ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 507

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
16. Dezember 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 507/01

Mitteilung der Kommission zu Leitlinien zum Ausfüllen von Abschnitt 9 des einheitlichen Musterformulars im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission

1

2021/C 507/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10550 — PHILLIPS 66 / FORTRESS INVESTMENT GROUP / WESTERN OIL) ( 1 )

7

2021/C 507/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10418 — EFMS / GOLDMAN SACHS / PAREXEL) ( 1 )

8


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 507/04

Euro-Wechselkurs — 15. Dezember 2021

9

2021/C 507/05

Neue nationale Seiten von Euro-Umlaufmünzen

10

 

Rechnungshof

2021/C 507/06

Sonderbericht Nr. 27/2021 — EU-Unterstützung für den Tourismus: Neue strategische Ausrichtung und besseres Finanzierungskonzept erforderlich

11

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2021/C 507/07

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 507/08

Bekanntmachung über die Umsetzung des Urteils vom 3. Dezember 2020 in der Rechtssache C-461/18 P betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

13

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 507/09

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

18


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 507/1


Mitteilung der Kommission zu Leitlinien zum Ausfüllen von Abschnitt 9 des einheitlichen Musterformulars im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission

(2021/C 507/01)

Inhaltsverzeichnis

1.

Zweck der Leitlinien 2

2.

Punkt 9.1 „Gesamtschlussfolgerung zum erreichten grad der einhaltung“ 2

3.

Punkt 9.2 „Angaben zum mitgliedstaat/zur zuständigen behörde, der bzw. die den jahresbericht vorlegt“ 2

4.

Tabelle 1: Anzahl der kontrollen für alle zuständigen behörden – Kontrollbehörden – Kontrollstellen 2

1.1.

Gemeldete Unternehmer, die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Besitz eines Zertifikats waren 3

1.2.

Unternehmergruppen (UnG), die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Besitz eines Zertifikats waren 4

5.

Tabelle 2: VERSTÖßE 4

2.1.

Anzahl der festgestellten Verstöße 4

2.2.

Bei festgestellten erheblichen und kritischen Verstößen ergriffene Maßnahmen 5

6.

Tabelle 3: Überwachung und audits 5

3.1.

Neue Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde Kontrollaufgaben übertragen hat/Kontrollstellen, deren Aufgabenübertragung entzogen wurde 5

3.2.

Überwachung der Kontrollstellen durch die zuständige Behörde (nur, wenn die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an Kontrollstellen überträgt) 5

3.3.

Von der zuständigen Behörde bei den Kontrollbehörden durchgeführte Audittätigkeiten (nur, wenn die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an Kontrollbehörden überträgt) 5

7.

Tabelle 4. Einzelformular zur überwachung der kontrollstelle 6

8.

Tabelle 5. Massnahmen der zuständigen behörde im berichtsjahr, um die wirksamkeit amtlicher kontrollen durch die kontrollbehörden/kontrollstellen sicherzustellen 6

1.   Zweck der Leitlinien

Der Zweck dieser Leitlinien besteht darin, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Informationen und Daten über ökologische/biologische Produktion und über die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse in ihrem Jahresbericht über die Durchführung ihrer mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) gemäß Teil II Abschnitt 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission (1), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. November 2021 (2), zu übermitteln.

Diese Leitlinien ergänzen die Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zum Ausfüllen des einheitlichen Musterformulars im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (3).

In diesem Zusammenhang gelten die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 4 der Bekanntmachung der Kommission 2021/C 71/01 auch für den ökologischen/biologischen Sektor.

Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

2.   Punkt 9.1 „Gesamtschlussfolgerung zum erreichten grad der Einhaltung“

Diese Information wird in einem Freitextfeld angegeben.

Die Mitgliedstaaten sollten die Leitlinien in Teil II Abschnitt A.1 der Bekanntmachung der Kommission 2021/C 71/01 berücksichtigen.

3.   Punkt 9.2 „angaben zum Mitgliedstaat/zur zuständigen Behörde, der bzw. Die den Jahresbericht vorlegt“

Diese Angaben werden in einem Formular angegeben.

Die Mitgliedstaaten legen folgende Informationen zur Identifikation vor:

Daten von: Name des Mitgliedstaats und Name der zuständigen Behörde, die den Bericht vorlegt;

Anzahl der zuständigen Behörden, deren Daten einbezogen wurden (A): die Gesamtzahl der zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2017/625, gegebenenfalls auch auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

Anzahl der Kontrollbehörden, deren Daten einbezogen wurden (B): die Gesamtzahl der Kontrollbehörden gemäß Artikel 3 Ziffer 55 der Verordnung (EU) 2018/848, gegebenenfalls auch auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

Anzahl der Kontrollstellen, deren Daten einbezogen wurden (C): die Gesamtzahl der Kontrollstellen gemäß Artikel 3 Ziffer 56 der Verordnung (EU) 2018/848 (4);

Gesamtzahl der Behörden/Stellen, deren Daten einbezogen wurden (A) + (B) + (C): die Summe aus A, B und C;

Berichtszeitraum: Die Mitgliedstaaten sollten die Leitlinien in Abschnitt 6 der Bekanntmachung der Kommission 2021/C 71/01 berücksichtigen.

4.   Tabelle 1: Anzahl der Kontrollen für alle zuständigen Behörden – Kontrollbehörden – Kontrollstellen

Diese Angaben werden in den beiden Tabellen 1.1 und 1.2 dargelegt.

1.1.   Gemeldete Unternehmer, die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Besitz eines Zertifikats waren

Für jede Zeile der Tabelle 1.1 (1a, 1b ...) sollten die Mitgliedstaaten in den entsprechenden Spalten folgende Informationen angeben:

Codenummer oder Name der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle:

bei beauftragten Stellen die ihnen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zugewiesene Codenummer;

bei Kontrollbehörden entweder der Name oder die Codenummer der Kontrollbehörden, oder beides;

bei zuständigen Behörden der Name der zuständigen Behörde.

Anzahl der Unternehmer:

bei zuständigen Behörden: die Anzahl der Unternehmer, die direkt von den zuständigen Behörden kontrolliert und zertifiziert werden und die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Verzeichnis der Unternehmer gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind;

bei Kontrollbehörden und Kontrollstellen: die Anzahl der Unternehmer, die von den Kontrollbehörden/Kontrollstellen kontrolliert und zertifiziert werden und die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Verzeichnis der Unternehmer gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind.

Wurden die Zertifikate bestimmter Unternehmer während des Berichtsjahrs ausgesetzt oder entzogen, so werden diese Unternehmer nicht gezählt. Dasselbe gilt für Unternehmer, deren Zertifizierung noch aussteht.

Anzahl der Überprüfungen der Einhaltung gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 (physisch und nicht physisch):

Diese Anzahl bezieht sich auf die Gesamtzahl von Überprüfungen der Einhaltung, die im Berichtsjahr stattgefunden haben, unabhängig davon, ob sie physische Inspektionen vor Ort umfassen oder nicht.

Anzahl der durchgeführten physischen Inspektionen vor Ort. Dies bezieht sich auf Kontrollen in folgenden Fällen, die physische Inspektionen vor Ort umfassten:

jährliche Kontrollen für die Ausstellung oder Erneuerung des Zertifikats gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848

die zusätzlichen risikobasierten Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848

die Summe der „jährlichen Kontrollen“ und der „zusätzlichen risikobasierten Kontrollen“ und

die Summe der „jährlichen Kontrollen“ und der „zusätzlichen risikobasierten Kontrollen“, die gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 ohne Vorankündigung durchgeführt wurden

Die Mitgliedstaaten sollten auch die Leitlinien gemäß Abschnitt 4 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission 2021/C 71/01 („Wie werden amtliche Kontrollen gezählt“) berücksichtigen.

Anzahl der gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 entnommenen Proben:

Die Mitgliedstaaten sollten die Anzahl der während aller offiziellen Kontrollen (jährliche, zusätzliche risikobasierte, unangekündigte) entnommenen Proben wie folgt angeben:

Die Gesamtzahl der entnommenen und analysierten Proben und

die Anzahl von Proben, in denen für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassene Erzeugnisse und Stoffe festgestellt wurden.

Werden einem Los eines Unternehmers zum selben Zeitpunkt mehrere Proben entnommen, so sollten die Mitgliedstaaten diese als eine Probe melden.

Werden jedoch mehreren Losen/Erzeugnissen eines Unternehmers zum selben Zeitpunkt mehrere Proben entnommen, so sollten die Mitgliedstaaten jede dieser Proben melden.

1.2.   Unternehmergruppen (UnG), die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Besitz eines Zertifikats waren

Für jede Zeile der Tabelle 1.2 (2a, 2b ...) sollten die Mitgliedstaaten in den entsprechenden Spalten folgende Informationen angeben:

Codenummer oder Name der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle;

Anzahl der Gruppen.

Dies bezieht sich auf die Anzahl der von jeder zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle kontrollierten und zertifizierten Unternehmergruppen.

Kennung der Gruppe. Dies bezieht sich auf die Namen oder andere Kennungen jeder Unternehmergruppe.

Gesamtzahl der Unternehmer, die Mitglied einer Gruppe sind. Dies bezieht sich auf die Gesamtzahl der Mitglieder jeder Unternehmergruppe.

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen von Gruppen. Dies bezieht sich auf die Gesamtzahl amtlicher Kontrollen jeder Unternehmergruppe:

jährliche Überprüfung der Einrichtung und der Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen, unabhängig davon, ob sie eine physische Inspektion vor Ort gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 umfasst;

Nachinspektionen bei Gruppenmitgliedern gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/279;

Witness-Audits gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/771 und

zusätzliche risikobasierte Inspektionen gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848.

Anzahl der Nachinspektionen bei Gruppenmitgliedern. Dies bezieht sich auf die Nachinspektionen bei Mitgliedern durch die zuständige Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle für jede Unternehmergruppe;

Inspektionen, bei denen mindestens eine Probe entnommen wurde.

5.   Tabelle 2: Verstöße

Diese Angaben werden in den beiden Tabellen 2.1 und 2.2 dargelegt.

2.1.   Anzahl der festgestellten Verstöße

Für jede Zeile der Tabelle 2.1 (1a, 1b ...) sollten die Mitgliedstaaten in den entsprechenden Spalten folgende Informationen angeben:

Name oder Codenummer der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle;

allgemeine Produktionsvorschriften: Dies bezieht sich auf festgestellte erhebliche und kritische Verstöße, die die allgemeinen Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2018/848 und dem entsprechenden Sekundärrecht betreffen;

spezifische Produktionsvorschriften. Dies bezieht sich auf festgestellte erhebliche und kritische Verstöße, die die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 12-21 und Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 und den Verordnungen (EU) 2020/464 und (EU) 2021/1189 betreffen;

nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse. Dies bezieht sich auf festgestellte erhebliche und kritische Verstöße, die das Vorhandensein von Erzeugnissen und Stoffen betreffen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind;

abweichende Regelungen. Dies bezieht sich auf festgestellte erhebliche und kritische Verstöße, die die abweichenden Regelungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/848 und gemäß der Verordnung (EU) 2020/1691 betreffen;

Dokumente und Aufzeichnungen. Dies bezieht sich auf festgestellte erhebliche und kritische Verstöße, die Dokumente und Aufzeichnungen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/848 und gemäß der Verordnung (EU) 2021/1691 betreffen;

Vorschriften für UnG. Dies bezieht sich auf erhebliche und kritische Verstöße, die die Vorschriften für UnG gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848, den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2021/279 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/771 betreffen;

Kennzeichnung. Dies bezieht sich auf festgestellte erhebliche und kritische Verstöße, die die Kennzeichnungsvorschriften gemäß den Artikeln 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/279 betreffen;

Sonstiges. Dies bezieht sich auf festgestellte erhebliche und kritische Verstöße, die andere, nicht genannte Vorschriften betreffen.

2.2.   Bei festgestellten erheblichen und kritischen Verstößen ergriffene Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten sollten sowohl die Gesamtzahl der von den zuständigen Behörden/Kontrollbehörden/Kontrollstellen ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Konformität als auch die Anzahl der Maßnahmen gemäß den Spalten B1-B9 der Tabelle 2.2 angeben.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die zuständigen Behörden/Kontrollbehörden/Kontrollstellen bei einigen festgestellten Verstößen mehr als eine Maßnahme ergreifen können, sodass die Gesamtzahl der festgestellten Verstöße und die Gesamtzahl der Maßnahmen voneinander abweichen können.

6.   Tabelle 3: Überwachung und Audits

Diese Angaben werden in drei Tabellen (3.1, 3.2 und 3.3) dargelegt.

3.1.   Neue Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde Kontrollaufgaben übertragen hat/Kontrollstellen, deren Aufgabenübertragung entzogen wurde

Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der neuen Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde im Berichtsjahr Kontrollaufgaben übertragen hat, vermerken (Zeile B), sowie die Zahl der Kontrollstellen angeben, deren Aufgabenübertragung im Berichtsjahr entzogen wurde (Zeile C).

Um die Kohärenz der Daten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten auch die Anzahl der beauftragten Stellen zu Beginn (Zeile A) und am Ende des Berichtsjahrs (Zeile D) angeben.

Die Mitgliedstaaten können auch Kommentare anfügen, wenn dies erforderlich ist, um eine Situation zu verdeutlichen.

3.2.   Überwachung der Kontrollstellen durch die zuständige Behörde (nur, wenn die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an Kontrollstellen überträgt)

Diese Tabelle besteht aus zwei Teilen: 3.2.a und 3.2.b.

Die Mitgliedstaaten sollten die allgemeinen Informationen über die Überwachung der Kontrollstellen im ersten Teil 3.2.a gemäß den Spalten D, E und F der Tabelle übermitteln.

Die „Überwachungsaudits“ in Spalte E beziehen sich auf die Audits oder Inspektionen gemäß Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.

Die Mitgliedstaaten können in der Spalte „Kommentare“ Erläuterungen einfügen, wenn der Erfassungsbereich weniger als 100 % oder mehr als 100 % beträgt, wenn der Mitgliedstaat über mehr als eine zuständige Behörde verfügt, die die Überwachung ausübt.

Im zweiten Teil 3.2.b der Tabelle sollten die Mitgliedstaaten detaillierte Angaben über die Überwachung der einzelnen Kontrollstellen machen, wie in den Spalten G bis M der Tabelle angegeben.

Die „überprüften Unternehmerakten“ in Spalte J der Tabelle beziehen sich auf die Überprüfung der Kontrollakten der von der zuständigen Kontrollstelle zertifizierten Unternehmer, die die betreffende Kontrollstelle entweder während des Office Audits oder bei der physischen Inspektion des Unternehmers vor Ort vorgenommen hat. Letztere Überprüfung kann entweder direkt vom Personal der zuständigen Behörde oder von den Inspektoren der Kontrollstelle durchgeführt werden (Witness-Audit).

Ebenso beziehen sich die „überprüften UnG-Akten“ in Spalte L der Tabelle auf die Überprüfung der Kontrollakten von Unternehmergruppen, die von der betreffenden Kontrollstelle zertifiziert wurden, und können sich auf Überprüfungen der Einrichtung und Funktionsweise des internen Kontrollsystems (IKS) oder auf Nachinspektionen bei Gruppenmitgliedern oder Witness-Audits beziehen.

Die Mitgliedstaaten sollten Spalte N der Tabelle nur ausfüllen, wenn sie auch die fakultative Tabelle 4 ausfüllen. In diesem Fall sollten sie für jede Kontrollstelle die Referenznummer des „Einzelformulars“ angeben.

3.3.   Von der zuständigen Behörde bei den Kontrollbehörden durchgeführte Audittätigkeiten (nur, wenn die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an Kontrollbehörden überträgt)

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über Audits der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625 übermitteln, wie in den Spalten K bis M der Tabelle 3.3 angegeben.

7.   Tabelle 4. Einzelformular zur Überwachung der Kontrollstelle

Die Angaben in Tabelle 4 sind optional.

Wenn sich die Mitgliedstaaten für das Ausfüllen dieser Tabelle entscheiden, sollten sie für jede ihrer Überwachung unterstehende Kontrollstelle ein Einzelformular erstellen und für jedes Einzelformular eine Referenznummer vergeben.

Die Mitgliedstaaten sollten in den fünf vordefinierten Kategorien von Tabelle 4 zusammenfassende Informationen über die wichtigsten Feststellungen der Überwachungsaudits vorlegen. Sie können auch Informationen zu anderen Feststellungen hinzufügen, die nicht unter die fünf vordefinierten Kategorien fallen.

Die Mitgliedstaaten sollten in der Schlussfolgerung Angaben zu den Maßnahmen machen, die die zuständige Behörde ergriffen hat, um die Konformität wiederherzustellen.

8.   Tabelle 5. Massnahmen der zuständigen Behörde im Berichtsjahr, um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen durch die Kontrollbehörden/Kontrollstellen sicherzustellen

Diese Angaben entsprechen den Angaben gemäß Teil I des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/723. Durch das Ausfüllen dieser Tabelle im Informationssystem für den ökologischen/biologischen Landbau (Organic Farming Information System – OFIS) brauchen die Mitgliedstaaten Teil I des speziellen Moduls für die Vorlage der Jahresberichte des computergestützten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen („Annual Reporting on Official Controls – AROC“) nicht auszufüllen.

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über die Maßnahmen bereitstellen, die ergriffen wurden, um die Wirksamkeit des nationalen Kontrollsystems für ökologische/biologische Erzeugnisse im Rahmen der sechs vordefinierten Textkategorien zu gewährleisten, und können weitere Initiativen hinzufügen, die nicht in Tabelle 5 genannt sind.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 hinsichtlich der mittels des einheitlichen Musterformulars zu übermittelnden Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 17).

(3)  ABl. C 71 vom 1.3.2021, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 507/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10550 — PHILLIPS 66 / FORTRESS INVESTMENT GROUP / WESTERN OIL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 507/02)

Am 7. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10550 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 507/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10418 — EFMS / GOLDMAN SACHS / PAREXEL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 507/03)

Am 3. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10418 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 507/9


Euro-Wechselkurs (1)

15. Dezember 2021

(2021/C 507/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1262

JPY

Japanischer Yen

128,25

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,84980

SEK

Schwedische Krone

10,2565

CHF

Schweizer Franken

1,0416

ISK

Isländische Krone

146,80

NOK

Norwegische Krone

10,2278

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,271

HUF

Ungarischer Forint

369,09

PLN

Polnischer Zloty

4,6272

RON

Rumänischer Leu

4,9493

TRY

Türkische Lira

16,5612

AUD

Australischer Dollar

1,5763

CAD

Kanadischer Dollar

1,4496

HKD

Hongkong-Dollar

8,7861

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6689

SGD

Singapur-Dollar

1,5405

KRW

Südkoreanischer Won

1 335,40

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,1976

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1691

HRK

Kroatische Kuna

7,5208

IDR

Indonesische Rupiah

16 165,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7638

PHP

Philippinischer Peso

56,574

RUB

Russischer Rubel

83,0838

THB

Thailändischer Baht

37,615

BRL

Brasilianischer Real

6,4354

MXN

Mexikanischer Peso

23,8856

INR

Indische Rupie

86,0345


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 507/10


Neue nationale Seiten von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 507/05)

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euroraum den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1).

Die nationalen Seiten der französischen regulären 1-Euro und 2-Euro-Münzen werden anlässlich des 20. Jahrestags der Einführung des Euro erstmals seit der Einführung des Euro geändert. Somit ist die Voraussetzung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 erfüllt, derzufolge die auf den nationalen Seiten der regulären Umlaufmünzen verwendete Gestaltung nur alle 15 Jahre geändert werden darf.

Die nationalen Seiten der anderen Stückelungen der französischen Euro-Münzen bleiben unverändert.

Image 1

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1 Euro

2 Euro

Ausgabestaat: Frankreich

Ausgabedatum:1. Januar 2022

Beschreibung der Münzmotive: Die neue Gestaltung führt den Symbolismus auf den bisherigen regulären 1-Euro und 2-Euro-Münzen weiter, indem ebenfalls der Baum des Lebens thematisiert wird. Dargestellt ist auf den neuen Münzseiten eine Mischung aus Zweigen der beiden Baumarten im Staatssymbol der Französischen Republik: Eiche (als Bild für Stärke und Dauerhaftigkeit) und Olivenbaum (als Symbol für Frieden).

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Als Randprägung findet sich auf der 2-Euro-Münze: 2 * *, sechsmal wiederholt, und zwar abwechselnd aufrechtstehend und von oben nach unten gekehrt.


(1)  Zu den nationalen Seiten der anderen Euro-Umlaufmünzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1, ABl. C 254 vom 20.10.2006, S. 6, und ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 8.


Rechnungshof

16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 507/11


Sonderbericht Nr. 27/2021

EU-Unterstützung für den Tourismus: Neue strategische Ausrichtung und besseres Finanzierungskonzept erforderlich

(2021/C 507/06)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 27/2021 „EU-Unterstützung für den Tourismus: Neue strategische Ausrichtung und besseres Finanzierungskonzept erforderlich“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 507/12


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2021/C 507/07)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

14. September 2021

Nummer der Beihilfesache

87242

Nummer der Entscheidung

206/21/COL

EFTA-Staat

Island

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

Zuschussregelung (Produktion) für private Medienunternehmen

Rechtsgrundlage

Gesetz Nr. 58/2021 zur Änderung des Mediengesetzes Nr. 38/2011 und Verordnung Nr. 770/2021

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Medienpluralismus

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelausstattung

Jährliche Mittelausstattung: 392 Mrd. ISK (etwa 2,6 Mio. EUR)

Gesamtmittelausstattung: 784 Mio. ISK

(etwa 4,8 Mio. EUR)

Beihilfeintensität

Bis zu 25 %

Laufzeit

Bis zum 31. Dezember 2022

Wirtschaftszweige

Verlegen von Zeitungen (J58.1.3) Verlegen von Zeitschriften (J58.1.4) Hörfunkveranstalter (J60.1.0) Fernsehveranstalter (J60.2.0) Korrespondenz- und Nachrichtenbüros (J63.9.1)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Sölvhólsgata 4

101 Reykjavík

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 507/13


Bekanntmachung über die Umsetzung des Urteils vom 3. Dezember 2020 in der Rechtssache C-461/18 P betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2021/C 507/08)

Urteil in der Rechtssache C-461/18 P

Mit seinem Urteil vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-431/12, Distillerie Bonollo SpA u. a./Rat der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Urteil des Gerichts“), erklärte das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) (im Folgenden „strittige Verordnung“) für nichtig. Die strittige Verordnung hatte im Anschluss an eine von mehreren Unionsherstellern beantragte Interimsüberprüfung zu einer Erhöhung der Antidumpingzölle im Falle von zwei ausführenden Herstellern geführt (Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd – von 10,1 % auf 13,1 % – und Ninghai Organic Chemical Factory – von 4,7 % auf 8,3 %).

Konkret stellte das Gericht fest, dass der Rat im Rahmen der Überprüfung den Normalwert für Weinsäure anhand der Produktionskosten in Argentinien berechnet hatte, in der Ausgangsuntersuchung dagegen anhand der argentinischen Inlandsverkaufspreise. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass dies eine Änderung der Methodik im Sinne von Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (3) darstellt. Das Gericht erklärte die strittige Verordnung in ihrer Gesamtheit für nichtig, erhielt jedoch nach dem Antrag der Unionshersteller den höheren Antidumpingzoll für einen ausführenden Hersteller (Ninghai Organic Chemical Factory) aufrecht. Was Changmao betrifft, so hatte das Gericht die strittige Verordnung bereits in der Rechtssache T-442/12 in Bezug auf diesen Ausführer aus anderen Gründen für nichtig erklärt (4).

Am 3. Dezember 2020 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) in der Rechtssache C-461/18 P (Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd/Distillerie Bonollo SpA u. a.) (5) über das Rechtsmittel von Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (im Folgenden „Changmao“) gegen das Urteil des Gerichts. Der EuGH bestätigte die Feststellungen des Gerichts. Infolgedessen wurde die strittige Verordnung betreffend sowohl Changmao als auch Ninghai Organic Chemical Factory für nichtig erklärt; die höheren Antidumpingzölle blieben jedoch im Hinblick auf Ninghai in Kraft, da noch eine Maßnahme der Kommission gemäß Artikel 266 AEUV ausstand.

Folgen

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verwaltungsverfahrens – wie Antidumpingverfahren – nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge (6). Um einem Urteil, mit dem ein Rechtsakt für nichtig erklärt wurde, nachzukommen und es umzusetzen, kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts stattdessen an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (7).

Die Europäische Kommission hat bei der Umsetzung der Urteile des Gerichts und des EuGH (im Folgenden „Gerichte“) mithin die Möglichkeit, die Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben, und die Teile, die durch das Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen (8).

Die strittige Verordnung wurde für nichtig erklärt, weil die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts der von den betroffenen ausführenden Herstellern verkauften Weinsäure nicht die richtige Methodik angewandt hatte. Daher sollte der Normalwert sowohl für Changmao als auch für Ninghai Organical Chemical Factory nach derselben Methodik neu berechnet werden wie im ursprünglichen Verfahren, d. h. die Berechnung sollte auf den argentinischen Inlandsverkaufspreisen beruhen.

Die Schlussfolgerungen der strittigen Verordnung, die nicht angefochten wurden, sowie diejenigen, die zwar angefochten wurden, bei denen die Anfechtung jedoch in den Urteilen der Gerichte zurückgewiesen oder von den Gerichten nicht geprüft wurde, sodass sie nicht zur Nichtigerklärung der strittigen Verordnung führte, bleiben gültig.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Am 7. September 2017 hatte die Kommission bereits die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zum Erlass der strittigen Verordnung geführt hatte, wieder aufgenommen, um das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-422/12 im Hinblick auf Changmao umzusetzen (9). Die Umsetzungsverpflichtungen, die sich aus T-422/12 ergeben, sind jedoch nachrangig gegenüber den Umsetzungsverpflichtungen aufgrund von C-461/18 P. Infolgedessen sollte die Kommission nach dem Urteil in C-461/18 P den Normalwert auch für Changmao neu berechnen. Die Offenlegung der Methode zur Berechnung des Normalwerts für DL-Weinsäure in der strittigen Verordnung wäre also nicht ausreichend, um den Feststellungen in C-461/18 P, die eine Neuberechnung des Normalwerts erfordern, gerecht zu werden.

Daher weitet die Kommission mit dieser Bekanntmachung den Umfang der Wiederaufnahme aus, um die Feststellungen in C-461/18 P im Hinblick auf sowohl Changmao als auch Ninghai Organic Chemical Factory umzusetzen.

Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der Urteile des Gerichts und des EuGH. Andere Untersuchungen sind von der Wiederaufnahme nicht betroffen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates vom 16. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (10) ist daher in Bezug auf Changmao noch anwendbar. Zugleich hielt das Gericht die Wirkung der strittigen Verordnung in Bezug auf Ninghai Organic Chemical Factory aufrecht.

Interessierte Parteien werden durch die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über die Wiederaufnahme unterrichtet.

Schriftliche Beiträge

Alle interessierten Parteien, insbesondere die betroffenen ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union, werden gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen zu Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Untersuchung ihren Standpunkt darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Die betroffenen ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union können eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (11) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht entsprechend begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist:

https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich.

Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-AD-R529A-TARTARIC-ACID@EC.EUROPA.EU

Website: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2280

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Interessierte Parteien werden gebeten, die in der Bekanntmachung angegebenen Fristen auch in Bezug auf Einbeziehungen der Anhörungsbeauftragten, einschließlich Anhörungen, einzuhalten. Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für verspätete Anträge auf ihre Einbeziehung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen:

http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar:

https://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/

Unterrichtung

Interessierte Parteien, die im Rahmen der Untersuchung, die zur Annahme der strittigen Verordnung führte, als solche registriert wurden, werden anschließend über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das Urteil umgesetzt werden soll, und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.


(1)  Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo SpA u. a./Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-431/12, ECLI:EU:T:2018:251.

(2)  ABl. L 182 vom 13.7.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51, ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, im Folgenden „Grundverordnung“).

(4)  Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, ECLI:EU:T:2017:372. In dieser Rechtssache hatte das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Artikels 20 Absatz 2 der Grundverordnung festgestellt, insoweit als die Organe keine aussagekräftigen Informationen über die Methode zur Berechnung des Normalwerts für DL-Weinsäure übermittelt haben.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd/Distillerie Bonollo SpA u. a., Rechtssache C-461/18 P, ECLI:EU:C:2020:979.

(6)  Urteil vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-2/95, ECLI:EU:T:1998:242.

(7)  Urteile des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat der Europäischen Union, C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 80 bis 85, und vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik GmbH, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 48 bis 55.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2016, Europäische Kommission/Peter McBride u. a., Rechtssache C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 56; zum Bereich Dumping siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat der Europäischen Union, Rechtssache C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 84.

(9)  Bekanntmachung zum Urteil vom 1. Juni 2017 in der Rechtssache T-442/12 betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 296 vom 7.9.2017, S. 16).

(10)  ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 3.

(11)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 507/18


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 507/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„Bra“

EU-Nr.: PDO-IT-0002-AM03 – 7. September 2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio Tutela Formaggio Bra DOP, Corso Dante 51, c/o Confindustria, 12100 Cuneo, Tel. 0171 455455, E-Mail: info@consorziobra.com

Die Schutzgemeinschaft Consorzio Tutela Formaggio Bra DOP setzt sich aus Herstellern der Käsesorte „Bra“ zusammen. Sie ist berechtigt, einen Änderungsantrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 12511 des italienischen Ministeriums für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Geänderte Definition der Bezeichnung „di Alpeggio“ [von der Bergweide].

4.   Art der Änderung

☒ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

☐ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Änderung von Artikel 2 der Produktspezifikation und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments

Der derzeitige Wortlaut

„Beschreibung: ‚Bra‘ ist ein fetter oder halbfetter gepresster Käse aus Kuhmilch; zur Herstellung von ‚Bra d’Alpeggio‘ und ‚Bra Duro‘ darf auch teilentrahmte Milch verwendet werden. Die Zugabe von Schafsmilch und/oder Ziegenmilch ist bis zu maximal 20 % erlaubt.

Das Endprodukt muss die folgenden Merkmale aufweisen:

Form: zylindrisch mit planer Ober- und Unterseite.

Abmessungen: Durchmesser des Laibs 30–40 cm, Höhe des leicht konvexen Rands 6–10 cm, wobei die niedrigsten und höchsten Werte bei beiden Merkmalen je nach den verwendeten technischen Produktionsmitteln schwanken.

Gewicht: 6 bis 9 kg.

Diese Maß- und Gewichtsangaben beziehen sich auf das Erzeugnis nach der Mindestreifungsdauer.

Rinde: ‚Bra Tenero‘: nicht essbar, hellgrau, elastisch, regelmäßig und glatt;

‚Bra Duro‘: nicht essbar, hart, fest, goldbraun bis dunkelgrau; kann mit Speiseöl behandelt sein, um Schimmelbildung zu verhindern.

Struktur des Teigs: ‚Bra Tenero‘: mittelfest und geschmeidig, mit nur wenigen, kleinen Löchern; ‚Bra Duro‘: mit nur wenigen, kleinen Löchern.

Farbe des Teigs: ‚Bra Tenero‘: weiß oder elfenbeinfarben; ‚Bra Duro‘: hell strohfarben bis ockerfarben.

Geschmack: ‚Bra Tenero‘: angenehm aromatisch und dezent würzig; ‚Bra Duro‘: würzig.

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 32 %.“

wird ersetzt durch

„Beschreibung: ‚Bra‘ ist ein fetter oder halbfetter gepresster Käse aus Kuhmilch; zur Herstellung von ‚Bra d’Alpeggio‘ und ‚Bra Duro‘ darf auch teilentrahmte Milch verwendet werden. Die Zugabe von Schafsmilch und/oder Ziegenmilch ist bis zu maximal 20 % erlaubt.

Das Endprodukt muss die folgenden Merkmale aufweisen:

Form: zylindrisch mit planer Ober- und Unterseite.

Abmessungen: Durchmesser des Laibs 30–40 cm, Höhe des leicht konvexen Rands 6–10 cm, wobei die niedrigsten und höchsten Werte bei beiden Merkmalen je nach den verwendeten technischen Produktionsmitteln schwanken.

Gewicht: 6 bis 9 kg.

Diese Angaben beziehen sich auf das Erzeugnis nach der Mindestreifungsdauer.

Rinde: ‚Bra Tenero‘: nicht essbar, hellgrau, elastisch, regelmäßig und glatt;

Rinde: ‚Bra Duro‘: fest, hart, dunkelbeige; kann mit Speiseöl behandelt sein, um Schimmelbildung zu verhindern.

Struktur des Teigs: ‚Bra Tenero‘: mittelfest und geschmeidig, mit nur wenigen, kleinen Löchern; ‚Bra Duro‘: mit nur wenigen, kleinen Löchern.

Farbe des Teigs: ‚Bra Tenero‘: weiß oder elfenbeinfarben; ‚Bra Duro‘: hell strohfarben bis ockerfarben; bei beiden Sorten tritt gelegentlich direkt unter der Rinde eine feine natürliche Äderung auf.

Geschmack: ‚Bra Tenero‘: angenehm aromatisch und dezent würzig; ‚Bra Duro‘: würzig.

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 32 %.“

Die Beschreibung der Farbe der Rinde des Typs „Bra Duro“ wurde geringfügig geändert, da der bisherige Wortlaut bei den Kontrollen zu einigen Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.

Die Rinde von „Bra Duro“ wurde fälschlicherweise als nicht essbar beschrieben; dies gilt nur für die Rinde von „Bra Tenero“. Dieser Fehler wurde korrigiert, indem der Wortlaut „nicht essbar“ in der Beschreibung der Rinde von „Bra Duro“ gestrichen wurde.

In der Beschreibung der Farbe des Teigs wurde für beide Typen – „Bra Tenero“ und „Bra Duro“ – Folgendes hinzugefügt: „bei beiden Sorten tritt gelegentlich direkt unter der Rinde eine feine natürliche Äderung auf“. Dieses Merkmal tritt zwar nur manchmal auf, ist aber ein typisches Merkmal, das von den Verbrauchern sehr geschätzt wird, da es den Käse als edler erscheinen lässt. Dennoch wurde es von der Kontrollstelle häufig als Hinweis auf die Nichteinhaltung der Produktspezifikation dokumentiert. Daher wurde beschlossen, dieses Merkmal ausdrücklich in die Beschreibung des Käses aufzunehmen.

Erzeugungsverfahren

Änderung von Artikel 5 der Produktspezifikation und Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments bezüglich der Art des verwendenden Labs

Der derzeitige Wortlaut

„Das Dicklegen der Milch erfolgt bei einer Temperatur zwischen 27 °C und 38 °C mit flüssigem Kälberlab.“

wird ersetzt durch

„Das Dicklegen der Milch erfolgt bei einer Temperatur zwischen 27 °C und 38 °C.

Beim Einsatz von tierischem Lab muss dessen Chymosingehalt mindestens 80 % betragen.

Nicht tierische Gerinnungsmittel dürfen verwendet werden.“

Im Laufe der Zeit haben die Erzeuger festgestellt, dass Käse, der mit Lab mit einem Chymosingehalt von mindestens 80 % hergestellt wird, hochwertiger und länger haltbar ist als Käse, für den Lab mit weniger Chymosin verwendet wird. Außerdem wurde die Möglichkeit aufgenommen, nicht-tierisches Lab zu verwenden, um der steigenden Verbrauchernachfrage nach dieser Art von Produkten gerecht werden zu können.

Änderung von Artikel 5 der Produktspezifikation bezüglich der Körnung des Käsebruchs

Die Änderung betrifft die Körnung des Käsebruchs nach dem zweiten Zerschneiden bei der Herstellung von „Bra Duro“.

Der derzeitige Wortlaut

„Nach dem zweiten Zerschneiden ist die Körnung bei ‚Bra Tenero‘ maiskorngroß und bei ‚Bra Duro‘ reiskorngroß.“

wird ersetzt durch

„Nach dem zweiten Zerschneiden ist die durchschnittliche Körnung bei ‚Bra Tenero‘ maiskorngroß und bei ‚Bra Duro‘ so groß wie Rohreiskörner.“

Diese Änderung war erforderlich, um kontroverse Beurteilungen in der Kontrollphase zu verhindern. Im Laufe der Jahre haben die Kontrollinspektoren festgestellt, dass bei „Bra Duro“ die Käsekörner im zweiten Käsebruch eher so groß wie Rohreiskörner sind.

Änderung von Artikel 5 der Produktspezifikation bezüglich der Reifung von „Bra Duro“

Die Änderung erlaubt es den Erzeugern, die Bezeichnung „Stravecchio“ [extra gereift] für „Bra Duro“ zu verwenden, der länger als ein Jahr gereift ist.

Der folgende Wortlaut wird hinzugefügt:

„Länger als ein Jahr gereifter ‚Bra Duro‘ darf die Angabe ‚Bra Duro DOP Stravecchio‘ als Schriftzug auf dem Papieretikett tragen.“

Dadurch kann „Bra Duro“ mit einer Reifezeit von mehr als einem Jahr genauer gekennzeichnet werden, sodass er für die Verbraucher leicht erkennbar ist.

Änderung von Artikel 5 der Produktspezifikation bezüglich der Reifungstemperatur von „Bra Duro“

Mit der Änderung wird die Reifungstemperatur von „Bra Duro“ erhöht.

Der derzeitige Wortlaut

„Die Reifung erfolgt in geeigneten Räumlichkeiten bei einer Temperatur von höchstens 15 °C und einer Luftfeuchte von maximal 95 %.“

wird ersetzt durch

„Die Reifung erfolgt in geeigneten Räumlichkeiten, wobei die Temperatur bei ‚Bra Tenero‘ höchstens 15 °C und bei ‚Bra Duro‘ höchstens 18 °C und die Luftfeuchte bei beiden Typen höchstens 95 % betragen darf.“

Dank Verbesserungen bei der Milchhygiene in den letzten Jahren kann „Bra Duro“ bei 18 °C gereift werden. Dies ermöglicht eine bessere Entsäuerung und verleiht dem Käse einen milderen Geschmack, auch wenn er länger als 12 Monate gereift wird.

Sonstiges

Änderung von Artikel 3 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments

Die Änderung betrifft nicht das Erzeugungsgebiet, sondern dient dazu, die Definition der Angabe „d’Alpeggio“ (von Bergweiden) an die Vorschriften der Region Piemont anzupassen.

Der derzeitige Wortlaut

„Das Gebiet der Milcherzeugung und der Käseherstellung und -reifung umfasst die gesamte Provinz Cuneo sowie die Gemeinde Villafranca Piemonte in der Provinz Turin.

‚Bra Duro‘ und ‚Bra Tenero‘ dürfen den Zusatz ‚d’Alpeggio‘ tragen, wenn sie in den folgenden Berggemeinden hergestellt wurden: Brondello, Castellar, Crissolo, Gambasca, Martiniana Po, Oncino, Ostana, Paesana, Pagno, Rifreddo, Sanfront, Bellino, Brossasco, Casteldelfino, Frassino, Isasca, Melle, Piasco, Pontechianale, Rossana, Sampeyre, Valmala, Venasca, Acceglio, Canosio, Cartignano, Celle Macra, Dronero, Elva, Macra, Marmora, Prazzo, Roccabruna, S. Damiano Macra, Stroppo, Villar S. Costanzo, Bernezzo, Castelmagno, Cervasca, Montemale, Monterosso Grana, Pradleves, Valgrana, Cignolo, Aisone, Argentera, Demonte, Gaiola, Moiola, Pietraporzio, Rittana, Roccasparvera, Sambuco, Valloriate, Vinadio, Chiusa Pesio, Entracque, Limone Piemonte, Roaschia, Robilante, Roccavione, Valdieri, Vernante, Briaglia, Frabosa Soprana, Frabosa Sottana, Monasterolo Casotto, Monastero di Vasco, Montaldo Mondovì, Pamparato, Roburent, Roccaforte Mondovì, S. Michele Mondovì, Torre Mondovì, Vicoforte Alto, Bagnasco, Battifollo, Briga Alta, Caprauna, Castelnuovo Ceva, Garessio, Lisio, Mombasiglio, Montezemolo, Nucetto, Ormea, Perlo, Priero, Priola, Sale S. Giovanni, Scagnello, Viola und einem Teil der durch Gesetz Nr. 991 vom 25. Juli 1952 und nachfolgenden Änderungen als Berggebiete ausgewiesenen Territorien und Gemeinden (Barge, Bagnolo Piemonte, Envie, Revello, Costigliole Saluzzo, Verzuolo, Busca, Caraglio, Borgo S. Dalmazzo, Boves, Peveragno, Villanova Mondovì, Ceva, Lesegno, Pianfei und der an Ormea angrenzende Teil von Magliano Alpi).“

wird ersetzt durch

„Das Gebiet der Milcherzeugung und der Käseherstellung und -reifung umfasst die gesamte Provinz Cuneo sowie die Gemeinde Villafranca Piemonte in der Provinz Turin. ‚Bra Tenero d’Alpeggio‘ und ‚Bra Duro d’Alpeggio‘ werden durch Verarbeitung der Milch von Kühen hergestellt, die während der Wanderweidezeit vom 1. Juni bis zum 15. Oktober auf Bergweiden gehalten werden. Ergänzend zum Weiden dürfen die Kühen Futterzusätze erhalten, die bis zu 10 % der Trockenmasse ihrer Tagesration ausmachen. Bei Bergbauernhöfen mit Stallhaltung wird als ‚Bra Tenero d’Alpeggio‘ und ‚Bra Duro d’Alpeggio‘ Käse bezeichnet, der durch die Verarbeitung von Milch von Tieren hergestellt wird, die im oben genannten Zeitraum unter Einhaltung der oben angegebenen Fütterungsanforderungen auf Weiden in Höhenlagen von über 900 m ü. NN gehalten werden.“

Die Änderung ist notwendig, um die Bezeichnungen „Bra Tenero d’Alpeggio“ und „Bra Duro d’Alpeggio“ mit den Rechtsvorschriften der Region Piemont für diese Art von Erzeugnissen in Einklang zu bringen, da für die gesamte Region einheitliche Vorschriften für die Verwendung der Angabe „d’Alpeggio“ erlassen wurden.

EINZIGES DOKUMENT

„Bra“

EU-Nr.: PDO-IT-0002-AM03 – 7. September 2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Bra“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.3 – Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Beschreibung: „Bra“ ist ein fetter oder halbfetter gepresster Käse aus Kuhmilch; zur Herstellung von „Bra d’Alpeggio“ und „Bra Duro“ darf auch teilentrahmte Milch verwendet werden. Die Zugabe von Schafsmilch und/oder Ziegenmilch ist bis zu maximal 20 % erlaubt.

Das Endprodukt muss die folgenden Merkmale aufweisen:

Form: zylindrisch mit planer Ober- und Unterseite.

Abmessungen: Durchmesser des Laibs 30–40 cm, Höhe des leicht konvexen Rands 6–10 cm, wobei die niedrigsten und höchsten Werte bei beiden Merkmalen je nach den verwendeten technischen Produktionsmitteln schwanken.

Gewicht: 6 bis 9 kg.

Diese Angaben beziehen sich auf das Erzeugnis nach der Mindestreifungsdauer.

Rinde: „Bra Tenero“: nicht essbar, hellgrau, elastisch, regelmäßig und glatt;

Rinde: „Bra Duro“: fest, hart, dunkelbeige; kann mit Speiseöl behandelt sein, um Schimmelbildung zu verhindern.

Struktur des Teigs: „Bra Tenero“: mittelfest und geschmeidig, mit nur wenigen, kleinen Löchern; „Bra Duro“: mit nur wenigen, kleinen Löchern.

Farbe des Teigs: „Bra Tenero“: weiß oder elfenbeinfarben; „Bra Duro“: hell strohfarben bis ockerfarben; bei beiden Sorten tritt gelegentlich direkt unter der Rinde eine feine natürliche Äderung auf.

Geschmack: „Bra Tenero“: angenehm aromatisch und dezent würzig; „Bra Duro“: würzig.

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 32 %.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Grundfutter, von dem sich das Milchvieh (Kühe sowie gegebenenfalls Schafe und Ziegen) vorwiegend ernährt, muss aus frischem und/oder konserviertem Grünfutter oder aus Heufutter mit geeigneten Zusätzen bestehen. Über 50 Gewichtsprozent dieses Futters müssen aus dem Erzeugungsgebiet stammen.

Kuhmilch, eventuell mit Zugabe geringer Mengen (maximal 20 %) Schafs- oder Ziegenmilch, bei „Bra Duro“ gegebenenfalls teilentrahmt. Sowohl für „Bra d’Alpeggio Tenero“ als auch für „Bra d’Alpeggio Duro“ darf teilentrahmte Milch verwendet werden.

Das Dicklegen der Milch erfolgt bei einer Temperatur zwischen 27 °C und 38 °C. Beim Einsatz von tierischem Lab muss dessen Chymosingehalt mindestens 80 % betragen. Nicht tierische Gerinnungsmittel dürfen verwendet werden.

„Bra Tenero d’Alpeggio“ und „Bra Duro d’Alpeggio“ werden durch Verarbeitung der Milch von Kühen hergestellt, die während der Wanderweidezeit vom 1. Juni bis zum 15. Oktober auf Bergweiden gehalten werden. Ergänzend zum Weiden dürfen die Kühen Futterzusätze erhalten, die bis zu 10 % der Trockenmasse ihrer Tagesration ausmachen. Bei Bergbauernhöfen mit Stallhaltung wird als „Bra Tenero d’Alpeggio“ und „Bra Duro d’Alpeggio“ Käse bezeichnet, der durch die Verarbeitung von Milch von Tieren hergestellt wird, die im oben genannten Zeitraum unter Einhaltung der oben angegebenen Fütterungsanforderungen auf Weiden in Höhenlagen von über 900 m ü. NN gehalten werden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das Milchvieh, dessen Milch zur Erzeugung von „Bra“ verwendet wird, muss in dem abgegrenzten Gebiet gehalten werden.

Auch die Gewinnung der Milch, die Verarbeitung zu Käse und seine Reifung müssen in diesem Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Nach dem Einformen wird der Käse mithilfe spezieller Prägestempel mit der Ursprungskennzeichnung versehen, die aus einem stilisierten B, der Angabe des Typs („Duro“ oder „Tenero“) und der Kennnummer des Herstellers (Provinzkürzel, gefolgt von einer zweistelligen Zahl) besteht.

Das Konformitätszeichen ist auf einem runden Papieretikett mit einem Durchmesser von 20–28 cm auf strohgelbem Hintergrund beim normalen Erzeugnis und auf grünem Hintergrund bei „Bra d’Alpeggio“ sowie auf der Prägung am Laibrand angebracht.

Das Konformitätszeichen besteht aus einem Papieretikett mit dem Schriftzug „Bra Tenero“ oder „Bra Duro“, „Bra Tenero d’Alpeggio“ oder „Bra Duro d’Alpeggio“ und dem charakteristischen Logo, das ein Männchen mit Schnurrbart und Hut darstellt, das die Arme um einen Käselaib schlingt, aus dem bereits ein Stück herausgeschnitten wurde.

Das Logo des Käses „Bra“ g. U. ist rot bei „Bra“, „Bra Tenero“ und „Bra Tenero d’Alpeggio“ und braun bei „Bra Duro“ und „Bra Duro d’Alpeggio“. Das Gemeinschaftszeichen muss sich neben diesem Logo befinden.

Erst nach dieser Kennzeichnung darf das Erzeugnis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bra“ in Verkehr gebracht werden.

Für die Anbringung des Papieretiketts darf Lebensmittelleim verwendet werden. Dasselbe Logo muss auf Käse angebracht sein, der portioniert verkauft wird.

Somit gibt es für das Logo die folgenden Varianten:

Image 3

Neben dem Verkauf im ganzen Laib darf der Käse auch in Stücken abgegeben werden, die entweder beim Verkauf geschnitten oder vorverpackt werden. „Bra Duro“ kann auch abgepackt als Reibekäse verkauft werden. In diesen Fällen dürfen die Logos schwarz-weiß ausgeführt sein. Die Arbeitsschritte Schneiden, Vorverpacken und Reiben dürfen auch außerhalb des Erzeugungsgebiets erfolgen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet der Milcherzeugung und der Käseherstellung und -reifung umfasst die gesamte Provinz Cuneo sowie die Gemeinde Villafranca Piemonte in der Provinz Turin.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Erzeugungsgebiet liegt zwischen den Seealpen und den Kottischen Alpen, die die Provinz Cuneo von Südosten bis Nordwesten einrahmen. Im Osten wird es von den hohen Hügeln der Langhe und des Roero begrenzt. Es zeichnet sich durch eine gute Futterproduktion, die Erzeugung großer Milchmengen und besonders günstige Klimabedingungen für die Milchviehhaltung aus. Die Tatsache, dass es im Winter kaum Nebel und im Sommer kaum schwüles Wetter gibt, trägt zum hervorragenden Gesundheitszustand des Milchviehs und der Futterkulturen bei. Im Vergleich zu den weiter östlich gelegenen Gebieten der Po-Ebene sind die Winter in der Provinz Cuneo kälter und trockener und die Sommer nicht so heiß. Dank dieser Umweltfaktoren bildeten sich im Erzeugungsgebiet die optimalen Bedingungen für die Erzeugung der Käsesorte „Bra“ heraus.

Die Winde, die morgens und abends in wechselnder Richtung von den Bergen der Region herabwehen, sorgen für eine geringe Luftfeuchte, die für die Reifung von Käse optimal ist.

Das Gebiet an den Hängen der Alpenkette und der Hügel ist eine fruchtbare Hochebene, die von den Flüssen Po und Tanaro und ihren zahlreichen, fächerartig ausgebildeten Zuflüssen durchzogen wird.

„Bra“ ist ein gepresster Käse, der für die Menschen, die ihn erzeugen und verwenden, in beiden Varianten – „Tenero“ (weich) und „Duro“ (hart) – einen wichtigen Teil ihrer Ernährungsgewohnheiten und Traditionen bildet. Während die Ursprünge dieses Käses im Alpengebiet der Region liegen, sind sein hoher Nährwert und seine große kulturelle Bedeutung auch in den tiefer gelegenen Gebieten bekannt, was dem Wissen der Senner im Bereich der Käseherstellung zu verdanken ist, die am Ende des Sommers in die Täler herabkommen. Besonders wichtige Erzeugungsschritte sind die Verarbeitung, das Einformen und das Pressen des Käseteigs.

„Bra“ erkennt man an seiner besonderen Rinde, die bei „Bra Tenero“ hell und elastisch, bei „Bra Duro“ brauner, fest und manchmal mit Speiseöl behandelt ist. Beim Schneiden entfaltet sich das besondere Aroma des Käses. „Bra Tenero“ hat einen feinen, anziehenden Duft und einen besonders milden Geschmack, während bei „Bra Duro“ der Charakter würziger und mit süßen und salzigen Noten unterlegt ist. Verwendung findet er in Salaten und Ofengerichten, die seine besonderen Qualitäten zur Geltung bringen. Für geriebenen „Bra Duro“ gibt es in der Küche zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten.

Die einzigartigen Merkmale von „Bra“ sind auf das Zusammenwirken von pedoklimatischen Bedingungen und Herstellungsmethoden zurückzuführen. Im Lauf der Jahrhunderte hat sich eine außergewöhnliche autochthone Mikroflora entwickelt, die dem Käse während der Reifung seine Besonderheiten verleiht und ihn zu einem einzigartigen, unverwechselbaren gepressten Käse macht.

„Bra“ ist in der Provinz Cuneo fester Bestandteil der Geschichte und Kultur. Seinen Namen verdankt er der Stadt Bra, die einst der wichtigste Marktplatz für diesen Käse war. Seine Geruchs- und Geschmackseigenschaften sind im Laufe der Zeit unverändert geblieben. Diese Produkteigenschaften stehen in engem Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet, wo sie sich herausgebildet haben und weitergegeben wurden. Die Ausprägung der beiden Typen „Tenero“ (weich) und „Duro“ (hart) gelingt den Käsern dadurch, dass sie zwar das gleiche Grundherstellungsverfahren verwenden, aber mithilfe unterschiedlicher Techniken und Reifungszeiten charakteristische Geruchs- und Geschmacksnoten hervorbringen. Der Käseteig ist kompakt, aber nie trocken, weshalb er sich auch zum Reiben eignet.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation ist abrufbar unter http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

über die Homepage des italienischen Ministeriums für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Qualità“ klicken, dann am linken Rand auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-/g. g. A.-/g. t. S.-Erzeugnisse) und schließlich auf „Disciplinari die produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.