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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Rat |
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2022/C 44/01 |
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2022/C 44/02 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 44/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10371 — SIBUR / TAIF) ( 1 ) |
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2022/C 44/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10545 — PSA / TIL / PNIT) ( 1 ) |
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2022/C 44/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10448 — MABANAFT / H&R / P2X) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2022/C 44/06 |
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2022/C 44/07 |
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Rechnungshof |
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2022/C 44/08 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2022/C 44/09 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 ) |
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2022/C 44/10 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 44/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10301 — CVC / ETHNIKI) ( 1 ) |
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2022/C 44/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10592 — KKR / KÖRBER / KÖRBER SUPPLY CHAIN SOFTWARE MANAGEMENT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2022/C 44/13 |
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2022/C 44/14 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Rat
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/1 |
ENTSCHLIESSUNG DES RATES ZU EINER ÜBERARBEITETEN FASSUNG VON ANHANG I DES MODELLS FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE (GEG) (1)
(2022/C 44/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) enthält Bestimmungen über gemeinsame Ermittlungsgruppen. |
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(2) |
Am 13. Juni 2002 hat der Rat den Rahmenbeschluss 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsgruppen (3) (im Folgenden „Rahmenbeschluss“) erlassen. |
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(3) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten zusammen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten alljährlich eine beträchtliche Anzahl gemeinsamer Ermittlungsgruppen (GEG) ein, und oftmals nehmen auch EU-Agenturen, insbesondere Eurojust, Europol und OLAF, an GEG teil. |
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(4) |
Das in der Entschließung 2017/C 18/01 des Rates (4) wiedergegebene Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe wird von Praktikern umfassend genutzt und allgemein geschätzt. |
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(5) |
Auf der 17. Jahrestagung des GEG-Netzes vom 13./14. Oktober 2021 sind die GEG-Experten zu dem Schluss gekommen, dass eine Änderung von Anhang I des Modells für eine Vereinbarung zweckmäßig wäre, um Änderungen am Rechtsrahmen für Eurojust, Europol und OLAF sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die für ihre Teilnahme an einer GEG geltenden besonderen Bedingungen berücksichtigt werden müssen — |
NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten – gemäß dem Rahmenbeschluss und dem Übereinkommen – oder mit den zuständigen Behörden von Drittländern – auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Übereinkünfte – eine gemeinsame Ermittlungsgruppe einrichten möchten, werden aufgerufen, zur Vereinbarung der Regelungen für die gemeinsame Ermittlungsgruppe gegebenenfalls auf das in der Entschließung 2017/C 18/01 des Rates enthaltene Modell für eine Vereinbarung zurückzugreifen, wobei Anhang I dieses Modells für eine Vereinbarung wie im Anhang wiedergegeben lauten muss.
(1) Vom Rat am 22. Dezember 2021 im schriftlichen Verfahren gebilligt (ST 15085/21 und CM 5966/21).
(2) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.
Anhang I
ZU DEM MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE (2017/C 18/01)
Teilnehmer einer GEG
I. Regelung mit Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF):
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Teilnahme von Eurojust an der GEG Die nachstehenden Personen werden an der GEG teilnehmen:
Gemäß Nummer [Nummer einfügen] der Vereinbarung über die GEG hat [Name des Mitgliedstaats einfügen] beschlossen, dass sein nationales Mitglied von Eurojust (Stellvertreter/Assistent des nationalen Mitglieds von Eurojust*) an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt. Eurojust unterstützt die Tätigkeiten der GEG, indem es im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen Fachkenntnis und Einrichtungen für die Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bereitstellt. [Name des Drittlandes einfügen] hat beschlossen, dass [sein/ihr] zu Eurojust entsandter Verbindungsstaatsanwalt im Einklang mit einer zwischen Eurojust und [Name des Drittlandes einfügen] unterzeichneten Kooperationsvereinbarung als offizieller Vertreter von [Name des Drittlandes einfügen] an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt. Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird. Datum/Unterschrift* (*falls zutreffend) |
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Teilnahme von Europol an der GEG Parteien der GEG (vorzugsweise ISO-Codes): Datum der Unterzeichnung der GEG durch die Parteien: Referenznummern (fakultativ): 1. Teilnehmer der GEG von Europol An der GEG nehmen folgende (mit Personalnummer ausgewiesene) Personen teil:
Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird. 2. Bedingungen für die Teilnahme von Europol-Bediensteten
Datum/Unterschrift
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Teilnahme von OLAF an der GEG Vereinbarung zwischen den zuständigen Justizbehörden von [Mitgliedstaaten] am [Datum] OLAF1 nimmt an der GEG teil, indem es Unterstützung leistet, Fachkenntnis bereitstellt und koordinierend tätig ist (sofern dies vereinbart wurde). Seine Teilnahme erfolgt unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen und gemäß den geltenden EU-Instrumenten. Teilnehmer An der GEG nehmen folgende OLAF-Bedienstete teil:
OLAF unterrichtet die anderen Parteien der GEG schriftlich darüber, wenn Personen in die vorstehende Liste aufgenommen oder von ihr gestrichen werden. Spezifische Regelungen in Bezug auf die Teilnahme von OLAF 1. Grundsätze der Teilnahme
2. Art der Unterstützung
3. Zugang zu den Informationsverarbeitungssystemen von OLAF
4. Kosten und Ausrüstung
Datum/Unterschrift
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II. Regelung mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, und mit anderen internationalen Einrichtungen:
1. Die nachstehenden Personen werden an der GEG teilnehmen:
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Name |
Dienstliche Stellung/Rang |
Organisation/Einrichtung |
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Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.
2. Spezifische Regelungen:
2.1. Erster Teilnehmer der Vereinbarung
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2.1.1. |
Zweck der Teilnahme |
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2.1.2. |
Den Personen übertragene Rechte (falls zutreffend) |
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2.1.3. |
Bestimmungen zu den Kosten |
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2.1.4. |
Zweck und Umfang der Teilnahme |
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/6 |
Konsolidierte Fassung des Modells für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe, im Anschluss an die Billigung der Entschließung des Rates vom 22. Dezember 2021 zu einer überarbeiteten Fassung von Anhang I (1)
(2022/C 44/02)
MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE
Im Einklang mit
[Bitte hier die anwendbaren Rechtsgrundlagen angeben, die – jedoch nicht ausschließlich – der folgenden Liste von Rechtsakten entnommen werden können:
|
— |
Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 (2); |
|
— |
Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (3); |
|
— |
Artikel 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001, unterzeichnet am 29. Dezember 2003 (4); |
|
— |
Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe (5); |
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— |
Artikel 20 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (6); |
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— |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) (7); |
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— |
Artikel 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) (8); |
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— |
Artikel 49 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003) (9); |
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— |
Artikel 27 der Polizeikooperationskonvention für Südosteuropa (2006) (10).] |
1. Parteien der Vereinbarung
Die folgenden Parteien haben eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (im Folgenden „GEG“) geschlossen:
|
und
|
Die Parteien dieser Vereinbarung können einvernehmlich beschließen, Behörden oder Verwaltungen anderer Staaten zu ersuchen, Partei dieser Vereinbarung zu werden.
2. Zweck der GEG
Diese Vereinbarung betrifft die Bildung einer GEG zu folgendem Zweck:
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[Bitte Beschreibung des konkreten Zwecks der GEG einfügen. In der Beschreibung sollten die Tatumstände (Zeitpunkt, Ort und Art der Straftat) der in dem betreffenden Staat aufzuklärenden Straftat(en) angegeben und sollte gegebenenfalls auf die laufenden innerstaatlichen Verfahren verwiesen werden. Bezugnahmen auf fallbezogene personenbezogene Daten sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Dieser Abschnitt sollte außerdem eine kurze Beschreibung der Ziele der GEG (z. B. Beweiserhebung, koordinierte Festnahme von Tatverdächtigen, Einfrieren von Vermögenswerten usw.) enthalten. In diesem Zusammenhang sollten die Parteien erwägen, auch die Einleitung und den Abschluss einer Finanzermittlung in die Ziele der GEG aufzunehmen (11).] |
3. Geltungsdauer der Vereinbarung
Die Parteien sind sich darin einig, dass die GEG ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung [bitte genaue Dauer angeben] lang tätig sein wird.
Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die letzte an der GEG teilnehmende Partei sie unterzeichnet hat. Die Geltungsdauer kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
4. Staaten, in denen die GEG tätig sein wird
Die GEG wird in den Staaten der Parteien dieser Vereinbarung tätig sein.
Die Gruppe führt ihren Einsatz in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Staates durch, in dem sie gerade tätig ist.
5. Der/die Leiter der GEG
Die Leiter der Gruppe sind Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Einsatz der Gruppe gerade erfolgt; unter ihrer Leitung nehmen die Mitglieder der GEG ihre Aufgaben wahr.
Die Parteien haben folgende Personen zu Leitern der GEG ernannt:
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Name |
Dienstliche Stellung/Rang |
Behörde/Stelle |
Staat |
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Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird unverzüglich eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.
6. Mitglieder der GEG
Zusätzlich zu den in Nummer 5 genannten Personen legen die Parteien in einem speziellen Anhang zu dieser Vereinbarung eine Liste der Mitglieder der GEG vor (12).
Ist ein Mitglied der GEG nicht in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, so wird unverzüglich eine Ersatzperson benannt und vom zuständigen Leiter der GEG schriftlich mitgeteilt.
7. Teilnehmer der GEG
Die Parteien der GEG kommen überein, [hier z. B. Eurojust, Europol, OLAF usw. einfügen] als Teilnehmer an der GEG einzubeziehen. Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Teilnahme von [Name einfügen] werden in dem betreffenden Anhang zu dieser Vereinbarung dargelegt.
8. Erhebung von Informationen und Beweismitteln
Die Leiter der GEG können sich auf spezifische Verfahren für die Erhebung von Informationen und Beweismitteln durch die GEG in den Staaten, in denen sie tätig ist, verständigen.
Die Parteien betrauen die Leiter der GEG mit der Beratung in Fragen der Beweiserhebung.
9. Zugang zu Informationen und Beweismitteln
Die Leiter der GEG bestimmen die Vorgehensweisen und Verfahren, die anzuwenden sind, wenn es darum geht, die von der GEG in den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen und Beweismittel untereinander auszutauschen.
[Darüber hinaus können die Parteien eine Klausel vereinbaren, die spezifischere Vorschriften über den Zugang, die Verarbeitung und die Verwendung von Informationen und Beweismitteln enthält. Eine solche Klausel kann insbesondere dann angebracht sein, wenn sich die GEG weder auf das Übereinkommen der EU noch auf den Rahmenbeschluss (die beide diesbezüglich schon spezifische Bestimmungen enthalten – siehe Artikel 13 Absatz 10 des Übereinkommens) stützt.]
10. Austausch von Informationen und Beweismitteln, die vor Bildung der GEG vorliegen
Informationen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits vorliegen und die in Zusammenhang mit den in dieser Vereinbarung beschriebenen Ermittlungen stehen, können im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauscht werden.
11. Informationen und Beweismittel von Staaten, die sich nicht an der GEG beteiligen
Sollte es notwendig werden, ein Rechtshilfeersuchen an einen Staat zu richten, der nicht an der GEG beteiligt ist, so prüft der ersuchende Staat, ob für den Austausch der bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens erhaltenen Informationen oder Beweismittel mit (einer) anderen Partei(en) der GEG die Zustimmung des ersuchten Staates einzuholen ist.
12. Spezifische Regelungen in Bezug auf entsandte Mitglieder
[Falls es zweckmäßig erscheint, können die Parteien im Rahmen dieser Bestimmung spezifische Bedingungen vereinbaren, unter denen entsandte Mitglieder Folgendes unternehmen können:
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— |
Durchführung von Ermittlungen – insbesondere einschließlich Zwangsmaßnahmen – im Einsatzstaat (falls es zweckmäßig erscheint, können an dieser Stelle nationale Rechtsvorschriften zitiert oder ansonsten dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt werden) |
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— |
Ersuchen, Maßnahmen im Staat der Entsendung durchzuführen |
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— |
Austausch der von der Gruppe erhobenen Informationen |
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— |
Mitführen/Tragen von Waffen] |
13. Änderung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, können Änderungen in einer von den Parteien vereinbarten schriftlichen Form vorgenommen werden (13).
14. Beratung und Koordinierung
Die Parteien stellen sicher, dass sie sich untereinander beraten, wenn dies zur Koordinierung der Tätigkeiten der Gruppe notwendig ist; dies betrifft unter anderem
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— |
die Überprüfung der erzielten Fortschritte und der Leistung des Teams |
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— |
den Zeitpunkt und die Art der Intervention der Ermittler |
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— |
die beste Art und Weise der Einleitung möglicher Gerichtsverfahren, Prüfung des geeigneten Orts des Verfahrens und Einziehung. |
15. Kommunikation mit den Medien
Sofern geplant, werden Zeitpunkt und Inhalt der Kommunikation mit den Medien von den Parteien vereinbart und von den Beteiligten befolgt.
16. Evaluierung
Die Parteien können eine Evaluierung der Leistung der GEG, der angewandten bewährten Verfahren und der daraus gezogenen Lehren in Betracht ziehen. Für die Durchführung der Evaluierung kann eine spezielle Sitzung anberaumt werden.
[In diesem Zusammenhang können die Parteien das spezifische GEG-Evaluierungsformular verwenden, das vom EU-Netz der GEG-Experten entwickelt wurde. Es können EU-Mittel zur Unterstützung der Evaluierungssitzung beantragt werden.]
17. Spezifische Regelungen
[Gegebenenfalls einzufügen. Die folgenden Unterkapitel sollen auf mögliche Bereiche hinweisen, für die eine spezifische Beschreibung vorgelegt werden kann.]
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17.1. |
Offenlegungsvorschriften |
[Die Parteien möchten an dieser Stelle möglicherweise die geltenden nationalen Vorschriften zur Kommunikation mit der Verteidigung präzisieren und/oder eine Kopie oder eine Zusammenfassung davon beifügen.]
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17.2. |
Vorschriften zur Verwaltung/Einziehung von Vermögenswerten |
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17.3. |
Haftung |
[Die Parteien möchten hierfür möglicherwiese Regelungen treffen, insbesondere wenn die GEG weder auf dem EU-Rechtshilfeübereinkommen noch auf dem Rahmenbeschluss basiert (die bereits spezielle Vorschriften hierzu enthalten – s. Artikel 15 und 16 des Übereinkommens).]
18. Organisatorische Modalitäten
[Gegebenenfalls einzufügen. Die folgenden Unterkapitel sollen auf mögliche Bereiche hinweisen, für die eine spezifische Beschreibung vorgelegt werden kann.]
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18.1. |
Einrichtungen (Büroräume, Fahrzeuge, sonstige technische Ausrüstung) |
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18.2. |
Kosten/Ausgaben/Versicherung |
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18.3. |
Finanzielle Unterstützung der GEG |
[Im Rahmen dieser Klausel können die Parteien spezifische Regelungen zu Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Gruppe für die Beantragung von EU-Mitteln vereinbaren.]
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18.4. |
Kommunikationssprache |
Geschehen zu … [Ort der Unterzeichnung] am … [Datum]
[Unterschriften aller Parteien]
Anhang I
ZU DEM MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE
Teilnehmer einer GEG
I. Regelung mit Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF):
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Teilnahme von Eurojust an der GEG Die nachstehenden Personen werden an der GEG teilnehmen:
Gemäß Nummer [Nummer einfügen] der Vereinbarung über die GEG hat [Name des Mitgliedstaats einfügen] beschlossen, dass sein nationales Mitglied von Eurojust (Stellvertreter/Assistent des nationalen Mitglieds von Eurojust*) an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt. Eurojust unterstützt die Tätigkeiten der GEG, indem es im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen Fachkenntnis und Einrichtungen für die Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bereitstellt. [Name des Drittlandes einfügen] hat beschlossen, dass [sein/ihr] zu Eurojust entsandter Verbindungsstaatsanwalt im Einklang mit einer zwischen Eurojust und [Name des Drittlandes einfügen] unterzeichneten Kooperationsvereinbarung als offizieller Vertreter von [Name des Drittlandes einfügen] an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt. Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird. Datum/Unterschrift* (*falls zutreffend) |
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Teilnahme von Europol an der GEG Parteien der GEG (vorzugsweise ISO-Codes): Datum der Unterzeichnung der GEG durch die Parteien: Referenznummern (fakultativ): 1. Teilnehmer der GEG von Europol An der GEG nehmen folgende (mit Personalnummer ausgewiesene) Personen teil:
Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird. 2. Bedingungen für die Teilnahme von Europol-Bediensteten
Datum/Unterschrift
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Teilnahme von OLAF an der GEG Vereinbarung zwischen den zuständigen Justizbehörden von [Mitgliedstaaten] am [Datum] OLAF1 nimmt an der GEG teil, indem es Unterstützung leistet, Fachkenntnis bereitstellt und koordinierend tätig ist (sofern dies vereinbart wurde). Seine Teilnahme erfolgt unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen und gemäß den geltenden EU-Instrumenten. Teilnehmer An der GEG nehmen folgende OLAF-Bedienstete teil:
OLAF unterrichtet die anderen Parteien der GEG schriftlich darüber, wenn Personen in die vorstehende Liste aufgenommen oder von ihr gestrichen werden. Spezifische Regelungen in Bezug auf die Teilnahme von OLAF 1. Grundsätze der Teilnahme
2. Art der Unterstützung
3. Zugang zu den Informationsverarbeitungssystemen von OLAF
4. Kosten und Ausrüstung
Datum/Unterschrift
|
II. Regelung mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, und mit anderen internationalen Einrichtungen:
1. Die nachstehenden Personen werden an der GEG teilnehmen:
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Name |
Dienstliche Stellung/Rang |
Organisation/Einrichtung |
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Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.
2. Spezifische Regelungen:
2.1. Erster Teilnehmer der Vereinbarung
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2.1.1. |
Zweck der Teilnahme |
|
2.1.2. |
Den Personen übertragene Rechte (falls zutreffend) |
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2.1.3. |
Bestimmungen zu den Kosten |
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2.1.4. |
Zweck und Umfang der Teilnahme |
Anhang II
ZU DEM MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE
Vereinbarung zur Verlängerung des Einsatzes einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe
Die Parteien kommen überein, den Zeitraum zu verlängern, für den die gemeinsame Ermittlungsgruppe (im Folgenden „GEG“) mit der Vereinbarung eingesetzt wurde, die am [Datum einsetzen] in [Ort der Unterzeichnung einsetzen] unterzeichnet wurde und als Kopie beigefügt ist.
Die Parteien sind der Auffassung, dass der Zeitraum, für den die GEG eingesetzt wurde, über seinen Endtermin [Datum einsetzen, an dem der Zeitraum endet] hinaus verlängert werden sollte, da der in Artikel [Artikel über den Zweck der GEG einsetzen] festgelegte Zweck der GEG noch nicht erfüllt ist.
Die Umstände, die eine Verlängerung des Zeitraums, für den die GEG eingesetzt wurde, erforderlich machen, sind von allen Parteien sorgfältig geprüft worden. Die Verlängerung dieses Zeitraums wird als erforderlich betrachtet, damit der Zweck, für den die GEG eingesetzt wurde, erfüllt wird.
Die GEG bleibt daher für einen weiteren Zeitraum von [spezifischen Zeitraum einsetzen] nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung tätig. Der oben genannte Zeitraum kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen nochmals verlängert werden.
Datum/Unterschrift
Anlage III
ZU DEM MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE
Die Parteien kommen überein, die als Kopie beigefügte schriftliche Vereinbarung, mit der die gemeinsame Ermittlungsgruppe (im Folgenden „GEG“) am [Datum einsetzen] in [Ort einsetzen] eingesetzt wurde, zu ändern.
Die Unterzeichner kommen überein, dass die nachstehenden Artikel wie folgt geändert werden:
|
1. |
(Änderung …) |
|
2. |
(Änderung …) |
Die Umstände, die eine Änderung der Vereinbarung über die GEG erforderlich machen, sind von allen Parteien sorgfältig geprüft worden. Die Änderung/en der Vereinbarung über die GEG wird/werden als erforderlich betrachtet, damit der Zweck, für den die GEG eingesetzt worden ist, erfüllt wird.
Datum/Unterschrift
(1) ABl. C 44 vom 28.1.2022, S. 1.
(2) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.
(3) ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1
(5) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.
(6) SEV-Nr. 182.
(7) Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 1582, S. 95.
(8) Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 2225, S. 209, Dok. A/RES/55/25.
(9) Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 2349, S. 41. Dok. A/58/422.
(10) Registrierung beim Sekretariat der Vereinten Nationen: Albanien, 3. Juni 2009, Nr. 46240.
(11) Die Parteien sollten sich in diesem Zusammenhang auf die Schlussfolgerungen des Rates und den Aktionsplan zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf Finanzermittlungen (Ratsdokument 10125/16 + COR 1) beziehen.
(12) Zur GEG können bei Bedarf auch nationale Experten für die Einziehung von Vermögenswerten gehören.
(13) Beispiele für Formulierungen finden sich in den Anhängen 2 und 3.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/17 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10371 — SIBUR / TAIF)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 44/03)
Am 30. September 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10371 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/18 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10545 — PSA / TIL / PNIT)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 44/04)
Am 24. Januar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10545 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/19 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10448 — MABANAFT / H&R / P2X)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 44/05)
Am 24. Januar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10448 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/20 |
Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen
(2022/C 44/06)
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates (4), aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat nach Überprüfung der Liste der benannten Personen beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 unterliegen.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 101/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat bis zum 1. September 2022 unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1.C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
(2) ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 67.
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/21 |
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen
(2022/C 44/07)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss 2011/72/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates (5).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1. „Globale und horizontale Angelegenheiten“ |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Die Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:
Die Datenschutzbeauftragte
data.protection@consilium.europa.eu
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates, restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 erfüllen.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Beschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie den Rechten auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.
Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
(3) ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 67.
Rechnungshof
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/23 |
Sonderbericht Nr. 3/2022
5G-Einführung in der EU: Verzögerungen beim Auf- und Ausbau der Netze und ungelöste Sicherheitsprobleme
(2022/C 44/08)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 3/2022 „5G-Einführung in der EU: Verzögerungen beim Auf- und Ausbau der Netze und ungelöste Sicherheitsprobleme“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/24 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 44/09)
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Betroffene Strecken |
Aerfort Chonamara – Árainn Aerfort Chonamara – Inis Meáin – Inis Oírr |
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Laufzeit des Vertrags |
7.6.2022 – 6.6.2026 |
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Frist für die Angebotsabgabe |
60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
(Anmerkung: Sämtlicher Schriftverkehr, alle Auskunftsersuchen, Unterlagen und Angebote im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung müssen über die „e-Tender“-Website der Regierung unter https://www.etenders.gov.ie eingereicht werden) |
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/25 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 44/10)
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Flugstrecken |
Aerfort Chonamara – Árainn Aerfort Chonamara – Inis Meáin – Inis Oírr |
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Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
7. Juni 2022 |
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Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Weitere Auskünfte erteilt: Colm Mac Donncha,
Tel. +353 858743881 E-Mail: colm.macdonncha@drcd.gov.ie |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10301 — CVC / ETHNIKI)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 44/11)
1.
Am 20. Januar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg), |
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— |
The Ethniki Hellenic General Insurance Company S.A. („Ethniki“, Griechenland). |
CVC wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Ethniki im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
CVC sowie seine Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen sind in Privateigentum stehende Unternehmen, die unter anderem für bestimmte Investmentfonds und -plattformen Anlageberatungsdienste erbringen und/oder Anlagen verwalten. Zu den Portfoliounternehmen von CVC zählt die Hellenic Healthcare Group (HHG), die sechs Privatkliniken in Griechenland betreibt. |
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— |
Ethniki ist ein Kompositversicherer, der sich überwiegend auf Griechenland konzentriert und in begrenztem Umfang auch in Zypern und Rumänien tätig ist. Zu seinen Tätigkeiten gehören eine Reihe von Lebens- und Nichtlebensversicherungsprodukten, Versicherungsvertrieb und – in geringem Umfang – das Rückversicherungsgeschäft. Das Übernahmeziel steht derzeit im Eigentum der National Bank of Greece (NGB) und wird gemäß dem mit der Kommission vereinbarten Umstrukturierungsplan der NBG veräußert. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10301 — CVC / ETHNIKI
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/28 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10592 — KKR / KÖRBER / KÖRBER SUPPLY CHAIN SOFTWARE MANAGEMENT)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 44/12)
1.
Am 21. Januar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
KKR & Co Inc. (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften „KKR“, USA); |
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— |
Körber AG („Körber“, Deutschland); |
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— |
Körber Supply Chain Software Management GmbH („Zielunternehmen“, Deutschland), derzeit kontrolliert von Körber. |
KKR und Körber werden die Kontrolle über einen Teil/Teile des Zielunternehmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
KKR: weltweit tätige Investmentgesellschaft, die Lösungen in den Bereichen Verwaltung alternativer Vermögenswerte, Kapitalmärkte und Versicherungen anbietet. KKR sponsert Investmentfonds, die in Private Equity, Kredite und Realvermögen investieren, und hat strategische Partner, die Hedge-Fonds verwalten. |
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— |
Körber AG: Holding für strategisches Management, die alle Arten von Produkten, Lösungen und Dienstleistungen in ihren fünf Geschäftsbereichen Digitales, Pharma, Lieferkette, Textilien und Tabak anbietet. Die Körber-Anteile werden zu 100 % von der Körber Stiftung, einer privaten deutschen Stiftung, gehalten. |
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— |
Zielunternehmen: Bereitstellung von Software für die Ausführung der Lieferkette durch umfassende Technologielösungen wie Software und grundlegende Technologien wie Robotik und Sprachsteuerung. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10592 — KKR / KÖRBER / KÖRBER SUPPLY CHAIN SOFTWARE MANAGEMENT
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/30 |
Mitteilung an Unternehmen, die beabsichtigen, 2023 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen
(2022/C 44/13)
1.
Diese Mitteilung richtet sich an jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden die „Verordnung“) seine Absicht anmelden möchte, im Jahr 2023 in der Union teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in Verkehr zu bringen. Bezugnahmen auf die Union in dieser Mitteilung sind auch als Bezugnahmen auf Nordirland zu verstehen (2).
2.
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) sind die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung genannten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten:|
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HFKW-23, HFKW-32, HFKW-41, HFKW-125, HFKW-134, HFKW-134a, HFKW-143, HFKW-143a, HFKW-152, HFKW-152a, HFKW-161, HFKW-227ea, HFKW-236cb, HFKW-236ea, HFKW-236fa, HFKW-245ca, HFKW-245fa, HFKW-365mfc, HFKW-43-10mee. |
3.
Außer für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung genannten Verwendungen oder bei einer jährlichen Gesamtmenge dieser Stoffe von weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr unterliegt jedes Inverkehrbringen dieser Stoffe den Mengenbeschränkungen im Rahmen des Quotensystems gemäß den Artikeln 15 und 16 sowie den Anhängen V und VI der Verordnung.
4.
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (3) müssen Einführer zum Zeitpunkt der Überführung von HFKW in den zollrechtlich freien Verkehr im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über eine gültige Registrierung als Einführer von HFKW als Massengut (4) verfügen. Eine solche Registrierung ist als obligatorische Einfuhrlizenz anzusehen. Eine vergleichbare Lizenz ist für die Ausfuhr von HFKW erforderlich (5).
5.
Der Integrierte Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) schreibt vor, dass die Einführer ab dem 1. Januar 2022 die Mengen HFKW in CO2-Äquivalenten zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Einheitspapier der Versandanmeldung angeben müssen; Einführer sollten als „Empfänger“ (Feld 8 des Einheitspapiers der Versandanmeldung) eingetragen sein.
6.
Gemäß Anhang VI der Verordnung wird die Summe der auf der Grundlage der Referenzwerte zugewiesenen Quoten von der Höchstmenge des Jahres 2023 abgezogen, um die Menge festzulegen, die aus dieser Reserve zuzuweisen ist.
7.
Alle von den Unternehmen übermittelten Daten, Quoten und Referenzwerte werden im elektronischen F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem gespeichert. Alle Daten im elektronischen F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem einschließlich Quoten, Referenzwerte, geschäftlicher und personenbezogener Daten werden von der Europäischen Kommission vertraulich behandelt.
8.
Unternehmen, die eine Quote aus dieser Reserve erhalten wollen, müssen das in den Ziffern 9 bis 12 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.
9.
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung müssen die Unternehmen im online verfügbaren F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über ein von der Kommission gemäß ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 genehmigtes gültiges Registrierungsprofil als Hersteller und/oder Einführer von HFKW verfügen. Um die ordnungsgemäße Bearbeitung des Registrierungsantrags sicherzustellen, für die möglicherweise weitere Angaben erforderlich sind, muss ein solcher Antrag spätestens zwei Wochen vor Beginn des Anmeldezeitraums, also vor dem 28. Februar 2022 gestellt werden. Bei Anträgen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, kann nicht gewährleistet werden, dass vor Ende des Anmeldezeitraums endgültig über den Antrag auf Registrierung entschieden werden kann. Für Unternehmen, die noch nicht registriert sind, sind auf der Website der GD CLIMA Anweisungen für die Registrierung abrufbar (6).
10.
Das Unternehmen muss im Anmeldezeitraum vom 14. März bis zum 13. April 2022, 13.00 Uhr MEZ, im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem die für 2023 erwarteten Mengen anmelden. Auf der Website der GD CLIMA sind Anweisungen für die Einreichung einer Anmeldung des Quotenbedarfs abrufbar.
11.
Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Anmeldungen, die bis zum 13. April 2022, 13.00 Uhr MEZ, eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.
12.
Auf der Grundlage dieser Anmeldungen weist die Kommission diesen Unternehmen im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sowie mit den Anhängen V und VI der Verordnung eine Quote zu.
13.
Gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 gelten für die Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 alle Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung als ein einziger Anmelder.
14.
Die Kommission setzt die Unternehmen über das F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über die zugewiesene Gesamtquote für 2023 in Kenntnis.
15.
Die Registrierung im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem und/oder eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von HFKW im Jahr 2023 allein begründet noch nicht das Recht, 2023 HFKW in Verkehr zu bringen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).
(2) Protokoll zu Irland und Nordirland: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12020W/TXT
(3) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichtetes Register: https://webgate.ec.europa.eu/fgas/resources/domain
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 11).
(5) Siehe auch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission: (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 4).
(6) https://ec.europa.eu/clima/system/files/2021-11/policy_f-gas_guidance_document_en.pdf
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28.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/32 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 44/14)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG, DIE SICH AUF DAS EINZIGE DOKUMENT AUSWIRKT
„Zeeland“
PGI-NL-A0963-AM05
Datum der Mitteilung: 29. Oktober 2021
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Anpassung der Etikettierung
Beschreibung: Einführung der Möglichkeit, ergänzend zum Namen der Provinz der g. g. A. den Namen eines kleineren Gebiets anzugeben. Das Erzeugungsgebiet bleibt unverändert.
Begründung: Den Erzeugern wird die Möglichkeit geboten, auf dem Etikett ergänzend zum Namen der Provinz den Namen eines kleineren Gebiets anzugeben, wodurch auch der regionale Fokus verstärkt wird.
Die Änderung betrifft Nummer 9: „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments und die Hinzufügung der Bezeichnungen in der Produktspezifikation. Dadurch verschiebt sich die Nummerierung in der Produktspezifikation.
Folgende Bezeichnung wird aufgenommen:
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— |
Zeeuws Vlaanderen |
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Zeeland
2. Art der geografischen Angabe
g. g. A. – geschützte geografische Angabe
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
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4. |
Schaumwein |
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5. |
Qualitätsschaumwein |
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8. |
Perlwein |
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9. |
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
1. Weinkategorie 1: Wein
KURZBESCHREIBUNG
Organoleptische Eigenschaften:
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|
Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf. |
|
|
Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig. |
Analysemerkmale:
Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:
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— |
Maximaler Gesamtalkoholgehalt |
|
— |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure |
|
— |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid |
|
— |
Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung
|
||||||||||||
2. Weinkategorie 4: Schaumwein
KURZBESCHREIBUNG
Organoleptische Eigenschaften:
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|
Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf. |
|
|
Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig. |
Analysemerkmale:
Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:
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— |
Maximaler Gesamtalkoholgehalt |
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— |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure |
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— |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid |
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— |
Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung
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||||||||||||
3. Weinkategorie 5: Qualitätsschaumwein
KURZBESCHREIBUNG
Organoleptische Eigenschaften:
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|
Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf. |
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|
Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig. |
Analysemerkmale:
Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:
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— |
Maximaler Gesamtalkoholgehalt |
|
— |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure |
|
— |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid |
|
— |
Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung
|
||||||||||||
4. Weinkategorie 8: Perlwein
KURZBESCHREIBUNG
Organoleptische Eigenschaften:
|
|
Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf. |
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|
Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig. |
Analysemerkmale:
Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:
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— |
Maximaler Gesamtalkoholgehalt |
|
— |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure |
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— |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid |
|
— |
Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung
|
||||||||||||
5. Weinkategorie 9: Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
KURZBESCHREIBUNG
Organoleptische Eigenschaften:
|
|
Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf. |
|
|
Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig. |
Analysemerkmale:
Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:
|
— |
Maximaler Gesamtalkoholgehalt |
|
— |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure |
|
— |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid |
|
— |
Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung
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5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
Weiß: Ernte, Sortieren, Pressen, Vorklärung, Gärung, Klärung / Reifung, Abfüllung
Rot: Ernte, Sortieren, Einmaischen / Entstielen, Schalengärung, Pressen, Milchsäuregärung, Klärung / Reifung, Abfüllung
5.2. Höchsterträge
Weiße Trauben
100 Hektoliter pro Hektar
Rote Trauben
85 Hektoliter pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches gebiet
Provinz Zeeland, abgegrenzt durch die in der Verfassung festgelegten Provinzgrenzen.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
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Acolon |
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Auxerrois B |
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Bacchus B |
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Baco noir |
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Baron N |
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Bianca B |
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Birstaler muscat |
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Bronner B |
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Cabaret Noir N (VB-91-26-4) |
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Cabernet Blanc B (VB-91-26-1) |
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Cabernet Cantor N |
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Cabernet Carbon N |
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Cabernet Carol N |
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Cabernet Cortis |
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Cabernet Cubin |
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Cabernet Dorio |
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Cabernet Dorsa |
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Cabernet Franc N |
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Cabernet Jura |
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Cabernet Mitos |
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Cabernet Sauvignon |
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Cabertin N (VB-91-26-17) |
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Calandro N |
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Carmenere |
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Chardonnay B |
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Dakapo |
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Domina N |
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Dornfelder N |
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Dunkelfelder N |
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Excelsior |
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Faber B |
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Florental N |
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Frühburgunder N |
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Gamaret N |
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Gamay N |
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Gewürztraminer Rs |
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Golubok N |
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Hegel |
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Helios |
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Hibernal B |
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Huxelrebe B |
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Hölder B |
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Johanniter B |
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Juwel B |
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Kerner B |
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Kernling B |
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Landal N |
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Léon millot N |
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Maréchal Foch N |
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Melody |
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Merlot |
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Merzling B |
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Meunier N |
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Monarch |
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Morio muscat B |
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Muscaris B |
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Muscat Blanc |
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Muscat Blue |
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Müller thurgau B |
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Orion B |
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Ortega B |
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Palatina |
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Phoenix B |
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Pinot Gris G |
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Pinot blanc B |
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Pinot noir N |
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Pinotin N |
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Plantet N |
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Polo Muscat B |
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Portugiezer N |
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Prior N |
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Rayon d’or B |
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Reberger |
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Regent N |
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Riechensteiner B |
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Riesling B |
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Rondo N |
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Roter Elbling Rs |
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Ruländer G |
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Satin Noir N (VB-91-26-29) |
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Sauvignac B (Cal 6-04) |
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Sauvignon Blanc B |
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Sauvignon Soyhieres B (VB-32-7) |
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Scheurebe B |
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Schönburger Rs |
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Seyval B |
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Siegerrebe Rs |
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Silcher B |
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Sirius |
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Solaris |
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Souvignier Gris |
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St. Laurent |
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Staufer |
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Sylvaner B |
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Syrah |
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Tempranillo |
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Villaris B |
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Viognier B |
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Würzer B |
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Zweigeltrebe N |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
8.1. Geografisches Gebiet: Beschreibung und Klima
Der Boden besteht hauptsächlich aus holozänen Marschenklei- und Meeressandablagerungen, häufig auf Torfuntergrund. Entlang der Küstendüne (Sand) befinden sich Ablagerungen, die zumeist eine Schicht Meeressand, vermischt mit Ton oder Torf, enthalten (Geestböden).
Charakteristisch für das Klima sind:
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mittlere Niederschläge von 825 mm/Jahr |
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1 739 Sonnenstunden/Jahr (Vlissingen und Wilhelminadorp) |
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mittlere Temperatur von 10,6 °C im Jahr und 17,1 °C im Sommer |
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Differenz zwischen Tag- und Nachttemperatur im September von 7,5 °C |
8.2. Ursächlicher Zusammenhang
Dank des Klimas können die genannten Erträge und die erwähnte Reife erzielt werden. Die Reife äußert sich in einem frischen, vollfruchtigen Wein, der auch grüne Noten aufweist, und bei Rotwein in roten Früchten.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
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EU-Rechtsvorschriften |
Art der sonstigen Bedingung:
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Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet |
Beschreibung der Bedingung:
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Nahegelegenes Gebiet für die Weinerzeugung |
Was das Erzeugungsgebiet für die Weinbereitung (Vinifizierung) betrifft, sind alle niederländischen Provinzen als „nahegelegen“ definiert.
Wird der Grundwein im Gebiet der g. g. A. oder in einem nahegelegenen Gebiet bereitet, so kann ein Teil dieses Grundweins oder das gesamte Volumen als Perlwein oder Schaumwein im Lohn abgefüllt werden.
Dieser Vorgang kann außerhalb des Gebiets der g. g. A. oder des nahegelegenen Gebiets erfolgen, wobei der Name der g. g. A. beibehalten wird. In diesem Fall wird auf dem Etikett auch der Lohnabfüller angegeben, gegebenenfalls durch eine Codenummer (abgefüllt durch ............... für ...............).
Rechtsrahmen:
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EU-Rechtsvorschriften |
Art der sonstigen Bedingung:
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Zusätzliche Etikettierungsvorschriften |
Beschreibung der Bedingung:
Der folgende Name eines kleineren Gebiets, das zum Gebiet der g. g. A. „Zeeland“ gehört, kann zusammen mit dem Gebietsnamen Zeeland verwendet werden, wenn mindestens 85 % der verwendeten Trauben aus diesem Gebiet stammen:
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Zeeuws-Vlaanderen |
Link zur Produktspezifikation
https://www.rvo.nl/sites/default/files/2021/09/BGA_Zeeland_productdossier.pdf