ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 512I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 512 I/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10536 — TOTALENERGIES / THREE GORGES CORPORATION / JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2021/C 512 I/02 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der Europäischen Gesundheitsunion |
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2021/C 512 I/03 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 512/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10536 — TOTALENERGIES / THREE GORGES CORPORATION / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 512 I/01)
Am 14. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10536 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 512/2 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der Europäischen Gesundheitsunion
(2021/C 512 I/02)
Einführung
Die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ist weltweit nach wie vor eine der zentralen Prioritäten; seit ihr steht Gesundheit ganz oben auf der geo-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Agenda. Die Krise hat deutlich gemacht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Vorsorge- und Reaktionsmechanismen für gesundheitliche Notlagen besser aufeinander abstimmen müssen, und zwar im Rahmen umfassenderer Anstrengungen, gemeinsam eine starke und widerstandsfähige Europäische Gesundheitsunion aufzubauen und in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zur Verbesserung der globalen Gesundheitssicherheit beizutragen.
Im EU-Kontext hatte die COVID-19-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Prioritäten des Mehrjährigen Finanzrahmens; so wurden etwa über das neue Programm EU4Health (1), die Aufbau- und Resilienzfazilität (2), Horizont Europa (3) und den Kohäsionsfonds (4) mehr Mittel für das Gesundheitswesen bereitgestellt. Mit der Aufstockung der Mittel einher gehen sowohl Chancen als auch die Verantwortung, sie strategischer einzusetzen, um die Kapazitäten der EU zu stärken und um sicherzustellen, dass Investitionen in Gesundheitssysteme mit den nationalen Prioritäten der Mitgliedstaaten in Einklang stehen.
Unter dem enormen Druck der derzeitigen COVID-19-Pandemie haben die europäischen Gesundheitssysteme unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sind, innovativ zu sein und sich an wechselnde Bedürfnisse anzupassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So hat beispielsweise die Nutzung der Telemedizin während der Pandemie deutlich zugenommen, was belegt, dass erhebliche Hindernisse überwunden werden können. Dennoch sollte die EU auf der Grundlage der Lehren aus der COVID-19-Krise bessere Voraussetzungen schaffen, um künftigen Herausforderungen gerecht zu werden und innovative Lösungen zur Stärkung ihrer Gesundheitssysteme, einschließlich des digitalen Gesundheitswesens, zu ermöglichen.
Kontinuierliche und koordinierte strategische Investitionen in die Verbesserung der Gesundheitssysteme werden ihre Widerstandsfähigkeit stärken und die Gesundheitsversorgung in Zukunft optimieren. Die Gesundheitssysteme spielen nicht nur eine wesentliche Rolle bei der Bewältigung aktueller und künftiger Herausforderungen im Gesundheitsbereich, sondern sind auch entscheidend für die Entwicklung unserer Gesellschaften und Volkswirtschaften.
Die COVID-19-Pandemie dient uns als wichtige Warnung, auch im Hinblick auf die zunehmende Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe. Die derzeitige Pandemie hat uns zudem vor Augen geführt, dass verfügbare, erschwingliche und zugängliche Arzneimittel der Eckpfeiler der Vorsorge und Widerstandsfähigkeit einer Europäischen Gesundheitsunion sind, wie in der Arzneimittelstrategie für Europa (5) anerkannt.
Angesichts der Tatsache, dass nicht übertragbare Krankheiten 87 % der Krankheitslast in der EU ausmachen (6), und in Anbetracht der Auswirkungen der durch COVID-19 verursachten Beeinträchtigungen der Gesundheitssysteme ist eine weitere Stärkung der Gesundheitsförderung sowie der Prävention und Behandlung nicht übertragbarer Krankheiten wie Krebs erforderlich. Europas Plan gegen den Krebs (7) ist einer der Grundpfeiler einer starken Europäischen Gesundheitsunion. Er befasst sich mit allen Phasen des Krankheitsverlaufs, von der Vorbeugung bis zur Lebensqualität von Krebspatienten und -überlebenden, wobei der Schwerpunkt auf politikbereichsübergreifenden Maßnahmen liegt. Die Umsetzung des Plans wird dazu beitragen, den Aufwärtstrend bei den Krebserkrankungen in der EU umzukehren und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (8) eine gesündere, gerechtere und nachhaltigere Zukunft für alle zu schaffen.
Zudem hat die Pandemie verdeutlicht, dass es gilt, die Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik zu stärken und sicherzustellen, dass die EU und die Mitgliedstaaten mit einer Stimme sprechen. Neben einer gerechteren Verteilung von Impfstoffen sollte der unmittelbare Schwerpunkt auch auf der Stärkung der Gesundheitssysteme weltweit in Partnerschaft mit internationalen Organisationen liegen. Eine stärkere Führungsrolle der EU im Bereich der globalen Gesundheitspolitik sollte auf unseren Stärken aufbauen, wie etwa gemeinsamen Werten und traditionell leistungsfähigen Gesundheitssystemen.
Stärkung der Europäischen Gesundheitsunion durch innovative Lösungen für widerstandsfähige Gesundheitssysteme
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
1. |
ERINNERT daran, dass die Tätigkeit der Union gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Politik der Mitgliedstaaten ergänzt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Gesundheitswesens fördert und erforderlichenfalls deren Tätigkeit unterstützt; |
2. |
WEIST darauf HIN, dass die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gemäß Artikel 168 AEUV bei der Tätigkeit der Union gewahrt werden muss; Artikel 168 AEUV sieht zudem vor, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist; |
3. |
VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juli 2011 zum Thema „Hin zu modernen, bedarfsorientierten und tragfähigen Gesundheitssystemen“ (9) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Juni 2017 zur Förderung einer von den Mitgliedstaaten ausgehenden freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitssystemen (10); |
4. |
VERWEIST auf die europäische Säule sozialer Rechte (11) aus dem Jahr 2017 und ihre 20 Grundsätze, darunter das Recht auf rechtzeitige, hochwertige und bezahlbare Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlung für alle Menschen; |
5. |
VERWEIST auf die Jährliche Überprüfung des Anzeigers für die Leistungsfähigkeit des Sozialschutzes durch den Ausschuss für Sozialschutz aus dem Jahr 2020 (12) und die Entwicklungen in der Sozialschutzpolitik, die deutlich machen, dass die Stärkung der Widerstandsfähigkeit, Wirksamkeit und Zugänglichkeit der Gesundheitssysteme weiterhin im Mittelpunkt der Bemühungen der Mitgliedstaaten stehen sollte. Die Krise hat den Wert starker Sicherheitsnetze sowie die strategische Bedeutung einer effizienten Koordinierung zwischen Sozial- und Gesundheitssystemen für den Zugang zu hochwertiger Versorgung für alle Menschen deutlich gemacht; |
6. |
VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Ökonomie des Wohlergehens (13), in denen darauf hingewiesen wird, dass die Ökonomie des Wohlergehens auf einer soliden und nachhaltigen Wirtschaftspolitik beruht. Die Ökonomie des Wohlergehens verdeutlicht, wie wichtig es ist, in wirksame, effiziente und gerechte politische Maßnahmen und Strukturen zu investieren, die den Zugang aller zu öffentlichen Dienstleistungen – darunter Gesundheits- und Sozialdienste, Langzeitpflege, Schwangerschaftsbetreuung, die Förderung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und -vorsorge, Sozialschutz, allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen – sicherstellen, und steht für Chancengleichheit, Gleichstellung der Geschlechter und soziale Inklusion; |
7. |
VERWEIST auf die Mitteilung der Kommission vom 4. April 2014 zu wirksamen, zugänglichen und belastbaren Gesundheitssystemen (14), die Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt (15), die Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 2019 über ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten (16) und die Mitteilung der Kommission vom 11. November 2020 über die Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion (17); |
8. |
VERWEIST auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2021 zum Thema „Erste Lehren aus den COVID-19-Pandemie“ (18), in der hervorgehoben wird, dass die Fähigkeit zur Bewältigung einer Pandemie von kontinuierlichen und verstärkten Investitionen in die Gesundheitssysteme abhängt; |
9. |
BEGRÜßT die hochrangige Konferenz über die Umsetzung innovativer Lösungen für widerstandsfähige Gesundheitssysteme (19), die am 15. und 16. Juli 2021 stattfand und auf der die Notwendigkeit strategischer Investitionen in Gesundheitssysteme und die Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und Interessenträgern aufgezeigt wurden; |
10. |
BEGRÜßT das Strategiepapier über die europäische Unterstützung für die Verbesserung der Gesundheits- und Pflegesysteme (20), in dem eine Reihe von EU-Instrumenten beschrieben wird, mit denen die Stärkung der Gesundheitssysteme unterstützt werden kann. Darin wird dargelegt, dass eine optimale Nutzung dieser Instrumente in der Regel eine Kombination verschiedener EU-Instrumente mit unterschiedlichen Zielen über mehrere Phasen des Veränderungsprozesses hinweg erfordert. Zudem wird darin hervorgehoben, dass die Notwendigkeit, verschiedene Instrumente zu kombinieren, eine Herausforderung für die Mitgliedstaaten darstellt, d. h., sie müssen sich der vielen verschiedenen Instrumente und ihres Potenzials zur Unterstützung der Gesundheitssysteme bewusst sein und sie müssen die Ziele und Prozesse mit den Gesundheitszielen und den Anforderungen der verschiedenen Instrumente in Einklang bringen; |
11. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,
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12. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION,
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Stärkung der Europäischen Gesundheitsunion: Verbesserung der Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten
13. |
BEGRÜßT die gemeinsame Sitzung der EU-Direktoren für Arzneimittelpolitik und des Pharmazeutischen Ausschusses (26) vom 8. und 9. Juli 2021. In dieser Sitzung wurde hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von Arzneimitteln zu verbessern, insbesondere in Fällen, in denen möglicherweise wenig kommerzielles Interesse besteht, wie etwa bei bestimmten antimikrobiellen Mitteln oder bei für neue Indikationen zugelassenen generischen oder älteren Arzneimitteln in der Onkologie; |
14. |
VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juni 2021 zum Thema „Zugang zu Arzneimitteln und Medizinprodukten – für eine stärkere und resilientere EU“ (27) und darauf, dass alle darin festgelegten Ziele beachtet werden müssen; |
15. |
BEGRÜßT das Programm EU4Health, das eine ehrgeizige Reaktion auf die Pandemie und für die Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme darstellt, insbesondere die für die Branche bereitgestellten Mittel, um die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen, Engpässe zu beheben und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten; |
16. |
WEIST darauf HIN, dass die Verbesserung der Zugänglichkeit, Entwicklung und Verfügbarkeit patentfreier und neuer antimikrobieller Mittel sowie patentfreier für neue Indikationen zugelassener Arzneimittel in der Onkologie, Strahlentherapie und Medizintechnik die Wirksamkeit und Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme positiv beeinflussen kann, wobei es wichtig ist, den umsichtigen und angemessenen Einsatz aller antimikrobiellen Mittel zu fördern; |
17. |
HEBT HERVOR, dass die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit antimikrobieller Mittel von vorrangiger Bedeutung ist, sowohl im Hinblick auf die Förderung von Innovationen sowie die Beseitigung der Ursachen für Engpässe und die Einstellung des Vertriebs vorhandener antimikrobieller Mittel als auch für die Suche nach Wegen zur Sicherstellung ihres umsichtigen und angemessenen Einsatzes und zur Bewältigung von Marktversagen; |
18. |
ERKENNT AN, dass die Zulassung bereits zugelassener, patentfreier Arzneimittel für neue Indikationen, auch im Bereich der Onkologie, in dem ein erhebliches ungenutztes Potenzial besteht, als mögliches Mittel für wirksame und erschwingliche Arzneimittel zur Behandlung von Patienten in Bereichen mit ungedecktem Bedarf weiter geprüft werden sollte, und WÜRDIGT den wichtigen Beitrag nichtkommerzieller Akteure wie Hochschul- und Forschungseinrichtungen sowie gemeinnütziger Organisationen zur Erreichung dieses Ziels; |
19. |
UNTERSTÜTZT das geplante Pilotprojekt eines Rahmens für die Zulassung für neue Indikationen der Expertengruppe für einen sicheren und zeitnahen Zugang zu Arzneimitteln für Patienten (28), das der Interaktion gemeinnütziger Organisationen mit Arzneimittelregulierungsbehörden und Zulassungsinhabern dienen soll, als eine Möglichkeit, Erfahrungen und wertvolle Informationen zu sammeln, um erforderlichenfalls zu einschlägigen EU-Maßnahmen zur Erleichterung der Zulassung patentfreier Arzneimittel für neue Indikationen, auch für Krebs, beratend tätig zu werden; |
20. |
BEGRÜßT die Tatsache, dass Europas Plan gegen den Krebs eine EU-Plattform zur Verbesserung des Zugangs zu Krebsmedikamenten vorsieht, um die Zulassung vorhandener Arzneimittel für neue Indikationen zu unterstützen; |
21. |
WÜRDIGT, dass die Europäische Gesundheitsunion, die Arzneimittelstrategie für Europa, Europas Plan gegen den Krebs, die neu eingerichtete Europäische Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen und der angekündigte europäische Raum für Gesundheitsdaten (29) eine Gelegenheit für gemeinsame Maßnahmen auf EU-Ebene bieten, um auf die Bedürfnisse im Gesundheitswesen einzugehen; FORDERT eine angemessene Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen, auch in der „Vorsorgephase“; |
22. |
WÜRDIGT die Bedenken, die in der Sitzung der Leiter der Arzneimittelbehörden unter slowenischem EU-Ratsvorsitz am 15. und 16. September 2021 in Bezug auf die erwartete Aktualisierung der Vorschriften über die an die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtenden Gebühren und ihre möglichen Auswirkungen auf die für Arzneimittel zuständigen nationalen Behörden geäußert wurden. Diese Bedenken bezogen sich unter anderem darauf, dass der Vorschlag für eine kostenbasierte Gebühr die bestehenden zentralisierten Gebühren für Humanarzneimittel an die zuständigen nationalen Behörden in einer Zeit knapper Ressourcen und zunehmenden Bedarfs an Zuflüssen in das zentralisierte System verringern würde, den Wert der erbrachten Dienstleistungen nicht widerspiegeln würde, auf veralteten Informationen beruhen würde und nur einen Teil der Kosten, die den zuständigen nationalen Behörden entstehen, berücksichtigen würde; ERSUCHT die Kommission, den geäußerten Bedenken gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, um Schaden von den zuständigen nationalen Behörden abzuwenden und das EU-Regelungssystem für Arzneimittel, einschließlich der wissenschaftlichen Beiträge der zuständigen nationalen Behörden, zu schützen und zu stärken; |
23. |
NIMMT KENNTNIS von der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu Engpässen bei Arzneimitteln und den Umgang mit einem sich abzeichnenden Problem (30), wonach „eine effiziente Strategie Maßnahmen beinhalten sollte, mit denen Engpässe bei Arzneimitteln gemildert werden, sowie auch solche, mit denen der Entstehung derartiger Engpässe vorgebeugt wird, wobei die vielfältigen Ursachen von Engpässen zu berücksichtigen sind“, und in der unter anderem darauf hingewiesen wird, „dass eine andere Möglichkeit zur Sicherung der strategischen Autonomie der EU in Gesundheitsangelegenheiten darin besteht, die Herstellung bestimmter Arzneimittelerzeugnisse in das IPCEI-Programm (wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse) aufzunehmen“, und die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, „die Möglichkeit zu prüfen, eine oder mehrere europäische pharmazeutische Einrichtungen ohne Erwerbszweck und von allgemeinem Interesse ins Leben zu rufen, die in der Lage sind, in Ermangelung einer bestehenden industriellen Produktion Arzneimittel herzustellen, die gesundheitspolitisch und strategisch für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung sind, damit die Versorgungssicherheit ergänzt und gewährleistet und eventuellen Arzneimittelengpässen im Falle eines Notstands vorgebeugt wird“; WEIST ferner darauf HIN, dass diese ebenso wie andere mögliche Initiativen, die im Rahmen der Arzneimittelstrategie ermittelt wurden, auch im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in allen Mitgliedstaaten, in denen es zu Marktversagen bei der Arzneimittelversorgung kommt, geprüft werden könnten. Dazu gehört auch die Arzneimittelversorgung im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gesundheitskrisen ähnlichen Ausmaßes wie die derzeitige COVID-19-Pandemie; |
24. |
WÜRDIGT, dass die künftige Verordnung zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bewertung von Gesundheitstechnologien die Mitgliedstaaten bei ihren Entscheidungen unterstützen kann, den Zugang zu innovativen Gesundheitstechnologien zu sichern, und die ergänzende freiwillige grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessert; |
25. |
STELLT FEST, dass die wirksame Umsetzung der Verordnung über Medizinprodukte (31) und der Verordnung über In-Vitro-Diagnostika (32) von entscheidender Bedeutung ist, um die Verfügbarkeit hochwertiger, sicherer und gut funktionierender Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika sicherzustellen; |
26. |
WÜRDIGT, dass Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika bei der Reaktion der EU auf die Pandemie eine entscheidende Rolle gespielt haben, und ERKENNT AN, dass die Medizinprodukte- und In-Vitro-Diagnostika-Branchen durch die COVID-19-Pandemie vor noch nie da gewesene Herausforderungen gestellt wurden, die eine erhöhte Verfügbarkeit kritischer Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika in der gesamten EU erforderten, während zugleich weiterhin ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Patienten gewährleistet werden musste; |
27. |
BEGRÜßT den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung 2017/746 über In-Vitro-Diagnostika hinsichtlich zusätzlicher Übergangsbestimmungen für bestimmte In-Vitro-Diagnostika als zeitnahe Reaktion auf die Forderung in den Schlussfolgerungen des Rates, die auf der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) im Juni 2021 angenommen wurden (33); |
28. |
ERMUTIGT zu ehrgeizigen politischen Vorschlägen der Kommission und künftigen innovativen und nachhaltigen Lösungen, um das Problem der Versorgungssicherheit anzugehen, insbesondere in Bezug auf ältere Arzneimittel, einschließlich patentfreier antimikrobieller Mittel und onkologischer Arzneimittel; |
29. |
UNTERSTÜTZT die weitere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, um eine angemessene Versorgung mit und den Zugang zu erschwinglichen Impfstoffen, Arzneimitteln und Diagnostika gegen pandemische Krankheiten wie COVID-19 sicherzustellen; |
30. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,
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31. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION,
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32. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ARZNEIMITTEL-AGENTUR UND DIE BETEILIGTEN EINRICHTUNGEN,
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33. |
ERSUCHT DIE WIRTSCHAFTSAKTEURE,
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Stärkung der Europäischen Gesundheitsunion: Den Krebs besiegen
34. |
VERWEIST darauf, dass sich die gesundheitliche, wirtschaftliche und soziale Unsicherheit infolge der COVID-19-Pandemie negativ auf die psychische Gesundheit ausgewirkt, zu schädlichen Lebensgewohnheiten geführt und Programme für Gesundheitsförderung und Vorsorge beeinträchtigt hat; |
35. |
VERWEIST darauf, dass COVID-19 den Zugang zur Früherkennung und Behandlung von Krebs in Zeiten einer starken Belastung der Krankenhäuser beeinträchtigt hat. Dies kann sich nachteilig auf die Krebsinzidenz und die entsprechenden Überlebenschancen auswirken; |
36. |
BEGRÜßT die Mitteilung der Kommission über Europas Plan gegen den Krebs, mit der die Wende im Kampf gegen den Krebs eingeleitet werden soll und die Gesundheitsfaktoren im Rahmen des Konzepts „Gesundheit in allen Politikbereichen“ angegangen werden sollen. Der Plan ist ein wichtiger und ehrgeiziger Schritt auf dem Weg zu einer stärkeren europäischen Gesundheitsunion und einer sichereren, besser vorbereiteten und widerstandsfähigeren EU; |
37. |
BEGRÜßT die beträchtliche Unterstützung für die Umsetzung des Plans durch verschiedene Finanzierungsmechanismen und Programme, wie etwa das Programm EU4Health, Horizont Europa (37), die Aufbau- und Resilienzfazilität sowie den Kohäsionsfonds und das Programm InvestEU; |
38. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION,
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39. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,
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Stärkung der Europäischen Gesundheitsunion: Die Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik
40. |
VERWEIST auf die Mitteilung der Kommission über die Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik (42) aus dem Jahr 2010, in der festgestellt wurde, dass die EU aufgrund ihrer führenden Rolle im internationalen Handel, in der globalen Umweltgovernance und in der Entwicklungshilfe sowie aufgrund ihrer Werte und Erfahrungen in Bezug auf eine universelle und gerechte Gesundheitsversorgung von hoher Qualität eine starke Legitimation hat, im Bereich der globalen Gesundheitspolitik tätig zu werden; |
41. |
VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. November 2020 zur Rolle der EU bei der Stärkung der Weltgesundheitsorganisation (43), in denen die Verpflichtung der EU und ihrer Mitgliedstaaten dargelegt wird, eine führende Rolle in der globalen Gesundheitspolitik zu übernehmen und zugleich die führende und koordinierende Rolle der Weltgesundheitsorganisation in der globalen Gesundheitspolitik zu unterstützen; |
42. |
VERWEIST darauf, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen zu COVID-19 vom 25. Mai 2021 (44) dazu aufgerufen hat, die Arbeit zu intensivieren, um weltweit einen gerechten Zugang zu COVID-19-Impfstoffen zu gewährleisten, und die führende Rolle der COVAX-Fazilität in dieser Hinsicht unterstützt hat; |
43. |
VERWEIST darauf, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 24. und 25. Juni 2021 (45) den Beschluss der 74. Weltgesundheitsversammlung begrüßt hat, im November 2021 eine Sondertagung der Weltgesundheitsversammlung einzuberufen, auf der die Vorteile der Ausarbeitung eines Übereinkommens, einer Übereinkunft oder eines anderen internationalen Instruments im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemievorsorge und -bekämpfung geprüft werden sollen; |
44. |
NIMMT KENNTNIS von dem im September 2021 vorgelegten Abschlussbericht der Paneuropäischen Kommission für Gesundheit und nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Aus der Pandemie Hoffnung schöpfen: eine neue Strategie für Gesundheit und nachhaltige Entwicklung“ (46) und seinem Ziel, in starke, widerstandsfähige und inklusive nationale Gesundheitssysteme zu investieren; NIMMT ferner KENNTNIS von den wichtigen Erkenntnissen und Empfehlungen der Unabhängigen Kommission für Pandemievorsorge und -bekämpfung, des Ausschusses zur Überprüfung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, des Unabhängigen Aufsichts- und Beratungsausschusses für das Programm der Weltgesundheitsorganisation für gesundheitliche Notlagen und des Hochrangigen Unabhängigen Gremiums der G20 für die Finanzierung der Globalen Gemeingüter für Pandemievorsorge und -bekämpfung, die alle wertvolle Beiträge und Vorschläge zur Verbesserung der Pandemievorsorge und -bekämpfung und zur Stärkung der globalen Gesundheitssicherheitsarchitektur vorgelegt haben; |
45. |
BEGRÜßT die Konferenz über die Stärkung der Rolle der EU im Kontext der globalen Gesundheit (47) vom 25. März 2021. Auf der Konferenz wurde die Notwendigkeit einer ganzheitlichen, inklusiven und koordinierten Strategie sowie die Bedeutung globaler Solidarität bei der Reaktion auf gemeinsame Bedrohungen hervorgehoben; |
46. |
BEGRÜßT die Konferenz zum Thema „Die Rolle der Europäischen Union bei der weltweiten Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme“ vom 20. Oktober 2021, auf der die Chancen und die Notwendigkeit einer weltweiten strategischen Stärkung der Gesundheitssysteme aufgezeigt wurden; |
47. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,
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(1) Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(3) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1), https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/health-research-and-innovation/coronavirus-research-and-innovation_de, https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/health-research-and-innovation/coronavirus-research-and-innovation/financing-innovation_de.
(4) https://ec.europa.eu/regional_policy/de/2021_2027/.
(5) Mitteilung der Kommission, Eine Arzneimittelstrategie für Europa (COM/2020/761 final).
(6) https://knowledge4policy.ec.europa.eu/health-promotion-knowledge-gateway/eu-burden- non-communicable-diseases-key-risk-factors_en
(7) Mitteilung der Kommission, Europas Plan gegen den Krebs, (COM/2021/44 final).
(8) https://sdgs.un.org/goals.
(9) ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 10.
(10) ABl. C 206 vom 30.6.2017, S. 3.
(11) https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/economy-works-people/jobs-growth- and-investment/european-pillar-social-rights/european-pillar-social-rights-20-principles_en
(12) https://socialprotection.org/discover/publications/2020-spc-annual-review-social-protection- performance-monitor-sppm-and
(13) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13432-2019-INIT/de/pdf.
(14) COM/2014/0215 final.
(15) COM/2018/233 final.
(16) ABl. L 39 vom 11.2.2019, S. 18.
(17) COM/2020/724 final.
(18) COM/2021/380 final.
(19) https://slovenian-presidency.consilium.europa.eu/de/veranstaltungen/hochrangige-konferenz-umsetzung-innovativer-losungen-fur-widerstandsfahige-gesundheitssysteme/.
(20) https://slovenian-presidency.consilium.europa.eu/media/0qonoilq/policybrief_slovenia_inside_pages_v2.pdf.
(21) https://ec.europa.eu/health/state/voluntary_exchanges_de.
(22) https://ec.europa.eu/health/systems_performance_assessment/policy/expert_group_de.
(23) https://ec.europa.eu/health/non_communicable_diseases/steeringgroup_promotionprevention_de.
(24) https://ec.europa.eu/health/ehealth/policy/network_de.
(25) https://ec.europa.eu/info/overview-funding-programmes/technical-support-instrument-tsi_de.
(26) https://ec.europa.eu/health/documents/pharmaceutical-committee/human-meeting_de.
(27) ABl. C 269 I vom 7.7.2021, S. 3.
(28) https://ec.europa.eu/health/documents/pharmaceutical-committee/stamp_de.
(29) https://ec.europa.eu/health/ehealth/dataspace_de.
(30) https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0228_DE.html.
(31) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(32) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(33) Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Zugang zu Arzneimitteln und Medizinprodukten – für eine stärkere und resilientere EU“ (ABl. C 269 I vom 7.7.2021, S. 3).
(34) https://slovenian-presidency.consilium.europa.eu/media/gmulwi3x/policy-brief-improving- access-to-essential-antibiotics.pdf
(35) https://www.imi.europa.eu/projects-results/project-factsheets/enable.
(36) https://knowledge4policy.ec.europa.eu/cancer_en.
(37) https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/funding/funding-opportunities/funding- programmes-and-open-calls/horizon-europe_en
(38) ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 34.
(39) https://www.ipaac.eu/en/about/.
(40) https://bestremap.eu/.
(41) https://ec.europa.eu/energy/sites/default/files/swd_strategic_agenda_for_medical_ionising_radiation_applications_samira.pdf
(42) COM/2010/0128 final.
(43) ABl. C 400 vom 24.11.2020, S. 1.
(44) https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/25/european-council-conclusions-24-25-may-2021/.
(45) https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/06/25/european-council-conclusions-24-25-june-2021/
(46) https://www.euro.who.int/en/health-topics/health-policy/european-programme-of-work/pan-european-commission-on-health-and-sustainable-development/publications/drawing-light- from-the-pandemic-a-new-strategy-for-health-and-sustainable-development-2021
(47) https://www.2021portugal.eu/en/events/conference-on-strengthening-the-role-of-the-eu-in- the-context-of-global-health/
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 512/12 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. November 2021
zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
(2021/C 512 I/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,
gestützt auf die Bewerberliste, die die Europäische Kommission dem Rat mit Schreiben vom 14. Juli 2021 übermittelt hat,
gestützt auf die Positionen, die das Europäische Parlament in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2021 zum Ausdruck gebracht hat,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Unabhängigkeit und die hohe wissenschaftliche Qualität, Transparenz und Effizienz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sind unbedingt zu gewährleisten. Auch muss unbedingt sichergestellt sein, dass diese Behörde mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. |
(2) |
Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen vier Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus dem Kreis der Organisationen kommen, die die Verbraucherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Die Amtszeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus diesem Kreis ist am 30. Juni 2021 abgelaufen. Dieses Mitglied sollte daher durch ein neues Mitglied ersetzt werden, das aus dem Kreis der Organisationen kommt, die die Verbraucherschaft oder andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. |
(3) |
Die von der Kommission vorgelegte Kandidatenliste für die Ernennung des neuen Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist anhand der von der Kommission vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament zum Ausdruck gebrachten Positionen geprüft worden. Ziel ist es, die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und im Einklang damit die größtmögliche geografische Streuung in der Union zu gewährleisten. |
(4) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) endet die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die am 30. Juni 2022 ihr Amt bekleiden, an diesem Tag. Das frei gewordene Amt sollte daher für eine Amtszeit bis zum 30. Juni 2022 besetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Marija CERJAK wird für die Zeit vom 23. November 2021. bis zum 30. Juni 2022 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1).