ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 523

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
28. Dezember 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

 

Rat

2021/C 523/01

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

1

2021/C 523/02

Erklärung der Kommission

2

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 523/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10416 — STELLANTIS / FIH / JV) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2021/C 523/04

Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 523/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2021/C 523/06

Beschluss

6

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 523/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10585 — APMH INVEST / UNILABS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Rat

28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 523/1


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

(2021/C 523/01)

Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, dass das operative Mindestbudget für die Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) auf 8 Mio. EUR festgesetzt wird. Davon werden 3 Mio. EUR aus dem Jahreshaushalt 2022 des Europäischen Solidaritätskorps und 5 Mio. EUR aus dem Jahreshaushalt 2022 des Programms Erasmus+ entnommen.

Darüber hinaus sind die beiden gesetzgebenden Organe entschlossen, das Europäische Jahr über das Jahr 2022 hinaus als bleibendes Vermächtnis zu hinterlassen. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 314 AEUV sollen etwaige zusätzliche Mittel für die Zeit nach 2022 im Rahmen des MFR 2021–2027 ausgewiesen werden.


28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 523/2


Erklärung der Kommission

(2021/C 523/02)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich das Parlament und der Rat darauf geeinigt haben, für die Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) ein operatives Mindestbudget von 8 Mio. EUR vorzusehen, unbeschadet der Möglichkeit, dass zusätzlich zu diesem Betrag von 8 Mio. EUR weitere Beiträge aus anderen einschlägigen Programmen und Instrumenten der Union geleistet werden.

Zudem wird die Kommission während des gesamten Jahres eine Bestandsaufnahme durchführen und diese regelmäßig aktualisieren, um die möglichen und tatsächlichen Beiträge der anderen Programme und Instrumente der Union zur Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend zusammenzufassen und über die Aktivitäten zu berichten. Die Fortschritte bei der Verwendung der Beiträge aus diesen Programmen der Union werden dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig vorgelegt. Diese Beiträge sollten als ergänzend und zusätzlich zu dem operativen Mindestbudget von 8 Mio. EUR betrachtet werden.


MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 523/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10416 — STELLANTIS / FIH / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 523/03)

Am 25. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10416 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 523/4


Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

(2021/C 523/04)

Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (1) schreibt Folgendes vor: „Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstellt der Verwaltungsrat (der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) ein zu veröffentlichendes Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, die die Behörde einzeln oder im Rahmen von Netzen bei der Erfüllung ihres Auftrags unterstützen können.“

Das Verzeichnis wurde vom Verwaltungsrat der EFSA erstmals am 19. Dezember 2006 erstellt; seitdem wird es

i.

auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der EFSA regelmäßig aktualisiert. Berücksichtigt werden dabei die vorgenommenen Überprüfungen bzw. die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Benennungsvorschläge (gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission (2)); und

ii.

auf der Website der EFSA veröffentlicht; die Website enthält das jeweils aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen.

Die betreffenden Angaben sind auf der Website der EFSA unter folgenden Links abrufbar:

i.

das vom Verwaltungsrat der EFSA erstellte aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen unter [16. Dezember 2021] – [https://www.efsa.europa.eu/de/events/event/89th-management-board-web-meeting]; und

ii.

das aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen – http://www.efsa.europa.eu/de/partnersnetworks/scorg.

Diese Mitteilung und insbesondere die Links zu den angegebenen Webseiten werden von der EFSA laufend aktualisiert.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse: Cooperation.Article36@efsa.europa.eu


(1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Netz der Organisationen, die in Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstreckt (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 64), in der zuletzt geänderten Fassung.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 523/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2021/C 523/05)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

30.11.2021 um 00:00 UTC

Dauer

30.11.2021 um 00:00 UTC - 31.12.2021

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand oder Bestandsgruppe

HER/*2AJMN

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

20/TQ92


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 523/6


BESCHLUSS

(2021/C 523/06)

DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

GESTÜTZT auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), geändert insbesondere durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 30 des Statuts,

GESTÜTZT auf den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2014 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC),

GESTÜTZT auf den Umstand, dass am 31. Dezember 2021 die Gültigkeitsdauer der folgenden Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber endet:

PE/168/S, PE/171/S, PE/186/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), AD/2/18, PE/200/S, AST/1/13, AST/2/16 (P), AST/1/17, AST/1/16, PE/197/S,

UNTER HINWEIS AUF die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, die dieser in seiner Sitzung vom 20. Oktober 2021 abgegeben hat —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber

PE/168/S, PE/171/S, PE/186/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), AD/2/18, AST/1/13, AST/2/16 (P), AST/1/17

wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Artikel 2

Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber

PE/200/S, AST/1/16, PE/197/S

wird nicht verlängert.

Brüssel, den 30. November 2021

Klaus WELLE

Generalsekretär


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 523/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10585 — APMH INVEST / UNILABS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 523/07)

1.   

Am 17. Dezember 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

APMH Invest A/S („APMHI“, Dänemark), kontrolliert von A.P. Møller Holding A/S („APMH“, Dänemark),

Unilabs Holding AB („Unilabs“, Schweiz), kontrolliert von Cidra GP S.à.r.l. (Luxemburg).

APMHI übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Unilabs.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

APMHI ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft mit Anteilen an Maersk Tankers, Maersk Product Tankers, A.P. Moller Capital, KK Wind Solutions Holding A/S, Faerch, Nissens Cooling Solutions, Maersk Drilling, Danske Bank A/S und anderen Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren. APMH kontrolliert auch das integrierte Transport- und Logistikunternehmen A.P. Møller-Mærsk A/S, das weltweit tätig ist.

Unilabs ist ein Diagnostikanbieter, der Dienstleistungen für biomedizinische Tests (auch als CLTS bezeichnet), für medizinische Bildgebung, Reproduktionsmedizin und Arzneimittelentwicklung erbringt. Das Unternehmen verfügt über Laboratorien und/oder Bildgebungszentren in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10585 — APMH INVEST / UNILABS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.