ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 88

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
24. Februar 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 88/01

AnaEE-ERIC — Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur — — Satzung

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 88/02

Euro-Wechselkurs — 23. Februar 2022

23


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 88/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10606 — MUBADALA / NATIONALE-NEDERLANDEN / HEALTHCARE ACTIVOS MANAGEMENT / HEALTHCARE ACTIVOS YIELD SOCIMI / HEALTHCARE ACTIVOS INVESTMENT / SEQUÊNCIALTERNATIVA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

24

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 88/04

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

26

2022/C 88/05

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

32

2022/C 88/06

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

46

2022/C 88/07

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

58

2022/C 88/08

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

65

2022/C 88/09

Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Eurocpäischen Parlaments und des Rates

70

2022/C 88/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

79

2022/C 88/11

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

87

2022/C 88/12

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

95

2022/C 88/13

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

101


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/1


AnaEE-ERIC — Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur

SATZUNG

(2022/C 88/01)

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL 2

KAPITEL 1

WESENTLICHE ELEMENTE 3

Artikel 1

Bezeichnung 3

Artikel 2

Satzungsmäßiger Sitz 3

Artikel 3

Aufgabe und Tätigkeiten 3

Artikel 4

Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung 4

Artikel 5

Haftungsregelung 4

Artikel 6

Zugang für Nutzer 4

Artikel 7

Wissenschaftliche Bewertung 5

Artikel 8

Verbreitung 5

Artikel 9

Rechte des geistigen Eigentums 5

Artikel 10

Beschäftigung 5

Artikel 11

Auftragsvergabe 6

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT 6

Artikel 12

Mitgliedschaft und vertretende Einrichtung 6

Artikel 13

Aufnahme eines Mitglieds oder Beobachters 6

Artikel 14

Austritt eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus 7

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER 8

Artikel 15

Mitglieder 8

Artikel 16

Beobachter 8

Artikel 17

Beiträge 9

KAPITEL 4

LENKUNG 9

Artikel 18

Mitgliederversammlung 9

Artikel 19

Generaldirektor 10

Artikel 20

Zentrale Plattform 11

Artikel 21

AnaEE-ERIC-Servicezentren 12

Artikel 22

Nationale Knotenpunkte und nationale Plattformen 12

Artikel 23

Verwaltungsrat 12

Artikel 24

Unabhängiger wissenschaftlicher Beirat (Independent Scientific Advisory Committee – ISAC) 13

Artikel 25

Unabhängiger Beirat für ethische Fragen (Independent Ethical Advisory Committee – IEAC) 13

Artikel 26

Ausschuss der Interessenträger 14

Artikel 27

Nachgeordnete Gremien 14

KAPITEL 5

BERICHTERSTATTUNG AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION 14

Artikel 28

Berichterstattung an die Europäische Kommission 14

KAPITEL 6

FINANZEN 15

Artikel 29

Haushaltsjahr 15

Artikel 30

Ressourcen 15

Artikel 31

Grundregeln für Beiträge von Mitgliedern und Beobachtern 15

Artikel 32

Haushalt, Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung 15

Artikel 33

Steuern 16

KAPITEL 7

VERSCHIEDENES 16

Artikel 34

Anwendbares Recht 16

Artikel 35

Arbeitssprache 16

Artikel 36

Streitigkeiten 16

Artikel 37

Änderungen der Satzung, Aktualisierungen und Zugänglichkeit der Satzung 17

Artikel 38

Gründungsbestimmungen 17

Anhang I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 18

Anhang II

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN STELLEN 19

Anhang III

HAUSHALT – HAUSHALTSBEITRÄGE 20

PRÄAMBEL

IN DER ERWÄGUNG, dass die Nachhaltigkeit von Landwirtschafts-, Wald-, Süßwasser- und anderen bewirtschafteten und natürlichen Ökosystemen für die Zukunft der Menschheit von entscheidender Bedeutung ist, und in dem Bewusstsein, dass die Ökosystemleistungen, wie sie in der Millenniums-Bewertung der Ökosysteme definiert sind, durch den Klimawandel, die Störung der biogeochemischen Kreisläufe, den Verlust der biologischen Vielfalt und die veränderte Landnutzung bedroht sind;

IN DER ERWÄGUNG, dass nicht nur ein besseres Verständnis der Komplexität der Ökosystemprozesse und ihrer Triebkräfte erforderlich ist, um die Folgen dieser noch nie da gewesenen Veränderungen in unserem Erdsystem vorhersagen zu können, sondern auch die Aneignung des notwendigen Wissens, um sich besser an eine Zukunft im Wandel anpassen zu können;

IN DER ERWÄGUNG, dass Europa ohne ein ausreichendes Verständnis der Wechselwirkungen zwischen dem Funktionieren der Ökosysteme und der Umwelt nicht in der Lage sein wird, die Auswirkungen des Klimawandels zu bewerten, die Risiken zu mindern und entsprechend zu planen;

IN DER ERKENNTNIS, dass das ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen (AnaEE-ERIC) eine einzigartige, langfristig angelegte, integrierte experimentelle Forschungsinfrastruktur auf europäischer Ebene sein wird, die sich auf verteilte (bestehende und neue) fortgeschrittene Versuchsplattformen (Freiluft- und geschlossene Ökosystemplattformen), Modellierungsplattformen und Analyseplattformen stützt;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Koordinierung und Integration dieser nationalen Plattformen durch überstaatliche Einrichtungen (zentrale Plattform (Central Hub) und Servicezentren) einen umfassenden internationalen Zugang, plattformübergreifende Forschungsprojekte, verbesserte und harmonisierte Messungen und Daten, Verbindungen zwischen Daten und Modellen sowie einen offenen Zugang zu Daten und Synthesen gewährleisten wird;

IN DER ERKENNTNIS, dass das AnaEE-ERIC Technologien und Know-how im Bereich der Ökosystemwissenschaft und des Ökosystemmanagements entwickeln und zum Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsektoren sowie zu den allgemeinen Zielen der europäischen Bioökonomie und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ beitragen wird;

Für die Zwecke der vorliegenden Satzung gelten die in Anhang I enthaltenen Begriffsbestimmungen —

AUS DIESEM GRUND ersuchen die Mitglieder die Europäische Kommission, das AnaEE als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 zu gründen und

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

WESENTLICHE ELEMENTE

Artikel 1

Bezeichnung

Es wird ein verteiltes Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen“ (AnaEE-ERIC) gegründet. Dieses Konsortium ist ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), gegründet gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

Artikel 2

Satzungsmäßiger Sitz

Das AnaEE-ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Gif-sur-Yvette, Frankreich.

Artikel 3

Aufgabe und Tätigkeiten

(1)   Die Hauptaufgabe des AnaEE-ERIC besteht darin, eine verteilte Forschungsinfrastruktur für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen einzurichten und zu betreiben. Sein Ziel ist die Bereitstellung der Instrumente, Dienstleistungen und Kenntnisse, die erforderlich sind, um die komplexen globalen Herausforderungen im Bereich Umwelt und Klima zu bewältigen, mit denen die menschlichen Gesellschaften konfrontiert sind.

(2)   Das AnaEE-ERIC operiert mit der zentralen Plattform (Central Hub – CH), dem Interface- und Synthesezentrum (Interface and Synthesis Centre – ISC), dem Technologiezentrum (Technology Centre – TC) und dem Datenmodellierungszentrum (Data Modelling Centre – DMC).

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat das AnaEE-ERIC folgende Aufgaben:

a)

Koordinierung des Zugangs zu den nationalen Versuchs-, Analyse- und Modellierungsplattformen sowie Organisation der Zusammenarbeit mit europäischen Anlagen;

b)

Förderung von europäischen Forschungsprogrammen und -projekten;

c)

Entwicklung von Technologien, Harmonisierung von Methoden, Aufbau von Industriepartnerschaften und Erleichterung des Wissenstransfers;

d)

Beitrag zum Wissens- und Kompetenzaustausch im Europäischen Forschungsraum (EFR) und verstärkte Nutzung des intellektuellen Potenzials in ganz Europa;

e)

Entwicklung von Datenzugang, -austausch und -modellierung;

f)

Organisation von Schulungen;

g)

Umsetzung einer Kommunikationsstrategie;

h)

alle weiteren, damit verbundenen und für das Erreichen der Ziele notwendigen Maßnahmen.

(4)   Das AnaEE-ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das AnaEE-ERIC kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seinen in Artikel 3 Absatz 3 genannten wichtigsten Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

Artikel 4

Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung

(1)   Das AnaEE-ERIC wird zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Laufzeit um jeweils zehn Jahre zu verlängern.

(2)   Die Auflösung des AnaEE-ERIC erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 18 Absatz 10 der Satzung.

(3)   Das AnaEE-ERIC teilt der Europäischen Kommission den Beschluss über die Auflösung des AnaEE-ERIC unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses mit.

(4)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des AnaEE-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres kumulierten Jahresbeitrags zum AnaEE-ERIC gemäß Artikel 17 der Satzung aufgeteilt.

(5)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das AnaEE-ERIC die Kommission hiervon.

(6)   Das Bestehen des AnaEE-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Artikel 5

Haftungsregelung

(1)   Das AnaEE-ERIC haftet für seine Schulden.

(2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für Schulden jeglicher Art des AnaEE-ERIC beschränkt sich auf ihren jeweiligen Beitrag zum AnaEE-ERIC für das letzte volle Tätigkeitsjahr.

(3)   Das AnaEE-ERIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ab.

Artikel 6

Zugang für Nutzer

(1)   Der Zugang zu den Anlagen und Diensten des AnaEE-ERIC, die von der zentralen Plattform oder den Servicezentren des AnaEE-ERIC bereitgestellt werden, erfolgt nach dem Grundsatz des offenen Zugangs. Das AnaEE-ERIC setzt Regeln für den Zugang zur Infrastruktur um, wobei eine Gebührenpolitik Anreize für seine Mitglieder schafft.

(2)   Das AnaEE-ERIC stellt über sein Webportal Informationen zu den klimatischen und bio-geografischen Gradienten sowie ergänzende Fähigkeiten und Techniken der AnaEE-ERIC-Plattformen bereit, um Wissenschaftlern in der Phase der Projekterstellung zu helfen und die Inkubation von Projekten mithilfe mehrerer Plattformen bei allen seinen Mitgliedern zu erleichtern.

(3)   Über die zentrale Plattform des AnaEE-ERIC wird Zugang zu den Anlagen und Diensten des AnaEE-ERIC gewährt, die von den Servicezentren oder den nationalen Plattformen bereitgestellt werden; dies erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der wissenschaftlichen Qualität der vorgeschlagenen Nutzung, der eine unabhängige wissenschaftliche Bewertung durch einen von der Mitgliederversammlung ernannten Sachverständigenausschuss und die vom AnaEE-ERIC bewertete technische Machbarkeit zugrunde gelegt werden. Mögliche ethische Fragen im Zusammenhang mit einem Vorschlag werden vom unabhängigen beratenden Ethikausschuss behandelt (siehe Artikel 25 der Satzung).

(4)   Muss der Forschungszugang zu den Anlagen und Diensten des AnaEE-ERIC aus Kapazitätsgründen beschränkt werden, wird eine Auswahl nach dem in der Geschäftsordnung der Satzung festgelegten Verfahren getroffen, wobei Auswahlkriterien auf der Grundlage der wissenschaftlichen Exzellenz und der technischen und finanziellen Machbarkeit der Vorschläge berücksichtigt werden.

(5)   Das AnaEE-ERIC stellt zu jedem Projekt am Anfang Metadaten sowohl für Versuchseinstellungen in nationalen Plattformen als auch für Daten, die von Servicezentren erstellt werden, zur Verfügung.

(6)   Die Daten werden gemäß der Politik des offenen Zugangs des AnaEE-ERIC zur Verfügung gestellt. Der Zugang wird gemäß der Geschäftsordnung der Satzung geregelt, im Allgemeinen mit einer gemeinsamen Schonfrist, nach deren Ablauf die Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Zugangsregelung muss im Zusammenhang mit dem Austausch personenbezogener Daten von Nutzern zwischen den Mitgliedern dem europäischen Rechtsrahmen für den Datenschutz (1) Rechnung tragen.

Artikel 7

Wissenschaftliche Bewertung

Die Tätigkeiten des AnaEE-ERIC werden alle fünf Jahre von einem unabhängigen wissenschaftlichen Ad-hoc-Ausschuss bewertet. Diese Bewertungen werden von der Mitgliederversammlung eingeleitet, die gegebenenfalls Leitlinien vorgibt. Die Grundsätze und Verfahren für diese Bewertung werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 8

Verbreitung

(1)   Das AnaEE-ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten.

(2)   Das AnaEE-ERIC fordert Nutzer dazu auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und ihre Ergebnisse über das AnaEE-ERIC zur Verfügung zu stellen.

(3)   Das AnaEE-ERIC nutzt verschiedene Methoden, um die Zielgruppen zu erreichen, darunter Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen, soziale Netzwerke usw.

Artikel 9

Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Alle Rechte des geistigen Eigentums, die im Laufe der Tätigkeiten des AnaEE-ERIC begründet, abgeleitet, erworben oder entwickelt werden, sind Eigentum des AnaEE-ERIC.

(2)   Vorbehaltlich etwaiger Verträge zwischen dem AnaEE-ERIC und Mitgliedern oder Beobachtern sind sämtliche Rechte des geistigen Eigentums, die von einem Mitglied oder Beobachter begründet, abgeleitet erworben oder entwickelt werden, Eigentum dieses Mitglieds oder Beobachters.

Artikel 10

Beschäftigung

(1)   Die Beschäftigungsbedingungen des AnaEE-ERIC unterliegen den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist, oder den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Tätigkeit des AnaEE-ERIC ausgeübt wird.

(2)   Die Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen durch das AnaEE-ERIC müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit wahren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.

(3)   Die Einstellung erfolgt im Zuge einer international veröffentlichten Ausschreibung.

Artikel 11

Auftragsvergabe

(1)   Das AnaEE-ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Auftragsvergabe durch das AnaEE-ERIC beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, des Wettbewerbs und der Nichtdiskriminierung. Genaue Regeln zu den Verfahren und Kriterien für die Auftragsvergabe werden in der Geschäftsordnung der Satzung festgelegt.

(2)   Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AnaEE-ERIC schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen des AnaEE-ERIC gebührend Beachtung.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 12

Mitgliedschaft und vertretende Einrichtung

(1)   Folgende Einrichtungen können Mitglieder des AnaEE-ERIC oder Beobachter des AnaEE-ERIC ohne Stimmrecht werden:

a)

Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

b)

assoziierte Länder;

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

(2)   Die Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied oder Beobachter sind in Artikel 13 festgelegt.

(3)   Zu den Mitgliedern des AnaEE-ERIC müssen mindestens einen Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, zählen.

(4)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder assoziierten Länder verfügen in jedem Fall gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit das AnaEE-ERIC diese Anforderung jederzeit erfüllt.

(5)   In Artikel 12 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die im AnaEE-ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen.

(6)   Mitglieder oder Beobachter nach Absatz 1 Buchstaben a bis c können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. Jedes Mitglied oder jeder Beobachter unterrichtet die Mitgliederversammlung über jede Änderung seiner vertretenden Einrichtung, über die spezifischen Rechte und Pflichten, die dieser übertragen wurden, oder über jede andere relevante Änderung.

(7)   Die Mitglieder und Beobachter des AnaEE-ERIC und die sie vertretenden Einrichtungen sind in Anhang II aufgeführt. Anhang II wird vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung auf dem neuesten Stand gehalten.

Artikel 13

Aufnahme eines Mitglieds oder Beobachters

(1)   Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und den Generaldirektor des AnaEE-ERIC richten;

b)

im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele und Tätigkeiten des AnaEE-ERIC mitwirken und seine in Artikel 15 genannten Pflichten erfüllen wird;

c)

die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 18 Absatz 10.

(2)   Insbesondere muss der Bewerber mithilfe angemessener Qualitätssicherung zur Zufriedenheit der Mitgliederversammlung nachgewiesen haben, dass er über die Mittel und das nachhaltige Engagement verfügt, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

a)

Beitrag zu den Ressourcen und Diensten des AnaEE-ERIC im Bereich der Ökosystemexperimente;

b)

Einhaltung der von AnaEE-ERIC festgelegten wissenschaftlichen Qualitätsstandards und Standardarbeitsanweisungen;

c)

Erbringung jährlicher finanzieller Beiträge zum ausgeglichenen jährlichen Finanzplan von AnaEE-ERIC;

d)

Einhaltung der vorliegenden Satzung;

e)

Verpflichtung zu einer mindestens fünfjährigen Mitgliedschaft in AnaEE-ERIC.

(3)   In Artikel 12 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die im AnaEE-ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Für die Aufnahme als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a)

Beobachter werden für einen Zeitraum von zwei Jahren und höchstens für zwei solche Zeiträume zugelassen;

b)

die Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und den Generaldirektor richten;

c)

im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber am AnaEE-ERIC mitwirken wird.

d)

Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Beobachtern unterliegt der Billigung durch die Mitgliederversammlung.

Artikel 14

Austritt eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1)   Innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung des AnaEE-ERIC kann kein Mitglied austreten.

(2)   Das erste Jahr ist ein Rumpfjahr, das mit dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses der Kommission zur Gründung des AnaEE-ERIC beginnt.

(3)   Ein Mitglied kann zum Ende der ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft austreten; die Kündigung ist zwölf Monate vor dem geplanten Austritt einzureichen.

(4)   Ein Mitglied, das seinen Austritt beantragt hat, hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht mehr, soweit die vorgeschlagenen Beschlüsse das betreffende Mitglied nicht unmittelbar betreffen.

(5)   Beobachter können zum Ende eines Haushaltsjahrs austreten. Die Kündigung ist sechs Monate vor dem geplanten Austritt einzureichen.

(6)   Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen müssen vor dem Ende des Jahres, in dem der Austritt erfolgt, erfüllt werden. Soweit die Umstände es erfordern, müssen die Verpflichtungen über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts hinaus erfüllt werden, um die Einhaltung der rechtsverbindlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die das AnaEE-ERIC bereits vor dem Austrittsantrag des betreffenden Mitglieds eingegangen ist.

(7)   Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen;

b)

das Mitglied oder der Beobachter hat es versäumt, diesen Verstoß innerhalb von sechs Monaten, nachdem es/er von der Mitgliederversammlung schriftlich darüber informiert wurde, abzustellen.

(8)   Das in Artikel 14 Absatz 7 genannte Mitglied oder der in Artikel 14 Absatz 7 genannte Beobachter muss seinen Standpunkt vor der Mitgliederversammlung des AnaEE-ERIC erläutern, bevor die Mitgliederversammlung einen Beschluss in der Frage fasst.

(9)   Die Mitgliederversammlung kann unter den in Artikel 14 Absatz 7 genannten Umständen auch beschließen, die Mitgliedschaft eines Mitglieds nicht zu beenden, sondern das Stimmrecht eines Mitglieds für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen. Die Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht eines Mitglieds mittels Abstimmung jederzeit wiederherstellen, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Mitglied den Verstoß gemäß Artikel 14 Absatz 7 nicht mehr begeht. Der Vertreter des genannten Mitglieds wird von der Abstimmung ausgeschlossen.

(10)   Das Stimmrecht eines Mitglieds wird von der Mitgliederversammlung ausgesetzt, solange die sich aus Anhang III dieser Satzung ergebenden finanziellen Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

(11)   Mitglieder oder Beobachter, die ausscheiden oder deren Mitgliedschaft oder Beobachterstatus beendet wurde, haben weder Anspruch auf eine Erstattung von Beiträgen noch können sie einen Anspruch auf die Vermögenswerte des AnaEE-ERIC geltend machen.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 15

Mitglieder

(1)   Mitglieder haben das Recht,

a)

der Mitgliederversammlung beizuwohnen und dabei abzustimmen;

b)

sich an der Entwicklung von Strategien und Politiken des AnaEE-ERIC zu beteiligen;

c)

die Marke AnaEE-ERIC zu verwenden;

d)

sich an Projektvorschlägen, bei denen das AnaEE-ERIC als einreichendes Konsortium fungiert, zu beteiligen;

e)

Zugang zu den vom AnaEE-ERIC koordinierten Diensten und Tätigkeiten für die Forschungsgemeinschaft zu erhalten.

(2)   Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a)

den jährlichen finanziellen Beitrag zu zahlen, wie er in den jeweiligen von der Mitgliederversammlung gebilligten jährlichen Finanzplänen festgelegt ist;

b)

seinen Vertretern die volle Befugnis zu übertragen, über alle auf der Mitgliederversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen;

c)

gemäß der AnaEE-ERIC-Zugangsregelung Zugang zu den Tätigkeiten der nationalen Plattform zu gewähren, die den AnaEE-ERIC-Kriterien entsprechen;

d)

die Übernahme und Beibehaltung der Qualitätsstandards und Standardarbeitsanweisungen von AnaEE-ERIC in ihren nationalen Forschungsplattformen zu fördern;

e)

die Nutzung der AnaEE-ERIC-Ressourcen und -Dienste unter den Forschern zu fördern.

Artikel 16

Beobachter

(1)   Beobachter haben das Recht,

a)

ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

b)

an Veranstaltungen des AnaEE-ERIC teilzunehmen, wie Workshops, Konferenzen, Schulungen und anderen von der Mitgliederversammlung festgelegten Tätigkeiten;

c)

Unterstützung durch das AnaEE-ERIC bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Prozesse und Dienstleistungen zu erhalten.

(2)   Jeder Beobachter hat die Pflicht,

a)

gemäß Artikel 18 eine vertretende Einrichtung zu ernennen;

b)

den jährlichen Beitrag zu leisten, der im Verhältnis zu den gesamten jährlichen Finanzbeiträgen der Mitglieder festgelegt wird, ohne dass dies Auswirkungen auf letztere hat. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen;

c)

zu den in Artikel 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten des AnaEE-ERIC beizutragen;

d)

einen Beobachtervertrag mit dem AnaEE-ERIC abzuschließen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Pflichten zu erfüllen sind und die Rechte des Beobachters wahrgenommen werden können.

Artikel 17

Beiträge

(1)   Die Mitglieder und Beobachter entrichten Jahresbeiträge gemäß Anhang III.

(2)   Die Jahresbeiträge der Mitglieder und Beobachter können in Form von Barleistungen und/oder teilweise in Form von Sachleistungen entrichtet werden. Die Grundsätze der Beiträge sind in Anhang III dargelegt und werden in der Geschäftsordnung näher definiert.

KAPITEL 4

LENKUNG

Artikel 18

Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das höchste und übergeordnete Leitungsorgan des AnaEE-ERIC mit voller Entscheidungsbefugnis und ist für die Leitung und Überwachung des AnaEE-ERIC verantwortlich. Sie setzt sich aus den ordnungsgemäß ernannten Vertretern der Mitglieder und Beobachter des AnaEE-ERIC zusammen. Die Mitglieder und Beobachter werden durch höchstens zwei Personen vertreten, von denen eine über wissenschaftliche und eine über administrative Fachkenntnisse verfügt; die Mitglieder und Beobachter gelten als vertreten, wenn mindestens einer ihrer Vertreter bei der Sitzung anwesend ist.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3)   Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus den Delegationen der Mitglieder. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für eine Amtszeit von 3 (drei) Jahren gewählt, die im Regelfall einmal verlängert werden kann. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Der stellvertretende Vorsitzende tritt an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Einzelheiten der Wahl und des Ablaufs der Sitzungen sind in der von der Mitgliederversammlung angenommenen Geschäftsordnung festgelegt.

(4)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens acht Wochen einberufen, wobei die Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung verteilt werden muss. Die Einladung und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen in der Regel auf elektronischem Wege. Die Einzelheiten sind in der von der Mitgliederversammlung angenommenen Geschäftsordnung festgelegt.

(5)   Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder anwesend und ordnungsgemäß vertreten sind. Sitzungen mit Fernteilnahme, einschließlich Videokonferenzen und über andere vereinbarte elektronische Mittel, sind möglich, doch müssen ihre Beschlüsse und Schlussfolgerungen im schriftlichen Verfahren bestätigt werden. Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder dies beantragt.

(6)   Der Generaldirektor des AnaEE-ERIC nimmt normalerweise an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil.

(7)   Die Mitgliederversammlung kann Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Funktion einladen. Werden vertrauliche Informationen in Anwesenheit von Außenstehenden behandelt, müssen diese zuvor eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnen.

(8)   Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die zur Erfüllung der Ziele des AnaEE-ERIC notwendig sind und die nicht ausdrücklich einem anderen Leitungsorgan oder einem anderen Gremium zugewiesen sind.

(9)   Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, bedürfen die Beschlüsse der Versammlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10)   Die folgenden Beschlüsse werden mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst:

a)

Ernennung und Amtsenthebung des Generaldirektors;

b)

Wahl eines/einer Vorsitzenden und eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden gemäß Artikel 18 Absatz 3 dieser Satzung;

c)

Billigung der Geschäftsordnung zu dieser Satzung;

d)

Billigung etwaiger Geschäftsordnungen der Gremien des AnaEE-ERIC;

e)

Billigung der Regeln zur Auftragsvergabe des AnaEE-ERIC;

f)

Billigung des jährlichen wissenschaftlichen Arbeitsprogramms;

g)

Feststellung des Jahresabschlusses;

h)

Änderungen des jährlichen Finanzplans für das laufende Haushaltsjahr, die den Haushalt um weniger als 4 % (vier) verringern oder erhöhen;

i)

Entschließungen über die angemessene Höhe der Einnahmen, einschließlich der Bildung von Rücklagen;

j)

Beschlüsse über Datenschutz- und Zugangsregelungen;

k)

Beschlüsse zu Fragen des geistigen Eigentums;

l)

Einsetzung des Verwaltungsrats;

m)

Beitritt von neuen Mitgliedern und Beendigung der Mitgliedschaft;

n)

Beitritt eines neuen Beobachters und Beendigung des Status eines Beobachters;

o)

Auflösung des AnaEE-ERIC.

(11)   Die folgenden Beschlüsse werden mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst, vorausgesetzt, die Beiträge dieser Mitglieder machen mindestens drei Viertel der Gesamtbeiträge zum Haushalt des AnaEE-ERIC aus oder alle anwesenden oder vertretenen und stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme eines Mitglieds stimmen für den Beschluss:

a)

Billigung der Finanzregelung des AnaEE-ERIC;

b)

Billigung des Fünfjahresfinanzplans;

c)

Billigung des vom Generaldirektor vorgelegten jährlichen Finanzplans;

d)

Änderungen des jährlichen Finanzplans im laufenden Haushaltsjahrs, die den Haushalt um mehr als 4 % (vier) verringern oder erhöhen;

e)

Vorschläge zur Änderung der Satzung des AnaEE-ERIC und die entsprechende Mitteilung an die Europäische Kommission zur Genehmigung bzw. Ablehnung gemäß den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

(12)   Stimmenthaltungen werden nicht als Stimme für oder gegen den betreffenden Beschluss gezählt.

Artikel 19

Generaldirektor

(1)   Der Generaldirektor ist der Hauptgeschäftsführer und der rechtliche Vertreter des AnaEE-ERIC.

(2)   Der Generaldirektor wird von der Mitgliederversammlung nach einer internationalen Ausschreibung ernannt. Die Bedingungen für die Ernennung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

(3)   Die Aufgaben des Generaldirektors umfassen:

a)

rechtliche Vertretung des AnaEE-ERIC, einschließlich des Abschlusses von Verträgen und der Durchführung sonstiger Rechts- und Verwaltungsverfahren, soweit dies gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung erforderlich ist;

b)

Entwicklung der Strategie des AnaEE-ERIC und Unterbreitung von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung, wobei Beiträge aus der direkten Interaktion mit den Mitgliedern, dem Verwaltungsrat, den Beiräten, den Knotenpunkten und den AnaEE-ERIC-Servicezentren berücksichtigt werden;

c)

tägliche Leitung, Verwaltung und Management des AnaEE-ERIC, einschließlich der Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, der Koordinierung laufender Projekte und Initiativen, der Ernennung aller Angestellten des AnaEE-ERIC und der Leitung des Sekretariats;

d)

Vorsitz im Verwaltungsrat und Delegierung von Maßnahmen, um die Umsetzung der AnaEE-ERIC-Beschlüsse in jedem Servicezentrum oder nationalen Knotenpunkten zu gewährleisten;

e)

Sicherstellung, dass der Verwaltungsrat und die Knotenpunkte gemäß den in der Geschäftsordnung und im vorliegenden Dokument festgelegten Aufgabenbereichen arbeiten;

f)

Organisation der Sitzungen der Mitgliederversammlung, einschließlich des Vorschlags von Tagesordnungspunkten für die Sitzungen und der Vorbereitung und Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts zur Billigung durch die Mitgliederversammlung gemäß Artikel 28;

g)

Organisation der Sitzungen der Beiräte des AnaEE-ERIC zur Bewertung des wissenschaftlichen Programms und der ethischen Richtlinien gemäß den Artikeln 24 und 25;

h)

Bewertung potenzieller neuer Mitglieder oder Beobachter und Führen von Gesprächen mit diesen, um ihre Aufnahme in das AnaEE-ERIC vorzuschlagen.

(4)   Der Generaldirektor legt der Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahrs einen gemäß Artikel 32 geprüften Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Haushaltsjahr vor. Die Einzelheiten dieses Abschlusses sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

(5)   Der Generaldirektor übermittelt der Mitgliederversammlung bis Ende November, wie in der Geschäftsordnung näher ausgeführt, Folgendes:

a)

einen Bericht über die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit mit einem Jahresabschluss;

b)

den Entwurf des Arbeitsprogramms für das folgende Jahr;

c)

das veranschlagte Budget für das folgende Haushaltsjahr.

(6)   Der Generaldirektor ist jederzeit berechtigt, Arbeitsgruppen zur Unterstützung der Tätigkeiten des AnaEE-ERIC gemäß der Geschäftsordnung einzusetzen.

Artikel 20

Zentrale Plattform

(1)   Die zentrale Plattform erbringt die folgenden Unterstützungsdienste:

a)

Unterstützung des Generaldirektors bei der Durchführung des Arbeitsprogramms des AnaEE-ERIC;

b)

Zentrale Anlaufstelle für die Kommunikation mit den Interessenträgern und die Interaktion mit den nationalen Knotenpunkten;

c)

Koordinierung der Tätigkeiten der Zentren, einschließlich gemeinsame Entwicklungsmaßnahmen und Personalaustausch;

d)

Organisation und Schulungsprogramme für das Personal der AnaEE-ERIC-Plattformen;

e)

Organisation sämtlicher Lenkungs- und Verwaltungssitzungen;

f)

Verwaltung und Management des Webportals;

g)

Verwaltung der Tätigkeiten des AnaEE-ERIC;

h)

Werbung, Kommunikation und Marketing für das AnaEE-ERIC.

(2)   Die Mitarbeiter der zentralen Plattform unterstützen den Generaldirektor in allen Angelegenheiten und erstatten ihm Bericht.

(3)   Die Zusammensetzung der Mitarbeiterschaft der zentralen Plattform und ihre Arbeitsweise sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 21

AnaEE-ERIC-Servicezentren

(1)   Die AnaEE-ERIC-Servicezentren stellen Fachwissen, Dienstleistungen und Instrumente zur Verfügung, die für die Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten des AnaEE-ERIC, wie sie in den Arbeitsprogrammen des AnaEE-ERIC festgelegt sind, relevant sind.

(2)   Es werden im Rahmen des AnaEE-ERIC unter der Zuständigkeit des Generaldirektors drei Servicezentren eingerichtet: das Technologiezentrum (Technology Centre), das Datenmodellierungszentrum (Data Modelling Centre) und das Interface- und Synthesezentrum (Interface and Synthesis Centre).

(3)   Die Servicezentren werden in Ländern angesiedelt, die Mitglieder des AnaEE-ERIC sind.

(4)   Jedes der Servicezentren wird von einem Leiter des Servicezentrums geführt, der dem Generaldirektor unterstellt ist und gemäß der Beschäftigungsrichtlinie eingestellt wird.

Artikel 22

Nationale Knotenpunkte und nationale Plattformen

(1)   Der nationale Knotenpunkt ist entweder eine juristische Person oder beauftragt eine juristische Person, ihn zu vertreten und die Dienstgütevereinbarung in seinem Namen zu unterzeichnen.

(2)   Jeder nationale Knotenpunkt wird durch einen Ansprechpartner des Knotenpunkts vertreten. Die Mitglieder von AnaEE-ERIC teilen dem Generaldirektor den Namen ihres Ansprechpartners des Knotenpunkts mit. Der Ansprechpartner des Knotenpunkts trifft sich bei Bedarf und „mindestens“ zweimal pro Jahr mit dem Generaldirektor und „mindestens“ einmal pro Jahr mit dem Verwaltungsrat.

(3)   Jeder nationale Knotenpunkt ist an eine Dienstgütevereinbarung mit dem AnaEE-ERIC gebunden, um ein Mindestmaß an Diensten zur Organisation und Koordinierung der Dienste der nationalen Plattformen eines Mitglieds und zur Organisation der Kommunikation zwischen dem AnaEE-ERIC und den nationalen Plattformen zu erbringen.

(4)   Jede nationale Plattform eines Mitglieds ist an eine Dienstgütevereinbarung mit dem AnaEE-ERIC gebunden, um die Dienstleistungen für den Betrieb der Forschungsinfrastruktur zu erbringen. Diese Dienstgütevereinbarung enthält die Kriterien für nationale Plattformen, die als AnaEE-ERIC-Plattformen ausgewiesen werden.

(5)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 kann ein Mitglied auch beschließen, seine nationalen Plattformen über den nationalen Knotenpunkt rechtlich zu binden. Wird mit den nationalen Plattformen keine gesonderte Dienstgütevereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 4 abgeschlossen, schließt der nationale Knotenpunkt rechtsverbindliche Vereinbarungen mit den nationalen Plattformen, um die für das AnaEE-ERIC zu erbringenden Dienste abzusichern. In diesem Fall enthält die Dienstgütevereinbarung mit dem nationalen Knotenpunkt zusätzlich zu Artikel 22 Absatz 3 auch die Kriterien für nationale Plattformen, die als AnaEE-ERIC-Plattformen ausgewiesen werden.

(6)   Der Ansprechpartner des Knotenpunkts legt dem Generaldirektor des AnaEE-ERIC regelmäßig einen Tätigkeitsbericht des nationalen Knotenpunkts für das AnaEE-ERIC vor, wie in der Geschäftsordnung und der Dienstgütevereinbarung festgelegt.

Artikel 23

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Generaldirektor und den Leitern der AnaEE-ERIC-Servicezentren zusammen. Der Generaldirektor kann Sachverständige und Vertreter der nationalen Knotenpunkte und der Plattformen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einladen. Der Verwaltungsrat trifft mindestens einmal im Jahr mit den Vertretern der nationalen Knotenpunkte und der Plattformen zusammen.

(2)   Den Vorsitz des Verwaltungsrats führt der Generaldirektor.

(3)   Der Verwaltungsrat

a)

leistet Beiträge zur Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms und des Haushalts (Jahr N) sowie des Vorentwurfs des Arbeitsprogramms und des Haushalts für die folgenden zwei Jahre (Jahr N+1 und Jahr N+2) und unterstützt den Generaldirektor diesbezüglich;

b)

unterstützt den Generaldirektor bei der Durchführung des Arbeitsprogramms und Gewährleistung einer effizienten Interaktion zwischen dem AnaEE-ERIC und den Mitgliedern und Beobachtern sowie den Nutzern und Interessengruppen des AnaEE-ERIC.

Artikel 24

Unabhängiger wissenschaftlicher Beirat (Independent Scientific Advisory Committee – ISAC)

(1)   Die Aufgabe des ISAC besteht darin, die Mitgliederversammlung in folgenden Punkten zu beraten:

a)

Überarbeitung der Kriterien für die Aufnahme einer Plattform in das AnaEE-ERIC;

b)

Beratung über die Strategie des AnaEE-ERIC in Bezug auf seine Experimentierkapazität und Plattformdienste;

c)

Zusammenarbeit mit anderen europäischen oder internationalen Infrastrukturen;

d)

Analyse der Tätigkeitsberichte der Plattform und Servicezentren und Empfehlungen für deren Arbeitsprogramm und langfristige Strategie;

e)

gelegentliche Überprüfung von Forschungsprojekten auf Ersuchen des Generaldirektors, möglicherweise unter Einbeziehung externer Sachverständiger;

f)

vorausschauende Forschung im Bereich von Ökosystemen und deren Verbindung mit der Nachhaltigkeit von Lebensmittelsystemen, nachhaltiger Bioökonomie und biologischer Vielfalt.

(2)   Die Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus unabhängigen Sachverständigen aus dem öffentlichen oder privaten Sektor zusammen, die über ein hohes Maß an Fachwissen in den Bereichen Agronomie, Pflanzengesundheit, Ökologie, biologische Vielfalt, Umweltwissenschaften, globaler Wandel, Datenverarbeitung und Modellierung sowie über Erfahrungen mit der Verwaltung großer Forschungsinfrastrukturen oder -programme verfügen, sowie aus anderen unabhängigen Personen. Die Zahl der Mitglieder sollte mindestens fünf und maximal zehn betragen.

(3)   Die Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats werden für eine Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung ernannt, wobei eine einmalige Wiederernennung möglich ist. Sie wählen einen Vorsitzenden. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit vom Generaldirektor konsultiert werden.

(4)   Die Geschäftsordnung des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats wird von der Mitgliederversammlung gebilligt.

Artikel 25

Unabhängiger Beirat für ethische Fragen (Independent Ethical Advisory Committee – IEAC)

(1)   Die Aufgabe des IEAC besteht darin, die Mitgliederversammlung in ethischen Fragen zu beraten, die von den Servicezentren und nationalen Plattformen bei ihren Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.

(2)   Die Mitglieder des IEAC werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Der IEAC setzt sich aus unabhängigen Sachverständigen aus dem öffentlichen oder privaten Sektor zusammen, die über ein hohes Maß an Fachwissen im Bereich der Ethik der Umwelt- und Biowissenschaften verfügen. Die Zahl der Mitglieder sollte mindestens 3 und maximal 10 betragen.

(3)   Die Mitglieder des IEAC werden für eine Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung ernannt, wobei eine einmalige Wiederernennung möglich ist. Sie wählen einen Vorsitzenden. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit vom Generaldirektor konsultiert werden.

(4)   Die Geschäftsordnung des IEAC wird von der Mitgliederversammlung gebilligt.

Artikel 26

Ausschuss der Interessenträger

(1)   Der Ausschuss der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Einrichtungen und Institutionen zusammen, die ein Interesse an den vom AnaEE-ERIC bereitgestellten Diensten und Ergebnissen haben, wie z. B. Nutzer von AnaEE-ERIC-Einrichtungen oder -Daten, politische Entscheidungsträger, Industriesektoren, Nichtregierungsorganisationen und Medien. Die Zahl der Mitglieder sollte mindestens 10 und maximal 20 betragen.

(2)   Die Aufgabe des Ausschusses der Interessenträger besteht darin, die Mitgliederversammlung in folgenden Punkten zu beraten:

a)

Analyse der Tätigkeitsberichte der Servicezentren und Empfehlungen für deren Arbeitsprogramm und langfristige Strategie;

b)

Kommunikationsplan;

c)

Ausarbeitung von Instrumenten zur Unterstützung von Entscheidungen in Bezug auf das Management von Ökosystemen;

d)

Zusammenarbeit mit anderen europäischen oder internationalen Infrastrukturen.

(3)   Die Mitglieder des Ausschusses der Interessenträger werden für eine Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung ernannt, wobei eine einmalige Wiederernennung möglich ist. Sie wählen einen Vorsitzenden. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit vom Generaldirektor konsultiert werden.

(4)   Die Geschäftsordnung des Ausschusses der Interessenträger wird von der Mitgliederversammlung gebilligt.

Artikel 27

Nachgeordnete Gremien

(1)   Die Mitgliederversammlung kann die Einsetzung nachgeordneter Gremien beschließen, wenn die Umstände dies erfordern, z. B. um Empfehlungen zu bestimmten Themen abzugeben.

(2)   Die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der nachgeordneten Gremien werden von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 18 Absatz 10 gebilligt.

(3)   Jedes nachgeordnete Gremium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitgliederversammlung kann den Vorsitz des nachgeordneten Gremiums ersuchen, Sitzungen einzuberufen, um bestimmte Themen zu prüfen und Empfehlungen abzugeben.

KAPITEL 5

BERICHTERSTATTUNG AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Artikel 28

Berichterstattung an die Europäische Kommission

(1)   Das AnaEE-ERIC verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss der Mitgliederversammlung innerhalb von vier Monaten nach Ende des betreffenden Haushaltsjahrs zur Genehmigung vorgelegt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Haushaltsjahrs übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Der Generaldirektor des AnaEE-ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung seiner Aufgaben ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte.

KAPITEL 6

FINANZEN

Artikel 29

Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr des AnaEE-ERIC beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Das erste Haushaltsjahr des AnaEE-ERIC ist ein Rumpfhaushaltsjahr, das mit dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses der Kommission zur Gründung des AnaEE-ERIC beginnt.

Artikel 30

Ressourcen

Die Ressourcen des AnaEE-ERIC umfassen:

(1)

Beiträge der Mitglieder und Beobachter gemäß Artikel 17 und 31;

(2)

den besonderen Beitrag des Gastgeberlands, der von den Mitgliedern, in denen entweder ein Servicezentrum oder die zentrale Plattform angesiedelt sind, wie in Anhang III dargelegt, geleistet wird;

(3)

alle anderen Beiträge, wie z. B. Finanzhilfen oder Einkünfte aus Dienstleistungen oder Rechten an geistigem Eigentum, die Eigentum des AnaEE-ERIC sind, innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wurden.

Artikel 31

Grundregeln für Beiträge von Mitgliedern und Beobachtern

(1)   Die Mitglieder und Beobachter zahlen jährliche Beiträge an das AnaEE-ERIC.

(2)   Die Höhe der Beiträge der Mitglieder wird für einen Haushaltszyklus festgelegt und von der Mitgliederversammlung nach den Verfahren gemäß Artikel 18 und Anhang III genehmigt.

(3)   Sachleistungen werden nur berücksichtigt, wenn sie in Form eines tatsächlichen und quantifizierbaren Beitrags zum AnaEE-ERIC, einschließlich zum AnaEE-ERIC abgeordneten Personals, erfolgen und von der Mitgliederversammlung gebilligt wurden. Die Mitgliederversammlung vereinbart ein Buchführungssystem, Regeln für die Annahme von Sachleistungen und die Bewertung ihres Wertes.

(4)   Finanzbeiträge sind in Euro zu leisten.

(5)   Der Wert der Sachleistungen wird bei der Berechnung der im selben Zeitraum geleisteten Finanzbeiträge berücksichtigt, um i) den Gesamtbetrag der in dem betreffenden Jahr geleisteten Beiträge und ii) die spezifischen Anteile der einzelnen Mitglieder am Gesamtbetrag der Beiträge zu ermitteln.

Artikel 32

Haushalt, Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

(1)   Alle Einnahmen und Ausgaben des AnaEE-ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2)   Die Einnahmen und Ausgaben des AnaEE-ERIC sind auszugleichen.

(3)   Die Mitgliederversammlung sorgt dafür, dass die Ressourcen des AnaEE-ERIC nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(4)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

(5)   Die Abschlüsse des AnaEE-ERIC werden jährlich geprüft und zusammen mit einem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das vorangegangene Haushaltsjahr vorgelegt. Die Mitgliederversammlung billigt die Bestellung eines externen Rechnungsprüfers sowie die Dauer von dessen Mandat und genehmigt die geprüften Abschlüsse und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das vorangegangene Haushaltsjahr innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahrs.

(6)   Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des AnaEE-ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

Artikel 33

Steuern

(1)   Für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch das AnaEE-ERIC und durch ein Mitglied des AnaEE-ERIC im Sinne der Kapitel 2 und 3 der Satzung, die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das AnaEE-ERIC bestimmt sind, und sofern der Erwerb ausschließlich für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des AnaEE-ERIC im Einklang mit diesen Tätigkeiten erfolgt, gilt eine Mehrwertsteuerbefreiung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und im Einklang mit Artikel 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe im Wert von über 300 EUR beschränkt.

(2)   Befreiungen von der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beschränken sich auf Käufe, die von dem AnaEE-ERIC getätigt werden und die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das AnaEE-ERIC bestimmt sind, sofern ein Kauf nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß den Aufgaben des AnaEE-ERIC getätigt wird und einen Wert von über 300 EUR hat.

(3)   Käufe durch das Personal fallen nicht unter diese Befreiungen.

KAPITEL 7

VERSCHIEDENES

Artikel 34

Anwendbares Recht

Für die interne Arbeitsweise des AnaEE-ERIC ist Folgendes maßgeblich:

(1)

Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2013 geänderten Fassung.

(2)

In den Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch Unionsrecht geregelt sind, das Recht des Staates, in dem das AnaEE-ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat;

(3)

Diese Satzung und die Geschäftsordnung.

Artikel 35

Arbeitssprache

Die Arbeitssprache des AnaEE-ERIC ist Englisch.

Artikel 36

Streitigkeiten

(1)   Bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Satzung ergeben, tritt die Mitgliederversammlung so bald wie möglich zusammen, um sich nach Treu und Glauben zu beraten und eine gütliche Beilegung der Streitigkeit anzustreben.

(2)   Für die das AnaEE-ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem AnaEE-ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Für Streitigkeiten zwischen dem AnaEE-ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das AnaEE-ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten

Artikel 37

Änderungen der Satzung, Aktualisierungen und Zugänglichkeit der Satzung

(1)   Jede Änderung der Satzung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2013 geänderten Fassung.

(2)   Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des AnaEE-ERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 38

Gründungsbestimmungen

(1)   Der Staat, in dem das AnaEE-ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, beruft so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des AnaEE-ERIC die erste Sitzung der Mitgliederversammlung ein.

(2)   Vor der konstituierenden Sitzung, spätestens aber fünfundvierzig Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des AnaEE-ERIC, benachrichtigt der zuständige Staat die Gründungsmitglieder und Beobachter über etwaige dringende rechtliche Schritte, die im Namen des AnaEE-ERIC ergriffen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer vom betroffenen Staat ordnungsgemäß ermächtigten Person unternommen.


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).


ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke der vorliegenden Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

AnaEE“ bezeichnet die gesamteuropäische Forschungsinfrastruktur für bewirtschaftete und nicht bewirtschaftete terrestrische und aquatische Ökosysteme, die Zugang zu einer verteilten und koordinierten Reihe von Versuchsplattformen bietet, die das breite Spektrum der europäischen Ökosysteme und Klimazonen abdecken, sowie zu hochmodernen Analyse- und Modellierungsplattformen zu ihrer Unterstützung. Durch die experimentelle Simulation von Zukunftsszenarien wird das AnaEE die Reaktion der Ökosysteme auf Umwelt- und Landnutzungsänderungen messen und vorhersagen und technische Optionen zur Abschwächung und Anpassung für die Aufrechterhaltung von Ökosystemleistungen testen.

(2)

AnaEE-ERIC“ bezeichnet die juristische Person, die aus der Plattform und drei Servicezentren besteht: dem Interface- und Synthesezentrum (Interface and Synthesis Centre – ISC), dem Technologiezentrum (Technology Centre – TC) und dem Datenmodellierungszentrum (Data Modelling Centre – DMC).

(3)

Nationaler Knotenpunkt“ bezeichnet eine operative Einheit, die den Beitrag der Versuchs-, Analyse- und Modellierungsplattformen eines gegebenen Landes zum AnaEE organisiert.

(4)

Ansprechpartner des Knotenpunkts“ bezeichnet die Person, die von einem nationalen Knotenpunkt ernannt wurde, um direkt mit dem Generaldirektor über alle vom nationalen Knotenpunkt aufgeworfene oder an diesen gerichtete Fragen zu sprechen.

(5)

Nationale Plattform“ bezeichnet eine Versuchseinrichtung, die die AnaEE-Kriterien erfüllt und von einer Einrichtung aus einem Mitgliedsland des AnaEE-ERIC unterstützt wird.

(6)

Plattformtyp“ bezeichnet die von einer nationalen Plattform vorgeschlagene wesentliche Vorgehensweise. Es gibt zwei mögliche Vorgehensweisen: Experimente in Freiluft-Ökosystemen, Experimente in geschlossenen Ökosystemen, analytische Maßnahmen und Modellierung.

(7)

AnaEE-Daten“ bezeichnet

a.

vom AnaEE-ERIC erstellte Daten, Software, Dokumente und Protokolle;

b.

Kerndaten der Plattformen; die Umweltparameter, die von den Plattformen regelmäßig und langfristig gemessen werden und die zum Teil unter die INSPIRE-Verordnung fallen;

c.

Daten von Projekten, die von AnaEE-Plattformen gehostet werden.


ANHANG II

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN STELLEN

Mitglied

Vertretende Einrichtung

Französische Republik

Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)

Königreich Dänemark

Universität Kopenhagen

Tschechische Republik

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Italienische Republik

Consiglio per la Ricerca in Agricoltura e l’Analisi dell’Economia Agraria (CREA)

Republik Finnland

Finnisches Institut für Naturressourcen (LUKE)

Republik Bulgarien

Ministerium für Erziehung und Wissenschaft

CIHEAM

entfällt


Beobachter

Vertretende Einrichtung

Königreich Belgien

Föderales Amt für Wissenschaftspolitik (BELSPO)


ANHANG III

HAUSHALT – HAUSHALTSBEITRÄGE

FINANZIERUNGSMODELL DES ANAEE-ERIC

Die Haushalte der zentralen Dienste sind Teil des ERIC-Haushalts und unterliegen der Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung. Die Betriebskosten des AnaEE-ERIC werden größtenteils durch die öffentliche Finanzierung seitens der Mitglieder gedeckt.

Es wird erwartet, dass der besondere Beitrag des Gastgeberlands während der Betriebsphase mindestens 50 % ausmacht, wenn das AnaEE-ERIC genehmigt wird. Der Rest der Ausgaben für die zentralen Dienste wird durch jährliche Mitgliedsbeiträge (im Folgenden „Mitgliedsbeitrag“) an das AnaEE-ERIC, die einzurichtende juristische Person, gedeckt. Der besondere Beitrag des Gastgeberlands kann in Form einer Barleistung und/oder teilweise in Form von Sachleistungen erbracht werden, während der Mitgliedsbeitrag in Form einer Barleistung erbracht wird, um die Ausgaben der zentralen Dienste zu decken, z. B. für Verbrauchsmaterial, Reisekosten des Personals, Sitzungen, Öffentlichkeitsarbeit, Dienstleistungen (einschließlich z. B. Rechtsberatung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung, Marketing, Einstellung und Vergabe von Unteraufträgen), Ausrüstung (Software, Lizenzen usw.) und das Gehalt des Generaldirektors. Sachleistungen in Form von Humanressourcen aus Nicht-Gastgeberländern werden von der AnaEE-ERIC-Mitgliederversammlung einer Einzelfallprüfung unterzogen und sind danach Gegenstand eines Beschlusses. Der AnaEE-ERIC-Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf alle Servicezentren umgelegt.

Das vorgeschlagene Modell für die Aufteilung der Kosten der zentralen Plattform und der Servicezentren, die durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt werden, lautet: 50 % gleicher Anteil + 25 % BIP + 25 % Anzahl der Plattformen (siehe Einzelheiten unten).

Die Mitgliedsbeiträge und der besondere Beitrag des Gastgeberlands bleiben in den ersten 5 Jahren (einschließlich des ersten verkürzten Jahres) konstant. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Mitgliedsbeitrag von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt. Der Beitrag der neuen Mitglieder wird nach der in diesem Anhang vorgeschlagenen Regel berechnet, hat aber bis zum Ende des ersten Fünfjahreszeitraums keine Auswirkungen auf den Beitrag der anderen Mitglieder. Am Ende des Fünfjahreszeitraums wird der Beitrag der Mitglieder (d. h. derjenigen, die nach der Gründung von ERIC Mitglied werden) gemäß den von der Mitgliederversammlung festgelegten Regeln überprüft.

Außerordentliche Beiträge von Mitgliedern und Beobachtern sind für spezifische Tätigkeiten des AnaEE-ERIC willkommen.

Im Modell zur Berechnung der Mitgliedsbeiträge werden folgende Elemente berücksichtigt:

1.

Gleicher Anteil = 50 % der Kosten für die zentralen Dienste, die nicht durch den besonderen Beitrag des Gastgeberlands gedeckt sind, werden gleichmäßig auf die Mitglieder verteilt;

2.

Bruttoinlandsprodukt [BIP] = 25 % der Kosten der zentralen Dienste, die nicht durch den besonderen Beitrag des Gastgeberlands gedeckt sind, werden anhand des mitgliedsspezifischen prozentualen Anteils am Gesamt-BIP aller Mitglieder unter den Mitgliedern aufgeteilt. Als Bezugswert wird das durchschnittliche BIP des letzten bekannten Fünfjahreszeitraums vor der Gründung des ERIC (2014 – 2018 im Januar 2020) herangezogen. Die Daten für die BIP-Schätzungen basieren auf Daten von Eurostat bzw. für andere Länder auf Daten der Weltbank;

3.

Auf der Anzahl der Plattformen basierender Beitrag = Dieser wird berechnet, indem 25 % der Kosten, die nicht durch den besonderen Beitrag des Gastgeberlands gedeckt sind, unter den Mitgliedern aufgeteilt werden, die mitgliedsspezifische Plattformbeiträge nutzen. Die Beiträge für die verschiedenen Plattformtypen werden wie folgt berechnet:

Für Freiluft-Ökosystemplattformen ohne Manipulationen in Bezug auf den Klimawandel und alle geschlossenen Ökosystemplattformen wird der volle Preis berechnet;

für Freiluft-Ökosystemplattformen mit Manipulationen in Bezug auf den Klimawandel gilt ein Nachlass von 20 %, für Analyseplattformen 25 % und für Modellierungsplattformen von 50 % Prozent des vollen Preises.

Die entsprechende mathematische Formel zur Ableitung des vollen Plattformpreises und des Mitgliedsbeitrags für AnaEE-ERIC-Mitglieder (bezeichnet mit „i“) ist nachstehend angegeben.

Image 1
, (Gleichung 1)

wobei HC den besonderen Beitrag des Gastgeberlands (%), Haushalt (Budget) den Gesamthaushalt der zentralen Dienste, N die Anzahl der verteilten nationalen Plattformen der AnaEE-ERIC-Infrastruktur und die tiefgestellten Ziffern die Plattformtypen bezeichnet; Openair,0 (Freiluft-Ökosystemplattform, ohne Manipulationen des Klimawandels), Openair,1 (offene Ökosystemplattform mit Manipulationen des Klimawandels), Enclosed (geschlossene Ökosystemplattform), Analyse und Modellierung.

Dann beträgt der gesamte Mitgliedsbeitrag für Mitglied i:

Image 2
, (Gleichung 2)

wobei NMembers die Anzahl der Vollmitglieder des AnaEE-ERIC, GDPi einen spezifischen Anteil des BIP des Mitglieds am Gesamt-BIP aller Mitglieder und Ni die spezifische Anzahl eines bestimmten Plattformtyps des Mitglieds bezeichnet (ähnlich wie oben).

Der Mitgliedsbeitrag von zwischenstaatlichen Organisationen wird als Pauschalbetrag berechnet, der auf der Grundlage der Fünfjahresregel (einschließlich einer möglichen Überarbeitung am Ende eines Fünfjahreszyklus) vereinbart werden sollte, zuzüglich eines Beitrags, der auf der Anzahl und der Art der bei der Organisation ansässigen Plattformen basiert, abgeleitet aus Gleichung 2 oben.

Image 3
(Gleichung 3)

wobei L der vereinbarte Pauschalbetrag ist

Der Beitrag für Beobachter ist ein fester Betrag in Höhe der Hälfte des mittleren Mitgliedsbeitrags (nur der Länder). Dieser Beitrag wird am Ende der Berechnung des Haushalts hinzugerechnet.

Bei einem voraussichtlichen Gesamthaushalt von 900 000 EUR und den derzeit in der Umsetzungsphase engagierten Mitgliedern (6 Mitgliedsländer, 1 zwischenstaatliche Organisation und 1 Beobachter) wird der voraussichtliche Haushalt unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Beitrags von 60 000 EUR im Folgenden aufgeführt.

Die nachstehenden Tabellen geben einen Überblick über den Haushalt des AnaEE-ERIC unter der Annahme von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von insgesamt 400 000 EUR, eines Pauschalbeitrags von 30 000 EUR für eine zwischenstaatliche Organisation, eines Beobachters und der bekannten Plattformen.

Tabelle 1

Jährliche Mitgliedsbeiträge

Mitglieder

Beitrag (in Tausend EUR)

Bulgarien

39

Tschechische Republik

47

Dänemark

58

Finnland

61

Frankreich

103

Italien

92

Länderbeiträge/Jahr

400

Int. Org. [CIHEAM]

35

Summe der Mitgliedsbeiträge

435

Beobachter Belgien

30

Gesamtbeiträge/Jahr (Mitglieder + Beobachter)

465


Tabelle 2

Jährlicher Haushalt der Servicezentren und besonderer Beitrag des Gastgeberlands.

Haushalt der Servicezentren

(in Tausend EUR)

Besonderer Beitrag des Gastgeberlands

(in Tausend EUR)

Plattform

360

40  %

174

TC

207

23  %

100

ISC

117

13  %

57

DMC

216

24  %

104

Gesamt

900

 

435


Tabelle 3

Haushalt des AnaEE-ERIC

Mitglied

Mitgliedsbeitrag (in Tausend EUR)

Besonderer Beitrag des Gastgeberlands (in Tausend EUR)

Gesamtbeitrag (in Tausend EUR)

Bulgarien

39

0

39

Tschechische Republik

47

57

104

Dänemark

58

100

158

Finnland

61

0

61

Frankreich

103

174

277

Italien

92

104

196

CIHEAM

35

0

35

Belgien

30

0

30

GESAMT

900


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/23


Euro-Wechselkurs (1)

23. Februar 2022

(2022/C 88/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1344

JPY

Japanischer Yen

130,58

DKK

Dänische Krone

7,4388

GBP

Pfund Sterling

0,83463

SEK

Schwedische Krone

10,5658

CHF

Schweizer Franken

1,0431

ISK

Isländische Krone

141,20

NOK

Norwegische Krone

10,0335

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,473

HUF

Ungarischer Forint

357,25

PLN

Polnischer Zloty

4,5481

RON

Rumänischer Leu

4,9468

TRY

Türkische Lira

15,6871

AUD

Australischer Dollar

1,5592

CAD

Kanadischer Dollar

1,4394

HKD

Hongkong-Dollar

8,8529

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6679

SGD

Singapur-Dollar

1,5253

KRW

Südkoreanischer Won

1 350,23

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0508

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1669

HRK

Kroatische Kuna

7,5362

IDR

Indonesische Rupiah

16 270,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7480

PHP

Philippinischer Peso

57,980

RUB

Russischer Rubel

90,8791

THB

Thailändischer Baht

36,601

BRL

Brasilianischer Real

5,6808

MXN

Mexikanischer Peso

22,9079

INR

Indische Rupie

84,6135


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10606 — MUBADALA / NATIONALE-NEDERLANDEN / HEALTHCARE ACTIVOS MANAGEMENT / HEALTHCARE ACTIVOS YIELD SOCIMI / HEALTHCARE ACTIVOS INVESTMENT / SEQUÊNCIALTERNATIVA)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 88/03)

1.   

Am 16. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mubadala Investment Company („MIC“, Vereinigte Arabische Emirate);

Nationale-Nederlanden („NN“, Niederlande);

Healthcare Activos Management S.L. („HAM“, Spanien);

HEALTHCARE ACTIVOS YIELD SOCIMI S.A., („HAY“, Spanien);

verschiedene Immobiliengesellschaften im Eigentum von HEALTHCARE ACTIVOS INVESTMENT, S.A. („HAISA Entities“, Spanien);

Sequêncialternativa S.A. („SQA“, Portugal).

MIC, NN und HAM werden die gemeinsame Kontrolle über HAY, die HAISA Entities und SQA (zusammen „Zielunternehmen“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MIC: Investitionen in ein breites Spektrum strategischer Sektoren, darunter Energie, Versorgungsunternehmen, Immobilien, Grundstoffindustrien und Dienstleistungen. MIC hält Beteiligungen an Unternehmen, die in mehreren Ländern der Welt tätig sind.

NN: internationales Finanzdienstleistungsunternehmen, das Alters-, Renten-, Versicherungs-, Investment- und Bankdienstleistungen erbringt.

HAM: Erbringung von Managementdiensten für das Zielunternehmen.

Zielunternehmen: Erwerb und Leasing von Immobilien für die Gesundheitsversorgung, z. B. Kliniken, Krankenhäuser, Zentren der medizinischen Grundversorgung, Pflegeheime und Einrichtungen der psychischen Betreuung. Die Vermögenswerte des Zielunternehmens befinden sich in Spanien und Portugal.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10606 — MUBADALA / NATIONALE-NEDERLANDEN / HEALTHCARE ACTIVOS MANAGEMENT / HEALTHCARE ACTIVOS YIELD SOCIMI / HEALTHCARE ACTIVOS INVESTMENT / SEQUÊNCIALTERNATIVA

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/26


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 88/04)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Haut-Médoc“

PDO-FR-A0710-AM04

Datum der Mitteilung: 26. November 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Das Datum „3. Juni 2021“ wurde in die Liste der Sitzungen des zuständigen nationalen Ausschusses aufgenommen, der die Parzellenabgrenzungen genehmigt hat.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

3.   Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

4.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art. Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Haut-Médoc

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol auf.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten.

Jede in Verkehr gebrachte Partie Wein, sei es als Fasswein oder einzeln abgefüllt, weist einen Gehalt von ≤ 3 g/l an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf.

Jede vor dem 1. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres in Verkehr gebrachte Partie Wein, sei es als Fasswein oder einzeln abgefüllt, weist einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 12,25 mÄq/l auf (0,6 g/l, ausgedrückt als H2SO4). Über dieses Datum hinaus wird der Höchstgehalt an flüchtiger Säure auf 16,33 mÄq/l festgesetzt (0,8 g/l, ausgedrückt als H2SO4).

Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein weist einen Gesamtgehalt an SO2 von ≤ 140 mg/l auf.

Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Apfelsäuregehalt von ≤ 0,2 g/l auf.

Es handelt es sich um stille, tanninreiche, farbintensive Rotweine, die hervorragend altern. Es sind in der Regel Cuvées, bei denen Cabernet Sauvignon N häufig die vorherrschende Rebsorte ist. Diese Rebsorte verleiht den Weinen eine würzige Note, die bei einer Lagerung im Fass durch eine Vanillenote ergänzt wird. Die Rebsorte Merlot N verleiht den Weinen ein abgerundetes, sanftes Aroma, das an rote Früchte erinnert. Die Struktur und die Komplexität können durch die Rebsorten Cabernet Franc N oder Petit Verdot N (verleiht in Jahren mit voller Ausreifung eine angenehme Frische) verstärkt werden.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent je Liter

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte und -abstand

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 6 500 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Reihen beträgt höchstens 1,8 m und der Abstand zwischen den Stöcken einer Reihe muss mindestens 0,8 m betragen.

2.   Schnittregeln

Anbauverfahren

Der Schnitt ist vorgeschrieben. Er erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz). Die Reben werden auf die folgenden Arten geschnitten:

Schnitt mit zwei Bogreben, doppelter Guyot-Schnitt oder Médocaine-Schnitt, mit höchstens 5 Augen pro Bogrebe;

einfacher und gemischter Guyot-Schnitt, mit höchstens 7 Augen pro Weinstock;

Zapfenschnitt, Palmetteschnitt mit 4 Schenkeln oder mit 2 Kordons, mit höchstens 12 Augen pro Weinstock.

3.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 15 % vol zulässig.

Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht überschreiten.

5.2.   Höchsterträge

1.

65 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde statt, deren Bezeichnungen auf dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021 basieren: Arcins, Arsac, Avensan, Blanquefort, Castelnau-de-Médoc, Cissac-Médoc, Cussac-Fort-Médoc, Labarde, Lamarque, Listrac-Médoc, Ludon-Médoc, Macau, Margaux-Cantenac, Moulis-en-Médoc, Parempuyre, Pauillac, Le Pian-Médoc, Saint-Aubin-de-Médoc, Saint-Estèphe, Saint-Julien-Beychevelle, Saint-Laurent-Médoc, Saint-Médard-en-Jalles, Saint-Sauveur, Saint-Seurin-de-Cadourne, Sainte-Hélène, Soussans, Le Taillan-Médoc und Vertheuil.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Carmenère N

Cot N - Malbec

Merlot N

Petit Verdot N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das geografische Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Haut-Médoc“ erstreckt sich entlang des linken Ufers der Garonne sowie entlang der Gironde flussabwärts des Ballungsraums Bordeaux. Zwischen Le Taillan-Médoc im Süden und Saint-Seurin-de-Cadourne im Norden erstreckt sich dieses Gebiet über fast 50 km Länge, hat jedoch eine Ost-West-Ausdehnung von kaum mehr als zehn Kilometern. Das geografische Gebiet entspricht somit einem Teil des Gebiets der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Médoc“ und umfasst die Gemeinden stromaufwärts der Mündung des Ästuars Gironde, was den Namen dieser Ursprungsbezeichnung erklärt. Das Gebiet umfasst 28 Gemeinden im Département Gironde.

Trotz des vorherrschenden Atlantikklimas unterscheidet sich das am Fluss gelegene „Haut-Médoc“ von den nördlicheren Gemeinden des Médoc durch einen relativen Ausgleich der saisonalen Schwankungen und einen gemäßigten Niederschlag. Diese günstigen klimatischen Bedingungen sind dem regulierenden Wärmeeffekt der Wasserflächen des Atlantiks und der Gironde zu verdanken.

Das Meeresklima sowie gewisse Jahre mit – im Gegensatz zu den sonstigen warmen und sehr sonnigen Saisonausklängen – zahlreichen Niederschlägen im Herbst führen zu sehr unterschiedlichen Jahrgängen. Die wichtigsten Eigenschaften des Weins sind jedoch vor allem durch die für das Sedimentbecken typische Geologie, die geologische Entstehung der Böden, das Relief und die Topografie sowie die heutigen Bodenkomponenten der Rebflächen bedingt.

Die Besonderheiten der Rebflächen der Region Médoc, die über Weltruf verfügt, wurden von Generationen von Winzern zur Geltung gebracht. Im Laufe der Zeit haben die Winzer ihre genaue Kenntnis der Böden genutzt und es vollbracht, durch meisterhaften Einsatz der Entwässerungstechniken Anbauverfahren zu entwickeln, die für die Erzeugung lagerfähiger Rotweine besonders geeignet sind. Trotz des Fortschritts im Bereich der Hygiene und der Mechanisierung der Bearbeitung der Rebflächen haben die Winzer alte Anbautechniken beibehalten, um den typischen Charakter der lagerfähigen Rotweine zu erhalten.

Traditionell wurden im Haut-Médoc verschiedene Rebsorten verwendet, die ausgewählt wurden, weil sie als sorgfältig zusammengestellte Cuvées lagerfähige Weine ergaben. So haben die ansässigen Winzer für bestimmte Böden bestimmte Rebsorten ausgewählt: die Rebsorte Merlot N auf Kolluvien, die Rebsorte Carménère N auf schweren, nährstoffarmen und trockenen Böden, die Rebsorte Cabernet Franc N auf Karstquellen oder sandigen und trockenen Böden, die sich auch für die Rebsorte Cot N eignen, sowie die Rebsorte Petit Verdot N auf gut verbraunten Böden. Die Rebsorte Cabernet Sauvignon N hingegen, die einen großen Anteil an den Cuvées ausmacht, gedeiht am besten auf tiefen Kiesböden.

Diese Vielfalt erfordert eine selektive Reberziehung durch einen begrenzten Abstand zwischen den Reihen und einen Höchstertrag pro Parzelle und pro Stock der angebundenen Rebe.

Der gute Ruf und das Ansehen der Weine des „Haut-Médoc“ stützen sich in erster Linie auf verschiedene Einstufungen, die historisch gewachsen sind, wie die Kategorien „cru“ und „château“, und die der qualitativen Abstufung dienen. Im Jahr 1647, als der Stadtrat (Jurade) von Bordeaux die erste Bewertung der Geschichte für die Weine der Guyenne herausgab, hatten die Weine der Pfarrbezirke des „Médoc“ bereits ihren Ruf begründet. Unter Ludwig XV. wurde diese Einstufung der Regionen durch Unterteilung in Gemeinden und einzelne Weinanbaugebiete (sogenannte „cru“) verfeinert. Im 19. Jahrhundert wurde die Einteilung des Weinbaugebiets Bordeaux in „crus“ anlässlich der Weltausstellung 1855 von der Bordeaux-Klassifizierung übernommen.

Das Ansehen des „Haut-Médoc“ stützt sich unter anderem auf fünf „crus classés“ innerhalb des geografischen Gebiets der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

Im 20. Jahrhundert sind auf der Rangliste der „crus bourgeois du Médoc“ von 1932 insgesamt 444 crus vertreten, von denen 153 zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Haut-Médoc“ zählen.

Die Rotweine mit der Bezeichnung „Haut-Médoc“ sind farbintensiv, tanninhaltig und in der Regel Cuvées, bei denen die Rebsorte Cabernet Sauvignon N häufig die vorherrschende Rebsorte ist. Diese Reben verleihen dem Wein oft würzige Noten, die sich bei einer Reifung im Fass, die häufiger als bei der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Médoc“ vorkommt, ideal mit einer Vanillenote vermischen. Die Rebsorte Merlot N verleiht den Weinen ein abgerundetes und sanftes Aroma, das an rote Früchte erinnert. Die Struktur und Komplexität können durch die Rebsorten Cabernet Franc N oder Petit Verdot N verstärkt werden, wobei letztere den Weinen in Jahren mit voller Ausreifung eine angenehme Frische verleiht.

Die Reberziehung ermöglicht sehr reife und gesunde Trauben und die Erträge sind gut vorhersehbar. Die dadurch mögliche lange Mazeration bringt Weine in der gewünschten Konzentration hervor. Deshalb ist ein Weinausbau von mindestens sechs Monaten unverzichtbar, um die Weine weicher zu machen. Demzufolge altern die Weine des „Haut-Médoc“ hervorragend.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Weinherstellung eine Ausnahmeregelung gilt, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021: Bégadan, Blaignan-Prignac, Civrac-en-Médoc, Couquèques, Gaillan-en-Médoc, Jau-Dignac-et-Loirac, Lesparre-Médoc, Naujac-sur-Mer, Ordonnac, Queyrac, Saint-Christoly-Médoc, Saint-Germain-d’Esteuil, Saint-Vivien-de-Médoc, Saint-Yzans-de-Médoc, Valeyrac und Vensac.

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Weinbereitung und den Weinausbau eine Ausnahmeregelung gilt, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021: Abzac, Aillas, Ambarès-et-Lagrave, Ambès, Anglade, Arbanats, Les Artigues-de-Lussac, Artigues-près-Bordeaux, Arveyres, Asques, Aubiac, Auriolles, Auros, Ayguemorte-Les-Graves, Bagas, Baigneaux, Barie, Baron, Barsac, Bassanne, Bassens, Baurech, Bayas, Bayon-sur-Gironde, Bazas, Beautiran, Bégadan, Bègles, Béguey, Bellebat, Bellefond, Belvès-de-Castillon, Bernos-Beaulac, Berson, Berthez, Beychac-et-Caillau, Bieujac, Les Billaux, Birac, Blaignac, Blaignan-Prignac, Blasimon, Blaye, Blésignac, Bommes, Bonnetan, Bonzac, Bordeaux, Bossugan, Bouliac, Bourdelles, Bourg, Le Bouscat, Branne, Brannens, Braud-et-Saint-Louis, La Brède, Brouqueyran, Bruges, Budos, Cabanac-et-Villagrains, Cabara, Cadarsac, Cadaujac, Cadillac, Cadillac-en-Fronsadais, Camarsac, Cambes, Camblanes-et-Meynac, Camiac-et-Saint-Denis, Camiran, Camps-sur-l’Isle, Campugnan, Canéjan, Capian, Caplong, Carbon-Blanc, Cardan, Carignan-de-Bordeaux, Cars, Cartelègue, Casseuil, Castelmoron-d’Albret, Castelviel, Castets et Castillon, Castillon-la-Bataille, Castres-Gironde, Caudrot, Caumont, Cauvignac, Cavignac, Cazats, Cazaugitat, Cénac, Cenon, Cérons, Cessac, Cestas, Cézac, Chamadelle, Civrac-de-Blaye, Civrac-sur-Dordogne, Civrac-en-Médoc, Cleyrac, Coimères, Coirac, Comps, Coubeyrac, Couquèques, Courpiac, Cours-de-Monségur, Cours-les-Bains, Coutras, Coutures, Créon, Croignon, Cubnezais, Cubzac-les-Ponts, Cudos, Cursan, Daignac, Dardenac, Daubèze, Dieulivol, Donnezac, Donzac, Doulezon, Les Eglisottes-et-Chalaures, Escoussans, Espiet, Les Esseintes, Etauliers, Eynesse, Eyrans, Eysines, Faleyras, Fargues, Fargues-Saint-Hilaire, Le Fieu, Flaujagues, Floirac, Floudès, Fontet, Fossés-et-Baleyssac, Fours, Francs, Fronsac, Frontenac, Gabarnac, Gaillan-en-Médoc, Gajac, Galgon, Gans, Gardegan-et-Tourtirac, Gauriac, Gauriaguet, Générac, Génissac, Gensac, Gironde-sur-Dropt, Gornac, Gours, Gradignan, Grayan-et-l’Hôpital, Grézillac, Grignols, Guillac, Guillos, Guîtres, Le Haillan, Haux, Hure, Illats, Isle-Saint-Georges, Izon, Jau-Dignac-et-Loirac, Jugazan, Juillac, Labescau, Ladaux, Lados, Lagorce, Lalande-de-Pomerol, Lamothe-Landerron, La Lande-de-Fronsac, Landerrouat, Landerrouet-sur-Ségur, Landiras, Langoiran, Langon, Lansac, Lapouyade, Laroque, Laruscade, Latresne, Lavazan, Léogeats, Léognan, Lesparre-Médoc, Lestiac-sur-Garonne, Les Lèves-et-Thoumeyragues, Libourne, Lignan-de-Bazas, Lignan-de-Bordeaux, Ligueux, Listrac-de-Durèze, Lormont, Loubens, Loupes, Loupiac, Loupiac-de-la-Réole, Lugaignac, Lugasson, Lugon-et-l’Ile-du-Carnay, Lussac, Madirac, Maransin, Marcenais, Margueron, Marimbault, Marions, Marsas, Martignas-sur-Jalle, Martillac, Martres, Masseilles, Massugas, Mauriac, Mazères, Mazion, Mérignac, Mérignas, Mesterrieux, Mombrier, Mongauzy, Monprimblanc, Monségur, Montagne, Montagoudin, Montignac, Montussan, Morizès, Mouillac, Mouliets-et-Villemartin, Moulon, Mourens, Naujac-sur-Mer, Naujan-et-Postiac, Néac, Nérigean, Neuffons, Le Nizan, Noaillac, Noaillan, Omet, Ordonnac, Paillet, Les Peintures, Pellegrue, Périssac, Pessac, Pessac-sur-Dordogne, Petit-Palais-et-Cornemps, Peujard, Le Pian-sur-Garonne, Pineuilh, Plassac, Pleine-Selve, Podensac, Pomerol, Pompéjac, Pompignac, Pondaurat, Porchères, Porte-de-Benauge, Portets, Le Pout, Préchac, Preignac, Prignac-et-Marcamps, Pugnac, Puisseguin, Pujols, Pujols-sur-Ciron, Le Puy, Puybarban, Puynormand, Queyrac, Quinsac, Rauzan, Reignac, La Réole, Rimons, Riocaud, Rions, La Rivière, Roaillan, Romagne, Roquebrune, La Roquille, Ruch, Sablons, Sadirac, Saillans, Saint-Aignan, Saint-André-de-Cubzac, Saint-André-du-Bois, Saint-André-et-Appelles, Saint-Androny, Saint-Antoine-du-Queyret, Saint-Antoine-sur-l’Isle, Saint-Aubin-de-Blaye, Saint-Aubin-de-Branne, Saint-Avit-de-Soulège, Saint-Avit-Saint-Nazaire, Saint-Brice, Saint-Caprais-de-Bordeaux, Saint-Christoly-de-Blaye, Saint-Christoly-Médoc, Saint-Christophe-de-Double, Saint-Christophe-des-Bardes, Saint-Cibard, Saint-Ciers-d’Abzac, Saint-Ciers-de-Canesse, Saint-Ciers-sur-Gironde, Saint-Côme, Saint-Denis-de-Pile, Saint-Emilion, Saint-Etienne-de-Lisse, Saint-Exupéry, Saint-Félix-de-Foncaude, Saint-Ferme, Saint-Genès-de-Blaye, Saint-Genès-de-Castillon, Saint-Genès-de-Fronsac, Saint-Genès-de-Lombaud, Saint-Genis-du-Bois, Saint-Germain-de-Grave, Saint-Germain-de-la-Rivière, Saint-Germain-d’Esteuil, Saint-Germain-du-Puch, Saint-Gervais, Saint-Girons-d’Aiguevives, Saint-Hilaire-de-la-Noaille, Saint-Hilaire-du-Bois, Saint-Hippolyte, Saint-Jean-de-Blaignac, Saint-Jean-d’Illac, Saint-Laurent-d’Arce, Saint-Laurent-des-Combes, Saint-Laurent-du-Bois, Saint-Laurent-du-Plan, Saint-Léon, Saint-Loubert, Saint-Loubès, Saint-Louis-de-Montferrand, Saint-Macaire, Saint-Magne-de-Castillon, Saint-Maixant, Saint-Mariens, Saint-Martial, Saint-Martin-de-Laye, Saint-Martin-de-Lerm, Saint-Martin-de-Sescas, Saint-Martin-du-Bois, Saint-Martin-du-Puy, Saint-Martin-Lacaussade, Saint-Médard-de-Guizières, Saint-Médard-d’Eyrans, Saint-Michel-de-Fronsac, Saint-Michel-de-Lapujade, Saint-Michel-de-Rieufret, Saint-Morillon, Saint-Palais, Saint-Pardon-de-Conques, Saint-Paul, Saint-Pey-d’Armens, Saint-Pey-de-Castets, Saint-Philippe-d’Aiguille, Saint-Philippe-du-Seignal, Saint-Pierre-d’Aurillac, Saint-Pierre-de-Bat, Saint-Pierre-de-Mons, Saint-Quentin-de-Baron, Saint-Quentin-de-Caplong, Saint-Romain-la-Virvée, Saint-Sauveur-de-Puynormand, Saint-Savin, Saint-Selve, Saint-Seurin-de-Bourg, Saint-Seurin-de-Cursac, Saint-Seurin-sur-l’Isle, Saint-Sève, Saint-Sulpice-de-Faleyrens, Saint-Sulpice-de-Guilleragues, Saint-Sulpice-de-Pommiers, Saint-Sulpice-et-Cameyrac, Saint-Trojan, Saint-Vincent-de-Paul, Saint-Vincent-de-Pertignas, Saint-Vivien-de-Blaye, Saint-Vivien-de-Médoc, Saint-Vivien-de-Monségur, Saint-Yzan-de-Soudiac, Saint-Yzans-de-Médoc, Sainte-Colombe, Sainte-Croix-du-Mont, Sainte-Eulalie, Sainte-Florence, Sainte-Foy-la-Grande, Sainte-Foy-la-Longue, Sainte-Gemme, Sainte-Radegonde, Sainte-Terre, Salaunes, Salleboeuf, Les Salles-de-Castillon, Samonac, Saucats, Saugon, Sauternes, La Sauve, Sauveterre-de-Guyenne, Sauviac, Savignac, Savignac-de-l’Isle, Semens, Sendets, Sigalens, Sillas, Soulac-sur-Mer, Soulignac, Soussac, Tabanac, Taillecavat, Talais, Talence, Targon, Tarnès, Tauriac, Tayac, Teuillac, Tizac-de-Curton, Tizac-de-Lapouyade, Toulenne, Le Tourne, Tresses, Uzeste, Val-de-Livenne, Val de Virvée, Valeyrac, Vayres, Vendays-Montalivet, Vensac, Vérac, Verdelais, Le Verdon-sur-Mer, Vignonet, Villandraut, Villegouge, Villenave-de-Rions, Villenave-d’Ornon, Villeneuve, Virelade, Virsac und Yvrac.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux – Médoc“ oder „Grand Vin de Bordeaux – Médoc“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Angabe der größeren geografischen Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Schriftgröße des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-3182161c-979d-466e-9a73-e1be118d74b0


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/32


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 88/05)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Islas Canarias“

PDO-ES-A1511-AM02

Datum der Mitteilung: 25. November 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geringfügige Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung

Beschreibung:

Der Artikel „las“ (die), der dem geschützten Namen vorangestellt ist, wird gestrichen.

Diese Änderung betrifft Nummer 1 der geltenden Produktspezifikation sowie in direkter Weise sämtliche Einträge in der Produktspezifikation, in denen auf den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung Bezug genommen wird. Die Änderung hat keine Auswirkung auf Punkt 1 des Einzigen Dokuments, da der geschützte Name wie dort angegeben „Islas Canarias“ lautet. Berührt wird jedoch Punkt 8 des Einzigen Dokuments betreffend die Abfüllung im abgegrenzten Gebiet, da hier im Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung der vorangestellte Artikel verwendet wird.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht. Die Änderung kann nicht als Änderung des geschützten Namens angesehen werden, da er im Unionsregister als „Islas Canarias“ und nicht als „Las Islas Canarias“ geführt wird. Somit wird lediglich der Wortlaut der Produktspezifikation in dem Sinne korrigiert, dass die g. U. bei jeder Nennung korrekt angegeben wird, d. h. ohne den Artikel „las“, da dies der im Register geführten Schreibweise entspricht.

Begründung:

Die Änderung bewirkt keine Änderung des geschützten Namens, da dieser im Unionsregister ohne den Artikel („las) geführt wird und der Artikel lediglich irrtümlich in den Wortlaut der Produktspezifikation aufgenommen wurde.

2.   Einteilung der Erzeugnisarten in Kategorien

Beschreibung:

Die Weinarten Weißwein, Roséwein, Rotwein und Rotwein mit Kohlensäuremaischung werden in einer einzigen Kategorie („Wein“) zusammengefasst und die Reihenfolge der Auflistung der Erzeugnisse wird geändert. Als Vorlage dient dabei die Einteilung in Kategorien sowie die Reihenfolge der Kategorien selbst, wie sie Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entnehmen sind: Wein (Kategorie 1), Likörwein (Kategorie 3), Qualitätsschaumwein (Kategorie 5), Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Kategorie 9), Wein aus überreifen Trauben (Kategorie 16).

Diese Änderung betrifft Nummer 2.1 der geltenden Produktspezifikation sowie in indirekter Weise Nummer 2 Buchstaben a (Analysemerkmale) und b (Organoleptische Eigenschaften). Außerdem berührt sie Nummer 3 Buchstabe a (Önologische Verfahren) Unterabsatz 2, und zwar wird die Reihenfolge, in der die Erzeugnisse angegeben werden, geändert, um die Reihenfolge entsprechend der genannten Einteilung in Kategorien abzubilden.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Farbe (weiß, rosé, rot) oder Erzeugungsverfahren (Kohlensäuremaischung) allein bewirken nicht, dass ein anderes Erzeugnis gewonnen wird (Wein, Kategorie 1 laut Anhang VII, Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Was die Änderung der Reihenfolge anbelangt, so ist sie gerechtfertigt, um die in dem genannten Anhang VII Teil II sowie in Punkt 2 (Kategorien von Weinbauerzeugnissen) des Einzigen Dokuments festgelegte Reihenfolge abzubilden.

3.   Änderungen betreffend die Grenzwerte für flüchtige Säure und Gesamtsäure

Beschreibung:

Der maximale Gehalt an flüchtiger Säure, ausgedrückt als Essigsäure, wird für Weine aus überreifen Trauben von 1,08 g/l auf 1,60 g/l angehoben. Für Qualitätsschaumweine wird ein Grenzwert von 1,08 g/l festgesetzt.

Diese Änderung betrifft Nummer 2.2 (Beschreibung des Weines) Absatz 3 (Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure, ausgedrückt als Essigsäure) erster Gedankenstrich der Produktspezifikation sowie Punkt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments, und zwar in dem Wein aus überreifen Trauben sowie Qualitätsschaumwein betreffenden Abschnitt.

Die in der Produktspezifikation allgemein vorgegebene Mindestgesamtsäure in g/l, ausgedrückt als Weinsäure, beträgt 4 g/l, mit Ausnahme von Likörwein und Wein aus überreifen Trauben, bei denen der Wert 3,5 g/l beträgt. Diese Ausnahme wird auf Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol ausgeweitet, die ohne künstliche Erhöhung des Alkoholgehalts gewonnen werden und bei denen der Alkohol in Gänze aus dem Gärungsprozess stammt. Gemäß Artikel 17 und Anhang III des Königlichen Erlasses 1363/2011 vom 7. Oktober 2011 zur Ausführung der Unionsvorschriften im Bereich der Kennzeichnung, Aufmachung und Identifizierung bestimmter Weinbauerzeugnisse (Real Decreto 1363/2011, de 7 de octubre, por el que se desarrolla la reglamentación comunitaria en materia de etiquetado, presentación e identificación de determinados productos vitivinícolas) dürfen diese Weine die fakultative Angabe „naturalmente dulce“ (natürlich süß) führen.

Diese Änderung betrifft Nummer 2.2 (Beschreibung des Weines) Absatz 4 (Mindestgesamtsäure, ausgedrückt als Weinsäure) der Produktspezifikation. Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Diese Änderungen sind auf die Auswirkungen des Klimawandels innerhalb des geografischen Gebiets zurückzuführen und stehen im Einklang mit den natürlichen Faktoren, wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang (Nummer 7 der Produktspezifikation und Punkt 8 des Einzigen Dokuments) beschrieben sind.

Die dort dargestellten natürlichen Faktoren zeigen, dass das Archipel der Kanarischen Inseln sich zwar mitten in einer Wüstenzone vor der Nordwestküste Afrikas befindet, die Inseln jedoch eine große Vielfalt verschiedenster Klimata aufweisen. Ursache hierfür ist der Einfluss verschiedener Faktoren, insbesondere die mit Feuchtigkeit beladenen Passatwinde, die nahezu ganzjährig wehen und für mildere Temperaturen sorgen, und die geringen mittleren Niederschlagsmengen im Jahr „im Umfang von ungefähr 350 l/m2. Bei den Niederschlagsmengen kann es jedoch zu starken Schwankungen kommen, mit Gebieten, in denen Mengen von weniger als 100 l/m2 zu verzeichnen sind, und anderen Gebieten mit fast 1 000 l/m2“.

Die Beschreibung der geringen Niederschlagsmengen und der starken Schwankungen je nach Gebiet als natürlichem Faktor geht auf Beobachtungen zurück, die schon mindestens seit den 1980er-Jahren gemacht wurden. Dauer und Intensität von Trockenperioden und Hitzewellen sowie von Perioden, in denen Wasser zu Bewässerungszwecken knapp wird, haben dabei zugenommen.

Vorstehendes ist der Begründung aus dem Vorentwurf für das Kanarische Gesetz über Klimawandel und Energiewende (Anteproyecto de Ley Canaria de Cambio Climático y Transición Energética) zu entnehmen, dessen öffentliche Konsultation kürzlich (am 15. Januar 2021) endete. Das Observatorio Atmosférico de Izaña (Atmosphärische Beobachtungsstelle Izaña) auf der Insel Teneriffa, das Teil des Programms „Global Atmosphere Watch“ ist, hat festgestellt, dass die an den verschiedenen Messstellen auf den Kanaren aufgezeichnete mittlere Temperatur seit den 1980er-Jahren gestiegen ist. Dieser Anstieg ist umso deutlicher in Izaña (in dem auf der Insel Teneriffa gelegenen Nationalpark Parque Nacional del Teide), da sich dieser Ort weiter im Inselinneren befindet und den ozeanischen Einflüssen nicht so stark ausgesetzt ist. Weiterhin hat der Anteil von Staubpartikeln zugenommen, die vom afrikanischen Festland herübergeweht werden. Ähnliches im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels auf den Kanarischen Inseln ist der „Estrategia canaria de lucha contra el cambio climático, 2008/2015“ (Strategie der Kanarischen Inseln zur Bewältigung des Klimawandels 2008/2015) zu entnehmen, herausgegeben von der Agencia Canaria de Desarrollo Sostenible y Cambio Climático (Kanarische Agentur für nachhaltige Entwicklung und Klimawandel), sowie der Studie mit dem Titel „Aspectos clave para un plan de adaptación de la biodiversidad terrestre de Canarias al cambio climático“ (Schlüsselthemen für einen Plan zur Anpassung der terrestrischen Artenvielfalt der Kanarischen Inseln an den Klimawandel), erstellt von J. L. Martín und M. V. Marrero vom Parque Nacional del Teide und von M. del Arco und V. Garzón von der Abteilung für Pflanzenbiologie (Botanik) der Fakultät für Pharmazie an der Universidad de La Laguna, veröffentlicht vom Ministerium für ökologischen Wandel und demografische Herausforderungen.

Infolge der Auswirkungen des Klimawandels auf die Dauer und Intensität der Trockenperioden kommt es zu einem natürlichen Anstieg der Säure in den Trauben mit hohem Zuckergehalt, aus denen auf natürliche Weise Weine mit hohem Alkoholgehalt erzeugt werden, sowie in den an den Reben verbleibenden überreifen Trauben.

Daher ist es für Weine aus überreifen Trauben angezeigt, den Höchstwert für den Säuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure, anzuheben, und zwar entsprechend den Vorgaben aus Anhang I Teil C Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission, laut denen die Mitgliedstaaten für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol Ausnahmen von der genannten Obergrenze gewähren können. Für Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, welcher allein auf die Traubengärung zurückzuführen ist, erscheint im Hinblick auf den Mindestgehalt an Weinsäure die Anwendung derselben Ausnahmeregelung, die auch für Likörweine und Weine aus überreifen Trauben gilt, angemessen. Dementsprechend wird ein Grenzwert von 3,5 g/l festgelegt.

4.   Änderungen betreffend die einschlägigen Einschränkungen bei der Weinbereitung

Beschreibung:

Die Begrenzung des Ertrags bei der Verarbeitung auf 74 l je 100 kg Trauben wird vom Abschnitt „Önologische Verfahren“ in den Abschnitt „Einschränkungen“ überführt.

Bei der Erzeugung von Rotweinen der verschiedenen Kategorien der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias müssen zu mindestens 85 % Trauben einer, mehrerer oder sämtlicher der folgenden Rebsorten verwendet werden: Bastardo Negro-Baboso Negro, Cabernet Sauvignon, Castellana Negra, Listán Negro-Almuñeco, Listán Prieto, Malvasía Rosada, Merlot, Moscatel Negro, Negramoll, Pinot Noir, Ruby Cabernet, Syrah, Tempranillo, Tintilla, Vijariego Negro.

Diese Änderungen betreffen Nummer 3 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Der Grenzwert für den Extraktionsertrag wird künftig an anderer Stelle aufgeführt, da es sich um eine Einschränkung handelt, die somit in dem zugehörigen Abschnitt angegeben werden sollte.

Die Begrenzung des Mindestgehalts an roten Sorten in Rotwein zielt auf die Bewahrung der Farbintensität der Weine ab, was in Bezug auf das Aussehen der Weine ein Faktor für die organoleptische Qualität ist. Diese Änderung hat keine Änderung der Beschreibung des Erzeugnisses zur Folge.

5.   Definition der Erziehungssysteme und Einführung eines neuen Systems

Beschreibung:

Es wird definiert, was die einzelnen traditionellen Reberziehungssysteme umfassen, die in der Produktspezifikation genannt werden (Gobelet- und Kordonerziehung sowie traditionelle und niedrige Pergolaerziehung). Außerdem wird die traditionelle Erziehung in geflochtenen Rebästen eingeführt und definiert.

Diese Änderung betrifft Nummer 3 (Spezifische önologische Verfahren) Absatz 3 (Anbauverfahren) Unterabsatz 2 (Reberziehung) der Produktspezifikation sowie Punkt 5.1 (Wesentliche önologische Verfahren) des Einzigen Dokuments, und zwar den die Anbauverfahren betreffenden Abschnitt.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Es wird definiert, was die einzelnen traditionellen Reberziehungssysteme umfassen, die in der Produktspezifikation aufgeführt sind, um Missverständnisse aufgrund von Homonymie zu vermeiden. So wird in anderen Weinbaugebieten mit „Kordonerziehung“ ein Erziehungssystem mit Drähten bezeichnet, das nicht dem traditionellen kanarischen Erziehungssystem entspricht. Ein weiterer Fall ist die „Gobeleterziehung“, bei der auf den Kanarischen Inseln im Unterschied zu anderen Weinbaugebieten traditionell Stützpfähle zum Einsatz kommen. Da somit für diese beiden traditionellen Systeme eine Definition aufgenommen wird, werden aus Gründen der Einheitlichkeit in der Beschreibung auch die restlichen Systeme definiert. Die traditionelle Erziehung in geflochtenen Rebästen wird eingeführt und definiert. Diese Erziehungsform wird in den Ausführungen zum Zusammenhang (Nummer 7 Buchstabe a) im Unterpunkt „Menschliche Faktoren“ gesondert aufgeführt, bei den Anbauverfahren jedoch nicht genannt. Diese Unterlassung ist zu korrigieren.

6.   Anhebung des Grenzwerts für erzeugte Erträge

Beschreibung:

Der Höchstertrag in Kilogramm Trauben je Hektar und dementsprechend auch die Menge des Enderzeugnisses in Hektolitern je Hektar wird angehoben. Die entsprechenden Werte steigen von 10 000 auf 15 000 kg/ha sowie von 74 auf 111 hl/ha.

Diese Änderung betrifft Nummer 5 (Höchstertrag) der Produktspezifikation sowie Punkt 5 (Weinbereitungsverfahren) des Einzigen Dokuments, und zwar in Absatz 2 betreffend die Höchsterträge.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Es gibt verschiedene Rebsorten, die in bestimmten Jahren unter günstigen klimatischen Bedingungen produktiver sind als andere, so dass bei ihnen Ertragsschwierigkeiten auftreten. Da sie im Übermaß vorhanden sind, können sie nicht zur Erzeugung von Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias geerntet werden.

Die Änderung der Produktspezifikation im Hinblick auf eine solche Anhebung der Höchsterträge wurde von den Fachleuten der betroffenen Kellereien wiederholt eingefordert. Sie machten in diesem Zusammenhang geltend, dass die Qualitätsparameter der Trauben durch Erträge in dieser Höhe nicht beeinträchtigt werden, d. h. sie bleiben unverändert.

Außerdem ist im Sistema de Información Geográfica de Parcelas Agrícolas (Geografisches Informationssystem für landwirtschaftliche Parzellen, SIGPAC) für Rebflächen mit einem anderen Erziehungssystem als der Spaliererziehung eine umlaufende Begrenzung nicht vorgesehen, die die Anbaufläche verringern würde. Doch nicht einmal das wäre ausreichend, auch nicht unter Berücksichtigung der vor Beginn der Weinlese getroffenen Vereinbarung, nach der der in der Produktspezifikation festgelegte Grenzwert um bis zu 25 % überschritten werden darf.

7.   Hinzufügung des NUTS-Codes in der Beschreibung des abgrenzten Gebiets

Beschreibung:

In der Beschreibung des abgegrenzten Gebiets wird der NUTS-Code der Kanarischen Inseln hinzugefügt.

Diese Änderung betrifft Nummer 4 der Produktspezifikation und Punkt 6 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Die Lage des abgegrenzten Gebiets wird präzisiert.

8.   Änderungen betreffend die Rebsorten

Beschreibung:

Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und zugelassenen Rebsorten wird gestrichen, so dass nunmehr sämtliche Sorten als zugelassene Rebsorten geführt werden. Sie werden alphabetisch geordnet, wobei weiße und rote Sorten getrennt aufgeführt werden. Folglich werden im Einzigen Dokument auch sämtliche Rebsorten als Hauptsorten angegeben.

Die weiße Rebsorte „Albillo Criollo“ wird aufgenommen.

Diese Änderungen betreffen Nummer 6 (Traubensorten) der Produktspezifikation sowie Punkt 7 (Wichtigste Keltertraubensorten) des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Es soll eine Anpassung an die Klassifizierung erfolgen, die in Anhang XXI Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses 1338/2018 vom 29. Oktober 2018 zur Regulierung des Weinbaupotenzials (Real Decreto 1338/2018, de 29 de octubre, por el que se regula el potencial de producción vitícola) – geändert durch den Königlichen Erlass 558/2020 (Real Decreto 558/2020) – festgelegt ist. Laut diesem Abschnitt erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen empfohlenen und zugelassenen Rebsorten, sodass nunmehr sämtliche Sorten als zugelassene Rebsorten geführt werden. Die Aufteilung der Liste in weiße und rote Traubensorten dient der besseren Übersicht.

Bei der Sorte Albillo Criollo handelt es sich um eine traditionelle Rebsorte der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias, die bereits in Artikel 6 (Traubensorten) der Verordnung vom 2. Mai 2011 zur Anerkennung des Qualitätsweins der Kanarischen Inseln und zur Verabschiedung der zugehörigen Verordnung (Orden de 2 de mayo de 2011, por la que se reconoce el Vino de Calidad de las Islas Canarias y se aprueba su Reglamento) unter dem Namen „Albillo“ aufgeführt war. Durch die Verordnung vom 21. Oktober 2011 (Orden de 21 de octubre de 2011) wurde die vorgenannte Verordnung geändert, mit dem Ziel, sie an den Königlichen Erlass 461/2011 vom 1. April 2011 (Real Decreto 461/2011, de 1 de abril) anzupassen, durch das unter anderem der Königliche Erlass 1244/2008 vom 18. Juli 2008 zur Regulierung des Weinbaupotenzials (Real Decreto 1244/2008, de 18 de julio, por el que se regula el potencial de producción vitícola) geändert wird. Durch den Königlichen Erlass 461/2011 war nämlich die Sorte „Albillo“ aus der Auflistung der auf den Kanarischen Inseln zugelassenen Rebsorten gestrichen worden. Durch die Verordnung AAA/580/2014 vom 7. April 2014 (Orden AAA/580/2014, de 7 de abril) wurde Anhang XXI des genannten Königlichen Erlasses 1244/2008 geändert, um diese Sorte für die Kanarischen Inseln wieder aufzunehmen, diesmal jedoch mit der Bezeichnung „Albillo Criollo“. Damit dieser Name erneut unter die in Rede stehende geschützte Ursprungsbezeichnung fällt, muss er in die Produktspezifikation aufgenommen werden. Diese Änderung hat keine Änderung der Beschreibung des Erzeugnisses zur Folge.

9.   Redaktionelle Verbesserung der Ausführungen zum Zusammenhang

Beschreibung:

Die Formulierungen in den Ausführungen zum Zusammenhang werden verbessert, insbesondere wird die kausale Verknüpfung zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren und den Eigenschaften der Weine für die einzelnen Kategorien näher ausgeführt.

Diese Änderung betrifft Nummer 7 der Produktspezifikation und Punkt 8 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht. Durch diese Änderung wird der Zusammenhang nicht aufgehoben, sondern lediglich redaktionell verbessert.

Begründung:

Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften ist der Zusammenhang für jede einzelne Kategorie der unter die geschützte Ursprungsbezeichnung fallenden Erzeugnisse zu beschreiben. Dies wurde jedoch in der ersten Fassung der Produktspezifikation zu dieser geschützten Ursprungsbezeichnung aus dem Jahr 2011 nicht berücksichtigt. Die vorliegende Änderung der Produktspezifikation wird daher zum Anlass genommen, dies zu korrigieren.

10.   Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Beschränkung der Schriftgröße zur Angabe des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung auf dem Etikett (zwischen 4 und 10 mm) wird gestrichen.

Die Abschnitte betreffend die Angabe des Jahrgangs und die Angabe der Traubensorte bzw. -sorten werden gestrichen, da es sich um in den Gemeinschaftsvorschriften als fakultativ vorgesehene Angaben handelt, für die durch die Produktspezifikation keine strengeren Bedingungen eingeführt werden sollen.

Die Abschnitte betreffend die fakultativen Angaben „fermentado en barrica“ (in der Barrique vergoren), „barrica“ (Barrique) und „roble“ (Eichenbarrique) werden gestrichen. Dadurch werden die mit der Produktspezifikation eingeführten Erfordernisse im Hinblick auf die genannten Angaben bezüglich der Mindestkapazität der Behältnisse (330 l) und der Mindestlagerdauer von drei Monaten in diesen Behältnissen, die im Vergleich zu den nationalen Vorschriften strenger sind, aufgehoben.

Diese Änderungen betreffen Nummer 8.2.8. der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Im Zusammenhang mit der Schriftgröße erscheint es unnötig, weitere Beschränkungen festzulegen, die über die in den allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegten Vorgaben hinausgehen.

Es ist nicht notwendig, in der Produktspezifikation die in den europäischen Rechtsvorschriften als fakultativ vorgesehenen Angaben aufzuführen, beispielsweise Jahrgang und Rebsorte. Sie werden allgemein auf sämtliche Marktteilnehmer angewandt, unabhängig von der g. U./g. g. A., um die es sich handelt, da in der Produktspezifikation keine strengeren Bedingungen festgelegt sind.

Was die fakultativen Angaben „fermentado en barrica“, „barrica“ und „roble“ anbelangt, die bereits auf nationaler Ebene geregelt sind, werden die Bedingungen für ihre Verwendung an die allgemein in Spanien geltenden Bedingungen angepasst. Es ist nicht sinnvoll, dass als Voraussetzung für die Verwendung der traditionellen Angaben „noble“ (Edelreben) und „añejo“ (Altersausbau), die für Weine mit der g. U. oder g. g. A. zulässig sind, gesetzlich ein maximales Fassungsvermögen der Behältnisse aus Eichenholz von 600 l vorgeschrieben ist, jedoch für die Verwendung der fakultativen Angaben „fermentado en barrica“, „barrica“ oder „roble“, die ebenfalls für Weine mit der g. U. oder g. g. A. zulässig sind, das maximale Fassungsvermögen solcher Behältnisse auf 330 l beschränkt wird. Dies gilt umso mehr, als hierfür im Königlichen Erlass 1363/2011 vom 7. Oktober 2011 zur Ausführung der Unionsvorschriften im Bereich der Kennzeichnung, Aufmachung und Identifizierung bestimmter Weinbauerzeugnisse ein Wert von 600 l festgelegt ist. Infolge der Streichung der strengeren Bedingungen betreffend das Fassungsvermögen von Barriquefässern und die Mindestlagerdauer in diesen Behältnissen (in dem genannten Königlichen Erlass ist keine Mindestdauer vorgesehen) finden die Bedingungen Anwendung, die allgemein in dem genannten Königlichen Erlass 1363/2011 festgelegt sind. Daher sollten sie nicht in der Produktspezifikation aufgeführt werden.

11.   Aufnahme kleinerer geografischer Einheiten

Beschreibung:

Die folgenden kleineren geografischen Einheiten werden aufgenommen:

a)

Inseln: Tenerife (NUTS-Code ES709) und Fuerteventura (NUTS-Code ES704).

b)

Gemeinden:

 

auf der Insel El Hierro: El Pinar, La Frontera und Valverde;

 

auf der Insel Fuerteventura: Antigua, Betancuria, La Oliva, Pájara, Puerto del Rosario und Tuineje;

 

auf der Insel Gran Canaria: Agaete, Agüimes, Artenara, Arucas, Firgas, Gáldar, Ingenio, La Aldea de San Nicolás, Mogán, Moya, San Bartolomé de Tirajana, Santa Brígida, Santa Lucía de Tirajana, Santa María de Guía, Valleseco, Valsequillo, Tejeda, Telde, Teror und Vega de San Mateo;

 

auf der Insel La Gomera: Agulo, Alajeró, Hermigua, Vallehermoso und Valle Gran Rey;

 

auf der Insel Lanzarote: Arrecife, Haría, San Bartolomé, Teguise, Tías, Tinajo und Yaiza;

 

auf der Insel La Palma: Barlovento, Breña Alta, Breña Baja, El Paso, Fuencaliente, Garafía, Los Llanos de Aridane, Puntagorda, Puntallana, San Andrés y Sauces, Tazacorte, Tijarafe und Villa del Mazo;

 

auf der Insel Tenerife: Adeje, Arafo, Arico, Arona, Buenavista del Norte, Candelaria, Fasnia, Garachico, La Guancha, Los Silos, Icod de los Vinos, Puerto de la Cruz, Los Realejos, El Rosario, El Sauzal, El Tanque, San Cristóbal de la Laguna, San Juan de la Rambla, Santa Úrsula, Santiago del Teide, Tegueste und Vilaflor.

Damit der Name einer kleineren geografischen Einheit (Insel oder Gemeinde) auf dem Etikett angegeben werden darf, muss der Wein ausschließlich aus Trauben stammen, die in der betreffenden kleineren geografischen Einheit erzeugt wurden. Darüber hinaus müssen Herstellung, etwaiger Ausbau und Abfüllung innerhalb dieser kleineren geografischen Einheit erfolgen.

Die Angaben bezüglich der kleineren geografischen Einheit müssen auf dem Etikett in einer Schriftgröße erscheinen, die nicht größer sein darf als die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias verwendete Schriftgröße.

Diese Änderung betrifft Nummer 8 Buchstabe c (Sonstige Anforderungen) Ziffer ii (Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung) der Produktspezifikation. Darüber hinaus wird Punkt 9 des Einzigen Dokuments von dieser Änderung berührt.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Die Aufnahme der kleineren geografischen Einheiten erfolgt gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission und in Bezug auf die Angabe „Tenerife“ und die Art ihrer Verwendung auf dem Etikett gemäß der Verordnung des Regionalministers für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 7. Juni 1999 (Orden de 7 de junio de 1999 del Consejero de Agricultura, Pesca y Alimentación).

Ziel ist es, der Nachfrage der Verbraucher nach Informationen zum genauen Ursprungsort der Weine sowie den Interessen und Forderungen der Erzeuger, Winzer und Kellereien Rechnung zu tragen, die den spezifischen Charakter ihrer Erzeugnisse herausstellen und sie dadurch aufwerten möchten.

Ausgenommen hiervon wurden die Namen von Inseln und Gemeinden, bei denen es sich um geografische Namen handelt bzw. die geografische Namen enthalten, die durch eine andere g. U. der Kanarischen Inseln im Weinsektor geschützt sind. Dies entspricht Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie den Artikeln 28 und 29 des Gesetzes 6/2019 über die Qualität von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (Ley 6/2019, de Calidad Agroalimentaria).

Es werden strengere Bedingungen eingeführt, als in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehen sind. Im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Angabe auf dem Etikett zu erscheinen hat, werden in Bezug auf die Etiketten und die Aufmachung der Erzeugnisse in ausreichender Weise Vorgaben eingeführt – insbesondere betreffend Schriftgröße und Anordnung –, um eine einfache und klare Unterscheidung nach Qualitätsbewertung und Herkunft zu ermöglichen, damit die Verbraucher keinesfalls verwirrt werden.

12.   Aufnahme von Angaben zu den Kontrollstellen

Beschreibung:

Es wird eine Verlinkung zu den Kontrollstellen hinzugefügt, an die die zuständige Behörde gemäß Erlass 39/2016 vom 25. April 2016 (Decreto 39/2016, de 25 de abril) Kontroll- und Produktzertifizierungsaufgaben delegiert hat.

Diese Änderung betrifft Nummer 9 Buchstabe a (Zuständige Kontrollbehörden und -stellen) der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

In der Produktspezifikation müssen die Kontrollstellen aufgeführt sein, die Produktzertifizierungsaufgaben ausführen und an die die Überwachung der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung delegiert wurde.

13.   Verbesserungen betreffend die Beschreibung der Kontrollen

Beschreibung:

Die von der Kontrollstelle anzuwendenden Verfahren werden hinzugefügt:

Die Kontrollstelle führt die Konformitätsbewertung auf der Grundlage von Erstprüfungen und zumindest jährlichen Folgeinspektionen in den Räumlichkeiten der Kellereien durch, um die Einhaltung der Produktspezifikation nach Maßgabe der genannten Aufgabenliste zu überprüfen.

Im Rahmen der Überprüfung der Anbaubedingungen auf den Rebflächen werden Zufallskontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und Stichprobenkontrollen miteinander kombiniert.

Die Probennahme für die Kontrolle erfolgt systematisch in jeder Kellerei und durch Zufallsauswahl aus dem Lagerbestand der verbrauchsfertigen Erzeugnisse.

Diese Änderung betrifft Nummer 9 Buchstabe b (Aufgaben) Ziffer ii (Im Rahmen der Überprüfungen angewandte Methodik) der Produktspezifikation. Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Ziel ist die Einhaltung der Vorgabe aus Artikel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, nach der die jährliche Kontrolle gemäß der Produktspezifikation zu erfolgen hat, und zwar anhand von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage einer Risikoanalyse, anhand von Stichproben oder systematisch, wobei auch eine Kombination aus Kontrollen nach dem Zufallsprinzip und Stichprobenkontrollen zulässig ist.

14.   Änderungen des Wortlauts der Produktspezifikation, die sich nicht inhaltlich auswirken

Beschreibung:

1.

Änderungen in der formalen Anordnung/Aufmachung:

In den einzelnen Abschnitten der Produktspezifikation (1, 2, 3 usw.) werden die jeweiligen Unterabschnitte fortlaufend nummeriert (2.2, 2.2.1, 2.2.2 usw.), was zu einer klareren Aufstellung und größeren Übersichtlichkeit führt. In jedem Abschnitt und Unterabschnitt werden soweit möglich Auflistungen, bei denen Buchstaben als Aufzählungszeichen verwendet werden (a, b, c usw.), durch nummerierte Auflistungen bzw. durch Aufzählungen mit Spiegelstrich ersetzt. Auflistungen mit Buchstaben als Aufzählungszeichen werden hingegen für Unterabschnitte mit Spiegelstrichen verwendet, um die Kohärenz in den Ausführungen zu verbessern.

In der Beschreibung des Weins wird vor der Auflistung der Weinbauerzeugnisse der Titel „Kategorien“ eingefügt und die Reihenfolge der Erzeugnisliste wird geändert, um der Anordnung in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu folgen.

Der Titel „Analysemerkmale“ wird in „Physikalisch-chemische Eigenschaften“ umgewandelt.

In den Unterabschnitten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften werden die Erzeugnisse einzeln angegeben, die zuvor in Gruppen zusammengefasst waren, und ihre Reihenfolge wird geändert, um der Anordnung in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu folgen.

2.

Die folgenden Abschnitte werden umstrukturiert:

Die Begrenzung des erzeugten Ertrags, die in der früheren Produktspezifikation im Abschnitt über önologische Verfahren aufgeführt war, wird nunmehr in den Abschnitt über Einschränkungen aufgenommen, da sie inhaltlich eher hierzu passt.

Die Auflistung der Traubensorten wird – getrennt in rote und weiße Traubensorten – alphabetisch geordnet.

Unter Nummer 8 der Produktspezifikation betreffend „Geltende Rechtsbestimmungen“ werden die in der früheren Fassung der Produktspezifikation unter Buchstabe b mit dem Titel „Objektive Anforderungen“ aufgeführten Nummern 4 bis 10 in den Unterabschnitt „Sonstige Anforderungen“ überführt, da diese Einordnung inhaltlich eher passt. An dieser neuen Stelle werden die genannten Nummern inhaltlich geordnet und zusammengefasst. Sie werden entsprechend neu nummeriert und betitelt. Durch diese Umstrukturierung ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.

3.

Terminologische Präzisierungen, Korrektur von grammatikalischen und Konsistenzfehlern:

Der Ausdruck „Schaumweine“ wird durch „Qualitätsschaumweine“ ersetzt, sodass er mit der Kategorisierung dieses Erzeugnisses übereinstimmt.

Die Formulierung „diese Bezeichnung“ wird durch „diese geschützte Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.

Die Formulierung „diese Autonome Gemeinschaft“ wird durch „die Autonome Gemeinschaft der Kanaren“ ersetzt.

Der Ausdruck „Qualitätswein der Kanarischen Inseln“ wird durch „geschützte Ursprungsbezeichnung Islas Canarias“ bzw. ggf. „Islas Canarias“ ersetzt, da dies der geschützte Name ist.

Der Ausdruck „diese Spezifikation“ wird durch „diese Produktspezifikation“ ersetzt (z. B. in den Nummern 3.a.2 und 8.b.3.a der früheren Fassung der Produktspezifikation).

Der Ausdruck „beträgt“ (Nummer 3.a.2 der früheren Fassung der Produktspezifikation) wird durch „beträgt für“ ersetzt, da er sich auf den natürlichen Gehalt in Partien oder Chargen der in der Auflistung enthaltenen Weine bezieht.

Diese Änderungen betreffen verschiedene Nummern der Produktspezifikation sowie verschiedene Punkte des Einzigen Dokuments.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

Begründung:

Verbesserung und Präzisierung des Wortlauts.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Islas Canarias

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.

Likörwein

5.

Qualitätsschaumwein

9.

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

16.

Wein aus überreifen Trauben

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Weiß- und Roséwein

KURZBESCHREIBUNG

Weißweine: Gelb mit grünlichen oder Bernsteintönen. Mittlere bis hohe aromatische Intensität und fruchtiges Aroma. Frisch und ausgewogen. Fruchtiger Abgang.

Roséweine: Über das gesamte Sortiment hinweg rosafarben. Mittlere bis hohe aromatische Intensität. Fruchtiges Profil und Aroma. Mäßig körperreich. Frisch und ausgewogen. Fruchtiger Abgang.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

200

2.   Rotwein

KURZBESCHREIBUNG

Rotweine: Kirschrot mit violetten Tönen und mittlerer bis hoher Farbintensität. Mittlere bis hohe aromatische Intensität. Im Bouquet deutlich wahrnehmbar rote Beerenfrüchte. Vollmundig und nachhaltig, mit mittlerem Tanningehalt. Eine längere Alterung führt zu einer größeren Nachhaltigkeit und stärkeren balsamischen und Gewürzaromen sowie zu einer farblichen Veränderung ins Ziegelrote.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

150

3.   Likörwein

KURZBESCHREIBUNG

Likörweine: Klar und leuchtend, von gelber Farbe und mit cremigem Erscheinungsbild. Im Bouquet zeigen die Weine ein intensives Aroma, das an Rosinen, Gewürze, getrocknete Aprikosen und die charakteristischen Rebsorten erinnert. Am Gaumen sind sie samtig, ausgewogen und intensiv, mit einem kräftigen, fruchtigen Abgang.

*

Höchstgehalt an Schwefeldioxid 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von ≥ 5 g/l.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

150

4.   Wein aus überreifen Trauben

KURZBESCHREIBUNG

Klar und leuchtend, von gelber Farbe und mit cremigem Erscheinungsbild. Im Bouquet zeigen die Weine ein intensives Aroma, das an Rosinen, Gewürze, getrocknete Aprikosen und die charakteristischen Rebsorten erinnert. Am Gaumen sind sie samtig, ausgewogen und intensiv, mit einem kräftigen, fruchtigen Abgang.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

26,6

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

150

5.   Qualitätsschaumwein

KURZBESCHREIBUNG

Blassgelbe bis goldgelbe, leuchtende Farbe, mit feiner, nachhaltiger Perlung. Im Bouquet zeigen die Weine ein reines, fruchtiges Aroma. Am Gaumen sind sie ausgewogen und frisch, mit fruchtigem Abgang.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

185

6.   Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

KURZBESCHREIBUNG

Weine mit gut sichtbarer Bläschenbildung, bei Weißweinen mit gelber Farbe, bei Roséweinen mit einer Farbpalette von Rosatönen und bei Rotweinen mit rot-violetter Färbung. Im Bouquet zeigen sie reine Aromen, im Fall der Weißweine mit Noten von weißem Obst, bei Rosé- und Rotweinen mit Noten von roten Beerenfrüchten. Geschmacklich sind die Weine breit, ausgewogen und frisch, mit fruchtigem Abgang und einem im Bouquet deutlich wahrnehmbaren Prickeln der Kohlensäure.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

9,5

Mindestgesamtsäure

4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

150

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Das Verhältnis Liter Wein/100 kg Trauben beträgt höchstens 74 Liter Wein je 100 kg Trauben.

Die Rotweine werden durch vollständige oder teilweise Gärung mit Traubenschalen und mit oder ohne vorheriges Abbeeren erzeugt, wobei zu mindestens 85 % rote Traubensorten verwendet werden.

Anbauverfahren

Die Anbaudichte muss mindestens 800 Pflanzen/ha betragen. Hiervon ausgenommen sind die traditionellen Anbaugebiete in Lanzarote, wo dieser Wert auch geringer sein kann. Zulässig ist hier ein Mindestwert von 400 Stöcken/ha. Die verwendeten Erziehungssysteme sind an die bodenklimatischen Bedingungen angepasst und auf höchste Qualität ausgerichtet. Es kommen die traditionellen kanarischen Systeme zum Einsatz: Gobeleterziehung, Erziehung in geflochtenen Rebästen, Kordonerziehung, traditionelle und niedrige Pergolaerziehung sowie die zugehörigen Varianten, darüber hinaus die Spaliererziehung. Die Vorgaben zur Bewässerung ergeben sich aus der Verordnung vom 17. Mai 1999 zur Regelung der Bewässerung von Weinbergen, deren Erträge zur Erzeugung von Qualitätsweinen verwendet werden, die in bestimmten Regionen innerhalb des Territoriums der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren hergestellt werden (Orden de 17 de mayo de 1999, por la que se regula el riego en viñedos cuya producción se destina a la elaboración de vinos de calidad producidos en regiones determinadas, dentro del territorio de la Comunidad Autónoma de Canarias).

Spezifisches önologisches Verfahren

Der natürliche Mindestalkoholgehalt in den einzelnen Weinpartien beträgt bei Weiß- und Roséweinen 10,00 % vol, bei Rotweinen 11,50 % vol, bei Likörweinen 15,00 % vol, bei Weinen aus überreifen Trauben 17,00% vol und bei Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure 10,00 % vol.

5.2.   Höchsterträge

 

15 000 kg Trauben je Hektar

 

111 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Erzeugungsgebiet der Weine mit dieser geschützten Bezeichnung umfasst das gesamte Territorium der Kanarischen Inseln (NUTS-Code ES70).

7.   Wichtigste Keltertraubensorten

 

ALBILLO CRIOLLO

 

BASTARDO BLANCO – BABOSO BLANCO

 

BASTARDO NEGRO – BABOSO NEGRO

 

BERMEJUELA – MARMAJUELO

 

BREVAL

 

BURRABLANCA

 

CABERNET SAUVIGNON

 

CASTELLANA NEGRA

 

DORADILLA

 

FORASTERA BLANCA

 

GUAL

 

LISTAN BLANCO DE CANARIAS

 

LISTAN NEGRO – ALMUÑECO

 

LISTÁN PRIETO

 

MALVASIA AROMÁTICA

 

MALVASÍA ROSADA

 

MALVASÍA VOLCÁNICA

 

MERLOT

 

MOSCATEL DE ALEJANDRÍA

 

MOSCATEL NEGRO

 

NEGRAMOLL

 

PEDRO XIMÉNEZ

 

PINOT NOIR

 

RUBY CARBERNET

 

SABRO

 

SYRAH

 

TEMPRANILLO

 

TINTILLA

 

TORRONTÉS

 

VERDELLO

 

VIJARIEGO BLANCO – DIEGO

 

VIJARIEGO NEGRO

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Aufgrund des vulkanischen Bodens der Inseln enthalten die verschiedenen angepassten Rebsorten Mineralstoffe. Dies hat zur Folge, dass die Weine charakteristische mineralisch-vulkanische Geschmacksnuancen aufweisen.

Die genannten Anbauverfahren sowie die die Erzeugung einschränkenden Faktoren, wie oben beschrieben (Trockenanbau, großer Spielraum in der Pflanzdichte in vielen Gebieten, Alterung von Anbauflächen, die zum Teil mehr als 80 Jahre alt sind, sowie hoher Anteil von Rebflächen in höheren Lagen mit starkem Gefälle), tragen zur Qualität der Ernteerträge bei.

Beim Anbau der Reben kommen eine lange Vegetationsperiode und eine langsame Reifung zum Tragen. Dies ist auf die anhaltend gleichbleibenden Temperaturen in diesem geografischen Gebiet ohne Frostgefahr und mit lediglich geringem Unterschied zwischen Winter und Sommer zurückzuführen. Außerdem wehen Nordwinde (Passatwinde), durch die eine riesige Vielfalt an Mikroklimata entsteht: Bereits in Abständen von 100 Metern sind starke Kontraste spürbar. Die lange Vegetationsperiode und die langsame Reifung der Trauben wirken sich wesentlich auf die Eigenschaften der Weine aus. Daher kann Folgendes festgestellt werden:

Die Weißweine erreichen eine gute aromatische Intensität, mit Noten von weißem Obst und tropischen Früchten sowie mit floralen und balsamischen Nuancen. Sie sind ausgewogen, frisch und nachhaltig im Geschmack.

Die Rotweine weisen eine gute aromatische Intensität auf, mit Noten von schwarzen Beerenfrüchten (Brombeeren), mit pflanzlichen und mineralischen Noten sowie mit Aromen, die an schwarzen Pfeffer erinnern. Sie sind strukturiert und in ihren Nuancen gut ausgewogen. Die Roséweine zeigen reine Aromen von roten Beerenfrüchten (Erdbeeren, Himbeeren) sowie florale Nuancen und pflanzliche Noten unterschiedlicher Intensität, wobei Säure und Frische gut ausgeglichen sind.

Im Zusammenhang mit den Likörweinen ist darauf hinzuweisen, dass die große Vielfalt an Mikroklimata, die infolge der orografischen Gegebenheiten entstanden sind, sowie der Boden und der Einfluss der Passatwinde dazu führen, dass bestimmte Rebsorten nicht den optimalen Reifegrad erreichen, um natürlich süße Weine erzeugen zu können. Daher wird traditionell Alkohol aus Wein zur Erzeugung dieser Weinarten verwendet. Sie weisen frische Aromen auf, die an die jeweilige Rebsorte erinnern, sowie komplexere Aromen, wenn sie einem Alterungsprozess unterzogen werden.

Bei den Qualitätsschaumweinen zeigt sich der Einfluss der langen Vegetationsperiode und der langsamen Reifung der Trauben, und zwar in einer guten aromatischen Intensität, in der Lebendigkeit am Gaumen und in einem fruchtigen Abgang.

Die Eigenschaften des Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure sind auf die Vegetationsperiode der Reben in dem Erzeugungsgebiet zurückzuführen. Sie ermöglicht die Erzeugung von Weinen mit den für Perlweine typischen Eigenschaften. Die gleichbleibenden Temperaturen in dem Gebiet und die hohe Sonneneinstrahlung bewirken eine lange Vegetationsperiode und eine langsame Reifung der Trauben. Dadurch können weiche Weine mit intensiver Fruchtigkeit am Gaumen gewonnen werden.

Im Zusammenhang mit dem Wein aus überreifen Trauben ist es wichtig zu wissen, dass durch die Reberziehung die Sonnenexposition verbessert und für eine einheitliche Temperatur an der gesamten Pflanze gesorgt wird. So wird ein perfektes Gleichgewicht erreicht: Die Weine zeichnen sich am Gaumen durch ein ausgewogenes Verhältnis von Süße und Säure aus.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Besonderheit des Erzeugnisses und die Notwendigkeit, das Ansehen des mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Namens zu bewahren, machen es erforderlich, dass die Abfüllung der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias ausschließlich in den Kellereien zu erfolgen hat, die in dem entsprechenden Kellereiregister erfasst sind. Anderenfalls dürfte der Wein die Bezeichnung nicht länger führen.

Die Erzeugung der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ist nach der Verarbeitung des Mosts in Wein durch alkoholische Gärung und sonstige ergänzende Verfahren keineswegs abgeschlossen. Als letzter Schritt bei der Erzeugung dieser Weine ist vielmehr die Abfüllung anzusehen, da dabei ergänzende önologische Verfahren wie die Filtrierung, Stabilisierung und Korrekturen verschiedener Art zur Anwendung kommen, die sich auf die Eigenschaften und besonderen Merkmale der Weine auswirken können. Auch wenn die genannten Abläufe auch außerhalb des geschützten Gebiets stattfinden können, so werden optimale Bedingungen doch mit größerer Sicherheit erreicht, wenn sie von Kellereien ausgeführt werden, die in dem Gebiet ansässig sind und unter der direkten Überwachung durch die Kontrollstellen agieren. Grund hierfür ist, dass Kontrollen, die außerhalb des Erzeugungsgebiets durchgeführt werden, geringere Garantien mit Blick auf Qualität und Authentizität der Weine bieten als solche, die innerhalb des geschützten Gebiets erfolgen. Die Abfüllung innerhalb des Erzeugungsgebiets ist ein wichtiger Faktor im Zusammenhang mit dem Schutz der Bezeichnung, da ein bereits entsprechend konditioniertes Erzeugnis auf den Markt gebracht wird, das direkt durch den Endverbraucher verkostet werden kann. Spätere Manipulationen, die die Qualität und die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beeinträchtigen könnten, sind ausgeschlossen.

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Auf dem Etikett ist zwingend deutlich sichtbar die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung Islas Canarias“ und das bei der Verwaltungsbehörde registrierte Logo anzubringen.

Auf dem Behältnis muss entweder ein nummeriertes Etikett auf der Rückseite oder aber ein nummeriertes Siegel vorhanden sein, das von der Verwaltungsbehörde erstellt wurde. Das Etikett bzw. Siegel muss in der Kellerei selbst sichtbar und auf eine Weise angebracht werden, durch die eine Zweitverwendung ausgeschlossen ist.

Es werden verschiedene kleinere geografische Einheiten (Inseln und Gemeinden) anerkannt, auf die auf dem Etikett Bezug genommen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die aus der jeweiligen kleineren geografischen Einheit stammen, und dass die Erzeugung, ggf. der Ausbau und die Abfüllung innerhalb derselben kleineren geografischen Einheit erfolgen. Die Verwaltungsbehörde kann spezifische Kennzeichnungsetiketten zur Anbringung auf der Rückseite ausstellen. Angaben bezüglich der kleineren geografischen Einheit müssen in einer Schriftgröße erscheinen, die nicht größer als die für die Angabe der geschützten Bezeichnung Islas Canarias verwendete Schriftgröße sein darf.

Link zur Produktspezifikation

https://www.gobiernodecanarias.org/cmsgobcan/export/sites/agp/icca/galerias/doc/calidad/Pliego-de-Condiciones-Islas-Canarias-modificado-1.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/46


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 88/06)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG MIT ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Rioja“

PDO-ES-A0117-AM09

Datum der Mitteilung: 25. November 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Verbot gemischter Anpflanzungen

BESCHREIBUNG:

Anpflanzungen mit verschiedenen Rebsorten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 2. Juni 1976, in denen eine strikt getrennte Lese der verschiedenen Rebsorten in der Praxis nicht möglich ist, sind nicht zulässig.

Nummer 3 Buchstabe a.1 der Produktspezifikation und Punkt 5 Buchstabe a des Einzigen Dokuments werden dadurch geändert.

Dies ist eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

BEGRÜNDUNG:

Seit 1976 sind diese gemischten Anpflanzungen, bei denen eine nach Sorten getrennte Lese nicht möglich ist, für die Zwecke der g. U. Rioja unzulässig. Mit dieser Änderung wird dieses Verbot in die entsprechende Norm, nämlich in die Produktspezifikation, aufgenommen.

2.   Einstufung der Böden und Berichterstattung nach Veränderungen bei Rebflächen

BESCHREIBUNG:

Die Einstufung der Böden im Erzeugungsgebiet als für Rebflächen geeignet und die Berichterstattung nach Veränderungen bei Rebflächen und nach Änderungen durch Neuanpflanzung oder Wiederbepflanzung sowie aufgrund von Änderungen der Bedingungen, die sich auf die Einhaltung der Produktspezifikation auswirken können, werden als Zuständigkeiten des Regulierungsausschusses für die g. U. Rioja festgelegt.

Diese Änderung betrifft Nummer 4 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Dies ist eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

BEGRÜNDUNG:

Der Regulierungsausschuss als Verwaltungs- und Kontrollorgan der g. U. Rioja muss die Eigenschaften der Böden überprüfen, auf denen die Reben gepflanzt werden, deren Trauben für die Erzeugung des geschützten Weins verwendet werden dürfen, und auch prüfen, ob jegliche Veränderung bei diesen Reben der Produktspezifikation entspricht.

3.   Abgrenzung neuer kleinerer geografischer Einheiten, sogenannter „Einzellagen“

BESCHREIBUNG:

Es werden neue kleinere geografische Einheiten anerkannt, deren Bezeichnung und Abgrenzung in die Produktspezifikation aufgenommen werden.

Nummer 4 der Produktspezifikation und Punkt 6 des Einzigen Dokuments werden dadurch geändert.

Dies ist eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

BEGRÜNDUNG:

Nach den Unionsvorschriften (Artikel 55 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33) müssen kleinere geografische Einheiten in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definiert sein.

4.   Anforderungen an die Anlagen für den Ausbau

BESCHREIBUNG:

In die Produktspezifikation werden Anforderungen aufgenommen, denen die Anlagen für den Ausbau der Weine entsprechen müssen: Schutz vor Erschütterungen, gute Belüftung, Einhaltung bestimmter Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenzen. Zudem werden Mindestlagermengen, eine Mindestanzahl an Fässern und deren Kapazitäten geregelt.

Diese Änderung betrifft Nummer 8 Buchstabe b.10.11 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

Dies ist eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

BEGRÜNDUNG:

Für derlei Kellereien für den Ausbau von Weinen werden zum Zwecke der Kontrolle und der Qualität Regelungen getroffen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Rioja

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

1.   Weiß- und Roséweine (trocken und halbtrocken)

KURZBESCHREIBUNG

Weißweine: strohgelbe Farbe mit limonengrünen Anklängen, klar und hell; für die Rebsorte typisches Aroma von grünen Früchten, Blumen und Pflanzen; mäßige Säure und frischer Geschmack.

Roséweine: erdbeerfarben mit einer leichten Himbeernote (Lachsnote bei Crianza-Weinen), hell, klar; Duft von roten Früchten und blumige Noten; ausgewogenes Verhältnis zwischen Säure und Fruchtigkeit im Mund, frischer Geschmack.

Bei beiden Weinen vermischen sich die Aromen im Reifungsprozess mit Eichenholzaromen (Vanille, Röst- und rauchige Noten), und die Säure verbindet sich mit den Röstnoten des Holzes.

*

Der Alkoholgehalt variiert je nach Teilgebiet und Reifung.

*

Bei Weinen, die über ein Jahr alt sind, ist die Flüchtigkeit höher.

*

Der SO2-Gehalt liegt bei einem Zuckergehalt von unter 5 g/l bei maximal 180 mg/l.

*

Wird kein Höchstwert angegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol.)

10,5

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

240

2.   Weiß- und Roséweine (lieblich und süß)

KURZBESCHREIBUNG

Weißweine: strohgelbe Farbe mit limonengrünen Anklängen, klar und hell; für die Rebsorte typisches Aroma von grünen Früchten, Blumen und Pflanzen; mäßige Säure, je nach Art frisch und mild im Mund.

Roséweine: erdbeerfarben mit einer leichten Himbeernote (Lachsnote bei Crianza-Weinen), hell, klar; Duft von roten Früchten und blumige Noten; ausgewogenes Verhältnis zwischen Säure und Fruchtigkeit, je nach Art frisch und mild im Mund.

Bei beiden Weinen vermischen sich die Aromen im Reifungsprozess mit Eichenholzaromen (Vanille, Röst- und rauchige Noten), und die Säure verbindet sich mit den Röstnoten des Holzes.

*

Der Alkoholgehalt variiert je nach Teilgebiet und Reifung.

*

Bei Weinen, die über ein Jahr alt sind, ist die Flüchtigkeit höher.

*

Der SO2-Gehalt liegt bei einem Zuckergehalt von unter 5 g/l bei maximal 180 mg/l.

*

Wird kein Höchstwert angegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol.)

10,5

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

25

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

240

3.   Rotweine (trocken und halbtrocken)

KURZBESCHREIBUNG

Junge Weine sind purpurrot mit violetten Tönen; „Crianza“-Weine sind granatrot und kirschrot; „Reserva“-Weine sind kirschrot mit rubinroten Anklängen; „Gran Reserva“-Weine sind rubinrot mit rotbraunen Tönen. Der Duft ist intensiv fruchtig mit sortentypischen und blumigen Noten, bei „Crianza“-Weinen mit Aromen von geröstetem Eichenholz. „Reserva“- und „Gran Reserva“-Weine sind komplexer mit Gewürzaromen. Sie sind vollmundig mit ausbalanciertem Verhältnis zwischen Säure, Alkohol und Tannin. Mit zunehmender Reife sind die Weine weicher und länger im Abgang.

*

Der Höchstalkoholgehalt variiert je nach Teilgebiet und Reifung.

*

Flüchtige Säure: trockene Weine, die älter als ein Jahr sind, enthalten maximal 1 g/l bei bis zu 10 % vol. und weitere 0,06 g/l pro Grad Alkohol über 10 % vol.

*

Der SO2-Gehalt liegt bei einem Zuckergehalt von unter 5 g/l bei maximal 140 mg/l.

*

Wird kein Höchstwert angegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol.)

11,5

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

180

4.   Qualitätsschaumweine (weiß und rosé)

KURZBESCHREIBUNG

Der Wein setzt ständig Kohlendioxid frei, was sich visuell in einer feinen Perlage beim Ausschenken manifestiert.

Dieser Qualitätsschaumwein ist wie seine Cuvée nach der ersten Gärung klar, ohne suspendierte Partikel, und nimmt verschiedene Gelb- und Rosatöne an.

Sein Duft ist angenehm frisch und fruchtig, die Komplexität resultiert aus der Lagerung auf der Hefe während der zweiten Gärung und tritt bei den „Reserva“- und „Gran Añada“-Weinen am deutlichsten hervor; er weist keine Weinfehler auf, insbesondere keine, die auf Oxidation oder Reduktion zurückzuführen sind.

*

Wird kein Höchstwert angegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

*

Maximaler vorhandener Alkoholgehalt: 13 % vol.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol.)

11

Mindestgesamtsäure

5,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

10,83

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

140

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

Anbauverfahren

Es wird davon ausgegangen, dass Rebflächen ab ihrem vierten Vegetationszyklus (oder, sofern genehmigt, auch vorher) in den Produktionsablauf aufgenommen werden.

Bis auf einige Ausnahmen werden gemischte Anpflanzungen verboten, bei denen eine strikt nach Sorten getrennte Lese nicht möglich ist.

Pflanzdichte: mindestens 2 850 bis höchstens 10 000 Rebstöcke/ha.

Rebschnitt/Reberziehungssysteme: Schnitt nach dem Gobelet-System und Varianten davon, doppelter Kordon, Strecker und Zapfen, einfacher Kordon, doppelter Guyot (nur bei Chardonnay, Sauvignon Blanc, Verdejo, Maturana Blanca, Tempranillo Blanco und Turruntés).

Höchstaugenzahl: 12 Augen pro Rebstock; 16 bei den genannten weißen Rebsorten und 14 bei Garnacha. Ausnahmen sind möglich.

Bewässerung: zulässig; vom 15. August bis zur Lese darf nur lokalisierte Bewässerung erfolgen, und dies muss 24 Stunden vorher schriftlich mitgeteilt werden. Beregnung ist nach Genehmigung zulässig; andere Methoden sind verboten.

Für Qualitätsschaumweine müssen die Trauben von Hand gelesen werden (eine maschinelle Lese ist nicht zulässig).

Spezifische önologische Verfahren

Sortenanteile nach Weinarten

ROT: Min. 95 % rote Sorten bei entrappten Trauben und 85 % bei ganzen Trauben

WEIß: 100 % weiße Trauben

ROSÉ: mindestens 25 % rote Trauben

QUALITÄTSSCHAUMWEINE (WEIß UND ROSÉ) mit weißen und/oder roten Trauben: Bei Roséweinen muss der Anteil roter Trauben mindestens 25 % betragen.

Werden Traubenfarben gemischt, so geschieht dies nach dem Einbringen.

Eigenschaften der Trauben: gesunde Trauben mit einem natürlichen Mindestalkoholgehalt von: 11 % vol. bei Rotweinen, 10,5 % vol. bei Weißweinen und 9,5 % vol. bei Qualitätsschaumweinen.

Maximaler Verarbeitungsertrag:

70 Liter/100 kg gelesener Trauben bei Weinen. Dies kann in Ausnahmefällen innerhalb bestimmter Grenzen variieren.

62 Liter/100 kg gelesener Trauben bei Qualitätsschaumweinen. Dies kann in Ausnahmefällen innerhalb bestimmter Grenzen variieren.

65 Liter/100 kg gelesener Trauben bei Weinen mit der Angabe „viñedo singular“ (Einzellage). Abweichungen sind nicht zulässig.

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Nicht zulässig sind:

die Verwendung von durch ungeeignete Pressungen gewonnenen Most- oder Weinfraktionen in geschützten Weinen,

kontinuierliche Keltern, Hochgeschwindigkeitszentrifugen, Vorwärmen von Trauben oder Erhitzen von Mosten oder Weinen mit dem Trester, der die Farbstoffextraktion forcieren kann,

die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Bereitung, Reifung und Lagerung und

der Verschnitt verschiedener Weinarten, um anderen Wein zu gewinnen als die verschnittenen Weine.

Auflagen für die Weinbereitung

Fassgärung: nur bei Weiß- und Roséweinen, Verbleibedauer im Fass mindestens ein Monat.

Kohlensäuregärung: zulässiger Höchstanteil weißer Trauben bei der Erzeugung roter Weine 5 % bei entrappten Trauben, 15 % bei ganzen Trauben.

Qualitätsschaumwein: nach dem traditionellen Verfahren. Zwischen Dosage und Degorgieren in derselben Flasche müssen mindestens 15 aufeinanderfolgende Monate liegen. Das gesamte Erzeugungsverfahren einschließlich Etikettierung erfolgt in derselben Kellerei. Bei der zweiten Gärung darf sich der vorhandene Alkoholgehalt nicht um mehr als 1,5 % vol. erhöhen. Die Versanddosage darf den vorhandenen Alkoholgehalt nicht um mehr als 0,5 % vol. erhöhen. Nach dem Degorgieren ist die Überführung ohne Filterung in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,75 Litern oder mindestens 3 Litern zulässig. Säuern und Entfärben sind verboten.

5.2.   Höchsterträge

1.

Rote Rebsorten

6 500 kg Trauben pro Hektar

2.

Rote Rebsorten

45,5 Hektoliter pro Hektar

3.

Weiße Rebsorten

9 000 kg Trauben pro Hektar

4.

Weiße Rebsorten

63 Hektoliter pro Hektar

5.

Rote Trauben für Weine mit der Angabe „viñedo singular“ (Einzellage)

5 000 kg Trauben pro Hektar

6.

Rote Trauben für Weine mit der Angabe „viñedo singular“ (Einzellage)

32,5 Hektoliter pro Hektar

7.

Weiße Trauben für Weine mit der Angabe „viñedo singular“ (Einzellage)

6 922 kg Trauben pro Hektar

8.

Weiße Trauben für Weine mit der Angabe „viñedo singular“ (Einzellage)

44,99 Hektoliter pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

RIOJA ALTA

Autonome Gemeinschaft La Rioja:

Ábalos

Alesanco

Alesón

Anguciana

Arenzana de Abajo

Arenzana de Arriba

Azofra

Badarán

Bañares

Baños de Río Tobía

Baños de Rioja

Berceo

Bezares

Bobadilla

Briñas

Briones

Camprovín

Canillas

Cañas

Cárdenas

Casalarreina

Castañares de Rioja

Cellórigo

Cenicero

Cidamón

Cihuri

Cirueña

Cordovín

Cuzcurrita de Río Tirón

Daroca de Rioja

Entrena

Estollo

Foncea

Fonzaleche

Fuenmayor

Galbárruli

Gimileo

Haro

Hervías

Herramélluri

Hormilla

Hormilleja

Hornos de Moncalvillo

Huércanos

Lardero

Leiva

Logroño

Manjarrés

Matute

Medrano

Nájera

Navarrete

Ochánduri

Ollauri

Rodezno

Sajazarra

San Asensio

San Millán de Yécora

San Torcuato

San Vicente de la Sonsierra

Santa Coloma

Sojuela

Sorzano

Sotés

Tirgo

Tormantos

Torrecilla sobre Alesanco

Torremontalbo

Treviana

Tricio

Uruñuela

Ventosa

Villalba de Rioja

Villar de Torre

Villarejo

Zarratón

Provinz Burgos (Miranda de Ebro): El Ternero (Enklave)

RIOJA ORIENTAL

Autonome Gemeinschaft La Rioja:

Agoncillo

Aguilar del Río Alhama

Albelda

Alberite

Alcanadre

Aldeanueva de Ebro

Alfaro

Arnedillo

Arnedo

Arrúbal

Ausejo

Autol

Bergasa

Bergasilla

Calahorra

Cervera del Río Alhama

Clavijo

Corera

Cornago

El Redal

El Villar de Arnedo

Galilea

Grávalos

Herce

Igea

Lagunilla de Jubera

Leza del Río Leza

Molinos de Ocón

Murillo de Río Leza

Muro de Aguas

Nalda

Ocón (La Villa)

Pradejón

Préjano

Quel

Ribafrecha

Rincón de Soto

Santa Engracia de Jubera (nördliches Gebiet)

Santa Eulalia Bajera

Tudelilla

Villamediana de Iregua

Villarroya

Autonome Gemeinschaft Navarra:

Andosilla

Aras

Azagra

Bargota

Mendavia

San Adrián

Sartaguda

Viana

RIOJA ALAVESA

Provinz Álava:

Baños de Ebro

Barriobusto

Cripán

Elciego

Elvillar de Álava

Labastida

Labraza

Laguardia

Lanciego

Lapuebla de La barca

Leza

Moreda de Álava

Navaridas

Oyón

Salinillas de Buradón

Samaniego

Villabuena de Álava

Yécora

Rebflächen in der Gemeinde Lodosa am rechten Ufer des Ebro, die zum 29. April 1991 in der Weinbaukartei der Regulierungsbehörde verzeichnet waren, bleiben registriert solange sie fortbestehen.

Verändern sich die Grenzen der Gemeinden, die Teil des Erzeugungsgebiets sind, werden die davon betroffenen registrierten Rebflächen nicht aus der Weinbaukartei gestrichen.

Das Erzeugungsgebiet umfasst auch kleinere geografische Einheiten, die die Angabe „viñedos singulares“ (Einzellagen) tragen. Diese sind kleiner als ein Gemeindegebiet, können aus einer Katasterparzelle oder mehreren bestehen und die Rebfläche muss mindestens 35 Jahre alt sein.

Die anerkannten Einzellagen werden im Anhang der Verordnung APA/816/2019 vom 28. Juni (BOE 181 vom 30. Juli) abgegrenzt (https://www.boe.es/boe/dias/2019/07/30/pdfs/BOE-A-2019-11186.pdf), sowie im Anhang der Verordnung APA/780/2020 vom 3. August (BOE 214 vom 8. August; https://www.boe.es/boe/dias/2020/08/08/pdfs/BOE-A-2020-9446.pdf), im Anhang der Verordnung APA/468/2021 vom 5. Mai (BOE 115 vom 14. Mai; https://www.boe.es/boe/dias/2021/05/14/pdfs/BOE-A-2021-8011.pdf) und in der Berichtigung der Verordnung APA/468/2021 vom 5. Mai (BOE 137 vom 9. Juni; https://www.boe.es/boe/dias/2021/06/09/pdfs/BOE-A-2021-9611.pdf).

7.   Wichtigste Keltertraubensorten

ALARIJE - MALVASÍA RIOJANA

ALBILLO MAYOR - TURRUNTÉS

CHARDONNAY

GARNACHA BLANCA

GARNACHA TINTA

GRACIANO

MACABEO - VIURA

MATURANA BLANCA

MATURANA TINTA

MAZUELA

SAUVIGNON BLANC

TEMPRANILLO

TEMPRANILLO BLANCO

VERDEJO

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Wein

Die Weine aus Trauben aus Rioja Alta zeichnen sich durch den besonderen Einfluss des atlantischen Klimas aus, das Weine mit einem mäßigen Alkoholgehalt, mit Körper und hoher Säure ergibt. Deshalb eignen sich diese Weine für die Fassreife. Dieses Gebiet hat im Vergleich zum südlicheren Teil des abgegrenzten Gebiets während des Vegetationszyklus weniger Tageslichtstunden und eine höhere Niederschlagsmenge, die sich auf die Säure der Weine auswirkt; dies verstärkt, zusammen mit dem Schutz durch die Gebirgskette Sierra de Cantabria, die beschriebenen Eigenschaften, auch bei Verschnitt mit Weinen aus anderen Gebieten. Die Weine aus dem Gebiet von Rioja Alavesa weisen aufgrund des Zusammentreffens von atlantischem und mediterranem Klima einen höheren Alkoholgehalt auf als die vorgenannten Weine. Sie haben auch weniger Säure und sind vielseitiger, da sie sowohl jung getrunken werden können als auch für die Reifung geeignet sind. Der Schutz durch die nördlich des Gebiets gelegene Sierra de Cantabria wirkt sich hier sogar noch mehr aus. Rioja Alavesa hat ähnlich viele Tageslichtstunden wie Rioja Alta, aber die Niederschlagsmenge ist geringer. Aufgrund ihrer Vielseitigkeit eignen sich diese Weine für die Herstellung von Verschnittweinen. Im am südlichsten gelegenen Rioja Oriental ist die Niederschlagsmenge geringer und das Klima mediterran, es zeichnet sich im Allgemeinen durch mehr Sonnenschein aus und durch Weine mit einem höheren Alkoholgehalt und Extrakt, die sich für den Verschnitt für zur Reifung bestimmte Weine eignen. Andere Weine aus dem Gebiet eignen sich auch für den Konsum als junge Weine.

Es sind drei Hauptbodentypen zu unterscheiden. Zum einen befinden sich im Norden des Gebiets lehm- und kalkhaltige Böden, die die Hauptgrundlage für die Eignung für die Reifung bilden und zwischen Rioja Alta und Rioja Alavesa liegen. Zum anderen gibt es in Rioja Alta und in Rioja Oriental auch Alluvialböden und eisenhaltige Lehmböden, die Weine mit weniger Körper hervorbringen als die vorgenannten Böden.

Angesichts der althergebrachten Tradition des Weinanbaus und seiner großen Bedeutung für die Region – mit 20 % des BIP auch für deren Wirtschaft – ist Rioja darauf angewiesen, dass er nachhaltig ist, und die Nutzung der günstigen natürlichen Gegebenheiten, wie beschrieben, wird optimiert. Insbesondere die Spezialisierung auf die Reifung von Weinen hat zu einer der dichtesten Konzentrationen an Eichenfässern weltweit geführt.

8.2.   Qualitätsschaumwein

Auch wenn sich das Gebiet hauptsächlich durch die Erzeugung von Stillweinen auszeichnet, erzeugen einige Weinbaubetriebe doch bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts Qualitätsschaumweine nach dem traditionellen Verfahren, sodass sie über das notwendige Wissen und die Erfahrung verfügen.

Frische und Säure sind zwei wesentliche Elemente bei der Erzeugung von Qualitätsschaumweinen. Das abgegrenzte Gebiet befindet sich innerhalb einer Zone, die gemäß der Winkler-Skala vorwiegend kühlere Temperaturen aufweist und somit kurze Vegetationszyklen bedingt. Dies führt zu einer korrekten phenolischen Reife bei einem gemäßigten Alkoholgehalt; die Grundvoraussetzungen sind daher ideal für die Bereitung dieser Weine.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Abfüllung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Weine mit der qualifizierten Ursprungsbezeichnung Rioja dürfen nur in Weinbaubetrieben abgefüllt werden, die in der Weinbaukartei der Regulierungsbehörde eingetragen sind; anderenfalls darf die Ursprungsbezeichnung für den Wein nicht verwendet werden.

Hintergrund dieser Auflage ist die Erkenntnis, dass die Qualität des Weins, der schließlich dem Endverbraucher angeboten wird, eher beeinträchtigt werden könnte, wenn der Wein transportiert und außerhalb des Erzeugungsgebiets abgefüllt wird, als wenn dies im Erzeugungsgebiet geschieht. Diese Auflage dient dazu, den guten Ruf von Rioja-Weinen zu wahren, indem ihre besonderen Eigenschaften und die Qualität schärfer kontrolliert werden. Sie schützt die qualifizierte Ursprungsbezeichnung, die allen Erzeugern zugutekommt. Diese Entscheidung wurde durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2000 bestätigt.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Der Name „RIOJA“ muss deutlich sichtbar sein, und direkt darunter müssen die Angabe „Denominación de Origen Calificada“ (Qualifizierte Ursprungsbezeichnung), der Stempel der Regulierungsbehörde, der Markenname und der Name oder der Firmenname eines eingetragenen Weinbaubetriebs oder ein Handelsname platziert sein.

Die Wörter „Fass“ und „Holz“ dürfen in der Vermarktung, Werbung und Etikettierung der Weine erst dann verwendet werden, wenn die Reifung abgeschlossen ist.

Es ist zulässig, den Namen eines Gebiets oder einer Gemeinde zu nennen, wenn die Trauben von dort stammen und wenn die Erzeugung, gegebenenfalls die Reifung und das Abfüllen dort stattfinden. Allerdings dürfen höchstens 15 % der Trauben, aus denen der Wein hergestellt wird, aus registrierten Rebflächen in Gemeinden stammen, die an das Gebiet oder die Gemeinde angrenzen, in der der Erzeuger ansässig ist, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass dieser Anteil von 15 % für mindestens 10 aufeinanderfolgende Jahre exklusiv zur Verfügung steht.

Bei Qualitätsschaumweinen muss „Método Tradicional“ (traditionelles Verfahren) unmittelbar unter der Angabe zum Zuckergehalt stehen und eine Schriftgröße haben, die nicht größer ist als die für den Namen „Rioja“ verwendete Schriftgröße.

Auf dem Etikett mit den vorgeschriebenen Angaben darf die Schriftgröße der Angabe „Método Tradicional“ (traditionelles Verfahren) nicht kleiner sein als 0,3 cm.

Der Begriff „viñedo singular“ (Einzellage) muss unmittelbar unter dem eingetragenen Markennamen stehen, in einer Schriftgröße, Dicke und Farbe, die nicht über die für den Namen „Rioja“ verwendeten hinausgehen.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen sind die Mindestanforderungen an die Etikettierung gemäß Artikel 17 Buchstabe h Nummer 4 des Gesetzes 6/2015 vom 12. Mai über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben mit einem über die Autonome Gemeinschaft hinausgehenden territorialen Geltungsbereich verpflichtend einzuhalten.

Link zur Produktspezifikation

https://www.mapa.gob.es/es/alimentacion/temas/calidad-diferenciada/dop-igp/htm/dop_rioja.aspx


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/58


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 88/07)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Crémant de Bordeaux“

PDO-FR-A0488-AM06

Datum der Mitteilung: 26. November 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Gemeinden des geografischen Gebiets wurden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel aktualisiert.

Punkt 6 des Einzigen Dokuments wird geändert.

2.   Rebsorten

Die Rebsorten Muscadelle B, Sauvignon B, Sauvignon Gris G und Sémillon B wurden für die Bereitung von Roséschaumweinen hinzugefügt.

Diese Rebsorten waren im Rebsortenbestand für die Bereitung von Weißschaumweinen bereits enthalten.

Mit dieser Hinzufügung geht eine Beschränkung der weißen Rebsorten in Cuvées von Roséschaumweinen einher.

Die Hinzufügung dieser Rebsorten ermöglicht es, den Weinen eine gewisse Frische zu verleihen und zugleich die organoleptischen Eigenschaften der Roséschaumweine zu erhalten.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

3.   Agrarumweltbestimmungen

Die folgenden Agrarumweltbestimmungen werden in die Produktspezifikation aufgenommen:

Tote Stöcke müssen von den Parzellen entfernt werden, die Lagerung toter Stöcke auf den Parzellen ist untersagt.

Die vollständige chemische Unkrautbeseitigung auf den Parzellen ist untersagt.

Jeder Winzer berechnet und erfasst den Behandlungshäufigkeitsindex (Treatment Frequency Index, TFI).

Durch diese Änderungen wird den gesellschaftlichen Forderungen nach Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nach einer besseren Berücksichtigung der Umwelt Rechnung getragen.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

4.   Beförderung der Trauben

Die Bedingungen für die Beförderung der Trauben werden mit folgender Hinzufügung präzisiert:

Die Behälter dürfen eine Seitenlänge von 1,20 m x 1,00 m sowie eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten, wobei die maximale Füllhöhe bei 0,60 m liegt. Der Zeitraum zwischen der Traubenlese und dem Keltern darf 24 Stunden nicht überschreiten.

Durch diese Änderung wird ein Zerdrücken der Trauben während der Beförderung verhindert und damit ihre Qualität verbessert.

Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

5.   Keltern

Es wird präzisiert, dass die Trauben in die Pressen gehen, ohne zuvor eingemaischt oder entrappt zu werden.

Damit ist eindeutig, dass die Trauben ganz sind, um die Kontrollierbarkeit zu gewährleisten.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Homogenisieren

Es wird hinzugefügt, dass der Winzer nachweist, dass er über ein Mittel verfügt, das die Homogenisierung der Versanddosage und des Weins durch mehrfaches Rütteln der Flaschen ermöglicht, denen im Laufe des Degorgiervorgangs eine Zuckerdosis zugegeben wird.

Dadurch wird eine gute Homogenisierung der Flaschen sichergestellt, insbesondere bei halbtrockenen Schaumweinen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

7.   Lagerort

In Bezug auf die Lagerung wird präzisiert, dass der Winzer sämtliche Nachweise dafür erbringt, dass am Lagerort eine Temperatur von höchstens 14 °C während der Gärung und höchstens 20 °C bis zum Degorgieren herrscht.

Ziel dieser Änderung ist eine möglichst erfolgreiche Gärung durch die Gewährleistung einer stabilen Umgebung.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

8.   Zeitpunkt der Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

9.   Übergangsmaßnahme

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

10.   Anspruchserklärung beim Degorgieren

Die Anspruchserklärung wird durch eine Anspruchserklärung beim Degorgieren ersetzt.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

11.   Anpassung der wichtigsten zu kontrollierenden Punkte

Die wichtigsten zu kontrollierenden Punkte in Bezug auf die Anspruchserklärung beim Degorgieren und die Weine nach dem Degorgieren;

diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

12.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Crémant de Bordeaux

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Qualitätsschaumweine (weiß oder rosé)

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 9 % vol auf.

Nach der Gärung weisen die Weine folgende Merkmale auf:

Gesamtalkoholgehalt mindestens 11 % vol;

Gehalt an flüchtiger Säure höchstens 18 meq/l;

Gesamtgehalt an Schwefelanhydrid höchstens 150 mg/l;

Gesamtalkoholgehalt bei Anreicherung des Mosts höchstens 13 % vol.

Die Weine haben eine brillante Farbe, einen beständigen Schaum und einen langen, fruchtigen Abgang.

Die Weißweine sind feinperlig und durch ein spritziges Aussehen gekennzeichnet; es sind frische, nervige Weine, insbesondere diejenigen, die aus den Rebsorten Sauvignon B und Sémillon B hergestellt wurden. Während der Hefesatzlagerung bilden sich reifere Aromen heraus, die häufig von Butter- oder Röstbrotnoten begleitet sind.

Die Roséweine, die zumeist aus den Rebsorten Merlot N und Cabernet Franc N hergestellt werden, sind durch fruchtige Noten gekennzeichnet. Diese Weine müssen jung getrunken werden.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent je Liter

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte – Abstände zwischen den Reihen

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken je Hektar auf. Der Abstand darf zwischen den Reihen höchstens 2,50 m und zwischen den Stöcken einer Reihe nicht weniger als 0,85 m betragen.

Diese Pflanzdichte darf auf 3 300 Stöcke je Hektar verringert werden. In diesem Fall darf der Abstand zwischen den Reihen höchstens 3,00 m und zwischen den Stöcken einer Reihe nicht weniger als 0,85 m betragen.

2.   Schnittregeln

Anbauverfahren

Zulässig sind nur der Zapfenschnitt („à cots“) und der lange Schnitt („astes“).

Bei den Rebsorten Merlot N, Muscadelle B und Sémillon B darf die Zahl der Augen höchstens 50 000 je Hektar und höchstens 20 je Stock betragen.

Bei den anderen Rebsorten darf die Zahl der Augen höchstens 60 000 je Hektar und höchstens 22 je Stock betragen.

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz).

3.   Beförderung der Trauben

Anbauverfahren

Die Beförderung der Trauben erfolgt in durchlässigen Behältnissen. Die Behälter dürfen eine Seitenlänge von 1,20 m × 1,00 m sowie eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten, wobei die maximale Füllhöhe bei 0,60 m liegt. Der Zeitraum zwischen der Traubenlese und dem Keltern darf 24 Stunden nicht überschreiten.

4.   Annahme und Pressen

Spezifisches önologisches Verfahren

Die zur Herstellung von Weißwein bestimmten Trauben werden ganz in die Presse gegeben.

Die Anwendung von Vorrichtungen mit Schneckengetriebe zum Abtropfen und Einmaischen ist verboten.

Die Anwendung von Vorrichtungen mit Schneckengetriebe oder kettengetriebenen Pressen zum Keltern des Leseguts ist verboten.

Eine Wiegevorrichtung ist verbindlich vorgeschrieben und an die bei der Lese verwendeten Behälter angepasst.

Beim Befüllen der und beim Befördern zur Presse muss die Integrität der Trauben gewahrt bleiben. Insbesondere werden alle Vorrichtungen oder Verfahren zur Vermeidung von Staus, die die Integrität der Trauben beeinträchtigen, umgerüstet oder entfernt.

Das Befüllen der Presse erfolgt in einem Arbeitsgang und mit der Menge, die ihrer Kapazität entspricht. Das Befüllen mit einer geringeren Menge ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Die Trennung der Moste ist verbindlich vorgeschrieben.

Der bei der Beförderung der Lese anfallende Vorlaufmost wird getrennt gesammelt. Dieser Vorlaufmost wird bei der Berechnung der Scheitermostmenge nicht berücksichtigt. Er wird vor dem 31. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahrs zur Destillation geliefert.

Die Presse muss täglich gereinigt werden.

Ebenso müssen die für die Lese verwendeten Behälter täglich ausgewaschen werden.

Der Boden der Räume, in dem die Trauben entgegengenommen und gekeltert werden, muss sich einfach reinigen lassen.

5.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Bei angereicherten Weinen darf der Gehalt an vergärbarem Zucker höchstens 5 g/l betragen.

Nach dem Gären der aus angereichertem Most hergestellten Weine beträgt der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13 % vol.

5.2.   Höchsterträge

1.

78 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden in dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels vom 1. Februar 2021 statt: Abzac, Aillas, Ambarès-et-Lagrave, Ambès, Anglade, Arbanats, Arcins, Arsac, Artigues-près-Bordeaux, Arveyres, Asques, Aubiac, Auriolles, Auros, Avensan, Ayguemorte-les-Graves, Bagas, Baigneaux, Barie, Baron, Barsac, Bassanne, Bassens, Baurech, Bayas, Bayon-sur-Gironde, Bazas, Beautiran, Bégadan, Bègles, Béguey, Bellebat, Bellefond, Belvès-de-Castillon, Bernos-Beaulac, Berson, Berthez, Beychac-et-Caillau, Bieujac, Birac, Blaignac, Blaignan-Prignac, Blanquefort, Blasimon, Blaye, Blésignac, Bommes, Bonnetan, Bonzac, Bordeaux, Bossugan, Bouliac, Bourdelles, Bourg, Branne, Brannens, Braud-et-Saint-Louis, Brouqueyran, Bruges, Budos, Cabanac-et-Villagrains, Cabara, Cadarsac, Cadaujac, Cadillac, Cadillac-en-Fronsadais, Camarsac, Cambes, Camblanes-et-Meynac, Camiac-et-Saint-Denis, Camiran, Camps-sur-l’Isle, Campugnan, Canéjan, Capian, Caplong, Carbon-Blanc, Cardan, Carignan-de-Bordeaux, Cars, Cartelègue, Casseuil, Castelmoron-d’Albret, Castelnau-de-Médoc, Castelviel, Castets et Castillon, Castillon-la-Bataille, Castres-Gironde, Caudrot, Caumont, Cauvignac, Cavignac, Cazats, Cazaugitat, Cénac, Cenon, Cérons, Cessac, Cestas, Cézac, Chamadelle, Cissac-Médoc, Civrac-de-Blaye, Civrac-sur-Dordogne, Civrac-en-Médoc, Cleyrac, Coimères, Coirac, Comps, Coubeyrac, Couquèques, Courpiac, Cours-de-Monségur, Cours-les-Bains, Coutras, Coutures, Créon, Croignon, Cubnezais, Cubzac-les-Ponts, Cudos, Cursan, Cussac-Fort-Médoc, Daignac, Dardenac, Daubèze, Dieulivol, Donnezac, Donzac, Doulezon, Escoussans, Espiet, Etauliers, Eynesse, Eyrans, Eysines, Faleyras, Fargues, Fargues-Saint-Hilaire, Flaujagues, Floirac, Floudès, Fontet, Fossés-et-Baleyssac, Fours, Francs, Fronsac, Frontenac, Gabarnac, Gaillan-en-Médoc, Gajac, Galgon, Gans, Gardegan-et-Tourtirac, Gauriac, Gauriaguet, Générac, Génissac, Gensac, Gironde-sur-Dropt, Gornac, Gours, Gradignan, Grayan-et-l’Hôpital, Grézillac, Grignols, Guillac, Guillos, Guîtres, Haux, Hure, Illats, Isle-Saint-Georges, Izon, Jau-Dignac-et-Loirac, Jugazan, Juillac, La Brède, La Lande-de-Fronsac, La Réole, La Rivière, La Roquille, La Sauve, Labarde, Labescau, Ladaux, Lados, Lagorce, Lalande-de-Pomerol, Lamarque, Lamothe-Landerron, Landerrouat, Landerrouet-sur-Ségur, Landiras, Langoiran, Langon, Lansac, Lapouyade, Laroque, Laruscade, Latresne, Lavazan, Le Bouscat, Le Fieu, Le Haillan, Le Nizan, Le Pian-Médoc, Le Pian-sur-Garonne, Le Pout, Le Puy, Le Taillan-Médoc, Le Tourne, Le Verdon-sur-Mer, Léogeats, Léognan, Les Artigues-de-Lussac, Les Billaux, Les Eglisottes-et-Chalaures, Les Esseintes, Les Lèves-et-Thoumeyragues, Les Peintures, Les Salles-de-Castillon, Lesparre-Médoc, Lestiac-sur-Garonne, Libourne, Lignan-de-Bazas, Lignan-de-Bordeaux, Ligueux, Listrac-de-Durèze, Listrac-Médoc, Lormont, Loubens, Loupes, Loupiac, Loupiac-de-la-Réole, Ludon-Médoc, Lugaignac, Lugasson, Lugon-et-l’Ile-du-Carnay, Lussac, Macau, Madirac, Maransin, Marcenais, Margaux-Cantenac, Margueron, Marimbault, Marions, Marsas, Martignas-sur-Jalle, Martillac, Martres, Masseilles, Massugas, Mauriac, Mazères, Mazion, Mérignac, Mérignas, Mesterrieux, Mombrier, Mongauzy, Monprimblanc, Monségur, Montagne, Montagoudin, Montignac, Montussan, Morizès, Mouillac, Mouliets-et-Villemartin, Moulis-en-Médoc, Moulon, Mourens, Naujac-sur-Mer, Naujan-et-Postiac, Néac, Nérigean, Neuffons, Noaillac, Noaillan, Omet, Ordonnac, Paillet, Parempuyre, Pauillac, Pellegrue, Périssac, Pessac, Pessac-sur-Dordogne, Petit-Palais-et-Cornemps, Peujard, Pineuilh, Plassac, Pleine-Selve, Podensac, Pomerol, Pompéjac, Pompignac, Pondaurat, Porchères, Porte-de-Benauge, Portets, Préchac, Preignac, Prignac-et-Marcamps, Pugnac, Puisseguin, Pujols, Pujols-sur-Ciron, Puybarban, Puynormand, Queyrac, Quinsac, Rauzan, Reignac, Rimons, Riocaud, Rions, Roaillan, Romagne, Roquebrune, Ruch, Sablons, Sadirac, Saillans, Saint-Aignan, Saint-André-de-Cubzac, Saint-André-du-Bois, Saint-André-et-Appelles, Saint-Androny, Saint-Antoine-du-Queyret, Saint-Antoine-sur-l’Isle, Saint-Aubin-de-Blaye, Saint-Aubin-de-Branne, Saint-Aubin-de-Médoc, Saint-Avit-de-Soulège, Saint-Avit-Saint-Nazaire, Saint-Brice, Saint-Caprais-de-Bordeaux, Saint-Christoly-de-Blaye, Saint-Christoly-Médoc, Saint-Christophe-de-Double, Saint-Christophe-des-Bardes, Saint-Cibard, Saint-Ciers-d’Abzac, Saint-Ciers-de-Canesse, Saint-Ciers-sur-Gironde, Sainte-Colombe, Saint-Côme, Sainte-Croix-du-Mont, Saint-Denis-de-Pile, Saint-Emilion, Saint-Estèphe, Saint-Etienne-de-Lisse, Sainte-Eulalie, Saint-Exupéry, Saint-Félix-de-Foncaude, Saint-Ferme, Sainte-Florence, Sainte-Foy-la-Grande, Sainte-Foy-la-Longue, Sainte-Gemme, Saint-Genès-de-Blaye, Saint-Genès-de-Castillon, Saint-Genès-de-Fronsac, Saint-Genès-de-Lombaud, Saint-Genis-du-Bois, Saint-Germain-de-Grave, Saint-Germain-de-la-Rivière, Saint-Germain-d’Esteuil, Saint-Germain-du-Puch, Saint-Gervais, Saint-Girons-d’Aiguevives, Sainte-Hélène, Saint-Hilaire-de-la-Noaille, Saint-Hilaire-du-Bois, Saint-Hippolyte, Saint-Jean-de-Blaignac, Saint-Jean-d’Illac, Saint-Julien-Beychevelle, Saint-Laurent-d’Arce, Saint-Laurent-des-Combes, Saint-Laurent-du-Bois, Saint-Laurent-du-Plan, Saint-Laurent-Médoc, Saint-Léon, Saint-Loubert, Saint-Loubès, Saint-Louis-de-Montferrand, Saint-Macaire, Saint-Magne-de-Castillon, Saint-Maixant, Saint-Mariens, Saint-Martial, Saint-Martin-de-Laye, Saint-Martin-de-Lerm, Saint-Martin-de-Sescas, Saint-Martin-du-Bois, Saint-Martin-du-Puy, Saint-Martin-Lacaussade, Saint-Médard-de-Guizières, Saint-Médard-d’Eyrans, Saint-Médard-en-Jalles, Saint-Michel-de-Fronsac, Saint-Michel-de-Lapujade, Saint-Michel-de-Rieufret, Saint-Morillon, Saint-Palais, Saint-Pardon-de-Conques, Saint-Paul, Saint-Pey-d’Armens, Saint-Pey-de-Castets, Saint-Philippe-d’Aiguille, Saint-Philippe-du-Seignal, Saint-Pierre-d’Aurillac, Saint-Pierre-de-Bat, Saint-Pierre-de-Mons, Saint-Quentin-de-Baron, Saint-Quentin-de-Caplong, Sainte-Radegonde, Saint-Romain-la-Virvée, Saint-Sauveur, Saint-Sauveur-de-Puynormand, Saint-Savin, Saint-Selve, Saint-Seurin-de-Bourg, Saint-Seurin-de-Cadourne, Saint-Seurin-de-Cursac, Saint-Seurin-sur-l’Isle, Saint-Sève, Saint-Sulpice-de-Faleyrens, Saint-Sulpice-de-Guilleragues, Saint-Sulpice-de-Pommiers, Saint-Sulpice-et-Cameyrac, Sainte-Terre, Saint-Trojan, Saint-Vincent-de-Paul, Saint-Vincent-de-Pertignas, Saint-Vivien-de-Blaye, Saint-Vivien-de-Médoc, Saint-Vivien-de-Monségur, Saint-Yzan-de-Soudiac, Saint-Yzans-de-Médoc, Salaunes, Salleboeuf, Samonac, Saucats, Saugon, Sauternes, Sauveterre-de-Guyenne, Sauviac, Savignac, Savignac-de-l’Isle, Semens, Sendets, Sigalens, Sillas, Soulac-sur-Mer, Soulignac, Soussac, Soussans, Tabanac, Taillecavat, Talais, Talence, Targon, Tarnès, Tauriac, Tayac, Teuillac, Tizac-de-Curton, Tizac-de-Lapouyade, Toulenne, Tresses, Uzeste, Val-de-Livenne, Val de Virvée, Valeyrac, Vayres, Vendays-Montalivet, Vensac, Vérac, Verdelais, Vertheuil, Vignonet, Villandraut, Villegouge, Villenave-de-Rions, Villenave-d’Ornon, Villeneuve, Virelade, Virsac, Yvrac.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

Cabernet Franc N

 

Cabernet-Sauvignon N

 

Carmenère N

 

Cot N – Malbec

 

Merlot N

 

Muscadelle B

 

Petit Verdot N

 

Sauvignon B – Sauvignon Blanc

 

Sauvignon Gris G – Fié Gris

 

Sémillon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

In dem geografischen Gebiet herrschen für den Weinbau besonders günstige, weitgehend einheitliche klimatische Bedingungen aufgrund der Nähe zu großen Wassermassen (Atlantik, Mündung der Gironde, Flusstäler der Garonne und der Dordogne), die beim Temperaturausgleich eine wichtige Rolle spielen. Der ausgleichende Einfluss des Atlantiks auf die Frühjahrsfröste verringert sich jedoch mit zunehmender Entfernung vom Meer und von den großen Tälern und mit größerer Nähe zu den Waldgebieten des Departements Landes, der Provinz Saintonge und der Region Double Pérogourdine. Diese Besonderheiten erklären, warum im äußersten Norden und im südlichen Südwesten des geografischen Gebiets kaum Rebflächen zu finden sind. Dieses erstreckt sich über das Gebiet von 497 der 538 Gemeinden des Departements Gironde mit Ausnahme des südöstlichen Teils, wo kein Weinbau, sondern Forstwirtschaft betrieben wird.

Die im Meeresklima angebauten Bordelaiser Rebsorten mussten bereits seit dem 17. und 18. Jahrhundert durch Pfähle gestützt werden; später wurde flächendeckend die Spaliererziehung eingeführt, die für eine gleichmäßig verteilte Ernte und eine für die zur Erzielung der notwendigen Chlorophyllsynthese erforderliche ausreichende Blattoberfläche sorgt, sodass die Reben optimal reifen können.

Durch die Ernte bei optimaler Reife verfügen die Trauben über ein ausgezeichnetes Zucker-Säure-Gleichgewicht, das notwendig ist, um den frischen Charakter und eine ausreichende Gärung zu gewährleisten.

Wegen der unterschiedlichen Bodenarten und Lagen wurden je nach den Merkmalen der Umgebung verschiedene Rebsorten ausgewählt und angepasst, was die traditionelle Tendenz zur Herstellung von Cuvées erklärt. Es lassen sich vier Bodenarten unterscheiden:

Lehm-Kalkböden und Kalk-Mergel-Böden, die in Hanglagen sehr verbreitet sind und auf denen Merlot N sehr gut gedeiht;

kieselhaltige Böden mit Lehm- und Kalkbestandteilen, die sich z. B. ausgezeichnet für Merlot N und Sauvignon B eignen;

„Boulbène“-Böden mit feinen Kieselbestandteilen, die leichtere Böden bilden, welche sich für die Herstellung von Wein aus weißen Rebsorten eignen;

kieselige Böden aus Kieselsteinen, Quarz und Sand unterschiedlicher Korngröße, welche wasserdurchlässige, warme Terrassen bilden, die für Rebflächen und insbesondere die Sorte Cabernet Sauvignon N geeignet sind.

Dank ihrer Erfahrungen aus der Weinbereitung mit den verschiedenen Rebsorten stellen die Winzer Cuvées zusammen, deren Zusammensetzung ihr großes Können belegt, wobei durch die Wahl der Rebsorten und Jahrgänge bei den Weinen die konstante Ausgewogenheit von Säure und Fruchtigkeit gewährleistet wird.

Da die Trauben bei der Ernte und bei der Beförderung nicht beschädigt werden und die Vorschriften für das Pressen durch die Produktspezifikation genau geregelt sind, wird ein klarer Traubensaft gewonnen. Damit die Gärung einwandfrei abläuft, müssen die Trauben in begrenztem Umfang geschwefelt werden. Durch die Hefesatzlagerung entstehen tertiäre Aromen, die die Komplexität der Weine erhöhen.

Das Weingebiet von Bordeaux war durch seinen Hafen und die engen historischen Beziehungen zu anderen Ländern, durch die schon früh ein geregelter und mächtiger Handel entstand, schon immer eine weltoffene Region, die technische Innovationen nutzte und weitergab, die Dynamik ihrer Betriebe förderte und auf diese Weise – stets unter Beachtung der jahrhundertealten Bräuche – ihr Fachwissen vertiefte, ausbaute und verbreitete.

Von der Aufnahme der besonderen Beziehungen zu England im 12. Jahrhundert bis zur Eroberung der inzwischen für Weinbauerzeugnisse erschlossenen Märkte in Asien konnten sich die Winzer von Bordeaux immer – und stets unter Beachtung der Umgebung, in der die Rebflächen liegen – an die Entwicklungen des Marktes anpassen. Hierdurch entstand eine breite Produktpalette, und die steigende Erzeugungsmenge der Schaumweine „Crémant de Bordeaux“ ist ein Beleg für diese Dynamik.

Auch wenn der Schaumwein „Crémant de Bordeaux“ nur einen Teil der Weinerzeugung der Gegend um Bordeaux ausmacht, so ist er doch ein Beispiel für das vielfältige Potenzial der traditionellen Rebsorten und die historisch gewachsene Fähigkeit der Winzer des Gebiets, sich Weinbauverfahren und Innovationen zu eigen zu machen. Der Schaumwein „Crémant de Bordeaux“ (weiß oder rosé) verbindet die Rebsorten des Gebiets von Bordeaux mit traditionellen Gärverfahren der Schaumweinherstellung.

Der Schaumwein „Crémant de Bordeaux“ ist ein Wein mit brillanter Farbe, beständigem Schaum sowie einem langen und fruchtigen Abgang.

Die Weißweine, insbesondere diejenigen aus den Sorten Sauvignon B und Sémillon B, sind feinperlig und durch ein spritziges Aussehen sowie einen frischen und nervigen Charakter gekennzeichnet.

Bei der Hefesatzlagerung entstehen aromatische und reifere Noten, die häufig von Butter- und Röstbrotnoten begleitet sind.

Die Roséweine, die zumeist aus den Rebsorten Merlot N und Cabernet Franc N hergestellt werden, sind durch fruchtige Noten gekennzeichnet. Diese Weine müssen jung getrunken werden.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung wird auf dem Teil des Korkens, der im Flaschenhals steckt, angebracht.

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden. Die Schriftgröße für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Schriftgröße des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Verpackung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Verpackung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets

Beschreibung der Bedingung:

Alle Verarbeitungsschritte von der Ernte der Trauben bis zum Degorgieren erfolgen im geografischen Gebiet.

Die Weine werden ausschließlich durch eine zweite Gärung in Glasflaschen hergestellt.

Das Abfüllen des Weins erfolgt im geografischen Gebiet, da die Herstellung durch eine zweite Gärung in der Flasche erfolgt.

Das Abfüllen in die Glasflaschen, in denen die Gärung erfolgt, darf erst drei Monate nach der Ernte und frühestens am 1. Dezember, der auf die Ernte folgt, stattfinden.

Der Wein darf erst nach einem Ausbauzeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abfüllen, einschließlich mindestens einem Monat nach dem Degorgieren, zum Verbrauch in den Handel gebracht werden.

Link zur produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-7df3447f-384a-4f7a-819e-2971ef1ae277


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/65


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 88/08)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Saint-Estèphe“

PDO-FR-A0178-AM01

Datum der Mitteilung: 26. November 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Das Datum „3. Juni 2021“ wurde in die Liste der Sitzungen des zuständigen nationalen Ausschusses aufgenommen, der die Parzellenabgrenzungen genehmigt hat.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

3.   Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

4.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation genommen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

5.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art. Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Saint-Estèphe

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Bei den Weinen handelt es sich um rote Stillweine.

Die Weine besitzen einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5 % vol nach der Anreicherung.

Jede in Verkehr gebrachte Partie Wein weist Folgendes auf:

einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,30 g/l

einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 2 g/l

bei Fasswein bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 13,26 Milliäquivalent pro Liter, was bei Essigsäure 0,79 g/l (bei H2SO4 0,65 g/l) entspricht und nach diesem Datum einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 16,33 Milliäquivalent pro Liter, was bei Essigsäure 0,98 g/l (bei H2SO4 0,80 g/l) entspricht

Der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind in Vorschriften auf Unionsebene geregelt. Die Farbe der Weine ist intensiv rot. Es handelt sich meist um Cuvées, bei denen der Anteil der Rebsorte Cabernet-Sauvignon N am größten ist. Diese Rebsorte verleiht den Weinen ein robustes Gerüst mit einer vollmundigen, tanninbetonten Struktur. Die Rebsorte Merlot N ergänzt häufig die Gewürznoten durch Noten von roten Früchten. Die Struktur und Komplexität werden durch die Rebsorten Cabernet Franc N oder Petit Verdot N verstärkt, wobei Letztere in Jahren mit voller Ausreifung eine angenehme Frische zu verleihen vermag. Die körperreichen und kräftigen Weine erfordern eine Alterung von mehreren Jahren, die ihnen Rundheit, Fruchtigkeit und Finesse verleiht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Spezifisches önologisches Verfahren

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 15 % zulässig.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen auf Unionsebene geltenden und in dem französischen Gesetzbuch über Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) vorgesehenen Verpflichtungen genügen.

2.   Anbauverfahren

a)   Pflanzdichte

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 7 000 Stöcken/ha auf.

Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf höchstens 1,50 m und zwischen den Stöcken einer Zeile nicht weniger als 0,80 m betragen.

b)   Schnittregeln

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz).

Der Schnitt erfolgt nach den folgenden Verfahren, sodass höchstens 12 Augen am Stock verbleiben:

sogenannter langer Medoc-Schnitt oder kurzer und langer Schnitt, wobei der Stock bei den Rebsorten Cot N, Cabernet-Sauvignon N, Merlot N und Petit Verdot N zwei Strecker mit höchstens vier Augen und bei den Rebsorten Cabernet Franc N und Carmenère N höchstens fünf Augen aufweist. Der Zapfenschnitt erfolgt auf zwei Augen

Zapfenschnitt mit zwei Kordonen oder Fächererziehung mit vier Armen

c)   Bewässerung

Die Bewässerung während der Vegetationsperiode der Rebe kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) genehmigt werden.

5.2.   Höchsterträge

1.

63 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der Gemeinde Saint-Estèphe im Departement Gironde statt, deren Bezeichnungen auf dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021 basieren.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

Cabernet Franc N

 

Cabernet-Sauvignon N

 

Carmenère N

 

Cot N – Malbec

 

Merlot N

 

Petit Verdot N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Saint-Estèphe“ befindet sich am linken Ufer der Gironde auf der Halbinsel Médoc mittig zwischen Bordeaux und der Pointe de Grave.

Dieses geografische Gebiet fügt sich in die besondere Geologie des Weinbaugebiets der Halbinsel Médoc ein, das auf Höhen zwischen 4 und 40 Metern eine Verlängerung der parallel angeordneten, kieshaltigen Terrassen im Mündungsgebiet der Gironde bildet.

Diese Terrassen aus dem Quartär mit einer durchschnittlichen Dicke von etwa 10 Metern liegen auf Mergel und Kalkstein aus dem Eozän und dem Oligozän, die insbesondere im westlichen Teil der Gemeinde Saint-Estèphe zutage treten. All diese Formationen im Westen sind am Waldesrand vom „Sable des Landes“ (äolischer Sand aus dem Quartär) bedeckt. Am Rande des Mündungsgebiets ergänzen die jüngeren alluvialen Ablagerungen, lokal unter dem Namen „Palus“ bekannt, die Vielfalt der vorhandenen Formationen.

Bachläufe (lokal „Jalles“ und „Esteys“), die alle Arten von Böden in Richtung Gironde transportieren, haben die Landschaft zerklüftet, dabei individuelle Kieshöhenrücken geformt und bilden mehrere Gemeindegrenzen. So entspricht das geografische Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Saint-Estèphe“ dem Gebiet der Gemeinde Saint-Estèphe. Das durch den „Estey de la Calupeyre“ entwässerte Sumpfgebiet bildet im Norden des Gemeindegebiets die Grenze zur Gemeinde Saint-Seurin-de-Cadourne, im Süden grenzt das durch die „Jalle du Breuil“ entwässerte Sumpfgebiet von Lafite an das Gemeindegebiet.

Auf den Kieshöhenrücken sind die Böden überwiegend sandig-kiesig oder lehmig-kiesig. Im westlichen Teil besteht der Untergrund aus hartem Kalkstein und ist ungleichmäßig mit sandig-kiesigen Böden und oberflächlichen Rendzina-Böden bedeckt. Der lokale Reichtum an Sedimenten ist zum Teil ursächlich für die Vielfalt der Landschaften und der unterschiedlichen Farbtöne in den Böden. Die lokale Toponymie bezieht sich mit Namen wie „Cos“ oder „Pez“ sowohl auf die Topografie der Höhenrücken als auch auf die kieshaltigen Böden.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Saint-Estèphe“ ist die nördlichste und zweitgrößte auf eine Gemeinde begrenzte kontrollierte Ursprungsbezeichnung der Region Médoc.

Das Weinbaugebiet nimmt einen Großteil der Höhenrücken im Gemeindegebiet ein und wirkt somit identitätsstiftend für die Landschaft. Es ist von einem dichten Netz von Nebenstraßen durchzogen, das mehrere Dörfer verbindet. Diese Dörfer, darunter Marbuzet, Blanquet, Pez, Leyssac und Saint-Corbian, haben sich um Weinschlösser herum angesiedelt.

Die größten „crus“ zeichnen sich durch abgeschiedene Schlösser inmitten der dazugehörigen Weinbaugebiete aus.

Südlich und nördlich der Gemeinde befinden sich feuchte Täler aus teils bewaldetem Grünland, die senkrecht zur Mündung Sumpfgebiete bilden.

Als charakteristisches Merkmal der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Saint-Estèphe“ gelten schließlich die für den Weinbau genutzten Kieshöhenrücken, die im Osten bis ganz nahe an die Mündung reichen, wodurch die Palus-Gebiete lediglich 200 bis 300 m breit sind.

8.2.   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Im 13. Jahrhundert leitet Gui Martin de Saint-Estèphe als Gutsherr von Calon das Erzpriestertum Lesparre. Saint-Estèphe beginnt alsbald für seine „guten Weinreben“ bekannt zu werden, die zu dem Zeitpunkt bereits rentabler sind als Getreide. Auf dem Gebiet der späteren Gemeinde Saint-Estèphe bilden weitere Seigneurien (Grundherrschaften) das historische Fundament der Dörfer, wie die Seigneurie von Blanquet oder die vasallische Seigneurie von Lassalle de Pez.

Im 17. und 18. Jahrhundert entrichtet „Saint-Estèphe“ den größten Zehnt der gesamten Region Médoc. Maßgeblich für die Bekanntheit der „Saint-Estèphe“-Weine sind allerdings auch die Kaufleute aus Bordeaux, die die Weine ausbauen und vermarkten.

Im von Wohlstand geprägten 19. Jahrhundert entstehen die großen, noch heute vorhandenen Weingüter. Schöne, stattliche Schlösser aus dieser Zeit zeugen von ihrem Wohlstand, ihrer Macht und ihrer Lebendigkeit.

Wie die anderen kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Wein der Halbinsel Médoc sind die „crus“ der Gemeinde Saint-Estèphe in den verschiedenen seit dem 17. und 18. Jahrhundert durchgeführten Klassifizierungen von Weingütern vertreten. So werden in der „Bewertung der Bordeaux-Weine von 1855“ fünf „crus“ aus der Gemeinde Saint-Estèphe und in der „Bewertung der crus Bourgeois von 1932“ um die 40 „crus“ ausgezeichnet.

Heute wird fast die Hälfte aller Weine aus Saint-Estèphe außerhalb Frankreichs vermarktet, etwa in Belgien, England, Deutschland oder den Niederlanden, oder in die Vereinigten Staaten, die Schweiz und nach Asien exportiert.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Saint-Estèphe“ wurde per Dekret vom Freitag, 11. September 1936 offiziell anerkannt. Im Weinbaugebiet werden durchschnittlich 65 000 Hektoliter stiller Rotwein erzeugt.

Die Farbe der Weine ist intensiv rot. Es handelt sich meist um Cuvées, bei denen der Anteil der Rebsorte Cabernet-Sauvignon N am größten ist. Diese Rebsorte verleiht den Weinen ein robustes Gerüst mit einer vollmundigen, tanninbetonten Struktur. Die Rebsorte Merlot N ergänzt häufig die Gewürznoten durch Noten von roten Früchten. Die Struktur und Komplexität werden durch die Rebsorten Cabernet Franc N oder Petit Verdot N verstärkt, wobei Letztere in Jahren mit voller Ausreifung eine angenehme Frische zu verleihen vermag. Die körperreichen und kräftigen Weine erfordern eine Alterung von mehreren Jahren, die ihnen Rundheit, Fruchtigkeit und Finesse verleiht. Qualität und Originalität der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Saint-Estèphe“ haben ihren Ursprung in der außergewöhnlichen Komplementarität der Böden und der topografischen Lage der Parzellen in Mündungsnähe, die das Weinbaugebiet vor klimatischen Extremen schützt.

Entsprechend dem bereits im Dekret zur Definition der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Saint-Estèphe“ niedergeschriebenen Usus sind die zur Traubenernte bestimmten Parzellen exakt abgegrenzt.

So umfasst das abgegrenzte Parzellengebiet im östlichen Teil der Gemeinde die Parzellen mit kieshaltigen Böden, die von Natur aus gut entwässert sind. Diese Böden eignen sich perfekt für den Anbau der Rebsorte Cabernet-Sauvignon N. Die Parzellen mit Böden, die sich auf jungen alluvialen Ablagerungen und Sand entwickelt haben, so wie jene, die sich auf undurchlässigem Unterboden entwickelt haben, sind nicht Bestandteil dieses Parzellengebiets.

Im westlichen Teil der Gemeinde umfasst das abgegrenzte Parzellengebiet auf dem unterschiedlich stark verkarsteten Kalksockel die Parzellen mit Böden, die von Natur aus gut entwässert sind. Diese Umgebung eignet sich ausgesprochen gut für den Anbau der Rebsorte Merlot N. Die mit Sand gefüllten Senken unterschiedlich stark ausgeprägter Vernässung, die Gebiete mit lehmigen Böden und tiefer Vernässung sowie Sumpfgebiete und Torfmoore sind nicht Bestandteil des Parzellengebiets.

Die Reberziehung ermöglicht sehr reife und gesunde Trauben und die Erträge sind gut vorhersehbar. So ist eine sehr lange Mazeration möglich, um die für die Alterung der Weine erforderliche Struktur zu erreichen. Dazu ist ein mindestens sechsmonatiger Ausbau erforderlich, um die für die Stabilisierung der Farbe und die Ummantelung der Tannine, die damit ihre Herbheit verlieren, erforderliche Bildung von Tannin-Anthocyan-Komplexen zu fördern.

Abgesehen vom wichtigen Einfluss, den der Handel in Bordeaux auf das Ansehen und die Bekanntheit dieser kontrollierten Ursprungsbezeichnung hat, leisten die großen Weingüter, von denen mehrere in der „Bewertung der Bordeaux-Weine von 1855“ Erwähnung finden, einen großen Beitrag zu ihrem Renommee und der Verbreitung ihres Images. Neben diesen bekannten Schlössern tragen auch die kleinen und mittleren Weingüter, Familienbetriebe und Genossenschaftsmitglieder mit spezifischen Angaben wie „cru paysan“ oder „cru artisan“ in großem Maße zur Anerkennung der Besonderheit dieser Bezeichnung im Médoc bei.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung

Das in Abweichung für die Weinherstellung, die Weinbereitung und den Weinausbau definierte Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels vom 1. Januar 2021: Cissac-Médoc, Pauillac, Saint-Sauveur, Saint-Seurin-de-Cadourne und Vertheuil.

Rechtsrahmen

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung

Bei der Kennzeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux – Médoc“ oder „Grand Vin de Bordeaux – Médoc“ angegeben werden. Die Schriftgröße der Zeichen dieses Namens darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-93ceee01-eb46-4a2b-a4e3-3f5a1eaf13be


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/70


Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Eurocpäischen Parlaments und des Rates

(2022/C 88/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION

„Bouches-du-Rhône“

PGI-FR-A1223-AM01

Datum der Antragstellung: 26. November 2015

1.   Rechtsgrundlage der Änderung

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – nicht geringfügige Änderung

2.   Beschreibung und Änderungsgründe

2.1.   Änderung eines Teils der Bezeichnung

In Anwendung der Bestimmungen zu den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte wurde der Name „vin de pays des Bouches-du-Rhône“ („Landwein Bouches-du-Rhône“) zur geschützten geografischen Angabe „Bouches-du-Rhône“. Die Marktteilnehmer stellten jedoch fest, dass die Verbraucher die g. g. A. „Bouches-du-Rhône“ nur schwerlich mit dem Erzeugnis „vin de pays des Bouches-du-Rhône“ in Verbindung brachten und dass darüber hinaus die Bezeichnung „Bouches-du-Rhône“ ohne Verweis auf die traditionelle Angabe „vin de pays“ („Landwein“) eine zu starke phonetische Ähnlichkeit zur geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) „Côtes du Rhône“ aufweist, was die Gefahr einer Verwechslung zwischen diesen beiden Erzeugnissen mit sich bringt.

Daher hatte die antragstellende Gruppe von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darum ersucht, zur geschützten Bezeichnung „Bouches-du-Rhône“ die Worte „Pays des“ hinzuzufügen.

Nach Prüfung des Antrags waren die französischen Behörden diesem Ersuchen per Erlass vom 4. September 2015 (veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 12. September 2015) nachgekommen, wodurch die entsprechend geänderte Produktspezifikation (veröffentlicht am 17. September 2015 im Amtsanzeiger des Ministeriums für Landwirtschaft, Lebensmittel und Forstwirtschaft) offiziell anerkannt wurde.

In der Produktspezifikation wurden somit folgende Änderungen vorgenommen:

Im Titel und im gesamten Textkörper wird die Bezeichnung „Bouches-du-Rhône“ durch die Bezeichnung „Pays des Bouches-du Rhône“ ersetzt.

In Kapitel 1 Nummer 7.2 letzter Absatz wird der letzte Satz durch den Satz „Dieses geografische Gebiet ist ausschließlich der Erzeugung von Weinen mit der g. g. A. ‚Pays des Bouches-du-Rhône‘ vorbehalten“ ersetzt.

2.2.   Streichung der Bestimmungen zu Qualitätsschaumweinen

Die Produktspezifikation wurde außerdem dahin gehend geändert, dass sämtliche Bestimmungen bezüglich der Erzeugung von Qualitätsschaumweinen gestrichen worden sind. Diese Entscheidung folgte auf den Beschluss des französischen Staatsrats (Conseil d’État) vom 6. März 2015, mit dem der Erlass vom 2. November 2011 bezüglich der g. g. A. „Bouches-du-Rhône“ dadurch aufgehoben wurde, dass die Bestimmungen der Produktspezifikation für Qualitätsschaumweine (rot, rosé und weiß) offiziell anerkannt worden sind.

2.3.   Beschreibung des Weins/der Weine

Die Beschreibung der Weiß- und Rotweine wurde vervollständigt. Kapitel 1 Nummer 3.3 der Produktspezifikation wurde vervollständigt und die dort eingefügten Informationen wurden auch unter Punkt „Beschreibung des Weins/der Weine“ des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Außerdem wird angegeben, dass die Werte der Analysemerkmale der Weine den durch die europäischen Rechtsvorschriften auferlegten Grenzwerten entsprechen.

2.4.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Sämtliche Elemente zum Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet der Erzeugnisse wurden umstrukturiert: Zunächst werden die natürlichen und menschlichen Einflüsse und die Merkmale der Erzeugnisse genau beschrieben. Darauf folgt der Teil zum „Ursächlichen Zusammenhang“, in dem nunmehr verdeutlicht wird, dass die g. g. A. „Pays des Bouches-du-Rhône“ hauptsächlich auf den spezifischen Merkmalen der Weine beruht, welche wiederum mit den Eigenschaften der natürlichen Umgebung (Klima, Boden) zusammenhängen.

Diese Erläuterungen wurden auch unter dem Punkt „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ des Einzigen Dokuments sowie unter Kapitel 1 Nummer 7 der Produktspezifikation aufgenommen.

2.5.   Weitere Bedingungen – Kennzeichnung

Die Rubrik „Weitere Bedingungen – Kennzeichnung“ des Einzigen Dokuments wurde aktualisiert: Die Verweise auf die Produktspezifikation wurden gelöscht und durch die Beschreibung der verschiedenen geltenden Bedingungen ersetzt.

2.6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

In Kapitel 1 Nummer 4 der Produktspezifikation wird (genau wie im Punkt „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ des Einzigen Dokuments) dargelegt, dass das geografische Gebiet aus sämtlichen Gemeinden im Departement Bouches-du-Rhône besteht.

Was die Festlegung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft betrifft, so werden die Gemeinden der genannten Arrondissements nun auch in der Produktspezifikation aufgeführt, und zwar in Kapitel 1 Nummer 4. Diese Listen an Gemeinden, die das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft bilden, wurden ebenfalls unter dem Punkt „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Für beide Gebiete, also das abgegrenzte geografische Gebiet und das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, wurde ein Verweis zum Jahr des amtlichen Gemeindeschlüssels (2020) hinzugefügt. Hierbei handelt es sich um den vom Nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsplanung (Institut national de la statistique et des études économiques, INSEE) herausgegebenen nationalen Schlüssel, mit dem die Gemeinden der einzelnen Departements anerkannt und festgelegt werden. Diese redaktionelle Änderung dient dazu, die Abgrenzung der beiden Gebiete rechtlich abzusichern.

2.7.   Rebsortenbestand

Der Punkt „Wichtigste Keltertraubensorte(n)“ des Einzigen Dokuments sowie Kapitel 1 Nummer 5 der Produktspezifikation wurden ergänzt, um der Einführung von 13 neuen Sorten Rechnung zu tragen: Artaban N, Cabernet blanc B, Cabernet Cortis N, Floréal B, Monarch N, Muscaris B, Prior N, Soreli B, Sauvignac B-Rs, Solaris B, Souvignier Gris Rs, Vidoc N und Voltis B.

Es handelt sich um Rebsorten, die als dürretolerant und resistent gegenüber Pilzkrankheiten gelten, sodass weniger Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden müssen. Die Sorten entsprechen den für die Erzeugung von Weinen mit der g. g. A. verwendeten Rebsorten und führen nicht zu einer Veränderung der Merkmale der Weine. Der Nachweis des Zusammenhangs mit dem Gebiet bleibt von der Auswahl dieser neuen widerstandsfähigen Rebsorten unberührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Pays des Bouches-du-Rhône

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A. – geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Die g. g. A. „Pays des Bouches-du-Rhône“ ist stillen Rot-, Rosé- und Weißweinen vorbehalten. Die Werte der Analysemerkmale der Weine entsprechen den durch die europäischen Rechtsvorschriften auferlegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

9

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Maximaler Gesamtgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

Die Weißweine werden in der Regel durch Direktkelterung erzeugt. Sie werden aus heimischen Rebsorten und Rebsorten aus anderen Regionen hergestellt. Ihr Kennzeichen sind blumige und fruchtige Aromen und am Gaumen weisen sie frische und aromatische Noten auf. Sie präsentieren sich mit einer brillanten und lebendigen Farbe und in ihrer Jugend auch mit grünlichen Reflexen. Die Roséweine werden durch Direktkelterung und/oder Hülsenmaischung gewonnen. Der lang anhaltende Kontakt zwischen dem Saft und der Pulpe ermöglicht eine bessere Verteilung der Aromavorstufen und sorgt am Gaumen für einen besonders runden Geschmack. Sie werden hauptsächlich aus den Sorten Grenache N, Syrah N, Caladoc N, Cinsaut N, Cabernet-Sauvignon N und Merlot N gewonnen. Wenn die Trauben in den Gärbehälter gegeben werden, werden sie oft mit Weißweinsorten ergänzt, um Rosé-Cuvées zu erhalten. Sie haben eine mehr oder weniger satte blassrosa Farbe sowie deutliche rosafarbene Reflexe. Die Nase weist ausdrucksvolle Aromen von Beeren- oder Zitrusfrüchten auf. Am Gaumen sind die Roséweine aromatisch und verfügen über eine angenehme Frische.

Bei den Rotweinen handelt es sich meistens um Cuvées, bisweilen aber auch um Sortenweine (aus Merlot N, Cabernet N, Marselan N, Syrah N, Grenache N etc.). Wenn die Trauben bei voller physiologischer und phenolischer Reife gelesen werden, lassen sich charaktervolle Weine mit mediterranem Profil gewinnen, die vollmundig, aber nicht kantig sind. Um weiche und runde Tanninstrukturen mit langem Abgang zu erhalten, werden Extraktionen vorgenommen. In ihrer Jugend weisen die Rotweine eine granatrote Farbe mit violetten Reflexen auf, die sich bei der Alterung zu einem dunkleren Rot hin entwickelt. Ihre Nase ist sehr ausdrucksvoll, mit – je nach Lage des Weinbergs – Garrigue-Noten oder eher leicht salzigen Noten sowie Noten von Beerenfrüchten, die sich zu eher kompottartigen Aromen entwickeln. Am Gaumen sind die Rotweine lebendig, vollmundig und süffig mit seidigen Tanninen.

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Die Weine müssen hinsichtlich der önologischen Verfahren sämtliche auf Unionsebene geltenden und sich aus dem französischen Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) ergebenden Verpflichtungen erfüllen.

b.   Höchsterträge

120 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Traubenlese, die Bereitung und der Ausbau der Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Pays des Bouches-du-Rhône“ erfolgen in sämtlichen Gemeinden des Departements Bouches-du-Rhône auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels aus dem Jahr 2020.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Alicante Henri Bouschet N

Aligoté B

Alphonse Lavallée N

Aléatico N

Aramon N

Aramon gris G

Aranel B

Arinarnoa N

Arriloba B

Artaban N

Aubun N - Murescola

Barbaroux Rs

Bourboulenc B - Doucillon blanc

Brachet N - Braquet

Brun argenté N - Vaccarèse

Cabernet blanc B

Cabernet cortis N

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Caladoc N

Calitor N

Carignan N

Carignan blanc B

Carmenère N

Chardonnay B

Chasan B

Chasselas B

Chasselas rose Rs

Chatus N

Chenanson N

Chenin B

Cinsaut N - Cinsault

Clairette B

Clairette rose Rs

Clarin B

Colombard B

Cot N - Malbec

Counoise N

Egiodola N

Floreal B

Fuella nera N

Gamay Fréaux N

Gamay N

Gamay de Bouze N

Gamay de Chaudenay N

Ganson N

Gewürztraminer Rs

Gramon N

Grenache N

Grenache blanc B

Grenache gris G

Gros Manseng B

Gros vert B

Jurançon noir N - Dame noire

Liliorila B

Listan B - Palomino

Macabeu B - Macabeo

Marsanne B

Marselan N

Mauzac rose Rs

Mayorquin B

Melon B

Merlot N

Merlot blanc B

Meunier N

Mollard N

Monarch N

Monerac N

Mourvaison N

Mourvèdre N - Monastrell

Muscadelle B

Muscardin N

Muscaris B

Muscat Ottonel B - Muscat, Moscato

Muscat cendré B - Muscat, Moscato

Muscat d’Alexandrie B - Muscat, Moscato

Muscat de Hambourg N - Muscat, Moscato

Muscat à petits grains blancs B (Gelber Muskateller) – Muscat, Moscato

Muscat à petits grains roses Rs (Rosenmuskateller) – Muscat, Moscato

Muscat à petits grains rouges Rg (Roter Muskateller) – Muscat, Moscato

Nielluccio N - Nielluciu

Négrette N

Perdea B

Petit Manseng B

Petit Verdot N

Picardan B - Araignan

Pinot blanc B

Pinot gris G

Pinot noir N

Piquepoul blanc B

Piquepoul gris G

Piquepoul noir N

Plant droit N - Espanenc

Portan N

Prior N

Riesling B

Riminèse B

Rosé du Var Rs

Roussanne B

Sauvignon B - Sauvignon blanc

Sauvignon gris G - Fié gris

Sciaccarello N

Semillon B

Servanin N

Solaris B

Soreli B

Souvignier gris Rs

Sylvaner B

Syrah N - Shiraz

Tannat N

Tempranillo N

Terret gris G

Terret noir N

Tibouren N

Téoulier N

Ugni blanc B

Valdiguié N

Vermentino B - Rolle

Vidoc N

Viognier B

Voltis B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets und des Erzeugnisses

Das Departement Bouches-du-Rhône liegt im Herzen der Provence. Es erstreckt sich über eine Fläche von 5 087 km2. Im Westen wird es von der Rhône begrenzt, die es vom Departement Gard trennt, und im Norden von der Durance, die es vom Departement Vaucluse trennt. Im Osten grenzt es an das Departement Var und im Süden an das Mittelmeer.

Das Departement weist verschiedene Landschaftsgebiete auf. Der Osten wird von einer Abfolge von Kalkreliefs der provenzalischen Voralpen geprägt, deren Höhenlinien allesamt von Osten nach Westen verlaufen. Dort reihen sich die Bergketten von Trévaresse (501 m), Estaque und Étoile (793 m), Sainte-Victoire (1 011 m), Saint-Cyr und Sainte-Baume (1 041 m im westlichen Teil) aneinander. Durchschnitten werden diese Höhenzüge von den Flusstälern des Arc (Becken von Aix-en-Provence), der Touloubre (Salon-de-Provence) und der Huveaune (Aubagne Marseille), die Ebenen mit besonders reichhaltigen, ungleichmäßig ausgeprägten Sedimenten formen. Im Westen erstrecken sich weite Ebenen rund um die Bergkette der Alpilles. Die Crau-Ebene ist ein unterhalb der Achse Arles/Salon-de-Provence gelegenes karges Steppengebiet und damit einzigartig in Frankreich. Sie wird stark von dem Fallwind Mistral geprägt und ist von Kieselsteinen bedeckt, die einst am ehemaligen Zusammenfluss von Durance und Rhône angespült wurden. Die Camargue, in der ein regionaler Naturpark eingerichtet wurde, ist das – als solches geschützte – Reich der Camargue-Stiere (einer eigenständigen Rinderrasse), der Pferde und einer vielfältigen Tierwelt aus 400 verschiedenen Arten. Hier wechseln sich Rebflächen, Viehweiden und Reisfelder ab. Im Norden ist das Departement auf einer Linie von Westen nach Osten zunächst von der Bergkette der Alpilles und anschließend vom Tal der Durance geprägt.

Die Böden sind teils lehmig-kalkig und mit Steinen durchsetzt, teils herrschen aber auch Sand- oder sogar Kiesböden auf Molasse und Sandstein vor. Sie sind allesamt mager, sehr durchlässig und erosionsempfindlich. Außerdem sind diese Böden wenig tiefgründig, weisen nicht zu viel Feuchtigkeit auf und eignen sich somit perfekt für den Weinbau.

Im Departement Bouches-du-Rhône herrscht ein mediterranes Klima, mit der dafür typischen hohen Sonneneinstrahlung. Die Sommer sind sehr heiß und trocken, die Winter relativ mild. Die Temperaturunterschiede zwischen den Jahreszeiten sind recht groß. Insbesondere im Sommer herrschen hohe Temperaturen – dann werden häufig 35 °C im Schatten gemessen. Die übers Jahr gemessenen durchschnittlichen Temperaturdifferenzen zwischen Tag und Nacht sind erheblich und vor allem im Winter aufgrund bisweilen starker Nachtfröste sehr ausgeprägt. Die Niederschläge fallen unregelmäßig und sind ungleichmäßig über das Jahr verteilt. Heftiger Platzregen ist nicht selten. Der Mistral, ein trockener und kalter Wind aus dem Norden, weht dort an fast 100 Tagen im Jahr und bringt oft mehr als 100 km/h starke Böen mit sich.

Das provenzalische Weinanbaugebiet besteht seit über 2 600 Jahren und ist damit das älteste in ganz Frankreich. Es ist vor allem für seine Roséweine berühmt. Ab 1907 entwickelten viele Winzer ein Bewusstsein dafür, dass sie sich zusammenschließen mussten, um Schwierigkeiten begegnen zu können. Der Ausbau des Weins wurde reglementiert und die Winzer organisierten sich in Genossenschaften und Verbänden, die sich für die qualitative Weiterentwicklung der Weinerzeugung einsetzten. 1964 wurden genaue Vorschriften für die Angabe „vin de canton“ festgelegt; diese darf für Weine verwendet werden, die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet (Kanton) mit bestimmten bodenklimatischen Merkmalen hergestellt werden. 1968 wurde die Angabe „vin de canton“ per Dekret in „vin de pays“ (Landwein) geändert. Gemäß dem Dekret muss auf die Angabe „vin de pays“ direkt der Name des Departements folgen, in dem der Wein erzeugt wurde. Außerdem müssen diese Weine besondere Erzeugungskriterien erfüllen, die ein höheres Qualitätsniveau verlangen. So kam es zur Anerkennung des Namens „vin de pays des Bouches du Rhône“, der 2011 zur geschützten geografischen Angabe „Bouches-du-Rhône“ wurde.

Das geografische Gebiet für die Erzeugung des Weins ist in zwei recht unterschiedliche Zonen unterteilt: Die Hauptzone befindet sich im zentralen östlichen Teil des Departements rund um die Stadt Aix-en-Provence; hier werden 65 bis 70 % der Weinmenge erzeugt. Die andere Zone befindet sich im Westen des Departements in der Camargue und umfasst das Gebiet südöstlich von Tarascon sowie die Gemeinden Arles und Saintes-Maries-de-la-Mer. Die Einzigartigkeit des Weins aus dieser Zone wird durch die Angabe „Terre de Camargue“ hervorgehoben: Dieses geografische Gebiet ist ausschließlich der Erzeugung von Weinen mit der g. g A. „Pays des Bouches-du-Rhône“ vorbehalten.

8.2   Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Besonderheit des geografischen Gebiets und der Besonderheit des Erzeugnisses

Die g. g. A. „Pays des Bouches-du-Rhône“, die für alle Gemeinden des Departements Bouches-du-Rhône gilt, beruht hauptsächlich auf den spezifischen Merkmalen der Weine, welche wiederum mit den Eigenschaften der natürlichen Umgebung (Klima, Boden) zusammenhängen. Das Departement Bouches-du-Rhône liegt in der Region Provence-Alpes-Côte d‘Azur im Südosten Frankreichs. Günstige Faktoren in diesem Departement sind das bergige Relief, das in Ebenen zum Meer hin abfällt, und das mediterrane Klima. Die Vegetation besteht hauptsächlich aus Macchie und Garrigue. Auch der Mistral ist für dieses Departement prägend. Dieser Fallwind erschwert zwar bisweilen die Arbeit, hilft aber auch dabei, den Weinberg trockenzuhalten und vor Pilzbefall zu schützen. In der finalen Reifungsphase sorgt er zudem für hochkonzentrierte und somit gehaltvolle Trauben. Die Böden sind teils lehmig-kalkig und mit Steinen durchsetzt, teils herrschen aber auch Sand- oder sogar Kiesböden auf Molasse und Sandstein vor. Sie weisen nicht zu viel Feuchtigkeit auf, sind sehr durchlässig und somit ideal für den Weinbau. Die Winzer machten sich die optimalen natürlichen Bedingungen zunutze und wählten die besten Parzellen aus. So vermochten sie es, in einem Gebiet mit oft mageren, aber sehr durchlässigen Böden, die sich besonders gut für den Weinbau eignen, das Potenzial verschiedener Rebsorten voll zur Geltung zu bringen. Die Kombination aus vorgenannten Bodeneigenschaften und einem heißen und trockenen, mediterran beeinflussten Klima bietet optimale Reifungsbedingungen, die dafür sorgen, dass die Primäraromen dieser Rebsorten erhalten werden. Die aus diesen Sorten hervorgehenden Weine sind durch eine besondere Frische und ein charakteristisches Aromapotenzial gekennzeichnet: Die frischen und süffigen Rotweine weisen als charakteristische Eigenschaft Aromen von Beerenfrüchten auf. Die frischen Roséweine zeichnen sich ebenfalls durch ausdrucksvolle Aromen von Beeren- oder Zitrusfrüchten sowie einen runden Geschmack aus. Die Weißweine sind aromatisch und frisch mit blumigen oder fruchtigen Noten und bringen ihre Jugend voll zum Ausdruck. Heutzutage werden jährlich 50 000 Hektorliter Wein mit der g. g. A. „Pays des Bouches-du Rhône“ auf den Markt gebracht. An seiner Erzeugung sind 18 Genossenschaftskellereien und 88 Privatkellereien beteiligt. Die Roséweine machen 50 % der Gesamtmenge aus, während auf die Rotweine etwas mehr als 40 % und auf die Weißweine etwas weniger als 10 % der Gesamtmenge entfallen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Zusätzliche Angaben

Rechtsrahmen: Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die Schriftzeichen für die Angabe der geografischen Einheit „Terre de Camargue“ dürfen nicht breiter und nicht höher als die Schriftzeichen für die g. g. A. „Pays des Bouches-du Rhône“ sein. Das Etikett trägt das Bildzeichen g. g. A der Europäischen Union, sofern die Angabe „Indication géographique protégée“ (geschützte geografische Angabe) durch den traditionellen Begriff „Vin de Pays“ (Landwein) ersetzt wird.

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen: Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, in dem abweichend von den Bestimmungen die Bereitung und der Ausbau von Weinen mit der geschützten geografischen Angabe „Pays des Bouches-du-Rhône“ zugelassen sind, besteht aus den folgenden Gemeinden (allesamt in den Arrondissements gelegen, die an das geografische Gebiet angrenzen) auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels mit Stand April 2020:

Arrondissement Nîmes (im Departement Gard): Aigaliers, Aigues-Mortes, Aigues-Vives, Aiguèze, Aimargues, Les Angles, Aramon, Argilliers, Arpaillargues-et-Aureillac, Aspères, Aubais, Aubord, Aubussargues, Aujargues, Bagnols-sur-Cèze, Baron, La Bastide-d’Engras, Beaucaire, Beauvoisin, Bellegarde, Belvézet, Bernis, Bezouce, Blauzac, Boissières, Bouillargues, Bourdic, La Bruguière, Cabrières, Le Cailar, Caissargues, La Calmette, Calvisson, La Capelle-et-Masmolène, Carsan, Castillon-du-Gard, Caveirac, Cavillargues, Chusclan, Clarensac, Codognan, Codolet, Collias, Collorgues, Combas, Comps, Congénies, Connaux, Cornillon, Crespian, Dions, Domazan, Estézargues, Flaux, Foissac, Fons, Fons-sur-Lussan, Fontanès, Fontarèches, Fournès, Fourques, Gajan, Gallargues-le-Montueux, Le Garn, Garons, Garrigues-Sainte-Eulalie, Gaujac, Générac, Goudargues, Le Grau-du-Roi, Issirac, Jonquières-Saint-Vincent, Junas, Langlade, Laudun-l’Ardoise, Laval-Saint-Roman, Lecques, Lédenon, Lirac, Lussan, Manduel, Marguerittes, Meynes, Milhaud, Montagnac, Montaren-et-Saint-Médiers, Montclus, Montfaucon, Montfrin, Montignargues, Montmirat, Montpezat, Moulézan, Moussac, Mus, Nages-et-Solorgues, Nîmes, Orsan, Parignargues, Le Pin, Pont-Saint-Esprit, Pougnadoresse, Poulx, Pouzilhac, Pujaut, Redessan, Remoulins, Rochefort-du-Gard, Rodilhan, Roquemaure, La Roque-sur-Cèze, La Rouvière, Sabran, Saint-Alexandre, Sainte-Anastasie, Saint-André-de-Roquepertuis, Saint-André-d’Olérargues, Saint-Bauzély, Saint-Bonnet-du-Gard, Saint-Chaptes, Saint-Christol-de-Rodières, Saint-Clément, Saint-Côme-et-Maruéjols, Saint-Dézéry, Saint-Dionisy, Saint-Etienne-des-Sorts, Saint-Geniès-de-Comolas, Saint-Geniès-de-Malgoirès, Saint-Gervais, Saint-Gervasy, Saint-Gilles, Saint-Hilaire-d’Ozilhan, Saint-Hippolyte-de-Montaigu, Saint-Julien-de-Peyrolas, Saint-Laurent-d’Aigouze, Saint-Laurent-de-Carnols, Saint-Laurent-des-Arbres, Saint-Laurent-la-Vernède, Saint-Mamert-du-Gard, Saint-Marcel-de-Careiret, Saint-Maximin, Saint-Michel-d’Euzet, Saint-Nazaire, Saint-Paul-les-Fonts, Saint-Paulet-de-Caisson, Saint-Pons-la-Calm, Saint-Quentin-la-Poterie, Saint-Siffret, Saint-Victor-des-Oules, Saint-Victor-la-Coste, Salazac, Salinelles, Sanilhac-Sagriès, Sauveterre, Sauzet, Saze, Sernhac, Serviers-et-Labaume, Sommières, Souvignargues, Tavel, Théziers, Tresques, Uchaud, Uzès, Vallabrègues, Vallabrix, Vallérargues, Valliguières, Vauvert, Vénéjan, Verfeuil, Vergèze, Vers-Pont-du-Gard, Vestric-et-Candiac, Villeneuve-lès-Avignon, Villevieille.

Arrondissement Apt (im Departement Vaucluse): Ansouis, Apt, Auribeau, La Bastide-des-Jourdans, La Bastidonne, Beaumettes, Beaumont-de-Pertuis, Bonnieux, Buoux, Cabrières-d’Aigues, Cabrières-d’Avignon, Cadenet, Caseneuve, Castellet-en-Luberon, Cavaillon, Cheval-Blanc, Cucuron, Gargas, Gignac, Gordes, Goult, Grambois, Joucas, Lacoste, Lagarde-d’Apt, Lagnes, Lauris, Lioux, Lourmarin, Maubec, Ménerbes, Mérindol, Mirabeau, La Motte-d’Aigues, Murs, Oppède, Pertuis, Peypin-d’Aigues, Puget, Puyvert, Robion, Roussillon, Rustrel, Saignon, Saint-Martin-de-Castillon, Saint-Martin-de-la-Brasque, Saint-Pantaléon, Saint-Saturnin-lès-Apt, Sannes, Sivergues, Taillades, La Tour-d’Aigues, Vaugines, Viens, Villars, Villelaure, Vitrolles-en-Lubéron.

Arrondissement Avignon (im Departement Vaucluse): Avignon, Bédarrides, Caumont-sur-Durance, Châteauneuf-de-Gadagne, Courthézon, Fontaine-de-Vaucluse, L’Isle-sur-la-Sorgue, Jonquerettes, Morières-lès-Avignon, Le Pontet, Saint-Saturnin-lès-Avignon, Saumane-de-Vaucluse, Sorgues, Le Thor, Vedène.

Arrondissement Carpentras (im Departement Vaucluse): Bollène, Caderousse, Camaret-sur-Aigues, Châteauneuf-du-Pape, Grillon, Jonquières, Lagarde-Paréol, Lamotte-du-Rhône, Lapalud, Mondragon, Mornas, Orange, Piolenc, Richerenches, Sérigan, Sainte-Cécile-les-Vignes, Travaillan, Uchaux, Valréas, Violès, Visan.

Arrondissement Forcalquier (im Departement Alpes-de-Haute-Provence): Aubenas-les-Alpes, Aubignosc, Authon, Banon, Bayons, Bellaffaire, Bevons, La Brillanne, Le Caire, Céreste, Châteaufort, Châteauneuf-Miravail, Châteauneuf-Val-Saint-Donat, Clamensane, Claret, Corbières-en-Provence, Cruis, Curbans, Curel, Dauphin, Entrepierres, Faucon-du-Caire, Fontienne, Forcalquier, Gigors, L’Hospitalet, Lardiers, Limans, Lurs, Mane, Manosque, Melve, Mison, Montfort, Montfuron, Montjustin, Montlaux, Montsalier, Motte-du-Caire, Nibles, Niozelles, Noyers-sur-Jabron, Les Omergues, Ongles, Oppedette, Peipin, Piégut, Pierrerue, Pierrevert, Redortiers, Reillanne, Revest-des-Brousses, Revest-du-Bion, Revest-Saint-Martin, La Rochegiron, Sainte-Croix-à-Lauze, Saint-Etienne-les-Orgues, Saint-Geniez, Saint-Maime, Saint-Martin-les-Eaux, Saint-Michel-l’Observatoire, Sainte-Tulle, Saint-Vincent-sur-Jabron, Salignac, Saumane, Sigonce, Sigoyer, Simiane-la-Rotonde, Sisteron, Sourribes, Thèze, Turriers, Vachères, Valavoire Valbelle, Valernes, Vaumeilh, Venterol, Villemus, Villeneuve, Volx.

Arrondissement Digne-les-Bains (im Departement Alpes-de-Haute-Provence): Château-Arnoux-Saint-Auban, L’Escale, Ganagobie, Mallefougasse, Peyruis, Volonne.

Arrondissement Brignoles (im Departement Var): Aiguines, Artignosc-sur-Verdon, Artigues, Aups, Barjols, Baudinard-sur-Verdon, Bauduen, Besse-sur-Issole, Bras, Brignoles, Brue-Auriac, Cabasse, Camps-la-Source, Carcès, Carnoules, La Celle, Châteauvert, Correns, Cotignac, Entrecasteaux, Esparron, Flassans-sur-Issole, Forcalqueiret, Fox-Amphoux, Garéoult, Ginasservis, Gonfaron, Mazaugues, Méounes-lès-Montrieux, Moissac-Bellevue, Montfort-sur-Argens, Montmeyan, Nans-les-Pins, Néoules, Ollières, Pignans, Plan-d’Aups-Sainte-Baume, Pontevès, Pourcieux, Pourrières, Puget-Ville, Régusse, Rians, Rocbaron, La Roquebrussanne, Rougiers, Sainte-Anastasie-sur-Issole, Saint-Julien, Saint-Martinde-Pallières, Saint-Maximin-la-Sainte-Baume, Saint-Zacharie, Les Salles-sur-Verdon, Seillons-Source-d’Argens, Tavernes, Le Thoronet, Tourtour, Tourves, Le Val, Varages, La Verdière, Vérignon, Vinon-sur-Verdon, Vins-sur-Caramy.

Arrondissement Draguignan (im Departement Var): Saint-Antonin-du-Var, Sillans-la-Cascade.

Arrondissement Toulon (im Departement Var): Bandol, Le Beausset, Belgentier, Bormes-les-Mimosas, La Cadière-d’Azur, Carqueiranne, Castellet, Collobrières, La Crau, Cuers, Evenos, La Farlède, La Garde, Hyères, Le Lavandou, La Londe-les-Maures, Ollioules, Pierrefeu-du-Var, Le Pradet, Le Revest-les-Eaux, Riboux, Saint-Cyr-sur-Mer, Saint-Mandrier-sur-Mer, Sanary-sur-Mer, La Seyne-sur-Mer, Signes, Six-Fours-les-Plages, Solliès-Pont, Solliès-Toucas, Solliès-Ville, Toulon, La Valette-du-Var.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-46477258-0f19-4b8a-b355-9b9e51ee6f45


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/79


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 88/10)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Côtes de Bordeaux“

PDO-FR-A0987-AM04

Datum der Mitteilung: 26. November 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Agrarumweltvorschriften

Die folgenden Agrarumweltvorschriften werden in die Produktspezifikation aufgenommen:

Tote Stöcke müssen von den Parzellen entfernt werden. Die Lagerung toter Stöcke auf den Parzellen ist untersagt.

Die vollständige chemische Unkrautbeseitigung auf den Parzellen ist untersagt.

Jeder Winzer berechnet und erfasst den Behandlungshäufigkeitsindex (Treatment Frequency Index, TFI).

Mit diesen Änderungen wird den gesellschaftlichen Forderungen nach Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nach einem besseren Umweltschutz Rechnung getragen.

Sie ziehen keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

3.   Zeitpunkt der Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

4.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Wortlaut des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet wurde infolge der Änderung der Anzahl der Gemeinden aufgrund von Zusammenlegungen überarbeitet.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

5.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation gestrichen.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

6.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Côtes de Bordeaux

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Rote Stillweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11 % vol auf.

Sie haben einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von höchstens 3 g/l.

Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 13,5 % vol nicht überschreiten.

Für diese Rotweine ist die malolaktische Gärung obligatorisch. Jede Partie Rotwein weist vor (Fassweine) oder nach der Abfüllung einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,3 g/l auf.

Ihr Höchstgehalt an flüchtiger Säure beträgt bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres 13,26 meq/l und 16,33 meq/l nach diesem Datum.

Weine vor der Abfüllung oder Fassweine weisen einen Gehalt an SO2 von höchstens 140 mg/l auf.

Die häufig vorherrschende Rebsorte bei den Rotweinen ist Merlot N, die auf ton- und kalkhaltigen Böden all ihre Eigenschaften sehr gut zum Ausdruck bringt und zusammen mit Cabernet-Sauvignon N, Cabernet franc N und Cot N (vor Ort Malbec genannt) fruchtige und geschmeidige Weine hervorbringt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

2.   Trockene weiße Stillweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10,5 % vol auf.

Sie haben einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von höchstens 4 g/l.

Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht überschreiten.

Ihr Höchstgehalt an flüchtiger Säure beträgt bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres 13,26 meq/l und 16,33 meq/l nach diesem Datum.

Weine vor der Abfüllung oder Fassweine weisen einen Gehalt an SO2 von höchstens 180 mg/l auf.

Die Weißweine werden in der Regel aus Sauvignon B in Verbindung mit Sémillon B und Muscadelle B hergestellt.

Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Côtes de Bordeaux“ sind rund und fruchtig und verfügen über ein Lagerpotenzial von drei bis zehn Jahren.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

3.   Süße, likörartige („liquoreux“) weiße Stillweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 14,5 % vol auf.

Sie haben einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von über 51 g/l.

Weine vor der Abfüllung oder Fassweine weisen einen Gehalt an SO2 von höchstens 400 mg/l auf.

Diese Weine verfügen vor der Abfüllung (Fassweine) ausnahmsweise über einen Gehalt an flüchtiger Säure, der per Erlass festgelegt wird.

Die Weißweine mit Restzucker entwickeln oft Honig- und Zitrusfruchtaromen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

4.   Süße, liebliche („moelleux“) weiße Stillweine

KURZBESCHREIBUNG

Die lieblichen („moelleux“) Weißweine mit Restzucker werden aus mit einem Mindestzuckergehalt von 221 g/l Most geernteten Trauben gewonnen. Diese Weine zeichnen sich durch besondere Lieblichkeit, Süße und Finesse aus.

Natürlicher Mindestalkoholgehalt von 13,5 %

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: 15 %

Gehalt an vergärbaren Zuckern zwischen 17 und 45 g/l

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

300

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte und -abstand

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Rebstöcken pro Hektar auf.

Der Abstand zwischen den Rebzeilen beträgt höchstens:

2,5 m bei Reben im (einfachen oder doppelten) Guyot-Schnitt oder mit niedriger Kordonerziehung und Aufbindung,

3 m bei „Lyra“-Erziehung mit Aufbindung im Doppelspalier.

Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken einer Rebzeile beträgt:

0,85 m bei Reben im (einfachen oder doppelten) Guyot-Schnitt oder mit niedriger Kordonerziehung und Aufbindung,

0,74 m bei „Lyra“-Erziehung mit Aufbindung im Doppelspalier.

2.   Schnittregeln

Anbauverfahren

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz).

Die Reben werden im Zapfenschnitt („à cots“) oder im langen Schnitt („à astes“) mit höchstens 45 000 Augen pro Hektar und maximal 14 Augen pro Stock geschnitten.

3.   Besondere Vorschriften für die Ernte

Anbauverfahren

Die Ernte für süße, likörartige („liquoreux“) Weißweine erfolgt von Hand in mehreren Lesegängen.

4.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bei Rotweinen bis zu einem Konzentrationsgrad von 15 % zulässig.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf bei Rotweinen 13,5 % vol, bei trockenen Weißweinen 13 % vol und bei süßen, lieblichen („moelleux“) Weißweinen 15 % vol nicht überschreiten.

Süße, likörartige („liquoreux“) Weine dürfen nicht angereichert werden.

5.2.   Höchsterträge

1.   Rote Stillweine

65 Hektoliter je Hektar

2.   Trockene weiße Stillweine

72 Hektoliter je Hektar

3.   Süße, likörartige („liquoreux“) weiße Stillweine

40 Hektoliter je Hektar

4.   Süße, liebliche („moelleux“) weiße Stillweine

55 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden oder Gemeindeteile im Departement Gironde gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021: Anglade, Bassens, Baurech, Béguey, Belvès-de-Castillon, Berson, Blaye, Bouliac, Braud-et-Saint-Louis, Cadillac, Cambes, Camblanes-et-Meynac, Campugnan, Capian, Caplong, Carbon-Blanc, Cardan, Carignan-de-Bordeaux, Cars, Cartelègue, Castillon-la-Bataille, Cavignac, Cénac, Cenon, Cézac, Civrac-de-Blaye, Cubnezais, Donnezac, Donzac, Etauliers, Eynesse, Eyrans, Floirac, Fours, Francs, Gabarnac, Gardegan-et-Tourtirac, Générac, Gensac, Haux, Landerrouat, Langoiran, Laroque, Laruscade, Latresne, Lestiac-sur-Garonne, Les Lèves-et-Thoumeyragues, Ligueux, Lormont, Loupiac, Marcenais, Margueron, Marsas, Massugas, Mazion, Monprimblanc, Omet, Paillet, Pellegrue, Pessac-sur-Dordogne, Pineuilh, Plassac, Pleine-Selve, der Teil der Gemeinde Pugnac, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lafosse vor der Zusammenlegung mit Pugnac am 1. Juli 1974 entspricht, der Teil der Gemeinde Puisseguin, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Monbadon vor der Zusammenlegung mit Puisseguin am 1. Januar 1989 entspricht, Quinsac, Reignac, Riocaud, Rions, La Roquille, Saint-André-et-Appelles, Saint-Androny, Saint-Aubin-de-Blaye, Saint-Avit-de-Soulège, Saint-Avit-Saint-Nazaire, Saint-Caprais-de-Bordeaux, Saint-Christoly-de-Blaye, Saint-Cibard, Saint-Ciers-sur-Gironde, Saint-Genès-de-Blaye, Saint-Genès-de-Castillon, Saint-Germain-de-Grave, Saint-Girons-d’Aiguevives, Saint-Magne-de-Castillon, Saint-Maixant, Saint-Mariens, Saint-Martin-Lacaussade, Saint-Palais, Saint-Paul, Saint-Philippe-d’Aiguille, Saint-Philippe-du-Seignal, Saint-Quentin-de-Caplong, Sainte-Foy-la-Grande, Saint-Savin, Saint-Seurin-de-Cursac, Saint-Vivien-de-Blaye, Saint-Yzan-de-Soudiac, Sainte-Colombe, Sainte-Croix-du-Mont, Sainte-Eulalie, Les Salles-de-Castillon, Saugon, Semens, Tabanac, Tayac, Le Tourne, Val-de-Livenne, Verdelais, Villenave-de-Rions und Yvrac.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(N)

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Cot N – Malbec

Merlot N

Muscadelle B

Sauvignon B – Sauvignon blanc

Sauvignon gris G – Fié gris

Semillon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das geografische Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Côtes de Bordeaux“ im Departement Gironde liegt an den Ufern der Flüsse Garonne, Dordogne und Gironde in einer hügeligen Landschaft mit überwiegend ton- und kalkhaltigen Böden. Die fünf historischen Weinbauzentren dieser Bezeichnung sind Blaye, Cadillac, Castillon-la-Bataille, Francs und Sainte-Foy-la-Grande.

Die Rebflächen im Gebiet der g. U. „Côtes de Bordeaux“ überragen Flusstäler, in denen sich Süß- und Meerwasser vermischen. Die ozeanischen Einflüsse reichen bis tief ins Landesinnere, Dordogne und Garonne vereinen sich zu einem mächtigen Strom, dem Mündungstrichter der Gironde. Das Gelände im Gebiet der g. U. „Côtes de Bordeaux“ ist geprägt von Ebenen und Hangfußbereichen über dem Fluss, die hauptsächlich nach Südwesten ausgerichtet sind, sowie steil abfallenden Hängen mit einem Höhenunterschied von dreißig bis über siebzig Metern, überragt von Hochebenen, in die sich das Netz von Nebenflüssen mehr oder weniger stark eingeschnitten hat.

In dieser weitläufigen Region herrschen aufgrund der Nähe zu großen Wassermassen (Atlantik, Mündungstrichter der Gironde, Flusstäler der Garonne und der Dordogne), die beim Temperaturausgleich eine wichtige Rolle spielen, und der ozeanischen Einflüsse, die im Übrigen die Frühjahrsfröste abmildern, für den Weinbau besonders günstige, weitgehend einheitliche klimatische Bedingungen.

Die Weine mit der Bezeichnung „Côtes de Bordeaux“ haben eine lange Tradition und zeichnen sich durch Eigenschaften aus, die auf die Vielfalt der Umgebung, der Rebsorten und der Menschen zurückzuführen sind. Historisch gesehen wurden die Parzellen sowohl am Hangfuß, an den Hängen oder auch auf Hochebenen entsprechend ihrer Entwässerungskapazität und ihrer relativen topografischen Lage ausgewählt. 1000 Winzer bringen Jahr für Jahr bei der Herstellung dieser Weine ihr Know-how zum Tragen. So setzt jeder Betrieb im Weinberg und im Weinkeller alles daran, ein Erzeugnis von Rang und Namen hervorzubringen: Anforderungen an die Pflanzdichte, begrenzter Höchstertrag pro Parzelle, Regeln für den Verschnitt von Haupt- und Nebensorten, Ausbau des Weins bis mindestens 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres.

Die Weinberge im Gebiet der g. U. „Côtes de Bordeaux“ haben auch ein außergewöhnliches Kulturerbe zu bieten: historische Schlösser, Herrenhäuser und Festungen, romanische Kirchen, prachtvolle Häuser, die mit dem Andenken an berühmte Schriftsteller oder Künstler verbunden sind. Gut erhaltene Dörfer mit engen Gassen, Bastiden und befestigten Mühlen sind Zeugen einer reichen Weinbau- und Handelstätigkeit.

Die Weine mit der Bezeichnung „Côtes de Bordeaux“, die etwa 14 % der Bordeaux-Produktion ausmachen, sind heute ein wesentlicher Faktor in der Welt der Bordeaux-Weine. Sie zeugen vom historischen Reichtum und dem Potenzial der traditionellen Bordeauxreben.

Die Bezeichnung „Côtes de Bordeaux“ und ihre ergänzenden geografischen Bezeichnungen haben auf ihren Hauptabsatzmärkten (Frankreich und Belgien) einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt. In den letzten zehn Jahren betrug das Wachstum der französischen Supermarktverkäufe mehr als 40 %, und über 15 % der französischen Haushalte haben Weine mit dieser Bezeichnung gekauft. Im europäischen Ausland (vor allem in Belgien) genießen die Weine mit der Bezeichnung „Côtes de Bordeaux“ einen hohen Bekanntheitsgrad, und die Ausfuhren, insbesondere nach Asien, steigen stetig an.

Für die Herstellung dieser Stillweine werden überwiegend Haupt- und Nebensorten verschnitten.

Die häufig vorherrschende Rebsorte bei den Rotweinen ist Merlot N, die auf ton- und kalkhaltigen Böden all ihre Eigenschaften sehr gut zum Ausdruck bringt und zusammen mit Cabernet-Sauvignon N, Cabernet franc N und Cot N (vor Ort Malbec genannt) fruchtige und geschmeidige Weine hervorbringt.

Die Weißweine werden in der Regel aus Sauvignon B in Verbindung mit Sémillon B und Muscadelle B hergestellt.

Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Côtes de Bordeaux“ sind rund und fruchtig und verfügen über ein Lagerpotenzial von drei bis zehn Jahren.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Côtes de Bordeaux“, für das in Bezug auf Weinherstellung, -bereitung und -ausbau eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021:

Departement Gironde:

Ambarès-et-Lagrave, Arbanats, Artigues-près-Bordeaux, Auriolles, Ayguemorte-les-Graves, Baigneaux, Baron, Barsac, Beautiran, Bellebat, Bellefond, Beychac-et-Caillau, Blésignac, Bommes, Bonnetan, Bossugan, Branne, La Brède, Budos, Cabara, Cadarsac, Cadaujac, Camarsac, Camiac-et-Saint-Denis, Camiran, Casseuil, Castelviel, das Teilgebiet Castets-en-Dorthe mit dem Status „commune déléguée“ der Gemeinde Castets et Castillon, Castres-Gironde, Caudrot, Caumont, Cazaugitat, Cérons, Cessac, Civrac-sur-Dordogne, Coirac, Coubeyrac, Courpiac, Créon, Croignon, Cursan, Daignac, Dardenac, Daubèze, Doulezon, Escoussans, Espiet, Les Esseintes, Faleyras, Fargues, Fargues-Saint-Hilaire, Flaujagues, Frontenac, Gauriac, Gauriaguet, Génissac, Gironde-sur-Dropt, Gornac, Grézillac, Guillac, Illats, Isle-Saint-Georges, Izon, Jugazan, Juillac, Ladaux, Landiras, Langon, Lansac, Lapouyade Léogeats, Léognan, Lignan-de-Bordeaux, Listrac-de-Durèze, Loupes, Lugaignac, Lugasson, Lussac, Madirac, Martillac, Martres, Mazères, Mombrier, Montagne, Montignac, Montussan, Morizès, Mouliets-et-Villemartin, Moulon, Mourens, Naujan-et-Postiac, Nérigean, Peujard, Le Pian-sur-Garonne, Podensac, Pompignac, Porte-de-Benauge, Portets, Le Pout, Preignac, Pugnac, Puisseguin, Pujols, Pujols-sur-Ciron, Rauzan, Roaillan, Romagne, Sadirac, Saint-Antoine-du-Queyret, Saint-Aubin-de-Branne, Saint-Brice, Saint-André-de-Cubzac, Saint-André-du-Bois, Saint-Brice, Saint-Christophe-des-Bardes, Saint-Ciers-de-Canesse, Saint-Emilion, Saint-Etienne-de-Lisse, Saint-Exupéry, Saint-Félix-de-Foncaude, Saint-Ferme, Saint-Genès-de-Lombaud, Saint-Genis-du-Bois, Saint-Germain-du-Puch, Saint-Hilaire-du-Bois, Saint-Hippolyte, Saint-Jean-de-Blaignac, Saint-Laurent-d’Arce, Saint-Laurent-du-Bois, Saint-Laurent-du-Plan, Saint-Laurent-des-Combes, Saint-Léon, Saint-Loubert, Saint-Loubès, Saint-Macaire, Saint-Martial, Saint-Martin-de-Sescas, Saint-Médard-d’Eyrans, Saint-Michel-de-Rieufret, Saint-Morillon, Saint-Pierre-de-Bat, Saint-Pierre-de-Mons, Saint-Pey-d’Armens, Saint-Pey-de-Castets, Saint-Pierre-d’Aurillac, Saint-Quentin-de-Baron, Saint-Selve, Saint-Sulpice-et-Cameyrac, Saint-Sulpice-de-Faleyrens, Saint-Sulpice-de-Pommiers, Saint-Trojan, Saint-Vincent-de-Paul, Saint-Vincent-de-Pertignas, Sainte-Florence, Sainte-Foy-la-longue, Sainte-Radegonde, Sainte-Terre, Salleboeuf, Samonac, Sauternes, La Sauve, Soulignac, Soussac, Targon, Tauriac, Teuillac, Tizac-de-Curton, Tizac-de-Lapouyade, Toulenne, Tresses, Vignonet, Villeneuve und Virelade.

Departement Dordogne:

Bergerac, Bonneville-et-Saint-Avit-de-Fumadière, Bosset, Cunèges, Le Fleix, La Force, Fraisse, Gageac-et-Rouillac, Gardonne, Ginestet, Lamonzie-Saint-Martin, Lamothe-Montravel, Les Lèches, Lunas, Mescoules, Minzac, Monbazillac, Monestier, Monfaucon, Montazeau, Montcaret, Nastringues, Pomport, Port-Sainte-Foy-et-Ponchapt, Prigonrieux, Razac-de-Saussignac, Ribagnac, Rouffignac-de-Sigoulès, Saint-Antoine-de-Breuilh, Saint-Georges-de-Blancaneix, Saint-Géry, Saint-Méard-de-Gurçon, Saint-Michel-de-Montaigne, Saint-Pierre-d’Eyraud, Saint-Seurin-de-Prats, Saint-Vivien, Saussignac, Sigoulès et Flaugeac, Thénac, Vélines und Villefranche-de-Lonchat.

Departement Charente-Maritime: Saint-Georges-des-Agoûts.

Ergänzende geografische Bezeichnungen

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Dem Namen der Bezeichnung kann eine der ergänzenden geografischen Bezeichnungen – „Blaye“, „Cadillac“, „Castillon“, „Francs“ oder „Sainte-Foy“ – hinzugefügt werden, wenn der betreffende Wein den in der Produktspezifikation für diese ergänzenden geografischen Bezeichnungen festgelegten Erzeugungsbedingungen entspricht.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Kollektives Kennzeichnungselement

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Die Kennzeichnung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes de Bordeaux“, auch ergänzt durch eine der ergänzenden geografischen Bezeichnungen „Blaye“, „Cadillac“, „Castillon“, „Francs“ oder „Sainte-Foy“ umfasst das kollektive Kennzeichnungselement gemäß den Bestimmungen der geltenden gemeinsamen Charta, die von der Vereinigung erstellt und allen Winzern zur Verfügung gestellt wird.

Kleinere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt,

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Kennzeichnungsangaben

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Weißweine mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes de Bordeaux“ und der ergänzenden geografischen Bezeichnung „Sainte-Foy“, deren Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) zwischen 17 und 45 g je Liter liegt, werden mit der Angabe „moelleux“ (lieblich) aufgemacht.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-ecf05533-907b-480f-977d-56a768e55c78


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/87


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 88/11)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Bordeaux“

PDO-FR-A0821-AM07

Datum der Mitteilung: 26. November 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Das Datum „3. Juni 2021“ wurde im Anhang in Bezug auf die Abgrenzungen der Gemeinden Saint-Estèphe, Pomerol und Libourne eingefügt.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Bordeaux

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Trockene weiße Stillweine

KURZBESCHREIBUNG

Die trockenen weißen Stillweine besitzen:

einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol;

einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von ≤ 3 g/l. Dieser Gehalt kann auf 5 g/l erhöht werden, wenn die Gesamtsäure ≥ 2,7 g/l H2SO4 beträgt.

Nach Anreicherung beträgt der Gesamtalkoholgehalt ≤ 13 % vol.

Vor der Verpackung besitzen sie:

einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 13,26 meq/l;

einen Gesamtgehalt an SO2 von ≤ 180 mg/l.

Die anderen Analysestandards entsprechen den europäischen Rechtsvorschriften.

Die aus der Rebsorte Sauvignon B hervorgegangenen trockenen Weißweine sind sehr aromatisch, frisch und fruchtig, mit blumigen Noten und Noten von Zitrusfrüchten. Sémillon B bringt den Weinen Volumen und Fülle, die Verbindung mit Muscadelle B verleiht ihnen blumige Aromen. Beim Verschnitt bieten die ergänzenden Rebsorten Säure und Noten von Zitrusfrüchten. Diese erfrischenden Weine können sehr gut jung getrunken werden (im Alter von ein oder zwei Jahren).

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent pro Liter

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

200

2.   Weiße Stillweine mit Restzucker

KURZBESCHREIBUNG

Die weißen Stillweine mit vergärbaren Zuckern besitzen:

einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol;

einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von > 5 g/l und ≤ 60 g/l.

Nach Anreicherung beträgt der Gesamtalkoholgehalt ≤ 13,5 % vol.

Vor der Verpackung besitzen sie:

einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 13,26 meq/l;

einen Gesamtgehalt an SO2 von ≤ 250 mg/l.

Die anderen Analysestandards entsprechen den europäischen Rechtsvorschriften.

Die Struktur der Weißweine mit vergärbaren Zuckern beruht auf der Sorte Sémillon B. Es handelt sich um runde, füllige, goldfarbene Weine mit Aromen von kandierten Früchten. Die Kombination mit Sauvignon B ist möglich, um den Weinen Frische zu verleihen. Diese Weine eignen sich für eine Alterung von mehreren Jahren, lassen sich aber auch gut jung trinken.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent pro Liter

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

250

3.   Rosé Stillweine

KURZBESCHREIBUNG

Die rosé Stillweine besitzen:

einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol;

einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von ≤ 3 g/l. Dieser Gehalt kann auf 5 g/l erhöht werden, wenn die Gesamtsäure ≥ 2,7 g/l H2SO4 beträgt;

eine veränderte Farbintensität (DO420+DO520+DO620) ≤ 1,1.

Nach Anreicherung beträgt der Gesamtalkoholgehalt ≤ 13 % vol.

Vor der Verpackung besitzen sie:

einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 13,26 meq/l;

einen Gesamtgehalt an SO2 von ≤ 180 mg/l.

Die anderen Analysestandards entsprechen den europäischen Rechtsvorschriften.

Die Roséweine besitzen eine Farbe, die von Blassrosa bis zu einem intensiveren Rosa reicht, je nach dem angewandten Verfahren (Direktpressung, leichte Mazeration oder „Saignée“), und eine fruchtige oder blumige Aromenpalette, unterstützt durch eine ausgewogene Struktur zwischen Körper und Lebhaftigkeit. Sie bieten einen vollmundigen Geschmack. Diese Weine sind gut geeignet, um jung getrunken zu werden (im Alter von ein oder zwei Jahren).

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent pro Liter

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

200

4.   Rote Stillweine

KURZBESCHREIBUNG

Die roten Stillweine weisen die folgenden Eigenschaften auf:

einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol;

einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von ≤ 3 g/l;

einen Gehalt an Apfelsäure von ≤ 0,3 g/l.

Nach Anreicherung beträgt der Gesamtalkoholgehalt ≤ 13,5 % vol.

Vor der Verpackung besitzen sie:

einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 13,26 meq/l;

einen Gesamtgehalt an SO2 von ≤ 140 mg/l.

Die anderen Analysestandards entsprechen den europäischen Rechtsvorschriften.

Die Rotweine, in denen die Rebsorte Merlot N oft überwiegt, sind geschmeidig, fruchtig und verfügen über eine geringe Säure; sie können in Jahren mit hohem Reifegrad durch die Säure der Rebsorten Petit Verdot N und Cot N aufgefrischt werden. Die Hauptverbindung besteht jedoch zwischen der Rebsorte Merlot N und der Rebsorte Cabernet Sauvignon N sowie in geringerem Maße der Rebsorte Cabernet Franc N, wobei die letztgenannten Rebsorten den Weinen komplexe Aromen und kraftvolle Tannine verleihen, die es ihnen ermöglichen, ihr Bukett zu bewahren und zu entwickeln.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent pro Liter

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

150

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Bestandsdichte – Abstand zwischen den Rebstöcken

Anbauverfahren

Für die ab dem 1. August 2008 bepflanzten Parzellen weisen die Rebflächen eine Bestandsdichte von mindestens 4 000 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2,50 m betragen und darf zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht kleiner als 0,85 m sein. Diese Bestandsdichte kann auf 3 300 Stöcke pro Hektar reduziert werden. In diesem Fall darf der Abstand zwischen den Rebzeilen maximal 3 m betragen und darf zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht kleiner als 0,85 m sein.

2.   Schnittregeln

Anbauverfahren

Es sind nur der Zapfenschnitt oder der lange Schnitt zulässig. Für die Rebsorten Merlot N, Sémillon B und Muscadelle B darf die Zahl der Augen beim Schnitt 45 000 Augen pro Hektar und 18 Augen pro Rebstock nicht überschreiten. Für die anderen Rebsorten, darunter die Rebsorten Cabernet Franc N, Cabernet Sauvignon N, Sauvignon B und Sauvignon Gris G, darf die Zahl der Augen beim Schnitt 50 000 Augen pro Hektar und 20 Augen pro Rebstock nicht überschreiten. Nach dem Entknospen darf die Zahl der fruchttragenden Zweige pro Stock folgende Zahl nicht überschreiten:

für die Rebsorten Merlot N, Sémillon B und Muscadelle B 12 Zweige pro Stock für Rebflächen, die eine Bestandsdichte von mindestens 4 000 Stöcken pro Hektar aufweisen, und 15 Zweige pro Stock für Rebflächen, die eine Bestandsdichte von unter 4 000 Stöcken pro Hektar aufweisen;

für die anderen Rebsorten, u. a. die Rebsorten Cabernet Franc N, Cabernet Sauvignon N, Sauvignon B, Sauvignon Gris G, 14 Zweige pro Stock für Rebflächen, die eine Bestandsdichte von mindestens 4 000 Stöcken pro Hektar aufweisen, und 17 Zweige pro Stock für Rebflächen, die eine Bestandsdichte von unter 4 000 Stöcken pro Hektar aufweisen.

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz). Das Entknospen wird vor dem Fruchtansatz durchgeführt.

3.   Spezifisches önologisches Verfahren

Bei der Herstellung von anderen Roséweinen als denjenigen, für die der Begriff „Clairet“ verwendet werden kann, ist die Verwendung von önologischer Holzkohle für Moste zugelassen, innerhalb eines Grenzwerts von 20 % des Volumens der vom Weinbereitungsbetrieb hergestellten Roséweine für die berücksichtigte Ernte.

4.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Anreicherung durch teilweise Konzentration der Rotweine ist innerhalb eines Grenzwerts einer Konzentration von 15 % der dabei angereicherten Volumen zugelassen. Die Weine dürfen nach der Anreicherung folgenden Gesamtalkoholgehalt nicht überschreiten:

Die Rotweine und Weißweine mit vergärbaren Zuckern dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

Die trockenen Roséweine und Weißweine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten.

5.2.   Höchsterträge

1.

Weiße Stillweine (trockene Weine und Weine mit vergärbaren Zuckern)

77 Hektoliter pro Hektar

2.

Rosé Stillweine

72 Hektoliter pro Hektar

3.

Rote Stillweine – Rebflächen mit einer Bestandsdichte von ≥ 4 000 Stöcken/ha

68 Hektoliter pro Hektar

4.

Rote Stillweine – Rebflächen mit einer Bestandsdichte < 4 000 Stöcken/ha

64 Hektoliter pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde statt, deren Bezeichnungen auf dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021 basieren:

Abzac, Aillas, Ambarès-et-Lagrave, Ambès, Anglade, Arbanats, Arcins, Arsac, Artigues-près-Bordeaux, Arveyres, Asques, Aubiac, Auriolles, Auros, Avensan, Ayguemorte-les-Graves, Bagas, Baigneaux, Barie, Baron, Barsac, Bassanne, Bassens, Baurech, Bayas, Bayon-sur-Gironde, Bazas, Beautiran, Bégadan, Bègles, Béguey, Bellebat, Bellefond, Belvès-de-Castillon, Bernos-Beaulac, Berson, Berthez, Beychac-et-Caillau, Bieujac, Birac, Blaignac, Blaignan-Prignac, Blanquefort, Blasimon, Blaye, Blésignac, Bommes, Bonnetan, Bonzac, Bordeaux, Bossugan, Bouliac, Bourdelles, Bourg, Branne, Brannens, Braud-et-Saint-Louis, Brouqueyran, Bruges, Budos, Cabanac-et-Villagrains, Cabara, Cadarsac, Cadaujac, Cadillac, Cadillac-en-Fronsadais, Camarsac, Cambes, Camblanes-et-Meynac, Camiac-et-Saint-Denis, Camiran, Camps-sur-l’Isle, Campugnan, Canéjan, Capian, Caplong, Carbon-Blanc, Cardan, Carignan-de-Bordeaux, Cars, Cartelègue, Casseuil, Castelmoron-d’Albret, Castelnau-de-Médoc, Castelviel, Castets et Castillon, Castillon-la-Bataille, Castres-Gironde, Caudrot, Caumont, Cauvignac, Cavignac, Cazats, Cazaugitat, Cénac, Cenon, Cérons, Cessac, Cestas, Cézac, Chamadelle, Cissac-Médoc, Civrac-de-Blaye, Civrac-sur-Dordogne, Civrac-en-Médoc, Cleyrac, Coimères, Coirac, Comps, Coubeyrac, Couquèques, Courpiac, Cours-de-Monségur, Cours-les-Bains, Coutras, Coutures, Créon, Croignon, Cubnezais, Cubzac-les-Ponts, Cudos, Cursan, Cussac-Fort-Médoc, Daignac, Dardenac, Daubèze, Dieulivol, Donnezac, Donzac, Doulezon, Escoussans, Espiet, Etauliers, Eynesse, Eyrans, Eysines, Faleyras, Fargues, Fargues-Saint-Hilaire, Flaujagues, Floirac, Floudès, Fontet, Fossés-et-Baleyssac, Fours, Francs, Fronsac, Frontenac, Gabarnac, Gaillan-en-Médoc, Gajac, Galgon, Gans, Gardegan-et-Tourtirac, Gauriac, Gauriaguet, Générac, Génissac, Gensac, Gironde-sur-Dropt, Gornac, Gours, Gradignan, Grayan-et-l’Hôpital, Grézillac, Grignols, Guillac, Guillos, Guîtres, Haux, Hure, Illats, Isle-Saint-Georges, Izon, Jau-Dignac-et-Loirac, Jugazan, Juillac, La Brède, La Lande-de-Fronsac, La Réole, La Rivière, La Roquille, La Sauve, Labarde, Labescau, Ladaux, Lados, Lagorce, Lalande-de-Pomerol, Lamarque, Lamothe-Landerron, Landerrouat, Landerrouet-sur-Ségur, Landiras, Langoiran, Langon, Lansac, Lapouyade, Laroque, Laruscade, Latresne, Lavazan, Le Bouscat, Le Fieu, Le Haillan, Le Nizan, Le Pian-Médoc, Le Pian-sur-Garonne, Le Pout, Le Puy, Le Taillan-Médoc, Le Tourne, Le Verdon-sur-Mer, Léogeats, Léognan, Les Artigues-de-Lussac, Les Billaux, Les Eglisottes-et-Chalaures, Les Esseintes, Les Lèves-et-Thoumeyragues, Les Peintures, Les Salles, Lesparre-Médoc, Lestiac-sur-Garonne, Libourne, Lignan-de-Bazas, Lignan-de-Bordeaux, Ligueux, Listrac-de-Durèze, Listrac-Médoc, Lormont, Loubens, Loupes, Loupiac, Loupiac-de-la-Réole, Ludon-Médoc, Lugaignac, Lugasson, Lugon-et-l’Ile-du-Carnay, Lussac, Macau, Madirac, Maransin, Marcenais, Margaux-Cantenac, Margueron, Marimbault, Marions, Marsas, Martignas-sur-Jalle, Martillac, Martres, Masseilles, Massugas, Mauriac, Mazères, Mazion, Mérignac, Mérignas, Mesterrieux, Mombrier, Mongauzy, Monprimblanc, Monségur, Montagne, Montagoudin, Montignac, Montussan, Morizès, Mouillac, Mouliets-et-Villemartin, Moulis-en-Médoc, Moulon, Mourens, Naujac-sur-Mer, Naujan-et-Postiac, Néac, Nérigean, Neuffons, Noaillac, Noaillan, Omet, Ordonnac, Paillet, Parempuyre, Pauillac, Pellegrue, Périssac, Pessac, Pessac-sur-Dordogne, Petit-Palais-et-Cornemps, Peujard, Pineuilh, Plassac, Pleine-Selve, Podensac, Pomerol, Pompéjac, Pompignac, Pondaurat, Porchères, Porte-de-Benauge, Portets, Préchac, Preignac, Prignac-et-Marcamps, Pugnac, Puisseguin, Pujols, Pujols-sur-Ciron, Puybarban, Puynormand, Queyrac, Quinsac, Rauzan, Reignac, Rimons, Riocaud, Rions, Roaillan, Romagne, Roquebrune, Ruch, Sablons, Sadirac, Saillans, Saint-Aignan, Saint-André-de-Cubzac, Saint-André-du-Bois, Saint-André-et-Appelles, Saint-Androny, Saint-Antoine-du-Queyret, Saint-Antoine-sur-l’Isle, Saint-Aubin-de-Blaye, Saint-Aubin-de-Branne, Saint-Aubin-de-Médoc, Saint-Avit-de-Soulège, Saint-Avit-Saint-Nazaire, Saint-Brice, Saint-Caprais-de-Bordeaux, Saint-Christoly-de-Blaye, Saint-Christoly-Médoc, Saint-Christophe-de-Double, Saint-Christophe-des-Bardes, Saint-Cibard, Saint-Ciers-d’Abzac, Saint-Ciers-de-Canesse, Saint-Ciers-sur-Gironde, Sainte-Colombe, Saint-Côme, Sainte-Croix-du-Mont, Saint-Denis-de-Pile, Saint-Emilion, Saint-Estèphe, Saint-Etienne-de-Lisse, Sainte-Eulalie, Saint-Exupéry, Saint-Félix-de-Foncaude, Saint-Ferme, Sainte-Florence, Sainte-Foy-la-Grande, Sainte-Foy-la-Longue, Sainte-Gemme, Saint-Genès-de-Blaye, Saint-Genès-de-Castillon, Saint-Genès-de-Fronsac, Saint-Genès-de-Lombaud, Saint-Genis-du-Bois, Saint-Germain-de-Grave, Saint-Germain-de-la-Rivière, Saint-Germain-d’Esteuil, Saint-Germain-du-Puch, Saint-Gervais, Saint-Girons-d’Aiguevives, Sainte-Hélène, Saint-Hilaire-de-la-Noaille, Saint-Hilaire-du-Bois, Saint-Hippolyte, Saint-Jean-de-Blaignac, Saint-Jean-d’Illac, Saint-Julien-Beychevelle, Saint-Laurent-d’Arce, Saint-Laurent-des-Combes, Saint-Laurent-du-Bois, Saint-Laurent-du-Plan, Saint-Laurent-Médoc, Saint-Léon, Saint-Loubert, Saint-Loubès, Saint-Louis-de-Montferrand, Saint-Macaire, Saint-Magne-de-Castillon, Saint-Maixant, Saint-Mariens, Saint-Martial, Saint-Martin-de-Laye, Saint-Martin-de-Lerm, Saint-Martin-de-Sescas, Saint-Martin-du-Bois, Saint-Martin-du-Puy, Saint-Martin-Lacaussade, Saint-Médard-de-Guizières, Saint-Médard-d’Eyrans, Saint-Médard-en-Jalles, Saint-Michel-de-Fronsac, Saint-Michel-de-Lapujade, Saint-Michel-de-Rieufret, Saint-Morillon, Saint-Palais, Saint-Pardon-de-Conques, Saint-Paul, Saint-Pey-d’Armens, Saint-Pey-de-Castets, Saint-Philippe-d’Aiguille, Saint-Philippe-du-Seignal, Saint-Pierre-d’Aurillac, Saint-Pierre-de-Bat, Saint-Pierre-de-Mons, Saint-Quentin-de-Baron, Saint-Quentin-de-Caplong, Sainte-Radegonde, Saint-Romain-la-Virvée, Saint-Sauveur, Saint-Sauveur-de-Puynormand, Saint-Savin, Saint-Selve, Saint-Seurin-de-Bourg, Saint-Seurin-de-Cadourne, Saint-Seurin-de-Cursac, Saint-Seurin-sur-l’Isle, Saint-Sève, Saint-Sulpice-de-Faleyrens, Saint-Sulpice-de-Guilleragues, Saint-Sulpice-de-Pommiers, Saint-Sulpice-et-Cameyrac, Sainte-Terre, Saint-Trojan, Saint-Vincent-de-Paul, Saint-Vincent-de-Pertignas, Saint-Vivien-de-Blaye, Saint-Vivien-de-Médoc, Saint-Vivien-de-Monségur, Saint-Yzan-de-Soudiac, Saint-Yzans-de-Médoc, Salaunes, Salleboeuf, Samonac, Saucats, Saugon, Sauternes, Sauveterre-de-Guyenne, Sauviac, Savignac, Savignac-de-l’Isle, Semens, Sendets, Sigalens, Sillas, Soulac-sur-Mer, Soulignac, Soussac, Soussans, Tabanac, Taillecavat, Talais, Talence, Targon, Tarnès, Tauriac, Tayac, Teuillac, Tizac-de-Curton, Tizac-de-Lapouyade, Toulenne, Tresses, Uzeste, Val-de-Livenne, Val de Virvée, Valeyrac, Vayres, Vendays-Montalivet, Vensac, Vérac, Verdelais, Vertheuil, Vignonet, Villandraut, Villegouge, Villenave-de-Rions, Villenave-d’Ornon, Villeneuve, Virelade, Virsac, Yvrac.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Carmenère N

Cot N - Malbec

Merlot N

Muscadelle B

Petit Verdot N

Sauvignon B - Sauvignon Blanc

Sauvignon Gris G - Fié Gris

Sémillon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

In dem geografischen Gebiet herrschen für den Weinbau besonders günstige, weitgehend einheitliche klimatische Bedingungen: eine Lage in der Nähe großer Gewässer (Atlantischer Ozean, Mündungstrichter der Gironde, Täler der Garonne und der Dordogne), die eine wichtige temperaturausgleichende Funktion übernehmen. Die ozeanischen Einflüsse, die sich ausgleichend auf den Frühjahrsfrost auswirken, werden jedoch mit zunehmender Entfernung vom Meer und den großen Tälern und mit zunehmender Nähe der Waldgebiete des Departements Landes, der Provinz Saintonge und der Region Double Pérogourdine immer geringer. Diese Besonderheiten erklären die geringe Präsenz von Rebflächen im äußersten Norden und Südsüdwesten des geografischen Gebiets. Es erstreckt sich auf 494 der 535 Gemeinden des Departements Gironde, unter Ausschluss des für den Weinbau nicht geeigneten Südwestens des Departements, der der Forstwirtschaft gewidmet ist.

Die im Meeresklima angebauten Rebsorten des Weinbaugebiets Bordeaux mussten bereits seit dem 17. und 18. Jahrhundert durch Pfähle gestützt werden. Später wurde die Spaliererziehung allgemein üblich, die für eine gleichmäßig verteilte Ernte und eine für die Photosynthese ausreichende Blattoberfläche sorgt, sodass die Reben optimal reifen können.

Die verschiedenen Bodenarten und die vielfältigen Lagen haben zur Auswahl und Anpassung der verschiedenen Rebsorten entsprechend den Merkmalen der Umgebung geführt. So können vier verschiedene Arten identifiziert werden:

Lehm-Kalkböden und Kalk-Mergel-Böden, die in Hanglagen sehr verbreitet sind und auf denen Merlot N sehr gut gedeiht; kieselhaltige Böden mit Lehm- und Kalkbestandteilen, die sich z. B. ausgezeichnet für Merlot N und Sauvignon B eignen;

die „Boulbènes“ (sandige Tonböden) mit feinen Kieselelementen, die leichtere Böden bilden, welche für die Erzeugung trockener Weißweine geeignet sind;

kieselige Böden aus Kieselsteinen, Quarz und Sand unterschiedlicher Korngröße, welche wasserdurchlässige, warme Terrassen bilden, die für Rebflächen und insbesondere die Sorte Cabernet Sauvignon N geeignet sind.

Die Übereinstimmung zwischen den Rebsorten, der Vielfalt der biophysikalischen Umgebung, der Reberziehung und der Art der Weinherstellung ergibt Weine mit einem besonderen Stil, die durch eine große aromatische Vielfalt gekennzeichnet sind. Durch seinen Hafen und die engen historischen Beziehungen zu anderen Ländern, durch die schon früh ein geregelter und mächtiger Handel entstand, war das Weinanbaugebiet Bordeaux schon eine weltoffene Region, die technische Innovationen nutzte und weitergab und die Dynamik ihrer Betriebe förderte und in der dadurch – stets unter Beachtung der jahrhundertealten Bräuche – das vorhandene Fachwissen vertieft, ausgebaut und verbreitet wurde. Die Heirat von Eleonore, Herzogin von Aquitanien, und Heinrich Plantagenet, dem späteren König von England, im Jahr 1152 führte zur Intensivierung des Handelsverkehrs und veranlasste die Engländer zur Einfuhr von Bordeaux-Weinen, die sie wegen ihrer hellen Farbe „Claret“ nannten. Diese Tradition wurde im Laufe der Zeit fortgeführt und spiegelt sich heute in den Angaben „Clairet“ und „Claret“ wider. Im 17. Jahrhundert begann eine neue Ära des Handels mit der Entstehung neuer Verbrauchergruppen. Der Export ist bis heute eine der Stärken des Vertriebs von Bordeaux-Weinen. Ein Drittel der erzeugten Mengen wird in über 150 Ländern vermarktet. Die Weinerzeugung mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, die wichtigste Ressource des Departements Gironde, hat stark zur Gestaltung der ländlichen und städtischen Landschaften und zur Herausbildung der lokalen Architektur (Schlösser der Weingüter, Weinlager) beigetragen. Die wichtigsten Städte des Departements sind Flusshäfen, bei deren Entwicklung der Weinhandel eine zentrale Rolle spielte.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, das abweichend für die Herstellung, die Bereitung und den Ausbau von Weinen festgelegt ist, für die die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Bordeaux“ – eventuell mit der ergänzenden Angabe „Clairet“ und „Claret“ – verwendet werden kann, besteht gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021 aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden:

Departement Dordogne: Le Fleix, Fougueyrolles, Gageac-et-Rouillac, Gardonne, Minzac, Pomport, Port-Sainte-Foy-et-Ponchapt, Razac-de-Saussignac, Saint-Antoine-de-Breuilh, Saint-Seurin-de-Prats, Saussignac, Thénac, Villefranche-de-Lonchat.

Departement Lot-et-Garonne: Baleyssagues, Beaupuy, Cocumont, Duras, Esclottes, Lagupie, Loubès-Bernac, Sainte-Colombe-de-Duras, Savignac-de-Duras, Villeneuve-de-Duras.

Geografische Bezeichnungen – ergänzende Angaben

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) „Bordeaux“ kann durch die Angaben „Claret“ für Rotweine und „Clairet“ für dunkle Roséweine ergänzt werden, entsprechend den für diese Art von Wein festgelegten Bestimmungen, vor allem im Bereich der Analysestandards.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Bordeaux“ kann durch die geografische Bezeichnung „Haut-Benauge“ für Weißweine ergänzt werden, gemäß den für diese ergänzende geografische Bezeichnung festgelegten Bestimmungen, vor allem betreffend das geografische Gebiet, den Sortenbestand, den Ertrag und die Analysestandards.

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die geografische Bezeichnung „Haut-Benauge“ wird unmittelbar nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Bordeaux“ angegeben, in einer Schriftgröße, deren Maße sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Größe der Zeichen der genannten kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten dürfen.

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die Weißweine, deren Gehalt an vergärbaren Zuckern über 5 Gramm pro Liter und unter 60 Gramm pro Liter liegt, werden mit der Angabe versehen, die dem Gehalt im Wein entspricht, so wie er von den EU-Rechtsvorschriften festgelegt ist.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ angegeben werden. Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-d06dfa30-84d5-4e29-8239-cbc0e6cd9793


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/95


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 88/12)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Bordeaux supérieur“

PDO-FR-A0306-AM06

Datum der Mitteilung: 26. November 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Das Datum „3. Juni 2021“ wurde im Anhang in Bezug auf die Abgrenzungen der Gemeinden Saint-Estèphe, Pomerol und Libourne eingefügt.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art. Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Bordeaux supérieur

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Weiße Stillweine mit vergärbaren Zuckern

KURZBESCHREIBUNG

Die weißen Stillweine weisen die folgenden Eigenschaften auf:

einen natürlichen Alkoholgehalt von ≥ 12 % vol

einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von > 17 g/l

Vor dem Verpacken:

einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 13,26 mval

einen Gesamtgehalt an SO2 von ≤ 260 mg/l

Nach Anreicherung beträgt der Gesamtalkoholgehalt ≤ 15 % vol.

Die Weißweine mit vergärbaren Zuckern besitzen eine Struktur auf der Basis von Sémillon B, die runde, füllige, goldfarbene Weine mit Aromen von kandierten Früchten bietet; möglich ist eine Kombination mit Sauvignon B und Muscadelle B, die dann Frische bieten. Diese Lagerweine (4 bis 8 Jahre) weisen häufig blumige sowie Honig- und Gewürzaromen auf.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

300

2.   Rote Stillweine

KURZBESCHREIBUNG

Die roten Stillweine weisen die folgenden Eigenschaften auf:

einen natürlichen Alkoholgehalt von ≥ 11 % vol

einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von ≤ 3 g/l

einen Gehalt an Apfelsäure von ≤ 0,3 g/l

Vor dem Verpacken:

einen Gehalt an flüchtiger Säure von ≤ 13,26 mval

einen Gesamtgehalt an SO2 von ≤ 140 mg/l

Nach Anreicherung beträgt der Gesamtalkoholgehalt ≤ 13,5 % vol.

Die Rotweine beruhen hauptsächlich auf der Kombination von Merlot N und Cabernet-Sauvignon N und in geringerem Maße Cabernet Franc N; sie sind rund, füllig und strukturiert. Als Jungweine entwickeln sie in der Regel Aromen frischer und kandierter Früchte, im Alterungsprozess Noten von Gewürzen und gekochten Früchten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

150

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte - Abstände

Anbauverfahren

In den ab dem 1. August 2008 bepflanzten Parzellen weisen die Rebflächen eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2,20 m betragen, und der Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile muss mindestens 0,85 m sein.

Diese Pflanzdichte kann auf 3 300 Stöcke pro Hektar reduziert werden. In diesem Fall darf der Abstand zwischen den Rebzeilen maximal 3 m betragen und der Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile muss mindestens 1 m sein.

2.   Schnittregeln

Anbauverfahren

Es ist nur der Zapfenschnitt oder der lange Schnitt zulässig. Bei den Rebsorten Merlot N, Sémillon B und Muscadelle B darf die Anzahl der Augen beim Schnitt höchstens 40 000 je Hektar und höchstens 17 je Stock betragen. Bei den anderen Rebsorten, darunter Cabernet Franc N, Cabernet Sauvignon N, Sauvignon B und Sauvignon Gris G, darf die Anzahl der Augen beim Schnitt 45 000 Augen je Hektar und 19 Augen je Stock nicht überschreiten. Nach dem Entknospen darf die Anzahl der fruchttragenden Zweige pro Stock folgende Grenzen nicht überschreiten:

bei den Rebsorten Merlot N, Sémillon B und Muscadelle B 11 Zweige pro Stock auf Rebflächen, die eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Stöcken pro Hektar aufweisen, und 14 Zweige pro Stock auf Rebflächen, die eine Pflanzdichte von weniger als 4 500 Stöcken pro Hektar aufweisen;

bei den anderen Rebsorten, darunter Cabernet Franc N, Cabernet Sauvignon N, Sauvignon B und Sauvignon Gris G, 13 Zweige pro Stock auf Rebflächen, die eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Stöcken pro Hektar aufweisen, und 16 Zweige pro Stock auf Rebflächen, die eine Pflanzdichte von weniger als 4 500 Stöcken pro Hektar aufweisen.

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz).

Das Entknospen wird vor dem Fruchtansatz durchgeführt.

3.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Rotweine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten. Die Weißweine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol nicht überschreiten.

Die Anreicherung durch teilweise Konzentrierung der Rotweine ist bis zu einer Konzentrierung von 15 % der dabei angereicherten Volumen zulässig.

5.2.   Höchsterträge

1.   Weiße Stillweine mit vergärbaren Zuckern

60 Hektoliter je Hektar

2.   Rote Stillweine – Rebflächen mit einer Pflanzdichte von ≥ 4 500 Stöcken/ha

66 Hektoliter je Hektar

3.   Rote Stillweine – Rebflächen mit einer Pflanzdichte von ≥ 4 000 Stöcken/ha und < 4 500 Stöcken/ha

55 Hektoliter je Hektar

4.   Rote Stillweine – Rebflächen mit einer Pflanzdichte von ≥ 3 300 Stöcken/ha und < 4 000 Stöcken/ha

50 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde statt, deren Bezeichnungen auf dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021 basieren: Abzac, Aillas, Ambarès-et-Lagrave, Ambès, Anglade, Arbanats, Arcins, Arsac, Artigues-près-Bordeaux, Arveyres, Asques, Aubiac, Auriolles, Auros, Avensan, Ayguemorte-les-Graves, Bagas, Baigneaux, Barie, Baron, Barsac, Bassanne, Bassens, Baurech, Bayas, Bayon-sur-Gironde, Bazas, Beautiran, Bégadan, Bègles, Béguey, Bellebat, Bellefond, Belvès-de-Castillon, Bernos-Beaulac, Berson, Berthez, Beychac-et-Caillau, Bieujac, Birac, Blaignac, Blaignan-Prignac, Blanquefort, Blasimon, Blaye, Blésignac, Bommes, Bonnetan, Bonzac, Bordeaux, Bossugan, Bouliac, Bourdelles, Bourg, Branne, Brannens, Braud-et-Saint-Louis, Brouqueyran, Bruges, Budos, Cabanac-et-Villagrains, Cabara, Cadarsac, Cadaujac, Cadillac, Cadillac-en-Fronsadais, Camarsac, Cambes, Camblanes-et-Meynac, Camiac-et-Saint-Denis, Camiran, Camps-sur-l’Isle, Campugnan, Canéjan, Capian, Caplong, Carbon-Blanc, Cardan, Carignan-de-Bordeaux, Cars, Cartelègue, Casseuil, Castelmoron-d’Albret, Castelnau-de-Médoc, Castelviel, Castets et Castillon, Castillon-la-Bataille, Castres-Gironde, Caudrot, Caumont, Cauvignac, Cavignac, Cazats, Cazaugitat, Cénac, Cenon, Cérons, Cessac, Cestas, Cézac, Chamadelle, Cissac-Médoc, Civrac-de-Blaye, Civrac-sur-Dordogne, Civrac-en-Médoc, Cleyrac, Coimères, Coirac, Comps, Coubeyrac, Couquèques, Courpiac, Cours-de-Monségur, Cours-les-Bains, Coutras, Coutures, Créon, Croignon, Cubnezais, Cubzac-les-Ponts, Cudos, Cursan, Cussac-Fort-Médoc, Daignac, Dardenac, Daubèze, Dieulivol, Donnezac, Donzac, Doulezon, Escoussans, Espiet, Etauliers, Eynesse, Eyrans, Eysines, Faleyras, Fargues, Fargues-Saint-Hilaire, Flaujagues, Floirac, Floudès, Fontet, Fossés-et-Baleyssac, Fours, Francs, Fronsac, Frontenac, Gabarnac, Gaillan-en-Médoc, Gajac, Galgon, Gans, Gardegan-et-Tourtirac, Gauriac, Gauriaguet, Générac, Génissac, Gensac, Gironde-sur-Dropt, Gornac, Gours, Gradignan, Grayan-et-l’Hôpital, Grézillac, Grignols, Guillac, Guillos, Guîtres, Haux, Hure, Illats, Isle-Saint-Georges, Izon, Jau-Dignac-et-Loirac, Jugazan, Juillac, La Brède, La Lande-de-Fronsac, La Réole, La Rivière, La Roquille, La Sauve, Labarde, Labescau, Ladaux, Lados, Lagorce, Lalande-de-Pomerol, Lamarque, Lamothe-Landerron, Landerrouat, Landerrouet-sur-Ségur, Landiras, Langoiran, Langon, Lansac, Lapouyade, Laroque, Laruscade, Latresne, Lavazan, Le Bouscat, Le Fieu, Le Haillan, Le Nizan, Le Pian-Médoc, Le Pian-sur-Garonne, Le Pout, Le Puy, Le Taillan-Médoc, Le Tourne, Le Verdon-sur-Mer, Léogeats, Léognan, Les Artigues-de-Lussac, Les Billaux, Les Eglisottes-et-Chalaures, Les Esseintes, Les Lèves-et-Thoumeyragues, Les Peintures, Les Salles, Lesparre-Médoc, Lestiac-sur-Garonne, Libourne, Lignan-de-Bazas, Lignan-de-Bordeaux, Ligueux, Listrac-de-Durèze, Listrac-Médoc, Lormont, Loubens, Loupes, Loupiac, Loupiac-de-la-Réole, Ludon-Médoc, Lugaignac, Lugasson, Lugon-et-l’Ile-du-Carnay, Lussac, Macau, Madirac, Maransin, Marcenais, Margaux-Cantenac, Margueron, Marimbault, Marions, Marsas, Martignas-sur-Jalle, Martillac, Martres, Masseilles, Massugas, Mauriac, Mazères, Mazion, Mérignac, Mérignas, Mesterrieux, Mombrier, Mongauzy, Monprimblanc, Monségur, Montagne, Montagoudin, Montignac, Montussan, Morizès, Mouillac, Mouliets-et-Villemartin, Moulis-en-Médoc, Moulon, Mourens, Naujac-sur-Mer, Naujan-et-Postiac, Néac, Nérigean, Neuffons, Noaillac, Noaillan, Omet, Ordonnac, Paillet, Parempuyre, Pauillac, Pellegrue, Périssac, Pessac, Pessac-sur-Dordogne, Petit-Palais-et-Cornemps, Peujard, Pineuilh, Plassac, Pleine-Selve, Podensac, Pomerol, Pompéjac, Pompignac, Pondaurat, Porchères, Porte-de-Benauge, Portets, Préchac, Preignac, Prignac-et-Marcamps, Pugnac, Puisseguin, Pujols, Pujols-sur-Ciron, Puybarban, Puynormand, Queyrac, Quinsac, Rauzan, Reignac, Rimons, Riocaud, Rions, Roaillan, Romagne, Roquebrune, Ruch, Sablons, Sadirac, Saillans, Saint-Aignan, Saint-André-de-Cubzac, Saint-André-du-Bois, Saint-André-et-Appelles, Saint-Androny, Saint-Antoine-du-Queyret, Saint-Antoine-sur-l’Isle, Saint-Aubin-de-Blaye, Saint-Aubin-de-Branne, Saint-Aubin-de-Médoc, Saint-Avit-de-Soulège, Saint-Avit-Saint-Nazaire, Saint-Brice, Saint-Caprais-de-Bordeaux, Saint-Christoly-de-Blaye, Saint-Christoly-Médoc, Saint-Christophe-de-Double, Saint-Christophe-des-Bardes, Saint-Cibard, Saint-Ciers-d’Abzac, Saint-Ciers-de-Canesse, Saint-Ciers-sur-Gironde, Sainte-Colombe, Saint-Côme, Sainte-Croix-du-Mont, Saint-Denis-de-Pile, Saint-Emilion, Saint-Estèphe, Saint-Etienne-de-Lisse, Sainte-Eulalie, Saint-Exupéry, Saint-Félix-de-Foncaude, Saint-Ferme, Sainte-Florence, Sainte-Foy-la-Grande, Sainte-Foy-la-Longue, Sainte-Gemme, Saint-Genès-de-Blaye, Saint-Genès-de-Castillon, Saint-Genès-de-Fronsac, Saint-Genès-de-Lombaud, Saint-Genis-du-Bois, Saint-Germain-de-Grave, Saint-Germain-de-la-Rivière, Saint-Germain-d’Esteuil, Saint-Germain-du-Puch, Saint-Gervais, Saint-Girons-d’Aiguevives, Sainte-Hélène, Saint-Hilaire-de-la-Noaille, Saint-Hilaire-du-Bois, Saint-Hippolyte, Saint-Jean-de-Blaignac, Saint-Jean-d’Illac, Saint-Julien-Beychevelle, Saint-Laurent-d’Arce, Saint-Laurent-des-Combes, Saint-Laurent-du-Bois, Saint-Laurent-du-Plan, Saint-Laurent-Médoc, Saint-Léon, Saint-Loubert, Saint-Loubès, Saint-Louis-de-Montferrand, Saint-Macaire, Saint-Magne-de-Castillon, Saint-Maixant, Saint-Mariens, Saint-Martial, Saint-Martin-de-Laye, Saint-Martin-de-Lerm, Saint-Martin-de-Sescas, Saint-Martin-du-Bois, Saint-Martin-du-Puy, Saint-Martin-Lacaussade, Saint-Médard-de-Guizières, Saint-Médard-d’Eyrans, Saint-Médard-en-Jalles, Saint-Michel-de-Fronsac, Saint-Michel-de-Lapujade, Saint-Michel-de-Rieufret, Saint-Morillon, Saint-Palais, Saint-Pardon-de-Conques, Saint-Paul, Saint-Pey-d’Armens, Saint-Pey-de-Castets, Saint-Philippe-d’Aiguille, Saint-Philippe-du-Seignal, Saint-Pierre-d’Aurillac, Saint-Pierre-de-Bat, Saint-Pierre-de-Mons, Saint-Quentin-de-Baron, Saint-Quentin-de-Caplong, Sainte-Radegonde, Saint-Romain-la-Virvée, Saint-Sauveur, Saint-Sauveur-de-Puynormand, Saint-Savin, Saint-Selve, Saint-Seurin-de-Bourg, Saint-Seurin-de-Cadourne, Saint-Seurin-de-Cursac, Saint-Seurin-sur-l’Isle, Saint-Sève, Saint-Sulpice-de-Faleyrens, Saint-Sulpice-de-Guilleragues, Saint-Sulpice-de-Pommiers, Saint-Sulpice-et-Cameyrac, Sainte-Terre, Saint-Trojan, Saint-Vincent-de-Paul, Saint-Vincent-de-Pertignas, Saint-Vivien-de-Blaye, Saint-Vivien-de-Médoc, Saint-Vivien-de-Monségur, Saint-Yzan-de-Soudiac, Saint-Yzans-de-Médoc, Salaunes, Salleboeuf, Samonac, Saucats, Saugon, Sauternes, Sauveterre-de-Guyenne, Sauviac, Savignac, Savignac-de-l’Isle, Semens, Sendets, Sigalens, Sillas, Soulac-sur-Mer, Soulignac, Soussac, Soussans, Tabanac, Taillecavat, Talais, Talence, Targon, Tarnès, Tauriac, Tayac, Teuillac, Tizac-de-Curton, Tizac-de-Lapouyade, Toulenne, Tresses, Uzeste, Val-de-Livenne, Val de Virvée, Valeyrac, Vayres, Vendays-Montalivet, Vensac, Vérac, Verdelais, Vertheuil, Vignonet, Villandraut, Villegouge, Villenave-de-Rions, Villenave-d’Ornon, Villeneuve, Virelade, Virsac, Yvrac.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Carmenère N

Cot N - Malbec

Merlot N

Muscadelle B

Petit Verdot N

Sauvignon B - Sauvignon Blanc

Sauvignon Gris G - Fié Gris

Sémillon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die im Meeresklima angebauten Bordelaiser Rebsorten müssen bereits seit dem 17. und 18. Jahrhundert durch Pfähle gestützt werden; später wurde flächendeckend die Spaliererziehung eingeführt, die für eine gleichmäßig verteilte Ernte und eine für die zur Erzielung der notwendigen Chlorophyllsynthese erforderliche ausreichende Blattoberfläche sorgt, sodass die Reben optimal reifen können. Wegen der unterschiedlichen Bodenarten und Lagen wurden je nach den Merkmalen der Umgebung verschiedene Rebsorten ausgewählt und angepasst, weshalb traditionell eher Verschnitte erzeugt werden. So können vier verschiedene Arten identifiziert werden:

Lehm-Kalkböden und Kalk-Mergel-Böden, die in Hanglagen sehr verbreitet sind und auf denen Merlot N sehr gut gedeiht;

kieselhaltige Böden mit Lehm- und Kalkbestandteilen, die sich z. B. ausgezeichnet für Merlot N und Sauvignon B eignen;

„Boulbène“-Böden (sandige Tonböden) mit feinen Kieselbestandteilen, die leichtere Böden bilden, welche sich für die Erzeugung von Wein aus weißen Rebsorten eignen;

kieselige Böden aus Kieselsteinen, Quarz und Sand unterschiedlicher Korngröße, welche wasserdurchlässige, warme Terrassen bilden, die für Rebflächen und insbesondere die Sorte Cabernet Sauvignon N geeignet sind.

Die Anforderungen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Bordeaux supérieur“ entsprechen den Anforderungen, die die Erzeuger im Laufe der Geschichte begonnen haben einzuhalten; gegenüber der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Bordeaux“ bestehen Unterschiede in Bezug auf die (höhere) Pflanzdichte, die Schnittregeln (geringere Augenzahl) und den (geringeren) Höchstertrag pro Parzelle. Aus diesen Erzeugungsbedingungen gehen Weine mit höherer Konzentration hervor, deren Mindestzuckergehalt und minimaler natürlicher Alkoholgehalt über den für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Bordeaux“ festgelegten Werten liegen. Die Rot- und Weißweine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Bordeaux supérieur“ weisen besondere Eigenschaften auf. Sie zeichnen sich durch ihre Harmonie, eine gewisse Eleganz, eine gute Ausgewogenheit sowie eine aromatische Vielfalt aus; diese Eigenschaften hängen unter anderem mit der Vielfalt der biophysikalischen Umgebung, den Rebsorten, aber auch mit den Reberziehungs- und Weinherstellungsverfahren zusammen, durch die die Weine zu Lagerweinen werden. Das Weingebiet der Bezeichnung „Bordeaux“ war durch seinen Hafen und die engen historischen Beziehungen zu anderen Ländern, durch die schon früh ein geregelter und mächtiger Handel entstand, schon immer eine weltoffene Region, die technische Innovationen nutzte und weitergab und die Dynamik ihrer Betriebe förderte und in der dadurch – stets unter Beachtung der jahrhundertealten Bräuche – das vorhandene Fachwissen vertieft, ausgebaut und verbreitet wurde. Die Heirat von Eleonore, Herzogin von Aquitanien, und Heinrich Plantagenet, dem späteren König von England, im Jahr 1152 führte zur Entwicklung eines regen Handelsverkehrs. Lebensmittel, Textilien und Metalle wurden aus England ausgeführt, die Weine aus Bordeaux eingeführt. Im 17. Jahrhundert begann mit der Entstehung neuer Verbrauchergruppen eine neue Handelsära. Beim Vertrieb der Weine aus Bordeaux spielte der Export weiter eine große Rolle; dadurch gelangten auch das entsprechende Fachwissen sowie der Ruf und das Ansehen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Bordeaux supérieur“ hinaus in die Welt. Heute werden zwei Drittel dieser Weine im Betrieb in Flaschen abgefüllt. Gegenüber Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Bordeaux“ weisen diese Weine komplexere Strukturen auf und können länger, bis zu fünf oder sechs Jahre, gelagert werden.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Verpackung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Weinherstellung, die Weinbereitung und den Weinausbau eine Ausnahmeregelung gilt, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021:

Departement Dordogne: Le Fleix, Fougueyrolles, Gageac-et-Rouillac, Gardonne, Minzac, Pomport, Port-Sainte-Foy-et-Ponchapt, Razac-de-Saussignac, Saint-Antoine-de-Breuilh, Saint-Seurin-de-Prats, Saussignac, Thénac, Villefranche-de-Lonchat.

Departement Lot-et-Garonne: Baleyssagues, Cocumont, Duras, Esclottes, Loubès-Bernac, Sainte-Colombe-de-Duras, Savignac-de-Duras, Villeneuve-de-Duras.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden. Die Schriftgröße der Angabe der größeren geografischen Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Schriftgröße des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-354b6f94-55e6-43d7-b232-33022fa4b246


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/101


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 88/13)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Médoc“

PDO-FR-A0730-AM04

Datum der Mitteilung: 26. November 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Das Datum „3. Juni 2021“ wurde in die Liste der Sitzungen des zuständigen nationalen Ausschusses aufgenommen, der die Parzellenabgrenzungen genehmigt hat.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

3.   Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

4.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

5.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Da die Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert wurden, ist die Zahl der Gemeinden von 51 auf 50 gesunken. Der Text zum Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wurde entsprechend geändert.

Punkt 8 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Médoc

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Es handelt sich um rote Stillweine, die eine hervorragende Alterungsfähigkeit besitzen. Sie sind tanninhaltig und von intensiver Farbe, ihre Struktur basiert hauptsächlich auf dem Cabernet Sauvignon N (traditionelle Rebsorte) in Verbindung mit Merlot N, in geringerem Umfang mit Cabernet Franc N und Petit Verdot N, oder seltener mit Cot N und Carmenère N. Der Cabernet Sauvignon N verleiht den Weinen würzige Noten. Der Merlot N gibt den Weinen einen abgerundeten Charakter, Geschmeidigkeit und Aromen von roten Früchten. Die Struktur und die Komplexität werden durch den Verschnitt mit Cabernet Franc N oder Petit Verdot N verstärkt, wobei letzterer ebenfalls Frische einbringt.

Die Weine überschreiten nach Anreicherung nicht den Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol.

Ihr natürlicher Alkoholgehalt beträgt mindestens 11 % vol.

Die gesamte (als Fasswein) vermarktete oder abgefüllte Partie Wein besitzt folgende Eigenschaften:

Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) von unter oder gleich 3 g/L;

Gehalt an Apfelsäure von unter oder gleich 0,2 g/L.

Diejenigen Weine, die vor dem 1. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres als Fassweine vermarktet oder abgefüllt werden, besitzen einen Gehalt an flüchtiger Säure von unter oder gleich 12,25 mval. Nach diesem Datum verfügen die Weine über einen Gehalt an flüchtiger Säure von unter oder gleich 16,33 mval.

Die gesamte Partie des als Fasswein vermarkteten Weines besitzt einen Gehalt an Schwefeldioxid von unter oder gleich 140 Milligramm pro Liter.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

13

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent je Liter

Höchstgehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

16,33

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.

Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Die subtraktiven Anreicherungsverfahren sind im Rahmen eines Konzentrationswerts von 15 % zugelassen. Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten.

2.

Reberziehung

Anbaupraktiken

Volumenmasse: Die Reben weisen eine Bestandsdichte von mindestens 5 000 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht größer als 2 m sein und muss zwischen den Rebstöcken in einer Rebzeile mindestens 0,8 m betragen.

Schnittregeln: Der Schnitt ist vorgeschrieben. Er erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz). Die Reben werden auf die folgenden Arten geschnitten:

Schnitt mit zwei Bogreben, doppelter Guyot-Schnitt oder Médocaine-Schnitt, mit höchstens 5 Augen pro Bogrebe;

einfacher und gemischter Guyot-Schnitt, mit höchstens 7 Augen pro Weinstock;

Zapfenschnitt, Palmetteschnitt mit 4 Schenkeln oder mit 2 Kordons, mit höchstens 12 Augen pro Weinstock.

5.2.   Höchsterträge

1.

65 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde statt, deren Bezeichnungen auf dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021 basieren: Arcins, Arsac, Avensan, Bégadan, Blaignan-Prignac, Blanquefort, Castelnau-de-Médoc, Cissac-Médoc, Civrac-en-Médoc, Couquèques, Cussac-Fort-Médoc, Gaillan-en-Médoc, Grayan-et-l’Hôpital, Jau-Dignac-et-Loirac, Labarde, Lamarque, Lesparre-Médoc, Listrac-Médoc, Ludon-Médoc, Macau, Margaux-Cantenac, Moulis-en-Médoc, Naujac-sur-Mer, Ordonnac, Parempuyre, Pauillac, Le Pian-Médoc, Queyrac, Saint-Aubin-de-Médoc, Saint-Christoly-Médoc, Saint-Estèphe, Saint-Germain-d’Esteuil, Saint-Julien-Beychevelle, Saint-Laurent-Médoc, Saint-Médard-en-Jalles, Saint-Sauveur, Saint-Seurin-de-Cadourne, Saint-Vivien-de-Médoc, Saint-Yzans-de-Médoc, Sainte-Hélène, Salaunes, Soulac-sur-Mer, Soussans, Le Taillan-Médoc, Talais, Valeyrac, Vendays-Montalivet, Vensac, Le Verdon-sur-Mer und Vertheuil.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

Cabernet franc N

 

Cabernet-Sauvignon N

 

Carmenère N

 

Cot N - Malbec

 

Merlot N

 

Petit Verdot N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das geografische Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Médoc“ liegt im Departement Gironde, am linken Ufer der Garonne und danach der Gironde nördlich von Bordeaux. Dieser für den Weinbau genutzte Teil der Halbinsel Médoc erstreckt sich auf fast 80 Kilometer von Norden nach Süden und auf kaum mehr als etwa zehn Kilometer von Osten nach Westen über 50 Gemeinden.

Die Flussseite der Region Médoc zeichnet sich durch gemäßigte jahreszeitliche Schwankungen und für ein atlantisches Klima sehr maßvolle Niederschlagsmengen aus. Auch wenn das Klima aufgrund der nördlichen Lage des geografischen Gebiets weniger warm als im Süden der Halbinsel ist, sind die Niederschlagsmengen hier geringer.

Diese für den Weinbau günstigen Klimafaktoren sind dem regulierenden Wärmeeffekt zu verdanken, der vom Atlantischen Ozean im Westen und dem Mündungstrichter der Gironde im Osten hervorgerufen wird. Das Seeklima, das in manchen Jahren mit einigen regenreichen Herbsttiefs oder im Gegenteil mit warmen und sehr sonnigen Nachsaisonen einhergeht, ist die Ursache für einen ausgeprägten Jahrgangswein-Effekt. Die sich daraus ergebenden Weinbaulandschaften sind durch ein wenig ausgeprägtes Relief gekennzeichnet (zwischen 3 m und 50 m Höhe), das im Westen durch den Wald und im Osten durch die Gironde-Mündung begrenzt ist. Von Süden nach Norden folgen aufeinander die für den Weinbau günstigen Höhenrücken aus Flusskies, die von den „jalles“ (Wasserläufe) und von nicht für den Weinbau genutzten sumpfigeren Gebieten begrenzt werden.

Die Besonderheiten der Rebflächen der Region Médoc, die über Weltruf verfügt, wurden von Generationen von Winzern zur Geltung gebracht. Im Laufe der Zeit haben die Winzer ihre genaue Kenntnis der Böden genutzt und es vollbracht, durch meisterhaften Einsatz der Entwässerungstechniken Anbauverfahren zu entwickeln, die für die Erzeugung lagerfähiger Rotweine besonders geeignet sind. Trotz des hygienischen Fortschritts und der Mechanisierung der Bearbeitung der Rebflächen haben die Winzer alte Anbautechniken beibehalten, um den typischen Charakter der lagerfähigen Rotweine zu erhalten.

Heute basiert der Sortenbestand in der Region Médoc hauptsächlich auf der Rebsorte Cabernet Sauvignon N, der bevorzugten Rebsorte für die Flusskiesböden, der Rebsorte Merlot N, die wegen ihrer Fruchtigkeit beliebt ist, der Rebsorte Cabernet Franc N auf überwiegend kalkhaltigen Böden und der Rebsorte Petit Verdot N auf warmen und durchlässigen Böden. Diese Vielfalt an Rebsorten und Böden der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Médoc“ erfordert eine selektive Reberziehung.

Diese selektive Reberziehung ermöglicht die Erzeugung von sehr reifen und gesunden Trauben, deren Erträge reguliert werden. Dadurch sind Mazerationen zur Herstellung von Weinen mit der gewünschten Konzentration möglich. Deshalb muss der Wein mindestens sechs Monate altern, damit er weicher wird.Die tanninhaltigen Weine von intensiver Farbe bestehen hauptsächlich aus Cabernet Sauvignon N in Verbindung mit Merlot N, in geringerem Umfang mit Cabernet Franc und Petit Verdot N oder seltener mit Cot N und Carmenère N.

Cabernet Sauvignon N ist die traditionelle Rebsorte, die den „Médoc“-Weinen würzige Noten verleiht. Bei einem Verschnitt mit Merlot N bietet diese Rebsorte den Weinen einen abgerundeten Charakter, Geschmeidigkeit und Aromen von roten Früchten. Wenn der Merlot N dominiert, lassen sich die gewünschten reiferen Aromen schneller verwirklichen. Die Struktur und die Komplexität werden durch den Verschnitt mit Cabernet Franc N oder Petit Verdot N verstärkt, wobei letzterer ebenfalls Frische einbringt.

Die Weine besitzen eine hervorragende Alterungsfähigkeit.

Dieses Weinbaugebiet, das von der Weinstraße (Route des Vins) durchquert wird, kann auf eine lange Geschichte des Weinbaus zurückblicken. Es ist von Weingütern, den „Châteaux“, ausgedehnten Landgütern mit vielfältigem architektonischem Erbe, übersät, neben denen sehr kleine Familienbetriebe bestehen, deren Weinherstellung, Vermarktung und Verkaufsförderung durch verschiedene Winzergenossenschaften unterstützt werden.

Die Weine dieser kontrollierten Ursprungsbezeichnung sind seit Jahrhunderten berühmt, wobei diese Berühmtheit ursprünglich auf dem Begriff des „Château“ basiert. Mit der Heirat von ELEONORE, Herzogin von Aquitanien, und HEINRICH PLANTAGENET, dem zukünftigen König von England, im Jahr 1152 spielte die Entwicklung des Handelsverkehrs mit England für den Bekanntheitsgrad der Weine des „Médoc“ im Ausland eine bedeutende Rolle.

Im Jahr 1647, als der Stadtrat (Jurade) von Bordeaux die erste Bewertung der Geschichte für die Weine der Guyenne herausgab, hatten die Weine der Pfarrbezirke des „Médoc“ bereits ihren Ruf begründet. Unter LUDWIG XV. wurde diese Bewertung nach Regionen verfeinert, indem diese zuerst nach Pfarrbezirken und später nach „Crus“ unterteilt wurden. Diese verschiedenen Bewertungen führten 1855 zur „Bewertung der Bordeaux-Weine“, die die Weine des „Médoc“ unter denen der Gironde ausgezeichnet hat. Als Ergänzung wurde 1932 die Bewertung der „Crus Bourgeois du Médoc“ veröffentlicht.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Weinbereitung und den Weinausbau eine Ausnahmeregelung gilt, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021: Abzac, Aillas, Ambarès-et-Lagrave, Ambès, Anglade, Arbanats, Les Artigues-de-Lussac, Artigues-près-Bordeaux, Arveyres, Asques, Aubiac, Auriolles, Auros, Ayguemorte-les-Graves, Bagas, Baigneaux, Barie, Baron, Barsac, Bassanne, Bassens, Baurech, Bayas, Bayon-sur-Gironde, Bazas, Beautiran, Bègles, Béguey, Bellebat, Bellefond, Belvès-de-Castillon, Bernos-Beaulac, Berson, Berthez, Beychac-et-Caillau, Bieujac, Les Billaux, Birac, Blaignac, Blasimon, Blaye, Blésignac, Bommes, Bonnetan, Bonzac, Bordeaux, Bossugan, Bouliac, Bourdelles, Bourg, Le Bouscat, Branne, Brannens, Braud-et-Saint-Louis, La Brède, Brouqueyran, Bruges, Budos, Cabanac-et-Villagrains, Cabara, Cadarsac, Cadaujac, Cadillac, Cadillac-en-Fronsadais, Camarsac, Cambes, Camblanes-et-Meynac, Camiac-et-Saint-Denis, Camiran, Camps-sur-l’Isle, Campugnan, Canéjan, Capian, Caplong, Carbon-Blanc, Cardan, Carignan-de-Bordeaux, Cars, Cartelègue, Casseuil, Castelmoron-d’Albret, Castelviel, Castets et Castillon, Castillon-la-Bataille, Castres-Gironde, Caudrot, Caumont, Cauvignac, Cavignac, Cazats, Cazaugitat, Cénac, Cenon, Cérons, Cessac, Cestas, Cézac, Chamadelle, Civrac-de-Blaye, Civrac-sur-Dordogne, Cleyrac, Coimères, Coirac, Comps, Coubeyrac, Courpiac, Cours-de-Monségur, Cours-les-Bains, Coutras, Coutures, Créon, Croignon, Cubnezais, Cubzac-les-Ponts, Cudos, Cursan, Daignac, Dardenac, Daubèze, Dieulivol, Donnezac, Donzac, Doulezon, Les Eglisottes-et-Chalaures, Escoussans, Espiet, Les Esseintes, Etauliers, Eynesse, Eyrans, Eysines, Faleyras, Fargues, Fargues-Saint-Hilaire, Le Fieu, Flaujagues, Floirac, Floudès, Fontet, Fossés-et-Baleyssac, Fours, Francs, Fronsac, Frontenac, Gabarnac, Gajac, Galgon, Gans, Gardegan-et-Tourtirac, Gauriac, Gauriaguet, Générac, Génissac, Gensac, Gironde-sur-Dropt, Gornac, Gours, Gradignan, Grézillac, Grignols, Guillac, Guillos, Guîtres, Le Haillan, Haux, Hure, Illats, Isle-Saint-Georges, Izon, Jugazan, Juillac, Labescau, Ladaux, Lados, Lagorce, Lalande-de-Pomerol, Lamothe-Landerron, La Lande-de-Fronsac, Landerrouat, Landerrouet-sur-Ségur, Landiras, Langoiran, Langon, Lansac, Lapouyade, Laroque, Laruscade, Latresne, Lavazan, Léogeats, Léognan, Lestiac-sur-Garonne, Les Lèves-et-Thoumeyragues, Libourne, Lignan-de-Bazas, Lignan-de-Bordeaux, Ligueux, Listrac-de-Durèze, Lormont, Loubens, Loupes, Loupiac, Loupiac-de-la-Réole, Lugaignac, Lugasson, Lugon-et-l’Ile-du-Carnay, Lussac, Madirac, Maransin, Marcenais, Margueron, Marimbault, Marions, Marsas, Martignas-sur-Jalle, Martillac, Martres, Masseilles, Massugas, Mauriac, Mazères, Mazion, Mérignac, Mérignas, Mesterrieux, Mombrier, Mongauzy, Monprimblanc, Monségur, Montagne, Montagoudin, Montignac, Montussan, Morizès, Mouillac, Mouliets-et-Villemartin, Moulon, Mourens, Naujan-et-Postiac, Néac, Nérigean, Neuffons, Le Nizan, Noaillac, Noaillan, Omet, Paillet, Les Peintures, Pellegrue, Périssac, Pessac, Pessac-sur-Dordogne, Petit-Palais-et-Cornemps, Peujard, Le Pian-sur-Garonne, Pineuilh, Plassac, Pleine-Selve, Podensac, Pomerol, Pompéjac, Pompignac, Pondaurat, Porchères, Porte-de-Benauge, Portets, Le Pout, Préchac, Preignac, Prignac-et-Marcamps, Pugnac, Puisseguin, Pujols, Pujols-sur-Ciron, Le Puy, Puybarban, Puynormand, Quinsac, Rauzan, Reignac, La Réole, Rimons, Riocaud, Rions, La Rivière, Roaillan, Romagne, Roquebrune, La Roquille, Ruch, Sablons, Sadirac, Saillans, Saint-Aignan, Saint-André-de-Cubzac, Saint-André-du-Bois, Saint-André-et-Appelles, Saint-Androny, Saint-Antoine-du-Queyret, Saint-Antoine-sur-l’Isle, Saint-Aubin-de-Blaye, Saint-Aubin-de-Branne, Saint-Avit-de-Soulège, Saint-Avit-Saint-Nazaire, Saint-Brice, Saint-Caprais-de-Bordeaux, Saint-Christoly-de-Blaye, Saint-Christophe-de-Double, Saint-Christophe-des-Bardes, Saint-Cibard, Saint-Ciers-d’Abzac, Saint-Ciers-de-Canesse, Saint-Ciers-sur-Gironde, Saint-Côme, Saint-Denis-de-Pile, Saint-Emilion, Saint-Etienne-de-Lisse, Saint-Exupéry, Saint-Félix-de-Foncaude, Saint-Ferme, Saint-Genès-de-Blaye, Saint-Genès-de-Castillon, Saint-Genès-de-Fronsac, Saint-Genès-de-Lombaud, Saint-Genis-du-Bois, Saint-Germain-de-Grave, Saint-Germain-de-la-Rivière, Saint-Germain-du-Puch, Saint-Gervais, Saint-Girons-d’Aiguevives, Saint-Hilaire-de-la-Noaille, Saint-Hilaire-du-Bois, Saint-Hippolyte, Saint-Jean-de-Blaignac, Saint-Jean-d’Illac, Saint-Laurent-d’Arce, Saint-Laurent-des-Combes, Saint-Laurent-du-Bois, Saint-Laurent-du-Plan, Saint-Léon, Saint-Loubert, Saint-Loubès, Saint-Louis-de-Montferrand, Saint-Macaire, Saint-Magne-de-Castillon, Saint-Maixant, Saint-Mariens, Saint-Martial, Saint-Martin-de-Laye, Saint-Martin-de-Lerm, Saint-Martin-de-Sescas, Saint-Martin-du-Bois, Saint-Martin-du-Puy, Saint-Martin-Lacaussade, Saint-Médard-de-Guizières, Saint-Médard-d’Eyrans, Saint-Michel-de-Fronsac, Saint-Michel-de-Lapujade, Saint-Michel-de-Rieufret, Saint-Morillon, Saint-Palais, Saint-Pardon-de-Conques, Saint-Paul, Saint-Pey-d’Armens, Saint-Pey-de-Castets, Saint-Philippe-d’Aiguille, Saint-Philippe-du-Seignal, Saint-Pierre-d’Aurillac, Saint-Pierre-de-Bat, Saint-Pierre-de-Mons, Saint-Quentin-de-Baron, Saint-Quentin-de-Caplong, Saint-Romain-la-Virvée, Saint-Sauveur-de-Puynormand, Saint-Savin, Saint-Selve, Saint-Seurin-de-Bourg, Saint-Seurin-de-Cursac, Saint-Seurin-sur-l’Isle, Saint-Sève, Saint-Sulpice-de-Faleyrens, Saint-Sulpice-de-Guilleragues, Saint-Sulpice-de-Pommiers, Saint-Sulpice-et-Cameyrac, Saint-Trojan, Saint-Vincent-de-Paul, Saint-Vincent-de-Pertignas, Saint-Vivien-de-Blaye, Saint-Vivien-de-Monségur, Saint-Yzan-de-Soudiac, Sainte-Colombe, Sainte-Croix-du-Mont, Sainte-Eulalie, Sainte-Florence, Sainte-Foy-la-Grande, Sainte-Foy-la-Longue, Sainte-Gemme, Sainte-Radegonde, Sainte-Terre, Sallebœuf, Les Salles-de-Castillon, Samonac, Saucats, Saugon, Sauternes, La Sauve, Sauveterre-de-Guyenne, Sauviac, Savignac, Savignac-de-l’Isle, Semens, Sendets, Sigalens, Sillas, Soulignac, Soussac, Tabanac, Taillecavat, Talence, Targon, Tarnès, Tauriac, Tayac, Teuillac, Tizac-de-Curton, Tizac-de-Lapouyade, Toulenne, Le Tourne, Tresses, Uzeste, Val-de-Livenne, Val de Virvée, Vayres, Vérac, Verdelais, Vignonet, Villandraut, Villegouge, Villenave-de-Rions, Villenave-d’Ornon, Villeneuve, Virelade, Virsac und Yvrac.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Zusätzliche Bedingungen:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux – Médoc“ oder „Grand Vin de Bordeaux – Médoc“ angegeben werden. Die Schriftgröße der Zeichen für diesen Namen darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-40c12dea-0f6d-4f13-accb-ed4795fb5f3a


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.