ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 11/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 11/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Stichting Cartel Compensation, Equilib Netherlands BV/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV u. a.
(Rechtssache C-819/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 81, 84 und 85 EG - Art. 53 des EWR-Abkommens - Kartelle - Verhaltensweisen von Unternehmen im Wirtschaftszweig des Luftverkehrs zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum [EWR] und Drittstaaten, die unter der Geltung der Art. 84 und 85 EG stattgefunden haben - Schadensersatzklage - Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens)
(2022/C 11/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Cartel Compensation, Equilib Netherlands BV
Beklagte: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, Martinair Holland NV, Deutsche Lufthansa AG, Lufthansa Cargo AG, British Airways plc, Air France SA, Singapore Airlines Ltd, Singapore Airlines Cargo Pte Ltd, Swiss International Air Lines AG, Air Canada, Cathay Pacific Airways Ltd, Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden, SAS AB, SAS Cargo Group A/S
Tenor
Die Art. 81, 84 und 85 EG sowie Art. 53 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht dafür zuständig ist, Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einer eine Schadensersatzklage betreffenden privatrechtlichen Streitigkeit, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln bei ihm anhängig geworden ist, auf Verhaltensweisen von Unternehmen der Luftverkehrsbranche, die vor dem 1. Mai 2004 in Bezug auf den Luftverkehr zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittstaat als der Schweiz, vor dem 1. Juni 2002 in Bezug auf den Luftverkehr zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz und vor dem 19. Mai 2005 zwischen einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums, das nicht Mitgliedstaat ist, und einem Drittstaat stattfanden, anzuwenden, obwohl von den Behörden der Mitgliedstaaten oder von der Kommission in Bezug auf diese Verhaltensweisen keine Entscheidung im Sinne der Art. 84 oder 85 EG erlassen wurde, sofern diese Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beeinträchtigen.
10.1.2022 |
DE |
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C 11/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Ivan Gavanozov
(Rechtssache C-852/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen - Art. 14 - Rechtsbehelfe - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Fehlen von Rechtsbehelfen im Anordnungsmitgliedstaat - Anordnung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und einer Zeugenvernehmung per Videokonferenz)
(2022/C 11/03)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Partei des Ausgangsstrafverfahrens
Ivan Gavanozov
Tenor
1. |
Art. 14 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in Verbindung mit deren Art. 24 Abs. 7 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Anordnungsmitgliedstaats einer EEA entgegensteht, die keinen Rechtsbehelf gegen den Erlass einer EEA zur Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie einer Zeugenvernehmung per Videokonferenz vorsehen. |
2. |
Art. 6 der Richtlinie 2014/41 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er es der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats verwehrt, eine EEA zur Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie einer Zeugenvernehmung per Videokonferenz zu erlassen, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats keinen Rechtsbehelf gegen den Erlass einer solchen EEA vorsehen. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2021 — Autostrada Wielkopolska S. A./Europäische Kommission, Republik Polen
(Rechtssache C-933/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Konzession für eine gebührenpflichtige Autobahn - Gesetz, das eine Befreiung bestimmter Fahrzeuge von Mautgebühren vorsieht - Dem Konzessionär durch den Mitgliedstaat gewährter Ausgleich für entgangene Einnahmen - Schattenmaut - Ausgleich, der nach Ansicht der Europäischen Kommission zu hoch ist und eine Beihilfe umfasst - Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers - Verpflichtung der Kommission, besondere Wachsamkeit walten zu lassen - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Vorteil - Erwartete Verbesserung der finanziellen Lage des Konzessionärs - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Verfälschung von Beweismitteln - Fehlen einer Begründung - Verfälschung des streitigen Beschlusses - Auswechslung der Begründung - Umkehr der Beweislast - Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Vom Gericht vorzunehmende gerichtliche Kontrolle - Verpflichtungen und Grenzen)
(2022/C 11/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Autostrada Wielkopolska S. A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Geiss und T. Siakka, dikigoros)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, K. Herrmann und S. Noë), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Rzotkiewicz)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Autostrada Wielkopolska S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten. |
10.1.2022 |
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C 11/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG/ Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-938/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Art. 2 Abs. 1 - Geltungsbereich - Art. 3 Buchst. e - Begriff „Anlage“ - Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung - Nebeneinheiten, von denen als solche keine Treibhausgasemissionen ausgehen - Art. 10a - Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Vorlage für die Datenerhebung - Korrigierte Quote - Berechnungsmethode - Beschluss 2011/278/EU - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 - Kälteexport an eine Einrichtung eines Sektors, der einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist)
(2022/C 11/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der in die Grenzen einer unter das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden Anlage Nebeneinheiten, von denen keine Treibhausgase ausgehen, einbezogen werden können, nicht entgegenstehen, sofern die Nebeneinheiten die in Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie in geänderter Fassung vorgesehenen Kriterien erfüllen und insbesondere Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit den in Anhang II der Richtlinie in geänderter Fassung aufgeführten Treibhausgasen haben können. |
2. |
Die korrigierte Quote im Sinne der Vorlage für die Datenerhebung, die die Europäische Kommission gemäß Art. 7 Abs. 5 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeitet hat, ist selbst dann, wenn die messbare Wärme, die aus einer nicht unter das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden Anlage importiert wird, einem bestimmten Wärmestrom zugeordnet werden kann, eine einheitliche Quote, die namentlich für die Zwecke der Berechnung der Anzahl der einem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anhand einer Gesamtbetrachtung der Wärmeströme dieses Anlagenteils ermittelt und angewandt werden muss. |
3. |
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 ist dahin auszulegen, dass ein Prozess eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark nicht einen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn dieser Prozess Wärme betrifft, die zur Erzeugung von Kälte verbraucht wird, welche exportiert und in einer Einrichtung verbraucht wird, die nicht unter das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fällt und die einem Sektor oder Teilsektor angehört, von dem angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, da die Wärme nicht in dieser Einrichtung verbraucht wird. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — UAB „Manpower Lit“/E.S., M.L., M.P., V.V., R.V.
(Rechtssache C-948/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 1 - Anwendungsbereich - Begriffe „öffentliches Unternehmen“ und „Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit“ - Agenturen der Europäischen Union - Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen [EIGE] als „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie - Art. 5 Abs. 1 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - Begriff „gleicher Arbeitsplatz“ - Verordnung [EG] Nr. 1922/2006 - Art. 335 AEUV - Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Unionsorgane - Art. 336 AEUV - Statut der Beamten der Europäischen Union und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union)
(2022/C 11/06)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UAB „Manpower Lit“
Beklagter: E.S., M.L., M.P., V.V., R.V.
Tenor
1. |
Art. 1 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die von einem Leiharbeitsunternehmen an das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) erfolgende Überlassung von Personen, die mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, um Arbeitsleistungen für das EIGE zu erbringen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. |
2. |
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 ist dahin auszulegen, dass die mit einem dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) überlassenen Leiharbeitnehmer besetzte Stelle im Sinne dieser Bestimmung als der „gleiche Arbeitsplatz“ angesehen werden kann, selbst wenn alle Stellen, für die Arbeitnehmer unmittelbar vom EIGE eingestellt werden, Aufgaben umfassen, die nur von Personen wahrgenommen werden können, für die das Statut der Beamten der Europäischen Union gilt. |
10.1.2022 |
DE |
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C 11/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — LW/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-91/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3 und 23 - Günstigere Normen, die von den Mitgliedstaaten beibehalten oder erlassen werden können, um den Anspruch auf Asyl oder subsidiären Schutz auf die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu erstrecken - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung von einem Elternteil an sein minderjähriges Kind - Wahrung des Familienverbands - Wohl des Kindes)
(2022/C 11/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LW
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Die Art. 3 und 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, auf der Grundlage günstigerer nationaler Bestimmungen dem minderjährigen Kind eines Drittstaatsangehörigen, dem in Anwendung der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, zur Wahrung des Familienverbands die Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung zuzuerkennen, und zwar auch in dem Fall, dass dieses Kind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geboren worden ist und über seinen anderen Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaats besitzt, in dem es nicht Gefahr laufen würde, verfolgt zu werden, sofern dieses Kind nicht unter einen der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt und es aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder eines anderen Merkmals seiner persönlichen Rechtsstellung Anspruch auf eine bessere Behandlung in dem genannten Mitgliedstaat hätte als die Behandlung, die sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob es dem Kind und seinen Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in diesem anderen Drittstaat zu nehmen.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. November 2021 — Hellenische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-106/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik - EGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben - Konformitätsabschlussverfahren - Erstmals im mündlichen Verfahren im ersten Rechtszug angeführter Klagegrund - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Art. 2 Nr. 2 - Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. h - Begriff „Dauergrünland“ - Verfälschung von Beweisen - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 907/2014 - Art. 12 Abs. 4 - Punktuelle Berichtigung - Voraussetzungen - Beweislast)
(2022/C 11/08)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Tsaousi, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und A. Sauka)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
10.1.2022 |
DE |
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C 11/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division [business and property courts, insolvency and companies list] — Vereinigtes Königreich) — BJ, als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn M, OV, als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn M/Frau M, MH, ILA, Herr M
(Rechtssache C-168/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 - Regelung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, wonach der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass dieses Altersversorgungssystem steuerlich anerkannt ist - Geltung dieser Voraussetzung in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, um im Vereinigten Königreich dauerhaft als Selbständiger tätig zu sein - Rentenansprüche dieses Unionsbürgers aus einem Altersversorgungssystem, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat errichtet und steuerlich anerkannt wurde - Kein Ausschluss dieser Rentenansprüche von der Insolvenzmasse - Anwendung einer Regelung über den Ausschluss von der Insolvenzmasse auf diese Rentenansprüche, die für den Insolvenzschuldner weitaus ungünstiger ist)
(2022/C 11/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (business and property courts, insolvency and companies list)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: BJ, als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn M, OV, als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn M
Beklagte: Frau M, MH, ILA, Herrn M
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass das betreffende System zum Zeitpunkt der Insolvenz in diesem Staat steuerlich anerkannt war, wenn diese Voraussetzung in einer Situation gilt, in der einem Unionsbürger, der vor seiner Insolvenz von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er sich dauerhaft in diesem Staat niedergelassen hat, um dort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, Rentenansprüche aus einem Altersversorgungssystem zustehen, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat errichtet und steuerlich anerkannt wurde, es sei denn, dass die in dieser nationalen Bestimmung enthaltene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, weil sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
10.1.2022 |
DE |
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C 11/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court, Irland — Irland) — MG/Dublin City Council
(Rechtssache C-214/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff „Arbeitszeit“ - Reserve-Feuerwehrmann - Bereitschaft in Form von Rufbereitschaft - Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit während der Bereitschaftszeit - Einschränkungen, die sich aus der Rufbereitschaft ergeben)
(2022/C 11/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Labour Court, Irland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MG
Beklagter: Dublin City Council
Tenor
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeit, die ein Reserve-Feuerwehrmann in Form von Rufbereitschaft leistet und während deren dieser Arbeitnehmer mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübt, aber im Fall eines Notrufs innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten seine Dienstwache erreichen muss, keine „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls — insbesondere des Umfangs und der Modalitäten dieser Möglichkeit, eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben, sowie des Umstands, dass er nicht verpflichtet ist, an allen von seiner Dienstwache aus durchgeführten Einsätzen teilzunehmen — ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen nicht von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen als Feuerwehrmann nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen.
10.1.2022 |
DE |
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C 11/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Ferimet SL/Administración General del Estado
(Rechtssache C-281/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 199 - Reverse-Charge-Verfahren - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Materielle Bedingungen des Rechts auf Vorsteuerabzug - Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers - Beweislast - Steuerhinterziehung - Missbräuchliche Praxis - Rechnung, in der ein fiktiver Lieferer angegeben ist)
(2022/C 11/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ferimet SL
Beklagte: Administración General del Estado
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen die Ausübung des Rechts auf Abzug der auf den Erwerb von ihm gelieferten Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn der Steuerpflichtige bewusst einen fiktiven Lieferer in der Rechnung angegeben hat, die er selbst für diesen Umsatz im Rahmen der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellt hat, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob der wahre Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen oder rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige Mehrwertsteuer hinterzogen hat oder gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in eine solche Hinterziehung einbezogen war.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Regione Veneto/Plan Eco Srl
(Rechtssache C-315/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen - Art. 3 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. i - Richtlinie 2008/98/EG - Abfallbewirtschaftung - Art. 16 - Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe - Entscheidung 2000/532/EG - Europäischer Abfallkatalog [EAK] - Gemischte Siedlungsabfälle, die einer mechanischen Behandlung unterzogen wurden, die ihre Beschaffenheit nicht verändert)
(2022/C 11/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Regione Veneto
Beklagte: Plan Eco Srl
Beteiligte: Futura Srl
Tenor
Art. 3 Abs. 5 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe einer Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen, die nach einer im Hinblick auf ihre energetische Verwertung erfolgten mechanischen Behandlung, die ihre ursprünglichen Eigenschaften aber nicht wesentlich verändert hat, in den Abfallschlüssel 19 12 12 des Abfallverzeichnisses im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in der durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 geänderten Fassung eingestuft wurden, unter Berufung u. a. auf den in Art. 11 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung genannten Grund widersprechen kann.
10.1.2022 |
DE |
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C 11/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Bank Sepah/Overseas Financial Limited, Oaktree Finance Limited
(Rechtssache C-340/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Verordnung [EG] Nr. 423/2007 - Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach den Feststellungen des Rates der Europäischen Union an der Verbreitung von Kernwaffen beteiligt sind - Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ - Möglichkeit, eine Sicherungsmaßnahme auf eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen anzuwenden - Forderung, die vor dem Einfrieren von Vermögenswerten entstanden ist und nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt)
(2022/C 11/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bank Sepah
Beklagte: Overseas Financial Limited, Oaktree Finance Limited
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 1 Buchst. h und j der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. h und i der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung Nr. 267/2012 sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eingefroren wurden, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde Sicherungsmaßnahmen angewandt werden, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen. |
2. |
Für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist es nicht von Bedeutung, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2006 stammt. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V./Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG
(Rechtssache C-388/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 - Information der Verbraucher über Lebensmittel - Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 - Nährwertdeklaration - Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 - Berechnung des Brennwerts und der Nährstoffmengen - Möglichkeit der Angabe dieser Informationen für das zubereitete Lebensmittel - Voraussetzungen - Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 - Angabe je Portion oder je Verzehreinheit)
(2022/C 11/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Beklagte: Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG
Tenor
Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist.
10.1.2022 |
DE |
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C 11/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně — Tschechische Republik) — ELVOSPOL/Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-398/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Von einer nationalen Regelung für die Mehrwertsteuerberichtigung vorgeschriebene Bedingungen - Bedingung, wonach die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden sein darf - Nichtübereinstimmung)
(2022/C 11/15)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Brně
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ELVOSPOL
Beklagter: Odvolací finanční ředitelství
Tenor
Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die die Berichtigung des Mehrwertsteuerbetrags von der Bedingung abhängig macht, dass die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden ist, obwohl sich mit dieser Bedingung nicht ausschließen lässt, dass diese Forderung letztlich endgültig uneinbringlich werden kann.
10.1.2022 |
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C 11/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2021 von der Sun Stars & Sons Pte Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Mai 2021 in der Rechtssache T-638/19, Sun Stars & Sons/EUIPO — Valvis Holding (AC AQUA AC)
(Rechtssache C-424/21 P)
(2022/C 11/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Sun Stars & Sons Pte Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Maček, odvetnica)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Valvis Holding SA
Mit Beschluss vom 11. November 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Sun Stars & Sons Pte Ltd ihre eigenen Kosten trägt.
10.1.2022 |
DE |
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C 11/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2021 von der Sun Stars & Sons Pte Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Mai 2021 in der Rechtssache T-637/19, Sun Stars & Sons/EUIPO — Carpathian Springs (AQUA CARPATICA)
(Rechtssache C-425/21 P)
(2022/C 11/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Sun Stars & Sons Pte Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Maček, odvetnica)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Carpathian Springs SA
Mit Beschluss vom 11. November 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Sun Stars & Sons Pte Ltd ihre eigenen Kosten trägt.
10.1.2022 |
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C 11/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 26. Juli 2021 — The Navigator Company S.A., Navigator Pulp Figueira S.A./Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-459/21)
(2022/C 11/18)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: The Navigator Company S.A., Navigator Pulp Figueira S.A.
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefrage
Steht der Äquivalenzgrundsatz einer nationalen Mehrwertsteuerregelung wie der in Art. 21 Abs. 1 des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado (CIVA) entgegen, die im Rahmen der Stillhalteklausel beibehalten wurde und die den vollständigen oder 50 %igen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer vorsieht, die im Rahmen von Aufwendungen für Fahrzeuge, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Repräsentationsaufwendungen entrichtet wurde, für die im Rahmen der Körperschaftsteuer die vollständige Berücksichtigung als Aufwendungen (unbeschadet einer nachträglichen Überprüfung und der Vorgabe von Bedingungen) oder über eine autonome Besteuerung die tatsächliche Abzugsfähigkeit als Aufwendungen zu einem Prozentsatz von mehr als 50 % zugelassen wird?
10.1.2022 |
DE |
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C 11/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2021 von der König Ludwig International GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 31. Mai 2021 in der Rechtssache T-332/20, König Ludwig International/EUIPO
(Rechtssache C-465/21 P)
(2022/C 11/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: König Ludwig International GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Spuhler und Rechtsanwältin J. Stock)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 12. November 2021 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die König Ludwig International GmbH & Co. KG ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
10.1.2022 |
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C 11/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 14. September 2021 — BU gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-564/21)
(2022/C 11/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragssteller: BU
Antragsgegnerin: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Vorlagefragen
1. |
Folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass die von der Behörde im Rahmen einer Akteneinsicht oder einer gerichtlichen Kontrolle vorzulegende Behördenakte — auch in elektronischer Form — so vorgelegt wird, dass diese vollständig und durchpaginiert ist und damit Änderungen nachvollziehbar sind. |
2. |
Stehen Art. 23 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1-3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (1) einer nationalen Verwaltungspraxis entgegen, nach der die Behörde dem Rechtsvertreter des Asylsuchenden und dem Gericht regelmäßig lediglich einen Auszug aus einem elektronischen Dokumentenmanagementsystem vorlegen, der eine unvollständige, unstrukturierte und nicht chronologische Ansammlung von elektronischen PDF-Dateien enthält, ohne dass diese über eine Struktur und einen chronologischen Geschehensablauf verfügen, geschweige denn den vollständigen Inhalt der elektronischen Akte wiedergeben. |
3. |
Folgt aus Art. 11 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32, dass eine Entscheidung durch den Entscheider der Asylbehörde handschriftlich zu unterschreiben ist, zur Akte zu nehmen oder dem Antragsteller auch als handschriftlich unterschriebenes Dokument zuzustellen ist? |
4. |
Ist die Handschriftlichkeit in Sinne von Art. 11 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32 gewahrt, wenn von dem Entscheider die Entscheidung unterschreiben, dann aber eingescannt und im Original vernichtet wird, mithin nur eine partielle Schriftlichkeit der Entscheidung gegeben ist? |
10.1.2022 |
DE |
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C 11/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von der Public.Resource.Org, Inc. und der Right to Know CLG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-185/19, Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-588/21 P)
(2022/C 11/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG (Prozessbevollmächtigte: F. Logue, Solicitor, sowie Rechtsanwälte J. Hackl und C. Nüßing)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Comité européen de normalisation (CEN), Asociación Española de Normalización (UNE), Asociaţia de Standardizare din România (ASRO), Association française de normalisation (AFNOR), Austrian Standards International (ASI), British Standards Institution (BSI), Bureau de normalisation/Bureau voor Normalisatie (NBN), Dansk Standard (DS), Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN), Koninklijk Nederlands Normalisatie Instituut (NEN), Schweizerische Normen-Vereinigung SNV, Standard Norge, Suomen Standardisoimisliitto ry (SFS), Svenska institutet för standarder (SIS), Institut za standardizaciju Srbije (ISS)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben und Zugang zu den beantragten Dokumenten (EN 71-4:2013, EN 71-5:2015, EN 71-12:2013 und EN 12472:2005+A1:2009) zu gewähren; |
— |
hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1)
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2. |
Rechtsfehler aufgrund der fehlenden Anerkennung eines überwiegenden öffentlichen Interesses Das Gericht habe ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtsfehlerhaft verneint, indem es
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2016 (Rechtssache C-613/14, James Elliott Construction, EU:C:2016:821).
10.1.2022 |
DE |
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C 11/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei), eingereicht am 28. September 2021 — SP, CI/Všeobecná úverová banka a.s.
(Rechtssache C-598/21)
(2022/C 11/22)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SP, CI
Beklagte: Všeobecná úverová banka a.s.
Vorlagefragen
A. |
Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Charta), die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln), die Richtlinie 2005/29/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer rechtlichen Regelung wie § 53 Abs. 9 und § 565 des Občiansky zákonník (Bürgerliches Gesetzbuch) entgegen, wonach bei vorzeitiger Fälligstellung die Verhältnismäßigkeit dieser Handlung nicht berücksichtigt wird, insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung der Verbraucher im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum? |
B. |
Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird (kein Entgegenstehen), stellt das vorlegende Gericht folgende Fragen:
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10.1.2022 |
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C 11/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Braga, Juízo Administrativo Comum (Portugal), eingereicht am 28. September 2021 — Vapo Atlantic, S.A./Entidade Nacional para o Setor Energético, E.P.E. (ENSE) u. a.
(Rechtssache C-604/21)
(2022/C 11/23)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Administrativo e Fiscal de Braga, Juízo Administrativo Comum
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vapo Atlantic, S.A.
Beklagte: Entidade Nacional para o Setor Energético, E.P.E. (ENSE)
Beteiligte: Fundo Ambiental, Fundo de Eficiência Energética (FEE)
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 98/34/EG (1) dahin auszulegen, dass die Festlegung des Biokraftstoffanteils, den ein Wirtschaftsteilnehmer gemäß dem durch die Richtlinie 2009/30/EG (2) eingeführten Art. 7a der Richtlinie 98/70/EG (3) und im Einklang mit dem in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG (4) genannten Ziel den von ihm in den freien Verkehr überführten Kraftstoffen beimischen muss — wie sie in den in Rede stehenden nationalen Vorschriften erfolgt ist –, für die Zwecke des Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie dem Begriff „sonstige Vorschrift“ entspricht? |
2. |
Ist Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG, soweit es dort heißt „sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt“ dahin auszulegen, dass er eine nationale Rechtsvorschrift ausschließt, die nach dem durch die Richtlinie 2009/30/EG eingeführten Art. 7a Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG und im Einklang mit dem in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel die Prozentsätze der Beimischung von Biokraftstoffen festlegt? |
3. |
Sind Art. 4 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2009/30/EG und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1513 (5) dahin auszulegen, dass sie in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthaltene Schutzklauseln im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Richtlinie 98/34/EG darstellen? |
4. |
Für den Fall, dass sich die Beantwortung nicht aufgrund der vorangegangenen Antworten erübrigt: Ist Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG dahin auszulegen, dass er bewirkt, dass eine nationale Vorschrift wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende, die in Umsetzung des durch die Richtlinie 2009/30/EG eingefügten Art. 7a Abs. 2 der Richtlinie 98/70/EG den Prozentsatz der Beimischung von Biokraftstoffen festlegt, auf einen Wirtschaftsteilnehmer nicht angewendet werden kann? |
(1) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37).
(2) Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. 2009, L 140, S. 88).
(3) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. 1998, L 350, S. 58).
(4) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).
(5) Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2015, L 239, S. 1).
10.1.2022 |
DE |
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C 11/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 4. Oktober 2021 — Napfény-Toll Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-615/21)
(2022/C 11/24)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szegedi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Napfény-Toll Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefrage
Sind der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz der Effektivität, die Teil des Gemeinschaftsrechts sind, dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie § 164 Abs. 5 des Az adózás rendjéről szóló 2003. évi XCII. törvény (Gesetz XCII von 2003 über die Besteuerungsordnung, im Folgenden: alte Besteuerungsordnung), die dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum lässt, und der auf dieser Regelung beruhenden Praxis nicht entgegenstehen, nach denen im Bereich der Mehrwertsteuer die Frist für die Verjährung des Steueranspruchs der Steuerverwaltung während der gesamten Dauer gerichtlicher Überprüfungen unabhängig von der Anzahl der wiederholten Steuerverwaltungsverfahren und ohne zeitliche Obergrenze im Fall mehrerer aufeinander folgender gerichtlicher Überprüfungen gehemmt wird, und zwar auch dann, wenn das Gericht, das mit einer Entscheidung befasst ist, die die Steuerbehörde im Rahmen eines wiederholten Verfahrens erlassen hat und mit der sie einer früheren Gerichtsentscheidung nachkommt, feststellt, dass die Steuerbehörde die in dieser Gerichtsentscheidung enthaltenen Vorgaben nicht beachtet hat, d. h. wenn das neue Gerichtsverfahren auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist?
10.1.2022 |
DE |
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C 11/18 |
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2021 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission
(Rechtssache C-657/21)
(2022/C 11/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Crowe, U. Rösslein, C. Burgos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen die Verträge verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die vollständige und unverzügliche Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1) ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. Januar 2021 sicherzustellen; |
— |
hilfsweise, die rechtswidrige Weigerung der Kommission, die vollständige und unverzügliche Anwendung der Verordnung 2020/2092 ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sicherzustellen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung der Kommission aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EUV, für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen zu sorgen.
Die Kommission wende die Verordnung 2020/2092 nicht in vollem Umfang an, da sie von der Anwendung der Kernbestimmungen von Art. 6 der Verordnung absehe, bis sie die Leitlinien für die Anwendung der Verordnung fertiggestellt habe, was sie erst nach Erlass der Urteile des Gerichtshofs über die von zwei Mitgliedstaaten gegen die Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklagen tun werde. Dadurch, dass die Kommission die Verordnung bis zum Erlass der Urteile des Gerichtshofs über die Nichtigkeitsklagen nicht in vollem Umfang anwende, verletze sie ihre Pflichten aus Ar. 17 Abs. 1 EUV, wonach sie für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen zu sorgen hat.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung der Kommission aus Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 EUV, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben.
Dadurch, dass die Kommission nicht sichergestellt habe, dass die Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß den Vorgaben des Europäischen Rates ohne selbst auferlegte Beschränkungen vollständig und unverzüglich angewendet werde, habe sie gegen ihre Verpflichtung zur Unabhängigkeit gemäß Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 EUV verstoßen.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV und der Grundsätze des institutionellen Gleichgewichts und der loyalen Zusammenarbeit.
Dadurch, dass die Kommission nicht sichergestellt habe, dass die Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß den Vorgaben des Europäischen Rates ohne selbst auferlegte Beschränkungen vollständig und unverzüglich angewendet werde, habe sie gegen Art. 13 Abs. 2 EUV, wonach jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handle, sowie die Grundsätze des institutionellen Gleichgewichts und der loyalen Zusammenarbeit verstoßen.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. November 2021 von der MKB Multifunds BV gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. September 2021 in der Rechtssache T-277/20, MKB Multifunds/Kommission
(Rechtssache C-665/21 P)
(2022/C 11/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: MKB Multifunds BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.M.M. van de Hel, Rechtsanwältin R. Rampersad)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich der Niederlande
Anträge
MKB Multifunds beantragt,
— |
das Rechtsmittel von MKB Multifunds für begründet zu erklären und es für zulässig zu erklären, |
— |
den Beschluss des Gerichts aufzuheben, |
— |
das Urteil des Gerichtshofs an dessen Stelle treten zu lassen und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären und |
— |
der Europäischen Kommission die MKB Multifunds entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Anträge von MKB Multifunds unzulässig seien. Die Beurteilung durch das Gericht sei rechtsfehlerhaft. MKB Multifunds trägt folgende Rechtsmittelgründe vor:
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in den Rn. 36 bis 38 des Beschlusses dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es Art. 36 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs und Art. 51 EUV nicht angewandt habe. Nach Ansicht des Gerichts habe das eigene Vorbringen von MKB Multifunds keine Beweiskraft, da es „nur Vorbringen ist“. Das Gericht begründe nicht, warum das Vorbringen von MKB Multifunds nicht glaubhaft sei. Dadurch sei der Beschluss unzureichend begründet.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in Rn. 30 des Beschlusses den Begriff „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 (1) falsch ausgelegt. Die Auslegung des Gerichts laufe nämlich darauf hinaus, dass MKB Multifunds nachweisen müsse, dass sie tatsächlich im Dachfondssektor tätig gewesen sei, also unmittelbar mit DVI im Wettbewerb gestanden und konkrete Auswirkungen zu tragen gehabt habe. Dies entspreche nicht der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Unternehmen Beteiligter sei, sofern i) es ein (potenzieller) Wettbewerber sei, der nicht auf demselben Markt tätig sei, und ii) seine Interessen durch die rechtswidrige Beihilfegewährung beeinträchtigt werden könnten. Durch den Rechtsfehler habe das Gericht einen zu strengen Maßstab angelegt und verkannt, dass MKB Multifunds zumindest ein potenzieller Wettbewerber von DVI sei und dass MKB Multifunds hinreichend dargetan habe, dass ihre Interessen durch die rechtswidrige Beihilfegewährung beeinträchtigt würden.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in den Rn. 53 bis 55 des Beschlusses den Begriff „unmittelbare Betroffenheit“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu eng ausgelegt. Folglich habe das Gericht verkannt, dass MKB Multifunds konkrete Argumente dafür angeführt habe, dass der Beschluss der Kommission MKB Multifunds wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. November 2021 von KN gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 1. September 2021 in der Rechtssache T-377/20, KN/EWSA
(Rechtssache C-673/21 P)
(2022/C 11/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: KN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Casado García-Hirschfeld und M. Aboudi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 1. September 2021, KN/EWSA (T-377/20) aufzuheben; |
— |
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben; |
— |
dem EWSA die gesamten Kosten einschließlich der Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Im Rahmen des Rechtsmittels beanstandet der Rechtsmittelführer insbesondere die Rn. 102 bis 106, 167 bis 169, 171 bis 177 und 197 des angefochtenen Urteils.
Er stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem er eine Verfälschung des Sachverhalts durch das angefochtene Urteil und offensichtliche Beurteilungsfehler rügt, die zu einer rechtlich unzutreffenden Begründung geführt hätten.
Gericht
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/22 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Jenkinson/Rat u. a.
(Rechtssache T-602/15 RENV) (1)
(Schiedsklausel - Internationales Zivilpersonal internationaler Missionen der Europäischen Union - Einstellung auf Vertragsbasis - Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge - Antrag auf Umqualifizierung sämtlicher Vertragsverhältnisse in einen unbefristeten Vertrag - Rechtsbehelf aus vertraglicher Haftung - Rechtsbehelf aus außervertraglicher Haftung)
(2022/C 11/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Liam Jenkinson (Killarney, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bishop); Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, D. Bianchi und G. Gattinara); Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt, R. Spáč und E. Orgován); Eulex Kosovo (Pristina, Kosovo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Raoult)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV zum einen auf Umqualifizierung sämtlicher Einstellungsverträge des Klägers in einen unbefristeten Vertrag und zum anderen auf Ersatz des ihm dadurch angeblich entstandenen vertraglichen Schadens sowie Klagen nach den Art. 268 und 340 AEUV auf außervertragliche Haftung des Rates, der Kommission und des EAD oder auch der Mission Eulex Kosovo
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), die Mission Eulex Kosovo tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Kläger im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-43/17 P sowie im ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-602/15 ab dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie im ursprünglichen Verfahren jeweils mit gesonderten Schriftsätzen Einreden der Unzulässigkeit erhoben haben. |
3. |
Herr Liam Jenkinson wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens in der an das Gericht zurückverwiesenen Rechtssache T-602/15 RENV einschließlich der mit der Einreichung der Klageschrift verbundenen und der den Beklagten im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten zu tragen. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/22 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-495/19) (1)
(Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Kohäsionspolitik - Regionen mit einer nationalen Minderheit - Beschluss über die Registrierung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 211/2011 - Begründungspflicht)
(2022/C 11/29)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: E. Gane, R. Haţieganu, L. Liţu und L.-E. Baţagoi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Stancu, I. Martínez del Peral und H. Krämer)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, M. Tátrai und K. Szíjjártó)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/721 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ (ABl. 2019, L 122, S. 55)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Rumänien trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Ungarn trägt seine eigenen Kosten. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/23 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Sasol Germany u. a./Kommission
(Rechtssache T-661/19) (1)
(REACH - Besonders besorgniserregende Stoffe - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe - Beschluss, mit dem 4-tert-Butylphenol als Stoff, der die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllt, ermittelt wird - Art. 57 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - „Beweiskraft der Daten“-Ansatz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit)
(2022/C 11/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Sasol Germany GmbH (Hamburg, Deutschland), SI Group — Béthune (Béthune, Frankreich), BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und P. Sellar)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: D. Klebs, J. Möller, S. Heimerl und S. Costanzo), Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere, S. Mahoney und A. Hautamäki)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1194 der Kommission vom 5. Juli 2019 zur Identifizierung von 4-tert-Butylphenol (PTBP) als besonders besorgniserregenden Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2019, L 187, S. 41)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sasol Germany GmbH, die SI Group — Béthune und die BASF SE tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/24 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Di Bernardo/Kommission
(Rechtssache T-41/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren - Zulassungsvoraussetzungen - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Unzureichende Berufserfahrung - Art. 266 AEUV - In Durchführung eines Urteils des Gerichts erlassene Entscheidung - Art. 2 des Anhangs III des Statuts - Gleichbehandlung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Haftung)
(2022/C 11/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Danilo Di Bernardo (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Brauhoff und D. Milanowska)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der in Durchführung des Urteils vom 29. November 2018, Di Bernardo/Kommission (T-811/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:859), erlassenen Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen EPSO/AST-SC/03/15 vom 13. März 2019, den Kläger nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Sekretariatskräften/Büroangestellten der Besoldungsgruppe SC 1 im Bereich finanztechnische Unterstützung aufzunehmen, sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Danilo Di Bernardo trägt die Kosten. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/24 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Alkattan/Rat
(Rechtssache T-218/20) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Beurteilungsfehler - Bestimmung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste)
(2022/C 11/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Waseem Alkattan (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Limonet und V. Piessevaux)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2021/855 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (JO 2021, L 188, S. 90) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/848 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (JO 2021, L 188, S. 18), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des dem Kläger durch diese Rechtsakte angeblich entstandenen Schadens
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Waseem Alkattan trägt die Kosten. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/25 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Phi Group/EUIPO — Gruppo Cadoro (REDELLO)
(Rechtssache T-532/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke REDELLO - Ältere Unionsbildmarke CADELLO 88 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 11/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Phi Group GmbH (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Campolini und L. Bidaine)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini, V. Ruzek und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gruppo Cadoro GmbH (Eglisau, Schweiz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juni 2020 (Sache R 2677/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Gruppo Cadoro und Phi Group
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Phi Group GmbH trägt die Kosten. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/26 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Solar Electric u. a./Kommission
(Rechtssache T-678/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Markt für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom einschließlich Solarstrom - Im französischen Energiegesetz vorgesehene Pflicht zur Abnahme zu einem Preis über dem Marktpreis - Zurückweisung einer Beschwerde - Art. 12 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2015/1589 - Anwendungsbereich)
(2022/C 11/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Solar Electric Holding (Le Lamentin, Frankreich), Solar Electric Guyane (Le Lamentin), Solar Electric Martinique (Le Lamentin), Société de production d’énergies renouvelables (Le Lamentin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Manna)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und A. Bouchagiar)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 3. September 2020, mit dem die Beschwerde der Klägerinnen vom 20. Juni 2020 in Bezug auf rechtswidrige staatliche Beihilfen für ihre Photovoltaikanlagen zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Solar Electric Holding, Solar Electric Guyane, Solar Electric Martinique und Société de production d’énergies renouvelables tragen die Kosten. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/26 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Monster Energy/EUIPO — Frito-Lay Trading Company (MONSTER und MONSTER ENERGY)
(Verbundene Rechtssachen T-758/20 und T-759/20) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarken MONSTER und MONSTER ENERGY - Ernsthafte Benutzung der Marken - Benutzung für die Waren, für die die Marken eingetragen worden sind - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2022/C 11/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Monster Energy Co. (Corona, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: V. Ruzek und E. Śliwińska)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Frito-Lay Trading Company GmbH (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2020 (Sachen R 2927/2019-2 und R 2928/2019-2) zu zwei Verfallsverfahren zwischen der Frito-Lay Trading Company und Monster Energy
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Monster Energy Co. trägt die Kosten. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/27 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — PIK-KO/EUIPO — Haribo Ricqles Zan (P.I.C. Co.)
(Rechtssache T-73/21) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke P.I.C. Co. - Ältere nationale Bildmarke PIK - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001] - Teilweise Nichtigerklärung)
(2022/C 11/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PIK-KO AD (Kazichene, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ivanova)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Capostagno)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Haribo Ricqles Zan (Marseille, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2020 (Sache R 1847/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Haribo Ricqles Zan und PIK-KO
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die PIK-KO AD trägt die Kosten. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/27 |
Klage, eingereicht am 4. November 2021 — Lyubetskaya/Rat
(Rechtssache T-556/21)
(2022/C 11/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Sviatlana Lyubetskaya (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Litvinski)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, soweit sie sie betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit. Die Klägerin macht geltend, dass der Zweck und der Inhalt der angefochtenen Rechtsakte bei Auslegung im Licht ihres Wortlauts, ihres Kontextes und ihrer Ziele gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, weil die Verfolgungsbehörde ihrer Pflicht, die Zurechenbarkeit der Taten an die Betroffene zu beschreiben, nicht nachkomme. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Beurteilungsfehler, gestützt auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die angefochtenen Rechtsakte entbehrten jeder tatsächlichen Rechtfertigung und enthielten lediglich Schlussfolgerungen, die allein auf der Eigenschaft der Beklagten als Parlamentarierin beruhten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin bringt insoweit vor, dass der Zweck und der Inhalt der angefochtenen Rechtsakte bei Auslegung im Licht ihres Wortlauts, ihres Kontextes und ihrer Ziele gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Parlamentarierin. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/28 |
Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Omelyanyuk/Rat
(Rechtssache T-557/21)
(2022/C 11/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Aleksandr Omelyanyuk (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Litvinski)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus, soweit er ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-556/21, Lyubetskaya/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/29 |
Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Gusachenka/Rat
(Rechtssache T-579/21)
(2022/C 11/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Siarhei Gusachenka (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Litvinski)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (2), soweit er ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-556/21, Lyubetskaya/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/29 |
Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Haidukevich/Rat
(Rechtssache T-580/21)
(2022/C 11/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Aleh Haidukevich (Semkino, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Litvinski)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; |
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (2) für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-556/21, Lyubetskaya/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/30 |
Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Skryba/Rat
(Rechtssache T-581/21)
(2022/C 11/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Siarheï Skryba (Marialivo, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: D. Litvinski, Rechtsanwalt)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (2), soweit er ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-556/21, Lyubetskaya/Rat, geltend gemachten identisch oder vergleichbar sind.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/30 |
Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Rubnikovich/Rat
(Rechtssache T-582/21)
(2022/C 11/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Siarhei Rubnikovich (Tarasovo, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Litvinski)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (2), soweit er ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-556/21, Lyubetskaya/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
(1) ABl. 2021, L 219I, S. 3, Berichtigung in ABl. 2021, L 289, S. 56.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/31 |
Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Bakhanovich/Rat
(Rechtssache T-583/21)
(2022/C 11/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Aliaksandr Bakhanovich (Brest, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Litvinski)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (2), soweit er ihn betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-556/21, Lyubetskaya/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/31 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2021 — NFL Properties Europe/EUIPO — Groupe Duval (DUUUVAL)
(Rechtssache T-671/21)
(2022/C 11/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: NFL Properties Europe GmbH (Eschborn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kloth, R. Briske, D. Habel und M. Tillwich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Groupe Duval (Boulogne-Billancourt, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke „DUUUVAL“ — Anmeldung Nr. 18 066 416.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. August 2021 in der Sache R 243/2021-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 4. August 2021 aufzuheben; |
— |
dem Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/32 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2021 — IR/Kommission
(Rechtssache T-685/21)
(2022/C 11/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: IR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 11. Dezember 2020, mit der die Abrechnungsstelle Brüssel die Erneuerung der Krankheitskostenregelung bei einer schweren Erkrankung für den Sohn des Klägers abgelehnt hat, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung vom 8. Juli 2021, mit der die Anstellungsbehörde die vom Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die streitigen Entscheidungen beruhten rechtswidrig auf einem Zweitgutachten des Vertrauensarztes. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Mangelnde Begründung der streitigen Entscheidungen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die streitigen Entscheidungen wiesen offensichtliche Beurteilungsfehler und eine Verfälschung der Tatsachen auf. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung und das Recht auf Anhörung. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die streitigen Entscheidungen beruhten rechtswidrig auf einem Gutachten des Ärztebeirates. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen das Vorverfahren. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/33 |
Klage, eingereicht am 2. November 2021 — Zielonogórski Klub Żużlowy Sportowa/EUIPO — Falubaz Polska (FALUBAZ)
(Rechtssache T-703/21)
(2022/C 11/46)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Klägerin: Zielonogórski Klub Żużlowy Sportowa S.A. (Zielona Góra, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Grucelski)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Falubaz Polska S.A. spółka komandytowo-akcyjna (Zielona Góra)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „FALUBAZ“ — Unionsmarke Nr. 14 535 835
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. August 2021 in der Sache R 1681/2020-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben; |
— |
der unterlegenen Partei die Kosten der Klägerin für das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und die notwendigen Aufwendungen der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen; |
— |
für den Fall, dass Streithelfer dem Verfahren beitreten, ihnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch willkürliche Würdigung der erhobenen Beweise; |
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (1) (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates). |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/34 |
Klage, eingereicht am 4. November 2021 — Roos u. a./Parlament
(Rechtssache T-710/21)
(2022/C 11/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Robert Roos (Poortugaal, Niederlande), Anne-Sophie Pelletier (Ixelles, Belgien), Francesca Donato (Palermo, Italien), Virginie Joron (Durningen, Frankreich) und IC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. de Bandt, Rechtsanwältin M. Gherghinaru und Rechtsanwalt L. Panepinto)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2021 über die Ausnahmeregelungen im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit über den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments an seinen drei Arbeitsorten anzuordnen; |
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten, einschließlich der im Zusammenhang mit der Klage auf Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Beschlusses, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Fehlende Stützung des angefochtenen Beschlusses auf eine gültige Rechtsgrundlage, um Wirkungen gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu erzeugen. Die Kläger bestreiten, dass Art. 25 der Geschäftsordnung des Parlaments eine gültige Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beschlusses und daher für die Verhängung der beanstandeten Maßnahme gegen sie darstelle. Außerdem könne ein Beschluss des Präsidiums, wie der angefochtene Beschluss, keine mit der Verarbeitung sehr sensibler Daten verbundene Maßnahmen stützen, da die wesentlichen Elemente einer solchen Datenverarbeitung gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in einem „Gesetz“ geregelt sein müssten, was kein Beschluss des Präsidiums des Parlaments sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Parlaments und gegen die ihnen durch die Verträge eingeräumten Befreiungen. Der angefochtene Beschluss widerspreche Art. 2 des Abgeordnetenstatuts des Parlaments (der den Grundsatz festlegt, dass die Abgeordneten frei und unabhängig sind) und Art. 7 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (der insbesondere vorsieht, dass die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt). Der angefochtene Beschluss habe nämlich zur Folge, dass die Kläger jedes Mal ein gültiges digitales COVID-Zertifikat der Europäischen Union vorlegen müssten, wenn sie sich zum Parlament begeben möchten. Können oder wollen sie ein solches Zertifikat nicht vorlegen, werde ihnen der Zugang zu den Gebäuden des Parlaments verweigert. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:
|
4. |
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze in ungerechtfertigter Weise das Recht auf Privatleben und auf personenbezogene Daten, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:
|
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/35 |
Klage, eingereicht am 10. November 2021 — G.J. Riedel/EUIPO — Brew Dog (Punk)
(Rechtssache T-720/19)
(2022/C 11/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: G.J. Riedel GmbH (Kufstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Terheggen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brew Dog plc (Ellon, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke Punk mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 365 577 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2021 in der Sache R 291/2020-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/36 |
Klage, eingereicht am 11. November 2021 — D’Amato u. a./Parlament
(Rechtssache T-722/21)
(2022/C 11/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rosa D’Amato (Taranto, Italien), Claude Gruffat (Mulsans, Frankreich), Damien Carême (Argenteuil, Frankreich) und Benoît Biteau (Sablonceaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. de Bandt, Rechtsanwältin M. Gherghinaru und Rechtsanwalt L. Panepinto)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2021 über Ausnahmeregelungen auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments an seinen drei Arbeitsorten für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich der durch den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses entstandenen Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Gründe, die mit den in der Rechtssache T-710/21, Roos u. a./Parlament, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/36 |
Klage, eingereicht am 11. November 2021 — Rooken u. a./Parlament
(Rechtssache T-723/21)
(2022/C 11/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Robert Jan Rooken (Muiderberg, Niederlande) und acht weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. de Bandt, Rechtsanwältin M. Gherghinaru und Rechtsanwalt L. Panepinto)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2021 zu den außerordentlichen Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments an den drei Arbeitsorten aufzuheben; |
— |
dem Beklagten sämtliche Kosten einschließlich der Kosten für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die mit den in der Rechtssache T-710/21, Roos u. a./Parlament geltend gemachten Gründen identisch oder diesen ähnlich sind.
10.1.2022 |
DE |
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C 11/37 |
Klage, eingereicht am 10. November 2021 — Rolex/EUIPO — PWT (Darstellung einer Krone)
(Rechtssache T-726/21)
(2022/C 11/51)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rolex SA (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Sueiras Villalobos)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PWT A/S (Aalborg, Dänemark)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke (Darstellung einer Krone) mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 263 679 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. August 2021 in der Sache R 2389/2020-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten der Klägerin aufzuerlegen oder, hilfsweise (falls die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Verfahren beitritt), dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/37 |
Klage, eingereicht am 9. November 2021 — TO/EASO
(Rechtssache T-727/21)
(2022/C 11/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die am 1. Januar 20 in Kraft getretene und angeblich am 18. Dezember 2021 erlassene Entscheidung, von der die Klägerin am 4. Januar 2021 über den Link [vertraulich] (1) Kenntnis erlangt hat und die von [vertraulich] erlassen wurde, insoweit aufzuheben, als sie die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Reserveliste mit den folgenden Bezeichnungen [vertraulich] nicht um ein erstes weiteres Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2021, verlängert; |
— |
die Reserveliste wie die weiteren 44 verlängerten Listen, auf die sich die angefochtene Entscheidung bezieht, wieder zu eröffnen, in weiterer Folge um ein Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Wiedereröffnung zu verlängern und daraus folgend der Klägerin ein Upgrade auf die Besoldungsgruppe AST 3 zu gewähren; |
— |
den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, der sowohl den materiellen als auch immateriellen Schaden umfasst, zu verurteilen, in Höhe:
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Enttäuschung des Vertrauens und der rechtmäßigen Erwartungen der Klägerin und fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung |
2. |
Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 1d Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und Verstoß gegen Art. 27 und 29 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 des Statuts |
3. |
Verstoß gegen Art. 12a des Statuts, Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht sowie Überschreitung und Missbrauch von Befugnissen |
4. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit |
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/38 |
Klage, eingereicht am 5. November 2021 — LW/Kommission
(Rechtssache T-728/21)
(2022/C 11/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Beklagten, sie im selben Referat auf eine andere Stelle umzusetzen, aufzuheben, |
— |
daneben, soweit erforderlich, die angefochtene Entscheidung der Beklagten über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Umsetzungsentscheidung aufzuheben, |
— |
ihr Schadensersatz für ihren immateriellen Schaden zuzusprechen und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:
1. |
Die Umsetzungsentscheidung habe die rechtlichen Interessen der Klägerin beeinträchtigt. |
2. |
Die Umsetzungsentscheidung sei nicht von der zuständigen Anstellungsbehörde getroffen worden. |
3. |
Die Umsetzungsentscheidung und die angefochtene Entscheidung seien unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Statuts getroffen worden. |
4. |
Die Umsetzungsentscheidung und die angefochtene Entscheidung verstießen gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht. |
5. |
Die Umsetzungsentscheidung und die angefochtene Entscheidung seien unter Verstoß gegen die Begründungspflicht getroffen worden. |
6. |
Die Umsetzungsentscheidung und die angefochtene Entscheidung seien mit einem Interessenkonflikt behaftet. |