ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
2. März 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2022/C 102/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 17. Februar 2022 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank of Greece (EZB/2022/3)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 102/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10608 — CMA CGM / CLS BUSINESS) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2022/C 102/03

Beschluss des Rates vom 24. Februar 2022 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022

3

 

Europäische Kommission

2022/C 102/04

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte — am 1. März 2022: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 102/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10524 – MERCEDES-BENZ / TOTALENERGIES / STELLANTIS / ACC) ( 1 )

6

2022/C 102/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10506 – PARKER / MEGGITT) ( 1 )

8

2022/C 102/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10639 – MAX MARA / MITSUI / MCJ) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

2022/C 102/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10654 – KKR / ACCELL GROUP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2022/C 102/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10593 — DUSSUR / SeAH / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2022/C 102/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10610 — ARCHER DANIELS MIDLAND SINGAPORE / CLYDE INVESTMENTS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Februar 2022

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank of Greece

(EZB/2022/3)

(2022/C 102/01)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Bank of Greece, Deloitte Certified Public Accountants S.A., wird mit Abschluss der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2021 enden. Eine Bestellung externer Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2022 ist deshalb erforderlich.

(3)

Die Bank of Greece hat für die Geschäftsjahre 2022 bis 2026 Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors Accountants S.A. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option einer Verlängerung des Mandats für die Geschäftsjahre 2027 und 2028 —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Die Bank of Greece hat für die Geschäftsjahre 2022 bis 2026 Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors Accountants S.A. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option einer Verlängerung des Mandats für die Geschäftsjahre 2027 und 2028.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Februar 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10608 — CMA CGM / CLS BUSINESS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 102/02)

Am 25. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10608 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/3


BESCHLUSSDES RATES

vom 24. Februar 2022

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022

(2022/C 102/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106A;

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2022 wurde am 24. November 2021 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 28. Januar 2022 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegt.

Die Annahme der Mitteilung über die Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens und die Annahme des vorliegenden Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2022 sind notwendige Bedingungen dafür, dass im Jahr 2022 alle 2021 nicht angenommenen Programme mit der ersten Tranche von Mittelbindungen umgesetzt und die Zahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen dieser Programme geleistet werden können. Diese Neuprogrammierung betrifft alle 27 Mitgliedstaaten. Der Rat muss unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2022 festlegen, damit es nicht zu weiteren Verzögerungen bei der Programmdurchführung kommt. Daher ist eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gerechtfertigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 wurde am 24. Februar 2022 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 45 vom 24.2.2022, S. 1.


Europäische Kommission

2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/5


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. März 2022: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. März 2022

(2022/C 102/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1162

JPY

Japanischer Yen

128,15

DKK

Dänische Krone

7,4377

GBP

Pfund Sterling

0,83290

SEK

Schwedische Krone

10,6893

CHF

Schweizer Franken

1,0247

ISK

Isländische Krone

142,00

NOK

Norwegische Krone

9,8598

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,465

HUF

Ungarischer Forint

379,60

PLN

Polnischer Zloty

4,7947

RON

Rumänischer Leu

4,9490

TRY

Türkische Lira

15,5509

AUD

Australischer Dollar

1,5365

CAD

Kanadischer Dollar

1,4158

HKD

Hongkong-Dollar

8,7234

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6484

SGD

Singapur-Dollar

1,5150

KRW

Südkoreanischer Won

1 342,60

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,2145

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0462

HRK

Kroatische Kuna

7,5670

IDR

Indonesische Rupiah

16 033,36

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6802

PHP

Philippinischer Peso

57,295

RUB

Russischer Rubel

117,2010

THB

Thailändischer Baht

36,505

BRL

Brasilianischer Real

5,7598

MXN

Mexikanischer Peso

22,8558

INR

Indische Rupie

84,5015


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10524 – MERCEDES-BENZ / TOTALENERGIES / STELLANTIS / ACC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 102/05)

1.   

Am 23. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mercedes-Benz AG („MBAG“, Deutschland), Teil der Daimler-Gruppe (Deutschland),

Stellantis N.V. („Stellantis“, Niederlande), Teil der Stellantis-Gruppe (Niederlande),

Saft EV SAS („Saft“, Frankreich), Tochtergesellschaft von TotalEnergies SE („TotalEnergies“, Frankreich),

Automotive Cells Company SE („ACC“, Frankreich).

MBAG, Stellantis und TotalEnergies übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von ACC.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MBAG ist ein Automobilhersteller (OEM) und Händler von Kraftfahrzeugen, Personenkraftwagen sowie leichten und schweren Nutzfahrzeugen der Marken BharatBenz, Freightliner, FUSO, Mercedes-Benz, Setra, Thomas Built Buses und Western Star.

Stellantis ist ein Automobilhersteller (OEM) und Händler von Kraftfahrzeugen, PCs und leichten Nutzfahrzeugen der Marken Abarth, Alfa Romeo, Chrysler, Citroën, Dodge, DS, Fiat, Fiat Professional, Jeep, Lancia, Opel, Peugeot, Ram und Vauxhall.

Saft entwirft, entwickelt und produziert fortschrittliche Industriebatterien für ein breites Spektrum ziviler und militärischer Anwendungen.

ACC entwickelt, produziert und liefert vor allem für die Automobilindustrie bestimmte Lithium-Ionen-Zellen und -Module.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10524 – MERCEDES-BENZ / TOTALENERGIES / STELLANTIS / ACC

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10506 – PARKER / MEGGITT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 102/06)

1.   

Am 21. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Parker-Hannifin Corporation („Parker“, USA);

Meggitt PLC („Meggitt“, Vereinigtes Königreich).

Parker übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Meggitt.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Parker entwickelt, produziert und vertreibt auf weltweiter Ebene Bewegungs- und Steuerungstechnologien und -systeme und bietet Präzisionslösungen für eine Vielzahl von Märkten der Bereiche Mobilsteuerung, Industrie sowie Luft- und Raumfahrt.

Meggitt entwickelt, produziert und vertreibt auf weltweiter Ebene Bauteile und Teilsysteme für die Luft- und Raumfahrt sowie die Verteidigungsindustrie und für ausgewählte Energieanwendungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10506 – PARKER / MEGGITT

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10639 – MAX MARA / MITSUI / MCJ)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 102/07)

1.   

Am 22. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mitsui & Co. Ltd. („Mitsui“, Japan),

Max Mara Fashion Group („MMFG“, Italien), Teil der Unternehmensgruppe Max Mara,

International Fashion Trading S.a.r.l. („IFT“, Luxemburg), Teil der Unternehmensgruppe Max Mara,

Max & Co. Japan Co. Ltd. („MCJ“, Japan), kontrolliert von der Unternehmensgruppe Max Mara.

Mitsui übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von MCJ.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mitsui ist ein Handels-, Verwaltungs- und Projektentwicklungsunternehmen mit Sitz in Tokio (Japan). Mitsui ist weltweit in verschiedenen Branchen tätig, u. a. in der Herstellung und im Vertrieb von Bekleidung sowie im Einzelhandel mit Bekleidung.

MMFG ist eine italienische Unternehmensgruppe, die weltweit Prét-a-porter-Bekleidung und Accessoires herstellt und verkauft. Die Gruppe besitzt mehrere Marken, darunter Max Mara, Max & Co., Sportmax, Weekend Max Mara, Pennyblack, Marina Rinaldi, Persona, Marella, Emme Marella, iBlues und Intrend.

IFT ist ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg, das letztlich zur Max-Mara-Gruppe gehört. Das Unternehmen handelt u. a. auf dem japanischen Markt mit Bekleidung der Max Mara Fashion Group.

Max & Co. Japan (MCJ) ist eine japanische Tochtergesellschaft von MMFG, die im Einzelhandel mit Produkten der Marken Max & Co und Marina Rinaldi in Japan tätig ist. MCJ wird von Max Mara Japan übernommen, einem Joint Venture von Mitsui, IFT und MMFG, das im Einzelhandel mit Produkten der Marken Max Mara und Weekend Max Mara in Japan tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10639 – MAX MARA / MITSUI / MCJ

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10654 – KKR / ACCELL GROUP)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 102/08)

1.   

Am 22. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

KKR & Co. Inc. (Vereinigte Staaten, im Folgenden „KKR“);

Accell Group N.V. (Niederlande, im Folgenden: „Accell Group“).

KKR übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Accell Group.

Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 24. Januar 2022 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die alternative Vermögensverwaltung sowie Kapitalmarkt- und Versicherungslösungen anbietet,

Accell Group ist ein Hersteller und Einzelhändler von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes), Fahrradteilen und -zubehör.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10654 – KKR / ACCELL GROUP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Brüssel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10593 — DUSSUR / SeAH / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 102/09)

1.   

Am 22. Februar 2022 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Saudi-Arabian Industrial Investments Company („Dussur“, Saudi-Arabien), gemeinsam kontrolliert vom saudi-arabischen Staatsfonds Public Investment Fund („PIF“, Saudi-Arabien) und der Saudi-Arabian Oil Company („Saudi Aramco“, Saudi-Arabien),

SEAH Changwon Integrated Special Steel Corp. („SeAH“, Südkorea), letztlich kontrolliert von der SeAH Holdings Corporation (Südkorea),

Ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Saudi-Arabien).

Dussur und SeAH übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das JV.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Dussur ist eine Anlagegesellschaft für strategische Investitionen in Industrieunternehmen.

SeAH ist ein Hersteller von Spezialstahlprodukten für verschiedene Branchen wie Automobilindustrie, Maschinenbau, Luftfahrt, Energie, Schiffbau und Elektronik.

JV ist ein neu zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen, das nahtloser Rohre aus nichtrostendem Stahl im Nahen Osten und in Nordafrika herstellen und verkaufen wird.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10593 — DUSSUR / SeAH / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Brüssel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10610 — ARCHER DANIELS MIDLAND SINGAPORE / CLYDE INVESTMENTS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 102/10)

1.   

Am 21. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Archer Daniels Midland Singapore Pte. Ltd. („ADM Singapore“, Singapur), kontrolliert von Archer Daniels Midland Company („ADM Group“, USA);

Clyde Investments („Clyde Investments“, Singapur); kontrolliert von Temasek Holdings (Private) Limited („Temasek“, Singapur);

Gemeinschaftsunternehmen (JV) (Singapur).

ADM Singapore und Clyde Investments übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen (JV).

Der Zusammenschluss erfolgt durch die Zeichnung von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ADM Singapur ist in Asien im Lebensmittel- und Ernährungssektor tätig. ADM Singapore ist Teil der ADM-Gruppe, die weltweit in der Verarbeitung von Ölsaaten, Mais, Zucker, Weizen und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie in der Herstellung pflanzlicher Öle und anderer Lebensmittel- und Futtermittelinhaltsstoffe und Zusatzstoffe tätig ist.

Clyde Investments ist in der Auftragsherstellung pflanzlicher Eiweißprodukte in Asien tätig. Das Unternehmen ist eine Tochtergesellschaft von Temasek, einer Investmentgesellschaft, die weltweit in einem breiten Spektrum von Wirtschaftszweigen tätig ist, darunter Biowissenschaften und Agrar- und Lebensmittelindustrie.

Bei dem Gemeinschaftsunternehmen, dessen Name zwischen ADM Singapore und Clyde Investments vereinbart wird, handelt es sich um ein in Singapur zu gründendes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, das Vertragsentwicklungs- und Herstellungsorganisationen für mikrobielle Fermentationslösungen und mikrobielle Inhaltsstoffe für Lebensmittelanwendungen und damit verbundene Beratungsdienste in Singapur anbieten soll.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10610 — ARCHER DANIELS MIDLAND SINGAPORE / CLYDE INVESTMENTS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.