ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
20. Januar 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 29/01

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Durchschnittskosten für Sachleistungen

1

2022/C 29/02

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Februar 2022 (veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission)

3

2022/C 29/03

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

4

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

2022/C 29/04

Arzneimittel — Liste der Zulassungen in der ersten hälfte des Jahres 2021 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

7

2022/C 29/05

Gefährliche Stoffe — Liste der von den EWR-EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der ersten Jahreshälfte 2021 erlassenen Zulassungsentscheidungen

30

2022/C 29/06

Gefährliche Stoffe — Liste der von den EWR-EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 64 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in der ersten Jahreshälfte 2021 erlassenen Zulassungsentscheidungen

32


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 29/07

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

34

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 29/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10564 — APOLLO / MISSGUIDED) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

46


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/1


VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN

(2022/C 29/01)

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN – 2019

Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (1)

I.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2019 gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Staat wohnen wie der Versicherte, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich

x = 0,20

Zypern

unter 20 Jahre

515,87  EUR

34,39  EUR

20 bis 64 Jahre

566,67  EUR

37,78  EUR

65 Jahre und älter

2 228,83  EUR

148,59  EUR

II.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2019 Rentnern und ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich x = 0,20

Netto monatlich

x = 0,15 (3)

Zypern

unter 20 Jahre

515,87  EUR

34,39  EUR

36,54  EUR

20 bis 64 Jahre

566,67  EUR

37,78  EUR

40,14  EUR

65 Jahre und älter

2 228,83  EUR

148,59  EUR

157,88  EUR

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN – 2020

Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009

I.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2020 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie der Versicherte (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich

x = 0,20

Spanien

unter 20 Jahre

664,68  EUR

44,31  EUR

20 bis 64 Jahre

1 000,19  EUR

66,68  EUR

65 Jahre und älter

5 114,42  EUR

340,96  EUR

II.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2020 Rentnern und ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersklasse

Jährlich

Netto monatlich x = 0,20

Netto monatlich

x = 0,15 (4)

Spanien

unter 20 Jahre

664,68  EUR

44,31  EUR

47,08  EUR

20 bis 64 Jahre

1 000,19  EUR

66,68  EUR

70,85  EUR

65 Jahre und älter

5 114,42  EUR

340,96  EUR

362,27  EUR


(1)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (x = 0,15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt ist (Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).

(4)  Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (x = 0,15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt ist (Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).


20.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/3


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Februar 2022

(veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1))

(2022/C 29/02)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 504 vom 14.12.2021, S. 47, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.2.2022

-0,49

-0,49

0,00

-0,49

3,29

-0,49

-0,03

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

0,26

3,17

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

2,04

-0,49

2,74

-0,05

-0,49

-0,49

0,66

1.1.2022

31.1.2022

-0,49

-0,49

0,00

-0,49

2,49

-0,49

-0,01

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

0,26

2,38

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

-0,49

1,21

-0,49

2,27

-0,03

-0,49

-0,49

0,51


(1)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


20.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/4


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2022/C 29/03)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 412 wird folgende neue Erläuterung eingefügt:

9503 00 41

Füllmaterial enthaltend

Füllmaterial enthaltendes Spielzeug dieser Unterposition besteht in der Regel aus einer äußeren Hülle aus weichem Material und ist üblicherweise mit flexiblem/weichem Material gefüllt, sodass es sich angenehm anfasst. Musikmodule, Batteriegehäuse oder Skelette gelten nicht als Füllmaterial. Ein Füllmaterial enthaltendes Spielzeug muss nicht zwingend vollständig gefüllt sein, um als solches zu gelten, solange die gefüllten Teile dem Spielzeug den wesentlichen Charakter eines Füllmaterial enthaltenden Spielzeugs verleihen.

Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission(*) und Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission(**) für Spielzeugartikel, die in die Unterposition 9503 00 41 einzureihen sind.

 

 

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 61 vom 5.3.2015, S. 5).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 299 vom 4.11.1997, S. 6).

Weitere Beispiele für Spielzeug, das als Füllmaterial enthaltendes Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend, in die Unterposition 9503 00 41 einzureihen ist:

Image 1

Einen Bären darstellendes, Füllmaterial enthaltendes Spielzeug aus weichem Stoff, etwa 30 cm hoch, mit einem verhältnismäßig großen Kopf, Beinen und Armen, die Füllmaterial enthalten, und einem eingebauten Soundmodul im Körper. Der Körper mit dem Soundmodul enthält außerdem auch etwas Füllmaterial.

Image 2

Kleiner singender Teddybär mit interaktiven Funktionen, etwa 19 cm hoch.

Der Körper besteht aus Kunststoff und enthält ein batteriebetriebenes Soundmodul sowie 3 Leuchtknöpfe, die man drücken kann.

Kopf, Beine, Füße, Arme und Hände enthalten Füllmaterial. Zusammen bilden die Füllmaterial enthaltenden Teile den überwiegenden Teil des Materials im Inneren.

Image 3

Einen Pferdekopf darstellendes Spielzeug, das an einem Holzstab (Länge 60 bis 100 cm) befestigt ist, welcher am unteren Ende zwei Räder hat.

Beispiele für Spielzeug, das als anderes Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend, in die Unterposition 9503 00 49 einzureihen ist:

Image 4

Einen Hund darstellendes Spielzeug, etwa 25 cm hoch, das mit weichem gewirktem Plüsch bezogen ist. Es hat einen Körper und ein Skelett aus Kunststoff, die mit einem batteriebetriebenen Motor und einem Soundmodul ausgestattet sind. Die vier Pfoten sind innen mit einem Futterstoff versehen, und der Kopf enthält Füllmaterial.

Image 5

Ein Lama darstellendes Spielzeug, etwa 17 cm hoch, das mit einem weichen Plüschgewebe bezogen ist. Kopf, Körper und Skelett bestehen aus Kunststoff. Zwischen dem Kunststoffkopf und dem weichen Plüschgewebe, mit dem der Kopf bezogen ist, befindet sich eine Polsterschicht, der Körper enthält jedoch kein Füllmaterial. Das Spielzeug verfügt über einen batteriebetriebenen Motor, mit dem die Beine und der Schwanz bewegt werden können, sowie ein Soundmodul.

Image 6

Ein Kätzchen darstellendes Spielzeug, etwa 15 cm hoch, das mit weichem gewirktem Plüsch bezogen ist. Es hat einen Körper und ein Skelett aus Kunststoff, die mit einem batteriebetriebenen Motor und einem Soundmodul ausgestattet sind. Die vier Pfoten enthalten Füllmaterial.

Image 7

Einen Rettungshund darstellendes Spielzeug, etwa 30 cm hoch, das mit weichem gewirkten Plüsch bezogen ist. Es hat einen Körper und ein Skelett aus Kunststoff, die mit einem batteriebetriebenen Motor und einem Soundmodul ausgestattet sind. Die vier Pfoten und ein Teil der Schnauze enthalten Füllmaterial.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

20.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/7


Arzneimittel — Liste der Zulassungen in der ersten hälfte des Jahres 2021 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

(2022/C 29/04)

Unterausschuss I für den freien Warenverkehr

Zur Kenntnisnahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird unter Bezugnahme auf seinen Beschluss Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999 ersucht, in der Sitzung vom 24. September 2021 von den folgenden Listen betreffend Zulassungen von Arzneimitteln im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Kenntnis zu nehmen:

Anhang I

Liste neuer Zulassungen

Anhang II

Liste verlängerter Zulassungen

Anhang III

Liste erweiterter Zulassungen

Anhang IV

Liste widerrufener Zulassungen

Anhang V

Liste ausgesetzter Zulassungen


ANHANG I

Liste neuer Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erteilt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Zulassung

EU/1/20/1515

Abevmy

Island

12.5.2021

EU/1/20/1515

Abevmy

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1515

Abevmy

Norwegen

28.4.2021

EU/1/20/1512

Abiraterone Accord

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1512

Abiraterone Accord

Island

14.5.2021

EU/1/20/1512

Abiraterone Accord

Norwegen

6.5.2021

EU/1/21/1553

Abiraterone Krka

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1553

Abiraterone Krka

Norwegen

30.6.2021

EU/1/20/1476

Adakveo (mit Auflagen)

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/21/1554

Adtralza

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1554

Adtralza

Norwegen

22.6.2021

EU/1/20/1509

Alymsys

Island

14.4.2021

EU/1/20/1509

Alymsys

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1509

Alymsys

Norwegen

8.4.2021

EU/1/20/1469

ARIKAYCE Liposomal

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1475

Arsentrioxid Medac

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/18/228

Arti-Cell Forte

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1473

Ayvakyt

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/18/1339

Bevespi Aerosphere

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/99/017

Bovalto Ibraxion

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/21/1534

BroPair Spiromax

Island

14.4.2021

EU/1/21/1534

BroPair Spiromax

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1534

BroPair Spiromax

Norwegen

8.4.2021

EU/2/10/112

BTVPUR AlSap 1

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/09/094

BTVPUR AlSap 8

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1505

Byfavo

Island

26.4.2021

EU/1/20/1505

Byfavo

Norwegen

8.4.2021

EU/1/20/1505

Byfavo

Liechtenstein

30.4.2021

EU/120/1448

Cabazitaxel Accord

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1479

Calquence

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/21/1560

Celsunax

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1560

Celsunax

Norwegen

23.6.2021

EU/2/20/264

CircoMax Myco

Island

4.1.2021

EU/2/20/264

CircoMax Myco

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/19/1395

Clopidogrel/Acetylsalicylsäure Mylan

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1528

Comirnaty (mit Auflagen)

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/21/1542

Copiktra

Island

9.6.2021

EU/1/21/1542

Copiktra

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1542

Copiktra

Norwegen

3.6.2021

EU/2/18/230

Cortacare

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/21/1529

COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca

Island

29.1.2021

EU/1/21/1529

COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1529

COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca (Vaxzevria)

Norwegen

29.1.2021

EU/1/20/1525

COVID-19-Impfstoff von Janssen

Island

11.3.2021

EU/1/20/1525

COVID-19-Impfstoff von Janssen

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1525

COVID-19-Impfstoff von Janssen

Norwegen

11.3.2021

EU/1/20/1507

COVID-19-Impfstoff von Moderna

Island

6.1.2021

EU/1/20/1507

COVID-19-Impfstoff von Moderna (mit Auflagen)

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1507

COVID-19-Impfstoff von Moderna (Spikevax)

Norwegen

6.1.2021

EU/2/21/271

Credelio Plus

Island

26.4.2021

EU/2/21/271

Credelio Plus

Liechtenstein

30.4.2021

EU/2/21/271

Credelio Plus

Norwegen

19.4.2021

EU/1/17/1248

Darunavir Krka d.d.

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/21/270

Daxocox

Island

14.5.2021

EU/2/21/270

Daxocox

Liechtenstein

30.4.2021

EU/2/21/270

Daxocox

Norwegen

3.6.2021

EU/1/19/1412

Deferasirox Accord

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/21/1547

Drovelis

Island

8.6.2021

EU/1/21/1547

Drovelis

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1547

Drovelis

Norwegen

3.6.2021

EU/1/18/1284

Dzuveo

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/21/1549

Efmody

Island

10.6.2021

EU/1/21/1549

Efmody

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1549

Efmody

Norwegen

10.6.2021

EU/1/20/1504

Elzonris

Island

19.1.2021

EU/1/20/1504

Elzonris

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1504

Elzonris

Norwegen

18.1.2021

EU/1/18/1330

Emgality

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1438

Enerzair Breezhaler

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1508

Enhertu

Island

28.1.2021

EU/1/20/1508

Enhertu

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1508

Enhertu

Norwegen

26.1.2021

EU/1/21/1559

Enspryng

Liechtenstein

30.6.2021

EU/2/20/268

Enteroporc Coli

Island

21.1.2021

EU/2/20/268

Enteroporc Coli

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/20/268

Enteroporc Coli

Norwegen

3.6.2021

EU/2/20/262

Enteroporc Coli AC

Island

8.1.2021

EU/2/20/262

Enteroporc Coli AC

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1472

Equidacent

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/19/1392

Ervebo

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/12/750

Esmya

Island

1.2.2021

EU/1/21/1551

Evkeeza

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1551

Evkeeza

Norwegen

30.6.2021

EU/1/21/1531

Evrysdi

Island

14.4.2021

EU/1/21/1531

Evrysdi

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1531

Evrysdi

Norwegen

8.4.2021

EU/1/20/1489

Exparel Liposomal

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1477

Fampridin Accord

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1491

Fintepla

Island

22.1.2021

EU/1/20/1491

Fintepla

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1491

Fintepla

Norwegen

15.1.2021

EU/1/18/1326

Flucelvax Tetra

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/19/1375

Grasustek

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1503

Heplisav B

Island

22.2.2021

EU/1/20/1503

Heplisav B

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1503

Heplisav B

Norwegen

25.2.2021

EU/2/20/258

Increxxa

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/20/258

Increxxa

Norwegen

22.2.2021

EU/2/17/208

Ingelvac PCV FLEX

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/17/213

Innovax-ND-IBD

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/20/256

Innovax-ND-ILT

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/20/256

Innovax-ND-ILT

Norwegen

4.1.2021

EU/1/20/1514

Inrebic

Island

19.2.2021

EU/1/20/1514

Inrebic

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1514

Inrebic

Norwegen

11.2.2021

EU/2/18/232

Isemid

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/19/1396

Ivozall

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/21/1557

Jayempi

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1557

Jayempi

Norwegen

30.6.2021

EU/1/21/1538

Jemperli

Island

12.5.2021

EU/1/21/1538

Jemperli

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1538

Jemperli

Norwegen

28.4.2021

EU/1/20/1480

Jyseleca

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/21/1532

Kesimpta

Island

15.4.2021

EU/1/21/1532

Kesimpta

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1532

Kesimpta

Norwegen

8.4.2021

EU/1/20/1506

Kixelle

Island

18.2.2021

EU/1/20/1506

Kixelle

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1506

Kixelle

Norwegen

11.2.2021

EU/1/21/1552

Koselugo

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1552

Koselugo

Norwegen

22.6.2021

EU/1/20/1520

Lenalidomid Krka

Island

4.3.2021

EU/1/20/1520

Lenalidomid Krka

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1520

Lenalidomid Krka

Norwegen

21.6.2021

EU/1/20/1521

Lenalidomid Krka d.d.

Island

5.3.2021

EU/1/20/1521

Lenalidomid Krka d.d.

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1521

Lenalidomid Krka d.d.

Norwegen

16.6.2021

EU/1/20/1519

Lenalidomid Krka d.d. Novo mesto

Island

24.2.2021

EU/1/20/1519

Lenalidomid Krka d.d. Novo mesto

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1519

Lenalidomid Krka d.d. Novo mesto

Norwegen

18.6.2021

EU/1/20/1490

Lenalidomid Mylan

Island

11.1.2021

EU/1/20/1490

Lenalidomid Mylan

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1494

Leqvio

Island

5.1.2021

EU/1/20/1494

Leqvio

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1516

Lextemy

Island

12.5.2021

EU/1/20/1516

Lextemy

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1516

Lextemy

Norwegen

28.4.2021

EU/1/20/1493

Libmeldy

Island

14.1.2021

EU/1/20/1493

Libmeldy

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1493

Libmeldy

Norwegen

8.1.2021

EU/2/20/261

Librela

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/20/261

Librela

Norwegen

4.1.2021

EU/1/20/1470

Lumeblue

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1522

Lumoxiti

Island

19.2.2021

EU/1/20/1522

Lumoxiti

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1522

Lumoxiti

Norwegen

11.2.2021

EU/1/21/1548

Lydisilka

Island

8.6.2021

EU/1/21/1548

Lydisilka

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1548

Lydisilka

Norwegen

31.5.2021

EU/1/20/1483

MenQuadfi

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/20/259

Mhyosphere PCV ID

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/20/259

Mhyosphere PCV ID

Norwegen

4.1.2021

EU/1/20/1445

Mvabea

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/18/1325

Namuscla

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/20/267

NexGard Combo

Island

25.1.2021

EU/2/20/267

NexGard Combo

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/20/267

NexGard Combo

Norwegen

20.1.2021

EU/1/21/1537

Nexpovio

Island

30.3.2021

EU/1/21/1537

Nexpovio

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1537

Nexpovio

Norwegen

8.4.2021

EU/1/18/1290

Nityr

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/20/265

Nobivac DP Plus

Island

4.1.2021

EU/2/20/265

Nobivac DP Plus

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/19/1364

Nuceiva

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1486

Nyvepria

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1485

Obiltoxaximab SFL (unter besonderen Bedingungen)

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1523

Ogluo

Island

22.2.2021

EU/1/20/1523

Ogluo

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1523

Ogluo

Norwegen

23.2.2021

EU/1/20/1499

Onbevzi

Island

19.1.2021

EU/1/20/1499

Onbevzi

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1499

Onbevzi

Norwegen

15.1.2021

EU/1/21/1530

Ontozry

Island

15.4.2021

EU/1/21/1530

Ontozry

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1530

Ontozry

Norwegen

9.4.2021

EU/1/21/1556

Onureg

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1556

Onureg

Norwegen

22.6.2021

EU/1/21/1544

Orladeyo

Island

14.5.2021

EU/1/21/1544

Orladeyo

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1544

Orladeyo

Norwegen

6.5.2021

EU/2/20/260

OvuGel

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/20/260

OvuGel

Norwegen

4.1.2021

EU/1/20/1496

Oxlumo

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1510

Oyavas

Island

14.4.2021

EU/1/20/1510

Oyavas

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1510

Oyavas

Norwegen

8.4.2021

EU/1/20/1495

Palforzia

Island

18.1.2021

EU/1/20/1495

Palforzia

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1495

Palforzia

Norwegen

15.1.2021

EU/1/21/1535

Pemazyre

Island

30.3.2021

EU/1/21/1535

Pemazyre

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1535

Pemazyre

Norwegen

8.4.2021

EU/1/20/1487

Phelinun

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1497

Phesgo

Island

11.1.2021

EU/1/20/1497

Phesgo

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/21/1550

Ponvory

Island

9.6.2021

EU/1/21/1550

Ponvory

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/21/1550

Ponvory

Norwegen

4.6.2021

EU/2/20/254

Prevexxion RN

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/20/255

Prevexxion RN+HVT+IBD

Norwegen

4.1.2021

EU/2/17/211

Prevomax

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1482

Rekambys

Island

11.1.2021

EU/1/20/1482

Rekambys

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1482

Rekambys

Norwegen

5.1.2021

EU/1/20/1527

Retsevmo

Island

19.2.2021

EU/1/20/1527

Retsevmo

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1527

Retsevmo

Norwegen

11.2.2021

EU/2/20/263

Rexxolide

Island

4.1.2021

EU/2/20/263

Rexxolide

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/19/1400

Rhokiinsa

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1488

Rivaroxaban Accord

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1502

Roclanda

Island

12.1.2021

EU/1/20/1502

Roclanda

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1502

Roclanda

Norwegen

14.1.2021

EU/1/20/1460

Rozlytrek

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1518

Rukobia

Island

19.2.2021

EU/1/20/1518

Rukobia

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1518

Rukobia

Norwegen

11.2.2021

EU/1/20/1431

Ruxience

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1435

Sarclisa

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/21/1533

Seffalair Spiromax

Island

14.4.2021

EU/1/21/1533

Seffalair Spiromax

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1533

Seffalair Spiromax

Norwegen

8.4.2021

EU/1/20/1517

Sibnayal

Island

14.5.2021

EU/1/20/1517

Sibnayal

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/20/1517

Sibnayal

Norwegen

5.5.2021

EU/1/20/1501

Sogroya

Island

15.4.2021

EU/1/20/1501

Sogroya

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1501

Sogroya

Norwegen

8.4.2021

EU/2/20/269

Solensia

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/20/269

Solensia

Norwegen

14.6.2021

EU/1/19/1421

Staquis

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1511

Sunitinib Accord

Island

4.3.2021

EU/1/20/1511

Sunitinib Accord

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1511

Sunitinib Accord

Norwegen

5.3.2021

EU/1/20/1484

Supemtek

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/09/099

Suvaxyn PCV

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/18/231

Syvazul BTV

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1492

Tecartus

Island

8.1.2021

EU/1/20/1492

Tecartus (mit Auflagen)

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/19/1378

Temybric Ellipta

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/21/1536

Thiotepa Riemser

Island

15.4.2021

EU/1/21/1536

Thiotepa Riemser

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/21/1536

Thiotepa Riemser

Norwegen

8.4.2021

EU/1/18/1351

Trecondi

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/19/1419

Trepulmix

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1498

Trixeo Aerosphere

Island

8.1.2021

EU/1/20/1498

Trixeo Aerosphere

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1526

Tukysa

Island

19.2.2021

EU/1/20/1526

Tukysa

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1526

Tukysa

Norwegen

25.2.2021

EU/2/20/257

Tulinovet

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/20/252

Tulissin

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/21/272

Ultifend ND IBD

Island

12.5.2021

EU/2/21/272

Ultifend ND IBD

Liechtenstein

30.4.2021

EU/2/21/272

Ultifend ND IBD

Norwegen

29.4.2021

EU/1/20/1524

Vazkepa

Island

30.3.2021

EU/1/20/1524

Vazkepa

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/20/1524

Vazkepa

Norwegen

8.4.2021

EU/2/20/266

Vectormune FP ILT

Island

5.1.2021

EU/2/20/266

Vectormune FP ILT

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/20/266

Vectormune FP ILT

Norwegen

4.1.2021

EU/1/18/1298

Veyvondi

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1481

Vocabria

Island

26.1.2021

EU/1/20/1481

Vocabria

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1500

Xofluza

Island

12.1.2021

EU/1/20/1500

Xofluza

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1500

Xofluza

Norwegen

14.1.2021

EU/1/20/1513

Yuflyma

Island

24.2.2021

EU/1/20/1513

Yuflyma

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1513

Yuflyma

Norwegen

25.2.2021

EU/2/17/210

Zeleris

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/09/186

Zulvac 8 Bovis

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/17/207

Zulvac BTV Ovis

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1478

Zynrelef

Liechtenstein

15.1.2021


ANHANG II

Liste verlängerter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten verlängert:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Zulassung

EU/1/12/794

ADCETRIS

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1098

Alprolix

Island

25.2.2021

EU/1/16/1098

Alprolix

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1098

Alprolix

Norwegen

23.3.2021

EU/1/16/1092

Amlodipin/Valsartan Mylan

Island

25.1.2021

EU/1/16/1092

Amlodipin/Valsartan Mylan

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1045

Aripiprazol Accord

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1091

Atazanavir Mylan

Island

17.5.2021

EU/1/16/1091

Atazanavir Mylan

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1091

Atazanavir Mylan

Norwegen

3.5.2021

EU/1/15/1074

Benepali

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1474

Blenrep

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1114

Bortezomib Hospira

Island

17.5.2021

EU/1/16/1114

Bortezomib Hospira

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1114

Bortezomib Hospira

Norwegen

7.5.2021

EU/1/16/1102

Bortezomib SUN

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1102

Bortezomib SUN

Norwegen

30.6.2021

EU/1/13/818

Bosulif

Island

22.2.2021

EU/1/13/818

Bosulif

Norwegen

8.3.2021

EU/1/13/818

Bosulif

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1073

Briviact

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1136

Cabometyx

Island

12.5.2021

EU/1/16/1136

Cabometyx

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1136

Cabometyx

Norwegen

3.5.2021

EU/1/11/749

Caprelsa

Island

15.1.2021

EU/1/11/749

Caprelsa

Norwegen

3.2.2021

EU/1/11/749

Caprelsa

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1055

Ciambra

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1054

Cinacalcet Mylan

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1125

Cinqaero

Island

10.6.2021

EU/1/16/1125

Cinqaero

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1125

Cinqaero

Norwegen

10.6.2021

EU/1/16/1087

Coagadex

Island

14.4.2021

EU/1/16/1087

Coagadex

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1087

Coagadex

Norwegen

7.4.2021

EU/1/13/890

Cometriq

Island

11.3.2021

EU/1/13/890

Cometriq

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/17/1262

Crysvita

Island

2.2.2021

EU/1/17/1262

Crysvita

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/17/1262

Crysvita

Norwegen

2.2.2021

EU/1/13/875

Deltyba

Island

26.4.2021

EU/1/13/875

Deltyba

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1099

Descovy

Island

10.3.2021

EU/1/16/1099

Descovy

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1099

Descovy

Norwegen

15.3.2021

EU/1/15/1051

Ebymect

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1052

Edistride

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/11/691

Eliquis

Island

19.1.2021

EU/1/11/691

Eliquis

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/11/691

Eliquis

Norwegen

18.1.2021

EU/1/15/1046

Elocta

Norwegen

22.2.2021

EU/1/16/1088

Empliciti

Island

13.1.2021

EU/1/16/1088

Empliciti

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1105

EndolucinBeta

Island

18.2.2021

EU/1/16/1105

EndolucinBeta

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1105

EndolucinBeta

Norwegen

16.2.2021

EU/1/16/1116

Epclusa

Island

25.3.2021

EU/1/16/1116

Epclusa

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1116

Epclusa

Norwegen

25.3.2021

EU/1/15/1069

Episalvan

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/15/1065

Eptifibatid Accord

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/19/1392

Ervebo

Norwegen

3.2.2021

EU/1/19/1392

Ervebo (Ebola Zaire-Impfstoff)

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/16/194

Evalon

Island

24.2.2021

EU/2/16/194

Evalon

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/16/194

Evalon

Norwegen

26.2.2021

EU/1/15/1075

Feraccru

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1106

Flixabi

Island

10.3.2021

EU/1/16/1106

Flixabi

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1106

Flixabi

Norwegen

7.4.2021

EU/1/15/1082

Galafold

Island

25.2.2021

EU/1/15/1082

Galafold

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1082

Galafold

Norwegen

23.2.2021

EU/1/15/1061

Genvoya

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/11/677

Gilenya

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/15/1008

Hetlioz

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/14/987

Holoclar

Island

25.1.2021

EU/1/14/987

Holoclar

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1095

Idelvion

Island

18.2.2021

EU/1/16/1095

Idelvion

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1095

Idelvion

Norwegen

11.2.2021

EU/1/15/1064

Imlygic

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/15/193

Imrestor

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/11/676

Jevtana

Island

8.1.2021

EU/1/11/676

Jevtana

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1128

Kisplyx

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1128

Kisplyx

Norwegen

22.6.2021

EU/1/15/1076

Kovaltry

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/16/195

Letifend

Island

24.2.2021

EU/2/16/195

Letifend

Liechtenstein

28.2.2021

EU/2/16/195

Letifend

Norwegen

5.3.2021

EU/1/19/1376

Libtayo

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/19/1376

Libtayo

Island

21.5.2021

EU/1/19/1376

Libtayo

Norwegen

21.5.2021

EU/1/16/1096

Lonsurf

Island

8.1.2021

EU/1/16/1096

Lonsurf

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1096

Lonsurf

Norwegen

8.1.2021

EU/1/15/1067

Lopinavir/Ritonavir Mylan

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/19/1355

Lorviqua

Island

26.4.2021

EU/1/19/1355

Lorviqua

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/19/1355

Lorviqua

Norwegen

8.4.2021

EU/1/15/1078

Natpar

Island

27.4.2021

EU/1/15/1078

Natpar

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/15/1078

Natpar

Norwegen

26.4.2021

EU/1/15/1053

Neofordex

Island

15.1.2021

EU/1/15/1053

Neofordex

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/15/1053

Neofordex

Norwegen

31.1.2021

EU/1/16/1103

Neparvis

Island

22.2.2021

EU/1/16/1103

Neparvis

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1103

Neparvis

Norwegen

16.2.2021

EU/1/16/1094

Ninlaro

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1094

Ninlaro

Norwegen

22.2.2021

EU/1/16/1124

Nordimet

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1124

Nordimet

Norwegen

25.6.2021

EU/1/15/1035

Obizur

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1139

Ocaliva

Island

25.1.2021

EU/1/16/1139

Ocaliva

Norwegen

3.2.2021

EU/1/16/1139

Ocaliva

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1112

Odefsey

Island

19.1.2021

EU/1/16/1112

Odefsey

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1112

Odefsey

Norwegen

14.1.2021

EU/1/15/1070

Oncaspar

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/18/1345

Ondexxya

Island

2.3.2021

EU/1/18/1345

Ondexxya

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/18/1345

Ondexxya

Norwegen

8.3.2021

EU/1/15/1066

Ongentys

Island

15.3.2021

EU/1/15/1066

Ongentys

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1066

Ongentys

Norwegen

15.3.2021

EU/1/15/1059

Orkambi

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1104

Palonosetron Accord

Island

22.2.2021

EU/1/16/1104

Palonosetron Accord

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1104

Palonosetron Accord

Norwegen

26.2.2021

EU/1/16/1089

Pandemic Influenza Vaccine H5N1 AstraZeneca

Island

16.3.2021

EU/1/16/1089

Pandemic Influenza Vaccine H5N1 AstraZeneca

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1089

Pandemic Iinfluenza Vaccine H5N1 AstraZeneca

Norwegen

24.3.2021

EU/1/15/1071

Pemetrexed Accord

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1115

Pemetrexed Fresenius Kabi

Island

12.5.2021

EU/1/16/1115

Pemetrexed Fresenius Kabi

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1115

Pemetrexed Fresenius Kabi

Norwegen

20.5.2021

EU/1/15/1057

Pemetrexed Hospira

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/19/1388

Polivy

Island

5.1.2021

EU/1/19/1388

Polivy

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1108

Qtern

Island

9.6.2021

EU/1/16/1108

Qtern

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/16/1108

Qtern

Norwegen

3.6.2021

EU/1/16/1090

Rasagilin Mylan

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/20/1460

Rozlytrek

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/17/1250

Rubraca

Island

15.3.2021

EU/1/17/1250

Rubraca

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/17/1250

Rubraca

Norwegen

11.3.2021

EU/2/16/196

Sevohale

Island

14.5.2021

EU/2/16/196

Sevohale

Liechtenstein

30.4.2021

EU/2/16/196

Sevohale

Norwegen

7.5.2021

EU/1/16/1135

Sialanar

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1135

Sialanar

Norwegen

30.6.2021

EU/1/13/901

Sirturo

Island

14.1.2021

EU/1/13/901

Sirturo

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/13/901

Sirturo

Norwegen

8.2.2021

EU/1/15/1072

Spectrila

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1097

Strimvelis

Island

14.5.2021

EU/1/16/1097

Strimvelis

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1097

Strimvelis

Norwegen

7.5.2021

EU/1/15/1085

Taltz

Island

29.1.2021

EU/1/15/1085

Taltz

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/15/1085

Taltz

Norwegen

14.1.2021

EU/1/13/902

Translarna

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1083

Uptravi

Island

8.1.2021

EU/1/15/1083

Uptravi

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/15/1079

Vaxelis

Liechtenstein

15.1.2021

EU/2/15/188

Vectormune ND

Island

18.2.2021

EU/2/15/188

Vectormune ND

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1459

Veklury

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/15/1068

Wakix

Island

29.1.2021

EU/1/15/1068

Wakix

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/19/1360

Waylivra

Island

18.2.2021

EU/1/19/1360

Waylivra

Norwegen

1.3.2021

EU/1/19/1360

Waylivra

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1042

Zalviso

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1109

Zavicefta

Island

24.2.2021

EU/1/16/1109

Zavicefta

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1109

Zavicefta

Norwegen

26.2.2021

EU/1/16/1119

Zepatier

Island

14.5.2021

EU/1/16/1119

Zepatier

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1119

Zepatier

Norwegen

18.5.2021

EU/1/11/690

Zoely

Island

25.5.2021

EU/1/11/690

Zoely

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/11/690

Zoely

Norwegen

31.5.2021

EU/1/20/1443

Zolgensma

Island

8.6.2021

EU/1/20/1443

Zolgensma

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/20/1443

Zolgensma

Norwegen

2.6.2021

EU/1/16/1093

Zonisamid Mylan

Island

4.1.2021

EU/1/16/1093

Zonisamid Mylan

Liechtenstein

28.2.2021


ANHANG III

Liste erweiterter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erteilt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Zulassung

EU/1/13/838/006

Aubagio

Norwegen

22.6.2021

EU/1/18/1336/009

Buvidal

Island

16.6.2021

EU/1/18/1336/009

Buvidal

Norwegen

3.6.2021

EU/1/06/367/013

Diacomit

Island

10.6.2021

EU/1/06/367/013

Diacomit

Norwegen

10.6.2021

EU/2/11/128/004-010

Emdocam

Island

25.5.2021

EU/1/18/1319/009-010

Hulio

Island

18.1.2021

EU/1/18/1319/009-010

Hulio

Norwegen

18.1.2021

EU/1/20/1447/006-007

Insulin Aspart Sanofi

Island

14.5.2021

EU/1/20/1447/006-007

Insulin Aspart Sanofi

Norwegen

4.5.2021

EU/1/19/1364/002

Nuceiva

Island

29.1.2021

EU/1/19/1364/002

Nuceiva

Norwegen

27.1.2021

EU/1/14/934/007-008

Plegridy

Island

8.1.2021

EU/1/08/442/025-031

Pradaxa

Island

21.1.2021

EU/1/08/442/025-031

Pradaxa

Norwegen

19.1.2021

EU/1/13/901/003

Sirturo

Island

15.4.2021

EU/1/13/901/003

Sirturo

Norwegen

8.4.2021

EU/1/19/1361/002-003

Skyrizi

Island

10.6.2021

EU/1/19/1361/002-003

Skyrizi

Norwegen

4.6.2021

EU/1/10/622/003

Tepadina

Island

15.4.2021

EU/1/10/622/003

Tepadina

Norwegen

19.4.2021

EU/1/13/892/007

Tivicay

Island

25.1.2021

EU/1/13/892/007

Tivicay

Norwegen

18.1.2021

EU/1/17/1208/006-009

Trimbow

Island

29.1.2021

EU/1/17/1208/010-012

Trimbow

Island

26.4.2021

EU/1/17/1208/006-009

Trimbow

Norwegen

26.1.2021

EU/1/17/1208/010-012

Trimbow

Norwegen

12.4.2021

EU/1/06/346/002

Tysabri

Island

15.4.2021

EU/1/06/346/002

Tysabri

Norwegen

8.4.2021

EU/1/08/472/050-051

Xarelto

Island

1.2.2021

EU/1/17/472/050-051

Xarelto

Norwegen

26.1.2021

EU/1/18/1312/003-004

Xerava

Island

2.3.2021

EU/1/18/1312/003-004

Xerava

Norwegen

5.3.2021


ANHANG IV

Liste widerrufener Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten widerrufen:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt des Widerrufs

EU/2/08/088

Acticam

Island

26.3.2021

EU/2/08/088

Acticam

Liechtenstein

30.4.2021

EU/2/08/088

Acticam

Norwegen

26.3.2021

EU/1/16/1122

Aerivio Spiromax

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1123

Airexar Spiromax

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/18/1269

Alpivab

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/07/390

Altargo

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/10/625

Arzerra

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/06/355

ATryn

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/19/1382

Azacitidin Celgene

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/19/1382

Azacitidin Celgene

Island

25.5.2021

EU/1/19/1382

Azacitidin Celgene

Norwegen

16.6.2021

EU/1/15/1081

Caspofungin Accord

Island

25.2.2021

EU/1/15/1081

Caspofungin Accord

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/10/623

Clopidogrel/Acetylsalicylsäure Zentiva

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/10/623

Clopidogrel/Acetylsalicylsäure Zentiva

Norwegen

1.3.2021

EU/1/96/024

Crixivan

Island

14.4.2021

EU/1/96/024

Crixivan

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/96/024

Crixivan

Norwegen

16.6.2021

EU/1/17/1240

Cyltezo

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/01/187

DepoCyte

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/18/1300

Duzallo

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/13/908

Eperzan

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/09/510

Fertavid

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/18/1288

Halimatoz

Island

12.1.2021

EU/1/18/1288

Halimatoz

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/18/1288

Halimatoz

Norwegen

9.2.2021

EU/1/00/144

Helixate NexGen

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/13/876

Imatinib Medac

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/17/1243

Imatinib Teva B.V.

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/08/505

Intanza

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/01/191

Ketek

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/13/895

Kolbam

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1516

Lextemy

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/16/1162

Lusduna

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/05/325

Macugen

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/04/297

Nodetrip (frühere Bezeichung Xeristar)

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/04/297

Nodetrip (frühere Bezeichung Xeristar)

Norwegen

16.6.2021

EU/1/01/186

Nonafact

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1044

Numient

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/14/924

Olysio

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/04/287

Osseor

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/00/131

PegIntron

Island

17.5.2021

EU/1/00/131

PegIntron

Liechtenstein

30.4.2021

EU/1/00/131

PegIntron

Norwegen

6.5.2021

EU/1/15/1084

Portrazza

Island

2.3.2021

EU/1/15/1084

Portrazza

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/08/453

Prepandrix

Island

14.1.2021

EU/1/08/453

Prepandrix

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/08/453

Prepandrix

Norwegen

9.2.2021

EU/1/04/288

Protelos

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/20/1463

Qutavina

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/10/634

Ribavirin Mylan

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/07/388

Sebivo

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/06/358

Silgard

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1163

Solymbic

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/15/1017

Taxespira

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/09/610

Telmisartan Teva

Island

9.6.2021

EU/1/09/610

Telmisartan Teva

Liechtenstein

30.6.2021

EU/1/09/610

Telmisartan Teva

Norwegen

16.6.2021

EU/1/09/552

Topotecan Teva

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1126

Truberzi

Island

12.1.2021

EU/1/16/1126

Truberzi

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/16/1126

Truberzi

Norwegen

3.2.2021

EU/1/18/1303

Udenyca

Island

18.2.2021

EU/1/18/1303

Udenyca

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/18/1303

Udenyca

Norwegen

15.2.2021

EU/1/17/1180

Varuby

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/12/752

Vepacel

Liechtenstein

15.1.2021

EU/1/11/705

Vibativ

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/11/704

Victrelis

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/00/132

ViraferonPeg

Island

19.1.2021

EU/1/00/132

ViraferonPeg

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/00/132

ViraferonPeg

Norwegen

29.1.2021

EU/1/11/671

Xiapex

Liechtenstein

28.2.2021

EU/1/16/1121

Zalmoxis

Liechtenstein

28.2.2021


ANHANG V

Liste ausgesetzter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ausgesetzt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt des Aussetzens


20.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/30


Gefährliche Stoffe — Liste der von den EWR-EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der ersten Jahreshälfte 2021 erlassenen Zulassungsentscheidungen

(2022/C 29/05)

Unterausschuss I für den freien Warenverkehr

Zur Kenntnisnahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird unter Bezugnahme auf seine Entscheidung Nr. 225/2013 vom 13. Dezember 2013 ersucht, in der Sitzung vom 24. September 2021 von der folgenden Liste betreffend die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 getroffenen Zulassungsentscheidungen Kenntnis zu nehmen:


ANHANG

Liste der Zulassungsentscheidungen

Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 wurden von den EWR-EFTA-Staaten folgende Zulassungsentscheidungen im Einklang mit Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassen:

Bezeichnung des Biozid-Produkts

Entscheidungen über die Unionszulassung nach Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Staat

Datum der Entscheidung

Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD

32021R0368

Island

23.4.2021

Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD

32021R0368

Liechtenstein

15.4.2021

Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD

32021R0368

Norwegen

22.4.2021

Contec Hydrogen Peroxide

32020D2124

Norwegen

15.4.2021

DEC-AHOL® Product Family

32021R0552

Island

25.6.2021

DEC-AHOL® Product Family

32021R0552

Liechtenstein

17.6.2021

DEC-AHOL® Product Family

32021R0552

Norwegen

15.6.2021

Iodine Teat Dip Products

32020R0202

Island

19.5.2021

Iodine Teat Dip Products

32020R0202

Liechtenstein

18.5.2021

Iodine Teat Dip Products

32020R0202

Norwegen

20.5.2021

Perform-IPA

32020R1991

Island

23.4.2021

Perform-IPA

32020R1991

Liechtenstein

15.4.2021

Perform-IPA

32020R1991

Norwegen

13.4.2021

PeridoxRTU

32020R1425

Island

19.4.2021

PeridoxRTU

32020R1425

Liechtenstein

29.3.2021

PeridoxRTU

32020R1425

Norwegen

13.4.2021


20.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/32


Gefährliche Stoffe — Liste der von den EWR-EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 64 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in der ersten Jahreshälfte 2021 erlassenen Zulassungsentscheidungen

(2022/C 29/06)

Unterausschuss I für den freien Warenverkehr

Zur Kenntnisnahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird unter Bezugnahme auf seine Entscheidung Nr. 25/2008 vom 14. März 2008 ersucht, in der Sitzung vom 24. September 2021 von der folgenden Liste betreffend die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 auf der Grundlage von Artikel 64 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) getroffenen Zulassungsentscheidungen Kenntnis zu nehmen:


ANHANG

Liste der Zulassungsentscheidungen

Im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 wurden von den EWR-EFTA-Staaten folgende Zulassungsentscheidungen im Einklang mit Artikel 64 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erlassen:

Bezeichnung des Stoffs

Beschluss der Kommission nach Artikel 64 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Staat

Datum der Entscheidung

Chromtrioxid

C(2020) 8735

Island

10.2.2021

Chromtrioxid

C(2020) 8735

Liechtenstein

14.1.2021

Chromtrioxid

C(2020) 8735

Norwegen

11.1.2021

Chromtrioxid

C(2020) 8798

Island

10.2.2021

Chromtrioxid

C(2020) 8798

Liechtenstein

14.1.2021

Chromtrioxid

C(2020) 8798

Norwegen

11.1.2021

Chromtrioxid

C(2020) 8797

Island

10.2.2021

Chromtrioxid

C(2020) 8797

Liechtenstein

14.1.2021

Chromtrioxid

C(2020) 8797

Norwegen

11.1.2021

Chromtrioxid

C(2020) 7104

Liechtenstein

3.2.2021

Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (CTPHT)

C(2021) 47

Island

4.3.2021

Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (CTPHT)

C(2021) 47

Liechtenstein

27.1.2021

Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (CTPHT)

C(2021) 47

Norwegen

8.2.2021

Trichlorethylen (TCE)

C(2021) 1385

Island

7.4.2021

Trichlorethylen (TCE)

C(2021) 1385

Liechtenstein

23.3.2021

Trichlorethylen (TCE)

C(2021) 1385

Norwegen

23.3.2021


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

20.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/34


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2022/C 29/07)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 21. Oktober 2021 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des bestimmte Fahrzeugräder aus Aluminium herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der Ware, die Gegenstand der gegenwärtigen Überprüfung ist, handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/109 der Kommission (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angebracht, inländische Preise und Kosten im betroffenen Land heranzuziehen.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten im betroffenen Land beschrieben werden (4). Insbesondere nahm der Antragsteller Bezug auf Verzerrungen in Form einer staatlichen Präsenz im Allgemeinen und konkreter im Aluminiumsektor. Darüber hinaus stützte sich der Antragsteller auf öffentlich zugängliche Informationen, insbesondere auf den Bericht „Overcapacity in China: An impediment to the Party’s Reform Agenda“ (Überkapazitäten in China: ein Hindernis für die Reformagenda der Partei), herausgegeben von der EU-Handelskammer in Peking (5), und den OECD-Bericht „Measuring distortions in international markets – The aluminium value chain“ (Messen von Verzerrungen auf internationalen Märkten – Die Aluminiumwertschöpfungskette) (6). Aus dem OECD-Bericht geht hervor, dass der Anstieg der Überkapazitäten in der Aluminiumindustrie im betroffenen Land anscheinend auf nicht marktbezogene Kräfte zurückzuführen ist, insbesondere auf staatliche Unterstützung. Auf diese Überkapazitäten und ihre Auswirkungen wird auch in dem von der Handelskammer der Europäischen Union in Peking herausgegebenen Bericht hingewiesen. Schließlich stützte sich der Antragsteller auch auf die Feststellungen der Kommission in mehreren in jüngster Zeit durchgeführten Antidumpinguntersuchungen zum Aluminiumsektor (7) (8) (9).

Daher stützt sich die Behauptung eines Anhaltens gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf den Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung genügend Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (10) zur Verfügung.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Diesbezüglich legte der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich sind.

Er brachte darüber hinaus Beweise bei, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil die Hersteller im betroffenen Land in ihren Produktionsstätten über ungenutzte Kapazitäten verfügen und der Unionsmarkt attraktiv ist. Zudem wären die chinesischen Ausfuhrpreise ohne Maßnahmen niedrig genug, um den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen. Schließlich dürfte den Angaben des Antragstellers zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

Die Kommission weist die Parteien außerdem auf die veröffentlichte Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (11) hin, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (12) tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Sämtliche Hersteller (13) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da im betroffenen Land eine Vielzahl von Herstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R759_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Herstellerstichprobe benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller im betroffenen Land, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für Hersteller im betroffenen Land steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2575) zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend.

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren für das betroffene Land, in dem nennenswerte Verzerrungen auftreten

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Insbesondere fordert die Kommission alle interessierten Parteien auf, zu den im Antrag angegebenen Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen, ein geeignetes repräsentatives Land oder geeignete repräsentative Länder vorzuschlagen und Hersteller der zu untersuchenden Ware in diesen Ländern zu nennen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts im betroffenen Land nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.

Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen käme im vorliegenden Fall Brasilien als repräsentatives Drittland in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie im betroffenen Land gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller im betroffenen Land, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R759_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORM. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die Kommission wird der Regierung des betroffenen Landes ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (14) (15)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2575) zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Um festzustellen, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, ersucht die Kommission die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware darum, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

5.4.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden.

Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Außerdem müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2575) zur Verfügung.

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.

Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2575) zur Verfügung. Nach Artikel 21 übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4.1 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über Tron.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite (16).

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (17) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Zum Dumping: TRADE-R759-ARW-CN-DUMPING@ec.europa.eu

Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-R759-ARW-CN-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/


(1)  ABl. C 161 vom 3.5.2021, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/109 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 1).

(4)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf

(5)  https://www.europeanchamber.com.cn/en/publications-overcapacity-in-china

(6)  https://www.oecd-ilibrary.org/trade/measuring-distortions-in-international-markets-the-aluminium-value-chain_c82911ab-en

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40).

(10)  Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(11)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29

(12)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(13)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(14)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land bzw. in den betroffenen Ländern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(15)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(16)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. + 32 2°297 97 97) an den Trade Service Desk.

(17)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(18)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER FAHRZEUGRÄDER AUS ALUMINIUM MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und – für die zu überprüfende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung – den Wert der Einfuhren in die Union und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China in EUR sowie die entsprechende Menge in Stück und in Tonnen.

 

Menge in Stück

Menge in Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union

 

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware (jeglichen Ursprungs) in die Union

 

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

 

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware, ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/46


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10564 — APOLLO / MISSGUIDED)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 29/08)

1.   

Am 13. Januar 2022 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Alteri Investments II SC („Alteri“) (Luxemburg), kontrolliert von Apollo Management L.P. (Vereinigte Staaten),

Nakai Investments Limited, („Nakai Investments“) (Britische Jungferninseln), kontrolliert von Rajib Passi,

Missguided Limited („Missguided“) (Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Rajib Passi.

Alteri und Nakai Investments übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Missguided Limited.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Alteri: Alteri ist eine Tochtergesellschaft von Apollo. Alteri verwaltet weltweit Investitionen in Unternehmen, die in einer Vielzahl von Sektoren tätig sind, darunter Erdöl und Erdgas, Einzelhandel und Informationstechnologie. Alteri kontrolliert außerdem Walz Group und CBR Group, die u. a. im Design und im Groß- und Einzelhandel mit Damenbekleidung tätig sind,

Nakai Investments: Nakai Investments ist eine Gesellschaft, die indirekt und zu 100 % von Rajib Passi gehalten wird. Rajib Passi kontrolliert außerdem By Design LLC, eine in den Vereinigten Staaten im Bekleidungsgroßhandel tätige Gruppe,

Missguided: Missguided ist ein weltweit tätiger Online-Einzelhändler (E-Commerce) mit Sitz im Vereinigten Königreich. Missguided ist sowohl im Einzelhandel als auch im Großhandel mit Bekleidungsstücken, Kleidung, Schuhwaren und Gesundheits- und Kosmetikprodukten tätig. Missguided steht derzeit unter der alleinigen Kontrolle von Rajib Passi, der 100 % der Anteile an Missguided über R Holding Company Limited („R Holding“, Britische Jungferninseln) und Nakai Investments hält.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10564 — APOLLO / MISSGUIDED

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.