ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 87/01 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 87/02 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 87/03 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10325 – KRONOSPAN / PFLEIDERER POLSKA) ( 1 ) |
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2022/C 87/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10603 – CARLYLE / ALTADIA) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2022/C 87/05 |
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2022/C 87/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
23.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
22. Februar 2022
(2022/C 87/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1342 |
JPY |
Japanischer Yen |
130,54 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4392 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83685 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,5996 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0422 |
ISK |
Isländische Krone |
141,20 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,1018 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,496 |
HUF |
Ungarischer Forint |
355,89 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,5447 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9464 |
TRY |
Türkische Lira |
15,6959 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5739 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4441 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8495 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6848 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5268 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 353,34 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,1768 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,1771 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5370 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 293,92 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7472 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,208 |
RUB |
Russischer Rubel |
89,8055 |
THB |
Thailändischer Baht |
36,748 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,7677 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,0330 |
INR |
Indische Rupie |
84,7580 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
23.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/2 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2022/C 87/02)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 24. November 2021 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — CIRFS) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union, der bestimmte hochfeste Garne aus Polyestern herstellt, eingereicht.
Eine öffentlich zugängliche Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.
2. Zu überprüfende Ware
Diese Überprüfung betrifft hochfeste Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarnen bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), die derzeit unter dem KN-Code ex 5402 20 00 (TARIC-Code 5402 2000 10) eingereiht werden. Der KN- und der TARIC-Code werden nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommission (4), eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angebracht, inländische Preise und Kosten im betroffenen Land heranzuziehen.
Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten im betroffenen Land (5) beschrieben werden. Insbesondere verwies der Antragsteller auf Verzerrungen infolge staatlicher Präsenz im Allgemeinen und insbesondere auf Verzerrungen im Chemiesektor, auf den Abschnitt über Rohstoffe (die bei der Herstellung hochfester Garne aus Polyestern verwendet werden, d. h. faserreine Terephthalsäure und Mono-Ethylenglycol) und auf die Kapitel über allgemeine Verzerrungen bei Energie und Arbeit.
Daher stützt sich die Behauptung eines Anhaltens gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf den Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land (der Antragsteller hat die Türkei ausgewählt) widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land bei der Ausfuhr in die Union.
Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.
Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung genügend Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.
Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (6) zur Verfügung.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung
Dem Antragsteller zufolge ist ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich. Diesbezüglich legte der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich sind.
Die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise zeigen, dass sich die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung und seine finanzielle Lage sehr nachteilig beeinflusst haben.
Er brachte darüber hinaus Beweise bei, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil die Hersteller im betroffenen Land in ihren Produktionsstätten über ungenutzte Kapazitäten verfügen und der Unionsmarkt attraktiv ist. Zudem wären die chinesischen Ausfuhrpreise ohne Maßnahmen so niedrig, dass sie eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen würden.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
Die Kommission weist die Parteien außerdem auf die veröffentlichte Bekanntmachung (7) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen hin, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (8) tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.
Sämtliche Hersteller (9) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.
5.3.1. Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land
Da im betroffenen Land eine Vielzahl von Herstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R760_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER . Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Herstellerstichprobe benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller im betroffenen Land, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Der Fragebogen für Hersteller im betroffenen Land steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2582) zur Verfügung.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend.
5.3.2. Zusätzliches Verfahren für das betroffene Land, in dem nennenswerte Verzerrungen auftreten
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
Insbesondere fordert die Kommission alle interessierten Parteien auf, zu den im Antrag angegebenen Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen, ein geeignetes repräsentatives Land oder geeignete repräsentative Länder vorzuschlagen und Hersteller der zu überprüfenden Ware in diesen Ländern zu nennen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts im betroffenen Land nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.
Ein mögliches Drittland, das für das betroffene Land repräsentativ ist, stellt den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge in diesem Fall die Türkei dar. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie im betroffenen Land gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller im betroffenen Land, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R760_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORM. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.
Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
Die Kommission wird der Regierung des betroffenen Landes ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.
5.3.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (10) (11)
Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2582) zur Verfügung.
5.4. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Um festzustellen, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, ersucht die Kommission die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware darum, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.
5.4.1. Untersuchung der Unionshersteller
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen.
Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Außerdem müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2582) zur Verfügung.
5.5. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.
Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.
Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2582) zur Verfügung. Nach Artikel 21 übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.
5.6. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4.1 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite (12).
5.7. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt darzulegen und Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
5.8. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.9. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (13) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Parteien, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G |
Büro: CHAR 04/039 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIЁ |
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
TRADE-R760-HTYP-INJURY@ec.europa.eu
TRADE-R760-HTYP-DUMPING@ec.europa.eu
6. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
7. Vorlage von Informationen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.
8. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
9. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
10. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
11. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/
12. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
13. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/
(1) ABl. C 205 vom 31.5.2021, S. 4.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 31).
(5) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf
(6) Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.
(7) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29
(8) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(9) Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(10) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land bzw. in den betroffenen Ländern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(11) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können innerhalb dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(12) Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. +32 22979797) an den Trade Service Desk.
(13) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(14) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
☐ |
„Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung) |
☐ |
Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) |
(Zutreffendes bitte ankreuzen) |
ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN HOCHFESTER GARNE AUS POLYESTERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER
Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.
Beide Fassungen, die „Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.
1. NAME UND KONTAKTDATEN
Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:
Name des Unternehmens |
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Anschrift |
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Kontaktperson |
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E-Mail-Adresse |
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Telefonnummer |
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2. UMSATZ UND VERKAUFSMENGE
Geben Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und – für die zu überprüfende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung – den Wert der Einfuhren in die Union und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen.
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Menge (in Tonnen) |
Wert (in EUR) |
Gesamtumsatz Ihres Unternehmens in EUR |
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Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union |
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Einfuhren der zu überprüfenden Ware (jeglichen Ursprungs) in die Union |
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Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China |
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3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)
Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.
Name und Standort des Unternehmens |
Geschäftstätigkeiten |
Art der Verbindung |
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4. SONSTIGE ANGABEN
Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.
5. ERKLÄRUNG
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.
Unterschrift des/der Bevollmächtigten:
Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:
Datum:
(1) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
23.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10325 – KRONOSPAN / PFLEIDERER POLSKA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 87/03)
1.
Am 15. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Kronospan Holdings P.L.C („Kronospan“, Zypern); |
— |
Pfleiderer Polska sp. z.o.o. („Pfleiderer Polska“, Polen), Teil der Pfleiderer-Gruppe. |
Kronospan übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Pfleiderer Polska.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Kronospan ist ein Hersteller und Lieferant von Holzwerkstoffen und ihren weiter verarbeiteten Mehrwertprodukten. Kronospan produziert und vertreibt Roh- und beschichtete Spanplatten (gemeinsam als PB bezeichnet), Faserplatten mittlerer Dichte (MDF), Faserplatten mit hoher Dichte (HDF) einschließlich dünner und lackierter HDF (T-HDF und L-HDF), Worktops (postbildende Elemente/Komponenten, zusammen Komponenten), Laminatbodenbeläge, dekorative Laminate und orientierte Strandplatten. |
— |
Pfleiderer Polska ist ein Hersteller und Lieferant einer Reihe von technischen Holz- und Oberflächen-Enderzeugnissen, nämlich PB, T-HDF und L-HDF sowie Komponenten. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10325 – KRONOSPAN / PFLEIDERER POLSKA
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
23.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10603 – CARLYLE / ALTADIA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 87/04)
1.
Am 14. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
The Carlyle Group Inc. (USA) (im Folgenden „Carlyle“); |
— |
LSFX Flavum Topco, S.L. LSFX flavum Topco, S.L. (Spanien) (im Folgenden „Altadia“), derzeit kontrolliert von Lone Star Funds (USA) über seine Holdinggesellschaft LSF10 flavum Holdings S.à.r.l (Luxemburg). |
Carlyle übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Altadia.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Carlyle ist ein global tätiges Unternehmen für alternative Vermögensverwaltung, das Fonds verwaltet, die weltweit in drei Anlagebereiche investieren: i) globale Private Equity; ii) globales Kreditgeschäft und iii) Investmentlösungen. |
— |
Altadia ist in der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Keramikfliesen tätig, die im Baugewerbe verwendet werden (d. h. auf Böden, an Wänden und Gegendecken). |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10603 – CARLYLE / ALTADIA
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
23.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/16 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2022/C 87/05)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„Äkta Gränna Polkagrisar“
EU-Nr.: PGI-SE-02603 – 21. April 2020
g. U. ( ) g. g. A. (X)
1. Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]
„Äkta Gränna Polkagrisar“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Schweden
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Äkta Gränna Polkagrisar“ sind eine traditionelle Süßware mit roten spiralförmigen Streifen. Sie werden aus Zucker hergestellt, der mit natürlichem Pfefferminzöl aromatisiert wird.
„Äkta Gränna Polkagrisar“ weisen folgende Merkmale auf:
Form: gerade zylindrische Stange
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Länge: 10-50 cm |
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Durchmesser: 10-100 mm |
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Oberfläche: trocken und glatt |
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Gewicht: 25-350 g |
Farbe: neutrales Weiß mit karminroten spiralförmigen Streifen (Farbton NCS 1080-R), wobei die Intensität der roten Farbe von Partie zu Partie leicht variieren kann.
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Zucker: 85-99 % |
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Glukose: 0-15 % |
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Pfefferminzöl |
Natürliche rote Färbung – in der Regel Karminrot (E120)
Geschmack: deutlicher Minzgeschmack, der nach einiger Zeit durch die Süße ausgeglichen wird. Erfrischender, lang anhaltender Nachgeschmack nach Pfefferminze.
Geruch: Minzgeruch mit süßen Noten
Konsistenz: hart bis relativ leicht kaubar. Das Erzeugnis sollte mit dem Messer geschnitten werden können, ohne zu zerbröseln. Die Konsistenz hängt von mehreren Umwelt- und sonstigen Faktoren ab. Das Innere ist porös mit kleinen, runden, feinen Luftblasen.
Mundgefühl: anfangs sehr hart, allmählich leichter kaubar und weich. Die mit Luft gefüllten Löcher sind deutlich erkennbar. Die Luftblasen sind der Grund dafür, dass „Polkagrisar“ im Mund nach einiger Zeit eine gut kaubare Konsistenz annehmen.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
—
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Zur Herstellung von „Äkta Gränna Polkagrisar“ werden Zucker, Glukosesirup, Wasser und Essig in einem offenen Topf gekocht. Die zum Kochen gebrachte Partie darf nicht mehr als 5 kg Zucker enthalten.
Sobald die Partie eine Temperatur von etwa 150 °C erreicht hat, wird die Masse auf eine gekühlte Platte gegossen. Ein kleiner Teil der Masse wird entnommen und rot eingefärbt.
Nach dem Abkühlen auf etwa 70 °C wird Luft in die Masse eingearbeitet, die gleichzeitig mit Pfefferminzöl aromatisiert wird.
Sobald die Masse weiß und porös ist, hat der „Polkagris“-Hersteller etwa 10 Minuten Zeit, um die „Polkagrisar“ zu formen. Nachdem die Masse in eine längliche Form gebracht wurde, wird die rot eingefärbte Masse daraufgelegt. Nach dem Falten und Drehen wird die Masse zu einem großen „Polkagris“ mit roten spiralförmigen Streifen geformt und auf halber Länge durchgeschnitten. Die beiden Hälften werden in dünnere Stangen ausgerollt, die ebenfalls auf halber Länge durchgeschnitten werden. Dieser Vorgang wird so lange fortgesetzt, bis die „Polkagrisar“ die gewünschte Länge und Dicke erreicht haben.
Die fertigen „Polkagrisar“ werden zum Abkühlen auf ein Förderband gelegt, das sich ständig bewegt, sodass das Erzeugnis seine glatte, gleichmäßige, für „Äkta Gränna Polkagrisar“ charakteristische Form annimmt.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
„Äkta Gränna Polkagrisar“ werden in Papier- oder Zellophanverpackungen mit der Aufschrift „Äkta Gränna Polkagrisar“ verkauft.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Keine weiteren Anforderungen außer denen, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften ergeben.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
„Äkta Gränna Polkagrisar“ werden in der Gemeinde Gränna im nordwestlichen Teil der Provinz Småland hergestellt.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet beruht auf der Herstellungsmethode von „Äkta Gränna Polkagrisar“, die aus Gränna stammt und bis heute fortbesteht.
Die Kunst der Herstellung von „Äkta Gränna Polkagrisar“ wurde Mitte des 19. Jahrhunderts in der Stadt Gränna von Amalia Eriksson entwickelt. Seitdem werden das Rezept und das Herstellungsverfahren in einem Lehrlingssystem weitergegeben, in dem Neulinge das Handwerk von einem etablierten „Polkagris“-Hersteller erlernen.
Um die besondere, für „Äkta Gränna Polkagrisar“ charakteristische Konsistenz zu erhalten, muss ein geschickter „Polkagris“-Hersteller u. a. wissen, wie die Konsistenz durch die Mengen der verschiedenen Zutaten, die Siedetemperatur, die in die Masse eingearbeitete Luftmenge und die Größe des Endprodukts beeinflusst wird.
Zu viel Glukose oder zu wenig Wasser machen die „Polkagrisar“ hart, während zu wenig Essig sie körnig werden lässt. Wird die Masse zu langsam zum Kochen gebracht oder ist ihre Temperatur zu niedrig, wenn sie auf die gekühlte Platte gegossen wird, bleiben die „Polkagrisar“ weich. Der Hersteller muss auch dafür sorgen, dass die Masse gleichmäßig abkühlt, indem er sie bewegt und die Ränder ständig faltet.
Sobald die Masse auf die richtige Temperatur abgekühlt ist, beginnt der Hersteller, Luft in die Masse einzuarbeiten, indem er sie wiederholt um einen an einer Wand befestigten Haken wickelt. Die in die Masse eingearbeitete Luft lässt diese weiß werden. Arbeitet der Hersteller zu wenig Luft ein, gibt es zu wenige Lufttaschen in der Masse, und die „Polkagrisar“ bleiben hart. Zu viel Luft lässt die „Polkagrisar“ brüchig werden, sodass sie leichter zerbröseln.
Der „Polkagris“-Hersteller muss die oben genannten Variablen auch an die Größe des Enderzeugnisses anpassen. Ein großer „Polkagris“ wird tendenziell durch sein Eigengewicht abgeflacht, sodass die für „Äkta Gränna Polkagrisar“ charakteristische runde Stangenform verloren geht. Der „Polkagris“-Hersteller kann dem entgegenwirken, indem er die Masse bei einer höheren Temperatur kocht oder mehr Glukose verwendet.
Von Anfang an handelte es sich um ein lokales Erzeugnis, und der Ruf dieser besonderen Süßware hat sich durch Presseartikel rasch verbreitet. Anfang des 20. Jahrhunderts waren „Äkta Gränna Polkagrisar“ beinahe in ganz Schweden bekannt. „Äkta Gränna Polkagrisar“ wurden sogar in die Vereinigten Staaten exportiert. Heute sind „Äkta Gränna Polkagrisar“ in ganz Schweden bekannt wie auch bei den Touristen, die Gränna, die „Polkagris-Stadt“, besuchen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)
https://www.livsmedelsverket.se/globalassets/produktion-handel-kontroll/livsmedelsinformation-markning-halsopastaenden/skyddade-beteckningar/produktbeskrivning_akta_granna_polkagrisar_2021_10_04.pdf
23.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/19 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2022/C 87/06)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„Lenticchia di Onano“
EU-Nr.: PGI-IT-02651 – 15. Dezember 2020
g. U. ( ) g. g. A. (X)
1. Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]
„Lenticchia di Onano“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Die g. g. A. „Lenticchia di Onano“ ist Samen der Sorten „Lenticchia di Onano“ (lokaler Ökotyp) und „Eston“ vorbehalten, die zur Art Lens esculenta M. gehören, und in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Gebiet angebaut werden. Das Erzeugnis weist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die folgenden Merkmale auf:
Form: abgeflachte Linsenform
Größe: Durchmesser von 3 bis 8 mm
Farbe: hellbraun, grünlich je nach Intensität und Grad der Sprenkelung (1–95 %) auf der Oberfläche
Schale: glatt und dünn
Durchschnittsgewicht von 100 Samen: mindestens 4,50 g
Das Erzeugnis muss vor dem Kochen nicht eingeweicht werden. Die Samen zerkochen nicht und ergeben eine samtige, feine und cremige Textur.
Gesamtzuckergehalt: unter 1,5 %
Eisen: mindestens 6,5 mg/100 g
Das Erzeugnis mit der g. g. A. „Lenticchia di Onano“ muss frei von jeglichen Veränderungen der Farbe oder des Aussehens sein, die ihre Eigenschaften beeinträchtigen könnten. Insgesamt dürfen höchstens 2 % der Linsen gebrochen, fleckig, durch Rüsselkäfer beschädigt oder verfärbt sein. Darüber hinaus ist bei maximal 2 % der Trockenlinsen eine abweichende Größe zulässig.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Das Erzeugnis mit der g. g. A. „Lenticchia di Onano“ muss in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Gebiet angebaut werden.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Folgende Verpackungsarten sind zulässig:
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Beutel: 250 g bis 5 kg |
— |
Beutel unter kontrollierter Atmosphäre (Stickstoff): 250 g bis 5 kg |
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Säcke: bis zu 25 kg |
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Auf dem Etikett der Verpackung müssen neben dem EU-Bildzeichen, dem Logo der g. g. A. und den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen in deutlichen und gut lesbaren Druckbuchstaben folgende Zusatzangaben angebracht sein:
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„Lenticchia di Onano“ gefolgt von der Abkürzung I.G.P. [g. g. A.] (Indicazione Geografica Protetta [geschützte geografische Angabe]) |
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Name, Firmenname und Anschrift des Erzeugers sowie des Abpackbetriebs |
Hinweise auf weitere, hier nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale sind unzulässig. Die Angabe von Markennamen ist jedoch gestattet, sofern diese keine anpreisende Bedeutung haben und den Verbraucher nicht irreführen, ebenso die Angabe des Betriebs, von dessen Flächen das Erzeugnis stammt, sowie weitere zutreffende und dokumentierbare Angaben, die mit dem geltenden Unionsrecht sowie den geltenden nationalen und regionalen Rechtsvorschriften Italiens in Einklang stehen und nicht in Widerspruch zu den Zielen und Inhalten dieser Produktspezifikation stehen.
Der Name „Lenticchia di Onano“ darf nicht übersetzt werden.
Das Logo der g. g. A. ist nachfolgend abgebildet:
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet der geschützten geografischen Angabe „Lenticchia di Onano“ umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der folgenden Gemeinden in der Provinz Viterbo: Acquapendente, Gradoli, Grotte di Castro, Latera, Onano und San Lorenzo Nuovo.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Antrag auf Anerkennung von „Lenticchia di Onano“ stützt sich auf das Ansehen des Erzeugnisses.
Das Erzeugnis mit der g. g. A. „Lenticchia di Onano“ genießt sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene ein hohes Ansehen, das auch auf die ihm im Handel entgegengebrachte Wertschätzung zurückzuführen ist.
Im Erzeugungsgebiet gemäß Punkt 4 gilt „Lenticchia di Onano“ seit jeher als Symbol der lokalen landwirtschaftlichen und gastronomischen Kultur, wobei die jahrhundertealte, bis in die Zeit der Etrusker zurückreichende Tradition, die günstigen Boden- und Klimabedingungen des Gebiets und die rege unternehmerische Tätigkeit noch weiter zu Ruhm und Ansehen des Erzeugnisses beigetragen haben.
Die Böden, auf denen „Lenticchia di Onano“ angebaut wird, sind vulkanischen Ursprungs (Vulsini-Vulkankomplex) und in der Regel locker, ohne viele Steine und Felsen, ausreichend tief und reich an chemischen Elementen. Diese Merkmale verstärken die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses und ermöglichen die Gewinnung regelmäßig geformter Samen ohne die für kompakte Böden typischen morphologischen Anomalien.
Diese Böden sind von Natur aus reich an Mikroelementen, insbesondere Eisen, was sich in vielerlei Hinsicht positiv auf die Ernte auswirkt: niedriger Gesamtzuckergehalt, voller Geschmack und gute Lagerfähigkeit.
Das Ansehen, das das Erzeugnis auf dem Markt genießt, ist seit dem Ende des 19. Jahrhunderts gewachsen, was durch zahlreiche Auszeichnungen in Italien und im Ausland bekräftigt wird.
Zwischen Ende des 19.und Anfang des 20. Jahrhunderts wurde das Erzeugnis zunehmend nach seinem Ursprungsort Onano benannt. In diesem Zeitraum erreichte das Ansehen dieser Linsen seinen Höhepunkt. Im Jahr 1874 wurden die vom Agrarkomitee der Provinz Viterbo unterstützten Lenticchie dionane von der Landwirtschaftsdirektion des neu gegründeten Ministeriums für Landwirtschaft, Industrie und Handel des Königreichs Italien für die Teilnahme an der Pariser Weltausstellung ausgewählt.
Linsen wurden wegen ihres hohen Eisengehalts angebaut und standen auf dem Speiseplan der Landbevölkerung, um den Mangel an Fleisch auszugleichen. Der Linsenanbau im Gebiet von Viterbo ist vom Mittelalter bis in die Neuzeit hinein belegt.
Die Bedeutung dieser Linsen zeigt sich in der Textsammlung Ordini, statuti, leggi municipali della comunità e popolo di Onano (Ordnungen, Statuten und kommunale Gesetze der Gemeinde und der Bevölkerung von Onano) aus dem Jahr 1561 an den hohen Geldstrafen, die gegen Personen verhängt wurden, die Pflanzen und Erzeugnisse stahlen oder beschädigten. Sie wurden nicht für den Eigenbedarf produziert, und die örtliche Verwaltung musste zu Beginn des 17. Jahrhunderts verhindern, dass gebietsfremde Händler alle Linsen auf dem Wochenmarkt von Onano aufkauften. Hierzu wurde der Verkauf und die Ausfuhr von Linsen auf eine Höchstmenge von 18 kg pro Person beschränkt (Schreiben des Herzogs Sforza an den Gemeinderat von Onano, 1616).
Zahleiche Quellen zur Geschichte von „Lenticchia di Onano“ stammen aus der Zeit zwischen dem ausgehenden 19. und dem beginnenden 20. Jahrhundert, als das Erzeugnis zunehmend unter dem Namen seines Ursprungsortes – Onano – bekannt wurde. Im Jahr 1874 wurden die vom Agrarkomitee der Provinz Viterbo unterstützte Lenticchie dionane von der Landwirtschaftsdirektion des neu gegründeten Ministeriums für Landwirtschaft, Industrie und Handel des Königreichs Italien für die Teilnahme an der Pariser Weltausstellung ausgewählt. Zwischen 1910 und 1911 nahm das Erzeugnis „Lenticchia di Onano“ an zahlreichen internationalen Ausstellungen teil und wurde in London, Paris und Buenos Aires gewürdigt, wo es erste Preise, Urkunden und Goldmedaillen für seine Qualität erhielt.
Im Jahr 1934 wurde „Lenticchia di Onano“ erneut als eines der typischen Erzeugnisse des Gebiets Alta Tuscia ausgewählt und auf der nationalen Landwirtschaftsmesse ausgestellt.
So schrieb Domenico Orzi, Leiter der Landwirtschaftsschule von Viterbo, in Tuscia Agricola: „Unsere Schule konnte in der Sektion für Obst und Gemüse einige prächtige Exemplare von ‚Lenticchia di Onano‘ ausstellen. Diese Erzeugnisse sind typisch für die Provinz Viterbo und haben eine große Bedeutung erlangt, wie die durchschnittliche Jahresproduktion von 600 t Linsen zeigt.“
Ein weiterer Beleg für die Anerkennung ist die Listino dei prezzi all’ingrosso praticati sulla piazza di Viterbo (Großhandelspreisliste für den Markt von Viterbo), in der 1936 ein gesonderter Eintrag zur Unterscheidung zwischen „Lenticchia comune“ [gewöhnliche Linse] und „Lenticchia di Onano“ [Onano-Linse] aufgenommen wurde, die auch auf Großhandelsebene einen vom Standarderzeugnis abweichenden Preis und einen eigenen Markt hatte.
In den 1950er- und 1960er-Jahren wurde „Lenticchia di Onano“ weiterhin hauptsächlich in der Provinz Viterbo und in Rom nachgefragt und verzehrt, obwohl auch eine Nachfrage aus anderen Regionen und dem Ausland bestand.
Die Aufnahme von „Lenticchia di Onano“ – einziger Eintrag unter der Rubrik Linsen – in das 1964 zwischen Italien und Frankreich geschlossene Abkommen zum Schutz der Namen und der Herkunftsbezeichnungen einer Reihe von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (Convention sur la protection des appellations d’origine, des indications de provenance et de dénominations de certains produits (avec protocole et annexes), unterzeichnet in Rom am 28. April 1964, registriert für Frankreich am 27. Januar 1970, in: UN Treaty Series, Bd. 712, Nr. 10233, New York 1972, S. 356) zeigt, dass ein Auslandsmarkt vorhanden war.
Auch wenn die Geschmäcker und die Ansprüche des Marktes die Linsenerzeugung im ganzen Land stark beeinflusst haben, hat sich das Erzeugnis mit der g. g. A. „Lenticchia di Onano“ aufgrund seines guten Rufs und seiner Tradition auf dem Markt gehalten. Dies wurde auch vom italienischen Statistikamt (ISTAT) im Jahrbuch für Agrarstatistik anerkannt, wo es noch 1970 in der Tabelle „PRODOTTI/PIAZZE E QUALITÀ“ (ERZEUGNISSE/MÄRKTE UND QUALITÄT) aufgeführt war (ISTAT, ANNUARIO DI STATISTICA AGRARIA, Bd. XVIII, Rom 1972, S. 242).
Heutzutage wird in den Statistik- und Marktpreistabellen nicht mehr zwischen gewöhnlichen und anderen Linsen mit spezifischen Ursprungsorten unterschieden. In den Werbebroschüren für die im Rahmen von Qualitätsregelungen erzeugten Spezialitäten aus Latium, die über die Marketingkanäle der großen italienischen Einzelhandelsunternehmen verbreitet werden, wird das Erzeugnis aber stets mit seinem Ursprung („Lenticchia di Onano“) angegeben, um es von den gewöhnlichen Linsen zu unterscheiden. Auch der Kilopreis der beiden Linsensorten unterscheidet sich: 7,20 bis 11 Euro/kg für „Lenticchia di Onano“ gegenüber 2,30 bis 4,50 Euro/kg für gewöhnliche Linsen.
„Lenticchia di Onano“ ist eine Grundzutat vieler traditioneller Rezepte aus der Region und wird von Köchen und Gastronomiefachleuten wegen des besonderen Geschmacks und der kurzen Garzeit ohne zu zerkochen geschätzt. Seit 1931 gilt das Erzeugnis in Wein- und Gastronomieführern als Nischenprodukt, da es „sehr berühmt [ist] und weit exportiert wird“ (Touring Club Italiano, Guida Gastronomica d’Italia [Gastronomischer Italienführer, 1931]) und ist auch heute noch in den auflagenstarken Führern zu finden, die der Entdeckung regionaler Köstlichkeiten gewidmet sind (z. B. Tuscia a tavola [Die Küche von Tuscia] von Italo Arieti, 1996, oder der Guide ai sapori e ai piaceri [Genuss- und Geschmacksführer] für Rom und Latium bzw. die Region Tuscia von La Repubblica und L’Espresso, 2021). „Lenticchia di Onano“ wird in Il Golosario, Guida alle cose buone d’Italia [Enzyklopädie des Geschmacks – Genussführer für Italien] von Paolo Massobrio (Sonderausgabe, 2021) sowie in Slow Food Revolution [Slow-Food-Revolution] (Slow Food Editore, 2005) von Carlo Petrini und in Almanacco Slow Food, Prodotti e ricette per un anno [Slow-Food-Almanach, Erzeugnisse und Rezepte im Jahresverlauf] von Carlo Bogliotti (Slow Food Editore, 2021) erwähnt.
Auch in römischen Restaurants steht „Lenticchia di Onano“ auf der Karte. Linsen sind traditionell ein fester Bestandteil von Silvestermenüs, denn sie symbolisieren Glück und Reichtum im neuen Jahr.
„Lenticchia di Onano“ ist eines der typischen Erzeugnisse der regionalen Küche Latiums und auch im Ausland bekannt, wo es bei berühmten Chefs der italienischen Küche hoch im Kurs steht. Im Jahr 2008 empfahl die amerikanische Zeitschrift Women’s Wear Daily (WWD), die als internationale Modebibel gilt, ihren Leserinnen „Lenticchia di Onano“ als eine der „saisonalen Spezialitäten“ für eine wärmende Mahlzeit an kalten Wintertagen (https://wwd.com/fashion-news/fashion-features/in-season-winter-treats-1868335 – Zugriff am 26. Juni 2021).
Eine Lasagne aus „Lenticchia di Onano“ findet sich hingegen in dem Buch Making Artisan Pasta ([Handgemachte Pasta] Quarry Books, 2012) von Aliza Green, der berühmten Köchin und Gastrosophin aus Philadelphia.
Der italo-australische Koch Guy Grossi hat „Lenticchia di Onano“ in sein Kochbuch Love Italy ([Liebe zu Italien] Penguin Random House, 2013) aufgenommen, um die Bemühungen der Landwirte zu würdigen, die den Anbau dieser alten Linsensorte am Leben erhalten.
Der ebenfalls aus Australien stammende Koch Stefano „Steve“ Manfredi erwähnt „Lenticchia di Onano“ als eines der kostbarsten Erzeugnisse aus Latium und bezeichnet es als „hoch angesehen“ (Stefano Manfredi’s Italian Food [Italienische Küche von Stefano Manfredi], Fairfax Books, Crows Nest, 2013).
Gino D’Acampo, ein im Vereinigten Königreich durch seine Fernsehshows sehr populärer neapolitanischer Koch, widmet einen Absatz seines Kochbuchs Gino’s Italian Coastal Escape. A Taste of Italy from the Aeolian Islands to Elba [Ginos Küstentour. So schmeckt Italien – von den Äolischen Inseln bis Elba], Hodder&Stoughton, 2017) der Geschichte der Onano-Linsen.
Erwähnenswert ist auch ein „Lenticchia di Onano“ gewidmetes Fest, das seit 1964 – außer unter besonderen Umständen – alljährlich stattfindet. Das von der Gemeinde Onano im Rahmen der Feierlichkeiten zu Ehren des heiligen Tryphon organisierte Fest findet in der Woche um Mariä Himmelfahrt statt.
Die Bekanntheit des Namens „Lenticchia di Onano“ wird durch mehr als 5 000 Treffer bei der Google-Suche im Internet untermauert.
„Lenticchia di Onano“ ist in das Verzeichnis der traditionellen Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse der Region Latium eingetragen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)
Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann im Internet abgerufen werden, unter http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
über die Homepage des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Klicken Sie dort zunächst auf „Qualità“ (oben rechts auf dem Bildschirm), dann auf „Prodotti DOP IGP STG“ (auf der linken Bildschirmseite) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.