ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 73

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
14. Februar 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2022/C 73/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2022/C 73/02

Rechtssache C-154/20: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Kemwater ProChemie s. r. o./Odvolací finanční ředitelství (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Materielle Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug – Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers – Beweislast – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn der wahre Lieferer nicht namhaft gemacht worden ist – Voraussetzungen)

2

2022/C 73/03

Rechtssache C-217/20: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Overijssel (Niederlande) — XXXX/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer – Art. 7 Abs. 1 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Höhe des Entgelts – Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit)

3

2022/C 73/04

Rechtssache C-242/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske — Kroatien) — HRVATSKE ŠUME d.o.o., Zagreb, als Rechtsnachfolgerin der HRVATSKE ŠUME javno poduzeće za gospodarenje šumama i šumskim zemljištima u Republici Hrvatskoj p.o., Zagreb/BP Europa SE als Rechtsnachfolgerin der Deutsche BP AG, diese wiederum Rechtsnachfolgerin der The Burmah Oil (Deutschland) GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EG] Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Begriff der Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Gerichtliches Vollstreckungsverfahren – Auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten – Art. 22 Nr. 5 – Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen – Ausschließliche Zuständigkeit)

3

2022/C 73/05

Rechtssache C-370/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Pro Rauchfrei e. V./JS e. K (Vorlage zur Vorabentscheidung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40/EU – Kennzeichnung und Verpackung – Art. 8 Abs. 8 – Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf jeder Packung eines Tabakerzeugnisses und jeder Außenverpackung angebracht sein müssen – Ausgabeautomat für Zigarettenpackungen – Von außen nicht sichtbare gesundheitsbezogene Warnhinweise – Abbildungen von Packungen – Begriff der Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Europäischen Union bestimmt sind)

4

2022/C 73/06

Rechtssache C-374/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Dezember 2021 — Agrochem-Maks d.o.o./Europäische Kommission, Königreich Schweden (Rechtsmittel – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff – Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Art. 6 Buchst. f – Anhang II Nr. 2.2 – Begriff weitere bestätigende Informationen – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 844/2012 – Art. 13 Abs. 3 – Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxasulfuron für sein Inverkehrbringen – Tragweite der Entscheidung des berichterstattenden Mitgliedstaats, mit der der Antrag auf Erneuerung für zulässig erklärt wird – Recht dieses Mitgliedstaats und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit [EFSA], vom Antragsteller die Vorlage weiterer Informationen zu verlangen – Recht des berichterstattenden Mitgliedstaats, den Entwurf seines Berichts über die Bewertung der Erneuerung zu ändern – Vorsorgeprinzip)

5

2022/C 73/07

Rechtssache C-708/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des County Court at Birkenhead — Vereinigtes Königreich) — BT/Seguros Catalana Occidente, EB (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Klage auf Ersatz eines Schadens, den ein Einzelner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat durch einen Unfall in einer in einem anderen Mitgliedstaat gemieteten Wohnung erlitten hat – Klage der geschädigten Person zum einen gegen den Versicherer und zum anderen gegen den versicherten Eigentümer der Wohnung – Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung)

5

2022/C 73/08

Rechtssache C-630/21: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 13. Oktober 2021 — O.K. gegen Mercedes-Benz Bank AG

6

2022/C 73/09

Rechtssache C-647/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 25. Oktober 2021 — Strafverfahren gegen D. K.

6

2022/C 73/10

Rechtssache C-648/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 25. Oktober 2021 — Strafverfahren gegen M.C., M.F.

7

2022/C 73/11

Rechtssache C-650/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 27. Oktober 2021 — FW, CE

8

2022/C 73/12

Rechtssache C-658/21: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 29. Oktober 2021 — VZW Belgische Vereniging van de Industrie van Plantenbeschermingsmiddelen (PHYTOFAR)/Vlaams Gewest

9

2022/C 73/13

Rechtssache C-663/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. November 2021 — Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

10

2022/C 73/14

Rechtssache C-680/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 11. November 2021 — UL, SA Royal Antwerp Football Club/Union royale belge des sociétés de football association ASBL

10

2022/C 73/15

Rechtssache C-693/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2021 von EDP España SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-328/18, Naturgy Energy Group/Kommission

11

2022/C 73/16

Rechtssache C-696/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2021 von der GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2021 in der Rechtssache T-881/19, GABO:mi/Kommission

12

2022/C 73/17

Rechtssache C-698/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2021 von Naturgy Energy Group SA, vormals Gas Natural SDG SA, gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-328/18, Naturgy Energy Group/Kommission

13

2022/C 73/18

Rechtssache C-699/21: Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 22. November 2021 — E.D.L.

14

2022/C 73/19

Rechtssache C-700/21: Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 22. November 2021 — O.G.

14

2022/C 73/20

Rechtssache C-731/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 1. Dezember 2021 — GV/Caisse nationale d’assurance pension

15

2022/C 73/21

Rechtssache C-747/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2021 von PAO Severstal gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 22. September 2021 in der Rechtssache T-753/16, Severstal/Kommission

16

2022/C 73/22

Rechtssache C-748/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2021 von Novolipetsk Steel PAO gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 22. September 2021 in der Rechtssache T-752/16, NLMK/Kommission

17

2022/C 73/23

Rechtssache C-755/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2021 von Marián Kočner gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-528/20, Kočner/Europol

18

2022/C 73/24

Rechtssache C-763/21 P: Rechtsmittel der TUIfly GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-447/18, TUIfly GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 10. Dezember 2021

18

2022/C 73/25

Rechtssache C-780/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2021 von Oriol Junqueras i Vies gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 5. Oktober 2021 in der Rechtssache T-613/20, Junqueras i Vies/Parlament

20

2022/C 73/26

Rechtssache C-790/21 P: Rechtsmittel der Covestro Deutschland AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-745/18, Covestro Deutschland AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

21

2022/C 73/27

Rechtssache C-791/21 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-745/18, Covestro Deutschland AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

22

2022/C 73/28

Rechtssache C-792/21 P: Rechtsmittel der AZ gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-196/19, AZ gegen Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

23

2022/C 73/29

Rechtssache C-793/21 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-196/19, AZ gegen Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

26

2022/C 73/30

Rechtssache C-794/21 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-233/19 und T-234/19, Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

26

2022/C 73/31

Rechtssache C-795/21 P: Rechtsmittel der WEPA Hygieneprodukte GmbH und der WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, letztere vormals Wepa Leuna GmbH und Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19, Wepa Hygieneprodukte GmbH u. a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

27

2022/C 73/32

Rechtssache C-796/21 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19, Wepa Hygieneprodukte GmbH u. a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

28

2022/C 73/33

Rechtssache C-800/21 P: Rechtsmittel der Infineon Technologies AG und der Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-233/19 und T-234/19, Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 17. Dezember 2021

29

2022/C 73/34

Rechtssache C-803/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2021 von der Versobank AS gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-351/18 und T-584/18, Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB

30

2022/C 73/35

Rechtssache C-828/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2021 von European Union Copper Task Force gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Oktober 2021 in der Rechtssache T-153/19, European Union Copper Task Force/Kommission

31

 

Gericht

2022/C 73/36

Rechtssache T-627/16 RENV: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — Tschechische Republik/Kommission (EGFL und ELER – Von der Finanzierung Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben – Entkoppelte Direktbeihilfen – Herkömmliche Vor-Ort-Kontrollen und Kontrollen durch Fernerkundung – Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Kontrollen – Weinsektor – Vor-Ort-Kontrollen der Investitionen durch Stichproben)

32

2022/C 73/37

Rechtssache T-693/16 P RENV-RX: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — HG/Kommission (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstliche Verwendung in einem Drittland – Von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Wohnung – Nichteinhaltung der Verpflichtung, dort mit der Familie zu wohnen – Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen – Ersatz des von der Union erlittenen Schadens – Art. 22 des Statuts – Klageabweisung – Aufhebung in der Rechtsmittelinstanz – Im Rechtsmittel vom Gerichtshof überprüftes und aufgehobenes Urteil – Zurückverweisung an das Gericht)

33

2022/C 73/38

Rechtssache T-127/19: Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Dyson u. a./Kommission (Außervertragliche Haftung – Energie – Richtlinie 2010/30/EU – Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 – Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern – Energieeffizienz – Messmethode – Nichtigerklärung durch das Gericht – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen)

33

2022/C 73/39

Rechtssache T-556/19: Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Zypern/EUIPO — Fontana Food (GRILLOUMI) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GRILLOUMI – Ältere nationale Gewährleistungswortmarken ΧΑΛΛΟΥΜΙ HALLOUMI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

34

2022/C 73/40

Rechtssache T-593/19: Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Zypern/EUIPO — Fontana Food (GRILLOUMI BURGER) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GRILLOUMI BURGER – Ältere nationale Gewährleistungswortmarken ΧΑΛΛΟΥΜΙ HALLOUMI – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])

35

2022/C 73/41

Rechtssache T-595/19: Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — Fontana Food (GRILLOUMI BURGER) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GRILLOUMI BURGER – Ältere Unionskollektivwortmarke HALLOUMI – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])

35

2022/C 73/42

Rechtssache T-247/20: Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — JP/Kommission (Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 zur Einstellung von Beamten [m/w] der Funktionsgruppe Administration [AD 7] im Fachgebiet Steuern – Einschränkung des Zugangsantrags – Verweigerung des Zugangs – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Art. 6 des Anhangs III des Status – Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Teilweiser Zugang – Außervertragliche Haftung)

36

2022/C 73/43

Rechtssache T-294/20: Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Talleres de Escoriaza/EUIPO — Salto Systems (KAAS KEYS AS A SERVICE) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke KAAS KEYS AS A SERVICE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] – Üblich gewordene Zeichen und Angaben – Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2017/1001] – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

37

2022/C 73/44

Rechtssache T-569/20: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/Kommission (Umwelt – Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 – Pflicht der Mitgliedstaaten zum Schutz der Luft und zur Verbesserung der Luftqualität – Antrag auf interne Überprüfung – Zurückweisung des Antrags als unzulässig)

37

2022/C 73/45

Rechtssache T-623/20: Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Sun West u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen – Erzeugung von Strom aus Fotovoltaikanlagen – Verpflichtung zur Abnahme von Strom zu einem Preis über dem Marktpreis – Zurückweisung einer Beschwerde – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2015/1589)

38

2022/C 73/46

Rechtssache T-689/20: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — HB/EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Kündigung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundsatz der guten Verwaltung – Unzuständigkeit des Urhebers der Maßnahme)

39

2022/C 73/47

Rechtssache T-705/20: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — OI/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Internes Auswahlverfahren COM/03/AD/18 [AD 6] – Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen – Begründungspflicht – Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Keine Mitteilung der Zwischennoten und der Gewichtung der Teile einer Prüfung, die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehen sind)

39

2022/C 73/48

Rechtssache T-69/21: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — Rotondaro/EUIPO — Pollini (COLLINI) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke COLLINI – Ältere nationale und Unionswortmarken POLLINI und STUDIO POLLINI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

40

2022/C 73/49

Rechtssache T-85/21: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — QF/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Internes Auswahlverfahren COM/03/AD/18 [AD 6] – Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen – Begründungspflicht – Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Keine Mitteilung der Zwischennoten und der Gewichtung der Teile einer Prüfung, die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehen sind)

40

2022/C 73/50

Rechtssache T-515/16: Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Kanellou/Rat (Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten und Gewährung von Reisetagen – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

41

2022/C 73/51

Rechtssache T-521/16: Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Bergallou/Rat (Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Reform des Statuts von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten und Gewährung von Reisetagen – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

42

2022/C 73/52

Rechtssache T-522/16: Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Nguyen/Rat (Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Reform des Statuts von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten und Gewährung von Reisetagen – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

42

2022/C 73/53

Rechtssache T-524/16: Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Aresu/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts von 2014 – Reisetage – Heimaturlaub – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

43

2022/C 73/54

Rechtssache T-709/20 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — OJ/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienst – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Entscheidung von EPSO, die Verschiebung der Termine der computergestützten Multiple-Choice-Tests abzulehnen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

44

2022/C 73/55

Rechtssache T-726/20: Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Grupa Azoty u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 – Förderfähige Sektoren – Ausnahme des Sektors der Herstellung von Düngemitteln – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

44

2022/C 73/56

Rechtssache T-741/20: Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Advansa Manufacturing u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 – Förderfähige Sektoren – Ausnahme des Sektors der Herstellung von Chemiefasern – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

45

2022/C 73/57

Rechtssache T-744/20: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2021 — Airoldi Metalli/Kommission (Dumping – Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China – Rechtsakt, mit dem ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wird – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit – Endgültiger Antidumpingzoll – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung)

45

2022/C 73/58

Rechtssache T-710/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. November 2021 — Roos u. a./Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz – Mitglieder des Parlaments – Im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise stehende Voraussetzungen für den Zugang zu den Gebäuden des Parlaments an dessen drei Arbeitsorten – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

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2022/C 73/59

Rechtssache T-711/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. November 2021 — ID u. a./Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienst – Zugangsvoraussetzungen zu den Gebäuden des Parlaments an den drei Arbeitsorten im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit)

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2022/C 73/60

Rechtssache T-713/21: Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Agentur für Globale Gesundheitsverantwortung/EMA

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2022/C 73/61

Rechtssache T-733/21: Klage, eingereicht am 16. November 2021– Greenspider/Eismea

48

2022/C 73/62

Rechtssache T-739/21: Klage, eingereicht am 19. November 2021 — Eurecna/Kommission

49

2022/C 73/63

Rechtssache T-763/21: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2021 — SE/Kommission

50

2022/C 73/64

Rechtssache T-765/21: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2021 — Imdea Materiales/Kommission

50

2022/C 73/65

Rechtssache T-771/21: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2021 — Bategu Gummitechnologie/Kommission

51

2022/C 73/66

Rechtssache T-772/21: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2021 — Brobet/EUIPO — Efbet Partners (efbet)

52

2022/C 73/67

Rechtssache T-779/21: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2021 — Financiere Batteur/EUIPO — Leno Beauty (by L.e.n.o beauty)

53

2022/C 73/68

Rechtssache T-781/21: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2021 — EAA/Kommission

54

2022/C 73/69

Rechtssache T-782/21: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2021 — EAA/Kommission

54

2022/C 73/70

Rechtssache T-784/21: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2021 — NP/Kommission

55

2022/C 73/71

Rechtssache T-786/21: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2021 — Team Beverage/EUIPO (TEAM BUSINESS IT DATEN — PROZESSE — SYSTEME)

56

2022/C 73/72

Rechtssache T-787/21: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2021 — UniSkin/EUIPO — Unicskin (UNISKIN by Dr. Søren Frankild)

57

2022/C 73/73

Rechtssache T-790/21: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2021 — PL/Kommission

58

2022/C 73/74

Rechtssache T-793/21: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2021 — Front Polisario/Rat

59

2022/C 73/75

Rechtssache T-794/21: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2021 — Wenz Kunststoff/EUIPO — Mouldpro (MOULDPRO)

61

2022/C 73/76

Rechtssache T-795/21: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2021 — Protectoplus/EUIPO (Li-SAFE)

61

2022/C 73/77

Rechtssache T-797/21: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2021 — Gustopharma Consumer Health/EUIPO — Helixor Heilmittel (HELIXORIGINAL)

62

2022/C 73/78

Rechtssache T-798/21: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2021 — Gustopharma Consumer Health/EUIPO — Helixor Heilmittel (HELIXFORTE)

63

2022/C 73/79

Rechtssache T-800/21: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2021 — Fieldpoint (Cyprus)/EUIPO (HYPERLIGHTOPTICS)

63

2022/C 73/80

Rechtssache T-801/21: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2021 — Fieldpoint (Cyprus)/EUIPO (HYPERLIGHTEYEWEAR)

64

2022/C 73/81

Rechtssache T-802/21: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2021 — just-organic.com/EUIPO (JUST ORGANIC)

65

2022/C 73/82

Rechtssache T-805/21: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2021 — NS/Parlament

65

2022/C 73/83

Rechtssache T-806/21: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2021 — NT/EMA

66

2022/C 73/84

Rechtssache T-807/21: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2021 — QI/Kommission

67

2022/C 73/85

Rechtssache T-47/21: Beschluss des Gerichts vom 26. November 2021 — Cepewa/EUIPO — Out of the blue (LIEBLINGSMENSCH)

68

2022/C 73/86

Rechtssache T-48/21: Beschluss des Gerichts vom 26. November 2021 — Cepewa/EUIPO — Out of the blue (Lieblingsmensch)

68


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2022/C 73/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 64 vom 7.2.2022

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 51 vom 31.1.2022

ABl. C 37 vom 24.1.2022

ABl. C 24 vom 17.1.2022

ABl. C 11 vom 10.1.2022

ABl. C 2 vom 3.1.2022

ABl. C 513 vom 20.12.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/2


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Kemwater ProChemie s. r. o./Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-154/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug - Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers - Beweislast - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn der wahre Lieferer nicht namhaft gemacht worden ist - Voraussetzungen)

(2022/C 73/02)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kemwater ProChemie s. r. o.

Beklagter: Odvolací finanční ředitelství

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen ist, ohne dass die Steuerverwaltung nachweisen müsste, dass der Steuerpflichtige eine Mehrwertsteuerhinterziehung begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine Hinterziehung einbezogen war, wenn dieser Steuerpflichtige in dem Fall, dass der wahre Lieferer der betreffenden Gegenstände oder der wahre Erbringer der betreffenden Dienstleistungen nicht namhaft gemacht worden ist, nicht nachweist, dass dieser Steuerpflichtiger war, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob der wahre Lieferer bzw. Leistungserbringer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen.


(1)  ABl. C 209 vom 22.06.2020.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Overijssel (Niederlande) — XXXX/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-217/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Höhe des Entgelts - Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit)

(2022/C 73/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Overijssel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XXXX

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen, wenn ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, sein Recht auf bezahlten Jahresurlaub ausübt, die sich aus der Arbeitsunfähigkeit ergebende Kürzung des Entgelts, das er während des Arbeitszeitraums, der dem Zeitraum der Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs vorausgeht, erhalten hat, zur Bestimmung des Entgelts, das er im Rahmen seines bezahlten Jahresurlaubs erhalten wird, berücksichtigt wird.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske — Kroatien) — HRVATSKE ŠUME d.o.o., Zagreb, als Rechtsnachfolgerin der HRVATSKE ŠUME javno poduzeće za gospodarenje šumama i šumskim zemljištima u Republici Hrvatskoj p.o., Zagreb/BP Europa SE als Rechtsnachfolgerin der Deutsche BP AG, diese wiederum Rechtsnachfolgerin der The Burmah Oil (Deutschland) GmbH

(Rechtssache C-242/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 3 - Begriff der „Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben“ - Gerichtliches Vollstreckungsverfahren - Auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten - Art. 22 Nr. 5 - Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeit)

(2022/C 73/04)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Visoki trgovački sud Republike Hrvatske

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HRVATSKE ŠUME d.o.o., Zagreb, als Rechtsnachfolgerin der HRVATSKE ŠUME javno poduzeće za gospodarenje šumama i šumskim zemljištima u Republici Hrvatskoj p.o., Zagreb

Beklagte: BP Europa SE als Rechtsnachfolgerin der Deutsche BP AG, diese wiederum Rechtsnachfolgerin der The Burmah Oil (Deutschland) GmbH,

Tenor

1.

Art. 22 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe nicht in die in dieser Bestimmung vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit fällt, auch wenn diese Klage deshalb erhoben wurde, weil die Frist verstrichen war, innerhalb deren die Herausgabe der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechtsgrundlos überwiesenen Beträge im Rahmen eben dieses Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden kann.

2.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe nicht in die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit fällt.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2020.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Pro Rauchfrei e. V./JS e. K

(Rechtssache C-370/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Kennzeichnung und Verpackung - Art. 8 Abs. 8 - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf jeder Packung eines Tabakerzeugnisses und jeder Außenverpackung angebracht sein müssen - Ausgabeautomat für Zigarettenpackungen - Von außen nicht sichtbare gesundheitsbezogene Warnhinweise - Abbildungen von Packungen - Begriff der Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Europäischen Union bestimmt sind)

(2022/C 73/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pro Rauchfrei e. V.

Beklagte: JS e. K

Tenor

1.

Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass ein Bild, bei dem es sich zwar nicht um eine naturgetreue Wiedergabe einer Zigarettenpackung handelt, der Verbraucher es aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer solchen Packung assoziiert, ein „Bild von einer Packung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2.

Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass ein Bild einer Zigarettenpackung, das unter diese Bestimmung fällt, auf dem aber nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß Titel II Kapitel II der Richtlinie zu sehen sind, selbst dann nicht mit dieser Bestimmung vereinbar ist, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen.


(1)  ABl. C 390 vom 16.11.2020.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/5


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Dezember 2021 — Agrochem-Maks d.o.o./Europäische Kommission, Königreich Schweden

(Rechtssache C-374/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Art. 6 Buchst. f - Anhang II Nr. 2.2 - Begriff „weitere bestätigende Informationen“ - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 844/2012 - Art. 13 Abs. 3 - Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff „Oxasulfuron“ für sein Inverkehrbringen - Tragweite der Entscheidung des berichterstattenden Mitgliedstaats, mit der der Antrag auf Erneuerung für zulässig erklärt wird - Recht dieses Mitgliedstaats und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit [EFSA], vom Antragsteller die Vorlage weiterer Informationen zu verlangen - Recht des berichterstattenden Mitgliedstaats, den Entwurf seines Berichts über die Bewertung der Erneuerung zu ändern - Vorsorgeprinzip)

(2022/C 73/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Agrochem-Maks d.o.o. (vertreten durch die Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (zunächst vertreten durch X. Lewis, I. Naglis und G. Koleva, dann durch G. Koleva als Bevollmächtigte), Königreich Schweden (vertreten durch J. Lundberg, O. Simonsson, C. Meyer-Seitz, A. M. Runeskjöld, H. Shev, H. Eklinder, R. Shahsavan Eriksson und M. Salborn Hodgson als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Agrochems-Maks d.o.o. trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 5.10.2020.


14.2.2022   

DE

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C 73/5


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des County Court at Birkenhead — Vereinigtes Königreich) — BT/Seguros Catalana Occidente, EB

(Rechtssache C-708/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Klage auf Ersatz eines Schadens, den ein Einzelner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat durch einen Unfall in einer in einem anderen Mitgliedstaat gemieteten Wohnung erlitten hat - Klage der geschädigten Person zum einen gegen den Versicherer und zum anderen gegen den versicherten Eigentümer der Wohnung - Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung)

(2022/C 73/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

County Court at Birkenhead

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BT

Beklagte: Seguros Catalana Occidente, EB

Tenor

Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer von dem Geschädigten gemäß Art. 13 Abs. 2 unmittelbar gegen einen Versicherer erhobenen Klage das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, sich nicht auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 3 auch für die Entscheidung über eine von dem Geschädigten gleichzeitig erhobene Schadensersatzklage gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsnehmer oder Versicherten, dem der Versicherer nicht den Streit erklärt hat, für zuständig erklären kann.


(1)  ABl. C 110 vom 29.03.2021.


14.2.2022   

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C 73/6


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 13. Oktober 2021 — O.K. gegen Mercedes-Benz Bank AG

(Rechtssache C-630/21)

(2022/C 73/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: O.K.

Beklagte und Berufungsbeklagte: Mercedes-Benz Bank AG

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG (1) dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr besteht, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist?

2.

Falls Frage 1) verneint wird:

Steht Art. 14 der Richtlinie 2008/48 einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaates entgegen, die dazu führt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist?

3.

Falls Frage 1) verneint und Frage 2) bejaht wird:

Steht Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaates entgegen, nach der ein Verbraucher, der sein auf Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 beruhendes Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat, gegen den Kreditgeber einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hat, die der Kreditgeber aus den vom Verbraucher bis zum Widerruf an den Kreditgeber geleisteten Zahlungen gezogen hat?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).


14.2.2022   

DE

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C 73/6


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 25. Oktober 2021 — Strafverfahren gegen D. K.

(Rechtssache C-647/21)

(2022/C 73/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Słupsku

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

D. K.

Vorlagefragen

1.

Ist Art.19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 47b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Ustawa — Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 entgegensteht, wonach ein Organ eines nationalen Gerichts, z. B. das Kollegium des Gerichts, befugt ist, einen Richter dieses Gerichts teilweise oder ganz von seiner Verpflichtung zu entbinden, die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entscheiden, wenn:

a)

dem Kollegium des Gerichts, von Rechts wegen, Gerichtspräsidenten angehören, die von einem Organ der Exekutive, wie dem Justizminister, der auch Generalstaatsanwalt ist, auf diese Posten berufen wurden;

b)

die Entbindung des Richters von der Verpflichtung, die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entscheiden, ohne seine Zustimmung erfolgt;

c)

im nationalen Recht weder Kriterien, die das Kollegium des Gerichts bei der Entbindung eines Richters von seiner Verpflichtung zur Entscheidung der ihm zugewiesenen Rechtssachen anzuwenden hat, noch eine Begründungspflicht und eine gerichtliche Überprüfung einer solchen Entbindung vorgesehen sind;

d)

einige Mitglieder des Kollegiums des Gerichts unter Umständen, die mit den im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), genannten vergleichbar sind, in das Richteramt berufen worden sind?

2.

Sind die in der ersten Frage genannten Bestimmungen und der Grundsatz des Vorrangs [des Unionsrechts] dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht, das mit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343 (1) fallenden Strafsache befasst ist und in dem ein Richter in der in der ersten Frage beschriebenen Weise von seiner Verpflichtung zur Entscheidung von Rechtssachen entbunden wurde, und alle staatlichen Behörden berechtigen (oder verpflichten), die Handlung des Kollegiums des Gerichts und andere, nachfolgende Handlungen, wie z. B. Anordnungen zur Neuverteilung von Rechtssachen, einschließlich der Rechtssache des Ausgangsverfahrens, ohne Berücksichtigung des von seiner Verpflichtung entbundenen Richters, unangewendet zu lassen, damit dieser weiterhin dem mit dieser Rechtssache befassten Spruchkörper angehören kann?

3.

Sind die in der ersten Frage genannten Bestimmungen und der Grundsatz des Vorrangs [des Unionsrechts] dahin auszulegen, dass die innerstaatliche Rechtsordnung in Strafverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/34 fallen, Wege vorsehen muss, die gewährleisten, dass die Verfahrensbeteiligten (wie [der Angeklagte] im Ausgangsverfahren) die in [der ersten Frage] genannten Entscheidungen — die zu einer Änderung der Zusammensetzung des mit der Rechtssache befassten Gerichts und folglich dazu führen sollen, dass der bisher zuständige Richter in der in [der ersten Frage] beschriebenen Weise von der Verpflichtung zur Entscheidung der Rechtssache entbunden wird — überprüfen lassen und Rechtsmittel gegen sie einlegen können?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).


14.2.2022   

DE

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C 73/7


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 25. Oktober 2021 — Strafverfahren gegen M.C., M.F.

(Rechtssache C-648/21)

(2022/C 73/10)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Słupsku

Beteiligte des Ausgangsstrafverfahrens

M.C., M.F.

Vorlagefragen

1.

Ist Art.19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 47b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Ustawa — Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 entgegensteht, wonach ein Organ eines nationalen Gerichts, z. B. das Kollegium des Gerichts, befugt ist, einen Richter dieses Gerichts teilweise oder ganz von seiner Verpflichtung zu entbinden, die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entscheiden, wenn:

a)

dem Kollegium des Gerichts, von Rechts wegen, Gerichtspräsidenten angehören, die von einem Organ der Exekutive, wie dem Justizminister, der auch Generalstaatsanwalt ist, auf diese Posten berufen wurden;

b)

die Entbindung des Richters von der Verpflichtung, die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entscheiden, ohne seine Zustimmung erfolgt;

c)

im nationalen Recht weder Kriterien, die das Kollegium des Gerichts bei der Entbindung eines Richters von seiner Verpflichtung zur Entscheidung der ihm zugewiesenen Rechtssachen anzuwenden hat, noch eine Begründungspflicht und eine gerichtliche Überprüfung einer solchen Entbindung vorgesehen sind;

d)

einige Mitglieder des Kollegiums des Gerichts unter Umständen, die mit den im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), genannten vergleichbar sind, in das Richteramt berufen worden sind?

2.

Sind die in der ersten Frage genannten Bestimmungen und der Grundsatz des Vorrangs [des Unionsrechts] dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht, das mit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343 (1) fallenden Strafsache befasst ist und in dem ein Richter in der in der ersten Frage beschriebenen Weise von seiner Verpflichtung zur Entscheidung von Rechtssachen entbunden wurde, und alle staatlichen Behörden berechtigen (oder verpflichten), die Handlung des Kollegiums des Gerichts und andere, nachfolgende Handlungen, wie z. B. Anordnungen zur Neuverteilung von Rechtssachen, einschließlich der Rechtssache des Ausgangsverfahrens, ohne Berücksichtigung des von seiner Verpflichtung entbundenen Richters, unangewendet zu lassen, damit dieser weiterhin dem mit dieser Rechtssache befassten Spruchkörper angehören kann?

3.

Sind die in der ersten Frage genannten Bestimmungen und der Grundsatz des Vorrangs [des Unionsrechts] dahin auszulegen, dass die innerstaatliche Rechtsordnung in Strafverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/34 fallen, Wege vorsehen muss, die gewährleisten, dass die Verfahrensbeteiligten (wie die Angeklagten im Ausgangsverfahren) die in [der ersten Frage] genannten Entscheidungen — die zu einer Änderung der Zusammensetzung des mit der Rechtssache befassten Gerichts und folglich dazu führen sollen, dass der bisher zuständige Richter in der in [der ersten Frage] beschriebenen Weise von der Verpflichtung zur Entscheidung der Rechtssache entbunden wird — überprüfen lassen und Rechtsmittel gegen sie einlegen können?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/8


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 27. Oktober 2021 — FW, CE

(Rechtssache C-650/21)

(2022/C 73/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: FW, CE

Belangte Behörden: Landespolizeidirektion Niederösterreich, Finanzamt Österreich

Vorlagefragen

1.

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein Besoldungssystem ersetzt wird, bei dem sich die Einstufung eines Beamten weiterhin nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem zu einem bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) nicht diskriminierungsfrei ermittelten Besoldungsdienstalter bestimmt und dabei zwar einer Korrektur hinsichtlich der ursprünglich ermittelten Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags unterzogen wird, bei dem aber hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten nur die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten einer Überprüfung unterliegen und bei dem der Ausweitung des Zeitraums, in dem Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, um vier Jahre damit begegnet wird, dass die sonstigen, zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzusetzen sind, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen (Pauschalabzug von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren)?

2.

Ist Frage 1 für jene Verfahren anders zu beantworten, in welchen vor dem Inkrafttreten der Zweiten Dienstrechts-Novelle 2019 rechtskräftig zwar bereits ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, dieser aber noch keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten hatte, weil eine Entscheidung der Behörde unter unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts noch nicht erfolgt war, und in denen nunmehr neuerlich ohne Berücksichtigung des inzwischen festgesetzten Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag abermals in Bezug auf den altersdiskriminierend festgesetzten Vorrückungsstichtag zu ermitteln ist und die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten dem Pauschalabzug unterliegen?

3.

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der trotz Neuermittlung des Besoldungsdienstalters und der besoldungsrechtlichen Stellung Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft bei Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann voranzusetzen sind, wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das Dienstverhältnis eingetreten ist, und andernfalls diese Zeiten nur als sonstige zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten vorangestellt werden und damit dem Pauschalabzug unterliegen, wobei diese Regelung tendenziell dienstältere Beamte benachteiligt?


(1)  Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/9


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 29. Oktober 2021 — VZW Belgische Vereniging van de Industrie van Plantenbeschermingsmiddelen (PHYTOFAR)/Vlaams Gewest

(Rechtssache C-658/21)

(2022/C 73/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VZW Belgische Vereniging van de Industrie van Plantenbeschermingsmiddelen (PHYTOFAR)

Beklagter: Vlaams Gewest

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass bei einem Verbot der Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden auf privat genutzten Grundstücken durch Verwender ohne Phytolizenz davon auszugehen ist, dass sich dieses Verbot auf eine technische Vorschrift bezieht, die nach dieser Bestimmung der Europäischen Kommission mitzuteilen ist?


(1)  ABl. 2015, L 241, S. 1.


14.2.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/10


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. November 2021 — Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

(Rechtssache C-663/21)

(2022/C 73/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Mitbeteiligte Partei: AA

Vorlagefragen:

1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (1) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden — beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen — gegenüberzustellen sind?

2.

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG (2), im Besonderen deren Art. 5, 6, 8 und 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbots des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

(2)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).


14.2.2022   

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C 73/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 11. November 2021 — UL, SA Royal Antwerp Football Club/Union royale belge des sociétés de football association ASBL

(Rechtssache C-680/21)

(2022/C 73/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UL, SA Royal Antwerp Football Club

Beklagte: Union royale belge des sociétés de football association ASBL

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er dem am 2. Februar 2005 vom UEFA-Exekutivkomitee verabschiedeten, von den 52 UEFA-Mitgliedsverbänden auf dem Kongress in Tallinn am 21. April 2005 genehmigten und durch sowohl von der UEFA als auch von ihren Mitgliedsverbänden erlassene Reglemente umgesetzten Nachwuchsspielerplan entgegensteht?

2.

Sind die Art. 45 und 101 AEUV so auszulegen, dass sie der Anwendung der Regelungen über die Erwähnung und die Aufstellung der Nachwuchsspieler im Spielberichtsbogen, die in den Art. P335.11 und P.1422 des Bundesreglements der URBSFA festgelegt und in Art. B4.1[12] des Titels 4 und in Art. B6.109 des Titels 6 des neuen Reglements der URBSFA übernommen wurden, entgegenstehen?


14.2.2022   

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C 73/11


Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2021 von EDP España SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-328/18, Naturgy Energy Group/Kommission

(Rechtssache C-693/21 P)

(2022/C 73/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: EDP España SA (vertreten durch: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra und A. Lamadrid de Pablo sowie Rechtsanwältin V. Romero Algarra)

Andere Parteien des Verfahrens: Naturgy Energy Group SA, vormals Gas Natural SDG SA, Europäische Kommission, Viesgo Producción SL als Rechtsnachfolgerin der Viesgo Generación SL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die im vorliegenden Rechtsmittel angeführten Gründe zuzulassen und für begründet zu befinden;

das Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-328/18, Naturgy Energy Group SA/Kommission, aufzuheben;

den Beschluss der Kommission vom 27. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47912 (2017/NN) (1) — Anreiz zu umweltschützenden Investitionen, den das Königreich Spanien Kohlekraftwerken gewährt, mit dem das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils aus folgenden Gründen:

Erstens: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Begründungspflicht durch das Gericht in Bezug auf den Begriff der Selektivität

Das Gericht vermeide es, den rechtlichen Schluss zu ziehen, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, deren Anwendung es im vorliegenden Fall ablehne, ergebe. Diese Rechtsprechung verlange, dass ein Begründungsmangel im Hinblick auf den Begriff der Selektivität die Nichtigerklärung des Eröffnungsbeschlusses nach sich ziehe. Das Gericht versuche überdies den Begründungsmangel zu beheben, indem es im Widerspruch zur Rechtsprechung auf der Grundlage unterschiedlicher Randnummern des Beschlusses einen Begründungsansatz rekonstruiert.

Zweitens: Sollte der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund nicht für begründet befinden, fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch das Gericht in Bezug auf den Begriff der Selektivität

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, seine Kontrolle habe sich auf die Frage zu beschränken, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es sich bei seiner Prüfung auf die Frage konzentriere, ob den Parteien der Nachweis eines „offensichtlichen“ Fehlers in der Prüfung der Kommission gelungen sei, statt auf die relevante Frage, ob die Prüfung der Kommission im Hinblick auf die Selektivität fehlerhaft sei oder nicht. Jedenfalls hätte das Gericht, selbst wenn dies die vorzunehmende Prüfung sein sollte, zu dem Schluss kommen müssen, dass die Kommission bei der Prüfung der Voraussetzung der Selektivität einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.


(1)  ABl. 2018, C 80, S. 20.


14.2.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/12


Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2021 von der GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2021 in der Rechtssache T-881/19, GABO:mi/Kommission

(Rechtssache C-696/21 P)

(2022/C 73/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (vertreten durch Rechtsanwalt Ch. Mayer)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als er sich nicht auf die von REA oder IMI-JU unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen (CANCER-ID, DIACAT, EU-AIMS, EUC2LID, EUROFORGEN, ONCOTRACK, RADAR-CNS) bezieht, und der Rechtsmittelgegnerin aufzugeben, 1 304 465,36 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 74 024,01 Euro an Herrn Ivo-Meinert Willrodt als Insolvenzverwalter für die GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG zu zahlen;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als er sich nicht auf die von REA oder IMI-JU unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen (CANCER-ID, DIACAT, EU-AIMS, EUC2LID, EUROFORGEN, ONCOTRACK, RADAR-CNS) bezieht, sowie die von der Rechtsmittelführerin beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klage für zulässig zu erklären und die Sache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als er sich nicht auf die von REA oder IMI-JU unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen bezieht, und die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelgegnerin sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.   Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch einen Verstoß gegen die Informationspflicht

Mit der Feststellung, dass die Klage unzulässig sei, ohne die Rechtsmittelführerin zuvor über die angebliche mangelnde genaue Bezeichnung des Klagegegenstands in der Klage informiert zu haben, habe das Gericht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Das in Art. 47 der Charta verankerte Recht müsse eine Fürsorgepflicht für die Verfahrensparteien nach sich ziehen, die sich hier als Pflicht konkretisiere, die Parteien vor Erlass einer Entscheidung ausdrücklich über die Rechtsansicht des Gerichts zu informieren und sie zur Stellungnahme oder erforderlichenfalls zu weiteren Klarstellungen aufzufordern. Dies müsse insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem scheinbar auch Missverständnisse darüber bestünden, in welchem Umfang der Rechtsmittelführerin (damaligen Klägerin) Dokumente zur Verfügung stehen, und in dem nach Ansicht des Gerichts die Klage schlicht nicht hinreichend substantiiert gewesen sei.

2.   Zweiter Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Anwendung von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts

Die Feststellung des Gerichts, dass die Klageschrift die Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erfülle, sei rechtsfehlerhaft. Das Gericht überdehne die Anforderungen für die Substantiierung einer Klage nach dieser Vorschrift.

Insbesondere habe sich die Kommission entgegen der Annahme des Gerichts angemessen verteidigen können, und auch habe das Gericht über die Klage entscheiden können. Dies sei besonders der Fall, da die Kommission die Forderungen der Rechtsmittelführerin bereits akzeptiert habe.

Außerdem sei die Klageschrift hinsichtlich der von der Rechtsmittelführerin geforderten Beträge nicht vage und unspezifisch.

Darüber hinaus habe es der Klage entgegen den Feststellungen des Gerichts insgesamt nicht an Klarheit gefehlt; insbesondere habe zwischen der geltend gemachten Rechtsgrundlage und den vorgebrachten Argumenten keine „Inkohärenz“ bestanden.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/13


Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2021 von Naturgy Energy Group SA, vormals Gas Natural SDG SA, gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-328/18, Naturgy Energy Group/Kommission

(Rechtssache C-698/21 P)

(2022/C 73/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Naturgy Energy Group SA, vormals Gas Natural SDG SA (vertreten durch: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin J. Blanco Carol)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, EDP España SA, Viesgo Producción SL als Rechtsnachfolgerin der Viesgo Generación SL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)

das Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-328/18, Naturgy Energy Group/Kommission, aufzuheben;

b)

der Gerichtshof möge über den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, ohne ihn an das Gericht zurückzuverweisen, wie es Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs gestatte, und den Beschluss C(2017) 7733 final vom 27. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47912 (2017/NN) (1) — Spanien; Anreiz zu umweltschützenden Investitionen für Kohlekraftwerke für nichtig erklären;

c)

der Kommission die Kosten sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf zwei Gründe gestützt:

1.   Rechtsfehler bei der Prüfung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Selektivität der Maßnahme

Das Gericht habe bei der Prüfung der Begründung des Beschlusses hinsichtlich der Selektivität der streitigen Maßnahme einen Rechtsfehler begangen.

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses sei rechtswidrig, da darin weder die von der Rechtsprechung für die Feststellung der Selektivität einer Beihilfe geforderte Vergleichbarkeitsprüfung erwähnt noch summarische, selbst vorläufige Gründe angegeben würden, weshalb gemäß dieser Vergleichbarkeitsprüfung die Selektivität der streitigen Maßnahme zu bejahen sei. Das Gericht dürfe sich nicht darauf berufen, dass der Einleitungsbeschluss vorläufig sei, um fehlerhafte Anforderungen an die Begründung zu stellen. Im Hinblick darauf, dass der Einleitungsbeschluss in der Durchführung begriffen sei und daher umfangreiche Rechtsfolgen für seine Empfänger habe, hätte das Gericht insbesondere eine Begründung von der Kommission fordern müssen, die im Einklang mit den von der Rechtsprechung betreffend die Selektivität aufgestellten Anforderungen stehe, selbst wenn diese Begründung knapp und vorläufig ausfalle.

2.   Rechtsfehler bei der Prüfung der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Selektivität der streitigen Maßnahme

Das Gericht sei bei der Prüfung der von der Kommission vorgenommenen Einstufung der streitigen Maßnahme als selektiv zu einem mit mehreren Rechtsfehlern behafteten Ergebnis gekommen. Nicht nur habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die rechtlichen Kriterien für die Überprüfung, ob eine Maßnahme selektiv sei, unterschiedlich seien, je nachdem, ob die fragliche Maßnahme vor oder nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beurteilt werde, sondern es habe auch einen Rechtsfehler begangen, indem es die Beweislast umgekehrt und nicht festgestellt habe, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie in der Begründung des Einleitungsbeschlusses zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die streitige Maßnahme selektiv sei und/oder sie die Selektivität der Maßnahme nicht gesetzeskonform dargelegt habe.


(1)  ABl. 2018, C 80, S. 20.


14.2.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/14


Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 22. November 2021 — E.D.L.

(Rechtssache C-699/21)

(2022/C 73/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte costituzionale

Partei des Ausgangsverfahrens

E.D.L.

Vorlagefrage

Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl (1) im Licht der Art. 3, 4 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übergabe einer Person, die an einer schweren, chronischen und möglicherweise irreversiblen Krankheit leidet, die Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens mit sich bringen könnte, die ausstellende Justizbehörde um Informationen ersuchen muss, die es ermöglichen, das Bestehen dieser Gefahr auszuschließen, und die Übergabe ablehnen muss, wenn sie derartige Zusicherungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhält?


(1)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/14


Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 22. November 2021 — O.G.

(Rechtssache C-700/21)

(2022/C 73/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte costituzionale

Partei des Ausgangsverfahrens

O.G.

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ausgelegt im Licht von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), einer Regelung wie der italienischen entgegen, wonach es den vollstreckenden Justizbehörden — im Rahmen eines Verfahrens über einen Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Sicherung — absolut und automatisch verwehrt ist, die Übergabe von Drittstaatsangehörigen, die sich im italienischen Hoheitsgebiet aufhalten oder dort wohnen, unabhängig von den Verbindungen, die sie zu diesem Gebiet haben, abzulehnen?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Anhand welcher Kriterien und Bedingungen sind diese Verbindungen als so erheblich anzusehen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe ablehnen muss?


(1)  ABl. 2002, L 190, S. 1.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/15


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 1. Dezember 2021 — GV/Caisse nationale d’assurance pension

(Rechtssache C-731/21)

(2022/C 73/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: GV

Kassationsbeschwerdegegnerin: Caisse nationale d’assurance pension

Vorlagefrage

Steht das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Art. 18, 45 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1), Bestimmungen des Rechts eines Mitgliedstaats wie Art. 195 des luxemburgischen Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) sowie den Art. 3, 4 und 4-1 der Loi modifiée du 9 juillet 2004 relative aux effets légaux de certains partenariats (Gesetz vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Lebenspartnerschaften in geänderter Fassung) entgegen, nach denen die Gewährung einer Hinterbliebenenpension an den überlebenden Lebenspartner einer im Herkunftsmitgliedstaat wirksam eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft, die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, dass die Lebenspartnerschaft in einem Register eingetragen ist, das vom Aufnahmemitgliedstaat geführt wird, um die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zu überprüfen, die das Recht dieses Mitgliedstaats vorsieht, um eine Lebenspartnerschaft anzuerkennen und sicherzustellen, dass sie Dritten entgegengehalten werden kann, während die Gewährung einer Hinterbliebenenpension an den überlebenden Lebenspartner einer im Aufnahmemitgliedstaat eingegangenen Lebenspartnerschaft allein von der Voraussetzung abhängt, dass die Lebenspartnerschaft dort wirksam eingegangen und eingetragen wurde?


(1)  ABl. 2011, L 141, S. 1.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/16


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2021 von PAO Severstal gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 22. September 2021 in der Rechtssache T-753/16, Severstal/Kommission

(Rechtssache C-747/21 P)

(2022/C 73/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PAO Severstal (vertreten durch die Rechtsanwältinnen M. Krestiyanova und N. Tuominen)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission und Eurofer, European Steel Association, ASBL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist;

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf die folgenden Gründe gestützt:

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung (1) falsch ausgelegt und in wesentlichen Punkten falsche Tatsachenfeststellungen getroffen habe. Es sei ohne jede Erläuterung davon ausgegangen, dass es sich bei der betroffenen Ware um ein Halbfertigprodukt gehandelt habe. Dies sei jedoch der erste Streitpunkt zwischen den Parteien (gewesen). Das Gericht habe, da es sich mit diesem Streitpunkt nicht befasst geschweige denn seine Bedeutung für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 beurteilt habe, verkannt, dass es ohne Beilegung dieser ersten Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien unmöglich sei, festzustellen, ob die Kommission Art. 18 Abs. 1 im vorliegenden Verfahren richtig angewandt habe.

Zweitens habe das Gericht einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, und zwar bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung sowie dadurch, dass es weder auf wesentliches Vorbringen eingegangen sei noch eine Begründung abgegeben habe. Die Kommission habe unter dem Schutz des Gerichts die Grenzen des Untersuchungszeitraums bei weitem überschritten, indem sie das Jahr 2008 als „das am wenigsten weit zurückliegende repräsentative Jahr“, das nicht von der Finanzkrise betroffen gewesen sei, gewählt habe. Zudem sei die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung einer Schädigung insoweit fehlerhaft, als sie nicht das Ergebnis einer Abwägung sowohl der positiven als auch der negativen maßgeblichen Faktoren sei. Eine Senkung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union müsse neben anderen Faktoren auch mit der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach der weltweiten Finanzkrise von 2012 in Verbindung gebracht werden. Das Gericht habe sich jedoch geweigert, auch nur zu prüfen, ob die Finanzkrise auch die Schadenskette beeinflusst habe.

Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung falsch ausgelegt habe und nicht auf alle Argumente eingegangen sei, von denen einige vom Gericht selbst angeführt worden seien. Das Gericht habe sich über seine eigene Rechtsprechung hinweggesetzt, indem es rechtswidrig festgestellt habe, dass die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 entsprechend auch für die Berechnung der Schadensspanne verwendet werden könnten. Die Berichtigung des CIF-Ausfuhrpreises der Rechtsmittelführerin um VVG-Kosten und Gewinne für die Zwecke der Schadensspanne sei unzureichend sowie unangemessen und stelle einen offenkundigen Beurteilungsfehler dar, da der einzige relevante Ausfuhrpreis der tatsächliche CIF-Preis frei Grenze der Union auf dem freien Markt bei Eintritt in den Unionsmarkt und der konkurrierende Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt sei. Die Auffassung der Rechtsmittelführerin werde durch das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-383/17, Hansol Paper/Kommission (2) (Rn. 196 bis 204) gestützt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010 L 7, S. 22).

(2)  Urteil des Gerichts vom 2. April 2020 (Rechtssache T-383/17, Hansol Paper/Kommission, EU:T:2020:139).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/17


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2021 von Novolipetsk Steel PAO gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 22. September 2021 in der Rechtssache T-752/16, NLMK/Kommission

(Rechtssache C-748/21 P)

(2022/C 73/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Novolipetsk Steel PAO (vertreten durch Rechtsanwältinnen M. Krestiyanova und N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Eurofer, Association Européenne de l’Acier, ASBL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, soweit er zur Entscheidung reif ist;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:

Erstens habe das Gericht Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung (1) rechtsfehlerhaft ausgelegt, weitgehend unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen und Beweise verfälscht. Das Gericht sei von der Annahme ausgegangen, dass es sich bei dem betroffenen Produkt um ein halbfertiges Produkt handele, und habe keine Begründung dafür angegeben, warum es die Ansicht der Kommission dazu schlicht übernommen habe. Dies sei jedoch der erste zwischen den Parteien streitige Punkt, der die Art und Weise erheblich beeinflusse, wie Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung angewendet werden müsse. Durch das Unterlassen der Beurteilung dieses streitigen Punkts, geschweige denn der Beurteilung seiner Bedeutung für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1, verkenne das Gericht, dass es ohne die Beilegung dieser ersten Streitfrage zwischen den Parteien unmöglich sei, zu einer Schlussfolgerung darüber zu gelangen, ob die Kommission Art. 18 Abs. 1 im vorliegenden Verfahren korrekt angewendet habe oder nicht.

Zweitens habe das Gericht sowohl bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen als auch dadurch, dass es auf wesentliche Argumente nicht eingegangen sei und keine Begründung angegeben habe. Unter dem Schutz des Gerichts habe die Kommission die Fristen des Untersuchungszeitraums oder des betrachteten Zeitraums bei weitem überschritten, indem sie 2008 als „das letzte repräsentative Jahr“ nach der Finanzkrise gewählt habe. Die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung einer Schädigung sei in diesem Zusammenhang insofern fehlerhaft, als sie nicht das Ergebnis einer Abwägung sowohl der positiven als auch der negativen relevanten Faktoren sei. In diesem Kontext habe die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass eine Senkung der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union neben anderen Faktoren auch mit der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach der weltweiten Finanzkrise von 2012 in Verbindung gebracht werden sollte. Das Gericht habe sich jedoch geweigert, auch nur zu prüfen, ob die Finanzkrise auch die Schädigungskette beeinflusst hätte.

Drittens habe das Gericht Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft auslegt und sei rechtsfehlerhaft nicht auf alle Argumente eingegangen, von denen einige vom Gericht selbst aufgeworfen worden seien. Das Gericht habe sich über seine eigene Rechtsprechung hinweggesetzt und im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften entschieden, dass Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 analog auch für die Berechnung der Schadensspanne angewandt werden könnten. Die Berichtigung des CIF-Ausfuhrpreises der Rechtsmittelführerin für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn für die Zwecke der Schadensspanne sei unzureichend und unangemessen und stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar, da der einzige relevante Ausfuhrpreis der tatsächliche Marktpreis (CIF-Preis) frei Grenze der Union bei Einfuhr auf Unionsmarkt und der konkurrierende Marktpreis des Wirtschaftszweigs der Union sei. Die Auffassung der Rechtsmittelführerin werde durch das Urteil des Gerichts, Hansol Paper/Kommission, T-383/17 (2) (Rn. 196 bis 204) gestützt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009 L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010 L 7, S. 22).

(2)  Urteil des Gerichts vom 2. April 2020 (Rechtssache T-383/17, Hansol Paper/Kommission, EU:T:2020:139).


14.2.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/18


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2021 von Marián Kočner gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-528/20, Kočner/Europol

(Rechtssache C-755/21 P)

(2022/C 73/23)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Marián Kočner (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mandzák und M. Para)

Andere Parteien des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, Königreich Spanien

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

die Sache zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Gericht aufzugeben, über die Kosten zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht zwei schadensbegründende Ereignisse geltend. Das Rechtsmittel enthält insgesamt sechs Rechtsmittelgründe. Das Gericht habe die Rechtssache rechtsfehlerhaft gewürdigt und das materielle Recht insbesondere hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und des Mitgliedstaats für den Schaden falsch angewandt, es habe das nationale Recht falsch ausgelegt, unzutreffend das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem schädigenden Ereignis festgestellt, das angefochtene Urteil unzureichend begründet und die Beweise verfälscht.


14.2.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/18


Rechtsmittel der TUIfly GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-447/18, TUIfly GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 10. Dezember 2021

(Rechtssache C-763/21 P)

(2022/C 73/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: TUIfly GmbH (Prozessbevollmächtigte: L. Giesberts und D. J. Westarp, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-447/18 vollständig aufzuheben und die Art. 7 und 8, sowie die Art. 9, 10 und 11, soweit letztere sich auf die Artikel 7 und 8 beziehen, des Beschlusses (EU) 2018/628 der Rechtsmittelgegnerin vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1), für nichtig zu erklären;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens habe das Gericht in dem angefochtenen Urteil Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und somit Unionsrecht verletzt. Im Rahmen des Art. 107 Abs. 1 AEUV habe das Gericht bei Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers die Grenzen zulässiger Auslegung von Unionsrecht überschritten.

Einerseits habe das Gericht, der Kommission folgend, zu Unrecht die Gewährung eines Vorteils an die Rechtsmittelführerin angenommen. Das Gericht habe insoweit bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers rechtsfehlerhaft eine Reihe von unzulässigen Erwägungen angestellt. Zunächst habe das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht streng objektiv, sondern subjektiv ausgelegt. Dabei habe das Gericht (der Kommission folgend) darauf abgestellt, dass der Mitgliedstaat vor Abschluss der Vereinbarungen keine Geschäftspläne aufgestellt gehabt habe. Dies habe jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entsprochen, sodass das Gericht gegen das Gebot des Vertrauensschutzes bzw. gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen habe.

Das Gericht habe des Weiteren seine Rentabilitätsanalyse allein auf kurzfristige Rentabilitätserwägungen gestützt, obwohl dies nach Rechtsprechung der europäischen Gerichte materiell verfehlt sei und nicht der Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen habe. Dabei habe das Gericht in unzulässiger Rückwirkung erst nach Abschluss der Marketingvereinbarungen erlassene Luftverkehrsleitlinien der Kommission auf die Vereinbarungen angewandt. Die Anwendung selbst sei zudem fehlerhaft erfolgt. Auch habe das Gericht seine Feststellungen mit angeblichen Besonderheiten im Billigflugliniensektor begründet, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden hätten.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass bei gebotener Berücksichtigung langfristiger Rentabilitätserwägungen bzw. ohne die genannten Verstöße das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV hätte verneint werden müssen.

Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, auf der Ebene der möglichen Rechtfertigung der Beihilfen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c) AEUV fehlerhaft angewandt und sich in evidente Widersprüche verstrickt zu haben.

Zunächst sei der vom Gericht gewählte Prüfungsmaßstab (alleiniges Abstellen auf Rentabilität einzelner von der Rechtsmittelführerin bedienter Flugverbindungen) materiell verfehlt gewesen, da er die von der Gesetzessystematik zwingende Unterscheidung zwischen Tatbestands- und Rechtfertigungsebene außer Acht gelassen habe. Der Maßstab habe zudem (insbesondere bezüglich der Marketingvereinbarung von 2003) in keiner Weise der zum maßgeblichen Zeitpunkt relevanten Verwaltungs- bzw. Rechtsprechungspraxis entsprochen. Auch habe das Gericht, anders als auf der Ebene der dem Flughafen gewährten Beihilfen, auf der Ebene der Rechtsmittelführerin die Verkehrsbedürfnisse der Region Kärnten rechtswidrig gar nicht berücksichtigt. Darin liege aufgrund der Verwandheit bzw. der gleichen Interessenlage der an den Flughafen und die Rechtsmittelführerin gewährten Beihilfen ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch. Das Gericht habe grundlegende Wertungen des Art. 107 Abs. 3 AEUV verkannt und somit gegen diese Bestimmung verstoßen.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass bei zulässiger Anwendung des Art. 107 Abs. 3 AEUV eine Rechtfertigung der Beihilfen hätte angenommen werden müssen.


14.2.2022   

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C 73/20


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2021 von Oriol Junqueras i Vies gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 5. Oktober 2021 in der Rechtssache T-613/20, Junqueras i Vies/Parlament

(Rechtssache C-780/21 P)

(2022/C 73/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Oriol Junqueras i Vies (vertreten durch Rechtsanwalt M. Marsal i Ferret)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 5. Oktober 2021 in der Rechtssache T-613/20 aufzuheben;

das Rechtsmittel für uneingeschränkt zulässig zu erklären;

das Verfahren dahin fortzuführen, dass die Sechste Kammer das für zulässig erklärte Rechtsmittel behandelt;

dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens über die Einrede der Unzulässigkeit und des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Beschluss verstoße gegen die Erfordernisse des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 AEUV sowie Art. 6 und 13 EMRK), indem er mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit (und den Entscheidungen, die Rechtssachen nicht zu verbinden und das Verfahren nicht auszusetzen) dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-115/21 P und dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-24/20 (1) im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens jede praktische Wirksamkeit nehme. Denn das Gericht der Europäischen Union lege die Rechtswirkungen der gerichtlichen Entscheidung, die in den Rechtssachen T-24/20 und C-115/21 P ergehen könne, rechtsfehlerhaft aus. Das Gericht der Europäischen Union gehe davon aus, dass eine neue Entscheidung der innerstaatlichen Behörden des Königreichs Spanien erforderlich sei, um Herrn Junqueras wieder sein Mandat ausüben zu lassen, wohingegen die gerichtlichen Entscheidungen zugunsten unserer Anträge zur Folge hätten, dass Herr Junqueras sein Mandat weiterhin ausüben könne.

2.

Der angefochtene Beschluss lege die Anforderungen der Rechtsprechung an die Feststellung, dass die angefochtene Handlung den Kläger unmittelbar betreffe, rechtsfehlerhaft aus und komme daher rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass der Kläger keine Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV habe. Der Beschluss nehme den gerichtlichen Entscheidungen, die in den Rechtssachen C-115/21 P und T-24/20 ergehen könnten, jede praktische Wirksamkeit und verkenne, dass die Stelle von Herrn Junqueras, wenn die Handlung nicht getroffen worden wäre, immer noch frei wäre und er sein Mandat wiederaufnehmen könnte und seine Rechte wiederhergestellt würden.

3.

Der Beschluss verstoße gegen das Recht auf Gleichheit (Art. 20 AEUV) und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 AEUV). Er lege diese Bestimmungen fälschlicherweise dahin aus, dass sich die Verletzung dieser Rechte nur in der Erörterung der Begründetheit der Rechtssache niederschlage, wohingegen Herr Junqueras bei einer Gleichbehandlung mit dem Mitglied des Europäischen Parlaments, an den die angefochtene Handlung gerichtet gewesen sei (unmittelbare Anwendung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-502/19 und Entscheidung des Europäischen Parlaments mit der Mitteilung des Königreichs Spanien entgegenlaufendem Inhalt), weiterhin sein Mandat ausüben könnte und damit die nun angefochtene Handlung nicht zustande gekommen wäre. Die Verletzung des Rechts auf Gleichheit und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz würden zeigen, dass Herr Junqueras unmittelbar betroffen sei, was ihm die Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV verleihe.

4.

Der Beschluss lege die Wirkungen des AEUV rechtsfehlerhaft aus. Der Beschluss sei rechtsfehlerhaft, denn er gebe nicht die Ansicht wieder, dass die unmittelbare Auswirkung der angefochtenen Handlung auf die Rechte aus dem AEUV eine Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV begründe, und er verkenne, dass im vorliegenden Fall die Befugnisse der gerichtlichen Kontrolle des Unionsrechts nicht berührt seien, weil Herr Junqueras nicht verpflichtet werden könne, innerstaatlich eine Handlung zu bekämpfen, mit der erklärt werde, dass das Mandat, das er wiederaufnehmen möchte, frei geworden sei.

5.

Der Beschluss wende die Grundsätze der Wirksamkeit und des Vorrangs des EU-Rechts rechtsfehlerhaft an. Er sei insofern rechtsfehlerhaft, als er nicht feststelle, dass die angefochtene Handlung eine Entscheidung sei, die von dem Willen zeuge, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-502/19 keine praktische Wirksamkeit zu verleihen, was auch das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 AEUV in Gestalt des Rechts auf Vollstreckung von Urteilen in angemessener Form verletze, so dass Herr Junqueras gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sei.


(1)  Beschluss vom 15. Dezember 2020, Junqueras i Vies/Parlament (T-24/20, EU:T:2020:601).


14.2.2022   

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C 73/21


Rechtsmittel der Covestro Deutschland AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-745/18, Covestro Deutschland AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-790/21 P)

(2022/C 73/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Covestro Deutschland AG (Prozessbevollmächtigte: T. Hartmann, M. Kachel, D. Fouquet, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-745/18 aufzuheben und den Beschluss der Europäischen Kommission SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018, C(2018) 3166, für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären;

2.

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären;

3.

hilfsweise zu dem Antrag zu 1., das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung darüber, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

4.

hilfsweise zu dem Antrag zu 2., das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung darüber, den streitigen Beschluss gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären;

5.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Erster und zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen Begründungspflicht

Im Rahmen der ersten beiden Rechtsmittelgründe macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht verletze verfahrensrechtliche Vorgaben des Unionsrechts, nämlich den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur Begründung des Urteils. Infolge dieser Verstöße gelange das Gericht rechtsfehlerhaft zur Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Mit dem ersten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur Ermittlung der Höhe der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bei der Prüfung der staatlichen Kontrolle nicht berücksichtigt habe (Rn. 8 des angefochtenen Urteils).

Mit dem zweiten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht ihren Vortrag zur Ermittlung der Höhe der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV nicht berücksichtigt habe (Rn. 12, 94, 103, 129, 135 und 146 des angefochtenen Urteils).

Mit dem dritten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur fehlenden Erstattung aller entgangenen Erlöse und Kosten aus der Gewährung von Netzentgeltbefreiungen nicht berücksichtigt habe (Rn. 130 und 143 des angefochtenen Urteils).

Mit dem vierten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur Nichtigkeit des Beschlusses der Bundesnetzagentur von 2011 bei der Prüfung der Staatlichkeit der Mittel nicht berücksichtigt habe (Rn. 107, 125 des angefochtenen Urteils).

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin außerdem geltend, dass das Gericht materiell-rechtliches Unionsrecht verletze, indem es die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ansehe (Rn. 78 bis 145 des angefochtenen Urteils).

Erstens rügt die Rechtsmittelführerin hierbei, das Gericht setze für seine Prüfung rechtsfehlerhafte beihilfenrechtliche Maßstäbe, indem es annehme, dass die streitige Umlage eine Begünstigung darstelle. Das Gericht gehe unzutreffend von einem Vorteil aus und verkenne die aus der Natur der Sache bzw. der Systematik der StromNEV folgende fehlende Selektivität.

Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV unzutreffend als eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe ansehe. Hierbei gehe das Gericht bereits von einem unzutreffenden Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Staatlichkeit der Mittel aus und nehme zu Unrecht eine die Staatlichkeit der Mittel indizierende Abgabe an.

Drittens rügt Rechtsmittelführerin auch, das Gericht bejahe rechtsfehlerhaft die staatliche Kontrolle über die Mittel der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, die darin liegen soll, dass das Gericht erstens die rechtswidrige Ungleichbehandlung durch die im streitigen Beschluss der Kommission angeordnete Rückforderung der Beihilfe gegenüber der Übergangsregel gemäß Paragraf 32 Abs 7 StromNEV 2013 verkenne, dass es zweitens unzulässig zwischen Bandlastverbrauchern differenziere und dass es drittens eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von antizyklischen Verbrauchern und Bandlastverbrauchern vornehme (Rn. 192 bis 210 des angefochtenen Urteils).


14.2.2022   

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C 73/22


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-745/18, Covestro Deutschland AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-791/21 P)

(2022/C 73/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Covestro Deutschland AG, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T 745/18 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist,

den Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV, C(2018) 3166 final, für die Jahre 2012 und 2013 gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,

die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rügt. Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich bei der Regelung in Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handle.

Erstens stelle das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung des staatlichen Charakters der Netzentgelte rechtsfehlerhaft fest, dass die verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher und die staatliche Kontrolle über die Gelder oder die Verwalter dieser Gelder zwei Merkmale darstellten, die „Teile einer Alternative“ seien.

Zweitens gehe das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine „verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher“ vorliegt, rechtsfehlerhaft davon aus, dass es nicht auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromletztverbraucher ankomme. Zudem stelle das Gericht rechtsfehlerhaft auf die Verpflichtung zur Erhebung, nicht auf die gesetzlich begründete Verpflichtung zur Zahlung der Netzentgelte ab.

Drittens nehme das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine staatliche Kontrolle oder Verfügungsgewalt vorliegt, rechtsfehlerhaft an, die Zweckbindung der vereinnahmten Netzentgelte schließe nicht aus, dass der Staat über diese Gelder verfügen konnte.


14.2.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/23


Rechtsmittel der AZ gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-196/19, AZ gegen Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-792/21 P)

(2022/C 73/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AZ (Prozessbevollmächtigte: T. Hartmann, D. Fouquet, M. Kachel, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge des Klägers

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

a)

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, Rs. T-196/19, aufzuheben und den Beschluss der Europäischen Kommission SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären;

b)

hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären;

2.

hilfsweise zu 1.,

a)

das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, und im Übrigen die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 1 a), den streitigen Beschluss auch im Übrigen für nichtig zu erklären;

b)

hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, und im Übrigen die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 1 b), den streitigen Beschluss insgesamt [oder „auch im Übrigen“] gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären;

3.

hilfsweise zu 2.,

a)

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 1 a), den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

b)

hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 1 b), den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären;

4.

hilfsweise zu 3.,

a)

das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet;

b)

hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahrresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet;

5.

hilfsweise zu 4.,

a)

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 2 a), den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet;

b)

hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 2 b), den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet;

6.

der Kommission die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt das Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Erster und zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen die Begründungspflicht

Im Rahmen der ersten beiden Rechtsmittelgründe macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht verletze verfahrensrechtliche Vorgaben des Unionsrechts, nämlich den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur Begründung des Urteils. Infolge dieser Verstöße gelange das Gericht rechtsfehlerhaft zur Annahme einer unzulässigen staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Mit dem ersten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Klägerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur Fehlerhaftigkeit des Referenzrahmens als Grundlage der Prüfung des selektiven Vorteils nicht berücksichtigt habe (Rn. 8, 117 und 127 des angefochtenen Urteils).

Mit dem zweiten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht ihren Vortrag zur Ermittlung der Höhe der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) nicht berücksichtigt habe (Rn. 12, 68, 100 und 101 des angefochtenen Urteils).

Mit dem dritten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur fehlenden Erstattung aller entgangenen Erlöse und Kosten aus der Gewährung von Netzentgeltbefreiungen bei der Prüfung der Staatlichkeit der Mittel nicht berücksichtigt habe (Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils).

Mit dem vierten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur Nichtigkeit des Beschlusses der Bundesnetzagentur von 2011 bei der Prüfung der Staatlichkeit der Mittel nicht berücksichtigt habe (Rn. 76 des angefochtenen Urteils).

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin außerdem geltend, dass das Gericht materiell-rechtliches Unionsrecht verletze, indem es die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ansehe.

Erstens rügt die Rechtsmittelführerin hierbei, das Gericht setze für seine Prüfung rechtsfehlerhafte beihilfenrechtliche Maßstäbe für eine beihilfenrechtliche Abgabe und für eine staatliche Kontrolle (Rn. 77, 83, 86 und 101 des angefochtenen Urteils).

Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV gestützt auf eine verfälschte Darstellung nationalen Rechts rechtsfehlerhaft als beihilfenrechtliche Abgabe qualifiziere, obwohl weder eine Erhebungspflicht der Netzbetreiber noch eine Zahlungspflicht der Netznutzer oder Stromletztverbraucher vorgelegen habe und den Netzbetreibern nicht alle entgangenen Erlöse und Kosten erstattet worden seien (Rn. 68 und 75 bis 115 des angefochtenen Urteils).

Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gestützt auf eine verfälschte Darstellung nationalen Rechts rechtsfehlerhaft eine staatliche Kontrolle über die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV annehme, weil es eine Erhebungspflicht und eine vollständige Kostendeckung zugrunde lege und annehme, die Bundesnetzagentur habe die Höhe der Umlage festgelegt (Rn. 100 bis 112 des angefochtenen Urteils).

Viertens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gestützt auf die verfälschte Darstellung nationalen Rechts einen unvollständigen und fehlerhaften Referenzrahmen bestimme (Rn. 8 und 128 bis 131 des angefochtenen Urteils).

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, die darin liegen soll, dass das Gericht die rechtswidrige Ungleichbehandlung durch die im streitigen Beschluss der Kommission angeordnete Rückforderung der Beihilfe gegenüber der Übergangsregel gemäß Paragraf 32 Abs 7 StromNEV 2013 verkenne und infolgedessen einen Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneine (Rn. 141 des angefochtenen Urteils).


14.2.2022   

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C 73/26


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-196/19, AZ gegen Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-793/21 P)

(2022/C 73/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: AZ, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-196/19 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist,

den Beschluss der Kommission vom 28. Mai 20'18 über die staatliche Beihilfe 54.34045 (20131C) (ex 2012lNN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV, C(2018) 3166 final, für die Jahre 2012 und 2013 gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,

die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rügt. Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich bei der Regelung in Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handle.

Erstens stelle das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung des staatlichen Charakters der Netzentgelte rechtsfehlerhaft fest, dass die verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher und die staatliche Kontrolle über die Gelder oder die Verwalter dieser Gelder zwei Merkmale darstellten, die „Teile einer Alternative“ seien.

Zweitens gehe das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine „verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher“ vorliege, rechtsfehlerhaft davon aus, dass es nicht auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromletztverbraucher ankomme. Zudem stelle das Gericht rechtsfehlerhaft auf die Verpflichtung zur Erhebung, nicht auf die gesetzlich begründete Verpflichtung zur Zahlung der Netzentgelte ab.

Drittens nehme das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine staatliche Kontrolle oder Verfügungsgewalt vorliege, rechtsfehlerhaft an, die Zweckbindung der vereinnahmten Netzentgelte schließe nicht aus, dass der Staat über diese Gelder verfügen konnte.


14.2.2022   

DE

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C 73/26


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-233/19 und T-234/19, Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-794/21 P)

(2022/C 73/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte---

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz, Bevollmächtigte

Andere Verfahrensbeteiligte: Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG, Infineon Technologies AG, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-233/19 und T-234/19 aufzuheben, soweit es die Klagen als unbegründet abweist,

den Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV, C(2018) 3166 final, für die Jahre 2012 und 2013 gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,

die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rügt. Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich bei der Regelung in Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handle.

Erstens stelle das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung des staatlichen Charakters der Netzentgelte rechtsfehlerhaft fest, dass die verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher und die staatliche Kontrolle über die Gelder oder die Verwalter dieser Gelder zwei Merkmale darstellten, die „Teile einer Alternative“ seien.

Zweitens gehe das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine „verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher“ vorliege, rechtsfehlerhaft davon aus, dass es nicht auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromletztverbraucher ankomme. Zudem stelle das Gericht rechtsfehlerhaft auf die Verpflichtung zur Erhebung, nicht auf die gesetzlich begründete Verpflichtung zur Zahlung der Netzentgelte ab.

Drittens nehme das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine staatliche Kontrolle oder Verfügungsgewalt vorliege, rechtsfehlerhaft an, die Zweckbindung der vereinnahmten Netzentgelte schließe nicht aus, dass der Staat über diese Gelder verfügen konnte.


14.2.2022   

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C 73/27


Rechtsmittel der WEPA Hygieneprodukte GmbH und der WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, letztere vormals Wepa Leuna GmbH und Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19, Wepa Hygieneprodukte GmbH u. a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-795/21 P)

(2022/C 73/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: WEPA Hygieneprodukte GmbH, WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, letztere vormals Wepa Leuna GmbH und Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH (Prozessbevollmächtigte: H. Janssen, A. Vallone, Rechtsanwälte, D. Salm, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

1.

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19 vollständig aufzuheben:

2.

den Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 in der Sache „Staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV“ für nichtig zu erklären;

3.

hilfsweise die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

4.

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht verfälsche Tatsachen und verkenne Inhalt und Tragweite des nationalen Rechts, indem es seiner Entscheidung zugrunde lege, dass erstens die Bundesnetzagentur die Höhe der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) verbindlich festsetzte, zweitens die Bundesnetzagentur hierzu sehr detaillierte Vorgaben gemacht habe und drittens die Einnahmeverluste der Netzbetreiber durch die besagte Umlage vollständig abgedeckt gewesen seien. Für das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen, die eine staatliche Kontrolle der durch die Umlage eingenommenen Gelder belegen sollten, hätten also gar nicht vorgelegen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe die Anforderungen an das Vorliegen einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt. Das Gericht verkenne erstens, dass es sich bei der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV nicht um eine Abgabe, eine „Zwangsabgabe“ oder eine „parafiskalische Abgabe“ gehandelt habe (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds). Das Gericht verkenne zweitens, dass die Befreiung der Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV und die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV nicht eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe sei (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds). Wenn aber — was der Fall sei — die Umlage keine Abgabe darstelle, sei der Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV auch nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt. Und selbst wenn eine Abgabe vorläge, wäre der Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV deswegen nicht erfüllt, weil die Umlage keine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe sei.


14.2.2022   

DE

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C 73/28


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19, Wepa Hygieneprodukte GmbH u. a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-796/21 P)

(2022/C 73/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: WEPA Hygieneprodukte GmbH, WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, letztere vormals Wepa Leuna GmbH und Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH, sowie Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist,

den Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV, C(2018) 3166 final, für die Jahre 2012 und 2013 gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,

die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rügt. Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich bei der Regelung in Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handle.

Erstens stelle das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung des staatlichen Charakters der Netzentgelte rechtsfehlerhaft fest, dass die verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher und die staatliche Kontrolle über die Gelder oder die Verwalter dieser Gelder zwei Merkmale darstellten, die „Teile einer Alternative“ seien.

Zweitens gehe das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine „verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher“ vorliege, rechtsfehlerhaft davon aus, dass es nicht auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromletztverbraucher ankomme. Zudem stelle das Gericht rechtsfehlerhaft auf die Verpflichtung zur Erhebung, nicht auf die gesetzlich begründete Verpflichtung zur Zahlung der Netzentgelte ab.

Drittens nehme das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine staatliche Kontrolle oder Verfügungsgewalt vorliege, rechtsfehlerhaft an, die Zweckbindung der vereinnahmten Netzentgelte schließe nicht aus, dass der Staat über diese Gelder verfügen konnte.


14.2.2022   

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C 73/29


Rechtsmittel der Infineon Technologies AG und der Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-233/19 und T-234/19, Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 17. Dezember 2021

(Rechtssache C-800/21 P)

(2022/C 73/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Infineon Technologies AG und Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: L. Assmann und M. Peiffer, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen:

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-233/19 und T-234/19 (ECLI:EU:T:2021:647) vollständig aufzuheben;

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Mai 2018 in der Sache „Staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV“ für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Sache an das Gericht zurückzuweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine Netzentgeltbefreiung, aufgrund deren die Rechtsmittelführerinnen in den Jahren 2012 und 2013 für den Bezug von Strom aus dem allgemeinen Netz keine Netzentgelte an ihren Stromnetzbetreiber bezahlen mussten (im Folgenden: „Netzentgeltbefreiung“).

Das Gericht habe im angefochtenen Urteil entschieden, dass die Netzentgeltbefreiung aus staatlichen Mitteln finanziert worden sei und daher eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV darstelle (Rn. 111 des angefochtenen Urteils). Dabei habe das Gericht den Beihilfenbegriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich verkannt.

Die Netzentgeltbefreiung sei durch die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) finanziert worden. Diese sei — anders als das Gericht im angefochtenen Urteil unter Rn. 97 entschieden habe — keine Zwangsabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, welche die Staatlichkeit der Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV indizieren könnte.

Die Rechtsmittelführerinnen greifen mit dem Rechtsmittel in erster Linie die Anwendung europäischen Rechts und machen geltend, dass das Gericht das nationale Recht unter den Maßstäben des europäischem Beihilfenrechts falsch gewürdigt habe (erster Rechtsmittelgrund). Richtigerweise seien die Netzentgeltbefreiungen nicht aus staatlichen Mitteln i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass staatliche Mittel in diesem Sinne nur vorlägen, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zum Staatshaushalt bestehe. Die verfahrensgegenständliche Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV weise indes keinen hinreichend engen Zusammenhang zum deutschen Staatshaushalt auf. Die besagte Umlage bleibe damit ein privates und kein staatliches Mittel, welches zwischen Netzbetreiber und Netznutzer gezahlt werde.

Darüber hinaus begründen die Rechtsmittelführerinnen das Rechtsmittel damit, dass das Gericht Tatsachen verfälscht habe, indem es Inhalt und Tragweite des nationalen Rechts verkannt habe (zweiter Rechtsmittelgrund).


14.2.2022   

DE

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C 73/30


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2021 von der Versobank AS gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-351/18 und T-584/18, Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB

(Rechtssache C-803/21 P)

(2022/C 73/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Versobank AS (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission, Ukrselhosprom PCF LLC

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Beschlüsse der EZB vom 26. März 2018 (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) und vom 17. Juli 2018 (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss) über den Entzug der Zulassung der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären;

soweit der Gerichtshof der Europäischen Union keine Entscheidung in der Sache treffen kann, die verbundenen Rechtssachen T-351/18 und T-584/18 zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen

der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Rechtssache T-351/18 in der Hauptsache erledigt sei, es habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die angebliche ex-tunc-Wirkung des zweiten angefochtenen Beschlusses gegen Art. 263 AEUV verstoße, und es habe zu Unrecht angenommen, dass die Rechtsmittelführerin kein Interesse an der Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Dem Gericht seien Rechtsfehler in Bezug auf zahlreiche Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften unterlaufen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fälschlicherweise nicht anerkannt, dass die EZB ihre Zuständigkeit überschritten habe, indem sie Feststellungen in den Bereichen Zahlungsdienste und sonstige Finanzdienstleistungen, AML/CFT (Anti-Geldwäsche/Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung) und Abwicklungsfragen getroffen habe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft Feststellungen zu einer Frage getroffen, die durch einen Vergleich vor einem nationalen Verwaltungsgericht präkludiert gewesen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht die Verordnung Nr. 806/2014 (1) anstelle des nationalen Rechts in Bezug auf Bewertungen über den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall und Nichtabwicklungsbeschlüsse angewandt und deren Bedeutung falsch ausgelegt, ohne die Offenlegung dieser Beschlüsse anzuordnen.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe (1) die Grenzen seiner eigenen Zuständigkeit nach Art. 263 AEUV nicht beachtet, indem es Feststellungen nach nationalem Recht getroffen habe, die in die ausschließliche Zuständigkeit der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte fielen, und über eine Überprüfung der Entscheidungen der EZB hinausgegangen sei, indem es Feststellungen getroffen und Bewertungen vorgenommen habe, die die EZB nicht getroffen bzw. vorgenommen habe, (2) seine Entscheidung auf überraschende Feststellungen auf der Grundlage einer verspäteten Vorlage umfangreicher Unterlagen unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestützt, ohne der Rechtsmittelführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, (3) die Verletzung der Rechte der Rechtsmittelführerin nach Art. 47 der Charta vor Einleitung des Verfahrens und das fortdauernde Fehlen einer wirksamen Vertretung der Rechtsmittelführerin während des Verfahrens nicht berücksichtigt und (4) sich zu Unrecht geweigert, die Vorlage von Abwicklungsbeschlüssen auf nationaler Ebene anzuordnen, sich aber gleichwohl ausführlich, aber fehlerhaft zur rechtlichen Bedeutung und zum rechtlichen Gehalt dieser Beschlüsse geäußert.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/31


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2021 von European Union Copper Task Force gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Oktober 2021 in der Rechtssache T-153/19, European Union Copper Task Force/Kommission

(Rechtssache C-828/21 P)

(2022/C 73/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: European Union Copper Task Force (vertreten durch die Rechtsanwältinnen I. Moreno-Tapia Rivas und C. Vila Gisbert)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über die Nichtigkeitsklage in der Sache zu entscheiden oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

Das Gericht habe einen Rechtsfehler im Hinblick auf den Umfang seiner gerichtlichen Überprüfung begangen und das Recht der Rechtsmittelführerin auf wirksamen Rechtsschutz verletzt.

Das Gericht habe gegen das Willkürverbot verstoßen, indem es keinen harmonisierten Ansatz für den Anwendungsbereich der PBT-Kriterien (Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität) vorausgesetzt habe.

Das Gericht habe gegen das Vorsorgeprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Das Gericht habe die Verfahrensordnung verletzt, indem es den Antrag der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, einen Sachverständigen zu beauftragen.


Gericht

14.2.2022   

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C 73/32


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-627/16 RENV) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben - Entkoppelte Direktbeihilfen - Herkömmliche Vor-Ort-Kontrollen und Kontrollen durch Fernerkundung - Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Kontrollen - Weinsektor - Vor-Ort-Kontrollen der Investitionen durch Stichproben)

(2022/C 73/36)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (vertreten durch M. Smolek, O. Serdula, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Walkerová und J. Aquilina als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (vertreten durch C. Meyer-Seitz, F. Bergius und H. Shev als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1059 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 173, S. 59), soweit mit ihm von der Tschechischen Republik zulasten des EGFL getätigte Ausgaben in Höhe von 462 517,83 Euro, was die Ausgaben für entkoppelten Direktbeihilfen betrifft, und in Höhe von 636 516,20 Euro, was die Ausgaben für Investitionen im Weinsektor betrifft, ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1059 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit die folgenden von der Tschechischen Republik zulasten des EGFL getätigten Ausgaben ausgeschlossen werden:

im Rahmen der Regelung über entkoppelte Direktbeihilfen für die Haushaltsjahre 2013 bis 2015: der Betrag in Höhe von 69 054,23 Euro wegen Mängeln bei der Risikoanalyse;

im Rahmen der Beihilferegelung für Investitionen im Weinsektor für die Haushaltsjahre 2011 bis 2014: der Betrag in Höhe von 636 516,20 Euro.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Tschechische Republik und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.

4.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 392 vom 24.10.2016.


14.2.2022   

DE

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C 73/33


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — HG/Kommission

(Rechtssache T-693/16 P RENV-RX) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung in einem Drittland - Von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Wohnung - Nichteinhaltung der Verpflichtung, dort mit der Familie zu wohnen - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen - Ersatz des von der Union erlittenen Schadens - Art. 22 des Statuts - Klageabweisung - Aufhebung in der Rechtsmittelinstanz - Im Rechtsmittel vom Gerichtshof überprüftes und aufgehobenes Urteil - Zurückverweisung an das Gericht)

(2022/C 73/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: HG (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch T. Bohr als Bevollmächtigen im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155) auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15), wird aufgehoben.

2.

Die Höhe des von HG der Europäischen Union geschuldeten Schadensersatzes wird auf einen Betrag von 80 000 am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F-149/15 abgewiesen.

4.

HG und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen F-149/15, T-693/16 P, T-440/18 RENV und T-693/16 P-RENV-RX.


(1)  ABl. C 441 vom 28.11.2016.


14.2.2022   

DE

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C 73/33


Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Dyson u. a./Kommission

(Rechtssache T-127/19) (1)

(Außervertragliche Haftung - Energie - Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 - Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern - Energieeffizienz - Messmethode - Nichtigerklärung durch das Gericht - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen)

(2022/C 73/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dyson Ltd (Malmesbury, Vereinigtes Königreich) und 14 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Klägerinnen (vertreten durch E. Batchelor, T. Selwyn Sharpe und M. Healy, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J.-F. Brakeland, Y. Marinova und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen wegen der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1) entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dyson Ltd und die weiteren im Anhang des Urteils aufgeführten Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/34


Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Zypern/EUIPO — Fontana Food (GRILLOUMI)

(Rechtssache T-556/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GRILLOUMI - Ältere nationale Gewährleistungswortmarken ΧΑΛΛΟΥΜΙ HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2022/C 73/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (vertreten durch S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Nihlmark und L. Zacharoff)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Mai 2019 (Sache R 1284/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Republik Zypern und Fontana Food

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Mai 2019 (Sache R 1284/2018-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der Republik Zypern entstandenen Kosten.

3.

Die Fontana Food AB trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


14.2.2022   

DE

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C 73/35


Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Zypern/EUIPO — Fontana Food (GRILLOUMI BURGER)

(Rechtssache T-593/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GRILLOUMI BURGER - Ältere nationale Gewährleistungswortmarken ΧΑΛΛΟΥΜΙ HALLOUMI - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2022/C 73/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (vertreten durch S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája und D. Botis als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Nihlmark und L. Zacharoff)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juni 2019 (Sache R 1297/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Republik Zypern und Fontana Food

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Zypern trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 363 vom 28.10.2019.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/35


Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — Fontana Food (GRILLOUMI BURGER)

(Rechtssache T-595/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GRILLOUMI BURGER - Ältere Unionskollektivwortmarke HALLOUMI - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2022/C 73/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (vertreten durch S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Nihlmark und L. Zacharoff)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juni 2019 (Sache R 1356/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi und Fontana Food

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 357 vom 21.10.2019.


14.2.2022   

DE

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C 73/36


Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — JP/Kommission

(Rechtssache T-247/20) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 zur Einstellung von Beamten [m/w] der Funktionsgruppe Administration [AD 7] im Fachgebiet Steuern - Einschränkung des Zugangsantrags - Verweigerung des Zugangs - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Art. 6 des Anhangs III des Status - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Teilweiser Zugang - Außervertragliche Haftung)

(2022/C 73/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: JP (vertreten durch Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch C. Ehrbar und D. Milanowska als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 1195 final der Kommission vom 24. Februar 2020 über einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens

Tenor

1.

Der Beschluss C(2020) 1195 final der Kommission vom 24. Februar 2020 über einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird für nichtig erklärt, soweit JP der Zugang zu den Fragen in den Bereichen „Anchor“ und „Possible questions“, die der Bewertung ihrer Antworten im Gespräch zu den fachbezogenen Kompetenzen durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses (Dokument 1) zugrunde lagen, sowie zu den Fragen in den Rubriken „Situation 1“, „Situation 2“ und „Situation 3“, die der Bewertung ihrer Antworten im Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses (Dokument 2) zugrunde lagen, im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 verweigert wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 222 vom 6.7.2020.


14.2.2022   

DE

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C 73/37


Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Talleres de Escoriaza/EUIPO — Salto Systems (KAAS KEYS AS A SERVICE)

(Rechtssache T-294/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke KAAS KEYS AS A SERVICE - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Üblich gewordene Zeichen und Angaben - Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2017/1001] - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

(2022/C 73/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Talleres de Escoriaza, SA (Irun, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller und Rechtsanwältin F. Togo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Salto Systems, SL (Oiartzun, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Alejos Cutuli)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2020 (Sache R 1363/2019-4), zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Talleres de Escoriaza und Salto Systems

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Talleres de Escoriaza, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.7.2020.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/37


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/Kommission

(Rechtssache T-569/20) (1)

(Umwelt - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Pflicht der Mitgliedstaaten zum Schutz der Luft und zur Verbesserung der Luftqualität - Antrag auf interne Überprüfung - Zurückweisung des Antrags als unzulässig)

(2022/C 73/44)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt (Helvoirt, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Malfait und A. Croes)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Haasbeek, G. Gattinara und M. Noll-Ehlers)

Unterstützt durch: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, M. de Ree, J. Langer und J. Hoogveld), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: W. Kuzmienko und C. Ionescu Dima), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Michoel und A. Maceroni)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 6. Juli 2020, mit dem der Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses, das Beschwerdeverfahren CHAP (2019) 2512 zu schließen, für unzulässig erklärt wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 378 vom 9.11.2020.


14.2.2022   

DE

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C 73/38


Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — Sun West u. a./Kommission

(Rechtssache T-623/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Erzeugung von Strom aus Fotovoltaikanlagen - Verpflichtung zur Abnahme von Strom zu einem Preis über dem Marktpreis - Zurückweisung einer Beschwerde - Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2015/1589)

(2022/C 73/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Sun West (Saint-Allouestre, Frankreich), JB Solar (Saint-Allouestre) und Azimut56 (Saint-Allouestre) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Manna)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouchagiar und B. Stromsky als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. Juli 2020, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, die die Klägerinnen gegen staatliche Beihilfen, die die Französische Republik Erzeugern fotovoltaischer Energie gemäß den Tarifverordnungen vom 10. Juli 2006, 12. Januar 2010 und 31. August 2010 rechtswidrig gezahlt habe, eingelegt hatten, um die Unvereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Binnenmarkt feststellen zu lassen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Sun West, JB Solar und Azimut56 tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 414 vom 30.11.2020.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/39


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — HB/EIB

(Rechtssache T-689/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Kündigung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundsatz der guten Verwaltung - Unzuständigkeit des Urhebers der Maßnahme)

(2022/C 73/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: HB (vertreten durch Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (vertreten durch G. Faedo und K. Carr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung der EIB vom 27. April 2020 über die Kündigung der Klägerin

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

HB trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Investitionsbank (EIB) entstanden sind.


(1)  ABl. C 9 vom 11.1.2021.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/39


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — OI/Kommission

(Rechtssache T-705/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Internes Auswahlverfahren COM/03/AD/18 [AD 6] - Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen - Begründungspflicht - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Keine Mitteilung der Zwischennoten und der Gewichtung der Teile einer Prüfung, die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehen sind)

(2022/C 73/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: OI (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch D. Milanowska und T. Lilamand als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) — Verwaltungsräte — vom 25. März 2020, mit der der Antrag des Klägers auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 2019, seinen Namen nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) — Verwaltungsräte — vom 25. März 2020, OI nicht in die Reserveliste zur Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 6 im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der Nachbarschaftspolitik aufzunehmen, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/40


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — Rotondaro/EUIPO — Pollini (COLLINI)

(Rechtssache T-69/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke COLLINI - Ältere nationale und Unionswortmarken POLLINI und STUDIO POLLINI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2022/C 73/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carmine Rotondaro (Monaco, Monaco) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Locatelli)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch M. Capostagno als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pollini SpA (Gatteo, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Sanna)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Dezember 2020 (Sache R 2518/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pollini und Herrn Rotondaro

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Carmine Rotondaro trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 98 vom 22.3.2021.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/40


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — QF/Kommission

(Rechtssache T-85/21) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Internes Auswahlverfahren COM/03/AD/18 [AD 6] - Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen - Begründungspflicht - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Keine Mitteilung der Zwischennoten und der Gewichtung der Teile einer Prüfung, die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehen sind)

(2022/C 73/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: QF (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch D. Milanowska und T. Lilamand als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) — Verwaltungsräte — vom 15. April 2020, mit der der Antrag des Klägers auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 2019, seinen Namen nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) — Verwaltungsräte — vom 15. April 2020, QF nicht in die Reserveliste zur Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 6 im Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes aufzunehmen, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 98 vom 22.3.2021.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/41


Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Kanellou/Rat

(Rechtssache T-515/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts von 2014 - Erstattung der jährlichen Reisekosten und Gewährung von Reisetagen - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2022/C 73/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Despina Kanellou (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch E. Taneva und M. Ecker als Bevollmächtigte), Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und B. Mongin als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung, die Erstattung der jährlichen Reisekosten, die es der Klägerin ermöglichen solle, eine Beziehung zu ihrem Herkunftsort aufrechtzuerhalten, ab 1. Januar 2014 abzuschaffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Despina Kanellou trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission und das Europäisches Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 395 vom 10.11.2014 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-77/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/42


Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Bergallou/Rat

(Rechtssache T-521/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des Statuts von 2014 - Erstattung der jährlichen Reisekosten und Gewährung von Reisetagen - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2022/C 73/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Amal Bergallou (Lot, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch E. Taneva und M. Ecker als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen, der Klägerin ab dem 1. Januar 2014 die zur Wahrung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährten Reisetage und jährliche Reisekostenerstattung nicht mehr zu gewähren, und zum anderen auf Verurteilung des Beklagten auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Amal Bergallou trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 431 vom 1.12.2014 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-98/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/42


Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Nguyen/Rat

(Rechtssache T-522/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des Statuts von 2014 - Erstattung der jährlichen Reisekosten und Gewährung von Reisetagen - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2022/C 73/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Huynh Duong Vi Nguyen (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch E. Taneva und M. Ecker als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen, der Klägerin ab dem 1. Januar 2014 die zur Wahrung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährten Reisetage und jährliche Reisekostenerstattung nicht mehr zu gewähren, und zum anderen auf Verurteilung des Beklagten auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Huynh Duong Vi Nguyen trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-99/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/43


Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Aresu/Kommission

(Rechtssache T-524/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts von 2014 - Reisetage - Heimaturlaub - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2022/C 73/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Antonio Aresu (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und F. Blanc als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch E. Taneva und M. Ecker als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 die fünf Reisetage nicht mehr zu gewähren, die ihm zuvor nach Art. 7 des Anhangs V des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung zustanden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Antonio Aresu trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-106/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/44


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — OJ/Kommission

(Rechtssache T-709/20 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Entscheidung von EPSO, die Verschiebung der Termine der computergestützten Multiple-Choice-Tests abzulehnen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

(2022/C 73/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragsteller: OJ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-E. von Harpe)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Melo Sampaio und L. Hohenecker)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 zur Erstellung einer Reserveliste von Beamten (m/w) der Funktionsgruppe Administration für die Kommission im Bereich Internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/44


Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Grupa Azoty u. a./Kommission

(Rechtssache T-726/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 - Förderfähige Sektoren - Ausnahme des Sektors der Herstellung von Düngemitteln - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2022/C 73/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Grupa Azoty S.A. (Tarnów, Polen), Azomureș S.A. (Târgu Mureş, Rumänien) und Lipasmata Kavalas LTD Ypokatastima Allodapis (Palaio Fáliro, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Haverbeke, L. Ruessmann und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouchagiar und G. Braga da Cruz als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 25. September 2020 mit dem Titel „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“ (ABl. 2020, C 317, S. 5)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde auf Zulassung als Streithelferin hat sich erledigt.

3.

Die Grupa Azoty S.A., die Azomureș SA und die Lipasmata Kavalas LTD Ypokatastima Allodapis tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt die im Zusammenhang mit ihrem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 1.3.2021.


14.2.2022   

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C 73/45


Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 — Advansa Manufacturing u. a./Kommission

(Rechtssache T-741/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 - Förderfähige Sektoren - Ausnahme des Sektors der Herstellung von Chemiefasern - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2022/C 73/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Advansa Manufacturing GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) und die 14 weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (vertreten durch Rechtsanwälte D. Haverbeke, L. Ruessmann und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouchagiar und G. Braga da Cruz als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 25. September 2020 mit dem Titel „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“ (ABl. 2020, C 317, S. 5)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde auf Zulassung als Streithelferin hat sich erledigt.

3.

Die Advansa Manufacturing GmbH und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt die im Zusammenhang mit ihrem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 8.3.2021.


14.2.2022   

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C 73/45


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2021 — Airoldi Metalli/Kommission

(Rechtssache T-744/20) (1)

(Dumping - Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China - Rechtsakt, mit dem ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wird - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit - Endgültiger Antidumpingzoll - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)

(2022/C 73/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Airoldi Metalli SpA (Molteno, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Campa, D. Rovetta, G. Pandey und V. Villante)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 336, S. 8)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Airoldi Metalli SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Europäische Parlament, Airoldi Metalli und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.


(1)  ABl. C 53 vom 15.2.2021.


14.2.2022   

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C 73/46


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. November 2021 — Roos u. a./Parlament

(Rechtssache T-710/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Mitglieder des Parlaments - Im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise stehende Voraussetzungen für den Zugang zu den Gebäuden des Parlaments an dessen drei Arbeitsorten - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2022/C 73/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Robert Roos (Poortugaal, Niederlande), Anne-Sophie Pelletier (Ixelles, Belgien), Francesca Donato (Palermo, Italien), Virginie Joron (Durningen, Frankreich), IC (vertreten durch Rechtsanwalt P. de Bandt, Rechtsanwältin M. Gherghinaru und Rechtsanwalt L. Panepinto)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (vertreten durch S. Alves und A.-M. Dumbrăvan als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 27. Oktober 2021 über außerordentliche Regelungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit, die für den Zugang zu den Gebäuden des Parlaments an dessen drei Arbeitsorten gelten

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 5. November 2021, Roos u. a./Parlament (T-710/21 R) wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


14.2.2022   

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C 73/47


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. November 2021 — ID u. a./Parlament

(Rechtssache T-711/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Zugangsvoraussetzungen zu den Gebäuden des Parlaments an den drei Arbeitsorten im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)

(2022/C 73/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: ID und die sechs weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Antragsteller (vertreten durch Rechtsanwalt P. de Bandt, Rechtsanwältin M. Gherghinaru und Rechtsanwalt L. Panepinto)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, S. Bukšek Tomac und L. Darie als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 27. Oktober 2021 zu den außerordentlichen Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit für den Zugang zu den Gebäuden des Parlaments an den drei Arbeitsorten

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 5. November 2021, ID u. a./Parlament (T-711/21 R), wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


14.2.2022   

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C 73/47


Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Agentur für Globale Gesundheitsverantwortung/EMA

(Rechtssache T-713/21)

(2022/C 73/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Agentur für Globale Gesundheitsverantwortung (Elsbethen, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Steindl)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der EMA vom 21. September 2021 (EMA/468888/2021) mit dem der Einspruch der Klägerin vom 13. August 2021 gegen den Beschluss der EMA vom 28. Juli 2021 (EMA/421922/2021) abgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

Zugang zu gewähren zu der Studie „c4591001-interim-ado-report-body“, auf dessen Grundlage der Assessment Report der EMA/CHMP/282047/2021 Rev. 1 vom 22. Juli 2021 bzw. der Durchführungsbeschluss der Kommission C(2021)4034(final) vom 31. Mai 2021 ergingen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Nichtigkeit wegen des Rechtsirrtums über die Qualifikation der anonymisierten Datensätze der Studie C4591001 von US-Studienteilnehmern als personenbezogene Daten gemäß Verordnung 2018/1725 (1).

2.

Zweiter Klagegrund: Nichtigkeit wegen des Rechtsirrtums der EMA, die Studie C4591001 sei für die Änderung der pädiatrischen Indikation noch nicht abgeschlossen und stünde im Einklang mit der „EMA Policy(0070) on Clinical Data Publication“ (EMA/144064/2019).

3.

Dritter Klagegrund: Nichtigkeit wegen des Rechtsirrtums, dass Art. 4 Abs. 2 erster Anwendungsfall der Verordnung 1049/2001 (2) („der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums“) anwendbar sei.

4.

Vierter Klagegrund: Nichtigkeit aufgrund des Rechtsirrtums, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse nach Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung 1049/2001 vorliege.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


14.2.2022   

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C 73/48


Klage, eingereicht am 16. November 2021– Greenspider/Eismea

(Rechtssache T-733/21)

(2022/C 73/61)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Greenspider GmbH (Germering, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vignolo und V. Palmisano)

Beklagte: Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet im Sinne von Art. 272 AEUV zu erklären,

festzustellen und zu erklären, dass Greenspider ihre vertraglichen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung ordnungsgemäß erfüllt hat,

festzustellen und zu erklären, dass gemäß Art. 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs im Zweifelsfall die von Greenspider angeregte Auslegung des Vertrags Vorrang vor der von EISMEA angeregten hat,

festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der von EISMEA an Greenspider gerichteten Belastungsanzeige nicht erfüllt sind und der darin geforderte Betrag daher nicht zu zahlen ist,

festzustellen, dass das EISMEA gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat, und sie dementsprechend zu verurteilen, 111 475,00 Euro an Greenspider zu zahlen,

die Greenspider im vorliegenden Verfahren entstandenen Verfahrenskosten EISMEA aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend:

1.

Vertragsverletzung durch die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

Insoweit wird geltend gemacht, dieser Klagegrund beruhe darauf, dass die von der Agentur angeführten Gründe für die Verweigerung der Zahlung des Restbetrags der förderfähigen Kosten des Projekts nicht stichhaltig und die Einheitskosten anerkennungsfähig seien.

2.

Verstoß gegen das auf den Vertrag anwendbare Recht

Insoweit wird geltend gemacht, dieser Klagegrund beruhe auf einem Verstoß gegen Art. 126 der Verordnung Nr. 966/2012 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhandlungsautonomie: Verletzung und Nichtanwendung des Art. 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs und der Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG (2) des Rates vom 5. April 1993, auf einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung und einen Rechtsmissbrauch, auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auf einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. 2012, L 298, S. 1).

(2)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


14.2.2022   

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C 73/49


Klage, eingereicht am 19. November 2021 — Eurecna/Kommission

(Rechtssache T-739/21)

(2022/C 73/62)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eurecna SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Sciaudone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in den Schreiben der Kommission vom 10. September 2021, 16. September 2021 und 30. September 2021 enthaltenen angefochtenen Beschlüsse über die Aufrechnung, mit denen die Kommission fast den gesamten Betrag eingezogen hat, den sie im Rahmen eines von der Europäischen Union finanzierten Projekts ausgezahlt hat und in Bezug auf den sie der Auffassung ist, dass er infolge von angeblich im Stadium der Rechnungslegung begangenen Unregelmäßigkeiten zurückzufordern sei, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage in Bezug auf den Beschluss vom 10. September 2021.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte in Bezug auf den Beschluss vom 10. September 2021.

3.

Dritter Klagegrund: Nichtbestehenden der streitigen Forderung.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Pflicht zu sorgfältigem Verwaltungshandeln hinsichtlich der von Ernst & Young (EY) vorgenommenen Buchprüfung, Verstoß gegen die Verteidigungsrechte in Bezug auf die von EY vorgenommene Rechnungslegungsprüfung, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung wegen fehlender Beachtung der Pflicht zu unparteilichem Verwaltungshandeln und fehlerhafte Auslegung des Vertrags in dem von EY erstellten Bericht.


14.2.2022   

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C 73/50


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2021 — SE/Kommission

(Rechtssache T-763/21)

(2022/C 73/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: SE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 23. April 2021, seine Bewerbung für das Programm Junior Professional Pilot (im Folgenden: JPP-Programm) abzulehnen, aufzuheben,

die Entscheidung vom 27. August 2021, seine Beschwerde vom 27. April 2021 zurückzuweisen, soweit erforderlich aufzuheben,

den Ersatz des wie in der Klageschrift veranschlagten materiellen Schadens, der ihm durch den Verlust der Möglichkeit entstanden ist, ab dem 1. Oktober 2021 als Bediensteter auf Zeit AD 5 eingestuft zu werden, anzuordnen,

den Ersatz des wie in der Klageschrift veranschlagten materiellen Schadens, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, durch Teilnahme an den auf Zeitbedienstete der Besoldungsgruppe AD beschränkten internen Auswahlverfahren Beamter auf Lebenszeit zu werden, anzuordnen,

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

1.

Diskriminierung aus Altersgründen unter Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1d des Beamtenstatuts und Art. 10 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten

2.

Verletzung einer Ermächtigung und/oder Unzuständigkeit

3.

Rechtswidrigkeit des Aufrufs zur Interessenbekundung


14.2.2022   

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C 73/50


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2021 — Imdea Materiales/Kommission

(Rechtssache T-765/21)

(2022/C 73/64)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fundación Imdea Materiales (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Suárez Fernández, J. Salinas Casado und Z. Marcos Vaquero)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen Art. II.22.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen („FP7 Grant Agreement — Annex II General Conditions“) verstoßen hat, und infolgedessen das Verfahren in den Stand des an die Europäische Kommission gerichteten Vorbringens zu versetzen;

festzustellen, dass die Fundación Imdea Materiales nicht gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hat und dass daher die auferlegten Rückforderungsmaßnahmen und Schadensersatzleistungen wirkungslos sind;

hilfsweise, in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den von der Europäischen Kommission zurückzufordernden Betrag neu zu berechnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß der Europäischen Kommission gegen Art. II.22.5 der Allgemeinen Bedingungen, weil sie der Fundación Imdea Materiales den Zugang zu Unterlagen und Informationen verweigert habe, die diese daher bei ihrem Vorbringen nicht berücksichtigen habe können.

2.

Richtigkeit der von der Fundación Imdea Materiales gegenüber der Europäischen Kommission geltend gemachten Ausgaben der am Projekt Compose3 beteiligten Forscher in Bezug auf die Art. II.14 und II.15 der Allgemeinen Bedingungen.

Hierzu werde eine Vielzahl von Beweisen vorgelegt, aus deren Zusammenschau sich ergebe, dass die Ausgaben tatsächlich getätigt worden seien.

3.

Verstoß gegen Art. II.22.6 der Allgemeinen Bedingungen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Europäische Kommission keine Abwägung der verhängten Strafmaßnahmen vorgenommen habe.


14.2.2022   

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C 73/51


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2021 — Bategu Gummitechnologie/Kommission

(Rechtssache T-771/21)

(2022/C 73/65)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bategu Gummitechnologie GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maderbacher)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung von EUR 70 695 720,35 zu verurteilen;

die Union zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stellt einen Antrag gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihr durch qualifizierte Rechtsverstöße entstanden sei, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit begangen habe. Die Kommission habe es entgegen ihren Verpflichtungen unterlassen, Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV durch Schienenfahrzeughersteller festzustellen und abzustellen. Die Kommission habe berechtigtes Vertrauen in Anspruch genommen und die Klägerin zur Tätigung von Investitionen veranlasst.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Qualifizierter Ermessensmissbrauch und offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission

Die Kommission habe es unterlassen, im Rahmen einer von der Klägerin erhobenen formellen Beschwerde nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen.

2.

Zweiter Klagegrund: Qualifizierter Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

Die Kommission habe klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben, dass in Schienenfahrzeugen eingesetzte Werkstoffe Anforderungen zu erfüllen hätten, die die Kommission selbst festgelegt habe. Die Klägerin habe im Hinblick auf diese Zusicherungen hohe Investitionen u. a. in die Entwicklung einer diesen Anforderungen entsprechenden Technologie getätigt, die durch die Untätigkeit der Kommission wertlos würden.

3.

Dritter Klagegrund: Qualifizierter Verstoß der Kommission gegen das Grundrecht der Klägerin auf Eigentum nach Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2)

Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, die nach Art. 52 der Charta bei der Auslegung der Charta zu berücksichtigen sei, sei die Kommission zur Vornahme positiver Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums der Klägerin verpflichtet. Solche Maßnahmen habe die Kommission nicht ergriffen.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts der Klägerin auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta

Die Kommission habe nach der Erhebung einer förmlichen Kartellbeschwerde der Klägerin rund vier Jahre benötigt, um der Klägerin mitzuteilen, dass sie nicht vorhabe, aufgrund dieser Beschwerde die geltend gemachte Zuwiderhandlung abzustellen, und habe bis heute keinen abschließenden Beschluss über die Beschwerde erlassen. Den von der Kommission offengelegten Teilen der Akte sei jedoch kein Grund für diese lange Verfahrensdauer zu entnehmen. Die Kommission habe somit einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta zu verantworten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).


14.2.2022   

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C 73/52


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2021 — Brobet/EUIPO — Efbet Partners (efbet)

(Rechtssache T-772/21)

(2022/C 73/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Brobet ltd. (Ta'Xbiex, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Bojinova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Efbet Partners OOD (Sofia, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil efbet — Unionsmarke Nr. 10 818 748

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2021 in der Sache R 624/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, und zwar den Teil des Abschnitts 3, in dem die Beschwerde der Brobet Limited im Hinblick auf den Verfall ihrer Rechte an der Unionsmarke Nr. 10 818 748 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde: Computerschnittstellen; Herunterladbare Computer-Software; Elektronische Spielausrüstung; und die Dienstleistungen in Klasse 9 sowie Unterhaltung (außer Glücksspiele); Informationen auf dem Gebiet Unterhaltung (außer Glücksspiele); Spiele (außer Glücksspiele) in Klasse 41;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in Verbindung mit der vorliegenden Aufhebungsklage entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

hilfsweise Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union;

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.2.2022   

DE

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C 73/53


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2021 — Financiere Batteur/EUIPO — Leno Beauty (by L.e.n.o beauty)

(Rechtssache T-779/21)

(2022/C 73/67)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Financiere Batteur (Hérouville-Saint-Clair, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und F. Donaud)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer: Leno Beauty Sas (Ventimiglia, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „by L.e.n.o beauty“ — Anmeldung Nr. 18 083 647

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Oktober 2021 in der Sache R 514/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


14.2.2022   

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C 73/54


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2021 — EAA/Kommission

(Rechtssache T-781/21)

(2022/C 73/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Aluminium Association (EAA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. O’Connor und M. Hommé)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission, mit dem die Kommission anordnet, Sicherheitsleistungen nicht zu vereinnahmen, für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin durch die Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 (1) der Kommission macht der Kläger drei Gründe geltend:

1.

Verstoß der Kommission gegen die Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere gegen ihren Art 10 Abs. 2, gegen Ziel und Zweck der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und gegen ihre gängige Praxis, die Erhebung vorläufiger Zölle anzuordnen

2.

Nichterfüllung der Begründungspflicht der Kommission nach Art. 296 AEUV

3.

Nichteinhaltung der Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens und der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Kommission


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021 L 359, S. 6).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016 L 176, S. 21).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/54


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2021 — EAA/Kommission

(Rechtssache T-782/21)

(2022/C 73/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Aluminium Association (EAA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. O’Connor und M. Hommé)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

eine prozessleitende Maßnahme in Bezug auf zwei Gesichtspunkte der Rechtssache zu erlassen,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 (1), mit dem die Kommission die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1784 (2) ausgesetzt hat, für nichtig zu erklären,

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin durch die Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt die Klage auf fünf Gründe.

1.

Verstoß der Kommission gegen die Verordnung 2016/1036 (3), insbesondere deren Art. 14 Abs 4. Insbesondere habe es die Kommission unterlassen, die Frage der Schädigung gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zu prüfen, sondern nur eine begrenzte und reduzierte Anzahl von Schadensindikatoren untersucht. Zudem habe die Kommission keine Bewertung des Unionsinteresses vorgenommen. Ferner habe die Kommission die Dekarbonisierungspolitik der Union nicht berücksichtigt und sich selbst eine Frist gesetzt, die gesetzlich nicht vorgesehen sei. Schließlich habe die Kommission einen Fehler bei der rechtlichen Prüfung des Wiederauftretens der Schädigung begangen.

2.

Die Kommission habe gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens und einer guten Verwaltung verstoßen. Insbesondere habe die Kommission die Untersuchung zur Aussetzung insgesamt mangelhaft durchgeführt, und die Untersuchung zur Aussetzung sei weder rechtlich noch faktisch eingeleitet worden. Zudem habe die Kommission unnötige Termine festgelegt, um eine unangemessene und unnötige Frist einzuhalten. Darüber hinaus habe die Kommission inkonsequent gehandelt, indem sie den Begriff der Offenbarung übernommen habe, der für neue und Überprüfungsuntersuchungen gelte, nicht aber die Fristen, die für diese Untersuchungen gälten. Schließlich sei die Bewertung des Unionsinteresses den Parteien nicht bekannt gegeben worden, und die Parteien hätten sich nicht dazu äußern können.

3.

Die Kommission habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, da sie keine angemessene Begründung angegeben habe. Insbesondere habe die Kommission nicht hinreichend dargelegt, warum es erforderlich gewesen sei, die Frist für den Abschluss der Untersuchung zur Aussetzung gleichzeitig mit der Antidumpinguntersuchung festzusetzen. Außerdem habe die Kommission nicht hinreichend begründet, warum es im Interesse der Union gelegen habe, die Maßnahmen auszusetzen.

4.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen. Insbesondere habe die Kommission die veränderten Marktbedingungen, die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Belieferung des Marktes, die Daten über die Produktion außerhalb der EU und Angebot und Nachfrage fehlerhaft geprüft.

5.

Die Kommission habe von der Aussetzungsvorschrift in unangemessener Weise Gebrauch gemacht. Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht, indem sie die Aussetzung als Alternative zu erfolglosen Anträgen auf Ausschluss von Waren aus der Warendefinition angeordnet habe.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021, L 359, S. 105).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021 L 359, S. 6).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/55


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2021 — NP/Kommission

(Rechtssache T-784/21)

(2022/C 73/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: NP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission (Anstellungsbehörde) vom 8. Februar 2021 aufzuheben, soweit mit ihr die Anträge der Klägerin vom 2. Oktober 2020 teilweise zurückgewiesen wurden, die auf das Mobbing gestützt sind, für das die Europäische Kommission auf der Grundlage von Art. 12a Abs. 1 bis 3 des Statuts und insbesondere dadurch verantwortlich sei, dass sie das seit November 2014 erlittene Mobbing nicht anerkenne, dass sie die vorgetragenen Tatsachen offensichtlich falsch beurteile, dass sie nicht die geeigneten Konsequenzen daraus ziehe und gegen ihre Beistandspflicht verstoße, sowie dadurch, dass sie es ablehne, das Verfahren zur Anerkennung der unsichtbaren Hirnverletzung der Klägerin vor dem Verfahren zur Wiedereingliederung nach Dienstunfähigkeit einzuleiten, und es ablehne, angemessene Vorkehrungen für die mit ihrer Arbeitsstelle verbundenen wesentlichen Aufgaben wie Teilzeitarbeit aus medizinischen Gründen, Arbeiten von zu Hause und Auffrischungskurse gemäß den Art. 1d Abs. 4 und 33 des Status sowie Art. 15 des Anhangs VIII des Status und der Entscheidung C(2004) 1318 der Kommission vom 7. April 2004 zu treffen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 40 000 Euro als Wiedergutmachung für den in diesem Rahmen erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 106 649,02 Euro als Wiedergutmachung für den in diesem Rahmen bis zum 31. Dezember 2021 erlittenen finanziellen Schaden zu zahlen unbeschadet des Rechts der Klägerin, eine Neubewertung der Entschädigung für den Schaden zu beantragen, den sie zwischen dem 1. Januar 2022 und dem Zeitpunkt der beantragten Wiedereingliederung erleiden wird;

der Beklagten die Kosten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Mobbing durch mehrere Mitglieder des medizinischen Dienstes der Europäischen Kommission gegenüber der Klägerin, damit verbundene Verstöße gegen die Fürsorgepflicht sowie gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen ihres ab November 2014 gestellten Antrags auf Wiedereingliederung nach Dienstunfähigkeit, offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der vorgetragenen Tatsachen und Verstoß gegen die Beistandspflicht und Verstoß gegen die Pflicht zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung ihrer Behinderung, das vor dem Verfahren zu ihrer Wiedereingliederung hätte stattfinden müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Antrag auf Entschädigung wegen Mobbings.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/56


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2021 — Team Beverage/EUIPO (TEAM BUSINESS IT DATEN — PROZESSE — SYSTEME)

(Rechtssache T-786/21)

(2022/C 73/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Team Beverage AG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, D. Mienert und J. Selbmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke TEAM BUSINESS IT DATEN — PROZESSE — SYSTEME in den Farben Blau und Grau — Anmeldung Nr. 17 660 655

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2021 in der Sache R 2185/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/57


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2021 — UniSkin/EUIPO — Unicskin (UNISKIN by Dr. Søren Frankild)

(Rechtssache T-787/21)

(2022/C 73/72)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: UniSkin ApS (Silkeborg, Dänemark) (vertreten durch: Rechtsanwalt M. Hoffgaard Rasmussen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Unicskin, SL (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke UNISKIN by Dr. Søren Frankild — Anmeldung Nr. 18 153 435

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2021 in der Sache R 771/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und anschließend den gegen die Marke eingelegten Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/58


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2021 — PL/Kommission

(Rechtssache T-790/21)

(2022/C 73/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Umsetzungsentscheidung der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit vom 16. Februar 2021 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung seiner nach Art. 22c erhobenen Beschwerde vom 16. September 2021 aufzuheben;

festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, die Maßnahmen zur Durchführung der Urteile des Gerichts vom 15. April 2015 und vom 13. Dezember 2018 unter Beachtung ihrer Entscheidungsgründe zu ergreifen, und gegen die Rechtskraft verstoßen hat;

die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 250 000 Euro als Wiedergutmachung für den erlittenen materiellen Schaden sowie in Höhe von 100 000 Euro als Wiedergutmachung für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde, die die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen habe.

2.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV, die Rechtskraft und das Rückwirkungsverbot, Verfahrensmissbrauch, Verstoß gegen Verfahrensgarantien, Verstoß gegen das Recht, wirksam und entsprechend den von diesem Recht bezweckten Ziel angehört zu werden. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile.

Erster Teil: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und gegen das Recht auf rechtliches Gehör, Fehlen einer Verwaltungsuntersuchung, Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den Grundsatz der Waffengleichheit, Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung sowie Nichtbeachtung der angemessenen Verfahrensdauer.

Zweiter Teil: Eingeständnis der fehlenden Beachtung des Verfahrensziels und Verfahrensmissbrauch, Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht und des Schutzes des Hinweisgebers.

Dritter Teil: Verstoß gegen die Grundsätze und Regeln über die Rückwirkung und die sie umgebende Rechtssicherheit, Verstoß gegen die Grundsätze der (objektiven und subjektiven) Unparteilichkeit, Willen, eine Entscheidung zu erlassen, die dieselbe Tragweite habe und auf dieselben Gründe gestützt sei, anstatt den Verlust einer Chance, dass die Verfahrensrechte des Klägers rechtzeitig und wirksam geschützt würden, wiedergutzumachen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 22a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), gegen die Beistands- und Fürsorgepflicht im Rahmen des Umsetzungsverfahrens, gegen Art. 22c des Statuts und den Schutz von Whistleblowern, die Sorgfaltspflicht, die Neutralitätspflicht, die Pflicht zur Unparteilichkeit und zur Objektivität, gegen das Recht des Klägers auf gerechte Behandlung seines Falls durch die Verwaltung und Verletzung seiner legitimen Erwartungen und Verfahrensmissbrauch. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile:

Erster Teil: Verstoß gegen Art. 22c des Statuts, da die Anstellungsbehörde nicht das von dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren angewandt habe.

Zweiter Teil: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

Dritter Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit und der Neutralität seitens der zuständigen Anstellungsbehörde, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

Vierter Teil: Verstoß gegen die Beweislastregeln.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/59


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2021 — Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-793/21)

(2022/C 73/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) (vertreten durch Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass seine Klage zulässig ist;

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die gegen die Verordnung (EU) 2021/1750 des Rates vom 28. September 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/440 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. 2021, L 349, S. 1) gerichtete Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt: Für die angefochtene Verordnung gebe es wegen der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2019/441 (1) keine Rechtsgrundlage.

1.

Fehlende Zuständigkeit des Rates für den Erlass des Beschlusses 2019/441: Die Union und das Königreich Marokko seien nicht dafür zuständig, an Stelle des Volkes der Sahrauis, das durch den Front Polisario vertreten werde, ein internationales Abkommen zu schließen, das auf die Westsahara Anwendung finde.

2.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Frage, ob die Grundrechte und das humanitäre Völkerrecht beachtet worden seien: Der Rat habe diese Frage vor dem Erlass des Beschlusses 2019/441 nicht geprüft.

3.

Verstoß gegen die Verpflichtung, den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen: Im Beschluss 2019/441 werde den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C-266/16, EU:C:2018:118), nicht Rechnung getragen.

4.

Verstoß gegen die Grundsätze und Grundwerte, von denen sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene leiten lässt:

Im Beschluss 2019/441, in dem von der „Bevölkerung der Westsahara“ und der „betreffenden Bevölkerung“ die Rede sei, werde die Existenz des Volkes der Sahrauis geleugnet. Dadurch werde das Recht der Völker auf nationale Einheit verletzt.

Mit dem Beschluss 2019/441 werde ein internationales Abkommen geschlossen, mit dem ohne die Zustimmung des Volkes der Sahrauis die Nutzung von dessen Fischereiressourcen durch Schiffe der Union geregelt werde. Dadurch werde das Recht der Völker, frei über ihre natürlichen Ressourcen zu verfügen, verletzt.

Mit dem Beschluss 2019/441 werde mit dem Königreich Marokko, das die Annexion der von ihm besetzten Westsahara betreibe und dabei systematisch Grundrechte verletze, ein auf dieses Gebiet anwendbares internationales Abkommen geschlossen.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Der Beschluss 2019/441 stehe in Widerspruch zu den Erklärungen der Union, die nicht müde werde, zu behaupten, dass es erforderlich sei, den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge zu beachten.

6.

Unrichtige Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Wegen des gesonderten und eigenen Status der Westsahara, der Unantastbarkeit des Rechts auf Selbstbestimmung und der Eigenschaft des Volkes der Sahrauis als Dritter hätte der Rat die Auswirkungen des Fischereiabkommens auf die natürlichen Ressourcen der Westsahara nicht mit den angeblichen „Vorteilen“ dieses Abkommens in Verhältnis setzen dürfen.

7.

Widerspruch zur gemeinsamen Fischereipolitik: Nach dem mit dem Beschluss 2019/441 geschlossenen Abkommen würden Schiffe der Europäischen Union gegen eine an die marokkanischen Behörden gezahlte finanzielle Gegenleistung ohne Zustimmung des Volkes der Sahrauis Zugang zu dessen Fischereiressourcen erhalten, obwohl die Gewässer der Westsahara keine marokkanischen „Gewässer“ im Sinne der Art. 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen seien.

8.

Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung:

Durch die Bezeichnung als „Bevölkerung der Westsahara“ und „betreffende Bevölkerung“ würden dem Volk der Sahrauis im Beschluss 2019/441 die nationale Einheit und damit das Recht auf Selbstbestimmung abgesprochen.

Mit dem Beschluss 2019/441 werde ohne Zustimmung des Volkes der Sahrauis die Nutzung von dessen Fischereiressourcen durch Schiffe der Union geregelt. Dadurch werde das Recht des Volkes der Sahrauis verletzt, frei über seine natürlichen Ressourcen zu verfügen.

Mit dem Beschluss 2019/441 werde der gesonderte und eigene Status der Westsahara geleugnet und die rechtswidrige Teilung dieses Gebiets durch den marokkanischen „Berm“ (Wall) als rechtmäßig anerkannt. Dadurch werde das Recht des Volkes der Sahrauis auf Achtung der Integrität seines nationalen Gebiets verletzt.

9.

Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge: Mit dem Beschluss 2019/441 werde geleugnet, dass das Volk der Sahrauis im Verhältnis EU-Marokko Dritter sei, und würden ihm ohne seine Zustimmung völkerrechtliche Verpflichtungen im Hinblick auf sein nationales Gebiet und seine natürlichen Ressourcen auferlegt.

10.

Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und das internationale Strafrecht:

Mit dem Beschluss 2019/441 werde ein internationales Abkommen geschlossen, das auf die Westsahara Anwendung finde, obwohl die marokkanische Besatzungsmacht für dieses Gebiet nicht über das ius tractatus verfüge und nicht berechtigt sei, dessen natürliche Ressourcen zu nutzen.

In Anwendung des mit dem Beschluss 2019/441 geschlossenen Abkommens werde die Union die marokkanischen Infrastrukturen im besetzten Gebiet der Westsahara subventionieren, um das Königreich Marokko in die Lage zu versetzen, dort dauerhaft seine Zivilbevölkerung anzusiedeln und seine Streitkräfte zu stationieren.

Mit der Bezeichnung als „Bevölkerung der Westsahara“ und „betreffende Bevölkerung“ werde durch den Beschluss 2019/441 die rechtswidrige Ansiedlung marokkanischer Siedler im besetzten Gebiet der Westsahara gebilligt.

11.

Verletzung der Verpflichtungen der Union aus dem Recht der Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln: Mit dem Abschluss eines Abkommens mit dem Königreich Marokko, das auf die Westsahara Anwendung finde, würden durch den Beschluss 2019/441 schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, die die marokkanische Besatzungsmacht gegen das Volk der Sahrauis begangen habe, als rechtmäßig anerkannt und Hilfe und Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der dadurch entstandenen Situation geleistet.


(1)  Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. 2019, L 77, S. 4).


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/61


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2021 — Wenz Kunststoff/EUIPO — Mouldpro (MOULDPRO)

(Rechtssache T-794/21)

(2022/C 73/75)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Wenz Kunststoff GmbH & Co. KG (Lüdenscheid, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mouldpro ApS (Ballerup, Dänemark)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke MOULDPRO — Unionsmarke Nr. 10 022 317

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2021 in der Sache R 646/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Antrag der Mouldpro ApS vom 30. Januar 2018 auf Löschung der Unionsmarke Nr. 10 022 317 zurückzuweisen;

hilfsweise:

den Löschungsantrag zurückzuweisen, soweit er über die Waren „Schlauchkupplungen aus Kunststoff (soweit in Klasse 17 enthalten)“ hinausgeht;

weiter hilfsweise:

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das EUIPO zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/61


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2021 — Protectoplus/EUIPO (Li-SAFE)

(Rechtssache T-795/21)

(2022/C 73/76)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Protectoplus GmbH (Rensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Riegger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Li-SAFE — Anmeldung Nr. 18 288 094

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2021 in der Sache R 845/2021-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/62


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2021 — Gustopharma Consumer Health/EUIPO — Helixor Heilmittel (HELIXORIGINAL)

(Rechtssache T-797/21)

(2022/C 73/77)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Gustopharma Consumer Health, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch: Rechtsanwälte J. Wachinger und R. Drozdz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Helixor Heilmittel GmbH (Rosenfeld, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke HELIXORIGINAL — Anmeldung Nr. 17 234 824

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Oktober 2021 in der Sache R 1644/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/63


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2021 — Gustopharma Consumer Health/EUIPO — Helixor Heilmittel (HELIXFORTE)

(Rechtssache T-798/21)

(2022/C 73/78)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Gustopharma Consumer Health, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger und R. Drozdz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Helixor Heilmittel GmbH (Rosenfeld, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „HELIXFORTE“ –Anmeldung Nr. 17 234 899

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Oktober 2021 in der Sache R 1645/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/63


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2021 — Fieldpoint (Cyprus)/EUIPO (HYPERLIGHTOPTICS)

(Rechtssache T-800/21)

(2022/C 73/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fieldpoint (Cyprus) LTD (Nicosia, Zypern) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Rath und Rechtsanwältin S. Gebele)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke HYPERLIGHTOPTICS — Anmeldung Nr. 18 335 960

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober in der Sache R 1166/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 335 960 „HYPERLIGHTOPTICS“ nicht eingetragen werden kann;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/64


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2021 — Fieldpoint (Cyprus)/EUIPO (HYPERLIGHTEYEWEAR)

(Rechtssache T-801/21)

(2022/C 73/80)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fieldpoint (Cyprus) LTD (Nicosia, Zypern) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Rath und Rechtsanwältin S. Gebele)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke HYPERLIGHTEYEWEAR — Anmeldung Nr. 18 335 969

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober in der Sache R 1165/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 335 969 „HYPERLIGHTEYEWEAR“ nicht eingetragen werden kann;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/65


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2021 — just-organic.com/EUIPO (JUST ORGANIC)

(Rechtssache T-802/21)

(2022/C 73/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: just-organic.com GmbH (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Menebröcker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke JUST ORGANIC — Anmeldung Nr. 18 317 774

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2021 in der Sache R 1010/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 317 774 zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/65


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2021 — NS/Parlament

(Rechtssache T-805/21)

(2022/C 73/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: NS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung vom 21. Januar 2021, mit sie auf der Stelle einer Beraterin der Generaldirektion Präsidentschaft wiederverwendet wurde, und soweit erforderlich die Entscheidung vom 8. März 2021 über die Rückforderung des zu Unrecht Erlangten aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidung vom 16. Dezember 2021 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 7. April 2021 zurückgewiesen wurde;

ihr materiellen und immateriellen Schadensersatz zu gewähren;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere Verletzung des Rechts, gehört zu werden, und der Begründungspflicht.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliches Fehlen des dienstlichen Interesses und Verletzung der Fürsorgepflicht

3.

Dritter Klagegrund: Ermessens- und Verfahrensmissbrauch


14.2.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/66


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2021 — NT/EMA

(Rechtssache T-806/21)

(2022/C 73/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: NT (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 15. März 2021 für nichtig zu erklären;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 30. September 2021 für nichtig zu erklären;

die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2 500,00 Euro für den der Klägerin entstandenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erstens: Unzureichende rechtliche Begründung der Entscheidung. Die Klägerin macht geltend, dass keine konkrete und ausführliche Prüfung des Sachverhalts stattgefunden habe und dass die übermittelten Schlussfolgerungen Widersprüche enthielten. Sie bringt außerdem vor, dass der Begriff der „Berufskrankheit“ verkannt und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden seien.

2.

Zweitens: Keine Übermittlung von Informationen bzw. Übermittlung fehlerhafter Informationen durch den Vertrauensarzt der Agentur an den von der Klägerin bestellten Arzt und an den dritten Arzt bezüglich der Einstufung als Berufskrankheit im Sinne des Beamtenstatus.

3.

Drittens: Verfahrensfehler und verfrühte Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses, da diese die durch die Arbeit verursachte Stresssituation berücksichtigen sollten und die dieser zugrunde liegenden Umstände derzeit Gegenstand einer verwaltungsinternen Untersuchung seien.

4.

Viertens: Verletzung des Rechts der Klägerin, vor Erlass der Entscheidung von der zum Abschluss von Verträgen ermächtigten Behörde gehört zu werden, sowie Verletzung der Fürsorgepflicht, der Beistandspflicht und der Pflicht zur guten Verwaltung.

5.

Fünftens: Amtsfehler der Verwaltung im Rahmen der Bearbeitung des Antrags der Klägerin zur Geltendmachung ihres Schadens, der nach billigem Ermessen mit 2 500,00 Euro beziffert wird.


14.2.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/67


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2021 — QI/Kommission

(Rechtssache T-807/21)

(2022/C 73/84)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: QI (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ vom 26. Februar 2021 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers, die er am 25. Oktober 2020 gemäß Art. 24 des Statuts eingelegt hatte, zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 27. September 2021 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers vom 26. Mai 2021 zurückgewiesen wurde;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger nach billigem Ermessen bestimmten Schadensersatz in Höhe von 100 000 Euro für den immateriellen und materiellen Schaden, der ihm entstanden sein soll, zu zahlen;

der Kommission die gesamten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Die Ablehnung des Antrags auf Beistand sei verfrüht gewesen, da sie erfolgt sei, ohne dass eine Untersuchung eingeleitet worden sei und ohne dass das Ergebnis des Antrags des Klägers auf Zugang zu seiner Krankenakte abgewartet worden sei, so dass die Ablehnung gegen den Anspruch verstoßen habe, vor Erlass der Entscheidung effektives rechtliches Gehör zu erhalten.

2.

Offenkundiger Beurteilungsfehler in Bezug auf unzureichende Beweise für das Vorliegen von Verhaltensweisen, die gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) verstoßen. Die Belästigung habe tatsächlich stattgefunden und die Verfahrensfristen seien zu kurz gewesen. Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß gegen Art. 59 des Statuts, wonach die Kontrollen, die im vorliegenden Fall vom medizinischen Dienst durchgeführt worden seien, nicht gestattet seien.

3.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Fürsorge- und Beistandspflicht, gegen das Recht des Klägers auf eine gute Verwaltung sowie gegen das Recht auf eine gerechte Behandlung. Der Kläger beruft sich auch auf die Enttäuschung seiner berechtigten Erwartungen.

4.

Verstoß gegen das Recht auf effektives rechtliches Gehör aufgrund des Fehlens eines kontradiktorischen Verfahrens in Bezug auf die Gesichtspunkte, die das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) vor Schließung der Akte geprüft habe.

5.

Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/68


Beschluss des Gerichts vom 26. November 2021 — Cepewa/EUIPO — Out of the blue (LIEBLINGSMENSCH)

(Rechtssache T-47/21) (1)

(2022/C 73/85)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 88 vom 15.3.2021.


14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/68


Beschluss des Gerichts vom 26. November 2021 — Cepewa/EUIPO — Out of the blue (Lieblingsmensch)

(Rechtssache T-48/21) (1)

(2022/C 73/86)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 88 vom 15.3.2021.