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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 528 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 528/01 |
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2021/C 528/02 |
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2021/C 528/03 |
Bekanntmachung der Kommission — Überarbeiteter LEITFADEN — EU-Regelung für den Elfenbeinhandel |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 528/04 |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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30.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 528/1 |
Mitteilung der Kommission zur Ergänzung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
(2021/C 528/01)
Die Mitteilung der Kommission von 21. September 2020 – Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (1) – wird wie folgt ergänzt:
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1. |
Unter Randnummer 15 Nummer 15 wird die Zahl „80“ anstelle der Angabe „[...]“ eingefügt und es werden zwei Absätze angefügt, sodass diese Begriffsbestimmung nun wie folgt lautet:
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2. |
Unter Randnummer 28 Buchstabe b wird die Beschreibung des in der Formel verwendeten Faktors Ct ergänzt, sodass dieser Buchstabe nun wie folgt lautet:
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3. |
In der Tabelle in Anhang I wird die Beschreibung des unter den NACE-Code 20.16.40.15 fallenden Sektors vervollständigt/ergänzt, sodass diese Beschreibung nun wie folgt lautet: „Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen“. |
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4. |
Es wird folgender Anhang II eingefügt: „ANHANG II Stromverbrauchseffizienzbenchmarks und jährliche Kürzungsfaktoren für in Anhang I aufgeführte Produkte
Tabelle 1 Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte
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5. |
In Anhang III werden die numerischen Daten in die dritte Spalte der Tabelle eingefügt, sodass der Anhang nun wie folgt lautet: „ANHANG III Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten (tCO2/MWh)
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30.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 528/10 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt
(2021/C 528/02)
1. EINLEITUNG
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1. |
Diese Mitteilung enthält Erläuterungen zur Würdigung der staatlichen Finanzierung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („Important Projects of Common European Interest“, im Folgenden „IPCEI“) nach den Beihilfevorschriften der Union. |
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2. |
IPCEI können einen sehr wichtigen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz von Industrie und Wirtschaft in der Union leisten und deren offene strategische Autonomie stärken, indem sie bahnbrechende Innovationen und Infrastrukturvorhaben im Rahmen einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit ermöglichen, die positive Spill-over-Effekte auf den Binnenmarkt und die ganze Gesellschaft haben. |
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3. |
Im Rahmen von IPCEI können Wissen, Know-how, finanzielle Mittel und Wirtschaftsbeteiligte aus der gesamten Union zusammengeführt werden, um ein schwerwiegendes Markt- oder Systemversagen zu beheben oder gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen, die nicht auf anderem Wege gelöst werden können. Sie sind so ausgestaltet, dass der öffentliche und der private Sektor gemeinsam großangelegte Vorhaben durchführen, die für die Union und ihre Bürger von erheblichem Nutzen sind. |
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4. |
IPCEI können zu allen auf gemeinsame europäische Ziele ausgerichteten Strategien und Maßnahmen einen Beitrag leisten, insbesondere zum europäischen Grünen Deal (1), zur Digitalstrategie (2) und zur digitalen Dekade (3), zur neuen Industriestrategie für Europa (4) und deren Aktualisierung (5), zur europäischen Datenstrategie (6) und zu „Next Generation EU“ (7). Zudem können IPCEI nach beträchtlichen Störungen des Wirtschaftslebens, wie sie durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, zu einer nachhaltigen Erholung beitragen und die Bemühungen zur Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Union unterstützen. |
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5. |
Unter Berücksichtigung der aktualisierten neuen Industriestrategie und der Strategie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (8) ist es von besonderer Bedeutung, dass KMU und Start-ups an IPCEI teilnehmen und von ihnen profitieren können. Die Kommission berücksichtigt bei der beihilferechtlichen Würdigung alle Umstände, die darauf hindeuten, dass eine übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs durch die angemeldete Beihilfe weniger wahrscheinlich ist. Dies könnte beispielsweise aufgrund der Höhe der Beihilfe der Fall sein. |
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6. |
IPCEI erfordern häufig eine erhebliche Beteiligung der öffentlichen Hand, wenn der Markt derartige Vorhaben nicht finanzieren würde. In dieser Mitteilung sind die Vorschriften dargelegt, die einzuhalten sind, wenn die staatliche Finanzierung derartiger Vorhaben eine staatliche Beihilfe darstellt, damit eine solche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass solche Beihilfen keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und ihre Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb auf das erforderliche Minimum begrenzt sind. |
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7. |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Dementsprechend werden in dieser Mitteilung die Kriterien dargelegt, die die Kommission bei der Würdigung staatlicher Beihilfen zur Förderung von IPCEI zugrunde legt. Zunächst wird der Anwendungsbereich umrissen. Anschließend werden die Kriterien dargelegt, die die Kommission bei der Würdigung der Art und der Bedeutung von IPCEI zwecks Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zugrunde legt. Dann wird erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit staatlicher Finanzierungen von IPCEI mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen prüft. |
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8. |
Diese Mitteilung schließt nicht die Möglichkeit aus, Beihilfen zur Förderung der Durchführung von IPCEI auch auf der Grundlage anderer Bestimmungen des AEUV, insbesondere des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Allerdings spiegeln diese AEUV-Bestimmungen unter Umständen die Relevanz, Besonderheiten und Merkmale von IPCEI nicht vollumfänglich wider. Dafür können spezifische Vorschriften über die Beihilfefähigkeit, die Vereinbarkeit und die Verfahren gemäß dieser Mitteilung erforderlich sein. |
2. ANWENDUNGSBEREICH
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9. |
Die Kommission wendet die in dieser Mitteilung dargelegten Grundsätze auf IPCEI in allen Wirtschaftszweigen an. |
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10. |
Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für:
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3. BEIHILFEFÄHIGKEITSKRITERIEN
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11. |
Um festzustellen, ob ein Vorhaben unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV fällt, legt die Kommission die in den Abschnitten 3.1, 3.2 und 3.3 dargelegten Kriterien zugrunde. |
3.1. Definition eines Vorhabens
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12. |
Der Beihilfevorschlag muss ein Einzelvorhaben betreffen, dessen Ziele und Durchführungsbedingungen, einschließlich der Teilnehmer und der Finanzierung, klar festgelegt sind. (12) |
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13. |
Die Kommission kann ferner ein „integriertes Vorhaben“ als beihilfefähig ansehen. Hierbei handelt es sich um eine Gruppe einzelner Vorhaben, die Teil einer gemeinsamen Struktur, eines „Fahrplans“ oder eines Programms sind, dasselbe Ziel verfolgen und sich auf einen kohärenten systemischen Ansatz gründen. Die einzelnen Bestandteile des integrierten Vorhaben können sich auf verschiedene Stufen der Wertschöpfungskette beziehen, müssen aber einander ergänzen und mit ihrem Beitrag zu dem europäischen Ziel einen erheblichen Mehrwert bieten. (13) |
3.2. Gemeinsames europäisches Interesse
3.2.1. Allgemeine kumulative Kriterien
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14. |
Das Vorhaben muss einen konkreten, klaren und erkennbaren wichtigen Beitrag zu den Zielen oder Strategien der Union leisten, beispielsweise zum europäischen Grünen Deal, zur Digitalstrategie, zur digitalen Dekade oder zur europäischen Datenstrategie, zur neuen Industriestrategie für Europa und deren Aktualisierung, zu „Next Generation EU“, zur europäischen Gesundheitsunion (14), zum neuen Europäischen Forschungsraum für Forschung und Innovation (15), zum neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (16) oder zum Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden. Außerdem muss das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf ein nachhaltiges Wachstum haben. |
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15. |
Das Vorhaben muss nachweislich auf die Behebung eines schwerwiegenden Markt- oder Systemversagens, das verhindert, dass das Vorhaben ohne die Beihilfe in gleichem Umfang oder in gleicher Weise durchgeführt wird, oder auf gesellschaftliche Herausforderungen, die andernfalls nicht adäquat angegangen oder bewältigt würden, ausgerichtet sein. |
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16. |
An dem Vorhaben müssen in der Regel mindesten vier Mitgliedstaaten beteiligt sein, sofern nicht die Art des Vorhabens eine geringere Zahl rechtfertigt (17), und es darf nicht nur den Mitgliedstaaten, die die Finanzierung übernehmen, sondern muss auch anderen Teilen der Union zugutekommen. Die Vorteile des Vorhabens müssen klar und auf eine konkrete und erkennbare Art und Weise definiert sein. (18) |
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17. |
Allen Mitgliedstaaten muss eine echte Gelegenheit geboten werden, sich an einem neu entstehenden Vorhaben zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten, die ein Vorhaben anmelden, müssen nachweisen, dass alle Mitgliedstaaten z. B. durch Kontakte, Allianzen, Treffen oder Matchmaking-Veranstaltungen, an denen auch KMU und Start-ups teilgenommen haben, über die mögliche Auflegung des Vorhabens informiert wurden und dass ihnen ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme gegeben wurde. |
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18. |
Die Vorteile des Vorhabens dürfen sich nicht auf die Unternehmen oder den betreffenden Wirtschaftszweig beschränken, sondern müssen von größerer Relevanz sein und durch positive Spill-over-Effekte breiteren Nutzen in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft haben (z. B. systemische Auswirkungen auf mehreren Ebenen der Wertschöpfungskette oder der vor- bzw. nachgelagerten Märkte, alternative Verwendung in anderen Wirtschaftszweigen oder Verkehrsverlagerung). |
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19. |
Der Beihilfeempfänger muss einen erheblichen Kofinanzierungsbeitrag zu dem Vorhaben leisten. (19) |
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20. |
Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass bei dem Vorhaben der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (20) oder vergleichbare Methoden beachtet werden. Bei der Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb zieht die Kommission die Beachtung dieses Grundsatzes als wichtigen Bestandteil der Würdigung heran. Bei Investitionen, die ein erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bewirken, ist es in der Regel unwahrscheinlich, dass ihre positiven Auswirkungen ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen. Die positiven Auswirkungen eines Vorhabens im Hinblick auf die Behebung eines schwerwiegenden Markt- oder Systemversagens oder die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen sind immer im Einzelfall zu prüfen. |
3.2.2. Allgemeine positive Indikatoren
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21. |
Die Kommission bewertet neben der Erfüllung sämtlicher Kriterien des Abschnitts 3.2.1 auch folgende von den Mitgliedstaaten vorgeschlagene Aspekte positiv:
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3.2.3. Besondere Kriterien
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22. |
Vorhaben in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation („FEI“) müssen sehr innovativ sein oder angesichts des Stands der Technik in dem betreffenden Wirtschaftszweig einen wesentlichen Mehrwert im Hinblick auf FEI darstellen. (23) |
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23. |
Vorhaben, die eine erste gewerbliche Nutzung einschließen, müssen die Entwicklung eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung mit hohem Forschungs- und Innovationsgehalt oder die Einführung eines grundlegend innovativen Produktionsprozesses ermöglichen. Regelmäßige Aktualisierungen ohne eine innovative Dimension der vorhandenen Einrichtungen und die Entwicklung neuer Versionen bereits bestehender Produkte kommen nicht als erste gewerbliche Nutzung in Betracht. |
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24. |
Für die Zwecke dieser Mitteilung bezeichnet der Begriff „erste gewerbliche Nutzung“ die Hochskalierung von Pilotanlagen, Demonstrationsanlagen oder neuartiger Ausrüstungen und Einrichtungen. Er deckt die auf die Pilotphase folgenden Schritte (einschließlich der Testphase) ab, nicht aber die Massenproduktion oder kommerzielle Tätigkeiten (24). Für die Bestimmung des Endes der ersten gewerblichen Nutzung werden unter anderem die relevanten FEI-Leistungsindikatoren herangezogen, die darauf hindeuten, dass die Massenproduktion aufgenommen werden kann. Erste gewerbliche Nutzungen können mit staatlichen Beihilfen finanziert werden, sofern die erste gewerbliche Nutzung das Ergebnis von FEI-Tätigkeiten ist und selbst eine wesentliche FEI-Komponente umfasst, die ein fester Bestandteil und für die erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens notwendig ist. Die erste gewerbliche Nutzung muss nicht durch das Unternehmen erfolgen, das auch die FEI-Tätigkeit ausgeführt hat, solange das Unternehmen die Rechte auf Nutzung der Ergebnisse der vorangegangenen FEI-Tätigkeit erwirbt und die FEI-Tätigkeit sowie die erste gewerbliche Nutzung im Vorhaben beschrieben sind. |
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25. |
Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Umwelt, Energie, Verkehr, Gesundheit oder Digitales müssen, soweit sie nicht unter die Randnummern 22 und 23 fallen, für die Strategien der Union für Umwelt, Klima, Energie (einschließlich der Energieversorgungssicherheit), Verkehr, Gesundheit, Industrie oder Digitales von großer Bedeutung sein oder in diesen spezifischen oder anderen Bereichen einen signifikanten Beitrag zum Binnenmarkt leisten. Sie können dann unterstützt werden, bis sie nach dem Bau voll einsatzfähig werden. |
3.3. Bedeutung des Vorhabens
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26. |
Für die Einstufung als IPCEI muss ein Vorhaben sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht bedeutend sein. Es sollte einen besonders großen Umfang oder besonders breiten Anwendungsbereich haben und/oder mit einem hohen technologischen oder finanziellen Risiko verbunden sein. Die Kommission beurteilt die Bedeutung eines Vorhabens anhand der in Abschnitt 3.2 dargelegten Kriterien. |
4. VEREINBARKEITSKRITERIEN
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27. |
Bei der Prüfung, ob eine Beihilfe zur Förderung eines IPCEI nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, berücksichtigt die Kommission die in den Abschnitten 4.1, 4.2 und 4.3 dieser Mitteilung dargelegten Kriterien. (25) |
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28. |
Im Rahmen der Abwägungsprüfung im Sinne des Abschnitts 4.2 untersucht die Kommission, ob die erwarteten positiven Auswirkungen der Beihilfe ihre möglichen negativen Auswirkungen überwiegen. |
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29. |
Unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens kann die Kommission die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen eines schwerwiegenden Markt- oder Systemversagens oder gesellschaftlicher Herausforderungen sowie der Beitrag zu einem gemeinsamen europäischen Interesse für die einzelnen Bestandteile eines integrierten Vorhabens angenommen werden kann, wenn das Vorhaben die in Abschnitt 3 dargelegten Kriterien für Beihilfefähigkeit erfüllt. |
4.1. Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe
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30. |
Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten eines Vorhabens darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. Ohne die Beihilfe wäre die Realisierung des Vorhabens nicht, nur in geringerem Umfang oder mit einem engerem Anwendungsbereich, nicht schnell genug oder nur auf andere Art und Weise möglich, wodurch der zu erwartende Nutzen erheblich eingeschränkt würde. (26) Beihilfen gelten nur dann als angemessen, wenn dasselbe Ergebnis nicht auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden könnte. |
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31. |
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission sachdienliche Informationen zum geförderten Vorhaben sowie eine ausführliche Beschreibung des kontrafaktischen Szenarios übermitteln, bei dem kein Mitgliedstaat eine Beihilfe gewähren würde. (27) Das kontrafaktische Szenario kann im Fehlen eines alternativen Vorhabens bestehen – wenn Hinweise darauf vorliegen, dass dies das wahrscheinlichste kontrafaktische Szenario ist – oder in einem alternativen Vorhaben, das die Beihilfeempfänger bei ihren internen Entscheidungsprozessen berücksichtigen, und kann mit einem alternativen Vorhaben in Verbindung stehen, das ganz oder teilweise außerhalb der EU durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten, die das Vorhaben anmelden, werden aufgefordert, relevante interne Unterlagen der Beihilfeempfänger (z. B. Präsentationen des Vorstands, Analysen, Berichte und Studien) zur Verfügung zu stellen, um die Glaubwürdigkeit des von den Beihilfeempfängern dargelegten kontrafaktischen Szenarios zu belegen. (28) |
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32. |
Wenn es kein alternatives Vorhaben gibt, vergewissert sich die Kommission, dass die Höhe der Beihilfe nicht das Minimum übersteigt, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten, indem beispielsweise sichergestellt wird, dass der interne Zinsfuß die branchen- oder unternehmensspezifische Benchmark oder Mindestrendite erreicht. Dafür können auch die normale Rendite, die der Beihilfeempfänger im Rahmen anderer ähnlicher Vorhaben erreichen muss, seine Gesamtkapitalkosten oder die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen herangezogen werden. Alle für die gesamte Lebensdauer des Vorhabens erwarteten relevanten Kosten und Gewinne müssen berücksichtigt werden. |
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33. |
Die zulässige Beihilfehöchstintensität richtet sich nach der festgestellten Finanzierungslücke in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten. Wenn die Analyse der Finanzierungslücke dies rechtfertigt, könnte die Beihilfeintensität alle beihilfefähigen Kosten abdecken. Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen den positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, abgezinst auf ihren aktuellen Wert auf der Grundlage eines angemessenen Diskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die Durchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen Risiken benötigt. Die beihilfefähigen Kosten sind im Anhang (29) aufgeführt. |
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34. |
Wenn zum Beispiel durch interne Unternehmensunterlagen nachgewiesen wird, dass der Beihilfeempfänger eindeutig die Wahl hat, sich für ein gefördertes Vorhaben oder eine Alternative ohne Beihilfeförderung zu entscheiden, vergleicht die Kommission den erwarteten Nettogegenwartswert der Investition in das geförderte Vorhaben mit jenem der Investition in das kontrafaktische Vorhaben und berücksichtigt dabei die Wahrscheinlichkeit der unterschiedlichen Geschäftsszenarien. |
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35. |
Staatliche Beihilfen zur Förderung von IPCEI können mit Unionsmitteln oder anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht übersteigt. |
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36. |
Die Kommission kann den Mitgliedstaat, der das Vorhaben anmeldet, auffordern, einen Rückforderungsmechanismus als zusätzliche Vorkehrung einzuführen, um zu gewährleisten, dass die staatliche Beihilfe angemessen und auf das erforderliche Maß beschränkt bleibt. (30) Der Rückforderungsmechanismus sollte eine ausgewogene Aufteilung zusätzlicher Gewinne gewährleisten, wenn das Vorhaben rentabler ist, als in der angemeldeten Analyse der Finanzierungslücke vorhergesehen. Er sollte nur auf die Investitionen angewendet werden, bei denen eine nachträgliche Analyse der Cashflows und der Beihilfezahlungen belegen, dass die erzielte Rendite die Kapitalkosten der Beihilfeempfänger übersteigt. Ein derartiger Rückforderungsmechanismus sollte vorab klar festgelegt werden, damit die Empfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Teilnahme an einem Vorhaben die Finanzströme absehen können. Der Mechanismus sollte so konzipiert sein, dass für die Beihilfeempfänger weiterhin starke Anreize bestehen, ihre Investition und die Leistung ihres Vorhabens zu maximieren. |
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37. |
Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
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38. |
Um tatsächliche oder potenzielle direkte oder indirekte Verzerrungen des internationalen Handels zu vermeiden, kann die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, dass Wettbewerber außerhalb der Union in den vergangenen drei Jahren für vergleichbare Vorhaben direkt oder indirekt Beihilfen gleicher Intensität für ähnliche Vorhaben erhalten haben bzw. noch erhalten werden. Wenn jedoch nach drei Jahren noch mit Verzerrungen des internationalen Handels zu rechnen ist, kann der Bezugszeitraum entsprechend den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Wirtschaftszweigs verlängert werden. Soweit möglich, legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ausreichende Informationen vor, damit sie die Lage und insbesondere die Notwendigkeit, den Wettbewerbsvorteil eines Wettbewerbers in einem Drittland zu berücksichtigen, beurteilen kann. Liegen der Kommission keine Fakten zur gewährten oder geplanten Beihilfe vor, so kann sie sich bei ihrem Beschluss auch auf Indizienbeweise stützen. Die Kommission kann auch geeignete Maßnahmen ergreifen, um durch außerhalb der Union erhaltene Subventionen bedingte Wettbewerbsverfälschungen zu beseitigen. |
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39. |
Bei der Beweiserhebung kann die Kommission ihre Befugnis zur Einholung von Auskünften ausüben. (31) |
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40. |
Die Wahl des Beihilfeinstruments muss mit Blick auf das Marktversagen oder ein anderes schwerwiegendes Systemversagen erfolgen, das es zu beheben gilt. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Problem um einen mangelnden Zugang zu Finanzmitteln, so sollten die Mitgliedstaaten in der Regel auf Liquiditätshilfen wie Kredite oder Garantien zurückgreifen. (32) Ist darüber hinaus ein gewisser Grad an Risikoteilung für das Unternehmen erforderlich, dürfte normalerweise ein rückzahlbarer Vorschuss das geeignete Instrument sein. Rückzahlbare Beihilfeinstrumente werden im Allgemeinen als positiver Indikator angesehen. |
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41. |
Die Auswahl der Beihilfeempfänger im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens wird als positiver Indikator betrachtet. |
4.2. Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverfälschungen und Abwägungsprüfung
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42. |
Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die geplante Beihilfe ein geeignetes Politikinstrument zur Erreichung des Ziels des Vorhabens darstellt. Eine Beihilfe wird nicht als geeignet betrachtet, wenn das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden Politikinstrumenten oder Beihilfearten erzielt werden könnte. |
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43. |
Damit die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, müssen die nachteiligen Folgen der Beihilfemaßnahme in Form von Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten begrenzt und durch die positiven Effekte eines Beitrags zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem europäischen Interesse aufgewogen werden. |
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44. |
Bei der Prüfung der nachteiligen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert sich die Kommission auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen in den betreffenden Produktmärkten, einschließlich vor- oder nachgelagerter Märkte, und auf das Risiko der Überkapazität. |
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45. |
Die Kommission prüft das Risiko einer Marktabschottung und Marktbeherrschung. Vorhaben, die den Bau einer Infrastruktur (33) umfassen, müssen den Grundsätzen des offenen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur, der diskriminierungsfreien Preisgestaltung und des diskriminierungsfreien Netzbetriebs Rechnung tragen, einschließlich der im Unionsrecht festgelegten Grundsätze. (34) |
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46. |
Die Kommission prüft das Vorhaben auf mögliche negative Auswirkungen auf den Handel und das Risiko eines Subventionswettlaufs zwischen den Mitgliedstaaten, das sich insbesondere im Hinblick auf die Auswahl eines Standorts ergeben kann. |
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47. |
Bei der Prüfung der möglichen negativen Auswirkungen auf den Handel berücksichtigt die Kommission, ob die Beihilfe von der Verlagerung einer Produktionstätigkeit oder einer anderen Tätigkeit des Beihilfeempfängers aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens in das Gebiet des Mitgliedstaats, der die Beihilfe gewährt, abhängig gemacht wird. Eine solche Bedingung dürfte unabhängig von der Zahl der in der ursprünglichen Niederlassung des Beihilfeempfängers im EWR tatsächlich verlorenen Arbeitsplätze den Binnenmarkt beeinträchtigen und in der Regel nicht durch positive Auswirkungen ausgeglichen werden können. |
4.3. Transparenz
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48. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Informationen in der Transparenz-Datenbank (Tranparency Award Modul) der Kommission oder auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:
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49. |
Diese Informationen müssen für Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 EUR veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. (37) |
5. ANMELDUNG, BERICHTERSTATTUNG UND ANWENDUNG
5.1. Anmeldepflicht
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50. |
Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission vorab von jeder beabsichtigten Gewährung oder Umgestaltung einer staatlichen Beihilfe, einschließlich IPCEI-Beihilfen, unterrichten. |
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51. |
Mitgliedstaaten, die an demselben IPCEI beteiligt sind, werden gebeten, der Kommission nach Möglichkeit eine gemeinsame Anmeldung mit einem gemeinsamen Wortlaut zu übermitteln, in dem das IPCEI beschrieben und seine Beihilfefähigkeit nachgewiesen wird. |
5.2. Ex-post-Evaluierung und Berichterstattung
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52. |
Die Durchführung des Vorhabens unterliegt einer regelmäßigen Berichterstattung. Bei Bedarf kann die Kommission die Durchführung einer Ex-post-Evaluierung verlangen. |
5.3. Anwendung
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53. |
Die Kommission wendet die in dieser Mitteilung dargelegten Grundsätze ab dem 1. Januar 2022 an. |
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54. |
Sie wendet diese Grundsätze auf alle angemeldeten Beihilfevorhaben an, über die sie am oder nach dem 1. Januar 2022 zu beschließen hat, selbst wenn die Vorhaben vor diesem Tag angemeldet wurden. |
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55. |
Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (38) wendet die Kommission im Falle nichtangemeldeter Beihilfen die Grundsätze dieser Mitteilung an, wenn die Beihilfe am oder nach dem 1. Januar 2022 gewährt wurde, und legt in allen anderen Fällen die Vorschriften zugrunde, die in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde. |
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019).
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final vom 19. Februar 2020).
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021) 118 final vom 9. März 2021).
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final vom 10. März 2020).
(5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final vom 5. Mai 2021).
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final vom 19. Februar 2020).
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen (COM(2020) 456 final vom 27. Mai 2020).
(8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final vom 10. März 2020).
(9) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). Wie dort unter Randnummer 23 erläutert, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Mittel zur Förderung anderer Ziele des öffentlichen Interesses dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist.
(10) Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1) und dessen Änderungen.
(11) Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, Slg. 2008, ECLI:EU:C:2008:764, Rn. 94 bis 116.
(12) Wenn auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung zwei oder mehr FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, sind sie als Einzelvorhaben zu betrachten.
(13) Im Folgenden werden Einzelvorhaben und integrierte Vorhaben als „Vorhaben“ bezeichnet.
(14) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion: Die Resilienz der EU gegenüber grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren stärken (COM(2020) 724 final vom 11. November 2020).
(15) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein neuer EFR für Forschung und Innovation (COM(2020) 628 final vom 30. September 2020).
(16) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final vom 11. März 2020).
(17) Eine geringere Zahl von Mitgliedstaaten – jedoch nicht weniger als zwei – kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, z. B. wenn das Vorhaben miteinander verbundene Forschungsinfrastrukturen oder TEN-E- oder TEN-V-Vorhaben betrifft, die von grundlegender grenzübergreifender Bedeutung sind, da sie Teil eines physisch verbundenen grenzübergreifenden Netzes oder von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung des grenzübergreifenden Verkehrsmanagements oder der Interoperabilität sind, oder wenn das Vorhaben aus EU-Mitteln finanziert wird und aufgrund von Rechtsvorschriften, die bei Einsatz solcher Mittel bezüglich der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gelten, weniger Mitgliedstaaten teilnehmen können. In allen Fällen müssen die Vorhaben im Einklang mit Randnummer 17 transparent gestaltet sein.
(18) Die bloße Tatsache, dass das Vorhaben von Unternehmen in verschiedenen Ländern durchgeführt wird oder dass die Forschungsinfrastruktur anschließend von in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen genutzt wird, reicht nicht für eine Einstufung als IPCEI aus. Der Gerichtshof hat die Politik der Kommission bestätigt, der zufolge ein Vorhaben als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b eingestuft werden kann, wenn es Teil eines von den Regierungen verschiedener Mitgliedstaaten unterstützten zwischenstaatlichen europäischen Programms ist oder zu einer zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten abgestimmten Unternehmung gehört, durch die eine gemeinsame Gefahr bekämpft werden soll. Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 1988, Exécutif régional wallon und SA Glaverbel/Kommission, 62/87 und 72/87, Slg. 1988, ECLI:EU:C:1988:132, Rn. 22.
(19) Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung des Umfangs der Kofinanzierung die Besonderheiten bestimmter Wirtschaftszweige und von KMU. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Beihilfe selbst ohne eine erhebliche Kofinanzierung des Beihilfeempfängers als gerechtfertigt erachten.
(20) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). Bei Maßnahmen, die mit Maßnahmen im Rahmen der vom Rat genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne identisch sind, gilt die Einhaltung des der Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als erfüllt, da dies bereits geprüft wurde.
(21) Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Staatliche Beihilfen können mit einer Finanzierung aus einem Unionsfonds kumuliert werden, sofern die unter Randnummer 35 dargelegte Voraussetzung erfüllt ist.
(22) Beiträge in Form von materiellen und immateriellen Vermögenswerten sowie von Grundstücken sind zum Marktpreis auszuweisen.
(23) Darunter können unter Umständen auch Schritte zur Erreichung des Stands der Technik fallen, soweit das betreffende Vorhaben klar und glaubwürdig darauf ausgerichtet ist, den Stand der Technik zu übertreffen, und beschrieben wird, wie dies erreicht werden soll.
(24) Begrenzte ggf. in dem spezifischen Sektor erfolgende Verkäufe im Zusammenhang mit der Testphase (z. B. Verkauf von Mustern, Verkauf zur Feedbackerhaltung oder Verkauf zum Zwecke der Zertifizierung) fallen nicht unter den Begriff „kommerzielle Tätigkeiten“.
(25) Dem Gerichtshof zufolge verfügt die Kommission bei der Würdigung der Vereinbarkeit von IPCEI über einen Ermessensspielraum: Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 1988, Exécutif régional wallon und SA Glaverbel/Kommission, 62/87 und 72/87, Slg. 1988, ECLI:EU:C:1988:132, Rn. 21.
(26) Der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden, d. h. entweder vor Aufnahme von Bauarbeiten für die Investition oder der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
(27) Bei Vorhaben von KMU kann das kontrafaktische Szenario, wie unter Randnummer 32 dargelegt, im Fehlen eines alternativen Vorhabens bestehen.
(28) Wenn die zur Verfügung gestellten Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen, müssen sie im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) behandelt werden.
(29) Im Falle eines integrierten Vorhabens müssen die beihilfefähigen Kosten für jedes Einzelvorhaben angegeben werden.
(30) Für KMU-Vorhaben muss nur unter außergewöhnlichen Umständen ein Rückforderungsmechanismus eingeführt werden, wobei insbesondere die Höhe der für solche Vorhaben angemeldeten Beihilfen zu berücksichtigen ist.
(31) Siehe Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(32) Beihilfen in Form von Garantien müssen zeitlich befristet sein, und bei Beihilfen in Form von Krediten müssen Rückzahlungsfristen festgelegt werden.
(33) Der Klarheit halber sei angemerkt, dass Pilotanlagen nicht als Infrastrukturen gelten.
(34) Betrifft das Vorhaben eine Energieinfrastruktur, so unterliegt es der Entgelt- und Zugangsregulierung und den Entflechtungsanforderungen, sofern dies nach den Binnenmarktvorschriften erforderlich ist.
(35) C(2003) 4582 (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6).
(36) Zuschuss/Zinszuschuss, Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges. Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, ist der Beihilfebetrag für jedes Instrument anzugeben.
(37) Diese Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Informationen nachträglich, spätestens sechs Monate nach dem Tag des Kommissionsbeschlusses sicherzustellen. Die Informationen sind in einem Format (z. B. CSV oder XML) bereitzustellen, das es ermöglicht, Daten abzufragen, zu extrahieren und leicht im Internet zu veröffentlichen.
(38) Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22).
ANHANG
Beihilfefähige Kosten
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a) |
Durchführbarkeitsstudien, einschließlich vorbereitender technischer Studien, sowie Kosten für den Erhalt von Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. |
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b) |
Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (einschließlich Anlagen und Transportmittel), sofern und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. |
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c) |
Kosten für den Erwerb (oder Bau) von Gebäuden, Infrastruktur und Grundstücken, sofern und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. In Fällen, in denen diese Kosten im Hinblick auf den Wert des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten im Gegensatz zur Wertminderung bestimmt werden, sollte der Restwert des Grundstücks, der Gebäude oder der Infrastruktur von der Finanzierungslücke entweder ex ante oder ex post abgezogen werden. |
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d) |
Kosten für sonstige Materialien, Bedarfsmittel und dergleichen, die für das Vorhaben erforderlich sind. |
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e) |
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten. Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen zu marktüblichen Bedingungen erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das unterstützte Vorhaben verwendet werden. |
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f) |
Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten), die für die FEI-Tätigkeiten unmittelbar anfallen, einschließlich der FEI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ersten gewerblichen Nutzung oder im Falle eines Infrastrukturvorhabens beim Bau der Infrastruktur angefallene Kosten. |
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g) |
Bei Beihilfen für Vorhaben der ersten gewerblichen Nutzung: die Investitionsaufwendungen und Betriebskosten, sofern die gewerbliche Nutzung ein Ergebnis von FEI-Tätigkeiten ist und selbst eine wichtige FEI-Komponente umfasst, die ein integraler und notwendiger Faktor für die erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens ist. Die Betriebskosten müssen zu einer derartigen Komponente des Vorhabens in Bezug stehen. |
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h) |
Sonstige Kosten, sofern sie gerechtfertigt und mit der Realisierung des Vorhabens untrennbar verbunden sind, mit Ausnahme der nicht von Buchstabe g abgedeckten Betriebskosten. |
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30.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 528/19 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
Überarbeiteter LEITFADEN
EU-Regelung für den Elfenbeinhandel
(2021/C 528/03)
Inhaltsverzeichnis
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1. |
Einführung und Glossar | 20 |
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2. |
Hintergrund | 20 |
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a) |
Internationaler und EU-Rechtsrahmen für den Elfenbeinhandel | 20 |
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b) |
EU-Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, die den Elfenbeinhandel innerhalb der EU und die Wiederausfuhr von Elfenbein betreffen | 22 |
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3. |
Status des Dokuments | 22 |
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4. |
Begründung und Zusammenfassung der Empfehlungen | 23 |
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a) |
Wiederausfuhr aus der EU | 23 |
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b) |
Elfenbeinhandel innerhalb der EU | 24 |
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c) |
Einfuhren in die EU | 24 |
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5. |
Auslegung der EU-Vorschriften über die Wiederausfuhr von Elfenbein | 24 |
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a) |
Wiederausfuhr von Rohelfenbein | 25 |
|
b) |
Wiederausfuhr von verarbeitetem Elfenbein | 25 |
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6. |
Auslegung der EU-Vorschriften über den Handel mit Elfenbein innerhalb der EU | 27 |
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a) |
Spezifische Hinweise für den Handel mit Rohelfenbein innerhalb der EU | 27 |
|
b) |
Spezifische Hinweise für den Handel mit verarbeitetem Elfenbein innerhalb der EU | 28 |
|
7. |
Auslegung der EU-Vorschriften über die Einfuhr von Elfenbein | 29 |
|
8. |
Koordinierung innerhalb und zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie mit Nicht-EU-Ländern | 30 |
|
9. |
Zusammenfassung der EU-Regelung für den kommerziellen Handel mit Elfenbein | 30 |
| Anhang I – Nachweis des legalen Erwerbs | 32 |
| Anhang II – Kennzeichnung, Registrierung und andere Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen | 34 |
1. Einführung und Glossar
Dieser Leitfaden dient der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (2) mit der Empfehlung, dass die EU-Mitgliedstaaten:
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a) |
die (Wieder-)Ausfuhr und die Einfuhr von Rohelfenbeingegenständen aussetzen; |
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b) |
den Handel mit Rohelfenbein innerhalb der EU aussetzen, mit einer Ausnahme für Reparaturen von Musikinstrumenten aus der Zeit vor 1975 und Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 von großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung; |
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c) |
den Handel mit nach 1947 zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren innerhalb der EU aussetzen, mit einer Ausnahme für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975; |
|
d) |
die Genehmigung der Einfuhr und (Wieder-)Ausfuhr von verarbeitetem Elfenbein auf Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 und den Verkauf von Antiquitäten von großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung aus der Zeit vor 1947 an Museen beschränken und |
|
e) |
bei dem übrigen zulässigen Handel für eine strenge Auslegung des EU-Rechts sorgen. |
Dieser Leitfaden sollte in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2021/2280 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (3) gelesen werden.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Leitfaden mit einer spezifischen Bedeutung verwendet:
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— |
Elfenbein: bezieht sich ausschließlich auf Elfenbein von Elefanten; |
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— |
Musikinstrument aus der Zeit vor 1975: ein Musikinstrument, das legal erworbenes Elfenbein aus der Zeit vor 1975 enthält und von einem ausübenden Künstler verwendet wird oder bis vor Kurzem verwendet wurde und somit kein reiner Dekorationsgegenstand ist. Das CITES-Übereinkommen gilt seit dem 26. Februar 1976 für Afrikanische Elefanten und seit dem 1. Juli 1975 für Asiatische Elefanten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird in diesem Dokument nur auf das frühere Datum (1975) Bezug genommen. |
|
— |
Antiquität aus der Zeit vor 1947: ein Gegenstand, der Elfenbein enthält und unter die Definition von „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Grundverordnung fällt; |
|
— |
Museum: „eine gemeinnützige, auf Dauer angelegte, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zum Zwecke des Studiums, der Bildung und des Erlebens materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt.“ (4) |
2. Hintergrund
a) Internationaler und EU-Rechtsrahmen für den Elfenbeinhandel
Sowohl der Afrikanische Elefant Loxodonta africana als auch der Asiatische Elefant Elephas maximus ist im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – CITES) aufgeführt, das 183 Vertragsparteien unterzeichnet haben, darunter die EU und alle EU-Mitgliedstaaten.
Nach der derzeitigen CITES-Regelung ist der internationale Handel mit Elfenbein (5) mit sehr streng begrenzten Ausnahmen (für Gegenstände, die erworben wurden, als das CITES-Übereinkommen noch nicht auf Elfenbein anwendbar war) verboten. Der inländische Handel mit Elfenbein fällt jedoch nicht unter das CITES-Übereinkommen.
Das CITES-Übereinkommen wird in der EU durch die Grundverordnung und die zugehörigen Verordnungen der Kommission (EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten) umgesetzt. Für Elefanten-Elfenbein (wie auch für andere in Anhang A der Grundverordnung aufgeführte Arten) hat die EU zusätzliche Maßnahmen erlassen, die strenger sind als die CITES-Bestimmungen.
Infolgedessen ist der Elfenbeinhandel in der EU durch die Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten streng reguliert. Die Einfuhr von Elfenbein, der Handel mit Elfenbein innerhalb der EU sowie die Ausfuhr von Elfenbein aus der EU zu kommerziellen Zwecken sind im Allgemeinen verboten.
Die nationalen Behörden können den Handel mit Elfenbein zu kommerziellen Zwecken jedoch unter den folgenden Bedingungen genehmigen:
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— |
Die Wiederausfuhr von Elfenbeinexemplaren kann genehmigt werden, wenn diese erworben wurden, bevor das CITES-Übereinkommen für sie Geltung erlangte, d. h. vor dem 26. Februar 1976 im Fall des Afrikanischen Elefanten und vor dem 1. Juli 1975 im Fall des Asiatischen Elefanten. |
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— |
Der Handel innerhalb der EU kann für Elfenbeingegenstände genehmigt werden, die in die EU eingeführt wurden, bevor die Elefantenart in Anhang I des CITES-Übereinkommens aufgenommen wurde (18. Januar 1990 im Fall des Afrikanischen Elefanten, 1. Juli 1975 im Fall des Asiatischen Elefanten) (6), sofern von dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand erstmals zum Verkauf angeboten wird, eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. |
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— |
Die Einfuhr von Gegenständen aus der Zeit vor 1947 und die Einfuhr legal erworbener Gegenstände aus der Zeit vor 1975, die bereits zuvor legal in die EU eingeführt worden waren, können genehmigt werden. |
Elefantenwilderei und illegaler Elfenbeinhandel sind aufgrund der Nachfrage in Asien weiterhin gefährlich verbreitet
Die Elefantenwilderei war in der jüngeren Vergangenheit so verbreitet wie nie zuvor, wodurch die Bestände Afrikanischer Elefanten stark dezimiert wurden (7).
Dem CITES-Programm für die Überwachung des widerrechtlichen Tötens von Elefanten (Monitoring the Illegal Killing of Elephants, MIKE) (8) zufolge stieg der Anteil der widerrechtlich getöteten Elefanten (Proportion of Illegally Killed Elephants, PIKE) ab 2006 bis zu einer Spitze im Jahr 2011 stetig an. Anschließend war er von 2011 bis 2019 rückläufig. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Wilderei allmählich zurückgeht, doch es gilt sorgfältig zu prüfen, ob sich diese Entwicklung fortsetzt. Es ist auch anzumerken, dass ein etwaiger Rückgang des illegalen Elfenbeinhandels zeitgleich mit einem Rückgang der Elefantenpopulationen in Afrika insgesamt auftritt (9). Zwar geht die Elefantenwilderei in Afrika den Schätzungen des Anteils der widerrechtlich getöteten Elefanten (PIKE) zufolge seit 2011 insgesamt zurück, doch es bestehen erhebliche regionale Unterschiede und der Gesamtumfang der Wilderei Afrikanischer Elefanten gibt nach wie vor Anlass zur Sorge.
Auch der illegale Elfenbeinhandel ist weiterhin stark verbreitet, obwohl die Elfenbeinpreise laut dem Bericht über die weltweite Artenschutzkriminalität („World Wildlife Crime Report“) 2020 stetig sinken (10). Laut einem Bericht des Informationssystems für den Handel mit Elefanten (Elephant Trade Information System, ETIS) (11) wurde weltweit im Zeitraum 2012 bis 2017 die Beschlagnahmung von insgesamt etwa 280 Tonnen Elefanten-Elfenbein in rund 8 000 Sicherstellungen gemeldet. ETIS-Daten lassen auch eine Zunahme der in chinesischem Besitz befindlichen Elfenbeinverarbeitungsvorgänge in Afrika zur Ausfuhr von Produkten auf die asiatischen Märkte erkennen (12). In mindestens 24 Fällen in vier afrikanischen Ländern wurden 2017 insgesamt 1,11 Tonnen verarbeitetes Elfenbein von Afrika nach Asien verbracht (13). Die Verbringung solcher erheblichen Mengen Elfenbein deutet auf die zunehmende Beteiligung internationaler Netzwerke der organisierten Kriminalität hin.
Die internationale Antwort
Als Reaktion auf diese Herausforderungen der Elefantenwilderei und des Elfenbeinschmuggels ist die internationale Gemeinschaft im Rahmen von Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Umweltversammlung der Vereinten Nationen sowie auf mehreren hochrangigen Konferenzen zahlreiche Verpflichtungen eingegangen.
Auf der 17. Konferenz der Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens (CoP17) im Oktober 2016 wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die darauf abzielen, die Durchsetzung der Vorschriften gegen Elefantenwilderei und Elfenbeinschmuggel zu verbessern, die Nachfrage nach illegalem Elfenbein einzudämmen und die Rechtmäßigkeit von Elfenbein auf inländischen Märkten strenger zu überprüfen. In der CITES-Resolution 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel werden die Vertragsparteien nachdrücklich aufgefordert, umfassende interne Gesetzgebungs-, Regelungs-, Durchsetzungs- und sonstige Maßnahmen für den Elfenbeinhandel/inländische Märkte einzuführen. In dieser Entschließung wird auch empfohlen, dass „alle Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet es einen legalen inländischen Markt für Elfenbein gibt, der Anreize zu Wilderei oder illegalem Handel gibt, schnellstmöglich alle notwendigen Gesetzgebungs-, Regelungs- und Durchsetzungsmaßnahmen treffen sollten, um ihre inländischen Märkte für den kommerziellen Handel mit Rohelfenbein und verarbeitetem Elfenbein zu schließen“. Außerdem wird anerkannt, dass „für bestimmte Artikel streng begrenzte Ausnahmen von dieser Schließung gerechtfertigt sein können, die jedoch keine Anreize zu Wilderei und illegalem Handel geben sollten“.
Wie andere Vertragsparteien soll auch die EU dem Ständigen Ausschuss und der Konferenz der Vertragsparteien Bericht über die Maßnahmen erstatten, mit denen sichergestellt wird, dass auf ihrem Binnenmarkt keine Anreize für Wilderei und Schmuggel bestehen.
Rückgang legaler Elfenbeinausfuhren aus der EU
Kommerzielle, im Einklang mit der Grundverordnung durchgeführte Wiederausfuhren von Rohelfenbein wie auch von verarbeitetem Elfenbein aus der EU (im Folgenden „legale Wiederausfuhren“) nahmen bis 2015 erheblich zu.
Seit der Annahme der vorherigen Fassung dieses Leitfadens (14) im Juli 2017 ist die Wiederausfuhr von Rohelfenbein ausgesetzt. Dies führte noch vor Inkrafttreten des Verbots zu einem Rückgang der wiederausgeführten Stoßzähne (2016 wurden 420 Stoßzähne wieder ausgeführt, 2017 waren es noch 101.).
Auch die kommerziellen Wiederausfuhren von legalem verarbeitetem Elfenbein sind seit 2016 zurückgegangen. Die durchschnittliche Anzahl der von den EU-Mitgliedstaaten pro Jahr ausgestellten Wiederausfuhrbescheinigungen sank von etwa 470 im Zeitraum 2012-2015 auf 280 im Zeitraum 2016-2018.
b) EU-Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, die den Elfenbeinhandel innerhalb der EU und die Wiederausfuhr von Elfenbein betreffen
In der Mitteilung über einen Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (15) werden die EU und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, eine umfassende Strategie zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels umzusetzen (16). Die Mitteilung sieht (unter Maßnahme 2 „Weitere Beschränkung des Elfenbeinhandels innerhalb und aus der EU“) insbesondere vor, dass die Europäische Kommission bis Ende 2016 „Kommissionsleitlinien für eine einheitliche Auslegung des EU-Rechts mit dem Ziel (erlassen sollte), die Ausfuhr von Rohelfenbein aus der Zeit vor dem Übereinkommen auszusetzen und garantieren zu können, dass in der EU nur legale, antike Elfenbeingegenstände gehandelt werden“. In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2016 zu dieser Mitteilung forderte der Rat der Europäischen Union „die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemäß den EU-Leitlinien für Rohelfenbein aus der Zeit vor dem Übereinkommen weder Ausfuhr- noch Wiederausfuhrdokumente auszustellen und weitere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um den kommerziellen Handel mit Elfenbein zum Erliegen zu bringen“.
Die Kommission nahm auf diese Aufforderung hin im Mai 2017 einen Leitfaden an. Mit dem vorliegenden Leitfaden wird der genannte Leitfaden aus dem Jahr 2017 aktualisiert und ersetzt; er ist Teil des Handelns der Kommission im Sinne ihrer Verpflichtungen aus der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die Vorschriften für den Elfenbeinhandel in der EU weiter zu verschärfen (17).
3. Status des Dokuments
Dieser Leitfaden wurde in Zusammenarbeit mit Vertretern der Mitgliedstaaten in der Sachverständigengruppe der zuständigen CITES-Vollzugsbehörden (im Folgenden die „Sachverständigengruppe“) erörtert und ausgearbeitet.
Er soll die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und nationalen Behörden bei der Anwendung der Grundverordnung und der damit zusammenhängenden Verordnungen der Kommission unterstützen. Die Vorschriften der Grundverordnung und ihrer Durchführungsverordnungen werden durch diesen Leitfaden weder ersetzt noch ergänzt oder geändert. Der Leitfaden ist zudem nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit den genannten Rechtsakten zu sehen. Nur der Gerichtshof der Europäischen Union ist befugt, EU-Recht verbindlich auszulegen.
Eine elektronische Fassung dieses Leitfadens wird von der Kommission und möglicherweise von EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht.
Die in diesem Dokument enthaltenen Empfehlungen richten sich an die Mitgliedstaaten und bleiben gemäß dem Vorsorgeprinzip gültig, sofern keine neuen schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bekannt werden, die eine Überarbeitung dieses Leitfadens in Abstimmung mit der Sachverständigengruppe rechtfertigen.
4. Begründung und Zusammenfassung der Empfehlungen
Die weiterhin hohe Elfenbeinnachfrage aus Asien ist eine der wichtigsten Ursachen für das derzeit so hohe Ausmaß der Elefantenwilderei und des illegalen Elfenbeinhandels. Die jüngsten Analysen (MIKE und ETIS, siehe Abschnitt 2 Buchstabe a) haben gezeigt, dass die Wilderei leicht zurückgegangen ist. Dennoch ist die Anzahl der gewilderten Elefanten weiterhin so hoch, dass viele Populationen in Afrika in ihrem Fortbestand gefährdet sind.
Obwohl in dem ETIS-Bericht keine EU-Mitgliedstaaten als Länder genannt werden, die an illegalem Elfenbeinhandel beteiligt sind, sollte die EU das Risiko, zur Nachfrage nach Elfenbein beizutragen, weiter verringern.
Mit diesem Leitfaden sollen der Handel mit Gegenständen, die möglicherweise mit einem höheren Risiko behaftet sind, sowie bestimmte Arten des Handels stärker eingeschränkt werden; der ausreichend kontrollierte Handel mit risikoarmen Gegenständen soll dabei jedoch in begrenztem Maße erlaubt bleiben. Diesem Dokument liegt ein Vorsorgeansatz für die Umsetzung der Regeln für den Elfenbeinhandel innerhalb der EU zugrunde. In Fällen, in denen eine höhere Gefahr besteht, dass der Handel zur Steigerung der Nachfrage nach Elfenbein und zum illegalen Elfenbeinhandel beiträgt, werden Beschränkungen angewandt. Daher ist der Handel innerhalb der Union mit einigen begrenzten Gegenständen, bei denen kein oder nur ein geringes Risiko besteht, die Nachfrage nach Elfenbein oder die Wilderei von Elefanten zu steigern, mit entsprechenden Genehmigungen weiterhin möglich. Zudem sollen die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen durch dieses Dokument dabei unterstützt werden, die Regeln besser zu verstehen und einzuhalten, und die Durchsetzung soll dadurch wirksamer gestaltet werden.
In den nachfolgenden Abschnitten wird zunächst auf die Wiederausfuhr von Elfenbein aus der EU eingegangen (Abschnitt 5), dann auf den Elfenbeinhandel innerhalb der EU (Abschnitt 6), auf Einfuhren von außerhalb der EU (Abschnitt 7) und schließlich auf Koordinierungsfragen (Abschnitt 8).
In diesem Abschnitt werden nun zusätzliche Gründe angeführt, aus denen in Bezug auf all diese Handelsströme Handlungsbedarf besteht, und die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten werden zusammengefasst. Der Abschnitt 9 enthält schließlich eine knappere Zusammenfassung in Tabellenformat.
a) Wiederausfuhr aus der EU
Rohelfenbein (18) macht den größten Anteil des Elfenbeins aus, das weltweit in den illegalen internationalen Handel gelangt. Dies geht aus den Daten hervor, die die CITES-Vertragsparteien an ETIS gemeldet haben. Diesen Daten zufolge entfällt der weitaus größte Teil des weltweit beschlagnahmten Elfenbeins auf illegales Rohelfenbein.
Bei Rohelfenbein handelt es sich in erster Linie um Stoßzähne, die schwer voneinander zu unterscheiden sind. Obwohl mit Stoßzähnen nur dann legal gehandelt werden darf, wenn sie gekennzeichnet sind, besteht bei Rohelfenbein ein höheres Risiko als bei verarbeitetem Elfenbein, dass die legale Wiederausfuhr als Deckmantel für den illegalen Handel mit Rohelfenbein genutzt wird.
Mit der Aussetzung der Wiederausfuhr von Rohelfenbein aus der EU wird sichergestellt, dass Stoßzähne legalen Ursprungs nicht mit illegalem Elfenbein vermischt werden. Außerdem hilft dies den Bestimmungsländern bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zur Senkung der Elfenbeinnachfrage – einem wichtigen Element der Bekämpfung des illegalen Elfenbeinhandels und der Elefantenwilderei. Dies sind die Gründe für das De-facto-Verbot der kommerziellen Wiederausfuhr von Rohelfenbein, das seit Juli 2017 gilt (siehe Abschnitt 5 Buchstabe a).
Da es Hinweise darauf gibt, dass auch verarbeitete Gegenstände eine immer größere Rolle beim internationalen illegalen Elfenbeinhandel spielen (19), ist es erforderlich, weitere Beschränkungen der Wiederausfuhr von verarbeitetem Elfenbein einzuführen. Zwar gibt es keine Anzeichen dafür, dass legale Aktivitäten in der EU zur Wilderei und zum Schmuggel beitragen, doch um der Aufforderung nachzukommen ist die EU ist entschlossen, das Risiko, dass jeglicher von der EU ausgehender internationaler Handel die Nachfrage nach Elfenbein steigern und damit einen Anreiz für Elefantenwilderei schaffen könnte, auf ein Minimum zu reduzieren.
Die Kommission empfiehlt daher, auch die Ausstellung von Wiederausfuhrbescheinigungen für zu Gegenständen verarbeitete Elfenbeinexemplare auszusetzen, außer für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 und Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 von großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung, die an Museen verkauft werden (Abschnitt 5 Buchstabe b enthält Einzelheiten zu diesen Ausnahmen). Diese Ausnahmen gelten für Gegenstände, deren Wert nicht mit dem darin enthaltenen Elfenbein zusammenhängt. Mit den empfohlenen Kontrollen ist es zudem sehr unwahrscheinlich, dass diese Ausnahmen einen Anreiz für Wilderei oder illegalen Elfenbeinhandel schaffen; sie tragen jedoch zum Erhalt wichtiger künstlerischer, kultureller oder historischer Werte bei.
b) Elfenbeinhandel innerhalb der EU
Die EU ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die kommerzielle Nutzung von Elfenbein in der EU gemäß der CITES-Resolution 10.10 (Rev. CoP18) und der Grundverordnung streng kontrolliert und reguliert wird.
Seit dem Verbot des internationalen Elfenbeinhandels durch die CITES-Entscheidung von 1989 ist die Nachfrage nach Elfenbein in Europa deutlich zurückgegangen. Die EU-Mitgliedstaaten gelten im Rahmen von CITES weder als wichtige Zielmärkte noch als Transitländer für Elfenbein illegalen Ursprungs. Der größte Teil des Elfenbeinhandels innerhalb der EU entfällt auf Antiquitäten aus der Zeit vor 1947.
Es hat jedoch einige Fälle von illegalem Handel mit Elfenbeingegenständen innerhalb der EU gegeben. Beim Handel mit Rohelfenbein ist das Risiko des illegalen Elfenbeinhandels höher als beim Handel mit zu Gegenständen verarbeiteten Elfenbeinexemplaren. Damit ist ein Aussetzen der Ausstellung von Bescheinigungen für den Handel mit Rohelfenbein innerhalb der EU, mit einer Ausnahme für Reparaturen von Musikinstrumenten aus der Zeit vor 1975 und von Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 von großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung, die sich im Besitz von Museen oder öffentlichen Einrichtungen befinden, gerechtfertigt.
Zudem empfiehlt die Kommission, die Ausstellung von Bescheinigungen für nach 1947 erworbene, zu Gegenständen verarbeitete Exemplare – ausgenommen sind Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 – auszusetzen. Dies wird den Handel innerhalb der EU mit verarbeiteten Gegenständen auf Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 und Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 beschränken.
Die abweichende Regelung für verarbeitete Gegenstände ist dadurch gerechtfertigt, dass im Zusammenhang mit dem Handel innerhalb der EU bei solchen Gegenständen im Allgemeinen ein geringeres Risiko des illegalen Elfenbeinhandels festgestellt wurde als im Zusammenhang mit dem Rohelfenbeinhandel und dem EU-Außenhandel, insbesondere wenn es sich bei den Gegenständen um Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 oder Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 handelt. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Handel innerhalb der EU mit Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 oder Musikinstrumenten aus der Zeit vor 1975 den illegalen Elfenbeinhandel oder die Nachfrage nach illegalem Elfenbein begünstigen könnte, da auch dieser Handel streng kontrolliert wird. Daher kann mit Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 und Musikinstrumenten aus der Zeit vor 1975 weiterhin innerhalb der EU gehandelt werden, sofern eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wird.
c) Einfuhren in die EU
Die Einfuhr von Elfenbein von außerhalb der EU ist streng reguliert. Die kommerzielle Einfuhr ist verboten, mit einer Ausnahme für Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 und die Wiedereinfuhr von Gegenständen aus der Zeit vor dem Übereinkommen, die zuvor legal in die EU eingeführt worden waren (siehe Abschnitt 7).
In den letzten Jahren gab es sehr wenige kommerzielle Einfuhren in die EU.
Bei der Einfuhr von zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren besteht nach wie vor ein gewisses Risiko, die Nachfrage nach Elfenbein anzukurbeln oder einen Anreiz für Wilderei oder illegalen Handel zu schaffen; bei Musikinstrumenten aus der Zeit vor 1975 und Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 von großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung, die an Museen verkauft werden, ist ein solches Risiko jedoch sehr unwahrscheinlich.
Um die Kohärenz mit den vorgeschlagenen Regeln für den Handel innerhalb der EU und die Wiederausfuhr zu verbessern, empfiehlt die Kommission, Folgendes auszusetzen:
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die Ausstellung von Einfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigungen für Rohelfenbein und |
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die Ausstellung von Einfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigungen für zu Gegenständen verarbeitete Elfenbeinexemplare, außer für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 und Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 von großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung, die an Museen verkauft werden (Abschnitt 7 enthält Einzelheiten zu den Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen). |
5. Auslegung der EU-Vorschriften über die Wiederausfuhr von Elfenbein
Die Wiederausfuhr von Exemplaren von Rohelfenbein, die erworben wurden, bevor das CITES-Übereinkommen für sie Geltung erlangte, ist in Artikel 5 der Grundverordnung geregelt.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d müssen sich die Vollzugsbehörden bei der Prüfung von Anträgen auf Wiederausfuhr von in Anhang A aufgeführten Arten „nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde [vergewissert haben], dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen“.
Diese Anforderung muss unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 beschriebenen Umstände und mit Blick auf die besonderen Merkmale des internationalen Handels sowohl mit Rohelfenbein als auch mit verarbeiteten Gegenständen ausgelegt werden.
a) Wiederausfuhr von Rohelfenbein
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, davon auszugehen, dass wichtige Faktoren im Zusammenhang mit der Erhaltung der Elefanten gegen die Ausstellung von Wiederausfuhrbescheinigungen für Rohelfenbein sprechen.
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten daher im Einklang mit der Grundverordnung, wie bereits seit dem 1. Juli 2017, keine Wiederausfuhrbescheinigungen für Rohelfenbein auszustellen. Davon ausgenommen sind Sonderfälle, wenn die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass der Gegenstand
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1. |
Teil eines echten Austauschs von Kulturgütern zwischen renommierten Institutionen (Museen) ist oder |
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2. |
ein Erbstück ist, das im Zuge der Übersiedlung einer Familie verbracht wird, oder |
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3. |
zur Durchsetzung von Vorschriften, zu wissenschaftlichen oder zu Bildungszwecken verbracht wird. |
Den Vollzugsbehörden wird empfohlen, in diesen Sonderfällen im Hinblick auf die Beschaffung eines geeigneten Nachweises des legalen Ursprungs der Exemplare (Anhang I dieses Dokuments), die Kennzeichnung (Anhang II) und, soweit relevant, die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern (Abschnitt 8) nach diesem Leitfaden vorzugehen.
b) Wiederausfuhr von verarbeitetem Elfenbein
Im Gegensatz zu Rohelfenbein umfasst verarbeitetes Elfenbein viele verschiedene Arten von Exemplaren. Dazu gehören Gegenstände, die seit Jahrzehnten legal im Handel sind (z. B. Musikinstrumente oder Antiquitäten).
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Leitfadens keine Wiederausfuhrbescheinigungen für den kommerziellen Handel mit zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren auszustellen.
Der kommerzielle Handel kann ausnahmsweise gestattet werden, sofern die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert hat,
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dass es sich bei dem Gegenstand um ein Musikinstrument aus der Zeit vor 1975 handelt oder |
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dass es sich bei dem Gegenstand um eine Antiquität aus der Zeit vor 1947 handelt, die an ein Museum verkauft wird, und eine für das Kulturerbe zuständige Behörde (beispielsweise das zuständige Ministerium) bestätigt, dass er eine große kulturelle, künstlerische oder historische Bedeutung hat, und den Geschäftsvorgang befürwortet. |
Die EU-Mitgliedstaaten müssen Anträge auf Wiederausfuhr von solchen Gegenständen unbedingt sehr gründlich prüfen, damit sichergestellt ist, dass sie die betreffenden Papiere nur dann ausstellen, wenn die im EU-Recht festgelegten Bedingungen erfüllt sind und somit der rechtmäßige Ursprung des Elfenbeins nachgewiesen ist.
Zusätzlich zu der oben beschriebenen Ausnahme bei der kommerziellen Wiederausfuhr können die Vollzugsbehörden auch eine Wiederausfuhrbescheinigung ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Gegenstand:
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1. |
Teil eines echten Austauschs von Kulturgütern zwischen renommierten Institutionen (z. B. Museen) ist oder |
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2. |
ein Erbstück ist, das im Zuge der Übersiedlung einer Familie verbracht wird, oder |
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3. |
zur Durchsetzung von Vorschriften, zu wissenschaftlichen oder zu Bildungszwecken verbracht wird. |
Es wird empfohlen, die Bedingungen für die Ausstellung der Wiederausfuhrbescheinigungen für die oben genannten Ausnahmen streng auszulegen.
Im Einzelnen sollten die Mitgliedstaaten bei der Bewertung eines Antrags auf Wiederausfuhr, sei es zu kommerziellen Zwecken oder anderen Zwecken, die folgenden Erwägungen anstellen:
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Bei der Bewertung der Frage, ob ein Gegenstand der Definition eines „Musikinstruments aus der Zeit vor 1975“ entspricht, sollte der Eigentümer nachweisen, dass der Gegenstand von einem ausübenden Künstler als Instrument verwendet wird oder bis vor Kurzem verwendet wurde und somit nicht nur ein Dekorationsgegenstand ist, der Elfenbein enthält. |
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Bei der Bewertung der Frage, ob der Bestimmungsort einer Antiquität aus der Zeit vor 1947 ein Museum ist, kann berücksichtigt werden, ob die Einrichtung Mitglied des Internationalen Museumsrats (ICOM) oder einer ähnlichen Organisation ist. |
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Wird angegeben, dass der Gegenstand eine Antiquität aus der Zeit vor 1947 mit großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung ist, so sollte nachgewiesen werden, dass der Gegenstand der Definition eines vor mehr als fünfzig Jahren erworbenen zu Gegenständen verarbeiteten Exemplars entspricht. Der „Leitfaden für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten“ (20) erhält in dieser Hinsicht eindeutige Anweisungen. Als Voraussetzung für die Genehmigung des Verkaufs an ein Museum sollte eine für das Kulturerbe zuständige Behörde (beispielsweise das zuständige Ministerium) die große kulturelle, künstlerische oder historische Bedeutung des Gegenstands ausdrücklich bestätigen und den Geschäftsvorgang befürworten. Erwägungen wie die Rückführung wichtiger Kulturgüter in ihr Ursprungsland können berücksichtigt werden. |
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Nachweise wie eine Rechnung – oder ein anderes Dokument, etwa ein Sachverständigengutachten, in dem das Alter und der Preis angegeben sind – sowie eine ausführliche Beschreibung und Bilder des Gegenstands sind erforderlich, um zu belegen, dass der Wert in dem Gegenstand selbst besteht und nicht mit dem Elfenbein zusammenhängt, das er enthält. |
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Sowohl die Identität des Verkäufers als auch die des Käufers sollte bei der Bewertung einbezogen werden. Die Identität des Verkäufers kann in einigen Fällen zusätzliche Informationen über den Gegenstand beitragen. Das Bestimmungsland sowie die spezifische Identität des Käufers müssen ebenfalls berücksichtigt werden. |
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Anträge auf Wiederausfuhr in ein Bestimmungsland, das von ETIS als Land ermittelt wurde, das mit illegalem Elfenbeinhandel in Verbindung steht, müssen gegenüber Anträgen für die Wiederausfuhr in andere Bestimmungsländer noch sorgfältiger geprüft werden. Wiederausfuhren, deren Bestimmungsland eine Vertragspartei ist, die Gegenstand des Prozesses für Nationale Aktionspläne für Elfenbein (21) ist, sollten vermieden werden. |
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Die Identität des Käufers (z. B. Museen, bekannte Sammler, Musiker oder ähnliche Käufer) kann im Allgemeinen eine zusätzliche Gewähr dafür darstellen, dass der Geschäftsvorgang aufgrund des Wertes des Exemplars an sich stattfindet. |
Der Antragsteller hat die Nachweise dafür vorzulegen, dass der Gegenstand unter die oben beschriebenen Ausnahmen fällt. Kann der Antragsteller der Behörde des Mitgliedstaats keine ausreichenden Nachweise vorlegen, und bestehen Gründe für Zweifel, so sollte keine Bescheinigung ausgestellt werden.
Wird eine Bescheinigung ausgestellt, so sollte das Musikinstrument aus der Zeit vor 1975 oder die Antiquität aus der Zeit vor 1947 darin so detailliert beschrieben werden, dass die Bescheinigung nur für das betreffende Exemplar verwendet werden kann. Sofern die Rechtsvorschriften es zulassen, können die Mitgliedstaaten auch erwägen, die Identität des Antragstellers und, wenn möglich, des Käufers zu erfassen, zu überprüfen und aufzuzeichnen.
Besonders wichtig ist, dass der Antragsteller bei der Stellung eines Antrags auf eine Wiederausfuhrbescheinigung entweder nachweist, dass das Musikinstrument mit legalem Elfenbein aus der Zeit vor 1975 hergestellt wurde oder dass es sich um eine Antiquität aus der Zeit vor 1947 handelt und dass der Gegenstand legal erworben wurde. Dafür kann der Antragsteller eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU für den Gegenstand vorlegen, die den legalen Erwerb belegt und in der Regel auch genauere Angaben zum Alter des Exemplars enthält. Es ist auch möglich, dass der Antragsteller über keine Bescheinigung verfügt. Möglicherweise wurde nie eine beantragt, oder für den Gegenstand galt zuvor die Ausnahme von der Bescheinigungspflicht für „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden“. In solchen Fällen muss der Antragsteller nachweisen, dass die Anforderungen des Artikel 5 der Grundverordnung generell erfüllt sind.
Gemäß Artikel 11 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission abgelaufene Bescheinigungen sind für kommerzielle Transaktionen nicht mehr gültig. Inhabern solcher Bescheinigungen wird jedoch empfohlen, eine Kopie davon aufzubewahren, um diese bei etwaigen künftigen Anträgen oder Kontrollen als Nachweis für den legalen Erwerb zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten müssen prüfen, ob der Gegenstand tatsächlich einem der oben genannten Fällen entspricht, dass also ein triftiger Grund für das Fehlen einer Bescheinigung besteht.
Für die weitere Bewertung der Frage, unter welchen Bedingungen solcher Handel zugelassen werden kann, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, auch die Leitlinien der folgenden Dokumente anzuwenden:
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Leitfaden für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten; |
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Anhang I dieses Dokuments „Nachweis des legalen Erwerbs“; |
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Anhang II dieses Dokuments „Kennzeichnung, Registrierung und andere Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen“. |
6. Auslegung der EU-Vorschriften über den Handel mit Elfenbein innerhalb der EU
Der Handel mit Exemplaren von in Anhang A genannten Arten innerhalb der EU ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung generell verboten. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 dürfen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, wenn mindestens eine der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Bedingungen erfüllt ist.
Die Verwendung der Formulierung „ist … möglich“ in Artikel 8 Absatz 3 macht jedoch deutlich, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU auszustellen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind (sofern in den Rechtsvorschriften der EU nicht anderweitig verfügt, wie beispielsweise bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit). Die zuständige Behörde sollte die Entscheidung darüber, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird oder nicht, nach eigenem Ermessen treffen.
Folglich können Antragsteller aus Artikel 8 Absatz 3 selbst dann keinen absoluten Anspruch auf eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU ableiten, wenn eine der einschlägigen Bedingungen erfüllt ist. Zudem gilt für Artikel 8 Absatz 3 das Vorsorgeprinzip, sodass, wie bereits erwähnt, die Beweislast dafür, dass ein Geschäftsvorgang rechtmäßig und mit den Zielen der Grundverordnung vereinbar ist, beim Antragsteller liegt.
Wenn bei einem Mitgliedstaat ein Antrag auf kommerzielle Nutzung von Elfenbein innerhalb der EU gemäß Artikel 8 Absatz 3 eingeht, so ist dieser Mitgliedstaat nach EU-Recht berechtigt, die Ausstellung einer Bescheinigung auch dann abzulehnen, wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, sofern die Ablehnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (d. h., die Ablehnung ist dazu geeignet, die Tierart zu schützen, und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus). Nach Auffassung der Kommission und der Sachverständigengruppe ist dies dann der Fall, wenn der Antragsteller die Rechtmäßigkeit eines Geschäftsvorgangs und seine Vereinbarkeit mit den Zielen der Grundverordnung nicht schlüssig nachgewiesen hat.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass keine Bescheinigungen ausgestellt werden, die rechtswidrige Handlungen erleichtern könnten. Daher sollten sie Anträge auf Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU so bearbeiten, dass dieses Risiko so weit wie möglich minimiert wird. Die Ausstellung von Bescheinigungen sollte nur für bestimmte Arten von Geschäftsvorgängen innerhalb der EU in Betracht gezogen werden, bei denen kein oder nur ein sehr geringes Risiko besteht, dass sie zu rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit Elfenbein oder zur Nachfrage nach illegalem Elfenbein beitragen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU so gründlich wie möglich zu prüfen und die Bedingungen für die Ausstellung dieser Bescheinigungen streng auszulegen.
Zu diesem Zweck wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Ausführungen zum „Nachweis des legalen Erwerbs“ (Anhang I) sowie betreffend „Kennzeichnung, Registrierung und andere Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen“ (Anhang II) zu befolgen.
Wird eine Bescheinigung ausgestellt, so sollte der betreffende Artikel darin so detailliert beschreiben werden, dass die Bescheinigung ganz eindeutig nur für das betreffende Exemplar verwendet werden kann. Besonders wichtig ist dies bei Rohelfenbein, das in der Regel weniger Merkmale aufweist, anhand deren es identifiziert werden kann. Besonders wichtig ist dies bei Rohelfenbein (22), das in der Regel weniger Merkmale aufweist, anhand deren es identifiziert werden kann. Sofern die Rechtsvorschriften es zulassen, wird den Mitgliedstaaten außerdem empfohlen, die Identität des Verkäufers und des Käufers zu erfassen, zu überprüfen und aufzuzeichnen. Die Mitgliedstaaten können eine spezifische Auflage für den Handel mit Rohelfenbein innerhalb der EU festlegen und den Verkäufer verpflichten, die Behörden über die Identität des Käufers zu informieren.
Die Mitgliedstaaten seien im Hinblick auf nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c gestellte Anträge auf Bescheinigungen für den Handel mit Elfenbein innerhalb der EU, d. h. „für Zwecke (...), die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind“, daran erinnert, dass keine Möglichkeit besteht, Eigentümern nach dieser Bestimmung eine Bescheinigung für einen kommerziellen Zweck innerhalb der EU auszustellen, da Elfenbein (in Form von persönlichen Gegenständen, vor allem Jagdtrophäen) lediglich zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden darf.
Es wird empfohlen, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf Bescheinigungen für den Handel mit Rohelfenbein sowie mit verarbeiteten Exemplaren, die Elfenbein enthalten, innerhalb der EU die nachstehenden Leitlinien befolgen.
a) Spezifische Hinweise für den Handel mit Rohelfenbein innerhalb der EU
Es sei daran erinnert, dass in Artikel 11 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (in der geänderten Fassung) ein Ablaufdatum für Bescheinigungen für Rohelfenbein festgelegt ist, die vor dem 19. Januar 2022 ausgestellt wurden. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, ab diesem Zeitpunkt keine Bescheinigungen für den kommerziellen Handel mit Rohelfenbein innerhalb der EU mehr auszustellen.
Hat die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich jedoch vergewissert, dass das Elfenbein für die Reparatur eines bestimmten Gegenstands erforderlich und die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist, kann – ausschließlich für die Reparatur der nachstehend aufgeführten Gegenstände – eine Bescheinigung zur Genehmigung des Verkaufs von Rohelfenbein ausgestellt werden:
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Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975; |
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Antiquitäten aus der Zeit vor 1947, die sich im Besitz eines Museums oder einer öffentlichen Einrichtung befinden, sofern eine für das Kulturerbe zuständige Behörde (beispielsweise das zuständige Ministerium) bestätigt, dass sie eine große kulturelle, künstlerische oder historische Bedeutung haben, und die Notwendigkeit ihrer Reparatur mit Elfenbein bekräftigt. |
Diese Fälle werden als selten und sehr außergewöhnlich betrachtet.
Die Bescheinigung sollte nur dann ausgestellt werden, wenn die Vollzugsbehörde keinen Zweifel daran hat, dass das Rohelfenbein zur Reparatur von solchen Gegenständen verwendet werden wird und sie erforderlichenfalls kontrollieren und überprüfen kann, ob dies tatsächlich der Fall ist und das Rohelfenbein nicht für andere Zwecke verwendet wird.
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Einrichtung eines eigenen nationalen Systems zur Überwachung des Bestands an Rohelfenbein, das sich zu Reparaturzwecken in den Händen von Werkstätten befindet, in Erwägung zu ziehen.
Die Vollzugsbehörden sollten klarstellen, dass die Verwendung von Rohelfenbein für solche Reparaturen nur ein letztes Mittel ist, und sie sollten professionelle Restauratoren dazu anhalten, stattdessen nach Möglichkeit Elfenbeinersatzstoffe zu verwenden. In den seltenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können sie eine transaktionsbezogene Bescheinigung für Rohelfenbein ausstellen.
Bescheinigungen, die für die Verwendung von Rohelfenbein zu Reparaturzwecken ausgestellt werden, sollten in Feld 20 mindestens den folgenden Hinweis enthalten:
Für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975: „Diese Bescheinigung gilt nur für einen einzigen Verkauf an eine professionelle Werkstatt und ausschließlich für die Verwendung zur Reparatur von rechtmäßig erworbenen Musikinstrumenten aus der Zeit vor 1975.“
Für Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 von großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung, die sich im Besitz eines Museums oder einer öffentlichen Einrichtung befinden: „Diese Bescheinigung gilt nur für einen einzigen Verkauf an eine professionelle Werkstatt und ausschließlich zur Reparatur von [hier die Beschreibung des zu reparierenden Gegenstands einfügen].“
Die Mitgliedstaaten können, falls dies für zweckmäßig erachtet wird, den Namen des professionellen Restaurators in die transaktionsbezogene Bescheinigung aufnehmen.
Eine Bescheinigung sollte nur dann ausgestellt werden, wenn sich der Mitgliedstaat vergewissert hat, dass das Elfenbein rechtmäßig erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf Elefanten anwendbar wurde (siehe Fußnote 2).
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten außerdem, Stoßzähne aus Rohelfenbein gemäß der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) zu kennzeichnen und den Verweis auf die Kennzeichnung in das Beschreibungsfeld der Bescheinigung aufzunehmen (siehe auch Anhang II).
b) Spezifische Hinweise für den Handel mit verarbeitetem Elfenbein innerhalb der EU
Abweichend von dem allgemeinen Verbot der Vermarktung von in Anhang A aufgeführten Exemplaren gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung ist der kommerzielle Handel innerhalb der EU mit verarbeiteten Artikeln, die Elfenbein enthalten, nur zulässig, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten für diesen Zweck im Einzelfall eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt haben (Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b der Grundverordnung).
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Leitlinien nur dann eine Bescheinigung für den kommerziellen Handel mit zu Gegenständen verarbeiteten Elfenbeinexemplaren auszustellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass es sich dabei um einen der folgenden Gegenstände handelt:
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1. |
ein Musikinstrument aus der Zeit vor 1975 oder |
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2. |
eine Antiquität aus der Zeit vor 1947. |
Bei der Bewertung von Anträgen für eine Antiquität aus der Zeit vor 1947 sind das Alter des Exemplars und die anderen Aspekte im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ die wichtigste Erwägung (23) und die Mitgliedstaaten sollten nur dann eine eingehendere Untersuchung in Erwägung ziehen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass der Gegenstand unrechtmäßig erworben wurde.
Bei Musikinstrumenten aus der Zeit vor 1975 sollten in der Regel sowohl das Alter als auch der rechtmäßige Erwerb überprüft werden, und die Vollzugsbehörde sollte nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass ein ausreichender Nachweis für die Erfüllung beider Bedingungen erbracht wurde. Darüber hinaus sollte der Eigentümer nachweisen, dass der Gegenstand von einem ausübenden Künstler als Instrument verwendet wird oder bis vor Kurzem verwendet wurde und somit nicht nur ein Dekorationsgegenstand ist, der Elfenbein enthält.
7. Auslegung der EU-Vorschriften über die Einfuhr von Elfenbein
Die Vorschriften über die Einfuhr von Elfenbeinexemplaren sind in Artikel 4 der Grundverordnung festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d muss sich die Vollzugsbehörde bei der Prüfung von Anträgen auf Einfuhr von Arten des Anhangs A „vergewissert (haben), dass das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll“, was die kommerzielle Einfuhr von Elfenbein in EU-Mitgliedstaaten praktisch untersagt.
Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbot der Einfuhr für kommerzielle Zwecke ist in zwei Sonderfällen möglich:
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Das Exemplar wurde zuvor rechtmäßig in die EU eingeführt oder in der EU erworben und wird – ob modifiziert oder unverändert – wieder in die EU eingeführt (Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung), oder |
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bei dem Exemplar handelt es sich um ein zu Gegenständen verarbeitetes Exemplar, das vor mehr als 50 Jahren erworben wurde (Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung). |
Die Vollzugsbehörde kann den Antrag jedoch selbst dann ablehnen, wenn eine der beiden Voraussetzungen für eine solche Ausnahme erfüllt ist, wenn sie nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde zu der Auffassung gelangt, dass andere Umstände im Zusammenhang mit der Erhaltung der Art gegen die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung sprechen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e).
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Leitlinien keine Genehmigungen für kommerzielle Einfuhren von Rohelfenbein mehr auszustellen.
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten ferner, ab demselben Zeitpunkt keine Einfuhrgenehmigungen für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare mehr auszustellen.
Zwei Ausnahmen für den kommerziellen Handel werden weiterhin möglich sein, sofern die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert hat,
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dass es sich bei dem Gegenstand um ein Musikinstrument aus der Zeit vor 1975 handelt oder |
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dass es sich bei dem Gegenstand um eine Antiquität aus der Zeit vor 1947 handelt, die an ein Museum verkauft wird, und eine für das Kulturerbe zuständige Behörde (beispielsweise das zuständige Ministerium) bestätigt, dass er eine große kulturelle, künstlerische oder historische Bedeutung hat, und den Geschäftsvorgang befürwortet. |
Die Bewertung von Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung entspricht derjenigen von Wiederausfuhranträgen, daher sollten dabei auch die in Abschnitt 5 Buchstabe b aufgeführten Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen herangezogen werden.
Einfuhrgenehmigungen für die Einfuhr von Rohelfenbein oder von zu Gegenständen verarbeiteten Elfenbeinexemplaren zu nichtkommerziellen Zwecken können gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung erteilt werden. Solche Einfuhren erfordern ein Höchstmaß an Kontrolle, und Genehmigungen sollten in der Regel nur erteilt werden, wenn die Vollzugsbehörde davon überzeugt ist, dass kein Risiko besteht, dass diese Güter in den kommerziellen Handel gelangen könnten. Aus den jüngsten Handelsdaten (Einfuhren aus Afrika in die EU im Zeitraum 2016-2018) geht hervor, dass solche Einfuhren in der Praxis entweder zu persönlichen Zwecken oder als Jagdtrophäen erfolgen, die nach der Einfuhr keine weitere Vermarktung zulassen. Es wird empfohlen, in der Einfuhrgenehmigung ausdrücklich zu vermerken, dass solche Gegenstände nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Hierfür kann folgender Hinweis verwendet werden: „Die Einfuhr dieses Exemplars erfolgt ausschließlich für den persönlichen Gebrauch. Der Gegenstand muss Eigentum des Inhabers dieser Genehmigung bleiben. Er ist den zuständigen Behörden auf Anfrage vorzulegen.“ Dies ist auch für die Einfuhr von Jagdtrophäen relevant, da es sich um Gegenstände für den persönlichen Gebrauch handelt.
Die Verwaltungsbehörden werden daran erinnert, dass sie bei der Bewertung von Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Jagdtrophäen die jüngsten von der Wissenschaftlichen Prüfgruppe vorgelegten wissenschaftlichen Empfehlungen („Nichtschädlichkeitsfeststellung“ bzw. das Fehlen einer solchen Feststellung) berücksichtigen müssen.
Die kommerzielle Nutzung von Elefanten-Jagdtrophäen nach der Einfuhr in die EU ist unabhängig vom Ursprung des Elefanten verboten (24). Diese Trophäen müssen im Besitz des Jägers bleiben.
Zusätzlich zur oben beschriebenen Ausnahme für kommerzielle Einfuhren können die Vollzugsbehörden ferner eine Einfuhrgenehmigung erteilen, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Gegenstand:
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1. |
Teil eines echten Austauschs von Kulturgütern zwischen renommierten Institutionen (z. B. Museen) ist, oder |
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2. |
ein Erbstück ist, das im Zuge der Übersiedlung einer Familie verbracht wird, oder |
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3. |
zur Durchsetzung von Vorschriften, zu wissenschaftlichen oder zu Bildungszwecken verbracht wird. |
Um darüber hinaus zu beurteilen, unter welchen Bedingungen dieser Handel zugelassen werden kann, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Ausführungen in Anhang I zum „Nachweis des legalen Erwerbs“ sowie betreffend „Kennzeichnung, Registrierung und andere Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen“ in Anhang II zu befolgen.
8. Koordinierung innerhalb und zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie mit Nicht-EU-Ländern
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen sicherzustellen, dass regionale oder lokale CITES-Vollzugsbehörden, die für die Ausstellung von CITES-Dokumenten zuständig sind, der zentralen CITES-Vollzugsbehörde alle eingereichten Anträge auf Ausstellung von Wiederausfuhrbescheinigungen und Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU melden. Damit würde sowohl eine koordinierte Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs als auch eine einheitliche Prüfung der Anträge sichergestellt. Dies könnte durch Einrichtung nationaler Datenbanken zur Speicherung relevanter Informationen erleichtert werden.
Außerdem könnten zusätzliche Einschränkungen/Kontrollen für die Wiederausfuhr in bestimmte Länder/Gebiete gelten, die strengere inländische Maßnahmen für den Elfenbeinhandel eingeführt haben, z. B. China, Hongkong SVR und die Vereinigten Staaten von Amerika. Den betroffenen Mitgliedstaaten wird dringend empfohlen, Antragsteller vor der Ausstellung einer Wiederausfuhrbescheinigung für Elfenbein auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass im Bestimmungsland strengere inländische Maßnahmen gelten. Es obliegt dem Antragsteller, die Voraussetzungen für die Einfuhr von Elfenbein in das Bestimmungsland zu prüfen.
Falls gewünscht, kann ein Mitgliedstaat auch die CITES-Behörden im Bestimmungsland unterrichten, damit diese überprüfen können, ob die Einfuhr des betreffenden Exemplars den geltenden Vorschriften entspricht.
Wird eine von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs für die Zwecke einer Wiederausfuhrbescheinigung (nur für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975) oder eines Antrags auf eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU vorgelegt, ist der den Antrag bearbeitende Mitgliedstaat angehalten, den ausstellenden Mitgliedstaat zur Gültigkeit der Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU zu konsultieren.
Geht bei einer Vollzugsbehörde ein Antrag für Rohelfenbein ein, bei dem die Identität des professionellen Restaurators bekannt ist, dieser sich aber in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wird der ausstellende Mitgliedstaat angehalten, sich mit dem Bestimmungsmitgliedstaat in Verbindung zu setzen, um zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die gegen die Ausstellung der Bescheinigung sprechen.
9. Zusammenfassung der EU-Regelung für den kommerziellen Handel mit Elfenbein
In der folgenden Tabelle werden die „alte“ und die „derzeitige“ EU-Regelung für den kommerziellen Elfenbeinhandel verglichen:
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die alte Regelung – d. h. die Regelung, die vor Veröffentlichung dieses Leitfadens und der Verordnung (EU) Nr. 2021/2280 der Kommission in Kraft war; |
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die derzeitige Regelung – die seither geltenden Vorschriften (25). |
Einzelheiten sind den Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten und den einschlägigen Abschnitten dieses Leitfadens zu entnehmen.
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Handel innerhalb der EU zu kommerziellen Zwecken |
Wiederausfuhr aus der EU zu kommerziellen Zwecken |
Einfuhr in die EU zu kommerziellen Zwecken |
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Alte Regelung |
Derzeitige Regelung |
Alte Regelung |
Derzeitige Regelung |
Alte Regelung |
Derzeitige Regelung |
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Rohelfenbein |
Genehmigung auf Einzelfallbasis möglich für Gegenstände aus der Zeit vor 1990 bzw. vor 1975 — Bescheinigung erforderlich |
Ausgesetzt, Genehmigung auf Einzelfallbasis für die Reparatur von Musikinstrumenten oder von Antiquitäten aus der Zeit von 1947 von großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung (26) möglich – transaktionsbezogene Einzelbescheinigung erforderlich |
Ausgesetzt |
Ausgesetzt (unverändert) |
Genehmigung auf Einzelfallbasis möglich für Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 oder für wiedereingeführte Exemplare aus der Zeit vor 1975 Genehmigung erforderlich |
Ausgesetzt |
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Verarbeitetes Elfenbein: Gegenstände mit Elfenbein, die zwischen 1975 und 1990 erworben wurden – „vor Anlage I“ |
Genehmigung auf Einzelfallbasis möglich – Bescheinigung erforderlich |
Ausgesetzt |
Unzulässig |
Unzulässig (unverändert) |
Unzulässig |
Unzulässig (unverändert) |
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Verarbeitetes Elfenbein: Gegenstände mit Elfenbein, die zwischen 1947 und 1975 erworben wurden – „vor Übereinkommen“ |
Ausgesetzt, Genehmigung auf Einzelfallbasis für Musikinstrumente möglich – Bescheinigung erforderlich |
Genehmigung auf Einzelfallbasis möglich – Bescheinigung erforderlich |
Ausgesetzt, Genehmigung auf Einzelfallbasis für Musikinstrumente möglich – Bescheinigung erforderlich |
Genehmigung auf Einzelfallbasis nur für Wiedereinfuhren möglich – Genehmigung erforderlich |
Ausgesetzt, Genehmigung auf Einzelfallbasis für Musikinstrumente möglich – Genehmigung erforderlich |
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Verarbeitete Gegenstände aus der Zeit vor 1947 (Antiquitäten) |
Gestattet – Bescheinigung nicht erforderlich |
Genehmigung auf Einzelfallbasis möglich – Bescheinigung erforderlich |
Ausgesetzt, Genehmigung auf Einzelfallbasis für Musikinstrumente und an Museen verkaufte Antiquitäten möglich – Bescheinigung erforderlich |
Genehmigung auf Einzelfallbasis möglich – Genehmigung erforderlich |
Ausgesetzt, Genehmigung auf Einzelfallbasis für Musikinstrumente und an Museen verkaufte Antiquitäten möglich — Genehmigung erforderlich |
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(1) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).
(3) ABl. L 473 vom 22.12.2021, S. 1.
(4) http://uis.unesco.org/en/glossary-term/museum#:~:text=Definition,of%20education%2C%20study%20and%20enjoyment
(5) Elfenbein im Sinne dieses Leitfadens ist ausschließlich Elfenbein von Elefanten.
(6) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung.
(7) Nellemann, C., Henriksen, R., Raxter, P., Ash, N., Mrema, E. (Hrsg.), (2014), The Environmental Crime Crisis – Threats to Sustainable Development from Illegal Exploitation and Trade in Wildlife and Forest Resources. A UNEP Rapid Response Assessment. Umweltprogramm der Vereinten Nationen und GRID-Arendal, Nairobi und Arendal.
(8) https://cites.org/eng/MIKE_PIKE_Trends_report_elephants_CITES_16112020
(9) Thouless, C.R., Dublin, H.T., Blanc, J.J., Skinner, D.P., Daniel, T.E., Taylor, R.D., Maisels, F., Frederick H. L., Bouché, P. (2016), African Elephant Status Report 2016: an update from the African Elephant Database. Occasional Paper Series der „Species Survival Commission“ der IUCN, Nr. 60 IUCN/SSC „Africa Elephant Specialist Group“. IUCN, Gland, Schweiz.
(10) https://cites.org/eng/UNODC_releases_WorldWildlifeCrimeReport2020_CITES_10072020
(11) Das Informationssystem für den Handel mit Elefanten (Elephant Trade Information System, ETIS) wurde mit der CITES-Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) zum Elefantenhandel geschaffen. Eines seiner Ziele besteht darin, Umfang und Trends des widerrechtlichen Tötens von Elefanten und des Elfenbeinhandels sowie Veränderungen dieser Werte zu messen und aufzuzeichnen. ETIS gibt vor jeder Konferenz der CITES-Vertragsparteien einen umfassenden Bericht über weltweite Beschlagnahmungen von Elfenbein heraus. Der jüngste Bericht ist hier abrufbar: https://cites.org/sites/default/files/eng/cop/18/doc/E-CoP18-069-03-R1.pdf
(12) https://cites.org/sites/default/files/eng/cop/18/doc/E-CoP18-069-02.pdf
(13) https://cites.org/sites/default/files/eng/com/sc/70/E-SC70-49-01x-A1.pdf
(14) Bekanntmachung der Kommission 2017/C 154/06.
(15) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016DC0087&from=DE
(16) Der Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels wird 2020 und 2021 überprüft; auf Grundlage dieser Überprüfung soll eine neue Fassung angenommen werden; vgl. EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, COM(2020) 380 final vom 20. Mai 2020.
(17) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020DC0380
(18) Den EU-Mitgliedstaaten wird empfohlen, die folgende Definition von Rohelfenbein aus der CITES-Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) anzuwenden:
„a) Der Begriff ‚Rohelfenbein‘ umfasst alle ganzen Elefantenstoßzähne, poliert oder unpoliert und in jedweder Form, sowie alle Teile von Elefantenelfenbein, poliert oder unpoliert, in jedwedem gegenüber seiner ursprünglichen Form veränderten Zustand, ausgenommen ‚verarbeitetes Elfenbein‘; und
b) als ‚verarbeitetes Elfenbein‘ gilt Elfenbein, das entweder vollständig oder teilweise geschnitzt, geformt oder verarbeitet wurde, jedoch keine ganzen Stoßzähne in jedweder Form, außer wenn die gesamte Oberfläche mit Schnitzereien versehen wurde.“
(19) Siehe Bericht des Ständigen Ausschusses des CITES-Übereinkommens „Status of elephant populations, levels of illegal killing and the trade in ivory: A report to the CITES Standing Committee“, unter https://cites.org/sites/default/files/eng/com/sc/70/E-SC70-49-01x-A1.pdf
(20) ABl. C 154 vom 17.5.2017, S. 15.
(21) https://cites.org/eng/niaps
(22) Insbesondere Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(23) Die Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ umfasst vier Elemente, die allesamt bewertet werden müssen: Das Exemplar wurde vor dem 3. März 1947 hergestellt/verarbeitet; der natürliche Zustand des Exemplars wurde signifikant verändert; das Exemplar fällt eindeutig in eine der Kategorien Schmuckstücke, Dekorationsgegenstände, Kunstgegenstände, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente und bedarf zur Erfüllung seines Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung; die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass das Exemplar in einem solchen Zustand erworben wurde. Siehe den Leitfaden für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten (ABl. C 154 vom 17.5.2017, S. 15).
(24) Dieses Verbot gilt für Elefantenpopulationen, die in Anhang A und in Anhang B aufgeführt sind, da der Handel mit Jagdtrophäen nach Anhang B nur zu nichtkommerziellen Zwecken möglich ist (siehe Anmerkung zur Liste der Elefantenpopulationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes in Anhang B der Grundverordnung).
(25) Der Begriff „ausgesetzt“ wird in dieser Tabelle verwendet, wenn die Maßnahme durch diesen Leitfaden oder seinen Vorläufer eingeführt wurde. Der Begriff „unzulässig“ bezieht sich auf Verpflichtungen, die in der Grundverordnung und/oder im CITES-Übereinkommen festgelegt sind.
(26) Antiquitäten aus der Zeit vor 1947 von großer kultureller, künstlerischer oder historischer Bedeutung, die sich im Besitz eines Museums oder einer öffentlichen Einrichtung befinden, sofern eine für das Kulturerbe zuständige Behörde (d. h. das zuständige Ministerium) bestätigt, dass sie eine große kulturelle, künstlerische oder historische Bedeutung haben, und die Notwendigkeit ihrer Reparatur mit Elfenbein bekräftigt.
ANHANG I
Nachweis des legalen Erwerbs
Allgemeines
Sowohl bei Wiederausfuhrbescheinigungen als auch bei Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU muss der Antragsteller gegenüber der CITES-Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen, dass die Bedingungen für die Ausstellung der Dokumente erfüllt sind und insbesondere, dass die Elfenbeinexemplare legal erworben wurden23.
Die Mitgliedstaaten müssen die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise auf Einzelfallbasis prüfen.
Während der legale Erwerb natürlich in allen Fällen nachgewiesen werden muss, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, bei der Prüfung von Anträgen auf Einfuhr oder Wiederausfuhr von Elfenbein bzw. auf Elfenbeinhandel innerhalb der EU nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.
Je nach den verschiedenen Aspekten des Elfenbeins, das eingeführt/ausgeführt/Gegenstand des Handels sein soll, müssen die Geschäftsvorgänge u. U. unterschiedlich streng geprüft werden:
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— |
Menge; |
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— |
Form des Elfenbeins (z. B. antik, verarbeitet, unbearbeitet); |
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— |
Umstände des ursprünglichen Erwerbs (z. B. im Rahmen eines Handelsgeschäfts oder als Geschenk/Erbschaft); und |
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— |
Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs. |
Die Mitgliedstaaten müssen je nach Art des Geschäftsvorgangs nach eigenem Ermessen entscheiden, welche und wie viele Nachweise zur Untermauerung des Antrags notwendig sind.
Unbedingt zu beachten ist, dass die Art des Nachweises des legalen Ursprungs von der Art des Erwerbs abhängt. Beispiele:
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— |
Hat der Antragsteller den Elfenbeingegenstand vor Inkrafttreten des Übereinkommens selbst eingeführt, so
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— |
Wurde der Elfenbeingegenstand (legal) in der EU erworben, so muss der Antragsteller nachweisen, dass dies vor 1975 erfolgt ist oder dass das Exemplar nach der früheren Ausnahmeregelung für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare aus der Zeit vor 1947 erworben wurde (siehe Nachweisarten). |
Nachweisarten
Bei Anträgen auf Ausstellung einer Wiederausfuhrbescheinigung oder einer Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU sind generell die folgenden Nachweise zu bevorzugen:
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— |
Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU: In diesem Fall sollte der ausstellende EU-Mitgliedstaat zur Gültigkeit der betreffenden Bescheinigung konsultiert werden. Sind die Angaben auf der Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU unklar oder bestehen Zweifel/Bedenken in Bezug auf die Gültigkeit der Bescheinigung/Rechtmäßigkeit des Elfenbeins, sollten zusätzliche Informationen vom Antragsteller und/oder der ausstellenden Behörde angefordert werden. Zusätzliche Belege könnten z. B. verlangt werden, wenn die Bescheinigung keine Angaben zur Identifizierung (z. B. Fotos, ausführliche Beschreibungen, Angaben zu Gewicht und Länge der Stoßzähne) enthält oder sie besonders alt ist. Die Mitgliedstaaten können alle Nachweise verlangen, die zusätzliche Angaben zu dem Gegenstand und zu seinem Hintergrund enthalten, die nicht bereits auf der Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU vermerkt sind. Auch eine Quittung oder eine Übertragungsurkunde kann angefordert werden, insbesondere, wenn die Bescheinigung für einen bestimmten Geschäftsvorgang gilt, um nachzuweisen, dass der derzeitige Eigentümer das Exemplar direkt vom Inhaber der Bescheinigung erworben hat. |
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— |
Ergebnisse einer Radiokarbondatierung/Isotopenanalyse zur Bestimmung des Alters (und des Ursprungs) des Exemplars (1), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Altersbestimmung allein nicht als Nachweis für den legalen Erwerb ausreicht. |
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— |
Sachverständigengutachten in Form einer belegten Altersbestimmung durch einen anerkannten, unabhängigen Sachverständigen, der z. B. einer Universität/Forschungseinrichtung angehört, einen Gerichtsberater/-gutachter oder einen zugelassenen/anerkannten Sachverständigen (2). Sachverständigengutachten können sowohl für verarbeitetes als auch für unbearbeitetes Elfenbein als ausreichender Nachweis betrachtet werden (z. B. wenn eine forensische Analyse nicht möglich ist). Bei antikem verarbeitetem Elfenbein kann das Alter nach dem Stil der Schnitzerei und der handwerklichen Bearbeitung bestimmt werden. Die Sachverständigengutachten müssen ordnungsgemäß belegt werden und Erläuterungen zu den Elementen Stil, handwerkliche Bearbeitung usw. enthalten, die berücksichtigt wurden und für die Schlussfolgerung entscheidend waren. |
Sind die genannten Nachweise nicht verfügbar, sollten Antragsteller eine Kombination anderer Belege vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass das Elfenbein legal erworben wurde (siehe nachstehende Liste anderer Belege). Die Mitgliedstaaten sollten Antragsteller auffordern, zur Untermauerung des Antrags so viele verschiedene Arten von Nachweisen vorzulegen wie möglich.
Als ausreichender Nachweis für den legalen Erwerb können auch die folgenden anderen Belege (vorzugsweise eine Kombination von Belegen) anerkannt werden:
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— |
Bei „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“, die Elfenbein enthalten, ein Dokument eines zugelassenen/anerkannten Sachverständigen. |
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— |
Eine Quittung oder eine Rechnung, eine Schenkungsurkunde oder Nachlassunterlagen, z. B. ein Testament. |
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Alte Fotos des Elfenbeingegenstands (mit Datum, mit erkennbarer Person oder am Ursprungsort), ein alter Jagdschein (oder andere Jagdunterlagen), Versicherungsunterlagen, Briefe oder alte öffentliche Dokumente (wie Zeitungsartikel oder andere Originalberichte/-veröffentlichungen, die den Ursprung der Exemplare belegen). |
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Weitere unterstützende Belege, welche die Angabe des legalen Erwerbs untermauern können, wie ein Nachweis darüber, dass die Person, die das Exemplar erworben hat, an dem Ort, an dem das Elfenbein erworben wurde, berufstätig oder im Dienst gewesen ist (z. B. in Afrika), oder Kopien von Stempeln im Reisepass; |
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— |
Zeugenaussage/eidesstattliche Erklärung oder unterzeichnete Erklärung des Eigentümers. Die Mitgliedstaaten können erwägen zu verlangen, dass der Antragsteller zur Untermauerung der ausgestellten Bescheinigung eine eidesstattliche Erklärung darüber abgibt, dass ihm die Folgen einer falschen Angabe bekannt sind. Eine Zeugenaussage/eidesstattliche Erklärung sollte noch durch andere Belege wie Fotos oder Quittungen/Rechnungen untermauert werden; |
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— |
Bei in der EU hergestellten zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren oder Musikinstrumenten eine Bestätigung des Herstellers oder eines Sachverständigen, dass das Instrument vor dem Zeitpunkt der betreffenden CITES-Listung im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hergestellt wurde. |
Bestehen trotz der Belege, die der Antragsteller zur Untermauerung seines Antrags auf Ausstellung einer Wiederausfuhrbescheinigung oder einer Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU vorgelegt hat, noch Zweifel am legalen Erwerb des betreffenden Elfenbeins, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, einen unabhängigen Sachverständigen zu konsultieren oder das Alter des Exemplars durch eine forensische Analyse klären zu lassen. In diesem Fall sind die Kosten vom Antragsteller zu tragen.
(1) Die Leitlinien des UNODC für Methoden und Verfahren der Probenahme von Elfenbein und Laboranalysen enthalten einen Überblick über die verfügbaren labortechnischen Möglichkeiten, Leitlinien für die Probenahme sowie eine Liste der für die Probenahme von Elfenbein benötigten Instrumente und Materialien (siehe UNODC (2014) Guidelines on Methods and Procedures for Ivory Sampling and Laboratory Analysis. Vereinte Nationen, New York, insbesondere 14.2.2 Isotopes (Seite 30 f. und 46); abrufbar unter https://www.unodc.org/documents/Wildlife/Guidelines Ivory.pdf ).
Siehe auch die Website www.ivoryid.org.
(2) Bei der Verwendung von Sachverständigengutachten von Auktionatoren können potenziell Interessenskonflikte gegeben sein. Hier ist Vorsicht geboten.
ANHANG II
Kennzeichnung, Registrierung und andere Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen
Nach EU-Recht brauchen Elfenbeinprodukte vor der Ausstellung einer Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU zwar nicht dauerhaft gekennzeichnet zu werden, doch in einigen Mitgliedstaaten ist dies bereits erforderlich. Darüber hinaus stellen die EU-Mitgliedstaaten Einfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für bestimmte Elfenbeinprodukte nur aus, wenn diese gekennzeichnet sind. (Siehe Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006) der Kommission und die CITES-Resolution 10.10 (Rev. CoP17), in der ebenfalls die Kennzeichnung ganzer Stoßzähne jeder Größe und von zugeschnittenen Elfenbeinstücken, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen, befürwortet wird.
In diesem Zusammenhang wird den Mitgliedstaaten empfohlen, eine dauerhafte Kennzeichnung in Betracht zu ziehen für:
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i) |
ganze Stoßzähne jeder Größe und |
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ii) |
zugeschnittene Elfenbeinstücke von mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht. |
Durch die Kennzeichnung kann eine Bescheinigung mit den betreffenden Elfenbeingegenständen verknüpft werden, was die Rückverfolgbarkeit innerhalb des Systems verbessert.
Es wird empfohlen, diese Kennzeichnung gemäß der CITES-Resolution 10.10 (Rev. CoP17) vorzunehmen: Ganze Stoßzähne jeder Größe und zugeschnittene Elfenbeinstücke von mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg sind mittels Schlagstempel oder nicht löschbarer Tinte oder auf eine andere Art nach folgender Formel dauerhaft zu kennzeichnen: zweistelliger ISO-Code des Ursprungslands, die beiden letzten Stellen der Jahreszahl/die Seriennummer für das Jahr/Gewicht in Kilogramm (z. B. KE 00/127/14). Wenngleich die einzelnen Vertragsparteien unterschiedliche Kennzeichnungssysteme verwenden können und eventuell bei der Angabe der Seriennummer und des Jahres unterschiedlich vorgehen (es kann z. B. das Jahr der Registrierung oder das Jahr der Rückgewinnung angegeben werden), müssen doch alle Systeme dazu führen, dass jedes gekennzeichnete Elfenbeinstück eine einmalige Nummer erhält. Bei ganzen Stoßzähnen ist diese Nummer an der „Lippenmarke“ („lip mark“) anzubringen und farbig hervorzuheben).
Der Resolution zufolge sollte die Kennzeichnung das Ursprungsland angeben. Ist dieses Land nicht bekannt, wenn ein EU-Mitgliedstaat die Kennzeichnung des Elfenbeins vornimmt, sollte der ISO-Code des kennzeichnenden Landes angegeben werden. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Besitzer/Eigentümer des Elfenbeins die Kosten der dauerhaften Kennzeichnung trägt.
Sobald das Exemplar dauerhaft gekennzeichnet ist, sollte der Code in eine elektronische Datenbank eingegeben werden, damit in Zukunft anhand der Nummer der Bescheinigung und aller relevanten Angaben wie Länge, Gewicht und Status des Exemplars, bevor das CITES-Übereinkommen für es Geltung erlangte, eine leichtere Überprüfung möglich ist.
Die Informationen sollten möglichst auf nationaler Ebene erfasst werden. Werden die Informationen auf regionaler/lokaler Ebene erfasst, so sollte es einen Mechanismus für den Informationsaustausch mit der zentralen (nationalen) CITES-Behörde bzw. für die Beaufsichtigung durch sie geben. Es wird empfohlen, nach der Kennzeichnung Fotos von den Exemplaren anzufertigen und die Fotos gemeinsam mit den Aufzeichnungen aufzubewahren.
Den Mitgliedstaaten zufolge gibt es bei der Überprüfung der Gültigkeit von Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU Probleme, die eine Bestätigung der Identität der betreffenden Exemplare (unbearbeitete Stoßzähne) erschweren. Daher wird den Mitgliedstaaten geraten:
|
— |
Fotos der Elfenbeinexemplare (insbesondere ganzer unbearbeiteter Stoßzähne) zu verlangen und, sofern im Rahmen der nationalen Systeme zulässig, sicherzustellen, dass die Fotos an der betreffenden Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU angeheftet/ihr beigefügt sind. Die Fotos sollten gescannt und mit den Aufzeichnungen über die ausgestellte Bescheinigung aufbewahrt werden. Folgende Merkmale könnten dokumentiert werden (und würden die Identifizierung erleichtern):
Fotos des gesamten Stoßzahns und der Basis wären nützlich. Bei einem Stoßzahn mit Gravuren sollte auch ein Foto beigefügt sein, auf dem Details der Gravuren und ihre Position auf dem Stoßzahn zu erkennen sind. Fotos von Elfenbein, für das eine Bescheinigung ausgestellt wird, sind besonders wichtig, wenn das Elfenbein nicht gekennzeichnet ist; |
|
— |
Auf der Bescheinigung anzugeben, wie Gewicht und Länge des Elfenbeinexemplars gemessen wurden, sowie den Umfang an der Basis anzugeben. Zum Gewicht ist auch anzugeben, wann das Gewicht bestimmt wurde (wurde das Exemplar zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung gewogen oder wurden ältere Gewichtsangaben verwendet?) und ob das Gewicht eventuell am Stoßzahn angebrachte Teile umfasst (z. B. eine Kappe an der Basis oder eine Vorrichtung zur Befestigung des Stoßzahns an einer Wand), die vor dem Wiegen entfernt worden sein können. Bei der Länge ist auch anzugeben, ob es sich um die Länge an der Innen- oder an der Außenseite handelt und ob von der Spitze bis zur Basis (oder auf andere Weise) gemessen wurde; |
|
— |
sowohl die Zahl der betreffenden Exemplare als auch das Gewicht (in kg) zu erfassen (da die Größe der Exemplare sehr unterschiedlich sein kann). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
30.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 528/36 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. Dezember 2021
(2021/C 528/04)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,1303 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
129,97 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4365 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,84115 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,2608 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0380 |
|
ISK |
Isländische Krone |
147,40 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,9883 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
24,958 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
370,22 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6037 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,9499 |
|
TRY |
Türkische Lira |
14,1525 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5638 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4486 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8127 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6625 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5309 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 341,06 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,9471 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,1994 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5200 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 112,32 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7269 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
57,592 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
83,5863 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,888 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
6,3824 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,2544 |
|
INR |
Indische Rupie |
84,3880 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.