ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 509

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
17. Dezember 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 509/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10528 — ADVENT / EURAZEO / PROTEL) ( 1 )

1

2021/C 509/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10517 — PERMIRA / THOMA BRAVO / MOTUS) ( 1 )

2

2021/C 509/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10234 — BAIN CAPITAL / CINVEN / LONZA SPECIALTY INGREDIENTS) ( 1 )

3

2021/C 509/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10504 — EQT / H&F / ZOOPLUS) ( 1 )

4

2021/C 509/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10455 — CVC / PANZANI) ( 1 )

5

2021/C 509/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10523 — NORDIC CAPITAL / ROTHSCHILD / TA ASSOCIATES / RLDATIX) ( 1 )

6


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 509/07

Euro-Wechselkurs — 16. Dezember 2021

7

2021/C 509/08

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 509/09

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

10


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 509/10

Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

12

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 509/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10538 — VINCI / LINEAS / LUSOPONTE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18

2021/C 509/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10554 — Blackstone / Francisco Partners / Renaissance) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

20

2021/C 509/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10435 — REFRESCO GROUP / HANSA-HEEMANN) ( 1 )

22


 

Berichtigungen

 

Berichtigung des Euro-Wechselkurses — 26. November 2021( ABl. C 482 vom 30.11.2021 )

23


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10528 — ADVENT / EURAZEO / PROTEL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 509/01)

Am 9. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10528 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10517 — PERMIRA / THOMA BRAVO / MOTUS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 509/02)

Am 7. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10517 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10234 — BAIN CAPITAL / CINVEN / LONZA SPECIALTY INGREDIENTS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 509/03)

Am 18. Juni 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10234 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10504 — EQT / H&F / ZOOPLUS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 509/04)

Am 8. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10504 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10455 — CVC / PANZANI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 509/05)

Am 6. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10455 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10523 — NORDIC CAPITAL / ROTHSCHILD / TA ASSOCIATES / RLDATIX)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 509/06)

Am 8. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10523 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/7


Euro-Wechselkurs (1)

16. Dezember 2021

(2021/C 509/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1336

JPY

Japanischer Yen

129,37

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,84835

SEK

Schwedische Krone

10,2465

CHF

Schweizer Franken

1,0457

ISK

Isländische Krone

146,80

NOK

Norwegische Krone

10,1458

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,282

HUF

Ungarischer Forint

369,24

PLN

Polnischer Zloty

4,6278

RON

Rumänischer Leu

4,9498

TRY

Türkische Lira

17,5824

AUD

Australischer Dollar

1,5714

CAD

Kanadischer Dollar

1,4484

HKD

Hongkong-Dollar

8,8432

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6610

SGD

Singapur-Dollar

1,5455

KRW

Südkoreanischer Won

1 341,38

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,1121

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2183

HRK

Kroatische Kuna

7,5171

IDR

Indonesische Rupiah

16 265,88

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7685

PHP

Philippinischer Peso

56,681

RUB

Russischer Rubel

83,2860

THB

Thailändischer Baht

37,919

BRL

Brasilianischer Real

6,4378

MXN

Mexikanischer Peso

23,7706

INR

Indische Rupie

86,4005


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/8


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

(2021/C 509/08)

Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: Oktober 2021

Anwendungszeitraum: Januar, Februar, März 2022

okt-21

EUR

BGN

CZK

DKK

HRK

HUF

PLN

1 EUR =

1

1,95580

25,4955

7,43979

7,51345

360,822

4,59087

1 BGN =

0,511300

1

13,0359

3,80396

3,84163

184,488

2,34731

1 CZK =

0,0392226

0,0767115

1

0,291808

0,294697

14,1524

0,180066

1 DKK =

0,134412

0,262884

3,42691

1

1,00990

48,4989

0,617069

1 HRK =

0,133095

0,260306

3,39332

0,990196

1

48,0235

0,611020

1 HUF =

0,00277145

0,00542040

0,0706596

0,020619

0,0208232

1

0,0127234

1 PLN =

0,217824

0,426020

5,55353

1,62056

1,63661

78,5956

1

1 RON =

0,202100

0,395267

5,15265

1,50358

1,51847

72,9221

0,927815

1 SEK =

0,099446

0,194496

2,53543

0,739857

0,747182

35,8823

0,456543

1 GBP =

1,18072

2,30924

30,1030

8,78427

8,8712

426,028

5,42051

1 NOK =

0,101892

0,199280

2,59778

0,758052

0,765558

36,7647

0,467771

1 ISK =

0,00668194

0,0130685

0,170360

0,0497122

0,0502044

2,41099

0,030676

1 CHF =

0,933865

1,82645

23,8094

6,94776

7,01655

336,959

4,28725


okt-21

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

4,94804

10,05572

0,846944

9,81435

149,657

1,07082

1 BGN =

2,52993

5,14149

0,433042

5,01807

76,5197

0,547509

1 CZK =

0,194075

0,394411

0,033219

0,384944

5,86994

0,0420003

1 DKK =

0,665078

1,35161

0,113840

1,31917

20,1158

0,143931

1 HRK =

0,658558

1,33836

0,1127237

1,30624

19,9186

0,142520

1 HUF =

0,0137133

0,0278689

0,00234726

0,0272000

0,414767

0,00296772

1 PLN =

1,077801

2,19037

0,184485

2,13780

32,5989

0,233250

1 RON =

1

2,03226

0,171168

1,98348

30,2457

0,216413

1 SEK =

0,492063

1

0,0842251

0,97600

14,8828

0,106489

1 GBP =

5,84223

11,8729

1

11,5879

176,702

1,26433

1 NOK =

0,504164

1,024594

0,0862965

1

15,2488

0,109108

1 ISK =

0,033063

0,067192

0,00565923

0,0655789

1

0,00715515

1 CHF =

4,62080

9,39068

0,790931

9,16527

139,760

1

Source: ECB

Hinweis: Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.

reference: okt-21

1 EUR in national currency

1 unit of N.C. in EUR

BGN

1,95580

0,51130

CZK

25,49552

0,03922

DKK

7,43979

0,13441

HRK

7,51345

0,13309

HUF

360,82190

0,00277

PLN

4,59087

0,21782

RON

4,94804

0,20210

SEK

10,05572

0,09945

GBP

0,84694

1,18072

NOK

9,81435

0,10189

ISK

149,65714

0,00668

CHF

1,07082

0,93386

Source: ECB

Hinweis: Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/10


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2021/C 509/09)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt steht eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion „Migration und Inneres“ zur Verfügung.

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

ISLAND

Ersetzung der im ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1 veröffentlichten Liste

Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster

Tímabundið dvalarleyfi (befristeter Aufenthaltstitel)

Námsmaður (Student)

Fjölskyldusameining (Familienzusammenführung)

Vistráðning (Au-pair)

Dvalar og atvinnuleyfi (Aufenthalt auf der Grundlage einer Arbeitserlaubnis)

Alþjóðleg vernd (internationaler Schutz)

Sérstök tengsl (besondere Verbindungen zu Island)

Sjálfboðaliði (Freiwillige)

Lögmætur tilgangur (legitimer und spezifischer Zweck)

Mannúðarleyfi (humanitäre Gründe)

Trúboði (Missionare)

Samningar v. önnur ríki (Abkommen zwischen Island und anderen Staaten)

Ótímabundið dvalarleyfi (Daueraufenthaltstitel)

Tímabundinn dvalarréttur vegna Brexit (befristeter Aufenthaltsstatus gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Trennungsabkommen EWR/EFTA – Vereinigtes Königreich)

Ótímabundinn dvalarréttur vegna Brexit (Daueraufenthaltsstatus gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Trennungsabkommens EWR/EFTA – Vereinigtes Königreich)

Tímabundið dvalarskírteini aðstandanda EES/EFTA ríkisborgara (Réttur til dvalar) – (befristete Aufenthaltskarte – Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats)

Ótímabundið dvalarskírteini aðstandanda EES/EFTA ríkisborgara (Réttur til dvalar) – (Daueraufenthaltskarte – Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats)

Liste früherer Veröffentlichungen

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11.

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 1.

ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 45.

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 7.

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.

ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.

ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.

ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.

ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.

ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 8.

ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 6.

ABl. C 222 vom 26.6.2018, S. 12.

ABl. C 248 vom 16.7.2018, S. 4.

ABl. C 269 vom 31.7.2018, S. 27.

ABl. C 345 vom 27.9.2018, S. 5.

ABl. C 27 vom 22.1.2019, S. 8.

ABl. C 31 vom 25.1.2019, S. 5.

ABl. C 34 vom 28.1.2019, S. 4.

ABl. C 46 vom 5.2.2019, S. 5.

ABl. C 330 vom 6.10.2020, S. 5.

ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1.

ABl. C 140 vom 21.4.2021, S. 2.

ABl. C 150 vom 28.4.2021, S. 5.

ABl. C 365 vom 10.9.2021, S. 3.

ABl. C 491 vom 7.12.2021, S. 5.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/12


Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(2021/C 509/10)

Am 31. Januar 2019 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein (im Folgenden „Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen“) (1). Mit der Verordnung (EU) 2021/1029 verlängerte die Kommission die Schutzmaßnahmen für Stahl (im Folgenden „Verlängerungsverordnung“) (2).

In Erwägungsgrund 85 der Verlängerungsverordnung ist festgelegt, dass die Kommission das Funktionieren der Maßnahme überprüfen wird, damit sie an die Marktentwicklung angepasst bleibt und weiter im Einklang mit den Interessen aller Beteiligten steht. Die Kommission hat sich verpflichtet, die Überprüfung des Funktionierens bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen.

1   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse. Die zu überprüfende Ware umfasst 26 Kategorien von Erzeugnissen, die im Anhang dieser Bekanntmachung aufgeführt werden.

2   Umfang der Überprüfung

Die Kommission beabsichtigt, diese Überprüfung nach dem folgenden Verfahren durchzuführen:

A.   Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten

Die Kommission wird die Entwicklung und die Muster der Inanspruchnahme von Zollkontingenten sowie die diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien analysieren. Auf dieser Basis entscheidet sie, ob im Unionsinteresse eine Anpassung aufgrund geänderter Umstände vorgenommen werden sollte.

B.   Verdrängung von traditionellen Handelsströmen

Die Kommission beabsichtigt, zu prüfen, ob aufgrund unangemessener Verdrängungseffekte eine spezifische Anpassung erforderlich ist, einschließlich an die Regelung betreffend den Zugang zum Restkontingent im letzten Quartal eines Geltungszeitraums.

C.   Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind

Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 (3) werden Schutzmaßnahmen nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Union 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Union entfallen. Im Rahmen der Überprüfung wird die Kommission daher prüfen, ob die Einfuhren aus einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, im relevanten Zeitraum (d. h. im Jahr 2021) (4) die Schwelle von 3 % überschritten haben, und gegebenenfalls die Liste der Entwicklungsländer, die Mitglieder in der WTO sind und in den Anwendungsbereich der Maßnahme aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden sollten, aktualisieren.

D.   Liberalisierungsgrad

Die Kommission wird anhand der von den interessierten Parteien übermittelten Beweise prüfen, ob eine Erhöhung des derzeit geltenden Liberalisierungsgrads (d. h. 3 %) auf Grundlage dieser Beweise gerechtfertigt ist.

E.   Änderungen der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232

Die Kommission wird im Einklang mit Erwägungsgrund 85 der Verlängerungsverordnung prüfen, ob etwaige Änderungen der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 erhebliche Auswirkungen auf die von diesen Maßnahmen in ungebührlicher Weise verursachten umgelenkten Handelsströme haben.

F.   Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten

Die Kommission wird prüfen, ob es andere Aspekte gibt, die zu berücksichtigen sind. Interessierte Parteien können darüber hinaus weitere Punkte vorbringen, die nicht unter die Abschnitte A-E fallen, deren Auswirkungen womöglich einer Überprüfung bedürfen und die unter anderem eine Anpassung der Höhe oder der Zuteilung der Zollkontingente für spezifische Warenkategorien rechtfertigen könnten, soweit die während der Ausgangsuntersuchung vorliegenden Umstände dadurch dauerhaft verändert wurden. Interessierte Parteien, die weitere Punkte vorbringen wollen, werden gebeten, zu deren Untermauerung ausreichende Nachweise sowie konkrete Vorschläge zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die sich auf eine Warenkategorie auswirken, beizufügen.

3   Verfahren

Angesichts dessen leitet die Kommission eine auf die oben in Abschnitt 2 ausgeführten Bereiche beschränkte Überprüfung der geltenden Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein.

3.1   Schriftliche Stellungnahmen

Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, zwecks Erlangung aller für die Untersuchung notwendig erscheinenden Informationen ihren Standpunkt der Kommission unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen bis spätestens 10. Januar 2022 (Dienstschluss, Ortszeit Brüssel) bei der Kommission eingehen.

Interessierte Parteien werden gebeten, in ihrem Schriftverkehr ihre Beiträge zu strukturieren und anzugeben, i) auf welche(n) der oben angeführten Bereiche der Überprüfung und ii) auf welche Warenkategorie(n) sich ihr Beitrag bezieht.

3.2   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Derartige Stellungnahmen müssen bei der Kommission binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die in Abschnitt 3.1 erwähnten Beiträge den interessierten Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden, eingehen. Die Kommission kann auch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens spezifische Anweisungen zur Struktur der Schriftsätze geben. In einem solchen Fall würde die Kommission die interessierten Parteien anhand eines Aktenvermerks in TRON entsprechend informieren.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

Da die Überprüfung innerhalb eines kurzen Zeitrahmens abgeschlossen werden muss (siehe Abschnitt 6) und die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen – wodurch ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen zu wahren –, veranlasst die Kommission keine Anhörungen im Rahmen dieser Untersuchung, es sei denn, außergewöhnliche Umstände machen dies erforderlich.

3.3   Vorlage von Informationen und Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist. Hinreichend begründete ausnahmsweise Verlängerungen der Beitragsfrist sind in der Regel auf drei zusätzliche Tage begrenzt.

Interessierte Parteien werden gebeten, außerhalb der in dieser Bekanntmachung oder in weiteren Mitteilungen der Kommission gesetzten Fristen keine weiteren Informationen zu übermitteln. Zum fristgerechten Abschluss der Untersuchung können Stellungnahmen, Gegenargumentationen oder andere schriftlich übermittelte Dokumente, die nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen eingehen, unberücksichtigt bleiben.

3.4   Hinweise für schriftliche Beiträge und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzverfahren vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (5) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 (6) und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 (7) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht, und muss bei der Kommission zur selben Zeit wie die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ eingehen.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission diese Informationen unberücksichtigt lassen.

Interessierten Parteien wird dringend nahegelegt, alle schriftlichen Beiträge und Anträge, darunter gegebenenfalls auch gescannte Vollmachten, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI)zu übermitteln.

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per TRON.tdi, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G, Referat G5

Büro: CHAR 03/66

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu

3.5   Automatische Ausweitung des Status der interessierten Partei

Wie bei den vorausgegangenen Überprüfungen des Funktionierens und der Überprüfung zur Verlängerung der Maßnahme hat die Kommission beschlossen, den Status der interessierten Partei automatisch auf alle Parteien auszuweiten, die sich gemeldet haben und zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des am 23. März 2018 eingeleiteten Verfahrens ordnungsgemäß registriert wurden. Diese Parteien müssen keinen zusätzlichen Antrag stellen, da ihnen automatisch Zugang zu TRON gewährt wird.

Andererseits wird jede Partei, die zuvor nicht in TRON als interessierte Partei des Schutzmaßnahmenverfahrens registriert war und sich an dieser Untersuchung beteiligen möchte, gebeten, sich gemäß den Anweisungen in Abschnitt 3.4 als interessierte Partei registrieren zu lassen.

Die Kommission erinnert daran, dass Unternehmen, Industrieverbände, Regierungen von Drittländern usw., die noch nicht im Verzeichnis des Falles aufgeführt und somit keine interessierten Parteien sind, die mit dieser Überprüfung verbundenen Verfahrensrechte erst ab dem Zeitpunkt erwerben, zu dem sie im Einklang mit den Anweisungen in Abschnitt 3.4 ordnungsgemäß als interessierte Parteien registriert wurden.

4   Zeitplan für die Überprüfung

Die Überprüfung wird spätestens am 30. Juni 2022 abgeschlossen.

5   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Erteilt eine interessierte Partei die gegebenenfalls von der Kommission erbetenen notwendigen Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 Feststellungen anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

6   Anhörungsbeauftragte

Die Anhörungsbeauftragt fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte wenden. Grundsätzlich wird diese nur im Hinblick auf jene Fragen tätig, die im Zuge des gegenwärtigen Überprüfungsverfahrens aufgetreten sind.

Die Inanspruchnahme der Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die interessierten Parteien werden ersucht, bei Anträgen, mit denen die Anhörungsbeauftragte in Anspruch genommen wird, den in den Abschnitten 3.1 bis 3.3 dieser Bekanntmachung vorgesehenen Zeitrahmen einzuhalten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen kann die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung prüfen, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

7   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1).

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(4)  Volles Kalenderjahr (die vollständigen Einfuhrdaten werden im Laufe der Untersuchung zur Verfügung stehen).

(5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3.2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(6)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(7)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Warenkategorie – Nr.

Warenkategorie

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

3.B

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

4.B

5

Bleche mit organischem Überzug

6

Weißblecherzeugnisse

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

13

Betonstabstahl

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

15

Nicht rostender Walzdraht

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

18

Spundwanderzeugnisse

19

Oberbaumaterial für Bahnen

20

Gasleitungen

21

Hohlprofile

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

24

Andere nahtlose Rohre

25A

Große geschweißte Rohre

25B

26

Andere geschweißte Rohre

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

28

Draht aus nicht legiertem Stahl


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10538 — VINCI / LINEAS / LUSOPONTE)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 509/11)

1.   

Am 9. Dezember 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

VINCI Highways S.A.S („VINCI“, Frankreich), Teil der VINCI-Gruppe (Frankreich);

LINEAS – CONCESSÕES DE TRANSPORTES, SGPS, S.A. („LINEAS“, Portugal), kontrolliert von Mota-Engil SGPS, S.A. (Portugal) und GNB – Concessões SGPS, S.A. (Portugal);

LUSOPONTE – Concessionária para a Travessia do Tejo S.A („Lusoponte“, Portugal).

VINCI und LINEAS übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Lusoponte.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

VINCI: Tätigkeiten hauptsächlich im Bereich der Autobahnkonzessionen. Das Unternehmen gehört der VINCI-Gruppe an, einer diversifizierten Gruppe, die hauptsächlich in Frankreich und mehreren anderen Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union in den Bereichen Konzessionen und Infrastrukturen (hauptsächlich Flughäfen und Autobahnen), Hoch- und Tiefbau, Elektrotechnik, Klimatechnik, Maschinenbau und Straßenbau tätig ist.

LINEAS: Management von Beteiligungen an Unternehmen, die ausschließlich im Bereich der öffentlichen und privaten Straßenkonzessionen tätig sind, sowie an Unternehmen, die an öffentlichen und privaten Ausschreibungen für Straßen-, Eisenbahn- und Flughafenkonzessionen teilnehmen. LINEAS ist in Portugal, Spanien und Brasilien tätig.

LUSOPONTE: Konzession für Projektplanung, Bau, Finanzierung, Betrieb und Instandhaltung im Rahmen eines Mautsystems der Vasco da Gama-Brücke und der 25-de-Abril-Brücke über dem Tejo in Lissabon, die im März 2030 auslaufen wird.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10538 — VINCI / LINEAS / LUSOPONTE

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10554 — Blackstone / Francisco Partners / Renaissance)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 509/12)

1.   

Am 10. Dezember 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Blackstone, Inc. („Blackstone“, USA);

Francisco Partners Management, L.P. („Francisco Partners“, USA);

RL AcquisitionCo, Inc. („Renaissance“, USA), ausschließlich kontrolliert von Francisco Partners.

Blackstone und Francisco Partners übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Renaissance.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Blackstone ist ein weltweit tätiger Vermögensverwalter, der in einem breiten Spektrum von Anlageklassen tätig ist, darunter privates Beteiligungskapital, Immobilien und öffentliche Schuldtitel und Beteiligungen, Wachstumskapital, opportunistische Non-Investment-Grade-Kredite, Immobilienvermögen und Sekundärfonds.

Francisco Partners ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die sich ausschließlich auf Investitionen in Technologie und technologiegestützte Unternehmen konzentriert.

Renaissance bietet Software für die Primar- und Postschulbildung sowie Cloud-basierte Software und Workflow-Tools an, die es Lehrkräften ermöglichen, effizienter zu unterrichten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10554 – BLACKSTONE / FRANCISCO PARTNERS / RENAISSANCE

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10435 — REFRESCO GROUP / HANSA-HEEMANN)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 509/13)

1.   

Am 9. Dezember 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Refresco Deutschland Services & IT GmbH & Co. KG (vollständig im Eigentum der Refresco Holding B.V., zusammen „Refresco“, Niederlande), gemeinsam kontrolliert von PAI Partners SAS (Frankreich) und British Columbia Investment Management Corporation (Kanada);

Hansa Heemann AG („Hansa Heemann“, Deutschland).

Refresco übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Hansa Heemann. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Refresco: Herstellung und Abfüllung einer Vielzahl von nichtalkoholischen Getränken für Eigenmarken von Einzelhändlern und für Markeninhaber im Rahmen der Vertragsherstellung.

Hansa Heemann: Herstellung und Abfüllung von nichtalkoholischen Getränken, insbesondere von kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken (einschließlich kohlensäurehaltiger Sport- und Energiegetränke), verpacktem Mineralwasser und in geringerem Umfang von anderen Arten nicht karbonisierter Erfrischungsgetränke.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10435 Refresco Group / Hansa-Heemann

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


Berichtigungen

17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 509/23


Berichtigung des Euro-Wechselkurses — 26. November 2021

( Amtsblatt der Europäischen Union C 482 vom 30. November 2021 )

(2021/C 509/14)

Auf der Titelseite:

Anstatt:

„Euro-Wechselkurs — 26. November 2021“

muss es heißen:

„Euro-Wechselkurs — 29. November 2021“.

Auf Seite 1 erhält der Text folgende Fassung:

„Euro-Wechselkurs (1)

29. November 2021

(2021/C 000/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1276

JPY

Japanischer Yen

128,21

DKK

Dänische Krone

7,4367

GBP

Pfund Sterling

0,84583

SEK

Schwedische Krone

10,2903

CHF

Schweizer Franken

1,044

ISK

Isländische Krone

147

NOK

Norwegische Krone

10,214

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,671

HUF

Ungarischer Forint

368,58

PLN

Polnischer Zloty

4,6962

RON

Rumänischer Leu

4,9498

TRY

Türkische Lira

14,3166

AUD

Australischer Dollar

1,5782

CAD

Kanadischer Dollar

1,4362

HKD

Hongkong-Dollar

8,795

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6552

SGD

Singapur-Dollar

1,5441

KRW

Südkoreanischer Won

1 344,73

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,2509

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2002

HRK

Kroatische Kuna

7,529

IDR

Indonesische Rupiah

16 193,78

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7793

PHP

Philippinischer Peso

56,787

RUB

Russischer Rubel

84,0171

THB

Thailändischer Baht

37,978

BRL

Brasilianischer Real

6,3184

MXN

Mexikanischer Peso

24,67

INR

Indische Rupie

84,6635


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.“