ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
1. März 2022


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2021-2022
Sitzungen vom 5. bis 8. Juli 2021
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 7. Juli 2021

2022/C 99/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zur Eisenbahnsicherheit und Signalgebung im Eisenbahnverkehr: Bewertung des Sachstands in Bezug auf die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) (2019/2191(INI))

2

2022/C 99/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu den handelsbezogenen Aspekten und Auswirkungen von COVID-19 (2020/2117(INI))

10

2022/C 99/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank — Jahresbericht 2020 (2020/2124(INI))

21

2022/C 99/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu der Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank — Jahresbericht 2019 (2020/2245(INI))

34

2022/C 99/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073421/01 — 2021/2759(RSP))

45

2022/C 99/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073422/01 — 2021/2760(RSP))

52

2022/C 99/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073423/01 — 2021/2765(RSP))

59

2022/C 99/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073424/01 — 2021/2761(RSP))

66

2022/C 99/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2019 (2020/2246(INI))

73

2022/C 99/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei (2019/2158(INI))

88

2022/C 99/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Bürgerdialog und der Beteiligung der Bürger an der Entscheidungsfindung in der EU (2020/2201(INI))

96

2022/C 99/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen der transatlantischen Beziehungen (2020/2257(INI))

105

2022/C 99/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Thema Das Altern des Alten Kontinents — Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Politik betreffend das Altern in der Zeit nach 2020 (2020/2008(INI))

122

 

Donnerstag, 8. Juli 2021

2022/C 99/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu der Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (2021/2071(INI))

146

2022/C 99/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt) (2021/2563(RSP))

152

2022/C 99/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu dem Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums (2019/2196(INI))

158

2022/C 99/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu einem neuen EFR für Forschung und Innovation (2021/2524(RSP))

167

2022/C 99/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu dem Fall von Ahmadresa Dschalali im Iran (2021/2785(RSP))

175

2022/C 99/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu Hongkong, insbesondere zum Fall von Apple Daily (2021/2786(RSP))

178

2022/C 99/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Todesstrafe in Saudi-Arabien, insbesondere zu den Fällen Mustafa Haschim al-Darwisch und Abdullah al-Howaiti (2021/2787(RSP))

185

2022/C 99/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu der Überprüfung des makroökonomischen Rechtsrahmens mit dem Ziel einer besseren Wirkung auf die Realwirtschaft in Europa und einer größeren Transparenz der Entscheidungsfindung und der demokratischen Rechenschaftspflicht (2020/2075(INI))

191

2022/C 99/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Situation in Nicaragua (2021/2777(RSP))

204

2022/C 99/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Unterdrückung der Opposition in der Türkei, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP) (2021/2788(RSP))

209

2022/C 99/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Ausweisung von Meeresschutzgebieten in der Antarktis und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Südlichen Ozean (2021/2757(RSP))

214

2022/C 99/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu Verstößen gegen das EU-Recht und die Rechte von LGBTIQ-Bürgern in Ungarn infolge der im ungarischen Parlament angenommenen Gesetzesänderungen (2021/2780(RSP))

218


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 7. Juli 2021

2022/C 99/26

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 über die Änderung der Artikel 99, 197, 213, 214, 222, 223, 230 und 235 und der Anlage V der Geschäftsordnung des Parlaments sowie die Einfügung eines neuen Artikels 106a in die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (2021/2048(REG))

226


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 6. Juli 2021

2022/C 99/27

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) (10537/1/2020 — C9-0215/2021 — 2018/0138(COD))

234

2022/C 99/28

P9_TA(2021)0319
Verwendung von Technik zur Verarbeitung von Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (vorübergehende Ausnahme von der Richtlinie 2002/58/EG) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (COM(2020)0568 — C9-0288/2020 — 2020/0259(COD))
P9_TC1-COD(2020)0259
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

235

2022/C 99/29

P9_TA(2021)0320
Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern in der Binnenschifffahrt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern (COM(2021)0071 — C9-0026/2021 — 2021/0039(COD))
P9_TC1-COD(2021)0039
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern

236

2022/C 99/30

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2021 zum Gesamthaushaltsplan 2021: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2020 (09904/2021 — C9-0232/2021 — 2021/0102(BUD))

237

2022/C 99/31

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (09827/2021 — C9-0243/2021 — 2020/0112(APP))

239

2022/C 99/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls — im Namen der Europäischen Union — zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) hinsichtlich der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (11441/2020 — C9-0027/2021 — 2020/0258(NLE))

240

2022/C 99/33

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (06488/1/2021 — C9-0227/2021 — 2018/0250(COD))

241

2022/C 99/34

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (06975/3/2021 — C9-0224/2021 — 2018/0210(COD))

242

2022/C 99/35

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (06486/2/2021 — C9-0225/2021 — 2018/0248(COD))

244

 

Mittwoch, 7. Juli 2021

2022/C 99/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich der Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission zur Definition der Bedeutung der in einigen Bestimmungen dieser Richtlinie verwendeten Begriffe (COM(2020)0749 — C9-0002/2021 — 2020/0331(CNS))

245

2022/C 99/37

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (06115/2/2021 — C9-0214/2021 — 2018/0228(COD))

246

2022/C 99/38

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (09399/2021 — C9-0242/2021 — 2020/0142(APP))

247

2022/C 99/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (COM(2020)0321 — C9-0216/2020 — 2020/0143(NLE))

248

2022/C 99/40

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zweck der Reform des Visa-Informationssystems (05950/1/2021 — C9-0198/2021 — 2018/0152A(COD))

249

2022/C 99/41

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (05951/1/2021 — C9-0199/2021 — 2018/0152B(COD))

250

2022/C 99/42

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (06487/2/2021 — C9-0226/2021 — 2018/0249(COD))

251

 

Donnerstag, 8. Juli 2021

2022/C 99/43

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und dem Krisenmanagement in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (COM(2020)0725) — C9-0365/2020 — 2020/0321(COD))

252

2022/C 99/44

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (COM(2020)0652 — C9-0329/2020 — 2020/0300(COD))

313

2022/C 99/45

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der Sonderausschüsse und des Untersuchungsausschusses (2021/2802(RSO))

362


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2021-2022

Sitzungen vom 5. bis 8. Juli 2021

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Mittwoch, 7. Juli 2021

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/2


P9_TA(2021)0327

Eisenbahnsicherheit und Signalgebung im Eisenbahnverkehr: Bewertung des Sachstands in Bezug auf die Einführung des ERTMS

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zur Eisenbahnsicherheit und Signalgebung im Eisenbahnverkehr: Bewertung des Sachstands in Bezug auf die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) (2019/2191(INI))

(2022/C 99/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 (2),

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (3) (im Folgenden „TEN-V-Verordnung“),

gestützt auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Oktober 2017 mit dem Titel „Ein einheitliches europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem: Wird die politische Entscheidung jemals Realität?“,

unter Hinweis auf den europäischen Grünen Deal,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789),

unter Hinweis auf den Siebten Bericht der Kommission vom 13. Januar 2021 über die Überwachung der Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2021)0005),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2020/2228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über ein Europäisches Jahr der Schiene (2021) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bahnindustrie (5),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0181/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) die EU-Norm für die automatische Zugsicherung (ATP) ist, die ein interoperables Eisenbahnsystem in Europa schafft;

B.

in der Erwägung, dass vier Absichtserklärungen über Zusammenarbeit bei der Einführung des ERTMS von der Kommission und den europäischen Eisenbahnherstellern, Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen unterzeichnet wurden, die letzte im September 2016;

C.

in der Erwägung, dass wichtige gesetzgeberische Schritte unternommen worden sind, darunter die Annahme des vierten Eisenbahnpakets im Juni 2016, mit dem Fragen der Kontrolle des Schienenverkehrs geregelt wurden und die Rolle der Europäischen Eisenbahnagentur („Agentur“) als Systembehörde für DAS ERTMS gestärkt wurde, und die Überarbeitung der Technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) der fahrzeugseitigen und streckenseitigen Zugsteuerungs- und -sicherungs-Teilsysteme (CCS), die mit der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (6) angenommen wurde und den Spezifikationen für das Europäische Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) Baseline 3 Release 2 und für die Digitale Mobilfunk-Kommunikation für Eisenbahnen (GSM-R) Baseline 1 Rechtsstatus verleiht;

D.

in der Erwägung, dass am 5. Januar 2017 (7) der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan angenommen wurde, in dem der Zeitplan für die Bereitstellung des ERTMS in Kernnetzkorridoren festgelegt wurde;

E.

in der Erwägung, dass ein vollständig eingeführtes ERTMS eine Erhöhung der Verkehrskapazität um bis zu 30 % auf der bestehenden Eisenbahninfrastruktur ermöglichen würde;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission auch einen ERTMS-Aktionsplan (8) veröffentlicht hat, in dem sie Maßnahmen festlegte, um Hindernisse, die der Einführung des ERTMS und der Interoperabilität im Wege stehen, zu bewältigen, und ein Ziel der Umstellung von etwa einem Drittel der Kernnetzkorridore bis 2023 anstrebte;

G.

in der Erwägung, dass zwischen 2014 und 2020 die ERTMS-Einführung mit Mitteln aus dem EU-Haushalt in Höhe von insgesamt geschätzt 2,7 Mrd. EUR unterstützt wurde, wovon 850 Mio. EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“ (9) und 1,9 Mrd. EUR aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds) stammten;

H.

in der Erwägung, dass die Einführung des ERTMS die Außerbetriebnahme von Installationen des Klasse-B-Systems der streckenseitigen ETCS-Komponenten sowie die umfassende Nachrüstung der Fahrzeuge mit den interoperablen Teilsystemen der ERTMS-Bordgeräte umfassen muss;

I.

in der Erwägung, dass keine rechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten besteht, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Eisenbahnunternehmen in das ERTMS investieren;

J.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof davor gewarnt hat, dass die vollständige Einführung des ERTMS im Kernnetz derzeit weit hinter dem Zeitplan zurückliegt und nicht bis zum Fristablauf im Jahr 2030 abgeschlossen sein wird, wobei er die unzureichende Koordination der Mitgliedstaaten als einen der Hauptgründe für diese Verzögerung nennt;

K.

in der Erwägung, dass bei dem Alvia-Zugunglück in Santiago de Compostela vom 24. Juli 2013 80 Menschen ums Leben kamen und weitere 144 verletzt wurden;

L.

in der Erwägung, dass für den neuen Programmplanungszeitraum der Beitrag des ERTMS zu den Klima- bzw. Umweltzielen der EU-Klimaverfolgungsmethodik für EU-Ausgaben zufolge 40 % beträgt, und in der Erwägung, dass 30 % der Ausgaben im Rahmen der Fonds der Kohäsionspolitik und von InvestEU, 37 % im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (10) und 60 % im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels bereitgestellt werden müssen;

M.

in der Erwägung, dass gemäß der Aufbau- und Resilienzfazilität 20 % der Investitionen digital ausgerichtet sein sollen, und in der Erwägung, dass in ihrer in Anhang VII der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Methodik für die digitale Markierung 100 % der Investitionen in das ERTMS digital sind;

1.   

betont, dass die Schiene einer der nachhaltigsten und energieeffizientesten Verkehrsträger für den Massenpersonen- und -frachtverkehr ist, dass jedoch ihr Potenzial trotz der positiven Entwicklungen in diesem Bereich — etwa der stetigen Zunahme des Fahrgast- und Frachtvolumens im Schienenverkehr, auch wenn diese in den letzten Jahren uneinheitlich waren — noch nicht voll ausgeschöpft ist;

2.   

weist darauf hin, dass im europäischen Grünen Deal eine erhebliche Verlagerung zugunsten des Verkehrsträgers Schiene gefordert wird und dass in der neuen Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität als Meilensteine die Verdopplung des Hochgeschwindigkeitsbahnverkehrs bis 2030 und die Verdopplung des Schienengüterverkehrs bis 2050 festgelegt sind, die eine anteilige Erhöhung der Schienenverkehrskapazität erfordern, die ohne eine groß angelegte Beschleunigung der EU-weiten Einführung des ERTMS nicht erreicht werden kann;

3.   

betont, dass eines der Hauptziele der EU für die Koordinierung des Eisenbahnverkehrs darin besteht, die Robustheit des Kernnetzes zu stärken und den Anteil des Güter- und Personenverkehrs auf der Schiene zu erhöhen;

4.   

erinnert daran, dass das ERTMS in den 1990er-Jahren eingeführt wurde und sein Ziel darin besteht, die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten, die Interoperabilität zwischen den nationalen Eisenbahnnetzen und den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu fördern, die Anschaffungs- und Wartungskosten der Signalsysteme zu senken sowie die Kapazität der Schieneninfrastruktur und die Zuverlässigkeit des Eisenbahnverkehrssystems zu erhöhen;

5.   

betont, dass die vollständige Einführung des ERTMS zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beitragen wird, eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass der europäische Schienenverkehr für das digitale Zeitalter gerüstet ist, den Schienenverkehr rentabler machen wird, eine Erhöhung der Betriebsdichte einer Strecke ermöglichen wird und eine Voraussetzung dafür ist, dass die Schiene gegenüber anderen Verkehrsträgern endlich wettbewerbsfähig ist; begrüßt daher, dass in der neuen Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität bestätigt wird, dass das ERTMS eine Schlüsselpriorität sein sollte, um ein wahrhaft intelligentes und effizientes Verkehrssystem zu schaffen, indem Ziele wie etwa eine Zuweisung ausreichender Kapazität und ein Verkehrsmanagement sowohl für den Personen- als auch für den Güterverkehr erreicht werden;

6.   

betont, dass das ERTMS zu einem weltweiten Standard für Zugsteuerung und -kommunikation geworden ist und in fast 50 Ländern weltweit eingeführt wurde, wodurch hervorragende Möglichkeiten geboten werden, innerhalb der EU und zur Einführung in Drittländern mehr Geschäfte mit hohem Mehrwert zu tätigen und Fachwissen hervorzubringen; fordert die Einrichtung eines standardisierten EU-weiten Verkehrsmanagementsystems und ist der Ansicht, dass rasch eine EU-Norm entwickelt werden muss, bevor der Union eine weltweite Norm für ein Schienenverkehrsmanagementsystem aufgezwungen wird; fordert die Kommission auf, die bilaterale Zusammenarbeit der EU zu nutzen, um die Einführung des ERTMS in Drittstaaten zu fördern;

7.   

begrüßt die Arbeit der Kommission zur Schaffung eines Rahmens für die Architektur der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (CCS), damit die Digitalisierung, auf der das ERTMS aufbaut, voll und ganz in den Schienenverkehr integriert wird, wodurch dank weiterer Standardisierung und Modularisierung, der Einführung des „Plug-and-Play“-Prinzips und der Harmonisierung der Datenmodellierung einfachere und kostengünstigere Aktualisierungen und Verbesserungen möglich werden sollen;

Kontrolle

8.

begrüßt die neuen Aufgaben, die der Agentur im Rahmen des vierten Eisenbahnpakets übertragen wurden, erkennt die herausragende Rolle der Agentur als zentrale Anlaufstelle an, die für Einheitlichkeit bei der Entwicklung des interoperablen ERTMS sorgt, und begrüßt, dass die Einführung des ERTMS den geltenden Spezifikationen entspricht und dass die ERTMS-bezogenen europäischen Forschungs- und Innovationsprogramme auf die Entwicklung der technischen Spezifikationen des ERTMS abgestimmt werden; bedauert daher die jüngste Kürzung des Jahreshaushalts der Agentur;

9.

ist der Auffassung, dass die Agentur mit angemessenen finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet und weiter dazu ermächtigt werden sollte, die nach wie vor bestehenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einführung und dem Betrieb des ERTMS (Harmonisierung der Betriebsvorschriften und -anforderungen, Pflege und Änderung der Spezifikationen, von Verfahren der Typkonformität und der Länge von Typgenehmigungen und Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge usw.) zu bewältigen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die technische Einführung neuer Technologien anzuführen;

10.

betont die Funktion des ERTMS-Koordinators bei der Festlegung der Strecken und Korridore, die vorrangig mit dem ERTMS auszustatten sind, und bei der Sicherstellung seiner möglichst kosteneffizienten Einführung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern;

11.

ist der Auffassung, dass die Rolle des ERTMS-Koordinators sowohl hinsichtlich der Mittel als auch der Durchführungsbefugnisse deutlich verbessert werden muss, damit die Zielvorgaben für die Bereitstellung erreicht werden; begrüßt daher die Gelegenheit, die sich durch die bevorstehende Überarbeitung der TEN-V-Verordnung bietet, die Rolle des ERMTS-Koordinators zu stärken, indem ihm beispielsweise eine entscheidende Rolle bei der Auswahl von Projekten und erweiterte Aufsichtsbefugnisse zugewiesen werden und seine Zustimmung für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Fazilität „Connecting Europe“, vor allem bei den wichtigsten grenzüberschreitenden Verbindungen zwingend erforderlich wird;

12.

begrüßt es, dass der ERTMS-Koordinator dem Parlament jährlich Bericht erstattet;

13.

unterstreicht, dass ein zwischen allen Mitgliedstaaten koordinierter und vom ERTMS-Koordinator geleiteter Ansatz für die ERTMS-Einführung der einzige Weg ist, um die derzeitige Lage eines Flickenteppichs zu überwinden, insbesondere im Hinblick auf grenzübergreifende Projekte; fordert daher die Kommission auf, einen Rahmen für die Diskussion und Koordinierung unter den Mitgliedstaaten, Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen über die Einführung des ERTMS unter der Leitung des ERTMS-Koordinators festzulegen, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, nationale Bereitstellungspläne einander anzugleichen, gemeinsames Vorgehen zur Einführung des ERTMS auf grenzüberschreitenden Korridoren zu fördern, Konformitätsgenehmigungsverfahren zu verbessern und dass allgemeine Engagement der Mitgliedstaaten zu steigern; weist darauf hin, dass die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemeinsam mehr Anstrengungen unternehmen müssen, um grenzüberschreitende Abschnitte gleichzeitig und technisch einheitlich mit ERTMS auszurüsten und es darauf in Betrieb zu nehmen;

14.

ist der Auffassung, dass es eines Regelungsrahmens für die Digitalisierung des Eisenbahnsystems bedarf, in dem das ERTMS in den Mittelpunkt der Entwicklung eines digitalen Eisenbahnsystems gestellt wird; begrüßt in dieser Hinsicht die Zusage des Eisenbahnsektors, die Industrialisierung des ERTMS zu ermöglichen, und den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (S2R JU) zur Forschung und Innovation mit dem Ziel, die Beseitigung der verbleibenden technischen Hindernisse, die den Fortschritt des Eisenbahnsektors in Bezug auf Interoperabilität aufhalten, in Angriff zu nehmen und den Übergang zu einem stärker integrierten, effizienteren und sichereren EU-Eisenbahnmarkt, der die ordnungsgemäße Verknüpfung technischer Lösungen sicherzustellen, indem es die reibungslose Verbindung technischer Lösungen untereinander gewährleistet und anstrebt, das Eisenbahnsystem der Union nachhaltiger, digitaler, wettbewerbsfähiger, verlässlicher und attraktiver zu machen; unterstützt nachdrücklich seine neue Nachfolgeinitiative, die Systemsäule des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, die die Entwicklung des Systems, neue technologische Entwicklungen, technologische Migrationspläne, die Industrialisierung und die Bereitstellung, insbesondere für das ERTMS, koordiniert, um für eine effizientere Zusammenarbeit und eine bessere Nutzung knapper Ressourcen zu sorgen;

15.

fordert, die Koordinierung zwischen der Agentur und dem Gemeinsamen Unternehmen Shift2Rail weiter zu stärken, um Investitionen in die Digitalisierung der europäischen Eisenbahnen besser priorisieren zu können; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Agentur im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail eine gewichtigere Rolle als nur die eines Beobachters einnehmen sollte;

Interoperabilität und Bereitstellung

16.

begrüßt, dass mit dem ERTMS dort, wo es eingeführt wurde, zufriedenstellende Ergebnisse in Bezug auf Geschwindigkeit, Kapazität und Sicherheit erzielt wurden; bedauert daher, dass im Vergleich zu den gesetzten Zielen des europäischen Bereitstellungsplans Ende 2020 nur etwa 13 % der Kernnetzkorridore gemäß dem ERTMS betrieben wurden und die ERTMS-Ausstattung auf den meisten Korridoren zwischen 7 % und 28 % lag; stellt überdies fest, dass Investitionen in das ERTMS entgegen den TEN-V-Bereitstellungsplänen und den Leitlinien, in denen eine solche Investition empfohlen wird, weder für das Kernnetz noch für einzelne Abschnitte, die nicht an das Kernnetz angeschlossen sind, ein systematisches Ziel sind; ist daher der Auffassung, dass ein Korridoransatz gestärkt werden muss, um die Hindernisse bei der Bereitstellung des ERTMS zu überwinden, vor allem in den Korridoren mit den niedrigsten Bereitstellungsquoten, etwa im Fall des Atlantikkorridors, und insbesondere auf der Iberischen Halbinsel; fordert ferner die Kommission auf, die grenzüberschreitenden Eisenbahnverbindungen im Kernnetz aufzulisten, auf denen die vollständige streckenseitige Einführung des ERTMS noch nicht erreicht wurde, und ihre Erkenntnisse zu veröffentlichen, um auf den EU-Mehrwert einer vollständigen Ausstattung dieser Eisenbahnverbindungen mit dem ERTMS aufmerksam zu machen;

17.

ist der Auffassung, dass die Geschwindigkeit der Einführung des ERTMS dringend verzehnfacht werden muss, damit der digitale Wandel vollzogen und die Sicherheit des europäischen Eisenbahnsystems, der Fahrgäste und Arbeitskräfte verbessert wird; ist der Auffassung, dass das ERTMS im Kernnetz bis 2030 und im Gesamtnetz bis 2040 eingeführt sein muss; weist darauf hin, dass Verzögerungen bei Installationen und Aktivierungen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten, vermieden werden müssen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, die Verbindlichkeit der Ziele bei ihren Überprüfungen der Leitlinien für das TEN-V, der europäischen ERTMS-Bereitstellungspläne und der CCS-TSI beizubehalten und zu stärken;

18.

ist der Auffassung, dass die Ausschöpfung des vollen Potenzials des ERTMS zweifellos von der Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes abhängt; fordert daher die Kommission auf, die Rolle der Kernnetzkoordinatoren bei der anstehenden Überarbeitung der TEN-V-Verordnung zu stärken, einschließlich Maßnahmen für ein EU-Management der Kernnetzinfrastruktur;

19.

weist darauf hin, dass es derzeit noch etwa 30 verschiedene nationale Signalgebungssysteme gibt, insbesondere in Gebieten mit vorherrschend lokalem, inländischen Verkehr, wo bestehende Klasse-B-Systeme eine wirtschaftliche Restlebensdauer haben, und dass sich mit dieser Vielfalt an Systemen die Fragmentierung und die Veränderlichkeit der Bereitstellungskosten des ERTMS zum Teil erklären lassen; betont, dass die Klasse-B-Systeme einen Engpass für die ERTMS-Einführung und den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr im Schienennetz der Union darstellen, da sie eine kostspieligere und schwierigere Sicherheitsgenehmigung für die Eisenbahnverkehrsbetreiber erfordern und ein erhebliches Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs darstellen, womit sie die technische und betriebliche Kompatibilität der Eisenbahnen in der gesamten Union beeinträchtigen und sich in zusätzlichen Kosten für die Branche, auch für die Instandhaltung, niederschlagen;

20.

betont, dass der Stilllegungsprozess der Klasse B langsam voranschreitet; bedauert, dass erst wenige Mitgliedstaaten in ihren nationalen ERTMS-Umsetzungsplänen Pläne für die Stilllegung von Klasse-B-Signalsystemen festgelegt haben und dass auf Unionsebene derzeit weder eine rechtliche Verpflichtung zur Stilllegung von Klasse-B-Systemen noch ein Zeitplan besteht;

21.

ist der Auffassung, dass eine effiziente und schnelle Bereitstellung des ERTMS nur durch die Festlegung verbindlicher Ziele erreicht werden kann, verstärkt durch Strafen für Infrastrukturbetreiber in Fällen, in denen angemessene Haushaltsmittel und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, aber die Bereitstellungsfrist verfehlt wird;

22.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine übergreifende Stilllegungsstrategie für Klasse-B-Systeme mit Regulierungsfristen vorzulegen, die an den auf Unionsebene festzulegenden verbindlichen Zielen ausgerichtet sind; ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit dieser Strategie und ihre langfristige Investitionswürdigkeit von der Einbeziehung aller betroffenen Akteure, auch der Eisenbahnunternehmen und der Zulieferer, und der Bereitschaft der Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen im Rahmen der TEN-V-Verordnung nachzukommen, abhängt;

23.

fordert die Kommission ferner auf, eine Regulierungsvorschrift einzuführen, mit der sichergestellt wird, dass die nationalen ERTMS-Umsetzungspläne rechtlich — sowohl was die Regulierung als auch die Geografie anbelangt — mit den im Unionsrecht festgelegten ERTMS-Bereitstellungszielen im Einklang stehen, um die Einführung im Kernnetz bis 2030 und im Gesamtnetz bis 2040 abzuschließen;

24.

weist darauf hin, dass die bestehenden nationalen Vorschriften und die fehlende Harmonisierung der betrieblichen Anforderungen in Bezug auf das ERTMS, z. B. der technischen Vorschriften, und technische Barrieren, z. B. variable Spurweiten, Spannung und Abmessungen der Waggons, die innerhalb des gesamten Schienennetzes unterschiedlich sein können, die Interoperabilität beeinträchtigen und damit den nahtlosen Betrieb des europäischen Schienennetzes behindern und die Rentabilität der Eisenbahnverkehrsbetreiber erschweren;

25.

hebt die großen Unterschiede bei den Nachrüstungskosten, sowohl für streckenseitige als auch für fahrzeugseitige Systeme, je nach Netz hervor; stellt fest, dass die Lebensdauer der Ausrüstung einen langen Abschreibungszeitraum der Investitionen mit sich bringt, der ein wichtiges wirtschaftliches Kriterium für künftige Investitionen ist; weist auf Probleme im Zusammenhang mit häufigen Änderungen von Normen hin, durch die sich die Lebensdauer von Ausrüstung für den Eisenbahnsektor auf unvorhersehbare Weise verringert, was vor Investitionen abschreckt; betont daher, dass es einer normativen Stabilität bedarf, damit die getätigten Investitionen Ertrag einbringen können; ersucht die Kommission, weitere Änderungen bei der Aktualisierung der TSI für 2030 sorgfältig zu analysieren und die Kompatibilität sicherzustellen;

26.

bedauert, dass in den fünf Jahren bis Mitte 2019 fast 80 % der in der Union in Betrieb genommenen Neufahrzeuge entweder einer Ausnahmeregelung unterlagen oder von der Anforderung der ERTMS-Ausrüstung ausgenommen waren; ist der Ansicht, dass angesichts der ERTMS-Bereitstellung im Gesamtnetz für neue Schienenfahrzeuge in Bezug auf die Verpflichtung zur Ausrüstung mit ERTMS keine Ausnahmeregelungen oder Befreiungen gewährt werden sollten; fordert die Kommission diesbezüglich nachdrücklich auf, konkrete Initiativen zu ergreifen, um dieses Problem anzugehen, indem sie einen angemessenen Rechtsrahmen schafft und sicherstellt, dass eine Reihe wirtschaftlicher Anreize vorhanden sind, um Investitionen der Eisenbahnunternehmen in ERTMS-Bordgeräte zu fördern;

27.

betont, dass der Zeitrahmen für die Genehmigungsverfahren für Nachrüstungsprojekte, insbesondere für auf Typkonformität beruhenden Genehmigungsverfahren für Schienenfahrzeuge zur ausschließlichen Verwendung im inländischen Einsatzgebiet, nach wie vor unterschiedlich sind, weil die nationalen Sicherheitsbehörden die Notwendigkeit, bestimmte Änderungen erneut zu genehmigen, unterschiedlich bewerten, was dazu führt, dass die erneute Zulassung der einzelnen Fahrzeuge bis zu einem Monat in Anspruch nimmt; fordert die Kommission auf, Gesetzgebungsinitiativen, auch zur Aktualisierung bestehender Durchführungsverordnungen, zu ergreifen, damit die Genehmigungsverfahren nach den Typgenehmigungsverfahren, insbesondere auf der Typkonformität beruhende Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Nachrüstung fahrzeugseitiger ERTMS-Teilsysteme für den nationalen Einsatzbereich, durch beschleunigte Kontrollen gestrafft und harmonisiert werden, um den für die Ausstellung von Typkonformitätsbescheinigungen benötigten Zeitaufwand zu verringern; ist darüber hinaus der Ansicht, dass in den Konformitätsverfahren die frühzeitige Einbeziehung der industriellen Zulieferer und der betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden weiter verstärkt werden sollten, damit Eisenbahnunternehmen nicht von groß angelegten und ehrgeizigen Bereitstellungsvorhaben abgeschreckt werden; fordert darüber hinaus eine stärkere Beteiligung der Agentur an Typkonformitätsverfahren, die durchgeführt werden, wenn die nachgerüsteten Fahrzeuge ausschließlich für das nationale Einsatzgebiet bestimmt sind;

28.

fordert einen systematischen Ansatz für die sowohl fahrzeugseitige als auch streckenseitige Bereitstellung des ERTMS;

29.

weist darauf hin, dass der kürzlich durchgeführten betriebswirtschaftlichen Fallstudie zu den neun Kernnetzkorridoren zufolge die duale fahrzeugseitige Migrationsstrategie für die ERTMS-Bereitstellung, bei der der Schwerpunkt darauf liegt, zunächst auf die Flotte mit ERTMS auszurüsten, im Vergleich zur dualen streckenseitigen Migrationsstrategie ein besseres wirtschaftliches Ergebnis aufweist;

30.

stellt fest, dass durch die Langsamkeit der streckenseitigen Installation von einer stetigen ERTMS-Bereitstellung abgeschreckt wird; ist der Ansicht, dass die streckenseitige Migrationsstrategie, die sich auf die Installation von ERTMS auf Altsystemen konzentriert, die so lange weiter betrieben werden bis die gesamte Flotte ausgerüstet ist, ebenfalls beschleunigt werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Anpassung der Verordnung über Güterverkehrskorridore (11) an die Überarbeitung der TEN-V-Leitlinien, und fordert in diesem Zusammenhang eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA), den Infrastrukturbetreibern und den nationalen Sicherheitsbehörden, um eine vollständige Kompatibilität der streckenseitigen ERTMS-Versionen zu erreichen; erinnert daran, dass die Unvereinbarkeiten zwischen den verschiedenen bereits eingesetzten streckenseitigen ERTMS-Versionen behoben werden müssen und die künftige Kompatibilität für alle ERTMS-Strecken sichergestellt werden muss, und fordert in diesem Sinne eine weitere Zusammenarbeit zwischen der ERA, den Infrastrukturbetreibern und den nationalen Sicherheitsbehörden;

31.

fordert die Kommission auf, bei der Erstellung des Anbindungsindex für den Schienenverkehr die ERTMS-Ausrüstung zu berücksichtigen;

32.

betont, dass Prototypen aufgrund ihrer komplizierten, zeitaufwändigen und kostspieligen Entwicklung einer der Hauptengpässe bei der fahrzeugseitigen Nachrüstung sind; weist überdies auf das derzeitige mögliche Risiko hin, dass dasselbe Prototypprojekt Finanzmittel aus mehreren EU-Quellen erhält; fordert die Einrichtung einer EU-Plattform für die Entwicklung von Prototypen, um große Skaleneffekte, die Harmonisierung und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, sowie die Erstellung eines transparenten Registers bereits finanzierter Lösungen;

33.

unterstreicht, dass, ohne standardisierte Schnittstellen mit sowohl streckenseitiger als auch fahrzeugseitiger „Plug-and-Play“-Technik das Eisenbahnsystem nicht in der Lage sein wird, die ERTMS-Neuerungen, etwa automatische Zugsteuerung, das künftige Bahnmobilfunksystem, Satellitenortung oder Level-3-Technologie, einzuführen und deren Vorteile zu nutzen; fordert die Kommission auf, zu berücksichtigen, dass die GSM-R-Technologie, die Stand der Technik war, als das ERTMS erstmals gestartet wurde, angesichts der Einführung von 4G und 5G veraltet;

34.

weist darauf hin, dass möglichst rasch für Synergieeffekte zwischen dem ERTMS und dem europäischen Globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) gesorgt werden muss, insbesondere da die Verfügbarkeit des GNSS-Signals von virtuellen Balisen beruht, deren Einführung und Instandhaltung weniger kostspielig wäre, da dadurch die Bereitstellung des ERTMS beschleunigt und die Wettbewerbsfähigkeit des ERTMS außerhalb der EU verbessert würde; fordert die Eisenbahnindustrie der Union auf, technische Lösungen zu entwickeln, damit das GNSS das ERTMS in großem Umfang ermöglicht; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Einführung des GNSS bei der anstehenden Revision der CCS-TSI für das ERTMS in Betracht zu ziehen, um die noch vorhandenen technologischen Lücken zu schließen und Mut zu Innovation zu zeigen; fordert die ERA auf, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Akteure aus der Raumfahrt und dem Eisenbahnverkehr eng zu koordinieren, zu unterstützen und zu straffen, um die GNSS-Zugortung so früh wie möglich in das ERTMS aufzunehmen; fordert ferner eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der Agentur für das Europäische GNSS, um das GNSS schrittweise in die ERTMS-Normen aufzunehmen;

35.

unterstreicht die derzeitigen Ineffizienzen und Schwierigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für die ERTMS-Bereitstellung; fordert die Kommission auf, mit der Agentur darauf hinzuarbeiten, auf der Grundlage des 2018 von der Branche vereinbarten Vorschlags ein gemeinsames EU-Format für Ausschreibungen festzulegen und in einem Legislativvorschlag alle technischen Aspekte zur Sicherstellung einer erfolgreichen Auftragsvergabe (z. B. Wartungsklauseln) und die Kompatibilität mit der neuesten verfügbaren ERTMS-Baseline zu berücksichtigen;

36.

stellt fest, dass das ERTMS das Aushängeschild für die Innovationskraft der Industrie der Union ist; fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen Industriestrategie für Europa einen Legislativvorschlag für eine ERTMS-Industriestrategie vorzulegen, in dem die unzureichende industrielle Kapazität, der Mangel an geeigneten Werkstätten für Nachrüstungen und an angemessenen, stabilen und vorhersehbaren Haushaltsmitteln und der Mangel an qualifiziertem Personal angesprochen werden und für den Übergang vom derzeitigen projektgestützten Ansatz zur Industrialisierung der ERTMS-Bereitstellung gesorgt wird;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des europäischen Grünen Deals die duale Berufsausbildung für neue Arbeitsplätze, die durch Digitalisierung und Innovation im Bereich der durch die Bereitstellung des ERTMS aufkommenden neuen Herausforderungen entstehen, zu fördern, indem sie die Um- und Weiterqualifizierung von Eisenbahnmitarbeitern, etwa die Einweisung in die neuen Signalsysteme, in ausreichendem Maße unterstützt;

Finanzierung

38.

erinnert daran, dass das reibungslose Funktionieren des Eisenbahnnetzes der Union von angemessenen Investitionen in die Infrastruktur und in die Fahrzeuge und von guter Instandhaltung abhängt;

39.

stellt fest, dass zwischen 2014 und 2020 die ERTMS-Bereitstellung in den förderfähigen Regionen aus dem Unionshaushalt mit geschätzten Gesamtmitteln von 2,7 Mrd. EUR unterstützt wurde, davon 850 Mio. EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“ und 1,9 Mrd. EUR aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (EFRE und Kohäsionsfonds);

40.

betont, dass die für die Einführung des ERTMS im Kernnetz erforderlichen Investitionen auf 12 Mrd. EUR für streckenseitige Systeme und 5 Mrd. EUR für fahrzeugseitige Systeme geschätzt werden;

41.

betont, dass Investitionen in die Bereitstellung des ERTMS dazu beitragen, die Ziele der Finanzierungsinstrumente der Union in Bezug auf die durchgehende Berücksichtigung des Klimaschutzes und des digitalen Wandels zu erreichen, und daher bei der Anwendung dieser Instrumente als vorrangig betrachtet werden sollten;

42.

weist darauf hin, dass sowohl für streckenseitige als auch für fahrzeugseitige ERTMS-Investitionen eine finanzielle Unterstützung der Union zur Verfügung steht, die jedoch nur einen begrenzten Betrag der Gesamtkosten der Bereitstellung decken kann, während der größte Teil der Investitionen von einzelnen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen zu tragen ist; erachtet es als erforderlich, die bestehenden Finanzierungsinstrumente zu verbessern, um Anreize für umfangreiche Investitionen in das ERTMS zu schaffen; fordert diesbezüglich die Kommission auf, zur Unterstützung einer groß angelegten Strategie zur Finanzierung sowohl des streckenseitigen als auch des fahrzeugseitigen ERTMS umfassende Leitlinien zu erstellen;

43.

fordert die Kommission auf, eine Reihe von Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ergreifen können, um die Bereitstellung von ERTMS-Bordgeräten zu verstärken, wobei sicherzustellen ist, dass die Geschäfte für die beteiligten Unternehmen tragbar sind, und die Rolle der Netzbetreiber als potenzielle Anbieter gebührend zu berücksichtigen ist;

44.

verweist auf die Feststellung des Rechnungshofs, dass in der EU insgesamt 50 % der ursprünglich für ERTMS-Projekte bereitgestellten TEN-V-Mittel freigegeben wurden und dass Durchführungsverzögerungen und Kürzungen des Projektumfangs die Hauptgründe dafür waren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieses Problem anzugehen;

45.

weist darauf hin, dass die Unionsmittel nicht ausreichen, um den gesamten erwarteten Bedarf zu decken, und fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eng zusammenzuarbeiten und Pläne auszuarbeiten sowie finanzielle und politische Verpflichtungen einzugehen, um Investitionen in das ERTMS attraktiver zu machen und Rechtssicherheit für private Investoren zu gewährleisten; stellt fest, dass die Laufzeit der Finanzhilfevereinbarungen der Fazilität „Connecting Europe“ verlängert werden könnte, um die für die Ausführung der ERTMS-Projekte tatsächlich benötigte Zeitspanne besser widerzuspiegeln;

46.

betont, dass die Finanzierung der Ausrüstung grenzüberschreitender Verbindungen vorrangig ist; ist der Ansicht, dass die unzureichenden europäischen Kofinanzierungssätze für das ERTMS erhöht werden sollten; fordert die Kommission diesbezüglich auf, zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, für ERTMS-Projekte im Rahmen der Finanzierung durch die Fazilität „Connecting Europe“ einen Kofinanzierungsfaktor von mehr als 50 % zu gewähren, wenn solche Projekte in ehrgeizige, groß angelegte, beschleunigte Pläne zur Ausweitung der ERTMS-Bereitstellung eingebettet sind, um Anreize für ehrgeizige Strategien für das ERTMS in den Mitgliedstaaten zu schaffen;

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für Synergieeffekte innerhalb aller Finanzierungsinstrumente der Union wie der Fazilität „Connecting Europe“ und ihrer Mischfinanzierungsfazilität, des Kohäsionsfonds und InvestEU sowie für den Zugang zu NextGenerationEU zu sorgen, diese Synergien zu unterstützen und zu erleichtern, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, das ERTMS zu einer ihrer Hauptprioritäten in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen zu machen;

48.

erinnert an die strategische Bedeutung von „NextGenerationEU“ und der Aufbau- und Resilienzfazilität bei der Unterstützung der ehrgeizigen Pläne für die groß angelegte Bereitstellung von ERTMS in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der ERTMS-Finanzierung in der Vorbereitungsphase der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne eine angemessene Bedeutung zukommt;

49.

betont, dass neue Streckenvorhaben nur dann mit Unionsmitteln finanziert werden dürfen, wenn sie eine ERTMS-Ausrüstung enthalten; fordert ferner, dass die Agentur systematisch die Einhaltung der TSI in den von der Union finanzierten Projekten bewertet, um Schwierigkeiten hinsichtlich der Kompatibilität der installierten ERTMS-Versionen zu vermeiden;

50.

fordert die Mitgliedstaaten auf, denjenigen Eisenbahnunternehmen, die erfolgreich 100 % ihrer Lokomotiven mit ERTMS Baseline 3 ausrüsten, für 10 Jahre eine Reduzierung der Wegeentgelte um 75 % zu gewähren;

51.

betont, dass die Methode zur Berechnung der europäischen Unterstützung für ERTMS-Ausrüstung, die auf einem Pauschalsatz pro Kilometer basiert, für lineare Abschnitte geeignet ist, aber für städtische Knotenpunkte, die viele streckenseitige Objekte und eine komplexe Parametrierung des ERTMS über eine kurze Strecke erfordern, wenig sinnvoll ist; schlägt vor, eine Aufschlüsselung der Kosten nach der Anzahl der Weichen auf der Strecke zu erwägen;

o

o o

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6.

(4)  ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 108.

(5)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 140.

(6)  Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/6.

(8)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2017 mit dem Titel „Delivering an effective and interoperable European Traffic Management System (ERTMS) — the way ahead“ (SWD(2017)0375).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(10)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/10


P9_TA(2021)0328

Handelsbezogene Aspekte und Auswirkungen von COVID-19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu den handelsbezogenen Aspekten und Auswirkungen von COVID-19 (2020/2117(INI))

(2022/C 99/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik — Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ (COM(2021)0066),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 17. Juni 2020 über die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten (COM(2020)0253),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas — Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Angepasstes Arbeitsprogramm 2020 der Kommission“ (COM(2020)0440) und die Absichtserklärung von Präsidentin Ursula von der Leyen gegenüber Präsident David Maria Sassoli und Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 16. September 2020 zur „Lage der Union 2020“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020)0103),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (JOIN(2020)0004),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel „Eine neue EU-US-Agenda für den globalen Wandel“ (JOIN(2020)0022),

unter Hinweis auf das Non-Paper der Dienststellen der Kommission vom 26. Februar 2018 über Rückmeldungen und das weitere Vorgehen bei der Verbesserung der Umsetzung und Durchsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in Freihandelsabkommen der EU und ihren 15-Punkte-Aktionsplan zu den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf das Übereinkommen, das auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde (Übereinkommen von Paris),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. November 2020 zur Überprüfung der Handelspolitik der EU (1), vom 9. Juni 2021 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2), vom 20. Mai 2021 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas: Beseitigung von Hindernissen für einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt und Verbesserung des Einsatzes von KI für europäische Verbraucher“ (3), vom 25. März 2021 zu der Festlegung einer EU-Strategie für nachhaltigen Tourismus (4), vom 10. März 2021 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“ (5), vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (6), vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (7), vom 25. November 2020 zu einer neuen Industriestrategie für Europa (8), vom 7. Oktober 2020 zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik — Jahresbericht 2018 (9), vom 16. September 2020 zu der Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt (10), vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (11), vom 12. Dezember 2017 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel“ (12) und vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (13),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel vom 15. April 2021 zu dem Bericht mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0190/2021),

A.

in der Erwägung, dass COVID-19 eine weltweite Pandemie und dadurch eine beispiellose globale Gesundheits-, Wirtschafts-, Sozial- und humanitäre Krise ausgelöst hat, die Engpässe und Störungen ungeahnten Ausmaßes im internationalen Handel und mit der zunehmenden Ausbreitung des Virus einen Einbruch des Handels verursacht hat, was zu einem drastischen Rückgang der weltweiten Produktion und Beschäftigung, einer Abnahme der ausländischen Direktinvestitionen und einer Zunahme der geopolitischen Spannungen geführt hat;

B.

in der Erwägung, dass die Pandemie insbesondere bei kritischen Rohstoffen und wichtigen medizinischen Produkten wie persönlicher Schutzausrüstung und pharmazeutischen Wirkstoffen strategische Schwachstellen in den Lieferketten auf EU-Ebene und auf globaler Ebene aufgezeigt und deutlich gemacht hat, dass eine größere Widerstandsfähigkeit und Diversifizierung auf globaler, regionaler und lokaler Ebene erforderlich ist;

C.

in der Erwägung, dass der COVID-19-Ausbruch bestehende Ungleichheiten weiter verschärft hat, was die Besorgnis der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf den Verlust von Arbeitsplätzen in bestimmten Branchen, die sich wandelnde Arbeitswelt und den Druck auf die Löhne und Rechte von Arbeitnehmern noch verstärkt hat; in der Erwägung, dass diese Probleme angegangen werden müssen, um die öffentliche Unterstützung für den globalen Handel aufrechtzuerhalten;

D.

in der Erwägung, dass der COVID-19-Ausbruch einen Rückschlag im weltweiten Kampf gegen den Klimawandel bedeuten könnte, da globales Handeln und globale Zusammenarbeit gefordert sind, um politische Maßnahmen zu entwickeln und Klimaschutzmaßnahmen in der Innen- und Außenpolitik aufeinander abzustimmen, weil der Impfstoff allein nicht ausreichen wird, um die soziale, ökologische und wirtschaftliche Krise zu bewältigen, die der COVID-19-Ausbruch verursacht hat;

E.

in der Erwägung, dass die Union zwar ihre EU-internen Treibhausgasemissionen erheblich reduziert hat, die durch importierte Produkte verursachten Treibhausgasemissionen jedoch stetig angestiegen sind, was die Bemühungen der Union zur Reduzierung ihres globalen Fußabdrucks in Bezug auf Treibhausgasemissionen untergräbt;

F.

in der Erwägung, dass der internationale Handel mit Waren und Dienstleistungen Schätzungen des Internationalen Währungsfonds (14) zufolge im Jahr 2022 um 8,4 % zunehmen wird und dass die Handelspolitik bei der Erholung von der COVID-19-Pandemie umfassend berücksichtigt werden muss; in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über die Überprüfung der Handelspolitik durch einen kontinuierlichen Dialog mit und Transparenz gegenüber dem Europäischen Parlament, das bei deren Umsetzung eine Schlüsselrolle spielen wird, ergänzt werden muss sowie durch eine Strategie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und strategischen Autonomie der EU, einschließlich maßgeschneiderter politischer Maßnahmen und Instrumente in den Bereichen heimische Produktion, Nahverlagerung, Diversifizierung der Lieferanten und Vorratshaltung;

G.

in der Erwägung, dass die EU als größter Handelsblock der Welt mit ihrem umfassenden Netz von Handelsabkommen der größte Akteur auf der Welthandelsbühne ist und sich in einer einzigartigen Position befindet, um im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und dem Übereinkommen von Paris weltweite Kooperationen zu schließen, die Umsetzung von Standards, Werten und Nachhaltigkeitsrahmen der EU in Partnerländern voranzutreiben und für die nachhaltige Erholung der Weltwirtschaft zu sorgen;

H.

in der Erwägung, dass die Spaltung innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) und die dringende Notwendigkeit ihrer Reform die koordinierten Bemühungen mit dem Ziel der Erhaltung offener globaler Lieferketten erschwert haben und dass die Priorität jetzt darin bestehen muss, das Vertrauen in die Fähigkeit der multilateralen Institutionen, globale Antworten zu liefern, wiederherzustellen, indem die Gespräche über die Initiative der WTO im Bereich Handel und Gesundheit zügig vorangetrieben werden;

I.

in der Erwägung, dass es eine enge Zusammenarbeit zwischen der WTO und anderen internationalen Gremien, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation (WHO), den Einrichtungen der Vereinten Nationen und der Weltbank, geben muss, um die Krise vollumfänglich zu bewältigen, wobei besonderes Augenmerk auf die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen in den Entwicklungsländern zu richten ist;

Faire, widerstandsfähige und grüne Wertschöpfungsketten

1.

betont, dass sich die Handelspolitik an einem Scheideweg befindet; stellt fest, dass sich die geopolitische Realität geändert hat, und betont, dass sich die EU in diesem neuen Umfeld noch positionieren muss; ist davon überzeugt, dass COVID-19 die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung der Handelspolitik der EU noch verstärkt hat; betont, dass das Parlament bereit ist, aktiv zur Überprüfung der Handelspolitik beizutragen;

2.

betont, wie wichtig faire, belastbare und nachhaltige Wertschöpfungsketten sind, bei denen die Achtung der Menschenrechte und der Arbeitnehmerrechte sowie der Umweltstandards gewahrt wird; weist darauf hin, dass eine verbindliche Sorgfaltspflicht über sämtliche Lieferketten hinweg ein Instrument sein sollte, um dies umzusetzen; betont, dass der prekären Lage von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) in der EU und insbesondere in den Entwicklungsländern mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, da Großunternehmen exogene Schocks eher verkraften können; betont, wie wichtig es ist, eine strategische Vorausschau zu nutzen, um die Vorsorge und Resilienz der EU und der Entwicklungsländer in Bezug auf künftige Schocks und Gesundheitskrisen zu verbessern, auch was das Auftreten neuer Virusmutationen sowie künftiger Pandemien betrifft, wobei das Ziel darin besteht, zukunftstaugliche Strategien und Antworten auszuarbeiten; weist darauf hin, dass eine wichtige Säule einer EU-Strategie zur Erzielung einer ökologisch nachhaltigen Lieferkette darin bestünde, Unternehmen, die in hohem Maße von internationalen Lieferketten abhängig sind, im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (15) rechtlich verbindliche Berichtspflichten aufzuerlegen;

3.

fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass der Handel auch im Dienste wirtschaftlich Benachteiligter steht; weist diesbezüglich erneut darauf hin, dass die spezifischen Maßnahmen zur Förderung von „fairen und ethischen Handelssystemen“, zu denen sich die Kommission in der Strategie „Handel für alle“ verpflichtet hat, unter den gegenwärtigen Umständen noch mehr an Bedeutung gewonnen haben, da durch Initiativen an der Basis im Bereich des fairen Handels sichergestellt werden kann, dass der Handel den wirtschaftlich benachteiligten Akteuren in der Lieferkette zugutekommt; betont, wie wichtig planbare, langfristige Aufträge sind, und nimmt die erfolgreichen Beschaffungsverfahren dieser Art im Fair-Trade-Bereich zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, Initiativen für fairen Handel durch Programme, die junge Menschen und den Privatsektor einbeziehen, im Rahmen des auswärtigen Handelns im Allgemeinen, bei der Umsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, durch EU-Delegationen sowie durch die Auszeichnung bewährter Verfahren und die Erleichterung des Wissensaustauschs zwischen lokalen, regionalen und nationalen Behörden, der Zivilgesellschaft, Schulen und Universitäten in der EU, unter anderem durch die Ausweitung der Auszeichnung „EU-Städte für fairen und ethischen Handel“ auf Schulen und Universitäten und die Einrichtung einer jährlichen Woche des fairen Handels, die von der Europäischen Kommission in Brüssel ausgerichtet wird, zu fördern; fordert die Kommission auf, Bericht über die Unterstützung von Initiativen für fairen Handel durch die EU und die Mitgliedstaaten zu erstatten;

5.

stellt fest, dass globale Wertschöpfungsketten häufig asymmetrische Auswirkungen, auch für die am wenigsten entwickelten Länder, eine ungleiche Risikoverteilung und unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf Frauen zur Folge haben; bedauert, dass diese ungleiche Verteilung während der Pandemie dazu geführt hat, dass einige europäische Unternehmen die Kosten der geringeren Nachfrage auch in Entwicklungsländern über ihre gesamten Lieferketten verteilt haben sowie bereits produzierte und in einigen Fällen sogar versandte Bestellungen storniert haben; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten, den lokalen Regierungen, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um eine gerechtere Verteilung der negativen Auswirkungen und Risiken entlang der Lieferketten zu bewirken; fordert die Kommission auf, vor Ablauf des Jahres 2021, das die Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr für die Beseitigung der Kinderarbeit erklärt haben, konkrete Vorschläge im Anschluss an ihre Verpflichtung zur vollständigen Ächtung von Kinderarbeit vorzulegen;

6.

betont, dass die Wertschöpfungskette im Tourismus eines der wichtigsten europäischen Industrieökosysteme ist; betont in diesem Zusammenhang, dass aufgrund von Reisebeschränkungen und Unterbrechungen der Versorgungsketten, die durch die COVID-19-Krise verursacht wurden, Branchen, die mit dem Tourismus im Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel das Hotel- und Gaststättengewerbe, sowie andere wichtige Branchen (Luftfahrt, Automobil, Stahl, Schiffbau und Marine) unter dem Zusammenbruch von Handel und Wirtschaft leiden;

7.

betont, dass wirksame Regeln, die für einen fairen Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen sowohl auf dem Binnenmarkt als auch auf Drittlandmärkten sorgen, notwendig sind, um für beide Seiten vorteilhafte Handelsbeziehungen mit internationalen Partnern zu garantieren und den Binnenmarkt vor aggressiven Investitionsstrategien von Akteuren aus Drittländern zu schützen, die versuchen, aus der derzeitigen Krise Profit zu schlagen; betont, wie wichtig handelspolitische Schutzinstrumente in diesem Zusammenhang sind; betont, dass die Durchsetzungsverordnung einen positiven Beitrag zu dem Ziel leisten sollte, einen fairen Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle sicherzustellen, und betont, dass die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung fester Bestandteil der Handelspolitik sind;

8.

fordert die Kommission auf, das handelspolitische Schutzinstrumentarium der EU im Jahr 2021 durch Legislativvorschläge, die von Folgenabschätzungen gestützt werden, rasch zu vervollständigen, wobei einem Instrument zur Bekämpfung von Zwangsmaßnahmen, einem Instrument zur Bekämpfung von Verzerrungen, die durch ausländische Subventionen und staatseigene Unternehmen verursacht werden, sowie dem Abschluss der Verhandlungen über das Instrument für das internationale Beschaffungswesen Vorrang einzuräumen ist; weist darauf hin, dass extraterritoriale Sanktionen durch Drittländer als Druckmittel fungieren können, und weist außerdem darauf hin, dass das Funktionieren der Finanzinstrumente vor solchen durch Drittländer ergriffenen Maßnahmen geschützt werden muss; weist darauf hin, wie wichtig öffentliche Finanzinterventionen während der COVID-19-Pandemie sind;

9.

ist davon überzeugt, dass Offenheit mit dem Schutz unserer strategischen Bereiche einhergehen und eng mit einer ehrgeizigen, zukunftsorientierten Industriepolitik im Einklang mit dem Grünen Deal und der digitalen Strategie verknüpft werden sollte, wodurch die Fähigkeiten der EU, Schocks in strategischen Bereichen in Zukunft abzufedern, erhöht werden können, die wirtschaftliche Erholung angekurbelt und die Wettbewerbsfähigkeit von europäischen Unternehmen sichergestellt werden kann, um hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und dafür zu sorgen, dass Europa bei der Produktion innovativer Waren und künftiger Dienstleistungen eine entscheidende Rolle spielt;

10.

ist der Ansicht, dass die Diversifizierung der Lieferkette und deren Belastbarkeit im Rahmen der überarbeiteten Handelspolitik der EU zu den wichtigsten Prioritäten gehören sollten; hebt die Verknüpfung des Handels mit Sicherheitsinteressen hervor und fordert eine verhältnismäßige Stärkung und Durchsetzung der Überwachung ausländischer Direktinvestitionen, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Überwachung zum Schutz der europäischen strategischen Bereiche zu ergänzen und zu unterstützen und der Entstehung von schädlichen und ausbeuterischen wirtschaftlichen Abhängigkeiten von Akteuren aus Drittstaaten vorzubeugen;

11.

ist davon überzeugt, dass die EU zu stark von einer begrenzten Zahl von Anbietern bestimmter kritischer Rohstoffe, Güter und Dienstleistungen, insbesondere medizinischer und pharmazeutischer Güter, abhängig ist und dass dies ihre strategische Autonomie und geopolitischen Ziele untergräbt; drängt darauf, dass die EU diese unerwünschten Abhängigkeiten durch eine Kombination von horizontalen politischen Maßnahmen überwindet, um Anreize für Unternehmen zu schaffen, Vorräte anzulegen, die Produktion zu steigern, die Beschaffungsstrategien zu diversifizieren und gegebenenfalls Nah- und Rückverlagerung zu fördern, wodurch neue Handelsmöglichkeiten für Partner in der östlichen und südlichen Nachbarschaft geschaffen werden könnten und was mit einer Annäherung der Rechtsvorschriften in strategischen Sektoren einhergehen muss;

12.

betont, dass die COVID-19-Krise Risiken für kritische Lieferketten zum Vorschein gebracht hat, und fordert die Kommission auf, in ihrer künftigen Industriestrategie besonderes Augenmerk auf die Nachhaltigkeit der Lieferketten der EU zu legen und zu ermitteln, welche Lieferketten von einer erhöhten Resilienz durch Diversifizierung der Versorgung, Rückverlagerung und Bevorratung profitieren könnten; ist jedoch der Auffassung, dass Unternehmen letztendlich selbst entscheiden sollten, wie sie mit ihren globalen Lieferketten umgehen;

13.

weist darauf hin, dass die Kommission eine Kreislaufwirtschaft auf globaler Ebene fördern sollte, und hebt hervor, dass die Handelsabkommen bei der Verbesserung der Ziele der Kreislaufwirtschaft, der Diversifizierung des Angebots und der Stärkung offener Handelsbeziehungen für kritische Güter und Dienstleistungen eine wichtige Rolle spielen sollten, und betont, dass eine Verkürzung oder Änderung der Lieferketten in die Nachbarländer der EU und nach Afrika sich positiv auf deren nachhaltiges, umweltfreundliches, inklusives und widerstandsfähiges Wirtschaftswachstum sowie auf die strategischen Interessen der EU auswirken kann;

14.

stellt fest, dass die Agrar- und Lebensmittellieferketten der EU während der Pandemie funktionsfähig geblieben sind; bedauert jedoch, dass es durch Ausfuhrbeschränkungen und Handelshemmnisse zu zahlreichen Störungen gekommen ist; stellt fest, dass das Agrarmarktinformationssystem (AMIS), in dem die wichtigsten Handelsländer landwirtschaftlicher Rohstoffe mit dem Ziel zusammengebracht werden, die Transparenz des Lebensmittelmarktes und die politische Reaktion im Bereich der Ernährungssicherheit zu verbessern, als Beispiel für bewährte Verfahren betrachtet werden kann; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob dieses Modell auch in anderen Wertschöpfungsketten genutzt werden könnte; unterstützt Maßnahmen zur Handelserleichterung mit dem Ziel, die Lebensmittelsicherheitsstandards sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) in Reaktion auf COVID-19 zu fördern; stellt fest, dass laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) 2020 die Zahl der von akuter Lebensmittelknappheit bedrohten Menschen aus Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen aufgrund von COVID-19 auf 265 Millionen gestiegen ist, was einen Anstieg um 130 Millionen im Vergleich zu 2019 bedeutet; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Vereinten Nationen zu ermitteln und zu erforschen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um zu verhindern, dass diese Pandemie zu einer Nahrungsmittelkrise in den Entwicklungsländern führt;

15.

fordert die Kommission auf, eine Strategie für den digitalen Handel vorzulegen, mit der der Marktzugang europäischer Unternehmen verbessert, die digitale Infrastruktur gestärkt, die rechtlichen Rahmenbedingungen harmonisiert, Handels- und Zollinstrumente modernisiert und die Rechte der EU-Bürger gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (16) geschützt werden;

16.

fordert die Kommission auf, sorgfältige Bewertungen darüber zu veröffentlichen, wie durch die neue EU-Modellklausel zu Datenströmen der Schutz der Daten und der Privatsphäre der Europäer im Fall von Streitigkeiten mit einem Handelspartner gewahrt wird; betont, dass die bestehenden und zukünftigen Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte auf Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten nicht durch internationale Handelsvereinbarungen untergraben werden dürfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die einschlägigen Verpflichtungen von Drittländern bei der Bewertung ihrer Eignung, auch in Bezug auf die Weiterübermittlung von Daten, zu berücksichtigen;

17.

hebt hervor, dass sich die digitale Revolution aufgrund von COVID-19 beschleunigt hat, und stellt fest, wie wichtig es ist, dass die EU bei der Festlegung von Standards für eine nachhaltige, digital gesteuerte Weltwirtschaft eine Führungsrolle übernimmt und die internationalen Datenströme offen hält, um rasch eine Reihe von Handelshemmnissen und Engpässen abzubauen; betont, dass die EU in ihren bilateralen und multilateralen Engagements sowie in plurilateralen Verhandlungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und Investitionserleichterungen einen globalen Standard für einen gerechten und widerstandsfähigen digitalen Handel festlegen kann; betont, dass das Kapitel über Digitalisierung im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als Modell für zukünftige Handelsabkommen dienen kann;

18.

fordert, dass Anreize, unter anderem durch maßgeschneiderte gesetzliche Bestimmungen über staatliche Beihilfen, für EU-Unternehmen geboten werden, ihre Lieferketten nachhaltiger zu gestalten und zu verkürzen oder anzupassen, wenn dies für die Wirtschaft, die Resilienz, die geopolitischen Ziele und/oder die strategische Unabhängigkeit der Union sinnvoll sein könnte, um sicherzustellen, dass die externen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Kosten im Einklang mit EU-Strategien wie der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, der Biodiversitätsstrategie und der Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt vollständig in den Preis eingerechnet werden;

19.

fordert die Kommission auf, genau zu prüfen, wie und in welchem Ausmaß über Handels- und Investitionsströme Transfers neuer und bahnbrechender Technologien aus der EU in autoritäre Staaten stattfinden; fordert die Kommission auf, neue Maßnahmen zur Begrenzung solcher Transfers vorzuschlagen, einschließlich der Zusammenarbeit entlang der Lieferketten mit gleichgesinnten Partnern; fordert, dass ein Dialog zu Halbleitern mit Taiwan aufgenommen wird;

Handelspolitik für kritische Gesundheitsprodukte: die Lehren aus der COVID-19-Krise

20.

betont, dass der internationalen Handelsordnung — wenn der internationalen Zusammenarbeit Vorrang vor dem Wettbewerb eingeräumt wird — bei der schnellen Entwicklung medizinischer Behandlungen und Impfstoffe, der raschen Ausweitung der Produktion, der Entwicklung widerstandsfähiger globaler Wertschöpfungsketten und einem fairen globalen Marktzugang eine wesentliche Rolle zukommt, und betont in diesem Zusammenhang, dass die derzeitige Pandemie Impulse für eine stärkere internationale Zusammenarbeit und globale Vorsorge für Gesundheitskrisen geben muss und ein weiteres Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten erfordert, indem sie gemeinsam als „Team Europa“ handeln; betont, dass handelsbezogene Ursachen von Pandemien und Zoonosen, wie etwa die Auswirkungen des Handels auf die Verschlechterung der Biosphäre, angegangen werden müssen;

21.

begrüßt den Vorschlag einiger Regierungschefs für einen internationalen Vertrag über den Umgang mit der Pandemie und fordert, dass dieser eine starke Handelssäule beinhaltet; unterstreicht, dass mit dem internationalen Handelsrahmen die Zusammenarbeit gefördert werden muss und sowohl strukturelle Mechanismen als auch Krisenreaktionsmechanismen festgelegt werden müssen, um den Regierungen bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Gesundheitskrisen zu helfen; betont, dass solche Vereinbarungen einerseits einen bedarfsorientierten „nachfrageseitigen“ Ansatz, der gemeinsame Finanzierung und weltweit koordinierte Vorabbeschaffungen bietet, und andererseits eine integrierte „angebotsseitige“ Strategie für den Ausbau der Produktionskapazitäten in der gesamten Wertschöpfungskette umfassen sollten; vertritt die Ansicht, dass Fortschritte bei der Transparenz in Bezug auf die verfügbaren Lagerbestände, bei den globalen Versorgungsnetzen, den Produktionskapazitäten, der Bestimmung der Preise von grundlegenden Gesundheitsprodukten, der Umsetzung und Entwicklung von Ausnahmen in Bezug auf den Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums zum Schutze der öffentlichen Gesundheit, der Steigerung der globalen Mobilität wesentlicher Dienste, dem Schutz und der Förderung der Widerstandsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie der Entwicklung eines intersektionalen Ansatzes für den Umgang mit den negativen Auswirkungen von Gesundheitskrisen auf die Geschlechtergleichstellung, die Einkommensgleichheit und die Situation von Minderheiten erzielt werden müssen;

22.

fordert die Einrichtung eines neuen Ausschusses für Handel und Gesundheit bei der 12. WTO-Ministerkonferenz, um Leitlinien dazu zu erstellen, wie die Regierungen bestehende Ausnahmen und Flexibilitäten im internationalen Handelsrecht für einen besseren Schutz der öffentlichen Gesundheit umsetzen können und welche Mechanismen zur Verbesserung der globalen Reaktion auf Gesundheitskrisen festgelegt werden müssen, und die Grundlage für eine Handelssäule für die Verhandlungen über einen zukünftigen internationalen Vertrag über den Umgang mit der Pandemie zu schaffen;

23.

betont, dass offene Handelsbeziehungen von Vorteil für die globalen Lieferketten für Rohstoffe sowie die Herstellung und Verteilung von Impfstoffen sind; hebt hervor, dass Protektionismus bei der Herstellung und Verteilung von Impfstoffen die Bekämpfung der globalen Pandemie beeinträchtigen kann; betont in diesem Zusammenhang die negativen Auswirkungen — nicht zuletzt für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen — von einseitigen Maßnahmen wie Ausfuhrbeschränkungen und -verboten sowie die mangelnde Transparenz der weltweiten Lagerbestände und die daraus resultierende Preisspekulation mit knappen Gütern; Fordert die EU daher auf, sich für die Annahme der Initiative für Handel und Gesundheit in der Welthandelsorganisation bis Ende 2021 sowie eine stärkere weltweite Zusammenarbeit einzusetzen und wesentlich höhere Anforderungen mit Blick auf die Transparenz der Beschaffung, die Herstellung und Kosten von medizinischen Produkten, die Widerstandsfähigkeit der globalen Gesundheitssysteme und zugängliche und erschwingliche medizinische Produkte und Dienstleistungen zu stellen; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass künftige Abnahmegarantien vollständig offengelegt werden, insbesondere für Impfstoffe der nächsten Generation;

24.

fordert die EU auf, Verpflichtungen in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse, geschützte Daten und Technologietransfers aufzunehmen, und fordert von den Lieferanten die notwendige Transparenz, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse pro Produkt;

25.

ist daher besorgt über die erneute Zunahme von Ausfuhrbeschränkungen für Impfstoffe durch die wichtigsten Herstellerländer wie die USA, das Vereinigte Königreich, China, Indien sowie in geringerem Maße die EU und betont, dass dies die rasche weltweite Ausweitung der Produktionskapazität für Impfstoffe gefährden, die Herstellungsketten stören und zu Sanktionen führen könnte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Erzeugerländern zusammenzuarbeiten, um Ausfuhrbeschränkungen rasch zu beseitigen; bekräftigt, dass der Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen der EU eine temporäre Maßnahme ist, die nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf und in einen Transparenzmechanismus umgewandelt werden sollte; besteht darauf, einen zeitnahen und umfassenden Zugang zu solchen Daten zu erhalten; betont, dass die größere Transparenz das Vertrauen der EU-Bürgerinnen und Bürger in die Einführung von Impfstoffen und die Bewältigung der COVID-19-Pandemie gestärkt hat;

26.

ist zutiefst besorgt über die Zunahme von COVID-19-Varianten; weist darauf hin, dass die unzureichende Herstellung und Verteilung von Impfstoffen in Drittländern zu einer noch höheren Zahl von neuen und verschiedenen Variantentypen führen könnten; erkennt an, dass die EU einer der größten Ausführer von Impfstoffen in Drittländer ist, diese Ausfuhren in absoluten Zahlen jedoch noch nicht für die Bewältigung der globalen Pandemie ausreicht; betont, dass die COVAX-Fazilität derzeit nicht in der Lage ist, Impfstoffe an die am meisten gefährdeten Gruppen ihrem Bedarf entsprechend zu verteilen; hebt hervor, dass sich ein rechtzeitiger weltweiter Zugang zu Impfstoffen positiv auf die Erholung und Widerstandsfähigkeit der Weltwirtschaft sowie der Wirtschaft der EU auswirken kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine wirksame Diplomatie im Bereich Impfstoffe und medizinische Versorgung zu betreiben, um die Glaubwürdigkeit und die diplomatische Sichtbarkeit der EU zu stärken, und fordert stärkere internationale Bemühungen, um die Lieferung von Impfstoffen an COVAX zu beschleunigen;

27.

betont, dass die Impfstoffe gegen COVID-19 und seine Varianten ein globales öffentliches Gut sein sollten und dass dringende multilaterale Anstrengungen darauf ausgerichtet sein sollten, Impfstoffe gerecht auf der ganzen Welt zu verteilen, indem die weltweiten Produktionskapazitäten rasch ausgeweitet und wirksame Partnerschaften und Technologietransfers eingerichtet werden, auch in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die öffentlich-privaten Partnerschaftsrahmen für die Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen und anderen grundlegenden Gesundheitstechnologien auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse weiter zu verbessern; begrüßt den globalen Gipfel zur Versorgungskette und Herstellung von COVID-19-Impfstoffen, der am 8. und 9. März 2021 stattfand, und fordert die Einrichtung struktureller Plattformen, um die Impfstoffproduktion in weiteren Ländern rasch zu steigern, wobei es sich um eine Clearingstelle für öffentlich-private Partnerschaften handeln könnte, die private und öffentliche Akteure zusammenbringt, um Partnerschaften zu ermöglichen und auszubauen, Engpässe zu überwachen und Maßnahmen zur Förderung der Herstellung und des Einsatzes von Impfstoffen zu bestimmen; hebt die Anstrengungen hervor, die vom Generaldirektor der Welthandelsorganisation unternommen wurden, um die WTO-Mitglieder in die Diskussion über Initiativen für Handel und Gesundheit einzubinden;

28.

betont, dass die internationale Handelspolitik bei diesen Bemühungen eine proaktive Rolle spielen muss, indem der Handel mit Rohstoffen erleichtert und der Mangel an qualifiziertem und erfahrenem Personal abgemildert wird, Probleme in der Lieferkette gelöst werden und der globale Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums für künftige Pandemien überarbeitet wird; besteht in diesem Zusammenhang auf einem konstruktiven Dialog über eine vorübergehende Aussetzung des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), um sicherzustellen, dass Länder während der Pandemie nicht mit Sanktionen wegen Verletzungen von Patenten im Zusammenhang mit COVID-19 konfrontiert sind;

29.

betont, dass Forschung und Industrie erhebliche Anstrengungen zur Entwicklung neuer Diagnosemethoden, Behandlungen und Impfstoffe für COVID-19 unternommen haben; betont die wichtige Rolle öffentlicher Mittel, die es Pharmaunternehmen ermöglichen, das Risiko entlang der gesamten Wertschöpfungskette für Impfstoffe durch Finanzierung und hohe Zuschüsse für Forschung und Entwicklung sowie durch umfassende Kaufvereinbarungen zu verringern; hebt ferner den wesentlichen Beitrag von Beschäftigten im Gesundheitswesen, von Patienten, von COVID-19-Genesenen sowie von Teilen der Bevölkerung hervor, die an klinischen Studien und anderen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in Bezug auf verschiedene Therapeutika und Impfstoffe teilgenommen haben; ist der Ansicht, dass ein multilateraler Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums Schutz und Anreize bieten kann, die für die Vorsorge für künftige Pandemien von entscheidender Bedeutung sind, und erkennt seine Rolle an, wenn es darum geht, die umfassende und beispiellose Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Forschungseinrichtungen und Pharmaunternehmen zu erleichtern;

30.

betont, dass der offene Technologie-, Know-how-und Forschungsaustausch für eine wirksame Reaktion auf die Pandemie und die uneingeschränkte Beteiligung von Pharmaunternehmen an multilateralen Initiativen wie C-TAP (COVID-19 Technology Access Pool) und der neu eingerichteten Technologietransfer-Plattform der WHO von großer Bedeutung sind, um ihr volles Potenzial zu entfalten;

Handel und nachhaltige Entwicklung

31.

unterstützt die durchgängige Berücksichtigung des europäischen Grünen Deals und der europäischen Digitalen Strategie in der Mitteilung über die Überprüfung der Handelspolitik und fordert eine entschlossene Handelspolitik, die auf Multilateralismus, Resilienz und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist, im Einklang mit der Verpflichtung der EU zur Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung; fordert einen konkreten Aktionsplan sowie einen Fahr- und Zeitplan, um dieses Ziel zu verwirklichen; fordert die Kommission daher auf, gemeinsam mit den Partnern die bestehenden Handels- und Investitionsabkommen durch den Rückgriff auf die Überprüfungsklauseln zu überarbeiten;

32.

begrüßt die Aufnahme des Übereinkommens von Paris als wesentliches Element in alle künftigen Handels-, Investitions- und Partnerschaftsabkommen; betont, dass die Ratifizierung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die Achtung der Menschenrechte eine Voraussetzung für den Abschluss von Freihandelsabkommen sind; fordert die Union auf, bei der Überprüfung und Aushandlung von Abkommen mit künftigen und bestehenden Handelspartnern zusammenzuarbeiten, um andere noch ausstehende IAO-Übereinkommen und multilaterale Umweltübereinkommen zu ratifizieren und wirksam umzusetzen; fordert, dass ambitionierte Kapitel über Gleichstellungsfragen, über die Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft und über KMU sowie eigene Kapitel zum digitalen Handel in alle Handelsabkommen aufgenommen werden;

33.

betont, dass die Erholung nach der COVID-19-Krise eine einzigartige Gelegenheit bietet, um die Agenda zur Förderung des nachhaltigen Wachstums festzulegen; fordert die Kommission daher auf, ihre Überprüfung des 15-Punkte-Aktionsplans zu den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung schneller durchzuführen, damit dieser im Rahmen der laufenden Verhandlungen umgesetzt werden kann; erwartet, dass bei der Überprüfung auf die Durchsetzbarkeit eingegangen wird, und verweist in diesem Zusammenhang auf das Non-Paper der Niederlande und Frankreichs zu Handel, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und nachhaltiger Entwicklung (17); schlägt vor, dass zumindest die jüngsten Fortschritte bei der Durchsetzbarkeit der Handelspolitik der EU berücksichtigt werden sollten, insbesondere die Möglichkeit, gegen jegliche Nichteinhaltung durch die Partner mittels einseitiger Sanktionen als letztes Mittel vorzugehen, wie die Einführung von Zöllen oder Quoten für bestimmte Erzeugnisse oder der übergreifenden Aussetzung anderer Teile eines Abkommens;

34.

fordert den Rat und die Kommission auf, in die Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung und die Landwirtschaftskapitel Bestimmungen über Tierschutz, fairen Handel und kreislauforientierte Wirtschaft aufzunehmen; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle des Leitenden Handelsbeauftragten hervor und fordert eine enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlaments bei der Überwachung und Kontrolle der Durchsetzung der Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung; fordert die Kommission auf, die Lehren aus der jüngsten Sachverständigengruppe zu nutzen und einen Fahrplan mit konkreten und überprüfbaren Verpflichtungen in die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung einzuarbeiten;

35.

bedauert, dass braune Waren gegenüber umweltfreundlichen Waren nach wie vor bevorzugt behandelt werden und dass Zölle und Handelshemmnisse nachhaltigem Handel entgegenstehen; hebt hervor, dass die Beseitigung von Zöllen und Handelshemmnissen für grüne Waren und Dienstleistungen im Einklang mit den WTO-Regeln so gestaltet werden sollte, dass sie zu innovativen Lösungen zur Bewältigung der Klimakrise beiträgt und die Ziele des Grünen Deals sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die nachhaltige Entwicklung weltweit unterstützt; fordert die Kommission auf, Instrumente zu prüfen, um gegen diese Verzerrungen vorzugehen und hinsichtlich des Grünen Deals den Worten Taten folgen zu lassen, indem der Grüne Deal in allen Aspekten der Handelspolitik umgesetzt wird;

36.

weist darauf hin, dass die hohen Anlaufkosten, die sich erst mit der Zeit auszahlen könnten, und ein Mangel an Know-how und Ausrüstung die Entwicklungsländer derzeit bei ihrem digitalen und ökologischen Wandel bremsen; fordert, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Handelsinstrumente und die Entwicklungszusammenarbeit nutzt, um die finanzielle Unterstützung, die technische Hilfe, den Technologietransfer, Kapazitätsaufbau und Digitalisierung zu erhöhen, damit die Entwicklungsländer gestärkt werden und in die Lage versetzt werden, eine nachhaltige Resilienz zu erreichen und die Sorgfaltspflicht in der gesamten Lieferkette besser umzusetzen;

37.

fordert die EU auf, im multilateralen Rahmen eine führende Rolle zu übernehmen, um sich mit gleichgesinnten Ländern und Handelspartnern für eine starke Umweltagenda einzusetzen, insbesondere durch die schrittweise Entwicklung von Disziplinen gegen marktverzerrende und umweltschädliche Subventionen in Handelsabkommen und im Rahmen der WTO, einschließlich Disziplinen zur Subventionierung fossiler Brennstoffe, aufbauend auf dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“;

38.

betont, wie wichtig es ist, auf der Grundlage eines konkreten Zeitplans Ex-ante- , Zwischen- und Ex-post-Folgenabschätzungen für die Nachhaltigkeit durchzuführen, um möglichen Risiken so früh wie möglich Rechnung zu tragen und, falls dies aus Ex-post-Bewertungen als notwendig hervorgeht, auf negative Auswirkungen einzugehen; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die laufenden und abgeschlossenen Prüfungen der Nachhaltigkeit zu unterrichten; betont, dass ein umfassender Rahmen mit konkreten Zielvorgaben entwickelt werden muss, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung, den Grünen Deal und die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit in Handels- und Investitionsabkommen voranzubringen; betont, dass neue Abkommen erst geschlossen werden sollten, wenn diese Ziele verwirklicht wurden, und dass bestehende Abkommen entsprechend überarbeitet werden sollten;

39.

betont, dass Transparenz, Dialog und eine gelungene Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern und den Interessengruppen von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, Unterstützung für die Handelspolitik zu schaffen und deren Vorteile zu nutzen; begrüßt daher das Acces2Markets-Zugangstor und die Bemühungen der Kommission zur Förderung dieses Instruments; besteht darauf, dass die Rolle und die Zuständigkeiten der Zivilgesellschaft und der internen Beratungsgruppen (DAGs), deren Aufsichtsrolle noch weiter gestärkt werden könnte, in den politischen und handelspolitischen Abkommen der EU klar festgelegt werden und dass die finanzielle Unterstützung mit Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau einhergeht, damit sie wirksam funktionieren kann; betont das Potenzial der EU-Delegationen, die Arbeit der DAGs in Drittländern zu unterstützen und Handelsabkommen zu überwachen und umzusetzen, wobei besonderes Augenmerk auf die Unterstützung von KMU bei der Nutzung von Abkommen und Maßnahmen zur Handelserleichterung gelegt wird; bedauert, dass es an einer übergeordneten Struktur in dieser Hinsicht fehlt;

40.

betont, dass es bei der Überprüfung der EU-Handelspolitik mehr Kohärenz und Transparenz bedarf; hebt hervor, dass kohärente, eindeutige, messbare und objektive Kriterien für die EU-Handelspolitik und das Engagement der EU-Bürgerinnen und -Bürger, ein besserer Dialog zwischen der Kommission und dem Parlament, mehr politische Kohärenz und eine bessere Kontrolle sämtlicher Aspekte der Handelspolitik erforderlich sind; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle der Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Folgenabschätzungen für die Nachhaltigkeit hervor; fordert die Kommission auf, in allen Phasen ihrer Vorschläge mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, die Vorschläge der DAGs weiterzuverfolgen, den Dialog mit der Zivilgesellschaft neu zu beleben und im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) intensiver mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten; fordert das Parlament auf, regelmäßige Konsultationen mit den DAGs zu gestalten;

Multilateralismus und die geopolitische Stellung Europas in der Welt

41.

fordert die Kommission auf, mögliche konkrete und spezifische Maßnahmen und einen Fahrplan für die Umsetzung des Konzepts der offenen strategischen Autonomie zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass alle Optionen auf dem Tisch liegen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der geopolitische Wettbewerb und die geopolitischen Spannungen durch den COVID-19-Ausbruch verstärkt wurden;

42.

weist auf die geopolitische Bedeutung einer starken, diversifizierten und widerstandsfähigen EU-Handelspolitik hin; weist darauf hin, dass die hohe Energieabhängigkeitsquote der EU eine Herausforderung für die offene strategische Autonomie darstellt, die uns dazu zwingt, die Energiewende zu beschleunigen; betont, dass die Marktkraft der EU, ihre Werte sowie ihr Bekenntnis zu Zusammenarbeit, Fairness, Gegenseitigkeit und regelbasiertem Handel die Grundlage für ihre Offenheit bilden sollten;

43.

empfiehlt nachdrücklich, dass sich die EU um neue Partnerschaften mit gleichgesinnten Partnern bemüht und bestehende Partnerschaften festigt; ist der Ansicht, dass plurilaterale Handelsabkommen mit einer begrenzten Anzahl von Partnern und mit dem Schwerpunkt auf strategischen Problemen eine bessere und konkrete Möglichkeit für die Umsetzung des Konzepts der offenen strategischen Autonomie bieten und Unterstützung innerhalb der Zivilgesellschaft gewinnen würden;

44.

betont jedoch, dass die EU in den Fällen, in denen eine Zusammenarbeit nicht möglich ist, ihre Interessen durch autonome Maßnahmen verfolgen sollte, um im Einklang mit dem Völkerrecht ihre Werte zu schützen und gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen;

45.

begrüßt die Bekräftigung des Multilateralismus sowie die umfassenden Vorschläge für die notwendige tiefgreifende Reform der WTO in all ihren Funktionen in der Überprüfung der Handelspolitik;

46.

begrüßt es, dass die Kommission in ihrer Vision für eine Reform der WTO den Schwerpunkt auf wirtschaftliche Erholung, nachhaltige Entwicklung, unfaire staatliche Subventionen und den digitalen Handel legt, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle Anstrengungen zur Umsetzung ihrer Agenda, darunter die Ziele bezüglich Geschlechtergleichstellung, Menschenrechte und Arbeitsnormen, zu unternehmen;

47.

betont, wie wichtig es ist, die rasche Verbindung der WTO mit anderen Organisationen im multilateralen System, wie beispielsweise der WHO, sicherzustellen, einen Konsens in Genf zu erzielen, dafür zu sorgen, dass internationale Organisationen gemeinsam an der Bewältigung globaler Herausforderungen arbeiten, und die Verhandlungen über Fischereisubventionen auf der 12. WTO-Ministerkonferenz abzuschließen;

48.

betont, wie wichtig die WTO-Initiative für Handel und Klima ist, und bekräftigt seine Unterstützung für ein Abkommen über Umweltgüter; begrüßt in diesem Zusammenhang den Ansatz der neuen Generaldirektorin der WTO und erwartet, dass die Kommission sie tatkräftig unterstützt, um der Organisation neue Impulse zu verleihen und die Herausforderungen anzugehen, mit denen das multilaterale Handelssystem derzeit konfrontiert ist;

49.

betont, wie wichtig eine wirksame Streitbeilegung ist, um für Stabilität und Vorhersehbarkeit im multilateralen Handelssystem zu sorgen, und dass in Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten eine Lösung für die derzeitige Situation des Berufungsgremiums gefunden werden muss, um es wieder funktionsfähig zu machen und dafür zu sorgen, dass Handelsstreitigkeiten zufriedenstellend beigelegt werden können; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Handels- und Klimainitiative der WTO gegebenenfalls die Einbeziehung von Umweltgutachten in die Streitbeilegung vorzuschlagen;

50.

betont, dass die Wiederbelebung der Verhandlungsfunktion der WTO bei jeder wesentlichen Reform der Organisation eine Schlüsselrolle spielen wird; stellt insbesondere fest, dass Wettbewerbsverzerrungen, die durch Industriesubventionen und staatliche Unternehmen, insbesondere in China, verursacht werden, angegangen werden müssen, und fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, um die Kategorien von Subventionen nach ihrem Beitrag zu legitimen öffentlichen Zielen zu ermitteln und zu differenzieren;

51.

unterstreicht, dass die EU mit gleichgesinnten Partnern zusammenarbeiten muss, um einen gemeinsamen Nenner für die Reform der WTO im weitesten Sinn zu finden und dadurch die Verhandlungsfunktion der WTO wiederzubeleben; bekräftigt, dass ein breiter Konsens und Zusammenschlüsse gleichgesinnter Partner erforderlich sind, um bedeutende Fortschritte bei der WTO-Reform zu erzielen; fordert die Kommission auf, sich weiterhin an plurilateralen Verhandlungen zu beteiligen, die einen Schritt in Richtung multilateraler Abkommen darstellen; unterstützt den Vorschlag der Kommission, mit gleichgesinnten Partnern in Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Wettbewerbsneutralität einzutreten; ist davon überzeugt, dass die Führungsrolle der EU und die transatlantische Zusammenarbeit für den Erfolg einer sinnvollen WTO-Reform von entscheidender Bedeutung sind;

52.

fordert die Kommission auf, sich aktiv um eine Lösung für das Missverhältnis zwischen dem Entwicklungsstand und der Höhe der im Rahmen des internationalen Handelssystems eingegangenen Verpflichtungen zu bemühen; betont, dass Entwicklungsländern und ihren speziellen Anforderungen hinsichtlich Wirtschaftswachstum, nachhaltiger Entwicklung und der WTO-Reform besondere Beachtung geschenkt werden muss;

53.

hält es für wesentlich, dass auf der nächsten WTO-Ministerkonferenz über die Sanktionsregelung gesprochen wird, um zu verhindern, dass die Folgen eines Verstoßes gegen die internationalen Handelsregeln durch einige Mitglieder von Sektoren bezahlt werden, die nicht für die Nichteinhaltung verantwortlich sind;

54.

unterstützt den in der Überprüfung der Handelspolitik gemachten Vorschlag, dass die G20 ihre Zusammenarbeit stärken und ihre Bemühungen auf ihrem Weg in Richtung Klimaneutralität und bei anderen Aspekten des Grünen Deals koordinieren sollten; betont jedoch, dass einige G20-Mitglieder ihre Emissionsreduktionsverpflichtungen erhöhen müssen, damit dieser Ansatz wirksam ist; fordert die Kommission auf, für ein wirksames CO2-Grenzausgleichssystem zu sorgen;

55.

unterstützt eine neue, zukunftsorientierte, transatlantische Agenda, die auf gemeinsamen Interessen, Werten und Zielen aufbaut und deren Ziel es ist, ein Gegengewicht zum Ausbau der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit im pazifischen Raum zu bilden, um eine sinnvolle WTO-Reform zu verwirklichen und gemeinsame Lösungen für gemeinsame Probleme zu finden;

56.

erkennt gleichzeitig an, dass es nach wie vor einige divergierende Interessen gibt; fordert sowohl die Kommission als auch die Regierung der USA auf, innerhalb des neuen politischen Rahmens eng zusammenzuarbeiten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen sicherzustellen, den Zugang für EU-Unternehmen zu verbessern, weiter Vereinbarungen über Konformitätsprüfungen und die Beseitigung von Industriezöllen anzustreben, sich auf ambitionierte Sozial-, Technologie- und Umweltstandards zu einigen und auf den Erfahrungen der jeweils anderen Seite aufzubauen, um diese Standards weltweit zu fördern;

57.

fordert beide Seiten nachdrücklich auf, die bilateralen Handelsstreitigkeiten beizulegen, unterstützt die Aussetzung der Zölle für Airbus und Boeing und fordert nachdrücklich, dass dieses Problem dauerhaft gelöst wird, um eine Lösung für digitale Steuern zu finden; fordert die USA auf, die Zölle auf Stahl und Aluminium nach Abschnitt 232 aufzuheben;

58.

fordert gemeinsame Anstrengungen, um Arbeitnehmer und Unternehmen in den Mittelpunkt der Handelspolitik zu rücken, die Pandemie zu überwinden, die wirtschaftliche Erholung zu beschleunigen und den Handel mit Impfstoffen und wichtigen medizinischen Produkten zu erleichtern; bekräftigt, dass Zusammenarbeit erforderlich ist, um eine sinnvolle WTO-Reform zu verwirklichen und wieder ein gut funktionierendes Berufungsgremium einzusetzen; fordert beide Seiten auf, die WTO-Verpflichtungen unter dem Übereinkommen für das öffentliche Beschaffungswesen einzuhalten und gemeinsame Lösungen für gemeinsame Probleme zu finden; unterstreicht jedoch, dass die EU gegebenenfalls eigenständig handeln muss;

59.

unterstützt die gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Eine neue EU-US-Agenda für den globalen Wandel“ und fordert die zügige Einrichtung eines EU-US-Handels- und Technologierates; fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA im Bereich neuer und bahnbrechender Technologien, einschließlich gemeinsamer Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen gegenüber autoritären Staaten;

60.

fordert die Kommission auf, den Handel, das Klima sowie damit verbundene Reformen in den Mittelpunkt der transatlantischen Beziehungen zu rücken, und weist gleichzeitig auf das hohe Maß an Ehrgeiz hin, den die neue US-Regierung bezüglich dieser Thematik an den Tag legt und der sich auch auf neue Ansätze wie im Abkommen zwischen den USA, Kanada und Mexiko (USMCA) stützt;

61.

ist sich der Bedeutung der Handelsbeziehungen der EU mit China, das sich 2020 zum größten Handelspartner der EU im Bereich Warenhandel entwickelt hat, bewusst; ist der festen Überzeugung, dass die Handelsbeziehungen zwischen der EU und China einen ausgewogeneren und auf Gegenseitigkeit beruhenden Ansatz erfordern; betont, dass der Ratifizierungsprozess des umfassenden Investitionsabkommens zwischen der EU und China, der erst beginnen kann, wenn die EU wesentliche Fortschritte bei der Ausarbeitung geeigneter und wirksamer autonomer Maßnahmen erreicht hat, die marktverzerrenden Praktiken entgegenwirken und die strategischen Interessen der EU verteidigen sollen, darunter ein Verbot von Produkten, die unter Rückgriff auf Zwangsarbeit hergestellt wurden, ein verbessertes Instrumentarium für handelspolitische Schutzmaßnahmen und ein funktionierender Sanktionsmechanismus im Bereich der Menschenrechte;

62.

betont, dass die Ratifizierung des umfassenden Investitionsabkommens zwischen der EU und China vor dem Hintergrund der sich wandelnden Dynamik der Beziehungen zwischen der EU und China im weiteren Sinne undenkbar ist, und bedauert zutiefst die inakzeptable Eskalation Chinas, wonach gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments und europäische Einrichtungen Sanktionen unterworfen werden, da dies das Vertrauen weiter schwächt und die bilaterale Zusammenarbeit behindert; betont, dass der Ratifizierungsprozess des umfassenden Investitionsabkommens erst beginnen wird, wenn die chinesischen Sanktionen gegen Mitglieder und Gremien des Parlaments aufgehoben werden;

63.

hebt hervor, dass das Parlament das Abkommen einschließlich der darin enthaltenen Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung sorgfältig prüfen wird, und erinnert die Kommission daran, dass es die Menschenrechtslage in China, einschließlich Hongkong, berücksichtigen wird, wenn es aufgefordert wird, das Investitionsabkommen zu billigen;

64.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiter an einem Investitionsabkommen mit Taiwan zu arbeiten, Bemühen um ein sinnvolles Engagement in den Handels- und Investitionsbeziehungen zu zeigen und die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine Folgenabschätzung, öffentliche Konsultationen und eine Vorstudie bis Ende 2021 zu unternehmen; bekräftigt, wie wichtig der bilaterale strukturelle Dialog ist, auch über Themen wie Multilateralismus und WTO, Technologie und öffentliche Gesundheit sowie die unerlässliche Zusammenarbeit mit Blick auf kritische Güter wie Halbleiter;

65.

begrüßt wirksame, nachhaltige und konstruktive Zusagen gegenüber Afrika sowie den östlichen und südlichen Nachbarländern im Rahmen der Überprüfung der Handelspolitik und fordert konkrete Schritte zur Vertiefung der Beziehungen der EU zu diesen Partnern, darunter auch im Energiebereich;

66.

bekräftigt die Bedeutung einer strategischen und nachhaltigen Partnerschaft mit Südostasien und Indien; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Engagement in der Region fortzuführen und auf Regeln basierende Handelsbeziehungen proaktiv für eine umfassende und ambitionierte Strategie für den indopazifischen Raum zu fördern;

67.

weist darauf hin, dass die COVID-Krise offensichtlich gemacht hat, wie wichtig eine neue Partnerschaft mit dem afrikanischen Kontinent ist, in deren Rahmen ein inklusiver und nachhaltiger Politikansatz gefördert wird; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Frage der Schuldenminderung und des Schuldenerlasses angegangen werden muss; betont, dass die EU die Diversifizierung der innerafrikanischen Wertschöpfungsketten unterstützen muss;

68.

begrüßt das Inkrafttreten der panafrikanischen Freihandelszone (CFTA) als Instrument zur aktiven Begleitung der regionalen, wirtschaftlichen und politischen Integration Afrikas und zur Verbesserung des Zugangs des Kontinents zu den globalen Märkten;

69.

hebt hervor, wie wichtig es ist, dass sich die EU für Handelsbeziehungen zu Lateinamerika und der Karibik, einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete, engagiert; ist besorgt über die Auswirkungen von COVID-19 in dieser Region, insbesondere auf Frauen;

70.

fordert alle EU-Organe auf, unserer Handels- und Entwicklungszusammenarbeit und der Steigerung der Resilienz gegen Pandemien und Gesundheitskrisen weiterhin Priorität einzuräumen; fordert die Kommission auf, einen strukturellen Dialog mit den Partnern in den genannten Regionen zu pflegen;

o

o o

71.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0337.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0277.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0261.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0109.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0071.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0073.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0040.

(8)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0321.

(9)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0252.

(10)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0212.

(11)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.

(12)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 22.

(13)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 30.

(14)  Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook: Managing Divergent Recoveries, April 2021.

(15)  Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)  Non-Paper der Niederlande und Frankreichs zu Handel, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und nachhaltiger Entwicklung, Zugriff über „The Netherlands at International Organisations (permanentrepresentations.nl)“.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/21


P9_TA(2021)0331

Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank — Jahresbericht 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank — Jahresbericht 2020 (2020/2124(INI))

(2022/C 99/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 177, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf das Protokoll Nr. 5 zu den Verträgen über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB),

unter Hinweis auf die Strategie für Klimaschutz und die neuen energiepolitischen Förderleitlinien, die die EIB im November 2019 annahm,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal“ (COM(2020)0021),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2020 für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (1),

unter Hinweis auf den am 5. Mai 2020 veröffentlichten Finanzbericht der EIB für 2019,

unter Hinweis auf den am 7. Mai 2020 veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2019 der EIB mit dem Titel „Der grüne Faden“,

unter Hinweis auf die Genehmigung des Klimabank-Fahrplans durch den Verwaltungsrat der EIB am 11. November 2020 und die neue Klimastrategie der EIB vom November 2020,

unter Hinweis auf den am 3. September 2019 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „EIB Operations Inside the European Union 2019“ (EIB-Finanzierungstätigkeit in der Europäischen Union 2019),

unter Hinweis auf den am 10. Dezember 2020 veröffentlichten Bericht über von der EIB unterstützte Projekte außerhalb der EU im Jahr 2019 mit dem Titel „Global reach: The impact of the EIB beyond the European Union“ (Weltweite Reichweite: Die Wirkung der EIB über die Europäische Union hinaus),

unter Hinweis auf den Finanzbericht 2019 und den Statistischen Bericht 2019 der EIB, die am 5. Mai 2020 bzw. am 7. Mai 2020 veröffentlicht wurden,

unter Hinweis auf die Jahresberichte des Prüfungsausschusses der EIB, den Tätigkeitsbericht 2019 der Abteilung Betrugsbekämpfung und den Bericht 2019 über den Beschwerdemechanismus,

unter Hinweis auf den am 6. Juli 2020 veröffentlichten Bericht 2019 über die Offenlegung des Risikomanagements der EIB-Gruppe,

unter Hinweis auf die am 7. Oktober 2016 von der EIB ausgesprochene Billigung der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU,

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. März 2020 mit dem Titel „Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie“ (COM(2020)0112),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu dem Thema „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Finanzierung des Grünen Deals“ (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020 zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und zu den Themen NextGenerationEU, COVID-19, Klimawandel, Sicherheit und Außenbeziehungen,

unter Hinweis auf den am 29. Januar 2019 veröffentlichten Sonderbericht Nr. 03/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Damit der EFSI ein voller Erfolg wird, muss noch einiges unternommen werden“,

unter Hinweis auf den am 20. Januar 2021 veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2020 der EIB mit dem Titel „Crisis Solutions“ (Auswege aus der Krise),

unter Hinweis auf den am 12. Mai 2020 erschienenen Sonderbericht Nr. 12/2020 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Europäische Plattform für Investitionsberatung: Die zur Ankurbelung von Investitionen in der EU ins Leben gerufene Plattform hat bislang begrenzte Auswirkungen“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (5),

unter Hinweis auf das Schreiben der Bürgerbeauftragen vom 22. Juli 2016 an den Präsidenten der EIB zu Interessenkonflikten und auf die Antwort des Präsidenten der EIB vom 31. Januar 2017,

unter Hinweis auf den Beschluss der Bürgerbeauftragten im Fall 2168/2019/KR über die Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Antrag ihres Exekutivdirektors den Antritt einer Position als CEO einer Finanzlobby-Vereinigung stattzugeben,

unter Hinweis, auf den Bericht 2019 der Organisation „Counter Balance“ mit dem Titel „Is the EIB up to the task in tackling fraud and corruption? Challenges for the EU Bank’s governance framework“ (Ist die EIB ihrer Aufgabe der Bekämpfung von Betrug und Korruption gewachsen? Herausforderungen für den Governance-Rahmen der EU-Bank),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis aus die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0200/2021),

A.

in der Erwägung, dass die EIB gemäß Artikel 309 AEUV und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufgabe hat, zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen, unter anderem durch verschiedene Investitionsinstrumente wie Darlehen, Beteiligungen, Garantien, Fazilitäten mit Risikoteilung und Beratungsdienste;

B.

in der Erwägung, dass die EIB gemäß Artikel 18 ihrer Satzung die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Union sicherstellen muss;

C.

in der Erwägung, dass die EIB der öffentliche Darlehensgeber der Europäischen Union und eine der größten multilateralen Finanzierungsinstitutionen der Welt ist; in der Erwägung, dass die EIB daher der natürliche Partner der EU ist, wenn es gilt, Finanzierungsinstrumente in enger Zusammenarbeit mit nationalen und multilateralen Finanzinstituten zu nutzen;

D.

in der Erwägung, dass die EIB im Anschluss an den von der 2020 ausgebrochenen COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftseinbruch eine maßgebliche Rolle bei der Mobilisierung von Finanzmitteln für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), übernommen hat;

E.

in der Erwägung, dass der EIB, wie die Kommission dargelegt hat, im Rahmen der Strategie der EU zur Bewältigung der klima- und umweltpolitischen Herausforderungen eine wichtige Funktion zukommt, wobei jährlich zusätzliche Investitionen in Höhe von 350 Mrd. EUR benötigt werden, um die aktualisierten Klima- und Energieziele für 2030 zu verwirklichen;

F.

in der Erwägung, dass die EIB 2019 zugesagt hat, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu unterstützen, ihre Finanztätigkeit ausnahmslos auf die Ziele des Übereinkommens von Paris abzustimmen und zur „Klimabank der EU“ zu werden;

G.

in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat der EIB den Klimabank-Fahrplan 2021–2025 genehmigt hat;

H.

in der Erwägung, dass die EIB die Überprüfung ihrer Kreditvergabepolitik im Bereich Verkehr von 2011 eingeleitet hat, damit niedrigschwelliger, effizienter, grüner und sicherer Verkehr gefördert wird;

I.

in der Erwägung, dass die Unterstützung von KMU und Midcap-Unternehmen (Unternehmen mittlerer Größe) ein grundlegendes Ziel der Politik der EIB ist; in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe allein 2020 mehr als 425 000 KMU und Midcap-Unternehmen mit neuen Finanzierungen unterstützt hat; in der Erwägung, dass die Unterstützung von KMU 40 % des gesamten gezeichneten Kapitals der EIB ausgemacht hat;

J.

in der Erwägung, dass EIB-Investitionen den sozialen Bereich — darunter Gesundheit, Bildung und Wohnen — unterstützen können;

K.

in der Erwägung, dass die EIB im Jahr 2020 Darlehen in Höhe von 10,23 Mrd. EUR für Projekte außerhalb der Union genehmigt hat, darunter 2,3 Mrd. EUR für Projekte in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC);

L.

in der Erwägung, dass die hochrangige Gruppe von Weisen hinsichtlich der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung am 7. Oktober 2019 ihren Abschlussbericht herausgegeben hat, in dem sie die folgenden drei möglichen Optionen zum Aufbau einer künftigen Europäischen Bank für Klima und nachhaltige Entwicklung skizziert hat: a) aufbauend auf der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und den externen Finanzierungsmaßnahmen der EIB; b) Zusammenführen der externen Aktivitäten der derzeitigen EU-Finanzinstitute in einem neuen Finanzinstitut mit gemischter Eigentümerschaft; c) Übertragen sämtlicher externen Aktivitäten der EIB in eine Tochtergesellschaft der EIB mit bedeutenden weiteren Anteilseignern; in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2019 darauf hingewiesen wurde, dass nur die Optionen a) und c) geprüft werden sollten; in der Erwägung, dass die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien zu den einzelnen Optionen, die im Herbst 2020 vorgelegt werden sollten, noch ausstehen;

M.

in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe derzeit Leitlinien für die Anpassung der Gegenparteien mit Umwelt- und Nachhaltigkeitszielen ausarbeitet;

Allgemeine Bemerkungen

1.

erklärt sich ernstlich besorgt über die schwerwiegenden makroökonomischen Ungleichgewichte infolge der COVID-19-Krise und deren Auswirkungen auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Investitionen, Resilienz, Beschäftigungsquoten, Bildung und sozioökonomische Ungleichheiten; hebt hervor, dass die von der COVID-19-Pandemie verursachte wirtschaftliche und soziale Krise das Wirtschaftswachstum in der EU erheblich beeinträchtigt und dass eine der schwerwiegendsten Auswirkungen der Rückgang der Investitionen ist, die derzeit nicht ausreichen, um die Ziele der EU zu erreichen; betont, dass der Rückgang der öffentlichen und der privaten Investitionen ein besorgniserregendes Ausmaß angenommen hat;

2.

betont die maßgebliche Rolle der EIB als öffentliche Bank der EU bei der Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs nach der Pandemie und der gezielten Ausrichtung von Investitionen auf die Verwirklichung der europäischen Prioritäten — da es sich bei ihr um das einzige internationale Finanzinstitut handelt, das ausschließlich im Eigentum von EU-Mitgliedstaaten steht und uneingeschränkt von Strategien und Standards der EU geleitet wird;

3.

betont, dass die EIB bei der kurz- und mittelfristigen Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung in Verbindung mit dem europäischen Grünen Deal, dem Europäischen Klimagesetz, der Europäischen Industriestrategie, dem Aufbauinstrument „NextGenerationEU“, dem langfristigen Unionshaushalt, (InvestEU) und anderen europäischen Finanzinstrumenten eine entscheidende Aufgabe wahrnimmt; begrüßt das finanzielle Engagement der EIB im Rahmen des InvestEU als eine der Möglichkeiten, einen Beitrag zur Schließung der Investitionslücke in der EU, deren Ursachen noch nicht beseitigt sind, zu leisten; begrüßt darüber hinaus die zentrale Funktion der EIB bei der Bereitstellung beratender Unterstützung im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform;

4.

schließt sich der Schlussfolgerung des Europäischen Rates an, wonach die EIB über das für die Umsetzung der Strategien der Union erforderliche Kapital verfügen sollte, und unterstützt die an den Rat der Gouverneure der EIB gerichtete Forderung, die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung der EIB in Anbetracht der im MFR und im Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ vorgesehenen Instrumente und den Beitrag der Bank zu den Zielen der Union im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels und der Digitalisierung der europäischen Wirtschaft zu prüfen;

5.

ist der Ansicht, dass eine Kapitalerhöhung gerechtfertigt ist, damit die Bank langfristige Finanzierungen tätigen, ein inklusives nachhaltiges Wachstum sowie den sozialen und regionalen Zusammenhalt fördern und umfassende Investitionen in die Realwirtschaft, die andernfalls nicht getätigt werden würden, fördern kann und gleichzeitig das AAA-Rating, das ein wichtiger Aktivposten für die Bank ist, behält;

6.

stellt fest, dass die EIB eine in hohem Maße fremdfinanzierte Institution ist; fordert die Anteilseigner der EIB auf, über die optimale Eigenkapitalstruktur nachzudenken und sich auf eine Kapitalerhöhung zu einigen, sowohl in Form von Barzuflüssen als auch als abrufbares Kapital; betont, dass eine Kapitalerhöhung mit mehr Transparenz, demokratischer Rechenschaftspflicht sowie mit größerer Wirksamkeit in der Verwaltungsstruktur und der ökologischen Nachhaltigkeit einhergehen sollte;

7.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Möglichkeit einer Vertretung im Rat der Gouverneure der EIB im Wege der Zeichnung von Kapital der EIB unter Rückgriff auf Mittel aus dem EU-Haushalt zu prüfen;

8.

stellt fest, dass die EU dem Klimazielplan für 2030 der Kommission zufolge im Zeitraum 2021–2030 350 Mrd. EUR mehr als im Zeitraum 2011–2020 investieren muss; hebt hervor, dass die EIB sogar eine noch größere Rolle spielen muss, damit diese Lücke bei den Klimainvestitionen geschlossen werden kann; fordert den Rat der Gouverneure auf, die Chance, die die günstigen Darlehenskonditionen für die EIB bieten, zu nutzen, um die Emissionen und die Laufzeiten von Anleihen auszuweiten und gleichzeitig ihre starke Kapitalposition zu bewahren;

9.

begrüßt die jüngste Kapitalerhöhung des Europäischen Investitionsfonds (EIF) (6);

10.

fordert die EIB als öffentliche Bank der EU auf, die größtmöglichen konzertierten Anstrengungen zu unternehmen, um eine solide und politisch motivierte Finanzierungstätigkeit, die zu wirtschaftlicher Effizienz führt, nachhaltiges Wachstum unterstützt und den Zugang zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen nicht behindert, in Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten; fordert die EIB auf, dem öffentlichen Zweck dienenden Projekten, die die politischen Ziele der EU und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, Priorität einzuräumen, insbesondere solchen, die sonst nicht „bankfähig“ wären, und zwar sowohl in der EU als auch in Drittstaaten, um die beispiellosen globalen Herausforderungen der kommenden Jahrzehnte, insbesondere die Bekämpfung des Klimawandels, zu bewältigen;

11.

fordert die EIB auf, ihre internen Kapazitäten und ihr Fachwissen weiter auszubauen, um ein missionsorientiertes langfristiges Engagement in ihren Partnerschaften zu gewährleisten, die Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Akteuren zu fördern und die Bedingungen für eine höhere Risikobereitschaft bei innovations- und wachstumsfördernden Investitionen weiterzuentwickeln;

12.

betont, dass dem Faktor der Zusätzlichkeit, den die EIB bei Investitionen in der gesamten EU erfüllen muss, hohe Bedeutung zukommt; betont, dass die Strategien mit anderen europäischen Institutionen und multilateralen und nationalen Entwicklungsbanken abgestimmt werden müssen;

13.

lobt die Bemühungen der EIB bei der Festlegung von Zielvorgaben und bestärkt sie darin, die Umsetzung ihrer Umwelt- und Sozialstandards vor Ort zu intensivieren und die Durchführung von Bewertungen der Auswirkungen der von ihr geförderten Projekte auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt sowie deren Zusätzlichkeit und Nachhaltigkeit zu verbessern;

14.

hebt hervor, dass die EIB darauf achten muss, dass sie mit ihren Aktivitäten keine privaten Investitionen verdrängt;

15.

erachtet es als sehr wichtig, keine weiteren geografischen Ungleichgewichte bei der Darlehenstätigkeit der EIB entstehen zu lassen, damit die Investitionen in einem größeren geografischen Raum und in einer größeren Zahl von Wirtschaftszweigen getätigt werden und regionale Unterschiede beseitigt werden, insbesondere solche, die aus langfristigen Investitionsdefiziten und geografischen Nachteilen entstehen, und außerdem die wirtschaftliche und soziale Konvergenz und Kohäsion zu verbessern;

16.

begrüßt die von der EIB in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen, betont jedoch, dass mehr getan werden muss, da die jüngsten Berichte eine anhaltend hohe geografische Konzentration von Projekten belegen;

17.

fordert die EIB zu einem Beitrag dazu auf, systemische Mängel anzugehen, durch die verhindert wird, dass bestimmte Regionen oder Länder die finanziellen Möglichkeiten der EIB umfassend ausschöpfen, indem sie unter anderem ihre Bemühungen um die Erweiterung ihrer Darlehensvergabetätigkeit stärkt und technische Unterstützung und Beratungsdienste leistet, und zwar insbesondere in Regionen, die kaum Investitionen anziehen und die aufgrund mangelnder finanzieller Kapazitäten oder mangelnden staatlichen Spielraums nicht wesentlich von den Ausnahmegenehmigungen für staatliche Beihilfen während der Pandemiekrise profitiert haben;

Mobilisierung von Mitteln zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

18.

begrüßt, dass die EIB zur Bekämpfung der durch den Ausbruch von COVID-19 verursachten Krise rasch Soforthilfen in Höhe von bis zu 40 Mrd. EUR mobilisiert hat und so Darlehen vergeben, Tilgungsaufschub gewähren und Maßnahmen zur Linderung der Liquiditätsprobleme von KMU und Midcap-Unternehmen treffen konnte;

19.

begrüßt darüber hinaus, dass anschließend als Reaktion auf die COVID-19-Krise der mit 25 Mrd. EUR ausgestattete Paneuropäische Garantiefonds (EGF) eingerichtet wurde, der sich nicht zuletzt deshalb positiv auswirkte, weil aus diesem Fonds KMU und die Gesundheitswirtschaft finanziell unterstützt werden konnten; bedauert jedoch, schleppende Einführung des EGF, denn die ersten Mittel wurden aufgrund der verspäteten Anträge durch die Mitgliedstaaten und der beihilferechtlichen Clearing-Verfahren erst Ende 2020 genehmigt; betont, dass der EGF als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet wurde; regt an, dass der EGF auch nach 2021 aktiv bleiben sollte, da die Auswirkungen der COVID-19-Krise und der immer wiederkehrenden Lockdowns in zahlreichen Mitgliedstaaten noch lange zu spüren sein werden;

20.

stellt fest, dass die durch den EGF garantierte Unterstützung für Finanzintermediäre einer Reihe von Bewertungskriterien unterliegen sollte, wie z. B. Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsstrategien;

21.

fordert die EIB auf, die Gewährung zusätzlicher Anreize für bereits genehmigte Projekte und Kreditlinien in Erwägung zu ziehen, damit die Projekte schnellstmöglich in Gang kommen und die Mittel rasch ausgeführt werden;

22.

begrüßt, dass ein Investitionsinstrument mit einer Mittelausstattung in Höhe von 6 Mrd. EUR geschaffen wurde, mit dem die Finanzierung der Gesundheitswirtschaft unterstützt wird, insbesondere die medizinische Infrastruktur, die Forschung und die Impfstoffentwicklung; fordert die EIB auf, der Stärkung der öffentlichen Gesundheitssysteme Priorität einzuräumen;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die EIB mit Blick auf die Bewältigung der COVID-19-Krise seit dem 30. September 2020 84 Finanzierungen im Gesamtwert von 23,5 Mrd. EUR genehmigt hat; nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass 88 % der genehmigten Finanzierungen auf KMU, Midcap-Unternehmen und das Gesundheitswesen entfielen; hält es für geboten, KMU zu unterstützen, da diese Unternehmen besonders schwer von der COVID-19-Pandemie getroffen werden;

24.

begrüßt, dass als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zur Unterstützung von Ländern außerhalb der EU eine gezielte Finanzierungsinitiative mit einer Mittelausstattung in Höhe von bis zu 5,2 Mrd. EUR eingerichtet wurde;

25.

begrüßt, dass sich die EIB mit Investitionen in die COVAX-Abnahmegarantie für Impfstoffe in einer Höhe von 400 Mio. EUR an COVAX beteiligt;

26.

betont, dass diese Instrumente in Anbetracht der aufeinanderfolgenden und unvorhersehbaren COVID-19-Infektionswellen weiter gestärkt und ausgeweitet werden müssen; fordert die EIB auf, sich bereit zu halten, bestehende Instrumente auszuweiten und neue unterstützende Finanzinitiativen einzurichten;

Neue Aufgaben als EU-Klimabank

27.

begrüßt, dass die EIB 2020 insgesamt 40 % ihrer Darlehen für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen vergab;

28.

begrüßt, dass die EIB die weltweit größte Emittentin von grünen Anleihen ist, mit denen in zwölf Jahren mehr als 34,6 Mrd. EUR an Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsanleihen mobilisiert wurden; fordert die EIB auf, die Begebung von grünen Anleihen fortzusetzen und auszuweiten, um die Liquidität auf diesem Markt zu erhöhen, und sich auch künftig an der Erarbeitung eines EU-Standards für grüne Anleihen zu beteiligen;

29.

begrüßt das neue System für die Bewertung von Klimarisiken (Climate Risk Assessment, CRA), mit dem die physikalischen Klimarisiken bei der direkten Darlehensvergabe abgeschätzt werden sollen, und schlägt vor, dass die EIB in ihren Aktionsplänen harmonisierte Screening-Verfahren vorschlägt und dabei gegebenenfalls die Taxonomie-Verordnung verwendet (7);

30.

begrüßt die Zusage der EIB, den Aktionsplan der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen mitzutragen, insbesondere indem sie Angleichungen an die EU-Taxonomie für die Verfolgung von Klimaschutzmaßnahmen und die Finanzierung der ökologischen Nachhaltigkeit vornimmt und den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ als Grundlage für die Bewertung für Projekte heranzieht;

31.

fordert die EIB auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, all ihre Tätigkeiten so schnell wie möglich und in einem Zeitrahmen, der mit dem Ziel der EU übereinstimmt, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zu bringen; hebt hervor, dass für die Entwicklung fortschrittlicher alternativer und nachhaltiger Kraftstoffe erhebliche Investitionen erforderlich sein werden, um die derzeitige Technologiegrenze zu durchbrechen; fordert die EIB auf, für Branchen mit hohen Emissionen auf den ökologischen Wandel ausgerichtete Verträge aufzusetzen und abzuschließen, damit diese ihr Geschäftsmodell an der Klimaneutralität ausrichten;

32.

weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Kapitalflüsse vermehrt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel lenken müssen, damit unsere Volkswirtschaften, Unternehmen und Gesellschaften widerstandsfähiger gegenüber Klimarisiken, Umweltschocks und Umweltrisiken werden;

33.

begrüßt, dass der EIB-Verwaltungsrat den ehrgeizigen Klimabank-Fahrplan 2021–2025 der EIB angenommen und insbesondere den Mechanismus für einen fiktiven Kohlenstoffpreis in den Fahrplan aufgenommen hat, was einen entscheidenden Rahmen für die Unterstützung des Übergangs zum europäischen Grünen Deal und zu seiner Umsetzung bietet und einen entscheidenden Schritt darstellt, um die EIB zur EU-Klimabank zu machen, nachhaltige Investitionen zu fördern und die Umwelt im kommenden kritischen Jahrzehnt zu schützen;

34.

begrüßt die klimapolitische Führungsrolle der EIB und den Beschluss, die EIB-Finanzierung für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit, einschließlich der Energie aus erneuerbaren Quellen, bis 2025 von rund 30 % auf mindestens 50 % zu erhöhen;

35.

stellt fest, dass der Fahrplan die Einführung eines Übergangszeitraums bis Ende 2022 vorsieht, was eine Verzögerung bei der Ausrichtung an den Zielen des Übereinkommens von Paris bedeutet; fordert die EIB auf, bei laufenden Beurteilungsverfahren bereits jetzt größtmögliche und ab 2023 vollständige Einhaltung des Übereinkommens von Paris anzustreben;

36.

nimmt zur Kenntnis, dass die EIB künftige Tätigkeiten zur Umsetzung des Fahrplans an zehn neuen Aktionsplänen ausrichten wird, die auf den ersten fünf Jahren der Umsetzung der Klimastrategie der EIB von 2015 aufbauen werden; beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass es regelmäßig und umfassend über die Umsetzung des Fahrplans unterrichtet wird;

37.

fordert die EIB auf, die Beiträge relevanter Interessenträger, lokaler Behörden, Gewerkschaften und NRO in ihrer Investitionsstrategie als Klimabank der EU und im Rahmen der Umsetzung des diesbezüglichen Fahrplans zu berücksichtigen;

38.

begrüßt, dass die EIB eine Bewertung der Risiken für die biologische Vielfalt entwickelt und die Environmental, Climate and Social Guidelines on Hydropower Development (Umwelt-, Klima- und Sozialleitlinien für die Entwicklung von Wasserkraftwerken) verabschiedet hat; weist erneut darauf hin, dass der Schutz der biologischen Vielfalt grundlegend für die Nachhaltigkeit der EU ist und weitreichende Folgen für die wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ernährungspolitischen Rahmenbedingungen in Europa hat; fordert die EIB auf, Komponenten zur Prüfung der Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt in ihren Finanzierungsinstrumenten weiterzuentwickeln, um negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt entgegenzuwirken;

39.

nimmt die bei der Umsetzung der Finanzierungsfazilität für Naturkapital („Natural Capital Financing Facility“ — NCFF) bewältigten Herausforderungen und erreichten Fortschritte zur Kenntnis; fordert die EIB auf, die Bereitstellung eines Zuschusselements im Rahmen der NCFF in Erwägung zu ziehen, um den anfänglichen Ausbau lokaler Projekte zu unterstützen und die Erzeugung von Erträgen zu erleichtern; vertritt die Auffassung, dass die Beurteilung der NCFF in eine umfassendere Bewertung der EIB eingebettet sein sollte, in der untersucht wird, wie das Ökosystem und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in der EU unterstützt werden könnten;

40.

begrüßt die Zusage der EIB im Rahmen des Klimabank-Fahrplans, einen Schwerpunkt auf die Unterstützung nachhaltiger Viehzucht und Milchwirtschaft zu legen und sich insbesondere für das Tierwohl einzusetzen;

41.

fordert, dass die EIB-Gruppe ihre neuen Aktivitäten als ein Mittel einsetzt, um die Ziele der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit zu unterstützen, da dadurch Innovationen für sichere und inhärent nachhaltige Chemikalien, Materialien und Produkte, der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, der auf nicht toxischen Materialkreisläufen beruht, sowie der anstehende Null-Schadstoff-Aktionsplan für Luft, Wasser und Boden („Zero Pollution Action Plan“) gefördert würden;

42.

begrüßt die anstehende Überprüfung der Kreditvergabepolitik der EIB im Verkehrsbereich und die Verpflichtung der EIB, die Unterstützung von Flughafenerweiterungen bis Ende 2022 einzustellen; betont, wie wichtig es ist, das Verkehrsportfolio und die Kreditvergabepolitik der EIB im Verkehrsbereich so schnell wie möglich mit dem Pariser Abkommen in Einklang zu bringen;

43.

fordert, dass rasch eine neue Verkehrsfinanzierungspolitik mit dem Ziel verabschiedet wird, die Verkehrsbranche der EU bis spätestens 2050 zu dekarbonisieren und erschwingliche, effiziente, umweltfreundliche und sichere Verkehrsmittel zu fördern; betont in diesem Zusammenhang, dass sich die EIB auch künftig für die Finanzierung von Innovationen und umweltfreundlicher Technologie für den Luftverkehr einsetzen sollte; verlangt in diesem Zusammenhang, dass die neue Verkehrspolitik auch die geografischen Besonderheiten der EU-Regionen, wie Insellage, Zentralregionen und Regionen in äußerster Randlage, berücksichtigt;

44.

fordert die EIB auf, Verlagerungen auf CO2-arme Verkehrsträger wie den Radverkehr und den öffentlichen Verkehr insbesondere mit Blick auf schlechter angebundene Gemeinden und Gegenden stärker zu unterstützen;

45.

hebt hervor, dass der EIB bei der Verwirklichung der Ziele des Mechanismus für einen gerechten Übergang eine entscheidende Aufgabe zukommt, und fordert diesbezüglich mehr Engagement und konkrete Maßnahmen, insbesondere durch Darlehen für Strukturprogramme, im Rahmen des Programms „InvestEU“ und als Finanzierungspartner für die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor; ersucht die EIB, ihre Rolle als Finanzierungspartner für die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor dafür zu nutzen, ihre Kapazität für die Finanzierung von kleineren Projekten und Basisinitiativen auszubauen und Partnerschaften mit Gemeinden und anderen öffentlichen Einrichtungen einzugehen, sodass niemand in diesem ökonomischen Wandlungsprozess zurückgelassen wird;

46.

betont, dass die Mitgliedstaaten und Regionen unterschiedliche Ausgangspunkte haben; stellt fest, dass der Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft inklusiv und gerecht gestaltet werden muss und dabei niemand zurückgelassen werden darf; betont, dass dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Übergang am meisten betroffen sein werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; empfiehlt, dass die EIB vorausschauend mit Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, um Regionen zu unterstützen, in denen Arbeitsplätze von Branchen mit hohen Schadstoffemissionen abhängig sind;

47.

begrüßt die neue Finanzierungspolitik der EIB im Energiesektor und ihre Zusage, Investitionen in fossile Brennstoffe bis Ende 2021 einzustellen; fordert die EIB auf, zu prüfen, ob die Investitionen in kohlenstoffreiche Projekte, die 2021 getätigt werden, mit den aktualisierten Klimazielen für 2030 vereinbar sind; besteht darauf, dass die EIB den Grundsatz der Energieeffizienz umsetzt und es sich zum Ziel setzt, bei jeder Vergabe eines Darlehens im Energiebereich die Energiearmut anzugehen;

48.

begrüßt die Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“, die Investitionen in energieeffiziente Projekte ermöglicht; fordert, dass Wohnungsbauinvestitionen zur Förderung der Energieeffizienz verstärkt werden, die Energiearmut angegangen wird und — auch als Beitrag zur Sanierungswellenstrategie — weitere Investitionen in Sozialwohnungen und erschwinglichen Wohnraum getätigt werden;

Unterstützung für Innovation, KMU, die Industrie und die Digitalisierung

49.

vertritt die Auffassung, dass Fehler der Vergangenheit nicht wiederholt werden sollten und wirksame Investitionen in Innovation, Infrastruktur, Bildung und Kompetenzen entscheidende Elemente sind, wenn es darum geht, die Erholung nach der Wirtschafts- und Sozialkrise zu bewerkstelligen, für nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sorgen und hochwertige Arbeitsplätze und langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen; betont außerdem, dass ein regulatorisches Umfeld aus vorhersehbaren Regeln, gleichen Wettbewerbsbedingungen und einer effizienten Verwaltung ebenfalls zur Ankurbelung privater Investitionen beiträgt;

50.

begrüßt, dass die EIB im Jahr 2020 Innovationen und Kompetenzen mit 14,43 Mrd. EUR unterstützt hat; fordert die EIB auf, ihre Unterstützung für Innovation und Kompetenzen noch stärker auszuweiten;

51.

hebt hervor, dass der Erfolg des Programms „InvestEU“ im Hinblick auf den Wiederaufbau nach der Pandemie maßgeblich von der Rolle der EIB abhängt; betont, dass die EIB auch weiterhin der wichtigste Investitionspartner für die Umsetzung des Programms „InvestEU“ sein wird;

52.

hofft, dass das neue Programm „InvestEU“ die Risikobereitschaft der EIB bei Projekten der Realwirtschaft steigern und die Unterstützung insbesondere von KMU, auch durch Kapitalhilfen, ermöglichen wird;

53.

weist erneut darauf hin, dass KMU das Rückgrat der Wirtschaft der EU darstellen, denn sie machen 99 % aller kommerziellen Aktivitäten aus und beschäftigen etwa 100 Mio. Menschen; begrüßt die Tatsache, dass die EIB 2020 Finanzierungen mit Investitionen in Höhe von insgesamt 30,56 Mrd. EUR zur Unterstützung von 425 000 KMU und Midcap-Unternehmen bereitgestellt hat;

54.

bekräftigt, dass die Unterstützung von Kleinstunternehmen, KMU und Midcap-Unternehmen ein Hauptziel der EIB bleiben muss, und in der derzeitigen Wirtschaftskrise weiter ausgebaut werden sollte, insbesondere im Hinblick auf Hilfestellung bei der Finanzierung, Internationalisierung, Dekarbonisierung und beim Zugang zu IKT-Instrumenten; betont, dass KMU häufig nur über begrenzte Verwaltungsressourcen verfügen und für sie somit leicht zugängliche Finanzierungskanäle von Vorteil wären; begrüßt die Bemühungen, die KMU beim Zugang zu EIB-Darlehen online zu unterstützen und zu beraten, und fordert, diese Beratungskapazität auszubauen;

55.

fordert die EIB auf, die Bemühungen um den Aufbau einer datengesteuerten Gesellschaft auf transparente, vertrauenswürdige, interoperable und inkludierende Weise zu ergänzen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Umgestaltung von KMU zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit liegen sollte;

56.

betont in diesem Zusammenhang, dass die KMU in der EU bei der Einführung von Digitaltechnologien hinterherhinken und nur 66 % der Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes in der EU mindestens eine digitale Technologie einsetzen;

57.

hält es für geboten, verstärkt Darlehen an von Frauen — geführte KMU zu vergeben, um eine stärker geschlechtergerechte Erholung zu begünstigen;

58.

fordert die EIB auf, ausreichende Unterstützung für die Infrastruktur zu mobilisieren, um alle Regionen in der EU mit schnellerem Internet zu versorgen und die bestehende digitale Kluft zu überbrücken, und fordert außerdem, dass die EIB ihre Unterstützung für die Förderung digitaler Kompetenzen fortsetzt, insbesondere für Arbeitnehmer in Wirtschaftszweigen, die eine Anpassung und Requalifizierung benötigen;

59.

stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie die Fragilität der Lieferketten der EU und die Unzulänglichkeit der IT-Netze offenbart hat; fordert die EIB auf, ihre Investitionsstrategie anzupassen, um auf diesem Wege einen Beitrag zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Wertschöpfungsketten des Binnenmarkts zu leisten und die europäische Industrie, insbesondere in strategischen Bereichen, zu stärken;

60.

fordert die EIB auf, EU-weit an der Unterstützung und Finanzierung der Schaffung von Innovationsökosystemen und einer wissensbestimmten Wirtschaft sowie an der Förderung des standortbezogenen industriellen Wandels mitzuwirken, wobei Universitäten, Unternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen langfristige Partnerschaften zum Wohle der Allgemeinheit aufbauen und einen sinnvollen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals und des digitalen Wandels der Wirtschaft leisten können;

61.

betont, dass die EIB großes Augenmerk auf Projekte, die sich an junge Menschen richten, legen muss, was insbesondere für Start-up-Unternehmen und Projekte zur Bekämpfung des so bedeutenden Problems der Jugendarbeitslosigkeit und für junge Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen gilt;

Investitionen in die soziale Infrastruktur und die Sozialfürsorge

62.

stellt fest, dass die Sozialsysteme in den Mitgliedstaaten während der anhaltenden COVID-19-Krise beispiellos unter Druck geraten sind; fordert die EIB auf, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um Investitionen in den Sozialbereich aufzustocken;

63.

nimmt zur Kenntnis, dass die COVID-19-Krise auf bestimmte Teile der Gesellschaft unverhältnismäßig große Auswirkungen gehabt hat; fordert die EIB nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten bei Projekten zu unterstützen, die Ungleichheiten bekämpfen, einschließlich geschlechtsspezifischer Ungleichheiten und solcher, die Randgruppen betreffen;

64.

begrüßt die Zusage der EIB, in den sozialen Bereich zu investieren und dadurch das Wohlergehen, den Zugang zu Bildung, Gesundheit und Wohnraum sowie den Erwerb von Kompetenzen zu fördern, die in einer modernen wissensbasierten Wirtschaft erforderlich sind;

65.

fordert die EIB auf, Projekte in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, die zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der in den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters genannten Sozialreformen beitragen;

66.

stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie weltweit negative Auswirkungen auf die Schulbildung von Kindern und ihr Wohlergehen gehabt hat, wobei Millionen Kinder aufgrund der Ausgangsbeschränkungen noch immer keinen Zugang zu Bildung haben und daher bei diesen Kindern die Gefahr von Rückschritten besteht und sie möglicherweise lebenslang an den Folgen leiden werden; begrüßt die Investitionen der EIB in die Bildung, da solche Investitionen dazu beitragen, Ungleichheiten und Armut zu bekämpfen, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln und die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern; fordert die EIB auf, ihre Investitionen in die Bildung zu erhöhen, um dazu beizutragen, die schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Bildungssysteme weltweit einzudämmen;

Förderung von Entwicklung und Nachhaltigkeit außerhalb der EU

67.

begrüßt, dass die EIB der größte multilaterale Darlehensgeber der Welt ist, der bestrebt ist, die auswärtige Zusammenarbeit und die Entwicklungspolitik der EU zu unterstützen; stellt fest, dass die EIB seit über 50 Jahren außerhalb der EU tätig ist und bis Ende 2020 Darlehen in Höhe von 150,1 Mrd. EUR in 150 Ländern vergeben hat, wovon 10,23 Mrd. EUR auf das Jahr 2020 entfielen;

68.

fordert die EIB angesichts der Tatsache, dass sich alle Anteilseigner der EIB bereit erklärt haben, die auf dem G20-Gipfel getroffene Zusage, die Schulden von 77 Ländern infolge der durch den Ausbruch der COVID-19-Krise ausgelösten Schuldenkrise auszusetzen, auf, ihre laufenden Kredite auszusetzen, die Auswirkungen ihrer zukünftigen Geschäftstätigkeiten auf die Verschuldung der entsprechenden Länder sorgfältig zu bewerten und sich darüber hinaus öffentlich für die Schaffung eines multilateralen Umschuldungsmechanismus einzusetzen, um sowohl die Auswirkungen der gegenwärtigen Krise als auch den Finanzierungsbedarf der Agenda 2030 bewältigen zu können;

69.

betont, dass die Investitionen der EIB in Drittländern voll und ganz auf die Prioritäten der EU im Bereich des auswärtigen Handelns und der nachhaltigen Entwicklung abgestimmt werden müssen;

70.

nimmt zur Kenntnis, dass die EIB ihre Unterstützung für grüne Investitionen außerhalb der EU weiter verstärken wird; beharrt darauf, dass die EIB bei der Bewertung von Projekten innerhalb und außerhalb der Union dieselben Maßstäbe und Kriterien anwendet, einschließlich derjenigen, die kürzlich im Fahrplan für die Klimabank vereinbart wurden;

71.

ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die EIB ihre Überwachung von Projekten in Drittländern verstärken und ihre Berichterstattung darüber ausbauen sollte, außerdem sollte sie die Analyse ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen verbessern sowie die Wirksamkeit des Rahmens für die Ergebnismessung (Results Measurement Framework — REM) erhöhen und gleichzeitig die Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte bei Projekten in Drittländern ausbauen;

72.

ist der Ansicht, dass außerdem die Schaffung passgenauer Indikatoren zur Messung des Abbaus von Ungleichheit, der Generierung von Steuereinnahmen in den Aufnahmeländern und der Auswirkungen auf das Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern und auf Randgruppen in Betracht gezogen werden sollte;

73.

stellt fest, dass Investitionen des privaten Sektors eine wichtige Rolle dabei spielen werden, die Finanzierungslücke zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele zu schließen; erinnert an die entscheidende Rolle der EIB bei der Minderung der Risiken privater Investitionen, insbesondere im Hinblick auf fragile Umstände; ist jedoch besorgt, dass Mittel aus den EU-Entwicklungsfonds zur Minimierung der Risiken privater Investitionen verwendet werden, da es keine Belege dafür gibt, dass sich diese Finanzierungsform dafür eignet, Zusätzlichkeit zu erzielen und die Entwicklungsziele zu verwirklichen, wie dies vor Kurzem in der abschließenden Prüfung des EFSD sowie in der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (Nr. 7/2020) berichtet wurde; betont, dass die Geldgeber der Finanzierung auf der Grundlage von Zuschüssen als Standardoption Vorrang einräumen müssen, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, und Mischfinanzierung, Garantien oder Darlehen jeglicher Art nicht Zuschüssen vorziehen dürfen, da diese die Nachhaltigkeitsziele nicht erfüllen und die Schuldenlast der Länder unter Umständen weiter erhöhen;

74.

begrüßt die Einigung zwischen dem Europäischen Rat und dem Parlament über die Verordnung zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit; nimmt insbesondere die Aufgabe zur Kenntnis, die die EIB im Zusammenhang mit dem europäischen Fonds für nachhaltige Investitionen übernehmen wird;

75.

betont, dass der Klimawandel eine entscheidende Herausforderung bei der Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung darstellt, da er die Lebensbedingungen zu verschlechtern und die Armut zu erhöhen droht; fordert die EIB daher auf, Projektinvestitionen Vorrang einzuräumen, mit denen Drittländer dabei unterstützt werden, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und für soziale und ökologische Gerechtigkeit, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Dienstleistungen und faire wirtschaftliche Chancen für die Bürgerinnen und Bürger zu sorgen; begrüßt, dass die EIB ihre Unterstützung für grüne Investitionen außerhalb der EU intensivieren wird, was dazu beitragen wird, die weltweite Führungsrolle der EU im Bereich Klima und ökologische Nachhaltigkeit herauszustellen;

76.

fordert die EIB auf, unter Wahrung ihres Mandats für die Vergabe von Darlehen in Drittländern ihr Engagement in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern, die von Konflikten betroffen sind, zu verstärken, die Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen zu intensivieren und ihre Präsenz vor Ort mit zusätzlichem Personal, das sich auf Entwicklungsfragen konzentriert, auszuweiten;

Erfüllung der Zusagen in den Bereichen Verwaltung, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Integrität

77.

bekräftigt seine Forderung nach einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen der EIB und dem Parlament, um den Zugang zu Dokumenten und Daten der EIB und die demokratische Rechenschaftspflicht zu verbessern, einschließlich der Möglichkeit, Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die EIB zu richten, der Präzisierung der Rechte des Parlaments und seiner Mitglieder in Bezug auf die Zugänglichkeit zu Dokumenten und Daten und der Veranstaltung von Anhörungen und Wirtschaftsdialogen;

78.

regt an, zusätzlich und in der Zwischenzeit ein Protokoll über eine vorläufige Kooperationsvereinbarung zwischen der EIB und dem Parlament zu schließen, das mit sofortiger Wirkung Gültigkeit erlangt, um den interinstitutionellen Dialog zu verbessern und die Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB zu verbessern;

79.

fordert die EIB auf, ihre Berichterstattung an das Parlament mit Blick auf ihre Entscheidungen, die erzielten Fortschritte und die Auswirkungen ihrer Darlehensvergabetätigkeit vor allem durch einen regelmäßigen strukturierten Dialog zu verbessern und die Berichterstattungs- und Rechenschaftsbestimmungen so anzuwenden, wie sie in der EFSI-Verordnung festgelegt sind (8);

80.

fordert die EIB auf, ihre Anstrengungen im Bereich der Kommunikation zu intensivieren; ist der Ansicht, dass sie unbedingt den Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern der EU suchen sollte, um die Ziele ihrer Politik besser zu erläutern und aufzuzeigen, wie sie sich konkret im Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger auswirken;

81.

begrüßt, dass die EIB im Dezember 2020 eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung ihrer Transparenzpolitik eingeleitet hat; stellt jedoch fest, dass der vorliegende Vorschlag nicht ausreicht, um den Forderungen des Parlaments und der Organisationen der Zivilgesellschaft nachzukommen, die Transparenzpolitik im Einklang mit den bewährten Verfahren und Vorschriften anderer Finanzierungsinstitutionen zu verbessern;

82.

fordert die EIB auf, im Einklang mit international bewährten Verfahren für die rechtzeitige Veröffentlichung umfangreicherer Informationen über alle ihre Finanzierungstätigkeiten zu sorgen, einschließlich Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfungen, um diese für potenzielle Begünstigte, betroffene Gruppen und lokale Organisationen der Zivilgesellschaft zugänglich zu machen;

83.

wiederholt seine Forderung an die EIB, auf der Grundlage der „Anerkennung des Informationsanspruchs“ zu arbeiten; fordert insbesondere die rechtzeitige Veröffentlichung der Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Direktoriums und begrüßt die Veröffentlichung der Tagesordnung und der Protokolle der Sitzung des Verwaltungsrats; betont, dass in der künftigen Transparenzstrategie die Transparenzanforderungen für sämtliche Tätigkeiten verschärft und die Vorhabenträger dazu verpflichtet werden sollten, Umweltverträglichkeitsprüfungen öffentlich zugänglich zu machen, indem strenge, jedoch angemessene Transparenzpflichten in die entsprechenden Vertragsklauseln aufgenommen werden, die von allen EIB-Kunden zu unterzeichnen sind;

84.

bekräftigt seine Forderung, die Stellungnahmen, die die Kommission zu Finanzierungen der EIB im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung abgibt, offenzulegen, um zu bewerten, ob diese Finanzierungen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und der EU-Politik gerecht werden; fordert die Kommission und die EIB auf, eine Einigung zu erzielen, damit für uneingeschränkte Transparenz in Bezug auf diese Stellungnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Begründungen gesorgt wird;

85.

stellt fest, dass die Ernennung des ehemaligen EIB-Vizepräsidenten zum Mitglied des Vorstands von Iberdrola ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Risikos von Interessenkonflikten aufgeworfen hat, obwohl dieser Schritt im Voraus ordnungsgemäß angekündigt wurde und die für ehemalige Mitglieder des EIB-Direktoriums geltenden Bestimmungen eingehalten wurden; stellt ferner fest, dass in einer verbindlichen Stellungnahme des Ethik- und Compliance-Ausschusses der EIB, die vor der Ernennung abgegeben wurde, keine Einwände erhoben wurden, und bittet um weitere Erläuterungen zu dieser Stellungnahme; stellt fest, dass die Aufnahme dieser Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst fast ohne jegliche Karenzzeit ein Risiko für das Ansehen und die Unabhängigkeit der EIB darstellt; weist darauf hin, dass laut der Feststellung der Europäischen Bürgerbeauftragten die Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, ihrem Exekutivdirektor den Antritt einer Geschäftsführertätigkeit bei einer Finanzlobbyvereinigung nicht zu untersagen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte und dass ein Verbot dieses Beschäftigungswechsels eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme gewesen wäre; fordert die EIB auf, zu prüfen, ob die Regeln und Verfahren bei möglichen Interessenkonflikten weiterer Verbesserung bedürfen;

86.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die acht Vizepräsidenten der EIB zusätzlich zu bereichs- und länderspezifischen Zuständigkeiten die Aufsicht über die Projektvorschläge aus ihren Heimatländer innehaben; hält es für bedauerlich, dass die EIB nicht der Forderung des Parlaments nachgekommen ist, in den Verhaltenskodex des Direktoriums und des Verwaltungsrats eine Bestimmung aufzunehmen, wodurch die Möglichkeit, dass ihre Mitglieder die Kreditvergabe oder die Durchführung von Projekten in ihren Heimatländern überwachen, ausgeschlossen wird;

87.

begrüßt, dass die EIB eine interne Überprüfung und Überarbeitung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik vorgenommen hat und beabsichtigt, diese Politik auf die Ebene der Gruppen auszuweiten, damit sie sowohl für die EIB als auch für den EIF gilt; fordert die EIB nachdrücklich auf, bei dieser Überprüfung einen ehrgeizigen und breiten Ansatz zu verfolgen und die bestehenden Schwachstellen in ihren Verfahren zu Sorgfaltspflichten und interner Kontrolle zu dieser Überprüfung zu beheben und ihre Politik zur Bekämpfung von Betrug und Korruption entsprechend den wiederholt vorgebrachten Forderungen des Parlaments zu verbessern;

88.

betont, dass es wichtig ist, dass die Stelle der EIB für Untersuchungen zur Betrugsbekämpfung über solide Kompetenzen, ausreichende Ressourcen und Unabhängigkeit verfügt; fordert die EIB auf, wo dies angebracht ist, ihre Zusammenarbeit mit der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu verbessern, und fordert, strafrechtlich relevante Fälle den einzelstaatlichen Behörden zu melden; fordert die EIB nachdrücklich auf, die Autonomie und Effizienz der Stelle für das Beschwerdeverfahren und der Abteilung für Betrugsbekämpfung auszubauen;

89.

weist darauf hin, dass die Kommission die EIB aufgefordert hat, mehr Informationen über die wirksame Anwendung von Vertragsklauseln auszutauschen, die es der EIB ermöglichen würden, Finanzierungen zu stoppen oder zurückzuziehen (9), und erwartet, dass das Parlament umfassenden Zugriff auf diese Informationen hat;

90.

begrüßt den bei der Umsetzung der Strategie der EIB-Gruppe zur Gleichstellung der Geschlechter und beim Gender-Aktionsplan der EIB-Gruppe gemachten Fortschritt; nimmt den Fortschrittsbericht 2019 zur Diversität und Inklusion zur Kenntnis; stellt fest, dass 51,4 % der Beschäftigten der EIB Frauen sind;

91.

bedauert, dass Frauen in Führungspositionen und leitenden Ämtern immer noch nicht ausreichend vertreten sind; ist der Ansicht, dass in dieser Hinsicht während der Umsetzung der zweiten Phase des Aktionsplans im Jahr 2021 mehr getan werden muss, und fordert die EIB daher auf, die Beteiligung von Frauen weiter zu unterstützen und sich aktiv für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Führungspositionen der EIB einzusetzen; fordert die EIB auf, die Förderung aller Formen von Vielfalt und Inklusion innerhalb ihrer Organisation weiterhin zu verbessern und sich hochgesteckte Ziele zu setzen;

92.

fordert die EIB nachdrücklich auf, wo möglich nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu erheben und Instrumente und Methoden für die Durchführung von geschlechtsspezifischen Analysen und geschlechtsspezifischen Folgenabschätzungen für Projekte und Geschäfte der EIB sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union zu entwickeln und zu diesem Zweck unabhängige Sachverständige zu konsultieren;

93.

äußert ernsthafte Bedenken bezüglich der Vorwürfe wegen Belästigungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsatmosphäre bei der EIB; räumt ein, dass die EIB in letzter Zeit Anstrengungen unternommen hat, um diese und andere einschlägige Personalfragen anzugehen; fordert die EIB nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass eine Nulltoleranzpolitik gegenüber allen Arten von Belästigung wirksam umgesetzt wird, einschließlich präventiver und schützender Maßnahmen sowie angemessener und zuverlässiger Beschwerde- und Opferhilfsmechanismen; fordert das Management der EIB nachdrücklich auf, einen echten Dialog mit Personalvertreterinnen und -vertretern aufzunehmen, um auf deren Anliegen einzugehen;

94.

begrüßt, dass die EIB ihre Umwelt- und Sozialvorschriften zu überprüfen gedenkt, und fordert eine breit angelegte und inkludierende öffentliche Konsultation in diesen Angelegenheiten; betont, dass die EIB die Möglichkeit hat, weitere Normen zu anderen politischen Prioritäten aufzunehmen; fordert die EIB auf, bei der Bewertung der negativen Auswirkungen potenzieller Investitionen soziale Erwägungen zu berücksichtigen;

95.

bekräftigt, dass Nachhaltigkeit, wie sie im EU-Recht definiert ist (10), ein weit gefasstes Konzept ist und dass Investitionen nur dann nachhaltig sind, wenn sie den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Zusammenhang mit den Zielen der sozialen oder ökologischen Nachhaltigkeit berücksichtigen; begrüßt die Tatsache, dass sich die EIB verpflichtet hat, ihre Nachverfolgungsmethode für Klimaschutzmaßnahmen und ökologische Nachhaltigkeitsziele vollständig an den von der EU-Taxonomie definierten Rahmen anzupassen und dabei das Prinzip „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (11) in alle seine Operationen einzubeziehen;

96.

fordert die EIB auf, bei dieser Gelegenheit ihre Menschenrechtspolitik zu stärken; erwartet insbesondere, dass die Sorgfaltspflicht gegenüber den Menschenrechten gestärkt wird und dass die Menschenrechtsdimension in der Projektplanung insbesondere für Projekte in Drittländern stärker berücksichtigt wird;

97.

erwartet, dass die EIB für eine gründliche Überwachung sorgt, bei der die von den betroffenen Parteien und Interessenträgern geäußerten Bedenken, insbesondere in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, umfassend berücksichtigt werden;

98.

hebt hervor, dass die Unternehmen, in die durch die EIB investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden sollten, auch in Steuerangelegenheiten; begrüßt, dass die EIB keine neuen Geschäfte mit Unternehmen eingeht oder Geschäfte mit Unternehmen erneuert, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die auf der Liste zur Steuer- oder Geldwäschebekämpfung und zur Bekämpfung des Terrorismus stehen, und dass von Fall zu Fall eine Risikobewertung durchgeführt wird, wenn die Vertragsparteien in Ländern registriert oder niedergelassen sind, die in der Regel kooperativ sind, aber bestehende Mängel hinsichtlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich noch nicht abgestellt haben (Länder und Gebiete im Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete);

99.

betont, dass umfassende Kontrollen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Gegenparteien nicht von anderen rechtlichen Verbindungen zu solchen Ländern profitieren; fordert die EIB auf, zu überprüfen, ob ihre Partner auf nicht kooperative Steuergebiete zurückgreifen oder schädliche Steuerpraktiken anwenden, und entsprechende Präventionsmaßnahmen zu verstärken;

100.

fordert die EIB-Gruppe auf, ihre Politik gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten künftig auf der Grundlage der Entwicklungen im Zusammenhang mit verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich in der EU oder im internationalen Umfeld zu aktualisieren; weist erneut darauf hin, dass in der Geschäftspolitik ein allgemeines Verbot vorgesehen ist, Geschäfte mit vertragschließenden Gegenparteien aufzunehmen, die in nicht kooperativen Ländern und Gebieten registriert oder niedergelassen sind, es sei denn, die Geschäfte unterliegen strengen Bedingungen;

101.

nimmt den Rahmen der EIB zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom Dezember 2020 zur Kenntnis; ist besorgt darüber, dass der skizzierte Rahmen keine Einzelheiten zu konkreten Verfahren zur Angleichung der Tätigkeiten der Bank an das EU-Recht enthält, insbesondere in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und den Zeitpunkt von Sorgfaltsprüfungen;

102.

bekräftigt frühere Bedenken des Parlaments in Bezug auf die mangelnde Kontrolle über die von Finanzintermediären verwalteten Mittel und die Schwierigkeit, die Endbegünstigten und die Einhaltung der Förderkriterien zu überwachen;

103.

begrüßt, dass die EIB derzeit Leitlinien im Hinblick auf die Paris-Ausrichtung ihrer Geschäftspartner ausarbeitet; ersucht die EIB, einen ehrgeizigen Aktionsplan für einen „Rahmen zur Angleichung der Gegenparteien“ aufzustellen und sicherzustellen, dass die Leitlinien hinsichtlich ihrer Partner und deren Berechtigung zur Auszahlung von durch die EIB unterstützten Mitteln für mehr Transparenz und strengere Sorgfaltspflichten unter strengen Auflagen sorgen, die Kriterien in den Bereichen Ethik, Integrität, Soziales und Umwelt umfassen; bekräftigt, dass dieser Rahmen auch künftige Anforderungen an alle Finanzintermediäre und Unternehmenskunden enthalten sollte, unter Verwendung von wissenschaftlich fundierten Emissionszielen so bald wie möglich und spätestens bis 2025 einen zukunftsorientierten Dekarbonisierungsplan im Einklang mit dem Pariser Abkommen aufzustellen, unbeschadet der Fähigkeit der EIB, technische Unterstützung bei der Ausarbeitung solcher Dekarbonisierungspläne anbieten zu können;

104.

fordert die EIB auf, unter Geheimhaltung kommerziell sensibler Daten regelmäßigere, detailliertere und umfassendere Informationen über die Finanzintermediäre zu veröffentlichen, die für die Mobilisierung von EIB-Mitteln zuständig sind (198), und in die entsprechenden Verträge Klauseln aufzunehmen, mit denen den Finanzintermediären vorgeschrieben wird, welche Informationen über ihre Darlehenstätigkeit offenzulegen sind;

105.

betont, dass die EIB zum Schutz der Integrität und Reputation ihrer Operationen die Vertragsklauseln, die es ihr ermöglichen, Auszahlungen auszusetzen oder andere Minderungsmaßnahmen zu ergreifen, stärken und in vollem Umfang anwenden sollte, wenn bei Projekten die Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts-, Steuer- und Transparenzvorschriften nicht eingehalten werden;

106.

fordert eine strenge Ausschlussregelung für den Ausschluss von der Finanzierung durch die EIB für Unternehmen, bei denen eine Beteiligung an Betrug, Korruption und Geldwäsche oder andere Formen von Fehlverhalten festgestellt wurden;

107.

begrüßt die Arbeit des Europäischen Rechnungshofs in Bezug auf die von der EIB verwalteten Haushaltsmittel der Union und fordert die Organe auf, sich auf eine Stärkung der Prüfungsrechte des Rechnungshofs im Rahmen der EU-Verträge zu einigen;

108.

nimmt die Kritik des Europäischen Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 12/2020 mit dem Titel „Europäische Plattform für Investitionsberatung: Die zur Ankurbelung von Investitionen in der EU ins Leben gerufene Plattform hat bislang begrenzte Auswirkungen“ zur Kenntnis und fordert die EIB auf, die erforderlichen Schlussfolgerungen für ihre weitere Tätigkeit zu ziehen;

109.

fordert den Europäischen Rechnungshof auf, einen Sonderbericht mit Empfehlungen zur Leistung der EIB und zur Ausrichtung ihrer Tätigkeit auf die Strategien und Ziele EU auszuarbeiten;

110.

Nimmt den Sonderbericht Nr. 03/2019 des Europäischen Rechnungshof mit dem Titel „Europäischer Fonds für strategische Investitionen: Damit der EFSI ein voller Erfolg wird, muss noch einiges unternommen werden“ und insbesondere die in ihm geäußerten Beobachtungen zur Notwendigkeit vergleichbarer Leistungs- und Überwachungsindikatoren für sämtliche Finanzinstrumente und Haushaltsgarantien der EU zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der EIB als einem wichtigen Durchführungsorgan im Kontext von InvestEU für angemessene Folgemaßnahmen zu sorgen;

o

o o

111.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Europäischen Investitionsbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

(2)  ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0305.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.

(6)  https://www.eib.org/de/press/all/2021-060-capital-increase-for-eif-boosts-finance-for-covid-19-impacted-companies-and-strengthens-support-for-green-and-digital-transformation-of-the-eu-economy

(7)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(8)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(9)  Zusammenfassung der Evaluierung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (SWD(2019)0333) vom 13. September 2019.

(10)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), Artikel 2.

(11)  EIB Klimabank-Fahrplan, S. 55.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/34


P9_TA(2021)0332

Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank — Jahresbericht 2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu der Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank — Jahresbericht 2019 (2020/2245(INI))

(2022/C 99/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2019 der Europäische Investitionsbank (EIB)-Gruppe,

unter Hinweis auf den Finanzbericht 2019 der EIB-Gruppe und den Statistischen Bericht 2019 der EIB-Gruppe,

unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsbericht 2019 der EIB-Gruppe und den zughörigen Bericht zum CO2-Fußabdruck der EIB-Gruppe,

unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Transparenzstrategie der EIB im Jahr 2019,

unter Hinweis auf den Bericht 2019 über das Beschwerdeverfahren der EIB,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2019 über die Tätigkeit der EIB in Afrika, der Karibik, dem Pazifischen Ozean sowie den überseeischen Ländern und Gebieten,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Prüfungsausschusses über das Geschäftsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Investitionsbericht 2019/2020 der EIB mit dem Titel „accelerating europe’s transformation“ (Den Wandel in Europa beschleunigen),

unter Hinweis auf den Bericht 2019 über Unternehmensführung und -kontrolle („Governance“) in der EIB-Gruppe,

unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2019 über Untersuchungen zur Betrugsbekämpfung,

unter Hinweis auf den Operativen Gesamtplan 2019 der EIB-Gruppe,

unter Hinweis auf den EFSI-Bericht 2019 der Europäischen Investitionsbank an das Europäische Parlament und den Rat,

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) 03/2019 vom 29. Januar 2019 mit dem Titel „Europäischer Fonds für strategische Investitionen: Damit der EFSI ein voller Erfolg wird, muss noch einiges unternommen werden“ (1),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des EuRH 12/2020 vom 12. Mai 2020 mit dem Titel „Europäische Plattform für Investitionsberatung: Die zur Ankurbelung von Investitionen in der EU ins Leben gerufene Plattform hat bislang begrenzte Auswirkungen“,

unter Hinweis auf den Bericht 2019 der Europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH — European Investment Advisory Hub),

unter Hinweis auf die Evaluierung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (SWD(2019)0333 final) durch die Kommission und die entsprechende Zusammenfassung (SWD(2019)0334), veröffentlicht am 13. September 2019.

gestützt auf die Artikel 3 und 9 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB sowie auf dessen Protokoll Nr. 28 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,

unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Mai 2019 über die Verwaltung des Garantiefonds des Europäischen Fonds für strategische Investitionen im Jahr 2018 (COM(2019)0244),

unter Hinweis auf die Drei-Parteien-Vereinbarung vom September 2016 zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zur Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank — Jahresbericht 2018 (3),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0215/2021),

A.

in der Erwägung, dass die EIB gemäß den Verträgen verpflichtet ist, durch spezifische Investitionsinstrumente wie Kredite, Beteiligungskapital, Garantien, Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und Beratungsleistungen einen Beitrag zur Integration, zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zur regionalen Entwicklung der Union zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel der EIB gemäß Artikel 309 AEUV darin besteht, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts im Interesse der Union beizutragen, indem die Finanzierung von Vorhaben zur Erschließung von weniger entwickelten Regionen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können, erleichtert wird;

C.

in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe durch die Verträge verpflichtet ist, zur Integration und zur regionalen Entwicklung der EU gemäß Artikel 309 AEUV und Protokoll 28 beizutragen;

D.

in der Erwägung, dass in der EU seit der Finanzkrise ein erheblicher Investitionsmangel herrscht, während zugleich ein dringender Investitionsbedarf besteht, um die anstehende ökologische und digitale Umgestaltung der Wirtschaft und Gesellschaft zu bewerkstelligen;

E.

in der Erwägung, dass die EIB im November 2019 eine neue Kreditvergabestrategie für den Energiebereich und im Dezember 2020 einen Fahrplan für die Klimabank angenommen hat;

F.

in der Erwägung, dass von der EIB erwartet wird, dass sie mithilfe der europäischen Investitionsoffensive für nachhaltige Entwicklung einen entscheidenden Beitrag zur Finanzierung des europäischen Grünen Deals leistet;

G.

in der Erwägung, dass die EIB einen gerechten ökologischen Wandel durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang unterstützen soll;

H.

in der Erwägung, dass Gemeinwohlziele, wie der territoriale und soziale Zusammenhalt, die nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung von (Jugend-)Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung im Mittelpunkt stehen und Ziele der Bank bei ihrer Aufgabe sein sollten, zu einer ausgewogenen und stetigen Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen;

I.

in der Erwägung, dass die Bank zwischen 2014 und 2019 über 100 Mrd. EUR an Finanzmitteln in Kohäsionsregionen bereitgestellt hat;

J.

in der Erwägung, dass die EIB beabsichtigt, zur ersten multilateralen Entwicklungsbank zu werden, die an das Übereinkommen von Paris angepasst werden soll, und dass der Rat die EIB und die EBWE bereits aufgefordert hat, diese Pläne mit Blick auf künftige Beratungen vorzulegen;

K.

in der Erwägung, dass Vorkehrungen gegen Betrug, einschließlich Steuerbetrug und Geldwäsche, sowie gegen die Finanzierung von Terrorismus und Korruption gebührend in die Sorgfaltsprüfung und in die Vertragsbedingungen der EIB aufgenommen werden müssen;

L.

in der Erwägung, dass die EIB als größte multilaterale Finanzinstitution über ihre Darlehenstätigkeit in Drittländern außerhalb der EU eine wichtige Rolle spielt;

M.

in der Erwägung, dass die EIB bei den Bemühungen der EU um die Umsetzung der Agenda für nachhaltige Entwicklung eine zentrale Rolle spielt;

Wichtigste Ergebnisse der Finanzierungstätigkeit der EIB im Jahr 2019

1.

stellt fest, dass die EIB im Jahr 2019 Darlehensverträge in einem Gesamtumfang von 63,3 Mrd. EUR unterzeichnet hat (davon 61,9 Mrd. EUR aus Eigenmitteln der EIB), was im Einklang mit dem im Operativen Gesamtplan 2019 festgelegten Ziel (63 Mrd. EUR ±10 %) steht und deutlich über dem Gesamtumfang im Jahr 2018 (55,6 Mrd. EUR, davon 54,3 Mrd. EUR aus Eigenmitteln der EIB) liegt; stellt ferner fest, dass sich die Auszahlungen auf insgesamt 48,1 Mrd. EUR im Jahr 2019 beliefen (davon 47,5 Mrd. EUR aus Eigenmitteln der EIB), gegenüber 52,6 Mrd. EUR im Jahr 2018 (davon 51,8 Mrd. EUR aus Eigenmitteln der EIB); bemerkt, dass die EIB ein gesundes Finanzergebnis erzielt hat und für 2019 einen Jahresüberschuss von 2,4 Mrd. EUR verbuchen konnte, gegenüber 2,3 Mrd. EUR für das Jahr 2018;

2.

stellt fest, dass sich der Anteil ausfallgefährdeter Kredite Ende 2019 auf lediglich 0,4 % (Ende 2018: 0,3 %) des gesamten Kreditportfolios belief, obwohl die Bank in jüngster Zeit zu Kreditgeschäften mit höherem Risiko übergegangen ist;

3.

stellt erfreut fest, dass die EIB im Jahr 2019 ihr Jahresziel für Kohäsionskredite von mindestens 30 % aller neuen Tätigkeiten in der EU, Heranführungsländern und EFTA-Staaten erreicht hat; stellt fest, dass die EU im Jahr 2019 16,13 Mrd. EUR für Vorhaben in EU-Kohäsionsregionen bereitgestellt hat; betont, dass eine fortgesetzte Unterstützung der regionalen Entwicklung und der Ziele der EU für den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt gemäß Protokoll 28 zu den Verträgen äußerst wichtig ist;

4.

stellt fest, dass die EIB in ihren Operativen Gesamtplan 2019 Faktoren zur Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Diskussionen über die Rolle der EIB gemäß dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 aufgenommen hat; begrüßt, dass die EIB immer mehr Gewicht auf das mit höheren Risiken behaftete Geschäftsfeld „Sondertätigkeiten“ legt, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit dem EFSI und den Beratungsdiensten, wobei im Jahr 2019 insgesamt 530 neue Aufträge erteilt wurden, mit denen Investitionen in einem voraussichtlichen Umfang von 35 Mrd. EUR unterstützt werden;

5.

begrüßt, dass die EIB-Gruppe eine neue Strategie für Beteiligungsfinanzierungen angenommen hat, mit der darauf abgezielt wird, Lücken auf dem Beteiligungskapitalmarkt zu schließen; fordert die EIB auf, die in der Studie „The EIB and the new EU missions framework“ (Die EIB und die neuen Missionen der EU) ausgesprochene Empfehlung umzusetzen und die Möglichkeiten zum Eingehen höherer Risiken weiter auszubauen, indem sie — aufbauend auf bestehenden Mechanismen zur Risikoteilung (z. B. EFSI, „InnovFin — EU-Mittel für Innovationen“) — geeignete „geduldige“, langfristige und auf höhere Risiken ausgerichtete Finanzierungsinstrumente entwickelt;

6.

begrüßt, dass die EIB im Jahr 2019 ein Verfahren zur Bewertung des Klimarisikos (CRA — Climate Risk Assessment) eingeführt hat, um bei der direkten Darlehensvergabe die physischen Klimarisiken systematisch zu bewerten, sodass die EIB und ihr jeweiliger Kunde verstehen, wie sich der Klimawandel möglicherweise auf das finanzierte Projekt auswirkt und welche Abhilfemaßnahmen getroffen werden können;

7.

begrüßt, dass die EIB im März 2019 eine neue Strategie für den Steuerbereich angenommen hat, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung mittels Sorgfaltsprüfungen zur steuerlichen Integrität sowie ein Instrumentarium zur Bekämpfung der Steuervermeidung umfasst; stellt fest, dass es der EIB künftig untersagt ist, an Orten zu investieren, die auf der von der EU erstellten sogenannten Schwarzen Liste gesperrter Länder und Rechtsgebiete verzeichnet sind, und dass Länder und Rechtsgebiete, die sich nicht regelkonform verhalten, künftig mit „erhöhter Wachsamkeit“ zu behandeln sind; fordert erneut, dass eine erhöhte steuerliche Sorgfaltspflicht gelten sollte, sobald in der Konzernstruktur von Kunden, Projektträgern oder Finanzintermediären Steueroasen auftauchen;

8.

fordert die EIB auf, im Rahmen ihrer Sorgfaltsprüfung im Steuerbereich ihr Instrumentarium zur Bekämpfung von Steuervermeidung bei risikosensiblen Projekten in vollem Umfang zu nutzen und bei Bedarf Anforderungen in Bezug auf Standortverlagerungen einzusetzen; nimmt den überarbeiteten Rahmen der EIB-Gruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) zur Kenntnis und fordert die EIB auf, ihre Politik vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der fünften Geldwäscherichtlinie im Januar 2020 zu aktualisieren und mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um für angemessene Sanktionen bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften und für strenge Standards für Finanzintermediäre zu sorgen;

9.

stellt fest, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der EIB im Jahr 2019 insgesamt 84 neue Fälle registriert, 173 Fälle bearbeitet und 113 Fälle abgeschlossen wurden; fordert die EIB auf, an ihren Anstrengungen festzuhalten, der Zivilgesellschaft die Möglichkeit zu geben, mutmaßliche Unregelmäßigkeiten zu melden, die dann wirksam und unabhängig untersucht werden; betont, dass überwacht werden muss, wie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgesprochene Empfehlung umgesetzt wird; fordert die EIB auf, auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewonnenen Erkenntnisse mit konkreten Maßnahmen zu reagieren;

10.

begrüßt, dass die EIB ihre Ausschlusspolitik umsetzt und sich verpflichtet hat, sie durch Ausschlussverfahren und Vergleichsvereinbarungen nach dem Opportunitätsprinzip strikt anzuwenden; ersucht die EIB darum, in ihre Berichterstattung Angaben zur Anzahl und zum Umfang der Entscheidungen zur Aussetzung/Unterbrechung von Zahlungen und/oder zur Rückforderung von Darlehen bzw. zur Aufforderung zur vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen aufzunehmen, die die EIB aufgrund eines verbotenen Verhaltens oder eines sonstigen Missstands im Zusammenhang mit dem finanzierten Vorhaben trifft; fordert die EIB auf, in ihre Berichterstattung Angaben zur Art der finanziellen Unterstützung, die von mutmaßlichen Missständen betroffen ist, sowie zur geografischen Verteilung derartiger Fälle aufzunehmen, soweit dies rechtlich möglich ist;

11.

begrüßt, dass die EIB-Gruppe in ihren Finanzbericht 2019 ein COVID-19-Update aufgenommen hat, in dem auf das 2020 angenommene Notfallpaket zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und von Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung in der Union eingegangen wird, das ferner Liquiditätslinien und Garantieregelungen für Banken sowie Programme zum Ankauf von forderungsbesicherten Wertpapieren umfasst und in dem zudem die Einrichtung eines Europäischen Garantiefonds (EGF — European Guarantee Fund) in Erwägung gezogen wird, um insbesondere für KMU den Zugang zu Finanzierung zu erleichtern; stellt erfreut fest, dass die EIB-Gruppe ihren Beitrag außerhalb Europas mit dem Schwerpunkt auf Investitionen in den Gesundheitssektor und den Privatsektor ausgeweitet hat; fordert die EIB nachdrücklich auf, von Unternehmen, die durch den EGF oder andere Finanzierungsprogramme zur Bewältigung der COVID-19-Krise unterstützt werden, zu verlangen, dass sie einen Beitrag zur Erreichung der von der Kommission im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte vorgeschlagenen Ziele für 2030 leisten sowie soziale und ökologische Bedingungen erfüllen, einschließlich der Annahme von Dekarbonisierungsplänen, um ihre Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, und dass sie auf die Ausschüttung von Dividenden, Boni für die Geschäftsleitung und Aktienrückkäufe verzichten;

12.

begrüßt in diesem Sinne das Finanzierungsfenster „KMU“ des Fonds „InvestEU“; betont, dass der Schwerpunkt auf die langfristige Finanzierung gelegt werden muss, indem Projekte unterstützt werden, die andernfalls nicht finanziert würden, insbesondere für innovative Start-up-Unternehmen und KMU; hebt jedoch hervor, dass die Finanztätigkeit der EIB kein Ersatz für eine nachhaltige Fiskalpolitik in den Mitgliedstaaten ist; fordert die EIB auf, mehr in bahnbrechende Innovationen zu investieren, insbesondere im Hinblick auf den Übergang zu einer grünen Wirtschaft, um europäische Unternehmen zu unterstützen;

13.

fordert die EIB auf, mehr Finanzmittel zur Bewältigung des technologischen Wandels bereitzustellen, die Entwicklung von Kompetenzen zu unterstützen, die an den aktuellen und künftigen Bedarf des Arbeitsmarkts angepasst sind, die Investitionen in die digitalen Kompetenzen von Arbeitnehmern und Unternehmern, die digitale Infrastruktur und den Aufbau von Kapazitäten für die Digitalisierung weiter zu fördern, Mittel für langfristige Forschung und Innovation sowie für KMU bereitzustellen, die Sozialwirtschaft zu unterstützen und den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere durch Schließung der derzeitigen Investitionslücken im öffentlichen Wohnungsbau und in der Infrastruktur;

14.

nimmt die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Kenntnis und betont, wie wichtig es ist, für einen gerechten Übergang zu sorgen, um den am stärksten betroffenen Regionen und Ländern dabei zu helfen, sich auf die bevorstehenden Veränderungen einzustellen, damit niemand zurückgelassen wird; betont, dass Gebiete, in denen Arbeitsplätze derzeit von Branchen mit hohem Schadstoffausstoß abhängig sind, proaktiv unterstützt werden müssen, und zwar mit umfangreichen Investitionen in Ausbildung und alternative wirtschaftliche Möglichkeiten, um für hochwertige Arbeitsplätze zu sorgen und so einen reibungslosen Übergang sicherzustellen; ist der Auffassung, dass die Kohärenz und Koordinierung mit anderen Finanzierungsinstrumenten der EU in dieser Hinsicht entscheidend sein wird;

15.

erinnert an den Aktionsplan für die Gleichstellung, der mit der Absicht gebilligt wurde, als Richtschnur für die Umsetzung der Gleichstellungsstrategie der EIB zu dienen und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in das Geschäftsmodell der EIB aufzunehmen; fordert die EIB auf, über die in der ersten Phase des Aktionsplans erzielten Fortschritte in Bezug auf Ziele wie die Überarbeitung des Rahmens für die Sorgfaltspflicht, um die Auswirkungen und Risiken von EIB-Investitionen auf die Rechte von Frauen zu berücksichtigen, die Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs zu den durch EIB-Investitionen erzielten Vorteilen und Investitionen in die Beteiligung von Frauen an der Wirtschaft und am Arbeitsmarkt, zu berichten;

Funktionsweise und Wirksamkeit des EFSI

16.

weist erneut darauf hin, dass der EFSI über eine andere Leitungsstruktur verfügt als die EIB und seine Investitionstätigkeit in zwei thematischen Bereichen stattfindet, nämlich dem von der EIB verwalteten Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ und dem vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwalteten KMU-Finanzierungsfenster;

17.

nimmt die im Bericht 2019 der Europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH — European Investment Advisory Hub) dargelegten Ergebnisse zur Kenntnis; würdigt die positiven Auswirkungen der EIAH; fordert, die internen Finanz- und Beratungskapazitäten der EIB weiter zu stärken, um den langfristigen Einsatz für die Verwirklichung neuer Missionen der EU — wie die Krebsbekämpfung, die Anpassung an den Klimawandel, die Sicherstellung eines gerechten Übergangs in Regionen, die von den Veränderungen aufgrund des Grünen Deals am stärksten betroffen sind, den Schutz der Meere, das Leben in grüneren Städten sowie gesunde Böden und eine zuverlässige Nahrungsmittelversorgung — sowie den langfristigen Finanzierungshorizont für diese Missionen sicherzustellen; begrüßt, dass die EIB im Juli 2019 im Anschluss an eine entsprechende Empfehlung des Rechnungshofs eine Studie mit dem Titel „Study in response to ECA Recommendation 5: Improving the geographical spread of EFSI supported investment“ (Studie im Anschluss an die Empfehlung 5 des EuRH: Verbesserung der geografischen Verteilung der vom EFSI unterstützten Investitionen) vorgelegt hat; nimmt die Schlussfolgerungen dieser Analyse zur Kenntnis, die beträchtliche Bemühungen der EIB und der Kommission um die Förderung einer besser ausgewogenen geografischen Verteilung der EFSI-Investitionen, mit denen ein Beitrag zur nachhaltigen langfristigen Konvergenz der Volkswirtschaften der Union geleistet werden soll, zeigt;

18.

fordert die EIB auf, für eine ausgewogenere geografische Verteilung der EIB-Finanzmittel in Übereinstimmung mit ihrer Rolle bei der Sicherstellung des territorialen und soziales Zusammenhalts zu sorgen; fordert die EIB auf, gegen Schwachstellen vorzugehen, die verhindern, dass bestimmte Regionen oder Mitgliedstaaten ihre Finanzierungsinstrumente vollständig in Anspruch nehmen können;

19.

fordert den Ausbau der technischen Hilfe und der Finanzexpertise lokaler und regionaler Behörden, insbesondere in Regionen mit geringer Investitionskapazität, vor der Projektgenehmigung, um die Zugänglichkeit zu verbessern; fordert, die Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken und -instituten zu intensivieren;

Die Rolle der EIB bei der Finanzierung des europäischen Grünen Deals

20.

erinnert daran, dass der Verwaltungsrat der EIB im November 2019 — im Einklang mit den ehrgeizigen politischen Zielen, die mit dem europäischen Grünen Deal verfolgt werden, — beschlossen hat, das klima- und umweltschutzpolitische Engagement der EIB-Gruppe weiter zu intensivieren, um die EIB von einer EU-Bank, die den Klimaschutz unterstützt, zur „Klimabank der EU“ weiterzuentwickeln, und dass der Verwaltungsrat dabei zugesagt hat, den Anteil der EIB-Finanzierungen, die für den Klimaschutz und die ökologische Nachhaltigkeit bestimmt sind, schrittweise zu erhöhen, sodass sie im Jahr 2025 insgesamt 50 % der Geschäftstätigkeit der EIB ausmachen, sowie die gesamte Finanzierungstätigkeit der EIB bereits ab Ende 2020 in Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zu betreiben; begrüßt die Annahme des Klimaschutzfahrplans; fordert die EIB auf zu prüfen, inwieweit die Projekte, die sich bereits vor November 2020 in der Vorbereitung befanden, mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 übereinstimmen und gleichzeitig die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, wobei die vorgesehene Übergangsfrist bis Ende 2022 berücksichtigt werden sollte;

21.

begrüßt, dass die EIB — im Rahmen des umfassenden Ansatzes, mit dem sie sicherstellt, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang mit dem 1,5-Grad-Ziel steht, — mit schrittweise steigenden Kohlendioxid-Schattenkosten arbeitet und gleichzeitig einen gerechten Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft sicherstellt, bei der niemand zurückgelassen wird;

22.

stellt fest, dass das Klimaproblem nicht ohne Mitwirkung der Industrie gelöst werden kann und dass tiefgreifende Veränderungen nur erreicht werden können, wenn die Bedürfnisse der Industrie berücksichtigt und die erforderlichen Anreize für innovative Klimalösungen gesetzt werden;

23.

stellt fest, dass die absoluten Emissionen aus dem EIB-Portfolio laut dem Nachhaltigkeitsbericht der EIB-Gruppe im Jahr 2019 schätzungsweise 3,9 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr betrugen, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den 2,2 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten im Jahr 2018 darstellt; stellt fest, dass die durch die genannten Finanzierungen verringerten oder vermiedenen Emissionen im Jahr 2019 schätzungsweise 3,1 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente betrugen, gegenüber 3,5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten im Jahr 2018; fordert die EIB auf, ihre Anstrengungen zur Verringerung der absoluten Emissionen zu verstärken; fordert die EIB auf, bei allen Vorhaben, bei denen die Ermittlung des CO2-Fußabdrucks vorgeschrieben ist, die Berechnungen zum CO2-Fußabdruck systematisch zu veröffentlichen, um für mehr Transparenz zu sorgen;

24.

begrüßt, dass der Verwaltungsrat der EIB im November 2019 eine neue Kreditvergabestrategie für den Energiebereich angenommen hat, und begrüßt insbesondere, dass der Verwaltungsrat beschlossen hat, die Finanzierung von auf fossilen Brennstoff beruhenden Vorhaben im Bereich der Energieversorgung einzustellen; weist allerdings darauf hin, dass Gasinfrastrukturvorhaben, die in der vierten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthalten sind, und Gasvorhaben, deren Bewertung am 14. November 2019 bereits begonnen hatte, erst Ende 2021 von der Finanzierung durch die EIB ausgeschlossen werden; betont, dass diese Vorhaben finanziert werden können, sofern sie zur Aufgabe der EIB beitragen, einen gerechten Übergang und eine ausgewogene Entwicklung in der EU zu ermöglichen; stellt fest, dass die EIB im Jahr 2019 Finanzierungen in Höhe von 685 Mio. EUR für die Übertragung und Verteilung von Erdgas bereitgestellt hat; fordert die EIB auf, potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Lock-in-Effekten hinsichtlich CO2-intensive Anlagen zu bewerten und zu bewältigen;

25.

erinnert die EIB an die Aufforderung des Parlaments zu erläutern, wie die Transanatolische Erdgaspipeline und die Transadriatische Pipeline bis Ende 2020 mit den Zielen des Übereinkommens von Paris in Einklang gebracht werden sollen; stellt fest, dass das Vorhaben Gegenstand einer Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten (4) ist, die sich auf das Versäumnis der EIB bezieht, für eine ordnungsgemäße Klimafolgenabschätzung für beide Vorhaben Sorge zu tragen; fordert die EIB nachdrücklich auf, etwaige Mängel bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beheben und etwaige negative Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Klima und Soziales vorrangig zu berücksichtigen;

26.

stellt fest, dass gemäß der geltenden Kreditvergabestrategie für den Energiebereich Gaskraftwerke und Vorhaben für Gasnetze, in denen CO2-armes Gas befördert werden soll, förderfähig sind, sofern ein sogenannter „glaubwürdiger Plan“ vorgelegt wird, wozu auch ein Emissionspfad gehört, der in den Finanzierungsvertrag der EIB aufgenommen wird; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass die Kriterien, nach denen diese Pläne als glaubwürdig eingestuft werden, mit ihrem Auftrag, zu einem gerechten Übergang beizutragen, übereinstimmen, um das Risiko zu vermeiden, dass Gasvorhaben unterstützt werden, die nicht mit den Klimazielen in Einklang stehen; nimmt zur Kenntnis, dass die EIB Anfang 2022 eine Halbzeitüberprüfung der Energiekreditpolitik vornehmen wird;

27.

stellt fest, dass die EIB im Jahr 2019 mehrere Vorhaben im Bereich Wasserkraft unterstützt hat; begrüßt, dass die EIB ein Dokument mit dem Titel „Environmental, Climate and Social Guidelines on Hydropower Development“ (Beim Ausbau der Wasserkraft zu beachtende Leitlinien für die Bereiche Umwelt, Klimaschutz und Soziales) angenommen hat; begrüßt die Tatsache, dass die EIB derzeit ihre Anforderungen an die Berichterstattung über Intermediärfinanzierungen aktualisiert, um die Anpassung von Gegenparteien an das Übereinkommen von Paris und die EU-Taxonomie für nachhaltige Finanzierungen zu berücksichtigen, sowie ihren Rahmen für ökologische und soziale Nachhaltigkeit überarbeitet; betont, dass diese neuen Anforderungen die Transparenz der EIB-Vorhaben, an denen Finanzintermediäre beteiligt sind, erhöhen sollten, um potenzielle negative Umwelt- oder Menschenrechtsauswirkungen von Wasserkraftvorhaben sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu erkennen und zu vermeiden und gleichzeitig den Zugang zu Finanzierungen für KMU sicherzustellen;

28.

erinnert daran, dass die EIB-Gruppe über einen Umwelt- und Sozialrahmen verfügt, und begrüßt die Tatsache, dass die EIB über ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen berichtet und sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Bewertungen des Screening-Verfahrens im Hinblick auf ökologische und soziale Auswirkungen bereitstellt; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die EIB und der EIF über Finanzintermediäre CO2-intensive Vorhaben finanzieren; fordert die EIB-Gruppe auf, im Rahmen der anstehenden Ausarbeitung von Leitlinien zur Überprüfung von Gegenparteien die Einhaltung verbindlicher Kriterien in den Bereichen Umwelt, Soziales, Governance und Steuergerechtigkeit weiter zu überwachen, einschließlich Listen untersagter Tätigkeiten sowie einer den Kunden auferlegten Verpflichtung, klare und verbindliche Dekarbonisierungspläne gemäß dem Übereinkommen von Paris zu erstellen und umzusetzen sowie gleichzeitig den Zugang zu Finanzierungen für KMU zu schützen;

29.

unterstreicht, dass der Finanzbedarf von Landwirten, insbesondere Junglandwirten und neuen Marktteilnehmern, erheblich ist und Landwirte und Unternehmen in dieser Branche einen niedrigere Erfolgsquote bei der Beantragung von Finanzmitteln haben; fordert die EIB auf, an Finanzierungsinitiativen zu arbeiten, mit denen die Zugänglichkeit für den Agrarsektor gefördert wird;

30.

stellt fest, dass sich die EIB-Gruppe zunehmend im Agrarsektor engagiert; beharrt darauf, dass ländliche Gemeinschaften und der Wandel in der Landwirtschaft im Einklang mit den politischen Zielen der EU durch Finanzierungsmaßnahmen der EIB unterstützt werden müssen, auch unter stärkerer Achtung des Tierschutzes, und dass diese Finanzierungsmaßnahmen nicht zu Besatzdichten beitragen sollten, die über die Tragfähigkeit der Flächen hinausgehen;

31.

stellt fest, dass im Jahr 2019 in der Union insgesamt eine umfangreichere Finanzierung für den Verkehr bereitgestellt wurde als im Jahr 2018 (9,325 Mrd. EUR im Jahr 2019 gegenüber 8,237 Mrd. EUR im Jahr 2018) und dass dem Rückgang bei den Finanzierungen für Straßen und Autobahnen eine noch stärkere Zunahme bei den Finanzierungen für den Schienen- und Luftverkehr gegenübersteht; hebt hervor, wie wichtig es ist, als Antwort auf den neuen europäischen Grünen Deal die Kreditvergabestrategie für den Verkehrsbereich und das Darlehensportfolio der EIB im Verkehrsbereich mit dem Fahrplan für die Klimabank und insbesondere mit der Dekarbonisierung des Verkehrswesens bis spätestens 2050, aber auch mit der künftigen Strategie der Kommission für nachhaltige und intelligente Mobilität und mit anderen Bereichen der Verkehrspolitik der EU in Einklang zu bringen und dabei gleichzeitig für einen gerechten Übergang zu sorgen; begrüßt die Zusage der EIB, keinen Ausbau bestehender Flughafenkapazitäten und Hafeninfrastrukturen zu finanzieren, die der Beförderung und Lagerung fossiler Brennstoffe dienen; fordert ferner, dass im Rahmen der Kreditvergabestrategie eine langfristige Bindung an CO2-intensive Infrastruktureinrichtungen vermieden und die Verlagerung auf alternative Verkehrsträger sowohl für Güter als auch für Personen innerhalb der Städte und zwischen den Städten — d. h. der Eisenbahnverkehr, sicheres Radfahren und sauberer öffentlicher Verkehr, insbesondere für derzeit unzureichend versorgte Orte und Gebiete, — sowie die Schaffung von Infrastruktureinrichtungen für eine auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Elektrifizierung und Elektromobilität unterstützt werden;

32.

begrüßt, dass die EIB eine führende Rolle auf dem Markt für grüne Anleihen spielt und im Jahr 2019 Klimaschutzanleihen und Nachhaltigkeitsanleihen im Wert von 4,1 Mrd. EUR emittiert hat; hebt hervor, wie wichtig die transparente und glaubwürdige Dokumentation und Nachverfolgung der Erträge, die den Klimaschutzanleihen und Nachhaltigkeitsanleihen zugrunde liegen, ist und wie wichtig es ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Anleihen mit der EU-Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen und mit dem anstehenden EU-Standard für grüne Anleihen im Einklang stehen;

33.

begrüßt die anstehende Überarbeitung des EIB-Rahmens für die Bereiche Umwelt und Soziales sowie die anstehende Ausarbeitung von Instrumenten für das Risikomanagement in den Bereichen Klima, Umwelt und Soziales, die die Bewertung von physischen Risiken, Übergangsrisiken und Systemrisiken ermöglichen sollen; fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Überarbeitung spätestens Ende 2021 abgeschlossen und wirksam ist; begrüßt die Zusage der EIB, den in der Verordnung (EU) 2020/852 (5) niedergelegten Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ zur Grundlage ihres Handelns zu machen und strengere Standards festzulegen, wo immer dies gerechtfertigt ist;

Tätigkeit der EIB außerhalb der EU

34.

stellt fest, dass das wichtigste Mandat, das die Richtschnur für die Tätigkeit der EIB außerhalb der Union bildet, das Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern ist, in dessen Rahmen die Tätigkeit der EIB im Zeitraum 2014–2020 durch einen speziellen Garantiefonds mit einer Obergrenze von 32,3 Mrd. EUR abgesichert ist, sodass die EIB über die erforderliche Rechtsgrundlage und Ausfallsicherung für Finanzierungsgeschäfte in 68 förderungsfähigen Ländern außerhalb der EU verfügt; stellt fest, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern in seiner derzeitigen Form nicht fortzuführen; nimmt die Schaffung der Garantie des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) für neue EIB-Mandate zur Kenntnis;

35.

begrüßt, dass die EIB im Jahre 2019 die Festlegung des Mechanismus für einen gerechten Übergang unterstützt hat, mit dem Gebieten und Regionen geholfen wird, die am stärksten vom Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betroffen sind, insbesondere denjenigen, die am wenigsten in der Lage sind, die Kosten des Übergangs zu bewältigen; hebt die Bedeutung der EIB für die Umsetzung des Mechanismus in den nächsten Jahren hervor, mit der sichergestellt wird, dass keine Regionen zurückgelassen werden;

36.

stellt fest, dass die Entwicklungspolitik der Union künftig über das neue Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) umgesetzt wird, in dem der EIB eine Schlüsselrolle zukommt; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass EU-Mittel für die Entwicklungshilfe zur Minderung der Risiken privater Investitionen verwendet werden, da es keine Belege dafür gibt, dass dies eine geeignete Maßnahme ist, im Zusätzlichkeit zu erzielen und die Entwicklungsziele zu erreichen, wie kürzlich in der abschließenden Prüfung des EFSD sowie in der Stellungnahme des Rechnungshofs (Nr. 7/2020) vom 11. September 2020 festgestellt wurde; betont, dass sich Geldgeber sich standardmäßig für eine Finanzierung auf Subventionsbasis entscheiden sollten, besonders im Hinblick auf die wenigsten entwickelten Länder, damit die Schuldenlast nicht weiter erhöht wird;

37.

weist erneut darauf hin, dass die externe Tätigkeit der EIB zu den politischen Zielen der Union beitragen und die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung in den Entwicklungsländern — insbesondere in den am stärksten benachteiligten Entwicklungsländern — vorantreiben sowie im Einklang mit den von der Union gebilligten Zielen stehen soll; stellt fest, dass die Beseitigung der Armut, die Mobilisierung inländischer Ressourcen und die Menschenrechte die Hauptträger des EU-Gerüsts für die Entwicklungsfinanzierung sind;

38.

stellt fest, dass die EIB an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden ist; betont, dass Menschenrechtsgrundsätze in ihre Verfahren und Standards für die Sorgfaltspflicht auf Projektebene integriert werden, unter anderem indem die Aussetzung von Auszahlungen im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte oder Umwelt- und Sozialstandards ermöglicht wird; stellt fest, dass die Beschwerdemechanismen Ende 2018 gestärkt wurden; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass ihr Beschwerdeverfahren voll funktionsfähig ist, um mögliche Menschenrechtsverletzungen bei Projekten im Zusammenhang mit der EIB aufzudecken und ihnen abzuhelfen; fordert die EIB auf, dem Parlament und dem Rat der Gouverneure hierüber Bericht zu erstatten;

39.

fordert die EIB auf, die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung durch ihre Tätigkeiten im Rahmen der vom EU-Ministerrat und vom Europäischen Parlament beschlossenen spezifischen Mandate umfassend zu unterstützen;

Governance, Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB

40.

weist erneut darauf hin, wie wichtig Ethik, Integrität, Transparenz, Kommunikation und Rechenschaftspflicht bei der gesamten Tätigkeit und in sämtlichen Strategien der EIB-Gruppe sind;

41.

bringt seine Besorgnis über den Mangel an Transparenz bei Geschäften zum Ausdruck, die die EIB über Finanzintermediäre — wie beispielsweise Geschäftsbanken und Investitionsfonds — tätigt; betont, dass die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Darlehen, die über Finanzintermediäre vergeben werden, unbedingt bewertet werden müssen und dass Angaben zu den Endbegünstigten zugänglich gemacht werden müssen; fordert die EIB auf, Standards für die Berichterstattungspflichten der Finanzintermediäre und der Endbegünstigten festzulegen, wobei einerseits erforderlichenfalls Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen dem Finanzintermediär und dem Endbegünstigten Rechnung zu tragen und andererseits für eine solide Grundlage zur Erfassung von Daten und Informationen zu sorgen ist;

42.

erklärt sich äußerst besorgt über die gegen die EIB erhobenen Vorwürfe von Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Straffreiheit für die für Belästigungen Verantwortlichen, Unzufriedenheit der Beschäftigten, Mängel bei Einstellungsverfahren für leitende Mitarbeiter und das Fehlen einer funktionierenden Beteiligung der Mitarbeiter in der Führungsebene; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass alle mutmaßlichen Fälle von Belästigung unabhängig untersucht werden und Transparenz bei den Ergebnissen vergangener und laufender Untersuchungen sowie bei den verhängten Sanktionen besteht, um das Vertrauen wiederherzustellen und eine Kultur der Rechenschaftspflicht zu schaffen; fordert die EIB auf, die Ergebnisse der Umfragen zur Mitarbeiterzufriedenheit für den Zeitraum 2010–-2021 zu veröffentlichen; fordert eine unabhängige Bewertung der Transparenz und der Qualität der Einstellungsverfahren für leitende und gehobene Positionen sowie Führungs- und Verwaltungspositionen in der EIB; fordert die EIB auf, einen Aktionsplan vorzulegen, um das Vertrauen zwischen Führungsebene und Mitarbeitern wiederherzustellen und die Beteiligung der Mitarbeiter an der Entscheidungsfindung zu stärken;

43.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Medienberichten zufolge mehrere frühere Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der EIB Beschäftigungsverhältnisse bei Unternehmen, zu denen die EIB eine Geschäftsbeziehung unterhält, angetreten haben, ohne eine Karenzzeit einzuhalten; bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass der Verhaltenskodex der EIB keine strikten Regelungen und Verbote hinsichtlich eines solchen Verhaltens enthält; bedauert ferner, dass die laufende Überprüfung der Regelungen für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der EIB noch immer nicht abgeschlossen ist, und fordert nachdrücklich, strengere Regelungen einzuführen und umzusetzen; fordert die EIB auf, ihre Regelungen für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der EIB an die entsprechenden Regelungen der Kommission und vergleichbarer Einrichtungen anzugleichen;

44.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nach wie vor auch für ihr jeweiliges Heimatland zuständig sind, was zu Interessenkonflikten führen kann; fordert die EIB auf, der Forderung des Parlaments nachzukommen und in den Verhaltenskodex des Direktoriums und des Verwaltungsrats eine Bestimmung aufzunehmen, durch die die Möglichkeit, dass ihre Mitglieder die Kreditvergabe oder die Durchführung von Projekten in ihren Heimatländern überwachen, ausgeschlossen wird;

45.

begrüßt, dass die EIB am 6. Februar 2019 einen Beschluss gefasst hat, durch den interne Regelungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Abteilung für Betrugsermittlungen, die beim Generalinspektorat der EIB angesiedelt ist, sowie durch das Büro des Chief Compliance Officers festgelegt werden; betont, dass im Hinblick auf die Compliance in der EIB angemessene Ressourcen eingesetzt werden müssen, um Nebentätigkeiten, Interessenkonflikte, das Beschaffungswesen und Geschenke zu kontrollieren und zu überwachen;

46.

stellt mit Bedauern fest, dass im gehobenen Management und in den Leitungsgremien der EIB-Gruppe nach wie vor ein Mangel hinsichtlich der Diversität und des Geschlechtergleichgewichts herrscht und dass es einen sehr hohen Anteil von Frauen in unterstützenden Funktionen gibt; stellt fest, dass die Bank Ziele festgelegt hat, um den Frauenanteil in Führungsfunktionen bis 2021 auf 33 %, den Anteil von Frauen in der oberen Führungsebene auf 40 % und den Anteil von Frauen in der Führungsebene auf 50 % zu steigern; fordert die EIB nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um auf allen Ebenen der Organisation für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu sorgen; fordert die EIB dringend auf, den Mitgliedstaaten, die Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten vorschlagen, nahezulegen, auch Ziele der Diversität und des Geschlechtergleichgewichts zu berücksichtigen; fordert die EIB auf, in ihrem Sekretariat eine angemessene Vertretung der Bürger aller Mitgliedstaaten zu etablieren, dabei jedoch auf die Kompetenzen und Verdienste der Bewerber Rücksicht zu nehmen; fordert die EIB auf, für Positionen des mittleren und gehobenen Managements eine Aufschlüsselung nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit zu veröffentlichen;

47.

stellt mit Bedauern fest, dass die EIB die Einzelheiten zum wirtschaftlichen Eigentum an ihren Kunden nach wie vor nicht vollständig offenlegt; betont, dass die Vorhabenträger oder Finanzintermediäre in manchen Fällen die Angaben zu den beteiligten Wirtschaftsakteuren nicht weitergeben; betont, dass die Offenlegung der Begünstigten und die Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentums an den Begünstigten im Einklang mit dem bestehenden Rechtsrahmen stehen; weist jedoch erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen von der Offenlegung durch die Register mit Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern und zum Zugang zu diesen Informationen vorsehen können; fordert die EIB auf, die verfügbaren Instrumente zu nutzen und die durch die fünfte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche festgelegten Standards umzusetzen, um die genannten Daten zugänglich zu machen; legt der EIB nahe, zu prüfen, welche Schritte ergriffen werden könnten, falls bestimmte Staaten oder Rechtsgebiete die Herausgabe der genannten Daten ohne triftigen Grund verweigern; weist erneut darauf hin, dass die Compliance-Abteilung der EIB und das Büro des Chief Compliance Officers der EIB zusammenwirken müssen, um für die einheitliche Gestaltung und Umsetzung der Regelungen der EIB-Gruppe für die Bereiche AML und Bekämpfung des Terrorismus zu sorgen;

48.

ersucht die EIB, auf ihrer Website detaillierte Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Vertragspartner offenzulegen, damit die Sichtbarkeit ihrer Tätigkeit erhöht und ein Beitrag zur Vermeidung von Korruption und Interessenkonflikten geleistet wird;

49.

fordert die EIB auf, die Vergabe von direkten und indirekten Darlehen an die Bedingung zu knüpfen, länderbezogene Steuer- und Buchhaltungsdaten zu veröffentlichen und Daten über das wirtschaftliche Eigentum der an Finanzierungstätigkeiten beteiligten Begünstigten und Finanzintermediäre zugänglich zu machen;

50.

fordert die EIB auf, die 2019 in Angriff genommene Überarbeitung der Betrugsbekämpfungsstrategie der EIB-Gruppe zum Abschluss zu bringen und dabei den Forderungen des Parlaments Rechnung zu tragen; begrüßt, dass zwischen der EIB und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ein intensiver Dialog hinsichtlich der Aktualisierung der genannten Strategie geführt wird; legt der EIB nahe, von der vorgesehenen Unterstützungsfunktion des OLAF Gebrauch zu machen, die durch die im April 2019 angenommene neue Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission noch gestärkt worden ist; vertritt die Auffassung, dass das Mandat der Europäischen Staatsanwaltschaft die strafrechtliche Verfolgung von kriminellen Handlungen, die einen Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen aufweisen, umfassen sollte;

51.

weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, bei der Bewertung der Auswirkungen von Investitionen die einschlägigen nationalen, regionalen und lokalen Interessenträger, einschließlich Klimasachverständigen, Gewerkschaften, Akteuren der Zivilgesellschaft, Vertretern der Wirtschaft, KMU und Hochschulangehörigen, auch durch transparente Kommunikation, einzubinden, und den Bedarf und die Erwartungen der Personen, auf die sich das Vorhaben auswirkt, zu bewerten; betont, dass in die Konsultationen alle betroffenen Bevölkerungsgruppen einbezogen werden müssen, dass die Konsultationen für besonders schutzbedürftige Gruppen zugänglich sein müssen, dass sie auf die individuellen Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sein müssen und dass sie über den gesamten Lebenszyklus eines Vorhabens hinweg laufend durchgeführt werden müssen; fordert, dass bei Investitionen im Zusammenhang mit Land und natürlichen Ressourcen der Grundsatz der freien, vorherigen und informierten Zustimmung nicht nur der indigenen Bevölkerung, sondern aller betroffenen Gemeinden und Bevölkerungsgruppen unbedingt geachtet wird; fordert die EIB auf, über die Umsetzung der genannten Grundsätze Bericht zu erstatten; begrüßt die Konsultation der Interessenträger zu bestimmten Strategien durch die Bank gemäß Artikel 7 Absätze 10 und 11 der Transparenzrichtlinien der EIB-Gruppe;

52.

fordert die EIB auf, sämtlichen Umweltrisiken Rechnung zu tragen, die von großen Infrastrukturprojekten ausgehen, und nur Projekte zu finanzieren, die nachweislich mit einem Mehrwert sowohl für die lokale Bevölkerung als auch in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht einhergehen; betont, wie wichtig in diesem Zusammenhang eine strenge Überwachung der möglichen Risiken von Korruption und Betrug und die Durchführung gründlicher Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der zu finanzierenden Projekte sind;

53.

weist erneut darauf hin, dass die Prüfungsbefugnis des EuRH mit Blick auf die EIB in Artikel 287 Absatz 3 AEUV festgelegt ist; weist darauf hin, dass der Rechnungshof befugt ist, die Tätigkeiten der EIB zur Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Union zu prüfen; weist darauf hin, dass der Prüfungsausschuss befugt ist, das Grundkapital der EIB gemäß Protokoll 5 Artikel 12 über die Satzung der EIB zu prüfen; stellt fest, dass der Rechnungshof somit nicht in der Lage ist, ein vollständiges Bild der Verbindungen zwischen den Tätigkeiten der EIB-Gruppe und dem EU-Haushalt zu zeichnen; weist darauf hin, dass durch Artikel 308 Absatz 3 AEUV dem Rat das Recht eingeräumt wird, das Protokoll der Satzung der EIB ohne umfassende Überarbeitung des Vertrags durch einfachen Beschluss zu ändern; betont die gestiegene Bedeutung von EU-Garantien und anderen von der EIB verwalteten Finanzinstrumenten unter dem neuen MFR; fordert daher den Rat auf, Protokoll 5 Artikel 12 zu ändern, um dem Rechnungshof eine Funktion bei der Prüfung des Grundkapitals der EIB zu gewähren; stellt fest, dass die derzeitige dreigliedrige Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und dem Rechnungshof über die Prüfung von Vorhaben, die aus dem EU-Haushalt finanziert oder unterstützt werden, im Jahr 2020 ausläuft; fordert die Kommission, den EuRH und die EIB auf, bei der bevorstehenden Erneuerung der dreigliedrigen Vereinbarung über die Auftragsbedingungen die Rolle des EuRH und seine Prüfungsbefugnisse mit Blick auf die EIB-Tätigkeiten zu stärken;

54.

legt der EIB-Gruppe und der Kommission nahe, eine Überarbeitung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich, dessen Bestimmungen aus dem Mai 2014 stammen, in Angriff zu nehmen und dabei Regelungen hinsichtlich der zentral verwalteten EU-Instrumente, die der EIB-Gruppe anvertraut sind, festzulegen;

55.

fordert die EIB auf, gemeinsam mit der Kommission zu prüfen, wie das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) und die Ausschlusspolitik der EIB abgestimmt werden können, um Synergien zu erzielen und für eine vollständige Erfassung kritischer Situationen zu sorgen, die die Tätigkeiten der EIB und die finanziellen Interessen der Union betreffen;

56.

stellt fest, dass die EIB-Gruppe im März 2019 eine Strategie zur Meldung von Missständen angenommen hat und dass diese Strategie im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Standards steht, die in der Richtlinie (EU) 2019/1937 (6) festgelegt sind, die erst später in Kraft getreten ist; stellt mit Bedauern fest, dass diese Strategie nur für Fälle der internen Meldung von Missständen gilt; erwartet, dass die Regelung der EIB zum Schutz von Hinweisgebern ambitioniert ausfällt und hohe Standards setzt; fordert die EIB nachdrücklich auf, sowohl interne als auch externe Hinweisgeber einzubeziehen und klare und konkrete Verfahren, Zeitpläne und Leitlinien festzulegen, damit Hinweisgeber besser informiert und vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden können;

57.

fordert die EIB auf, ihre Kommunikationsstrategie zu verbessern; ist der Ansicht, dass die EIB als weltweit führender Geldgeber und multilateraler Kreditgeber ihren Auftrag und ihren Status klar und deutlich kommunizieren und sich an eine Vielzahl von Zielgruppen wenden muss;

58.

stellt fest, dass die Anzahl der mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten, die der Untersuchungsabteilung der EIB gemeldet wurden, im Jahr 2019 mit 228 neuen mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten (gegenüber 184 im Jahr 2018) weiter zugenommen hat, wobei die Meldungen in 69 % der Fälle von Mitgliedern der Belegschaft und in 30 % der Fälle von externen Quellen — wie beispielsweise Parteien im Zusammenhang mit Vorhaben, der Zivilgesellschaft und den Medien — kamen; stellt fest, dass 59 % der Untersuchungen Betrugsfälle betreffen, gefolgt von Korruption (15 %) und wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (6 %), und dass mehr als ein Drittel der untersuchten mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten das Verkehrswesen betrifft;

59.

stellt fest, dass sich bei den 220 im Jahr 2019 abgeschlossenen Untersuchungen in 40 Fällen, d. h. 18 % der abgeschlossenen Fälle, eine Verdachtserhärtung ergab, sodass eine Weiterleitung an die zuständigen Behörden erfolgte oder Empfehlungen an Abteilungen der EIB-Gruppe ausgesprochen wurden; stellt ferner fest, dass bei 62 % der erhärteten Fälle (d. h. bei 25 von 40 Fällen) eine Weiterleitung an das OLAF erfolgte; fordert die EIB auf, über die Ergebnisse der unternommenen Schritte sowie gegebenenfalls über wiedereingezogene Beträge Bericht zu erstatten;

60.

fordert die EIB auf, mehr proaktive Transparenz zu zeigen, indem sie nichtvertrauliche Dokumente zeitnah in einer nutzerfreundlichen Datenbank öffentlich zugänglich macht; fordert die EIB erneut auf, im Regelfall nicht von der Vermutung auszugehen, dass Informationen vertraulich zu behandeln sind, sondern von der Vermutung, dass sie offenzulegen sind;

61.

fordert die EIB-Gruppe auf, ihre Rechenschaftspflicht besser zu erfüllen; fordert eine Vereinbarung zwischen der EIB-Gruppe und dem Parlament, um den Zugang des Parlaments zu Dokumenten und Daten der EIB im Zusammenhang mit der strategischen Ausrichtung und Finanzierungspolitik zu verbessern und so die Rechenschaftspflicht der Bank zu stärken; schlägt einen vierteljährlichen Dialog mit den zuständigen Ausschüssen des Parlaments vor, damit deren beteiligung an der Investitionsstrategie der EIB und eine angemessene Aufsicht sichergestellt sind; betont, wie wichtig es ist, dass das Parlament die Beschlüsse des Verwaltungsrats der EIB stärker kontrolliert; fordert einen besseren Informationsaustausch seitens der Kommission, um ihre Transparenz gegenüber dem Parlament in Bezug auf die Standpunkte, die sie im Verwaltungsrat der EIB einnimmt, zu erhöhen; bekräftigt seine Forderung, die Stellungnahmen, die die Kommission zu Finanzierungen der EIB im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung abgibt, offenzulegen, um zu bewerten, ob diese Finanzierungen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und der EU-Politik gerecht werden; fordert die Kommission und die EIB auf, eine Einigung zu erzielen, damit für uneingeschränkte Transparenz in Bezug auf diese Stellungnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Begründungen gesorgt wird, soweit dies rechtlich möglich ist;

62.

fordert die zeitnahe Veröffentlichung der vollständigen Agenda und der Protokolle der Sitzungen des Direktoriums und des Verwaltungsrats; betont, dass in der künftigen Transparenzstrategie die Transparenzanforderungen für sämtliche Tätigkeiten verschärft und die Vorhabenträger dazu verpflichtet werden sollten, Umweltverträglichkeitsprüfungen und damit zusammenhängende Dokumente öffentlich zugänglich zu machen, indem strenge Transparenzpflichten in die entsprechenden Vertragsklauseln aufgenommen werden, die von allen EIB-Kunden zu unterzeichnen sind; fordert die EIB auf, regelmäßigere, detailliertere und umfassendere Informationen über die Finanzintermediäre zu veröffentlichen, die für die Mobilisierung von EIB-Mitteln zuständig sind, und in die entsprechenden Verträge Klauseln aufzunehmen, mit denen den Finanzintermediären vorgeschrieben wird, welche Informationen über ihre Darlehenstätigkeit offenzulegen sind;

Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments

63.

fordert die EIB auf, auch künftig über den Sachstand und den Status früherer Empfehlungen zu berichten, die das Parlament in seinen jährlichen Entschließungen unterbreitet hat, und zwar insbesondere mit Blick auf

a)

die — wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen — Auswirkungen ihrer Investitionsstrategie und die Ergebnisse, die beim Beitrag zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Union erreicht wurden,

b)

die Maßnahmen, die ergriffen worden sind, um Interessenkonflikte wirksamer zu verhindern;

c)

die Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz im Anschluss an die Sorgfaltsprüfung hinsichtlich der Integrität potenzieller Kunden, um Steuervermeidung, Betrug und Korruption zu verhindern;

d)

die Maßnahmen, die ergriffen worden sind, um den Forderungen und Bitten Folge zu leisten, die in der vorliegenden Entschließung niedergelegt sind;

o

o o

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln, und ersucht den Rat und den Verwaltungsrat der EIB, miteinander eine Aussprache über die hier dargelegten Standpunkte des Parlaments zu führen.

(1)  https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=49051

(2)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0191.

(4)  Eingereicht von den im Umweltschutz tätigen nichtstaatlichen Organisationen CEE Bankwatch Network, Counter Balance, Re:Common und Friends of the Earth Europe.

(5)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/45


P9_TA(2021)0333

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073421/01 — 2021/2759(RSP))

(2022/C 99/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073421/01,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 17. Mai 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 26. Oktober 2016 angenommen und am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Ltd am 9. Februar 2012 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der zuständigen niederländischen Behörde einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 (im Folgenden „genetisch veränderte Sojabohne“ bzw. „genetisch veränderte Sojabohnen“) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gestellt hat (im Folgenden „Antrag“); in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die die genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass die EFSA am 26. Oktober 2016 ein befürwortendes Gutachten zu dem Antrag angenommen hat, das am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Sojabohne mit dem Ziel entwickelt wurde, die beiden synthetisch gewonnenen Bt-Toxine Cry1F und Cry1Ac zu erzeugen, die Resistenz gegen bestimmte Lepidopterenarten verleihen, und sie gegen das Herbizid Glufosinat resistent zu machen (5);

Fehlende Bewertung von Herbizidrückständen, Metaboliten und Cocktaileffekten

D.

in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (6); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass die genetisch veränderte Sojabohne sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann;

E.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (8);

F.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (im Folgenden „GVO-Gremium der EFSA“) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;

G.

in der Erwägung, dass es aufgrund spezifischer landwirtschaftlicher Verfahren beim Anbau von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen spezifische Muster der Verwendung, der Exposition, des Auftretens spezifischer Metaboliten und des Auftretens kombinatorischer Wirkungen gibt, die jeweils besondere Aufmerksamkeit erfordern; in der Erwägung, dass die EFSA diese Muster nicht berücksichtigt hat;

Ungeklärte Fragen in Bezug auf Bt-Toxine

H.

in der Erwägung, dass toxikologische Tests für die Zulassung genetisch veränderter Organismen mit isolierten Bt-Toxinen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass den toxikologischen Tests, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da die Bt-Toxine in genetisch veränderten Kulturen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, z. B. einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität der Bt-Toxine auf das bis zu Zwanzigfache steigert (9);

I.

in der Erwägung, dass diese Auswirkungen bei den Risikobewertungen der EFSA nie berücksichtigt wurden, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung sind, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass die sich aus dieser erhöhten Toxizität aufgrund der Interaktion zwischen Protease-Hemmern und Bt-Toxinen ergebenden Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel konsumieren, nicht ausgeschlossen werden können;

J.

in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten (10), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

K.

in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Spritzrückstände von Glufosinat bekanntlich das Mikrobiom stören, wodurch z. B. Immunantworten in Verbindung mit Bt-Toxinen verstärkt werden können (11);

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

L.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist bei der EFSA Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden (12); in der Erwägung, dass unter anderem dazu kritische Anmerkungen abgegeben wurden, dass die vorgelegten Daten über die Gefahren durch Schädlinge und Krankheiten für eine detaillierte Analyse der ökologischen Wechselwirkung der genetisch veränderten Sojabohne mit der Umwelt unzureichend sind, dass sich der Antragsteller nur auf erhebliche unbeabsichtigte Verluste der genetisch veränderten Sojabohne während des Be- und Entladens als Weg der Umweltexposition bezieht und andere Wege der Umweltexposition durch Abfallstoffe aus der Verarbeitung oder Nutzung der Sojabohne (z. B. Dung, Fäkalien der Tiere, die mit den genetisch veränderten Sojabohnen gefüttert werden) nicht gesondert bewertet wurden und dass mit dem vorgeschlagenen Überwachungsplan nicht auf Fragen der allgemeinen Überwachung der Gesundheit von Mensch und Tier eingegangen wird und dieser nicht als ausreichend durchdacht erachtet werden kann;

Undemokratische Beschlussfassung

M.

in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;

O.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 18 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

P.

in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

Q.

in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (13);

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

R.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

S.

in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (14); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (15); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr der genetisch veränderten Sojabohnen die Nachfrage nach dieser Kultur, die mit einem fortpflanzungsgefährdenden Herbizid behandelt wird, das in der Union nicht mehr verwendet werden darf, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmerexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

T.

in der Erwägung, dass Entwaldung eine der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Emissionen aus der Landnutzung und Landnutzungsänderung, die hauptsächlich auf die Entwaldung zurückzuführen sind, nach der Verbrennung fossiler Brennstoffe die zweitwichtigste Ursache des Klimawandels sind (16); in der Erwägung, dass durch das Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Strategischen Plan für biologische Vielfalt 2011–2020, der im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Biodiversitätsziele von Aichi angenommen wurde, die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung, den Schutz und die Wiederherstellung von Waldgebieten gefördert werden (17); in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels 15 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, die Entwaldung bis 2020 zu beenden (18); in der Erwägung, dass die Wälder im Rahmen ihrer multifunktionalen Rolle zur Verwirklichung der meisten Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen (19);

U.

in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen eine der Hauptursachen der Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco in Südamerika darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei den in Brasilien angebauten Sojabohnen zu 97 % und bei den in Argentinien angebauten Sojabohnen zu 100 % um gentechnisch veränderte Sojabohnen handelt (20); in der Erwägung, dass die große Mehrheit der gentechnisch veränderten Sojabohnen, welche für den Anbau in Brasilien und Argentinien zugelassen sind, auch für die Einfuhr in die Union zugelassen ist; in der Erwägung, dass der Anbau der gentechnisch veränderten Sojabohne in Argentinien und Brasilien bereits zugelassen wurde (21);

V.

in der Erwägung, dass im Rahmen einer kürzlich veröffentlichten, von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Studie festgestellt wurde, dass die Union die Region mit dem weltweit größten CO2-Fußabdruck in Verbindung mit der Einfuhr von Soja aus Brasilien ist und dieser um 13,8 % höher ausfällt als jener Chinas, des größten Importeurs von Soja, was auf den größeren Anteil von Emissionen durch indirekt verursachte Entwaldung zurückzuführen ist (22); in Erwägung einer weiteren Studie, die kürzlich durchgeführt wurde und zeigte, dass etwa ein Fünftel der Sojaausfuhren in die Union aus den brasilianischen Regionen Amazonas und Cerrado, die hauptsächlich als Futtermittel für Tiere dienen, möglicherweise mit illegaler Abholzung in Verbindung steht (23);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (25); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission die Einfuhr genetisch veränderter Sojabohnen weiterhin zulässt (26), obwohl das Parlament und die Mehrheit der Mitgliedstaaten Einwände dagegen erhoben haben;

5.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und unter vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen darüber bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll;

6.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (27);

7.

hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (28) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;

8.

fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Kulturen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diesen genetisch veränderten Kulturen sowie eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen erforderlich ist;

9.

fordert die Kommission erneut auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.

fordert die Kommission erneut auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

11.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, einen Legislativvorschlag zum Thema „Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung des Inverkehrbringens von Produkten in der Union, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen“ vorzulegen; fordert die Kommission — angesichts der Tatsache, dass dringend gegen die Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco vorgegangen werden muss, und der Tatsache, dass die Nachfrage nach genetisch veränderten Sojabohnen in der Union zur Entwaldung in dieser Region beiträgt — auf, in der Zwischenzeit die Einfuhr genetisch veränderter Sojabohnen aus Anbaugebieten in Brasilien und Argentinien, gegebenenfalls unter Berufung auf Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, umgehend auszusetzen, bis wirksame rechtsverbindliche Mechanismen geschaffen worden sind, um das Inverkehrbringen von Produkten in der Union zu verhindern, die im Zusammenhang mit Entwaldung und damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen stehen;

12.

bekräftigt seine Forderung, eine europäische Strategie für die Erzeugung von und Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß umzusetzen (29), die es der Union ermöglichen würde, weniger abhängig von Importen genetisch veränderter Sojabohnen zu werden und kürzere Lebensmittelketten und regionale Märkte zu schaffen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zum Inverkehrbringen der genetisch veränderten insektenresistenten Sojabohne der Sorte DAS-81419-2 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, ihrer Einfuhr und ihrer Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2013-116), EFSA Journal 2016, 14(12): 4642, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4642.

(4)  Das Europäische Parlament nahm in seiner achten Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner neunten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369);

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081).

(5)  EFSA-Gutachten, S. 1.

(6)  Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C. M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA — die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(8)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=as.details&as_id=79

(9)  MacIntosh, S. C., Kishore, G. M., Perlak, F. J., Marrone, P. G., Stone, T. B., Sims, S. R., Fuchs, R. L., „Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors“, Journal of Agricultural and Food Chemistry, 38, S. 1145–1152, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051.

(10)  Für eine Überprüfung siehe Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L., „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252.

(11)  Parenti, M. D., Santoro, A., Del Rio, A., Franceschi, C., „Literature review in support of adjuvanticity/immunogenicity assessment of proteins“, EFSA Supporting Publications, Januar 2019, 16(1): 1551, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1551.

(12)  Die Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu der genetisch veränderten Sojabohne können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: https://open.efsa.europa.eu/.

(13)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(14)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx

(15)  https://sdgs.un.org/2030agenda

(16)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 1.

(17)  Ebenda, S. 2.

(18)  Siehe Ziel 15.2: https://sdgs.un.org/2030agenda

(19)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 2.

(20)  International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications (ISAAA), „Global status of commercialized biotech/GM crops in 2017: Biotech Crop Adoption Surges as Economic Benefits Accumulate in 22 Years“, ISAAA Brief Nr. 53 (2017), S. 16 und S. 21, http://www.isaaa.org/resources/publications/briefs/53/download/isaaa-brief-53-2017.pdf.

(21)  https://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/event/default.asp?EventID=339 &Event=DAS81419

(22)  Escobar, N., Tizado, E. J., zu Ermgassen, E. K. J., Löfgren, P., Börner, J., Godar, J., „Spatially-explicit footprints of agricultural commodities: Mapping carbon emissions embodied in Brazil's soy exports“, Global Environmental Change, Bd. 62, Mai 2020, 102067, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0959378019308623

(23)  Rajão, R., Soares-Filho, B., Nunes, F., Börner, J., Machado, L., Assis, D., Oliveira, A., Pinto, L., Ribeiro, V., Rausch, L., Gibbs, H., Figueira, D., „The rotten apples of Brazil’s agribusiness“, Science, 17. Juli 2020, Bd. 369, Ausgabe 6501, S. 246-248, https://science.sciencemag.org/content/369/6501/246.

(24)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(25)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(26)  https://webgate.ec.europa.eu/dyna/gm_register/gm_register_auth.cfm?pr_id=100

(27)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005, Ziffer 102.

(28)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.

(29)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005, Ziffer 64.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/52


P9_TA(2021)0334

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS–44406–6

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073422/01 — 2021/2760(RSP))

(2022/C 99/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073422/01,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 17. Mai 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 15. Oktober 2020 angenommen und am 20. November 2020 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Ltd am 2. März 2016 bei der zuständigen niederländischen Behörde einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 x DAS-44406-6 (im Folgenden „genetisch veränderte Sojabohne“ bzw. „genetisch veränderte Sojabohnen“) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, betraf; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die die genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass die EFSA am 15. Oktober 2020 ein befürwortendes Gutachten zu dem Antrag angenommen hat, das am 20. November 2020 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Sojabohne mit dem Ziel entwickelt wurde, sie gegen drei Gruppen von Herbiziden — Glyphosat, 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D) und andere verwandte Phenoxy-Herbizide (AAD-12) sowie Glufosinate — sowie durch Expression von Bt-Toxinen, Cry1F und Cry1Ac gegen Lepidoptera-Schädlinge resistent zu machen (5);

Fehlende Bewertung von Herbizidrückständen, Metaboliten und Cocktaileffekten

D.

in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (6); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass die genetisch veränderte Sojabohne sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat, Glyphosat und 2,4-D ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann;

E.

in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat;

F.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (8);

G.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (im Folgenden „GVO-Gremium der EFSA“) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, in der komplementäre Herbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können (9);

H.

in der Erwägung, dass es aufgrund spezifischer landwirtschaftlicher Verfahren beim Anbau von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen spezifische Muster der Verwendung, der Exposition, des Auftretens spezifischer Metaboliten und des Auftretens kombinatorischer Wirkungen gibt, die jeweils besondere Aufmerksamkeit erfordern; in der Erwägung, dass die EFSA diese Muster nicht berücksichtigt hat;

I.

in der Erwägung, dass daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Verzehr der gentechnisch veränderten Sojabohne für Mensch und Tier gesundheitlich unbedenklich ist;

Ungeklärte Fragen in Bezug auf Bt-Toxine

J.

in der Erwägung, dass toxikologische Tests für die Zulassung genetisch veränderter Organismen mit isolierten Bt-Toxinen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass den toxikologischen Tests, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da die Bt-Toxine in genetisch veränderten Kulturen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, z. B. einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität der Bt-Toxine auf das bis zu Zwanzigfache steigert (10);

K.

in der Erwägung, dass diese Auswirkungen bei den Risikobewertungen der EFSA nie berücksichtigt wurden, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung sind, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass die sich aus dieser erhöhten Toxizität aufgrund der Interaktion zwischen Protease-Hemmern und Bt-Toxinen ergebenden Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel konsumieren, nicht ausgeschlossen werden können;

L.

in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten (11), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

M.

in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Spritzrückstände von Glufosinat bekanntlich das Mikrobiom stören, wodurch z. B. Immunantworten in Verbindung mit Bt-Toxinen verstärkt werden können (12);

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

N.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist bei der EFSA Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden (13); in der Erwägung, dass unter anderem dazu kritische Anmerkungen abgegeben wurden, dass die derzeit verfügbaren Instrumente zur Überwachung horizontaler Gentransfers in natürlichen Umgebungen nicht für die Erfassung seltener Ereignisse geeignet sind und dass der Antragsteller das Potenzial für die Schaffung genetischer Variabilität durch den Transfer von mutierten Varianten des pat-, des epsps- und des Cry-Gens oder von Fragmenten davon außer Acht lässt, dass die Daten, die vorgelegt wurden, um die Unbedenklichkeit der genetisch veränderten Sojabohne für Mensch und Tier aufgrund ihrer wesentlichen Gleichwertigkeit mit der konventionellen Sojabohne zu belegen, nicht schlüssig sind und dass es in Bezug auf die kombinierten Umweltauswirkungen von Cry-Toxinen weiterer Forschungsarbeiten bedarf, damit Risiken für die Umwelt ausgeschlossen werden können;

Undemokratische Beschlussfassung

O.

in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird;

P.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;

Q.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 18 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

R.

in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

S.

in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (14);

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

T.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

U.

in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (15); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (16); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr der genetisch veränderten Sojabohnen die Nachfrage nach dieser Kultur, die mit einem fortpflanzungsgefährdenden Herbizid behandelt wird, das in der Union nicht mehr verwendet werden darf, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmerexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

V.

in der Erwägung, dass Entwaldung eine der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Emissionen aus der Landnutzung und Landnutzungsänderung, die hauptsächlich auf die Entwaldung zurückzuführen sind, nach der Verbrennung fossiler Brennstoffe die zweitwichtigste Ursache des Klimawandels sind (17); in der Erwägung, dass durch das Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Strategischen Plan für biologische Vielfalt 2011–2020, der im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Biodiversitätsziele von Aichi angenommen wurde, die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung, den Schutz und die Wiederherstellung von Waldgebieten gefördert werden (18); in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels 15 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, die Entwaldung bis 2020 zu beenden (19); in der Erwägung, dass die Wälder im Rahmen ihrer multifunktionalen Rolle zur Verwirklichung der meisten Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen (20);

W.

in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen eine der Hauptursachen der Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco in Südamerika darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei den in Brasilien angebauten Sojabohnen zu 97 % und bei den in Argentinien angebauten Sojabohnen zu 100 % um gentechnisch veränderte Sojabohnen handelt (21); in der Erwägung, dass die große Mehrheit der gentechnisch veränderten Sojabohnen, welche für den Anbau in Brasilien und Argentinien zugelassen sind, auch für die Einfuhr in die Union zugelassen ist; in der Erwägung, dass der Anbau der gentechnisch veränderten Sojabohne in Argentinien und Brasilien bereits zugelassen wurde (22);

X.

in der Erwägung, dass im Rahmen einer kürzlich veröffentlichten, von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Studie festgestellt wurde, dass die Union die Region mit dem weltweit größten CO2-Fußabdruck in Verbindung mit der Einfuhr von Soja aus Brasilien ist und dieser um 13,8 % höher ausfällt als jener Chinas, des größten Importeurs von Soja, was auf den größeren Anteil von Emissionen durch indirekt verursachte Entwaldung zurückzuführen ist (23); in Erwägung einer weiteren Studie, die kürzlich durchgeführt wurde und zeigte, dass etwa ein Fünftel der Sojaausfuhren in die Union aus den brasilianischen Regionen Amazonas und Cerrado, die hauptsächlich als Futtermittel für Tiere dienen, möglicherweise mit illegaler Abholzung in Verbindung steht (24);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (26); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission die Einfuhr genetisch veränderter Sojabohnen weiterhin zulässt (27), obwohl das Parlament und die Mehrheit der Mitgliedstaaten Einwände dagegen erhoben haben;

5.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und unter vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen darüber bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll;

6.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (28);

7.

hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (29) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;

8.

fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Kulturen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diesen genetisch veränderten Kulturen sowie eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen erforderlich ist;

9.

fordert die Kommission erneut auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.

fordert die Kommission erneut auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

11.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, einen Legislativvorschlag zum Thema „Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung des Inverkehrbringens von Produkten in der Union, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen“ vorzulegen; fordert die Kommission — angesichts der Tatsache, dass dringend gegen die Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco vorgegangen werden muss, und der Tatsache, dass die Nachfrage nach genetisch veränderten Sojabohnen in der Union zur Entwaldung in dieser Region beiträgt — auf, in der Zwischenzeit die Einfuhr genetisch veränderter Sojabohnen aus Anbaugebieten in Brasilien und Argentinien, gegebenenfalls unter Berufung auf Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, umgehend auszusetzen, bis wirksame rechtsverbindliche Mechanismen geschaffen worden sind, um das Inverkehrbringen von Produkten in der Union zu verhindern, die im Zusammenhang mit Entwaldung und damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen stehen;

12.

bekräftigt seine Forderung, eine europäische Strategie für die Erzeugung von und Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß umzusetzen (30), die es der Union ermöglichen würde, weniger abhängig von Importen genetisch veränderter Sojabohnen zu werden und kürzere Lebensmittelketten und regionale Märkte zu schaffen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Zulassung der genetisch veränderten insektenresistenten und herbizidtoleranten Sojabohne der Sorte DAS-81419-2 x DAS-44406-6 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, ihrer Einfuhr und ihrer Verarbeitung, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgelegt wurde (Antrag GMO-NL-2016-132), EFSA Journal 2020, 18(11): 6302,

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2020.6302.

(4)  Das Europäische Parlament nahm in seiner achten Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner neunten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081).

(5)  Stellungnahme der EFSA, S. 1.

(6)  Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides:

Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C. M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA — die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(8)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=as.details&as_id=79

(9)  Dies ist in der Tat der Fall für Glyphosat, wie in der Überprüfung der EFSA mit dem Titel „Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“ (Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005) festgestellt wurde; EFSA Journal 2018, 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/fr/efsajournal/pub/5263.

(10)  MacIntosh, S. C., Kishore, G. M., Perlak, F. J., Marrone, P. G., Stone, T. B., Sims, S. R., Fuchs, R. L., „Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors“, Journal of Agricultural and Food Chemistry, 38, S. 1145–1152, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051.

(11)  Für eine Überprüfung siehe Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L., „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648,https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252.

(12)  Parenti, M. D., Santoro, A., Del Rio, A., Franceschi, C., „Literature review in support of adjuvanticity/immunogenicity assessment of proteins“, EFSA Supporting Publications, Januar 2019, 16(1):1551, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1551.

(13)  Die Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu der genetisch veränderten Sojabohne können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2012-00753

(14)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(15)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx

(16)  https://sdgs.un.org/2030agenda

(17)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 1.

(18)  Ebenda, S. 2.

(19)  Siehe Ziel 15.2: https://sdgs.un.org/2030agenda

(20)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 2.

(21)  International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications (ISAAA), „Global status of commercialized biotech/GM crops in 2017: Biotech Crop Adoption Surges as Economic Benefits Accumulate in 22 Years“, ISAAA Brief Nr. 53 (2017), S. 16 und S. 21, https://www.isaaa.org/resources/publications/briefs/53/download/isaaa-brief-53-2017.pdf.

(22)  https://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/event/default.asp?EventID=416 &Event=DAS81419%20x%20DA 4406.

(23)  Escobar, N., Tizado, E. J., zu Ermgassen, E. K., Löfgren, P., Börner, J., Godar, J., „Spatially-explicit footprints of agricultural commodities: Mapping carbon emissions embodied in Brazil’s soy exports“, Global Environmental Change, Bd. 62, Mai 2020, 102067, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0959378019308623.

(24)  Rajão, R., Soares-Filho, B., Nunes, F., Börner, J., Machado, L., Assis, D., Oliveira, A., Pinto, L., Ribeiro, V., Rausch, L., Gibbs, H., Figueira, D., „The rotten apples of Brazil’s agribusiness“, Science, 17. Juli 2020, Bd. 369, Ausgabe 6501, S. 246-248, https://science.sciencemag.org/content/369/6501/246.

(25)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(26)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(27)  https://webgate.ec.europa.eu/dyna/gm_register/gm_register_auth.cfm?pr_id=100

(28)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005, Ziffer 102.

(29)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.

(30)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005, Ziffer 64.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/59


P9_TA(2021)0335

Genetisch veränderter Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 und genetisch veränderter Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073423/01 — 2021/2765(RSP))

(2022/C 99/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073423/01,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 17. Mai 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 25. November 2020 angenommen und am 13. Januar 2021 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass die Pioneer Overseas Corporation (im Folgenden als „Antragsteller“ bezeichnet) am 8. Dezember 2015 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 (im Folgenden als „GV-Mais“ bezeichnet) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais mit kombinierten Eigenschaften enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass der Antrag des Weiteren das Inverkehrbringen von Erzeugnissen betraf, die 10 Unterkombinationen dieser Transformationsereignisse, aus denen der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Eigenschaften besteht, enthalten, aus ihnen bestehen oder daraus hergestellt wurden; in der Erwägung, dass sechs Unterkombinationen des genetisch veränderten Maises mit kombinierten Eigenschaften bereits zugelassen wurden; in der Erwägung, dass der Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission die übrigen vier Unterkombinationen betrifft;

C.

in der Erwägung, dass die EFSA am 25. November 2020 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die am 13. Januar 2021 veröffentlicht wurde;

D.

in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Eigenschaften durch die Kreuzung von vier genetisch veränderten Transformationsereignissen bei Mais hergestellt wird, wodurch ihm Toleranz gegenüber Herbiziden verliehen wird, die Glufosinat und Glyphosat enthalten, und es zur Expression von drei insektiziden Proteinen (Bt-Proteine oder Cry-Proteine) kommt, nämlich Cry1F, Cry1Ab und Vip3Aa20, die für bestimmte Lepidopteren-Raupen toxisch sind (5);

E.

in der Erwägung, dass der Antragsteller für die vier Unterkombinationen, die unter den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission fallen, keine experimentellen Daten vorgelegt hat;

Fehlende Bewertung von Herbizidrückständen, Metaboliten und Cocktaileffekten

F.

in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (6); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass genetisch veränderter Mais mit kombinierten Eigenschaften sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat und Glyphosat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann;

G.

in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat;

H.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (8);

I.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können (9);

J.

in der Erwägung, dass es aufgrund spezifischer landwirtschaftlicher Verfahren beim Anbau von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen spezifische Muster der Verwendung, der Exposition, des Auftretens spezifischer Metaboliten und des Auftretens kombinatorischer Wirkungen gibt, die jeweils besondere Aufmerksamkeit erfordern; in der Erwägung, dass die EFSA diese Muster nicht berücksichtigt hat;

K.

in der Erwägung, dass daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Verzehr des genetisch veränderten Maises mit kombinierten Eigenschaften oder seiner Unterkombinationen für Mensch und Tier gesundheitlich unbedenklich ist;

Fehlende Rückstandshöchstgehalte und damit verbundene Kontrollen

L.

in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), mit der für ein hohes Maß an Verbraucherschutz gesorgt werden soll, spezifische Rückstandshöchstgehalte für in Drittländern erzeugte Lebens- und Futtermittel festgelegt werden sollten, wenn der Einsatz von Pestiziden dort zu anderen Rückstandsgehalten führt als zu den mit der Agrarpraxis in der Union erzielten; in der Erwägung, dass dies bei eingeführten herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen tatsächlich der Fall ist, weil im Vergleich zu nicht genetisch veränderten Pflanzen größere Mengen an Herbiziden verwendet werden;

M.

in der Erwägung, dass einer EFSA-Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat von 2018 zufolge die verfügbaren Daten bei Glyphosat im Zusammenhang mit genetisch verändertem Mais mit einer EPSPS-Modifikation jedoch nicht ausreichten, um die Rückstandshöchstgehalte und die Werte für die Risikoabschätzung abzuleiten (11); in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Eigenschaften über die EPSPS-Modifikation verfügt (12);

Herausragende Fragestellungen zu Bt-Toxinen

N.

in der Erwägung, dass toxikologische Tests für die Zulassung genetisch veränderter Organismen mit isolierten Bt-Toxinen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass den toxikologischen Tests, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da die Bt-Toxine in GV-Pflanzen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, z. B. einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität der Bt-Toxine auf das bis zu Zwanzigfache steigert (13);

O.

in der Erwägung, dass diese Auswirkungen bei den Folgenabschätzungen der EFSA nie berücksichtigt wurden, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung sind, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass die sich aus dieser erhöhten Toxizität aufgrund der Interaktion zwischen Protease-Hemmern und Bt-Toxinen ergebenden Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel konsumieren, nicht ausgeschlossen werden können;

P.

in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten (14), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

Q.

in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihrer Metaboliten mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Glufosinatsprührückstände bekanntlich das Mikrobiom stören, wodurch z. B. Immunantworten in Verbindung mit Bt-Toxinen verstärkt werden können (15);

Bt-Pflanzen: Auswirkungen auf Nichtzielorganismen und erhöhte Resistenz

R.

in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;

S.

in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine einzige zielspezifische Wirkungsweise aufweisen, nicht mehr als korrekt angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können (16), während Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen in vielerlei Hinsicht betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 von Fachkollegen überprüfte Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden (17); in der Erwägung, dass eine Reihe von Nichtzielorganismen in der Union durch Verschütten, Abfälle und Dung Bt-Toxinen ausgesetzt sein könnten, die auf die Einfuhr von Bt-Kulturen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht bewertet wurden;

T.

in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Entwicklung einer Resistenz der Zielschädlinge gegen Bt-Toxine nicht berücksichtigt wurde, was möglicherweise zur Verwendung von weniger umweltverträglichen Pestiziden oder höheren Dosen und einer höheren Anzahl von Anwendungen auf die GV-Kultur im Anbauland führen könnte; in der Erwägung, dass die US-Umweltschutzbehörde plant, viele Bt-Maishybriden sowie einige Bt-Baumwollsorten in den nächsten drei bis fünf Jahren aufgrund der zunehmenden Insektenresistenz gegen solche Kulturen aus dem Verkehr zu ziehen (18);

U.

in der Erwägung, dass zwar behauptet wurde, dass der Einsatz von Bt-Pflanzen zu einem Rückgang des Insektizideneinsatzes führe, eine in den Vereinigten Staaten durchgeführte Studie (19) jedoch feststellt, dass bei mehreren Analysen über den Einfluss von Bt-Pflanzen auf den üblichen Pestizideinsatz offenbar der Einsatz von Beizmitteln nicht berücksichtigt und daher möglicherweise der Rückgang des Insektizideneinsatzes (insbesondere der „behandelten Fläche“) im Zusammenhang mit Bt-Pflanzen überbewertet worden sei;

V.

in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, was deutlich macht, dass sowohl die exportierenden als auch die importierenden Länder eine internationale Verantwortung in Bezug auf die biologische Vielfalt haben;

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

W.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass solche legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des Klimaschutzübereinkommens von Paris und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

X.

in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (20); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (21); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von genetisch verändertem Mais die Nachfrage nach dieser Kultur erhöhen würde, die mit einem fortpflanzungsgefährdenden Herbizid behandelt wurde, das in der Union nicht mehr verwendet werden darf, und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmerexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

Undemokratische Beschlussfassung

Y.

in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird;

Z.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;

AA.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 18 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

AB.

in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

AC.

in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (22);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (24); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;

5.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und unter vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll;

6.

fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist;

7.

fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

8.

fordert die EFSA auf, endlich die wesentlichen Unterschiede zwischen nativen Bt-Toxinen und solchen, die von synthetischen Transgenen in GV-Pflanzen gebildet werden, zu untersuchen und ihre Risikobewertung auszuweiten, um alle Wechsel- und Kombinationswirkungen zwischen Bt-Toxinen, GV-Pflanzen und ihren Bestandteilen, Rückständen aus dem Spritzen mit den ergänzenden Herbiziden und der Umwelt sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit umfassend zu berücksichtigen;

9.

fordert die EFSA auf, Toxizitätsstudien auf der Grundlage isolierter Proteine, die sich wahrscheinlich in Struktur und biologischen Wirkungen von denen der Pflanze selbst unterscheiden, nicht länger zu akzeptieren und zu verlangen, dass alle Tests mit Gewebe aus der GV-Pflanze durchgeführt werden;

10.

fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus GV-Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern;

11.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie sie den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (25);

12.

hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (26) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON 810 × NK603 und Unterkombinationen, zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2015-127), EFSA Journal 2021; 19(1):6348, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2021.6348

(4)  Das Europäische Parlament nahm in seiner achten Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner neunten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081).

(5)  Gutachten der EFSA, S. 11, Tabelle 4.

(6)  Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016; 57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738 und Benbrook, C.M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA — die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe; 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(8)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=as.details&as_id=79

(9)  Dies ist in der Tat der Fall für Glyphosat, wie in einer Überprüfung der EFA festgestellt wurde; „Review of the existing maximum residue levels according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“ (Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005), EFSA Journal 2018; 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/fr/efsajournal/pub/5263

(10)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Siehe Erwägungsgrund 26.

(11)  Mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden Höchstgehalte an Glyphosat-Rückständen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, EFSA Journal 2018; 16(5):5263, S. 4. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5263

(12)  Gutachten der EFSA, S. 12.

(13)  MacIntosh, S.C., Kishore, G.M., Perlak, F.J., Marrone, P.G., Stone, T.B., Sims, S.R., Fuchs, R.L., „Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors“, Journal of Agricultural and Food Chemistry, 38, S. 1145-1152, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051

(14)  Füreine Überprüfung, siehe Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L., „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, May 2016, 36(5), S. 630 648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252

(15)  Parenti, M.D., Santoro, A., Del Rio, A., Franceschi, C., „Literature review in support of adjuvanticity/immunogenicity assessment of proteins“, EFSA Supporting Publications, Januar 2019, 16(1): 1551, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1551

(16)  Siehe z. B. Hilbeck, A., Otto, M., 2Specificity and combinatorial effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in the context of GMO environmental risk assessment2, Frontiers in Environmental Science 2015, 3:71, https://doi.org/10.3389/fenvs.2015.00071

(17)  Hilbeck, A., Defarge, N., Lebrecht, T., Bøhn, T., „Insecticidal Bt crops. EFSA’s risk assessment approach for GM Bt plants fails by design“, RAGES 2020, p. 4, https://www.testbiotech.org/sites/default/files/RAGES_report Insecticidal%20Bt%20plants.pdf

(18)  https://www.dtnpf.com/agriculture/web/ag/crops/article/2020/09/29/epa-proposes-phasing-dozens-bt-corn

(19)  Douglas, M.R., Tooker, J.F., 2Large-Scale Deployment of Seed Treatments Has Driven Rapid Increase in Use of Neonicotinoid Insecticides and Preemptive Pest Management in U.S. Field Crops2, Environmental Science and Technology 2015, 49, 8, S. 5088-5097, https://pubs.acs.org/doi/10.1021/es506141g

(20)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx

(21)  https://sdgs.un.org/2030agenda

(22)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(24)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(25)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005, Ziffer 102.

(26)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/66


P9_TA(2021)0336

Genetisch veränderter Mais der Sorte Bt 11 (SYNBTØ11-1)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073424/01 — 2021/2761(RSP))

(2022/C 99/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D073424/01,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 17. Mai 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 25. November 2020 angenommen und am 13. Januar 2021 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass Syngenta Crop Protection NV/SA am 24. September 2018 bei der Kommission einen Antrag gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 (im Folgenden „genetisch veränderter Mais“) enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus, gestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass die EFSA am 25. November 2020 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich des Antrags auf Erneuerung der Zulassung für genetisch veränderten Mais abgegeben hat, die am 13. Januar 2021 veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass die EFSA am 28. Januar 2009 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Erstzulassung für genetisch veränderten Mais abgegeben hat, die am 17. Februar 2009 veröffentlicht wurde (5);

C.

in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais Toleranz gegenüber glufosinathaltigen Herbiziden verleiht und es zur Expression eines insektiziden Proteins, („Bt-Toxin“, Cry1Ab), kommt, das für bestimmte Lepidopteren-Raupen toxisch ist (6);

Fehlende Bewertung von Herbizidrückständen, Metaboliten und Cocktaileffekten

D.

in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (7); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass genetisch veränderter Mais sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann;

E.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (9);

F.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können;

G.

in der Erwägung, dass es aufgrund spezifischer landwirtschaftlicher Verfahren beim Anbau von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen spezifische Muster der Verwendung, der Exposition, des Auftretens spezifischer Metaboliten und des Auftretens kombinatorischer Wirkungen gibt, die jeweils besondere Aufmerksamkeit erfordern; in der Erwägung, dass die EFSA diese Muster nicht berücksichtigt hat;

Herausragende Fragestellungen zu Bt-Toxinen

H.

in der Erwägung, dass toxikologische Tests für die Zulassung genetisch veränderter Organismen mit isolierten Bt-Toxinen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass ferner den toxikologischen Tests, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da die Bt-Toxine in GV-Pflanzen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, z. B. einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität der Bt-Toxine auf das bis zu Zwanzigfache steigert (10);

I.

in der Erwägung, dass diese Auswirkungen bei den Folgenabschätzungen der EFSA nicht berücksichtigt werden, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung sind, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass die sich aus dieser erhöhten Toxizität aufgrund der Interaktion zwischen Protease-Hemmern und Bt-Toxinen ergebenden Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel konsumieren, nicht ausgeschlossen werden können;

J.

in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten (11), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

K.

in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihrer Metaboliten mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Glufosinatsprührückstände bekanntlich das Mikrobiom stören, wodurch z. B. Immunantworten in Verbindung mit Bt-Toxinen verstärkt werden können (12);

Bt-Pflanzen: Auswirkungen auf Nichtzielorganismen und erhöhte Resistenz

L.

in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;

M.

in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine einzige zielspezifische Wirkungsweise aufweisen, nicht mehr als korrekt angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können (13), während Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen in vielerlei Hinsicht betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 von Fachkollegen überprüfte Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden (14); in der Erwägung, dass eine Reihe von Nichtzielorganismen in der Union durch Verschütten, Abfälle und Dung Bt-Toxinen ausgesetzt sein könnten, die auf die Einfuhr von Bt-Kulturen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht bewertet wurden;

N.

in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Entwicklung einer Resistenz der Zielschädlinge gegen Bt-Toxine nicht berücksichtigt wurde, was möglicherweise zur Verwendung von weniger umweltverträglichen Pestiziden oder höheren Dosen und einer höheren Anzahl von Anwendungen auf die GV-Kultur im Anbauland führen könnte; in der Erwägung, dass die US-Umweltschutzbehörde plant, viele Bt-Maishybriden sowie einige Bt-Baumwollsorten in den nächsten drei bis fünf Jahren aufgrund der zunehmenden Insektenresistenz gegen solche Kulturen aus dem Verkehr zu ziehen (15);

O.

in der Erwägung, dass zwar behauptet wurde, dass der Einsatz von Bt-Pflanzen zu einem Rückgang des Insektizideneinsatzes führe, eine kürzlich in den Vereinigten Staaten veröffentlichte Studie (16) jedoch feststellt, dass bei mehreren Analysen über den Einfluss von Bt-Pflanzen auf den üblichen Pestizideinsatz offenbar der Einsatz von Beizmitteln nicht berücksichtigt und daher möglicherweise der Rückgang des Insektizideneinsatzes (insbesondere der „behandelten Fläche“) im Zusammenhang mit Bt-Pflanzen überbewertet worden sei;

P.

in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, was deutlich macht, dass sowohl die exportierenden als auch die importierenden Länder eine internationale Verantwortung in Bezug auf die biologische Vielfalt haben;

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Q.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden (17); in der Erwägung, dass zu diesen Anmerkungen Kritik an der Literaturrecherche des Antragstellers gehört, dass die Überwachungsberichte über genetisch veränderten Mais für den Zulassungszeitraum schwerwiegende Mängel aufweisen und dass Daten über Glufosinatrückstände, einschließlich relevanter Metaboliten, in Pflanzenmaterial aus Feldstudien die Bewertung der Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie der Umweltsicherheit unterstützen würden; in der Erwägung, dass eine zuständige Behörde eine Bewertung der Auswirkungen der genetisch veränderten Pflanzen auf die biologische Vielfalt in den Erzeuger- und Ausfuhrländern beantragt hat, einschließlich der Frage, wie sich die Einfuhr dieser Pflanzen auf die Auswahl der Pflanzen in der Union auswirkt, und auch die ethische Frage aufgeworfen hat, ob ein Erzeugnis, dessen Anbau zu einer Exposition des Anwenders gegenüber Glufosinat führt, das für die Reproduktion toxisch und in der Union nicht mehr zugelassen ist, für die Einfuhr in die Union zugelassen werden sollte;

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

R.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass solche legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des Klimaschutzübereinkommens von Paris und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

S.

in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (18); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (19); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von genetisch verändertem Mais die Nachfrage nach dieser Kultur erhöhen würde, die mit einem fortpflanzungsgefährdenden Herbizid behandelt wurde, das in der Union nicht mehr verwendet werden darf, und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmerexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

Undemokratische Beschlussfassung

T.

in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird;

U.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;

V.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 18 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

X.

in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (20);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (22); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;

5.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und unter vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll;

6.

fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist;

7.

fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

8.

fordert die EFSA auf, endlich die wesentlichen Unterschiede zwischen nativen Bt-Toxinen und solchen, die von synthetischen Transgenen in GV-Pflanzen gebildet werden, zu akzeptieren und ihre Risikobewertung auszuweiten, um alle Wechsel- und Kombinationswirkungen zwischen Bt-Toxinen, GV-Pflanzen und ihren Bestandteilen, Rückständen aus dem Spritzen mit den ergänzenden Herbiziden und der Umwelt sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit umfassend zu berücksichtigen;

9.

fordert die EFSA auf, Toxizitätsstudien auf der Grundlage isolierter Proteine, die sich wahrscheinlich in Struktur und biologischen Wirkungen von denen der Pflanze selbst unterscheiden, nicht länger zu akzeptieren und zu verlangen, dass alle Tests mit Gewebe aus der GV-Pflanze durchgeführt werden;

10.

fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus GV-Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern;

11.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (23);

12.

hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (24) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 zur Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO RX-016), EFSA Journal 2021; 19(1):6347, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2021.6347

(4)  Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081).

(5)  Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zum Antrag EFSA-GMO-RX-Bt11 von Syngenta auf Erneuerung der Zulassung bestehender Erzeugnisse, die aus insektenresistentem genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal 2009; 7(2):977, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/977

(6)  EFSA-Gutachten 2009, S. 2.

(7)  Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016; 57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738 und Benbrook, C.M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA — die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe; 28. September 2012, Bd.. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(9)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/index.cfm?event=as.details&langFromHeader=DE&token=CFF16C0B857240DB5C18BCE38209CB5569FA44F2

(10)  MacIntosh, S.C., Kishore, G.M., Perlak, F.J., Marrone, P.G., Stone, T.B., Sims, S.R., Fuchs, R.L., „Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors“, Journal of Agricultural and Food Chemistry, 38, S. 1145-1152, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051

(11)  Für eine Überprüfung. siehe Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L., „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630 648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252

(12)  Parenti, M.D., Santoro, A., Del Rio, A., Franceschi, C., „Literature review in support of adjuvanticity/immunogenicity assessment of proteins“, EFSA Supporting Publications, Januar 2019, 16(1): 1551, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1551

(13)  Siehe z. B. Hilbeck, A., Otto, M., „Specificity and combinatorial effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in the context of GMO environmental risk assessment“, Frontiers in Environmental Science 2015, 3:71, https://doi.org/10.3389/fenvs.2015.00071

(14)  Hilbeck, A., Defarge, N., Lebrecht, T., Bøhn, T., „Insecticidal Bt crops. EFSA’s risk assessment approach for GM Bt plants fails by design“, RAGES 2020, S. 4, https://www.testbiotech.org/sites/default/files/RAGES_report-Insecticidal%20Bt%20plants.pdf

(15)  https://www.dtnpf.com/agriculture/web/ag/crops/article/2020/09/29/epa-proposes-phasing-dozens-bt-corn

(16)  Douglas, M.R., Tooker, J.F., „Large-Scale Deployment of Seed Treatments Has Driven Rapid Increase in Use of Neonicotinoid Insecticides and Preemptive Pest Management in U.S. Field Crops“, Environmental Science and Technology 2015, 49, 8, S. 5088-5097, https://pubs.acs.org/doi/10.1021/es506141g

(17)  Die Anmerkungen der Staaten zu dem genetisch veränderten Mais können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?

(18)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx

(19)  https://sdgs.un.org/2030agenda

(20)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(22)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(23)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005, Ziffer 102.

(24)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/73


P9_TA(2021)0337

Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2019 (2020/2246(INI))

(2022/C 99/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den vorherigen Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. September 2020 mit dem Titel „31. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung 2019“ (COM(2020)0363) und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2020)0156, SWD(2020)0157, SWD(2020)0158, SWD(2020)0159 und SWD(2020)0160),

unter Hinweis auf den OLAF-Bericht 2019 und den Tätigkeitsbericht 2019 seines Überwachungsausschusses,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des EU-Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 mit den Antworten der Organe (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (2) (die OLAF-Verordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (3),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-617/17, Vialto Consulting Kft./Kommission (4),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019 in der Rechtssache T-399/17, Dalli/Kommission (5), und auf das Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Februar 2021 in der Rechtssache C-615/19 P, Dalli/Kommission,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-290/18, Agmin Italy SpA/Kommission (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (7),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 01/2019 des Europäischen Rechnungshofs vom 10. Januar 2019 mit dem Titel „Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich“,

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 06/2019 vom 16. Mai 2019 mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Kohäsionsausgaben: Verwaltungsbehörden müssen Aufdeckung, Reaktion und Koordinierung verstärken“,

unter Hinweis auf den Überblick des Europäischen Rechnungshofs vom 9. Oktober 2018 mit dem Titel „2017 EU audit in brief: introducing the 2017 annual reports of the European Court of Auditors“ (Kurzdarstellung der EU-Prüfung — Einführung in die Jahresberichte 2017 des Europäischen Rechnungshofs),

unter Hinweis auf das von der Kommission in Auftrag gegebene Gutachten vom 10. September 2020 mit dem Titel „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States: Final Report“ (Studie und Berichte über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28: Abschlussbericht 2020),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (9),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2020 über die Überprüfung der Europäischen Union im Rahmen des Mechanismus für die Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) (COM(2020)0793),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (11),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (12),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (13),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2019 mit dem Titel „Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission: verstärkte Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts“ (COM(2019)0196),

unter Hinweis auf die weitere Umsetzung des Hercule-III-Programms,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (14),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 (COM(2021)0170),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0209/2021),

A.

in der Erwägung, dass de jure die Mitgliedstaaten und die Kommission eine gemeinsame Verantwortung haben und eng zusammenarbeiten müssen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und Betrug und Korruption zu bekämpfen; in der Erwägung, dass de facto die Behörden der Mitgliedstaaten etwa 74 % der EU-Ausgaben verwaltet und die traditionellen Eigenmittel der Union im Hinblick auf den Haushaltsplan der EU für 2019 erhoben haben;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission zwar ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung in Bezug auf Überwachung, Kontrolle und Rechnungsprüfung wahrnehmen sollte, sie aber nur in der Lage ist, etwa 10 % aller Ausgaben zu überwachen;

C.

in der Erwägung, dass es in Artikel 310 Absatz 6 AEUV heißt, „die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel 325 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen“; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; in der Erwägung, dass es in Artikel 325 Absatz 3 AEUV heißt, „die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien“ und „sorgen gemeinsam mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden“; in der Erwägung, dass nach Artikel 325 Absatz 4 AEUV der Europäische Rechnungshof zu allen Maßnahmen konsultiert werden muss, die der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug zu treffen hat;

D.

in der Erwägung, dass Korruption gemäß Artikel 83 AEUV ein Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ist;

E.

in der Erwägung, dass die Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden muss, um einheitlichere Verwaltungs- und Berichterstattungssysteme in der EU zu schaffen und Unregelmäßigkeiten sowie Betrug und Korruption mit greifbareren und stärker zufriedenstellenden Ergebnissen wirksam zu bekämpfen;

F.

in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuer eine wichtige Einnahmequelle der nationalen Haushalte ist und dass sich 2019 die auf die Mehrwertsteuer gestützten Eigenmittel auf 11,97 % der gesamten Haushaltseinnahmen der EU beliefen;

G.

in der Erwägung, dass systematische, institutionalisierte und hochrangige Fälle von Korruption und vorsätzliche Versuche, die Kontrolle und Unabhängigkeit der für die Überwachung und Kontrolle der Finanzen zuständigen Institutionen in bestimmten Mitgliedstaaten zu schwächen, den finanziellen Interessen der Union ernsthaft schaden und gleichzeitig eine Bedrohung für Demokratie, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit darstellen; erinnert an die nachteiligen Auswirkungen der Korruption auf das Vertrauen der EU-Bürger und -Bürgerinnen in die Institutionen;

H.

in der Erwägung, dass nach Ansicht des Europäischen Rechnungshofs der Einblick der Kommission in das Ausmaß, die Art und die Ursachen von Betrug unzureichend ist und dass nicht alle potenziellen Betrugsfälle im Rahmen des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten gemeldet werden;

I.

in der Erwägung, dass Korruption in unterschiedlichem Maß alle Mitgliedstaaten betrifft und nicht nur eine Belastung für die EU-Wirtschaft darstellt, sondern auch die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in ganz Europa untergräbt;

Allgemeines

1.

begrüßt den 31. Jahresbericht der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der EU und die Betrugsbekämpfung, in dem die Errungenschaften des Jahres 2019 im Hinblick auf die Konsolidierung des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten auf EU-Ebene hervorgehoben werden, nämlich die Umsetzung der in der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug vorgesehenen Maßnahmen in nationales Recht durch 18 Mitgliedstaaten bis zum Jahresende, wobei vier weitere Mitgliedstaaten dies bis Juni 2020 getan haben; fordert alle übrigen Mitgliedstaaten auf, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und so bald wie möglich für die uneingeschränkte und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu sorgen; fordert die Kommission auf, den Umsetzungsprozess in allen Mitgliedstaaten genau zu überwachen und von ihren Befugnissen zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren Gebrauch zu machen, wenn Mitgliedstaaten den Umsetzungsprozess nicht einhalten;

2.

bedauert, dass die Kommission Irland und Rumänien am 3. Dezember 2020 mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug in nationales Recht übermitteln musste; stellt fest, dass Rumänien die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug am 15. Dezember 2020 in nationales Recht umgesetzt hat;

3.

betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung ist, wozu auch die effiziente und effektive Zuweisung und Verwaltung von EU-Mitteln sowie die Bekämpfung von Korruption und Misswirtschaft gehört; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Regelung der Konditionalität zum Schutz des Unionshaushalts;

4.

Begrüßt die Tatsache, dass die Kommission unverzüglich ihre Arbeit zur Aufstellung einer klaren Methodik und zur Analyse potenzieller Missbrauchsfälle aufgenommen hat; erkennt an, dass die Kommission bei mehreren Gelegenheiten deutlich erklärt hat, dass sie ihre Rolle als „Hüterin der Verträge“ wahrnehmen und die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 ab dem Tag ihres Inkrafttretens unverzüglich anwenden wird, damit während der notwendigen Vorbereitungsarbeiten im ersten Halbjahr 2021 kein Fall verloren geht; erinnert daran, dass die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 ab dem 1. Januar 2021 auf alle Verpflichtungen und Zahlungen anwendbar ist und gleichzeitig Garantien für Letztbegünstigte und -empfänger bietet;

Aufgedeckte betrügerische und nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten

5.

stellt fest, dass sich die Gesamtzahl der im Jahr 2019 gemeldeten betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten auf insgesamt 11 726 Fälle belief (was im Vergleich zu 2018 zwei Prozent weniger entspricht) und einen Wert von rund 1,6 Mrd. EUR betraf — ein Rückgang von 34 % gegenüber 2018; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Daten zur Anzahl der Fälle und zum entsprechenden Wert für jedes Jahr kontinuierlich ausgewertet und aktualisiert werden und unter einer langfristigen Perspektive betrachtet werden sollten;

6.

stellt fest, dass die Zahl der aufgedeckten und als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten ein Hinweis auf das Ausmaß der Aufdeckung und darauf ist, inwieweit die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der EU in der Lage sind, potenziellen Betrug zu verhüten, dass sie aber kein direkter Indikator für das Ausmaß des Betrugs zum Nachteil des EU-Haushalts oder eines bestimmten Mitgliedstaats ist; stellt fest, dass unklar ist, wie viele Fälle betrügerischer Unregelmäßigkeiten jedes Jahr nicht gemeldet werden, was eine Bewertung der Wirksamkeit der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen äußerst schwierig macht. erinnert daran, dass der Europäische Rechnungshof im Jahr 2019 zwei Sonderberichte veröffentlicht hat, in denen er die Unzulänglichkeiten der Kommission in Bezug auf ihre Erkenntnisse über Ausmaß, Art und Ursachen von Betrug hervorgehoben, Schwachstellen im strategischen Ansatz der Kommission für den Umgang mit Betrugsrisiken aufgezeigt und sie aufgefordert hat, proaktivere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme zu ergreifen; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, eine Methodik zu entwickeln, mit der die Zuverlässigkeit verbessert und das Ausmaß von Betrug in der EU genauer geschätzt werden kann; stellt fest, dass die Aufdeckung und Meldung einer Unregelmäßigkeit dazu führen muss, dass Korrekturmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergriffen werden und gegebenenfalls ein Strafverfahren eingeleitet wird;

7.

stellt fest, dass die Anzahl der im Jahr 2019 gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten (939 Fälle — 8 % aller Unregelmäßigkeiten) und die damit verbundenen Finanzbeträge (etwa 461,4 Mio. EUR — 28 % aller durch Unregelmäßigkeiten betroffenen Finanzbeträge) im Vergleich zu 2018 deutlich zurückgegangen sind; stellt fest, dass 2019 die Zahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten um 40 % niedriger war als 2015 und um 25 % niedriger als der Fünfjahresdurchschnitt für 2015–2019; stellt fest, dass im Jahr 2019 514 als betrügerisch gemeldete ausgabenbezogene Unregelmäßigkeiten 0,3 % der Zahlungen des Jahres 2019 ausmachten, während 425 als betrügerisch gemeldete einnahmenbezogene Unregelmäßigkeiten 0,3 % des für 2019 erhobenen Bruttobetrags der traditionellen Eigenmittel entsprachen;

8.

berücksichtigt die Tatsache, dass die Zahl der im Jahr 2019 registrierten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten (10 787 Fälle) im Vergleich zu 2018 stabil geblieben ist, während die betreffenden Finanzbeträge um 8 % auf etwa 1,2 Mrd. EUR zurückgegangen sind; stellt fest, dass im Jahr 2019 6 550 als betrügerisch gemeldete ausgabenbezogene Unregelmäßigkeiten 0,5 % der Zahlungen des Jahres 2019 ausmachten, während 4 237 als betrügerisch gemeldete einnahmenbezogene Unregelmäßigkeiten 1,5 % des für 2019 erhobenen Bruttobetrags der traditionellen Eigenmittel entsprachen;

9.

betont, dass die Veränderung bei den betrügerischen bzw. nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten eine Momentaufnahme darstellt, die im Zusammenhang mit anderen wichtigen Faktoren gesehen werden sollte; betont, dass die gemeldete Verringerung der Gesamtzahl der Fälle sowohl betrügerischer als auch nicht betrügerischer Unregelmäßigkeiten entweder auf eine positive Entwicklung –– eine allgemeinen Abnahme betrügerischer Aktivitäten — oder auf eine negative Entwicklung — eine Verringerung der Aufdeckung betrügerischer Aktivitäten — hindeuten kann;

10.

weist darauf hin, dass sich im besonderen Fall betrügerischer Unregelmäßigkeiten die aufgedeckten Fälle auf einige Mitgliedstaaten konzentrierten, was die Annahme unterschiedlicher Ansätze bei der Anwendung des Strafrechts für den Schutz von EU-Haushaltsmitteln nahe legt; betont und bedauert, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine speziellen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von mafiöser organisierter Kriminalität gibt, die zunehmend grenzüberschreitend und in Bereichen aktiv ist, die die finanziellen Interessen der EU berühren; fordert die Kommission auf, sich mit diesen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu befassen und neue Harmonisierungsregelungen in Erwägung zu ziehen;

11.

erinnert daran, dass Mängel bei der Validität und Vergleichbarkeit von Daten und Berichtstechnologien bei unterschiedlichem Digitalisierungsgrad in den Mitgliedstaaten die Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen, die der Kommission im Rahmen des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten und des OWNRES-Systems zur Verfügung stehen, weiterhin stark beeinträchtigen; bedauert die Tatsache, dass die Aufdeckung von Missbrauch, Betrug und Veruntreuung von EU-Mitteln größtenteils auf zufällige Entdeckungen der Kommission und des Rechnungshofs im Zuge ihrer stichprobenbasierten Prüfungen oder Untersuchungen durch das OLAF beschränkt ist; erklärt sich besorgt darüber, dass der Rechnungshof wiederholt festgestellt hat, dass die Arbeit einiger nationaler Behörden als zu fehleranfällig und daher unzuverlässig anzusehen ist; betont, dass sich diese Defizite auf die Qualität der Daten auswirken, die die Mitgliedstaaten der Kommission hinsichtlich der Anzahl der aufgedeckten betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten melden; stellt fest, dass drei Mitgliedstaaten 2019 überhaupt keine betrügerischen Unregelmäßigkeiten gemeldet haben (15); ist besonders besorgt über den Mangel an geeignetem Personal und entsprechenden Qualifikationen bei bestimmten nationalen Behörden und das Fehlen interner Prüfungen;

12.

weist auf die erhöhten Risiken hin, die die COVID-19-Krise für die Ausführung des EU-Haushalts mit sich bringt; stellt mit Besorgnis fest, dass über die Hälfte der betrügerischen Unregelmäßigkeiten von zwei Mitgliedstaaten gemeldet wurden und dass einige Mitgliedstaaten regelmäßig keinen einzigen Betrugsfall melden; fordert die Kommission auf, diesen Fällen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, indem sie eine Überwachung durchführt und Maßnahmen ergreift, um den vollständigen Schutz des EU-Haushalts sicherzustellen, und stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen durchführt, insbesondere in außergewöhnlichen Krisensituationen; teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten in Krisenzeiten von größter Bedeutung ist (16);

13.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, im Hinblick auf den Informationsaustausch, die Verbesserung der Datenerhebung und die Steigerung der Wirksamkeit der Kontrollen enger zusammenzuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Daten über Letztbegünstigte in einem einheitlichen maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen und die Interoperabilität mit den Kontrollinstrumenten der Kommission sicherzustellen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine gründliche Analyse der möglichen Gründe und potenziellen strukturellen Probleme durchzuführen, welche die anhaltenden systemischen Schwächen in der Arbeitsweise einiger nationaler Behörden verursachen, wobei besonders auf mögliche Unterschiede zwischen den Systemen der Länder zu achten ist; fordert die Kommission auf, klare länderspezifische Empfehlungen an die nationalen Behörden zu richten; fordert die Kommission auf, in einen strukturierten Dialog mit den nationalen Behörden und dem Rechnungshof zu treten, um kontinuierlich am Aufbau von Kapazitäten und einem Austausch von bewährten Verfahren zu arbeiten, damit die Zuverlässigkeit der Arbeit der nationalen Behörden verbessert werden kann; fordert die Kommission auf, weitere Unterstützung bei der Verbesserung der Zusammenarbeit im Rahmen des EUROFISC-Netzes anzubieten;

14.

wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung an die Kommission, ein einheitliches System zur Erhebung vergleichbarer Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten einzurichten, mit dem das Meldeverfahren standardisiert wird und die Qualität der übermittelten Informationen sowie die Vergleichbarkeit der Daten sichergestellt werden;

Einnahmen — Eigenmittelbetrug

15.

stellt fest, dass im Jahr 2019 425 Unregelmäßigkeiten als einnahmebezogener Betrug gemeldet wurden, was 21 % unter dem Fünfjahresdurchschnitt von 541 Unregelmäßigkeiten pro Jahr für die Jahre 2015–2019 liegt; stellt ferner fest, dass der betroffene Betrag der geschätzten und festgestellten traditionellen Eigenmittel (80 Mio. EUR) im Jahr 2019 19 % unter dem Fünfjahresdurchschnitt von 98 Mio. EUR liegt; stellt fest, dass die Kontrolle durch Betrugsbekämpfungsstellen die erfolgreichste Methode zur Aufdeckung von Betrugsfällen war;

16.

stellt fest, dass 4 237 Unregelmäßigkeiten für 2019 aufgedeckt und als nicht betrügerisch gemeldet wurden, was 6 % unter dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, und dass sich der betroffene Betrag der geschätzten und festgestellten traditionellen Eigenmittel im Jahr 2019 auf 397 Mio. EUR belief, was 3 % unter dem Fünfjahresdurchschnitt liegt; stellt darüber hinaus fest, dass die nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten hauptsächlich bei nachträglichen Kontrollen aufgedeckt wurden;

17.

betont den Ernst der derzeitigen Lage beim Betrug durch Nichtabführung der Mehrwertsteuer, insbesondere den sogenannten „Karussellbetrug“; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an allen Tätigkeitsbereichen von Eurofisc zu beteiligen, um den Austausch von Informationen zu erleichtern, die für die Betrugsbekämpfung nützlich sind;

18.

entnimmt dem Bericht über die Mehrwertsteuerlücke 2020, dass die Mehrwertsteuerlücke in der EU 2018 auf 140 Mrd. EUR abgenommen hat und 2019 unter 130 Mrd. EUR fallen könnte; fürchtet allerdings, dass die Mehrwertsteuerlücke 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie 164 Mrd. EUR erreichen könnte, und fordert die Kommission auf, eine detaillierte Erklärung darüber vorzulegen, ob diese Erhöhung in irgendeiner Weise mit der COVID-19-Pandemie in Verbindung steht;

19.

ist zutiefst besorgt über die weitreichenden Auswirkungen des Mehrwertsteuerbetrugs auf den EU-Haushalt sowie die nationalen Haushalte; ist der Auffassung, dass es sehr wichtig ist, die Bekämpfung der schwerwiegendsten Art des Mehrwertsteuerbetrugs, des innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrugs (MTIC-Betrug), der einen geschätzten jährlichen Schaden von 40 bis 60 Mrd. EUR verursacht, zu verstärken; fordert die Kommission auf, die Stärken und Schwächen verschiedener potenzieller Lösungen zur Bekämpfung des MTIC-Betrugs zu analysieren, insbesondere die Einführung eines digitalen und transaktionsbasierten Berichtssystems in Echtzeit, wie dies von Wissenschaftlern entwickelt worden ist (TX++), oder eine Kombination des endgültigen Mehrwertsteuersystems mit einer digitalen transaktionsbasierten Echtzeitberichterstattung ins Auge zu fassen;

20.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten 2019 16 Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gemeldet haben: acht im Bereich des Zollbetrugs, fünf zu Steuerbetrug und drei zu einer Mischung der beiden; stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2019 einen Evaluierungsprozess eingeleitet hat um festzustellen, wie nützlich die Verordnung (EG) Nr. 515/97 (17) des Rates bei der Verhinderung von Zollbetrug war;

21.

stellt fest, dass die Kommission zwischen 2017 und 2019 in allen Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen der Kontrollstrategie für die Zollwertermittlung durchgeführt und festgestellt hat, dass die finanziellen Interessen der Union nicht wirksam geschützt wurden, was zu erheblichen Verlusten an traditionellen Eigenmitteln für den EU-Haushalt geführt hat; stellt fest, dass OLAF Untersuchungsberichte mit Empfehlungen an sechs Mitgliedstaaten herausgegeben hat, die die erforderlichen Maßnahmen zur konsequenten Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung nicht vollständig umgesetzt haben; fordert die Kommission auf, dem Parlament Bericht darüber zu erstatten, welche Mitgliedstaaten ein gutes Beispiel für bewährte Verfahren liefern könnten und in welchen Mitgliedstaaten noch erhebliche Probleme bestehen;

22.

stellt fest, dass genau wie in den Jahren 2017 und 2018 auch im Jahr 2019 Solarpaneele die Waren waren, die am stärksten von Betrug und Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Geldwert betroffen waren; fordert die Kommission auf, den systemischen Charakter solcher Betrügereien anzuerkennen, und fordert den Rat und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in dieser Hinsicht energische Maßnahmen zu ergreifen;

23.

stellt fest, dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der vom Vereinigten Königreich an den EU-Haushalt überwiesenen traditionellen Eigenmittel (Zölle) bestehen, und zwar als Folge der von OLAF durchgeführten Untersuchungen zu Unterbewertungsbetrug bei Textilien und Schuhen, die über das Vereinigte Königreich aus China eingeführt wurden, sowie im Rahmen der von der Kommission im Rahmen der Eigenmittelverwaltung durchgeführten Untersuchungen; kritisiert scharf, dass sich das Vereinigte Königreich immer noch weigert, dem EU-Haushalt die fehlenden traditionellen Eigenmittel aus den Jahren 2011–2017 (2,679 Mrd. EUR brutto) zur Verfügung zu stellen; begrüßt, dass die Kommission im März 2019 den Gerichtshof mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen der Verluste an traditionellen Eigenmitteln aufgrund von unterbewerteten Einfuhren befasst hat; ersucht die Kommission darum, über alle diesbezüglichen Entwicklungen zu berichten;

24.

ist zutiefst besorgt über den nicht quantifizierbaren Vorbehalt, den die Generaldirektion Haushalt (GD BUDG) der Kommission für das Jahr 2019 mit dem Hinweis aufrechterhalten hat, dass sich der Betrug durch Unterbewertung teilweise auf andere Mitgliedstaaten verlagert hat, was die Beitreibung der traditionellen Eigenmittel in einem Umfang betrifft, der noch endgültig zu quantifizieren ist; stellt fest, dass die Kommission Kontrollen von Unterbewertungen in allen Mitgliedstaaten durchgeführt und geprüft hat, wie Mitgliedstaaten sich organisieren, um Unterbewertungsprobleme zu bewältigen, insbesondere hinsichtlich Textilien und Schuhen aus China; weist darauf hin, dass die Unterbewertung von in die EU eingeführten Waren nach wie vor eine Gefahr für die Steuereinnahmen und eine große Herausforderung darstellt, die in den kommenden Jahren gemeistert werden muss; stellt fest, dass die Kommission die Angelegenheit weiterverfolgen und Mitgliedstaaten finanziell für alle potenziellen Verluste zur Verantwortung ziehen wird; ist besorgt, dass aus vorläufigen Berechnungen hervorgeht, dass 2019 die Verluste an traditionellen Eigenmitteln 1 % der traditionellen Eigenmittel des Jahres erreicht haben; fordert die Kommission auf, das Parlament unverzüglich über die Erkenntnisse und Folgen ihrer Kontrollen und Berechnungen zur Quantifizierung des Problems in Kenntnis zu setzen, sobald diese abgeschlossen sind;

25.

weist erneut darauf hin, dass eine Kombination verschiedener Aufdeckungsmethoden (Kontrollen bei der Freigabe, nachträgliche Kontrollen und Inspektionen durch die Betrugsbekämpfungsdienste und andere) der effizienteste Weg zur Aufdeckung von Betrug ist und dass die Effizienz jeder Methode von dem betreffenden Mitgliedstaat, der Effizienz seiner Verwaltungskoordinierung und der Fähigkeit der zuständigen Dienststellen des Mitgliedstaats, miteinander zu kommunizieren, abhängt; fordert die Kommission auf, den Rat darüber zu unterrichten, welche Mitgliedstaaten ein gutes Beispiel für bewährte Verfahren liefern könnten und in welchen Mitgliedstaaten es noch erhebliches Potenzial für Verbesserungen gibt;

26.

stellt fest, dass in den vergangenen fünf Jahren die jährliche Einziehungsquote bei den traditionellen Eigenmitteln zwischen 52 % und 66 % schwankte und dass die Einziehungsquote für die 2019 gemeldeten Fälle derzeit bei etwa 57 % liegt; stellt fest, dass Unterschiede in den Einziehungsergebnissen der Mitgliedstaaten auf Faktoren wie die Art des Betrugs oder der Unregelmäßigkeit oder die Art des betroffenen Schuldners zurückzuführen sein können; stellt fest, dass im März 2020 die Gesamteinziehungsquote für alle Jahre zwischen 1989 und 2019 bei 61 % lag; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, alljährlich den EU-Eigenmittelbetrag zu melden, der auf Empfehlungen des OLAF hin eingezogen wurde, und der Entlastungsbehörde die Beträge mitzuteilen, die noch einzuziehen sind;

Betrug bei den Ausgaben

27.

stellt fest, dass es im Jahr 2019 514 als betrügerisch gemeldete Ausgabenunregelmäßigkeiten in Höhe von insgesamt 381,4 Mio. EUR (0,3 % der Zahlungen im Jahr 2019) gab;

28.

stellt fest, dass es im Jahr 2019 6 550 als nicht betrügerisch gemeldete Ausgabenunregelmäßigkeiten gab, die 0,5 % der Zahlungen des Jahres 2019 entsprachen;

29.

stellt fest, dass sich in Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) die aufgedeckten Unregelmäßigkeiten auf einige wenige Mitgliedstaaten konzentrierten, vor allem bei betrügerischen Unregelmäßigkeiten, was darauf schließen lässt, dass unterschiedliche Ansätze bei der Anwendung des Strafrechts zum Schutz des EU-Haushalts oder die Meldepraxis bei Betrugsverdacht wesentliche Faktoren für die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sein könnten; stellt fest, dass die Finanzbeträge im Jahr 2019 insgesamt zwar relativ stabil waren, es jedoch einen Anstieg bei den Beträgen für die Direktzahlungen und einen Rückgang bei den Beträgen für die Entwicklung des ländlichen Raums gab; stellt insbesondere fest, dass im Bereich der Direktzahlungen die meisten Aufdeckungen mit der Verwendung gefälschter Dokumente oder Beihilfeanträge zu tun hatten, wogegen im Bereich der ländlichen Entwicklung viele Aufdeckungen mit der Durchführung zusammenhingen; ist besorgt darüber, dass die Schaffung künstlicher Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen eine häufige Art von Betrug im Bereich der Direktzahlungen ist, die auf einen Modus operandi bei betrügerischen Unregelmäßigkeiten hinweisen, der mit Ethik und Integrität zu tun hat; stellt fest, dass es einen starken Rückgang der betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Bereich der ländlichen Entwicklung gab, der auf den Rückgang der Aufdeckungen im Zusammenhang mit dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 im Einklang mit dem Programmplanungszyklus und einen langsamen Beginn der Aufdeckungen im Zusammenhang mit dem Programmplanungszeitraum 2014–2020 zurückzuführen ist, und dass im Bereich der ländlichen Entwicklung immer noch mehr betrügerische und nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden als im Bereich der Direktzahlungen; weist jedoch darauf hin, dass im Bereich der Marktstützungsmaßnahmen mit 0,87 % die höchste Betrugsaufdeckungsquote verzeichnet wurde — mehr als das Vierfache im Vergleich zur ländlichen Entwicklung in Bezug auf betrügerische Unregelmäßigkeiten — und dass die Aufdeckungsquote nicht betrügerischer Unregelmäßigkeiten fast doppelt so hoch lag wie bei der ländlichen Entwicklung; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass im Jahresbericht 2017 des Rechnungshofs (18) festgestellt wurde, dass sich die Art und Weise, wie die Ausgaben ausgezahlt werden, auf das Fehlerrisiko auswirkt, und dass die Fehler hauptsächlich auf Kostenerstattungen beschränkt waren, während die Fehlerquote für anspruchsbasierte Zahlungen unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % lag;

30.

wiederholt die Forderung nach Einführung von Höchstbeträgen für die Zahlungen, die eine natürliche Person aus der ersten und zweiten Säule der GAP sowie aus Mitteln des Kohäsionsfonds erhalten kann; ist der Auffassung, dass Höchstbeträge, die je natürliche Person festgelegt sind, viel schwieriger umgangen werden können; erinnert daran, dass Begünstigte ihre Unternehmen künstlich aufspalten oder zusätzliche Unternehmen gründen können, die alle den maximalen Förderbetrag erhalten können, wodurch eine Obergrenze, die für jede juristische Person festgelegt wird, umgangen wird; begrüßt bezüglich der GAP die Vorsätze des Vorschlags, alle zu einem Konzern gehörigen Unternehmen als einen Begünstigten zu zählen; hält diese Bemühungen allerdings für unzureichend, da undurchsichtige und hochkomplexe Unternehmensstrukturen, an denen häufig Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten und/oder Drittländern beteiligt sind, es sehr schwierig machen, sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die zu ein und derselben Gruppe gehören, als solche erkannt und tatsächlich als ein einziger Begünstigter behandelt werden, und Möglichkeiten zur Umgehung dieser Beschränkungen schaffen; fordert die Kommission auf, in ihren Vorschlag für die Neufassung der Haushaltsordnung Vorschläge für Obergrenzen je natürliche Person für Mittel aus der GAP und dem Kohäsionsfonds aufzunehmen (19);

31.

wiederholt seine Besorgnis darüber, dass die GAP-Förderungen weiterhin Anreize für Landnahme durch kriminelle und oligarchische Strukturen bieten; wiederholt seine dringende Aufforderung an die Kommission, einen Beschwerdemechanismus für Landwirte und KMU einzurichten, die mit Landnahme, schwerem Fehlverhalten nationaler Behörden, unregelmäßiger oder voreingenommener Behandlung bei Ausschreibungen oder der Verteilung von Subventionen, Druck oder Einschüchterung durch kriminelle Strukturen, organisiertes Verbrechen oder oligarchische Strukturen oder einer anderen schwerwiegenden Verletzung ihrer Grundrechte konfrontiert sind, damit sie direkt bei der Kommission Beschwerde einlegen können; begrüßt die Tatsache, dass ein solcher Beschwerdemechanismus für die neue GAP-Verordnung vorgeschlagen wurde;

32.

nimmt die Komplexität der Analyse der Daten zur Kohäsionspolitik und der verschiedenen Phasen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 zur Kenntnis; stellt fest, dass die gemeldeten Finanzbeträge deutlich niedriger sind als im Ausnahmejahr 2018, aber im Durchschnitt eine steigende Tendenz für den Kohäsionsfonds aufweisen; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den Justizbehörden und betont die Notwendigkeit, dem unerwarteten Rückgang der finanziellen Beträge bei betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten — unter Ausschluss von „Ausnahmefällen“ — im Programmplanungszeitraum 2014–2020 und der finanziellen Beträge, um die es bei betrügerischen Unregelmäßigkeiten ging, im Jahr 2019 für alle Fonds — unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung — größere Aufmerksamkeit zu widmen; betont, dass die Kommission, das OLAF und die EUStA dringend genau untersuchen müssen, ob die unterschiedlichen Meldemuster in den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Tendenz zur Aufdeckung betrügerischer Unregelmäßigkeiten mit hohen finanziellen Beträgen in irgendeiner Weise mit möglichen Interessenkonflikten von Interessenträgern in den Mitgliedstaaten oder sogar mit kriminellen Aktivitäten zusammenhängen;

33.

ist sehr besorgt angesichts von Medienberichten über von der EU mitfinanzierte Infrastrukturinvestitionen, die nach Ablauf der erforderlichen Mindestdauerhaftigkeit von drei oder fünf Jahren umgewidmet wurden; bedauert die Vorwürfe von Betrug und persönlicher Bereicherung infolge dieser Umwidmungen; bedauert die Tatsache, dass die Kommission keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellen konnte, um die verbleibenden Zweifel auszuräumen; begrüßt die Absicht der Kommission, diesen Vorwürfen angemessen nachzugehen, und fordert die Kommission auf, dem Parlament über ihre Ergebnisse Bericht zu erstatten; fordert die Kommission ferner auf, zu analysieren, in welchen Mitgliedstaaten schwerwiegende Probleme hinsichtlich der Umwidmung von EU-kofinanzierten Infrastrukturprojekten bestehen;

34.

ist der Ansicht, dass die gesetzliche Anforderung an die Mindestdauerhaftigkeit von drei bis fünf Jahren angesichts der signifikant hohen kofinanzierten Beträge und der langen Laufzeiten dieser Projekte zu kurz ist; bedauert die Tatsache, dass der Mitgesetzgeber bei der Überarbeitung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen nicht beschlossen hat, längere Dauerhaftigkeitsanforderungen einzuführen (20); stellt fest, dass es zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bei den nationalen Vorschriften zur Dauerhaftigkeit von Infrastrukturinvestitionen und zur vorzeitigen Umwidmung gibt;

35.

fordert die Kommission auf, eine gründliche Analyse der unterschiedlichen nationalen Vorschriften über die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Mittelbindungen bei kofinanzierten Investitionen und über die vorzeitige Umwidmung von Mitteln sowohl für Infrastruktur als auch für Ausrüstung durchzuführen, wobei besonderes Augenmerk darauf liegen sollte, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Mindestanforderungen der EU hinausgehen; fordert die Kommission auf, dem Parlament ihre gewonnenen Erkenntnisse mitzuteilen;

36.

weist erneut auf die Transparenzanforderungen für die GAP und die Kohäsionspolitik hin, wonach die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine öffentlich zugängliche Liste der Letztbegünstigten führen müssen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Daten in einem einheitlichen maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen und die Interoperabilität der Informationen sicherzustellen; verlangt von der Kommission, die Daten zu erfassen und zu aggregieren und Listen der wichtigsten Begünstigten jedes Fonds in jedem Mitgliedstaat zu veröffentlichen;

37.

stellt fest, dass unter den im Jahr 2019 aufgedeckten betrügerischen Unregelmäßigkeiten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gesundheitsinfrastruktur von Verstößen gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betroffen waren, wobei die am häufigsten aufgedeckten Probleme mit Belegen zusammenhingen: 15 Mitgliedstaaten haben Unregelmäßigkeiten bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Gesundheitsinfrastrukturen gemeldet, und sieben von ihnen deckten auch Betrugsfälle auf; stellt fest, dass die Tatsache, dass andere Mitgliedstaaten keine Unregelmäßigkeiten in diesem Bereich meldeten, kein Beleg dafür ist, dass sie von diesen Risiken nicht betroffen waren, und fordert die Kommission, das OLAF und die EUStA auf, sicherzustellen, dass betrügerische Machenschaften, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, nicht ungeahndet bleiben;

38.

ist besorgt über andauernde Berichte des Rechnungshofs und der Kommission über anhaltende Mängel im öffentlichen Beschaffungswesen in mehreren Mitgliedstaaten; fordert die Kommission auf, Mitgliedstaaten mit auffälligen Mängeln im öffentlichen Beschaffungswesen in Bezug auf die zugrunde liegenden Gründe genau unter die Lupe zu nehmen und präzise zu eruieren, in welchem Ausmaß sie auf formale Fehler oder systemischen Betrug und Korruption zurückzuführen sind; ist der Ansicht, dass geringfügige formale Fehler anders behandelt werden müssen und dass sich die Kommission stärker auf die schwerwiegenderen Probleme konzentrieren sollte, wie etwa vorsätzliche Manipulationen der Ausschreibungskriterien, welche die Bewerbungen bestimmter bzw. einzelner Bieter, die Korruption bei der Auswahl von Bietern, Interessenkonflikte oder sonstigen betrügerischen Missbrauch begünstigen;

39.

weist darauf hin, dass es bei der Berichterstattung über Ausgaben — insbesondere bei unmittelbar durch EU-Fonds oder mithilfe von Finanzierungsinstrumenten finanzierten Infrastrukturvorhaben — unbedingt vollständiger Transparenz bedarf; fordert die Kommission auf, den EU-Bürgern uneingeschränkten Zugang zu Informationen über kofinanzierte Projekte zu gewähren;

40.

unterstreicht die Notwendigkeit vollständiger Transparenz bei der Berichterstattung über Transfers und Darlehen im Rahmen der Fazilität für Aufbau und Resilienz und fordert die Kommission auf, dem Parlament uneingeschränkten Zugang zu Informationen zu gewähren;

41.

ersucht die Kommission darum, ihre Bemühungen um Schutzmaßnahmen gegen Betrug und für die Aufdeckung von Betrug zu verstärken, um sicherzustellen, dass EU-Mittel auch in Zukunft die vorgesehenen Empfänger erreichen und wirksame und messbare Vorteile für das Leben der Bürger haben;

Digitalisierung als Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der EU

42.

betont, dass ein höheres Maß an Digitalisierung, Interoperabilität und Harmonisierung der Berichterstattungs-, Überwachungs- und Kontrollverfahren in der EU überfällig und angesichts der grenzüberschreitenden Natur von Missbrauch, Betrug, missbräuchlicher Verwendung, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderer systemischer Probleme unerlässlich ist; ist darüber hinaus besorgt über die Kontrollen der von Finanzintermediären verwalteten Finanzinstrumente und die nachgewiesenen Schwachstellen bei den Kontrollen der Gesellschaftssitze der Begünstigten; bekräftigt die Notwendigkeit, die Auszahlung direkter und indirekter Mittel von der Offenlegung von Daten über das tatsächliche Eigentum, das Begünstigte und Finanzintermediäre haben, abhängig zu machen;

43.

bedauert die Tatsache, dass im Rahmen der derzeitigen Vorschriften der Mangel an Informationen über die Eigentumsstrukturen und die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Unternehmensgruppen erheblich zur Undurchsichtigkeit der derzeitigen Mittelverteilung beiträgt und eine effizientere Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten behindert; betont erneut, wie wichtig die Verfügbarkeit umfassender, zuverlässiger und vergleichbarer Daten für die effiziente, wirksame und zeitnahe Kontrolle der Ausgaben der EU und für den verantwortungsvollen Umgang mit den Steuergeldern der EU-Bürger ist;

44.

bekräftigt seine dringende Aufforderung an die Kommission, in der Haushaltsordnung eine Rechtsgrundlage für die Schaffung eines interoperablen digitalen Berichts- und Kontrollsystems vorzuschlagen, das eine zeitnahe, einheitliche und standardisierte Berichterstattung durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung ermöglicht; spricht sich für die obligatorische Verwendung vorhandener Instrumente zur Datenauswertung und Risikobeurteilung wie ARACHNE als eines von mehreren Elementen des geplanten Berichts- und Kontrollsystems aus; unterstreicht, dass ein solches interoperables Berichts- und Überwachungssystem nicht nur eine frühere und effizientere Aufdeckung von Missbrauch, Betrug, Veruntreuung, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen systemischen Problemen ermöglichen würde, sondern auch einen umfassenden Überblick über die tatsächliche Verteilung von EU-Mitteln und über möglicherweise unbeabsichtigte Konzentrationen in den Händen einiger weniger oligarchischer oder sogar krimineller Letztbegünstigter ermöglichen würde;

45.

erinnert daran, dass dieses System nicht zu einer bürokratischen Überfrachtung der nationalen Behörden oder zu einem Datenstau führen darf; fordert die Kommission auf, festzulegen, welche Indikatoren und Daten für Audit- und Kontrollzwecke sowie für das Erreichen der beabsichtigten Programmziele wirklich relevant, notwendig und verhältnismäßig sind, und die Anzahl der Indikatoren und Etappenziele, die in das System eingegeben werden müssen, zu verringern;

46.

stellt fest, dass das durch Artikel 135 der Haushaltsordnung geschaffene Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) wirksame Sanktionen gegen unzuverlässige Personen oder Unternehmen durch deren Ausschluss von Vergabe- und Ausschreibungsverfahren, die aus dem EU-Haushalt finanziert werden, und die Verhängung von Geldstrafen sicherstellen sollte; bedauert die Tatsache, dass in der Datenbank nur sehr wenige Wirtschaftsakteure aufgeführt sind — sechs Akteure zum Stand Mai 2021; fordert die Kommission auf, die Kriterien im Hinblick auf eine Verringerung der Komplexität und eine bessere Anwendbarkeit des EDES in der Praxis zu überprüfen;

47.

fordert die Kommission auf, in ihrem Vorschlag für die Überarbeitung der Haushaltsordnung eine Ausweitung des EDES auf Fonds in geteilter Mittelverwaltung zu erwägen, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu beachten sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, für größere Interoperabilität der bestehenden europäischen und nationalen Datenbanken und Data-Mining-Werkzeuge zu sorgen; erkennt an, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte keine allgemeinen Datenschutzprobleme bei der Schaffung einer solchen Interoperabilität sieht, solange es eine klare Rechtsgrundlage dafür gibt;

48.

begrüßt die derzeitigen Vorschriften für die elektronische Auftragsvergabe, die vorsehen, dass Ausschreibungsmöglichkeiten im Tenders Electronic Daily (TED) veröffentlicht werden müssen, dass die Auftragsunterlagen elektronisch zugänglich sein müssen, indem Hyperlinks in die TED-Bekanntmachungen aufgenommen werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer ihre Angebote elektronisch einreichen müssen und dass die öffentlichen Auftraggeber elektronische Rechnungen akzeptieren müssen;

49.

stellt fest, dass sich das öffentliche Beschaffungswesen im digitalen Wandel befindet; begrüßt es, dass im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge im Hinblick auf digitale Technologien gerade ein Umdenken stattfindet; ist der Ansicht, dass diese Reform über die einfache Umstellung auf elektronische Instrumente hinaus noch weitere unterschiedliche Vergabephasen umfassen sollte; besteht darauf, dass diese Reformen auch die Integration datengestützter Ansätze in verschiedenen Phasen des Beschaffungsprozesses ermöglichen sollten; fordert die Kommission auf, Rahmenvereinbarungen, die über Ausschreibungsverfahren vergeben werden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da die damit verbundenen Betrugs- und Korruptionsfälle ein erhöhtes Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen;

50.

stellt fest, dass die zunehmende Digitalisierung der öffentlichen Dienste und die verschärften Transparenzvorschriften dazu führen, dass mehr Informationen über die öffentlichen Finanzen der EU in elektronischer Form verfügbar sind; stellt darüber hinaus fest, dass die derzeit verfügbare Rechenkapazität und Software die Verarbeitung einer großen Menge komplexer Daten in relativ kurzer Zeit ermöglichen, was neue Möglichkeiten für die Aufdeckung von Betrug durch spezialisierte Datenanalysetechniken wie Big Data, Data Mining und KI-Technologien auf offenen Daten schafft; ist der Ansicht, dass die Fülle an offenen Daten eine Gelegenheit darstellt, mit der Zeit zuverlässige „Reputationssysteme“ zu schaffen, die zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten beitragen können; ersucht die Kommission darum, eine systemische Analyse durchzuführen, um zu untersuchen, in welcher Weise die neuen Technologien im Bereich der Betrugserkennung und -prävention eingesetzt werden, wo ihrem Einsatz möglicherweise Grenzen gesetzt sind, und Vorschläge zu unterbreiten, wie ihre Nutzung verbessert werden kann;

Die neue Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission

51.

begrüßt die Annahme der neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission am 29. April 2019; begrüßt die Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrug; begrüßt, dass durch die Stärkung der Beratungs- und Aufsichtsfunktion des OLAF die von der Kommission geleistete Aufsicht in allen mit der Betrugsproblematik zusammenhängenden Themenbereichen wieder eingeführt wird; erinnert daran, dass in der Strategie ein verbindlicher Aktionsplan nur für die Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen vorgesehen ist, obwohl die meisten Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten liegen; fordert einen einheitlichen Ansatz, in den auch die Mitgliedstaaten einbezogen werden sollten;

52.

fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung ihrer neuen Betrugsbekämpfungsstrategie in Erwägung zu ziehen, um der Tatsache, dass die EUStA ihre Arbeit aufgenommen hat, und ihrer Rolle bei der Betrugsbekämpfung umfassend Rechnung zu tragen;

53.

betont, wie wichtig es ist, dass alle Mitgliedstaaten der Entwicklung und Einführung nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien Vorrang einräumen, auch im Lichte der neuen Herausforderungen der COVID-19-Krise und der Aufbau- und Resilienzpläne; ist sehr besorgt darüber, dass laut dem Follow-up für 2018 nur 10 Mitgliedstaaten berichtet haben, dass sie eine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen oder aktualisiert und OLAF mitgeteilt haben, während 17 Mitgliedstaaten immer noch keine angenommen haben (21), wobei nur vier von ihnen die Annahme oder Vorbereitung einer neuen Strategie in Betracht ziehen (22); fordert die Mitgliedstaaten, die noch keine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen haben, auf, dies ohne weitere unangemessene Verzögerung zu tun; fordert die Kommission auf, die bereits angenommenen nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien zu bewerten, zu prüfen, warum die Mitgliedstaaten mit der Annahme im Rückstand sind, und die übrigen Mitgliedstaaten zu drängen, Fortschritte bei der Annahme zu erzielen;

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

54.

begrüßt die Aufnahme von Verhandlungen zur Überarbeitung der OLAF-Verordnung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der EUStA und die Wirksamkeit der OLAF-Untersuchungen im Jahr 2019; begrüßt das Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 im Januar 2021, die die Rolle des OLAF erheblich stärkt und den Weg für eine reibungslose Zusammenarbeit mit der EUStA ebnet; stellt fest, dass die neuen Vorschriften eine klare Definition der sich ergänzenden Rollen der beiden Behörden, klare Regeln dafür, wie Betrugsfälle gemeldet werden, und Verbesserungen der Art und Weise, wie das OLAF eigene Ermittlungen durchführen kann, enthalten; erkennt an, dass der neue Rechtsrahmen das OLAF schlagkräftiger macht, indem die Vorschriften für Kontrollen und Inspektionen vor Ort effizienter gestaltet werden, wodurch das OLAF über die zuständigen nationalen Behörden Zugang erhält zu Bankkontoinformationen, was die Rechtsgrundlage für die Arbeit der Betrugsbekämpfungsstellen in den Mitgliedstaaten stärkt, und indem durch die Einsetzung einer Kontrollinstanz bessere Garantien für diejenigen geschaffen werden, die von OLAF-Ermittlungen betroffen sind;

55.

ist der Auffassung, dass die gestärkten Befugnisse für OLAF, der Start der EUStA und die Koordinierung der Arbeit in der gesamten Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU zur Identifizierung, Untersuchung und Verfolgung von Betrügern einen großen Schritt nach vorn beim Schutz der finanziellen Interessen der EU darstellen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zwischen der EUStA, Eurojust und Europol, in denen die Regeln für die Zusammenarbeit und die Art und Weise, wie die EU-Einrichtungen bei der Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union zusammenarbeiten werden, festgelegt sind;

56.

bekräftigt seine Einschätzung der Bedeutung der Untersuchungen des OLAF und seiner Rolle bei der Koordinierung der Bemühungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und zur Betrugsbekämpfung;

57.

erinnert daran, dass das OLAF nicht nur für interne Untersuchungen geschaffen wurde, sondern auch zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei externen Untersuchungen; betont, dass das OLAF auch nach der Gründung der EUStA das einzige Amt bleibt, das für den Schutz der finanziellen Interessen der EU in den Mitgliedstaaten zuständig ist, die sich gegen den Beitritt zur EUStA entschieden haben; erinnert des Weiteren daran, dass das Subsidiaritätsprinzip das OLAF zwar daran hindert, eigene Untersuchungen einzuleiten, wenn die Mitgliedstaaten in einer besseren Handlungsposition sind, dies jedoch nicht ausschließt, dass das OLAF eigene Analysen von wiederkehrenden Fällen, Trends und Mustern durchführen und eruieren kann, inwiefern seine Fähigkeit, diese Phänomene zu erkennen, zu einer verstärkten Zusammenarbeit und erfolgreichen Aktivitäten geführt hat;

58.

ist der festen Überzeugung, dass das OLAF mit mehr Haushaltsmitteln und Personal ausgestattet werden muss, damit es seine Aufgaben im Bereich der Prävention und der Untersuchung in vollem Umfang wahrnehmen kann, nicht zuletzt in den Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA teilnehmen; hebt hervor, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass das OLAF auch künftig ein starker und uneingeschränkt funktionsfähiger Partner der EUStA ist; betont, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA darauf beruhen sollte, eng zusammenzuarbeiten, Informationen effizient untereinander auszutauschen und einander zu ergänzen, ohne dass es zu Doppelarbeit oder Kompetenzkonflikten kommt;

59.

weist erneut darauf hin, dass der Auftrag des OLAF darin besteht, zur Ausarbeitung und Entwicklung von Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beizutragen; erinnert daran, dass eines der Schlüsselelemente des Mandats des OLAF darin besteht, den Austausch operativer Erfahrungen und bewährter Verfahren zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und zu koordinieren; bedauert daher, dass im Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen keine ausdrückliche Bewertung der Untersuchungsergebnisse von OLAF im Bereich der Ausgaben enthalten ist; empfiehlt OLAF, den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage der Analyse seiner Untersuchungserfahrungen konkrete Orientierungshilfen und Ratschläge zu geben;

60.

nimmt die 2019 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen OLAF und dem Europäischen Rechnungshof zur Kenntnis und begrüßt eine stärker strukturierte Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und OLAF;

61.

begrüßt die Einigung zwischen dem OLAF und den Mitgesetzgebern in engem Zusammenwirken mit den Dienststellen der Kommission, in alle nach 2020 gesetzlich beschlossenen Ausgabenprogramme Standardbestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, harmonisiert nach Bereichen, einzubeziehen;

Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

62.

begrüßt die Ernennung von Laura Codruța Kövesi zur Europäischen Generalstaatsanwältin im Jahr 2019 und die Aufnahme der Tätigkeit der EUStA am 1. Juni 2021; bedauert, dass der Termin, an dem die EUStA ihre Tätigkeit aufnehmen sollte, aufgrund fehlender finanzieller und personeller Ressourcen und erheblicher Verzögerungen bei der Ernennung von europäischen Staatsanwälten und delegierten Staatsanwälten in einigen Mitgliedstaaten mehrfach verschoben werden musste; ersucht die Kommission, die finanziellen und personellen Ressourcen der EUStA aufzustocken, um sie in die Lage zu versetzen, die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Verwendung des außerordentlich umfangreichen Aufbaufonds ergeben werden;

63.

stellt fest, dass das Ernennungsverfahren für die delegierten Europäischen Staatsanwälte 2019 eingeleitet und 2020 abgeschlossen wurde, wobei 22 europäische Staatsanwälte am 28. September 2020 ihren Eid vor dem Gerichtshof ablegten; bedauert das Ausbleiben von Ernennungen von delegierten Europäischen Staatsanwälten insbesondere durch Slowenien, das sein Ernennungsverfahren abgebrochen hat, sowie die erheblichen Verzögerungen in vielen anderen Mitgliedstaaten; stellt fest, dass Generalstaatsanwältin Kövesi zutiefst besorgt ist über den „offensichtlichen Mangel an aufrichtiger Zusammenarbeit“ Sloweniens nach den Verzögerungen bei der Ernennung seiner delegierten Staatsanwälte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre delegierten Europäischen Staatsanwälte noch nicht benannt haben oder die ihre nationalen Rechtsvorschriften nicht an die Funktionsfähigkeit der EUStA angepasst haben, erforderlichenfalls streng zu kontrollieren und ihre Finanzierung auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 2 und Absatz 8 der Haushaltsordnung und der sektorspezifischen Vorschriften auszusetzen und/oder Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; stellt fest, dass bis Ende 2019 18 Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug in nationales Recht umgesetzt haben; fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Anreize für den Beitritt aller Mitgliedstaaten zur EUStA zu schaffen, und fordert die fünf Mitgliedstaaten, die noch nicht beigetreten sind, auf, dies unverzüglich zu tun;

64.

erinnert daran, dass gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates der Auswahlausschuss für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte die Bewerber bewertet und dem Rat eine Rangliste vorlegt, die er berücksichtigen muss, die allerdings, wie es im Durchführungsbeschluss heißt, nicht bindend ist; erinnert daran, dass der Rat im Falle der von Belgien, Bulgarien und Portugal benannten Bewerber nicht der Rangfolge des Auswahlausschusses gefolgt ist; erinnert daran, dass Estland, Luxemburg, die Niederlande und Österreich am 27. Juli 2020 eine Erklärung abgaben, wonach „ein Wettbewerb zwischen der Rangfolge des jeweiligen nationalen Auswahlausschusses und der Rangfolge des europäischen Auswahlausschusses — auf die Gefahr hin, dass die europäische Komponente des Ernennungsverfahrens untergraben wird — vermieden werden“ muss;

65.

hebt mit großer Besorgnis hervor, dass Malta es versäumt hat, drei geeignete Bewerber für das Kollegium der Europäischen Staatsanwälte zu benennen, wodurch sich die Komplettierung des Kollegiums verzögert; äußert darüber hinaus besondere Besorgnis über Medienberichte, wonach die portugiesische Regierung dem Rat falsche Informationen über den Titel und die Erfahrung des Bewerbers gegeben hat, der von dem europäischen Auswahlausschuss an zweiter Stelle eingestuft und schließlich zum portugiesischen europäischen Staatsanwalt ernannt wurde; äußert sich ferner besorgt über die Tatsache, dass einer der nicht berücksichtigten belgischen Bewerber vor dem Gerichtshof eine Beschwerde über das Auswahlverfahren eingereicht hat; bedauert die Tatsache, dass diese Probleme die Aufstellung des Kollegiums der Europäischen Staatsanwälte überschattet haben, und fordert die beteiligten Mitgliedstaaten auf, dem Parlament alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens umfassend zu beurteilen;

66.

erinnert daran, dass die europäischen und die delegierten Europäischen Staatsanwälte unabhängig sein müssen, und dass jeder Verdacht der Einflussnahme durch nationale Regierungen zugunsten bestimmter Bewerber und entgegen den Empfehlungen des europäischen Auswahlausschusses schwerwiegende und negative Auswirkungen auf den Ruf, die Integrität und die Unabhängigkeit der EUStA als Institution hätte;

Bekämpfung von Korruption

67.

begrüßt die Annahme der Richtlinie (EU) 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“) unter Hinweis auf die Umsetzungsfrist bis 17. Dezember 2021; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten genau zu beobachten und sie zu unterstützen, um für eine vollständige, ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie zu sorgen, sowie mit der Beurteilung der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu beginnen, sobald die Umsetzungsfrist abgelaufen ist;

68.

unterstreicht die Bedeutung unabhängiger Medien und investigativer Journalisten und bekräftigt die Notwendigkeit, diese zu schützen; fordert die Kommission auf, einen soliden Rechtsschutz ähnlich dem für Hinweisgeber vorzusehen und umfassende Maßnahmen zum Schutz und zur Finanzierung von unabhängigem investigativem Journalismus zu entwickeln, einschließlich eines Schnellreaktionsmechanismus für Journalisten in Not und wirksamer Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen);

69.

unterstreicht die Bedeutung der Fortschritte, die bei den legislativen und politischen Initiativen der Kommission zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption erzielt wurden, sowie die regelmäßige Überwachung und Bewertung des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten im Wege des neu geschaffenen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit; verleiht jedoch erneut seinem Bedauern Ausdruck, dass es die Kommission nicht mehr für nötig hält, einen spezifischen Bericht über die Korruptionsbekämpfung zu veröffentlichen, und erinnert daran, dass der neu geschaffene Bericht über die Rechtsstaatlichkeit weitgehend beschreibender Natur ist; fordert die Kommission auf, diese Berichte durch Empfehlungen zu Situationen zu ergänzen, in denen Mängel festgestellt wurden;

70.

ist sehr besorgt über die Ergebnisse des Berichts über die Rechtstaatlichkeit 2020, in dem auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Ermittlung, Verfolgung und gerichtlichen Verurteilung von Korruptionsdelikten, einschließlich Korruptionsfälle auf hoher Ebene in mehreren Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Malta und der Slowakei, hingewiesen wird; besteht darauf, dass in Fällen schwerwiegender Vorwürfe von Korruption auf hoher Ebene, bei denen es um hochrangige Amtsträger oder deren unmittelbares Umfeld geht, systematisch die Einleitung konsequenter und energischer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren erfolgen muss;

71.

betont, dass die mit der Durchsetzung des Strafrechts beauftragten Institutionen effizient arbeiten und in unparteiischer Weise tätig sein müssen und dass sie, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, ausreichend mit Finanzmitteln, Personal, technischen Fähigkeiten und Fachwissen ausgestattet sein müssen;

72.

hebt hervor, dass die Zusammenhänge zwischen Korruption und Betrug in der EU negative Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben könnten; fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines Netzwerks von Behörden in der Europäischen Union in Erwägung zu ziehen, die für die Korruptionsbekämpfung zuständig sind;

73.

begrüßt die Rolle der Union als Beobachter in der Gruppe der Staaten gegen Korruption (Group of States Against Corruption — GRECO) und bekräftigt gleichzeitig seine Empfehlung, dass die EU Mitglied werden sollte; unterstützt uneingeschränkt die Stockholmer Erklärung vom Dezember 2019, in der die europäischen Entscheidungsträger aufgefordert werden, den Kampf gegen Korruption zu verstärken;

74.

stellt fest, dass die richtige Rechtsgrundlage für eine künftige Vollmitgliedschaft der EU in der GRECO der Artikel 83 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 AEUV ist; stellt fest, dass eine vollständige EU-Mitgliedschaft in der GRECO eine Einladung des Ministerkomitees des Europarats und den Abschluss eines Abkommens zwischen dem Europarat und der EU über die Vorkehrungen für die Mitgliedschaft erfordern würde; stellt fest, dass das anwendbare Beschlussfassungsverfahren in Artikel 218 AEUV für den Abschluss internationaler Übereinkünfte festgelegt ist, wonach der Rat auf Empfehlung der Kommission die Kommission ermächtigen müsste, die Vorkehrungen für die Mitgliedschaft in der GRECO mit dem Europarat auszuhandeln und die Zustimmung des Parlaments einzuholen, woraufhin der Rat einen endgültigen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft erlassen kann;

75.

stellt fest, dass im Falle einer EU-Vollmitgliedschaft in der GRECO die EU-Institutionen von der Staatengruppe überwacht und bewertet werden können; betont, dass das Evaluierungssystem der GRECO den besonderen Charakter der EU als eine Union, die auf dem Grundsatz übertragener Zuständigkeiten und auf ihren Institutionen beruht, und darüber hinaus die besonderen Merkmale des EU-Rechts berücksichtigen sollte; betont, dass die Rechte und Pflichten der EU im Rahmen der GRECO und die praktischen Vorkehrungen für ihre Mitgliedschaft als eigenständige juristische Einheit neben allen ihren Mitgliedstaaten in der Vereinbarung über die Vorkehrungen für die Mitgliedschaft geklärt werden sollten;

76.

stellt fest, dass im Bereich der Verbesserung der Transparenz, der Korruptionsbekämpfung und der Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den Mitgliedstaaten im Jahr 2019 acht Maßnahmen legislativer, organisatorischer und administrativer Art gemeldet wurden;

77.

wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, einen internen Korruptionsbewertungsmechanismus für die Institutionen der EU einzurichten;

78.

ist besorgt darüber, dass der tschechische Generalstaatsanwalt als Grund für seinen jüngst erfolgten Rücktritt den ständigen Druck angeführt hat, der seitens des Justizministers ausgeübt worden sei; fordert die Kommission auf, die Schwachstellen des tschechischen Rechtssystems zu untersuchen und sorgfältig zu prüfen, ob andere Verfahren, bei denen es um Ermittlungen gegen Mitglieder der tschechischen Regierung ging, möglicherweise aufgrund von Druck oder ungerechtfertigter Einmischung zurückgezogen oder vorzeitig eingestellt worden sind; fordert die Kommission auf, eine solche Analyse auch für alle anderen Mitgliedstaaten durchzuführen und das Parlament über ihre Ergebnisse und Schlussfolgerungen auf dem Laufenden zu halten;

Empfehlungen

79.

fordert die Kommission erneut auf, ein digitales und interoperables einheitliches System zur Erhebung vergleichbarer Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten einzurichten, mit dem das Meldeverfahren standardisiert wird und die Qualität der übermittelten Informationen sowie die Vergleichbarkeit der Daten sichergestellt werden; betont, wie wichtig es ist, Definitionen zu harmonisieren, um EU-weit vergleichbare Daten zu erhalten;

80.

fordert die Kommission auf, die vollständige Transparenz und Qualität der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten gemeldeten Daten sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, vollständige Daten zeitnah zu melden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten mit EDES und mit ARACHNE zu verknüpfen sowie allen Mitgliedstaaten und der Kommission Zugang zu gewähren;

81.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten beim Informationsaustausch enger zusammenarbeiten müssen, um sowohl die Datenerhebung zu verbessern als auch die Wirksamkeit der Kontrollen zu verstärken;

82.

betont, dass EDES als schwarze Liste der EU ein enormes Potenzial hat, um Personen und Unternehmen vorzuführen, die EU-Mittel missbrauchen; nimmt darüber hinaus das Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-290/18 (Agmin Italy SpA/Kommission) zur Kenntnis, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit der jeweiligen Rollen des Gremiums und der Anweisungsbefugten bestätigt und festgestellt hat, dass das vom Gremium geführte kontradiktorische Verfahren das Recht der betroffenen Einrichtung auf rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt hatte; empfiehlt der Kommission, die Ausdehnung des EDES auf Fonds in geteilter Mittelverwaltung in ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Haushaltsordnung aufzunehmen; fordert die Kommission auf, EDES mit den erforderlichen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten, um einen ständigen Arbeitsbetrieb zu ermöglichen;

83.

bedauert die Tatsache, dass für die GAP und den Kohäsionsfonds mehr als 290 Kontroll- und Berichtssysteme bestehen, was es unmöglich macht, die Letztbegünstigten dieser Finanzmittel zu überprüfen, um Betrug und Korruption zu verhindern bzw. effektiv zu verfolgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein harmonisiertes bzw. einheitliches Berichtssystem mit zeitnah verfügbaren und zutreffenden Daten einzurichten, um diese Situation zu bereinigen;

84.

erinnert an die Notwendigkeit einer konsequenteren und wirksameren Reaktion und Koordinierung sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität — auch mafiöser Art — mit besonderem Schwerpunkt auf transnationalen und grenzüberschreitenden Aspekten, um der Fähigkeit von Betrügern, sich kontinuierlich an neue Technologien und Szenarien anzupassen, zu begegnen; betont, dass dies durch den Einsatz von KI-Tools, Data-Mining und anderen relevanten digitalisierten Werkzeugen erreicht werden könnte, wobei der Schutz personenbezogener Daten zu beachten ist;

85.

betont, dass den der Betrugsbekämpfung dienenden Organen und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten im Lichte erheblich aufgestockter EU-Fördermittel in Gestalt der Aufbau- und Resilienzfazilität besondere Bedeutung zukommt; erinnert daran, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen, der EUStA, OLAF, den EU-Agenturen, insbesondere Europol und Eurojust, und den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, um Betrug und Korruption wirksamer aufzudecken und zu bekämpfen und gleichzeitig sicherzustellen, dass sich die Rollen nicht überschneiden, und den Austausch von Informationen zu fördern; erinnert an die Notwendigkeit, in künftigen Haushaltsplänen mehr und angemessenere Ressourcen für die EUStA, das OLAF und die einschlägigen EU-Agenturen sicherzustellen; verlangt erneut, dass die EUStA die Finanzmittel im Haushaltsplan 2021 für die Einstellung zusätzlichen Personals verwenden kann, nicht zuletzt angesichts der erhöhten Arbeitsbelastung durch die Annahme des neuen langfristigen Haushaltsplans der EU, von „NextGenerationEU“ und anderer kostspieliger Projekte;

86.

unterstreicht die Bedeutung eines strukturierten Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden für den Abgleich von Buchführungsunterlagen in Bezug auf Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten, um grenzüberschreitenden Betrug zulasten der Struktur- und Investitionsfonds zu verhindern; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen Gesetzgebungsvorschlag für eine horizontale Verordnung über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der EU-Ausgaben in ihr Arbeitsprogramm aufzunehmen; betont, dass dieser Informationsaustausch in digitalem Format und über interoperable oder gemeinsam genutzte IT-Systeme und -Werkzeuge erfolgen sollte, um eine zeitnahe und effiziente Zusammenarbeit zu erleichtern;

87.

bedauert die Tatsache, dass nur 13 Mitgliedstaaten ARACHNE bei der Durchführung ihrer Risikoanalysen verwendet haben; betont erneut die Bedeutung dieses Instruments und der Interoperabilität von IT-Systemen und Datenbanken für die Zwecke der Risikoanalyse und der Aufdeckung von Betrug; fordert die Kommission und insbesondere die Mitgliedstaaten im Rat erneut auf, sich die Position des Parlaments zu eigen zu machen und die Nutzung von ARACHNE verbindlich vorzuschreiben; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass dem System zeitnahe und zuverlässige Daten bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass die Kommission, der Rechnungshof, die EUStA und das OLAF Zugang zu diesen Daten haben müssen;

88.

stellt fest, dass 16 Mitgliedstaaten ihre Risikoanalyse ausgebaut haben, um Betrug und Unregelmäßigkeiten mithilfe von IT-Werkzeugen aufzudecken; fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren zwischen diesen Ländern und Mitgliedstaaten, die noch keine praktischen Erfahrungen in diesem Bereich haben, zu erleichtern;

89.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen keine Angaben zur Analyse von Fällen von Interessenkonflikten gemacht werden, trotz der Relevanz der neuen Bestimmung, die 2018 in die Haushaltsordnung aufgenommen wurde, und der anerkannten Bedeutung und der Auswirkungen dieses Phänomens; fordert die Kommission auf, diese Lücke in ihrem nächsten Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen zu schließen und dem Betrug im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe mehr Aufmerksamkeit zu widmen;

90.

hebt hervor, dass die Kommission zur wirksamen Bekämpfung von Korruption und zum Schutz der finanziellen Interessen der EU einen ganzheitlichen, kohärenten und systematischen Ansatz verfolgen sollte, indem sie bessere Regeln für Transparenz, Unvereinbarkeiten und Interessenkonflikte, interne Kontrollmechanismen, illegalen Lobbyismus und Drehtürszenarien entwickelt, die den Beziehungen zwischen den Organen und Interessenvertretern abträglich sein können;

91.

empfiehlt der Kommission, neue Möglichkeiten zu prüfen, wie der Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen zusammen mit anderen Informationsquellen und Jahresberichten wie dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit verteilt und analysiert werden kann, unter anderem durch einen verstärkten Dialog zwischen Europol, Eurojust und der EUStA, um dazu beizutragen, Trends bei betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten zu ermitteln, Schwachstellen aufzudecken und nützliche Erkenntnisse zu gewinnen, um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen gegen Betrug durch alle Interessenträger zu verbessern;

92.

begrüßt die von OLAF im Jahr 2019 organisierten Veranstaltungen, die speziell der Unterstützung von Nicht-EU-Ländern gewidmet waren; legt der Kommission, OLAF und allen anderen EU-Organen und -Einrichtungen, die mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union betraut sind, dringend nahe, aktiv mit Partnerbehörden in Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und Ländern der Östlichen Partnerschaft zusammenzuarbeiten, indem sie Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung von möglichen Betrugsfällen fördern; fordert die Kommission auf, spezifische und regelmäßige Mechanismen zu entwickeln, um Betrug mit EU-Mitteln in diesen Staaten wirksam vorzubeugen und zu bekämpfen;

93.

bedauert die Tatsache, dass das Parlament immer wieder mehrere Empfehlungen erteilen muss, ohne eine klare Antwort von der Kommission zu erhalten; stellt mit Bedauern fest, dass die Kommission bei einigen Bemerkungen und Empfehlungen keine konkreten Maßnahmen ergriffen hat fordert die Kommission auf, dem Parlament eine klare Erklärung zu liefern, wenn sie beschließt, einer seiner Empfehlungen nicht zu folgen;

o

o o

94.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(2)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 49.

(4)  ABl. C 295 vom 2.9.2019, S. 24.

(5)  ABl. C 255 vom 29.7.2019, S. 31.

(6)  ABl. C 215 vom 29.6.2020, S. 29.

(7)  ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17.

(8)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.

(9)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(10)  ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 1.

(11)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 56.

(12)  ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.

(13)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

(14)  ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110.

(15)  Luxemburg, Malta und Zypern.

(16)  Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen, Kapitel 10.2, S. 31.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(18)  Europäischer Rechnungshof, Kurzinformation 2017 zur Prüfung der EU: Vorstellung der Jahresberichte 2017 des Europäischen Rechnungshofs, S. 11.

(19)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(20)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(21)  Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Irland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien und Zypern.

(22)  Belgien, Niederlande, Rumänien und Spanien.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/88


P9_TA(2021)0338

Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei (2019/2158(INI))

(2022/C 99/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380) dargelegt wurde,

unter Hinweis auf die Empfehlungen der Kommission vom Mai 2020 für positive Wechselwirkungen zwischen Offshore-Windparks und der Fischerei,

unter Hinweis auf den am 11. Juni 2020 veröffentlichten Bericht der Kommission über die blaue Wirtschaft 2020,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020)0562),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. November 2020 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft“ (COM(2020)0741),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (2)„Richtlinie über die maritime Raumplanung“),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (3),

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu der internationalen Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 (4),

unter Hinweis auf die Kartierungsdienste „EMODnet Human Activities Vessels Density Mapping — Service, 2019“ und „Offshore Renewable Energy Developments — 2018“ des OSPAR-Daten- und Informationsmanagementsystems,

unter Hinweis auf das Gutachten des Beirats für die Nordsee (NSAC) vom 28. Dezember 2020 zur Entwicklung der Wechselwirkungen zwischen Offshore-Windparks und der Fischerei,

unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 24. Juni 2021 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (5),

unter Hinweis auf die vom Fischereiausschuss (PECH) in Auftrag gegebene Studie vom 12. November 2020 zu den Auswirkungen der Nutzung von Offshore-Windenergie und anderer erneuerbarer Meeresenergie auf die Fischerei in der Union,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0184/2021),

A.

in der Erwägung, dass die EU bestrebt ist, im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden; in der Erwägung, dass die Kommission ein Ziel zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (THG) von mindestens 55 % bis 2030 vorgeschlagen hat, während das Parlament ein Ziel zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen von 60 % bis 2030 gefordert hat; in der Erwägung, dass erneuerbare Offshore-Energie eine der Optionen ist, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieses Ziels wählen können; in der Erwägung, dass dieser Energieform durch einen integrierten Ansatz unter Berücksichtigung der drei Säulen der Nachhaltigkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels entscheidende Bedeutung zukommen sollte;

B.

in der Erwägung, dass die EU nach den Verträgen für die Versorgungssicherheit verantwortlich ist, während den Mitgliedstaaten die Aufgabe zukommt, unter Einhaltung der EU-Ziele für die Klimaneutralität bis 2050 die Struktur ihrer Energieversorgung und die Wahl ihrer Energiequellen zu bestimmen;

C.

in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge 30 % des Strombedarfs der EU im Jahr 2050 durch Offshore-Windenergie gedeckt werden, was einem Ausbau der Offshore-Windenergiekapazität in der Union der 27 von derzeit 12 GW auf 300 GW im Jahr 2050 entspricht; in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge der Bedarf an Meeresenergiekapazität bis 2050 40 GW erreichen wird;

D.

in der Erwägung, dass mit der Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Ziele Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Interkonnektion der Energienetze verfolgt werden; in der Erwägung, dass die Festlegung des Energiemixes eines Mitgliedstaats in nationaler Zuständigkeit bleibt und deshalb große Unterschiede bei den Energiemixen bestehen;

E.

in der Erwägung, dass die nördlichen Meere (Nordsee, Ostsee und Nordostatlantik) mehr als 85 % der gesamten Offshore-Windenergiekapazität in den Gewässern der Union der 27 ausmachen;

F.

in der Erwägung, dass die geografischen Merkmale der Mitgliedstaaten und der europäischen Meeresbecken im gesamten Gebiet der Union sehr unterschiedlich ausfallen; in der Erwägung, dass die Entwicklung von Offshore-Windparks und anderen Systemen für erneuerbare Energien derzeit auf die Nord- und Ostsee konzentriert ist, weil dort die Bedingungen am günstigsten sind; in der Erwägung, dass auch zukünftig die Möglichkeit oder Zweckmäßigkeit der Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien auf dem Meer bzw. der Vergrößerung oder Kapazitätssteigerung solcher Anlagen bei jedem Meeresbecken und in jedem Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein wird;

G.

in der Erwägung, dass im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart wurde, dass Fischereifahrzeuge beider Vertragsparteien nach wie vor gegenseitigen Zugang zu den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei haben und daher auch den europäischen Meeresraum, in dem sich derzeit 110 Offshore-Windparks mit über 5 000 Windenergieanlagen befinden, künftig gemeinsam nutzen;

H.

in der Erwägung, dass die Einspeisung von Windenergie aufgrund wechselnder Wetterbedingungen unregelmäßig und unbeständig ausfallen kann;

I.

in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Speicherung von Windenergie nach wie vor sehr begrenzt sind;

J.

in der Erwägung, dass andere erneuerbare Offshore-Energiequellen wie Wellen-, Gezeitenkraftwerke oder thermische Technologien, schwimmende Photovoltaikanlagen und die Nutzung von Algen zur Herstellung von Biokraftstoffen in der Strategie der Kommission für erneuerbare Offshore-Energie einen hohen Stellenwert haben, obwohl derzeit keine entsprechenden großen Anlagen in Betrieb sind; in der Erwägung, dass mit solchen Energiequellen dazu beigetragen werden kann, Klimaneutralität zu erreichen, die Führungsrolle Europas auszubauen und Arbeitsplätze zu schaffen; in der Erwägung, dass die Forschung und Innovation fortgesetzt werden muss, da andere erneuerbare Offshore-Energiequellen in manchen Bereichen vielversprechend und geeigneter sein könnten und weniger Auswirkungen auf die Fischereitätigkeit, die Fischbestände und die Meeresumwelt haben könnten;

K.

in der Erwägung, dass Offshore-Windenergieanlagen eine durchschnittliche Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren haben; in der Erwägung, dass bisher nur sehr wenige Windenergieanlagen stillgelegt wurden und das Recycling nach wie vor sehr aufwändig ist, sodass der Recyclinganteil bei einer demontierten Windenergieanlage bei 85–90 % liegt; in der Erwägung, dass eine langfristige Vision auf der Grundlage einer Kreislaufwirtschaft und eines Ansatzes unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus erforderlich ist, um am Ende des Projekts die Auswirkungen auf andere Aktivitäten, wie z. B. die Fischerei, sowie auf die lokalen Gemeinschaften und Ökosysteme zu bewerten; in der Erwägung, dass durch eine ökologische Gestaltung unter Verwendung von spezifischen Materialien und durch eine besondere Konzeption der Infrastrukturen die Entwicklung der lokalen biologischen Vielfalt gefördert werden kann; in der Erwägung, dass in einer frühen Phase der Konzeption des Projekts Recyclingmethoden oder die Erhaltung von Infrastrukturen als künstliche Riffe bewertet werden müssen;

L.

in der Erwägung, dass sich das Offshore-Kapazitätsziel für 2050 am kostengünstigsten und mit dem geringsten Platzverbrauch verwirklichen ließe, wenn derselbe Meeresraum von mehreren Wirtschaftszweigen genutzt würde, wobei ein Ansatz des indirekten Nutzens in Betracht gezogen werden sollte, demzufolge jede Tätigkeit von der anderen profitiert, da die Koexistenz von Tätigkeiten sich positiv auf die Umwelt auswirken und sozioökonomische Gewinne mit sich bringen kann;

M.

in der Erwägung, dass es einen zunehmenden Wettbewerb zwischen verschiedenen Nutzungen der Meeresräume gibt, was häufig dazu führt, dass die traditionelle Nutzung von offensichtlichem historischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Wert — wie z. B. die Fischerei — vernachlässigt wird;

N.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie über die maritime Raumplanung festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten die Wechselwirkungen von Tätigkeiten und Nutzungszwecken wie Aquakultur, Fischerei und Anlagen und Infrastruktur zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Unterseekabeln berücksichtigen und die Koexistenz einschlägiger Tätigkeiten fördern und einen ökosystemorientierten Ansatz anwenden müssen;

O.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bestrebt sein sollten, durch ihre maritimen Raumplanungen sowohl zur nachhaltigen Entwicklung der Energiewirtschaft im Meeresbereich, des Seeverkehrs sowie der Fischerei und Aquakultur als auch zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umwelt einschließlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels beizutragen; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Interessen der Fischerei und der Aquakultur bei der Ausarbeitung und bei anschließenden Überarbeitungen der nationalen maritimen Raumplanungen durch die Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit erhalten und nicht vernachlässigt werden sollten;

P.

in der Erwägung, dass in dem Vorschlag der Kommission für eine EU-Biodiversitätsstrategie bekräftigt wird, dass die EU „Lösungen wie Meeresenergie und Offshore-Windenergie, die auch die Wiederauffüllung von Fischbeständen ermöglichen, […] Vorrang geben“ wird, und dass in einer aktuellen Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche (6) erklärt wird, dass potenzielle Vorteile für die Fischerei als Folge von Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht gut verstanden werden und empirische Beweise noch ausstehen;

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft“ die Behörden aufgefordert hat, die langfristige Entwicklung erneuerbarer Offshore-Energien frühzeitig zu planen und dabei ihre ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu bewerten, die Koexistenz mit Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit den geplanten Ausbau akzeptiert;

R.

in der Erwägung, dass die Fischerei einen relativ geringen Einfluss auf das BIP hat; in der Erwägung, dass sie für die Fischergemeinden in vielen Mitgliedstaaten jedoch von größter Bedeutung ist;

S.

in der Erwägung, dass etwa 80 % aller Fischereifahrzeuge in der EU kleine Fischereifahrzeuge sind und zumeist Familienbetrieben gehören, die von Generation zu Generation weitergeführt werden und hauptsächlich in Küstengewässern tätig sind;

T.

in der Erwägung, dass sich die Gesamtheit der aktuellen und künftigen Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie am stärksten auf die Fischereibetriebe auswirkt, die Grundfischarten und Krebstiere befischen;

U.

in der Erwägung, dass für die Nutzung der Offshore-Energie bei gleichzeitiger Wahrung des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei und anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten eine gemeinsame Planung und eine strenge Bewertung der kumulativen — einschließlich der sozioökonomischen — Auswirkungen erforderlich sind;

V.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für erneuerbare Energien auf die Meeresumwelt und die Fischereiressourcen weiter zu erforschen;

W.

in der Erwägung, dass das Parlament darauf besteht, dass als Klimaziel der Union für 2030 eine gesamtwirtschaftliche Reduktion der Treibhausgasemissionen um 60 % gegenüber 1990 festgelegt wird;

X.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Offshore-Windressourcen der EU zu erforschen und Projekte im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie in einer Form zu fördern, die mit den übrigen Nutzungen des Meeresraums — hauptsächlich der Fischerei — vereinbar ist, und dabei Synergien zu schaffen und die biologische Vielfalt zu schützen;

Y.

in der Erwägung, dass die Überwachung und empirische Analyse der Fischereigepflogenheiten vor, während und nach dem Bau von Offshore-Windparks zur Schaffung eines besseren Verständnisses für die Koexistenz von großer Bedeutung ist;

Z.

in der Erwägung, dass die Fundamente von Offshore-Anlagen für erneuerbare Energien Meereslebewesen anziehen und als künstliches Riff dienen könnten;

AA.

in der Erwägung, dass die Internationale Hydrographische Organisation (IHO) zur Risikominimierung empfiehlt, bei Fischereitätigkeiten einen Mindestabstand von 0,25 Seemeilen (463 Meter) zu Unterseekabeln einzuhalten;

1.

betont, dass die potenziell negativen langfristigen Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf bestimmte Ökosysteme, Fischbestände und die biologische Vielfalt und folglich auf die Fischerei insgesamt vermieden werden müssen; betont, dass bei ihrer Entwicklung ein Ansatz erforderlich ist, bei dem der gesamte Lebenszyklus vom Bau über den Betrieb bis zur Stilllegung berücksichtigt wird; hebt hervor, dass daher eingehende und detaillierte Studien zur Bewertung der Auswirkungen bestehender Windenergieanlagen vorgenommen werden müssen;

2.

betont, dass beim Einsatz erneuerbarer Offshore-Energie Möglichkeiten für andere Tätigkeiten geschaffen werden sollten, und zwar durch einen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Ansatz des indirekten Nutzens, der für Fischer und lokale Gemeinschaften vorteilhaft ist;

3.

weist mahnend darauf hin, dass erneuerbare Offshore-Energie nur dann nachhaltig sein wird, wenn sie keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt und auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt hat, insbesondere in Regionen, die von der Fischerei abhängig sind;

4.

ist besorgt darüber, dass die Stilllegung von Offshore-Windenergieanlagen sowie die zu Auswirkungen der Stilllegung auf die Umwelt zu wenig erforscht werden;

5.

bekräftigt, dass die Entscheidung über den nationalen Energiemix und die eingesetzten Technologien nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt;

6.

betont, dass erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz zu den treibenden Kräften im Hinblick auf das Erreichen einer emissionsneutralen Wirtschaft zählen; betont, dass die Kapazitäten der Offshore-Infrastruktur zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und die Offshore-Stromerzeugung entsprechend gesteigert werden müssen, damit das für 2030 angestrebte Ziel im Bereich erneuerbare Energien erreicht werden kann;

7.

hebt das wichtige Potenzial von erneuerbarem Wasserstoff, insbesondere aus Wind- und Sonnenenergie, für das Erreichen des Ziels der Klimaneutralität der Union hervor;

8.

betont, dass in Tiefwasserbereichen schwimmende Windparks entwickelt werden können, sodass für den Ausbau der Windenergie eine größere Fläche nutzbar wird und von der Küste aus weniger Anlagen zu sehen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Erweiterung und Vermarktung der nachhaltigen schwimmenden Offshore-Windtechnologie zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die Fischerei weiter zu reduzieren;

9.

betont, dass die Gefahr reduziert werden muss, dass großflächig Offshore-Windparks errichtet werden, durch die das physische Funktionieren des Meeresbeckens, insbesondere der Meeres- und Luftströmungen, beeinträchtigt wird, wodurch es zu einer Vermischung der schichtweise aufgebauten Wassersäule und folglich zu einer Beeinflussung des Nährstoffkreislaufs, der Wellenbildung, des Tidenfalls und des Tidenhubs sowie des Transports von Geschiebesedimenten kommen könnte, und dass die Auswirkungen der Offshore-Windparks aufmerksam überwacht werden müssen; betont außerdem, dass Fische und Meeressäuger durch den Infraschalllärm der Rotorblätter von Offshore-Windparks verscheucht werden könnten und dass von Unterwasserkabeln erzeugte elektromagnetische Felder und Unterwasserlärm durch das Einrammen von Pfählen schwerwiegende negative Auswirkungen auf die marine Tier- und Pflanzenwelt haben könnten; betont, dass in diesem Zusammenhang weitere Entwicklungen erforderlich sind und erforscht werden muss, wie diese negativen Auswirkungen vermieden und abgemildert werden können;

10.

weist darauf hin, dass es wichtig es ist, bei der Planung, dem Betrieb und der Stilllegung von Offshore-Tätigkeiten bewährte Verfahren zur Minimierung von Störungen und zur Minderung von Schäden an Ökosystemen anzuwenden;

11.

ist der Auffassung, dass die Installation von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf dem Meer angemessen in die Entwicklungsstrategien der einzelnen Staaten eingebunden werden muss, deren Energiesouveränität entsprechen muss und gleichzeitig im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals stehen muss;

12.

betont, dass es wichtig es ist, die morphologischen und geografischen Eigenschaften der Gebiete zu berücksichtigen, in denen Offshore-Windparks eingerichtet werden sollen;

13.

ist der Ansicht, dass Entscheidungen über die Installation von Infrastrukturen zur Offshore-Erzeugung erneuerbarer Energie im Hinblick auf die damit verbundenen Auswirkungen bestmöglich wissenschaftlich fundiert getroffen werden müssen und dass alle an der Nutzung der zu belegenden Gebiete Beteiligten — insbesondere die zugehörigen Fischereigemeinden und ihre Organisationen — einbezogen werden sollten;

14.

betont, dass die möglicherweise auf die Betriebsphase beschränkten potenziellen Auswirkungen auf Meereslebewesen und die Fischerei, zum Beispiel die Entstehung von künstlichen Riffen an Infrastrukturen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, untersucht werden müssen und dass geprüft werden muss, wie eine Stilllegung so erfolgen kann, dass die Vorteile auch darüber hinaus erhalten bleiben; hebt hervor, dass die Standorte im Fall der Stilllegung von Offshore-Windparks in einem Zustand zurückgelassen werden müssen, in dem Fischereiaktivitäten wie vor dem Bau oder während der Betriebsphase, sofern damals erlaubt, möglich sind und mit dem für den Schutz und die Achtung der Umwelt gesorgt wird;

15.

weist darauf hin, dass bei der Errichtung von Offshore-Windparks die Eigenschaften des Meeresbodens berücksichtigt werden müssen, damit Infrastruktur nicht an Orten errichtet wird, an denen dadurch das Risiko besteht, dass eine Veränderung des lokalen Lebensraums und des Ökosystems bewirkt wird;

16.

regt an, die Kombination und Integration von Offshore-Windparks und Meeresschutzgebieten anhand klar definierter Ziele zur Erhaltung der Lebensräume und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Ziele im Zusammenhang mit den Fischereiressourcen, zu bewerten; betont, dass in diesen Meeresschutzgebieten Mitverwaltungsausschüsse für eine bessere Koexistenz von Tätigkeiten eingerichtet werden sollten und dass dafür die Genehmigung der für das Meeresschutzgebiet zuständigen Behörde erteilt werden muss;

17.

hebt hervor, dass Offshore-Windparks zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Fischerei möglichst in Zonen eingerichtet werden sollten, in denen das Fischen nicht erlaubt ist;

18.

stellt fest, dass Offshore-Windparks Auswirkungen auf die Fischerei haben können, weil sich dadurch die räumliche Verteilung und die Abundanz kommerziell befischter Meeresarten verändern kann oder weil möglicherweise die entsprechenden Gebiete aus Sicherheitsgründen für die Fischerei geschlossen werden oder für die Fischerei eine Änderung der Fischereitätigkeit oder Fangmethode, beispielsweise von aktiver zu passiver Fischerei, vorgeschrieben wird;

19.

besteht darauf, dass in einem frühen Stadium des Prozesses mit den Fischern gesprochen und zusammengearbeitet wird; betont, dass die lokalen Ökosysteme und die Besonderheiten der lokalen Gemeinschaft berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Fischer angemessen entschädigt werden müssen, wenn ihre Tätigkeiten durch die Errichtung von Offshore-Windparks beeinträchtigt werden;

20.

nimmt zur Kenntnis, dass in der Mitteilung der Kommission zur Biodiversitätsstrategie für 2030 festgestellt wird, dass die EU „Lösungen wie Meeresenergie und Offshore-Windenergie, die auch die Wiederauffüllung von Fischbeständen ermöglichen, […] Vorrang geben“ wird, und die Möglichkeit einer Kombination von Offshore-Windparks und Meeresschutzgebieten in Betracht gezogen wird;

21.

betont, dass die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Offshore-Windparks von den standortspezifischen Bedingungen, Ökosystemen und menschlichen Aktivitäten abhängen und dass die Zusammenarbeit von Interessenträgern bei der Planung, Umsetzung und Verwaltung von Offshore-Windparks der Schlüssel zur Lösung von Fragen von gemeinsamem Interesse ist;

22.

stellt fest, dass der kleine, küstennahe und handwerkliche Fischereisektor aufgrund der relativen Nähe zur Küste möglicherweise die Hauptlast der Auswirkungen der Installation dieser Offshore-Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energien trägt;

23.

betont, dass Fischer, die in kleinem Umfang und küstennah tätig sind, von Verlagerungen besonders betroffen sind, da sie möglicherweise nicht in der Lage sind, in weiter entfernte Fanggründe auszuweichen oder die Fangmethode zu ändern, insbesondere wenn Offshore-Windparks im Küstenmeer (12 Seemeilen von der Küste entfernt) liegen; fordert als letzten Ausweg entsprechende Entschädigungen;

24.

betont, dass der Zugang zu Versicherungsschutz für Fischereifahrzeuge, die auf dem Gebiet von Windparks tätig sind oder dieses befahren, vereinfacht werden muss, da dieser aufgrund der aktuell unzureichenden Entschädigungshöhe der entsprechenden Policen sehr problematisch ist;

25.

weist darauf hin, dass Einschränkungen des Zugangs zu traditionellen Fanggründen unmittelbare Auswirkungen auf die Existenzgrundlage der Fischer aus verschiedenen an Meeresküsten gelegenen EU-Mitgliedstaaten und auf die von ihnen abhängigen Arbeitsplätze an Land haben; betont daher, dass bei Bedarf als letzter Ausweg entsprechende Entschädigungen geleistet werden sollten; weist außerdem darauf hin, dass durch diese Einschränkungen beim Zugang die verantwortungsvolle und nachhaltige Versorgung im Hinblick auf die Ernährungssicherheit gefährdet werden könnte;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der maritimen Raumplanung bestimmte historische und traditionelle Fanggründe lokaler Fischer als Gebiete auszuweisen, in denen keine Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie stattfinden darf;

27.

betont, dass aus der Analyse der Überschneidungen zwischen möglichen Gebieten für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie und Fischereigebieten hervorgeht, dass das Potenzial für räumliche Konflikte in bestimmten europäischen Meeresbecken in den kommenden Jahren stark zunimmt; betont in diesem Zusammenhang, dass eine frühzeitige und umfassende Raumplanung unter Beteiligung aller Interessenträger erforderlich ist, sowohl in Bezug auf die Ansiedlung als auch auf die Konzeption der Offshore-Windparks; fordert, dass frühzeitig Beteiligung, Dialoge und Netzwerke vorgesehen werden, um Konflikte wirksam zu minimieren und zu vermeiden;

28.

betont, dass es zurzeit einige Beispiele der Kooperation für die (aktive und passive) Fischereitätigkeit im Gebiet von Offshore-Windparks gibt; betont, dass mit Ansätzen des partizipativen Designs (Co-Design) für die Nutzung von Offshore-Windparks mit anderen Nutzungsformen dazu beigetragen werden kann, die potenziellen Auswirkungen auf die Fischerei zu verringern, die Beziehungen zwischen verschiedenen beteiligten Wirtschaftszweigen zu stärken und eine nutzbringende Zusammenarbeit zwischen ihnen zu ermöglichen;

29.

erkennt das Potenzial für die Aquakultur und den Algenanbau sowie für passive Fischerei innerhalb von Offshore-Windparks an; betont jedoch, dass mehr Forschung zur Bewertung der ökologischen Auswirkungen und des wirtschaftlichen Potenzials notwendig ist;

30.

ist besorgt darüber, dass Fischer — unabhängig von Verboten und Beschränkungen der Fischereitätigkeit — dazu neigen, in Gebieten von Offshore-Windparks auch dann nicht zu fischen, wenn das Befahren erlaubt ist, da die Gefahr besteht, dass das Fischereifahrzeug versehentlich beschädigt wird oder sich an oder in etwas verfängt oder Fanggerät verloren geht, und dass daher die Angst, möglicherweise strafrechtlich belangt zu werden, ihnen Anlass zur Sorge gibt, wodurch die Koexistenz behindert wird;

31.

hebt hervor, dass Regionen in äußerster Randlage und Inseln für ihren Energiemix in hohem Maße von der Einfuhr fossiler Brennstoffe abhängig sind, obwohl durch ihre örtlichen Gegebenheiten die Entwicklung erneuerbarer Energie begünstigt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie in diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen und spezifische Mittel bereitzustellen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu minimieren;

32.

nimmt das Potenzial von schwimmenden Offshore-Windenergieanlagen zur Kenntnis, die sich in Tiefwasserbereichen in größerer Entfernung von der Küste installieren lassen, sodass sie von dort aus weniger sichtbar sind und es weniger potenzielle räumliche Überschneidungen mit Fischereigebieten gibt;

33.

betont, dass die Stilllegung von Offshore-Windenergieanlagen weder dauerhafte Umweltauswirkungen noch Sicherheitsrisiken für Fischereifahrzeuge aufgrund der unter dem Meeresboden verbliebenen Infrastruktur mit sich bringen darf; weist außerdem darauf hin, dass die Recyclingmethoden weiterentwickelt werden sollten, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren; hält es für wesentlich, dass Offshore-Windparks nur gebaut werden sollten, wenn ein integrierter Ansatz für die Lebenszyklusprozesse von Offshore-Windenergieanlagen verfolgt wird, wenn also von Anfang an klar ist, wie Offshore-Windenergieanlagen auf nachhaltige Weise entworfen, gebaut, verwendet, stillgelegt und rezykliert werden können; betont ferner, dass in die Konzeption und Bauplanung von Anfang an Stilllegungsstrategien einbezogen werden müssen, mit denen eine alternative künftige Nutzung oder eine Entfernung der Anlage vorgesehen wird, und dass die langfristigen nachhaltigen Auswirkungen im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft stehen müssen;

34.

fordert nachdrücklich die Schaffung einer internationalen Norm für die Stilllegung von Windenergieanlagen mit einem umfassenden Überblick über die Regeln und Vorschriften zur Stilllegung unter Beachtung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft;

35.

betont, dass finanzielle Vereinbarungen getroffen werden sollten, um für die langfristigen Risiken vorzusorgen, die sich aus stillgelegter Offshore-Infrastruktur ergeben, die entfernt werden könnten, um eine sichere Wiederaufnahme der Fischerei zu ermöglichen;

36.

betont, dass unter dem Meeresboden verbliebene Infrastrukturen, die an Ort und Stelle belassen werden, einer angemessenen Überwachung unterzogen werden sollten;

37.

hebt hervor, dass in aktuellen empirischen Studien Beurteilungen der wirtschaftlichen, sozioökonomischen und soziokulturellen Auswirkungen von Offshore-Anlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei fehlen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, neben den Umweltauswirkungen auch weitere Aspekte zu untersuchen, um die möglichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Investitionen in Offshore-Windparks auf die Fischerei zu bewerten und geeignete Möglichkeiten zur Bewältigung dieser negativen Auswirkungen zu ermitteln;

38.

betont, dass standardisierte Überwachungsprogramme und eine Harmonisierung der Daten über den Fischereiaufwand erforderlich sind, damit eine kumulative ökologische und sozioökonomische Bewertung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Ausbaus erneuerbarer Offshore-Energie durchgeführt werden kann, und dass die Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Daten verbessert werden müssen;

39.

regt an, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Erforschung von Offshore-Windparks besser abstimmen, um die Erhebung und den Austausch von Forschungsergebnissen und -daten sowie den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern; weist noch einmal darauf hin, dass die Offshore-Windenergie eine der am weitesten fortgeschrittenen Technologien ist, dass aber andere Systeme für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen vielversprechend und in bestimmten Fällen in Gebieten, in denen Fischereitätigkeiten stattfinden, geeigneter sein und damit weniger negative wirtschaftliche soziale und ökologische Auswirkungen haben könnten; hebt hervor, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, Investitionen in Forschung und Entwicklung zu fördern;

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit — auch mit dem Vereinigten Königreich, dem größten Erzeuger von Offshore-Windenergie in Europa — bei der maritimen Raumplanung zu verbessern, um Lösungen für gemeinsame Probleme zu finden, die Integration von Stromverbindungsleitungen voranzutreiben und aus bewährten Verfahren zu lernen;

41.

stellt fest, dass bei der maritimen Raumplanung darauf geachtet werden muss, dass jedes Meeresgebiet hinsichtlich seiner eigenen Charakteristika unterschieden wird und dass der Bewertung der Optionen für die gemeinsame Nutzung von Meeresgebieten mehr Gewicht beigemessen wird, was von größter Bedeutung ist, um eine für alle Seiten vorteilhafte Situation sowohl für die nachhaltige Fischerei als auch für die Offshore-Energiebranche herbeizuführen, insbesondere im Hinblick auf die wirksame Beteiligung der Fischerei am Entscheidungsprozess (im Gegensatz zu den allzu vagen Begriffen „Konsultation“ und „Beobachter“), die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen und die vorherige Lösung von Nutzungskonflikten;

42.

fordert die Mitgliedstaaten als zuständige Instanz für die maritime Raumplanung auf, im Zusammenhang mit der laufenden Ausarbeitung und den anschließenden Überarbeitungen nationaler maritimer Raumplanungen zu berücksichtigen, dass dafür Sorge getragen werden muss, negative Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Fischerei zu vermeiden und sie daher außerhalb von Fanggründen anzusiedeln;

43.

befürwortet die Anwendung eines ökosystembasierten Ansatzes in der maritimen Raumplanung mit der Absicht, einen systembasierten Rahmen für das Verständnis und die Verwaltung der Meeresökosysteme und deren Interaktion mit sozioökonomischen Aktivitäten zu schaffen;

44.

hebt die Bedeutung von gemeinschaftlichen Programmen zur Energieerzeugung hervor, durch die es Küstengemeinden und Genossenschaften, insbesondere den Fischern, ermöglicht wird, ihren eigenen Strom zu erzeugen und die Gewinne wieder in die Gemeinschaft zu investieren;

45.

betont, dass im Einklang mit den Zielen der blauen Wirtschaft und des europäischen Grünen Deals Offshore-Windparks nur dann gebaut werden sollten, wenn negative Umweltauswirkungen und ökologische Auswirkungen sowie wirtschaftliche, sozioökonomische und soziokulturelle Auswirkungen auf die Fischerei und Aquakultur tatsächlich ausgeschlossen sind;

46.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bei der Festlegung ihres Energiemixes die Auswirkungen der erneuerbaren Offshore-Energie auf die Meeresökosysteme und die Fischerei zu berücksichtigen;

47.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, auch weiterhin an der Entwicklung und Nutzung anderer Formen erneuerbarer Energie zu arbeiten;

48.

fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung vorzunehmen, um die erwarteten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Baus von Offshore-Windparks in Gebieten zu untersuchen, in denen es wahrscheinlich zu Konflikten kommt, die sowohl die Fischerei als auch die Nachhaltigkeit der marinen Tier- und Pflanzenwelt betreffen;

49.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den Branchen, die im Bereich der maritimen Wirtschaft tätig sind, ebenfalls eine Triebkraft für einen gerechten Übergang sein wird; fordert die Kommission auf, Initiativen zu prüfen, durch die die lokale Wirtschaft und die maritimen wirtschaftlichen Tätigkeiten angekurbelt werden, und Synergien zwischen Wirtschaftszweigen zu finden, die das Fundament für eine zukunftssichere wirtschaftliche Erholung bilden können;

50.

hebt hervor, dass es bereits Beispiele für eine Koexistenz der Fischerei und der Offshore-Windenergiebranche gibt und diese Erfahrungen genutzt werden sollten, um die besten verfügbaren Verfahren für den gesamten Lebenszyklus der Meeresinfrastruktur zu finden und auszutauschen;

51.

betont, dass die Interessenträger bei der maritimen Raumplanung ein Recht auf Beteiligung und Mitsprache haben sollten;

52.

betont, dass durch eine frühzeitige, gleichberechtigte, wirksame und kontinuierliche Konsultation und Beteiligung der Interessenträger, insbesondere der Fischer und Hersteller von Aquakulturerzeugnissen, die Schaffung transparenter Leitlinien und die Entrichtung von Ausgleichszahlungen das Konfliktpotenzial verringert und gleiche Ausgangsbedingungen für die Fischerei und die erneuerbare Offshore-Energie geschaffen werden könnten;

53.

fordert, dass die EU Offshore-Windparks im Rahmen ihres auswärtigen Handelns — insbesondere gegenüber Drittländern, in denen der Zugang zu Energie nach wie vor ungleichmäßig und begrenzt ist — im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals fördert und unterstützt;

54.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV das Vorsorgeprinzip gelten sollte, wenn Beschlüsse gefasst werden müssen, bevor die erforderlichen Kenntnisse oder Informationen verfügbar sind;

55.

weist darauf hin, dass weitere Maßnahmen, einschließlich Rechtsvorschriften, auf EU-Ebene erforderlich sein könnten, da es Hinweise dafür gibt, dass durch die maritime Raumplanung der Mitgliedstaaten keine faire Einbeziehung der Fischer und anderer Interessenträger und ggf. auch keine Entschädigung der Fischerei gewährleistet ist;

56.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass durch die maritime Raumplanung gewährleistet wird, dass die Fischerei auf faire Weise einbezogen wird, dass sie ihre Tätigkeiten dauerhaft fortsetzen kann und dass den berechtigten Interessen von Fischern und Aquakulturbetreibern angemessen Rechnung getragen wird;

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(2)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.

(3)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(4)  ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 9.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0309.

(6)  Studie — Auswirkungen der Nutzung der Offshore-Windenergie sowie anderer erneuerbarer Energien aus dem Meer auf die europäische Fischerei. Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B — Struktur- und Kohäsionspolitik, 12. November 2020.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/96


P9_TA(2021)0345

Bürgerdialog und Beteiligung der Bürger an der Entscheidungsfindung in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Bürgerdialog und der Beteiligung der Bürger an der Entscheidungsfindung in der EU (2020/2201(INI))

(2022/C 99/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf Artikel 11 EUV,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Konferenz zur Zukunft Europas (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zum Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Konferenz zur Zukunft Europas (2),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Petitionsausschusses,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres;

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0213/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Ergebnisse der Europawahl 2019 ein positives Signal dafür sind, dass die europäischen Bürger ein zunehmendes Interesse an den Entwicklungen auf EU-Ebene zeigen und dass sie der Überzeugung sind, dass die EU-Gesetzgebung Auswirkungen auf ihr tägliches Leben hat; in der Erwägung, dass die Wahlbeteiligung im Jahr 2019 insgesamt 50,6 % betrug, eine merkliche Steigerung gegenüber 2014, als die Wahlbeteiligung 42,6 % betrug; in der Erwägung, dass die Wahlbeteiligung 2019 zwar in allen Bevölkerungsgruppen höher war, der Anstieg jedoch von der jüngeren Generation angeführt wurde, mit großen Zuwächsen bei den unter 25-Jährigen und den 25- bis 39-Jährigen; in der Erwägung, dass trotz des allgemeinen Anstiegs der Wahlbeteiligung weiterhin große Unterschiede diesbezüglich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen;

B.

in der Erwägung, dass laut der Eurobarometer-Umfrage zur Bürgerbeteiligung vom Juni 2020 (3) die Teilnahme an der Europawahl von 55 % der Befragten als die wirksamste Möglichkeit angesehen wurde, um sicherzustellen, dass ihre Stimme von den Entscheidungsträgern auf EU-Ebene gehört wird; in der Erwägung, dass das Ziel zwar ist, die Art und Weise, wie die Demokratie in der EU funktioniert, kontinuierlich zu verbessern, die Bürger jedoch mehreren Eurobarometer-Umfragen zufolge mit der Art und Weise, wie die Demokratie funktioniert, nicht zufrieden sind; in der Erwägung, dass dies nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch auf nationaler Ebene festgestellt worden ist; in der Erwägung, dass sich ein bedeutender Teil der Bürgerinnen und Bürger der EU nicht wahrgenommen fühlt und die EU als ein fernes Gebilde betrachtet;

C.

in der Erwägung, dass Artikel 10 und 11 EUV und Artikel 20, 21, 24, 227 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Grundlage für die Beteiligung der Bürger an der Politikgestaltung und der Rechtsetzung der EU bilden;

D.

in der Erwägung, dass nach Artikel 10 Absatz 3 EUV „alle Bürgerinnen und Bürger […] das Recht [haben], am demokratischen Leben der Union teilzunehmen“, und dass „die Entscheidungen […] so offen und bürgernah wie möglich getroffen“ werden;

E.

in der Erwägung, dass die Organe gemäß Artikel 11 Absatz 1 und 2 EUV den Bürgern und den repräsentativen Verbänden auf angemessene Weise die Möglichkeit geben müssen, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der EU öffentlich bekanntzugeben und auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen;

F.

in der Erwägung, dass in Nummer 19 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (4) über bessere Rechtsetzung betont wird, dass die Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger ein wesentlicher Bestandteil einer fundierten Entscheidungsfindung und der Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung ist;

G.

in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 165 Absatz 2 AEUV Maßnahmen ergreifen soll, um den Ausbau des Jugendaustauschs und des Austauschs von sozialpädagogischen Betreuern und die Beteiligung von Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa zu fördern;

H.

in der Erwägung, dass die Bürger der EU weder die Möglichkeit haben, direkt den Gerichtshof anzurufen, noch über wirksame Mittel zur Durchsetzung der Rechte verfügen, die sich aus den Verträgen, einschließlich der Charta der Grundrechte, ergeben; in der Erwägung, dass demokratische Wahlen zum Europäischen Parlament das wichtigste „Bottom-up“-Instrument für die Bürger in der EU darstellen, während andere Mittel, nämlich die Europäische Bürgerinitiative (EBI), Beschwerden bei der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie Petitionen an das Parlament als wichtige Ergänzungen des Parlamentarismus gestärkt werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass es bisher sechs erfolgreiche europäische Bürgerinitiativen gegeben hat, zuletzt die Initiative „Minority Safepack“ und die Initiative „End the Cage Age“ (Schluss mit der Käfighaltung); in der Erwägung, dass es die Verordnung (EU) 2019/788 (5) über die Europäische Bürgerinitiative, die im Januar 2020 in Kraft getreten ist, den Bürgern erleichtern soll, die Kommission aufzufordern, Rechtsakte in ihren Zuständigkeitsbereichen, in denen die EU handlungsbefugt ist, vorzuschlagen; in der Erwägung, dass die Initiative „Minority SafePack“ die erste EBI war, die im Parlament auf der Grundlage der überarbeiteten Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative debattiert und im Dezember 2020 mit 76 % der abgegebenen Stimmen vom Parlament mit überwältigender Mehrheit unterstützt wurde; in der Erwägung, dass die Wirkung der Europäischen Bürgerinitiative jedoch gering ist, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Kommission keine Folgemaßnahmen ergriffen hat;

J.

in der Erwägung, dass die Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zwar nicht rechtsverbindlich sind, den Feststellungen jedoch in hohem Maße Folge geleistet wird;

K.

in der Erwägung, dass EU-Bürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht haben, gemäß Artikel 24 und 227 AEUV Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, wenn die Angelegenheit sie unmittelbar betrifft und in die Tätigkeitsbereiche der EU fällt;

L.

in der Erwägung, dass die von der Kommission durchgeführten öffentlichen Internet-Konsultationen meist auf eine bestimmte Zielgruppe ausgerichtet, nicht weit verbreitet und manchmal von zu kurzer Dauer sind, was bedeutet, dass sie einen Großteil der Bevölkerung nicht erreichen; in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in einer umfassenden Überprüfung der Konsultationspolitik der Kommission im Jahr 2019 empfohlen hat, dass die Kommission die Art und Weise, wie sie auf die Bürger zugeht, verbessern sollte, um eine größere Beteiligung zu fördern;

M.

in der Erwägung, dass die von der Kommission durchgeführten Bürgerdialoge eher ein Mittel sind, die Bürger zu informieren, anstatt mit ihnen in einen Austausch über ihre Visionen und darüber, was ihrer Meinung nach geändert werden sollte, zu treten, und dass sie keinen Mechanismus für Rückmeldungen enthalten, mit dem die Bürger über das Ergebnis ihrer Beteiligung unterrichtet würden;

N.

in der Erwägung, dass die derzeitige Funktionsweise der vorhandenen Beteiligungsinstrumente wie der Europäischen Bürgerinitiative, öffentlicher Anhörungen und Bürgerdialoge für die Bürger kein ausreichendes Mittel ist, auf die Entscheidungsfindung in der EU einzuwirken; in der Erwägung, dass dies größtenteils auf das Fehlen einer wirksamen Nachverfolgung im Entscheidungsprozess auf institutioneller Ebene zurückzuführen ist;

O.

in der Erwägung, dass die meisten Beteiligungsformen im Allgemeinen von einzelnen Bürgern selten genutzt werden; in der Erwägung, dass den einzelnen Bürgern die vorhandenen Beteiligungsinstrumente weitgehend unbekannt sind und dass sie daher unterrepräsentiert sind, was ihre durch die bestehenden Instrumente gesammelten Meinungen und Angaben angeht; in der Erwägung, dass die Bürgerbeteiligung kein Ersatz für eine organisierte Zivilgesellschaft ist;

P.

in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Beteiligungsinstrumente das Potenzial der Bürgerbeteiligung nicht voll ausschöpfen und daher keinen ausreichenden Beitrag zur Stärkung der demokratischen Legitimität der EU und des Verantwortungsbewusstseins der Bürger für eine EU leisten, die ihren Bedürfnissen und Visionen Rechnung trägt;

Q.

in der Erwägung, dass eine Reform der vorhandenen Beteiligungsinstrumente und die Weiterentwicklung des europäischen öffentlichen Raums dazu beitragen kann, die demokratische Legitimität der EU zu stärken, wobei ein besonderes Augenmerk auf die am wenigsten repräsentierten Bevölkerungsgruppen, vor allem auf junge Menschen, gerichtet werden sollte;

R.

in der Erwägung, dass bessere Bürgerbeteiligung und Transparenz auf EU-Ebene ausschlaggebend dafür sind, die EU den Bürgern näherzubringen, das Vertrauen in ihre Organe zu stärken und eine echte Mehrebenen-Demokratie zu errichten; in der Erwägung, dass durch den Mangel an Transparenz eine öffentliche Debatte über Rechtsvorschriften verhindert wird; in der Erwägung, dass nicht alle Interessenträger in gleichem Maße Zugang zu den EU-Organen oder den Informationen über ihre Arbeit haben; in der Erwägung, dass die Kommission offene, transparente und regelmäßige Gespräche mit Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft führen sollte; in der Erwägung, dass die EU dafür Sorge tragen sollte, dass sich die Zivilgesellschaft aktiv an der öffentlichen Debatte beteiligen und auf politische Prozesse und Entscheidungsprozesse Einfluss nehmen kann;

S.

in der Erwägung, dass die europäische Dimension der staatsbürgerlichen Bildung durch eine Verbesserung ihres Verständnisses der EU erweitert werden muss, wenn ihre Beteiligung ermöglicht werden soll;

T.

in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten ein wachsender Bedarf an Unterricht zum europäischen Bürgersinn besteht; in der Erwägung, dass die Tätigkeit der Organisationen der Zivilgesellschaft im Bereich der Staatsbürgerkunde und der entsprechenden Lerninhalte anerkannt und ein ganzheitlicher Ansatz für die Staatsbürgerkunde gefördert werden muss, der sowohl die formale als auch die nicht-formale Bildung und das informelle Lernen umfasst;

U.

in der Erwägung, dass bisherige erfolgreiche Projekte zur Bürgerbeteiligung, wie die „Europäischen HausParlamente“ und die Europäische Jugendinitiative, gezeigt haben, dass die Bürger regelmäßig in die Abläufe der Entscheidungsfindung in der EU eingebunden werden wollen;

V.

in der Erwägung, dass der Rat nach wie vor ein Organ ist, dessen Tätigkeit hinter verschlossenen Türen stattfindet, wie die Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten OI/2/2017/TE über die mangelnde Transparenz des Rates in Bezug auf den öffentlichen Zugang zu seinen legislativen Dokumenten und seinen Entscheidungsprozess bestätigt hat;

W.

in der Erwägung, dass die OECD eine offene Regierungsführung als eine Kultur des Regierens auf der Grundlage innovativer und nachhaltiger öffentlicher Strategien und Verfahren definiert, die von den Grundsätzen der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Partizipation inspiriert sind und die Demokratie und integratives Wachstum fördern;

X.

in der Erwägung, dass sich die 2018 von den Mitgliedstaaten durchgeführte Bürgerkonferenz zur Zukunft Europas als wirksames Instrument erwiesen hat, um mit den Bürgern über EU-Angelegenheiten ins Gespräch zu kommen; in der Erwägung, dass der Mangel an konkreter Nachbereitung und Kontinuität des Prozesses zu unterschiedlich erfolgreichen Ergebnissen dieser partizipativen Bemühungen führte;

Y.

in der Erwägung, dass die Bürger bei der Konferenz zur Zukunft Europas möglichst umfassend einbezogen werden sollten und dass sie wertvolle Erfahrungen des Dialogs mit den Bürgern bieten könnte, um die tatsächlichen Erwartungen der Bürger bezüglich der Rolle der EU und der Arbeit der Organe zu verstehen;

1.

betont, dass darüber nachgedacht werden muss, wie die EU gemäß den Grundprinzipien der repräsentativen Demokratie effektiver mit den Bürgern zusammenarbeiten kann; ist der Ansicht, dass die Bürger ein größeres Mitspracherecht bei der Entscheidungsfindung in der EU haben sollten, damit die EU den Ansichten der Bürger in höherem Maße Rechnung trägt und dadurch widerstandsfähiger, demokratischer und wirkungsvoller wird; ist in diesem Zusammenhang der Überzeugung, dass eine Vertragsänderung nicht ausgeschlossen werden sollte, auch wenn sie kein Ziel an sich sein sollte, und dass die Konferenz zur Zukunft Europas die Chance bieten sollte, in einen konstruktiven Dialog über diese zentralen Themen mit den Bürgern zu treten;

2.

ist der Ansicht, dass eine Reform der EU mit dem Ziel, sie sozialer, gerechter, geschlossener, geeinter, zielgerichteter, fähiger, und souveräner zu machen sowie sie mit mehr Rechenschaftspflicht auszustatten, durch die direkte Einbeziehung der Bürger mittels partizipativer Mechanismen gestärkt wird;

3.

betont, dass es eine grundlegende Spannung zwischen der Vorstellung von einer auf die Mitgliedstaaten konzentrierten EU und einer auf die EU-Organe konzentrierten EU gibt, die durch die Entwicklung eines Ansatzes und von Instrumenten für eine Europäische Union der Bürger überwunden werden kann;

4.

weist darauf hin, dass die vorhandenen Beteiligungsinstrumente einige Mängel aufweisen und daher verbessert sowie neue entwickelt werden sollten, um die Beteiligung der Bürger zu erleichtern und sie inklusiver, sinnvoller und wirksamer zu gestalten; ist der Meinung, dass es zwecks einer leichteren Beteiligung der Öffentlichkeit an breiteren politischen Debatten und einer Möglichkeit für die Bürger, politische Ergebnisse mit Synergien in den bestehenden Mechanismen zu beeinflussen, zwingend erforderlich ist, dass das Engagement der Bürger so strukturiert ist, dass es den Erwartungen der Bürger gerecht wird; ist der Auffassung, dass diese partizipative von unten nach oben gerichtete Agenda die repräsentative Demokratie in der EU ergänzen sollte;

5.

unterstreicht den Stellenwert der Europäischen Bürgerinitiative als einziges Instrument der Beteiligung auf EU-Ebene, mit dem ein Gesetzgebungsprozess eingeleitet werden könnte; fordert, dass die Reaktion darauf gestärkt werden sollte, indem sich an jede erfolgreiche Europäische Bürgerinitiative eine Entschließung des Parlaments anschließt; stellt fest, dass die Kommission ihrer rechtlichen Verpflichtung, hinreichend zu begründen, warum sie in Bezug auf eine EBI Maßnahmen ergriffen oder nicht ergriffen hat, in vollem Umfang nachkommen muss, und ist der Ansicht, dass diese Begründung umfassender sein muss, um sicherzustellen, dass die Bürger ein genaues Bild davon erhalten, was von der Beteiligung an einer EBI oder der Einleitung einer solchen zu erwarten ist; bedauert, dass erfolgreiche Europäische Bürgerinitiativen nicht mittels legislativer Maßnahmen durch die Kommission weiterverfolgt werden; ist der Ansicht, dass das Parlament gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/788 und im Einklang mit Artikel 222 seiner Geschäftsordnung beschließen könnte, eine europäische Bürgerinitiative mit einem Bericht mit einer Rechtsetzungsinitiative (INL) weiterzuverfolgen, wenn die Kommission binnen der vorgegebenen Fristen nicht zu ihren Absichten Stellung genommen hat oder in einer Mitteilung dargelegt hat, dass sie keine weiteren Maßnahmen zu einer Initiative ergreifen will, die die Verfahrensanforderungen erfüllt und im Einklang mit den Verträgen und insbesondere mit den in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerten der EU steht; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich zur Vorlage eines Legislativvorschlags zu verpflichten, wenn das Parlament einen solchen INL-Bericht angenommen hat; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die derzeitige Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission zu ändern; fordert, dass die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative geändert wird, um der Kommission einen Anreiz zu geben, einen Legislativvorschlag vorzulegen, wenn die vorgelegte Europäische Bürgerinitiative die entsprechenden Anforderungen erfüllt hat;

6.

weist darauf hin, dass die Kommission nach dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs (6), der die Wirksamkeit der öffentlichen Konsultationen der Kommission anerkennt, und angesichts der zufriedenstellenden Wahrnehmung seitens der Bürger ihr Verfahren der öffentlichen Konsultation verbessern sollte, um eine stärkere Beteiligung der Bürger zu fördern und deren Beiträge besser zu überwachen und zu bewerten;

7.

weist darauf hin, dass das derzeitige Konzept und die Praxis der Bürgerdialoge gestärkt und aktualisiert werden sollten;

8.

betont den Nutzen des Engagements von Bürgern und Zivilgesellschaft bei der Entwicklung einer europäischen Öffentlichkeit und bei der Ergänzung der demokratischen Legitimität der EU, die durch ihre repräsentativen Institutionen und demokratischen Verfahren gegeben ist;

9.

weist darauf hin, dass nicht alle Interessenträger, insbesondere Bürger und zivilgesellschaftliche Gruppen, gleichermaßen politisch aktiv, lautstark bzw. einflussreich sind; ist daher der Ansicht, dass die partizipative Demokratie in der EU die Unterstützung nicht organisierter Bürger und die Förderung ihres Zugangs zu Wahl- und Partizipationsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der EU-Kanäle erfordert;

10.

ist der Ansicht, dass das Vertrauen der Bürger in die EU-Organe grundlegend für die Demokratie, eine verantwortungsvolle Staatsführung und eine wirksame Politikgestaltung ist; ist ferner der Ansicht, dass die EU-Organe höchstmögliche Transparenz-, Rechenschaftspflichts- und Integritätsstandards anstreben müssen; betont, dass der Zugang der Bürger zu allen Unterlagen der EU-Institutionen grundlegend für die partizipative Demokratie ist; fordert insbesondere den Rat auf, im Hinblick auf sein Beschlussfassungsverfahren und den Zugang zu Unterlagen transparenter vorzugehen;

11.

hebt das Potenzial neuer Technologien hervor, die neue Möglichkeiten bieten, um mit den Bürgern in Kontakt zu treten, einen wirksamen von unten nach oben verlaufenden Ansatz sicherzustellen und die Fähigkeit der Bürger, die Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen, zu verbessern;

12.

betont, dass eine offene Regierungsführung, die Maßnahmen für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht mit Instrumenten der Partizipation kombiniert, eine gute Antwort auf das Demokratiedefizit ist, das sich aus dem von den EU-Bürgern wahrgenommenen Mangel an Handlungsmöglichkeiten bei der Entscheidungsfindung in der EU ergibt;

13.

begrüßt die geplante Einrichtung eines Ethikgremiums als unabhängige Instanz zur Förderung von Transparenz innerhalb der EU-Organe;

14.

verweist auf das neue Programm „Unionsbürgerschaft, Gleichstellung, Rechte und Werte“, mit dem Tätigkeiten, die zu den Bürgerdialogen und der Beteiligung der Bürger an partizipativen Demokratien beitragen, mehr Sichtbarkeit und eine größere Wirkung verliehen werden dürfte; betont, wie wichtig es ist, für Kontinuität und mehr Mittel für den Aktionsbereich „Bürger“ des Programms, einschließlich Städtepartnerschaften und Gedenkveranstaltungen, zu sorgen; begrüßt die Aufnahme von Aktivitäten, mit denen die europäischen Werte im Rahmen dieses Programms weiter gestärkt werden sollen, wie etwa die Sensibilisierung für eine gemeinsame europäische Geschichte; fordert die rasche Einrichtung der „Gruppe für den Dialog auf Bürgerebene“, die im Rahmen des neuen Programms vorgesehen ist;

15.

ist der Ansicht, dass es wichtig ist, den Austausch zwischen Bürgern verschiedener Länder auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern, insbesondere durch Netzwerke von Städten und Regionen und durch die Erleichterung eines interregionalen Dialogs; fordert die Kommission auf, eine ausreichende Finanzierung für diesen Zweck über den Aktionsbereich „Bürgerbeteiligung und Teilhabe“ des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ sicherzustellen;

16.

betont, dass bessere Kenntnisse über die Anliegen der Bürger die EU-Organe in ihren Bemühungen unterstützen wird, diesen Anliegen Aufmerksamkeit zu schenken und auf sie einzugehen, indem diese für angemessene Kanäle sorgen, um die Bürger zu erreichen und Beiträge zu sammeln, und indem sie im anschließenden Entscheidungsprozess angemessene Folgemaßnahmen ergreifen; fordert, dass die Mechanismen der Partizipation verbessert werden, damit die Bürgerbeteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung in der EU haben kann;

17.

hebt hervor, dass mit jungen Menschen insbesondere eine politische Debatte über die Zukunft Europas geführt werden muss, da die Entscheidungen von heute deren Zukunft bestimmen, und sie deshalb konsequent in Mechanismen der Partizipation sowie in regelmäßige stattfindende Bürgerdialoge eingebunden werden müssen; betont die Notwendigkeit, neue Kommunikations- und Interaktionsmöglichkeiten zu finden, die an die Interessen junger Menschen angepasst sind;

18.

begrüßt die von der Kommission durchgeführten kinderspezifischen Konsultationen und unterstützt das Vorhaben, eine EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern einzurichten; begrüßt, dass junge Menschen an der digitalen Plattform und den Bürgerforen der Konferenz zur Zukunft Europas beteiligt werden; fordert die EU-Organe nachdrücklich auf, Möglichkeiten zu schaffen, um sicherzustellen, dass Kinder und junge Menschen auch künftig in vergleichbarer Weise strukturell eingebunden und dabei angemessene Rückmeldungsmechanismen vorgesehen werden;

19.

fordert, dass junge Menschen und Jugendverbände tatsächlich an der Planung, Umsetzung und Bewertung von Veranstaltungen und Programmen beteiligt werden; würdigt die Bemühungen im Rahmen des EU-Jugenddialogs, junge Menschen und Jugendverbände in die Politikgestaltung und die Entscheidungsfindung einzubinden; fordert die EU-Organe auf, sich zu verpflichten, ausgehend von den Ergebnissen des EU-Jugenddialogs konkrete Maßnahmen zu ergreifen;

20.

hebt die Notwendigkeit hervor, mit Bildungseinrichtungen und Organisationen der politischen Bildung zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass eine aktive europäische Bürgerschaft Teil des Lehrplans in der gesamten EU wird; fordert die Kommission auf, Unterstützung zu leisten, um Bildungsprogramme in allen Mitgliedstaaten zu ergänzen, indem sie insbesondere die Ausarbeitung eines gemeinsamen Lehrplans für die Bildung im Bereich des die EU und die ganze Welt umfassenden Sozialkundeunterrichts unterstützt, ein besseres Verständnis der bestehenden Organe der EU sowie der Geschichte und der Kulturen der Mitgliedstaaten fördert und das wertungsfreie und kritische Denken über den Nutzen der Europäischen Union anregt; regt die Aufnahme von Modulen zur Funktionsweise und Geschichte der EU in die Lehrpläne an und fordert die Kommission auf, Leitlinien für solche Module vorzuschlagen;

21.

weist auf die „Erklärung zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung“ hin, die von den europäischen Bildungsministern am 17. März 2015 angenommen wurde und in der sie verstärkte Maßnahmen im Bereich der Bildung auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene fordern, um unsere pluralistische Gesellschaft zu wahren;

22.

fordert die Kommission auf, eine jährlichen EU-Olympiade über die Funktionsweise und die Geschichte der EU für junge Menschen an weiterführenden Schulen, Berufsschulen und anderen Bildungseinrichtungen ins Leben zu rufen, um das Interesse und die Beteiligung an und die Debatte über EU-Angelegenheiten zu fördern; betont, dass das Programm Erasmus+ genutzt werden sollte, um die europäische Staatsbürgerkunde zu verbessern, insbesondere bei Schülern, Studenten und jungen Menschen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission die bestehenden EU-Studienprogramme in ganz Europa und darüber hinaus besser fördern muss, indem auf dem erfolgreichen Programm Erasmus+ aufgebaut wird;

23.

ist der Auffassung, dass die Gewährleistung der Teilhabe junger Menschen ein wesentlicher Bestandteil der langanhaltenden Wirkungen der Initiativen im Bereich des Bürgerdialogs sein wird; hebt daher hervor, wie wichtig es ist, den Schwerpunkt bei allen Lernaktivitäten der EU auf junge Menschen zu richten, und empfiehlt, Instrumente zu fördern, die junge Menschen mobilisieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf sozialen Medien, mobilen Anwendungen, mobilen Spielen, Quizspielen und anderen jugendfreundlichen Formaten liegt; begrüßt Bildungsprogramme für Gleichaltrige wie das Europäische Jugendparlament und den EU-Jugenddialog, die Beispiele für bewährte Verfahren sind;

24.

betont, wie wichtig die Wissenschaft, die Wissenschaftler und Hochschulen sind, wenn es darum geht, das Wissen der Bürger über die Beteiligungsmechanismen in der EU zu erweitern und ihre Mitwirkung an Entscheidungsprozessen in der EU zu steigern;

25.

betont, dass wirksame Bürgerdialoge und eine aktive Bürgerbeteiligung eng mit der europäischen Dimension der staatsbürgerlichen Bildung verknüpft sind; betont daher, dass die europäische Dimension der staatsbürgerlichen Bildung gestärkt werden muss, um die Beteiligung der Bürger zu ermöglichen und sie dazu zu befähigen, als sachkundige Bürger zu handeln und uneingeschränkt am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen, sowohl auf europäischer Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, und zwar auf der Grundlage der Kenntnis politischer, rechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Konzepte und Strukturen sowie der Kenntnis globaler Entwicklungen und der Nachhaltigkeit; fordert die Kommission auf, eine umfassende europäische Strategie zur Stärkung der Bürgerkompetenz in der EU sowie flankierende Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen allen Menschen, die in der EU leben, ein gleichberechtigter Zugang zur staatsbürgerlichen Bildung ermöglicht werden soll, um sie zur Ausübung ihrer politischen Rechte zu befähigen;

26.

schlägt vor, ein europäisches Netzwerk für staatsbürgerliche Bildung einzurichten, um eine Plattform für den Austausch von bewährten Verfahren und Wissen über Methoden zur Stärkung der europäischen Dimension der staatsbürgerlichen Bildung zu schaffen; betont, dass neue Modelle und Instrumente der staatsbürgerlichen Bildung erforderlich sind;

27.

hebt die Rolle hervor, die den Medien zukommt, wenn es um die Meinungsbildung der Bürger zur Politik der EU und zur EU selbst geht; betont, dass eine unabhängige und vielfältige Medienlandschaft in ganz Europa gewahrt werden muss, ist aber der Ansicht, dass größerer Anstrengungen unternommen werden sollten, um Desinformation und Falschmeldungen zu EU-Themen in den Medien zu bekämpfen, indem insbesondere faktengestützte paneuropäische Medienprojekte verstärkt unterstützt werden;

28.

hebt hervor, dass die Bürger das Recht auf Zugang zu zuverlässigen, unabhängigen Sachinformationen über die Europäische Union, ihre Strategien und ihre Entscheidungsprozesse haben; erkennt an, dass ein diversifizierter Zugang zu einem unparteiischen, unabhängigen und informativen gemeinsamen europäischen Nachrichtenzentrum geschaffen werden muss, das in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung steht, und eine proaktive Kommunikation mit den Unionsbürgern entwickelt werden muss; verweist zudem auf den Wert der vorhandenen europäischen Medien; hält es für geboten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung von falschen Informationen und Desinformation, insbesondere in Krisenzeiten, in denen stichhaltige, zuverlässige und zeitnahe Informationen erforderlich sind, zu bekämpfen; betont, dass die Unabhängigkeit der Medien für diese Prozesse von grundlegender Bedeutung ist; fordert, dass in die Funktionsweise von Internetplattformen nachgeschaltete Rückmeldungen, Faktenprüfungen und Moderation im Zusammenhang mit falschen Informationen und Desinformation aufgenommen werden, die die Bürgerrechte und das Recht auf freie Meinungsäußerung achten; hält es daher für wesentlich, dass die Ausbildung von Journalisten gestärkt wird, um unabhängiges und kritisches Denken zu fördern;

29.

begrüßt das Ziel des Europäischen Aktionsplan für Demokratie, die Teilhabe der Bürger an demokratischen Systemen mittels fundierter Entscheidungsfindung zu verbessern; hebt hervor, dass die Teilhabe junger Menschen und die bürgerschaftliche Beteiligung von Menschen aus benachteiligten Verhältnissen im Rahmen von Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden muss; begrüßt die im Rahmen des Europäischen Aktionsplans für Demokratie angekündigten Maßnahmen zur Stärkung der Medienfreiheit, der Meinungsfreiheit und eines hochwertigen Journalismus; sieht den Vorschlägen der Kommission für praktische und wirksame Instrumente, mit denen die Sicherheit von Journalisten, die allzu häufig Bedrohungen und unangemessener Einschüchterung ausgesetzt sind, wodurch das Recht der Bürger auf Information eingeschränkt wird, erwartungsvoll entgegen; stellt mit Besorgnis fest, dass es keine konkreten Vorschläge gibt, um die künstlerische Freiheit sicherzustellen und zensierten und verfolgten Künstlern Schutz zu gewähren, und fordert die Kommission auf, diesen Bereich im Rahmen des Europäischen Aktionsplans für Demokratie weiter auszubauen;

30.

erkennt an, dass alle EU-Bürger das Recht haben, Informationen in einer der EU-Amtssprachen von den EU-Organen anzufordern und zu erhalten; weist darauf hin, dass ein echter Dialog und die aktive und sachkundige Beteiligung der Unionsbürger an der Entscheidungsfindung in der EU nur möglich sind, wenn es keine Sprachbarrieren gibt, und fordert daher, dass die Kommission sehr viel größere Anstrengungen unternimmt, in allen Amtssprachen der EU mit den Bürgern zu kommunizieren; weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit von Internetinhalten verbessert werden muss, um die Inklusivität, das Bewusstsein und die Sichtbarkeit zu stärken; empfiehlt, dass alle Websites der EU nutzerfreundlich sein und in allen EU-Amtssprachen verfügbar sein sollten;

31.

weist darauf hin, dass die europäischen Strategien und Rechtsvorschriften meist von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umgesetzt werden und letztere die Bürger leichter erreichen und eine zentrale Rolle spielen können, wenn es darum geht, ihnen Wissen über die EU zu vermitteln, da es sich um die Regierungsebene mit der größten Bürgernähe handelt; betont, dass ein erster Schritt darin bestehen könnte, die den Verbindungsbüros der EU-Organe zugewiesenen Mittel aufzustocken und ihre territoriales Netz in ganz Europa auszubauen;

32.

begrüßt die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 14. Oktober 2020 zu dem Thema „Lokale und regionale Gebietskörperschaften im ständigen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern“ (7); fordert, dass neben EU-weiten Instrumenten der Bürgerbeteiligung ein Netzwerk von Regierungs- und Verwaltungsstellen verschiedener Ebenen eingerichtet wird, das eine übermittelnde Rolle zwischen den EU-Organen und den Bürgern einnehmen sollte;

33.

bekräftigt, dass die Bürger umfassend an der Entscheidungsfindung in der EU beteiligt werden müssen, um die Legitimität der EU zu erhöhen und das Vertrauen der Bürger in die Arbeit der Institutionen zu stärken; betont daher, wie wichtig dauerhafte Beteiligungsmechanismen sind, die den Bürgern die Beteiligung an der Entscheidungsfindung in der EU in allen Phasen ermöglichen und sie zu diesem Engagement ermutigen, und die über den Urnengang und andere bestehende Kanäle und Instrumente hinausgehen; unterstützt Sensibilisierungsmaßnahmen zu diesen Mechanismen, um deren Auswirkungen und Wirksamkeit zu maximieren; betont, dass solche Mechanismen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene eingerichtet werden müssen und dass für eine angemessene horizontale und vertikale Abstimmung zwischen den Institutionen unterschiedlicher Ebenen gesorgt werden muss;

34.

betont, dass regelmäßige Verfahren der Bürgerbeteiligung in vielfältiger Weise nützlich sind, etwa bei der Einflussnahme auf die jährlichen politischen und gesetzgeberischen Prioritäten, der Erarbeitung spezifischer Vorschläge zu spezifischen Themen, der Erörterung institutioneller Angelegenheiten oder der Entscheidung über die Verwendung bestimmter öffentlicher Mittel; hebt jedoch hervor, dass es wichtig ist, dass die Bürger dank geeigneter und transparenter Verfahren der Weiterverfolgung ein klares Verständnis der Ergebnisse der Einbeziehung, einschließlich inhärenter Beschränkungen, haben, auch wenn sich die Bürgerbeteiligung in einigen Bereichen als nützlich erweisen wird;

35.

stellt fest, dass die Mechanismen der Bürgerbeteiligung eine breite Palette von Instrumenten umfassen, die sich gegenseitig ergänzen, wie zum Beispiel Bürgerversammlungen, Bürgerinitiativen, öffentliche Konsultationen, Bürgerdialoge, partizipative Budgetierung oder Volksabstimmungen;

36.

weist darauf hin, dass mit den Beteiligungsmechanismen für Bürger den Menschen die Möglichkeit gegeben werden sollte, ihre Ideen und Anliegen zu äußern; betont, dass sie partizipativ, inklusiv, offen, wohlüberlegt, transnational, transparent, überparteilich, rechenschaftspflichtig, wirksam, sichtbar und anziehend sein müssen;

37.

betont, dass ein inklusiver Ansatz verfolgt werden muss, um so viele Menschen wie möglich anzusprechen; hebt hervor, dass die Auswahl der Teilnehmer durch den Einsatz geeigneter Kommunikationsmechanismen, mit denen ein möglichst breite Öffentlichkeit erreicht wird, für eine ausgewogene Vertretung der Bevölkerung sorgen sollte, die die gesellschaftliche und territoriale Vielfalt vollständig abbildet; hebt hervor, dass alle Bürger gleichen Zugang zu den Mechanismen der Partizipation haben sollten, auch diejenigen, die in benachteiligten Gebieten leben oder nur einen eingeschränkten Zugang zu Informationen über die EU haben; fordert, dass partizipative Mechanismen auf alle ausgeweitet werden, auch auf Nicht-EU-Bürger, die in der EU ansässig sind, sowie auf EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland leben, denen alternative, an ihre Bedürfnisse angepasste Mechanismen angeboten werden sollten;

38.

betont, dass die Bürger in allen EU-Amtssprachen Zugang zu Beteiligungsmechanismen haben müssen; weist darauf hin, dass Sprachbarrieren zu Distanz zwischen den EU-Organen und den Bürgern beitragen und die Entwicklung einer wirklich inklusiven Demokratie verhindern;

39.

unterstreicht, dass es wichtig ist, Menschen mit Behinderung uneingeschränkten Zugang zu den unterschiedlichen Instrumenten zu gewähren, die die EU den Bürgern zur Verfügung stellt, insbesondere durch systematisches Dolmetschen und Übersetzen in Gebärdensprache und eine leicht verständliche Sprache;

40.

betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, Sozialpartner und andere Interessenträger eine größere Rolle bei sämtlichen Beteiligungsinstrumenten spielen sollten; ist der Ansicht, dass angemessene Methoden zur Unterstützung ihrer Beteiligung von entscheidender Bedeutung sind; hebt hervor, dass der Ausschuss der Regionen (AdR) und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) eingebunden werden müssen, sollen solche Instrumente erfolgreich sein;

41.

betont, dass der Sinn, die Regeln und die Zeitrahmen der partizipatorischen Prozesse von Anfang an vermittelt werden müssen, wenn sie wirksam sein sollen; betont, dass die Kommunikation über bürgerschaftliches Engagement die praktische Rolle aller Mechanismen hervorheben muss, da andernfalls durch nicht erfüllte Erwartungen die Beteiligung und damit die Legitimität zurückgehen werden;

42.

hebt hervor, dass die regelmäßig durchgeführten Bürgerdialoge ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem gemeinsamen Format und unterschiedlichen nationalen Verfahren erfordern, um den Bürgern einen europäischen Rahmen zu bieten, der den verschiedenen Beratungstraditionen auf Ebene der Einzelstaaten Rechnung trägt;

43.

hebt hervor, dass digitale Technologien die Instrumente der persönlichen Teilhabe ergänzen und insbesondere dazu genutzt werden sollten, die Beteiligung von Bevölkerungsgruppen zu fördern, die Schwierigkeiten haben, sich an herkömmlichen Instrumenten der Teilhabe zu beteiligen;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zugängliche, innovative und inklusive Instrumente für die Bürgerbeteiligung und Bürgerdialoge zu entwickeln und besser von digitalen Technologien Gebrauch zu machen, sodass sich alle Bürger (z. B. junge und alte Menschen, Menschen mit Behinderung, mobile Unionsbürger, die Bevölkerung im ländlichen Raum oder in dünn besiedelten Gebieten) tatsächlich an der Beschlussfassung der EU beteiligen können, und dabei Lehren aus der COVID-19-Pandemie zu ziehen, die die Anwendung von digitalen Instrumenten beschleunigt hat; weist auf den Mehrwert einer unbürokratischen und umfassenden Website mit Informationen für die Bürger über alle europäischen partizipativen Initiativen hin; unterstreicht den hohen Stellenwert der sozialen Medien, insbesondere für Kinder; betont, dass der Zweck dieser innovativen Instrumente darin bestehen sollte, die repräsentative Demokratie zu unterstützen, und dass auf allen Ebenen für Transparenz gesorgt werden sollte;

45.

fordert, dass in die Funktionsweise von Internetplattformen, die für die Interaktion mit den Bürgern genutzt werden, Faktenprüfungen und Moderation im Zusammenhang mit Desinformation aufgenommen werden;

46.

weist darauf hin, dass sich die EU-Organe vor Beginn eines Beteiligungsverfahrens zu einer Weiterverfolgung der Ergebnisse verpflichten müssen, im Rahmen ihrer Befugnisse und legislativen Verfahren, da die Enttäuschung der Bürger häufig auf fehlende Folgemaßnahmen zurückzuführen ist; betont, dass die Bürger ein klares Verständnis von Bürgerbeteiligung und Dialogstrukturen haben sollten, damit Erwartung und Realität übereinstimmen, da sonst die Gefahr besteht, dass die Bürger ihrer Rechte beraubt werden; betont, dass ein neues Beteiligungsinstrument von einer bedeutenden Kommunikationskampagne unter hochrangiger politischer Mitwirkung auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene begleitet werden sollte, vergleichbar mit der erfolgreichen Wahlkampagne für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2019;

47.

betont, dass die EU-Organe die Teilnehmer während des gesamten Beteiligungsprozesses aktiv mittels einer Orientierungshilfe unterstützen müssen; betont, dass das Ergebnis dieses Prozesses klar festgelegt werden muss, sodass er Gegenstand einer verbindlichen Folgemaßnahme werden kann; regt an, den Teilnehmern am Ende solcher Veranstaltungen eine schriftliche Rückmeldung in verständlicher Form zu jedem Vorschlag oder jeder Empfehlung zu geben, in dem die EU-Organe ihre Absicht verdeutlichen, diesen Vorschlag oder diese Empfehlung umzusetzen, oder ihre Entscheidung begründen, dies nicht zu tun; erkennt an, dass Schwierigkeiten und Herausforderungen zu bewältigen sind, wenn partizipative Mechanismen deutlich stärker zu demokratischer Qualität und damit zu einem Gefühl der Eigenverantwortung und europäischer Identität beitragen sollen;

48.

betont, dass, wenn den Beiträgen der Bürger wirksam Rechnung getragen werden soll, ein Rahmen für die Weiterverfolgung der Bürgerdialoge eingerichtet werden muss; regt an, als Teil der Weiterverfolgung die Ergebnisse in Initiativberichte und öffentliche Anhörungen einfließen zu lassen und die Bürger, darunter die am stärksten unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen, vor allem junge Menschen, dabei einzubeziehen;

49.

ist der Auffassung, dass das Verfahren der Bürgerbeteiligung in höchstem Maße transparent sein muss; stellt fest, dass Transparenz und offene Daten das Vertrauen in öffentliche Institutionen und somit deren Legitimität stärken; betont, dass die Förderung der demokratischen Legitimität der EU-Organe durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit ein besseres Verständnis der Entscheidungsfindung in der EU erfordert; fordert, dass ein Standard für ein offenes Regieren auf EU-Ebene geschaffen wird, der als Grundlage für andere Regierungsebenen dienen könnte;

50.

regt an, die Website der Kommission „Ihre Meinung zählt“ zur Hauptanlaufstelle mit Zugang zu sämtlichen Beteiligungsinstrumenten auf EU-Ebene zu machen; stellt fest, dass die Nutzung von digitalen Medien und Videokonferenzen im Internet durch die die COVID-19-Pandemie vorangetrieben wurde, und sieht daher weitere Möglichkeiten, die die Digitalisierung für die Beteiligung der Bürger bietet; weist darauf hin, dass dies dazu beigetragen hat, die Bürger schneller, umfassender und inklusiver an der Entscheidungsfindung zu beteiligen; ist der Ansicht, dass die EU neue und innovative Wege der Bürgerbeteiligung fördern sollte, indem sie den Einsatz digitaler Instrumente ermöglicht, die den mehrsprachigen Dialog mit den Bürgern erleichtern; fordert die Kommission auf, weitere digitale Möglichkeiten für die Teilhabe der Bürger in allen Amtssprachen der EU zu ergreifen, darunter Lernvideos, frühere Beispiele und Informationen zu einschlägigen Rechtsvorschriften; ist der Ansicht, dass Vorkehrungen für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen getroffen werden sollten;

51.

regt an, ein unabhängiges Forum der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Sozialpartner zur Überwachung des Verfahrens und dessen Weiterverfolgung seitens der EU-Organe einzurichten;

52.

befürwortet die Erleichterung der Einrichtung eines unabhängigen Netzwerks zivilgesellschaftlicher Organisationen auf der Grundlage freiwilliger Teilnahme, um verschiedene demokratische Initiativen, auch über verschiedene Regionen hinweg, zusammenzubringen, um den Informations- und Wissenstransfer zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Methoden angewendet werden, die sich in der Praxis am besten bewährt haben; ist der Ansicht, dass dies die Bürger stärker für die Entscheidungsverfahren der EU sensibilisieren sowie den Bürgern mehr Möglichkeiten bieten wird, Einfluss auf die Politikgestaltung zu nehmen;

53.

begrüßt den Vorschlag der Präsidentin des EWSA und des Präsidenten des AdR, eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe zur Bürgerbeteiligung an der Entscheidungsfindung in der EU einzusetzen;

54.

verpflichtet sich, mit den anderen EU-Organen und Interessenträgern dafür einzusetzen, weitere Kanäle für Beiträge der Bürger zu stärken, einschließlich der Ausweitung der Bürgerdialoge und der Einrichtung eines ständigen Mechanismus der Bürgerbeteiligung mit einem rechtlich verbindlichen Verfahren der Weiterverfolgung;

55.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung über den Dialog auf Bürgerebene auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 EUV vorzulegen, in dem es heißt, dass die EU-Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen;

56.

betont, wie wichtig es ist, bürgerschaftliches Engagement und die aktive Bürgerbeteiligung in koordinierter und kohärenter Weise auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie auf EU-Ebene zu fördern; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Rolle, die Tätigkeiten und die Unabhängigkeit der Vertretungen der Kommission und der Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten gestärkt werden sollten, um das bürgerschaftliche Engagement und den direkten Dialog mit den Bürgern zu erleichtern, Informationen über die Europäische Union zur Verfügung zu stellen, diese Informationen zu verbreiten und ein Bewusstsein für die Europäische Union und ihre Strategien zu schaffen, indem Kommunikationsmittel für die digitale und physische Beteiligung der Bürger in umfassender und gut abgestimmter Weise genutzt werden;

57.

verweist auf die Initiative „Neues europäisches Bauhaus“ als jüngste Innovation zur Förderung und Erleichterung der Bürgerbeteiligung; hebt hervor, dass durch die Initiative Bürger, Experten, Unternehmen und Institutionen zusammengebracht und Gespräche darüber ermöglicht werden, wie die Lebensräume von morgen erschwinglicher und zugänglicher gemacht werden können;

58.

regt die Einführung von Mechanismen der Bürgerbeteiligung für Pilotprojekte an, darunter eine „partizipative Haushaltsplanung“, um die Gestaltung der Ausgabenseite des Unionshaushalts zu ermöglichen, und die Schwarmauslagerung, damit sich die Bürger mit den Entscheidungsträgern der EU an der gemeinsamen Gestaltung politischer Maßnahmen beteiligen können;

59.

betont, dass sich die EU-Organe in ausreichendem Maße dafür einsetzen müssen, dass die Beteiligung der Bürger in Bezug auf die strukturellen Reformen der EU durch die Überarbeitung der in Artikel 48 EUV vorgesehenen Konventsmethode erleichtert wird; regt an, dies auf der Konferenz zur Zukunft Europas zu erörtern;

60.

begrüßt die Konferenz zur Zukunft Europas und ist der Ansicht, dass sie eine großartige Gelegenheit bietet, direkt mit den Bürgern in einen sinnvollen Dialog über die Zukunft Europas einzutreten und Antworten auf ihre Fragen zu geben;

61.

hebt hervor, wie wichtig eine ausgewogene Beteiligung sowohl der Organisationen der Zivilgesellschaft als auch der institutionellen Vertreter an der Konferenz zur Zukunft Europas ist; betont, dass eine solide Weiterbehandlung der Ergebnisse der Konferenz erforderlich ist, wobei die Bürger über die einzelnen Schritte im Rahmen der sich daraus ergebenden Verfahren der Entscheidungsfindung zu unterrichten sind und sicherzustellen ist, dass der Dialog mit den Bürger sinnvoll ist und nach dem offiziellen Abschluss der Konferenz zur Zukunft Europas fortgeführt wird;

62.

betont, dass Bürgerforen, die im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas organisiert werden, als Pilotprojekt für ihre künftige Institutionalisierung als ständiger Mechanismus der Bürgerbeteiligung an Aussprachen zu Schwerpunktthemen dienen sollten;

63.

erwartet, dass die Konferenz zur Zukunft Europas einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Beteiligung der Bürger an der Entscheidungsfindung in der EU leisten und den Weg für die Einrichtung neuer ständiger Mechanismen der Bürgerbeteiligung ebnen wird;

64.

vertritt die Auffassung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas die Gelegenheit bietet, mögliche Mechanismen für eine aktive Beteiligung der Bürger an dem Konsultationsprozess zu erörtern, damit Einfluss auf die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission und die Rede zur Lage der Union genommen werden kann; stellt fest, dass ein solcher Mechanismus einen jährlichen Rhythmus haben könnte, wobei es in den ersten Monaten eines jeden Jahres zunächst nationale Bürgerforen gibt, auf denen die Prioritäten bestimmt werden, die dann auf einem transnationalen europäischen Bürgerforum erörtert werden, das am Europatag stattfinden könnte; weist darauf hin, dass die Prioritäten, die sich auf dem europäischen Bürgerforum herauskristallisieren, den EU-Organen vorgelegt werden sollten, damit sie in den Konsultationsmechanismus einfließen können, der zur Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission führt;

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0010.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0153.

(3)  Flash-Eurobarometer FL4023.

(4)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).

(6)  Sonderbericht Nr. 14/2019 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Ihre Meinung zählt!“ vom September 2019.

(7)  ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 49.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/105


P9_TA(2021)0346

Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO vor dem Hintergrund der transatlantischen Beziehungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen der transatlantischen Beziehungen (2020/2257(INI))

(2022/C 99/12)

Das Europäische Parlament

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Nordatlantikvertrag,

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 21 und 42,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und der NATO (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu militärischer Mobilität (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft des INF-Vertrags und zu den Auswirkungen auf die Europäische Union (3),

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) vom 2. August 2019 zu dem Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme (INF-Vertrag),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 26. November 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) — Jahresbericht (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über die Auftragsvergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und der Richtlinie 2009/43/EG über die Verbringung von Verteidigungsgütern (7),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 zur Globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: ein stärkeres Europa“,

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/601 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (8) zur Einrichtung eines militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC),

unter Hinweis auf das Verteidigungspaket, das die Kommission am 7. Juni 2017 im „Reflexionspapier über die Zukunft der europäischen Verteidigung“ (COM(2017)0315) vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 2018 zu Sicherheit und Verteidigung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2020 zu Sicherheit und Verteidigung,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2020 mit dem Titel „Ein Aufschwung, der den Übergang zu einer dynamischeren, widerstandsfähigeren und wettbewerbsfähigeren europäischen Industrie voranbringt“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 6. Mai 2021 über die Teilnahme der USA, Kanadas und Norwegens am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. April 2021 zu einer EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum,

unter Hinweis auf den Beschluss der Vereinigten Staaten, dem Übereinkommen von Paris wieder beizutreten,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-USA abgegebene gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 2021,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Kanada abgegebene gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 2021,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Auswärtigen Dienst am 6. November 2020 vorgeschlagenen Fahrplan Klimawandel und Verteidigung,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel „Eine neue transatlantische Agenda für den globalen Wandel“ (JOIN(2020)0022),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10. und 11. Dezember 2020 zu den Beziehungen zwischen der EU und der NATO,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität (EFF),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“ (JOIN(2020)0018),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021),

unter Hinweis auf die Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 26. Februar 2021 zu Sicherheit und Verteidigung,

unter Hinweis auf die Einigung zwischen den Verhandlungsführern des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Dezember 2020 über den Europäischen Verteidigungsfonds (EVF),

unter Hinweis auf die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 18. Dezember 2020 über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) für den Zeitraum des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) (2021–2027),

unter Hinweis auf das Geheimschutzabkommen vom 14. März 2003 zwischen der EU und der NATO,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen EU und NATO, die am 8. Juli 2016 in Warschau von dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Generalsekretär der NATO unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf das gemeinsame Paket von 74 Vorschlägen für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von Warschau, das vom EU- und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und am 5. Dezember 2017 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, die am 10. Juli 2018 von dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Generalsekretär der NATO in Brüssel unterzeichnet wurde, sowie auf die Erklärung des Gipfeltreffens von Brüssel, die von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrates am 11./12. Juli 2018 in Brüssel teilgenommen haben, abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die fünf Fortschrittsberichte der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bzw. des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) sowie des Generalsekretärs der NATO über die Umsetzung des gemeinsamen Pakets von Vorschlägen, die gemeinsam im Juni und Dezember 2017 sowie im Juni 2018, 2019 und 2020 vorgelegt wurden,

unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere das Ziel 16 zur Förderung von friedlichen, gerechten und für alle offenen Gesellschaften zugunsten der nachhaltigen Entwicklung,

unter Hinweis auf die in Artikel VI des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) festgelegte Verpflichtung zur nuklearen Abrüstung der Kernwaffenstaaten,

unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens von Wales, die am 5. September 2014 von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats in Wales teilnahmen, abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 14. Juni 2021 in Brüssel teilgenommen haben, abgegebene Erklärung über das Gipfeltreffen in Brüssel,

unter Hinweis auf das Kommuniqué der G7-Führungsspitzen vom 13. Juni 2021 — Unsere gemeinsame Agenda für globale Maßnahmen für einen besseren Wiederaufbau,

unter Hinweis auf das Gipfeltreffen USA-Russland in Genf vom 16. Juni 2021,

unter Hinweis auf die Agenda der Vereinten Nationen für die Abrüstung mit dem Titel „Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft“,

unter Hinweis auf den Bericht der vom NATO-Generalsekretär eingesetzten Reflexionsgruppe unter dem gemeinsamen Vorsitz von Thomas de Mazière und Wess Mitchell vom 25. November 2020 mit dem Titel „NATO 2030: United for a New Era“ (Die NATO 2030: geeint in ein neues Zeitalter),

unter Hinweis auf den Bericht der Gruppe junger Führungskräfte der NATO 2030 vom 4. Februar 2021 mit dem Titel „NATO 2030: Embrace the change, guard the values“ (Die NATO 2030: den Wandel begrüßen, die Werte bewahren),

unter Hinweis auf den Besuch des NATO-Generalsekretärs beim Kollegium der Kommissionsmitglieder vom 15. Dezember 2020,

unter Hinweis auf die Teilnahme des HR/VP an der Tagung der NATO-Verteidigungsminister vom 17. und 18. Februar 2021 sowie an der Tagung der Außenminister der NATO vom 23. und 24. März 2021,

unter Hinweis auf die Rede von Kommissionspräsident Juncker zur Lage der Union vom 14. September 2016,

unter Hinweis auf die Erklärungen der führenden Politiker der NATO und der EU vom 19. Februar 2021 auf der Sonderkonferenz „Beyond Westlessness“ in München,

unter Hinweis auf den Meinungsaustausch während der Tagung der Interparlamentarischen Konferenz über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) vom 3. März 2021,

unter Hinweis auf die Leistungsbewertung Nr. 09/2019 des Europäischen Rechnungshofs vom 12. September 2019 mit dem Titel „Europäische Verteidigung“,

unter Hinweis auf den Meinungsaustausch mit dem NATO-Generalsekretär in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung und der Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 15. März 2021,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0192/2021),

A.

in der Erwägung, dass die europäische und transatlantische Solidarität und Partnerschaft die Grundlage für die bisherige, derzeitige und künftige Sicherheit der transatlantischen Partnerschaft bilden; in der Erwägung, dass sich die NATO und die EU zwar in ihrer Art unterscheiden, sich aber in demselben volatilen geopolitischen Kontext entwickeln;

B.

in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch die NATO Reflexionsprozesse auf den Weg gebracht haben, um sich angemessen an die beispiellosen globalen sicherheitspolitischen Veränderungen anzupassen; in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der EU im Juni 2020 vereinbart haben, einen Prozess zur Festlegung eines „Strategischen Kompasses“ einzuleiten; in der Erwägung, dass die Führungsspitzen der NATO auf ihrem jüngsten Gipfeltreffen vom 14. Juni 2021 beschlossen haben, mit der Arbeit an dem nächsten strategischen Konzept zu beginnen, das auf ihrem nächsten Gipfeltreffen im Jahr 2022 gebilligt werden soll;

C.

in der Erwägung, dass im November 2020 gemeinsam mit den Nachrichtendiensten der EU-Mitgliedstaaten die erste umfassende, alle Perspektiven berücksichtigende, aufgegliederte Analyse des vollen Umfangs der Bedrohungen und Herausforderungen, vor denen die EU steht oder in naher Zukunft stehen könnte, ausgearbeitet wurde; in der Erwägung, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident (HR/VP) im November 2021 einen Entwurf des Strategischen Kompasses vorlegen soll, der dann von den Mitgliedstaaten diskutiert und im März 2022 von ihnen angenommen werden soll; in der Erwägung, dass der Strategische Kompass darauf abzielt, die Schaffung einer neuen „gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungskultur“ zu erleichtern;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die Rolle der NATO für die Verteidigung Europas und seiner Bürger ausdrücklich anerkennt (Artikel 42 Absatz 7 EUV); in der Erwägung, dass die NATO die Hauptverantwortung für die kollektive Verteidigung trägt (Artikel 5 des Nordatlantikvertrags); in der Erwägung, dass die NATO in Bezug auf die Kapazitäten ein wichtiger Garant für die technische und personelle Interoperabilität der verbündeten Streitkräfte und die Abstimmung ihrer jeweiligen Ausrüstung ist; in der Erwägung, dass die in Artikel 5 des Nordatlantikvertrags und Artikel 42 Absatz 7 EUV verankerte Verpflichtung zur kollektiven Selbstverteidigung die Garantie für die Solidarität zwischen den Verbündeten und den Mitgliedstaaten ist;

E.

in der Erwägung, dass die gemeinsamen Werte, die gemeinsame Geschichte und die besonderen Beziehungen, die die EU, die europäischen NATO-Mitglieder, die USA und Kanada miteinander verbinden, den Eckpfeiler der transatlantischen Allianz bilden; in der Erwägung, dass die Union und die NATO gemeinsame Sicherheitsherausforderungen und Verteidigungsinteressen sowie das gleiche, zunehmend problematische Sicherheitsumfeld haben;

F.

in der Erwägung, dass nach der Gemeinsamen Erklärung von 2016 ein Kooperationsverfahren zwischen der EU und der NATO in Gang gesetzt wurde, dessen Kern 74 gemeinsame Maßnahmenvorschläge in den Bereichen der Bekämpfung hybrider Bedrohungen, der operativen Zusammenarbeit, auch auf See und im Bereich der Migration, der Cybersicherheit und Verteidigung, der Verteidigungsfähigkeiten, der Rüstungsindustrie und -forschung sowie der Unterstützung von Maßnahmen für den Ausbau von Kapazitäten der östlichen und südlichen Partnerländer darstellen;

G.

in der Erwägung, dass die Sicherheit und die Verteidigung Europas vom politischen Willen und der zivilen und militärischen Fähigkeit der Europäer abhängt, ihre Verantwortung in einem strategischen Umfeld zu übernehmen, das sich in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die NATO nicht nur als Fortführung eines Projekts aus der Vergangenheit angesehen werden sollte, sondern als Vision für eine künftige weltweite Sicherheit und Stabilität, deren politische Strategie kontinuierlich an die neuen Herausforderungen angepasst werden muss, damit die politische Solidarität und der politische Zusammenhalt aufrechterhalten bleiben und die NATO auch künftig eine glaubwürdige, technisch innovative Organisation bleibt;

H.

in der Erwägung, dass der im Jahr 2003 vereinbarte Rechtsrahmen — der sich auf die gemeinsame Nutzung der kollektiven NATO-Planungsstrukturen, -Mittel und -Fähigkeiten mit der EU beschränkt, wenn es um die Planung und Durchführung von militärischen GSVP-Operationen der EU gemäß den „Berlin-Plus“-Vereinbarungen geht — den einzigen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen der EU und der NATO darstellt;

I.

in der Erwägung, dass NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg am 10. November 2020 erklärte, dass „wir die nukleare Rüstungskontrolle und die nukleare Abrüstung mit äußerster Dringlichkeit fortführen müssen“ und dass die NATO-Verbündeten ihre Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Rüstungskontrolle, der Abrüstung und der Nichtverbreitung von Kernwaffen am 15. Dezember 2020 bekräftigt haben;

J.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten insbesondere seit der Veröffentlichung der Globalen Strategie der EU von 2016 politische Maßnahmen verfolgt haben, die es ihnen ermöglichen, ein aktiverer und einflussreicherer globaler Akteur für Frieden und Sicherheit zu sein, und folglich ihre Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung intensiviert haben; in der Erwägung, dass zu den Meilensteinen die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) und seiner Vorläuferprogramme, der Beginn der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence — CARD) und die Vereinbarung über die Europäische Friedensfazilität gehören;

K.

in der Erwägung, dass die EU mit der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung über ein Instrument verfügt, mit dem die Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten weiter harmonisiert und neue Bereiche für die Zusammenarbeit ermittelt werden können;

L.

in der Erwägung, dass im Rahmen der GSVP derzeit 5 000 militärische und zivile Mitarbeiter der EU in sechs militärischen und 11 zivilen Missionen und Operationen auf drei Kontinenten im Einsatz sind; in der Erwägung, dass durch diese Missionen erfolgreich Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Ausbildungen zur Verfügung gestellt wurden, damit Frieden, Sicherheit und Stabilität in Konfliktgebieten und Gebieten, in denen zuvor Konflikte stattgefunden haben, sichergestellt werden können; in der Erwägung, dass die Fähigkeit Europas in hohem Maße von der Fähigkeit der Union abhängt, auf glaubwürdige Weise auf auswärtigen Schauplätzen einzugreifen;

M.

in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten in bisher unbekanntem Umfang Treffen zwischen hochrangigen Vertretern der EU und der NATO stattgefunden haben, etwa das erste Gespräch eines NATO-Generalsekretärs mit dem Kollegium der Mitglieder der Europäischen Kommission im Dezember 2020 oder die Teilnahme des NATO-Generalsekretärs an der Sitzung des Europäischen Rats im Februar 2021;

N.

in der Erwägung, dass die NATO alle vier Jahre ihre Zielvorgaben im Rahmen ihres Verteidigungsplanungsprozesses (NDPP) festsetzt, indem sie ihr Streitkräftereservoir, ihre Ausrüstung und ihre Fähigkeiten — die alle Verbündeten in ihrem Bestand haben sollten, um das Spektrum der NATO-Missionen voll unterstützen und auf mögliche Bedrohungen und Herausforderungen reagieren zu können — in qualitativer und quantitativer Hinsicht festlegt;

O.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten die EU und ihre Mitgliedstaaten schon seit langer Zeit auffordern, ihre Anstrengungen in Bezug auf Investitionen in ihre Sicherheit und Verteidigung — als wichtigen Beitrag zur Lastenteilung im Bündnis — zu verstärken;

P.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen und die nationalen Haushalte hat und bestehende globale Spannungen und sicherheitspolitische Herausforderungen wie den unverantwortlichen und aggressiven Einsatz von Streitkräften weiter verschärft hat; in der Erwägung, dass insbesondere China und Russland versucht haben, die Pandemie auszunutzen, um ihre strategischen Interessen voranzubringen; in der Erwägung, dass die EU und die NATO seit dem Beginn der Pandemie eng zusammengearbeitet haben und Themen wie die Verteilung von medizinischer Ausrüstung und medizinischem Personal, die Rückholung von Bürgerinnen und Bürgern, Maßnahmen gegen Bedrohungen im Cyberraum und gegen hybride Bedrohungen sowie gegen die Verbreitung von Desinformation und feindseliger Propaganda gemeinsam angegangen sind;

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission bei der Vorstellung des Aktionsplans im Verteidigungsbereich betont hat, dass durch die industriellen Überkapazitäten, die Fragmentierung und die mangelnde Effizienz bei der Rüstungsproduktion in der EU jährlich Mehrkosten in Höhe von 25 bis 100 Mrd. EUR entstehen, die aus den Verteidigungshaushalten der Mitgliedstaaten finanziert werden müssen;

R.

in der Erwägung, dass Demokratien angemessen auf die heutigen Herausforderungen reagieren müssen; in der Erwägung, dass einige NATO-Mitglieder und EU-Mitgliedstaaten bereits mit internen Herausforderungen für die Demokratie konfrontiert sind; in der Erwägung, dass autoritäre Regime wie Russland und China ihren Einfluss weltweit zu festigen scheinen und eine aggressive Agenda verfolgen;

S.

in der Erwägung, dass die verstärkte Vornepräsenz der NATO an der Ostflanke der Allianz mit vier multinationalen Gefechtsverbänden der EU in Estland, Lettland, Litauen und Polen von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Kanada bzw. Deutschland angeführt wird;

T.

in der Erwägung, dass die NATO ihre Initiative „Rapid Air Mobility“ (Rasche Mobilität in der Luft) erfolgreich getestet hat, um den dringenden Transport medizinischer Hilfsgüter während der COVID-19-Pandemie zu ermöglichen;

70 Jahre transatlantische Bindung durch die NATO

1.

ist davon überzeugt, dass die Europäische Union und die NATO im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung gemeinsame Interessen haben; begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, die seit der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung von Warschau 2016 besteht und durch die Gemeinsame Erklärung von Brüssel 2018 noch verstärkt wurde, und betont, dass eine wiederbelebte strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO entscheidend ist, um die sicherheitspolitischen Herausforderungen zu bewältigen, denen Europa und seine Nachbarschaft gegenüberstehen; würdigt die Erfolge des Bündnisses und betont seine anhaltende Relevanz; hebt hervor, dass die NATO ihre Anstrengungen zur Anpassung an die sich in ihrer Art verändernden und zunehmenden Bedrohungen verstärken muss, um ein glaubwürdiger und nachhaltiger globaler Akteur für die Sicherstellung der kollektiven Sicherheit und des Friedens auf der Welt zu bleiben; weist erneut darauf hin, dass die NATO für Mitgliedstaaten, die gleichzeitig auch NATO-Verbündete sind, der Eckpfeiler der gemeinsamen Verteidigung ist; fordert die EU auf, ihr transatlantisches Bündnis und ihre wichtige Partnerschaft mit der NATO weiter zu vertiefen;

2.

bekräftigt sein früheres Bekenntnis zu den ehrgeizigen Zielen der EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung sowie das Bestreben der EU, sich als globaler Akteur für Frieden und Sicherheit einzusetzen; betont, dass die NATO für die Sicherheit und kollektive Verteidigung ihrer Mitglieder und der transatlantischen Gemeinschaft insgesamt nach wie vor der Grundstein ist und ein unentbehrliches Forum für Beratungen und sicherheitspolitische Entscheidungen zwischen den Verbündeten darstellt; bekräftigt seine Unterstützung für die transatlantische Zusammenarbeit, Partnerschaft und Freundschaft, die in den vergangenen 70 Jahren zum Erfolg Europas beigetragen hat und seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Fundament für seine Stabilität und Sicherheit ist;

3.

betont, dass die Partnerschaft zwischen der EU und der NATO und die transatlantische Zusammenarbeit insgesamt auf einer gemeinsamen Geschichte und der gemeinsamen Unterstützung der Grundwerte Demokratie, Freiheit, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und einer auf Regeln basierenden internationalen Ordnung beruhen; betont, dass die NATO mehr als ein militärisches Bündnis ist und ein Symbol für gemeinsame demokratische Werte darstellt;

4.

hebt hervor, dass die NATO auch für EU-Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Bündnisses sind, ein geschätzter Partner ist; stellt fest, dass die NATO mit einigen der nicht zur NATO gehörenden EU-Mitgliedstaaten unter anderem im Rahmen ihres Programms Partnerschaft für den Frieden (Partnership for Peace, PfP) und der Partnerschaftsinitiative für Interoperabilität (Partnership Interoperability Initiative, PII) zusammenarbeitet; bekräftigt, dass die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der nicht der NATO angehörenden EU-Mitgliedstaaten nicht durch die Zusammenarbeit zwischen EU und NATO beeinträchtigt werden darf; bekräftigt, dass die Zusammenarbeit der NATO mit den nicht der NATO angehörenden EU-Mitgliedstaaten fester Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO ist; begrüßt die Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten, die nicht der NATO angehören, an den Initiativen des Bündnisses unter Achtung der Neutralitätspolitik, des jeweiligen verfassungsrechtlichen Rahmens, der Beteiligung von Drittländern und der Ambitionen der EU; betont, dass beide Organisationen ganz unterschiedlich angelegt sind und dass ihre Zusammenarbeit unter vollständiger Wahrung der Autonomie und der jeweiligen Beschlussfassungsverfahren beider Organisationen erfolgen und auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Inklusivität beruhen muss, unbeschadet des spezifischen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten; weist erneut auf die unterschiedliche Wesensart und die unterschiedlichen Funktionen der beiden Organisationen hin, da die EU eine zivile Organisation mit einem militärischen Arm für Missionen außerhalb der NATO-Zone (Petersberg-Aufgaben) gemäß Artikel 43 Absatz 1 EUV ist, während die NATO ein militärisches und ein politisches Bündnis ist, das für die Organisation der kollektiven Verteidigung seiner Mitglieder zuständig ist;

5.

betont, dass die transatlantische Gemeinschaft mit einer Vielzahl neu auftretender Bedrohungen, systemimmanentem Wettbewerb und beispiellosen gemeinsamen Herausforderungen für ihre demokratischen Gesellschaften, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundfreiheiten konfrontiert ist, die sich unmittelbar und mittelbar auf die Sicherheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bürgerinnen und Bürger auswirken, von konventionellen Bedrohungen, ineffizienter Rüstungskontrolle und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, fehlender Verringerung des Risikos von Kernwaffen, Instabilität in der südlichen und östlichen Nachbarschaft, Klimawandel, Pandemien und Terrorismus bis hin zu hybriden Bedrohungen, Cyberangriffen, der böswilligen Nutzung von neuen und disruptiven Technologien (EDTS), unsicherer Migration und einem sich wandelnden weltweiten Machtgleichgewicht; betont, dass angesichts der daraus resultierenden Herausforderung für die internationale regelbasierte Ordnung eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO zu einer wirksamen Weltordnungspolitik und einem wirksamen Multilateralismus beiträgt;

6.

betont, dass die transatlantische Gemeinschaft diese Herausforderungen nur erfolgreich bewältigen kann, wenn sie ihre Zusammenarbeit weiter vertieft und die Partnerschaft damit auf eine neue Ebene bringt; betont, dass sowohl die EU als auch die NATO einzigartige Fähigkeiten und Stärken besitzen; ist daher der Auffassung, dass die Komplementarität der Bemühungen und eine enge Zusammenarbeit von größter Bedeutung für die Wahrung der transatlantischen Sicherheit sind; hebt hervor, dass die Aufrechterhaltung des politischen Zusammenhalts und der Einheit sowie die Stärkung der politischen Konsultation für die Partnerschaft zwischen der EU und der NATO Prioritäten sein müssen, damit die gemeinsamen Herausforderungen besser angegangen werden können;

7.

ist davon überzeugt, dass die transatlantische Gemeinschaft nicht nur in der Lage ist, sich an die neuen Herausforderungen anzupassen, sondern sie auch zu bewältigen; bringt seine Dankbarkeit für die hervorragende Arbeit der zahlreichen Bediensteten der EU, der NATO und der Bediensteten der einzelnen Staaten zum Ausdruck, die hart arbeiten, um die Bürgerinnen und Bürger zu schützen;

8.

zollt all denjenigen Soldaten des transatlantischen Bündnisses Tribut und Respekt, die im Einsatz fielen oder verwundet wurden sowie denen, die momentan ihren Militärdienst leisten;

Verbesserung der transatlantischen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

9.

begrüßt das starke Signal des NATO-Gipfels vom 14. Juni 2021 für die transatlantische Einheit und Zusammenarbeit, das gezeigt hat, dass das Bündnis nach wie vor von entscheidender Bedeutung und in der Lage ist, sich an aktuelle und neue Herausforderungen anzupassen; ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auch bei der Arbeit am nächsten strategischen Konzept der NATO berücksichtigt werden sollten; begrüßt die Ernennung der unabhängigen Sachverständigengruppe durch den NATO-Generalsekretär und würdigt insbesondere deren Empfehlungen für eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, unterstützt die Vorschläge der Präsidentin der Kommission und des HR/VP vom Dezember 2020 für einen Sicherheits- und Verteidigungsdialog zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika; begrüßt die deutlich zum Ausdruck gebrachte Absicht der Regierung Biden, mit den Partnern in der EU und der NATO in allen Bereichen zusammenzuarbeiten;

10.

begrüßt nachdrücklich das Gipfeltreffen EU-USA vom 15. Juni 2021 und die uneingeschränkte Unterstützung für eine enge Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU; begrüßt, dass die EU und die USA den Beitrag anerkennen, den die Sicherheits- und Verteidigungsinitiativen der EU sowohl zur europäischen als auch zur transatlantischen Sicherheit leisten können, und begrüßt die erklärte Absicht, einen speziellen Dialog zwischen der EU und den USA über Sicherheit und Verteidigung auf den Weg zu bringen; betont, dass die Sicherheitspräsenz von Streitkräften der USA in Europa für die Sicherheit Europas von entscheidender Bedeutung ist, und spricht sich nachdrücklich für die Beibehaltung der transatlantischen sicherheitspolitischen Zusammenarbeit aus; hebt hervor, dass eine starke Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinigten Staaten ein zentrales Element für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO ist; hebt hervor, dass die transatlantische Partnerschaft von einer vorhersehbaren Gestaltung der Außenpolitik und der multilateralen Verpflichtungen profitiert; ist der Auffassung, dass der Regierungswechsel in den USA eine Gelegenheit zur erneuten Bestätigung gemeinsamer Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Multilateralismus, Frieden und Wohlstand sowie zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Bedrohungen darstellt — einer Zusammenarbeit, zu der, wenn möglich, auch gemeinsame Sanktionen gehören könnten;

11.

teilt uneingeschränkt die im endgültigen Kommuniqué des jüngsten NATO-Gipfels zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die laufenden strategischen Prozesse innerhalb der NATO und der EU eine einzigartige Gelegenheit bieten, unsere Konsultationen und unsere Zusammenarbeit weiter zu intensivieren, um die Sicherheit unserer Bürger zu erhöhen und Frieden und Stabilität im euro-atlantischen Raum und darüber hinaus zu fördern; fordert daher erneut, dass im Rahmen der laufenden und künftigen Arbeit, die parallel zum Strategischen Kompass der EU und der vor kurzem angekündigten Arbeit am nächsten strategischen Konzept der NATO durchgeführt werden soll, klare Prioritäten festgelegt und zusätzliche Synergieeffekte ermittelt werden, um das transatlantische Bündnis zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO voranzubringen; fordert alle beteiligten Akteure auf, die Gelegenheit zu nutzen und diese Prozesse sowohl auf politischer als auch fachlicher Ebene miteinander zu verbinden; hebt hervor, dass mit beiden Prozessen für Kohärenz gesorgt werden soll sowie gemeinsame regionale und globale Bedrohungen und die notwendigen nächsten Schritte zu deren Bewältigung ermittelt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass der EU-Strategieplan die Grundlage für einen Beitrag der EU zum nächsten strategischen Konzept der NATO sein könnte; ist der Ansicht, dass mit diesen unterschiedlichen Prozessen der Mehrwert der beiden Organisationen getrennt herausgestellt, zu einer besseren Aufgabenteilung beigetragen und durch ständigen Dialog und enge Koordinierung ermittelt werden sollte, ob die EU oder die NATO in einem bestimmten Bereich die Führung auf eine sich gegenseitig verstärkende Weise übernehmen sollte;

12.

geht davon aus, dass durch die Fertigstellung des Strategischen Kompasses die Solidarität der EU vertieft und zu Fortschritten auf dem Weg zu einer gemeinsamen strategischen Kultur der Mitgliedstaaten beigetragen wird; begrüßt die erste gemeinsame Bedrohungsanalyse vom November 2020 und fordert, auf eine gemeinsame Bewertung der Bedrohungslage hinzuarbeiten; vertritt die Auffassung, dass der integrierte Ansatz der EU aktualisiert werden könnte, um den Ergebnissen der im Rahmen des Strategischen Kompasses durchgeführten Bedrohungsanalyse Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass die sicherheitspolitische Dimension der Länder in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU, insbesondere der Östlichen Partnerschaft und der Westbalkanländer, bei der Ausarbeitung des Strategischen Kompasses gebührend berücksichtigt werden sollte, da es ohne die langfristige Sicherheit und Widerstandsfähigkeit aller Nachbarländer der EU nicht möglich ist, ein sicheres Umfeld in Europa zu schaffen und die Widerstandsfähigkeit Europas zu bewerkstelligen;

13.

hebt hervor, dass Artikel 5 des Nordatlantikvertrags sowie Artikel 42 Absatz 7 EUV und Artikel 222 AEUV wichtige Instrumente sind, um in einer Krise Solidarität gegenüber den Mitgliedern der jeweiligen Organisationen sicherzustellen; weist erneut darauf hin, dass die Berufung auf Artikel 5 des Nordatlantikvertrags nach den Terrorangriffen im September 2001 in New York und Washington erfolgte, um den Vereinigten Staaten Solidarität zu bekunden, und die Berufung auf Artikel 42 Absatz 7 EUV nach den Terroranschlägen im November 2015 in Paris erfolgte, um Frankreich Solidarität zu bekunden; regt an, bei der Überprüfung des Strategischen Konzepts und der Ausarbeitung des Strategischen Kompasses den Zusammenhang zwischen Artikel 42 Absatz 7 EUV und Artikel 5 des Nordatlantikvertrags zu erörtern, in denen das eindeutige Bekenntnis der EU bzw. der NATO zu Solidarität und Sicherheit verankert ist, wobei die Autonomie der Entscheidungsfindung beider Organisationen uneingeschränkt zu achten ist;

14.

begrüßt die positive Formulierung zur EU-NATO-Zusammenarbeit im Abschlusskommuniqué des NATO-Gipfels vom 14. Juni 2021; ist jedoch der Ansicht, dass wesentlich mehr Anstrengungen erforderlich sind, um die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO voranzubringen und eine echte strategische Partnerschaft zu erreichen; unterstreicht, dass die EU ein Partner der NATO ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO sich gegenseitig verstärkt und auf den vereinbarten Leitprinzipien der Transparenz, der Gegenseitigkeit, der Inklusivität und der Autonomie der Entscheidungsfindung beider Organisationen beruht; betont, dass die Entwicklung kohärenter, einander ergänzender und interoperabler Verteidigungsfähigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist, um die Sicherheit des euro-atlantischen Raums im Einklang mit dem Grundsatz des einziges Kräftedispositivs zu erhöhen; bekräftigt, dass die Handlungsfähigkeit Europas, sei es in Partnerschaft oder autonom, für die Komplementarität und als Beitrag zur Erfüllung der Kernaufgaben der NATO sowie zur Verbesserung der Konfliktprävention und damit für die Sicherheit des europäischen Kontinents als Ganzes unentbehrlich ist;

15.

ist der Auffassung, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auf den Erfahrungen und Erkenntnissen aufbauen sollte, die sowohl aus dem einzigartigen Fachwissen der EU im Bereich der zivilen Krisenbewältigung und des Aufbaus von Kapazitäten, insbesondere des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC), als auch aus ihrem Fachwissen im Bereich der militärischen Krisenbewältigung, nämlich des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC), gewonnen wurden, sowie auf der Erfahrung aus 37 Militäreinsätzen vor Ort seit 2003 und der Unterstützung militärischer Akteure in Partnerländern über die Initiative zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD) und das Instrument der Friedensfazilität für Afrika, das in die Europäische Friedensfazilität integriert wurde;

16.

begrüßt die klare Formulierung in dem Kommuniqué des NATO-Gipfels vom 14. Juni 2021 zur Bedeutung der Resilienz; unterstreicht, dass sowohl die EU als auch die NATO ihre Zusammenarbeit verstärken und sie im wichtigen Bereich Widerstandsfähigkeit wirksamer koordinieren sollten, hebt das Bestreben der EU hervor, einen sinnvollen Ansatz zur Stärkung der verschiedenen zivilen und militärischen Aspekte der Widerstandsfähigkeit zu entwickeln, unter anderem im Bereich des Schutzes der kritischen Infrastruktur, etwa in den Wirtschaftszweigen Verkehr, Energie und IT, und betont, dass die EU als entscheidender Akteur bei der Bekämpfung von Desinformation und bewussten Falschmeldungen eine wichtige Aufgabe wahrnimmt;

17.

begrüßt den positiven Beschluss des Rates vom 6. Mai 2021, mit dem der Koordinator des Projekts „Militärische Mobilität“, die Niederlande, ermächtigt wird, die USA, Kanada und Norwegen auf deren jeweiligen Antrag hin zur Teilnahme an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ einzuladen; betont, dass diese Beteiligung von NATO-Verbündeten ein wichtiger Schritt hin zu mehr Kohärenz zwischen den jeweiligen Bemühungen der EU und der NATO im Bereich der Fähigkeitenentwicklung und ein konkretes Beispiel für die wiederbelebte transatlantische Partnerschaft wäre; weist darauf hin, dass eine Beteiligung von Drittländern an SSZ-Projekten in Ausnahmefällen im strategischen Interesse der Union — insbesondere wenn technisches Fachwissen oder zusätzliche Fähigkeiten zur Verfügung gestellt werden — liegen kann, sofern durch die Beteiligung das Ziel der Förderung der GSVP der EU nicht gefährdet wird und die vereinbarten politischen, inhaltlichen und rechtlichen Bedingungen für eine Beteiligung erfüllt sind; ist der Ansicht, dass dies insbesondere für strategische Partner wie NATO-Verbündete, bestimmte Westbalkanländer und bestimmte Länder der Östlichen Partnerschaft gilt; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Beteiligung von Drittländern nur in Ausnahmefällen erfolgen kann, über die von Fall zu Fall und auf Einladung der EU-Mitgliedstaaten entschieden wird, und betont, dass eine solche Beteiligung einen Mehrwert bieten und zur Stärkung der GSVP beitragen sollte; weist ferner darauf hin, dass bei der Beteiligung von Drittländern die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2020/1639 eingehalten werden müssen;

18.

unterstreicht die Bedeutung der transatlantischen Zusammenarbeit in einer Reihe internationaler Angelegenheiten wie Klimawandel, Reaktion auf Pandemien, neue disruptive Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Terrorismusbekämpfung, auch des dschihadistischen und staatlich geförderten Terrorismus, Energie, maritime Sicherheit und Resilienz sowie im Bereich Weltraum;

19.

würdigt die wichtige Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Westbalkanraum, etwa die Zusammenarbeit zwischen der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU im Kosovo (EULEX) und der NATO-Mission im Kosovo (KFOR); würdigt zudem die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUFOR ALTHEA), die im Rahmen dieser Vereinbarungen im Jahr 2004 die Nachfolge der SFOR (Stabilisation Force, Stabilisierungstruppe) der NATO angetreten hat und seither zu einem sicheren und geschützten Umfeld in Bosnien und Herzegowina beiträgt und deren Einsatzzentrale sich auf der Grundlage der Berlin-Plus-Vereinbarungen mit der NATO im Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) befindet; stellt fest, dass die Erfahrungen und Lehren aus diesen Missionen und Operationen entscheidend dazu beitragen, dass die gesamte derzeitige und künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO für Frieden, Sicherheit und Stabilität in den betroffenen Regionen sorgt, die lokalen Partner unterstützt und ausgebildet werden und Kapazitäten aufgebaut werden; stellt fest, dass die Aufnahme von Westbalkanländern in die NATO von großer Bedeutung für die Stabilisierung des Westbalkanraums ist, was für die EU-Perspektive und die allmähliche Integration dieser Länder in die EU wichtig ist; ist der Ansicht, dass die EU und die NATO die Westbalkanländer stärker unterstützen sollten, um böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland seitens Ländern wie Russland, China, der Türkei und Saudi-Arabien sowie seitens radikaler Gruppen und nichtstaatlicher Akteure entgegenzuwirken; begrüßt, dass drei Westbalkanländer, deren EU-Beitrittsverfahren im Gange ist — Albanien, Montenegro und Nordmazedonien — NATO-Verbündete geworden sind;

20.

fordert sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch die NATO-Verbündeten auf, die Stärkung der militärischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit mit EU-Beitrittskandidaten und potenziellen EU-Beitrittskandidaten und den Partnern aus der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union mit allen möglichen Mitteln zu unterstützen, da andernfalls Sicherheit und Stabilität in der Region nicht gewahrt werden können; weist erneut darauf hin, dass die EU eine wichtige Aufgabe bei der Unterstützung der von der NATO verfolgten Politik der offenen Tür übernehmen kann, indem die EU enge politische Kontakte zu beitrittswilligen Ländern — Bosnien und Herzegowina, der Ukraine und Georgien — pflegt und sich um die Entfaltung operativer Synergieeffekte bemüht; erachtet die Beiträge der NATO in Bezug auf verschiedene Partnerländer im Rahmen der europäisch-atlantischen Sicherheit als sehr wichtig; fordert mit Nachdruck eine stärkere Koordinierung und sinnvolle Arbeitsteilung zwischen der EU und der NATO bei der Zusammenarbeit mit Drittländern mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Ländern, die Teil der „Enhanced Opportunities Partnership“ der NATO sind; bekräftigt seine Unterstützung für die Erweiterung der EU und der NATO;

Bedrohungen und Herausforderungen für die EU und die NATO

21.

bringt seine tiefe Besorgnis über die durchgehend revisionistische, militaristische und aggressive Politik Russlands unter Präsident Putin zum Ausdruck; begrüßt die klare Sprache zu Russland, die auf den jüngsten Gipfeltreffen der NATO und EU-USA verwendet wurde, und begrüßt die Einrichtung eines Dialogs auf hoher Ebene zwischen der EU und den USA über Russland; hält es für notwendig, dass sowohl die NATO als auch die EU eine konsequente und vorausschauende Strategie verfolgen und auf herkömmliche und hybride Aggressionen und Provokationen durch Russland rechtmäßig, schnell und geschlossen reagieren; bekräftigt seine frühere Verurteilung der unrechtmäßigen und rechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland im Jahr 2014; verurteilt, dass Russland kontinuierlich mittels Cyberangriffen, Desinformationskampagnen, Falschmeldungen, Mordkomplotten und Giftanschlägen gegen Oppositionelle vorgeht; fordert die EU und die NATO auf, ihr derzeitiges Engagement zur Abwehr der direkten und indirekten Aggressionen und Aktivitäten Russlands gegen die Ukraine, Georgien und die Republik Moldau sowie seiner fortdauernden herausfordernden Aktivitäten im Ostsee- und Schwarzmeerraum, im Asowschen Meer, im östlichen Mittelmeer und im Hohen Norden wirksam einzusetzen und auszuweiten; weist erneut darauf hin, dass Russland die internationalen Grenzen und die territoriale Integrität seiner Nachbarn unbedingt achten muss; weist darauf hin, dass die transatlantischen Partner ihren zweigleisigen Ansatz der Abschreckung und des Dialogs mit Russland koordinieren und dabei regelmäßige Kontakte in den Bereichen Rüstungskontrolle, militärische Transparenz sowie in anderen sicherheitsrelevanten Angelegenheiten aufrechterhalten müssen;

22.

verurteilt die jüngsten Sanktionen Russlands gegen hochrangige EU-Beamte und andere EU-Bürger, unter anderem gegen den Präsidenten des Europäischen Parlaments, und bedauert, dass Präsident Putin den Dialog offensichtlich ablehnt, dass Russland eine Reihe wichtiger internationaler Verpflichtungen verletzt und dass die Grundrechte und Grundfreiheiten in Russland laufend verletzt werden; betrachtet die fortgesetzten aggressiven Handlungen Russlands und sein zunehmend offensives militärisches Vorgehen als Bedrohung für die internationale Sicherheit und Stabilität; bringt seine Besorgnis über die jüngsten großangelegten militärischen Aktivitäten Russlands in der Ukraine und an den Grenzen der Ukraine zum Ausdruck; bekundet in diesem Zusammenhang seine unerschütterliche Unterstützung für die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine und fordert, dass ihre militärischen Fähigkeiten und ihre Widerstandsfähigkeit gestärkt werden;

23.

stellt fest, dass dem wachsenden Einfluss sowie dem zunehmenden offensiven Auftreten und militärischen, technologischen und politischen Aufstieg Chinas mit einer koordinierten transatlantischen Strategie begegnet werden muss; begrüßt vor diesem Hintergrund die deutliche Sprache, die auf den jüngsten Gipfeltreffen der NATO und der EU und der USA verwendet wurde; bringt seine ernste Besorgnis über die Politik der Organe der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) zum Ausdruck, und zwar unter anderem in Bezug auf die Unterdrückung der Demokratie in Hongkong, die diskriminierende Behandlung religiöser und kultureller Minderheiten, insbesondere der Uiguren in Xinjiang, Drohungen gegenüber Taiwan oder aggressive politische Maßnahmen und Aktionen im Südchinesischen Meer; weist zudem auf die Bedeutung der Tatsache hin, dass China als autoritäres Regime in einen Systemwettbewerb mit der transatlantischen Partnerschaft eingetreten ist, indem es die über viele Jahrzehnte aufgebaute und auf Regeln beruhende internationale Ordnung gefährdet und versucht, sie nach Maßgabe der Werte, Doktrinen und Interessen der KPCh umzugestalten; stellt erneut fest, dass China zunehmende Präsenz auf der internationalen Bühne und in Europa zeigt, etwa durch seine Initiative „Neue Seidenstraße“, seine Investitionen in kritische Infrastruktur in Europa, seine Aktivitäten im Cyberraum, im arktischen Raum und in Afrika sowie seinen dokumentierten Diebstahl von geistigem Eigentum und die Lagerung ballistischer Raketen; fordert, die Aktivitäten Chinas im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) genau zu beobachten, insbesondere hinsichtlich seiner Initiative „Digitale Seidenstraße“, damit keine Abhängigkeiten von Infrastruktureinrichtungen entstehen, die unter der Kontrolle chinesischer Unternehmen stehen, da damit das Risiko einhergeht, dass China einseitigen Einfluss auf die Ausarbeitung internationaler Normen in den IKT nimmt; fordert die EU und die NATO auf, sich stärker abzustimmen, um kritische Infrastruktur und Telekommunikationsnetze gegen auswärtige Eingriffe zu wappnen, wobei Ausrüstung, die von Unternehmen in nichtdemokratischen Ländern wie China hergestellt wird, ausgemustert werden sollte;

24.

fordert die EU und die NATO auf, einen strategischen Dialog miteinander aufzunehmen, um einen gemeinsamen und koordinierten Ansatz gegenüber China auszuarbeiten, bei dem sie sich auf die jeweiligen Stärken und Kapazitäten der beiden Organisationen stützen, um auf diese Weise auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter strategischer Ziele den größtmöglichen Mehrwert zu erzielen;

25.

ist sehr besorgt darüber, dass autoritäre Gegner und Wettbewerber der transatlantischen Partnerschaft nicht nur mit militärischen, sondern auch politischen, wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Instrumenten die Gesellschaften und Demokratien in der EU und der NATO untergraben; weist auf die erheblichen sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Herausforderungen hin, die hybride Bedrohungen, Cyberangriffe, Einflussnahme aus dem Ausland, Einmischung in Wahlen und Desinformationskampagnen mit sich bringen, die in einigen Fällen einen Angriff auf das Wesen der Demokratien in der EU und der NATO darstellen; verurteilt die in letzter Zeit zunehmenden Fälle von Cyberangriffen und Spionage durch staatliche und nichtstaatliche Akteure gegen EU-Mitgliedstaaten und NATO-Verbündete im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, die sich sogar gegen das Gesundheitswesen richten; betont, dass alle europäischen Bemühungen im Bereich der Resilienz als Grundlage für die Verteidigungsanstrengungen Europas auch mit einer klare Kommunikationsstrategie einhergehen müssen, mit der auf eine verstärkte Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Herausforderungen für die transatlantische Sicherheit abgezielt wird; ist der Auffassung, dass die EU und die NATO versuchen sollten, sich auf einen allumfassenden Ansatz für mutigere, koordinierte und verhältnismäßige Reaktionen und angemessene Konfliktpräventions- und Krisenbewältigungsmechanismen zu einigen und diesen umzusetzen, um gemeinsamen neuartigen Bedrohungen zu begegnen;

26.

stellt fest, dass die NATO nach wie vor ein einzigartiges Forum für die Verteidigungszusammenarbeit zwischen der EU und ihrem ehemaligen Mitgliedstaat, dem Vereinigten Königreich, ist; fordert eine umfassende, inkludierende und strategische sicherheits- und verteidigungspolitische Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; fordert die NATO und die EU auf, auf internationaler Ebene verstärkt gemeinsame Maßnahmen zum Schutz der Demokratie zu ergreifen, unter anderem durch die Stärkung multilateraler Organisationen, um die auf Regeln beruhende multilaterale Ordnung gegen aufstrebende autoritäre Mächte zu verteidigen; fordert die aktive Weiterentwicklung engerer Beziehungen zu gleichgesinnten Demokratien auf der ganzen Welt; ist der Ansicht, dass verstärkte Sicherheitspartnerschaften mit Ländern wie Japan, Australien und Indien, die zusammen mit den USA den Quadrilateralen Sicherheitsdialog bilden, sowie mit Südkorea und Neuseeland und eine intensivierte Zusammenarbeit mit Taiwan nicht nur die Sicherheit der EU und der NATO insgesamt erhöhen, sondern auch dazu beitragen könnten, eine wirksamere Umsetzung globaler Normen und Regeln zu erreichen, wie sie von multilateralen Foren wie den Vereinten Nationen festgelegt wurden; unterstützt in diesem Zusammenhang auch die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO mit den ASEAN-Mitgliedern;

27.

legt der EU, der NATO und den Vereinten Nationen nahe, insbesondere in gemeinsamen Einsatzbereichen eingehender zu prüfen, welche Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit beim Krisenmanagement, bei humanitären Einsätzen, bei der Friedenssicherung und beim Kapazitätsaufbau von Partnern bestehen; fordert, durch die verstärkte Einbeziehung von Frauen in den drei Kernbereichen und in sämtlichen politischen und militärischen Strukturen der NATO ein stärker inkludierendes Umfeld zu schaffen; fordert die EU und die NATO nachdrücklich dazu auf, zusammenzuwirken, um die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit konsequenter umzusetzen sowie gemeinsame Bildungs- und Schulungsmaßnahmen auszuarbeiten;

28.

hebt hervor, dass ein konsequenter, klarer, kohärenter und koordinierter Ansatz der EU und der NATO für die Südliche Nachbarschaft erforderlich ist, mit dem sowohl auf die herkömmlichen Bedrohungen wie Terrorismus als auch auf die zunehmende und aggressive Präsenz Russlands und Chinas eingegangen wird; weist darauf hin, dass im Rahmen der NATO-Operation Ocean Shield und der EU-Marineoperation Atalanta im Golf von Aden gemeinsam gegen Piraterie vorgegangen und für den Schutz der Seewege gesorgt wurde;

29.

fordert eine Zusammenarbeit und Koordinierung im Mittelmeer zwischen der Operation EUNAVFOR MED IRINI der EU und der Operation Sea Guardian der NATO; betont, dass beide Operationen zu Sicherheit und Stabilität im Mittelmeerraum beitragen;

30.

ist besorgt über die zunehmenden Spannungen im indopazifischen Raum, die eine Bedrohung für die regionale und globale Stabilität sind, und fordert eine intensivere Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern in der Region, die einen regelmäßigen politischen Dialog und Konsultationen, den Informationsaustausch und die Koordinierung von Schulungen und Übungen umfassen sollte;

31.

fordert ein starkes Engagement und eine enge Koordinierung zwischen der EU und der NATO, um die in den vergangenen beiden Jahrzehnten in Afghanistan erzielten Fortschritte angesichts des Rückzugs der Mission „Resolute Support“ in Afghanistan, die auf geordnete und koordinierte Weise erfolgen sollte, zu erhalten; fordert, dass die innerafghanischen Friedensgespräche weiter unterstützt werden, wobei darauf zu bestehen ist, dass dabei die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Errungenschaften der afghanischen Bevölkerung seit 2001, insbesondere der Schutz der Rechte von Frauen, Kindern und Minderheiten, bewahrt werden und auf ihnen aufgebaut wird;

32.

sprich sich für eine verstärkte Koordinierung zwischen der EU, den Vereinten Nationen und der NATO in Irak aus, unter anderem durch die EU-Beratungsmission im Irak (EUAM Irak) und die NATO-Mission Irak (NMI), die beide zur Stabilisierung des Landes beitragen;

33.

unterstützt den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO mit Partnerländern in Lateinamerika und der Karibik; stellt fest, dass Kolumbien das einzige Partnerland der NATO in Lateinamerika ist, und hält es für notwendig, weitere Partnerschaften in der Region auszubauen;

34.

stellt fest, dass durch hybride Angriffe und Cyberangriffe von feindlichen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren die traditionelle Definition von zwischenstaatlichen Konflikten, Spionage und Sabotage infrage gestellt wird; fordert die EU auf, ihr eigenes Instrumentarium zum Schutz kritischer Infrastruktur vor hybriden Angriffen weiter zu verbessern; begrüßt die Arbeit, die im Rahmen des bei der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) angesiedelten Konsultationsforums für nachhaltige Energie im Verteidigungs- und Sicherheitssektor (CF SEDSS) geleistet wird, um den Schutz kritischer Infrastruktur in der EU zu verbessern; betont, dass sowohl die EU als auch die NATO ihre eigenen Fähigkeiten zur Prävention, Abschreckung und Reaktion auf hybride Angriffe und Cyberangriffe — die zuweilen sogar unmittelbar die Einrichtungen der EU und der NATO zum Ziel haben — weiter stärken sollten; begrüßt die Klarstellung im Kommuniqué des NATO-Gipfels 2021, wonach der Nordatlantikrat beschließen kann, sich im Falle einer hybriden Kriegsführung auf Artikel 5 zu berufen, wie er es auch im Falle eines bewaffneten Angriffs kann; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit und Schulungen im Bereich der Cyberabwehr; regt an, ein gemeinsames Informationszentrum für Cyberbedrohungen und eine gemeinsame Arbeitsgruppe der EU und der NATO für Cybersicherheit vor, um gemeinsame Reaktionen auf Cyberbedrohungen auszuarbeiten und zu vereinbaren; fordert in diesem Zusammenhang eine enge Abstimmung zwischen der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und dem NATO-Kompetenzzentrum für kooperativen Schutz vor Cyberangriffen; fordert eine verstärkte Koordinierung zwischen der EU und der NATO im Hinblick auf die gemeinsame Zurechnung der Verantwortung für böswillige Cybervorfälle;

35.

begrüßt die Arbeit des Europäischen Zentrums zur Bewältigung hybrider Bedrohungen (Hybrid CoE), des IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) und der NATO-Einrichtung zur Bereitstellung von Reaktionsfähigkeit bei Computervorfällen (NCIRC) und betrachtet sie als gutes Beispiel für die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO; vertritt die Auffassung, dass die gemeinsame Reaktion auf Cyberbedrohungen durch das Hybrid CoE weiter verbessert werden könnte, indem es beispielsweise gemeinsame Kurse und Schulungsmaßnahmen durchführt; ist überzeugt, dass weitere Schritte erforderlich sind, etwa die Schaffung weiterer Synergieeffekte zwischen zivilen und militärischen Komponenten, um die gemeinsame Widerstandsfähigkeit zu stärken und auf diese Weise künftige hybride Bedrohungen abzuwenden; weist ferner darauf hin, dass die EU und die NATO über ein Potenzial zur Gestaltung globaler Normen für den Cyberbereich verfügen, die auf den gemeinsamen Werten der beiden Organisationen beruhen; vertritt die Auffassung, dass die EU und die NATO bei der Ausarbeitung einer Agenda für die internationale Rüstungskontrolle bei neuen und bahnbrechenden Technologien mit militärischen Einsatzmöglichkeiten ihre Positionen abgleichen sollten;

36.

fordert die EU und die NATO auf, ihre gemeinsamen Anstrengungen zu verstärken, um eine weltweite technologische Vorherrschaft im Bereich der militärischen Fähigkeiten zu erreichen und zu erhalten, unter anderem durch die gemeinsame Finanzierung von Forschungsprojekten auf der Grundlage von Spitzentechnologien, Quantencomputern und künstlicher Intelligenz, wodurch die Entwicklung modernster militärischer Fähigkeiten, die auf demokratischen Werten beruhen, gefördert wird; hebt hervor, dass zivil ausgerichtete Start-up-Unternehmen und KMU bei der heutigen Innovation im Bereich neuer Technologien sehr wichtig sind; betont, dass neue Technologien zudem Möglichkeiten eröffnen, um die Verteidigung der EU und der NATO zu stärken; betont ferner, dass Interoperabilität, gemeinsame Technologienormen und gemeinsame Investitionen in Spitzentechnologie, Forschung und Innovation von entscheidender Bedeutung dafür sind, dass die EU und die NATO ihr Ziel, ihre Bürgerinnen und Bürger bestmöglich zu schützen, weiter verfolgen können; betont, dass die Entwicklung künstlicher Intelligenz (KI), bei der die Grundrechte geachtet werden und dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird, die Stärkung eines KI-Rahmens der EU erfordert, an dem öffentliche, private und zivilgesellschaftliche Interessenträger beteiligt sind; spricht sich dafür aus, dass Initiativen wie das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich, die SSZ und der Europäische Verteidigungsfonds die Tätigkeit von KMU erleichtern, indem sie die Bemühungen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und Kapitalinvestitionen vorantreiben; regt an, eine Reihe gemeinsamer KI-Fähigkeiten in der EU zu entwickeln, um technische Lücken zu überbrücken und sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten, die nicht über das entsprechende Fachwissen in der Technologiebranche oder die Fähigkeit zur Einführung von KI-Systemen in ihren Verteidigungsministerien verfügen, nicht außer Acht gelassen werden;

37.

stellt fest, dass die technologische Entwicklung etwa im Bereich Digitalisierung sehr rasch voranschreitet und dass die künstliche Intelligenz (KI) ein immer stärkeres Potenzial entfaltet, und fordert die EU-Mitgliedstaaten und die NATO-Verbündeten daher auf, sich um eine engere Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu bemühen, um bei diesen Megatrends ihre Technologievorherrschaft zu behaupten, die Interoperabilität zwischen ihren IT-Systemen sicherzustellen sowie gemeinsam mit aller Entschiedenheit ethische Normen für diese neuen Technologien auszuarbeiten und weltweit durchzusetzen; fordert die EU und die NATO auf, bei den weltweiten Bemühungen um die Einrichtung eines umfassenden Regelungsrahmens für die Entwicklung und den ethischen Einsatz von Waffensystemen mit einem gewissen Grad an Autonomie eine Führungsrolle zu übernehmen; fordert die Verbündeten der EU und der NATO auf, sich aktiv an den internationalen Verhandlungen über ein rechtlich bindendes Instrument zu beteiligen, mit dem tödliche autonome Waffensysteme ohne sinnvolle menschliche Kontrolle verboten werden sollen; hebt hervor, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO von grundlegender Bedeutung ist, um dem Streben von Gegnern wie China und Russland nach technologischer Dominanz und der böswilligen Nutzung von Technologien entgegenzuwirken;

38.

stellt fest, dass der Klimawandel ein „Bedrohungs- und Krisenmultiplikator“ ist und eine beispiellose Herausforderung für Frieden, Wohlstand, Sicherheit — einschließlich der menschlichen Sicherheit — und Stabilität in der Welt darstellt; fordert einen verstärkten EU-NATO-Dialog und eine Reihe von Maßnahmen, um dem Klimawandel und seinen vielfältigen Folgen für die internationale Sicherheit entgegenzuwirken; weist darauf hin, dass die EU über ein breiteres Spektrum an Kompetenzen und Instrumenten verfügt, mit denen sie umfassend auf die Herausforderungen reagieren kann, die sich aus dem Klimawandel und dem Verlust an biologischer Vielfalt ergeben; unterstreicht, dass sowohl die EU als auch die NATO verstärkt in ökologische Technologien investieren sollten, um die Wirksamkeit ihrer militärischen Mittel zu verbessern und gleichzeitig den ökologischen Fußabdruck möglichst klein zu halten und weitere Schäden an Ökosystemen abzuwenden;

39.

nimmt zur Kenntnis, dass der Weltraum ein kritischer Bereich ist und dass neue Technologien es immer schneller ermöglichen, ihn für Verteidigungszwecke zu nutzen; stellt fest, dass dadurch sowohl Chancen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO als auch Herausforderungen für die transatlantische Sicherheit geschaffen werden; stellt darüber hinaus fest, dass die Operationsfähigkeit der NATO im Weltraum von den weltraumgestützten Mitteln ihrer Mitgliedstaaten abhängt, sodass die Zusammenarbeit auf der Grundlage bestehender EU-Programme wie Galileo und Copernicus dringend intensiviert werden muss; vertritt die Auffassung, dass durch die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Weltraumbereich ein Beitrag dazu geleistet werden könnte, in der gesamten internationalen Gemeinschaft Sicherheitsnormen und bewährte Verfahren für den Weltraumbereich voranzutreiben, um beiderseitigen Nutzen in den Bereichen Kommunikation, Navigation und nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu erzielen; hebt hervor, dass die EU und die NATO sich unbedingt darum bemühen müssen, die Militarisierung des Weltraums zu verhindern; weist auf die wachsende Bedeutung der Sicherheit des Weltraums und der Satelliten hin, betont die Bedeutung des Satellitenzentrums der EU und beauftragt es mit der Analyse und Vorlage eines Berichts über die Sicherheit bzw. Anfälligkeit von Satelliten der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Weltraummüll, Cyberangriffe und direkte Raketenangriffe;

40.

nimmt zur Kenntnis, dass die strategische Bedeutung des Hohen Nordens und der Arktis sowie deren politische, wirtschaftliche, ökologische und sicherheitspolitische Größenordnung zunimmt, und erachtet ein koordiniertes Vorgehen der EU und der NATO in der Arktis als wichtig; betont, dass die Arktis ein Raum der friedlichen Zusammenarbeit bleiben muss, und fordert vertrauensbildende Maßnahmen, damit keine Schritte unternommen werden, die zu einer verstärkten militärischen Präsenz in der Region führen; stellt fest, dass der Arktische Rat beauftragt ist, den konstruktiven Dialog und die nachhaltige Entwicklung zu fördern; weist darauf hin, dass die EU die Zuerkennung des Beobachterstatus im Arktischen Rat beantragt hat und derzeit ihre Arktis-Politik aktualisiert, und bekräftigt seine Forderung nach einer verstärkten Zusammenarbeit mit allen Partnern in der Arktis, sowohl bilateral als auch regional, auch im Arktischen Rat, im Euro-Arktischen Barents-Rat und im Rahmen der Partnerschaften im Rahmen der Nördlichen Dimension, in allen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse; hält es für sehr wichtig, die Freiheit der Schifffahrt im Hohen Norden sicherzustellen; weist auf die parlamentarische Dimension der Zusammenarbeit in der Arktis hin, unter anderem im Rahmen des Ständigen Ausschusses der Parlamentarier der Arktischen Region (SCPAR), an dem das Europäische Parlament teilnimmt;

41.

begrüßt die enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO während der COVID-19-Pandemie; hebt die wichtige Funktion der Streitkräfte der NATO-Bündnispartner und der EU-Mitgliedstaaten im Verlauf der COVID-19-Pandemie hervor; begrüßt die militärische Hilfe bei zivilen Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere bei der Einrichtung von Feldlazaretten, beim Patiententransport und bei der Lieferung und Verteilung von Ausrüstung; befürwortet gemeinsame Initiativen der EU und der NATO zur Erleichterung der länderübergreifenden Nutzung militärischer Logistikfähigkeiten zur Bewältigung von Notsituationen, um eine bessere Koordinierung und mehr Synergieeffekte, Solidarität und Unterstützung zu ermöglichen; betont, dass die Bereitschaft der EU und der NATO zur Verteidigung gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Angriffe erhöht werden muss; ist davon überzeugt, dass gemeinsame Anstrengungen der EU und der NATO zur Bewältigung der COVID-19-Krise unmittelbar dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaften in der EU und der NATO zu stärken; betont, dass die COVID-19-Pandemie die Herausforderungen aufgezeigt hat, die außergewöhnliche Notfälle, insbesondere solche nicht herkömmlicher Art wie Pandemien und Naturkatastrophen, für die derzeitige Widerstandsfähigkeit der EU und der NATO darstellen; stellt mit Besorgnis fest, dass die COVID-19-Krise sich nicht nur auf die Gesundheit und die Wirtschaft, sondern auch auf die Sicherheit negativ ausgewirkt hat, indem sich geopolitische Rivalitäten zugespitzt und Unsicherheiten, beispielsweise im Bereich der Kontinuität der Lieferketten, verschärft haben, woraus sich langfristige Folgen für die Sicherheit und Stabilität in Europa und weltweit ergeben; fordert eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, um besser auf außergewöhnliche Notfälle reagieren zu können, wobei diese Zusammenarbeit Auswertungen zu den Lehren aus der COVID-19-Pandemie, regelmäßige Schulungsmaßnahmen, um die Bündnispartner besser auf von Menschen verursachte Katastrophen und ihre Bewältigung vorzubereiten, sowie den Aufbau von Vorräten an Notfallausrüstung und sonstigen unentbehrlichen Gütern umfassen sollte;

Zeit für die Verwirklichung der verteidigungspolitischen Ziele der EU

42.

ist davon überzeugt, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen verstärken müssen, um die Zielvorgabe für die EU zu erreichen und die Handlungsfähigkeit der EU mit einem leistungsstärkeren, einsatzfähigeren, interoperableren und nachhaltigeren Katalog von militärischen und zivilen Fähigkeiten zu verbessern, wodurch die EU in die Lage versetzt würde, einen gerechteren und entschlosseneren Beitrag zur transatlantischen Sicherheit zu leisten und gleichzeitig auf dem Weg in Richtung strategische Autonomie voranzuschreiten, sodass der weitere Weg für den schrittweisen Aufbau einer Europäischen Verteidigungsunion (EVU) gemäß Artikel 42 EUV geebnet würde, sollte der Europäische Rat einstimmig so entscheiden; betont, dass die strategische Autonomie die transatlantische Sicherheit stärkt und keinesfalls darauf abzielt, Maßnahmen und Ressourcen zu duplizieren oder sich von der NATO abzukoppeln oder diese zu schwächen, sondern vielmehr darauf, die Bemühungen und Fähigkeiten der NATO zu ergänzen und mit ihnen kompatibel zu sein; betont gleichzeitig, dass die strategische Autonomie der EU nicht nur die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten auf der Grundlage einer starken und unabhängigen technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) umfasst, sondern auch die institutionellen Kapazitäten betrifft, die es der EU ermöglichen, nach Möglichkeit mit Partnern — insbesondere mit der NATO — und erforderlichenfalls unabhängig zu handeln; ist der Ansicht, dass diese verstärkten Anstrengungen der EU im Bereich der Fähigkeitenentwicklung es ihr ermöglichen dürften, mehr Verantwortung für die europäische Sicherheit und die globale Stabilität zu übernehmen und gemeinsame Interessen und Werte der EU und der NATO, auch in der europäischen Nachbarschaft, besser zu fördern; betont, dass eine strategisch autonome Europäische Union zur Stärkung des transatlantischen Bündnisses beitragen und es ermöglichen dürfte, einige der globalen Herausforderungen, die heute und in unmittelbarer Zukunft angegangen werden müssen, effizienter und wirksamer zu bewältigen;

43.

ist der festen Überzeugung, dass die Ambitionen der EU im Bereich der SSZ und der Fähigkeitenentwicklung aufgrund der beispiellosen Herausforderungen das gesamte Spektrum der Streitkräfte abdecken müssen; weist darauf hin, dass die Investitionen der EU in die Verteidigung Investitionen in die Sicherheit der transatlantischen Gemeinschaft insgesamt sind, die zu einer gerechteren Lastenteilung zwischen den transatlantischen NATO-Partnern führen dürften; betont, dass die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten vorangetrieben werden muss, um angemessen auf gemeinsame Bedrohungen reagieren zu können; ist der Ansicht, dass die EU-Mitgliedstaaten, insbesondere die 21 Staaten, die sowohl Mitglied der EU als auch der NATO sind, kohärent handeln müssen und in Erwägung ziehen sollten, klare europäische Zielvorgaben in Bezug auf die Fähigkeitenentwicklung festzulegen, insbesondere, indem sie verstärkt in Forschung und Innovation investieren und dabei die transatlantische Partnerschaft nicht außer Acht lassen; fordert die 21 Staaten, die sowohl Mitglied der EU als auch der NATO sind, auf, den Grundsatz der „einzigen Kräftedispositivs“ anzuwenden, indem sie den gleichen Pool von Fähigkeiten, die in beiden Rahmen potenziell verfügbar sind, für Planungszwecke deklarieren; fordert die Staaten, die sowohl Mitglied der EU als auch der NATO sind, zu stärkeren Anstrengungen auf, um eine größere Kohärenz der Ergebnisse zwischen dem Verteidigungsplanungsprozess der NATO (NDPP) und den EU-Initiativen zur Fähigkeitenentwicklung zu erreichen, insbesondere in Bezug auf die Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad (HICG), den Plan der EU zur Fähigkeitenentwicklung (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung der EU (CARD), wo sich die Anforderungen überschneiden, damit keine unnötige Doppelarbeit geleistet wird und besser auf neue Bedrohungen reagiert werden kann; betont die wichtige Funktion der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) bei der Ausarbeitung des Plans zur Fähigkeitenentwicklung der EU; betont, dass bei der Überprüfung der Ziele der EU stets auch die Planziele und die Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad berücksichtigt werden müssen; betont, dass eine solche Überprüfung von grundlegender Bedeutung ist, damit die Vorteile von Initiativen wie der SSZ in vollem Umfang genutzt werden können; ist ferner überzeugt, dass die EU das Zusammenwirken von Planung, Forschung und Entwicklung von Fähigkeiten verbessern muss;

44.

ist der Ansicht, dass die europäischen Verbündeten in der NATO, soweit möglich unterstützt von europäischen Partnern, die nicht der NATO angehören, bestrebt sein sollten, für eine angemessene Lastenteilung und Aufteilung der Zuständigkeiten zu sorgen, um einen angemessenen Anteil am Verteidigungsplanungsprozess der NATO (NDPP) zu leisten, wobei die Bedeutung und die Aufgaben der Europäer innerhalb des Bündnisses zu berücksichtigen sind; ist der Ansicht, dass dies den gleichzeitigen zusätzlichen Effekt hätte, die Verteidigungsfähigkeit Europas zu stärken, und folglich auch seine operativen Kapazitäten erhöhen würde;

45.

betont, dass die transatlantische Partnerschaft nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, wozu auch die Zusage zu Investitionen im Verteidigungsbereich gehört, und einander gegenseitig unterstützen; unterstreicht das 2 %-Ziel der NATO, das auf dem NATO-Gipfel im September 2014 in Wales erneut bestätigt und von einigen europäischen NATO-Verbündeten erfüllt wurde, und betont, dass die Erreichung dieses Ziels auch eine Investition in die europäische Sicherheit und Stabilität darstellt, mit der die Bereitschaft zur Bewältigung neuer globaler Herausforderungen sichergestellt wird; weist in ähnlicher Weise erneut auf die Zusage hin, 20 % des jährlichen Verteidigungshaushalts für den wichtigen Bereich der Forschung und Entwicklung auszugeben; betont, dass neue Bedrohungen wie Cyber- und Hybridbedrohungen zu den bestehenden sicherheitspolitischen Herausforderungen hinzukommen und daher zusätzliche Ressourcen erfordern; betont, dass Sicherheit — wie die Pandemie gezeigt hat — nicht nur anhand eines Prozentsatzes des BIP gemessen werden kann und dass bei der Beurteilung der Bemühungen um einen Beitrag zur Verbesserung der gemeinsamen Verteidigung des Bündnisses auch eine Vielzahl anderer Elemente berücksichtigt werden sollte; fordert, dass die Verteidigungsausgaben in absoluten Zahlen nicht durch die wirtschaftlichen Herausforderungen verringert werden, mit denen die EU und die NATO-Mitglieder aufgrund der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind;

46.

hebt hervor, dass Europa diese strategischen Herausforderungen möglichst umfassend und kohärent im Rahmen des „integrierten Ansatzes“ der EU betrachten sollte, der durch bessere Koordinierungsmechanismen und Befehlsstrukturen sowie durch die Berücksichtigung neuer Bedrohungen und Herausforderungen ständig verbessert werden sollte, und dann prüfen sollte, welche Fähigkeiten gemeinsam entwickelt werden könnten, mit denen letztlich sowohl ein Beitrag der EU-Mitgliedstaaten zur kollektiven Verteidigung der NATO geleistet als auch die Interoperabilität ihrer Fähigkeiten verbessert würde;

47.

bekräftigt seine Unterstützung für eine wirksame Umsetzung der Richtlinien des Verteidigungspakets, die die Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit bzw. die Verbringung von Verteidigungsgütern betreffen; betont, dass die vollständige Umsetzung dieser Richtlinien einen wichtigen Schritt hin zu einer europäischen Verteidigungsunion bedeuten würde, da so die Verteidigungspolitik der EU kohärenter gestaltet und die Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie gefördert würde; ist der festen Überzeugung, dass die Umsetzung ein wirksames Mittel ist, um der anhaltenden Zersplitterung des Binnenmarktes für Verteidigungsgüter, die nach wie vor zu unnötigen Überschneidungen und einer Vervielfachung der Fälle führt, in denen Verteidigungsmittel der Mitgliedstaaten ineffizient ausgegeben werden, entgegenzuwirken; unterstreicht die Bedeutung einer starken, wettbewerbsfähigen und innovativen technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) in Verbindung mit der Entstehung eines Binnenmarktes für Verteidigungsgüter, auf dem die Binnenmarktvorschriften und der Gemeinsame Standpunkt der EU zu Waffenausfuhren uneingeschränkt beachtet werden; ist der Ansicht, dass so die europäische Sicherheit erhöht würde und die Mitglieder beider Organisationen besser ausgestattet würden; fordert weitere Anstrengungen, um einen voll funktionsfähigen gemeinsamen Verteidigungsmarkt sicherzustellen; betont, dass der EVF für die Bündelung nationaler Ressourcen für gemeinsame Forschung, Entwicklung, Erwerb, Beschaffung, Wartung und Ausbildung wichtig ist, und fordert eine langfristige strategische Ausrichtung seiner Projektfinanzierung; fordert größere Synergieeffekte zwischen der EDTIB und führenden Akteuren der Privatwirtschaft bei der Entwicklung neuer Technologien mit doppeltem Verwendungszweck wie KI bei gleichzeitiger Sicherstellung von Synergieeffekten mit anderen Akteuren (Mitglieder der Zivilgesellschaft, Forscher usw.); betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EDA und der NATO und würdigt den Wert der industriellen Zusammenarbeit der EU im Verteidigungsbereich im Rahmen der transatlantischen technologischen und industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich; weist erneut auf das langfristige Ziel hin, eine starke transatlantische Zusammenarbeit im Verteidigungs- und Industriesektor aufzubauen, um die transatlantische technologische und industrielle Entwicklung zu erleichtern, wobei unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit, einem gemeinsamen Ansatz in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, ausländischen Direktinvestitionen und dem gegenseitigen Zugang zu den Verteidigungsmärkten angegangen werden sollten; fordert die Kommission auf, aktiv mit der NATO zusammenzuarbeiten, um die transatlantische technologische und industrielle Entwicklung zu erleichtern; weist darauf hin, dass die europäischen Verteidigungsinitiativen die NATO-Initiativen ergänzen und darauf abzielen, das Engagement der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich zu fördern; spricht sich für eine enge Zusammenarbeit zwischen der EDA und dem internationalen NATO-Personal aus;

48.

betont die Bedeutung gemeinsamer europäischer Projekte wie des Luftkampfsystems der Zukunft (FCAS) unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, der Europäischen Ferngesteuerten Flugsysteme für mittlere Flughöhen und große Flugdauer (Europäisches MALE RPAS, Eurodrone) und des Hauptbodenkampfsystems (MGCS) und fordert weitere ehrgeizige und konkrete Projekte;

49.

begrüßt die auf dem jüngsten Gipfeltreffen EU-USA eingegangene Zusage der EU und der USA, auf eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der EDA und den USA hinzuarbeiten; fordert den Abschluss einer vergleichbaren Vereinbarung mit anderen NATO-Verbündeten, die nicht der EU angehören, insbesondere mit denen, mit denen Verhandlungen über einen Beitritt zur EU aufgenommen wurden, unter Achtung aller notwendigen Garantien zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, um die transatlantische Verteidigungszusammenarbeit zu vertiefen, indem sichergestellt wird, dass die eingesetzte Militärtechnologie auf technischer Ebene uneingeschränkt interoperabel ist;

50.

begrüßt die Verlängerung des neuen START-Vertrags, der beiden Unterzeichnern zusätzliche Zeit gewährt, um die Verhandlungen im Hinblick auf die Vereinbarung eines neuen Instruments zur Rüstungskontrolle fortzuführen; fordert die EU und die NATO auf, sich um die Einbeziehung anderer Staaten, insbesondere Chinas, zu bemühen; weist erneut darauf hin, dass die Zusammenarbeit und die Investitionen im wichtigen Bereich der Luft- und Raketenabwehr verstärkt werden müssen; ist zutiefst besorgt über das Auslaufen des INF-Vertrags, durch den ein neues Sicherheitsrisiko insbesondere für die europäischen Länder entstanden ist; fordert, dass die Sicherheitsbelange Europas anerkannt und angemessen berücksichtigt werden; bedauert die jüngsten Austritte aus dem Vertrag über den Offenen Himmel;

51.

bekräftigt seine umfassende Unterstützung des Engagements der EU und der Mitgliedstaaten für den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen als Eckpfeiler der Regelungen zur nuklearen Nichtverbreitung und Abrüstung; unterstreicht, dass wirksame Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung ergriffen werden müssen; bekräftigt seine frühere Erklärung, dass Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene in einer Welt gestärkt werden, die kernwaffenfrei ist und in der keine Kernwaffen verbreitet werden; fordert die EU und die NATO nachdrücklich auf, sich um eine ehrgeizige Agenda für die Erhaltung und Stärkung wirksamer internationaler Rüstungskontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregelungen als Eckpfeiler der globalen, transatlantischen und europäischen Sicherheit zu bemühen, und weist erneut darauf hin, dass eine Politik verfolgt werden muss, die darauf abzielt, die Verringerung der Atomwaffenarsenale voranzutreiben und der Stationierung von Hyperschallraketen Grenzen zu setzen; ist besorgt über die aktuellen Entwicklungen und Initiativen im Iran in Bezug auf sein Urananreicherungsprogramm; bekräftigt seine anhaltende Unterstützung für den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) als bestmögliches Mittel, um Zusicherungen für eine ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie durch den Iran zu erhalten; begrüßt die Wiederaufnahme der Gespräche und fordert alle Parteien auf, zur vollständigen Einhaltung zurückzukehren;

52.

fordert die EU und ihre Organe auf, auf der Grundlage des „integrierten Ansatzes“ eine gemeinsame europäische Sicherheits- und Verteidigungskultur zu entwickeln, die den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten respektiert, und einen strategischen Ansatz in ihrer gesamten Politikgestaltung auszuarbeiten, der insbesondere für Entscheidungen in den Bereichen Handel, Lieferkettenmanagement, Überprüfung von Investitionen, Entwicklungszusammenarbeit, Infrastruktur, Mobilität und digitale Technologien gelten sollte; hebt hervor, dass dem Strategischen Kompass in dieser Hinsicht entscheidende Bedeutung zukommt; betont, dass die EU-Organe in Bereichen wie hybride Bedrohungen und Cyberbedrohungen sowie bei der Bekämpfung von Desinformationskampagnen gut aufgestellt sind, um gemeinsame Reaktionen auszuarbeiten; begrüßt in diesem Zusammenhang das Paket zur Sicherheitsunion vom Dezember 2020 und ist der Ansicht, dass dies ein guter erster Schritt ist, der durch weitere Maßnahmen zügig weiterverfolgt werden muss; nimmt den Vorschlag für eine Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit (NIS 2) zur Kenntnis;

53.

betont die Bedeutung der militärischen Mobilität für die rasche Verlegung von Streitkräften innerhalb und außerhalb der EU, die für eine wirksame und präventive Verteidigung wichtig ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um Verfahrenshemmnisse im Bereich der militärischen Mobilität weiter zu verringern; begrüßt die unverzichtbare Rolle der EU bei der Verbesserung der militärischen Mobilität und fordert eine deutliche Verstärkung der Bemühungen zur Umsetzung dieses Projekts, insbesondere im Rahmen der SSZ, aber auch dadurch, dass den Mitgliedstaaten nahegelegt wird, ihre industrielle Basis dazu anzuregen, wettbewerbsfähige Projekte vorzuschlagen, die für eine Kofinanzierung durch die EU in Frage kommen; fordert mehr Synergieeffekte seitens der EU zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren; betont, dass ein ressortübergreifender Ansatz erforderlich ist, bei dem die EU-Organe, die Mitgliedstaaten und die NATO einbezogen werden, damit die militärische Mobilität erfolgreich sein kann; fordert, einen Aktionsplan in Betracht zu ziehen, in dessen Mittelpunkt die gemeinsamen Interessen der EU und der NATO im Bereich der militärischen Mobilität stehen, indem die Ambitionen in Bereichen wie der Digitalisierung, der Cyberresilienz von Verkehrsinfrastrukturen und -systemen und der Möglichkeit des Einsatzes von Lösungen der künstlichen Intelligenz zugunsten der militärischen Mobilität erhöht werden; ist der Ansicht, dass dieses Projekt sowohl den Mehrwert der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO aufzeigt als auch nachweist, wie die Instrumente und Kompetenzen der EU zur kollektiven Verteidigung der NATO beitragen können; begrüßt, dass beträchtliche Beträge aus EU-Mitteln für Kooperationsprojekte im Verteidigungsbereich bereitgestellt wurden, obwohl die Beträge hinter den ursprünglichen Ambitionen zurückbleiben; weist darauf hin, dass 38 der 46 laufenden SSZ-Projekte den Prioritäten der Verteidigungsplanung der NATO entsprechen, und begrüßt die potenzielle Beteiligung von Drittländern an solchen Projekten im Einklang mit den Bestimmungen des einschlägigen Beschlusses des Rates;

Auf dem Weg zu einer ehrgeizigen Partnerschaft

54.

schließt sich voll und ganz der Aussage im jüngsten NATO-Kommuniqué an, dass die Europäische Union nach wie vor ein einzigartiger und wesentlicher Partner für die NATO ist; bekräftigt vor diesem Hintergrund seine feste Überzeugung, dass engere Beziehungen zwischen der EU und der NATO notwendig sind, um eine echte strategische Partnerschaft zu schaffen, die ihr Potenzial voll ausschöpft und auf den bereits erzielten außerordentlichen Fortschritten aufbaut und um eine echte Beziehung zwischen den beiden Organisationen zu entwickeln; fordert regelmäßige Sondergipfel, an denen alle Staats- und Regierungsoberhäupter der NATO und der EU teilnehmen, um das Vertrauen und die Verständigung auf höchster Ebene aufrechtzuerhalten, und bringt seinen langfristigen Wunsch nach einem Partnerschaftsrat EU-NATO zum Ausdruck; fordert darüber hinaus eine Debatte über die Einsetzung eines ständigen Rates der Verteidigungsminister der EU, der eng mit den Sitzungen der NATO-Verteidigungsminister zusammenarbeiten sollte; unterstreicht in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Inklusivität;

55.

bekräftigt den Grundsatz der Inklusivität und spricht sich für mehr gemeinsame informelle Treffen sowie gemeinsame Erklärungen und Mitteilungen der Spitzenvertreter der Organe der EU und der NATO aus; bekräftigt seine früheren Forderungen an die EU und die NATO, aufbauend auf der bestehenden Praxis der parallelen und koordinierten Übungen regelmäßige und ehrgeizigere gemeinsame Übungen zu organisieren und die Beteiligung aller Mitgliedstaaten und Verbündeten sicherzustellen, was dazu beitragen würde, das gegenseitige Verständnis zwischen der EU und der NATO zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern weiter zu verbessern; spricht sich für einen verstärkten, inkludierenden und diskriminierungsfreien Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen und Verschlusssachen in künftigen Übungen als ersten Schritt für den Austausch von Informationen in realen Krisensituationen aus;

56.

fordert alle Mitglieder auf, auf den Abschluss eines Sicherheitsabkommens zwischen Zypern und der NATO hinzuarbeiten;

57.

begrüßt die Fortschritte, die bei den 74 gemeinsamen Maßnahmenvorschlägen erzielt wurden; vertritt jedoch die Auffassung, dass es einer größeren politischen Unterstützung bedarf, damit eine vollständige Umsetzung sichergestellt werden kann; fordert ferner die Vorlage von Vorzeigeprojekten, beispielsweise im Bereich EDTS und Luftbetankung, die nach Projekten wie etwa im Bereich der militärischen Mobilität modelliert werden, um die Eigenverantwortung zu erhöhen und die Zusammenarbeit greifbarer und ergebnisorientierter zu gestalten;

58.

betont, dass die EU und die NATO ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Terrorismus koordinieren müssen, indem sie die derzeitigen Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten verbessern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erreichung eines besseren gemeinsamen Lagebewusstseins in zentralen Bereichen liegt, einschließlich neu entstehender sicherer Zufluchtsorte und der Nutzung neuer und disruptiver Technologien und hybrider Taktiken durch Terroristen;

59.

stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO angesichts der institutionellen Beschränkungen weitgehend auf informeller und technischer Ebene erfolgt, wodurch die aktive Beteiligung aller Mitgliedstaaten und Verbündeten zeitweise eingeschränkt wird; ist der Ansicht, dass diese Einschränkungen eine Anfälligkeit für die transatlantische Sicherheit und die europäische Sicherheit darstellen, unter anderem aufgrund der potenziellen Blockade des Zugangs zu NATO-Strukturen für GSVP-Operationen der EU; ist der Ansicht, dass diese Situation nicht tragbar ist, und fordert daher alle Interessenträger nachdrücklich auf, in gutem Glauben zusammenzuarbeiten, um eine Lösung zu finden, durch die die Zusammenarbeit auf allen Ebenen formeller und berechenbarer wird, um eine echte und solide Beziehung zwischen Organisationen aufzubauen; begrüßt die Diskussion über künftige militärische Kommandokapazitäten der EU, die interoperabel und mit der NATO kompatibel sein müssen, um für eine möglichst wirksame operative Kapazität der einzelnen Streitkräfte zu sorgen;

60.

betont, dass die Einheit, die Solidarität und der Zusammenhalt der Verbündeten gestärkt werden müssen; stellt fest, dass schwerwiegende Streitigkeiten zwischen den Verbündeten im östlichen Mittelmeerraum bestehen; begrüßt die Einrichtung des Deeskalationsmechanismus der NATO; bekräftigt seine Besorgnis über den Erwerb des russischen Raketensystems S-400 durch die Türkei; betont, dass weitere vertrauensbildende Maßnahmen wichtig sind, die auf Dialog und gegenseitigem Respekt beruhen; ist zutiefst besorgt über das Verhalten der Türkei, eines strategisch wichtigen Nachbarn und NATO-Verbündeten; fordert die Türkei auf, weitere provokative und destabilisierende Handlungen zu unterlassen, und fordert sie auf, eine Außen-, Sicherheits- und Innenpolitik zu verfolgen, die den Verpflichtungen und Erwartungen eines EU-Bewerberlandes und der NATO-Verbündeten entspricht;

61.

stellt erneut fest, dass sowohl die EU als auch die NATO auf gemeinsamen demokratischen Grundsätzen beruhen; weist nochmals darauf hin, dass sich der Nordatlantikvertrag unmittelbar auf die Charta der Vereinten Nationen stützt; fordert die NATO auf, von ihren Mitgliedern die uneingeschränkte Einhaltung aller Artikel der Charta der Vereinten Nationen zu verlangen; betont, dass die transatlantische Partnerschaft nicht nur starke Streitkräfte, sondern auch starke und widerstandsfähige Gesellschaften braucht; betont die sich gegenseitig verstärkende Verbindung zwischen starken demokratischen Grundlagen, die auf der Achtung der regelbasierten internationalen Ordnung beruhen, und einer starken transatlantischen Partnerschaft, da nur durch eine solche Kombination der langfristige Fortbestand der Demokratien in der EU und der NATO sichergestellt werden kann; unterstützt die von der Regierung Biden vorgeschlagene Idee eines globalen Gipfeltreffens der Demokratien; fordert verstärkte Anstrengungen, um den hohen Ansprüchen der jüngeren Generationen Rechnung zu tragen und die wirksame Beteiligung junger Menschen an den demokratischen Prozessen zu ermöglichen und jungen Menschen die strategischen Herausforderungen, vor denen die Gesellschaften in der EU und der NATO stehen, deutlich vor Augen zu führen, damit sie sich mit diesen kritischen Themen auseinandersetzen und die gemeinsamen Bemühungen der EU und der NATO tatkräftig unterstützen;

62.

weist darauf hin, dass die Stärkung der Aufgaben der Union in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung laut Eurobarometer-Umfragen von den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern als vorrangig eingestuft wurde; schlägt vor, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO sowie Sicherheits- und Verteidigungsfragen im Allgemeinen auf der bevorstehenden Konferenz zur Zukunft Europas erörtert werden, damit die Öffentlichkeit sich dazu äußern kann;

63.

unterstreicht die Bedeutung einer vorausschauenden, wirksamen und transparenten Kommunikation sowohl innerhalb der EU als auch nach außen und fordert eine noch engere Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Bediensteten sowohl der NATO als auch der EU bei der strategischen Kommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Desinformation, Einflussnahme aus dem Ausland und Cyberangriffen, in strategisch wichtigen Gebieten wie dem Westbalkanraum und den Ländern der Östlichen Partnerschaft; fordert einen verbesserten Informationsaustausch bei der Ermittlung von hybriden Angriffen, um die Reaktionsfähigkeit zu erhöhen; besteht jedoch darauf, dass sowohl die EU als auch die NATO ihre jeweiligen unabhängigen Kapazitäten aufrechterhalten müssen; unterstützt die Idee, unabhängige Exzellenzzentren für das Studium von Fremdsprachen einzurichten, die in strategisch wichtigen Regionen gesprochen werden;

64.

betont die Bedeutung der parlamentarischen Diplomatie und bekräftigt seine früheren Forderungen nach einer Stärkung der Rolle der Parlamentarischen Versammlung der NATO; fordert den Ständigen Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung der NATO auf, dafür zu sorgen, dass die Delegation des Europäischen Parlaments in der Parlamentarischen Versammlung der NATO einen vollwertigen Status erhält, der der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO entspricht; fordert eine gemeinsame Sitzung zwischen dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Parlaments und dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der USA, um die gemeinsamen Sicherheitsbedrohungen für die transatlantische Partnerschaft sowie die Frage zu erörtern, wie durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO dazu beigetragen werden könnte, gegen diese Bedrohungen vorzugehen;

65.

begrüßt die erstmalige Teilnahme eines NATO-Generalsekretärs an einer Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder am 15. Dezember 2020, von der ein starkes Signal des gegenseitigen Engagements zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der NATO und der EU ausging; würdigt NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg für seine Führungsrolle und seine Entschlossenheit, die Beziehungen zwischen der EU und der NATO voranzubringen, was den Ambitionen und Prioritäten der Führung der EU entspricht;

o

o o

66.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der NATO, der Europäischen Verteidigungsagentur, den Regierungen und nationalen Parlamenten der EU- und NATO-Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung der NATO zu übermitteln.

(1)  ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 49.

(2)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 22.

(3)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 149.

(4)  ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 71.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0009.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0008.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0102.

(8)  ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 133.

(9)  ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/122


P9_TA(2021)0347

Das Altern des Alten Kontinents — Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Politik betreffend das Altern in der Zeit nach 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Thema „Das Altern des Alten Kontinents — Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Politik betreffend das Altern in der Zeit nach 2020“ (2020/2008(INI))

(2022/C 99/13)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 6, 153, 156 und 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere Artikel 21, 23, 24, 25, 26, 31, 32, 33, 34 und 35,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, in dem festgestellt wird, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts als Sonderfall der Gleichbehandlung ist (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2010 zum aktiven Altern,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. September 2020 zu Menschenrechten, zur Teilhabe und zum Wohlbefinden von älteren Menschen im Zeitalter der Digitalisierung,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf die politische Erklärung und den Internationalen Aktionsplan von Madrid über das Altern, die auf der Zweiten Weltversammlung über das Altern vom 8. bis 12. April 2002 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die auf der 4. Ministerkonferenz der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu Fragen des Alterns In Lissabon verabschiedete Ministererklärung vom 22. September 2017 zum Thema „Eine nachhaltige Gesellschaft für alle Altersgruppen: Verwirklichung des Potenzials eines längeren Lebens“,

unter Hinweis auf den Bericht der Unabhängigen Expertin der Vereinten Nationen für den Genuss aller Menschenrechte durch ältere Menschen an die 75. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Auswirkungen der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) auf den Genuss aller Menschenrechte durch ältere Menschen vom 21. Juli 2020,

unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (2) sowie die vorausgegangene Mitteilung der Kommission zu dem Thema vom 6. September 2010 (COM(2010)0462),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 zum Thema „Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene“ (3),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 7. September 2010 zu der Rolle der Frau in einer alternden Gesellschaft (5) und vom 15. November 2018 zum Thema „Betreuungsangebote in der EU für eine verbesserte Gleichstellung der Geschlechter“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2017 zu der Bereitstellung kohäsionspolitischer Instrumente durch Regionen zur Bewältigung des demografischen Wandels (11),

unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 28. März 2019 angenommenen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (13), in der der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung aufgestellt wurde,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates vom 2. Juli 2008 zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009 (14),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas — Von der Herausforderung zur Chance“ (COM(2006)0571),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit dem Titel „European Economy — the impact of ageing on public expenditure: projections for the EU-25 Member States on pensions, healthcare, long-term care, education and unemployment transfers (2004–2050)“ (Europäische Wirtschaft — die Auswirkungen des Alterns auf die öffentlichen Ausgaben: Prognosen für die Aufwendungen für Renten, Gesundheitsfürsorge, Langzeitpflege, Bildung und Arbeitslosigkeit der EU25-Mitgliedstaaten im Zeitraum 2004–2050),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission und des Ausschusses für Sozialschutz für die im Rat (Beschäftigung und Soziales) zusammengetretenen Minister vom 7. Oktober 2014 mit dem Titel „Adequate Social Protection for Long-Term Care Needs in an Ageing Society“ (Angemessener sozialer Schutz für den Bedarf an Langzeitpflege in einer alternden Gesellschaft),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ (COM(2017)0252),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. November 2017 mit dem Titel „Bericht über die Bevölkerungsalterung 2018, zugrunde liegende Annahmen und Prognosemethoden“,

unter Hinweis auf das interinstitutionelle Papier der Kommission vom 25. Mai 2018 mit dem Titel „Bericht über die Bevölkerungsalterung 2018, wirtschaftliche und finanzielle Prognosen für die 28 EU-Mitgliedstaaten (2016–2070)“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 17. Juni 2020 über die Auswirkungen des demografischen Wandels (COM(2020)0241),

unter Hinweis auf die Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 1. April 2002 mit dem Titel „Aktiv Altern: Rahmenbedingungen und Vorschläge für politisches Handeln“,

unter Hinweis auf den Bericht der WHO vom 1. Oktober 2007 mit dem Titel „Global Age-Friendly Cities: A Guide“ (Leitfaden für altersfreundliche Städte),

unter Hinweis auf den Bericht der WHO vom 30. September 2015 mit dem Titel „World Report on Ageing and Health“ (Weltbericht zu Altern und Gesundheit),

unter Hinweis auf die Globale Strategie und den Aktionsplan der WHO für Altern und Gesundheit für 2016–2020 und den Beschluss der Vereinten Nationen, 2021–2030 zur Dekade des gesunden Alterns zu erklären,

unter Hinweis auf die Grundsätze der Vereinten Nationen für ältere Menschen, die mit der Resolution 46/91 der Generalversammlung vom 16. Dezember 1991 angenommen wurden,

unter Hinweis auf den „Global Age Index 2015“,

unter Hinweis auf Den Bericht der Vereinten Nationen von 2019 zum Thema „World Population Ageing“ (Altern der Weltbevölkerung),

unter Hinweis darauf, dass aktives Altern eines der zentralen Elemente der Strategie Europa 2020 war,

unter Hinweis auf die Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz,

unter Hinweis auf das britische Gesetz zur Gleichbehandlung von 2010, durch das es illegal ist, Menschen auf der Grundlage der Geschlechtszuweisung, der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechts zu diskriminieren,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU (15) des Rates (die „Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben“),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

unter Hinweis auf den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0194/2021),

Allgemeine Bemerkungen

A.

in der Erwägung, dass die Bevölkerungsalterung in Europa ein demografisches Phänomen darstellt, das unter anderem durch einen Rückgang der Fertilitäts und der Mortalitätsrate und eine gestiegene Lebenserwartung gekennzeichnet ist;

B.

in der Erwägung, dass die Einwohnerzahl der Union zurückgeht; in der Erwägung, dass im Jahr 1960 die Einwohner der Union 13,5 % der Weltbevölkerung ausmachten, 2018 jedoch nur noch 6,9 % und voraussichtlich bis 2070 etwa 4 % (16); in der Erwägung, dass diese Situation unter anderem mit einem Rückgang der Geburtenraten in der EU im Vergleich zu anderen Regionen der Welt zusammenhängt, was zu einer Überalterung der Bevölkerung mit Auswirkungen auf die Alterszusammensetzung und die relativen Anteile der verschiedenen Altersgruppen führt und zur Umkehr der Bevölkerungspyramide beiträgt; in der Erwägung, dass der demografische Wandel ein universelles Phänomen ist und der sinkende Anteil der EU an der Weltbevölkerung einen früheren Beginn dieses globalen Prozesses widerspiegelt (17); in der Erwägung, dass die aktive Teilhabe älterer Menschen an der Gesellschaft nicht unterschätzt werden sollte; in der Erwägung, dass mehr als 20 % der 65- bis 74-Jährigen und etwa 15 % der über 75-Jährigen an formellen und/oder informellen ehrenamtlichen Aktivitäten mitwirken (18);

C.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Bevölkerungslage schwerwiegende Auswirkungen auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in der EU hat; in der Erwägung, dass es für die EU wichtig ist, demografische Fragen in all ihren Politikbereichen zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (Menschen zwischen 15 und 64 Jahren) voraussichtlich erheblich von 333 Millionen im Jahr 2016 auf 292 Millionen im Jahr 2070 sinken wird; in der Erwägung, dass Prognosen zufolge bis zum Jahr 2100 der Anteil der über 80-Jährigen 14,6 % ausmachen wird (19);

D.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein in den Verträgen und in der Charta verankerter Basiswert der EU ist, und in der Erwägung, dass die EU dazu verpflichtet ist, diesen in all ihre Tätigkeiten einzubinden;

E.

in der Erwägung, dass die hohe Lebenserwartung ein bemerkenswerter kollektiver Erfolg ist, der durch erhebliche Fortschritte bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und im Gesundheitswesen untermauert wird, wodurch die Lebensqualität erheblich verbessert und zu einem Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen um 10 Jahre in den letzten 50 Jahren beigetragen wurde; in der Erwägung, dass die Lebenserwartung für Männer voraussichtlich von 78,3 auf 86,1 Jahre und für Frauen zwischen 2016 und 2070 Jahren von 83,7 auf 90,3 Jahre ansteigen wird; in der Erwägung, dass der Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung unter allen Umständen als ein Faktor des zivilisatorischen Fortschritts verstanden werden muss und nie als Zwangslage gesehen werden darf; in der Erwägung, dass der Datenlage zufolge im Jahre 2018 die geschätzte Anzahl an gesunden Lebensjahren bei Frauen bei 64,2 Jahren und bei Männern bei 63,7 Jahren lag (20); in der Erwägung, dass die Diskrepanz zwischen Lebenserwartung und gesunden Lebensjahren jedoch besorgniserregend ist und dringend angegangen werden sollte;

F.

in der Erwägung, dass ein längeres und gesünderes Leben sowohl für die Individuen als auch die Gesellschaft wertvoll ist und neue Chancen für die Beteiligung und Mitwirkung älterer Menschen am wirtschaftlichen und sozialen Leben schafft; in der Erwägung, dass soziales Engagement älterer Menschen gleichzeitig zu deren Gesundheit und Wohlbefinden beiträgt; in der Erwägung, dass ein Zusammenhang besteht zwischen Langlebigkeit und sozialem Status; in der Erwägung, dass die Beteiligung an einer Reihe verschiedener sozialer Aktivitäten, wie Ehrenamt, Sport oder Hobbys, sowie regelmäßiger Kontakt zu Familie und Freunden eine positive Auswirkung auf die Gesundheit älterer Menschen haben und ihrer Isolation vorbeugen;

G.

in der Erwägung, dass die EU seit 2012 eine negative natürliche Bevölkerungsbilanz aufweist und die Zahl der 2019 gemeldeten Sterbefälle (4,7 Millionen) die der Geburten übersteigt (4,2 Millionen); in der Erwägung, dass die Fruchtbarkeitsziffer in der EU sinkt und 2018 einen Wert von 1,55 aufwies; in der Erwägung, dass dies mit einer Vielzahl von Faktoren zusammenhängt, darunter eine bessere Gesundheit und ein höheres Bildungsniveau (21), aber auch die allgemeine sozioökonomische Lage, einschließlich Unsicherheit und Einkommensabwertung, die alle Gruppen, aber vor allem junge Menschen betrifft, und zwar insbesondere ihre Lebensqualität, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Lebensplanung; in der Erwägung, dass sich der demografische Wandel mittel- und langfristig auf die wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der EU auswirken könnte; in der Erwägung, dass der Zugang zu qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen einen entscheidenden Faktor für die Lebensqualität darstellt; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des demographischen Wandels die Notwendigkeit der Stärkung der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsversorgungssysteme unterstreichen;

H.

in der Erwägung, dass es Untersuchungen gibt, die auf einen Zusammenhang zwischen den Geburtenraten und politischen Maßnahmen hinweisen, durch die bessere Beschäftigungsmöglichkeiten, menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, flexible Arbeitsregelungen, eine angemessene Unterstützung der Familie, finanzielle Unterstützung während des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaubs, eine hochwertige Kinderbetreuung von den ersten Lebensjahren an und eine gleichmäßigere Verteilung der Betreuungsaufgaben zwischen Männern und Frauen gefördert werden;

I.

in der Erwägung, dass die Quote der Teilzeitbeschäftigung von Frauen höher ist als von Männern (31,3 % gegenüber 8,7 %) und dass dies auch ältere Frauen betrifft (49,8 % ältere Männer gegenüber 64,1 % ältere Frauen); in der Erwägung, dass 2018 die Zahl der üblichen Wochenarbeitsstunden in der EU-28 für Männer der Altersgruppe 65 bis 74 Jahre im Durchschnitt bei 30,3 und für Frauen der gleichen Altersgruppe bei 24,1 lag, und in der Erwägung, dass für die Lebensarbeitszeit von Männern ein Wert von 38,6 Jahren veranschlagt wird, während der entsprechende Wert für Frauen bei 33,7 Jahren liegt (22);

J.

in der Erwägung, dass die Überwindung der geschlechtsspezifischen Beschäftigungsunterschiede durch die Wahrung der grundlegenden sozialen Rechte und der Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste bedingt ist;

K.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Frauen der Altersgruppe zwischen 55 und 64 Jahren niedriger als die der Männer ist (52,4 % für Frauen im Vergleich zu 65,4 % für Männer) und dass Frauen mit größter Wahrscheinlichkeit diejenigen sind, die informelle Betreuungsaufgaben zu Hause schultern (23);

L.

in der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter (15 bis 64 Jahre) in der EU zwischen 2005 und 2030 um 20,8 Millionen zurückgehen wird, da die geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand eintreten und deshalb die Gesundheits- und Rentensysteme in den Mitgliedstaaten stärkeren Belastungen ausgesetzt sein werden; in der Erwägung, dass der Gesamtquotient der Altersabhängigkeit bis 2100 voraussichtlich 57 % erreichen wird, was fast doppelt so hoch ist wie 2019 (31 %);

M.

in der Erwägung, dass das Medianalter in der EU-28 von 38,3 Jahren im Jahre 2001 auf 43,1 Jahre im Jahre 2018 angestiegen ist (24); in der Erwägung, dass im Jahr 2018 19 % der EU-Bürger 65 Jahre alt oder älter waren und dass ihre Bedürfnisse bei der politischen Entscheidungsfindung auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene berücksichtigt werden sollten;

N.

in der Erwägung, dass das Leben mit Veränderungen wie dem Verlust eines Partners, von Angehörigen oder Freunden, einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie Änderungen der Gewohnheiten, der Arbeitsmuster und der finanziellen Lage einhergeht; in der Erwägung, dass ältere Menschen den Phänomenen der sozialen Ausgrenzung und Isolation besonders ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass immer mehr Erwachsene in der EU (75 Millionen Menschen — 18 % der Bevölkerung) von sozialer Isolation betroffen sind; in der Erwägung, dass das Risiko der sozialen Isolation unter älteren Menschen am höchsten ist, während das Gefühl der Einsamkeit in der Altersgruppe zwischen 26 und 45 Jahren am stärksten ausgeprägt ist (25);

O.

in der Erwägung, dass mehr als 50 % der unter 65-jährigen Pflegepersonen Pflege mit Erwerbstätigkeit vereinbaren müssen; in der Erwägung, dass — wie vielfach von der Kommission betont — die Pflegeverantwortung einer der Hauptgründe für die geringere Erwerbsbeteiligung von Frauen ist, weil sie entweder ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihre Berufstätigkeit ganz aufgeben, was für Europa einen Verlust in Höhe von 370 Milliarden EUR pro Jahr bedeutet; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 80 % der gesamten Pflege in der EU von informellen Pflegepersonen, zu einem Großteil (75 %) Frauen, geleistet werden, was beweist, dass ein geschlechtsspezifisches Betreuungsgefälle existiert, das sich stark auf das geschlechtsspezifische Rentengefälle auswirkt; in der Erwägung, dass die von informellen Pflegepersonen ohne formalen Arbeitsvertrag geleistete Pflege ein besonderes Problem darstellt, da die betreffenden Personen vom Arbeitsmarkt und somit von jeder Möglichkeit einer Regularisierung ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass solche Umstände insofern einen doppelten Negativeffekt nach sich ziehen, als die betreffenden informellen Pflegepersonen (zumeist Frauen) einerseits in der Regel gering entlohnt werden, über keine soziale Absicherung verfügen, keine Sozialversicherungsbeiträge leisten und demzufolge am Ende ihres Arbeitslebens keine Altersversorgung oder nur die Mindestrente erhalten, während andererseits solche Umstände auch für den Staat und die staatlichen Einrichtungen von Nachteil sind, denen die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern entgehen;

P.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen oder Angehörige ethnischer, sprachlicher, sexueller oder sonstiger Minderheiten aller Altersgruppen aufgrund der Befürchtung oder Drohung von Ablehnung oder Misshandlung einen Teil ihrer Identität verborgen haben oder verbergen; in der Erwägung, dass ältere Menschen mit Behinderungen, von anderer ethnischer oder sozialer Herkunft oder mit anderen genetischen Merkmalen, anderer Sprache oder sexueller Orientierung mehr Diskriminierung, Stigmatisierung und nicht einvernehmliche Behandlungen erfahren und einem höheren Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind;

Q.

in der Erwägung, dass COVID-19 auch einen erheblichen Einfluss auf die Demografie hat; in der Erwägung, dass viele ältere Menschen gestorben sind und dass — wie einige Untersuchungen nahelegen — das Coronavirus erhebliche Folgen für die Bevölkerungsentwicklung der EU hatte, was sich z. B. in einer verringerten Lebenserwartung und in der Familienplanung niederschlägt;

R.

in der Erwägung, dass die Folgen der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Gesundheit und der Ungleichheiten im Gesundheitsbereich im Zusammenhang mit soziokulturellen Faktoren bei der Ausarbeitung unserer Strategien für das Altern gebührend berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass sich bestimmte altersbedingte Krankheiten und gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie z. B. Depressionen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, auf Frauen und Männer unterschiedlich auswirken; in der Erwägung, dass mehr Frauen als Männer von bestimmten altersbedingten Krankheiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen betroffen sind, darunter Alzheimer oder Demenz, Brustkrebs, Inkontinenz, Osteoporose oder Osteoarthritis; in der Erwägung, dass solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in unseren alternden Gesellschaften immer häufiger auftreten werden;

S.

in der Erwägung, dass der demografische Wandel nicht alle Länder und Regionen gleichermaßen betrifft, sondern sich besonders auf strukturschwache Regionen auswirkt, wodurch bestehende territoriale und soziale Ungleichheiten verstärkt werden; in der Erwägung, dass ländliche und abgelegene Regionen und Regionen in äußerster Randlage, einschließlich Inseln, am stärksten von Abwanderung betroffen sind, wobei in erster Linie junge Menschen und Frauen diese Gebiete verlassen, wodurch der Anteil der dort lebenden älteren Menschen ansteigt, was das Risiko einer sozialen Isolation erhöhen könnte; in der Erwägung, dass die ländliche Bevölkerung in einigen Regionen weniger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht ist als die städtische Bevölkerung (26);

T.

in der Erwägung, dass die Zahl der älteren Menschen in der EU (80 Jahre und älter) zwischen 2010 und 2030 um 57,1 % ansteigen wird (27), was erhebliche Folgen für die Sozialversicherungssysteme haben wird;

U.

in der Erwägung, dass die wegen der COVID-19-Pandemie verhängten Lockdown-Maßnahmen und die Rezession Frauen aufgrund der ungleichen Aufteilung von Betreuungsaufgaben, der Konzentration auf einige Branchen und der Zunahme der häuslichen Gewalt unverhältnismäßig stark getroffen haben;

V.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung im Alter von mehr als 60 Jahren im Zeitraum von 2000 bis 2015 in den Städten um 68 % und in ländlichen Gebieten um 25 % gestiegen ist;

W.

in der Erwägung, dass dem Europäischen Beobachtungsnetz für Raumordnung zufolge bis 2050 die Bevölkerung in den europäischen Ballungsräumen um 24,1 Millionen Menschen zunehmen wird, womit sie fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung der Union stellen wird, während die Bevölkerung in ländlichen Gebieten um 7,9 Millionen Menschen abnehmen wird;

X.

in der Erwägung, dass ältere Frauen im Vergleich zu älteren Männern in der Regel größere Schwierigkeiten haben, Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, Langzeitpflege und angemessenem Wohnraum zu erhalten, was auf verschiedene Faktoren, darunter das geschlechtsspezifische Lohngefälle und das Rentengefälle, die höhere Lebenserwartung von Frauen oder den höheren Anteil allein lebender älterer Frauen, zurückzuführen ist (28);

Y.

in der Erwägung, dass ältere Menschen häufiger mit eingeschränktem Zugang zum Internet sowie mit mangelndem Bewusstsein für und Wissen über bestehende und neu aufkommende Technologien zu kämpfen haben; in der Erwägung, dass nur 35 % der Menschen zwischen 55 und 74 Jahren über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, während es in der Altersgruppe von 16 bis 24 Jahren 82 % sind (29), und dass daher ältere Menschen stärker von Ausgrenzung, einschließlich digitaler Ausgrenzung, bedroht sind; in der Erwägung, dass sowohl die soziale als auch die digitale Ausgrenzung älterer Menschen durch die Lockdown- und die gesellschaftlichen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen haben, verschärft wurden; in der Erwägung, dass barrierefreie und benutzerfreundliche Technologien dazu beitragen können, diese Herausforderungen zu bewältigen; in der Erwägung, dass sich der Rat 2020 mit diesem Problem befasst hat und Schlussfolgerungen zu Menschenrechten, Teilhabe und Wohlergehen älterer Menschen im Zeitalter der Digitalisierung angenommen hat;

Z.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung in einigen Regionen der EU zwischen 1998 und 2018 aufgrund der rasanten Abwanderung und der Alterung der Bevölkerung um bis zu 15 % zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass der rasche demografische Wandel unverhältnismäßig hohe Anpassungskosten verursacht; in der Erwägung, dass fast zwei Drittel der Regionen, in denen die Bevölkerung rasch abnimmt, ein niedriges Pro-Kopf-BIP aufweisen (30); in der Erwägung, dass das Altern der Bevölkerung zu einem Rückgang der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter führt und den Niedergang von Gemeinden und Dörfern überall in der EU nach sich ziehen kann; in der Erwägung, dass Entscheidungen, Gemeinden und Dörfer zusammenzulegen oder in andere Gemeinden oder Städte einzugliedern, auch dazu führen können, dass Gemeinden und Dörfer vollständig verschwinden;

AA.

in der Erwägung, dass bei allen politischen Maßnahmen, die demografische Chancen und Herausforderungen zum Gegenstand haben, ein integrativer, auf Rechten basierender, faktengestützter und auf den Menschen ausgerichteter Ansatz verfolgt und den Grundsätzen der Gleichbehandlung — insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter –, der Diskriminierungsfreiheit und der Sicherung der Rechte der Frauen, einschließlich ihrer sexuellen, reproduktiven und wirtschaftlichen Rechte, Geltung verschafft werden muss; in der Erwägung, dass die Bewältigung demografischer Herausforderungen unter keinen Umständen die individuelle reproduktive Selbständigkeit untergraben darf; in der Erwägung, dass der Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten und -gütern für das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden unerlässlich ist;

AB.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Tendenzen bestehen, den demografischen Wandel zu instrumentalisieren, um die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu untergraben und so zur Aushöhlung der persönlichen Freiheiten beizutragen; in der Erwägung, dass alle politischen Maßnahmen, die sich mit dem demografischen Wandel befassen, auf Rechten basieren, auf die Menschen ausgerichtet, maßgeschneidert und evidenzbasiert sein müssen sowie die sexuellen und reproduktiven Rechte wahren müssen;

AC.

in der Erwägung, dass die Unionspolitiken und -maßnahmen in Bezug auf Alterung und demografischen Wandel vollständig mit der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 im Einklang stehen müssen; in der Erwägung, dass es einen engen Zusammenhang zwischen demografischen Herausforderungen und Gender Mainstreaming gibt, was sich in den entsprechenden politischen Maßnahmen widerspiegeln sollte;

AD.

in der Erwägung, dass Zeitbudgetstatistiken auf eine unausgewogene Geschlechterverteilung in der Pflegearbeit in ganz Europa hindeuten; in der Erwägung, dass Frauen trotz erheblicher nationaler Unterschiede im Zusammenhang mit der Ausweitung der Sozialfürsorge und sozialer Dienstleistungen und unterschiedlichen Frauenerwerbsquoten einen unverhältnismäßig hohen Teil der Pflegelast tragen, was tiefgreifende Auswirkungen auf ihre Leistung auf dem Arbeitsmarkt und ihre Familienplanung hat;

AE.

in der Erwägung, dass auch dem extremen Alter besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, um erforderlichenfalls Menschen, die ihre Autonomie verloren haben, zu helfen und zu verhindern, dass sie isoliert werden;

AF.

in der Erwägung, dass der Anteil der Rentner ab 65 Jahren, die von Armut bedroht sind, in der EU seit 2013 schrittweise zugenommen hat;

AG.

in der Erwägung, dass ältere Menschen einen Beitrag für die Gesellschaft leisten und dies während der COVID-19-Pandemie weiterhin getan haben, unter anderem als Arbeitnehmer, Pflegekräfte oder Freiwillige; in der Erwägung, dass beispielsweise viele ältere medizinische Fachkräfte aus dem Ruhestand zurückgekehrt sind, um die Anstrengungen zur Eindämmung der Pandemie zu unterstützen; in der Erwägung, dass informelle Pflegepersonen, zu einem Großteil Frauen, ihre Anstrengungen verstärkt haben, um das reduzierte Bildungsangebot und die reduzierte Kinderbetreuung und Langzeitpflege während der Pandemie auszugleichen;

AH.

in der Erwägung, dass eine alternde Bevölkerung als Quelle für Wissen über lokale Traditionen, Lebensmittel und Lebensweisen im ländlichen Raum fungieren kann, was wiederum für die Entwicklung des lokalen Tourismus und Gewerbes genutzt werden kann;

AI.

in der Erwägung, dass in der künftigen langfristigen Vision für ländliche Gebiete die Strategie der EU zur Bekämpfung der Auswirkungen des demografischen Wandels auf unser sozioökonomisches Gefüge vorgestellt wird;

AJ.

in der Erwägung, dass der Generationenwechsel eines der spezifischen Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für die Zeit nach 2020 ist; in der Erwägung, dass der Wissenstransfer und das intergenerationelle Lernen von wesentlicher Bedeutung sind, um die Zusammenarbeit und die Solidarität zwischen den Generationen zu stärken und somit die Kluft zwischen den Generationen zu überbrücken;

Gesundheit und Pflege

AK.

in der Erwägung, dass ethische Risiken, die von der Nutzung von Technologien im Gesundheitswesen herrühren, stets angemessen berücksichtigt werden sollten;

AL.

in der Erwägung, dass die WHO gesundes Altern als den Prozess der Entwicklung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, die das Wohlbefinden älterer Menschen ermöglicht, definiert; in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen der wahrgenommenen Gesundheit und dem Einkommen besteht; in der Erwägung, dass 2017 weniger als ein Drittel (32,4 %) der älteren Menschen im ersten Einkommensquintil (20 % der Bevölkerung mit den niedrigsten Einkommen) ihre Gesundheit als gut oder sehr gut wahrnahmen, im Vergleich zu 54,7 % der älteren Menschen, die zu den 20 % der Bevölkerung mit dem höchsten Einkommen gehören (31); in der Erwägung, dass den Ergebnissen der Europäischen Gesundheitsbefragung zufolge die meisten älteren Menschen an chronischen Krankheiten oder Beschwerden leiden und nur jeder neunte Befragte erklärt hat, keine derartigen Probleme zu haben, und dass zahlreiche Behinderungen erst im Alter auftreten oder deutlicher zum Tragen kommen; in der Erwägung, dass fast die Hälfte der älteren Menschen in der EU (65-Jährige und Ältere) von Schwierigkeiten bei mindestens einer persönlichen Tätigkeit oder Hausarbeit berichtet haben (32); in der Erwägung, dass im Jahr 2018 etwa ein Viertel der Bevölkerung der EU aufgrund von gesundheitlichen Problemen unter langfristigen Einschränkungen litt (33); in der Erwägung, dass rund 15 % der Erwachsenen ab 60 Jahren unter einer psychischen Störung leiden;

AM.

in der Erwägung, dass man in den meisten entwickelten Ländern unter älteren Menschen jene versteht, die 65 Jahre und älter sind; in der Erwägung, dass die Altersgruppe ab 65 Jahren sehr heterogen ist und erhebliche Unterschiede hinsichtlich Gesundheit, Lebensstil, Status, Lebensbedingungen und soziale Bedingungen aufweist; in der Erwägung, dass daher keine Verallgemeinerungen vorgenommen werden sollten; in der Erwägung, dass die strikte Grenzziehung für die Datenerhebung bei einem Alter von 65 Jahren häufig nicht der Wirklichkeit älterer Menschen mit Blick auf deren wirtschaftliche und soziale Aktivitäten entspricht, mit der Folge, dass die erhobenen Daten unvollständig und ungenau sind; in der Erwägung, dass ältere Menschen in vielen Statistiken und Datenerhebungen nicht erfasst werden, da es üblich ist, keine Daten über Personen zu erheben, die älter als 65 Jahre sind; in der Erwägung, dass dies angesichts des wachsenden Anteils der Bevölkerung, der ein höheres Alter erreicht, nicht mehr zeitgemäß ist;

AN.

in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Bildungsgefälle Frauen in den meisten europäischen Ländern zwar begünstigt, Müttern aber dennoch Einkommensnachteile entstehen, während Männer hinsichtlich der Erwerbsquoten und Gehälter durch eine Vaterschaft im Vorteil sind; in der Erwägung, dass die Schwierigkeiten aufgezeigt werden müssen, mit denen Frauen konfrontiert sind, die eine Mutterschaft mit einer beruflichen Karriere vereinbaren wollen, und durch die die verfügbaren Optionen sowohl für die Mutterschaft als auch für die Entwicklung einer beruflichen Karriere verringert werden; in der Erwägung, dass der Versuch, Beruf und Mutterschaft zu vereinbaren, häufig darin endet, dass Frauen die Mutterschaft hinauszögern und dadurch die mögliche Anzahl an Kindern verringern oder kinderlos bleiben; in der Erwägung, dass all diese Faktoren dazu führen, dass die Geburtenrate unterhalb des Reproduktionsniveaus liegt, was zu einer Alterung der Bevölkerung führt;

AO.

in der Erwägung, dass die Zahl der Menschen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder gesundheitliche Bedürfnisse und langfristigen Pflegebedarf haben, mit dem Alter zunimmt; in der Erwägung, dass der Anteil der Personen, die solche Leistungen benötigen, bei den 80-Jährigen und darüber höher ist; in der Erwägung, dass die Abhängigkeit mit zunehmendem Alter steigt, aber auch durch andere Faktoren beeinflusst wird wie sozioökonomische und Umweltfaktoren sowie den Bildungsstand, zwischenmenschliche Beziehungen und das persönliche Wohlbefinden; in der Erwägung, dass die Pflegebedürftigkeit und der Unterstützungsbedarf ebenso vom Einzelfall abhängig sind wie die Angemessenheit der Mittel zur Sicherstellung von Eigenständigkeit und Unabhängigkeit; in der Erwägung, dass die Betreuung und Pflege älterer Menschen größtenteils von informellen, meist unbezahlten, weiblichen Pflegekräften übernommen wird, die selbst 60 Jahre oder älter sind;

AP.

in der Erwägung, dass die informellen und die formellen Betreuungs- und Pflegesysteme aufgrund des demografischen Wandels unter Druck stehen, was durch den Mangel an formellen Pflegekräften noch verschärft wird; in der Erwägung, dass Untersuchungen von Eurofound zeigen, dass für Menschen mit geringem langfristigem Pflegebedarf ein Zugang zur Betreuung zu Hause oder in der Gemeinschaft bereitgestellt werden muss, und zwar nicht nur, um informelle Pflegepersonen zu unterstützen und die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu steigern, sondern auch, um auftretenden Bedarf schneller zu erkennen und zu decken;

AQ.

in der Erwägung, dass es in der EU keine einheitliche Definition der Pflegebedürftigkeit gibt; in der Erwägung, dass Alter nicht unbedingt Pflegebedürftigkeit bedeutet;

AR.

in der Erwägung, dass manche ältere Menschen aufgrund verschiedener Faktoren wie ihrem Wohnort, ihrem Gesundheitszustand, fehlender Motivation und fehlender Gewohnheiten oder Möglichkeiten für regelmäßige körperliche, geistige, kulturelle oder soziale Aktivitäten und Erholung sich nicht auf Maßnahmen und Strategien für aktives Altern stützen können; in der Erwägung, dass ältere Menschen möglicherweise auch Schwierigkeiten beim Zugang zu Sport-, Kultur- und Rehabilitationseinrichtungen haben und mit finanziellen Einschränkungen oder dem Fehlen oder der Unzulänglichkeit von Aktivitäten zu kämpfen haben, die an ihre individuellen psychophysiologischen Gegebenheiten angepasst sind; in der Erwägung, dass sich eine wirksame Strategie für aktives Altern positiv auf die älteren Menschen, die Gesellschaft und die gesamte Wirtschaft auswirken sollte;

AS.

in der Erwägung, dass es Systemvorteile und individuelle Vorteile mit sich bringt, wenn durch einen umfassenden Ansatz zum Alter als Lebensabschnitt und durch Anpassung der Wohnbedingungen und des lokalen Umfelds, die es älteren Menschen ermöglicht, so lange wie möglich in ihrer eigenen Wohnung und in ihrem Umfeld zu leben, die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Frauen und Männer im Alter gesund und selbstständig bleiben;

AT.

in der Erwägung, dass Pflege und Unterstützung zum Ziel haben sollten, die Eigenständigkeit, die Unabhängigkeit und das Wohlbefinden älterer Menschen zu erhalten; in der Erwägung, dass der Gedanke, dass Menschen an Ort und Stelle in ihrer eigenen Gemeinschaft in einem altersgerechten Umfeld alt werden, von zentraler Bedeutung für die Stadtplanung und für die Förderung des Übergangs von institutioneller Pflege und Betreuung zu wohnortnaher Versorgung ist; in der Erwägung, dass die Möglichkeiten zur Erhaltung von Eigenständigkeit und Unabhängigkeit darüber hinaus von Bedingungen abhängen wie einem altersgerechten Umfeld, Barrierefreiheit und der Erschwinglichkeit von Leistungen, einschließlich hochwertigem Wohnraum und wohnortnaher Versorgung; in der Erwägung, dass der demografische Wandel angemessene Antworten auf spezifische gesundheitliche Bedürfnisse und für unterstützende Dienste und Einrichtungen erfordert;

AU.

in der Erwägung, dass sich atypische Beschäftigungsformen zwar verbreitet haben und Flexibilität für die Erfüllung von Betreuungspflichten ermöglichen, dabei aber nicht immer auf die Bedürfnisse der Erwerbstätigen eingegangen wird, und in der Erwägung, dass die Unmöglichkeit der Organisation eines Pflegeplans es Frauen zusätzlich erschwert, Mutterschaft und Berufstätigkeit miteinander zu vereinbaren;

AV.

in der Erwägung, dass durch die Akkumulation von Gesundheitsrisiken, Verletzungen und chronischen Krankheiten im Laufe des Lebens das Risiko einer Behinderung steigt; in der Erwägung, dass ältere Menschen häufiger Allgemeinärzte und Fachärzte aufsuchen, allerdings in einigen Mitgliedstaaten auch über größere Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung als die Durchschnittsbevölkerung berichten, was unter anderem auf die Preise medizinischer Leistungen, große Entfernungen und lange Wartelisten zurückzuführen ist (34); in der Erwägung, dass Investitionen in die Pflegewirtschaft unerlässlich sind, damit alle pflegebedürftigen Menschen und die Pflegekräfte ein menschenwürdiges Leben führen können; in der Erwägung, dass Menschen in höheren Altersgruppen generell anfälliger und damit auch anfälliger für Krankheiten und für Komplikationen und Todesfälle im Zusammenhang mit verschiedenen Krankheiten, darunter auch COVID-19, sind; in der Erwägung, dass COVID-19 aufgezeigt hat, dass es robusterer Gesundheitssysteme und höherer Kapazitäten in der Intensivpflege bedarf; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der Zugang zu medizinischer Behandlung und die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung in Langzeitpflegeeinrichtungen dringend sichergestellt werden sollten;

AW.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass zugängliche und hochwertige öffentliche Dienste und Pflegedienste eine wirksame Antwort auf die Bedürfnisse der Bevölkerung sind, einschließlich der Bedürfnisse älterer Menschen, die während der Pandemie bei einer Reihe von Fällen im Hinblick auf den Zugang zu Gesundheits- und Pflegediensten Diskriminierung aufgrund des Alters erfahren haben und weiterhin erfahren, einschließlich Hindernissen für eine medizinische Behandlung im Allgemeinen; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie den Mangel an angemessenem Wohnraum, qualitativ hochwertigen Pflegeeinrichtungen und ausreichenden Pflege- und Unterstützungsdienstleistungen erneut ans Licht bringt; in der Erwägung, dass der höchste Anteil an Infektionen mit COVID-19 und damit verbundenen Todesfällen in der EU in Pflegeheimen, Betreuungs- und Wohneinrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie in anderen sozialen Versorgungseinrichtungen verzeichnet wurde (35); in der Erwägung, dass viele ältere Menschen während der Pandemie gestorben sind, weil viele Intensivstationen überlastet waren; in der Erwägung, dass in einigen Fällen das Alter des Patienten eines der Hauptkriterien für die Entscheidung über die Verfügbarkeit einer intensivmedizinischen Behandlung war; in der Erwägung, dass viele ältere Menschen beim Zugang zu medizinischer Behandlung, die nicht im Zusammenhang mit COVID-19 stand, mit Hindernissen konfrontiert waren und dass Pflegedienstleistungen während der Pandemie generell eingeschränkt oder vollständig eingestellt wurden;

AX.

in der Erwägung, dass die alternde Bevölkerung der EU neue Herausforderungen für die Geschlechtergleichstellung mit sich bringt, da es hauptsächlich Frauen sind, die Pflegeleistungen erbringen (sowohl bezahlt als auch unbezahlt) (36); in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise diese Situation noch verschärft hat;

AY.

in der Erwägung, dass ältere Menschen gegen extreme Wetterereignisse wie wiederholte Hitzewellen weniger resistent sind;

Das Recht auf ein Altern in Würde

AZ.

in der Erwägung, dass die Gewährleistung eines Lebens in Würde bedeutet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht auf einen rechtzeitigen Eintritt in den Ruhestand zu garantieren, damit sie ihn gesund und eigenständig genießen können; in der Erwägung, dass das Recht auf Eintritt in den Ruhestand an die Arbeitszeit geknüpft sein muss und nicht von Schwankungen der durchschnittlichen Lebenserwartung oder anderen Gründen abhängen darf, die herangezogen werden, um Druck auf die Arbeitnehmer auszuüben; in der Erwägung, dass die Nutzung der Zeit des Rentenbezugs auf Einkommen, die menschenwürdige Lebensbedingungen ermöglichen, was auch Gesundheitsschutz, kulturelle Bereicherung und den Erwerb neuer Kompetenzen umfasst, beruhen und es den Rentnerinnen und Rentnern ermöglichen sollte, uneingeschränkt Teil des sozialen Umfelds zu sein, in dem sie leben;

BA.

in der Erwägung, dass ein Leben in Würde, insbesondere für ältere Menschen, nicht von dem Recht auf Wohnen unter angemessenen sanitären Bedingungen, Barrierefreiheit und Komfort zu trennen ist, das ein Altern mit sozialem und familiärem Schutz ermöglicht; in der Erwägung, dass in verschiedenen Situationen unter dem Druck von Immobilienspekulation ältere Menschen die Ersten waren, gegen die Zwangsräumungen vollstreckt wurden, was ihre gesellschaftliche Isolation und ihre funktionelle Abhängigkeit verschärft hat;

BB.

in der Erwägung, dass Frauen stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, was unter anderem auf das anhaltende Problem des geschlechtsbedingten Gefälles bei der Beschäftigung, des geschlechtsbedingten Einkommens- und des geschlechtsbedingten Rentengefälles, die häufigere Unterbrechung der Berufstätigkeit aufgrund von familiären und Betreuungspflichten und die häufigere Teilzeitbeschäftigung (37), manchmal auch prekär und zeitlich befristet (38), insbesondere im Fall von alleinerziehenden Müttern, zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass diese Faktoren es vielen Frauen erschweren, Geld für später zurückzulegen, und sie besonders anfällig für Altersarmut machen;

BC.

in der Erwägung, dass Frauen laut Eurostat in allen Mitgliedstaaten der EU eine geringere Rente erhalten als Männer; in der Erwägung, dass die Rente, die Frauen in der Altersgruppe ab 65 Jahren in der EU erhalten, im Durchschnitt 30 % niedriger ist als die von Männern;

BD.

in der Erwägung, dass aus einer Eurobarometer-Umfrage von 2019 hervorgeht, dass sich 40 % der Menschen in der EU aus Gründen des Alters diskriminiert fühlen; in der Erwägung, dass Diskriminierung aus Altersgründen auf verschiedenen Ebenen erfolgt und sich in verschiedenen Formen äußert, unter anderem bei der individuellen Herangehensweise und der Selbstwahrnehmung sowie bei den Beziehungen zwischen den Generationen; in der Erwägung, dass Diskriminierung aus Altersgründen nachweislich die Gesundheit und die Lebenserwartung verringert und die volle Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und zivilen Leben behindert und zu Einschränkungen beim Zugang älterer Menschen zu Dienstleistungen oder ihrer aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene und beim Zugang zu Dienstleistungen am Arbeitsplatz führen kann, was Marginalisierung und soziale Ausgrenzung nach sich zieht; in der Erwägung, dass Diskriminierung aus Altersgründen laut der jüngsten Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen die häufigste Form der Diskriminierung am Arbeitsplatz ist; in der Erwägung, dass andere Formen der Diskriminierung, die von älteren Menschen hervorgehoben werden, den Zugang zu Finanzprodukten und -dienstleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zu Bildung und Ausbildung sowie den Freizeitbereich betreffen (39); in der Erwägung, dass die erfolgreiche Bekämpfung von Diskriminierung aus Altersgründen und von Altersstereotypen, auch auf dem Arbeitsmarkt, von wesentlicher Bedeutung für aktives Altern, für mehr Solidarität zwischen den Generationen und für die Nutzung der Erfahrung älterer Arbeitnehmer ist; in der Erwägung, dass es in dieser Hinsicht auch unerlässlich ist, den gleichberechtigten Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu stärken;

BE.

in der Erwägung, dass man laut WHO unter aktivem Altern den Prozess der Optimierung der Möglichkeiten von Menschen versteht, im zunehmenden Alter ihre Gesundheit zu wahren, am Leben ihrer sozialen Umgebung teilzunehmen und ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten, und derart ihre Lebensqualität zu verbessern, so dass die Menschen während ihres gesamten Lebens ihr Potenzial für Wohlbefinden ausschöpfen und entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten an der Gesellschaft teilhaben können, während sie gleichzeitig angemessenen Schutz, Sicherheit und Pflege erhalten, wenn sie Hilfe benötigen;

BF.

in der Erwägung, dass die EU und mehrere Mitgliedstaaten eine aktive Rolle bei Überlegungen zu neuen internationalen Instrumenten zum Schutz der Rechte älterer Menschen spielen; in der Erwägung, dass derartige internationale Beratungen aktiv unterstützt und gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass mit der Richtlinie 2000/78/EG zwar ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt wird, Diskriminierung in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und Mehrfachdiskriminierung darin jedoch nicht zur Sprache kommen;

BG.

in der Erwägung, dass ältere Menschen manchmal Opfer von Gewalt, Misshandlung und anderen besorgniserregenden Taten werden, etwa Betrug und unlautere Geschäftspraktiken sowie Entzug der Rechtsfähigkeit und der Mittel zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten; in der Erwägung, dass das Phänomen der Misshandlung älterer Menschen besser durch Daten und Erhebungen zu Häufigkeit und Möglichkeiten zur Prävention erfasst werden sollte; in der Erwägung, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um umfassendere Daten über die Misshandlung älterer Menschen zu erstellen;

BH.

in der Erwägung, dass die EU im Bereich der Bekämpfung von Straftaten gegen ältere Menschen unter anderem die Musterinitiativen EUROPeAN, MILCEA und WeDO finanziert;

BI.

in der Erwägung, dass ältere Menschen in ländlichen oder abgelegenen Gebieten größeren altersbedingten Risiken ausgesetzt sind, darunter Armut, ein schlechterer Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und hochwertigen Gesundheitsdiensten, weniger Unterstützung im sozialen Umfeld, weniger Möglichkeiten der sozialen Interaktion und ein fehlender Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln;

Beschäftigung und aktives Altern

BJ.

in der Erwägung, dass sich einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2012 zufolge 60 % der Menschen in EU dagegen aussprechen, das gesetzliche Renteneintrittsalter zu erhöhen, und 51 % der Ansicht sind, dass jeder Mensch die Möglichkeit haben sollte, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten; in der Erwägung, dass je nach finanziellem Bedarf fast die Hälfte der Arbeitnehmer im Alter von 50 Jahren oder darüber lieber weniger Stunden arbeiten würde, während ein erheblicher Anteil der Rentner gerne zumindest einige Stunden pro Woche arbeiten würde (40); in der Erwägung, dass die Arbeit nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters mit einer Arbeitsplatzpolitik verbunden ist, in deren Rahmen die Beschäftigungsfähigkeit und ein freiwilliger längerer Verbleib der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz unterstützt werden; in der Erwägung, dass die Einstellungsquote bei älteren, nicht erwerbstätigen Arbeitnehmern dennoch sehr gering ist und dass ältere Arbeiternehmer stark von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind; in der Erwägung, dass die Armuts- und Ausgrenzungsquote bei Personen zwischen 55 und 64 Jahren über dem EU-Durchschnitt für alle Altersgruppen liegt; in der Erwägung, dass 56 % der Menschen in Europa besorgt darüber sind, dass ihr Einkommen im Alter nicht ausreichen wird (41); in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, eine neue Stelle zu finden, mit dem Alter abnimmt, was auf strukturelle Hindernisse, auch auf Diskriminierung aufgrund des Alters, zurückzuführen ist (42); in der Erwägung, dass die Daten über Personen, die zwar in Rente sind, aber weiterhin freiwillig arbeiten, auf ein höheres Maß an Lebenszufriedenheit hindeuten, als die Daten über Menschen, die vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (43); in der Erwägung, dass das Gefühl der Sinnhaftigkeit im Leben ab dem Alter von 50 Jahren grundsätzlich abnimmt, aber bei Menschen, die nach dem Rentenantritt weiter arbeiten oder an der Betreuung von Kindern beteiligt sind oder langfristigen Pflegeaufgaben nachgehen, als viel stärker wahrgenommen wird (44); in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit bei älteren Arbeitnehmern in der EU nach wie vor sehr wichtig ist;

BK.

in der Erwägung, dass geeignete Arbeits- und Beschäftigungsvoraussetzungen, einschließlich der Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, eines altersgerechten Arbeitsumfelds, geringerer quantitativer Anforderungen und Arbeitszeitautonomie, es vielen älteren Menschen ermöglichen und sie dazu motivieren kann, freiwillig auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben;

BL.

in der Erwägung, dass den Bedürfnissen von Arbeitnehmern, die physisch und psychisch stark herausfordernde Tätigkeiten ausüben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; in der Erwägung, dass dieses Problem durch Strategien für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, den Zugang zu und die Inanspruchnahme von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz oder außerhalb des Arbeitsplatzes, die Unterstützung des generationenübergreifenden Austauschs am Arbeitsplatz und die Möglichkeit der Altersteilzeit angegangen werden kann, was sowohl einen Nutzen für den Einzelnen als auch für die Gesellschaft erbringt;

BM.

in der Erwägung, dass eine ältere EU mit weniger Arbeitskräften Druck auf die öffentlichen Haushalte sowie auf die Systeme der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsversorgung erzeugen könnte; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Gesamtkosten der Alterung (45) bis zum Jahr 2070 26,7 % des BIP ausmachen werden (46); in der Erwägung, dass in einer im Auftrag der Kommission im Jahr 2018 durchgeführten Studie über die Seniorenwirtschaft (Menschen im Alter von 50 Jahren und darüber) geschätzt wird, dass sich der Beitrag der Seniorenwirtschaft in der EU zum BIP bis 2025 auf 6,4 Billionen EUR und 88 Millionen Arbeitsplätze belaufen wird; in der Erwägung, dass dies 32 % des BIP in der EU und 38 % der Beschäftigung in der EU entspräche (47);

BN.

in der Erwägung, dass die Förderung der Betrachtung des gesamten Lebenszyklus und die Sensibilisierung für die Bedeutung eines altersgerechten Arbeitsumfelds bei den Arbeitgebern für ein aktives Altern unerlässlich sind; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit bei jungen und älteren Menschen in vielen Regionen nach wie vor eine entscheidende Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten immer noch keine geeignete Lösung für die Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt gefunden haben; in der Erwägung, dass die Qualifikationen älterer Arbeitskräfte, die von der Umstrukturierung der Wirtschaft besonders bedroht sind, angepasst werden müssen und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Mobilität älterer Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu fördern, insbesondere im Hinblick auf eine Wiederbeschäftigung;

BO.

in der Erwägung, dass Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern seltener eine angemessene Weiterbildung anbieten; in der Erwägung, dass lebenslanges Lernen zum aktiven Altern beiträgt und es den Menschen ermöglicht, zu arbeiten und umfassend an der Gesellschaft teilzuhaben; in der Erwägung, dass es eine Entschließung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus+“ angenommen hat;

BP.

in der Erwägung, dass die Gewährleistung einer hochwertigen Beschäftigung, einschließlich angemessener Löhne, von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und einer guten Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, für Arbeitnehmer während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn eine notwendige Voraussetzung für ein nachhaltiges Berufsleben und für ein aktives Altern bei guter Gesundheit nach dem Eintritt in den Ruhestand ist; in der Erwägung, dass dies nicht nur mit der Verringerung arbeitsplatzbedingter Risiken verbunden ist, sondern auch mit der Förderung und Unterstützung gesundheitsfördernder Gewohnheiten der Arbeitnehmer und der Minderung von Risiken wie psychosozialen Risikofaktoren und Muskel-Skelett-Erkrankungen; in der Erwägung, dass die Gesundheit und Leistung älterer Arbeitnehmer nicht durch ihr Alter bestimmt wird, sondern durch eine Reihe eng damit zusammenhängender Faktoren, z. B. dem individuellen Lebensstil und der Exposition gegenüber Gefahren am Arbeitsplatz (48); in der Erwägung, dass hochwertige, sichere und gesunde Arbeitsplätze nicht nur für das Wohlergehen der Arbeitnehmer wichtig sind, sondern auch für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Nachhaltigkeit von Sozialsystemen;

BQ.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen des demografischen Wandels auf den Arbeitsmarkt deutlich gezeigt haben, dass eine weitere Verbesserung der Methoden der Unternehmensführung sowie der Arbeitsmethoden wichtig ist und dass digitale Lösungen wie z. B. Telearbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, eine wesentliche Rolle spielen, da sie zahlreiche Gelegenheiten bieten, die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern, einschließlich derjenigen, die bald das Renteneintrittsalter erreichen, zu verbessern, und ein inklusiveres Arbeitsumfeld, insbesondere mit Blick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und Menschen mit Behinderungen, bieten;

BR.

in der Erwägung, dass die Regionen mit hohen Arbeitslosenquoten höhere Alterungszahlen und einen Bevölkerungsrückgang aufweisen;

BS.

in der Erwägung, dass Beschäftigte in der Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen im Jahr 2019 59,1 % der Erwerbsbevölkerung in der EU ausmachten (49); in der Erwägung, dass 2016 rund ein Drittel der Betriebsleiter landwirtschaftlicher Familienbetriebe 65 Jahre oder älter war und die Mehrheit (57 %) mindestens 55 Jahre oder älter war; in der Erwägung, dass nur jeder zehnte landwirtschaftliche Betriebsleiter unter 40 Jahre alt war;

Bewältigung von demografischen Herausforderungen mit Unterstützung von EU-Mitteln

BT.

in der Erwägung, dass die Programme, Projekte und Maßnahmen zur Förderung der Strategien für aktives Altern in allen Politikbereichen berücksichtigt werden sollten, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten alle verfügbaren EU-Instrumente, etwa den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und die Fazilität „Connecting Europe“, nutzen sollten, um demografische Herausforderungen anzugehen; in der Erwägung, dass die Bereitstellung wesentlicher Infrastruktur durch die EU-Fonds erleichtert wird;

BU.

in der Erwägung, dass Initiativen wie der Access City Award zur Anpassung des öffentlichen Raums an die Bedürfnisse von älteren Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität anregen, was die Autonomie älterer Menschen positiv beeinflusst; in der Erwägung, dass mit solchen Initiativen nicht nur die Lebensqualität dieser Menschen verbessert, deren soziale Inklusion sichergestellt und ihnen die gleichberechtigte Wahrnehmung ihrer Grundrechte garantiert wird, sondern dass diese Initiativen auch positive wirtschaftliche Auswirkungen haben können;

BV.

in der Erwägung dass die Zahl der Einpersonenhaushalte seit 2010 um 19 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass in der Union im Jahr 2019 40 % der Frauen im Alter von 65 Jahren und darüber allein lebten, deren Anteil mehr als doppelt so hoch ist wie derjenige der alleinlebenden Männer (50); in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten von jungen, alleinstehenden oder älteren Menschen sowie von Menschen mit Behinderungen, chronischen Krankheiten und Funktionseinschränkungen bewohnte Wohnungen aufgrund fehlender Barrierefreiheit, niedriger Qualitätsstandards oder hoher Lebens- und Wohnkosten ungeeignet sind; in der Erwägung, dass Wohnungen erschwinglich, barrierefrei, sicher und komfortabel sein sollten, was allesamt besonders und nicht nur für ältere Menschen wichtig ist; in der Erwägung, dass viele ältere Menschen weniger geneigt sind, ihre Wohnungen renovieren zu lassen, wenn sie nicht die Eigentümer sind;

BW.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte allgemein gelten, unveräußerlich und unteilbar sind, sich gegenseitig bedingen und miteinander zusammenhängen und für alle Menschen und Generationen gültig sind, ohne Diskriminierung aus gleich welchen Gründen; in der Erwägung, dass ältere Menschen und auch Menschen mit Behinderungen für die Gesellschaft wertvoll sind und daher ohne Einschränkungen an der Gesellschaft teilhaben und ihr Leben in Würde und so unabhängig wie möglich führen sollten; in der Erwägung, dass die Solidarität zwischen den Generationen als Antrieb für die Erholung der EU im Hinblick auf die Verwirklichung einer faireren, integrativeren und widerstandsfähigeren Gesellschaft, die niemanden zurück lässt, fungieren muss;

BX.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten und die EU das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet haben und gesetzlich verpflichtet sind, die individuelle Eigenständigkeit, Nichtdiskriminierung und die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft sowie Chancengleichheit und Zugänglichkeit sicherzustellen; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union über 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben, von denen die Mehrheit Frauen und Mädchen sind, und in der Erwägung, dass die meisten Behinderungen erst mit zunehmendem Alter auftreten; in der Erwägung, dass ältere Menschen mit Behinderungen häufiger von Armut und Diskriminierung bedroht sind (51); in der Erwägung, dass im Rahmen der Politik zum Thema Altern für den Schutz und die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen und deren Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Dienstleistungen gesorgt werden muss; in der Erwägung, dass Mobilität für eine eigenständige Lebensführung und Selbstbestimmung unerlässlich ist; in der Erwägung, dass eine uneingeschränkt zugängliche Transportkette von Haus zu Haus ein wichtiges Ziel ist;

BY.

in der Erwägung, dass neurodegenerative Erkrankungen, wie Alzheimer oder andere Formen von Demenz, in den meisten europäischen Ländern weiterhin nicht ausreichend diagnostiziert werden; in der Erwägung, dass deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass sich die derzeitige Zahl von neun Millionen bestätigten Fällen von Demenzerkrankungen bis 2050 verdoppeln wird (52); in der Erwägung, dass Demenz die Hauptursache für Abhängigkeit und Beeinträchtigungen bei älteren Menschen in der Europäischen Union ist, von der derzeit rund 10 Millionen Menschen betroffen sind, und in der Erwägung, dass bis 2030 eine Verdoppelung der Häufigkeit dieser Krankheit erwartet wird;

BZ.

in der Erwägung, dass die GAP nach wie vor ein wesentliches Instrument für die Unterstützung der ländlichen Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum ist;

CA.

in der Erwägung, dass unsere Ernährungssicherheit vom Erfolg des Generationenwechsels in der Landwirtschaft abhängt;

Bekämpfung der Diskriminierung älterer Menschen

1.

betont, dass die Wertschätzung älterer Menschen und die Bekämpfung ihrer Diskriminierung nur auf der Grundlage einer Politik der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Inklusion möglich ist, in deren Mittelpunkt die Bereitstellung gerechter Renten steht, die eine hohe Lebensqualität sichern; hebt daher die Bedeutung öffentlicher Systeme der sozialen Sicherheit hervor, die verteilend sind, auf Beitragssolidarität zwischen Generationen beruhen und allen unabhängig von ihrem Beitragsverlauf (was beispielsweise besonders für Frauen gilt, die immer als Pflegekräfte gearbeitet haben) einen menschenwürdigen Lebensstandard weitab von Armut und sozialer Ausgrenzung ermöglichen;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung älterer Menschen, insbesondere von Frauen und insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Zugang zu Finanzprodukten und -dienstleistungen, Gesundheitsversorgung, Wohnraum, Förderung der Eigenständigkeit, Bildung, Ausbildung und Freizeitbeschäftigung, zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten überdies auf, sich für eine positive Wahrnehmung des Alters in der Gesellschaft und die soziale Inklusion älterer Menschen einzusetzen, indem durch geeignete Maßnahmen ein altersgerechtes Umfeld in Europa gefördert wird, den Austausch bewährter Verfahren auf allen Regierungsebenen voranzubringen und ihre Unterstützung der Seniorenwirtschaft in der EU auszuweiten; ersucht die Kommission, den Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2000/78/EG nach 20 Jahren weiterzuverfolgen, um den Rechtsrahmen bezüglich der Altersdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf zu stärken;

3.

betont, wie wichtig die Gleichstellung der Geschlechter, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und der Schutz von Minderheitenrechten im Hinblick auf die Bewältigung der demografischen Herausforderungen sind;

4.

bedauert das bestehende geschlechtsspezifische Rentengefälle und fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu seiner Beseitigung vorzuschlagen, auch indem gegen das geschlechtsspezifische Lohngefälle vorgegangen und die Beschäftigungsquote von Frauen durch Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erhöht wird, prekäre und informelle Beschäftigungsverhältnisse bekämpft werden und ein Mindesteinkommen für alle sichergestellt wird;

5.

hebt hervor, dass die Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters kein angemessenes Instrument darstellt, um die aktuelle wirtschaftliche und soziale Krise anzugehen und zu bewältigen, weil dies zu einer weiteren Verschlechterung der Grundrechte älterer Arbeitnehmer führen könnte;

6.

betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, bestehende Unterprogramme mit diesem Ziel im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen weiterzuführen, um so mehr Möglichkeiten für Frauen in ländlichen Gegenden zu schaffen; fordert insbesondere, Landwirtinnen durch Maßnahmen zu unterstützen, die ihnen den Zugang zu Land sowie zu einer Sozialversicherung und Unterstützung bei der Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen;

7.

fordert die Kommission und den Rat auf, ein Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen zu beschließen und so die Ziele und den Geist des Europäischen Tags der Solidarität zwischen den Generationen und des Europäisches Jahres 2012 für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen zu ergänzen und auszubauen, um für Probleme, mit denen ältere Menschen konfrontiert sind, zu sensibilisieren und Abhilfestrategien zu fördern, Stereotypen und Vorurteile zu beseitigen, die Bindungen und die Solidarität zwischen den Generationen zu stärken, sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken und mit der sexuellen Gesundheit zusammenhängende Fragen anzugehen; betont die Bedeutung dieser Initiative nicht nur im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel, sondern auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, die gefährdete Gruppen, darunter ältere Menschen und ihre Pflegepersonen, am härtesten getroffen hat; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, bei der Inangriffnahme demografischer Herausforderungen wissenschaftliche Experten und Organisationen der Zivilgesellschaft zu konsultieren; fordert die Kommission und den Rat auf, die Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten, zur Teilhabe und zum Wohlbefinden von älteren Menschen im Zeitalter der Digitalisierung, einschließlich der Schaffung einer „Plattform für die Beteiligung und ehrenamtliche Arbeit nach dem Arbeitsleben“, rasch umzusetzen und den Austausch und die Bindungen zwischen den Generationen zu fördern;

8.

weist erneut darauf hin, dass das durch das geschlechtsspezifische Lohngefälle verursachte Rentengefälle zwischen Frauen und Männern — das auf der Ungleichbehandlung von Frauen im Erwerbsleben beruht, die sich im gesamten Verlauf ihres Erwerbslebens akkumuliert bzw.in den langen Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt begründet ist, die Frauen als Folge einer Vielzahl von Formen von Ungerechtigkeit und Diskriminierung aufoktroyiert werden — momentan bei 37 % liegt; betont, wie wichtig es ist, dieses Gefälle vor dem Hintergrund des demografischen Wandels anzugehen, denn seine Auswirkungen werden ältere Frauen in Zukunft für eine lange Zeit konkret zu spüren bekommen;

9.

begrüßt das Grünbuch der Kommission vom 27. Januar 2021 zum Thema „Altern — Förderung von Solidarität und Verantwortung zwischen den Generationen“ (COM(2021)0050); fordert die Kommission auf, einen EU-Aktionsplan im Bereich demografischer Wandel und Solidarität zwischen den Generationen auszuarbeiten, in dessen Rahmen sie der Vielfalt und Komplexität der Situation in spezifischen Altersgruppen sowie den diesbezüglichen Unterschieden in den Mitgliedstaaten Rechnung trägt; betont, dass ein solcher Plan sozial inklusiv sein und darauf abzielen sollte, ein würdiges, aktives und gesundes Altern zu ermöglichen, und im Einklang mit dem Jahrzehnt des gesunden Alterns der WHO unter Einbeziehung von Vertretern aller Generationen ausgearbeitet werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung besonders auf die Situation älterer Menschen zu achten; wiederholt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung unverzüglich anzunehmen, die für das Vorgehen gegen Diskriminierung jeglicher Art und in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und beim Kampf gegen Mehrfachdiskriminierung von wesentlicher Bedeutung ist;

10.

weist darauf hin, dass der demografische Wandel ein Phänomen ist, das nicht nur ältere Menschen im ländlichen Raum betrifft, sondern praktisch alle Generationen, unabhängig von ihrem Wohnort; hebt daher hervor, wie wichtig ein Lebenszykluskonzept für miteinander verknüpfte Politikbereiche ist, das alle Regionen abdeckt, auch städtische Gebiete;

11.

ist der Auffassung, dass in der langfristigen Vision für ländliche Gebiete ein besonderer Schwerpunkt auf Programme zur aktiven Einbeziehung älterer Menschen in den Alltag ländlicher Gemeinschaften gelegt werden muss;

12.

betont, wie wichtig es ist, Gewalt gegen ältere Menschen genauer zu untersuchen und besser zu verhindern;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu ratifizieren und umzusetzen;

Gesundheit und Langzeitpflege für ältere Menschen

14.

hebt hervor, dass ältere Frauen von den hohen Kosten der Langzeitpflege stärker betroffen sind, da sie länger leben, ihre Gesundheit im hohen Alter jedoch nachlässt, weshalb sie in verstärktem Maße Langzeitpflege und -unterstützung benötigen; weist ferner darauf hin, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der informellen Pflegekräfte um Frauen handelt, was insbesondere die Chancen älterer Frauen im erwerbstätigen Alter schmälert, in den Arbeitsmarkt einzutreten und eigene Rentenansprüche zu erwerben;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ein menschenwürdiges Leben von pflegebedürftigen Personen zu sorgen; unterstreicht, dass Strategien für eine personalisierte hochwertige Unterstützung für pflegebedürftige Personen gefördert werden müssen; betont, dass die spezifischen Bedürfnisse von Personen mit unterschiedlichen Erkrankungen, darunter neurodegenerativen Erkrankungen wie Alzheimer und Demenz, von der Diagnose bis hin zur Behandlung und zur Langzeitpflege berücksichtigt werden sollten;

16.

weist darauf hin, dass flexible Beschäftigungsformen wichtig dafür sind, dass Frauen und Männer Berufs- und Familienleben miteinander vereinbaren können, und dass es Sensibilisierungskampagnen für eine gerechte Aufgabenteilung in Haushalt, Betreuung und Pflege, höherer Investitionen in Betreuungs- und Pflegeinfrastrukturen und einer gleichen, nicht übertragbaren und bezahlten Elternzeit bedarf, um eine gerechtere Verteilung der bezahlten und unbezahlten Arbeit zwischen den Geschlechtern zu erreichen;

17.

betont, dass die Geschlechtersegregation am Arbeitsmarkt, insbesondere in zukunftsträchtigen Berufsfeldern mit sehr guter Bezahlung wie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT), Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Digitales, bekämpft werden muss; betont, dass lebenslanges Lernen in all diesen Bereichen, auch für ältere Frauen, wichtig ist, um deren fortgesetzte Erwerbsbeteiligung zu erhöhen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zu, auch häuslichen, Gesundheits- und Pflegediensten sowie zu Langzeit- und Palliativpflege zu sorgen;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sexuelle und reproduktive Rechte zu schützen und zu stärken und dafür zu sorgen, dass alle Bürger Zugang zu Diensten und Gütern im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit haben;

20.

fordert die Kommission auf, bei der Bewältigung der demografischen Herausforderungen in der EU einen evidenz- und menschenrechtsbasierten Ansatz zu verfolgen und dafür zu sorgen, dass alle in der EU lebenden Menschen ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verwirklichen können; verurteilt jeglichen Versuch, den demografischen Wandel zu instrumentalisieren, um die Gleichstellung der Geschlechter und die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu untergraben, und fordert die Kommission und den Rat auf, die diesbezüglichen Werte der Union zu schützen;

21.

unterstreicht, dass es ungemein wichtig ist, das Recht älterer Menschen auf Pflege und Unterstützung umfassend zu schützen, um ihnen den Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen und ganzheitlichen Pflege- und Unterstützungsdiensten, die ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechen, zu ermöglichen und Wohlbefinden, Autonomie, Unabhängigkeit und gesellschaftliche Teilhabe frei von Diskriminierung zu fördern; betont, dass angemessen finanzierte Sozialversicherungssysteme für eine erschwingliche und wirklich zugängliche Pflege unerlässlich sind;

22.

fordert die Kommission auf, einen Betreuungs- und Pflegedeal für Europa und ein europäisches Programm für Pflegekräfte vorzulegen, die den Weg für eine Betreuungs- und Pflegewirtschaft ebnen, die mit entsprechenden Investitionen und Rechtsvorschriften auf Unionsebene einhergeht, und in deren Rahmen ein umfassender Ansatz verfolgt wird, der den gesamten Betreuungs- und Pflegebedarf und alle entsprechenden Dienste abdeckt, und Qualitätsleitlinien für Betreuung und Pflege für Menschen aller Altersstufen, einschließlich Kinder, älterer Menschen und langfristig pflegebedürftiger Personen, festgelegt werden, um die unterschiedlichen Arten der informellen Pflege zu ermitteln und anzuerkennen und u. a. finanzielle Unterstützung für Pflegekräfte, angemessene Urlaubszeiten und erschwingliche Dienste zu gewährleisten;

23.

fordert, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erhöhen, wie z. B. erschwingliche Pflege und Kinderbetreuung, eine ausreichend lange Elternzeit und zeit- und ortsflexibles Arbeiten, auch für Männer; weist darauf hin, dass sich nach Berechnungen der OECD die völlige Angleichung der Beschäftigungsquote von Frauen und Männern bis 2030 in einem um 12,4 % gesteigerten Pro-Kopf-BIP niederschlagen würde;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gesundheit in allen Politikbereichen durchgängig zu berücksichtigen und die Auswirkungen politischer Entscheidungen auf die Gesundheit in allen einschlägigen Bereichen zu bewerten;

25.

weist darauf hin, dass höhere Geburtenziffern mehr Beschäftigungsmöglichkeiten, stabile Beschäftigungs- und Wohnverhältnisse, menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, flexible Arbeitsregelungen, eine großzügige Familienförderung, bezahlte Elternzeit für beide Elternteile, hochwertige Kinderbetreuung, und zwar von der frühen Kindheit an, und eine gerechte Verteilung der unbezahlten Betreuungs- und Haushaltspflichten zwischen Männern und Frauen erfordern; betont, dass es angesichts der demografischen Entwicklungen und der voraussichtlich höheren Lebenserwartung unerlässlich ist, dafür zu sorgen, dass Frauen voll am Arbeitsmarkt teilhaben, ohne ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen oder auf Teilzeit oder Zeitarbeit umzusteigen, da dies das Risiko von Frauen verringert, in Altersarmut zu geraten; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zügig und vollständig umzusetzen, und ersucht sie, über die in der Richtlinie festgelegten Mindeststandards hinauszugehen;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nutzerfreundliche, sichere und zugängliche digitale Unterstützungstechnologien, medizinische Fernversorgung und Telemedizin weiter zu prüfen, insbesondere in Regionen mit Bevölkerungsrückgang und in abgelegenen Regionen; unterstreicht, dass die bestehenden Datenschutzvorschriften bei der Nutzung dieser Technologien voll eingehalten und ethische Fragen, die die Nutzung von Technologien im Gesundheitswesen betreffen, gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, in der Nähe von Schulen und Kindergärten Tagespflegeeinrichtungen zu schaffen, was womöglich die Beziehungen zwischen den Generationen stärkt;

27.

ist der Ansicht, dass alle Bürger das Recht haben sollten, hochwertige Betreuungs- und Pflegedienste in Anspruch zu nehmen, die für sie und ihre Familien passend sind; ist ferner der Ansicht, dass beim Ausbau von Betreuungs- und Pflegediensten alle Nutzergruppen, die Unterschiede zwischen ihnen und ihre unterschiedlichen Präferenzen im Hinblick auf die von ihnen benötigten Dienste berücksichtigt werden sollten; weist darauf hin, dass mit dem Ausbau der Betreuungs- und Pflegedienste dazu beigetragen werden sollte, die Kontinuität der Betreuung und Pflege, die Gesundheitsvorsorge und die Rehabilitation sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes Leben zu führen;

28.

fordert, dass ein Regelungsrahmen geschaffen wird, mit dem hochwertige Betreuungs- und Pflegedienste, medizinische Fernversorgung und Telemedizin gewährleistet werden, indem Pflegekräften rechtliche Garantien gewährt und die erforderlichen Ausbildungsanforderungen festgelegt werden, um die Betreuung, Pflege und medizinische Grundversorgung der Unionsbürger aller Altersstufen unionsweit sicherzustellen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, flexible, angemessene und maßgeschneiderte Betreuungs- und Pflegemodelle zu unterstützen, und betont, dass ein aktives, gesundes Altern, das Wohlbefinden und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen im erwerbsfähigen Alter ausschlaggebend dafür sind, die Tragfähigkeit der Sozialversicherungs- und Pflegesysteme sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung eines altersgerechten Umfelds und die Einrichtung häuslicher Pflege- und Betreuungsdienste in Familie und Gemeinschaft, auch für Menschen mit Demenz, zu unterstützen, ein öffentliches Netz von Unterstützungsdiensten und medizinischer Ausrüstung aufzubauen, Mobilität, ein selbstbestimmtes Leben, soziale Inklusion und Autonomie zu fördern und entsprechenden Initiativen der Zivilgesellschaft und der Sozialwirtschaft den Weg zu ebnen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die informelle Pflege stärker anzuerkennen, den Sozialschutz und die unterschiedlichen Formen der Unterstützung für informelle Pflegekräfte zu verbessern, professionelle Unterstützung, Ausbildung und Peer-Beratung für informelle Pflegekräfte anzubieten und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern unterschiedliche Formen der vorübergehenden Entlastung von Familienangehörigen, die einen pflegebedürftigen älteren Menschen pflegen, insbesondere wenn dieser Kurzzeit- und Tagespflege benötigt, und Unterstützungsdienste, einschließlich flexibler Arbeitsregelungen, einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Strategien vorzuschlagen, um informelle Pflegekräfte zu unterstützen und ihren Beitrag zur Betreuung und Pflege älterer Menschen zu würdigen, und Vorschläge für angemessene Entlastungsdienste vorzulegen; betont, dass Menschen selbst entscheiden können sollten, ob sie informelle Pflege leisten wollen, und dass formelle Pflegedienste gefördert werden sollten;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das freiwillige Engagement und die Unterstützung für ältere Menschen auszubauen, was insbesondere in Krisenzeiten wichtig ist, wie die COVID-19-Pandemie gezeigt hat;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauenarmut, insbesondere im höheren Alter, zu bekämpfen, die sich nachteilig auf die soziale Sicherheit der Betroffenen und das BIP in der gesamten Union auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, sicherzustellen, dass allen Arbeitnehmern ein angemessener Sozialschutz gewährt wird;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Rehabilitations- und Wiedereingliederungsdiensten sicherzustellen, um ältere Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, nach gesundheitsbedingten Unterbrechungen der Berufstätigkeit auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, wenn sie dies wünschen, da aktives Altern wesentlich zur Gesundheit beiträgt;

34.

betont, dass die Feminisierung der Armut unterschiedliche Gründe hat, darunter die ungleiche Laufbahnentwicklung von Frauen und Männern, die Tatsache, dass Frauen häufig atypisch beschäftigt sind, die unzureichende soziale Absicherung derjenigen, die ihren selbstständigen Partner unterstützen, und die Armut in Haushalten mit alleinerziehenden Müttern;

35.

betont, dass der Ausbruch von COVID-19 gezeigt hat, wie wichtig solide, inklusive und krisenfeste Gesundheitssysteme für die Mitgliedstaaten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass im Gesundheitswesen und in der Pflege genügend Fachkräfte beschäftigt sind, und den Zugang zu geriatrischer Medizin in der gesamten Union sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Gesundheitswesen und in der Pflege angemessen sind, und in die allgemeine und berufliche Bildung zu investieren, um die Qualität der angebotenen Pflege sicherzustellen; fordert, dass Anreize geschaffen werden, um den Beruf der Pflegekraft für ältere Menschen attraktiver zu machen;

Sozialschutz und soziale Inklusion

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu gewährleisten und dazu bewährte Verfahren auszutauschen, insbesondere was die Höhe der Mindestrenten betrifft;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Empfehlungen für ein geringeres Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung im Alter auszuarbeiten, die sich insbesondere auf das Rentengefälle zwischen Frauen und Männern, ältere Menschen mit Behinderungen, ältere Migranten, ältere Angehörige der Roma und sonstige ethnische, sprachliche und sexuelle Minderheiten sowie weitere Bevölkerungsgruppen beziehen, die unverhältnismäßig stark von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind; fordert den Ausschuss für Sozialschutz auf, Gruppen, die stark von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, eingehender zu analysieren;

Aktives Altern

38.

betont, dass die Schaffung und Umsetzung von altersgerechten Möglichkeiten des lebenslangen Lernens wesentlich und unerlässlich ist, um die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit und das Wohl des Einzelnen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Kompetenzen und Bildung zu investieren und Projekte für formale, nicht formale und informelle allgemeine und berufliche Bildung und für formales, nicht formales und informelles lebenslanges Lernen zu entwickeln sowie Möglichkeiten für eine bessere Eingliederung älterer Menschen, auch in Bildungsangebote im Internet, zu schaffen, und zwar unabhängig davon, ob sie noch erwerbstätig oder bereits in Rente sind;

39.

betont in diesem Zusammenhang, dass die digitalen Kompetenzen älterer Menschen gestärkt werden müssen, wodurch sie nicht nur besseren Nutzen aus Bildungsangeboten im Internet ziehen können, sondern auch einen besseren Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu digitalen Diensten erhalten; fordert barrierefreie und erschwingliche Programme für digitale Kompetenzen, die auf die Bedürfnisse älterer Menschen zugeschnitten sind; fordert die Kommission auf, eigene Maßnahmen für ältere Menschen zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, Umschulungs- und Weiterbildungsinitiativen, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen, zu unterstützen, um den Menschen dabei behilflich zu sein, einen hochwertigen Arbeitsplatz zu finden, und um den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen, die digitale Kluft zu überwinden und sicherzustellen, dass sich die Betroffenen wirksam an innovative Management- und Arbeitsmethoden und digitale Lösungen wie Telearbeit anpassen und daraus Nutzen ziehen;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Mitteln aus dem ESF+ und dem EFRE zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben beizutragen, Beschäftigungsmöglichkeiten in von Entvölkerung bedrohten Regionen zu schaffen und das Augenmerk dabei insbesondere auf eine bessere Erwerbsbeteiligung von Frauen zu legen; betont, dass Beratungsdienste, lebenslanges Lernen und Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Arbeitnehmer aller Altersstufen wichtig sind;

41.

fordert die Mitgliedstaaten und das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen auf, Verfahren für die Eingliederung älterer Arbeitssuchender in den Arbeitsmarkt auszutauschen;

42.

begrüßt die Zusage der Kommission, sich für angemessene Löhne für alle Arbeitnehmer — entweder im Wege von gesetzlichen Mindestlöhnen oder durch Tarifverhandlungen — einzusetzen;

43.

unterstreicht, dass bei der Bewältigung des demografischen Wandels ein rechtegestützter Ansatz verfolgt werden sollte, der die unterschiedlichen Generationen nicht gegeneinander aufbringt, sondern Chancengleichheit, Dialog und Solidarität fördert und schafft;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sicherzustellen und regionale und lokale Initiativen und Projekte zu unterstützen, mit denen es Frauen und Männern erleichtert werden soll, Berufs- und Privatleben zu vereinbaren;

45.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Programm für digitale Freiwillige aufzulegen (53), um es jungen Fachkräften und älteren Menschen mit Erfahrung zu ermöglichen, ihre digitalen Kompetenzen an herkömmliche Unternehmen weiterzugeben; fordert die Mitgliedstaaten auf, Freiwilligentätigkeit und Mentoring auszubauen, um den Wissenstransfer zwischen den Generationen zu fördern und auf diese Weise die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und zum Austausch von Fähigkeiten und Erfahrungen beizutragen, jüngere und ältere Arbeitnehmer darin zu bestärken, ihre Kompetenzen zu erweitern, und das traditionelle Handwerk, das Teil des europäischen Erbes ist, zu erhalten;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die digitale Kluft zu überbrücken und die Möglichkeiten der sozialen Inklusion und Integration älterer Menschen im erwerbsfähigen Alter in den Arbeitsmarkt weiter zu prüfen, insbesondere wenn die Betroffenen ihre Wohnung nicht mehr verlassen können, indem sie das Internet, andere Informationstechnologien und künstliche Intelligenz für Kultur-, Unterhaltungs-, Bildungs-, Arbeits-, Kommunikations- und medizinische Zwecke, darunter medizinische Fernversorgung und Telemedizin, auf sichere Weise nutzen und ein Höchstmaß an Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten und dabei die Bedeutung des direkten persönlichen Kontakts und eines würdigen Vorgehens anerkennen, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht; fordert insbesondere Strategien für die Erweiterung der digitalen Kompetenzen und die Verbesserung der Konnektivität und des Zugangs zu Geräten in Langzeitpflegeeinrichtungen;

47.

weist darauf hin, dass die Verbesserung der Konnektivität und Zugänglichkeit von Diensten in ländlichen und abgelegenen Gebieten von entscheidender Bedeutung ist, um der Entvölkerung dieser Regionen und der sozialen und digitalen Ausgrenzung der dort lebenden älteren Bevölkerung entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Bedeutung ländlicher und abgelegener Gebiete in all ihrer Vielfalt zu würdigen und deren Potenzial durch Anreize für Investitionen in die Wirtschaft vor Ort zu entwickeln, das Unternehmertum zu fördern und ihre Infrastruktur zu verbessern;

48.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Armut zu unterstützen, von der insbesondere alleinerziehende Mütter betroffen sind und die durch die Krise weiter verschärft wurde, was wiederum die soziale Ausgrenzung verstärkt hat;

49.

hebt die wesentlichen Auswirkungen hervor, die die sich ständig weiterentwickelnden digitalen Technologien auf den Alltag der Menschen haben, und betont daher, dass Schulen, Krankenhäuser und sämtliche anderen relevanten öffentlichen Versorgungseinrichtungen mit Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen sowie wichtiger und moderner technologischer Ausrüstung ausgestattet werden müssen, wozu auch die Entwicklung einer wirksamen E-Governance gehört; hält die durch das lebenslange Lernen in Verbindung mit der Digitalisierung geschaffenen Möglichkeiten für unerlässlich, um der alternden Bevölkerung in ländlichen und abgelegenen Gebieten vielfältige Chancen zu eröffnen, einschließlich eines zusätzlichen Einkommens; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Aus- und Weiterbildungsprogramme zu fördern, mit denen die alternde Bevölkerung dabei unterstützt wird, in Bereichen wie dem elektronischen Geschäftsverkehr, Online-Marketing und IKT Kompetenzen und Wissen zu erwerben; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Haushalte einen Hochgeschwindigkeits-Internetzugang und Zugang zu digitalen Geräten haben, und den Erwerb digitaler Kompetenzen, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen, zu begünstigen;

50.

ist der Ansicht, dass das Potenzial alternder ländlicher Gemeinschaften im Rahmen des grünen und des digitalen Wandels in der Union voll ausgeschöpft werden sollte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es wichtig ist, den Breitbandzugang und grundlegende Dienstleistungen in ländlichen Gebieten, den Erwerb digitaler Kompetezen und die Einführung neuer Konzepte für die nachhaltige Entwicklung, beispielsweise das Konzept intelligenter Dörfer und den Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, sicherzustellen;

51.

hebt hervor, dass aufgrund der Entwicklung, Digitalisierung und Spezialisierung der Landwirtschaft sowohl Personen, die bereits in dem Bereich tätig sind, als auch diejenigen, die kurz davor sind, eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, eine angemessene digitale, technische und wirtschaftliche Ausbildung benötigen, und fordert, dass Austauschprogramme, Diskussionen, Online-Schulungen und E-Learning gefördert werden;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der besonderen Lage der älteren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt durch Maßnahmen wie individuell zugeschnittene Schulungen und optimierte Arbeitszeiten Rechnung zu tragen;

53.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der intensiveren Nutzung der Strukturfonds für Investitionen in öffentliche Kinderbetreuungsangebote und in die Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen zu unterstützen;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Betrieb und die Entwicklung von Organisationen, zu denen sich ältere Menschen zusammenschließen, und andere Formen gesellschaftlicher Teilhabe zu unterstützen;

55.

fordert die Kommission und den Ausschuss für Sozialschutz auf, sich im nächsten Bericht zur Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe eingehender mit nicht standardmäßigen Arbeitsmarktverläufen zu befassen und das geschlechtsbedingte Rentengefälle in all seinen Dimensionen und in allen drei Säulen des Rentensystems vollständig zu untersuchen; fordert die Kommission ferner auf, die Angemessenheit der Mindestrenten zu bewerten, die insbesondere für die Vermeidung von Altersarmut von Bedeutung sind;

56.

betont, dass die aufstrebende Seniorenwirtschaft insbesondere in ländlichen Gebieten zu einer der wichtigsten wirtschaftlichen Triebkräfte werden und Chancen für den Gesundheits- und Langzeitpflegesektor bieten sowie eine hochwertige Pflege auf effizientere Weise bereitstellen könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial der Seniorenwirtschaft in den Strategien der EU und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und stärker zu fördern, auch im Bereich des Tourismus und des auf ältere Menschen ausgerichteten Kulturaustauschs;

57.

weist erneut darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage besonders anfällig für Abwanderung sind und dass dort besondere Maßnahmen erforderlich sind, um die negativen demografischen Veränderungen, mit denen sie häufig konfrontiert sind, abzumildern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Struktur- und Investitionsfonds vorausschauend zu nutzen, um den Herausforderungen, mit denen diese Regionen konfrontiert sind, zu begegnen;

58.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Organisationen, die die Interessen älterer Menschen vertreten und schützen, in Entscheidungen, die diese Menschen betreffen, einzubeziehen;

59.

betont, dass Telearbeit zahlreiche Möglichkeiten für abgelegene Gebiete bieten kann, da sie eine der besten Möglichkeiten ist, digitale Technologien zu nutzen, um die Bevölkerung in ländlichen und abgelegenen Gebieten zu halten und gleichzeitig die lokalen Gemeinden und ihre Wirtschaft zu fördern; fordert die Kommission auf, eine EU-Agenda für Telearbeit vorzulegen, um einen Rechtsrahmen zu entwickeln, in dem klare Mindeststandards und -bedingungen für Telearbeit in der gesamten EU festgelegt sind;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte älterer Menschen mit Behinderungen bei allen politischen Maßnahmen und Programmen für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen durchgängig zu berücksichtigen und dabei die vollständige Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten;

Besondere politische Maßnahmen und Forschung

61.

fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-Mittel und private Investitionen in Kombination mit nationalen und lokalen Investitionen zu nutzen, um erschwingliche, angemessene, sichere und zugängliche Wohnungen bereitzustellen und Gebäude an die Bedürfnisse älterer, schutzbedürftiger und benachteiligter Menschen anzupassen; betont, dass Gebäude Barrierefreiheitsmerkmale aufweisen sollten; betont, dass eine sichere Wohnung eine Wohnung ist, in der mögliche Gefahren eingeschränkt sind und leichter auf Gefahren reagiert werden kann; weist darauf hin, dass zugänglicher Wohnraum Hand in Hand mit einer angemessenen Infrastruktur gehen sollte;

62.

unterstreicht die unverzichtbare Rolle, die regionale und lokale Behörden bei der sinnvollen und nachhaltigen Bewältigung der sich immer weiter verschärfenden demografischen Probleme in ländlichen und abgelegenen Gebieten spielen;

63.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren für eine effiziente Alterungspolitik zu fördern;

64.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu fördern, die Bindungen zwischen den Generationen stärken und es älteren Menschen, die aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen ihren Wohnort verlassen müssen, ermöglichen, erschwinglichen Wohnraum zu finden;

65.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei einer Reform des Rentensystems und der Anpassung des Rentenalters die Geschlechterkomponente und dabei die Unterschiede zwischen Frauen und Männern hinsichtlich Arbeitszeiten und Arbeitsrhythmus sowie das höhere Risiko der Diskriminierung älterer Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen;

66.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Reaktionen auf COVID-19 Gewalt gegen ältere Frauen, unter anderem durch Notrufnummern und Beratungsdienste, zu verhindern und zu beseitigen, und dabei besonderes Augenmerk auf Pflegeheime zu legen;

67.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Programme für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu entwickeln, die den Faktor Alter berücksichtigen, um den körperlichen, sexuellen, psychischen und wirtschaftlichen Missbrauch zu verhindern, der älteren Menschen, von denen die meisten Frauen sind, zugefügt werden kann; schlägt vor, Statistiken über die Zunahme von Gewalt gegen ältere Menschen zu erheben, um auf dieses gravierende Problem — das ältere Menschen normalerweise nicht ansprechen können, da sie es als Begleiterscheinung des fortgeschrittenen Alters und ihrer Abhängigkeit hinnehmen — aufmerksam zu machen, und die Misshandlung älterer Menschen mit mehr Effizienz und einem größeren Engagement der gesamten Gesellschaft zu bekämpfen;

68.

betont, dass Pflegeheime und betreutes Wohnen die Deinstitutionalisierung der Pflege begünstigen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zur Förderung von Pflegeheimen, betreutem und generationenübergreifendem Wohnen sowie einer auf Qualitätskriterien beruhenden Anpassung von Wohnraum zu prüfen;

69.

fordert die Mitgliedstaaten auf, an ältere Menschen gerichtete Informations- und Aufklärungskampagnen und -maßnahmen über die Straßenverkehrssicherheit durchzuführen, die die Auswirkungen physiologischer Veränderungen und der Abnahme psychomotorischer Fähigkeiten für die Teilnahme am Straßenverkehr aufzeigen, was die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer verbessern wird;

70.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausgaben aus dem ESF+, dem EFRE und dem Fonds für einen gerechten Übergang für die Schulung und Umschulung älterer Arbeitnehmer aufzustocken und damit einen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, Unternehmen anzuregen, ältere Arbeitnehmer zu beschäftigen, und die öffentliche Infrastruktur, einschließlich des Verkehrs, und öffentliche Räume an die Bedürfnisse älterer Menschen anzupassen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe von Strukturfonds Investitionen in öffentliche Dienstleistungen in ländlichen Gebieten zu erhöhen, was die jüngere Generation anziehen und das Wohlbefinden der in diesen Gebieten lebenden älteren Menschen steigern würde; fordert, dass der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums stärker in Anspruch genommen wird, um der Isolation und sozialen Ausgrenzung älterer Menschen in ländlichen und benachteiligten Gebieten entgegenzuwirken, wobei besonderes Augenmerk auf Gebiete zu legen ist, die von Entvölkerung bedroht sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht die Möglichkeiten von NextGenerationEU zu nutzen;

71.

hebt hervor, wie wichtig angemessene, zuverlässige und vergleichbare Daten als Grundlage für Strategien und Maßnahmen zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen sind; fordert die Kommission auf, den statistischen Rahmen der EU zu überarbeiten, indem die obere Altersgrenze für die Sammlung von Daten angehoben wird, um sicherzustellen, dass Menschen, die in Einrichtungen leben, bei der Datenerhebung berücksichtigt und Daten nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt werden, wobei die Privatsphäre und die Grundrechte uneingeschränkt zu achten sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr Daten zu erheben und die Entwicklung der Forschung im Bereich des gesunden Alterns und altersbedingter Krankheiten und der Lebensbedingungen älterer Menschen stärker zu unterstützen;

72.

begrüßt den Aktionsplan im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte und fordert die rasche und wirksame Umsetzung der in der Säule dargelegten Grundsätze; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Verbesserung und Stärkung der Vertretung älterer Menschen im Gesetzgebungsverfahren der EU und nach dem Vorbild des bestehenden EU-Jugendparlaments die Finanzierung einer entsprechenden Initiative im Rahmen des EU-Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ in Erwägung zu ziehen;

73.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen auf die Erhöhung der gesunden Lebensjahre älterer Menschen zu konzentrieren; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Programmen für die lebenslange Gesundheitsförderung und -erziehung, die Prävention von Krankheiten und regelmäßige Untersuchungen sowie für neue Initiativen wie bessere Strategien zur Prävention von Krankheiten und wirksamere Gesundheitsprogramme, um den Prozess des gesunden Alterns anzuregen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich durch die Ausarbeitung von Plänen zum gesunden Altern in der EU, die nicht nur den Zugang zu Gesundheits- und Pflegedienstleistungen umfassen, sondern auch Strategien für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, aktiv zur „Dekade des gesunden Alterns“ der WHO beizutragen; fordert die Kommission auf, als Teil des Programms „Horizont Europa“ eine ehrgeizige Forschungsagenda zur körperlichen und geistigen Gesundheit zu erstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck die Möglichkeit zu prüfen, die im mehrjährigen Finanzrahmen und im Rahmen von NextGenerationEU bereitgestellten Mittel zu nutzen;

74.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den generationenübergreifenden Austausch zu fördern, indem unter anderem die Freiwilligentätigkeit jüngerer Menschen für ältere Menschen gefördert wird, und generationenübergreifende Zentren zu fördern und zu finanzieren, da diese für die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Alters und die Gewährleistung der sozialen Inklusion älterer Menschen von entscheidender Bedeutung sein können; fordert die Mitgliedstaaten auf, Gemeinschaftspflegezentren und Möglichkeiten zur ehrenamtlichen Arbeit und zum lebenslangen Lernen zu schaffen, die an ältere Menschen, die in der Nähe von Schulen und Kindergärten leben, gerichtet sind, und den Aufbau von Bindungen zwischen den Generationen zu fördern, indem der Austausch zwischen diesen Diensten begünstigt wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, Programme, Vorhaben und Maßnahmen zu fördern, mit denen die stärkere soziale, kulturelle und politische Teilhabe älterer Menschen gefördert wird;

75.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen inklusiven Arbeitsmarkt und inklusive Gesellschaften, die eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen und auf den Fähigkeiten und Talenten aller Menschen beruhen, zu fördern und zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien für Beschäftigungsfähigkeit und Karrieremanagement zu entwickeln, um sich auf eine alternde Erwerbsbevölkerung und volatilere Arbeitsmärkte vor dem Hintergrund häufiger und tiefgreifender Veränderungen auf den Arbeitsmärkten vorzubereiten; unterstreicht, dass solche Strategien die Förderung von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen für Menschen jeden Alters, gesunde Arbeitsplätze, die Mitarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten oder Behinderungen eine angemessene Unterbringung bieten, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Förderung des Austauschs zwischen den Generationen am Arbeitsplatz umfassen sollten; fordert darüber hinaus die EU-Plattform der Chartas der Vielfalt auf, der Förderung der Vielfalt in Bezug auf Alter, Fähigkeiten und Behinderung am Arbeitsplatz größere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Kommission auf, im neuen strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz die psychosozialen und körperlichen altersbedingten Risiken für Frauen und Männer hervorzuheben; betont, dass Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung sind;

76.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Menschen im Alter von 60 Jahren und darüber, die dies wünschen, insbesondere Frauen, den Zugang zu Arbeit zu erleichtern, da dies ihr lebenslanges Einkommen erhöhen würde, und Teilzeitbeschäftigungen mit geringem Risiko für ältere Menschen einzuführen, wenn sie noch gesund sind und Verantwortung übernehmen können; betont, wie wichtig es ist, bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen zu schaffen, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und aktiv bleiben beziehungsweise aktiv werden möchten, nicht nur im Hinblick auf die Generierung eines zusätzlichen Einkommens, sondern auch, um sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken; fordert darüber hinaus Anreize für Freiwilligentätigkeit und Mentoring, um den Wissenstransfer zwischen den Generationen zu fördern; betont, dass derartige Maßnahmen und Aktivitäten nicht auf Kosten junger Arbeitssuchender oder Langzeitarbeitsloser durchgeführt werden dürfen;

77.

fordert die Kommission auf, eine EU-Strategie für Pflegekräfte anzunehmen; betont, dass Investitionen in Pflegedienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind, da sie nicht nur die Beschäftigungsquote von Frauen erhöhen, indem sie Beschäftigungsmöglichkeiten in der formellen Wirtschaft für zuvor informell tätige Pflegekräfte schaffen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Frauen fördern, sondern — durch Investitionen in Langzeitpflegeeinrichtungen, Maßnahmen zur Verbesserung der psychischen Gesundheit und zur Bekämpfung von Isolation sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen ältere Frauen — auch die Lebensbedingungen älterer Menschen verbessern, indem durch Investitionen in die Gesundheit und Bildung von Menschen dafür gesorgt wird, dass sie im Alter aktiv und gesund bleiben; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Reihe von Indikatoren für den Zugang zu und die Nachhaltigkeit von Pflegesystemen für ältere Menschen sowie einen gemeinsamen, hochwertigen Rahmen für Pflegedienstleistungen für ältere Menschen anzunehmen; betont, dass es wichtig ist, dass die Altenpflege auch weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibt;

78.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ältere Menschen stärker zu berücksichtigen, die für Viruserkrankungen, u. a. COVID-19, besonders anfällig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen die Isolation, Vernachlässigung und soziale Ausgrenzung älterer Menschen während der COVID-19-Pandemie vorzugehen, indem sie Sensibilisierungskampagnen fördern, Forschungsarbeiten durchführen, den Meinungsaustausch erleichtern und die Struktur- und Investitionsfonds der EU kombinieren; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sowie die Verfügbarkeit von und den Zugang zu sicheren und erschwinglichen Arzneimitteln sicherzustellen; betont, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass mehr Solidarität vonseiten der EU vonnöten ist; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 25 der Charta eine EU-Charta für die Rechte älterer Menschen auszuarbeiten und anzunehmen;

79.

ist sich der herausragenden Rolle bewusst, die die Kohäsionspolitik und die GAP bei der Förderung und Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit und Inklusion von Frauen in ländlichen und abgelegenen Gebieten spielen könnten, die mit demografischen Problemen konfrontiert sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die zu diesem Zweck bereitgestellten entsprechenden Mittel besser zu nutzen;

80.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die REACT-EU-Mittel zu nutzen, um dem demografischen Wandel entgegenzuwirken (54);

81.

hebt hervor, dass sich neue Technologien und innovative Methoden als nützlich erweisen könnten, um die Kosten für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu senken und gleichzeitig den Lebensstandard und die Qualität der Dienstleistungen in abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten zu erhalten; regt die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen und lokalen Behörden an, in unkonventionelle und innovative Maßnahmen zu investieren, die darauf abzielen, der Bevölkerung wesentliche Dienstleistungen zu bieten und ein geeignetes Umfeld zu schaffen, um Menschen zur Rückkehr zu veranlassen und die Entvölkerung umzukehren;

82.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Schaffung geeigneter demografischer politischer Maßnahmen und Initiativen zu verbessern, um die Chancen zu nutzen und die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Alterung der Bevölkerung in Europa ergeben;

83.

weist auf die Besonderheiten der familienbetriebenen Landwirtschaft hin, bei der die landwirtschaftliche Tätigkeit und das Familienleben verschmelzen und ältere Landwirte über das Rentenalter hinaus aktiv bleiben;

84.

erkennt das Potenzial an, über das ältere Menschen, darunter Landwirte, verfügen, um zur treibenden Kraft für eine dynamische Seniorenwirtschaft in ländlichen Gebieten zu werden, die auf sozialer Innovation, inklusiven ländlichen Gemeinschaften und einem gesünderen Lebensumfeld beruht; fordert die Kommission auf, dieses Potenzial bei der Entwicklung einer langfristigen Vision für ländliche Gebiete und ein aktives Altern sorgfältig zu prüfen;

85.

fordert die öffentlichen Stellen auf, die Schaffung eines besonderen Schutzsystems voranzutreiben, das den Besonderheiten der Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmern in der Landwirtschaft gerecht wird, die damit zusammenhängt, dass die Landwirtschaftsjahre stark von befristeter Arbeit geprägt sind; weist darauf hin, dass so den Menschen, die sich für eine Beschäftigung in der Landwirtschaft entscheiden, mehr Sicherheit gegeben werden könnte;

86.

weist darauf hin, dass eine alternde Erwerbsbevölkerung und der ausbleibende Generationswechsel in der Landwirtschaft ein schwerwiegenderes Problem darstellen als in anderen Branchen; ist der Ansicht, dass es für die Umkehrung dieser Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist, neue Berufe zu schaffen, um den Generationswechsel zu ermöglichen, indem die Attraktivität und die Rentabilität der Berufe im Agrarsektor sichergestellt werden;

87.

erkennt an, dass nur 11 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in der Europäischen Union von Landwirten unter 40 Jahren geführt werden (55); fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die Junglandwirte davon abhalten, eine Tätigkeit im Agrarsektor aufzunehmen, darunter Schwierigkeiten beim Zugang zu Land; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den Generationen wie etwa Partnerschaften, Teilpacht, Erbpacht und andere Vereinbarungen zu fördern, mit denen dem Landmangel begegnet werden könnte und junge Menschen zu ermutigen, Landwirt zu werden;

88.

bekräftigt, dass einige der Hindernisse für den Generationswechsel in der Landwirtschaft mit dem Zugang zu Land und der Übertragung der Betriebe von einer an die nächste Generation zusammenhängen; weist darauf hin, dass ältere Landwirte, die mit dem Risiko geringer Renten, von Einkommensverlusten (einschließlich GAP-Zahlungen) und sozialer Ausgrenzung in ländlichen Gebieten nach dem Eintritt in den Ruhestand konfrontiert sind, dazu tendieren, aktiv zu bleiben und ihre Betriebe länger zu behalten; betont in diesem Zusammenhang, dass maßgeschneiderte politische Instrumente erforderlich sind, um eine reibungslose Übergabe der landwirtschaftlichen Betriebe und ein aktives Altern älterer Landwirte in ländlichen Gemeinschaften sicherzustellen;

89.

stellt fest, dass die nationalen Rentensysteme in zahlreichen Mitgliedstaaten den Landwirten im Ruhestand kein ausreichendes Einkommen gewährleisten; bedauert, dass die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit über das gesetzliche Rentenalter hinaus, die den Generationswechsel verzögert, häufig die einzige Möglichkeit ist, um dieser Situation entgegenzuwirken; betont, dass die Unterstützung im Rahmen der GAP nicht dafür gedacht ist, ein Rentensystem zu ersetzen;

90.

verweist auf den zunehmenden Bedarf an hochqualifizierten jungen Fachkräften in der Landwirtschaft, insbesondere in den Regionen, und weist darauf hin, dass alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, um junge Menschen zu ermutigen, ein Studium im Bereich Landwirtschaft aufzunehmen, sowie den Wissenstransfer von älteren Menschen an die jüngere Generation zu erleichtern;

91.

ist der Ansicht, dass Betriebspartnerschaften zwischen älteren und jüngeren Generationen von entscheidender Bedeutung sind, um die Solidarität zwischen den Generationen, den Wissenstransfer und das voneinander Lernen zu vertiefen, was für die Nutzung neuer Technologien und digitaler Kompetenzen in der Landwirtschaft besonders wichtig ist;

92.

ist der Auffassung, dass Familienangehörige nach wie vor die überwiegende Mehrheit der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte in Europa ausmachen, stellt jedoch fest, dass die Zahl dieser Arbeitskräfte seit Jahren stetig abnimmt und in naher Zukunft voraussichtlich weiter zurückgehen wird; weist darauf hin, dass die unaufhaltsame Landflucht, die bestimmte Regionen der Union erleben, die ländlichen Gebiete vor wirtschaftliche, soziale und Umweltprobleme stellen wird, die ehrgeizigere und besser koordinierte Konzepte erfordern;

93.

betont, wie wichtig es ist, ländliche Gebiete in ihrer Vielfalt zu unterstützen und Anreize für Investitionen in Projekte zur Förderung der Wirtschaft vor Ort, einschließlich einer besseren Zugänglichkeit des Verkehrs sowie der digitalen Konnektivität, zu schaffen; hält es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Erhalt der Beschäftigung in der Landwirtschaft unmittelbare Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Wirtschaft im ländlichen Raum hat; ist ferner der Ansicht, dass die Herausforderung, der sich alle Landwirte gegenübersehen, wenn es darum geht, die Rolle der modernen Technologie und Innovation in der Landwirtschaft zu verstehen und diese zu nutzen, nicht unterschätzt werden sollte; hebt daher hervor, wie wichtig die lebenslange berufliche Weiterbildung, Beratungsdienste und der Wissensaustausch sowohl innerhalb als auch außerhalb des Rahmens der GAP sind;

94.

ist der Auffassung, dass der Zugang von Frauen zur Landwirtschaft mit angemessenen öffentlichen Dienstleistungen erleichtert werden muss, die es Frauen ermöglichen, vermehrt in der Landwirtschaft arbeiten;

95.

stellt fest, dass die Alterung der Bevölkerung, insbesondere in landwirtschaftlich geprägten und ländlichen Gebieten, eine zwangsläufige Entwicklung ist, der bei der Gestaltung der Wirtschafts- und Sozialpolitik Rechnung getragen werden muss; ist der Ansicht, dass die Frage der Bevölkerungsalterung einen mehrdimensionalen Ansatz erfordert, und hebt hervor, wie wichtig es ist, umfassendere Komplementarität und Synergieeffekte zwischen den Politikbereichen und den Unterstützungsinstrumenten zu fördern; weist erneut darauf hin, dass angemessene Ressourcen und Dienste von wesentlicher Bedeutung sind, um für ältere Menschen ein altersgerechtes Umfeld zu schaffen;

96.

betont, dass Ungleichheiten beim Zugang zu Land, Direktzahlungen und Unterstützung, sowohl zwischen als auch in den EU-Ländern, zu den Problemen zählen, die angegangen werden müssen, um die rückläufige regionale Entwicklung aufzuhalten, ältere Menschen zu ermutigen, die Landwirtschaft nach Erreichen des Renteneintrittsalters aufzugeben, und junge Menschen darin zu bestärken, eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen;

97.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung ihrer Strategiepläne den Anteil älterer Menschen (über 65 Jahren) in ihren ländlichen Regionen zu berücksichtigen und die Einführung von Maßnahmen zu erwägen, die ältere Einwohner in ländlichen Regionen erfassen oder sich an sie richten, beispielsweise durch einen flexibleren Ansatz zu den Bedingungen, die für die reale und aktive Teilhabe dieser Altersgruppe am Wirtschaftsleben der betreffenden Region gelten;

98.

weist darauf hin, dass es in Anbetracht der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Lage notwendig ist, auf einen lebendigen und dynamischen ländlichen Raum zu setzen, indem Bürokratie abgebaut und in hochwertige Infrastrukturen und Dienstleistungen im ländlichen Raum investiert wird, um den Alterungsprozess zu bremsen und die Rolle der Frauen als Inhaberinnen von Landwirtschaftsbetrieben zu stärken;

99.

weist darauf hin, dass ein effizientes Mobilitätssystem eine der Voraussetzungen für die regionale Wirtschaftsentwicklung, den territorialen Zusammenhalt und die Entwicklung des regionalen Potenzials ist; stellt fest, dass es daher erforderlich ist, die notwendige Finanzierung für die Entwicklung und die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen, mit denen die ältere Generation zum Verbleib in der Landwirtschaft ermutigt und junge Menschen aus regionalen Zentren für die Arbeit auf dem Land gewonnen werden könnten, bereitzustellen;

100.

hebt die Rolle und die Bedeutung der GAP bei der Förderung des Generationswechsels im Agrarsektor hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu fördern, um die Zahl junger Landwirte in ihren Strategieplänen zu erhöhen und die Kohärenz mit anderen Instrumenten, die auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene verfügbar sind, zu stärken;

101.

hebt die zentrale Rolle hervor, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen für lokale Entwicklung spielen, wenn es darum geht, das Leben und eine florierende lokale ländliche Wirtschaft wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und dass eine ausreichende Mittelausstattung für das Programm LEADER erforderlich ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten von LEADER vollständig auszuschöpfen;

102.

weist auf die Bedeutung der Dienste hin, die von nichtstaatlichen Organisationen (NRO), insbesondere für ältere Menschen, erbracht werden; fordert, dass die Finanzmittel für die Tätigkeiten von NRO in den Regionen aufgestockt werden;

o

o o

103.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Urteil vom 22. November 2005, Werner Mangold gegen Rüdiger Helm, C-144/04, ECLI: EU:C:2005:709.

(2)  ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5.

(3)  ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.

(5)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 49.

(6)  ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 80.

(7)  ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 19.

(8)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.

(9)  ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 76.

(10)  ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 60.

(11)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 10.

(12)  ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 965.

(13)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(14)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.

(15)  ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.

(16)  COM(2020)0241.

(17)  Vereinte Nationen, Changing population age structures and sustainable development: a concise report, (Veränderte Altersstrukturen der Bevölkerung und nachhaltige Entwicklung: ein zusammenfassender Bericht), 2017.

(18)  Eurostat, Ageing Europe — statistics on social life and opinions (Alterndes Europa — Statistiken über das soziale Leben und Meinungen), Datenauszug vom Juli 2020.

(19)  Eurostat: Bevölkerungsstruktur und Bevölkerungsalterung, Datenauszug vom August 2020.

(20)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 17. Juni 2020 zu ihrem Bericht über die Auswirkungen des demografischen Wandels (SWD(2020)0109), S. 7.

(21)  Vereinte Nationen, Changing population age structures and sustainable development: a concise report, (Veränderte Altersstrukturen der Bevölkerung und nachhaltige Entwicklung: ein zusammenfassender Bericht), 2017, S. 11.

(22)  Eurostat, Ageing Europe: Looking at the lives of older people in the EU (Alterndes Europa. Ein Blick auf das Leben älterer Menschen in der EU), 2019.

(23)  Eurostat, Ageing Europe: Looking at the lives of older people in the EU (Alterndes Europa. Ein Blick auf das Leben älterer Menschen in der EU), 2019.

(24)  Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Demografischer Ausblick für die Europäische Union, März 2020, S. 3.

(25)  EU Science Hub: Wissenschafts- und Wissenschaftsdienst der Kommission, „How lonely are Europeans?“, 12. Juni 2019.

(26)  Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Demografischer Ausblick für die Europäische Union, März 2020, S. 16.

(27)  Eurostat-Bezugsszenario.

(28)  Eurostat, Ageing Europe: Looking at the lives of older people in the EU, 2019.

(29)  Europäische Kommission, Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2020, S. 52.

(30)  SWD(2020)0109, S. 42.

(31)  Eurostat, Ageing Europe: Looking at the lives of older people in the EU (Alterndes Europa: Ein Blick auf das Leben älterer Menschen in der EU), 2019, S. 53.

(32)  Eurostat, „Disability statistics — elderly needs for help or assistance“ (Behindertenstatistik –Bedarf älterer Menschen an Hilfe oder Unterstützung), Auswertung der Daten im Juni 2019.

(33)  Eurostat, „Functional and activity limitations statistics“ (Statistik über funktionelle Einschränkungen und Einschränkungen der Aktivität), Auswertung der Daten im Dezember 2020.

(34)  Eurostat, Ageing Europe: Looking at the lives of older people in the EU (Alterndes Europa: Ein Blick auf das Leben älterer Menschen in der EU), 2019, S. 70.

(35)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten et al., „High impact of COVID-19 in long-term care facilities, suggestion for monitoring in the EU/EEA“ (Starke Auswirkungen von COVID-19 in Langzeitpflegeeinrichtungen, Anregung zur Überwachung in der EU/im EWR), Eurosurveillance, Band 25, Ausgabe 22, 4. Juni 2020.

(36)  Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, „Ageing societies, migration and climate change bring new challenges for gender equality“ (Alternde Gesellschaften, Migration und Klimawandel als neue Herausforderungen für die Geschlechtergleichstellung), 10. Dezember 2019.

(37)  2018 waren in der EU-27 30,5 % der Frauen und 9,2 % der Männer in Teilzeit beschäftigt (Eurostat, Arbeitskräfteerhebung).

(38)  Der Anteil der befristeten Arbeitsverträge für Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren ist in den letzten Jahren stabil geblieben. Gemessen an der Gesamtbeschäftigung lag er im Jahr 2018 bei 12,1 %. Der Anteil der Frauen ist hier etwas höher (13,1 %) als der der Männer (11,2 %) (Eurostat).

(39)  Europäische Agentur für Grundrechte, Bulletins zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Grundrechte in der EU: Nr. 3 vom Juni 2020 mit Schwerpunkt auf älteren Menschen und Nr. 6 vom 30. November 2020 mit Schwerpunkt auf sozialen Rechten.

(40)  Eurofound-Artikel vom 19. Mai 2021 mit dem Titel „Rente“.

(41)  Eurofound, Europäische Erhebung zur Lebensqualität 2016, S. 79.

(42)  Eurofound, Europäische Erhebung zur Lebensqualität 2016, S. 77.

(43)  Eurofound, Europäische Erhebung zur Lebensqualität 2016, S. 15.

(44)  Eurofound, Europäische Erhebung zur Lebensqualität 2016, S. 26.

(45)  Laut Bericht über die demografische Alterung 2018 werden die Gesamtkosten der Bevölkerungsalterung anhand der öffentlichen Ausgaben für Renten, Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege, Bildung und Arbeitslosenunterstützung festgelegt.

(46)  Interinstitutionelles Papier der Kommission vom 25. Mai 2018 mit dem Titel „The 2018 Ageing Report: Economic & Budgetary Projections for the 28 EU Member States (2016-2070)“.

(47)  Bericht der Kommission vom 12. April 2018 über die Seniorenwirtschaft.

(48)  Bericht der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die alternde Erwerbsbevölkerung: Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Überblick über den Stand der Forschung“.

(49)  Eurostat, „Employment rate of older workers, age group 55-64“, eingesehen am 2. Juni 2021.

(50)  COM(2020)0241, S. 10.

(51)  COM(2020)0241, S. 22.

(52)  Bericht von Alzheimer Europe vom 17. Februar 2020 mit dem Titel „Dementia in Europe Yearbook 2019: Estimating the prevalence of dementia in Europe“.

(53)  Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 über eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020)0103).

(54)  COM(2020)0241, S. 20.

(55)  Eurostat: „Farmers and the agricultural labour force — statistics“ (Landwirte und Arbeitskräfte in der Landwirtschaft), Daten vom November 2018.


Donnerstag, 8. Juli 2021

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/146


P9_TA(2021)0348

Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu der Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (2021/2071(INI))

(2022/C 99/14)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1) („Verordnung“),

gestützt auf die Artikel 2 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027, der interinstitutionellen Vereinbarung, dem EU-Aufbauinstrument und der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zur Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über den Rechtsstaatlichkeitsmechanismus (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 — Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2020)0580),

unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2017 zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgelegt wurde (COM(2017)0835),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A9-0226/2021),

A.

in der Erwägung, dass der in der Verordnung festgelegte Konditionalitätsmechanismus Teil der allgemeinen politischen Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027, den Aufbauplan „Next Generation EU“ und den Eigenmittelbeschluss (6) war und seine Anwendung nicht hinausgezögert werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der genannten Instrumente;

B.

in der Erwägung, dass der MFR 2021–2027 und das Aufbauinstrument „Next Generation EU“ mit ihrem Umfang für einen Unionshaushalt stehen, der in der Geschichte der EU seinesgleichen sucht und darauf abzielt, die wirtschaftliche und soziale Erholung der EU infolge der COVID-Pandemie zu unterstützen, weswegen mehr denn je eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie des Schutzes der finanziellen Interessen der EU erforderlich ist;

C.

in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist;

D.

in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und in allen ihren Teilen verbindlich ist und seitdem unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, was Zahlungen betrifft, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung getätigt wurden;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, sich an die nicht verbindlichen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10. und 11. Dezember 2020 zu halten, und erklärt hat, dass sie Leitlinien für die Anwendung der Verordnung ausarbeiten werde;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 25. März 2021 zu der Anwendung der Verordnung die Kommission aufforderte, die Leitlinien bis spätestens 1. Juni 2021 und nach Anhörung des Parlaments anzunehmen;

G.

in der Erwägung, dass das Thema „Werte und Rechte, Rechtsstaatlichkeit, Sicherheit“ auf der Konferenz zur Zukunft Europas erörtert werden wird, was die Gelegenheit bietet, eingehende Überlegungen zu den Instrumenten der Union, mit denen Verstöße gegen die Werte der EU, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, überwacht, verhindert und bekämpft werden, anzustellen;

1.   

bedauert, dass die Kommission beschlossen hat, Leitlinien für die Anwendung der Verordnung auszuarbeiten; bekräftigt erneut seine Auffassung, dass der Wortlaut der Verordnung klar ist und keine zusätzliche Auslegung erfordert, um angewandt zu werden, und dass die beiden gesetzgebenden Organe der Kommission keine Befugnisse zu diesem Zweck übertragen haben; nimmt den Entwurf der Leitlinien zur Kenntnis, den die Kommission dem Parlament und den Mitgliedstaaten zugesandt hat;

2.   

betont, dass Leitlinien nicht rechtsverbindlich sind; bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission nur dann von ihrer üblichen Praxis der Ausarbeitung von Leitlinien für die Anwendung eines Rechtsakts abweicht, wenn die tatsächliche Umsetzung des Rechtsakts während eines bestimmten Zeitraums zeigt, dass Leitlinien erforderlich sind; betont, dass die Ausarbeitung von Leitlinien keinesfalls zu einer weiteren Verzögerung der Anwendung der Verordnung führen darf;

3.   

weist darauf hin, dass der Wortlaut der Verordnung durch Leitlinien nicht geändert, erweitert oder eingeschränkt werden darf; betont, dass mit Leitlinien klargestellt werden muss, wie die Rechtsvorschriften der Verordnung in der Praxis anzuwenden sind, wenn mit ihnen ein Mehrwert bewirkt werden soll, und dass daher das Verfahren, die Definitionen und die Methodik, die die Kommission anwenden wird, rechtzeitig dargelegt werden müssen;

4.   

bedauert zutiefst, dass die Kommission die Frist für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung zum 1. Juni 2021 nicht eingehalten hat, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung der Leitlinien; begrüßt, dass der Präsident des Parlaments die Kommission am 23. Juni 2021 aufgefordert hat, auf der Grundlage von Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) tätig zu werden, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und die uneingeschränkte und sofortige Anwendung der Verordnung sicherzustellen;

5.   

ist der Ansicht, dass die Kommission die Zeit seit dem Inkrafttreten der Verordnung nicht effizient genutzt hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, jede weitere Verzögerung bei der Anwendung der Verordnung zu vermeiden und alle potenziellen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, rasch und vollumfassend zu untersuchen; bekräftigt, dass die Lage in einigen Mitgliedstaaten bereits ein sofortiges Tätigwerden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung rechtfertigt, indem diesen Mitgliedstaaten eine schriftliche Mitteilung übermittelt wird, über die das Parlament informiert wird;

6.   

weist darauf hin, dass es in den politischen Leitlinien der Kommission für den Zeitraum 2019–2024 heißt, dass wir bei der Verteidigung unserer Grundwerte keine Kompromisse eingehen dürften und dass dafür gesorgt werde, dass alle uns auf EU-Ebene zur Verfügung stehenden Mittel genutzt werden; weist darauf hin, dass die Kommission „ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit“ ausübt und ihre Mitglieder gemäß Artikel 17 Absatz 3 EUV und Artikel 245 AEUV „Weisungen von einer Regierung […] weder einholen noch entgegennehmen“ dürfen; erinnert ferner daran, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 8 EUV „dem Europäischen Parlament verantwortlich“ ist;

7.   

fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig und proaktiv mindestens zweimal jährlich über neue und noch anhängige Fälle, die Gegenstand von Untersuchungen sind, Bericht zu erstatten und möglichst bald mit den ersten Fällen zu beginnen;

8.   

verpflichtet sich, die Umsetzung der Verordnung eng zu überwachen, wann auch immer Bedenken hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten bestehen, die in ihren Anwendungsbereich fallen; ist bestrebt, in den federführenden Ausschüssen unter Anleitung der Berichterstatter regelmäßige Sitzungen zur Überwachung der Umsetzung der Verordnung abzuhalten; fordert die Kommission auf, rechtzeitig auf die Überwachung der federführenden Ausschüsse zu reagieren und zu diesem Zweck detaillierte Informationen bereitzustellen;

Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit

9.

betont, dass die Verordnung sowohl für einzelne Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit als auch für „systemische“ Verstöße gilt, die weit verbreitet sind oder auf wiederkehrende Praktiken oder Unterlassungen von Behörden oder allgemeine Maßnahmen solcher Behörden zurückzuführen sind;

10.

fordert die Kommission auf, in den Leitlinien klarzustellen, dass Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat, die auf Entscheidungen oder Ereignisse zurückzuführen sind, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden bzw. stattfanden, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, solange ihre Auswirkungen andauern;

11.

weist insbesondere auf die Liste der möglichen Hinweise auf Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 3 der Verordnung hin; fordert die Kommission auf, mögliche Fälle von Verstößen, die in dieser Liste aufgeführt sind, in den Mitgliedstaaten zu untersuchen, weist jedoch darauf hin, dass andere Praktiken oder Unterlassungen von Behörden ebenfalls relevant sein können; stellt fest, dass der Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit aus dem Jahr 2020 bereits Hinweise auf Verstöße in mehreren Mitgliedstaaten enthält, die für die Auslösung des Mechanismus der Verordnung relevant sein könnten;

12.

weist darauf hin, dass die in Artikel 4 der Verordnung niedergelegten Verhaltensweisen von Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Konditionalitätsregelung der Verordnung relevant sind, die potenzielle Relevanz anderer Situationen oder Verhaltensweisen von Behörden, die für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind, nicht ausschließen;

13.

betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU, den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ist; weist darauf hin, dass eine unwirksame und nicht fristgerechte Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF eine Grundlage dafür darstellen kann, gemäß der Verordnung tätig zu werden; betont, dass im Falle der EUStA eine wirksame und fristgerechte Zusammenarbeit nicht nur die Verpflichtung der nationalen Behörden umfasst, die strafrechtlichen Ermittlungen und die Strafverfolgung der EUStA aktiv zu unterstützen, sondern auch die Verpflichtung der nationalen Regierung, dafür zu sorgen, dass ihre europäischen und delegierten europäischen Staatsanwälte fristgerecht und unparteiisch ernannt werden; ist ferner der Ansicht, dass das systematische Unterbleiben von Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des OLAF eine Unterlassung gemäß der Verordnung darstellen kann;

14.

weist darauf hin, dass die Feststellung von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit eine objektive, unparteiische, faire und gründliche qualitative Bewertung durch die Kommission erfordert, wobei einschlägige Informationen aus verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen zu berücksichtigen sind, darunter Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und von zuständigen nationalen und internationalen Gerichten wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Berichte des Rechnungshofs, der Jahresbericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit und das EU-Justizbarometer, Berichte des OLAF und gegebenenfalls der EUStA sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze, einschließlich der Einrichtungen des Europarats wie der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) und der Venedig-Kommission, insbesondere deren Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit („Rule of Law Checklist“), und der Europäischen Netze der obersten Gerichtshöfe und der Räte für das Justizwesen; fordert die Kommission auf, darzulegen, wie sie diese Informationen beim Zusammentragen von Beweismaterial erfassen, analysieren und bewerten wird;

15.

ist insbesondere der Auffassung, dass der Jahresbericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit als objektive, unparteiische, faire und qualitative Bewertung von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit eine wichtige Informationsquelle für die Bewertung der Kommission im Rahmen der Verordnung darstellt; fordert die Kommission auf, in ihren Jahresbericht über die Rechtsstaatlichkeit einen Abschnitt aufzunehmen, in dem Fälle behandelt werden, in denen Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen können oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, und in den Leitlinien klarzustellen, wie der Jahresbericht systematisch für die Bewertung durch die Kommission im Rahmen der Verordnung herangezogen werden soll;

16.

fordert die Kommission auf, ein klares, präzises und benutzerfreundliches System für die Einreichung von Beschwerden sowie Fristen für die Antworten der Kommission auf Beschwerden festzulegen; betont, dass die Zivilgesellschaft, darunter unabhängige nichtstaatliche Organisationen und Bürger, und faktenbasierter investigativer Journalismus sowie faktenbasierte Medien bei der Ermittlung potenzieller Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit auf lokaler und nationaler Ebene an vorderster Front steht und daher in ihre Berichterstattung einbezogen werden sollte; weist darauf hin, dass die Verordnung so angewendet werden muss, dass der Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2019/1937 (7) festgelegten Grundsätzen gewährleistet ist;

17.

weist darauf hin, dass im Rahmen der Verordnung Maßnahmen ergriffen werden, wenn Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen; betont, dass dies einen umfassenden, proaktiven und risikobasierten Ansatz der Kommission erfordert, um die Ausgaben der Union zu schützen, noch bevor tatsächlich Zahlungen geleistet werden;

18.

weist darauf hin, dass sich der Geltungsbereich der Verordnung auf alle staatlichen Stellen erstreckt, einschließlich der Organisationen der Mitgliedstaaten, die als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Einrichtung, welche mit öffentlichen Aufgaben betraut ist, gegründet wurden, wie dies in der Haushaltsordnung festgelegt ist; weist darauf hin, dass Änderungen in der Art der Leitung einer Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat mit öffentlichen Aufgaben betraut ist, diese Einrichtung nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Verordnung befreien können;

Schutz des Unionshaushalts

19.

betont, dass zwischen der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten Ausführung des Unionshaushalts nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung — Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit — gemäß der Haushaltsordnung ein eindeutiger Zusammenhang besteht; weist darauf hin, dass nach Artikel 5 der Verordnung „[d]ie Kommission überprüft, ob das anwendbare Recht eingehalten wurde, und […] erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union [ergreift]“;

20.

weist darauf hin, dass die Verordnung eine eindeutige Definition der Rechtsstaatlichkeit enthält, die unter Berücksichtigung anderer Werte und Grundsätze der Union, einschließlich der Grundrechte und der Nichtdiskriminierung, zu verstehen ist; ist der Ansicht, dass anhaltende Verletzungen der Demokratie und der Grundrechte, einschließlich der staatlich geförderten Diskriminierung von Minderheiten und Angriffe auf die Medienfreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Projekte haben, die die Mitgliedstaaten mit Unionsmitteln zu finanzieren beschließen, und sich daher hinreichend unmittelbar auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union auswirken können; fordert die Kommission auf, dies in ihren Leitlinien zu berücksichtigen;

21.

weist darauf hin, dass im Rahmen der Verordnung Maßnahmen insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Fällen erforderlich sind, in denen andere Verfahren, die in der Haushaltsordnung, in der Dachverordnung und in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind, keinen wirksameren Schutz des Unionshaushalts ermöglichen würden; betont, dass dies nicht bedeutet, dass die Verordnung als „letztes Mittel“ zu betrachten ist, sondern vielmehr, dass die Kommission ein breites Spektrum von Verfahren, einschließlich der Verordnung, zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, einsetzen kann, die von Fall zu Fall auszuwählen und erforderlichenfalls parallel entsprechend ihrer Effizienz und Wirksamkeit anzuwenden sind; fordert die Kommission auf, die Vorgehensweise sowie die verfahrenstechnischen und technischen Standards festzulegen, die sie für die Wahl der anzuwendenden Instrumente heranziehen wird;

22.

weist darauf hin, dass die Verordnung für alle Unionsmittel und für „systemische“ Verstöße sowie für Fälle gilt, in denen ein ernsthaftes Risiko für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union besteht, das möglicherweise durch andere Verfahren der Union, die nur für spezifische Ausgabenprogramme gelten und sich auf bereits eingetretene Auswirkungen auf den Haushalt beziehen, nur schwer zu bewältigen wäre; unterstreicht, dass die Verordnung die einzige Rechtsvorschrift der EU ist, in der die Achtung der Rechtsstaatlichkeit mit dem EU-Haushalt verknüpft ist; ist daher der Ansicht, dass ihre einzigartigen Bestimmungen uneingeschränkt angewandt werden sollten, um zusätzlich zu den EU-Finanzen einen ergänzenden Schutz für die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen;

23.

betont, dass „systemische“ Verstöße, beispielsweise solche, die das Funktionieren des Justizsystems, die Unabhängigkeit der Richter und der Justiz oder die Neutralität der Behörden oder das ordnungsgemäße Funktionieren von Stellen mit dem Auftrag, Korruption, Betrug, Steuerhinterziehung und Interessenkonflikte zu verhindern und zu bekämpfen, beeinträchtigen oder eine Missachtung des Grundsatzes des Regressionsverbots darstellen (8), im Allgemeinen hinreichend unmittelbare Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Verwaltung, Verwendung und Überwachung der Unionsmittel haben; fordert die Kommission auf, die Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen bei systematischen Verstößen zu präzisieren;

Annahme von Maßnahmen

24.

weist darauf hin, dass in Artikel 6 und 7 der Verordnung alle Schritte und ein genauer Zeitplan für die Annahme und Aufhebung von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung festgelegt sind; betont, dass im Rahmen des Verfahrens zur Annahme und zur Aufhebung der Maßnahmen den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist und es auf der Grundlage eines unparteilichen, evidenzbasierten Ansatzes durchzuführen ist;

25.

weist darauf hin, dass Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung vorsieht, dass die Kommission sowohl vor als auch nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung zusätzliche Informationen für ihre Bewertung anfordern kann; betont, dass solche Anträge vor der schriftlichen Mitteilung nur in Ausnahmefällen und einmalig gestellt werden sollten, um den klar umrissenen Zeitplan für den Erlass der in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht zu gefährden;

26.

weist darauf hin, dass der Rat verpflichtet ist, auf Vorschlag der Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat, die unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden kann, geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung zu erlassen; ist der Ansicht, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass diese Fristen mit Blick auf eine fristgerechte Entscheidung uneingeschränkt eingehalten werden; fordert die Kommission auf, Informationen darüber vorzulegen, wie sie einen harmonisierten Ansatz und eine einheitliche Anwendung der Konditionalitätsregelung für den Haushalt in allen ihren Generaldirektionen sicherstellen wird;

27.

ist der Ansicht, dass Transparenz wesentlich ist, um das Vertrauen der Mitgliedstaaten und der Bürger in den Konditionalitätsmechanismus zu stärken; betont, dass die Bewertung einzelner und systematischer Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit eine unparteiische, faire und objektive Behandlung der Mitgliedstaaten erfordert, darunter auch unparteiische Ermittlungen, die sich auf Beweismittel stützen; weist darauf hin, dass daher jeder in der Verordnung festgelegte Verfahrensschritt vollkommen transparent sein sollte; fordert die Kommission auf, Transparenzregeln und -grundsätze festzulegen, die sie bei der Auslösung des Konditionalitätsmechanismus anwenden wird;

28.

weist darauf hin, dass die im Rahmen der Verordnung ergriffenen Maßnahmen angesichts der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Haushaltsführung der Union oder die finanziellen Interessen der Union verhältnismäßig sein sollten und somit Art, Dauer, Schwere und Umfang der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen sind; ist der Auffassung, dass die Schwere dieser Auswirkungen im Allgemeinen die Schwere der Verstöße widerspiegelt;

Schutz der Endempfänger und Begünstigten

29.

weist darauf hin, dass es gemäß der Verordnung äußerst wichtig ist, dass die berechtigten Interessen der Endempfänger und Begünstigten angemessen gewahrt werden;

30.

weist darauf hin, dass die Auferlegung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Verordnung die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den rechtmäßigen Endempfängern oder Begünstigten, einschließlich der Verpflichtung, Zahlungen zu leisten, unberührt lässt, sofern in dem Beschluss über die Annahme der Maßnahmen nichts anderes festgelegt ist;

31.

betont, dass die Kommission in Fällen wie schwerer Korruption, Vetternwirtschaft, systemischem Betrug, unrechtmäßigen Verbindungen zu politischen Parteien und Interessenkonflikten und insbesondere in Fällen, die im Rahmen des in der Haushaltsordnung festgelegten Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) aufgedeckt werden oder von OLAF oder der EUStA untersucht werden, sorgfältig prüfen sollte, ob Zahlungen an Endempfänger und Begünstigte fortgesetzt werden sollten oder nicht;

32.

fordert die Kommission auf, Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung umzusetzen und zügig eine Website oder ein Internetportal mit Informationen und Leitlinien für Endempfänger oder Begünstigte einzurichten und dabei angemessene Instrumente — etwa ein einfaches, benutzerfreundliches und strukturiertes Beschwerdeformular — vorzusehen, mit denen sie die Kommission über Verstöße gegen die rechtliche Verpflichtung zur Fortsetzung der Zahlungen informieren können, nachdem Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden; fordert die Kommission auf, zu erläutern, wie sie einen effizienten und wirksamen Mechanismus zur Einhaltung der Vorschriften für Antragsteller, Empfänger und Begünstigte umsetzen wird;

33.

betont, dass bei der geteilten Mittelverwaltung nicht davon ausgegangen werden kann, dass Maßnahmen im Rahmen der Verordnung die Verfügbarkeit von Mitteln für Zahlungen aufgrund berechtigter Ansprüche der Begünstigten beeinträchtigen; weist darüber hinaus darauf hin, dass die von den Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Endempfängern oder Begünstigten Bericht erstatten müssen;

34.

fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu analysieren, auch unter Verwendung von Nachverfolgungsinstrumenten, und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass alle von staatlichen Stellen oder Mitgliedstaaten rechtmäßig geschuldeten Beträge auch tatsächlich an die Endempfänger oder Begünstigten ausgezahlt werden, was auch umfassen kann, dass geleistete Zahlungen zurückgefordert oder Finanzkorrekturen vorgenommen werden, indem die Unterstützung der Union für Programme im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen und finanziellen Vorschriften gekürzt wird;

35.

fordert die Kommission auf, die Vorschläge des Parlaments in die endgültige Fassung der Leitlinien aufzunehmen.

o

o o

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0287.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0360.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0103.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(7)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. April 2021„Repubblika / Il-Prim Ministru“, C-896/19, ECLI:EU:C:2021:311, Rn. 59 bis 64.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/152


P9_TA(2021)0349

Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Gesetz)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt) (2021/2563(RSP))

(2022/C 99/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. Februar 2012 zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte (2),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, in denen ein EU-weiter Mechanismus zur Verhängung gezielter Sanktionen gegen Personen gefordert wird, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, darunter jene vom 4. September 2008 zur Evaluierung der EU-Sanktionen als Teil der Aktionen und Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte (3), jene vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter (4) und jene vom 20. Januar 2021 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2020 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zu dem Thema „Menschenrechte und Demokratie in der Welt und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich — Jahresbericht 2019“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten (7) und seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU (8),

unter Hinweis auf seine nach Artikel 144 seiner Geschäftsordnung angenommenen Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (sogenannte Dringlichkeitsentschließungen),

unter Hinweis auf Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Annahme von Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),

unter Hinweis auf Artikel 21 EUV über die Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union einschließlich der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts,

unter Hinweis auf Artikel 31 Absatz 2 EUV mit besonderen Bestimmungen über die GSVP,

unter Hinweis auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Annahme von Sanktionen gegen Drittländer und Einzelpersonen sowie Gruppierungen und nichtstaatliche Einheiten,

unter Hinweis auf die Erklärung Nr. 25 des Vertrags von Lissabon, wonach der Rechtschutz von Einzelpersonen oder Einrichtungen, die von restriktiven Maßnahmen oder von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung betroffen sind, gebührend gewahrt werden muss,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Vorschlag der Kommission und des HR/VP vom 19. Oktober 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (JOIN(2020)0020),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates (9) und die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (10) vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße,

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates vom 2. März 2021 (11) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/478 des Rates vom 22. März 2021 (12) zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (13),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (14),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2020 zum Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2020–2024,

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie von Juni 2012,

unter Hinweis auf den Leitfaden der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (C(2020)9432),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und die politische Erklärung der Sondertagung der Generalversammlung zu den Herausforderungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit vom 2. bis 4. Juni 2021,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,

unter Hinweis auf seine Studie vom 26. April 2018 mit dem Titel „Targeted sanctions against individuals on grounds of grave human rights violations — impact, trends and prospects at EU level“ (Gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen — Auswirkungen, Entwicklungen und Aussichten auf EU-Ebene),

unter Hinweis auf den Beschluss der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs Spaniens vom 26. November 2020 über den Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (15),

unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Gesetz) (O-000047/2021 — B9-0028/2021 und O-000048/2021 — B9-0029/2021),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

A.

in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem Handeln von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten lässt;

B.

in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 215 AEUV Sanktionen erlässt, die entweder als eigene Maßnahmen der EU (d. h. autonome Sanktionen) und/oder zur Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Fällen verhängt werden, in denen Drittländer, natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Organisationen das Völkerrecht oder die Menschenrechte nicht achten oder politische Strategien oder Handlungen verfolgen, die mit dem Rechtsstaatsprinzip oder den demokratischen Grundsätzen nicht im Einklang stehen;

C.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2021 mit dem Titel „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ (COM(2021)0032) Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit von EU-Sanktionen skizziert werden, mit denen sichergestellt wird, dass diese Sanktionen nicht umgangen oder untergraben werden, sowie angekündigt wird, dass ein Register für den Informationsaustausch zu Sanktionen eingeführt wird und ein Fahrplan erarbeitet wird, in dem die Abläufe von der Feststellung einer systematischen Nichteinhaltung von EU-Sanktionen bis zur Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union skizziert werden;

D.

in der Erwägung, dass die niederländische Regierung im November 2018 eine Diskussion unter den EU-Mitgliedstaaten über eine gezielte Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte auf EU-Ebene eingeleitet hat; in der Erwägung, dass der Rat schließlich am 7. Dezember 2020 den entsprechenden Beschluss und eine Verordnung über die Einführung einer globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte angenommen hat;

E.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament Fälle von Menschenrechtsverletzungen systematisch verurteilt;

F.

in der Erwägung, dass die Organe der EU in den vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließungen sehr häufig aufgefordert werden, Sanktionen, darunter auch individuelle Sanktionen, gegen Personen zu verhängen, die verdächtigt werden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen;

G.

in der Erwägung, dass Korruption verheerende Auswirkungen auf den Zustand der Menschenrechte haben kann und durch Korruption häufig das Funktionieren und die Legitimität der Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit ausgehöhlt werden; in der Erwägung, dass das Parlament gefordert hat, Missstände und systemische Korruption im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte ebenfalls zu berücksichtigen;

H.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten, Kanada und das Vereinigte Königreich ähnliche Sanktionsregelungen eingeführt haben; in der Erwägung, dass dank der Zusammenarbeit gleichgesinnter Länder, die die Werte der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit teilen, die Anwendung gezielter Sanktionen besser koordiniert und mithin wirksamer wird; in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs am 26. April 2021 eine weltweite Sanktionsregelung gegen Korruption eingeführt hat;

1.

begrüßt die Annahme der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte als wesentliche Ergänzung des Instrumentariums der EU in den Bereichen Menschenrechte und Außenpolitik, mit der die Rolle der EU als globaler Akteur im Bereich der Menschenrechte gestärkt wird, da die EU auf dieser Grundlage gegen juristische und natürliche Personen, die überall auf der Welt an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, restriktive Maßnahmen ergreifen kann; betont, dass die neue Regelung Teil einer breiter angelegten, schlüssigen und klar definierten Strategie sein muss, in der den außenpolitischen Zielen der EU Rechnung getragen wird; unterstreicht, dass mit der Strategie auch angestrebt werden sollte, bestimmte Richtwerte zu ermitteln, die mit den Zielen im Zusammenhang stehen, und zu erläutern, wie mit Sanktionen dazu beigetragen werden kann, diese Richtwerte zu erreichen; bedauert jedoch, dass der Rat beim Erlass der neuen Regelung beschlossen hat, das Prinzip der Einstimmigkeit anstelle der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden, und bekräftigt seine Forderung, bei der Annahme von Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit einzuführen;

2.

begrüßt, dass der Anwendungsbereich der Regelung auch eine Liste bestimmter schwerer Menschenrechtsverletzungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, enthält, und fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Änderung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte vorzulegen und darin den Anwendungsbereich auf Korruptionsdelikte auszuweiten; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Anpassung an neue Herausforderungen und Bedrohungen in Bezug auf die Menschenrechte oder den Missbrauch der staatlichen Befugnisse oder der Notstandsbefugnisse, auch im Zusammenhang mit Beschränkungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie oder der Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger, Flexibilität walten zu lassen; betont, dass die Sanktionen der EU gegen Personen gerichtet sind, die gegen die Menschenrechte verstoßen, und nicht darauf abzielen, die Ausübung der Menschenrechte durch die Bevölkerung zu beeinträchtigen;

3.

begrüßt die Ankündigung, dass die Kommission 2021 eine Überprüfung der Praktiken durchführen wird, durch die Sanktionen umgangen und untergraben werden, und die bestehenden Meldepflichten der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionen überprüfen wird; fordert die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, den Ergebnissen dieser Überprüfung Rechnung zu tragen und dementsprechend zusätzliche Änderungen der Rechtsvorschriften und Umsetzungsleitlinien vorzuschlagen;

4.

erachtet es als sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass die Regelung in gleichem Maße auch auf die wirtschaftlichen und finanziellen Unterstützer derjenigen ausgerichtet ist, die Menschenrechtsverstöße begehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich für den Fall, dass Korruptionsdelikte nicht in die Überarbeitung des bestehenden Systems einbezogen werden, auf den Legislativvorschlag des Vereinigten Königreichs zu globalen Sanktionsregelungen zur Korruptionsbekämpfung, das globale Magnitski-Gesetz der Vereinigten Staaten von Amerika („Global Magnitsky Act“), das kanadische Gesetz über Gerechtigkeit für Opfer korrupter ausländischer Amtsträger („Justice for Victims of Corrupt Foreign Officials Act“/„Loi sur la justice pour les victimes de dirigeants étrangers corrompus“) oder sonstige ähnliche Regelungen zu stützen und eine Sanktionsregelung der EU zur Korruptionsbekämpfung zu verabschieden, um die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu ergänzen;

5.

begrüßt den Global Magnitsky Act der Vereinigten Staaten von Amerika von 2016 und die Vorbildfunktion dieses Gesetzes für andere internationale Akteure, auch die EU, in Bezug auf ihre Bemühungen um den Schutz der Menschenrechte;

6.

begrüßt die ersten Durchführungsbeschlüsse im Rahmen der Regelung, mit denen die Entschlossenheit der EU unter Beweis gestellt wird, das neue ambitionierte Instrument sinnvoll einzusetzen; legt dem Rat nahe, dieses Instrument in vollem Umfang einzusetzen, damit sich seine Wirkung verstärkt;

7.

ist von der Wirksamkeit der neuen Regelung einschließlich ihrer abschreckenden Wirkung überzeugt; ist der festen Überzeugung, dass die Legitimität der Regelung nur sichergestellt werden kann, wenn in Bezug auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und die ordnungsgemäße Kontrolle ihrer Umsetzung die strengsten möglichen Vorgaben gelten; betont, dass eine regelmäßige Überprüfung der Listen, klar definierte und transparente Kriterien und Methoden für die Aufnahme und Streichung von Personen oder Organisationen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, sowie geeignete rechtliche Verfahren erforderlich sind, mit denen eine Aufnahme in die Liste angefochten werden kann, um eine gründliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit und das Recht auf einen Rechtsbehelf zu gewährleisten;

8.

verurteilt die Gegensanktionen, die einzig und allein deshalb gegen die EU, ihre Organe, bestimmte Mitglieder von Parlamenten oder bestimmte Einrichtungen oder Bürger verhängt werden, weil sie sich mittels der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte für die Förderung und den Schutz der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzen; weist erneut darauf hin, dass die EU mit diesen Vergeltungsmaßnahmen davon abgehalten werden soll, ihre weltweiten Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte im Einklang mit ihren vertraglichen Verpflichtungen fortzusetzen; betont, dass die EU rasch, entschlossen und koordiniert auf Vergeltungsmaßnahmen von Drittstaaten reagieren muss und dass sichergestellt werden muss, dass durch bilaterale Abkommen mit diesen Ländern weder die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte unterlaufen noch die außenpolitische Glaubwürdigkeit der EU im Allgemeinen geschwächt wird;

9.

betont, dass alle EU-Mitgliedstaaten, was die Auslegung der Regelung im Hinblick auf die Anwendung und Durchsetzung von Sanktionen anbelangt, gleichermaßen einheitlich und rasch handeln müssen; fordert die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die von den Mitgliedstaaten verhängten Strafen wegen Verstößen gegen EU-Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind; ist der Ansicht, dass durch das Unterlassen geeigneter Maßnahmen in Situationen, die durch anhaltende Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet sind, die Menschenrechtsstrategie, die Sanktionspolitik und die Glaubwürdigkeit der EU geschwächt werden; ist der Ansicht, dass ein zentraler Mechanismus für die Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung der Regelung erforderlich ist, um für eine strengere Durchsetzung der Sanktionen zu sorgen; begrüßt die Ankündigung der Kommission, sie werde vorschlagen, ein Register für den Informationsaustausch zu Sanktionen einzurichten und einen Fahrplan (einschließlich Kriterien und eines Zeitplans) zu erarbeiten, in dem die Abläufe von der Feststellung einer systematischen Nichteinhaltung von EU-Sanktionen bis zur Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union skizziert werden;

10.

betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Behörden und die in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Unternehmen und sonstigen Akteure die Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen uneingeschränkt einhalten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu intensivieren, und fordert einen verstärkten Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismus der Union; fordert den Rat auf, die Eintragungen von Unternehmen auf den Sanktionslisten regelmäßig zu aktualisieren, da die dort verzeichneten Unternehmen dazu neigen, rechtliche Schlupflöcher auszunutzen und andere kreative Lösungen zur Umgehung der Sanktionen zu finden;

11.

ist davon überzeugt, dass Verstöße gegen restriktive Maßnahmen und insbesondere gegen das Einfrieren von Vermögenswerten eine rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union darstellen; fordert, dass eine Bewertung durchgeführt wird, ob es zweckmäßig ist, die Richtlinie (EU) 2017/1371 und die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates so zu überarbeiten, dass der Europäischen Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit übertragen wird, diejenigen zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und anzuklagen, die als Täter und Helfershelfer an Straftaten beteiligt sind oder waren, mit denen gegen die im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte erlassenen restriktiven Maßnahmen verstoßen wird bzw. wurde;

12.

bedauert, dass dem Europäischen Parlament dabei keine institutionelle Funktion zugewiesen wurde; fordert eine parlamentarische Kontrolle der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte und eine stärkere Rolle des Europäischen Parlaments bei Vorschlägen von Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen, um die Legitimität der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu erhöhen, und fordert die Einsetzung einer besonderen parlamentarischen Arbeitsgruppe, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung der Sanktionsregelung zu kontrollieren; fordert, dass der EAD und die Kommission dem Parlament und den Mitgliedstaaten systematisch und institutionalisiert Informationen weitergeben und Bericht erstatten;

13.

beharrt auf einem transparenten und alle Seiten einbeziehenden Verfahren, um die Mitwirkung von Akteuren der Zivilgesellschaft zu erleichtern, wozu auch die Einrichtung eines beratenden Ausschusses auf EU-Ebene und regelmäßige Treffen mit Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern und Investigativjournalisten zählen, um den Stand der Dinge in Bezug auf die Regelung zu überwachen und ihre Umsetzung zu verbessern; fordert den EAD auf, Leitlinien für die Beteiligung an dem Verfahren herauszugeben, und betont, dass für diejenigen, die Informationen bereitstellen, etwa für Menschenrechtsverteidiger und Menschenrechtsorganisationen, ein Zeugenschutzprogramm eingerichtet werden muss;

14.

betont, dass mit gezielten Sanktionen angestrebt werden muss, wirksame und dauerhafte Ergebnisse zu erzielen; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Ressourcen und einschlägiges Fachwissen für die Durchsetzung und regelmäßige Überwachung der Auswirkungen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte bereitzustellen und die Aufnahme in die Listen und die Streichung von den Listen genau zu überwachen; beharrt darauf, dass der öffentlichen Kommunikation über die Listen sowohl in der EU als auch in den betroffenen Ländern mehr Aufmerksamkeit und mehr Ressourcen gewidmet werden müssen, unter anderem durch die Übersetzung der einschlägigen Unterlagen in die Landessprache der betroffenen Personen oder Einrichtungen;

15.

weist erneut darauf hin, dass eine einheitliche und schlüssige Strategie zur Umsetzung der Sanktionsregelungen der EU erforderlich ist, und fordert die Kommission und den EAD auf, für Kohärenz zwischen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte und der Außenpolitik der EU zu sorgen, insbesondere mit Blick auf ihre Strategien zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); fordert darüber hinaus Kohärenz zwischen den Sanktionsregelungen der EU und dem internationalen Strafrecht, dem humanitären Völkerrecht und den politischen Maßnahmen der EU in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundfreiheiten;

16.

bekräftigt, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte unbedingt mit den länderspezifischen und horizontalen restriktiven Maßnahmen, branchenbezogenen Maßnahmen und den Waffenembargos der EU und den bestehenden internationalen Sanktionsrahmenregelungen, insbesondere jenen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, im Einklang stehen und diese Maßnahmen und Regelungen ergänzen muss;

17.

fordert die EU auf, gemeinsam mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein transatlantisches Bündnis zur weltweiten Verteidigung der Demokratie zu schließen und ein Instrumentarium für die Verteidigung der Demokratie vorzuschlagen, das gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf Sanktionen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche umfasst, und dafür zu sorgen, dass ihre Sanktionspolitik mit den Ermittlungen der EU und internationalen Ermittlungen und zahlreichen anderen internationalen Justizinstrumenten wie internationalen Tribunalen und der Initiative für ein EU-Justizzentrum (EU Justice Hub) verknüpft ist;

18.

ist überzeugt, dass die Zusammenarbeit und Abstimmung mit Partnern und gleichgesinnten Ländern Vorteile im Hinblick auf die Umsetzung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte bieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich bei der Verhängung von Sanktionen auf die enge Zusammenarbeit und die strategischen Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika, die auf der gemeinsamen Geschichte und gemeinsamen demokratischen Werten aufbauen, zu stützen, und fordert regelmäßige Gespräche über gezielte Sanktionen, insbesondere im Rahmen des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber; fordert die Kommission und den EAD auf, mit externen Justizorganen — etwa dem Internationalen Strafgerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker und anderen Ad-hoc-Gerichten, den von den Vereinten Nationen unterstützten Gerichten und anderen Gremien, darunter dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und internationalen Aufsichts- und Überwachungsgremien, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der NATO und dem Europarat — zusammenzuarbeiten, um Beweise für die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu sammeln und schwere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern; fordert die EU auf, sich dafür einzusetzen, dass alle Länder der Welt das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifizieren;

19.

betont, dass die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die schwere Menschenrechtsverletzungen und Gräueltaten begangen haben, durch innerstaatliche oder internationale Gerichte das Hauptziel aller Bemühungen bleiben sollte, die die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Straflosigkeit unternehmen; bekräftigt die Bedeutung des Prinzips der universellen Gerichtsbarkeit in dieser Hinsicht und begrüßt die jüngsten Gerichtsverfahren nach diesem Prinzip in einer Reihe von Mitgliedstaaten;

20.

erachtet es als besonders wichtig, dass die Bewerberländer und die möglichen Bewerberländer der EU in Übereinstimmung mit der weiteren Angleichung ihrer Politik an die GASP der EU die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte übernehmen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1)  ABl. C 239 E vom 20.8.2013, S. 11.

(2)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 108.

(3)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 49.

(4)  ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 52.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0012.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0014.

(7)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 82.

(8)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 47.

(9)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.

(10)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(11)  ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 1.

(12)  ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 1.

(13)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.

(14)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(15)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/158


P9_TA(2021)0350

Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu dem Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums (2019/2196(INI))

(2022/C 99/16)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet und sicherstellt, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden,

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 AEUV und Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), nach denen das Recht der Bürger gewährleistet wird, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

gestützt auf Artikel 18 AEUV und Artikel 21 Absatz 2 der Charta, nach denen jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist,

unter Hinweis auf die Artikel 18 und 19 der Charta über das Recht auf Asyl und auf Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung,

unter Hinweis auf den sich seit der Unterzeichnung des Schengener Übereinkommens am 14. Juni 1985 ständig weiterentwickelnden Schengen-Besitzstand, der derzeit zahlreiche Rechtsakte der EU in den Bereichen Management der Binnen- und Außengrenzen, Visumpolitik, Rückkehrpolitik, polizeiliche Zusammenarbeit und Datenschutz sowie Rechtsakte zur Einrichtung und Regelung von zwei Agenturen der Union (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)) umfasst, ein Finanzierungsprogramm (Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa), sowie vier IT-Großsysteme (Schengener Informationssystem, Visa-Informationssystem, Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und Einreise-/Ausreisesystem (EES)), einschließlich einer Interoperabilität zwischen den verschiedenen Systemen,

unter Hinweis auf die seit dem letzten Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums angenommenen Rechtsvorschriften, die darauf abzielen, den Schengen-Raum angesichts der anhaltenden Herausforderungen zu stärken, insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (1), die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (2) und die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (3), die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates (4), die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (5), die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (6), die Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (7), die Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates (8), die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (9) (Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache) und die Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (10);

unter Hinweis auf die laufenden legislativen Arbeiten zur Überarbeitung des Schengener Grenzkodexes hinsichtlich der Vorschriften für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, zur Reform des Visa-Informationssystems, zur Fertigstellung des ETIAS-Rechtsrahmens, zur Neufassung der Rückführungsrichtlinie, zum Instrument für die finanzielle Unterstützung für Grenzmanagement und Visa 2021--2027 und zum neuen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen (COM(2020)0612),

unter Hinweis auf die verschiedenen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Empfehlungen des Rates und Mitteilungen, Leitlinien und Fahrpläne der Kommission zur Bewältigung der Lage an den Binnengrenzen und an den Schengen-Außengrenzen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, wie die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2020 mit dem Titel „COVID-19: Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen“ (11), und die Mitteilung der Kommission vom 30. März 2020 mit dem Titel: „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU, zur Vereinfachung der Durchreiseregelungen für die Rückkehr von EU-Bürgern und zu den Auswirkungen auf die Visumpolitik“ (C(2020)2050), und die darauf folgenden Verlängerungen wie die vom 8. April 2020 (COM(2020)0148), den von der Präsidentin der Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates vorgelegten gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 und die Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie, (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die Überprüfung der vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien (COM(2019)0497),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ (COM(2020)0609),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums (13),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. November 2020 über die Funktionsweise des Schengen-Evaluierungs- und -Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (COM(2020)0779),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zur Lage im Schengen-Raum nach dem COVID-19-Ausbruch (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und in Rumänien: Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land-, See- und Luftgrenzen (15),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 8. Dezember 2020 mit dem Titel „Migration: fundamental rights issues at land borders“ (Migration: Herausforderungen für die Grundrechte an den Landesgrenzen),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19- Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit (17),

unter Hinweis auf Einsetzung und laufenden Arbeiten der Frontex-Kontrollgruppe des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf die Vorarbeiten zu dieser Entschließung, die die Arbeitsgruppe zur Kontrolle des Schengen-Systems des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres geleistet hat,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0183/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Schengen-Raum ein einzigartiges Gebilde und eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union darstellt, da die Menschen innerhalb des Schengen-Raums seit über 25 Jahren reisen können, ohne an den Binnengrenzen kontrolliert zu werden; in der Erwägung, dass dies im Wege einer Reihe von Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht wurde, zu denen beispielsweise die Stärkung des Informationsaustauschs mittels der Errichtung des Schengener Informationssystems (SIS) und die Schaffung eines Evaluierungsmechanismus gehören, mit dem die Umsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten geprüft und das gegenseitige Vertrauen in das Funktionieren des Schengen-Raums gefördert wird; in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen außerdem Solidarität, Sicherheit, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen, den gemeinsamen Schutz der EU-Außengrenzen, eine gemeinsame Auffassung und gemeinsame Strategien zur Visumpolitik und zum Datenschutz erfordert;

B.

in der Erwägung, dass ein voll funktionsfähiger Schengen-Raum und seine künftige Erweiterung um die Schengen-Bewerberländer nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die weitere politische, wirtschaftliche und soziale Integration, die Förderung des Zusammenhalts und die Überbrückung der Kluft zwischen Ländern und Regionen sowie eine Voraussetzung für die Wahrung des Grundsatzes der Freizügigkeit sind; in der Erwägung, dass die Zukunft von Schengen nicht zu einer Fragmentierung führen darf;

C.

in der Erwägung, dass die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ein wesentliches, konkretes Element dessen ist, was die Bürgerinnen und Bürger mit der europäischen Idee verbinden, und für das Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der Schengen-Raum nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Kontrollen an den Binnengrenzen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere in den letzten Jahren, bedroht ist;

D.

in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten — einschließlich der assoziierten Schengen-Länder — als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder ihre Grenzen ganz oder teilweise geschlossen oder für bestimmte Arten von Reisenden geschlossen haben, darunter EU-Bürger und ihre Familienangehörigen sowie Drittstaatsangehörige, die sich in ihrem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaates aufhalten; in der Erwägung, dass insbesondere zu Beginn der Pandemie das Konzept der Schengen-Zusammenarbeit durch das Fehlen einer wirksamen Koordinierung bei der Wiedereinführung und Aufhebung von Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission in Frage gestellt wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten seit 2015 insgesamt 268 Mal wieder Kontrollen an den Binnengrenzen eingeführt haben, was gegenüber dem Zeitraum zwischen 2006 und 2014, in dem die Kontrollen an den Binnengrenzen nur 35 Mal wieder eingeführt wurden, einen erheblichen Anstieg darstellt (18);;

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit vieler dieser Kontrollen an den Binnengrenzen geäußert hat;

G.

in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten wesentliche Aspekte des Fundaments sind, auf dem der Schengen-Raum aufgebaut ist;

H.

in der Erwägung, dass in den letzten Jahren wichtige Rechtsinstrumente der EU verabschiedet wurden, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen zu verbessern und zu einem hohen Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beizutragen; in der Erwägung, dass diese Instrumente eine neue Architektur für die Informationssysteme der EU und ihre Interoperabilität umfassen;

I.

in der Erwägung, dass nach wie vor Vorwürfe der Gewalt gegen Migranten, auch gegen diejenigen, die internationalen Schutz suchen, erhoben werden und von Push-Back-Maßnahmen an mehreren EU-Außengrenzen berichtet wird; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, OLAF, Frontex und die Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung dieser Vorwürfe eingeleitet haben; in der Erwägung, dass die Union noch nicht über einen wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte an ihren Außengrenzen verfügt;

J.

in der Erwägung, dass bei der 2017 durchgeführten Schengen-Evaluierung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems schwerwiegende Mängel festgestellt wurden;

K.

in der Erwägung, dass der erste Evaluierungszyklus des Schengen-Evaluierungsmechanismus gezeigt hat, dass die Empfehlungen, die sich aus den Evaluierungen ergeben, besser und schneller umgesetzt werden müssen und eine angemessene Reform erforderlich ist, insbesondere in Bezug darauf, wie mit dem Mechanismus die Einhaltung der Grundrechte bewertet wird;

L.

in der Erwägung, dass in den jährlichen Schwachstellenbeurteilungen von Frontex die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Bedrohungen und Herausforderungen an den Außengrenzen untersucht und spezifische Abhilfemaßnahmen empfohlen werden, um Schwachstellen zu mindern und daher die Evaluierungen im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus zu ergänzen;

M.

in der Erwägung, dass die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen betreffend Bulgarien und Rumänien noch nicht verwirklicht wurde, obwohl das Parlament dies bereits in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 gefordert hat;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über die Überprüfung der vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands vom 22. Oktober 2019 erklärt hat, dass Kroatien die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die notwendigen Voraussetzungen für die vollständige Anwendung der Schengen-Vorschriften zu schaffen;

Funktionieren des Schengen-Raums

1.

ist der Auffassung, dass das Konzept der Schengen-Zusammenarbeit, das darin besteht, keine Kontrollen an den Binnengrenzen durchzuführen und die Freizügigkeit zu gewährleisten, durch die COVID-19-Pandemie weiter in Frage gestellt wurde; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Besorgnis über die derzeitige Lage in Bezug auf die Kontrollen an den Binnengrenzen in einigen Mitgliedstaaten und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es die Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, uneingeschränkt unterstützt, dass bei allen derartigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und zur Einschränkung der Grundrechte und Grundfreiheiten jedoch stets sowohl der Geist als auch der Wortlaut des Gesetzes geachtet werden sollten;

2.

weist darauf hin, dass nach geltendem EU-Recht Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt werden können, sofern sie notwendig, verhältnismäßig, vorübergehender Art und ein letztes Mittel sind; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Auffassung, dass viele der Verlängerungen der Kontrollen an den Binnengrenzen seit 2015 nicht ausreichend begründet sind und mit Blick auf Dauer, Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehen und daher unrechtmäßig sind;

3.

erkennt an, dass die Kommission versucht hat, eine gemeinsame europäische Reaktion zu koordinieren; bedauert jedoch, dass die Mitgliedstaaten weiterhin — oft unkoordiniert — Kontrollen an den Binnengrenzen einführen, bevor sie dem gemeinsamen europäischen Interesse an der Beibehaltung des Schengen-Raums als Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen gebührend Rechnung getragen haben; weist erneut darauf hin, dass sich die eingeführten Kontrollen negativ auf den freien Waren-, Kapital-, Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Union ausgewirkt haben; betont in diesem Zusammenhang die besonders schwierige Situation von Grenzgängern;

4.

erinnert daran, dass die Kommission, obwohl sie erhebliche Mängel bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands festgestellt hat, bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nur langsam oder sehr zurückhaltend agiert; fordert die Kommission erneut auf, die Anwendung des Schengen-Besitzstands angemessen zu kontrollieren, zu bewerten, ob die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden, und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten zu stärken und für eine angemessene Verwaltung des Schengen-Raums zu sorgen;

5.

bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten das in den Verträgen und in der Charta verankerte Recht achten und Maßnahmen an den Grenzen in rechtmäßiger und nichtdiskriminierender Weise umsetzen müssen; hält eine regelmäßig stattfindende politische und öffentliche Debatte über das Funktionieren des Schengen-Raums für äußerst wichtig;

6.

stellt fest, dass in dieser Wahlperiode bislang keine Fortschritte bei der Überarbeitung des Schengener Grenzkodexes erzielt wurden, für die der Rat die interinstitutionellen Verhandlungen nach wie vor blockiert; begrüßt die Ankündigung der Kommission, neue Vorschläge für die Verwaltung des Schengen-Systems vorzulegen; äußert seine Enttäuschung darüber, dass die Kommission ihre Berichtspflicht gegenüber dem Parlament weiterhin vernachlässigt, indem sie den jährlichen Bericht über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (Artikel 33 des Schengener Grenzkodexes (SGK)) und den jährlichen umfassenden Bericht gemäß Artikel 20 des Schengener Evaluierungsmechanismus (SEMM) nicht vorlegt und dadurch die Kontrolle und eine konstruktive politische Debatte behindert;

7.

fordert den Rat angesichts seiner zahlreichen Forderungen nach uneingeschränkter Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien nachdrücklich auf, seiner Verpflichtung nachzukommen und unverzüglich Maßnahmen zur Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land-, See- und Luftgrenzen zu beschließen und diesen Mitgliedstaaten somit den rechtmäßigen Beitritt zum Raum der Freizügigkeit ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu ermöglichen; ist bereit, nach Anhörung des Rates gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte seine Stellungnahme zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien abzugeben; ist der Ansicht, dass Solidarität und Verantwortung für alle gelten und dass die Zukunft des Schengen-Raums ohne Fragmentierung auskommen muss;

8.

hält es für wesentlich, dass die Visumpolitik der EU effizient, benutzerfreundlich und sicher ist, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, das Visumverfahren bis 2025 zu digitalisieren; ist der Auffassung, dass die Integration von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten ein Schlüsselelement für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist, und fordert daher, die Harmonisierung der Mindestvorschriften für die Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln in Erwägung zu ziehen;

9.

bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die ordnungsgemäße Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (19) in allen ihren Aspekten sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, ihre Umsetzung zu überwachen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch zu verstärken und die gegenseitige grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, beispielsweise durch den verstärkten Einsatz gemeinsamer Untersuchungsteams;

11.

begrüßt, dass eine Reihe von Maßnahmen, die im vorangegangenen Jahresbericht (20) gefordert wurden, zwischenzeitlich umgesetzt wurden (Überarbeitung des Rechtsrahmens des Schengener Informationssystems und Eurosur-Reform); stellt jedoch fest, dass die meisten formulierten Empfehlungen nach wie vor gültig sind;

12.

weist darauf hin, dass wirksam funktionierende Außengrenzen für die Lebensfähigkeit des Schengen-Raums von wesentlicher Bedeutung sind; stellt besorgt fest, dass die Schengen-Evaluierungsberichte und die Schwachstellenbeurteilungen weiterhin auf Mängel und Schwachstellen beim Schutz und beim Management der Außengrenzen hindeuten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die an sie gerichteten Empfehlungen des Rates und von Frontex umzusetzen, mit denen Mängel und Schwachstellen behoben werden sollen, insbesondere diejenigen zur Achtung der Grundrechte bei Maßnahmen im Bereich des Grenzmanagements; betont, wie wichtig die kürzlich verabschiedeten Maßnahmen sind;

13.

ist besorgt über die Auswirkungen der bestehenden Reisebeschränkungen auf die Rechte von Flüchtlingen und Personen, die internationalen Schutz suchen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Annahme solcher Maßnahmen voll und ganz im Einklang mit den Anforderungen steht, die in den Artikeln 3 und 4 des Schengener Grenzkodexes und in der Charta verankert sind;

14.

bringt seine tiefe Besorgnis über die wiederholten Anschuldigungen hinsichtlich einer Beteiligung von Frontex an Push-Back-Maßnahmen und der Berichte über potenzielle Verletzungen der Grundrechte im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur zum Ausdruck und ist der Ansicht, dass die internen Berichterstattungsmechanismen sowie die parlamentarische und öffentliche Kontrolle der Tätigkeiten von Frontex gestärkt und wirksam umgesetzt werden müssen; betont, dass der Exekutivdirektor von Frontex gemäß Artikel 46 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache verpflichtet ist, Tätigkeiten auszusetzen, einzustellen oder nicht einzuleiten, wenn gegen die Bedingungen für die Durchführung dieser Tätigkeiten, einschließlich der Achtung der Grundrechte, verstoßen wird;

15.

bringt in diesem Zusammenhang seine uneingeschränkte Unterstützung für die Einsetzung und die laufenden Arbeiten der Frontex-Kontrollgruppe des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zum Ausdruck, deren Ziel darin besteht, sämtliche Aspekte der Funktionsweise der Tätigkeiten und der Organisation der Agentur Frontex, ihre gestärkte Rolle und ihre Ressourcen für das integrierte Grenzmanagement und die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands der EU, einschließlich der Achtung der Grundrechte, zu bewerten;

16.

bringt seine tiefe Besorgnis über die hohe Zahl von Todesfällen im Mittelmeer zum Ausdruck; weist darauf hin, dass die Hilfeleistung für Personen in Seenot eine rechtliche Verpflichtung sowohl nach EU-Recht als auch nach internationalem Recht ist und dass Such- und Rettungseinsätze integraler Bestandteil des integrierten europäischen Grenzmanagements im Rahmen der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache sind; fordert die Agentur Frontex auf, die verfügbaren Informationen über ihre operativen Tätigkeiten auf See erheblich zu verbessern, unter anderem durch regelmäßige und angemessene Berichterstattung an das Parlament, beispielsweise in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit der Seenotleitstelle in Tripolis und der libyschen Küstenwache;

17.

ist zutiefst besorgt über die anhaltenden und beunruhigenden Berichte über Gewalt und Push-back-Maßnahmen an den Außengrenzen, auch von einem Mitgliedstaat in einen anderen und dann in ein Drittland; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, und erinnert daran, dass diese Verpflichtung die Rechte von Personen, die internationalen Schutz suchen, unberührt lässt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame, unabhängige und zügige Untersuchungen von Vorwürfen von Push-Back-Maßnahmen und Misshandlungen an den Grenzen zu fördern und durchzuführen und sicherzustellen, dass Mängel unverzüglich behoben werden;

18.

weist darauf hin, dass keine angemessenen Überwachungsmechanismen vorhanden sind, um die Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit beim Management der Außengrenzen sicherzustellen, und ist der Ansicht, dass der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) in dieser Hinsicht eine verstärkte operative Rolle eingeräumt werden muss, unter anderem durch den Schengen-Evaluierungs- und -Überwachungsmechanismus; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Überwachungsstellen wirksam eingerichtet werden und in der Lage sind, ihre Aufgaben mit ausreichenden Mitteln, einem angemessenen Mandat und einem hohen Maß an Unabhängigkeit wahrzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit Frontex, der Agentur für Grundrechte, dem UNHCR und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen kontinuierlich in das professionelle Verhalten der Grenzbehörden zu investieren, auch in Schulungen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht;

19.

bedauert zutiefst, dass es bei der Umsetzung der Grundrechtsbestimmungen der neuen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache zu Verzögerungen gekommen ist, etwa im Zusammenhang mit der in der Verordnung vorgesehenen Einstellung von 40 Grundrechtebeobachtern bis zum 5. Dezember 2020; begrüßt die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen und fordert, dass das laufende Einstellungsverfahren dringend durchgeführt wird; betont, dass alle eingestellten Beobachter in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben gemäß Artikel 110 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache zu erfüllen, sodass sie auf einer Verwaltungsebene eingestellt werden müssen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben entspricht; fordert darüber hinaus, dass die Unabhängigkeit des Beschwerdeverfahrens der Agentur durch die Einbeziehung von Experten der FRA und nationaler Menschenrechtsinstitutionen gestärkt wird;

Schengen-Evaluierungs- und -Überwachungsmechanismus (SEMM)

20.

vertritt die Auffassung, dass der Schengen-Evaluierungsmechanismus (SEMM) erhebliche Verbesserungen bei der Verwaltung des Schengen-Raums bewirkt und durch die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und der kollektiven Verantwortung dazu beigetragen hat, das Funktionieren des Schengen-Raums zu gewährleisten; betont jedoch, dass der Evaluierungsmechanismus im EU-Recht sui generis ist, und weist darauf hin, dass die Kommission letztlich weiterhin dafür verantwortlich ist, die Anwendung der Verträge und der von den Organen auf ihrer Grundlage erlassenen Maßnahmen sicherzustellen;

21.

begrüßt, dass die Kommission die Absicht bekundet hat, den SEMM zu überprüfen; erinnert an die Diskussionen über seine Rechtsgrundlage während der Verhandlungen über das Paket zur Verwaltung des Schengen-Raums im Jahr 2012 und besteht darauf, dass es gleichberechtigt mit dem Rat an der Reform des Mechanismus beteiligt wird, und zwar vorzugsweise durch Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens oder unter Anwendung der gleichen Methode wie bei der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (21) zur Einrichtung des SEMM;

22.

betont, wie wichtig es ist, klare Fristen für alle Verfahrensschritte in jedweder Reform festzulegen, einschließlich der Umsetzung der Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten, der Bewertung der Kommissionsvorschläge durch die Sachverständigengruppe Scheval und der Vorlage von Aktionsplänen; bekräftigt ferner, wie wichtig es ist, die Flexibilität bei der mehrjährigen und jährlichen Planung zu erhöhen und die Rolle der Kommission zu stärken, insbesondere im Falle einer Nichtstellungnahme seitens der Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit wirklich unangekündigter Besuche; ist der Ansicht, dass die Grundrechte im Rahmen der Schengen-Evaluierung konsequent bewertet werden müssen; ist schließlich der Ansicht, dass die Kontrollfunktion des Parlaments und die Verbesserung der Transparenz des Verfahrens Schlüsselelemente der Reform sein sollten;

23.

fordert die Kommission auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, um eine umfassende Evaluierung des Schengen-Systems zu gewährleisten, unter anderem durch eine Erhöhung der Zahl der Besuche vor Ort in den Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass trotz der Annahme von 198 Evaluierungsberichten durch die Kommission im Zeitraum 2015–2019 nur 45 Schengen-Evaluierungen abgeschlossen wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Evaluierungsergebnisse und der Empfehlungen des Rates zu beschleunigen; stellt fest, dass der erste Schengen-Evaluierungszyklus fünf Jahre dauerte; ist der Ansicht, dass das Verfahren der Evaluierung und Annahme von Empfehlungen, das durchschnittlich 32 Wochen in Anspruch nimmt, beschleunigt werden sollte, und fordert insbesondere den Rat auf, die Annahme der Empfehlungen der Kommission zu beschleunigen;

24.

fordert den Rat auf, auf Ministerebene regelmäßige Gespräche über das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums zu führen — einschließlich Gesprächen in Fällen, in denen die Evaluierungsberichte schwerwiegende Mängel aufgezeigt haben — und damit die politische Rolle zu übernehmen, die ihm im Rahmen des Schengen-Evaluierungsprozesses zukommt; fordert die Kommission und den Rat darüber hinaus auf, den Zweck dieses Mechanismus auch künftig nicht anzutasten, der darin besteht, zu bestimmen, ob alle Voraussetzungen für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu einem Bewerberland erfüllt wurden, und sicherzustellen, dass der Schengen-Besitzstand von den Staaten, in denen er bereits vollständig zur Anwendung kommt, entsprechend umgesetzt wird;

25.

ist der Auffassung, dass der künftige Schengen-Evaluierungsmechanismus eine Evaluierung der operativen Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache enthalten muss, da diese eine zunehmend wichtigere Rolle beim Management der Außengrenzen und bei Rückführungsmaßnahmen spielt; ist ferner der Ansicht, dass der Mechanismus seine Synergien mit der Schwachstellenbeurteilung der Europäischen Grenz- und Küstenwache verstärken sollte; weist erneut darauf hin, dass Doppelarbeit vermieden werden muss und die für die Schengen-Evaluierung zuständigen Personen Zugang zu den Ergebnissen der Schwachstellenbeurteilung erhalten sollten;

26.

weist darauf hin, dass unter anderem die Grundrechte eine übergreifende Komponente bei der Umsetzung des integrierten Grenzmanagements darstellen; weist ferner darauf hin, dass der Schengen-Besitzstand im Einklang mit der Charta umgesetzt werden muss; betont daher, dass bei den Schengen-Evaluierungen auch bewertet werden muss, ob die Grundrechte an den Außengrenzen geachtet werden, was auch das Verbot der Zurückweisung, das Recht auf Achtung der Menschenwürde, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und das Recht, internationalen Schutz zu beantragen, einschließt; ist der Ansicht, dass im künftigen Mechanismus vorgesehen werden sollte, dass Sachverständige der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte formelle Mitglieder des Teams sind, das für Besuche vor Ort im Hinblick auf die Bewertung des Managements der Außengrenzen und der Rückführung zuständig ist; ist der Ansicht, dass alle JI-Agenturen in der Lage sein sollten, sich zu beteiligen;

27.

ist der Auffassung, dass, wenn ernsthafte Mängel festgestellt werden, diese sehr viel schneller weiterverfolgt werden müssen, damit sie unverzüglich behoben werden können; ist der Ansicht, dass eine Definition des Begriffs „ernsthafter Mangel“ und ein beschleunigtes Verfahren für den Fall solcher Mängel in den überarbeiteten Mechanismus aufgenommen werden sollten; ist der Ansicht, dass die derzeitigen nicht bindenden Kataloge bewährter Verfahren im EU-Recht einen formalen Status in Form von Handbüchern erhalten sollten, um die Transparenz zu erhöhen und die Bewertung anhand objektiver Kriterien zu vergleichen;

28.

bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission den Jahresbericht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 trotz zahlreicher Aufforderungen des Parlaments und des Rates, dies zu tun, noch nicht vorgelegt hat;

29.

betont, dass die Organe der Europäischen Union ihre Tätigkeit so offen wie möglich ausüben sollten, um eine verantwortungsvolle Verwaltung und Transparenz zu fördern; ist der Ansicht, dass die Kommission auf ihrer Website Informationen über die Evaluierungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten und über die Umsetzung der Empfehlungen des Rates durch die Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich machen sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Kommission eine geeignete Plattform für einen sicheren und verschlüsselten Zugang zu den Verschlusssachen der Schengen-Evaluierungsunterlagen für die Akteure mit Zugangsrechten, insbesondere für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, bereitstellen sollte, um ihnen die Ausübung der demokratischen Kontrolle und Überwachung zu erleichtern;

30.

stellt fest, dass die Kommission Kroatien im Hinblick auf die Außengrenze im November 2020 erneut besucht und erneut bestätigt hat, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt sind; fordert Kroatien auf, weiterhin laufende Maßnahmen umzusetzen und alle festgestellten Mängel zu beheben, insbesondere was die Schulung des Personals, die Personalausstattung und die Überwachungskapazitäten an den Landgrenzen betrifft; besteht darauf, dass die Achtung der Grundrechte sorgfältig bewertet werden muss, nachdem nichtstaatliche Organisationen und Medien wiederholt über Missbrauch, Gewalt und Push-Back-Maßnahmen durch Grenzbeamte berichtet haben; begrüßt die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Maßnahmen von Polizeibeamten gegenüber irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen; fordert die Kommission auf, weiterhin in allen Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Grenzmanagementmaßnahmen den Grundrechtsanforderungen entsprechen, und im Falle von Menschenrechtsverletzungen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

31.

hebt die von der Kommission festgestellten immer wiederkehrenden Mängel und verbesserungsbedürftigen Bereiche des Schengen-Systems hervor, etwa eine unvollständige oder nicht konforme Umsetzung und Anwendung des einschlägigen Schengen-Besitzstands, eine unzureichende Mitarbeiterzahl und unzureichende Qualifikation und/oder Ausbildung, divergierende und inkohärente nationale Verfahren aufgrund der inkohärenten Umsetzung des Schengen-Besitzstands, fragmentierte Verwaltungsstrukturen mit unzureichender Koordinierung und Integration der verschiedenen Behörden sowie praktische, technologische und rechtliche Hindernisse für die Zusammenarbeit im Schengen-Raum; weist darauf hin, dass diese Probleme grundlegende Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums darstellen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihnen endlich angemessene Aufmerksamkeit zu schenken;

Nutzung groß angelegter Informationssysteme im Bereich Justiz und Inneres

32.

nimmt die Fortschritte bei der Entwicklung der neuen IT-Großsysteme und deren Interoperabilität zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die beteiligten Agenturen auf, den vorgesehenen Zeitplan für die Umsetzung einzuhalten, der die Einführung der neuen IT-Systeme, den Abschluss der Reformen der bestehenden Systeme und die Interoperabilität dieser Systeme bis Ende 2023 vorsieht; weist ferner darauf hin, dass ein stabiler Rechtsrahmen für die Umsetzung dieser Systeme erforderlich ist; weist darauf hin, dass sich die Nutzung dieser Systeme auch auf das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz der Personen, deren Informationen in diesen Systemen gespeichert werden, auswirken wird, und betont, dass die in den Rechtsakten zur Einrichtung dieser Systeme festgelegten Garantien während der gesamten Umsetzung eingehalten werden müssen;

33.

erinnert an die entscheidende Rolle von eu-LISA beim Aufbau der neuen IT-Systeme; unterstreicht darüber hinaus die Bedeutung der nationalen Komponenten in der Gesamtarchitektur dieser Systeme und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine rechtzeitige Umsetzung angemessene finanzielle und personelle Ressourcen bereitzustellen;

34.

begrüßt die politische Einigung über die Reform des Visa-Informationssystems (VIS), insbesondere die Festlegung einer klaren und rechtsverbindlichen Frist für die Inbetriebnahme;

35.

betont die deutliche Zunahme des Arbeitsaufkommens der Büros für Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle (SIRENE) und fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die den SIRENE-Büros zur Verfügung stehenden Mittel aufzustocken und dafür zu sorgen, dass sie über die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Finanz- und Personalressourcen verfügen;

36.

nimmt die von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführten Studien zur Verwendung von Fingerabdrücken, Handballenabdrücken, Gesichtsbildern und DNA im Schengener Informationssystem zur Kenntnis;

37.

ist der Auffassung, dass die Kommission und der Rat ihre Verpflichtungen nach der Aufdeckung schwerwiegender Mängel bei der Nutzung des Schengener Informationssystems durch das Vereinigte Königreich bei der Evaluierung im Jahr 2017 erheblich vernachlässigt haben; bekräftigt die Forderung der Arbeitsgruppe zur Kontrolle des Schengen-Systems, das Vereinigte Königreich unverzüglich vom Netz abzukoppeln, wie dies in den Schreiben an die Kommission und den Ratsvorsitz vom 15. Juni 2020 zum Ausdruck gebracht wurde; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich als Drittland keinen Zugang mehr zum Schengener Informationssystem hat; fordert, dass die fortgesetzte sicherheitspolitische Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich während des im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für den Datentransfer vereinbarten Zeitraums von sechs Monaten genau überwacht wird;

Mehrjähriger strategischer Politikzyklus für das integrierte europäische Grenzmanagement

38.

begrüßt die von Frontex vorgelegte strategische Risikoanalyse für das integrierte europäische Grenzmanagement als ersten Schritt des neuen Politikzyklus;

Zukunft des Schengen-Raums

39.

stellt fest, dass die verschiedenen Krisen der letzten Jahre, etwa die derzeitige Pandemie, und die weitgehend unkoordinierten und zuweilen einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben und den Schengen-Raum in Gefahr gebracht haben; ist davon überzeugt, dass die Bemühungen um ganzheitliche Lösungen entsprechend verstärkt werden müssen und dass diese Maßnahmen angemessen harmonisiert werden sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, eine Strategie für die Zukunft des Schengen-Raums anzunehmen, und begrüßt ferner die Einrichtung eines Schengen-Forums, das auch hochrangige politische Debatten über den Stand und die Zukunft des Schengen-Raums mit dem Parlament und dem Rat ermöglichen sollte;

40.

ist der Auffassung, dass der Schengener Grenzkodex, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften über Kontrollen an den Binnengrenzen, nicht mehr zweckmäßig ist und eine dringende und sinnvolle Reform erfordert, um das gegenseitige Vertrauen und die Solidarität zu stärken und die Integrität und vollständige Wiederherstellung des Schengen-Raums zu gewährleisten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eindeutige Vorschriften für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind; betont, dass die Entscheidung über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zwar nach wie vor bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt, dies jedoch nur ein letztes Mittel sein sollte, und zwar für einen begrenzten Zeitraum, sofern die Kontrollen notwendig und in einem angemessenen Verhältnis zu der festgestellten ernsthaften Bedrohung stehen, wobei besonders auf die Auswirkungen auf das Recht auf Freizügigkeit und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie auf die möglichen Auswirkungen derartiger Kontrollen auf Grenzregionen zu achten ist, und wobei zwischen verschiedenen Rechtsgrundlagen zu unterscheiden ist; ist der Auffassung, dass bei jeder Verlängerung der Grenzkontrollen durch einen Mitgliedstaat zusätzliche Garantien und Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden sollten und dass solche Maßnahmen unter allen Umständen aufgehoben werden sollten, sobald die zugrunde liegenden Gründe nicht mehr bestehen;

41.

ist der Auffassung, dass für Krisensituationen ein strukturierter und transparenter Konsultationsmechanismus eingerichtet werden sollte, um Abhilfemaßnahmen oder alternative Maßnahmen zu Kontrollen an den Binnengrenzen und einheitliche, an den Außengrenzen verbindliche und anwendbare Vorschriften festzulegen;

42.

fordert die Verwaltung des Parlaments auf, ein spezielles Referat zur Unterstützung der Verwaltung des Schengen-Raums einzurichten, damit das Parlament seine Aufgaben der demokratischen Kontrolle und Überwachung im Zusammenhang mit dem Schengen-Besitzstand ordnungsgemäß wahrnehmen kann;

o

o o

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu übermitteln.

(1)  ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

(3)  ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.

(4)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

(5)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

(6)  ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 72.

(8)  ABl. L 107 vom 6.4.2020, S. 1.

(9)  ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

(10)  ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.

(11)  ABl. C 86 I vom 16.3.2020, S. 1.

(12)  ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3.

(13)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 106.

(14)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0175.

(15)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 18.

(16)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0362.

(17)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0307.

(18)  Stand: 19. Mai 2021, https://ec.europa.eu/home-affairs/policies/schengen-borders-and-visa/schengen-area_en

(19)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(20)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 106.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/167


P9_TA(2021)0353

Ein neuer EFR für Forschung und Innovation

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu einem neuen EFR für Forschung und Innovation (2021/2524(RSP))

(2022/C 99/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu einem neuen EFR für Forschung und Innovation (O-000031/2021 — B9-0026/2021),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Ein neuer EFR für Forschung und Innovation“ (COM(2020)0628),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2020,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht zum Europäischen Forschungsraum (EFR) für den Zeitraum 2016–2018,

unter Hinweis auf den Europäischen Innovationsanzeiger vom 23. Juni 2020,

in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Oktober 2020 in der Rechtssache C-66/18 (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (2),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

A.

in der Erwägung, dass die Vollendung des EFR durch die Verwirklichung der Freizügigkeit von Forschern und den freien Verkehr von wissenschaftlichen Kenntnissen und Technologien zu den zentralen Prioritäten der Europäischen Union zählt;

B.

in der Erwägung, dass mit dem EFR die Fragmentierung der nationalen Anstrengungen in den Bereichen Forschung und Innovation (FuI) überwunden werden soll, indem die Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsrahmen verringert werden;

C.

in der Erwägung, dass mit dem EFR wichtige Mechanismen geboten wurden, um die Freizügigkeit von Forschern und den Austausch von Wissen, Technologien und Innovationen sicherzustellen; in der Erwägung, dass der EFR ferner ein etablierter, bekannter Rahmen ist, mit dem grenzüberschreitende gemeinsame FuI-Tätigkeiten zwischen den Forschern der Mitgliedstaaten und „EFR-Hubs“ gefördert werden;

D.

in der Erwägung, dass Forschung auf den Grundsätzen der Integrität der Forschung beruhen muss und der Europäische Verhaltenskodex für die Integrität der Forschung, der vom europäischen Verband der Akademien der Natur- und Geisteswissenschaften (ALLEA) entwickelt wurde, als Referenz für die Forschungsgemeinschaft betrachtet werden sollte; in der Erwägung, dass Unabhängigkeit und Objektivität zentrale Elemente sind, um Vertrauen in die Wissenschaft aufzubauen und zu erhalten;

E.

in der Erwägung, dass die Beschleunigung der FuI in der Europäischen Union und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen privater und öffentlicher FuI in den Mitgliedstaaten mit Blick auf eine frühzeitige Markteinführung und gesellschaftliche Akzeptanz neuer technologischer Lösungen und die Verbesserung bestehender Lösungen für die Erreichung unserer Klimaziele, die Verwirklichung des digitalen Wandels und die Erholung der europäischen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Schaffung hochwertiger Beschäftigungsmöglichkeiten der EU wirtschaftliche Möglichkeiten bietet; in der Erwägung, dass Investitionen in die Grundlagenforschung Investitionen in die Zukunft sind und dass die Finanzierung derartiger Forschung nicht untrennbar mit wirtschaftlicher Rentabilität verknüpft sein sollte; in der Erwägung, dass mit Forschung, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde, große wissenschaftliche Durchbrüche erzielt wurden;

F.

in der Erwägung, dass FuI in der Regel dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung tragen sollten; in der Erwägung, dass jedoch betont werden muss, dass bei technologischen Entscheidungen der bestehende politische Rahmen zu achten ist;

G.

in der Erwägung, dass FuI von entscheidender Bedeutung sind, um den Aufbau Europas zu ermöglichen, den digitalen und ökologischen Wandel auf sozialverträgliche Weise zu unterstützen und zu beschleunigen, die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Union zu verbessern und ihre Widerstandsfähigkeit zu stärken;

H.

in der Erwägung, dass sich die COVID-19-Krise nachteilig auf viele junge Forscher ausgewirkt hat, die mit verschlechterten Arbeitsbedingungen und einem eingeschränkten Zugang zu Laboren und sonstigen grundlegenden Einrichtungen konfrontiert waren, sodass sie weniger Möglichkeiten hatten, ihre Projekte fertigzustellen und die erforderlichen Qualifikationen für den beruflichen Aufstieg zu erwerben;

I.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union nur 24 % der Spitzenpositionen in der Hochschulbildung mit Frauen besetzt sind; in der Erwägung, dass sie unter den Doktoranden in verschiedenen MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), einschließlich IKT und Ingenieurwesen, aber auch in den Bereichen Fertigung und Bauwesen noch immer unterrepräsentiert sind;

J.

in der Erwägung, dass mit einem stärker auf Synergieeffekte mit anderen Förderprogrammen und Strategien der EU ausgerichteten Ansatz die FuI-Kapazitäten, die während der letzten zehn Jahre in weniger leistungsstarken Ländern aufgebaut wurden, genutzt werden könnten; in der Erwägung, dass es dafür erforderlich wäre, Ressourcen zu bündeln, um Tätigkeiten zu unterstützen, mit denen die Entwicklung des Humankapitals und die Einführung innovativer Technologien und neuer Geschäftsmodelle gefördert wird, sowie die Erhaltung und Entwicklung von Infrastruktur zu unterstützen; in der Erwägung, dass eine gezielte Kombination von Investitionen aus Strukturfonds im Rahmen von Prioritäten für eine intelligente Spezialisierung mit herausragenden, durch das Rahmenprogramm unterstützten FuI-Initiativen die Leistung bestimmter Regionen erheblich verbessern und den EFR in seiner Gesamtheit stärken könnte; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang auch betont werden muss, dass es erforderlich ist, die Nutzung von Forschungsinfrastrukturen auf EU-Ebene zu optimieren und besser abzustimmen;

K.

in der Erwägung, dass der inklusive Ansatz der Kommission, der darin besteht, den EFR mit dem europäischen Bildungsraum und der europäischen Industriepolitik in Einklang zu bringen, um Synergieeffekte zwischen diesen sich gegenseitig bedingenden Strategien zu fördern, eher zu Synergieeffekten als zu einer größeren Komplexität im EFR, im europäischen Bildungsraum oder in der Industriepolitik führen sollte;

L.

in der Erwägung, dass der EFR zu den vielfältigen Strategien und internationalen Verpflichtungen der EU, wie der KMU-Strategie, der Digitalstrategie, dem europäischen Grünen Deal und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, beitragen sollte;

M.

in der Erwägung, dass Weltoffenheit und internationale Zusammenarbeit für erfolgreiche FuI-Strategien der EU von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass mit dem Rahmenprogramm assoziierte Länder einen festen Bestandteil des EFR bilden und bereits zu seinen Zielen beitragen; in der Erwägung, dass der europäischen Nachbarschaft besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; in der Erwägung, dass alle ihre Länder im Osten und Süden von wissenschaftlichem Austausch und der Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten profitieren sollten;

N.

in der Erwägung, dass der EFR nicht vollendet werden kann, ohne dass die akademische Freiheit innerhalb der Union sichergestellt wird und die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Zusammenhang mit der akademischen Freiheit, der Freiheit zur Einrichtung von Hochschuleinrichtungen und der unternehmerischen Freiheit gewahrt werden; in der Erwägung, dass die akademische Freiheit dem EuGH zufolge nicht nur eine individuelle Dimension umfasst, da sie mit der Meinungsfreiheit und insbesondere im Bereich der Forschung mit der Freiheit der Kommunikation, der Forschung und der Verbreitung der Ergebnisse in Verbindung steht, sondern auch eine institutionelle und organisatorische Dimension, die sich in der Autonomie von Hochschuleinrichtungen widerspiegelt;

Ziele

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über einen neuen EFR für Forschung und Innovation, in der strategische Ziele und Maßnahmen festgelegt sind, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, um Investitionen und Reformen im Bereich FuI Vorrang einzuräumen, das Ziel von 3 % des BIP zu erreichen, den Zugang zu Exzellenz für Forscher in der gesamten EU zu verbessern und es zu ermöglichen, dass Forschungsergebnisse die Wissenschaftsgemeinschaft, die Gesellschaft und die Realwirtschaft erreichen, wobei sicherzustellen ist, dass mit der aus öffentlichen Mitteln finanzierten FuI wirklich ein Beitrag zum gesellschaftlichen Wohlergehen geleistet wird;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Pakt für Forschung und Innovation in Europa anzunehmen, der Verpflichtungen umfasst, die bis 2030 zu erfüllen sind, nämlich die Erhöhung der öffentlichen Ausgaben für FuI von den derzeit durchschnittlich 0,81 % des BIP auf 1,25 % auf abgestimmte Weise in der gesamten EU, die Erhöhung der nationalen öffentlichen FuE-Finanzierung für gemeinsame Programme und europäische Partnerschaften von den derzeit weniger als 1 % auf 5 % und die gemeinsame Vereinbarung der vorrangigen (horizontalen und thematischen) Bereiche für EFR-Maßnahmen;

3.

hebt die enge Verbindung zwischen FuI und Unternehmertum hervor, durch die Möglichkeiten zur Gründung neuer Einhörner, Start-up-Unternehmen und KMU entstehen; weist auf die Bedeutung der Schaffung eines digitalen Ökosystems hin, das zu technologischer Innovation und der Expansion von KMU, hauptsächlich über EFR-Innovationszentren, beitragen würde;

4.

erkennt die zentrale Rolle von Universitäten und Hochschuleinrichtungen bei der Schaffung dynamischer FuI-Ökosysteme an; betont, dass Studierenden, die die nächste Generation von Innovatoren bilden, in diesen Ökosystemen eine zentrale Rolle zukommt;

5.

betont nachdrücklich, dass sich die Begriffe „Forschung“ und „Innovation“ im Zusammenhang mit dem EFR nicht auf technologische Innovationen beschränken, sondern als bereichsübergreifende Themen für alle Aspekte der Sozial- und Geisteswissenschaften von umfassender Bedeutung sind und dass sie vollständig in jedes der allgemeinen Ziele integriert sind;

6.

ist der Auffassung, dass die Überprüfung des EFR einen horizontalen Ansatz zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen, einschließlich Universitäten, umfassen sollte; fordert stärkere finanzielle Unterstützung für Hochschulallianzen sowie die Schaffung eines günstigen Rahmens, der es ermöglicht, dass sich die Allianzen auf flexible Weise entwickeln; ist ferner der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen sich nicht allein auf Allianzen beschränken sollte, sondern dass Hochschulen mehr Finanzierungsprogramme zur Verfügung stehen sollten, um außerhalb der Allianzen zusammenzuarbeiten;

7.

betont, dass es wichtig ist, Synergien zwischen der Hochschulbildung, Forschungseinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft als echten Partnern im Rahmen der FuI zu schaffen sowie Industrieallianzen, um somit die Doppelrolle von Hochschulen vollständig zu nutzen; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass es erforderlich ist, günstige Bedingungen und Möglichkeiten für Forscher zu schaffen, indem hochwertige Forschungsinfrastruktur genutzt wird; fordert die Kommission auf, eine inklusive Gestaltung dieser Partnerschaften auf der Grundlage von Transparenz, einer ausgewogenen Vertretung von Interessenträgern und kontinuierlicher Offenheit sicherzustellen und unterschiedlichen Interessenträgern ausreichend Möglichkeiten zur Beteiligung zu bieten;

8.

betont, dass Finanzierungsaufrufe transparent sein und frühzeitig angekündigt werden müssen; betont ferner, dass von der Basis ausgehende Beiträge und eine inklusive Beteiligung bei gemeinsamen industriellen Technologie-Fahrplänen besser berücksichtigt werden sollten und dass die Industrie nicht die primäre Quelle von Beiträgen bilden sollte, sondern dass auch Beiträge des neuesten Stands der Technik im Bereich FuI sowie von Verbraucherorganisationen und Sozialpartnern angenommen werden sollten;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den „neuen EFR“ in konkrete Strategien und Finanzierungsmaßnahmen umzusetzen, mit denen ein Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel, zur Umsetzung eines ambitionierten europäischen Grünen Deals und einer ambitionierten Industriestrategie, einem resilienten Aufbau und ungedecktem medizinischem Bedarf geleistet wird; betont, dass angemessene Verbindungen in und zwischen den Innovationsökosystemen und industriellen Ökosystemen und ihren Akteuren, einschließlich Hochschulen, der Industrie und dem öffentlichen Sektor auf verschiedenen Ebenen, der breiten Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft in der gesamten EU, wichtig sind, um sicherzustellen, dass Forschungsergebnisse in der Wirtschaft und Gesellschaft schneller angewandt werden; hebt in diesem Zusammenhang die entscheidende Rolle von KMU bei der Bewältigung von Innovationen und technologischen Entwicklungen hervor, und das Potenzial traditioneller KMU, das noch freigesetzt werden muss; hebt die Bedeutung der „EFR-Hubs“ als Instrument zur Sicherstellung der Verfügbarkeit hochwertiger Wissenschaft in allen Städten und Regionen der EU sowie zur Förderung von Regionen, die Möglichkeiten für nachhaltiges Wachstum bieten, hervor;

10.

ist besorgt darüber, dass der Prozess der Verbesserung der Qualität von FuI-Systemen sich verlangsamt und dass innerhalb der Union unterschiedliche Fortschritte festzustellen sind (3);

11.

hebt die wichtige Rolle hervor, die der Bereich FuI während der COVID-19-Pandemie bei der Ausarbeitung multisektoraler und interdisziplinärer Lösungen zur Überwindung der Krise gespielt hat; begrüßt in diesem Zusammenhang den Aktionsplan ERAvsCorona als Beispiel für eine rasch festgelegte und zielgerichtete Maßnahme, die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ergriffen wurde;

12.

betont, dass die COVID-19-Pandemie nicht nur die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich FuI vor Augen geführt hat, sondern auch, wie wichtig Verfahren und Infrastrukturen der offenen Wissenschaft sind, wenn es darum geht, rasch Lösungen für die anspruchsvollsten gesellschaftlichen Bedürfnisse zu finden; betont, dass dem EFR eine Schlüsselrolle zukommt, wenn es darum geht, die offene Wissenschaft und den Austausch von Forschungsergebnissen, Daten und Infrastrukturen voranzubringen sowie dafür Sorge zu tragen, dass alle wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus öffentlich finanzierter Forschung hervorgehen, standardmäßig in frei zugänglichen Zeitschriften veröffentlicht werden, wobei Forschungsergebnisse und -daten nach den FAIR-Grundsätzen (auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Daten) zur Verfügung gestellt werden sollten;

13.

betont, dass durch die COVID-19-Pandemie die Nachfrage nach besserer Konnektivität gestiegen ist und somit der digitale Wandel vorangetrieben wurde; bedauert jedoch, dass weder die Weitergabe von Technologie noch die Rechte des geistigen Eigentums ausreichend berücksichtigt wurden;

14.

fordert im Hinblick auf konkrete Innovationen im gesamten EFR ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlagenforschung und stärker angewandter Forschung; betont, dass beide Bereiche von entscheidender Bedeutung sind;

15.

hebt hervor, dass sich Grundlagenforschung auf die Tätigkeiten von Wissenschaftlern bezieht, die Fragen zum Aufbau von Wissen unabhängig von der wirtschaftlichen Rentabilität oder kurzfristigen Anwendbarkeit untersuchen;

16.

weist darauf hin, dass der neue EFR dem ökologischen und dem digitalen Wandel, die miteinander Hand in Hand gehen, in vollem Umfang Rechnung tragen und dazu beitragen muss, die einschlägigen Anstrengungen im Bereich FuI voranzutreiben, indem unter anderem die Investitionen in FuI durch Nutzung von Synergieeffekten mit der Aufbau- und Resilienzfazilität besser aufeinander abgestimmt und verstärkt werden sowie die Zusammenarbeit zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor im Bereich FuI nicht nur in, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert wird, damit die gesellschaftliche Akzeptanz und frühzeitige Markteinführung innovativer Technologien und Lösungen beschleunigt wird, die für die Verwirklichung der Klima-Ziele der EU von entscheidender Bedeutung sind, und die enormen wirtschaftlichen Chancen genutzt werden, die sich aus dem ökologischen und dem digitalen Wandel ergeben;

Finanzierung und Synergieeffekte

17.

betont, dass es angesichts des Umstands, dass Europa vor drängenden gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen steht, die durch die COVID-19-Krise noch verschärft wurden, höchste Zeit ist, den EFR neu zu gestalten, um die Erholung Europas voranzubringen und ein neues sozial, wirtschaftlich und ökologisch widerstandsfähiges Modell für die EU zu entwickeln; ist daher besorgt darüber, dass die Abstimmung der nationalen Strategien auf die mit den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene vereinbarten Maßnahmen so langsam vonstattengeht;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Haushaltsmittel für FuI aufzustocken; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Rat das Investitionsziel von 3 % des BIP in seinen Schlussfolgerungen vom 1. Dezember 2020 erneut bestätigt hat; bedauert, dass sich der Rat in diesen Schlussfolgerungen nicht zu dem vorgeschlagenen Investitionsziel von 1,25 % des BIP für die öffentliche Finanzierung von FuI verpflichtet hat;

19.

weist erneut darauf hin, welch wichtigen Beitrag der Bereich FuI zur Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele und der Ziele des europäischen Grünen Deals leisten; spricht sich für eine allgemeine Aufstockung der nationalen Haushaltsmittel für FuI im Bereich saubere Energietechnologien aus, wodurch nationale Ziele und Finanzierungsziele gefördert werden, die konkrete und relevante Wege bis 2030 und 2050 aufzeigen;

20.

betont, dass Synergieeffekte zwischen den europäischen Finanzierungsinstrumenten, insbesondere zwischen Horizont Europa, Erasmus+, den Kohäsionsfonds, NextGenerationEU, dem Binnenmarktprogramm, InvestEU, LIFE+, dem Fonds für einen gerechten Übergang und den Instrumenten des auswärtigen Handelns der EU, der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA), EU4Health und dem Programm „Digitales Europa“, zu schaffen und voll auszuschöpfen; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten klare, einfache und praktische Orientierungshilfen und gestraffte Instrumente für die bestmögliche Umsetzung dieser Synergieeffekte auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Aufbau- und Resilienzfazilität, die intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, einschließlich FuI-Infrastrukturen, unterstützen und erheblich zur Verwirklichung des „neuen EFR“ beitragen wird;

21.

ist der Ansicht, dass die Aufbaupläne und NextGenerationEU eine Gelegenheit bieten, das Wissensdreieck zu stärken und Kompetenzen, Bildung und Forschung zu stärken; betont, dass strukturiertere Verbindungen zu den Initiativen zur Stärkung des europäischen Bildungsraums und des europäischen Innovationsraums erforderlich sind; begrüßt den Plan des Rates, die Stärkung des EFR in die nationalen Aufbaupläne aufzunehmen;

22.

betont, wie wichtig eine ab der Entwurfsphase von Projekten einsetzende Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Industrie ist, um die Wissenschaft sowie innovative Technologien und Lösungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen und ergänzenden Vorteilen zu fördern und Projekte für technologische Innovation gemeinsam zum Abschluss zu bringen, um marktfähige Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren zu schaffen und das Wohlergehen zu verbessern; regt im Zusammenhang mit dem „neuen EFR“ einen gegenseitigen Austausch und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren an, um die Bildungserfahrung zu verbessern, den Wissenstransfer zu beschleunigen, das Bewusstsein zu schärfen und Lösungen zur Bewältigung sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Herausforderungen zu finden;

23.

hebt das Potenzial eines multidisziplinären und Multi-Stakeholder-Ansatzes für Ökosysteme hervor, wobei die kreativen und kulturellen Stärken und Werte Europas miteinander kombiniert werden; weist auf die Synergieeffekte hin, die sich aus der Zusammenführung verschiedener Sektoren und Wissenschaftsdisziplinen, einschließlich Kunst, Design und der Kreativbranche, sowie der Sozial- und Geisteswissenschaften ergeben;

24.

erkennt die Rolle an, die die Privatwirtschaft bei der Verbesserung der FuI-Kapazitäten in der EU, beim Ausbau neuer Innovationen und bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit Europas spielt; betont, dass unter anderem durch die Anwendung neuester Forschungserkenntnisse in Start-ups, etablierten Unternehmen und in der Industrie erhebliche gesellschaftliche Auswirkungen erzielt werden können; betont, dass die strategische langfristige Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft gestärkt werden muss, um Ziele von öffentlichem Interesse voranzubringen und das Wissensdreieck zu integrieren, damit bessere gesellschaftliche Ergebnisse erzielt werden; betont, dass Industrie und KMU eine wichtige Rolle dabei spielen können, zu langfristigen Investitionen beizutragen und das „Tal des Todes“ zu überbrücken; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Synergieeffekte zwischen öffentlichen und privaten FuI-Investitionen besser genutzt werden können, auch in Bezug auf Ausbildung, Kompetenzen und die Entwicklung von Forschungstätigkeiten;

25.

weist im Zusammenhang mit dem „neuen EFR“ erneut darauf hin, wie wichtig es ist, den bestehenden Rahmen für geistiges Eigentum anzuwenden und das bevorstehende Einheitspatent sowie alle notwendigen Flexibilitätsmöglichkeiten zu unterstützen, um ein Gleichgewicht zwischen der Durchsetzung wirksamer Rechte des geistigen Eigentums und einem Innovationsschub zu finden; hebt die potenzielle Rolle des bevorstehenden Einheitspatents bei der Straffung von Verfahren und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für europäische Innovatoren hervor;

Minderung des Gefälles

26.

ist der Ansicht, dass einer der Schlüssel zum Erfolg bei der signifikanten Erhöhung der öffentlichen Ausgaben für FuI in der Integration verschiedener europäischer, nationaler und privater Finanzierungsströme liegt, einschließlich der Konvergenz der Finanzierung durch Horizont Europa, die Aufbau- und Resilienzfazilität, den EU-Kohäsionsfonds und die nationale FuI-Finanzierung;

27.

fordert ein ehrgeiziges Paket zur Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR im Rahmen von Horizont Europa, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt wird, um einen ausgewogenen Zugang zu Exzellenz zu erreichen;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den „neuen EFR“ unter Berücksichtigung der Erholung von der Pandemie so bald wie möglich durch nationale Reformen und Ressourcen zu unterstützen, die die Finanzierungsinstrumente der EU ergänzen, und zwar durch die Einführung neuer Instrumente, insbesondere des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ im Rahmen von Horizont Europa, der dazu beitragen wird, das Leistungsgefälle im Bereich FuI zu reduzieren und Ungleichheiten zwischen verschiedenen Ländern und Regionen zu verringern; betont in diesem Zusammenhang, dass Investitionen und Reformen im Bereich FuI angegangen werden müssen; begrüßt die Einrichtung des „EFR-Forums für den Übergang“ und den künftigen Pakt für FuI; stellt fest, dass der Erfolg des Pakts von einer breiten Unterstützung innerhalb des Sektors abhängen wird, und fordert daher, dass das Parlament und die entsprechenden Interessenträger in den Prozess der Ausarbeitung des Pakts einbezogen werden;

29.

erkennt die wichtige Rolle der Regionalregierungen bei der Förderung von FuI-Maßnahmen sowie die Bedeutung regionaler FuI-Ökosysteme an; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Form der Mehr-Ebenen-Governance zu wählen, an der regionale und lokale Regierungen beteiligt sind, um die regionalen Ökosysteme und „EFR-Hubs“ zu stärken;

30.

betont, dass für Synergieeffekte zwischen den „EFR-Hubs“ und anderen FuI-Zentren wie den Innovationszentren des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), den digitalen Innovationszentren und -netzen, wie unter anderem den digitalen Innovationszentren für KI und dem Europäischen Unternehmensnetzwerk, gesorgt werden muss;

31.

unterstützt Initiativen zur weiteren Steigerung der Investitionen in Kompetenzen, Forschung und Innovation in den Mitgliedstaaten, die laut dem Europäischen Innovationsanzeiger nach wie vor als bescheidene oder mäßige Innovatoren eingestuft werden; begrüßt die bereits bestehenden Initiativen zur Minderung des Gefälles, mit dem diese Mitgliedstaaten konfrontiert sind, einschließlich des regionalen Innovationsprogramms des EIT;

32.

betont, dass der EFR dem Zugang zu Exzellenz, der Mobilität von Forschenden und dem freien Wissenstransfer Vorrang einräumen, Inklusivität fördern und Möglichkeiten im gesamten Gebiet Europas verbreiten sollte, wobei die Verbindungen und Synergieeffekte zwischen verschiedenen FuI-Gemeinschaften gestärkt werden sollten, was dazu beiträgt, dass das Potenzial Europas im Bereich FuI vollständig ausgeschöpft werden kann; betont, dass der EFR durch die Priorisierung von Exzellenz eine zentrale Rolle bei der Verringerung der Unterschiede innerhalb der Europäischen Union spielen und dazu beitragen kann, die noch bestehende Forschungslücke zu schließen;

33.

betont, dass gesellschaftliche Bedürfnisse und Interessen im Mittelpunkt von FuI stehen sollten und dass das Engagement der Bürger, lokalen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft daher im Mittelpunkt des neuen EFR stehen sollte, um die gesellschaftliche Akzeptanz zu fördern und dadurch eine größere gesellschaftliche Wirkung und ein größeres Vertrauen in die Wissenschaft zu erzielen; fordert daher verstärkte wissenschaftliche Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen sowie die enge Einbeziehung von Zivilgesellschaft und Endnutzern von Beginn von FuI-Prozessen an, einschließlich repräsentativer Organisationen von Gruppen, die stärker von Ausgrenzung bedroht sind, etwa Menschen mit Behinderungen, und anderen unterrepräsentierten Gruppen in der Gesellschaft, damit kritische Fragen im Zusammenhang mit ihrer Ausgrenzung im Bereich FuI angegangen werden und dafür Sorge getragen wird, dass die später entwickelten Technologien und Innovationen tatsächlich der Gesellschaft dienen und nicht umgekehrt;

34.

begrüßt die Pläne der Kommission, den Zugang zu Exzellenzeinrichtungen und Infrastrukturen für Forscher aus der gesamten EU zu verbessern; betont jedoch, dass gezieltere Unterstützung erforderlich ist, um dazu beizutragen, die FuI-Lücke in der Europäischen Union zu schließen;

35.

betont, dass die Fragmentierung beim Zugang zu Forschungsdaten verringert werden muss, und erkennt die Bedeutung der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft im Zusammenhang mit dem „neuen EFR“ an, mit dem institutionelle, nationale und europäische Akteure, Initiativen und Dateninfrastrukturen zusammengebracht werden sollen, um ein inklusives Ökosystem für offene Wissenschaft in der EU zu entwickeln; fordert, dass die Beteiligung an Initiativen in den Bereichen offene Wissenschaft und Datenaustausch gefördert wird, indem die europäischen Infrastrukturen für den Datenaustausch verbessert und die Nutzung von Datenstandards gefördert wird;

Berufliches Fortkommen

36.

hält es für geboten, Frauen und Mädchen in die Lage zu versetzen, einen Beruf im MINT-Bereich zu wählen, und ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen, unter denen Frauen in der Forschung tätig sind, und zur Beseitigung des „Leaky Pipeline“-Effekts auszuarbeiten; fordert, dass die Attraktivität der Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Forscher und unterrepräsentierte Gruppen — auch im Hinblick auf den maßgeblichen Beitrag von Frauen zu Tätigkeiten in Wissenschaft und FuE — gesteigert und das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der Branche verringert wird; ersucht die Mitgliedstaaten und die Forschungsorganisationen einschließlich der Hochschulen, flexible Arbeitsbedingungen und -regelungen sowohl für Frauen als auch für Männer im Bereich FuI zu fördern, wozu auch Unterstützung bei der ausgewogenen Aufteilung von Betreuungsaufgaben gehört, und die Bewertung der Leistung von Forschern zu überprüfen, um geschlechtlich bedingte Voreingenommenheit zu beseitigen; besteht außerdem auf einer besseren Integration der Geschlechterdimension in die Inhalte von FuI und auf einer besseren Erhebung von aufgeschlüsselten Daten und Ergebnissen;

37.

bekundet seine Unterstützung der Initiative ERA4You mit gezielten Mobilitätsmaßnahmen, die darauf abzielen, Forscher in Mitgliedstaaten mit schwach ausgeprägter FuI-Tätigkeit dabei zu unterstützen, zu lernen und Spitzenleistungen hervorzubringen, und die Mobilität von Forschern zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zu fördern;

38.

nimmt die Einführung des EFR-Forums für den Übergang zur Kenntnis, mit dem die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Priorisierung der nationalen Ressourcen und Reformen im Bereich FuI unterstützt werden;

39.

stellt fest, dass es zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bei der Mobilität von Talenten und den Chancen im Bereich FuI gibt; ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten sollten, dass die Mobilität von Talenten in Form eines ausgewogenen Ringtauschs von Forschern erfolgt, sodass das Problem der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte angegangen wird; vertritt die Auffassung, dass eine solche Ausgewogenheit nur erreicht werden kann, wenn auf europäischer Ebene politische Maßnahmen und Instrumente herangezogen werden;

40.

hält Anreizsysteme für geboten, die die Mobilität von Forschern fördern (Erasmus+, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen, Europäischer Forschungsrat); erinnert in diesem Zusammenhang an die im Rahmen von Horizont Europa vorgesehene Studie zu Unterstützungsmaßnahmen für Forscher im Hinblick auf eine Rückkehr in die Union und in ihr Herkunftsland in der Union, die ein sinnvolles Instrument dafür sein kann, deutlich zu machen, dass Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr von Forschern erforderlich sind;

41.

fordert die Kommission auf, weitere Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu entwickeln, beispielsweise über die EFR-Hubs und die Initiative ERA4You sowie die Maßnahmen und unterstützenden Instrumente im Rahmen des Ausweitungsprogramms, um Reformen der nationalen FuI-Systeme etwa mit der Horizont-Fazilität für Politikunterstützung zu konzipieren und umzusetzen;

42.

begrüßt die Initiative zur Erstellung eines Instrumentariums zur Unterstützung des beruflichen Fortkommens von Forschern; bedauert, dass die Kommission die Annahme dieses Instrumentariums erst für 2024 plant, und ersucht um eine frühere Annahme, damit Mobilität gestärkt wird, Kompetenzen und Qualifikationen ausgebaut werden, gezielte Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden und die Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird;

43.

fordert die Kommission auf, die nach wie vor bestehenden Hindernisse, denen Forscher gegenüberstehen, wenn sie eine Tätigkeit in anderen europäischen Ländern und Regionen in Erwägung ziehen, zu ermitteln und auszuräumen, wobei hier auch nicht forschungsbezogene Hindernisse wie soziale Sicherheit, Renten- und Personalpolitik mit Belohnungs- und Anerkennungssystemen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gemeint sind; fordert die Kommission und die nationalen Agenturen zu diesem Zweck auf, zusammenzuarbeiten und die Erhebung und Vergleichbarkeit von Informationen über die Einstellung, die Mobilität und die Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung von Forschern zu verbessern;

44.

unterstützt die Absicht der Kommission, an den gesamteuropäischen Pensionsfonds für Forscher (RESAVER) anzuknüpfen und einen übergreifenden Karriererahmen für Forscher zu schaffen, um die grenz- und bereichsübergreifende Mobilität weiter zu fördern, Vergleichbarkeit und Transparenz von beruflichen Chancen zu verbessern und attraktiver für hochqualifizierte Talente aus Drittstaaten zu werden;

45.

ist der Überzeugung, dass Forscher zu den wichtigsten Ressourcen von Forschungssystemen, Innovation und nachhaltigem Wachstum gehören und dass ihnen angemessene Bedingungen für ihre Arbeit geboten werden müssen; vertritt außerdem die Ansicht, dass Arbeitgeber und Geldgeber dafür Sorge tragen sollten, dass die Arbeitsbedingungen für Forscher das Maß an Flexibilität und Autonomie bieten, das als erforderlich für eine erfolgreiche Forschungstätigkeit angesehen wird, sowohl Forscherinnen als auch Forschern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen und den Zugang zu Infrastrukturen, Rechenleistung und Chancen verbessern; fordert, dass die Chancen der virtuellen Mobilität von Forschern systematisch anerkannt werden;

46.

hebt die grundlegende Rolle von Kompetenzen hervor; ist der Ansicht, dass der Grundsatz „Wissen zuerst“ („Knowledge first“) einen der Grundpfeiler des neuen EFR darstellt; hebt die Rolle von Hochschulen für die Förderung von lebensbegleitendem Lernen sowie lebensbegleitender Aus- und Weiterbildung hervor, damit die Chancen aller Arbeitskräfte verbessert werden und die Qualifikationen angeboten werden, die der Arbeitsmarkt im Anschluss an den grünen und den digitalen Wandel und zur Leistung eines Beitrags zur raschen Erholung von der COVID-19-Krise benötigt;

47.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten nach Strategien und Verfahren zu suchen, die ein besseres Management von Forschungslaufbahnen fördern, prekäre Beschäftigungsverhältnisse eindämmen, Inklusion und Vielfalt voranbringen und letztlich die Qualität der Forschungsergebnisse verbessern könnten;

Günstige Bedingungen für die Forschung

48.

ist der Ansicht, dass die Union über Infrastrukturen und Ausrüstungen von Weltrang verfügen sollte, um FuI-Tätigkeiten durchzuführen, Branchen und KMU zu unterstützen und das Innovationspotenzial für die Verwirklichung der politischen Ziele Europas zu erschließen;

49.

weist auf die große Bedeutung des Fahrplans für das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen für den Aufbau von FuI-Infrastrukturen hin, die eine tragende Säule des EFR darstellen, und hält es für geboten, neue paneuropäische Infrastrukturen aufzubauen;

50.

fordert die einschlägigen Einrichtungen auf, junge Forscher zu fördern, indem sie ihnen angemessene Bedingungen und Möglichkeiten bieten, und rasch Maßnahmen wie etwa die Verlängerung der Laufzeit von Stipendien und Projekten, die Anpassung von Fristen und die Verbesserung des Zugangs zu Einrichtungen zu ergreifen;

51.

fordert, dass neue und bereits etablierte Talente gefördert werden und eine zentrale Anlaufstelle für den Austausch und die Interaktion von Forschern in allen Phasen ihres beruflichen Werdegangs in sämtlichen Bereichen der künstlichen Intelligenz eingerichtet wird, da künstliche Intelligenz nunmehr ein wichtiger Motor für Innovation, künftiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit ist und die großen Herausforderungen, mit denen die Gesellschaft konfrontiert ist, wie etwa Klimawandel, Energie und Mobilität, Ernährung und natürliche Ressourcen, Gesundheit und inklusive Gesellschaften, nicht ohne künstliche Intelligenz bewältigt werden können; hält es für geboten, den Aufbau von „EFR-Hubs“ in der gesamten EU zu fördern, die den Zugang zu diesen Instrumenten verbessern und zum Abbau des Kompetenzgefälles in diesem Bereich beitragen;

52.

hebt hervor, dass rasch eine Europäische Cloud für offene Wissenschaft (European Open Science Cloud — EOSC) auf der Grundlage der FAIR-Prinzipien geschaffen werden muss; äußert seine Besorgnis angesichts der schleppenden Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Ausbau der EOSC zu einem gesicherten Datenraum für FuI zu beschleunigen; hält es für geboten, alle Initiativen, die sich mit dem Austausch von Daten befassen — wie etwa die Initiativen für die Schaffung europäischer Datenräume für Gesundheit, Energie, verarbeitendes Gewerbe, Mobilität, Landwirtschaft, Finanzen, Qualifikationen und öffentliche Verwaltung –, miteinander zu verknüpfen;

Grundsätze

53.

hebt hervor, dass der EFR nur vervollständigt werden kann, wenn für akademische Freiheit in der Union gesorgt ist; begrüßt den Grundsatz der akademischen Freiheit als Grundpfeiler des neuen EFR;

54.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass der EFR im Einklang mit Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Achtung der akademischen Freiheit in allen europäischen Ländern fördert, damit für wissenschaftliche Spitzenleistungen gesorgt ist;

55.

hält es für geboten, ethische Praktiken und grundlegende ethische Prinzipien zu achten und zugleich die ethischen Standards einzuhalten, die in den verschiedenen branchenspezifischen oder institutionellen Ethikkodizes auf nationaler Ebene niedergelegt sind; weist darauf hin, dass die in Artikel 19 des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ niedergelegten Grundsätze zur Ethik der EU-Forschungsprogramme angewendet werden müssen;

56.

hebt hervor, dass die Bürger dazu aufgerufen werden müssen, zur Schaffung neuer Kenntnisse und Innovationen für unsere Gesellschaft beizutragen; fordert die Kommission auf, den Dialog mit der Zivilgesellschaft zu intensivieren, das Bewusstsein zu schärfen und die aktive Beteiligung in allen Phasen der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit zu fördern und so den Bürgern die Möglichkeit zu geben, Lösungen mitzugestalten, zu Ideen beizutragen und konstruktive Haltungen gegenüber der Wissenschaft und ihrer Mission einzunehmen; ersucht die einschlägigen Einrichtungen, besonderes Augenmerk auf die Möglichkeiten der Einbindung junger Menschen und Studierender zu richten;

Die globale Dimension

57.

hebt hervor, dass die internationale Zusammenarbeit ein wichtiger Faktor ist, der es dem EFR ermöglicht, den Austausch von Wissen und Kompetenzen zu stärken und die FuI-Kapazitäten auszuweiten;

58.

betont, dass die Reform des EFR mit der Aktualisierung des strategischen Konzepts der EU und der Mitgliedstaaten für die internationale Zusammenarbeit über den EFR hinaus einhergehen muss; fordert daher eine Aktualisierung der Mitteilung der Kommission von 2012 über die internationale Zusammenarbeit in der FuI, die eine neue Herangehensweise für die Zusammenarbeit mit Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen umfassen sollte;

o

o o

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020, Europäische Kommission/Ungarn, C-66/18, ECLI:EU:C:2020:792.

(2)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67.

(3)  Siehe den Fortschrittsbericht 2018 über den EFR.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/175


P9_TA(2021)0355

Der Fall von Ahmadresa Dschalali im Iran

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu dem Fall von Ahmadresa Dschalali im Iran (2021/2785(RSP))

(2022/C 99/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere jene vom 17. Dezember 2020 zum Iran und insbesondere dem Fall der Sacharow-Preisträgerin 2012, Nasrin Sotudeh (1), vom 19. September 2019 zum Iran, insbesondere zur Lage von Frauenrechtsaktivisten und inhaftierten EU-Bürgern, die zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen (2), vom 13. Dezember 2018 zum Iran und insbesondere dem Fall Nasrin Sotudeh (3) und vom 31. Mai 2018 zur Lage von inhaftierten Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (EU/Iran) im Iran (4),

unter Hinweis auf die Erklärungen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zum Iran vom 18. März 2021, in denen die umgehende Freilassung von Dr. Ahmadresa Dschalali gefordert wurde, und vom 25. November 2020, in denen der Iran aufgefordert wurde, die Hinrichtung von Dr. Ahmadresa Dschalali auszusetzen, sowie auf die Stellungnahme der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen vom 24. November 2017 zu Ahmadresa Dschalali (Islamische Republik Iran),

unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran vom 26. Oktober 2020, in dem Rechenschaftspflicht mit Blick auf die gewaltsame Niederschlagung von Protesten gefordert wird, und auf seinen Bericht vom 21. Juli 2020 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

unter Hinweis auf den fünften politischen Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und dem Iran vom 9. Dezember 2020,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Todesstrafe, die Leitlinien der EU über Folter und andere Misshandlungen, die Leitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline sowie die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, dessen Vertragspartei der Iran ist, und auf die in der Verfassung des Iran verankerten Garantien gegen Folter und willkürliche Inhaftierung,

unter Hinweis auf die Präsidentschaftswahl vom 18. Juni 2021 im Iran,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der schwedische und iranische Staatsangehörige Dr. Ahmadresa Dschalali, der auf Notfallmedizin spezialisiert und Dozent an der Freien Universität Brüssel in Belgien und an der Universität Ostpiemont in Italien ist, am 24. April 2016 von den iranischen Sicherheitskräften festgenommen wurde; in der Erwägung, dass er im Oktober 2017 in einem höchst unfairen Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines durch Folter erzwungenen Geständnisses wegen böswilliger Spionage zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass das Urteil am 17. Juni 2018 durch den Obersten Gerichtshof des Iran bestätigt wurde; in der Erwägung, dass er in einem im Gefängnis Ewin in Teheran verfassten Brief erklärte, er sei während einer Reise in den Iran inhaftiert worden, weil er sich geweigert hatte, Institutionen in Europa auszuspionieren; in der Erwägung, dass er von der Staatsanwaltschaft am 24. November 2020 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Hinrichtung unmittelbar bevorstehe, und dass er anschließend für über 100 Tage bis April 2021 in Einzelhaft genommen und danach in einen der allgemeinen Flügel des Gefängnisses verlegt wurde; in der Erwägung, dass ihm Besuche verweigert wurden und er keine Telefongespräche mit seiner Familie in Schweden führen durfte; in der Erwägung, dass auch seit der Verlegung in einen allgemeinen Flügel das Strafmaß nicht von der Todesstrafe in ein anderes Strafmaß umgewandelt wurde; in der Erwägung, dass er in den vergangenen sieben Monaten nur gelegentlich und zuvor keinerlei Zugang zu seinem Rechtsanwalt hatte;

B.

in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen im November 2017 zu dem Schluss kam, dass der Freiheitsentzug von Dr. Ahmadresa Dschalali — unter Verstoß gegen die Artikel 3, 5, 8, 9, 10 und 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die Artikel 7, 9, 10 und 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte — willkürlich ist, und seine Freilassung forderte;

C.

in der Erwägung, dass der Gesundheitszustand von Dr. Ahmadresa Dschalali nach all den Monaten verlängerter Einzelhaft inzwischen kritisch ist; in der Erwägung, dass ihm seit 2016 medizinische Versorgung von außerhalb des Gefängnisses verweigert wird und er sich unter Zwang in einem ständig hell erleuchteten Raum aufhalten muss; in der Erwägung, dass sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand seither stark verschlechtert hat, wobei Symptome wie Schlafmangel, dramatischer Gewichtsverlust und Sprachschwierigkeiten auftreten;

D.

in der Erwägung, dass der Iran bewusst ausländische Staatsangehörige inhaftiert, um ausländische Regierungen zu erpressen; in der Erwägung, dass mindestens ein Dutzend Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats willkürlich im Iran inhaftiert sind; in der Erwägung, dass die französisch-iranische Wissenschaftlerin Fariba Adelkhah, Forschungsleiterin am Institut für politische Studien in Paris, seit Juni 2019 zunächst im Gefängnis Ewin willkürlich inhaftiert war und nun seit Oktober 2020 unter Hausarrest steht; in der Erwägung, dass der französische Fotograf Benjamin Brière seit dem 26. Mai 2020 willkürlich im Gefängnis Maschhad inhaftiert ist und dass er am 30. Mai 2021 wegen Spionage angeklagt wurde; in der Erwägung, dass der deutsch-iranische Staatsangehörige Nahid Taghavi seit Oktober 2020 wegen des zweifelhaften Vorwurfs der Gefährdung der nationalen Sicherheit willkürlich im Gefängnis Ewin inhaftiert ist; in der Erwägung, dass der Iran die doppelte Staatsangehörigkeit nicht anerkennt, was dazu führt, dass der Zugang ausländischer Botschaften zu ihren Bürgern, die zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, eingeschränkt ist;

E.

in der Erwägung, dass der Iran auch eigene Staatsangehörige willkürlich unter erbärmlichen Haftbedingungen festhält; in der Erwägung, dass die Gerichte den Angeklagten häufig das Recht auf ein faires Verfahren verweigern sowie Rechtsberatung und Besuche durch Konsulate, die Vereinten Nationen und humanitäre Organisationen einschränken; in der Erwägung, dass Urteile häufig auf unbegründeten Anschuldigungen beruhen; in der Erwägung, dass das Justizsystem des Iran und die Richter des Landes bei Weitem nicht unabhängig sind und internationalen Normen nicht genügen; in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran Foltervorwürfen und Vorwürfen der schwerwiegenden Verletzung der Rechte von Häftlingen nicht nachgehen; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger mit juristischen Schikanen zum Schweigen gebracht werden sollen;

F.

in der Erwägung, dass der Iran das Land mit der weltweit höchsten Zahl von Hinrichtungen je Einwohner ist;

G.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten kontinuierlich diplomatische Gespräche geführt haben, um die Beziehungen zum Iran zu verbessern, was zur Annahme des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans am 18. Oktober 2015 führte; in der Erwägung, dass sich die EU nach wie vor dafür einsetzt, die Beziehungen unter bestimmten Bedingungen zu verbessern; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein entscheidender Baustein für den weiteren Ausbau dieser Beziehungen ist;

1.

fordert den Iran unter seinem neu gewählten Präsidenten Ebrahim Raissi auf, die unmittelbar bevorstehende Hinrichtung des schwedisch-iranischen Wissenschaftlers Dr. Ahmadresa Dschalali auszusetzen, ihn umgehend und bedingungslos zu begnadigen und freizulassen und ihm die Rückkehr zu seiner Familie nach Schweden zu gestatten; verurteilt nachdrücklich, dass er gefoltert, willkürlich inhaftiert und wegen unbegründeter Anschuldigungen, wie sie in der Stellungnahme des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte für willkürliche Inhaftierungen aus dem Jahr 2017 dokumentiert sind, zum Tode verurteilt wurde; fordert den Iran nachdrücklich auf, Dr. Ahmadresa Dschalali bis zur Erfüllung der genannten Forderungen sofort regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie und seinem Rechtsanwalt zu gestatten, seine Sicherheit zu gewährleisten und ihm die dringend benötigte angemessene medizinische Versorgung zuteilwerden zu lassen; fordert den Iran auf, die Familie von Dr. Ahmadresa Dschalali in Schweden und im Iran nicht länger zu bedrohen;

2.

missbilligt die gängige Praxis des Iran, Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, des Vereinigten Königreichs und anderer Staaten willkürlich zu inhaftieren, um politische Zugeständnisse zu erpressen;

3.

fordert den Iran nachdrücklich auf, alle Anklagepunkte gegen Dr. Ahmadresa Dschalali sowie gegen alle willkürlich inhaftierten Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, darunter die deutschen Staatsangehörigen Nahid Taghavi und Jamshid Sharmahd, die französischen Staatsangehörigen Benjamin Brière und Fariba Adelkhah (die nach wie vor einem Reiseverbot unterliegt), die österreichischen Staatsangehörigen Kamran Ghaderi und Massud Mossaheb und die britischen Staatsangehörigen Morad Tahbaz, Anoosheh Ashoori, Mehran Raoof und Nazanin Zaghari-Ratcliffe (die noch unter Hausarrest steht), umgehend fallenzulassen;

4.

bedauert zutiefst, dass es seit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 keinem EU-Mitgliedstaat gelungen ist, willkürlich inhaftierte Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats — auch nicht Dr. Ahmadresa Dschalali — zu besuchen; bekräftigt seine dringende Aufforderung an den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) und an die EU-Mitgliedstaaten, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Hinrichtung von Dr. Ahmadresa Dschalali zu verhindern;

5.

fordert den Rat auf, weitere gezielte Sanktionen in Erwägung zu ziehen, auch das Einfrieren der Vermögenswerte von Amtsträgern und Einrichtungen des iranischen Regimes, die an der willkürlichen Inhaftierung und Verurteilung von Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, und zwar — falls Dr. Ahmadresa Dschalali weiter in Haft bleibt — entweder unter Anwendung der derzeitigen Sanktionsregelung der EU gegen den Iran im Bereich der Menschenrechte oder der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Gesetz);

6.

begrüßt, dass acht iranische Einzelpersonen und drei iranische Einrichtungen am 12. April 2021 wegen ihrer Rolle bei der Tötung von mindestens 303 Demonstranten im Jahr 2019 in die Liste derjenigen aufgenommen wurden, die unter die Sanktionsregelung der EU fallen, wodurch ihre Vermögenswerte eingefroren und Reiseverbote gegen sie verhängt wurden; stellt fest, dass die EU erstmals seit 2013 einen solchen Beschluss gefasst hat;

7.

bekräftigt, dass es die Todesstrafe unter allen Umständen entschieden ablehnt, und betont, dass keine moralische, rechtliche oder religiöse Rechtfertigung für die Todesstrafe herangezogen werden kann; fordert den Iran auf, als Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe unverzüglich ein Moratorium einzuführen;

8.

fordert den Iran auf, auch politische Gefangene, einschließlich Menschenrechtsverteidiger, freizulassen, da sie willkürlich allein wegen der Ausübung ihrer Grundrechte auf Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Veröffentlichungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Medienfreiheit inhaftiert wurden; fordert den Iran auf, ordnungsgemäß Ermittlungen gegen die Amtsträger durchzuführen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Anwendung übermäßiger und tödlicher Gewalt gegen Demonstranten, verantwortlich sind; verurteilt, dass der Iran systematisch das Mittel der verlängerten Einzelhaft einsetzt und so gegen seine internationalen Verpflichtungen verstößt;

9.

fordert den Rat nachdrücklich auf, Menschenrechtsverletzungen in seinen bilateralen Beziehungen zum Iran im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung der HR/VP und des iranischen Außenministers vom April 2016 zur Sprache zu bringen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, im Rahmen des Dialogs auf hoher Ebene zwischen der EU und dem Iran auch künftig Menschenrechtsangelegenheiten zur Sprache zu bringen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidiger und insbesondere Menschenrechtsverteidigerinnen besser zu schützen und zu unterstützen, unter anderem durch Nothilfe im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte;

10.

verurteilt aufs Schärfste, dass sich die Menschenrechtslage im Iran stetig verschlechtert, auch und gerade für Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten infolge systematischer politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Diskriminierung; missbilligt die alarmierende Ausweitung der Verhängung der Todesstrafe gegen Demonstranten, Dissidenten und Angehörige von Minderheiten;

11.

fordert den Iran auf, Besuche durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran zuzulassen und uneingeschränkt mit den Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Obersten Führer und dem Präsidenten der Islamischen Republik Iran und den Mitgliedern des Madschles des Iran zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0376.

(2)  ABl. C 171 vom 6.5.2021, S. 17.

(3)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 127.

(4)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 139.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/178


P9_TA(2021)0356

Hongkong, insbesondere der Fall von „Apple Daily“

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu Hongkong, insbesondere zum Fall von „Apple Daily“ (2021/2786(RSP))

(2022/C 99/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf alle seine früheren Entschließungen zu Hongkong, insbesondere die Entschließungen vom 21. Januar 2021 zur Unterdrückung der demokratischen Opposition in Hongkong (1), vom 19. Juni 2020 zu dem Gesetz der VR China über die nationale Sicherheit in Bezug auf Hongkong und die Notwendigkeit aufseiten der EU, Hongkongs hohes Maß an Autonomie zu verteidigen (2), vom 18. Juli 2019 zur Lage in Hongkong (3) und vom 24. November 2016 zu dem Fall des in China inhaftierten Verlegers Gui Minhai (4),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu China, insbesondere die Entschließungen vom 20. Mai 2021 zu chinesischen Gegensanktionen gegen Einrichtungen der EU und gegen MdEP und nationale Abgeordnete (5), vom 12. September 2018 zu dem Stand der Beziehungen zwischen der EU und China (6) und vom 16. Dezember 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (7),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) zu Hongkong, 20 Jahre nach der Übergabe an China (8),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Mitglieder des Europäischen Parlaments David McAllister und Reinhard Bütikofer vom 1. Juli 2020 zum neuen Gesetz über nationale Sicherheit in Hongkong,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2020,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) vom 23. Juni 2021 zur Einstellung der Tätigkeiten von „Apple Daily“ in Hongkong und vom 17. April 2021 zur Verurteilung gegen Vertreter der Demokratiebewegung in Hongkong, die Erklärung des VP/HR vom 9. Juni 2021 zu dem geänderten Wahlsystem Hongkongs, die Erklärungen des HR/VP im Namen der EU vom 11. März 2021 zum Wahlsystem Hongkongs und vom 7. Januar 2021 zur Massenverhaftung von Personen, die an den Vorwahlen der Demokratiebewegung im Juli 2020 beteiligt waren, sowie alle weiteren Erklärungen und Verlautbarungen zur Lage in Hongkong,

unter Hinweis auf die Erklärung des HR/VP im Namen der EU vom 2. Mai 2021 anlässlich des Welttags der Pressefreiheit,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU vom 12. März 2021 über politische und wirtschaftliche Entwicklungen im Jahr 2020,

unter Hinweis auf den 13. jährlichen strukturierten Dialog, der am 28. November 2019 in Hongkong stattfand,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Juli 2020 zu Hongkong,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 16. Dezember 1966 und die Probleme, die der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in seiner Auflistung der Angelegenheiten im Zusammenhang mit Hongkong vom 26. August 2020 ermittelt hat,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 24. Juni 2021, wonach das neue Gesetz über nationale Sicherheit in Hongkong Journalisten zur Selbstzensur veranlasse, damit sie nicht in Konflikt mit vage formulierten Straftatbeständen geraten, und auf ihre Erklärung vom 21. Juni 2021 auf der 47. Tagung des Menschenrechtsrats,

unter Hinweis auf die Forderung der Experten der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2020 nach entschiedenen Maßnahmen zum Schutz der Grundfreiheiten in China,

unter Hinweis auf die Verabschiedung des Gesetzes über nationale Sicherheit in Hongkong durch den ständigen Ausschuss des chinesischen Nationalen Volkskongresses am 30. Juni 2020,

unter Hinweis auf das Kommuniqué des G7-Gipfels vom 13. Juni 2021 und auf die Erklärung der G7 vom 12. März 2021 zur Änderung des Wahlrechts in Hongkong,

unter Hinweis auf das Grundgesetz („Basic Law“) der Sonderverwaltungsregion Hongkong vom 4. April 1990, das am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Regierung der Volksrepublik China vom 19. Dezember 1984 zur Hongkong-Frage, auch bekannt als Gemeinsame britisch-chinesische Erklärung,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 12. März 2019 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: „EU-China — Strategische Perspektiven“ (JOIN(2019)0005),

unter Hinweis auf die Ein-China-Politik der EU und den Grundsatz „Ein Land, zwei Systeme“,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Förderung und Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auch künftig im Mittelpunkt der langjährigen Beziehungen zwischen der EU und China stehen sollten, was mit der Verpflichtung der EU, diesen Werten in ihrem auswärtigen Handeln Rechnung zu tragen, und mit Chinas ausdrücklichem Interesse, sie im Rahmen seiner eigenen Entwicklungszusammenarbeit und internationalen Zusammenarbeit zu achten, im Einklang steht;

B.

in der Erwägung, dass am 17. Juni 2021 500 Angehörige der bewaffneten Polizei Hongkongs die Büros der größten oppositionsnahen Zeitung „Apple Daily“ stürmten, die Journalisten zwangen, die Räumlichkeiten zu verlassen, und die Computer, Telefone und Unterlagen der Reporter durchsuchten, wobei dies das erste Mal war, dass die Verwaltungsbehörden Medienartikel anführten, die möglicherweise gegen das Hongkonger Gesetz über nationale Sicherheit verstoßen haben; in der Erwägung, dass fünf der leitenden Manager und Redakteure der Zeitung, darunter der Chefredakteur Ryan Law, der Geschäftsführer Cheung Kim Hung, der Chef vom Dienst Royston Chow, der Mitherausgeber Chan Puiman und der Leiter von „Apple Daily Digital“ Cheung Chi Wai, festgenommen wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Leitungskräfte und Redakteure der Zeitung einer Verlautbarung der Hongkonger Polizei zufolge aufgrund ihrer Beteiligung an der Veröffentlichung von mehr als 30 Artikeln festgenommen wurden, in denen andere Länder aufgefordert wurden, wegen des Gesetzes über die nationale Sicherheit Sanktionen zu verhängen; in der Erwägung, dass die Verwaltungsbehörden Hongkongs diese Aufrufe als Kungelei mit dem Ausland einstuften, die die nationale Sicherheit gefährdet;

D.

in der Erwägung, dass die Polizei außerdem am 23. Juni 2021 den Autor der Kolumne „China Beat“ von „Apple Daily“, Yeung Ching Kee (auch unter dem Namen Li Peng bekannt), festnahm und ihm ebenfalls „Verschwörung mit ausländischen Kräften“ vorwarf und dass der ehemalige leitende Redakteur von „Apple Daily“, Fung Wai Kwong (auch unter dem Namen Lo Fung bekannt), am 27. Juni 2021 aufgrund desselben Straftatbestands festgenommen wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Zeitung „Apple Daily“ nach 26 Jahren gezwungen war, am 24. Juni 2021 endgültig zu schließen, da die Hongkonger Verwaltungsbehörden ihre gesamten Vermögenswerte (in Höhe von etwa 2 Mio. EUR) auf der Grundlage des Gesetzes über nationale Sicherheit eingefroren hatten; in der Erwägung, dass mehr als 800 Mitarbeiter von „Apple Daily“ ihren Arbeitsplatz verloren haben und wohl kaum eine neue Anstellung in Hongkong finden werden;

F.

in der Erwägung, dass der Gründer von „Apple Daily“, Jimmy Lai, derzeit eine Haftstrafe von 20 Monaten Dauer wegen seiner Beteiligung an der Protestbewegung von 2019 verbüßt und weitere Anklagen wegen der Missachtung des Gesetzes über nationale Sicherheit gegen ihn erhoben wurden, die unter Umständen eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen können; in der Erwägung, dass „Apple Daily“ seit jeher offen und der Führung in Festlandchina und Hongkong gegenüber kritisch eingestellt war und dass es sich bei ihr um die einzige in chinesischer Sprache veröffentlichte Zeitung in Hongkong handelte, die sich der Kontrolle der chinesischen Regierung entzog;

G.

in der Erwägung, dass das Gesetz über nationale Sicherheit einem einzigen Beamten, nämlich dem für Sicherheit zuständigen Minister von Hongkong, ermöglicht hat, sämtliche Vermögenswerte von „Apple Daily“ ohne formelle Anklage und ohne ein faires Gerichtsverfahren, sondern lediglich auf der Grundlage des Vorwurfs von Verstößen gegen das Gesetz über nationale Sicherheit einzufrieren; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise bei jeder börsennotierten Gesellschaft oder jedem Unternehmen, das in Hongkong lediglich seinen Geschäften nachgeht, zur Anwendung kommen könnte;

H.

in der Erwägung, dass am 30. Juni 2021 der erste Jahrestag des Inkrafttretens des Gesetzes über nationale Sicherheit war; in der Erwägung, dass die Verwaltungsbehörden erklärt hatten, das Gesetz wäre nur gegen eine „verschwindend kleine Minderheit“ gerichtet, die die öffentliche Sicherheit bedrohe; in der Erwägung, dass das Gesetz jedoch im Laufe eines Jahres herangezogen wurde, um die freie Gesellschaft Hongkongs in fast all ihren Facetten vollständig aufzulösen, wozu eine Reihe vage formulierter Straftatbestände wie „Subversion“, „Abspaltung“ und „Kungelei mit ausländischen Kräften“ aufgeboten wurde, mit welchen die politische und juristische Landschaft Hongkongs vollständig umgestaltet wurde und die Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung unterdrückt werden; in der Erwägung, dass die nationale Sicherheit instrumentalisiert wurde, um Zensur, Drangsalierung, Festnahmen und die systematische strafrechtliche Verfolgung von Politikern und gewählten Vertretern, politisch engagierten Bürgern, Studenten und Journalisten des prodemokratischen Lagers zu rechtfertigen; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 128 Personen auf der Grundlage des Gesetzes über nationale Sicherheit festgenommen und 64 Personen formell angeklagt wurden, von denen sich derzeit 47 in Untersuchungshaft befinden; in der Erwägung, dass das Gesetz über nationale Sicherheit in keiner Weise mit dem Grundsatz „Ein Land, zwei Systeme“ vereinbar ist; in der Erwägung, dass die Aushöhlung der Pressefreiheit außerdem dem Anspruch Hongkongs als internationale Handelsdrehscheibe zuwiderläuft;

I.

in der Erwägung, dass das Gesetz über nationale Sicherheit seit seinem Inkrafttreten dafür herangezogen wird, Journalisten und die Medien einzuschüchtern, anzugreifen und sogar zu schikanieren, sodass die ersten deswegen bereits ihre Tätigkeit eingestellt haben; in der Erwägung, dass mindestens zehn Journalisten und Verteidiger der Pressefreiheit nun möglicherweise mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen müssen; in der Erwägung, dass die erzwungene Schließung der Zeitung „Apple Daily“ auf der Grundlage von Anschuldigungen, wonach ihre Tätigkeit eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle, das endgültige Aus für die Medienfreiheit und die freie Meinungsäußerung in Hongkong bedeutet;

J.

in der Erwägung, dass am 27. Juni 2021 ein weiteres unabhängiges Medienunternehmen, „Stand News“, bekannt gab, dass es alle Kommentare von seiner Website löschen werde, woraufhin sechs seiner Führungskräfte gekündigt haben; in der Erwägung, dass der Journalistenverband von Hongkong vor der Gefahr weiterer Festnahmen von Journalisten gewarnt und berichtet hat, dass die Verwaltungsbehörden eine Liste von Personen erstellt hätten, die auf der Grundlage des Gesetzes über nationale Sicherheit festgenommen werden sollen;

K.

in der Erwägung, dass mindestens zwei ausländische Richter von ihrem Amt zurückgetreten sind und das Gesetz über die nationale Sicherheit als Hauptgrund angegeben haben; in der Erwägung, dass chinatreue Parlamentsabgeordnete im Juni dieses Jahres zum ersten Mal erfolgreich Einfluss auf die Ernennung eines hohen Richters am letztinstanzlichen Gericht von Hongkong genommen haben, was offenbar einen ersten konkreten Schritt in dem Unterfangen darstellt, die Unabhängigkeit der Justiz zu untergraben;

L.

in der Erwägung, dass die Regierungsbehörden Hongkongs eine Meldestelle für Hinweisgeber im Rahmen des Gesetzes über die nationale Sicherheit eingerichtet haben; in der Erwägung, dass Bildungsmaterialien und Lehrpläne an Primar- und Sekundarschulen, auch an internationalen Schulen, die von Kindern von Ausländern besucht werden, nun auf der Grundlage der Grundsätze des Gesetzes über die nationale Sicherheit überprüft werden;

M.

in der Erwägung, dass zehn prominente Anhänger der Demokratiebewegung, nämlich Martin Lee, Albert Ho, Jimmy Lai, Margaret Ng, Cyd Ho, Lee Cheuk-yan, Leung Kwok-hung, Au Nok-hin, Leung Yiu-chung, und Yeung Sum, am 16. April 2021 wegen ihrer friedlichen Beteiligung an Protesten in Hongkong in zwei separaten Verfahren verurteilt wurden; in der Erwägung, dass das Strafmaß Freiheitsstrafen zwischen acht und 18 Monaten und in fünf Fällen Bewährungsstrafen von acht bis zwölf Monaten umfasst; in der Erwägung, dass diese jüngsten Urteile nach der Verurteilung von Joshua Wong und Sze-yiu Koo am 13. April 2021 ergingen; in der Erwägung, dass die langen Haftstrafen gegen einige Personen wegen gewaltfreier Handlungen im Rahmen der Ausübung geschützter bürgerlicher Rechte ein weiteres Zeichen für die anhaltende Beschneidung des demokratischen Raums und die Aushöhlung der Grundfreiheiten in Hongkong sind;

N.

in der Erwägung, dass das Gesetz über die nationale Sicherheit einen eindeutigen Verstoß gegen die Gemeinsame britisch-chinesische Erklärung von 1984 und das Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong von 1990 darstellt, das die Autonomie und die Unabhängigkeit von Exekutive, Legislative und Judikative sowie die Grundrechte und -freiheiten wie die Rede-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Pressefreiheit für einen Zeitraum von 50 Jahren nach der Übergabe der Souveränität garantiert; in der Erwägung, dass Hongkong durch das Gesetz über die nationale Sicherheit außerdem daran gehindert wird, seinen internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, auch im Rahmen des IPBPR, nachzukommen; in der Erwägung, dass sowohl in der Gemeinsamen Erklärung als auch im Grundgesetz der zwischen China und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Grundsatz „Ein Land, zwei Systeme“ verankert ist;

O.

in der Erwägung, dass die EU und das Europäische Parlament stets vehement für den Grundsatz „Ein Land, zwei Systeme“ und die Erhaltung des hohen Maßes an Autonomie Hongkongs im Einklang mit dem Grundgesetz und völkerrechtlichen Verpflichtungen eingetreten sind; in der Erwägung, dass die EU ein großes Interesse an der dauerhaften Stabilität und dem dauerhaften Wohlstand Hongkongs gemäß diesem Grundsatz hat; in der Erwägung, dass diese Grundsätze unter den gegenwärtigen Umständen unweigerlich und unwiderruflich geschädigt und zunichte gemacht werden;

P.

in der Erwägung, dass die EU nach wie vor äußerst besorgt über das Gesetz der VR China über die nationale Sicherheit in Bezug auf Hongkong ist; in der Erwägung, dass dies ein heikles Thema mit weitreichenden Folgen für Hongkong und seine Bevölkerung, für EU-Bürger und ausländische Staatsbürger, für zivilgesellschaftliche Organisationen aus der EU und anderen Ländern sowie für das Vertrauen der Wirtschaft in Hongkong ist; in der Erwägung, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die nationale Sicherheit die Risiken für EU-Bürger erhöhen würden;

Q.

in der Erwägung, dass sich China nach dem Jahresbericht der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch im Hinblick auf die Menschenrechte mitten in seiner dunkelsten Epoche seit dem Massaker auf dem Tiananmen-Platz befindet;

R.

in der Erwägung, dass die Journalisten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Macaus angewiesen wurden, für „Patriotismus, Respekt und Liebe“ gegenüber China zu werben, und dass mindestens sechs Journalisten nach der Einführung neuer redaktioneller Vorschriften gekündigt haben, was zeigt, dass auch in anderen Regionen Bedenken hinsichtlich des Gesetzes über die nationale Sicherheit bestehen; in der Erwägung, dass das Grundgesetz von Macau auch die Pressefreiheit schützt und bis 2049 in Kraft ist;

S.

in der Erwägung, dass auf der laufenden Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen eine gemeinsame Erklärung angenommen wurde, die von Kanada im Namen von 44 Staaten — der bislang höchsten Zahl von Unterzeichnern –, darunter 23 EU-Mitgliedstaaten, vorgebracht wurde;

1.

verurteilt aufs Schärfste die erzwungene Schließung der Zeitung „Apple Daily“, das anhaltende Einfrieren ihrer Vermögenswerte und die Verhaftung der für die Zeitung tätigen Journalisten, was einen weiteren Schritt seitens der Volksrepublik China dahingehend darstellt, die freie Gesellschaft in Hongkong zu zerschlagen und das endgültige Ende der Medienfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung in Hongkong zu besiegeln;

2.

ist beunruhigt über die rasche Verschlechterung der Menschenrechtslage in Hongkong und insbesondere über die offenen Angriffe auf die Redefreiheit und die Pressefreiheit, da die Volksrepublik China weiterhin mit beispielloser Härte gegen die Grundfreiheiten vorgeht, was einen Menschenrechtsnotstand verursacht hat; betont, dass die EU dringend und entschlossen handeln muss;

3.

bekundet seine zutiefst empfundene Solidarität mit allen Journalisten in Hongkong, die trotz des Inkrafttretens des Gesetzes über die nationale Sicherheit nach wie vor energisch für Medienfreiheit und unabhängigen Journalismus eintreten und weiter über die dramatische Entwicklung der Ereignisse in Hongkong berichten; fordert die Regierungsbehörden Hongkongs auf, allen gegen Journalisten gerichteten rechtlichen Schikanen und Einschüchterungen ein Ende zu setzen und sich um den Schutz und die Sicherheit von Journalisten vor allen Formen von Gewalt, Druck, Diskriminierung, unfairen Gerichtsverfahren und vor allen Versuchen zu bemühen, mit denen sie daran gehindert werden sollen, ihren Auftrag zu erfüllen, oder in ihrer Fähigkeit eingeschränkt werden sollen, diesen im Einklang mit internationalen Normen, insbesondere mit den Artikeln 19 und 21 des IPBPR über das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf friedliche Versammlung, wahrzunehmen;

4.

fordert die Regierungsbehörden Hongkongs nachdrücklich auf, alle Journalisten sowie alle friedlichen Demonstranten, Aktivisten und politischen Vertreter, die lediglich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte ausgeübt haben und die auf der Grundlage des Gesetzes über die nationale Sicherheit festgenommen wurden, umgehend und bedingungslos freizulassen und die gegen sie erhobenen Anklagepunkte fallenzulassen; fordert, dass politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahmen und andere rechtliche Verfahren gegen friedliche Demonstranten eingestellt werden, mit denen kritische Stimmen zum Schweigen gebracht und die Menschen davon abgeschreckt werden sollen, sich am öffentlichen Leben zu beteiligen;

5.

bekräftigt seine tiefe Besorgnis über das Inkrafttreten des Gesetzes über die nationale Sicherheit am 30. Juni 2020, das gegen die Zusagen und Verpflichtungen der Volksrepublik China im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere der Gemeinsamen britisch-chinesischen Erklärung, verstößt und einen umfassenden Angriff auf Hongkongs hohes Maß an Autonomie, Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten darstellt; stellt fest, dass das Gesetz mehrfach als Grund für die Disqualifizierung und Inhaftierung von Wahlkandidaten und Politikern, die Festnahme von Studierenden wegen Posts in den sozialen Medien und das Verbot verbreiteter Protestslogans herangezogen wurde; betont, dass aufgrund des Gesetzes über die nationale Sicherheit kein vertrauensvolles Verhältnis zwischen China und der EU herrschen kann, die künftige Zusammenarbeit untergraben wird und die Glaubwürdigkeit Pekings auf der internationalen Bühne weiter geschwächt wird;

6.

verurteilt alle auf der Grundlage des Gesetzes über die nationale Sicherheit unternommenen Versuche, prodemokratischen Aktivisten einen Maulkorb zu verpassen, etwa indem prodemokratische Websites gesperrt werden; bekräftigt, dass die Meinungs- und Informationsfreiheit ein Grundrecht ist, das im nationalen Recht Hongkongs und im Völkerrecht verankert ist;

7.

ist zutiefst besorgt darüber, dass Berichten zufolge von der Polizei Hongkongs und in dortigen Haftanstalten auf Praktiken wie Inhaftierungen an geheimen Orten, Folter und Misshandlung sowie erzwungene Geständnisse zurückgegriffen wird, wobei auch Berichte über Personen, die auf ihren Prozess warten und über lange Zeiträume in Einzelhaft sitzen, Anlass zur Sorge geben;

8.

verurteilt die zunehmenden Einschränkungen der Unabhängigkeit der Justiz und die zunehmende Politisierung der Gerichte; betont, dass als nächster Schritt unbedingt verhindert werden muss, dass die unabhängige Justiz Hongkongs demontiert wird; fordert den EAD auf, zusätzlich zum Jahresbericht über Hongkong einen detaillierten öffentlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz auszuarbeiten;

9.

ist besorgt über die kürzlich angenommenen Änderungen des Wahlgesetzes Hongkongs, mit denen ein Grundsatz eingeführt wird, wonach nur noch „Patrioten“ kandidieren dürfen, und ein Prüfungsausschuss eingesetzt wird, der alle Wahlbewerber überprüfen soll, wodurch die letzten verbliebenen abweichenden Stimmen ausgemerzt werden sollen und was den im Grundgesetz Hongkongs verankerten Verpflichtungen zu einer stärkeren demokratischen Vertretung gänzlich zuwiderläuft;

10.

fordert die chinesischen Staatsorgane nachdrücklich auf, das Gesetz über die nationale Sicherheit aufzuheben, das Hongkongs internationalem Status schadet; fordert die Regierungsbehörden Hongkongs nachdrücklich auf, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des hohen Maßes an Autonomie gemäß dem Grundsatz „Ein Land, zwei Systeme“ — wie im Grundgesetz Hongkongs verankert und im Einklang mit seinen internen und internationalen Verpflichtungen — vollständig wiederherzustellen;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Gesetz über die nationale Sicherheit als Punkt mit höchster Priorität auf der Tagesordnung aller Treffen zwischen der EU und China zu behandeln, auch im Rahmen diplomatischer Konsultationen zur Vorbereitung dieser Treffen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die EU im Einklang mit ihrer Verpflichtung, gegenüber China mit einer Stimme zu sprechen und ihre Standpunkte klar und nachdrücklich zu vertreten, das Thema der Menschenrechtsverletzungen in China, insbesondere die Lage der Minderheiten in Xinjiang und Tibet, bei jedem politischen Dialog und Menschenrechtsdialog mit den chinesischen Staatsorganen weiterhin zur Sprache bringt; weist darauf hin, dass China ein breites Spektrum internationaler Menschenrechtsverträge und -übereinkommen unterzeichnet hat, und betont daher, wie wichtig es ist, den Dialog mit China fortzusetzen, um sicherzustellen, dass China seiner Verpflichtung zur Einhaltung des internationalen Menschenrechtsrahmens nachkommt;

12.

bedauert zutiefst, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) der EU auf seiner Tagung im April keine Schlussfolgerungen zu Hongkong angenommen hat; setzt sich entschieden dafür ein, dass der HR/VP so bald wie möglich einen Entwurf der Schlussfolgerungen vorlegt, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit der Blockade im Rat zu befassen und neue Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich gezielter Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte, wie etwa die Verhängung von Reiseverboten und das Einfrieren von Vermögenswerten bei Personen und Organisationen aus Hongkong und China wegen schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte und des Völkerrechts in Hongkong, darunter Carrie Lam, Teresa Yeuk-wah Cheng, Xia Baolong, Zhang Xiaoming, Luo Huining, Zheng Yanxiong, Chris Tang Ping-keung, Stephen Lo Wai-chung und John Lee Ka-chiu sowie Einrichtungen der Volksrepublik China, die an Maßnahmen maßgeblich beteiligt sind, mit denen Hongkongs hohes Maß an Autonomie und Freiheiten untergraben wird, oder die eine Mitschuld daran tragen;

13.

bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 21. Mai 2021 zum umfassenden Investitionsabkommen zwischen der EU und China zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, einschließlich der dringenden Notwendigkeit, erforderlichenfalls zusätzliche gezielte Maßnahmen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu ergreifen, damit weiterhin etwas gegen die Repression in Xinjiang und Hongkong unternommen und darauf hingewirkt wird, dass China all diese Verstöße einstellt;

14.

fordert den EAD und den Rat auf, mit der Bewertung des im Juli 2020 angenommenen Maßnahmenpakets fortzufahren und es weiter zu optimieren sowie einen klaren Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festzulegen; fordert den EAD auf, mit seiner Bewertung der möglichen extraterritorialen Auswirkungen des Gesetzes über die nationale Sicherheit fortzufahren und konkrete Gegenmaßnahmen vorzubereiten, insbesondere in Bezug auf Artikel 38, der besagt, dass das Gesetz auch für Personen gilt, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in Hongkong haben; begrüßt die Entscheidung der EU-Mitgliedstaaten und anderer internationaler Partner, ihre Auslieferungsverträge mit Hongkong auszusetzen; fordert erneut, dass auch die verbleibenden Auslieferungsverträge von zehn Mitgliedstaaten mit China ausgesetzt werden;

15.

weist erneut darauf hin, dass es die Mittäterschaft von Banken mit Sitz in der EU beim Einfrieren der Vermögenswerte und Bankkonten demokratisch gesinnter ehemaliger Abgeordneter aus Hongkong verurteilt; fordert den EAD auf, zu prüfen, inwieweit sich Unternehmen mit Sitz in der EU an das Gesetz über nationale Sicherheit halten, an dessen Durchsetzung beteiligt sind und dabei mit den Behörden Hongkongs kooperieren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an Banken mit Sitz in der EU zu wenden, damit Vermögenswerte von Demokratieverfechtern aus Hongkong freigegeben werden;

16.

fordert die Kommission auf, die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen aus der EU, die in Hongkong tätig sind, vor dem Hintergrund der Umsetzung des Gesetzes über nationale Sicherheit in Hongkong und im Hinblick auf die sich verändernden rechtsstaatlichen Bedingungen und den freien Informations- und Kapitalfluss in der Stadt zu bewerten; fordert die Kommission und den EAD auf, weiterhin geeignete Ausfuhrkontrollmechanismen anzuwenden und zu verfeinern, um China und Hongkong den Zugang zu Technologien zu verwehren, die für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden, und Bestimmungen in Erwägung zu ziehen, mit denen europäische Investitionen in Unternehmen verhindert werden, die an gravierenden Menschenrechtsverletzungen in China und Hongkong beteiligt sind, einschließlich der Option einer schwarzen Liste;

17.

begrüßt nachdrücklich die Schritte, die das Vereinigte Königreich, Australien und Kanada unternommen haben, um durch neue Regelungen Hongkonger Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, in dem jeweiligen Land zu leben und zu arbeiten; fordert die Mitgliedstaaten erneut nachdrücklich auf, die Umsetzung eines Rettungsplans für Demokratieverfechter und führende Politiker in Hongkong zu koordinieren, nachdem sich die Lage der Menschenrechte und der Grundfreiheiten dort schlagartig verschlechtert hat; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, Journalisten in Hongkong, die in Gefahr sind, unter Berufung auf das Gesetz über nationale Sicherheit verhaftet zu werden, EU-Rückkehrausweise auszustellen;

18.

fordert alle diplomatischen Mitarbeiter der EU und Europas nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um friedlich engagierten Menschen und führenden Politikern aus Hongkong Schutz und Unterstützung zu gewähren, unter anderem durch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Beobachter, die Beantragung von Gefängnisbesuchen und die konsequente und entschlossene Kontaktaufnahme mit den örtlichen Behörden, wobei die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und andere einschlägige EU-Maßnahmen einschließlich des neuen EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie uneingeschränkt Anwendung finden müssen; erwartet, dass der EAD und der Rat konkrete Maßnahmen ausarbeiten, um Hongkongs Zivilgesellschaft und Medien stärker zu unterstützen, wie etwa durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Europäischen Fonds für Demokratie auf Projekte in Südostasien und eine aktive Zusammenarbeit mit Hongkongs Diaspora;

19.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sich die in Hongkong zum Schweigen gebrachten Menschen erneut Gehör verschaffen können, indem Hilfe bei der Registrierung, Veröffentlichung und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen angeboten wird, und der VR China entgegenzuwirken, indem in Hongkong verbotene Bücher im Internet allgemein zugänglich gemacht werden; bekundet seine Unterstützung für die Bemühungen internationaler Fernsehsender wie der Deutschen Welle und von France 24, regelmäßig über die Entwicklungen in Hongkong zu berichten;

20.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, Einladungen von Regierungsvertretern und Diplomaten zu den Olympischen Winterspielen 2022 in Peking abzulehnen, es sei denn, die chinesische Regierung erreicht eine nachweisbare Verbesserung der Menschenrechtslage in Hongkong, im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang, in Tibet, in der Inneren Mongolei und anderswo in China;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zahl der Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten im Rahmen des Programms Erasmus für Studenten und Hochschulabsolventen aus Hongkong zu erhöhen; fordert den EAD und die Kommission auf, Maßnahmen zu entwickeln und zu koordinieren, mit denen die Freiheit der Lehre von Studenten und Wissenschaftlern aus Hongkong an europäischen Universitäten vor dem Druck der staatlichen Stellen Chinas geschützt wird;

22.

fordert die EU und alle ihre Mitgliedstaaten erneut auf, vereint und entschlossen auf die Abhaltung einer Sondersitzung oder einer Dringlichkeitsdebatte zu China im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung der Vereinten Nationen zu China hinzuarbeiten; weist auf die wachsende internationale Unterstützung für eine solche unabhängige Untersuchung hin;

23.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nahezulegen, alle ihm zur Verfügung stehenden Mechanismen in Betracht zu ziehen, um eine unabhängige Überwachung der Lage in China und eine entsprechende Berichterstattung darüber sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Sondergesandten der Vereinten Nationen; fordert den Rat und den HR/VP auf, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und eine internationale Kontaktgruppe zu Hongkong einzurichten sowie das Thema Hongkong regelmäßig auf die Tagesordnung anderer internationaler Organisationen zu setzen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, regelmäßige öffentliche Veranstaltungen abzuhalten, um das Bewusstsein für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen der chinesischen Regierung, darunter Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere Verstöße gegen das Völkerrecht, zu schärfen, wozu zumindest eine Tagung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach der „Arria-Formel“ gehören sollte; würde es begrüßen, wenn die EU-Organe und die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen würden, den 1. Juli als „Tag des Beistands für Hongkong“ zu begehen, um die europäische Öffentlichkeit alljährlich für die Lage in Hongkong zu sensibilisieren; fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof in Erwägung zu ziehen und zwar mit der Begründung, dass die Entscheidung Chinas, Hongkong das Gesetz über nationale Sicherheit aufzuzwingen, und dessen Anwendung gegen die Gemeinsame britisch-chinesische Erklärung und gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstoßen;

25.

bedauert die Entscheidung der Hongkonger Polizei, die Mahnwache zum Gedenken an die blutigen Ereignisse auf dem Tiananmen-Platz vom 4. Juni und den jährlichen Marsch am 1. Juli zu verbieten, während gleichzeitig eine Sondergenehmigung für die Aufhebung der COVID-19-Beschränkungen erteilt wurde, damit Amtspersonen aus Hongkong an den Feierlichkeiten anlässlich des 100. Jahrestags der Kommunistischen Partei Chinas teilnehmen konnten;

26.

fordert den HR/VP auf, eng mit gleichgesinnten Ländern und Partnern zusammenzuarbeiten, um der Aushöhlung der Freiheiten Hongkongs Einhalt zu gebieten; begrüßt den neu eingerichteten bilateralen Dialog zwischen der EU und den USA über China und besteht darauf, dass eine stärkere Koordinierung im Bereich der Menschenrechte, auch mit Schwerpunkt auf der Lage in Hongkong, ein wesentliches Ziel sein sollte;

27.

stellt fest, dass die Politik der VR China, die Formel „Ein Land, zwei Systeme“ aufzugeben, in der Bevölkerung Taiwans auf starkes Missfallen stößt, und betont seine Bereitschaft, mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um zur Sicherung der Demokratie in Taiwan beizutragen;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China sowie der Regierungschefin und der Gesetzgebenden Versammlung der Sonderverwaltungsregion Hongkong zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0027.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0174.

(3)  ABl. C 165 vom 4.5.2021, S. 2.

(4)  ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 78.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0255.

(6)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 103.

(7)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 92.

(8)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 156.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/185


P9_TA(2021)0357

Todesstrafe in Saudi-Arabien, insbesondere die Fälle von Mustafa Haschim al-Darwisch und Abdullah al-Huwaiti

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Todesstrafe in Saudi-Arabien, insbesondere zu den Fällen Mustafa Haschim al-Darwisch und Abdullah al-Howaiti (2021/2787(RSP))

(2022/C 99/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Saudi-Arabien, insbesondere die Entschließungen vom 25. Oktober 2018 zur Tötung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul (1), vom 14. Februar 2019 zu Frauenrechtsaktivisten in Saudi-Arabien (2), vom 8. Oktober 2020 zu der Lage äthiopischer Migranten in Internierungslagern in Saudi-Arabien (3) und vom 11. Februar 2021 zur humanitären und politischen Lage im Jemen (4),

unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Josep Borrell, vom 10. Dezember 2020, im Rat (Auswärtige Angelegenheiten), in der er die Ansicht vertrat, die Menschenrechte gehörten zur DNA der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (VN-Frauenrechtskonvention),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung Saudi-Arabiens vom November 2018,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen (Mandela-Regeln),

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Arabische Charta der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen vom 3. März 2021 zur Umwandlung von Todesurteilen,

unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische und willkürliche Hinrichtungen, Agnes Callamard, vom Juni 2021, in dem festgestellt wird, dass Saudi-Arabien für die „vorsätzliche Hinrichtung“ des saudi-arabischen Journalisten Jamal Khashoggi verantwortlich ist (Bericht Callamard),

unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Lage von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, in dem die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern in Saudi-Arabien analysiert wird, und der auf der 46. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im März 2021 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf den im Februar 2021 veröffentlichten Bericht des Büros des Direktors des nationalen Nachrichtendienstes, in dem die Rolle der saudischen Regierung bei der Ermordung Jamal Khashoggis bewertet wird,

unter Hinweis darauf, dass Ludschain al-Hathlul von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Václav-Havel-Preis für Menschenrechte 2020 ausgezeichnet wurde,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich das Königreich Saudi-Arabien verpflichtet hat, die Todesstrafe für alle minderjährigen Straftäter bis 2016 ausnahmslos durch neue Rechtsvorschriften abzuschaffen, und diese Verpflichtung in diplomatischen Erklärungen bekräftigt hat; in der Erwägung, dass diese Erklärungen vom saudischen Außenministerium im September 2016 im Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes sowie im August 2018 abgegeben wurden, als es erklärte, dass, wenn das von dem Jugendlichen begangene Verbrechen mit dem Tod geahndet werden könne, die Strafe auf höchstens 10 Jahre Haft in der Anstalt zu verkürzen sei,

B.

in der Erwägung, dass das saudi-arabische Jugendgesetz von 2018, das am 31. Juli 2018 per Königlichem Erlass verkündet wurde, in Artikel 15 festlegt, dass, wenn die von dem Minderjährigen begangene Straftat mit dem Tod bestraft werden kann, die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren reduziert wird; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2018 im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Saudi-Arabiens festgestellt hat, dass das Land bemerkenswerte Fortschritte bei der Förderung der Achtung, des Schutzes und der Wahrung der Rechte des Kindes erzielt habe;

C.

in der Erwägung, dass Mustafa Haschim al-Darwisch, ein junger saudi-arabischer Mann und Angehöriger der schiitischen Minderheit, am 15. Juni 2021 wegen Straftaten hingerichtet wurde, die er nach Angaben von Menschenrechtsgruppen als Minderjähriger begangen habe, obwohl das Königreich kürzlich angekündigt hatte, es habe die Todesstrafe für Minderjährige abgeschafft; in der Erwägung, dass er einer längeren Untersuchungshaft, Folter und einem höchst unfairen Gerichtsverfahren ausgesetzt war; in der Erwägung, dass in den Anklagepunkten, die gegen al-Darwisch vorgebracht wurden, nicht das genaue Datum angegeben war, an dem er seine mutmaßlichen Straftaten begangen haben soll, was bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er zum Zeitpunkt der angeblichen Straftaten minderjährig war, und dass daher seine Verurteilung nach den neuen nationalen Gesetzen zur Anwendung der Todesstrafe gegen Personen unter 18 Jahren überprüft werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Abdullah al-Howaiti in einem Massenverfahren gegen sechs Personen wegen „bewaffneten Raubüberfalls“ angeklagt wurde; in der Erwägung, dass Abdullah al-Howaiti am 27. Oktober 2019 vom Strafgericht Tabuk (Nord-Saudi-Arabien) zum Tode verurteilt wurde, obwohl seine DNA-Probe erst nach seiner Festnahme entnommen wurde, wodurch seine Identifizierung als möglicher Verdächtiger ungültig war; in der Erwägung, dass al-Howaiti im Mai 2017 im Alter von 14 Jahren festgenommen wurde; in der Erwägung, dass er nach Gerichtsdokumenten vier Monate lang in Einzelhaft festgehalten, bei seiner Vernehmung gefoltert wurde und keinen Kontakt zu seinen Eltern oder zu seinem Anwalt hatte; in der Erwägung, dass er in dieser Zeit nicht in einer Jugendstrafanstalt, sondern in der Strafermittlungseinheit des Gefängnisses von Tabuk festgehalten wurde; in der Erwägung, dass Abdullah al-Howaiti, der zum Zeitpunkt seiner mutmaßlichen Verbrechen 14 Jahre alt war, immer noch in Haft ist und sich in der Todeszelle befindet; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof seinen Fall seit Juni 2021 überprüft;

E.

in der Erwägung, dass die saudi-arabischen Behörden am 23. April 2019 sechs minderjährige Straftäter hingerichtet haben, darunter Saeed al-Scafi, Salman al-Quraisch, Abdul Asis al-Sahawi, Abdul Karim al-Hawaj, Abdullah al-Asrih und Mudschtaba al-Swaikat; in der Erwägung, dass derzeit mindestens neun weitere minderjährige Straftäter von Hinrichtung bedroht sind;

F.

in der Erwägung, dass derzeit immer noch mindestens 40 Häftlinge in Saudi-Arabien von Hinrichtung bedroht sind; in der Erwägung, dass die Täter in einigen Fällen zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftaten minderjährig waren und es sich in anderen Fällen um friedliche Kritiker handelte, etwa die islamischen Gelehrten Salman al-Odah und Hassan al-Maliki, für die der Staatsanwalt weiterhin die Todesstrafe fordert;

G.

in der Erwägung, dass Saudi-Arabien seit vielen Jahren zu den Ländern gehört, in denen weltweit die meisten Hinrichtungen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass es seit Januar 2015 mehr als 800 Hinrichtungen gegeben hat, von denen viele wegen gewaltfreier Drogendelikte vollstreckt wurden, während es sich bei anderen um das handelte, was die Behörden als terrorismusbezogene Straftaten bezeichnen, es in Wirklichkeit aber nur friedliche Aktionen waren;

H.

in der Erwägung, dass Saudi-Arabien im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 32 Hinrichtungen vollzogen hat, was über der Zahl der Hinrichtungen des gesamten Jahres 2020 lag, und dass Saudi-Arabien seit seiner ersten Zusage, die Todesstrafe für minderjährige Straftäter abzuschaffen, mindestens acht minderjährige Straftäter hingerichtet hat;

I.

in der Erwägung, dass nach einem saudischen Königlichen Erlass von 2020 Todesurteile für Personen, die als Minderjährige Straftaten begangen haben, umgewandelt werden sollten; in der Erwägung, dass das Dekret verschiedene Schlupflöcher enthält, die es ermöglichen, dass Minderjährige dennoch hingerichtet werden können, z. B. durch die Ausnahme von Todesurteilen, die als Hudud-Straftaten (Straftaten mit vorher festgelegtem Strafmaß) oder Qisas-Straftaten (Straftaten mit auf Vergeltung basierenden Urteilen) verhängt wurden oder als Verfahren im Rahmen des Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung;

J.

in der Erwägung, dass Saudi-Arabien die Todesurteile gegen Ali al-Nimr, Dawud al-Marhun und Abdullah al-Sahir für Verbrechen umgewandelt hat, die Experten zuvor als Kriminalisierung der Ausübung von Grundrechten, einschließlich der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, eingestuft haben, und die sie mutmasslich als Minderjährige begangen haben; in der Erwägung, dass sie erneut zu einer Haftstrafe von 10 Jahren, unter Berücksichtigung der verbüßten Zeit, verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Experten der Vereinten Nationen ihre Freilassung fordern;

K.

in der Erwägung, dass trotz der Ankündigung der saudi-arabischen Menschenrechtskommission betreffend das Moratorium für Todesstrafen bei Drogendelikten im Januar 2021 noch keine Gesetzesänderung veröffentlicht wurde und die Todesstrafe nach wie vor im Ermessen der Richter und der Behörden liegt;

L.

in der Erwägung, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eines der wichtigsten Ziele der EU-Menschenrechtspolitik ist;

M.

in der Erwägung, dass in den letzten Monaten mehrere Menschenrechtsverteidiger in Gerichtsverfahren, die durch einen Mangel an ordnungsgemäßen Verfahren und durch glaubwürdige Foltervorwürfe gekennzeichnet waren, zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Abdurrahman al-Sadhan wegen Aktivitäten im Zusammenhang mit Tweets, in denen er die Regierung kritisierte, zu 20 Jahren Haft und zu einem 20-jährigen Reiseverbot verurteilt wurde; in der Erwägung, dass sein Verfahren unter eklatanter Verletzung der internationalen Garantien für ein faires Verfahren durchgeführt wurde;

N.

in der Erwägung, dass die Haftstrafe von Muhammad al-Otaibi, Gründer der Union für Menschenrechte, der sich für die Abschaffung der Todesstrafe und die Stärkung der Rolle der Frau in der Gesellschaft einsetzte, wegen seines friedlichen Engagements im Bereich der Menschenrechte von 14 auf 17 Jahre erhöht wurde;

O.

in der Erwägung, dass zahlreiche Frauen, die 2018 bei dem harten Vorgehen gegen FrauenrechtsaktivistInnen festgenommen wurden, nur wegen ihres Engagements für die Menschenrechte zu langen Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass die saudi-arabischen Behörden vor Kurzem FrauenrechtsaktivistInnen aus dem Gefängnis entlassen haben, darunter Ludschain al-Hathlul, Nuf Abdulasis, Samar Badawi und Nassima al-Sada; in der Erwägung, dass ihre Urteile nur ausgesetzt wurden und die saudischen Behörden gegen die freigelassenen Menschenrechtsverteidiger Reiseverbote verhängt haben;

P.

in der Erwägung, dass der Begriff „Terrorismus“ im Gesetz von 2017 über die Bekämpfung von terroristischen Straftaten und seiner Finanzierung vage definiert ist und dass keine Anwendung von Gewalt erforderlich ist, damit eine Handlung als terroristische Handlung eingestuft werden kann;

Q.

in der Erwägung, dass nach Angaben der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen von den saudischen Behörden Missbrauch durch den Einsatz elektronischer Überwachungstechnologien begangen wird; in der Erwägung, dass in der überarbeiteten Ausfuhrkontrollverordnung der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2021 neue Kontrollen der Technologie für digitale Überwachung eingeführt wurden (5);

R.

in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien zu den Ländern mit der niedrigsten Ratifizierungsrate wichtiger internationaler Menschenrechtsverträge gehört und keinem der wichtigen Menschenrechtsverträge beigetreten ist, die zum normativen Kern des Rechts auf Leben gehören, wie etwa dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

S.

in der Erwägung, dass Folter und erniedrigende Behandlung in Gefängnissen weit verbreitete Praktiken in Saudi-Arabien sind und sowohl während der Vernehmung zur Erpressung von Geständnissen als auch als Form der Bestrafung während der Haft eingesetzt werden; in der Erwägung, dass Foltervorwürfe selten untersucht werden;

1.

verurteilt aufs Schärfste, dass das Königreich Saudi-Arabien trotz seiner Behauptungen, solche Hinrichtungen abgeschafft zu haben, weiterhin minderjährige Straftäter hinrichtet, einschließlich der jüngsten Hinrichtung von Mustafa Haschim al-Darwisch — für Verbrechen, die möglicherweise begangen wurden, als er minderjährig war — nach seiner Verurteilung in einem unfairen Prozess, bei dem ein Geständnis von ihm unter Folter erzwungen wurde, sowie die Tatsache, dass in Saudi-Arabien derzeit mindestens 40 Gefangene von Hinrichtung bedroht sind, darunter mindestens neun wegen angeblicher Verbrechen, die sie als Minderjährige begangen haben sollen, sowie friedliche Kritiker der Regierung;

2.

fordert Saudi-Arabien auf zu bestätigen, dass Abdullah al-Huwaiti, Muhammad al-Faradsch und alle anderen minderjährigen Straftäter, die derzeit in der Todeszelle sitzen, nicht hingerichtet werden, dass unter Folter erpresste „Geständnisse“ in ihren Fällen nicht verwertet werden und dass allen minderjährigen Straftätern ein fairer Prozess ohne Verhängung der Todesstrafe zugestanden wird; fordert, dass den Vorwürfen von Abdullah al-Huwaiti, gefoltert worden zu sein, nachgegangen wird und dass alle Täter vor Gericht gestellt werden;

3.

fordert Saudi-Arabien nachdrücklich auf, die Todesstrafe für minderjährige Straftäter gemäß seinen Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes wirklich abzuschaffen, und zwar unabhängig von der Art der Straftat, einschließlich Tazir-Straftaten (Straftaten, bei denen die Bestrafung im Ermessen des Gerichts steht) sowie Hudud- und Qisas-Straftaten, derer mindestens vier minderjährige Angeklagte — mit der Androhung der Todesstrafe — angeklagt sind; fordert Saudi-Arabien auf, seinen Königlichen Erlass aus dem Jahr 2020 zu veröffentlichen, um minderjährigen Straftätern– wie von den saudischen Behörden zugesagt — vollen und rückwirkenden Schutz zu gewähren, und sein Jugendstrafrecht mit internationalen Standards in Einklang zu bringen;

4.

wiederholt seine Verurteilung der Anwendung der Todesstrafe in jedem Fall und unter allen Umständen; fordert Saudi-Arabien auf, ein Moratorium für Hinrichtungen bis zu deren Abschaffung zu verhängen und eine unabhängige Überprüfung aller Fälle in seinem Strafrechtssystem vorzunehmen, in denen die Todesstrafe für im Kindesalter begangene Verbrechen verhängt wurde oder auf Geständnissen beruht, die unter Folter erpresst wurden, oder in denen es kein faires Verfahren gab, und die Ergebnisse der Überprüfung zu veröffentlichen; fordert einen internationalen und nationalen Dialog über die verbleibenden Hindernisse für die Abschaffung der Todesstrafe für alle minderjährigen Straftäter, um den Weg für die vollständige Abschaffung der Todesstrafe in Saudi-Arabien zu ebnen;

5.

begrüßt die jüngste Entscheidung der Behörden, die gegen Ali al-Nimr, Dawud al-Marhun und Abdullah al-Sahir verhängten Todesurteile für Verbrechen, die sie als Minderjährige begangen haben sollen, umzuwandeln, als einen notwendigen Schritt zur Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Saudi-Arabiens, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; fordert ihre Freilassung im Einklang mit den Forderungen von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen, da diese Experten ihre Verbrechen zuvor als Kriminalisierung der Ausübung von Grundrechten, einschließlich der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, eingestuft haben;

6.

fordert die saudischen Behörden auf, die Fälle aller Gefangenen, die derzeit zum Tode verurteilt sind, mit dem Ziel zu überprüfen, ihre Urteile umzuwandeln oder einen neuen und fairen Prozess zu gewähren, in dem die Todesstrafe nicht verhängt wird;

7.

fordert die EU-Delegation und die diplomatischen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten in Saudi-Arabien nachdrücklich auf, beharrlich darum zu ersuchen, in der Todeszelle sitzende minderjährige Straftäter besuchen zu dürfen;

8.

fordert den Rat nachdrücklich auf, alle EU-Ausfuhren von Massenüberwachungstechnologie und anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Saudi-Arabien auszusetzen, die dazu verwendet werden können, die interne Repression zu erleichtern und die Zivilgesellschaft mundtot zu machen; betont die besondere Verantwortung von IT-Sicherheitsunternehmen sowie von nationalen Nachrichtendiensten, die in der EU tätig sind, und ihre moralische und rechtliche Verpflichtung, zu vermeiden, in eine Situation zu geraten, in der ihre derzeitigen oder ehemaligen Mitarbeiter Saudi-Arabien bei der Unterdrückung der eigenen Bevölkerung unterstützen, indem sie indirekt oder direkt für saudische Behörden arbeiten, um internen Dissens und Meinungsfreiheit zu unterdrücken;

9.

fordert die saudische Regierung nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter, das sie ratifiziert hat, nachzukommen, und empfiehlt dem Königreich Saudi-Arabien dringend, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren;

10.

verurteilt nachdrücklich die Praxis harter Haftstrafen für Menschenrechtsverteidiger, friedliche Kritiker und Aktivisten und bekräftigt seine Solidarität mit der wichtigen Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und die Notwendigkeit, die Rede- und Meinungsfreiheit zu schützen;

11.

fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsverteidiger, friedlichen Kritiker und Aktivisten, einschließlich Abdurrahman al-Sadhan, Muhammad al-Otaibi, Chalid al-Umair, Muhammad al-Rabia, Israa al-Ghomgham, Mussa al-Haschim, Ahmad al-Matrud, Chaled al-Ghanim, Ali al-Uwaischir, Mudschtaba al-Musain, Walid Abu al-Chair, Abdulasis al-Schubaili, Issa al-Nuchaifi und Nathir al-Madschid;

12.

fordert die unbeschränkte Freiheit von Menschenrechtsverteidigern, die vorübergehend freigelassen wurden, aber immer noch Einschränkungen unterliegen, wie Ludschain al-Hathlul, unter anderem durch die Aufhebung von Reiseverboten für sie und ihre Familien, die Aufhebung von Arbeitsverboten, die Verminderung der Online-Überwachung und die Wiederherstellung ihrer vollen Rechte als Bürger;

13.

erinnert daran, dass der Sacharow-Preisträger Raif Badawi nun schon seit neun Jahren in Haft ist; fordert die EU, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, den Druck auf die saudische Regierung zu erhöhen und auf seine sofortige Freilassung hinzuwirken;

14.

betont, dass die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach internationalen Menschenrechtsnormen geschützt ist; fordert die saudi-arabischen Behörden mit Nachdruck auf, Menschenrechtsverteidigern auferlegte Restriktionen aufzuheben, mit denen diesen verboten wird, sich in den sozialen Medien oder gegenüber den internationalen Medien zu äußern;

15.

äußert sich besorgt über die Praxis der geheimen Anhörungen; besteht darauf, dass diplomatische Vertretungen, einschließlich Beobachter der EU-Delegation in Saudi-Arabien oder der EU-Institutionen, und internationale Nichtregierungsorganisationen den Anhörungen beiwohnen und saudische Gefängnisse besuchen dürfen müssen um sicherzustellen, dass ordnungsgemäße und faire Gerichtsverfahren ablaufen;

16.

fordert die Regierung Saudi-Arabiens auf, uneingeschränkt mit den Gremien der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und eine ständige Einladung für den Besuch aller Sonderverfahren des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen auszusprechen und proaktiv zu kooperieren, insbesondere mit den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung;

17.

ist zutiefst besorgt über die vage Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Anti-Terror-Gesetz des Landes; verurteilt den Einsatz des Spezialisierten Strafgerichts, eines Gerichts, das sich mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit Terrorismus befassen soll, als Instrument zur Bestrafung von Menschenrechtsverteidigern;

18.

fordert die saudische Regierung auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren;

19.

bekräftigt, wie wichtig Instrumente wie der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Saudi-Arabien sind, um die weiteren Gespräche voranzutreiben, und fordert nachdrücklich seine unverzügliche Aktivierung; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und alle EU-Delegationen, die an dem Dialog teilnehmen, nachdrücklich auf, vor dem Dialog mit der Zivilgesellschaft in Kontakt zu treten, um aktuelle Informationen und Kenntnisse über spezifische Fälle, die angesprochen werden sollen, zu erhalten; empfiehlt die Verwendung von Benchmarks, um den Fortschritt der Gespräche zu messen;

20.

verurteilt die Tatsache, dass das politische System Saudi-Arabiens nach wie vor zutiefst undemokratisch ist und die meisten abweichenden Meinungen trotz der Ankündigung ehrgeiziger menschenrechtsbezogener Reformen weiterhin massiv unterdrückt; betont, dass die Ermordung des Journalisten Jamal Khashoggi auf dem Gelände des saudischen Konsulats in Istanbul am 2. Oktober 2018 eine abschreckende Botschaft für alle kritischen Stimmen in Saudi-Arabien bleibt, darunter viele, die derzeit wegen ihres friedlichen Aktivismus inhaftiert sind; unterstützt nachdrücklich die Anwendung der weltweiten Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte gegen diejenigen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Saudi-Arabien verantwortlich sind, einschließlich des Mordes an dem Journalisten Jamal Khashoggi; fordert die internationale Gemeinschaft auf, dem Callamard-Bericht, der den saudischen Kronprinzen Muhammad bin Salman belastet, gründlich nachzugehen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten und den Präsidenten des Rates sowie den Vizepräsidenten/Hohen Vertreter und den EAD auf, bei allen formellen und informellen Treffen mit ihren saudischen Gesprächspartnern Menschenrechtsbelange, insbesondere die Todesstrafe, anzusprechen; bedauert die zurückhaltende Vorgehensweise der EU bei der öffentlichen Diplomatie zu Menschenrechten gegenüber Saudi-Arabien; ersucht daher die europäischen diplomatischen Dienste in Riad und anderswo in Saudi-Arabien darum, systematisch die in den Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern vorgesehenen Mechanismen zu nutzen, darunter öffentliche Erklärungen, diplomatische Demarchen, Beobachtung von Prozessen und Gefängnisbesuche;

22.

fordert die EU auf, alle Maßnahmen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Behörden des Königreichs Saudi-Arabien für Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen; fordert die EU auf, auf der nächsten Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen die Ernennung eines Sonderberichterstatters für die Lage der Menschenrechte in Saudi-Arabien vorzuschlagen;

23.

fordert die EU-Delegation und die Vertretungen der Mitgliedstaaten im Land auf, bei ihren Kontakten mit den saudischen Behörden die Zivilgesellschaft stärker zu unterstützen, alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um ihre Unterstützung für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern auszuweiten, gegebenenfalls die Ausstellung von Notfallvisa zu ermöglichen und vorübergehenden Schutz in den EU-Mitgliedstaaten zu gewähren;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Kommission für die Rechtsstellung der Frau, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, S.M. König Salman bin Abdulaziz al-Saud und Kronprinz Mohammad bin Salman al-Saud, der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien und dem Generalsekretär des Zentrums für nationalen Dialog des Königreichs Saudi-Arabien zu übermitteln.

(1)  ABl. C 345 vom 16.10.2020, S. 67.

(2)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 133.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0260.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0053.

(5)  ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/191


P9_TA(2021)0358

Überprüfung des makroökonomischen Rechtsrahmens

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu der Überprüfung des makroökonomischen Rechtsrahmens mit dem Ziel einer besseren Wirkung auf die Realwirtschaft in Europa und einer größeren Transparenz der Entscheidungsfindung und der demokratischen Rechenschaftspflicht (2020/2075(INI))

(2022/C 99/21)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der 1957 in Rom unterzeichnet wurde,

gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 121, 122, 126 und 136 und das Protokoll Nr. 12,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (1) und seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen und Initiativen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Februar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012/2),

unter Hinweis auf den Bericht der vier Präsidenten vom 5. Dezember 2012 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“, den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“, das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 über die Zukunft Europas und das Reflexionspapier der Kommission vom 31. Mai 2017 über die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion,

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 03/2018 mit dem Titel „Prüfung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP)“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung“ (COM(2020)0055),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. März 2020 mit dem Titel „Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie“ (COM(2020)0112),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2020 über die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts (COM(2020)0123),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas — Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ (COM(2020)0442),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 28. Mai 2020 für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0441),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (13),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 16/2020 mit dem Titel „Das Europäische Semester — länderspezifische Empfehlungen sprechen wichtige Aspekte an, müssen aber besser umgesetzt werden“,

unter Hinweis auf die Bewertung der Haushaltsregeln der EU mit Schwerpunkt auf dem Sechser- und dem Zweierpaket durch den Europäischen Fiskalausschuss vom 11. September 2019, den Jahresbericht des Europäischen Fiskalausschusses vom 29. Oktober 2019, die Erklärung des Europäischen Fiskalausschusses zu COVID-19 vom 24. März 2020, die Bewertung des angemessenen haushaltspolitischen Kurses für das Euro-Währungsgebiet im Jahr 2021 durch den Europäischen Fiskalausschuss vom 1. Juli 2020 und den Jahresbericht 2020 des Europäischen Fiskalausschusses vom 20. Oktober 2020,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020 zu den Themen MFR und NextGenerationEU, COVID-19, Klimawandel, Sicherheit und Außenbeziehungen,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan (16),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (17),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020 (18),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021“ (COM(2020)0575),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu dem Thema „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Finanzierung des Grünen Deals“ (20),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (21),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom Februar 2021 mit dem Titel „European Economic Forecast: Winter 2021“ (Institutional Paper 144),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Ein Jahr nach dem Ausbruch von COVID-19 — die fiskalpolitische Reaktion“ (COM(2021)0105),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung — Bericht über die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011, 1174/2011, 1175/2011, 1176/2011, 1177/2011, 472/2013 und 473/2013 sowie die Geeignetheit der Richtlinie 2011/85/EU des Rates“ (COM(2020)0055),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom Mai 2021 mit dem Titel „European Economic Forecast: Spring 2021“ (Institutional Paper 149),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2021 mit dem Titel „Wirtschaftspolitische Koordinierung im Jahr 2021: Überwindung von COVID-19, Unterstützung der Erholung und Modernisierung unserer Wirtschaft“ (COM(2021)0500),

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0212/2021),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in den letzten 30 Jahren eine Reihe von Veränderungen erfahren hat, wodurch Mängel bei seiner Gestaltung und Umsetzung angegangen werden sollten und er auf neue wirtschaftliche Herausforderungen abgestimmt werden sollte;

B.

in der Erwägung, dass der derzeitige Steuerungsrahmen konzeptionelle und praktische Schwächen aufweist, die zu übermäßig komplexen Vorschriften, einer unzureichenden Durchsetzung, mangelnder Eigenverantwortung und fehlenden Anreizen für die Umsetzung symmetrischer, antizyklischer Maßnahmen führen; in der Erwägung, dass es mit dem derzeitigen Rahmen weder gelungen ist, die Unterschiede innerhalb der EU zu verringern, noch wachstumsfördernde öffentliche Investitionen zu schützen oder anzuregen;

C.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der aufeinanderfolgenden Reformen der WWU nach der globalen Finanzkrise auf der Risikominderung lag, jedoch keine Elemente der Risikoteilung eingeführt wurden;

D.

in der Erwägung, dass makroökonomische Anpassungsprogramme durch einen Mangel an nationaler Eigenverantwortung gekennzeichnet waren und das soziale Gefüge der Länder, die sie umgesetzt haben, geschädigt haben;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission 2015 Leitlinien zur optimalen Nutzung der in den Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgesehenen Flexibilität angenommen hat, um die Verbindung zwischen Strukturreformen, Investitionen und verantwortungsvoller Fiskalpolitik zu stärken;

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Union mit zahlreichen langfristigen Herausforderungen konfrontiert ist: einer Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einer Klimakrise und fehlenden Investitionen in die öffentliche Infrastruktur, wodurch die sozioökonomischen Ungleichheiten verstärkt werden;

G.

in der Erwägung, dass die Herausforderung des doppelten Übergangs zusätzliche öffentliche Investitionen erfordert, die durch den derzeitigen fiskalpolitischen Rahmen behindert werden; in der Erwägung, dass die Investitionen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors trotz historisch niedriger Zinssätze bereits vor der Krise unzureichend waren;

H.

in der Erwägung, dass die öffentlichen Bruttoinvestitionen infolge der Finanz- und Staatsschuldenkrise gekürzt wurden und dass die öffentlichen Nettoinvestitionen in vielen Mitgliedstaaten sogar negativ sind, was bedeutet, dass der derzeitige fiskalpolitische Rahmen zu übermäßig rezessiven Konsolidierungsmaßnahmen führt und den Rückgang öffentlicher Investitionen in Zeiten der Haushaltskonsolidierung befördert;

I.

in der Erwägung, dass es erhebliche Lücken bei der Finanzierung von Investitionen gibt, die behoben werden sollten: 470 Mrd. EUR jährlich bis 2030, um die Umweltziele der EU zu verwirklichen (22), 142 Mrd. EUR jährlich für soziale Infrastrukturen wie Krankenhäuser oder Schulen (23) sowie 190 Mrd. EUR jährlich zur Stabilisierung des öffentlichen Kapitalstocks (24);

J.

in der Erwägung, dass die öffentlichen Schuldenstände bereits zu Beginn der Pandemie hoch waren, und in der Erwägung, dass die beispiellose wirtschaftliche Rezession, die beispiellosen auf einzelstaatlicher Ebene als Reaktion auf die Pandemie ergriffenen fiskalpolitischen Maßnahmen und die Notwendigkeit, einen nachhaltigen und inklusiven Aufschwung zu unterstützen, sich auf die öffentlichen Finanzen auswirken werden und die Schuldenquote der EU auf einen neuen Höchststand von mehr als 100 % des BIP treiben werden;

K.

in der Erwägung, dass die ökologische (25) und die soziale Nachhaltigkeit mit Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verknüpft sind;

L.

in der Erwägung, dass die Pandemie einen beispiellosen exogenen Schock mit erheblichen asymmetrischen Auswirkungen verursacht, durch den die Konjunkturprognose der EU negativ beeinflusst wird und die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vergrößert werden;

M.

in der Erwägung, dass die Pandemie bereits bestehende Ungleichheiten und Armut verstärkt und die Bedeutung des europäischen Sozialmodells und seiner bestehenden Netze der sozialen Sicherheit aufgezeigt hat;

N.

in der Erwägung, dass Wirtschaftsprognosen in Europa (26)(27) auf eine unvollständige und uneinheitliche Erholung mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten hindeuten; in der Erwägung, dass sich die Bereitstellung von Impfstoffen beschleunigt und dass beträchtliche Risiken von Divergenzen und verschärften Ungleichheiten zwischen Ländern, Sektoren und Teilen der Gesellschaft, insbesondere bei jungen Arbeitnehmern, Frauen und gering qualifizierten Arbeitnehmern, bestehen;

O.

in der Erwägung, dass nach wie vor die Gefahr von Langzeitfolgen für die Volkswirtschaften bestimmter Mitgliedstaaten besteht, weshalb die Rücknahme der Unterstützung durch Maßnahmen zur Erleichterung der Schaffung und Verlagerung von Arbeitsplätzen ergänzt werden sollte, insbesondere durch Umschulungs- und Neuqualifizierungsprogramme sowie erforderlichenfalls Einkommensstützung;

P.

in der Erwägung, dass geopolitische Risiken Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der Staatsverschuldung haben könnten;

Q.

in der Erwägung, dass die diskretionäre fiskalpolitische Unterstützung in Bezug auf Umfang und Zusammensetzung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich war, wobei eine eindeutige positive Korrelation zwischen dem haushaltspolitischen Spielraum und dem Umfang der politischen Reaktion bestand, was zu einer asymmetrischen Reaktion führte, wodurch auch das Risiko ungleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und noch größerer Unterschiede bei der Geschwindigkeit der Erholung entstehen könnte;

R.

in der Erwägung, dass mit der Reaktion der EU auf die Krise (28) die WWU gestärkt wurde und es damit bislang gelungen ist, Vertrauen zu schaffen und so die Volatilität der Finanzmärkte zu beherrschen; in der Erwägung, dass die Emission von EU-Anleihen zu diesem Zweck sehr wichtig ist;

S.

in der Erwägung, dass die Kommission 2020 eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung der Wirksamkeit des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung eingeleitet hat, die durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie zum Erliegen gebracht wurde;

1.   

fordert die Kommission auf, die öffentliche Debatte über die Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU wieder anzustoßen und als Ergebnis der Überprüfung umfassende, zukunftsorientierte Legislativvorschläge vorzulegen; stellt fest, dass die Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung aufgrund der Pandemie ausgesetzt wurde;

Fiskalpolitik im Hinblick auf einen nachhaltigen und inklusiven Aufschwung

2.

begrüßt die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie voll und ganz gerechtfertigt ist; stellt fest, dass die Verfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts durch die allgemeine Ausweichklausel nicht ausgesetzt werden, und erkennt an, dass die Klausel es der Kommission und dem Rat ermöglichen wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Politikkoordinierung im Rahmen des Pakts zu ergreifen und dabei von den normalerweise geltenden Haushaltsanforderungen abzuweichen; betont, dass die allgemeine Ausweichklausel es den Mitgliedstaaten ermöglicht hat, ausgaben- wie einnahmenseitig sehr umfangreiche Maßnahmen zu beschließen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie zu minimieren, und dass die fiskalpolitische Unterstützung schrittweise eingestellt werden sollte, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den Aufschwung zu stützen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz zu stärken, zu unterstützen; weist auf das Maß an Flexibilität des derzeitigen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung bei der koordinierten politischen Reaktion auf die COVID-19-Krise hin;

3.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit den vorgeschlagenen Erwägungen zur Deaktivierung oder weiteren Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel; stellt fest, dass eine Gesamtbewertung der Wirtschaftslage auf der Grundlage hauptsächlich quantitativer Kriterien berücksichtigt werden sollte; stimmt zu, dass der Umfang der Wirtschaftstätigkeit in der EU bzw. im Euro-Währungsgebiet im Vergleich zum Vorkrisenniveau das wichtigste Kriterium sein sollte; betont in diesem Zusammenhang jedoch, wie wichtig die Entwicklung der gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Lage in der EU und im Euro-Währungsgebiet ist; begrüßt die Mitteilung der Kommission über die wirtschaftspolitische Koordinierung, in der darauf hingewiesen wird, dass die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts 2022 weiter angewandt wird und voraussichtlich ab 2023 deaktiviert wird;

4.

ist der Ansicht, dass die Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung unter schwierigen Umständen — nämlich niedrigen Zinssätzen und beispiellosen Schuldenaltlasten — und vor dem Hintergrund eines umfangreichen Konjunkturpakets, das durch Schulden der EU finanzierte Zuschüsse und Darlehen umfasst, stattfinden wird;

5.

ist der Ansicht, dass die Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU notwendig ist; teilt die Auffassung des Europäischen Fiskalausschusses, dass ein klarer Weg hin zu einem überarbeiteten fiskalpolitischen Rahmen festgelegt werden muss, vorzugsweise vor der Deaktivierung der allgemeinen Ausweichklausel;

6.

ist sich bewusst, dass die Einleitung der Überprüfung nach der Deaktivierung der allgemeinen Ausweichklausel schwieriger, kontroverser und umstrittener sein wird; ist daher der Ansicht, dass über eine Überarbeitung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung nachgedacht werden sollte, bevor die mögliche Rückkehr zu den Haushaltsregeln vollzogen werden kann;

7.

stellt fest, dass in der derzeitigen Lage die Anwendung des derzeitigen fiskalpolitischen Rahmens, insbesondere der Anpassungspfade, zu einem hohen Tempo des Schuldenabbaus führen würde, das den Erholungspfad der Volkswirtschaften untergraben und das Engagement der Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Regeln möglicherweise schwächen könnte;

8.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten für den Zeitraum, in dem die allgemeine Ausweichklausel aktiviert ist, klare fiskalpolitische Leitlinien an die Hand zu geben, mit denen mittelfristig eine am Grundsatz der Vorsicht ausgerichtete Haushaltslage erreicht und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sichergestellt werden soll; fordert, dass, wenn die allgemeine Ausweichklausel deaktiviert wurde und ein überarbeiteter Rahmen noch nicht in Kraft ist, alle im derzeitigen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung vorgesehenen Flexibilitätsmöglichkeiten wie die „Klausel über außergewöhnliche Ereignisse“ auf länderspezifischer Basis genutzt werden, um eine verfrühte Haushaltskonsolidierung zu verhindern und die Risiken von Langzeitfolgen einzudämmen;

9.

ist der Auffassung, dass wirtschaftliche Indikatoren und Anpassungspfade mit Vorsicht umgesetzt werden müssen, und fordert daher, dass das Vademekum und der Verhaltenskodex des Stabilitäts- und Wachstumspakts überarbeitet werden; betont, dass fiskalpolitische Leitlinien prozyklische Verzerrungen vermeiden sollten, Aufwärtskonvergenz und eine nachhaltige, inklusive, grüne und digitale Erholung fördern sollten, indem sie zum europäischen Grünen Deal und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollten und makroökonomischen Ungleichgewichten entgegenwirken sollten;

10.

ist der Ansicht, dass Darlehen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) als nationale Schulden bilanziert werden sollten; fordert die Kommission auf, bei der Aktualisierung der Leitlinien für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission zur Flexibilität die aus NGEU-Darlehen finanzierten Ausgaben genauso zu behandeln wie Zahlungen aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI);

11.

fordert einen weiterhin expansiven finanzpolitischen Kurs, solange dies erforderlich ist, um die Erholung von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen und die transformativen Veränderungen voranzutreiben, durch die die Volkswirtschaften umweltfreundlicher, digitaler und inklusiver werden, und gleichzeitig für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen auf mittlere Sicht zu sorgen; warnt vor einer verfrühten Beendigung der Unterstützung und stimmt der Empfehlung der Kommission zu, dass die Fiskalpolitik flexibel bleiben sollte und an die sich wandelnden Gegebenheiten angepasst werden sollte, wenn dies angezeigt ist; ist der Ansicht, dass die fiskalpolitischen Unterstützungsmaßnahmen mit fortschreitender Erholung gezielter ausgerichtet werden sollten; befürwortet politische Maßnahmen, die auf die Phase der Pandemie, den Pfad zur wirtschaftlichen Erholung und die individuellen Gegebenheiten der Länder zugeschnitten sind;

12.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten glaubwürdige Strategien für den Ausstieg aus den krisenbezogenen Maßnahmen entwickeln, ohne den künftigen haushaltspolitischen Kurs vorwegzunehmen;

13.

weist auf die Risiken von Langzeitfolgen für die Kapitalbildung und den Arbeitsmarkt aufgrund der Pandemie hin, die die Wirtschaft bremsen könnten; betont, dass die Erholung wahrscheinlich uneinheitlich bleiben wird und dass die Fiskalpolitik die Langzeitfolgen verringern und Ungleichheiten abbauen sollte, indem diejenigen Teile der Wirtschaft und Gesellschaft unterstützt werden, in denen ein höheres Risiko von Divergenzen besteht;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die hochwertige fiskalpolitische Unterstützung in glaubwürdige mittelfristige Rahmen einzubetten und solide Pläne für die mittelfristige Fiskalpolitik auszuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass expansive fiskalpolitische Maßnahmen, wenn sie erforderlich sind, durch wachstumsfördernde und inklusive Maßnahmen unterstützt werden, und um die antizyklische Rolle der Fiskalpolitik sicherzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den fiskalpolitischen Sofortmaßnahmen um befristete, begrenzte und gezielte Maßnahmen zur Sicherung der mittelfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen handelt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die fiskalpolitischen Risiken, insbesondere Eventualverbindlichkeiten, gegebenenfalls zu überwachen; weist erneut darauf hin, dass die Überwachung der fiskalpolitischen Risiken im Zusammenhang mit der Tragfähigkeit immer wichtiger wird; stellt fest, dass solche guten Verfahren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen die Transparenz und Rechenschaftspflicht verbessern würden;

15.

begrüßt die sofortige und koordinierte wirtschaftspolitische Reaktion der EU-Organe und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen und der Arbeitslosigkeit zu verhindern; empfiehlt, die allgemeinere Unterstützung schrittweise durch gezieltere Regelungen zu ersetzen, um das Risiko von Unternehmenskrisen und Langzeitfolgen zu begrenzen; empfiehlt, die öffentliche Unterstützung nur auf Unternehmen auszurichten, die vor dem Hintergrund der grünen und digitalen Agenda der EU langfristig rentabel sind;

16.

weist darauf hin, dass der fiskalpolitische Kurs auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie der makroökonomische Rahmen sowohl bei guter als auch bei schlechter Konjunkturlage häufig eine prozyklische Fiskalpolitik gefördert haben, da es in bestimmten Phasen versäumt wurde, hinreichende Puffer aufzubauen, und der haushaltspolitische Spielraum in anderen Phasen nicht entsprechend genutzt wurde; stellt ferner fest, dass eine positive Korrelation zwischen dem haushaltspolitischen Spielraum von Mitgliedstaaten und ihrer Fähigkeit, rasch Konjunkturpakete in viel schnellerem Tempo und ohne damit verbundene Kreditkosten zu mobilisieren, bestand, was dazu beigetragen hat, die negativen sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie abzumildern;

17.

unterstreicht die Bedeutung der Rolle der Fiskalpolitik, damit die Mitgliedstaaten gleichermaßen in der Lage sind, einerseits einen nachhaltigen, grünen, digitalen und inklusiven Aufschwung und andererseits eine nachhaltige Fiskalpolitik sicherzustellen und die Staatsverschuldung langfristig tragfähig zu halten;

18.

ist der Auffassung, dass die gemeinsame haushaltspolitische Reaktion der EU (NGEU) für den Aufschwung von entscheidender Bedeutung ist; fordert eine rasche und wirksame Nutzung der Mittel aus NGEU unter uneingeschränkter Einhaltung der vereinbarten Kriterien, was bei der Unterstützung einer nachhaltigen und inklusiven wirtschaftlichen Erholung und der Förderung von Produktivität und Investitionen in der gesamten EU eine wichtige Rolle spielen wird;

Überprüfung des makroökonomischen Rechtsrahmens

19.

betont — unter uneingeschränkter Achtung des Mandats der EZB und ihrer Unabhängigkeit sowie unter Wahrung ihrer demokratischen Legitimität — die inhärente Wechselwirkung zwischen Geld- und Fiskalpolitik; weist darauf hin, dass es mit einer angemessenen und verantwortungsbewussten Gestaltung beider Maßnahmen gelungen ist, die erforderliche Unterstützung für Volkswirtschaften nach der COVID-19-Krise bereitzustellen, indem durch erstere angemessene Finanzierungsbedingungen beibehalten werden und durch letztere Unternehmen, Arbeitnehmer und Menschen im Allgemeinen unterstützt werden, was zeigt, dass diese Maßnahmen eine geeignete Reaktion auf die Krise sind; ist der Ansicht, dass auch eine verfrühte Rücknahme fiskalpolitischer Maßnahmen vermieden werden sollte, um den Impulsen des Aufbauprogramms nicht entgegenzuwirken;

20.

betont, dass die Geldpolitik in den letzten Jahren und Krisen die Hauptlast der Stabilisierung getragen hat; stellt fest, dass die durch die Pandemie verursachte Krise gezeigt hat, dass die Stabilisierung nicht allein Aufgabe der Geldpolitik sein kann und dass die Fiskalpolitik eine größere Rolle spielen sollte; weist darauf hin, dass die derzeitigen monetären Bedingungen akkommodierend sind und die Erholung der Wirtschaft in der Krise unterstützen; warnt jedoch davor, sich zu stark auf einen akkommodierenden geldpolitischen Kurs und äußerst niedrige Kosten von Staatsschulden zu verlassen;

21.

betont, dass die nationale Fiskalpolitik zusammen mit der Politik der Union bei der Erfüllung der Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Europäischen Union im weltweiten Kampf gegen den Klimawandel eine wichtige Rolle spielen wird;

22.

betont, dass es strukturelle Faktoren wie Bevölkerungsalterung, steigende Ersparnisse, niedrige Inflation, Investitionsneigungen und eine Verlangsamung des Produktivitätswachstums gibt, durch die die Realzinsen mittel- bis langfristig niedrig gehalten werden könnten; ist der Ansicht, dass mit der makroökonomischen Politik die Faktoren angegangen werden sollten, die dem Risiko einer lang anhaltenden Stagnation zugrunde liegen, indem nachhaltige, wachstums- und produktivitätssteigernde, ausgewogene und sozial gerechte Reformen umgesetzt werden; erinnert daran, dass die lang anhaltende Stagnation typischerweise unter anderem durch eine schrumpfende Erwerbsbevölkerung, eine geringe Nachfrage, übermäßige Spartätigkeit und geringe Investitionen gekennzeichnet ist;

23.

betont die Notwendigkeit, für weniger positive Szenarien gerüstet zu sein; stellt fest, dass die Auswirkungen des COVID-19-Schocks zu höheren Ersparnissen geführt haben und einige Investitionsentscheidungen hinausgeschoben wurden; weist darauf hin, dass die Zinssätze infolge höherer Inflationserwartungen steigen könnten, sobald die Beschränkungen gelockert wurden und die Wirtschaft sich erholt; betont, wie wichtig es ist, öffentliche und private Investitionen zu fördern, um zusätzliches Kapital freizusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erholung der EU; betont, dass für das Wachstum nicht nur die Höhe der Investitionen von Bedeutung ist, sondern auch die Einrichtung, die Qualität und die Umsetzung von Investitionsprogrammen; stellt fest, dass in der letzten Krise erhebliche Investitionsrückgänge zu verzeichnen waren, und betont, wie wichtig es ist, dass sich die Wirtschaft wieder erholt, um die Rentabilität von Investitionen zu steigern;

24.

ist der Ansicht, dass ein angemessener und glaubwürdiger Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung eine notwendige Voraussetzung für eine nachhaltige Haushaltspolitik sowie für Schulden- und Defizitpfade ist, die glaubwürdige Wege zum Schuldenabbau sicherstellen, indem langfristig nachhaltiges und integratives Wachstum gefördert wird und gleichzeitig insbesondere langfristig günstige Finanzierungsbedingungen sichergestellt werden; ist ferner der Ansicht, dass der Rahmen Elemente enthalten sollte, um prozyklische Maßnahmen zu vermeiden und in guten Zeiten ausreichende Puffer aufzubauen, um erforderlichenfalls eine kurzfristige makroökonomische Stabilisierungsfunktion erfüllen zu können und eine verbesserte und transparente Steuerung sicherzustellen, was wiederum dazu führt, dass die Wirtschaft den Menschen zugutekommt;

Eine umfassende Analyse der Tragfähigkeit der Staatsschulden

25.

weist darauf hin, dass die Staatsverschuldung erheblich gestiegen ist und die aggregierte Schuldenquote des Euro-Währungsgebiets fast 102 % erreicht hat, wobei für die Jahre 2021 und 2022 ein weiterer Anstieg prognostiziert wird, und dass einige Mitgliedstaaten bereits beträchtliche Schuldenaltlasten haben; stellt fest, dass sich die Umstände seit der Festlegung der Maastricht-Kriterien geändert haben; betont daher, dass der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung vor dem Hintergrund des derzeitigen wirtschaftlichen Umfelds überprüft werden sollte und dass er — aufbauend auf den Erfahrungen mit dem bestehenden Rahmen und unter uneingeschränkter Achtung der Verträge — faktengestützt und zukunftsorientiert sein sollte;

26.

ist der Auffassung, dass der Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung überarbeitet werden muss, um die Schuldenregeln einfacher zu machen und die Durchsetzbarkeit zu verbessern und so ein langfristiges Wirtschaftswachstum mit angemessenen öffentlichen und privaten Investitionen zu fördern;

27.

ist der Ansicht, dass in einem überarbeiteten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung geprüft werden sollte, wie ein länderspezifisches Tempo des Schuldenabbaus sichergestellt werden kann, das die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und ein nachhaltiges und integratives Wachstum gewährleistet; fordert, dass Schuldenziele die neue wirtschaftliche Realität und die länderspezifischen Herausforderungen angemessen widerspiegeln;

28.

ist der Ansicht, dass sichere europäische Anlagen die Finanzstabilität erhöhen, die geldpolitische Transmission verbessern und zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro beitragen würden;

29.

ist sich bewusst, dass sich die extrem hohen Haushaltsdefizite in den Jahren 2020 und 2021 und der Rückgang des nominalen BIP in den Schuldenquoten widerspiegeln werden;

30.

erkennt an, dass das Niedrigzinsumfeld den Druck auf die Fiskalpolitik verringert, indem die Kosten des Schuldendienstes für die Staatsverschulden verringert werden; fordert, dass die Auswirkungen der niedrigen Zinssätze sowie möglicher Änderungen des Zinsumfelds und möglicher zukünftiger geldpolitischer Maßnahmen bei der Analyse der mittelfristigen Tragfähigkeit der Staatsverschuldung angemessen berücksichtigt werden; stellt fest, dass die Risikoprämien der Mitgliedstaaten steigen können, insbesondere für Länder mit hoher oder steigender Verschuldung, und dass dies sowohl die Fiskalpolitik als auch die Wirtschaft zusätzlich belasten könnte;

31.

betont, dass die Kosten für den Schuldendienst in absehbarer Zukunft voraussichtlich niedrig bleiben, da ein großer Teil der Schuldenlast auf Anleihen mit langer Laufzeit und manchmal negativer Rendite entfällt, und dass Primärdefizite durch günstige Zins-Wachstums-Differenziale aufgewogen werden könnten; stellt fest, dass sich der derzeitige positive Zustand in Bezug auf die Kosten des Schuldendienstes relativ schnell ändern kann, während der tragfähige Abbau der Staatsschuldenbestände erheblich länger dauern wird; ist der Auffassung, dass der Vorteil niedriger Schuldendienstkosten in der Gelegenheit besteht, die hohen Schuldenstände zu halten und schrittweise auf ein tragfähiges Niveau abzubauen, das Potenzialwachstum zu fördern und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft zu erhöhen;

32.

weist darauf hin, dass es strukturelle Probleme gibt, die den asymmetrischen Wachstumsraten in den Mitgliedstaaten zugrunde liegen; ist der Auffassung, dass Wachstum nicht das einzige Ziel ist, da die Gestaltung einer Wirtschaft im Dienste des Menschen und die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris gezielte politische Unterstützung, einschließlich fiskalpolitischer Bemühungen, erfordern;

33.

erinnert an die Bedeutung von — neben Reformen — wachstumsfördernden Maßnahmen und nachhaltigen öffentlichen und privaten Investitionen mit dem Ziel der Verwirklichung der Ziele der EU in Bezug auf den grünen und den digitalen Wandel und der Steigerung des Wachstumspotenzials, der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität sowie der Förderung des Binnenmarkts; bekräftigt, dass zukunftsorientierte Investitionen und Ausgaben positive Spillover-Effekte für die mittel- bis langfristige Schuldentragfähigkeit haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine nachhaltige Fiskalpolitik zu verfolgen und dabei auf nationaler Ebene finanzierte und wachstumsfördernde öffentliche Investitionen zu erhalten;

34.

fordert die Kommission auf, eine umfassende und transparente Analyse der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung durchzuführen, um die Entscheidung der politischen Entscheidungsträger zu unterstützen, einen geeigneten länderspezifischen, klaren und transparenten Anpassungspfad festzulegen; hebt die Verwendung von innovativen Instrumenten und Techniken wie Stresstests und stochastischen Analysen hervor, um die Risiken für die Dynamik der Staatsverschuldung (wie z. B. Zins-Wachstums-Differenziale, die Schuldenzusammensetzung, Demografie und Klimawandel) und die Qualität öffentlicher Ausgaben besser widerzuspiegeln;

EU-Rahmen für die Koordinierung der Fiskalpolitik

35.

fordert die Kommission auf, während des Überprüfungsprozesses über die Rolle der Fiskalpolitik in der europäischen Wirtschaft nachzudenken, um die bereits vor dem Ausbruch der Pandemie im fiskalpolitischen Rahmen der EU festgestellten Mängel (29) zu beheben, und auch im Hinblick auf die Folgen der Pandemie;

36.

fordert die Kommission auf, zu bewerten, wie die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und antizyklische Regeln gefördert werden können, und in Erwägung zu ziehen, den Rahmen zu vereinfachen und die Autonomie der Kommission bei der Durchsetzung der Vorschriften innerhalb eines Rahmens mit stärkerer Rechenschaftspflicht und Eigenverantwortung zu verbessern; fordert ferner klar definierte und transparent ausgelöste Flexibilitätsmechanismen, wo immer diese Flexibilität eindeutig gerechtfertigt ist, um eine größere Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit sicherzustellen; betont die Bedeutung eines Rahmens, der die fiskalpolitische Koordinierung gewährleistet, Veränderungen in Volkswirtschaften und Finanzierungsbedingungen berücksichtigt und den Besonderheiten und politischen Zielen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt; ist darüber hinaus der Ansicht, dass der EU-Rahmen für die fiskalpolitische Koordinierung die Förderung eines langfristig nachhaltigen und inklusiven Wachstums in der EU ermöglichen und gleichzeitig Schutzmaßnahmen gegen Risiken für die Schuldentragfähigkeit aufrechterhalten sollte;

37.

nimmt den Vorschlag des Europäischen Fiskalausschusses zur Kenntnis, den fiskalpolitischen Rahmen der EU auf drei Grundsätzen neu aufzubauen: i) einem Schuldenanker — d. h. einem Ziel für die Schuldenquote und einem länderspezifischen Anpassungspfad in Richtung darauf, ii) einem einzigen Indikator für die Haushaltsergebnisse — d. h. einer Ausgabenregel für Länder, deren Schuldenstand über dem Ziel für die Schuldenquote liegt, und iii) einer allgemeinen Ausweichklausel, die durch eine Stellungnahme auf der Grundlage einer unabhängigen Analyse und Beratung untermauert wird;

38.

weist darauf hin, dass ein realistischer und transparent festgelegter länderspezifischer Schuldenanpassungspfad erforderlich ist, um die Anforderungen besser auf die Gegebenheiten der Länder zuzuschneiden und den Grad der Schuldentragfähigkeit der Mitgliedstaaten widerzuspiegeln;

39.

vertritt die Auffassung, dass im Einklang mit dem Vorschlag des Europäischen Fiskalausschusses eine Ausgabenregel mit einer Obergrenze (30) für die nominalen öffentlichen Ausgaben, wenn die Staatsverschuldung eines Landes einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, zu transparenteren Haushaltsregeln innerhalb der EU führen kann; ist der Auffassung. dass die Wachstumsrate der Ausgabenobergrenze vom erwarteten potenziellen gesamtwirtschaftlichen Wachstum, der erwarteten Inflation und dem Abstand vom Schuldenanker abhängen würde; stellt fest, dass Schuldendienstkosten und Zahlungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit (bei unveränderten Sätzen) ausgenommen sind und das Ausgabenwachstum um die Auswirkungen diskretionärer Änderungen der Staatseinnahmen (d. h. Steuersätze für direkte und indirekte Steuern) bereinigt wird;

40.

stellt fest, dass der länderspezifische Pfad mit Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit stärken und die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten verbessern wird; stellt ferner fest, dass der länderspezifische Pfad das Ergebnis einer transparenten und umfassenden Wirtschaftsanalyse und einer Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters sein sollte, wobei gegebenenfalls eine Konsultation des Europäischen Fiskalausschusses und der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen der Mitgliedstaaten ins Auge gefasst werden könnte;

41.

unterstreicht, dass Ausgabenregeln inhärente automatisch stabilisierende Eigenschaften haben (31); stellt fest, dass sich Ausgabenregeln als wirksamer erwiesen haben, wenn es darum geht, die prozyklische Verzerrung der Fiskalpolitik zu verringern (32); betont, wie wichtig automatische Stabilisatoren angesichts zunehmender Unsicherheiten sind; nimmt ferner die Empfehlung des Europäischen Fiskalausschusses zur Kenntnis, ein Ausgleichskonto einzurichten, auf dem Abweichungen vom geplanten Anstieg der Nettoprimärausgaben kumuliert werden;

42.

weist darauf hin, dass die Parameter, die im Mittelpunkt des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung stehen, von den politischen Entscheidungsträgern leicht zu beobachten und zu überprüfen sein müssen, um die Transparenz und Verständlichkeit sowohl für die politischen Entscheidungsträger als auch für die Öffentlichkeit zu erhöhen; stellt fest, dass Konzepte wie eine Analyse der Produktionslücke diese Kriterien nicht erfüllen; betont, dass die Unsicherheit in Bezug auf die Produktionslücke in der Zeit nach der Krise noch höher sein wird als in der Vergangenheit; argumentiert, dass das potenzielle gesamtwirtschaftliche Wachstum zwar nicht beobachtbar ist und geschätzt werden muss, dass es jedoch weniger häufig revidiert werden dürfte als die Produktionslücke;

43.

schlägt im Einklang mit dem Europäischen Fiskalausschuss eine allgemeine Ausweichklausel vor, die im Falle unvorhergesehener wirtschaftlicher Entwicklungen von der Kommission empfohlen und vom Rat beschlossen wird und die durch eine Stellungnahme auf der Grundlage einer unabhängigen und klar definierten wirtschaftlichen Analyse unterstützt werden kann, um die Komplexität zu verringern und die Handlungsfähigkeit bei unvorhersehbaren Umständen zu wahren; betont jedoch, dass, wenn eine unabhängige Stelle beteiligt ist, die Zusammensetzung der unabhängigen Stelle weiter präzisiert werden muss, um Objektivität bei der Beurteilung von Vorschriften zu gewährleisten, was ihre Unabhängigkeit sicherstellen und dafür sorgen würde, dass es keine Verzögerungen im Prozess gibt;

44.

betont, dass in Fällen, in denen die öffentlichen Finanzen unter Druck geraten, die Tendenz besteht, die staatlichen Investitionen zu kürzen; stellt fest, dass die derzeitigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen in der EU gezielte Anstrengungen erfordern, insbesondere im Hinblick auf die soziale Widerstandsfähigkeit, den Klimawandel und die Digitalisierung; betont, wie wichtig der Rahmen der EU für die wirtschaftspolitische Steuerung ist, damit die Regierungen öffentliche Investitionen schützen können, ohne die Schuldentragfähigkeit zu gefährden; betont, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Qualität der öffentlichen Finanzen zu verbessern; fordert, dass in dem überarbeiteten Rahmen mehr Gewicht auf die Qualität der öffentlichen Schulden gelegt wird; betont, dass die Qualität der öffentlichen Finanzen die langfristige Schuldentragfähigkeit eines Landes verbessert und das langfristige Wachstumspotenzial erhöht;

45.

hebt die Auffassung des Europäischen Fiskalausschusses hervor, dass einige klar abgegrenzte nachhaltige wachstumsfördernde Ausgaben von der Obergrenze für das Wachstum der Nettoprimärausgaben ausgenommen werden sollten;

46.

betont, dass die Staatseinnahmen ein wichtiger Bestandteil der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind und dass ihre Stabilität dazu beitragen kann, eine glaubwürdige Strategie zum Abbau der Staatsverschuldung sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um stärker gegen Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung sowie Geldwäsche vorzugehen; bekräftigt, dass wirksame Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich das Vertrauen in die Verwaltung der öffentlichen Finanzen stärken; stellt fest, dass eine verantwortungsvolle Ausgabenpolitik sichergestellt werden muss, um Druck zur Erhöhung der Steuern zu vermeiden;

47.

stellt fest, dass sich der Europäische Fiskalausschuss nachdrücklich für die Einführung einer gemeinsamen Fiskalkapazität auf europäischer Ebene einsetzt, was Anreize für eine bessere Einhaltung der Haushaltsregeln der EU schaffen könnte; stellt ferner fest, dass dieser Standpunkt von anderen Institutionen wie dem IWF und der EZB geteilt wird;

48.

begrüßt die Initiativen NGEU und SURE; begrüßt, dass NGEU durch die Emission von Schuldtiteln finanziert wird, die durch eine Garantie aus dem EU-Haushalt abgesichert werden; betont, dass die Emission von Schuldtiteln der EU (33) ein neues Angebot an hochwertigen europäischen sicheren Anlagen ermöglichen wird; fordert die Kommission auf, das Potenzial des Aufbaupakets und des SURE-Instruments voll auszuschöpfen, um die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, EU-Maßnahmen zu fördern und die Anfälligkeit der EU für wirtschaftliche Schocks zu verringern; stellt fest, dass die derzeitigen Instrumente NGEU und SURE befristet konzipiert wurden, und betont, wie wichtig ein transparenter Tilgungsplan für die Schulden aus den NGEU- und SURE-Anleihen ist;

Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte

49.

betont, wie wichtig das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) ist, wenn es darum geht, makroökonomische Ungleichgewichte in der EU aufzudecken, zu verhindern und dagegen vorzugehen; nimmt die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs (34) zur Kenntnis, wonach der Mechanismus zur Umsetzung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht zwar grundsätzlich gut konzipiert ist, sein Potenzial jedoch bislang nicht auf eine Weise voll ausgeschöpft wird, die sicherstellt, dass Ungleichgewichten wirksam vorgebeugt und abgeholfen wird; stellt ferner fest, dass es bei der Einstufung von Mitgliedstaaten mit Ungleichgewichten an Transparenz mangelt, dass die Öffentlichkeit nicht über das Verfahren und seine Auswirkungen informiert ist und dass die Empfehlungen politische Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ungleichgewichte, insbesondere im Euro-Währungsgebiet, nicht ausreichend fördern;

50.

fordert eine wirksamere Nutzung des Warnmechanismus-Berichts (WMB), nimmt die neueste fachliche Überarbeitung des MIP-Scoreboards durch die Kommission zur Kenntnis und begrüßt die ausführliche und umfassende Analyse, die dem Bericht zugrunde liegt; beharrt darauf, dass das Scoreboard für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht auf aussagekräftige Indikatoren und Schwellenwerte ausgerichtet und gestrafft werden muss, mit denen Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet klarer definiert werden, sowie datengestützt und transparent sein muss; weist darauf hin, dass es sich bei länderspezifischen Empfehlungen um zukunftsorientierte Leitlinien für die Mitgliedstaaten handeln soll; ist der Ansicht, dass die Empfehlungen weniger ehrgeizig sein sollten, dafür aber eine bessere Einhaltung erreicht werden muss, und dass sich die länderspezifischen Empfehlungen, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht relevant sind, auf politische Maßnahmen konzentrieren sollten, die direkte Auswirkungen auf Ungleichgewichte haben können, und gegebenenfalls mit den Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet im Einklang stehen sollten;

51.

ist der Auffassung, dass Klarheit und Kohärenz in Bezug auf das Zusammenspiel zwischen dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt entscheidend dafür sind, dass ihre Ziele verwirklicht werden;

52.

unterstützt in diesem Zusammenhang die Vorschläge des Europäischen Fiskalausschusses, Erwägungen aus dem MIP bei der Festlegung der oben genannten Ausgabenregel zu berücksichtigen, wonach Länder mit hohen Leistungsbilanzdefiziten in gegenseitigem Einvernehmen eine niedrigere Obergrenze für ihre Ausgabenziele haben würden, während Länder mit einem übermäßigen Außenhandelsüberschuss über eine höhere Grenze für die Wachstumsrate der Ausgaben verfügen würden;

53.

fordert eine stärkere Einbeziehung der makroprudenziellen Behörden, damit makroökonomische Ungleichgewichte aus makroprudenzieller Sicht besser erkannt werden, und der nationalen Produktivitätsräte, um das gemeinsame Verständnis makroökonomischer Entwicklungen im Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht zu verbessern;

Steuerung

54.

betont die Bedeutung des institutionellen Rahmens der EU und der Gemeinschaftsmethode für die Festlegung und wirksame Durchsetzung der Regeln sowie die Wahrung und Steigerung einer starken politischen Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht und betont, dass schwache politische Eigenverantwortung oder Rechenschaftspflicht auf nationaler Ebene die Nichteinhaltung verschärft;

55.

betont, dass die demokratische Legitimität, die Rechenschaftspflicht und die Kontrolle des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung gestärkt werden müssen; ist der Auffassung, dass — wenn die Eigenverantwortung erhöht werden soll — die Zuständigkeiten auf derjenigen Ebene vergeben werden müssen, auf der Entscheidungen getroffen oder umgesetzt werden, wobei die nationalen Parlamente die nationalen Regierungen kontrollieren sollten und das Europäische Parlament die europäische Exekutive kontrollieren sollte; hebt daher die Rolle der Organe hervor und betont, dass für ein angemessenes Gleichgewicht der Zuständigkeiten der verschiedenen Organe bei der Umsetzung des fiskalpolitischen Rahmens der EU gesorgt werden muss;

56.

weist darauf hin, dass das Europäische Semester ein gut etablierter Rahmen für die Koordinierung der haushalts-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen in der gesamten Europäischen Union ist, mit dem die seit langem bestehenden Ziele der EU in Bezug auf nachhaltiges Wachstum, tragfähige öffentliche Finanzen und Aufwärtskonvergenz unterstützt werden; stellt fest, dass das Semester seit seiner Einführung ausgeweitet wurde, um unter anderem Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzsektor und der Besteuerung sowie die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung einzubeziehen; stellt fest, dass die EU die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte umsetzen muss, um die wirtschaftliche und soziale Resilienz weiter zu stärken; weist darauf hin, dass die Förderung eines nachhaltigen Wachstums die Förderung einer Fiskalpolitik bedeutet, die mittelfristig auf die Erreichung einer am Grundsatz der Vorsicht ausgerichtete Haushaltslage und die Gewährleistung der mittelfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen abzielt, sozial gerechte Strukturreformen fördert, Investitionen zur Steigerung des Wachstumspotenzials fördert und einen inklusiven Übergang zu einer nachhaltigen und digitalen Wirtschaft unterstützt; stellt die Bedeutung einer stärkeren Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Maßnahmen zwischen den Ministern für Arbeit und Soziales und den Finanzministern, insbesondere im Euro-Währungsgebiet, heraus; stellt fest, dass das Konzept des Europäischen Semesters durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 eingeführt wurde, die Teil der Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU ist, und dass Vorschläge der Kommission zur Verbesserung des Verfahrens des Europäischen Semesters begrüßt werden;

57.

weist darauf hin, dass mangelnde Eigenverantwortung eine der größten Schwächen des Europäischen Semesters ist; stellt fest, dass dieser Rahmen so konzipiert werden muss, dass er eine Reihe langfristiger Ziele und Leitlinien auf EU-Ebene umfasst, die politische Entscheidungen koordinieren, die die nationalen Bedürfnisse und Prioritäten ordnungsgemäß widerspiegeln, und durch einen offenen und inklusiven politischen Dialog zwischen der EU und den nationalen Institutionen und Interessenträgern untermauert werden muss; ist der Ansicht, dass die Erfahrungen mit der Governance-Struktur der Aufbau- und Resilienzfazilität eine großartige Gelegenheit bieten, die im Bereich der nationalen Eigenverantwortung, der Förderung der strategischen Ziele der EU, des nachhaltigen Wachstums und der länderspezifischen Empfehlungen genutzt werden muss;

58.

fordert, dass das Europäische Parlament angemessen in den Prozess des Europäischen Semesters eingebunden wird; stellt die Bedeutung einer umfassenden Diskussion zur Festlegung der übergeordneten Ziele und Leitlinien heraus;

59.

weist darauf hin, dass in der Vereinbarung über bessere Rechtsetzung bekräftigt wird, dass das Europäische Parlament und der Rat als gesetzgebende Organe ihre Befugnisse gleichberechtigt ausüben müssen und dass die Kommission sie daher gleich behandeln muss, und hebt die Rolle und Verantwortung der nationalen Parlamente hervor; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 121 und 126 AEUV die vom Rat im Rahmen des Europäischen Semesters angenommenen Empfehlungen weder überprüfen noch ändern darf;

60.

fordert eine strengere demokratische Kontrolle auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, damit die nationalen Regierungen zur Rechenschaft gezogen werden; betont, dass eine stärkere nationale politische Eigenverantwortung oder Rechenschaftspflicht zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften führt; fordert die Weiterentwicklung der interparlamentarischen Zusammenarbeit, einschließlich mittels der in Artikel 13 des Fiskalpakts vorgesehenen Konferenz, damit bei Bedarf zeitnah Gespräche über wichtige Themen stattfinden können;

61.

erkennt an, wie wichtig der makroökonomische Dialog der EU ist, um die Eigenverantwortung zu stärken und die Politikkoordinierung zu verbessern, und fordert daher, dass er durch einen Dialog mit Vertretern der Regierungen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf Ebene des Euro-Währungsgebiets und auf nationaler Ebene gestärkt wird und dass auf beiden Ebenen ein Austausch mit den Zentralbanken ins Auge gefasst wird;

62.

weist darauf hin, dass der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Rechtsvorschriften zufolge den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Euro-Gruppe darum ersuchen kann, vor dem betreffenden Ausschuss zu erscheinen, ebenso wie Mitgliedstaaten, die einem spezifischen Verfahren der wirtschaftspolitischen Steuerung unterliegen;

63.

hält es für wichtig, die europäische Säule sozialer Rechte sowie die Umweltziele im Einklang mit den Verpflichtungen der EU in den Bereichen Klima, Umwelt und nachhaltige Entwicklung umzusetzen; fordert die Kommission und den Europäischen Rat nachdrücklich auf, diesen Verpflichtungen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU Rechnung zu tragen; fordert, dass das sozialpolitische Scoreboard der europäischen Säule sozialer Rechte bei der Überwachung der Leistung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte umfassend berücksichtigt wird; nimmt die Initiative der Kommission zur Kenntnis, durch die bestätigt wird, dass das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard Teil des Rahmens für die politische Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters sein wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Staats- und Regierungschefs der EU den gemeinsamen Vorschlag der europäischen Sozialpartner für alternative Indikatoren zur Messung des wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritts begrüßt haben, die das BIP als Wohlfahrtsmaß für inklusives und nachhaltiges Wachstum ergänzen; fordert, dass die Scoreboards in politischen Empfehlungen besser zum Tragen kommen;

64.

ist der Ansicht, dass die Abstimmung der nationalen Fiskalpolitiken auf die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris eine Priorität sein sollte und dass das Konzept der wettbewerbsfähigen Nachhaltigkeit und seine vier Achsen, die in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020 festgelegt wurden, weiterhin die übergeordneten Prioritäten der langfristigen Wachstumsstrategie der EU im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal sein sollten; weist darauf hin, dass der Klimawandel für die Tragfähigkeit der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten eine echte und ernste Gefahr darstellt;

65.

stimmt dem Europäischen Rechnungshof zu, dass die länderspezifischen Empfehlungen im Europäischen Semester besser konzipiert und umgesetzt werden müssen (35); schlägt vor, die politischen Empfehlungen besser auf kurz- und langfristige länderspezifische politische Ziele auszurichten;

66.

begrüßt die erheblichen Verbesserungen bei der Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen beim nationalen Haushaltsverfahren, wodurch die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Fiskalpolitik durch Überwachung und unabhängige Analyse verbessert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass unabhängige finanzpolitische Institutionen die Bedingungen für die Wahrnehmung ihrer Mandate und Aufgaben erfüllen, und betont, wie wichtig es ist, die Rechenschaftspflicht dieser Institutionen gegenüber dem Europäischen Parlament und gegebenenfalls den nationalen Parlamenten sicherzustellen;

67.

betont, dass im Interesse einer besseren Durchsetzung jeder Mitgliedstaat eine starke Eigenverantwortung für wirtschaftspolitische Empfehlungen anstreben sollte und dass in diesem Zusammenhang ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gegenseitiger Unterstützung, Gruppendruck und positiven und negativen Anreizen angestrebt werden sollte;

68.

begrüßt die Annahme der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel;

69.

fordert die Kommission auf, weiter über die Gestaltung und Umsetzung makroökonomischer Anpassungsprogramme nachzudenken, insbesondere über die Notwendigkeit, die Transparenz, Eigenverantwortung und demokratische Rechenschaftspflicht des Entscheidungsprozesses unter angemessener Einbeziehung der Interessenträger und des Europäischen Parlaments weiter zu erhöhen; weist die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang auf seinen im Plenum angenommenen Standpunkt zu der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 hin;

70.

stellt fest, dass Mitgliedstaaten, die aus einem makroökonomischen Anpassungsprogramm ausscheiden, auch unter verstärkter Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters stehen und dass gegebenenfalls eingehende Überprüfungen durchgeführt werden können;

71.

stellt fest, dass die Euro-Gruppe und der Euro-Gipfel informelle Diskussionsforen innerhalb des Rates (Wirtschaft und Finanzen) sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, innerhalb des Gemeinschaftsrahmens zu handeln, damit das Europäische Parlament seine Rolle als eines der beiden gesetzgebenden Organe und sein Recht auf demokratische Kontrolle tatsächlich wahrnehmen kann;

72.

fordert, dass die Euro-Gruppe einer Geschäftsordnung unterliegt, mit der die Transparenz der Beschlussfassung und der demokratischen Rechenschaftspflicht verbessert wird; fordert ein gegenseitiges Verständnis zwischen der Euro-Gruppe und dem Europäischen Parlament darüber, wie diese Ziele am besten erreicht werden könnten; unterstreicht die Bedeutung von Mechanismen, die es Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, ermöglichen, sich gegebenenfalls an den Beratungen zu beteiligen;

73.

betont, dass der Beschlussfassungsrahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU nach der Gemeinschaftsmethode gestaltet werden muss;

74.

erachtet es als sehr wichtig, im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas mit den Bürgern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern sowie mit verschiedenen Interessenträgern auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene über die wirtschaftspolitische Steuerung zu diskutieren; sieht in diesem Zusammenhang die Konferenz zur Zukunft Europas als mögliches Forum an, um eine Steigerung der demokratischen Legitimität durch eine umfassendere Beteiligung des Europäischen Parlaments bei der Bereitstellung eines öffentlichen und demokratischen Forums zur Festlegung und Durchsetzung gemeinsamer Vorschriften der EU für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu erörtern;

o

o o

75.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Euro-Gruppe, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 19.

(2)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 140.

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.

(6)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

(7)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(8)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.

(9)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(11)  ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 86.

(12)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

(13)  ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

(14)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(15)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.

(16)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0124.

(17)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(18)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0206.

(19)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0220.

(20)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0305.

(21)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(22)  Kommission, „SWD(2020)0098 — Identifying Europe’s recovery needs“, 27.5.2020, S. 14-16.

(23)  Diese Schätzung bezieht sich nur auf Gesundheit und Langzeitpflege (70 Mrd. EUR), Bildung und lebenslanges Lernen (15 Mrd. EUR) und erschwinglichen Wohnraum (57 Mrd. EUR). Quelle: Fransen, L., Bufalo, G., Reviglio, E., „Boosting Investment in Social Infrastructure in Europe — Report of the High-Level Task Force on Financing Social Infrastructure in Europe“, 2018, S. 116.

(24)  Kommission, „SWD(2020)0098 — Identifying Europe’s recovery needs“, 27.5.2020, S. 18-20.

(25)  Extreme Katastrophen führen tendenziell zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung (Botzen, Deschenes und Sanders, 2019); der IWF prognostiziert, dass weitreichende wetterbedingte Katastrophen negative Auswirkungen auf das reale Pro-Kopf-BIP haben könnten und dass Länder, die besser für die Bewältigung von großen Naturkatastrophen gerüstet sind, die Auswirkungen leichter abfedern könnten.

(26)  Die Frühjahrsprognose 2021 der Kommission geht von einem Rückgang des BIP im Jahr 2020 um 6,1 % in der EU und um 6,6 % im Euro-Währungsgebiet aus. Es wird erwartet, dass sich das BIP-Wachstum kurzfristig nur langsam erholt: 4,2 % im Jahr 2021 und 4,4 % im Jahr 2022 in der EU, 4,3 % im Jahr 2021 und 4,4 % im Jahr 2022 im Euro-Währungsgebiet.

(27)  World Economic Outlook: Managing Divergent Recoveries, IWF (April 2021).

(28)  Insbesondere durch das Aufbaupaket und das SURE-Instrument.

(29)  Europäischer Fiskalausschuss (2018), Jahresbericht 2018, September, Europäischer Fiskalausschuss (2020), Jahresbericht 2020, September.

(30)  Eine für drei bis fünf Jahre festgelegte Obergrenze, die vom erwarteten potenziellen gesamtwirtschaftlichen Wachstum, der erwarteten Inflation und dem Abstand vom Schuldenanker abhängen würde.

(31)  Bewertung des haushaltspolitischen Rahmens mit Schwerpunkt auf dem Sechser- und dem Zweierpaket durch den Europäischen Fiskalausschuss: „die Obergrenze für die Nettoprimärausgaben hat inhärente automatisch stabilisierende Eigenschaften: Wenn die tatsächliche Produktion langsamer wächst als bei der Trendrate des Produktionspotenzials, wird das Wachstum der Nettoprimärausgaben diese Rate übersteigen, während ein Anstieg der Ausgaben im Verhältnis zum BIP zur Stabilisierung der Wirtschaft beiträgt; umgekehrt werden die Nettoausgaben im Verhältnis zum BIP zurückgehen, wenn das tatsächliche BIP schneller wächst als der Trend.“

(32)  Manescu, C., Bova, E. (2021). Effectiveness of national expenditure rules: Evidence from EU member states.

(33)  NGEU- und SURE-Anleihen.

(34)  Sonderbericht Nr. 03/2018: Prüfung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP), Europäischer Rechnungshof.

(35)  Europäischer Rechnungshof.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/204


P9_TA(2021)0359

Die Lage in Nicaragua

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Situation in Nicaragua (2021/2777(RSP))

(2022/C 99/22)

Das Europäische Parlament

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nicaragua, insbesondere auf die Entschließungen vom 19. Dezember 2019 zur Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Nicaragua (1) und vom 8. Oktober 2020 zu dem Gesetz zur Registrierung „ausländischer Agenten“ in Nicaragua (2),

unter Hinweis auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (4) und den Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (5), den Beschluss (GASP) 2020/607 des Rates vom 4. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua (6) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/606 des Rates vom 4. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1716 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua (7) sowie auf den Beschluss vom 15. Oktober 2021 über die Verlängerung dieser Sanktionen,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 10. Juni 2021 zur Verschlechterung der politischen Lage in Nicaragua, auf die Erklärung seines Sprechers vom 6. Mai 2021 zum neuen Wahlgesetz und auf die am 22. Juni 2021 auf der 47. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen abgegebene gemeinsame Erklärung von 59 Ländern zu Nicaragua,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Vorsitzenden der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas vom 15. Juni 2021 zur anhaltenden Inhaftierung von Oppositionsführern in Nicaragua,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 28. Mai 2021 zu Nicaragua und die am 22. Juni 2021 auf der 47. Tagung des Menschenrechtsrats mündlich vorgetragenen aktuellen Informationen von Michelle Bachelet, Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, zur Lage der Menschenrechte in Nicaragua,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretariats der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 6. Mai 2021 zur Wahl der Richter des Obersten Wahlrats und zur Wahlreform in Nicaragua sowie auf die Resolution der OAS vom 15. Juni 2021 zur Lage in Nicaragua,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Interamerikanischen Menschenrechtskommission, die vom Sondermechanismus zur Weiterverfolgung der Lage in Nicaragua (MESENI) veröffentlichten Newsletter und die Ausführungen von Antonia Urrejola, Mitglied und Präsidentin der Interamerikanischen Menschenrechtskommission, zur Lage in Nicaragua in der außerordentlichen Sitzung des Ständigen Rates der OAS vom 23. Juni 2021,

unter Hinweis auf das Kapitel zu Nicaragua im EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt im Jahr 2020, der am 21. Juni 2021 vom Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die Verfassung Nicaraguas,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Nicaragua nach der gewaltsamen Unterdrückung der Bürgerproteste im April 2018 enorm weiter verschlechtert hat; in der Erwägung, dass seitdem mindestens 130 Menschen aus politischen Gründen ihrer Freiheit beraubt wurden und Regierungsgegner und ihre Familien einer ständigen Bedrohung durch Polizei und Regierungsanhänger, sowohl physisch als auch im Internet, ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass seit den Protesten im Jahr 2018 zunehmend auf willkürliche Inhaftierungen zurückgegriffen wird, um Aktivisten und Dissidenten zu bestrafen; in der Erwägung, dass Aktivisten besonders stark Gefahr laufen, Opfer von Gewalt zu werden, was auch sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt einschließt; in der Erwägung, dass Häftlinge im Gefängnis misshandelt werden, dass ihnen medizinische Versorgung und der Zugang zu ihren Rechtsanwälten versagt wird und dass sie angegriffen und sexuelle Übergriffe auf sie verübt werden, während Menschen, die gegen die Regierung protestieren, in Hochsicherheitszellen eingesperrt werden, wo sie einer verstärkten Überwachung, Durchsuchungen und Isolation unterworfen werden; in der Erwägung, dass die Situation von Frauen und älteren Erwachsenen, die ihrer Freiheit beraubt werden, besonders besorgniserregend ist;

B.

in der Erwägung, dass sich infolge der derzeitigen Lage seit 2018 mehr als 108 000 Nicaraguaner gezwungen sahen, in Nachbarländer zu fliehen und dort um Asyl zu bitten, wobei drei Viertel in Costa Rica Zuflucht gesucht haben;

C.

in der Erwägung, dass die nicaraguanische Nationalversammlung am 4. Mai 2021 eine Reform des Wahlgesetzes (Gesetz Nr. 331) verabschiedet hat, wobei die kürzlich verabschiedeten auf Strafe ausgerichteten Gesetze eine Einbindung erfuhren; in der Erwägung, dass die genannte Reform auch Vorschriften enthält, die den Kampf um Wählerstimmen und die Ausübung politischer Rechte beeinträchtigen, wodurch die Beteiligung der politischen Opposition weiter eingeschränkt wird und öffentliche Freiheiten im Widerspruch zu internationalen Normen und insbesondere unter anderem das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf sozialen Protest und das Recht auf Verteidigung von Rechten beschnitten werden; in der Erwägung, dass bei diesen Reformen die Forderungen der Opposition, der Zivilgesellschaft und der internationalen Gemeinschaft außer Acht gelassen werden;

D.

in der Erwägung, dass es sich bei dem neuen Obersten Wahlrat um ein Gremium handelt, das den Wahlprozess in Nicaragua überwacht und verwaltet; in der Erwägung, dass dies ein Prozess ist, der von einem unparteiischen, unabhängigen und transparenten Gremium geleitet werden sollte, das die Prinzipien der Demokratie und die wirksame und pluralistische Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte der Bevölkerung hochhält; in der Erwägung, dass die Mitglieder des Obersten Wahlrats von der nicaraguanischen Nationalversammlung ernannt wurden, die unter der strikten Hand von Ortega steht; in der Erwägung, dass der Oberste Wahlrat dadurch zu einem voreingenommenen und intransparenten Gremium wird und den politischen Prozess weiter aushöhlt; in der Erwägung, dass diese Ernennungen zusammen mit den jüngsten Wahlreformen nicht das Ergebnis des Dialogs zwischen der Regierung und Oppositionsgruppen sind, den die EU und die internationale Gemeinschaft wiederholt gefordert haben, sondern von der Regierungsmehrheit diktiert wurden;

E.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane Nicaraguas in den letzten Wochen zwei politische Parteien ohne ordnungsgemäßes Verfahren aufgelöst und dabei Methoden angewandt haben, die im Widerspruch zu internationalen Normen stehen; in der Erwägung, dass durch die Auflösung politischer Parteien (Partido de Restauración Democratica und Partido Conservador) und die Einleitung politisch inszenierter strafrechtlicher Ermittlungen ohne ordnungsgemäßes Verfahren, die zum Ausschluss von Kandidaten der demokratischen Opposition führen könnten, nicht nur das Recht aussichtsreicher Kandidaten, sich zur Wahl zu stellen, sondern auch das Recht der Wähler, die Kandidaten ihrer Präferenz zu wählen, beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen in Verbindung mit dem politischen Missbrauch der Justiz grundlegenden demokratischen Grundsätzen zuwiderlaufen und gemäß der Verfassung Nicaraguas und dem Völkerrecht eine schwerwiegende Verletzung der Rechte der Bevölkerung Nicaraguas darstellen;

F.

in der Erwägung, dass seit Anfang Juni 2021 mindestens 21 Mitglieder der demokratischen Opposition, darunter sechs potenzielle Präsidentschaftskandidaten sowie Gewerkschaftsführer und führende Politiker, aufgrund politisch inszenierter und zweideutiger strafrechtlicher Vorwürfe willkürlich verhaftet wurden, wobei ein Prozess ohne jedwede Beweise vorliegt, der von schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgarantien geprägt ist, was die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz belegt; in der Erwägung, dass Dutzende prominenter Gegner angeben, systematischen Schikanen und einer andauernden Einschüchterung ausgesetzt zu sein, wobei die Polizei fast durchgängig vor ihren Häusern stationiert ist oder ihnen auf der Straße folgt, wodurch sie daran gehindert werden, sich frei zu bewegen;

G.

in der Erwägung, dass die Regierung Nicaraguas in den letzten Jahren immer restriktivere Gesetze erlassen hat, etwa das Gesetz über die Regulierung ausländischer Agenten, das Sondergesetz gegen Cyberkriminalität, das Gesetz gegen Hasskriminalität, das Gesetz über die Rechte der Menschen auf Unabhängigkeit, Souveränität und Selbstbestimmung für den Frieden und das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung, durch das der Ermittlungszeitraum von den in der Verfassung vorgesehenen 48 Stunden auf 90 Tage verlängert wurde; in der Erwägung, dass durch diese Gesetze die Unterdrückung institutionalisiert wird und die seit ihrer Annahme in dem Land verübten Übergriffe legalisiert werden;

H.

in der Erwägung, dass durch die anhaltende Schikanierung und Kriminalisierung unabhängiger Medien das Recht auf freie Meinungsäußerung beschnitten und das Recht der Öffentlichkeit auf echte Information beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung — sowohl online als auch offline — für alle Demokratien jederzeit äußerst wichtig, in Zeiten einer Wahl jedoch von höchster Bedeutung ist; in der Erwägung, dass mit öffentlichen Erklärungen der Staatsorgane und regierungsfreundlichen Medien bezweckt wurde, als Dissidenten wahrgenommene Menschen zu stigmatisieren;

I.

in der Erwägung, dass diese besorgniserregenden Entwicklungen unter Aufsicht der Regierung Nicaraguas zeigen, dass sich das Regime weiter in Richtung Autoritarismus bewegt, indem der Raum für Demokratie, eine nationale Verständigung und die internationale Vermittlung im Hinblick auf eine friedliche Konfliktlösung weiter beschnitten und die Abhaltung freier und fairer Wahlen am 7. November 2021 eindeutig behindert wird; in der Erwägung, dass die EU und andere internationale Akteure und Menschenrechtsorganisationen warnend auf die begründete Sorge hingewiesen haben, dass diese Gesetze gezielt gegen Menschen eingesetzt werden, die sich gegen repressive Maßnahmen aussprechen;

J.

in der Erwägung, dass die Interdisziplinäre Gruppe unabhängiger Experten der Interamerikanischen Menschenrechtskommission bereits darauf hingewiesen hat, dass die Methoden, die bei der Unterdrückung der Straßenproteste eingesetzt werden, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden können;

K.

in der Erwägung, dass fast keine der Empfehlungen, die das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte an Nicaragua gerichtet hat, umgesetzt wurde, was zu anhaltender Straflosigkeit und weiteren Verstößen geführt hat;

L.

in der Erwägung, dass die Banken aufgrund der von der nicaraguanischen Nationalversammlung verabschiedeten Reformen des Verbraucherrechts (Gesetz Nr. 842) verpflichtet sind, Konten für Angehörige von Personen zu eröffnen, die Sanktionen seitens der Regierung der Vereinigten Staaten und anderer Ländern unterliegen, weil sie der Korruption, der Geldwäsche und der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden; in der Erwägung, dass die Familie Ortega-Murillo beschuldigt wird, ein Geschäftsimperium in den Bereichen Telekommunikation und Energie sowie in weiteren Wirtschaftszweigen aufzubauen;

M.

in der Erwägung, dass Aufbau und Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten feste Bestandteile des außenpolitischen Handelns der EU sind, die im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und den Staaten Zentralamerikas von 2012 genannt sind;

1.

bekundet seine Solidarität mit der Bevölkerung Nicaraguas und verurteilt nachdrücklich sämtliche repressiven Maßnahmen, die die Staatsorgane Nicaraguas gegen die demokratischen Oppositionsparteien und ihre Mitglieder sowie gegen Journalisten und andere Medienschaffende, Studierende, Angehörige der indigenen Bevölkerung, Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft sowie ihre Angehörigen ergriffen haben, und insbesondere die verursachten Todesfälle; fordert, dass die restriktiven Maßnahmen, die Unterdrückung und die Menschenrechtsverletzungen umgehend beendet werden, und dass Rechenschaft für die schwerwiegenden Verstöße abgelegt wird, die die Regierung Nicaraguas seit 2018 begangen hat;

2.

fordert, dass sämtliche willkürlich inhaftierten politischen Gefangenen — darunter die potenziellen Präsidentschaftskandidaten Cristiana Chamorro, Arturo Cruz, Félix Maradiaga, Juan Sebastián Chamorro, Miguel Mora und Medardo Mairena, die führenden Politiker José Pallais, José Adán Aguerri, Dora María Téllez, Hugo Torres, Víctor Hugo Tinoco, Violeta Granera, Ana Margarita Vijil, Suyen Barahona und Pedro Joaquín Chamorro und weitere Aktivisten der Opposition sowie Menschenrechtsverteidiger und Journalisten — umgehend und bedingungslos freigelassen werden; fordert ferner, dass für die Achtung grundlegender Rechtsgarantien, ihrer Menschenrechte und ihrer bürgerlichen und politischen Rechte gesorgt wird; fordert, dass die Regierung umgehend Beweise dafür, dass die Inhaftierten noch am Leben sind, sowie Angaben zu deren Aufenthaltsort vorlegt; weist darauf hin, dass den im Exil lebenden Menschen umfassende Zusicherungen gegeben werden müssen, damit sie in ihr Land zurückkehren können;

3.

fordert die Regierung Nicaraguas auf, den De-facto-Belagerungszustand aufzuheben, die Rolle der nationalen Polizei als unpolitische, unparteiische und nicht beratende Kraft zu achten, die paramilitärischen Kräfte zu entwaffnen, die mit der Bürgerallianz unterzeichneten Vereinbarungen einzuhalten und die Rechte der Bürger wieder in Kraft zu setzen; bekräftigt seine Forderung an die Regierung, den Organisationen der Zivilgesellschaft zu gestatten, in einem sicheren und förderlichen Umfeld und ohne Angst vor Repressalien tätig zu sein;

4.

wiederholt seine Forderung nach der Wiederherstellung eines inklusiven Dialogs und der Demokratie als einzigem friedlichem Ausweg aus der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise in Nicaragua; betont, dass Reformen auf inklusive und transparente Weise verabschiedet werden müssen; fordert die EU-Delegation in Nicaragua auf, ihr diplomatisches Engagement in Bezug auf den Wahlprozess fortzusetzen und zu verstärken und mit dem Ziel, eine politische Lösung für die Krise in Nicaragua zu finden, weiterhin den Kontakt zu den Staatsorganen zu suchen;

5.

fordert die Staatsorgane Nicaraguas nachdrücklich auf, das Wahlrecht im Einklang mit den internationalen Parametern, wie von der OAS in ihrer Resolution vom 21. Oktober 2020 gefordert, umgehend zu ändern, Posten in den verschiedenen Wahlstrukturen mit unparteiischen Personen zu besetzen, die Rechtsstellung der Parteien, die dieser beraubt wurden, wiederherzustellen, das aktive und passive Wahlrecht der Nicaraguaner zu achten und die uneingeschränkte Präsenz nationaler und internationaler Wahlbeobachtungsgremien sicherzustellen und sich dabei zur politischen Koexistenz nach den Wahlen zu verpflichten; betont, dass die von der OAS und internationalen Organisationen geforderten Änderungen umgesetzt werden müssen, damit das Europäische Parlament die Wahlen und die sich daraus ergebende Regierung anerkennen kann, wobei insbesondere die Rechte und Freiheiten wiederhergestellt werden müssen, die einen freien, vertrauenswürdigen und gerechten Wahlprozess ermöglichen;

6.

verurteilt die Verabschiedung und Umsetzung der restriktiven und auf Strafe ausgerichteten Gesetze und fordert ihre umgehende Aufhebung; hebt hervor, dass sich diese Gesetze gegen die Rechte und Freiheiten der Nicaraguaner richten, die in der Verfassung der Republik Nicaragua, in der Interamerikanischen Demokratischen Charta und in weiteren internationalen Verträgen, die Nicaragua unterzeichnet hat, verankert sind; lehnt die unzulässige Nutzung von Institutionen und Gesetzen durch die autoritäre Regierung Nicaraguas ab, die in der Absicht geschieht, Organisationen der Zivilgesellschaft und politische Gegner zu kriminalisieren;

7.

fordert die Staatsorgane Nicaraguas erneut auf, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) und der zugehörigen Interdisziplinären Gruppe unabhängiger Experten (GIEI), dem Sondermechanismus zur Weiterverfolgung der Lage in Nicaragua (MESENI), internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft und den Europäischen Organen uneingeschränkten Zugang zu gewähren, um für die Achtung der Menschenrechte in Nicaragua zu sorgen; fordert erneut, dass die Rechtspersönlichkeit von Menschenrechtsorganisationen wie dem Centro Nicaragüense de Derechos Humanos (CENIDH) umgehend wiederhergestellt wird;

8.

fordert die Regierung Nicaraguas auf, für die Überwachung einer vertrauenswürdigen, unabhängigen und umfassenden Untersuchung der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, die im Kontext des gewaltsamen Vorgehens im Jahr 2018 und danach mutmaßlich von hochrangigen Polizeibeamten begangen wurden, eine unabhängige Ermittlungseinheit mit internationalen Sachverständigen einzusetzen;

9.

fordert das zentralamerikanische Integrationssystem (SICA) und seine Mitgliedstaaten auf, bei der Verteidigung, dem Schutz und der Förderung der Demokratie und beim Schutz der Menschenrechte in Nicaragua eine aktive Rolle zu übernehmen, wie dies im Protokoll von Tegucigalpa aus dem Jahr 1991 und im Rahmenvertrag über demokratische Sicherheit in Zentralamerika aus dem Jahr 1995 vorgesehen ist, in dessen Artikel 1 es heißt, dass die Demokratie auf der Existenz von in freien und geheimen allgemeinen Wahlen gewählten Regierungen und auf der bedingungslosen Achtung aller Menschenrechte in den Staaten der Region Zentralamerika beruht;

10.

fordert die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) auf, die notwendige Koordinierung mit dem US-amerikanischen Amt für die Kontrolle ausländischer Vermögenswerte (US Office of Foreign Assets Control) aufzubauen, um trotz der illegalen Aktivitäten des Ortega-Murillo-Regimes und seiner Unterstützer sowie ihrer wirtschaftlichen Beziehungen und ihrer in europäischen Ländern befindlichen Vermögenswerte für internationale finanzielle Sicherheit zu sorgen; betont, dass Nicaragua seit Oktober 2020 auf der schwarzen Liste der FATF steht;

11.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Liste der zu sanktionierenden Personen und Einrichtungen rasch zu erweitern und den Präsidenten und die Vizepräsidentin Nicaraguas sowie ihr engstes Umfeld darauf zu setzen und dabei besonders darauf zu achten, dass dem nicaraguanischen Volk kein Schaden zugefügt wird; betont, dass darauf bestanden und sichergestellt werden muss, dass die unter anderem durch die Entwicklungsprogramme und die humanitären Programme der EU geleistete Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und die Bevölkerung Nicaraguas die eigentlichen Empfänger und nicht die Regierung und die Staatsorgane erreicht, um die Auswirkungen von COVID-19 und der derzeit von der Regierung ausgeübten Unterdrückung abzufedern und zu verhindern, dass sich die aktuelle Krise zu einer humanitären Krise ausweitet; weist darauf hin, dass Nicaragua vor dem Hintergrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Zentralamerika die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte einhalten und stärken muss, und bekräftigt seine Forderung, dass unter den gegebenen Umständen die Demokratieklausel des Assoziierungsabkommens ausgelöst wird;

12.

würdigt und unterstützt die Anstrengungen und die konstruktive Arbeit, die die EU-Delegation in Nicaragua in einem sehr schwierigen Umfeld unternimmt bzw. leistet; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, durch ihre Vertreter und Botschaften in Nicaragua die Lage vor Ort genau zu überwachen, unter anderem durch die Beobachtung von Gerichtsverfahren und Besuche bei Kritikern und Oppositionsführern, die sich in Haft befinden oder unter Hausarrest stehen;

13.

fordert die EU-Delegation in Nicaragua und die Mitgliedstaaten auf, erforderlichenfalls die Ausstellung von Notfallvisa zu erleichtern und in den EU-Mitgliedstaaten vorübergehend Zuflucht aus politischen Gründen zu gewähren;

14.

fordert seine Konferenz der Präsidenten auf, unter anderem die Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas zu einer Informationsreise nach Nicaragua zu entsenden, um die dortige Menschenrechtslage und politische Lage zu bewerten;

15.

bekräftigt seine in seiner Entschließung vom 14. März 2019 erhobene Forderung, dass Alessio Casimirri, der nach wie vor unter dem Schutz der nicaraguanischen Regierung in Managua lebt, umgehend nach Italien ausgeliefert wird, wo er aufgrund seiner nachgewiesenen Beteiligung an der Entführung und Ermordung von Aldo Moro, dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Partei der Christdemokraten, sowie an der Ermordung seiner Eskorte am 16. März 1978 in Rom eine rechtskräftige sechsfache lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüßen muss;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Zentralamerikanischen Parlament, der Lima-Gruppe sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Nicaragua zu übermitteln.

(1)  ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 65.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0259.

(3)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.

(4)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(5)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.

(6)  ABl. L 139 I vom 4.5.2020, S. 4.

(7)  ABl. L 139 I vom 4.5.2020, S. 1.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/209


P9_TA(2021)0360

Unterdrückung der Opposition in der Türkei, insbesondere der HDP

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Unterdrückung der Opposition in der Türkei, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP) (2021/2788(RSP))

(2022/C 99/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Türkei, insbesondere die Entschließungen vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019 und 2020 der Kommission über die Türkei (1), vom 20. Januar 2021 zu der Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere zu dem Fall von Selahattin Demirtaş und anderer politischer Gefangener (2) und vom 19. September 2019 zur Lage in der Türkei und insbesondere zur Absetzung gewählter Bürgermeister (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 über die Erweiterungspolitik der EU (COM(2020)0660) und den dazugehörigen Bericht 2020 über die Türkei (SWD(2020)0355),

unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen für die Türkei vom 3. Oktober 2005 und auf den Umstand, dass der Beitritt der Türkei zur EU wie bei allen Bewerberländern von der vollständigen Einhaltung der Kopenhagener Kriterien abhängt,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2021 zu den Außenbeziehungen und auf die weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates zur Türkei,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 22. März 2021 über den Stand der politischen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zwischen der EU und der Türkei (JOIN(2021)0008),

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. August 2019 zu der Absetzung gewählter Bürgermeister und zu der Inhaftierung hunderter Personen im Südosten der Türkei und die Erklärungen vom 21. und 25. Dezember 2020,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, und des für Nachbarschaft und Erweiterung zuständigen Mitglieds der Kommission, Olivér Várhelyi, vom 18. März 2021 zu den aktuellen Maßnahmen hinsichtlich der Demokratischen Partei der Völker,

unter Hinweis auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in der sich die Hohen Vertragsparteien verpflichten, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu befolgen,

unter Hinweis auf das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 22. Dezember 2020 im Fall Selahattin Demirtaș gegen die Türkei (14305/17),

unter Hinweis auf die Entschließung 2347 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) vom 23. Oktober 2020 mit dem Titel „New crackdown on political opposition and civil dissent in Turkey: urgent need to safeguard Council of Europe standards“ (Erneutes hartes Vorgehen gegen die politische Opposition und gegen abweichende Meinungen in der Türkei: Die Standards des Europarates müssen unbedingt geschützt werden) und die Entschließung 2260 der PACE vom 24. Januar 2019 mit dem Titel „The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State?“ (Verschlechterung der Lage von Oppositionspolitikern in der Türkei: Wie können ihre Grundrechte in einem Mitgliedstaat des Europarates geschützt werden?),

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Oppositionsparteien in der Türkei, insbesondere die Demokratische Partei der Völker (HDP), vor dem Hintergrund allgemeiner Rückschritte im Bereich der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit kontinuierlich und zunehmend ins Visier der türkischen Staatsorgane geraten;

B.

in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt des Kassationshofs der Türkei am 17. März 2021 erstmals die Auflösung der HDP, der drittgrößten politischen Partei im türkischen Parlament, beim Verfassungsgericht beantragte; in der Erwägung, dass die Vollversammlung des Verfassungsgerichts am 31. März 2021 verfahrenstechnische Mängel in der Anklageschrift feststellte und beschloss, sie an die Generalstaatsanwaltschaft zurückzuverweisen; in der Erwägung, dass am 7. Juni 2021 eine überarbeitete Anklageschrift eingereicht wurde, in der nicht nur die Auflösung der Partei, sondern auch ein Verbot der politischen Betätigung für nahezu 500 Politiker der HDP und das Einfrieren der Bankkonten der Partei gefordert wurden; in der Erwägung, dass die Vollversammlung des Verfassungsgerichts die überarbeitete Anklageschrift am 21. Juni 2021 einstimmig angenommen hat;

C.

in der Erwägung, dass sich die meisten Anschuldigungen des Generalstaatsanwalts gegen die HDP auf die Proteste in Kobanê beziehen, zu denen ein Gerichtsverfahren gegen Politiker der HDP, darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, anhängig ist; in der Erwägung, dass die Anschuldigungen hauptsächlich auf einem Tweet des Präsidiums der HDP (vom 6. Oktober 2014) beruhen, in dem die Menschen aufgefordert werden, in Solidarität mit den Menschen von Kobanê gegen den IS und gegen das türkische Embargo der Stadt zu protestieren; in der Erwägung, dass bei den Protesten mehr als 50 Menschen ums Leben kamen, von denen die allermeisten HDP-Mitglieder oder -Sympathisanten waren, die bei Zusammenstößen mit der türkischen Polizei getötet wurden;

D.

in der Erwägung, dass in dem „Kobanê-Prozess“ 108 Personen aus den Reihen der HDP angeklagt sind; in der Erwägung, dass sich 28 von ihnen in Untersuchungshaft befinden; in der Erwägung, dass für sechs Personen gerichtliche Beschränkungen gelten und gegen 75 Personen Haftbefehle vorliegen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Kobanê-Prozess und andere einschlägige Fälle weiterhin genau verfolgen wird;

E.

in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht in der Vergangenheit sechs pro-kurdische politische Parteien verboten hat;

F.

in der Erwägung, dass der EGMR wiederholt festgestellt hat, dass die Auflösung politischer Parteien gegen die Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt; in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juni 2021 festgestellt hat, dass das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien einen erheblichen Rückschlag für die Menschenrechte darstellt und im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Türkei, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu achten, steht, und dass der Dialog über diese Frage weiterhin ein fester Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei ist;

G.

in der Erwägung, dass Deniz Poyraz, Mitarbeiterin und Mitglied der HDP, am 17. Juni 2021 im Parteibüro in İzmir ermordet wurde; in der Erwägung, dass sie nach ihrem Tod mutmaßlich verstümmelt wurde; in der Erwägung, dass in den Jahren 2015 und 2016 Hunderte von Büros der HDP, darunter der Hauptsitz in Ankara, angegriffen und zahlreiche Büros niedergebrannt wurden;

H.

in der Erwägung, dass nach wie vor etwa 4 000 Mitglieder und Funktionäre der HDP, darunter auch mehrere Abgeordnete, inhaftiert sind;

I.

in der Erwägung, dass drei Abgeordneten der HDP ihre Sitze im Parlament und ihre parlamentarische Immunität entzogen wurde und sie anschließend verhaftet wurden;

J.

in der Erwägung, dass die Staatsanwälte des Justizministeriums am 30. Juni 2021 dem aus dem Verfassungsausschuss und dem Rechtsausschuss gebildeten gemeinsamen parlamentarischen Ausschuss der Großen Nationalversammlung der Türkei Zusammenfassungen der Verfahren zur Aufhebung der gesetzgeberischen Immunität von 20 Oppositionsabgeordneten aus sechs verschiedenen Oppositionsparteien vorgelegt haben; in der Erwägung, dass sich diese Verfahren gegen 15 Abgeordnete der HDP, dem Vorsitzenden der Republikanischen Volkspartei (CHP), Kemal Kılıçdaroğlu, und jeweils einen Abgeordneten der anderen Oppositionsparteien, nämlich der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), der Guten Partei (İYİ), der Arbeiterpartei der Türkei (TİP) und der Demokratischen Partei (DP), richten;

K.

in der Erwägung, dass Kemal Kılıçdaroğlu als Vorsitzender der größten Oppositionspartei wegen mutmaßlicher Beleidigung des Präsidenten der Türkei strafrechtlich verfolgt wird, wegen der ihn eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft erwartet; in der Erwägung, dass Präsident Recep Tayyip Erdoğan am 11. Januar 2021 außerdem eine Klage gegen ihn einreichte, mit der er zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1 Mio. TRY aufgefordert wurde;

L.

in der Erwägung, dass Selahattin Demirtaş, ehemaliger Ko-Vorsitzender der HDP und Präsidentschaftskandidat bei den Wahlen 2014 und 2018, seit mehr als vier Jahren aufgrund haltloser Anschuldigungen und trotz zweier Urteile des EGMR, in denen seine Freilassung gefordert wird, in Haft sitzt;

M.

in der Erwägung, dass der EGMR in demselben Urteil feststellte, dass der Aufruf der HDP-Zentrale zur Solidarität mit den Menschen in Kobanê die Grenzen politischer Äußerungen nicht sprengte, da hieraus kein Aufruf zur Gewalt abgeleitet werden konnte; in der Erwägung, dass das Gericht feststellte, dass die zwischen dem 6. und dem 8. Oktober 2014 verübten Gewalttaten zwar bedauerlich waren, jedoch nicht als unmittelbare Folge der Tweets der HDP-Zentrale betrachtet werden können;

N.

in der Erwägung, dass seit den Kommunalwahlen vom 31. März 2019 insgesamt 59 der 65 demokratisch gewählten Bürgermeister der HDP im Südosten der Türkei mit Verweis auf strafrechtliche Ermittlungen gegen sie wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus durch von der Regierung benannte Provinzgouverneure oder Verwalter ersetzt wurden; in der Erwägung, dass von den 36 verhafteten Personen 32 im Laufe des Gerichtsverfahrens freigelassen wurden, dass sich jedoch sechs gewählte Ko-Bürgermeister weiterhin in Haft befinden;

O.

in der Erwägung, dass die sich verschlimmernden strukturellen Probleme einen Mangel an institutioneller Unabhängigkeit der Justiz zur Folge haben und sich weiterhin auf die Rechte der Oppositionsparteien auswirken;

1.

ist weiterhin zutiefst besorgt über die ständigen Angriffe und den Druck auf Oppositionsparteien in der Türkei und insbesondere darüber, wie die HDP und auch ihre Jugendorganisationen gezielt und zunehmend von den türkischen Staatsorganen ins Visier genommen werden; verurteilt die Unterdrückung der HDP und aller anderen türkischen Oppositionsparteien, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren des demokratischen Systems untergraben wird; fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, dieser Situation ein Ende zu setzen und sicherzustellen, dass alle politischen Parteien in dem Land ihre rechtmäßigen Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen eines pluralistischen und demokratischen Systems frei und in vollem Umfang ausüben können;

2.

verurteilt aufs Schärfste, dass der türkische Generalstaatsanwalt beim Verfassungsgericht erneut eine Anklageschrift eingereicht hat und damit anstrebt, die HDP auflösen und fast 500 Mitglieder der HDP, einschließlich des Großteils ihrer derzeitigen Führungskräfte, mit einem Verbot der politischen Betätigung belegen zu lassen, durch das sie daran gehindert würden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen; ist zutiefst besorgt über die einstimmige Entscheidung des Verfassungsgerichts, diesen Fall zu akzeptieren; stellt mit großer Besorgnis fest, dass der Fall der Auflösung der HDP der Höhepunkt eines bereits seit mehreren Jahren andauernden harten Vorgehens gegen die Partei ist, in dessen Rahmen Tausende von Mitgliedern und Führungskräften der Partei, Mitgliedern des Parlaments, Gemeinderäten und Ko-Bürgermeistern vor allem wegen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus vor Gericht gestellt wurden;

3.

ist der festen Überzeugung, dass ein einfacher Weg zu einer inklusiveren Gesellschaft in der Türkei und zur Schaffung positiver Aussichten für eine friedliche Lösung der Kurdenfrage darin besteht, die HDP nicht daran zu hindern, sich an den demokratischen Institutionen der Türkei zu beteiligen; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass ein Verbot der HDP angesichts dessen, dass sich die Partei entschieden zu der Arbeit im Rahmen demokratischer Institutionen bekennt, mittelfristig ein schwerwiegender politischer Fehler wäre, durch den dem Pluralismus und demokratischen Grundsätzen ein unwiderruflicher Schlag versetzt würde, und dazu führen würde, dass Millionen von Wählern in der Türkei ohne Vertretung bleiben;

4.

verurteilt aufs Schärfste die entsetzliche Ermordung von Deniz Poyraz, die Mitglied und Mitarbeiterin der HDP war, und den Angriff auf das Parteibüro in İzmir; spricht ihren Angehörigen und Freunden sein Beileid aus; fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, diesen Fall gründlich zu untersuchen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

5.

fordert die türkischen Staatsorgane auf, davon Abstand zu nehmen, zur Aufwiegelung gegen die HDP weiter anzustacheln, und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Büros und Amtsträger der Partei, einschließlich ihrer Parlamentsabgeordneten und ihrer gewählten Gemeinderäte und Ko-Bürgermeister, zu schützen;

6.

verurteilt die willkürliche Anwendung der Rechtsstaatlichkeit im laufenden Kobanê-Prozess, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat, und während der zugehörigen Verfahren, insbesondere den Mangel an Unabhängigkeit der Justiz, Unparteilichkeit, vollkommener Fairness und Verfahrensgarantien; ist zutiefst besorgt über den Missbrauch der weit gefassten Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung; fordert die türkischen Staatsorgane erneut auf, ihre Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung an internationale Standards anzupassen, um den wirksamen Schutz der Grundrechte und -freiheiten sowie die Verhältnismäßigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz sicherzustellen;

7.

verurteilt den Beschluss, den aus den Reihen der HDP stammenden Mitgliedern des Parlaments Leyla Güven, Ömer Faruk Gergerlioğlu und Musa Farisoğulları ihren Sitz im Parlament und ihre parlamentarische Immunität abzuerkennen, sowie ihre anschließende Verhaftung; begrüßt das jüngste Urteil des Verfassungsgerichts vom 1. Juli 2021, mit dem einstimmig entschieden wurde, dass das passive Wahlrecht, das Recht, politischen Tätigkeiten nachzugehen, sowie das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit des Mitglieds des Parlaments Ömer Faruk Gergerlioğlu verletzt worden waren; begrüßt seine Freilassung und fordert die türkischen Staatsorgane und untergeordneten Gerichte nachdrücklich auf, die Entscheidung des Verfassungsgerichts umzusetzen und seinen parlamentarischen Status umgehend wiederherzustellen; fordert, dass die beiden anderen HDP-Parlamentsmitglieder umgehend freigelassen werden und dass alle Anklagen gegen sie fallen gelassen werden; verurteilt den wiederholten Entzug des parlamentarischen Status von Parlamentsmitgliedern der Opposition, aufgrund dessen der Ruf des türkischen Parlaments als demokratische Institution ernsthaften Schaden nimmt;

8.

verurteilt aufs Schärfste, dass die ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş, Oppositionsführer und ehemaliger Präsidentschaftskandidat, seit November 2016 in Haft sind; verweist auf das Urteil des EGMR vom 20. November 2018 im Fall Selahattin Demirtaş gegen die Türkei, das durch das Urteil der Großen Kammer vom 22. Dezember 2020 bestätigt wurde, in dem die Staatsorgane der Türkei aufgefordert werden, Selahattin Demirtaş umgehend freizulassen; ist entsetzt darüber, dass die türkischen Staatsorgane die Urteile des EGMR anhaltend missachten und es versäumen, sie anzuwenden, auch in anderen Fällen, etwa dem von Osman Kavala, weswegen das Ministerkomitee des Europarates ein Verletzungsverfahren gegen die Türkei einleiten könnte; fordert nachdrücklich die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Europarat bei der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Minderheiten, der Demokratie und der Grundrechte;

9.

ist zutiefst besorgt über den allmählich zunehmenden Druck auf die wichtigste Oppositionspartei (CHP) und ihren Vorsitzenden Kemal Kılıçdaroğlu, einschließlich der Beschlagnahmung von Parteibroschüren per Gerichtsbeschluss sowie der öffentlichen Drohungen und tätlichen Angriffe gegen ihn; verurteilt den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Kemal Kılıçdaroğlu auf der Grundlage seiner politischen Äußerungen, einschließlich seiner strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der mutmaßlichen Beleidigung des türkischen Präsidenten, wegen der ihm eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft droht; bekräftigt seine ernsthafte Besorgnis über die anhaltenden politischen und gerichtlichen Schikanen gegen Canan Kaftancıoğlu, Vorsitzende der CHP in der Provinz Istanbul;

10.

ist zutiefst besorgt über den zunehmenden Druck auf alle Oppositionsparteien sowie den jüngsten Beschluss der Staatsanwälte des Justizministeriums, bei dem aus dem Verfassungsausschuss und dem Rechtsausschuss gebildeten gemeinsamen parlamentarischen Ausschuss der Großen Nationalversammlung der Türkei Zusammenfassungen von Verfahren zur Aufhebung der gesetzgeberischen Immunität von 20 oppositionellen Abgeordneten aus sechs verschiedenen Oppositionsparteien einzureichen; betont, dass sich dieses im Allgemeinen feindselige Umfeld auf andere Oppositionsführer auswirkt, z. B. auf Meral Akşener, Vorsitzende der İYİ, die vor Kurzem bei einem Besuch in Rize von Anhängern der Regierungspartei verbal angegriffen wurde;

11.

verurteilt den Beschluss der Staatsorgane der Türkei, demokratisch gewählte Bürgermeister auf der Grundlage fragwürdiger Beweise ihres Amtes zu entheben und sie durch nicht gewählte Verwalter zu ersetzen, wodurch die lokale Demokratie ausgehöhlt wird; nimmt die politischen, legislativen und administrativen Maßnahmen der türkischen Regierung zur Kenntnis, die darauf abzielen, von Bürgermeistern der Oppositionsparteien geführte Gemeinden in Istanbul, Ankara und İzmir in ihrem Funktionieren zu behindern; bedauert, dass die amtierende Regierung die finanziellen Mittel und die administrativen Befugnisse des Staates missbraucht, um die Opposition zu schwächen oder zum Schweigen zu bringen;

12.

betont, dass durch diese Maßnahmen die Möglichkeiten der politischen Opposition, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Aufgaben in der Demokratie nachzugehen, weiterhin ausgehöhlt werden; ist zutiefst besorgt über die schwerwiegenden Rückschritte bei der Freiheit der Oppositionsparteien, ihre Aufgaben zu erfüllen, die die katastrophale Menschenrechtslage in der Türkei und die anhaltende Aushöhlung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit deutlich machen, die einen Verstoß gegen die Kopenhagener Kriterien darstellen;

13.

ist der Auffassung, dass die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der systematische Mangel an Unabhängigkeit der Justiz weiterhin mit gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang stehen, die die Freiheit von Oppositionsparteien, ihre Aufgaben zu erfüllen, betreffen; fordert die Türkei auf, für Pluralismus zu sorgen und die Vereinigungs- und die Meinungsfreiheit im Einklang mit den in der türkischen Verfassung verankerten Schutzbestimmungen und den internationalen Verpflichtungen der Türkei zu achten;

14.

fordert die EU-Delegation in der Türkei auf, die Lage der politischen Opposition weiter zu beobachten, unter anderem, indem sie Prozesse einschließlich des Kobanê-Prozesses verfolgt, öffentliche Erklärungen abgibt und Genehmigungen für Besuche in Gefängnissen beantragt;

15.

ist der Ansicht, dass Fortschritte bei jeder positiven Agenda, die der Türkei angeboten werden könnte, — außer von Verbesserungen bei außenpolitischen Fragen — auch von Verbesserungen bei der Lage in Bezug auf die Bürger- und Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei, unter anderem im Hinblick auf Frauenrechte wie die im Übereinkommen von Istanbul verankerten Frauenrechte, die Religionsfreiheit, und die Rechte ethnischer Minderheiten und der LGBTI-Gemeinschaft abhängig gemacht werden sollten;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0234.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0028.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0017.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/214


P9_TA(2021)0361

Ausweisung von Meeresschutzgebieten in der Antarktis und Erhaltung der biologischen Vielfalt im Südlichen Ozean

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Ausweisung von Meeresschutzgebieten in der Antarktis und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Südlichen Ozean (2021/2757(RSP))

(2022/C 99/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die darin festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele 13 und 14,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), insbesondere auf Teil XII,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CAMLR-Übereinkommen),

unter Hinweis auf den Bericht der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) vom 31. Mai 2019 mit dem Titel „The global assessment report on biodiversity and ecosystem services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Weltklimarat) vom 24. September 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima und seinen Sonderbericht vom 8. Oktober 2018 über 1,5 oC globale Erwärmung,

unter Hinweis auf den am 22. September 2020 veröffentlichten Bericht des Missionsbeirats der Kommission für gesunde Ozeane, Meere, Küsten- und Binnengewässer mit dem Titel „Mission Starfish 2030: Restore our Ocean and Waters“ (Mission Seestern 2030: Unsere Meere und Gewässer wiederbeleben),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union, die Ursula von der Leyen, Präsidentin der Kommission, während der Plenartagung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 gehalten hat,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des 21. gemeinsamen Gipfeltreffens EU-China vom 9. April 2019,

unter Hinweis auf das Kommuniqué der Staats- und Regierungschefs der G7 vom 13. Juni 2021 mit dem Titel „Our Shared Agenda for Global Action to Build Back Better“ (Unsere gemeinsame Agenda für globales Handeln, um gestärkt aus dieser Krise hervorzugehen),

unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens EU-USA vom 15. Juni 2021 mit dem Titel „Towards a renewed Transatlantic partnership“ (Auf dem Weg zu einer erneuerten transatlantischen Partnerschaft),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu den Auswirkungen von Abfällen im Meer auf die Fischerei (5),

unter Hinweis auf den am 1. Dezember 1959 unterzeichneten Antarktis-Vertrag,

unter Hinweis auf das am 4. Oktober 1991 unterzeichnete Madrider Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (Madrider Protokoll),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der gute ökologische Zustand des Ozeans von entscheidender Bedeutung dafür ist, die biologische Vielfalt zu schützen und dafür zu sorgen, dass ihre Ökosystemleistungen wie die Absorption von CO2 und die Sauerstofferzeugung weiterhin erbracht werden;

B.

in der Erwägung, dass die Antarktis und der Südliche Ozean die Heimat eines äußerst reichen Ökosystems wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere sind, wobei manche Arten auf der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion als stark gefährdete oder gefährdete Arten aufgeführt sind;

C.

in der Erwägung, dass die Ozeane unerlässlich für den Klimaschutz sind und über 90 % der Wärme absorbiert haben, die aufgrund anthropogener Kohlendioxidemissionen nicht entweichen konnte; in der Erwägung, dass die Ozeane die weltweit größte aktive Kohlenstoffsenke sind und dort über 30 % des Kohlenstoffs aus den Kohlendioxidemissionen gebunden sind (6);

D.

in der Erwägung, dass die Temperatur in der Antarktis zwischen 1989 und 2018 um 1,8 oC und somit dreimal so stark wie im weltweiten Durchschnitt gestiegen ist (7); in der Erwägung, dass die Eisschilde in Grönland und der Antarktis Prognosen zufolge im Laufe des 21. Jahrhunderts und danach schneller an Masse verlieren werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antarktische Krill für viele Meeresräuber (Pinguine, Wale, Robben und Fische) im Südlichen Ozean ein wesentlicher Bestandteil der Nahrungskette ist;

F.

in der Erwägung, dass im Sonderbericht des Weltklimarats über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima (8) dargelegt wird, wie Klimamechanismen von der Gesundheit des Ozeans und der Meeresökosysteme abhängen, die derzeit von Erderwärmung, Umweltverschmutzung, Raubbau an der marinen biologischen Vielfalt, Versauerung, Sauerstoffentzug und Küstenerosion betroffen sind;

G.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Dekade der Meeresforschung für nachhaltige Entwicklung (2021–2030) ausgerufen haben, um die Meeresforschung zu verbessern und kollektives Wissen aufzubauen;

H.

in der Erwägung, dass in Artikel IX des Antarktis-Vertrags, der vor 60 Jahren am 23. Juni 1961 in Kraft trat, gefordert wird, dass die lebenden Schätze in der Antarktis erhalten und geschützt werden; in der Erwägung, dass die entsprechenden Bemühungen im Madrider Protokoll festgelegt sind; in der Erwägung, dass die Antarktis in dem Protokoll „als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat“ bezeichnet wird und dass darin Grundprinzipien für Tätigkeiten in der Antarktis festgelegt sind;

I.

in der Erwägung, dass sich die Vereinigten Staaten und Neuseeland der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Norwegen, dem Vereinigten Königreich und Uruguay am 28. April 2021 als Befürworter des Vorschlags, im Südlichen (Antarktischen) Ozean zwei Meeresschutzgebiete in der Ostantarktis und im Weddellmeer auszuweisen, angeschlossen haben;

J.

in der Erwägung, dass in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) derzeit Verhandlungen geführt werden, um diese beiden neuen Meeresschutzgebiete auszuweisen, die zusammen eine Fläche von etwa 3 Millionen km2 hätten; in der Erwägung, dass durch die Anerkennung dieser Meeresschutzgebiete zur Einhaltung der Verpflichtungen der EU und der weltweiten Verpflichtungen zum Schutz der marinen biologischen Vielfalt beitragen würde;

K.

in der Erwägung, dass Meeresschutzgebiete ein wichtiges Mittel zum Schutz von Meeresökosystemen sind, da dadurch die Artenvielfalt und -abundanz erhöht werden können und zugleich die Widerstandsfähigkeit der Ozeane gegenüber Umweltauswirkungen, unter anderem gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, verbessert werden kann;

L.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der G7 erklärt haben, dass sie die Zusage der CCAMLR, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ein repräsentatives System von Meeresschutzgebieten im CAMLR-Übereinkommensbereich im Südlichen Ozean zu entwickeln, voll und ganz unterstützen;

M.

in der Erwägung, dass sich die EU und die Vereinigten Staaten in vollem Umfang dazu verpflichtet haben, im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt einen erfolgreichen und ambitionierten globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 zu fördern, und dass sie erklärt haben, dass sie die Ausweisung neuer Meeresschutzgebiete im Südlichen Ozean und die Fortsetzung der Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft, der nachhaltigen Fischerei und der Verhinderung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) uneingeschränkt unterstützen;

N.

in der Erwägung, dass das Parlament seine nachdrückliche Unterstützung für ambitionierte Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der marinen biologischen Vielfalt zum Ausdruck gebracht hat, insbesondere in seiner Entschließung zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ und in seiner Entschließung zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt;

O.

in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, sich für ein ambitioniertes internationales Politikmodell für die biologische Vielfalt der Meere, das über nationale Zuständigkeiten hinausgeht, sowie für eine Anerkennung aller Meere und Ozeane als globales Gemeingut einzusetzen; in der Erwägung, dass es ferner gefordert hat, dass die EU auf der nächsten Tagung der Regierungskonferenz über die biologische Vielfalt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt auf die Annahme eines ambitionierten globalen Ozeanübereinkommens zum Schutz der marinen biologischen Vielfalt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt auf der ganzen Welt drängt;

P.

in der Erwägung, dass in den Vereinten Nationen derzeit über ein Durchführungsübereinkommen zum Schutz der marinen biologischen Vielfalt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt im Rahmen des SRÜ verhandelt wird, das die Ausweisung von Meeresschutzgebieten auf hoher See vorsieht;

1.

betont, dass es in der Antarktis und im Südlichen Ozean Ökosysteme und eine biologische Vielfalt von außerordentlichem Wert und von wissenschaftlicher Bedeutung gibt und dass das Weddellmeer für die globale Ozeanzirkulation und das globale Klima von zentraler Bedeutung ist; erachtet es als sehr wichtig, für ihren schnellen und wirksamen Schutz zu sorgen;

2.

bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, Australiens, Norwegens, des Vereinigten Königreichs, Uruguays, der Vereinigten Staaten und Neuseelands darum, im Antarktischen Ozean zwei neue Meeresschutzgebiete in der Ostantarktis und im Weddellmeer auszuweisen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre bilateralen und multilateralen Bemühungen darum, sich Unterstützung für die Ausweisung dieser Meeresschutzgebiete zu sichern, in Vorbereitung auf die jährliche Tagung der CCAMLR im Jahr 2021 in den nächsten Monaten zu verstärken und sich dabei insbesondere auf die Mitglieder der CCAMLR zu konzentrieren, die sich gegen die Vorschläge für die Meeresschutzgebiete ausgesprochen haben;

3.

weist darauf hin, dass die EU gemäß der Biodiversitätsstrategie für 2030 ihren gesamten diplomatischen Einfluss und ihre weitreichende Wirkungssphäre nutzen sollte, um bei der Einigung zur Ausweisung von großen Meeresschutzgebieten im Südlichen Ozean eine vermittelnde Rolle einzunehmen;

4.

weist darauf hin, dass die Union in Bezug auf den Meeresschutz zugesagt hat, mindestens 30 % des Meeresgebiets der EU rechtlich zu schützen und dabei unter anderem 10 % ihrer Meere streng zu schützen; weist darauf hin, dass die EU sicherstellen sollte, dass im Einklang mit den Zusagen der EU ambitionierte globale Ziele für 2030 in den globalen Rahmen für die Zeit nach 2020 aufgenommen werden; bekräftigt ferner seinen Standpunkt, dass die EU bei den Verhandlungen über den globalen Rahmen, der rechtsverbindliche globale Wiederherstellungs- und Schutzziele für 2030 für mindestens 30 % des Gebiets umfassen sollte, weltweit eine Führungsrolle einnehmen und auf hochgesteckte Ziele drängen sollte, die ihren eigenen Zielen entsprechen oder diese übertreffen; betont, dass Schutzgebiete wirksam geschützt werden müssen;

5.

weist auf die Zusage der CCAMLR hin, bis 2012 ein repräsentatives System von Meeresschutzgebieten im CAMLR-Übereinkommensbereich zu schaffen, in dessen Rahmen repräsentative Beispiele für Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt und Habitate geschützt werden;

6.

betont, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen in der Antarktis außer Tätigkeiten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß dem Madrider Protokoll verboten sind; fordert, dass diese entscheidende Bestimmung auch in künftige Übereinkommen aufgenommen wird;

7.

weist darauf hin, dass Überwachungsmaßnahmen im CAMLR-Übereinkommensbereich aufgrund der geografischen Isolation des Südlichen Ozeans komplex und schwierig sind;

8.

betont, dass über 80 % des Meeresbodens noch immer nicht erforscht sind (9) und dass weitere Meeresforschung betrieben werden muss, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen der Umweltverschmutzung und des Klimawandels auf Ökosysteme;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Netz der Meeresschutzgebiete weltweit gemeinsam mit globalen Partnern durch eine verbesserte Bewirtschaftung, eine bessere Raumplanung, Evaluierungen und die Durchsetzung von Vorschriften zu stärken, um die ökologische Kohärenz und Vernetzung der Meeresschutzgebiete zu erhöhen;

10.

betont, dass die nachhaltige Fischerei und die Widerstandsfähigkeit von Meeresökosystemen durch Tätigkeiten der IUU-Fischerei erheblich gefährdet werden;

11.

betont, dass der Tourismus in der Antarktis auf nachhaltige Weise betrieben werden muss; fordert die CCAMLR daher auf, dafür zu sorgen, dass der Tourismus entsprechend betrieben wird und dass er sich nicht nachteilig auf das Ökosystem auswirkt;

12.

betont, dass mit der Ausweisung der beiden neuen Meeresschutzgebiete ein wichtiger Beitrag zur globalen Dimension der EU-Biodiversitätsstrategie geleistet würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausweisung der Meeresschutzgebiete in den globalen Verhandlungen im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die auf der 15. Tagung der Vertragsstaatenkonferenz der Vereinten Nationen über biologische Vielfalt in Kunming (China) geführt werden, als Grundlage heranzuziehen;

13.

stellt fest, dass mit der Ausweisung von Meeresschutzgebieten mit einer Fläche von über 3 Millionen km2 in der Ostantarktis und im Weddellmeer eines der größten Meeresschutzgebiete der Geschichte geschaffen würde;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Mitgliedstaaten der CCAMLR zu übermitteln.

(1)  ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 28.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0277.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0015.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0096.

(6)  Bindoff, N. et al., „Observations: Oceanic Climate Change and Sea Level“ (Beobachtungen: Ozeanischer Klimawandel und Meeresspiegel), Climate Change 2007: The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the Fourth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (Klimawandel 2007: Die naturwissenschaftliche Grundlage. Beitrag von Arbeitsgruppe I zum vierten Sachstandsbericht des Weltklimarats), Cambridge University Press, Cambridge, Vereinigtes Königreich, und New York, NY, Vereinigte Staaten, 2007. https://www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2018/02/ar4-wg1-chapter5-1.pdf; Rhein, M. et al., „Observations: Ocean“ (Beobachtungen: Ozean), Climate Change 2013: The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the Fifth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (Klimawandel 2013: Die naturwissenschaftliche Grundlage. Beitrag von Arbeitsgruppe I zum fünften Sachstandsbericht des Weltklimarats), Cambridge University Press, Cambridge, Vereinigtes Königreich, und New York, NY, Vereinigte Staaten, 2013. https://www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2018/02/WG1AR5_Chapter03_FINAL.pdf;

Cheng, L. et al., 2019, „Record-Setting Ocean Warmth Continued in 2019“ (Bei der Temperatur des Ozeans werden 2019 weiterhin neue Rekorde aufgestellt), Advances in Atmospheric Sciences, 37, Februar 2020. https://link.springer.com/article/10.1007/s00376-020-9283-7

(7)  Kyle R. Clem, Ryan L. Fogt, John Turner, Benjamin R. Lintner, Gareth J. Marshall, James R. Miller und James A. Renwick, „Record warming at the South Pole during the past three decades“ (Rekorderwärmung am Südpol in den vergangenen drei Jahrzehnten), Nature Climate Change, 2020. DOI: 10.1038/s41558-020-0815-z.

(8)  Zusammenfassung des Sonderberichts des Weltklimarats mit dem Titel „Special Report on the Ocean and Cryosphere in a Changing Climate“ (Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima) für politische Entscheidungsträger, 2019. https://www.ipcc.ch/srocc/chapter/summary-for-policymakers/

(9)  National Ocean Service (Nationaler Ozeandienst der Vereinigten Staaten), 2021: https://oceanservice.noaa.gov/facts/exploration.html


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/218


P9_TA(2021)0362

Verstöße gegen das EU-Recht und die Rechte von LGBTIQ-Bürgern in Ungarn infolge der im ungarischen Parlament angenommenen Gesetzesänderungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu Verstößen gegen das EU-Recht und die Rechte von LGBTIQ-Bürgern in Ungarn infolge der im ungarischen Parlament angenommenen Gesetzesänderungen (2021/2780(RSP))

(2022/C 99/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“),

gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des EGMR,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2021)0142),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) 2019 durchgeführte LGBT-Erhebung in der EU,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1) („Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (4),

unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 3. Juni 2021 in der Rechtssache C-650/18, mit dem die Klage Ungarns gegen die Entschließung des Parlaments vom 12. September 2018 abgewiesen wurde, mit der das Verfahren zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, durch einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 — Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2020)0580),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 (9),

unter Hinweis auf das ungarische Gesetz LXXIX von 2021 über die Ergreifung strengerer Maßnahmen gegen pädophile Straftäter und zur Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern (der „Gesetzentwurf“ und nach der Verkündung das „Gesetz“),

unter Hinweis auf die am 16. Juni 2021 von dem für Gleichstellungsfragen zuständigen Mitglied der Kommission eingeleiteten Untersuchung zur Vereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht,

unter Hinweis auf das Schreiben der für Justiz und Binnenmarkt zuständigen Kommissionsmitglieder an die ungarische Justizministerin (Ares S(2021)4587976) zur Unvereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit mehreren EU-Rechtsvorschriften — einschließlich Artikel 2 EUV über die Achtung der Menschenwürde und der Freiheit und das Diskriminierungsverbot,

unter Hinweis auf das von 17 Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2021 unterzeichneten Schreibens, in dem sie erklärten: „Wir müssen weiterhin gegen die Diskriminierung der LGBTI-Gemeinschaft kämpfen“ (10),

unter Hinweis auf die Erklärung im Rahmen der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 22. Juni 2021 zur Annahme des ungarischen Gesetzentwurfs, die von 18 Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde (11),

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/REC(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität und die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommenen Standards,

unter Hinweis auf die Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarats zum Gesetzentwurf (12),

unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 20. Juni 2017 in der Rechtssache Bajew und andere gegen Russland (Beschwerden Nr. 67667/09 und zwei weitere) (13),

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission vom 22. Juni 2021 zu dem Thema „Verstöße gegen das EU-Recht und die Rechte von LGBTIQ-Bürgern in Ungarn infolge der im ungarischen Parlament angenommenen Gesetzesänderungen“ (O-000050/2021),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die ungarische Nationalversammlung am 15. Juni 2021 einen Gesetzentwurf verabschiedet hat, der im Kern den Schutz von Kindern vor pädophilen Straftätern zum Ziel hat, ein Ziel, das von allen Institutionen und Mitgliedstaaten der Union geteilt und verfolgt wird; in der Erwägung, dass der Gesetzentwurf am 23. Juni 2021 verkündet wurde und am 8. Juli 2021 in Kraft tritt (14); in der Erwägung, dass mit dem Gesetz die Rechte und Freiheiten von LGBTIQ-Personen sowie die Rechte von Kindern erheblich und vorsätzlich eingeschränkt werden;

B.

in der Erwägung, dass Ungarn im Rat unlängst eine Reihe von Erklärungen abgegeben hat, in denen der Begriff „Geschlecht“ in bestimmten Texten als ausschließliche Bezugnahme auf das biologische Geschlecht ausgelegt und mithin die Existenz des sozialen Geschlechts verneint wird, insbesondere in Bezug auf das Krisenmanagementkonzept (CMC) für eine mögliche militärische Mission der EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) ohne Exekutivbefugnisse in Mosambik, die Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang, die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und bei anderen Gelegenheiten;

C.

in der Erwägung, dass die Begriffsbestimmungen des Gesetzes bewusst vage formuliert sind, um eine abschreckende Wirkung zu erzeugen; in der Erwägung, dass das Gesetz die „Darstellung und Förderung einer Geschlechtsidentität, die sich von dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht unterscheidet, die Änderung des Geschlechts und der Homosexualität“ in Schulen, Fernsehprogrammen und öffentlich zugänglichen Werbeanzeigen für Personen unter 18 Jahren auf beliebigen Plattformen auch zu Bildungszwecken verbietet; in der Erwägung, dass nach dem Gesetz entsprechende Inhalte auch dann nicht als Bekanntmachung eines öffentlichen Dienstes oder als Werbung für soziale Verantwortung gelten, wenn sie für Erwachsene bestimmt sind; in der Erwägung, dass mit dem Gesetz Änderungen des Kinderschutzgesetzes, des Familienschutzgesetzes, des Gesetzes über Unternehmenswerbung, des Mediengesetzes und des Gesetzes über die öffentliche Bildung eingeführt werden;

D.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits zuvor verurteilt hat, dass vor allem im Bereich Bildung und Medien erlassene Gesetze über Informationen für Minderjährige zweckentfremdet wurden, um LGBTI-bezogene Inhalte und Materialien zu zensieren, insbesondere in Litauen und Lettland;

E.

in der Erwägung, dass der polnische Präsident Andrzej Duda 2018 erklärte, er werde erwägen, ein Gesetz über „homosexuelle Propaganda“ wie jenes in Russland zu erlassen, mit dem LGBTIQ-Medien, -Literatur und -Versammlungen wie „Pride“ verboten würden; in der Erwägung, dass der stellvertretende Justizminister Michał Woś im Juni 2021 bekanntgab, dass Polen derzeit an einem Gesetzesentwurf arbeitet, mit dem „LGBT-Propaganda“ verboten werden soll;

F.

in der Erwägung, dass der Präsident der Tschechischen Republik, Miloš Zeman, im Juni 2021 in einem Medieninterview zum neuen gegen LGBTIQ-Personen gerichteten Gesetz in Ungarn erniedrigende Bemerkungen gegenüber der Transgender-Gemeinschaft machte;

G.

in der Erwägung, dass ähnlich besorgniserregende Entwicklungen in Kroatien festzustellen sind, insbesondere der angekündigte Vorschlag der konservativen Partei „MOST“, ein „Verbot der Darstellung von LGBT-Propaganda gegenüber Kindern“ in die Gesetze aufzunehmen, die derzeit im kroatischen Parlament erörtert werden, und Angriffe auf LGBTI-Personen am 3. Juli 2021, dem Tag des 20. „Zagreb Pride“; in der Erwägung, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Partei „MOST“ am 4. Juli 2021 Klagen gegen LGBTI-Organisationen ankündigten, die der Partei „MOST“ vorgeworfen hatten, Intoleranz und Homophobie zu verbreiten und zu Spaltung und Hass aufzurufen;

H.

in der Erwägung, dass Russland 2013 ein föderales „Gesetz zum Schutz der Kinder vor die Verleugnung der traditionellen Familienwerte propagierenden Informationen“ eingeführt hat, mit dem die Darstellung von Homosexualität als etwas Normales in den Medien verboten werden sollte; in der Erwägung, dass zahlreiche Menschenrechtsorganisationen weltweit erklärt haben, dass LGBTIQ-Jugendliche durch russisches Recht gefährdet werden;

I.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 EUV die Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, sind;

J.

in der Erwägung, dass in der LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie der Kommission die gemeinsame Richtung der Union beim Schutz der Rechte von LGBTIQ-Personen in allen Mitgliedstaaten festgelegt wird, und in der Erwägung, dass Gleichheit und das Diskriminierungsverbot in der EU zentrale Werte und Grundrechte sind, die in ihren Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankert sind;

K.

in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen den Gesetzentwurf als „Schande“ bezeichnet und die zuständigen Kommissionsmitglieder angewiesen hat, sich mit der ungarischen Regierung ins Benehmen zu setzen (15); in der Erwägung, dass die für Justiz und Binnenmarkt zuständigen Kommissionsmitglieder ein Schreiben an die ungarische Justizministerin gerichtet haben, in dem sie feststellten, dass mit diesem Gesetz folgende Rechte verletzt werden: das Recht auf Privat- und Familienleben (Artikel 7 und 9 der Charta); das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 der Charta); das Recht auf unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta) und das Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel 21 der Charta); in der Erwägung, dass die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) (16), die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (17) und Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zumindest auf einige der erfassten Sachverhalte anwendbar sind und dass auch die Artikel 34 und 36 AEUV anwendbar sein und durch die umstrittenen Bestimmungen des Gesetzes verletzt werden können; in der Erwägung, dass eine Antwort auf dieses Schreiben bis zum 30. Juni 2021 erbeten wurde (18); in der Erwägung, dass die ungarische Justizministerin am 1. Juli 2021 antwortete;

L.

in der Erwägung, dass 18 Mitgliedstaaten (19) gemeinsam eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Kommission aufgefordert wird, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um für die uneingeschränkte Einhaltung des EU-Rechts zu sorgen, unter anderem indem sie der EuGH mit der Angelegenheit befasst wird;

M.

in der Erwägung, dass 17 Staats- und Regierungschefs am 24. Juni 2021 eine gemeinsame Erklärung angenommen haben, in der sie erklärten, dass sie weiterhin gegen Diskriminierung gegenüber der LGBTIQ-Gemeinschaft vorgehen und in der sie ihre Verteidigung der Grundrechte von LGBTIQ-Personen bekräftigen (20);

N.

in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarats die Mitglieder des ungarischen Parlaments nachdrücklich aufgefordert hat, den Gesetzentwurf abzulehnen; in der Erwägung, dass sie geltend machte, dass das Gesetz nicht nur gegen die Rechte und Identitäten von LGBTIQ-Personen verstoße, sondern auch die Meinungs- und Bildungsfreiheit aller Ungarn beschneide (21);

O.

in der Erwägung, dass gemäß der Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats dafür verantwortlich sind, aufzuklären, Vorurteile und Diskriminierung zu bekämpfen und auf die Akzeptanz von LGBTIQ-Personen hinzuarbeiten;

P.

in der Erwägung, dass der EGMR in der Rechtssache Bajew und andere gegen Russland urteilte, dass eine Rechtsvorschrift, die die Förderung der Homosexualität, auch bekannt als „Gesetz über homosexuelle Propaganda“, verbietet, gegen Artikel 10 (Meinungsfreiheit) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt und somit eine Diskriminierung darstellt und die Vorurteile gegenüber LGBTIQ-Personen verstärkt, was mit den Werten einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist;

Q.

in der Erwägung, dass das Parlament die Mitgliedstaaten mehrmals aufgefordert hat, das Recht auf umfassende, wissenschaftlich fundierte, altersgerechte und urteilsfreie Sexualerziehung und Information über Sex und Beziehungen zu gewährleisten; in der Erwägung, dass internationale Menschenrechtsgremien (22) wie der Europarat festgestellt haben, dass Kinder und Jugendliche das Recht auf umfassende Sexualerziehung haben;

R.

in der Erwägung, dass in der LGBTI-Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) hervorgehoben wird, dass mehr als die Hälfte der Befragten während ihrer Schulzeit stets oder häufig negative Kommentare oder Verhaltensweisen hörten oder sahen, weil ein Mitschüler oder ein gleichaltriger Jugendlicher als LGBTI wahrgenommen wurde; in der Erwägung, dass diese Zahl bei Befragten im Alter von 15 bis 17 Jahren auf 70 % steigt, was deutlich macht, dass Akzeptanz und Toleranz im Bildungsumfeld angegangen werden müssen;

Zum Gesetz, seinen Bestimmungen und dem Verstoß gegen EU-Recht

1.

verurteilt aufs Schärfste das vom ungarischen Parlament verabschiedete Gesetz, das einen klaren Verstoß gegen die Werte, Grundsätze und Rechtsvorschriften der EU darstellt; weist darauf hin, dass das Gesetz in verschiedene ungarische Rechtsvorschriften aufgenommen wird, die gegen die Grundrechte gemäß der Charta, den Verträgen und den Binnenmarktvorschriften der EU (AVMD-Richtlinie und Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) verstoßen; ist der Ansicht, dass das Gesetz gegen den geltenden Besitzstand der Union verstößt;

2.

begrüßt die von 18 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnete Erklärung, in der die Kommission aufgefordert wird, rechtliche Schritte einzuleiten, sowie die Verurteilung des Gesetzentwurfs durch die Präsidentin der Kommission und einzelne Kommissionsmitglieder; nimmt das Schreiben an die ungarische Justizministerin zur Kenntnis, in dem bis zum 30. Juni 2021 um Klarstellung und Informationen zu den angesprochenen Punkten ersucht wird; fordert die Kommission auf, diese Antwort zu veröffentlichen;

3.

nimmt die Forderung der Kommission nach einer konstruktiven und loyalen Debatte mit Ungarn zur Kenntnis; bedauert, dass das Gesetz trotz Protesten internationaler Organisationen dennoch am 23. Juni 2021 verkündet wurde; fordert die Kommission auf, wegen des Gesetzes unverzüglich rechtliche Schritte einzuleiten, insbesondere ein beschleunigtes Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn gemäß Artikel 258 AEUV; fordert die Kommission auf, erforderlichenfalls alle Verfahrensinstrumente des Gerichtshofs zu nutzen, einschließlich — wenn nötig — der Anträge auf ein beschleunigtes Verfahren und auf einstweilige Maßnahmen, darunter Sanktionen bei Missachtung dieser Maßnahmen;

4.

weist erneut darauf hin, dass ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen nicht nachgekommen ist, gemäß Artikel 259 AEUV den EuGH anrufen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf das verabschiedete Gesetz auf diesen Artikel Bezug zu nehmen, falls die Kommission nicht tätig wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Staatenbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf die Aspekte einzuleiten, die nicht unter das EU-Recht fallen;

Zu den laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1

5.

betont, dass das Gesetz kein Einzelfall, sondern ein weiteres Beispiel dafür ist, dass der graduelle Rückbau der Grundrechte in Ungarn bewusst und vorsätzlich vorangetrieben wird; betont, dass organisierte staatlich geförderte LGBTIQ-Phobie und Desinformationskampagnen zu Instrumenten der politischen Zensur durch die ungarische Regierung geworden sind, und vertritt die Auffassung, dass dies gegen Artikel 2 EUV verstößt; weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen ausgerufen wurde (23);

6.

weist darauf hin, dass Verletzungen der Menschenrechte von LGBTIQ-Personen Teil einer umfassenderen politischen Agenda sind, die zur Zerschlagung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Medienfreiheit, führt und als systemischer Verstoß gegen Artikel 2 EUV betrachtet werden sollte; weist erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 12. September 2018 (24) bereits Bedenken hinsichtlich des Rechts auf Gleichbehandlung und Meinungsfreiheit geäußert hat;

7.

ist zutiefst besorgt darüber, dass sich die Lage in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in Ungarn weiter verschlechtert hat, seit das Parlament Artikel 7 Absatz 1 aktiviert hat; betont die Untätigkeit und Verantwortungslosigkeit des Rates in dieser Hinsicht über die Jahre hinweg;

8.

begrüßt, dass der portugiesische Ratsvorsitz die erste Anhörung zu Artikel 7 Absatz 1 zur Rechtsstaatlichkeit in Ungarn seit 2019 durchgeführt hat und dass 18 Mitgliedstaaten das Gesetz in Erklärungen verurteilen; betont jedoch, dass der Dialog greifbare Ergebnisse in Form von Maßnahmen erbringen muss, um konkret gegen die Beispiele für eine Verschlechterung der Grundrechte in Ungarn vorzugehen; bekräftigt seine Aufforderung an den Rat, im Anschluss an die Anhörungen konkrete Empfehlungen an Ungarn zu richten, wie in Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgesehen, einschließlich einer Empfehlung zur Aufhebung des Gesetzes, und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen zu setzen; fordert den slowenischen Ratsvorsitz auf, im September 2021 eine Anhörung zu Ungarn durchzuführen und so bald wie möglich über die Empfehlungen abzustimmen; stellt fest, dass die Menschenrechte von LGBTIQ-Personen in den vergangenen Jahren schrittweise abgebaut wurden;

9.

weist darauf hin, dass der ungarische Medienrat am 2. März 2021 ankündigte, dass er infolge der Ausstrahlung der Kampagne „Familie ist Familie“ rechtliche Schritte gegen die Mediengruppe „RTL Magyarország“ einleiten werde; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen eine Zensur von Medieninhalten und Werbung und daher einen Verstoß gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste darstellen; betont, dass eine Reihe von Rundfunkanstalten in der gesamte EU neben den Organisationen der Zivilgesellschaft die Kommission aufgefordert haben, Vertragsverletzungsverfahren (25) einzuleiten; fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel einzusetzen, um gegen die Zensur von Material vorzugehen, das mit der AVMD-Richtlinie in Verbindung mit der Charta konform ist;

10.

äußert tiefe Besorgnis darüber, dass die Verschlechterung der Lage der Medienfreiheit zu einer Zunahme von Schuldzuweisungen und Angriffen auf Minderheiten, einschließlich LGBTIQ-Personen, führt;

11.

weist erneut darauf hin, dass das Grundgesetz (die Verfassung) Ungarns im Dezember 2020 dahingehend geändert wurde, dass „die Mutter eine Frau und der Vater ein Mann ist“ und dass „Ungarn das Recht der Kinder auf ihre bei der Geburt erhaltene geschlechtliche Identität [schützt] und eine Erziehung entsprechend der Werteordnung [garantiert], auf der die verfassungsmäßige Identität und christliche Kultur Ungarns beruhen“; stellt fest, dass das Familienrecht zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, eine solche Änderung der Verfassung in Verbindung mit den Folgegesetzen, einschließlich des betreffenden Gesetzes, jedoch zu einer unmittelbaren Verringerung des Schutzes der in Artikel 2 EUV verankerten Werte führt; stellt fest, dass die Venedig-Kommission eine Stellungnahme zu den vom ungarischen Parlament im Dezember 2020 gebilligten Verfassungsänderungen angenommen hat (26);

12.

weist erneut darauf hin, dass die Venedig-Kommission am 18. Juni 2013 die Stellungnahme CDL-AD(2013)022-e zum Verbot „homosexueller Propaganda“ vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsvorschriften in einigen Mitgliedstaaten des Europarats angenommen hat;

13.

weist erneut darauf hin, dass das ungarische Parlament Rechtsvorschriften angenommen hat, mit denen die Adoption auf verheiratete Paare beschränkt wird und die Adoption für Personen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, sowie alleinstehende und nicht verheiratete Personen de facto untersagt wird, es sei denn, der Minister für Familienpolitik erteilt eine Sondergenehmigung; betont, dass die letztgenannte Anforderung ein Regierungsmitglied in die Lage versetzt, diesbezüglich einseitige Entscheidungen zu treffen;

14.

weist erneut darauf hin, dass mit der Annahme von Artikel 33 des Omnibus-Gesetzes von 2020 de facto die rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit von Transgender-Personen und Intersexuellen in Ungarn verboten wurde, wodurch ihr Recht auf Privatsphäre verletzt wurde und sie Diskriminierung ausgesetzt werden, was schwerwiegende psychologische Auswirkungen haben und ihr Recht auf aktive Teilhabe an der Zivilgesellschaft einschränken kann; stellt fest, dass die nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Stellungnahme zu Artikel 33 abgegeben und geltend gemacht hat, dass dieser gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Datenschutz-Grundverordnung verstoße (27); weist darauf hin, dass die Kommission bisher keine Maßnahmen ergriffen hat, um dieses Problem anzugehen; fordert die Kommission auf, die Angelegenheit zu untersuchen und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; stellt fest, dass das ungarische Verfassungsgericht (28) zwar Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, die staatlichen Stellen diese Entscheidung aber immer noch nicht umgesetzt haben und weiterhin Anträge ablehnen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht wurden; stellt fest, dass dies einen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit darstellt;

15.

verurteilt die Entscheidung einer Verbraucherschutzbehörde in Budapest (29), mit der sie Verlage anweist, auf Kinderbüchern, in denen es um Regenbogenfamilien geht, Warnhinweise anzubringen, dass diese Familien ein Verhalten an den Tag legen, das nicht mit traditionellen Geschlechterrollen vereinbar sei;

16.

ist zutiefst besorgt über den schrumpfenden Handlungsspielraum für nichtstaatliche Organisationen (NGO) in Ungarn, einschließlich LGBTIQ-NGO; begrüßt das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-78/18 (30), in dem festgestellt wurde, dass mit dem Gesetz Nr. LXXVI von 2017 über die Transparenz von Organisationen, die Unterstützung aus dem Ausland erhalten, diskriminierende und ungerechtfertigte Beschränkungen für ausländische Spenden an zivilgesellschaftliche Organisationen eingeführt wurden, was gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den freien Kapitalverkehr, die Achtung des Privatlebens, den Schutz personenbezogener Daten und die Vereinigungsfreiheit verstößt; nimmt die Aufhebung dieses Gesetzes zur Kenntnis, äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der neuen Beschränkungen für die Finanzierung der Zivilgesellschaft in Ungarn, wie etwa selektive Prüfungen durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt und die Verpflichtung, alle Geber in öffentlich zugänglichen Berichten über Sozialleistungen anzugeben; ist der Ansicht, dass solche Beschränkungen weder notwendig noch verhältnismäßig sind und weder der Rechtsprechung des EuGH noch den Schlussfolgerungen des Berichts über die Finanzierung von Vereinigungen entsprechen, den die Venedig-Kommission auf ihrer 118. Plenartagung vom 15./16. März 2019 angenommen hat;

17.

bekräftigt sein unermüdliches Engagement für die Verteidigung der Rechte des Kindes in der EU und in Drittländern; vertritt den Standpunkt, dass die Förderung von Toleranz, Akzeptanz und Vielfalt anstelle der Förderung von Phobie und Hass gegenüber LGBTIQ-Personen als Leitprinzipien dienen sollte, um die Achtung des Kindeswohls sicherzustellen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Assoziation von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität mit Pädophilie oder Angriffen auf die Rechte von Kindern einen klaren Versuch darstellt, den menschenrechtsgestützten Sprachgebrauch zu instrumentalisieren, um diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen; ist der Ansicht, dass dies im Widerspruch zu den internationalen Menschenrechtsgrundsätzen und -normen steht;

18.

ist besorgt darüber, dass das Gesetz dem russischen Gesetz von 2013 über sogenannte LGBT-Propaganda ähnelt, mit dem der LGBTIQ-Gemeinschaft in Russland schwerer Schaden zugefügt wurde; fordert die Kommission auf, die Finanzierung von LGBTIQ-Kampagnen in der EU, die eindeutig eine Bedrohung für die Demokratie und die nationale Sicherheit in der EU darstellen, weiter zu untersuchen;

Zu den von der Kommission zu treffenden Maßnahmen

19.

fordert die Kommission und den Rat erneut auf, endlich anzuerkennen, dass dringend Maßnahmen zur Verteidigung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte ergriffen werden müssen und dass ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften, einschließlich der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, nicht so ändern kann, dass der Schutz dieser Werte eingeschränkt wird (31); weist darauf hin, dass derartige Änderungen nach den Verträgen, wie sie kürzlich vom EuGH in der Rechtssache C-896/19 ausgelegt wurden, verboten sind (32);

20.

ist der Ansicht, dass das Gesetz unmittelbar im Widerspruch zu der LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie der Kommission steht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Strategie in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen umgesetzt wird;

21.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Blockade der Querschnittsrichtlinie über Diskriminierung, die seit über 10 Jahren im Rat blockiert ist, dringend aufzuheben (33);

22.

weist darauf hin, dass noch keine angemessene Reaktion auf die Initiative des Parlaments zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte eingegangen ist, der im Wege einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Parlament, Kommission und Rat funktionieren soll; fordert die Kommission und den Rat auf, unverzüglich Verhandlungen mit dem Parlament über eine interinstitutionelle Vereinbarung gemäß Artikel 295 AEUV aufzunehmen;

23.

bekräftigt seinen Standpunkt zu der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist und in ihrer Gesamtheit in der Europäischen Union und in allen ihren Mitgliedstaaten für sämtliche Mittel des EU-Haushalts gilt, einschließlich der Mittel, die seither im Rahmen des Aufbauinstruments der EU zugewiesen wurden;

24.

weist darauf hin, dass die Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus eine eindeutige Definition der Rechtsstaatlichkeit enthält, die im Zusammenhang mit den anderen Werten der Union, einschließlich der Grundrechte und des Diskriminierungsverbots, zu verstehen ist; ist der Ansicht, dass sich eine staatlich geförderte Diskriminierung von Minderheiten unmittelbar auf die Projekte auswirkt, für die die Mitgliedstaaten beschließen, EU-Mittel auszugeben, und sich daher unmittelbar auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union auswirkt; fordert die Kommission auf, unverzüglich das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über die Konditionalität der Rechtsstaatlichkeit einzuleiten;

25.

ist der Ansicht, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die staatlichen Stellen Ungarns in der Lage sind; EU-Mittel in diskriminierungsfreier Weise und im Einklang mit der Charta zu verwalten; fordert die Kommission auf, die Verabschiedung des Gesetzes in Bezug auf die horizontale Grundvoraussetzung zu bewerten, um die Konformität der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschiften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (34) (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) mit der Charta sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf Ausgaben im Zusammenhang mit den einschlägigen Fonds zu ergreifen und sicherzustellen, dass die Partnerschaftsvereinbarung und die Programme für Ungarn für den Zeitraum 2021–2027 erst dann genehmigt werden, wenn die vollständige Einhaltung der horizontalen Grundvoraussetzung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Charta gewährleistet ist, wie dies in den Artikeln der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehen ist; weist erneut darauf hin, dass jeder Rechtsakt der Kommission, der nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht, vor dem EuGH angefochten werden kann;

26.

bringt seine schwerwiegende Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Entwurf des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans weder mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (35) noch mit der Charta im Einklang steht; fordert die Kommission und den Rat auf, jede im Entwurf des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans skizzierte Maßnahme sorgfältig zu analysieren und den Plan nur dann zu billigen, wenn feststeht, dass mit ihm nicht zur Umsetzung des Gesetzes beigetragen würde und in der Folge bewirkt würde, dass mit dem Unionshaushalt aktiv zu Verstößen gegen die Grundrechte in Ungarn beigetragen wird;

27.

stellt nochmals fest, dass Rechte von LGBTIQ-Personen Menschenrechte sind; fordert die Mitgliedstaaten und insbesondere Ungarn erneut auf, dafür zu sorgen, dass die bestehenden Rechtsvorschriften über Bildung und Informationen, die Minderjährigen zur Verfügung stehen, in vollem Umfang mit den im EU-Recht und im Völkerrecht verankerten Grundrechten in Einklang stehen, und den Zugang zu umfassender Sexual- und Beziehungserziehung sicherzustellen, die wissenschaftlich genau, nachweisgestützt, altersgerecht und unvoreingenommen ist; weist darauf hin, dass bei der Veröffentlichung von Informationen die Vielfalt der sexuellen Ausrichtungen, der Geschlechtsidentitäten, der Geschlechtsausdrucksformen und der Geschlechtsmerkmale zum Ausdruck kommen sollte, um auf Stereotypen oder Vorurteilen beruhenden Fehlinformationen entgegenzuwirken; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Einhaltung der Grundrechte in Ungarn sicherzustellen; fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, sich gegen durch LGBTIQ-Phobie begründete Hetze zu stellen, insbesondere, wenn diese Hetze von Regierungen und Politikern betrieben wird;

o

o o

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

(2)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.

(3)  ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 7.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0014.

(5)  Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Europäisches Parlament, C-650/18, ECLI:EU:C:2021:426.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0251.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0089.

(8)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0314.

(9)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0313.

(10)  https://twitter.com/alexanderdecroo/status/1407977290189971457/photo/1

(11)  https://wilmes.belgium.be/en/thirteen-countries-unite-belgiums-initiative-defend-lgbtiq-rights-europe

(12)  https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/commissioner-mijatovic-urges-hungary-s-parliamentarians-to-reject-draft-amendments-banning-discussion-about-sexual-and-gender-identity-and-diversity

(13)  http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-174422

(14)  Im Amtsblatt veröffentlichtes Gesetz: https://njt.hu/jogszabaly/2021-79-00-00; https://magyarkozlony.hu/dokumentumok/ba643dee7b59c2a1901132e6e3320483d2245b56/megtekintes

(15)  https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/statement_21_3164

(16)  ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69.

(17)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(18)  https://ec.europa.eu/commission/presscorner/api/files/attachment/869254/Letter%20by %20Commissioners%20Reynders%20and%20Breton.pdf

(19)  Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden und Zypern.

(20)  https://twitter.com/alexanderdecroo/status/1407977290189971457?s=20

(21)  https://www.coe.int/be/web/commissioner/-/commissioner-mijatovic-urges-hungary-s-parliamentarians-to-reject-draft-amendments-banning-discussion-about-sexual-and-gender-identity-and-diversity

(22)  Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Bildung..

(23)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen.

(24)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0340.

(25)  ACT, Hungary: Broadcasting associations across Europe express dismay at anti-LGBTIQ bill & urge European Commission to open infringement proceedings, Brüssel, 29. Juni 2021.

(26)  Hungary — Opinion on the constitutional amendments adopted by the Hungarian parliament in December 2020, adopted by the Venice Commission at its 127th Plenary Session, Venice and online, 2.-3. Juli 2021 (CDL-AD(2021)029-e).

(27)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(28)  http://public.mkab.hu/dev/dontesek.nsf/0/CB4CA4E8F72D33DFC125863A00604976?OpenDocument. Die englische Zusammenfassung ist abrufbar unter http://public.mkab.hu/dev/dontesek.nsf/0/CB4CA4E8F72D33DFC125863A00604976?OpenDocument&english&english

(29)  https://www.kormanyhivatal.hu/hu/budapest/hirek/tisztessegtelen-kereskedelmi-gyakorlatot-folytat-a-labrisz-egyesulet-a-meseorszag-mindenkie-cimu-konyv-ertekesitesekor.

(30)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020, Europäische Kommission / Ungarn, C-78/18, ECLI:EU:C:2020:476.

(31)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2021 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092.

(32)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. April 2021, Repubblika / Il-Prim Ministru, C-896/19, ECLI:EU:C:2021:311.

(33)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 2. Juli 2008 zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426)

(34)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.

(35)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 7. Juli 2021

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/226


P9_TA(2021)0330

Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 über die Änderung der Artikel 99, 197, 213, 214, 222, 223, 230 und 235 und der Anlage V der Geschäftsordnung des Parlaments sowie die Einfügung eines neuen Artikels 106a in die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (2021/2048(REG))

(2022/C 99/26)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 236 und 237 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0214/2021),

1.   

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.   

beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft treten, mit Ausnahme

a)

der Änderung an Artikel 213 Absatz 1 in Bezug auf die Geschlechtervielfalt, die bei Eröffnung der ersten Tagung nach der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament, die 2024 ansteht, in Kraft tritt;

b)

der Änderung an Artikel 223, der die Mandatsperiode der Mitglieder der Vorstände der Delegationen betrifft, die bei Eröffnung der ersten Tagung nach der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament, die 2024 ansteht, in Kraft tritt;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 99

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt.

Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 106 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 106a

 

Verfahren für die Abgabe einer Stellungnahme des Parlaments zur Einrichtung oder zur Verlängerung der Laufzeit von Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

 

1.     Konsultiert die Kommission das Parlament zu ihrer Absicht, gemäß Artikel 234 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder Artikel 234 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung einen Treuhandfonds für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen einzurichten oder dessen Laufzeit zu verlängern, so arbeitet der zuständige Ausschuss einen Entwurf für Empfehlungen aus.

 

Diese Entwürfe für Empfehlungen können besondere Empfehlungen an die Kommission zu den Einzelheiten des Treuhandfonds enthalten, etwa zu den Zielen, die mit ihm verfolgt werden sollten, oder zu seiner Funktionsweise.

 

Artikel 118 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

 

2.     Wird das Parlament von der Kommission gemäß Artikel 234 Absatz 1 Unterabsatz 4 oder Artikel 234 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung um Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses über die Einrichtung oder die Verlängerung der Laufzeit eines Treuhandfonds für thematische Maßnahmen ersucht, so arbeitet der zuständige Ausschuss eine Empfehlung aus, in der der Entwurf eines Beschlusses gebilligt oder abgelehnt wird.

 

Artikel 105 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

 

3.     Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die mindestens der mittlere Schwellenwert erreicht wird, oder der zuständige Ausschuss können dem Parlament gemäß Artikel 234 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung einen Entschließungsantrag vorlegen, in dem die Kommission aufgefordert wird, die Gewährung von Mitteln für einen Unions-Treuhandfonds einzustellen oder die Gründungsvereinbarung zum Zweck der Auflösung des Unions-Treuhandfonds zu ändern.

Abänderung 3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 197

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Artikel 197

entfällt

Antrag auf Unzulässigerklärung

 

1.     Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt werden, ihn für unzulässig zu erklären. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

 

Die Absicht, einen derartigen Unzulässigkeitsantrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

 

2.     Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.

 

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 213 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.   In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 209 folgt, und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren, wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitze wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen ; der Vorstand eines Ausschusses darf weder ausschließlich aus männlichen noch ausschließlich aus weiblichen Mitgliedern bestehen, und die stellvertretenden Vorsitze dürfen nicht alle aus demselben Mitgliedstaat kommen.

1.   In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 209 folgt, und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren, wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitze wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen . Der Vorsitz und der erste stellvertretende Vorsitz eines Ausschusses dürfen nicht demselben Geschlecht angehören. Die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern gilt ferner für die übrigen Mitglieder des Vorstands. Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht alle aus demselben Mitgliedstaat kommen.

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 214 — Absatz 2 — Unterabsatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Der Vorsitz gibt im Ausschuss alle Beschlüsse und Empfehlungen der Koordinatoren bekannt, die als angenommen gelten, wenn ihnen nicht widersprochen wird. Sie werden im Protokoll der Ausschusssitzung ordnungsgemäß aufgeführt.

Der Vorsitz gibt im Ausschuss alle Beschlüsse und Empfehlungen der Koordinatoren bekannt, die als angenommen gelten, wenn ihnen nicht widersprochen wird. Im Fall eines Widerspruchs stimmt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit ab. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden im Protokoll der Ausschusssitzung ordnungsgemäß aufgeführt.

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 222 — Absatz 1 — Einleitung

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.   Hat die Kommission in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register eine Bürgerinitiative gemäß Artikel  10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) veröffentlicht, führt dies dazu, dass der Präsident des Europäischen Parlaments auf Vorschlag des Vorsitzes der Konferenz der Ausschussvorsitze

1.   Hat die Kommission in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel  14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Mitteilung über eine Bürgerinitiative  (1) veröffentlicht, so führt dies dazu, dass der Präsident des Europäischen Parlaments auf Vorschlag des Vorsitzes der Konferenz der Ausschussvorsitze

Abänderung 8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 222 — Absatz 1 — Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

a)

den gemäß Anlage VI in der Sache zuständigen Ausschuss beauftragt, die in Artikel  11 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehene öffentliche Anhörung zu organisieren; der für Petitionen zuständige Ausschuss wird automatisch gemäß Artikel 57 assoziiert;

a)

den gemäß Anlage VI in der Sache zuständigen Ausschuss beauftragt, die in Artikel  14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehene öffentliche Anhörung zu organisieren; der für Petitionen zuständige Ausschuss wird automatisch gemäß Artikel 57 assoziiert;

Abänderung 9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 222 — Absatz 1 — Buchstabe b

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

b)

in dem Fall, dass zwei oder mehr in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel  10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 veröffentlichte Bürgerinitiativen ein ähnliches Thema betreffen, nach Anhörung der Organisatoren entscheiden kann, dass eine gemeinsame Anhörung organisiert wird, bei der alle beteiligten Bürgerinitiativen gleichberechtigt behandelt werden.

b)

in dem Fall, dass zwei oder mehr Bürgerinitiativen, für die in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel  14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 Mitteilungen veröffentlicht wurden, ein ähnliches Thema betreffen, nach Anhörung der Organisatoren entscheiden kann, dass eine gemeinsame Anhörung organisiert wird, bei der alle beteiligten Bürgerinitiativen gleichberechtigt behandelt werden.

Abänderung 10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 222 — Absatz 2 — Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

a)

vergewissert sich davon, dass die Kommission die Organisatoren gemäß Artikel  10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 auf geeigneter Ebene empfangen hat;

a)

vergewissert sich davon, dass die Kommission die Organisatorengruppe gemäß Artikel  15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019 / 788 auf geeigneter Ebene empfangen hat;

Abänderung 11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 222 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.   Der Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses veranstaltet die öffentliche Anhörung an einem geeigneten Termin innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Initiative bei der Kommission gemäß Artikel  9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 .

3.   Der Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses veranstaltet die öffentliche Anhörung an einem geeigneten Termin innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Initiative bei der Kommission gemäß Artikel  13 der Verordnung (EU) 2019/788 .

Abänderung 12

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 222 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Der in der Sache zuständige Ausschuss ersucht eine repräsentative Gruppe von Organisatoren, einschließlich mindestens einer Kontaktperson im Sinne von Artikel  3 Absatz  2 Unterabsatz  2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 , die Initiative bei der Anhörung zu vertreten.

Der in der Sache zuständige Ausschuss ersucht eine repräsentative Gruppe von Organisatoren, einschließlich mindestens einer Kontaktperson im Sinne von Artikel  5 Absatz  3 Unterabsatz  1 der Verordnung (EU) 2019/788 , die Initiative bei der Anhörung zu vertreten.

Abänderung 13

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 222 — Absatz 8

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

8.   Das Parlament hält bei einer Tagung nach der öffentlichen Anhörung eine Aussprache über eine Bürgerinitiative ab, die in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel  10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 veröffentlicht wurde, und entscheidet, wenn es die Aussprache auf seine Tagesordnung setzt, ob die Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Es nimmt davon Abstand, die Aussprache mit einer Entschließung abzuschließen, wenn ein Bericht über dasselbe oder ein ähnliches Thema bei dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können der für das Thema zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 132 Absätze 3 bis 8, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.

8.   Das Parlament hält bei einer Tagung nach der öffentlichen Anhörung eine Aussprache über eine Bürgerinitiative ab, für die in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel  14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 eine Mitteilung veröffentlicht wurde, und entscheidet, wenn es die Aussprache auf seine Tagesordnung setzt, ob die Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Es nimmt davon Abstand, die Aussprache mit einer Entschließung abzuschließen, wenn ein Bericht über dasselbe oder ein ähnliches Thema bei dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können der für das Thema zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 132 Absätze 3 bis 8, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.

Abänderung 14

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 223 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3.   Die Konstituierung der Vorstände der Delegationen erfolgt nach dem für die ständigen Ausschüsse festgelegten Verfahren gemäß Artikel 213.

3.   Die Konstituierung der Vorstände der Delegationen erfolgt nach dem für die Ausschussvorstände festgelegten Verfahren gemäß Artikel 213. Die Mitglieder der Vorstände der Delegationen werden jedoch für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

Abänderung 15

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 230 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.   Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Verordnung (EU) Nr. 211/2011 aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, überprüft der für Petitionen zuständige Ausschuss, ob sich dies auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.

1.   Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Verordnung (EU) 2019/788 aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, überprüft der für Petitionen zuständige Ausschuss, ob sich dies auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.

Abänderung 16

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 230 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2.   Die vorgeschlagenen Bürgerinitiativen, die gemäß Artikel  4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden, der Kommission allerdings nicht gemäß Artikel  9 dieser Verordnung vorgelegt werden können, weil nicht alle vorgesehenen einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, können durch den für Petitionen zuständigen Ausschuss überprüft werden, wenn dieser eine Weiterbehandlung für angebracht erachtet. Die Artikel 226, 227, 228 und 229 finden entsprechend Anwendung.

2.   Die vorgeschlagenen Bürgerinitiativen, die gemäß Artikel  6 der Verordnung (EU) 2019/788 registriert wurden, der Kommission allerdings nicht gemäß Artikel  13 dieser Verordnung vorgelegt werden können, weil nicht alle vorgesehenen einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, können durch den für Petitionen zuständigen Ausschuss überprüft werden, wenn er eine Weiterbehandlung für angebracht erachtet. Die Artikel 226, 227, 228 und 229 finden entsprechend Anwendung.

Abänderung 17

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 235 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.   Behält sich das Parlament in Übereinstimmung mit Artikel  65 Absatz 1 der Haushaltsordnung das Recht vor, Ausgaben zu genehmigen, wird es durch sein Präsidium tätig.

1.   Behält sich das Parlament in Übereinstimmung mit Artikel  73 Absatz 1 der Haushaltsordnung das Recht vor, Ausgaben zu genehmigen, so wird es durch sein Präsidium tätig.

Abänderung 18

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anhang V — Artikel 2 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1.   Das Parlament prüft gemäß der Haushaltsordnung bis zum 30. April des auf die Annahme des Jahresberichts des Rechnungshofs folgenden Jahres einen Bericht des zuständigen Ausschusses über die Entlastung.

1.   Das Parlament prüft gemäß der Haushaltsordnung bis zum 15. Mai des auf die Annahme des Jahresberichts des Rechnungshofs folgenden Jahres einen Bericht des zuständigen Ausschusses über die Entlastung.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) .

(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union , zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014, und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1) .

(1)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom , S. 1 11.3.2011 ).

(1)  Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom , S. 55 17.5.2019 ).


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 6. Juli 2021

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/234


P9_TA(2021)0318

Straffung von Maßnahmen zur Verwirklichung des TEN-V ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) (10537/1/2020 — C9-0215/2021 — 2018/0138(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 99/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10537/1/2020 — C9-0215/2021),

unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat, Deutschen Bundestag, irischen Parlament und schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Februar 2019 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0277),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus für die zweite Lesung (A9-0223/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 269.

(2)  ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 91.

(3)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 576.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/235


P9_TA(2021)0319

Verwendung von Technik zur Verarbeitung von Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (vorübergehende Ausnahme von der Richtlinie 2002/58/EG) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (COM(2020)0568 — C9-0288/2020 — 2020/0259(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 99/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0568),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 16 Absatz 2 und 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0288/2020),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2020 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Mai 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0258/2020),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 63.


P9_TC1-COD(2020)0259

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/1232.)


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/236


P9_TA(2021)0320

Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern in der Binnenschifffahrt ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern (COM(2021)0071 — C9-0026/2021 — 2021/0039(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 99/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0071),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0026/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. März 2021 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 30. Juni 2021 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0210/2021),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 220 vom 9.6.2021, S. 87.


P9_TC1-COD(2021)0039

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2021/1233.)


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/237


P9_TA(2021)0321

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2021: Haushaltsüberschuss 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2021 zum Gesamthaushaltsplan 2021: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2020 (09904/2021 — C9-0232/2021 — 2021/0102(BUD))

(2022/C 99/30)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, der am 18. Dezember 2020 (2) endgültig erlassen wurde,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (3) (MFR-Verordnung),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (4),

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2021, der von der Kommission am 15. April 2021 angenommen wurde (COM(2021)0270),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2021, der vom Rat am 21. Juni 2021 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (09904/2021 — C9-0232/2021),

gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0218/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2021 vorsieht, den Überschuss aus dem Finanzjahr 2020, in Höhe von 1 768 617 610 EUR in den Haushaltsplan 2021 einzustellen,

B.

in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus überschüssigen Einnahmen in Höhe von 1 647,3 Mio. EUR und einer Nichtausschöpfung der Mittel für Ausgaben in Höhe von 121,3 Mio. EUR ergibt;

C.

in der Erwägung, dass der Überschuss auf der Einnahmenseite in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die erhobenen Zölle höher als erwartet ausfielen;

D.

in der Erwägung, dass sich auf der Ausgabenseite die Nichtausschöpfung der Mittel für Zahlungen durch die Kommission für 2020 auf 100,98 Mio. EUR beläuft (davon 61,7 Mio. EUR unter Rubrik 5 „Verwaltung“, was auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Dienstreisen, Sitzungen, Praktika und Einstellungen zurückzuführen ist) und dass bei den anderen Organen eine Nichtausschöpfung in Höhe von 120,38 Mio. EUR zu verzeichnen ist;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2021, der allein der Einstellung des Überschusses des Haushaltsjahres 2020 in Höhe von 1 768 617 610 EUR in den Haushaltsplan gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Haushaltsordnung gewidmet ist, sowie von dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass alle verfügbaren und nicht in Anspruch genommenen Mittel des Unionshaushalts, einschließlich des Überschusses, genutzt werden sollten, um rasch finanzielle Unterstützung für die von der COVID-19-Pandemie am stärksten Betroffenen bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die erwarteten Verringerungen ihrer BNE-basierten Beiträge, die sich aus dem Überschuss von 2020 ergeben, vollständig für die Haushaltsplanung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und für die Erholung und Resilienz der Union zu verwenden, um eine optimale Zuweisung der Mittel sicherzustellen;

3.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2021;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2021 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(4)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(5)  ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/239


P9_TA(2021)0322

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (09827/2021 — C9-0243/2021 — 2020/0112(APP))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)

(2022/C 99/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates (09827/2021),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0243/2021),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (1),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 52 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0227/2021),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0258.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/240


P9_TA(2021)0323

Interbus-Übereinkommen: Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls — im Namen der Europäischen Union — zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) hinsichtlich der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (11441/2020 — C9-0027/2021 — 2020/0258(NLE))

(Zustimmung)

(2022/C 99/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11441/2020),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) hinsichtlich der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (11442/2020),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0027/2021),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0176/2021),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/241


P9_TA(2021)0324

Fonds für die innere Sicherheit ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (06488/1/2021 — C9-0227/2021 — 2018/0250(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 99/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06488/1/2021 — C9-0227/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0472),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9-0221/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 189.

(2)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 451.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/242


P9_TA(2021)0325

Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (06975/3/2021 — C9-0224/2021 — 2018/0210(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 99/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06975/3/2021 — C9-0224/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2018 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0390),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A9-0222/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission sowie die ihr beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 104.

(2)  ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 9.

(3)  ABl. C 116 vom 31.3.2021, S. 81.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erkennen an, dass dringend Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Meeres- und Küstenökosysteme und der biologischen Vielfalt ergriffen werden müssen. Die drei Organe sind sich darin einig, dass für die Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt, den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen bzw. deren Erhaltung in gutem Zustand erhebliche öffentliche und private Investitionen auf nationaler und europäischer Ebene erforderlich sind, und dass ein erheblicher Teil der EMFAF-Ausgaben in den Bereich biologische Vielfalt investiert werden sollte. Die drei Organe kommen überein, dass die Kommission im Rahmen der Programmplanung für den EMFAF 2021–2027 mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten wird, um das in Erwägungsgrund 15 hervorgehobene übergreifende Ausgabenziel für die biologische Vielfalt zu erreichen.

Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission

Der Rat und die Kommission sind weiterhin entschlossen, eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten im Rahmen partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei zu vermeiden, indem sie sich um eine rechtzeitige Erneuerung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und ihrer Durchführungsprotokolle bemühen.

Erklärung der Kommission

Die Kommission hat die Förderfähigkeit von Investitionen an Bord im Zusammenhang mit der Fischereiaufsicht und Durchsetzung — ob obligatorisch oder nicht — für alle Fischereifahrzeuge der Union akzeptiert. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Investitionen es den Mitgliedstaaten ermöglichen werden, die im EMFAF verfügbaren Finanzmittel für die Kontrolle und Durchsetzung in vollem Umfang zu nutzen, um ihre Verpflichtungen aus der Kontrollverordnung und anderen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen und die Kultur der Rechtstreue im Fischereisektor erheblich zu verbessern. Zudem erwartet die Kommission, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Kontrollverordnung die Modernisierung der bestehenden Kontrollinstrumente und den Einsatz neuer Technologien, wie von der Kommission vorgeschlagen, unterstützen werden. Dies bedeutet insbesondere die Einführung intelligenter Lösungen für die Ortung und Fangmeldung kleiner Fischereifahrzeuge, die Einrichtung von Systemen für die kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung, den Übergang zu vollständig digitalisierten Rückverfolgbarkeitssystemen für alle Fischereierzeugnisse (frisch, gefroren und verarbeitet) und die Einführung obligatorischer elektronischer Fernüberwachungssysteme an Bord von Fischereifahrzeugen anhand einer Risikobewertung als einzig wirksamem Mittel zur Kontrolle der Anwendung der Anlandeverpflichtung und der Beifänge und Rückwürfe empfindlicher Arten.

Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt die Schwierigkeiten zur Kenntnis, die bisher bei der Gewährung staatlicher Beihilfen für die Erneuerung der Flotten in den Gebieten in äußerster Randlage aufgetreten sind. Im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung dieser Gebiete wird sich die Kommission bemühen, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Erhebung wissenschaftlicher Daten zu verbessern, die erforderlich sind, um die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen festgelegte Fördervoraussetzung zu erfüllen, und so die Anwendung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor in den Gebieten in äußerster Randlage zu erleichtern.

Erklärung der Kommission

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten im Rahmen der Programmplanung für den EMFAF 2021–2027 aktiv dazu anhalten, die in ihren Programmen — insbesondere unter Artikel 25 (Schutz von Biodiversität und Ökosystemen) — vorgesehenen Maßnahmen bestmöglich zu nutzen, um das übergreifende Ziel zu erreichen, im Rahmen des MFR jährliche Ausgaben für die Bekämpfung des Verlusts an Biodiversität, den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Erhaltung der Ökosysteme in gutem Zustand in der folgenden Höhe bereitzustellen: im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele. Die Kommission wird die Höhe dieser Ausgaben regelmäßig auf der Grundlage der von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben und der von dem Mitgliedstaat übermittelten Daten überwachen. Zeigt die Überwachung keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung des übergreifenden Ziels, so wird die Kommission auf der jährlichen Überprüfungssitzung aktiv mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Abhilfemaßnahmen, einschließlich einer Programmänderung, umzusetzen.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/244


P9_TA(2021)0326

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021–2027 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (06486/2/2021 — C9-0225/2021 — 2018/0248(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 99/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06486/2/2021 — C9-0225/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0471),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9-0224/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 184.

(2)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 356.


Mittwoch, 7. Juli 2021

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/245


P9_TA(2021)0329

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission zur Definition der Bedeutung der in einigen Bestimmungen verwendeten Begriffe *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich der Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission zur Definition der Bedeutung der in einigen Bestimmungen dieser Richtlinie verwendeten Begriffe (COM(2020)0749 — C9-0002/2021 — 2020/0331(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2022/C 99/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0749),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0002/2021),

unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0201/2021),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/246


P9_TA(2021)0339

Fazilität „Connecting Europe“ ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (06115/2/2021 — C9-0214/2021 — 2018/0228(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 99/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06115/2/2021 — C9-0214/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2018 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0438),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus für die zweite Lesung (A9-0219/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 191.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 173.

(3)  ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 884.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/247


P9_TA(2021)0340

Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (09399/2021 — C9-0242/2021 — 2020/0142(APP))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)

(2022/C 99/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09399/2021),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0242/2021),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Haushaltsausschusses (A9-0229/2021),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/248


P9_TA(2021)0341

Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (COM(2020)0321 — C9-0216/2020 — 2020/0143(NLE))

(Anhörung)

(2022/C 99/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0321),

gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union sowie dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, gemäß dem das Parlament vom Rat angehört würde (C9-0216/2020),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0228/2021),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/249


P9_TA(2021)0342

Visa-Informationssystem (VIS): Bearbeitung von Visumanträgen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zweck der Reform des Visa-Informationssystems (05950/1/2021 — C9-0198/2021 — 2018/0152A(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 99/40)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05950/1/2021 — C9-0198/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0302),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 25. September 2020, dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres die Genehmigung dafür zu erteilen, das Legislativverfahren zweizuteilen und auf dieser Basis weiter zu verfahren,

gestützt auf die Artikel 67 und 40 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9-0207/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 154.

(2)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 286.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/250


P9_TA(2021)0343

Visa-Informationssystem (VIS): Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des VIS ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (05951/1/2021 — C9-0199/2021 — 2018/0152B(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 99/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05951/1/2021 — C9-0199/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0302),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 25. September 2020, dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres die Genehmigung dafür zu erteilen, das Legislativverfahren zweizuteilen und auf dieser Basis weiter zu verfahren,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9-0208/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 154.

(2)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 286.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/251


P9_TA(2021)0344

Fonds für integrierte Grenzverwaltung: Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 2021–2027 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (06487/2/2021 — C9-0226/2021 — 2018/0249(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 99/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06487/2/2021 — C9-0226/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0473),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9-0220/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 184.

(2)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 406.


Donnerstag, 8. Juli 2021

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/252


P9_TA(2021)0351

Europäische Arzneimittel-Agentur ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und dem Krisenmanagement in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (COM(2020)0725) — C9-0365/2020 — 2020/0321(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 99/43)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Die COVID-19-Pandemie hat die Risiken für die Gesundheit des Menschen aufgezeigt, die durch den Raubbau an wildlebenden Pflanzen und Tieren und anderen natürlichen Ressourcen sowie den beschleunigten Rückgang der biologischen Vielfalt auf der Erde entstehen. In etwa 70 % der neu auftretenden Krankheiten und fast alle bekannten Pandemien (Influenza, HIV/AIDS und COVID-19) sind Zoonosen. Die Anzahl dieser Krankheiten ist in den vergangenen 60 Jahren weltweit gestiegen, und es gibt immer mehr zoonotische Erreger infolge der Aktivitäten und des ökologischen Fußabdrucks des Menschen. Die Veränderungen in der Landnutzung, die Entwaldung, die Verstädterung, die Ausweitung und Intensivierung der Landwirtschaft, der illegale Artenhandel sowie die Konsummuster tragen maßgeblich zu diesem Anstieg bei. Erreger, die Zoonosen verursachen, können bakteriell, viral oder parasitär sein oder unkonventionelle Erreger enthalten, und es besteht die Möglichkeit der Ausbreitung auf den Menschen durch direkten Kontakt oder über Nahrungsmittel, Wasser oder die Umwelt. Einige Krankheiten, z. B. HIV/AIDS, beginnen als Zoonose, mutieren aber später Stämmen, die nur den Menschen befallen. Andere Zoonosen können wiederkehrende Krankheitsausbrüche verursachen, z. B. Erkrankungen durch das Ebola-Virus oder Salmonellose. Wieder andere — wie das Virus SARS-CoV-2, das COVID-19 verursacht — können globale Pandemien verursachen. Nach Angaben der zwischenstaatlichen Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen (IPBES) gibt es derzeit schätzungsweise 1,7  Mio. unentdeckte Viren in Säugetier- und Vogelwirten. Von diesen Viren haben zwischen 631 000 und 827 000 das Potenzial, auf den Menschen überzuspringen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Wie die Weltgesundheitsorganisation festgestellt hat, infizieren viele der gleichen Mikroben Tiere und Menschen, sodass durch Bemühungen in nur einem Bereich das Problem weder verhindert noch beseitigt werden kann. Krankheiten können vom Menschen auf Tiere oder umgekehrt übertragen werden und müssen daher in beiden Fällen bekämpft werden, wobei potenzielle Synergieeffekte in Forschung und Behandlung genutzt werden müssen. Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gezeigt, dass die Umsetzung des Konzepts „Eine Gesundheit“ in der Union verstärkt werden muss, um bessere Ergebnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu erzielen, da — wie es im durch die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) eingerichteten „EU4Health“-Programm heißt — die Gesundheit des Menschen mit der Tiergesundheit und der Umwelt zusammenhängt und bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsgefahren diese drei Dimensionen berücksichtigt werden müssen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die beispiellose Erfahrung mit der COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Union die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten wirksamer steuern und medizinische Gegenmaßnahmen entwickeln sollte , um den Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu begegnen. Die Fähigkeit der Union, dies zu tun, wurde durch das Fehlen eines klar definierten Rechtsrahmens für die Gestaltung ihrer Reaktion auf die Pandemie und auch durch den begrenzten Grad der Krisenvorsorge der Union für den Fall einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft, stark beeinträchtigt.

(2)

Die beispiellose Erfahrung mit der COVID-19-Pandemie hat auch gezeigt, dass es der Union und den Mitgliedstaaten große Schwierigkeiten bereitet, eine solche Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit in den Griff zu bekommen, und sie hat gezeigt, dass die Funktion der Union gestärkt werden muss, um die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten wirksamer zu steuern und medizinische Gegenmaßnahmen zu entwickeln , um den Gefahren für die öffentliche Gesundheit ab einem frühen Zeitpunkt auf abgestimmte Weise zu begegnen und die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Union, den nationalen und regionalen Behörden, den Unternehmen und sonstigen Akteuren entlang der Lieferkette für Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte, sicherzustellen. Die Union muss der Gesundheit höhere Priorität einräumen, um die kontinuierliche Bereitstellung von hochwertigen Gesundheitsdiensten sicherzustellen, und sie muss darauf vorbereitet sein, Epidemien und sonstigen Gefahren für die Gesundheit zu begegnen. Die Fähigkeit der Union, dies zu tun, wurde durch das Fehlen eines klar definierten Rechtsrahmens für die Gestaltung ihrer Reaktion auf die Pandemie , unzureichende Befugnisse und Ressourcen ihrer Gesundheitsagenturen und auch durch den begrenzten Grad der Krisenvorsorge der Union und der Mitgliedstaaten für den Fall einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft, stark beeinträchtigt.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Engpässe haben verschiedene komplexe Ursachen, die gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren genauer erfasst, nachvollzogen und analysiert werden müssen, damit umfassend dagegen vorgegangen werden kann. Ein besseres Verständnis der Engpässe sollte auch die Ermittlung von Engpässen entlang der Lieferkette umfassen. Im konkreten Fall der COVID-19-Pandemie war der Mangel an Basistherapien zur Behandlung der Krankheit auf eine Vielzahl von Ursachen zurückzuführen, die von Produktionsproblemen in Drittländern bis hin zu logistischen oder produktionstechnischen Problemen innerhalb der Union reichten, während der Mangel an Impfstoffen auf eine seltenere Ursache zurückzuführen war, nämlich eine unerwartet hohe und steigende Nachfrage.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die oft komplexen Lieferketten von Arzneimitteln und Medizinprodukten , nationale Ausfuhrbeschränkungen und -verbote, Grenzschließungen, die den freien Verkehr dieser Waren behinderten und die Unsicherheit in Bezug auf Angebot und Nachfrage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie führten zu erheblichen Behinderungen des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Bewältigung der schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Union.

(3)

Die Unterbrechungen der oft komplexen Lieferketten für Arzneimittel und Medizinprodukte , nationale Ausfuhrbeschränkungen und -verbote, Grenzschließungen, die den freien Verkehr dieser Waren behinderten, die Unsicherheit in Bezug auf Angebot und Nachfrage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und die unzureichende Produktion bestimmter wesentlicher Arzneimittel oder chemischer Wirkstoffe in der Union führten zu erheblichen Behinderungen des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Bewältigung der schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Union , mit schwerwiegenden Folgen für ihre Bürger .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Der Umgang mit dem Problem der Engpässe bei Arzneimitteln ist seit Langem eine Priorität für die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament, wie mehrere Berichte des Europäischen Parlaments (11) sowie Diskussionen unter den letzten Ratsvorsitzen der Europäischen Union zeigen.

(4)

Die Beseitigung der Engpässe bei Arzneimitteln ist seit Langem ein vorrangiges, aber ungelöstes Problem für die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament, wie mehrere Berichte des Europäischen Parlaments (11) sowie Diskussionen unter den letzten Ratsvorsitzen der Europäischen Union zeigen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Engpässe bei Medizinprodukten sind eine wachsende Bedrohung für die öffentliche Gesundheit mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme und auf das Recht der Patienten auf Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung. Die weltweit gestiegene Nachfrage, die durch die COVID-19-Pandemie noch verstärkt wurde, führte zu weiteren Engpässen bei Arzneimitteln, was die Gesundheitssysteme in den Mitgliedstaaten schwächt und zu erheblichen Risiken für die Gesundheit und Versorgung der Patienten führt, insbesondere im Hinblick auf das Fortschreiten der Krankheit und die Verschlimmerung der Symptome, längere Verzögerungen oder Unterbrechungen der Versorgung oder Therapie, längere Krankenhausaufenthalte, erhöhte Exposition gegenüber gefälschten Arzneimitteln, Medikationsfehler, unerwünschte Wirkungen infolge der Substitution nicht verfügbarer Arzneimittel durch alternative Arzneimittel, erhebliche psychische Belastungen für Patienten und gestiegene Kosten für die Gesundheitssysteme.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Die COVID-19-Pandemie hat das Problem der Engpässe bei bestimmten Arzneimitteln, die bei der Bekämpfung der Pandemie als kritisch angesehen werden, verschärft und die strukturellen Einschränkungen der Fähigkeit der Union, bei Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit schnell und wirksam auf solche Herausforderungen zu reagieren, deutlich gemacht .

(5)

Die COVID-19-Pandemie hat das bereits bestehende Problem der Engpässe bei bestimmten Arzneimitteln, die bei der Bekämpfung der Pandemie als kritisch angesehen werden, noch verschärft und die externe Abhängigkeit der Union bei der Produktion von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der Union deutlich gemacht und zudem die ungenügende Koordinierung und die strukturellen Einschränkungen der Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten gezeigt , bei Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit schnell und wirksam auf solche Herausforderungen zu reagieren, und zudem wurde in dieser Pandemie offenbar, dass das industrielle Gefüge durch geeignete Maßnahmen unterstützt und gestärkt werden muss und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die sich mit der Gesundheit der Unionsbürger befassen, noch aktiver und umfassender einbezogen werden müssen .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die rasche Entwicklung von COVID-19 und die Ausbreitung des Virus führten zu einem starken Anstieg der Nachfrage nach Medizinprodukten wie Beatmungsgeräten, Operationsmasken und COVID-19-Test-Kits, während Produktionsunterbrechungen oder unzureichende Kapazitäten für eine rasche Produktionssteigerung sowie die Komplexität und der globale Charakter der Versorgungskette für Medizinprodukte negative Auswirkungen auf das Angebot hatten . Diese Probleme führten dazu, dass neue juristische Personen in die Herstellung dieser Produkte einbezogen wurden, was in der Folge zu Engpässen bei der Konformitätsbewertung sowie zur Verbreitung von nicht konformen, nicht sicheren und in einigen Fällen gefälschten Produkten führte. Daher ist es angebracht, innerhalb einer geeigneten Einrichtung der EU langfristige Strukturen zu schaffen, um die Überwachung der Engpässe bei Medizinprodukten infolge einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten .

(6)

Die rasche Entwicklung von COVID-19 und die Ausbreitung des Virus führten zu einem starken Anstieg der Nachfrage nach Medizinprodukten wie Beatmungsgeräten, Operationsmasken und COVID-19-Test-Kits, während Produktionsunterbrechungen oder unzureichende Kapazitäten für eine rasche Produktionssteigerung sowie die Komplexität und der globale Charakter der Versorgungskette für Medizinprodukte zu schwerwiegenden Lieferschwierigkeiten und zeitweise zu gravierenden Fehlmengen führten und die Mitgliedstaaten in Konkurrenz zueinander brachten, um dem legitimen Bedarf ihrer Bürger nachzukommen, wodurch unkoordinierte Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher Ebene wie das Horten und die Bevorratung in den Mitgliedstaaten begünstigt wurden . Diese Probleme führten zudem dazu, dass neue juristische Personen in die schnelle Herstellung dieser Produkte einbezogen wurden, was in der Folge zu Engpässen bei der Konformitätsbewertung sowie zur Verbreitung von überteuerten, nicht konformen, nicht sicheren und in einigen Fällen gefälschten Produkten führte. Daher ist es angebracht und dringend erforderlich , innerhalb einer geeigneten Einrichtung der EU langfristige Strukturen zu schaffen, um eine solidere und wirksamere Koordinierung und Überwachung von Engpässen bei Medizinprodukten , die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit auftreten können, sowie einen verstärkten und frühzeitigen Dialog mit den Herstellern von Medizinprodukten und den Angehörigen der Gesundheitsberufe sicherzustellen, damit solche Engpässe verhindert und abgefedert werden können .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Die COVID-19-Pandemie und die daraus resultierende Gesundheitskrise haben deutlich gemacht, dass es beim Krisenmanagement eines besser koordinierten EU-Ansatzes bedarf. Obwohl das Fehlen einer Folgenabschätzung auf die Dringlichkeit der Situation zurückzuführen ist, sollte die Bereitstellung ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen sichergestellt werden, wobei den Besonderheiten des Gesundheitswesens in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Ungewissheit bei Angebot und Nachfrage und das Risiko eines Engpasses bei unentbehrlichen Arzneimitteln und Medizinprodukten während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie der COVID-19-Pandemie können Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und andere nationale Schutzmaßnahmen auslösen, die das Funktionieren des Binnenmarktes ernsthaft beeinträchtigen können. Darüber hinaus kann ein Engpass bei Arzneimitteln zu ernsthaften Risiken für die Gesundheit der Patienten in der Union führen, was wiederum zu Medikationsfehlern, verlängerten Krankenhausaufenthalten und Nebenwirkungen führen kann, die durch die Verabreichung ungeeigneter Arzneimittel, die als Ersatz für nicht verfügbare Arzneimittel verwendet werden, verursacht werden. Im Hinblick auf Medizinprodukte kann ein Engpass einen Mangel an diagnostischen Ressourcen mit negativen Folgen für die Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens, eine mangelnde Behandlung oder eine Verschlechterung der Krankheit zur Folge haben und auch die Angehörigen der Gesundheitsberufe daran hindern, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen. Diese Engpässe können auch erhebliche Auswirkungen auf die Kontrolle der Ausbreitung eines bestimmten Erregers haben, die z. B. durch eine unzureichende Versorgung mit COVID-19-Test-Kits verursacht wird. Daher ist es wichtig, die Frage der Engpässe anzugehen und die Überwachung von kritischen Arzneimitteln und Medizinprodukten zu verstärken und zu formalisieren.

(7)

Die Ungewissheit bei Angebot und Nachfrage und das Risiko eines Engpasses bei unentbehrlichen Arzneimitteln und Medizinprodukten während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie der COVID-19-Pandemie können Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und andere nationale Schutzmaßnahmen auslösen, die das Funktionieren des Binnenmarktes ernsthaft beeinträchtigen und die Folgen für die öffentliche Gesundheit verschlimmern können, und zudem vorübergehende Mechanismen für die Transparenz und Genehmigung von Ausfuhren erforderlich machen können. Darüber hinaus kann ein Engpass bei Arzneimitteln zu ernsthaften Risiken für die Gesundheit der Patienten in der Union führen, was wiederum zu Medikationsfehlern, verlängerten Krankenhausaufenthalten, Nebenwirkungen und Todesfällen führen kann, die durch die Verabreichung ungeeigneter Arzneimittel, die als Ersatz für nicht verfügbare Arzneimittel verwendet werden, verursacht werden. Im Hinblick auf Medizinprodukte kann ein Engpass einen Mangel an diagnostischen Ressourcen mit negativen Folgen für die Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens, eine mangelnde Behandlung oder eine Verschlechterung der Krankheit zur Folge haben und auch die Angehörigen der Gesundheitsberufe daran hindern, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen oder dabei geschützt zu sein, so wie dies während der COVID-19-Pandemie offenbar wurde, mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheit der Angehörigen der Gesundheitsberufe . Diese Engpässe können auch erhebliche Auswirkungen auf die Kontrolle der Ausbreitung eines bestimmten Erregers haben, die z. B. durch eine unzureichende Versorgung mit COVID-19-Test-Kits verursacht wird. Daher ist es wichtig, einen geeigneten Rahmen auf Unionsebene zu schaffen, um die Reaktion der Mitgliedstaaten auf das Problem der Engpässe zu koordinieren und die Überwachung von kritischen Arzneimitteln und Medizinprodukten auf möglichst wirksame Weise zu verstärken und zu formalisieren , sodass für die Beteiligten kein unnötiger Aufwand entsteht, der sich negativ auf die Ressourcen auswirken und zu zusätzlichen Verzögerungen führen könnte .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Sichere und wirksame Arzneimittel, die Krankheiten, die Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursachen, behandeln, verhüten oder diagnostizieren, sollten entwickelt und in der EU während solcher Notlagen so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die COVID-19-Pandemie hat auch die suboptimale Koordinierung und Entscheidungsfindung in Bezug auf multinationale klinische Prüfungen und die Beratung auf Unionsebene in Bezug auf die Verwendung von Arzneimitteln in nationalen „Compassionate Use“-Programmen oder außerhalb ihrer genehmigten Indikationen in der EU aufgezeigt, was zu Verzögerungen bei der Verbreitung von Forschungsergebnissen und bei der Entwicklung und Verfügbarkeit neuer oder für eine neue Indikation zugelassener Arzneimittel führt.

(8)

Sichere und wirksame Arzneimittel, die Krankheiten, die Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursachen, behandeln, verhüten oder diagnostizieren, sollten insbesondere durch gemeinsame Anstrengungen von Behörden, Privatwirtschaft und Wissenschaft ermittelt, entwickelt und in der EU während solcher Notlagen so schnell wie möglich den Unionsbürgern zur Verfügung gestellt werden. Die COVID-19-Pandemie hat auch die suboptimale Koordinierung und Entscheidungsfindung in Bezug auf multinationale klinische Prüfungen und die Beratung auf Unionsebene in Bezug auf die Verwendung von Arzneimitteln in nationalen „Compassionate Use“-Programmen oder außerhalb ihrer genehmigten Indikationen in der EU aufgezeigt, was zu Verzögerungen bei der Verbreitung von Forschungsergebnissen und bei der Entwicklung und Verfügbarkeit neuer oder für eine neue Indikation zugelassener Arzneimittel führt.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Während der COVID-19-Pandemie mussten Ad-hoc-Lösungen gefunden werden, einschließlich Vereinbarungen über Kontingente zwischen der Kommission, der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“), den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, den Herstellern und den Mitgliedstaaten, um sichere und wirksame Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19 oder zur Verhinderung seiner Ausbreitung zur Verfügung zu stellen und die Entwicklung und Zulassung von Behandlungen und Impfstoffen zu erleichtern und zu beschleunigen.

(9)

Während der COVID-19-Pandemie mussten Ad-hoc-Lösungen gefunden werden, einschließlich Vereinbarungen über Kontingente zwischen der Kommission, der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“), den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, den Herstellern oder sonstigen Akteuren in der Arzneimittellieferkette und den Mitgliedstaaten, um sichere und wirksame Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19 oder zur Verhinderung seiner Ausbreitung zur Verfügung zu stellen und die Entwicklung und Zulassung von Behandlungen und Impfstoffen zu erleichtern und zu beschleunigen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Um ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes für diese Produkte zu gewährleisten und zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau beizutragen, ist es daher angebracht, die Vorschriften für die Überwachung von Engpässen bei Arzneimitteln und Medizinprodukten anzugleichen und die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von Arzneimitteln, die das Potenzial haben können, Krankheiten, die Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursachen, zu behandeln, zu verhüten oder zu diagnostizieren, zu erleichtern.

(10)

Um für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes für diese Produkte zu sorgen und zu einem hohen Schutz der Gesundheit beizutragen, ist es daher angebracht, die Vorschriften für die Überwachung von Engpässen bei Arzneimitteln und Medizinprodukten anzugleichen und zu stärken und die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von Arzneimitteln, die das Potenzial haben können, Krankheiten, die Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursachen, zu behandeln, zu verhüten oder zu diagnostizieren, zu erleichtern , um die diesbezüglichen Bemühungen der Kommission und von Agenturen der Union sowie die Bemühungen künftiger bedeutender Agenturen wie der vorgeschlagenen Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) strategisch zu ergänzen .

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme sollten Stresstests eingeführt werden, um die Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme im Fall von Krisen zu bewerten, damit Engpässen im Fall von Pandemien wirksam begegnet werden kann, aber auch um strukturelle Risikofaktoren zu ermitteln, die zur Entstehung von Engpässen beitragen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Um ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes für Arzneimittel sicherzustellen und zu einem hohen Schutz der Gesundheit des Menschen beizutragen, ist es geboten, die Erforschung und Entwicklung von Arzneimitteln zu fördern, mit denen Krankheiten behandelt, verhindert und diagnostiziert werden können, die Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursachen können.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Diese Verordnung zielt darauf ab, einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Arzneimittel und Medizinprodukte sicherzustellen, wobei ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Erreichung dieser Ziele von wesentlicher Bedeutung ist . Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln zu gewährleisten , die das Potenzial zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben. Die beiden Ziele werden parallel verfolgt; sie sind untrennbar miteinander verbunden und absolut gleichrangig. Was Artikel 114 AEUV betrifft, so schafft diese Verordnung einen Rahmen für die Überwachung und Meldung von Engpässen bei Arzneimitteln und Medizinprodukten während Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. In Bezug auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c AEUV sieht diese Verordnung einen verstärkten Rahmen der Union vor, der die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten gewährleistet.

(11)

Diese Verordnung zielt darauf ab, einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Arzneimittel und Medizinprodukte und somit einen hohen Schutz der Gesundheit des Menschen sicherzustellen . Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, dass die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln gewährleistet ist , die das Potenzial zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben. Die beiden Ziele werden parallel verfolgt; sie sind untrennbar miteinander verbunden und absolut gleichrangig. Was Artikel 114 AEUV betrifft, so schafft diese Verordnung einen Rahmen für die Überwachung und Meldung von Engpässen bei Arzneimitteln und Medizinprodukten während Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. In Bezug auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c AEUV sieht diese Verordnung einen verstärkten Rahmen der Union vor, der die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten gewährleistet.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen geschaffen, der es ermöglicht, im Fall von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und bei Großereignissen auf das Problem der Engpässe einzugehen. Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten sind jedoch ein andauerndes Problem, das sich seit Jahrzehnten zunehmend auf die Gesundheit und das Leben der Unionsbürger auswirkt. Diese Verordnung sollte daher ein erster Schritt zur Verbesserung der Reaktion der Union auf dieses seit langer Zeit bestehende Problem sein. Folglich sollte die Kommission eine Erweiterung dieses Rahmens vorschlagen, damit das Problem der Engpässe bei der anstehenden Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1b) umfassend und dauerhaft angegangen wird.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Um die Krisenvorsorge und das Krisenmanagement für Arzneimittel und Medizinprodukte zu verbessern und die Resilienz und Solidarität in der gesamten Union zu erhöhen, sollten die Verfahren sowie die jeweiligen Rollen und Pflichten der verschiedenen beteiligten Stellen klar definiert werden. Der Rahmen sollte auf den Ad-hoc-Lösungen aufbauen, die bisher bei der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie gefunden wurden.

(12)

Um die Krisenvorsorge und das Krisenmanagement für Arzneimittel und Medizinprodukte zu verbessern und die Resilienz und Solidarität in der gesamten Union zu erhöhen, sollten die Verfahren sowie die jeweiligen Rollen und Pflichten der verschiedenen beteiligten Stellen klar definiert werden. Der Rahmen sollte auf den Ad-hoc-Lösungen aufbauen, die bisher bei der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie gefunden wurden und sich als wirksam erwiesen haben, sowie auf den Erfahrungen und Beispielen in anderen Ländern, und er sollte gleichzeitig flexibel genug bleiben, damit künftige Gesundheitskrisen auf möglichst effiziente Weise zum Wohle der Gesundheit der Bevölkerung und der Patienten bewältigt werden können .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Es sollte ein harmonisiertes System zur Überwachung der Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten eingerichtet werden, das den angemessenen Zugang zu kritischen Arzneimitteln und Medizinprodukten bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Großereignissen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, erleichtert. Dieses System sollte durch verbesserte Strukturen ergänzt werden, um ein angemessenes Management von Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf Arzneimittel, die das Potenzial zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben könnten, zu koordinieren und diesbezügliche Beratung bereitzustellen. Um die Überwachung und Meldung potenzieller oder tatsächlicher Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten zu erleichtern, sollte die Agentur in der Lage sein, über benannte Ansprechpartner Informationen und Daten von den betroffenen Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, Herstellern und Mitgliedstaaten anzufordern und zu erhalten.

(13)

Es sollte ein harmonisiertes System zur Überwachung der Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten eingerichtet werden, das den angemessenen Zugang zu kritischen Arzneimitteln und Medizinprodukten bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Großereignissen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, erleichtert. Dieses System sollte durch verbesserte Strukturen ergänzt werden, um ein angemessenes Management von Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf Arzneimittel, die das Potenzial zur Bekämpfung und Abfederung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben könnten, zu koordinieren und diesbezügliche Beratung bereitzustellen. Um die Überwachung und Meldung potenzieller oder tatsächlicher Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten zu erleichtern, sollte die Agentur in der Lage sein, über benannte Ansprechpartner Informationen und Daten von den betroffenen Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, Herstellern und Mitgliedstaaten anzufordern und zu erhalten , ohne dass es dabei zu Doppelarbeit kommt .

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Um die Prävention, Überwachung und Meldung potenzieller oder tatsächlicher Engpässe bei Arzneimitteln zu erleichtern, sollten die Union und die Mitgliedstaaten eine elektronische Plattform einrichten, die es ermöglicht, den Umfang der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Lagerbestände zu ermitteln und Engpässe bei Arzneimitteln zu erkennen, vorherzusagen und zu verhindern. Um die Entwicklung eines solchen Systems zu erleichtern, könnten Lehren aus Projekten wie CISMED gezogen werden, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ von der Union finanziert werden. Die Plattform sollte den zuständigen nationalen Behörden einen Echtzeitzugriff auf Daten zu jeder nicht gedeckten Nachfrage von Großhändlern, öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken bieten und so genaue Daten liefern, um die Funktionsweise der Lieferkette zu verstehen und mögliche Engpässe bei Arzneimitteln vorherzusehen. Die Plattform sollte nach ihrer vollständigen Inbetriebnahme auch als zentrales Portal für Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen und Großhändler fungieren, um die bei Großereignissen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlichen Informationen bereitzustellen, um die Effizienz und Vorhersehbarkeit bei Krisen zu verbessern und die Entscheidungsfindung zu beschleunigen, während gleichzeitig Doppelarbeit und unnötiger Aufwand für alle Beteiligten verhindert werden sollten. Um die Rolle der Agentur in der Koordinierung zu erleichtern, sollten die Plattformen der Mitgliedstaaten zur Überwachung des Angebots interoperabel sein und ihre Informationen in einer von der Agentur verwalteten Datenbank der Union reproduzieren. Zur Beschleunigung der Umsetzung des Systems auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollte seine Entwicklung und Umsetzung durch Unionsmittel unter anderem mit Mitteln aus dem „EU4Health“-Programm oder der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

In Bezug auf Arzneimittel sollte innerhalb der Agentur eine hochrangige Lenkungsgruppe eingerichtet werden, um eine entschlossene Reaktion auf Großereignisse zu gewährleisten und dringende Maßnahmen innerhalb der Union in Bezug auf die Behandlung von Fragen der Arzneimittelversorgung zu koordinieren. Die Lenkungsgruppe sollte Listen kritischer Arzneimittel erstellen, um die Überwachung dieser Produkte zu gewährleisten , und sie sollte in der Lage sein, Beratung zu den notwendigen Maßnahmen zu geben , die zur Sicherung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln und zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu ergreifen sind.

(15)

In Bezug auf Arzneimittel sollte innerhalb der Agentur eine hochrangige Lenkungsgruppe eingerichtet werden, um eine entschlossene Reaktion auf Großereignisse sicherzustellen und dringende Maßnahmen innerhalb der Union in Bezug auf die Behandlung von Fragen der Arzneimittelversorgung zu koordinieren. Die Lenkungsgruppe sollte Listen kritischer Arzneimittel erstellen, um die Überwachung dieser Produkte sicherzustellen , und sie sollte in der Lage sein, Hinweise und Empfehlungen zu den notwendigen Maßnahmen zu erteilen , die zur Sicherung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln und der Versorgung mit Arzneimitteln sowie zur Wahrung eines hohen Schutzes der Gesundheit zu ergreifen sind.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Die Arbeit der Notfall-Taskforce sollte von der Arbeit der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur getrennt sein und unbeschadet der wissenschaftlichen Beurteilungen dieser Ausschüsse durchgeführt werden. Die Notfall-Taskforce sollte Empfehlungen hinsichtlich des Einsatzes von Arzneimitteln zur Bekämpfung der Krankheit geben, die die Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgelöst hat . Der Ausschuss für Humanarzneimittel sollte in der Lage sein, diese Empfehlungen zu verwenden, wenn er wissenschaftliche Gutachten über eine „Compassionate Use“-Anwendung oder sonstige frühzeitige Anwendung eines Arzneimittels vor der Genehmigung für das Inverkehrbringen erstellt.

(18)

Die Arbeit der Notfall-Taskforce sollte von der Arbeit der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur getrennt sein und unbeschadet der wissenschaftlichen Beurteilungen dieser Ausschüsse durchgeführt werden. Die Notfall-Taskforce sollte Empfehlungen hinsichtlich des Einsatzes von Arzneimitteln zur Überwindung der Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit geben . Der Ausschuss für Humanarzneimittel sollte in der Lage sein, diese Empfehlungen zu verwenden, wenn er wissenschaftliche Gutachten über eine „Compassionate Use“-Anwendung oder sonstige frühzeitige Anwendung eines Arzneimittels vor der Genehmigung für das Inverkehrbringen erstellt. Die hochrangige Lenkungsgruppe für Arzneimittelknappheit und -sicherheit könnte sich bei der Erstellung der Listen kritischer Arzneimittel auch auf die Arbeit der Taskforce für Notlagen stützen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Die Einrichtung der Notfall-Taskforce sollte auf der Unterstützung aufbauen, die die Agentur während der COVID-19-Pandemie geleistet hat, insbesondere in Bezug auf die wissenschaftliche Beratung bei der Konzeption klinischer Prüfungen und der Produktentwicklung sowie die fortlaufende Überprüfung eintreffender Daten, um eine effizientere Bewertung von Arzneimitteln, einschließlich Impfstoffen, bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu ermöglichen.

(19)

Die Einrichtung der Notfall-Taskforce sollte auf der Unterstützung aufbauen, die die Agentur während der COVID-19-Pandemie geleistet hat, insbesondere in Bezug auf die wissenschaftliche Beratung bei der Konzeption klinischer Prüfungen und der Produktentwicklung sowie die fortlaufende Überprüfung eintreffender Daten, um eine effizientere Bewertung von Arzneimitteln, einschließlich Impfstoffen, bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu ermöglichen und gleichzeitig einen hohen Schutz der Gesundheit des Menschen sicherzustellen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Die Erfahrungen mit klinischen Prüfungen während der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass es ein enorm hohes Maß an Überschneidungen von Untersuchungen zu denselben Maßnahmen und viele Prüfungen mit geringem Umfang gab, wichtige Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit oder medizinische Begleiterkrankungen unterrepräsentiert waren und es an Zusammenarbeit mangelte, wodurch ein Risiko entsteht, dass Forschungsbemühungen vergeudet werden. Die internationalen Regulierungsbehörden wiesen zur Verbesserung der Agenda für klinische Forschung darauf hin, dass es belastbarer Nachweise der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln bedarf. Der beste Weg, um verlässliche Nachweise zu erhalten, sind koordinierte, gut konzipierte, ausreichend ausgestattete, große randomisierte kontrollierte klinische Prüfungen. Die Ergebnisse und Daten der klinischen Prüfungen sollten veröffentlicht werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b)

Die Phase der klinischen Prüfungen, in der die Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität von Arzneimittelkandidaten am Menschen untersucht wird, ist ein wichtiger Schritt in der Entwicklung von Arzneimitteln, auch bei Impfstoffen. Es ist daher wichtig, dass die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) in vollem Umfang zur Anwendung gelangt, insbesondere was die Einführung eines funktionierenden Informationssystems für klinische Prüfungen betrifft.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Die Erfahrung während der COVID-19-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass Initiativen zur Durchführung großer multinationaler Prüfungen nur schwer verwirklicht werden können, da es keine einzige Einrichtung gibt, die alle Verantwortlichkeiten und Aktivitäten eines Sponsors innerhalb der Union übernehmen und gleichzeitig mit mehreren Mitgliedstaaten interagieren kann. Es ist daher angebracht , dass die Agentur derartige Initiativen ermittelt und ermöglicht, indem sie Ratschläge zu den Möglichkeiten erteilt, als Sponsor aufzutreten oder gegebenenfalls die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Co-Sponsoren gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 536/2014 definiert. Ein solcher Ansatz würde das Forschungsumfeld in der Union stärken , die Harmonisierung fördern und spätere Verzögerungen bei der Integration der Forschungsergebnisse in eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vermeiden . Ein Sponsor der Union könnte von den Forschungsgeldern der Union profitieren, die zum Zeitpunkt der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung stehen, sowie von bestehenden Netzwerken für klinische Prüfungen, um die Entwicklung, Beantragung, Einreichung und Durchführung der Prüfung zu erleichtern. Dies kann besonders wertvoll für Versuche sein, die von der Union oder internationalen Organisationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Forschung durchgeführt werden.

(20)

Die Erfahrung während der COVID-19-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass Initiativen zur Durchführung großer multinationaler Prüfungen nur schwer verwirklicht werden können, da es keine einzige Einrichtung gibt, die alle Verantwortlichkeiten und Aktivitäten eines Sponsors innerhalb der Union übernehmen und gleichzeitig mit mehreren Mitgliedstaaten interagieren kann. In diesem Zusammenhang wurde auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 17. Februar 2021 mit dem Titel „HERA Incubator: unsere gemeinsame proaktive Antwort auf die Bedrohung durch COVID-19-Varianten“ ein neues, von der EU finanziertes EU-weites Netz für die Erprobung von Impfstoffen mit dem Namen VACCELERATE eingerichtet. Die Notfall-Taskforce sollte auf diesem Netz für klinische Prüfungen und anderen bereits bestehenden Netzen — etwa dem Netz der Leiter der Arzneimittelzulassungsbehörden, Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen und dem Europäischen Infrastrukturnetz für klinische Forschung — aufbauen, damit angemessene Daten zu neuen Arzneimitteln hinsichtlich möglicher Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zügig generiert werden. Es ist daher zwingend erforderlich , dass die Agentur derartige Initiativen ermittelt und ermöglicht, indem sie Ratschläge zu den Möglichkeiten erteilt, als Sponsor aufzutreten, oder gegebenenfalls die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Co-Sponsoren gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 definiert und die Entwicklung von Protokollen für klinische Prüfungen koordiniert . Die Notfall-Taskforce sollte die klinisch relevantesten Leistungsziele für Impfstoffe und Behandlungen festlegen, die in klinischen Prüfungen gemessen werden, damit diese die Kriterien für wirksame Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erfüllen können. Mit einem solchen Ansatz würde das Forschungsumfeld in der Union gestärkt , die Harmonisierung gefördert und späteren Verzögerungen bei der Integration der Forschungsergebnisse in eine Genehmigung für das Inverkehrbringen entgegengewirkt . Ein Sponsor der Union könnte von den Forschungsgeldern der Union profitieren, die zum Zeitpunkt der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung stehen, sowie von bestehenden Netzen für klinische Prüfungen, um die Entwicklung, Beantragung, Einreichung und Durchführung der Prüfung zu erleichtern. Dies kann besonders wertvoll für Versuche sein, die von der Union oder internationalen Organisationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Forschung durchgeführt werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Diese Verordnung sieht ferner vor, dass die Agentur die Expertengremien für Medizinprodukte unterstützt, die im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1396 der Kommission (12) benannt wurden, um den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG) sowie den Benannten Stellen und den Herstellern unabhängige wissenschaftliche und technische Unterstützung zu leisten.

(22)

Diese Verordnung sieht ferner vor, dass die Agentur die Expertengremien für Medizinprodukte unterstützt, die im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/139612 der Kommission (12) benannt wurden, um den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG) sowie den Benannten Stellen und den Herstellern unabhängige wissenschaftliche und technische Unterstützung zu leisten und dabei die größtmögliche Transparenz als Voraussetzung für die Förderung des Vertrauens in das Regulierungssystem der Union aufrechtzuerhalten .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)

Die Notfall-Taskforce sollte die Protokolle klinischer Prüfungen überprüfen und die Entwickler von in der Union durchgeführten klinischen Prüfungen beraten, indem sie Leitlinien für klinisch relevante Endpunkte und Ziele für Impfstoffe und Behandlungen bereitstellt, damit klinische Prüfungen so gestaltet werden, dass sie die Kriterien für wirksame Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erfüllen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Angesichts der langjährigen und nachgewiesenen Fachkompetenz der Agentur auf dem Gebiet der Arzneimittel und unter Berücksichtigung der von der Agentur während der Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Expertengruppen gesammelten Erfahrung ist es angebracht, innerhalb der Agentur die geeigneten Strukturen zur Überwachung möglicher Engpässe bei Medizinprodukten im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und die Agentur zu beauftragen, die Expertengremien für Medizinprodukte unter ihrem Dach anzusiedeln. Dies würde eine langfristige Nachhaltigkeit der Funktionsweise der Gremien ermöglichen und klare Synergien mit der damit verbundenen Krisenvorsorgearbeit für Arzneimittel schaffen. Diese Strukturen würden in keiner Weise das in der Union bereits bestehende Regulierungssystem oder die Entscheidungsverfahren im Bereich der Medizinprodukte ändern, die sich deutlich von denen für Arzneimittel unterscheiden sollten.

(24)

Angesichts der langjährigen und nachgewiesenen Fachkompetenz der Agentur auf dem Gebiet der Arzneimittel und unter Berücksichtigung der von der Agentur während der Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Expertengruppen gesammelten Erfahrung ist es angebracht, innerhalb der Agentur die geeigneten Strukturen zur Überwachung möglicher Engpässe bei Medizinprodukten im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und die Agentur zu beauftragen, die Expertengremien für Medizinprodukte unter ihrem Dach anzusiedeln. In diesem Zusammenhang sollten alle Stellen der Mitgliedstaaten und letztendlich auch alle Stellen der Union, die mit der Bevorratung von Medizinprodukten befasst sind, der Agentur ihre Lagerbestände melden. Dies würde eine langfristige Nachhaltigkeit der Funktionsweise der Gremien ermöglichen und klare Synergieeffekte mit der damit verbundenen Krisenvorsorgearbeit für Arzneimittel schaffen. Diese Strukturen würden in keiner Weise das in der Union bereits bestehende Regulierungssystem oder die Entscheidungsverfahren im Bereich der Medizinprodukte ändern, die sich deutlich von denen für Arzneimittel unterscheiden sollten.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Um die Arbeit und den Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern, sollten Vorkehrungen für die Einrichtung und Verwaltung von IT-Infrastrukturen und Synergien mit anderen bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen IT-Systemen, einschließlich der IT-Plattform EUDAMED für Medizinprodukte, getroffen werden. Diese Arbeit sollte gegebenenfalls auch durch neu aufkommende digitale Technologien, wie Computermodelle und Simulationen für klinische Prüfungen, sowie durch Daten aus dem EU-Weltraumprogramm wie die Geolokalisierungsdienste von Galileo und die Erdbeobachtungsdaten von Copernicus erleichtert werden.

(25)

Um die Arbeit und den Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern, sollten Vorkehrungen für die Einrichtung und Verwaltung von IT-Infrastrukturen getroffen und Synergieeffekte mit anderen bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen IT-Systemen, einschließlich der IT-Plattform EUDAMED für Medizinprodukte, genutzt werden , wobei auch die Dateninfrastruktur besser geschützt werden muss und Abschreckungsmaßnahmen gegenüber etwaigen Cyberangriffen getroffen werden müssen . Diese Arbeit sollte erforderlichenfalls auch durch neu aufkommende digitale Technologien, wie Computermodelle und Simulationen für klinische Prüfungen, sowie durch Daten aus dem EU-Weltraumprogramm wie die Geolokalisierungsdienste von Galileo und die Erdbeobachtungsdaten von Copernicus erleichtert werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Der rasche Zugang zu und der Austausch von Gesundheitsdaten, einschließlich Daten aus der realen Welt, d. h. Gesundheitsdaten, die außerhalb klinischer Studien gewonnen wurden, sind unerlässlich, um ein effektives Management von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und anderen Großereignissen zu gewährleisten . Diese Verordnung sollte es der Agentur ermöglichen, diesen Austausch zu nutzen und zu erleichtern und sich am Aufbau und Betrieb der Infrastruktur für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten zu beteiligen.

(26)

Der rasche Zugang zu und der Austausch von Gesundheitsdaten, einschließlich Daten aus der realen Welt, d. h. Gesundheitsdaten, die außerhalb klinischer Studien gewonnen wurden, sind unerlässlich, um ein wirksames Management von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und anderen Großereignissen sicherzustellen . Diese Verordnung sollte es der Agentur ermöglichen, diesen Austausch zu nutzen und zu erleichtern und sich am Aufbau und Betrieb der interoperablen Infrastruktur für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten zu beteiligen , wobei das gesamte Potenzial des Hochleistungsrechnens, der künstlichen Intelligenz und der Massendatenwissenschaft zu nutzen ist, um Prognosemodelle zu entwickeln und bessere und rascher konkrete Entscheidungen zu treffen, ohne das Recht auf Schutz der Privatsphäre zu verletzen .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)

Die Identifizierung von Humanarzneimitteln beruht auf den diesbezüglichen Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO), um den verlässlichen Austausch von Informationen über Arzneimittel auf robuste und einheitliche Weise zu fördern.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)

Der Umgang mit sensiblen Daten, die für die Bewältigung potenzieller Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit von entscheidender Bedeutung sind, erfordert ein hohes Maß an Schutz vor Cyberangriffen. Organisationen des Gesundheitswesens waren inmitten der COVID-19-Pandemie auch mit erhöhten Cybersicherheitsbedrohungen konfrontiert. Die Agentur selbst war Ziel eines Cyberangriffs, der dazu führte, dass nach einem unrechtmäßigen Zugriff auf im Eigentum Dritter befindliche Dokumente zu COVID-19-Arzneimitteln und -Impfstoffen einige dieser Dokumente im Internet verbreitet wurden. Daher muss die Agentur mit einem hohen Maß an Schutz vor Cyberangriffen ausgestattet werden, um die normale Tätigkeit der Agentur jederzeit und insbesondere bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur einen Plan zur Verhinderung, Erkennung und Abschwächung von Cyberangriffen und zur Reaktion auf Cyberangriffe aufstellen, damit ihr Betrieb jederzeit gesichert ist und gleichzeitig der rechtswidrige Zugriff auf im Besitz der Agentur befindliche Dokumente verhindert wird.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26c)

Aufgrund des sensiblen Charakters von Gesundheitsdaten sollte die Agentur bei deren Verarbeitung die Datenschutzgrundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Transparenz, der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Richtigkeit, der Begrenzung der Speicherdauer, der Integrität und der Vertraulichkeit wahren und garantieren. Ist für die Zwecke dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig, so sollte sie im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679  (1a) und (EU) 2018/1725  (1b) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26d)

Im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Arzneimitteln und Medizinprodukten sind robuste Transparenzmaßnahmen und -vorschriften in Bezug auf die Regulierungstätigkeiten der Agentur unerlässlich. Zu diesen Maßnahmen sollte die rechtzeitige Veröffentlichung aller einschlägigen Informationen über zugelassene Arzneimittel und klinische Daten gehören, einschließlich der vollständigen Protokolle klinischer Prüfungen. Die Agentur sollte ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf die Mitglieder, Empfehlungen, Stellungnahmen und Entscheidungen der neu eingerichteten Lenkungsgruppen und der Notfall-Taskforce anwenden. Die Mitglieder der Lenkungsgruppen und der Notfall-Taskforce sollten keine finanziellen oder sonstigen Interessen in der Arzneimittel- oder Medizinproduktindustrie haben, durch die ihre Unparteilichkeit beeinflusst werden könnte.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26e)

Die Glaubwürdigkeit der Agentur und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Entscheidungen der Agentur hängen von einem hohen Maß an Transparenz ab. Daher ist es angezeigt, vorausschauend geeignete Mittel zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit einzusetzen. Darüber hinaus sind verstärkte und beschleunigte Transparenzvorschriften und -maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsgremien der Agentur und die für die Beurteilung und Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten bewerteten klinischen Daten von entscheidender Bedeutung, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu erlangen und zu erhalten. Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für diese verstärkten Transparenzvorschriften und -maßnahmen geschaffen, der auf den Bestrebungen, Normen und Maßnahmen der Agentur beruht, die während der COVID-19-Pandemie umgesetzt wurden.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit einem Großereignis sollte die Agentur die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und gegebenenfalls mit anderen Agenturen der Union sicherstellen. Eine solche Zusammenarbeit sollte die gemeinsame Nutzung von Daten, einschließlich Daten über epidemiologische Vorhersagen, die regelmäßige Kommunikation auf Leitungsebene und die Einladung von Vertretern des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und anderer Einrichtungen der Union zur Teilnahme an Sitzungen der Notfall-Taskforce, der Lenkungsgruppe für Arzneimittel und der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte umfassen.

(27)

Während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit einem Großereignis sollte die Agentur die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und erforderlichenfalls mit anderen Agenturen der Union sicherstellen. Eine solche Zusammenarbeit sollte die gemeinsame Nutzung von Daten, einschließlich Daten über epidemiologische Vorhersagen, die regelmäßige Kommunikation auf Leitungsebene und die Einladung von Vertretern des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und anderer Einrichtungen der Union zur Teilnahme an Sitzungen der Notfall-Taskforce, der Lenkungsgruppe für Arzneimittel und der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte umfassen. Diese Zusammenarbeit sollte auch strategische Erörterungen mit einschlägigen Stellen der Union — z. B. der vorgeschlagenen HERA — umfassen, die in der Lage sind, die Erforschung und Entwicklung geeigneter Lösungen und Technologien voranzutreiben, um die Auswirkungen einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder eines Großereignisses abzumildern oder künftigen ähnlichen Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder bei Großereignissen vorzubeugen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)

Bei einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder einem Großereignis sollte die Agentur einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Industrie, einschlägigen Akteuren der Arzneimittellieferkette, Vertretern der Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten und Verbrauchern ermöglichen, um für eine frühzeitige Erörterung möglicher Arzneimittelengpässe auf dem Markt und Versorgungsengpässe zu sorgen, damit die Koordinierung und Synergieeffekte zur Abmilderung der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder des Großereignisses verbessert werden können.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27b)

Da die COVID-19-Pandemie noch nicht zu Ende ist und die Dauer und die Entwicklung von Gesundheitskrisen wie Pandemien ungewiss sind, sollte eine Überprüfung der Wirksamkeit der Funktionsweise der nach dieser Verordnung eingerichteten Strukturen und Mechanismen vorgesehen werden, auf deren Grundlage die Verordnung erforderlichenfalls geändert werden sollte. Im Lichte dieser Überprüfung sollten die Strukturen und Mechanismen erforderlichenfalls geändert werden.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Um sicherzustellen, dass für die in dieser Verordnung vorgesehenen Arbeiten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, sollten die Ausgaben der Agentur durch den Beitrag der Union zu den Einnahmen der Agentur gedeckt werden.

(29)

Damit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Arbeiten ausreichende Mittel einschließlich einer angemessenen Personalausstattung und ausreichenden Fachwissens zur Verfügung stehen, sollten die Ausgaben der Agentur durch den Beitrag der Union zu den Einnahmen der Agentur gedeckt werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

für die Auswirkungen von Großereignissen auf Humanarzneimittel und von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Humanarzneimittel und Medizinprodukte vorzusorgen und diese zu bewältigen;

a)

auf Unionsebene den Auswirkungen von Großereignissen auf Humanarzneimittel und von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Humanarzneimittel und Medizinprodukte vorzubeugen, dafür vorzusorgen und diese zu koordinieren und zu bewältigen;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Engpässe bei Humanarzneimitteln und Medizinprodukten zu überwachen und zu melden;

b)

Engpässe bei Humanarzneimitteln und kritischen Medizinprodukten zu verhindern, zu überwachen und zu melden;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

eine interoperable und digitale Datenbank auf Unionsebene einzurichten, um Engpässe bei Arzneimitteln zu überwachen und zu melden;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

„Tierarzneimittel“ ein Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und Rates  (1a) ;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

„Angebot“ die Gesamtmenge der Lagerbestände eines einzelnen Arzneimittels oder Medizinprodukts, die von einem Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bzw. einem Hersteller in Verkehr gebracht wird;

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)

„Nachfrage“ die Nachfrage nach einem Arzneimittel oder einem Medizinprodukt durch einen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder einen Patienten als Reaktion auf einen klinischen Bedarf; damit die Nachfrage zufriedenstellend gedeckt werden kann, muss das Arzneimittel oder das Medizinprodukt rechtzeitig und in ausreichender Menge beschafft werden, um die bestmögliche Versorgung der Patienten kontinuierlich zu sichern; Großhändler sind in der Regel ein zentrales Element der Lieferkette zwischen den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen oder den Herstellern und den Verwendern von Arzneimitteln bzw. Medizinprodukten, und in diesen Fällen sollte zur Schätzung der Nachfrage die Bestellmenge in Großhandelsaufträgen berücksichtigt werden;

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

„Engpass“ einen Zustand, in dem die Versorgung mit einem Humanarzneimittel oder Medizinprodukt die Nachfrage nach diesem Arzneimittel oder Medizinprodukt nicht deckt;

d)

„Engpass“ einen Zustand, in dem das Angebot an einem Humanarzneimittel oder Medizinprodukt die Nachfrage nach diesem Arzneimittel oder Medizinprodukt auf innerstaatlicher Ebene nicht deckt , und zwar unabhängig von der Ursache ;

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

„Großereignis“ ein Ereignis, das im Zusammenhang mit Arzneimitteln ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit in mehr als einem Mitgliedstaat darstellen kann. Ein solches Ereignis betrifft eine tödliche oder anderweitig ernste Gesundheitsgefahr biologischen, chemischen, umweltbedingten oder sonstigen Ursprungs oder ein Vorkommnis, das die Versorgung mit oder die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln beeinträchtigen kann. Ein solches Ereignis kann zu Arzneimittelengpässen in mehr als einem Mitgliedstaat führen und erfordert eine zeitnahe Koordinierung auf Unionsebene, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen.

f)

„Großereignis“ ein Ereignis, das im Zusammenhang mit Arzneimitteln ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit in mehr als einem Mitgliedstaat darstellen kann; ein solches Ereignis betrifft eine tödliche oder anderweitig ernste Gesundheitsgefahr biologischen, chemischen, umweltbedingten oder sonstigen Ursprungs oder ein Vorkommnis, das die Herstellung von, das Angebot an, die Nachfrage nach oder die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln beeinträchtigen kann; ein solches Ereignis kann zu Arzneimittelengpässen in mehr als einem Mitgliedstaat führen und erfordert eine zeitnahe Koordinierung auf Unionsebene, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ; wiederkehrende Probleme bei der Versorgung mit Arzneimitteln sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Als Teil der Agentur wird hiermit die hochrangige Lenkungsgruppe zur Überwachung möglicher Engpässe bei Arzneimitteln (im Folgenden die „Lenkungsgruppe für Arzneimittel“) eingesetzt. Sie tritt entweder in persona oder auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Vorsorge für eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder während einer solchen Notlage bzw. infolge eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 4 Absatz 3 zusammen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Agentur wahrgenommen.

1.   Als Teil der Agentur wird hiermit die hochrangige Lenkungsgruppe zur Überwachung möglicher Engpässe bei Arzneimitteln (im Folgenden die „Lenkungsgruppe für Arzneimittel“) eingesetzt. Sie tritt in regelmäßigen Abständen entweder in persona oder auf elektronischem Wege und immer dann, wenn die Situation es erfordert, im Hinblick auf die Vorsorge für eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder während einer solchen Notlage bzw. infolge eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 4 Absatz 3 zusammen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Agentur wahrgenommen.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel setzt sich aus einem Vertreter der Agentur, einem Vertreter der Kommission und einem hochrangigen Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestellt seine Vertreter. Die Mitglieder können sich von Sachverständigen aus bestimmten wissenschaftlichen oder technischen Bereichen unterstützen lassen.

2.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel setzt sich aus einem Vertreter der Agentur, einem Vertreter der Kommission und einem bevollmächtigten hochrangigen Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestellt seine Vertreter. Die Mitglieder können sich von Sachverständigen aus bestimmten wissenschaftlichen oder technischen Bereichen unterstützen lassen. Der Lenkungsgruppe für Arzneimittel gehören — als Beobachter — auch ein Vertreter der Arbeitsgruppe „Patienten- und Verbraucherorganisationen“ der Agentur (PCWP) und ein Vertreter der Arbeitsgruppe „Organisationen der Gesundheits- und Pflegeberufe“ der Agentur (HCPWP) an. Das Mitgliederverzeichnis der Lenkungsgruppe für Arzneimittel ist transparent und wird auf dem Internetportal der Agentur veröffentlicht.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Den Vorsitz in der Lenkungsgruppe für Arzneimittel führt die Agentur. Der Vorsitz kann Dritte , einschließlich Vertreter von Arzneimittel-Interessengruppen und Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen .

3.   Den Vorsitz in der Lenkungsgruppe für Arzneimittel führt die Agentur. Jedes Mitglied der Lenkungsgruppe für Arzneimittel kann dem Vorsitz vorschlagen, Dritte – etwa Vertreter von Arzneimittel-Interessengruppen, Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, Großhändler oder sonstige geeignete Akteure in der Arzneimittellieferkette, Vertreter von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patienten- und Verbrauchervertreter – zur Teilnahme an seinen Sitzungen einzuladen, wenn deren Beiträge die Diskussionen der Lenkungsgruppe für Arzneimittel voranbringen können .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel sorgt zudem für eine offene Kommunikation und enge Zusammenarbeit mit den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, den Herstellern, den relevanten Akteuren der Arzneimittellieferkette und Vertretern von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten und Verbrauchern, damit frühzeitig mitgeteilt oder ermittelt werden kann, ob möglicherweise oder tatsächlich Engpässe bei kritischen Arzneimitteln während eines Großereignisses bzw. während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 6 bestehen.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel ist für die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz  4 und in den Artikeln 5 bis 8 genannten Aufgaben zuständig.

6.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel ist für die Erfüllung der in Artikel 4 Absätze 3 und 4 und in den Artikeln 5 bis 8 genannten Aufgaben zuständig.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel kann den Ausschuss für Tierarzneimittel konsultieren, wenn sie es für notwendig erachtet, um Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Großereignisse im Zusammenhang mit Zoonosen oder Krankheiten, die nur Tiere betreffen und schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben oder haben können, zu bewältigen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.     Die Mitglieder der Lenkungsgruppe für Arzneimittel dürfen keinerlei finanzielle oder sonstige Interessen in der Arzneimittelindustrie haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Sie handeln unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls und geben jährlich eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen ab, die sie bei jeder einschlägigen Änderung aktualisieren. Alle mittelbaren Interessen, die mit der Arzneimittelindustrie im Zusammenhang stehen könnten, werden in ein von der Agentur geführtes Register eingetragen und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Die Interessenerklärung wird auf dem Internetportal der Agentur öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Agentur überwacht fortlaufend alle Ereignisse, die zu einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen können.

1.   Die Agentur überwacht in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden fortlaufend alle Ereignisse, die zu einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen können. Hierbei arbeitet die Agentur eng mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) oder — falls angezeigt — mit anderen Agenturen der Union zusammen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Um die in Absatz 1 genannte Überwachungsaufgabe zu erleichtern, melden die zuständigen nationalen Behörden über die in Artikel 3 Absatz 5 genannten zentralen Ansprechpartner der Agentur auf der Grundlage der von der Agentur festgelegten Meldekriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b alle Ereignisse, einschließlich eines Arzneimittelengpasses in einem bestimmten Mitgliedstaat, die zu einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen könnten. Unterrichtet eine zuständige nationale Behörde die Agentur über einen Engpass bei einem Arzneimittel in einem bestimmten Mitgliedstaat, so übermittelt sie der Agentur alle vom Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 23a der Richtlinie 2001/83/EG erhaltenen Informationen. Auf der Grundlage der Meldung eines Ereignisses durch eine zuständige nationale Behörde und zum Verständnis der Auswirkungen des Ereignisses in anderen Mitgliedstaaten kann die Agentur über die in Artikel 3 Absatz 5 genannte Arbeitsgruppe Informationen von den zuständigen nationalen Behörden anfordern und mit ihnen austauschen.

2.   Um die in Absatz 1 genannte Überwachungsaufgabe zu erleichtern, melden die zuständigen nationalen Behörden über die in Artikel 3 Absatz 5 genannten zentralen Ansprechpartner oder über die in Artikel 12a genannte Datenbank, sobald diese vollständig betriebsbereit ist, der Agentur auf der Grundlage der von der Agentur festgelegten Meldekriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b umgehend alle Ereignisse, einschließlich eines Arzneimittelengpasses in einem bestimmten Mitgliedstaat, die zu einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen könnten. Unterrichtet eine zuständige nationale Behörde die Agentur über einen Engpass bei einem Arzneimittel in einem bestimmten Mitgliedstaat, so übermittelt sie der Agentur alle vom Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 23a der Richtlinie 2001/83/EG erhaltenen Informationen. Auf der Grundlage der Meldung eines Ereignisses durch eine zuständige nationale Behörde und zum Verständnis der Auswirkungen des Ereignisses in anderen Mitgliedstaaten kann die Agentur über die in Artikel 3 Absatz 5 genannte Arbeitsgruppe Informationen von den zuständigen nationalen Behörden anfordern und mit ihnen austauschen.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Ist die Agentur der Auffassung, dass ein eingetretenes oder unmittelbar bevorstehendes Großereignis bewältigt werden muss, so teilt sie dies der Kommission und den Mitgliedstaaten mit. Die Kommission — aus eigener Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten — bzw. der Verwaltungsdirektor der Agentur können um Unterstützung der hochrangigen Lenkungsgruppe bei der Bewältigung des Großereignisses ersuchen .

3.   Ist die Agentur der Auffassung, dass ein eingetretenes oder unmittelbar bevorstehendes Großereignis bewältigt werden muss, so teilt sie dies der Kommission und den Mitgliedstaaten mit. Die Kommission — aus eigener Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten — bzw. der Verwaltungsdirektor der Agentur ersuchen dann um Unterstützung der hochrangigen Lenkungsgruppe bei der Analyse der verfügbaren Daten . Auf der Grundlage der Analyse der Daten kann die Lenkungsgruppe für Arzneimittel der Kommission vorschlagen, das Großereignis förmlich festzustellen, und sie gibt gemäß Artikel 5 Empfehlungen zur Bewältigung dieses Großereignisses ab.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel berät die Kommission und die Mitgliedstaaten zu allen geeigneten Maßnahmen, die ihrer Ansicht nach auf Unionsebene gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (18) in Bezug auf die betreffenden Arzneimittel getroffen werden sollten.

Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel berät die Kommission und die Mitgliedstaaten zu allen geeigneten Maßnahmen und spricht Empfehlungen aus , die ihrer Ansicht nach auf Unionsebene gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (18) in Bezug auf die betreffenden Arzneimittel getroffen werden sollten.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten legen eine stichhaltige Begründung vor, falls die Empfehlungen der Lenkungsgruppe für Arzneimittel nicht berücksichtigt werden. Die Empfehlungen der Lenkungsgruppe für Arzneimittel sowie etwaige von der Kommission und den Mitgliedstaaten vorgelegte stichhaltige Begründungen werden über das in Artikel 13 genannte Internetportal veröffentlicht.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wird ein Zusammenhang mit Zoonosen oder Krankheiten festgestellt, die nur Tiere betreffen und die schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben oder haben können, oder kann der Einsatz von Wirkstoffen von Tierarzneimitteln zur Bewältigung der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder des Großereignisses — oder in anderen Fällen, wann immer dies erforderlich ist — nützlich sein, so kann sich die Lenkungsgruppe für Arzneimittel mit dem Ausschuss für Tierarzneimittel in Verbindung setzen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Infolge eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 4 Absatz 3 und nach Konsultation ihrer Arbeitsgruppe nimmt die Lenkungsgruppe für Arzneimittel eine Liste der Arzneimittel an, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurden und die sie während des Großereignisses für kritisch hält (im Folgenden „Liste kritischer Arzneimittel während eines Großereignisses“). Die Liste wird aktualisiert, wann immer dies erforderlich ist, bis ausreichende Maßnahmen zur Bewältigung des Großereignissen getroffen worden sind.

1.   Infolge eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 4 Absatz 3 und nach Konsultation ihrer Arbeitsgruppe nimmt die Lenkungsgruppe für Arzneimittel eine Liste der Arzneimittel an, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurden und die sie während des Großereignisses für kritisch hält (im Folgenden „Liste kritischer Arzneimittel während eines Großereignisses“). Die Liste wird aktualisiert, wann immer dies erforderlich ist, bis ausreichende Maßnahmen zur Bewältigung des Großereignisses getroffen worden sind , und gemäß Artikel 4 Absatz 4 bestätigt wurde, dass die Unterstützung der Lenkungsgruppe für Arzneimittel nicht mehr benötigt wird .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Unmittelbar nach Feststellung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit und nach Konsultation ihrer Arbeitsgruppe nimmt die Lenkungsgruppe für Arzneimittel eine Liste der Arzneimittel an, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurden und die sie während des Großereignisses für kritisch hält (im Folgenden „Liste kritischer Arzneimittel während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit“). Die Liste wird bis zur Aufhebung der Feststellung der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit aktualisiert, wann immer dies erforderlich ist.

2.   Unmittelbar nach Feststellung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit und nach Konsultation ihrer Arbeitsgruppe nimmt die Lenkungsgruppe für Arzneimittel eine Liste der Arzneimittel an, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurden und die sie während des Großereignisses für kritisch hält (im Folgenden „Liste kritischer Arzneimittel während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit“). Die Liste wird bis zur Aufhebung der Feststellung der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit aktualisiert, wann immer dies erforderlich ist. Die Liste kann erforderlichenfalls auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahren nach Artikel 16 aktualisiert werden, wofür sich die Lenkungsgruppe für Arzneimittel mit der Notfall-Taskforce in Verbindung setzt.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel nimmt ein Informationspaket an, das erforderlich ist, um Angebot und Nachfrage bei Arzneimitteln, die in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen aufgeführt sind (im Folgenden „Listen kritischer Arzneimittel“), zu überwachen, und setzt ihre Arbeitsgruppe davon in Kenntnis.

3.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel nimmt ein Informations- und Maßnahmenpaket an, das erforderlich ist, um Angebot und Nachfrage bei Arzneimitteln, die in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen aufgeführt sind (im Folgenden „Listen kritischer Arzneimittel“), zu überwachen, und setzt ihre Arbeitsgruppe davon in Kenntnis. Die Stellen der Union oder der Mitgliedstaaten, die mit der Bevorratung von Arzneimitteln befasst sind, werden entsprechend informiert. Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel erstattet der Agentur und der Kommission zeitnah Bericht über die Überwachung und unterrichtet sofort über Großereignisse und Angebotsengpässe.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Agentur richtet eine öffentlich zugängliche Website mit Informationen über tatsächliche Engpässe bei kritischen Arzneimitteln ein. Sie setzt dort zudem Verweise auf die mitgliedstaatlichen Register für Engpässe bei Arzneimitteln. Die Website enthält unter anderem folgende Informationen:

 

a)

den Handelsnamen und den internationalen Freinamen;

b)

die Indikation;

c)

den Grund für den Engpass;

d)

das Beginn- und Enddatum;

e)

die betroffenen Mitgliedstaaten;

f)

Informationen für Angehörige der Gesundheitsberufe und Patienten, einschließlich Informationen über alternative Behandlungen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage der Listen kritischer Arzneimittel und der gemäß den Artikeln 10 und 11 bereitgestellten Informationen und Daten überwacht die Lenkungsgruppe für Arzneimittel Angebot und Nachfrage bei den in diesen Listen aufgeführten Arzneimitteln, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei diesen Arzneimitteln zu ermitteln. Im Rahmen dieser Überwachung steht die Lenkungsgruppe für Arzneimittel gegebenenfalls mit dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/[…] (19) eingesetzten Gesundheitssicherheitsausschuss und im Falle einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit mit dem gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuss für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Verbindung.

Auf der Grundlage der Listen kritischer Arzneimittel und der gemäß den Artikeln 10 und 11 bereitgestellten Informationen und Daten und der gemäß Artikel 12a eingerichteten Datenbank, sobald diese vollständig betriebsbereit ist, überwacht die Lenkungsgruppe für Arzneimittel Angebot und Nachfrage bei den in diesen Listen aufgeführten Arzneimitteln, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei diesen Arzneimitteln zu ermitteln. Im Rahmen dieser Überwachung steht die Lenkungsgruppe für Arzneimittel erforderlichenfalls mit dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/[…] (19) eingesetzten Gesundheitssicherheitsausschuss und im Fall einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit mit dem gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuss für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und mit dem ECDC in Verbindung.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Dauer einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder infolge eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 4 Absatz 3 und bis zur Aufhebung ihrer Feststellung meldet die Lenkungsgruppe für Arzneimittel der Kommission und dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Teilnetz regelmäßig die Ergebnisse ihrer Überwachung und weist insbesondere auf potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei Arzneimitteln hin, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind.

1.   Für die Dauer einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder infolge eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 4 Absatz 3 und bis zur Aufhebung ihrer Feststellung meldet die Lenkungsgruppe für Arzneimittel der Kommission und dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Teilnetz regelmäßig die Ergebnisse ihrer Überwachung und weist insbesondere auf potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei Arzneimitteln hin, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind. Diese Meldungen können, wo dies sachdienlich ist, auch anderen Akteuren in der Arzneimittellieferkette zugänglich gemacht werden.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Auf Ersuchen der Kommission oder des in Artikel 9 Absatz 2 genannten Teilnetzes legt die Lenkungsgruppe für Arzneimittel zur Untermauerung ihrer Feststellungen aggregierte Daten und Nachfrageprognosen vor. In diesem Zusammenhang steht die Lenkungsgruppe für Arzneimittel mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in Verbindung, um epidemiologische Daten zur Vorhersage des Arzneimittelbedarfs zu erhalten, sowie mit der in Artikel 19 genannten hochrangigen Lenkungsgruppe zur Überwachung möglicher Engpässe bei Medizinprodukten für den Fall, dass Arzneimittel, die in den Listen kritischer Arzneimittel aufgeführt sind, mit einem Medizinprodukt verabreicht werden.

2.   Auf Ersuchen der Kommission , einer oder mehrerer nationaler Gesundheitsbehörden oder des in Artikel 9 Absatz 2 genannten Teilnetzes legt die Lenkungsgruppe für Arzneimittel zur Untermauerung ihrer Feststellungen aggregierte Daten und Nachfrageprognosen vor. In diesem Zusammenhang verwendet die Lenkungsgruppe für Arzneimittel Daten aus der gemäß Artikel 12a eingerichteten Datenbank, sobald diese vollständig betriebsbereit ist, und setzt sich mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in Verbindung, um epidemiologische Daten , Modelle und Entwicklungsszenarien zur Vorhersage des Arzneimittelbedarfs zu erhalten, sowie mit der in Artikel 19 genannten hochrangigen Lenkungsgruppe zur Überwachung möglicher Engpässe bei Medizinprodukten für den Fall, dass Arzneimittel, die in den Listen kritischer Arzneimittel aufgeführt sind, mit einem Medizinprodukt verabreicht werden. Die aggregierten Daten und Nachfrageprognosen können, falls dies sachdienlich ist, auch anderen Akteuren in der Arzneimittellieferkette zur Verfügung gestellt, um potenzielle und tatsächliche Engpässe noch besser zu verhindern oder zu mindern. Die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte leitet ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen auch an die Akteure der Union und der Mitgliedstaaten weiter, die mit der Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten befasst sind.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Im Rahmen dieser Meldungen kann die Lenkungsgruppe für Arzneimittel auch Empfehlungen zu Maßnahmen abgeben, die von der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und anderen Stellen ergriffen werden können, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe zu verhindern oder zu mindern. In diesem Zusammenhang steht die Gruppe gegebenenfalls mit dem Gesundheitssicherheitsausschuss und im Falle einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit mit dem Beratenden Ausschuss in Verbindung.

3.   Im Rahmen dieser Meldungen kann die Lenkungsgruppe für Arzneimittel auch Empfehlungen zu Maßnahmen abgeben, die von der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und anderen Stellen , einschließlich Vertretern von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patientenorganisationen, ergriffen werden können, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe zu verhindern oder zu mindern. In diesem Zusammenhang steht die Gruppe erforderlichenfalls mit dem Gesundheitssicherheitsausschuss und im Fall einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit mit dem Beratenden Ausschuss in Verbindung.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission Empfehlungen zu Maßnahmen abgeben, die von der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und anderen Stellen ergriffen werden können, um für die Bewältigung potenzieller oder tatsächlicher Engpässe bei Arzneimitteln, die durch Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Großereignisse verursacht werden, vorzusorgen.

4.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission Empfehlungen zu Maßnahmen abgeben, die von der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen , Vertretern von Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Stellen ergriffen werden können, um für die Bewältigung potenzieller oder tatsächlicher Engpässe bei Arzneimitteln, die durch Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Großereignisse verursacht werden, vorzusorgen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel kann auf Ersuchen der Kommission gegebenenfalls Maßnahmen zwischen den zuständigen nationalen Behörden, den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und anderen Stellen koordinieren, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe im Zusammenhang mit einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verhindern oder zu mindern.

5.   Die Lenkungsgruppe für Arzneimittel kann auf Ersuchen der Kommission gegebenenfalls Maßnahmen zwischen den zuständigen nationalen Behörden, den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und anderen Stellen , einschließlich Vertretern von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patientenorganisationen, koordinieren, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe im Zusammenhang mit einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verhindern oder zu mindern.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Empfehlungen nicht berücksichtigt oder nicht umgesetzt, müssen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen gegebenenfalls eine stichhaltige Begründung dafür vorlegen.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Sie legt die Verfahren für die Erstellung der Listen kritischer Arzneimittel fest;

a)

Sie legt die Verfahren und Kriterien für die Erstellung und Überprüfung der Listen kritischer Arzneimittel fest , wobei sie für eine angemessene Konsultation der Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen und anderer relevanter Akteure der Arzneimittellieferkette sowie der Angehörigen der Gesundheitsberufe, Verbraucher und Patienten sorgt ;

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

sie legt die Methoden und Kriterien für die Überwachung, Datenerhebung und Meldung gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 fest;

b)

sie legt die Methoden und Kriterien für die Überwachung, Datenerhebung und Meldung gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 unter Nutzung eines minimalen Basisdatensatzes fest;

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

sie entwickelt gestraffte elektronische Überwachungs- und Meldesysteme;

c)

sie entwickelt gestraffte elektronische Überwachungs- und Meldesysteme in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden, bis die Datenbank gemäß Artikel 12a, die sich auf harmonisierte Datenfelder für alle Mitgliedstaaten stützt, voll funktionsfähig ist ;

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

sie veröffentlicht die in den Buchstaben a, b und f dieses Absatzes genannten Informationen auf ihrem Internetportal.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

sie fordert Informationen von den zentralen Ansprechpartnern des unter Buchstabe a genannten Teilnetzes an und setzt eine Frist für deren Übermittlung;

b)

sie fordert Informationen , darunter zur Versorgung mit Blick auf die Listen kritischer Arzneimittel, von den zentralen Ansprechpartnern des unter Buchstabe a genannten Teilnetzes an und setzt eine Frist für deren Übermittlung , wenn diese Informationen in der gemäß Artikel 12a vorgesehenen Datenbank nicht verfügbar sind ;

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

sie fordert auf der Grundlage des von der Lenkungsgruppe für Arzneimittel vereinbarten Informationspakets von den zentralen Ansprechpartnern aus den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen an und setzt eine Frist für deren Übermittlung.

c)

sie fordert auf der Grundlage des von der Lenkungsgruppe für Arzneimittel vereinbarten Informationspakets von den zentralen Ansprechpartnern aus den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen an und setzt eine Frist für deren Übermittlung , wenn diese Informationen in der gemäß Artikel 12a vorgesehenen Datenbank nicht verfügbar sind .

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Angaben zum potenziellen oder tatsächlichen Engpass, z. B. tatsächliches oder geschätztes Anfangs- und Enddatum und vermutete oder bekannte Ursache;

d)

Angaben zum potenziellen oder tatsächlichen Engpass, z. B. tatsächliches oder geschätztes Anfangs- und Enddatum und vermutete oder bekannte Ursache , sowie Informationen über potenzielle Engpässe in der Lieferkette ;

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Angaben zum verfügbaren Lagerbestand;

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)

Angaben zu bereits gelieferten Mengen;

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec)

voraussichtliche Lieferungen;

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

Pläne zur Minderung von Engpässen, einschließlich Produktions- und Lieferkapazitäten;

g)

Pläne zur Verhinderung und Minderung von Engpässen, einschließlich Informationen zu Produktions- und Lieferkapazitäten , Produktionsstätten pharmazeutischer Fertigerzeugnisse und pharmazeutischer Wirkstoffe, möglichen alternativen Produktionsstätten oder Mindestlagerbeständen, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen und Engpässe bei Arzneimitteln, die in den Listen kritischer Arzneimittel aufgeführt sind, zu verhindern.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

Informationen der Großhändler und der zur Abgabe des Arzneimittels an die Öffentlichkeit befugten juristischen Person.

entfällt

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von in der Union zugelassenen Arzneimitteln stellen innerhalb von 6  Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Informationen in elektronischer Form über die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannte Datenbank zur Verfügung. Diese Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen aktualisieren die von ihnen übermittelten Informationen, wann immer dies erforderlich ist.

2.   Die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von in der Union zugelassenen Arzneimitteln stellen innerhalb von sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Informationen in elektronischer Form über die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannte Datenbank und im Einklang mit den Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) für die Identifikation von Humanarzneimitteln (IDMP) zur Verfügung. Diese Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen aktualisieren die von ihnen übermittelten Informationen, wann immer dies erforderlich ist.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Geben Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, an, dass die vorgelegten Informationen vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten, so nennen sie die relevanten Teile und erläutern die Gründe für eine solche Angabe. Die Agentur prüft die Begründetheit jedes Antrags und schützt vertrauliche Geschäftsinformationen vor ungerechtfertigter Offenlegung.

4.   Geben Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, an, dass die vorgelegten Informationen , die von der Agentur oder den zuständigen nationalen Behörden angefordert wurden, vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten, so nennen sie die relevanten Teile und erläutern die Gründe für eine solche Angabe. Die Agentur prüft die Begründetheit jedes Antrags und schützt vertrauliche Geschäftsinformationen vor ungerechtfertigter Offenlegung.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Befinden sich Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, im Besitz zusätzlicher Informationen, die einen potenziellen oder tatsächlichen Engpass belegen, so übermitteln sie diese Informationen unverzüglich der Agentur.

5.   Befinden sich Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, und/oder andere einschlägige Akteure der Arzneimittellieferkette im Besitz zusätzlicher Informationen, die einen potenziellen oder tatsächlichen Engpass belegen, so übermitteln sie diese Informationen unverzüglich der Agentur.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 6 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die Lenkungsgruppe Arzneimittel über alle ergriffenen Maßnahmen unterrichten und über die Ergebnisse dieser Maßnahmen Bericht erstatten, einschließlich über die Beseitigung des potenziellen oder tatsächlichen Engpasses.

c)

die Lenkungsgruppe Arzneimittel über alle ergriffenen Maßnahmen unterrichten und über die Überwachung und Ergebnisse dieser Maßnahmen Bericht erstatten, einschließlich über die Beseitigung des potenziellen oder tatsächlichen Engpasses.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Um die Pläne zur Verhinderung und Minderung von Engpässen bei kritischen Medizinprodukten zu ergänzen, können die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden von Großhändlern und anderen einschlägigen Akteuren zusätzliche Informationen zu etwaigen logistischen Herausforderungen, die in der Lieferkette des Großhandels bestehen, anfordern.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Um die Überwachung gemäß Artikel 7 zu erleichtern und auf Ersuchen der Agentur müssen die Mitgliedstaaten die Informationen innerhalb der von der Agentur gesetzten Frist:

1.   Um die Überwachung gemäß Artikel 7 zu erleichtern und auf Ersuchen der Agentur müssen die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Agentur gesetzten Frist folgende Informationen übermitteln, sofern diese nicht in der gemäß Artikel 12a eingerichteten Datenbank verfügbar sind :

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Zur Erfüllung ihrer Informationspflichten gemäß Absatz 1 erheben die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Agentur Informationen und Daten über die Lagerbestände von Großhändlern und anderen juristischen Personen, die zur Abgabe von in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführten Arzneimitteln an die Öffentlichkeit befugt sind.

2.   Zur Erfüllung ihrer Informationspflichten gemäß Absatz 1 erheben die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Agentur relevante Informationen und Daten , auch über die Lagerbestände von Großhändlern und anderen juristischen und natürlichen Personen, die zur Abgabe von in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführten Arzneimitteln an die Öffentlichkeit berechtigt oder befugt sind.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die für Arzneimittel zuständigen nationalen Behörden erleichtern die Online-Erhebung von Daten über die Auswirkungen von Arzneimittelengpässen auf Patienten und Verbraucher. Die einschlägigen aggregierten Daten aus diesen Umfragen werden durch das in Artikel 3 Absatz 5 genannte Teilnetz zentraler Ansprechpartner, die in den zuständigen nationalen Behörden bestehen, an die Lenkungsgruppe für Arzneimittel weitergegeben, um einen Beitrag zu den Empfehlungen zur Steuerung von Arzneimittelengpässen zu leisten.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

die Koordinierung zwischen den Herstellern und anderen einschlägigen Interessenträgern erleichtern, um Nachfragespitzen zu bewältigen;

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Notwendigkeit von Leitlinien prüfen, die sich an die Mitgliedstaaten, die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und andere Stellen richten;

b)

die Notwendigkeit von Leitlinien und Empfehlungen prüfen, die sich an die Mitgliedstaaten, die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und andere Stellen , darunter auch Stellen in der Arzneimittellieferkette sowie Angehörige der Gesundheitsberufe, richten , um sie bei ihrer Arbeit und der Kommunikation mit Patienten zu unterstützen ;

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

sich gegebenenfalls mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen in Verbindung setzen, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei Arzneimitteln, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, oder deren pharmazeutischen Wirkstoffen zu mindern, wenn diese Erzeugnisse oder Inhaltsstoffe in die Union eingeführt werden und diese potenziellen oder tatsächlichen Engpässe internationale Auswirkungen haben.

f)

sich gegebenenfalls mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen in Verbindung setzen, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei Arzneimitteln, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, oder deren pharmazeutischen Wirkstoffen zu mindern, wenn diese Erzeugnisse oder Inhaltsstoffe in die Union eingeführt werden und diese potenziellen oder tatsächlichen Engpässe internationale Auswirkungen haben , und berichten der Lenkungsgruppe für Arzneimittel über diese Maßnahmen und ihre Ergebnisse .

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Europäische Datenbank zur Arzneimittelversorgung

 

1.     Die Agentur richtet — in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten — die Europäische Datenbank zur Arzneimittelversorgung (EUMSD) ein, pflegt sie und verwaltet sie für folgende Zwecke:

 

a)

Ermöglichung der Überwachung von Angebot und Nachfrage von Arzneimitteln auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten;

 

b)

Ermöglichung der Überwachung und Meldung von Engpässen bei Arzneimitteln auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten;

 

c)

Befähigung der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und Großhändler, den in Artikel 10 festgelegten Informationspflichten nachzukommen;

 

d)

Befähigung der Kommission, der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden, ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung auf einer fundierten Grundlage wahrzunehmen, und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen ihnen.

 

Die EUMSD, die nicht nur bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Großereignissen, sondern auch unter normalen Umständen einsatzbereit sein muss, fungiert als interoperable und digitale Datenbank auf der Ebene der Union und stützt sich auf die Daten, die über die gemäß Absatz 2 eingerichteten nationalen elektronischen Plattformen gemeldet werden. Die Datenbank ermöglicht den gleichzeitigen Zugriff und die gemeinsame Nutzung der in der Datenbank enthaltenen Informationen durch die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden.

 

2.     Jeder Mitgliedstaat entwickelt eine elektronische Plattform zur Einrichtung einer Echtzeit-Überwachung der Versorgung mit Arzneimitteln, mit deren Hilfe der Umfang der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Versorgung mit jedem einzelnen Arzneimittel ermittelt werden kann und Engpässe bei Arzneimitteln erkannt, vorhergesagt und verhindert werden können. Diese Plattformen, die von den zuständigen nationalen Behörden zu verwalten sind, müssen auf der Ebene der Mitgliedstaaten zum … [30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] voll funktionsfähig sein.

 

Die Daten bezüglich Angebot und Nachfrage werden auf der Ebene der Mitgliedstaaten von den folgenden Stellen gemeldet:

 

a)

Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen

 

b)

Großhändler

 

c)

öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken.

 

3.     Zusätzlich zu den Bestimmungen von Absatz 2 ermöglichen die elektronischen Plattformen den zuständigen nationalen Behörden einen Echtzeit-Zugriff auf Angaben zum nicht gedeckten Bedarf von Großhändlern, öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, der auf nationaler Ebene besteht. Diese Plattformen müssen den Inhabern von Genehmigungen zum Inverkehrbringen außerdem die Möglichkeit bieten, über sämtliche Probleme im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung, darunter Probleme bei der Herstellung, Bericht zu erstatten.

 

4.     Die Plattformen der Mitgliedstaaten müssen interoperabel sein und ihre Angaben zudem in die von der Agentur verwalteten EUMSD einspeisen, wodurch eine Doppelung der Meldung der Daten durch die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Ansprechpartner vermieden wird.

 

5.     Dank der von den Plattformen der Mitgliedstaaten und anschließend von der EUMSD generierten Daten muss es möglich sein, etwaige Versorgungsprobleme innerhalb der Lieferkette zu erkennen und Versorgungsprobleme durch die Anwendung von Massendatenverfahren und gegebenenfalls künstlicher Intelligenz zu antizipieren.

 

6.     Die übermittelten Daten müssen den Normen entsprechen, die die ISO für IDMP ausgearbeitet hat, und auf den vier Hauptbereichen der Stammdaten in pharmazeutischen Regulierungsverfahren basieren, nämlich den Wirkstoff-, Produkt-, Organisations- und Referenzdaten.

 

7.     Die Agentur konzipiert in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten die Funktionsbeschreibung für die Datenbank sowie einen Plan für die Umsetzung der EUMSD und der Plattformen der Mitgliedstaaten bis zum … [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]. Mit diesem Plan soll sichergestellt werden, dass die EUMSD bis zum … [48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] voll funktionsfähig ist.

 

8.     Wenn eine zuständige nationale Behörde angibt, dass die übermittelten Angaben vertrauliche Geschäftsinformationen umfassen, nennt sie die relevanten Teile und erläutert die Gründe für eine solche Angabe. Die Agentur prüft die Begründetheit jedes Antrags und schützt vertrauliche Geschäftsinformationen vor ungerechtfertigter Offenlegung.

 

9.     In Anbetracht der sensiblen Geschäftsdaten, die der EUMSD übermittelt werden, ist der Zugriff auf die Datenbank der Kommission, der Agentur, den zuständigen nationalen Behörden, die die Daten an die Datenbank melden, und der Lenkungsgruppe für Arzneimittel vorbehalten.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur informiert die Öffentlichkeit und Interessengruppen über ihr Internetportal und andere geeignete Mittel in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden über die Arbeit der Lenkungsgruppe für Arzneimittel.

Die Agentur informiert die Öffentlichkeit und Interessengruppen über einen gesonderten Bereich in ihrem Internetportal und andere geeignete Mittel sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden zeitnah über die Arbeit der Lenkungsgruppe für Arzneimittel und reagiert angemessen auf Desinformation, die sich gegen die Arbeit der Lenkungsgruppe für Arzneimittel richtet .

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die von der Lenkungsgruppe für Arzneimittel durchgeführten Verfahren müssen transparent sein. Die Tagesordnungen und Protokolle der Lenkungsgruppe für Arzneimittel sowie ihre Geschäftsordnung, ihre Empfehlungen und gegebenenfalls die Abstimmungen, einschließlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten, werden dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Notfall-Taskforce wird hiermit als Teil der Agentur eingesetzt. Sie wird bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit entweder in persona oder auf elektronischem Wege einberufen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Agentur wahrgenommen.

1.   Die Notfall-Taskforce wird hiermit als Teil der Agentur eingesetzt. Sie wird zur Vorsorge für und bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit entweder in persona oder auf elektronischem Wege einberufen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Agentur wahrgenommen.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

erforderlichenfalls Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Agenturen der Union, der Weltgesundheitsorganisation, Drittländern und internationalen wissenschaftlichen Organisationen in wissenschaftlichen und technischen Fragen im Zusammenhang mit Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Arzneimitteln, die das Potenzial zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben.

f)

erforderlichenfalls Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, Einrichtungen und Agenturen der Union, der Weltgesundheitsorganisation, Drittländern und internationalen wissenschaftlichen Organisationen in wissenschaftlichen und technischen Fragen im Zusammenhang mit Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Arzneimitteln, die das Potenzial zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Notfall-Taskforce setzt sich aus Vertretern der wissenschaftlichen Ausschüsse, aus Arbeitsgruppen und Bediensteten der Agentur, der gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzten Koordinierungsgruppe und der gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 eingesetzten Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen zusammen (21). Erforderlichenfalls können externe Sachverständige ernannt und Vertreter anderer Einrichtungen und Agenturen der Union ad hoc eingeladen werden. Den Vorsitz führt die Agentur.

3.   Die Notfall-Taskforce setzt sich aus Vertretern der wissenschaftlichen Ausschüsse, aus Arbeitsgruppen , darunter Vertreter der EMA/CHMP-Arbeitsgruppe mit Patienten- und Verbraucherorganisationen und der EMA/CHMP-Arbeitsgruppe mit Organisationen der Gesundheits- und Pflegeberufe, und Bediensteten der Agentur, der gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzten Koordinierungsgruppe und der gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 eingesetzten Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen zusammen (21). Erforderlichenfalls können externe Sachverständige ernannt und Vertreter anderer Einrichtungen und Agenturen der Union ad hoc eingeladen werden. Den Vorsitz führt die Agentur.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Der Vorsitz kann Vertreter der Mitgliedstaaten, Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur und Arbeitsgruppen sowie Dritte, einschließlich Vertreter von Interessengruppen für Arzneimittel, Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, Entwickler von Arzneimitteln, Sponsoren klinischer Prüfungen, Vertreter von Netzen für klinische Prüfungen und Interessengruppen, die Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe vertreten, zu seinen Sitzungen einladen.

5.   Der Vorsitz kann Vertreter der Mitgliedstaaten, Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur und Arbeitsgruppen sowie Dritte, einschließlich Vertreter von Interessengruppen für Arzneimittel, Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, Entwickler von Arzneimitteln, Sponsoren klinischer Prüfungen, Vertreter von Netzen für klinische Prüfungen , unabhängige, an den klinischen Prüfungen beteiligte Sachverständige und Forscher und Interessengruppen, die Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe vertreten, zu seinen Sitzungen einladen.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.   Hinsichtlich der Transparenz und der Unabhängigkeit der Mitglieder der Notfall-Taskforce gilt Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

8.   Hinsichtlich der Transparenz und der Unabhängigkeit der Mitglieder der Notfall-Taskforce gilt Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Die Mitglieder der Notfall-Taskforce aktualisieren die in Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehene jährliche Erklärung über ihre finanziellen Interessen bei jeder relevanten Änderung.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Notfall-Taskforce legt Verfahren für die Anforderung und Übermittlung des erforderlichen Informations- und Datenpakets fest, einschließlich Informationen über den oder die Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung gestellt wird oder gestellt werden soll.

3.   Die Notfall-Taskforce legt Verfahren und Leitlinien für die Anforderung und Übermittlung des erforderlichen Informations- und Datenpakets fest, einschließlich Informationen über den oder die Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung gestellt wird oder gestellt werden soll.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Bei der Bewilligung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung, für die wissenschaftliche Beratung erteilt wurde, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Empfehlungen gebührend.

5.   Bei der Bewilligung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung, für die wissenschaftliche Beratung erteilt wurde, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Empfehlungen gebührend. Die wissenschaftliche Beratung durch die Notfall-Taskforce lässt die ethische Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 unberührt.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Öffentliche Informationen zu klinischen Prüfungen und Entscheidungen über Genehmigungen für das Inverkehrbringen

 

1.     Für die Dauer einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit veröffentlichen die Sponsoren von in der Union durchgeführten klinischen Prüfungen:

 

a)

zu Beginn der Studie den Prüfplan im Register klinischer Prüfungen der EU;

 

b)

innerhalb eines von der Agentur festgelegten Zeitraums, der kürzer ist als der in Artikel 37 der Verordnung Nr. 536/2014 genannte Zeitraum, eine Zusammenfassung der Ergebnisse im Register zu klinischen Prüfungen der EU.

 

2.     Wird für ein Arzneimittel eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt, veröffentlicht die Agentur

 

a)

Produktinformationen mit detaillierten Angaben zu den Nutzungsbedingungen zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen;

 

b)

so schnell wie möglich und nach Möglichkeit binnen sieben Tagen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Europäischen Öffentlichen Beurteilungsberichte (EPAR);

 

c)

die klinischen Daten, die zur Untermauerung des Antrags nach Möglichkeit binnen zwei Monaten nach der Genehmigung durch die Kommission bei der Agentur eingereicht wurden, nachdem die persönlichen Daten anonymisiert und vertrauliche Wirtschaftsdaten redaktionell bearbeitet wurden;

 

d)

den gesamten Text des Risikomanagementplans und alle Aktualisierungen dieses Plans.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Nach Feststellung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führt die Taskforce eine Überprüfung der verfügbaren wissenschaftlichen Daten über Arzneimittel durch, die möglicherweise zur Bewältigung der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit herangezogen werden können. Die Überprüfung wird während der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit regelmäßig aktualisiert .

1.   Nach Feststellung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führt die Taskforce eine Überprüfung der verfügbaren wissenschaftlichen Daten über Arzneimittel durch, die möglicherweise zur Bewältigung der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit herangezogen werden können. Die Überprüfung ist während der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit regelmäßig zu aktualisieren sowie auch nach Vereinbarung seitens der Notfall-Taskforce und dem Ausschuss für Humanarzneimittel zur Vorbereitung der Bewertung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen .

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Zur Vorbereitung der Überprüfung kann die Notfall-Taskforce Informationen und Daten von den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und Entwicklern anfordern und mit ihnen Vorgespräche führen. Die Notfall-Taskforce kann, soweit verfügbar, auch Beobachtungsstudien zu Gesundheitsdaten heranziehen, die außerhalb klinischer Studien gewonnen wurden.

2.   Zur Vorbereitung der Überprüfung kann die Notfall-Taskforce Informationen und Daten von den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und Entwicklern anfordern und mit ihnen Vorgespräche führen. Die Notfall-Taskforce kann, soweit verfügbar, auch Beobachtungsstudien zu Gesundheitsdaten heranziehen, die außerhalb klinischer Studien gewonnen wurden. Die Notfall-Taskforce kann mit den Arzneimittelagenturen von Drittländern in Verbindung treten, um zusätzliche Informationen und Daten zu erhalten.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.     Die Agentur veröffentlicht die gemäß Absatz 4 angenommenen Gutachten einschließlich etwaiger Aktualisierungen auf ihrem Internetportal.

entfällt

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur informiert die Öffentlichkeit und einschlägige Interessengruppen über ihr Internetportal und andere geeignete Mittel sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden über die Arbeit der Notfall-Taskforce.

Die Agentur informiert die Öffentlichkeit und einschlägige Interessengruppen über einen gesonderten Bereich in ihrem Internetportal und andere geeignete Mittel sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden unverzüglich über die Arbeit der Notfall-Taskforce und reagiert angemessen auf Desinformation, die sich gegen die Arbeit der Notfall-Taskforce richtet .

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Liste der Mitglieder der Notfall-Taskforce, die Geschäftsordnung sowie die gemäß Artikel 16 Absatz 3 abgegebenen Empfehlungen und die gemäß Artikel 16 Absatz 4 angenommenen Gutachten werden auf dem Internetportal der Agentur veröffentlicht.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Entwicklung und Wartung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen und Daten, einschließlich elektronischer Gesundheitsdaten, die außerhalb klinischer Studien gewonnen werden;

a)

Entwicklung und Wartung elektronischer Hilfsmittel , einschließlich einer interoperablen und digitalisierten Plattform, für die Übermittlung von Informationen und Daten, einschließlich elektronischer Gesundheitsdaten, die außerhalb klinischer Studien gewonnen werden;

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Koordinierung unabhängiger Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen und zur Sicherheitsüberwachung unter Verwendung einschlägigen Daten, die sich im Besitz von Behörden befinden . Diese Koordinierung erfolgt gemeinsam mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und insbesondere über eine neue Plattform zur Impfstoffüberwachung;

b)

Koordinierung unabhängiger Studien zur Nutzung, Wirksamkeit und Sicherheitsüberwachung von Arzneimitteln, die zur Behandlung, Verhinderung oder Diagnostizierung von Krankheiten vorgesehen sind, unter Verwendung einschlägiger Daten, die sich im Besitz von Behörden befinden ; bei Impfstoffen erfolgt diese Koordinierung gemeinsam mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und insbesondere über eine neue Plattform zur Impfstoffüberwachung;

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Nutzung digitaler Infrastrukturen oder Werkzeuge im Rahmen ihrer Regulierungsaufgaben, um den schnellen Zugang zu verfügbaren elektronischen, außerhalb klinischer Studien gewonnenen Gesundheitsdaten und deren Analyse und den Austausch solcher Daten zwischen den Mitgliedstaaten, der Agentur und anderen Einrichtungen der Union zu erleichtern;

c)

Nutzung digitaler Infrastrukturen oder Werkzeuge im Rahmen ihrer Regulierungsaufgaben, um den schnellen Zugang zu verfügbaren elektronischen, außerhalb interventioneller klinischer Studien gewonnenen Gesundheitsdaten und deren Analyse und den Austausch solcher Daten zwischen den Mitgliedstaaten, der Agentur und anderen Einrichtungen der Union zu erleichtern;

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Als Teil der Agentur wird hiermit die hochrangige Lenkungsgruppe für Medizinprodukte (im Folgenden „Lenkungsgruppe für Medizinprodukte“) eingesetzt. Sie tritt entweder in persona oder auf persönlichem Wege im Hinblick auf die Vorsorge für eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder während einer solchen Notlage zusammen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Agentur wahrgenommen.

1.   Als Teil der Agentur wird hiermit die hochrangige Lenkungsgruppe für Medizinprodukte (im Folgenden „Lenkungsgruppe für Medizinprodukte“) eingesetzt. Sie tritt in regelmäßigen Abständen entweder in persona oder auf elektronischem Wege – und immer dann, wenn erforderlich – im Hinblick auf die Vorsorge für eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder während einer solchen Notlage zusammen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Agentur wahrgenommen.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte setzt sich aus einem Vertreter der Agentur, einem Vertreter der Kommission und einem hochrangigen Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestellt seine Vertreter. Die Mitglieder können sich von Sachverständigen aus bestimmten wissenschaftlichen oder technischen Bereichen unterstützen lassen.

2.   Die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte setzt sich aus einem Vertreter der Agentur, einem Vertreter der Kommission und einem bevollmächtigten hochrangigen Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestellt seine Vertreter. Die Mitglieder können sich von Sachverständigen aus bestimmten wissenschaftlichen oder technischen Bereichen unterstützen lassen. Die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte umfasst auch einen Vertreter der EMA/CHMP-Arbeitsgruppe mit Patienten- und Verbraucherorganisationen und einen Vertreter der EMA/CHMP-Arbeitsgruppe mit Organisationen der Gesundheits- und Pflegeberufe als Beobachter. Das Mitgliederverzeichnis der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte ist transparent und wird über das Internetportal der Agentur veröffentlicht.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Den Vorsitz in der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte führt die Agentur. Der Vorsitz kann Dritte, einschließlich Vertreter von Medizinprodukte-Interessengruppen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen .

3.   Den Vorsitz in der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte führt die Agentur. Jedes Mitglied der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte kann dem Vorsitz vorschlagen, Dritte, einschließlich Vertretern von Medizinprodukte-Interessengruppen , etwa Vertretern von Herstellern und Benannten Stellen oder sonstigen Akteuren der Lieferkette für Medizinprodukte sowie Vertretern von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten und Verbrauchern, zur Teilnahme an seinen Sitzungen einzuladen, wenn deren Beiträge Informationen für die Aussprachen der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte liefern können .

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Die Mitglieder der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte dürfen keinerlei finanzielle oder sonstige Interessen in der Medizinproduktindustrie haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Sie handeln unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls und geben jährlich eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen ab, die sie bei jeder einschlägigen Änderung aktualisieren. Alle mittelbaren Interessen, die mit der Medizinproduktindustrie in Zusammenhang stehen könnten, werden in ein von der Agentur geführtes Register eingetragen und können von der Öffentlichkeit auf Antrag eingesehen werden. Die Interessenerklärung wird auf dem Internetportal der Agentur öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte nimmt ein Informationspaket an, das erforderlich ist, um Angebot und Nachfrage bei Medizinprodukten, die in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführt sind, zu überwachen, und setzt ihre Arbeitsgruppe davon in Kenntnis.

2.   Die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte nimmt ein Informationspaket an, das erforderlich ist, um Angebot und Nachfrage bei Medizinprodukten, die in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführt sind, zu überwachen, und setzt ihre Arbeitsgruppe davon in Kenntnis. Die Stellen der Union oder der Mitgliedstaaten, die sich mit der Bevorratung von Medizinprodukten befassen, werden entsprechend informiert.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Agentur veröffentlicht die Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit einschließlich etwaiger Aktualisierungen dieser Liste auf ihrem Internetportal.

3.   Die Agentur veröffentlicht die Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit einschließlich etwaiger Aktualisierungen dieser Liste in einem gesonderten Bereich auf ihrem Internetportal.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Agentur meldet Engpässe an kritischen Medizinprodukten, die in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführt sind, über die in Artikel 6 Absatz 4a genannte Website.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Dauer der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit meldet die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte der Kommission und dem in Artikel 23 Absatz  1 Buchstabe  b genannten Teilnetz regelmäßig die Ergebnisse ihrer Überwachung und weist insbesondere auf potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei Arzneimitteln hin, die in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführt sind.

1.   Für die Dauer der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit meldet die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte der Kommission und dem in Artikel 23 Absatz  2 Buchstabe  a genannten Teilnetz regelmäßig die Ergebnisse ihrer Überwachung und weist insbesondere auf potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei Arzneimitteln hin, die in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführt sind.

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Auf Ersuchen der Kommission oder des in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe  b genannten Teilnetzes legt die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte zur Untermauerung ihrer Feststellungen aggregierte Daten und Nachfrageprognosen vor. In diesem Zusammenhang steht die Lenkungsgruppe mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in Verbindung, um epidemiologische Daten zur Vorhersage des Bedarfs an Medizinprodukten zu erhalten, sowie mit der in Artikel 3 genannten Lenkungsgruppe für Arzneimittel für den Fall, dass Medizinprodukte, die in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführt sind, zusammen mit einem Arzneimittel verwendet werden.

2.   Auf Ersuchen der Kommission , einer oder mehrerer nationaler zuständiger Behörden oder des in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe  a genannten Teilnetzes legt die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte zur Untermauerung ihrer Feststellungen aggregierte Daten und Nachfrageprognosen vor. In diesem Zusammenhang steht die Lenkungsgruppe mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in Verbindung, um epidemiologische Daten zur Vorhersage des Bedarfs an Medizinprodukten zu erhalten, sowie mit der in Artikel 3 genannten Lenkungsgruppe für Arzneimittel für den Fall, dass Medizinprodukte, die in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführt sind, zusammen mit einem Arzneimittel verwendet werden. Die Lenkungsgruppe für Medizinprodukte leitet ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen auch an die Akteure der Union und der Mitgliedstaaten weiter, die mit der Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten befasst sind.

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Empfehlungen nicht berücksichtigt oder nicht umgesetzt, müssen die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Hersteller von Medizinprodukten und Benannte Stellen gegebenenfalls eine stichhaltige Begründung dafür vorlegen.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Sie legt die Verfahren für die Erstellung der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit fest;

a)

Sie legt die Verfahren und Kriterien für die Erstellung und Überprüfung der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit fest und stellt eine angemessene Konsultation mit Herstellern und anderen einschlägigen Akteuren der Lieferkette für Medizinprodukte sowie Angehörigen der Gesundheitsberufe, Verbrauchern und Patienten sicher ;

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

sie entwickelt gestraffte elektronische Überwachungs- und Meldesysteme;

b)

sie entwickelt gestraffte elektronische Überwachungs- und Meldesysteme in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden ;

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

sie erstellt eine Liste der zentralen Ansprechpartner aus den Herstellern von Medizinprodukten, Bevollmächtigten und Benannten Stellen und hält die Liste auf dem neuesten Stand;

entfällt

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Sie richtet für die Dauer der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ein Teilnetz zentraler Ansprechpartner aus Herstellern von Medizinprodukten und Benannten Stellen auf der Grundlage der in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukte ein und hält die Mitgliederliste auf dem neuesten Stand;

a)

Sie richtet für die Dauer der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ein Teilnetz zentraler Ansprechpartner aus Herstellern von Medizinprodukten und Benannten Stellen auf der Grundlage der in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukte ein und hält die Mitgliederliste auf dem neuesten Stand , beruhend auf zentralen Ansprechpartnern, die für alle Hersteller von Medizinprodukten in die Datenbank gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/746 aufzunehmen sind ;

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Angaben zum verfügbaren Lagerbestand;

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 3 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)

Angaben zu bereits gelieferten Mengen;

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 3 — Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec)

voraussichtliche Lieferungen;

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Pläne zur Minderung von Engpässen, einschließlich Produktions- und Lieferkapazitäten;

f)

Pläne zur Verhinderung und Minderung von Engpässen, einschließlich Angaben zu Produktions- und Lieferkapazitäten , um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen und Engpässe bei Medizinprodukten, die in die Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgenommen wurden, zu verhindern ;

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Soweit dies zur Erfüllung ihrer Meldepflichten gemäß Absatz 1 erforderlich ist, holen die Mitgliedstaaten von Herstellern, Einführern, Händlern und Benannten Stellen Informationen über in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführte Medizinprodukte ein.

2.   Soweit dies zur Erfüllung ihrer Meldepflichten gemäß Absatz 1 erforderlich ist, holen die Mitgliedstaaten von Herstellern, Einführern, Händlern , Angehörigen der Gesundheitsberufe und Benannten Stellen Informationen über in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführte Medizinprodukte ein.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b )

die Notwendigkeit prüfen, auf Ebene der Mitgliedstaaten vorübergehende Ausnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 vorzusehen, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei den in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukten zu mindern;

a )

die Notwendigkeit prüfen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten vorübergehende Ausnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 vorzusehen, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei den in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukten zu mindern und gleichzeitig sowohl den Patientenschutz als auch die Produktsicherheit sicherzustellen ;

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei den in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukten zu mindern, einschließlich erforderlichenfalls der Gewährung vorübergehender Ausnahmen auf Unionsebene gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746;

a)

im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei den in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukten zu mindern, einschließlich erforderlichenfalls der Gewährung vorübergehender Ausnahmen auf Unionsebene gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 , und gleichzeitig sowohl den Patientenschutz als auch die Produktsicherheit sicherzustellen ;

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Notwendigkeit von Leitlinien prüfen, die sich an die Mitgliedstaaten, Hersteller von Medizinprodukten, Benannte Stellen und andere Stellen richten;

b)

die Notwendigkeit von Leitlinien prüfen, die sich an die Mitgliedstaaten, Hersteller von Medizinprodukten, Benannte Stellen , Angehörige der Gesundheitsberufe und andere Stellen richten , soweit dies verhältnismäßig, gerechtfertigt und erforderlich ist ;

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

sich gegebenenfalls mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen in Verbindung setzen, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukten oder deren Bestandteilen zu mindern, wenn diese Produkte oder Teile in die Union eingeführt werden und diese potenziellen oder tatsächlichen Engpässe internationale Auswirkungen haben.

e)

sich gegebenenfalls mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen in Verbindung setzen, um potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei in der Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukten oder deren Bestandteilen zu mindern, wenn diese Produkte oder Teile in die Union eingeführt werden und diese potenziellen oder tatsächlichen Engpässe internationale Auswirkungen haben , und diese Maßnahmen sowie die erzielten Ergebnisse der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte melden .

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur informiert die Öffentlichkeit und einschlägige Interessengruppen über ihr Internetportal und andere geeignete Mittel sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden über die Arbeit der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte.

Die Agentur informiert die Öffentlichkeit und einschlägige Interessengruppen über einen gesonderten Bereich in ihrem Internetportal und andere geeignete Mittel sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden rechtzeitig über die Arbeit der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte und reagiert angemessen auf Desinformation, die sich gegen die Arbeit der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte richtet .

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die von der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte durchgeführten Verfahren müssen transparent sein. Die Tagesordnungen und Protokolle der Lenkungsgruppe für Medizinprodukte sowie ihre Geschäftsordnung, ihre Empfehlungen und gegebenenfalls die Abstimmungen, einschließlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten, werden dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur nimmt ab dem 1. März 2022 im Namen der Kommission die Sekretariatsgeschäfte der gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1396 der Kommission benannten Expertengremien wahr und leistet die erforderliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass diese Gremien ihre Aufgaben gemäß Artikel 106 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/745 effizient erfüllen können. Die Agentur

Die Agentur nimmt im Namen der Kommission die Sekretariatsgeschäfte der gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1396 der Kommission benannten Expertengremien wahr und leistet die erforderliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass diese Gremien ihre Aufgaben gemäß Artikel 106 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/745 effizient erfüllen können. Die Agentur

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

stellt den Expertengremien administrative und technische Unterstützung bei der Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten, Stellungnahmen und Beratung zur Verfügung;

a)

stellt den Expertengremien administrative , wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten, Stellungnahmen und Beratung zur Verfügung;

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29a

Schutz vor Cyberangriffen

Die Agentur muss über ein hohes Maß an Sicherheitskontrollen und Verfahren zum Schutz vor Cyberangriffen, Cyberspionage und sonstigen Verletzungen des Datenschutzes verfügen, damit der Schutz von Gesundheitsdaten und die normale Tätigkeit der Agentur jederzeit, und insbesondere bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und bei Großereignissen auf Unionsebene, sichergestellt ist. Hierzu wendet die Agentur aktiv bewährte Verfahren im Bereich der Cybersicherheit an und setzt sie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union um, um Cyberangriffe zu erkennen, zu mindern, zu verhindern und auf sie zu reagieren.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29b

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 24 Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen — auch solche finanzieller Art — müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, wahren alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien — unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (24) und der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen und Gebräuche in Bezug auf die Vertraulichkeit — die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten, um Folgendes zu gewährleisten:

1.   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, wahren alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien — unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (24) , der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates  (24a) und der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen und Gebräuche in Bezug auf die Vertraulichkeit — die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten, um Folgendes zu gewährleisten:

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 32;

entfällt

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

den Schutz vertraulicher Geschäftsdaten und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer natürlichen oder juristischen Person , einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

b)

den Schutz der Betriebs- Geschäftsgeheimnisse einer natürlichen oder juristischen Person im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) sowie sonstiger vertraulicher Geschäftsdaten und der Rechte des geistigen Eigentums;

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten können vertrauliche Geschäftsinformationen und, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, personenbezogene Daten mit den Regulierungsbehörden von Drittländern austauschen, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen haben.

5.   Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten können vertrauliche Geschäftsinformationen mit den Regulierungsbehörden von Drittländern austauschen, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen haben.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30a

Schutz personenbezogener Daten

1.     Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 beziehungsweise der Verordnung (EU) 2018/1725.

2.     Zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten in Fällen, in denen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 50, Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen, dürfen die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten mit den Regulierungsbehörden von Drittstaaten austauschen, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, etwa zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, notwendig ist.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30b

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung. In diesem Bericht wird insbesondere die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Tierarzneimittel in Betracht gezogen.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — title

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Inkrafttreten

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel IV ist gültig ab [Datum des Inkrafttretens + zwölf Monate].


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0216/2021).

(1a)   Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(11)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu Engpässen bei Arzneimitteln und dem Umgang mit einem sich abzeichnenden Problem (2020/2071(INI))

(11)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu Engpässen bei Arzneimitteln und dem Umgang mit einem sich abzeichnenden Problem (2020/2071(INI))

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(1b)   Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(1a)   Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1396 der Kommission vom 10. September 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Benennung von Expertengremien für Medizinprodukte (ABl. L 234 vom 11.9.2019, S. 23).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1396 der Kommission vom 10. September 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Benennung von Expertengremien für Medizinprodukte (ABl. L 234 vom 11.9.2019, S. 23).

(1a)   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(1b)   Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(1a)   Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

(19)  [Verweis auf den in Fußnote 4 genannten angenommenen Text einfügen]

(19)  [Verweis auf den in Fußnote 4 genannten angenommenen Text einfügen]

(21)  Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(24a)   Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(1a)   Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/313


P9_TA(2021)0352

Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (COM(2020)0652 — C9-0329/2020 — 2020/0300(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 99/44)

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP (24) zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert hat. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. In ihrer Bewertung des 7. UAP kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und politische Einbeziehung nicht ausreichen.

(3)

Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP (24) zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert hat. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. In ihrer Bewertung des 7. UAP kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und Integration der Berücksichtigung ökologischer Belange in anderen Politikbereichen nicht ausreichten. Sie stellte außerdem fest, dass soziale Fragen im 7. UAP stärker hätten berücksichtigt werden können, aufbauend auf den bestehenden Verbindungen zwischen Umwelt- und Sozialpolitik, beispielsweise in Bezug auf die Auswirkungen auf gefährdete Gruppen, Arbeitsplätze, soziale Eingliederung und Ungleichheit. Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrer Bewertung fest, dass trotz immer ehrgeizigerer Umweltziele in vielen Politikbereichen die Ausgaben für den Umweltschutz in Europa über viele Jahre hinweg niedrig geblieben sind (etwa 2 % des BIP) und dass der Wirtschaft der Union durch die unzureichende Umsetzung von Umweltvorschriften jedes Jahr Kosten von rund 55 Mrd. EUR — in Form von Gesundheitskosten und direkten Umweltkosten — entstehen. In der Bewertung wurde festgestellt, dass die Umsetzung des 7. UAP durch einen stärkeren Überwachungsmechanismus hätte verbessert werden können.

Abänderung 2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Laut dem EUA-Bericht „The European environment — state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) (im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union eine einzigartige Gelegenheit, bei der Nachhaltigkeit eine Führungsrolle zu übernehmen und die dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit zu bewältigen , die systemische Lösungen erfordern . Wie im SOER 2020 dargelegt, sind die Veränderungen des globalen Klimas und der weltweiten Ökosysteme , die seit den 1950er Jahren zu beobachten sind, in den zurückliegenden Jahrzehnten und Jahrtausenden beispiellos . Die Weltbevölkerung hat sich seit 1950 verdreifacht, während die Bevölkerung in Städten auf ein Vierfaches gewachsen ist. Mit dem derzeitigen Wachstumsmodell dürften die Umweltbelastungen weiter zunehmen , was direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen haben wird. Dies gilt insbesondere für die Sektoren mit den größten Umweltauswirkungen — Lebensmittel, Mobilität, Energie sowie Infrastruktur und Gebäude .

(4)

Laut dem EUA-Bericht „The European environment — state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) (im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union eine einzigartige Gelegenheit, in der kommenden Dekade bei der Nachhaltigkeit eine weltweite Führungsrolle zu übernehmen und sich mit den dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit zu befassen, die beispiellos sind und nur bewältigt werden können, wenn man für einen Systemwandel sorgt Systemwandel bedeutet eine grundlegende, transformative und bereichsübergreifende Form der Veränderung , die größere Verschiebungen und eine Neuausrichtung von Systemzielen, Anreizen, Technologien, sozialen Praktiken und Normen sowie von Wissenssystemen und Governance-Ansätzen impliziert . Wie im SOER 2020 dargelegt, ist einer der wichtigsten Faktoren, der den anhaltenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsproblemen in der Union zugrunde liegt , dass diese Probleme untrennbar mit der Wirtschaftstätigkeit und dem Lebensstil verbunden sind, und zwar insbesondere mit den gesellschaftlichen Systemen, die den Unionsbürgerinnen und -bürgern Güter des täglichen Bedarfs wie Waren, Energie und Mobilität zur Verfügung stellen . Die Sicherstellung der politischen Kohärenz mit der bestehenden Umweltpolitik und deren vollständige Umsetzung würde Europa ein gutes Stück voranbringen, um seine Umweltziele bis 2030 zu erreichen. Es werden aber auch systemische, langfristige Rahmen mit verbindlichen Vorgaben in Bezug auf Klima- und Umweltziele benötigt. Im SOER 2020 kommt man zu dem Schluss, dass Europa seine Nachhaltigkeitsvision „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ nicht erreichen wird, wenn man einfach das Wirtschaftswachstum fördert und versucht, schädliche Nebenwirkungen mit umwelt- und sozialpolitischen Instrumenten zu bewältigen. Stattdessen muss die Nachhaltigkeit zum Leitprinzip für ehrgeizige und kohärente politische Konzepte und Maßnahmen in der gesamten Gesellschaft werden.

Abänderung 3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Die Europäische Kommission reagierte auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen mit der Annahme des europäischen Grünen Deals  (25) , einer neuen Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen. Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates (26) verankert das Unionsziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften.

(5)

Die Reaktion der Europäischen Kommission auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen wird im europäischen Grünen Deal  (25) als neue Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels beschrieben , die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen sowie das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und gleichzeitig die Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen zu verbessern. Das rasche Erreichen von Klima- und Umweltzielen bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen vor Umweltrisiken und -auswirkungen sowie die Gewährleistung eines gerechten und inklusiven Übergangs sollte Priorität genießen . Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates (26) verankert das Unionsziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften.

Abänderung 4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Am 28. November 2019 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung an, in der es den Klima- und Umweltnotstand in Europa und weltweit ausrief und die neue Kommission aufforderte, rasch wichtige Maßnahmen zu ergreifen, u. a. indem sie die Uneinheitlichkeit der derzeitigen politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima- und Umweltschutz angeht, insbesondere durch eine weitreichende Reform ihrer Investitionspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur, und indem sie sicherstellt, dass alle einschlägigen künftigen Gesetzgebungs- und Haushaltsvorschläge vollständig auf das Ziel abgestimmt sind, die globale Erwärmung auf 1,5  oC zu begrenzen, und nicht zum Verlust an biologischer Vielfalt beitragen.

Abänderung 5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

Land und Boden in der Union und weltweit werden nach wie vor durch eine Vielzahl menschlicher Tätigkeiten, wie unzureichende Bodenbewirtschaftung, Landnutzungsänderungen, nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, die Aufgabe von Flächen, Umweltverschmutzung, nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Verfahren und Bodenversiegelung sowie den Verlust an biologischer Vielfalt und den Klimawandel, häufig in Kombination mit anderen Faktoren, geschädigt, und ihre Fähigkeiten, Ökosystemleistungen und -funktionen zu erbringen, werden dadurch vermindert. Trotzdem sind die Union und die Mitgliedstaaten derzeit nicht auf Kurs zur Erfüllung ihrer internationalen und europäischen Verpflichtungen in Bezug auf Boden und Land, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, die Wüstenbildung zu bekämpfen, degradierte Flächen und Böden wiederherzustellen und bis 2030 eine Welt ohne Bodendegradation zu erreichen. Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Bodenschutz ist ein unionsweiter gemeinsamer Rechtsrahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens erforderlich, der dem Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang Rechnung trägt und die wichtigsten Gefährdungen für den Boden behandelt. Dieser Rahmen sollte unter anderem eine gemeinsame Definition des Bodens und seiner Funktionen und Kriterien für die Erreichung eines guten Zustands und einer nachhaltigen Nutzung sowie Zwischen- und Endziele umfassen, die von harmonisierten Indikatoren und einer Überwachungs- und Berichterstattungsmethodik begleitet werden.

Abänderung 6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c)

Die COVID-19-Pandemie, die zu einer beispiellosen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise geführt hat, zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Politikgestaltung auf dem Grundsatz „Eine Gesundheit“ aufzubauen, der der Tatsache Rechnung trägt, dass die menschliche Gesundheit mit der Tiergesundheit und der Umwelt verbunden ist und dass Maßnahmen, mit denen gesundheitlichen Bedrohungen entgegengetreten wird, alle drei Dimensionen berücksichtigen müssen. Um u. a. Zoonosen und Bedrohungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit wirksam zu erkennen, darauf zu reagieren und sie zu verhindern, sollten Informationen und Daten bereichsübergreifend ausgetauscht werden, und die Zusammenarbeit auf nationaler und subnationaler Ebene sollte intensiviert werden, um wirksame gemeinsame Antworten umzusetzen. Das 8. UAP sollte zur vollständigen Integration des Konzepts „Eine Gesundheit“ auf allen Ebenen der Politikgestaltung beitragen.

Abänderung 7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5d)

Gemäß dem Bericht der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemleistungen (IPBES)  (1a) über Biodiversität und Pandemien von 2020 sind die zugrunde liegenden Ursachen für Pandemien dieselben globalen Umweltveränderungen, die den Verlust an biologischer Vielfalt und den Klimawandel vorantreiben, einschließlich Landnutzungsänderungen, Ausweitung und Intensivierung der Landwirtschaft, Handel und Konsum von Wildtieren und andere Faktoren. Der Klimawandel wurde mit der Entstehung von Krankheiten in Verbindung gebracht und wird wahrscheinlich ein erhebliches zukünftiges Pandemierisiko verursachen, während der Verlust an biologischer Vielfalt auch mit der Veränderung von Landschaften verbunden ist und in einigen Fällen zu einem erhöhten Risiko für neu auftretende Krankheiten führen kann. Laut dem Bericht überwiegen die Kosten des Nichthandelns bei weitem die Kosten für die Umsetzung globaler Strategien zur Verhinderung von Pandemien, die auf der Reduzierung des Wildtierhandels und der Landnutzungsänderung sowie einer verstärkten Überwachung des Konzepts „eine Gesundheit“ basieren.

Abänderung 8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5e)

Es wird erwartet, dass die Umweltzerstörung und die negativen Auswirkungen des Klimawandels in den kommenden Jahren weiter zunehmen werden, wobei die Entwicklungsländer und gefährdete Bevölkerungsgruppen am stärksten betroffen sein werden. Um zum Aufbau von Widerstandsfähigkeit beizutragen und Drittländer bei ihren Bemühungen um Abschwächung und Anpassung an den Klimawandel sowie um den Schutz der biologischen Vielfalt zu unterstützen, sollte die Finanzhilfe der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen  (1a) angenommene Übereinkommen von Paris (das „Übereinkommen von Paris“) und den globalen Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 fördern und mit den prioritären Zielen des 8. UAP im Einklang stehen. Darüber hinaus sollten die Union und die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass das Übereinkommen von Paris und andere internationale Klima- und Umweltabkommen als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten durchgeführt werden, wie dies auch in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris festgelegt ist.

Abänderung 9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „Next Generation EU“, mit dem Investitionen in wichtige grüne Sektoren gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021–2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben wird, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „Next Generation EU“ das Gebot des europäischen Grünen Deals „Verursache keine Schäden“ respektieren.

(6)

Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „Next Generation EU“, mit dem Investitionen in wichtige grüne und digitale Sektoren gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021–2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben wird, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „Next Generation EU“ den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ respektieren , der in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (der „Taxonomie-Verordnung“)  (1a) niedergelegt ist. Der Aufbauplan bietet eine wichtige Gelegenheit, das Tempo des Übergangs zu Klimaneutralität und des Umweltschutzes zu beschleunigen.

Abänderung 10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP läuft am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3 muss die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden. Im europäischen Grünen Deal wurde die Annahme eines neuen Umweltaktionsprogramms angekündigt .

(7)

Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung und Koordinierung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP lief am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3 musste die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden. In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal wurde angekündigt, dass das 8. UAP einen neuen Überwachungsmechanismus enthalten werde um sicherzustellen, dass die Union auf Kurs zur Erreichung ihrer Umweltziele bleibt. Die Kommission verpflichtete sich in ihrer Mitteilung auch zur Einführung eines Dashboards für die Überwachung der Fortschritte bei allen Zielen des europäischen Grünen Deals.

Abänderung 11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Das 8. UAP sollte die Umwelt- und Klimaschutzziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel unterstützen , bis 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt ist . Es sollte zur Verwirklichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen.

(8)

Das 8. UAP sollte als übergeordnetes Umweltaktionsprogramm der Union auf der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals aufbauen und diese fördern, und zwar im Einklang mit dem langfristigen Ziel, bis spätestens 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt wurde . Außerdem sollte es vollständig auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDGs), die integriert und unteilbar sind, abgestimmt sein und deren Umsetzung und Erreichung vorantreiben sowie mit den Zielen des Pariser Abkommens, des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer einschlägiger internationaler Vereinbarungen in Einklang gebracht werden. Das 8. UAP sollte einen Systemwechsel hin zu einer Wirtschaft der Union ermöglichen, die Wohlstand innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten garantiert, in der das Wachstum regenerativ ist, und es sollte auch sicherstellen, dass der Umwelt- und Klimawandel auf gerechte und integrative Weise vollzogen wird, sowie gleichzeitig zum Abbau von Ungleichheiten beitragen.

Abänderung 12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Die prioritären Ziele des 8. UAP geben eine Richtung für die Politik der Union vor, die auf den Verpflichtungen der Strategien und Initiativen des europäischen Grünen Deals aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt.

Abänderung 13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDGs festgelegt sind. Nach einem vom Stockholm Resilience Centre entwickelten Modell untermauert die Erreichung der Umwelt- und Klima-SDGs die sozialen und wirtschaftlichen SDGs, weil unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften von einer gesunden Biosphäre abhängen und weil nachhaltige Entwicklung nur innerhalb des sicheren Handlungsspielraums eines stabilen und widerstandsfähigen Planeten stattfinden kann. Die Verwirklichung der SDGs durch die Union und ihre Unterstützung für Drittländer, damit diese das Gleiche tun, wird von entscheidender Bedeutung sein, wenn die Union eine globale Führungsrolle beim Erreichen des Übergangs zur Nachhaltigkeit zeigen will.

Abänderung 14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Das 8. UAP sollte den Übergang zu einer regenerativen Wirtschaft beschleunigen, die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt . Ein regeneratives Wachstumsmodell erkennt an , dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, die unseren Volkswirtschaften einen sicheren Handlungsspielraum bieten . Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel und die Umweltzerstörung umkehrt , die Umweltverschmutzung minimiert und das Naturkapital erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Innovation, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative Wirtschaft die Resilienz und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen.

(9)

Das 8. UAP sollte den Übergang zu einem regenerativen Wachstumsmodell beschleunigen, das dem Planeten im Kontext einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens mehr zurückgibt, als es ihm nimmt , das einen Systemwandel ermöglicht, das anerkennt , dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, und das einen sicheren Handlungsspielraum innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten bietet . Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer nachhaltigen Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel umkehrt, Ökosysteme und biologische Vielfalt schützt und wiederherstellt, ihren Verlust stoppt und umkehrt, die Umweltzerstörung verhindert , Gesundheit und Wohlbefinden vor negativen Umweltauswirkungen schützt, Umweltverschmutzung verhindert und minimiert sowie die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Forschung und Innovation, Umgestaltung der Produktions- und Verbrauchsmuster, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative und nachhaltige Ökonomie des Wohlergehens die Resilienz , verbessert den Zustand der Natur und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen sowie ihr Recht auf eine gesunde Umwelt .

Abänderung 15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Nach Ansicht der OECD steht außer Frage, dass die Messung der Wirtschaftsleistung und des gesellschaftlichen Fortschritts „über das BIP hinaus“ erfolgen muss, und die Verwendung des BIP als alleinige Richtschnur den politischen Entscheidungsträgern kein hinreichend genaues Bild von der Art und Weise, wie die Wirtschaft für die Bürger funktioniert, oder von den langfristigen Auswirkungen des Wachstums auf die Nachhaltigkeit vermittelt  (1a) . Damit die Union im Einklang mit den SDGs, dem Übereinkommen von Paris und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt einen ganzheitlicheren Ansatz für die Wirtschaftspolitik entwickeln kann, wird im 8. UAP die Anforderung der Entwicklung eines umfassenden Satzes von Indikatoren „über das BIP hinaus“ aufgestellt, wie das bereits im 7. UAP gefordert wurde, um die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens zu messen und die künftige Politikgestaltung zu lenken und ihr Daten zu liefern.

Abänderung 16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

Die Umsetzung eines effektiven globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 wird von der Reduzierung von Finanzströmen abhängen, die der biologischen Vielfalt schaden, und dennoch ist laut einem Bericht der OECD der Betrag der jährlichen Ausgaben von Regierungen, die potenziell schädlich für die biologische Vielfalt sind, fünf- bis sechsmal größer als die jährlichen globalen Ausgaben für die biologische Vielfalt  (1a) . In den Aichi-Biodiversitätszielen wurde die Verpflichtung festgelegt, dass bis spätestens 2020 Subventionen, die für die biologische Vielfalt schädlich sind, abgeschafft, schrittweise abgeschafft oder reformiert werden sollten, und die unverzügliche Abschaffung umweltschädlicher Subventionen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten war auch eine Verpflichtung im Rahmen des 7. UAP. Damit die Union die prioritären Ziele des 8. UAP, einschließlich der Klimaneutralität bis spätestens 2050, erreichen kann, müssen alle umweltschädlichen Subventionen, einschließlich der Subventionen für fossile Brennstoffe, schrittweise abgebaut werden. Alle direkten und indirekten Subventionen, einschließlich solcher in Form von Steuerbefreiungen, sollten einbezogen werden. Es sollte auch ein Mechanismus entwickelt werden, mit dem die Mitgliedstaaten über die schrittweise Abschaffung umweltschädlicher Subventionen — neben den Subventionen für fossile Brennstoffe — berichten. Die schrittweise Abschaffung aller umweltschädlichen Subventionen sollte dem Grundsatz des gerechten Übergangs folgen und von Maßnahmen zur Verhinderung oder Abmilderung etwaiger negativer sozioökonomischer Auswirkungen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene begleitet werden, wobei sicherzustellen ist, dass niemand zurückgelassen wird.

Abänderung 17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c)

Eine der Prioritäten der Europäischen Strategie für Umweltgesamtrechnungen 2019-2023 ist die Erweiterung der Liste der Bereiche, die von den europäischen Umweltgesamtrechnungen abgedeckt werden, wobei einer der Bereiche, die entwickelt werden, „potenziell umweltschädliche Subventionen oder Fördermaßnahmen“ ist. Durch ihre Arbeit an einer vorbereitenden Maßnahme wird die Kommission den Interessenträgern ein Instrumentarium zur Verfügung stellen, das ihnen hilft, umweltschädliche Subventionen zu kartieren, und dann eine faktengestützte Empfehlung für deren Reform oder Abschaffung abgeben, indem sie die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihrer schrittweisen Abschaffung aufzeigt.

Abänderung 18

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d)

Meeres- und Küstenökosysteme wie Mangroven, Korallenriffe, Salzsümpfe und Seegraswiesen werden durch Prozesse wie Eutrophierung und Versauerung zerstört und beeinträchtigt, was sich auf die biologische Vielfalt, die sie erhalten, und die Ökosystemleistungen und -funktionen, die sie erbringen, sowie auf ihre Fähigkeit, als Kohlenstoffsenken zu fungieren, auswirkt. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um diese Meeres- und Küstenökosysteme, einschließlich des Meeresbodens, zu schützen und wiederherzustellen. Die Anerkennung des Ozeans als globales Allgemeingut könnte die Bewusstseinsbildung erleichtern, das Wissen über die Ozeane verbessern und das Handeln und die Annahme wirksamer Maßnahmen auf allen Ebenen und von allen Akteuren der Gesellschaft fördern.

Abänderung 19

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen Klimaneutralität , Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure ermittelt werden.

(10)

Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels , Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer , eine nicht toxische Kreislaufwirtschaft, die Null-Schadstoff-Umwelt und Minimierung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch in allen Wirtschaftsbranchen festgelegt werden. Diese prioritären thematischen Ziele, die sich sowohl mit den Ursachen als auch mit den Auswirkungen von Umweltschäden befassen, sind von Natur aus miteinander verknüpft, weshalb für ihre Verwirklichung ein systemischer Ansatz erforderlich ist. Darüber hinaus sollten durch das 8. UAP die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure in kohärenter Weise ermittelt und die zur Erreichung dieser Voraussetzungen erforderlichen Maßnahmen koordiniert werden.

Abänderung 20

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Der sogenannte Ökosystemansatz bezeichnet eine im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt anerkannte Strategie für die integrierte Bewirtschaftung von Land, Wasser und lebenden Ressourcen, die die Erhaltung und nachhaltige Nutzung auf gerechte Weise fördert, wodurch dazu beigetragen wird, ein Gleichgewicht zwischen Erhaltung, nachhaltiger Nutzung und gemeinsamer Nutzung der Vorteile der biologischen Vielfalt, den drei Zielen des Übereinkommens, herzustellen.

Abänderung 21

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Laut EUA sind naturbasierte Lösungen (Nature Based Solutions — NBS) für die Anpassung an den Klimawandel und die Verringerung des Katastrophenrisikos Maßnahmen, die „mit der Natur“ arbeiten und diese verbessern, um Ökosysteme wiederherzustellen und zu schützen und der Gesellschaft zu helfen, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und die weitere Erwärmung zu verlangsamen, während sie gleichzeitig zahlreiche zusätzliche Vorteile bieten  (1a) . Wenn NBS auch wirtschaftliche Vorteile bieten können, sollte man sich doch darüber im Klaren sein, dass es sein kann, dass diese nur längerfristig zum Tragen kommen. NBS sollten bestimmte Kriterien erfüllen um sicherzustellen, dass ihre Umsetzung mit den prioritären Zielen des 8. UAP kohärent ist und diese nicht untergräbt. Wenn NBS durch Kompensationsmechanismen für die biologische Vielfalt finanziert werden, sollten sich diese Mechanismen außerdem strikt an eine Hierarchie bei der Minderung halten, die u. a. sicherstellt, dass Kompensation nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf.

Abänderung 22

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit einem kooperativen Ansatz für die Multi-Level-Governance ergriffen werden. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen wirtschaftlichen , ökologischen und sozialen Zielen zu maximieren und gleichzeitig möglichen Kompromissen und den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu schenken . Darüber hinaus ist die transparente Einbindung nichtstaatlicher Akteure für den Erfolg des 8. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.

(11)

Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit einem kooperativen Ansatz für die Multi-Level-Governance ergriffen werden. Effiziente Überwachung, Umsetzung, Durchsetzung und Rechenschaftspflicht sind unerlässlich, und es bedarf einer effektiven Governance, um die Kohärenz zwischen den Politiken zu gewährleisten. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen ökologischen , sozialen und wirtschaftlichen Zielen zu maximieren , indem die möglichen Kompromisse zwischen ihnen systematisch bewertet und die Bedürfnisse schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen systematisch bewertet werden. Dieser integrierte Ansatz sollte den spezifischen Bedürfnissen aller Regionen, einschließlich städtischer und ländlicher Gebiete und Regionen in äußerster Randlage, gerecht werden . Darüber hinaus sind der Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungen und der Zugang zu Gerichten im Einklang mit der Aarhus-Konvention sowie eine transparente Einbindung mit und zwischen Behörden auf allen Entscheidungsebenen, nichtstaatlicher Akteure und der breiten Öffentlichkeit für den Erfolg des 8. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.

Abänderung 23

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Die im Rahmen des 8. UAP durchgeführten Folgenabschätzungen sollten das gesamte Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, einschließlich ihrer kumulativen Effekte, sowie die Kosten des Tätigwerdens und des Nichttätigwerdens berücksichtigen; zu diesem Zweck müssen Instrumente entwickelt werden. Diese Folgenabschätzungen sollten auf einer umfassenden und transparenten Konsultation beruhen, und innerhalb von acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Konsultation sollte die Kommission systematisch ein detailliertes Feedback zu den Antworten der Interessenträger vorlegen, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist. Darüber hinaus sollten die Folgenabschätzungen unmittelbar nach ihrem Abschluss veröffentlicht werden, um eine Überprüfung durch die Interessenträger zu ermöglichen, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2018 in der Rechtssache C-57/16 P  (1a) hinreichend detailliert sein und alle Informationen enthalten, die für ihre Schlussfolgerungen verwendet wurden, einschließlich der sozioökonomischen Auswirkungen.

Abänderung 24

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)

Maßnahmen zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union müssen in Verbindung mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte durchgeführt werden und mit ihr vereinbar sein.

Abänderung 25

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11c)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD haben hervorgehoben, dass Klimaveränderungen geschlechtsspezifische Auswirkungen haben. Geschlechterdifferenzierte Rollen führen auch zu einer unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit von Frauen und Männern gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und die Folgen des Klimawandels verschärfen geschlechtsbedingte Ungleichheiten. Daher ist eine geschlechtsspezifische Perspektive bei Maßnahmen und Zielen im Zusammenhang mit der Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP, einschließlich einer Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen geplanter Maßnahmen und eines Schwerpunkts auf der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und geschlechtsspezifischer Maßnahmen, notwendig, um sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Ungleichheiten nicht fortbestehen. Mit dem 8. UAP wird anerkannt, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und dafür ist, dass bei der Reaktion auf klimatische und ökologische Herausforderungen die besten Ergebnisse erreicht werden.

Abänderung 26

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Eine verstärkte Zusammenarbeit mit Partnerländern , eine gute Umwelt-Governance weltweit sowie Synergien zwischen internen und externen politischen Maßnahmen der Union sind von entscheidender Bedeutung , um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen .

(12)

Eine verstärkte Zusammenarbeit und Umweltdiplomatie mit Drittländern , einschließlich Entwicklungsländern, und die Unterstützung einer guten Umwelt-Governance weltweit , einschließlich der Förderung des Zugangs zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, sind der Schlüssel zur Erreichung der SDGs sowie der Umwelt- und Klimaziele der Union. Die Gewährleistung von Synergien und Kohärenz zwischen allen internen und externen Politikbereichen der Union, einschließlich der Handelspolitik und der Handelsabkommen, und die Einhaltung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung sind ebenfalls wesentlich.

Abänderung 27

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Europäische Kommission sollte die Fortschritte bei der Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Übergang zu mehr Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz bewerten. Dies steht mit den Forderungen des Rates (27) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (28) im Einklang, die Wirtschaftsleistung und den gesellschaftlichen Fortschritt „über das BIP hinaus“ zu messen und das Wohlergehen als Richtschnur für die Politik zu nutzen, was auch von der OECD (29) befürwortet wird.

(13)

Die Europäische Kommission sollte die Fortschritte bei der Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem gerechten und integrativen Übergang zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten bewerten. Dies steht mit den Forderungen des Rates (27) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (28) im Einklang, die Wirtschaftsleistung und den gesellschaftlichen Fortschritt „über das BIP hinaus“ zu messen und das Wohlergehen als Richtschnur für die Politik zu nutzen, was auch von der OECD (29) befürwortet wird.

Abänderung 28

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden. Sie sollte mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit anderen Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission (31) genutzt werden, wäre sie Teil eines kohärenten, miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums.

(14)

Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden , und sie sollte auf einer „Distance-To-Target Methodology“ (Analyse des Abstands zu den Zielvorgaben) basieren, die belastbar, umfassend und transparent ist . Sie sollte mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umwelt- und industriepolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission (31) genutzt werden, sollte die Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zu den prioritären Zielen des 8. UAP Teil eines größeren, kohärenten und miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums sein, das nicht nur ökologische, sondern auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Faktoren abdeckt .

Abänderung 29

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Wissensbasis über die Belastungsgrenzen unseres Planeten und den ökologischen Fußabdruck, auch in Bezug auf relevante Indikatorensätze, ist im Hinblick auf die prioritären Ziele des 8. UAP, insbesondere sein langfristiges prioritäres Ziel, wichtig.

Abänderung 30

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und diese weiterverwenden . Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.

(15)

Robuste und aussagekräftige Daten und Indikatoren werden benötigt, um die Fortschritte bei der Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP zu überwachen. Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und auf ihnen aufbauen . Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem , dem Informationssystem für Biodiversität, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.

Abänderung 31

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird.

(17)

Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird. Gegebenenfalls sollten auch andere Einrichtungen und Agenturen einbezogen werden und zur Umsetzung dieser strategischen Prioritäten und zur Bewertung der Fortschritte im Rahmen des 8. UAP beitragen.

Abänderung 32

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Bis zum 31. März 2024 sollte die Kommission eine Halbzeitbewertung des 8. UAP durchführen, um die Fortschritte beim 8. UAP zu bewerten und als Grundlage für die Festlegung der Prioritäten der neuen Kommission zu dienen. Unter Berücksichtigung der in der Halbzeitbewertung dargelegten Fortschritte sollte die nach der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 neu gewählte Kommission innerhalb der ersten 100 Tage ihrer Amtszeit einen Bericht vorlegen, in dem sie darlegt, bei welchen Umwelt- und Klimaprioritäten sie während ihrer Amtszeit Maßnahmen zu ergreifen gedenkt und wie diese Maßnahmen die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP gewährleisten sollen.

Abänderung 33

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten.

(18)

Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten. Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Bewertung vorlegen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beigefügt ist. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte rechtzeitig vorgelegt werden, um eine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP zu vermeiden.

Abänderung 34

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Abänderung 35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden das „8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele, legt die Voraussetzungen für ihre Verwirklichung und einen Rahmen fest, um zu messen , ob die Union und ihre Mitgliedstaaten auf Kurs zur Verwirklichung dieser prioritären Ziele sind .

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden „8. Umweltaktionsprogramm“ bzw. „8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele und legt die Voraussetzungen sowie die Maßnahmen fest, die für die Schaffung der Voraussetzungen notwendig sind. Er legt einen Überwachungsrahmen fest, um die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der prioritären Ziele zu messen und zu bewerten. Außerdem wird ein Governance-Mechanismus eingeführt, um die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele zu gewährleisten.

Abänderung 36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Das 8. UAP zielt darauf ab, den gerechten und inklusiven Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten, sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft zu beschleunigen, und unterstützt die Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals und damit zusammenhängender Initiativen.

(2)   Das 8. UAP zielt darauf ab, den Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen basierenden, belastbaren und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, ausgewogene und integrative Weise zu beschleunigen und die Qualität der Umwelt , einschließlich Luft, Wasser und Boden, zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt und die Ökosysteme zu schützen und wiederherzustellen. Er baut auf der Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und seiner Initiativen auf und fördert diese .

Abänderung 37

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind; sein Überwachungsrahmen stellt den umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der EU dar , Fortschritte auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, Wohlergehen und Resilienz, zu messen.

(3)   Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind , sowie der Ziele, die durch die einschlägigen multilateralen Umwelt- und Klimaübereinkommen verfolgt werden ; sein Überwachungsrahmen trägt zu dem umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der Union bei , Fortschritte auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, Wohlergehen und Resilienz, zu messen.

Abänderung 38

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die Bürger innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer regenerativen Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, keine Nettoemissionen von Treibhausgasen erzeugt werden und Wirtschaftswachstum von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung abgekoppelt ist . Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger , die biologische Vielfalt gedeiht und das Naturkapital wird auf eine Weise geschützt, wiederhergestellt und wertgeschätzt, die die Resilienz gegenüber dem Klimawandel und anderen Umweltrisiken erhöht . Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen weltweit sicherzustellen.

(1)   Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die Menschen so bald wie möglich, spätestens aber bis 2050, innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität erreicht und Ungleichheiten minimiert wurden . Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen und die Gesundheit aller Menschen , die biologische Vielfalt und die Ökosysteme gedeihen, und die Natur wird geschützt und wiederhergestellt , was zu einer erhöhten Resilienz gegenüber Klimawandel, Naturkatastrophen und anderen Umweltrisiken führt . Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen im Einklang mit der intergenerationellen Verantwortung weltweit sicherzustellen.

Abänderung 39

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Mit dem 8. UAP werden die sechs folgenden prioritären thematischen Ziele verfolgt:

(2)   Mit dem 8. UAP werden die sechs folgenden prioritären und miteinander verbundenen thematischen Ziele verfolgt , die bis spätestens 2030 zu verwirklicht sind :

Abänderung 40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

unumkehrbare, schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) …/… (32) festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen;

a)

rasche und vorhersehbare Senkung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitige Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU)  2021 /… (32) festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen zu erreichen und gleichzeitig einen gerechten Übergang zu gewährleisten, der niemanden zurücklässt ;

Abänderung 41

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen;

b)

kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung und durchgängigen Berücksichtigung der Anpassungsfähigkeit, auch auf der Grundlage ökosystemarer Ansätze, Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung und Verringerung der Anfälligkeit der Umwelt und der Gesellschaft sowie aller Wirtschaftssektoren gegenüber Klimaänderungen bei gleichzeitiger Verbesserung der Prävention von und der Vorbereitung auf Naturkatastrophen ;

Abänderung 42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Fortschritte hin zu einem regenerativen Wachstumsmodell , das dem Planeten mehr zurückgibt, als es ihm nimmt, Entkopplung des Wirtschaftswachstums von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung und Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;

c)

Fortschritte hin zu einer Ökonomie des Wohlergehens , die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt, und Gewährleistung des Übergangs zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft , in der das Wachstum regenerativ ist und Ressourcen im Einklang mit der Abfallhierarchie effizient genutzt werden ;

Abänderung 43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen;

d)

Null-Schadstoff-Ziel , um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen , einschließlich Luft, Wasser und Boden , auch im Hinblick auf Lichtverschmutzung und Lärmbelästigung , sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen , auch durch die Anwendung und Förderung des Konzepts „Eine Gesundheit“ ;

Abänderung 44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung des Naturkapitals , insbesondere in Bezug auf Luft , Wasser, Boden und Wälder , Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme ;

e)

Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt , einschließlich der Eindämmung und Umkehrung ihres Verlusts sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten, und Verbesserung des Zustands der Umwelt , insbesondere der Luft, des Wassers und des Bodens , sowie Bekämpfung der Schädigung von Meeres- und Landökosystemen , insbesondere durch Umsetzung der in der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 dargelegten Ziele sowie der in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Ziele ;

Abänderung 45

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität und Lebensmittel.

f)

Gewährleistung der ökologischen Nachhaltigkeit und deutliche Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Fußabdruck der Union durch Produktion und Verbrauch, einschließlich der von der Union verursachten weltweiten Entwaldung, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität , Tourismus, internationaler Handel und Lebensmittelketten, einschließlich Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, bei gleichzeitiger Internalisierung der Klima- und Umweltexternalitäten;

Abänderung 46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die in Absatz 2 festgelegten prioritären thematischen Ziele sind so zu verstehen, dass sie die in den Strategien und Initiativen des europäischen Grünen Deals festgelegten Zielvorgaben, Ziele und Maßnahmen sowie die Ziele in den Rechtsvorschriften der Union, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen, umfassen. Diese Zielvorgaben, Ziele und Maßnahmen sind bei der Entwicklung des Überwachungsrahmens für die Bewertung der Fortschritte des 8. UAP in Richtung auf die prioritären Ziele zu berücksichtigen.

Abänderung 47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Voraussetzungen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms

Voraussetzungen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms und erforderliche Maßnahmen zur Schaffung dieser Voraussetzungen

Abänderung 48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung geeigneter Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen , sowie Intensivierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität ;

a)

Gewährleistung einer wirksamen , raschen und vollständigen Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung zusätzlicher und ausreichender Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen;

Abänderung 49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Verbesserung der Leitlinien und Empfehlungen und Gewährleistung wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, zur Verringerung der Risiken der Nichteinhaltung des Umweltrechts, auch in Bezug auf den illegalen Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen, die Abfallkriminalität und den illegalen Holzeinschlag, sowie Verstärkung der Maßnahmen im Bereich der Umwelthaftung und der Reaktionen auf die Nichteinhaltung der Vorschriften und Stärkung der staatsanwaltschaftlichen und justiziellen Zusammenarbeit im Bereich der Umweltkriminalität und Strafverfolgung in diesem Bereich, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, wie etwa der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) sowie in den Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fallen;

Abänderung 50

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab)

vorrangige Durchsetzung des Umweltrechts der Union in den Fällen, in denen es an der Umsetzung mangelt, mit einer raschen und systematischen Weiterverfolgung von Vertragsverletzungsverfahren, auch indem sichergestellt wird, dass sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für diesen Zweck bereitgestellt werden;

Abänderung 51

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, damit sie und ihre Umsetzung keine Schäden im Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele verursachen;

durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und der SDGs in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in den von der Union geschlossenen einschlägigen internationalen Übereinkünften um sicherzustellen , dass diese Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen, Projekte und Übereinkünfte und ihre Umsetzung gegebenenfalls zu den in Artikel  2 Absätze 1 und 2 festgelegten prioritären Zielen beitragen und keine Schäden verursachen , auch im Einklang mit Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung ;

Abänderung 52

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

besonderes Augenmerk auf Synergien und mögliche Kompromisse zwischen wirtschaftlichen , ökologischen und sozialen Zielen, um sicherzustellen, dass der Bedarf der Bürger an Nahrung , Wohnraum und Mobilität nachhaltig gedeckt und niemand zurückgelassen wird;

systematische und umfassende Bewertung von Synergien und möglichen Kompromissen zwischen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zielen bei allen Initiativen um sicherzustellen, dass das Wohlergehen und insbesondere das Recht der Menschen auf und ihr Bedarf an einer gesunden Umwelt und einer erschwinglichen, hochwertigen und zugänglichen Bereitstellung von Wasser, Lebensmitteln , Wohnraum , Energie, Gesundheitsversorgung und Mobilität nachhaltig gewährleistet und niemand zurückgelassen wird;

Abänderung 53

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Verfolgung des Ansatzes „Nachhaltigkeit geht vor“ in den Leitlinien und der Toolbox für eine bessere Rechtsetzung, u. a. durch Integration und Operationalisierung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung;

Abänderung 54

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der sektoralen Rechtsvorschriften, des auswärtigen Handelns der Union und des Haushalts der Union, sowie der nationalen oder regionalen Pläne zur Durchführung der Rechtsvorschriften der Union, die der Kommission von den Mitgliedstaaten mit den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Zielen vorgelegt werden;

Abänderung 55

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung von Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf umfassenden Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen den voraussichtlichen Auswirkungen auf Umwelt und Klima gebührend Rechnung getragen wird ;

regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung umfassender Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf breit angelegten und transparenten Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen das gesamte Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf Umwelt und Klima , einschließlich ihrer kumulativen Effekte, sowie die Kosten des Handelns und des Nichthandelns berücksichtigt werden ;

Abänderung 56

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

wirksame Einbeziehung der ökologischen und klimabezogenen Nachhaltigkeit in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung, auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;

c)

wirksame Einbeziehung der SDG sowie der klimabezogenen, ökologischen , einschließlich der biologischen Vielfalt, und sozialen Ziele in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung, unbeschadet seines ursprünglichen Zwecks, auch in die länderspezifischen Empfehlungen, die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne , um den Mitgliedstaaten Analysen und zusätzliche Indikatoren zur Verfügung zu stellen ;

Abänderung 57

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Schaffung eines übergreifenden Unionsrahmens zur Messung und Festlegung von Fortschritten auf dem Weg zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens, der im Einklang mit den SDGs, dem Übereinkommen von Paris und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt steht, unbeschadet des Europäischen Semesters, steht und dazu beiträgt, die Entwicklung und Koordinierung neuer und bestehender politischer Maßnahmen und Initiativen zu lenken, wobei der Übergang zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens, in der das Wachstum regenerativ ist, in die politischen Prioritäten und die jährliche Programmplanung der Union sowie in die Leitlinien und die Toolbox für eine bessere Rechtsetzung integriert wird;

Abänderung 58

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene;

d)

Mobilisierung und Gewährleistung ausreichender nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene , im Einklang mit der Strategie der Union für nachhaltige Finanzen, einschließlich der in der Taxonomie-Verordnung festgelegten Maßnahmen und ihres Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und in Anbetracht des Potenzials dieser Maßnahmen, Arbeitsplätze zu schaffen, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und der Gesellschaft der Union zu erhöhen; ;

Abänderung 59

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf Unionsebene und nationaler Ebene, optimale Nutzung marktbasierter Instrumente und von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung, einschließlich solcher , die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung ;

e)

schrittweise Abschaffung aller direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe auf Unionsebene sowie nationaler , regionaler und lokaler Ebene unverzüglich und spätestens bis 2025 ;

Abänderung 60

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

schrittweise Abschaffung aller umweltschädlich wirkenden direkten und indirekten Subventionen — neben den Subventionen für fossile Brennstoffe — auf Unionsebene sowie nationaler, regionaler und lokaler Ebene unverzüglich und spätestens bis 2027;

Abänderung 61

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)

optimale Nutzung von Umweltsteuern und marktbasierten Instrumenten sowie von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung sowie von ökologisch positiven Anreizen, einschließlich derjenigen, die für einen sozial gerechten Übergang erforderlich sind, und Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Anwendung standardisierter Verfahren zur Bilanzierung von Naturkapital, sofern dies nicht an die Stelle von Zielen und Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder zum Schutz der biologischen Vielfalt tritt;

Abänderung 62

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec)

Investitionen in den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den jährlichen Mindestausgabenzielen, die im Rahmen des MFR 2021-2027 vereinbart wurden (7,5  % im Jahr 2024 und 10 % in den Jahren 2026 und 2027), mit der Absicht, diese Ziele im Rahmen des darauffolgenden MFR schrittweise zu erhöhen, und im Einklang mit den Finanzierungszielen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt 2030, die anhand einer soliden, transparenten und umfassenden Methodik unter Berücksichtigung der Taxonomiekriterien der Union im Auge behalten werden;

Abänderung 63

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ed)

Sicherstellung der durchgängigen, wirksamen Einbeziehung der Klima- und Biodiversitätsbelange in den Unionshaushalt und die nationalen Haushalte sowie der Kohärenz zwischen Klima- und Biodiversitätsfinanzierung;

Abänderung 64

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ee)

Sicherstellung, dass die Maßnahmen zur Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP in einer sozial gerechten und integrativen Weise durchgeführt werden, die zur Europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und soziale Ungleichheiten, einschließlich geschlechtsspezifischer Ungleichheiten, die sich möglicherweise aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Maßnahmen ergeben, wirksam bekämpft und verringert;

Abänderung 65

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ef)

Einbeziehung der Geschlechterperspektive in den gesamten 8. UAP, u. a. durch die Durchführung von Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen und von geschlechtergerechten Maßnahmen;

Abänderung 66

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen und weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;

f)

Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich , einschließlich des Wissens indigener und lokaler Bevölkerungsgruppen, und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen , Ausbildung und Umschulung sowie weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;

Abänderung 67

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Aufbau der wissenschaftlichen Wissensbasis über die Fähigkeit verschiedener Ökosysteme, als Senken und Speicher für Treibhausgase zu fungieren;

Abänderung 68

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)

Aufbau der Wissensbasis über die Anforderungen für einen Systemwandel, einschließlich der Frage, wie die Auswirkungen von u. a. Kipp-Punkten, Rückkoppelungsmechanismen, Knebeleffekte, Interdependenzen und Barrieren für einen grundlegenden Wandel in ökologischen und sozioökonomischen Systemen identifiziert, gemessen und bewertet werden können, und wie von einem silo- und sektorbezogenen Politikfokus zu einem systemischen Ansatz für politische Kohärenz übergegangen werden kann, sowie darüber, wie etwaige negative soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen verhindert oder abgemildert werden können;

Abänderung 69

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc)

Schließung von Lücken und Optimierung relevanter Indikatorensätze, die sich unter anderem auf den Systemwandel, die Belastungsgrenzen unseres Planeten, den ökologischen Fußabdruck der Union, auch in Bezug auf Produktions- und Verbrauchssysteme, Governance, nachhaltige Finanzen und Ungleichheiten beziehen, und Gewährleistung, dass diese Indikatorensätze auf allen Ebenen der Politikgestaltung vergleichbar sind;

Abänderung 70

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fd)

Sicherstellung der umfassenden Beteiligung von und Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden in allen Dimensionen der Umweltpolitik durch einen kooperativen Ansatz auf mehreren Ebenen und Sicherstellung, dass lokale und regionale Gemeinschaften über angemessene Mittel zur Umsetzung vor Ort verfügen;

Abänderung 71

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fe)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen allen Institutionen der Union in der Klima- und Umweltpolitik, einschließlich zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich und Prüfung der Frage, wie der Dialog und die Sammlung von Informationen verbessert werden können;

Abänderung 72

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ff)

uneingeschränkte Beachtung und Anwendung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, des Grundsatzes, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Abänderung 73

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fg)

Bekämpfung der Landdegradation und Schaffung eines unionsweiten Rechtsrahmens für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens, der harmonisierte Indikatoren und eine Überwachungs- und Berichterstattungsmethodik umfasst;

Abänderung 74

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fh)

Umgestaltung des Lebensmittelsystems, auch über die Gemeinsame Agrarpolitik, um es mit den prioritären Zielen des 8. UAP in Einklang zu bringen, so dass es u. a. zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt innerhalb und außerhalb der Union beiträgt, den Einsatz von Chemikalien, Antibiotika und fossilen Brennstoffen minimiert und ein hohes Maß an Tierschutz gewährleistet, während gleichzeitig ein gerechter Übergang für die betroffenen Interessenträger sichergestellt wird;

Abänderung 75

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fi)

Förderung des weltweiten Ausstiegs aus der Verwendung von Pestiziden, die in der Union nicht zugelassen sind, und Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Pestizide, die nicht für die Verwendung in der Union zugelassen sind, nicht aus der Union ausgeführt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Kohärenz zwischen der internen und der externen Politikmaßnahmen der Union zu gewährleisten;

Abänderung 76

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fj)

rasche Substitution besonders besorgniserregender Stoffe und anderer gefährlicher Chemikalien, einschließlich endokriner Disruptoren, sehr persistenter Chemikalien, Neurotoxika und Immuntoxika, sowie Bekämpfung der Kombinationswirkungen von Chemikalien, Nanoformen von Stoffen und der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien aus Produkten, Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, einschließlich des Klimas und der biologischen Vielfalt, bei gleichzeitiger Förderung einer stärkeren Nutzung und Erschwinglichkeit sicherer Alternativen und Intensivierung und Koordinierung der Bemühungen zur Förderung der Entwicklung und Validierung von Alternativen zu Tierversuchen;

Abänderung 77

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik bei gleichzeitiger Minimierung ihres ökologischen Fußabdrucks;

g)

Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik , u. a. durch die Bereitstellung von Echtzeitdaten und -informationen über den Zustand der Ökosysteme, bei gleichzeitiger Verstärkung der Bemühungen um eine Minimierung des ökologischen Fußabdrucks dieser Technologien und Gewährleistung von Transparenz und öffentlicher Zugänglichkeit der Daten und Informationen ;

Abänderung 78

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)

ganzheitliche Anerkennung der Verflechtungen zwischen menschlicher Gesundheit, Tiergesundheit und Umwelt über die vollständige Einbeziehung des Ansatzes „Eine Gesundheit“ in die Politikgestaltung;

Abänderung 79

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb)

Anerkennung des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf eine gesunde Umwelt und Förderung eines ähnlichen Rechts auf internationaler Ebene;

Abänderung 80

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

umfassende Nutzung naturbasierter Lösungen und sozialer Innovation;

h)

umfassende Nutzung von Ökosystemansätzen und grüner Infrastruktur, einschließlich naturbasierter Lösungen (NBS), und gleichzeitig:

Abänderung 81

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Maximierung der Konnektivität von Ökosystemen und des Nutzens der Wiederherstellung und Nutzung von Synergien zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung an ihn;

Abänderung 82

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gewährleistung, dass ihre Umsetzung die Ökosystemleistungen und -funktionen verbessert, die biologische Vielfalt und die Integrität der Ökosysteme nicht gefährdet, Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt oder zur raschen Verringerung der Treibhausgasemissionen innerhalb der Union nicht ersetzt oder untergräbt, das Vorsorgeprinzip respektiert, einen klaren gesellschaftlichen Zusatznutzen hat und die vollständige Einbeziehung und Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften sicherstellt;

Abänderung 83

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 3 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Weiterentwicklung von Überwachungsmethoden, Bewertungsinstrumenten und messbaren Indikatoren für NBS sowie die Entwicklung einer Liste von ausgeschlossenen Tätigkeiten;

Abänderung 84

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 4 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sicherstellung, dass in Fällen, in denen NBS durch Kompensationsmechanismen für die biologische Vielfalt finanziert werden, diese Mechanismen angemessen implementiert, überwacht, evaluiert und durchgesetzt werden und direkte, indirekte und kumulative Auswirkungen in geografischer und zeitlicher Hinsicht vollständig berücksichtigen, während gleichzeitig eine strenge Abhilfemaßnahmenhierarchie eingehalten wird, durch die u. a. sichergestellt wird, dass Kompensationen für die biologische Vielfalt nur als letztes Mittel eingesetzt werden können;

Abänderung 85

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 5 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sicherstellung, dass in Fällen, in denen Kompensationsmechanismen für die biologische Vielfalt zur Finanzierung von NBS eingesetzt werden, Informationen über diese Mechanismen online öffentlich zugänglich gemacht werden;

Abänderung 86

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 6 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

umfassende Nutzung sozialer Innovation und von Gemeinschaften durchgeführter Maßnahmen, um Einzelpersonen, Gemeinden und KMU in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP zu ergreifen;

Abänderung 87

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

wirksame Anwendung hoher Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) (35);

i)

wirksame Anwendung hoher Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) (35) auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten ;

Abänderung 88

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja)

Förderung von Kommunikationsmaßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Bedeutung der prioritären Ziele des 8. UAP zu schärfen und eine Debatte auf allen Ebenen von Politik und Gesellschaft zu ermöglichen;

Abänderung 89

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe j b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb)

deutliche Verringerung der Material- und Verbrauchsfußabdrücke der Union, um sie so schnell wie möglich in die Belastungsgrenzen unseres Planeten zu bringen, u. a. durch die Einführung verbindlicher Unionsziele für die deutliche Verringerung der Material- und Verbrauchsfußabdrücke der Union sowie verbindlicher mittel- und langfristiger Ziele für die Verringerung der Verwendung von Primärrohstoffen;

Abänderung 90

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Gewährleistung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen;

Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die mindestens genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Gewährleistung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder aus der Union ausgeführten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen;

Abänderung 91

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Festlegung verbindlicher Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten auf Unionsebene sowie Berücksichtigung dieser Anforderungen bei der Durchführung der Handelspolitik der Union, auch in Bezug auf die Ratifizierung von Handels- und Investitionsabkommen;

Abänderung 92

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zwecks Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umweltschutz und Förderung der Zusammenarbeit im Umweltbereich im Rahmen der G7 und G20 ;

Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen , Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zwecks Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umweltschutz und Förderung der Zusammenarbeit im Umweltbereich;

Abänderung 93

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stärkung der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer multilateraler Umweltübereinkommen durch die Union und ihre Partner , unter anderem durch größere Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen;

Übernahme einer Führungsrolle in internationalen Foren, unter anderem durch die Verwirklichung der SDG sowie der im Übereinkommen von Paris, im Übereinkommen über die biologische Vielfalt und in anderen multilateralen Umweltübereinkommen festgelegten Ziele durch die Union, und Unterstützung von Drittländern, damit diese das Gleiche tun , unter anderem durch größere Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen;

Abänderung 94

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen fördert.

Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen , das Übereinkommen von Paris und den globalen Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 fördert sowie im Einklang mit den prioritären Zielen des 8. UAP steht .

Abänderung 95

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Um die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu schaffen, ist die Kommission gehalten,

 

a)

ihre bestehende öffentliche Datenbank über Vertragsverletzungsentscheidungen bis zum 30. Juni 2022 zu verbessern und zu erweitern und anschließend auf dem neuesten Stand zu halten, damit die von den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf alle Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Umwelt und Klima unternommenen Schritte auf klare, verständliche und zugängliche Weise nachverfolgt werden können;

 

b)

regelmäßig die Vereinbarkeit von Maßnahmen und Strategien der Union mit den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Zielen zu bewerten und solche Bewertungen für im Entwurfsstadium befindliche und bestehende Maßnahmen und Strategien der Union durchzuführen; werden Unstimmigkeiten festgestellt, wird der Entwurf einer Maßnahme oder Strategie vor der Veröffentlichung mit diesen prioritären Zielen in Einklang gebracht bzw. werden im Falle bestehender Maßnahmen und Strategien der Union die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen;

 

c)

Instrumente zur Bewertung der langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, einschließlich der kumulativen Auswirkungen, von im Entwurfsstadium befindlichen und bestehenden Maßnahmen und Strategien sowie ihrer möglichen Auswirkungen auf soziale Ungleichheiten, einschließlich der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern, und der Kosten des Nichthandelns zu entwickeln;

 

d)

innerhalb von acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Konsultation systematisch ein detailliertes Feedback zu den Antworten der Interessenträger auf die Konsultation vorzulegen und dabei zwischen den Beiträgen verschiedener Arten von Interessenträgern zu unterscheiden;

 

e)

Folgenabschätzungen sofort nach ihrem Abschluss zu veröffentlichen, einschließlich aller Informationen, die ihren Schlussfolgerung zugrunde lagen;

 

f)

einen Indikator zu entwickeln, um die Diskrepanz zwischen der Struktur der Haushalte der Mitgliedstaaten und dem an Paris ausgerichteten Szenario für jeden ihrer nationalen Haushalte zu bewerten und dadurch Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den Klimainvestitionen zu ermöglichen, die erforderlich sind, damit sie den erforderlichen Kurs einschlagen und auf diesem bleiben, um die Erreichung des Übereinkommens von Paris und die damit zusammenhängenden prioritären Ziele des 8. UAP zu gewährleisten;

 

g)

bis zum 30. Juni 2022 einen Bericht vorzulegen, in dem sie die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen auf Unionsebene verwendeten Indikatorensätzen, Überwachungsrahmen und Verfahren zur Messung des sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Fortschritts aufzeigt und darlegt, wie diese gestrafft werden können; auf dieser Grundlage entwickelt die Kommission bis zum 30. Juni 2023 in Absprache mit dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Satz von Indikatoren „über das BIP hinaus“, um die künftige Politikgestaltung zu lenken und als Grundlage für sie zu dienen, ohne das Europäische Semester zu beeinträchtigen;

Abänderung 96

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Um die in Absatz 1 Buchstabe ea genannte Voraussetzung zu schaffen, bewertet die Kommission bis Dezember 2022 auf der Grundlage laufender Arbeiten, welche Subventionen umweltschädlich sind, und erstellt Leitlinien für die Ermittlung solcher Subventionen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mögliche Wege für deren schrittweise Abschaffung. Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Informationen darüber zusammen, welche Subventionen es auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gibt sowie welche Maßnahmen sie zu deren schrittweisen Abschaffung ergreifen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen jährlich der Kommission. Die Kommission stellt die Informationen in einem nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Bericht zusammen, der spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres veröffentlicht wird, wobei das erste Bezugsjahr das Jahr 2023 ist. Die Kommission legt den Bericht jährlich dem Europäischen Parlament vor.

Abänderung 97

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Um die prioritären Ziele des 8. UAP erreichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.

(2)    Die Behörden auf allen Ebenen müssen bei der Umsetzung des 8. UAP mit Unternehmen — insbesondere KMU — und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft, den Bürgerinnen und Bürgern, Gemeinschaften sowie anderen Interessenträgern zusammenarbeiten. Um die prioritären Ziele des 8. UAP verwirklichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.

Abänderung 98

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die zuständigen Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Bei den ergriffenen Maßnahmen wird den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gebührend Rechnung getragen.

Abänderung 99

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überwachungsrahmen

Indikatoren, Überwachungsrahmen und Governance

Abänderung 100

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur regelmäßig die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt.

(1)   Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur – unbeschadet deren Unabhängigkeit — jährlich die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen und das übergeordnete Ziel der Erreichung eines Systemwandels berücksichtigt. Die Kommission stellt sicher, dass die aus dieser Überwachung, Bewertung und Berichterstattung resultierenden Informationen öffentlich verfügbar und leicht zugänglich sind, so dass eine wirksame Überwachung der erzielten Fortschritte gewährleistet ist.

Abänderung 101

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Im Anschluss an einen Konsultationsprozess mit allen betroffenen Interessenträgern legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 einen gestrafften Rahmen in der Form eines einzigen Scoreboard, einschließlich Leitindikatoren, vor, um die Fortschritte bei der Erreichung der prioritären Ziele gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 zu überwachen und nachzuverfolgen. Dabei baut sie auf bestehenden Überwachungsrahmen und -verfahren auf.

Abänderung 102

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Die in Absatz 1 genannte Bewertung umfasst Informationen über

 

Fortschritte im Hinblick auf den Systemwandel, die zur Erreichung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Ziele erforderlich sind, sobald der Überwachungsrahmen dies zulässt,

 

den Abstand zu den gesetzten Zielvorgaben, um die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Ziele zu erreichen,

 

die Finanzierung, die zur Erreichung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Ziele beiträgt und anhand einer soliden, transparenten und umfassenden Methodik nachverfolgt wird,

 

die Mittel, die auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um die Erreichung der prioritären Ziele zu gewährleisten, und die Frage, ob diese ausreichend sind, sowie

 

Empfehlungen und Leitlinien zur Beseitigung möglicher Unstimmigkeiten.

Abänderung 103

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems. Diese Bewertung lässt bestehende Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und -Tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, unberührt.

(2)   Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten , auch auf regionaler und lokaler sowie auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems. Dabei wird ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand angestrebt. Diese Bewertung baut auf bestehenden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und -Tätigkeiten auf , die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, und entspricht ihnen. Außerdem lässt sie sie unberührt und stützt sich auf eine robuste Methodik, die eine Messung der Fortschritte ermöglicht .

Abänderung 104

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission führen eine jährliche Aussprache über die in Absatz 1 genannte Bewertung und legen im Rahmen der jährlichen Programmplanung der Union zusätzliche legislative und nichtlegislative Maßnahmen und Aktionen fest, wenn die Fortschritte bei der Verwirklichung der prioritären Ziele als unzureichend erachtet werden oder um festgestellte Hindernisse zu überwinden.

Abänderung 105

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen, insbesondere indem sie

(3)   Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten , Indikatoren und Wissen, insbesondere indem sie

Abänderung 106

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Nachweise und Daten mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden;

a)

Nachweise und Daten mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden bei gleichzeitiger Verbesserung der Methoden zur Datenerfassung und -verarbeitung sowie zur Entwicklung harmonisierter Indikatoren ;

Abänderung 107

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

die Grundlagenforschung stärken und unterstützen sowie Erfassungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen;

Abänderung 108

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

darauf hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden;

b)

einschätzen, welche Ressourcen erforderlich sind, und darauf hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden , auch in Bezug auf die Messung des Systemwandels ;

Abänderung 109

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen;

c)

politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen , unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele ;

Abänderung 110

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Zusammenstellung von Instrumenten, wie z. B. Prognoseinstrumenten, die auch Informationen über den „Abstand zu den Zielvorgaben“ liefern können;

Abänderung 111

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Daten über ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen integrieren und sonstige verfügbare Daten, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;

d)

Daten über ökologische, gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen integrieren und sonstige verfügbare Daten, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;

Abänderung 112

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Schließung kritischer Wissenslücken in Bezug auf ökologische Kipppunkte;

Abänderung 113

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

Entwicklung von Modellen zur Bewertung und Vorhersage der voraussichtlichen Auswirkungen von umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen auf zukünftige Generationen;

Abänderung 114

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern;

e)

die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten und den Zugang zu ihnen durch Unionsprogramme weiter verbessern;

Abänderung 115

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

die Zivilgesellschaft, Behörden, Bürgerinnen und Bürger , Sozialpartner und den Privatsektor bei der Bestimmung von Klima- und Umweltrisiken unterstützen, Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken und zur Anpassung daran ergreifen sowie ihr Engagement bei der Schließung von Wissenslücken fördern.

g)

die Zivilgesellschaft, Behörden auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene, Einzelpersonen und Gemeinschaften , Sozialpartner und den Privatsektor bei der Bestimmung von Klima- und Umweltrisiken und der Bewertung ihrer Auswirkungen unterstützen, Maßnahmen zur Prävention und Minderung solcher Risiken und zur Anpassung daran ergreifen sowie ihr Engagement bei der Schließung von Wissenslücken fördern;

Abänderung 116

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)

Ermutigung der Bürgerinnen und Bürger zur Beobachtung und Meldung von Umweltproblemen und Konformitätslücken, auch durch die Nutzung von Online-Mechanismen und Anwendungen für das Mobiltelefon zur einfacheren Berichterstattung;

Abänderung 117

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur, die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.

(4)   Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur, sowie gegebenenfalls weiterer europäischer Einrichtungen, die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen , und berichtet über die Ergebnisse dieser Überprüfung, einschließlich Vorschläge zur Deckung eines etwaigen Bedarfs an personellen und finanziellen Ressourcen oder zur Beseitigung sonstiger Mängel .

Abänderung 118

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-(1)     Bis zum 31. März 2024 nimmt die Kommission eine Halbzeitbewertung des 8. UAP vor und legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In der Halbzeitbewertung werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten prioritären thematischen Ziele, einschließlich der Zielvorgaben im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Stand der in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen und Maßnahmen sowie die Fortschritte bei der Überwachung und Bewertung des Systemwandels dargelegt. Dabei stützt sie sich auf die jüngste Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie auf das Ergebnis einer öffentlichen Konsultation. Die Halbzeitbewertung enthält Empfehlungen und Korrekturen, die zur Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP bis zu dessen Abschluss erforderlich sind.

Abänderung 119

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 — Absatz - 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-(1a)     Unter Berücksichtigung der in der unter Absatz - 1 genannten Halbzeitbewertung dargelegten Fortschritte, anderer einschlägiger politischer Entwicklungen und des Berichts der EUA „Die Umwelt in Europa — Zustand und Perspektiven“ legt die nach der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 eingesetzte Kommission innerhalb der ersten 100 Tage ihrer Amtszeit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste und einen Zeitplan der legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen vor, die sie während ihrer Amtszeit zu ergreifen gedenkt, um die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP bis 2030 bzw. 2050 zu gewährleisten.

Abänderung 120

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Bewertung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beifügt.

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Bewertung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beifügt , und zwar so rechtzeitig, dass das 9. UAP zum 1. Januar 2031 vorliegt und so keine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP entsteht .


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0203/2021).

(24)  COM(2019)0233.

(24)  COM(2019)0233.

(25)  COM(2019)0640.

(26)  COM(2020)0080.

(25)  COM(2019)0640.

(26)  COM(2020)0080.

(1a)   IPBES Workshop on Diversity and Pandemics — Executive_Summary, 2020.

(1a)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(1a)   Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(1a)   SDD Working Paper Nr. 102 vom 18. September 2019„The Economy of Well-being — Creating opportunities for people’s well-being and economic growth“.

(1a)   OECD Abschlussbericht, April 2020 „A Comprehensive Overview of Global Biodiversity Finance“ (Ein umfassender Überblick über die globale Biodiversitätsfinanzierung).

(1a)   EUA Bericht Nr. 1/2021 „Nature-based solutions in Europe: Policy, knowledge and practice for climate change adaptation and disaster risk reduction“ (Naturbasierte Lösungen in Europa: Politik, Wissen und Praxis für die Anpassung an den Klimawandel und die Reduzierung von Katastrophenrisiken).

(1a)   Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, ECLI:EU:C:2018:660.

(27)  Siehe z. B. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10414-2019-INIT/de/pdf

(28)  https://www.eesc.europa.eu/de/our-work/opinions-information-reports/opinions/reflection-paper-towards-sustainable-europe-2030

(29)  Siehe z. B. den OECD-Rahmen für Wohlergehen, den OECD-Rahmen für politische Maßnahmen zu integrativem Wachstum, die Initiative „Besseres Leben“ und die Initiative „Neue Konzepte für wirtschaftliche Herausforderungen“.

(27)  Siehe z. B. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10414-2019-INIT/de/pdf

(28)  https://www.eesc.europa.eu/de/our-work/opinions-information-reports/opinions/reflection-paper-towards-sustainable-europe-2030

(29)  Siehe z. B. den OECD-Rahmen für Wohlergehen, den OECD-Rahmen für politische Maßnahmen zu integrativem Wachstum, die Initiative „Besseres Leben“ und die Initiative „Neue Konzepte für wirtschaftliche Herausforderungen“.

(30)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(31)  COM(2020)0493.

(30)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(31)  COM(2020)0493.

(32)  COM(2020)0080.

(32)  COM(2020)0080.

(1a)   Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(35)  https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/documents/cep43e.pdf.

(35)  https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/documents/cep43e.pdf.


1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/362


P9_TA(2021)0354

Zahlenmäßige Zusammensetzung der Sonderausschüsse und des Untersuchungsausschusses

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der Sonderausschüsse und des Untersuchungsausschusses (2021/2802(RSO))

(2022/C 99/45)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Juni 2020 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses für die Bekämpfung von Krebs (1),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Juni 2020 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation, seine Zuständigkeiten, seine zahlenmäßige Zusammensetzung und seine Mandatszeit (2),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Juni 2020 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu künstlicher Intelligenz im digitalen Zeitalter und die Festlegung seiner Zuständigkeiten, seiner zahlenmäßigen Zusammensetzung und seiner Mandatszeit (3),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 19. Juni 2020 über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union sowie über seine Zuständigkeiten, seine zahlenmäßige Zusammensetzung und seine Mandatszeit (4),

gestützt auf die Artikel 207 und 208 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, die zahlenmäßige Zusammensetzung der Sonderausschüsse und des Untersuchungsausschusses wie folgt festzusetzen:

Sonderausschuss für die Bekämpfung von Krebs: 34 Mitglieder,

Sonderausschuss zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation: 34 Mitglieder,

Sonderausschuss zu künstlicher Intelligenz im digitalen Zeitalter: 34 Mitglieder,

Untersuchungsausschuss im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der EU: 31 Mitglieder;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0160.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0161.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0162.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0163.