ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 51/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2022/C 51/02 |
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2022/C 51/03 |
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2022/C 51/04 |
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2022/C 51/05 |
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2022/C 51/06 |
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2022/C 51/07 |
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2022/C 51/08 |
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2022/C 51/09 |
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2022/C 51/10 |
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2022/C 51/11 |
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2022/C 51/12 |
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2022/C 51/13 |
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2022/C 51/14 |
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2022/C 51/15 |
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2022/C 51/16 |
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2022/C 51/17 |
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2022/C 51/18 |
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2022/C 51/19 |
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2022/C 51/20 |
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2022/C 51/21 |
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2022/C 51/22 |
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2022/C 51/23 |
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2022/C 51/24 |
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2022/C 51/25 |
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2022/C 51/26 |
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2022/C 51/27 |
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2022/C 51/28 |
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2022/C 51/29 |
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2022/C 51/30 |
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2022/C 51/31 |
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2022/C 51/32 |
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2022/C 51/33 |
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Gericht |
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2022/C 51/34 |
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2022/C 51/35 |
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2022/C 51/36 |
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2022/C 51/37 |
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2022/C 51/38 |
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2022/C 51/39 |
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2022/C 51/40 |
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2022/C 51/41 |
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2022/C 51/42 |
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2022/C 51/43 |
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2022/C 51/44 |
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2022/C 51/45 |
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2022/C 51/46 |
Rechtssache T-714/21: Klage, eingereicht am 4. November 2021 — AL/Kommission |
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2022/C 51/47 |
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2022/C 51/48 |
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2022/C 51/49 |
Rechtssache T-758/21: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2021 — Dorsum/EUIPO — ID Quantique (Clavis) |
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2022/C 51/50 |
Rechtssache T-760/21: Klage, eingereicht am 29. November 2021 — DCM Film Distribution/Kommission |
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2022/C 51/51 |
Rechtssache T-761/21: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2021 — Courtois u. a./Kommission |
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2022/C 51/52 |
Rechtssache T-769/21: Klage, eingereicht am 10. Dezember 2021 — Euranimi/Kommission |
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2022/C 51/53 |
Rechtssache T-770/21: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2021 — OC/EAD |
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2022/C 51/54 |
Rechtssache T-777/21: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2021 — Trend Glass/EUIPO (ECO STORAGE) |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 51/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — État du Grand-duché de Luxembourg/L
(Rechtssache C-437/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Richtlinie 2011/16/EU - Art. 1 Abs. 1, Art. 5 und Art. 20 Abs. 2 - Informationsersuchen - Entscheidung zur Anordnung der Übermittlung von Informationen - Weigerung, der Anordnung nachzukommen - Sanktion - „Voraussichtliche Erheblichkeit“ der erbetenen Informationen - Keine namentliche und individuelle Identifizierung der betroffenen Steuerpflichtigen - Wendung „Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt“ - Begründung des Informationsersuchens - Umfang - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Anordnung der Übermittlung von Informationen - Art. 52 Abs. 1 - Beschränkung - Wahrung des Wesensgehalts des Rechts)
(2022/C 51/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: État luxembourgeois
Beklagter: L
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 1, Art. 5 und Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sind dahin auszulegen, dass sich ein Auskunftsersuchen auf Informationen bezieht, die nicht offenkundig voraussichtlich unerheblich sind, wenn die Personen, denen eine Kontrolle oder Ermittlung im Sinne der letztgenannten Vorschrift gilt, in diesem Ersuchen zwar nicht namentlich und individuell bezeichnet sind, die ersuchende Behörde aber auf der Grundlage eindeutiger und hinreichender Erklärungen belegt, dass sie eine gezielte, eine beschränkte Personengruppe betreffende Untersuchung durchführt, die durch einen begründeten Verdacht der Nichteinhaltung einer bestimmten gesetzlichen Verpflichtung gerechtfertigt ist. |
2. |
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine Informationen besitzende Person,
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nach der endgültigen Anerkennung der Rechtmäßigkeit dieser gegen sie ergangenen Entscheidungen die Möglichkeit erhalten muss, der Anordnung zur Übermittlung von Informationen innerhalb der hierfür nach dem nationalen Recht ursprünglich vorgesehenen Frist nachzukommen, ohne dass dies die Aufrechterhaltung der Sanktion zur Folge hat, der sie sich zur Ausübung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aussetzen musste. Erst wenn die betreffende Person dieser Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist nachkommt, wird die verhängte Sanktion fällig.
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság — Ungarn) — Strafverfahren gegen IS
(Rechtssache C-564/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU - Art. 5 - Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht - Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Zulässigkeit - Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts gegen eine Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens beschlossen wird - Disziplinarverfahren - Befugnis des übergeordneten Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen für rechtswidrig zu erklären)
(2022/C 51/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pesti Központi Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
IS
Tenor
1. |
Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass das Höchstgericht eines Mitgliedstaats im Anschluss an ein Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts die Rechtswidrigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens, mit dem der Gerichtshof von einem untergeordneten Gericht nach dieser Bestimmung befasst worden ist, feststellt, weil die vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich und erforderlich seien, ohne dass allerdings die Rechtswirkungen der dieses Ersuchen enthaltenden Entscheidung betroffen sind. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet dieses untergeordnete Gericht, eine solche Entscheidung des nationalen Höchstgerichts außer Acht zu lassen. |
2. |
Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen nationalen Richter entgegensteht, weil dieser den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ersucht hat. |
3. |
Art. 5 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Qualität der zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen und Übersetzungen ausreicht, damit die verdächtige oder beschuldigte Person den gegen sie erhobenen Tatvorwurf verstehen kann und diese Dolmetschleistungen von den nationalen Gerichten überprüft werden können. Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2010/64, Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass eine Person in Abwesenheit verurteilt wird, obwohl sie aufgrund einer unzureichenden Dolmetschleistung nicht in einer ihr verständlichen Sprache über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf unterrichtet wurde, oder wenn die Qualität der zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen nicht ermittelt und somit nicht festgestellt werden kann, dass die Person in einer ihr verständlichen Sprache über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf unterrichtet wurde. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. November 2021 — Rat der Europäischen Union/Hamas
(Rechtssache C-833/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Einzelfallbezogene Begründung, die der Organisation bekannt gegeben wurde und in einem von dem mit einer allgemeinen Begründung versehenen Rechtsakt getrennten Dokument enthalten ist - Ausfertigung der einzelfallbezogenen Begründung - Art. 297 Abs. 2 AEUV)
(2022/C 51/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und S. Van Overmeire)
Andere Partei des Verfahrens: Hamas (Prozessbevollmächtigte: L. Glock, avocate)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, EU:T:2019:557), wird aufgehoben, soweit es dem achten im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund stattgibt und den Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420, den Beschluss (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte die Hamas einschließlich der Hamas-Izz al-Din al-Qassem betreffen. |
2. |
Die von der Hamas in der Rechtssache T-308/18 erhobene Klage wird abgewiesen. |
3. |
Die Hamas trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Dezember 2021 — Europäische Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd, GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (C-884/19 P), GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd, Europäische Kommission (C-888/19 P)
(Verbundene Rechtssachen C-884/19 P und C-888/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c - Marktwirtschaftsbehandlung - Verweigerung - Begriff „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems … nennenswert verzerrt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich - Steuervergünstigungen)
(2022/C 51/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Flynn, T. Maxian Rusche und A. Demeneix, dann L. Flynn und T. Maxian Rusche) (C-884/19 P), GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor) (C-888/19 P)
Andere Parteien des Verfahrens: Xinyi PV (Anhui) Holdings Ltd (Prozessbevollmächtigte: Y. Melin und B. Vigneron, avocats) (C-884/19 P und C-888/19 P), GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor) (C-884/19 P), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Flynn, T. Maxian Rusche und A. Demeneix, dann L. Flynn und T. Maxian Rusche) (C-888/19 P)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (T-586/14 RENV, EU:T:2019:668), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den zweiten, dritten und vierten Klagegrund an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Rīgas rajona tiesa — Lettland) — Strafverfahren gegen AB, CE, „MM investīcijas“ SIA
(Rechtssache C-3/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Protokoll [Nr. 7] über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Mitglied eines Organs der Europäischen Zentralbank - Präsident einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats - Befreiung von der Strafgerichtsbarkeit - Anklage im Zusammenhang mit im Rahmen des Amtes innerhalb des Mitgliedstaats ausgeübten Tätigkeiten)
(2022/C 51/06)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Rīgas rajona tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
AB, CE, „MM investīcijas“ SIA
LR Ģenerālprokuratūras Krimināltiesiskā departamenta Sevišķi svarīgu lietu izmeklēšanas nodaļa
Tenor
1. |
Art. 22 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist im Licht von Art. 130 AEUV und Art. 7 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank dahin auszulegen, dass der Präsident einer Zentralbank eines Mitgliedstaats die in Art. 11 Buchst. a des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit für die von ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied eines Organs der Europäischen Zentralbank vorgenommenen Handlungen in Anspruch nehmen kann. |
2. |
Art. 11 Buchst. a in Verbindung mit Art. 22 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass dem Präsidenten einer Zentralbank eines Mitgliedstaats die in Art. 11 Buchst. a dieses Protokolls vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit für die von ihm in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen auch nach Beendigung seiner Amtstätigkeit zusteht. |
3. |
Art. 11 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 17 und 22 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die für das Strafverfahren zuständige nationale Behörde — d. h., je nach Stadium des Verfahrens, die mit der Strafverfolgung betraute Behörde oder das zuständige Strafgericht — zuständig ist, zunächst zu beurteilen, ob eine etwaige Zuwiderhandlung, die vom Präsidenten einer nationalen Zentralbank in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Organs der Europäischen Zentralbank begangen wurde, eine Handlung dieses Zentralbankpräsidenten darstellt, die dieser in Ausübung seiner Aufgaben innerhalb dieses Organs begangen hat, aber verpflichtet ist, im Zweifelsfall gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank einzuholen und dieser Stellungnahme nachzukommen. Dagegen ist es allein Sache der Europäischen Zentralbank, wenn sie mit einem Ersuchen um Aufhebung der Immunität dieses Zentralbankpräsidenten befasst ist, zu beurteilen, ob eine solche Aufhebung der Immunität den Interessen der Europäischen Union zuwiderläuft, vorbehaltlich einer etwaigen Kontrolle dieser Beurteilung durch den Gerichtshof. |
4. |
Art. 11 Buchst. a des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit nicht der Strafverfolgung insgesamt, namentlich nicht den Ermittlungsmaßnahmen, der Erhebung von Beweisen und der Zustellung der Anklageschrift, entgegensteht. Wird jedoch bereits im Stadium der Ermittlungen der nationalen Behörden und vor Anrufung eines Gerichts festgestellt, dass die Person, gegen die ermittelt wird, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit für die Handlungen in Anspruch nehmen kann, die Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung sind, ist es Sache dieser Behörden, beim betreffenden Organ der Europäischen Union um Aufhebung der Befreiung zu ersuchen. Diese Befreiung steht der Verwendung der während der Ermittlungen erhobenen Beweise in anderen gerichtlichen Verfahren nicht entgegen. |
5. |
Art. 11 Buchst. a und Art. 17 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass die Befreiung von der Gerichtsbarkeit nicht zur Anwendung kommt, wenn die Person, der diese Befreiung zusteht, in einem Strafverfahren Handlungen beschuldigt wird, die nicht im Rahmen der Aufgaben vorgenommen wurden, die sie für ein Organ der Europäischen Union wahrnimmt. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodišče v Ljubljani — Slowenien) — Verfahren eingeleitet von NK als Insolvenzverwalter der Alpine BAU GmbH
(Rechtssache C-25/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 28 - Art. 32 Abs. 2 - Frist für die Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren - Anmeldung von Forderungen in einem in einem Mitgliedstaat anhängigen Sekundärinsolvenzverfahren durch den Verwalter des in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Hauptinsolvenzverfahrens - Im Recht des Staates der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens vorgesehene Ausschlussfrist)
(2022/C 51/07)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Višje sodišče v Ljubljani
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NK als Insolvenzverwalter der Alpine BAU GmbH
Beteiligte: Alpine BAU GmbH, Salzburg — Zweigniederlassung Celje, in Insolvenz
Tenor
Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit den Art. 4 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Anmeldung von bereits im Hauptinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen durch den Verwalter dieses Verfahrens in einem Sekundärinsolvenzverfahren den Vorschriften über die Fristen für die Anmeldung von Forderungen und über die Folgen verspäteter Anmeldungen unterliegt, die nach dem Recht des Staates gelten, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz GmbH/eprimo GmbH
(Rechtssache C-102/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/58/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Art. 2 Abs. 2 Buchst. h - Begriff „elektronische Post“ - Art. 13 Abs. 1 - Begriff der „Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Anhang I Nr. 26 - Begriff des „hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens über E-Mail“ - Werbenachrichten - Inbox advertising)
(2022/C 51/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: StWL Städtische Werke Lauf a. d. Pegnitz GmbH
Beklagte: eprimo GmbH
Beteiligte: Interactive Media CCSP GmbH,
Tenor
1. |
Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einblendung von Werbenachrichten in der Inbox eines Nutzers eines E-Mail-Dienstes in einer Form, die der einer tatsächlichen E-Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E-Mail, eine „Verwendung … elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, ohne dass die Bestimmung der Empfänger dieser Nachrichten nach dem Zufallsprinzip oder die Belastung, die dem Nutzer auferlegt wird, insoweit von Bedeutung sind, da diese Verwendung nur unter der Voraussetzung gestattet ist, dass der Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung solcher Werbung, namentlich in der Liste der empfangenen privaten E-Mails, informiert wurde und seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat. |
2. |
Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen ist, dass ein Vorgehen, das darin besteht, in der Inbox eines Nutzers eines E-Mail-Dienstes Werbenachrichten in einer Form, die der einer tatsächlichen E-Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E-Mail einzublenden, unter den Begriff des „hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens“ der Nutzer von E-Mail-Diensten im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Einblendung dieser Werbenachrichten zum einen so häufig und regelmäßig war, dass sie als „hartnäckiges Ansprechen“ eingestuft werden kann, und zum anderen bei Fehlen einer von diesem Nutzer vor der Einblendung erteilten Einwilligung als „unerwünschtes Ansprechen“ eingestuft werden kann. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — WD/job-medium GmbH in Liquidation
(Rechtssache C-233/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub - Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer)
(2022/C 51/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: WD
Beklagte: job-medium GmbH in Liquidation
Tenor
1. |
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet. |
2. |
Der nationale Richter braucht nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hatte, für diesen unmöglich war. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. November 2021 — Europäische Kommission/UG
(Rechtssache C-249/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Unbefristeter Vertrag - Kündigung - Gründe für die Entlassung - Verfälschung - Immaterieller Schaden - Zulässigkeit - Unterlassen einer Entscheidung über einen Antrag)
(2022/C 51/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und L. Radu Bouyon)
Andere Partei des Verfahrens: UG (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Richard und Rechtsanwältin P. Junqueira de Oliveira, dann Rechtsanwalt M. Richard)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 2. April 2020, UG/Kommission (T-571/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:14) wird aufgehoben, soweit damit die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. Oktober 2016, den unbefristeten Anstellungsvertrag von UG zu beenden, aufgehoben, ein die Haftung dieses Organs begründender Rechtsverstoß feststellt und der auf Ersatz des immateriellen Schadens von UG gerichtete Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. |
2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
31.1.2022 |
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C 51/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Aurubis AG/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-271/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Regelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Art. 3 Buchst. d - Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark - Begriffe „Verbrennung“ und „Brennstoff“ - Herstellung von Primärkupfer im Schwebeschmelzverfahren - Zuteilungsantrag - Beantragte Zertifikate, die zum Ende einer Handelsperiode noch nicht zugeteilt worden sind - Möglichkeit, diese Zertifikate in Durchführung einer nach diesem Zeitpunkt ergangenen gerichtlichen Entscheidung in der folgenden Handelsperiode zu vergeben)
(2022/C 51/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aurubis AG
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
1. |
Art. 3 Buchst. d des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark“ bei einer Anlage, die Primärkupfer herstellt und deren Tätigkeit unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87 zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geänderten Fassung, fällt, eine Hütte mit Schwebeschmelzofen umfasst, in der der Schwefel oxidiert wird, der in dem verwendeten Rohstoff enthalten ist, der aus einem Kupferkonzentrat besteht. |
2. |
Der Beschluss 2011/278 ist dahin auszulegen, dass die kostenlosen Zertifikate, auf die der Betreiber einer Anlage für die dritte Handelsperiode (2013 bis 2020) Anspruch hat, an diesen Betreiber noch nach dem 31. Dezember 2020 zur Durchführung einer nach diesem Zeitpunkt ergangenen gerichtlichen Entscheidung vergeben werden können. |
31.1.2022 |
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C 51/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris — Frankreich) — IB/FA
(Rechtssache C-289/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Antragstellers)
(2022/C 51/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IB
Beklagte: FA
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Ehegatte, der sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in einem dieser Mitgliedstaaten haben kann, so dass allein die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser gewöhnliche Aufenthalt befindet, für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sind.
31.1.2022 |
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C 51/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Veszprémi Törvényszék — Ungarn) — Amper Metal Kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-334/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz - Begriff - Art. 168 Buchst. a und Art. 176 - Vorsteuerabzugsrecht - Verweigerung - Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als überteuert und nutzlos eingestuft werden - Fehlen von zugunsten des Steuerpflichtigen generierten Umsätzen)
(2022/C 51/13)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Veszprémi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amper Metal Kft
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Tenor
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer für Werbedienstleistungen in Abzug bringen kann, sofern eine derartige Erbringung von Dienstleistungen einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2006/112 darstellt und mit einem oder mehreren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen als allgemeine Aufwendungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht, ohne dass zu berücksichtigen wäre, dass der für derartige Dienstleistungen in Rechnung gestellte Preis gegenüber einem von der nationalen Steuerbehörde definierten Referenzwert überhöht ist oder dass diese Dienstleistungen nicht zu einer Steigerung des Umsatzes des Steuerpflichtigen geführt haben.
31.1.2022 |
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C 51/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — QY/Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk
(Rechtssache C-372/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen - Abschaffung - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Rechtsakte der Union - Tragweite von Verordnungen - Nationale Regelung, deren persönlicher Geltungsbereich über den einer Verordnung hinausgeht - Voraussetzungen - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e - Geltungsbereich - Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Entwicklungshelferin beschäftigt ist und in ein Drittland entsendet wird - Art. 68 Abs. 3 - Recht des Antragstellers auf Familienleistungen, nur einen einzigen Antrag einzubringen, nämlich beim Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats oder beim Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats)
(2022/C 51/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: QY
Beklagter: Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk
Tenor
1. |
Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass eine Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats, in dem sie und ihre Kinder auch ihren Wohnort haben, die mit einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungshelferin eingeht, das nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats dessen Pflichtversicherungssystem unterfällt, und die zwar nicht unmittelbar nach Einstellung, jedoch nach Absolvierung einer Vorbereitungszeit im anderen Mitgliedstaat — in dem sie nach Rückkehr eine Wiedereingliederungszeit verbringt — in einen Drittstaat entsendet wird, als Person anzusehen ist, die im anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung im Sinne der genannten Bestimmung ausübt. |
2. |
Art. 288 Abs. 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer mitgliedstaatlichen Vorschrift, deren persönlicher Geltungsbereich insofern über den der Verordnung Nr. 883/2004 hinausgeht, als sie eine Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 mit seinen eigenen Staatsangehörigen vorsieht, nicht entgegensteht, sofern diese Vorschrift im Einklang mit dieser Verordnung ausgelegt wird und deren Vorrang nicht in Frage gestellt wird. |
3. |
Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 sind dahin auszulegen, dass sie den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats und den Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats derart miteinander verbinden, dass der Antragsteller auf Familienleistungen nur einen einzigen Antrag bei einem dieser Träger einbringen muss, der dann von diesen beiden Trägern gemeinsam zu erledigen ist. |
4. |
Die Art. 45 und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, generell Familienleistungen abzuschaffen, die er bis dahin Entwicklungshelfern gewährte, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen, sofern diese Abschaffung zum einen unterschiedslos sowohl für Berechtigte mit Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats als auch für solche mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats gilt und zum anderen eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Entwicklungshelfer nicht danach bewirkt, ob sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit vor oder nach der Abschaffung Gebrauch gemacht haben, sondern danach, ob sie mit ihren Kindern in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnen. |
31.1.2022 |
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C 51/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München — Deutschland) — Vodafone Kabel Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
(Rechtssache C-484/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie [EU] 2015/2366 - Zahlungsdienste - Art. 62 Abs. 4 - Entgelte - Art. 107 Abs. 1 - Vollständige Harmonisierung - Art. 115 Abs. 1 und 2 - Umsetzung und Anwendung - Abonnements für Kabelfernsehen und Internetzugang - Vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie geschlossene Dauerschuldverhältnisse - Entgelte für nach diesem Datum bewirkte Zahlungsvorgänge ohne Bankeinzug)
(2022/C 51/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Beklagter: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Tenor
Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit entgegensteht, nach der das Verbot der Erhebung von Entgelten für die Nutzung der in dieser Bestimmung genannten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen im Rahmen von mit Verbrauchern geschlossenen Dauerschuldverhältnissen nur für Zahlungsvorgänge gilt, die in Erfüllung von nach dem 13. Januar 2018 geschlossenen Verträgen bewirkt werden, so dass diese Entgelte auf Zahlungsvorgänge anwendbar bleiben, die nach diesem Datum in Erfüllung von davor abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen bewirkt werden.
31.1.2022 |
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C 51/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie — PologneWojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie — Polen) — Delfarma Sp. z o.o./Prezes Urzędu Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych
(Rechtssache C-488/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Humanarzneimittel - Parallelimport von Arzneimitteln - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Genehmigung für den Parallelimport ein Jahr nach Erlöschen der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Referenzarzneimittels von Rechts wegen erlischt - Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - Verhältnismäßigkeit - Richtlinie 2001/83/EG - Pharmakovigilanz)
(2022/C 51/16)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie — PologneWojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Delfarma sp. z o.o.
Beklagter: Prezes Urzędu Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych
Tenor
Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels ein Jahr nach Erlöschen der Bezugszulassung von Rechts wegen erlischt, ohne dass geprüft wird, ob eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen besteht. Der Umstand, dass die Parallelimporteure von der Verpflichtung zur Vorlage regelmäßiger Unbedenklichkeitsberichte befreit sind, rechtfertigt für sich allein nicht den Erlass einer dahin gehenden Entscheidung.
31.1.2022 |
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C 51/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei conti — Sezione regionale di controllo per la Campania — Italien) — Comune di Camerota
(Rechtssache C-161/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2011/85/EU - Richtlinie 2011/7/EU - Wirtschafts- und Währungspolitik - Gebietskörperschaft in finanziellen Schwierigkeiten - Finanzplan zur Wiederherstellung des Gleichgewichts - Nationale Vorschrift, mit der die Untersuchungsbefugnisse des Rechnungshofs aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Gesundheitskrise ausgesetzt werden - Art. 267 AEUV - Begriff „nationales Gericht“ - Fehlen eines Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2022/C 51/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte dei conti — Sezione regionale di controllo per la Campania
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Comune di Camerota
Tenor
Das von der Corte dei conti — Sezione regionale di controllo per la Campania (Rechnungshof — Regionale Rechnungskammer für Kampanien, Italien) mit Entscheidung vom 9. März 2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
31.1.2022 |
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C 51/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. October 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — TUIfly GmbH/FI, RE
(Rechtssache C-253/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 - Art. 7 - Art. 8 Abs. 3 - Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Begriff „Annullierung“ - Umleitung eines Fluges zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient - Anderweitige Beförderung der Fluggäste per Reisebus)
(2022/C 51/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FI, RE
Beklagte: TUIfly GmbH
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen landet, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient.
31.1.2022 |
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C 51/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2021 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. April 2021 in der Rechtssache T-252/19, Pech/Rat
(Rechtssache C-408/21 P)
(2022/C 51/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. de Gregorio Merino, E. Dumitriu-Segnana, K. Pavlaki und E. Rebasti als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: Laurent Pech, Königreich Schweden
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
— |
über die Fragestellungen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden; |
— |
dem Kläger im Verfahren T-252/19 die Kosten des Rates aufzuerlegen, die ihm in diesem Verfahren und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe:
Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 (1)
Erster Teil des Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe bei seiner Beurteilung der Frage, ob das angeforderte Gutachten einen besonders weiten Geltungsbereich habe, einen Fehler begangen und dieses von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterium in einer Weise ausgelegt, die es ins Leere laufe lasse. Das Gericht habe auch seine Begründungspflicht verletzt, indem es auf die diesbezüglich vom Rat vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei.
Zweiter Teil des Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den sensiblen Charakter des Rechtsgutachtens in Anbetracht der besonderen Umstände des Kontexts, in dem es erstellt worden sei, insbesondere seiner Bedeutung für den Entscheidungsprozess, nicht berücksichtigt habe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des sensiblen Charakters von Rechtsberatung, die den Inhalt eines Rechtsgutachtens von seinen Begleitumständen isoliere, sei rechtsfehlerhaft und höhle den Schutz nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung zu einem großen Teil aus.
Dritter Teil des Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe bei seiner Beurteilung der Frage, ob die Verbreitung des Rechtsgutachtens den Ausgang von künftigen Gerichtsverfahren nachteilig beeinflussen könne, indem es die Gleichheit der Parteien vor dem Gericht und das Verteidigungsrecht des Rates beeinträchtige, einen Fehler begangen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001
Erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Als es über die Anwendbarkeit der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme befunden habe, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die bestätigende Entscheidung konkrete Beweise beibringen müsse, dies aber nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus habe das Gericht seine Erwägungen auf allgemeine Ausführungen beschränkt, die Schutz generell verneinten, anstatt konkret auf die vom Rat gegebene Begründung hinsichtlich des Risikos für seinen Entscheidungsprozess einzugehen.
Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe zudem dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es davon ausgegangen sei, dass der Grundsatz der demokratischen Rechenschaftspflicht, das der erhöhten Transparenz legislativer Dokumente zugrunde liege, auf alle Dokumente mit Bezug zu Gesetzgebungsverfahren in gleicher Weise anwendbar sei, unabhängig davon, ob sie Positionen politischer Entscheidungsträger enthielten oder von internen Dienststellen einschließlich des Juristischen Dienstes stammten.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts und falsche Darstellung von Tatsachen
Schließlich habe das Gericht die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens verweigert und es abgelehnt, zu berücksichtigen, dass ein Gerichtsverfahren gegen die Verordnung 2020/2092 (2) hinsichtlich genau derselben rechtlichen Fragestellungen, wie diejenigen, die im Gutachten erörtert worden seien, eingeleitet worden sei. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar, der es dem Rat nicht erlaubt habe, hinsichtlich eines wesentlichen Gesichtspunkts für das Verfahren vor dem Gericht angehört zu werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. 2020, L 433 I, S. 1).
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2021 von der Puma SE gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2021 in der Rechtssache T-510/19, Puma/ EUIPO — Gemma Group (Darstellung einer springenden Raubkatze)
(Rechtssache C-462/21 P)
(2022/C 51/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Puma SE (Prozessbevollmächtigter: P. González-Bueno Catalán de Ocón, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die Puma SE ihre eigenen Kosten trägt.
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Juli 2021 von der Electrodomésticos Taurus, S.L. gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 17. Mai 2021 in der Rechtssache T-328/20, Electrodomésticos Taurus, S.L./EUIPO — Shenzen Aukey E-Business Co. Ltd
(Rechtssache C-468/21 P)
(2022/C 51/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Electrodomésticos Taurus, S.L. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Shenzen Aukey E-Business Co. Ltd
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs das Rechtsmittel für unzulässig erklärt und entschieden, dass die Electrodomésticos Taurus, S.L. ihre eigenen Kosten trägt.
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 14. September 2021 — Caixabank S. A./X
(Rechtssache C-565/21)
(2022/C 51/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Caixabank S. A.
Rechtsmittelgegner: X
Vorlagefragen
1. |
Verstößt eine nationale Rechtsprechung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG (1), wenn diese Rechtsprechung — in Anbetracht der spezifischen Regelung der Bereitstellungsprovision in den nationalen Rechtsvorschriften, wonach diese Provision ein einmalig und in der Regel bei Vertragsschluss zu zahlendes Entgelt für Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, der Gewährung oder der Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder -kredits oder für ähnliche Leistungen darstellt, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens oder des Kredits verbunden sind — davon ausgeht, dass eine Klausel wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist, mit der eine solche Provision festgesetzt wird, da sie einen Hauptteil des Preises ausmacht, und nicht auf Missbräuchlichkeit geprüft werden kann, sofern sie in dem von der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten weiteren Sinne klar und verständlich abgefasst ist? |
2. |
Verstößt eine nationale Rechtsprechung gegen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG, wenn diese Rechtsprechung bei der Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit einer Klausel, die einen wesentlichen Bestandteil eines Hypothekendarlehensvertrags oder Hypothekenkreditvertrags regelt, Faktoren wie die allgemeine Bekanntheit einer solchen Klausel bei den Verbrauchern, die Angaben, zu denen das Finanzinstitut nach den Vorschriften über standardisierte Informationsblätter dem potentiellen Darlehensnehmer gegenüber verpflichtet ist, die Werbung der Bankinstitute, die besondere Aufmerksamkeit, die ein Durchschnittsverbraucher diesem Preisbestandteil schenkt, weil er beim Darlehensvertragsschluss vollständig zu entrichten ist und einen wesentlichen Teil des von ihm bei der Aufnahme des Darlehens zu leistenden finanziellen Aufwands ausmacht, sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Klausel aufgrund ihres Wortlauts, ihrer Positionierung und ihres Aufbaus als ein wesentlicher Vertragsbestandteil erkennbar ist? |
3. |
Verstößt eine nationale Rechtsprechung gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, wenn diese Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige, die sich auf die Bereitstellungsprovision eines Darlehens- oder Kreditvertrags bezieht, die die Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, der Erstellung und der individuellen Bearbeitung eines Darlehens- oder Kreditantrags als Voraussetzungen der Darlehens- bzw. Kreditgewährung (Prüfung der Durchführbarkeit des Darlehens, der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, der Belastungen des Vermögensgegenstandes, zu dessen Lasten die Hypothek bestellt wird, usw.) bezweckt und die in den nationalen Rechtsvorschriften als Entgelt für die mit der Darlehens- oder Kreditgewährung verbundenen Tätigkeiten ausdrücklich vorgesehen ist, nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben und zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
31.1.2022 |
DE |
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C 51/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Madrid (Spanien), eingereicht am 20. September 2021 — NC/BA, DA, DV und CG
(Rechtssache C-583/21)
(2022/C 51/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 1 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NC
Beklagter: BA, DA, DV und CG
Vorlagefrage
Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (1) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen — und somit die gesamte Richtlinie — auf einen Fall anwendbar, in dem ein Notar, der zugleich Beamter und privater Arbeitgeber des für ihn arbeitenden Personals ist und dessen Stellung als Arbeitgeber durch das allgemeine Arbeitsrecht und den Tarifvertrag des Sektors geregelt ist, den früheren Inhaber der Notarstelle in seinem Amt ablöst, seine Tätigkeit am selben Arbeitsplatz und mit derselben Ausstattung ausübt und die Urkundenrolle und das Personal, das bereits für den ehemaligen Inhaber der Notarstelle gearbeitet hat, übernimmt?
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Madrid (Spanien), eingereicht am 20. September 2021 — JD/BA, DA, DV und CG
(Rechtssache C-584/21)
(2022/C 51/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 1 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: JD
Beklagte: BA, DA, DV und CG
Vorlagefrage
Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (1) — und somit die gesamte Richtlinie — auf einen Fall anwendbar, in dem ein Notar, der zugleich Beamter und privater Arbeitgeber des für ihn arbeitenden Personals ist und dessen Stellung als Arbeitgeber durch das allgemeine Arbeitsrecht und den Tarifvertrag des Sektors geregelt ist, den früheren Inhaber der Notarstelle in seinem Amt ablöst, seine Tätigkeit am selben Arbeitsplatz und mit derselben Ausstattung ausübt und die Urkundenrolle und das Personal, das bereits für den ehemaligen Inhaber der Notarstelle gearbeitet hat, übernimmt?
31.1.2022 |
DE |
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C 51/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Madrid (Spanien), eingereicht am 20. September 2021 — TA/BA, DA, DV und CG
(Rechtssache C-585/21)
(2022/C 51/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 1 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TA
Beklagte: BA, DA, DV und CG
Vorlagefrage
Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (1) — und somit die gesamte Richtlinie — auf einen Fall anwendbar, in dem ein Notar, der zugleich Beamter und privater Arbeitgeber des für ihn arbeitenden Personals ist und dessen Stellung als Arbeitgeber durch das allgemeine Arbeitsrecht und den Tarifvertrag des Sektors geregelt ist, den früheren Inhaber der Notarstelle in seinem Amt ablöst, seine Tätigkeit am selben Arbeitsplatz und mit derselben Ausstattung ausübt und die Urkundenrolle und das Personal, das bereits für den ehemaligen Inhaber der Notarstelle gearbeitet hat, übernimmt?
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Madrid (Spanien), eingereicht am 20. September 2021 — FZ/BA, DA, DV und CG
(Rechtssache C-586/21)
(2022/C 51/26)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 1 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FZ
Beklagte: BA, DA, DV und CG
Vorlagefrage
Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (1) — und somit die gesamte Richtlinie — auf einen Fall anwendbar, in dem ein Notar, der zugleich Beamter und privater Arbeitgeber des für ihn arbeitenden Personals ist und dessen Stellung als Arbeitgeber durch das allgemeine Arbeitsrecht und den Tarifvertrag des Sektors geregelt ist, den früheren Inhaber der Notarstelle in seinem Amt ablöst, seine Tätigkeit am selben Arbeitsplatz und mit derselben Ausstattung ausübt und die Urkundenrolle und das Personal, das bereits für den ehemaligen Inhaber der Notarstelle gearbeitet hat, übernimmt?
31.1.2022 |
DE |
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C 51/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 20. Oktober 2021 — Climate Corporation Emissions Trading GmbH gegen Finanzamt Österreich
(Rechtssache C-641/21)
(2022/C 51/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Climate Corporation Emissions Trading GmbH
Belangte Behörde: Finanzamt Österreich
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG (1) so auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte den Ort einer Dienstleistung, der formal nach dem geschriebenen Recht in dem anderen Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Leistungsempfängers befindet, liegt, als im Inland liegend anzusehen haben, wenn der leistungserbringende inländische Steuerpflichtige hätte wissen müssen, dass er sich durch die erbrachte Dienstleistung an einer im Rahmen einer Leistungskette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. 2008, L 44, S. 11).
31.1.2022 |
DE |
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C 51/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 9. November 2021 — A
(Rechtssache C-676/21)
(2022/C 51/28)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: A
Andere Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
Vorlagefragen
1. |
Können die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im dritten Teil Titel II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Art. 110 AEUV den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsehen, dass die im Wert eines Fahrzeugs enthaltene Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des Autoverolaki (1482/1994) (Kraftfahrzeugsteuergesetz [1482/1994]) unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht erstattet wird, wenn dieser das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, und ist in diesem Zusammenhang erheblich, ob beabsichtigt war, das Fahrzeug dauerhaft hauptsächlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu nutzen, der die Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat, und ob es auch tatsächlich dauerhaft hauptsächlich dort genutzt wurde? |
2. |
Falls die Absicht der Nutzung und die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs für die Beantwortung der ersten Frage erheblich sind, wie ist die fragliche nicht dauerhafte Nutzungsabsicht und Nutzung nachzuweisen, soweit die Nutzungsdauer des Privatfahrzeugs in dem Mitgliedstaat nicht vorab festgestellt werden kann? |
3. |
Falls die Verweigerung der Ausfuhrerstattung im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt, kann diese Beschränkung mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Ausfuhr von alten, oft in einem schlechten Zustand befindlichen und umweltverschmutzenden Fahrzeugen zu begrenzen? Ist die Beschränkung der Ausfuhrerstattung auf weniger als zehn Jahre alte Fahrzeuge aus dem Grund als mit Unionsrecht unvereinbar anzusehen, dass auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge unabhängig von deren Nutzungsdauer gleichwohl Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird? |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 17. November 2021 — RSD Reise Service Deutschland GmbH gegen QL
(Rechtssache C-690/21)
(2022/C 51/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: RSD Reise Service Deutschland GmbH
Berufungsbeklagter: QL
Vorlagefrage
Ist Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) im Falle eines Rücktritts des Reiseveranstalters aus Anlass einer weltweiten Pandemie dahingehend auszulegen, dass der Reisende gegebenenfalls gezwungen ist, an Stelle der begehrten Auszahlung einen Gutschein und/oder eine Stundung zu akzeptieren?
(1) Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).
31.1.2022 |
DE |
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C 51/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2021 von Évariste Boshab gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. September 2021 in der Rechtssache T-107/20, Boshab/Rat
(Rechtssache C-708/21 P)
(2022/C 51/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Évariste Boshab (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen T. Payan und A. Guillerme)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2021 in der Rechtssache T-107/20, Boshab/Rat, aufzuheben; |
— |
den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden sowie den Beschluss (GASP) 2019/2109 (1) für nichtig zu erklären, soweit der Rechtsmittelführer damit in Nr. 8 des Anhangs des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird, und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 (2) für nichtig zu erklären, soweit der Rechtsmittelführer damit in Anhang I a Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt werden.
Hinsichtlich des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe seine Verteidigungsrechte und insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es nicht die erforderlichen Schlussfolgerungen aus dem Umstand gezogen habe, dass der Rat den Anspruch auf rechtliches Gehör ausgehöhlt habe, indem er die erforderlichen Überprüfungen, insbesondere im Wege einer Anhörung, nicht vorgenommen habe und folglich das zu einer Verlängerung führende Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes bringt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da es nicht berücksichtigt habe, dass die restriktiven Maßnahmen Sicherungscharakter hätten und definitionsgemäß vorläufiger Natur seien, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen hätten, sowie von der Notwendigkeit abhängig seien, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten, da es nicht festgestellt habe, dass die vom Rat vorgebrachten Beweismittel keineswegs geeignet gewesen seien, irgendein unter das Kriterium für die Aufnahme in die streitigen Listen fallendes Verhalten, nämlich schwere Menschenrechtsverletzungen darstellende Handlungen, zu begründen und da es nicht beanstandet habe, dass der Rat die vom Rechtsmittelführer im Rahmen des Überprüfungsverfahrens übermittelten Beweismittel nicht geprüft habe und auf diesen Grundlagen nicht seine eigenen Überprüfungen durchgeführt habe.
(1) Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2019, L 318, S. 134).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Durchführung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2019, L 318, S. 1).
31.1.2022 |
DE |
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C 51/22 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Piteşti (Rumänien), eingereicht am 24. November 2021 — MK
(Rechtssache C-709/21)
(2022/C 51/31)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Piteşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: MK
Vorlagefragen
1. |
Steht der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Bestimmung wie Art. 148 Abs. 2 der Verfassung Rumäniens in ihrer Auslegung durch die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) in der Entscheidung Nr. 390/2021 entgegen, wonach die nationalen Gerichte nicht befugt sind, die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, die durch eine Entscheidung der Curtea Constituțională für verfassungsgemäß erklärt wurde, mit den Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union zu prüfen? |
2. |
Steht der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Bestimmung wie Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 über die Stellung von Richtern und Staatsanwälten entgegen, die es zulässt, dass gegen einen Richter wegen Nichtbeachtung einer Entscheidung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und Disziplinarstrafen verhängt werden, wenn er über den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber den Erwägungen einer Entscheidung der Curtea Constituțională zu entscheiden hat, und die dem Richter die Möglichkeit nimmt, ein Urteil des Gerichtshofs anzuwenden, das er für vorrangig hält? |
3. |
Steht der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nationalen Gerichtspraktiken entgegen, die es dem Richter unter Androhung disziplinarischer Folgen verbieten, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Strafverfahren wie der Beschwerde hinsichtlich der angemessenen Dauer des Strafverfahrens nach Art. 4881 der rumänischen Strafprozessordnung anzuwenden? |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2021 von der Ryanair DAC, der Airport Marketing Services Ltd, der FR Financing (Malta) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-448/18, Ryanair u. a./Kommission
(Rechtssache C-758/21 P)
(2022/C 51/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Ryanair DAC, Airport Marketing Services Ltd, FR Financing (Malta) Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Vahida, avocat, B. Byrne, advocaat, und S. Rating, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil aufzuheben; |
— |
die Art. 5 und 6 sowie die Art. 9, 10 und 11 des Beschlusses (EU) 2018/628 (angefochtener Beschluss) (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betreffen oder, hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und |
— |
der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren in der Rechtssache T-448/18 vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf vier Gründe gestützt.
Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zentrale Beweismittel, die von den Rechtsmittelführerinnen vor Abschluss des mündlichen Verfahrens vor dem Gericht vorgelegt worden seien, als unzulässig zurückgewiesen und daher für seine rechtliche Würdigung nicht berücksichtigt habe. Das Gericht habe die Art. 85 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung des Gerichts zugrunde liegenden Rechtsgrundsätze missachtet oder nicht ausreichend berücksichtigt, und es habe die Rechtsprechung zur Anwendung dieser Bestimmungen nicht beachtet.
Das Gericht habe mit der Feststellung, dass (i) die Kommission nicht gegen die für die Rückforderung der Beihilfe anwendbare Verjährungsfrist verstoßen habe und (ii) der angefochtene Beschluss hierzu eine ausreichende Begründung enthalte, Art. 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) des Rates falsch ausgelegt und Art. 296 AEUV falsch angewandt.
Bei der Prüfung, ob die Kommission den sogenannten Test des „marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers“ zur Feststellung, ob die Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten hätten, rechtmäßig angewandt habe, habe das Gericht den eindeutigen Sinngehalt der ihm vorgelegten Beweise verfälscht. Das Gericht habe Beweise verfälscht, die sich auf (i) eine in einer Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen dem Flughafen und Ryanair vereinbarte Sicherheitsgebühr, (ii) die Schätzung der inkrementellen Betriebskosten, die für den Flughafen zu erwarten gewesen wären, und (iii) den Auslastungsfaktor, auf den sich die Kommission bei ihrer ex ante Beurteilung der Rentabilität gestützt habe, bezogen hätten.
Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der auf Grundlage der ex ante-Daten berechnete Betrag der zurückzufordernden Beihilfe nicht auf Basis der ex post-Daten, die beim Erlass des angefochtenen Beschlusses in der Akte vorgelegen hätten, zu korrigieren sei.
(1) Beschluss (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Veszprémi Törvényszék — Ungarn) — ENERGOTT Fejlesztő és Vagyonkezelő Kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-643/20) (1)
(2022/C 51/33)
Verfahrenssprache: Ungarn
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/25 |
Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — BZ/EZB
(Rechtssache T-500/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit - Außervertragliche Haftung - Materieller Schaden - Immaterieller Schaden)
(2022/C 51/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini und F. Feyerbacher im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen der EZB vom 29. August 2011, vom 20. Dezember 2011 und vom 25. April 2012 sowie zum anderen auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin aufgrund des Verhaltens der EZB entstanden sein sollen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
BZ trägt die Kosten. |
(1) [vertraulich] (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen [vertraulich] im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/25 |
Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — Al Zoubi/Rat
(Rechtssache T-257/19) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler)
(2022/C 51/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Khaldoun Al Zoubi (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cloquet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux)
Gegenstand
Antrag gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Der Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Khaldoun Al Zoubi betreffen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/26 |
Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — HC/Kommission
(Rechtssache T-804/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 - Entscheidung, den Kläger nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz der guten Verwaltung - Sprachenregelung - Diskriminierung aufgrund der Sprache - Haftung)
(2022/C 51/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: HC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey, V. Villante und D. Rovetta)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Brauhoff, T. Lilamand und D. Milanowska)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung erstens der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 vom 11. Oktober 2018 zur Erstellung zweier Reservelisten, von denen die Kommission Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 7) in den Fachgebieten Zoll und Steuern einstellen soll, zweitens der Entscheidung des Prüfungsausschusses dieses Auswahlverfahrens, den Namen des Klägers nicht in die Liste der Personen aufzunehmen, die zum Assessment Center eingeladen werden, drittens der Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der sein Antrag auf Überprüfung zurückgewiesen wurde, viertens der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2019, mit der seine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union zurückgewiesen wurde, und fünftens der Liste der zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens eingeladenen Bewerber sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
HC trägt die Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/27 |
Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — JR/Kommission
(Rechtssache T-265/20) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zur mündlichen Prüfung eines Auswahlverfahrens - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Rundungsmethode für die Noten - Gewichtungskoeffizienten für die verschiedenen Teile und Unterabschnitte der mündlichen Prüfung - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Verordnung [EU] 2018/1725 - Teilweise Erledigung)
(2022/C 51/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: JR (vertreten durch die Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch D. Milanowska, C. Ehrbar und H. Kranenborg als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020, mit denen der Klägerin Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend das interne Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 (AD 6) — 1 — Verwaltungsräte verweigert wurde
Tenor
1. |
Die Anträge der Klägerin auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020, mit denen ihr der Zugang zu der vom Prüfungsausschuss des internen Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 (AD 6) — 1 — Verwaltungsräte verwendeten Rundungsmethode für die Noten verweigert wurde, haben sich erledigt. |
2. |
Die Entscheidung der Kommission vom 9. April 2020 wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr der Zugang zu dem Dokument verweigert wird, das die Gewichtungskoeffizienten für die beiden in der Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 (AD 6) — 1 — Verwaltungsräte vorgesehenen Teile der mündlichen Prüfung (Gespräch und strukturierte Darstellung) sowie für die beiden ebenfalls in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Unterabschnitte des Gesprächs (Berufserfahrung und Motivation) enthält. |
3. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/28 |
Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Ruiz-Ruiz/Kommission
(Rechtssache T-293/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen - Zulassungskriterium der Berufserfahrung - Übereinstimmung des vom Prüfungsausschuss angewandten Kriteriums mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
(2022/C 51/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Vanesa Ruiz-Ruiz (Alkmaar, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, T. Lilamand und I. Melo Sampaio)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung zum einen der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 20. September 2019, mit der der Antrag auf Überprüfung der Nichtzulassung der Klägerin zur nächsten Phase des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 zurückgewiesen wurde und zum anderen der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Februar 2020, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 20. September 2019, mit der der Antrag auf Überprüfung des Ausschlusses von Frau Vanesa Ruiz-Ruiz vom Auswahlverfahren EPSO/AD/371/19 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/28 |
Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium/Kommission
(Rechtssache T-546/20) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen in den Bereichen Spezifikation, Entwicklung, Wartung und Unterstützung von IT Plattformen für die GD „Steuern und Zollunion“ - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Begründungspflicht - Ungewöhnlich niedriges Angebot)
(2022/C 51/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Masson und G. Tilman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. André und M. Ilkova)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2020 über die Ablehnung des von Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens TAXUD/2019/OP/0006 abgegebenen gemeinsamen Angebots für das Los A betreffend Dienstleistungen in den Bereichen Spezifikation, Entwicklung, Wartung und 3. Ebene-Unterstützung von IT Plattformen der Generaldirektion „Steuern und Zollunion“ sowie über die Vergabe des Auftrags an das andere Konsortium, das ein Angebot abgegeben hatte
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. Juli 2020 über die Ablehnung des von Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens TAXUD/2019/OP/0006 abgegebenen gemeinsamen Angebots für Dienstleistungen in den Bereichen Spezifikation, Entwicklung, Wartung und 3. Ebene-Unterstützung von IT Plattformen der Generaldirektion „Steuern und Zollunion“ sowie über die Vergabe des Auftrags an das andere Konsortium, das ein Angebot eingereicht hatte, wird in Bezug auf das Los A für nichtig erklärt |
2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium. |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/29 |
Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Muratbey Gida/EUIPO — M. J. Dairies (Dreifach spiralförmiger Käse)
(Rechtssache T-662/20) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen dreifach spiralförmigen Käse darstellt - Älteres internationales Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Offenbarung des älteren Geschmacksmusters - Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002)
(2022/C 51/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Muratbey Gida Sanayí Ve Tícaret AŞ (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Schork)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: M. J. Dairies EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Dimitrova und I. Pakidanska)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. August 2020 (Sache R 1925/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen M. J. Dairies und Muratbey Gida Sanayí ve Tícaret
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Muratbey Gida Sanayí ve Tícaret AŞ trägt die Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/30 |
Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Schmid/EUIPO — Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl g.g.A)
(Rechtssache T-700/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Steirisches Kürbiskernöl g. g. A GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die Abzeichen, Embleme oder Wappen enthält - Emblem eines Tätigkeitsbereichs der Union - Geschützte geografische Angaben - Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2022/C 51/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Gabriele Schmid (Halbenrain, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ginzburg)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und M. Eberl)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Hödl)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2020 (Sache R 2186/2019-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und Frau Schmid
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. September 2020 (Sache R 2186/2019-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Frau Gabriele Schmid. |
3. |
Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark trägt ihre eigenen Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/30 |
Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — QB/Kommission
(Rechtssache T-71/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Dienstbezüge - Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Versagung der Auslandszulage - Hauptberufliche Tätigkeit - Dienst für einen anderen Staat)
(2022/C 51/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: QB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wardyn)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und A.-C. Simon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amts der Kommission für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 6. April 2020, mit der dem Kläger die Auslandszulage versagt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
QB trägt die Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/31 |
Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Jieyang Defa Industry/EUIPO — Mattel (Puppenkopf)
(Rechtssache T-84/21) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Puppenkopf darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)
(2022/C 51/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Jieyang Defa Industry Co. Ltd (Jiedong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Bercial Arias und F. Codevelle)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Mattel, Inc. (El Segundo, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Pompe-Ciszewska und P. Mleczak)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2020 (Sache R 2021/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Mattel und Jieyang Defa Industry Co
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Jieyang Defa Industry Co. Ltd trägt die Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/31 |
Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Union syndicale Solidaires des SDIS de France et DOM/TOM/Kommission
(Rechtssache T-152/21) (1)
(Außervertragliche Haftung - Einreichung einer Beschwerde bei der Kommission in Fällen der Anwendung des Unionsrechts - Beantwortungsfrist - Recht auf eine gute Verwaltung - Sorgfaltspflicht - Angemessene Frist - Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)
(2022/C 51/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Union syndicale Solidaires des services départementaux d’incendie et de secours (SDIS) de France et DOM/TOM (Nîmes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Coudray)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und A. Spina)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die pflichtwidrige Untätigkeit der Kommission bei der Behandlung ihrer am 27. Juni 2019 unter dem Aktenzeichen CHAP(2019)01840 eingetragenen Beschwerde wegen eines angeblichen Verstoßes der Französischen Republik gegen das Recht der Europäischen Union entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Union syndicale Solidaires des services départementaux d’incendie et de secours (SDIS) de France et DOM/TOM trägt die Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/32 |
Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Jalkh/Parlament
(Rechtssache T-230/21) (1)
(Institutionelles Recht - Mitglied des Parlaments - Vorrechte und Befreiungen - Beschluss über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität - Art. 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Verfahren zur Aufhebung der Immunität - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
(2022/C 51/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-François Jalkh (Gretz-Armainvilliers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und A.-M. Dumbrăvan)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses P9_TA(2021)0092 des Parlaments vom 25. März 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität des Antragstellers (2020/2110[IMM])
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Jean-François Jalkh trägt die Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/33 |
Klage, eingereicht am 4. November 2021 — AL/Kommission
(Rechtssache T-714/21)
(2022/C 51/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: AL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten vom 4. August 2021 (Az.: Ares [2021] 4962656) in Beantwortung der Beschwerde des Klägers gemäß Art. 90 Abs. 2 vom 9. April 2021 gegen die Entscheidung des PMO vom 11. Januar 2021 für nichtig zu erklären; (1) |
— |
der Beklagten aufzugeben, (i) die der Entscheidung des PMO vom 21. November 2019 zugrunde liegende Berechnung durch Belege nachzuweisen und (ii) den gesamten Wortlaut der vom PMO in der E-Mail vom 8. Oktober 2020 teilweise zitierten „Antwort der GD HR [Generaldirektion Humanressourcen] auf eine andere Beschwerde“ vorzulegen; |
— |
der Beklagten aufzugeben, die übernommenen Unterhaltskosten für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. September 2021 auf der Grundlage des Wohnorts der Mutter des Klägers in Belgien festzusetzen; und |
— |
die Beklagte zu verurteilen, die Zulage für seine einem Kind gleichgestellte Mutter für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. September 2021 zu zahlen; |
— |
der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt die Klage auf zwei Gründe:
1. |
Die Beklagte habe gegen Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts und gegen die Entscheidung der Kommission vom 15. April 2014 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen verstoßen, da sie bei der Berechnung der Kosten für den Unterhalt der Mutter des Klägers fehlerhaft angenommen habe, der Wohnort der Mutter des Klägers sei in Rumänien und nicht in Belgien. Die Kommission habe darüber hinaus die Kosten für den Unterhalt der Mutter des Klägers fehlerhaft auf 50 % des Grundgehalts eines Beamten der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 1, berichtigt mit dem Landeskoeffizienten für Rumänien, festgesetzt, da die Mutter des Klägers ihren ständigen Wohnsitz in seinem Haushalt gehabt habe und daher 40 % des Grundgehalts (ohne Berichtigung) heranzuziehen gewesen wären. |
2. |
Es liege ein Verstoß gegen Art. 85 des Statuts vor, da der Kläger weder den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Gleichstellungszulage für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 gekannt habe noch der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte kennen müssen. |
(1) Anmerkung: Der angefochtene Beschluss betrifft die Zahlung von Familienzulagen gemäß Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts, der auf Beamte der Europäischen Union anwendbar ist.
31.1.2022 |
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C 51/34 |
Klage, eingereicht am 26. November 2021 — Beauty Biosciences/EUIPO — Société de Recherche Cosmétique (BIO-BEAUTÉ)
(Rechtssache T-750/21)
(2022/C 51/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Beauty Biosciences LLC (Dallas, Texas, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Mărginean)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société de Recherche Cosmétique SARL (Luxemburg, Luxemburg)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke BIO-BEAUTÉ — Unionsmarke Nr. 13 609 631
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. September 2021 in den verbundenen Sachen R 1871/2020-4 und R 1891/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung in dem Sinne teilweise aufzuheben, dass die streitige Marke für die Waren „Zahnputzmittel; Ätherische Öle; Parfums, Eaux de Toilette, Kölnischwasser; Weihrauch; Duftwasser“ in Klasse 3 für nichtig erklärt wird; |
— |
die angefochtene Entscheidung in dem Sinne teilweise aufzuheben, dass die streitige Marke für die Waren „Kosmetika; Körperdeodorants; Pflanzenextrakte für kosmetische Zwecke; Seifen, Körperreinigungsmilch; Cremes, Gele, Milch, Lotionen, Masken, Salben, Puder, Seren und kosmetische Präparate für die Hautpflege; Kosmetische Antifaltenpräparate; Kosmetische Lippenpflegemittel; Kosmetische Sonnenschutzmittel, kosmetische Präparate zur Hautbräunung, kosmetische After-Sun-Produkte; Schlankheitspräparate, kosmetische; Enthaarungsmittel; Haarpflegemittel (Präparate zur Pflege von Haar und Kopfhaut); Badezusätze, kosmetische; Schmink- und Abschminkmittel; Rasiermittel und After-Shave-Mittel“ in Klasse 3 für nichtig erklärt wird; |
— |
die angefochtene Entscheidung in dem Sinne abzuändern, dass die streitige Marke für die Waren „Zahnputzmittel; Ätherische Öle; Parfums, Eaux de Toilette, Kölnischwasser; Weihrauch; Duftwasser“ in Klasse 3 für nichtig erklärt wird; |
— |
die angefochtene Entscheidung in dem Sinne abzuändern, dass die streitige Marke für die Waren „Kosmetika; Körperdeodorants; Pflanzenextrakte für kosmetische Zwecke; Seifen, Körperreinigungsmilch; Cremes, Gele, Milch, Lotionen, Masken, Salben, Puder, Seren und kosmetische Präparate für die Hautpflege; Kosmetische Antifaltenpräparate; Kosmetische Lippenpflegemittel; Kosmetische Sonnenschutzmittel, kosmetische Präparate zur Hautbräunung, kosmetische After-Sun-Produkte; Schlankheitspräparate, kosmetische; Enthaarungsmittel; Haarpflegemittel (Präparate zur Pflege von Haar und Kopfhaut); Badezusätze, kosmetische; Schmink- und Abschminkmittel; Rasiermittel und After-Shave-Mittel“ in Klasse 3 für nichtig erklärt wird; |
— |
der Société de Recherche Cosmétique S.A.R.L. die Kosten aufzuerlegen, die der Beauty Biosciences LLC durch die vorliegende Klage, das Verfahren vor der Beschwerdekammer und das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Unionsmarke Nr. 13 609 631 BIO-BEAUTÉ in Bezug auf die Waren „Zahnputzmittel; Ätherische Öle; Parfums, Eaux de Toilette, Kölnischwasser; Weihrauch; Duftwasser“ in Klasse 3 nicht beschreibend sei; |
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Unionsmarke Nr. 13 609 631 BIO-BEAUTÉ in Bezug auf die Waren „Zahnputzmittel; Ätherische Öle; Parfums, Eaux de Toilette, Kölnischwasser; Weihrauch; Duftwasser“ in Klasse 3 unterscheidungskräftig sei; |
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Unionsmarke Nr. 13 609 631 BIO-BEAUTÉ in Bezug auf die Waren „Kosmetika; Körperdeodorants; Pflanzenextrakte für kosmetische Zwecke; Seifen, Körperreinigungsmilch; Cremes, Gele, Milch, Lotionen, Masken, Salben, Puder, Seren und kosmetische Präparate für die Hautpflege; Kosmetische Antifaltenpräparate; Kosmetische Lippenpflegemittel; Kosmetische Sonnenschutzmittel, kosmetische Präparate zur Hautbräunung, kosmetische After-Sun-Produkte; Schlankheitspräparate, kosmetische; Enthaarungsmittel; Haarpflegemittel (Präparate zur Pflege von Haar und Kopfhaut); Badezusätze, kosmetische; Schmink- und Abschminkmittel; Rasiermittel und After-Shave-Mittel“ in Klasse 3 Unterscheidungskraft erlangt habe. |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/35 |
Klage, eingereicht am 29. November 2021 — Peace United/EUIPO — 1906 Collins (bâoli)
(Rechtssache T-754/21)
(2022/C 51/48)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Peace United Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Artzimovitch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: 1906 Collins LLC (Miami, Florida, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke bâoli — Unionsmarke Nr. 6 619 977
Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2021 in der Sache R 275/2020-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer infolge verschiedener Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur guten Verwaltung festgestellt hat, dass die Unionsmarke Nr. 6 619 977 bâoli im streitigen Zeitraum für die beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 41 und 43 nicht ernsthaft benutzt worden sei; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer die Missbräuchlichkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls fehlerhaft beurteilt habe; |
— |
Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer die ernsthafte Benutzung der Marke fehlerhaft beurteilt habe. |
31.1.2022 |
DE |
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C 51/36 |
Klage, eingereicht am 1. Dezember 2021 — Dorsum/EUIPO — ID Quantique (Clavis)
(Rechtssache T-758/21)
(2022/C 51/49)
Sprache der Klageschrift: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Dorsum Informatikai Fejlesztő és Szolgáltató Zrt. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gy. Hajdu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ID Quantique SA (Carouge, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „Clavis“ — Anmeldung Nr. 18 064 876
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2021 in der Sache R 189/2021-1
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
in erster Linie, die angefochtene Entscheidung abzuändern und ihrer Beschwerde stattzugeben; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung mit Wirkung auch für die Entscheidung des EUIPO vom 27. November 2020 aufzuheben; |
— |
ihr die Kosten des Verfahrens zu erstatten. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
— |
Verstoß gegen Art. 107 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
— |
Verstoß gegen Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
— |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/37 |
Klage, eingereicht am 29. November 2021 — DCM Film Distribution/Kommission
(Rechtssache T-760/21)
(2022/C 51/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: DCM Film Distribution GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Huttenlauch, Rechtsanwalt M. Klasse und Rechtsanwältin P. Hesse)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2021) 7095 final der Europäischen Kommission vom 28. September 2021 zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur nach der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 (1) gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären und |
— |
der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.
1. |
Die Auslegung der „Europäischen Gesellschaft“ durch die Kommission sei mit dem Wortlaut der Leitlinien und des Arbeitsprogramms unvereinbar.
|
2. |
Die Auslegung der „Europäischen Gesellschaft“ durch die Kommission sei mit höherrangigem Unionsrecht unvereinbar.
|
3. |
Der Beschluss der Kommission widerspreche der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013, die dem Förderprogramm Kreatives Europa MEDIA (2) zugrunde liege.
|
4. |
Der Beschluss der Kommission verstoße auch gegen die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (3).
|
5. |
Der Beschluss der Kommission verstoße gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
|
6. |
Die Kommission überschreite die Grenzen ihrer Ermessensbefugnisse.
|
7. |
Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. 2013, L 347, S. 221).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/38 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2021 — Courtois u. a./Kommission
(Rechtssache T-761/21)
(2022/C 51/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Fabien Courtois (Rueil-Malmaison, Frankreich) und 2088 weitere Klägerinnen und Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Durand)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die stillschweigende ablehnende Entscheidung vom 24. September 2021, die sich aus der Nichtbeantwortung ihres am 13. August 2021 gestellten Zweitantrags ergibt, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die durch das Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Die Klage sei zulässig, da die Kläger als zur Klage berechtigte Antragsteller im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1049/2001) und als Adressaten der angefochtenen Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt seien. Sie verfügten darüber hinaus über ein Rechtsschutzinteresse, das sich aus der Ablehnung des Zugangs zu Dokumenten durch die Kommission in ihrer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung vom 24. September 2021 sowie der Beeinträchtigung ihrer Grundrechte durch die angefochtene Entscheidung ergebe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission sei materiell rechtswidrig, da die Kommission das Recht der Kläger auf Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage unvollständiger und fehlerhafter Gründe verletzt habe. Die Kläger berufen sich zudem auf überwiegende öffentliche Interessen, die den Zugang zu Dokumenten rechtfertigten. Schließlich habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie über das zur Erreichung ihrer Ziele Erforderliche hinausgegangen sei. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/39 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2021 — Euranimi/Kommission
(Rechtssache T-769/21)
(2022/C 51/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Association of Non-Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Campa, D. Rovetta, P. Gjørtler, V. Villante)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 (1) gerichtete Klage wird auf drei Gründe gestützt.
1. |
Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (2) sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler der Dienststellen der Kommission. |
2. |
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 im Hinblick auf die Beurteilung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs sowohl für chinesische als auch für taiwanesische Waren sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
3. |
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 in Bezug auf den rechtlichen Status des Berichts, mit dem die Kommission das Vorliegen nennenswerter Marktverzerrungen in einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Branche in diesem Land feststelle, und Verwendung solcher Berichte für die Dumpingermittlung. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2021, L 327, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/40 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2021 — OC/EAD
(Rechtssache T-770/21)
(2022/C 51/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: OC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
demzufolge:
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die Entscheidung vom 10. September 2020, bekanntgegeben am 11. Februar 2021, mit der die Anstellungsbehörde den gemäß Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gestellten Antrag der Klägerin auf Beistand zurückgewiesen hat, für nichtig zu erklären; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 31. August 2021, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 6. Mai 2011 gegen die Entscheidung vom 10. September 2020 zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Recht, gehört zu werden. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Verfahren und der auf dem Gebiet der Verteilung der Befugnisse geltenden Zuständigkeitsregeln. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass die Entscheidung, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, von der Generalsekretärin des EAD hätte erlassen werden müssen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler, die der EAD in Anbetracht der von ihm zugrunde gelegten Definition von Mobbing begangen habe, und Verstoß gegen Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. |
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/40 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2021 — Trend Glass/EUIPO (ECO STORAGE)
(Rechtssache T-777/21)
(2022/C 51/54)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Trend Glass sp. z o.o. (Radom, Polen) (Prozessbevollmächtigte: J. Gwiazdowska, Rechtsanwältin [radca prawny])
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke ECO STORAGE — Anmeldung Nr. 18 324 347
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2021 in der Sache R 1315/2021-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben und den Rechtsstreit durch Zulassung der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 324 347 endgültig zu entscheiden; |
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; |
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dem EUIPO die Kosten einschließlich der der Klägerin in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 und 7 und gegen Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen die Art. 20 und 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, der Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. |