ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 038I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
25. Januar 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2022/C 38 I/01

Beschluss des Rates vom 24. Januar 2022 zur Ernennung von zwei Mitgliedern und drei Stellvertretern des Verwaltungsrates der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

1


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 38 I/02

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10596 — OTPP / KKR / GREENCOLLAR) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3

2022/C 38 I/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10526 — CHEVRON / NESTE BASE OIL) ( 1 )

5


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

25.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 38/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2022

zur Ernennung von zwei Mitgliedern und drei Stellvertretern des Verwaltungsrates der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(2022/C 38 I/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/942 sieht vor, dass fünf Mitglieder des Verwaltungsrates der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Verwaltungsrat“) und ihre Stellvertreter vom Rat ernannt werden.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/942 sieht vor, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht zugleich Mitglied des Regulierungsrates der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sein kann und dass die Mitglieder des Verwaltungsrates im Interesse der Union in ihrer Gesamtheit unabhängig und objektiv handeln.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von zwei vom Rat ernannten Mitgliedern und drei vom Rat ernannten Stellvertretern sollten neue Mitglieder und Stellvertreter ernannt werden, um diese Personen zu ersetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für vier Jahre ab dem 28. Januar 2022 zu Mitgliedern des Verwaltungsrates ernannt:

Herr Václav BARTUŠKA, Tschechien,

Herr Jurijs SPIRIDONOVS, Lettland.

Artikel 2

Folgende Personen werden für vier Jahre ab dem 28. Januar 2022 zu Stellvertretern des Verwaltungsrats ernannt:

Frau Kristina ČELIĆ, Kroatien,

Herr Péter KADERJÁK, Ungarn,

Frau Ksenia LUDWINIAK, Polen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 38/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10596 — OTPP / KKR / GREENCOLLAR)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 38 I/02)

1.   

Am 14. Januar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Ontario Teachers’ Pension Plan Board („OTPP“, Kanada),

KKR & Co. Inc. („KKR & Co“, zusammen mit den Tochtergesellschaften „KKR“, Vereinigte Staaten),

Green Climate Co Pty Ltd („GreenCollar“, Australien).

OTPP und KKR übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von GreenCollar.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OTPP ist eine Einrichtung ohne Gesellschaftskapital, die nach dem Lehrerpensionsgesetz (Ontario) gegründet wurde. OTPP ist mit der Verwaltung von Altersversorgungsleistungen und Anlage von Pensionskassenkapital für rund 331 000 aktive und pensionierte Lehrer in der kanadischen Provinz Ontario befasst,

KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die alternative Vermögensverwaltung sowie Kapitalmarkt- und Versicherungslösungen anbietet,

GreenCollar ist als Umweltplattform und Projektentwickler in Australien (mit Schwerpunkt auf naturnahen Projekten) tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10596 — OTPP / KKR / GREENCOLLAR

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 38/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10526 — CHEVRON / NESTE BASE OIL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 38 I/03)

1.   

Am 18. Januar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Chevron Global Energy Inc. („Chevron“, USA), kontrolliert von Chevron

Corporation (USA);

Neste Base Oil Finland Oy („Neste Base Oil“, Finnland), kontrolliert von Neste Oyj (Finnland).

Chevron wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Neste Base Oil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Chevron: Produktion von Rohöl und Erdgas, Herstellung von Kraftstoffen, Schmierstoffen, Petrochemikalien und Additiven.

Neste Base Oil: Das Grundölgeschäft von Neste besteht aus einer Ausgliederung des Geschäftsbereichs Ölprodukte von Neste Oyj und besteht hauptsächlich aus der Marke NEXBASE™, damit verbundenen Qualifikationen und Zulassungen, Verkaufs- und Logistikverträgen sowie einer Abnahmevereinbarung für die Herstellung und Lieferung von Grundölen der Gruppen III und II. Das Unternehmen hat keine Produktionsanlagen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10526 — CHEVRON / NESTE BASE OIL

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).