stehe im Einklang mit den Vorschriften in Art. 42 und 50 Abs. 7 der Verordnung Nr. 543/2011 (2). Auch im Hinblick auf die Kontrolle der Förderfähigkeit operationeller Programme sei kein Mangel festzustellen, die ungarische Behörde sei gemäß Art. 104 Abs. 2 der Verordnung Nr. 543/2011 vorgegangen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zu dem zweiten Mangel der Schlüsselkontrollen („Korrekte Berechnung der Beihilfe einschließlich verwaltungsseitiger Kürzungen und Sanktionen“) habe Ungarn angemessene Abhilfemaßnahmen durchgeführt, so dass in Bezug auf die mit den Haushaltsjahren 2018 und 2019 verbundenen Ausgaben die Vornahme einer finanziellen Berichtigung nicht gerechtfertigt sei.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 2011, L 157, S. 1).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/57 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2022 — OD/Eurojust
(Rechtssache T-61/22)
(2022/C 119/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: OD (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss vom 17. Juni 2021 für nichtig zu erklären; |
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den Beschluss vom 21. Oktober 2021, soweit erforderlich und soweit er eine ergänzende Begründung enthält, für nichtig zu erklären; |
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die Agentur zu verurteilen, ihr nach billigem Ermessen 35 000 Euro als Ersatz für den seelischen, materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage gegen den Versetzungsbeschluss wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen den mit dem Unterstützungsersuchen verbundenen Grundsatz der Vertraulichkeit und Fehlen des Anscheins der Unparteilichkeit bei der Behandlung der Akte der Klägerin durch Eurojust. |
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2. |
Unzuständigkeit des Verwaltungsdirektors für den Erlass des angefochtenen Beschlusses aufgrund eines Interessenkonflikts, fehlender Unparteilichkeit gegenüber der Klägerin — oder zumindest fehlenden Anscheins von Unparteilichkeit — und Verstoßes gegen die Vorschriften über die Ersetzung einer zum Abschluss von Einstellungsverträgen befugten Behörde im Fall der Unfähigkeit, tätig zu werden. |
|
3. |
Verfahrensmissbrauch und Ermessensmissbrauch durch den Verwaltungsdirektor. |
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4. |
Die Versetzung im angeblichen Interesse der Dienststelle sei unter Verletzung der Fürsorgepflicht, ohne Berücksichtigung der Interessen der Bediensteten oder der Interessen der Dienststelle sowie ohne Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Notwendigkeit erfolgt, die Entscheidung, die die Interessen der betroffenen Bediensteten berühre, zu begründen. |
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/58 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2021 — El Corte Inglés/EUIPO — Europull (GREEN COAST)
(Rechtssache T-361/20) (1)
(2022/C 119/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/58 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2021 — Senseon Tech/EUIPO — Accuride International (SENSEON)
(Rechtssache T-724/20) (1)
(2022/C 119/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/59 |
Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2022 — About You/EUIPO — Safe 1 Immobilieninvest (Y/O/U), (Y/O/U YOUR ORIGINAL U) und (/Y/O/U YOUR ORIGINAL U)
(Verbundene Rechtssachen T-23/21, T-50/21 und T-51/21) (1)
(2022/C 119/84)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssachen angeordnet.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/59 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2022 — Flybe/Kommission
(Rechtssache T-380/21) (1)
(2022/C 119/85)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/59 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2022 — Tralux u. a./Parlament
(Rechtssache T-488/21) (1)
(2022/C 119/86)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.