ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 2

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
3. Januar 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2022/C 2/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2022/C 2/02

Rechtssache C-319/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo/ZV, AX, Meditsinski tsentar po dermatologia i estetichna meditsina PRIMA DERM ООD (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/42/EU – Anwendungsbereich – Nationale Rechtsvorschriften, die die Einziehung illegal erlangten Vermögens ohne strafrechtliche Verurteilung vorsehen)

2

2022/C 2/03

Rechtssache C-636/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Y/CAK (Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung – Begriff Versicherter – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 1 Buchst. c – Art. 2 – Art. 24 – Anspruch auf Sachleistungen vom Wohnmitgliedstaat für Rechnung des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats – Richtlinie 2011/24/EU – Art. 3 Buchst. b Ziff. i – Art. 7 – Erstattung der Kosten der Gesundheitsversorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat und dem rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat gewährt wurden – Voraussetzungen)

3

2022/C 2/04

Rechtssache C-650/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2021 — Vialto Consulting Kft./Europäische Kommission (Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Instrument für Heranführungshilfe – Dezentrale Mittelverwaltung – Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung [OLAF] – Kontrollen vor Ort – Verordnung [Euratom, EG] Nr. 2185/96 – Art. 7 – Zugang zu EDV-Daten – Digitalforensische Maßnahme – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Anhörungsrecht – Immaterieller Schaden)

3

2022/C 2/05

Rechtssache C-909/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Iaşi — Rumänien) — BX/Unitatea Administrativ Teritorială D. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Art. 2 Nrn. 1 und 2 – Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit – Verpflichtende berufliche Fortbildung, die auf Veranlassung des Arbeitgebers absolviert wird)

4

2022/C 2/06

Verbundene Rechtssachen C-915/19 bis 917/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Eco Fox Srl (C-915/19), Alpha Trading SpA unipersonale (C-916/19), Novaol Srl (C-917/19) / Fallimento Mythen SpA (C-915/19), Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Ministero dello Sviluppo economico (C-915/19 à C-917/19), Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C-915/19) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Biodieselmarkt – Beihilferegelung, mit der verbrauchsteuerfreie Biodieselquoten eingeführt werden – Änderung der genehmigten Beihilferegelung – Änderung der Kriterien für die Zuteilung der Quoten – Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission – Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Art. 1 Buchst. c – Begriff neue Beihilfe – Verordnung [EG] Nr. 794/2004 – Art. 4 Abs. 1 – Begriff Änderung einer bestehenden Beihilfe)

5

2022/C 2/07

Rechtssache C-95/20: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Varchev Finans EOOD/Komisia za finansov nadzor (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/65/EU – Märkte für Finanzinstrumente – Delegierte Verordnung [EU] 2017/565 – Wertpapierfirmen – Art. 56 – Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten – Art. 72 – Aufbewahrung von Aufzeichnungen – Aufbewahrungsmodalitäten – Informationen über die Kundeneinstufung – Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen)

6

2022/C 2/08

Rechtssache C-109/20: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) –Republik Polen/PL Holdings Sàrl (Vorlage zur Vorabentscheidung – Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen – Schiedsverfahren – Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat – In diesem Abkommen vorgesehene Schiedsklausel, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist – Ungültigkeit – Zwischen den Parteien dieser Streitigkeit ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung – Teilnahme am Schiedsverfahren – Stillschweigende Äußerung des Willens des anderen Mitgliedstaats, diese Schiedsvereinbarung abzuschließen – Rechtswidrigkeit)

6

2022/C 2/09

Rechtssache C-123/20: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ferrari SpA/Mansory Design & Holding GmbH, WH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Art. 4, 6 und 11 – Verletzungsklage – Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses – Schutzvoraussetzungen – Bauelement eines komplexen Erzeugnisses – Eigenart – Handlung der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit)

7

2022/C 2/10

Verbundene Rechtssachen C-197/20 und C-216/20: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — KAHL G.m.b.H. & Co. K.G. (C-197/20) und C. E. Roeper GmbH (C-216/20)/Hauptzollamt Hannover (C-197/20), Hauptzollamt Hamburg (C-216/20) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Tarifunterpositionen 1521 90 91 und 1521 90 99 – Auslegung der Erläuterungen zur Unterposition 1521 90 99 – Geschmolzenes und vor seiner Einfuhr wieder erstarrtes Bienenwachs)

8

2022/C 2/11

Verbundene Rechtssachen C-221/20 und C-223/20: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Antrag der A Oy (C-221/20), B Oy (C-223/20) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Richtlinie 92/83/EWG – Verbrauchsteuern – Bier – Art. 4 Abs. 2 – Möglichkeit, auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden – Behandlung zweier oder mehrerer kleiner Brauereien als eine einzige kleine unabhängige Brauerei – Umsetzungspflicht)

8

2022/C 2/12

Rechtssache C-324/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt B/X-Beteiligungsgesellschaft mbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Dienstleistung – Art. 63 – Mehrwertsteueranspruch – Art. 64 Abs. 1 – Begriff Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben – In Raten vergütete einmalige Leistung – Art. 90 Abs. 1 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage – Begriff Nichtbezahlung des Preises)

9

2022/C 2/13

Rechtssache C-357/20: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Wien — Österreich) — IE/Magistrat der Stadt Wien (Vorlage zur Vorabentscheidung – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 12 Abs. 1 – Strenges Schutzsystem für Tierarten – Anhang IV Buchst. a – Cricetus cricetus [Feldhamster] – Ruhe- und Fortpflanzungsstätten – Beschädigung oder Vernichtung)

10

2022/C 2/14

Rechtssache C-462/20: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale di Milano — Italien) — Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI), Avvocati per niente onlus (APN), Associazione NAGA — Organizzazione di volontariato per l’Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti/Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell'Economia e delle Finanze (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Art. 11 – Richtlinie 2011/98/EU – Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind – Art. 12 – Richtlinie 2009/50/EG – Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer Blauen Karte EU sind – Art. 14 – Richtlinie 2011/95/EU – Rechte von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Art. 29 – Gleichbehandlung – Soziale Sicherheit – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Art. 3 – Familienleistungen – Sozialhilfe – Sozialschutz – Zugang zu Waren und Dienstleistungen – Regelung eines Mitgliedstaats, die Drittstaatsangehörige vom Anspruch auf die Familienkarte ausschließt)

11

2022/C 2/15

Verbundene Rechtssachen C-428/21 PPU und C-429/21 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle gegen HM (C-428/21 PPU), TZ (C-429/21 PPU) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 – Ersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer Straftaten als derjenigen, die der Übergabe zugrunde lagen – Art. 28 Abs. 3 – Ersuchen um Zustimmung zu einer weiteren Übergabe der betroffenen Person an einen anderen Mitgliedstaat – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Recht der betroffenen Person auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde – Modalitäten)

12

2022/C 2/16

Rechtssache C-84/21: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 11. Februar 2021 — Iveco Orecchia SpA/Brescia Trasporti SpA

12

2022/C 2/17

Rechtssache C-415/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2021 von der Comercializadora Eloro S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 28. April 2021 in der Rechtssache T-310/20, Comercializadora Eloro/EUIPO — Zumex Group (JUMEX)

13

2022/C 2/18

Rechtssache C-508/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission

14

2022/C 2/19

Rechtssache C-509/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 von der Interessengemeinschaft der Grenzhändler (IGG) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission

15

2022/C 2/20

Rechtssache C-511/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. August 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-202/17, Calhau Correia de Paiva/Kommission

16

2022/C 2/21

Rechtssache C-544/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 31. August 2021 — ID gegen Stadt Mainz

17

2022/C 2/22

Rechtssache C-552/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 7. September 2021 — FT gegen Land Hessen

18

2022/C 2/23

Rechtssache C-562/21: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 14. September 2021 — Europäischer Haftbefehl gegen X, anderer Beteiligter: Openbaar Ministerie

19

2022/C 2/24

Rechtssache C-563/21: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 14. September 2021 — Europäischer Haftbefehl gegen Y, anderer Beteiligter: Openbaar Ministerie

20

2022/C 2/25

Rechtssache C-566/21: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 14. September 2021 — AA/Banca S

20

2022/C 2/26

Rechtssache C-568/21: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. September 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid; andere Parteien: E. und S., auch für ihre minderjährigen Kinder

21

2022/C 2/27

Rechtssache C-575/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 20. September 2021 — WertInvest Hotelbetriebs GmbH

21

2022/C 2/28

Rechtssache C-614/21: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 4. Oktober 2021 — G/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

23

2022/C 2/29

Rechtssache C-636/21: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Oktober 2021 — NN/Region Lombardei

24

2022/C 2/30

Rechtssache C-639/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 19. Oktober 2021 — PB/Geos SAS, Geos International Consulting Limited

24

2022/C 2/31

Rechtssache C-314/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário) (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) — Portugal) — LU/Autoridade Tributária e Aduaneira

25

 

Gericht

2022/C 2/32

Rechtssache T-268/17: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren)

26

2022/C 2/33

Rechtssache T-269/17: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren)

26

2022/C 2/34

Rechtssache T-270/17: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren)

27

2022/C 2/35

Rechtssache T-271/17: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren)

27

2022/C 2/36

Rechtssache T-318/17: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren)

28

2022/C 2/37

Rechtssache T-411/18: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — WM/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/338/17 – Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen – Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte – Art. 1d Abs. 1, 4 und 5 des Statuts – Angemessene Vorkehrungen – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Richtlinie 2000/78/EG – Haftung – Materieller und immaterieller Schaden)

29

2022/C 2/38

Rechtssache T-220/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Kerstens/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Art. 266 AEUV – Verwaltungsuntersuchungen – Grundsatz der guten Verwaltung – Grundsatz der Unparteilichkeit – Aufhebungs- und Schadensersatzklage)

29

2022/C 2/39

Rechtssache T-239/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXXIMLA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke RUXXIMLA – Ältere Unionswortmarke RUXIMERA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

30

2022/C 2/40

Rechtssache T-248/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXYMLA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke RUXYMLA – Ältere Unionswortmarke RUXIMERA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

30

2022/C 2/41

Rechtssache T-353/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — AC Milan/EUIPO — InterES (ACM 1899 AC MILAN) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke ACM 1899 AC MILAN – Ältere nationale Wortmarken Milan – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001] – Keine Beeinflussung der Unterscheidungskraft)

31

2022/C 2/42

Rechtssache T-443/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Sanford/EUIPO EUIPO — Avery Zweckform (Etiketten) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Etikett darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nachweis der Offenbarung – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Beweismittel, die nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt werden – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002)

32

2022/C 2/43

Rechtssache T-500/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Selmikeit & Giczella/EUIPO — Boehmert & Boehmert (HALLOWIENER) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke HALLOWIENER – Keine ernsthafte Benutzung – Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)

32

2022/C 2/44

Rechtssache T-542/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXIMBLIS) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke RUXIMBLIS – Ältere Unionswortmarke RUXIMERA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

33

2022/C 2/45

Rechtssache T-572/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Spisto/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 – Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen – Kriterium für die Beurteilung der Berufserfahrung – Übereinstimmung des vom Prüfungsausschuss verwendeten Kriteriums mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens)

33

2022/C 2/46

Rechtssache T-599/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — YG/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AST 9 zu befördern – Art. 45 des Statuts – Abwägung der Verdienste – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht)

34

2022/C 2/47

Rechtssache T-610/20: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Egis Bâtiments International und InCA/Parlament (Schiedsklausel – Projekt für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg – Vergleichsvereinbarung – Vertraulichkeitsklausel – Grundsatz von Treu und Glauben – Vertragliche Haftung)

35

2022/C 2/48

Rechtssache T-617/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Standardkessel Baumgarte Holding/EUIPO (Standardkessel) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Standardkessel – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

35

2022/C 2/49

Rechtssache T-755/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Nissan Motor/EUIPO — VDL Groep (VDL E-POWER) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke VDL E-POWER – Ältere nationale Bildmarken e-POWER – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

36

2022/C 2/50

Rechtssache T-756/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Nissan Motor/EUIPO — VDL Groep (VDL E-POWERED) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke VDL E-POWERED – Ältere nationale Bildmarken e-POWER – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

37

2022/C 2/51

Rechtssache T-729/20: Beschluss des Gerichts vom 3. November 2021 — Aurubis/Kommission (Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – Treibhausgase – Zuteilung von Emissionszertifikaten – Antrag auf Übertragung von Emissionszertifikaten an Deutschland – Antrag im Rahmen eines nationalen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, um die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-271/20 sicherzustellen – Ablehnender Beschluss der Kommission – Klagebefugnis – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

37

2022/C 2/52

Rechtssache T-731/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. November 2021 — ExxonMobil Production Deutschland/Kommission (Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – Treibhausgase – Zuteilung von Emissionszertifikaten – Antrag auf Übertragung von Emissionszertifikaten an Deutschland – Antrag im Rahmen eines nationalen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, um die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-126/20 sicherzustellen – Ablehnender Beschluss der Kommission – Klagebefugnis – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

38

2022/C 2/53

Rechtssache T-430/21: Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2021 — Apex Brands/EUIPO — Sartorius Werkzeuge (SATA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache)

39

2022/C 2/54

Rechtssache T-527/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Oktober 2021– Abenante u. a./Parlament und Rat (Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung [EU] 2021/953 – Digitales COVID-Zertifikat der EU – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

39

2022/C 2/55

Rechtssache T-538/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. November 2021 — PBL und WA/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beihilfen Frankreichs zugunsten eines Profifußballvereins – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

40

2022/C 2/56

Rechtssache T-654/21: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2021 — Eurecna/Kommission

40

2022/C 2/57

Rechtssache T-666/21: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021 — Società Navigazione Siciliana/Kommission

41

2022/C 2/58

Rechtssache T-668/21: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021 — Siremar/Kommission

42

2022/C 2/59

Rechtssache T-681/21: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2021 — Alves Casas/EUIPO — Make-Up Art Cosmetics (mccosmetics NY)

43

2022/C 2/60

Rechtssache T-684/21: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2021 — Mostostal/EUIPO — Polimex Mostostal (MOSTOSTAL)

43

2022/C 2/61

Rechtssache T-694/21: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — aTmos Industrielle Lüftungstechnik/EUIPO — aTmos Industrielle Lüftungstechnik (aTmos)

44

2022/C 2/62

Rechtssache T-695/21: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — Alauzun u. a./Kommission

45

2022/C 2/63

Rechtssache T-696/21: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — Les Bordes Golf International/EUIPO — Mast-Jägermeister (LES BORDES)

46

2022/C 2/64

Rechtssache T-697/21: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2021 — FC/EASO

46

2022/C 2/65

Rechtssache T-698/21: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2021 — Paraskevaidis/Rat und Kommission

47

2022/C 2/66

Rechtssache T-700/21: Klage, eingereicht am 2. November 2021 — Voco/EUIPO (Form einer Verpackungsform)

48

2022/C 2/67

Rechtssache T-701/21: Klage, eingereicht am 2. November 2021 — Allessa/EUIPO — Dumerth (CASSELLAPARK)

48

2022/C 2/68

Rechtssache T-704/21: Klage, eingereicht am 3. November 2021 — Compass Tex/EUIPO (Trusted Handwork)

49

2022/C 2/69

Rechtssache T-709/21: Klage, eingereicht am 1. November 2021 — WhatsApp Ireland/EDSA

50

2022/C 2/70

Rechtssache T-716/21: Klage, eingereicht am 8. November 2021 — Kaczorowska/EUIPO — Groupe Marcelle (MAESELLE)

51

2022/C 2/71

Rechtssache T-717/21: Klage, eingereicht am 8. November 2021 — ICA Traffic/Kommission

51

2022/C 2/72

Rechtssache T-718/21: Klage, eingereicht am 8. November 2021 — Kaczorowska/EUIPO — Groupe Marcelle (MAESELLE)

52

2022/C 2/73

Rechtssache T-178/21: Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2021 — LF/Kommission

53


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2022/C 2/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 513 vom 20.12.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 502 vom 13.12.2021

ABl. C 490 vom 6.12.2021

ABl. C 481 vom 29.11.2021

ABl. C 471 vom 22.11.2021

ABl. C 462 vom 15.11.2021

ABl. C 452 vom 8.11.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo/ZV, AX, „Meditsinski tsentar po dermatologia i estetichna meditsina PRIMA DERM“ ООD

(Rechtssache C-319/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Anwendungsbereich - Nationale Rechtsvorschriften, die die Einziehung illegal erlangten Vermögens ohne strafrechtliche Verurteilung vorsehen)

(2022/C 2/02)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo

Beklagte: ZV, AX, „Meditsinski tsentar po dermatologia i estetichna meditsina PRIMA DERM“ ООD

Tenor

Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar ist, nach der die Einziehung illegal erlangten Vermögens von einem nationalen Gericht in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Y/CAK

(Rechtssache C-636/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - Begriff „Versicherter“ - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 1 Buchst. c - Art. 2 - Art. 24 - Anspruch auf Sachleistungen vom Wohnmitgliedstaat für Rechnung des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. b Ziff. i - Art. 7 - Erstattung der Kosten der Gesundheitsversorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat und dem rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat gewährt wurden - Voraussetzungen)

(2022/C 2/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Y

Beklagter: CAK

Tenor

Art. 3 Buchst. b Ziff. i und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Verbindung mit Art. 1 Buchst. c und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigter, der nach Art. 24 dieser Verordnung Anspruch auf Sachleistungen hat, die von seinem Wohnmitgliedstaat für Rechnung des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats erbracht werden, als „Versicherter“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie anzusehen ist, dem die Kosten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erstattet werden können, die er in einem dritten Mitgliedstaat erhalten hat, ohne dem Pflichtkrankenversicherungssystem des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats angeschlossen zu sein.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2021 — Vialto Consulting Kft./Europäische Kommission

(Rechtssache C-650/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Instrument für Heranführungshilfe - Dezentrale Mittelverwaltung - Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung [OLAF] - Kontrollen vor Ort - Verordnung [Euratom, EG] Nr. 2185/96 - Art. 7 - Zugang zu EDV-Daten - Digitalforensische Maßnahme - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Anhörungsrecht - Immaterieller Schaden)

(2022/C 2/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Vialto Consulting Kft. (Prozessbevollmächtigte: D. Sigalas und S. Paliou, dikigoroi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, J. Baquero Cruz und A. Katsimerou)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, Vialto Consulting/Kommission (T-617/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:446), wird aufgehoben, soweit die von der Vialto Consulting Kft. erhobene Rüge, die Europäische Kommission habe das Anhörungsrecht verletzt, als unbegründet zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Der Rechtsstreit wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es über die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union entscheidet, die das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung des Anhörungsrechts durch die Europäische Kommission und dem geltend gemachten Schaden sowie das tatsächliche Bestehen eines Schadens betreffen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Iaşi — Rumänien) — BX/Unitatea Administrativ Teritorială D.

(Rechtssache C-909/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nrn. 1 und 2 - Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ - Verpflichtende berufliche Fortbildung, die auf Veranlassung des Arbeitgebers absolviert wird)

(2022/C 2/05)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Iaşi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BX

Beklagte: Unitatea Administrativ Teritorială D.

Tenor

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Zeit, in der ein Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung absolviert, die außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsorts in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet und während der er nicht seinen gewöhnlichen Aufgaben nachgeht, „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Eco Fox Srl (C-915/19), Alpha Trading SpA unipersonale (C-916/19), Novaol Srl (C-917/19) / Fallimento Mythen SpA (C-915/19), Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Ministero dello Sviluppo economico (C-915/19 à C-917/19), Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C-915/19)

(Verbundene Rechtssachen C-915/19 bis 917/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Biodieselmarkt - Beihilferegelung, mit der verbrauchsteuerfreie Biodieselquoten eingeführt werden - Änderung der genehmigten Beihilferegelung - Änderung der Kriterien für die Zuteilung der Quoten - Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. c - Begriff „neue Beihilfe“ - Verordnung [EG] Nr. 794/2004 - Art. 4 Abs. 1 - Begriff „Änderung einer bestehenden Beihilfe“)

(2022/C 2/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Eco Fox Srl (C-915/19), Alpha Trading SpA unipersonale (C-916/19), Novaol Srl (C-917/19)

Beklagte: Fallimento Mythen SpA (C-915/19), Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Ministero dello Sviluppo economico (C-915/19 bis C-917/19), Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C-915/19)

Beteiligte: Oil.B Srl unipersonale, Novaol Srl (C-915/19), Fallimento Mythen SpA, Ital Bi-Oil Srl, Cereal Docks SpA, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C-916/19 und C-917/19)

Tenor

Die Art. 107 und 108 AEUV sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] in der durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 sind dahin auszulegen, dass eine Änderung einer von der Europäischen Kommission genehmigten steuerrechtlichen Präferenzregelung für Biodiesel nicht als eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende neue Beihilfe anzusehen ist, wenn diese Änderung darin besteht, die Kriterien für die Aufteilung der Biodieselquoten, für die nach dieser Regelung ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, rückwirkend zu ändern, sofern die Änderung die wesentlichen Bestandteile der betreffenden Beihilferegelung, wie sie von der Kommission beurteilt worden sind, um die Vereinbarkeit der früheren Fassungen der Regelung mit dem Binnenmarkt zu prüfen, nicht berührt.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/6


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — „Varchev Finans“ EOOD/Komisia za finansov nadzor

(Rechtssache C-95/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/65/EU - Märkte für Finanzinstrumente - Delegierte Verordnung [EU] 2017/565 - Wertpapierfirmen - Art. 56 - Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten - Art. 72 - Aufbewahrung von Aufzeichnungen - Aufbewahrungsmodalitäten - Informationen über die Kundeneinstufung - Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen)

(2022/C 2/07)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Varchev Finans“ EOOD

Beklagte: Komisia za finansov nadzor,

Beteiligte: Okrazhna prokuratura — Varna

Tenor

Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie in Verbindung mit Anhang I dieser Delegierten Verordnung sind dahin auszulegen, dass Wertpapierfirmen nicht verpflichtet sind, die Aufzeichnungen über die für jeden einzelnen Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Eignung und der Angemessenheit der Wertpapierprodukte und -dienstleistungen sowie über die jedem Kunden erteilten Informationen über Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen in eigenständigen einheitlichen Registern, insbesondere in Form einer Datenbank, aufzubewahren, wobei die Art der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen frei gewählt werden kann, vorausgesetzt jedoch, dass sie alle Anforderungen nach Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung erfüllt.


(1)  ABl. C 175 vom 25.5.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) –Republik Polen/PL Holdings Sàrl

(Rechtssache C-109/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen - Schiedsverfahren - Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat - In diesem Abkommen vorgesehene Schiedsklausel, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist - Ungültigkeit - Zwischen den Parteien dieser Streitigkeit ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung - Teilnahme am Schiedsverfahren - Stillschweigende Äußerung des Willens des anderen Mitgliedstaats, diese Schiedsvereinbarung abzuschließen - Rechtswidrigkeit)

(2022/C 2/08)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Republik Polen

Beklagte: PL Holding Sàrl

Tenor

Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es einem Mitgliedstaat erlauben, mit einem Investor eines anderen Mitgliedstaats ad hoc eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, die die Fortsetzung eines Schiedsverfahrens ermöglicht, das auf der Grundlage einer Schiedsklausel eingeleitet wurde, die inhaltsgleich mit der Schiedsvereinbarung, in einem zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen enthalten und wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Artikeln ungültig ist.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ferrari SpA/Mansory Design & Holding GmbH, WH

(Rechtssache C-123/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 4, 6 und 11 - Verletzungsklage - Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses - Schutzvoraussetzungen - Bauelement eines komplexen Erzeugnisses - Eigenart - Handlung der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit)

(2022/C 2/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ferrari SpA

Beklagte: Mansory Design & Holding GmbH, WH

Tenor

Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist.

Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.


(1)  ABl. C 215 vom 29.6.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/8


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — KAHL G.m.b.H. & Co. K.G. (C-197/20) und C. E. Roeper GmbH (C-216/20)/Hauptzollamt Hannover (C-197/20), Hauptzollamt Hamburg (C-216/20)

(Verbundene Rechtssachen C-197/20 und C-216/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifunterpositionen 1521 90 91 und 1521 90 99 - Auslegung der Erläuterungen zur Unterposition 1521 90 99 - Geschmolzenes und vor seiner Einfuhr wieder erstarrtes Bienenwachs)

(2022/C 2/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: KAHL G.m.b.H. & Co. K.G. (C-197/20) und C. E. Roeper GmbH (C-216/20)

Beklagte: Hauptzollamt Hannover (C-197/20) und Hauptzollamt Hamburg (C-216/20)

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 ist dahin auszulegen, dass Bienenwachs, das eingeschmolzen worden ist und von dem anlässlich des Einschmelzens ein Teil der Fremdkörper mechanisch abgeschieden wurde und das dann zu Blöcken oder Platten erstarrt ist, unter die Unterposition 1521 90 99 dieser Nomenklatur fällt, die sich auf „andere“ Wachse bezieht, und nicht unter Unterposition 1521 90 91 dieser Nomenklatur, die sich auf „roh[e]“ Wachse bezieht.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Antrag der A Oy (C-221/20), B Oy (C-223/20)

(Verbundene Rechtssachen C-221/20 und C-223/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/83/EWG - Verbrauchsteuern - Bier - Art. 4 Abs. 2 - Möglichkeit, auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden - Behandlung zweier oder mehrerer kleiner Brauereien als eine einzige kleine unabhängige Brauerei - Umsetzungspflicht)

(2022/C 2/11)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: A Oy (C-221/20), B Oy (C-223/20)

Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Tenor

Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der von der in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden, gleichwohl nicht verpflichtet ist, zwei oder mehrere kleine Brauereien, die zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200 000 hl nicht übersteigt, als einzige kleine unabhängige Brauerei zu behandeln.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt B/X-Beteiligungsgesellschaft mbH

(Rechtssache C-324/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Dienstleistung - Art. 63 - Mehrwertsteueranspruch - Art. 64 Abs. 1 - Begriff „Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben“ - In Raten vergütete einmalige Leistung - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage - Begriff „Nichtbezahlung des Preises“)

(2022/C 2/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt B

Beklagte: X-Beteiligungsgesellschaft mbH

Tenor

1.

Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

2.

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden und deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führen kann.


(1)  ABl. C 313 vom 21.9.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Wien — Österreich) — IE/Magistrat der Stadt Wien

(Rechtssache C-357/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Strenges Schutzsystem für Tierarten - Anhang IV Buchst. a - Cricetus cricetus [Feldhamster] - Ruhe- und Fortpflanzungsstätten - Beschädigung oder Vernichtung)

(2022/C 2/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IE

Beklagter: Magistrat der Stadt Wien

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Fortpflanzungsstätte“ auch deren Umfeld umfasst, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anhang IV Buchst. a dieser Richtlinie genannten geschützten Tierarten, wie dem Cricetus cricetus (Feldhamster), eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.

2.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die Fortpflanzungsstätten einer geschützten Tierart so lange Schutz genießen müssen, wie dies für eine erfolgreiche Fortpflanzung dieser Tierart erforderlich ist, so dass sich dieser Schutz auch auf Fortpflanzungsstätten erstreckt, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Tierart an diese Stätten zurückkehrt.

3.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“ im Sinne dieser Bestimmung dahin auszulegen sind, dass sie die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw. den vollständigen Verlust dieser Funktionalität bezeichnen, wobei es keine Rolle spielt, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen.


(1)  ABl. C 359 vom 26.10.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale di Milano — Italien) — Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI), Avvocati per niente onlus (APN), Associazione NAGA — Organizzazione di volontariato per l’Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti/Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-462/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Art. 11 - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind - Art. 12 - Richtlinie 2009/50/EG - Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind - Art. 14 - Richtlinie 2011/95/EU - Rechte von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Art. 29 - Gleichbehandlung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Art. 3 - Familienleistungen - Sozialhilfe - Sozialschutz - Zugang zu Waren und Dienstleistungen - Regelung eines Mitgliedstaats, die Drittstaatsangehörige vom Anspruch auf die „Familienkarte“ ausschließt)

(2022/C 2/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI), Avvocati per niente onlus (APN), Associazione NAGA — Organizzazione di volontariato per l’Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell'Economia e delle Finanze

Tenor

Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und Art. 14 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die unter diese Richtlinien fallende Drittstaatsangehörige vom Anspruch auf eine Familien gewährte Karte ausschließt, die Zugang zu Preisnachlässen und zu Tarifermäßigungen beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen bietet, die von Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts geliefert bzw. erbracht werden, die mit der Regierung dieses Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung ebenfalls nicht entgegensteht, sofern diese Karte nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht unter die Begriffe „soziale Sicherheit“, „Sozialhilfe“ oder „Sozialschutz“ fällt.

Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung entgegensteht, wenn die Familienkarte unter ein von öffentlichen Stellen eingerichtetes Hilfssystem fällt, das ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/109, Art. 12 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2011/98 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2009/50 sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung entgegenstehen.


(1)  ABl. C 433 vom 14.10.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle gegen HM (C-428/21 PPU), TZ (C-429/21 PPU)

(Verbundene Rechtssachen C-428/21 PPU und C-429/21 PPU) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 - Ersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer Straftaten als derjenigen, die der Übergabe zugrunde lagen - Art. 28 Abs. 3 - Ersuchen um Zustimmung zu einer weiteren Übergabe der betroffenen Person an einen anderen Mitgliedstaat - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Recht der betroffenen Person auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde - Modalitäten)

(2022/C 2/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

HM (C-428/21 PPU), TZ (C-429/21 PPU)

Beteiligte: Openbaar Ministerie

Tenor

Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind im Licht des durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass eine Person, die der ausstellenden Justizbehörde in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls übergeben worden ist, ein Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde hat, wenn letztere Behörde von der ausstellenden Justizbehörde mit einem Ersuchen um Zustimmung im Sinne der genannten Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses befasst wird. Diese Anhörung kann im Ausstellungsmitgliedstaat stattfinden, wobei dessen Justizbehörden in diesem Fall darauf zu achten haben, dass das Anhörungsrecht der betroffenen Person auch ohne direkte Beteiligung der vollstreckenden Justizbehörde sachdienlich und wirksam ausgeübt werden kann. Die vollstreckende Justizbehörde muss sich jedoch vergewissern, dass sie über ausreichende Informationen, insbesondere zum Standpunkt der betroffenen Person, verfügt, um ihre Entscheidung über das gemäß Art. 27 Abs. 4 oder Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergangene Ersuchen um Zustimmung in voller Kenntnis der Sachlage und unter vollständiger Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person zu treffen. Gegebenenfalls muss sie die ausstellende Justizbehörde um unverzügliche Übermittlung zusätzlicher Informationen bitten.


(1)  ABl. C 368 vom 13.9.2021.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/12


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 11. Februar 2021 — Iveco Orecchia SpA/Brescia Trasporti SpA

(Rechtssache C-84/21)

(2022/C 2/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Iveco Orecchia SpA

Rechtsmittelgegnerin: Brescia Trasporti SpA

Vorlagefragen

1.

Ist es mit dem Unionsrecht — und insbesondere mit den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG (1) (Art. 10, 19 und 28 dieser Richtlinie) sowie mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Unparteilichkeit, des freien Wettbewerbs und der ordnungsgemäßen Verwaltung — vereinbar, dass es der Vergabestelle speziell in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Omnibusse im Wege eines öffentlichen Auftrags gestattet ist, Ersatzteile für ein bestimmtes Fahrzeug zu akzeptieren, die ein anderer Hersteller als der Fahrzeughersteller hergestellt hat und die daher nicht zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt wurden, die unter einen der in den technischen Vorschriften des Anhangs IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) dieser Richtlinie genannten Typen von Bauteilen fallen und die im Ausschreibungsverfahren ohne den Genehmigungsbogen und ohne Angabe über die tatsächliche Genehmigung, sondern unter der Annahme angeboten werden, dass die Genehmigung nicht erforderlich sei und deshalb eine Erklärung der Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Original durch den Bieter ausreiche?

2.

Ist es mit dem Unionsrecht — und insbesondere mit Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46/EG — vereinbar, dass es dem einzelnen Wettbewerber in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Omnibusse im Wege eines öffentlichen Auftrags gestattet ist, sich selbst als „Hersteller“ eines bestimmten nicht originalen Ersatzteils für ein bestimmtes Fahrzeug einzustufen, insbesondere wenn es unter einen der in den technischen Vorschriften des Anhangs IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) dieser Richtlinie genannten Typen von Bauteilen fällt, oder muss dieser Wettbewerber — für jedes seiner so angebotenen Ersatzteile, um die Gleichwertigkeit mit den technischen Spezifikationen des Ausschreibungsverfahrens zu belegen — nachweisen, dass er gegenüber den Genehmigungsbehörden für alle Aspekte des Genehmigungsverfahrens sowie für die Übereinstimmung der Produktion und das jeweilige Qualitätsniveau verantwortlich ist und zumindest einige der Stufen der Herstellung des Ersatzteils, das Gegenstand der Genehmigung ist, unmittelbar ausführt? Bejahendenfalls: Mit welchen Mitteln ist dieser Beweis zu erbringen?


(1)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/13


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2021 von der Comercializadora Eloro S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 28. April 2021 in der Rechtssache T-310/20, Comercializadora Eloro/EUIPO — Zumex Group (JUMEX)

(Rechtssache C-415/21 P)

(2022/C 2/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Comercializadora Eloro S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. L. Gracia Albero, P. Merino Baylos und E. Cebollero González, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Zumex Group, S.A.

Mit Beschluss vom 10. November 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Comercializadora Eloro S.A. ihre eigenen Kosten trägt.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/14


Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission

(Rechtssache C-508/21 P)

(2022/C 2/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und T. Maxian Rusche)

Andere Parteien des Verfahrens: Dansk Erhverv, Danmarks Naturfredningsforening, Bundesrepublik Deutschland, Interessengemeinschaft der Grenzhändler (IGG)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Tenor des angefochtenen Urteils aufzuheben;

über die Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission, zu entscheiden und Abschnitt 3.3. des angegriffenen Beschlusses (1) für nichtig zu erklären;

der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

allen Parteien und Streithelfern ihre eigenen Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Umstand, dass dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes stattgegeben worden sei, zur Nichtigerklärung des angegriffenen Beschlusses in vollem Umfang führe. Diese Feststellung verstoße gegen Art. 264 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Département du Loiret sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

In der Rechtssache Kommission/Département du Loiret habe der Gerichtshof Art. 264 AEUV wie folgt ausgelegt (2):

„… allein die Tatsache, dass das Gericht einen von der klagenden Partei zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegrund für begründet hält, [erlaubt] ihm nicht …, den angefochtenen Rechtsakt ohne weiteres insgesamt für nichtig zu erklären. Eine vollständige Nichtigerklärung kann nämlich nicht erfolgen, wenn der betreffende Klagegrund, der nur einen spezifischen Aspekt des angefochtenen Rechtsakts betrifft, ganz offensichtlich allein eine teilweise Nichtigerklärung rechtfertigen kann.“

Im vorliegenden Fall sei der dritte Teil des einzigen Klagegrundes der Klägerin im ersten Rechtszug nur gegen einen von drei Beschlüssen gerichtet gewesen, die im angegriffenen Beschluss zu einem Rechtsakt gebündelt worden seien. Dabei habe es sich um den Beschluss gehandelt, mit dem festgestellt worden sei, dass der Umstand, dass keine Geldbuße dafür verhängt worden sei, dass grenznahe Geschäfte kein Pfand auf Getränkedosen erhoben hätten, keine staatlichen Mittel betroffen habe und daher keine staatliche Beihilfe darstelle. Der dritte Teil des einzigen Klagegrundes der Klägerin sei nicht gegen die anderen Beschlüsse gerichtet gewesen, mit denen festgestellt worden sei, dass der Umstand, dass kein Pfand erhoben und keine Mehrwertsteuer für das nicht erhobene Pfand in Rechnung gestellt worden sei, keine staatlichen Mittel betroffen habe und daher keine staatliche Beihilfe darstelle.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das angefochtene Urteil nicht begründet bzw. widersprüchlich begründet, soweit es festgestellt habe, dass die drei Beschlüsse nicht getrennt werden könnten.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die drei Beschlüsse nicht getrennt werden könnten. Die in den drei Beschlüssen geprüften drei Maßnahmen stünden aber nicht in Zusammenhang. Insbesondere könne der Umstand, dass keine Geldbuße verhängt worden sei, nicht unmittelbar und automatisch damit in Verbindung gebracht werden, dass kein Pfand erhoben und keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sei. Es sei unklar, ob die grenznahen Geschäfte ihre Vorgehensweise durch die Verhängung einer Geldbuße ändern würden. Die grenznahen Geschäfte könnten die Verhängung einer Geldbuße vor den zuständigen Gerichten anfechten und das Pfand weiterhin nicht erheben (sowie keine Mehrwertsteuer für das nicht erhobene Pfand einziehen). Jedenfalls führe der Umstand, dass kein Pfand erhoben werde, nicht zu einem Verlust staatlicher Mittel, da dieses Geld in einem rein privatwirtschaftlich verwalteten Pfandsystem fehle, über das der Staat keine Kontrolle habe.


(1)  Beschluss C(2018) 6315 final über die staatliche Beihilfe SA.44865 (2016/FC) — Deutschland — Mutmaßliche staatliche Beihilfe an grenznahe deutsche Getränkehändler.

(2)  Urteil in der Rechtssache Kommission/Département du Loiret, C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 104.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/15


Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 von der Interessengemeinschaft der Grenzhändler (IGG) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission

(Rechtssache C-509/21 P)

(2022/C 2/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Interessengemeinschaft der Grenzhändler (IGG) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bauer und F. von Hammerstein)

Andere Parteien des Verfahrens: Dansk Erhverv, Europäische Kommission, Danmarks Naturfredningsforening, Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil sei mit mehreren Rechtsfehlern behaftet. In diesem würden verschiedene Rechtsbegriffe des Beihilfenrechts falsch ausgelegt, u. a. der Begriff „ernste Schwierigkeiten“ im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein förmliches Verfahren einzuleiten, der Begriff „hinreichend unmittelbarer Zusammenhang“ zwischen einem Vorteil und dem Staatshaushalt zur Bestimmung des Kriteriums der „staatlichen Mittel“ und der Begriff der „Trennbarkeit“ im Hinblick auf unterschiedliche Teile eines Urteils. Im angefochtenen Urteil seien auch einige geltend gemachte Argumente nicht geprüft worden und/oder der Beschluss C(2018) 6315 final der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.44865 (2016/FC) — Deutschland — Mutmaßliche staatliche Beihilfe an grenznahe deutsche Getränkehändler und/oder das Vorbringen der Rechtsmittelführerin verfälscht oder falsch ausgelegt worden. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden.

Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt, indem es die Notwendigkeit eines „hinreichend unmittelbaren Zusammenhangs“ zwischen einem Vorteil und dem Staatshaushalt bei der Prüfung des Kriteriums der „staatlichen Mittel“ falsch ausgelegt habe.

2.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt, indem es einen falschen Maßstab angewandt habe, was die Prüfung anbelange, die die Kommission hinsichtlich des Kriteriums der „staatlichen Mittel“ in Fällen vorzunehmen habe, in denen es Schwierigkeiten bei der Auslegung der anwendbaren bußgeldbewehrten Rechtsvorschriften gebe.

Teil 1: Das Gericht habe in den Rn. 159 bis 164 einen Rechtsfehler begangen, indem es die Anwendbarkeit des von der Kommission entwickelten Maßstabs der „vernünftigen und gewichtigen Gründe“ ausgeschlossen habe.

Teil 2: Das Gericht habe in den Rn. 140 bis 158 einen Rechtsfehler begangen, indem es zusätzlich zu dem von der Kommission entwickelten Maßstab der „vernünftigen und gewichtigen Gründe“ ein weiteres Kriterium („Notwendigkeit der schrittweisen Klärung der Rechtsvorschriften“) verlangt habe.

3.

Das Gericht habe in den Rn. 166 bis 203 einen Rechtsfehler begangen, indem es für die Prüfung des Kriteriums der staatlichen Mittel durch die Kommission einen Maßstab angewandt habe, der über den Maßstab der „vernünftigen Gründe“ hinausgehe.

4.

Das Gericht habe in den Rn. 166 bis 203 einen Rechtsfehler im Hinblick auf alle sechs seiner weiteren Erwägungen begangen, auf deren Grundlage es festgestellt habe, dass die Kommission „ernste Schwierigkeiten“ gesehen habe.

Teil 1: Das Gericht habe in Rn. 166 einen Rechtsfehler im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen den nicht verhängten Geldbußen und der nicht erfolgten Erhebung von Pfand begangen.

Teil 2: Das Gericht habe in den Rn. 169 bis 175 einen Rechtsfehler bezüglich der fehlenden Rechtsgrundlage im deutschen Recht begangen.

Teil 3: Das Gericht habe in den Rn. 175 bis 177 einen Rechtsfehler im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen in Deutschland begangen.

Teil 4: Das Gericht habe in den Rn. 178 bis 182 einen Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung einer Ausnahme in Deutschland begangen.

Teil 5: Das Gericht habe in den Rn. 183 bis 190 einen Rechtsfehler hinsichtlich der Begründung der lokalen Behörden begangen.

Teil 6: Das Gericht habe in den Rn. 191 bis 195 einen Rechtsfehler zur Notwendigkeit, den zugrunde liegenden Rechtsrahmen zu prüfen, begangen.

Teil 7: Das Gericht habe in den Rn. 196 bis 202 einen Rechtsfehler im Hinblick auf die rechtliche Auslegung begangen, die die lokalen deutschen Behörden auf der Grundlage einer „Schlussfolgerung im Wege der Analogie“ vorgenommen hätten.

5.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das zusätzliche Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung der Feststellung, dass die Kommission „ernste Schwierigkeiten“ gesehen habe, zurückgewiesen habe.

Teil 1: Das Gericht habe in den Rn. 222 bis 229 einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, dass das nationale Recht die Behörden nicht dazu verpflichte, Geldbußen zu verhängen.

Teil 2: Das Gericht habe in den Rn. 231 bis 234 einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Radlberger und den Verstoß gegen Art. 34 AEUV nicht geprüft habe.

6.

Das Gericht habe in Rn. 238 einen Rechtsfehler begangen, indem es den gesamten Beschluss der Kommission einschließlich des Teils bezüglich der Mehrwertsteuer für nichtig erklärt habe.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/16


Rechtsmittel, eingelegt am 19. August 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-202/17, Calhau Correia de Paiva/Kommission

(Rechtssache C-511/21 P)

(2022/C 2/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, I. Melo Sampaio, L. Vernier)

Andere Partei des Verfahrens: Ana Calhau Correia de Paiva

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund im ersten Rechtszug zurückzuweisen;

die Sache zur Entscheidung über den ersten und den fünften Klagegrund im ersten Rechtszug an das Gericht zurückzuverweisen,

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen die Rn. 54 bis 58 des angefochtenen Urteils, d. h. die Teile des Urteils, die die Zulässigkeit der von der Klägerin gegen die Sprachenregelung des fraglichen Auswahlverfahrens erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit betreffen.

Die Kommission trägt einen einzigen Rechtsmittelgrund vor: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgesetzten Sprachregelung ein enger Zusammenhang bestehe und dadurch die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Sprachenregelung anerkannt habe.

Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen:

1.

Erstens habe das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt, indem es aus der von der Klägerin für die allgemeine Kompetenz „Kommunikation“ erzielten Punktzahl einen engen Zusammenhang zwischen der Sprachenregelung des in Rede stehenden Auswahlverfahrens und der Begründung der angefochtenen Entscheidung abgeleitet habe.

2.

Zweitens habe das Gericht in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt rechtliche fehlerhaft gewürdigt, indem es den engen Zusammenhang aus dem Grund anerkannt habe, dass es für einen Bewerber schwieriger sei, Prüfungen in der zweiten Sprache abzulegen als in der Muttersprache. Das Gericht habe dadurch Beweise verfälscht, dass es den Umstand nicht beachtet habe, dass im vorliegenden Fall die anderen von der Klägerin am besten beherrschten Sprachen Englisch und Französisch gewesen seien. Die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache auf Englisch, Französisch oder Deutsch sei für sie daher nicht nachteilig gewesen.

3.

Drittens und abschließend habe das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt dadurch fehlerhaft gewürdigt, dass der enge Zusammenhang auch damit begründet worden sei, dass die Klägerin die schriftliche Prüfung auf einem anderen Tastaturtyp als QWERTY-PT, den sie gewohnt sei, habe ablegen müssen. Das stehe erstens in keinem Zusammenhang zu der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Auch wenn zweitens eine beschränkte Auswahl an Tastaturtypen von EPSO zur Verfügung gestellt werde (AZERTY, QWERTY-EN und QWERTZ-DE), sei dies eine von der Sprachregelung des Auswahlverfahrens gesonderte Frage.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/17


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 31. August 2021 — ID gegen Stadt Mainz

(Rechtssache C-544/21)

(2022/C 2/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Mainz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ID

Beklagte: Stadt Mainz

Vorlagefragen

1)

Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 AEUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 260 Abs. 1 AEUV, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (1) (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 4 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen von 1996 in der Fassung von 2002 (im Folgenden: HOAI 2002), wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure — abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen — verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind, auch, wenn es um Ansprüche aus einem Architektenvertrag geht, der im Jahr 2004, also vor dem Erlass der Dienstleistungsrichtlinie, geschlossen worden ist?

2)

Sofern Frage 1 verneint wird:

a)

Ist Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie § 4 HOAI 2002, wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure — abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen — verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, entgegensteht bzw. eine derartige nationale Regelung einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) darstellt?

b)

Sofern die vorhergehende Frage bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 4 HOAI 2002) nicht mehr anzuwenden sind?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/18


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 7. September 2021 — FT gegen Land Hessen

(Rechtssache C-552/21)

(2022/C 2/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FT

Beklagter: Land Hessen

Beigeladene Partei: SCHUFA Holding AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 77 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (1) dahingehend zu verstehen, dass das Ergebnis der Aufsichtsbehörde, welches diese dem Betroffenen mitteilt,

a)

den Charakter der Bescheidung einer Petition hat, dies mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sich grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat,

oder

b)

als eine behördliche Sachentscheidung zu verstehen ist, dies mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dazu führt, dass die Sachenscheidung voll inhaltlich von dem Gericht zu überprüfen ist, wobei im Einzelfall — z. B. bei einer Ermessensreduzierung auf Null — die Aufsichtsbehörde durch das Gericht auch zu einer konkreten Maßnahme im Sinne des Art. 58 der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet werden kann?

2.

Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 (2), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar?

3.

Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der Verordnung 2015/848 in Verbindung mit dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig oder ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) der Datenschutz-Grundverordnung, dass diese Daten zu löschen sind, wenn

a)

eine mit dem öffentlichen Register identische Verarbeitungsdauer vorgesehen ist,

oder

b)

eine Speicherdauer vorgesehen ist, die über die für öffentliche Register vorgesehene Speicherfrist hinausgeht?

4.

Soweit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist dann ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?

5.

Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 der Datenschutz-Grundverordnung genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung vorgegebene Abwägung suspendieren?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäische Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).

(2)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19).


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/19


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 14. September 2021 — Europäischer Haftbefehl gegen X, anderer Beteiligter: Openbaar Ministerie

(Rechtssache C-562/21)

(2022/C 2/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Europäischer Haftbefehl gegen: X

Anderer Beteiligter: Openbaar Ministerie

Vorlagefrage

Welches Kriterium hat eine vollstreckende Justizbehörde, die über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entscheiden muss, der sich auf die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezieht, bei der Prüfung der Frage anzuwenden, ob im Ausstellungsmitgliedstaat im Verfahren, das zur Verurteilung geführt hat, das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht verletzt worden ist, wenn in diesem Mitgliedstaat kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine etwaige Verletzung dieses Rechts zur Verfügung stand?


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/20


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 14. September 2021 — Europäischer Haftbefehl gegen Y, anderer Beteiligter: Openbaar Ministerie

(Rechtssache C-563/21)

(2022/C 2/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Europäischer Haftbefehl gegen: Y

Anderer Beteiligter: Openbaar Ministerie

Vorlagefragen

1.

Ist es angemessen, die im Urteil Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (1) dargelegten und im Urteil Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (2) bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person von einem Gericht verurteilt wird, das nicht zuvor durch Gesetz errichtet wurde?

2.

Ist es angemessen, die im Urteil Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) dargelegten und im Urteil Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine gesuchte Person, die sich ihrer Übergabe widersetzen will, diese Prüfungskriterien nicht erfüllen kann, weil es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Art und Weise, in der Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen werden, nicht möglich ist, die Besetzung der Gerichte, vor denen ihr Fall verhandelt werden wird, festzustellen?

3.

Stellt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Anfechtung der Rechtsgültigkeit der Ernennung von Richtern in Polen unter Umständen, unter denen die gesuchte Person zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht feststellen kann, dass die Gerichte, vor denen ihr Fall verhandelt werden wird, mit nicht rechtsgültig ernannten Richtern besetzt sein werden, eine Verletzung des Wesensgehalts des Rechts auf ein faires Verfahren dar, aufgrund deren die vollstreckende Justizbehörde von der Übergabe der gesuchten Person absehen muss?


(1)  C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586.

(2)  C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, ECLI:EU:C:2020:1033.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/20


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 14. September 2021 — AA/Banca S

(Rechtssache C-566/21)

(2022/C 2/25)

Verfahrenssprache: Rumänien

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte und Rechtsmittelführerin: S

Klägerin und Rechtsmittelgegnerin: AA

Vorlagefrage

Erlaubt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Änderung einer Klausel in dem Sinne, dass das Recht des Gewerbetreibenden auf Umwandlung der Währung eines Kreditvertrags, das allein von seinem Willen abhängt, für ihn faktisch eine Verpflichtung darstellt, wenn diese Änderung für den Verbraucher in vollem Umfang vorteilhaft wäre und der bloße Ausschluss der missbräuchlichen Klausel aus dem Vertrag dem Verbraucher keinen Nutzen bringen würde?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993 L 95, S. 29).


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/21


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. September 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid; andere Parteien: E. und S., auch für ihre minderjährigen Kinder

(Rechtssache C-568/21)

(2022/C 2/26)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Andere Parteien: E. und S., auch für ihre minderjährigen Kinder

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Buchst. l der Dublin-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass ein von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ausgestellter Diplomatenausweis ein Aufenthaltstitel im Sinne dieser Bestimmung ist?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/21


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 20. September 2021 — WertInvest Hotelbetriebs GmbH

(Rechtssache C-575/21)

(2022/C 2/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: WertInvest Hotelbetriebs GmbH

Baubehörde: Magistrat der Stadt Wien

Vorlagefragen

I.

Steht die Richtlinie 2011/92/EU (1), in der durch die Richtlinie 2014/52/EU (2) geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegen, welche die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für „Städtebauvorhaben“ sowohl von der Erreichung von Schwellenwerten im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha sowie einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 als auch davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich handelt? Spielt es dabei eine Rolle, dass im nationalen Recht besondere Tatbestände für

Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze (ab einer gewissen Flächeninanspruchnahme bzw. ab einer gewissen Anzahl von Stellplätzen),

Industrie- oder Gewerbeparks (ab einer gewissen Flächeninanspruchnahme),

Einkaufszentren (ab einer gewissen Flächeninanspruchnahme bzw. ab einer gewissen Anzahl von Stellplätzen),

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen (ab einer gewissen Bettenanzahl bzw. ab einer gewissen Flächeninanspruchnahme, beschränkt auf den Bereich außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete) und

öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen (ab einer gewissen Anzahl von Stellplätzen)

festgelegt sind?

II.

Verlangt die Richtlinie 2011/92 — insbesondere unter Beachtung der Anordnung in Anhang III Z 2 Buchst. c sublit. viii, wonach bei der Entscheidung, ob für die in Anhang II angeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, auch „historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten“ zu berücksichtigen sind –, für Gebiete von besonderer historischer, kultureller, stadtgestalterischer oder architektonischer Bedeutung, wie zum Beispiel UNESCO-Welterbestätten, niedrigere Schwellenwerte oder niederschwelligere Kriterien (als in der ersten Frage genannt) festzulegen?

III.

Steht die Richtlinie 2011/92 einer nationalen Regelung entgegen, welche bei Beurteilung eines „Städtebauvorhabens“ im Sinne der ersten Frage die Zusammenrechnung (Kumulierung) mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben darauf beschränkt, dass hierbei lediglich die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist, wobei Städtebauvorhaben bzw. deren Teile nach ihrer Ausführung begrifflich nicht mehr als Städtebauvorhaben anzusehen sind und die im Einzelfall vorzunehmende Feststellung, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist, unterbleibt, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 Prozent des Schwellenwertes aufweist?

IV.

Bei Bejahung der Fragen I und / oder II: Darf sich die im Fall einer Überschreitung des mitgliedstaatlichen Wertungsspielraumes von den nationalen Stellen (in Einklang mit den — in diesem Fall unmittelbar anwendbaren — Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92) im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob das Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, auf bestimmte Schutzaspekte, wie etwa den Schutzzweck eines bestimmten Gebietes, beschränken, oder sind in diesem Fall sämtliche in Anhang III der Richtlinie 2011/92 genannten Kriterien und Aspekte zu berücksichtigen?

V.

Erlaubt es die Richtlinie 2011/92, insbesondere unter Beachtung der Rechtsschutzvorgaben in Art. 11, dass die in Frage IV bezeichnete Prüfung erstmals durch das vorlegende Gericht (in einem Baubewilligungsverfahren und im Rahmen der Prüfung der eigenen Zuständigkeit) erfolgt, in dessen Verfahren die „Öffentlichkeit“ nach den Vorgaben des nationalen Rechts nur in einem äußerst eingeschränkten Rahmen Parteistellung genießt und gegen dessen Entscheidung den Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und e der Richtlinie 2011/92 nur ein äußerst eingeschränkter Rechtsschutz zur Verfügung steht? Spielt es für die Beantwortung dieser Frage eine Rolle, dass nach der nationalen Rechtslage — abseits der Möglichkeit einer amtswegigen Feststellung — nur der Projektwerber, eine mitwirkende Behörde oder der Umweltanwalt eine gesonderte Feststellung beantragen können, ob das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt?

VI.

Erlaubt es die Richtlinie 2011/92 im Fall von „Städtebauprojekten“ gemäß Anhang II Z 10 Buchst. b dieser Richtlinie, vor oder neben der Durchführung einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. vor Abschluss einer Einzelfallprüfung der Umweltauswirkungen, mit der die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geklärt werden soll, Baubewilligungen für einzelne Baumaßnahmen zu erteilen, die einen Teil des Städtebauprojektes in seiner Gesamtheit bilden, wobei im Rahmen des Bauverfahrens keine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinn der Richtlinie 2011/92 stattfindet und die Öffentlichkeit nur eine eingeschränkte Parteistellung genießt?


(1)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).

(2)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2014, L 124, S. 1).


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/23


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 4. Oktober 2021 — G/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-614/21)

(2022/C 2/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.

Ist die Dublin-Verordnung (1) angesichts ihrer Erwägungsgründe 3, 32 und 39 in Verbindung mit den Art. 1, 4, 6, 18, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen und anzuwenden, dass der Grundsatz des zwischenstaatlichen Vertrauens nicht teilbar ist, so dass schwerwiegende und systematische Verstöße gegen das Unionsrecht, die vom eventuell zuständigen Mitgliedstaat vor der Überstellung gegenüber Drittstaatsangehörigen begangen werden, die (noch) keine Dublin-Rückkehrer sind, der Überstellung an diesen Mitgliedstaat absolut entgegenstehen?

2.

Bei Verneinung dieser Frage: Ist Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung in Verbindung mit den Art. 1, 4, 6, 18, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass, wenn der zuständige Mitgliedstaat das Unionsrecht auf schwerwiegende und systematische Weise verletzt, der überstellende Mitgliedstaat den Grundsatz des zwischenstaatlichen Vertrauens nicht anwenden darf, sondern alle Zweifel beseitigen muss, dass der Antragsteller nach seiner Überstellung in eine Situation geraten wird, die Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht, bzw. glaubhaft machen muss, dass dies nicht geschehen wird?

3.

Mit welchen Beweismitteln kann der Antragsteller seine Argumente, dass Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung seiner Überstellung entgegensteht, untermauern, und welcher Beweismaßstab ist dabei anzuwenden? Hat der überstellende Mitgliedstaat angesichts der Verweise auf den unionsrechtlichen Besitzstand in den Erwägungsgründen der Dublin-Verordnung eine Pflicht zur Zusammenarbeit oder eine Vergewisserungspflicht bzw. müssen bei schwerwiegenden und systematischen Grundrechtsverstößen gegenüber Drittstaatsangehörigen individuelle Garantien vom zuständigen Mitgliedstaat verlangt werden, dass die Grundrechte des Antragstellers nach seiner Überstellung (sehr wohl) beachtet werden? Fällt die Antwort auf diese Frage anders aus, wenn sich der Antragsteller in Beweisnot befindet, sofern er seine konsistenten und detaillierten Erklärungen nicht mit Dokumenten belegen kann, während dies angesichts der Art der Erklärungen nicht erwartet werden kann?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/24


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Oktober 2021 — NN/Region Lombardei

(Rechtssache C-636/21)

(2022/C 2/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Rechtsmittelführer: NN

Beklagte und Rechtsmittelgegnerin: Region Lombardei

Vorlagefrage

Stehen Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Durchführungsverordnung Nr. 2019/1323/EU (2) der Kommission vom 2. August 2019 einer nationalen Regelung (wie dem Ministerialdekret des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft vom 15. Januar 2020) entgegen, die dahin ausgelegt und angewandt wird, den Zugang zu Maßnahmen zum Ausgleich von durch die Aviäre Influenza verursachten Schäden auf Unternehmen zu beschränken, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingestellt haben?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission vom 2. August 2019 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien (ABl. 2019, L 206, S. 12).


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/24


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 19. Oktober 2021 — PB/Geos SAS, Geos International Consulting Limited

(Rechtssache C-639/21)

(2022/C 2/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: PB

Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Geos SAS, Geos International Consulting Limited

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 4 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem geltend gemacht wird, eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die von einem Arbeitnehmer vor den Gerichten dieses Staates verklagt wird, sei Mitarbeitgeberin dieses von einer anderen Gesellschaft eingestellten Arbeitnehmers, das betreffende Gericht nicht verpflichtet ist, zur Feststellung seiner Zuständigkeit für die Klagen gegen die beiden Gesellschaften zuvor zu prüfen, ob eine Mitarbeitgeberschaft vorliegt?

2.

Sind diese Artikel dahin auszulegen, dass in einem solchen Fall die Autonomie der besonderen Zuständigkeitsvorschriften für individuelle Arbeitsverträge nicht der Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift entgegensteht, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat?


(1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário) (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) — Portugal) — LU/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-314/20) (1)

(2022/C 2/31)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  Eingangsdatum: 9.7.2020.


Gericht

3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/26


Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu

(Rechtssache T-268/17) (1)

(Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2022/C 2/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2 (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono im Beistand von Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas (Rom, Italien)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Revoind Industriale di Pindaru Gelu zur Rückzahlung des im Rahmen der Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 632462 geleisteten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas wird verurteilt, dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 einen Betrag von 101 370,94 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % pro Jahr ab dem 7. Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags zu zahlen.

2.

Revoind Industriale di Pindaru Gelu trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/26


Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu

(Rechtssache T-269/17) (1)

(Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2022/C 2/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2 (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono im Beistand von Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas (Rom, Italien)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Revoind Industriale di Pindaru Gelu zur Rückzahlung des im Rahmen der Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 325954 geleisteten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas wird verurteilt, dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 einen Betrag von 433 485,93 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % pro Jahr ab dem 7. Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags zu zahlen.

2.

Revoind Industriale di Pindaru Gelu trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/27


Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu

(Rechtssache T-270/17) (1)

(Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2022/C 2/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2 (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono im Beistand von Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas (Rom, Italien)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Revoind Industriale di Pindaru Gelu zur Rückzahlung des im Rahmen der Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 620108 geleisteten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas wird verurteilt, dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 einen Betrag von 625 793,42 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % pro Jahr ab dem 7. Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags zu zahlen.

2.

Revoind Industriale di Pindaru Gelu trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/27


Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu

(Rechtssache T-271/17) (1)

(Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2022/C 2/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2 (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono im Beistand von Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas (Rom, Italien)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Revoind Industriale di Pindaru Gelu zur Rückzahlung des im Rahmen der Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 632456 geleisteten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas wird verurteilt, dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 einen Betrag von 189 128,26 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % pro Jahr ab dem 7. Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags zu zahlen.

2.

Revoind Industriale di Pindaru Gelu trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/28


Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu

(Rechtssache T-318/17) (1)

(Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2022/C 2/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2 (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono im Beistand von Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas (Rom, Italien)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Revoind Industriale di Pindaru Gelu zur Rückzahlung des im Rahmen der Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 325940 geleisteten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1)

Die Revoind Industriale di Pindaru Gelu Sas wird verurteilt, dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 einen Betrag von 359 913,75 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % pro Jahr ab dem 31. Januar 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags zu zahlen.

2)

Revoind Industriale di Pindaru Gelu trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/29


Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — WM/Kommission

(Rechtssache T-411/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/338/17 - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen - Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte - Art. 1d Abs. 1, 4 und 5 des Statuts - Angemessene Vorkehrungen - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Richtlinie 2000/78/EG - Haftung - Materieller und immaterieller Schaden)

(2022/C 2/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: WM (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Entringer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und D. Milanowska)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung sowohl der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/338/17 vom 27. September 2017, den Kläger nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen, als auch der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. April 2018, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge dieser Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 61 vom 24.2.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/29


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-220/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Art. 266 AEUV - Verwaltungsuntersuchungen - Grundsatz der guten Verwaltung - Grundsatz der Unparteilichkeit - Aufhebungs- und Schadensersatzklage)

(2022/C 2/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (La Forclaz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und A.-C. Simon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2017, mit der der Kläger über die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens informiert wurde, und der Entscheidung vom 11. Juli 2019, mit der ihm gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen wurde, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des Verlaufs und der Dauer von drei Disziplinarverfahren entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2019, mit der Herrn Petrus Kerstens gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen wurde, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten von Herrn Kerstens.


(1)  ABl. C 247 vom 27.7.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/30


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXXIMLA)

(Rechtssache T-239/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke RUXXIMLA - Ältere Unionswortmarke RUXIMERA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2022/C 2/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pfizer Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Februar 2020 (Sache R 1879/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pfizer und Stada Arzneimittel

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Stada Arzneimittel AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 20.6.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/30


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXYMLA)

(Rechtssache T-248/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke RUXYMLA - Ältere Unionswortmarke RUXIMERA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2022/C 2/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pfizer Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Februar 2020 (Sache R 1878/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pfizer und Stada Arzneimittel

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Stada Arzneimittel AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/31


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — AC Milan/EUIPO — InterES (ACM 1899 AC MILAN)

(Rechtssache T-353/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke ACM 1899 AC MILAN - Ältere nationale Wortmarken Milan - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001] - Keine Beeinflussung der Unterscheidungskraft)

(2022/C 2/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Associazione Calcio Milan SpA (AC Milan) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und G. Ghisletti)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder, V. Ruzek und D. Hanf)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: InterES Handels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH & Co. KG (Nürnberg, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2020 (Sache R 161/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der InterES Handels- und Dienstleistungs Gesellschaft und dem AC Milan

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Associazione Calcio Milan SpA (AC Milan) trägt die Kosten mit Ausnahme der ihr entstandenen Reisekosten.

3.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Reisekosten des AC Milan.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/32


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Sanford/EUIPO EUIPO — Avery Zweckform (Etiketten)

(Rechtssache T-443/20) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Etikett darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nachweis der Offenbarung - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Beweismittel, die nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt werden - Ermessen der Beschwerdekammer - Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002)

(2022/C 2/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sanford LP (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zecher)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und V. Ruzek)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Avery Zweckform GmbH (Oberlaindern/Valley, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Förster)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2020 (Sache R 2413/2018 3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Avery Zweckform und Sanford

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sanford LP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/32


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Selmikeit & Giczella/EUIPO — Boehmert & Boehmert (HALLOWIENER)

(Rechtssache T-500/20) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke HALLOWIENER - Keine ernsthafte Benutzung - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2022/C 2/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Selmikeit & Giczella GmbH (Osterode, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Keute)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB — Patentanwälte Rechtsanwälte (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Ulrich)

Gegenstand

eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Mai 2020 (Sache R 1893/2019-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB — Patentanwälte Rechtsanwälte und Selmikeit & Giczella

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Selmikeit & Giczella GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 5.10.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/33


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Pfizer (RUXIMBLIS)

(Rechtssache T-542/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke RUXIMBLIS - Ältere Unionswortmarke RUXIMERA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2022/C 2/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: T. Frydendahl, A. Folliard-Monguiral und D. Gája)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pfizer Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, J. Fuhrmann und P.-F. Karamolegkou)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2020 (Sache R 1877/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pfizer und Stada Arzneimittel

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Stada Arzneimittel AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 339 vom 12.10.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/33


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Spisto/Kommission

(Rechtssache T-572/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen - Kriterium für die Beurteilung der Berufserfahrung - Übereinstimmung des vom Prüfungsausschuss verwendeten Kriteriums mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens)

(2022/C 2/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Amanda Spisto (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Melo Sampaio und T. Lilamand)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 24. September 2019, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung ihrer Nichtzulassung zur nächsten Stufe des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 zurückgewiesen wurde, und auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Mai 2020, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 24. September 2019, mit der der Antrag auf Überprüfung des Ausschlusses von Frau Amanda Spisto vom Auswahlverfahren EPSO/AD/371/19 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 3.11.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/34


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — YG/Kommission

(Rechtssache T-599/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2019 - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AST 9 zu befördern - Art. 45 des Statuts - Abwägung der Verdienste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)

(2022/C 2/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: YG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Hohenecker, L. Radu Bouyon und L. Vernier)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. November 2019, den Kläger im Beförderungsverfahren 2019 nicht nach Besoldungsgruppe AST 9 zu befördern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

YG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 423 vom 7.12.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/35


Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Egis Bâtiments International und InCA/Parlament

(Rechtssache T-610/20) (1)

(Schiedsklausel - Projekt für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg - Vergleichsvereinbarung - Vertraulichkeitsklausel - Grundsatz von Treu und Glauben - Vertragliche Haftung)

(2022/C 2/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Egis Bâtiments International (Montreuil, Frankreich) und InCA — Ingénieurs Conseils Associés Sàrl (Niederanven, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rodesch und R. Jazbinsek)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Caiola und L. Chrétien)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV zum einen auf Feststellung, dass das Parlament gegen Art. VIII der Vergleichsvereinbarung vom 9. April 2019 sowie gegen die in Art. 1134 des luxemburgischen Code civil (Zivilgesetzbuch) verankerte Pflicht verstoßen hat, bei der Ausführung von Vereinbarungen nach dem Gebot von Treu und Glauben zu handeln, und zum anderen auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von 100 000 Euro aus dieser Vereinbarung oder, hilfsweise, eines jeden anderen nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrags

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Egis Bâtiments International und die InCA — Ingénieurs Conseils Associés Sàrl tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 390 vom 16.11.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/35


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Standardkessel Baumgarte Holding/EUIPO (Standardkessel)

(Rechtssache T-617/20) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Standardkessel - Absolute Eintragungshindernisse - Kein beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2022/C 2/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Standardkessel Baumgarte Holding GmbH (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Vogtmeier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Bosse und E. Markakis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2020 (Sache R 2665/2019-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Standardkessel als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. Juli 2020 (Sache R 2665/2019-1) wird in Bezug auf die Waren „unedle Metalle und deren Legierungen; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Baumaterialien aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ in Klasse 6, „Hebegeräte (Maschinen), Kräne“ in Klasse 7 und die Dienstleistungen „Vermietung von Generatoren; Müll- und Abfallrecycling“ sowie „Müllverbrennung; Recycling von Abfällen und Wertstoffen; Recycling von Chemikalien; Abfallverarbeitung (Umwandlung); Trennen und Sortieren von Abfällen und Sekundärrohstoffen (Verwertung)“ in Klasse 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 30.11.2020.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/36


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Nissan Motor/EUIPO — VDL Groep (VDL E-POWER)

(Rechtssache T-755/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke VDL E-POWER - Ältere nationale Bildmarken e-POWER - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Begründungspflicht - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

(2022/C 2/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nissan Motor Co. Ltd (Yokohama, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Martini-Berthon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: VDL Groep BV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Rijks)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2020 (Sache R 2914/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nissan Motor und VDL Groep

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nissan Motor Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der VDL Groep BV.


(1)  ABl. C 53 vom 15.2.2021.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/37


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Nissan Motor/EUIPO — VDL Groep (VDL E-POWERED)

(Rechtssache T-756/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke VDL E-POWERED - Ältere nationale Bildmarken e-POWER - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Begründungspflicht - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

(2022/C 2/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nissan Motor Co. Ltd (Yokohama, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Martini-Berthon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: VDL Groep BV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Rijks)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2020 (Sache R 2915/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nissan Motor und VDL Groep

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nissan Motor Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der VDL Groep BV.


(1)  ABl. C 53 vom 15.2.2021.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/37


Beschluss des Gerichts vom 3. November 2021 — Aurubis/Kommission

(Rechtssache T-729/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Treibhausgase - Zuteilung von Emissionszertifikaten - Antrag auf Übertragung von Emissionszertifikaten an Deutschland - Antrag im Rahmen eines nationalen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, um die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-271/20 sicherzustellen - Ablehnender Beschluss der Kommission - Klagebefugnis - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2022/C 2/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Aurubis AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Altenschmidt und Rechtsanwältin J. Hoss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. De Meester und G. Wils)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 8. Dezember 2020, mit dem sie den Antrag der Deutschen Emissionshandelsstelle abgelehnt hat, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 vorsorglich auf das nationale Besitzkonto der Bundesrepublik Deutschland oder, hilfsweise, auf das Anlagenkonto der Klägerin eine Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten zu überweisen, die der Anzahl der zusätzlichen Zertifikate entspricht, deren kostenlose Zuteilung die Klägerin im Rahmen der 3. Handelsperiode für Treibhausgasemissionszertifikate beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) beantragt hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Aurubis AG trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 44 vom 8.2.2021.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. November 2021 — ExxonMobil Production Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-731/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Treibhausgase - Zuteilung von Emissionszertifikaten - Antrag auf Übertragung von Emissionszertifikaten an Deutschland - Antrag im Rahmen eines nationalen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, um die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-126/20 sicherzustellen - Ablehnender Beschluss der Kommission - Klagebefugnis - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2022/C 2/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ExxonMobil Production Deutschland GmbH (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Altenschmidt und Rechtsanwältin J. Hoss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. De Meester und G. Wils)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 8. Dezember 2020, mit dem sie den Antrag der Deutschen Emissionshandelsstelle abgelehnt hat, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 vorsorglich auf das nationale Besitzkonto der Bundesrepublik Deutschland oder, hilfsweise, auf das Anlagenkonto der Klägerin eine Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten zu überweisen, die der Anzahl der zusätzlichen Zertifikate entspricht, deren kostenlose Zuteilung die Klägerin im Rahmen der 3. Handelsperiode für Treibhausgasemissionszertifikate beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) beantragt hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewisen

2.

Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 44 vom 8.2.2021.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/39


Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2021 — Apex Brands/EUIPO — Sartorius Werkzeuge (SATA)

(Rechtssache T-430/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(2022/C 2/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Apex Brands, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Fröhlich, M. Hartmann und H. Lerchl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Sartorius Werkzeuge GmbH & Co. KG (Ratingen, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Mai 2021 (Sache R 2322/2020-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sartorius Werkzeuge und Apex Brands

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Apex Brands, Inc. wird verurteilt, ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu tragen.


(1)  ABl. C 357 vom 6.9.2021.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Oktober 2021– Abenante u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-527/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung [EU] 2021/953 - Digitales COVID-Zertifikat der EU - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2022/C 2/54)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragsteller: Stefania Abenante (Ferrara, Italien) und 423 weitere Klägerinnen und Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sandri)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, J. Rodrigues und P. López-Carceller), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und S. Scarpa Ferraglio)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19 Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19 Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. 2021, L 211, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/40


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. November 2021 — PBL und WA/Kommission

(Rechtssache T-538/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beihilfen Frankreichs zugunsten eines Profifußballvereins - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2022/C 2/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) (Bron, Frankreich), WA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Branco)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und G. Braga da Cruz)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV zum einen auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 1. September 2021 mit dem Aktenzeichen COMP.C.4/AH/mdr 2021(092342) zur Beantwortung einer Beschwerde im Bereich staatlicher Beihilfen (SA.64489 — Staatliche Beihilfe an den Fußballverein Paris Saint-Germain) und zum anderen auf an die Kommission zu richtende Anordnungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/40


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2021 — Eurecna/Kommission

(Rechtssache T-654/21)

(2022/C 2/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eurecna SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Sciaudone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

der Kommission aufzugeben, den Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung und seine Anhänge vorzulegen, und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Dokumente, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze, inkohärent und ungewöhnlich seien, dass die Begründung in Bezug auf das Schreiben vom 25. Juni 2019 über die Aussetzung, mangelhaft und inkohärent sei, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht wegen der Unbestimmtheit, der Allgemeinheit und der mangelhaften Begründung der Schlussfolgerungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung vorliege.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Sorgfalt des Verwaltungshandelns in Bezug auf die von Ernst & Young durchgeführte Rechnungsprüfung.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die von Ernst & Young durchgeführte Rechnungsprüfung.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Nichteinhaltung der Pflicht zur Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns.

5.

Fünfter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung des Vertrags im Bericht von Ernst & Young.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/41


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021 — Società Navigazione Siciliana/Kommission

(Rechtssache T-666/21)

(2022/C 2/57)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Società Navigazione Siciliana SCpA (Trapani, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nazzini, F. Ruggeri Laderchi, C. Labruna und L. Calini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss vom 17. Juni 2021, soweit darin die Società Navigazione Siciliana SCpA als Empfängerin einer rechtswidrigen Beihilfe, die sich aus den im Gesetz von 2010 vorgesehenen Steuerbefreiungen ergibt, angesehen und die Rückforderung dieser Beihilfe durch den italienischen Staat angeordnet wurde, teilweise für nichtig zu erklären;

die Kommission zum Ersatz der bezifferten und der in einem späteren (und etwaigen) Stadium des Verfahrens zu beziffernden Schäden zu verurteilen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:

1.

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Bestimmung der Beihilfenempfängerin — Rechtsverstoß

Sie macht insoweit geltend, dass der Beschluss vom 17. Juni 2021 mit einem offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Unionsrechtsvorschriften behaftet sei, da die Kommission die Società Navigazione Siciliana SCpA (und nicht Siremar) als Empfängerin der mit den Unionsrechtsvorschriften zur Frage der Zahlung der Registrierungsgebühr für den Erwerb der Unternehmenssparte Siremar unvereinbaren Beihilfe angesehen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV — Rechtsverstoß — Verstoß gegen die Begründungspflicht

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Beschluss vom 17. Juni 2021 jedenfalls mit einem offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Unionsrechtsvorschriften behaftet sei, sowie gegen die der Beklagten obliegende Begründungspflicht verstoße, soweit die Kommission — ohne irgendeine Prüfung in dieser Hinsicht vorzunehmen — die Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten der Società Navigazione Siciliana SCpA mit der Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) ausgeschlossen habe.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/42


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021 — Siremar/Kommission

(Rechtssache T-668/21)

(2022/C 2/58)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Sicilia Regionale Marittima SpA — Siremar (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: B. Nascimbene, F. Rossi Dal Pozzo und A. Moriconi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss vom 17. Juni 2021 in Bezug auf die Art. 2 und 3 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Art. 5 und 6 des Beschlusses, mit denen die Rückforderung der mutmaßlichen Beihilfe angeordnet und diese Rückforderung für sofort fällig und wirksam erklärt wird, für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004

Insoweit wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV — auch unter Bezugnahme auf die Leitlinien von 2004 — insoweit rechtsfehlerhaft sei, als geschlossen worden sei, dass die Beihilfe für die Rettung von Siremar unrechtmäßig um ein Jahr verlängert worden und mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften unvereinbar sei.

2.

Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Befreiung von der Entrichtung bestimmter Steuern

Insoweit wird geltend gemacht, dass der Anspruch auf die fragliche Steuerbefreiung den allgemein für Insolvenzverfahren geltenden Bedingungen unterliege.

3.

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung in Bezug auf die Dauer des Verfahrens und die daraus folgende Rechtswidrigkeit der Anordnung der Rückforderung

Insoweit wird geltend gemacht, dass das beanstandete Ermittlungsverfahren übermäßig lange gedauert habe und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen die sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsätze verstoße.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/43


Klage, eingereicht am 20. Oktober 2021 — Alves Casas/EUIPO — Make-Up Art Cosmetics (mccosmetics NY)

(Rechtssache T-681/21)

(2022/C 2/59)

Sprache der Klageschrift: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Ana Maria Alves Casas (Porto, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Â. Rodrigues Oliveira)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Make-Up Art Cosmetics, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mccosmetics NY — Anmeldung Nr. 17 866 777

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2021 in der Sache R 2398/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/43


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2021 — Mostostal/EUIPO — Polimex Mostostal (MOSTOSTAL)

(Rechtssache T-684/21)

(2022/C 2/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mostostal S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Saettel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Polimex Mostostal S.A. (Warschau)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke MOSTOSTAL — Unionsmarke Nr. 9 329 848

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juli 2021 in der Sache R 2508/2019-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die am 20. Mai 2011 unter der Nr. 9 329 848 eingetragene Unionsmarke für gültig zu erklären;

dem EUIPO und der Streithelferin gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/44


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — aTmos Industrielle Lüftungstechnik/EUIPO — aTmos Industrielle Lüftungstechnik (aTmos)

(Rechtssache T-694/21)

(2022/C 2/61)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: aTmos Industrielle Lüftungstechnik GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Stangl und S. Pilgram)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: aTmos Industrielle Lüftungstechnik GmbH (Riedstadt, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke aTmos — Unionsmarke Nr. 12 285 649

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. September 2021 in der Sache R 1844/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten, einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/45


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — Alauzun u. a./Kommission

(Rechtssache T-695/21)

(2022/C 2/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Virginie Alauzun (Saint-Cannat, Frankreich) und 774 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Di Vizio)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität in die vorklinische Phase für Impfstoffe der mRNA-Technologie einzubeziehen;

der Europäischen Kommission aufzugeben, die Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität in die vorklinische Phase für Impfstoffe der mRNA-Technologie, die im Rahmen des EMA-Verfahrens noch nicht zugelassen sind, einzubeziehen;

der Europäischen Kommission aufzugeben, die Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität in die Phase der Pharmakovigilanz für Impfstoffe der mRNA-Technologie, die im Rahmen des EMA-Verfahrens bereits zugelassen sind, einzubeziehen;

die Kommission aufzufordern, ihnen folgende Informationen zu geben:

die genaue Regelungsgrundlage für die Nichteinbeziehung der in Rede stehenden Prüfungen in die vorklinische und die Pharmakovigilanzphase;

die Regelung über die verpflichtenden Studien, die für die Zulassung für Impfstoffe der mRNA-Technologie erforderlich sind;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger einen Verstoß gegen Unionsrecht und eine Unterlassung der Kommission geltend. Die Kommission sei insofern ihrer Verpflichtung aus Art. 168 AEUV, ein „hohes Gesundheitsschutzniveau“ sicherzustellen, indem den Impfstoffen der mRNA-Technologie mangels Prüfungen auf Karzinogenität und Gentoxizität eine bedingte Zulassung erteilt werde, nicht nachgekommen.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/46


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — Les Bordes Golf International/EUIPO — Mast-Jägermeister (LES BORDES)

(Rechtssache T-696/21)

(2022/C 2/63)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Les Bordes Golf International (Saint-Laurent-Nouan, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Maier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mast-Jägermeister SE (Wolfenbüttel, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „LES BORDES“ — Anmeldung Nr. 18 082 876

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. September 2021 in der Sache R 67/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 17. April 2020 zum Widerspruch Nr. B 3 094 876 wiederherzustellen, und

dem EUIPO sowie der anderen Partei die Kosten der Klägerin, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/46


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2021 — FC/EASO

(Rechtssache T-697/21)

(2022/C 2/64)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: FC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und A. Skoulikis, Rechtsanwältin G. Kelepouri)

Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung EASO/EDD/2021/112 der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde des EASO vom 25. Juli 2021, mit der seine nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingelegte Beschwerde vom 26. März 2021 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem EASO sämtliche Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Die angefochtene Entscheidung verletze die Verteidigungsrechte des Klägers.

2.

Die angefochtene Entscheidung verletze das Recht auf eine gute Verwaltung.

3.

Die angefochtene Entscheidung verletze das Recht des Klägers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

4.

Die angefochtene Entscheidung verletze den allgemeinen Grundsatz der Verfahrensökonomie.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/47


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2021 — Paraskevaidis/Rat und Kommission

(Rechtssache T-698/21)

(2022/C 2/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Georgios Paraskevaidis (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Pappas und Rechtsanwältin D.-A. Pappa)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2021 und den Ratenzahlungsplan vom 9. März 2021 sowie die Entscheidung des Rates vom 19. Juli 2021, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kommission zurückgewiesen wurde, aufzuheben, soweit sie eine ergänzende Begründung enthält, und

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verletze das Gebot rechtmäßigen Handelns. Außerdem seien die Überarbeiteten Schlussfolgerungen Nr. 237/05 (1) in dem Zeitraum, für den der Kläger die Erziehungszulage geltend mache, nicht anwendbar gewesen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Überarbeiteten Schlussfolgerungen Nr. 237/05 seien rechtswidrig rückwirkend angewandt worden.

3.

Dritter Klagegrund: Die Überarbeiteten Schlussfolgerungen Nr. 237/05 seien von den Verwaltungsleitern außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angenommen worden.

4.

Vierter Klagegrund: Die Überarbeiteten Schlussfolgerungen Nr. 237/05 verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts.


(1)  Überarbeitete Schlussfolgerungen Nr. 237/05 zur Erziehungszulage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts, die von den Verwaltungsleitern in ihrer 284. Sitzung am 1. Juli 2020 angenommen wurden.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/48


Klage, eingereicht am 2. November 2021 — Voco/EUIPO (Form einer Verpackungsform)

(Rechtssache T-700/21)

(2022/C 2/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Voco GmbH (Cuxhaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig und S. Pietzcker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der dreidimensionale Unionsmarke (Form einer Verpackungsform) — Anmeldung Nr. 17 959 421

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. August 2021 in der Sache R 117/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer, und zwar insbesondere unter Einschluss der Kosten der Klägerin, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/48


Klage, eingereicht am 2. November 2021 — Allessa/EUIPO — Dumerth (CASSELLAPARK)

(Rechtssache T-701/21)

(2022/C 2/67)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Allessa GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Fröhlich, M. Hartmann und H. Lerchl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carim Dumerth (Frankfurt am Main)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke CASSELLAPARK — Unionswortmarke Nr. 16 917 429

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2021 in der Sache R 1043/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form eines Begründungsmangels;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/49


Klage, eingereicht am 3. November 2021 — Compass Tex/EUIPO (Trusted Handwork)

(Rechtssache T-704/21)

(2022/C 2/68)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Compass Tex Ltd (Tsuen Wan, Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Trusted Handwork — Anmeldung Nr. 18 244 483

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2021 in der Sache R 0034/2021-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/50


Klage, eingereicht am 1. November 2021 — WhatsApp Ireland/EDSA

(Rechtssache T-709/21)

(2022/C 2/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: WhatsApp Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis und A. Vallery, sowie P. Nolan, B. Johnston und C. Monaghan, Solicitors, sowie P. Sreenan, D. McGrath, C. Geoghegan und E. Egan McGrath, Barristers-at-Law)

Beklagter: Europäischer Datenschutzauschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 1/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 28. Juli 2021 insgesamt oder, hilfsweise, in seinen wesentlichen Teilen für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage auf Nichtigerklärung des verbindlichen Beschlusses 1/2021 des EDSA vom 28. Juli 2021 betreffend den Streit über den Entwurf einer Entscheidung der irischen Aufsichtsbehörde im Hinblick auf WhatsApp Irland gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (DSGVO) (1) wird auf die folgenden sieben Gründe gestützt.

1.

Der EDSA habe seine Zuständigkeit gemäß Art. 65 DSGVO überschritten.

2.

Der EDSA habe gegen die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und Art. 12 Abs. 1 DSGVO verstoßen, indem er diese Bestimmungen und die Transparenzpflichten von WhatsApp dadurch übermäßig ausgelegt und angewandt habe, dass er WhatsApp zur Übermittlung nicht erforderlicher Informationen aufgefordert habe.

3.

Der EDSA habe gegen Art. 4 Abs. 1 DSGVO verstoßen, indem er diese Bestimmung und den Begriff „personenbezogene Daten“ übermäßig ausgelegt und angewandt habe.

4.

Der EDSA habe gegen die in Art. 48 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Unschuldsvermutung verstoßen, indem er die Beweislast dafür, dass das Verarbeitungsumfeld von WhatsApp so beschaffen sei, dass das Risiko einer erneuten Identifizierung betroffener Personen rein spekulativ sei, in unangemessener Weise auf WhatsApp verlagert habe.

5.

Der EDSA habe gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf eine gute Verwaltung verstoßen, indem er den Anspruch von WhatsApp auf rechtliches Gehör und die Verpflichtung des EDSA zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung von Beweismitteln und zur angemessenen Begründung missachtet habe.

6.

Der EDSA habe gegen Art. 83 DSGVO und verschiedene Grundsätze, die der Festsetzung von Geldbußen nach der DSGVO zugrunde liegen, verstoßen.

7.

Der EDSA habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem er nicht anerkannt habe, dass in seiner Entscheidung neue Auslegungen und Anwendungen mehrerer Bestimmungen der DSGVO vorgenommen worden seien, so dass der Verstoß nicht vorhersehbar gewesen sei.


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016 L 119, S. 1).


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/51


Klage, eingereicht am 8. November 2021 — Kaczorowska/EUIPO — Groupe Marcelle (MAESELLE)

(Rechtssache T-716/21)

(2022/C 2/70)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Katarzyna Kaczorowska (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kurcman)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Groupe Marcelle Inc. (Lachine, Quebec, Kanada)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke MAESELLE — Anmeldung Nr. 18 131 833

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2021 in der Sache R 670/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 15. Februar 2021 im Widerspruchsverfahren Nr. B 3 108 583 in Bezug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die dem Widerspruch stattgegeben wurde, aufzuheben;

die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, so dass es die Entscheidung in der Sache abändern und die streitige Marke für alle beanspruchten, unbeschadet der unwidersprochenen, Waren und Dienstleistungen eintragen kann;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung, vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/51


Klage, eingereicht am 8. November 2021 — ICA Traffic/Kommission

(Rechtssache T-717/21)

(2022/C 2/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ICA Traffic GmbH (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hertwig und C. Vogt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten insoweit für nichtig zu erklären, als dass die Rahmenvereinbarung mit der Fa. UVD Robots APS über die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern mit Erreichen der bekanntgegebenen Höchstmenge ihre Wirkung verloren hat;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt.

Die in der Pressemitteilung vom 21. September 2021 bekanntgegebene Entscheidung der Europäischen Kommission, weitere 100 Roboter trotz wirkungslos gewordenen Rahmenvertrages zu beschaffen, verstoße gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, welcher primärrechtlich in Art. 263 Abs. 2 AEUV i. V. m. Art. 264 AEUV verankert sei.

In der Rechtssache C — 23/20 (1) habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass mit Erreichen der in der Bekanntmachung festgelegten Höchstmenge der Rahmenvertrag seine Wirkung verliere. Die Entscheidung der Europäischen Kommission, aufgrund der mit der Fa. UVD Robots APS vereinbarten Rahmenvereinbarung über die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern nun weitere 100 Desinfektionsroboter zu bestellen verstoße damit gegen Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (2) sowie deren Anhang V Teil C Nrn. 7, 8 und 10 Buchst. a in Verbindung mit deren Art. 33 und den in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz.


(1)  Urteil vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490.

(2)  ABl. 2014, L 94, S. 65.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/52


Klage, eingereicht am 8. November 2021 — Kaczorowska/EUIPO — Groupe Marcelle (MAESELLE)

(Rechtssache T-718/21)

(2022/C 2/72)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Katarzyna Kaczorowska (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kurcman)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Groupe Marcelle Inc. (Lachine, Quebec, Kanada)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke MAESELLE — Anmeldung Nr. 18 130 823

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2021 in der Sache R 671/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 15. Februar 2021 im Widerspruchsverfahren Nr. B 3 108 698 in Bezug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die dem Widerspruch stattgegeben wurde, aufzuheben;

die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, so dass es die Entscheidung in der Sache abändern und die streitige Marke für alle beanspruchten, unbeschadet der unwidersprochenen, Waren und Dienstleistungen eintragen kann;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung, vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/53


Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2021 — LF/Kommission

(Rechtssache T-178/21) (1)

(2022/C 2/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 206 vom 31.5.2021.