ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 513/01 |
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Gerichtshof |
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2021/C 513/02 |
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2021/C 513/03 |
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2021/C 513/04 |
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2021/C 513/05 |
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2021/C 513/06 |
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2021/C 513/07 |
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2021/C 513/08 |
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2021/C 513/09 |
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2021/C 513/10 |
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2021/C 513/11 |
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Gericht |
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2021/C 513/12 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 513/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gerichtshof
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/2 |
Eidesleistung neuer Mitglieder des Gerichtshofs
(2021/C 513/02)
Herr Gavalec, Frau Spineanu-Matei, Herr Gratsias, Herr Csehi und Frau Arastey Sahún, die mit Beschlüssen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 19. Februar 2021 (1), vom 21. April 2021 (2), vom 2. Juni 2021 (3) und vom 7. Juli 2021 (4) für die Zeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2027 zu Richtern am Gerichtshof ernannt wurden, haben am 7. Oktober 2021 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
Herr Emiliou, Frau Ćapeta und Frau Medina, die mit Beschlüssen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21. April 20212, vom 7. Juli 20214 und vom 8. September 2021 (5) für die Zeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2027 zu Generalanwälten am Gerichtshof ernannt wurden, haben am 7. Oktober 2021 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
Herr Collins, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 8. September 20215 für die Zeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2024 zum Generalanwalt am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 7. Oktober 2021 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
(1) ABl. L 64 vom 24.2.2021, S. 4.
(2) ABl. L 176 vom 19.5.2021, S. 3.
(3) ABl. L 201 vom 8.6.2021, S. 28.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/2 |
Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs
(2021/C 513/03)
In ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2021 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verfahrensordnung Herrn Lenaerts für die Zeit vom 8. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2024 zum Präsidenten des Gerichtshofs gewählt.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/2 |
Wahl des Vizepräsidenten des Gerichtshofs
(2021/C 513/04)
In ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2021 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verfahrensordnung Herrn Bay Larsen für die Zeit vom 8. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2024 zum Vizepräsidenten des Gerichtshofs gewählt.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/2 |
Wahl der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern
(2021/C 513/05)
In ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2021 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 8. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2024 Herrn Arabadjiev zum Präsidenten der Ersten Kammer, Frau Prechal zur Präsidentin der Zweiten Kammer, Frau Jürimäe zur Präsidentin der Dritten Kammer, Herrn Lycourgos zum Präsidenten der Vierten Kammer und Herrn Regan zum Präsidenten der Fünften Kammer gewählt.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/3 |
Wahl des Ersten Generalanwalts
(2021/C 513/06)
In ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2021 haben die Generalanwälte gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verfahrensordnung Herrn Szpunar für die Zeit vom 8. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2024 zum Ersten Generalanwalt gewählt.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/3 |
Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern
(2021/C 513/07)
In ihrer Sitzung vom 11. Oktober 2021 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 11. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2022 Frau Ziemele zur Präsidentin der Sechsten Kammer, Herrn Passer zum Präsidenten der Siebten Kammer, Herrn Jääskinen zum Präsidenten der Achten Kammer, Herrn Rodin zum Präsidenten der Neunten Kammer und Herrn Jarukaitis zum Präsidenten der Zehnten Kammer gewählt.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/3 |
Bestimmung der Kammern, die mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut sind
(2021/C 513/08)
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2021 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Erste und die Zweite Kammer als Kammern bestimmt, die für die Zeit vom 11. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2022 mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut sind.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/3 |
Zuteilung der Richter zu den Kammern
(2021/C 513/09)
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2021 entschieden, die Richter den Kammern mit fünf Richtern wie folgt zuzuteilen:
Erste Kammer
Kammerpräsident Arabadjiev,
Richter von Danwitz, Xuereb und Kumin, Richterin Ziemele
Zweite Kammer
Kammerpräsidentin Prechal,
Richter Biltgen, Wahl und Passer, Richterin Arastey Sahún
Dritte Kammer
Kammerpräsidentin Jürimäe,
Richter Safjan, Piçarra, Jääskinen und Gavalec
Vierte Kammer
Kammerpräsident Lycourgos,
Richter Bonichot und Rodin, Richterinnen Rossi und Spineanu-Matei
Fünfte Kammer
Kammerpräsident Regan,
Richter Ilešič, Jarukaitis, Gratsias und Csehi
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2021 entschieden, die Richter den Kammern mit drei Richtern wie folgt zuzuteilen:
Sechste Kammer
Kammerpräsidentin Ziemele,
Richter von Danwitz, Xuereb und Kumin
Siebte Kammer
Kammerpräsident Passer,
Richter Biltgen und Wahl, Richterin Arastey Sahún
Achte Kammer
Kammerpräsident Jääskinen,
Richter Safjan, Piçarra und Gavalec
Neunte Kammer
Kammerpräsident Rodin,
Richter Bonichot, Richterinnen Rossi und Spineanu-Matei
Zehnte Kammer
Kammerpräsident Jarukaitis,
Richter Ilešič, Gratsias und Csehi
In seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2021 hat der Gerichtshof außerdem entschieden, den Vizepräsidenten für die Rechtssachen, in denen er Berichterstatter ist und die vom Gerichtshof an einen Spruchkörper mit fünf bzw. mit drei Richtern verwiesen werden, der Ersten und der Sechsten Kammer zuzuteilen.
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern einer Kammer mit drei Richtern für alle Rechtssachen zuzuteilen, in denen sie Berichterstatter sind und die vom Gerichtshof an einen solchen Spruchkörper verwiesen werden. Der Gerichtshof hat daher entschieden, Herrn Arabadjiev der Sechsten Kammer, Frau Prechal der Siebten Kammer, Frau Jürimäe der Achten Kammer, Herrn Lycourgos der Neunten Kammer und Herrn Regan der Zehnten Kammer zuzuteilen.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/4 |
Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper
(2021/C 513/10)
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 13. Oktober 2021 folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:
M. Ilešič
O. Spineanu-Matei
J.-C. Bonichot
Z. Csehi
T. von Danwitz
M. Gavalec
M. Safjan
M. L. Arastey Sahún
S. Rodin
D. Gratsias
F. Biltgen
J. Passer
P. G. Xuereb
I. Ziemele
N. Piçarra
N. Wahl
L. S. Rossi
N. Jääskinen
I. Jarukaitis
A. Kumin
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 13. Oktober 2021 folgende Liste für die Besetzung der Kammern mit fünf Richtern erstellt:
Erste Kammer
T. von Danwitz
I. Ziemele
P. G. Xuereb
A. Kumin
Zweite Kammer
F. Biltgen
M. L. Arastey Sahún
N. Wahl
J. Passer
Dritte Kammer
M. Safjan
M. Gavalec
N. Piçarra
N. Jääskinen
Vierte Kammer
J.-C. Bonichot
O. Spineanu-Matei
S. Rodin
L. S. Rossi
Fünfte Kammer
M. Ilešič
Z. Csehi
I. Jarukaitis
D. Gratsias
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 13. Oktober 2021 folgende Liste für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:
Sechste Kammer
T. von Danwitz
P. G. Xuereb
A. Kumin
Siebte Kammer
F. Biltgen
N. Wahl
M. L. Arastey Sahún
Achte Kammer
M. Safjan
N. Piçarra
M. Gavalec
Neunte Kammer
J.-C. Bonichot
L. S. Rossi
O. Spineanu-Matei
Zehnte Kammer
M. Ilešič
D. Gratsias
Z. Csehi
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/6 |
Wahl des Kanzlers
(2021/C 513/11)
In ihrer Sitzung vom 26. Oktober 2021 haben die Richter und die Generalanwälte des Gerichtshofs gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verfahrensordnung entschieden, die Amtszeit von Herrn Calot Escobar als Kanzler des Gerichtshofs für die Zeit vom 7. Oktober 2022 bis zum 6. Oktober 2028 zu verlängern.
Gericht
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/7 |
Eidesleistung neuer Mitglieder des Gerichts
(2021/C 513/12)
Frau Brkan, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 2. Juni 2021 (1) für die Zeit vom 10. Juni 2021 bis zum 31. August 2025 zur Richterin am Gericht der Europäischen Union ernannt wurde, hat am 6. Juli 2021 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
Herr Zilgalvis, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 8. September 2021 (2) für die Zeit vom 10. September 2021 bis zum 31. August 2025 zum Richter am Gericht der Europäischen Union ernannt wurde, hat am 27. September 2021 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
Herr Kecsmár und Herr Gâlea, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13. Oktober 2021 (3) für die Zeit vom 18. Oktober 2021 bis zum 31. August 2022 zu Richtern am Gericht der Europäischen Union ernannt wurden, haben am 27. Oktober 2021 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
(1) ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 16.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad — Varna — Bulgarien) — Strafverfahren gegen DR (C-845/19), TS (C-863/19)
(Verbundene Rechtssachen C-845/19 und C-863/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte - Wirtschaftlicher Vorteil aus einer nicht abgeurteilten Straftat - Art. 4 - Einziehung - Art. 5 - Erweiterte Einziehung - Art. 6 - Dritteinziehung - Voraussetzungen - Einziehung eines Geldbetrags, den ein Dritter als ihm gehörend beansprucht - Dritte Personen, die nicht das Recht haben, als Beteiligte am Einziehungsverfahren teilzunehmen - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
(2021/C 513/13)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Apelativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
DR (C-845/19), TS (C-863/19)
Beteiligte: Okrazhna prokuratura — Varna
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens auch dann in ihren Anwendungsbereich fällt, wenn sich alle mit der Begehung dieser Straftat verbundenen Tatumstände auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken. |
2. |
Die Richtlinie 2014/42 ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Einziehung von Vermögensgegenständen vorsieht, die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, der aus der Straftat herrührt, derentwegen die Person, die diese Straftat begangen hat, verurteilt wurde, sondern dass sie auch die Einziehung von dieser Person gehörenden Vermögensgegenständen erfasst, die nach Überzeugung des mit der Rechtssache befassten nationalen Gerichts aus anderen Straftaten stammen, sofern die in Art. 8 Abs. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gewahrt werden und die Straftat, deren diese Person für schuldig befunden wurde, zu denen gehört, die in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgezählt werden, und diese Straftat im Sinne dieser Richtlinie direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann. |
3. |
Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Richtlinie 2014/42 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Vermögensgegenstand eingezogen werden darf, der angeblich einer anderen Person als dem Straftäter gehört, ohne dass diese Person die Möglichkeit hat, als Beteiligte am Einziehungsverfahren teilzunehmen. |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — SC/Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie
(Rechtssache C-866/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b - Arbeitnehmer, der in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausgeübt hat - Nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Mindestversicherungszeit - Berücksichtigung der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten - Zusammenrechnung - Berechnung des Betrags der geschuldeten Rentenleistung)
(2021/C 513/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SC
Beklagter: Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie
Tenor
Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung gemäß Ziff. i dieser Vorschrift bei der Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Versicherungszeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht übersteigen dürfen, alle Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, auch die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten, während im Rahmen der Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags gemäß Ziff. ii der Vorschrift allein die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2021– Europäische Parlament/UZ
(Rechtssache C-894/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Verwaltungsuntersuchung - Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit - Anschlussrechtsmittel - Ablehnung eines Beistandsantrags - Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör)
(2021/C 513/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: V. Montebello-Demogeot und I. Lázaro Betancor)
Andere Partei des Verfahrens: ZU (Prozessbevollmächtigter: J.-N. Louis, avocat)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Rechtsmittels. |
3. |
UZ trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels. |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti — Rumänien) — Wilo Salmson France SAS/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti –- Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Nerezidenţi
(Rechtssache C-80/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 und Art. 178 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Besitz einer Rechnung - Richtlinie 2008/9/EG - Ablehnung des Erstattungsantrags - „Stornierung“ der Rechnung durch den Lieferer - Ausstellung einer neuen Rechnung - Neuer Erstattungsantrag - Ablehnung)
(2021/C 513/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wilo Salmson France SAS
Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti –- Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Nerezidenţi
Tenor
1. |
Die Art. 167 bis 171 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sowie die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112 an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, mit der eine Lieferung von Gegenständen belastet wurde, nicht geltend machen kann, wenn er keine Rechnung im Sinne der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung über den Erwerb der betreffenden Gegenstände besitzt. Nur wenn ein Dokument so fehlerhaft ist, dass der nationalen Steuerverwaltung die zur Begründung eines Erstattungsantrags erforderlichen Angaben fehlen, kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Dokument keine „Rechnung“ im Sinne der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung ist. |
2. |
Die Art. 167 bis 171 und 178 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. a erste Alternative der Richtlinie 2008/9 sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer für einen bestimmten Erstattungszeitraum entgegenstehen, die allein damit begründet wird, dass der Mehrwertsteueranspruch in einem früheren Erstattungszeitraum entstanden ist, die Mehrwertsteuer aber erst in diesem bestimmten Zeitraum in Rechnung gestellt wurde. |
3. |
Die Art. 167 bis 171 und 178 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sowie die Richtlinie 2008/9 sind dahin auszulegen, dass die einseitige Annullierung einer Rechnung durch einen Lieferer, nachdem der Mitgliedstaat der Erstattung eine Entscheidung erlassen hatte, mit der der auf diese Rechnung gestützte Antrag auf Mehrwertsteuererstattung abgelehnt wurde, und obwohl diese Entscheidung bereits bestandskräftig geworden war, gefolgt von der Ausstellung einer neuen Rechnung über dieselben Lieferungen durch diesen Lieferer in einem späteren Erstattungszeitraum, ohne dass die Lieferungen in Frage gestellt würden, weder einen Einfluss auf das Bestehen des bereits geltend gemachten Anspruchs auf Mehrwertsteuererstattung noch auf den Zeitraum hat, für den er geltend zu machen ist. |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen ZX
(Rechtssache C-282/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Art. 6 Abs. 3 - Anspruch der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte - Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale Rechtsvorschriften, in denen kein Verfahrensweg für die Behebung einer inhaltlichen Unklarheit und Unvollständigkeit der Anklageschrift nach einer vorbereitenden Verhandlung vorgesehen ist)
(2021/C 513/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
ZX
Beteiligte: Spetsializirana prokuratura
Tenor
1. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, in denen kein Verfahrensweg vorgesehen ist, der es ermöglicht, nach der vorbereitenden Verhandlung in einem Strafverfahren eine inhaltliche Unklarheit und Unvollständigkeit der Anklageschrift, die zur Verletzung des Rechts der beschuldigten Person auf Übermittlung detaillierter Informationen über den Tatvorwurf führt, zu beheben. |
2. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, die nationalen Rechtsvorschriften über die Änderung des Tatvorwurfs, die der Staatsanwaltschaft die Behebung einer inhaltlichen Unklarheit und Unvollständigkeit der Anklageschrift in der Hauptverhandlung unter tatsächlicher und wirksamer Wahrung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person ermöglichen, so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen. Lediglich in dem Fall, in dem das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass es keine Möglichkeit einer entsprechenden unionsrechtskonformen Auslegung gibt, hat es die nationale Bestimmung, die eine Aussetzung des Gerichtsverfahrens und eine Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Erstellung einer neuen Anklageschrift verbietet, unangewendet zu lassen. |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Krakowa-Śródmieścia w Krakowie — Polen) — T.B., D. sp. z. o. o./ G. I. A/S
(Rechtssache C-393/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b - Art. 12 - Art. 13 Abs. 2 - Persönlicher Geltungsbereich - Begriff „Geschädigter“ - Gewerbetreibender - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 2)
(2021/C 513/18)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Krakowa-Śródmieścia w Krakowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: T. B., D. sp. z o.o.
Beklagte: G. I. A/S
Tenor
1. |
Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich eine Gesellschaft, die im Gegenzug für die Leistungen, die sie an den unmittelbar Geschädigten eines Verkehrsunfalls im Zusammenhang mit dem infolge dieses Unfalls entstandenen Schaden erbracht hat, den haftpflichtrechtlichen Schadensersatzanspruch erworben hat, um vom Versicherer des Unfallverursachers die Zahlung zu verlangen, die jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Geltendmachung von solchen Forderungen ausübt, nicht auf diese Vorschriften berufen kann. |
2. |
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass sich ein Gewerbetreibender, der vom Geschädigten eines Verkehrsunfalls durch einen Abtretungsvertrag eine Forderung erworben hat, um gegen den Versicherer des Verkehrsunfallverursachers, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Unfallorts befindet, eine Klage aus unerlaubter Handlung oder dieser gleichgestellten Handlung vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Unfallorts zu erheben, auf diese Vorschrift berufen kann, sofern deren Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist. |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — CHEP Equipment Pooling NV/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-396/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 Abs. 1 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung - Angaben, die Gegenstand eines Ersuchens um zusätzliche Informationen sein können - Unstimmigkeit zwischen dem im Erstattungsantrag genannten und dem in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Betrag - Grundsatz der guten Verwaltung - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Ausschlussfrist - Auswirkungen auf die Berichtigung des Fehlers des Steuerpflichtigen)
(2021/C 513/19)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CHEP Equipment Pooling NV
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Tenor
Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ist im Licht der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der guten Verwaltung dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung, wenn sie, gegebenenfalls anhand vom Steuerpflichtigen vorgelegter zusätzlicher Informationen, die Gewissheit erlangt hat, dass der Betrag der tatsächlich entrichteten Vorsteuer, wie er in der dem Erstattungsantrag beigefügten Rechnung ausgewiesen ist, höher ist als der in diesem Antrag genannte Betrag, die Mehrwertsteuererstattung lediglich in Höhe des letztgenannten Betrags bewilligt, ohne den Steuerpflichtigen vorher zügig und mit den ihr am besten geeignet erscheinenden Mitteln aufgefordert zu haben, seinen Erstattungsantrag durch einen Antrag zu berichtigen, der als zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags eingereicht gilt.
20.12.2021 |
DE |
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C 513/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Oktober 2021 — Lípidos Santiga, SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-402/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Energie - Richtlinie [EU] 2018/2001 - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Begrenzung der Nutzung von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierten Biokraftstoffen - Delegierte Verordnung [EU] 2019/807 - Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen [ILUC] - Palmöl - Anfechtungsklage - Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person unmittelbar betroffen sein muss - Unzulässigkeit)
(2021/C 513/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Lípidos Santiga, SA (Prozessbevollmächtigter: P. Muñiz Fernández, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. De Meester und K. Talabér-Ritz)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Lípidos Santiga, SA trägt die Kosten. |
20.12.2021 |
DE |
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C 513/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen — Belgien) — IO/Wallonische Region
(Rechtssache C-23/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Straßenverkehr - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Fahrzeug, das der geschäftsführenden Gesellschafterin einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird - Verpflichtung zur Anmeldung im ersten Mitgliedstaat)
(2021/C 513/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Gericht Erster Instanz Eupen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: IO
Beklagte: Wallonische Region
Tenor
1. |
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein dort wohnhafter Geschäftsführer oder Selbständiger sich nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung berufen kann, in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug anzumelden, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ihm von einer dort ansässigen Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn in dem Fahrzeug stets Dokumente mitgeführt werden, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt. |
2. |
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats — wonach ein dort wohnhafter geschäftsführender Gesellschafter, der von seiner in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft kein Gehalt oder Einkommen bezieht, zur Anmeldung eines ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat verpflichtet ist, ohne dass er die Möglichkeit hat, den Nachweis darüber zu erbringen, welche Rolle er innerhalb der Gesellschaft innehat — entgegensteht, es sei denn, dass dieses Fahrzeug dauerhaft hauptsächlich im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll oder tatsächlich genutzt wird. |
20.12.2021 |
DE |
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C 513/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lennestadt — Deutschland) — Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató Zrt./NW
(Rechtssache C-30/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Sachlicher Anwendungsbereich - Begriff „Zivil- und Handelssachen“ - Verfahren zur Beitreibung einer Gebühr für die Nutzung einer mautpflichtigen Straße)
(2021/C 513/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Lennestadt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató Zrt.
Beklagter: NW
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung eine Klage auf gerichtliche Beitreibung einer Gebühr für die Nutzung einer mautpflichtigen Straße fällt, die von einer Gesellschaft erhoben wird, die durch ein Gesetz, das das sich aus dieser Nutzung ergebende Verhältnis als privatrechtlich qualifiziert, bevollmächtigt ist.
20.12.2021 |
DE |
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C 513/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 19. August 2021 — DB gegen Austrian Airlines AG
(Rechtssache C-510/21)
(2021/C 513/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DB
Beklagte: Austrian Airlines AG
Vorlagefragen
1. |
Ist die an einen Unfall im Sinn von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (1) in ihrem Namen genehmigt wurde, anschließende medizinische Erstversorgung an Bord des Luftfahrzeugs, die zu einer von den eigentlichen Unfallfolgen abgrenzbaren weiteren Körperverletzung des Reisenden führt, gemeinsam mit dem auslösenden Ereignis als einheitliches Unfallgeschehen anzusehen? |
2. |
Wenn Frage 1 verneint wird: Steht Art. 29 des genannten Übereinkommens einem Anspruch auf Ersatz des durch die medizinische Erstversorgung verursachten Schadens entgegen, wenn dieser zwar innerhalb der Verjährungsfrist des nationalen Rechts, aber bereits außerhalb der Ausschlussfrist des Art. 35 des Übereinkommens geltend gemacht wird? |
(1) Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2001, L 194, S. 38).
20.12.2021 |
DE |
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C 513/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 24. August 2021 — ASA/DGRFP Cluj
(Rechtssache C-519/21)
(2021/C 513/24)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ASA
Beklagte: DGRFP Cluj
Streitverkündete: BP, MB
Vorlagefragen
1. |
Können die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/[1]12 (1) im Allgemeinen und die Art. 9, 12, 14, 62, 63, 65, 73 und 78 im Besonderen in einem spezifischen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens dahin ausgelegt werden, dass
|
2. |
Können die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 im Allgemeinen und Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 179 im Besonderen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Neutralität in einem spezifischen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens dahin ausgelegt werden, dass
|
3. |
Für den Fall einer verneinenden Antwort und/oder im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit: Ist ein Antrag des Steuerpflichtigen, zu dessen Lasten Mehrwertsteuer und entsprechende Nebenforderungen festgesetzt worden sind, auf Inanspruchnahme natürlicher Personen, denen nicht die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen zugewiesen wurde und die neben dem Steuerpflichtigen, der verpflichtet ist, die Steuer auf Ausgangsumsätze zu entrichten, die er hätte erheben müssen, Parteien eines Vertrags über einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit sind, wobei der Zusammenschlussvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit nicht bei den Steuerbehörden registriert wurde, und zwar in Höhe des für die Verteilung der Gewinne vorgesehenen Anteils, der diesen Personen nach dem Zusammenschlussvertrag zukommt, im Verhältnis zu den zu Lasten des Steuerpflichtigen festgesetzten Pflichten zur Zahlung der Mehrwertsteuer und entsprechender Nebenforderungen, zulässig? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
20.12.2021 |
DE |
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C 513/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Pfälzischen Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. August 2021 — MS gegen Saatgut Treuhandverwaltungs GmbH
(Rechtssache C-522/21)
(2021/C 513/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Pfälzisches Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: MS
Berufungsbeklagte: Saatgut Treuhandverwaltungs GmbH
Vorlagefrage
Ist Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), soweit unter den dort genannten Voraussetzungen ein Mindestschadensersatz in Höhe der vierfachen Lizenzgebühr verlangt werden kann, vereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz („Grundverordnung“) (2), insbesondere mit Art. 94 Abs. 2 Satz 1?
20.12.2021 |
DE |
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C 513/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 24. August 2021 — IG/Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov
(Rechtssache C-524/21)
(2021/C 513/26)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin und Klägerin: IG
Rechtsmittelgegnerin und Beklagte: Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 (1) unter dem Gesichtspunkt des autonomen Begriffs „zahlungsunfähig“ einer nationalen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie — Art. 15 Abs. 1 und 2 der Legea nr. 200/2006 privind constituirea și utilizarea Fondului de garantare pentru plata creanțelor salariale (Gesetz Nr. 200/2006 über die Einrichtung und Verwendung des Garantiefonds zur Befriedigung von Arbeitsentgeltansprüchen) in Verbindung mit Art. 7 der Normele metodologice de aplicare a Legii nr. 200/2006 (Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 200/2006) — in der Auslegung entgegen, die ihr die Înalta Curte de Casație și Justiție — Completul pentru dezlegarea unor chestiuni de drept (Oberster Kassations- und Gerichtshof — Kollegialer Spruchkörper für die Entscheidung von Rechtsfragen, Rumänien) in der Entscheidung Nr. 16/2018 gegeben hat und wonach sich der Zeitraum von drei Monaten, für den der Garantiefonds die Arbeitsentgeltansprüche gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber übernehmen und befriedigen kann, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht? |
2. |
Stehen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/94 Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 200/2006 über die Einrichtung und Verwendung des Garantiefonds zur Befriedigung von Arbeitsentgeltansprüchen in der Auslegung entgegen, die ihm die Înalta Curte de Casație și Justiție — Completul pentru dezlegarea unor chestiuni de drept in der Entscheidung Nr. 16/2018 gegeben hat und wonach der Zeitraum von höchstens drei Monaten, für den der Garantiefonds die Arbeitsentgeltansprüche gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber übernehmen und befriedigen kann, innerhalb des Bezugszeitraums von drei Monaten unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis drei Monate unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen muss? |
3. |
Ist eine nationale Verwaltungspraxis, nach der auf der Grundlage einer Entscheidung der Curtea de Conturi (Rechnungshof, Rumänien) und ohne eine spezielle nationale Regelung, die den Arbeitnehmer zur Erstattung verpflichtet, vom Arbeitnehmer die Beträge zurückgefordert werden, die angeblich für Zeiträume gezahlt wurden, die den gesetzlichen Rahmen überschreiten oder nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wurden, mit der sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie 2008/94 und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie vereinbar? |
4. |
Ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Missbrauch“ in Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2008/94 die Maßnahme, die vom Garantiefonds über den Insolvenzverwalter erfüllten Arbeitsentgeltansprüche mit dem erklärten Ziel, die allgemeine Verjährungsfrist einzuhalten, vom Arbeitnehmer zurückzufordern, eine hinreichende objektive Rechtfertigung? |
5. |
Sind eine Auslegung und eine nationale Verwaltungspraxis, nach denen von Arbeitnehmern zurückgeforderte Arbeitsentgeltansprüche einer Steuerforderung gleichgestellt werden, auf die Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis zu zahlen sind, mit den Bestimmungen und dem Zweck der Richtlinie vereinbar? |
(1) Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36).
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 24. August 2021 — Agenţia Municipală pentru Ocuparea Forţei de Muncă Bucureşti/IM
(Rechtssache C-525/21)
(2021/C 513/27)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin und Beklagte: Agenţia Municipală pentru Ocuparea Forţei de Muncă Bucureşti
Rechtsmittelgegnerin und Klägerin: I.M.
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 (1) unter dem Gesichtspunkt des autonomen Begriffs „zahlungsunfähig“ einer nationalen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie — Art. 15 Abs. 1 und 2 der Legea nr. 200/2006 privind constituirea și utilizarea Fondului de garantare pentru plata creanțelor salariale (Gesetz Nr. 200/2006 über die Einrichtung und Verwendung des Garantiefonds zur Befriedigung von Arbeitsentgeltansprüchen) in Verbindung mit Art. 7 der Normele metodologice de aplicare a Legii nr. 200/2006 (Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 200/2006) — in der Auslegung entgegen, die ihr die Înalta Curte de Casație și Justiție — Completul pentru dezlegarea unor chestiuni de drept (Oberster Kassations- und Gerichtshof — Kollegialer Spruchkörper für die Entscheidung von Rechtsfragen, Rumänien) in der Entscheidung Nr. 16/2018 gegeben hat und wonach sich der Zeitraum von drei Monaten, für den der Garantiefonds die Arbeitsentgeltansprüche gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber übernehmen und befriedigen kann, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht? |
2. |
Stehen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/94 Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 200/2006 über die Einrichtung und Verwendung des Garantiefonds zur Befriedigung von Arbeitsentgeltansprüchen in der Auslegung entgegen, die ihm die Înalta Curte de Casație și Justiție — Completul pentru dezlegarea unor chestiuni de drept in der Entscheidung Nr. 16/2018 gegeben hat und wonach der Zeitraum von höchstens drei Monaten, für den der Garantiefonds die Arbeitsentgeltansprüche gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber übernehmen und befriedigen kann, innerhalb des Bezugszeitraums von drei Monaten unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis drei Monate unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen muss? |
3. |
Ist eine nationale Verwaltungspraxis, nach der auf der Grundlage einer Entscheidung der Curtea de Conturi (Rechnungshof, Rumänien) und ohne eine spezielle nationale Regelung, die den Arbeitnehmer zur Erstattung verpflichtet, vom Arbeitnehmer die Beträge zurückgefordert werden, die angeblich für Zeiträume gezahlt wurden, die den gesetzlichen Rahmen überschreiten oder nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wurden, mit der sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie 2008/94 und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie vereinbar? |
4. |
Ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Missbrauch“ in Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2008/94 die Maßnahme, die vom Garantiefonds über den Insolvenzverwalter erfüllten Arbeitsentgeltansprüche mit dem erklärten Ziel, die allgemeine Verjährungsfrist einzuhalten, vom Arbeitnehmer zurückzufordern, eine hinreichende objektive Rechtfertigung? |
5. |
Sind eine Auslegung und eine nationale Verwaltungspraxis, nach denen von Arbeitnehmern zurückgeforderte Arbeitsentgeltansprüche einer Steuerforderung gleichgestellt werden, auf die Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis zu zahlen sind, mit den Bestimmungen und dem Zweck der Richtlinie vereinbar? |
(1) Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36).
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 9. September 2021 — UniCredit Bank Austria AG gegen Verein für Konsumenteninformation
(Rechtssache C-555/21)
(2021/C 513/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: UniCredit Bank Austria AG
Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation
Vorlagefragen
Ist Artikel 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern, während es für laufzeitunabhängige Kosten an einer entsprechenden Regelung fehlt?
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 20. September 2021 — LM und NO/HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
(Rechtssache C-577/21)
(2021/C 513/29)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: LM und NO
Beklagte: HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Vorlagefragen
1. |
Läuft eine Auslegung des Begriffs „Personenschaden“ dahin, dass ein solcher bei seelischem Schmerz und Leid eines Kindes aufgrund des Todes eines Elternteils infolge eines Verkehrsunfalls nur dann vorliegt, wenn dieser Schmerz und dieses Leid zu einer pathologischen Schädigung der Gesundheit des Kindes geführt haben, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 84/5/EWG zuwider? |
2. |
Gilt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht, wenn das nationale Gericht nicht sein eigenes nationales Recht, sondern das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anwendet? |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 28. September 2021 — A gegen Finanzamt M
(Rechtssache C-596/21)
(2021/C 513/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: Finanzamt M
Vorlagefragen (1)
1. |
Kann dem zweiten Erwerber eines Gegenstands der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb versagt werden, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog, obwohl auch der erste Erwerber wusste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Versagung bei dem zweiten Erwerber betragsmäßig auf den durch die Hinterziehung entstandenen Steuerschaden begrenzt? |
3. |
Falls Frage 2 bejaht wird: Berechnet sich der Steuerschaden
|
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2021 von der Unie van Professionele Transporteurs en Logistieke Ondernemers (UPTR) gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Juli 2021 in der Rechtssache T-634/20, UPTR/Parlament und Rat
(Rechtssache C-603/21 P)
(2021/C 513/31)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Unie van Professionele Transporteurs en Logistieke Ondernemers (UPTR) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Vanden Bogaerde)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
erstens: das Rechtsmittel für zulässig zu erklären; |
— |
zweitens: Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (1) (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor für nichtig zu erklären. Dies auf der Grundlage von Art. 263 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf der Grundlage der unten zusammengefassten Rechtsmittelgründe; |
— |
drittens: über die Kosten zu entscheiden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
Die Mitglieder der Rechtsmittelführerin müssten in den Genuss von wirksamem Rechtsschutz kommen. Um in den Genuss von wirksamem Rechtsschutz kommen zu können, dürfe in dieser Sache nicht einer engen Auslegung des Begriffs „unmittelbar und individuell betroffen sein“ gefolgt werden. Dies ergebe sich aus dem speziellen strafrechtlichen/sanktionsbezogenen Kontext, in dem die Mitglieder der Rechtsmittelführerin nicht über ein subjektives Recht verfügten, wodurch sie keinen direkten Zugang zu den Gerichten hätten.
Es könne schwerlich als wirksamer Rechtsschutz angesehen werden, wenn sich die Mitglieder der Rechtsmittelführerin in eine rechtswidrige Lage begeben müssten, um dann von den Kontrollinstanzen abhängig zu sein, die die Möglichkeit haben müssten, zu verfolgen oder zu sanktionieren, ohne dazu verpflichtet zu sein. Darüber hinaus sei wirksamer Rechtsschutz nicht gewährleistet, da ein nationales Gericht nicht stets dazu verpflichtet sei, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Binnenmarkts
Ziel von Art. 3 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union sei die Errichtung eines europäischen Binnenmarkts. Dieser europäische Binnenmarkt werde u. a. durch den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs geschaffen.
Der freie Dienstleistungsverkehr im Verkehrssektor werde durch die Vorschriften in Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.
Als Folge davon müsse, was den Kraftverkehr und speziell die Kabotage betreffe, eine schrittweise Liberalisierung angestrebt werden.
Diese Liberalisierung auf dem Verkehrsmarkt sei, historisch betrachtet, auch tatsächlich erreicht worden. Die erreichte Liberalisierung des Verkehrsmarkts und die Aufhebung von Beschränkungen seien jedoch rückgängig gemacht worden. Durch die angefochtene Bestimmung werde die erreichte Liberalisierung noch viel weiter rückgängig gemacht, da sie eine weitreichende Beschränkung beinhalte, die vor allem für die Transportunternehmer nachteilig sei, die Mitglied der Rechtsmittelführerin seien.
Die Gründe, die dieser Beschränkung tatsächlich zugrunde lägen, würden bereits durch andere legislative Maßnahmen der Union (Mobility Package) aufgefangen.
Die angefochtene Bestimmung verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 EUV und den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs aus Titel IV AEUV und müsse daher für nichtig erklärt werden.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die Folgenabschätzung, die im Hinblick auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor durchgeführt worden sei, sei mit Blick auf die weitere Liberalisierung des Kabotagetransports innerhalb der Europäischen Union durchgeführt worden.
Bei dieser Folgenabschätzung sei keine eventuelle Wartezeit berücksichtigt worden, die erst später im Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden sei. Es könne daher nur angenommen werden, dass die Einführung einer Wartezeit von vier Tagen nach der Durchführung der letzten Kabotagetätigkeit eine signifikante Auswirkung auf die Anzahl der Kabotagetätigkeiten innerhalb der Europäischen Union haben könnte. Die Wirkungen dieser Wartezeit seien jedoch bei der Folgenabschätzung während des Gesetzgebungsverfahrens nicht beurteilt worden.
In Bezug auf die Änderung der Regelung über den Kabotagetransport, bei der das bisher schon erreichte Liberalisierungsniveau durch die Einführung einer Wartezeit von vier Tagen nach der letzten Kabotagetätigkeit stark abgesenkt worden sei, könne nicht geltend gemacht werden, dass es sich um keine „wesentliche“ Änderung handele. Deshalb müsse eine Folgenabschätzung für den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens als erforderlich angesehen werden.
Das Europäische Parlament und der Rat könnten nicht geltend machen, dass eine Aktualisierung der Folgenabschätzung für das Gesetzgebungsverfahren nicht geeignet oder erforderlich gewesen sei.
Die Nichtdurchführung einer Aktualisierung der Folgenabschätzung müsse daher als Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angesehen werden, an den das Europäische Parlament und der Rat gebunden seien.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 30. September 2021 — Heureka Group a.s./Google LLC
(Rechtssache C-605/21)
(2021/C 513/32)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Městský soud v Praze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Heureka Group a.s.
Beklagte: Google LLC
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 (1) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass die Richtlinie 2014/104, insbesondere ihr Art. 10, unmittelbar oder mittelbar auf diesen Rechtsstreit über den Ersatz jeglicher Schäden anwendbar ist, die durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV entstanden sind, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/104 begonnen hat und nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung eingestellt worden ist, in einer Situation, in der auch die Schadensersatzklage nach Ablauf der Umsetzungsfrist erhoben worden ist, oder dahin, dass Art. 10 der Richtlinie 2014/104 lediglich auf einen Teil des angeführten Verhaltens (und den sich daraus ergebenden Teil des Schadens) anwendbar ist, das sich nach dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/104 bzw. nach dem Datum des Ablaufs der Umsetzungsfrist ereignet hat? |
2. |
Erfordern es der Sinn und Zweck der Richtlinie 2014/104 und/oder Art. 102 AEUV sowie der Effektivitätsgrundsatz, dass Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass unter den „nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter [Art. 22] Absatz 1 fallen“ jene nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen sind, mit denen Art. 10 der Richtlinie 2014/104 umgesetzt worden ist, mit anderen Worten, fallen Art. 10 der Richtlinie 2014/104 und die Verjährungsvorschriften unter den ersten oder den zweiten Absatz des Art. 22 der Richtlinie 2014/104? |
3. |
Sind mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 und/oder mit Art. 102 AEUV sowie dem Effektivitätsgrundsatz eine solche nationale Regelung und ihre Auslegung vereinbar, die die „Kenntnis der Tatsache, dass ein Schaden entstanden ist“, die für den Beginn der subjektiven Verjährungsfrist relevant ist, an die Kenntnis des Geschädigten über die „einzelnen Teilschäden“ knüpft, die im Laufe der Zeit während eines fortdauernden oder fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens entstehen (da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der gegenständliche Schadensersatzanspruch in seinem Ganzen teilbar ist) und bei denen dann eigenständige subjektive Verjährungsfristen unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten über den durch die Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV verursachten Schaden im gesamten Ausmaß zu laufen beginnen, also eine solche nationale Regelung und ihre Auslegung, die es ermöglichen, dass die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens vor dem Zeitpunkt beginnt, an dem dieses gegen Art. 102 AEUV verstoßende Verhalten der günstigeren Platzierung und Darstellung des eigenen Preisvergleichsdienstes beendet wurde? |
4. |
Stehen Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/104 und/oder Art. 102 AEUV sowie der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegen, die festlegt, dass die subjektive Verjährungsfrist, wenn es um Schadensersatzklagen geht, drei Jahre beträgt und ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem der Geschädigte Kenntnis über den Teilschaden und darüber, wer zu dessen Ersatz verpflichtet ist, erlangt hatte oder hätte erlangen können, jedoch (i) den Zeitpunkt der Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens, (ii) die Kenntnis des Geschädigten von der Tatsache, dass das Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, nicht berücksichtigt und die zugleich (iii) diese dreijährige Verjährungsfrist während des Verfahrens vor der Kommission, dessen Gegenstand die noch nicht beendete Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV ist, weder hemmt noch unterbricht, und (iv) nicht die Regelung beinhaltet, dass die Hemmung von Verjährungsfristen frühestens ein Jahr, nachdem die Entscheidung über die Zuwiderhandlung bestandskräftig geworden ist, endet? |
(1) Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014, L 349, S. 1).
20.12.2021 |
DE |
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C 513/23 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 30. September 2021 — Doctipharma SAS/Union des Groupements de pharmaciens d’officine (UDGPO), Pictime Coreyre
(Rechtssache C-606/21)
(2021/C 513/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Doctipharma SAS
Berufungsbeklagte: Union des Groupements de pharmaciens d’officine (UDGPO), Pictime Coreyre
Vorlagefragen
— |
Ist die im vorliegenden Urteil beschriebene Tätigkeit von Doctipharma, die auf und von ihrer Website www.doctipharma.fr aus ausgeübt wird, als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (1) einzustufen? |
— |
Fällt in diesem Fall die im vorliegenden Urteil beschriebene Tätigkeit von Doctipharma, die auf und von ihrer Website www.doctipharma.fr aus ausgeübt wird, in den Anwendungsbereich von Art. 85c der Europäischen Richtlinie vom 6. November 2001 (2) in der durch die Richtlinie vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung? |
— |
Ist Art. 85c der Richtlinie vom 6. November 2001 in der durch die Richtlinie vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass das sich aus einer Auslegung der Art. L. 5125-25 und L. 5125-26 des Code de la santé publique ergebende Verbot der im vorliegenden Urteil beschriebenen Tätigkeit von Doctipharma, die auf und von ihrer Website www.doctipharma.fr aus ausgeübt wird, eine durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Beschränkung darstellt? |
— |
Ist, falls das nicht der Fall ist, Art. 85c der Richtlinie vom 6. November 2011 in der durch die Richtlinie vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er die im vorliegenden Urteil beschriebene Tätigkeit von Doctipharma, die auf und von ihrer Website www.doctipharma.fr aus ausgeübt wird, zulässt? |
— |
Ist in diesem Fall das sich aus der Auslegung der Art. L. 5125-25 und L. 5125-26 des Code de la santé publique durch die Cour de cassation ergebende Verbot der Tätigkeit von Doctipharma durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Sinne von Art. 85c der Richtlinie vom 6. November 2001 in der Fassung der Richtlinie vom 8. Juni 2011 gerechtfertigt? |
— |
Ist, falls dies nicht der Fall ist, Art. 85c der Richtlinie vom 6. November 2001 in der durch die Richtlinie vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er die von Doctipharma angebotene Tätigkeit eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ zulässt? |
(1) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
20.12.2021 |
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C 513/24 |
Klage, eingereicht am 14. Oktober 2021 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-633/21)
(2021/C 513/34)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kostantinidis und M. Noll-Ehlers)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
A) |
festzustellen, dass die Hellenische Republik
|
B) |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Klagegrund weist die Kommission darauf hin, dass die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa die Mitgliedstaaten verpflichte, die Belastung der Bürger durch Stickstoffdioxid (NO2) zu begrenzen. Die Hellenische Republik habe es nach den jährlichen Berichten, die sie zur Luftqualität übermittelt habe, seit dem Jahr 2005, ab dem die Einhaltung der Tages- und Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) verbindlich geworden sei, kontinuierlich versäumt, die Einhaltung der Tagesgrenzwerte im Ballungsraum EL0003, Athen, sicherzustellen.
Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Kommission vor, dass Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG den Mitgliedstaaten im Fall der Überschreitung der Grenzwerte eine klare und dringende Verpflichtung auferlege, Luftqualitätspläne zu erstellen, die geeignete Maßnahmen enthielten, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werde. Unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG habe die Hellenische Republik keinen passenden Luftqualitätsplan in Bezug auf Stickstoffdioxid erstellt, der den Ballungsraum EL0003, Athen, erfassen würde.
(1) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).
20.12.2021 |
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C 513/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Barcelona — Spanien) — HV/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
(Rechtssache C-258/20) (1)
(2021/C 513/35)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.12.2021 |
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C 513/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad — Bulgarien) — „Banka DSK“ EAD/RP
(Rechtssache C-689/20) (1)
(2021/C 513/36)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.12.2021 |
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C 513/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — L GmbH/F GmbH, BW, SW
(Rechtssache C-336/21) (1)
(2021/C 513/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
20.12.2021 |
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C 513/26 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021– T i D kontrolni sistemi/EUIPO — Sigmatron (Signalgeräte und -anlagen)
(Rechtssache T-503/20) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Signalgeräte und -anlagen darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Nichtigerklärung des älteren Geschmacksmusters - Keine Auswirkung - Offenbarung des älteren Geschmacksmusters - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)
(2021/C 513/38)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: T i D kontrolni sistemi EOOD (Varna, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Priparzhenski)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: P. Georgieva und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sigmatron EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kostov)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. April 2020 (Sache R 956/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Sigmatron und T i D kontrolni sistemi.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die T i D kontrolni sistemi EOOD trägt die Kosten. |
20.12.2021 |
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C 513/26 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Oktober 2021 — Diusa Rendering und Assograssi/Kommission
(Rechtssache T-201/18) (1)
(Öffentliche Gesundheit - Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Verbot der Ausfuhr von aus Material der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln - Unterlassung der Kommission, das Verfahren zur Überprüfung des Verbots einzuleiten - Untätigkeitsklage - Vorlage eines Entwurfs von Maßnahmen zur Beendigung der Untätigkeit - Erledigung)
(2021/C 513/39)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Diusa Rendering Srl (Piacenza, Italien) und Assograssi — Associazione Nazionale Produttori Grassi e Proteine Animali (Buccinasco, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Moretto)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi, W. Farrell und B. Eggers)
Gegenstand
Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrigerweise unterlassen hat, das Verfahren nach Art. 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23) zur Überprüfung des in Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. 2009, L 300, S. 1) festgelegten Verbots der Ausfuhr von aus Material der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln einzuleiten
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten, die Kosten, die der Diusa Rendering Srl und der Assograssi — Associazione Nazionale Produttori Grassi e Proteine Animali entstanden sind. |
20.12.2021 |
DE |
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C 513/27 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2021 — 4B Company/EUIPO — Deenz (Schmuckanhänger)
(Rechtssache T-329/20) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Schmuckanhänger darstellt - Beibehaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in einer geänderten Form - Art. 25 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
(2021/C 513/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: 4B Company Srl (Montegiorgio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brogi)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Scardocchia und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Deenz Holding Ltd (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Alberti)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2020 (Sache R 2449/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen 4B Company und Deenz Holding
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die 4B Company Srl trägt die Kosten. |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/28 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Oktober 2021 — Fachverband Spielhallen und LM/Kommission
(Rechtssache T-510/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland - Beschwerde - Vorprüfungsphase - Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens - Ernsthafte Schwierigkeiten - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Gewinnabschöpfung - Vorteil - Selektiver Charakter - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2021/C 513/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Fachverband Spielhallen e. V. (Berlin, Deutschland), LM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartosch und R. Schmidt)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und K. Blanck)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: R. Kanitz und S. Costanzo)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 betreffend die staatliche Beihilfe SA.44944 (2019/C, ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und die staatliche Beihilfe SA.53552 (2019/C, ex 2019/FC) — Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (Wirtschaftlichkeitsgarantie), soweit mit ihm die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde, die sich dagegen richtete, dass die von Spielbankunternehmen als Gewinnabschöpfung an das Land Nordrhein-Westfalen abgeführten Beträge von den Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer abzugsfähig waren
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Fachverband Spielhallen e. V. und LM tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/28 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Oktober 2021 — Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission
(Rechtssache T-22/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Instrument für Heranführungshilfe - Drittstaat - Nationaler öffentlicher Auftrag - Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber - Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie - Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter - Unzuständigkeit)
(2021/C 513/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Luff und R. Sciaudone)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und T. Van Noyen)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 5. November 2020 mit dem Aktenzeichen GK/Regio.ddg.d. 1(2020)6793282 betreffend die vom türkischen Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie beantragte Einlösung der Bankgarantie
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL, trägt die Kosten. |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/29 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Oktober 2021 — Troy Chemical Company und Troy/Kommission
(Rechtssache T-297/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Biozidprodukte - Durchführungsverordnung [EU] 2021/348 - Genehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 [Beschichtungsschutzmittel] und 10 [Schutzmittel für Mauerwerk] - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
(2021/C 513/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: Troy Chemical Company BV (Delft, Niederlande) und Troy Corp. (Florham Park, New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Abrahams, Rechtsanwältin H. Widemann und Rechtsanwalt Ł. Gorywoda)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal und M. Farley)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/348 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Genehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 (ABl. 2021, L 68, S. 174) und auf den Erlass jeder anderen vom Gericht für sachdienlich erachteten vorläufigen Maßnahme
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
20.12.2021 |
DE |
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C 513/29 |
Klage, eingereicht am 14. September 2021 — WO/EUStA
(Rechtssache T-603/21)
(2021/C 513/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: WO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Vitkovskis)
Beklagter: Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die unbegründete und rechtswidrige Entscheidung 028/2021 des Kollegiums der EUStA über die Ablehnung seiner Bewerbung für das Amt eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß Art. 270 AEUV aufzuheben; |
— |
die EUStA zu verurteilen, an ihn wegen der Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten, des unfairen Ernennungsverfahrens und der rechtswidrigen Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung für das Amt eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine Entschädigung zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf neun Gründe.
1. |
Die angefochtene Entscheidung beruhe nur auf Vermutungen und sei nicht ordnungsgemäß begründet. |
2. |
Die angefochtene Entscheidung enthalte fiktive Informationen über den Kläger. |
3. |
Die angefochtene Entscheidung beruhe auf rechtswidrig erlangten personenbezogenen Daten über den Kläger. |
4. |
Die personenbezogenen Daten über den Kläger seien von der EUStA verletzt worden seien, und zwar auch in Bezug auf einige Daten in der Entscheidung. |
5. |
Die angefochtene Entscheidung hänge mit der Disziplinarstrafe, die gegen den Kläger vor mehr als fünfzehn Jahren verhängt worden sei, zusammen und beruhe auf dieser. In der Europäischen Union gebe es keine Rechtsordnung und/oder keinen Rechtsakt, die bzw. der es erlaube, dass Ordnungswidrigkeiten/Disziplinarverstöße nach Ablauf von fünfzehn Jahren noch als relevant angesehen werden könnten. |
6. |
Keines der Argumente des Klägers sei berücksichtigt worden. Sie seien ignoriert worden. |
7. |
Das Ernennungsverfahren sei dadurch verletzt worden, dass in Bezug auf den Kläger zusätzliche Kriterien angewandt worden seien und er im Vergleich zu den anderen Bewerbern über einen längeren Zeitraum geprüft worden sei. Damit sei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber verletzt worden. |
8. |
Bei der Ablehnung der Bewerbung des Klägers sei ein nicht bestehender Rechtsakt auf ihn angewandt worden. |
9. |
Die Europäische Staatsanwaltschaft habe auch den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem Mitgliedstaat und dem Unionsorgan verletzt. Die Stellungnahme der Stelle des Mitgliedstaats, die die Person für das Amt eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts nominiert habe, sei ignoriert worden. Außerdem habe die EUStA die Eignungskriterien der nominierten Person unangemessen neu bewertet. |
20.12.2021 |
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C 513/30 |
Klage, eingereicht am 27. September 2021 — BZ/EZB
(Rechtssache T-631/21)
(2021/C 513/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidungen des Direktoriums der EZB vom 16. März 2021 und 13. Juli 2021 aufzuheben, soweit darin a) die Situation der Klägerin neu beurteilt wurde und ihr nach billigem Ermessen eine Entschädigung von 50 000 Euro für die ihr entstandenen Schäden (einschließlich sämtlicher durch das im Schreiben der GD-HR vom 21. Januar 2021 festgestellte Fehlverhalten entstandener Schäden) zugesprochen wurde und b) ihr am 18. Mai 2021 gegen die Entscheidung des Direktoriums vom 16. März 2021 eingelegter besonderer Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde; |
— |
die EZB anzuweisen, an die Klägerin
zu zahlen; |
— |
der EZB ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Die Entscheidung des Direktoriums vom 16. März 2021 leide an mehreren tatsächlichen und rechtlichen Fehlern. Art. 8.2.1 der Dienstvorschriften für das Personal der EZB und Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen der EZB seien verfälscht und falsch angewandt worden. |
2. |
Es liege ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV vor, einschließlich der Unterlassung, a) eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Schäden und nicht eine nach Billigkeit (insbesondere nach billigem Ermessen) festgesetzte Entschädigung zu leisten, b) die Klägerin angemessen für alle Nachteile/Schäden und gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entschädigen, eingeschlossen eine Entschädigung für den Verlust einer Chance durch den Umstand, dass die EZB nicht in der Lage sei, die Untersuchung zu wiederholen, und c) die in der Vergangenheit liegenden Auswirkungen der aufgehobenen Entscheidungen zu beheben. |
3. |
Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen die Art. 41, 42 und 47 der Charta der Grundrechte der EU sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Klagerechts vor. |
4. |
Es liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Wohlergehens des Personals sowie ein Verstoß gegen die Art. 21 und 31 der Charta der Grundrechte der EU vor. |
5. |
Die Begründung sei nicht stichhaltig. |
20.12.2021 |
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C 513/32 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2021 — energy cake/EUIPO — Foodtastic (ENERGY CAKE)
(Rechtssache T-686/21)
(2021/C 513/46)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: energy cake GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bernegger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Foodtastic GmbH (Dortmund, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke ENERGY CAKE — Unionswortmarke Nr. 14 808 935
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2021 in der Sache R 2324/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
20.12.2021 |
DE |
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C 513/32 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2021 — BNP Paribas Public Sector/SRB
(Rechtssache T-688/21)
(2021/C 513/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BNP Paribas Public Sector SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV den SRB-Beschluss vom 13. August 2021 mit dem Aktenzeichen srb.e.e4.co(2021)570897 insoweit für nichtig zu erklären, als ihr dadurch unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Rückzahlung der den Barsicherheiten für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen für die Jahre 2015 bis 2021 entsprechenden Beträge verweigert wurde; |
— |
in Bezug auf die Verträge 2016-2021 und auf der Grundlage der Art. 272 und 340 AEUV:
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— |
in erster Linie für den Vertrag 2015 und hilfsweise für die Verträge 2016-2021 im Rahmen der außervertraglichen Haftung des SRB und auf der Grundlage von Art. 340 AEUV:
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dem SRB sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 2015/81 (1) und die SRM-Verordnung insofern als der Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 2015/81 verstoße, der ausdrücklich vorsehe, dass die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eines Instituts, das nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2) falle, aufgehoben würden und die Sicherheit, durch welche diese Zahlungsverpflichtungen abgesichert sei, zurückgegeben werde. |
2. |
Der einheitliche Abwicklungsausschuss habe einen Rechtsfehler begangen, indem er auf die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung angewandt habe, obwohl dieser nur ex-ante-Barbeiträge betreffe; der einheitliche Abwicklungsausschuss verwechsle Barbeiträge mit Barsicherheiten für unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. |
3. |
Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen, die die Klägerin mit dem einheitlichen Abwicklungsausschuss verbänden, was dessen vertragliche Haftung nach sich ziehe. Die Weigerung des einheitlichen Abwicklungsausschusses, die den Barsicherheiten für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen für die Jahre 2016 bis 2021 entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, stelle nämlich einen Verstoß gegen den Vertrag dar. Die Klägerin macht hilfsweise noch einen Klagegrund für die Verträge 2016-2021 geltend. Sie trägt insoweit vor, dass die Weigerung des einheitlichen Abwicklungsausschusses, die den Barsicherheiten für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen für die Jahre 2015 bis 2021 entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, eine ungerechtfertigte Bereicherung des einheitlichen Abwicklungsausschusses darstelle. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/34 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2021 — Auken u. a./Kommission
(Rechtssache T-689/21)
(2021/C 513/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Margrete Auken, Tilly Metz, Jutta Paulus, Michèle Rivasi und Kimberly van Sparrentak (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die stillschweigende Ablehnung vom 13. August 2021 im Anschluss an ihren Zweitantrag vom 30. Juni 2021 gegen die Entscheidung vom 9. Juni 2021, mit der ihnen der beantragte Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, für nichtig zu erklären, und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) rechtswidrig angewandt. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht gerechtfertigt und demnach gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen, da die Beklagte keine enge Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1049/2001 vorgenommen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 inkohärent angewandt. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Informationen gebe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43- 48).
20.12.2021 |
DE |
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C 513/35 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2021 — LW Capital/Kommission
(Rechtssache T-690/21)
(2021/C 513/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: LW Capital (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Ziegler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2021 betreffend die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) — Deutschland — Reform des deutschen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2020 („KWKG“) sowie staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) Deutschland — Änderung der Förderung existierender KWK-Anlagen 2019 (§ 13 KWKG) (ABl. 2021, C 306, S. 1 und 2) für teilweise nichtig zu erklären, insoweit er keine Bedenken erhebt gegen (i) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in neuen, modernisierten und nachgerüsteten hocheffizienten KWK-Anlagen und (ii) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in hocheffizienten gasbefeuerten KWK-Bestandsanlagen im Fernwärmesektor; |
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der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund.
Mit ihrem einheitlichen Klagegrund greift die Klägerin den streitigen Beschluss wegen einer „Verletzung der Verträge oder einer bei deren Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“ i.S.d. Art. 263 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AEUV an. Die genannte Verletzung bestehe darin, dass die Kommission Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit der von Deutschland vorgeschlagenen Beihilferegelung des KWKG 2020 gehabt haben müsste und daher verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Prüfverfahren i.S.d. Art. 108 Abs. 2 TFEU einzuleiten. Indem sie dies unterlassen habe, habe die Kommission die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.
Die Klägerin rügt die Verletzung von Verfahrensrechten aus Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Verletzung des Art. 107 Abs. 3 lit. (c) AEUV und Verletzungen der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, sowie die Fehlbewertung von Tatsachen.
20.12.2021 |
DE |
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C 513/35 |
Klage, eingereicht am 27. Oktober 2021 — Alcogroup und Alcodis/Kommission
(Rechtssache T-691/21)
(2021/C 513/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Alcogroup (Brüssel, Belgien) und Alcodis (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Bandt, C. Binet und M. Nuytten)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
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die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage gegen den Beschluss der Kommission vom 17. September 2021, mit dem die Klägerinnen aufgefordert wurden, unter bestimmten Voraussetzungen das Vergleichsverfahren im Rahmen der Sache AT.40054 — Ethanol Benchmarks wiederaufzunehmen, wird auf zwei Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die im Bereich des Vergleichs geltenden Regeln. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass die Kommission durch Erlass des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Klägerinnen aufgefordert worden seien, unter bestimmten Voraussetzungen das Vergleichsverfahren wiederaufzunehmen, gegen die im Bereich des Vergleichs geltenden Regeln verstoßen habe. Die geltenden Regeln erlaubten es der Kommission nämlich zum einen weder, ein Vergleichsverfahren in diesem Verfahrensstadium wiederzueröffnen, noch zum anderen dies in der Weise zu tun, dass sie die Klägerinnen zwinge, auf jegliche Erörterung der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen zu verzichten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte. Nach Einschätzung der Klägerinnen kann die Kommission die Eröffnung eines neuerlichen Vergleichsverfahrens nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass sie auf die von ihnen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nach Scheitern des ersten Vergleichsverfahrens vorgebrachten Argumente verzichten. |
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/36 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Diageo u. a./Kommission
(Rechtssache T-473/19) (1)
(2021/C 513/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/36 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — AstraZeneca u. a./Kommission
(Rechtssache T-476/19) (1)
(2021/C 513/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.12.2021 |
DE |
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C 513/36 |
Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Teva/Commission und EMA — /
(Rechtssache T-628/19) (1)
(2021/C 513/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.12.2021 |
DE |
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C 513/37 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Oktober 2021 — Puma/EUIPO — Caterpillar (SPEEDCAT)
(Rechtssache T-515/20) (1)
(2021/C 513/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.12.2021 |
DE |
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C 513/37 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Oktober 2021 — TrekStor/EUIPO (e.Gear)
(Rechtssache T-708/20) (1)
(2021/C 513/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.