ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
28. Januar 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2022/C 44/01

entschließung des rates zu einer überarbeiteten Fassung von Anhang I des Modells für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG)

1

2022/C 44/02

Konsolidierte Fassung des Modells für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe, im Anschluss an die Billigung der Entschließung des Rates vom 22. Dezember 2021 zu einer überarbeiteten Fassung von Anhang I

6


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 44/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10371 — SIBUR / TAIF) ( 1 )

17

2022/C 44/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10545 — PSA / TIL / PNIT) ( 1 )

18

2022/C 44/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10448 — MABANAFT / H&R / P2X) ( 1 )

19


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2022/C 44/06

Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

20

2022/C 44/07

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

21

 

Rechnungshof

2022/C 44/08

Sonderbericht Nr. 3/2022 — 5G-Einführung in der EU: Verzögerungen beim Auf- und Ausbau der Netze und ungelöste Sicherheitsprobleme

23

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 44/09

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

24

2022/C 44/10

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

25


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 44/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10301 — CVC / ETHNIKI) ( 1 )

26

2022/C 44/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10592 — KKR / KÖRBER / KÖRBER SUPPLY CHAIN SOFTWARE MANAGEMENT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

28

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 44/13

Mitteilung an Unternehmen, die beabsichtigen, 2023 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

30

2022/C 44/14

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

32


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/1


ENTSCHLIESSUNG DES RATES ZU EINER ÜBERARBEITETEN FASSUNG VON ANHANG I DES MODELLS FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE (GEG) (1)

(2022/C 44/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) enthält Bestimmungen über gemeinsame Ermittlungsgruppen.

(2)

Am 13. Juni 2002 hat der Rat den Rahmenbeschluss 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsgruppen (3) (im Folgenden „Rahmenbeschluss“) erlassen.

(3)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten zusammen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten alljährlich eine beträchtliche Anzahl gemeinsamer Ermittlungsgruppen (GEG) ein, und oftmals nehmen auch EU-Agenturen, insbesondere Eurojust, Europol und OLAF, an GEG teil.

(4)

Das in der Entschließung 2017/C 18/01 des Rates (4) wiedergegebene Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe wird von Praktikern umfassend genutzt und allgemein geschätzt.

(5)

Auf der 17. Jahrestagung des GEG-Netzes vom 13./14. Oktober 2021 sind die GEG-Experten zu dem Schluss gekommen, dass eine Änderung von Anhang I des Modells für eine Vereinbarung zweckmäßig wäre, um Änderungen am Rechtsrahmen für Eurojust, Europol und OLAF sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die für ihre Teilnahme an einer GEG geltenden besonderen Bedingungen berücksichtigt werden müssen —

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten – gemäß dem Rahmenbeschluss und dem Übereinkommen – oder mit den zuständigen Behörden von Drittländern – auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Übereinkünfte – eine gemeinsame Ermittlungsgruppe einrichten möchten, werden aufgerufen, zur Vereinbarung der Regelungen für die gemeinsame Ermittlungsgruppe gegebenenfalls auf das in der Entschließung 2017/C 18/01 des Rates enthaltene Modell für eine Vereinbarung zurückzugreifen, wobei Anhang I dieses Modells für eine Vereinbarung wie im Anhang wiedergegeben lauten muss.


(1)  Vom Rat am 22. Dezember 2021 im schriftlichen Verfahren gebilligt (ST 15085/21 und CM 5966/21).

(2)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 1.


Anhang I

ZU DEM MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE (2017/C 18/01)

Teilnehmer einer GEG

I.   Regelung mit Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF):

Teilnahme von Eurojust an der GEG

Die nachstehenden Personen werden an der GEG teilnehmen:

Name

Dienstliche Stellung

 

 

 

 

Gemäß Nummer [Nummer einfügen] der Vereinbarung über die GEG hat [Name des Mitgliedstaats einfügen] beschlossen, dass sein nationales Mitglied von Eurojust (Stellvertreter/Assistent des nationalen Mitglieds von Eurojust*) an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt.

Eurojust unterstützt die Tätigkeiten der GEG, indem es im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen Fachkenntnis und Einrichtungen für die Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bereitstellt.

[Name des Drittlandes einfügen] hat beschlossen, dass [sein/ihr] zu Eurojust entsandter Verbindungsstaatsanwalt im Einklang mit einer zwischen Eurojust und [Name des Drittlandes einfügen] unterzeichneten Kooperationsvereinbarung als offizieller Vertreter von [Name des Drittlandes einfügen] an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt.

Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.

Datum/Unterschrift* (*falls zutreffend)

Teilnahme von Europol an der GEG

Parteien der GEG (vorzugsweise ISO-Codes):

Datum der Unterzeichnung der GEG durch die Parteien:

Referenznummern (fakultativ):

1.   Teilnehmer der GEG von Europol

An der GEG nehmen folgende (mit Personalnummer ausgewiesene) Personen teil:

Personalnummer bei Europol

Dienstliche Stellung

Team/Referat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.

2.   Bedingungen für die Teilnahme von Europol-Bediensteten

2.1.

Die an der GEG teilnehmenden Europol-Bediensteten unterstützen alle Teilnehmer der Gruppe und leisten für die gemeinsamen Ermittlungen sämtliche Unterstützungsdienste von Europol im Einklang mit der Europol-Verordnung und wie darin angegeben. Sie wenden keinerlei Zwangsmaßnahmen an. Die an der GEG teilnehmenden Europol-Bediensteten können jedoch auf Anweisung und unter der Führung des (der) Gruppenleiters (Gruppenleiter) bei operativen Tätigkeiten der GEG anwesend sein, um vor Ort die Gruppenmitglieder, die die Zwangsmaßnahmen ergreifen, zu beraten und zu unterstützen, sofern in dem Land, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, keine rechtlichen Beschränkungen bestehen.

2.2.

Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet keine Anwendung auf Europol-Bedienstete während ihrer Teilnahme an der GEG1. Die Europol-Bediensteten unterliegen bei Einsätzen der GEG in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem innerstaatlichen Recht des Einsatzmitgliedstaats, das auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung findet.

2.3.

Europol-Bedienstete können direkt mit den Mitgliedern der GEG in Kontakt treten und allen Mitgliedern der GEG sämtliche erforderlichen Informationen im Einklang mit der Europol-Verordnung zur Verfügung stellen.

Datum/Unterschrift

1

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (konsolidierte Fassung, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 266).

Teilnahme von OLAF an der GEG

Vereinbarung zwischen den zuständigen Justizbehörden von [Mitgliedstaaten] am [Datum]

OLAF1 nimmt an der GEG teil, indem es Unterstützung leistet, Fachkenntnis bereitstellt und koordinierend tätig ist (sofern dies vereinbart wurde). Seine Teilnahme erfolgt unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen und gemäß den geltenden EU-Instrumenten.

Teilnehmer

An der GEG nehmen folgende OLAF-Bedienstete teil:

Name

Funktion

 

 

 

 

 

 

OLAF unterrichtet die anderen Parteien der GEG schriftlich darüber, wenn Personen in die vorstehende Liste aufgenommen oder von ihr gestrichen werden.

Spezifische Regelungen in Bezug auf die Teilnahme von OLAF

1.   Grundsätze der Teilnahme

1.1.

Die an der GEG teilnehmenden OLAF-Bediensteten unterstützen die Mitglieder der Gruppe im Einklang mit den OLAF-Vorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, bei der Erhebung von Beweismitteln und indem sie Fachkenntnis bereitstellen.

1.2.

Die an der GEG teilnehmenden OLAF-Bediensteten sind unter der Führung des (der) Leiters (Leiter) der Gruppe nach Maßgabe von Nummer [Nummer einfügen] der Vereinbarung (im Folgenden „Leiter der GEG“) tätig; sie leisten die Unterstützung und stellen die Fachkenntnis bereit, die zur Verwirklichung der Ziele und des Zwecks der GEG notwendig sind, wie sie von dem (den) Leiter(n) der Gruppe ermittelt wurden.

1.3.

Die OLAF-Bediensteten sind berechtigt, Aufgaben nicht auszuführen, die nach ihrer Ansicht im Widerspruch zu ihren Pflichten nach den OLAF-Vorschriften stehen. In diesem Fall setzen die OLAF-Bediensteten den Generaldirektor von OLAF oder dessen Vertreter davon in Kenntnis. OLAF berät sich mit dem (den) Leiter(n) der Gruppe, um eine für alle Seiten befriedigende Lösung zu finden.

1.4.

Die an der GEG teilnehmenden OLAF-Bediensteten ergreifen keine Zwangsmaßnahmen. Sie können jedoch unter der Führung des (der) Leiters (Leiter) der Gruppe bei operativen Tätigkeiten der GEG anwesend sein, um vor Ort die Gruppenmitglieder, die die Zwangsmaßnahmen ergreifen, zu beraten und zu unterstützen, sofern in dem Land, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, keine rechtlichen Beschränkungen bestehen.

2.   Art der Unterstützung

2.1.

Die teilnehmenden OLAF-Bediensteten leisten im Einklang mit den OLAF-Vorschriften sämtliche notwendigen oder beantragten OLAF-Unterstützungsdienste. Dazu gehören die Bereitstellung operativer und technischer Unterstützung und operativer und technischer Fachkenntnis in Bezug auf die strafrechtlichen Ermittlungen sowie die Bereitstellung und Überprüfung von Informationen, einschließlich forensischer Daten und Analyseberichte.

2.2.

Die an der GEG teilnehmenden OLAF-Bediensteten können bei allen Tätigkeiten Hilfestellung geben, insbesondere, indem sie den GEG-Mitgliedern nach Maßgabe der Aufforderung des (der) Leiters (Leiter) der Gruppe Hilfe in den Bereichen Verwaltung, Dokumentation und Logistik leisten, diese strategisch, kriminaltechnisch und kriminalwissenschaftlich unterstützen und ihnen taktische und operative Fachkenntnis und Beratung bereitstellen.

3.   Zugang zu den Informationsverarbeitungssystemen von OLAF

3.1.

OLAF-Bedienstete können direkt mit den Mitgliedern der GEG in Kontakt treten und Mitgliedern und entsandten Mitgliedern der GEG im Einklang mit den OLAF-Vorschriften Informationen aus relevanten Unterlagen im Fallbearbeitungssystem von OLAF zur Verfügung stellen. Die Bedingungen und Einschränkungen für die Verwendung dieser Informationen müssen geachtet werden.

3.2.

Informationen, die OLAF-Bedienstete im Rahmen der GEG erhalten, können mit der Zustimmung und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, der die Informationen bereitgestellt hat, in die einschlägigen Unterlagen im Fallbearbeitungssystem von OLAF aufgenommen werden.

4.   Kosten und Ausrüstung

4.1.

Der Mitgliedstaat, in dem Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden, ist für die Bereitstellung der zur Ausführung der Aufgaben erforderlichen Ausrüstung (Büroausrüstung, Büroräume, Telekommunikation usw.) verantwortlich und trägt die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. Dieser Mitgliedstaat stellt ferner Bürokommunikationsausrüstung und sonstige für den (verschlüsselten) Datenaustausch notwendige Ausrüstung bereit. Die Kosten werden von diesem Mitgliedstaat getragen.

4.2.

OLAF trägt die Kosten, die infolge der Teilnahme von OLAF-Bediensteten an der GEG anfallen.

Datum/Unterschrift

1

Gemäß dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission vom 25. März 2015 und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „OLAF-Vorschriften“).

II.   Regelung mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, und mit anderen internationalen Einrichtungen:

1.   Die nachstehenden Personen werden an der GEG teilnehmen:

Name

Dienstliche Stellung/Rang

Organisation/Einrichtung

 

 

 

 

 

 

Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.

2.   Spezifische Regelungen:

2.1.   Erster Teilnehmer der Vereinbarung

2.1.1.

Zweck der Teilnahme

2.1.2.

Den Personen übertragene Rechte (falls zutreffend)

2.1.3.

Bestimmungen zu den Kosten

2.1.4.

Zweck und Umfang der Teilnahme


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/6


Konsolidierte Fassung des Modells für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe, im Anschluss an die Billigung der Entschließung des Rates vom 22. Dezember 2021 zu einer überarbeiteten Fassung von Anhang I (1)

(2022/C 44/02)

MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Im Einklang mit

[Bitte hier die anwendbaren Rechtsgrundlagen angeben, die – jedoch nicht ausschließlich – der folgenden Liste von Rechtsakten entnommen werden können:

Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 (2);

Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (3);

Artikel 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001, unterzeichnet am 29. Dezember 2003 (4);

Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe (5);

Artikel 20 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (6);

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) (7);

Artikel 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) (8);

Artikel 49 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003) (9);

Artikel 27 der Polizeikooperationskonvention für Südosteuropa (2006) (10).]

1.   Parteien der Vereinbarung

Die folgenden Parteien haben eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (im Folgenden „GEG“) geschlossen:

1.

[Name der ersten zuständigen Behörde/Verwaltung eines Staates als Partei der Vereinbarung einfügen]

und

2.

[Name der zweiten zuständigen Behörde/Verwaltung eines Staates als Partei der Vereinbarung einfügen]

Die Parteien dieser Vereinbarung können einvernehmlich beschließen, Behörden oder Verwaltungen anderer Staaten zu ersuchen, Partei dieser Vereinbarung zu werden.

2.   Zweck der GEG

Diese Vereinbarung betrifft die Bildung einer GEG zu folgendem Zweck:

[Bitte Beschreibung des konkreten Zwecks der GEG einfügen.

In der Beschreibung sollten die Tatumstände (Zeitpunkt, Ort und Art der Straftat) der in dem betreffenden Staat aufzuklärenden Straftat(en) angegeben und sollte gegebenenfalls auf die laufenden innerstaatlichen Verfahren verwiesen werden. Bezugnahmen auf fallbezogene personenbezogene Daten sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

Dieser Abschnitt sollte außerdem eine kurze Beschreibung der Ziele der GEG (z. B. Beweiserhebung, koordinierte Festnahme von Tatverdächtigen, Einfrieren von Vermögenswerten usw.) enthalten. In diesem Zusammenhang sollten die Parteien erwägen, auch die Einleitung und den Abschluss einer Finanzermittlung in die Ziele der GEG aufzunehmen (11).]

3.   Geltungsdauer der Vereinbarung

Die Parteien sind sich darin einig, dass die GEG ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung [bitte genaue Dauer angeben] lang tätig sein wird.

Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die letzte an der GEG teilnehmende Partei sie unterzeichnet hat. Die Geltungsdauer kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

4.   Staaten, in denen die GEG tätig sein wird

Die GEG wird in den Staaten der Parteien dieser Vereinbarung tätig sein.

Die Gruppe führt ihren Einsatz in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Staates durch, in dem sie gerade tätig ist.

5.   Der/die Leiter der GEG

Die Leiter der Gruppe sind Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Einsatz der Gruppe gerade erfolgt; unter ihrer Leitung nehmen die Mitglieder der GEG ihre Aufgaben wahr.

Die Parteien haben folgende Personen zu Leitern der GEG ernannt:

Name

Dienstliche Stellung/Rang

Behörde/Stelle

Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird unverzüglich eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.

6.   Mitglieder der GEG

Zusätzlich zu den in Nummer 5 genannten Personen legen die Parteien in einem speziellen Anhang zu dieser Vereinbarung eine Liste der Mitglieder der GEG vor (12).

Ist ein Mitglied der GEG nicht in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, so wird unverzüglich eine Ersatzperson benannt und vom zuständigen Leiter der GEG schriftlich mitgeteilt.

7.   Teilnehmer der GEG

Die Parteien der GEG kommen überein, [hier z. B. Eurojust, Europol, OLAF usw. einfügen] als Teilnehmer an der GEG einzubeziehen. Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Teilnahme von [Name einfügen] werden in dem betreffenden Anhang zu dieser Vereinbarung dargelegt.

8.   Erhebung von Informationen und Beweismitteln

Die Leiter der GEG können sich auf spezifische Verfahren für die Erhebung von Informationen und Beweismitteln durch die GEG in den Staaten, in denen sie tätig ist, verständigen.

Die Parteien betrauen die Leiter der GEG mit der Beratung in Fragen der Beweiserhebung.

9.   Zugang zu Informationen und Beweismitteln

Die Leiter der GEG bestimmen die Vorgehensweisen und Verfahren, die anzuwenden sind, wenn es darum geht, die von der GEG in den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen und Beweismittel untereinander auszutauschen.

[Darüber hinaus können die Parteien eine Klausel vereinbaren, die spezifischere Vorschriften über den Zugang, die Verarbeitung und die Verwendung von Informationen und Beweismitteln enthält. Eine solche Klausel kann insbesondere dann angebracht sein, wenn sich die GEG weder auf das Übereinkommen der EU noch auf den Rahmenbeschluss (die beide diesbezüglich schon spezifische Bestimmungen enthalten – siehe Artikel 13 Absatz 10 des Übereinkommens) stützt.]

10.   Austausch von Informationen und Beweismitteln, die vor Bildung der GEG vorliegen

Informationen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits vorliegen und die in Zusammenhang mit den in dieser Vereinbarung beschriebenen Ermittlungen stehen, können im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauscht werden.

11.   Informationen und Beweismittel von Staaten, die sich nicht an der GEG beteiligen

Sollte es notwendig werden, ein Rechtshilfeersuchen an einen Staat zu richten, der nicht an der GEG beteiligt ist, so prüft der ersuchende Staat, ob für den Austausch der bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens erhaltenen Informationen oder Beweismittel mit (einer) anderen Partei(en) der GEG die Zustimmung des ersuchten Staates einzuholen ist.

12.   Spezifische Regelungen in Bezug auf entsandte Mitglieder

[Falls es zweckmäßig erscheint, können die Parteien im Rahmen dieser Bestimmung spezifische Bedingungen vereinbaren, unter denen entsandte Mitglieder Folgendes unternehmen können:

Durchführung von Ermittlungen – insbesondere einschließlich Zwangsmaßnahmen – im Einsatzstaat (falls es zweckmäßig erscheint, können an dieser Stelle nationale Rechtsvorschriften zitiert oder ansonsten dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt werden)

Ersuchen, Maßnahmen im Staat der Entsendung durchzuführen

Austausch der von der Gruppe erhobenen Informationen

Mitführen/Tragen von Waffen]

13.   Änderung der Vereinbarung

Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, können Änderungen in einer von den Parteien vereinbarten schriftlichen Form vorgenommen werden (13).

14.   Beratung und Koordinierung

Die Parteien stellen sicher, dass sie sich untereinander beraten, wenn dies zur Koordinierung der Tätigkeiten der Gruppe notwendig ist; dies betrifft unter anderem

die Überprüfung der erzielten Fortschritte und der Leistung des Teams

den Zeitpunkt und die Art der Intervention der Ermittler

die beste Art und Weise der Einleitung möglicher Gerichtsverfahren, Prüfung des geeigneten Orts des Verfahrens und Einziehung.

15.   Kommunikation mit den Medien

Sofern geplant, werden Zeitpunkt und Inhalt der Kommunikation mit den Medien von den Parteien vereinbart und von den Beteiligten befolgt.

16.   Evaluierung

Die Parteien können eine Evaluierung der Leistung der GEG, der angewandten bewährten Verfahren und der daraus gezogenen Lehren in Betracht ziehen. Für die Durchführung der Evaluierung kann eine spezielle Sitzung anberaumt werden.

[In diesem Zusammenhang können die Parteien das spezifische GEG-Evaluierungsformular verwenden, das vom EU-Netz der GEG-Experten entwickelt wurde. Es können EU-Mittel zur Unterstützung der Evaluierungssitzung beantragt werden.]

17.   Spezifische Regelungen

[Gegebenenfalls einzufügen. Die folgenden Unterkapitel sollen auf mögliche Bereiche hinweisen, für die eine spezifische Beschreibung vorgelegt werden kann.]

17.1.

Offenlegungsvorschriften

[Die Parteien möchten an dieser Stelle möglicherweise die geltenden nationalen Vorschriften zur Kommunikation mit der Verteidigung präzisieren und/oder eine Kopie oder eine Zusammenfassung davon beifügen.]

17.2.

Vorschriften zur Verwaltung/Einziehung von Vermögenswerten

17.3.

Haftung

[Die Parteien möchten hierfür möglicherwiese Regelungen treffen, insbesondere wenn die GEG weder auf dem EU-Rechtshilfeübereinkommen noch auf dem Rahmenbeschluss basiert (die bereits spezielle Vorschriften hierzu enthalten – s. Artikel 15 und 16 des Übereinkommens).]

18.   Organisatorische Modalitäten

[Gegebenenfalls einzufügen. Die folgenden Unterkapitel sollen auf mögliche Bereiche hinweisen, für die eine spezifische Beschreibung vorgelegt werden kann.]

18.1.

Einrichtungen (Büroräume, Fahrzeuge, sonstige technische Ausrüstung)

18.2.

Kosten/Ausgaben/Versicherung

18.3.

Finanzielle Unterstützung der GEG

[Im Rahmen dieser Klausel können die Parteien spezifische Regelungen zu Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Gruppe für die Beantragung von EU-Mitteln vereinbaren.]

18.4.

Kommunikationssprache

Geschehen zu … [Ort der Unterzeichnung] am … [Datum]

[Unterschriften aller Parteien]

Anhang I

ZU DEM MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Teilnehmer einer GEG

I.   Regelung mit Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF):

Teilnahme von Eurojust an der GEG

Die nachstehenden Personen werden an der GEG teilnehmen:

Name

Dienstliche Stellung

 

 

 

 

Gemäß Nummer [Nummer einfügen] der Vereinbarung über die GEG hat [Name des Mitgliedstaats einfügen] beschlossen, dass sein nationales Mitglied von Eurojust (Stellvertreter/Assistent des nationalen Mitglieds von Eurojust*) an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt.

Eurojust unterstützt die Tätigkeiten der GEG, indem es im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen Fachkenntnis und Einrichtungen für die Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bereitstellt.

[Name des Drittlandes einfügen] hat beschlossen, dass [sein/ihr] zu Eurojust entsandter Verbindungsstaatsanwalt im Einklang mit einer zwischen Eurojust und [Name des Drittlandes einfügen] unterzeichneten Kooperationsvereinbarung als offizieller Vertreter von [Name des Drittlandes einfügen] an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt.

Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.

Datum/Unterschrift* (*falls zutreffend)

Teilnahme von Europol an der GEG

Parteien der GEG (vorzugsweise ISO-Codes):

Datum der Unterzeichnung der GEG durch die Parteien:

Referenznummern (fakultativ):

1.   Teilnehmer der GEG von Europol

An der GEG nehmen folgende (mit Personalnummer ausgewiesene) Personen teil:

Personalnummer bei Europol

Dienstliche Stellung

Team/Referat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.

2.   Bedingungen für die Teilnahme von Europol-Bediensteten

2.1.

Die an der GEG teilnehmenden Europol-Bediensteten unterstützen alle Teilnehmer der Gruppe und leisten für die gemeinsamen Ermittlungen sämtliche Unterstützungsdienste von Europol im Einklang mit der Europol-Verordnung und wie darin angegeben. Sie wenden keinerlei Zwangsmaßnahmen an. Die an der GEG teilnehmenden Europol-Bediensteten können jedoch auf Anweisung und unter der Führung des (der) Gruppenleiters (Gruppenleiter) bei operativen Tätigkeiten der GEG anwesend sein, um vor Ort die Gruppenmitglieder, die die Zwangsmaßnahmen ergreifen, zu beraten und zu unterstützen, sofern in dem Land, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, keine rechtlichen Beschränkungen bestehen.

2.2.

Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet keine Anwendung auf Europol-Bedienstete während ihrer Teilnahme an der GEG. Die Europol-Bediensteten unterliegen bei Einsätzen der GEG in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem innerstaatlichen Recht des Einsatzmitgliedstaats, das auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung findet.

2.3.

Europol-Bedienstete können direkt mit den Mitgliedern der GEG in Kontakt treten und allen Mitgliedern der GEG sämtliche erforderlichen Informationen im Einklang mit der Europol-Verordnung zur Verfügung stellen.

Datum/Unterschrift

1

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (konsolidierte Fassung, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266).

Teilnahme von OLAF an der GEG

Vereinbarung zwischen den zuständigen Justizbehörden von [Mitgliedstaaten] am [Datum]

OLAF1 nimmt an der GEG teil, indem es Unterstützung leistet, Fachkenntnis bereitstellt und koordinierend tätig ist (sofern dies vereinbart wurde). Seine Teilnahme erfolgt unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen und gemäß den geltenden EU-Instrumenten.

Teilnehmer

An der GEG nehmen folgende OLAF-Bedienstete teil:

Name

Funktion

 

 

 

 

 

 

OLAF unterrichtet die anderen Parteien der GEG schriftlich darüber, wenn Personen in die vorstehende Liste aufgenommen oder von ihr gestrichen werden.

Spezifische Regelungen in Bezug auf die Teilnahme von OLAF

1.   Grundsätze der Teilnahme

1.1.

Die an der GEG teilnehmenden OLAF-Bediensteten unterstützen die Mitglieder der Gruppe im Einklang mit den OLAF-Vorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, bei der Erhebung von Beweismitteln und indem sie Fachkenntnis bereitstellen.

1.2.

Die an der GEG teilnehmenden OLAF-Bediensteten sind unter der Führung des (der) Leiters (Leiter) der Gruppe nach Maßgabe von Nummer [Nummer einfügen] der Vereinbarung (im Folgenden „Leiter der GEG“) tätig; sie leisten die Unterstützung und stellen die Fachkenntnis bereit, die zur Verwirklichung der Ziele und des Zwecks der GEG notwendig sind, wie sie von dem (den) Leiter(n) der Gruppe ermittelt wurden.

1.3.

Die OLAF-Bediensteten sind berechtigt, Aufgaben nicht auszuführen, die nach ihrer Ansicht im Widerspruch zu ihren Pflichten nach den OLAF-Vorschriften stehen. In diesem Fall setzen die OLAF-Bediensteten den Generaldirektor von OLAF oder dessen Vertreter davon in Kenntnis. OLAF berät sich mit dem (den) Leiter(n) der Gruppe, um eine für alle Seiten befriedigende Lösung zu finden.

1.4.

Die an der GEG teilnehmenden OLAF-Bediensteten ergreifen keine Zwangsmaßnahmen. Sie können jedoch unter der Führung des (der) Leiters (Leiter) der Gruppe bei operativen Tätigkeiten der GEG anwesend sein, um vor Ort die Gruppenmitglieder, die die Zwangsmaßnahmen ergreifen, zu beraten und zu unterstützen, sofern in dem Land, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, keine rechtlichen Beschränkungen bestehen.

2.   Art der Unterstützung

2.1.

Die teilnehmenden OLAF-Bediensteten leisten im Einklang mit den OLAF-Vorschriften sämtliche notwendigen oder beantragten OLAF-Unterstützungsdienste. Dazu gehören die Bereitstellung operativer und technischer Unterstützung und operativer und technischer Fachkenntnis in Bezug auf die strafrechtlichen Ermittlungen sowie die Bereitstellung und Überprüfung von Informationen, einschließlich forensischer Daten und Analyseberichte.

2.2.

Die an der GEG teilnehmenden OLAF-Bediensteten können bei allen Tätigkeiten Hilfestellung geben, insbesondere, indem sie den GEG-Mitgliedern nach Maßgabe der Aufforderung des (der) Leiters (Leiter) der Gruppe Hilfe in den Bereichen Verwaltung, Dokumentation und Logistik leisten, diese strategisch, kriminaltechnisch und kriminalwissenschaftlich unterstützen und ihnen taktische und operative Fachkenntnis und Beratung bereitstellen.

3.   Zugang zu den Informationsverarbeitungssystemen von OLAF

3.1.

OLAF-Bedienstete können direkt mit den Mitgliedern der GEG in Kontakt treten und Mitgliedern und entsandten Mitgliedern der GEG im Einklang mit den OLAF-Vorschriften Informationen aus relevanten Unterlagen im Fallbearbeitungssystem von OLAF zur Verfügung stellen. Die Bedingungen und Einschränkungen für die Verwendung dieser Informationen müssen geachtet werden.

3.2.

Informationen, die OLAF-Bedienstete im Rahmen der GEG erhalten, können mit der Zustimmung und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, der die Informationen bereitgestellt hat, in die einschlägigen Unterlagen im Fallbearbeitungssystem von OLAF aufgenommen werden.

4.   Kosten und Ausrüstung

4.1.

Der Mitgliedstaat, in dem Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden, ist für die Bereitstellung der zur Ausführung der Aufgaben erforderlichen Ausrüstung (Büroausrüstung, Büroräume, Telekommunikation usw.) verantwortlich und trägt die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. Dieser Mitgliedstaat stellt ferner Bürokommunikationsausrüstung und sonstige für den (verschlüsselten) Datenaustausch notwendige Ausrüstung bereit. Die Kosten werden von diesem Mitgliedstaat getragen.

4.2.

OLAF trägt die Kosten, die infolge der Teilnahme von OLAF-Bediensteten an der GEG anfallen.

Datum/Unterschrift

1

Gemäß dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission vom 25. März 2015 und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „OLAF-Vorschriften“).

II.   Regelung mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, und mit anderen internationalen Einrichtungen:

1.   Die nachstehenden Personen werden an der GEG teilnehmen:

Name

Dienstliche Stellung/Rang

Organisation/Einrichtung

 

 

 

 

 

 

Ist eine der oben genannten Personen nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so wird eine Ersatzperson benannt. An alle betroffenen Parteien ergeht bezüglich dieser Ersatzperson eine schriftliche Mitteilung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt wird.

2.   Spezifische Regelungen:

2.1.   Erster Teilnehmer der Vereinbarung

2.1.1.

Zweck der Teilnahme

2.1.2.

Den Personen übertragene Rechte (falls zutreffend)

2.1.3.

Bestimmungen zu den Kosten

2.1.4.

Zweck und Umfang der Teilnahme

Anhang II

ZU DEM MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Vereinbarung zur Verlängerung des Einsatzes einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

Die Parteien kommen überein, den Zeitraum zu verlängern, für den die gemeinsame Ermittlungsgruppe (im Folgenden „GEG“) mit der Vereinbarung eingesetzt wurde, die am [Datum einsetzen] in [Ort der Unterzeichnung einsetzen] unterzeichnet wurde und als Kopie beigefügt ist.

Die Parteien sind der Auffassung, dass der Zeitraum, für den die GEG eingesetzt wurde, über seinen Endtermin [Datum einsetzen, an dem der Zeitraum endet] hinaus verlängert werden sollte, da der in Artikel [Artikel über den Zweck der GEG einsetzen] festgelegte Zweck der GEG noch nicht erfüllt ist.

Die Umstände, die eine Verlängerung des Zeitraums, für den die GEG eingesetzt wurde, erforderlich machen, sind von allen Parteien sorgfältig geprüft worden. Die Verlängerung dieses Zeitraums wird als erforderlich betrachtet, damit der Zweck, für den die GEG eingesetzt wurde, erfüllt wird.

Die GEG bleibt daher für einen weiteren Zeitraum von [spezifischen Zeitraum einsetzen] nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung tätig. Der oben genannte Zeitraum kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen nochmals verlängert werden.

Datum/Unterschrift

Anlage III

ZU DEM MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Die Parteien kommen überein, die als Kopie beigefügte schriftliche Vereinbarung, mit der die gemeinsame Ermittlungsgruppe (im Folgenden „GEG“) am [Datum einsetzen] in [Ort einsetzen] eingesetzt wurde, zu ändern.

Die Unterzeichner kommen überein, dass die nachstehenden Artikel wie folgt geändert werden:

1.

(Änderung …)

2.

(Änderung …)

Die Umstände, die eine Änderung der Vereinbarung über die GEG erforderlich machen, sind von allen Parteien sorgfältig geprüft worden. Die Änderung/en der Vereinbarung über die GEG wird/werden als erforderlich betrachtet, damit der Zweck, für den die GEG eingesetzt worden ist, erfüllt wird.

Datum/Unterschrift


(1)  ABl. C 44 vom 28.1.2022, S. 1.

(2)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1

(4)  OJ L 26, 29.1.2004, p. 3.

(5)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.

(6)  SEV-Nr. 182.

(7)  Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 1582, S. 95.

(8)  Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 2225, S. 209, Dok. A/RES/55/25.

(9)  Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 2349, S. 41. Dok. A/58/422.

(10)  Registrierung beim Sekretariat der Vereinten Nationen: Albanien, 3. Juni 2009, Nr. 46240.

(11)  Die Parteien sollten sich in diesem Zusammenhang auf die Schlussfolgerungen des Rates und den Aktionsplan zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf Finanzermittlungen (Ratsdokument 10125/16 + COR 1) beziehen.

(12)  Zur GEG können bei Bedarf auch nationale Experten für die Einziehung von Vermögenswerten gehören.

(13)  Beispiele für Formulierungen finden sich in den Anhängen 2 und 3.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/17


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10371 — SIBUR / TAIF)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 44/03)

Am 30. September 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10371 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/18


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10545 — PSA / TIL / PNIT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 44/04)

Am 24. Januar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10545 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/19


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10448 — MABANAFT / H&R / P2X)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 44/05)

Am 24. Januar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10448 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/20


Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

(2022/C 44/06)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates (4), aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat nach Überprüfung der Liste der benannten Personen beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 unterliegen.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 101/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat bis zum 1. September 2022 unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 67.

(3)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 7.


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/21


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

(2022/C 44/07)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss 2011/72/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1. „Globale und horizontale Angelegenheiten“

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Die Datenschutzbeauftragte

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Beschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie den Rechten auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(3)  ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 67.

(4)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 7.


Rechnungshof

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/23


Sonderbericht Nr. 3/2022

5G-Einführung in der EU: Verzögerungen beim Auf- und Ausbau der Netze und ungelöste Sicherheitsprobleme

(2022/C 44/08)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 3/2022 „5G-Einführung in der EU: Verzögerungen beim Auf- und Ausbau der Netze und ungelöste Sicherheitsprobleme“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/24


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 44/09)

Mitgliedstaat

Irland

Betroffene Strecken

Aerfort Chonamara – Árainn

Aerfort Chonamara – Inis Meáin – Inis Oírr

Laufzeit des Vertrags

7.6.2022 – 6.6.2026

Frist für die Angebotsabgabe

60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Colm Mac Donncha,

An Roinn Forbartha, Tuaithe agus Pobail,

na Forbacha,

H91 KX39

Co. na Gaillimhe

ÉIRE

(Anmerkung: Sämtlicher Schriftverkehr, alle Auskunftsersuchen, Unterlagen und Angebote im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung müssen über die „e-Tender“-Website der Regierung unter https://www.etenders.gov.ie eingereicht werden)


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/25


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 44/10)

Mitgliedstaat

Irland

Flugstrecken

Aerfort Chonamara – Árainn

Aerfort Chonamara – Inis Meáin – Inis Oírr

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

7. Juni 2022

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Colm Mac Donncha,

Rannóg na n-Oileáin,

An Roinn Forbartha Tuaithe agus Pobail

Na Forbacha,

Co. na Gaillimhe,

ÉIRE

H91 KX39

Tel. +353 858743881

E-Mail: colm.macdonncha@drcd.gov.ie


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10301 — CVC / ETHNIKI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 44/11)

1.   

Am 20. Januar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg),

The Ethniki Hellenic General Insurance Company S.A. („Ethniki“, Griechenland).

CVC wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Ethniki im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC sowie seine Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen sind in Privateigentum stehende Unternehmen, die unter anderem für bestimmte Investmentfonds und -plattformen Anlageberatungsdienste erbringen und/oder Anlagen verwalten. Zu den Portfoliounternehmen von CVC zählt die Hellenic Healthcare Group (HHG), die sechs Privatkliniken in Griechenland betreibt.

Ethniki ist ein Kompositversicherer, der sich überwiegend auf Griechenland konzentriert und in begrenztem Umfang auch in Zypern und Rumänien tätig ist. Zu seinen Tätigkeiten gehören eine Reihe von Lebens- und Nichtlebensversicherungsprodukten, Versicherungsvertrieb und – in geringem Umfang – das Rückversicherungsgeschäft. Das Übernahmeziel steht derzeit im Eigentum der National Bank of Greece (NGB) und wird gemäß dem mit der Kommission vereinbarten Umstrukturierungsplan der NBG veräußert.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10301 — CVC / ETHNIKI

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10592 — KKR / KÖRBER / KÖRBER SUPPLY CHAIN SOFTWARE MANAGEMENT)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 44/12)

1.   

Am 21. Januar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

KKR & Co Inc. (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften „KKR“, USA);

Körber AG („Körber“, Deutschland);

Körber Supply Chain Software Management GmbH („Zielunternehmen“, Deutschland), derzeit kontrolliert von Körber.

KKR und Körber werden die Kontrolle über einen Teil/Teile des Zielunternehmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR: weltweit tätige Investmentgesellschaft, die Lösungen in den Bereichen Verwaltung alternativer Vermögenswerte, Kapitalmärkte und Versicherungen anbietet. KKR sponsert Investmentfonds, die in Private Equity, Kredite und Realvermögen investieren, und hat strategische Partner, die Hedge-Fonds verwalten.

Körber AG: Holding für strategisches Management, die alle Arten von Produkten, Lösungen und Dienstleistungen in ihren fünf Geschäftsbereichen Digitales, Pharma, Lieferkette, Textilien und Tabak anbietet. Die Körber-Anteile werden zu 100 % von der Körber Stiftung, einer privaten deutschen Stiftung, gehalten.

Zielunternehmen: Bereitstellung von Software für die Ausführung der Lieferkette durch umfassende Technologielösungen wie Software und grundlegende Technologien wie Robotik und Sprachsteuerung.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10592 — KKR / KÖRBER / KÖRBER SUPPLY CHAIN SOFTWARE MANAGEMENT

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/30


Mitteilung an Unternehmen, die beabsichtigen, 2023 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

(2022/C 44/13)

1.   

Diese Mitteilung richtet sich an jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden die „Verordnung“) seine Absicht anmelden möchte, im Jahr 2023 in der Union teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in Verkehr zu bringen. Bezugnahmen auf die Union in dieser Mitteilung sind auch als Bezugnahmen auf Nordirland zu verstehen (2).

2.   

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) sind die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung genannten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten:

 

HFKW-23, HFKW-32, HFKW-41, HFKW-125, HFKW-134, HFKW-134a, HFKW-143, HFKW-143a, HFKW-152, HFKW-152a, HFKW-161, HFKW-227ea, HFKW-236cb, HFKW-236ea, HFKW-236fa, HFKW-245ca, HFKW-245fa, HFKW-365mfc, HFKW-43-10mee.

3.   

Außer für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung genannten Verwendungen oder bei einer jährlichen Gesamtmenge dieser Stoffe von weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr unterliegt jedes Inverkehrbringen dieser Stoffe den Mengenbeschränkungen im Rahmen des Quotensystems gemäß den Artikeln 15 und 16 sowie den Anhängen V und VI der Verordnung.

4.   

Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (3) müssen Einführer zum Zeitpunkt der Überführung von HFKW in den zollrechtlich freien Verkehr im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über eine gültige Registrierung als Einführer von HFKW als Massengut (4) verfügen. Eine solche Registrierung ist als obligatorische Einfuhrlizenz anzusehen. Eine vergleichbare Lizenz ist für die Ausfuhr von HFKW erforderlich (5).

5.   

Der Integrierte Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) schreibt vor, dass die Einführer ab dem 1. Januar 2022 die Mengen HFKW in CO2-Äquivalenten zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Einheitspapier der Versandanmeldung angeben müssen; Einführer sollten als „Empfänger“ (Feld 8 des Einheitspapiers der Versandanmeldung) eingetragen sein.

6.   

Gemäß Anhang VI der Verordnung wird die Summe der auf der Grundlage der Referenzwerte zugewiesenen Quoten von der Höchstmenge des Jahres 2023 abgezogen, um die Menge festzulegen, die aus dieser Reserve zuzuweisen ist.

7.   

Alle von den Unternehmen übermittelten Daten, Quoten und Referenzwerte werden im elektronischen F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem gespeichert. Alle Daten im elektronischen F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem einschließlich Quoten, Referenzwerte, geschäftlicher und personenbezogener Daten werden von der Europäischen Kommission vertraulich behandelt.

8.   

Unternehmen, die eine Quote aus dieser Reserve erhalten wollen, müssen das in den Ziffern 9 bis 12 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.

9.   

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung müssen die Unternehmen im online verfügbaren F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über ein von der Kommission gemäß ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 genehmigtes gültiges Registrierungsprofil als Hersteller und/oder Einführer von HFKW verfügen. Um die ordnungsgemäße Bearbeitung des Registrierungsantrags sicherzustellen, für die möglicherweise weitere Angaben erforderlich sind, muss ein solcher Antrag spätestens zwei Wochen vor Beginn des Anmeldezeitraums, also vor dem 28. Februar 2022 gestellt werden. Bei Anträgen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, kann nicht gewährleistet werden, dass vor Ende des Anmeldezeitraums endgültig über den Antrag auf Registrierung entschieden werden kann. Für Unternehmen, die noch nicht registriert sind, sind auf der Website der GD CLIMA Anweisungen für die Registrierung abrufbar (6).

10.   

Das Unternehmen muss im Anmeldezeitraum vom 14. März bis zum 13. April 2022, 13.00 Uhr MEZ, im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem die für 2023 erwarteten Mengen anmelden. Auf der Website der GD CLIMA sind Anweisungen für die Einreichung einer Anmeldung des Quotenbedarfs abrufbar.

11.   

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Anmeldungen, die bis zum 13. April 2022, 13.00 Uhr MEZ, eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

12.   

Auf der Grundlage dieser Anmeldungen weist die Kommission diesen Unternehmen im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sowie mit den Anhängen V und VI der Verordnung eine Quote zu.

13.   

Gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 gelten für die Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 alle Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung als ein einziger Anmelder.

14.   

Die Kommission setzt die Unternehmen über das F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über die zugewiesene Gesamtquote für 2023 in Kenntnis.

15.   

Die Registrierung im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem und/oder eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von HFKW im Jahr 2023 allein begründet noch nicht das Recht, 2023 HFKW in Verkehr zu bringen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(2)  Protokoll zu Irland und Nordirland: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12020W/TXT

(3)  Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichtetes Register: https://webgate.ec.europa.eu/fgas/resources/domain

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 11).

(5)  Siehe auch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission: (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 4).

(6)  https://ec.europa.eu/clima/system/files/2021-11/policy_f-gas_guidance_document_en.pdf


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/32


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 44/14)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG, DIE SICH AUF DAS EINZIGE DOKUMENT AUSWIRKT

„Zeeland“

PGI-NL-A0963-AM05

Datum der Mitteilung: 29. Oktober 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Anpassung der Etikettierung

Beschreibung: Einführung der Möglichkeit, ergänzend zum Namen der Provinz der g. g. A. den Namen eines kleineren Gebiets anzugeben. Das Erzeugungsgebiet bleibt unverändert.

Begründung: Den Erzeugern wird die Möglichkeit geboten, auf dem Etikett ergänzend zum Namen der Provinz den Namen eines kleineren Gebiets anzugeben, wodurch auch der regionale Fokus verstärkt wird.

Die Änderung betrifft Nummer 9: „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments und die Hinzufügung der Bezeichnungen in der Produktspezifikation. Dadurch verschiebt sich die Nummerierung in der Produktspezifikation.

Folgende Bezeichnung wird aufgenommen:

Zeeuws Vlaanderen

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Zeeland

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A. – geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.

Schaumwein

5.

Qualitätsschaumwein

8.

Perlwein

9.

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

1.   Weinkategorie 1: Wein

KURZBESCHREIBUNG

Organoleptische Eigenschaften:

 

Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf.

 

Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig.

Analysemerkmale:

Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:

Maximaler Gesamtalkoholgehalt

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

6,5

Mindestgesamtsäure

59,85 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

2.   Weinkategorie 4: Schaumwein

KURZBESCHREIBUNG

Organoleptische Eigenschaften:

 

Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf.

 

Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig.

Analysemerkmale:

Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:

Maximaler Gesamtalkoholgehalt

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

6,5

Mindestgesamtsäure

59,85 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

3.   Weinkategorie 5: Qualitätsschaumwein

KURZBESCHREIBUNG

Organoleptische Eigenschaften:

 

Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf.

 

Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig.

Analysemerkmale:

Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:

Maximaler Gesamtalkoholgehalt

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

6,5

Mindestgesamtsäure

59,85 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

4.   Weinkategorie 8: Perlwein

KURZBESCHREIBUNG

Organoleptische Eigenschaften:

 

Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf.

 

Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig.

Analysemerkmale:

Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:

Maximaler Gesamtalkoholgehalt

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

6,5

Mindestgesamtsäure

59,85 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

5.   Weinkategorie 9: Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

KURZBESCHREIBUNG

Organoleptische Eigenschaften:

 

Die Weißweine haben eine frische Säure, sind vollfruchtig und weisen auch grüne Aromen auf.

 

Die Rotweine sind durch rote Früchte gekennzeichnet und vollfruchtig.

Analysemerkmale:

Folgende Merkmale werden anhand der geltenden Begriffsbestimmungen in den EU-Verordnungen/niederländischen Ministerialverordnungen beschrieben:

Maximaler Gesamtalkoholgehalt

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure

Höchstgehalt an Schwefeldioxid

Maximale Anreicherung, Entsäuerung und – vorbehaltlich der Genehmigung – Säuerung

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

6,5

Mindestgesamtsäure

59,85 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

Weiß: Ernte, Sortieren, Pressen, Vorklärung, Gärung, Klärung / Reifung, Abfüllung

Rot: Ernte, Sortieren, Einmaischen / Entstielen, Schalengärung, Pressen, Milchsäuregärung, Klärung / Reifung, Abfüllung

5.2.   Höchsterträge

Weiße Trauben

100 Hektoliter pro Hektar

Rote Trauben

85 Hektoliter pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Provinz Zeeland, abgegrenzt durch die in der Verfassung festgelegten Provinzgrenzen.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

Acolon

 

Auxerrois B

 

Bacchus B

 

Baco noir

 

Baron N

 

Bianca B

 

Birstaler muscat

 

Bronner B

 

Cabaret Noir N (VB-91-26-4)

 

Cabernet Blanc B (VB-91-26-1)

 

Cabernet Cantor N

 

Cabernet Carbon N

 

Cabernet Carol N

 

Cabernet Cortis

 

Cabernet Cubin

 

Cabernet Dorio

 

Cabernet Dorsa

 

Cabernet Franc N

 

Cabernet Jura

 

Cabernet Mitos

 

Cabernet Sauvignon

 

Cabertin N (VB-91-26-17)

 

Calandro N

 

Carmenere

 

Chardonnay B

 

Dakapo

 

Domina N

 

Dornfelder N

 

Dunkelfelder N

 

Excelsior

 

Faber B

 

Florental N

 

Frühburgunder N

 

Gamaret N

 

Gamay N

 

Gewürztraminer Rs

 

Golubok N

 

Hegel

 

Helios

 

Hibernal B

 

Huxelrebe B

 

Hölder B

 

Johanniter B

 

Juwel B

 

Kerner B

 

Kernling B

 

Landal N

 

Léon millot N

 

Maréchal Foch N

 

Melody

 

Merlot

 

Merzling B

 

Meunier N

 

Monarch

 

Morio muscat B

 

Muscaris B

 

Muscat Blanc

 

Muscat Blue

 

Müller thurgau B

 

Orion B

 

Ortega B

 

Palatina

 

Phoenix B

 

Pinot Gris G

 

Pinot blanc B

 

Pinot noir N

 

Pinotin N

 

Plantet N

 

Polo Muscat B

 

Portugiezer N

 

Prior N

 

Rayon d’or B

 

Reberger

 

Regent N

 

Riechensteiner B

 

Riesling B

 

Rondo N

 

Roter Elbling Rs

 

Ruländer G

 

Satin Noir N (VB-91-26-29)

 

Sauvignac B (Cal 6-04)

 

Sauvignon Blanc B

 

Sauvignon Soyhieres B (VB-32-7)

 

Scheurebe B

 

Schönburger Rs

 

Seyval B

 

Siegerrebe Rs

 

Silcher B

 

Sirius

 

Solaris

 

Souvignier Gris

 

St. Laurent

 

Staufer

 

Sylvaner B

 

Syrah

 

Tempranillo

 

Villaris B

 

Viognier B

 

Würzer B

 

Zweigeltrebe N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Geografisches Gebiet: Beschreibung und Klima

Der Boden besteht hauptsächlich aus holozänen Marschenklei- und Meeressandablagerungen, häufig auf Torfuntergrund. Entlang der Küstendüne (Sand) befinden sich Ablagerungen, die zumeist eine Schicht Meeressand, vermischt mit Ton oder Torf, enthalten (Geestböden).

Charakteristisch für das Klima sind:

mittlere Niederschläge von 825 mm/Jahr

1 739 Sonnenstunden/Jahr (Vlissingen und Wilhelminadorp)

mittlere Temperatur von 10,6 °C im Jahr und 17,1 °C im Sommer

Differenz zwischen Tag- und Nachttemperatur im September von 7,5 °C

8.2.   Ursächlicher Zusammenhang

Dank des Klimas können die genannten Erträge und die erwähnte Reife erzielt werden. Die Reife äußert sich in einem frischen, vollfruchtigen Wein, der auch grüne Noten aufweist, und bei Rotwein in roten Früchten.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

 

EU-Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Nahegelegenes Gebiet für die Weinerzeugung

Was das Erzeugungsgebiet für die Weinbereitung (Vinifizierung) betrifft, sind alle niederländischen Provinzen als „nahegelegen“ definiert.

Wird der Grundwein im Gebiet der g. g. A. oder in einem nahegelegenen Gebiet bereitet, so kann ein Teil dieses Grundweins oder das gesamte Volumen als Perlwein oder Schaumwein im Lohn abgefüllt werden.

Dieser Vorgang kann außerhalb des Gebiets der g. g. A. oder des nahegelegenen Gebiets erfolgen, wobei der Name der g. g. A. beibehalten wird. In diesem Fall wird auf dem Etikett auch der Lohnabfüller angegeben, gegebenenfalls durch eine Codenummer (abgefüllt durch ............... für ...............).

Rechtsrahmen:

 

EU-Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Der folgende Name eines kleineren Gebiets, das zum Gebiet der g. g. A. „Zeeland“ gehört, kann zusammen mit dem Gebietsnamen Zeeland verwendet werden, wenn mindestens 85 % der verwendeten Trauben aus diesem Gebiet stammen:

Zeeuws-Vlaanderen

Link zur Produktspezifikation

https://www.rvo.nl/sites/default/files/2021/09/BGA_Zeeland_productdossier.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.