ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 506

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
15. Dezember 2021


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2021-2022
Sitzungen vom 26. bis 29. April 2021
Die am 28. April 2021 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2019 sind im ABl. L 340 vom 24.9.2021 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 27. April 2021

2021/C 506/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Umsetzungsbericht über die Aspekte der Straßenverkehrssicherheit im Paket zur Verkehrssicherheit (2019/2205(INI))

2

2021/C 506/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu chemischen Rückständen in der Ostsee auf der Grundlage der Petitionen Nr. 1328/2019 und Nr. 0406/2020 (2021/2567(RSP))

9

2021/C 506/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu technischen und operativen Maßnahmen für einen effizienteren und saubereren Seeverkehr (2019/2193(INI))

12

2021/C 506/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Acrinathrin, Bacillus pumilus QST 2808, Chlorantraniliprol, Ethirimol, Lufenuron, Penthiopyrad, Picloram und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D070113/03 — 2021/2590(RPS))

20

2021/C 506/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Acibenzolar-S-methyl, Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03, Emamectin, Flonicamid, Flutolanil, Fosetyl, Imazamox und Oxathiapiprolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D063854/04 — 2021/2608(RPS))

23

 

Mittwoch, 28. April 2021

2021/C 506/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zu dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (2021/2658(RSP))

26

2021/C 506/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Bodenschutz (2021/2548(RSP))

38

 

Donnerstag, 29. April 2021

2021/C 506/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu der Besteuerung der digitalen Wirtschaft: OECD-Verhandlungen, Steuersitz digitaler Unternehmen und eine mögliche europäische Digitalsteuer (2021/2010(INI))

54

2021/C 506/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zum Mord an Daphne Caruana Galizia und zur Rechtsstaatlichkeit in Malta (2021/2611(RSP))

64

2021/C 506/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zur COVID-19-Pandemie in Lateinamerika (2021/2645(RSP))

69

2021/C 506/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu Bolivien und der Festnahme der ehemaligen Präsidentin Jeanine Áñez und anderer Amtsträger (2021/2646(RSP))

74

2021/C 506/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu den Blasphemiegesetzen in Pakistan, insbesondere der Fall von Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel (2021/2647(RSP))

77

2021/C 506/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu Russland, dem Fall Alexei Nawalny, dem militärischen Aufmarsch an der Grenze zur Ukraine und den von Russland orchestrierten Anschlägen in der Tschechischen Republik (2021/2642(RSP))

82

2021/C 506/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zum fünften Jahrestag des Friedensabkommens in Kolumbien (2021/2643(RSP))

89

2021/C 506/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu der Europäischen Garantie für Kinder (2021/2605(RSP))

94

2021/C 506/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zur Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von COVID-19-Tests (2021/2654(RSP))

105

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 29. April 2021

2021/C 506/17

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Beziehungen zwischen der EU und Indien (2021/2023(INI))

109


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 27. April 2021

2021/C 506/18

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Filip De Man (2020/2271(IMM))

119

2021/C 506/19

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zdzisław Krasnodębski (2020/2224(IMM))

121

2021/C 506/20

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos (2020/2240(IMM))

123

2021/C 506/21

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos (2020/2219(IMM))

125

2021/C 506/22

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenzregister (2020/2272(ACI))

127


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 27. April 2021

2021/C 506/23

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (10643/20 — C9-0424/2020 — 2020/0230(NLE))

134

2021/C 506/24

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Honduras über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (12543/2020 — C9-0084/2021 — 2020/0157(NLE))

135

2021/C 506/25

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (07064/2/2020 — C9-0111/2021 — 2018/0224(COD))

136

2021/C 506/26

P9_TA(2021)0125
Spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont Europa *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont Europa (08550/2019 — C9-0167/2020 — 2018/0225(CNS))
P9_TC1-CNS(2018)0225
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU

141

2021/C 506/27

P9_TA(2021)0126
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (COM(2019)0331 — C9-0042/2019 — 2019/0151(COD))
P9_TC1-COD(2019)0151
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung)

142

2021/C 506/28

P9_TA(2021)0127
Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas (COM(2019)0330 — C9-0043/2019 — 2019/0152(COD))
P9_TC1-COD(2019)0152
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU

143

2021/C 506/29

P9_TA(2021)0128
Katastrophenschutzverfahren der Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2020)0220 — C9-0160/2020 — 2020/0097(COD))
P9_TC1-COD(2020)0097
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

144

2021/C 506/30

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Honduras über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (12543/2020 — C9-0084/2021 — 2020/0157M(NLE))

145

2021/C 506/31

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 24.3.2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln zu erheben (C(2021)01603 — 2021/2616(DEA))

151

2021/C 506/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (14281/1/2020 — C9-0133/2021 — 2018/0231(COD))

153

2021/C 506/33

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (05532/1/2021 — C9-0139/2021 — 2018/0202(COD))

154

2021/C 506/34

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (06833/1/2020 — C9-0144/2021 — 2018/0207(COD))

155

2021/C 506/35

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Justiz und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (06834/1/2020 — C9-0138/2021 — 2018/0208(COD))

157

2021/C 506/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union, zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (14312/1/2020 — C9-0140/2021 — 2018/0236(COD))

158

 

Mittwoch, 28. April 2021

2021/C 506/37

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (05022/2021 — C9-0086/2021 — 2020/0382(NLE))

159

2021/C 506/38

P9_TA(2021)0142
Mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (COM(2019)0619 — C9-0188/2019 — 2019/0272(COD))
P9_TC1-COD(2019)0272
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

160

2021/C 506/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (14308/1/2020 — C9-0113/2021 — 2018/0331(COD))

217

 

Donnerstag, 29. April 2021

2021/C 506/40

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0130 — C9-0104/2021 — 2021/0068(COD))
(Abänderung 25, sofern nicht anders angegeben)

218

2021/C 506/41

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0140 — C9-0100/2021 — 2021/0071(COD))
(Abänderung 1, sofern nicht anders angegeben)

237

2021/C 506/42

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (05330/1/2021 — C9-0108/2021 — 2018/0211(COD))

241

2021/C 506/43

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) (12262/1/2020 — C9-0011/2021 — 2017/0237(COD))

242

2021/C 506/44

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (06748/1/2020 — C9-0112/2021 — 2018/0254(COD))

243

2021/C 506/45

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms Digitales Europa und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (06789/1/2020 — C9-0109/2021 — 2018/0227(COD))

244

2021/C 506/46

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung eines Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (06077/1/2020 — C9-0110/2021 — 2018/0209(COD))

245

2021/C 506/47

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse (COM(2021)0028 — C9-0016/2021 — 2021/0015(CNS))

246

2021/C 506/48

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2022 (2020/2264(BUI))

247


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2021-2022

Sitzungen vom 26. bis 29. April 2021

Die am 28. April 2021 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2019 sind im ABl. L 340 vom 24.9.2021 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 27. April 2021

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/2


P9_TA(2021)0122

Umsetzungsbericht über die Aspekte der Straßenverkehrssicherheit im Paket zur Verkehrssicherheit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Umsetzungsbericht über die Aspekte der Straßenverkehrssicherheit im Paket zur Verkehrssicherheit (2019/2205(INI))

(2021/C 506/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Paket zur Verkehrssicherheit, das die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), die Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (2) und die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen (3), umfasst,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2017 mit dem Titel „Rettung von Menschenleben: Mehr Fahrzeugsicherheit in der EU“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Mai 2018 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Thema „Manipulation des Kilometerzählers in Kraftfahrzeugen: Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens“ (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2010 mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“ (COM(2010)0389),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „EU Road Safety Policy Framework 2021–2030 — Next steps towards, Vision Zero““ (SWD(2019)0283),

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das Ziel 3.6, das darin besteht, bis 2020 die Gesamtzahl der Toten und Verletzten im Straßenverkehr zu halbieren, und auf das Ziel 11.2, das darin besteht, bis 2030 den Zugang zu sicheren, bezahlbaren, zugänglichen und nachhaltigen Verkehrssystemen für alle zu ermöglichen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern, insbesondere durch den Ausbau des öffentlichen Verkehrs, mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen von Menschen in prekären Situationen, Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen;

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität — Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789),

unter Hinweis auf seine Entschließung zu einer europäischen Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme (6), in der die Kommission aufgefordert wird, zeitnah einen Legislativvorschlag zum Zugang zu fahrzeugseitigen Daten und Ressourcen zu veröffentlichen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2020 über eine europäische Datenstrategie (COM(2020)0066), in der erwähnt wird, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften über den Zugriff auf fahrzeugeigene Daten aktualisiert werden, um einen fairen Zugang zu bestimmten Fahrzeugdaten sicherzustellen,

unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene und im September 2020 veröffentlichte Evaluierung der europäischen Umsetzung des Pakets zur Verkehrssicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 4. November 2020 über die Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (COM(2020)0699),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. November 2020 über die Anwendung der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen (COM(2020)0676),

unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) der Kommission in Auftrag gegebene und im Februar 2019 veröffentlichte Studie über die Einbeziehung von leichten Kraftfahrzeuganhängern und zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen in den Anwendungsbereich der regelmäßigen technischen Überwachung,

unter Hinweis auf die von der GD MOVE in Auftrag gegebene und im Februar 2019 veröffentlichte Studie über die Einbeziehung von eCall-Systemen in die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen,

unter Hinweis auf die von der GD MOVE in Auftrag gegebene und im April 2015 veröffentlichte Durchführbarkeitsstudie zur Plattform für Fahrzeuginformationen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern (7),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0028/2021),

A.

in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2010 eine Strategie im Bereich der Straßenverkehrssicherheit angenommen hat, die darauf ausgerichtet war, die Zahl der Verkehrstoten bis 2020 um 50 % zu senken; in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2011 das Ziel der „Vision Null“ dargelegt hat, das vorsieht, die Zahl der Verkehrstoten im Straßenverkehr bis 2050 auf null zu senken; in der Erwägung, dass im Jahr 2019 auf den Straßen Europas rund 22 800 Menschen gestorben sind und etwa 135 000 schwer verletzt wurden; in der Erwägung, dass auf Ebene der EU und von den Mitgliedstaaten wirksamere und besser abgestimmte Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn das Ziel der „Vision Null“ verwirklicht werden soll;

B.

in der Erwägung, dass bei der Senkung der Zahl der Verkehrstoten trotz Anstrengungen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in der EU in den letzten Jahren zwar beträchtliche, aber zu langsame Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass technische Mängel an Fahrzeugen für etwa 5 % der Unfälle, an denen Fahrzeuge im Güterverkehr beteiligt sind, verantwortlich gemacht werden; in der Erwägung, dass die unzureichende Wartung von Fahrzeugen für 4 % der Unfälle, an denen Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, verantwortlich gemacht wird;

C.

in der Erwägung, dass vorläufige Zahlen für 2019 zeigen, dass es auf den Straßen der EU im Vergleich zum Vorjahr zwar weniger Verkehrstote gab, die Fortschritte jedoch weiterhin zu langsam erzielt werden; in der Erwägung, dass das Ziel der EU, die Zahl der Verkehrstoten von 2010 bis Ende 2020 zu halbieren, mit Sicherheit etwa um die Hälfte verfehlt wird, da bislang nur eine Senkung um 23 % verzeichnet wurde; in der Erwägung, dass häufige, eingehende und regelmäßige Fahrzeuginspektionen, die von gut qualifizierten Prüfern vorgenommen werden, sowie technische Unterwegskontrollen für die Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit von grundlegender Bedeutung sind;

D.

in der Erwägung, dass das massive Auseinanderklaffen der Zahl der Verkehrstoten zwischen den Mitgliedstaaten — das Land mit den schlechtesten Werten hat mehr als viermal so viele Verkehrstote wie das Land mit den besten Werten — verdeutlicht, dass die Mitgliedstaaten mit den schlechtesten Werten einer besonderen Überwachung, Partnerschaft und Unterstützung bedürfen;

E.

in der Erwägung, dass nach wie vor große Unterschiede zwischen den osteuropäischen und den westeuropäischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit bestehen; in der Erwägung, dass Erstere häufig zum Bestimmungsland der Gebrauchtwagenflotte Letzterer werden, was sowohl Risiken für die menschliche Sicherheit als auch für die Umwelt mit sich bringen kann, die auf EU-Ebene in Angriff genommen werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass die Verkehrssicherheit von Fahrzeugen nicht nur Bedenken im Hinblick auf Klima und Umwelt aufwirft, sondern in Bezug auf die Sicherstellung der Straßenverkehrssicherheit und in Bezug auf die Auswirkungen von Emissionen auf die Luftqualität auch eine Frage der öffentlichen Gesundheit ist; in der Erwägung, dass die jüngsten Abgasskandale gezeigt haben, dass es notwendig ist, während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs unabhängige Inspektionen durchzuführen und dabei seinen tatsächlichen Emissionen Rechnung zu tragen;

G.

in der Erwägung, dass eine Analyse der Umsetzung und Anwendung des Pakets zur Verkehrssicherheit durch die Mitgliedstaaten zeigt, dass die Harmonisierungsverfahren auf Ebene der EU verbessert werden müssen;

H.

in der Erwägung, dass der Gebrauchtwagenmarkt in der Europäischen Union zwei- bis dreimal so groß ist wie der Neuwagenmarkt, und dass die Manipulation des Kilometerzählers bei Gebrauchtwagen die Straßenverkehrssicherheit gefährdet; in der Erwägung, dass sich der Anteil der manipulierten Fahrzeuge Studien zufolge im innerstaatlichen Verkauf auf 5 % bis 12 % und im grenzüberschreitenden Verkauf auf 30 % bis 50 % beläuft; in der Erwägung, dass die Manipulation des Kilometerzählers nur in sechs Mitgliedstaaten als Straftat anerkannt wird; in der Erwägung, dass auch das Fehlen einer gemeinsamen europäischen Datenbank die strafrechtliche Verfolgung solcher betrügerischen Praktiken erschwert;

I.

in der Erwägung, dass die zunehmende Nutzung automatisierter Fahrfunktionen eine Aktualisierung des Pakets zur Verkehrssicherheit erfordert, um die Prüfung der neuen fortgeschrittenen Fahrassistenzfunktionen, die ab 2022 eingeführt werden sollen, und entsprechende Schulungen einzubeziehen;

J.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bereits Maßnahmen ergriffen haben, um die Manipulation von Kilometerzählern zu minimieren, beispielsweise „Car-Pass“ in Belgien und „Nationale AutoPas“ (NAP) in den Niederlanden; in der Erwägung, dass diese beiden Mitgliedstaaten eine Datenbank verwenden, in der die Kilometerstände bei jeder Wartung, Instandhaltung, Reparatur und regelmäßigen Inspektion des Fahrzeugs erfasst werden, ohne dass dabei personenbezogene Daten erhoben werden, und in der Erwägung, dass die Manipulation von Kilometerzählern in den beiden Anwendungsbereichen dadurch innerhalb kurzer Zeit nahezu beseitigt wurde;

K.

in der Erwägung, dass die Qualität der Straßeninfrastruktur von größter Bedeutung für die Straßenverkehrssicherheit ist; in der Erwägung, dass die Konnektivität und die digitale Infrastruktur mit der Zunahme vernetzter und autonomer Fahrzeuge für die Verkehrssicherheit von überragender Bedeutung sind und zunehmend sein werden;

Empfehlungen

Umsetzung und Anwendung des Pakets zur Verkehrssicherheit — Sicherheitsziele der EU

1.

begrüßt, dass die Umsetzung des Pakets zur Verkehrssicherheit und die Anwendung einiger seiner Bestimmungen zu einer verbesserten Harmonisierung nationaler Verfahren geführt haben, insbesondere was die Häufigkeit, den Inhalt und das Verfahren der Fahrzeuginspektionen betrifft;

2.

begrüßt, dass mit der Umsetzung des Pakets zur Verkehrssicherheit dazu beigetragen wurde, die Qualität der regelmäßigen technischen Inspektionen, das Qualifikationsniveau der Prüfer sowie die Koordinierung und die Standards der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unterwegskontrolle von Fahrzeugen zu verbessern, um die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen;

3.

bedauert trotz der besseren Qualität der regelmäßigen technischen Inspektionen und der damit einhergehenden positiven Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, dass das Paket zur Straßenverkehrssicherheit einige nicht verbindliche Bestimmungen enthält, die nur unzureichend oder überhaupt nicht umgesetzt wurden; betont, dass es notwendig ist, nach und nach von freiwilligen Bestimmungen abzurücken und ein System mit verbindlichen Anforderungen zu entwickeln, um die Harmonisierung von Aspekten wie der Ladungssicherung, dem Informationsaustausch und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf der Ebene der EU zu erhöhen, und weist auf die besondere Bedeutung dieser Maßnahmen für Grenzregionen hin;

4.

bedauert, dass mehrere Mitgliedstaaten das Paket zur Verkehrssicherheit nicht rechtzeitig umgesetzt haben und dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleiten musste; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund, dass die Straßenverkehrssicherheit für die europäischen Bürger eine Priorität der Europäischen Union darstellt, nachdrücklich auf, die fehlenden Bestimmungen des Pakets zur Verkehrssicherheit rasch in ihre nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen und all ihren Verpflichtungen zur Erstellung vollständiger technischer Informationen uneingeschränkt nachzukommen;

5.

bedauert, dass die unzureichende Finanzierung der Inspektionstätigkeiten, auch was das Inspektionspersonal, die Ausrüstung und die Schulung betrifft, nach wie vor die Erreichung der Verkehrssicherheitsziele gefährdet; betont, dass die Mitgliedstaaten ihren für die Straßenverkehrssicherheit zuständigen Behörden eine ausreichende finanzielle und administrative Unterstützung zur Verfügung stellen sollten, um das Paket zur Verkehrssicherheit und seine künftige überarbeitete Fassung in wirksamer Weise umzusetzen;

Häufigkeit und Inhalt der Prüfungen

6.

begrüßt, dass seit dem Inkrafttreten des Pakets zur Verkehrssicherheit 90 % der Fahrzeuginspektionen in den im Paket festgelegten oder sogar strengeren Zeitabständen durchgeführt wurden, was zu einem großen Teil dazu beiträgt, die Zahl der unsicheren Fahrzeuge auf den Straßen der EU zu verringern; bedauert jedoch, dass einige Mitgliedstaaten noch immer längere Zeitabstände vorschreiben als in dem Paket festgelegt, wodurch die Sicherheit unter Fahrbedingungen beeinträchtigt wird; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die in dem Paket festgelegten Zeitabstände unverzüglich einzuhalten, da die Sicherheit und das Leben der EU-Bürger auf dem Spiel stehen;

7.

fordert die Kommission auf, eine Verschärfung der Prüfregelung und die Einführung der Verpflichtung zu zusätzlichen Prüfungen nach Erreichen eines bestimmten Kilometerstands für Fahrzeuge der Klasse M1, die als Taxi oder Krankenwagen genutzt werden, und für Fahrzeuge der Klasse N1, die von Paketzustelldienstanbietern genutzt werden, in Betracht zu ziehen und eine Ausweitung dieser Verpflichtung auf andere Fahrzeuge innerhalb dieser Klassen, die für sonstige gewerbliche Zwecke genutzt werden, zu prüfen;

8.

weist darauf hin, dass im öffentlichen Verkehr und/oder zu Logistikzwecken zunehmend auf Einzelfahrzeuge und gemeinsam genutzte Mobilitätsdienste zurückgegriffen wird; fordert, dass die Kommission bewertet, ob die Häufigkeit der Inspektionen dieser Fahrzeuge entsprechend erhöht werden sollte, indem die Möglichkeit einer jährlichen verpflichtenden Inspektion vorgesehen wird oder indem beispielsweise die Intensität ihrer Nutzung in Bezug auf die Kilometerleistung und die damit verbundene Alterung ihrer Bauteile sowie die Anzahl der beförderten Personen berücksichtigt werden;

9.

weist darauf hin, dass die gegenseitige Anerkennung der technischen Überwachung für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge in Fällen, in denen Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeitabstände für die Überwachung anwenden, nicht vorgesehen ist, weshalb das Paket in diesem Zusammenhang nur eine begrenzte gegenseitige Anerkennung bietet; fordert die Kommission auf, eine EU-Zertifizierung für Gebrauchtfahrzeuge in die nächste Überarbeitung des Pakets zur Verkehrssicherheit aufzunehmen;

10.

weist darauf hin, dass Motorradfahrer als ungeschützte Verkehrsteilnehmer gelten und dass die Zahl der Todesfälle im Straßenverkehr bei Motorradfahrern im Vergleich zu allen anderen Kraftfahrern in der EU am langsamsten zurückgeht; weist darauf hin, dass das Unfallrisiko für Jugendliche und junge Erwachsene insbesondere durch die Manipulation und das Tuning von Kleinkrafträdern erhöht wird; fordert die Kommission daher auf, in Betracht zu ziehen, die Verpflichtung zur Durchführung von Unterwegskontrollen auf zwei- und dreirädrige Fahrzeuge auszuweiten, einschließlich der jährlichen Mindestzielvorgabe für Kontrollen von 5 %, da diese Fahrzeuge derzeit vollständig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/47/EU ausgenommen sind;

11.

fordert die Kommission auf, eine Aufhebung der Befreiung zwei- und dreirädriger Fahrzeuge von der Verpflichtung zu regelmäßigen technischen Inspektionen, die derzeit im Rahmen der Richtlinie 2014/45/EU möglich ist, in Betracht zu ziehen; fordert die Kommission auf, bei ihrer anstehenden Bewertung auf der Grundlage einschlägiger Daten über Verkehrsunfälle und von Kosten-Nutzen-Faktoren wie der Nähe von Prüfstellen in abgelegenen Gebieten, dem Verwaltungsaufwand und den finanziellen Kosten für die EU-Bürger, die Möglichkeit zu prüfen, auch Kategorien von zweirädrigen und dreirädrigen Fahrzeugen mit einem Hubraum von weniger als 125 cm3 und leichte Kraftfahrzeuganhänger in das System der verpflichtenden regelmäßigen technischen Inspektionen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, ihre Bewertung auf einen Vergleich der Ergebnisse von Ländern, in denen die regelmäßigen technischen Inspektionen bereits für alle Fahrzeuge in diesen Kategorien in Kraft sind, und von Ländern, die keine derartigen Prüfungen durchführen, sowie der Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit zu stützen; fordert die Einführung eines zusätzlichen Prüfplans auf der Grundlage des erreichten Kilometerstands für Motorräder, die für Paketzustell- oder Lebensmittellieferdienste oder eine sonstige kommerzielle Beförderung von Waren oder Personen genutzt werden;

12.

stellt fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bei der Toleranzschwelle für abgelaufene regelmäßige technische Inspektionen bestehen, die von bis zu vier Monaten bis Nulltoleranz reicht; fordert die Kommission auf, die Toleranzschwelle zu harmonisieren, indem sie einen kurzen Zeitraum als maximale Toleranzschwelle einführt, der die rechtzeitige Durchführung von regelmäßigen technischen Inspektionen nicht beeinträchtigt, und indem sie die Sanktionen für Verstöße verschärft;

13.

erinnert daran, dass Fahrzeuge, die dafür geeignet sind, von Menschen mit Behinderungen gefahren zu werden, besondere Funktionen und Einstellungen aufweisen; weist darauf hin, dass Fahrzeuge, die für die Beförderung von Fahrgästen mit Behinderungen verwendet werden, bestimmte technische Bedingungen erfüllen müssen, z. B. verankerte Gurte, und über angepasste Fahrgastzellen verfügen müssen, um die Sicherheit der Fahrgäste sicherzustellen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass alle diese Merkmale in jede Inspektion angemessen miteinbezogen werden;

14.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Bestimmungen über Sanktionen für die Manipulation von Kilometerzählern bislang nur allgemeine Maßnahmen eingeführt haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieser eindeutigen Anforderung des Pakets zur Verkehrssicherheit nachzukommen, unverzüglich gezieltere Maßnahmen in ihre nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen und die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen für ihre Durchsetzung bereitzustellen; bedauert, dass die derzeitige Bestimmung über Sanktionen für die Manipulation von Kilometerzählern nach wie vor schwach ist, da sie lediglich vorschreibt, dass es sich um „wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen“ handeln muss, während die tatsächlichen Beträge und zugehörigen abschreckenden Maßnahmen weitestgehend im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen; ist der Ansicht, dass bei der nächsten Überarbeitung einheitlichere und konkretere Sanktionen für die Manipulation von Kilometerzählern festgelegt werden sollten, sowie weitere wirksame Maßnahmen gegen Manipulation, einschließlich angemessener Cybersicherheitsmechanismen und Verschlüsselungstechnologien, um elektronische Manipulationen zu erschweren und ihre Erkennung zu erleichtern; fordert die Kommission auf vorzuschreiben, dass der Zugriff auf bestimmte fahrzeugspezifische Daten, Funktionen und Softwareinformationen für Prüfstellen sichergestellt sein muss; fordert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, rechtliche, technische und operative Hindernisse zu schaffen, um die Manipulation von Kilometerzählern unmöglich zu machen; betont, dass das Fehlen einer einheitlichen Datenbank für die Erfassung von Daten über Kilometerstände bei Gebrauchtwagen, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt und untereinander ausgetauscht werden, ein wesentliches Hindernis für die Aufdeckung von Betrug mit Kilometerzählern ist;

15.

fordert die Kommission auf, bei der nächsten Überarbeitung des Pakets verpflichtende Bestimmungen aufzunehmen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Kilometerzählerstände bei allen durchgeführten Inspektionen, Instandhaltungs- Wartungs- und größeren Reparaturarbeiten obligatorisch zu erfassen, angefangen mit der Erstzulassung des Fahrzeugs;

16.

fordert die Kommission auf, die in der Euro-6-Verordnung und möglichen künftigen Überarbeitungen vorgesehenen neuen Abgasuntersuchungen unter realen Fahrbedingungen gebührend zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, bei der nächsten Überprüfung des Pakets zur Verkehrssicherheit auch Messungen, die solche Untersuchungen im Rahmen der regelmäßigen technischen Inspektionen widerspiegeln würden, und andere mögliche Entwicklungen einzubeziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl die Technologien für die Emissionsmessung bei der technischen Überwachung als auch die zulässigen Höchstwerte zu vereinheitlichen, um sicherzustellen, dass alle Fahrzeuge auf den europäischen Straßen die Emissionsnormen einhalten;

Verwendete Geräte und Schulung von Prüfern

17.

begrüßt, dass die Prüfausrüstung seit dem Inkrafttreten des Pakets zur Verkehrssicherheit in allen Mitgliedstaaten harmonisiert wurde und bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, wodurch die Einheitlichkeit der technischen Überwachung in der gesamten EU verbessert wird;

18.

weist darauf hin, dass zwar alle Mitgliedstaaten Mindestqualifikationen für Prüfer eingeführt haben, die die technische Überwachung durchführen, einige sich jedoch nicht an die Anforderungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung halten; fordert diese Mitgliedstaaten auf, ihre Anforderungen entsprechend anzupassen; fordert die Kommission auf, einen Austausch von bewährten Verfahren und gewonnenen Erkenntnissen zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick darauf zu fördern, wie Anhang IV der Richtlinie 2014/45/EU umzusetzen ist, und zu bewerten, ob regelmäßige Auffrischungsschulungen und geeignete Prüfungen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, regelmäßige Aktualisierungen und eine Harmonisierung der Schulungsinhalte unter den Mitgliedstaaten zu fördern, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüfer an den fortschreitenden Prozess der Automatisierung und Digitalisierung der Automobilbranche anzupassen, insbesondere im Zusammenhang mit fortgeschrittener Fahrassistenz, fahrerlosen Systemen und der Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen unter den zuständigen nationalen Behörden für die Straßenverkehrssicherheit, unter anderem in Bezug auf sicheren Datenaustausch, Cybersicherheit und den Schutz der personenbezogenen Daten von Fahrern; hebt hervor, dass Manipulation und Betrug im Zusammenhang mit elektronischen Sicherheitsmerkmalen, z. B. bei fortgeschrittenen Fahrassistenzsystemen, ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen und daher von den Prüfern erkannt werden müssen; betont, dass die Prüfer eine besondere Schulung zur Prüfung der Softwareintegrität erhalten sollten;

19.

bekräftigt, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Unabhängigkeit der Prüfer und Prüfstellen vom Fahrzeughandel sowie der Instandhaltungs- und Reparaturbranche sicherzustellen, um finanzielle Interessenkonflikte zu verhindern, unter anderem bei der Prüfung von Emissionen, und zugleich für alle Parteien stärkere Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung vorzusehen;

Technische Unterwegskontrollen und Ladungssicherung

20.

weist darauf hin, dass die Unterwegskontrollen für Nutzfahrzeuge Berichten der Kommission zufolge in den vergangenen sechs Jahren abgenommen haben; bedauert diese Entwicklung und weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Paket zur Verkehrssicherheit seit 2018 verpflichtet sind, sicherzustellen, dass eine Mindestanzahl an Unterwegskontrollen im Zusammenhang mit der Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge (5 %) durchgeführt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, stärkere Anstrengungen zu unternehmen, um das Mindestziel von 5 % zu erreichen, und weist darauf hin, dass der erste Bericht, bei dem dieses Ziel überprüft wird, zum 31. März 2021 für die Jahre 2019–2020 vorzulegen ist; fordert die Kommission auf, Fahrzeuge der Klasse N1 (8), die für den gewerblichen Straßengüterverkehr genutzt werden, aufgrund ihrer steigenden Anzahl und ihrer hohen Kilometerleistung in den Geltungsbereich der Unterwegskontrollen aufzunehmen;

21.

fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Qualität und den diskriminierungsfreien Charakter der Unterwegskontrollen im Einklang mit Binnenmarktvorschriften weiter zu verbessern, indem beispielsweise Daten in Bezug auf wesentliche Leistungsindikatoren festgelegt und gesammelt werden und die Verwendung von Systemen eines Risikobewertungsprofils gefördert wird, um Prüfungen und Sanktionen gezielter auszurichten, insbesondere im Fall von Wiederholungstätern, und zugleich den EU-Datenschutzrahmen vollständig einzuhalten;

22.

bedauert, dass die Kürzungen der Ausgaben aus den nationalen Haushalten für die Rechtsdurchsetzung im Bereich der Straßenverkehrssicherheit und die Straßeninstandhaltung in den letzten Jahren anscheinend zu einer geringeren Häufigkeit von Unterwegskontrollen beigetragen haben; fordert in diesem Zusammenhang die nationalen Behörden auf, für mehr Finanzmittel für die Inspektionstätigkeiten zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Einführung der obligatorischen Prüfung neuer Fahrzeugtypen;

23.

bedauert, dass die Bestimmungen des Pakets zur Verkehrssicherheit, die sich auf die Kontrolle der Ladungssicherung beziehen, nicht verbindlich sind, was dazu führt, dass nur wenige Mitgliedstaaten die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen umsetzen; kommt daher zu dem Schluss, dass eine Harmonisierung in diesem Zusammenhang bei Weitem noch nicht erreicht ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der nächsten Überarbeitung eine Stärkung dieser Bestimmungen vorzuschlagen, unter anderem durch harmonisierte Mindestanforderungen in Bezug auf die Ladungssicherung, eine verpflichtende Ausrüstung für die Ladungssicherung für jedes Fahrzeug und den Mindestumfang der Kompetenzen, Schulung und Kenntnisse für das an der Ladungssicherung beteiligte Personal und die Prüfer;

Informationsverzeichnisse und Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

24.

bedauert, dass nur wenige Mitgliedstaaten eine nationale elektronische Datenbank der erheblichen und gefährlichen Mängel, die durch Unterwegskontrollen deutlich werden, führen und dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Kontrollen nur selten an die nationale Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, übermitteln; bedauert, dass in dem Paket zur Verkehrssicherheit keine Maßnahmen dargelegt sind, die der Zulassungsmitgliedstaat ergreifen sollte, wenn er von derartigen erheblichen und gefährlichen Mängeln in Kenntnis gesetzt wurde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Bestimmungen bei der nächsten Überarbeitung zu verschärfen, unter anderem durch die Festlegung eines einheitlichen Pakets von Maßnahmen, die der Zulassungsmitgliedstaat nach Erhalt einer derartigen Meldung umsetzen sollte;

25.

fordert die Kommission im Hinblick auf den elektronischen Datensatz für die Kraftfahrzeuge im Rahmen des Pakets zur Verkehrssicherheit auf, eine Änderung der Richtlinie 2014/46/EU über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in Betracht zu ziehen, um die Verpflichtung zur Vorlage physischer Dokumente und die Verpflichtung für die Fahrer zur Vorlage gedruckter Zulassungsbescheinigungen abzuschaffen; weist darauf hin, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollten, dass die Prüfer die elektronischen Datensätze in vollem Umfang nutzen können;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den systematischen Austausch von Daten über die technische Überwachung und Kilometerstände zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden für die Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen, den Herstellern von Prüfausrüstung und den Fahrzeugherstellern zu erleichtern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Durchführbarkeitsstudie der Kommission zur Plattform für Fahrzeuginformationen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass im Rahmen der nächsten Überarbeitung eine Plattform für Fahrzeuginformationen eingerichtet wird, um den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten voranzutreiben und zu erleichtern und eine wirksamere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen; betont, dass diese Plattform für Fahrzeuginformationen ein vollständig papierfreies Verfahren für die Prüfung und den Datenaustausch unter uneingeschränkter Achtung der Cybersicherheit und des Datenschutzes gegenüber Dritten ermöglichen sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der Plattform EU MOVEHUB durch die Kommission und ihres kürzlich entwickelten Moduls ODOCAR, das eine IT-Infrastruktur für den Austausch von Kilometerständen in der gesamten Union auf der Grundlage einer Datenbanklösung bietet, einschließlich der Möglichkeit, Informationen über das Eucaris-Netzwerk auszutauschen; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Nutzung der Plattform EU MOVEHUB bei einer künftigen Überarbeitung für die Mitgliedstaaten verbindlich gemacht werden sollte;

27.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der nächsten Überarbeitung die Möglichkeit zu prüfen, in den obligatorischen Austausch von Daten über die Vorgeschichte von Fahrzeugen zwischen Zulassungsbehörden nicht nur Kilometerstände, sondern auch Informationen über Unfälle und die Häufigkeit von erheblichen Fehlfunktionen aufzunehmen, da auf diese Weise sichergestellt würde, dass die EU-Bürger vor Betrug geschützt und besser über die Vorgeschichte und den Zustand ihrer Fahrzeuge sowie über zuvor verborgene Fahrzeugreparaturen informiert werden; vertritt die Auffassung, dass Straßenverkehrsunfälle weitere Inspektionen auslösen sollten, mit denen dazu beigetragen wird, eine ordnungsgemäße Reparatur der Fahrzeuge sicherzustellen und die Straßenverkehrssicherheit zu steigern;

Ein zukunftssicherer Rahmen

28.

fordert die Kommission auf, technische Fortschritte in Bezug auf die Sicherheitsmerkmale von Fahrzeugen bei der nächsten Überarbeitung gebührend zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass neue Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/2144 ab 2022 mit neuen fortschrittlichen Sicherheits- und Fahrassistenzsystemen ausgestattet werden müssen; fordert die Kommission auf, derartige neue Systeme in den Anwendungsbereich der regelmäßigen technischen Inspektionen aufzunehmen, ebenso wie die Fähigkeiten und Kenntnisse der Fahrzeugprüfer, und die Risiken von unbefugten Eingriffen in derartige Systeme und ihrer Manipulation zu mindern; fordert, dass die Kommission auch eCall-Systeme, Software und drahtlose Updates in die regelmäßigen technischen Inspektionen aufnimmt (9) und Leitlinien und Normen für regelmäßige Sicherheitsprüfungen und Inspektionen bei autonomen und vernetzten Fahrzeugen ausarbeitet; fordert die Kommission auf, die weitere Nutzung von Sensoren, die in Fahrzeuge eingebaut sind, im Rahmen von Unterwegskontrollen zu prüfen und den besonderen Anforderungen von Selbstdiagnosesystemen von Fahrzeugen und dem übergeordneten Grundsatz der öffentlichen Gesundheit besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert in diesem Zusammenhang Automobilhersteller und Behörden auf, in Bezug auf die Einführung neuer Fahrassistenztechnologien zusammenzuarbeiten, um eine durchgängige Einhaltung der Normen sicherzustellen und zur Vorhersage künftiger Entwicklungen beizutragen;

29.

weist auf die Zunahme neuer Verkehrsmittel hin, die öffentliche Straßen nutzen, wie unter anderem Elektroroller, Einräder und Hoverboards; fordert, dass die Kommission bewertet, ob diese neuen Verkehrsmittel bei der bevorstehenden Überarbeitung berücksichtigt werden sollten, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern;

30.

fordert die Kommission auf, in den kommenden Jahren ein Europäisches Jahr der Straßenverkehrssicherheit zu veranstalten, das als Vorbereitung auf das Zwischenziel für 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung der „Vision Null“ dient;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Finanzmittel für die Qualität der Straßeninfrastruktur, insbesondere für die Instandhaltung, sicherzustellen; fordert die Kommission ferner auf, ihren Ansatz für die Instandhaltung zu stärken, indem sie geeignete Maßnahmen ergreift, um die langfristige Instandhaltungsplanung seitens der Mitgliedstaaten zu verbessern; weist darauf hin, dass der Konnektivität und der digitalen Sicherheit bei der bevorstehenden Zunahme vernetzter und autonomer Fahrzeuge eine überragende Bedeutung zukommen wird;

o

o o

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51.

(2)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129.

(3)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134.

(4)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 2.

(5)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 151.

(6)  ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 2.

(7)  ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

(8)  Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen (z. B. Kleinlastwagen, Lieferwagen).

(9)  Siehe Anhänge I und III der Richtlinie 2014/45/EU.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/9


P9_TA(2021)0123

Chemische Rückstände in der Ostsee, auf der Grundlage der Petitionen Nr. 1328/2019 und Nr. 0406/2020 gemäß Artikel 227 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu chemischen Rückständen in der Ostsee auf der Grundlage der Petitionen Nr. 1328/2019 und Nr. 0406/2020 (2021/2567(RSP))

(2021/C 506/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Petitionen Nr. 1328/2019 und Nr. 0406/2020,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 4 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 35 und 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. September 1997 zu den Umweltproblemen in der Ostsee (1), das Ziel der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2), die Verschmutzung des Wassers und die Einleitung gefährlicher Stoffe in Wasser zu verringern, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (3) unter Wasser befindliche chemische Munition zu überwachen,

unter Hinweis auf die gemäß der EU-Strategie für den Ostseeraum eingegangenen Verpflichtungen, die Ostsee zu schützen und den Ostseeraum zu einer führenden Region im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr auf See zu machen, und auf die gemäß dem Aktionsplan zu der EU-Strategie für maritime Sicherheit im Meer eingegangene Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, versenkte chemische Munition und nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel zu beseitigen,

unter Hinweis auf das Null-Schadstoff-Ziel der Kommission für eine schadstofffreie Umwelt gemäß Kapitel 2.1.8 ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (COM(2019)0640) und die Zusage der EU, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und im Einklang mit ihrer Biodiversitätsstrategie bis 2020 und ihrer Biodiversitätsstrategie für 2030 bei der Bewältigung der globalen Krise der biologischen Vielfalt weltweit eine Führungsrolle zu übernehmen,

unter Hinweis auf die von den Vertragsstaaten eingegangenen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und gemäß Artikel 4 des dazugehörigen Protokolls von 1999 über Wasser und Gesundheit,

unter Hinweis auf das anstehende Interreg-Programm der Kommission für den Ostseeraum 2021–2027,

unter Hinweis auf das Helsinki-Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, den Aktionsplan für die Ostsee und die Erkenntnisse der Helsinki-Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM) zu versenkter chemischer Munition,

unter Hinweis auf die Zusagen der Staaten im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel 3.9, Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und Verschmutzung und Verunreinigung zu verringern, das Ziel 6.3, die Wasserqualität durch Beendigung des Einbringens und die Minimierung der Freisetzung gefährlicher Chemikalien zu verbessern, und die Ziele 14.1 und 14.2 zur Verhütung der Meeresverschmutzung bzw. zum Schutz der Meeres- und Küstenökosysteme,

unter Hinweis auf die Resolution 1612(2008) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu chemischer Munition auf dem Grund der Ostsee und den dazugehörigen Bericht vom 28. April 2008,

unter Hinweis auf die Beratungen zu den Petitionen Nr. 1328/2019 und Nr. 0406/2020 in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 3. Dezember 2020,

gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs mindestens 50 000 Tonnen konventioneller und chemischer Waffen, die gefährliche Stoffe (z. B. Senf- und Tränengas, Nervengifte und chemische Kampfstoffe mit erstickender Wirkung) enthalten, in der Ostsee verklappt wurden;

B.

in der Erwägung, dass diese Munition sich langsam zersetzt und toxische Stoffe im Wasser freisetzt, was eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellt, da sie Lebensmittel kontaminiert, bei direktem Kontakt schwere Verbrennungen und Vergiftungen verursacht, die Meeresökosysteme und die biologische Vielfalt schädigt und lokale Wirtschaftstätigkeiten wie die Fischerei, die Gewinnung natürlicher Ressourcen und die Erzeugung erneuerbarer Energie in Kraftwerken gefährdet;

C.

in der Erwägung, dass die Ostsee aufgrund ihrer geografischen Lage ein halbgeschlossenes Meer mit langsamem Wasseraustausch und sehr geringer Selbstreinigungskapazität ist; in der Erwägung, dass die Ostsee als eines der am stärksten verschmutzten Seegebiete der Welt gilt und ihr Sauerstoffgehalt in größerer Wassertiefe sinkt, wodurch die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres bereits gefährdet wird;

D.

in der Erwägung, dass die Ad-hoc-Arbeitsgruppe der HELCOM zu versenkter chemischer Munition (CHEMU), das von der EU finanzierte Projekt mit dem Titel „Modelling of Ecological Risks related to Sea-Dumped Chemical Weapons“ (Modellierung ökologischer Risiken im Zusammenhang mit im Meer versenkten chemischen Waffen, MERCW) und die Ad-hoc-Sachverständigengruppen der HELCOM zu den Themen „Update and Review the Existing Information on Dumped Chemical Munitions in the Baltic Sea“ (Aktualisierung und Überprüfung der vorhandenen Informationen über versenkte chemische Munition in der Ostsee, MUNI) und „Environmental Risks of Hazardous Submerged Objects“ (Umweltrisiken durch gefährliche versenkte Objekte, SUBMERGED) wertvolle Forschungsarbeiten durchgeführt haben;

E.

in der Erwägung, dass auf dem Kolloquium zu den Herausforderungen durch nicht explodierte Munition im Meer, das am 20. Februar 2019 in Brüssel stattfand, zum Ausdruck gebracht wurde, dass es einer verstärkten Zusammenarbeit bedarf;

F.

in der Erwägung, dass es der internationalen Gemeinschaft an zuverlässigen Informationen über Umfang, Art und Ort der entsorgten Munition mangelt, da die entsprechenden Tätigkeiten schlecht dokumentiert sind und die Erforschung des Meeresbodens der Ostsee unzureichend ist;

G.

in der Erwägung, dass kein Konsens über den derzeitigen Zustand der Munition, die von ihr ausgehende genaue Gefahr und die eventuellen Lösungen dieses Problems erzielt wurde;

H.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Interreg-Programms für den Ostseeraum für die Projekte CHEMSEA (Suche und Erfassung chemischer Munition, 2011–2014), DAIMON (Entscheidungshilfe in Bezug auf Munition im Meer, 2016–2019) und DAIMON 2 (2019–2021) Finanzmittel in Höhe von insgesamt 10,13 Mio. EUR (davon 7,8 Mio. EUR — 77 % — aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung) bereitgestellt wurden; in der Erwägung, dass im Rahmen dieser Projekte untersucht wurde, wo sich die Verklappungsstellen der Munition befinden, welche Stoffe die Munition enthält, in welchem Zustand die Munition ist und wie die Munition auf die Bedingungen in der Ostsee reagiert, und den Behörden Entscheidungshilfen bereitgestellt und Schulungen zu Risikoanalysetechnologien, Abhilfemethoden und Umweltverträglichkeitsprüfungen angeboten wurden;

I.

in der Erwägung, dass das Problem der im Meer verklappten konventionellen und chemischen Munition von der NATO angegangen wird, die über geeignete Arbeitsmittel und Gerätschaften und die einschlägige Erfahrung zur erfolgreichen Behebung dieses Problems verfügt;

J.

in der Erwägung, dass das Fazit des im Jahr 2014 ausgelaufenen Projekts CHEMSEA lautet, dass die Orte, an denen chemische Munition verklappt wurde, zwar keine unmittelbare Bedrohung darstellen, aber weiterhin ein Problem für die Ostsee bleiben;

K.

in der Erwägung, dass dieser Sachverhalt infolge der hohen Verkehrsdichte und intensiven Wirtschaftstätigkeit im Ostseeraum nicht nur ein Umweltproblem, sondern auch ein Problem mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft und auch auf die Fischwirtschaft ist;

1.

betont, dass die Umwelt- und Gesundheitsgefahren, die von der nach dem Zweiten Weltkrieg in der Ostsee entsorgten Munition ausgehen, nicht nur ein regionales, europäisches Problem, sondern ein schwerwiegendes weltweites Problem mit unvorhersehbaren kurz- und langfristigen grenzüberschreitenden Auswirkungen sind;

2.

fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, im Geiste der Zusammenarbeit und echter Solidarität die Überwachung der versenkten Munition zu intensivieren, um die möglichen Risiken für die Meeresumwelt und meeresbezogene Tätigkeiten so gering wie möglich zu halten; fordert alle Parteien, die im Besitz von als Verschlusssache eingestuften Informationen über Verklappungstätigkeiten und deren genaue Orte sind, nachdrücklich auf, die diesbezügliche amtliche Geheimhaltung aufzugeben und den betroffenen Ländern, der Kommission und dem Europäischen Parlament umgehend Zugang zu diesen Informationen zu gewähren;

3.

fordert die Kommission und den Gemeinsamen Programmierungsausschuss des Interreg-Ostseeraums auf, für eine angemessene Finanzierung der Forschung und der Maßnahmen zu sorgen, die erforderlich ist bzw. sind, um die Gefahren zu beseitigen, die von der in der Ostsee versenkten Munition ausgehen; begrüßt die gezielten Anstrengungen und konstruktiven Forschungsarbeiten der HELCOM im Rahmen der Projekte CHEMSEA, DAIMON und DAIMON 2, die im Rahmen des Interreg-Programms für den Ostseeraum finanziert wurden;

4.

fordert alle beteiligten Parteien auf, das internationale Umweltrecht einzuhalten und zusätzliche finanzielle Beiträge zum Interreg-Programm für den Ostseeraum 2021–2027 zu leisten; begrüßt das transnationale Interreg-Programm für den Ostseeraum 2021–2027, mit dem Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung der Ostsee finanziert werden sollen;

5.

betont, dass der Korrosionszustand der Munition regelmäßig kontrolliert und eine aktuelle Umweltverträglichkeitsprüfung der Auswirkungen der freigesetzten Schadstoffe auf die Gesundheit des Menschen, die Meeresökosysteme und die biologische Vielfalt in der Region durchgeführt werden muss;

6.

begrüßt die auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen wie die Kartierung der Lage der versenkten Munition sowie die Überwachung und Beseitigung gefährlicher Stoffe;

7.

betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Mechanismen der zwischenstaatlichen und interregionalen Zusammenarbeit, des freien Zugangs zu öffentlichen Informationen und des effizienten Austauschs von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Forschungsarbeiten;

8.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Verwirklichung ihres Null-Schadstoff-Ziels für eine schadstofffreie Umwelt eine Sachverständigengruppe unter Beteiligung der betroffenen Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger und Organisationen einzusetzen, die mit folgendem Mandat betraut ist: i) Untersuchung und Kartierung der genauen Lage kontaminierter Gebiete, ii) Vorschlag geeigneter umweltfreundlicher und kosteneffizienter Lösungen für die Überwachung und Reinigung der Verschmutzung mit dem letztendlichen Ziel der Beseitigung oder vollständigen Neutralisierung gefährlicher Stoffe in Fällen, in denen eine Bergung nicht möglich ist, iii) Entwicklung zuverlässiger Instrumente zur Unterstützung der Entscheidungsfindung, iv) Durchführung einer Kampagne zur Sensibilisierung der betroffenen Gruppen (z. B. Fischer, Anwohner, Touristen und Investoren) für die potenziellen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Risiken und v) Ausarbeitung von Leitlinien für Notfallmaßnahmen bei Umweltkatastrophen;

9.

bedauert, dass von den 8,8 Mio. EUR, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments bereitgestellt wurden, kein einziger Euro für die Projekte DAIMON und DAIMON 2 im Rahmen des Interreg-Programms für den Ostseeraum verwendet wurde;

10.

fordert die Kommission auf, alle einschlägigen sonstigen Stellen der EU einschließlich der Europäischen Verteidigungsagentur einzubinden, alle verfügbaren Ressourcen zu nutzen und dafür Sorge zu tragen, dass das Problem in allen einschlägigen Maßnahmen und Programmplanungsverfahren der EU, auch in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und im Aktionsplan für die Strategie für maritime Sicherheit, aufgegriffen wird;

11.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Frage der in Gewässern der EU versenkten Munition in die Querschnittsprogramme aufgenommen wird, um die Einreichung von Projekten für Regionen zu ermöglichen, in denen sich das Problem in gleicher Weise stellt (Adriatisches und Ionisches Meer, Nordsee und Ostsee), und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu erleichtern;

12.

fordert die Kommission auf, konzertierte Anstrengungen zur Bekämpfung der Verschmutzung der Ostsee zu unternehmen und zu diesem Zweck alle Formen der regionalen, nationalen und internationalen Zusammenarbeit zu fördern, auch im Rahmen ihrer Partnerschaft mit der NATO;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und anderer betroffener Staaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 147.

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/12


P9_TA(2021)0131

Ein effizienterer und saubererer Seeverkehr

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu technischen und operativen Maßnahmen für einen effizienteren und saubereren Seeverkehr (2019/2193(INI))

(2021/C 506/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal (1),

unter Hinweis auf seinen am 16. September 2020 in erster Lesung angenommenen Standpunkt zum globalen Datenerfassungssystem für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (2),

unter Hinweis auf den Dritten Bericht der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation über Treibhausgasemissionen (3),

unter Hinweis auf den Vierten Bericht der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation über Treibhausgasemissionen (4),

unter Hinweis auf die Ministererklärung, die im Dezember 2019 von den Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2019 der Kommission über die CO2-Emissionen des Seeverkehrs,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (5),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0029/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Seeverkehr und die Häfen eine wesentliche Rolle in der Wirtschaft der Union spielen, da 90 % des Außenhandels der EU mit Gütern auf dem Seeweg (6) abgewickelt werden, und der Seeverkehr und die Häfen auch für den Tourismus eine wichtige Rolle spielen; in der Erwägung, dass sie für die Sicherstellung ununterbrochener Lieferketten entscheidend sind, wie sich während der COVID-19-Pandemie gezeigt hat; in der Erwägung, dass die Seeverkehrsbranche der EU — unter wirtschaftlichen Aspekten betrachtet — im Jahr 2018 insgesamt 149 Mrd. EUR zum BIP der EU beigetragen hat und dass mehr als zwei Millionen Arbeitsplätze von ihr abhängen (7); in der Erwägung, dass — was die direkte wirtschaftliche Wirkung anbelangt — im Jahr 2018 in der Seeverkehrsbranche 685 000 Arbeitsplätze auf See und an Land in der EU zu verzeichnen waren; in der Erwägung, dass 40 % der weltweiten Flotte, gemessen an der Bruttoraumzahl, von der EU kontrolliert werden;

B.

in der Erwägung, dass der Güter- und Personenseeverkehr ein wesentlicher Faktor für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU ist, insbesondere im Hinblick auf die Anbindung und Zugänglichkeit von Randgebieten, Inseln und Gebieten in äußerster Randlage; in der Erwägung, dass die EU in diesem Zusammenhang in die Wettbewerbsfähigkeit der Seeverkehrsbranche und ihre Fähigkeit investieren sollte, den nachhaltigen Wandel zu bewerkstelligen;

C.

in der Erwägung, dass die Seeverkehrsbranche der EU auch einen Beitrag zur Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt und der Umweltschädigung leisten und zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 beitragen sollte;

D.

in der Erwägung, dass gesunde Ozeane sowie der Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen für die Menschheit von wesentlicher Bedeutung sind, da sie das Klima regulieren, mindestens die Hälfte des Sauerstoffs der Erdatmosphäre erzeugen, Orte der biologischen Vielfalt sind, zur globalen Ernährungssicherheit und menschlichen Gesundheit beitragen sowie wirtschaftliche Tätigkeiten unter anderem in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Handel, Tourismus, Energie aus erneuerbaren Quellen und Gesundheitsprodukte ermöglichen, die auf dem Grundsatz der Nachhaltigkeit beruhen sollten;

E.

in der Erwägung, dass die Seeverkehrsbranche ein sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene regulierter Sektor ist, der nach wie vor stark von fossilen Brennstoffen abhängig ist; in der Erwägung, dass derzeit ein System zur Überwachung, Meldung und Überprüfung der CO2-Emissionen des Seeverkehrs überarbeitet wird, das darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen der Schifffahrt in EU-Gewässern zu verringern;

F.

in der Erwägung, dass in dem Sektor kontinuierlich Anstrengungen unternommen werden, um die Ziele hinsichtlich der Verringerung der THG zu erreichen, indem man sich an den bestehenden Regelungsrahmen hält und die bisherigen technologischen Entwicklungen umgesetzt werden;

G.

in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang eine angemessene Finanzierung dieses notwendigen Übergangs unerlässlich ist; in der Erwägung, dass zusätzliche Forschung und Innovation von entscheidender Bedeutung sind, um eine Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu ermöglichen;

H.

in der Erwägung, dass der internationale Seeverkehr jährlich etwa 940 Mio. Tonnen CO2 ausstößt und für etwa 2,5 % der weltweiten THG-Emissionen verantwortlich ist (8); in der Erwägung, dass der Seeverkehr auch dadurch zu einer Beeinträchtigung der Umwelt führt, dass er zum Klimawandel beiträgt und sich durch verschiedene Verschmutzungsquellen auf die Umwelt auswirkt, insbesondere durch die Entgasung, das Laufenlassen der Maschinen im Hafen, das Ablassen von Ballastwasser, Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle und Chemikalien und auf See verlorene Container, was sich wiederum auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme auswirkt; in der Erwägung, dass die Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verringerung der SOx-Emissionen von Schiffen erstmals im Jahr 2005 im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) in Kraft traten und dass die Grenzwerte für SOx-Emissionen seither schrittweise gesenkt wurden, wobei der maximal zulässige Schwefelgehalt derzeit bei 0,5 % bzw. in Emissions-Überwachungsgebieten bei 0,1 % liegt; in der Erwägung, dass diese Entscheidung dazu beitragen sollte, die Emissionen zu reduzieren; in der Erwägung, dass die Internationale Seeschifffahrtsorganisation im Jahr 2021 eine globale Regelung zur Begrenzung von „Rußemissionen“ beschließen wird; in der Erwägung, dass der Seeverkehr der energieeffizienteste Verkehrsträger ist, wenn man die Menge des transportierten Frachtguts und die jeweiligen Emissionen pro Tonne an transportierten Gütern und pro zurückgelegtem Kilometer zugrunde legt;

I.

in der Erwägung, dass die Emissionen des internationalen Seeverkehrs von 90 % der Emissionen des Jahres 2008 im Jahr 2018 auf 90-130 % der Emissionen des Jahres 2008 bis 2050 (9) ansteigen könnten, wenn nicht rasch Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, und damit die Ziele des Pariser Abkommens gefährden könnten;

J.

in der Erwägung, dass alle Emissionen aus dem Seeverkehrssektor, die der Luftqualität und der Gesundheit der Bürger schaden, begrenzt werden sollten, und dass man sich mit ihnen nach einer Folgenabschätzung der entsprechenden Rechtsvorschriften befassen sollte;

K.

in der Erwägung, dass die EU bei der Emissionsreduzierung im Seeverkehr sowohl auf internationaler als auch auf EU-Ebene ein hohes Maß an Ehrgeiz bewahren sollte;

L.

in der Erwägung, dass je nach Schiffstyp und Flottensegment unterschiedliche saubere Technologien und Lösungen zum Einsatz kommen sollten; in der Erwägung, dass Forschung und Investitionen sowie eine angemessene Unterstützung von grundlegender Bedeutung sind, um innovative Lösungen und einen nachhaltigen Wandel der Seeverkehrsbranche zu gewährleisten;

M.

in der Erwägung, dass öffentliche und private Investitionen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung der Seeverkehrsbranche der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (10) und den Schlüsselprinzipien des gerechten Übergangs, einschließlich der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Umschulungs- und Umsetzungsgarantien und struktureller Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer, entsprechen müssen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Möglichkeiten für Frauen und junge Arbeitnehmer liegen muss, um die Belegschaft der Seeverkehrsbranche zu diversifizieren; in der Erwägung, dass eine angemessene Ausbildung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen des Seeverkehrspersonals von grundlegender Bedeutung sind, unter anderem um Zwischenfälle, einschließlich Umweltvorfälle, zu verhindern;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission derzeit an einer Folgenabschätzung zur Integration des Seeverkehrs in das Emissionshandelssystem (EHS) der EU arbeitet;

O.

in der Erwägung, dass ein Übergang der Seeverkehrsbranche in die Klimaneutralität bis 2050 erforderlich ist, um die Ziele des Grünen Deals zu erreichen;

Anreizmechanismen für saubere Energie

1.

bedauert die Verzerrung des Wettbewerbs auf dem europäischen Markt zwischen fossilen Kraftstoffen, die von einer günstigeren steuerlichen Behandlung profitieren, und sauberen alternativen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen; fordert die Kommission auf, hier Abhilfe zu schaffen, indem sie vorschlägt, faire und gerechte Wettbewerbsregeln wiederherzustellen, das Verursacherprinzip auf den Seeverkehr anzuwenden und die Verwendung von Alternativen zu Schwerölen, die die Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt deutlich verringern, zu fördern und weitere Anreize dafür zu schaffen, u. a. durch Steuerbefreiungen;

2.

erkennt die Auswirkungen der Verwendung von Schweröl an; betont die Notwendigkeit, die Kraftstoffemissionen von Schiffen wirksam zu regeln und von der Verwendung von Schweröl in der Schifffahrt schrittweise abzugehen, und zwar nicht nur als Treibstoff an sich, sondern auch als Mischsubstanz für Schiffskraftstoffe; weist auf die Notwendigkeit der Technologieneutralität hin, solange sie im Einklang mit den Umweltzielen der EU steht; stellt fest, dass das Fehlen angemessener, einheitlicher europäischer Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für den Seeverkehr Probleme mit sich bringt; unterstreicht die Notwendigkeit, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Seeverkehrsbranche zu erhalten;

3.

erinnert daran, dass die Seeverkehrsbranche zu den Bemühungen der Union um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen sollte, wobei gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Branche sichergestellt werden muss; betont die Notwendigkeit, alle leicht umsetzbaren Optionen zur Reduzierung der Emissionen im Seeverkehr zu nutzen und in diese zu investieren, einschließlich der Übergangstechnologien als Alternativen zum Schweröl, und gleichzeitig langfristige emissionsfreie Alternativen zu suchen und zu finanzieren; erkennt die Bedeutung von Übergangstechnologien, wie z. B. verflüssigtes Erdgas und LNG-Infrastruktur, für einen schrittweisen Übergang zu emissionsfreien Alternativen in der Seeverkehrsbranche an;

4.

erinnert an die Verpflichtung der EU, bis spätestens 2050 in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen Klimaneutralität zu erreichen; betont angesichts der internationalen und wettbewerbsorientierten Dimension der Seeverkehrsbranche die führende Rolle der EU und die Notwendigkeit, über die Reduzierung der Treibhausgasemissionen der Seeverkehrsbranche auch auf internationaler Ebene im Rahmen der IMO zu verhandeln; bekräftigt die früheren Standpunkte des Parlaments zur Einbeziehung des Seeverkehrs in das Emissionshandelssystem der EU (11) einschließlich einer Aktualisierung der Folgenabschätzung (12);

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der 2018 angenommenen ersten Strategie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen und ihrer bevorstehenden Überarbeitung ihr Gewicht in der IMO zu nutzen um sicherzustellen, dass diese konkrete Maßnahmen beschließt, um einen ehrgeizigen und realistischen Weg in Richtung einer emissionsfreien Schifffahrt einzuschlagen, der mit dem Temperaturziel des Übereinkommens von Paris im Einklang steht, und so international zu gleichen Wettbewerbsbedingungen beizutragen;

6.

fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der Initiative FuelEU Maritime nicht nur mit der Kohlendioxidintensität von Kraftstoffen zu befassen, sondern auch mit den technischen und betrieblichen Maßnahmen, die die Effizienz der Schiffe und ihres Betriebs verbessern würden; erinnert daran, dass das Parlament im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2015/757 (13) die Schifffahrtsgesellschaften aufgefordert hat, die Emissionen aller Schiffe in ihrem Zuständigkeitsbereich bis 2030 im Durchschnitt um 40 % zu senken, verglichen mit der durchschnittlichen Leistung pro Kategorie von Schiffen derselben Größe und desselben Typs; fügt hinzu, dass die Initiative auch einen Lebenszyklusansatz umfassen sollte, bei dem alle Treibhausgasemissionen einbezogen werden; betont, dass alternative Kraftstoffe, die den Grenzwert von 70 % auf der Grundlage des Lebenszyklus gemäß der Richtlinie Erneuerbare Energien II nicht erfüllen, nicht zugelassen werden sollten;

Häfen und Ladung

7.

erinnert an die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Häfen, der Schifffahrtsbranche und den Kraftstoff- und Energieversorgern zu fördern, um einen Rahmen für eine umfassende Politik zur Dekarbonisierung von Häfen und Küstengebieten auszuarbeiten; fordert die Hafenbehörden nachdrücklich auf, Verfahren der nachhaltigen Bewirtschaftung einzuführen und sie mithilfe von Methoden wie etwa der Umweltproduktdeklaration zu zertifizieren, die eine Lebenszyklusanalyse der Hafendienstleistungen umfassen;

8.

betont, dass die überseeischen Hoheitsgebiete, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, sowie die dort gelegenen Häfen aufgrund ihrer strategischen Lage von größter Bedeutung für die europäische Souveränität und den europäischen und internationalen Seehandel sind; hebt hervor, dass die Investitionsanreize für diese Häfen sehr vielfältig sind und von der Unterstützung ihrer klassischen Rolle für die Aufnahme von Schiffen (Be- und Entladen, Lagerung und Transport von Gütern) über die Sicherstellung multimodaler Verbindungen, den Bau energiebezogener Infrastrukturen, den Aufbau von Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel bis hin zur allgemeinen Ökologisierung und Digitalisierung von Schiffen reichen; fordert weitere Investitionen in Häfen in überseeischen Hoheitsgebieten, um sie in strategische Cluster für multimodalen Transport, Energieerzeugung, -speicherung und -verteilung sowie Tourismus zu verwandeln;

9.

weist auf die grenzüberschreitende Dimension der Seehäfen hin; betont die Rolle der Häfen als Cluster aller Verkehrsträger, der Energie, Industrie und der blauen Wirtschaft; nimmt die verstärkte Entwicklung von Hafenkooperation und Clusterbildung zur Kenntnis;

10.

nimmt die positive Rolle des europäischen maritimen Clusters und die positiven Entwicklungen auf internationaler Ebene zur Kenntnis, die darauf ausgerichtet sind, Innovationen zu fördern und die Emissionen der Schifffahrt zu reduzieren, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu unterstützen, die zu diesen positiven Entwicklungen beitragen;

11.

fordert die Kommission auf, das Ziel der Emissionsfreiheit (Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffe) am Liegeplatz durch Rechtsvorschriften zu unterstützen und die Entwicklung und den Einsatz sauberer, multimodaler Lösungen in Häfen mit Hilfe eines Korridorverfahrens zu fördern; fordert die Kommission insbesondere auf, rasch Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang der umweltschädlichsten Schiffe zu den EU-Häfen auf der Grundlage des Rahmens der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle (14) zu regeln, und Anreize für die Nutzung der Stromversorgung an Land mit sauberem Strom oder anderen energiesparenden Technologien zu schaffen und zu unterstützen, die einen erheblichen Einfluss auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffe haben; bedauert, dass die Überarbeitung der Richtlinie 2014/94/EU verschoben wurde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, so bald wie möglich eine Überarbeitung der Richtlinie 2014/94/EU vorzuschlagen, um Anreize für die Mitgliedstaaten und Häfen zu schaffen, die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur auszuweiten; ruft die Kommission dazu auf, auch eine Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG (15) vorzuschlagen;

12.

fordert die Kommission auf, eine Strategie für emissionsfreie Häfen auszuarbeiten und Bottom-up-Initiativen zu unterstützen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Hafenindustrien, die auf die Kreislaufwirtschaft spezialisiert sind, mit der insbesondere eine bessere Verwertung der in den Häfen gesammelten und behandelten Schiffsabfälle ermöglicht wird;

13.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Grünen Deals eine Verkehrsverlagerung auf den Kurzstreckenseeverkehr gleichberechtigt neben dem Schienen- und dem Binnenschiffsverkehr als nachhaltige Alternative zum Güter- und Personenverkehr auf der Straße und in der Luft zu fördern; unterstreicht die wichtige Rolle des Kurzstreckenseeverkehrs bei der Verwirklichung der Ziele der Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, um verkehrsbedingte Engpässe und Emissionen zu reduzieren, und als Trittstein hin zu einem emissionsfreien Verkehrsträger zu fungieren; unterstreicht, wie wichtig es ist, zu diesem Zweck eine EU-Strategie zur Erneuerung und Umrüstung der Flotte einzuleiten, um ihren grünen und digitalen Übergang zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Seeverkehrstechnologiesektors zu stärken; ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass es eines Infrastrukturnetzes bedarf, das in der Lage ist, diese intermodale Kapazität zu erbringen, was die Erfüllung der Investitionszusagen für das transeuropäische Verkehrsnetz im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ bedeutet;

14.

betont, dass die Förderung nahtloser multimodaler Verkehrsverbindungen zwischen Häfen und dem transeuropäischen Verkehrsnetz sowie die Verbesserung der Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern Engpässe beseitigen und die Verkehrsüberlastung verringern würde; unterstreicht, wie wichtig See- und Binnenhäfen als strategische und multimodale Knotenpunkte des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind;

15.

fordert auch eine klare Strategie zur Förderung des Roll-On-Roll-Off (Ro-Ro)-Seeverkehrs, um so die Präsenz von Schwerlastfahrzeugen auf der Straße zu reduzieren; bestärkt die Kommission darin, konkretere Schritte zu unternehmen, um ihre Meerespolitik mit dem Ziel zu verbinden, lange und umweltschädliche Verteilertransporte auf der Straße quer durch den Kontinent zu vermeiden, indem Lieferungen näher an den Endmärkten über kleinere Häfen gefördert werden;

16.

fordert die Kommission auf, das Konzept der Meeresautobahnen als integriertem Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes wiederzubeleben, da es entscheidend dazu beiträgt, Kurzstreckenseeverbindungen und -dienste als nachhaltige Alternativen zum Landverkehr ebenso zu erleichtern wie die Zusammenarbeit der Seehäfen sowie die Anbindung an ihr Hinterland, indem die Zugangskriterien, insbesondere für Verbindungen zwischen Häfen außerhalb des Kernnetzes, vereinfacht und Seeverbindungen als Alternative zum Landverkehr erheblich finanziell unterstützt werden und indem ihre Anbindung an die Eisenbahnnetze sichergestellt wird;

17.

ist der Ansicht, dass ein nachhaltiger europäische Seeverkehrsbranche und eine zukunftsfähige Infrastruktur, einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und seiner künftigen Erweiterung, für die Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind; betont, dass die prozentuale Zunahme des Seefrachtverkehrs in der EU, wie sie im europäischen Grünen Deal vorgesehen ist, einen konkreten EU-Investitionsplan und konkrete Maßnahmen auf EU-Ebene erfordert;

Emissions-Überwachungsgebiete und IMO

18.

betont die gesundheits- und umweltpolitische Dringlichkeit der Einrichtung eines SOx-Emissions-Überwachungsgebietes (SECA), das alle Mittelmeerländer umfasst; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vorlage eines solchen Gebiets bei der IMO vor 2022 aktiv zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auch den Grundsatz der raschen Annahme eines NECA-Gebiets zu unterstützen, wodurch eine Verringerung der Stickstoffemissionen im Mittelmeer erreicht werden soll;

19.

fordert die Kommission auf, die Ausdehnung dieser Emissions-Überwachungsgebiete auf alle EU-Meere vorzusehen, um den zulässigen Grenzwert für den NOx- und SOx-Gehalt von Schiffen auf einheitliche Weise zu senken; betont, dass die kumulative Verringerung der SOx- und NOx-Emissionen einen direkten Einfluss auf die Verringerung der Emissionen von Feinstaub (PM 10 und PM 2,5) hat;

20.

betont, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen sollte, indem ambitionierte rechtliche Anforderungen in Bezug auf einen umweltfreundlichen Seeverkehr festgelegt und gleichzeitig in internationalen Foren wie der IMO Maßnahmen unterstützt und vorangebracht werden, die mindestens ebenso ambitioniert sind, damit die Seeverkehrsbranche ihre Treibhausgasemissionen weltweit und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris schrittweise verringern kann;

Schiffe und Antrieb

21.

fordert die Kommission, die Schiffseigentümer und die Schiffsbetreiber auf, die Umsetzung aller verfügbaren betrieblichen und technischen Maßnahmen zur Erzielung von Energieeffizienz zu gewährleisten, insbesondere Geschwindigkeitsoptimierung, einschließlich bedarfsweise des Langsamfahrens, Innovation im Bereich der Hydrodynamik, Optimierung der schiffbaren Routen, Einführung neuer Antriebsmethoden wie z. B. Windantriebstechnologien, Schiffsoptimierung und eine bessere Optimierung innerhalb der Logistikkette im Seeverkehr;

22.

weist darauf hin, dass im Seeverkehr der Schiffseigner nicht immer mit der natürlichen oder juristischen Person identisch ist, von der das Schiff gewerblich betrieben wird; ist daher der Ansicht, dass das Verursacherprinzip für die Partei gelten sollte, die für den kommerziellen Betrieb des Schiffes verantwortlich ist, d. h. das Unternehmen, das für den vom Schiff verbrauchten Treibstoff bezahlt, wie z. B. der Schiffseigner, der Manager, der Zeitcharterer oder der Bareboatcharterer;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die Digitalisierung und Automatisierung der Seeverkehrsbranche, der Häfen und der Schiffe ein deutliches Potenzial haben, zu einer Verringerung der Emissionen des Sektors beizutragen, und eine Schlüsselrolle bei der Dekarbonisierung der Branche im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals spielen, insbesondere durch einen verstärkten Austausch von aktuellen und geprüften Daten, die für die Durchführung technischer Operationen und Wartungsarbeiten verwendet werden können, z. B. zur Vorhersage des treibstoffeffizientesten Betriebs eines Schiffs auf einer bestimmten Route, und für die Optimierung von Hafenanläufen, was dazu beiträgt, die Wartezeiten von Schiffen in Häfen und damit die Emissionen zu verringern; betont die Notwendigkeit, die Digitalisierung als Mittel zu nutzen, um die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Sektors zu verbessern und dadurch Schiffe energieeffizienter zu machen, so dass sie die Emissionskontrollnormen erfüllen können, und um das Management von Umweltrisiken zu erleichtern; fordert Maßnahmen zur und Investitionen in Digitalisierung, Forschung und Innovation, insbesondere für die Entwicklung und den harmonisierten grenzüberschreitenden Einsatz von Überwachungs- und Informationssystemen für den Schiffsverkehr (VTMIS); nimmt zur Kenntnis, dass sich mit der fortschreitenden Digitalisierung und Automatisierung in der Schifffahrtsbranche die für einen bestimmten Arbeitsplatz notwendigen Anforderungen und Kompetenzen ändern werden; betont, dass die Seeleute über diese veränderten Kompetenzen und Kenntnisse, insbesondere im Bereich der Informationstechnologie, verfügen müssen, weil dies für die Sicherheit der Schiffe und die Effizienz der Tätigkeiten notwendig ist;

24.

begrüßt den neuen IMO-Grenzwert von 0,5 % Schwefel in Kraftstoffen seit dem 1. Januar 2020 und betont, dass dies nicht zu einer Verlagerung der Verschmutzung von der Luft auf das Wasser führen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/883 (16) und auf IMO-Ebene auf eine umfassende Betrachtung der Umweltauswirkungen auf die Einleitung von Abwässern aus offenen Nass-Scrubbern und anderen Ladungsrückständen ins Meer hinzuwirken und sicherzustellen, dass diese in Hafenauffanganlagen ordnungsgemäß gesammelt und behandelt werden; bestärkt in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten nachdrücklich darin, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (17) Verbote der Einleitung von Abwässern aus offenen Nass-Scrubbern und bestimmten Ladungsrückständen in ihren Hoheitsgewässern zu erlassen; betont, dass nachhaltigen Lösungen auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse von Beginn an Vorrang eingeräumt werden sollte; weist darauf hin, dass der Zweck von offenen Nass-Scrubbern darin besteht, die Luftverschmutzung zu bekämpfen, und dass bereits Investitionen in solche Anlagen getätigt wurden; weist darauf hin, dass die Verwendung von offenen Nass-Scrubbern Auswirkungen auf die Umwelt hat, und begrüßt, dass die IMO deren langfristige Auswirkungen untersucht; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, auf der Grundlage einer Folgeabschätzung einen schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von offenen Nass-Scrubbern zu vollziehen, um die Emissionsgrenzwerte im Einklang mit den IMO-Rahmen und dem MARPOL-Übereinkommen einzuhalten;

25.

fordert der Kommission auf, alternative Antriebssysteme, einschließlich Wind- und solar-elektrischem Antrieb, in die Initiative „FuelEU Maritime“ aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die laufenden Initiativen und Projekte in Bezug auf einen Güterverkehr mit Segelschiffen zu bewerten und sicherzustellen, dass Transportantriebssysteme für eine europäische Finanzierung infrage kommen;

26.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen einzuleiten, die mit den erforderlichen Finanzmitteln einhergehen, damit die europäischen Schiffsbauwerften zusätzliche Investitionen in den nachhaltigen, sozialen und digitalisierten Schiffbau und die Schiffsreparaturindustrie tätigen können, die von strategischer Bedeutung für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind, und damit den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell unterstützen, das den gesamten Lebenszyklus der Schiffe berücksichtigt; betont, wie wichtig es ist, nachhaltige Lösungen für den Bau und die Abwrackung von Schiffen in der EU im Einklang mit dem neuen Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und zu entwickeln; betont in diesem Zusammenhang, dass die Werften in ihren Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb der EU im Einklang mit den Normen der OECD und der Vereinten Nationen die gebührende Sorgfalt walten lassen sollten, damit negative Umweltauswirkungen beim Abwracken von Schiffen vermieden werden können;

EU-Förderung

27.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer europäischen Finanzierungsprogramme, insbesondere der Programme „Horizont Europa“ und „InvestEU“, die Erforschung und den Einsatz sauberer Technologien und Kraftstoffe zu unterstützen; unterstreicht das Potenzial von Strom aus zusätzlichen erneuerbaren Quellen, einschließlich grünem Wasserstoff, Ammoniak und Windantrieb; betont in diesem Zusammenhang die finanziellen Auswirkungen des Übergangs zu sauberen alternativen Kraftstoffen, sowohl für die Schifffahrtsindustrie als auch für die landgestützte Kraftstoffversorgungskette und die Häfen; betrachtet Häfen als natürliche Zentren für die Produktion, die Lagerung, den Vertrieb und den Transport von sauberen alternativen Kraftstoffen; fordert, dass das Programm „Horizont Europa“ die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte im Rahmen des „Grünen Deals“ erneuert, die von der Kommission im Rahmen von „Horizont 2020“ gestartet wurden, um insbesondere den Seeverkehrssektor umweltfreundlicher zu gestalten und Forschung und Innovation sowie den Einsatz von Alternativen zu schweren Kraftstoffen zu unterstützen, die die Auswirkungen auf Klima und Umwelt im Seeverkehrssektor erheblich verringern;

28.

fordert die Kommission auf, Projekte zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs und zur Verringerung der Schadstoffemissionen, einschließlich der erforderlichen Hafeninfrastruktur und -anlagen, im Rahmen der Kohäsionspolitik und über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die Fazilität „Connecting Europe“ und den Grünen Deal förderfähig zu machen und Mittel und Anreize zur Unterstützung der Seeverkehrsbranche beim Übergang zu einer kohlenstofffreien Wirtschaft bereitzustellen, wobei die soziale Dimension des Wandels berücksichtigt werden sollte; betont, wie wichtig es ist, Synergien und Komplementaritäten zwischen verschiedenen Finanzierungslösungen der EU zu schaffen, ohne einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen, der private Investitionen abschrecken und dadurch den technologischen Fortschritt und damit die Verbesserung der Kosteneffizienz bremsen würde; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres europäischen Programms zur Neubelebung der Industrie eine umweltfreundliche europäische maritime Industrie auf dem Gebiet der EU zu fördern und in sie zu investieren sowie bei der Entwicklung neuer Schiffe mit ökologischem Design, der Instandsetzung und Modernisierung bestehender Schiffe und der Abwrackung eine Führungsrolle übernimmt;

29.

ist der Ansicht, dass jeglicher Prozess eines realistischen Übergangs hin zur Verwirklichung des Ziels der Emissionsfreiheit auf der Einbindung und Beteiligung der Akteure der Branche und auf einer Unterstützung durch die EU beruhen muss, die sich in einer angemessenen Finanzausstattung und einem Dialog sowie in Flexibilität und Sorgfalt widerspiegelt, wenn es gilt, die erforderlichen Reformen des Regelungsrahmens voranzubringen; vertritt die Auffassung, dass diese Voraussetzungen unabdingbar sind, wenn es gilt, mithilfe von Instrumenten wie etwa der gemeinsam geplanten Partnerschaft „Emissionsfreiheit im Seeverkehr“ eine strategische Zusammenarbeit zu fördern, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet ist;

30.

erinnert daran, dass die Ziele der Dekarbonisierung und der Verkehrsverlagerung durch die Fazilität „Connecting Europe“, die mit mehr Haushaltsmitteln auszustatten ist, unterstützt werden müssen;

31.

bedauert diesbezüglich den Beschluss des Rates, die Zuweisung von Haushaltsmitteln für zukunftsorientierte Programme, wie die Fazilität „Connecting Europe“, InvestEU und Horizont Europa, zu kürzen; stellt fest, dass die ambitionierte Dekarbonisierungsagenda der EU durch entsprechende Förder- und Finanzierungsinstrumente unterstützt werden muss;

32.

erinnert daran, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) Unterstützung für attraktive Kapitaldarlehen bietet; ist jedoch der Ansicht, dass die Schwelle für die Finanzierung von Kleinprojekten gesenkt werden sollte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Programm „Green Shipping Guarantee“ (GSG), das darauf abzielt, die Umsetzung von Investitionen in umweltfreundlichere Technologien durch europäische Schifffahrtsunternehmen zu beschleunigen, auch Unterstützung für kleinere Transaktionen einschließlich flexiblerer Darlehensbedingungen bieten sollte; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die EIB den Schiffsbauern sowohl vor als auch nach der Lieferung Finanzmittel zur Verfügung stellen sollte, was die Durchführung und Tragfähigkeit der Projekte erheblich verbessern würde;

33.

betont, dass die Bestrebungen zur Dekarbonisierung und der Impuls von Anreizsystemen für saubere Energie im Seeverkehrssektor die Umschulung und Ausbildung von Arbeitnehmern erfordern würden; erinnert daran, dass die Finanzierung hierfür durch die EU und die Mitgliedstaaten vorgesehen werden müsste; ermutigt die Kommission, ein EU-Netz zum Austausch über bewährte Verfahren für die Anpassung der Arbeitskräfte an die neuen Bedürfnisse des Sektors einzurichten;

34.

unterstützt die Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen durch die Kommission in allen relevanten Sektoren, einschließlich des Verkehrs und insbesondere des Seeverkehrs, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, indem der Grundsatz des „gerechten Übergangs“ angewandt wird und die nationalen Regierungen Investitionen in die Dekarbonisierung und saubere Energie direkt unterstützen können; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob es die derzeitigen Steuerbefreiungen ermöglichen, dass es unfaire branchenübergreifende Wettbewerbsbedingungen gibt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich der staatlichen Unterstützung für nachhaltige Schifffahrtsprojekte Klarheit zu schaffen;

35.

weist auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für den Schiffsektor, insbesondere den öffentlichen Personenverkehr, hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Seeverkehrssektor als eine Priorität in ihre nationalen Konjunkturprogrammen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass er umfassenden Zugang zu den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zugewiesenen Ressourcen hat; fordert die Kommission darüber hinaus auf, intelligente Investitionsinitiativen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Erholung des Sektors zu entwerfen;

Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften

36.

fordert die Kommission auf, die Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen über die Umwelt- und Energieleistung von Schiffen sicherzustellen und die Einführung eines europäischen Kennzeichnungssystems in Übereinstimmung mit den auf IMO-Ebene getroffenen Maßnahmen zu prüfen, das darauf abzielen sollte, die Emissionen wirksam zu verringern und den Sektor zu unterstützen, indem der Zugang zu Finanzmitteln, Darlehen und Bürgschaften auf der Grundlage seiner Emissionsleistung verbessert wird, die Emissionsüberwachung gestärkt wird, Vorteile durch das Setzen von Anreizen zur Differenzierung der Hafeninfrastrukturgebühren der Hafenbehörden erlangt werden, und die Attraktivität des Sektors erhöht wird; betont darüber hinaus die Notwendigkeit, das System des „grünen Schiffs“ weiter zu fördern, weiterzuentwickeln und umzusetzen, wobei die Emissionsreduzierung, die Abfallbehandlung und die Umweltauswirkungen berücksichtigt werden sollten, insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und Know-how;

37.

fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2021 eine Überarbeitung der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle — wie im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 vorgesehen — vorzuschlagen, um eine wirksamere und umfassendere Schiffskontrolle zu ermöglichen, die Anreize für die Einhaltung von Umwelt-, Sozial-, Gesundheits- und Arbeitsrechtsnormen, die Sicherheit an Bord von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen, sowohl für Seeleute als auch für Hafenarbeiter und die Möglichkeiten für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen unter Berücksichtigung des Umwelt-, Gesundheits-, Steuer- und Sozialrechts beinhalten;

38.

fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) den Aufbau von Kapazitäten für Drittländer im Bereich der Inspektionen und der Durchsetzung zu verstärken und gemeinsam mit den Sozialpartnern Kampagnen zu starten, um das Bewusstsein für die Rechte und Pflichten im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens zu schärfen; fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer Datenbank mit Inspektionsergebnissen und Beschwerden von Seeleuten durch die IAO zu fördern, um Seeleuten und Reedern dabei zu helfen, sich mit den angesehensten seearbeitsübereinkommenskonformen Rekrutierungs- und Vermittlungsdiensten in Verbindung zu setzen;

39.

betont das Potenzial der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) mit ihrem Satellitensystem SafeSeaNet bei der Überwachung von Ölverschmutzung und illegalen Einleitungen von Treibstoffrückständen auf See und der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/757; hebt hervor, dass die regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, auch mit Drittstaaten, von wesentlicher Bedeutung ist, insbesondere im Mittelmeerraum; fordert daher die Kommission auf, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Ländern zu verstärken;

40.

betont, dass die Partnerschaft, die im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ins Auge gefasst wird, für angemessene gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Bereichen Umwelt und Soziales sorgen sollte, ohne dass es zu Störungen der Verkehrs- und Handelsverbindungen kommt, einschließlich effizienter Zollkontrollen, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Flotte nicht beeinträchtigen und die reibungslose Aus- und Einfuhr zwischen den Häfen des Vereinigten Königreichs und der EU sicherstellen sollten;

o

o o

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0219.

(3)  https://gmn.imo.org/wp-content/uploads/2017/05/GHG3-Executive-Summary-and-Report_web.pdf

(4)  https://safety4sea.com/wp-content/uploads/2020/08/MEPC-75-7-15-Fourth-IMO-GHG-Study-2020-Final-report-Secretariat.pdf

(5)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(6)  https://ec.europa.eu/transport/modes/maritime_de

(7)  Oxford Economics (2020): „The Economic Value of the EU Shipping Industry“.

(8)  Dritte IMO-THG-Studie.

(9)  Vierte IMO-THG-Studie.

(10)  ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

(11)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(12)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0219.

(13)  Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

(14)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(15)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(16)  Richtlinie (EU) 2019/883 des europäischen parlaments und des rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

(17)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/20


P9_TA(2021)0132

Einwand gegen einen Durchführungsrechtsakt: Höchstgehalte an Rückständen von bestimmten Wirkstoffen, einschließlich Lufenuron

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Acrinathrin, Bacillus pumilus QST 2808, Chlorantraniliprol, Ethirimol, Lufenuron, Penthiopyrad, Picloram und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D070113/03 — 2021/2590(RPS))

(2021/C 506/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Acrinathrin, Bacillus pumilus QST 2808, Chlorantraniliprol, Ethirimol, Lufenuron, Penthiopyrad, Picloram und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D070113/03,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 4. Dezember 2020,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2),

unter Hinweis auf die am 15. Juli 2020 angenommene und am 18. August 2020 veröffentlichte, mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3),

unter Hinweis auf die am 18. November 2016 angenommene und am 5. Januar 2017 veröffentlichte, mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA (4),

unter Hinweis auf den am 30. September 2008 angenommenen und am 22. Juni 2009 veröffentlichten wissenschaftlichen Bericht der EFSA (5),

gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass es sich bei Lufenuron um ein Benzoylharnstoff-Pestizid handelt, das die Bildung von Chitin in Insekten hemmt und als Pestizid und Fungizid verwendet wird; in der Erwägung, dass die Zulassung der Union für Lufenuron am 31. Dezember 2019 ausgelaufen ist und kein Antrag auf Verlängerung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gestellt wurde; in der Erwägung, dass Lufenuron zwar nicht mehr für die Verwendung in der Union zugelassen ist, aber als Agrarlebensmittelpestizid ausgeführt wird; in der Erwägung, dass Lufenuron einer Studie des deutschen Umweltbundesamts (8) zufolge die Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erfüllt;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung als Grundprinzipien der Union verankert sind;

C.

in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 168 Absatz 1 AEUV „[b]ei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen […] ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt [wird]“;

D.

in der Erwägung, dass durch die Richtlinie 2009/128/EG für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Union gesorgt werden soll, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt im Wege der Förderung alternativer Methoden verringert werden;

E.

in der Erwägung, dass im Stockholmer Übereinkommen der Vereinten Nationen über persistente organische Schadstoffe und auf der Tagung des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe im Jahr 2012 (10) darauf hingewiesen wurde, dass Lufenuron ein hohes Potenzial für die Erfüllung aller Kriterien für einen persistenten organischen Schadstoff aufweist;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (11) ihre Unterstützung eines „weltweiten Übergang[s] zu nachhaltigen Agrar- und Lebensmittelsystemen“ nicht nur innerhalb der Union, sondern auch darüber hinaus zusagt und „bei der Prüfung von Anträgen auf Einfuhrtoleranzen für Pestizidwirkstoffe, die in der EU nicht mehr genehmigt sind, Umweltaspekte berücksichtigen und gleichzeitig die Einhaltung von WTO-Standards und -Verpflichtungen wahren“ will;

G.

in der Erwägung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission vorgeschlagen wurde, nachdem ein Antrag auf die Festlegung von Einfuhrtoleranzen für Lufenuron, das in Brasilien bei Grapefruits und Zuckerrohr verwendet wird, eingereicht wurde, dem zufolge höhere Rückstandshöchstgehalte erforderlich seien, um nichttarifäre Handelshemmnisse für die Einfuhr dieser Kulturpflanzen zu verhindern;

H.

in der Erwägung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission Anlass zu Bedenken mit Blick auf die Sicherheit von Lufenuron nach dem Vorsorgeprinzip gibt, da nicht genügend Daten zu den Auswirkungen von Lufenuron auf die öffentliche Gesundheit und auf die Umwelt vorliegen;

I.

in der Erwägung, dass die EFSA in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2020 darauf hinwies, dass die Syngenta Crop Protection AG gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bei der zuständigen nationalen Behörde in Portugal (Mitgliedstaat, der die Bewertung vornimmt) einen Antrag auf die Festlegung von Einfuhrtoleranzen für den Wirkstoff Lufenuron in mehreren Kulturpflanzen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf der Grundlage genehmigter Verwendungszwecke von Lufenuron in Brasilien, Chile und Marokko eingereicht habe; in der Erwägung, dass es in der Stellungnahme weiter heißt, dass der die Bewertung vornehmende Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Bewertungsbericht erstellt habe, der der Kommission übermittelt und am 24. Mai 2019 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weitergeleitet worden sei; in der Erwägung, dass der die Bewertung vornehmende Mitgliedstaat vorgeschlagen hat, die Rückstandshöchstgehalte für Lufenuron in Grapefruits (x30) und in Zuckerrohr (x2) aus Brasilien anzuheben und außerdem die Rückstandshöchstgehalte für Lufenuron in Waren tierischen Ursprungs zu erhöhen;

J.

in der Erwägung, dass die EFSA in ihren Schlussfolgerungen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2020 die Erhöhung der Rückstandshöchstgehalte für Lufenuron ausschließlich damit begründet, dass die Normwerte in Brasilien eingehalten werden müssten, und keine Angaben zu den langfristigen kumulativen Auswirkungen von Lufenuron auf die Reproduktionstoxizität und die Entwicklungsneurotoxizität und zu seinem immunotoxischen Potenzial nach längerer Aufnahme macht;

1.

lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;

2.

vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vereinbar ist;

3.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; stellt fest, dass die Rückstandshöchstgehalte gemäß Erwägungsgrund 5 der Verordnung auf dem niedrigsten erreichbaren Niveau festgesetzt werden sollten, um besonders gefährdete Gruppen wie Kinder und Ungeborene zu schützen;

4.

stellt fest, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Lufenuron nach dem Entwurf einer Verordnung der Kommission von 0,01 mg/kg auf 0,30 mg/kg für Grapefruits und von 0,01 mg/kg auf 0,02 mg/kg für Zuckerrohr angehoben werden sollen;

5.

weist auf die Schlussfolgerung in einem aktuellen wissenschaftlichen Bericht hin, wonach Lufenuron teratogene Wirkungen und histopathologische Veränderungen bei Leber und Nieren von Ratten hervorrufen kann, was darauf hindeutet, dass Schwangere und ihre ungeborenen Kinder gefährdet sein könnten; (12)

6.

stellt fest, dass die Exposition gegenüber Insektiziden biochemische Veränderungen wie etwa oxidativen Stress auslöst und dass die Umweltexposition der Mutter gegenüber chemischen Schadstoffen vor Kurzem als zweithäufigste Todesursache bei Säuglingen in Entwicklungsländern eingestuft wurde; (13)

7.

weist erneut darauf hin, dass die generationsübergreifenden Auswirkungen einer Exposition gegenüber Pestiziden nicht hinreichend erforscht wurden und dass die Auswirkungen einer Exposition gegenüber Pestiziden beim Menschen in der Gestationsphase nur selten Gegenstand von Studien sind; hebt hervor, dass zunehmend Belege dafür vorliegen, dass wiederholte Expositionen in einem frühen Lebensalter eine Rolle spielen;

8.

empfiehlt, den Rückstandshöchstgehalt für Lufenuron weiterhin bei der Mindest-Bestimmungsgrenze zu belassen;

9.

ist der Ansicht, dass die Entscheidung, die Rückstandshöchstgehalte für Lufenuron zu erhöhen, nicht gerechtfertigt werden kann, da keine hinreichenden Belege dafür vorliegen, dass das Risiko für schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder und für die Lebensmittelsicherheit akzeptabel ist;

10.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, der dem Vorsorgeprinzip gerecht wird;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

(3)  Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Festlegung von Einfuhrtoleranzen für Lufenuron in verschiedenen Waren pflanzlichen und tierischen Ursprungs (EFSA reasoned opinion on the setting of import tolerances for lufenuron in various commodities of plant and animal origin), EFSA Journal 2020; 18(8):6228, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2020.6228

(4)  Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Überprüfung der geltenden Höchstgehalte an Lufenuron-Rückständen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (EFSA reasoned opinion on the review of existing maximum residue levels for lufenuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005), EFSA Journal 2017; 15(1):4652, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2016.4652

(5)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA über die Schlussfolgerung aus der Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Lufenuron (EFSA scientific report on the conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance lufenuron), EFSA Journal 2009, 7(6):189, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2009.189r

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(8)  Altenburger, R., Gündel, U., Rotter, S., Vogs, C., Faust, M., Backhaus, T.: „Establishment of a concept for comparative risk assessment of plant protection products with special focus on the risks to the environment“, Text 47/2017, Report Nr. (UBA-FB) 002256/ENG, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2017-06-07_texte_47-2017_umweltrisiken-pflanzenschutzmittel.pdf

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  UNEP/POPS/POPRC.8/INF/29.

(11)  COM(2020)0381.

(12)  Basal, W.T., Rahman T. Ahmed, A., Mahmoud, A.A., Omar, A.R.: „Lufenuron induces reproductive toxicity and genotoxic effects in pregnant albino rats and their fetuses“, Scientific reports, 2020: 10:19544, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7658361/

(13)  Cremonese, C., Freire, C., Machado De Camargo, A., Silva De Lima, J., Koifman, S., Meyer, A.: „Pesticide consumption, central nervous system and cardiovascular congenital malformations in the South and Southeast region of Brazil“, International Journal of Occupational Medicine and Environmental Health. 2014; 27(3), S. 474-86, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/24847732/


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/23


P9_TA(2021)0133

Einwand gegen einen Durchführungsrechtsakt: Höchstgehalte an Rückständen von bestimmten Wirkstoffen, einschließlich Flonicamid

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Acibenzolar-S-methyl, Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03, Emamectin, Flonicamid, Flutolanil, Fosetyl, Imazamox und Oxathiapiprolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D063854/04 — 2021/2608(RPS))

(2021/C 506/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Acibenzolar-S-methyl, Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03, Emamectin, Flonicamid, Flutolanil, Fosetyl, Imazamox und Oxathiapiprolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D063854/04,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 18. Februar 2020,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2),

unter Hinweis auf die am 27. Mai 2019 angenommene und am 2. August 2019 veröffentlichte, mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3),

unter Hinweis auf die am 17. August 2018 angenommene und am 25. September 2018 veröffentlichte, mit Gründen versehene begründete Stellungnahme der EFSA (4),

unter Hinweis auf die am 29. August 2018 angenommene und am 18. September 2018 veröffentlichte, mit Gründen versehene begründete Stellungnahme der EFSA (5),

unter Hinweis auf die am 18. Dezember 2009 angenommene und am 7. Mai 2010 veröffentlichte Schlussfolgerung der EFSA (6),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vom 5. Juni 2013 (7),

gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch“ (9) für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem ein „weltweiter Übergang zu nachhaltigen Agrar- und Lebensmittelsystemen im Einklang mit den Zielen dieser Strategie und den Zielen für nachhaltige Entwicklung“ gefördert wird;

B.

in der Erwägung, dass Flonicamid ein selektives, systemisches Insektizid ist, das die Nahrungsaufnahme, Bewegungsfähigkeit und andere Verhaltensweisen von Insekten stört und Hunger und Dehydrierung mit Todesfolge bewirkt (10);

C.

in der Erwägung, dass der Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Flonicamid bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2069 der Kommission (11) verlängert wurde;

D.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2013 (12) über Ergebnisse von an Ratten durchgeführten Experimenten berichtet, die zu einem erhöhten Plazentagewicht, einer verzögerten Muttermundseröffnung, einer Abnahme des Gewichts des Uterus und der Eierstöcke, einem verringerten Östradiolspiegel und einem erhöhten LH-Wert geführt haben, diese Ergebnisse jedoch als nicht miteinander in Zusammenhang stehend und nicht relevant erachtet; in der Erwägung, dass die zuständige mitgliedstaatliche Behörde Dänemarks eindeutige Auswirkungen auf viszerale Fehlbildungen, die bei nicht maternal toxischen Dosierungen im Kaninchen auftreten, feststellt (13);

E.

in der Erwägung, dass die oberste Umweltschutzbehörde der USA (United States Environmental Protection Agency, EPA) in ihrem vorläufigen Beschluss über die Prüfung der Registrierung (Fall Nr. 7436) vom 14. Dezember 2020 zu Flonicamid feststellt, dass eine ausführlichere Bewertung des Risikos für Bienen ohne Bestäuberdaten aus höheren Stufen nicht durchgeführt werden könne, dass die vorliegende Studie der Stufe I zur akuten oralen Toxizität für eine quantitative Verwendung nicht ausreiche, dass für Flonicamid derzeit keine Bestäuberstudien der Stufen II und III verfügbar seien und dass die Anforderungen an den Test der akuten oralen Toxizität für erwachsene Honigbienen und die Daten der Stufen II und III (d. h. Halbfeld-/Feldstudien) für Honigbienen weiterhin nicht erfüllt seien (14);

F.

in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt von Kalifornien, Xavier Becerra, in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 (15) zu dem Vorschlag für einen vorläufigen Beschluss über die Prüfung der Registrierung kritisiert, dass es der EPA an ausreichenden Informationen mangele, um die Risiken von Flonicamid für Bestäuber zu beschreiben;

G.

in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt unter Bezugnahme auf die Umweltrisikobewertung der EPA weiter erklärt, dass eine neue chronische Studie an erwachsenen Honigbienen einen verlängerten Beobachtungszeitraum umfasste, der dazu diente, die verzögerte Toxizität von Flonicamid zu erfassen, da die Wirkung oft erst viele Tage später beobachtet werde, nachdem die Insekten verhungert seien; in der Erwägung, dass in der neuen Studie festgestellt wird, dass Flonicamid für erwachsene Bienen extrem toxisch ist; in der Erwägung, dass die EPA auf der Grundlage dieser Ergebnisse feststellte, dass Bienen bei registrierten Verwendungen von Flonicamid einer Dosis dieses Wirkstoffs ausgesetzt sind, die um das 17- bis 51-Fache über der Dosis liegt, die erhebliche Schäden verursacht; in der Erwägung, dass die Mortalität während des verlängerten Beobachtungszeitraums bei allen Testkonzentrationen dosisabhängig weiter gestiegen ist; in der Erwägung, dass sich die Sterblichkeit bis zum Ende des verlängerten Beobachtungszeitraums in den Flonicamid-Armen der Studie nicht stabilisierte;

H.

in der Erwägung, dass in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung als Grundprinzipien der Union verankert sind;

I.

in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 168 Absatz 1 AEUV „[b]ei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen […] ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt [wird]“;

J.

in der Erwägung, dass durch die Richtlinie 2009/128/EG für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Union gesorgt werden soll, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren wie nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden gefördert werden;

K.

in der Erwägung, dass bei der Festlegung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) kumulativen und synergistischen Wirkungen Rechnung getragen werden muss und dass es von größter Bedeutung ist, dringend geeignete Methoden für die diesbezügliche Bewertung auszuarbeiten;

L.

in der Erwägung, dass nach dem Entwurf einer Verordnung der Kommission die Rückstandshöchstgehalte für Flonicamid von 0,03 mg/kg, was der derzeitigen Nachweisgrenze entspricht, auf 0,7 mg/kg für Erdbeeren, auf 1 mg/kg für Brombeeren und Himbeeren, auf 0,7 mg/kg für Hagebutten, Maulbeeren, Azarolen bzw. Welsche Mispeln, Holunderbeeren und andere kleine Früchte und Beeren, auf 0,8 mg/kg für Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, auf 0,3 mg/kg für andere Wurzel- und Knollengemüse im Allgemeinen, aber auf 0,6 mg/kg für Radieschen, auf 0,07 mg/kg für Kopfsalat und Salatpflanzen und auf 0,8 mg/kg für Hülsenfrüchte steigen sollen;

1.

erhebt Einwände gegen die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission;

2.

vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vereinbar ist;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass die EFSA an Methoden zur Beurteilung kumulativer Risiken arbeitet, stellt aber auch fest, dass das Problem der Beurteilung der kumulativen Wirkung von Pestiziden und Rückständen seit Jahrzehnten bekannt ist; fordert daher die EFSA und die Kommission auf, dieses Problem als Angelegenheit von absoluter Dringlichkeit zu behandeln;

4.

empfiehlt, dass der RHG für Flonicamid auch künftig 0,03 mg/kg beträgt;

5.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

(3)  Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Flonicamid in Erdbeeren und anderen Beeren (EFSA reasoned opinion on modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in strawberries and other berries), EFSA Journal 2019, 17(7):5745, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5745

(4)  Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Flonicamid in verschiedenen Kulturen (EFSA reasoned opinion on modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in various crops), EFSA Journal 2018, 16(9):5410, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5410

(5)  Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Flonicamid in verschiedenen Wurzelgemüsen (EFSA reasoned opinion on modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in various root crops), EFSA Journal 2018, 16(9):5414, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5414

(6)  Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Flonicamid (EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flonicamid), EFSA Journal 2010, 8(5):1445, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/1445.

(7)  Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung vom 5. Juni 2013 mit einem Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Flonicamid auf der Ebene der EU (Opinion of 5 June 2013 of the Committee for Risk Assessment proposing harmonised classification and labelling at EU level of flonicamid), https://echa.europa.eu/documents/10162/0916c5b3-fa52-9cdf-4603-2cc40356ed95

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  COM(2020)0381.

(10)  https://www.regulations.gov/document/EPA-HQ-OPP-2014-0777-0041

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2069 der Kommission vom 13. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Flonicamid (IKI-220), Metalaxyl, Penoxsulam und Proquinazid (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 51).

(12)  Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung vom 5. Juni 2013 mit einem Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Flonicamid auf der Ebene der EU (Opinion of 5 June 2013 of the Committee for Risk Assessment proposing harmonised classification and labelling at EU level of flonicamid), https://echa.europa.eu/documents/10162/0916c5b3-fa52-9cdf-4603-2cc40356ed95

(13)  Anhang 2 zu der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung vom 5. Juni 2013 mit einem Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Flonicamid auf der Ebene der EU (Annex 2 to opinion of 5 June 2013 of the Committee for Risk Assessment proposing harmonised classification and labelling at EU level of flonicamid), https://echa.europa.eu/documents/10162/0916c5b3-fa52-9cdf-4603-2cc40356ed95

(14)  Aktenzeichen EPA-HQ-OPP-2014-0777, https://www.regulations.gov/document/EPA-HQ-OPP-2014-0777-0041, S. 13 und S. 18.

(15)  https://oag.ca.gov/sites/default/files/FINAL%20Flonicamid%20PID%20Comment% 20Letter.pdf


Mittwoch, 28. April 2021

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/26


P9_TA(2021)0141

Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zu dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (2021/2658(RSP))

(2021/C 506/06)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05022/2021),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung(C9-0086/2021),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten (2), vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (3), vom 13. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (4), vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (5), vom 18. September 2019 zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (6), vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen (7), vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (8) und vom 18. Juni 2020 zu den Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (9),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 29. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (10),

unter Hinweis auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (11) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und die dem Austrittsabkommen beigefügte Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftige Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (12) (im Folgenden „Politische Erklärung“),

unter Hinweis auf die Beiträge des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, durch den die Kommission als Verhandlungsführerin der Union benannt wird, und dessen Anhang mit den Richtlinien für die Aushandlung einer neuen Partnerschaft (COM(2020)0035) (im Folgenden „Verhandlungsrichtlinien“),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

begrüßt nachdrücklich den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Abkommen“), durch das die negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) begrenzt werden und ein Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen wird, der die Grundlage für eine starke und konstruktive künftige Partnerschaft bilden sollte, wobei die störendsten Elemente eines Austritts ohne Abkommen vermieden werden und Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen geschaffen wird; würdigt diesbezüglich die gute Arbeit und die zentrale Rolle des Chefunterhändlers der EU und seines Teams;

2.

bekräftigt, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ein historischer Fehler ist, und weist darauf hin, dass die EU die Entscheidung des Vereinigten Königreichs stets respektiert hat, dabei jedoch nachdrücklich betont hat, dass das Vereinigte Königreich auch die Folgen eines Austritts aus der EU akzeptieren muss und dass ein Drittland nicht dieselben Rechte und Vorteile haben kann wie ein Mitgliedstaat; weist darauf hin, dass sich das Parlament während des gesamten Verfahrens für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU darum bemüht hat, die Rechte der EU-Bürger zu schützen, Frieden und Wohlstand auf der Insel Irland zu erhalten, Fischereigemeinschaften zu schützen, die Rechtsordnung der EU zu wahren, die Beschlussfassungsautonomie der EU zu schützen, die Integrität der Zollunion und des Binnenmarkts zu wahren und gleichzeitig Sozial-, Umwelt-, Steuer- oder Regulierungsdumping zu verhindern, da dies für den Schutz der Arbeitsplätze, der Industrie und der Wettbewerbsfähigkeit in Europa und die Verwirklichung der im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele von wesentlicher Bedeutung ist;

3.

begrüßt, dass diese Ziele durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und das Austrittsabkommen weitgehend erreicht wurden, und zwar durch durchsetzbare gleiche Ausgangsbedingungen, auch in Bezug auf staatliche Beihilfen, Sozial- und Umweltstandards, eine langfristige Lösung für die Fischerei, ein Wirtschaftsabkommen, durch das viele der negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU abgefedert werden, und einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Polizei und innere Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der EMRK und des Datenschutzrechtsrahmens der EU; hält jedoch den begrenzten Anwendungsbereich dieses Abkommens für bedauerlich, der weit hinter den in der Politischen Erklärung genannten Zielen zurückbleibt, was auf den mangelnden politischen Willen des Vereinigten Königreichs zurückzuführen ist, sich in wichtigen Bereichen, insbesondere der Außenpolitik, der Verteidigungspolitik und der externen Sicherheitspolitik, zu beteiligen; bedauert auch die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, sich nicht an Erasmus+ zu beteiligen, wodurch jungen Menschen eine einzigartige Chance vorenthalten wird;

4.

begrüßt angesichts der Intensität des Warenhandels zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das starke auf Waren ausgerichtete Element des Abkommens und stellt fest, dass eine logische Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und insbesondere der Beendigung der Freizügigkeit darin besteht, dass die Möglichkeiten für die weitgehend dienstleistungsorientierte Wirtschaft des Vereinigten Königreichs erheblich eingeschränkt werden, da die Konzepte des Herkunftslandes und des Europäischen Passes keine Anwendung mehr finden, keine automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt und Dienstleister im Vereinigten Königreich potenziell mit 27 unterschiedlichen Regelwerken und somit mit mehr Bürokratie konfrontiert sind; betont, dass es sich hierbei um das erste Abkommen in der Geschichte der EU handelt, bei dem die Verhandlungen auf Divergenz statt auf Konvergenz abzielten, und dass mehr Spannungen, Hindernisse und Kosten für Bürger und Unternehmen daher unvermeidlich waren;

5.

begrüßt den umfassenderen horizontalen Streitbeilegungsmechanismus, der die zeitnahe Beilegung von Streitigkeiten und die Möglichkeit einer bereichsübergreifenden Aussetzung in allen Wirtschaftsbereichen ermöglichen sollte, falls eine der Parteien die eingegangenen Verpflichtungen nicht achtet; ist der Ansicht, dass dieser Mechanismus zum Beispiel und zum Standard für alle künftigen Freihandelsabkommen werden könnte;

6.

erinnert an die Erklärung der Koordinierungsgruppe für das Vereinigte Königreich (UKCG) und der Fraktionsvorsitzenden vom 11. September 2020, nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich als Unterzeichnerstaat des Austrittsabkommens rechtlich zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung seiner Bestimmungen verpflichtet ist, und begrüßt es, dass die im Widerspruch zum Abkommen stehenden Bestimmungen des Binnenmarktgesetzes des Vereinigten Königreichs zurückgezogen wurden; verurteilt die jüngsten einseitigen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, durch die unter Verstoß gegen das Austrittsabkommen die Schonfristen verlängert werden, während derer für Ausfuhren aus Großbritannien nach Nordirland keine Genusstauglichkeitsbescheinigungen für alle Sendungen tierischer Erzeugnisse abgegeben werden müssen, für Pakete keine Zollanmeldungen vorgenommen werden müssen und von den EU-Vorschriften, die die Einfuhr von Erde in den Binnenmarkt verbieten, und den EU-Vorschriften für Heimtierausweise abgewichen wird; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen eine ernsthafte Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts darstellen; bekräftigt, dass alle derartigen Beschlüsse im Rahmen der zuständigen gemeinsamen Gremien gemeinsam beschlossen werden müssen; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, nach Treu und Glauben zu handeln und die Bedingungen der von ihr unterzeichneten Abkommen unverzüglich und auf der Grundlage eines glaubwürdigen und umfassenden Zeitplans, der gemeinsam mit der Kommission im Einklang mit der Verpflichtung zu Treu und Glauben gemäß dem Austrittsabkommen erstellt wird, vollständig umzusetzen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das am 15. März 2021 gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich mit Nachdruck fortzusetzen; weist darauf hin, dass die anhaltende Missachtung des Ergebnisses von Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Austrittsabkommens auch zur Aussetzung von Verpflichtungen im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens führen kann, einschließlich einer Einschränkung des beispiellosen Umfangs des Marktzugangs; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Ratifizierung des Handels- und Kooperationsabkommens das Instrumentarium der EU für die Durchsetzung des Austrittsabkommens stärkt; weist darauf hin, dass die uneingeschränkte und ordnungsgemäße Achtung und Umsetzung des Austrittsabkommens von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Rechte der Bürger zu schützen, den Friedensprozess zu schützen und eine harte Grenze auf der Insel Irland zu vermeiden, die Integrität des Binnenmarkts zu schützen und sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich seinen gerechten Anteil an den im Laufe seiner Mitgliedschaft und darüber hinaus aufgelaufenen Verbindlichkeiten zahlt, und daher weiterhin eine wesentliche Voraussetzung für die künftige Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist; betont, dass Treu und Glauben, Vertrauen und Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang große Bedeutung zukommt; weist darauf hin, dass die Ausgestaltung des Protokolls zu Irland/Nordirland und dessen Artikel 16 ein sehr heikles und sensibles politisches Gleichgewicht widerspiegeln; beharrt darauf, dass Vorschläge oder Maßnahmen, die dieses Gleichgewicht verändern könnten, durch keine der Parteien leichtfertig oder ohne ordnungsgemäße vorherige Konsultation gemacht bzw. ergriffen werden sollten; betont die einzigartigen Umstände Nordirlands und die Rolle, die dem nordirischen Parlament im Protokoll eingeräumt wird, einschließlich der Tatsache, dass für die fortgesetzte Anwendung des Protokolls in vier Jahren seine Zustimmung erforderlich ist; betont die Notwendigkeit eines kontinuierlichen und verstärkten Dialogs zwischen Vertretern der Politik und der Zivilgesellschaft, darunter Vertreter Nordirlands, über alle Aspekte des Protokolls zu Irland/Nordirland und des umfassenderen nordirischen Friedensprozesses; ist zutiefst besorgt über die jüngsten Spannungen in Nordirland und erinnert daran, dass die EU einer der wichtigsten Hüter des Karfreitagsabkommens ist und entschlossen ist, es zu schützen;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

7.

bedauert die Tatsache, dass das Abkommen in allerletzter Minute geschlossen wurde, sowie die daraus resultierende Unsicherheit, die Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern hohe Kosten aufbürdet und sich auch auf die Vorrechte des Parlaments auswirkt, den endgültigen Wortlaut der Abkommen vor seiner vorläufigen Anwendung zu prüfen und einer demokratischen Kontrolle zu unterziehen; betont den Ausnahmecharakter dieses Verfahrens angesichts der Tatsache, dass die Frist für das Ende des Übergangszeitraums fest ist und das Vereinigte Königreich eine Verlängerung abgelehnt hat, selbst mitten in einer Pandemie; betont, dass dieses Verfahren keinesfalls einen Präzedenzfall für künftige Handelsabkommen darstellen darf, bei denen das übliche Format der Zusammenarbeit und des Zugangs zu Informationen gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV garantiert werden muss, einschließlich des Austauschs aller Verhandlungstexte, eines regelmäßigen Dialogs und ausreichender Zeit für eine formelle Kontrolle und Erörterung von Abkommen durch das Parlament; betont, dass Abkommen nicht ohne die Zustimmung des Parlaments vorläufig angewandt werden dürfen; erkennt ungeachtet des Vorstehenden an, dass das Parlament angesichts der intensiven und häufigen Konsultationen und des Dialogs mit dem Chefunterhändler der EU und der Taskforce der Kommission für das Vereinigte Königreich sowie der Annahme von zwei Entschließungen des Parlaments im Februar und Juni 2020 regelmäßig seine Auffassung äußern konnte, wodurch sichergestellt wurde, dass seine Standpunkte im ursprünglichen Mandat der EU in vollem Umfang berücksichtigt und vom Chefunterhändler der EU im Laufe der Verhandlungen verteidigt wurden;

8.

unterstützt die Einrichtung einer Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung für Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Parlaments des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Abkommens; ist der Ansicht, dass diese Parlamentarische Partnerschaftsversammlung damit beauftragt werden sollte, die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens zu überwachen und dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zu unterbreiten; schlägt vor, dass ihr Aufgabenbereich auch die Umsetzung des Austrittsabkommens umfassen sollte, unbeschadet der Governance-Strukturen der einzelnen Abkommen und des Mechanismus für ihre Kontrolle, sowie das Recht, Empfehlungen für Bereiche vorzulegen, in denen eine verbesserte Zusammenarbeit für beide Parteien von Nutzen sein könnte, und gemeinsame Initiativen zur Förderung enger Beziehungen zu ergreifen;

9.

beharrt darauf, dass das Parlament im Einklang mit dem Schreiben von Parlamentspräsident Sassoli vom 5. Februar 2021 bei der Überwachung und Umsetzung des Abkommens eine umfassende Rolle spielen muss; begrüßt unbeschadet der bestehenden Verpflichtungen, die die jeweiligen Kommissionsmitglieder gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Parlaments eingegangen sind, die Erklärung der Kommission zur Rolle des Parlaments bei der Umsetzung des Abkommens, wobei sie sich unter anderem verpflichtet hat,

a)

das Parlament unmittelbar und umfassend über die Tätigkeiten des Partnerschaftsrates und anderer gemeinsamer Gremien zu unterrichten;

b)

das Parlament in wichtige Beschlüsse im Rahmen des Abkommens im Zusammenhang mit etwaigen einseitigen Maßnahmen der Union im Rahmen des Abkommens einzubeziehen und den Standpunkten des Parlaments weitestgehend Rechnung zu tragen und, falls sie den Standpunkten des Parlaments nicht folgen sollte, die Gründe dafür zu erläutern;

c)

das Parlament rechtzeitig im Voraus einzubeziehen, wenn sie beabsichtigt, einen Vorschlag zur Beendigung oder Aussetzung von Teil Drei des Abkommens [Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen] durch die Union vorzulegen, falls das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht nachkommen sollte;

d)

das Parlament in das im Abkommen vorgesehene Verfahren zur Auswahl potenzieller Schiedsrichter und Panelmitglieder einzubeziehen;

e)

dem Parlament alle Vorschläge für Gesetzgebungsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Annahme der autonomen Maßnahmen, die die Union im Rahmen des Abkommens ergreifen darf, zu unterbreiten;

f)

die Ansichten des Parlaments in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens durch beide Parteien, auch in Bezug auf mögliche Verstöße gegen das Abkommen oder Ungleichgewichte bei den gleichen Ausgangsbedingungen, weitestgehend zu berücksichtigen und, falls sie dem Standpunkt des Parlaments nicht folgen sollte, ihre Gründe dafür zu erläutern;

g)

das Parlament umfassend über die Bewertungen und Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Angemessenheit der Daten sowie über die Vorkehrungen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen mit den Behörden des Vereinigten Königreichs im Bereich der Finanzdienstleistungen und die mögliche Gewährung von Äquivalenzen bei Finanzdienstleistungen auf dem Laufenden zu halten;

fordert, dass diese Verpflichtungen in einer möglichst bald auszuhandelnden interinstitutionellen Vereinbarung konsolidiert werden;

10.

begrüßt das Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen; betont, dass dieses Abkommen, insbesondere Artikel 3, die Rechte des Parlaments gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unberührt lässt, insbesondere vor dem Hintergrund von Ziffer 9 oben; weist darauf hin, dass die Art und Weise, wie der Rat um die Zustimmung des Parlaments ersucht hat, wobei mit einem Verfahren zwei Abkommen — das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen — abgedeckt wurden, nicht im Einklang mit der üblichen Praxis steht und keinesfalls zu einem Präzedenzfall werden sollte, da das Parlament in der Lage sein sollte, seine Zustimmung zu jedem internationalen Abkommen vor dessen Inkrafttreten separat und nicht als Paket zu erteilen, da seine Vorrechte andernfalls ernsthaft untergraben würden;

11.

fordert nachdrücklich, dass Gewerkschaften aus der EU und dem Vereinigten Königreich sowie andere Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft eng in die Überwachung und Umsetzung des Abkommens einbezogen werden, einschließlich mittels ihrer Konsultation und potenziellen Beteiligung in den Fachausschüssen, wenn einschlägige Fragen behandelt werden, sowie der Einrichtung eines speziellen Arbeitsforums, das vor jeder Tagung des Partnerschaftsrates zusammentritt; schlägt in Anbetracht der Bedeutung und der potenziell weitreichenden Folgen des Abkommens vor, die interne Beratungsgruppe um mehr Vertreter der Gewerkschaften und anderer Sozialpartner, insbesondere der europäischen Branchenverbände, zu erweitern und Organisationen der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und anderen Sozialpartnern die Befugnis zu erteilen, bei der Kommission Beschwerde einzureichen, wobei die Kommission verpflichtet sein sollte, auf solche Beschwerden zu reagieren;

12.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Interessenträger so weit wie angesichts der begrenzten Zeit möglich einzubeziehen, und begrüßt auch die detaillierten Bereitschaftsmitteilungen, die Unternehmen dabei geholfen haben, sich auf die unvermeidlichen Veränderungen ab dem 1. Januar 2021, dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Zollunion und dem Binnenmarkt, vorzubereiten; fordert verstärkte Bemühungen aller EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen, um sicherzustellen, dass diese ersten Monate im Rahmen der neuen Regelung in Bezug auf den neuen Status des Vereinigten Königreichs für alle Wirtschaftsakteure und Bürger so reibungslos wie möglich verlaufen; erkennt an, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erhebliche kurzfristige wirtschaftliche Auswirkungen hat, und fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, die Reserve für die Anpassung an den Brexit in Höhe von 5 Mrd. EUR vollständig und zeitnah zu nutzen, sobald sie von den Mitgesetzgebern angenommen wurde, um Branchen, Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen und auch die Mitgliedstaaten, die von den negativen und unvorhergesehenen Auswirkungen der neuen Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am stärksten betroffen sind, zu unterstützen;

Handel

13.

betont den beispiellosen Geltungsbereich des Abkommens in Bezug auf den Warenhandel, bei dem das Ziel von Nullkontingenten und Nullzollsätzen verwirklicht wurde und dadurch der Handel mit dem Vereinigten Königreich im Rahmen geeigneter Ursprungsregeln erleichtert wird, wobei die Interessen der EU-Hersteller gewahrt werden, unter anderem durch bilaterale Kumulierung, die Selbstzertifizierung des Ursprungs durch Ausführer sowie den 12-monatigen Freistellungszeitraum für einige der Unterlagen; betont, wie wichtig es in Verbindung mit diesem beispiellosen Anwendungsbereich des Abkommens ist, wirksam für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf das Rückschrittsverbot und die Vermeidung künftiger Divergenzen;

14.

unterstreicht, dass die Zusagen beider Parteien im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ein Liberalisierungsniveau bewirken, das über ihre WTO-Verpflichtungen hinausgeht, unter anderem durch eine vorausschauende Meistbegünstigungsklausel, eine Überprüfungsverpflichtung im Hinblick auf künftige Verbesserungen und besondere Vorschriften für die Mobilität von Fachkräften zu Geschäftszwecken (Dienstleistungen der Erbringungsart 4); weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass das Vereinigte Königreich durch seinen Austritt aus dem Binnenmarkt sein automatisches, unbegrenztes Recht, in der gesamten EU Dienstleistungen zu erbringen, verloren hat; erkennt die klaren Bestimmungen über Berufsqualifikationen an, die anders sind, weil das Vereinigte Königreich ein Drittland ist; begrüßt jedoch den im Abkommen vorgesehenen Mechanismus, wonach die EU und das Vereinigte Königreich zu einem späteren Zeitpunkt von Fall zu Fall und für bestimmte Berufe zusätzliche Regelungen vereinbaren können;

15.

begrüßt das Kapitel über digitalen Handel, einschließlich des ausdrücklichen Verbots von Datenlokalisierungsanforderungen oder einer obligatorischen Offenlegung von Quellcodes, eine Neuheit gegenüber den Freihandelsabkommen, die die EU bislang geschlossen hat, wobei gleichzeitig das Regulierungsrecht und die Datenschutzanforderungen der EU gewahrt bleiben; erkennt an, dass dieses Kapitel über digitalen Handel als Vorbild für künftige Handelsabkommen dienen kann; begrüßt ferner die regulatorische Zusammenarbeit bei neuen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz;

16.

begrüßt, dass trotz der anfänglichen Zurückhaltung seitens des Vereinigten Königreichs das ehrgeizigste übergeordnete Kapitel aller Zeiten über das öffentliche Beschaffungswesen ausgehandelt wurde, das über das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen hinausgeht, um die Gleichbehandlung von EU-Unternehmen zu gewährleisten, ebenso wie ein Kapitel über die Bedürfnisse und Interessen von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); weist darauf hin, dass der bestehende Bestand an geografischen Angaben im Rahmen des Austrittsabkommens geschützt wird, bedauert jedoch, dass keine Regelungen für künftige geografische Angaben gefunden werden konnten, was im Widerspruch zu den in der Politischen Erklärung eingegangenen Verpflichtungen steht; erkennt dennoch die „Überprüfungsklausel“ an, mit der der Schutz in Zukunft ausgeweitet werden kann, und fordert beide Parteien nachdrücklich auf, diese Klausel so bald wie möglich zu aktivieren;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einschlägige Plattformen für die regulatorische Koordinierung einzurichten und sich aktiv daran zu beteiligen, um dem Parlament volle Transparenz zu bieten, um in Zukunft ein hohes Maß an regulatorischer Konvergenz im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu ermöglichen, unnötige Konflikte zu vermeiden und gleichzeitig das Regulierungsrecht jeder Partei zu wahren, wie im Abkommen hervorgehoben wird;

Gleiche Ausgangsbedingungen

18.

begrüßt den übergeordneten und modernen Titel über gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der als Modell für andere künftige Freihandelsabkommen, die von der EU ausgehandelt werden, angesehen werden sollte, unter anderem in Bezug auf Folgendes:

i)

Vorschriften über das Verbot von Rückschritten gegenüber dem derzeitigen hohen Schutzniveau in den Bereichen Arbeits- und Sozialstandards, Umwelt und Klima sowie Besteuerung, das nicht in einer Weise gesenkt werden darf, die Auswirkungen auf Handel oder Investitionen hat, sowie Vorschriften über Wettbewerb und staatseigene Unternehmen;

ii)

die Möglichkeit, im Falle erheblicher künftiger Unterschiede in den Bereichen Arbeits- und Sozialstandards, Umwelt- oder Klimaschutz oder im Zusammenhang mit der Subventionskontrolle einseitige Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts anzuwenden, wenn diese Unterschiede Handel oder Investitionen zwischen den Parteien wesentlich beeinträchtigen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass „erhebliche Unterschiede mit wesentlichen Auswirkungen auf Handel oder Investitionen“ weit ausgelegt wird und in praktischer Weise nachgewiesen werden kann, um sicherzustellen, dass die Möglichkeiten zur Anwendung solcher Maßnahmen nicht übermäßig eingeschränkt werden;

iii)

die vereinbarten verbindlichen Grundsätze für die Kontrolle von Subventionen, deren Nichteinhaltung von Wettbewerbern angefochten werden kann, wobei die Gerichte befugt sind, die Begünstigten erforderlichenfalls zur Rückzahlung der Subvention zu verurteilen, und die Möglichkeit für die EU, mittels einseitiger Sanktionen gegen jegliche Nichteinhaltung durch das Vereinigte Königreich vorzugehen, einschließlich der Einführung von Zöllen oder Quoten für bestimmte Erzeugnisse oder der bereichsübergreifenden Aussetzung anderer Teile der Wirtschaftspartnerschaft; betont, dass die neue Regelung für staatliche Beihilfen im Vereinigten Königreich überwacht und die Wirksamkeit des Mechanismus zur Bekämpfung ungerechtfertigter Subventionen bewertet werden muss, damit er wirksam zu gleichen Ausgangsbedingungen beiträgt;

iv)

bedauert jedoch, dass das Kapitel über die Besteuerung weder Streitbeilegungsbestimmungen noch Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts unterliegt; fordert die Kommission auf, in Fragen der Besteuerung und der Geldwäsche wachsam zu bleiben, wobei alle verfügbaren Instrumente wie die Listungsverfahren genutzt werden sollten, um das Vereinigte Königreich davon abzuhalten, unfaire Praktiken anzuwenden; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass im Falle von Ungleichgewichten vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine Überprüfung des Teilbereichs Handel beantragt werden kann;

v)

erinnert daran, dass die Bestimmungen über gleiche Ausgangsbedingungen allgemein gelten, auch in sogenannten Sonderwirtschaftszonen;

19.

betont, dass eine ordnungsgemäße Überwachung und angemessene Aufsicht von entscheidender Bedeutung sind, um ein solides Verständnis sowohl der verbleibenden als auch der neuen Hindernisse zu erlangen, mit denen Unternehmen und insbesondere KMU vor Ort konfrontiert sind; erachtet es als äußerst wichtig, unnötige Rechtsunsicherheit, Verwaltungsaufwand und Verfahrenskomplexität zu vermeiden, die zu mehr Komplexität und Kosten führen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, mit der Wirtschaft, insbesondere den KMU, zusammenzuarbeiten, um aufkommende Handelshemmnisse einzudämmen;

Governance

20.

begrüßt den im Abkommen festgelegten horizontalen Governance- und institutionellen Rahmen, der zwischen allen Kapiteln für eine gemeinsame Kohärenz, eine Verknüpfung und eine Durchsetzung sorgt, wodurch zusätzliche parallele Strukturen und Bürokratie vermieden werden und Rechtssicherheit und solide Garantien für die Einhaltung durch die Vertragsparteien geschaffen werden; würdigt insbesondere den soliden Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten, die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Auslegung oder Umsetzung ihrer Verpflichtungen entstehen können;

21.

begrüßt die Nichtdiskriminierungsklausel im Governance-Kapitel, mit der sichergestellt wird, dass das Vereinigte Königreich in seiner nationalen Visumpolitik bei der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht zwischen Bürgern aus EU-Mitgliedstaaten diskriminieren darf; verurteilt die diskriminierende Behandlung einiger EU-Bürger (aus Bulgarien, Estland, Litauen, Rumänien und Slowenien), die hinsichtlich Arbeitsvisa und Sponsoring-Bescheinigungen nicht in den Genuss derselben Gebührenregelung des Vereinigten Königreichs für Visumanträge kommen wie die Bürger der anderen 22 EU-Mitgliedstaaten;

Sicherheit, auswärtige Angelegenheiten und Entwicklung

22.

bedauert, dass sich das Vereinigte Königreich entgegen der Politischen Erklärung, in der eine ehrgeizige, umfassende, tiefe und flexible Partnerschaft in den Bereichen Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung vorgesehen war, geweigert hat, im Rahmen des Abkommens Verhandlungen über diese Aspekte zu führen; weist jedoch darauf hin, dass es im Interesse beider Seiten liegt, eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit in diesen Bereichen aufrechtzuerhalten, insbesondere bei der Förderung des Friedens, der Sicherheit, einschließlich der Terrorismusbekämpfung, der Förderung einer regelbasierten Weltordnung, eines wirksamen Multilateralismus, der Charta der Vereinten Nationen, der Festigung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 21 EUV; schlägt vor, dass die künftige Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über eine systemische Plattform für hochrangige Konsultationen und die Koordinierung in außenpolitischen Fragen, einschließlich der Herausforderungen, die von Ländern wie Russland und China aufgeworfen werden, und durch ein starkes Engagement in Sicherheitsfragen geregelt werden, auch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, und durch eine systematische präferenzielle Zusammenarbeit insbesondere bei Friedenssicherungseinsätzen geprägt sein sollte; fordert angesichts der gemeinsamen Werte und Interessen insbesondere eine vertiefte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in Bezug auf Sanktionspolitik sowie die Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus;

23.

bedauert in diesem Zusammenhang den Beschluss des Vereinigten Königreichs, den diplomatischen Status der Europäischen Union herabzustufen, und fordert die einschlägigen Staatsorgane des Vereinigten Königreichs auf, diese Maßnahme dringend zu korrigieren, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich der Verteidigung der angemessenen Umsetzung der Verträge standhaft zu bleiben;

24.

stellt fest, dass das Vereinigte Königreich aufgrund des Umfangs seiner öffentlichen Entwicklungshilfe (selbst nach der Kürzung von 0,7 % auf 0,5 % des BNE), seines Fachwissens, seiner Kapazitäten im Bereich der Projektdurchführung und seiner umfassenden Beziehungen zum Commonwealth und zu Entwicklungsländern ein wichtiger Akteur im Bereich der Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe ist; fordert das Vereinigte Königreich auf, dazu beizutragen, die negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten, und an seiner Zusage festzuhalten, bei der Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe eine Vorreiterrolle einzunehmen; fordert eine enge Geberkoordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, einschließlich der Möglichkeit, die Kapazitäten des jeweils anderen zu nutzen, um die Effizienz, die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu maximieren;

Besondere politikbereichsspezifische Angelegenheiten und thematische Zusammenarbeit

25.

ist der Auffassung, dass der Binnenmarkt eine der wichtigsten Errungenschaften der Europäischen Union ist, den Volkswirtschaften beider Parteien großem Nutzen gebracht hat und eine Grundlage für die Verbesserung der Lebensqualität der Bürger geschaffen hat; betont, dass diese neue Ära der Wirtschaftspartnerschaft darauf ausgerichtet sein sollte, beiderseits vorteilhafte Möglichkeiten zu schaffen, und keinesfalls dazu führen sollte, dass die Integrität und die Funktionsweise des Binnenmarkts und der Zollunion in irgendeiner Weise untergraben werden; erkennt an, dass die Ausweitung der Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ein geeignetes Mittel ist, um Handelsverzerrungen zu vermeiden;

26.

hebt hervor, dass die EU als Teil des Umsetzungsprozesses besondere Aufmerksamkeit auf die Konformität der im Abkommen vorgesehenen Zollkontrollen richten sollte, die durchzuführen sind, bevor die Waren in den Binnenmarkt gelangen (entweder aus dem Vereinigten Königreich oder aus anderen Drittländern über das Vereinigte Königreich), und betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Waren den Binnenmarktvorschriften entsprechen; betont, dass mehr in Zollkontrolleinrichtungen investiert werden muss und dass die Koordinierung und der Informationsaustausch zwischen beiden Seiten verstärkt werden müssen, um Störungen des Handels so weit wie möglich zu verhindern und die Integrität der Zollunion im Interesse der Verbraucher und der Unternehmen zu bewahren; vertritt die Ansicht, dass eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden unbedingt notwendig ist, und äußert insbesondere Bedenken hinsichtlich der notwendigen operativen Kapazitäten der EU-Präsenz in Nordirland;

27.

stellt fest, dass die Verbrauchergewohnheiten und das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Käufe bereits durch die Ungewissheit über die geltenden Vorschriften beeinträchtigt wurden, und fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher rasch umzusetzen und die Zusammenarbeit bei verschiedenen sektorspezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltigen Produktionsmethoden und Produktsicherheit zu verstärken; fordert zum Nutzen der Verbraucher Transparenz entlang der gesamten Lieferkette für Produkte und Dienstleistungen und erklärt, dass Preise, die die Gesamtkosten des Kaufs — einschließlich aller einschlägigen Gebühren und Zölle — widerspiegeln, sowie Klarheit über die geltenden Verbraucherrechte von entscheidender Bedeutung sind, um Spannungen zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Käufen zu stärken.

28.

bedauert die negativen Auswirkungen auf bestimmte Fischereigemeinden, räumt jedoch ein, dass die Bestimmungen über die Fischerei, die eine schrittweise Verringerung um 25 % über 5½ Jahre vorsehen, ein weniger schädliches Ergebnis sind als eine vollständige Abschottung der Gewässer des Vereinigten Königreichs; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die 25 %-Grenze für die Verringerung nie überschritten wird und der gegenseitige Zugang bestehen bleibt; ist in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass der Partnerschaftsrat berechtigt ist, die Anhänge 35, 36 und 37 zu ändern; fordert, dass das Parlament vor jeder diesbezüglichen Änderung ordnungsgemäß angehört wird;

29.

bringt seine große Besorgnis bezüglich der Lage zum Ende dieses Zeitraums zum Ausdruck und erinnert das Vereinigte Königreich daran, dass sein fortgesetzter Zugang zu den EU-Märkten unmittelbar mit dem Zugang der EU-Fischerei zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs nach dem Austritt verbunden ist; weist darauf hin, dass die EU, falls das Vereinigte Königreich erwägen sollte, den Zugang nach dem ursprünglichen Zeitraum von 5½ Jahren zu beschränken, in der Lage sein wird, Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, unter anderem durch die Wiedereinführung von Zöllen oder Quoten für die Einfuhr von Fisch aus dem Vereinigten Königreich oder die Aussetzung anderer Teile des Abkommens, falls die Gefahr ernsthafter wirtschaftlicher oder sozialer Schwierigkeiten für Fischereigemeinschaften in der EU besteht; bedauert zutiefst, dass die Fischereirechte der EU durch Ausweichmanöver wie die Unmöglichkeit, rechtzeitig eine Einigung über TAC und Quoten zu erzielen, inakzeptable technische Maßnahmen sowie umstrittene restriktive Auslegungen der Bedingungen für den Erwerb von Lizenzen infrage gestellt werden;

30.

bringt seine tiefe Besorgnis über die möglichen Folgen eines Abweichens des Vereinigten Königreichs von den Unionsverordnungen über technische Maßnahmen und anderen damit zusammenhängenden Umweltvorschriften der Union zum Ausdruck, das zu einer De-facto-Beschränkung des Zugangs einiger europäischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs führen könnten; weist darauf hin, dass beide Seiten mit dem Abkommen verpflichtet werden, zu belegen, dass jegliche Veränderungen in diesem Bereich nichtdiskriminierend sind und aufgrund wissenschaftlich nachprüfbarer Daten erforderlich sind, um die langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherzustellen; fordert die Kommission auf, insbesondere darauf zu achten, dass diese Bedingungen eingehalten werden, und entschieden zu reagieren, wenn das Vereinigte Königreich in diskriminierender Weise handelt;

31.

äußert sich besorgt hinsichtlich der Auswirkungen der unterschiedlichen Bestimmungen, die für Gebiete mit besonderem Status in Bezug auf ihre Beziehung zum Vereinigten Königreich gelten, insbesondere für unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete und überseeische Gebiete; fordert die Kommission auf, diesen Gebieten und ihren Besonderheiten besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

32.

ist besorgt darüber, wie eine mögliche einseitige Absenkung der Sozial- und Arbeitsstandards durch das Vereinigte Königreich in Zukunft im Rahmen des Abkommens angegangen und angefochten würde; bekräftigt erneut, dass jede einseitige Absenkung der Sozial- und Arbeitsstandards, die zulasten der europäischen Arbeitnehmer und Unternehmen geht, zügig angegangen und behoben werden muss, um gleiche Ausgangsbedingungen zu wahren; bedauert ferner, dass das Vereinigte Königreich zwar gemäß Artikel 127 des Austrittsabkommens verpflichtet war, die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen während des Übergangszeitraums (13) umzusetzen, dass es jedoch noch nicht die dafür notwendigen Schritte unternommen hat und somit Arbeitnehmern im Vereinigten Königreich bestimmte neu eingeführte Rechte vorenthalten hat;

33.

begrüßt die Tatsache, dass der neue Mechanismus für die Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eng an die bestehenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (14) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (15) zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angelehnt ist; begrüßt insbesondere, dass die EU-Vorschriften über Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und die Zusammenrechnung der Zeiten im Abkommen geschützt werden; bedauert jedoch, dass der sachliche Anwendungsbereich eingeschränkt ist und insbesondere Familienleistungen, Pflegeleistungen und beitragsunabhängige Geldleistungen sowie die Exportierbarkeit von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht darunter fallen; fordert die Vertragsparteien auf, den von Beschränkungen der Freizügigkeit betroffenen Bürgern unverzüglich fundierte und zuverlässige Informationen über ihr Aufenthaltsrecht, ihr Recht auf Arbeit und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Verfügung zu stellen;

34.

nimmt die Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich zur Kenntnis; bekräftigt seine Entschließungen vom 12. Februar 2020 und vom 18. Juni 2020 zur Bedeutung des Datenschutzes sowohl als Grundrecht als auch als Schlüsselfaktor für die digitale Wirtschaft; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Angemessenheit des Datenschutzrahmens des Vereinigten Königreichs nach der Rechtsprechung des EuGH das Schutzniveau des Vereinigten Königreichs sowohl in Bezug auf kommerzielle Übermittlungen als auch auf Übermittlungen zu Strafverfolgungszwecken dem durch den Rechtsrahmen der EU gebotenen Schutzniveau „im Wesentlichen gleichwertig“ sein muss, auch in Bezug auf Weiterübermittlungen in Drittländer; nimmt zur Kenntnis, dass das Verfahren für die Annahme der beiden Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (16) (DSGVO) und die Annahme der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (17) am 19. Februar 2021 eingeleitet wurde; fordert die Kommission auf, keinen positiven Angemessenheitsbeschluss zu fassen, wenn die im EU-Recht und in der ständigen Rechtsprechung festgelegten Bedingungen nicht in vollem Umfang eingehalten werden; betont, dass ein Angemessenheitsbeschluss nicht Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sein kann, da er sich auf den Schutz eines durch die EMRK, die Charta und die EU-Verträge anerkannten Grundrechts bezieht;

35.

hebt hervor, dass die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die mit dem Abkommen begründet wird, für ein Drittland eine Zusammenarbeit beispiellos enger Art ist; weist darauf hin, dass Teil Drei Titel III des Abkommens angesichts des darin geregelten sensiblen Bereichs als zusätzliche Schutzmaßnahme eine besondere Regelung für die Streitbeilegung vorsieht; begrüßt die Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung von Teil III, insbesondere die Konditionalität in Verbindung mit der EMRK;

36.

bedauert, dass die Forderungen des Parlaments in Bezug auf einen gemeinsamen Ansatz der EU in den Bereichen Asyl, Migration und Grenzmanagement nicht weiterverfolgt wurden und dass diese wichtigen Fragen, die sich auch auf die Rechte der schutzbedürftigsten Personen, beispielsweise unbegleiteter Minderjähriger, auswirken, nun im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit geregelt werden müssen; fordert eine rasche Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über ein einschlägiges Abkommen, das die Dublin-Verordnung (18) ersetzen würde;

37.

bedauert, dass das Abkommen in Bezug auf die Mobilitätspolitik nicht ehrgeizig genug ist, und fordert die Entwicklung sicherer legaler Migrationswege zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; begrüßt die Bestimmungen über Visa für kurzfristige Aufenthalte und die Klausel über die Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten; fordert das Vereinigte Königreich auf, zwischen EU-Bürgern nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren, und zwar sowohl bei der Registrierung im Rahmen des Verfahrens für EU-Bürger zur Beantragung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich als auch bei Mobilitäts- und Visafragen; fordert die Kommission auf, das Prinzip der Gegenseitigkeit strikt durchzusetzen; verurteilt die diskriminierende Entscheidung des Vereinigten Königreichs, für Staatsangehörige bestimmter EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Gebühren für Arbeitsvisa zu erheben, beispielsweise für Visa für Saisonarbeit und Visa für Gesundheits- und Pflegekräfte; betont, dass es wichtig ist, den gleichberechtigten Zugang der EU-Bürger zum Arbeitsmarkt des Vereinigten Königreichs sicherzustellen, und dass für alle EU-Bürger dieselben Gebühren gelten müssen, und fordert das Vereinigte Königreich daher mit Nachdruck auf, seinen Beschluss umgehend rückgängig zu machen;

38.

fordert die Kommission auf, das Parlament umfassend über die Überwachung der Umsetzung der Vereinbarung durch die Europäische Zentralbank, die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss sowie über Marktentwicklungen im Bereich der Finanzdienstleistungen auf dem Laufenden zu halten, damit mögliche Marktstörungen und Bedrohungen für die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Anlegerschutz rechtzeitig erkannt werden können;

39.

fordert die Kommission auf, die verfügbaren Instrumente zu nutzen, bei der anstehenden Überarbeitung des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche neue Instrumente in Betracht zu ziehen und eine loyale Zusammenarbeit in Bezug auf die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums sicherzustellen, um gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen und den Binnenmarkt vor vom Vereinigten Königreich ausgehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu schützen;

40.

stellt anerkennend fest, dass das Abkommen Verpflichtungen in Bezug auf Steuertransparenz und fairen Steuerwettbewerb sowie eine gemeinsame Politische Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen umfasst;

41.

begrüßt die Ankündigung einer Einigung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU über eine Vereinbarung über Finanzdienstleistungen, bedauert jedoch, dass die Gleichwertigkeitsbeschlüsse des Vereinigten Königreichs bisher nur einzelnen EWR-Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und nicht der Union insgesamt gewährt wurden; weist darauf hin, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse mehrere Rechtsbereiche abdecken, die einer Harmonisierung auf EU-Ebene unterliegen, und dass die Aufsicht in einigen Fällen direkt von den Behörden der EU ausgeübt wird; fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, ob Gleichwertigkeitsbeschlüsse des Vereinigten Königreichs an die EU als Ganzes gerichtet wurden, bevor sie ihre eigenen Gleichwertigkeitsfeststellungen trifft;

42.

hält es für notwendig, den Umfang des Rückschrittsverbots in Steuerangelegenheiten weiter zu klären; befürchtet die Auswirkungen unterschiedlicher steuerrechtlicher Vorschriften; ist besonders besorgt über die frühzeitige Ankündigung des Vereinigten Königreichs, sich nur zur verpflichtenden Offenlegung meldepflichtiger Vereinbarungen auf der Grundlage schwächerer internationaler Standards zu verpflichten, und bedauert auch die öffentlichen Erklärungen zur Eröffnung von Freihäfen im Vereinigten Königreich;

43.

warnt davor, dass unklare Terminologie und unverbindliche oder unberechenbare Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen im Steuerbereich im Rahmen des Abkommens das Risiko von Steuerdumping erhöhen; stellt darüber hinaus fest, dass die Durchsetzung des Abkommens die Gefahr birgt, dass ungelöste Streitigkeiten entstehen, da es an Klauseln mit unmittelbarer Wirkung fehlt, auch in Bezug auf schädliche Steuerpraktiken; stellt mit Besorgnis fest, dass die Bedingungen für staatliche Beihilfen im Steuerbereich in den Handelsabkommen der EU mit der Schweiz und Kanada strenger sind;

44.

stellt fest, dass das Abkommen auf die unmittelbar der Krone unterstehenden Gebiete und überseeischen Gebiete des Vereinigten Königreichs keine Anwendung findet; ist der Ansicht, dass eine gründliche Prüfung durchgeführt werden sollte, um sicherzustellen, dass das Abkommen keine Schlupflöcher enthält, die es ermöglichen, diese Gebiete als Gegenparteien für die Entwicklung neuer schädlicher Steuerregelungen zu nutzen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken;

45.

begrüßt, dass das Übereinkommen von Paris ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens sein wird; bedauert jedoch, dass bei dem grundlegenden Klimaschutzniveau in Bezug auf Treibhausgase die überarbeiteten gesamtwirtschaftlichen Ziele für 2030, die demnächst angenommen werden, nicht berücksichtigt wurden; hebt ferner hervor, dass die EU plant, den Anwendungsbereich des EU-Emissionshandelssystem weiter zu stärken und zu erweitern; ist der Ansicht, dass das etwaige Entstehen erheblicher Unterschiede zwischen den Emissionshandelssystemen der EU und des Vereinigten Königreichs zu einer Verzerrung der fairen Wettbewerbsbedingungen führen könnte und daher bei der Anwendung des CO2-Grenzausgleichssystems der EU — sobald dieses eingeführt wurde — berücksichtigt werden könnte;

46.

begrüßt die Bestimmungen zur Zusammenarbeit bei der Gesundheitssicherheit, die es den Parteien und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, einschlägige Informationen auszutauschen, bedauert jedoch, dass diese Zusammenarbeit darauf beschränkt wurde, „erhebliche“ Risiken für die öffentliche Gesundheit zu bewerten und die Maßnahmen zu koordinieren, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich werden könnten;

47.

begrüßt den Umstand, dass die Lebensmittelsicherheitsstandards der EU nicht geändert werden und das Abkommen darauf abzielt, die hohen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu wahren; weist erneut darauf hin, dass die Handelsströme von Waren, für die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen gelten, zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enorm umfassend sein werden und dass die EU über einen angemessenen Koordinierungsprozess verfügen sollte, um inkohärente Kontrollen von Waren des Vereinigten Königreichs in EU-Häfen zu vermeiden;

48.

begrüßt das in das Abkommen aufgenommene umfassende Kapitel über den Luftverkehr, durch das sichergestellt werden sollte, dass die strategischen Interessen der EU geschützt werden, und das angemessene Bestimmungen über den Marktzugang, die Verkehrsrechte, das Code-Sharing und die Fluggastrechte enthält; begrüßt die besonderen Bestimmungen über gleiche Ausgangsbedingungen im Kapitel über den Luftverkehr, durch die sichergestellt wird, dass die Luftfahrtunternehmen der EU und des Vereinigten Königreichs unter gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren; nimmt die Lösung zur Kenntnis, die für die Vorschriften in Bezug auf Eigentum und Kontrolle gefunden wurde, die den Zugang zum Binnenmarkt regeln und gleichzeitig die Möglichkeit einer weiteren Liberalisierung in der Zukunft offen lassen; begrüßt das spezielle Kapitel über die Flugsicherheit, das eine enge Zusammenarbeit bei der Flugsicherheit und dem Luftverkehrsmanagement vorsieht; ist der Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit die EU bei der Festsetzung des Schutzniveaus, das sie für die Sicherheit für angemessen erachtet, nicht einschränken sollte; unterstreicht die Bedeutung der künftigen engen Zusammenarbeit zwischen der britischen Zivilluftfahrtbehörde und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit;

49.

begrüßt die Tatsache, dass das Abkommen die quotenfreie Konnektivität zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für Güterkraftverkehrsunternehmen sicherstellen und volle Transitrechte über das Gebiet der jeweils anderen Partei, die so genannte „Landbrücke“, garantieren wird; begrüßt die in den Verhandlungen über den Straßentransport erreichten gleichen Ausgangsbedingungen und die diesbezüglichen spezifischen Bestimmungen, durch die dafür gesorgt wird, dass die hohen EU-Standards für den Güterkraftverkehrssektor für das Vereinigte Königreich verbindlich sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das Abkommen unter anderem Normen für den Zugang zum Beruf, die Entsendung von Fahrern, Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiber sowie Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen enthält; stellt fest, dass diese Normen nicht nur einen fairen Wettbewerb sicherstellen, sondern auch gute Arbeitsbedingungen für die Fahrer und ein hohes Maß an Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten werden; begrüßt die besonderen Bestimmungen im Zusammenhang mit Nordirland, die in Anerkennung der einzigartigen Situation Irlands angenommen wurden und die Störungen der Wirtschaft der gesamten Insel auf ein Mindestmaß reduzieren werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um den Interessenträgern im Verkehrsbereich genaue und nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen, das Funktionieren und die Robustheit der einschlägigen IT-Systeme sicherzustellen und alle für den Transit erforderlichen Dokumente online zugänglich zu machen; weist darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung bestimmter Häfen in Erwägung gezogen werden muss, um die Hindernisse für die physische Infrastruktur, die sich aufgrund der gestiegenen Wartezeit für Verkehrsunternehmer beim Grenzübertritt ergeben, rasch zu beseitigen; fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, um unnötige Verzögerungen und Störungen des Verkehrssystems zu verhindern und die Konnektivität so weit wie möglich aufrechtzuerhalten;

50.

begrüßt die Fortsetzung der europäischen Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Wissenschaft, Innovation und Weltraum; betont, dass es wichtig ist, die Mobilität von Forschern zu unterstützen, um den freien Austausch von wissenschaftlichen Kenntnissen und Technologien sicherzustellen; fordert die Mobilfunkbetreiber auf, den Grundsatz „Roaming zu Inlandspreisen“ sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich weiterhin anzuwenden; stellt fest, dass das Energiekapitel am 30. Juni 2026 ausläuft; betont, dass die Zusammenarbeit in allen Energiefragen über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden muss, da beide Energiemärkte miteinander verbunden sind und Nordirland im Energiebinnenmarkt der EU verbleiben wird; nimmt das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie zur Kenntnis; bedauert, dass es nicht unter das Zustimmungsverfahren fällt, da der Euratom-Vertrag keine Rolle des Europäischen Parlaments vorsieht; fordert eine Vereinbarung auf der Grundlage des Rahmens für die Zusammenarbeit der Nordsee-Anrainerstaaten im Energiebereich (NSEC), die gemeinsame Projekte, die maritime Raumplanung und die Integration von Offshore-Energie in die Energiemärkte umfasst;

51.

begrüßt die im einschlägigen Abschnitt des Abkommens festgelegten Regeln für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union; ist der Ansicht, dass diese Regeln im Wesentlichen den Erwartungen des Parlaments entsprechen, wie sie in seiner Empfehlung vom 18. Juni 2020 für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland festgelegt sind; ist insbesondere der Auffassung, dass diese Vorschriften die finanziellen Interessen der Union schützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Anwendung des automatischen Korrekturmechanismus auf das Programm Horizont Europa;

52.

begrüßt die Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit dem Programm Horizont Europa; begrüßt die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich beabsichtigt, sich am Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramm, an der Copernicus-Komponente des Weltraumprogramms und am ITER zu beteiligen, und Zugang zu Weltraumüberwachungs- und -verfolgungsdiensten im Rahmen des Weltraumprogramms erhalten wird; begrüßt, dass das Programm PEACE+ Gegenstand einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung sein wird;

53.

bedauert zutiefst die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 nicht am Programm Erasmus+ teilzunehmen; betont, dass diese Entscheidung für beide Seiten Nachteile bringen wird, da Menschen und Organisationen in der EU und im Vereinigten Königreich um lebensverändernde Chancen, die sich im Rahmen von Austausch- und Kooperationsprojekten ergeben, gebracht werden; ist insbesondere überrascht, dass das Vereinigte Königreich als Begründung für seine Entscheidung übermäßige Kosten für die Beteiligung angeführt hat; fordert das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, die im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung über die Teilnahme an EU-Programmen vorgesehene Bedenkzeit zu nutzen, um seinen Standpunkt zu überdenken; begrüßt das großzügige Angebot Irlands, einen Mechanismus und eine Finanzierung zu schaffen, damit Studierende aus Nordirland weiterhin teilnehmen können;

54.

weist darauf hin, dass Bildung und Forschung integrale Bestandteile der Hochschulzusammenarbeit sind und dass Synergien zwischen den Programmen „Horizont Europa“ und Erasmus+ zentrale Aspekte der neuen Generation von Programmen sind; hebt hervor, dass es die Lage aufmerksam verfolgen wird, um sicherzustellen, dass der differenzierte Ansatz in Bezug auf die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den beiden Programmen der Union für die Hochschulzusammenarbeit weder deren Wirksamkeit noch die Ergebnisse der früheren Zusammenarbeit untergräbt;

55.

hebt hervor, dass für den Schutz der finanziellen Interessen der Union in allen Dimensionen gesorgt werden muss und sichergestellt werden muss, dass das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Abkommen in vollem Umfang nachkommt; unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Mehrwertsteuer und Zölle, um eine ordnungsgemäße Erhebung und Beitreibung von Forderungen zu gewährleisten; hebt hervor, dass Zollverfahren sehr komplex sind und dass es ständig eines raschen Informationsaustausches und einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bedarf, um effiziente Kontrollen und eine effiziente Abfertigung sowie die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten; betont auch, dass Zoll- und Mehrwertsteuerbetrug einschließlich Schmuggel durch angemessene Kontrollen verhindert werden muss, wobei zu berücksichtigen ist, wie wahrscheinlich es ist, dass bestimmte Waren geschmuggelt werden oder Gegenstand falscher Ursprungserklärungen oder falscher Angaben zum Inhalt werden;

56.

unterstreicht, dass sichergestellt werden muss, dass die Umsetzung des Abkommens und — im Einklang mit den Bestimmungen über die enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien — das Zugangsrecht der Dienststellen der Kommission, des Europäischen Rechnungshofs, des OLAF und der EUStA sowie das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments in vollem Umfang geachtet werden; hebt ferner die Bedeutung der Zuständigkeit des EuGH in Bezug auf Entscheidungen der Kommission hervor;

57.

unterstreicht die Bedeutung des geistigen Eigentums und die Notwendigkeit, die Kontinuität der Rechtsvorschriften sicherzustellen, wobei künftige geografische Angaben ausgenommen sind; begrüßt in diesem Zusammenhang den verstärkten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, der in dem Abkommen festgelegt ist, das alle Arten von Rechten des geistigen Eigentums abdeckt, sowie die Bestimmungen über die Durchsetzung und Zusammenarbeit, die ein breites Spektrum von Maßnahmen abdecken;

58.

bedauert zutiefst, dass die bestehenden Gesellschaftsformen der Parteien, wie z. B. die Societas Europaea (SE) oder die „Limited Companies“, nicht unter das Abkommen fallen und somit von der jeweiligen Gegenseite nicht mehr akzeptiert werden; ist dennoch erfreut darüber, dass die Parteien — bei gleichzeitigem Schutz der Wirtschaftsbeteiligten — der Notwendigkeit Rechnung getragen haben, ein nachhaltiges und dem Wettbewerb zuträgliches Entwicklungsklima zu gewährleisten, indem sie sich verpflichtet haben, keine Rückschritte bei den Arbeits- und Sozialstandards zu machen, und indem sie sich auf Bestimmungen über verbotene Praktiken sowie über Durchsetzung und Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik geeinigt haben;

59.

bedauert, dass die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht Teil der Verhandlungen über die künftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich war, und betont, dass in diesem Bereich so schnell wie möglich eine Einigung erzielt werden muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EU ihren Beschluss über die Möglichkeit, dass das Vereinigte Königreich Vertragspartei des Übereinkommens von Lugano von 2007 bleibt, sehr sorgfältig prüfen sollte, insbesondere angesichts des zugehörigen Protokolls II über die einheitliche Auslegung und der Möglichkeit, in den Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen ein globales Gleichgewicht zu wahren, und dass eine wirksame Zusammenarbeit und ein wirksamer Dialog zwischen der Kommission und dem Parlament, insbesondere mit dem Rechtsausschuss, der für die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts zuständig ist, soweit die EU betroffen ist, von größter Bedeutung wären;

60.

bedauert ferner zutiefst, dass durch das Abkommen keine detaillierte und sinnvolle Lösung in Bezug auf Ehesachen, elterliches Sorgerecht und andere Familienangelegenheiten festgelegt wurde; begrüßt in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit, zumindest in wichtigen familienrechtlichen Fragen und Fragen der praktischen Zusammenarbeit in den Bereichen elterliches Sorgerecht, Kindesentführung und Unterhaltspflichten, die über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs als Beobachter an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen geboten werden können;

61.

bedauert, dass im Abkommen de facto keine Funktion für den Gerichtshof der Europäischen Union vorgesehen ist, obwohl die Vertragsparteien sich in der Politischen Erklärung verpflichtet haben, sicherzustellen, dass das Schiedspanel in Fällen, in denen eine Streitigkeit zwischen ihnen eine Frage der Auslegung unionsrechtlicher Begriffe aufwirft, für eine verbindliche Entscheidung den EuGH befassen würde;

62.

stellt fest, dass das Abkommen nicht für Gibraltar gilt und keinerlei Auswirkungen für sein Hoheitsgebiet hat; nimmt das vorläufige Abkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über einen vorgeschlagenen Rahmen für ein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die künftigen Beziehungen Gibraltars zur EU zur Kenntnis, das die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Gibraltar ermöglichen wird;

o

o o

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1)  ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2.

(2)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 24.

(3)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 2.

(4)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 32.

(5)  ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 40.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0016.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0006.

(8)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0033.

(9)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0152.

(10)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0018.

(11)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(12)  ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1.

(13)  Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/38


P9_TA(2021)0143

Bodenschutz

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Bodenschutz (2021/2548(RSP))

(2021/C 506/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 191,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019 zum Klimawandel,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2020 zum Thema „Biologische Vielfalt — dringender Handlungsbedarf“,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (1) (7. UAP) und seine Vision bis 2050,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (COM(2006)0232),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (7) (Nitratrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (8) und ihre nachfolgenden Änderungen,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (10),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (11),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (12),

unter Hinweis auf die politischen Leitlinien der Kommission für den Zeitraum 2019–2024 und insbesondere das Null-Schadstoff-Ziel für Europa,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0392),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (8. Umweltaktionsprogramm — UAP) (COM(2020)0652),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

unter Hinweis auf den „Status of the World Soil Resources Report“ (Bericht über den Zustand der weltweiten Bodenressourcen), der 2015 vom Zwischenstaatlichen Fachgremium für Böden (ITPS), der Globalen Bodenpartnerschaft (GSP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 13. Februar 2021 mit dem Titel „Die Umsetzung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz und laufende Maßnahmen“ (COM(2012)0046),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2002 mit dem Titel „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ (COM(2002)0179),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 12. April 2012 mit dem Titel „Leitlinien für bewährte Praktiken zur Begrenzung, Milderung und Kompensierung der Bodenversiegelung“ (SWD(2012)0101),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. November 2003 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der thematischen Strategie für den Bodenschutz (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (20);

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der thematischen Strategie für den Bodenschutz (21),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Januar 2013 zur Umsetzung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz (22),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie an den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ (COM(2002)0179) (23),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Februar 2021 zum Thema „Agrarökologie“ (CdR 3137/2020),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 33/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU: eine zunehmende Bedrohung, die verstärkte Maßnahmen erfordert“,

unter Hinweis auf die Eignungsprüfung der EU-Wassergesetzgebung (SWD(2019)0439),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 15, das darin besteht, Landökosysteme zu schützen, wiederherzustellen und ihre nachhaltige Nutzung zu fördern, Wälder nachhaltig zu bewirtschaften, Wüstenbildung zu bekämpfen, Bodendegradation zu beenden und umzukehren und dem Verlust an biologischer Vielfalt ein Ende zu setzen,

unter Hinweis auf die „Neue Leipzig-Charta — Die transformative Kraft der Städte für das Gemeinwohl“, die auf dem informellen Ministertreffen zu städtischen Angelegenheiten vom 30. November 2020 angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) geschlossen wurde (Übereinkommen von Paris),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (UNCBD),

unter Hinweis auf den „Assessment Report on Land Degradation and Restoration“ (Bewertungsbericht zur Landdegradation und -wiederherstellung), der am 23. März 2018 von der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IBPES) veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020“ (SOER 2020),

unter Hinweis auf den Bericht „The State of Soil in Europe — A contribution of the JRC to the European Environment Agency’s Environment State and Outlook Report — SOER 2010“ (Der Zustand des Bodens in Europa — Beitrag der Gemeinsamen Forschungsstelle zum Bericht der Europäischen Umweltagentur über „Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick“ — SOER 2010), der von der Kommission und der Gemeinsamen Forschungsstelle im Jahr 2012 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über Klimawandel und Land, der am 8. August 2019 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den vom Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos (UNDRR) im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Economic losses, poverty & disasters: 1998–2017“ (Wirtschaftliche Verluste, Armut und Katastrophen 1998–2017),

unter Hinweis auf die Anfragen zur mündlichen Beantwortung an den Rat und die Kommission zum Bodenschutz (O-000024/2021 — B9-0011/2021 und O-000023/2021 — B9-0010/2021),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass der Boden ein wesentliches, komplexes, multifunktionales und lebendiges Ökosystem von größter ökologischer und sozioökonomischer Bedeutung ist, das zahlreiche wichtige Funktionen erfüllt und Leistungen erbringt, die für die menschliche Existenz und den Fortbestand der Ökosysteme von grundlegender Wichtigkeit sind, damit die Bedürfnisse gegenwärtiger und künftiger Generationen erfüllt werden können;

B.

in der Erwägung, dass die Böden der Erde den größten terrestrischen Kohlenstoffspeicher darstellen und etwa 2 500 Gigatonnen Kohlenstoff (1 Gigatonne = 1 Mrd. Tonnen) enthalten, während in der Atmosphäre 800 Gigatonnen und in der Tier- und Pflanzenwelt 560 Gigatonnen gespeichert sind; in der Erwägung, dass gesunde Böden für den Klimaschutz von entscheidender Bedeutung sind, da sie jedes Jahr etwa 25 % der Kohlenstoffäquivalente abbauen, die durch die weltweite Nutzung fossiler Brennstoffe freigesetzt werden; in der Erwägung, dass die kultivierten Böden der Welt zwischen 50 und 70 Prozent ihres ursprünglichen Kohlenstoffbestands verloren haben (24);

C.

in der Erwägung, dass in Europa über 320 Hauptbodentypen ermittelt wurden, die jeweils enorme physikalische, chemische und biologische Variationen aufweisen;

D.

in der Erwägung, dass der Boden eine zentrale Rolle als Lebensraum und Genpool spielt, da er 25 % der weltweiten biologischen Vielfalt beherbergt, wichtige Ökosystemleistungen für lokale Gemeinschaften und im globalen Kontext wie die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Rohstoffen erbringt, Klimaregulierung durch Kohlenstoffbindung, die Reinigung von Wasser, die Nährstoffregulierung und die Schädlingsbekämpfung ermöglicht, als Plattform für menschliche Tätigkeiten dient und zur Verhinderung von Überschwemmungen und Dürren beiträgt; in der Erwägung, dass die Bodenbildung einer der Ökosystemprozesse ist, die in Europa bekanntermaßen abnehmen;

E.

in der Erwägung, dass der Boden zwar sehr dynamisch, aber auch sehr fragil ist und eine nicht erneuerbare, endliche Ressource darstellt, wenn man bedenkt, wie lange die Bodenbildung dauert, bei der alle 1 000 Jahre etwa ein Zentimeter Oberboden entsteht; in der Erwägung, dass dies den Boden zu einer sehr kostbaren Ressource macht;

F.

in der Erwägung, dass die Böden zusammen mit den Waldgebieten, den Küsten, den Berggebieten und allen europäischen Ökosystemen zur Schönheit der Landschaften Europas beitragen;

G.

in der Erwägung, dass Böden unter Grünflächen und Wäldern eine Nettokohlenstoffsenke sind, die schätzungsweise bis zu 80 Millionen Tonnen Kohlenstoff pro Jahr in der EU abbaut (25); in der Erwägung, dass jedoch Acker- und Grünflächen in der EU zusammengenommen Netto-Emissionsquellen sind, die im Jahr 2017 etwa 75,3 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalente (Mt CO2-Äq) freisetzten (26); in der Erwägung, dass die Land- und Forstwirtschaft daher in einer Schlüsselposition sind, wenn es darum geht, durch die Aufnahme und Speicherung von Kohlenstoff in Böden und Biomasse zur Entfernung von Kohlenstoff aus der Atmosphäre beizutragen;

H.

in der Erwägung, dass Bodenstruktur und -eigenschaften das Produkt von Bodenbildung, geomorphologischen und geologischen Prozessen sind, die über Tausende von Jahren hinweg ablaufen und den Boden somit zu einer nicht erneuerbaren Ressource machen; in der Erwägung, dass es daher weitaus kosteneffizienter ist, jede Art von Schädigung der Bodenschichten (Erosion, Zerstörung, Degradation, Versalzung usw.) und Bodenkontamination zu verhindern, als zu versuchen, die Bodenfunktionen wiederherzustellen;

I.

in der Erwägung, dass die Bodenfunktionen stark von der Vollständigkeit der biologischen Vielfalt des Bodens abhängen; in der Erwägung, dass es zwischen der oberirdischen und der unterirdischen Vielfalt wichtige Verbindungen gibt und dass die biologische Vielfalt im Boden einen wichtigen Beitrag zum lokalen Umfang der Pflanzenvielfalt leistet;

J.

in der Erwägung, dass der Schutz der biologischen Vielfalt des Bodens in den meisten Umweltschutzvorschriften (wie der Habitat-Richtlinie oder Natura 2000) und den wichtigsten Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU nicht enthalten ist; in der Erwägung, dass die Zunahme oder der Erhalt der biologischen Vielfalt im Boden eine wirksame Lösung ist, die bei der Bodensanierung und der Beseitigung von Bodenverschmutzung helfen kann;

K.

in der Erwägung, dass Land und Boden in der EU und weltweit nach wie vor durch eine Vielzahl menschlicher Tätigkeiten, wie unzureichende Bodenbewirtschaftung, Landnutzungsänderungen, nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, die Aufgabe von Flächen, Umweltverschmutzung, nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Verfahren und Bodenversiegelung sowie den Verlust an biologischer Vielfalt und den Klimawandel, häufig in Kombination mit anderen Faktoren, geschädigt werden und ihre Fähigkeiten, Ökosystemleistungen für die Gesellschaft insgesamt zu erbringen, dadurch vermindert werden;

L.

in der Erwägung, dass es bedauerlich ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre internationalen und europäischen Verpflichtungen in Bezug auf Boden und Land nach aktuellem Stand nicht erfüllen werden, was insbesondere für die Verpflichtung gilt,

a)

die Wüstenbildung zu bekämpfen, die geschädigten Flächen und Böden, einschließlich der von Wüstenbildung, Dürre und Überschwemmungen betroffenen Flächen, zu sanieren und bis 2030 eine bodendegradationsneutrale Welt zu erreichen,

b)

das Ziel zu verwirklichen, bis 2050 netto keine Flächen mehr zu verbrauchen, die Erosion zu verringern, den organischen Kohlenstoff im Boden zu erhöhen und bis 2020 Fortschritte bei der Sanierung zu erzielen,

c)

den Boden in der EU nachhaltig zu bewirtschaften, Böden angemessen zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Sanierung kontaminierter Standorte bis 2020 in vollem Gange ist;

M.

in der Erwägung, dass Böden eine wichtige Rolle für die Wasserbewirtschaftung spielen, da gesunde Böden mit einem hohen Anteil an organischen Stoffen dem Wassersystem besser zugute kommen und zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran beitragen; in der Erwägung, dass durch Feuchtgebiete, Moore und ländliche oder städtische naturbasierte Lösungen Regenwasser gespeichert und infiltriert wird, wodurch das Auffüllen von Grundwasserleitern zur Überbrückung von Trockenperioden ermöglicht und der Anschluss an die Kanalisation vermieden wird, wodurch das Auslaufen von ungeklärten Abwässern bei starken Regenfällen reduziert wird;

N.

in der Erwägung, dass in der EU mehrere Hauptgefahren für den Boden ermittelt wurden, darunter der Klimawandel, Versiegelung, Verdichtung, Erosion, Überschwemmungen, Erdrutsche, Dürren, hydrogeologische Instabilität, Verlust organischer Bodensubstanz, Brände, Stürme, Versalzung, Kontamination, Verlust an biologischer Vielfalt im Boden, Versauerung und Wüstenbildung; in der Erwägung, dass die meisten dieser fortlaufenden Degradationsprozesse in den bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften nicht angemessen oder gar nicht berücksichtigt sind;

O.

in der Erwägung, dass die Bodenerosion 25 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU betrifft und zwischen 2000 und 2010 um etwa 20 % zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Bodenerosion in der EU jährlich einen Verlust an landwirtschaftlicher Produktion von 1,25 Mrd. EUR verursacht (27); in der Erwägung, dass die Kohlenstoffbestände in Ackerböden abnehmen und die EU ihre Feuchtgebiete und Torfmoore stetig verliert; in der Erwägung, dass große Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen in der EU von Versalzung und Wüstenbildung bedroht sind, wobei 32–36 % der europäischen Unterböden stark verdichtungsgefährdet sind (28);

P.

in der Erwägung, dass es sich bei der Erosion um ein natürliches Phänomen handelt, das die Form von Schlammlawinen annehmen kann, bisweilen mit katastrophalen Folgen wie dem Entstehen tiefer Rinnen, die zum Verlust der fruchtbaren Oberflächenschicht der Böden führen; in der Erwägung, dass Erosion langfristig zu einer Verschlechterung der Böden und zum Verlust von Anbauflächen führen kann;

Q.

in der Erwägung, dass die nicht nachhaltige Bewirtschaftung von Land und Boden mehrere negative Auswirkungen nicht nur auf die terrestrische und Süßwasserbiodiversität, sondern auch auf die marine Biodiversität hat, was zu Veränderungen der hydrografischen Bedingungen, übermäßigen Nährstoff- und Verschmutzungskonzentrationen und zu einem erhöhten Verlust und einer Verschlechterung küstennaher Meeresökosysteme führt; in der Erwägung, dass der Küstenschutz in Europa voraussichtlich abnehmen wird, was die natürliche Fähigkeit der Küstenökosysteme bedroht, die Auswirkungen des Klimawandels und extremer Wetterereignisse in den am stärksten gefährdeten Küstengebieten zu verringern;

R.

in der Erwägung, dass durch die Landnutzung die Qualität und Quantität von Ökosystemleistungen verändert wird, indem das Potenzial von Land und Boden zur Bereitstellung dieser Leistungen beeinflusst wird; in der Erwägung, dass die Hauptursachen für die Land- und Bodendegradation nicht nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Verfahren, die Ausdehnung der Städte und der Klimawandel sind (29);

S.

in der Erwägung, dass die Bodeninformationen in Europa immer noch unvollständig und nicht harmonisiert sind; in der Erwägung, dass dadurch die Annahme relevanter Entscheidungen für den Bodenschutz sowohl auf regionaler als auch auf lokaler Ebene erschwert wird;

T.

in der Erwägung, dass die Verantwortung der EU für den Bodenschutz nicht an den EU-Grenzen endet, da die Nachfrage nach Flächen für die Besiedlung, den Anbau von Nahrungsmitteln und die Erzeugung von Biomasse weltweit steigt und der Klimawandel wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die Landnachfrage, die Verfügbarkeit und die Degradation haben wird; in der Erwägung, dass die EU als „Nettoeinführer“ von Land in Form eingeführter Erzeugnisse zur Landdegradation in Drittstaaten beiträgt;

U.

in der Erwägung, dass Landdegradation die Auswirkungen von Naturkatastrophen verschlimmert und zu sozialen Problemen beiträgt;

V.

in der Erwägung, dass große Teile Südeuropas bis 2050 infolge des Klimawandels und unangemessener landwirtschaftlicher und agronomischer Praktiken wahrscheinlich zu Wüsten werden, sofern keine strengen Maßnahmen ergriffen werden; in der Erwägung, dass diese Bedrohung in der EU nicht kohärent, effizient und wirksam angegangen wird (30); in der Erwägung, dass die Versalzung 3,8 Mio. Hektar der Landfläche der EU betrifft, wobei der Boden entlang der Küsten, insbesondere im Mittelmeerraum, stark versalzen ist;

W.

in der Erwägung, dass sich der Bodenschutz in Europa derzeit aus dem Schutz anderer Umweltgüter ableitet, unvollständig ist und sich auf zahlreiche politische Instrumente verteilt, die auf Ebene der EU, der Mitgliedstaaten und der Regionen unzureichend abgestimmt und häufig nicht verbindlich sind;

X.

in der Erwägung, dass freiwillige nationale Initiativen und bestehende nationale Maßnahmen wichtig sind, um das Ziel eines besseren Bodenschutzes zu erreichen, sich in der Vergangenheit jedoch als allein nicht ausreichend erwiesen haben, und dass größere Anstrengungen erforderlich sind, um eine weitere Verschlechterung, einschließlich des Flächenverbrauchs, zu verhindern; in der Erwägung, dass die Verschlechterung der Böden trotz der thematischen Strategie für den Bodenschutz in der gesamten EU weiter fortschreitet; in der Erwägung, dass für Probleme im Zusammenhang mit Verschmutzung oder größere Zwischenfälle auch grenzüberschreitende Maßnahmen erforderlich sind;

Y.

in der Erwägung, dass im Zeitraum 2000–2018 elfmal mehr Land verbraucht als rekultiviert wurde (31); in der Erwägung, dass ohne verbindliche Maßnahmen zur Begrenzung des Flächenverbrauchs und zur Förderung von Wiederherstellung, Rekultivierung und Recycling das Ziel, bis 2050 netto keine Flächen zu verbrauchen, nicht erreicht werden kann;

Z.

in der Erwägung, dass das Fehlen eines umfassenden, angemessenen, kohärenten und integrierten Rechtsrahmens der EU für den Schutz der Land- und Bodenressourcen Europas als größte Schwachstelle ermittelt wurde, die zur ständigen Verschlechterung vieler Böden in der Union führt und dazu beiträgt, die Wirksamkeit der bestehenden Anreize und Maßnahmen zu verringern und Europas Fähigkeit, eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung zu erreichen und die Klimaagenda sowie internationale Verpflichtungen einzuhalten, einzuschränken; in der Erwägung, dass ein früherer Versuch zur Einführung eines Rechtsrahmens für den Bodenschutz in der EU erfolglos war, da der Vorschlag im Mai 2014 zurückgezogen wurde, nachdem er acht Jahre lang durch eine Minderheit von Mitgliedstaaten im Rat blockiert worden war; weist auf die Europäische Bürgerinitiative von 2016 mit dem Titel „People4Soil“ hin, die von 500 europäischen Einrichtungen und Organisationen unterstützt wurde, mit der die EU aufgefordert wurde, mehr für den Bodenschutz zu tun;

AA.

in der Erwägung, dass die derzeitigen sektorbezogenen Strategien, beispielsweise die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), keinen angemessenen Beitrag zum Bodenschutz leisten; in der Erwägung, dass der Großteil der Ackerflächen zwar unter die GAP-Regelung fällt, aber im Durchschnitt weniger als ein Viertel (32) einen wirksamen Schutz vor Bodenerosion aufweist;

AB.

in der Erwägung, dass 80 % des Stickstoffs verschwendet werden und an die Umwelt verloren gehen; in der Erwägung, dass ein übermäßiger Eintrag von Stickstoff die Luft- und Wasserqualität bedroht, durch Emissionen von Distickstoffoxid zum Klimawandel beiträgt, die Bodenqualität und die biologische Vielfalt, einschließlich der Interaktion zwischen Pflanzen und Bestäubern und deren Netzwerken, gefährdet und zur Abnahme der Ozonschicht in der Stratosphäre führt; in der Erwägung, dass die Verbesserung der Stickstoffnutzungseffizienz nicht nur Klima-, Natur- und Gesundheitsziele unterstützt, sondern auch weltweit jährlich 100 Milliarden US-Dollar einsparen könnte;

AC.

in der Erwägung, dass die Intensivierung der Landwirtschaft und der übermäßige Einsatz von Pestiziden zu einer Kontamination des Bodens durch Pestizidrückstände führen, unter anderem aufgrund der hohen Bodenpersistenz einiger Pestizide und ihrer Toxizität für nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten, und langfristige Auswirkungen auf die Bodengesundheit haben; in der Erwägung, dass die diffuse Verschmutzung durch Agrochemikalien den Boden bedroht;

AD.

in der Erwägung, dass die EU-Rechtsvorschriften für den Gewässerschutz relativ umfassend sind, aber die Kontrolle von Schadstoffen aus Böden eher aus der Perspektive des Gewässerschutzes als aus derjenigen des umfassenderen Umweltschutzes, einschließlich des Schutzes der Böden selbst, behandelt wird; in der Erwägung, dass Schadstoffe, die in die Atmosphäre und ins Wasser gelangen, indirekte Auswirkungen durch Ablagerung im Boden haben können, was die Qualität des Bodens negativ beeinflussen kann;

AE.

in der Erwägung, dass wissenschaftlich erwiesen ist, dass der Boden und seine Organismen in erheblichem Maße einer Kombination von Chemikalien ausgesetzt sind, unter anderem persistenten und bioakkumulierbaren Chemikalien, Pestizidrückständen, Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen, Lösungsmitteln und deren Mischungen, was zu einem hohen Risiko chronischer Toxizität führt, die möglicherweise die biologische Vielfalt verändert, die Erholung behindert und die Ökosystemfunktionen beeinträchtigt; in der Erwägung, dass ca. 3 Millionen Standorte mit potenziell umweltbelastenden Aktivitäten in Europa bekannt sind, von denen 340 000 (33) voraussichtlich saniert werden müssen; in der Erwägung, dass es an umfassenden Informationen über diffuse Bodenverschmutzung mangelt;

AF.

in der Erwägung, dass der EUA zufolge das Fehlen geeigneter EU-Bodenschutzvorschriften zur Verschlechterung der Bodenqualität in Europa beiträgt und Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung in Europa und weltweit nicht möglich sind, wenn die Land- und Bodenressourcen nicht angemessen berücksichtigt werden (34);

AG.

in der Erwägung, dass 95 % unserer Lebensmittel direkt oder indirekt aus unseren Böden gewonnen werden;

AH.

in der Erwägung, dass nach der Überprüfung der aktuellen Erkenntnisse über den Zustand der Böden in der EU etwa 60–70 % der Böden in der EU aufgrund der derzeitigen Bewirtschaftungspraktiken nicht gesund sind, wobei ein weiterer, noch ungewisser Prozentsatz der Böden aufgrund ungenügend bewerteter Verschmutzungsprobleme ungesund ist (35);

AI.

in der Erwägung, dass die Bodenerosion durch Wasser und Wind schätzungsweise 22 % des europäischen Bodens betrifft und mehr als die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ein durchschnittliches Erosionsniveau aufweist, das höher ist als das auf natürliche Weise ersetzbare (was mehr als einer Tonne verlorenen Bodens pro Jahr und pro Hektar entspricht) (36), wodurch die Notwendigkeit von nachhaltigen Bewirtschaftungstechniken für die Böden unterstrichen wird;

AJ.

in der Erwägung, dass schätzungsweise 25 % der bewässerten landwirtschaftlichen Flächen im Mittelmeerraum von Salz angegriffen sind, was Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Potenzial hat; in der Erwägung, dass das Problem der Versalzung in den bestehenden EU-Rechtsvorschriften derzeit nicht behandelt wird (37);

AK.

in der Erwägung, dass der Verlust von fruchtbarem Land für die Stadtentwicklung das Potenzial zur Herstellung von biobasierten Materialien und Kraftstoffen zur Unterstützung einer kohlenstoffarmen Bioökonomie verringert;

AL.

in der Erwägung, dass Investitionen in die Vermeidung von Landdegradation und in die Wiederherstellung von degradiertem Land wirtschaftlich sinnvoll sind, da der Nutzen im Allgemeinen die Kosten bei weitem übersteigt; in der Erwägung, dass die Kosten für die Wiederherstellung schätzungsweise zehn Mal höher sind als die Präventionskosten (38);

AM.

in der Erwägung, dass sich die Böden in der EU größtenteils in Privatbesitz befinden, was zu berücksichtigen ist, gleichzeitig aber ein Gemeingut sind, das für die Herstellung von Nahrungsmitteln notwendig ist und wesentliche Ökosystemleistungen für die gesamte Gesellschaft und die Natur erbringt; in der Erwägung, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass Landnutzer darin bestärkt werden, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um eine Bodendegradation zu verhindern und den Boden zu erhalten und ihn nachhaltig für künftige Generationen zu bewirtschaften; in der Erwägung, dass daher flankierende Maßnahmen und weitere finanzielle Anreize für Landeigentümer zum Schutz von Boden und Land in Betracht gezogen werden sollten;

AN.

in der Erwägung, dass das Flächenrecycling nur 13 % der städtischen Entwicklung in der EU ausmacht und das Ziel der EU für 2050, netto keine Flächen zu verbrauchen, wahrscheinlich nicht erreicht werden kann, wenn die jährlichen Raten des Flächenverbrauchs nicht weiter reduziert und/oder das Flächenrecycling nicht erhöht wird (39);

AO.

in der Erwägung, dass bei der Boden- und Landdegradation inhärente grenzüberschreitende Aspekte bestehen, die beispielsweise mit dem Klimawandel, der Wassermenge und -qualität sowie der Umweltverschmutzung zusammenhängen und eine Reaktion auf EU-Ebene, konkrete Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie multilaterale Zusammenarbeit mit Drittstaaten erfordern; in der Erwägung, dass bodenschädigende Praktiken in einem Land dazu führen können, dass die Kosten von einem anderen Mitgliedstaat getragen werden; in der Erwägung, dass Unterschiede zwischen den nationalen Bodenschutzregelungen, z. B. in Bezug auf die Bodenverunreinigung, den Wirtschaftsteilnehmern sehr unterschiedliche Verpflichtungen auferlegen und den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren können;

AP.

in der Erwägung, dass ausgehobene Böden im Jahr 2018 mehr als 520 Millionen Tonnen Abfall erzeugten (40) und damit die mit Abstand größte Abfallquelle in der EU darstellen; in der Erwägung, dass ausgehobene Böden gemäß dem EU-Recht derzeit als Abfall gelten und daher auf Deponien entsorgt werden; in der Erwägung, dass ein Großteil dieser Böden nicht kontaminiert ist und bedenkenlos wiederverwendet werden könnte, wenn ein Verwertungsziel in Verbindung mit einem umfassenden Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt würde;

AQ.

in der Erwägung, dass eine kohärente und angemessene Bodenschutzpolitik der EU eine Voraussetzung ist, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Ziele des Übereinkommens von Paris und des europäischen Grünen Deals und insbesondere das Ziel der Klimaneutralität, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Biodiversitätsstrategie, das Null-Schadstoff-Ziel und die Bioökonomie-Strategie zu verwirklichen und sonstige wichtige ökologische und gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen;

AR.

in der Erwägung, dass regelmäßig aktualisierte, harmonisierte und offene Bodendaten und -informationen eine Voraussetzung für eine bessere daten- und faktengestützte Politikgestaltung zum Schutz der Bodenressourcen auf EU- und nationaler Ebene sind;

AS.

in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 die Kommission aufforderte, „eine neue europäische Richtlinie zu landwirtschaftlich genutzten Böden vorzulegen, um den Rückgang ihres Gehalts an organischen Stoffen einzudämmen, der Bodenerosion entgegenzuwirken und dem Bodenleben in der landwirtschaftlichen Praxis Vorrang einzuräumen“ (41);

AT.

in der Erwägung, dass die Ernährungssicherheit von der Bodensicherheit abhängt und jede Praktik, die die Bodengesundheit beeinträchtigt, eine Bedrohung für die Ernährungssicherheit darstellt; in der Erwägung, dass gesündere Böden gesündere Lebensmittel erzeugen;

AU.

in der Erwägung, dass in den Artikeln 4 und 191 AEUV die Grundprinzipien der EU-Umweltpolitik verankert sind und eine geteilte Zuständigkeit in diesem Bereich festgeschrieben wurde;

AV.

in der Erwägung, dass Waldböden die Hälfte der Böden in der EU ausmachen und dass gesunde Wälder mit großer biologischer Vielfalt erheblich zur Bodengesundheit beitragen können;

1.

unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Böden und der Förderung gesunder Böden in der Union, da die Schädigung dieses lebendigen Ökosystems, das Bestandteil der biologischen Vielfalt und eine nicht erneuerbare Ressource ist, andauert, auch wenn einige Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang Maßnahmen verschiedener Art ergriffen haben; hebt die durch das Fehlen von Maßnahmen gegen die Bodendegradation verursachten Kosten hervor, die in der Union auf über 50 Mrd. EUR jährlich geschätzt werden;

2.

betont die vielfältigen Funktionen des Bodens (Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Kohlenstoffspeicher, Plattform für menschliche Tätigkeiten, Biomasse-Erzeugung, Pool für die biologische Vielfalt, Verhinderung von Überflutungen und Dürren, Bereitstellung von Rohstoffen sowie von pharmazeutischen und genetischen Ressourcen, wesentliches Element von Wasser- und Nährstoffkreislauf, Speicherung und Filterung, Bewahrung des geologischen und archäologischen Erbes usw.) und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, ihn mit Hilfe einer robusten Zusammenarbeit, die auf europäischer Ebene bzw. zwischen den Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten stattfindet, zu schützen, nachhaltig zu bewirtschaften und wiederherzustellen und seine Fähigkeit zu erhalten, seine vielfältigen Aufgaben zu erfüllen;

3.

ist der Ansicht, dass gesunde Böden die Grundlage für nahrhafte und sichere Lebensmittel sowie die Voraussetzung für eine nachhaltige Lebensmittelproduktion sind;

4.

hebt die wesentliche Bedeutung gesunder Böden für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals wie Klimaneutralität, Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, das Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, gesunde und nachhaltige Strukturen der Lebensmittelerzeugung und eine widerstandsfähige Umwelt hervor;

5.

vertritt die Auffassung, dass den Böden bei der Umsetzung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Forststrategie der EU, der Biodiversitätsstrategie 2030 und des Null-Schadstoff-Aktionsplans für Wasser, Luft und Boden besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; fordert die Kommission daher auf, sich im anstehenden Null-Schadstoff-Aktionsplan und bei der Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen mit allen Quellen der Bodenverschmutzung zu befassen;

6.

begrüßt die Aufnahme von Bodenschutz und -sanierung als prioritäre thematische Ziele in das 8. Umweltaktionsprogramm;

7.

weist auf die Vielfalt der Bodenarten in der Union in und vertritt die Auffassung, dass gezielte strategische und auf die jeweilige Umwelt bezogene Bodenmanagement-Ansätze erforderlich sind, sie durch gemeinsame Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten gemäß deren jeweiligen Zuständigkeiten zu schützen, wobei die Bedingungen auf regionaler, lokaler und Parzellenebene, die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Boden- und Landdegradation und die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen, berücksichtigt werden müssen;

8.

hebt die Risiken hervor, die sich aus dem Fehlen gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und aus ihren unterschiedlichen Bestimmungen zum Schutz des Bodens für das Funktionieren des Binnenmarktes ergeben, und die auf Unionsebene bekämpft werden sollten, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern; betont, dass der neue Rechtsrahmen das Problem der fehlenden Rechtssicherheit für Unternehmen lösen würde und einen entscheidenden Beitrag dazu leisten kann, den fairen Wettbewerb in der Privatwirtschaft anzuregen, innovative Lösungen und Fachwissen zu entwickeln und den Export von Technologien außerhalb der Union zu fördern;

9.

hebt hervor, dass es anders als für Luft oder Wasser für den Boden, der ein gemeinsames Gut ist, keine eigenen Rechtsvorschriften gibt; begrüßt daher die Bestrebungen der Kommission, einen kohärenten und aufeinander abgestimmten Rechtsrahmen für den Bodenschutz in der EU vorzuschlagen;

10.

fordert die Kommission auf, unter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität einen einheitlichen EU-Rechtsrahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens auszuarbeiten, in dem die wichtigsten Gefährdungen für den Boden behandelt werden:

a)

einheitliche Definitionen des Bodens und seiner Funktionen sowie der Kriterien für seinen guten Zustand und seine nachhaltige Bewirtschaftung,

b)

Zielsetzungen, Indikatoren, darunter einheitliche Indikatoren, und Verfahren zur laufenden Überwachung des Zustands des Bodens und zur Berichterstattung über diesen,

c)

messbare Zwischenziele und endgültige Zielsetzungen unter Heranziehung von einheitlichen Datensätzen, Maßnahmen zur Bewältigung aller festgestellten Gefahren sowie angemessene Zeitpläne, und zwar unter Berücksichtigung der sich aus den Erfahrungen von Vorreitern ergebenden bewährten Verfahren und der Grundeigentumsrechte,

d)

Festlegung der Verantwortungsbereiche verschiedener Interessengruppen;

e)

ein Verfahren für den Austausch über bewährte Verfahren und Schulungsmaßnahmen sowie angemessene Überwachungsmaßnahmen,

f)

eine angemessene finanzielle Ausstattung,

g)

eine wirksame Abstimmung mit einschlägigen strategischen Zielvorgaben und Instrumenten;

11.

fordert die Kommission auf, ihrem Legislativvorschlag eine detaillierte Folgenabschätzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten beizufügen, in der sowohl die Kosten von Maßnahmen als auch die Kosten des Ausbleibens von Maßnahmen im Hinblick auf die unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit, den Binnenmarkt und die allgemeine Nachhaltigkeit analysiert werden;

12.

weist darauf hin, dass der einheitliche Rechtsrahmen auch Bestimmungen für die Kartierung von Risikogebieten und schadstoffbelasteten Standorten, Brachflächen und aufgegebenen Standorten sowie für die Dekontaminierung schadstoffbelasteter Standorte umfassen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Verursacherprinzip anzuwenden und ein Verfahren für die Sanierung „herrenloser“ Standorte vorzuschlagen; vertritt die Auffassung, dass die Sanierung dieser Standorte durch europäische Finanzierungsmechanismen finanziert werden kann;

13.

fordert die Kommission auf, die Vorlage eines auf der Grundlage von umfassenden nationalen Verzeichnissen erstellten beispielhaften Verzeichnisses von Tätigkeiten zu erwägen, die ein erhebliches Potenzial zur Bodenverseuchung besitzen; betont, dass dieses Verzeichnis öffentlich zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden sollte; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Vereinheitlichung der Verfahren zur Risikobewertung für schadstoffbelastete Standorte voranzutreiben;

14.

ist der Ansicht, dass frühere Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bestimmung schadstoffbelasteter Standorte berücksichtigt werden sollten; unterstreicht, dass die nationalen Verzeichnisse der festgestellten schadstoffbelasteten Standorte regelmäßig aktualisiert und für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten; ist ferner der Ansicht, dass in den Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen werden müssen, mit denen sichergestellt wird, dass die an Grundstücksgeschäften Beteiligten über den Zustand des Bodens informiert und damit in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung zu treffen;

15.

fordert die Kommission auf, in diesen einheitlichen Rahmen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung von Bodenversiegelung und jeder anderen Flächennutzung, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Bodens auswirkt, aufzunehmen und dabei der Wiederverwendung von Brachflächen und Böden und von aufgegebenen Flächen Vorrang vor der Nutzung nicht versiegelter Böden einzuräumen, um das Ziel der Vermeidung der Bodenverschlechterung bis 2030 und einen Flächenverbrauch von Netto-Null bis spätestens 2050 mit einem Zwischenziel bis 2030 zu erreichen und so eine Kreislaufwirtschaft zu schaffen, und auch das Recht auf eine wirksame und verbindliche Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit bei der Flächennutzungsplanung aufzunehmen und Maßnahmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass dort, wo es zu Versiegelung kommt, Bau- und Entwässerungstechniken angewendet werden, die es ermöglichen, möglichst viele Bodenfunktionen zu erhalten;

16.

fordert die Kommission auf, die Leitlinien für bewährte Verfahren zur Begrenzung, Abmilderung oder Kompensation der Bodenversiegelung gemäß den Zielen des europäischen Grünen Deals zu aktualisieren;

17.

fordert die Vermessung von beanspruchten bzw. versiegelten Flächen und des sich daraus ergebenden Verlusts an Ökosystemdienstleistungen und ökologischer Vernetzung; fordert, dass diese Aspekte im Rahmen der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen von Projekten und Programmen berücksichtigt und angemessen kompensiert werden;

18.

betont, dass der Bodenschutz sowie die kreislauforientierte und nachhaltige Nutzung und die Wiederherstellung von Böden in alle sektorbezogenen Maßnahmen der EU eingezogen werden müssen und einheitlich sein sollten, damit einer weiteren Verschlechterung vorgebeugt wird und für ein einheitlich hohes Schutzniveau sowie gegebenenfalls eine Sanierung gesorgt wird und Überschneidungen, Uneinheitlichkeiten und Widersprüche innerhalb der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU zu vermieden werden; fordert die Kommission daher auf, die einschlägigen Strategien zu überprüfen, damit sie mit dem Ziel des Bodenschutzes in Einklang gebracht werden (42);

19.

vertritt die Auffassung, dass die GAP die für die Produktivität und die Ökosystemleistungen der Böden erforderlichen Bedingungen schaffen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente Maßnahmen für den Bodenschutz in ihre nationalen GAP-Strategiepläne aufzunehmen und für eine breite Anwendung von landwirtschaftlichen Verfahren auf der Grundlage der Agrarökologie Sorge zu tragen; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die nationalen GAP-Strategiepläne ein hohes Maß an Bodenschutz gewährleisten, und Maßnahmen zur Sanierung degradierter Agrarböden zu fördern; fordert Maßnahmen zur Förderung von weniger intensiven Bodenbearbeitungsverfahren, die mit einer minimalen Bodenstörung einhergehen, von ökologischer/biologischer Landwirtschaft und von der Zufuhr von organischen Stoffen;

20.

hebt den wichtigen Beitrag der Böden zur Wasseraufbereitung und -filtrierung und damit zur Trinkwasserbereitstellung für einen großen Teil der europäischen Bevölkerung hervor; weist darauf hin, dass die unzureichende Verknüpfung der EU-Wassergesetzgebung mit Bodenschutzmaßnahmen bei der jüngst vorgenommenen Eignungsprüfung der Wasserpolitik der EU erkannt wurde; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Qualität des Bodens zusammen mit der Güte und Menge des Grund- und Oberflächenwassers verbessert werden muss, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen;

21.

hebt hervor, dass eine sogenannte „wasserfreundliche Gesellschaft“ geschaffen werden muss, um die Wiederherstellung und den Schutz des Bodens zu unterstützen, und dass der enge Zusammenhang zwischen Bodengesundheit und Wasserverschmutzung erforscht werden muss; fordert die Kommission auf, den Einsatz einschlägiger digitaler Instrumente zur Überwachung des Zustands von Wasser und Boden und der Wirksamkeit von strategischen Maßnahmen zu fördern;

22.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, 2021 einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt für einen Plan der EU zur Widerherstellung der Natur vorzulegen, und begrüßt die Tatsache, dass dieser auch Ziele in Bezug auf die Wiederherstellung von Böden enthalten soll; hebt hervor, dass dieser Plan mit der überarbeiteten thematischen Strategie für den Bodenschutz im Einklang stehen sollte;

23.

bekräftigt seine Forderung, dass bei der Überarbeitung der Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung, die in den EU-Rechtsvorschriften für Bau- und Abbruchabfälle und ihre materialspezifischen Fraktionen festgelegt sind, in die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie eine Zielvorgabe für die stoffliche Verwertung ausgehobener Böden einbezogen werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine regelmäßige Diagnose des Zustands und Wiederverwendungspotenzials ausgehobener Böden sowie ein Rückverfolgungssystem für ausgehobene Böden und regelmäßige Überprüfungen von Deponien vorzusehen, um die illegale Abladung verseuchten, von industriellen Brachflächen stammenden Aushubs zu verhindern und die Verträglichkeit der ausgehobenen Böden mit den Abladeorten sicherzustellen;

24.

hebt hervor, dass küstennahe Meeresökosysteme aufgrund von Fragmentierung und Verlust an Lebensräumen weniger gut zum Küstenschutz beitragen und dauerhafte Lebensgrundlagen bieten können; weist auf die entscheidende Rolle hin, die dem Küstenschutz bei der Verringerung der Bedrohung durch den Klimawandel in der EU zukommt, und hebt hervor, dass die Kommission Küstenschutz und -wiederherstellung zusammen mit einer ökosystembasierten Bewirtschaftung wie der integrierten Bewirtschaftung von Küstengebieten und der Meeresraumplanung in die neue EU-Bodenschutzstrategie und den Plan der EU zur Wiederherstellung der Natur einbeziehen muss; fordert die Kommission auf, der Wiederherstellung von Küstengebieten, die in Regionen, die von Küstenerosion bzw. Überschwemmungen bedroht sind, als natürliche Küstenschutzanlage dienen und die von der Verstädterung der Küsten in Mitleidenschaft gezogen wurden, im EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur Vorrang einzuräumen;

25.

hebt hervor, dass die biologische Vielfalt des Bodens die eigentliche Grundlage für wesentliche ökologische Prozesse ist, und äußert Bedenken angesichts der zunehmenden Verschlechterung der Bodenqualität und der Versiegelung von Böden sowie des Rückgangs der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Europa; fordert die Kommission daher auf, auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten und wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Folgenabschätzungen einen gemeinsamen Rechtsrahmen für den Schutz und die Erhaltung und die Wiederherstellung der Bodenqualität zu schaffen und konkrete Lösungen für Probleme in den am stärksten betroffenen Gebieten in Europa zu entwickeln, um einerseits die biologische Vielfalt wiederherzustellen und andererseits mit naturnahen Maßnahmen für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Sorge zu tragen; ist der Auffassung, dass eine zuverlässige Überwachung der Bodenorganismen und ihrer Entwicklung in Sachen Umfang und Menge in der gesamten EU eingerichtet und umgesetzt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Forschungsarbeiten unter anderem zu verschiedenen Bodentiefen und -horizonten sowie die Überwachung und die Förderung bewährter land- und forstwirtschaftlicher Verfahren zur Anreicherung von organischer Bodensubstanz in größeren Tiefen zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie 2030; fordert die Erstellung eindeutiger Entwicklungspfade mit Blick auf die angesetzten Halbzeitüberprüfungen beider Strategien, und zwar unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten;

26.

hält es für äußerst wichtig, ein gesundes Bodenmikrobiom zu schaffen;

27.

betont, dass in den Wäldern der EU etwa 2,5-mal mehr Kohlenstoff in den Böden als in der Biomasse von Bäumen gespeichert wird (43);

28.

betont, dass der Kahlschlag als Waldbewirtschaftungsverfahren die symbiotische wechselseitige Verflechtung von Bäumen und Pilzen zerstört und eine spätere Wiederherstellung dieser Verbindung nach dem Kahlschlag fast nicht möglich ist; hebt hervor, dass die Anreicherung organischer Bodensubstanz in borealen Wäldern hauptsächlich über diese Verflechtung erfolgt, die damit entscheidend für den globalen Kohlenstoffkreislauf ist (44); weist erneut darauf hin, dass der Kahlschlag nicht der natürlichen Störung durch einen Waldbrand entspricht, da ein durch Waldbrand gestörtes Gelände im Gegensatz zu einem vollständig abgeholzten Waldgebiet durch einen sehr hohen Anteil an Totholz und einen zur Besiedlung durch Arten bereiten Boden gekennzeichnet ist;

29.

fordert die strikte Durchsetzung guter Tierhaltungsstandards in der Viehwirtschaft, um die Anwendung von Tierarzneimitteln und deren Ausbringung auf die Felder über die Gülle deutlich zu reduzieren, sowie die strikte Durchsetzung der Nitratrichtlinie;

30.

begrüßt die Zusage der Kommission in Zusammenhang mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, die Richtlinie 86/278/EWG des Rates über Klärschlamm zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass mit dieser Überarbeitung durch die Steigerung des Anteils organischer Stoffe im Boden, die Wiederverwertung von Nährstoffen und die Verringerung von Erosion ein Beitrag zum Bodenschutz geleistet wird und gleichzeitig Böden und Grundwasser vor Verunreinigung geschützt werden;

31.

fordert die Kommission auf, die Erhebung von Daten über Bodenverdichtung zu unterstützen und nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren zu fördern, deren Ziel der verringerte Einsatz schwerer Maschinen ist;

32.

fordert die Kommission auf, das europäische Zentrum für Bodendaten damit zu beauftragen, Pestizidrückstände zu überwachen sowie die Menge des in europäischen Böden gespeicherten Kohlenstoffs zu bewerten und entsprechend den Empfehlungen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und den Anforderungen gemäß den Zielen für nachhaltige Entwicklung Zielvorgaben für die Bodensanierung bzw. die Verbesserung der Bodenqualität etwa durch die Steigerung des Anteils organischer Substanzen festzulegen;

33.

vertritt die Auffassung, dass eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung langfristig ein wesentlicher Bestandteil der Agrar- und Nahrungsmittelpolitik ist; weist jedoch auf die Bedeutung von Rechtsvorschriften hin, die zur Sanierung und zum Erhalt sowie zum strengen Schutz intakter Böden beitragen und deren Schwerpunkt unter anderem auf einer Änderung der Boden- und Landnutzung in Feuchtgebieten, Mooren, Dauergrünland und Weideland liegt;

34.

fordert, dass im Rahmen der neuen EU-Bodenstrategie gute innovative landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren erfasst und gefördert werden, mit denen sich die Gefahr der Bodenversalzung verhindern und verringern lässt, oder die deren negative Auswirkungen begrenzen;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen wirksamen Beitrag zur Senkung der übermäßigen Ausbringung synthetischer Düngemittel, insbesondere von Stickstoff, zu leisten, indem sie die in der Nitratrichtlinie festgelegten Grenzwerte senken; fordert die Kommission auf, gemäß der Resolution des Umweltprogramms der Vereinten Nationen über nachhaltiges Stickstoffmanagement und den Zielen der Colombo-Erklärung den Stickstoffabfall aus allen Quellen bis 2030 zu halbieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in allen einschlägigen Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Nährstoffmanagement Sorge zu tragen, unter anderem durch die Verbesserung der Wirksamkeit beim Einsatz von Stickstoff, die Extensivierung der Tierhaltung in bestimmten Gebieten, Gemischtkultur-Landwirtschaft, die Tierhaltung und Bodenfruchtanbau vereint, die wirksame Nutzung von Tierdung und die verstärkte Nutzung stickstoffbindender Pflanzen in Fruchtfolge; fordert die Kommission auf, den Lachgasemissionen bei der globalen Treibhausgas-Bilanzierung mehr Aufmerksamkeit zu widmen, mehr ganzheitliche Bemühungen zur Bekämpfung von Stickstoffüberschüssen, die ein Problem für Klima, Natur und Gesundheit darstellen, zu unternehmen und Anreize für ein besseres Stickstoffmanagement in den landwirtschaftlichen Betrieben zu schaffen;

36.

fordert die Überarbeitung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung, um die Vorschriften bezüglich verseuchter Standorte zu verschärfen;

37.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass es keinen Widerspruch zwischen der neuen Bodenstrategie und der erwarteten EU-Forststrategie gibt, indem sie Bestimmungen für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung, z. B. durch die Nutzung agroforstwirtschaftlicher Verfahren, in die Forststrategie einbezieht;

38.

fordert die Kommission auf, die thematische Strategie für den Bodenschutz zu überarbeiten und den Aktionsplan „Auf dem Weg zu einem Null-Schadstoff-Ziel der EU für Luft, Wasser und Boden — einen gesünderen Planeten für gesündere Menschen schaffen“ unverzüglich anzunehmen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, durch die Festlegung klarer Ziele, messbarer Zielvorgaben und eines Aktionsplans für eine verbesserte Rechtssicherheit bei Unternehmen und Bürgern zu sorgen;

39.

betont, dass agroforstwirtschaftliche Verfahren der aktiven Förderung von Umweltnutzen und ökologischen Synergien wie der Verhinderung von Erosion, der Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Speicherung von Kohlenstoff und der Wasserregulierung dienen können;

40.

fordert die Kommission auf, das Problem der diffusen Verschmutzung durch landwirtschaftliche Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu bekämpfen; begrüßt in dieser Hinsicht die Ankündigung der Kommission, die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu überarbeiten; weist darauf hin, dass es bereits viele Alternativen zu synthetischen Pestiziden, wie etwa den integrierten Pflanzenschutz, gibt, und dass dies Alternativen sehr viel häufiger angewendet werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich mit allen in seiner Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide enthaltenen Forderungen zu befassen;

41.

bedauert, dass die Auswirkungen von Chemikalien auf Böden im Rahmen des Zulassungsverfahrens der EU für Chemikalien, das Umweltverträglichkeitsprüfungen und ökotoxikologische Studien einschließt, nicht in angemessener Weise berücksichtigt werden; fordert die Kommission daher auf, bei der neuen Bodenschutzstrategie der EU und im Einklang mit der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit Bestimmungen zur Vermeidung und Eindämmung der Bodenverschmutzung durch Chemikalien, insbesondere durch persistente und bioakkumulierbare Chemikalien (einschließlich Kunststoffe und Mikroplastik), zu erlassen und dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfbedingungen ökologisch relevant und für die Feldbedingungen repräsentativ sind;

42.

fordert die Kommission auf, die Forschung dabei zu unterstützen, die Wissenslücken über das Potenzial der biologischen Vielfalt des Bodens im Bereich der Bekämpfung der Bodenverschmutzung und über die Auswirkungen der Bodenverschmutzung auf die biologische Vielfalt des Bodens zu schließen, und die Gesetzeslücken in Bezug auf die Toxizität von Bioziden und Tierarzneimitteln für Böden und Bodenorganismen unverzüglich zu schließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Entwicklung und Förderung von Alternativen zu den am stärksten toxischen Bioziden der Schädlingsbekämpfung in der Tiermedizin zu unterstützen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Chemikalienagentur europäische Grenzwerte für die Bodenverunreinigung mit perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) zu erarbeiten, die auf dem Vorsorgeprinzip beruhen;

43.

bedauert, dass im Rahmen der Eignungsprüfung der EU-Wassergesetzgebung nicht auf die Chancen eines breiter angelegten umfassenden Umweltmanagements in Einzugsgebieten eingegangen wird, das Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete mit umfassenderen Bodenschutzplänen verbindet; ist der Auffassung, dass eine derartige integrierte Analyse und Entscheidungsfindung verschiedenen Zielen der EU-Politik dienen und möglicherweise Vorteile auf der Ebene der lokalen Gebietskörperschaften mit sich bringen würde;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Wasser- und Bodenplanung besser miteinander zu verknüpfen und dabei kombinierte Bewertungen der Belastungen und Risiken (einschließlich im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete) und ein ganzheitliches Maßnahmenkonzept zum Schutz dieser beiden Umweltmedien zu verwenden;

45.

stimmt mit der EUA überein, dass eine einheitliche repräsentative Bodenüberwachung in ganz Europa erforderlich ist, um bei Überschreitungen kritischer Schwellenwerte frühzeitig zu warnen und Orientierungen für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung zu geben (45); fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf EU-Ebene die Erfassung und Abstimmung von Daten zu Zustand und Entwicklung der Böden und zu den Gefahren für die Böden zu verbessern und zu beschleunigen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der EU-Bodenbeobachtungsstelle, die auf der Bodenbedeckungs-/Bodennutzungsstatistik LUCAS aufbaut; fordert die Kommission auf, für die langfristige Operabilität beider Instrumente sowie für ausreichende Mittel für eine optimale und regelmäßige Überwachung der biologischen Merkmale und physikalisch-chemischen Eigenschaften von Böden Sorge zu tragen, etwa in Bezug auf das Vorhandensein von Agrarchemikalien und anderen Schadstoffen, wie etwa Schadstoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben (Contaminants of Emerging Concern, CECs); ist der Überzeugung, dass dies von grundlegender Bedeutung ist, um den Mangel an Daten und Indikatoren zu beheben und den europäischen Grünen Deal zu unterstützen; hebt hervor, dass mehr Kenntnisse über die Prozesse, die in der EU zu Bodenverschlechterung und Wüstenbildung führen, erworben werden müssen; fordert die Kommission auf, eine Verfahren sowie einschlägige Indikatoren festzulegen, um das Ausmaß der Wüstenbildung und Bodenverschlechterung in der EU zu bewerten und diesbezüglich Daten zu erfassen;

46.

weist darauf hin, dass sich 13 Mitgliedstaaten zu betroffenen Parteien gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) erklärt haben; fordert die Kommission auf, die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen in Bezug auf die Böden in die europäische Politik aufzunehmen;

47.

weist auf die Herausforderungen in den Bereichen Verwaltung, Koordinierung und Kommunikation sowie die technischen und rechtlichen Probleme hin, die einer Verbesserung der Kohärenz und Interoperabilität der EU-weiten und nationalen Bodenüberwachung und Informationserhebung entgegenstehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Probleme gemeinsam zu bekämpfen und die Zusammenarbeit auch im Rahmen der EU-Expertengruppe für Bodenschutz zu beschleunigen, um für ein hohes Niveau des Bodenschutzes Sorge zu tragen und Doppelarbeit und unnötige bürokratische Belastungen sowie Kosten für die Mitgliedstaaten und KMU zu vermeiden;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen zur vollen Ausschöpfung des Werts von Wasser zu intensivieren und zu beschleunigen, um insbesondere die vollständige Wiederverwendung von Nährstoffen und wertvollen Bestandteilen, die im Abwasser zu finden sind, zu erreichen und so dem Kreislaufprinzip in der Landwirtschaft stärker Rechnung zu tragen und den übermäßigen Nährstoffeintrag in die Umwelt zu verhindern;

49.

fordert die Kommission auf, eine jährliche Konferenz zu organisieren, bei der die Mitgliedstaaten und relevante Interessenträger in einen problemorientierten Austausch eintreten und so eine wichtige Rolle spielen;

50.

weist auf die wichtige Rolle gesunder Böden als größte terrestrische Kohlenstoffsenke zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung insbesondere in Kombination mit dem Zusatznutzen von Feuchtgebieten und naturnahen Lösungen hin, die zur Verwirklichung der Klimaziele für 2030 sowie der Ziele der Union für Klimaneutralität bis spätestens 2050 beitragen muss; betont, dass mit der neuen Bodenstrategie sichergestellt werden sollte, dass der Beitrag von Böden zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel im Einklang mit der allgemeinen Struktur der Klimapolitik der EU steht; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung des Bodens verstärkt als Instrument des Klimaschutzes in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) und insbesondere bei Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) zu verwenden und sie heranzuziehen, um Kohlenstoffsenken zu erhalten, wiederherzustellen und zu vergrößern, vor allem in Gebieten mit kohlenstoffreichen Böden, wie Grünland und Torfmoorflächen, und zudem Maßnahmen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Strategien zu ergreifen, um die nachhaltige Nutzung von Böden zu fördern und die Emissionen aus der Landwirtschaft zu verringern; vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Erhöhung der Kohlenstoffbindung im Boden gefördert werden sollten; begrüßt insbesondere die von der Kommission angekündigte Initiative für eine klimaeffiziente Landwirtschaft und fordert die Kommission auf, mehrere Optionen zu prüfen;

51.

ist der Ansicht, dass nicht nachhaltige Verfahren, die zu Verlusten an organischem Kohlenstoff im Boden führen und zum Klimawandel beitragen, verhindert werden müssen; bedauert, dass sich die Schätzungen in Bezug auf den Kohlenstoffgehalt auf die oberen Bodenhorizonte beschränken, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einschlägige Daten über den Kohlenstoffgehalt in den unteren Bodenschichten zu erheben, was das Verständnis des Gesamtpotenzials des Bodens für die Speicherung und Erhöhung des Kohlenstoffgehalts verbessern würde;

52.

fordert die Kommission auf, bei der anstehenden Überarbeitung der LULUCF-Verordnung eine Frist zu setzen, ab der alle landwirtschaftlichen Böden — im Einklang mit den EU-Klimaneutralitätsvorgaben bis 2050 — CO2-Nettosenken sein sollen;

53.

betont, dass die klimaeffiziente Landwirtschaft potenziell vielfältige Vorteile mit sich bringt: Klimaschutz, verbesserte Leistungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Bodens, erhöhte biologische Vielfalt und verringerter Nährstoffabfluss; fordert eine Verbesserung des Kapazitätsaufbaus, der Vernetzung und des Wissenstransfers, um die Kohlenstoffbindung zu beschleunigen und die Menge des im Boden gespeicherten Kohlenstoffs zu erhöhen und damit Lösungen für das Klimaproblem zu finden;

54.

betont, dass nicht nachhaltige Landnutzung Kohlenstoff aus dem Boden in die Atmosphäre freisetzt, der über Jahrhunderte und Jahrtausende Teil des Ökosystems des Bodens war;

55.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die multifunktionale Rolle des Bodens in der Forschung angemessen berücksichtigt wird, die Innovation und Finanzierung von Forschung im Bereich Boden auszuweiten und die entsprechenden, bereits bestehenden Förderprogramme mit Blick auf derartige Forschungsprojekte anzupassen damit die besonderen Merkmale des Bodens in der einschlägigen Forschung berücksichtigt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung einer Forschungsmission im Bereich Bodengesundheit und Lebensmittel („Soil Health and Food Mission“) im Rahmen des Programms „Horizont Europa“; fordert eine Ausweitung der Rolle der EU-Bodenbeobachtungsstelle und des Europäischen Bodendatenzentrums sowie die Bereitstellung angemessener Finanzmittel, damit sie ihren Auftrag erfüllen und die Ziele der neuen Bodenschutzstrategie der EU erreichen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, taxonomisches Fachwissen über die biologische Vielfalt des Bodens und Kenntnisse über die Auswirkungen des Bodenzustands auf die Wechselbeziehungen im Ökosystem aufzubauen; hebt die wechselseitige Abhängigkeit von Boden und Wasser hervor und fordert die entschiedene Unterstützung von Forschungsprojekten über den Beitrag von gesunden Böden zur weiteren Verringerung der Verschmutzung von Gewässern durch diffuse Quellen;

56.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über die Gemeinsame Agrarpolitik, den Kohäsionsfonds, das Programm „Horizont Europa“ und andere verfügbare Instrumente für ausreichend finanzielle Unterstützung und Anreize zu sorgen, um den Bodenschutz, die nachhaltige Bewirtschaftung, Erhaltung und Wiederherstellung von Boden sowie Innovation und Forschung zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Gebiete zu ermitteln, die Erosion unterworfen sind, einen geringen Gehalt an organischem Kohlenstoff aufweisen oder unter Verdichtung leiden und von einer gezielten Finanzierung profitieren könnten;

57.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die angemessene personelle Ausstattung und finanzielle Nachhaltigkeit von Behörden zu sorgen, die im Bereich der thematischen Strategie für den Bodenschutz tätig sind; betont, dass qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl die Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union ist; fordert daher die Kommission auf, insbesondere mit Blick auf die Generaldirektion Umwelt für eine angemessene personelle Besetzung zu sorgen;

58.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen für eine Vereinheitlichung und Abstimmung der Datenerhebung, eine umfassende Überwachungsstruktur sowie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zum Schutz, zur nachhaltigen Bewirtschaftung und zur Wiederherstellung des Bodens in der gesamten Union vorzusehen sowie die Synergien zwischen bestehenden Überwachungssystemen und GAP-Instrumenten optimal zu nutzen;

59.

vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen die Rahmenbedingungen für die Förderfähigkeit auf Unions- oder nationaler Ebene bilden sollten;

60.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren Berichte zum Bodenzustand erstellen und veröffentlichen sollten; ist der Auffassung, dass die erhobenen Bodendaten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;

61.

unterstützt Initiativen, mit denen die Öffentlichkeit sensibilisiert und das Wissen um die positiven Auswirkungen der Funktionen des Bodens und seines Schutzes, einschließlich der Auswirkungen auf die nachhaltige Bewirtschaftung, den Schutz und die Sanierung von Böden, die öffentliche Gesundheit und die ökologische Nachhaltigkeit, verbessert wird; betont, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und ihr Wissen um die Funktionen von Böden wesentlich für den Erfolg der neuen Bodenstrategie sind und dass für die Beteiligung der Bürger, allen voran der Landeigentümer sowie Land- und Forstwirte, die die Hauptakteure der Bodenbewirtschaftung sind, Sorge getragen werden muss; fordert eine stärkere Interaktion mit der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bodengesundheit und den Umweltnotstand sowie die Unterstützung von Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung des Bodens; erklärt seine Unterstützung des Weltbodentags und fordert mit Nachdruck weitere Sensibilisierungsaktionen;

62.

betont, dass die Bodenverschlechterung gemäß der Ziele und Zielvorgaben der neuen EU-Bodenstrategie in die Umweltrisiken, die in der bevorstehenden Rechtsvorschrift bezüglich der verbindlichen menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflicht erfasst werden, einbezogen werden sollte;

63.

fordert die Kommission als weltweit führende Kraft im Bereich des Umweltschutzes auf, den Schutz und die nachhaltige Nutzung von Böden bei allen relevanten Aspekten ihrer auswärtigen Politik in die neue Bodenstrategie der EU aufzunehmen und insbesondere diesen Aspekt beim Abschluss einschlägiger internationaler Abkommen und bei der Überarbeitung bestehender Abkommen umfassend zu berücksichtigen;

64.

fordert die Kommission auf, den Bodenschutz in die Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung ihrer Handelsabkommen aufzunehmen, indem sie Maßnahmen ergreift, um die etwa durch die Nutzung von aus diesen Staaten stammenden sehr umweltschädlichen Biokraftstoffen importierte Bodenverschlechterung zu bekämpfen, und die Ausfuhr von Bodenverschlechterung zu unterlassen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Einfuhrprodukte aus Drittstaaten in die EU die geltenden Umweltnormen erfüllen und den Anforderungen der nachhaltigen Landnutzung entsprechen;

65.

weist darauf hin, wie wichtig eine Zusammenarbeit auf allen Ebenen ist, um alle Gefahren für Böden zu bekämpfen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und zu erwägen, eine Initiative für eine Bodenkonvention im Rahmen der Vereinten Nationen anzustoßen;

66.

erklärt seine Unterstützung für die Mission „Caring for Soil is Caring for Life“ im Rahmen von Horizont Europa, die vom Missionsgremium „Soil Health and Food“ vorgeschlagen wurde und deren Ziel es ist, dafür zu sorgen, dass bis 2030 75 % aller Böden gesund sind, damit für die Gesundheit von Lebensmitteln, Menschen, Natur und Klima gesorgt ist;

67.

empfiehlt die Entwicklung neuer grüner Forst- und Agrarforstwirtschaftsgebiete insbesondere in städtischen Regionen, um einen Ausgleich zu schaffen für die negativen Folgen der gegenwärtig umfangreichen Bodenversiegelung in europäischen Städten;

68.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.

(2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(3)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(4)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

(7)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(8)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

(9)  ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1.

(10)  ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.

(11)  ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1.

(12)  ABl. L 347 vom 20.12.2013.

(13)  ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 395.

(14)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 138.

(15)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0015.

(16)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.

(17)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 48.

(18)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0201.

(19)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0040.

(20)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

(21)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 138.

(22)  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 37.

(23)  ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 49.

(24)  Schwartz, J.D. 2014. Soil as Carbon Storehouse: New Weapon in Climate Fight?, Yale Environment 360.

(25)  Europäische Umweltagentur, Soil Organic Carbon (Organischer Kohlenstoff im Boden), 20. Februar 2017. https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/indicators/soil-organic-carbon-1/assessment

(26)  Institut für Europäische Umweltpolitik, Climate and Soil Policy Brief: Better Integrating Soil Into EU Climate Policy, (Klima-und Bodenpolitik: Bessere Integration des Bodens in die EU-Klimapolitik), Oktober 2020 https://ieep.eu/uploads/articles/attachments/437a17b8-f8a4-478d-ab7f-4a74e2e60ced/IEEP%20(2020)%20Climate%20and%20soil%20policy%20brief%20-%20Better%20integrating%20soil%20into%20EU%20climate%20policy.pdf?v=63771126961

(27)  https://ec.europa.eu/jrc/en/news/soil-erosion-costs-european-farmers-125-billion-year#:~:text=Soil%20erosion%20costs%20European%20countries,consequences%20do%20not%20stop%20ther

(28)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Evaluation of the 7th EAP (Bewertung des7. UAP) (SWD(2019)0181).

(29)  Europäische Umweltagentur, The European environment — state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020), 2019.

(30)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Evaluation of the 7th EAP (Bewertung des 7. UAP) (SWD(2019)0181).

(31)  Europäische Umweltagentur, The European environment — state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020), 2019.

(32)  Eurostat, 2014b. Europäische Landwirtschaftszählung 2010. [Online] URL: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/statisticsexplained/index.php/Landwirtschaftszählung 2010 (aufgerufen Februar 2014). — Europäischer Durchschnitt: Winterbegrünung bei 19 %, reduzierte Bodenbearbeitung bei 21,5 % und Direktsaat bei 4 % der Ackerflächen.

(33)  Europäische Umweltagentur, Progress in management of contaminated sites (Fortschritte beim Umgang mit kontaminierten Standorten).

(34)  Europäische Umweltagentur, The European environment — state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020), 2019.

(35)  Veerman, C., et al. (2020), Caring for Soil is Caring for Life. In Interim Report for the Mission Board for Soil, Health and Food (Bodenpflege dient dem Leben. Zwischenbericht für das Missionsgremium „Soil Health and Food“), Kommission, Brüssel, Belgien, S. 52.

(36)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Evaluation of the 7th EAP (Bewertung des 7. UAP) (SWD(2019)0181).

(37)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Evaluation of the 7th EAP (Bewertung des 7. UAP) (SWD(2019)0181).

(38)  Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES), The IPBES assessment report on land degradation and restoration, (IPBES-Bewertungsbericht über Landdegradation und -wiederherstellung), 2018.

(39)  Europäische Umweltagentur: The European environment — state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020), 2019.

(40)  https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ENV_WASGEN/bookmark/table? bookmarkId=bbf937c1-ce8b-4b11-91b7-3bc5ef0ea042

(41)  CdR 3137/2020.

(42)  Eurostat, 2014b. Europäische Landwirtschaftszählung 2010. [Online] URL: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Archive:Agricultural_census_2010_-_main_results 2010 (aufgerufen Februar 2014). — Europäischer Durchschnitt: Winterbegrünung bei 19 %, reduzierte Bodenbearbeitung bei 21,5 % und Direktsaat bei 4 % der Ackerflächen.

(43)  BrunoDe Vos u. a., Referenzwerte für Kohlenstoffbestände von Waldböden in Europa: Ergebnisse einer groß angelegten Erhebung zu Waldböden, Geoderma, Bd. 251–252, August 2015, S. 33–46.

(44)  K. E. Clemmensen u. a., Roots and Associated Fungi Drive Long-Term Carbon Sequestration in Boreal Forest, Science 339, 1615, 2013.

(45)  Europäische Umweltagentur: The European environment — state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020), 2019.


Donnerstag, 29. April 2021

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/54


P9_TA(2021)0147

Besteuerung der digitalen Wirtschaft: OECD-Verhandlungen, Steuersitz digitaler Unternehmen und eine mögliche europäische Digitalsteuer

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu der Besteuerung der digitalen Wirtschaft: OECD-Verhandlungen, Steuersitz digitaler Unternehmen und eine mögliche europäische Digitalsteuer (2021/2010(INI))

(2021/C 506/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1./2. Oktober 2020 (1) und vom 21. Juli 2020 (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 27. November 2020 (3),

unter Hinweis auf die zur Annahme anstehenden Vorschläge der Kommission, insbesondere zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB), zur Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (4) und zum Paket zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (5), sowie auf die Standpunkte des Parlaments zu diesen Vorschlägen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Januar 2019 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“ (COM(2019)0008),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020)0312),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (6), die von seinem Sonderausschuss zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE-Ausschuss) vorgeschlagen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (7), die von seinem zweiten Sonderausschuss zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAX2-Ausschuss) vorgeschlagen wurde,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung durch seinen Untersuchungsausschuss zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA-Ausschuss) (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (9), vorgeschlagen von seinem Sonderausschuss zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3),

unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zu jeder der oben genannten Entschließungen des Parlaments (10),

unter Hinweis auf seine Studie mit dem Titel „Impact of Digitalisation on International Tax Matters: Challenges and Remedies“ (11),

unter Hinweis auf den inklusiven Rahmen der G20 und der OECD zum Aktionsplan gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) vom Oktober 2015, insbesondere auf die Maßnahme 1 in Bezug auf die steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung ergeben,

unter Hinweis auf den 2018 angenommenen Zwischenbericht des inklusiven Rahmens der G20 und der OECD mit dem Titel „Tax Challenges Arising from Digitalisation“ (Steuerliche Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung ergeben) und das im Mai 2019 angenommene Arbeitsprogramm zur Entwicklung einer Konsenslösung für die steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben,

unter Hinweis auf das Begleitschreiben und die Berichte über Entwürfe für die erste und zweite Säule, die im Oktober 2020 vom inklusiven Rahmen der G20 und der OECD angenommen wurden, sowie auf die Ergebnisse einer Wirtschaftsanalyse und Folgenabschätzung des OECD-Sekretariats, die ihnen beigefügt sind,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der verschiedenen G7-, G8- und G20-Gipfel zu internationalen Steuerfragen,

unter Hinweis auf die laufende Arbeit des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen zu den Herausforderungen für die Besteuerung im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft,

unter Hinweis auf die Folgenabschätzung der Kommission in der Anfangsphase vom 14. Januar 2021 zu einer Digitalabgabe (Ares(2021)312667),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 mit dem Titel „Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0“ (12),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0103/2021),

A.

in der Erwägung, dass die derzeitigen internationalen Körperschaftsteuervorschriften auf Grundsätzen beruhen, die Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelt wurden und für eine zunehmend globalisierte und digitalisierte Wirtschaft nicht mehr geeignet sind, sodass sie etliche schädliche Steuerpraktiken ermöglichen, die die öffentlichen Finanzen und den fairen Wettbewerb untergraben;

B.

in der Erwägung, dass die Verhältnismäßigkeit und die Praktikabilität dieser internationalen Steuervorschriften nun im Rahmen der OECD-Verhandlungen einer Überprüfung unterzogen werden, damit die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen in einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Wirtschaft sichergestellt wird;

C.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung der Wirtschaft die bestehenden Probleme verschärft hat, die durch die übermäßige Abhängigkeit multinationaler Unternehmen von immateriellen Wirtschaftsgütern wie geistigem Eigentum verursacht werden;

D.

in der Erwägung, dass die G20-Länder im Anschluss an die Finanzkrise von 2008-2009 und eine Reihe von Enthüllungen über Praktiken in den Bereichen Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung, Steuervermeidung und Geldwäsche übereingekommen sind, diese Probleme im Rahmen des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting — Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) weltweit auf OECD-Ebene anzugehen, was zum BEPS-Aktionsplan geführt hat;

E.

in der Erwägung, dass es mit dem BEPS-Aktionsplan gelungen ist, zu einem weltweiten Konsens in vielen Fragen zu gelangen, um gegen Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung vorzugehen; in der Erwägung, dass jedoch keine Einigung darüber erzielt wurde, wie die durch die Digitalisierung der Wirtschaft entstandenen Herausforderungen im Bereich der Besteuerung bewältigt werden können, was zur Annahme des gesonderten BEPS-Abschlussberichts über Maßnahme 1 im Jahr 2015 geführt hat;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt eine Reform des internationalen Körperschaftsteuersystems gefordert hat, um Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und die Herausforderungen der Besteuerung der digitalen Wirtschaft anzugehen;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission 2018 zwei Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgelegt hat, die eine zeitlich begrenzte kurzfristige Lösung umfassen, die in der Einführung einer Digitalsteuer besteht, und eine langfristige Lösung, in deren Rahmen eine signifikante digitale Präsenz definiert wird, was als Anknüpfungspunkt für eine Unternehmensbesteuerung dienen soll, die an die Stelle der Digitalsteuer tritt; in der Erwägung, dass die Kommission am 25. Oktober 2016 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016)0683) vorgelegt hat; in der Erwägung, dass das Parlament alle diese Vorschläge befürwortet hat, dass sie jedoch im Rat nicht angenommen wurden, weshalb einige Mitgliedstaaten gezwungen waren, einseitig eine Digitalsteuer einzuführen;

H.

in der Erwägung, dass die Einführung unkoordinierter und separater Digitalsteuern mit unterschiedlichen Besteuerungsvorschriften und -kriterien durch die Mitgliedstaaten die Fragmentierung im europäischen Binnenmarkt erhöht, zu mehr Steuerunsicherheit führt und im Vergleich zu einer gemeinsamen Lösung auf europäischer Ebene ineffizienter ist;

I.

in der Erwägung, dass einseitig von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen das Risiko einer Zunahme internationaler Handelsstreitigkeiten bergen, die sich sowohl auf digitale als auch auf nicht digitale Unternehmen im Binnenmarkt auswirken können;

J.

in der Erwägung, dass der inklusive Rahmen der OECD und der G20 zu BEPS gemäß einem von den Finanzministern der G20 im März 2017 erteilten Mandat und nach der Annahme eines Arbeitsprogramms im Mai 2019 mittels seiner Task Force zur digitalen Wirtschaft an einer einvernehmlichen weltweiten Lösung arbeitet, die auf zwei Säulen beruht: der ersten Säule zur Aufteilung der Besteuerungsrechte durch neue Regeln für die Zuordnung von Gewinnen und steuerliche Anknüpfungspunkte und der zweiten Säule für die Befassung mit den verbleibenden BEPS-Fragen und die Einführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer Mindestbesteuerung;

K.

in der Erwägung, dass der inklusive Rahmen der G20 und der OECD am 12. Oktober 2020 ein Paket veröffentlicht hat, das aus einer Erklärung und Berichten zu den Konzepten für die erste und die zweite Säule besteht, in denen übereinstimmende Ansichten zu einer Reihe von politischen Merkmalen, Grundsätzen und Parametern in beiden Säulen vertreten werden und gleichzeitig die verbleibenden politischen und technischen Fragen ermittelt werden, mit denen man sich befassen muss;

L.

in der Erwägung, dass die Gewinne führender multinationaler Unternehmen im digitalen Bereich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind; in der Erwägung, dass die Lockdown-Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie diesen Trend eines Übergangs zu einer auf digitalen Dienstleistungen basierenden Wirtschaft weiter beschleunigt haben, wodurch die Benachteiligung physischer Unternehmen und insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) noch verstärkt wurde; in der Erwägung, dass dringend rasch gehandelt werden muss, wobei das Ziel des inklusiven Rahmens der G20 und der OECD zu beachten ist, seine Verhandlungen im Juli 2021 abzuschließen, was als guter erster Schritt im Hinblick auf eine gerechtere Verteilung der Steuerlast anzusehen ist;

M.

in der Erwägung, dass angemessene internationale Steuergesetze von entscheidender Bedeutung für die Verhinderung von Praktiken der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung und die Gestaltung eines fairen und effizienten Steuersystems sind, mit dem Ungleichheiten bekämpft werden und für Sicherheit und Stabilität gesorgt wird, was Voraussetzungen für Wettbewerbsfähigkeit sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen, insbesondere KMU, sind;

N.

in der Erwägung, dass es die Digitalisierung der Wirtschaft kleinen Unternehmen auf breiter Front und in verschiedenen Branchen ermöglicht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und neue Kunden anzusprechen; in der Erwägung, dass kleinere Start-up- und Scale-up-Unternehmen durch die Maßnahmen der EU zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft nicht belastet werden sollten;

O.

in der Erwägung, dass sich digitale Unternehmen in hohem Maß auf immaterielle Vermögenswerte stützen, um Inhalte zu erstellen, insbesondere durch die Verwendung und Monetarisierung von Benutzerdaten, und dass diese Wertschöpfung von den derzeitigen Steuersystemen nicht erfasst wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen zu einer Diskrepanz zwischen dem Ort der Wertschöpfung und dem Ort der Besteuerung führt;

P.

in der Erwägung, dass das Fehlen eines internationalen Abkommens oder einer Regulierung der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene ein Hindernis für ein wettbewerbsfähigeres und wachstumsfreundlicheres Unternehmensumfeld im digitalen Binnenmarkt darstellt;

Q.

in der Erwägung, dass die schwere Wirtschaftskrise, mit der die Union konfrontiert ist, eine moderne Steuerpolitik erfordert, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Steuern, die für im Binnenmarkt ausgeübte Tätigkeiten fällig werden, effizienter und effektiver zu erheben;

R.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in internationalen Steuerverhandlungen eng zusammenarbeiten und geschlossen, stark und ehrgeizig auftreten sollten;

S.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2020 festgestellt wird, dass der Europäische Rat im März 2021 „den Stand der Arbeiten zu der wichtigen Frage der Besteuerung der digitalen Wirtschaft bewerten“ wird;

T.

in der Erwägung, dass sich die G20-Finanzminister am 7./8. April 2021 getroffen haben und am 9./10. Juli 2021 treffen werden und über beide Säulen der Verhandlungen des inklusiven Rahmens Bilanz ziehen werden;

Bewältigung der durch die Digitalisierung der Wirtschaft entstehenden Herausforderungen

1.

stellt fest, dass die derzeitigen internationalen Steuervorschriften aus dem frühen 20. Jahrhundert stammen und dass die Besteuerungsrechte hauptsächlich auf die physische Präsenz von Unternehmen abstellen; weist darauf hin, dass die Digitalisierung und eine starke Abhängigkeit von immateriellen Vermögenswerten dazu geführt haben, dass es Unternehmen in wesentlich höherem Maße als zuvor möglich ist, erhebliche Geschäftstätigkeiten in einem Land auszuüben, in dem sie keine physische Präsenz haben, und dass daher Steuern, die in einem Land gezahlt werden, nicht mehr dem dort geschaffenen Wert und den dort erwirtschafteten Gewinnen entsprechen, was zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung führen kann;

2.

fordert eine neue und gerechtere Aufteilung der Besteuerungsrechte für in hohem Maße digitalisierte multinationale Unternehmen und eine Überarbeitung des traditionellen Konzepts der Betriebsstätte, da es die digitalisierte Wirtschaft nicht erfasst; erinnert an den Standpunkt des Parlaments zu der G(K)KB bezüglich der Einführung einer virtuellen Betriebsstätte, bei der berücksichtigt wird, wo die Wertschöpfung erfolgt, und die auf den von den Nutzern erzeugten Werten und Gewinnen basiert; betont, dass die Nutzer von Online-Plattformen und die Verbraucher digitaler Dienste heute im Mittelpunkt der Wertschöpfung von hochgradig digitalisierten Unternehmen stehen und nicht in gleicher Weise aus einem Land weg verlagert werden können wie Kapital und Arbeit, weshalb sie bei der Definition eines neuen steuerlichen Anknüpfungspunkts berücksichtigt werden sollten, um wirksame Abhilfe gegen aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung zu schaffen;

3.

teilt die Befürchtung, dass eine enge Definition der betreffenden Probleme dazu führen würde, dass gezielte Vorschriften nur für bestimmte Unternehmen konzipiert würden; weist darauf hin, dass Verrechnungspreise, die Definition von Betriebsstätten und Steuerlücken, die aus übermäßig komplexen Steuersystemen resultieren, einer Überprüfung unterzogen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen;

4.

betont, dass durch neue Lösungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorzugsweise Gewinne und nicht Einnahmen besteuert werden sollten;

5.

nimmt die bedeutende Entwicklung unserer Volkswirtschaften zur Kenntnis, die auf Digitalisierung und Globalisierung zurückgeht; nimmt zur Kenntnis, welche positiven Auswirkungen die Digitalisierung auf unsere Gesellschaft und unsere Volkswirtschaften hat und welch großes Potenzial die Digitalisierung für die Steuerverwaltung birgt, da sie als Instrument zur Erbringung besserer Dienstleistungen für die Bürger, zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Steuerbehörden und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dienen kann; bedauert die Mängel des internationalen Steuersystems, das sich nicht in jedem Fall dafür eignet, die Herausforderungen der Globalisierung und der Digitalisierung angemessen zu meistern; fordert ein Abkommen, das auf ein faires und wirksames Steuersystem unter Achtung der nationalen Souveränität im Bereich der Besteuerung abzielt;

6.

fordert eine Reform des Steuersystems, um Steuerbetrug und Steuervermeidung zu bekämpfen; betont, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Behebung dieser Mängel eine Vorreiterrolle übernehmen sollten;

7.

betont, dass multinationale Unternehmen auf der Grundlage einer fairen und wirksamen Formel für die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Ländern besteuert werden müssen; erinnert an den Vorschlag der Kommission für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB);

8.

betont, dass gegen die zu geringe Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft vorgegangen werden muss; betont, dass der inhärenten Mobilität hochgradig digitalisierter multinationaler Unternehmen Rechnung getragen werden muss, insbesondere in Bezug auf die Wertschöpfung, und dass für eine gerechte Aufteilung der Besteuerungsrechte auf alle Länder, in denen sie wirtschaftlich tätig sind und Wertschöpfung erzielen, auch durch FuE, gesorgt werden muss; stellt fest, dass einige bestehende Doppelbesteuerungsabkommen die gerechte Aufteilung des Besteuerungsrechts verhindern können, und fordert deren Aktualisierung; hebt die besondere Lage kleiner Mitgliedstaaten in Randlage hervor;

9.

vertritt die Auffassung, dass es weiterer Studien zur steuerlichen Gesamtbelastung der verschiedenen Geschäftsmodelle bedarf; bedauert, dass Steuervermeidung nicht nur der Erhebung öffentlicher Einnahmen abträglich ist, was öffentliche Dienstleistungen erschwert und die Steuerlast auf die gewöhnlichen Bürger verlagert, wodurch mehr Ungleichheiten geschaffen werden, sondern auch auf zu Marktverzerrungen führt, indem Unternehmen, insbesondere KMU, benachteiligt und Hindernisse für neue lokale Marktteilnehmer geschaffen werden; betont, dass potenzielle Markteintrittsbarrieren für KMU berücksichtigt werden müssen, um nicht einen digitalen Sektor mit nur wenigen großen Akteuren zu schaffen;

10.

weist darauf hin, dass digitale Unternehmen im Durchschnitt mit einem effektiven Steuersatz von lediglich 9,5 % belastet werden, Unternehmen mit traditionellen Geschäftsmodellen dagegen mit einem effektiven Steuersatz von 23,2 %;

11.

betont, dass die Nachfrage nach digitalisierten Dienstleistungen inzwischen sprunghaft angestiegen ist, weil im Kontext von COVID-19 zahlreiche Aufgaben aus der Ferne erledigt werden müssen; stellt daher fest, dass die Anbieter solcher digitalisierten Dienste in eine günstigere Lage versetzt wurden als herkömmliche Unternehmen, insbesondere KMU;

12.

betont, dass der BEPS-Abschlussbericht der OECD/G20 über Maßnahme 1 aus dem Jahr 2015 zu dem Schluss kommt, dass die digitale Wirtschaft zunehmend zur Wirtschaft an sich wird; nimmt die rasche Digitalisierung der meisten Wirtschaftszweige zur Kenntnis und erkennt an, dass ein zukunftssicheres Steuersystem vonnöten ist, das die digitale Wirtschaft nicht ausgrenzt, sondern für eine gerechte Verteilung der Einnahmen auf die verschiedenen Länder sorgt, in denen die Wertschöpfung erfolgt;

13.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Funktion der Besteuerung von der der Regulierung zu unterscheiden, und dass es bei der Gestaltung der künftigen Politik im Bereich der Digitalsteuer nicht darum gehen sollte, Unzulänglichkeiten der digitalen Wirtschaft, wie etwa Einnahmen aus einem Machtmonopol über Informationen, zu korrigieren, da sich Regulierungsmaßnahmen hierzu besser eignen würden;

Ein weltweites multilaterales Abkommen: die bevorzugte, aber nicht die einzige Option für das weitere Vorgehen

14.

fordert ein internationales Abkommen, das auf ein faires und wirksames Steuersystem abzielt; begrüßt die Bemühungen innerhalb des inklusiven Rahmens der G20 und der OECD, einen weltweiten Konsens über eine multilaterale Reform des internationalen Steuersystems zu erzielen, um dem Problem der fortgesetzten Gewinnverlagerung und den Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft zu begegnen; bedauert jedoch, dass die für Ende 2020 festgelegte Frist für eine Einigung nicht eingehalten wurde; nimmt zur Kenntnis, dass bei den Beratungen über die Vorschläge auf technischer Ebene trotz der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Verzögerungen Fortschritte erzielt wurden, und fordert eine rasche Einigung in einem inklusiven Verhandlungsprozess bis Mitte 2021; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auch in anderen internationalen Gremien wie den Vereinten Nationen aktiv für Steuerfragen zu engagieren;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass mit dem im inklusiven Rahmen der G20 und der OECD vorgeschlagenen Zwei-Säulen-Ansatz die digitale Wirtschaft nicht ausgegrenzt wird, sondern eine umfassende Lösung für die damit einhergehenden neuen Herausforderungen angestrebt wird; nimmt die unterschiedlichen Ansichten der Mitglieder des inklusiven Rahmens zur Kenntnis; ist jedoch der Ansicht, dass beide Säulen als komplementär betrachtet werden sollten und bis Mitte 2021 angenommen werden sollten;

16.

hebt hervor, dass mit der zweiten Säule die verbleibenden Probleme in Bezug auf Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung bewältigt werden sollen, indem insbesondere sichergestellt wird, dass große multinationale Unternehmen, einschließlich digitalisierter Unternehmen, unabhängig davon, wo sie ansässig sind, einen effektiven Mindestkörperschaftsteuersatz entrichten; begrüßt die neue Dynamik bei den Verhandlungen im inklusiven Rahmen der G20 und der OECD, die entstanden ist durch die jüngsten Vorschläge der US-Regierung über einen starken Anreiz für Staaten, sich einem weltweiten Abkommen anzuschließen, mit dem weltweit Vorschriften über Mindeststeuern umgesetzt werden; stellt fest, dass diese Vorschläge eine Anhebung der Mindeststeuer auf „Global Intangible Low-Taxed Income“ (GILTI) auf 21 % und einen SHIELD-Satz (Stopping Harmful Inversion and Ending Low-tax Developments), der dem GILTI-Satz entspricht, umfassen, falls keine globale Einigung über die zweite Säule (13) erzielt wird; ist der Auffassung, dass jeder reale Mindestsatz in fairer und ausreichender Höhe festgesetzt werden sollte, um Gewinnverlagerungen zu verhindern und schädlichem Steuerwettbewerb vorzubeugen;

17.

fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass bei den künftigen Kompromissen im Rahmen der Verhandlungen des inklusiven Rahmens der G20 und der OECD den Interessen der EU Rechnung getragen wird und sie nicht zu mehr Komplexität und zusätzlichem Verwaltungsaufwand für KMU und Bürger führen;

18.

begrüßt die Bemühungen des Sekretariats der OECD, eine Lösung der Frage zu finden, wie unsere derzeitigen internationalen Steuervorschriften an eine globalisierte und digitalisierte Wirtschaft angepasst werden können; begrüßt den Vorschlag im Rahmen der ersten Säule für einen neuen steuerlichen Anknüpfungspunkt und neue Besteuerungsrechte, wodurch die Möglichkeit geschaffen würde, multinationale Unternehmen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in den Ländern zu besteuern, in denen sich ihre Märkte befinden, auch wenn sie dort keine physische Präsenz haben; betont, dass die Interaktion mit Nutzern und Verbrauchern bei hochgradig digitalisierten Geschäftsmodellen erheblich zur Wertschöpfung beiträgt und daher bei der Zuweisung von Besteuerungsrechten berücksichtigt werden sollte; weist darauf hin, dass einige Optionen noch auf globaler Ebene bestimmt werden müssen;

19.

erkennt an, dass der sogenannte „Betrag A“ ein neues Besteuerungsrecht für die Länder, in denen sich die jeweiligen Märkte befinden, schaffen würde; betont, dass sich der Geltungsbereich dieser neuen Besteuerungsrechte auf alle großen multinationalen Unternehmen erstrecken sollte, die sich an BEPS-Praktiken beteiligen könnten, mindestens auf automatisierte digitale Dienstleistungen und verbraucherorientierte Unternehmen, während keine zusätzlichen und unnötigen Belastungen für KMU geschaffen werden sollten und die Kosten der Dienstleistungen für die Verbraucher nicht steigen sollten;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Einigung zu unterstützen, um sicherzustellen, dass den Ländern, in denen sich die jeweiligen Märkte befinden, ausreichende Gewinnbeträge neu zugewiesen werden, was über die Unterscheidung zwischen routinemäßigen und nicht routinemäßigen Gewinnen hinausgehen sollte, da dies zu rein künstlichen Unterscheidungen führen könnte;

21.

ist besorgt, dass ein übermäßig komplexes System tatsächlich mehr Möglichkeiten schaffen könnte, die neu vereinbarten Regeln zu umgehen, und fordert die OECD und die verhandelnden Mitgliedstaaten auf, auf eine einfache und praktikable Lösung hinzuarbeiten; fordert, dass die Ergebnisse im Zusammenhang mit den administrativen Auswirkungen des BEPS-Aktionsplans der OECD/G20 berücksichtigt werden;

22.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten in den Verhandlungen Optionen unterstützen, durch die die Komplexität verringert wird; befürwortet daher, auch unter dem Gesichtspunkt der Verringerung des Umsetzungsaufwands für die Mitgliedstaaten, vereinfachte Verwaltungsverfahren für multinationale Unternehmen, die den neuen Besteuerungsrechten unterliegen, unter Berücksichtigung der Mitgliedstaaten, die nicht an wettbewerbsverzerrenden Steuerregelungen, wie etwa den sogenannten „Klüngelgeschäften“, beteiligt sind; ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung des Fremdvergleichsgrundsatzes angemessen wäre;

23.

fordert die Kommission und den Rat auf, den Dialog mit der neuen US-Regierung über die Politik im Bereich der digitalen Besteuerung zu intensivieren, um bis Juni 2021 bei den Verhandlungen im inklusiven Rahmen der G20 und der OECD einen gemeinsamen Ansatz zu finden; begrüßt die unlängst abgegebene Erklärung der neuen US-Regierung, dass die USA sich wieder aktiv in die OECD-Verhandlungen einbringen werden, um eine Einigung zu erzielen, und das „Safe Harbour“-Konzept aufgeben werden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der von den USA vorgeschlagenen neuen Anpassungen der ersten Säule sorgfältig zu prüfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gegen die „Safe Harbour“-Klausel auszusprechen, durch die die Reformbemühungen ernsthaft untergraben werden könnten; fordert die Kommission auf, für den Fall, dass in die erste Säule der Reform eine „Safe-Harbour“-Klausel aufgenommen werden sollte, einen eigenen Vorschlag zur Bewältigung der Herausforderungen einer digitalisierten Wirtschaft voranzutreiben; verweist in diesem Zusammenhang erneut auf den langfristig ausgerichteten Vorschlag der Kommission hinsichtlich einer signifikanten digitalen Präsenz;

24.

nimmt Kenntnis von dem Vorschlag für einen Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten, um Doppelbesteuerung zu verhindern und die Akzeptanz der neuen Regeln zu steigern; hebt die wichtige Rolle des letztgenannten Mechanismus hervor, insbesondere für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen internationalen Steuersystems; betont jedoch, dass Steuersicherheit am besten dadurch erreicht werden kann, dass einfache, klare und harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, durch die Streitigkeiten von vornherein verhindert werden; hebt hervor, dass es bei einem etwaigen Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zu keiner Benachteiligung von Entwicklungsländern kommen darf;

25.

ist sich bewusst, dass durch ein internationales Abkommen schädliche Handelsstreitigkeiten und Vergeltungsmaßnahmen, die möglicherweise negative Auswirkungen auf andere Wirtschaftszweige haben, vermieden werden sollten;

26.

fordert die Kommission auf, ihre Folgenabschätzung zu den Auswirkungen der ersten und zweiten Säule auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten abzuschließen sowie den Rat und das Parlament über die Ergebnisse zu informieren; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten — ausgehend von dieser Folgenabschätzung — zu beraten und betreuen, damit sie in den Verhandlungen Positionen einnehmen, die den Interessen der EU dienen;

27.

fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Standpunkte abzustimmen, damit sie mit einer Stimme sprechen;

Forderung nach sofortigem Handeln der EU

28.

bedauert, dass die zu geringe Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft länger andauern wird, da es dem inklusiven Rahmen der G20 und der OECD im Oktober 2020 nicht gelungen ist, eine Lösung zu finden; betont, dass die COVID-19-Pandemie vor allem digitalisierten Unternehmen zugutekommt, insbesondere denjenigen, die ihre Geschäftstätigkeit ausweiten konnten, während viele andere Unternehmen, insbesondere KMU, darunter leiden, und dass sie den Übergang zu einer digitalisierten Wirtschaft beschleunigt, wodurch die Notwendigkeit weiter hervorgehoben wird, multilaterale Lösungen für eine Reform des derzeitigen Steuersystems zu finden, um sicherzustellen, dass die digitalisierte Wirtschaft einen fairen Beitrag leistet;

29.

hebt hervor, dass die Regierungen in beispielloser Weise Ressourcen mobilisieren müssen, um die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise zu ermöglichen, und dass die Mobilisierung von Einnahmen aus bisher unzureichend besteuerten Branchen zur Finanzierung der Erholung beitragen kann;

30.

ist der Auffassung, dass steuerliche Herausforderungen, die sich aus der digitalisierten Wirtschaft ergeben, ein globales Thema sind und dass dringend eine Einigung auf der Ebene der G20/OECD-Staaten erforderlich ist, um eine internationale Koordinierung zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass eine ehrgeizige und harmonisierte internationale Lösung einem Flickenteppich aus nationalen oder regionalen Digitalsteuern, die potenzielle Risiken bergen, vorzuziehen ist und mit wesentlich größerer Wahrscheinlichkeit einstimmige Unterstützung im Rat finden wird;

31.

beharrt daher darauf, dass die EU unabhängig vom Fortschritt der Verhandlungen im inklusiven Rahmen der G20 und der OECD einen Notfallplan haben und bereit sein sollte, ihren eigenen Vorschlag für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft bis Ende 2021 einzuführen, insbesondere, da die OECD-Vorschläge nur eine eng gefasste Gruppe von Unternehmen betreffen und sich möglicherweise als unzureichend erweisen werden; fordert die Kommission auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich einzuhalten und bis Juni 2021 Vorschläge für eine Digitalabgabe vorzulegen, wobei von vornherein auf die Vereinbarkeit dieser Vorschläge mit der innerhalb des inklusiven Rahmens der G20 und der OECD angestrebten Reform zu achten ist, falls auf dieser Ebene eine Einigung erzielt werden sollte; empfiehlt, dass die Kommission einen Fahrplan vorlegt, in dem auf unterschiedliche Szenarien — insbesondere mit und ohne Einigung auf OECD-Ebene bis Mitte 2021 — eingegangen wird;

32.

fordert die Kommission auf, insbesondere die Einführung einer vorübergehenden europäischen Digitalsteuer als notwendigen ersten Schritt in Erwägung zu ziehen; betont, dass diese europäischen Lösungen entsprechend angepasst werden sollten, wenn innerhalb des inklusiven Rahmens der OECD und der G20 ein internationales Abkommen erzielt wird; weist darauf hin, dass eine Digitalsteuer der EU nur als vorübergehender erster Schritt in Betracht gezogen werden kann;

33.

fordert die EU auf, das künftige Abkommen als Ergebnis der internationalen Verhandlungen auf harmonisierte Weise umzusetzen, und ersucht die Kommission, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen;

34.

weist darauf hin, dass ein Scheitern der OECD-Verhandlungen zu einer weiteren Fragmentierung im Bereich der Digitalsteuern führen würde, was sich auch nachteilig auf Unternehmen der Union auswirken könnte, die ihre Geschäftsmodelle auf andere Märkte ausdehnen möchten; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, eine Einigung auf OECD-Ebene zu erzielen, um potenzielle Handelskriege abzuwenden; betont, dass die Besteuerung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, eine enge Abstimmung jedoch erforderlich ist;

35.

betont, dass digitale Unternehmen in der EU, die ihren Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben und einer EU-Körperschaftsteuer unterliegen, gegenüber ausländischen Unternehmen benachteiligt sind, die in keinem Mitgliedstaat „physisch präsent“ sind und daher die Zahlung von Körperschaftssteuern in der EU vermeiden können, selbst wenn sie mit europäischen Nutzern arbeiten; betont, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter herkömmlicher Dienste und automatisierter digitalisierter Dienste sowie verbraucherorientierte Unternehmen in der EU geschaffen werden müssen, indem sichergestellt wird, dass letztere dort, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften, und mit einem fairen Steuersatz besteuert werden;

36.

betont, dass bei einer etwaigen EU-Digitalsteuer dafür Sorge getragen werden muss, dass es zu keinem unnötigen Anstieg der Befolgungskosten kommt, und klare Definitionen und transparente Bestimmungen festgelegt werden müssen, die einfach einzuhalten und durchzusetzen sind und zu Rechts- und Regulierungssicherheit beitragen;

37.

fordert, verhältnismäßige Regelungen einzuführen, um zu verhindern, dass KMU, Start-up-Unternehmen und sonstige Unternehmen geschwächt werden, die die Digitalisierung ihrer Geschäftstätigkeit eingeleitet haben; betont, dass die Steuerpolitik in dieser Hinsicht eines der Instrumente zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts sein kann; betont, dass eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik erforderlich ist, mit der darauf abgezielt wird, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken;

38.

betont, dass die bestehenden Vorschriften zur Doppelbesteuerung überprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass alle Gewinne, die aus der EU abfließen, besteuert werden;

39.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten die Besteuerung großer, hochgradig digitalisierter Unternehmen als dringendes Problem ansehen und daher Digitalsteuern auf nationaler Ebene eingeführt haben; stellt fest, dass sich diese nationalen Digitalsteuern auf den internationalen Handel und die internationalen Verhandlungen auswirken; weist jedoch darauf hin, dass die einseitige Einführung nationaler Lösungen die Gefahr von Fragmentierung und Steuerunsicherheit im Binnenmarkt birgt; hebt hervor, dass angesichts der Zunahme der nationalen Maßnahmen die Einführung einer koordinierten EU-weiten Lösung umso dringlicher ist; weist darauf hin, dass diese nationalen Maßnahmen schrittweise abgeschafft werden sollten, sofern eine wirksame multilaterale Lösung gefunden wird;

40.

weist darauf hin, dass das Recht auf Besteuerung zwar in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die Regierungen es aber möglichst weitgehend auf eine Art und Weise ausüben müssen, die mit den gemeinsamen Grundsätzen des EU-Rechts im Einklang steht, um Kohärenz zwischen den nationalen Rahmen sicherzustellen und dadurch einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen und negative Auswirkungen auf die allgemeine Kohärenz der Besteuerungsgrundsätze der EU zu vermeiden;

41.

stellt fest, dass der Rat über keinen der diesbezüglichen Vorschläge der Kommission, nämlich die Digitalsteuer, die signifikante digitale Präsenz oder die GKB und die GKKB, eine Einigung erzielt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Fall, dass die OECD-Verhandlungen scheitern, ihre Standpunkte zu diesen Vorschlägen zu überdenken, insbesondere angesichts der beispiellosen Umstände der COVID-19-Krise, oder in Erwägung zu ziehen, sie in eine potenzielle künftige Umsetzung der OECD-Vereinbarungen aufzunehmen, und alle in den Verträgen vorgesehenen Optionen zu prüfen, wenn keine einstimmige Einigung erzielt werden kann;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wieder einen politischen Dialog auf hoher Ebene innerhalb des Rates anzustoßen, um — unabhängig vom Ausgang der internationalen Verhandlungen — den Weg für einen Beschluss hinsichtlich der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf dem Binnenmarkt zu bereiten; fordert den Rat auf, bei legislativen Dossiers, die bereits vom Parlament angenommen wurden, Fortschritte zu erzielen, um den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU einzuhalten;

43.

begrüßt die Folgenabschätzung der Kommission in der Anfangsphase vom 14. Januar 2021 zu einer Digitalabgabe; stellt fest, dass die Digitalisierung die Produktivität und das Wohl der Verbraucher steigern kann, dass aber unbedingt auch dafür gesorgt werden muss, dass große, hochgradig digitalisierte Unternehmen ihren gerechten Beitrag zur Gesellschaft leisten; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, inwiefern Umfang, Definition und Segmentierung digitaler Tätigkeiten, Transaktionen, Dienstleistungen oder Unternehmen mit den internationalen Bemühungen um eine weltweite Lösung im Einklang stehen werden;

44.

erkennt die drei in der Folgenabschätzung in der Anfangsphase genannten steuerpolitischen Optionen an, darunter:

a)

ein Aufschlag auf die Körperschaftsteuer, der mit internationalen Verhandlungen und bilateralen Steuerabkommen vereinbar wäre,

b)

eine auf Einnahmen basierende Steuer — in Ermangelung einer wirksamen international vereinbarten Lösung –, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass mit einer Digitalsteuer vorzugsweise Gewinne besteuert werden sollten;

c)

eine Besteuerung von digitalen Transaktionen, die in der EU zwischen Unternehmen durchgeführt werden, wobei das Risiko besteht, dass die Steuerlast von großen digitalisierten Unternehmen auf kleinere Unternehmen, die auf diese Dienstleistungen angewiesen sind, verlagert wird;

45.

fordert eine detaillierte Bewertung der Auswirkungen, die jede Option sowohl auf die digitale Agenda der EU und den Binnenmarkt als auch auf mögliche Handelsstreitigkeiten und Vergeltungsmaßnahmen anderer Wirtschaftsakteure und mögliche Ausstrahlungseffekte auf andere Wirtschaftszweige hätte;

46.

fordert eine stärkere Rolle des Parlaments bei Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Besteuerung; fordert die Kommission auf, alle von den Verträgen gebotenen Möglichkeiten zu prüfen; nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von dem von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 15. Januar 2019 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“ vorgeschlagenen Fahrplan hin zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit;

Eine Digitalabgabe als neue EU-Eigenmittelquelle

47.

begrüßt die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 (IIV) über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (14) im Einklang mit dem Grundsatz der Gesamtdeckung, und weist auf die rechtsverbindliche Zusage der Kommission hin, bis Juni 2021 einen Legislativvorschlag für eine Digitalabgabe der EU als Eigenmittelquelle vorzulegen; betont die rechtsverbindliche Zusage des Parlaments, des Rates und der Kommission, unverzüglich die in dem Fahrplan dargelegten Schritte zu befolgen, damit dieser spätestens am 1. Januar 2023 eingeführt werden kann;

48.

weist erneut darauf hin, dass das Parlament seine Zusage, eine EU-Digitalabgabe als Eigenmittelquelle einzuführen, in einer Reihe von Berichten und Entschließungen mit großer Mehrheit bekräftigt hat (15);

49.

betont, dass die IIV, einschließlich des Fahrplans zur Einführung neuer Eigenmittelquellen, den Rat, das Parlament und die Kommission verpflichtet, unwiderruflich eine EU-Digitalabgabe einzuführen, die als langfristige, stabile Einnahmequelle vollständig in den langfristigen EU-Haushalt aufgenommen wird; betont, dass die Einnahmen aus der Besteuerung der digitalen Wirtschaft in den Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob die Grundregeln auf Ebene der OECD oder der EU festgelegt werden, zu einer Eigenmittelquelle werden können und tatsächlich müssen; ist der Ansicht, dass derselbe Ansatz auch für alle anderen Einnahmen verfolgt werden sollte, die durch ein Abkommen auf OECD-Ebene generiert werden;

50.

ist der Ansicht, dass Einnahmen der EU-Digitalabgabe untrennbar mit den offenen Grenzen des Binnenmarkts und der „Digitalunion“ verknüpft sind und daher eine höchst geeignete und echte Grundlage für Eigenmittel der EU darstellen würden; betont, dass die Zuweisung dieser neuen Quelle öffentlicher Einnahmen zum EU-Haushalt zur Lösung diverser Probleme im Zusammenhang mit den Themen Steueräquivalenz und Steuerkohärenz beitragen würde;

51.

fordert eine Steuergestaltung und Steuerumsetzungsvorschriften, durch die das Risiko, dass wirtschaftliche Auswirkungen auf die EU-Bürger und Verbraucher abgewälzt werden, verringert wird; ist davon überzeugt, dass die Verwendung von durch die Digitalsteuer erzeugten Einnahmen als Eigenmittel für den EU-Haushalt dazu beitragen würde, solche Kosten auf gerechte Art und Weise auf die Mitgliedstaaten zu verteilen und umzuverteilen;

52.

weist erneut darauf hin, dass EU-Eigenmittel, die auf der Grundlage einer Digitalabgabe der EU und/oder auf der Grundlage von OECD-Vorschriften erzeugt wurden, im Einklang mit dem Grundsatz der Gesamtdeckung nicht formell für Ausgaben im Rahmen eines bestimmten Programms oder Fonds vorgesehen werden dürfen; weist darauf hin, dass sie neben anderen neuen Eigenmitteln allgemeine Einnahmen darstellen werden, deren Gesamtbetrag ausreichen sollte, zumindest die Rückzahlungskosten des Aufbauinstruments der Europäischen Union (NextGenerationEU) zu decken; weist darauf hin, dass etwaige Einnahmen aus neuen Eigenmitteln, die den tatsächlichen Bedarf an Rückzahlungen übersteigen, weiterhin als allgemeine Einnahmen in den EU-Haushalt einfließen werden;

53.

erinnert daran, dass die Organe gemäß Anhang II Buchstabe G der IIV anerkennen, dass die Einführung neuer Eigenmittelkategorien die angemessene Finanzierung der Ausgaben der Union im Rahmen des MFR unterstützen sollte;

54.

vertritt die Auffassung, dass die Einnahmen aus der Digitalabgabe der EU Teil eines „Korbs“ aus neuen Eigenmitteln sein werden, deren Einnahmen ausreichen werden, um über den EU-Haushalt zumindest die künftigen Rückzahlungskosten (Kapital und Zinsen) der Finanzhilfe-Komponente des Aufbauinstruments der EU zu decken, die sich von 2028 bis 2058 auf durchschnittlich rund 15 Mrd. EUR pro Jahr und höchstens 29,25 Mrd. EUR pro Jahr belaufen dürften, wobei eine Senkung der Ausgaben für EU-Programme zu vermeiden ist; stellt fest, dass die Einnahmen Schätzungen zufolge zwischen mehreren Milliarden Euro und mehreren Dutzend Milliarden Euro liegen, was unter anderem von der genauen Definition der Steuerbemessungsgrundlage, dem Steuersubjekt, dem Ort der Besteuerung, der Berechnung und dem Steuersatz sowie den Wirtschaftswachstumsraten in den betreffenden Wirtschaftszweigen abhängt;

55.

betont, dass durch die Einführung eines „Korbs“ an neuen Eigenmitteln gemäß dem Fahrplan der IIV, einschließlich der Digitalabgabe der EU, die Steuerautonomie der EU sowie ihre Fähigkeit erhöht werden, den Erwartungen der EU-Bürger in Bezug auf die strategischen politischen Ziele der EU, wie einen fairen und starken europäischen Binnenmarkt, den europäischen Grünen Deal auf der Grundlage eines gerechten Übergangs, die europäische Säule sozialer Rechte und den digitalen Wandel sowie die Schaffung eines EU-Mehrwerts mit hohen Effizienzgewinnen im Vergleich zu nationalen Ausgaben, gerecht zu werden;

56.

weist darauf hin, dass die Einnahmen aus der Digitalabgabe der EU zur Rückzahlung des Aufbauinstruments und zur Finanzierung der Ausgaben für Programme und Fonds der Union beitragen müssen; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass jeder Anteil der Einnahmen aus der Digitalabgabe, den die Mitgliedstaaten einbehalten, strikt im Verhältnis zu den Erhebungskosten stehen sollte, die ihnen entstehen, und den EU-Haushalt nicht übermäßig benachteiligen sollte;

57.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Standpunkt des Parlaments bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen für eine Digitalabgabe der EU als Eigenmittelquelle sowie des überarbeiteten Eigenmittelbeschlusses zu berücksichtigen, und fordert den Rat auf, den Vorschlag im Einklang mit dem Fahrplan zügig zu verabschieden; legt den Organen nahe, sich schnell und konstruktiv an den im Rahmen des vereinbarten Eigenmittelfahrplans vorgesehenen „regelmäßigen Dialogen“ zu beteiligen; fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, eine entschlossene Führungsrolle der EU bei den weltweiten Bemühungen um eine gerechtere Besteuerung zu unterstützen, indem er rasche und entschlossene Schritte zur Einführung einer Digitalabgabe als Eigenmittelquelle im Laufe des Jahres 2021 unternimmt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 25. März 2021, in der sie ihr Engagement für diese Bemühungen bekräftigen;

o

o o

58.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13-2020-INIT/de/pdf

(2)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10-2020-INIT/de/pdf

(3)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13350-2020-INIT/de/pdf

(4)  Vorschlag vom 25. Oktober 2016 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) (COM(2016)0685) und vom 25. Oktober 2016 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016)0683).

(5)  Das Paket besteht aus der Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018 mit dem Titel „Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft“ (COM(2018)0146), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148) und der Empfehlung der Kommission vom 21. März 2018 bezüglich der Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).

(6)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.

(7)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.

(8)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 123.

(9)  ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 8.

(10)  Die gemeinsamen Folgemaßnahmen vom 16. März 2016 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union und zu den TAXE-Entschließungen, die Folgemaßnahmen vom 16. November 2016 zur TAX2-Entschließung, die Folgemaßnahmen vom April 2018 zur Empfehlung des PANA-Ausschusses und die Folgemaßnahmen vom 27. August 2019 zur TAX3-Entschließung.

(11)  Hadzhieva, E., „Impact of Digitalisation on International Tax Matters: Challenges and Remedies“ (Auswirkungen der Digitalisierung auf internationale Steuerangelegenheiten: Herausforderungen und Abhilfemaßnahmen), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A — Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Februar 2019.

(12)  Angenommene Texte: P9_TA(2019)0102.

(13)  The Made In America Tax Plan, 2021, Finanzministerium der Vereinigten Staaten, S. 12.

(14)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(15)  Insbesondere in seinen Entschließungen vom 14. März 2018 zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union (ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 71), vom 14. November 2018 mit dem Titel „Zwischenbericht über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“ (ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 179), vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollen jetzt erfüllt werden“ (angenommene Texte, P9_TA(2019)0032), vom 15. Mai 2020 zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan (angenommene Texte, P9_TA(2020)0124), vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020 (angenommene Texte, P9_TA(2020)0206) sowie in seiner legislativen Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf des Beschlusses des Rates zum Eigenmittelsystem der Europäischen Union (angenommene Texte, P9_TA(2020)0220).


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/64


P9_TA(2021)0148

Mord an Daphne Caruana Galizia und Rechtsstaatlichkeit in Malta

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zum Mord an Daphne Caruana Galizia und zur Rechtsstaatlichkeit in Malta (2021/2611(RSP))

(2021/C 506/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charter“),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. November 2017 (1), vom 28. März 2019 (2) und vom 16. Dezember 2019 (3) zur Rechtsstaatlichkeit in Malta,

unter Hinweis auf die Anhörungen, Aussprachen und Delegationsreisen, die von der Gruppe des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte seit dem 15. November 2017 durchgeführt wurden,

unter Hinweis auf den Schriftwechsel zwischen der Vorsitzenden der Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte und dem maltesischen Premierminister, in dessen Rahmen zuletzt im April 2021 ein Schreiben versandt wurde,

unter Hinweis auf die Entschließung 2293 (2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 26. Juni 2019 mit dem Titel „Daphne Caruana Galizia’s assassination and the rule of law in Malta and beyond: ensuring that the whole truth emerges“ (Der Mord an Daphne Caruana Galizia und die Rechtsstaatlichkeit in Malta und darüber hinaus: dafür sorgen, dass die ganze Wahrheit ans Licht kommt),

unter Hinweis auf den Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entschließung 2293 (2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der am 8. Dezember 2020 vom Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung für Recht und Menschenrechte gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 8. Oktober 2020 zu zehn Gesetzen und Gesetzentwürfen zur Umsetzung von Legislativvorschlägen, die Gegenstand der Stellungnahme CDL-AD(2020)006 sind,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. April 2021 in der Rechtssache C 896/19, Repubblika / Il-Prim Ministru (4),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte universell und allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind;

B.

in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der in den Verträgen der EU und internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankerten Werte und Grundsätze für die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtend sind und dass diese Verpflichtungen eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 EUV die Möglichkeit hat, zum Schutz der gemeinsamen Werte, auf die sie sich gründet, tätig zu werden;

C.

in der Erwägung, dass die Charta zum Primärrecht der EU zählt; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit und Pluralität der Medien in Artikel 11 der Charta und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert sind;

D.

in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 19 Absatz 1 EUV, in Artikel 47 der Charta und in Artikel 6 der EMRK verankert ist und eine wesentliche Voraussetzung für den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung darstellt;

E.

in der Erwägung, dass sich die systematische Weigerung eines Mitgliedstaats, die Grundwerte der Europäischen Union und die Verträge, denen er freiwillig beigetreten ist, zu achten, auf die gesamte EU auswirkt;

F.

in der Erwägung, dass die maltesische investigative Journalistin und Bloggerin Daphne Caruana Galizia, die Korruptionsfälle anprangerte, am 16. Oktober 2017 mit einer Autobombe ermordet wurde; in der Erwägung, dass sie zum Ziel von Belästigungen wurde und zahlreiche Drohungen in Form von Anrufen, Briefen und Kurznachrichten erhielt und dass ein Brandanschlag auf ihr Haus verübt und ihr Hund ermordet wurde; in der Erwägung, dass der geständige Auftragsmörder am 16. März 2021 vor Gericht ausgesagt hat, dass es zwei Jahre vor dem Mord an Daphne Caruana Galizia einen älteren und getrennten Plan gab, sie mit einem AK-47-Gewehr zu ermorden;

G.

in der Erwägung, dass die von den maltesischen Behörden geleiteten und von Europol unterstützten Ermittlungen in dem Mordfall dazu geführt haben, dass mehrere Verdächtige und ein potenzieller Drahtzieher des Mordes, bei dem es sich um den Eigentümer des in Dubai ansässigen Unternehmens 17 Black Ltd. und ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats von ElectroGas Malta Ltd. handelt, identifiziert wurden, gegen sie Anklage erhoben wurde und Verfahren gegen sie laufen; in der Erwägung, dass das Federal Bureau of Investigation (FBI) der Vereinigten Staaten auch an den Ermittlungen beteiligt war;

H.

in der Erwägung, dass der ehemalige Stabschef des damaligen maltesischen Premierministers von den mutmaßlichen Komplizen und durch gewisse in den Gerichtsverfahren vorgelegte Aufzeichnungen mit der Planung, der Finanzierung und/oder der versuchten Vertuschung des Mordes in Verbindung gebracht wurde;

I.

in der Erwägung, dass er ehemalige Stabschef des Premierministers am 26. November 2019 nach einer Vernehmung durch die Polizei zum Mord an Daphne Caruana Galizia zurückgetreten ist; in der Erwägung, dass er und mehrere seiner Geschäftspartner festgenommen wurden und dass gegen sie am 20. März 2021 in einem separaten Fall, an dem Daphne Caruana Galizia gearbeitet hatte, Anklage wegen Geldwäsche, Betrug, Korruption und Urkundenfälschung erhoben wurde; in der Erwägung, dass ihm die Freilassung gegen Kaution gewährt wurde und dass er am 5. April 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde;

J.

in der Erwägung, dass der damalige maltesische Tourismusminister, der zuvor Energieminister gewesen war, am 26. November 2019 zurückgetreten ist; in der Erwägung, dass ein Konsortium investigativer Journalisten einen detaillierten Bericht über die Geschäftsbeziehungen zwischen einer chinesischen Familie, dem ehemaligen Energieminister und dem ehemaligen Stabschef des Premierministers veröffentlicht hat (5); in der Erwägung, dass diese chinesische Familie mutmaßlich eine zentrale Rolle in den Verhandlungen über eine Investition des staatlichen chinesischen Unternehmens Shanghai Electric Power in Höhe von 380 Mio. EUR in Maltas staatliches Energieversorgungsunternehmen Enemalta gespielt hat und die Unternehmen Dow’s Media Company und Macbridge besitzt, wobei Macbridge geplant hatte, bis zu 2 Mio. USD an von dem ehemaligen Energieminister und dem ehemaligen Stabschef des Premierministers kontrollierte Panama-Unternehmen zu zahlen; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der Arbeit Daphne Caruana Galizias auf Recherchen zu diesen Geschäftsvorgängen lag, als sie ermordet wurde;

K.

in der Erwägung, dass Ende 2019 eine unabhängige öffentliche Untersuchung zum Mord an Daphne Caruana Galizia eingeleitet wurde, die noch nicht abgeschlossen wurde;

L.

in der Erwägung, dass einer der Verdächtigen im laufenden Gerichtsverfahren zum Mord an Daphne Caruana Galizia durch den Präsidenten in Bezug auf seine Beteiligung an einem anderen Fall begnadigt wurde und unter Eid ausgesagt hat; in der Erwägung, dass er angedeutet hat, dass der ehemalige Wirtschaftsminister an der Planung der Ermordung einer Journalistin beteiligt gewesen sein könnte und dass ein amtierender Minister der Regierung an einem schweren Verbrechen beteiligt gewesen sei, wodurch Spekulationen über einen versuchten bewaffneten Raubüberfall im Sitz der HSBC-Bank in Qormi im Jahr 2010 ausgelöst wurden, der zu einer Schießerei mit der Polizei geführt hat;

M.

in der Erwägung, dass die ehemalige parlamentarische Staatssekretärin für Bürgerrechte und Reformen im maltesischen Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Governance Bargeld von der Person angenommen haben soll, gegen die Anklage wegen der Beauftragung des Mordes an Daphne Caruana Galizia erhoben wurde, nachdem sie behauptet hatte, 2019 als Vermittlerin für einen geplanten Immobilienverkauf agiert zu haben; in der Erwägung, dass es niemals zu diesem Immobilienverkauf gekommen ist;

N.

in der Erwägung, dass weiterhin ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität in Malta bestehen, wie im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 beschrieben; in der Erwägung, dass die geltenden Normen im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung und Verfolgung eindeutig unzureichend sind; in der Erwägung, dass dies das Vertrauen der Bürger in öffentliche Einrichtungen zu untergraben droht, wodurch sich gefährliche Verbindungen zwischen kriminellen Gruppen und Behörden ergeben; in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen in erster Linie durch Korruption ermöglicht wird; in der Erwägung, dass ein strukturelles Reformvorhaben auf den Weg gebracht wurde, mit dem Lücken behoben werden sollen und der institutionelle Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung, gestärkt werden soll;

O.

in der Erwägung, dass gegen Journalisten, insbesondere — aber nicht ausschließlich — gegen investigative Journalisten, zunehmend sogenannte strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) angestrengt werden, die nur dazu dienen, ihre Arbeit zu behindern, die öffentliche Kontrolle zu umgehen und zu verhindern, dass Behörden zur Rechenschaft gezogen werden, was eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Medienfreiheit hat; in der Erwägung, dass Daphne Caruana Galizias Vermögen zum Zeitpunkt ihrer Ermordung im Wege einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit vier Verleumdungsklagen, die der ehemalige Wirtschaftsminister Maltas und sein Berater eingereicht hatten, eingefroren worden war; in der Erwägung, dass diese Klagen zu den 42 zivilrechtlichen Verleumdungsklagen gehören, die zum Zeitpunkt ihres Todes gegen sie anhängig waren, von denen eine vom damaligen Premierminister, zwei vom damaligen Tourismusminister und zwei vom damaligen Stabschef des Premierministers eingereicht worden waren;

1.

ist zutiefst besorgt über die jüngsten Enthüllungen im Rahmen der Ermittlungen zum Mord an Daphne Caruana Galizia, insbesondere in Bezug auf die mögliche Beteiligung von Ministern der Regierung und politischen Mandatsträgern; nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die im Rahmen der Ermittlungen in dem Mordfall erzielt wurden; bekräftigt jedoch, dass die jüngsten Enthüllungen neue Fragen im Zusammenhang mit dem Fall und den damit verbundenen Ermittlungen aufwerfen;

2.

fordert die maltesische Regierung nachdrücklich auf, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um nicht nur jeden Einzelnen, der am Mord an Daphne Caruana Galizia beteiligt war, vor Gericht zu stellen, sondern auch diejenigen der Justiz zuzuführen, die in einen der anderen Fälle verwickelt waren, die sie vor ihrer Ermordung aufgedeckt hatte und in denen derzeit ermittelt oder über die berichtet wird; ist der Ansicht, dass die Arbeit von Daphne Caruana Galizia für die Aufdeckung von Korruption in Malta von wesentlicher Bedeutung war und dass durch die jüngsten Entwicklungen bei damit zusammenhängenden Ermittlungen die herausragende Bedeutung unabhängiger Medien und einer aktiven Zivilgesellschaft als Grundpfeiler von Gerechtigkeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bekräftigt wird;

3.

fordert erneut die umfassende und stetige Beteiligung von Europol an allen Aspekten der Mordermittlungen und an allen damit in Verbindung stehenden Ermittlungen; fordert, dass die Beteiligung von Europol verstärkt wird, da sie Erfolge zeitigt;

4.

begrüßt die Fortsetzung der unabhängigen öffentlichen Untersuchung zum Mord an Daphne Caruana Galizia; fordert die Regierung und die zuständigen Behörden Maltas auf, sämtliche sich aus der Untersuchung ergebenden Empfehlungen vollständig umzusetzen;

5.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass im Rahmen des Mordprozesses wiederholt Begnadigungen durch den Präsidenten in Aussicht gestellt und ausgesprochen wurden; betont, dass Zeugenaussagen im Zusammenhang mit anderen Straftaten sehr sorgfältig geprüft und nicht verwendet werden sollten, um sich der für Mord vorgesehen Strafe teilweise zu entziehen; stellt jedoch fest, dass eine Begnadigung durch den Präsidenten und eine Prozessabsprache zwei Elemente waren, die im November 2019 zur Verhaftung einer Person geführt haben, die verdächtigt wurde, den Mord in Auftrag gegeben zu haben;

6.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die — wenn auch mit großer Verzögerung — in einigen Ermittlungen in Fällen von Geldwäsche und Korruption, die mit dem Mord in Zusammenhang stehen, erzielt wurden, insbesondere in Bezug auf den ehemaligen Stabschef des Premierministers; betont jedoch, dass die jüngsten Zeugenaussagen und Enthüllungen neue Verdachtsmomente und potenziell strafbare Handlungen ans Licht gebracht haben, und fordert die maltesischen Behörden daher auf, auch in diesen Fällen unverzüglich Ermittlungen einzuleiten und voranzubringen, darunter mögliche Versuche öffentlicher Bediensteter, Beweise zu verschleiern und Ermittlungen und Gerichtsverfahren zu behindern;

7.

ist der Ansicht, dass sämtliche Korruptions- und Betrugsvorwürfe, insbesondere auf hoher politischer Ebene, mit der angemessenen Sorgfalt und auf geeigneter Ebene untersucht werden sollten und dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden sollten, auch mit Blick auf die mögliche Beteiligung ausländischer Akteure; stellt infrage, ob es angebracht ist, dass die Vorwürfe gegen die ehemalige parlamentarische Staatssekretärin für Bürgerrechte und Reformen nur vom Beauftragten für Regeln für das Verhalten im öffentlichen Dienst untersucht werden;

8.

bekräftigt, dass die maltesische Regierung der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, von Korruption und der Einschüchterung von Journalisten höchste Priorität einräumen muss;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20. April 2021 festgestellt hat, dass durch die im Rahmen der maltesischen Verfassungsreform im Jahr 2016 eingeführten Vorschriften über die Ernennung von Richtern die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt wurde und dass diese Vorschriften daher mit dem EU-Recht im Einklang stehen;

10.

bedauert zutiefst, dass die Entwicklungen in Malta im Laufe der Jahre zu einer ernsthaften und dauerhaften Bedrohung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechten geführt haben, einschließlich Fragen der Medienfreiheit, der Unabhängigkeit der Strafverfolgung und der Justiz gegenüber politischer Einflussnahme und des Rechts auf friedliche Versammlung; ist der Ansicht, dass verfassungsrechtliche Garantien hinsichtlich der Gewaltenteilung weiter gestärkt werden sollten; stellt fest, dass die maltesische Regierung nach der Umsetzung einiger der Empfehlungen der Kommission, des Europarates und der Venedig-Kommission Fortschritte auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit erzielt hat; legt der maltesischen Regierung nahe, ihre Bemühungen um die Stärkung ihrer Institutionen fortzusetzen;

11.

ist zutiefst besorgt über einige der Feststellungen der Kommission in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 in Bezug auf Malta, insbesondere die „tiefgreifende systematische Korruption“; begrüßt dessen ungeachtet die Einleitung des strukturellen Reformvorhabens; fordert die Kommission erneut auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente und Verfahren zu nutzen, um die uneingeschränkte Einhaltung des EU-Rechts mit Blick auf die effiziente Funktionsweise der Justizsysteme, die Bekämpfung von Geldwäsche, die Bankenaufsicht, die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Stadtplanung und -entwicklung sicherzustellen;

12.

fordert die maltesischen Behörden erneut auf, alle ausstehenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Venedig-Kommission, der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) und des Expertenausschusses des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche (MONEYVAL) vollständig umzusetzen; ist der Ansicht, dass die Empfehlungen in Bezug auf das nationale Parlament und die Abgeordneten, die Wirkung der Urteile des Verfassungsgerichts und der Fachgerichte ordnungsgemäß umgesetzt werden sollten; fordert die maltesischen Behörden auf, die Venedig-Kommission um ein Gutachten zur Einhaltung ihrer Empfehlungen zu ersuchen; behält sich das Recht vor, selbst ein solches Ersuchen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Satzung der Venedig-Kommission und Ziffer 28 der Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union zu stellen;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass durch den Mord an Daphne Caruana Galizia Reformen angestoßen wurden, mit denen der Schutz von Journalisten verbessert und die Medienfreiheit verteidigt werden sollen; betont jedoch, dass die maltesischen Behörden weiterhin nachweisbare Schritte unternehmen sollten, indem sie langfristige legislative und politische Maßnahmen ergreifen, mit denen in Malta die Bedingungen für einen kritischen und unabhängigen Journalismus und die Rechenschaftspflicht von Politikern und Beamten sichergestellt werden sollen, insbesondere in Bezug auf die Verhinderung und Sanktionierung von Drohungen, Belästigung, Mobbing und der Dehumanisierung von Journalisten, öffentlich oder im Internet; fordert die maltesische Regierung auf, den bestehenden Bedenken in Bezug auf die Medienfreiheit und die Unabhängigkeit von Regulierungsbehörden im Medienbereich und öffentlichen und privaten Medien gegenüber politischer Einflussnahme sowie dem zunehmenden Einsatz von Hetze in sozialen Medien Rechnung zu tragen;

14.

ist zutiefst besorgt über die negativen Auswirkungen von Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen auf die Integrität der Unionsbürgerschaft; weist auf die jüngsten Enthüllungen in Bezug auf die nachlässige Auslegung von Wohnsitzerfordernissen mit Blick auf die Einbürgerung sowie die Rolle von Vermittlern und die Beteiligung von öffentlichen Bediensteten hin; fordert die maltesischen Behörden erneut auf, für Transparenz zu sorgen und die Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren aufzuheben anstatt sie zu ändern; fordert die Kommission auf, ihre begründete Stellungnahme in dem betreffenden Vertragsverletzungsverfahren so schnell wie möglich abzugeben;

15.

weist darauf hin, dass der Schutz von investigativen Journalisten und Hinweisgebern im ureigensten Interesse der Gesellschaft ist; nimmt die bedeutende Rolle von internationalen und maltesischen Organisationen der Zivilgesellschaft und Journalisten bei der Fortführung der Untersuchungen von Daphne Caruana Galizia zur Kenntnis; fordert die maltesischen Behörden auf, unbedingt und jederzeit für den Schutz der persönlichen Sicherheit, der Existenzgrundlage und somit der Unabhängigkeit von Journalisten und Hinweisgebern zu sorgen; fordert die maltesischen Behörden auf, die Richtlinie (EU) 2019/1937 (6) zügig umzusetzen;

16.

fordert die Kommission auf, EU-Rechtsvorschriften gegen strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) vorzuschlagen, um Journalisten vor schikanösen Klagen zu schützen; fordert die maltesischen Behörden auf, in der Zwischenzeit innerstaatliche Rechtsvorschriften über strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) zu erlassen; hebt hervor, dass der Investigativjournalismus bei der Bekämpfung von Korruption und Missständen in der Verwaltungstätigkeit als Instrument im Interesse des Gemeinwohls besondere Beachtung und finanzielle oder steuerliche Unterstützung erhalten sollte; betont, dass Krisenreaktionsmechanismen für Verletzungen der Presse- und Medienfreiheit sowie ein Fonds für einen grenzübergreifenden investigativen Journalismus erforderlich sind;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat sowie dem Präsidenten der Republik Malta zu übermitteln.

(1)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 29.

(2)  ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 107.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0103.

(4)  Urteil vom 20 April 2021, Repubblika / Il-Prim Ministru, C-896/19, ECLI:EU:C:2021:311.

(5)  „Special Report: Money trail from Daphne murder probe stretches to China“ (Sonderbericht: Spur des Geldes im Rahmen der Untersuchungen zum Mord an Daphne führt bis nach China), Reuters, 29. März 2021.

(6)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/69


P9_TA(2021)0155

Die COVID-19-Pandemie in Lateinamerika

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zur COVID-19-Pandemie in Lateinamerika (2021/2645(RSP))

(2021/C 506/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 11. März 2020, mit der sie COVID-19 zu einer Pandemie erklärte,

unter Hinweis auf die Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 30. Januar 2020, der zufolge der COVID-19-Ausbruch eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit (1),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Investitionsbank mit dem Titel „EIB Activity in 2020 — Latin America and the Caribbean“ (Die Tätigkeit der EIB im Jahr 2020 — Lateinamerika und die Karibik),

unter Hinweis auf die von der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation veröffentlichten Berichte,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von November 2020 mit dem Titel „COVID-19 in Latin America and the Caribbean: An overview of government responses to the crisis“ (COVID-19 in Lateinamerika und in der Karibik: Reaktionen der Regierungen auf die Krise),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. April 2020 über die globale Reaktion der EU auf COVID-19 (JOIN(2020)0011),

unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union, die die Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, am 16. September 2020 gehalten hat,

unter Hinweis auf die am 5. Mai 2020 vom Hohen Vertreter Josep Borrell im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung zu Menschenrechten in Zeiten der Coronavirus-Pandemie,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2020 zum Thema „‚Team Europa“ — Globale Reaktion auf COVID-19“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020 zum Aufbauplan und zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juli 2020 zu den Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen und der 75. Generalversammlung der Vereinten Nationen unter dem Motto „Förderung des Multilateralismus sowie starke und wirksame Vereinte Nationen, die Ergebnisse für alle zeitigen“,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2020 zu den außenpolitischen Konsequenzen der COVID-19-Pandemie (2),

unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) vom 5. November 2020 zu einer umfassenden biregionalen Strategie der EU und der LAK-Länder zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,

unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Präsidenten der EuroLat vom 30. März 2020 zur COVID-19-Pandemie,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (3),

unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 14. Dezember 2020 im Anschluss an das informelle Ministertreffen EU-27-Lateinamerika und die Karibik,

unter Hinweis auf den 2021 veröffentlichten Bericht der Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (ECLAC/CEPAL) mit dem Titel „Social Panorama of Latin America 2020“ (Überblick über die sozialen Verhältnisse in Lateinamerika 2020),

unter Hinweis auf das 27. Iberoamerikanisches Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs am 21. April 2021 in Andorra und die daraus folgende Erklärung,

unter Hinweis auf die Jahresberichte des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0204/2020),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker aus dem Jahr 2007 und die Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger aus dem Jahr 1998,

unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, das am 27. Juni 1989 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, António Guterres, und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom März 2020 zur Aufhebung von Sanktionen gegen Länder, damit die Pandemie bekämpft werden kann,

unter Hinweis auf die Ausführungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, am 15. April 2021 in Fiocruz,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika und der Karibik von strategischem und entscheidendem Interesse sind; in der Erwägung, dass Lateinamerika zu den Regionen zählt, die von COVID-19 am stärksten betroffen sind; in der Erwägung, dass Lateinamerika 8,4 % der Weltbevölkerung umfasst, derzeit aber ein Fünftel aller Todesfälle infolge des Coronavirus weltweit verzeichnet;

B.

in der Erwägung, dass weltweit unterschiedlich auf die COVID-19-Pandemie reagiert wurde, auch in Lateinamerika; in der Erwägung, dass alle Länder einen allgemeinen Notstand ausgerufen haben;

C.

in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel nun sein muss, das Vertrauen in die Fähigkeit der multilateralen Institutionen, globale Antworten zu liefern, wiederherzustellen, indem die Diskussionen über die Initiative für Handel und Gesundheit der Welthandelsorganisation für COVID-19 und damit verbundene medizinische Produkte vorangebracht werden;

D.

in der Erwägung, dass die verheerenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beiderseits des Atlantiks eine enge Zusammenarbeit zwischen der WTO, der WHO, den Einrichtungen der Vereinten Nationen und der Weltbank erfordern und eine solche Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung ist, um die Krise zu bewältigen und Solidarität zu zeigen; in der Erwägung, dass eine globale und abgestimmte Reaktion erforderlich ist, um den großen Herausforderungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen, grünen und digitalen Erholung zu begegnen, die zudem inklusiv, gerecht und widerstandsfähig ist;

E.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Pandemie und die Maßnahmen, die als Reaktion darauf eingeleitet wurden, den Liquiditätsbedarf der Länder in der Region erhöht haben, um die Notstandsphase bewältigen zu können; in der Erwägung, dass diese Faktoren einen steigenden Schuldenstand zur Folge hatten und dass Regierungen mit gestiegenen öffentlichen Ausgaben konfrontiert sind, mit dem Risiko eines Ausfalls; in der Erwägung, dass der erhöhte Zugang zu Liquidität und Schuldenabbau mit mittel- und langfristigen Entwicklungszielen und folglich mit Initiativen für einen besseren Aufbau verknüpft sein muss;

F.

in der Erwägung, dass im Rahmen der COVAX-Initiative, die von der Globalen Allianz für Impfstoffe und Immunisierung (GAVI), der Coalition for Epidemic Preparedness Innovations (CEPI) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) koordiniert wird, bis dato 38 Millionen Impfdosen verabreicht wurden; in der Erwägung, dass es zwingend erforderlich ist, die Kapazitäten für die Herstellung und die Verteilung im Rahmen der COVAX-Initiative zu steigern;

G.

in der Erwägung, dass die erste Runde der Aufteilung der Impfstofflieferungen im Rahmen von COVAX 31 Länder in Lateinamerika und der Karibik umfasst, die in den kommenden Monaten mehr als 27 Millionen Impfdosen erhalten sollten;

H.

in der Erwägung, dass mit der COVAX-Initiative darauf abgezielt wird, den weltweiten Zugang zu sicheren, hochwertigen, wirksamen und erschwinglichen Impfstoffen zu fördern und sicherzustellen; in der Erwägung, dass im Rahmen von COVAX für das Jahr 2021 nur für 20 % der Weltbevölkerung Impfstoffe bereitgehalten werden und es unerlässlich ist, dass die Herstellung und der Vertrieb von Impfstoffen — sowohl in Europa als auch in Lateinamerika — verstärkt werden;

I.

in der Erwägung, dass Lateinamerika als weltweit am stärksten von Ungleichheiten betroffene Region in das Jahr 2020 gestartet ist und sich diese Situation im Rahmen der Pandemie verschärft hat; in der Erwägung, dass die Armutsrate bis Ende 2020 auf 209 Millionen gestiegen ist, womit weitere 22 Millionen Menschen in die Armut abrutschen, während die Zahl derer, die in extremer Armut leben, um 8 Millionen gestiegen ist und sich auf insgesamt 78 Millionen beläuft; in der Erwägung, dass sich die Indizes der Ungleichheit in der Region wie auch die Beschäftigungs- und Erwerbsbeteiligungsquoten, insbesondere bei Frauen, in der Region infolge der COVID-19-Pandemie und trotz der sofortigen Sozialschutzmaßnahmen, die von den Ländern ergriffen wurden, um diese Tendenzen aufzuhalten, verschlechtert haben;

J.

in der Erwägung, dass COVID-19 Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen und Entwicklungsländer sowie schutzbedürftige Gruppen, darunter Frauen und Mädchen, ältere Menschen, Minderheiten und indigene Gemeinschaften unverhältnismäßig hart trifft und die Fortschritte, die in den Bereichen Gesundheit und Entwicklung erzielt wurden, zunichtemacht und so die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erschwert;

K.

in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise das Geschlechtergefälle verschärft hat; in der Erwägung, dass Lateinamerika zu den Regionen der Welt gehört, in denen geschlechtsspezifische Gewalt am weitesten verbreitet ist, und dass die Zahlen während der Pandemie gestiegen sind, da die Ausgangsbeschränkungen zu einer deutlichen Zunahme von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen und Frauenmorden geführt haben; in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit während der Pandemie nicht vorrangig behandelt wurde, was ein ernsthaftes Hindernis für das Recht auf Gesundheit darstellt und das Leben von Frauen und Mädchen in der Region gefährdet;

L.

in der Erwägung, dass indigene Völker von Covid-19 stark betroffen sind, da sie nur ungenügenden Zugang zu sauberem Wasser, sanitären Anlagen, medizinischen Dienstleistungen und Sozialleistungen haben und nicht über kulturell angemessene Möglichkeiten verfügen, um für ihr Recht auf Gesundheit und Lebensunterhalt einzutreten;

M.

in der Erwägung, dass in einigen Ländern in Lateinamerika, wie auch in vielen anderen Teilen der Welt, die COVID-19-Pandemie auch als Vorwand für Repressionen und unverhältnismäßige Beschränkungen von Versammlungen und Aktivitäten der Opposition und der Zivilgesellschaft genutzt wird; in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Regierungen in vielen Fällen alle grundlegenden Menschenrechte, wie etwa die Bürgerrechte sowie die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte jener Menschen, deren Lage am prekärsten ist, unterminieren; in der Erwägung, dass die Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie auch eine Einschränkung der Meinungsfreiheit nach sich ziehen;

N.

in der Erwägung, dass die Arbeit von Journalisten in der Region und insbesondere ihr Kampf gegen die zunehmend an Bedeutung gewinnende Desinformation aufgrund der Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie schwieriger geworden ist, da der Zugang zu Behörden und Vertretern der Staates und der Kontakt mit ihnen derzeit eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass über das Internet verbreitete Desinformation, gezielte Falschmeldungen und Pseudowissenschaft wesentlich zur Ausbreitung der Pandemie in Lateinamerika beitragen und Teil der von der Weltgesundheitsorganisation beschriebenen „Informations-Pandemie“ sind; in der Erwägung, dass konkrete Beispiele hierfür von Quacksalber- und Wunderkuren gegen COVID-19 bis hin zu politischen Angriffen und Hetzkampagnen gegen bestimmte Personengruppen und Minderheiten reichen; in der Erwägung, dass die sozialen Medien bei der Verbreitung von Desinformation und Pseudowissenschaft eine entscheidende Rolle spielen;

O.

in der Erwägung, dass bestimmte Regierungen wegen ihrer gefährlichen Strategien in Bezug auf die COVID-19-Pandemie besonders kritisiert werden, da sie regionale und lokale Hygieneinitiativen bekämpfen und etwa damit drohen, mit der Armee gegen vor Ort erlassene Ausgangsbeschränkungen und andere Einschränkungen vorzugehen, und beschuldigt werden, die wichtigsten Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation, bewährte Verfahren der Pandemiebekämpfung und wissenschaftlich fundierte Leitlinien zur öffentlichen Gesundheit nicht zu beachten;

1.

äußert erneut seine große Besorgnis angesichts der katastrophalen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowohl auf dem europäischen als auch auf dem lateinamerikanischen Kontinent und äußert seine Solidarität gegenüber allen Opfern und ihren Familien und gegenüber allen, die unter der Gesundheits-, Wirtschafts- und Gesellschaftskrise leiden;

2.

äußert seine tiefe Dankbarkeit für die Arbeit der Beschäftigten im Gesundheitswesen in der Region, die einem hohem Druck und der Gefährdung durch das Coronavirus ausgesetzt sind;

3.

ruft die Regierungen in beiden Regionen, die Organe und Einrichtungen der EU und die für die Integration zuständigen Stellen Lateinamerikas auf, die Zusammenarbeit zwischen den Regionen zu intensivieren, Vorsorge- und Reaktionskapazitäten und soziale Absicherung auszubauen und den Zugang zu grundlegenden medizinischen Dienstleistungen zu verbessern sowie umfangreiche Impfpläne wirksam umzusetzen;

4.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den staatlichen Stellen der notleidenden lateinamerikanischen Staaten zusammenzuarbeiten und das Katastrophenschutzverfahren der Union und andere Solidaritätsfonds gemäß dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 zur Bekämpfung der Pandemie einzusetzen; fordert die Kommission zudem auf, Horizont Europa und andere EU-Programme und -Fonds heranzuziehen, um die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen lateinamerikanischen Staaten und der EU insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Innovation zu fördern; begrüßt neue Initiativen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitsfürsorge, wie etwa die Schaffung eines länderübergreifenden Instituts für Infektionskrankheiten;

5.

fordert alle Staaten und Regierungen auf, der gesamten Bevölkerung unverzüglich freien Zugang zu Impfungen zu verschaffen, für ausreichende Impfstofflieferungen und gleichberechtigtem Zugang zu den Impfungen Sorge zu tragen und die begonnenen Impfkampagnen möglichst schnell voranzutreiben; schlägt mit diesem Ziel die verstärkte Nutzung von regionalen bzw. subregionalen Verfahren der Koordination vor, um die Beschaffung und wirksame Verteilung von Impfstoffen zu optimieren und die Forschung zu intensivieren, um die Entwicklung und Produktion von Impfstoffen zu unterstützen;

6.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um die Vertriebskapazitäten der COVAX-Initiative auszubauen, und die vollständige Finanzierung der COVAX-Abnahmegarantie für Impfstoffe zu leisten;

7.

weist auf die die führende Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei den Bemühungen um einen ausgewogenen und gerechten Zugang zu sicheren und wirksamen COVID-19-Impfstoffen in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch den COVAX-Mechanismus hin, etwa auf die jüngste Ankündigung eines zusätzlichen Beitrags von 500 Mio. Euro, wodurch sich der finanzielle Beitrag der Europäischen Union zu COVAX auf direkte Zuschüsse und Garantien in Höhe von insgesamt 1 Mrd. Euro beläuft; weist darauf hin, dass der Betrag von mehr als 2,2 Mrd. Euro, dessen Zahlung von der Kommission, der Europäischen Investitionsbank und den EU-Mitgliedstaaten angekündigt wurde, die EU zu einem der Hauptbeitragszahler des COVAX-Mechanismus macht;

8.

fordert die lateinamerikanischen Staaten nachdrücklich auf, allen Menschen unabhängig von ihrem möglichen Migrationsstatus Zugang zu Impfungen zu ermöglichen, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Impfung von irregulären Migranten und Flüchtlingen sowie von Menschen, die im informellen Sektor arbeiten bzw. in informellen Siedlungen leben, zu intensivieren und um Personen, die nicht über einen nationalen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zur Impfung ohne administrative Verzögerungen zu ermöglichen; begrüßt diesbezüglich Maßnahmen wie den zeitlich beschränkten Schutzstatus für venezolanische Migranten in Kolumbien oder die derzeit in Brasilien stattfindende Umsiedlungsaktion „Operação Acolhida“;

9.

weist darauf hin, dass nach Auffassung der Weltgesundheitsorganisation mehrere Länder der Region über potenzielle Kapazitäten zur Herstellung von COVID-19-Impfstoffen verfügen, die mit Hilfe von Technologietransfer ausgebaut werden könnten;

10.

fordert die Regierungen nachdrücklich auf, bei Eindämmungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Menschenrechte zu legen; fordert, dass die Maßnahmen gegen den Gesundheitsnotstand verhältnismäßig, notwendig und nicht diskriminierend sein müssen; verurteilt die während der Pandemie ergriffenen repressiven Maßnahmen, die groben Menschenrechtsverletzungen und die Übergriffe gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, zu denen auch die übermäßige Anwendung von Gewalt durch staatliche Kräfte und Sicherheitskräfte gehört;

11.

fordert alle Akteure auf, verstärkt gegen Desinformation, gezielte Falschmeldungen und Pseudowissenschaft im Internet vorzugehen; fordert die Regierungen in beiden Regionen und die internationalen Organisationen auf, mit Internetplattformen in Kontakt zu treten, um wirksame Mittel für den Kampf gegen die „Informations-Pandemie“ zu finden; begrüßt die Schaffung von PortalCheck.org, einem neuen, von der EU unterstützten Portal, das Faktenprüfer in Lateinamerika und der Karibik bei der Bekämpfung von Desinformation zu COVID-19 mit Ressourcen unterstützt; weist jedoch darauf hin, dass die Regierungen den Kampf gegen Desinformation nicht zur Unterdrückung von politischen Meinungen und zur Einschränkung der Grundfreiheiten der Bürger nutzen sollten;

12.

fordert die Kommission und den EAD auf, auf der Grundlage von aktuellen Gesetzesvorhaben der EU wie der Verordnung zu grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen für eine gezielte Beteiligung an Maßnahmen und Planungen im Bereich von Wissenstransfer und Krisenreaktion Sorge zu tragen, damit die lateinamerikanischen Staaten besser auf zukünftige Pandemien vorbereitet sind;

13.

äußert Bedauern angesichts der starken Politisierung der COVID-19-Pandemie, die sich unter anderem in einer Leugnung oder dem Herunterspielen der ernsten Lage durch Staats- und Regierungschefs äußert, und fordert die politischen Führungspersönlichkeiten auf, verantwortungsbewusst zu handeln, um weitere Eskalationen zu verhindern; äußert Bedenken angesichts der Desinformationskampagnen in Bezug auf die Pandemie und fordert die staatlichen Stellen auf, die daran Schuldigen ausfindig zu machen und zu belangen;

14.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie alle lateinamerikanischen Staaten auf, eine großangelegte Emission der Sonderziehungsrechte (SZR) des Internationalen Währungsfonds zu unterstützen, um die Liquidität der Staaten der Region auf möglichst preiswerte Weise zu verbessern, und die Ausdehnung der Initiative der G20 für ein Schuldenmoratorium auf Länder mit mittlerem Einkommen zu unterstützen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und den staatlichen Stellen und Parlamenten der lateinamerikanischen Staaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0307.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0322.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/74


P9_TA(2021)0156

Bolivien und die Festnahme der ehemaligen Präsidentin Jeanine Áñez und anderer Amtsträger

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu Bolivien und der Festnahme der ehemaligen Präsidentin Jeanine Áñez und anderer Amtsträger (2021/2646(RSP))

(2021/C 506/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Lage in Bolivien (1),

unter Hinweis auf die am 23. Oktober 2020 im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der Parlamentswahl in Bolivien und die Erklärung seines Sprechers vom 14. März 2021 zu den jüngsten Entwicklungen in Bolivien,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) vom 16. März 2021 zur Einhaltung der interamerikanischen Standards für ein ordnungsgemäßes Verfahren und den Zugang zur Justiz in Bolivien,

unter Hinweis auf die dem Sprecher des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zugeschriebene Erklärung vom 13. März 2021 zu Bolivien,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretariats der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 15. und 17. März 2021 zur Lage in Bolivien,

unter Hinweis auf die politische Verfassung Boliviens,

unter Hinweis auf die Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die politische und soziale Lage in Bolivien seit der Präsidentschaftswahl vom 20. Oktober 2019 nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis gibt; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit weit verbreiteten und gewaltsamen Protesten mindestens 35 Menschen ums Leben gekommen sind und 833 Personen verletzt wurden und viele weitere Personen festgenommen wurden, wobei gegen die Vorschriften über ein ordnungsgemäßes Verfahren verstoßen wurde, und es zahlreiche Berichte über weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe gab; in der Erwägung, dass Präsident Evo Morales als Präsident zurückgetreten ist und das Land verlassen hat; in der Erwägung, dass mehrere Rücktritte zu einem Machtvakuum geführt haben und die zweite Vizepräsidentin des Senats Jeanine Áñez gemäß der Verfassung die Interimspräsidentschaft übernommen hat; in der Erwägung, dass das Plurinationale Verfassungsgericht Boliviens (Tribunal Constitucional Plurinacional, TCP) die Interimspräsidentschaft von Jeanine Áñez gebilligt hat;

B.

in der Erwägung, dass Jeanine Áñez und die Übergangsregierung im Anschluss an ihr verfassungsmäßiges Mandat die notwendigen Schritte unternommen haben, um neue demokratische, inklusive, transparente und faire Wahlen zu organisieren, die trotz der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 im Oktober 2020 stattfanden; in der Erwägung, dass Luis Arce von der Partei MAS die Präsidentschaftswahl gewann und dass er als Präsident von Jeanine Áñez sowie von der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der Europäischen Union, anerkannt wurde, wodurch eine transparente und friedliche Machtübergabe sichergestellt wurde;

C.

in der Erwägung, dass in den letzten Monaten bestätigt wurde, dass mehrere Verfahren gegen Anhänger der Partei MAS eingestellt oder abgewiesen wurden, während die Drohungen mit der gerichtlichen Verfolgung von Politikern, die sich der Regierung der MAS entgegenstellen, zugenommen haben; in der Erwägung, dass am 18. Februar 2021 der vage Präsidialerlass 4461 von der Plurinationalen Versammlung angenommen wurde, mit dem den Unterstützern der Regierung von Präsident Luis Arce, die während der Regierung von Jeanine Áñez wegen Straftaten im Zusammenhang mit der im Oktober 2019 ausgebrochenen „politischen Krise“ verfolgt wurden, eine umfassende Amnestie und Begnadigung gewährt wird;

D.

in der Erwägung, dass am 13. März 2021 Jeanine Áñez, zwei ihrer Minister, der ehemalige Minister für Energie Rodrigo Guzmán und der ehemalige Justizminister Álvaro Coimbra sowie weitere Personen, die der Übergangsregierung von 2019 bis 2020 angehört hatten, unter dem Vorwurf „des Terrorismus, der Aufwiegelung und der Konspiration“ festgenommen wurden und von der Staatsanwaltschaft beschuldigt werden, an einem Staatsstreich im Jahr 2019 teilgenommen zu haben; in der Erwägung, dass ihre Untersuchungshaft auf sechs Monate verlängert wurde und der ehemaligen Präsidentin Jeanine Áñez im Falle einer Verurteilung eine Haftstrafe von 24 Jahren droht; in der Erwägung, dass gegen drei weitere ehemalige Minister ein Haftbefehl anhängig ist; in der Erwägung, dass der ehemaligen Präsidentin Jeanine Áñez während ihrer Inhaftierung zunächst medizinische Hilfe verweigert wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage einer Beschwerde eines ehemaligen der Partei MAS angehörigen Mitglieds des Kongresses Anklage erhoben hat und geltend macht, dass die vorstehend genannten Personen Organisationen, deren Ziel es war, die verfassungsmäßige Ordnung Boliviens zu brechen, gefördert, geleitet und unterstützt sowie diesen Organisationen angehört haben; in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Jeanine Áñez in ihrer Eigenschaft als Interimspräsidentin, jedoch nicht als Zivilistin oder als Person in Ausübung einer anderen öffentlichen Funktion erhoben hat; in der Erwägung, dass in den Artikeln 159 Absatz 11, 160 Absatz 6, 161 Absatz 7 und 184 Absatz 4 der Verfassung von 2009 und in dem Gesetz vom 8. Oktober 2010 ein besonderes Verfahren für das Urteil in Bezug auf den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die hohen Behörden verschiedener Gerichte vorgesehen ist; in der Erwägung, dass das von der Staatsanwaltschaft gegen Präsidentin Jeanine Áñez verfolgte gerichtliche Verfahren nicht mit dem bolivianischen Verfassungsrecht vereinbar ist; in der Erwägung, dass die Beweise in den Begleitdokumenten unklar erscheinen;

F.

in der Erwägung, dass die Personen, die wegen dieser Straftaten angeklagt werden, geltend machen, dass sie verfolgt werden; in der Erwägung, dass diejenigen, die bislang festgenommen wurden, angeben, dass sie nicht ordnungsgemäß über die Anklagen informiert worden seien, obwohl die Generalstaatsanwaltschaft betonte, dass die Haftbefehle im Einklang mit dem Gesetz und ohne Verletzung der Rechte der Inhaftierten ausgestellt wurden; in der Erwägung, dass die Stelle des Bürgerbeauftragten beschlossen hat, die Maßnahmen der bolivianischen Polizei und Staatsanwaltschaft zu überwachen, um sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht der inhaftierten Person auf Verteidigung geachtet werden;

G.

in der Erwägung, dass die Teilung und Unabhängigkeit der Gewalten in Artikel 3 der Interamerikanischen Demokratischen Charta als wesentliches Element der repräsentativen Demokratie definiert wird; in der Erwägung, dass in Artikel 8 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention gerichtliche Garantien und ordnungsgemäße Verfahren hervorgehoben werden; in der Erwägung, dass mehrere internationale Organisationen ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass in Bolivien gerichtliche Mechanismen missbraucht und von der Regierungspartei zunehmend als repressive Instrumente eingesetzt werden; in der Erwägung, dass der neu gewählte Präsident Luis Arce versprach, dass während seiner Amtszeit kein politischer Druck auf Staatsanwälte und Richter ausgeübt werde;

H.

in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des bolivianischen Justizsystems durch anhaltende Berichte über mangelnde Unabhängigkeit, weitreichende politische Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt wird;

I.

in der Erwägung, dass die IAMRK betont hat, dass die bolivianischen Antiterrorismusgesetze den Grundsatz der Rechtmäßigkeit verletzen, da sie unter anderem eine umfassende Definition des Begriffs „Terrorismus“ enthalten, die zwangsläufig zu weit gefasst oder zu vage ist; in der Erwägung, dass Staaten bei der Definition von Straftaten den Grundsatz der Rechtmäßigkeit achten sollten; in der Erwägung, dass beim Plurinationalen Verfassungsgericht eingereichte Beschwerden, in denen gefordert wurde, dass Artikel 123 des Strafgesetzbuchs zur Straftat der Aufwiegelung und Artikel 133 zum Terrorismus als verfassungswidrig erklärt werden, da sie mutmaßlich die Amerikanische Menschenrechtskonvention und die bolivianische Verfassung verletzen, noch beim Plurinationalen Verfassungsgericht anhängig sind;

J.

in der Erwägung, dass die EU ein langjähriger Partner Boliviens ist und dessen demokratische Institutionen, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes weiterhin unterstützen sollte; in der Erwägung, dass die EU in den Jahren 2019 und 2020 eine wichtige Rolle als Vermittler bei der Befriedung des Landes und bei der Unterstützung der Wahlen gespielt hat;

1.

prangert die willkürliche und rechtswidrige Inhaftierung der ehemaligen Interimspräsidentin Jeanine Áñez, zweier ihrer Minister und sonstiger politischen Gefangenen an und verurteilt diese; fordert die bolivianischen Behörden auf, sie unverzüglich freizulassen und die politisch motivierten Anklagen gegen sie fallen zu lassen; fordert einen transparenten und unparteiischen justiziellen Rahmen, der frei ist von politischem Druck, und fordert die Behörden nachdrücklich auf, die notwendige medizinische Hilfe bereitzustellen, um das Wohlergehen der Inhaftierten sicherzustellen;

2.

betont, dass die ehemalige Präsidentin Jeanine Áñez ihrer Pflicht als zweite Vizepräsidentin des Senats gemäß der bolivianischen Verfassung in vollem Umfang nachkam, indem sie das präsidentielle Vakuum füllte, das entstand, als der ehemalige Präsident Evo Morales infolge gewaltsamer Ausschreitungen, die durch mutmaßlichen Wahlbetrug ausgelöst worden waren, zurücktrat; betont, dass das Plurinationale Gericht Boliviens die Machtübergabe an Jeanine Áñez gebilligt hat; weist darauf hin, dass die Wahl vom 18. Oktober 2020 ohne Zwischenfälle und mit uneingeschränkten demokratischen Garantien abgehalten wurde;

3.

äußert seine Besorgnis über die mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des bolivianischen Justizsystems und die bestehenden strukturellen Probleme; weist darauf hin, dass dieser Mangel an Unabhängigkeit den Zugang zur Justiz beeinträchtigt und generell das Vertrauen der Bürger in das nationale Justizsystem schwächt; verurteilt, dass die Justiz politisch unter Druck gesetzt wird, politische Gegner zu verfolgen, und betont, dass ordnungsgemäße Verfahrensgarantien gewahrt werden müssen und sichergestellt werden muss, dass die Justiz frei von jedem politischen Druck ist; betont, dass die Opfer eine wirkliche und unparteiische Justiz verdienen und dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden sollten, ohne dass ihnen aufgrund ihrer politischen Überzeugungen Amnestien oder Begnadigungen gewährt werden; fordert, dass die Unabhängigkeit der Gewalten uneingeschränkt geachtet wird und dass in allen Gerichtsverfahren für uneingeschränkte Transparenz gesorgt wird;

4.

betont, dass sämtliche Gerichtsverfahren unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes eines ordnungsgemäßen Verfahrens, der im Völkerrecht verankert ist, geführt werden müssen; hebt hervor, dass gerichtliche Garantien gewährt werden müssen und dass im Rahmen eines unabhängigen und unparteiischen Justizsystems, das frei von Einmischungen anderer staatlicher Institutionen ist, der Rechtsschutz und der Zugang zur Justiz sichergestellt werden müssen;

5.

fordert Bolivien nachdrücklich auf, unverzüglich strukturelle Veränderungen und Reformen des Justizsystems, insbesondere seiner Zusammensetzung, vorzunehmen, um faire und glaubwürdige Gerichtsverfahren, Unparteilichkeit und ordnungsgemäße Verfahren sicherzustellen; fordert die bolivianische Regierung auf, das weit verbreitete Problem der Korruption in dem Land anzugehen; fordert die bolivianische Regierung auf, die Artikel des Strafgesetzbuchs zu den Straftaten der Aufwiegelung und des Terrorismus, die zu weit gefasste Definitionen des Begriffs „Terrorismus“ enthalten und daher zu möglichen Verletzungen der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit führen, zu ändern;

6.

fordert die Staatsanwaltschaft Boliviens auf, die Ermittlungen in Bezug auf die mutmaßliche Abzweigung von öffentlichen Mitteln in Höhe von 1,6 Mio. USD durch die Regierung Morales mithilfe irregulärer Zahlungen an das Beratungsunternehmen Neurona, wiederaufzunehmen;

7.

weist darauf hin, dass verbesserte und wirksame Wege des Dialogs im Rahmen der bolivianischen Organe unerlässlich sind, um demokratische Werte, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu fördern; fordert die bolivianischen Behörden auf, einen Aussöhnungsprozess zu leiten, dessen Ziel darin besteht, die in der bolivianischen Gesellschaft bestehenden latenten Spannungen und Feindseligkeiten zu entschärfen;

8.

bringt seine Besorgnis über die katastrophale soziale und politische Lage zum Ausdruck, die sich in Bolivien seit 2019 offenbart und verschärft hat, und bedauert zutiefst die Tragödie, die allen Opfern der Unruhen in dem Land von allen Seiten widerfahren ist; betont, dass es dringend notwendig ist, den uneingeschränkt rechtmäßigen multiethnischen und mehrsprachigen Charakter des Staates aufrechtzuerhalten; fordert Bolivien auf, strukturelle Veränderungen und Reformen vorzunehmen, einschließlich der Ernennung eines unabhängigen und unparteiischen Bürgerbeauftragten, um die Ursachen der in dem Land aufgeflammten Krisen anzugehen;

9.

ist der Ansicht, dass die EU und Bolivien ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog im Rahmen der APS+-Verhandlungen fortsetzen und ausbauen sollten, da Bolivien das einzige Land in der Andengemeinschaft ist, das kein Abkommen mit der EU geschlossen hat; ist der Ansicht, dass die EU Bolivien weiterhin unterstützen und bereit sein sollte, sich weiter einzubringen, sofern klare Schritte zur Verbesserung der Lage unternommen werden und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte geachtet werden;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung Boliviens, dem Plurinationalen Verfassungsgericht Boliviens, der Organisation Amerikanischer Staaten, der Interamerikanischen Menschenrechtskommission, dem Andenparlament, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0077.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/77


P9_TA(2021)0157

Blasphemiegesetze in Pakistan, insbesondere der Fall von Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu den Blasphemiegesetzen in Pakistan, insbesondere der Fall von Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel (2021/2647(RSP))

(2021/C 506/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Pakistan, insbesondere die Entschließungen vom 20. Mai 2010 zur Religionsfreiheit in Pakistan (1), vom 10. Oktober 2013 zu den jüngsten Fällen von Gewalt gegen Christen und Christenverfolgung, insbesondere in Maalula (Syrien) und Peschawar (Pakistan) sowie im Fall des Pastors Said Abedini (Iran) (2), vom 17. April 2014 zu Pakistan: neue Fälle von Verfolgung (3), vom 27. November 2014 zu Pakistan: Blasphemiegesetze (4) und vom 15. Juni 2017 zu dem Thema „Pakistan, insbesondere die Lage von Menschenrechtsverteidigern und die Todesstrafe“ (5),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, insbesondere auf die Artikel 6, 18 und 19,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

unter Hinweis auf die Erklärungen von Rupert Colville, des Sprechers der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, insbesondere die Pressemitteilungen zu Pakistan vom 8. September 2020,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Pakistan,

unter Hinweis auf den strategischen Maßnahmenplan EU-Pakistan von 2019, mit dem eine Grundlage für die gegenseitige Zusammenarbeit bei Prioritäten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte vereinbart wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund von Religion und Glauben,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. Februar 2020 über das Allgemeine Präferenzsystem für den Zeitraum 2018–2019 (JOIN(2020)0003) und insbesondere auf die entsprechende Bewertung Pakistans in Bezug auf die EU-Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS +) (SWD(2020)0022),

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit von 2013,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe von 2013,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die umstrittenen Blasphemiegesetze Pakistans in ihrer derzeitigen Form seit 1986 in Kraft sind, wodurch Blasphemie gegen den Propheten Mohammed mit dem Tod oder lebenslanger Haft bestraft wird;

B.

in der Erwägung, dass die pakistanischen Blasphemiegesetze zwar nie zu von Amts wegen durchgeführten Hinrichtungen geführt haben, mit ihnen aber zu Drangsalierung, Gewalt und der Ermordung der Angeklagten angestiftet wird; in der Erwägung, dass Personen, denen Blasphemie vorgeworfen wird, unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens Angst um ihr Leben haben müssen; in der Erwägung, dass, wie weithin bekannt ist, die pakistanischen Blasphemiegesetze häufig missbraucht werden, indem falsche Anschuldigungen erhoben werden, die den persönlichen Interessen derjenigen dienen, die diese Anschuldigungen erheben;

C.

in der Erwägung, dass Angehörige religiöser Minderheiten durch die pakistanischen Blasphemiegesetze gefährdet sind, wenn sie sich frei äußern oder ihre Religion offen ausüben; in der Erwägung, dass diese Gesetze nicht dazu dienen, Religionsgemeinschaften zu schützen, sondern vielmehr bewirken, dass in der gesamten pakistanischen Gesellschaft ein Klima der Angst herrscht; in der Erwägung, dass alle bisherigen Versuche, die Gesetze oder ihre Anwendung zu reformieren, durch Drohungen und Morde im Keim erstickt wurden; in der Erwägung, dass auf Versuche, über dieses Thema in den Medien, sei es in der Presse oder im Internet, zu diskutieren, oftmals Drohungen und Drangsalierungen unter anderem vonseiten der Regierung folgen;

D.

in der Erwägung, dass sich derzeit zahlreiche Personen, darunter Muslime, Hindus, Christen und andere Menschen, wegen des Vorwurfs der Gotteslästerung im Gefängnis befinden; in der Erwägung, dass wiederholt beschuldigte Personen von einem aufgebrachten Mob getötet wurden; in der Erwägung, dass das pakistanische Gerichtssystem dabei einem enormen Druck ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass sich Gerichtsverfahren oftmals über Jahre hinziehen, was furchtbare Auswirkungen für pakistanische Bürger, ihre Familien und ihre Gemeinschaften hat;

E.

in der Erwägung, dass es in Pakistan im vergangenen Jahr einen alarmierenden Anstieg der Vorwürfe der verbreiteten „Blasphemie“ inner- und außerhalb des Internets gegeben hat; in der Erwägung, dass viele dieser Anschuldigungen gegen Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Künstler und die am stärksten ausgegrenzten Menschen in der Gesellschaft gerichtet sind; in der Erwägung, dass die pakistanischen Blasphemiegesetze zunehmend zum Begleichen persönlicher oder politischer Rechnungen genutzt werden, was gegen das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie gegen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verstößt;

F.

in der Erwägung, dass die Gerichtsverfahren in Blasphemiefällen in Pakistan sehr mangelhaft sind; in der Erwägung, dass für eine Verurteilung niedrige Standards der Beweisführung erforderlich sind und die Justizbehörden Anschuldigungen oft kritiklos akzeptieren; in der Erwägung, dass die Beschuldigten oft als schuldig gelten und ihre Unschuld beweisen müssen, anstatt umgekehrt;

G.

in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht nur für die Anhänger von Religionen, sondern auch für Atheisten, Agnostiker und Personen ohne Glaubensbekenntnis gilt;

H.

in der Erwägung, dass Pakistan Vertragspartei einschlägiger internationaler Menschenrechtsübereinkommen ist, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die Bestimmungen über das Recht auf Leben, das Recht auf ein faires Verfahren, die Gleichheit vor dem Gesetz und den Schutz vor Diskriminierung enthalten;

I.

in der Erwägung, dass eine Vertagung des Gerichtsverfahrens in mehreren Fällen, in denen Personen der „Blasphemie“ beschuldigt wurden, zu beobachten gewesen ist, wobei Richter häufig verdächtigt werden, diese Taktik wegen ihrer mangelnden Bereitschaft anzuwenden, die Angeklagten freizusprechen; in der Erwägung, dass im pakistanischen Strafrechtssystem tätige Personen, wie Rechtsanwälte, Polizisten, Staatsanwälte und Richter, häufig daran gehindert werden, ihre Arbeit wirksam, unparteiisch und ohne Furcht zu verrichten; in der Erwägung, dass sich Zeugen und Familien der Opfer aus Angst vor Vergeltung verstecken mussten;

J.

in der Erwägung, dass sich die Lage in Pakistan im Jahr 2020 weiter verschlechtert hat, da die Regierung Blasphemiegesetze systematisch durchgesetzt und religiöse Minderheiten nicht vor Missbrauch durch nichtstaatliche Akteure geschützt hat, wobei es zu einem starken Anstieg an gezielten Tötungen, Blasphemiefällen, Zwangskonvertierungen und Hetze gegen religiöse Minderheiten wie Ahmadiyya, Schiiten, Hindus, Christen und Sikhs gekommen ist; in der Erwägung, dass Entführung, Zwangskonvertierung zum Islam, Vergewaltigung und Zwangsheirat im Jahr 2020 nach wie vor eine unmittelbare Bedrohung für Frauen und Kinder religiöser Minderheiten darstellen, insbesondere für Hindus und Angehörige der christlichen Glaubensrichtungen;

K.

in der Erwägung, dass am 2. März 2021 der zehnte Jahrestag der Ermordung des damaligen pakistanischen Ministers für Angelegenheiten der Minderheiten, Shahbaz Bhatti, war, der zuvor bedroht worden war, weil er sich öffentlich gegen die Blasphemiegesetze ausgesprochen hatte;

L.

in der Erwägung, dass das pakistanische Ehepaar Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel 2014 wegen „Blasphemie“ zum Tode verurteilt wurden; in der Erwägung, dass diese Anschuldigungen auf der angeblichen Übermittlung von Textnachrichten beruhten, mit denen der Prophet Muhammad beleidigt worden sein soll, die die Person, die das Paar der Blasphemie beschuldigt, von einem Absender mit der Telefonnummer erhalten hat, unter der Shagufta Kausar registriert ist;

M.

in der Erwägung, dass die Beweise, aufgrund derer das Paar verurteilt wurde, als in höchstem Maße fehlerhaft angesehen werden können; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass sie beide Analphabeten sind, der Annahme widerspricht, dass sie die Textnachrichten versendet haben könnten; in der Erwägung, dass man das Telefon, das angeblich für das Versenden dieser Nachrichten verwendet wurde, nicht zu Ermittlungszwecken sichergestellt hat; in der Erwägung, dass das Ehepaar dem Vernehmen nach kurz vor den erhobenen Anschuldigungen mit der Person, die die Vorwürfe erhoben hat, in Streit lag; in der Erwägung, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Ehepaar gefoltert wurde;

N.

in der Erwägung, dass das Paar in Haft gehalten wird, bis ein Gericht über die Berufung der beiden Angeklagten gegen ihre Todesurteile entschieden hat; in der Erwägung, dass ihr Berufungsverfahren im April 2020 — sechs Jahre nach dem Urteilsspruch — verhandelt werden sollte, jedoch mehrmals, zuletzt am 15. Februar 2021, vertagt wurde;

O.

in der Erwägung, dass das Ehepaar seit seiner Verurteilung von seinen vier Kindern getrennt ist;

P.

in der Erwägung, dass Shafqat Emmanuel infolge eines Unfalls im Jahr 2004 an einer Rückenmarkschädigung leidet und im Gefängnis keine angemessene medizinische Versorgung erhält; in der Erwägung, dass Shagufta Kausar in einem Frauengefängnis isoliert ist und aufgrund ihrer Lage unter Depressionen leidet;

Q.

in der Erwägung, dass das Oberste Gericht von Lahore den Fall mehrmals vertagt hat und dass der Anwalt des Ehepaars, Saiful Malook, enorme Anstrengungen unternommen hat, damit der Fall von Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel schließlich vor Gericht verhandelt und ihr gesetzlich verankertes Recht auf ein faires und gerechtes Verfahren gewahrt wird;

R.

in der Erwägung, dass nach Angaben des „Centre for Social Justice“ (Zentrum für soziale Gerechtigkeit) in Pakistan im Zeitraum von 1987 bis Februar 2021 mindestens 1 855 Personen unter Berufung auf die Blasphemiegesetze angeklagt wurden, wobei die meisten Anschuldigungen im Jahr 2020 erhoben wurden;

S.

in der Erwägung, dass Mashal Khan, ein muslimischer Student, im April 2017 von einer wütenden Menschenmenge getötet wurde, nachdem Vorwürfe über die Verbreitung blasphemischer Inhalte im Internet gegen ihn erhoben wurden, für die es keine Beweise gab; in der Erwägung, dass Junaid Hafeez, Universitätsdozent an der Bahauddin Zakariya-Universität in Multan, im März 2013 verhaftet wurde, weil er sich angeblich in blasphemischer Weise geäußert hatte, anschließend fünf Jahre lang in Einzelhaft verbrachte, schließlich der Blasphemie für schuldig gesprochen und im Dezember 2019 von pakistanischen Gerichten zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen das Urteil als eine „Justizfarce“ bezeichnet haben, bei dem gegen das Völkerrecht verstoßen wurde; in der Erwägung, dass sich die Angriffe inner- und außerhalb des Internets gegen Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen und insbesondere gegen Frauen und Personen, die ganz am Rande der Gesellschaft stehen, darunter Angehörige religiöser Minderheiten, ärmere Menschen und Menschen mit Behinderungen, mehren; in der Erwägung, dass zu solchen Angriffen auch falsche Blasphemieanschuldigungen zählen, die körperliche Übergriffe, Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen zur Folge haben können;

T.

in der Erwägung, dass sich die Angriffe inner- und außerhalb des Internets gegen Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen und insbesondere gegen Frauen und Personen, die ganz am Rande der Gesellschaft stehen, darunter Angehörige religiöser Minderheiten, ärmere Menschen und Menschen mit Behinderungen, mehren; in der Erwägung, dass zu solchen Angriffen auch falsche Blasphemieanschuldigungen zählen, die körperliche Übergriffe, Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen zur Folge haben können;

U.

in der Erwägung, dass Pakistan seit 2014 in den Genuss von Handelspräferenzen im Rahmen des APS+-Programms kommt; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Vorteile dieses einseitigen Handelsabkommens für das Land beträchtlich sind; in der Erwägung, dass der APS+-Status mit der Verpflichtung einhergeht, 27 internationale Übereinkommen zu ratifizieren und umzusetzen, darunter die Verpflichtung, die Menschenrechte und die Religionsfreiheit zu gewährleisten;

V.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer jüngsten, am 10. Februar 2020 durchgeführten Bewertung Pakistans im Rahmen des APS+-Programms eine Vielzahl ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtslage vorgebrachte hat, insbesondere was die mangelnden Fortschritte bei der Einschränkung des Anwendungsbereichs und die Anwendung der Todesstrafe betrifft;

W.

in der Erwägung, dass die fortgesetzte Anwendung des Blasphemiegesetzes in Pakistan in einem Umfeld erfolgt, in dem die Religionsfreiheit und die Meinungsfreiheit bei Fragen der Religion und des Glaubens allgemein immer weiter eingeschränkt werden; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit im März 2019 auch den Fall von Asia Bibi als Beispiel anführte, dass die Gesetze gegen Blasphemie und Apostasie erneut angewandt werden und dass auf Gesetze über die öffentliche Ordnung zurückgegriffen wird, um Meinungsäußerungen einzuschränken, die religiöse Gemeinschaften als beleidigend empfinden könnten;

X.

in der Erwägung, dass die wiederholten und irreführenden Angriffe auf französische staatliche Stellen durch radikale pakistanische Gruppen und die jüngsten Erklärungen der pakistanischen Regierung zum Thema Blasphemie eskaliert sind, nachdem die französischen Behörden auf einen Terroranschlag gegen einen französischen Lehrer reagiert hatten, der die Meinungsfreiheit verteidigt hatte, sodass sich die französischen Behörden am 15. April 2021 veranlasst sahen, ihren Staatsangehörigen zu empfehlen, Pakistan vorübergehend zu verlassen; in der Erwägung, dass ein Mitglied der Regierungspartei am 20. April 2021 in der pakistanischen Nationalversammlung eine Resolution eingereicht hat, in der gefordert wurde, eine Debatte über die Ausweisung des französischen Botschafters zu halten;

1.

zeigt sich besorgt über die Gesundheit und das Wohlergehen von Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel und fordert die pakistanischen Behörden eindringlich auf, unverzüglich eine angemessene medizinische Versorgung bereitzustellen; fordert die pakistanischen Behörden auf, Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel unverzüglich und bedingungslos freizulassen und die gegen sie verhängte Todesstrafe aufzuheben;

2.

bedauert, dass das Berufungsverfahren von Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel immer wieder vertagt wird, und fordert das Obere Gericht in Lahore auf, seine Entscheidung so bald wie möglich bekanntzugeben bzw. jede weitere Verzögerung nachvollziehbar zu erläutern;

3.

stellt fest, dass Shafqat Emmanuel aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in einem Gefängniskrankenhaus festgehalten wird und zweimal außerhalb des Gefängnisses von Faisalabad behandelt wurde; bedauert, dass das Ehepaar seit über sieben Jahren voneinander und von ihren Familienangehörigen isoliert gefangengehalten wird; fordert die Regierung Pakistans daher auf, dafür zu sorgen, dass es in den Gefängnissen des Landes menschenwürdig zugeht;

4.

zeigt sich besorgt darüber, dass die Blasphemiegesetze in Pakistan nach wie vor missbräuchlich angewendet werden, wodurch die bestehende religiöse Spaltung vertieft wird und einem Klima von religiöser Intoleranz, Gewalt und Diskriminierung noch Vorschub geleistet wird; betont, dass die pakistanischen Blasphemiegesetze mit internationalen Menschenrechtsnormen unvereinbar sind und zunehmend herangezogen werden, um gegen schutzbedürftige Minderheiten im Land, darunter gegen Schiiten, Ahmadi, Hindus und Christen, vorzugehen; fordert die Regierung Pakistans daher auf, diese Gesetze und deren Anwendung zu überprüfen und letztendlich abzuschaffen; fordert, dass Richter, Verteidiger und Zeugen der Verteidigung in allen Fällen von sogenannter Blasphemie geschützt werden;

5.

fordert Pakistan nachdrücklich auf, die Paragraphen 295-B und C des nationalen Strafgesetzbuchs aufzuheben, das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Meinungsfreiheit landesweit zu achten und zu wahren und die Anwendung der Blasphemiegesetze wirksam zu untersagen; fordert die Regierung Pakistans ferner auf, das Anti-Terror-Gesetz aus dem Jahr 1997 zu ändern, damit über Fälle von Blasphemie nicht vor Gerichten verhandelt wird, die sich mit der Bekämpfung von Terrorismus befassen, und für Kautionsmöglichkeiten in Fällen von mutmaßlicher Blasphemie zu sorgen;

6.

betont, dass es sich bei der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, der Rede- und Meinungsfreiheit sowie den Minderheitenrechten um Menschenrechte handelt, die in der pakistanischen Verfassung verankert sind;

7.

fordert die Regierung Pakistans auf, Aufstachelung zu Gewalt gegen und Diskriminierung von religiösen Minderheiten in dem Land unmissverständlich zu verurteilen; fordert die pakistanische Regierung auf, wirksame verfahrensrechtliche und institutionelle Schutzmechanismen auf der Ebene der Ermittlung, der strafrechtlichen Verfolgung und der Gerichte in Kraft zu setzen, um die missbräuchliche Anwendung der Blasphemiegesetze bis zu ihrer Abschaffung zu vermeiden; bedauert die anhaltende Diskriminierung von und Gewalt gegen religiöse Minderheiten in Pakistan, darunter gegen Christen, Muslime der Ahmadiyya, Schiiten und Hindus; weist auf den Angriff eines Mobs auf die Ahmadiyya-Gemeinschaft in Gujranwala im Jahr 2014 hin, bei dem drei Mitglieder der Gemeinschaft, darunter zwei Kinder, getötet wurden, nachdem deren Mitglied Aqib Saleem, der der Blasphemie beschuldigt worden war, vom Gericht freigesprochen wurde; stellt fest, dass eine Forderung ergangen ist, dass kein Polizeibeamter unterhalb der Ebene eines Polizeikommissars Anschuldigungen untersuchen darf, bevor ein Fall registriert wird;

8.

ist besorgt darüber, dass die Blasphemiegesetze in Pakistan häufig dazu missbraucht werden, um falsche Anschuldigungen zu erheben, denen unterschiedliche Interessen zugrundeliegen, darunter die Lösung persönlicher Streitigkeiten oder das Streben nach wirtschaftlichem Gewinn; fordert die Regierung Pakistans daher auf, diesen Umstand gebührend zu berücksichtigen und die Blasphemiegesetze entsprechend abzuschaffen; weist die Erklärung des pakistanischen Staatssekretärs für parlamentarische Angelegenheiten, Ali Khan, entschieden zurück, der gefordert haben soll, dass Personen, die sich blasphemisch geäußert haben, enthauptet werden;

9.

fordert das gesamte diplomatische Personal der EU und Europas nachdrücklich auf, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel zu schützen und zu unterstützen, auch indem die Diplomaten an Gerichtsverhandlungen teilnehmen, Besuche im Gefängnis beantragen und mit den mit diesem Fall befassten Behörden kontinuierlich und entschlossen Kontakt aufnehmen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erteilung von Notfallvisa zu erleichtern und Shagufta Kausar, Shafqat Emmanuel, ihrem Anwalt Saiful Malook sowie anderen Personen, die angeklagt werden, weil sie ihre Rechte friedlich ausgeübt haben, darunter Menschenrechtsverteidigern, internationalen Schutz zu gewähren, für den Fall, dass sie Pakistan verlassen müssen;

11.

ist äußerst besorgt über die zunehmenden Angriffe auf Journalisten, Wissenschaftler und zivilgesellschaftliche Organisationen, im Internet und offline, insbesondere wenn sie gegen Frauen und Minderheiten gerichtet sind; fordert die Regierung Pakistans nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um für die Sicherheit von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und religiösen Organisationen zu sorgen und um zügige und wirksame Ermittlungen durchzuführen, damit die Rechtsstaatlichkeit gewahrt wird und die Täter vor Gericht gestellt werden;

12.

fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den APS+-Status Pakistans vor dem Hintergrund der derzeitigen Ereignisse umgehend zu prüfen, sowie die Frage, ob hinreichend Gründe vorliegen, um ein Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme dieses Status und der damit einhergehenden Vorteile einzuleiten, und dem Europäischen Parlament baldmöglichst hierüber Bericht zu erstatten;

13.

fordert den EAD und die Kommission auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der in den Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vorgesehenen Instrumente, einzusetzen, um Religionsgemeinschaften zu unterstützen und Druck auf die pakistanische Regierung auszuüben, damit sie mehr für den Schutz religiöser Minderheiten unternimmt;

14.

fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Pakistan auch künftig im Rahmen der Justizreform und des Aufbaus von Kapazitäten zu unterstützen, um sicherzustellen, dass untergeordnete Gerichte so ausgestattet sind, dass sie gegenüber inhaftierten Personen zügig Gerichtsverfahren einleiten und Fälle von Blasphemie zurückweisen können, denen keine hinreichend stichhaltigen Beweise zugrunde liegen;

15.

begrüßt die interreligiösen Dialoge in Pakistan und fordert den EAD und die EU-Delegation eindringlich auf, den pakistanischen nationalen Friedensrat für interreligiöse Harmonie bei der Organisation solcher regelmäßiger Initiativen gemeinsam mit religiösen Oberhäuptern, auch aus religiösen Minderheiten, weiterhin zu fördern, was auch von religiösen Organisationen, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie von Fachkräften und Akademikern in den Bereichen Menschenrechte und Justiz unterstützt wird; fordert ferner die Delegation der EU und die Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, nichtstaatliche Organisationen in Pakistan, die die Einhaltung der Menschenrechte beobachten und den Opfern von religiöser und geschlechtsspezifischer Gewalt Hilfe anbieten, weiterhin zu unterstützen;

16.

fordert Pakistan nachdrücklich auf, seine Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien, darunter mit dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, zu intensivieren, um alle einschlägigen Empfehlungen umzusetzen und die Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung internationaler Richtwerte zu verbessern;

17.

hält die gewaltsamen Demonstrationen und Angriffe auf Frankreich für inakzeptabel; ist zutiefst besorgt über die antifranzösische Stimmung in Pakistan, die dazu geführt hat, dass französische Staatsangehörige und Unternehmen das Land vorübergehend verlassen mussten;

18.

begrüßt das kürzlich ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs in Pakistan, die Hinrichtung von Gefangenen mit psychischen Erkrankungen zu untersagen; bekräftigt, dass die Europäische Union die Todesstrafe in allen Fällen und ausnahmslos entschieden ablehnt; fordert, dass die Todesstrafe weltweit abgeschafft wird; fordert die pakistanischen Behörden auf, die Todesstrafe bei allen Personen umzuwandeln, damit sichergestellt wird, dass deren Recht auf ein faires Verfahren, das international anerkannt und in der Verfassung geschützt ist, eingehalten wird;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.

(1)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 147.

(2)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 82.

(3)  ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 75.

(4)  ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 40.

(5)  ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 109.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/82


P9_TA(2021)0159

Russland: der Fall Alexei Nawalny, der Aufmarsch von Streitkräften an der ukrainischen Grenze und russische Übergriffe in der Tschechischen Republik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu Russland, dem Fall Alexei Nawalny, dem militärischen Aufmarsch an der Grenze zur Ukraine und den von Russland orchestrierten Anschlägen in der Tschechischen Republik (2021/2642(RSP))

(2021/C 506/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und zur Ukraine,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen, das am 12. Februar 2015 in Minsk angenommen und unterzeichnet und am 17. Februar 2015 durch die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als Ganzes bestätigt wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der G7 vom 18. März 2021 zur Ukraine und auf ihre gemeinsam mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik abgegebene Erklärung vom 12. April 2021 zum selben Thema,

unter Hinweis auf das Treffen des Staatspräsidenten Frankreichs, des Präsidenten der Ukraine und der deutschen Bundeskanzlerin vom 16. April 2021 zu der Frage des Aufmarschs russischer Streitkräfte,

unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebenen Erklärungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. April 2021 zu dem sich verschlechternden Gesundheitszustand von Alexei Nawalny,

unter Hinweis auf die Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 mit dem Titel „Territoriale Integrität der Ukraine“, die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 71/205 vom 19. Dezember 2016, 72/190 vom 19. Dezember 2017, 73/263 vom 22. Dezember 2018, 74/168 vom 18. Dezember 2019 und 75/192 vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Lage der Menschenrechte in der Autonomen Republik Krim und in der Stadt Sewastopol (Ukraine)“ und auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 74/17 vom 9. Dezember 2019 und 75/29 vom 7. Dezember 2020 mit dem Titel „Problem der Militarisierung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine) sowie von Teilen des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres“,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2014/145/GASP vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und insbesondere auf Titel II bezüglich des politischen Dialogs und der Konvergenz im Bereich der Außenpolitik und Sicherheit (2),

unter Hinweis auf das Budapester Memorandum über Sicherheitsgarantien vom 5. Dezember 1994 betreffend den Beitritt von Belarus, Kasachstan und der Ukraine zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Ukraine vom 29. März 2021, in der Ostukraine zu einem vollständigen Waffenstillstand zurückzukehren, und auf den Entwurf des gemeinsamen Aktionsplans zur Umsetzung der Minsker Vereinbarungen,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Diensts vom 19. April 2021 zu der Ausweisung tschechischer Diplomaten und die im Namen der Europäischen Union als Bekundung von Solidarität mit der Tschechischen Republik abgegebene Erklärung des Hohen Vertreters vom 21. April 2021 in Bezug auf kriminelle Aktivitäten auf tschechischem Hoheitsgebiet,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation in den vergangenen Wochen ihre Militärpräsenz an der Ost- und Nordgrenze der Ukraine und auf der besetzten Krim erheblich ausgeweitet hat, wobei insgesamt mehr als 100 000 Mann sowie Panzer, Artillerie, gepanzerte Fahrzeuge und anderes schweres Gerät zusammengezogen wurden; in der Erwägung, dass der jüngste Aufmarsch die größte Zusammenziehung russischer Streitkräfte seit 2014 ist und ihr Umfang und ihre Schlagkraft auf offensive Absichten hindeuten;

B.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation angekündigt hat, das Recht der friedlichen Durchfahrt für Kriegsschiffe und Handelsschiffe anderer Staaten durch den Teil des Schwarzen Meeres in Richtung der Straße von Kertsch bis zum 31. Oktober 2021 außer Kraft zu setzen, womit sie gegen die Freiheit der Schifffahrt verstößt, die durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen garantiert wird, dem Russland beigetreten ist; in der Erwägung, dass sich diese Seegebiete in den Hoheitsgewässern der Ukraine um das vorübergehend besetzte Gebiet der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol herum befinden;

C.

in der Erwägung, dass sechs Jahre seit der Annahme der Minsker Vereinbarungen und sieben Jahre seit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation und dem Beginn des Krieges in der Ukraine vergangen sind;

D.

in der Erwägung, dass nach Angaben ukrainischer Quellen etwa 3 000 Offiziere und Militärausbilder der Russischen Föderation in den Streitkräften der beiden sogenannten Volksrepubliken dienen;

E.

in der Erwägung, dass die Destabilisierung der Ostukraine durch die Russische Föderation über ihre Stellvertreterkräfte in den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk seit 2014 andauert; in der Erwägung, dass infolge des Konflikts über 14 000 Menschen ums Leben gekommen und fast zwei Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind;

F.

in der Erwägung, dass die Ukraine darum ersucht hat, Kapitel III Ziffer 16.3 des Wiener Dokuments 2011 über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen in Anwendung zu bringen, und um eine Erklärung zu den außergewöhnlichen militärischen Aktivitäten der Russischen Föderation in der Nähe der Grenze der Ukraine und auf der besetzten Krim gebeten hat; in der Erwägung, dass das Wiener Dokument im Jahr 2011 von allen 57 Mitgliedern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) angenommen wurde und als dauerhafte Quelle der Zusammenarbeit und militärischen Transparenz dienen soll; in der Erwägung, dass die Russische Föderation beschlossen hat, nicht an dem entsprechenden Treffen teilzunehmen;

G.

in der Erwägung, dass die OSZE-Teilnehmerstaaten einander unter anderem über ihre Stationierungspläne informieren, einander vorab über bedeutende militärische Aktivitäten wie Manöver unterrichten und sich im Fall außergewöhnlicher militärischer Aktivitäten oder zunehmender Spannungen gegenseitig konsultieren und zusammenarbeiten sollen;

H.

in der Erwägung, dass der russische Verteidigungsminister am Freitag, dem 23. April 2021, erklärte, die zusammengezogenen Streitkräfte würden bis zum 1. Mai 2021 in ihre festen Stützpunkte zurückkehren;

I.

in der Erwägung, dass die Rechte auf Gedanken- und Redefreiheit sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in der Verfassung der Russischen Föderation verankert sind; in der Erwägung, dass sich die Lage der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Russland weiter verschlechtert und die Staatsorgane diese Rechte und Freiheiten unentwegt verletzen; in der Erwägung, dass die Russische Föderation zu den Unterzeichnern der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der EMRK gehört und Mitglied des Europarats ist;

J.

in der Erwägung, dass die russischen Behörden am 9. April 2021 Roman Anin, einen der führenden russischen Enthüllungsjournalisten, der an dem Projekt zur Berichterstattung über organisierte Kriminalität und Korruption (Organized Crime and Corruption Reporting Project — OCCRP) beteiligt ist, kurzzeitig festgenommen und vernommen und seine Telefone und ihm gehörende Dokumente beschlagnahmt haben; in der Erwägung, dass durch diese Maßnahmen aufgrund der Informationen, zu denen der russische Inlandsgeheimdienst FSB nun uneingeschränkten Zugang hat, auch die anderen Journalisten des OCCRP, die sich mit Fragen der Transparenz und der Korruption befassen, in Gefahr gebracht worden sind;

K.

in der Erwägung, dass Alexei Nawalny, der prominenteste russische Korruptionsbekämpfer und Oppositionspolitiker, am 17. Januar 2021 verhaftet und am 2. Februar 2021 wegen angeblicher Verletzung seiner Bewährungsauflagen zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde, während er sich in Deutschland von einem Mordversuch durch Vergiftung mit einem verbotenen militärischen chemischen Kampfstoff erholte, der von Agenten der russischen Sicherheitsdienste auf dem Boden der Russischen Föderation begangen worden war; in der Erwägung, dass Alexei Nawalny am 12. März 2021 in eine Strafkolonie in Pokrow überstellt wurde, wo er wiederholt gefoltert und unmenschlich behandelt wurde und anschließend vor über drei Wochen in den Hungerstreik trat;

L.

in der Erwägung, dass die schlimmsten Befürchtungen seiner Familie, Freunde und Unterstützer sowie der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich seiner persönlichen Sicherheit und die Sorge um sein Leben durch diese Entwicklungen im Laufe der vergangenen Wochen bestätigt wurden, woraufhin er in ein Gefängniskrankenhaus in der Nähe von Moskau verlegt wurde, wo sein Leben nach wie vor in Gefahr ist;

M.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 16. Februar 2021 beschloss, der russischen Regierung gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung mitzuteilen, dass Alexei Nawalny freizulassen ist; in der Erwägung, dass diese Maßnahme mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist; in der Erwägung, dass der Gerichtshof für die Zwecke der Durchsetzung der einstweiligen Anordnung die Art und das Ausmaß der Gefahr für das Leben von Alexei Nawalny dem ersten Anschein nach nachgewiesen und vor dem Hintergrund der Gesamtumstände der derzeitigen Inhaftierung von Alexei Nawalny betrachtet hat;

N.

in der Erwägung, dass Alexei Nawalny am Freitag, dem 23. April 2021, angekündigt hat, er werde nach Beratung durch nicht für das Gefängnis tätige Ärzte seinen Hungerstreik, den er am 31. März 2021 begonnen hatte, schrittweise aussetzen; in der Erwägung, dass bei der ärztlichen Beratung von Alexei Nawalny festgestellt wurde, dass die Fortsetzung des Hungerstreiks lebensbedrohlich wäre; in der Erwägung, dass es keine Garantie dafür gibt, dass Alexei Nawalny selbst dann, wenn er jetzt die erforderliche Versorgung erhält, keiner weiteren unmenschlichen oder lebensbedrohlichen Behandlung unterzogen wird und keine weiteren Mordanschläge auf ihn verübt werden;

O.

in der Erwägung, dass Russland laut Transparency International im Korruptionswahrnehmungsindex im Jahr 2020 auf Platz 129 von 180 Ländern steht; in der Erwägung, dass die Recherchen von Korruptionsbekämpfern wie dem verstorbenen Sergei Magnitski und der von Alexei Nawalny angeführten Stiftung für Korruptionsbekämpfung (FBK) zu dem unerklärlichen Reichtum, den Oligarchen, Sicherheitsbeamte und dem Kreml nahestehende Amtsträger im Laufe der Jahre angehäuft haben, dazu geführt haben, dass kleptokratische Verbindungen zwischen diesen Personen, die sich auch auf höchste Stellen der Macht und auch auf Wladimir Putin selbst erstrecken, teilweise aufgedeckt wurden; in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Moskau beabsichtigt, die FBK und zwei weitere Nawalny nahestehende Organisationen — die Stiftung zum Schutz der Bürgerrechte und Nawalnys Regionalbüros — als „extremistisch“ einzustufen, was bedeuten würde, dass deren Mitarbeiter festgenommen und zu Haftstrafen von sechs bis zehn Jahren verurteilt werden könnten;

P.

in der Erwägung, dass der Giftanschlag auf Nawalny in ein Handlungsmuster passt, das gegen Gegner Putins angewandt wird, Wiktor Juschtschenko, Sergei Skripal und Wladimir Kara-Mursa in Mitleidenschaft gezogen und mehrere führende Oppositionelle, Journalisten, engagierte Bürgerinnen und Bürger und führende ausländische Persönlichkeiten, darunter Boris Nemzow, Anna Politkowskaja, Sergei Protasanow, Natalja Estemirowa und Alexander Litwinenko, das Leben gekostet hat;

Q.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation nicht nur eine externe Bedrohung für die Sicherheit Europas darstellt, sondern auch einen internen Krieg gegen das eigene Volk führt, indem sie die Opposition systematisch unterdrückt und Menschen auf offener Straße festnimmt; in der Erwägung, dass allein am 21. April 2021 mindestens 1 788 friedliche Demonstranten festgenommen wurden, womit nunmehr seit Januar 2021 insgesamt über 15 000 unschuldige russische Bürgerinnen und Bürger inhaftiert sind;

R.

in der Erwägung, dass das Parlament in seinen beiden vorausgegangenen Entschließungen zu Russland gefordert hat, die Politik der EU gegenüber Russland sowie die fünf Grundsätze der EU für die Beziehungen zu Russland auf den Prüfstand zu stellen, und den Rat aufgefordert hat, sofort mit den Vorbereitungen zu beginnen und eine EU-Strategie für die künftigen Beziehungen zu einem demokratischen Russland anzunehmen, die auch ein breites Angebot an Anreizen und Bedingungen für die Stärkung von Entwicklungen hin zu Freiheit und Demokratie innerhalb Russlands enthält;

S.

in der Erwägung, dass die Tschechische Republik am 17. April 2021 18 Angehörige der Botschaft der Russischen Föderation, darunter Mitglieder der russischen Nachrichtendienste, ausgewiesen hat, nachdem der Sicherheitsinformationsdienst der Tschechischen Republik zu fundierten Schlussfolgerungen gelangt war, wonach aktive Mitarbeiter der russischen Nachrichtendienste 2014 an der Herbeiführung einer Explosion in einem Munitionsdepot beteiligt waren, bei der zwei tschechische Bürger getötet und umfangreiche Sachschäden verursacht wurden; in der Erwägung, dass das Leben und das Eigentum Tausender Menschen, die in den umliegenden Gemeinden leben, rücksichtlos in Gefahr gebracht wurden; in der Erwägung, dass diese rechtswidrigen Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eine schwerwiegende Verletzung der Souveränität eines EU-Mitgliedstaats durch eine ausländische Macht darstellen; in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Reaktion auf die Ausweisung von 18 ihrer Botschaftsangehörigen durch die Tschechische Republik 20 tschechische Diplomaten ausgewiesen hat, die am 19. April 2021 zur Ausreise aufgefordert wurden; in der Erwägung, dass die Tschechische Republik am 22. April 2021, nachdem Russland sich geweigert hatte, die ausgewiesenen tschechischen Diplomaten wieder ins Land zu lassen, gemäß Artikel 11 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen beschlossen hat, die Zahl der Bediensteten in der russischen Botschaft in der Tschechischen Republik an die Zahl der Bediensteten der tschechischen Botschaft in Russland anzugleichen, wobei sie der russischen Botschaft eine Frist zur Erfüllung der entsprechenden Aufforderung bis Ende Mai einräumte;

T.

in der Erwägung, dass dieselben GRU-Agenten, die an der Herbeiführung der Explosion in dem Munitionslager in der Tschechischen Republik beteiligt waren, auch für den Mordversuch an Sergei und Julija Skripal im Vereinigten Königreich im Jahr 2018 verantwortlich waren, bei dem der Nervenkampfstoff Nowitschok in militärisch einsetzbarer Qualität verwendet wurde, was auch zum Tod einer britischen Staatsbürgerin führte; in der Erwägung, dass für den Mordversuch an Emilian Gebrew, dem Eigentümer einer Waffenfabrik, und zwei weiteren Personen in Bulgarien im Jahre 2015 ebenfalls GRU-Agenten verantwortlich gemacht wurden; in der Erwägung, dass Russland bei der Untersuchung dieser auf dem Gebiet der Europäischen Union begangenen Verbrechen nicht kooperiert, die Beteiligung der GRU an der Vergiftung der Skripals bestreitet und die wichtigsten Verdächtigen deckt;

1.

unterstützt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; bekräftigt, dass es die Politik der EU, die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol nicht anzuerkennen, nachdrücklich unterstützt; begrüßt sämtliche restriktiven Maßnahmen, die die EU aufgrund der rechtswidrigen Annexion ergriffen hat; fordert die umgehende Freilassung aller rechtswidrig auf der Halbinsel Krim und in Russland festgesetzten und inhaftierten ukrainischen Bürger und missbilligt die fortwährenden Menschenrechtsverletzungen auf der besetzten Krim und in den besetzten Teilen der Ostukraine sowie die großangelegte Verleihung der russischen Staatsbürgerschaft (durch Ausgabe russischer Reisepässe) an die dort lebenden Bürgerinnen und Bürger; betont, dass sich russische Amtsträger, deren Handlungen oder Untätigkeit Kriegsverbrechen in der Ukraine ermöglicht oder bewirkt haben, vor der internationalen Strafgerichtsbarkeit werden verantworten müssen;

2.

bedauert den derzeitigen Stand der Beziehungen zwischen der EU und Russland, der darauf zurückzuführen ist, dass Russland die Ukraine militärisch angegriffen hat und das Land nach wie vor destabilisiert, sich den Mitgliedstaaten und Gesellschaften der EU gegenüber feindselig verhält und sie regelrecht angreift, unter anderem durch die Einmischung in Wahlverfahren, die Verbreitung von Desinformation, Deepfakes, böswillige Cyberangriffe, Sabotage und den Einsatz chemischer Kampfstoffe, und bedauert zudem die erhebliche Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der friedlichen Versammlung in Russland; verurteilt das feindselige Verhalten Russlands in Europa aufs Schärfste und fordert die russische Regierung auf, diesen Aktivitäten, mit denen gegen internationale Grundsätze und Normen verstoßen und die Stabilität in Europa gefährdet wird und durch die jedwede Fortsetzung einer konstruktiven bilateralen Agenda mit diesem wichtigen Nachbarn verhindert wird, ein Ende zu setzen;

3.

ist nach wie vor zutiefst besorgt über den großangelegten Aufmarsch russischer Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine und in der rechtswidrig besetzten Autonomen Republik Krim, den das russische Verteidigungsministerium für beendet erklärt hat; verurteilt die Drohgebärden und Destabilisierungsmaßnahmen der Russischen Föderation und würdigt die verhältnismäßige Reaktion der Ukraine;

4.

ist der Ansicht, dass die EU Schlussfolgerungen aus dem zutiefst beunruhigenden Aufmarsch russischer Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine ziehen muss, der mit Wirkung vom Freitag, dem 23. April 2021, ausgesetzt wurde; beharrt darauf, dass sich die russischen Streitkräfte vollständig und unverzüglich von der Grenze zur Ukraine zurückziehen und in ihre ständigen Stützpunkte zurückkehren müssen; fordert, dass Russland im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen, etwa den Grundsätzen der OSZE und den Verpflichtungen zur Transparenz von Militärbewegungen und dem Wiener Dokument, die Praxis ungerechtfertigter militärischer Aufmärsche, mit denen es darauf abzielt, seine Nachbarn zu bedrohen, sofort einzustellen, alle laufenden Provokationen zu beenden und künftige Provokationen zu unterlassen und die Lage zu deeskalieren, indem es seine Streitkräfte an ihre ständigen Stützpunkte zurückbeordert; bekräftigt, dass der Aufmarsch russischer Streitkräfte auch eine Bedrohung für Stabilität, Sicherheit und Frieden in Europa ist, weshalb ein sicherheitspolitischer Dialog zwischen der EU und der Ukraine ehrgeizig sein und zu einer übereinstimmenden Bewertung der sicherheitspolitischen Herausforderungen vor Ort beitragen sollte; betont, dass befreundete Länder ihre militärische Unterstützung für die Ukraine und die Lieferung von Verteidigungswaffen an das Land ausweiten sollten, was im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen steht, der individuelle und kollektive Selbstverteidigung ermöglicht; fordert Russland auf, seine Streitkräfte aus den sogenannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk abzuziehen und der Ukraine die Kontrolle über die Autonome Republik Krim und die Stadt Sewastopol zurückzugeben;

5.

fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Rat trotz des angekündigten Rückzugs der russischen Streitkräfte weiterhin mit den militärischen Entwicklungen befasst und auch künftig bereit ist, sich auf weitere gemeinsame Maßnahmen zu einigen;

6.

fordert Russland nachdrücklich auf, seiner Verpflichtung aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen nachzukommen und die Freiheit der Schifffahrt und die Durchfahrt durch die internationale Meerenge zu den Häfen des Asowschen Meeres zu garantieren; fordert die EU auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Partnern die ständige Überwachung der Durchfahrt aller Schiffe durch die Straße von Kertsch auszuweiten;

7.

fordert Russland und die von Russland unterstützten Separatisten auf, die Waffenstillstandsvereinbarung einzuhalten; fordert Russland auf, die Bestimmungen der Minsker Abkommen vollständig umzusetzen und konstruktiv am Normandie-Prozess und in der trilateralen Kontaktgruppe mitzuwirken; betont, dass der Konflikt in der Ostukraine politisch gelöst werden muss und dass sich die EU stärker in die friedliche Beilegung von Konflikten einbringen muss;

8.

betont, dass die EU für den Fall, dass ein derartiger militärischer Aufmarsch in der Zukunft in einen Einmarsch der Russischen Föderation in die Ukraine münden sollte, klarstellen muss, dass der Preis für eine solche Verletzung des Völkerrechts und internationaler Normen sehr hoch wäre; beharrt daher darauf, dass unter derartigen Umständen die Erdöl- und Erdgaseinfuhren aus Russland in die EU sofort eingestellt werden, dass Russland gleichzeitig aus dem Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen werden sollte und dass alle Vermögenswerte von der russischen Staatsmacht nahestehenden Oligarchen und ihren Familien in der EU eingefroren und ihre Visa aufgehoben werden müssen;

9.

fordert, dass die EU ihre Abhängigkeit der EU von Energieträgern aus Russland verringert, und fordert die Organe der EU und alle Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Fertigstellung der Erdgasfernleitung Nord Stream 2 abzubrechen und zu verlangen, dass die Errichtung umstrittener Kernkraftwerke, die von Rosatom gebaut werden, gestoppt wird;

10.

bekräftigt seine Unterstützung für die internationale Untersuchung der Umstände des tragischen Abschusses des Flugs MH17 der Malaysian Airlines, der möglicherweise ein Kriegsverbrechen darstellt, und bekräftigt seine Forderung, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

11.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, nach dem Vorbild des Gesetzesvorschlags des Vereinigten Königreichs für eine globale Sanktionsregelung im Bereich der Korruptionsbekämpfung und ähnlicher Regelungen eine EU-Sanktionsregelung im Bereich Korruptionsbekämpfung anzunehmen, um die derzeitige globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu ergänzen; betont, dass russischer Reichtum und russische Investitionen unklaren Ursprungs in den Mitgliedstaaten der EU nicht länger willkommen sein sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, die darauf gerichtet sind, die strategischen Investitionen des Kreml in der EU einzudämmen, die zu subversiven Zwecken und mit dem Ziel getätigt werden, demokratische Prozesse und Institutionen zu schwächen und Korruption zu verbreiten; beharrt weiterhin darauf, dass Mitgliedstaaten wie Bulgarien und Malta ihre Programme zum Erwerb der Staatsangehörigkeit gegen Investitionen („goldene Reisepässe“) aufgeben;

12.

fordert die umgehende und bedingungslose Freilassung von Alexei Nawalny, dessen Verurteilung politisch motiviert ist und den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Russlands zuwiderläuft, und aller Personen, die bei Protesten, bei denen sie sich für seine Freilassung einsetzten oder seine Korruptionsbekämpfungskampagne unterstützten, festgenommen wurden; erwartet, dass Russland die einstweilige Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die Art und das Ausmaß der Gefahr für das Leben von Alexei Nawalny befolgt; macht Russland für den Gesundheitszustand von Alexei Nawalny verantwortlich und fordert Russland nachdrücklich auf, den Mordversuch an Alexei Nawalny zu untersuchen und dabei uneingeschränkt mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen zusammenzuarbeiten; fordert die russischen Staatsorgane auf, die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes so zu verbessern, dass sie internationalen Standards entsprechen; fordert, dass die mit den Forderungen nach der Freilassung von Alexei Nawalny zusammenhängenden Festnahmen friedlicher Demonstranten und systematischen Übergriffe auf die Opposition eingestellt werden; betont, dass gegen alle Personen, die an der strafrechtlichen Verfolgung, Verurteilung und Misshandlung von Alexei Nawalny beteiligt sind, im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte Sanktionen verhängt werden sollten;

13.

weist die russischen Staatsorgane und Präsident Putin in seiner Eigenschaft als russisches Staatoberhaupt persönlich erneut darauf hin, dass sie die volle Verantwortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Alexei Nawalny tragen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um seine körperliche und geistige Gesundheit und sein Wohlergehen zu schützen; fordert Präsident Putin und die russischen Staatsorgane unverändert mit Nachdruck auf, diejenigen, die für den Mordversuch an Alexei Nawalny verantwortlich sind, zu ermitteln, vor Gericht zu stellen und zur Rechenschaft zu ziehen;

14.

missbilligt die Absicht der russischen Staatsmacht, die von Alexei Nawalny geleitete Stiftung für Korruptionsbekämpfung zu einer extremistischen Organisation zu erklären, als haltlose und diskriminierende Maßnahme; hebt die Bekämpfung der Korruption hervor und betont, dass der Wunsch nach Beteiligung an einem freien und pluralistischen öffentlichen Diskurs und freien und pluralistischen Wahlverfahren ein unveräußerliches Recht jeder Person und jeder demokratischen politischen Organisation ist und nichts mit extremistischen Ansichten zu tun hat;

15.

bekundet den demokratischen Kräften in Russland, die sich für eine offene und freie Gesellschaft einsetzen, seine tief empfundene Solidarität sowie allen Personen und Organisationen, die Ziel von Übergriffen und Repressionen geworden sind, seine Unterstützung; fordert die russische Staatsmacht nachdrücklich auf, sämtlichen Drangsalierungen, Einschüchterungen und Übergriffen, die sich gegen die Opposition, die Zivilgesellschaft, die Medien, Menschenrechtsverteidiger und Frauenrechteverteidiger und andere engagierte Bürgerinnen und Bürger des Landes richten, ein Ende zu setzen, insbesondere im Vorfeld der Parlamentswahl im Herbst 2021; legt der EU nahe, Russland auch künftig regelmäßig aufzufordern, alle mit internationalen Normen unvereinbaren Gesetze aufzuheben oder zu ändern; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für alle Menschenrechtsverteidiger in Russland und ihre Arbeit; fordert die Delegation der EU und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in dem Land auf, die Zivilgesellschaft stärker zu unterstützen, mit allen verfügbaren Instrumenten ihre Unterstützung für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern auszuweiten, erforderlichenfalls die Ausstellung von Notfallvisa zu ermöglichen und diesen Personen vorübergehenden Schutz in den Mitgliedstaaten der EU zu gewähren;

16.

fordert die russischen Behörden auf, die Medienfreiheit zu achten und jegliche Schikanierung und Unterdrucksetzung unabhängiger Medien und Journalisten wie des Enthüllungsjournalisten Roman Anin einzustellen;

17.

bekräftigt seine Aufforderung an die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sowie Gerichtsverfahren gegen Organisationen der Zivilgesellschaft, Journalisten, Oppositionspolitiker und engagierte Bürgerinnen und Bürger, darunter auch den Fall von Alexei Nawalny, auch künftig aufmerksam zu beobachten:

18.

missbilligt, dass Mitglieder der russischen Nachrichtendienste die Explosion des Waffendepots in Vrbětice in der Tschechischen Republik verursacht haben, wodurch die Souveränität der Tschechischen Republik verletzt wurde und was eine nicht hinnehmbare feindselige Handlung darstellt; verurteilt aufs Schärfste die Handlungen, mit denen Mitgliedstaaten der EU destabilisiert und bedroht werden sollen, und fordert Russland auf, sämtliche derartigen Aktivitäten einzustellen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und die Familien der bei dem Anschlag von 2014 getöteten Bürger zu entschädigen; unterstreicht, dass die Europäische Union an der Seite der Tschechischen Republik steht und fordert den HR/VP und den Rat auf, angemessene Gegenmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Ausweitung gezielter Sanktionen; bekundet der Bevölkerung und den staatlichen Stellen der Tschechischen Republik in Anbetracht des auf dem Gebiet der EU von Russland orchestrierten Anschlags und nach der unbegründeten und unverhältnismäßigen Ausweisung von 20 tschechischen Diplomaten aus Russland seine tief empfundene Solidarität; bekundet seine Unterstützung für die Entscheidung der tschechischen Behörden, die Zahl der Bediensteten in der Botschaft der Russischen Föderation in der Tschechischen Republik an die Zahl der Bediensteten der Botschaft der Tschechischen Republik in Russland anzugleichen, verurteilt die anschließenden Drohungen der Russischen Föderation gegen die Tschechische Republik und würdigt alle Unterstützungsmaßnahmen und Akte der Solidarität seitens mehrerer Regierungen von Mitgliedstaaten der EU und alle bereits angebotenen diplomatischen Dienste; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, nach dem Vorbild des Falles Skripal eine koordinierte Ausweisung russischer Diplomaten vorzunehmen;

19.

verurteilt, dass der Kreml undemokratische Unterdrückungsregime weltweit unterstützt, etwa jene im Iran, in Nordkorea, in Venezuela, in Syrien und in Belarus; ist zutiefst besorgt darüber, dass immer mehr in Russland lebende Belarussinnen und Belarussen festgenommen, entführt und abgeschoben werden, etwa der Vorsitzende der oppositionellen Volksfront von Belarus und auch unbescholtene Menschen, die die friedlichen Proteste in Belarus lautstark unterstützt haben; ist insbesondere besorgt über die von Russland unterstützte Kampagne, die sich gegen in Belarus tätige Organisationen richtet, die dort nationale Minderheiten aus Mitgliedstaaten der EU vertreten, auch gegen die größte dieser Organisationen, die Union der Polen in Belarus;

20.

verurteilt Propaganda und Desinformation in der russischen Presse und die böswillige Verbreitung von Propaganda und Desinformation in der EU sowie die Tätigkeit russischer Trollfarmen, insbesondere derjenigen, die derzeit die Tschechische Republik diffamieren und ihr unterstellen, sie sei kein souveränes Land mit unabhängigen Nachrichtendiensten, sondern ein Satellit der Interessen der USA; verurteilt die mit Militärspionage durch Russland im Zusammenhang stehenden Cyberangriffe auf eine strategisch bedeutsame staatliche Einrichtung der Tschechischen Republik;

21.

bekräftigt, dass die Geschlossenheit der Mitgliedstaaten der EU die beste Strategie ist, um Russland davon abzuhalten, destabilisierende und subversive Maßnahmen in Europa durchzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Standpunkte und Maßnahmen gegenüber Russland aufeinander abzustimmen und geschlossen aufzutreten; fordert, dass die Mitgliedstaaten im Ministerkomitee des Europarates geschlossen auftreten, wenn Russland die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiterhin missachtet; ist der Ansicht, dass die EU eine weitergehende Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern, insbesondere mit der NATO und den Vereinigten Staaten, anstreben sollte, um alle auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, mit denen Russlands fortgesetzten Einmischungsversuchen, immer aggressiveren Desinformationskampagnen und groben Völkerrechtsverletzungen, durch die Sicherheit und Stabilität in Europa gefährdet werden, wirksam entgegenzuwirken;

22.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, rasch und entschlossen gegen Störmaßnahmen der Nachrichtendienste Russlands im Gebiet der EU vorzugehen und sich bei ihren verhältnismäßigen Gegenmaßnahmen eng mit den transatlantischen Partnern abzustimmen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich Spionageabwehr auszuweiten;

23.

fordert den HR/VP und den Rat auf, einen neuen strategischen Ansatz für die Beziehungen der EU zu Russland auszuarbeiten, der vorsehen muss, die Zivilgesellschaft besser zu unterstützen, die Kontakte zwischen den Menschen mit den Bürgerinnen und Bürgern Russlands zu stärken, klare rote Linien für die Zusammenarbeit mit staatlichen russischen Akteuren festzulegen, technologische Standards und das offene Internet für die Unterstützung freier Räume und gegen Unterdrückungstechnologien zu nutzen und Solidarität mit den östlichen Partnern der EU zu bekunden, auch in Bezug auf Sicherheitsfragen und die friedliche Beilegung von Konflikten; betont, dass jedweder Dialog mit Russland auf der Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechte beruhen muss;

24.

ist zutiefst besorgt darüber, dass die russischen Staatsorgane die Arbeit unabhängiger Medienplattformen sowie einzelner Journalisten und anderer Medienakteure nach wie vor einschränken; verurteilt in diesem Zusammenhang die Entscheidung, das unabhängige Medienunternehmen Meduza als „ausländischen Agenten“ einzustufen, auf das Schärfste;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine und dem Präsidenten, der Regierung und der Staatsduma der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/89


P9_TA(2021)0160

Fünfter Jahrestag des Friedensabkommens in Kolumbien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zum fünften Jahrestag des Friedensabkommens in Kolumbien (2021/2643(RSP))

(2021/C 506/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere seine Entschließung vom 20. Januar 2016 zur Unterstützung des Friedensprozesses in Kolumbien (1),

unter Hinweis auf das Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (2), das am 26. Juli 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde, und auf das am 2. Dezember 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (3),

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 1. Oktober 2015, mit der Eamon Gilmore zum EU-Sonderbeauftragten für den Friedensprozess in Kolumbien ernannt wurde,

unter Hinweis auf das zwischen der Regierung Kolumbiens und den Revolutionären Streitkräften Kolumbiens — Volksarmee (FARC-EP) geschlossene endgültige Abkommen zur Beendigung des bewaffneten Konflikts und zur Schaffung eines stabilen und dauerhaften Friedens, das am 24. November 2016 unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Verifikationsmission der Vereinten Nationen in Kolumbien und insbesondere den Bericht vom 26. März 2021,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 10. Februar 2021 über die Menschenrechtslage in Kolumbien,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) Josep Borrell und des Kommissionsmitglieds Janez Lenarčič vom 9. Februar 2021 zu dem Beschluss Kolumbiens, venezolanischen Migranten vorübergehenden Schutz zu gewähren, und die Erklärung der Sprecherin des VP/HR vom 26. Februar 2021 zur Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger in Kolumbien,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Kolumbien im November 2021 den fünften Jahrestag der Unterzeichnung des endgültigen Abkommens zur Beendigung des bewaffneten Konflikts und zur Schaffung eines stabilen und dauerhaften Friedens zwischen der Regierung Kolumbiens unter der Leitung des Präsidenten Juan Manuel Santos und den Revolutionären Streitkräften Kolumbiens — Volksarmee (FARC-EP) begehen wird, mit dem ein mehr als 50 Jahre währender Konflikt beendet wurde und das einen wichtigen Schritt beim Aufbau eines stabilen und dauerhaften Friedens im Land darstellt; in der Erwägung, dass Kolumbien trotz langer Phasen außerordentlicher Gewalt seine demokratische Integrität gewahrt hat;

B.

in der Erwägung, dass es Schätzungen des kolumbianischen Verfassungsgerichts zufolge mindestens 15 Jahre dauern wird, das endgültige Abkommen, die Zehnjahresplanung des einheitlichen Fahrplans und den derzeitigen auf vier Jahre ausgelegten mehrjährigen Friedensinvestitionsplan mit Mitteln in Höhe von fast 11,5 Mrd. USD umzusetzen;

C.

in der Erwägung, dass sich der Präsident Kolumbiens, Iván Duque, und der Präsident der Partei Comunes (ehemals FARC-Partei), Rodrigo Londoño, am 10. März 2021 getroffen haben, um den Stand der Umsetzung des endgültigen Abkommens zu erörtern; in der Erwägung, dass beide Parteien bei dem vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Kolumbien und Leiter der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Kolumbien vermittelten Dialog ihr Engagement für das endgültige Abkommen bekräftigt und vereinbart haben, gemeinsam einen Fahrplan für den verbleibenden für die umfassende Umsetzung des Abkommens vorgesehenen Zeitraum auszuarbeiten und ihre Bemühungen um die Stärkung der Wiedereingliederung von ehemaligen Kombattanten und der Sicherheitsgarantien für diese zu verdoppeln;

D.

in der Erwägung, dass auch ehemalige Guerillakämpfer bei ihrer Wiedereingliederung in das zivile Leben Fortschritte erzielen, und in der Erwägung, dass das Justiz- und Verfassungssystem in Kolumbien derzeit konkrete Reformen verabschiedet, damit die Verpflichtungen aus dem Abkommen umgesetzt werden und damit die Zukunft des Landes auf ihnen aufbauen kann;

E.

in der Erwägung, dass die Parteien im endgültigen Abkommen übereingekommen sind, eine Sondergerichtsbarkeit für den Frieden einzurichten, einschließlich der Umsetzung eines Integralen Systems für Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Nichtwiederholung sowie Vereinbarungen über Entschädigungen für Opfer, wie u. a. im Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Michelle Bachelet vom 10. Februar 2021 festgestellt wird; in der Erwägung, dass Kolumbien bei der umfassenden Umsetzung des endgültigen Abkommens mit komplexen Herausforderungen konfrontiert ist, die durch die COVID-19-Krise und die Ankunft und Aufnahme venezolanischer Migranten verschärft werden;

F.

in der Erwägung, dass die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden Kolumbiens am 26. Januar 2021 ihren ersten wichtigen Beschluss bekannt gegeben und acht hochrangige Führer der ehemaligen FARC-EP wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt hat, was bislang das deutlichste Ergebnis der Übergangsjustiz im Land ist; in der Erwägung, dass sie auch Fortschritte bei der Untersuchung der sogenannten „falsch positiven“ Fälle bestätigt hat; in der Erwägung, dass die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden Maßnahmen ergriffen hat, um Erfolge bei der Einrichtung eines ständigen und ungehinderten Dialogs mit Vertretern indigener Gemeinschaften zu erzielen;

G.

in der Erwägung, dass es weiterhin wesentliche Fortschritte gibt, die als Beispiel für das Transformationspotenzial des Friedensabkommens gelten können, wie etwa die erstmalige Berücksichtigung eines gesonderten Gleichstellungskonzepts; in der Erwägung, dass das mit dem Umfassenden Programm für den Schutz von Entscheidungsträgerinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen und den Programmen zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt, darunter von Vergewaltigung und Entführung, sind, mehr Fortschritte erzielt werden dürften; in der Erwägung, dass es angesichts der Verflechtung der verschiedenen Kapitel des Abkommens von größter Bedeutung ist, das Gleichstellungskonzept aktiv in allen Bereichen einzubinden;

H.

in der Erwägung, dass die Friedensgespräche zwar zu einer erheblichen Verringerung der Todesopfer und der Gewalt in Kolumbien geführt haben, die Verschlechterung der Sicherheitslage in verschiedenen Regionen Kolumbiens jedoch weithin als Hindernis für den Friedensprozess angesehen wird, wobei Angaben der Vereinten Nationen zufolge ein besorgniserregender Anstieg bei der Gewalt und dem Verschwindenlassen, der Entführung und der Ermordung von führenden Vertretern der Gesellschaft und indigener Bevölkerungsgruppen, ehemaligen FARC-Kombattanten und Menschenrechtsverteidigern zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass auch die Sicherheitskräfte Angriffen und Gewalt ausgesetzt sind;

I.

in der Erwägung, dass die Verifikationsmission der Vereinten Nationen die Ermordung von 73 ehemaligen Kombattanten im Jahr 2020 bestätigt hat, wodurch die Zahl der ehemaligen Kombattanten, die seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens im Jahr 2016 getötet wurden, auf 248 gestiegen ist; in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte im vergangenen Jahr Informationen über die Ermordung von 120 Menschenrechtsverteidigern erhalten hat, von denen 53 Fälle bestätigt wurden; in der Erwägung, dass das Amt darüber hinaus im Jahr 2020 69 Zwischenfälle mit einer großen Anzahl ziviler Opfer verzeichnet hat, wobei 269 Zivilisten ums Leben kamen, darunter 24 Kinder und 19 Frauen; in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen größere Anstrengungen erforderlich sind, um das Friedensabkommen umzusetzen;

J.

in der Erwägung, dass es dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zufolge vorrangig ist, gegen die anhaltende Gewalt gegen ehemalige Kombattanten, von Konflikten betroffene Gemeinschaften, führende Mitglieder der Gesellschaft und Menschenrechtsverteidiger vorzugehen, die erforderliche Verbesserung der Nachhaltigkeit des Wiedereingliederungsprozesses anzugehen, für die Konsolidierung einer integrierten staatlichen Präsenz in Konfliktgebieten zu sorgen, den konstruktiven Dialog zwischen den Parteien als Mittel zur Förderung der Umsetzung des Friedensabkommens zu stärken und die notwendige Verbesserung der Voraussetzungen für die Aussöhnung zwischen den Parteien vorzunehmen;

K.

in der Erwägung, dass die Regierung Kolumbiens 2017 förmliche Friedensgespräche mit der Nationalen Befreiungsarmee (ELN) aufgenommen hat; in der Erwägung, dass die Regierung von Präsident Iván Duque jedoch im Januar 2019, kurz nachdem die ELN eine Autobombe in einer Polizeiakademie in Bogotá gezündet hat, bei der 22 Menschen ums Leben kamen, die Friedensgespräche beendet hat; in der Erwägung, dass die Konfliktdynamik, an der die ELN beteiligt ist, was auch Zusammenstöße mit anderen illegalen bewaffneten Akteuren und mit den öffentlichen Sicherheitskräften einschließt, in bestimmten Provinzen fortbesteht; in der Erwägung, dass die Regierung darauf beharrt, dass die Wiederaufnahme der Gespräche davon abhängt, dass die ELN ihre gewalttätigen Handlungen, darunter Entführungen, die Rekrutierung von Kindern und die Minenverlegung, einstellt, während die ELN an ihrem Standpunkt festhält, demzufolge entsprechende Forderungen der Regierung am Verhandlungstisch behandelt werden müssen;

L.

in der Erwägung, dass der Präsident Kolumbiens, Iván Duque Márquez, mit einer weitreichenden Entscheidung Solidarität unter Beweis gestellt hat, wodurch etwa 1 800 000 venezolanischen Migranten, die sich im Land aufhalten, vorübergehender Schutz angeboten bzw. ihr Aufenthalt mithilfe befristeter Migrationsgenehmigungen legalisiert wurde, sodass sie sich registrieren lassen können und ihren Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung sowie ihre sozioökonomische Eingliederung verbessern können, wodurch ihre Schutzbedürftigkeit verringert wird; in der Erwägung, dass die mehr als 2 000 Kilometer lange Grenze zwischen Kolumbien und Venezuela durchlässig ist; in der Erwägung, dass die Grenze zwischen Kolumbien und Venezuela hauptsächlich aus dichtem Wald und unwegsamem Gelände besteht, was sie zu einem bevorzugten Terrain für illegale Aktivitäten und organisierte Kriminalität macht;

M.

in der Erwägung, dass über den EU-Treuhandfonds für Kolumbien 128 Mio. EUR mobilisiert wurden, die aus dem EU-Haushalt, aus 21 Mitgliedstaaten, aus Chile und aus dem Vereinigten Königreich stammen; in der Erwägung, dass sein fünfter strategischer Ausschuss seine künftigen strategischen Leitlinien am 22. Januar 2021 festgelegt hat;

N.

in der Erwägung, dass der Zivilgesellschaft im Friedensprozess eine wichtige Rolle zukommt, da sie Menschenrechtsorganisationen, Frauenverbände, ländliche Gemeinschaften, afrokolumbianische Gemeinschaften und indigene Gruppen zusammenführt, die eine Vielzahl von Initiativen und Vorschlägen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ausgearbeitet haben;

O.

in der Erwägung, dass es einen — in der gemeinsamen Absichtserklärung vom November 2009 und im Handelsübereinkommen zwischen Kolumbien und Peru sowie der EU und ihren Mitgliedstaaten festgeschriebenen — Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und Kolumbien in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Handel gibt, mit dem nicht nur die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gefördert, sondern auch der Frieden, die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, die nachhaltige Entwicklung und das Wohlergehen der Bürger gestärkt werden sollen; in der Erwägung, dass Kolumbien ein strategischer Partner und entscheidend für die Stabilität in der Region ist; in der Erwägung, dass die EU und die Republik Kolumbien einen Rahmen für die Beteiligung der Republik Kolumbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union geschaffen haben, der am 1. März 2020 in Kraft getreten ist;

P.

in der Erwägung, dass sich diese enge Beziehung auch auf die internationale Zusammenarbeit in multilateralen Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse — darunter die Friedensbemühungen und die Bekämpfung von Terrorismus und Drogenhandel — erstreckt;

1.

bekräftigt seine Unterstützung für das Friedensabkommen in Kolumbien und begrüßt den jüngsten Dialog zwischen den Parteien; würdigt gleichzeitig ihre politischen Bemühungen, ihren Realitätssinn und ihre Beharrlichkeit; bekräftigt seine Bereitschaft, weiterhin jede mögliche politische und finanzielle Unterstützung für die vollständige Umsetzung des Friedensabkommens zu leisten, die Phase nach dem Konflikt zu begleiten, in der die Beteiligung lokaler Gemeinschaften und zivilgesellschaftlicher Organisationen nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, und den von den Opfern genannten Prioritäten in Bezug auf Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Garantien der Nichtwiederholung gebührend Rechnung zu tragen; bekräftigt seine Solidarität mit allen Opfern;

2.

betont, dass das kolumbianische Friedensabkommen häufig weltweit als Vorbild genannt wird, weil darin die Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, die dem Konflikt zugrunde liegenden Probleme anzugehen, und ein zentraler Schwerpunkt auf die Rechte und die Würde der Opfer gelegt wird; weist darauf hin, dass alle Teile eines derart komplexen und innovativen Abkommens umgesetzt werden müssen, da sie miteinander verflochten sind, wenn es um die Bewältigung der eigentlichen Ursachen des Konflikts geht; fordert die kolumbianische Regierung auf, bei der Umsetzung sämtlicher Aspekte des Friedensabkommens weiterhin Fortschritte zu erzielen;

3.

begrüßt die Fortschritte Kolumbiens in Bereichen wie der integralen Reform des ländlichen Raums, den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Wahrung der Rechte der Opfer, der Lösung des Problems illegaler Drogen, der Substitution illegaler Kulturpflanzen, der Rückgabe von Land und der Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten, und fordert, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um sämtliche Aspekte des Friedensabkommens umzusetzen, insbesondere in den sozioökonomischen Bereichen, in denen bislang weniger Fortschritte erzielt wurden; betont, dass es wichtig ist, dass der Friedensprozess mit entschlossenen Bemühungen zur Bekämpfung von Ungleichheit und Armut einhergeht, unter anderem durch die Suche nach gerechten Lösungen für Menschen und Gemeinschaften, die von ihrem Land vertrieben wurden; ist der Ansicht, dass Gruppen, die unverhältnismäßig stark unter dem Konflikt gelitten haben, wie afrokolumbianische und indigene Gemeinschaften, besondere Unterstützung erhalten müssen; erkennt die Arbeit der Territorialen Räte für Frieden, Aussöhnung und Koexistenz an;

4.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass den Entwicklungsplänen mit territorialem Schwerpunkt (PDET), die von den Gemeinschaften in den 170 Gemeinden erstellt wurden, die am stärksten von Vernachlässigung, Armut und Gewalt betroffen sind, eine grundlegende und historische Rolle zukommt;

5.

begrüßt alle Maßnahmen, die die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden bereits ergriffen hat, um eine Zukunft zu schaffen, in der die Friedenskonsolidierung und die Vermeidung der Straflosigkeit im Mittelpunkt stehen, und fordert sie auf, ihre erheblichen Bemühungen trotz der zahlreichen Herausforderungen, einschließlich der Verzögerungen bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften, fortzusetzen; fordert die Staatsorgane Kolumbiens auf, als wesentlichen Beitrag zu einem nachhaltigen und dauerhaften Frieden die Autonomie und Unabhängigkeit des Integralen Systems für Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Nichtwiederholung zu wahren und das System zu schützen;

6.

verurteilt die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern, ehemalige Kämpfern der FARC und führenden Vertretern der Gesellschaft und indigener Bevölkerungsgruppen und die Gewalt, die gegen diese verübt wurde; betont, dass die Bekämpfung der anhaltenden Gewalt gegen sie eine der größten Herausforderungen in Kolumbien darstellt; stellt fest, dass der Konflikt in ländlichen Gebieten des Landes eskaliert ist, und bedauert die Gewalt, die hauptsächlich in diesen Gebieten von illegalen bewaffneten Gruppen und der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit Drogenhandel und dem illegalen Abbau von Rohstoffen ausgeht; stellt fest, dass mehrere Fälle von Vertreibung, Zwangsrekrutierung, sexueller Gewalt gegen Kinder und Frauen, Massakern, Folter und anderen Gräueltaten sowie Angriffe auf ethnische Gemeinschaften und Autoritäten gemeldet wurden, und ist ebenfalls besorgt darüber, welche Folgen das für die Behörden hat; fordert zügige und gründliche Untersuchungen und verlangt, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Staatsorgane Kolumbiens nachdrücklich auf, den Schutz und die Sicherheit aller gesellschaftlichen und politischen Führer, sozial engagierten Menschen sowie Umweltschützer und Verteidiger ländlicher Gemeinden zu erhöhen und sicherzustellen; sieht mit besonderer Besorgnis die in der Erklärung der Vereinten Nationen angesprochene problematische Situation in der Provinz Cauca;

7.

erkennt die Anstrengungen zur Bekämpfung der Kriminalität organisierter bewaffneter Gruppen und anderer Organisationen an; betont, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Schutz zu verbessern, und fordert daher eine stärkere integrierte Präsenz des Staates in den Gebieten sowie die Verabschiedung politischer Maßnahmen zur Zerschlagung krimineller Organisationen durch die Nationale Kommission für Sicherheitsgarantien; begrüßt in diesem Zusammenhang den Strategischen Plan für Sicherheit und Schutz für die Wiedereingliederung von Personen;

8.

begrüßt die Verlängerung des Opfergesetzes bis 2031 und die Aufstockung entsprechender Haushaltsmittel, was mehr als neun Millionen Menschen, die im einheitlichen Opferregister registriert sind, zugutekommt, sowie die wirksame politische Beteiligung der FARC, die nun als Partei Comunes agiert, und die Fortschritte bei der Wiedereingliederung von fast 14 000 ehemaligen Kombattanten; begrüßt, dass die Regierung das Land von sieben der 24 ehemaligen Zonen für die Ausbildung und Wiedereingliederung erworben hat, und hebt die Sicherheitseinsätze dort hervor, zusätzlich zu den Sozialschutzmaßnahmen, die für mehr als 13 000 ehemalige Kombattanten gelten;

9.

erkennt die von den kolumbianischen Institutionen unternommenen Anstrengungen an und ermutigt sie, weitere Fortschritte zu machen, damit die Menschenrechte im Einklang mit ihrer Pflicht, für die Sicherheit ihrer Bürger zu sorgen, uneingeschränkt und dauerhaft gewahrt werden; hebt den Rückgang der Mordrate hervor, die zwischen 2019 und 2020 von 25 auf 23,7 pro 100 000 Einwohner gesunken ist, wie im Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte festgestellt wird; erkennt das Engagement der Regierung für den Schutz von herausragenden Mitgliedern der Gesellschaft, Menschenrechtsverteidigern und ehemaligen Kombattanten sowie entlegenen Gemeinschaften an;

10.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die ehemaligen Guerillas trotz ihrer Verpflichtung, Informationen über Drogenhandelsrouten und die Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, über die sich die kriminellen Vereinigungen finanzieren, die Verteidiger, führende Persönlichkeiten und ehemalige Kombattanten angreifen, dies bislang nicht getan haben; weist außerdem auf seine Besorgnis darüber hin, dass die Frist für die Übergabe der Vermögenswerte der ehemaligen FARC-EP zur Entschädigung der Opfer am 31. Dezember 2020 abgelaufen ist und nur 4 % des vereinbarten Betrags übergeben wurden;

11.

fordert die Regierung auf, alle im derzeitigen wirtschaftlichen Kontext erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um — wie von den Vereinten Nationen empfohlen — strukturelle Veränderungen zu fördern, die dazu beitragen würden, die Gesamtsituation zu verbessern und das Potenzial der Friedensvereinbarungen für eine positive Veränderung der Menschenrechtslage in Kolumbien zu maximal zu nutzen; fordert die Organisationen der Zivilgesellschaft auf, daran mitzuarbeiten, dass in Kolumbien wieder ein friedliches Zusammenleben möglich wird;

12.

weist erneut darauf hin, dass Gewalt kein legitimes Mittel im politischen Kampf ist, und fordert diejenigen, die doch dieser Ansicht sind, auf, den Weg der Demokratie mit all seinen Konsequenzen und Erfordernissen zu beschreiten, wobei der erste Schritt darin besteht, dass sie ihre Waffen endgültig niederlegen und ihre Ideen und Bestrebungen unter Einhaltung demokratischer Regeln und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit verfolgen; fordert in diesem Sinne die von der EU als terroristische Organisation aufgeführte Nationale Befreiungsarmee (ELN) und Dissidentengruppen der FARC-EP auf, die Gewalt und die Terroranschläge gegen die Bevölkerung in Kolumbien zu beenden und sich umgehend unverbrüchlich und entschlossen zum Frieden in Kolumbien zu bekennen;

13.

hebt die Fortschritte hervor, die bei der Räumung von Antipersonenminen in 129 Gemeinden und der Verlängerung der Frist für ihre Abschaffung bis 2025 erzielt wurden;

14.

lobt den bemerkenswerten und beispiellosen Schritt Kolumbiens, etwa 1 800 000 venezolanischen Migranten, die sich im Land aufhalten, einen vorübergehenden Schutzstatus zu gewähren, was dazu beitragen wird, die Wahrnehmung und den Schutz ihrer Menschenrechte sicherzustellen und das menschliche Leid der venezolanischen Migranten in Kolumbien zu verringern, während gleichzeitig Möglichkeiten für eine bessere Unterstützung geschaffen werden, unter anderem in Bezug auf die Impfung gegen COVID-19, Schutz und soziale Integration; hofft, dass die Initiative der EU, die regionalen Bemühungen zur Bewältigung der Migrationskrise zu unterstützen, den Weg für eine stärkere Unterstützung im Einklang mit der herausragenden Solidarität Kolumbiens ebnen wird, und fordert andere Mitglieder der internationalen Gemeinschaft auf, Kolumbien in diesem Prozess zu unterstützen; fordert, dass Anstrengungen verstärkt werden, um eine politische und demokratische Lösung für die Krise in Venezuela zu finden;

15.

fordert die Kommission und den Europäischen Rat auf, ihre politische und finanzielle Unterstützung für Kolumbien im Rahmen der neuen Instrumente der Zusammenarbeit während des neuen Haushaltszeitraums zu verdoppeln;

16.

hebt den Beitrag der EU hervor, insbesondere durch den Europäischen Fonds für den Frieden in Kolumbien, der seine Mittel auf die integrale Reform des ländlichen Raums und die Reintegration konzentriert, wobei der Schwerpunkt auf Entwicklungsprogrammen mit einem territorialen Ansatz und der Formalisierung des Landbesitzes liegt;

17.

hebt die Beteiligung des Privatsektors bei der Unterstützung der Opfer, der Wiedereingliederung, der Substitution illegaler Kulturpflanzen und der 170 PDET-Gemeinden hervor; fordert die Kommission auf, die Synergieeffekte zwischen dem Handelsabkommen und den neuen Kooperationsinstrumenten zur Gewährleistung des Zugangs zum europäischen Markt, den Austausch und die Investitionen auszubauen, um die Nachhaltigkeit der produktiven Projekte und das Einkommen der begünstigten Bevölkerung sicherzustellen und ihre Anfälligkeit für Kriminalität und illegale Wirtschaftstätigkeiten zu verringern;

18.

ist der Ansicht, dass die erfolgreiche Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 als Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Welt weiterhin eine Schlüsselpriorität für die Stärkung der bilateralen Beziehungen im Rahmen der vom Rat im vergangenen Januar gebilligten Vereinbarung sein wird; fordert in diesem Sinne eine weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und Kolumbien, um durch die Verstärkung der Synergieeffekte zwischen der Handelspartnerschaft der EU und Kolumbien und dem Friedensabkommen den Lebensunterhalt der Bürger Kolumbiens und der EU gleichermaßen zu verbessern; unterstützt die Verlängerung des Mandats des Sondergesandten für den Frieden in Kolumbien;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem derzeit amtierenden EU-Ratsvorsitz, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und der Regierung und dem Kongress der Republik Kolumbien zu übermitteln.

(1)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 79.

(2)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

(3)  ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 3.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/94


P9_TA(2021)0161

Europäische Garantie für Kinder

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu der Europäischen Garantie für Kinder (2021/2605(RSP))

(2021/C 506/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die in Artikel 3 EUV festgelegten Ziele, insbesondere die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung, die Förderung der sozialen Gerechtigkeit, des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und den Schutz der Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die in Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthaltene horizontale Sozialklausel,

unter Hinweis auf die Sozialpolitik gemäß Artikel 151 und 153 AEUV,

unter Hinweis auf die überarbeitete Europäische Sozialcharta,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 6 EUV,

unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 1, 3, 4, 11, 14, 16, 17, 19 und 20 sowie die Kernziele für 2030,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu der EU-Kinderrechtsstrategie (COM(2021)0142),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (COM(2021)0137),

unter Hinweis auf den Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte,

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele 1, 2, 3, 4 und 10,

unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen,

unter Hinweis auf das angepasste Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 (COM(2020)0440),

unter Hinweis auf den EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma (COM(2011)0173),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum für alle (1),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018)0382),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (3),

unter Hinweis auf die Machbarkeitsstudie der Kommission zu einer Garantie für Kinder,

unter Hinweis auf seine schriftliche Erklärung 0042/2015 gemäß Artikel 136 seiner Geschäftsordnung zu Investitionen in Kinder, angenommen im März 2016,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates zu Systemen für hochwertige frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 über Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel zur Armutsbekämpfung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (8),

unter Hinweis auf das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

unter Hinweis auf die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (9),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Vereinten Nationen für alternative Formen der Betreuung von Kindern, die in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/64/142 vom 24. Februar 2010 verankert sind,

unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarates vom 1. Februar 2012 zum Anstieg des Antiziganismus und zur rassistisch motivierten Gewalt gegen Roma in Europa,

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission zur Schaffung einer Union der Gleichheit im Einklang mit den „Politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019-2024“, insbesondere auf ihre Mitteilungen vom 24. November 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027“ (COM(2020)0758), vom 18. September 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025“ (COM(2020)0565), vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 (COM(2020)0152) und vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025“ (COM(2020)0698),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Notwendigkeit eines verstärkten strategischen Rahmens der EU für nationale Strategien zur Integration der Roma und für eine intensivere Bekämpfung des Antiziganismus für die Zeit nach 2020 (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma: Bekämpfung der negativen Einstellung gegenüber Menschen mit Roma-Hintergrund in Europa (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (COM(2021)0101),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Ministerinnen und Minister des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ mit dem Titel „Overcoming poverty and social exclusion — mitigating the impact of COVID-19 on families — working together to develop prospects for strong children“ (Überwindung von Armut und sozialer Ausgrenzung — Milderung der Auswirkungen von COVID-19 auf Familien — Zusammenarbeit zur Entwicklung von Perspektiven für starke Kinder),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 (13),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen (2013/112/EU) (14),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates,

unter Hinweis auf das Kurzdossier der Vereinten Nationen vom 15. April 2020 mit dem Titel „The impact of COVID-19 on children“ (Die Auswirkungen von COVID-19 auf Kinder),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/867/EG),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige,

unter Hinweis auf die neue Agenda für Kompetenzen,

unter Hinweis auf die Anfragen zur mündlichen Beantwortung an den Rat und die Kommission zu der Europäischen Garantie für Kinder (O-000025/2021 — B9-0012/2021 und O-000026/2021 — B9-0013/2021),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung der Europäischen Garantie für Kinder die EU-Strategie für die Rechte des Kindes — die beide am am 24. März 2021 angenommen wurden — ergänzen muss; in der Erwägung, dass in der EU-Strategie für die Rechte des Kindes alle derzeitigen und künftigen Initiativen zu den Rechten des Kindes in einem kohärenten politischen Rahmen zusammengefasst und Empfehlungen sowohl für innen- als auch außenpolitische Maßnahmen der EU abgegeben werden;

B.

in der Erwägung, dass Kinderarmut von internationalen Organisationen wie dem Europarat und Nichtregierungsorganisationen wie UNICEF sowohl als potenzielle Ursache für Kinderrechtsverletzungen als auch als potenzielles Ergebnis dieser Verletzungen identifiziert wurde, und zwar durch die Auswirkungen, die sie auf den Möglichkeiten der Kinder hat, ihre Rechte wahrzunehmen, und als Ergebnis des Versagens, die genannten Rechte zu wahren;

C.

in der Erwägung, dass Kinder, die mit geringen Ressourcen und in prekären Familienverhältnissen aufwachsen, mit größerer Wahrscheinlichkeit Armut und soziale Ausgrenzung erleben, was weitreichende Auswirkungen auf ihre Entwicklung und ihr späteres Erwachsenenleben hat, und dass sie keinen Zugang zu angemessenen Qualifikationen und nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten haben, wodurch sich ein Teufelskreis der Armut zwischen den Generationen fortsetzt;

D.

in der Erwägung, dass es sich bei den sechs im Vorschlag zu der Garantie für Kinder genannten Kategorien um die am stärksten gefährdeten Kategorien handelt, die unmittelbare Zuwendung und Fürsorge benötigen; in der Erwägung, dass die Ziele der Garantie so weit wie möglich für alle Kinder in der Union gelten sollten;

E.

in der Erwägung, dass das Problem der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung ein allgegenwärtiges Problem ist, das in allen Gesellschaften anzutreffen ist und am besten durch umfassende und breit angelegte politische Maßnahmen angegangen wird, deren Anwendung eng ist und deren Anwendungsbereich breit gefächert ist und die sowohl auf Kinder als auch auf ihre Familien und Gemeinschaften abzielen, bei denen Investitionen in die Schaffung neuer Möglichkeiten und Lösungen Vorrang haben; in der Erwägung, dass alle Bereiche der Gesellschaft an der Lösung dieser Probleme beteiligt sein müssen, von den lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Behörden über die Zivilgesellschaft bis hin zum privaten Sektor;

F.

in der Erwägung, dass Untersuchungen zeigen, dass Investitionen in Kinder, z. B. in hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung, auf gesellschaftlicher Ebene eine Rückvergütung ergeben können, die mindestens viermal höher ist als die ursprünglichen Kosten der Investitionen, ohne den größeren Nutzen für Unternehmen in Form von qualifizierten Arbeitskräften oder für die Sozialsysteme zu berücksichtigen, die von weiteren Ausgaben für Kinder, die Zugang zu sozialen Maßnahmen zur sozialen Inklusion haben, entlastet werden (15); in der Erwägung, dass in den Haushaltsverfahren Investitionen in Kinder als eine eigene Investitionskategorie anerkannt werden sollten, die von den regulären Sozialausgaben zu unterscheiden ist;

G.

in der Erwägung, dass im Jahr 2019 22,2 % der Kinder in der EU — fast 18 Millionen Kinder — von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass Kinder aus einkommensschwachen Familien, obdachlose Kinder, Kinder mit Behinderungen, Kinder mit Migrationshintergrund, Kinder, die aus einer ethnischen Minderheit stammen, insbesondere Roma-Kinder, Kinder in Heimen, Kinder in prekären familiären Situationen, Familien mit einem Elternteil, LGBTIQ+- Familien und Familien, in denen die Eltern zum Arbeiten ins Ausland gehen, ernsthafte Schwierigkeiten haben, wie etwa gravierende Wohnungsnot oder Überbelegung, Hindernisse beim Zugang zu grundlegenden und wesentlichen Dienstleistungen wie angemessene Ernährung und menschenwürdige Wohnungen, die für ihr Wohlergehen und die Entwicklung sozialer, kognitiver und emotionaler Kompetenzen von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass angemessen beheizter Wohnraum mit sauberem Wasser und Sanitärversorgung und Wohnraum im Allgemeinen unabdingbar für die Gesundheit, das Wohlbefinden, das Wachstum und die Entwicklung von Kindern sind; in der Erwägung, dass angemessener Wohnraum auch dem Lernerfolg von Kindern förderlich ist;

H.

in der Erwägung, dass die Zahl der Kinder mit Behinderungen aufgrund fehlender Statistiken nicht bekannt ist, jedoch etwa 15 % der Gesamtzahl der Kinder in der Union ausmachen kann; in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern in den vollen Genuss sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen sollten, einschließlich des Rechts, nach Maßgabe des Kindeswohls und gemäß dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes in ihren Familien oder in einem familiären Umfeld aufzuwachsen; in der Erwägung, dass viele Menschen ihre Berufstätigkeit einschränken oder einstellen müssen, um Familienmitglieder mit Behinderungen zu betreuen bzw. zu pflegen; in der Erwägung, dass aus der Machbarkeitsstudie der Kommission zur Garantie für Kinder (Zwischenbericht) hervorgeht, dass die größten Hindernisse für Kinder mit Behinderungen Probleme betreffend den physischen Zugang, die Nichtanpassung von Dienstleistungen und Einrichtungen an die Bedürfnisse von Kindern und in vielen Fällen das schlichte Fehlen solcher Dienstleistungen und Einrichtungen sind; in der Erwägung, dass in derselben Studie viele Befragte Probleme mit Diskriminierung, insbesondere Probleme im Zusammenhang mit Bildung und erschwinglichem Wohnraum angeführt haben;

I.

in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Kinderrechte nicht ohne die erfolgreiche Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung möglich ist und umgekehrt;

J.

in der Erwägung, dass alle Kinder das Recht auf Schutz vor Armut haben, was eindeutig heißt, dass präventive politische Maßnahmen erforderlich sind; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die europäische Zivilgesellschaft wiederholt die Einführung einer Garantie für Kinder gefordert haben, um sicherzustellen, dass jedes in Armut lebende Kind effektiven und kostenlosen Zugang zu hochwertiger und kostenloser Gesundheitsversorgung, Bildung, frühkindlicher Bildung und Kinderbetreuung sowie effektiven Zugang zu angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung hat; in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) betont hat, dass die Bekämpfung der Kinderarmut auch eine Frage von Grundrechten und rechtlichen Verpflichtungen ist (16);

K.

in der Erwägung, dass die Beseitigung der Kinderarmut voraussetzt, dass die Eltern/Betreuer der Kinder Zugang zu einer Arbeit mit Rechten, mit angemessenen Löhnen und sicheren und stabilen Arbeitsverhältnissen haben;

L.

in der Erwägung, dass dieser Vorschlag den Mitgliedstaaten konkrete Orientierungshilfen an die Hand gibt, um effektiven und kostenlosen Zugang zu Bildung und schulbezogenen Aktivitäten zu garantieren, zu frühkindlicher Bildung und Betreuung, zu Gesundheitsversorgung sowie zu Sport, Freizeit und Kultur für alle Kinder und besonders für die bedürftigen Kinder; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen fördern sollten, mit denen für bedürftige Kinder zugängliche und erschwingliche Wohnungen und eine gesunde Ernährung sichergestellt werden, um Armut zu bekämpfen und Chancengleichheit für alle Kinder auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern; in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht hat, zu spielen;

M.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die Situation der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder verschärft und dazu geführt hat, dass Millionen von Kindern und Familien in eine noch prekärere sozioökonomische Lage geraten sind; in der Erwägung, dass infolge der Pandemie die Zahl der Kinder, die unter der jeweiligen nationalen Armutsgrenze leben, Schätzungen zufolge um bis zu 117 Millionen ansteigen könnte und dass ca. 150 Millionen weitere Kinder weltweit von mehrdimensionaler Armut betroffen sind; in der Erwägung, dass Einzelpersonen und Familien mit niedrigem und mittlerem Einkommen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, wenn die Arbeitslosigkeit zunimmt; in der Erwägung, dass sie auch einem höheren Risiko von gravierender Wohnungsnot, unsicheren Wohnverhältnissen, Überschuldung, Zwangsräumung und Obdachlosigkeit ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass diese Zahlen aufgrund der COVID-19-Pandemie und ihrer sozioökonomischen Folgen, die Millionen von Kindern in Europa während ihres gesamten Lebens betreffen werden, voraussichtlich exponentiell ansteigen werden; in der Erwägung, dass die Situation der marginalisierten Kinder sich durch die COVID-19-Krise verschlimmert hat, da sie in überfüllten Räumen und unter unmenschlichen Bedingungen mit eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen und Nahrungsmitteln leben, wodurch sie einem höheren Risiko ausgesetzt sind, sich mit dem Virus zu infizieren;

N.

in der Erwägung, dass sich die Verlagerung auf Fernunterricht im Jahr 2020 aufgrund der COVID 19-Pandemie beschleunigt hat und somit der fehlende Zugang zu einer Internetverbindung, digitalen Tools und Infrastruktur insbesondere sehr kleine Kinder mit besonderen Bedürfnissen, diejenigen, die in Armut, in marginalisierten Gemeinschaften und in abgelegenen und ländlichen Gebieten einschließlich abgelegener Regionen und Territorien leben, ausgeschlossen hat; in der Erwägung, dass die Zahl der Kinder, deren Eltern ihre Unterkunft oder ihren Job verloren haben, denen ihre nahrhafteste Tagesmahlzeit sowie der Zugang zu Dienstleistungen im Anschluss an die Schule wie Sport, Freizeit, künstlerische und kulturelle Aktivitäten, die ihre Entwicklung und ihr Wohlbefinden fördern, vorenthalten wurde, in besorgniserregendem Maße gestiegen ist; in der Erwägung, dass der fehlende Zugang zu digitalen Lösungen und Möglichkeiten der digitalen Bildung den späteren Zugang zu Bildung und Beschäftigung für junge Menschen stark einschränken kann, wodurch ihnen bessere Arbeitsmarktchancen vorenthalten werden und auch die europäischen Unternehmen potenzielle Arbeitnehmer verlieren; in der Erwägung, dass daher in der Bildung in digitale Lösungen investiert werden muss; in der Erwägung, dass digitale Lösungen und andere unterstützende Technologien für Kinder mit Behinderungen den Prozess der sozialen Eingliederung und den Zugang zu mehr Chancen im späteren Leben ermöglichen und beschleunigen können; in der Erwägung, dass daher ein gleichberechtigter Zugang in dieser Hinsicht entscheidend ist;

O.

in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen in der EU unverhältnismäßig häufiger in institutioneller Betreuung untergebracht sind als Kinder ohne Behinderungen und offensichtlich weit weniger von den Bemühungen profitieren, einen Übergang von institutioneller zu familiärer Betreuung zu ermöglichen; in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen nach wie vor in der Bildung getrennt sind, indem sie in Sonderschulen untergebracht werden, und dass sie mit physischen und anderen Barrieren konfrontiert sind, die sie daran hindern, von inklusiver Bildung zu profitieren; in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie viele Kinder mit geistigen Behinderungen keine Möglichkeit haben, ihre Ausbildung fortzusetzen, da der Online-Unterricht oft nicht für ihre besonderen Bedürfnisse geeignet ist;

P.

in der Erwägung, dass die Union eine Schlüsselrolle bei der allgemeinen Bekämpfung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung aller Kinder spielen kann, einschließlich der sechs von der Kommission ermittelten Schlüsselkategorien;

Q.

in der Erwägung, dass Kinder von mobilen EU-Bürgern oft Opfer von Lücken in der nationalen Gesetzgebung sind; in der Erwägung, dass Arbeitsmigration zwar kurzfristig die Armut verringert, aber dazu führt, dass Kinder zurückgelassen werden, was deren soziale Unterentwicklung verschärfen und zu Prekarität führen kann, wobei Kinder von Migranteneltern, die sich noch in ihrem Herkunftsland aufhalten, ein größeres Risiko haben, ausgegrenzt, misshandelt und missbraucht zu werden, was besonders für die Arbeitsmobilität innerhalb der EU relevant ist (17);

R.

in der Erwägung, dass die Garantie für Kinder eine der wichtigsten sozialpolitischen Initiativen ist, die in den politischen Leitlinien der Kommission und im Arbeitsprogramm 2021 der Kommission aufgeführt sind, und dass sie in Zukunft durch ehrgeizige politische Maßnahmen und Zielsetzungen weiter ausgebaut werden muss; in der Erwägung, dass dieses Thema auf der Tagesordnung der Konferenz über die Zukunft Europas stehen muss; in der Erwägung, dass die europäische Säule sozialer Rechte und die Empfehlung der Kommission von 2013 mit dem Titel „In Kinder investieren: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ nach wie vor wichtige Leitgrundsätze zur Verringerung der Kinderarmut, zur Verbesserung des Wohlergehens von Kindern und zur Sicherstellung einer stabilen Zukunft sind, während gleichzeitig die Zahl der Schulabbrecher reduziert wird; in der Erwägung, dass die Kommission im Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte das Ziel festgelegt hat, die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen in der EU bis 2030 um mindestens 15 Millionen — darunter mindestens 5 Millionen Kinder — zu verringern; in der Erwägung, dass negative Geschlechterstereotype und soziale Konditionierung, die zur so genannten „Traumlücke“ oder „Anspruchslücke“ führen, sowie eine mangelnde Vertretung von Frauen in Führungspositionen die Berufs- und Bildungsentscheidungen von Mädchen von klein auf beeinflussen und daher zu einer zunehmenden Ungleichheit und geschlechtsspezifischen Segmentierung zwischen Männern und Frauen in bestimmten Bereichen des Arbeitsmarktes beitragen, insbesondere in naturwissenschaftlichen, technischen, ingenieurwissenschaftlichen und mathematischen Berufen (MINT-Berufe);

S.

in der Erwägung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung von Kinderarmut und Ausbeutung in vorderster Reihe stehen und daher bei der Vermeidung von Marginalisierung und sozialer Ausgrenzung eine zentrale Verantwortung übernehmen müssen; in der Erwägung, dass die nationalen Behörden ihnen gegebenenfalls ausreichende Mittel an die Hand geben sollten, um diese Ziele zu erreichen;

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Einführung der Garantie für Kinder, deren Ziel es ist, Armut und soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, indem allen bedürftigen Kindern ein kostenloser und effektiver Zugang zu wichtigen Dienstleistungen wie frühkindliche Erziehung und Betreuung, Bildung und schulbezogene Aktivitäten, Gesundheitsfürsorge und mindestens eine gesunde Mahlzeit an jedem Schultag sowie effektiver Zugang zu gesunder Ernährung und angemessenem Wohnraum garantiert wird; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich uneingeschränkt für die vollständige und rasche Annahme der Empfehlung und ihre Umsetzung einzusetzen; erwartet, dass die in dieser Entschließung enthaltenen Beiträge im Hinblick auf die Annahme der Empfehlung des Rates berücksichtigt werden; betont, dass die Garantie für Kinder darauf abzielt, öffentliche Unterstützung zu leisten, um soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, indem der Zugang von bedürftigen Kindern zu einer Reihe von wesentlichen Dienstleistungen garantiert wird, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten entweder solche Dienstleistungen organisieren und bereitstellen oder angemessene Leistungen bereitstellen sollten, damit die Eltern oder Erziehungsberechtigten von bedürftigen Kindern in der Lage sind, für diese Dienstleistungen aufzukommen;

2.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die EU-Kinderrechtsstrategie und unterstützt deren Ziele, der gemeinsamen Verantwortung für die Achtung und den Schutz der Rechte jedes Kindes gerecht zu werden, parallel zu einem gemeinsamen Projekt für gesündere, widerstandsfähigere und gerechtere Gesellschaften für alle; erkennt an, dass der Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer europäischen Garantie für Kinder die Strategie ergänzt und bedürftige Kinder in den Mittelpunkt stellt, um einen europäischen Rahmen zu schaffen, der es ermöglicht, die Rechte von Kindern zu verteidigen, denen oberste Priorität auf der Tagesordnung der EU eingeräumt werden muss; unterstützt das Hauptziel, Kinderarmut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und Chancengleichheit, Inklusion und Gesundheit zu fördern; unterstützt nachdrücklich die konkreten Leitlinien, die den zuständigen nationalen und lokalen Behörden an die Hand gegeben werden, um bedürftigen Kindern genau wie ihren Altersgenossen einen effektiven und kostenlosen Zugang zu einer Reihe wesentlicher Dienstleistungen zu gewähren, darunter kostenlose, hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung, Bildung und schulbezogene Aktivitäten und Gesundheitsfürsorge, sowie einen effektiven Zugang zu angemessenem Wohnraum und gesunder Ernährung;

3.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die strukturellen Probleme, die Kinderarmut und soziale Ausgrenzung verursachen, durch die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und sozialer Eingliederung insbesondere für benachteiligte Gruppen anzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Europäische Garantie für Kinder in der gesamten Union wirksam eingeführt wird, indem sie die Garantie in alle Politikbereiche einbeziehen, und fordert sie nachdrücklich auf, die bestehenden Strategien und Mittel der EU für konkrete Maßnahmen zu nutzen, die zur Beseitigung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung beitragen; betont, wie wichtig es ist, dass die zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen effektiven und gleichberechtigten Zugang zu kostenloser und hochwertiger frühkindlicher Bildung und Betreuung gewährleisten, mit besonderem Augenmerk auf Familien mit Kindern mit Behinderungen, zu Bildungsmaßnahmen, schulbezogenen und Gemeindeaktivitäten, neben Sport, Freizeit und kulturellen Aktivitäten, zur Gesundheitsversorgung sowie zu einem effektiven Zugang zu gesunder Ernährung und zu angemessenem Wohnraum für alle bedürftigen Kinder; betont außerdem, dass die zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in Bezug auf die Sicherung der EU-Finanzierung informiert, geschult und unterstützt werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht der Kinder auf angemessenen Wohnraum sicherzustellen, indem Eltern, die Schwierigkeiten haben, Wohnraum zu erhalten oder zu beziehen, entsprechend unterstützt werden, sodass ihre Kinder bei ihnen bleiben können, wobei besonderes Augenmerk auf junge Erwachsene zu legen ist, die aus Einrichtungen der Kinder- und Jugendfürsorge ausscheiden;

4.

ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, erhebliche Investitionen in Kinder zu tätigen, um die Kinderarmut zu beseitigen und sie in die Lage zu versetzen, aufzuwachsen und ihre vollen Rechte in der EU wahrzunehmen; betont, dass dies einen ganzheitlichen Ansatz für die frühkindliche Entwicklung erfordert, beginnend mit den ersten 1 000 Tagen, in denen die mütterliche Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, Sicherheit, Geborgenheit und einfühlsame Fürsorge garantiert sein sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen strategischen und umfassenden Ansatz zur Umsetzung der Garantie für Kinder durch angemessene Strategien und Ressourcen zu sorgen, unter anderem durch Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern oder Vormunde und Einkommensbeihilfen für Familien und Haushalte, damit Kinder nicht durch finanzielle Hindernisse am Zugang zu hochwertigen und inklusiven Dienstleistungen gehindert werden; fordert eine übergreifende europäische Strategie zur Armutsbekämpfung, die mit ehrgeizigen Zielen zur Verringerung der Armut und zur Verringerung der Obdachlosigkeit sowie zur Beseitigung extremer Armut in Europa bis 2030, insbesondere bei Kindern, einhergeht, mit den in der europäischen Säule sozialer Rechte und in den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen im Einklang steht und auf den Kernzielen des Aktionsplans zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte aufbaut;

5.

begrüßt die Tatsache, dass die Ansichten und Vorschläge von über 10 000 Kindern bei der Ausarbeitung der EU-Kinderrechtsstrategie berücksichtigt wurden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Stimme der Kinder sowie der sie vertretenden Organisationen bei der Umsetzung und Überwachung der Garantie für Kinder auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gehört werden, indem sie in die Lage versetzt werden, vollberechtigt an einem sinnvollen und integrativen öffentlichen Dialog und an Konsultationen teilzunehmen und sich zu Angelegenheiten zu äußern, die sie auf EU-Ebene betreffen, wie es im Forum für die Rechte des Kindes 2020 der Fall war; fordert in diesem Zusammenhang alle Mitgliedstaaten auf, eine Behörde, beispielsweise einen Beauftragten für Kinder oder einen Ombudsmann, eigens damit zu beauftragen, die Auswirkungen der nationalen und regionalen Rechtsvorschriften und der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Garantie für Kinder auf Kinder sowie allgemein die Rechte des Kindes in der öffentlichen Politik zu bewerten, und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einrichtung einer Europäischen Behörde für Kinder zu prüfen, die die Umsetzung der Empfehlung durch die Mitgliedstaaten unterstützt und überwacht, die nationale Arbeit koordiniert, den Austausch bewährter Verfahren und innovativer Lösungen sicherstellt und die Berichterstattung strafft;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Finanzierung von Kinderrechten entsprechend dem ermittelten Bedarf auf nationaler und regionaler Ebene Vorrang einzuräumen und über die vordefinierten Zweckbestimmungen in den EU-Finanzierungsprogrammen hinauszugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Informationen, Schulungen und Unterstützung bei der Sicherung von EU-Mitteln bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Planung und Ausführung von EU-Mitteln für einen koordinierten Ansatz und für eine schnelle Umsetzung zu sorgen und alle verfügbaren nationalen Ressourcen, darunter EU-Fonds wie den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF +), die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (ReactEU), die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), InvestEU, Erasmus+, den Asyl- und Migrationsfonds (AMF) und EU4Health für die Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung einzusetzen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen für Investitionen in Kinder und junge Menschen in ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufnehmen müssen, um Zugang zu dem Fonds im Rahmen der Säule „NextGeneration“ der Aufbau- und Resilienzfazilität zu erhalten; verweist auf die Möglichkeiten, die NextGenerationEU bietet, um auch Organisationen, z. B. Nichtregierungsorganisationen und Wohlfahrtsverbände, finanziell zu unterstützen und bedürftigen Familien soziale Hilfe zukommen zu lassen; fordert in diesem Zusammenhang alle Mitgliedstaaten, nicht nur diejenigen, die am stärksten von Kinderarmut betroffen sind, auf, mindestens 5 % der ESF+-Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für die Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen der Europäischen Garantie für Kinder bereitzustellen;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Garantie für Kinder die besondere Situation bedürftiger Kinder zu berücksichtigen, insbesondere derjenigen, die innerhalb dieser Gruppe besondere Nachteile erfahren; betont, dass die Garantie für Kinder zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beitragen sollte, den Übergang von institutioneller zu familiärer oder Betreuung in der lokalen Gemeinschaft zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Garantie für Kinder einen geschlechtersensiblen und bereichsübergreifenden Ansatz durchgängig zu berücksichtigen;

8.

ist der Ansicht, dass die Garantie für Kinder zu einem Dauerinstrument werden sollte, um Kinderarmut in der EU strukturell zu verhindern und zu bekämpfen; hebt die selbstverständliche Verbindung zwischen NextGenerationEU und der Garantie für Kinder als EU-Instrumenten für Investitionen in die künftigen Generationen hervor und fordert daher eine Stärkung der Synergien zwischen den beiden Unionsprogrammen, auch im Hinblick auf eine vollständige und sinnvolle Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und der europäischen Strategie für die Rechte des Kindes;

9.

hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten sowohl mehrjährige nationale Strategien zur Armutsbekämpfung, wie sie auch in der Grundvoraussetzung 4.3 der bevorstehenden Verordnung über gemeinsame Bestimmungen zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung definiert sind, aufstellen als auch sicherstellen sollten, dass die nationalen Aktionspläne zur Garantie für Kinder ihre konkreten Ergebnisse sind;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, jegliche Diskriminierung beim Zugang zu kostenloser und hochwertiger Kinderbetreuung, Bildung, Gesundheitsversorgung sowie angemessener Unterkunft und gesunder Ernährung und zu Freizeitaktivitäten zu beseitigen, um die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Antidiskriminierungsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten; fordert die unverzügliche Wiederaufnahme der Verhandlungen über die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie als Schlüsselinstrument in diesem Zusammenhang; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, angemessene Mittel zur Beendigung der Trennung bei den Schulklassen zu investieren und die Inklusion zu fördern, um Kindern einen gleichberechtigten Start ins Leben zu ermöglichen und den Kreislauf der Armut so früh wie möglich zu durchbrechen;

11.

weist darauf hin, dass der Zugang zu fließendem Wasser und sanitären Einrichtungen innerhalb der Union sehr unterschiedlich ist, wobei in Nord-, Süd- und Mitteleuropa durchschnittlich 80 % bis 90 % an Abwassersysteme angeschlossen sind, während in Osteuropa der durchschnittliche Anschluss an Abwassersysteme und Wasseraufbereitungsanlagen mit 64 % deutlich niedriger ist (18); betont, dass der fehlende Zugang zu Sozialwohnungen ein Hindernis für Kinder aus einkommensschwachen Familien darstellt; drückt seine Besorgnis darüber aus, dass für allzu viele Kinder grundlegende Wasser-, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen unerreichbar bleiben und dass der fehlende Zugang zu grundlegenden sanitären Einrichtungen für die am stärksten schutzbedürftigen und marginalisierten Kinder besonders akut ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass jedes Kind sowohl zu Hause als auch in der Schule Zugang zu fließendem Wasser, sanitären Einrichtungen und Einrichtungen der persönlichen Hygiene hat;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bereitstellung von festen Unterkünften für obdachlose Kinder und ihre Familien Vorrang einzuräumen und Wohnlösungen für Kinder, die von Obdachlosigkeit und schwerwiegenden Ausgrenzungen auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind, in ihre nationalen Aktionspläne zur Garantie für Kinder aufzunehmen;

13.

weist auf die stadtspezifischen Herausforderungen der Kinderarmut hin, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung der ernsten Situation in den am stärksten benachteiligten städtischen Gebieten, die mangels vielschichtiger und hochwertiger Indikatoren, die die Realität vor Ort erfassen können, übersehen zu werden droht; betont, dass diesem Bereich spezifische Maßnahmen und Ressourcen gewidmet werden müssen, um für die in städtischen Gebieten lebenden bedürftigen Kinder und ihre Familien hochwertige, zugängliche und integrative Dienste einzurichten; betont, dass die lokalen und regionalen Behörden und Gemeinden sowie die Akteure der Zivilgesellschaft in alle Phasen der Umsetzung der Garantie für Kinder einbezogen werden müssen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die Verwirklichung der im europäischen Bildungsraum (COM(2020)0625) festgelegten Ziele hinzuarbeiten und alle einschlägigen Maßnahmen, die im Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027 (COM(2020)0758) im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung empfohlen werden, weiterhin vollständig umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich zuständige nationale Koordinatoren zu benennen, die über angemessene Ressourcen und ein starkes Mandat verfügen und über ressortübergreifende Kompetenzen verfügen; fordert, dass diese Koordinatoren alle zwei Jahre ordnungsgemäß über die erzielten Fortschritte bei allen Aspekten der Garantie für Kinder berichten und sich regelmäßig mit ihren Amtskollegen über bewährte Verfahren austauschen; fordert die Kommission auf, eine verstärkte institutionelle Koordinierung sicherzustellen;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung und den Ausbau von allgemeinen öffentlichen Kinderbetreuungs-, Bildungs- und Gesundheitsnetzen mit hochwertigen Standards zu unterstützen;

16.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit ihrem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte einen Vorschlag für die Überarbeitung der Barcelona-Ziele und des Qualitätsrahmens für frühkindliche Bildung und Betreuung vorzulegen, um eine weitere Aufwärtskonvergenz zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung zu fördern; betont die Notwendigkeit von EU-Initiativen zur Unterstützung des Online- und Fernunterrichts für flexiblere und inklusivere Primar- und Sekundarschulbildung, wobei der Präsenzunterricht als primäre Bildungsmethode mit garantierter Zugänglichkeit für alle Kinder, insbesondere Kinder mit Behinderungen, beibehalten wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die digitale Kluft zu überbrücken und dabei die Internetanbindung in abgelegenen und ländlichen Gebieten auszubauen und zu priorisieren, da 10 % der Haushalte in der EU immer noch keinen Internetzugang haben; fordert eine öffentlich-private Partnerschaft auf gesamteuropäischer Ebene, damit Investitionen in den Abbau der digitalen Kluft getätigt und Kinder durch digitale und unternehmerische Fähigkeiten gestärkt werden; betont, wie wichtig ein gleichberechtigter Zugang zu digitaler Infrastruktur und digitalen Kompetenzen für Kinder, Lehrer und Eltern sowohl in der Stadt als auch auf dem Land sowie für Kinder in entlegenen und abgelegenen Regionen ist, um eine digitale Kluft zu vermeiden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Unterstützung für Bereiche bereitzustellen, in denen eine technologische Modernisierung und eine umfassende digitale Ausbildung sowohl für Lehrkräfte als auch für Studierende erforderlich sind, damit sie sich an neue Technologien anpassen können;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dringend gegen Lernbeeinträchtigungen und Bildungsungleichheiten infolge der COVID-19-Krise vorzugehen, damit Kinder so schnell wie möglich aus der Ferne lernen können und langfristige Lösungen für strukturelle Ungleichheiten vorgeschlagen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Bildung insbesondere für Kinder aus gefährdeten Gruppen und Verhältnissen zu bewerten, umzusetzen und zu überwachen, um die gleiche Qualität der Bildung während der Pandemie sicherzustellen, sowie die digitale Kompetenz und angepasste Bildungsinstrumente für den Fernunterricht zu fördern; ist besorgt darüber, dass im Zusammenhang mit der Erholung von der COVID-19-Krise und der möglichen Fortdauer der Krise die Notwendigkeit der Bekämpfung der Kinderarmut zunehmen und die Armut sich immer stärker auf Kinder auswirken wird, da diese von allen benachteiligten Gruppen die am stärksten gefährdete Gruppe darstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Lösungen für die Immunisierung gegen COVID-19 für die durch die Garantie ermittelten Kategorien von Kindern vorzubereiten und ihnen Priorität einzuräumen, sobald sie für Kinder allgemein verfügbar sind;

18.

weist auf die Schlüsselrolle hin, die sozialwirtschaftliche Unternehmen und unternehmerische Aktivitäten mit sozialer Wirkung bei der Verwirklichung der Garantie für Kinder spielen können, sowie auf die Notwendigkeit von Investitionen in den Aufbau von Kapazitäten, den Zugang zu Finanzmitteln und die unternehmerische Bildung und Ausbildung in diesem Bereich; betont, dass Synergien zwischen der Garantie für Kinder und dem bevorstehenden EU-Aktionsplan für die Sozialwirtschaft notwendig sind;

19.

ist der Ansicht, dass strategische Investitionen mit sozialer Wirkung von entscheidender Bedeutung sind, um sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen der Krise auf Kinder, insbesondere auf diejenigen, die bereits von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind und in die Bereiche der spezifischen Benachteiligung gemäß der Empfehlung fallen, nicht verfestigen; betont, wie wichtig es ist, sowohl öffentliche als auch private Investitionen zu mobilisieren, um die Ziele der Garantie für Kinder zu verwirklichen, und hebt die Rolle des Programms und des Fonds InvestEU in dieser Hinsicht hervor, insbesondere durch die Politikbereiche „Soziale Investitionen“ und „Qualifikationen und nachhaltige Infrastruktur“;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre derzeitigen Haushaltsverfahren in Bezug auf Sozialausgaben zu prüfen, um die Besonderheiten hervorzuheben, die Investitionen in Kinder gegenüber regulären Sozialausgaben haben können, wenn es um Erträge, Multiplikatoren und Opportunitätskosten geht;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um zu verhindern, dass Kindern Schaden zugefügt wird, und sie vor allen Formen von Gewalt zu schützen, um gefährdete Kinder für Präventions- und Reaktionsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrern, Gesundheits- und Sozialarbeitern zu priorisieren und zu identifizieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen und jedes Kind zu schützen, unter besonderer Berücksichtigung von Mädchen und jungen Frauen, indem sie Überwachungs- und Meldemechanismen und spezifische Dienste schaffen oder stärken, um auf Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt zu reagieren;

22.

weist darauf hin, dass sozialer Schutz und Unterstützung für Familien von wesentlicher Bedeutung sind, und fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, angemessene und zugängliche Sozialschutzsysteme sicherzustellen und integrierte Systeme zum Schutz von Kindern einzurichten, auch durch wirksame Prävention, frühzeitiges Eingreifen und familiäre Unterstützung, um die Sicherheit von Kindern zu gewährleisten, die keiner elterlichen Fürsorge unterstehen oder in Gefahr sind, diese zu verlieren, sowie Maßnahmen zur Unterstützung des Übergangs von institutioneller zu hochwertiger familiärer Pflege und Betreuung in der lokalen Gemeinschaft; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in Kinderschutzsysteme und Sozialdienste als wichtigen Teil der Umsetzung der Garantie für Kinder zu erhöhen; betont, dass psychische und physische Gesundheitsprobleme aufgrund der derzeitigen Ausgangsbeschränkungen, der Isolation und des Bildungsumfelds weit verbreitet sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, vorrangig in den Schutz der geistigen und körperlichen Gesundheit von Kindern zu investieren;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die sozialen Dienste, einschließlich derjenigen zum Schutz von Minderjährigen, mit ausreichenden finanziellen, technischen und personellen Ressourcen auszustatten;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Strategien zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung im Internet auszuarbeiten, da Kinder im Rahmen der Isolation mehr Zeit im Internet verbringen, was das Risiko für Kinder erhöht, online missbraucht zu werden, einschließlich Kinderpornografie und Online-Mobbing; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Informationskampagnen sowohl für Eltern als auch für Kinder über die Gefahren durchzuführen, denen Kinder in der Online-Umgebung ausgesetzt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eng mit den Akteuren des privaten Sektors zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung neuer Technologien zur Aufdeckung und Beseitigung von Material, das Kinderpornografie und sexuellen Missbrauch von Kindern enthält, zu finanzieren;

25.

erinnert daran, dass ein umfassender Ansatz notwendig ist, um Kinder aus der Armut zu holen, der eine individuelle Unterstützung für ihre Eltern beinhalten muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in nachhaltige Arbeitsplätze und soziale Unterstützung für Eltern, auch während des Mutterschafts- und Elternurlaubs, zu fördern und gezielte beschäftigungspolitische Maßnahmen umzusetzen, mit denen ein angemessener Lebensstandard, faire Arbeitsbedingungen, eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, ein inklusiver Arbeitsmarkt und eine höhere Beschäftigungsfähigkeit mit Schwerpunkt auf der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Weiter- und Umschulung sichergestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Maßnahmen in ihre nationalen Aktionspläne zur Garantie für Kinder aufzunehmen; hebt hervor, dass für eine reibungslose Wiederaufnahme der Arbeit seitens der Eltern eine kostenlose Unterstützung bei der frühkindlichen Betreuung eingerichtet werden muss; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Zeiten der Betreuung pflegebedürftiger Kinder in den Rentensystemen anzuerkennen und sowohl finanzielle als auch professionelle Unterstützung für Menschen zu gewährleisten, die Familienmitglieder mit Behinderungen betreuen, die im selben Haushalt leben; betont, dass die Tatsache, dass sie sich um ihre Angehörigen kümmern müssen, sich häufig negativ auf ihr Familien- und Berufsleben auswirkt und zu Ausgrenzung und Diskriminierung führen kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um das Wohlergehen von „Kindern allein zu Hause“- Kindern, die von Migranteneltern zurückgelassen werden — sicherzustellen;

26.

weist darauf hin, dass der Vorschlag über angemessene Mindestlöhne darauf abzielt, die Einkommenssituation der arbeitenden Menschen, auch der Eltern, und insbesondere der Frauen, zu verbessern; weist erneut darauf hin, dass angemessene Arbeitsbedingungen und faire Löhne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Garantie, ergänzen müssen, wobei die nationalen Besonderheiten und die Subsidiarität zu achten sind; ist der Auffassung, dass mit einem solchen Ansatz das Wohlergehen der Kinder verbessert wird und Ungleichheiten von einem frühen Alter an reduziert würden, wodurch der Armutszyklus durchbrochen würde; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Empfehlung der Kommission für eine wirksame aktive Beschäftigungsförderung (Effective Active Support to Employment, EASE (C(2021)1372)) eine Anleitung für den schrittweisen Übergang von Sofortmaßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen während der Pandemie zu neuen Maßnahmen bietet, die für einen arbeitsplatzintensiven und wachstumsorientierten Aufschwung erforderlich sind; begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie zur Lohntransparenz, die darauf abzielt, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern und damit die finanzielle Stabilität und die wirtschaftliche Unabhängigkeit im Allgemeinen von Frauen zu verbessern, und ihnen zu ermöglichen, Armut und Situationen häuslicher Gewalt zu entkommen;

27.

bestärkt die Mitgliedsstaaten darin, gegen den vorzeitigen Schulabbruch vorzugehen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die verstärkte Jugendgarantie (19) vorsieht, dass allen jungen Menschen ab 15 Jahren innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, eine Arbeitsstelle, eine Ausbildung oder ein Praktikum oder eine Lehre angeboten werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die verstärkte Jugendgarantie umzusetzen, die Qualität der Angebote einschließlich einer fairen Vergütung sicherzustellen und die Einbeziehung junger Menschen in die Jugendgarantie-Dienste zu fördern; betont, wie wichtig es ist, ihre Komplementarität mit der Garantie für Kinder und der Europäischen Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden und einen besseren Zugang zu allgemeinen Dienstleistungen und unabhängigem Leben zu ermöglichen;

28.

begrüßt die Einrichtung von Steuerungs-, Überwachungs- und Bewertungsmechanismen; fordert die Kommission auf, die Fortschritte im Rahmen des Europäischen Semesters weiterhin mit Hilfe von speziellen Indikatoren im sozialpolitischen Scoreboard zu überwachen und bei Bedarf länderspezifische Empfehlungen abzugeben; fordert die Kommission auf, das Parlament in den gemeinsamen Überwachungsrahmen und in die Arbeit des Ausschusses für Sozialschutz einzubeziehen; unterstreicht die wichtige Rolle des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses bei der Förderung des Dialogs mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Rechte und das Wohlergehen der Kinder als Parameter und Indikatoren der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte einzuführen; fordert die Kommission auf, die Indikatoren des sozialpolitischen Scoreboards, einschließlich aufgeschlüsselter Daten, so anzupassen, dass alle von der Kommission ermittelten Kategorien bedürftiger Kinder berücksichtigt werden, das Benchmarking zur Bewertung und Überwachung der Auswirkungen der Europäischen Garantie für Kinder weiterzuentwickeln und die institutionelle Struktur für die durchgängige Umsetzung der Garantie zu gestalten;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl mehrjährige nationale Strategien zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung als auch nationale Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Garantie für Kinder zu entwickeln, und zwar auf der Grundlage der ermittelten spezifischen Gruppen bedürftiger Kinder, der Ziele und der zuzuweisenden erforderlichen Finanzmittel, damit der politische Rahmen, der diese Maßnahmen ermöglicht, Realität wird; betont, dass starke, messbare Ziele definiert werden müssen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, alle zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und einschlägigen Interessenträger, auch aus der Sozialwirtschaft, den Bildungseinrichtungen, dem privaten Sektor, den nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, sowie die Kinder und ihre Eltern, einzubeziehen; fordert die Kommission auf, dem Parlament über den Stand der Umsetzung der Garantie regelmäßig Bericht zu erstatten; bekräftigt, dass die Erhebung aufgeschlüsselter hochwertiger Daten sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene verbessert werden muss, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Fortschritte bei der Beendigung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung überwacht und bewertet werden können und Informationen für die Überwachung und die Politikgestaltung bereitzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Aufnahme von nationalen Rahmenwerken für die Datenerhebung in die nationalen Aktionspläne zur Umsetzung der Kindergarantie; hebt hervor, dass alle Mitgliedstaaten bessere Qualitätsindikatoren in allen Interventionsbereichen der Garantie für Kinder entwickeln müssen, um die multidimensionalen Herausforderungen im Zusammenhang mit Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung in den Bereichen Bildung und Kinderbetreuung, Gesundheitsfürsorge, Wohnen und Zugang zu angemessener Ernährung angemessen zu erfassen und um die Reichweite der Kindergarantie auf die am stärksten benachteiligten Kinder zu erhöhen; bekräftigt, wie wichtig es ist, den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren zu ermöglichen;

30.

fordert den Rat auf, den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder zügig zu billigen;

31.

fordert den Rat auf, die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten nicht länger zu blockieren; betont, dass die Vertretung von Frauen in Führungspositionen die Schul- und Berufswahl von Mädchen und jungen Frauen beeinflusst und dazu beiträgt, Ungleichheiten in bestimmten Bereichen des Arbeitsmarktes, in denen Frauen weniger vertreten sind, zu beseitigen, sowie die Arbeitsbedingungen in Bereichen mit hohem Frauenanteil zu verbessern.

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0020.

(2)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(3)  ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0090.

(5)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 156.

(6)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 19.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.

(8)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0371.

(9)  insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 5 zu allgemeinen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Nr. 6 über die Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes, Nr. 10 zu Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit, Nr. 12 zum Recht des Kindes, gehört zu werden, Nr. 13 zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt, Nr. 14 zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt, Nr. 15 zum Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit und Nr. 16 zu den Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf die Auswirkungen der Wirtschaft auf Kinderrechte,

(10)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0066.

(11)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 2.

(12)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0229.

(13)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0156.

(14)  ABl. L 59 vom 2.3.2013.

(15)  Studie der University of Pennsylvania zum Thema „High Return on Investment (ROI)“: https://www.impact.upenn.edu/early-childhood-toolkit/why-invest/what-is-the-return-on-investment/

(16)  Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, „Combatting child poverty: An issue of fundamental rights“ (Bekämpfung von Kinderarmut: Eine Frage der Grundrechte), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2018.

(17)  UNICEF-Studie über die Auswirkungen fehlender elterlichen Fürsorge auf die von moldauischen Migranten zurückgelassenen Kinder http://www.childrenleftbehind.eu/wp-content/uploads/2011/05/2008_UNICEF-CRIC-et.al_._Moldova_ParentalDeprivation1.pdf

(18)  https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/indicators/urban-waste-water-treatment/urban-waste-water-treatment-assessment-5

(19)  ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/105


P9_TA(2021)0162

Die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von COVID-19-Tests

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zur Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von COVID-19-Tests (2021/2654(RSP))

(2021/C 506/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Artikel 4, 6, 9, 114, 153, 168, 169 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. März 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0130),

unter Hinweis auf die geltenden Internationalen Gesundheitsvorschriften,

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2020/1595 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zu den COVID-19-Teststrategien, einschließlich des Einsatzes von Antigen-Schnelltests (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (3),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (4);

B.

in der Erwägung, dass wirksames Testen als entscheidendes Instrument erachtet wird, um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 und seiner besorgniserregenden Varianten einzudämmen, Infektionen zu ermitteln und die Isolations- und Quarantänemaßnahmen zu begrenzen, und bei der Erleichterung der Freizügigkeit von Personen und der Sicherstellung des grenzüberschreitenden Verkehrs und der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen während der Pandemie auch weiterhin eine zentrale Rolle spielen wird;

C.

in der Erwägung, dass ausreichende Test- und Sequenzierungskapazitäten für die Überwachung der epidemiologischen Lage und die rasche Erkennung des Auftretens weiterer SARS-CoV-2-Varianten unerlässlich sind;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission ein Legislativpaket für die Europäische Gesundheitsunion vorgeschlagen hat;

E.

in der Erwägung, dass die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit der Tests in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, insbesondere was die Verfügbarkeit kostenloser Tests für die an vorderster Front tätigen Arbeitskräfte, einschließlich Arbeitnehmern im Gesundheitswesen, in Schulen, an Universitäten und in Kinderbetreuungseinrichtungen, betrifft;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung eines interoperablen Zertifikats zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie vorgeschlagen hat, das als EU-COVID-19-Zertifikat bezeichnet wird;

G.

in der Erwägung, dass das EU-COVID-19-Zertifikat die Freizügigkeit von Unionsbürgern und in der EU ansässigen Personen erleichtern würde; in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten von Personen, die in ihr Hoheitsgebiet einreisen, noch immer verlangen, dass sie sich vor oder nach ihrer Ankunft einem Test auf eine COVID-19-Infektion unterziehen;

H.

in der Erwägung, dass nicht alle Unionsbürger und in der EU ansässigen Personen geimpft sein werden, wenn die Verordnung über das EU-COVID-19-Zertifikat in Kraft tritt, entweder, weil ihnen noch kein Impfstoff angeboten wurde, oder, weil sie sich nicht impfen lassen können oder möchten, und dass sie daher zur Erleichterung der Freizügigkeit auf Zertifikate zurückgreifen müssen, die auf Tests oder einer Genesung beruhen;

I.

in der Erwägung, dass die Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT-Test), die in der auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 ausgearbeiteten Liste aufgeführt sind, einen festen Bestandteil der vorgesehenen EU-COVID-19-Zertifikate bilden;

J.

in der Erwägung, dass Saisonarbeitnehmer aufgrund der Kosten von Tests, prekärer Arbeitsbedingungen und eines eingeschränkten Zugangs zu Rechtsschutz besonderen Herausforderungen gegenüberstehen, was das Testen und die Selbstisolierung zugunsten der öffentlichen Gesundheit betrifft;

K.

in der Erwägung, dass schutzbedürftige Personen, ethnische Minderheiten, Bewohner von Pflegeheimen, Wohneinrichtungen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und obdachlose Menschen von COVID-19 unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Risiko finanzieller Diskriminierung ausgesetzt sind, wenn sie keine Möglichkeit haben, sich kostenlos testen zu lassen;

L.

in der Erwägung, dass wirksames Testen auch eine zentrale Komponente der Strategie ist, mit der die wirtschaftliche Erholung gefördert und es ermöglicht werden soll, bildungsbezogenen und sozialen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten wie gewohnt nachzugehen, sodass die Grundfreiheiten uneingeschränkt wahrgenommen werden können;

M.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten ihren Bürgern und Einwohnern kostenlose COVID-19-Impfungen zur Verfügung stellen, aber nur einige Mitgliedstaaten kostenlose Tests bereitstellen; in der Erwägung, dass die Bürger und Einwohner der anderen Mitgliedstaaten für COVID-19-Tests häufig hohe Preise zahlen müssen, weswegen diese Möglichkeit von einigen nicht genutzt werden kann und das Risiko einer Diskriminierung aufgrund des sozioökonomischen Status besteht;

N.

in der Erwägung, dass Tests und Impfungen gleichermaßen kostenlos sein sollten, damit eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung von nicht geimpften im Vergleich zu geimpften Unionsbürgern und in der EU ansässigen Personen verhindert wird;

O.

in der Erwägung, dass von den Mitgliedstaaten ausgestellte Testzertifikate, die mit dem EU-COVID-19-Zertifikat im Einklang stehen, von Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit den Beschränkungen der Freizügigkeit zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 den Nachweis eines Tests auf eine COVID-19-Infektion verlangen, anerkannt werden sollten;

P.

in der Erwägung, dass eindeutige und benutzerfreundliche Informationen über die Verfügbarkeit von COVID-19-Tests in allen Mitgliedstaaten und, falls keine kostenlosen Tests angeboten werden, über die Preise an einem Ort abrufbar sein sollten;

Q.

in der Erwägung, dass ein Mangel an Testkapazitäten und das Problem der Erschwinglichkeit der COVID-19-Tests Herausforderungen bei der wirksamen Bekämpfung der Pandemie und ein erhebliches Hindernis für die Freizügigkeit innerhalb der EU, sei es zu beruflichen Zwecken, Freizeitzwecken, zum Zweck der Familienzusammenführung oder zu einem sonstigen Zweck, darstellen würden;

R.

in der Erwägung, dass 17 Millionen Unionsbürger außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats arbeiten oder leben und viele Millionen in Rand- und Grenzgebieten leben und regelmäßig oder sogar täglich eine Grenze passieren müssen; in der Erwägung, dass diese Bürger auch unverhältnismäßig stark von den Schwierigkeiten und Kosten, die mit dem Erhalt eines Tests verbunden sind, betroffen sind; in der Erwägung, dass aufgrund von Test- oder Quarantäneauflagen im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei der Erbringung grenzüberschreitender physischer Dienstleistungen weiterhin Verzögerungen und erhöhte Kosten entstehen;

S.

in der Erwägung, dass andere Reisende auch mehreren Hindernissen, unter anderem finanziellen Hürden und komplizierten Anforderungen aufgrund von COVID-19-Testauflagen, gegenüberstehen können;

T.

in der Erwägung, dass im Rahmen der derzeitigen Pandemie ein breites Spektrum von Maßnahmen, sogar außergewöhnliche Maßnahmen, ergriffen wurde, um die allgemeine Bevölkerung und die Wirtschaft der EU zu unterstützen;

U.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit grundsätzlich ein Recht aller Unionsbürger ist und in Krisenzeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass alle Unionsbürger dieses Recht gleichermaßen wahrnehmen können;

V.

in der Erwägung, dass die Kommission gemeinsam im Namen aller Mitgliedstaaten COVID-19-Impfstoffe beschafft hat, um die Zugänglichkeit sicherzustellen und für alle die Preise zu senken;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission am 18. Dezember 2020 einen Rahmenvertrag mit Abbott und Roche über den Erwerb von über 20 Millionen Antigen-Schnelltests unterzeichnet hat, um allen Mitgliedstaaten Tests zur Verfügung zu stellen;

X.

in der Erwägung, dass in Ausnahmefällen (vorübergehende) Marktinterventionen erforderlich und gerechtfertigt sind, um Hindernisse für die Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarkts zu beseitigen, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und die Bereitstellung grundlegender Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen;

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für universelle, zugängliche, zeitnah bereitgestellte und kostenlose Testmöglichkeiten zu sorgen, um das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU ohne Diskriminierung aufgrund der wirtschaftlichen oder finanziellen Mittel im Rahmen des EU-COVID-19-Zertifikats im Einklang mit Artikel 3 des Mandats des Europäischen Parlaments für Verhandlungen über den Vorschlag für ein digitales grünes Zertifikat sicherzustellen (5); hebt die Gefahr finanzieller Diskriminierung hervor, der nicht immunisierte Unionsbürger und in der EU ansässige Personen ansonsten ausgesetzt wären, sobald das EU-COVID-19-Zertifikat umgesetzt ist;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, kostenlose Tests sicherzustellen, insbesondere für die an vorderster Front tätigen Arbeitskräfte, einschließlich Arbeitnehmern im Gesundheitswesen und ihrer Patienten, sowie für Schulen, Universitäten und Kinderbetreuungseinrichtungen;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für COVID-19-Tests, die nicht für den Erhalt eines EU-COVID-19-Zertifikats oder im Rahmen der in Ziffer 2 genannten Umstände verwendet werden, eine vorübergehende Preisobergrenze einzuführen;

4.

betont, dass EU-COVID-19-Zertifikate, die auf NAT-Tests beruhen, nicht zu weiteren Formen der Ungleichheit und einer sozialen Kluft führen sollten; betont, dass ein fairer und gleichberechtigter Zugang zu Tests unerlässlich ist;

5.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in der Zwischenzeit weiter die Empfehlung (EU) 2020/1595 der Kommission umzusetzen, um ein gemeinsames Konzept und effizientere Teststrategien in der gesamten EU sicherzustellen, und die Verordnung über das EU-COVID-19-Zertifikat vollständig umzusetzen, sobald sie angenommen ist;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel sicherzustellen und ihre Anstrengungen im Rahmen des Inkubators für die EU-Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) zu verstärken, um innovative nicht invasive Tests für Kinder und schutzbedürftige Gruppen zu entwickeln, auch für Varianten;

7.

betont, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten stärker für den Schutz der Bürger und Einwohner der Mitgliedstaaten einsetzen sollten, deren Recht auf Freizügigkeit nicht von ihrem sozioökonomischen Status abhängig sein sollte;

8.

fordert die Kommission auf, ihre Ressourcen zu mobilisieren, um eine finanziell gerechte und diskriminierungsfreie Umsetzung des interoperablen EU-COVID-19-Zertifikats zu erleichtern;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gemeinsam Diagnosetest-Kits zu beschaffen und gemeinsame Verträge mit Anbietern medizinischer Laboranalysen zu unterzeichnen, um die COVID-19-Testkapazitäten auf EU-Ebene zu erhöhen; betont, dass bei der Vergabe von Aufträgen im Gesundheitsbereich für ein hohes Maß an Transparenz und Kontrolle gesorgt werden muss; betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Kommission für den Erwerb der in dieser Ziffer genannten Ausrüstung ausreichende Mittel vormerkt, damit sie in der Lage ist, rasche und überzeugende Maßnahmen zu ergreifen;

10.

begrüßt, dass die Kommission für Flexibilität gesorgt hat, um die Zollförmlichkeiten zu beschleunigen und COVID-19-Test-Kits von der Mehrwertsteuer zu befreien;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, medizinischen Fachkräften und geschulten Anwendern die Möglichkeit einzuräumen, Testdaten zu erheben und den zuständigen Behörden zu melden; betont, dass es wichtig ist, die Testkapazitäten an die jüngsten epidemiologischen Daten anzupassen, und betont, dass alle Testergebnisse gemeldet werden sollten, auch wenn die Tests in nicht akkreditierten Testzentren oder -einrichtungen durchgeführt wurden;

12.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie das Instrument für Soforthilfe aktiviert, um die Kosten für COVID-19-Tests zu decken, freiwillige Beiträge von den Mitgliedstaaten anfordert, zusätzliche Finanzmittel für Abnahmegarantien sicherstellt und dafür sorgt, dass Impfstoffe kostenlos zur Verfügung gestellt werden; erwartet, dass diese gemeinsamen Anstrengungen dazu anregen, die Verfügbarkeit kostenloser Tests für Unionsbürger und in der EU ansässige Personen zu erhöhen;

13.

fordert die Kommission auf, klare Informationen über die Verfügbarkeit von COVID-19-Tests und entsprechende Einrichtungen in allen Mitgliedstaaten auf die Website „Re-open EU“ zu stellen und rasch eine App einzurichten, die es den Nutzern erleichtert, die nächstgelegene COVID-19-Testeinrichtung zu finden; fordert die Kommission auf, derartige Informationen mithilfe einer Anwendungsprogrammierschnittstelle leicht zugänglich zu machen, sodass Reiseveranstalter diese Informationen einfach an ihre Kunden weitergeben können;

14.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Testkapazitäten in der gesamten EU sowohl für NAT- als auch für Antigen-Schnelltests zu erhöhen, insbesondere an den wichtigsten Verkehrsknotenpunkten und Reisezielen, auch in abgelegenen Gebieten, Inselgebieten und Grenzgebieten, indem mobile Testeinrichtungen eingesetzt und Laboreinrichtungen gemeinsam genutzt werden;

15.

fordert die Kommission auf, die nationalen Behörden bei der Einrichtung von Testzentren zu unterstützen, um räumliche Nähe sicherzustellen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 43.

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(3)  ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1.

(4)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0145.


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 29. April 2021

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/109


P9_TA(2021)0163

Beziehungen zwischen der EU und Indien

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Beziehungen zwischen der EU und Indien (2021/2023(INI))

(2021/C 506/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das anstehende Treffen führender Vertreter der EU und Indiens, das am 8. Mai 2021 in Porto (Portugal) stattfindet,

unter Hinweis auf die 2004 ins Leben gerufene strategische Partnerschaft zwischen der EU und Indien,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen EU-Indien von 1994,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung und die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Indien mit der Bezeichnung „Ein Fahrplan bis 2025“ (1), die beim virtuellen Gipfel zwischen der EU und Indien am 15. Juli 2020 angenommen wurden, sowie auf die weiteren gemeinsamen Erklärungen, die jüngst unterzeichnet wurden und unter anderem die Themen Terrorismusbekämpfung, Klima und Energie, Verstädterung, Migration und Mobilität sowie die Wasserpartnerschaft betreffen,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) und der Kommission vom 20. November 2018 mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie für Indien“ (JOIN(2018)0028) und auf die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2018 zur EU-Strategie für Indien (14634/18),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung des HR/VP und der Kommission vom 19. September 2018 mit dem Titel „Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien — Elemente einer EU-Strategie“ (JOIN(2018)0031) und auf die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Oktober 2018 (13097/18),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu einer verstärkten sicherheitspolitischen Zusammenarbeit der EU in und mit Asien vom 28. Mai 2018 (9265/1/18 REV 1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. September 2001 mit dem Titel „Europa und Asien — Strategierahmen für vertiefte Partnerschaften“ (COM(2001)0469),

unter Hinweis auf die künftige Verordnung zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit 2021–2027 (2018/0243(COD)),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. Januar 2021 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2020 (2), vom 21. Januar 2021 zum Thema „Konnektivität und die Beziehungen zwischen der EU und Asien“ (3) und vom 13. September 2017 zu den politischen Beziehungen zwischen der EU und Indien (4) sowie auf seine anderen Entschließungen zu Indien, darunter zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 28. Oktober 2004 zu den Beziehungen zwischen der EU und Indien (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu den Beziehungen EU–Indien: Eine Strategische Partnerschaft (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld — eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Hochseepiraterie (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2016 zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen (9),

unter Hinweis auf das zehnte Treffen im Rahmen der Parlamentarischen Partnerschaft Asien-Europa (ASEP 10), das vom 27. bis 28. September 2018 in Brüssel stattfand, auf die in diesem Zusammenhang angenommene Erklärung und auf das elfte Treffen im Rahmen der Parlamentarischen Partnerschaft Asien-Europa (ASEP 11), das vom 26. bis 27. Mai 2021 in Phnom Penh (Kambodscha) stattfindet,

unter Hinweis auf den Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und Indien über Handel und Investitionen, in dessen Rahmen am 5. Februar 2021 das erste Treffen stattfand,

unter Hinweis auf die Reise seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten nach Indien vom 21./22. Februar 2017,

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Februar 2021 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen im Jahr 2021,

unter Hinweis auf die thematischen Leitlinien der EU zu den Menschenrechten, einschließlich der Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern und zum Schutz und zur Förderung der Religions- und Glaubensfreiheit,

gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für internationalen Handel und auf seine Befugnisse gemäß Anhang VI seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0124/2021),

A.

in der Erwägung, dass die EU und Indien nach ihrer Vereinbarung, sich regelmäßig auf höchster Ebene zu treffen und die 2004 ins Leben gerufene strategische Partnerschaft zu stärken, am 8. Mai 2021 in Porto (Portugal) ein Treffen führender Vertreter abhalten werden, bei dem es darum gehen wird, die wirtschaftliche und die politische Zusammenarbeit zu fördern;

B.

in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Indien in den letzten Jahren intensiviert wurde, was den neuen politischen Willen zur Stärkung der strategischen Dimension dieser Partnerschaft widerspiegelt, und dass diese sich von einer Wirtschaftspartnerschaft zu einer Beziehung entwickelt hat, die sich auf verschiedene Bereiche erstreckt, was der zunehmende geopolitische Einfluss Indiens und gemeinsame demokratische Werte verdeutlichen;

C.

in der Erwägung, dass die EU und Indien als die beiden größten Demokratien der Welt starke politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Verbindungen haben; in der Erwägung, dass sie ihr volles Potenzial jedoch noch nicht erreicht haben und ein stärkeres politisches Engagement benötigen; in der Erwägung, dass führende Vertreter der EU und Indiens ihre Entschlossenheit bekräftigt haben, einen wirksamen Multilateralismus und eine auf Regeln basierende multilaterale Ordnung zu erhalten und zu fördern, in deren Mittelpunkt die Vereinten Nationen und die Welthandelsorganisation (WTO) stehen;

D.

in der Erwägung, dass Indien immer mehr an regionaler und globaler Bedeutung gewinnt und das Land seine Position als Geber sowie als Wirtschafts- und Militärmacht zunehmend ausbaut; in der Erwägung, dass der G20-Vorsitz Indiens im Jahr 2023 und seine Mitgliedschaft im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Zeitraum 2021–2022 und im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Zeitraum 2019–2021 die Notwendigkeit, die Koordinierung der globalen Ordnungspolitik zu verbessern und weiter eine gemeinsame Vision eines regelbasierten Multilateralismus zu fördern, neu belebt haben;

E.

in der Erwägung, dass der strategische Rahmen der EU, der in ihre globale Strategie eingebettet ist, ihre Strategie zu Indien, ihre Strategie zur Förderung der Konnektivität zwischen der EU und Asien sowie die im Aufbau begriffene Indo-Pazifik-Strategie deutlich gemacht haben, dass die Zusammenarbeit mit Indien im Rahmen der globalen Agenda der EU von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im gegenwärtigen Kontext erhöhter globaler Risiken und eines zunehmenden Wettbewerbs der Großmächte die Stärkung der internationalen Sicherheit, die Verbesserung der Vorkehrungen für und der Reaktion auf globale Gesundheitsnotfälle wie die derzeitige COVID-19-Pandemie, die Verbesserung der globalen wirtschaftlichen Stabilität und des integrativen Wachstums sowie die Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umfassen sollte;

F.

in der Erwägung, dass Indien eine starke und wachsende Wirtschaft aufweist; in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Handelspartner Indiens ist, während Indien der neuntgrößte Handelspartner der EU ist; in der Erwägung, dass der Indische Ozean ein Gewässer von strategischer Bedeutung für den Welthandel und sowohl für die EU als auch für Indien von größtem wirtschaftlichen und strategischen Interesse ist; in der Erwägung, dass die EU und Indien starke gegenseitige Interessen im indopazifischen Raum haben, die sich darauf konzentrieren, diesen Raum als einen Raum des fairen Wettbewerbs, der ungehinderten Seeverbindungen (SLOC), der Stabilität und der Sicherheit zu erhalten;

G.

in der Erwägung, dass Konnektivität ein wichtiges Element einer gemeinsamen strategischen Agenda der EU und Indiens im Einklang mit der Strategie zur Förderung der Konnektivität zwischen der EU und Asien sein sollte; in der Erwägung, dass auf dem jüngsten Gipfeltreffen zwischen der EU und Indien Grundsätze für eine nachhaltige Konnektivität vereinbart wurden, und dass vereinbart wurde, Wege zur Verbesserung der Konnektivität zwischen der EU und Indien und der daran anschließenden Konnektivität mit Drittländern, einschließlich im indopazifischen Raum, zu erkunden; in der Erwägung, dass sich der Umfang der Konnektivität nicht nur auf die physische Infrastruktur wie Straße und Schiene beschränkt, sondern auch Seewege, die digitale Infrastruktur und ökologische Aspekte umfasst, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Grünen Deal der EU liegt; in der Erwägung, dass der Konnektivität eine geopolitische und transformative Rolle zukommt und sie außerdem ein nachhaltiges Instrument für Wachstum und Arbeitsplätze ist;

H.

in der Erwägung, dass die EU und Indien eine führende Rolle übernehmen müssen, um eine wirksame Klimadiplomatie und ein globales Engagement für die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und für den weltweiten Klima- und Umweltschutz zu fördern;

I.

in der Erwägung, dass lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter berichten, dass es Menschenrechtsverteidigern und Journalisten in Indien an einem sicheren Arbeitsumfeld mangelt; in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, im Oktober 2020 an die indische Regierung appellierte, die Rechte von Menschenrechtsverteidigern und regierungsunabhängigen Organisationen zu schützen, und sich dabei besorgt zeigte über den schrumpfenden Raum für Organisationen der Zivilgesellschaft, die Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Anklagen gegen Menschen, die einfach nur ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung wahrgenommen haben, sowie über die Anwendung von Gesetzen zur Unterdrückung abweichender Meinungen, wie das Gesetz zur Regulierung von Finanzbeiträgen aus dem Ausland und das Gesetz zur Prävention gesetzwidriger Aktivitäten;

J.

in der Erwägung, dass Amnesty International gezwungen war, seine Büros in Indien zu schließen, nachdem seine Bankkonten aufgrund des Vorwurfs, die Organisation habe gegen das Gesetz zur Regulierung von Finanzbeiträgen aus dem Ausland verstoßen, eingefroren wurden, und drei Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen gefordert haben, dass das Gesetz im Einklang mit den Rechten und Verpflichtungen, die Indien aus dem Völkerrecht erwachsen, geändert wird;

K.

in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass Frauen in Indien mit einer Reihe gravierender Probleme und Verletzungen ihrer Rechte konfrontiert sind, unter anderem im Zusammenhang mit kulturellen, traditionellen und Stammespraktiken, sexueller Gewalt und Belästigung sowie Menschenhandel; in der Erwägung, dass Frauen, die religiösen Minderheiten angehören, doppelt schutzbedürftig sind, was sich bei Frauen, die einer niedrigeren Kaste angehören, noch weiter verschärft;

L.

in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zwar verboten ist, aber dennoch nach wie vor ein systemisches Problem in Indien ist — auch im System der Strafrechtspflege –, das den Dalits den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung, staatlichen Mitteln für die Entwicklung der Dalits verwehrt;

M.

in der Erwägung, dass Indien mit über elf Millionen bestätigten Fällen und mehr als 150 000 Todesfällen eines der am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Länder ist und dass die indische Regierung eine Initiative ergriffen hat, in deren Rahmen Millionen von Impfdosen an Länder in unmittelbaren Nachbarschaft Indiens und an wichtige Partnernationen im Indischen Ozean gespendet werden;

1.   

empfiehlt dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

Allgemeine Beziehungen zwischen der EU und Indien

a)

die Verbesserung und Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Indien als strategische Partner fortzusetzen und sich auch weiterhin zu verpflichten, regelmäßige Dialoge auf mehreren Ebenen zu führen, einschließlich Gipfeltreffen,

b)

die bei der strategischen Partnerschaft seit dem Gipfel im letzten Jahr erzielten Fortschritte zu festigen und bei zentralen Fragen, insbesondere bei der globalen Gesundheit, beim Klimawandel und beim umweltverträglichen Wachstum, bei der Digitalisierung und neuen Technologien, bei der Konnektivität, beim Handel und bei Investitionen, bei der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie bei den Menschenrechten spürbar voranzukommen,

c)

sich weiterhin für die EU-Strategie für Indien von 2018 sowie den Fahrplan EU-Indien bis 2025 in Abstimmung mit der jeweils bereits bestehenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Indien einzusetzen und sie vollständig umzusetzen, klare und öffentliche Kriterien für die Beurteilung der beim Fahrplan erzielten Fortschritte festzulegen, eine parlamentarische Kontrolle der Indien betreffenden EU-Politik mittels eines regelmäßigen Austauschs mit seinem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten sicherzustellen,

d)

das volle Potenzial der bilateralen Beziehungen zwischen den beiden größten Demokratien der Welt auszuschöpfen, nochmals auf das Erfordernis einer vertieften Partnerschaft zu verweisen, die sich auf die gemeinsamen Werte der Freiheit, der Demokratie, des Pluralismus, der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichheit, der Achtung der Menschenrechte, der Verpflichtung zur Förderung einer inklusiven, kohärenten und regelbasierten Weltordnung, des wirksamen regelbasierten Multilateralismus und der nachhaltigen Entwicklung, der Bekämpfung des Klimawandels sowie der Förderung von Frieden und Stabilität in der Welt gründet,

e)

zu betonen, wie wichtig Indien als Partner beim weltweiten Kampf gegen den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt sowie für den Übergang zu erneuerbaren Energieträgern und Klimaneutralität ist, die gemeinsamen Pläne für die vollständige Umsetzung des Übereinkommens von Paris und ihre national festgelegten Beiträge sowie die Pläne für die gemeinsame Klimadiplomatie zu konsolidieren,

f)

die Forderung des Rates aus dem Jahr 2018 wieder aufzugreifen, die institutionelle Struktur des Kooperationsabkommens EU-Indien von 1994 im Einklang mit den neuen gemeinsamen Zielen und den globalen Herausforderungen zu modernisieren, sich wieder mit dem Gedanken zu befassen, ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft auszuhandeln, das auch eine starke parlamentarische Dimension umfasst und das gegebenenfalls Kontakte und Zusammenarbeit auf staatlicher Ebene fördert,

g)

einen strukturierten, interparlamentarischen Dialog zu fördern und dabei die indische Seite unter anderem anzuregen, eine ständige Einrichtung in der Lok Sabha und in der Rajya Sabha als Pendant zur Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zur Republik Indien zu schaffen, und Kontakte zwischen den Ausschüssen zu fördern,

h)

die aktive und regelmäßige Konsultation und Mitwirkung der europäischen und indischen Zivilgesellschaft, einschließlich Gewerkschaften, Glaubensgemeinschaften, Frauen- und LGBTIQ-Organisationen, Umweltorganisationen, Handelskammern und sonstigen Akteuren, bei der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der Beziehungen zwischen der EU und Indien sicherzustellen, sich in diesem Sinne um die Einrichtung einer Plattform der Zivilgesellschaft EU-Indien sowie, als Nebenveranstaltung eines künftigen Gipfeltreffens zwischen der EU und Indien, eines Jugendgipfels EU-Indien zu bemühen, um die Beziehungen zwischen den jungen Generationen zu stärken,

i)

die Bemühungen der EU im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Diplomatie zu konsolidieren, um das gegenseitige Verständnis zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und Indien zu verbessern und das Wissen auf beiden Seiten zu fördern, wobei Hochschulen, Reflexionsgruppen und Vertreter aus unterschiedlichen Bereichen der EU und Indien einbezogen werden sollen,

Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

j)

vor dem Hintergrund der aktuellen strategischen Ausrichtung der EU auf eine verstärkte sicherheitspolitische Zusammenarbeit in und mit Asien, bei der Indien eine immer wichtigere strategische Rolle spielt, im Wege der bestehenden einschlägigen Dialogmechanismen und der im Rahmen des Fahrplans EU-Indien bis 2025 eingerichteten Gremien eine stärkere Synergie in der Außen- und Sicherheitspolitik zu fördern,

k)

hervorzuheben, dass ein stärkeres Engagement zwischen der EU und Indien im Bereich Sicherheit und Verteidigung nicht als Beitrag zur Polarisierung im indopazifischen Raum gesehen werden sollte, sondern als Förderung der gemeinsamen Sicherheit, von Stabilität und einer friedlichen Entwicklung,

l)

zu betonen, dass eine engere thematische Abstimmung der internationalen Sicherheitspolitik nötig ist und es Maßnahmen in Bereichen wie der nuklearen Sicherheit und der Nichtverbreitung und Kontrolle von Massenvernichtungswaffen, der Eindämmung von chemischen, biologischen und radiologischen Waffen, der Förderung der regionalen Konfliktverhütung und Friedenssicherung, der Bekämpfung von Piraterie, der maritimen Sicherheit, der Bekämpfung von Terrorismus (einschließlich des Vorgehens gegen Radikalisierung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) und extremistisch motivierter Gewalt sowie von Desinformationskampagnen, aber auch in den Bereichen Cybersicherheit, hybride Bedrohungen und Weltraum bedarf, die Bedeutung des Dialogs zwischen der EU und Indien über die Terrorismusbekämpfung hervorzuheben, die Kontakte zwischen und den Austausch von Militärangehörigen zu stärken, um die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Indien zu unterstützen,

m)

darauf zu verweisen, dass die EU und Indien jeweils einen der größten Beiträge zur UN-Friedenssicherung leisten und sich für dauerhaften Frieden einsetzen, Gespräche und Initiativen zum Ausbau der Zusammenarbeit bei der Friedenssicherung zu fördern,

n)

die sechs von der EU mit Indien abgehaltenen regelmäßigen Konsultationen über Abrüstung und Nichtverbreitung wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen und auf Indien einzuwirken, damit das Land die regionale Zusammenarbeit verstärkt und diesbezüglich konkrete Schritte unternimmt, anzuerkennen, dass sich Indien inzwischen an drei großen, die Nichtverbreitung betreffenden multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen beteiligt, und auf eine engere Partnerschaft zwischen der EU und Indien in diesen Foren hinzuwirken,

o)

die Positionen und Initiativen in multilateralen Foren, und hier insbesondere bei den Vereinten Nationen, der WTO und der G20, durch Vorstöße in Richtung gemeinsamer Ziele im Einklang mit gemeinsamen internationalen Werten und Normen eine Stärkung des Dialogs und eine wirksame Abstimmung der Standpunkte zur Verteidigung des Multilateralismus und einer regelbasierten internationalen Ordnung zu koordinieren, sich an Gesprächen über eine Reform des UN-Sicherheitsrats und der Arbeitsmethoden zu beteiligen und Indiens Ersuchen um einen ständigen Sitz in einem reformierten UN-Sicherheitsrat zu unterstützen,

p)

die Konfliktverhütung und wirtschaftliche Zusammenarbeit durch Unterstützung von Initiativen zur regionalen Integration in Südasien, unter anderem im Rahmen der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC), zu fördern,

q)

Indiens umfassende Erfahrung in der Region und die bestehenden Ansätze der EU-Mitgliedstaaten für die indopazifische Region zur Entwicklung einer proaktiven, umfassenden und realistischen Strategie für den indopazifischen Raum zu nutzen, die auf gemeinsamen Grundsätzen, Werten und Interessen, auch wirtschaftlicher Natur, und dem Völkerrecht beruht, sich gegebenenfalls um eine Koordinierung der Politik der EU und Indiens für den indopazifischen Raum zu bemühen und die Zusammenarbeit auf alle Bereiche von gemeinsamem Interesse auszuweiten, den souveränen politischen Entscheidungen anderer Länder in der Region und den bilateralen Beziehungen der EU mit ihnen gebührend Rechnung zu tragen,

r)

ein ehrgeiziges gemeinsames Vorgehen samt spezifischer Maßnahmen zur Koordinierung der Entwicklungshilfe und humanitären Hilfe, auch im Nahen Osten und in Afrika, sowie zur Stärkung des demokratischen Prozesses und zur Bekämpfung autoritärer Tendenzen und sämtlicher Formen von Extremismus, auch nationalistischer und religiöser Art, zu fördern,

s)

im Einklang mit den im humanitären Völkerrecht verankerten humanitären Grundsätzen — unter anderem der Grundsätze der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung bei der Bereitstellung von Hilfe — ein gemeinsames Vorgehen bei der Koordinierung der Ernährungssicherung und der Katastrophenhilfe zu fördern,

t)

darauf hinzuweisen, dass die EU die Lage in Kaschmir genau verfolgt, seine Unterstützung für Stabilität und eine Deeskalation zwischen den beiden Kernwaffenstaaten Indien und Pakistan zu bekräftigen und sich weiterhin für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzusetzen, die Umsetzung der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und des UNHCR-Berichts über Kaschmir zu fördern, Indien und Pakistan aufzufordern, die enormen Vorteile für die Menschen, die Wirtschaft und die Politik, die sich aus der Lösung dieses Konflikts ergeben würden, zu berücksichtigen,

u)

die Anstrengungen der EU um eine Annäherung und eine Wiederherstellung auf den Grundsätzen des Völkerrechts beruhender, guter nachbarschaftlicher Beziehungen zwischen Indien und Pakistan zu erneuern, und zwar mithilfe eines umfassenden Dialogs und eines schrittweisen Ansatzes, der mit vertrauensbildenden Maßnahmen beginnt, in diesem Zusammenhang die gemeinsame Waffenstillstandsvereinbarung Indiens und Pakistans vom 25. Februar 2021 als wichtigen Schritt für die Schaffung von Frieden und Stabilität in der Region zu begrüßen, zu betonen, wie wichtig die bilaterale Dimension für einen dauerhaften Frieden und die Zusammenarbeit zwischen Indien und Pakistan ist, die einen positiven Beitrag zur Sicherheit und zur Wirtschaftsentwicklung der Region leisten würden, zu betonen, dass beiden Staaten als Nuklearmächten eine Verantwortung für die Friedenskonsolidierung zukommt,

v)

die langjährige Unterstützung für Afghanistan und den Einsatz Indiens für auf den Menschen ausgerichtete und auf lokaler Ebene gesteuerte Friedensbemühungen wohlwollend anzuerkennen mit Indien und anderen Staaten in der Region zusammenzuarbeiten, um in Afghanistan die Stabilisierung, die Sicherheit, die friedliche Konfliktbeilegung und die demokratischen Werte, einschließlich der Rechte von Frauen, zu fördern, zu bekräftigen, dass ein friedliches und wohlhabendes Afghanistan der gesamten Region zugutekäme,

w)

zu betonen, dass die Wahrung des Friedens, der Stabilität und der Freiheit der Schifffahrt im asiatisch-pazifischen Raum weiterhin von entscheidender Bedeutung für die Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten ist, das beiderseitige Engagement zu steigern, um sicherzustellen, dass der Handel im indopazifischen Raum nicht beeinträchtigt wird, eine weitere gemeinsame Auslegung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, auch im Hinblick auf die Freiheit der Schifffahrt, zu fördern und die Zusammenarbeit bei der maritimen Sicherheit und gemeinsamen Ausbildungsmissionen im indopazifischen Raum zu intensivieren, um die Sicherheit und die Freiheit der Schifffahrt entlang der Seeverbindungen (SLOC) zu wahren, darauf hinzuweisen, dass die Zusammenarbeit mit Ländern des indopazifischen Raums, insbesondere angesichts der zunehmenden regionalen Machtrivalität, den Grundsätzen von Offenheit, Wohlstand, Inklusivität, Nachhaltigkeit, Transparenz, Gegenseitigkeit und Tragfähigkeit entsprechen sollte, einen Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und Indien über die maritime Zusammenarbeit einzuleiten, um den Umfang der derzeitigen Konsultationen zur Bekämpfung der Piraterie auszuweiten und die Interoperabilität und Koordinierung zwischen der Operation EUNAVFOR Atalanta, dem Zentrum Indiens zur Zusammenführung von Informationen für die Region des Indischen Ozeans (Information Fusion Centre for the Indian Ocean Region, IFC-IOR) und der indischen Marine im Bereich der Meeresüberwachung, Katastrophenhilfe sowie gemeinsamer Schulungen und Übungen zu steigern,

x)

gemeinsam weiter den Dialog zu fördern, um rasch einen Verhaltenskodex für das Südchinesische Meer abzuschließen, der die legitimen Rechte einer jeden Nation im Einklang mit dem Völkerrecht nicht berühren würde,

y)

die Verschlechterung der Beziehungen zwischen Indien und der Volksrepublik China, unter anderem aufgrund der expansiven Politik der Volksrepublik China, besorgt zur Kenntnis zu nehmen, eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten, einen konstruktiven und umfassenden Dialog und die Achtung des Völkerrechts an der Grenze zwischen Indien und der Volksrepublik China zu unterstützen,

z)

Indiens Engagement für die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit durch den Beitrag, den das Land zu Friedenssicherungseinsätzen leistet, anzuerkennen, die gegenseitige Verpflichtung zur Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrats, einschließlich durch Entwicklung nationaler Aktionspläne mit der für eine wirksame Umsetzung geeigneten Mittelausstattung, zu stärken,

aa)

das gemeinsame Engagement für die Umsetzung der Resolutionen 2250, 2419 und 2535 des UN-Sicherheitsrats zu Jugend, Frieden und Sicherheit zu fördern, einschließlich durch die Entwicklung entsprechender nationaler Strategien und Aktionspläne mit geeigneter Mittelausstattung und durch den Fokus auf die Verhütung von Konflikten, Indien aufzufordern, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der EU in die Fähigkeiten junger Menschen zu investieren und mit Jugendorganisationen als Partner bei der Förderung des Dialogs und der Rechenschaftspflicht zusammenzuarbeiten, neue Möglichkeiten zur Einbeziehung junger Menschen in die Schaffung von positivem Frieden und Sicherheit zu prüfen,

Förderung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung

ab)

Menschenrechte und demokratische Werte in den Mittelpunkt der Zusammenarbeit der EU mit Indien zu rücken und damit einen auf Ergebnisse ausgerichteten und konstruktiven Dialog und ein tieferes gegenseitiges Verständnis zu ermöglichen, in Zusammenarbeit mit Indien eine Strategie zur Lösung von Menschenrechtsproblemen, insbesondere in Bezug auf Frauen, Kinder, ethnische und religiöse Minderheiten sowie Religions- und Glaubensfreiheit, zu entwickeln, Themen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit, etwa die Korruptionsbekämpfung, sowie ein freies und sicheres Umfeld für Journalisten und die Zivilgesellschaft, einschließlich Menschenrechtsverteidigern, anzugehen und Menschenrechtsfragen in die allgemeine Partnerschaft zwischen der EU und Indien einzubeziehen,

ac)

tiefe Besorgnis über Indiens Gesetz zur Änderung des Staatsbürgerschaftsrechts zu äußern, das nach Angaben des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zutiefst diskriminierend gegenüber Muslimen ist und eine gefährliche spaltende Wirkung hat, Indien aufzufordern, das in Artikel 25 seiner Verfassung verankerte Recht, die Religion der Wahl frei auszuüben und zu verbreiten, sicherzustellen, darauf hinzuarbeiten, Hetze, mit der zu Diskriminierung oder Gewalt angestachelt wird und die zu einem toxischen Umfeld führt, in dem Intoleranz und Gewalt gegen religiöse Minderheiten nicht bestraft werden, zu beseitigen und zu verhindern, sich über bewährte Verfahren hinsichtlich Schulungen zu Toleranz und internationalen Menschenrechtsnormen für die indische Polizei auszutauschen, den Zusammenhang zwischen Konvertierungsverbotsgesetzen und Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere den christlichen und muslimischen Gemeinschaften, anzuerkennen,

ad)

Indien als Mitglied des UN-Menschenrechtsrats und im Rahmen seiner Zusage, die konkrete Beteiligung und wirksame Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Förderung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern, aufzufordern, sämtlichen im Rahmen seines allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen, die Besuche von UN-Sonderberichterstattern, einschließlich des UN-Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, des UN-Sonderberichterstatters für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und des UN-Sonderberichterstatters über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, zur Kontrolle der Entwicklungen mit Blick auf den zivilgesellschaftlichen Raum und die Grundrechte und Grundfreiheiten zu akzeptieren und zu erleichtern und eng mit den Sonderberichterstattern zusammenzuarbeiten,

ae)

beim Dialog mit den indischen Behörden, einschließlich bei Gipfeltreffen, die Menschenrechtssituation und die Herausforderungen, denen sich die Zivilgesellschaft gegenübersieht — insbesondere die von der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen geäußerten Bedenken –, anzusprechen, Indien als weltweit größte Demokratie aufzufordern, seinen Willen unter Beweis zu stellen, die Meinungsfreiheit für alle, auch im Internet, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit — unter anderem in Bezug auf die jüngsten, massiven Proteste von Landwirten — sowie die Religions- und Glaubensfreiheit, die allesamt in der Verfassung verankert sind, zu achten, zu schützen und uneingeschränkt durchzusetzen, Indien aufzufordern, ein sicheres, von politischem oder wirtschaftlichem Druck freies Umfeld für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern, Umweltschützern, Journalisten und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu gewährleisten und die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Menschen zu schützen und zu garantieren, sich außerdem nicht länger auf Gesetze gegen Aufwiegelung und Terrorismus zu berufen, um ihre rechtmäßigen Aktivitäten einzuschränken, auch in Jammu und Kaschmir, sowie pauschale Beschränkungen des Internetzugangs zu beenden und Gesetze zu überarbeiten, damit sie nicht missbraucht werden können, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen, und Gesetze zu ändern, die Diskriminierung fördern, und darüber hinaus den Zugang zur Justiz zu erleichtern und eine Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, die schädlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Regulierung von Finanzbeiträgen aus dem Ausland auf Organisationen der Zivilgesellschaft in Angriff zu nehmen,

af)

Indien aufzufordern, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung zu untersuchen und zu verhindern und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau zu fördern, das Problem der zunehmenden Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Indien anzugehen, indem auf eine gründliche Untersuchung von Gewaltverbrechen gegen Frauen und Mädchen sowie auf die Schulung von Beamten in der Berücksichtigung von Traumata im Rahmen der Polizeiarbeit und von Ermittlungen hingewirkt wird, indem ein wirksamer Mechanismus zur Überwachung der Umsetzung von Gesetzen über die sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen durchgesetzt wird und die juristischen Verfahren beschleunigt und der Opferschutz verbessert werden,

ag)

sich mit der Frage der weit verbreiteten Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und der bedeutenden Frage der Gewährung von Rechten gegenüber den Gemeinschaften der Adivasi im Einklang mit dem Gesetz über die Rechte an Wäldern zu befassen,

ah)

auf die grundsätzliche und seit langem bestehende Ablehnung der Todesstrafe durch die EU hinzuweisen und Indien erneut zur Einführung eines Moratoriums für die Anwendung der Todesstrafe mit dem Ziel, die Todesstrafe dauerhaft abzuschaffen, aufzurufen,

ai)

anzuerkennen, dass Indien dabei ist, einen nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte auszuarbeiten, um die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vollständig umzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass alle Unternehmen dafür verantwortlich sind, die Menschenrechte in ihren Wertschöpfungsketten zu achten, und sowohl Indien als auch die EU dazu aufzurufen, sich aktiv an den laufenden Verhandlungen über ein verbindliches Abkommen der Vereinten Nationen über die Verantwortung von Unternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte zu beteiligen,

aj)

Indien mit Nachdruck aufzufordern, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und sein Fakultativprotokoll sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zu ratifizieren,

ak)

Indien dazu aufzurufen, die Bemühungen um internationale Gerichtsbarkeit durch die Unterzeichnung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) weiter zu unterstützen,

al)

Indien aufzufordern, an seiner Tradition festzuhalten, Menschen, die vor Gewalt und Verfolgung fliehen, Schutz zu gewähren, bis die Voraussetzungen für eine sichere, würdevolle und freiwillige Rückkehr geschaffen sind, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr der Staatenlosigkeit für Gemeinschaften in Indien auszuräumen,

am)

zu bekräftigen, wie wichtig es ist, dass die EU und Indien — im Einklang mit der in dem Fahrplan EU-Indien verankerten Verpflichtung und entsprechend der gemeinsamen Absicht, die Treffen nach acht Jahren Pause wieder aufzunehmen — schnellstmöglich in einen regelmäßigen Menschenrechtsdialog treten, was für beide Parteien eine wichtige Gelegenheit ist, verbleibende Menschenrechtsprobleme zu erörtern und zu beheben, den Dialog zu einem Dialog auf Hauptsitzebene aufzuwerten und anzustreben, ihm Sinnhaftigkeit zu verleihen, indem er auf hoher Ebene geführt wird, konkrete Verpflichtungen und Kriterien für den Fortschritt festgelegt werden, Einzelfälle zur Sprache gebracht werden und vor dem zwischenstaatlichen Dialog ein zivilgesellschaftlicher Dialog EU-Indien erleichtert wird, fordert den EAD auf, dem Europäischen Parlament regelmäßig über die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten,

Handel zur Förderung von Nachhaltigkeit und Wohlstand

an)

darauf hinzuweisen, dass der Handel zwischen der EU und Indien zwischen 2009 und 2019 um mehr als 70 % zugenommen hat und dass es im gemeinsamen Interesse liegt, engere wirtschaftliche Beziehungen zu fördern, anzuerkennen, dass Indien für eine EU, die ihre Lieferketten diversifizieren möchte, eine solide Alternative darstellt, und dass die EU Indiens größter Handelspartner im Bereich Land- und Lebensmittelwirtschaft ist,

ao)

das Treffen der Führungsspitzen der EU und Indiens zu nutzen, um eine wertebasierte Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen auf höchster Ebene offen anzusprechen, die Bereitschaft der EU zu bekräftigen, die Aufnahme von Verhandlungen über ein eigenständiges Investitionsschutzabkommen, das die Rechtssicherheit für Investoren auf beiden Seiten erhöhen würde, in Erwägung zu ziehen, und die bilateralen Handelsbeziehungen weiter zu stärken, darauf hinzuarbeiten, in diesen Bereichen gemeinsame und für beide Seiten vorteilhafte Ziele zu erreichen, die zu Wirtschaftswachstum und Innovation beitragen könnten und die mit der Achtung der universellen Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, der Förderung der Bekämpfung des Klimawandels und der Verfolgung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 in Einklang stehen und dazu beitragen,

ap)

Indiens Bekenntnis zum Multilateralismus und zu einer internationalen regelbasierten Handelsordnung bestmöglich zu nutzen, Indiens entscheidende Rolle bei den laufenden Bemühungen um eine Reform der Welthandelsorganisation zu stärken,

aq)

zu bewerten, in welchem Umfang das Verhandlungsmandat der Kommission angepasst werden muss, wenn ein Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen werden soll, das weitreichende Bestimmungen in Form eines durchsetzbaren, mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen abgestimmten Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung sowie entsprechende Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten von Investoren sowie zu den Menschenrechten enthält, für konstruktive Verhandlungen zu sorgen, dabei jedoch zu bedenken, dass die beiden Seiten unterschiedlich ehrgeizige Ziele verfolgen, in dieser Hinsicht auf die ermutigenden Entwicklungen beim Standpunkt der indischen Staatsorgane bezüglich ihrer Bereitschaft zur Aufnahme von den Handel und die nachhaltige Entwicklung betreffenden Bestimmungen in ein künftiges Abkommen aufzubauen,

Resilienz durch sektorale Partnerschaften

ar)

die Verhandlungen über eine Konnektivitätspartnerschaft mit Indien abzuschließen, diese Partnerschaft zu unterstützen, insbesondere indem Darlehen und Garantien für nachhaltige Investitionen in bi- und multilaterale Projekte im Bereich der digitalen und grünen Infrastruktur in Indien durch öffentliche und private Einrichtungen der EU wie die Europäische Investitionsbank (EIB) und das neue Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln entsprechend dem Potenzial, das in der Strategie zur Förderung der Konnektivität zwischen der EU und Asien skizziert wird, gewährt werden, Synergien zwischen der Zusammenarbeit EU-Indien und der Zusammenarbeit mit Ländern Südasiens sowie im Rahmen der Koordinierung verschiedener Konnektivitätsstrategien zu erkunden,

as)

sicherzustellen, dass Konnektivitätsinitiativen auf sozialen, ökologischen und fiskalischen Standards sowie auf den Werten Nachhaltigkeit, Transparenz, Inklusivität, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Gegenseitigkeit beruhen und uneingeschränkt mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dessen Rechtsinstrumenten, einschließlich des Übereinkommens von Paris, in Einklang stehen,

at)

das Fachwissen Indiens im Bereich der Bewältigung von Naturkatastrophen anzuerkennen, die Zusammenarbeit mit Indien bei der Vorsorge in Bezug auf Naturkatastrophen in der Region zu verstärken, unter anderem durch die Partnerschaft im Rahmen der Koalition für katastrophenresistente Infrastruktur, einer multilateralen Anstrengung zur Ausweitung der Forschung und des Wissensaustauschs im Bereich des Infrastruktur-Risikomanagements,

au)

die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Mobilität durch konkrete Maßnahmen wie die Weiterentwicklung der Infrastrukturen für den Elektroverkehr und Investitionen in Eisenbahnprojekte zu verstärken, hervorzuheben, wie wichtig der Schienenverkehr ist, wenn es darum geht, Staus und Umweltverschmutzung in großen städtischen Gebieten zu verringern, Klimaziele zu erreichen und die Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger Lieferketten auch in Krisenzeiten sicherzustellen,

av)

die weitere Zusammenarbeit bei Herausforderungen, die sich aus einer raschen Urbanisierung ergeben, zu unterstützen, und zwar unter anderem durch den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Wege gemeinsamer Plattformen und der Zusammenarbeit zwischen Städten, die Zusammenarbeit bei Technologien für intelligente Städte und die kontinuierliche finanzielle Unterstützung von Projekten im städtischen Nahverkehr in Indien über die EIB,

aw)

auf die Rolle Indiens als wichtiger Hersteller von Arzneimitteln, Generika und Impfstoffen zu verweisen, insbesondere vor dem Hintergrund der anhaltenden weltweiten Gesundheitskrise, gemeinsame Initiativen zur Sicherstellung eines universellen Zugangs zu COVID-19-Impfstoffen zu fördern, sich um eine Führungsrolle der EU und Indiens bei der Förderung der Gesundheit als globales öffentliches Gut zu bemühen, und zwar insbesondere durch die Unterstützung multilateraler Initiativen wie COVAX, und dabei zu helfen, insbesondere in einkommensschwächeren Ländern den universellen Zugang zu Impfstoffen sicherzustellen, insbesondere über Zusammenarbeit in den einschlägigen internationalen Foren,

ax)

die Ziele der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien sowie der multilateralen Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels nach oben zu korrigieren, insbesondere durch die Beschleunigung des grünen Wachstums und eines gerechten und sicheren Übergangs zu sauberer Energie, die Verwirklichung der Klimaneutralität und die Erhöhung der Zielvorgaben für die auf nationaler Ebene festgelegten Beiträge, weiterhin gemeinsam eine weltweite Führungsrolle bei der Unterstützung des Übereinkommens von Paris zu übernehmen und sich auf die Umsetzung der Agenda für saubere und erneuerbare Energie und für die Kreislaufwirtschaft zu konzentrieren,

ay)

die der EU und Indien als zwei der bedeutendsten globalen Treibhausgasemittenten zukommende gemeinsame Verpflichtung zu bekräftigen, besser koordinierte Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels zu unternehmen, die Führungsrolle Indiens im Bereich der erneuerbaren Energie und die Fortschritte, die im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und Indien für saubere Energie und Klimaschutz erzielt worden sind, zur Kenntnis zu nehmen, die Zusammenarbeit und die entsprechenden Investitionen zu fördern, um die Elektromobilität, die nachhaltige Kühlung, die Batterietechnologien der nächsten Generation, die dezentrale Stromerzeugung und den gerechten Übergang in Indien weiter voranzutreiben, eine Diskussion auf den Weg zu bringen und eine strategische Zusammenarbeit im Bereich der Seltenen Erden zu prüfen, die Umsetzung der Partnerschaft für nachhaltige Wasserbewirtschaftung zu voranzutreiben,

az)

eine ehrgeizige gemeinsame Agenda und globale Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt zu fördern, auch im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 15) im Mai 2021,

ba)

sich um eine gemeinsame Führungsrolle bei der Festlegung und Förderung von internationalen Standards für die digitale Wirtschaft basierend auf einer nachhaltigen und verantwortlichen Digitalisierung und einem auf Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten gründenden IKT-Umfeld zu bemühen und gleichzeitig Bedrohungen der Cybersicherheit abzuwenden und die Grundrechte und Grundfreiheiten zu schützen, wozu auch der Schutz personenbezogener Daten gehört,

bb)

im Rahmen der Strategie der EU für den digitalen Wandel ehrgeizigere EU-Ziele für die digitale Konnektivität mit Indien zu setzen, mit Indien bei der Entwicklung und Nutzung kritischer Technologien zusammenzuarbeiten und dabei die großen strategischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen, die solche neuartigen Technologien mit sich bringen, im Hinterkopf zu behalten, in eine Partnerschaft im Bereich digitale Dienste und in die Entwicklung verantwortungsvoller und auf die Menschenrechte gestützter künstlicher Intelligenz zu investieren, die Bemühungen Indiens um ein hohes Niveau beim Schutz personenbezogener Daten nach dem Vorbild der DSGVO zu begrüßen und weiterhin die Datenschutzreform in Indien zu unterstützen, den gegenseitigen Nutzen einer verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich hervorzuheben, eine weitere Konvergenz zwischen den Rechtsrahmen zu fördern, um ein hohes Niveau beim Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu gewährleisten, unter anderem durch mögliche Entscheidungen über die Angemessenheit von Daten, womit ein sicherer grenzüberschreitender Datenverkehr erleichtert und so eine engere Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen IKT und digitale Dienste ermöglicht wird, zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Angleichung der indischen und europäischen Datenschutzbestimmungen die Zusammenarbeit, den Handel und die sichere Übermittlung von Informationen und Fachwissen erheblich erleichtern würde, darauf hinzuarbeiten, die im Bereich des Mobilfunks geschlossenen internationalen Roaming-Vereinbarungen der EU mit Indien zu replizieren,

bc)

darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung der Digitalbranche für die Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist und auch eine Diversifizierung der Lieferkette von Ausrüstungsherstellern mittels Förderung offener und interoperabler Netzarchitekturen und Digitalisierungspartnerschaften mit Partnern umfassen muss, die die Werte der EU teilen und beim Einsatz von Technologie die Grundrechte achten,

bd)

wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Mobilität zwischen der EU und Indien, unter anderem für Migranten, Studierende, hochqualifizierte Arbeitskräfte und Künstler, zu erleichtern, wobei die Verfügbarkeit von Qualifikationen und der Bedarf auf den Arbeitsmärkten in der EU und in Indien zu berücksichtigen sind, den beachtlichen Talentepool in den Bereichen Digitalisierung und künstliche Intelligenz sowohl in Indien als auch in der EU und das gemeinsame Interesse an dem Aufbau von Fachwissen und einer Zusammenarbeit auf hohem Niveau in diesem Bereich zu würdigen,

be)

den Austausch zwischen den Menschen als einen der wichtigsten Aspekte der strategischen Partnerschaft zu betrachten, eine vertiefte Partnerschaft in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation sowie kultureller Austausch zu fordern, die EU-Mitgliedstaaten und Indien aufzufordern, insbesondere in die Fähigkeiten und Führungskompetenzen junger Menschen zu investieren und ihre sinnvolle Einbeziehung in das politische und wirtschaftliche Leben sicherzustellen, die Beteiligung Indiens, insbesondere indischer Studierender und junger Berufstätiger, an EU-Programmen wie Horizont Europa, dem Europäischen Forschungsrat, den Marie-Skłodowska-Curie-Förderprogrammen und dem Austausch zwischen den Menschen in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, in diesem Zusammenhang das Programm Erasmus + zu fördern und für eine gleichberechtigte Einbeziehung von weiblichen Studierenden, Wissenschaftlern, Forschern und Fachkräften in diese Programme zu sorgen, die enge Zusammenarbeit in Forschung und Innovation fortzusetzen, auch was die auf den Menschen ausgerichteten und auf ethischen Grundsätzen beruhenden digitalen Technologien betrifft, und gleichzeitig die Stärkung der digitalen Kenntnisse und Kompetenzen zu fördern,

bf)

die Möglichkeiten für eine umfassende Zusammenarbeit im Rahmen der G20 im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik, etwa bei Themen wie dem Sozialschutz, dem Mindestlohn, der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt, der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, weiter auszuloten, bei der Beseitigung von Kinderarbeit zusammenarbeiten, indem die Anwendung und Überwachung der Einhaltung der von Indien im Juni 2017 ratifizierten IAO-Übereinkommen Nr. 138 (Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung) und Nr. 182 (Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit) unterstützt wird;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1)  https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2020/07/15/joint-statement-15th-eu-india-summit-15-july-2020/

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0012.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0016.

(4)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 48.

(5)  ABl. C 174 E vom 14.7.2005, S. 179.

(6)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 589.

(7)  ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 109.

(8)  ABl. C 261 E vom 10.9.2013, S. 34.

(9)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 202.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 27. April 2021

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/119


P9_TA(2021)0116

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Filip De Man

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Filip De Man (2020/2271(IMM))

(2021/C 506/18)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Filip De Man im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, der von der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof (cour d'appel/hof van beroep) Brüssel mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 übermittelt und am 14. Dezember 2020 im Plenum bekannt gegeben wurde,

unter Hinweis darauf, dass Filip De Man gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung auf sein Anhörungsrecht verzichtet hat,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf Artikel 59 der Verfassung des Königreichs Belgien,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0134/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Brüssel einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Filip De Man übermittelt hat, dem für das Königreich Belgien gewählten Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einem von ihm am 1. Mai 2019 möglicherweise verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden und dem erschwerenden Umstand der Fahrerflucht;

B.

in der Erwägung, dass Filip De Man am 1. Mai 2019 gegen eine Verkehrsinsel in Vilvoorde gefahren sein soll, wo er nicht angehalten habe, sondern zu seinem Wohnsitz weitergefahren sein soll; in der Erwägung, dass die Polizei festgestellt hat, dass Teile des Fahrzeugs des Abgeordneten auf der Fahrbahn verstreut waren und auf dem Boden Spuren von der Unfallstelle bis zum Wohnsitz des Abgeordneten zu sehen waren; in der Erwägung, dass Filip De Man nach zahlreichen Vorladungen schließlich von der Kriminalpolizei angehört wurde und bei dieser Gelegenheit angab, dass er tatsächlich den Betonpfeiler umgefahren habe, dass er jedoch wegen der Menschenmenge, die sich auf der Straße gebildet habe, nicht habe anhalten können;

C.

in der Erwägung, dass dieses Delikt nach Artikel 33 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Tagen bis sechs Monaten und einer Geldstrafe zwischen 200 und 2 000 EUR geahndet werden kann;

D.

in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann, und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (2);

E.

in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht und seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden können;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 59 Absatz 1 der Verfassung des Königreichs Belgien Folgendes besagt: „Außer bei Entdeckung auf frischer Tat darf ein Mitglied einer der beiden Kammern während der Sitzungsperiode in Strafsachen nur mit Genehmigung der Kammer, der es angehört, an einen Gerichtshof oder ein Gericht verwiesen, unmittelbar dorthin geladen oder festgenommen werden“;

G.

in der Erwägung, dass es allein Sache des Parlaments ist, in einem bestimmten Fall über die Aufhebung der Immunität zu entscheiden, und dass das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Position dieses Mitglieds in angemessener Weise Rechnung tragen kann (3);

H.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Filip De Man steht und keine in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Stimmabgabe im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt;

I.

in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen für das Vorliegen eines fumus persecutionis feststellen konnte, d. h. eines hinreichend ernsten und genauen Verdachts, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden;

1.

beschließt, die Immunität von Filip De Man aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ des Königreichs Belgien und Filip De Man zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.

(2)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.

(3)  Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440, Randnr. 28.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/121


P9_TA(2021)0117

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zdzisław Krasnodębski

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zdzisław Krasnodębski (2020/2224(IMM))

(2021/C 506/19)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 9. September 2020 vom Präsidenten der Strafkammer X des Bezirksgerichts Warschau-Śródmieście in Warschau eingereichten und am 22. Oktober 2020 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zdzisław Krasnodębski im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren,

nach Anhörung von Zdzisław Krasnodębski gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1),

unter Hinweis auf Artikel 105 Absätze 2 und 5 der Verfassung der Republik Polen,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0132/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Präsident der Strafkammer X des Bezirksgerichts Warschau-Śródmieście (Polen) am 23. Januar 2020 einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Zdzisław Krasnodębski übermittelte, der ihm von einer privaten Partei aufgrund bestimmter Äußerungen von Zdzisław Krasnodębski während eines Radiointerviews am 1. Februar 2019 vorgelegt worden war; in der Erwägung, dass die Strafkammer X des Bezirksgerichts Warschau-Śródmieście am 19. Februar 2020 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Frage der Zuständigkeit der Behörde gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 12 der Geschäftsordnung umstritten sei, was sich auf die Zulässigkeit des Antrags auswirke; in der Erwägung, dass das Gericht am 18. Mai 2020 die Generalstaatsanwaltschaft um Klarstellungen ersuchte und dass die Generalstaatsanwaltschaft am 8. September 2020 ihren Standpunkt darlegte, wonach gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 12 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Falle einer Privatklage, an der kein Staatsanwalt beteiligt ist, das Gericht die zuständige Behörde für die Übermittlung des Antrags des Privatklägers auf Aufhebung der Immunität ist, und dass der Begriff „zuständige Behörde“ im Sinne von Artikel 9 Absatz 12 der Geschäftsordnung auszulegen ist; in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von den Justizbehörden gemäß Artikel 9 Absatz 12 seiner Geschäftsordnung eingereicht wurde, und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung Anträge auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von „einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats“ eingereicht werden müssen, wobei es sich nicht um dieselben Begriffe handelt;

B.

in der Erwägung, dass die Privatklage gegen Zdzisław Krasnodębski am 6. Mai 2019 zunächst beim Bezirksgericht Krakau-Krowodrza eingereicht wurde; in der Erwägung, dass dieses Gericht am 18. Oktober 2019 von Amts wegen feststellte, dass die Aufzeichnung der Interview-Sendung, an der Zdzisław Krasnodębski teilnahm, im Radiostudio in Warschau und nicht in Krakau stattfand, und daher befand, dass es nicht für die Verhandlung der Rechtssache zuständig sei, und den Fall an das Bezirksgericht Warschau-Śródmieście in Warschau verwies;

C.

in der Erwägung, dass Zdzisław Krasnodębski am 1. Februar 2019 während eines Interviews im Vormittagsprogramm eines Radiosenders den Privatkläger als „unbekannten Rechtsanwalt“ und als „Gangster“ bezeichnete und behauptete, dieser habe mit falschen Anschuldigungen um sich geworfen;

D.

in der Erwägung, dass Zdzisław Krasnodębski vorgeworfen wird, mit diesen Äußerungen den Privatankläger öffentlich verleumdet zu haben, wodurch dieser angeblich einen Verlust des für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit erforderlichen Vertrauens erlitten und öffentlich verunglimpft worden sei, eine Straftat, die nach Artikel 212 Absatz 2 des polnischen Strafgesetzbuchs im Rahmen eines Privatklageverfahrens verfolgt werden kann;

E.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

F.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

G.

in der Erwägung, dass Abgeordnete gemäß Artikel 105 Absatz 2 und 5 der polnischen Verfassung vom Tag der Bekanntgabe der Wahlergebnisse bis zum Tag des Ablaufs ihres Mandats ohne Zustimmung des Sejms (Unterhaus des Parlaments) nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen und weder inhaftiert noch festgenommen werden dürfen, es sei denn, sie werden bei der Begehung einer Straftat festgenommen und ihre Inhaftierung ist für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens erforderlich;

H.

in der Erwägung, dass es bei der Beschuldigung nicht um eine von Zdzisław Krasnodębski in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geht;

I.

in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen von fumus persecutionis festgestellt hat, d. h. von Umständen, die darauf hindeuten, dass das betreffende Gerichtsverfahren in der Absicht geführt wird, die politische Tätigkeit des Mitglieds als Mitglied des Europäischen Parlaments zu untergraben;

J.

in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (2);

K.

in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung der parlamentarischen Pflichten ausgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesen Pflichten getrennt werden können, dient;

1.

beschließt, die Immunität von Zdzisław Krasnodębski aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde Polens und Zdzisław Krasnodębski zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.

(2)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, EU:T:2019:266.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/123


P9_TA(2021)0118

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos (2020/2240(IMM))

(2021/C 506/20)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 23. Oktober 2020 vom Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof der Hellenischen Republik übermittelten und am 11. November 2020 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos im Zusammenhang mit der Vollstreckung gegen ihn des Urteils Nr. 2425, 2473, 2506 und 2644/2020 des Berufungsgerichts Athen (mit drei Strafrichtern besetzte Erste Kammer),

nach Anhörung von Ioannis Lagos gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1),

unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0136/2021),

A.

in der Erwägung, dass der für dieses Verfahren zuständige Staatsanwalt die Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, damit das Urteil, mit dem Ioannis Lagos wegen eines Verbrechens und zwei Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 8 Monaten und einer Geldstrafe von 1 300 EUR verurteilt wurde, gegen ihn vollstreckt werden kann;

B.

in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass Ioannis Lagos am 2. Juli 2019 zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde und dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität Sachverhalte und eine Anklageerhebung aus der Zeit betrifft, bevor er Mitglied des Europäischen Parlaments wurde und ihm somit Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments zustand;

D.

in der Erwägung, dass kein Parlamentsmitglied gemäß Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während seiner Amtszeit ohne Genehmigung der Abgeordnetenkammer verfolgt, festgenommen, inhaftiert oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen unterworfen werden darf;

E.

in der der Erwägung, dass Ioannis Lagos a) des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und des Anführens dieser Vereinigung (Artikel 187 Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuchs), begangen zwischen 2008 und dem aktuellen Zeitpunkt in Athen, b) des Vergehens des einfachen Waffenbesitzes (Gesetz Nr. 2168/1993), nach genehmigter Änderung des ursprünglichen Anklagepunktes des Verbrechens des qualifizierten Waffenbesitzes, begangen am 30. September 2013 in Perama (Attika), und c) des Vergehens eines Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 456/1976 über Raketenwerfer und Feuerwerkskörper, begangen am 29. September 2013 in Perama (Attika), für schuldig befunden wurde;

F.

in der Erwägung, dass das Urteil des Berufungsgerichts Athen sofort vollstreckbar ist, da das Gericht entschied, dass ein gegen das Urteil eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat;

G.

in der Erwägung, dass der Rechtsauschuss die Dokumente zur Kenntnis genommen hat, die Ioannis Lagos den Ausschussmitgliedern gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vorgelegt hat und die er für wichtig für das Verfahren erachtet;

H.

in der Erwägung, dass die Vollstreckung des Urteils nicht eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Ioannis Lagos gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

I.

in der Erwägung, dass sich der Rechtsausschuss gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Geschäftsordnung in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten äußert, selbst wenn der Ausschuss durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt;

J.

in der Erwägung, dass es nicht Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, die Vorteile einzelstaatlicher Rechts- und Gerichtssysteme zu hinterfragen;

K.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in keiner Hinsicht dafür zuständig ist, die Rechtsprechung der einzelstaatlichen Justizbehörden, die für das in der vorliegenden Angelegenheit zu prüfende Strafverfahren zuständig sind, zu bewerten oder zu hinterfragen;

L.

in der Erwägung, dass Ioannis Lagos zu einer Gruppe von Personen zählt, die in einer ähnlichen Lage sind, d. h. dass sie vom Berufungsgericht Athen wegen der genannten Straftaten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wobei der einzige Unterschied darin besteht, dass er derzeit Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments genießt;

M.

in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments in seiner Gesamtheit und seiner Mitglieder ist;

N.

in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;

O.

in der Erwägung, dass die zur Last gelegten Straftaten keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Ioannis Lagos als Mitglied des Europäischen Parlaments haben;

P.

in der Erwägung, dass die zur Last gelegten Straftaten vor seiner Wahl zum Mitglied des Europäischen Parlaments begangen worden sein sollen; in der Erwägung, dass auf dieser Grundlage nicht geltend gemacht werden kann, dass das 2014 eingeleitete Gerichtsverfahren mit der Absicht eingeleitet wurde, die künftige politische Tätigkeit von Ioannis Lagos als Mitglied des Europäischen Parlaments zu behindern, da sein Status eines Mitglieds des Europäischen Parlaments zu dem damaligen Zeitpunkt noch hypothetisch war und in der Zukunft lag;

Q.

in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnte, dass ein fumus persecutionis vorlag, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das betreffende Gerichtsverfahren in der Absicht geführt wird, die politische Tätigkeit des Abgeordneten und damit des Europäischen Parlaments zu untergraben;

1.

beschließt, die Immunität von Ioannis Lagos aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof der Hellenischen Republik und Ioannis Lagos zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/125


P9_TA(2021)0119

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos (2020/2219(IMM))

(2021/C 506/21)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 2. Oktober 2020 vom Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof von Griechenland übermittelten und am 19. Oktober 2020 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ioannis Lagos im Zusammenhang mit einer möglichen Strafverfolgung durch den Staatsanwalt des Athener Gerichts erster Instanz (Prozessakte: ABM PB2020/65),

nach Anhörung von Ioannis Lagos gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0135/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof von Griechenland aufgrund bestimmter Handlungen, die am 29. Januar 2020 von Ioannis Lagos während einer Rede vor dem Europäischen Parlament begangen wurden, einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Ioannis Lagos eingereicht hat;

B.

in der Erwägung, dass Ioannis Lagos der mutmaßlichen Schändung des Nationalsymbols der Türkei während der am 29. Januar 2020 im Plenum abgehaltenen Aussprache über die Lage von Migranten an der Grenze zwischen Griechenland und der Türkei und die diesbezügliche gemeinsame Reaktion der EU beschuldigt wird;

C.

in der Erwägung, dass die Schändung eines Nationalsymbols einen Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes 927/1979, in der geltenden Fassung des Gesetzes 4285/2014, sowie gegen Artikel 155 in Verbindung mit den Artikeln 1, 12, 14, 26, 27, 51, 53, 57 und 79 des griechischen Strafgesetzbuchs darstellt;

D.

in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;

E.

in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits Mitglieder des Europäischen Parlaments in einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagte“ gelten dürfen (2);

F.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

G.

in der Erwägung, dass Ioannis Lagos im Rahmen einer Plenarsitzung des Europäischen Parlaments, in den Räumlichkeiten, in denen die Plenarsitzung selbst stattfand, und in Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gehandelt hat;

H.

in der Erwägung, dass die Handlungen von Ioannis Lagos daher im Rahmen seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments und seiner Tätigkeiten beim Europäischen Parlament erfolgt sind;

1.

beschließt, die Immunität von Ioannis Lagos nicht aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Hellenischen Republik und Ioannis Lagos zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.

(2)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/127


P9_TA(2021)0130

Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 über den Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenzregister (2020/2272(ACI))

(2021/C 506/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 9. Dezember 2020, mit dem der Entwurf einer interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister gebilligt wird,

unter Hinweis auf den Entwurf einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenzregister im Folgenden „Vereinbarung“),

gestützt auf Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Entwurf einer politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission anlässlich der Annahme der interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister (im Folgenden „politische Erklärung“),

unter Hinweis auf die interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. April 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (im Folgenden „Vereinbarung von 2014“) (1),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 28. September 2016 für eine interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister (COM(2016)0627),

unter Hinweis auf das Verhandlungsmandat des Europäischen Parlaments zum Vorschlag der Kommission vom 28. September 2016 für eine interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister, das von der Konferenz der Präsidenten am 15. Juni 2017 angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den EU-Organen (2),

unter Hinweis auf das neue Paket von Transparenzinstrumenten für Mitglieder, das von der Konferenz der Präsidenten am 27. Juli 2018 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 31. Januar 2019 über Änderungen der Geschäftsordnung des Parlaments betreffend Titel I Kapitel 1 und 4, Titel V Kapitel 3, Titel VII Kapitel 4 und 5, Titel VIII Kapitel 1, Titel XII, Titel XIV und Anlage II (3) insbesondere die Artikel 11 und 35,

gestützt auf Artikel 148 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0123/2021),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 11 Absatz 2 EUV Folgendes besagt: „Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.“;

B.

in der Erwägung, dass der Gesundheitsnotstand aufgrund der COVID-19-Pandemie dazu geführt hat, dass sich neue Formen der Interaktion zwischen Interessenvertretern und Entscheidungsträgern herausgebildet haben;

C.

in der Erwägung, dass die Union in verschiedenen Formen eine finanzielle Unterstützung in beispielloser Höhe an die Mitgliedstaaten auszahlen wird, um die Folgen der Pandemie zu bekämpfen, und dass jeder diesbezügliche Beschluss in voller Transparenz gefasst werden muss, um die volle Rechenschaftspflicht der Entscheidungsträger der Union zu gewährleisten;

D.

in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger das größtmögliche Vertrauen in die Organe der Union haben sollten: in der Erwägung, dass dieses Vertrauen, um bestehen zu können, durch den Eindruck untermauert werden muss, dass die Interessenvertretung an hohe ethische Standards gebunden ist und dass ihre gewählten Vertreter auf Unionsebene, die Kommissionsmitglieder und die Beamten der Union unabhängig, transparent und rechenschaftspflichtig sind; in der Erwägung, dass ein gemeinsames unabhängiges Gremium der Organe der Union in Zukunft zur Schaffung eines gemeinsamen ethischen Rahmens für die Beamten der Union beitragen könnte, der ihre Interaktionen mit den Interessenvertretern regelt; in der Erwägung, dass die Einhaltung der Werte der Union und gegebenenfalls der allgemeinen ethischen Standards durch die Antragsteller und registrierten Interessenvertreter im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Transparenzregisters berücksichtigt werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass die einzelnen institutionellen Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung vom Parlament auf verschiedenen Ebenen getroffen werden und von der Annahme von Durchführungsbestimmungen durch das Präsidium bis zur Änderung der Geschäftsordnung reichen;

F.

in der Erwägung, dass in der Vereinbarung jedes der drei unterzeichnenden Organe zustimmt, Einzelentscheidungen zu treffen, mit denen der Verwaltungsrat des Registers im Folgenden „Verwaltungsrat“) und das Sekretariat des Registers im Folgenden „Sekretariat“) ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 9 und Artikel 15 Absatz 2 der Vereinbarung in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen;

Zweck und Geltungsbereich

1.

begrüßt die Vereinbarung als einen weiteren Schritt zur Verbesserung der Standards einer ethischen Interessenvertretung; weist jedoch erneut darauf hin, dass die Organe gemäß Artikel 295 AEUV nur Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit regeln können und sich daher auf ihre Befugnisse zur Selbstverwaltung stützen müssen, um Dritte tatsächlich zu verpflichten, sich in das Register eintragen zu lassen; bekräftigt erneut seine seit langem bestehende Überzeugung, dass die Einrichtung eines Transparenzregisters durch einen Gesetzgebungsakt erfolgen sollte, da dies die einzige Möglichkeit ist, Dritte rechtlich zu verpflichten;

2.

drängt darauf, dass sich die Organe im Einklang mit der politischen Erklärung zu einem koordinierten Ansatz zur Stärkung der gemeinsamen Transparenzkultur verpflichten, um die ethische Interessenvertretung zu verbessern und weiter zu stärken; betont, dass sie gemäß der Vereinbarung sowie gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV verpflichtet sind, bei der Entwicklung des gemeinsamen Rahmens eine auf Gegenseitigkeit beruhende loyale Zusammenarbeit zu praktizieren, und dass die Organe daher ein Höchstmaß an Engagement anstreben sollten; weist darauf hin, dass die in der Vereinbarung genannten Maßnahmen ein Minimum darstellen und vorbehaltlich politischer Unterstützung und unter Berücksichtigung der bestehenden konstitutionellen und rechtlichen Grenzen einer interinstitutionellen Vereinbarung weiter ausgebaut werden könnten;

3.

bekräftigt die Notwendigkeit, den interinstitutionellen Dialog fortzusetzen, um das Transparenzregister auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen Rechtsakts des Sekundärrechts der Union einzurichten;

4.

schlägt vor, dass auf der Konferenz zur Zukunft Europas die Möglichkeit erörtert werden sollte, eine autonome Rechtsgrundlage zu schaffen, die es den Mitgesetzgebern ermöglichen würde, Rechtsakte der Union nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel zu verabschieden, den Interessenvertretern verbindliche ethische Regeln für ihre Interaktion mit den Institutionen der Union aufzuerlegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass sich die Beobachterrolle des Rates der Europäischen Union dahingehend geändert hat, dass er nunmehr unterzeichnendes Organ der Vereinbarung ist; ist jedoch der Auffassung, dass sich seine Teilnahme auf Sitzungen mit den ranghöchsten Bediensteten und, im Rahmen freiwilliger Regelungen, auf Sitzungen der Ständigen Vertreter und der stellvertretenden Ständigen Vertreter während ihres Vorsitzes und sechs Monate davor beschränkt; besteht darauf, dass sich alle Ständigen Vertretungen im Interesse der Glaubwürdigkeit des gemeinsamen Rahmens durch ihre freiwilligen Regelungen aktiv daran beteiligen und diese auch nach dem Ende ihres Vorsitzes weiter anwenden und sie, soweit dies möglich ist, auf andere Beamte ausdehnen sollten;

6.

weist darauf hin, dass die Kommission im Verhandlungsprozess keine substanziellen zusätzlichen Zusagen zu dem gemeinsamen Rahmen gemacht hat; bedauert insbesondere, dass lediglich die ranghöchsten Bediensteten der Organe durch den persönlichen Geltungsbereich abgedeckt werden; besteht darauf, dass bei Überarbeitungen der Frage der Konditionalitäten in Bezug auf alle drei Organe auch Treffen mit anderen Bediensteten der Organe, und zwar auf der Ebene der Referatsleiter und höher, einbezogen werden sollten;

7.

begrüßt die vom Parlament im Verhandlungsprozess zu Konditionalitäten und zu weiteren Maßnahmen im Bereich der Transparenz eingegangenen Verpflichtungen; vertritt die Auffassung, dass mit der Änderung der Artikel 11 und 35 seiner Geschäftsordnung diesbezüglich feste Zusagen gemacht werden; begrüßt die Tatsache, dass mit der Vereinbarung das konstitutionelle Recht der Mitglieder, ihr Mandat frei auszuüben, gewahrt bleibt;

8.

begrüßt die Möglichkeit der Beteiligung von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf freiwilliger Basis; ist der Ansicht, dass die unterzeichnenden Organe anderen Stellen die Beteiligung nahelegen sollten, und zwar im Einklang mit ihrer Verpflichtung, die Nutzung des Registers zu fördern und es in vollem Umfang anzuwenden; besteht darauf, dass eine solche Teilnahme die unterzeichnenden Organe dazu verpflichtet, zusätzliche Ressourcen für das Register bereitzustellen;

Erfasste Tätigkeiten

9.

betont, dass die Vereinbarung auf einem tätigkeitsbezogenen Ansatz beruht, der indirekte Lobbytätigkeiten einschließt; beharrt darauf, dass solche Tätigkeiten erfasst werden müssen, insbesondere im Zusammenhang mit der Entstehung neuer Formen der Interaktion von Interessenvertretern mit den Entscheidungsträgern der EU vor dem Hintergrund der Pandemie;

10.

begrüßt Klarstellungen hinsichtlich der erfassten und nicht erfassten Tätigkeiten, einschließlich des Ausschlusses von spontanen Begegnungen und der Erfassung von Mittlern aus Drittländern, die keinen diplomatischen Status genießen;

11.

ist der Ansicht, dass festgelegt werden muss, welche Treffen mit Interessenvertretern als im Voraus geplante Sitzungen veröffentlicht werden sollten; begrüßt die Praxis der Kommission, auch solche Sitzungen zu veröffentlichen, die in einem anderen Format als Präsenzsitzungen, beispielsweise per Videokonferenz stattfinden; besteht darauf, dass auch geplante Telefonanrufe als Sitzungen betrachtet werden sollten;

Konditionalitäten, Jahresbericht und Überprüfung

12.

ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Konditionalitätsmaßnahmen und weiterer ergänzender Maßnahmen im Bereich der Transparenz durch Einzelentscheidungen ein Mittel ist, um die jeweiligen Befugnisse zur Selbstverwaltung der drei unterzeichnenden Organe zu wahren; begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Jahresbericht so erweitert wurde, dass die Umsetzung solcher von den unterzeichnenden Organen beschlossenen Maßnahmen erfasst wird;

13.

schlägt vor, dass der Jahresbericht Informationen über registrierte Interessenvertreter enthalten sollte, gegen die wegen Verstoßes gegen den Verhaltenskodex ermittelt wurde und die schließlich aus dem Register gestrichen wurden;

14.

begrüßt die zeitnahe und regelmäßige Überprüfung der gemäß Artikel 5 der Vereinbarung getroffenen Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf Empfehlungen zur Verbesserung und Erweiterung dieser Maßnahmen;

15.

fordert die unterzeichnenden Organe auf, vor der nächsten Überarbeitung des Registers eine Analyse der Auswirkungen durchzuführen, die die neuen Transparenzregeln auf die Entscheidungsfindung haben, einschließlich der Konditionalität und der ergänzenden Transparenzmaßnahmen, die von den Organen innerhalb des gemeinsamen Rahmens angenommen wurden, sowie der Auswirkungen, die diese Regeln darauf haben, wie die Bürger die Organe der Union wahrnehmen;

16.

betont, dass eine klare und zeitnahe Veröffentlichung der Konditionalitäten und der weiteren Maßnahmen im Bereich Transparenz maßgeblich ist, um für Transparenz für Interessenvertreter und Bürger zu sorgen, wodurch ihr Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Rahmens gestärkt wird;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

17.

begrüßt die vom Parlament im Laufe der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf den Vorschlag „Closing the loopholes — Parliament’s proposals on conditionality“ (Schlupflöcher schließen — Vorschläge des Parlaments zu Konditionalitäten), und besteht darauf, dass diese gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Vereinbarung unverzüglich veröffentlicht werden;

18.

betont die Notwendigkeit, dass innerhalb des Parlaments ein hohes Maß an politischem Engagement für den Umsetzungs- und Überprüfungsprozess gewährleistet ist; regt an, dass das in Artikel 14 der Vereinbarung vorgesehene Überprüfungsverfahren in enger Zusammenarbeit mit dem für das Transparenzregister zuständigen Vizepräsidenten des Parlaments abgestimmt und gestaltet werden sollte;

19.

fordert insbesondere die rasche Umsetzung der folgenden Maßnahmen durch das Präsidium und andere einschlägige Stellen;

a)

Herstellung einer direkten Verbindung zwischen der Veröffentlichung der Treffen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Geschäftsordnung und dem Transparenzregister und Einführung wesentlicher Verbesserungen im Interesse der uneingeschränkten Benutzerfreundlichkeit und Durchsuchbarkeit dieses Veröffentlichungsinstruments;

b)

Herstellung einer direkten Verbindung zwischen den in Artikel 4 Absatz 6 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte, der in Anlage I der Geschäftsordnung enthalten ist, vorgesehenen legislativen Fußspuren und dem Transparenzregister;

c)

Einführung einer Regel für die Beamten des Parlaments von der Referatsleiterebene bis zum Generalsekretär, sich nur mit registrierten Interessenvertretern zu treffen;

d)

Erteilung einer Empfehlung an die Mitarbeiter des Parlaments, sich nur mit unter das Transparenzregister fallenden Personen oder Organisationen zu treffen, wenn diese registriert sind, und diese Tatsache vor ihren Treffen systematisch zu überprüfen;

e)

Entwicklung eines umfassenden Konzepts, um die Teilnahme als Redner an allen von Ausschüssen oder interfraktionellen Arbeitsgruppen organisierten Veranstaltungen, wie Workshops und Seminaren, sowie Delegationstreffen, für alle Personen, die unter das Transparenzregister fallen, von einer Registrierung abhängig zu machen;

f)

Entwicklung eines umfassenden und kohärenten Konzepts in Bezug auf die gemeinsame Ausrichtung von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Parlaments und gegebenenfalls Aufstellung der Bedingung, dass jeder, der unter das Transparenzregister fällt, eingetragen sein muss;

20.

ruft speziell die Konferenz der Ausschussvorsitzenden auf,

a)

Leitlinien zu verabschieden, um Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitzende bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 3 GO zu unterstützen;

b)

Leitlinien für die Ausschusssekretariate zu verabschieden, um die Mitglieder zu unterstützen, indem sie systematisch an die Möglichkeit erinnert werden, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments in Bezug auf finanzielle Interessen und Interessenkonflikte, der in Anlage I der Geschäftsordnung enthalten ist, die Liste der Interessenvertreter zu veröffentlichen, die zu Fragen konsultiert wurden, die zum Gegenstand des Berichts gehören;

21.

fordert den Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, im Rahmen der Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen im Bereich der Transparenz eingeführt werden sollten, um das Engagement des Parlaments für den gemeinsamen Rahmen zu verstärken; betont, wie wichtig die formalen Anforderungen sind, die für jede Änderung der Geschäftsordnung gelten;

Registrierungsvoraussetzungen, Verhaltenskodex, Informationen, die von den registrierten Interessenvertretern beizubringen sind

22.

stellt fest, dass die Einhaltung des in Anhang I der Vereinbarung aufgeführten Verhaltenskodex Teil der Registrierungsvoraussetzungen ist und dass die registrierten Interessenvertreter die Vertraulichkeitsanforderungen und die für ehemalige Mitglieder und Mitarbeiter der Organe geltenden Vorschriften berücksichtigen müssen, die für diese Mitglieder und Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt gelten;

23.

begrüßt die Klarstellung, dass registrierte Interessenvertreter nicht von der Verpflichtung entbunden sind, die Einhaltung der gleichen ethischen Standards zu gewährleisten, wenn sie einen Teil ihrer Tätigkeiten an andere auslagern;

24.

begrüßt die Tatsache, dass Antragsteller verpflichtet sind, Finanzangaben sowohl von Kunden als auch von Mittlern zu veröffentlichten, und dass finanzielle Auskünfte auch von Antragstellern verlangt werden, die keine kommerziellen Interessen verfolgen; begrüßt, dass die registrierten Interessenvertreter Finanzinformationen nicht nur einmal jährlich veröffentlichen müssen, sondern darüber hinaus dazu verpflichtet sind, diese Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere, wenn es zu einer erheblichen Änderung von Angaben kommt, die Gegenstand von Durchführungsbeschlüssen sind;

25.

hebt hervor, dass registrierte Interessenvertreter nun verpflichtet sind, Informationen über die legislativen Vorschläge, Maßnahmen oder Initiativen bereitzustellen, mit denen sie sich beschäftigen; ist der Ansicht, dass dies zur Erhöhung der Transparenz der von ihnen vertretenen Interessen beitragen wird;

Sekretariat und Verwaltungsrat

26.

begrüßt die Zusage, die Mittel für die Verwaltung, Entwicklung und Förderung des Registers aufzustocken, sowie den förmlichen Beitrag des Rates zum Sekretariat; ist der Auffassung, dass das Sekretariat durch solche Verpflichtungen für den gemeinsame Rahmen besser in die Lage versetzt wird, die Antragsteller zeitnah zu unterstützen und ihnen bei der Registrierung und Aktualisierung der geforderten Daten Hilfestellung zu leisten; weist insbesondere darauf hin, dass die personellen Ressourcen im Verhältnis zur Zahl der Antragsteller im Vergleich zu ähnlichen nationalen Systemen sehr begrenzt sind, was die Wirksamkeit des Registers beeinträchtigt; fordert die Organe auf, dafür zu sorgen, dass die Mittel und Mitarbeiter bereitgestellt werden, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Sekretariats und des Verwaltungsrats erforderlich sind;

27.

ist der Auffassung, dass die gleichberechtigte Beteiligung aller drei Organe an der Arbeit des Sekretariats und des Verwaltungsrats für Konsens sorgen, das gemeinsame Engagement für den Rahmen entwickeln und eine gemeinsame Kultur der Transparenz fördern sollte;

28.

begrüßt die Einrichtung des Verwaltungsrats und dessen Aufgabe, die gesamte verwaltungstechnische Durchführung der Vereinbarung zu überwachen und als Überprüfungsorgan für die vom Sekretariat getroffenen Entscheidungen zu fungieren; begrüßt die Tatsache, dass die Vereinbarung ein solides Verwaltungsverfahren umfasst, mit dem die Verfahrensrechte von Antragstellern gewahrt werden;

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

29.

billigt den Abschluss der in Anhang A zu diesem Beschluss enthaltenen Vereinbarung;

30.

billigt die in Anhang B zu diesem Beschluss enthaltene politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die zusammen mit der Vereinbarung in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird;

31.

beschließt, dass der Verwaltungsrat und das Sekretariat gemäß Artikel 9 und Artikel 15 Absatz 2 der Vereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung befugt sind, im Namen des Europäischen Parlaments Einzelentscheidungen in Bezug auf Antragsteller und registrierte Interessenvertreter im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (4) zu treffen;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, die Vereinbarung mit den Präsidenten des Rates und der Kommission zu unterzeichnen und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss einschließlich seiner Anhänge dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln.

(1)  ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11.

(2)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 120.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0046.

(4)  ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1


ANHANG A

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER EIN VERBINDLICHES TRANSPARENZ-REGISTER

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht der Vereinbarung, die im ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1 veröffentlicht wurde.)


ANHANG B

POLITISCHE ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ANLÄSSLICH DER ANNAHME DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG ÜBER EIN VERBINDLICHES TRANSPARENZREGISTER

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission erkennen die Bedeutung des Grundsatzes der Konditionalität als Eckstein des koordinierten Vorgehens an, das die drei Organe mit dem Ziel verfolgen, eine gemeinsame Transparenzkultur zu stärken und hohe Standards für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf Unionsebene zu setzen.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission erkennen an, dass die geltenden Konditionalitätsmaßnahmen und ergänzenden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister stehen, das Ziel ihres koordinierten Vorgehens stützen und eine solide Grundlage darstellen, auf der dieses Vorgehen weiter aufgebaut und verbessert werden kann und die ethische Interessenvertretung auf Unionsebene zusätzlich gefördert werden kann:

Treffen von Entscheidungsträgern mit eingetragenen Interessenvertretern, falls zutreffend (1),

Veröffentlichung von Treffen mit eingetragenen Interessenvertretern, falls zutreffend (2),

Treffen von Bediensteten — insbesondere hochrangigen — mit eingetragenen Interessenvertretern (3),

Redebeiträge bei öffentlichen Anhörungen im Europäischen Parlament (4),

Teilnahme an Expertengruppen der Kommission und an bestimmten Veranstaltungen, Foren oder Informationssitzungen (5),

Zugang zu den Räumlichkeiten der Organe (6),

Schirmherrschaft für Veranstaltungen für eingetragene Interessenvertreter, falls zutreffend,

die politische Erklärung von Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und den nationalen Zuständigkeiten freiwillig den Grundsatz der Konditionalität auf Treffen ihres Ständigen Vertreters und des Stellvertreters des Ständigen Vertreters mit Interessenvertretern während ihres Vorsitzes des Rates und in den vorhergehenden sechs Monaten anzuwenden, und alle weiteren etwaigen freiwilligen Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und den nationalen Zuständigkeiten, die hierüber hinausgehen, wobei beides gleichermaßen zur Kenntnis genommen wird.


(1)  Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Artikel 7 des Beschlusses der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission (C(2018)0700) (ABl. C 65 vom 21.2.2018, S. 7); Punkt V der Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission.

(2)  Artikel 11 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Beschluss der Kommission 2014/838/EU, Euratom vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Generaldirektoren der Kommission und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 19); Beschluss der Kommission 2014/839/EU, Euratom vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 22).

(3)  Artikel 3 des Beschlusses des Rates über die Regelung von Kontakten zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern; Punkt V der Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission.

(4)  Artikel 7 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2003 über die Regelung der öffentlichen Anhörungen.

(5)  Artikel 35 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Artikel 8 des Beschlusses der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (C(2016)3301); Artikel 4 und 5 des Beschlusses des Rates über die Regelung von Kontakten zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern.

(6)  Artikel 123 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Verbindung mit dem Beschluss des Generalsekretärs vom 13. Dezember 2013 über die Regelung über die Ausstellung von Zugangsausweisen und -genehmigungen für die Gebäude des Europäischen Parlaments; Artikel 6 des Beschlusses des Rates über die Regelung von Kontakten zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 27. April 2021

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/134


P9_TA(2021)0120

Abkommen EU/Norwegen: Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (10643/20 — C9-0424/2020 — 2020/0230(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 506/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10643/20),

unter Hinweis auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (10644/20),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0424/2020),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0035/2021),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament des Königreichs Norwegen zu übermitteln.

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/135


P9_TA(2021)0121

Freiwilliges Partnerschaftsabkommen EU/Honduras ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Honduras über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (12543/2020 — C9-0084/2021 — 2020/0157(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 506/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12543/2020),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Honduras über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (10365/2020),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0084/2021),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 27. April 2021 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0053/2021),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Honduras zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P9_TA(2021)0129.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/136


P9_TA(2021)0124

Einrichtung von „Horizont Europa“ sowie dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (07064/2/2020 — C9-0111/2021 — 2018/0224(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (07064/2/2020 — C9-0111/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1) und vom 16. Juli 2020 (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2018 (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (4) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0435),

unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission (COM(2020)0459),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A9-0122/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

4.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;

5.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

7.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 33.

(2)  ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 124.

(3)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 79.

(4)  Angenommene Texte vom 17.4.2019, P8_TA(2019)0395.


ANHANG

Gemeinsame politische Erklärung zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit Horizont Europa

In der Gemeinsamen Erklärung zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm (1) sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission übereingekommen, für das Forschungsprogramm Mittel für Verpflichtungen wieder einzusetzen, die dem Betrag an freigegebenen Mitteln in Höhe von bis zu 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) im Zeitraum 2021-2027 entsprechen, der sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichtumsetzung von Projekten des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ oder seines Vorgängers „Horizont 2020“ ergibt, wie dies in Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen ist. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde und der Befugnisse der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans einigen sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf die folgende vorläufige Aufteilung dieses Betrags:

300 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“, insbesondere für die Quantenforschung;

100 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; und

100 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“.

Erklärung des Parlaments zu Assoziierungsabkommen

Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i AEUV sieht für Assoziierungsabkommen im Sinne des Artikel 217 AEUV die Zustimmung des Europäischen Parlaments vor. Darüber hinaus sind die Bedingungen für die Assoziierung eines Drittlands mit Horizont Europa häufig Teil solcher Assoziierungsabkommen. Zur Erteilung seiner Zustimmung ist das Europäische Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Um eine angemessene parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten, müssen diese Abkommen alle relevanten Aspekte der Beziehungen der Union zu einem bestimmten Drittland im Zusammenhang mit Horizont Europa abdecken.

Das Europäische Parlament erwartet daher, dass, wenn der Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV einen Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV zur Festlegung der Standpunkte erlässt, die im Namen der Union in einem Gremium zu vertreten sind, das durch eine Übereinkunft eingesetzt wird, die die Assoziierung eines Drittstaats mit Horizont Europa nach sich zieht, diese Standpunkte nicht dazu führen, dass das Erfordernis der Zustimmung des Europäischen Parlaments dadurch umgangen wird, dass die Festlegung wesentlicher Aspekte der Beteiligung eines Drittlands an Horizont Europa diesem Gremium überlassen wird.

Daher ist das Europäische Parlament der Auffassung, dass solche Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV, die Teile von Assoziierungsabkommen betreffen, die die Assoziierung eines Drittlands mit Horizont Europa betreffen, auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden sollten. Darüber hinaus erwartet das Europäische Parlament, dass es unverzüglich und umfassend unterrichtet wird, wenn die Annahme eines solchen Beschlusses des Rates vom Verhandlungsführer der Union oder vom Rat oder dessen Sonderausschuss bei der Erteilung von Anweisungen an den Verhandlungsführer in Erwägung gezogen wird, und zwar in allen Phasen des Verfahrens, auch durch eine begründete Stellungnahme dazu, warum die Annahme eines Standpunkts im Namen der Union durch ein durch eine Übereinkunft eingerichtetes Gremium erforderlich ist, um die in der [Verordnung über Horizont Europa] und im [Beschluss des Rates über das spezifische Programm] festgelegten Ziele der Union zu erreichen.

Erklärung der Kommission zu Erwägungsgrund 47

Die Kommission beabsichtigt, den Haushalt des EIC-Accelerators so einzusetzen, dass sichergestellt ist, dass die Unterstützung aus dem EIC-Accelerator für KMU, darunter für Start-up-Unternehmen, die nur in Form von Finanzhilfe erfolgt, im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 und Erwägungsgrund 47 der Verordnung über „Horizont Europa“ jener entspricht, die aus dem Haushalt des KMU-Instruments des Programms „Horizont 2020“ bereitgestellt wird.

Erklärung der Kommission zu Artikel 6

Auf Anfrage beabsichtigt die Kommission einen Meinungsaustausch mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über i) die Liste der potenziellen Kandidaten für Partnerschaften auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV, die Gegenstand von Folgenabschätzungen (in der Anfangsphase) sein werden; ii) die Liste vorläufiger Aufträge, die von den Auftragsbeiräten ermittelt wurden; iii) die Ergebnisse des Strategieplans vor seiner förmlichen Annahme, und iv) sie wird im Zusammenhang mit den Arbeitsprogrammen stehende Unterlagen vorlegen und teilen.

Erklärung der Kommission zu Ethik/Stammzellforschung — Artikel 19

Für das Rahmenprogramm „Horizont Europa“ schlägt die Europäische Kommission vor, die ethischen Fragen hinsichtlich einer Förderfähigkeit von Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen genauso zu behandeln wie im Rahmenprogramm „Horizont 2020“.

Die Europäische Kommission schlägt dies vor, da sie anhand ihrer Erfahrungen auf diesem sehr vielversprechenden Wissenschaftsgebiet eine verantwortungsvolle Vorgehensweise entwickelt hat, die sich bei einem Forschungsprogramm, an dem Forscher aus vielen Ländern mit unterschiedlichsten rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen, als zufriedenstellend erwiesen hat.

1.

Das Rahmenprogramm „Horizont Europa“ schließt drei Forschungsgebiete ausdrücklich von der Förderung durch die Union aus:

Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken,

Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten,

Forschung zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Zellkerntransfer somatischer Zellen.

2.

Es werden keine Tätigkeiten gefördert, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind. Auch wird keine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat gefördert, in dem diese verboten ist.

3.

„Horizont Europa“ und die Bestimmungen über die ethischen Grundsätze bei der Förderung von Forschungsarbeiten an humanen embryonalen Stammzellen durch die Union beinhalten in keiner Weise eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen oder ethischen Auflagen für solche Forschungstätigkeiten.

4.

Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verlangt die Europäische Kommission nicht ausdrücklich die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen. Über die etwaige Verwendung adulter oder embryonaler Stammzellen entscheiden die Wissenschaftler unter Berücksichtigung der von ihnen angestrebten Ziele. Praktisch gesehen entfällt der weitaus größte Teil der Fördermittel der Union für die Stammzellenforschung auf die Verwendung adulter Stammzellen. Es gibt keinen Grund, warum sich dies mit „Horizont Europa“ grundlegend ändern sollte.

5.

Jedes Projekt, für das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, muss eine wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen, bei der durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige geprüft wird, ob die Verwendung dieser Stammzellen zur Erreichung der wissenschaftlichen Ziele notwendig ist.

6.

Vorschläge, die die wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, werden anschließend einer strengen Ethikprüfung durch die Europäische Kommission unterzogen. Hierbei kommen die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen, wie das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle und die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, zum Tragen. Die Ethikprüfung dient auch dazu, sicherzustellen, dass die Vorschläge im Einklang mit den Vorschriften der Länder stehen, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.

7.

In besonderen Fällen kann die Ethikprüfung auch während der Laufzeit des Projekts durchgeführt werden.

8.

Für jedes Projekt, bei dem die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, ist vor Beginn der jeweiligen Tätigkeiten die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einzuholen. Sämtliche nationalen Vorschriften und Verfahren, etwa zum Einverständnis der Eltern, zum Verbot finanzieller Anreize usw. sind einzuhalten. Geprüft wird, ob das Projekt Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden, beinhaltet.

9.

Ein Vorschlag, der die wissenschaftliche Bewertung, die nationale oder lokale Ethikprüfung und die Ethikprüfung durch die Union erfolgreich durchlaufen hat, wird den in einem gemäß dem Prüfverfahren tätigen Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten zur Einzelgenehmigung vorgelegt. Es wird kein Projekt, das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen beinhaltet, gefördert, wenn es nicht die Genehmigung der Mitgliedstaaten hat.

10.

Die Kommission wird auch in Zukunft darauf achten, dass die Ergebnisse der von der Union geförderten Stammzellenforschung sämtlichen Forschern leicht zugänglich gemacht werden, sodass schließlich die Patienten in allen Ländern hieraus Nutzen ziehen können.

11.

Die Europäische Kommission wird Maßnahmen und Initiativen fördern, die dazu beitragen, dass Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen auf ethisch vertretbare Art und Weise koordiniert und rationalisiert werden können. So wird die Kommission weiterhin die Einrichtung eines europäischen Registers der humanen embryonalen Stammzelllinien unterstützen. Ein solches Register ermöglicht einen Überblick über in Europa vorhandene humane embryonale Stammzellen, optimiert deren Verwendung durch Wissenschaftler und kann dazu beitragen, dass neue Stammzelllinien nicht unnötig gewonnen werden.

12.

Die Europäische Kommission wird die gängige Praxis fortführen und dem gemäß dem Prüfverfahren tätigen Ausschuss keine Vorschläge für Projekte unterbreiten, die Forschungstätigkeiten (auch solche zur Gewinnung von Stammzellen) beinhalten, bei denen menschliche Embryos zerstört werden. Der Ausschluss dieses Forschungsschritts von der Förderfähigkeit bedeutet nicht, dass die Union sich daran anschließende Forschungstätigkeiten, bei denen humane embryonale Stammzellen verwendet werden, von der Förderung ausschließt.

Erklärung der Kommission zu Artikel 5

Die Kommission nimmt den Kompromiss zur Kenntnis, den die Mitgesetzgeber hinsichtlich des Wortlauts von Artikel 5 erzielt haben. Nach Auffassung der Kommission ist das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm für Verteidigungsforschung auf die Forschungsmaßnahmen im Rahmen des künftigen Europäischen Verteidigungsfonds beschränkt, während die Entwicklungsmaßnahmen als nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend betrachtet werden.

Erklärung zu den Menschenrechten in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d

Die Kommission stimmt völlig mit der in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Achtung der Menschenrechte und seinem Unterabsatz 2 überein: „Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen.“ Jedoch bedauert die Kommission die Aufnahme der Achtung der Menschenrechte in die von Drittländern für eine Teilnahme am Programm zu erfüllenden Kriterien gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d.1.d. In keinem anderen EU-Programm für den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen wurde es als notwendig erachtet, eine solche ausdrückliche Bezugnahme aufzunehmen, obgleich es außer Frage steht, dass die EU in ihren Außenbeziehungen mit Drittländern hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte bestrebt ist, einen einheitlichen Ansatz in allen ihren Instrumenten und Politikbereichen zu verfolgen, und dass dies die Kommission bei der Umsetzung dieser Bestimmung als Orientierung dienen sollte.

Erklärung des Rates

Der Rat fordert die Kommission auf, den Rat im Einklang mit Artikel 218 AEUV während der Verhandlungen über Abkommen zur Assoziierung von Drittländern mit Unionsprogrammen — einschließlich des Rahmenprogramms der EU für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ — in größtmöglichem Maße einzubeziehen. Zu diesem Zweck kann der Rat gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen — auch in Bezug auf Gestaltung und Inhalt solcher Abkommen — werden im Benehmen mit diesem Ausschuss geführt.

In diesem Zusammenhang weist der Rat erneut auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 EUV und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU zu Artikel 218 Absatz 4 AEUV hin, nach der die Kommission dem Sonderausschuss rechtzeitig vor den Verhandlungen alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen muss, die er zur Verfolgung des Ablaufs der Verhandlungen benötigt, um sich zu den Verhandlungen eine Meinung bilden und äußern zu können; hierzu gehören die während der gesamten Verhandlungen von den anderen Parteien verlautbarten Zielsetzungen und eingenommenen Standpunkte. (2)

Der Rat weist darauf hin, dass, wenn bereits Abkommen zur Assoziierung von Drittländern mit Unionsprogrammen bestehen und sie eine ständige Ermächtigung der Kommission zur Festlegung besonderer Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der einzelnen Länder an einem bestimmten Programm umfassen und wenn die Kommission bei dieser Aufgabe von einem Sonderausschuss unterstützt wird, die Kommission während des Verhandlungsprozesses systematisch im Benehmen mit diesem Sonderausschuss handeln muss, beispielsweise durch Übermittlung von Textentwürfen im Vorfeld der Sitzungen mit den einschlägigen Drittländern und durch regelmäßige Unterrichtungen und Nachbesprechungen.

Wenn bereits Abkommen zur Assoziierung von Drittländern mit Unionsprogrammen bestehen, aber kein Sonderausschuss vorgesehen ist, sollte die Kommission nach Auffassung des Rates während des Verhandlungsprozesses bei der Festlegung der besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Assoziierung mit Horizont Europa in ähnlich systematischer Weise mit dem Rat und seinen Vorbereitungsgremien zusammenarbeiten.

Erklärung der Kommission zur internationalen Zusammenarbeit

Die Kommission nimmt die einseitige Erklärung des Rates zur Kenntnis, die sie im Einklang mit dem Vertrag, der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und dem Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts gebührend berücksichtigen wird, wenn sie den Sonderausschuss nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV konsultiert.

Erklärung des Rates zu Artikel 5

Der Rat erinnert daran, dass aus Artikel 179 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 182 Absatz 1 AEUV hervorgeht, dass die Union nur ein einziges mehrjähriges Rahmenprogramm annehmen kann, in dem alle Tätigkeiten der Union auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung festgelegt sind. Der Rat ist daher der Ansicht, dass es sich bei dem Europäischen Verteidigungsfonds, der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung zur Einrichtung des Forschungsrahmenprogramms der Union „Horizont Europa“ — das die Tätigkeiten dieses Fonds sowohl auf dem Gebiet der Forschung als auch der technologischen Entwicklung abdeckt — genannt wird, um ein spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms im Sinne des Artikels 182 Absatz 3 AEUV handelt und der Fonds in den Anwendungsbereich der Verordnung zur Einrichtung dieses Rahmenprogramms fällt.


(1)  ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 3.

(2)  Siehe Urteil vom 16. Juli 2015 in der Rechtssache C-425/13, Kommission gegen Rat, EU:C:2015:483, Randnummer 66.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/141


P9_TA(2021)0125

Spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (08550/2019 — C9-0167/2020 — 2018/0225(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2021/C 506/26)

Das Europäische Parlament

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (08550/2019),

unter Hinweis auf das weitere Konsultationsersuchen, das der Rat in seinem Schreiben vom 18. Juni 2020 im Anschluss an den geänderten Vorschlag der Kommission (COM(2020)0459), der das ursprüngliche Konsultationsersuchen ergänzte, gestellt hat,

unter Hinweis auf die überarbeitete Fassung des Entwurfs des Rates (06199/2021), in der das endgültige Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat enthalten ist,

gestützt auf Artikel 182 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0167/2020),

unter Hinweis auf den Gedankenaustausch zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission am 9. April 2019 gemäß Ziffer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0436),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 82 und 40 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0118/2021),

1.

billigt den nachstehend dargelegten Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(2)  Angenommene Texte vom 17.4.2019, P8_TA(2019)0396.


P9_TC1-CNS(2018)0225

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/764 des Rates.)


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/142


P9_TA(2021)0126

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (COM(2019)0331 — C9-0042/2019 — 2019/0151(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2021/C 506/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0331),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0042/2019),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. Oktober 2019 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 10. Januar 2020 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Februar 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0120/2020),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 47 vom 11.2.2020, S. 69.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P9_TC1-COD(2019)0151

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/819.)


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/143


P9_TA(2021)0127

Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas (COM(2019)0330 — C9-0043/2019 — 2019/0152(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 506/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0330),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0043/2019),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. Oktober 2019 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Februar 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0121/2020),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

schlägt vor, dass der Rechtsakt als „Beschluss über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas“ zitiert wird;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 47 vom 11.2.2020, S. 69.


P9_TC1-COD(2019)0152

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/820.)


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/144


P9_TA(2021)0128

Katastrophenschutzverfahren der Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2020)0220 — C9-0160/2020 — 2020/0097(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 506/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0220),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 196 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0160/2020),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 28. September 2020 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2020 (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 14. Oktober 2020 (3),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Februar 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

unter Hinweis auf das Schreiben des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0148/2020),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (4);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 385 vom 13.11.2020, S. 1.

(2)  ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 66.

(3)  ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 150.

(4)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 16. September 2020 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2020)0218).


P9_TC1-COD(2020)0097

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/836.)


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/145


P9_TA(2021)0129

Freiwilliges Partnerschaftsabkommen EU/Honduras

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Honduras über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (12543/2020 — C9-0084/2021 — 2020/0157M(NLE))

(2021/C 506/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Honduras über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (12543/2020),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Honduras über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (10365/2020),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0084/2021),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (1) (FLEGT-Verordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (2) (EU-Holzverordnung),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris,

unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf den europäischen Grünen Deal (COM(2019)0640) und seine diesbezügliche Entschließung vom 15. Januar 2020 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2020 zu der Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der EU-bedingten globalen Entwaldung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zu der Lage von Menschenrechtsaktivisten in Honduras (6),

unter Hinweis auf die laufende Eignungsprüfung der EU-Bestimmungen mit Bezug zu illegalem Holzeinschlag, insbesondere der EU-Holzverordnung und der FLEGT-Verordnung,

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) von 2003 und den Arbeitsplan für seine Umsetzung 2018-2022,

unter Hinweis auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (7),

unter Hinweis auf den jährlichen hochrangigen politischen Dialog zwischen Honduras und der EU zur Forstwirtschaft,

unter Hinweis auf die vom Hohen Vertreter am 6. Dezember 2019 im Namen der EU abgegebene Erklärung zur Verlängerung des Mandats der Mission zur Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit in Honduras (MACCIH),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 27. April 2021 (8) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0054/2021),

A.

in der Erwägung, dass fast die Hälfte der Landfläche von Honduras von Wäldern bedeckt ist, von denen die Hälfte tropischer Regenwald ist; in der Erwägung, dass es dort nach wie vor zahlreiche unbekannte Bäume und Tierarten gibt; in der Erwägung, dass Honduras seit 2015 etwa 12,5 % seiner Waldfläche verloren hat, hauptsächlich aufgrund eines Schädlingsbefalls, der höchstwahrscheinlich durch den Klimawandel verursacht wurde, und dass manche Waldflächen aufgrund von Waldbränden, Entwaldung und illegalem Holzeinschlag verloren gegangen sind;

B.

in der Erwägung, dass Honduras 2014 sein Klimaschutzgesetz verabschiedet und im darauffolgenden Jahr als erster Staat seinen ersten national festgelegten Beitrag (NDC) im Rahmen des Übereinkommens von Paris veröffentlicht hat, der unter anderem die Zusage umfasst, eine Million Hektar Wald wiederherzustellen;

C.

in der Erwägung, dass der Anteil der Forstwirtschaft an der honduranischen Wirtschaft, der in den letzten 16 Jahren bei etwa 3,6 % des Bruttosozialprodukts lag, im Laufe der Jahre aufgrund strengerer Anforderungen an die Legalität von Holz auf den honduranischen Exportmärkten und aufgrund von Waldzerstörung abgenommen hat; in der Erwägung, dass der Prozess des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens, bei dem Legalität und gute Regierungsführung im Vordergrund stehen, dazu beiträgt, dass die Forstwirtschaft ihren Anteil erhöht, menschenwürdige Arbeitsplätze im ländlichen Raum geschaffen werden und Honduranerinnen und Honduraner Einkommen erzielen können;

D.

in der Erwägung, dass das Volumen des Holzhandels zwischen Honduras und der EU derzeit bescheiden ist und nicht einmal 2 % der Holzausfuhr von Honduras ausmacht, während die USA der größte Handelspartner sind und die Exporte in die Nachbarländer El Salvador und Nicaragua zunehmen; in der Erwägung, dass das Freiwillige Partnerschaftsabkommen Honduras mehr Möglichkeiten für den Export in die EU und neue Märkte eröffnen könnte;

E.

in der Erwägung, dass Honduras der Einstufung der Weltbank zufolge ein Land im unteren Bereich des mittleren Einkommensniveaus ist; in der Erwägung, dass es das zweitärmste Land Lateinamerikas und das drittärmste Land der westlichen Hemisphäre ist; in der Erwägung, dass Honduras zahlreiche Herausforderungen bewältigen muss, um Armut, Ungleichheit, Korruption, Gewalt und Straflosigkeit zu bekämpfen, die ständige Probleme darstellen, und das Wohlergehen seiner Bürger sowie die Lage im Hinblick auf die Rechte der Frauen zu verbessern, unter anderem angesichts der jüngsten Rückschritte im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte;

F.

weist darauf hin, dass die honduranische Regierung begrüßenswerte Zusagen abgegeben und Rechtsvorschriften zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern auf den Weg gebracht hat; äußert sein Bedauern angesichts der Misshandlungen, Gewaltakte, willkürlichen Festnahmen, Bedrohungen und Tötungen, denen Verteidiger von Menschenrechten, Rechten der indigenen Bevölkerung und Landrechten sowie Umweltaktivistinnen und -aktivisten ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Honduras das regionale Übereinkommen von Escazú über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Lateinamerika und in der Karibik, das weltweit erste Umweltschutzübereinkommen mit konkreten Bestimmungen in Bezug auf Umweltschützer und Verteidiger von Menschenrechten, nicht unterzeichnet hat;

G.

in der Erwägung, dass das Mandat der Mission zur Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit in Honduras (MACCIH) im Januar 2020 ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Regierung von Honduras aufgefordert haben, dieses Mandat zu verlängern, um die Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu verbessern;

H.

in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika 2012 abgeschlossen wurde und der handelspolitische Teil seit dem 1. August 2013 provisorisch angewendet wird;

I.

in der Erwägung, dass Honduras 2013 als erstes lateinamerikanisches Land Verhandlungen mit der EU über ein Freiwilliges Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor aufgenommen hat, die 2018 mit der Paraphierung des Entwurfs eines Abkommens abgeschlossen wurden;

J.

in der Erwägung, dass mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen dafür gesorgt werden soll, dass alle für den EU-Markt bestimmten Lieferungen von Holz und Holzerzeugnissen aus Honduras dem honduranischen Legalitätssicherungssystem für Holz (Timber Legality Assurance System — TLAS) entsprechen und somit Anspruch auf eine FLEGT-Genehmigung haben; in der Erwägung, dass inländisches Holz und Holz, das für andere Exportmärkte bestimmt ist, ebenfalls TLAS-konform sein und über eine H-Legalitätsbescheinigung verfügen muss;

K.

in der Erwägung, dass das TLAS auf einer Legalitätsdefinition, der Kontrolle der Lieferkette, der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen, der FLEGT-Genehmigung und einer unabhängigen Prüfung basiert;

L.

in der Erwägung, dass das Abkommen die fünf nach der FLEGT-Verordnung obligatorischen Holzprodukte — Baumstämme, Schnittholz, Eisenbahnschwellen, Sperrholz und Furnier — sowie eine Reihe weiterer Holzerzeugnisse umfasst;

M.

in der Erwägung, dass der Zweck und der erwartete Nutzen der Freiwilligen Partnerschaftsabkommen über die Erleichterung des Handels mit legalem Holz hinausgehen, da sie auch strukturelle Veränderungen in der Politikgestaltung in der Forstwirtschaft, der Strafverfolgung, etwa im Bereich Arbeitsrecht und Rechte indigener Völker, der Transparenz und der Einbeziehung verschiedener Interessengruppen, insbesondere von Organisationen der Zivilgesellschaft und indigenen Gemeinschaften, in den politischen Entscheidungsprozess sowie eine Förderung der wirtschaftlichen Integration und die Einhaltung der internationalen Nachhaltigkeitsziele bewirken sollen; in der Erwägung, dass die Verhandlungen, die zum Abschluss dieses Freiwilligen Partnerschaftsabkommens geführt haben, einen Rahmen für Zusammenarbeit geschaffen haben, in dem verschiedene Akteure Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umwelt, den Menschenrechten, sozialen Belangen und der Wirtschaft erörtern können; in der Erwägung, dass Honduras sicherstellen soll, dass bei der Umsetzung und Überwachung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens die einschlägigen Interessenträger unabhängig von Geschlecht, Alter, Standort, Religion oder Glauben, ethnischer Herkunft, Rasse, Sprache oder Behinderung einbezogen werden, damit die Beteiligung von Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft sowie von Gemeinschaften vor Ort und indigenen und afro-honduranischen Bevölkerungsgruppen und anderen von den Wäldern abhängigen Personengruppen gefördert wird (9);

N.

in der Erwägung, dass in dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen ein Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung vorgesehen ist, der für die Umsetzung und Überwachung des Abkommens zuständig ist;

O.

in der Erwägung, dass die EU den Verhandlungsprozess im Rahmen ihrer Entwicklungshilfe mit Hilfe von drei bilateralen Programmen unterstützt hat;

P.

in der Erwägung, dass im Laufe des Jahres 2021 Parlamentswahlen in Honduras stattfinden werden;

Q.

in der Erwägung, dass Honduras das Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker zwar ratifiziert, aber nicht vollständig umgesetzt hat, und dass Honduras den wichtigen Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage vorab erteilten Zustimmung, der in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker verankert ist, nicht in seine Gesetzgebung aufgenommen hat;

1.

begrüßt angesichts der Tatsache, dass Wälder für die Wirtschaft von Honduras von großer Bedeutung sind und das Problem der Entwaldung in diesem Land wirksamer bekämpft werden sollte, den Abschluss der Verhandlungen über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Honduras, mit dem sichergestellt wird, dass nur rechtmäßig geschlagenes Holz aus Honduras in die EU eingeführt wird, und nachhaltige Waldbewirtschaftungsverfahren und der nachhaltige Handel mit legal hergestellten Holzerzeugnissen gefördert sowie die Politikgestaltung in der Forstwirtschaft, die Strafverfolgung (etwa in Bezug auf arbeitsrechtliche und auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bezogene Bestimmungen), die Menschenrechtslage, die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Belastbarkeit der Institutionen in Honduras verbessert werden; fordert die rasche Ratifizierung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens durch beide Seiten, damit es 2021 in Kraft treten kann und die nächsten wichtigen Schritte für seine Umsetzung einschließlich der Einführung des Genehmigungsverfahrens in Angriff genommen werden können;

2.

erklärt seine Solidarität mit Honduras, das vor Kurzem von zwei verheerenden Wirbelstürmen heimgesucht wurde und das außerdem von der COVID-19-Pandemie sehr hart getroffen wurde; vertritt die Auffassung, dass die Ursachen von derartigen extremen Wetterphänomenen und von Zoonosen, die mit dem Klimawandel, der Entwaldung und dem Verlust an biologischer Vielfalt zusammenhängen, rasch und weltweit bekämpft werden müssen;

3.

begrüßt, dass es Honduras gelungen ist, die staatlichen Einrichtungen, die Zivilgesellschaft und die Privatwirtschaft sowie die indigenen und afro-honduranischen Bevölkerungsgruppen des Landes, die Wissenschaft und Gemeinschaften in die Ausarbeitung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens einzubinden, die dieses Angebot angenommen und zu dem Abkommen beigetragen haben; begrüßt, dass sich all diese Bereiche der Gesellschaft bereit erklärt haben, an Verhandlungen teilzunehmen, sodass ein Gefühl von Gemeinschaft entstand und alle Beteiligten Beiträge einbringen konnten;

4.

weist darauf hin, dass die vollständige Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens ein langfristiger Prozess sein wird, der die Verabschiedung eines ganzen Bündels von Rechtsvorschriften sowie angemessene Verwaltungskapazitäten und Fachkenntnisse für die Umsetzung und Durchsetzung des Abkommens erfordern wird; erinnert daran, dass mit der FLEGT-Genehmigung erst begonnen werden kann, wenn Honduras die Einsatzfähigkeit seines TLAS nachgewiesen hat;

5.

betont, dass die Umsetzungsphase echte und kontinuierliche Konsultationen und die intensive Einbindung zahlreicher Interessenträger erfordert, etwa zum Beispiel die tatsächliche Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen und indigenen Gemeinschaften an der Beschlussfassung, damit gesichert ist, dass Zustimmungen freiwillig, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilt werden; weist erneut darauf hin, dass die Transparenz verbessert und für eine wirksame Veröffentlichung von Informationen und die zeitnahe Weitergabe von Dokumenten an die Bevölkerungsgruppen vor Ort und indigene Völker gesorgt werden muss; fordert die Kommission, die EU-Delegation in Honduras und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der derzeitigen und künftigen Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit für einen deutlichen Kapazitätsaufbau zu sorgen sowie logistische und technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen, damit Honduras seinen Verpflichtungen zur Umsetzung des TLAS und der daran gekoppelten Maßnahmen nachkommen kann;

6.

begrüßt die jüngste Verabschiedung des Aktionsplans zur Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens in Honduras und fordert die Regierung von Honduras auf, einen konkreten, termingebundenen und messbaren Ansatz zu verfolgen;

7.

äußert sich besorgt angesichts der Ermordung von mehr als 20 Umweltschützern und Vorkämpfern für die Rechte der indigenen Bevölkerung seit Juli 2018, dem Zeitpunkt der Paraphierung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens; ist der Ansicht, dass der Erfolg des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens in hohem Maße von der Schaffung eines sicheren und förderlichen Umfelds für den Schutz von Umweltaktivisten, Menschenrechtsverteidigern und Hinweisgebern bei Menschenrechtsverletzungen abhängen wird, mit dem für wirksame Abhilfemaßnahmen bei Menschenrechtsverstößen und die Bekämpfung der Straffreiheit gesorgt wird; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Ratifizierung des Übereinkommens von Escazú ein großer Schritt in die richtige Richtung wäre; fordert die Regierung von Honduras nachdrücklich auf, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen;

8.

vertritt die Ansicht, dass der Kampf gegen Korruption ohne Unterbrechung geführt werden muss; begrüßt, dass sich Transparenz im Verlauf der Aushandlung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens als sinnvoll erwiesen hat, und ist der Ansicht, dass sie bei der nun anstehenden Umsetzung umfassend gewahrt werden sollte; betont, dass der Erfolg von FLEGT auch von der Bekämpfung von Betrug und Korruption in der gesamten Holzlieferkette abhängt; fordert die EU daher auf, den Anwendungsbereich der EU-Holzverordnung auszuweiten und deren Durchsetzung zu verbessern, um das Korruptionsrisiko in der Holzlieferkette in der EU — unter anderem durch regelmäßigere und systematischere Kontrollen und Untersuchungen in den Häfen in der EU — einzudämmen; weist auf die bislang von Honduras unternommenen Bemühungen hin, Fortschritte im Hinblick auf mehr Transparenz zu erzielen, und fordert die Regierung von Honduras nachdrücklich auf, auf den verschiedenen Etappen der forstwirtschaftlichen Wertschöpfungskette Anreize bereitzustellen, um die Transparenz zu erhöhen und für die Einbeziehung der schwächsten Akteure wie etwa junge Menschen und Frauen aus indigenen Gemeinschaften, Menschen afrikanischer Herkunft und Kleinlandwirte Sorge zu tragen; fordert die Regierung von Honduras zudem nachdrücklich auf, Bemühungen zu unternehmen, um die weitverbreitete Korruption zu beenden und gegen andere Faktoren vorzugehen, die den illegalen Holzeinschlag und die Waldschädigung begünstigen, insbesondere im Hinblick auf den Zoll, die honduranische Forstbehörde, die für Wälder und Landrechte zuständigen Ministerien und andere Behörden, die eine zentrale Rolle bei der Umsetzung und Durchsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens spielen werden; betont, dass die Straflosigkeit in der Forstwirtschaft beendet werden muss, indem die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen sichergestellt wird;

9.

fordert die Regierung von Honduras auf, das Mandat für die Unterstützungsmission zur Bekämpfung der Korruption und Straflosigkeit in Honduras (MACCIH), das im Januar 2020 auslief, zu verlängern;

10.

begrüßt die Tatsache, dass Honduras das erste Land mit einem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen ist, in dem indigene Völker als eigene Interessengruppe an den Verhandlungen beteiligt waren, und begrüßt die mutige Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern indigener Völker mit ihren besonderen Erkenntnissen und Beiträgen; fordert die schnelle Aufnahme der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage vorab erteilten Zustimmung in die Legalitätsdefinition und die Verabschiedung der entsprechenden Gesetze in Honduras;

11.

weist darauf hin, dass die Aushandlung eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens verschiedenen Wirtschaftszweigen die Möglichkeit eröffnen kann, gemeinsame Ziele und Prioritäten zu identifizieren, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung anzustreben, und Gesellschaften eine wichtige Gelegenheit bieten kann, eine partizipative Bewirtschaftung ihrer Wälder auf lokaler, kommunaler und regionaler Ebene und sogar bis hin zur nationalen oder föderalen Ebene zu ermöglichen;

12.

weist darauf hin, dass die Landbesitzrechte und die Rechte der indigenen Gemeinschaften in Honduras, die von großer Bedeutung sind, einer Klärung bedürfen und dass konkrete Schutzmaßnahmen für den Landbesitz von lokalen und indigenen Gemeinschaften erforderlich sind; weist darauf hin, dass der Zugang zu Bodenflächen, ihre Nutzung und die Kontrolle über sie eine der Hauptursachen für gesellschaftliche Konflikte, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Honduras sind; erinnert insbesondere daran, dass laut dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte für etwa 80 % des privaten Landbesitzes in Honduras keine oder keine ordnungsgemäßen Besitztitel vorhanden sind und es aufgrund der Schwäche des Justizsystems Jahre dauern kann, Streitigkeiten über Besitztitel beizulegen; fordert die Regierung von Honduras auf, mehr Mittel für die zuständigen Behörden bereitzustellen und ihre Koordinierung zu verbessern;

13.

betont die Bedeutung der Landnutzung im Bereich der Politikgestaltung in der Forstwirtschaft und hebt hervor, dass eine strategische Vision für die Politikgestaltung in der Forstwirtschaft in Verbindung mit den Problemen des Klimawandels erforderlich ist; fordert die Regierung von Honduras auf, eine enge Koordination zwischen den bestehenden Initiativen in der Forstwirtschaft, wie z. B. der Reduzierung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung in Entwicklungsländern (REDD+), dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor und den national festgelegten Beiträgen, sicherzustellen;

14.

fordert die Regierung von Honduras auf, die Wachsamkeit und die Waldbrandschutzzonen auf privatem Land zu verstärken; fordert die Einführung eines Lieferkettenmanagements in den Wirtschaftszweigen Viehzucht, Kaffee und Palmöl, da dies unerlässlich ist, um die Ursachen der Entwaldung zu bekämpfen;

15.

vertritt die Ansicht, dass die erfolgreichen Verhandlungen über dieses Freiwillige Partnerschaftsabkommen die große Bedeutung der Delegationen der EU in Drittländern deutlich machen;

16.

fordert, dass die gleichstellungsorientierte Analyse in alle Aktivitäten und Projekte zur Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor einbezogen wird; fordert eine quantitative und qualitative sowie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Analyse der Grundbesitzverhältnisse, des Eigentums an Vermögenswerten und der finanziellen Inklusion in Wirtschaftszweigen, die in Verbindung mit Handel stehen; fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen mit technischen und personellen Ressourcen zu unterstützen;

17.

bekundet sein tiefes Bedauern über die Änderungen des Abtreibungsrechts in Honduras und in einigen EU-Mitgliedstaaten;

18.

hebt die große Bedeutung der Arbeitsplätze in der Forstwirtschaft und im ländlichen Raum für die honduranische Wirtschaft hervor, der bei der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens Rechnung getragen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass das Freiwillige Partnerschaftsabkommen ein Mittel zur Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen darstellt; fordert die Kommission und die honduranischen Behörden auf, eine umfassende Abschätzung der Auswirkungen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens auf die Arbeitskräfte und die kleinen Erzeuger in der Branche, die von den vermehrten Kontrollen des Holzeinschlags betroffen sein könnten, vorzunehmen; fordert die Kommission auf, Programme für die betroffenen Arbeitskräfte und Erzeuger zu fördern und zu unterstützen, damit diese ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Branche erhalten können;

19.

fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Umsetzung des Abkommens und über die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung zu berichten und aktiv an das Parlament heranzutreten und es insbesondere aufzufordern, eine Delegation in den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung zu senden und so an dessen Arbeit teilzunehmen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Holzverordnung vollständig einzuhalten, umzusetzen und durchzusetzen; fordert die Kommission auf, im Zuge der nächsten Überprüfung eine Verbesserung der FLEGT-Verordnung in Bezug auf die FLEGT-Genehmigung zu prüfen, damit eine rasche Reaktion auf schwerwiegende Verstöße gegen die im Freiwilligen Partnerschaftsabkommen verankerten Verpflichtungen ermöglicht wird;

21.

betont, dass Länder auf der ganzen Welt, deren Importmärkte für legales Holz reguliert sind oder die dies anstreben, davon profitieren würden, wenn sie zusammenarbeiten und die Bestimmungen und Verfahren der anderen Länder gegebenenfalls übernehmen würden, wie z. B. die FLEGT und Freiwilligen Partnerschaftsabkommen der EU; betont, dass internationale Normen wirksamer wären und für mehr langfristige Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher sorgen würden;

22.

hebt hervor, dass Freiwillige Partnerschaftsabkommen sowohl für die EU als auch für ihre Partnerländer einen wichtigen Rechtsrahmen bieten, der durch die gute Zusammenarbeit und die Bemühungen der beteiligten Länder ermöglicht wird; unterstützt die Kommission bei der Suche nach weiteren potenziellen Partnern für künftige Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen;

23.

ist der Ansicht, dass die EU eine maßgebliche und verantwortungsvolle Rolle spielt und ihr die Verpflichtung zukommt, sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite für Holz Verbesserungen zu erreichen, sodass illegal erzeugtes Holz zurückgewiesen wird und die Ausfuhrländer in ihren Bemühungen um die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und der Korruption, die die Zerstörung ihrer Wälder, Klimawandel und Menschenrechtsverstöße nach sich ziehen, unterstützt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen um künftige Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht insbesondere in Bezug auf Rohstoffe, deren Gewinnung den Wald gefährdet, ergänzt werden sollten; weist auf die große Bedeutung von Honduras als international bedeutsamer Kaffeeproduzent hin;

24.

unterstreicht, dass Freiwillige Partnerschaftsabkommen ein wesentlicher Bestandteil der Bemühungen der EU sind, die im Übereinkommen von Paris und in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Ziele, insbesondere die Ziele für nachhaltige Entwicklung, zu verwirklichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die FLEGT-Agenda vollständig in den neuen strategischen Rahmen des europäischen Grünen Deals aufzunehmen, indem sie ihre Förderung auf globaler und regionaler Ebene vorantreiben und die internationale Zusammenarbeit zwischen den erzeugenden und einführenden Ländern weiter ausbauen;

25.

fordert die EU auf, die Kohärenz des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit all ihren politischen Strategien im Bereich der Maßnahmen für nachhaltige Entwicklung sicherzustellen, insbesondere in den Bereichen Handel, Entwicklung, Landwirtschaft und Umwelt, und gleichzeitig die Komplementarität des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit den Verpflichtungen der EU im Bereich Umwelt- und Klimaschutz sicherzustellen;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Honduras zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0212.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0285.

(6)  ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 155.

(7)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.

(8)  Angenommene Texte von diesem Tag, P9_TA(2021)0121.

(9)  gemäß Artikel 16 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/151


P9_TA(2021)0134

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 24.3.2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln zu erheben (C(2021)01603 — 2021/2616(DEA))

(2021/C 506/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission vom 24.3.2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln zu erheben (C(2021)01603),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 9. März 2021, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16. April 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 23b und Artikel 121a Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2), insbesondere auf Artikel 16a und Auf Artikel 87b Absatz 6,

gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für einen Beschluss,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 27. April 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 (3) Vorschriften für die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln festgelegt sind;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission bislang auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur mehrere COVID-19-Impfstoffe zugelassen hat;

C.

in der Erwägung, dass es, um die dauerhafte Wirksamkeit zugelassener COVID-19-Impfstoffe sicherzustellen, erforderlich sein kann, sie zu modifizieren, indem ihre Zusammensetzung so geändert wird, dass sie gegen Stämme neuer oder mehrfacher Varianten im Kontext der Pandemie oder in anderen Fällen schützen;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 17. Februar 2021 mit dem Titel „HERA-Inkubator: unsere gemeinsame proaktive Antwort auf die Bedrohung durch COVID-19-Varianten“ (4) eine Reihe von Maßnahmen angekündigt hat, die ergriffen werden, um wirksam auf eine Situation zu reagieren, in der neue Varianten des COVID-19-Virus möglicherweise Auswirkungen auf die Bekämpfung der derzeitigen Pandemie haben; in der Erwägung, dass zu den angekündigten Maßnahmen die Änderung des derzeitigen Regelungsverfahrens gehört, um eine beschleunigte Genehmigung von COVID-19-Impfstoffen zu ermöglichen, die an die neuen Varianten angepasst sind;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament am 24. März 2021 die Delegierte Verordnung übermittelt hat, mit der der dreimonatige Prüfungszeitraum für Einwände gegen diese Delegierte Verordnung eröffnet wurde;

F.

in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung der Kommission vorsieht, dass die Kommission unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise und vorübergehend eine Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines Grippeimpfstoffs oder eines COVID-19-Impfstoffs für den Menschen akzeptieren kann, wenn bestimmte pharmazeutische, nichtklinische oder klinische Daten fehlen; in der Erwägung, dass der Inhaber die fehlenden pharmazeutischen, nichtklinischen und klinischen Daten innerhalb einer von der maßgeblichen Behörde festzulegenden Frist vorlegen muss;

G.

in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung der Kommission ermöglichen wird, einen Änderungsantrag des Zulassungsinhabers auf der Grundlage eines ersten Datensatzes zu analysieren, der vom Zulassungsinhaber nach der Genehmigung durch zusätzliche Daten ergänzt wird, wodurch das Regulierungsverfahren sowohl für die Regulierungsbehörden als auch für die Impfstoffentwickler einfacher und leichter wird;

H.

in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung der Kommission bis zum 26. April 2021 in Kraft treten sollte, um sicherzustellen, dass Impfstoffentwickler, die mit der Vorbereitung ihrer COVID-19-Impfstoffe für Virusvarianten beginnen, und die Regulierungsbehörden das angepasste System in vollem Umfang nutzen können;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(2)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).

(4)  COM(2021)0078.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/153


P9_TA(2021)0135

Programm für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) 2021–2027 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (14281/1/2020 — C9-0133/2021 — 2018/0231(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14281/1/2020 — C9-0133/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0441),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A9-0142/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 40.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 259.

(3)  Angenommene Texte vom 12.2.2019, P8_TA(2019)0073.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/154


P9_TA(2021)0136

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) 2021–2027

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (05532/1/2021 — C9-0139/2021 — 2018/0202(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05532/1/2021 — C9-0139/2021),

unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2021)0196),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0380) (3),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A9-0140/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 82.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 239.

(3)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 300.


15.12.2021   

DE

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C 506/155


P9_TA(2021)0137

Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ 2021–2027 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (06833/1/2020 — C9-0144/2021 — 2018/0207(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06833/1/2020 — C9-0144/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2018 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0383),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9-0144/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts zusammen mit der diesbezüglichen Erklärung des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 178.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 196.

(3)  Angenommene Texte vom 17.4.2019, P8_TA(2019)0407.


ANHANG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Finanzierung des Aktionsbereichs „Werte der Union“ im Jahr 2021

Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde stimmen die beiden gesetzgebenden Organe darin überein, dass der Aktionsbereich „Werte der Union“ des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ ab dem 1. Januar 2021 mit beträchtlichen Mitteln ausgestattet werden sollte.

Die beiden gesetzgebenden Organe fordern die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu ergreifen und insbesondere den Einsatz von Flexibilitätsinstrumenten im Rechtsrahmen des Haushaltsplans der Union für 2021 im Einklang mit den Aktivierungskriterien der MFR-Verordnung zu bewerten.


15.12.2021   

DE

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C 506/157


P9_TA(2021)0138

Programm „Justiz“ 2021–2027 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (06834/1/2020 — C9-0138/2021 — 2018/0208(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06834/1/2020 — C9-0138/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0384),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9-0146/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 178.

(2)  Angenommene Texte vom 17.4.2019, P8_TA(2019)0097.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/158


P9_TA(2021)0139

Weltraumprogramm 2021–2027 und Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union, zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (14312/1/2020 — C9-0140/2021 — 2018/0236(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14312/1/2020 — C9-0140/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0447),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A9-0141/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 51.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 365.

(3)  Angenommene Texte vom 17.4.2019, P8_TA(2019)0402.


Mittwoch, 28. April 2021

15.12.2021   

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C 506/159


P9_TA(2021)0140

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (05022/2021 — C9-0086/2021 — 2020/0382(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 506/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05022/2021),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (05198/2021),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betreffend Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (05203/2021),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 sowie Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0086/2021),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (1),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. Juni 2020 für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (2),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Schreiben des Rechtsausschusses, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0128/2021),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0033.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0152.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/160


P9_TA(2021)0142

Mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (COM(2019)0619 — C9-0188/2019 — 2019/0272(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 506/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0619),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0188/2019),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0149/2020),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2019)0272

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.

(2)

Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(3)

Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (5) (im Folgenden „Konvention“).

(4)

Die durch die Konvention errichtete Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) hat auf ihrer 21. Sondertagung 2018 die Empfehlung 18-02 angenommen, mit der ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird (im Folgenden „Bewirtschaftungsplan“). Der Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik („SCRS“) der ICCAT, demzufolge die ICCAT einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018 aufstellen sollte, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich macht, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ergriffen wurden (gemäß der Empfehlung 17-17 zur Änderung der Empfehlung 14-04 ); dabei dürfen die geltenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen jedoch nicht abgeschwächt werden.

(5)

Durch die Empfehlung 18-02 wird die Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Roten Thun, die im Wege der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in Unionsrecht umgesetzt wurde, aufgehoben.

(6)

Die ICCAT hat auf ihrer 26. ordentlichen Tagung 2019 die Empfehlung 19-04 zur Änderung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans gemäß der Empfehlung 18-02 angenommen. Mit der Empfehlung 19-04 der ICCAT wird die Empfehlung 18-02 aufgehoben und ersetzt. Mit dieser Verordnung sollte die Empfehlung 19-04 in Unionsrecht umgesetzt werden.

(7)

Mit dieser Verordnung sollten auch die folgenden ICCAT-Empfehlungen gegebenenfalls vollständig oder teilweise umgesetzt werden: 06-07 (7), 18-10 (8), 96-14 (9), 13-13 (10) und 16-15 (11).

(8)

Die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen, damit gewährleistet ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Biomassewerts zu halten, der den höchstmöglichen Dauerertrag (im Folgenden „MSY“) ermöglicht, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Nach dem SCRS-Bericht 2018 (12) ist bei Fängen von Rotem Thun eine fischereiliche Sterblichkeit von F0,1 mit dem Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags (Fmsy) vereinbar. Es wird davon ausgegangen, dass der Biomassewert des Bestands ausreicht, um den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) sicherzustellen. B0,1 liegt bei mittleren und niedrigen Rekrutierungsraten über diesem Wert, während bei einer hohen Rekrutierungsrate der Wert unterschritten wird.

(9)

Bei dem Bewirtschaftungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans sollten ▌die Union und die Mitgliedstaaten ▌die ▌Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken fördern , die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, insbesondere die Verwendung von Fanggeräten und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und so zu einem angemessenen Lebensstandard der Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.

(10)

Es sollten die Besonderheiten und Bedürfnisse der kleinen und handwerklichen Fischerei berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04, mit denen Hindernisse für die Teilnahme kleiner Küstenschiffe an der Fischerei auf Roten Thun beseitigt werden, sollten die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um eine gerechte und transparente Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf kleine, handwerkliche und größere Flotten im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten.

(11)

Um die Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (13) des Rates eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 (14) der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (15) des Rates wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, beispielsweise zu Fanglizenzen und -genehmigungen, und bestimmte Vorschriften für Schiffsüberwachungssysteme, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 19-04 festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen brauchen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden.

(12)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt. Der Kohärenz wegen sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgröße im Sinne von Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.

(13)

Nach der ICCAT-Empfehlung 19-04 muss Roter Thun, der gefangen wurde und der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, zurückgeworfen werden, was auch für Fänge von Rotem Thun gilt, die die in den jährlichen Fangplänen festgelegten Beifanggrenzen überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (16) Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung  19-04 umgesetzt, die vorsehen, dass Roter Thun von Fischereifahrzeugen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben. Infolgedessen brauchen solche Rückwurf- und Freisetzungsverpflichtungen nicht durch die vorliegende Verordnung geregelt zu werden, sodass sie die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98, unberührt lässt.

(14)

Bei der Jahrestagung 2018 erkannten die Vertragsparteien der Konvention an, dass die Kontrollen von bestimmten Tätigkeiten in der Fischerei auf Roten Thun verstärkt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde auf der Jahrestagung 2018 vereinbart, dass die für Thunfischfarmen zuständigen Vertragsparteien der Konvention die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Einsetzvorgänge gewährleisten und Stichprobenkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen sollten.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  (17) sieht ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden „eBCD“) vor, mit dem die ICCAT-Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12 umgesetzt wird. Die Empfehlungen 17-09 und 11-20 zur Anwendung des eBCD wurden kürzlich durch die Empfehlungen 18-12 und 18-13 aufgehoben. Daher ist die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 überholt, und die Kommission hat vorgeschlagen , eine neue Verordnung zur Umsetzung der neuesten ICCAT-Vorschriften zum eBCD zu erlassen. Folglich sollte diese Verordnung nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verweisen, sondern allgemein auf das von der ICCAT empfohlene Fangdokumentationsprogramm.

(16)

Da bestimmte ICCAT-Empfehlungen häufig von ICCAT-Vertragsparteien geändert werden und dies auch künftig so sein dürfte und um künftige ICCAT-Empfehlungen zur Änderung oder Ersetzung des ICCAT-Bewirtschaftungsplans rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission in Bezug auf die folgenden Aspekte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: ▌Fristen für die Übermittlung von Informationen, Zeiträume für die Fangzeiten; Ausnahmen vom Verbot der Übertragung nicht genutzter Quoten; Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung; die Angaben zu Prozentsätzen und Parametern, die der Kommission zu übermitteln sind; Aufgaben für nationale und für regionale Beobachter; Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zur Umsetzung von Fisch; Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und Anordnung der Freisetzung von Fischen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (18) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(17)

Die Kommission, die die Union bei ICCAT-Tagungen vertritt, stimmt jährlich einer Reihe rein technischer ICCAT-Empfehlungen zu, insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsbegrenzungen, der Logbuchvorschriften, der Formblätter für Fangmeldungen, der Umlade- und der Umsetzerklärungen, der Mindestangaben für Fanggenehmigungen, der Mindestanzahl von Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit der ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion; Einzelheiten des Inspektions- und Beobachterprogramms, Normen für die Videoaufzeichnung, das Freisetzungsprotokoll, die Normen für die Behandlung von Totfisch, die Einsetzerklärungen oder die Standards von Schiffsüberwachungssystemen, die mit den Anhängen I bis XV dieser Verordnung umgesetzt werden. Die Kommission sollte befugt sein, delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge I bis XV im Einklang mit den geänderten oder ergänzten ICCAT-Empfehlungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)

Die ICCAT-Empfehlungen zur Fischerei auf Roten Thun (Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fang, dem Umsetzen, dem Transport, dem Einsetzen in Netzkäfige, der Aufzucht, der Entnahme und der Übertragung) unterliegen einer starken Dynamik. Es werden konstant neue Technologien für die Kontrolle und Bewirtschaftung der Fischerei entwickelt (z. B. Stereokameras und alternative Techniken), die von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden müssen. Daneben müssen erforderlichenfalls operative Verfahren entwickelt werden, um den Mitgliedstaaten bei der Beachtung der in dieser Verordnung verankerten ICCAT-Vorschriften zu helfen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der ausführlichen Bestimmungen für die Übertragung von lebendem Rotem Thun sowie Um- und Einsetzvorgänge übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet der Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

(20)

Da mit dieser Verordnung ein neuer, umfassender Bewirtschaftungsplan für Roten Thun erstellt wird, sollten die Roten Thun betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2107 (20) und (EU) 2019/833 (21) des Europäischen Parlaments und des Rates gestrichen werden. In Bezug auf Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wurde der Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreffende Teil in die Verordnung (EU) 2019/1154 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates  (23) sollten ebenfalls gestrichen werden. Die Verordnungen (EU) 2017/2107, (EG) Nr. 1936/2001 und (EU) 2019/833 sollten daher entsprechend geändert werden.

(21)

Mit der ICCAT-Empfehlung 18-02 wurde die Empfehlung 17-07 aufgehoben, da der Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich machte, die in dem mit der letztgenannten Empfehlung aufgestellten Wiederauffüllungsplan für Roten Thun ergriffen wurden. Die Verordnung (EU) 2016/1627 zur Durchführung dieses Wiederauffüllungsplans sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden „ICCAT“) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die

im Konventionsgebiet Roten Thun fangen und

auch außerhalb des Konventionsgebiets Roten Thun umladen oder an Bord mitführen, der im Konventionsgebiet gefangen wurde,

b)

Thunfischfarmen der Union,

c)

Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen;

d)

Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.

Artikel 3

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.

Artikel 4

Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;

(3)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten;

(4)

Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT);

(5)

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates  (25) mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„ICCAT“ die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;

(2)

„Konvention“ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;

(3)

„Fischereifahrzeug“ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, also Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;

(4)

„lebender Roter Thun“ Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt ▌wird;

(5)

„SCRS“ den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;

(6)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen ▌gefangen werden;

(7)

„Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

(8)

„Schlepper“ jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;

(9)

„Verarbeitungsschiff“ ein Schiff, an Bord dessen die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;

(10)

„Hilfsschiff“ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;

(11)

„Tonnare“ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;

(12)

„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

(13)

„Einsetzen (in Netzkäfige)“ das Verbringen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzucht- oder Mastnetzkäfige;

(14)

„Fangschiff“ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;

(15)

„Thunfischfarm“ ein durch geografische Koordinaten eindeutig abgegrenztes Meeresgebiet, das für die Mast oder Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun genutzt wird. Eine Thunfischfarm kann über mehrere Aufzuchtstandorte verfügen, die alle durch geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind;

(16)

„Aufzucht“ oder „Mast“ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und die anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;

(17)

„Entnahme“ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;

(18)

„Stereokamera“ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs sowie zur Unterstützung bei der Präzisierung des Gewichts und der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun;

(19)

„Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei“ ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:

a)

Länge über alles <12 m;

b)

das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats;

c)

die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden;

d)

die maximale Besatzungsstärke beträgt vier Personen oder

e)

das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;

(20)

„gemeinsamer Fangeinsatz“ jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;

(21)

„gezielte Fischerei“ Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;

(22)

„BCD“ ein Fangdokument für Roten Thun;

(23)

„eBCD“ ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;

(24)

„Konventionsgebiet“ das in Artikel 1 der Konvention definierte geografische Gebiet;

(25)

„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug. Das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, der Tonnare oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;

(26)

„Kontrollumsetzung“ jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische;

(27)

„Kontrollkamera“ eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;

(28)

„Parteien“ die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

(29)

„großer pelagischer Langleinenfänger“ einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

(30)

„Umsetzung“ jede Umsetzung von

a)

lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz;

b)

lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;

c)

dem Netz mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;

d)

dem Netz mit lebendem Roten Thun von einer Thunfischfarm in eine andere und lebendem Roten Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm;

e)

lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers;

(31)

„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

(32)

„Fanggerätegruppe“ eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;

(33)

„Fischereiaufwand“ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs ; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;

(34)

„zuständiger Mitgliedstaat“ den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die betreffende Thunfischfarm oder Tonnare fällt.

KAPITEL II

BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN

Artikel 6

An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern unter ihrer Flagge, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.

(3)   Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.

Artikel 7

Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun

(1)   Die Übertragung ▌von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet ▌. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 13 genannten Inspektionsplans der Mitgliedstaaten und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel ▌53 und 61 .

(2)   Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, der nicht Gegenstand einer Massenentnahme in einer Thunfischfarm ist, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Bestimmungen zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

Artikel 8

Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten

Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.

Artikel 9

Übertragung von Quoten

(1)   Eine Quotenübertragung zwischen der Union und den anderen Parteien findet nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und/oder die betreffenden Parteien statt. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat 48 Stunden vor der Quotenübertragung davon in Kenntnis.

(2)   Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.

Artikel 10

Quotenkürzungen wegen Überfischung

Überfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.

Artikel 11

Jährliche Fangpläne

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten:

a)

die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten;

b)

soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung;

c)

die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten;

d)

offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie;

e)

Angaben zu bezeichneten Häfen;

f)

die Vorschriften für Beifänge und

g)

die Zahl der Fangschiffe , die keine Grundschleppnetzfischer, nicht länger als 24 Meter und keine Ringwadenfänger sind und die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die auf Roten Thun fischen dürfen, bemühen sich, diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zuzuteilen; sie müssen eine solche Zuteilung in ihren Fangplänen verzeichnen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne die Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.

(3)   Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten müssen in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen werden, und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Quotenausschöpfung müssen eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten werden.

(4)   Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.

(5)   Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.

Artikel 12

Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie teilen ▌ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten auf und bieten Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.

Artikel 13

Jährliche Fangkapazitätsmanagementpläne

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passt der Mitgliedstaat die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität mit den Fangmöglichkeiten vereinbar ist, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.

Artikel 14

Jährliche Inspektionspläne

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Inspektionsplan auf, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Bei der Aufstellung dieses Plans ist Folgendes zu beachten:

a)

die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;

b)

das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Roten Thun.

Artikel 15

Jährliche Aufzuchtmanagementpläne

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan.

(2)   Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität mit der geschätzten, für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun vereinbar ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.

(4)   Die Höchstmenge wild gefangenen Roten Thuns, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, die die Farmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen eintragen ließen.

(5)   Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so muss diese Erhöhung mit den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten und den Einfuhren von lebendem Roten Thun aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei vereinbar sein.

(6)   Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom SCRS beauftragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei Versuchen zur Ermittlung der Wachstumsraten während der Mast Zugang zu den Farmen haben und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden.

(7)     Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor.

Artikel 16

Übermittlung der jährlichen Pläne

(1)   Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne:

a)

den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11;

b)

den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13;

c)

den jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 und

d)

den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.

(2)   Die Kommission kompiliert die in Absatz 1 genannten Pläne und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.

(3)   Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen oder mehrere der der in Absatz 1 genannten Pläne der Kommission nicht innerhalb der dort genannten Frist vor, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne und enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den Plan der Union oder in Änderungen des Unionsplans aufzunehmen, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.

KAPITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Artikel 17

Fangzeiten

(1)   Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli erlaubt.

(2)     Abweichend von Absatz 1 können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli auf Roten Thun fischen dürfen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) bis zum 15. Juli zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der der Kommission den Nachweis erbringt, dass einige seiner Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen, ihre normalen Fangtage während eines Jahres aufgrund der Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Fangsaison um eine entsprechende Anzahl verlorener Fangtage für die betreffenden Ringwadenfänger bis zu einer Höchstgrenze von 10 nicht ausgeschöpften Tagen verlängert wird . Die Untätigkeit der betreffenden Schiffe ist — im Falle eines gemeinsamen Fangeinsatzes für alle beteiligten Schiffe — mit Wetterberichten und VMS-Positionen hinreichend zu belegen.

(5)   Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.

Artikel 18

Pflicht zur Anlandung

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.

Artikel 19

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)   Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung:

a)

Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;

b)

Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, und

c)

Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.

(3)   Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.

(4)   Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.

(5)   Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.

Artikel 20

Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)   Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 dürfen alle Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, bis zu 5 % ungewollte Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm an Bord behalten.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.

(3)   Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.

(4)   Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße Anwendung.

Artikel 21

Beifänge

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.

(2)   Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.

(3)   Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.

(4)   Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.

(5)   Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Fischereifahrzeuge nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über die entsprechenden Mengen von totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(6)   Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Werden diese Beifänge durch das eBCD begleitet, so dürfen sie vermarktet werden.

Artikel 22

Einsatz von Luftfahrzeugen

Der Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, zum Auffinden von Rotem Thun wird verboten.

KAPITEL IV

FREIZEITFISCHEREI

Artikel 23

Besondere Quote für die Freizeitfischerei

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Zuteilung einer besonderen Quote für diese Fischerei. Bei einer solchen Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.

(2)   Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.

Artikel 24

Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Freizeitschiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Liste, die der ICCAT von der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln ist , enthält für jedes Schiff folgende Angaben:

a)

Name des Schiffes;

b)

Registernummer;

c)

ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend);

d)

etwaiger früherer Name und

(e)

Name und Anschrift des Eigners/der Eigner und des Betreibers/der Betreiber.

(2)   Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(3)   Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und gegebenenfalls Länge jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.

Artikel 25

Fangen, Markieren und Freisetzen

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Zahl von Sportfischereifahrzeugen ausschließlich gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen zu fangen, zu markieren und freizulassen, ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.

(2)   Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als Fangen, Markieren und Freisetzen gemäß Absatz 1.

(3)   Mitgliedstaaten, die das Fangen, Markieren und Freisetzen gestatten,

a)

legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor;

b)

überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten;

c)

stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, und

d)

legen der Kommission jährlich mindestens 50 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an die ICCAT weiter.

(4)   Jeder Rote Thun, der beim Fangen, Markieren und Freisetzen zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.

KAPITEL V

KONTROLLMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

SCHIFFS- UND TONNARENLISTEN UND -REGISTER

Artikel 26

Schiffslisten und -register

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis elektronisch folgende Schiffslisten in dem Format, das in der aktuellen Fassung der ICCAT-Leitlinien (26) für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegeben ist:

a)

eine Liste aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun erteilt wurde, und

b)

eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden.

Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit diese Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Konventionsgebiet Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.

(2)   Ein Fangschiff kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.

(3)   Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 (27) der Kommission.

(4)   Die Kommission akzeptiert keine nachträgliche Vorlage.

(5)   Spätere Änderungen der in den Abätzen 1 und 3 genannten Listen in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:

a)

vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), und

b)

eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(6)   Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.

Artikel 27

Fangerlaubnisse für Schiffe

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote als ausgeschöpft erachtet wird.

Artikel 28

Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans die Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste gemäß Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.

(3)   Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.

Artikel 29

Angaben zu Fangtätigkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassen

a)

den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs;

b)

die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs;

c)

die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se);

d)

die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) und

e)

den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:

a)

den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer und

b)

die Gesamtfänge von Rotem Thun.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 30

Gemeinsame Fangeinsätze

(1)   Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.

(2)   Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.

(3)   Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.

(4)   Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:

a)

den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird;

b)

die Identität der Beteiligten;

c)

die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe;

d)

den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge und

e)

Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.

(5)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe.

(6)   Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

ABSCHNITT 2

FANGAUFZEICHNUNGEN

Artikel 31

Aufzeichnungsvorschriften

(1)   Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.

(2)   Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.

Artikel 32

Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren

(1)   Die Kapitäne von gezielt fischenden Fangschiffen der Union übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, täglich Fangmeldungen auf elektronischem Weg. Diese Berichte sind für Schiffe im Hafen nicht verpflichtend, es sei denn, sie sind an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt. Die Daten in den Meldungen stammen aus den Logbüchern und umfassen Datum, Uhrzeit, Ort (Breitengrad und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns, einschließlich Freisetzungen und Rückwürfe toter Fische. Die Kapitäne übermitteln die Meldungen nach dem Muster in Anhang III oder nach einem von dem Mitgliedstaat geforderten Muster .

(2)   Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Meldungen je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen. Die Schiffskapitäne oder ihre Bevollmächtigten übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die Meldungen bis 9.00 Uhr (GMT) für den Vortag.

(3)   Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt Roten Thun fangen, oder ihre Bevollmächtigten erstellen täglich Meldungen, die ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, binnen 48 Stunden auf elektronischen Wege zu übermitteln sind. Diese Meldungen umfassen die ICCAT-Registernummer der Tonnare, Datum und Uhrzeit des Fangs, Gewicht und Anzahl des gefangenen Roten Thuns, einschließlich Nullfängen, Freisetzungen und Rückwürfen toter Fische. Die Kapitäne übermitteln diese Angaben nach dem Muster in Anhang III.

(4)   Die Kapitäne von Fangschiffen mit Ausnahme von Ringwadenfängern übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten die Meldungen gemäß Absatz 1 bis spätestens Dienstag, 12.00 Uhr (GMT) für die Vorwoche, die am Sonntag endet.

ABSCHNITT 3

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

Artikel 33

Bezeichnete Häfen

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.

(2)   Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

feste Anlande- und Umladezeiten;

b)

feste Anlande- und Umladeplätze und

c)

feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.

(3)   Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare/einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, sofern dies in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.

Artikel 34

Voranmeldung von Anlandungen

(1)   Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.

(2)   Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge von weniger als 12 Metern oder eines Verarbeitungs- oder Hilfsschiffs der Union bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

geschätzte Ankunftszeit;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;

c)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

d)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs.

(3)   Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.

(4)   Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.

(5)   Alle Anlandungen in der Union werden von den zuständigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird nach Maßgabe eines Risikobewertungssystems auf der Grundlage von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem enthält der jährliche Inspektionsplan gemäß Artikel 14.

(6)   Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Länge über alles des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän eines Fangschiffs ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.

Artikel 35

Umladungen

(1)   Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.

(2)   Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.

(3)   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder sein Bevollmächtigter übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die in Anhang V vorgesehenen Angaben.

(4)   Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.

(5)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union füllen die ICCAT-Umladeerklärung innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Umladung aus und übermitteln sie an ihre Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge füllen die ICCAT-Umladeerklärung gemäß Anhang V aus. Die Umladeerklärung enthält die Referenznummer des eBCD, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.

(6)   Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.

(7)   Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.

ABSCHNITT 4

BERICHTSPFLICHTEN

Artikel 36

Wöchentliche Meldungen von Mengen

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission wöchentliche Meldungen über die Fänge ▌. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren, Ringwadenfängern und anderen Fangschiffen. Diese Angaben werden aufgeschlüsselt nach Fanggerätetypen ▌. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 37

Angaben zur Quotenausschöpfung

(1)   Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.

(2)   Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird. Diese Information wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.

(3)   Die Kommission unterrichtet das ICCAT-Sekretariat über den Zeitpunkt, zu dem die Unionsquote für Roten Thun ausgeschöpft ist.

ABSCHNITT 5

BEOBACHTERPROGRAMME

Artikel 38

Nationale Beobachterprogramme

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Schiffen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:

a)

auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 m);

b)

auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 m);

c)

auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 m);

d)

auf 100 % der Schlepper;

e)

bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.

Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.

(2)   Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere in Folgendem:

a)

Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch Fangschiffe und Tonnaren;

b)

Aufzeichnung und Meldung der Fangtätigkeit, was Folgendes umfasst:

a)

Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung des Fangs (an Bord behalten oder tot oder lebend ins Meer zurückgeworfen);

b)

Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;

c)

Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;

d)

Fangdatum;

c)

Überprüfung der Einträge im Logbuch;

d)

Sichtung und Aufzeichnung von Fischereifahrzeugen, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben führen die nationalen Beobachter auf der Grundlage von SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten aus, wie die Erhebung erforderlicher Daten.

(4)   Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt, die sie je nachdem an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.

(5)   Zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 muss jeder Mitgliedstaat Folgendes sicherstellen:

a)

eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;

b)

stabile Datenerhebungsprotokolle;

c)

eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;

d)

soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren.

Artikel 39

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.

(2)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters

a)

auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern;

b)

bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern;

c)

bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze;

d)

bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;

e)

bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen;

f)

bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen. und

g)

bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.

(3)   Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird. Im Falle höherer Gewalt und nachdem der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat , die einen Fall höherer Gewalt darstellen, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten , wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat muss jedoch unverzüglich den Einsatz eines weiteren regionalen Beobachters beantragen.

(5)   Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,

a)

zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand deren die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;

b)

die ICCAT-Umsetzerklärungen und die Fangdokumente für Roten Thun abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;

c)

auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten wie beispielsweise Probenahmen durchzuführen.

(6)   Die Kapitäne und die Besatzung sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen.

ABSCHNITT 6

UMSETZVORGÄNGE

Artikel 40

Umsetzgenehmigung

(1)   Vor einem Umsetzvorgang übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. sein Bevollmächtigter oder der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:

a)

Name des Fangschiffes, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;

b)

voraussichtliche Umsetzzeit;

c)

geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;

d)

Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Netzkäfignummern;

e)

Name des Schleppers, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer und

f)

Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.

(2)   Für den Zweck des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine Umsetzerklärung erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.

(3)   Die Netzkäfignummern werden mit einem einmaligen Nummernsystem erstellt, das mindestens den Alpha-3-Code, die dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechen, gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die eindeutigen Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.

(4)   Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder gegebenenfalls dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.

(5)   Innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung der Umsetzung genehmigt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat diese oder untersagt sie. Der Umsetzvorgang darf ohne vorherige Genehmigung nicht beginnen.

(6)   Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.

Artikel 41

Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und Freisetzung von Rotem Thun

(1)   Der für das Fangschiff, den Schlepper, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte;

b)

die Menge Fisch vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte;

c)

das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte oder

d)

der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet ist.

(2)   Wird die Umsetzung nicht genehmigt, so erteilt der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 unmittelbar dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers oder dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.

(3)   Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und nach höchstens 72 Stunden durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Falle höherer Gewalt oder berechtigter betrieblicher Zwänge ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder sein Bevollmächtigter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.

Artikel 42

Umsetzerklärung

(1)   Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat.

(2)   Umsetzerklärungen werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fischereifahrzeug, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Die Nummer der Erklärung umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD“ (MS-20**/xxx/ITD).

(3)   Das Original der Umsetzerklärung liegt während der Umsetzung des Fisches vor. Das Fangschiff oder die Tonnare oder der Schlepper behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.

(4)   Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen, melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.

(5)   Angaben zu toten Fischen werden nach den Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.

Artikel 43

Überwachung per Videokamera

(1)   Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare gewährleistet, dass die Umsetzung zur Überprüfung der Zahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindeststandards und den Verfahren gemäß Anhang X durchgeführt.

(2)    Der SCRS fordert die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, während die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission übermitteln, die diese an den SCRS weiterleitet.

Artikel 44

Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter und Durchführung von Untersuchungen.

(1)   Die an Bord des Fangschiffs und der Tonnare befindlichen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 und Anhang VII müssen

a)

die Umsetzvorgänge registrieren und melden;

b)

umgesetzte Fänge beobachten und schätzen und

c)

Einträge in die vorherige Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 40 und die ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Artikel 42 überprüfen.

(2)   Weichen die Schätzungen des regionalen Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers bzw. des Betreibers der Tonnare oder Thunfischfarm mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des Fangdokuments für Roten Thun wird nicht validiert.

(3)   In Fällen, in denen die Videoaufzeichnung nicht gut oder klar genug ist, um die umgesetzten Mengen schätzen zu können, kann der Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats um die Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen Beobachter zur Verfügung zu stellen. Sind die Ergebnisse dieser freiwilligen Kontrollumsetzung nicht zufriedenstellend, leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Wird nach dieser Untersuchung bestätigt, dass die Qualität der Videoaufzeichnung keine Schätzung der an der Umsetzung beteiligten Mengen zulässt, ordnen die Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats eine weitere Kontrollumsetzung an und stellen die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung. Es werden solange neue Umsetzungen als Kontrollumsetzungen durchgeführt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung die Schätzung der umgesetzten Mengen ermöglicht.

(4)   Unbeschadet der Überprüfungen durch Inspektoren unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die Umsetzerklärung nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der Umsetzerklärung mit ihren Beobachtungen decken und eine vorschriftsmäßige Videoaufzeichnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorliegt. Die regionalen ICCAT-Beobachter vergewissern sich auch, dass die ICCAT-Umsetzerklärung dem Kapitän des Schleppers oder gegebenenfalls dem Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare oder dessen Bevollmächtigten übermittelt wird. Ist der ICCAT-Beobachter nicht mit der Umsetzerklärung einverstanden, so vermerkt er seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;

(5)   Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Umsetzerklärung an die Kommission ▌.

Artikel 45

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

ABSCHNITT 7

EINSETZEN IN NETZKÄFIGE

Artikel 46

Einsetzgenehmigung und mögliche Nichterteilung der Genehmigung

(1)   Vor Beginn des Einsetzvorgangs bei jedem einzelnen Transportnetzkäfig dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden. Zu diesem Zweck müssen die geografischen Koordinaten des Polygons, in dem sich die Thunfischfarm befindet, in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 15 vermerkt sein.

(2)   Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige beantragt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat bei dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den einzusetzenden Roten Thun gefangen hat, die Genehmigung der Einsetzung.

(3)   Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass

a)

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, keine hinreichende Quote für Roten Thun hatte;

b)

das Fangschiff oder die Tonnare die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet hat oder

c)

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte.

(4)   Wenn der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht erteilt, so muss er

a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und

b)

verlangen, dass die zuständige Behörde die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.

(5)   Das Einsetzen darf nicht ohne die Genehmigung beginnen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung von dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei oder von dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird, sofern dies mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei vereinbart wurde. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ein, so können die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Einsetzen genehmigen.

(6)   Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.

Artikel 47

Fangdokumente für Roten Thun

Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten verbieten das Einsetzen von Rotem Thun, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem bzw. der für die Fangschiffe oder Tonnaren zuständigen Mitgliedstaat oder Partei validiert werden.

Artikel 48

Inspektionen

Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.

Artikel 49

Überwachung per Videokamera

Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Einsetzvorgänge von ihren Aufsichtsbehörden per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Für jeden Einsetzvorgang wird nach den Verfahren gemäß Anhang X eine Videoaufzeichnung angefertigt.

Artikel 50

Einleitung und Durchführung von Untersuchungen

Weichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats und/oder des Betreibers der Thunfischfarm um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Die Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 51.

Artikel 51

Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun.

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Einsetzvorgänge von einem Programm erfasst werden, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision und Genauigkeit eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische zu schätzen.

(2)   Das Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI durchgeführt. Alternative Techniken dürfen nur verwendet werden, wenn die ICCAT sie auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.

(3)   Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem bzw. der für die Fangschiffe zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Einrichtung, die das regionale Beobachterprogramm im Auftrag der ICCAT abwickelt, die Programmergebnisse vor.

(4)   Ergeben die Programmergebnisse eine Differenz zwischen der Menge Roten Thuns, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und/oder umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Fährt das Fangschiff oder die Tonnare unter der Flagge einer anderen Partei, leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat die Untersuchung in Zusammenarbeit mit dieser Flaggenpartei ein.

(5)   Der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn

a)

für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die in Absatz 4 genannte Untersuchung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Programmergebnisse abgeschlossen ist oder

b)

das Untersuchungsergebnis eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.

Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden.

(6)   Anhand der Programmergebnisse wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der Fangdokumente für Roten Thun werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Aufsichtsbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.

(7)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programmergebnisse bis zum 1. September jedes Jahres. Im Falle höherer Gewalt beim Einsetzen in Netzkäfige übermitteln die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse vor dem 12. September. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 15. September jedes Jahres.

(8)   Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung und in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaates oder Partei von einem Aufzuchtkäfig in einen anderen umgesetzt. Jede Umsetzung wird zur Kontrolle der Anzahl der Exemplare aufgezeichnet. Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen diese Umsetzungen und stellen sicher, dass jede innerbetriebliche Umsetzung im eBCD-System erfasst wird.

(9)   Eine Differenz von 10 % oder mehr zwischen den Mengen Roten Thuns, den das Fangschiff oder die Tonnare als Fang gemeldet hat, und den beim Einsetzen von der Kontrollkamera ermittelten Mengen stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs bzw. der betreffenden Tonnare dar. Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.

Artikel 52

Einsetzerklärung und Einsetzbericht

(1)   Innerhalb von 72 Stunden nach Abschluss jedes Einsetzvorgangs in Netzkäfige legt ein Betreiber der Thunfischfarm der für ihn zuständigen Behörde eine Einsetzerklärung gemäß Anhang XIV vor.

(2)     Zusätzlich zu der Einsetzerklärung im Sinne von Absatz 1 legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang XI Teil B genannten Elementen vor. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.

(3)   Für die Zwecke von Absatz  2 gilt ein Einsetzvorgang erst nach Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und eines etwaigen Freisetzungsvorgangs als abgeschlossen.

Artikel 53

Innerbetriebliche Umsetzungen und Stichprobenkontrollen

(1)   Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten richten ein Rückverfolgbarkeitssystem ein, das auch die Videoaufzeichnung innerbetrieblicher Umsetzungen einschließt.

(2)   Die für die Thunfischfarmen zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten führen in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Einsetzvorgänge eines Jahres und den ersten Einsatzvorgängen im Folgejahr auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen an in Aufzuchtkäfigen gehaltenem Rotem Thun durch.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 legt jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat einen Mindestanteil (in %) der zu kontrollierenden Fische fest. Dieser Prozentsatz wird in dem jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 genannt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Stichprobenkontrollen mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Ergebnisse bis zum April des Jahres nach dem entsprechenden Quotenzeitraum.

Artikel 54

Zugang zu und Anforderungen an Videoaufzeichnungen

(1)   Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in den Artikeln 49 und 51 genannten Videoaufzeichnungen auf Wunsch den nationalen Inspektoren, regionalen Inspektoren und ICCAT-Inspektoren sowie nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.

(2)   Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

Artikel 55

Jährlicher Einsetzbericht

Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 52 verpflichtet sind, Einsetzerklärungen und -berichte abzugeben, legen der Kommission bis zum 31. Juli jedes Jahres einen Einsetzbericht für das Vorjahr vor. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 3.  August jedes Jahres. Der Bericht enthält folgende Angaben:

a)

für jede Thunfischfarm die Gesamtmenge des von Fischereifahrzeugen und Tonnaren in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns, einschließlich der beim Transport zu den Netzkäfigen aufgetretenen Verluste in Zahlen und Gewicht;

b)

die Liste der Schiffe, die Roten Thun für die Aufzucht fangen, bereitstellen oder transportieren (Name des Schiffes, Flagge, Lizenznummer, Art des Fanggeräts), und Tonnaren;

c)

die Ergebnisse des Stichprobenprogramms zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe sowie das Datum, die Uhrzeit, das Fangebiet und die verwendete Fangmethode, zwecks besserer Statistiken für die Bestandsbewertung.

Das Stichprobenprogramm sieht vor, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe (Länge oder Gewicht) in Netzkäfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) pro 100 t lebender Fische oder an einer Stichprobe von 10 % der Gesamtzahl der in Netzkäfige eingesetzten Fische erfolgen muss. Stichproben zur Kontrolle der Größe werden nach Maßgabe der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen während der Entnahme in der Thunfischfarm und an beim Transport zu Tode gekommenen Fischen gezogen. Für Fische, die länger als ein Jahr in der Thunfischfarm gehalten werden, sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Entnahmevorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen;

d)

die Mengen von in Netzkäfigen eingesetztem Rotem Thun und eine Schätzung des Wachstums und der Sterblichkeit in Gefangenschaft und der verkauften Mengen (in Tonnen). Diese Angaben werden von der Thunfischfarm bereitgestellt;

e)

die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns und

f)

die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung.

Artikel 56

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

ABSCHNITT 8

ÜBERWACHUNG UND AUFSICHT

Artikel 57

Schiffsüberwachungssystem

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Anhang XV ein.

(2)   Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführt sind, beginnen mindestens 5 Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 5 Tage nach der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.

(3)   Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;

b)

bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;

c)

an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;

d)

an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.

(6)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

ABSCHNITT 9

Inspektion und Durchsetzung

Artikel 58

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

(1)   Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung“) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.

(2)   Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.

(3)   Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Inspektion und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.

(4)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 59

Inspektionen bei Verstößen

Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Schiff nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeug

a)

seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oder

b)

den Bestimmungen dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.

Artikel 60

Gegenkontrollen

(1)   Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz-/Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

ABSCHNITT 10

Durchsetzung

Artikel 61

Durchsetzung

Unbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für Fischfarmen für Roten Thun zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einer Farm, wenn nach nationalem Recht erwiesen ist, dass diese Farm die Bestimmungen der Artikel 46 bis 56 dieser Verordnung nicht beachtet. Je nach Schwere des Verstoßes im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen insbesondere die Aussetzung oder der Entzug der Genehmigung und/oder Geldbußen einschließen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung mit, die sie dem ICCAT-Sekretariat im Hinblick auf eine entsprechende Änderung des Registers der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen mitteilt.

KAPITEL 6

Vermarktung

Artikel 62

Vermarktungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung ▌und den Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.

(2)   Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenn

a)

der Rote Thun von Fangschiffen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote ▌oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oder

b)

der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.

(3)   Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 63

Bewertung

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.

Artikel 64

Finanzierung

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 65

Vertraulichkeit

Im Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.

Artikel 66

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 8 betreffend die Übertragung nicht genutzter Quoten;

b)

die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 52 Absatz  2 , Artikel 55, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6,

c)

die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4;

d)

die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;

e)

die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 9;

f)

die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;

g)

die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;

h)

die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;

i)

die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;

j)

die Zahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;

k)

die Anhänge I bis XV.

(2)   Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen , die für die Union verbindlich sind, beschränkt.

Artikel 67

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 66 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 66 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 66 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 69

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 3 Buchstaben g bis j wird gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben.

b)

In den Anhängen I und II werden die Worte „Roter Thun: Thunnus thynnus“ gestrichen

Artikel 70

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107

Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.

Artikel 71

Änderung der Verordnung (EU) 2019/833

Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.

Artikel 72

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI zu lesen.

Artikel 73

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …,

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C …

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)  Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986. S. 34).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(7)  ICCAT-Empfehlung über die Aufzucht von Rotem Thun.

(8)  ICCAT-Empfehlung über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet.

(9)  ICCAT-Empfehlung über die Einhaltung der Vorschriften in den Fischereien auf Roten Thun und Schwertfisch im Nordatlantik.

(10)  ICCAT-Empfehlung über die Errichtung eines ICCAT-Registers der Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern, die im Konventionsgebiet Fisch fangen dürfen.

(11)  ICCAT-Empfehlung über die Umladung von Rotem Thun.

(12)  Bericht des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS), Madrid, 1. bis 5. Oktober 2018.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1)

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1).

(18)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(19)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(20)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(25)   Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(26)  https://www.iccat.int/en/SubmitCOMP.html

(27)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

ANHANG I

Besondere Bedingungen für die Fischereien gemäß Artikel 19

(1)

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Einhaltung der folgenden Kapazitätsbegrenzungen:

Die Zahl der Köderschiffe und Schleppangler, die aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Zahl der Schiffe begrenzt, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

Die Zahl der Schiffe der handwerklichen Flotte, die im Mittelmeer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Zahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

Die Zahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Zahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. Jeder Mitgliedstaat teilt den betreffenden Schiffen individuelle Quoten zu.

(2)

Jeder Mitgliedstaat darf

höchstens 7 % seiner Quote für Roten Thun seinen Köderschiffen und Schleppanglern zuteilen. Im Falle Frankreichs dürfen bis zu 100 t Roter Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg oder einer Länge von mindestens 70 cm bis zur Schwanzflossengabelung von Schiffen unter der Flagge Frankreichs gefangen werden, die eine Länge über alles von weniger als 17 m aufweisen und im Golf von Biskaya tätig sind;

höchstens 2 % seiner Quote für Roten Thun seiner handwerklichen Frischfischküstenfischerei im Mittelmeer zuteilen;

höchstens 90 % seiner Quote für Roten Thun seinen Fangschiffen im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke zuteilen.

(3)

Für höchstens 7 % Massenanteil an Exemplaren von Rotem Thun, die seine Schiffe in der Adria zu Aufzuchtzwecken gefangen haben, darf Kroatien ein Mindestgewicht von 6,4 kg oder 66 cm bis zur Schwanzflossengabelung anwenden.

(4)

Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fangen dürfen, legen folgende Anforderungen an die Schwanzmarkierung fest:

Die Schwanzmarkierungen werden an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht.

Jede Schwanzmarkierung enthält eine einmalige Kennnummer, die in den Fangunterlagen für Roten Thun aufgeführt und leserlich und dauerhaft auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht wird.

ANHANG II

Anforderungen an die Logbücher

A.   FANGSCHIFFE

Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:

(1)

Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.

(2)

Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.

(3)

Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.

(4)

Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.

(5)

Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.

Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern:

(1)

Name und Anschrift des Kapitäns.

(2)

Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen.

(3)

Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).

(4)

Fanggerät:

(a)

FAO-Code;

(b)

Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken).

(5)

Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

(a)

Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);

(b)

Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;

(c)

Fangaufzeichnung einschließlich

FAO-Code;

gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;

Stückzahl pro Tag.

Für Ringwadenfänger sind diese Daten pro Fangvorgang, auch bei Nullfängen, aufzuzeichnen.

(6)

Unterschrift des Kapitäns.

(7)

Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord.

(8)

In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen:

(1)

Datum und Hafen der Anlandung/Umladung.

(2)

Erzeugnisse:

(a)

Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;

(b)

Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg.

(3)

Unterschrift des Kapitäns oder Reeders.

(4)

Bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des annehmenden Schiffs.

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Umsetzungen in Netzkäfige:

(1)

Datum, Uhrzeit und Position (Breite/Länge) der Umsetzung.

(2)

Erzeugnisse:

(a)

Arten nach FAO-Code;

(b)

Stückzahl und Menge in kg des in Netzkäfige umgesetzten Fisches.

(3)

Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Schleppers.

(4)

Name und ICCAT-Nummer der aufnehmenden Thunfischfarm.

(5)

Bei gemeinsamen Fangeinsätzen trägt jeder Kapitän zusätzlich zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 4 Folgendes in das Logbuch ein:

(a)

für das Fangschiff, das Fisch in Netzkäfige umsetzt:

Menge der an Bord befindlichen Fänge;

Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;

die Namen der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe;

(b)

für die anderen Fangschiffe desselben gemeinsamen Fangeinsatzes, die nicht an der Umsetzung beteiligt sind:

Namen, internationale Funkrufzeichen und ICCAT-Nummern dieser Schiffe;

die Angabe, dass keine Fänge an Bord genommen oder in Netzkäfige umgesetzt wurden;

Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;

den Namen und die ICCAT-Nummer des unter Buchstabe a genannten Fangschiffs.

B.   SCHLEPPER

(1)

Der Kapitän des Schleppers trägt in das Schiffslogbuch Folgendes ein: Datum, Uhrzeit und Position der Umsetzung, umgesetzte Mengen (Stückzahl und Menge in kg), Nummer des Netzkäfigs, Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Fangschiffs, Namen und ICCAT-Nummern der übrigen beteiligten Schiffe, aufnehmende Thunfischfarm mit ihrer ICCAT-Nummer und Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung.

(2)

Weitere Umsetzungen an Hilfsschiffe oder Schlepper werden anhand derselben Angaben wie unter Nummer 1 zusammen mit dem Namen, der Flagge und der ICCAT-Nummer des Hilfsschiffs oder Schleppers und der Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung gemeldet.

(3)

Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

C.   HILFSSCHIFFE

(1)

Der Kapitän eines Hilfsschiffs trägt die Tätigkeiten in das Schiffslogbuch ein, einschließlich Datum, Uhrzeit und Positionen, die an Bord genommenen Mengen Roten Thuns und den Namen des Fangschiffs, der Thunfischfarm oder der Tonnare, mit der er zusammenarbeitet.

(2)

Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Tätigkeiten. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

D.   VERARBEITUNGSSCHIFFE

(1)

Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt Folgendes in das Schiffslogbuch ein: Datum, Uhrzeit und Position der Tätigkeiten, umgesetzte Mengen und soweit zutreffend Stückzahl und Gewicht des von Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffen übernommenen Roten Thuns. Der Kapitän trägt auch die Namen und ICCAT-Nummern dieser Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffe ein.

(2)

Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt täglich Folgendes in ein Verarbeitungslogbuch ein: das gerundete Gewicht und die Stückzahl des umgesetzten oder umgeladenen Fischs, den angewandten Umrechnungsfaktor sowie die Gewichte und Mengen nach Produktaufmachung.

(3)

Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt einen Stauplan, aus dem der Stauort und die Mengen jeder Art und Aufmachung hervorgehen.

(4)

Die täglichen Logbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umladungen. Das Schiffslogbuch, das Verarbeitungslogbuch, der Stauplan und die Originale der ICCAT-Umladeerklärungen verbleiben an Bord des Schiffs und sind jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

ANHANG III

Fangmeldeformblatt

Fangmeldeformblatt

Flagge

ICCAT-Nummer

Name des Schiffs

Bericht — Datum Beginn

Bericht — Datum Ende

Bericht — Dauer (d)

Fangdatum

Position, bei der der Fang getätigt wurde

Fang

Zugeteiltes Gewicht bei gemeinsamen Fangeinsätzen (kg)

Breite

Länge

Gewicht (kg)

Stückzahl

Durchschnittliches Gewicht (kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG IV

Antragsformular für die Genehmigung der Teilnahme an einem gemeinsamen Fangeinsatz

Gemeinsamer Fangeinsatz

Flaggenstaat

Name des Schiffs

ICCAT-Nummer

Dauer des Einsatzes

Betreiber

Individuelle Quote des Schiffs

Verteilungsschlüssel je Schiff

Bestimmungsmast- und -aufzuchtbetrieb

Partei

ICCAT-Nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum …

Validierung des Flaggenstaats …

ANHANG V

ICCAT-Umladeerklärung

Image 1C5062021DE14110120210427DE0027.000114121411P9_TC1-CNS(2018)0225Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/764 des Rates.)C5062021DE14210120210427DE0028.000114221421P9_TC1-COD(2019)0151Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/819.)C5062021DE14310120210427DE0029.000114321431P9_TC1-COD(2019)0152Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/820.)C5062021DE14410120210427DE0030.000114421441P9_TC1-COD(2020)0097Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/836.)C5062021DE16010120210428DE0039.0001160218930P9_TC1-COD(2019)0272Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,auf Vorschlag der Europäischen Kommission,nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und SozialausschussesABl. C …,gemäß dem ordentlichen GesetzgebungsverfahrenStandpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021.,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.(2)Mit dem Beschluss 98/392/EG des RatesBeschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1). hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.(3)Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im AtlantikInternationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986. S. 34). (im Folgenden Konvention).(4)Die durch die Konvention errichtete Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden ICCAT) hat auf ihrer 21. Sondertagung 2018 die Empfehlung 18-02 angenommen, mit der ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird (im Folgenden Bewirtschaftungsplan). Der Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) der ICCAT, demzufolge die ICCAT einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018 aufstellen sollte, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich macht, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ergriffen wurden (gemäß der Empfehlung 17-17 zur Änderung der Empfehlung 14-04); dabei dürfen die geltenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen jedoch nicht abgeschwächt werden.(5)Durch die Empfehlung 18-02 wird die Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Roten Thun, die im Wege der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1). in Unionsrecht umgesetzt wurde, aufgehoben.(6)Die ICCAT hat auf ihrer 26. ordentlichen Tagung 2019 die Empfehlung 19-04 zur Änderung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans gemäß der Empfehlung 18-02 angenommen. Mit der Empfehlung 19-04 der ICCAT wird die Empfehlung 18-02 aufgehoben und ersetzt. Mit dieser Verordnung sollte die Empfehlung 19-04 in Unionsrecht umgesetzt werden.(7)Mit dieser Verordnung sollten auch die folgenden ICCAT-Empfehlungen gegebenenfalls vollständig oder teilweise umgesetzt werden: 06-07ICCAT-Empfehlung über die Aufzucht von Rotem Thun., 18-10ICCAT-Empfehlung über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet., 96-14ICCAT-Empfehlung über die Einhaltung der Vorschriften in den Fischereien auf Roten Thun und Schwertfisch im Nordatlantik., 13-13ICCAT-Empfehlung über die Errichtung eines ICCAT-Registers der Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern, die im Konventionsgebiet Fisch fangen dürfen. und 16-15ICCAT-Empfehlung über die Umladung von Rotem Thun..(8)Die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen, damit gewährleistet ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Biomassewerts zu halten, der den höchstmöglichen Dauerertrag (im Folgenden MSY) ermöglicht, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Nach dem SCRS-Bericht 2018Bericht des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS), Madrid, 1. bis 5. Oktober 2018. ist bei Fängen von Rotem Thun eine fischereiliche Sterblichkeit von F0,1 mit dem Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags (Fmsy) vereinbar. Es wird davon ausgegangen, dass der Biomassewert des Bestands ausreicht, um den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) sicherzustellen. B0,1 liegt bei mittleren und niedrigen Rekrutierungsraten über diesem Wert, während bei einer hohen Rekrutierungsrate der Wert unterschritten wird.(9)Bei dem Bewirtschaftungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans sollten ▌die Union und die Mitgliedstaaten ▌die ▌Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken fördern, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, insbesondere die Verwendung von Fanggeräten und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und so zu einem angemessenen Lebensstandard der Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.(10)Es sollten die Besonderheiten und Bedürfnisse der kleinen und handwerklichen Fischerei berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04, mit denen Hindernisse für die Teilnahme kleiner Küstenschiffe an der Fischerei auf Roten Thun beseitigt werden, sollten die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um eine gerechte und transparente Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf kleine, handwerkliche und größere Flotten im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten.(11)Um die Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). des Rates eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). des Rates wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, beispielsweise zu Fanglizenzen und -genehmigungen, und bestimmte Vorschriften für Schiffsüberwachungssysteme, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 19-04 festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen brauchen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden.(12)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt. Der Kohärenz wegen sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgröße im Sinne von Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.(13)Nach der ICCAT-Empfehlung 19-04 muss Roter Thun, der gefangen wurde und der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, zurückgeworfen werden, was auch für Fänge von Rotem Thun gilt, die die in den jährlichen Fangplänen festgelegten Beifanggrenzen überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23). Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04 umgesetzt, die vorsehen, dass Roter Thun von Fischereifahrzeugen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben. Infolgedessen brauchen solche Rückwurf- und Freisetzungsverpflichtungen nicht durch die vorliegende Verordnung geregelt zu werden, sodass sie die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98, unberührt lässt.(14)Bei der Jahrestagung 2018 erkannten die Vertragsparteien der Konvention an, dass die Kontrollen von bestimmten Tätigkeiten in der Fischerei auf Roten Thun verstärkt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde auf der Jahrestagung 2018 vereinbart, dass die für Thunfischfarmen zuständigen Vertragsparteien der Konvention die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Einsetzvorgänge gewährleisten und Stichprobenkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen sollten.(15)Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1). sieht ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden eBCD) vor, mit dem die ICCAT-Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12 umgesetzt wird. Die Empfehlungen 17-09 und 11-20 zur Anwendung des eBCD wurden kürzlich durch die Empfehlungen 18-12 und 18-13 aufgehoben. Daher ist die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 überholt, und die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Verordnung zur Umsetzung der neuesten ICCAT-Vorschriften zum eBCD zu erlassen. Folglich sollte diese Verordnung nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verweisen, sondern allgemein auf das von der ICCAT empfohlene Fangdokumentationsprogramm.(16)Da bestimmte ICCAT-Empfehlungen häufig von ICCAT-Vertragsparteien geändert werden und dies auch künftig so sein dürfte und um künftige ICCAT-Empfehlungen zur Änderung oder Ersetzung des ICCAT-Bewirtschaftungsplans rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission in Bezug auf die folgenden Aspekte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: ▌Fristen für die Übermittlung von Informationen, Zeiträume für die Fangzeiten; Ausnahmen vom Verbot der Übertragung nicht genutzter Quoten; Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung; die Angaben zu Prozentsätzen und Parametern, die der Kommission zu übermitteln sind; Aufgaben für nationale und für regionale Beobachter; Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zur Umsetzung von Fisch; Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und Anordnung der Freisetzung von Fischen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere RechtsetzungABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(17)Die Kommission, die die Union bei ICCAT-Tagungen vertritt, stimmt jährlich einer Reihe rein technischer ICCAT-Empfehlungen zu, insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsbegrenzungen, der Logbuchvorschriften, der Formblätter für Fangmeldungen, der Umlade- und der Umsetzerklärungen, der Mindestangaben für Fanggenehmigungen, der Mindestanzahl von Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit der ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion; Einzelheiten des Inspektions- und Beobachterprogramms, Normen für die Videoaufzeichnung, das Freisetzungsprotokoll, die Normen für die Behandlung von Totfisch, die Einsetzerklärungen oder die Standards von Schiffsüberwachungssystemen, die mit den Anhängen I bis XV dieser Verordnung umgesetzt werden. Die Kommission sollte befugt sein, delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge I bis XV im Einklang mit den geänderten oder ergänzten ICCAT-Empfehlungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(18)Die ICCAT-Empfehlungen zur Fischerei auf Roten Thun (Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fang, dem Umsetzen, dem Transport, dem Einsetzen in Netzkäfige, der Aufzucht, der Entnahme und der Übertragung) unterliegen einer starken Dynamik. Es werden konstant neue Technologien für die Kontrolle und Bewirtschaftung der Fischerei entwickelt (z. B. Stereokameras und alternative Techniken), die von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden müssen. Daneben müssen erforderlichenfalls operative Verfahren entwickelt werden, um den Mitgliedstaaten bei der Beachtung der in dieser Verordnung verankerten ICCAT-Vorschriften zu helfen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der ausführlichen Bestimmungen für die Übertragung von lebendem Rotem Thun sowie Um- und Einsetzvorgänge übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). ausgeübt werden.(19)Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet der Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.(20)Da mit dieser Verordnung ein neuer, umfassender Bewirtschaftungsplan für Roten Thun erstellt wird, sollten die Roten Thun betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2107Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1). und (EU) 2019/833Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates gestrichen werden. In Bezug auf Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wurde der Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreffende Teil in die Verordnung (EU) 2019/1154Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des RatesVerordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1). sollten ebenfalls gestrichen werden. Die Verordnungen (EU) 2017/2107, (EG) Nr. 1936/2001 und (EU) 2019/833 sollten daher entsprechend geändert werden.(21)Mit der ICCAT-Empfehlung 18-02 wurde die Empfehlung 17-07 aufgehoben, da der Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich machte, die in dem mit der letztgenannten Empfehlung aufgestellten Wiederauffüllungsplan für Roten Thun ergriffen wurden. Die Verordnung (EU) 2016/1627 zur Durchführung dieses Wiederauffüllungsplans sollte daher aufgehoben werden —HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1GegenstandDiese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden ICCAT) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.Artikel 2GeltungsbereichDiese Verordnung gilt füra)Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, dieim Konventionsgebiet Roten Thun fangen undauch außerhalb des Konventionsgebiets Roten Thun umladen oder an Bord mitführen, der im Konventionsgebiet gefangen wurde,b)Thunfischfarmen der Union,c)Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen;d)Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.Artikel 3ZielZiel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.Artikel 4Verhältnis zu anderen Rechtsakten der UnionSoweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der(1)Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;(2)Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;(3)Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81). über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten;(4)Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT);(5)Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105). mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.Artikel 5BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck(1)ICCAT die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(2)Konvention die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(3)Fischereifahrzeug jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, also Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;(4)lebender Roter Thun Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt ▌wird;(5)SCRS den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;(6)Freizeitfischerei nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen ▌gefangen werden;(7)Sportfischerei nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;(8)Schlepper jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;(9)Verarbeitungsschiff ein Schiff, an Bord dessen die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;(10)Hilfsschiff ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;(11)Tonnare ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;(12)Ringwade ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;(13)Einsetzen (in Netzkäfige) das Verbringen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzucht- oder Mastnetzkäfige;(14)Fangschiff ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;(15)Thunfischfarm ein durch geografische Koordinaten eindeutig abgegrenztes Meeresgebiet, das für die Mast oder Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun genutzt wird. Eine Thunfischfarm kann über mehrere Aufzuchtstandorte verfügen, die alle durch geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind;(16)Aufzucht oder Mast das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und die anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;(17)Entnahme das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;(18)Stereokamera eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs sowie zur Unterstützung bei der Präzisierung des Gewichts und der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun;(19)Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:a)Länge über alles <12 m;b)das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats;c)die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden;d)die maximale Besatzungsstärke beträgt vier Personen odere)das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;(20)gemeinsamer Fangeinsatz jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;(21)gezielte Fischerei Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;(22)BCD ein Fangdokument für Roten Thun;(23)eBCD ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;(24)Konventionsgebiet das in Artikel 1 der Konvention definierte geografische Gebiet;(25)Umladung das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug. Das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, der Tonnare oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;(26)Kontrollumsetzung jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische;(27)Kontrollkamera eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;(28)Parteien die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;(29)großer pelagischer Langleinenfänger einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;(30)Umsetzung jede Umsetzung vona)lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz;b)lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;c)dem Netz mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;d)dem Netz mit lebendem Roten Thun von einer Thunfischfarm in eine andere und lebendem Roten Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm;e)lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers;(31)Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;(32)Fanggerätegruppe eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;(33)Fischereiaufwand das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;(34)zuständiger Mitgliedstaat den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die betreffende Thunfischfarm oder Tonnare fällt.KAPITEL IIBEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMENArtikel 6An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern unter ihrer Flagge, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.(2)Ein Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.(3)Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.Artikel 7Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun▌(1)Die Übertragung ▌von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet ▌. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 13 genannten Inspektionsplans der Mitgliedstaaten und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel ▌53 und 61.(2)Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, der nicht Gegenstand einer Massenentnahme in einer Thunfischfarm ist, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Bestimmungen zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.Artikel 8Übertragung nicht ausgeschöpfter QuotenDie Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.Artikel 9Übertragung von Quoten(1)Eine Quotenübertragung zwischen der Union und den anderen Parteien findet nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und/oder die betreffenden Parteien statt. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat 48 Stunden vor der Quotenübertragung davon in Kenntnis.(2)Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.Artikel 10Quotenkürzungen wegen ÜberfischungÜberfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.Artikel 11Jährliche Fangpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten:a)die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten;b)soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung;c)die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten;d)offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie;e)Angaben zu bezeichneten Häfen;f)die Vorschriften für Beifänge undg)die Zahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer, nicht länger als 24 Meter und keine Ringwadenfänger sind und die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.(2)Die Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die auf Roten Thun fischen dürfen, bemühen sich, diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zuzuteilen; sie müssen eine solche Zuteilung in ihren Fangplänen verzeichnen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne die Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.(3)Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten müssen in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen werden, und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Quotenausschöpfung müssen eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten werden.(4)Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.(5)Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.Artikel 12Aufteilung der FangmöglichkeitenGemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie teilen ▌ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten auf und bieten Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.Artikel 13Jährliche FangkapazitätsmanagementpläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passt der Mitgliedstaat die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität mit den Fangmöglichkeiten vereinbar ist, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.Artikel 14Jährliche InspektionspläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Inspektionsplan auf, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Bei der Aufstellung dieses Plans ist Folgendes zu beachten:a)die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;b)das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Roten Thun.Artikel 15Jährliche Aufzuchtmanagementpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan.(2)Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität mit der geschätzten, für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun vereinbar ist.(3)Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.(4)Die Höchstmenge wild gefangenen Roten Thuns, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, die die Farmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen eintragen ließen.(5)Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so muss diese Erhöhung mit den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten und den Einfuhren von lebendem Roten Thun aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei vereinbar sein.(6)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom SCRS beauftragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei Versuchen zur Ermittlung der Wachstumsraten während der Mast Zugang zu den Farmen haben und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden.(7)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor.Artikel 16Übermittlung der jährlichen Pläne(1)Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne:a)den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11;b)den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13;c)den jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 undd)den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.(2)Die Kommission kompiliert die in Absatz 1 genannten Pläne und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.(3)Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen oder mehrere der der in Absatz 1 genannten Pläne der Kommission nicht innerhalb der dort genannten Frist vor, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne und enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den Plan der Union oder in Änderungen des Unionsplans aufzunehmen, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.KAPITEL IIITECHNISCHE MASSNAHMENArtikel 17Fangzeiten(1)Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli erlaubt.(2)Abweichend von Absatz 1 können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli auf Roten Thun fischen dürfen.(3)Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) bis zum 15. Juli zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.(4)Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der der Kommission den Nachweis erbringt, dass einige seiner Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen, ihre normalen Fangtage während eines Jahres aufgrund der Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Fangsaison um eine entsprechende Anzahl verlorener Fangtage für die betreffenden Ringwadenfänger bis zu einer Höchstgrenze von 10 nicht ausgeschöpften Tagen verlängert wird. Die Untätigkeit der betreffenden Schiffe ist — im Falle eines gemeinsamen Fangeinsatzes für alle beteiligten Schiffe — mit Wetterberichten und VMS-Positionen hinreichend zu belegen.(5)Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.(6)Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.Artikel 18Pflicht zur AnlandungDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.Artikel 19Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.(2)Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung:a)Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;b)Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, undc)Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.(3)Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.(4)Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.(5)Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 20Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 dürfen alle Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, bis zu 5 % ungewollte Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm an Bord behalten.(2)Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.(3)Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.(4)Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße Anwendung.Artikel 21Beifänge(1)Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.(2)Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.(3)Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.(4)Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.(5)Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Fischereifahrzeuge nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über die entsprechenden Mengen von totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.(6)Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Werden diese Beifänge durch das eBCD begleitet, so dürfen sie vermarktet werden.Artikel 22Einsatz von LuftfahrzeugenDer Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, zum Auffinden von Rotem Thun wird verboten.KAPITEL IVFREIZEITFISCHEREIArtikel 23Besondere Quote für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Zuteilung einer besonderen Quote für diese Fischerei. Bei einer solchen Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.(2)Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 24Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Freizeitschiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Liste, die der ICCAT von der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln ist, enthält für jedes Schiff folgende Angaben:a)Name des Schiffes;b)Registernummer;c)ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend);d)etwaiger früherer Name und(e)Name und Anschrift des Eigners/der Eigner und des Betreibers/der Betreiber.(2)Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.(3)Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.(4)Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und gegebenenfalls Länge jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.Artikel 25Fangen, Markieren und Freisetzen(1)Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Zahl von Sportfischereifahrzeugen ausschließlich gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen zu fangen, zu markieren und freizulassen, ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.(2)Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als Fangen, Markieren und Freisetzen gemäß Absatz 1.(3)Mitgliedstaaten, die das Fangen, Markieren und Freisetzen gestatten,a)legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor;b)überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten;c)stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, undd)legen der Kommission jährlich mindestens 50 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an die ICCAT weiter.(4)Jeder Rote Thun, der beim Fangen, Markieren und Freisetzen zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.KAPITEL VKONTROLLMASSNAHMENABSCHNITT 1SCHIFFS- UND TONNARENLISTEN UND -REGISTERArtikel 26Schiffslisten und -register(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis elektronisch folgende Schiffslisten in dem Format, das in der aktuellen Fassung der ICCAT-Leitlinienhttps://www.iccat.int/en/SubmitCOMP.html für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegeben ist:a)eine Liste aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun erteilt wurde, undb)eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden.Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit diese Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Konventionsgebiet Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.(2)Ein Fangschiff kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.(3)Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9). der Kommission.(4)Die Kommission akzeptiert keine nachträgliche Vorlage.(5)Spätere Änderungen der in den Abätzen 1 und 3 genannten Listen in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:a)vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), undb)eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.(6)Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.Artikel 27Fangerlaubnisse für Schiffe(1)Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(2)Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.(3)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 28Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans die Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.(2)Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste gemäß Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(3)Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.(4)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 29Angaben zu Fangtätigkeiten(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassena)den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs;b)die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs;c)die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se);d)die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) unde)den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:a)den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer undb)die Gesamtfänge von Rotem Thun.(3)Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 30Gemeinsame Fangeinsätze(1)Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.(2)Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.(3)Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.(4)Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:a)den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird;b)die Identität der Beteiligten;c)die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe;d)den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge unde)Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.(5)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe.(6)Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.ABSCHNITT 2FANGAUFZEICHNUNGENArtikel 31Aufzeichnungsvorschriften(1)Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.(2)Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.Artikel 32Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren(1)Die Kapitäne von gezielt fischenden Fangschiffen der Union übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, täglich Fangmeldungen auf elektronischem Weg. Diese Berichte sind für Schiffe im Hafen nicht verpflichtend, es sei denn, sie sind an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt. Die Daten in den Meldungen stammen aus den Logbüchern und umfassen Datum, Uhrzeit, Ort (Breitengrad und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns, einschließlich Freisetzungen und Rückwürfe toter Fische. Die Kapitäne übermitteln die Meldungen nach dem Muster in Anhang III oder nach einem von dem Mitgliedstaat geforderten Muster.(2)Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Meldungen je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen. Die Schiffskapitäne oder ihre Bevollmächtigten übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die Meldungen bis 9.00 Uhr (GMT) für den Vortag.(3)Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt Roten Thun fangen, oder ihre Bevollmächtigten erstellen täglich Meldungen, die ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, binnen 48 Stunden auf elektronischen Wege zu übermitteln sind. Diese Meldungen umfassen die ICCAT-Registernummer der Tonnare, Datum und Uhrzeit des Fangs, Gewicht und Anzahl des gefangenen Roten Thuns, einschließlich Nullfängen, Freisetzungen und Rückwürfen toter Fische. Die Kapitäne übermitteln diese Angaben nach dem Muster in Anhang III.(4)Die Kapitäne von Fangschiffen mit Ausnahme von Ringwadenfängern übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten die Meldungen gemäß Absatz 1 bis spätestens Dienstag, 12.00 Uhr (GMT) für die Vorwoche, die am Sonntag endet.ABSCHNITT 3ANLANDUNGEN UND UMLADUNGENArtikel 33Bezeichnete Häfen(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.(2)Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:a)feste Anlande- und Umladezeiten;b)feste Anlande- und Umladeplätze undc)feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.(3)Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare/einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, sofern dies in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.Artikel 34Voranmeldung von Anlandungen(1)Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.(2)Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge von weniger als 12 Metern oder eines Verarbeitungs- oder Hilfsschiffs der Union bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:a)geschätzte Ankunftszeit;b)die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;c)Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;d)äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs.(3)Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.(4)Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.(5)Alle Anlandungen in der Union werden von den zuständigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird nach Maßgabe eines Risikobewertungssystems auf der Grundlage von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem enthält der jährliche Inspektionsplan gemäß Artikel 14.(6)Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Länge über alles des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän eines Fangschiffs ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.Artikel 35Umladungen(1)Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.(2)Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.(3)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder sein Bevollmächtigter übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die in Anhang V vorgesehenen Angaben.(4)Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.(5)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union füllen die ICCAT-Umladeerklärung innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Umladung aus und übermitteln sie an ihre Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge füllen die ICCAT-Umladeerklärung gemäß Anhang V aus. Die Umladeerklärung enthält die Referenznummer des eBCD, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.(6)Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.(7)Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.ABSCHNITT 4BERICHTSPFLICHTENArtikel 36Wöchentliche Meldungen von MengenJeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission wöchentliche Meldungen über die Fänge ▌. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren, Ringwadenfängern und anderen Fangschiffen. Diese Angaben werden aufgeschlüsselt nach Fanggerätetypen ▌. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 37Angaben zur Quotenausschöpfung(1)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.(2)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird. Diese Information wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.(3)Die Kommission unterrichtet das ICCAT-Sekretariat über den Zeitpunkt, zu dem die Unionsquote für Roten Thun ausgeschöpft ist.ABSCHNITT 5BEOBACHTERPROGRAMMEArtikel 38Nationale Beobachterprogramme(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Schiffen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:a)auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 m);b)auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 m);c)auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 m);d)auf 100 % der Schlepper;e)bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.(2)Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere in Folgendem:a)Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch Fangschiffe und Tonnaren;b)Aufzeichnung und Meldung der Fangtätigkeit, was Folgendes umfasst:a)Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung des Fangs (an Bord behalten oder tot oder lebend ins Meer zurückgeworfen);b)Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;c)Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;d)Fangdatum;c)Überprüfung der Einträge im Logbuch;d)Sichtung und Aufzeichnung von Fischereifahrzeugen, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen.(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben führen die nationalen Beobachter auf der Grundlage von SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten aus, wie die Erhebung erforderlicher Daten.(4)Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt, die sie je nachdem an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.(5)Zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 muss jeder Mitgliedstaat Folgendes sicherstellen:a)eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;b)stabile Datenerhebungsprotokolle;c)eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;d)soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren.Artikel 39Regionales Beobachterprogramm der ICCAT(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.(2)Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachtersa)auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern;b)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern;c)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze;d)bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;e)bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen;f)bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen. undg)bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.(3)Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird. Im Falle höherer Gewalt und nachdem der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat muss jedoch unverzüglich den Einsatz eines weiteren regionalen Beobachters beantragen.(5)Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,a)zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand deren die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;b)die ICCAT-Umsetzerklärungen und die Fangdokumente für Roten Thun abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;c)auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten wie beispielsweise Probenahmen durchzuführen.(6)Die Kapitäne und die Besatzung sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen.ABSCHNITT 6UMSETZVORGÄNGEArtikel 40Umsetzgenehmigung(1)Vor einem Umsetzvorgang übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. sein Bevollmächtigter oder der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:a)Name des Fangschiffes, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;b)voraussichtliche Umsetzzeit;c)geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;d)Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Netzkäfignummern;e)Name des Schleppers, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer undf)Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.(2)Für den Zweck des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine Umsetzerklärung erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.(3)Die Netzkäfignummern werden mit einem einmaligen Nummernsystem erstellt, das mindestens den Alpha-3-Code, die dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechen, gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die eindeutigen Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.(4)Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder gegebenenfalls dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.(5)Innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung der Umsetzung genehmigt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat diese oder untersagt sie. Der Umsetzvorgang darf ohne vorherige Genehmigung nicht beginnen.(6)Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.Artikel 41Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und Freisetzung von Rotem Thun(1)Der für das Fangschiff, den Schlepper, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung zu dem Schluss gelangt, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte;b)die Menge Fisch vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte;c)das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte oderd)der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet ist.(2)Wird die Umsetzung nicht genehmigt, so erteilt der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 unmittelbar dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers oder dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.(3)Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und nach höchstens 72 Stunden durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Falle höherer Gewalt oder berechtigter betrieblicher Zwänge ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder sein Bevollmächtigter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.Artikel 42Umsetzerklärung(1)Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat.(2)Umsetzerklärungen werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fischereifahrzeug, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Die Nummer der Erklärung umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben ITD (MS-20**/xxx/ITD).(3)Das Original der Umsetzerklärung liegt während der Umsetzung des Fisches vor. Das Fangschiff oder die Tonnare oder der Schlepper behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.(4)Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen, melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.(5)Angaben zu toten Fischen werden nach den Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.Artikel 43Überwachung per Videokamera(1)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare gewährleistet, dass die Umsetzung zur Überprüfung der Zahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindeststandards und den Verfahren gemäß Anhang X durchgeführt.(2)Der SCRS fordert die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, während die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission übermitteln, die diese an den SCRS weiterleitet.Artikel 44Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter und Durchführung von Untersuchungen.(1)Die an Bord des Fangschiffs und der Tonnare befindlichen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 und Anhang VII müssena)die Umsetzvorgänge registrieren und melden;b)umgesetzte Fänge beobachten und schätzen undc)Einträge in die vorherige Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 40 und die ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Artikel 42 überprüfen.(2)Weichen die Schätzungen des regionalen Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers bzw. des Betreibers der Tonnare oder Thunfischfarm mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des Fangdokuments für Roten Thun wird nicht validiert.(3)In Fällen, in denen die Videoaufzeichnung nicht gut oder klar genug ist, um die umgesetzten Mengen schätzen zu können, kann der Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats um die Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen Beobachter zur Verfügung zu stellen. Sind die Ergebnisse dieser freiwilligen Kontrollumsetzung nicht zufriedenstellend, leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Wird nach dieser Untersuchung bestätigt, dass die Qualität der Videoaufzeichnung keine Schätzung der an der Umsetzung beteiligten Mengen zulässt, ordnen die Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats eine weitere Kontrollumsetzung an und stellen die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung. Es werden solange neue Umsetzungen als Kontrollumsetzungen durchgeführt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung die Schätzung der umgesetzten Mengen ermöglicht.(4)Unbeschadet der Überprüfungen durch Inspektoren unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die Umsetzerklärung nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der Umsetzerklärung mit ihren Beobachtungen decken und eine vorschriftsmäßige Videoaufzeichnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorliegt. Die regionalen ICCAT-Beobachter vergewissern sich auch, dass die ICCAT-Umsetzerklärung dem Kapitän des Schleppers oder gegebenenfalls dem Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare oder dessen Bevollmächtigten übermittelt wird. Ist der ICCAT-Beobachter nicht mit der Umsetzerklärung einverstanden, so vermerkt er seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;(5)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Umsetzerklärung an die Kommission ▌.Artikel 45DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 7EINSETZEN IN NETZKÄFIGEArtikel 46Einsetzgenehmigung und mögliche Nichterteilung der Genehmigung(1)Vor Beginn des Einsetzvorgangs bei jedem einzelnen Transportnetzkäfig dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden. Zu diesem Zweck müssen die geografischen Koordinaten des Polygons, in dem sich die Thunfischfarm befindet, in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 15 vermerkt sein.(2)Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige beantragt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat bei dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den einzusetzenden Roten Thun gefangen hat, die Genehmigung der Einsetzung.(3)Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, keine hinreichende Quote für Roten Thun hatte;b)das Fangschiff oder die Tonnare die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet hat oderc)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte.(4)Wenn der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht erteilt, so muss era)die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen undb)verlangen, dass die zuständige Behörde die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.(5)Das Einsetzen darf nicht ohne die Genehmigung beginnen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung von dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei oder von dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird, sofern dies mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei vereinbart wurde. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ein, so können die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Einsetzen genehmigen.(6)Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.Artikel 47Fangdokumente für Roten ThunDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten verbieten das Einsetzen von Rotem Thun, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem bzw. der für die Fangschiffe oder Tonnaren zuständigen Mitgliedstaat oder Partei validiert werden.Artikel 48InspektionenDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.Artikel 49Überwachung per VideokameraDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Einsetzvorgänge von ihren Aufsichtsbehörden per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Für jeden Einsetzvorgang wird nach den Verfahren gemäß Anhang X eine Videoaufzeichnung angefertigt.Artikel 50Einleitung und Durchführung von UntersuchungenWeichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats und/oder des Betreibers der Thunfischfarm um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Die Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 51.Artikel 51Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun.(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Einsetzvorgänge von einem Programm erfasst werden, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision und Genauigkeit eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische zu schätzen.(2)Das Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI durchgeführt. Alternative Techniken dürfen nur verwendet werden, wenn die ICCAT sie auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.(3)Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem bzw. der für die Fangschiffe zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Einrichtung, die das regionale Beobachterprogramm im Auftrag der ICCAT abwickelt, die Programmergebnisse vor.(4)Ergeben die Programmergebnisse eine Differenz zwischen der Menge Roten Thuns, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und/oder umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Fährt das Fangschiff oder die Tonnare unter der Flagge einer anderen Partei, leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat die Untersuchung in Zusammenarbeit mit dieser Flaggenpartei ein.(5)Der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenna)für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die in Absatz 4 genannte Untersuchung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Programmergebnisse abgeschlossen ist oderb)das Untersuchungsergebnis eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden.(6)Anhand der Programmergebnisse wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der Fangdokumente für Roten Thun werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Aufsichtsbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.(7)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programmergebnisse bis zum 1. September jedes Jahres. Im Falle höherer Gewalt beim Einsetzen in Netzkäfige übermitteln die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse vor dem 12. September. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 15. September jedes Jahres.(8)Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung und in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaates oder Partei von einem Aufzuchtkäfig in einen anderen umgesetzt. Jede Umsetzung wird zur Kontrolle der Anzahl der Exemplare aufgezeichnet. Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen diese Umsetzungen und stellen sicher, dass jede innerbetriebliche Umsetzung im eBCD-System erfasst wird.(9)Eine Differenz von 10 % oder mehr zwischen den Mengen Roten Thuns, den das Fangschiff oder die Tonnare als Fang gemeldet hat, und den beim Einsetzen von der Kontrollkamera ermittelten Mengen stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs bzw. der betreffenden Tonnare dar. Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.Artikel 52Einsetzerklärung und Einsetzbericht(1)Innerhalb von 72 Stunden nach Abschluss jedes Einsetzvorgangs in Netzkäfige legt ein Betreiber der Thunfischfarm der für ihn zuständigen Behörde eine Einsetzerklärung gemäß Anhang XIV vor. ▌(2)Zusätzlich zu der Einsetzerklärung im Sinne von Absatz 1 legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang XI Teil B genannten Elementen vor. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 gilt ein Einsetzvorgang erst nach Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und eines etwaigen Freisetzungsvorgangs als abgeschlossen.Artikel 53Innerbetriebliche Umsetzungen und Stichprobenkontrollen(1)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten richten ein Rückverfolgbarkeitssystem ein, das auch die Videoaufzeichnung innerbetrieblicher Umsetzungen einschließt.(2)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten führen in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Einsetzvorgänge eines Jahres und den ersten Einsatzvorgängen im Folgejahr auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen an in Aufzuchtkäfigen gehaltenem Rotem Thun durch.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 legt jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat einen Mindestanteil (in %) der zu kontrollierenden Fische fest. Dieser Prozentsatz wird in dem jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 genannt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Stichprobenkontrollen mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Ergebnisse bis zum April des Jahres nach dem entsprechenden Quotenzeitraum.Artikel 54Zugang zu und Anforderungen an Videoaufzeichnungen(1)Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in den Artikeln 49 und 51 genannten Videoaufzeichnungen auf Wunsch den nationalen Inspektoren, regionalen Inspektoren und ICCAT-Inspektoren sowie nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.(2)Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.Artikel 55Jährlicher EinsetzberichtDie Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 52 verpflichtet sind, Einsetzerklärungen und -berichte abzugeben, legen der Kommission bis zum 31. Juli jedes Jahres einen Einsetzbericht für das Vorjahr vor. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 3. August jedes Jahres. Der Bericht enthält folgende Angaben:a)für jede Thunfischfarm die Gesamtmenge des von Fischereifahrzeugen und Tonnaren in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns, einschließlich der beim Transport zu den Netzkäfigen aufgetretenen Verluste in Zahlen und Gewicht;b)die Liste der Schiffe, die Roten Thun für die Aufzucht fangen, bereitstellen oder transportieren (Name des Schiffes, Flagge, Lizenznummer, Art des Fanggeräts), und Tonnaren;c)die Ergebnisse des Stichprobenprogramms zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe sowie das Datum, die Uhrzeit, das Fangebiet und die verwendete Fangmethode, zwecks besserer Statistiken für die Bestandsbewertung.Das Stichprobenprogramm sieht vor, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe (Länge oder Gewicht) in Netzkäfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) pro 100 t lebender Fische oder an einer Stichprobe von 10 % der Gesamtzahl der in Netzkäfige eingesetzten Fische erfolgen muss. Stichproben zur Kontrolle der Größe werden nach Maßgabe der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen während der Entnahme in der Thunfischfarm und an beim Transport zu Tode gekommenen Fischen gezogen. Für Fische, die länger als ein Jahr in der Thunfischfarm gehalten werden, sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Entnahmevorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen;d)die Mengen von in Netzkäfigen eingesetztem Rotem Thun und eine Schätzung des Wachstums und der Sterblichkeit in Gefangenschaft und der verkauften Mengen (in Tonnen). Diese Angaben werden von der Thunfischfarm bereitgestellt;e)die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns undf)die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung.Artikel 56DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 8ÜBERWACHUNG UND AUFSICHTArtikel 57Schiffsüberwachungssystem(1)Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Anhang XV ein.(2)Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführt sind, beginnen mindestens 5 Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 5 Tage nach der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.(3)Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format https data feed an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.(5)Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:a)VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;b)bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;c)an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;d)an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.(6)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.ABSCHNITT 9Inspektion und DurchsetzungArtikel 58ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen(1)Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden ICCAT-Regelung) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.(2)Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.(3)Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Inspektion und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.(4)Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.(5)Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.(6)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.Artikel 59Inspektionen bei VerstößenDer Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Schiff nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeuga)seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oderb)den Bestimmungen dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.Artikel 60Gegenkontrollen(1)Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz-/Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.(2)Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.ABSCHNITT 10DurchsetzungArtikel 61DurchsetzungUnbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für Fischfarmen für Roten Thun zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einer Farm, wenn nach nationalem Recht erwiesen ist, dass diese Farm die Bestimmungen der Artikel 46 bis 56 dieser Verordnung nicht beachtet. Je nach Schwere des Verstoßes im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen insbesondere die Aussetzung oder der Entzug der Genehmigung und/oder Geldbußen einschließen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung mit, die sie dem ICCAT-Sekretariat im Hinblick auf eine entsprechende Änderung des Registers der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen mitteilt.KAPITEL 6VermarktungArtikel 62Vermarktungsmaßnahmen(1)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1). sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung ▌und den Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.(2)Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenna)der Rote Thun von Fangschiffen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote ▌oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oderb)der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.(3)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.KAPITEL VIISchlussbestimmungenArtikel 63BewertungAuf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.Artikel 64FinanzierungFür die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.Artikel 65VertraulichkeitIm Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.Artikel 66Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:▌a)Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 8 betreffend die Übertragung nicht genutzter Quoten;b)die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6,c)die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4;d)die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;e)die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 9;f)die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;g)die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;h)die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;i)die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;j)die Zahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;k)die Anhänge I bis XV.(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich sind, beschränkt.Artikel 67Ausübung der Befugnisübertragung(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 66 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 66 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 66 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.Artikel 68Ausschussverfahren(1)Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.Artikel 69Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:a)Artikel 3 Buchstaben g bis j wird gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben.b)In den Anhängen I und II werden die Worte Roter Thun: Thunnus thynnus gestrichenArtikel 70Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.Artikel 71Änderung der Verordnung (EU) 2019/833Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.Artikel 72Aufhebung(1)Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.(2)Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI zu lesen.Artikel 73InkrafttretenDiese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu …,Im Namen des Europäischen ParlamentsDer PräsidentIm Namen des RatesDer Präsident

Image 2C5062021DE14110120210427DE0027.000114121411P9_TC1-CNS(2018)0225Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/764 des Rates.)C5062021DE14210120210427DE0028.000114221421P9_TC1-COD(2019)0151Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/819.)C5062021DE14310120210427DE0029.000114321431P9_TC1-COD(2019)0152Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/820.)C5062021DE14410120210427DE0030.000114421441P9_TC1-COD(2020)0097Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/836.)C5062021DE16010120210428DE0039.0001160218930P9_TC1-COD(2019)0272Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,auf Vorschlag der Europäischen Kommission,nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und SozialausschussesABl. C …,gemäß dem ordentlichen GesetzgebungsverfahrenStandpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021.,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.(2)Mit dem Beschluss 98/392/EG des RatesBeschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1). hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.(3)Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im AtlantikInternationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986. S. 34). (im Folgenden Konvention).(4)Die durch die Konvention errichtete Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden ICCAT) hat auf ihrer 21. Sondertagung 2018 die Empfehlung 18-02 angenommen, mit der ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird (im Folgenden Bewirtschaftungsplan). Der Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) der ICCAT, demzufolge die ICCAT einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018 aufstellen sollte, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich macht, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ergriffen wurden (gemäß der Empfehlung 17-17 zur Änderung der Empfehlung 14-04); dabei dürfen die geltenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen jedoch nicht abgeschwächt werden.(5)Durch die Empfehlung 18-02 wird die Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Roten Thun, die im Wege der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1). in Unionsrecht umgesetzt wurde, aufgehoben.(6)Die ICCAT hat auf ihrer 26. ordentlichen Tagung 2019 die Empfehlung 19-04 zur Änderung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans gemäß der Empfehlung 18-02 angenommen. Mit der Empfehlung 19-04 der ICCAT wird die Empfehlung 18-02 aufgehoben und ersetzt. Mit dieser Verordnung sollte die Empfehlung 19-04 in Unionsrecht umgesetzt werden.(7)Mit dieser Verordnung sollten auch die folgenden ICCAT-Empfehlungen gegebenenfalls vollständig oder teilweise umgesetzt werden: 06-07ICCAT-Empfehlung über die Aufzucht von Rotem Thun., 18-10ICCAT-Empfehlung über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet., 96-14ICCAT-Empfehlung über die Einhaltung der Vorschriften in den Fischereien auf Roten Thun und Schwertfisch im Nordatlantik., 13-13ICCAT-Empfehlung über die Errichtung eines ICCAT-Registers der Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern, die im Konventionsgebiet Fisch fangen dürfen. und 16-15ICCAT-Empfehlung über die Umladung von Rotem Thun..(8)Die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen, damit gewährleistet ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Biomassewerts zu halten, der den höchstmöglichen Dauerertrag (im Folgenden MSY) ermöglicht, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Nach dem SCRS-Bericht 2018Bericht des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS), Madrid, 1. bis 5. Oktober 2018. ist bei Fängen von Rotem Thun eine fischereiliche Sterblichkeit von F0,1 mit dem Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags (Fmsy) vereinbar. Es wird davon ausgegangen, dass der Biomassewert des Bestands ausreicht, um den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) sicherzustellen. B0,1 liegt bei mittleren und niedrigen Rekrutierungsraten über diesem Wert, während bei einer hohen Rekrutierungsrate der Wert unterschritten wird.(9)Bei dem Bewirtschaftungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans sollten ▌die Union und die Mitgliedstaaten ▌die ▌Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken fördern, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, insbesondere die Verwendung von Fanggeräten und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und so zu einem angemessenen Lebensstandard der Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.(10)Es sollten die Besonderheiten und Bedürfnisse der kleinen und handwerklichen Fischerei berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04, mit denen Hindernisse für die Teilnahme kleiner Küstenschiffe an der Fischerei auf Roten Thun beseitigt werden, sollten die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um eine gerechte und transparente Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf kleine, handwerkliche und größere Flotten im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten.(11)Um die Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). des Rates eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). des Rates wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, beispielsweise zu Fanglizenzen und -genehmigungen, und bestimmte Vorschriften für Schiffsüberwachungssysteme, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 19-04 festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen brauchen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden.(12)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt. Der Kohärenz wegen sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgröße im Sinne von Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.(13)Nach der ICCAT-Empfehlung 19-04 muss Roter Thun, der gefangen wurde und der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, zurückgeworfen werden, was auch für Fänge von Rotem Thun gilt, die die in den jährlichen Fangplänen festgelegten Beifanggrenzen überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23). Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04 umgesetzt, die vorsehen, dass Roter Thun von Fischereifahrzeugen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben. Infolgedessen brauchen solche Rückwurf- und Freisetzungsverpflichtungen nicht durch die vorliegende Verordnung geregelt zu werden, sodass sie die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98, unberührt lässt.(14)Bei der Jahrestagung 2018 erkannten die Vertragsparteien der Konvention an, dass die Kontrollen von bestimmten Tätigkeiten in der Fischerei auf Roten Thun verstärkt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde auf der Jahrestagung 2018 vereinbart, dass die für Thunfischfarmen zuständigen Vertragsparteien der Konvention die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Einsetzvorgänge gewährleisten und Stichprobenkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen sollten.(15)Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1). sieht ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden eBCD) vor, mit dem die ICCAT-Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12 umgesetzt wird. Die Empfehlungen 17-09 und 11-20 zur Anwendung des eBCD wurden kürzlich durch die Empfehlungen 18-12 und 18-13 aufgehoben. Daher ist die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 überholt, und die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Verordnung zur Umsetzung der neuesten ICCAT-Vorschriften zum eBCD zu erlassen. Folglich sollte diese Verordnung nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verweisen, sondern allgemein auf das von der ICCAT empfohlene Fangdokumentationsprogramm.(16)Da bestimmte ICCAT-Empfehlungen häufig von ICCAT-Vertragsparteien geändert werden und dies auch künftig so sein dürfte und um künftige ICCAT-Empfehlungen zur Änderung oder Ersetzung des ICCAT-Bewirtschaftungsplans rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission in Bezug auf die folgenden Aspekte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: ▌Fristen für die Übermittlung von Informationen, Zeiträume für die Fangzeiten; Ausnahmen vom Verbot der Übertragung nicht genutzter Quoten; Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung; die Angaben zu Prozentsätzen und Parametern, die der Kommission zu übermitteln sind; Aufgaben für nationale und für regionale Beobachter; Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zur Umsetzung von Fisch; Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und Anordnung der Freisetzung von Fischen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere RechtsetzungABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(17)Die Kommission, die die Union bei ICCAT-Tagungen vertritt, stimmt jährlich einer Reihe rein technischer ICCAT-Empfehlungen zu, insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsbegrenzungen, der Logbuchvorschriften, der Formblätter für Fangmeldungen, der Umlade- und der Umsetzerklärungen, der Mindestangaben für Fanggenehmigungen, der Mindestanzahl von Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit der ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion; Einzelheiten des Inspektions- und Beobachterprogramms, Normen für die Videoaufzeichnung, das Freisetzungsprotokoll, die Normen für die Behandlung von Totfisch, die Einsetzerklärungen oder die Standards von Schiffsüberwachungssystemen, die mit den Anhängen I bis XV dieser Verordnung umgesetzt werden. Die Kommission sollte befugt sein, delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge I bis XV im Einklang mit den geänderten oder ergänzten ICCAT-Empfehlungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(18)Die ICCAT-Empfehlungen zur Fischerei auf Roten Thun (Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fang, dem Umsetzen, dem Transport, dem Einsetzen in Netzkäfige, der Aufzucht, der Entnahme und der Übertragung) unterliegen einer starken Dynamik. Es werden konstant neue Technologien für die Kontrolle und Bewirtschaftung der Fischerei entwickelt (z. B. Stereokameras und alternative Techniken), die von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden müssen. Daneben müssen erforderlichenfalls operative Verfahren entwickelt werden, um den Mitgliedstaaten bei der Beachtung der in dieser Verordnung verankerten ICCAT-Vorschriften zu helfen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der ausführlichen Bestimmungen für die Übertragung von lebendem Rotem Thun sowie Um- und Einsetzvorgänge übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). ausgeübt werden.(19)Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet der Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.(20)Da mit dieser Verordnung ein neuer, umfassender Bewirtschaftungsplan für Roten Thun erstellt wird, sollten die Roten Thun betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2107Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1). und (EU) 2019/833Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates gestrichen werden. In Bezug auf Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wurde der Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreffende Teil in die Verordnung (EU) 2019/1154Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des RatesVerordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1). sollten ebenfalls gestrichen werden. Die Verordnungen (EU) 2017/2107, (EG) Nr. 1936/2001 und (EU) 2019/833 sollten daher entsprechend geändert werden.(21)Mit der ICCAT-Empfehlung 18-02 wurde die Empfehlung 17-07 aufgehoben, da der Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich machte, die in dem mit der letztgenannten Empfehlung aufgestellten Wiederauffüllungsplan für Roten Thun ergriffen wurden. Die Verordnung (EU) 2016/1627 zur Durchführung dieses Wiederauffüllungsplans sollte daher aufgehoben werden —HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1GegenstandDiese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden ICCAT) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.Artikel 2GeltungsbereichDiese Verordnung gilt füra)Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, dieim Konventionsgebiet Roten Thun fangen undauch außerhalb des Konventionsgebiets Roten Thun umladen oder an Bord mitführen, der im Konventionsgebiet gefangen wurde,b)Thunfischfarmen der Union,c)Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen;d)Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.Artikel 3ZielZiel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.Artikel 4Verhältnis zu anderen Rechtsakten der UnionSoweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der(1)Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;(2)Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;(3)Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81). über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten;(4)Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT);(5)Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105). mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.Artikel 5BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck(1)ICCAT die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(2)Konvention die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(3)Fischereifahrzeug jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, also Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;(4)lebender Roter Thun Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt ▌wird;(5)SCRS den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;(6)Freizeitfischerei nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen ▌gefangen werden;(7)Sportfischerei nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;(8)Schlepper jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;(9)Verarbeitungsschiff ein Schiff, an Bord dessen die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;(10)Hilfsschiff ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;(11)Tonnare ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;(12)Ringwade ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;(13)Einsetzen (in Netzkäfige) das Verbringen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzucht- oder Mastnetzkäfige;(14)Fangschiff ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;(15)Thunfischfarm ein durch geografische Koordinaten eindeutig abgegrenztes Meeresgebiet, das für die Mast oder Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun genutzt wird. Eine Thunfischfarm kann über mehrere Aufzuchtstandorte verfügen, die alle durch geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind;(16)Aufzucht oder Mast das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und die anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;(17)Entnahme das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;(18)Stereokamera eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs sowie zur Unterstützung bei der Präzisierung des Gewichts und der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun;(19)Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:a)Länge über alles <12 m;b)das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats;c)die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden;d)die maximale Besatzungsstärke beträgt vier Personen odere)das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;(20)gemeinsamer Fangeinsatz jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;(21)gezielte Fischerei Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;(22)BCD ein Fangdokument für Roten Thun;(23)eBCD ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;(24)Konventionsgebiet das in Artikel 1 der Konvention definierte geografische Gebiet;(25)Umladung das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug. Das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, der Tonnare oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;(26)Kontrollumsetzung jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische;(27)Kontrollkamera eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;(28)Parteien die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;(29)großer pelagischer Langleinenfänger einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;(30)Umsetzung jede Umsetzung vona)lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz;b)lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;c)dem Netz mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;d)dem Netz mit lebendem Roten Thun von einer Thunfischfarm in eine andere und lebendem Roten Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm;e)lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers;(31)Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;(32)Fanggerätegruppe eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;(33)Fischereiaufwand das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;(34)zuständiger Mitgliedstaat den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die betreffende Thunfischfarm oder Tonnare fällt.KAPITEL IIBEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMENArtikel 6An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern unter ihrer Flagge, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.(2)Ein Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.(3)Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.Artikel 7Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun▌(1)Die Übertragung ▌von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet ▌. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 13 genannten Inspektionsplans der Mitgliedstaaten und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel ▌53 und 61.(2)Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, der nicht Gegenstand einer Massenentnahme in einer Thunfischfarm ist, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Bestimmungen zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.Artikel 8Übertragung nicht ausgeschöpfter QuotenDie Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.Artikel 9Übertragung von Quoten(1)Eine Quotenübertragung zwischen der Union und den anderen Parteien findet nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und/oder die betreffenden Parteien statt. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat 48 Stunden vor der Quotenübertragung davon in Kenntnis.(2)Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.Artikel 10Quotenkürzungen wegen ÜberfischungÜberfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.Artikel 11Jährliche Fangpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten:a)die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten;b)soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung;c)die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten;d)offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie;e)Angaben zu bezeichneten Häfen;f)die Vorschriften für Beifänge undg)die Zahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer, nicht länger als 24 Meter und keine Ringwadenfänger sind und die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.(2)Die Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die auf Roten Thun fischen dürfen, bemühen sich, diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zuzuteilen; sie müssen eine solche Zuteilung in ihren Fangplänen verzeichnen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne die Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.(3)Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten müssen in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen werden, und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Quotenausschöpfung müssen eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten werden.(4)Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.(5)Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.Artikel 12Aufteilung der FangmöglichkeitenGemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie teilen ▌ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten auf und bieten Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.Artikel 13Jährliche FangkapazitätsmanagementpläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passt der Mitgliedstaat die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität mit den Fangmöglichkeiten vereinbar ist, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.Artikel 14Jährliche InspektionspläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Inspektionsplan auf, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Bei der Aufstellung dieses Plans ist Folgendes zu beachten:a)die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;b)das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Roten Thun.Artikel 15Jährliche Aufzuchtmanagementpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan.(2)Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität mit der geschätzten, für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun vereinbar ist.(3)Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.(4)Die Höchstmenge wild gefangenen Roten Thuns, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, die die Farmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen eintragen ließen.(5)Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so muss diese Erhöhung mit den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten und den Einfuhren von lebendem Roten Thun aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei vereinbar sein.(6)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom SCRS beauftragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei Versuchen zur Ermittlung der Wachstumsraten während der Mast Zugang zu den Farmen haben und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden.(7)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor.Artikel 16Übermittlung der jährlichen Pläne(1)Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne:a)den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11;b)den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13;c)den jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 undd)den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.(2)Die Kommission kompiliert die in Absatz 1 genannten Pläne und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.(3)Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen oder mehrere der der in Absatz 1 genannten Pläne der Kommission nicht innerhalb der dort genannten Frist vor, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne und enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den Plan der Union oder in Änderungen des Unionsplans aufzunehmen, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.KAPITEL IIITECHNISCHE MASSNAHMENArtikel 17Fangzeiten(1)Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli erlaubt.(2)Abweichend von Absatz 1 können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli auf Roten Thun fischen dürfen.(3)Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) bis zum 15. Juli zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.(4)Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der der Kommission den Nachweis erbringt, dass einige seiner Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen, ihre normalen Fangtage während eines Jahres aufgrund der Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Fangsaison um eine entsprechende Anzahl verlorener Fangtage für die betreffenden Ringwadenfänger bis zu einer Höchstgrenze von 10 nicht ausgeschöpften Tagen verlängert wird. Die Untätigkeit der betreffenden Schiffe ist — im Falle eines gemeinsamen Fangeinsatzes für alle beteiligten Schiffe — mit Wetterberichten und VMS-Positionen hinreichend zu belegen.(5)Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.(6)Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.Artikel 18Pflicht zur AnlandungDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.Artikel 19Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.(2)Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung:a)Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;b)Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, undc)Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.(3)Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.(4)Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.(5)Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 20Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 dürfen alle Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, bis zu 5 % ungewollte Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm an Bord behalten.(2)Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.(3)Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.(4)Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße Anwendung.Artikel 21Beifänge(1)Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.(2)Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.(3)Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.(4)Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.(5)Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Fischereifahrzeuge nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über die entsprechenden Mengen von totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.(6)Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Werden diese Beifänge durch das eBCD begleitet, so dürfen sie vermarktet werden.Artikel 22Einsatz von LuftfahrzeugenDer Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, zum Auffinden von Rotem Thun wird verboten.KAPITEL IVFREIZEITFISCHEREIArtikel 23Besondere Quote für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Zuteilung einer besonderen Quote für diese Fischerei. Bei einer solchen Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.(2)Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 24Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Freizeitschiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Liste, die der ICCAT von der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln ist, enthält für jedes Schiff folgende Angaben:a)Name des Schiffes;b)Registernummer;c)ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend);d)etwaiger früherer Name und(e)Name und Anschrift des Eigners/der Eigner und des Betreibers/der Betreiber.(2)Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.(3)Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.(4)Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und gegebenenfalls Länge jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.Artikel 25Fangen, Markieren und Freisetzen(1)Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Zahl von Sportfischereifahrzeugen ausschließlich gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen zu fangen, zu markieren und freizulassen, ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.(2)Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als Fangen, Markieren und Freisetzen gemäß Absatz 1.(3)Mitgliedstaaten, die das Fangen, Markieren und Freisetzen gestatten,a)legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor;b)überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten;c)stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, undd)legen der Kommission jährlich mindestens 50 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an die ICCAT weiter.(4)Jeder Rote Thun, der beim Fangen, Markieren und Freisetzen zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.KAPITEL VKONTROLLMASSNAHMENABSCHNITT 1SCHIFFS- UND TONNARENLISTEN UND -REGISTERArtikel 26Schiffslisten und -register(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis elektronisch folgende Schiffslisten in dem Format, das in der aktuellen Fassung der ICCAT-Leitlinienhttps://www.iccat.int/en/SubmitCOMP.html für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegeben ist:a)eine Liste aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun erteilt wurde, undb)eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden.Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit diese Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Konventionsgebiet Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.(2)Ein Fangschiff kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.(3)Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9). der Kommission.(4)Die Kommission akzeptiert keine nachträgliche Vorlage.(5)Spätere Änderungen der in den Abätzen 1 und 3 genannten Listen in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:a)vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), undb)eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.(6)Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.Artikel 27Fangerlaubnisse für Schiffe(1)Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(2)Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.(3)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 28Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans die Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.(2)Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste gemäß Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(3)Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.(4)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 29Angaben zu Fangtätigkeiten(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassena)den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs;b)die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs;c)die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se);d)die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) unde)den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:a)den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer undb)die Gesamtfänge von Rotem Thun.(3)Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 30Gemeinsame Fangeinsätze(1)Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.(2)Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.(3)Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.(4)Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:a)den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird;b)die Identität der Beteiligten;c)die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe;d)den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge unde)Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.(5)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe.(6)Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.ABSCHNITT 2FANGAUFZEICHNUNGENArtikel 31Aufzeichnungsvorschriften(1)Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.(2)Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.Artikel 32Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren(1)Die Kapitäne von gezielt fischenden Fangschiffen der Union übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, täglich Fangmeldungen auf elektronischem Weg. Diese Berichte sind für Schiffe im Hafen nicht verpflichtend, es sei denn, sie sind an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt. Die Daten in den Meldungen stammen aus den Logbüchern und umfassen Datum, Uhrzeit, Ort (Breitengrad und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns, einschließlich Freisetzungen und Rückwürfe toter Fische. Die Kapitäne übermitteln die Meldungen nach dem Muster in Anhang III oder nach einem von dem Mitgliedstaat geforderten Muster.(2)Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Meldungen je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen. Die Schiffskapitäne oder ihre Bevollmächtigten übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die Meldungen bis 9.00 Uhr (GMT) für den Vortag.(3)Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt Roten Thun fangen, oder ihre Bevollmächtigten erstellen täglich Meldungen, die ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, binnen 48 Stunden auf elektronischen Wege zu übermitteln sind. Diese Meldungen umfassen die ICCAT-Registernummer der Tonnare, Datum und Uhrzeit des Fangs, Gewicht und Anzahl des gefangenen Roten Thuns, einschließlich Nullfängen, Freisetzungen und Rückwürfen toter Fische. Die Kapitäne übermitteln diese Angaben nach dem Muster in Anhang III.(4)Die Kapitäne von Fangschiffen mit Ausnahme von Ringwadenfängern übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten die Meldungen gemäß Absatz 1 bis spätestens Dienstag, 12.00 Uhr (GMT) für die Vorwoche, die am Sonntag endet.ABSCHNITT 3ANLANDUNGEN UND UMLADUNGENArtikel 33Bezeichnete Häfen(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.(2)Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:a)feste Anlande- und Umladezeiten;b)feste Anlande- und Umladeplätze undc)feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.(3)Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare/einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, sofern dies in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.Artikel 34Voranmeldung von Anlandungen(1)Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.(2)Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge von weniger als 12 Metern oder eines Verarbeitungs- oder Hilfsschiffs der Union bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:a)geschätzte Ankunftszeit;b)die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;c)Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;d)äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs.(3)Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.(4)Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.(5)Alle Anlandungen in der Union werden von den zuständigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird nach Maßgabe eines Risikobewertungssystems auf der Grundlage von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem enthält der jährliche Inspektionsplan gemäß Artikel 14.(6)Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Länge über alles des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän eines Fangschiffs ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.Artikel 35Umladungen(1)Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.(2)Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.(3)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder sein Bevollmächtigter übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die in Anhang V vorgesehenen Angaben.(4)Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.(5)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union füllen die ICCAT-Umladeerklärung innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Umladung aus und übermitteln sie an ihre Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge füllen die ICCAT-Umladeerklärung gemäß Anhang V aus. Die Umladeerklärung enthält die Referenznummer des eBCD, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.(6)Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.(7)Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.ABSCHNITT 4BERICHTSPFLICHTENArtikel 36Wöchentliche Meldungen von MengenJeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission wöchentliche Meldungen über die Fänge ▌. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren, Ringwadenfängern und anderen Fangschiffen. Diese Angaben werden aufgeschlüsselt nach Fanggerätetypen ▌. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 37Angaben zur Quotenausschöpfung(1)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.(2)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird. Diese Information wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.(3)Die Kommission unterrichtet das ICCAT-Sekretariat über den Zeitpunkt, zu dem die Unionsquote für Roten Thun ausgeschöpft ist.ABSCHNITT 5BEOBACHTERPROGRAMMEArtikel 38Nationale Beobachterprogramme(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Schiffen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:a)auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 m);b)auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 m);c)auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 m);d)auf 100 % der Schlepper;e)bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.(2)Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere in Folgendem:a)Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch Fangschiffe und Tonnaren;b)Aufzeichnung und Meldung der Fangtätigkeit, was Folgendes umfasst:a)Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung des Fangs (an Bord behalten oder tot oder lebend ins Meer zurückgeworfen);b)Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;c)Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;d)Fangdatum;c)Überprüfung der Einträge im Logbuch;d)Sichtung und Aufzeichnung von Fischereifahrzeugen, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen.(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben führen die nationalen Beobachter auf der Grundlage von SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten aus, wie die Erhebung erforderlicher Daten.(4)Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt, die sie je nachdem an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.(5)Zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 muss jeder Mitgliedstaat Folgendes sicherstellen:a)eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;b)stabile Datenerhebungsprotokolle;c)eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;d)soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren.Artikel 39Regionales Beobachterprogramm der ICCAT(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.(2)Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachtersa)auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern;b)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern;c)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze;d)bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;e)bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen;f)bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen. undg)bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.(3)Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird. Im Falle höherer Gewalt und nachdem der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat muss jedoch unverzüglich den Einsatz eines weiteren regionalen Beobachters beantragen.(5)Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,a)zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand deren die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;b)die ICCAT-Umsetzerklärungen und die Fangdokumente für Roten Thun abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;c)auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten wie beispielsweise Probenahmen durchzuführen.(6)Die Kapitäne und die Besatzung sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen.ABSCHNITT 6UMSETZVORGÄNGEArtikel 40Umsetzgenehmigung(1)Vor einem Umsetzvorgang übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. sein Bevollmächtigter oder der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:a)Name des Fangschiffes, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;b)voraussichtliche Umsetzzeit;c)geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;d)Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Netzkäfignummern;e)Name des Schleppers, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer undf)Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.(2)Für den Zweck des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine Umsetzerklärung erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.(3)Die Netzkäfignummern werden mit einem einmaligen Nummernsystem erstellt, das mindestens den Alpha-3-Code, die dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechen, gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die eindeutigen Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.(4)Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder gegebenenfalls dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.(5)Innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung der Umsetzung genehmigt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat diese oder untersagt sie. Der Umsetzvorgang darf ohne vorherige Genehmigung nicht beginnen.(6)Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.Artikel 41Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und Freisetzung von Rotem Thun(1)Der für das Fangschiff, den Schlepper, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung zu dem Schluss gelangt, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte;b)die Menge Fisch vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte;c)das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte oderd)der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet ist.(2)Wird die Umsetzung nicht genehmigt, so erteilt der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 unmittelbar dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers oder dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.(3)Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und nach höchstens 72 Stunden durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Falle höherer Gewalt oder berechtigter betrieblicher Zwänge ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder sein Bevollmächtigter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.Artikel 42Umsetzerklärung(1)Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat.(2)Umsetzerklärungen werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fischereifahrzeug, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Die Nummer der Erklärung umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben ITD (MS-20**/xxx/ITD).(3)Das Original der Umsetzerklärung liegt während der Umsetzung des Fisches vor. Das Fangschiff oder die Tonnare oder der Schlepper behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.(4)Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen, melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.(5)Angaben zu toten Fischen werden nach den Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.Artikel 43Überwachung per Videokamera(1)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare gewährleistet, dass die Umsetzung zur Überprüfung der Zahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindeststandards und den Verfahren gemäß Anhang X durchgeführt.(2)Der SCRS fordert die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, während die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission übermitteln, die diese an den SCRS weiterleitet.Artikel 44Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter und Durchführung von Untersuchungen.(1)Die an Bord des Fangschiffs und der Tonnare befindlichen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 und Anhang VII müssena)die Umsetzvorgänge registrieren und melden;b)umgesetzte Fänge beobachten und schätzen undc)Einträge in die vorherige Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 40 und die ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Artikel 42 überprüfen.(2)Weichen die Schätzungen des regionalen Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers bzw. des Betreibers der Tonnare oder Thunfischfarm mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des Fangdokuments für Roten Thun wird nicht validiert.(3)In Fällen, in denen die Videoaufzeichnung nicht gut oder klar genug ist, um die umgesetzten Mengen schätzen zu können, kann der Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats um die Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen Beobachter zur Verfügung zu stellen. Sind die Ergebnisse dieser freiwilligen Kontrollumsetzung nicht zufriedenstellend, leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Wird nach dieser Untersuchung bestätigt, dass die Qualität der Videoaufzeichnung keine Schätzung der an der Umsetzung beteiligten Mengen zulässt, ordnen die Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats eine weitere Kontrollumsetzung an und stellen die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung. Es werden solange neue Umsetzungen als Kontrollumsetzungen durchgeführt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung die Schätzung der umgesetzten Mengen ermöglicht.(4)Unbeschadet der Überprüfungen durch Inspektoren unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die Umsetzerklärung nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der Umsetzerklärung mit ihren Beobachtungen decken und eine vorschriftsmäßige Videoaufzeichnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorliegt. Die regionalen ICCAT-Beobachter vergewissern sich auch, dass die ICCAT-Umsetzerklärung dem Kapitän des Schleppers oder gegebenenfalls dem Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare oder dessen Bevollmächtigten übermittelt wird. Ist der ICCAT-Beobachter nicht mit der Umsetzerklärung einverstanden, so vermerkt er seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;(5)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Umsetzerklärung an die Kommission ▌.Artikel 45DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 7EINSETZEN IN NETZKÄFIGEArtikel 46Einsetzgenehmigung und mögliche Nichterteilung der Genehmigung(1)Vor Beginn des Einsetzvorgangs bei jedem einzelnen Transportnetzkäfig dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden. Zu diesem Zweck müssen die geografischen Koordinaten des Polygons, in dem sich die Thunfischfarm befindet, in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 15 vermerkt sein.(2)Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige beantragt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat bei dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den einzusetzenden Roten Thun gefangen hat, die Genehmigung der Einsetzung.(3)Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, keine hinreichende Quote für Roten Thun hatte;b)das Fangschiff oder die Tonnare die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet hat oderc)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte.(4)Wenn der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht erteilt, so muss era)die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen undb)verlangen, dass die zuständige Behörde die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.(5)Das Einsetzen darf nicht ohne die Genehmigung beginnen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung von dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei oder von dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird, sofern dies mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei vereinbart wurde. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ein, so können die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Einsetzen genehmigen.(6)Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.Artikel 47Fangdokumente für Roten ThunDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten verbieten das Einsetzen von Rotem Thun, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem bzw. der für die Fangschiffe oder Tonnaren zuständigen Mitgliedstaat oder Partei validiert werden.Artikel 48InspektionenDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.Artikel 49Überwachung per VideokameraDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Einsetzvorgänge von ihren Aufsichtsbehörden per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Für jeden Einsetzvorgang wird nach den Verfahren gemäß Anhang X eine Videoaufzeichnung angefertigt.Artikel 50Einleitung und Durchführung von UntersuchungenWeichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats und/oder des Betreibers der Thunfischfarm um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Die Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 51.Artikel 51Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun.(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Einsetzvorgänge von einem Programm erfasst werden, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision und Genauigkeit eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische zu schätzen.(2)Das Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI durchgeführt. Alternative Techniken dürfen nur verwendet werden, wenn die ICCAT sie auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.(3)Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem bzw. der für die Fangschiffe zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Einrichtung, die das regionale Beobachterprogramm im Auftrag der ICCAT abwickelt, die Programmergebnisse vor.(4)Ergeben die Programmergebnisse eine Differenz zwischen der Menge Roten Thuns, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und/oder umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Fährt das Fangschiff oder die Tonnare unter der Flagge einer anderen Partei, leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat die Untersuchung in Zusammenarbeit mit dieser Flaggenpartei ein.(5)Der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenna)für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die in Absatz 4 genannte Untersuchung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Programmergebnisse abgeschlossen ist oderb)das Untersuchungsergebnis eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden.(6)Anhand der Programmergebnisse wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der Fangdokumente für Roten Thun werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Aufsichtsbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.(7)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programmergebnisse bis zum 1. September jedes Jahres. Im Falle höherer Gewalt beim Einsetzen in Netzkäfige übermitteln die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse vor dem 12. September. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 15. September jedes Jahres.(8)Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung und in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaates oder Partei von einem Aufzuchtkäfig in einen anderen umgesetzt. Jede Umsetzung wird zur Kontrolle der Anzahl der Exemplare aufgezeichnet. Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen diese Umsetzungen und stellen sicher, dass jede innerbetriebliche Umsetzung im eBCD-System erfasst wird.(9)Eine Differenz von 10 % oder mehr zwischen den Mengen Roten Thuns, den das Fangschiff oder die Tonnare als Fang gemeldet hat, und den beim Einsetzen von der Kontrollkamera ermittelten Mengen stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs bzw. der betreffenden Tonnare dar. Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.Artikel 52Einsetzerklärung und Einsetzbericht(1)Innerhalb von 72 Stunden nach Abschluss jedes Einsetzvorgangs in Netzkäfige legt ein Betreiber der Thunfischfarm der für ihn zuständigen Behörde eine Einsetzerklärung gemäß Anhang XIV vor. ▌(2)Zusätzlich zu der Einsetzerklärung im Sinne von Absatz 1 legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang XI Teil B genannten Elementen vor. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 gilt ein Einsetzvorgang erst nach Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und eines etwaigen Freisetzungsvorgangs als abgeschlossen.Artikel 53Innerbetriebliche Umsetzungen und Stichprobenkontrollen(1)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten richten ein Rückverfolgbarkeitssystem ein, das auch die Videoaufzeichnung innerbetrieblicher Umsetzungen einschließt.(2)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten führen in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Einsetzvorgänge eines Jahres und den ersten Einsatzvorgängen im Folgejahr auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen an in Aufzuchtkäfigen gehaltenem Rotem Thun durch.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 legt jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat einen Mindestanteil (in %) der zu kontrollierenden Fische fest. Dieser Prozentsatz wird in dem jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 genannt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Stichprobenkontrollen mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Ergebnisse bis zum April des Jahres nach dem entsprechenden Quotenzeitraum.Artikel 54Zugang zu und Anforderungen an Videoaufzeichnungen(1)Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in den Artikeln 49 und 51 genannten Videoaufzeichnungen auf Wunsch den nationalen Inspektoren, regionalen Inspektoren und ICCAT-Inspektoren sowie nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.(2)Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.Artikel 55Jährlicher EinsetzberichtDie Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 52 verpflichtet sind, Einsetzerklärungen und -berichte abzugeben, legen der Kommission bis zum 31. Juli jedes Jahres einen Einsetzbericht für das Vorjahr vor. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 3. August jedes Jahres. Der Bericht enthält folgende Angaben:a)für jede Thunfischfarm die Gesamtmenge des von Fischereifahrzeugen und Tonnaren in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns, einschließlich der beim Transport zu den Netzkäfigen aufgetretenen Verluste in Zahlen und Gewicht;b)die Liste der Schiffe, die Roten Thun für die Aufzucht fangen, bereitstellen oder transportieren (Name des Schiffes, Flagge, Lizenznummer, Art des Fanggeräts), und Tonnaren;c)die Ergebnisse des Stichprobenprogramms zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe sowie das Datum, die Uhrzeit, das Fangebiet und die verwendete Fangmethode, zwecks besserer Statistiken für die Bestandsbewertung.Das Stichprobenprogramm sieht vor, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe (Länge oder Gewicht) in Netzkäfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) pro 100 t lebender Fische oder an einer Stichprobe von 10 % der Gesamtzahl der in Netzkäfige eingesetzten Fische erfolgen muss. Stichproben zur Kontrolle der Größe werden nach Maßgabe der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen während der Entnahme in der Thunfischfarm und an beim Transport zu Tode gekommenen Fischen gezogen. Für Fische, die länger als ein Jahr in der Thunfischfarm gehalten werden, sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Entnahmevorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen;d)die Mengen von in Netzkäfigen eingesetztem Rotem Thun und eine Schätzung des Wachstums und der Sterblichkeit in Gefangenschaft und der verkauften Mengen (in Tonnen). Diese Angaben werden von der Thunfischfarm bereitgestellt;e)die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns undf)die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung.Artikel 56DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 8ÜBERWACHUNG UND AUFSICHTArtikel 57Schiffsüberwachungssystem(1)Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Anhang XV ein.(2)Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführt sind, beginnen mindestens 5 Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 5 Tage nach der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.(3)Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format https data feed an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.(5)Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:a)VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;b)bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;c)an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;d)an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.(6)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.ABSCHNITT 9Inspektion und DurchsetzungArtikel 58ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen(1)Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden ICCAT-Regelung) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.(2)Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.(3)Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Inspektion und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.(4)Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.(5)Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.(6)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.Artikel 59Inspektionen bei VerstößenDer Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Schiff nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeuga)seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oderb)den Bestimmungen dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.Artikel 60Gegenkontrollen(1)Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz-/Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.(2)Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.ABSCHNITT 10DurchsetzungArtikel 61DurchsetzungUnbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für Fischfarmen für Roten Thun zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einer Farm, wenn nach nationalem Recht erwiesen ist, dass diese Farm die Bestimmungen der Artikel 46 bis 56 dieser Verordnung nicht beachtet. Je nach Schwere des Verstoßes im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen insbesondere die Aussetzung oder der Entzug der Genehmigung und/oder Geldbußen einschließen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung mit, die sie dem ICCAT-Sekretariat im Hinblick auf eine entsprechende Änderung des Registers der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen mitteilt.KAPITEL 6VermarktungArtikel 62Vermarktungsmaßnahmen(1)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1). sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung ▌und den Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.(2)Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenna)der Rote Thun von Fangschiffen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote ▌oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oderb)der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.(3)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.KAPITEL VIISchlussbestimmungenArtikel 63BewertungAuf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.Artikel 64FinanzierungFür die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.Artikel 65VertraulichkeitIm Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.Artikel 66Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:▌a)Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 8 betreffend die Übertragung nicht genutzter Quoten;b)die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6,c)die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4;d)die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;e)die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 9;f)die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;g)die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;h)die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;i)die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;j)die Zahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;k)die Anhänge I bis XV.(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich sind, beschränkt.Artikel 67Ausübung der Befugnisübertragung(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 66 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 66 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 66 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.Artikel 68Ausschussverfahren(1)Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.Artikel 69Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:a)Artikel 3 Buchstaben g bis j wird gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben.b)In den Anhängen I und II werden die Worte Roter Thun: Thunnus thynnus gestrichenArtikel 70Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.Artikel 71Änderung der Verordnung (EU) 2019/833Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.Artikel 72Aufhebung(1)Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.(2)Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI zu lesen.Artikel 73InkrafttretenDiese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu …,Im Namen des Europäischen ParlamentsDer PräsidentIm Namen des RatesDer Präsident

ANHANG VI

ICCAT-Umsetzerklärung

Image 3C5062021DE14110120210427DE0027.000114121411P9_TC1-CNS(2018)0225Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/764 des Rates.)C5062021DE14210120210427DE0028.000114221421P9_TC1-COD(2019)0151Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/819.)C5062021DE14310120210427DE0029.000114321431P9_TC1-COD(2019)0152Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/820.)C5062021DE14410120210427DE0030.000114421441P9_TC1-COD(2020)0097Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/836.)C5062021DE16010120210428DE0039.0001160218930P9_TC1-COD(2019)0272Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,auf Vorschlag der Europäischen Kommission,nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und SozialausschussesABl. C …,gemäß dem ordentlichen GesetzgebungsverfahrenStandpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021.,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.(2)Mit dem Beschluss 98/392/EG des RatesBeschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1). hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.(3)Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im AtlantikInternationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986. S. 34). (im Folgenden Konvention).(4)Die durch die Konvention errichtete Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden ICCAT) hat auf ihrer 21. Sondertagung 2018 die Empfehlung 18-02 angenommen, mit der ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird (im Folgenden Bewirtschaftungsplan). Der Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) der ICCAT, demzufolge die ICCAT einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018 aufstellen sollte, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich macht, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ergriffen wurden (gemäß der Empfehlung 17-17 zur Änderung der Empfehlung 14-04); dabei dürfen die geltenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen jedoch nicht abgeschwächt werden.(5)Durch die Empfehlung 18-02 wird die Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Roten Thun, die im Wege der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1). in Unionsrecht umgesetzt wurde, aufgehoben.(6)Die ICCAT hat auf ihrer 26. ordentlichen Tagung 2019 die Empfehlung 19-04 zur Änderung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans gemäß der Empfehlung 18-02 angenommen. Mit der Empfehlung 19-04 der ICCAT wird die Empfehlung 18-02 aufgehoben und ersetzt. Mit dieser Verordnung sollte die Empfehlung 19-04 in Unionsrecht umgesetzt werden.(7)Mit dieser Verordnung sollten auch die folgenden ICCAT-Empfehlungen gegebenenfalls vollständig oder teilweise umgesetzt werden: 06-07ICCAT-Empfehlung über die Aufzucht von Rotem Thun., 18-10ICCAT-Empfehlung über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet., 96-14ICCAT-Empfehlung über die Einhaltung der Vorschriften in den Fischereien auf Roten Thun und Schwertfisch im Nordatlantik., 13-13ICCAT-Empfehlung über die Errichtung eines ICCAT-Registers der Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern, die im Konventionsgebiet Fisch fangen dürfen. und 16-15ICCAT-Empfehlung über die Umladung von Rotem Thun..(8)Die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen, damit gewährleistet ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Biomassewerts zu halten, der den höchstmöglichen Dauerertrag (im Folgenden MSY) ermöglicht, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Nach dem SCRS-Bericht 2018Bericht des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS), Madrid, 1. bis 5. Oktober 2018. ist bei Fängen von Rotem Thun eine fischereiliche Sterblichkeit von F0,1 mit dem Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags (Fmsy) vereinbar. Es wird davon ausgegangen, dass der Biomassewert des Bestands ausreicht, um den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) sicherzustellen. B0,1 liegt bei mittleren und niedrigen Rekrutierungsraten über diesem Wert, während bei einer hohen Rekrutierungsrate der Wert unterschritten wird.(9)Bei dem Bewirtschaftungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans sollten ▌die Union und die Mitgliedstaaten ▌die ▌Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken fördern, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, insbesondere die Verwendung von Fanggeräten und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und so zu einem angemessenen Lebensstandard der Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.(10)Es sollten die Besonderheiten und Bedürfnisse der kleinen und handwerklichen Fischerei berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04, mit denen Hindernisse für die Teilnahme kleiner Küstenschiffe an der Fischerei auf Roten Thun beseitigt werden, sollten die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um eine gerechte und transparente Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf kleine, handwerkliche und größere Flotten im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten.(11)Um die Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). des Rates eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). des Rates wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, beispielsweise zu Fanglizenzen und -genehmigungen, und bestimmte Vorschriften für Schiffsüberwachungssysteme, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 19-04 festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen brauchen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden.(12)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt. Der Kohärenz wegen sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgröße im Sinne von Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.(13)Nach der ICCAT-Empfehlung 19-04 muss Roter Thun, der gefangen wurde und der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, zurückgeworfen werden, was auch für Fänge von Rotem Thun gilt, die die in den jährlichen Fangplänen festgelegten Beifanggrenzen überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23). Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04 umgesetzt, die vorsehen, dass Roter Thun von Fischereifahrzeugen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben. Infolgedessen brauchen solche Rückwurf- und Freisetzungsverpflichtungen nicht durch die vorliegende Verordnung geregelt zu werden, sodass sie die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98, unberührt lässt.(14)Bei der Jahrestagung 2018 erkannten die Vertragsparteien der Konvention an, dass die Kontrollen von bestimmten Tätigkeiten in der Fischerei auf Roten Thun verstärkt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde auf der Jahrestagung 2018 vereinbart, dass die für Thunfischfarmen zuständigen Vertragsparteien der Konvention die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Einsetzvorgänge gewährleisten und Stichprobenkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen sollten.(15)Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1). sieht ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden eBCD) vor, mit dem die ICCAT-Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12 umgesetzt wird. Die Empfehlungen 17-09 und 11-20 zur Anwendung des eBCD wurden kürzlich durch die Empfehlungen 18-12 und 18-13 aufgehoben. Daher ist die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 überholt, und die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Verordnung zur Umsetzung der neuesten ICCAT-Vorschriften zum eBCD zu erlassen. Folglich sollte diese Verordnung nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verweisen, sondern allgemein auf das von der ICCAT empfohlene Fangdokumentationsprogramm.(16)Da bestimmte ICCAT-Empfehlungen häufig von ICCAT-Vertragsparteien geändert werden und dies auch künftig so sein dürfte und um künftige ICCAT-Empfehlungen zur Änderung oder Ersetzung des ICCAT-Bewirtschaftungsplans rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission in Bezug auf die folgenden Aspekte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: ▌Fristen für die Übermittlung von Informationen, Zeiträume für die Fangzeiten; Ausnahmen vom Verbot der Übertragung nicht genutzter Quoten; Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung; die Angaben zu Prozentsätzen und Parametern, die der Kommission zu übermitteln sind; Aufgaben für nationale und für regionale Beobachter; Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zur Umsetzung von Fisch; Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und Anordnung der Freisetzung von Fischen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere RechtsetzungABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(17)Die Kommission, die die Union bei ICCAT-Tagungen vertritt, stimmt jährlich einer Reihe rein technischer ICCAT-Empfehlungen zu, insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsbegrenzungen, der Logbuchvorschriften, der Formblätter für Fangmeldungen, der Umlade- und der Umsetzerklärungen, der Mindestangaben für Fanggenehmigungen, der Mindestanzahl von Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit der ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion; Einzelheiten des Inspektions- und Beobachterprogramms, Normen für die Videoaufzeichnung, das Freisetzungsprotokoll, die Normen für die Behandlung von Totfisch, die Einsetzerklärungen oder die Standards von Schiffsüberwachungssystemen, die mit den Anhängen I bis XV dieser Verordnung umgesetzt werden. Die Kommission sollte befugt sein, delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge I bis XV im Einklang mit den geänderten oder ergänzten ICCAT-Empfehlungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(18)Die ICCAT-Empfehlungen zur Fischerei auf Roten Thun (Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fang, dem Umsetzen, dem Transport, dem Einsetzen in Netzkäfige, der Aufzucht, der Entnahme und der Übertragung) unterliegen einer starken Dynamik. Es werden konstant neue Technologien für die Kontrolle und Bewirtschaftung der Fischerei entwickelt (z. B. Stereokameras und alternative Techniken), die von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden müssen. Daneben müssen erforderlichenfalls operative Verfahren entwickelt werden, um den Mitgliedstaaten bei der Beachtung der in dieser Verordnung verankerten ICCAT-Vorschriften zu helfen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der ausführlichen Bestimmungen für die Übertragung von lebendem Rotem Thun sowie Um- und Einsetzvorgänge übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). ausgeübt werden.(19)Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet der Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.(20)Da mit dieser Verordnung ein neuer, umfassender Bewirtschaftungsplan für Roten Thun erstellt wird, sollten die Roten Thun betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2107Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1). und (EU) 2019/833Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates gestrichen werden. In Bezug auf Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wurde der Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreffende Teil in die Verordnung (EU) 2019/1154Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des RatesVerordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1). sollten ebenfalls gestrichen werden. Die Verordnungen (EU) 2017/2107, (EG) Nr. 1936/2001 und (EU) 2019/833 sollten daher entsprechend geändert werden.(21)Mit der ICCAT-Empfehlung 18-02 wurde die Empfehlung 17-07 aufgehoben, da der Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich machte, die in dem mit der letztgenannten Empfehlung aufgestellten Wiederauffüllungsplan für Roten Thun ergriffen wurden. Die Verordnung (EU) 2016/1627 zur Durchführung dieses Wiederauffüllungsplans sollte daher aufgehoben werden —HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1GegenstandDiese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden ICCAT) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.Artikel 2GeltungsbereichDiese Verordnung gilt füra)Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, dieim Konventionsgebiet Roten Thun fangen undauch außerhalb des Konventionsgebiets Roten Thun umladen oder an Bord mitführen, der im Konventionsgebiet gefangen wurde,b)Thunfischfarmen der Union,c)Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen;d)Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.Artikel 3ZielZiel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.Artikel 4Verhältnis zu anderen Rechtsakten der UnionSoweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der(1)Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;(2)Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;(3)Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81). über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten;(4)Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT);(5)Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105). mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.Artikel 5BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck(1)ICCAT die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(2)Konvention die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(3)Fischereifahrzeug jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, also Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;(4)lebender Roter Thun Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt ▌wird;(5)SCRS den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;(6)Freizeitfischerei nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen ▌gefangen werden;(7)Sportfischerei nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;(8)Schlepper jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;(9)Verarbeitungsschiff ein Schiff, an Bord dessen die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;(10)Hilfsschiff ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;(11)Tonnare ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;(12)Ringwade ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;(13)Einsetzen (in Netzkäfige) das Verbringen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzucht- oder Mastnetzkäfige;(14)Fangschiff ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;(15)Thunfischfarm ein durch geografische Koordinaten eindeutig abgegrenztes Meeresgebiet, das für die Mast oder Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun genutzt wird. Eine Thunfischfarm kann über mehrere Aufzuchtstandorte verfügen, die alle durch geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind;(16)Aufzucht oder Mast das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und die anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;(17)Entnahme das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;(18)Stereokamera eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs sowie zur Unterstützung bei der Präzisierung des Gewichts und der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun;(19)Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:a)Länge über alles <12 m;b)das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats;c)die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden;d)die maximale Besatzungsstärke beträgt vier Personen odere)das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;(20)gemeinsamer Fangeinsatz jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;(21)gezielte Fischerei Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;(22)BCD ein Fangdokument für Roten Thun;(23)eBCD ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;(24)Konventionsgebiet das in Artikel 1 der Konvention definierte geografische Gebiet;(25)Umladung das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug. Das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, der Tonnare oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;(26)Kontrollumsetzung jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische;(27)Kontrollkamera eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;(28)Parteien die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;(29)großer pelagischer Langleinenfänger einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;(30)Umsetzung jede Umsetzung vona)lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz;b)lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;c)dem Netz mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;d)dem Netz mit lebendem Roten Thun von einer Thunfischfarm in eine andere und lebendem Roten Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm;e)lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers;(31)Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;(32)Fanggerätegruppe eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;(33)Fischereiaufwand das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;(34)zuständiger Mitgliedstaat den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die betreffende Thunfischfarm oder Tonnare fällt.KAPITEL IIBEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMENArtikel 6An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern unter ihrer Flagge, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.(2)Ein Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.(3)Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.Artikel 7Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun▌(1)Die Übertragung ▌von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet ▌. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 13 genannten Inspektionsplans der Mitgliedstaaten und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel ▌53 und 61.(2)Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, der nicht Gegenstand einer Massenentnahme in einer Thunfischfarm ist, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Bestimmungen zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.Artikel 8Übertragung nicht ausgeschöpfter QuotenDie Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.Artikel 9Übertragung von Quoten(1)Eine Quotenübertragung zwischen der Union und den anderen Parteien findet nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und/oder die betreffenden Parteien statt. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat 48 Stunden vor der Quotenübertragung davon in Kenntnis.(2)Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.Artikel 10Quotenkürzungen wegen ÜberfischungÜberfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.Artikel 11Jährliche Fangpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten:a)die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten;b)soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung;c)die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten;d)offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie;e)Angaben zu bezeichneten Häfen;f)die Vorschriften für Beifänge undg)die Zahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer, nicht länger als 24 Meter und keine Ringwadenfänger sind und die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.(2)Die Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die auf Roten Thun fischen dürfen, bemühen sich, diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zuzuteilen; sie müssen eine solche Zuteilung in ihren Fangplänen verzeichnen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne die Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.(3)Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten müssen in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen werden, und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Quotenausschöpfung müssen eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten werden.(4)Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.(5)Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.Artikel 12Aufteilung der FangmöglichkeitenGemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie teilen ▌ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten auf und bieten Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.Artikel 13Jährliche FangkapazitätsmanagementpläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passt der Mitgliedstaat die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität mit den Fangmöglichkeiten vereinbar ist, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.Artikel 14Jährliche InspektionspläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Inspektionsplan auf, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Bei der Aufstellung dieses Plans ist Folgendes zu beachten:a)die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;b)das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Roten Thun.Artikel 15Jährliche Aufzuchtmanagementpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan.(2)Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität mit der geschätzten, für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun vereinbar ist.(3)Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.(4)Die Höchstmenge wild gefangenen Roten Thuns, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, die die Farmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen eintragen ließen.(5)Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so muss diese Erhöhung mit den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten und den Einfuhren von lebendem Roten Thun aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei vereinbar sein.(6)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom SCRS beauftragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei Versuchen zur Ermittlung der Wachstumsraten während der Mast Zugang zu den Farmen haben und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden.(7)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor.Artikel 16Übermittlung der jährlichen Pläne(1)Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne:a)den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11;b)den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13;c)den jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 undd)den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.(2)Die Kommission kompiliert die in Absatz 1 genannten Pläne und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.(3)Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen oder mehrere der der in Absatz 1 genannten Pläne der Kommission nicht innerhalb der dort genannten Frist vor, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne und enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den Plan der Union oder in Änderungen des Unionsplans aufzunehmen, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.KAPITEL IIITECHNISCHE MASSNAHMENArtikel 17Fangzeiten(1)Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli erlaubt.(2)Abweichend von Absatz 1 können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli auf Roten Thun fischen dürfen.(3)Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) bis zum 15. Juli zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.(4)Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der der Kommission den Nachweis erbringt, dass einige seiner Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen, ihre normalen Fangtage während eines Jahres aufgrund der Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Fangsaison um eine entsprechende Anzahl verlorener Fangtage für die betreffenden Ringwadenfänger bis zu einer Höchstgrenze von 10 nicht ausgeschöpften Tagen verlängert wird. Die Untätigkeit der betreffenden Schiffe ist — im Falle eines gemeinsamen Fangeinsatzes für alle beteiligten Schiffe — mit Wetterberichten und VMS-Positionen hinreichend zu belegen.(5)Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.(6)Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.Artikel 18Pflicht zur AnlandungDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.Artikel 19Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.(2)Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung:a)Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;b)Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, undc)Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.(3)Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.(4)Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.(5)Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 20Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 dürfen alle Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, bis zu 5 % ungewollte Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm an Bord behalten.(2)Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.(3)Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.(4)Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße Anwendung.Artikel 21Beifänge(1)Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.(2)Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.(3)Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.(4)Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.(5)Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Fischereifahrzeuge nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über die entsprechenden Mengen von totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.(6)Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Werden diese Beifänge durch das eBCD begleitet, so dürfen sie vermarktet werden.Artikel 22Einsatz von LuftfahrzeugenDer Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, zum Auffinden von Rotem Thun wird verboten.KAPITEL IVFREIZEITFISCHEREIArtikel 23Besondere Quote für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Zuteilung einer besonderen Quote für diese Fischerei. Bei einer solchen Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.(2)Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 24Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Freizeitschiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Liste, die der ICCAT von der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln ist, enthält für jedes Schiff folgende Angaben:a)Name des Schiffes;b)Registernummer;c)ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend);d)etwaiger früherer Name und(e)Name und Anschrift des Eigners/der Eigner und des Betreibers/der Betreiber.(2)Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.(3)Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.(4)Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und gegebenenfalls Länge jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.Artikel 25Fangen, Markieren und Freisetzen(1)Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Zahl von Sportfischereifahrzeugen ausschließlich gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen zu fangen, zu markieren und freizulassen, ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.(2)Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als Fangen, Markieren und Freisetzen gemäß Absatz 1.(3)Mitgliedstaaten, die das Fangen, Markieren und Freisetzen gestatten,a)legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor;b)überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten;c)stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, undd)legen der Kommission jährlich mindestens 50 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an die ICCAT weiter.(4)Jeder Rote Thun, der beim Fangen, Markieren und Freisetzen zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.KAPITEL VKONTROLLMASSNAHMENABSCHNITT 1SCHIFFS- UND TONNARENLISTEN UND -REGISTERArtikel 26Schiffslisten und -register(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis elektronisch folgende Schiffslisten in dem Format, das in der aktuellen Fassung der ICCAT-Leitlinienhttps://www.iccat.int/en/SubmitCOMP.html für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegeben ist:a)eine Liste aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun erteilt wurde, undb)eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden.Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit diese Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Konventionsgebiet Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.(2)Ein Fangschiff kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.(3)Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9). der Kommission.(4)Die Kommission akzeptiert keine nachträgliche Vorlage.(5)Spätere Änderungen der in den Abätzen 1 und 3 genannten Listen in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:a)vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), undb)eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.(6)Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.Artikel 27Fangerlaubnisse für Schiffe(1)Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(2)Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.(3)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 28Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans die Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.(2)Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste gemäß Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(3)Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.(4)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 29Angaben zu Fangtätigkeiten(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassena)den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs;b)die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs;c)die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se);d)die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) unde)den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:a)den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer undb)die Gesamtfänge von Rotem Thun.(3)Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 30Gemeinsame Fangeinsätze(1)Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.(2)Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.(3)Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.(4)Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:a)den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird;b)die Identität der Beteiligten;c)die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe;d)den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge unde)Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.(5)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe.(6)Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.ABSCHNITT 2FANGAUFZEICHNUNGENArtikel 31Aufzeichnungsvorschriften(1)Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.(2)Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.Artikel 32Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren(1)Die Kapitäne von gezielt fischenden Fangschiffen der Union übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, täglich Fangmeldungen auf elektronischem Weg. Diese Berichte sind für Schiffe im Hafen nicht verpflichtend, es sei denn, sie sind an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt. Die Daten in den Meldungen stammen aus den Logbüchern und umfassen Datum, Uhrzeit, Ort (Breitengrad und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns, einschließlich Freisetzungen und Rückwürfe toter Fische. Die Kapitäne übermitteln die Meldungen nach dem Muster in Anhang III oder nach einem von dem Mitgliedstaat geforderten Muster.(2)Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Meldungen je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen. Die Schiffskapitäne oder ihre Bevollmächtigten übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die Meldungen bis 9.00 Uhr (GMT) für den Vortag.(3)Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt Roten Thun fangen, oder ihre Bevollmächtigten erstellen täglich Meldungen, die ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, binnen 48 Stunden auf elektronischen Wege zu übermitteln sind. Diese Meldungen umfassen die ICCAT-Registernummer der Tonnare, Datum und Uhrzeit des Fangs, Gewicht und Anzahl des gefangenen Roten Thuns, einschließlich Nullfängen, Freisetzungen und Rückwürfen toter Fische. Die Kapitäne übermitteln diese Angaben nach dem Muster in Anhang III.(4)Die Kapitäne von Fangschiffen mit Ausnahme von Ringwadenfängern übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten die Meldungen gemäß Absatz 1 bis spätestens Dienstag, 12.00 Uhr (GMT) für die Vorwoche, die am Sonntag endet.ABSCHNITT 3ANLANDUNGEN UND UMLADUNGENArtikel 33Bezeichnete Häfen(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.(2)Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:a)feste Anlande- und Umladezeiten;b)feste Anlande- und Umladeplätze undc)feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.(3)Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare/einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, sofern dies in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.Artikel 34Voranmeldung von Anlandungen(1)Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.(2)Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge von weniger als 12 Metern oder eines Verarbeitungs- oder Hilfsschiffs der Union bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:a)geschätzte Ankunftszeit;b)die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;c)Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;d)äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs.(3)Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.(4)Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.(5)Alle Anlandungen in der Union werden von den zuständigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird nach Maßgabe eines Risikobewertungssystems auf der Grundlage von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem enthält der jährliche Inspektionsplan gemäß Artikel 14.(6)Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Länge über alles des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän eines Fangschiffs ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.Artikel 35Umladungen(1)Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.(2)Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.(3)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder sein Bevollmächtigter übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die in Anhang V vorgesehenen Angaben.(4)Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.(5)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union füllen die ICCAT-Umladeerklärung innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Umladung aus und übermitteln sie an ihre Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge füllen die ICCAT-Umladeerklärung gemäß Anhang V aus. Die Umladeerklärung enthält die Referenznummer des eBCD, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.(6)Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.(7)Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.ABSCHNITT 4BERICHTSPFLICHTENArtikel 36Wöchentliche Meldungen von MengenJeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission wöchentliche Meldungen über die Fänge ▌. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren, Ringwadenfängern und anderen Fangschiffen. Diese Angaben werden aufgeschlüsselt nach Fanggerätetypen ▌. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 37Angaben zur Quotenausschöpfung(1)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.(2)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird. Diese Information wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.(3)Die Kommission unterrichtet das ICCAT-Sekretariat über den Zeitpunkt, zu dem die Unionsquote für Roten Thun ausgeschöpft ist.ABSCHNITT 5BEOBACHTERPROGRAMMEArtikel 38Nationale Beobachterprogramme(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Schiffen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:a)auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 m);b)auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 m);c)auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 m);d)auf 100 % der Schlepper;e)bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.(2)Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere in Folgendem:a)Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch Fangschiffe und Tonnaren;b)Aufzeichnung und Meldung der Fangtätigkeit, was Folgendes umfasst:a)Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung des Fangs (an Bord behalten oder tot oder lebend ins Meer zurückgeworfen);b)Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;c)Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;d)Fangdatum;c)Überprüfung der Einträge im Logbuch;d)Sichtung und Aufzeichnung von Fischereifahrzeugen, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen.(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben führen die nationalen Beobachter auf der Grundlage von SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten aus, wie die Erhebung erforderlicher Daten.(4)Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt, die sie je nachdem an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.(5)Zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 muss jeder Mitgliedstaat Folgendes sicherstellen:a)eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;b)stabile Datenerhebungsprotokolle;c)eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;d)soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren.Artikel 39Regionales Beobachterprogramm der ICCAT(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.(2)Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachtersa)auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern;b)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern;c)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze;d)bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;e)bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen;f)bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen. undg)bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.(3)Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird. Im Falle höherer Gewalt und nachdem der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat muss jedoch unverzüglich den Einsatz eines weiteren regionalen Beobachters beantragen.(5)Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,a)zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand deren die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;b)die ICCAT-Umsetzerklärungen und die Fangdokumente für Roten Thun abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;c)auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten wie beispielsweise Probenahmen durchzuführen.(6)Die Kapitäne und die Besatzung sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen.ABSCHNITT 6UMSETZVORGÄNGEArtikel 40Umsetzgenehmigung(1)Vor einem Umsetzvorgang übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. sein Bevollmächtigter oder der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:a)Name des Fangschiffes, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;b)voraussichtliche Umsetzzeit;c)geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;d)Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Netzkäfignummern;e)Name des Schleppers, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer undf)Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.(2)Für den Zweck des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine Umsetzerklärung erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.(3)Die Netzkäfignummern werden mit einem einmaligen Nummernsystem erstellt, das mindestens den Alpha-3-Code, die dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechen, gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die eindeutigen Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.(4)Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder gegebenenfalls dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.(5)Innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung der Umsetzung genehmigt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat diese oder untersagt sie. Der Umsetzvorgang darf ohne vorherige Genehmigung nicht beginnen.(6)Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.Artikel 41Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und Freisetzung von Rotem Thun(1)Der für das Fangschiff, den Schlepper, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung zu dem Schluss gelangt, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte;b)die Menge Fisch vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte;c)das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte oderd)der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet ist.(2)Wird die Umsetzung nicht genehmigt, so erteilt der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 unmittelbar dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers oder dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.(3)Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und nach höchstens 72 Stunden durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Falle höherer Gewalt oder berechtigter betrieblicher Zwänge ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder sein Bevollmächtigter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.Artikel 42Umsetzerklärung(1)Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat.(2)Umsetzerklärungen werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fischereifahrzeug, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Die Nummer der Erklärung umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben ITD (MS-20**/xxx/ITD).(3)Das Original der Umsetzerklärung liegt während der Umsetzung des Fisches vor. Das Fangschiff oder die Tonnare oder der Schlepper behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.(4)Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen, melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.(5)Angaben zu toten Fischen werden nach den Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.Artikel 43Überwachung per Videokamera(1)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare gewährleistet, dass die Umsetzung zur Überprüfung der Zahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindeststandards und den Verfahren gemäß Anhang X durchgeführt.(2)Der SCRS fordert die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, während die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission übermitteln, die diese an den SCRS weiterleitet.Artikel 44Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter und Durchführung von Untersuchungen.(1)Die an Bord des Fangschiffs und der Tonnare befindlichen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 und Anhang VII müssena)die Umsetzvorgänge registrieren und melden;b)umgesetzte Fänge beobachten und schätzen undc)Einträge in die vorherige Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 40 und die ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Artikel 42 überprüfen.(2)Weichen die Schätzungen des regionalen Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers bzw. des Betreibers der Tonnare oder Thunfischfarm mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des Fangdokuments für Roten Thun wird nicht validiert.(3)In Fällen, in denen die Videoaufzeichnung nicht gut oder klar genug ist, um die umgesetzten Mengen schätzen zu können, kann der Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats um die Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen Beobachter zur Verfügung zu stellen. Sind die Ergebnisse dieser freiwilligen Kontrollumsetzung nicht zufriedenstellend, leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Wird nach dieser Untersuchung bestätigt, dass die Qualität der Videoaufzeichnung keine Schätzung der an der Umsetzung beteiligten Mengen zulässt, ordnen die Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats eine weitere Kontrollumsetzung an und stellen die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung. Es werden solange neue Umsetzungen als Kontrollumsetzungen durchgeführt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung die Schätzung der umgesetzten Mengen ermöglicht.(4)Unbeschadet der Überprüfungen durch Inspektoren unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die Umsetzerklärung nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der Umsetzerklärung mit ihren Beobachtungen decken und eine vorschriftsmäßige Videoaufzeichnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorliegt. Die regionalen ICCAT-Beobachter vergewissern sich auch, dass die ICCAT-Umsetzerklärung dem Kapitän des Schleppers oder gegebenenfalls dem Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare oder dessen Bevollmächtigten übermittelt wird. Ist der ICCAT-Beobachter nicht mit der Umsetzerklärung einverstanden, so vermerkt er seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;(5)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Umsetzerklärung an die Kommission ▌.Artikel 45DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 7EINSETZEN IN NETZKÄFIGEArtikel 46Einsetzgenehmigung und mögliche Nichterteilung der Genehmigung(1)Vor Beginn des Einsetzvorgangs bei jedem einzelnen Transportnetzkäfig dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden. Zu diesem Zweck müssen die geografischen Koordinaten des Polygons, in dem sich die Thunfischfarm befindet, in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 15 vermerkt sein.(2)Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige beantragt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat bei dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den einzusetzenden Roten Thun gefangen hat, die Genehmigung der Einsetzung.(3)Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, keine hinreichende Quote für Roten Thun hatte;b)das Fangschiff oder die Tonnare die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet hat oderc)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte.(4)Wenn der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht erteilt, so muss era)die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen undb)verlangen, dass die zuständige Behörde die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.(5)Das Einsetzen darf nicht ohne die Genehmigung beginnen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung von dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei oder von dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird, sofern dies mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei vereinbart wurde. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ein, so können die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Einsetzen genehmigen.(6)Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.Artikel 47Fangdokumente für Roten ThunDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten verbieten das Einsetzen von Rotem Thun, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem bzw. der für die Fangschiffe oder Tonnaren zuständigen Mitgliedstaat oder Partei validiert werden.Artikel 48InspektionenDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.Artikel 49Überwachung per VideokameraDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Einsetzvorgänge von ihren Aufsichtsbehörden per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Für jeden Einsetzvorgang wird nach den Verfahren gemäß Anhang X eine Videoaufzeichnung angefertigt.Artikel 50Einleitung und Durchführung von UntersuchungenWeichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats und/oder des Betreibers der Thunfischfarm um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Die Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 51.Artikel 51Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun.(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Einsetzvorgänge von einem Programm erfasst werden, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision und Genauigkeit eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische zu schätzen.(2)Das Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI durchgeführt. Alternative Techniken dürfen nur verwendet werden, wenn die ICCAT sie auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.(3)Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem bzw. der für die Fangschiffe zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Einrichtung, die das regionale Beobachterprogramm im Auftrag der ICCAT abwickelt, die Programmergebnisse vor.(4)Ergeben die Programmergebnisse eine Differenz zwischen der Menge Roten Thuns, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und/oder umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Fährt das Fangschiff oder die Tonnare unter der Flagge einer anderen Partei, leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat die Untersuchung in Zusammenarbeit mit dieser Flaggenpartei ein.(5)Der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenna)für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die in Absatz 4 genannte Untersuchung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Programmergebnisse abgeschlossen ist oderb)das Untersuchungsergebnis eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden.(6)Anhand der Programmergebnisse wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der Fangdokumente für Roten Thun werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Aufsichtsbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.(7)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programmergebnisse bis zum 1. September jedes Jahres. Im Falle höherer Gewalt beim Einsetzen in Netzkäfige übermitteln die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse vor dem 12. September. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 15. September jedes Jahres.(8)Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung und in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaates oder Partei von einem Aufzuchtkäfig in einen anderen umgesetzt. Jede Umsetzung wird zur Kontrolle der Anzahl der Exemplare aufgezeichnet. Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen diese Umsetzungen und stellen sicher, dass jede innerbetriebliche Umsetzung im eBCD-System erfasst wird.(9)Eine Differenz von 10 % oder mehr zwischen den Mengen Roten Thuns, den das Fangschiff oder die Tonnare als Fang gemeldet hat, und den beim Einsetzen von der Kontrollkamera ermittelten Mengen stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs bzw. der betreffenden Tonnare dar. Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.Artikel 52Einsetzerklärung und Einsetzbericht(1)Innerhalb von 72 Stunden nach Abschluss jedes Einsetzvorgangs in Netzkäfige legt ein Betreiber der Thunfischfarm der für ihn zuständigen Behörde eine Einsetzerklärung gemäß Anhang XIV vor. ▌(2)Zusätzlich zu der Einsetzerklärung im Sinne von Absatz 1 legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang XI Teil B genannten Elementen vor. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 gilt ein Einsetzvorgang erst nach Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und eines etwaigen Freisetzungsvorgangs als abgeschlossen.Artikel 53Innerbetriebliche Umsetzungen und Stichprobenkontrollen(1)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten richten ein Rückverfolgbarkeitssystem ein, das auch die Videoaufzeichnung innerbetrieblicher Umsetzungen einschließt.(2)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten führen in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Einsetzvorgänge eines Jahres und den ersten Einsatzvorgängen im Folgejahr auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen an in Aufzuchtkäfigen gehaltenem Rotem Thun durch.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 legt jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat einen Mindestanteil (in %) der zu kontrollierenden Fische fest. Dieser Prozentsatz wird in dem jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 genannt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Stichprobenkontrollen mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Ergebnisse bis zum April des Jahres nach dem entsprechenden Quotenzeitraum.Artikel 54Zugang zu und Anforderungen an Videoaufzeichnungen(1)Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in den Artikeln 49 und 51 genannten Videoaufzeichnungen auf Wunsch den nationalen Inspektoren, regionalen Inspektoren und ICCAT-Inspektoren sowie nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.(2)Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.Artikel 55Jährlicher EinsetzberichtDie Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 52 verpflichtet sind, Einsetzerklärungen und -berichte abzugeben, legen der Kommission bis zum 31. Juli jedes Jahres einen Einsetzbericht für das Vorjahr vor. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 3. August jedes Jahres. Der Bericht enthält folgende Angaben:a)für jede Thunfischfarm die Gesamtmenge des von Fischereifahrzeugen und Tonnaren in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns, einschließlich der beim Transport zu den Netzkäfigen aufgetretenen Verluste in Zahlen und Gewicht;b)die Liste der Schiffe, die Roten Thun für die Aufzucht fangen, bereitstellen oder transportieren (Name des Schiffes, Flagge, Lizenznummer, Art des Fanggeräts), und Tonnaren;c)die Ergebnisse des Stichprobenprogramms zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe sowie das Datum, die Uhrzeit, das Fangebiet und die verwendete Fangmethode, zwecks besserer Statistiken für die Bestandsbewertung.Das Stichprobenprogramm sieht vor, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe (Länge oder Gewicht) in Netzkäfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) pro 100 t lebender Fische oder an einer Stichprobe von 10 % der Gesamtzahl der in Netzkäfige eingesetzten Fische erfolgen muss. Stichproben zur Kontrolle der Größe werden nach Maßgabe der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen während der Entnahme in der Thunfischfarm und an beim Transport zu Tode gekommenen Fischen gezogen. Für Fische, die länger als ein Jahr in der Thunfischfarm gehalten werden, sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Entnahmevorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen;d)die Mengen von in Netzkäfigen eingesetztem Rotem Thun und eine Schätzung des Wachstums und der Sterblichkeit in Gefangenschaft und der verkauften Mengen (in Tonnen). Diese Angaben werden von der Thunfischfarm bereitgestellt;e)die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns undf)die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung.Artikel 56DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 8ÜBERWACHUNG UND AUFSICHTArtikel 57Schiffsüberwachungssystem(1)Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Anhang XV ein.(2)Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführt sind, beginnen mindestens 5 Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 5 Tage nach der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.(3)Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format https data feed an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.(5)Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:a)VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;b)bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;c)an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;d)an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.(6)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.ABSCHNITT 9Inspektion und DurchsetzungArtikel 58ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen(1)Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden ICCAT-Regelung) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.(2)Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.(3)Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Inspektion und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.(4)Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.(5)Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.(6)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.Artikel 59Inspektionen bei VerstößenDer Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Schiff nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeuga)seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oderb)den Bestimmungen dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.Artikel 60Gegenkontrollen(1)Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz-/Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.(2)Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.ABSCHNITT 10DurchsetzungArtikel 61DurchsetzungUnbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für Fischfarmen für Roten Thun zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einer Farm, wenn nach nationalem Recht erwiesen ist, dass diese Farm die Bestimmungen der Artikel 46 bis 56 dieser Verordnung nicht beachtet. Je nach Schwere des Verstoßes im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen insbesondere die Aussetzung oder der Entzug der Genehmigung und/oder Geldbußen einschließen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung mit, die sie dem ICCAT-Sekretariat im Hinblick auf eine entsprechende Änderung des Registers der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen mitteilt.KAPITEL 6VermarktungArtikel 62Vermarktungsmaßnahmen(1)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1). sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung ▌und den Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.(2)Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenna)der Rote Thun von Fangschiffen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote ▌oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oderb)der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.(3)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.KAPITEL VIISchlussbestimmungenArtikel 63BewertungAuf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.Artikel 64FinanzierungFür die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.Artikel 65VertraulichkeitIm Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.Artikel 66Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:▌a)Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 8 betreffend die Übertragung nicht genutzter Quoten;b)die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6,c)die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4;d)die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;e)die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 9;f)die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;g)die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;h)die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;i)die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;j)die Zahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;k)die Anhänge I bis XV.(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich sind, beschränkt.Artikel 67Ausübung der Befugnisübertragung(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 66 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 66 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 66 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.Artikel 68Ausschussverfahren(1)Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.Artikel 69Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:a)Artikel 3 Buchstaben g bis j wird gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben.b)In den Anhängen I und II werden die Worte Roter Thun: Thunnus thynnus gestrichenArtikel 70Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.Artikel 71Änderung der Verordnung (EU) 2019/833Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.Artikel 72Aufhebung(1)Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.(2)Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI zu lesen.Artikel 73InkrafttretenDiese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu …,Im Namen des Europäischen ParlamentsDer PräsidentIm Namen des RatesDer Präsident

Image 4C5062021DE14110120210427DE0027.000114121411P9_TC1-CNS(2018)0225Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/764 des Rates.)C5062021DE14210120210427DE0028.000114221421P9_TC1-COD(2019)0151Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/819.)C5062021DE14310120210427DE0029.000114321431P9_TC1-COD(2019)0152Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/820.)C5062021DE14410120210427DE0030.000114421441P9_TC1-COD(2020)0097Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/836.)C5062021DE16010120210428DE0039.0001160218930P9_TC1-COD(2019)0272Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,auf Vorschlag der Europäischen Kommission,nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und SozialausschussesABl. C …,gemäß dem ordentlichen GesetzgebungsverfahrenStandpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021.,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.(2)Mit dem Beschluss 98/392/EG des RatesBeschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1). hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.(3)Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im AtlantikInternationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986. S. 34). (im Folgenden Konvention).(4)Die durch die Konvention errichtete Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden ICCAT) hat auf ihrer 21. Sondertagung 2018 die Empfehlung 18-02 angenommen, mit der ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird (im Folgenden Bewirtschaftungsplan). Der Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) der ICCAT, demzufolge die ICCAT einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018 aufstellen sollte, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich macht, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ergriffen wurden (gemäß der Empfehlung 17-17 zur Änderung der Empfehlung 14-04); dabei dürfen die geltenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen jedoch nicht abgeschwächt werden.(5)Durch die Empfehlung 18-02 wird die Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Roten Thun, die im Wege der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1). in Unionsrecht umgesetzt wurde, aufgehoben.(6)Die ICCAT hat auf ihrer 26. ordentlichen Tagung 2019 die Empfehlung 19-04 zur Änderung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans gemäß der Empfehlung 18-02 angenommen. Mit der Empfehlung 19-04 der ICCAT wird die Empfehlung 18-02 aufgehoben und ersetzt. Mit dieser Verordnung sollte die Empfehlung 19-04 in Unionsrecht umgesetzt werden.(7)Mit dieser Verordnung sollten auch die folgenden ICCAT-Empfehlungen gegebenenfalls vollständig oder teilweise umgesetzt werden: 06-07ICCAT-Empfehlung über die Aufzucht von Rotem Thun., 18-10ICCAT-Empfehlung über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet., 96-14ICCAT-Empfehlung über die Einhaltung der Vorschriften in den Fischereien auf Roten Thun und Schwertfisch im Nordatlantik., 13-13ICCAT-Empfehlung über die Errichtung eines ICCAT-Registers der Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern, die im Konventionsgebiet Fisch fangen dürfen. und 16-15ICCAT-Empfehlung über die Umladung von Rotem Thun..(8)Die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen, damit gewährleistet ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Biomassewerts zu halten, der den höchstmöglichen Dauerertrag (im Folgenden MSY) ermöglicht, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Nach dem SCRS-Bericht 2018Bericht des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS), Madrid, 1. bis 5. Oktober 2018. ist bei Fängen von Rotem Thun eine fischereiliche Sterblichkeit von F0,1 mit dem Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags (Fmsy) vereinbar. Es wird davon ausgegangen, dass der Biomassewert des Bestands ausreicht, um den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) sicherzustellen. B0,1 liegt bei mittleren und niedrigen Rekrutierungsraten über diesem Wert, während bei einer hohen Rekrutierungsrate der Wert unterschritten wird.(9)Bei dem Bewirtschaftungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans sollten ▌die Union und die Mitgliedstaaten ▌die ▌Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken fördern, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, insbesondere die Verwendung von Fanggeräten und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und so zu einem angemessenen Lebensstandard der Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.(10)Es sollten die Besonderheiten und Bedürfnisse der kleinen und handwerklichen Fischerei berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04, mit denen Hindernisse für die Teilnahme kleiner Küstenschiffe an der Fischerei auf Roten Thun beseitigt werden, sollten die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um eine gerechte und transparente Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf kleine, handwerkliche und größere Flotten im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten.(11)Um die Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). des Rates eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). des Rates wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, beispielsweise zu Fanglizenzen und -genehmigungen, und bestimmte Vorschriften für Schiffsüberwachungssysteme, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 19-04 festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen brauchen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden.(12)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt. Der Kohärenz wegen sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgröße im Sinne von Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.(13)Nach der ICCAT-Empfehlung 19-04 muss Roter Thun, der gefangen wurde und der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, zurückgeworfen werden, was auch für Fänge von Rotem Thun gilt, die die in den jährlichen Fangplänen festgelegten Beifanggrenzen überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23). Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04 umgesetzt, die vorsehen, dass Roter Thun von Fischereifahrzeugen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben. Infolgedessen brauchen solche Rückwurf- und Freisetzungsverpflichtungen nicht durch die vorliegende Verordnung geregelt zu werden, sodass sie die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98, unberührt lässt.(14)Bei der Jahrestagung 2018 erkannten die Vertragsparteien der Konvention an, dass die Kontrollen von bestimmten Tätigkeiten in der Fischerei auf Roten Thun verstärkt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde auf der Jahrestagung 2018 vereinbart, dass die für Thunfischfarmen zuständigen Vertragsparteien der Konvention die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Einsetzvorgänge gewährleisten und Stichprobenkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen sollten.(15)Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1). sieht ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden eBCD) vor, mit dem die ICCAT-Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12 umgesetzt wird. Die Empfehlungen 17-09 und 11-20 zur Anwendung des eBCD wurden kürzlich durch die Empfehlungen 18-12 und 18-13 aufgehoben. Daher ist die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 überholt, und die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Verordnung zur Umsetzung der neuesten ICCAT-Vorschriften zum eBCD zu erlassen. Folglich sollte diese Verordnung nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verweisen, sondern allgemein auf das von der ICCAT empfohlene Fangdokumentationsprogramm.(16)Da bestimmte ICCAT-Empfehlungen häufig von ICCAT-Vertragsparteien geändert werden und dies auch künftig so sein dürfte und um künftige ICCAT-Empfehlungen zur Änderung oder Ersetzung des ICCAT-Bewirtschaftungsplans rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission in Bezug auf die folgenden Aspekte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: ▌Fristen für die Übermittlung von Informationen, Zeiträume für die Fangzeiten; Ausnahmen vom Verbot der Übertragung nicht genutzter Quoten; Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung; die Angaben zu Prozentsätzen und Parametern, die der Kommission zu übermitteln sind; Aufgaben für nationale und für regionale Beobachter; Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zur Umsetzung von Fisch; Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und Anordnung der Freisetzung von Fischen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere RechtsetzungABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(17)Die Kommission, die die Union bei ICCAT-Tagungen vertritt, stimmt jährlich einer Reihe rein technischer ICCAT-Empfehlungen zu, insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsbegrenzungen, der Logbuchvorschriften, der Formblätter für Fangmeldungen, der Umlade- und der Umsetzerklärungen, der Mindestangaben für Fanggenehmigungen, der Mindestanzahl von Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit der ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion; Einzelheiten des Inspektions- und Beobachterprogramms, Normen für die Videoaufzeichnung, das Freisetzungsprotokoll, die Normen für die Behandlung von Totfisch, die Einsetzerklärungen oder die Standards von Schiffsüberwachungssystemen, die mit den Anhängen I bis XV dieser Verordnung umgesetzt werden. Die Kommission sollte befugt sein, delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge I bis XV im Einklang mit den geänderten oder ergänzten ICCAT-Empfehlungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(18)Die ICCAT-Empfehlungen zur Fischerei auf Roten Thun (Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fang, dem Umsetzen, dem Transport, dem Einsetzen in Netzkäfige, der Aufzucht, der Entnahme und der Übertragung) unterliegen einer starken Dynamik. Es werden konstant neue Technologien für die Kontrolle und Bewirtschaftung der Fischerei entwickelt (z. B. Stereokameras und alternative Techniken), die von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden müssen. Daneben müssen erforderlichenfalls operative Verfahren entwickelt werden, um den Mitgliedstaaten bei der Beachtung der in dieser Verordnung verankerten ICCAT-Vorschriften zu helfen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der ausführlichen Bestimmungen für die Übertragung von lebendem Rotem Thun sowie Um- und Einsetzvorgänge übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). ausgeübt werden.(19)Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet der Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.(20)Da mit dieser Verordnung ein neuer, umfassender Bewirtschaftungsplan für Roten Thun erstellt wird, sollten die Roten Thun betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2107Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1). und (EU) 2019/833Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates gestrichen werden. In Bezug auf Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wurde der Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreffende Teil in die Verordnung (EU) 2019/1154Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des RatesVerordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1). sollten ebenfalls gestrichen werden. Die Verordnungen (EU) 2017/2107, (EG) Nr. 1936/2001 und (EU) 2019/833 sollten daher entsprechend geändert werden.(21)Mit der ICCAT-Empfehlung 18-02 wurde die Empfehlung 17-07 aufgehoben, da der Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich machte, die in dem mit der letztgenannten Empfehlung aufgestellten Wiederauffüllungsplan für Roten Thun ergriffen wurden. Die Verordnung (EU) 2016/1627 zur Durchführung dieses Wiederauffüllungsplans sollte daher aufgehoben werden —HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1GegenstandDiese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden ICCAT) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.Artikel 2GeltungsbereichDiese Verordnung gilt füra)Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, dieim Konventionsgebiet Roten Thun fangen undauch außerhalb des Konventionsgebiets Roten Thun umladen oder an Bord mitführen, der im Konventionsgebiet gefangen wurde,b)Thunfischfarmen der Union,c)Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen;d)Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.Artikel 3ZielZiel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.Artikel 4Verhältnis zu anderen Rechtsakten der UnionSoweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der(1)Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;(2)Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;(3)Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81). über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten;(4)Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT);(5)Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105). mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.Artikel 5BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck(1)ICCAT die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(2)Konvention die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(3)Fischereifahrzeug jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, also Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;(4)lebender Roter Thun Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt ▌wird;(5)SCRS den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;(6)Freizeitfischerei nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen ▌gefangen werden;(7)Sportfischerei nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;(8)Schlepper jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;(9)Verarbeitungsschiff ein Schiff, an Bord dessen die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;(10)Hilfsschiff ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;(11)Tonnare ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;(12)Ringwade ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;(13)Einsetzen (in Netzkäfige) das Verbringen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzucht- oder Mastnetzkäfige;(14)Fangschiff ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;(15)Thunfischfarm ein durch geografische Koordinaten eindeutig abgegrenztes Meeresgebiet, das für die Mast oder Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun genutzt wird. Eine Thunfischfarm kann über mehrere Aufzuchtstandorte verfügen, die alle durch geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind;(16)Aufzucht oder Mast das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und die anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;(17)Entnahme das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;(18)Stereokamera eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs sowie zur Unterstützung bei der Präzisierung des Gewichts und der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun;(19)Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:a)Länge über alles <12 m;b)das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats;c)die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden;d)die maximale Besatzungsstärke beträgt vier Personen odere)das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;(20)gemeinsamer Fangeinsatz jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;(21)gezielte Fischerei Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;(22)BCD ein Fangdokument für Roten Thun;(23)eBCD ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;(24)Konventionsgebiet das in Artikel 1 der Konvention definierte geografische Gebiet;(25)Umladung das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug. Das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, der Tonnare oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;(26)Kontrollumsetzung jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische;(27)Kontrollkamera eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;(28)Parteien die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;(29)großer pelagischer Langleinenfänger einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;(30)Umsetzung jede Umsetzung vona)lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz;b)lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;c)dem Netz mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;d)dem Netz mit lebendem Roten Thun von einer Thunfischfarm in eine andere und lebendem Roten Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm;e)lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers;(31)Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;(32)Fanggerätegruppe eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;(33)Fischereiaufwand das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;(34)zuständiger Mitgliedstaat den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die betreffende Thunfischfarm oder Tonnare fällt.KAPITEL IIBEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMENArtikel 6An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern unter ihrer Flagge, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.(2)Ein Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.(3)Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.Artikel 7Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun▌(1)Die Übertragung ▌von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet ▌. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 13 genannten Inspektionsplans der Mitgliedstaaten und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel ▌53 und 61.(2)Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, der nicht Gegenstand einer Massenentnahme in einer Thunfischfarm ist, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Bestimmungen zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.Artikel 8Übertragung nicht ausgeschöpfter QuotenDie Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.Artikel 9Übertragung von Quoten(1)Eine Quotenübertragung zwischen der Union und den anderen Parteien findet nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und/oder die betreffenden Parteien statt. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat 48 Stunden vor der Quotenübertragung davon in Kenntnis.(2)Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.Artikel 10Quotenkürzungen wegen ÜberfischungÜberfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.Artikel 11Jährliche Fangpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten:a)die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten;b)soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung;c)die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten;d)offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie;e)Angaben zu bezeichneten Häfen;f)die Vorschriften für Beifänge undg)die Zahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer, nicht länger als 24 Meter und keine Ringwadenfänger sind und die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.(2)Die Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die auf Roten Thun fischen dürfen, bemühen sich, diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zuzuteilen; sie müssen eine solche Zuteilung in ihren Fangplänen verzeichnen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne die Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.(3)Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten müssen in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen werden, und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Quotenausschöpfung müssen eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten werden.(4)Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.(5)Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.Artikel 12Aufteilung der FangmöglichkeitenGemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie teilen ▌ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten auf und bieten Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.Artikel 13Jährliche FangkapazitätsmanagementpläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passt der Mitgliedstaat die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität mit den Fangmöglichkeiten vereinbar ist, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.Artikel 14Jährliche InspektionspläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Inspektionsplan auf, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Bei der Aufstellung dieses Plans ist Folgendes zu beachten:a)die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;b)das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Roten Thun.Artikel 15Jährliche Aufzuchtmanagementpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan.(2)Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität mit der geschätzten, für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun vereinbar ist.(3)Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.(4)Die Höchstmenge wild gefangenen Roten Thuns, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, die die Farmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen eintragen ließen.(5)Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so muss diese Erhöhung mit den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten und den Einfuhren von lebendem Roten Thun aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei vereinbar sein.(6)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom SCRS beauftragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei Versuchen zur Ermittlung der Wachstumsraten während der Mast Zugang zu den Farmen haben und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden.(7)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor.Artikel 16Übermittlung der jährlichen Pläne(1)Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne:a)den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11;b)den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13;c)den jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 undd)den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.(2)Die Kommission kompiliert die in Absatz 1 genannten Pläne und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.(3)Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen oder mehrere der der in Absatz 1 genannten Pläne der Kommission nicht innerhalb der dort genannten Frist vor, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne und enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den Plan der Union oder in Änderungen des Unionsplans aufzunehmen, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.KAPITEL IIITECHNISCHE MASSNAHMENArtikel 17Fangzeiten(1)Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli erlaubt.(2)Abweichend von Absatz 1 können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli auf Roten Thun fischen dürfen.(3)Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) bis zum 15. Juli zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.(4)Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der der Kommission den Nachweis erbringt, dass einige seiner Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen, ihre normalen Fangtage während eines Jahres aufgrund der Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Fangsaison um eine entsprechende Anzahl verlorener Fangtage für die betreffenden Ringwadenfänger bis zu einer Höchstgrenze von 10 nicht ausgeschöpften Tagen verlängert wird. Die Untätigkeit der betreffenden Schiffe ist — im Falle eines gemeinsamen Fangeinsatzes für alle beteiligten Schiffe — mit Wetterberichten und VMS-Positionen hinreichend zu belegen.(5)Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.(6)Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.Artikel 18Pflicht zur AnlandungDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.Artikel 19Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.(2)Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung:a)Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;b)Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, undc)Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.(3)Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.(4)Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.(5)Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 20Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 dürfen alle Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, bis zu 5 % ungewollte Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm an Bord behalten.(2)Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.(3)Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.(4)Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße Anwendung.Artikel 21Beifänge(1)Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.(2)Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.(3)Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.(4)Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.(5)Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Fischereifahrzeuge nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über die entsprechenden Mengen von totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.(6)Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Werden diese Beifänge durch das eBCD begleitet, so dürfen sie vermarktet werden.Artikel 22Einsatz von LuftfahrzeugenDer Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, zum Auffinden von Rotem Thun wird verboten.KAPITEL IVFREIZEITFISCHEREIArtikel 23Besondere Quote für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Zuteilung einer besonderen Quote für diese Fischerei. Bei einer solchen Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.(2)Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 24Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Freizeitschiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Liste, die der ICCAT von der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln ist, enthält für jedes Schiff folgende Angaben:a)Name des Schiffes;b)Registernummer;c)ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend);d)etwaiger früherer Name und(e)Name und Anschrift des Eigners/der Eigner und des Betreibers/der Betreiber.(2)Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.(3)Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.(4)Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und gegebenenfalls Länge jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.Artikel 25Fangen, Markieren und Freisetzen(1)Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Zahl von Sportfischereifahrzeugen ausschließlich gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen zu fangen, zu markieren und freizulassen, ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.(2)Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als Fangen, Markieren und Freisetzen gemäß Absatz 1.(3)Mitgliedstaaten, die das Fangen, Markieren und Freisetzen gestatten,a)legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor;b)überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten;c)stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, undd)legen der Kommission jährlich mindestens 50 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an die ICCAT weiter.(4)Jeder Rote Thun, der beim Fangen, Markieren und Freisetzen zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.KAPITEL VKONTROLLMASSNAHMENABSCHNITT 1SCHIFFS- UND TONNARENLISTEN UND -REGISTERArtikel 26Schiffslisten und -register(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis elektronisch folgende Schiffslisten in dem Format, das in der aktuellen Fassung der ICCAT-Leitlinienhttps://www.iccat.int/en/SubmitCOMP.html für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegeben ist:a)eine Liste aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun erteilt wurde, undb)eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden.Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit diese Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Konventionsgebiet Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.(2)Ein Fangschiff kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.(3)Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9). der Kommission.(4)Die Kommission akzeptiert keine nachträgliche Vorlage.(5)Spätere Änderungen der in den Abätzen 1 und 3 genannten Listen in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:a)vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), undb)eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.(6)Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.Artikel 27Fangerlaubnisse für Schiffe(1)Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(2)Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.(3)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 28Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans die Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.(2)Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste gemäß Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(3)Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.(4)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 29Angaben zu Fangtätigkeiten(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassena)den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs;b)die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs;c)die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se);d)die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) unde)den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:a)den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer undb)die Gesamtfänge von Rotem Thun.(3)Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 30Gemeinsame Fangeinsätze(1)Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.(2)Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.(3)Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.(4)Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:a)den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird;b)die Identität der Beteiligten;c)die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe;d)den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge unde)Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.(5)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe.(6)Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.ABSCHNITT 2FANGAUFZEICHNUNGENArtikel 31Aufzeichnungsvorschriften(1)Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.(2)Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.Artikel 32Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren(1)Die Kapitäne von gezielt fischenden Fangschiffen der Union übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, täglich Fangmeldungen auf elektronischem Weg. Diese Berichte sind für Schiffe im Hafen nicht verpflichtend, es sei denn, sie sind an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt. Die Daten in den Meldungen stammen aus den Logbüchern und umfassen Datum, Uhrzeit, Ort (Breitengrad und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns, einschließlich Freisetzungen und Rückwürfe toter Fische. Die Kapitäne übermitteln die Meldungen nach dem Muster in Anhang III oder nach einem von dem Mitgliedstaat geforderten Muster.(2)Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Meldungen je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen. Die Schiffskapitäne oder ihre Bevollmächtigten übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die Meldungen bis 9.00 Uhr (GMT) für den Vortag.(3)Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt Roten Thun fangen, oder ihre Bevollmächtigten erstellen täglich Meldungen, die ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, binnen 48 Stunden auf elektronischen Wege zu übermitteln sind. Diese Meldungen umfassen die ICCAT-Registernummer der Tonnare, Datum und Uhrzeit des Fangs, Gewicht und Anzahl des gefangenen Roten Thuns, einschließlich Nullfängen, Freisetzungen und Rückwürfen toter Fische. Die Kapitäne übermitteln diese Angaben nach dem Muster in Anhang III.(4)Die Kapitäne von Fangschiffen mit Ausnahme von Ringwadenfängern übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten die Meldungen gemäß Absatz 1 bis spätestens Dienstag, 12.00 Uhr (GMT) für die Vorwoche, die am Sonntag endet.ABSCHNITT 3ANLANDUNGEN UND UMLADUNGENArtikel 33Bezeichnete Häfen(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.(2)Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:a)feste Anlande- und Umladezeiten;b)feste Anlande- und Umladeplätze undc)feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.(3)Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare/einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, sofern dies in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.Artikel 34Voranmeldung von Anlandungen(1)Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.(2)Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge von weniger als 12 Metern oder eines Verarbeitungs- oder Hilfsschiffs der Union bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:a)geschätzte Ankunftszeit;b)die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;c)Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;d)äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs.(3)Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.(4)Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.(5)Alle Anlandungen in der Union werden von den zuständigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird nach Maßgabe eines Risikobewertungssystems auf der Grundlage von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem enthält der jährliche Inspektionsplan gemäß Artikel 14.(6)Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Länge über alles des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän eines Fangschiffs ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.Artikel 35Umladungen(1)Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.(2)Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.(3)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder sein Bevollmächtigter übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die in Anhang V vorgesehenen Angaben.(4)Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.(5)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union füllen die ICCAT-Umladeerklärung innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Umladung aus und übermitteln sie an ihre Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge füllen die ICCAT-Umladeerklärung gemäß Anhang V aus. Die Umladeerklärung enthält die Referenznummer des eBCD, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.(6)Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.(7)Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.ABSCHNITT 4BERICHTSPFLICHTENArtikel 36Wöchentliche Meldungen von MengenJeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission wöchentliche Meldungen über die Fänge ▌. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren, Ringwadenfängern und anderen Fangschiffen. Diese Angaben werden aufgeschlüsselt nach Fanggerätetypen ▌. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 37Angaben zur Quotenausschöpfung(1)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.(2)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird. Diese Information wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.(3)Die Kommission unterrichtet das ICCAT-Sekretariat über den Zeitpunkt, zu dem die Unionsquote für Roten Thun ausgeschöpft ist.ABSCHNITT 5BEOBACHTERPROGRAMMEArtikel 38Nationale Beobachterprogramme(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Schiffen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:a)auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 m);b)auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 m);c)auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 m);d)auf 100 % der Schlepper;e)bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.(2)Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere in Folgendem:a)Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch Fangschiffe und Tonnaren;b)Aufzeichnung und Meldung der Fangtätigkeit, was Folgendes umfasst:a)Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung des Fangs (an Bord behalten oder tot oder lebend ins Meer zurückgeworfen);b)Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;c)Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;d)Fangdatum;c)Überprüfung der Einträge im Logbuch;d)Sichtung und Aufzeichnung von Fischereifahrzeugen, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen.(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben führen die nationalen Beobachter auf der Grundlage von SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten aus, wie die Erhebung erforderlicher Daten.(4)Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt, die sie je nachdem an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.(5)Zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 muss jeder Mitgliedstaat Folgendes sicherstellen:a)eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;b)stabile Datenerhebungsprotokolle;c)eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;d)soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren.Artikel 39Regionales Beobachterprogramm der ICCAT(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.(2)Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachtersa)auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern;b)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern;c)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze;d)bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;e)bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen;f)bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen. undg)bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.(3)Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird. Im Falle höherer Gewalt und nachdem der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat muss jedoch unverzüglich den Einsatz eines weiteren regionalen Beobachters beantragen.(5)Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,a)zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand deren die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;b)die ICCAT-Umsetzerklärungen und die Fangdokumente für Roten Thun abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;c)auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten wie beispielsweise Probenahmen durchzuführen.(6)Die Kapitäne und die Besatzung sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen.ABSCHNITT 6UMSETZVORGÄNGEArtikel 40Umsetzgenehmigung(1)Vor einem Umsetzvorgang übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. sein Bevollmächtigter oder der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:a)Name des Fangschiffes, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;b)voraussichtliche Umsetzzeit;c)geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;d)Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Netzkäfignummern;e)Name des Schleppers, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer undf)Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.(2)Für den Zweck des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine Umsetzerklärung erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.(3)Die Netzkäfignummern werden mit einem einmaligen Nummernsystem erstellt, das mindestens den Alpha-3-Code, die dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechen, gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die eindeutigen Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.(4)Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder gegebenenfalls dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.(5)Innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung der Umsetzung genehmigt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat diese oder untersagt sie. Der Umsetzvorgang darf ohne vorherige Genehmigung nicht beginnen.(6)Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.Artikel 41Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und Freisetzung von Rotem Thun(1)Der für das Fangschiff, den Schlepper, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung zu dem Schluss gelangt, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte;b)die Menge Fisch vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte;c)das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte oderd)der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet ist.(2)Wird die Umsetzung nicht genehmigt, so erteilt der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 unmittelbar dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers oder dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.(3)Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und nach höchstens 72 Stunden durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Falle höherer Gewalt oder berechtigter betrieblicher Zwänge ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder sein Bevollmächtigter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.Artikel 42Umsetzerklärung(1)Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat.(2)Umsetzerklärungen werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fischereifahrzeug, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Die Nummer der Erklärung umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben ITD (MS-20**/xxx/ITD).(3)Das Original der Umsetzerklärung liegt während der Umsetzung des Fisches vor. Das Fangschiff oder die Tonnare oder der Schlepper behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.(4)Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen, melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.(5)Angaben zu toten Fischen werden nach den Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.Artikel 43Überwachung per Videokamera(1)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare gewährleistet, dass die Umsetzung zur Überprüfung der Zahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindeststandards und den Verfahren gemäß Anhang X durchgeführt.(2)Der SCRS fordert die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, während die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission übermitteln, die diese an den SCRS weiterleitet.Artikel 44Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter und Durchführung von Untersuchungen.(1)Die an Bord des Fangschiffs und der Tonnare befindlichen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 und Anhang VII müssena)die Umsetzvorgänge registrieren und melden;b)umgesetzte Fänge beobachten und schätzen undc)Einträge in die vorherige Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 40 und die ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Artikel 42 überprüfen.(2)Weichen die Schätzungen des regionalen Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers bzw. des Betreibers der Tonnare oder Thunfischfarm mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des Fangdokuments für Roten Thun wird nicht validiert.(3)In Fällen, in denen die Videoaufzeichnung nicht gut oder klar genug ist, um die umgesetzten Mengen schätzen zu können, kann der Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats um die Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen Beobachter zur Verfügung zu stellen. Sind die Ergebnisse dieser freiwilligen Kontrollumsetzung nicht zufriedenstellend, leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Wird nach dieser Untersuchung bestätigt, dass die Qualität der Videoaufzeichnung keine Schätzung der an der Umsetzung beteiligten Mengen zulässt, ordnen die Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats eine weitere Kontrollumsetzung an und stellen die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung. Es werden solange neue Umsetzungen als Kontrollumsetzungen durchgeführt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung die Schätzung der umgesetzten Mengen ermöglicht.(4)Unbeschadet der Überprüfungen durch Inspektoren unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die Umsetzerklärung nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der Umsetzerklärung mit ihren Beobachtungen decken und eine vorschriftsmäßige Videoaufzeichnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorliegt. Die regionalen ICCAT-Beobachter vergewissern sich auch, dass die ICCAT-Umsetzerklärung dem Kapitän des Schleppers oder gegebenenfalls dem Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare oder dessen Bevollmächtigten übermittelt wird. Ist der ICCAT-Beobachter nicht mit der Umsetzerklärung einverstanden, so vermerkt er seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;(5)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Umsetzerklärung an die Kommission ▌.Artikel 45DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 7EINSETZEN IN NETZKÄFIGEArtikel 46Einsetzgenehmigung und mögliche Nichterteilung der Genehmigung(1)Vor Beginn des Einsetzvorgangs bei jedem einzelnen Transportnetzkäfig dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden. Zu diesem Zweck müssen die geografischen Koordinaten des Polygons, in dem sich die Thunfischfarm befindet, in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 15 vermerkt sein.(2)Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige beantragt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat bei dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den einzusetzenden Roten Thun gefangen hat, die Genehmigung der Einsetzung.(3)Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, keine hinreichende Quote für Roten Thun hatte;b)das Fangschiff oder die Tonnare die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet hat oderc)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte.(4)Wenn der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht erteilt, so muss era)die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen undb)verlangen, dass die zuständige Behörde die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.(5)Das Einsetzen darf nicht ohne die Genehmigung beginnen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung von dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei oder von dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird, sofern dies mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei vereinbart wurde. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ein, so können die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Einsetzen genehmigen.(6)Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.Artikel 47Fangdokumente für Roten ThunDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten verbieten das Einsetzen von Rotem Thun, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem bzw. der für die Fangschiffe oder Tonnaren zuständigen Mitgliedstaat oder Partei validiert werden.Artikel 48InspektionenDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.Artikel 49Überwachung per VideokameraDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Einsetzvorgänge von ihren Aufsichtsbehörden per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Für jeden Einsetzvorgang wird nach den Verfahren gemäß Anhang X eine Videoaufzeichnung angefertigt.Artikel 50Einleitung und Durchführung von UntersuchungenWeichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats und/oder des Betreibers der Thunfischfarm um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Die Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 51.Artikel 51Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun.(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Einsetzvorgänge von einem Programm erfasst werden, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision und Genauigkeit eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische zu schätzen.(2)Das Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI durchgeführt. Alternative Techniken dürfen nur verwendet werden, wenn die ICCAT sie auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.(3)Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem bzw. der für die Fangschiffe zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Einrichtung, die das regionale Beobachterprogramm im Auftrag der ICCAT abwickelt, die Programmergebnisse vor.(4)Ergeben die Programmergebnisse eine Differenz zwischen der Menge Roten Thuns, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und/oder umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Fährt das Fangschiff oder die Tonnare unter der Flagge einer anderen Partei, leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat die Untersuchung in Zusammenarbeit mit dieser Flaggenpartei ein.(5)Der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenna)für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die in Absatz 4 genannte Untersuchung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Programmergebnisse abgeschlossen ist oderb)das Untersuchungsergebnis eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden.(6)Anhand der Programmergebnisse wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der Fangdokumente für Roten Thun werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Aufsichtsbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.(7)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programmergebnisse bis zum 1. September jedes Jahres. Im Falle höherer Gewalt beim Einsetzen in Netzkäfige übermitteln die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse vor dem 12. September. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 15. September jedes Jahres.(8)Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung und in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaates oder Partei von einem Aufzuchtkäfig in einen anderen umgesetzt. Jede Umsetzung wird zur Kontrolle der Anzahl der Exemplare aufgezeichnet. Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen diese Umsetzungen und stellen sicher, dass jede innerbetriebliche Umsetzung im eBCD-System erfasst wird.(9)Eine Differenz von 10 % oder mehr zwischen den Mengen Roten Thuns, den das Fangschiff oder die Tonnare als Fang gemeldet hat, und den beim Einsetzen von der Kontrollkamera ermittelten Mengen stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs bzw. der betreffenden Tonnare dar. Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.Artikel 52Einsetzerklärung und Einsetzbericht(1)Innerhalb von 72 Stunden nach Abschluss jedes Einsetzvorgangs in Netzkäfige legt ein Betreiber der Thunfischfarm der für ihn zuständigen Behörde eine Einsetzerklärung gemäß Anhang XIV vor. ▌(2)Zusätzlich zu der Einsetzerklärung im Sinne von Absatz 1 legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang XI Teil B genannten Elementen vor. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 gilt ein Einsetzvorgang erst nach Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und eines etwaigen Freisetzungsvorgangs als abgeschlossen.Artikel 53Innerbetriebliche Umsetzungen und Stichprobenkontrollen(1)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten richten ein Rückverfolgbarkeitssystem ein, das auch die Videoaufzeichnung innerbetrieblicher Umsetzungen einschließt.(2)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten führen in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Einsetzvorgänge eines Jahres und den ersten Einsatzvorgängen im Folgejahr auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen an in Aufzuchtkäfigen gehaltenem Rotem Thun durch.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 legt jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat einen Mindestanteil (in %) der zu kontrollierenden Fische fest. Dieser Prozentsatz wird in dem jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 genannt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Stichprobenkontrollen mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Ergebnisse bis zum April des Jahres nach dem entsprechenden Quotenzeitraum.Artikel 54Zugang zu und Anforderungen an Videoaufzeichnungen(1)Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in den Artikeln 49 und 51 genannten Videoaufzeichnungen auf Wunsch den nationalen Inspektoren, regionalen Inspektoren und ICCAT-Inspektoren sowie nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.(2)Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.Artikel 55Jährlicher EinsetzberichtDie Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 52 verpflichtet sind, Einsetzerklärungen und -berichte abzugeben, legen der Kommission bis zum 31. Juli jedes Jahres einen Einsetzbericht für das Vorjahr vor. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 3. August jedes Jahres. Der Bericht enthält folgende Angaben:a)für jede Thunfischfarm die Gesamtmenge des von Fischereifahrzeugen und Tonnaren in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns, einschließlich der beim Transport zu den Netzkäfigen aufgetretenen Verluste in Zahlen und Gewicht;b)die Liste der Schiffe, die Roten Thun für die Aufzucht fangen, bereitstellen oder transportieren (Name des Schiffes, Flagge, Lizenznummer, Art des Fanggeräts), und Tonnaren;c)die Ergebnisse des Stichprobenprogramms zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe sowie das Datum, die Uhrzeit, das Fangebiet und die verwendete Fangmethode, zwecks besserer Statistiken für die Bestandsbewertung.Das Stichprobenprogramm sieht vor, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe (Länge oder Gewicht) in Netzkäfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) pro 100 t lebender Fische oder an einer Stichprobe von 10 % der Gesamtzahl der in Netzkäfige eingesetzten Fische erfolgen muss. Stichproben zur Kontrolle der Größe werden nach Maßgabe der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen während der Entnahme in der Thunfischfarm und an beim Transport zu Tode gekommenen Fischen gezogen. Für Fische, die länger als ein Jahr in der Thunfischfarm gehalten werden, sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Entnahmevorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen;d)die Mengen von in Netzkäfigen eingesetztem Rotem Thun und eine Schätzung des Wachstums und der Sterblichkeit in Gefangenschaft und der verkauften Mengen (in Tonnen). Diese Angaben werden von der Thunfischfarm bereitgestellt;e)die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns undf)die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung.Artikel 56DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 8ÜBERWACHUNG UND AUFSICHTArtikel 57Schiffsüberwachungssystem(1)Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Anhang XV ein.(2)Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführt sind, beginnen mindestens 5 Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 5 Tage nach der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.(3)Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format https data feed an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.(5)Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:a)VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;b)bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;c)an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;d)an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.(6)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.ABSCHNITT 9Inspektion und DurchsetzungArtikel 58ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen(1)Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden ICCAT-Regelung) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.(2)Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.(3)Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Inspektion und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.(4)Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.(5)Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.(6)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.Artikel 59Inspektionen bei VerstößenDer Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Schiff nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeuga)seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oderb)den Bestimmungen dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.Artikel 60Gegenkontrollen(1)Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz-/Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.(2)Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.ABSCHNITT 10DurchsetzungArtikel 61DurchsetzungUnbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für Fischfarmen für Roten Thun zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einer Farm, wenn nach nationalem Recht erwiesen ist, dass diese Farm die Bestimmungen der Artikel 46 bis 56 dieser Verordnung nicht beachtet. Je nach Schwere des Verstoßes im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen insbesondere die Aussetzung oder der Entzug der Genehmigung und/oder Geldbußen einschließen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung mit, die sie dem ICCAT-Sekretariat im Hinblick auf eine entsprechende Änderung des Registers der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen mitteilt.KAPITEL 6VermarktungArtikel 62Vermarktungsmaßnahmen(1)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1). sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung ▌und den Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.(2)Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenna)der Rote Thun von Fangschiffen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote ▌oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oderb)der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.(3)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.KAPITEL VIISchlussbestimmungenArtikel 63BewertungAuf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.Artikel 64FinanzierungFür die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.Artikel 65VertraulichkeitIm Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.Artikel 66Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:▌a)Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 8 betreffend die Übertragung nicht genutzter Quoten;b)die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6,c)die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4;d)die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;e)die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 9;f)die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;g)die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;h)die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;i)die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;j)die Zahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;k)die Anhänge I bis XV.(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich sind, beschränkt.Artikel 67Ausübung der Befugnisübertragung(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 66 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 66 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 66 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.Artikel 68Ausschussverfahren(1)Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.Artikel 69Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:a)Artikel 3 Buchstaben g bis j wird gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben.b)In den Anhängen I und II werden die Worte Roter Thun: Thunnus thynnus gestrichenArtikel 70Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.Artikel 71Änderung der Verordnung (EU) 2019/833Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.Artikel 72Aufhebung(1)Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.(2)Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI zu lesen.Artikel 73InkrafttretenDiese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu …,Im Namen des Europäischen ParlamentsDer PräsidentIm Namen des RatesDer Präsident

ANHANG VII

Mindestangaben für Fangerlaubnisse (1)

A.   IDENTIFIZIERUNG

(1)

ICCAT-Registriernummer

(2)

Name des Fischereifahrzeugs

(3)

Externe Kennnummer (Buchstaben und Ziffern)

B.   FANGBEDINGUNGEN

(1)

Ausstellungsdatum

(2)

Geltungsdauer

(3)

Fangauflagen mit Angabe, soweit zutreffend, von Art(en), Fanggebiet, Fanggerät und allen sonstigen aufgrund der vorliegenden Verordnung und/oder nationaler Rechtsvorschriften geltenden Auflagen

 

 

Von ../../..

bis ../../..

Von ../../..

bis ../../..

Von ../../..

bis ../../..

Von ../../..

bis ../../..

Von ../../..

bis ../../..

Von ../../..

bis ../../..

Gebiete

 

 

 

 

 

 

 

Arten

 

 

 

 

 

 

 

Fanggerät

 

 

 

 

 

 

 

Andere Auflagen

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Enthalten in Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011.

ANHANG VIII

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

BESTELLUNG VON REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN

(1)

Jeder regionale ICCAT-Beobachter verfügt über die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

a)

ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;

b)

eingehende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen ist und den ICCAT-Ausbildungsleitlinien entspricht;

c)

die Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

d)

hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs oder der beobachteten Thunfischfarm.

PFLICHTEN DES REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERS

(2)

Der regionale ICCAT-Beobachter

a)

muss die technische Schulung abgeschlossen haben, die in den Leitlinien vorgeschrieben ist, welche die ICCAT aufstellt;

b)

muss Staatsbürger eines Mitgliedstaats sein und sollte, soweit möglich, nicht Staatsbürger des Staats der Thunfischfarm oder der Tonnare bzw. des Flaggenstaats des Ringwadenfängers sein. Wird allerdings Roter Thun dem Netzkäfig entnommen und als frisches Erzeugnis gehandelt, so kann es sich bei dem regionalen ICCAT-Beobachter, der den Entnahmevorgang verfolgt, um einen Staatsbürger des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats handeln;

c)

muss in der Lage sein, die Aufgaben gemäß Nummer 3 wahrzunehmen;

d)

muss in dem von der ICCAT geführten Verzeichnis der regionalen ICCAT-Beobachter ausgewiesen sein;

e)

darf nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf Roten Thun beteiligt sein.

AUFGABEN DER REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTER

(3)

Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Als Beobachter auf Ringwadenfängern überwacht er die Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Ringwadenfänger. Der regionale Beobachter muss insbesondere

(1)

in Fällen, in denen er einen möglichen Verstoß gegen ICCAT-Empfehlungen beobachtet, diese Information unverzüglich an das für ihn zuständige durchführende Unternehmen übermitteln, das sie unverzüglich an die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs weiterleitet;

(2)

die Fangtätigkeiten registrieren und melden;

(3)

die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;

(4)

einen täglichen Bericht über Umsetzvorgänge des Ringwadenfängers erstellen;

(5)

Fischereifahrzeuge, die eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufspüren und registrieren;

(6)

die Umsetzvorgänge registrieren und melden;

(7)

die Position des Fischereifahrzeugs während des Umsetzens überprüfen;

(8)

die umgesetzten Erzeugnisse beobachten und schätzen, auch mithilfe von Videoaufzeichnungen;

(9)

den Namen und die ICCAT-Nummer des betreffenden Fischereifahrzeugs überprüfen und registrieren;

(10)

auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Daten im Rahmen von Task II, wenn dies von der ICCAT verlangt wird.

b)

Als regionaler ICCAT-Beobachter in den Thunfischfarmen und Tonnaren überwacht er deren Einhaltung der ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der regionale ICCAT-Beobachter muss insbesondere

(1)

die Angaben in der Umsetzerklärung und der Einsatzerklärung und den Fangdokumenten für Roten Thun überprüfen, auch mithilfe von Videoaufzeichnungen;

(2)

die Angaben in der Umsetzerklärung, der Einsetzerklärung und den Fangdokumenten für Roten Thun bestätigen;

(3)

einen täglichen Bericht über die Umsetzvorgänge der Thunfischfarmen und Tonnaren erstellen;

(4)

die Umsetzerklärung und die Einsetzerklärung und die Fangdokumente für Roten Thun gegenzeichnen, jedoch nur dann, wenn er der Meinung ist, dass deren Angaben sich mit seinen Beobachtungen decken, einschließlich einer ordnungsgemäßen Videoaufzeichnung als Beweis der Einhaltung gemäß den Anforderungen in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1;

(5)

auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, beispielsweise Proben nehmen, wenn dies von der Kommission verlangt wird;

(6)

das Vorhandensein jeglicher Art von Markierung aufzeichnen und überprüfen, einschließlich natürlicher Kennzeichen, und jedes Anzeichen für unlängst entfernte Markierungen melden.

c)

Er erstellt allgemeine Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän bzw. dem Betreiber der Thunfischfarm Gelegenheit zu geben ist, sachdienliche Informationen aufzunehmen.

d)

Er leitet den in Buchstabe c genannten allgemeinen Bericht binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums an das Sekretariat weiter.

e)

Er nimmt andere von der ICCAT vorgesehene Aufgaben wahr.

(4)

Der regionale ICCAT-Beobachter behandelt alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern und Thunfischfarmen als vertraulich und erkennt diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an.

(5)

Der regionale ICCAT-Beobachter genügt den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenstaats oder des Staats ergeben, in dem die Thunfischfarm liegt und dessen Gerichtsbarkeit das Fischereifahrzeug oder die Thunfischfarm untersteht, dem/der der regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt ist.

(6)

Der regionale ICCAT-Beobachter hält die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Thunfischfarm gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben eines regionalen ICCAT-Beobachters und der in Nummer 7 dieses Anhangs und Artikel 39 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung und des Personals der Thunfischfarm beeinträchtigen.

VERPFLICHTUNGEN DER FLAGGENMITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DEN REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN

(7)

Die für den Ringwadenfänger, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die regionalen ICCAT-Beobachter

a)

Zugang zur Schiffsbesatzung und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnare sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen haben;

b)

auf Anfrage und sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, Zugang zu folgenden Anlagen haben, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 3 dieses Anhangs zu erleichtern:

(1)

Satellitennavigationsausrüstung;

(2)

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

(3)

elektronischen Kommunikationsmitteln;

c)

was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichgestellt werden;

d)

auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben erhalten.

DURCH DAS ICCAT-PROGRAMM FÜR REGIONALE BEOBACHTER VERURSACHTE KOSTEN

(8)

Sämtliche Kosten für die Entsendung von regionalen ICCAT-Beobachtern werden von den Betreibern der Thunfischfarmen oder den Eignern der Ringwadenfänger getragen.

ANHANG IX

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart:

Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:

I.   ERNSTHAFTE VERSTÖSSE

(1)

Im Sinne dieser Verfahren bedeutet ein ernsthafter Verstoß einen Verstoß gegen die Bestimmungen der von der ICCAT angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:

a)

Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

b)

Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der ICCAT hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;

c)

Fischfang in einem Schongebiet;

d)

Fischfang während einer Schonzeit;

e)

absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;

f)

schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;

g)

Einsatz verbotener Fanggeräte;

h)

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

i)

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

j)

mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;

k)

Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;

l)

absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzung des Schiffsüberwachungssystems;

m)

sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;

n)

Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;

o)

Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb eines Schiffs ohne VMS;

p)

Umsetzen ohne Umsetzerklärung;

q)

Umladen auf See.

(2)

Im Falle des Anbordgehens (Boarding) und der Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der der bevollmächtigte Inspektor eine Tätigkeit oder Umstände beobachtet, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen unterrichtet der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

(3)

Der ICCAT-Inspektor verzeichnet im Logbuch des Fischereifahrzeugs die durchgeführten Inspektionen und etwaige festgestellte Verstöße.

(4)

Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

(5)

Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so übermittelt der Flaggenmitgliedstaat innerhalb angemessener Fristen der Europäischen Kommission eine Begründung, die diese an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet, das sie anderen Vertragsparteien auf Anfrage zukommen lässt.

II.   DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN

(6)

Die Inspektionen werden von den von den Vertragsparteien bezeichneten Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten Inspektoren werden der ICCAT mitgeteilt.

(7)

Schiffe, die internationale Boarding- und Inspektionspflichten im Einklang mit diesem Anhang übernehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT zugelassen und von deren Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen Parteien unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.

(8)

Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.

(9)

Vorbehaltlich der vereinbarten Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartigen Fisch fängt, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Schiff nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10 an Bord zu gehen und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge oder des Fanggeräts und aller einschlägigen Unterlagen durch das Inspektionsteam ein, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs geltenden ICCAT-Empfehlungen beachtet werden. Der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält.

(10)

Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam ist so klein wie möglich, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.

(11)

Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch den unter Nummer 8 genannten Dienstausweis aus. Der Inspektor beachtet allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffs und der Besatzung, beschränkt die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeidet, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde.

Jeder Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs gelten. Bei seinen Inspektionen kann der Inspektor vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektor erstellt einen Kontrollbericht in der von der ICCAT genehmigten Form. Der Inspektor unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese.

(12)

Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffs und der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an die ICCAT weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so unterrichtet der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

(13)

Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.

(14)

Der Inspektor nimmt seine Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seiner nationalen Behörde und bleibt ihr gegenüber verantwortlich.

(15)

Die Vertragsparteien prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen der Regelung ergeben, nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragspartei ist gemäß den Bestimmungen dieser Nummer jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.

(16)

a)

Die Vertragsparteien unterrichten die ICCAT jährlich zum 15. Februar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Empfehlung in dem betreffenden Kalenderjahr; die ICCAT kann den Vertragsparteien Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen.

b)

Die in der ICCAT-Empfehlung [19-04] enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsparteien anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; solch eine Vereinbarung wird der ICCAT mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

(17)

a)

Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Kontrolle stattfindet. Der Inspektor gibt in seinem Inspektionsbericht das Teilgebiet an, in dem die Inspektion stattfand, und beschreibt etwaige festgestellte Verstöße.

b)

Der Inspektor ist befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.

(18)

Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden ICCAT-Empfehlungen verstoßen, eine von der ICCAT zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Inspektionsbericht fest.

(19)

Der Inspektor kann das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das er für erforderlich hält, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.

(20)

Der Inspektor kann erforderlichenfalls alle Fänge an Bord inspizieren, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.

(21)

Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:

Image 5C5062021DE14110120210427DE0027.000114121411P9_TC1-CNS(2018)0225Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/764 des Rates.)C5062021DE14210120210427DE0028.000114221421P9_TC1-COD(2019)0151Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/819.)C5062021DE14310120210427DE0029.000114321431P9_TC1-COD(2019)0152Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/820.)C5062021DE14410120210427DE0030.000114421441P9_TC1-COD(2020)0097Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/836.)C5062021DE16010120210428DE0039.0001160218930P9_TC1-COD(2019)0272Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,auf Vorschlag der Europäischen Kommission,nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und SozialausschussesABl. C …,gemäß dem ordentlichen GesetzgebungsverfahrenStandpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021.,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.(2)Mit dem Beschluss 98/392/EG des RatesBeschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1). hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.(3)Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im AtlantikInternationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986. S. 34). (im Folgenden Konvention).(4)Die durch die Konvention errichtete Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden ICCAT) hat auf ihrer 21. Sondertagung 2018 die Empfehlung 18-02 angenommen, mit der ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird (im Folgenden Bewirtschaftungsplan). Der Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) der ICCAT, demzufolge die ICCAT einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018 aufstellen sollte, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich macht, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ergriffen wurden (gemäß der Empfehlung 17-17 zur Änderung der Empfehlung 14-04); dabei dürfen die geltenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen jedoch nicht abgeschwächt werden.(5)Durch die Empfehlung 18-02 wird die Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Roten Thun, die im Wege der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1). in Unionsrecht umgesetzt wurde, aufgehoben.(6)Die ICCAT hat auf ihrer 26. ordentlichen Tagung 2019 die Empfehlung 19-04 zur Änderung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans gemäß der Empfehlung 18-02 angenommen. Mit der Empfehlung 19-04 der ICCAT wird die Empfehlung 18-02 aufgehoben und ersetzt. Mit dieser Verordnung sollte die Empfehlung 19-04 in Unionsrecht umgesetzt werden.(7)Mit dieser Verordnung sollten auch die folgenden ICCAT-Empfehlungen gegebenenfalls vollständig oder teilweise umgesetzt werden: 06-07ICCAT-Empfehlung über die Aufzucht von Rotem Thun., 18-10ICCAT-Empfehlung über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet., 96-14ICCAT-Empfehlung über die Einhaltung der Vorschriften in den Fischereien auf Roten Thun und Schwertfisch im Nordatlantik., 13-13ICCAT-Empfehlung über die Errichtung eines ICCAT-Registers der Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern, die im Konventionsgebiet Fisch fangen dürfen. und 16-15ICCAT-Empfehlung über die Umladung von Rotem Thun..(8)Die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen, damit gewährleistet ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Biomassewerts zu halten, der den höchstmöglichen Dauerertrag (im Folgenden MSY) ermöglicht, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Nach dem SCRS-Bericht 2018Bericht des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS), Madrid, 1. bis 5. Oktober 2018. ist bei Fängen von Rotem Thun eine fischereiliche Sterblichkeit von F0,1 mit dem Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags (Fmsy) vereinbar. Es wird davon ausgegangen, dass der Biomassewert des Bestands ausreicht, um den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) sicherzustellen. B0,1 liegt bei mittleren und niedrigen Rekrutierungsraten über diesem Wert, während bei einer hohen Rekrutierungsrate der Wert unterschritten wird.(9)Bei dem Bewirtschaftungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans sollten ▌die Union und die Mitgliedstaaten ▌die ▌Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken fördern, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, insbesondere die Verwendung von Fanggeräten und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und so zu einem angemessenen Lebensstandard der Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.(10)Es sollten die Besonderheiten und Bedürfnisse der kleinen und handwerklichen Fischerei berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04, mit denen Hindernisse für die Teilnahme kleiner Küstenschiffe an der Fischerei auf Roten Thun beseitigt werden, sollten die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um eine gerechte und transparente Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf kleine, handwerkliche und größere Flotten im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten.(11)Um die Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). des Rates eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). des Rates wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, beispielsweise zu Fanglizenzen und -genehmigungen, und bestimmte Vorschriften für Schiffsüberwachungssysteme, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 19-04 festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen brauchen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden.(12)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt. Der Kohärenz wegen sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgröße im Sinne von Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.(13)Nach der ICCAT-Empfehlung 19-04 muss Roter Thun, der gefangen wurde und der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, zurückgeworfen werden, was auch für Fänge von Rotem Thun gilt, die die in den jährlichen Fangplänen festgelegten Beifanggrenzen überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23). Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04 umgesetzt, die vorsehen, dass Roter Thun von Fischereifahrzeugen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben. Infolgedessen brauchen solche Rückwurf- und Freisetzungsverpflichtungen nicht durch die vorliegende Verordnung geregelt zu werden, sodass sie die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98, unberührt lässt.(14)Bei der Jahrestagung 2018 erkannten die Vertragsparteien der Konvention an, dass die Kontrollen von bestimmten Tätigkeiten in der Fischerei auf Roten Thun verstärkt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde auf der Jahrestagung 2018 vereinbart, dass die für Thunfischfarmen zuständigen Vertragsparteien der Konvention die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Einsetzvorgänge gewährleisten und Stichprobenkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen sollten.(15)Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1). sieht ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden eBCD) vor, mit dem die ICCAT-Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12 umgesetzt wird. Die Empfehlungen 17-09 und 11-20 zur Anwendung des eBCD wurden kürzlich durch die Empfehlungen 18-12 und 18-13 aufgehoben. Daher ist die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 überholt, und die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Verordnung zur Umsetzung der neuesten ICCAT-Vorschriften zum eBCD zu erlassen. Folglich sollte diese Verordnung nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verweisen, sondern allgemein auf das von der ICCAT empfohlene Fangdokumentationsprogramm.(16)Da bestimmte ICCAT-Empfehlungen häufig von ICCAT-Vertragsparteien geändert werden und dies auch künftig so sein dürfte und um künftige ICCAT-Empfehlungen zur Änderung oder Ersetzung des ICCAT-Bewirtschaftungsplans rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission in Bezug auf die folgenden Aspekte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: ▌Fristen für die Übermittlung von Informationen, Zeiträume für die Fangzeiten; Ausnahmen vom Verbot der Übertragung nicht genutzter Quoten; Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung; die Angaben zu Prozentsätzen und Parametern, die der Kommission zu übermitteln sind; Aufgaben für nationale und für regionale Beobachter; Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zur Umsetzung von Fisch; Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und Anordnung der Freisetzung von Fischen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere RechtsetzungABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(17)Die Kommission, die die Union bei ICCAT-Tagungen vertritt, stimmt jährlich einer Reihe rein technischer ICCAT-Empfehlungen zu, insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsbegrenzungen, der Logbuchvorschriften, der Formblätter für Fangmeldungen, der Umlade- und der Umsetzerklärungen, der Mindestangaben für Fanggenehmigungen, der Mindestanzahl von Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit der ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion; Einzelheiten des Inspektions- und Beobachterprogramms, Normen für die Videoaufzeichnung, das Freisetzungsprotokoll, die Normen für die Behandlung von Totfisch, die Einsetzerklärungen oder die Standards von Schiffsüberwachungssystemen, die mit den Anhängen I bis XV dieser Verordnung umgesetzt werden. Die Kommission sollte befugt sein, delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge I bis XV im Einklang mit den geänderten oder ergänzten ICCAT-Empfehlungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.(18)Die ICCAT-Empfehlungen zur Fischerei auf Roten Thun (Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fang, dem Umsetzen, dem Transport, dem Einsetzen in Netzkäfige, der Aufzucht, der Entnahme und der Übertragung) unterliegen einer starken Dynamik. Es werden konstant neue Technologien für die Kontrolle und Bewirtschaftung der Fischerei entwickelt (z. B. Stereokameras und alternative Techniken), die von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden müssen. Daneben müssen erforderlichenfalls operative Verfahren entwickelt werden, um den Mitgliedstaaten bei der Beachtung der in dieser Verordnung verankerten ICCAT-Vorschriften zu helfen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der ausführlichen Bestimmungen für die Übertragung von lebendem Rotem Thun sowie Um- und Einsetzvorgänge übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). ausgeübt werden.(19)Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet der Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.(20)Da mit dieser Verordnung ein neuer, umfassender Bewirtschaftungsplan für Roten Thun erstellt wird, sollten die Roten Thun betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2107Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1). und (EU) 2019/833Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates gestrichen werden. In Bezug auf Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wurde der Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreffende Teil in die Verordnung (EU) 2019/1154Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 1). des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des RatesVerordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1). sollten ebenfalls gestrichen werden. Die Verordnungen (EU) 2017/2107, (EG) Nr. 1936/2001 und (EU) 2019/833 sollten daher entsprechend geändert werden.(21)Mit der ICCAT-Empfehlung 18-02 wurde die Empfehlung 17-07 aufgehoben, da der Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich machte, die in dem mit der letztgenannten Empfehlung aufgestellten Wiederauffüllungsplan für Roten Thun ergriffen wurden. Die Verordnung (EU) 2016/1627 zur Durchführung dieses Wiederauffüllungsplans sollte daher aufgehoben werden —HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1GegenstandDiese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden ICCAT) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.Artikel 2GeltungsbereichDiese Verordnung gilt füra)Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, dieim Konventionsgebiet Roten Thun fangen undauch außerhalb des Konventionsgebiets Roten Thun umladen oder an Bord mitführen, der im Konventionsgebiet gefangen wurde,b)Thunfischfarmen der Union,c)Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen;d)Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.Artikel 3ZielZiel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.Artikel 4Verhältnis zu anderen Rechtsakten der UnionSoweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der(1)Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;(2)Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;(3)Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81). über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten;(4)Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT);(5)Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105). mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.Artikel 5BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck(1)ICCAT die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(2)Konvention die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;(3)Fischereifahrzeug jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, also Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;(4)lebender Roter Thun Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt ▌wird;(5)SCRS den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;(6)Freizeitfischerei nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen ▌gefangen werden;(7)Sportfischerei nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;(8)Schlepper jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;(9)Verarbeitungsschiff ein Schiff, an Bord dessen die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;(10)Hilfsschiff ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;(11)Tonnare ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;(12)Ringwade ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;(13)Einsetzen (in Netzkäfige) das Verbringen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzucht- oder Mastnetzkäfige;(14)Fangschiff ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;(15)Thunfischfarm ein durch geografische Koordinaten eindeutig abgegrenztes Meeresgebiet, das für die Mast oder Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun genutzt wird. Eine Thunfischfarm kann über mehrere Aufzuchtstandorte verfügen, die alle durch geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind;(16)Aufzucht oder Mast das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und die anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;(17)Entnahme das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;(18)Stereokamera eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs sowie zur Unterstützung bei der Präzisierung des Gewichts und der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun;(19)Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:a)Länge über alles <12 m;b)das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats;c)die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden;d)die maximale Besatzungsstärke beträgt vier Personen odere)das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;(20)gemeinsamer Fangeinsatz jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;(21)gezielte Fischerei Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;(22)BCD ein Fangdokument für Roten Thun;(23)eBCD ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;(24)Konventionsgebiet das in Artikel 1 der Konvention definierte geografische Gebiet;(25)Umladung das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug. Das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, der Tonnare oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;(26)Kontrollumsetzung jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische;(27)Kontrollkamera eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;(28)Parteien die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;(29)großer pelagischer Langleinenfänger einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;(30)Umsetzung jede Umsetzung vona)lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz;b)lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;c)dem Netz mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;d)dem Netz mit lebendem Roten Thun von einer Thunfischfarm in eine andere und lebendem Roten Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm;e)lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers;(31)Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;(32)Fanggerätegruppe eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;(33)Fischereiaufwand das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;(34)zuständiger Mitgliedstaat den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die betreffende Thunfischfarm oder Tonnare fällt.KAPITEL IIBEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMENArtikel 6An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern unter ihrer Flagge, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.(2)Ein Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.(3)Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.Artikel 7Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun▌(1)Die Übertragung ▌von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet ▌. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 13 genannten Inspektionsplans der Mitgliedstaaten und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel ▌53 und 61.(2)Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, der nicht Gegenstand einer Massenentnahme in einer Thunfischfarm ist, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Bestimmungen zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.Artikel 8Übertragung nicht ausgeschöpfter QuotenDie Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.Artikel 9Übertragung von Quoten(1)Eine Quotenübertragung zwischen der Union und den anderen Parteien findet nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und/oder die betreffenden Parteien statt. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat 48 Stunden vor der Quotenübertragung davon in Kenntnis.(2)Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.Artikel 10Quotenkürzungen wegen ÜberfischungÜberfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.Artikel 11Jährliche Fangpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten:a)die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten;b)soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung;c)die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten;d)offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie;e)Angaben zu bezeichneten Häfen;f)die Vorschriften für Beifänge undg)die Zahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer, nicht länger als 24 Meter und keine Ringwadenfänger sind und die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.(2)Die Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die auf Roten Thun fischen dürfen, bemühen sich, diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zuzuteilen; sie müssen eine solche Zuteilung in ihren Fangplänen verzeichnen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne die Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.(3)Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten müssen in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen werden, und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Quotenausschöpfung müssen eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten werden.(4)Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.(5)Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.Artikel 12Aufteilung der FangmöglichkeitenGemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie teilen ▌ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten auf und bieten Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.Artikel 13Jährliche FangkapazitätsmanagementpläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passt der Mitgliedstaat die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität mit den Fangmöglichkeiten vereinbar ist, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.Artikel 14Jährliche InspektionspläneJeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Inspektionsplan auf, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Bei der Aufstellung dieses Plans ist Folgendes zu beachten:a)die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;b)das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Roten Thun.Artikel 15Jährliche Aufzuchtmanagementpläne(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan.(2)Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität mit der geschätzten, für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun vereinbar ist.(3)Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.(4)Die Höchstmenge wild gefangenen Roten Thuns, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, die die Farmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen eintragen ließen.(5)Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so muss diese Erhöhung mit den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten und den Einfuhren von lebendem Roten Thun aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei vereinbar sein.(6)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom SCRS beauftragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei Versuchen zur Ermittlung der Wachstumsraten während der Mast Zugang zu den Farmen haben und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden.(7)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor.Artikel 16Übermittlung der jährlichen Pläne(1)Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne:a)den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11;b)den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13;c)den jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 undd)den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.(2)Die Kommission kompiliert die in Absatz 1 genannten Pläne und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.(3)Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen oder mehrere der der in Absatz 1 genannten Pläne der Kommission nicht innerhalb der dort genannten Frist vor, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne und enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den Plan der Union oder in Änderungen des Unionsplans aufzunehmen, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.KAPITEL IIITECHNISCHE MASSNAHMENArtikel 17Fangzeiten(1)Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli erlaubt.(2)Abweichend von Absatz 1 können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli auf Roten Thun fischen dürfen.(3)Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) bis zum 15. Juli zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.(4)Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der der Kommission den Nachweis erbringt, dass einige seiner Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen, ihre normalen Fangtage während eines Jahres aufgrund der Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Fangsaison um eine entsprechende Anzahl verlorener Fangtage für die betreffenden Ringwadenfänger bis zu einer Höchstgrenze von 10 nicht ausgeschöpften Tagen verlängert wird. Die Untätigkeit der betreffenden Schiffe ist — im Falle eines gemeinsamen Fangeinsatzes für alle beteiligten Schiffe — mit Wetterberichten und VMS-Positionen hinreichend zu belegen.(5)Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.(6)Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.Artikel 18Pflicht zur AnlandungDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.Artikel 19Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.(2)Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung:a)Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;b)Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, undc)Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.(3)Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.(4)Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.(5)Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 20Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung(1)Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 dürfen alle Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, bis zu 5 % ungewollte Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm an Bord behalten.(2)Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.(3)Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.(4)Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße Anwendung.Artikel 21Beifänge(1)Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.(2)Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.(3)Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.(4)Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.(5)Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Fischereifahrzeuge nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über die entsprechenden Mengen von totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.(6)Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Werden diese Beifänge durch das eBCD begleitet, so dürfen sie vermarktet werden.Artikel 22Einsatz von LuftfahrzeugenDer Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, zum Auffinden von Rotem Thun wird verboten.KAPITEL IVFREIZEITFISCHEREIArtikel 23Besondere Quote für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Zuteilung einer besonderen Quote für diese Fischerei. Bei einer solchen Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.(2)Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.Artikel 24Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Freizeitschiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Liste, die der ICCAT von der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln ist, enthält für jedes Schiff folgende Angaben:a)Name des Schiffes;b)Registernummer;c)ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend);d)etwaiger früherer Name und(e)Name und Anschrift des Eigners/der Eigner und des Betreibers/der Betreiber.(2)Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.(3)Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.(4)Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und gegebenenfalls Länge jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.Artikel 25Fangen, Markieren und Freisetzen(1)Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Zahl von Sportfischereifahrzeugen ausschließlich gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen zu fangen, zu markieren und freizulassen, ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.(2)Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als Fangen, Markieren und Freisetzen gemäß Absatz 1.(3)Mitgliedstaaten, die das Fangen, Markieren und Freisetzen gestatten,a)legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor;b)überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten;c)stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, undd)legen der Kommission jährlich mindestens 50 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an die ICCAT weiter.(4)Jeder Rote Thun, der beim Fangen, Markieren und Freisetzen zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.KAPITEL VKONTROLLMASSNAHMENABSCHNITT 1SCHIFFS- UND TONNARENLISTEN UND -REGISTERArtikel 26Schiffslisten und -register(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis elektronisch folgende Schiffslisten in dem Format, das in der aktuellen Fassung der ICCAT-Leitlinienhttps://www.iccat.int/en/SubmitCOMP.html für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegeben ist:a)eine Liste aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun erteilt wurde, undb)eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden.Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit diese Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Konventionsgebiet Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.(2)Ein Fangschiff kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.(3)Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9). der Kommission.(4)Die Kommission akzeptiert keine nachträgliche Vorlage.(5)Spätere Änderungen der in den Abätzen 1 und 3 genannten Listen in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:a)vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), undb)eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.(6)Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.Artikel 27Fangerlaubnisse für Schiffe(1)Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(2)Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.(3)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 28Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans die Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.(2)Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste gemäß Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.(3)Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.(4)Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.Artikel 29Angaben zu Fangtätigkeiten(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassena)den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs;b)die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs;c)die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se);d)die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) unde)den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:a)den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer undb)die Gesamtfänge von Rotem Thun.(3)Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 30Gemeinsame Fangeinsätze(1)Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.(2)Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.(3)Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.(4)Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:a)den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird;b)die Identität der Beteiligten;c)die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe;d)den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge unde)Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.(5)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe.(6)Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.ABSCHNITT 2FANGAUFZEICHNUNGENArtikel 31Aufzeichnungsvorschriften(1)Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.(2)Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.Artikel 32Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren(1)Die Kapitäne von gezielt fischenden Fangschiffen der Union übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, täglich Fangmeldungen auf elektronischem Weg. Diese Berichte sind für Schiffe im Hafen nicht verpflichtend, es sei denn, sie sind an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt. Die Daten in den Meldungen stammen aus den Logbüchern und umfassen Datum, Uhrzeit, Ort (Breitengrad und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns, einschließlich Freisetzungen und Rückwürfe toter Fische. Die Kapitäne übermitteln die Meldungen nach dem Muster in Anhang III oder nach einem von dem Mitgliedstaat geforderten Muster.(2)Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Meldungen je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen. Die Schiffskapitäne oder ihre Bevollmächtigten übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die Meldungen bis 9.00 Uhr (GMT) für den Vortag.(3)Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt Roten Thun fangen, oder ihre Bevollmächtigten erstellen täglich Meldungen, die ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, binnen 48 Stunden auf elektronischen Wege zu übermitteln sind. Diese Meldungen umfassen die ICCAT-Registernummer der Tonnare, Datum und Uhrzeit des Fangs, Gewicht und Anzahl des gefangenen Roten Thuns, einschließlich Nullfängen, Freisetzungen und Rückwürfen toter Fische. Die Kapitäne übermitteln diese Angaben nach dem Muster in Anhang III.(4)Die Kapitäne von Fangschiffen mit Ausnahme von Ringwadenfängern übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten die Meldungen gemäß Absatz 1 bis spätestens Dienstag, 12.00 Uhr (GMT) für die Vorwoche, die am Sonntag endet.ABSCHNITT 3ANLANDUNGEN UND UMLADUNGENArtikel 33Bezeichnete Häfen(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.(2)Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:a)feste Anlande- und Umladezeiten;b)feste Anlande- und Umladeplätze undc)feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.(3)Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare/einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, sofern dies in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.Artikel 34Voranmeldung von Anlandungen(1)Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.(2)Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge von weniger als 12 Metern oder eines Verarbeitungs- oder Hilfsschiffs der Union bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:a)geschätzte Ankunftszeit;b)die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;c)Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;d)äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs.(3)Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.(4)Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.(5)Alle Anlandungen in der Union werden von den zuständigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird nach Maßgabe eines Risikobewertungssystems auf der Grundlage von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem enthält der jährliche Inspektionsplan gemäß Artikel 14.(6)Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Länge über alles des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän eines Fangschiffs ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.Artikel 35Umladungen(1)Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.(2)Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.(3)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder sein Bevollmächtigter übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die in Anhang V vorgesehenen Angaben.(4)Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.(5)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union füllen die ICCAT-Umladeerklärung innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Umladung aus und übermitteln sie an ihre Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge füllen die ICCAT-Umladeerklärung gemäß Anhang V aus. Die Umladeerklärung enthält die Referenznummer des eBCD, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.(6)Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.(7)Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.ABSCHNITT 4BERICHTSPFLICHTENArtikel 36Wöchentliche Meldungen von MengenJeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission wöchentliche Meldungen über die Fänge ▌. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren, Ringwadenfängern und anderen Fangschiffen. Diese Angaben werden aufgeschlüsselt nach Fanggerätetypen ▌. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.Artikel 37Angaben zur Quotenausschöpfung(1)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.(2)Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird. Diese Information wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.(3)Die Kommission unterrichtet das ICCAT-Sekretariat über den Zeitpunkt, zu dem die Unionsquote für Roten Thun ausgeschöpft ist.ABSCHNITT 5BEOBACHTERPROGRAMMEArtikel 38Nationale Beobachterprogramme(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Schiffen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:a)auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 m);b)auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 m);c)auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 m);d)auf 100 % der Schlepper;e)bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.(2)Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere in Folgendem:a)Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch Fangschiffe und Tonnaren;b)Aufzeichnung und Meldung der Fangtätigkeit, was Folgendes umfasst:a)Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung des Fangs (an Bord behalten oder tot oder lebend ins Meer zurückgeworfen);b)Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;c)Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;d)Fangdatum;c)Überprüfung der Einträge im Logbuch;d)Sichtung und Aufzeichnung von Fischereifahrzeugen, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen.(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben führen die nationalen Beobachter auf der Grundlage von SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten aus, wie die Erhebung erforderlicher Daten.(4)Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt, die sie je nachdem an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.(5)Zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 muss jeder Mitgliedstaat Folgendes sicherstellen:a)eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;b)stabile Datenerhebungsprotokolle;c)eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;d)soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren.Artikel 39Regionales Beobachterprogramm der ICCAT(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.(2)Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachtersa)auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern;b)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern;c)bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze;d)bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;e)bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen;f)bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen. undg)bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.(3)Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird. Im Falle höherer Gewalt und nachdem der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat muss jedoch unverzüglich den Einsatz eines weiteren regionalen Beobachters beantragen.(5)Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,a)zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand deren die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;b)die ICCAT-Umsetzerklärungen und die Fangdokumente für Roten Thun abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;c)auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten wie beispielsweise Probenahmen durchzuführen.(6)Die Kapitäne und die Besatzung sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen.ABSCHNITT 6UMSETZVORGÄNGEArtikel 40Umsetzgenehmigung(1)Vor einem Umsetzvorgang übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. sein Bevollmächtigter oder der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:a)Name des Fangschiffes, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;b)voraussichtliche Umsetzzeit;c)geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;d)Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Netzkäfignummern;e)Name des Schleppers, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer undf)Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.(2)Für den Zweck des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine Umsetzerklärung erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.(3)Die Netzkäfignummern werden mit einem einmaligen Nummernsystem erstellt, das mindestens den Alpha-3-Code, die dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechen, gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die eindeutigen Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.(4)Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder gegebenenfalls dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.(5)Innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung der Umsetzung genehmigt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat diese oder untersagt sie. Der Umsetzvorgang darf ohne vorherige Genehmigung nicht beginnen.(6)Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.Artikel 41Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und Freisetzung von Rotem Thun(1)Der für das Fangschiff, den Schlepper, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung zu dem Schluss gelangt, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte;b)die Menge Fisch vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte;c)das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte oderd)der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet ist.(2)Wird die Umsetzung nicht genehmigt, so erteilt der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 unmittelbar dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers oder dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.(3)Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und nach höchstens 72 Stunden durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Falle höherer Gewalt oder berechtigter betrieblicher Zwänge ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder sein Bevollmächtigter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.Artikel 42Umsetzerklärung(1)Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat.(2)Umsetzerklärungen werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fischereifahrzeug, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Die Nummer der Erklärung umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben ITD (MS-20**/xxx/ITD).(3)Das Original der Umsetzerklärung liegt während der Umsetzung des Fisches vor. Das Fangschiff oder die Tonnare oder der Schlepper behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.(4)Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen, melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.(5)Angaben zu toten Fischen werden nach den Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.Artikel 43Überwachung per Videokamera(1)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare gewährleistet, dass die Umsetzung zur Überprüfung der Zahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindeststandards und den Verfahren gemäß Anhang X durchgeführt.(2)Der SCRS fordert die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, während die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission übermitteln, die diese an den SCRS weiterleitet.Artikel 44Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter und Durchführung von Untersuchungen.(1)Die an Bord des Fangschiffs und der Tonnare befindlichen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 und Anhang VII müssena)die Umsetzvorgänge registrieren und melden;b)umgesetzte Fänge beobachten und schätzen undc)Einträge in die vorherige Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 40 und die ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Artikel 42 überprüfen.(2)Weichen die Schätzungen des regionalen Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers bzw. des Betreibers der Tonnare oder Thunfischfarm mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des Fangdokuments für Roten Thun wird nicht validiert.(3)In Fällen, in denen die Videoaufzeichnung nicht gut oder klar genug ist, um die umgesetzten Mengen schätzen zu können, kann der Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats um die Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen Beobachter zur Verfügung zu stellen. Sind die Ergebnisse dieser freiwilligen Kontrollumsetzung nicht zufriedenstellend, leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Wird nach dieser Untersuchung bestätigt, dass die Qualität der Videoaufzeichnung keine Schätzung der an der Umsetzung beteiligten Mengen zulässt, ordnen die Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats eine weitere Kontrollumsetzung an und stellen die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung. Es werden solange neue Umsetzungen als Kontrollumsetzungen durchgeführt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung die Schätzung der umgesetzten Mengen ermöglicht.(4)Unbeschadet der Überprüfungen durch Inspektoren unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die Umsetzerklärung nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der Umsetzerklärung mit ihren Beobachtungen decken und eine vorschriftsmäßige Videoaufzeichnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorliegt. Die regionalen ICCAT-Beobachter vergewissern sich auch, dass die ICCAT-Umsetzerklärung dem Kapitän des Schleppers oder gegebenenfalls dem Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare oder dessen Bevollmächtigten übermittelt wird. Ist der ICCAT-Beobachter nicht mit der Umsetzerklärung einverstanden, so vermerkt er seine Anwesenheit in den Transfererklärungen und den Fangdokumenten für Roten Thun und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;(5)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Umsetzerklärung an die Kommission ▌.Artikel 45DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 7EINSETZEN IN NETZKÄFIGEArtikel 46Einsetzgenehmigung und mögliche Nichterteilung der Genehmigung(1)Vor Beginn des Einsetzvorgangs bei jedem einzelnen Transportnetzkäfig dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden. Zu diesem Zweck müssen die geografischen Koordinaten des Polygons, in dem sich die Thunfischfarm befindet, in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 15 vermerkt sein.(2)Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige beantragt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat bei dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den einzusetzenden Roten Thun gefangen hat, die Genehmigung der Einsetzung.(3)Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dassa)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, keine hinreichende Quote für Roten Thun hatte;b)das Fangschiff oder die Tonnare die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet hat oderc)das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte.(4)Wenn der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht erteilt, so muss era)die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen undb)verlangen, dass die zuständige Behörde die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.(5)Das Einsetzen darf nicht ohne die Genehmigung beginnen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung von dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei oder von dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird, sofern dies mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei vereinbart wurde. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ein, so können die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Einsetzen genehmigen.(6)Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.Artikel 47Fangdokumente für Roten ThunDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten verbieten das Einsetzen von Rotem Thun, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem bzw. der für die Fangschiffe oder Tonnaren zuständigen Mitgliedstaat oder Partei validiert werden.Artikel 48InspektionenDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.Artikel 49Überwachung per VideokameraDie für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Einsetzvorgänge von ihren Aufsichtsbehörden per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Für jeden Einsetzvorgang wird nach den Verfahren gemäß Anhang X eine Videoaufzeichnung angefertigt.Artikel 50Einleitung und Durchführung von UntersuchungenWeichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats und/oder des Betreibers der Thunfischfarm um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Die Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 51.Artikel 51Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun.(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Einsetzvorgänge von einem Programm erfasst werden, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision und Genauigkeit eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische zu schätzen.(2)Das Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI durchgeführt. Alternative Techniken dürfen nur verwendet werden, wenn die ICCAT sie auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.(3)Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem bzw. der für die Fangschiffe zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Einrichtung, die das regionale Beobachterprogramm im Auftrag der ICCAT abwickelt, die Programmergebnisse vor.(4)Ergeben die Programmergebnisse eine Differenz zwischen der Menge Roten Thuns, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und/oder umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Fährt das Fangschiff oder die Tonnare unter der Flagge einer anderen Partei, leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat die Untersuchung in Zusammenarbeit mit dieser Flaggenpartei ein.(5)Der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenna)für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die in Absatz 4 genannte Untersuchung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Programmergebnisse abgeschlossen ist oderb)das Untersuchungsergebnis eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden.(6)Anhand der Programmergebnisse wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der Fangdokumente für Roten Thun werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Aufsichtsbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.(7)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programmergebnisse bis zum 1. September jedes Jahres. Im Falle höherer Gewalt beim Einsetzen in Netzkäfige übermitteln die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse vor dem 12. September. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 15. September jedes Jahres.(8)Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung und in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaates oder Partei von einem Aufzuchtkäfig in einen anderen umgesetzt. Jede Umsetzung wird zur Kontrolle der Anzahl der Exemplare aufgezeichnet. Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen diese Umsetzungen und stellen sicher, dass jede innerbetriebliche Umsetzung im eBCD-System erfasst wird.(9)Eine Differenz von 10 % oder mehr zwischen den Mengen Roten Thuns, den das Fangschiff oder die Tonnare als Fang gemeldet hat, und den beim Einsetzen von der Kontrollkamera ermittelten Mengen stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs bzw. der betreffenden Tonnare dar. Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.Artikel 52Einsetzerklärung und Einsetzbericht(1)Innerhalb von 72 Stunden nach Abschluss jedes Einsetzvorgangs in Netzkäfige legt ein Betreiber der Thunfischfarm der für ihn zuständigen Behörde eine Einsetzerklärung gemäß Anhang XIV vor. ▌(2)Zusätzlich zu der Einsetzerklärung im Sinne von Absatz 1 legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang XI Teil B genannten Elementen vor. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 gilt ein Einsetzvorgang erst nach Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und eines etwaigen Freisetzungsvorgangs als abgeschlossen.Artikel 53Innerbetriebliche Umsetzungen und Stichprobenkontrollen(1)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten richten ein Rückverfolgbarkeitssystem ein, das auch die Videoaufzeichnung innerbetrieblicher Umsetzungen einschließt.(2)Die für die Thunfischfarmen zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten führen in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Einsetzvorgänge eines Jahres und den ersten Einsatzvorgängen im Folgejahr auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen an in Aufzuchtkäfigen gehaltenem Rotem Thun durch.(3)Für die Zwecke von Absatz 2 legt jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat einen Mindestanteil (in %) der zu kontrollierenden Fische fest. Dieser Prozentsatz wird in dem jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 genannt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Stichprobenkontrollen mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Ergebnisse bis zum April des Jahres nach dem entsprechenden Quotenzeitraum.Artikel 54Zugang zu und Anforderungen an Videoaufzeichnungen(1)Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in den Artikeln 49 und 51 genannten Videoaufzeichnungen auf Wunsch den nationalen Inspektoren, regionalen Inspektoren und ICCAT-Inspektoren sowie nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.(2)Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.Artikel 55Jährlicher EinsetzberichtDie Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 52 verpflichtet sind, Einsetzerklärungen und -berichte abzugeben, legen der Kommission bis zum 31. Juli jedes Jahres einen Einsetzbericht für das Vorjahr vor. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 3. August jedes Jahres. Der Bericht enthält folgende Angaben:a)für jede Thunfischfarm die Gesamtmenge des von Fischereifahrzeugen und Tonnaren in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns, einschließlich der beim Transport zu den Netzkäfigen aufgetretenen Verluste in Zahlen und Gewicht;b)die Liste der Schiffe, die Roten Thun für die Aufzucht fangen, bereitstellen oder transportieren (Name des Schiffes, Flagge, Lizenznummer, Art des Fanggeräts), und Tonnaren;c)die Ergebnisse des Stichprobenprogramms zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe sowie das Datum, die Uhrzeit, das Fangebiet und die verwendete Fangmethode, zwecks besserer Statistiken für die Bestandsbewertung.Das Stichprobenprogramm sieht vor, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe (Länge oder Gewicht) in Netzkäfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) pro 100 t lebender Fische oder an einer Stichprobe von 10 % der Gesamtzahl der in Netzkäfige eingesetzten Fische erfolgen muss. Stichproben zur Kontrolle der Größe werden nach Maßgabe der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen während der Entnahme in der Thunfischfarm und an beim Transport zu Tode gekommenen Fischen gezogen. Für Fische, die länger als ein Jahr in der Thunfischfarm gehalten werden, sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Entnahmevorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen;d)die Mengen von in Netzkäfigen eingesetztem Rotem Thun und eine Schätzung des Wachstums und der Sterblichkeit in Gefangenschaft und der verkauften Mengen (in Tonnen). Diese Angaben werden von der Thunfischfarm bereitgestellt;e)die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns undf)die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung.Artikel 56DurchführungsrechtsakteDie Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.ABSCHNITT 8ÜBERWACHUNG UND AUFSICHTArtikel 57Schiffsüberwachungssystem(1)Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Anhang XV ein.(2)Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführt sind, beginnen mindestens 5 Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 5 Tage nach der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.(3)Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format https data feed an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.(5)Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:a)VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;b)bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;c)an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;d)an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.(6)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.ABSCHNITT 9Inspektion und DurchsetzungArtikel 58ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen(1)Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden ICCAT-Regelung) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.(2)Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.(3)Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Inspektion und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.(4)Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.(5)Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.(6)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.Artikel 59Inspektionen bei VerstößenDer Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Schiff nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeuga)seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oderb)den Bestimmungen dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.Artikel 60Gegenkontrollen(1)Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz-/Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.(2)Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.ABSCHNITT 10DurchsetzungArtikel 61DurchsetzungUnbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für Fischfarmen für Roten Thun zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einer Farm, wenn nach nationalem Recht erwiesen ist, dass diese Farm die Bestimmungen der Artikel 46 bis 56 dieser Verordnung nicht beachtet. Je nach Schwere des Verstoßes im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen insbesondere die Aussetzung oder der Entzug der Genehmigung und/oder Geldbußen einschließen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung mit, die sie dem ICCAT-Sekretariat im Hinblick auf eine entsprechende Änderung des Registers der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen mitteilt.KAPITEL 6VermarktungArtikel 62Vermarktungsmaßnahmen(1)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1). sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung ▌und den Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.(2)Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenna)der Rote Thun von Fangschiffen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote ▌oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oderb)der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.(3)Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.KAPITEL VIISchlussbestimmungenArtikel 63BewertungAuf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.Artikel 64FinanzierungFür die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.Artikel 65VertraulichkeitIm Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.Artikel 66Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:▌a)Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 8 betreffend die Übertragung nicht genutzter Quoten;b)die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6,c)die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4;d)die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;e)die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 9;f)die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;g)die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;h)die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;i)die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;j)die Zahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;k)die Anhänge I bis XV.(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich sind, beschränkt.Artikel 67Ausübung der Befugnisübertragung(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 66 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 66 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 66 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.Artikel 68Ausschussverfahren(1)Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.Artikel 69Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:a)Artikel 3 Buchstaben g bis j wird gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben.b)In den Anhängen I und II werden die Worte Roter Thun: Thunnus thynnus gestrichenArtikel 70Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.Artikel 71Änderung der Verordnung (EU) 2019/833Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.Artikel 72Aufhebung(1)Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.(2)Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI zu lesen.Artikel 73InkrafttretenDiese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu …,Im Namen des Europäischen ParlamentsDer PräsidentIm Namen des RatesDer Präsident

ANHANG X

Mindestnormen für Videoaufzeichnungen.

Umsetzvorgänge

(1)

Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.

(2)

Die Originalaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des Fangschiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare.

(3)

Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem an Bord des Ringwadenfängers anwesenden regionalen ICCAT-Beobachter und eine dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übermittelt, wobei letztere die Umsetzerklärung und die entsprechenden Fänge, auf die sie sich bezieht, begleitet. Dieses Verfahren gilt für nationale Beobachter nur bei Umsetzungen zwischen Schleppern.

(4)

Zu Beginn und/oder am Ende jeder Videoaufzeichnung ist die Nummer der ICCAT-Umsetzgenehmigung anzuzeigen.

(5)

Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.

(6)

Die Videoaufzeichnung schließt das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn der Umsetzung sowie Aufnahmen ein, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.

(7)

Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Umsetzvorgang erfassen.

(8)

Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.

(9)

Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, wird eine Kontrollumsetzung durchgeführt. Der Betreiber kann bei den Flaggenbehörden des Schiffes oder der Tonnare eine Kontrollumsetzung beantragen. Verlangt der Unternehmer eine solche Kontrollübertragung nicht oder ist das Ergebnis dieser freiwilligen Übertragung nicht zufriedenstellend, so fordern die Kontrollbehörden so viele Kontrollübertragungen wie nötig an, bis eine Videoaufzeichnung von ausreichender Qualität vorliegt. Bei diesen Kontrollumsetzungen wird die Umsetzung des gesamten Roten Thuns vom annehmenden Netzkäfig in einen anderen, leeren Netzkäfig durchgeführt. Kommt der Fisch aus einer Tonnare, so kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die Kontrollumsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert.

Einsetzen in Netzkäfige

(1)

Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Einsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.

(2)

Die Originalaufzeichnung verbleibt gegebenenfalls während der gesamten Laufzeit der Genehmigung in der Thunfischfarm.

(3)

Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter übergeben.

(4)

Zu Beginn und/oder am Ende jeder Videoaufzeichnung ist die Nummer der ICCAT-Einsetzgenehmigung anzuzeigen.

(5)

Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.

(6)

Die Videoaufzeichnung schließt das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Einsetzens ein und lässt erkennen, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.

(7)

Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Einsetzvorgang erfassen.

(8)

Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.

(9)

Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Einsetzung. Bei der neuerlichen Einsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt.

ANHANG XI

Normen und Verfahren für Stereokamerasysteme bei Einsetzvorgängen

A.   Verwendung von Stereokamerasystemen

Bei der Verwendung der nach Artikel 51 dieser Verordnung bei Einsetzvorgängen vorgeschriebenen Stereokamerasysteme ist Folgendes zu beachten:

(1)

Die Beprobungsintensität bei lebenden Fischen beträgt mindestens 20 % der Menge Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird. Sofern dies technisch möglich ist, sollten lebende Fische sequentiell beprobt werden, wobei jedes fünfte Exemplar zu messen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die in einer Entfernung von 2 m bis 8 m von der Kamera gemessen werden.

(2)

Die Abmessungen der Umsetzungsschleuse, die den abgebenden Netzkäfig mit dem annehmenden Netzkäfig verbindet, dürfen eine Breite von 10 m und eine Höhe von 10 m nicht überschreiten.

(3)

Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, für ein und denselben Einsatzvorgang mehr als einen Umrechnungsalgorithmus anzuwenden; um je nach der Größenkategorie des beim Einsetzen gemessenen Fischs die Länge bis zur Schwanzflossengabelung in Gesamtgewicht umzurechnen, werden die aktuellsten vom SCRS aufgestellten Algorithmen herangezogen.

(4)

Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von 2 m bis 8 m validiert werden.

(5)

Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms ist die Fehlermarge anzugeben, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und +/– 5 % nicht übersteigen darf.

(6)

Der Bericht über die Ergebnisse des Stereokameraprogramms umfasst Einzelheiten zu allen vorstehend angeführten technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Umsetzschleuse und der Algorithmen (Verhältnis Länge/Gewicht). Der SCRS überprüft diese Spezifikationen und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen zu ihrer Änderung ab.

(7)

Sind die Stereokameraaufnahmen zu schlecht, um das Gewicht des eingesetzten Roten Thuns schätzen zu können, ordnen die Behörden des für das Fangschiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats einen neuen Einsetzvorgang an.

B.   Präsentation und Nutzung der Programmergebnisse

(1)

Bei gemeinsamen Fangeinsätzen und für eine Aufzuchtanlage bestimmten Tonnarefängen, die nur eine Partei und/oder einen Mitgliedstaat betreffen, werden Entscheidungen über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Gesamtfänge der Tonnare getroffen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die mehr als eine Partei und/oder mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, wird die Entscheidung über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf die Einsetzvorgänge getroffen, es sei denn, die Behörden aller Flaggenparteien und/oder aller Mitgliedstaaten der am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe haben etwas anderes vereinbart.

(2)

Innerhalb von 15 Tagen nach dem Einsetzdatum legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Kommission einen Bericht zusammen mit folgenden Unterlagen vor:

a)

technischer Bericht über das Stereokamerasystem, der Folgendes umfasst:

allgemeine Informationen: Art, Ort, Netzkäfig, Datum, Algorithmus;

Angaben zur Größenstatistik: Durchschnittsgewicht und -länge, Minimalgewicht und -länge, Maximalgewicht und -länge, Anzahl beprobter Fische, Gewichtsverteilung, Größenverteilung;

b)

ausführliche Programmergebnisse mit Angaben zu Größe und Gewicht jedes beprobten Fisches;

c)

Einsetzbericht, der Folgendes umfasst:

allgemeine Angaben zum Vorgang: Nummer des Einsetzvorgangs, Name der Thunfischfarm, Nummer des Netzkäfigs, Nummer der Fangdokumente für Roten Thun, Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung, Name und Flagge des Fangschiffs oder der Tonnare, Name und Flagge des Schleppers, Datum des Einsatzes des Stereokamerasystems und Name der Filmdatei;

zur Umrechnung von Länge in Gewicht verwendeter Algorithmus;

Vergleich zwischen den in den Fangdokumenten für Roten Thun (BCD) gemeldeten Mengen und den mit der Stereokamera ermittelten Mengen in Anzahl Fische, Durchschnittsgewicht und Gesamtgewicht (die Differenz wird nach folgender Formel berechnet: (Stereokamerasystem — BCD)/ Stereokamerasystem * 100);

Fehlermarge des Systems;

bei Einsetzberichten zu gemeinsamen Fangeinsätzen/Tonnaren umfasst der letzte Einsetzbericht auch eine Zusammenfassung aller Angaben der vorangegangenen Einsetzberichte.

(3)

Bei Erhalt des Einsetzberichts treffen die Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Maßnahmen, die je nach den nachstehend genannten Sachlagen erforderlich sind:

a)

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare in den Fangdokumenten für Roten Thun gemeldet hat, liegt innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse:

keine Freisetzungsanweisung;

die Angaben in den Fangdokumenten für Roten Thun zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht werden (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras oder alternativer Techniken ergibt) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.

b)

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare in den Fangdokumenten für Roten Thun gemeldet hat, liegt unter dem niedrigsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

Freisetzungsanweisung auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Spanne der Stereokameraergebnisse;

Freisetzung im Einklang mit dem Verfahren in Artikel 41 Absatz 2 und Anhang XII;

im Anschluss an die Freisetzung werden die Angaben in den Fangdokumenten für Roten Thun zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras ergibt, abzüglich der Anzahl der freigesetzten Fische) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.

c)

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare in den Fangdokumenten für Roten Thun gemeldet hat, liegt über dem höchsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

keine Freisetzungsanweisung;

in den Fangdokumenten für Roten Thun werden die Angaben zum Gesamtgewicht (unter Verwendung des höchstens Werts innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse), zur Anzahl Fische (unter Verwendung der Kontrollkameraergebnisse) und zum Durchschnittsgewicht entsprechend geändert.

(4)

Bei jeder relevanten Änderung der Fangdokumente für Roten Thun müssen die in Abschnitt 2 eingetragenen Werte (Anzahl und Gewicht) mit den Angaben in Abschnitt 6 übereinstimmen, und die Werte in den Abschnitten 3, 4 und 6 dürfen nicht höher als die in Abschnitt 2 sein.

(5)

Im Falle des Ausgleichs von Differenzen, die in individuellen Einsetzberichten bei allen Einsetzungen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einer Tonnare festgestellt wurden, werden — unabhängig davon, ob eine Freisetzung notwendig ist oder nicht — alle betroffenen Fangdokumente für Roten Thun auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Stereokameraergebnisse geändert. Die Fangdokumente für Roten Thun, die die Mengen freigesetzten Roten Thuns betreffen, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln. Die Fangdokumente für Roten Thun, der nicht freigesetzt wurde, bei dem jedoch die Ergebnisse aus den Stereokamerasystemen oder alternativen Techniken von den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen abweichen, werden ebenfalls geändert, um diese Differenzen widerzuspiegeln.

Die Fangdokumente für Roten Thun, die die Fänge betreffen, aus denen Fische freigesetzt wurden, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln.

ANHANG XII

Freisetzungsprotokoll

(1)

Die Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtnetzen in die See wird mit Videokamera aufgezeichnet und von einem regionalen ICCAT-Beobachter beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen zusammen mit den Videoaufzeichnungen dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.

(2)

Wurde eine Freisetzungsanweisung erlassen, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um Entsendung eines regionalen ICCAT-Beobachters.

(3)

Die Freisetzung von Rotem Thun aus Transportnetzen oder Tonnaren in die See wird von einem nationalen Beobachter des für den Schlepper oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats übermittelt.

(4)

Vor einer Freisetzung haben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Kontrollumsetzung anzuordnen, bei der die Anzahl und das Gewicht der freizusetzenden Fische mithilfe konventioneller Kameras und/oder Stereokameras geschätzt werden.

(5)

Die Behörden des Mitgliedstaats können jede zusätzliche Maßnahme treffen, die sie für erforderlich halten, um zu gewährleisten, dass die Freisetzung zu einer Zeit und an einem Ort stattfindet, die am ehesten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Fisch zum Bestand zurückkehrt. Der Betreiber ist für das Überleben des Fisches verantwortlich, bis die Freisetzung stattgefunden hat. Diese Freisetzungen finden innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Umsetzungen statt.

(6)

Nach Abschluss der Entnahmen werden in der Thunfischfarm verbliebene Fische, für die keine Fangdokumente vorliegen, im Einklang mit den Verfahren des Artikels 41 Absatz 2 und des vorliegenden Anhangs freigesetzt.

ANHANG XIII

Umgang mit totem Fisch

Bei Fangtätigkeiten von Ringwadenfängern werden die Mengen an Fisch, die tot in der Ringwade vorgefunden werden, in das Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragen und entsprechend von der Quote des Mitgliedstaats abgezogen.

Aufzeichnung/Handhabung von totem Fisch bei der ersten Umsetzung

(1)

In den dem Betreiber des Schleppers ausgehändigten Fangdokumenten für Roten Thun müssen Abschnitt 2 (Gesamtfang), Abschnitt 3 (Handel mit lebendem Fisch) und Abschnitt 4 (Umsetzung einschließlich „toter“ Fische) ausgefüllt sein.

Die in den Abschnitten 3 und 4 eingetragenen Gesamtmengen müssen den in Abschnitt 2 eingetragenen Mengen entsprechen. Die Fangdokumente für Roten Thun werden von der Original-ICCAT-Umsetzerklärung gemäß dieser Verordnung begleitet. Die in der ICCAT-Umsetzerklärung gemeldeten Mengen (lebend umgesetzt) müssen den Mengen entsprechen, die in Abschnitt 3 der damit zusammenhängenden Fangdokumente für Roten Thun eingetragen sind.

(2)

Ein Doppel der Fangdokumente für Roten Thun, der den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Betreiber des Hilfsschiffs ausgehändigt, der den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder verbleibt auf dem Fangschiff, wenn dies direkt an der Küste anlandet). Die toten Fische und das Doppel der Fangdokumente für Roten Thun werden von einer Kopie der ICCAT-Umsetzerklärung begleitet.

(3)

Die Mengen toter Fische werden in den Fangdokumenten für Roten Thun des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Falle gemeinsamer Fangeinsätze — in den Fangdokumenten für Roten Thun der Fangschiffe oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst.

ANHANG XIV

ICCAT-Einsetzerklärung (1)

Name des Schiffs

Flagge

Registriernummer Identifizier-bare Käfignummer

Fang-datum

Ort des Fangs (Längengrad)

eBCD- Nummer

eBCD- Datum

Einsatzdatum

In Käfige eingsetzte Menge (t)

Anzahl der zur Mast in Käfige eingesetzten Fische

Größenzusammensetzung

Aufzuchtein-richtung (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Hierbei handelt es sich um die Einsetzerklärung gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-07.

(*1)  Zur Mast von im Konventionsbereich gefangenem Roten Thun zugelassene Einrichtung.

ANHANG XV

Mindestnormen für die Einrichtung eines Schiffsüberwachungssystems im ICCAT-Konventionsgebiet (1)

(1)

Unbeschadet strengerer Anforderungen, die möglicherweise in bestimmten ICCAT-Fischereien gelten, richtet jeder Flaggenmitgliedstaat für seine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die berechtigt sind, in Gewässern außerhalb der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats zu fischen, ein Schiffsüberwachungssystem (im Folgenden „VMS“) ein.

a)

Er verpflichtet seine Fischereifahrzeuge, mit einem autonomen, manipulationssicheren System ausgestattet zu sein, das kontinuierlich, automatisch und unabhängig von jeglichem Eingreifen Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenmitgliedstaats übermittelt, sodass Position, Kurs und Geschwindigkeit eines Fischereifahrzeugs vom betreffenden Flaggenmitgliedstaat nachverfolgt werden können.

b)

Er stellt sicher, dass das Satellitenüberwachungsgerät an Bord des Fischereifahrzeugs die folgenden Daten erfasst und kontinuierlich an das FÜZ des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt:

Schiffskennzeichen;

geografische Position des Schiffs (Länge und Breite) mit einer Fehlermarge von weniger als 500 m und einem Konfidenzintervall von 99 % sowie

Datum und Uhrzeit.

c)

Er stellt sicher, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats automatisch benachrichtigt wird, wenn die Kommunikation zwischen dem FÜZ und dem Satellitenüberwachungsgerät unterbrochen wird.

d)

In Zusammenarbeit mit dem Küstenstaat stellt er sicher, dass die Positionsmeldungen, die seine Schiffe übermitteln, während sie in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaats tätig sind, auch automatisch und in Echtzeit an das FÜZ des Küstenstaats übertragen werden, der die Tätigkeit genehmigt hat. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung ist gebührend darauf zu achten, die Betriebskosten, die technischen Schwierigkeiten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Meldungen so gering wie möglich zu halten.

e)

Um die Übermittlung und den Empfang von Positionsmeldungen gemäß Nummer 1 Buchstabe d zu erleichtern, tauschen das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei und das FÜZ des Küstenstaats ihre Kontaktdaten aus und melden einander unverzüglich jede Änderung dieser Daten. Das FÜZ des Küstenstaats informiert das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei über jede Unterbrechung beim Empfang der kontinuierlichen Positionsmeldungen. Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats bzw. der Flagggenpartei und dem FÜZ des Küstenstaats erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

(2)

Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die VMS-Meldungen im Einklang mit Nummer 1 übermittelt und empfangen werden, und verwendet diese Informationen, um die Position seiner Schiffe kontinuierlich zu verfolgen.

(3)

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Kapitäne der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge dafür sorgen, dass die Satellitenüberwachungsgeräte dauerhaft und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten erfasst und für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe mindestens einmal alle zwei Stunden übermittelt werden. Darüber hinaus verpflichten die Mitgliedstaaten ihre Schiffsbetreiber dafür zu sorgen, dass

a)

das Satellitenüberwachungsgerät in keiner Weise manipuliert wird;

b)

VMS-Daten in keiner Weise geändert werden;

c)

die an das Satellitenüberwachungsgerät angeschlossenen Antennen in keiner Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt werden;

d)

das Satellitenüberwachungsgerät fest in das Fischereifahrzeug eingebaut ist und die Stromversorgung nicht absichtlich in irgendeiner Weise unterbrochen wird und

e)

das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff entfernt wird, es sei denn, es handelt sich um eine Reparatur oder einen Austausch.

(4)

Bei technischem Versagen oder Ausfall des an Bord eines Fischereifahrzeugs eingebauten Satellitenüberwachungsgeräts muss dieses innerhalb eines Monats nach dem Defekt repariert oder ausgetauscht werden, es sei denn, das Schiff wurde gegebenenfalls von der Liste der zugelassenen großen Fischereifahrzeuge gestrichen; andernfalls oder im Falle von Schiffen, die nicht in der ICCAT-Liste der zugelassenen Schiffe erfasst sein müssen, verliert die Genehmigung zum Fischfang in Gebieten außerhalb der Gerichtsbarkeit der Flaggenpartei ihre Gültigkeit. Ein Schiff mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät darf keine Fangreise beginnen. Fällt ein Gerät während einer Fangreise aus oder tritt ein technisches Versagen ein, muss die Reparatur oder der Austausch erfolgen, sobald das Schiff in einen Hafen einläuft; das Fischereifahrzeug darf keine Fangreise beginnen, solange das Satellitenüberwachungsgerät nicht repariert oder ausgetauscht wurde.

(5)

Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Partei stellt sicher, dass ein Fischereifahrzeug mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät dem FÜZ mindestens einmal täglich über andere Kommunikationsmittel (Funk, webgestützte Meldung, E-Mail, Fax oder Telex) die in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Daten meldet.

(6)

Der Mitgliedstaat bzw. die Partei darf es einem Schiff lediglich gestatten, sein Satellitenüberwachungsgerät auszuschalten, wenn das Schiff längere Zeit keinen Fischfang betreibt (z. B. Reparatur im Trockendock) und die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenmitgliedstaats oder der betreffenden Flaggenpartei vorab davon unterrichtet werden. Bevor das Schiff den Hafen verlässt, muss das Satellitenüberwachungsgerät wieder aktiviert werden, die entsprechenden Daten erfassen und mindestens eine Meldung übermitteln.

(1)  Hierbei handelt es sich um die ICCAT-Empfehlung 18-10 über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet.

ANHANG XVI

Entsprechungstabelle zwischen der Verordnung (EU) 2016/1627 und der vorliegenden Verordnung

Verordnung (EU) 2016/1627

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 7

Artikel 12

Artikel 8

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 17 und Anhang I

Artikel 12

Artikel 17 und Anhang I

Artikel 13

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 25

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 26

Artikel 21

Artikel 4

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28

Artikel 24

Artikel 30

Artikel 25

Artikel 31

Artikel 26

Artikel 32

Artikel 27

Artikel 36

Artikel 28

Artikel 37

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 33

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 35

Artikel 33

Artikel 40

Artikel 34

Artikel 41

Artikel 35

Artikel 43

Artikel 36

Artikel 44

Artikel 37

Artikel 51

Artikel 38

Artikel 42

Artikel 39

Artikel 45

Artikel 40

Artikel 46

Artikel 41

Artikel 46

Artikel 42

Artikel 47

Artikel 43

Artikel 48

Artikel 44

Artikel 49

Artikel 45

Artikel 50

Artikel 46

Artikel 51

Artikel 47

Artikel 55

Artikel 48

Artikel 56

Artikel 49

Artikel 57

Artikel 50

Artikel 38

Artikel 51

Artikel 39

Artikel 52

Artikel 58

Artikel 53

Artikel 15

Artikel 54

Artikel 59

Artikel 55

Artikel 60

Artikel 56

Artikel 62

Artikel 57

Artikel 63

Artikel 58

Artikel 64

Artikel 59

Artikel 68

Artikel 60

Artikel 70

Artikel 61

Artikel 71

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang III

Anhang VI

Anhang IV

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang IX

Anhang X

Anhang X

Anhang XI

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XII

ANHANG XIII


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/217


P9_TA(2021)0144

Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (14308/1/2020 — C9-0113/2021 — 2018/0331(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14308/1/2020 — C9-0113/2021),

unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0640),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (2),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9-0133/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte vom 17.4.2019, P8_TA(2019)0421.

(2)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 67.


Donnerstag, 29. April 2021

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/218


P9_TA(2021)0145

Digitales grünes Zertifikat — Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0130 — C9-0104/2021 — 2021/0068(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(Abänderung 25, sofern nicht anders angegeben)

(2021/C 506/40)

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

zu dem Vorschlag der Kommission

VERORDNUNG (EU) 2021/… DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (EU-COVID-19-Zertifikat)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind detaillierte Regelungen zur Ausübung dieses Rechts festgelegt.

(1a)

Die Erleichterung der Freizügigkeit ist eine der Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Erholung.

(2)

Am 30. Januar 2020 rief der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wegen des weltweiten Ausbruchs des neuartigen schweren akuten Atemwegssyndroms Coronavirus 2 (SARS-CoV2), das die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) verursacht, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus. Am 11. März 2020 gelangte die WHO zu der Einschätzung, dass COVID-19 als Pandemie eingestuft werden kann.

(3)

Um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergriffen, die sich zum Teil auf das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgewirkt haben, wie Einreisebeschränkungen oder Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen bzw. eine Testpflicht für die Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen bei grenzüberschreitend Reisenden. Diese Beschränkungen wirken sich nachteilig auf Bürger und Unternehmen, insbesondere auf Grenzgänger und Pendler oder Saisonarbeitnehmer, aus.

(4)

Am 13. Oktober 2020 nahm der Rat seine Empfehlung (EU) 2020/1475 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit im Schengen-Raum aufgrund der COVID-19-Pandemie (3) an. Darin wird ein koordiniertes Vorgehen in folgenden Schlüsselbereichen festgelegt: Anwendung gemeinsamer Kriterien und Schwellenwerte bei der Entscheidung über die Einführung von Beschränkungen der Freizügigkeit, Kartierung des COVID-19-Übertragungsrisikos mithilfe eines vereinbarten Farbcodes sowie Annahme eines koordinierten Konzepts für die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, die in Abhängigkeit vom Übertragungsrisiko in angemessener Weise auf Personen angewandt werden können, die sich von einem Gebiet in ein anderes begeben. In der Empfehlung wird auch betont, dass aus zwingend notwendigen Gründen reisende Personen (gemäß Nummer 19 der Empfehlung) sowie Grenzpendler, deren Leben in besonderem Maße von solchen Beschränkungen betroffen ist, vor allem wenn sie kritische Funktionen ausüben oder für kritische Infrastrukturen wesentlich sind, aufgrund ihrer besonderen Situation ▌von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 ausgenommen werden sollten.

(5)

Unter Zugrundelegung der Kriterien und Schwellenwerte aus der Empfehlung (EU) 2020/1475 veröffentlicht das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) einmal wöchentlich eine nach Regionen untergliederte Karte der Mitgliedstaaten (4), um deren Entscheidungsprozesse zu unterstützen.

(6)

Wie in der Empfehlung (EU) 2020/1475 betont wird, sollten jegliche Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der Union, die zur Eindämmung von COVID-19 eingeführt werden, auf spezifischen und begrenzten Gründen des öffentlichen Interesses beruhen, nämlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Solche Beschränkungen müssen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden. Daher sollten die getroffenen Maßnahmen im Einklang mit den Bemühungen um die Wiederherstellung eines voll funktionsfähigen Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Dauer strikt begrenzt bleiben und nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus sollten sie im Einklang mit den Maßnahmen stehen, die die Union ergriffen hat, um einen nahtlosen ungehinderten Verkehr von Waren und wesentlichen Dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Gesundheits- und medizinischen Personals über grüne Vorfahrtsspuren („Green Lanes“) an Grenzübergängen, die Gegenstand der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung so genannter „Green Lanes“ im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (5) sind.

(7)

Nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand weisen geimpfte Personen und solche, die ein negatives Testergebnis anhand eines NAAT-Tests, der weniger als [72 Stunden] zurückliegt, oder anhand eines Antigen-Schnelltests, der weniger als [24 Stunden] zurückliegt, vorweisen können, sowie Personen, die in den vergangenen [6 Monaten] positiv auf Antikörper gegen das Spike-Protein getestet wurden, ein deutlich geringeres Risiko auf, andere mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Die Freizügigkeit von Personen, die nach fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, etwa weil sie gegen SARS-CoV-2 immun sind und das Virus nicht übertragen können, sollte nicht eingeschränkt werden, da dies zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich wäre.

(7a)

Damit die Zertifikate einheitlich verwendet werden, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, wie lange sie jeweils gültig sind. Derzeit ist jedoch noch nicht klar, ob Impfungen die Übertragung von COVID-19 verhindern. Ebenso ist nicht hinreichend belegt, wie lange eine Person wirksam vor COVID-19 geschützt ist, nachdem sie sich von einer früheren Infektion erholt hat. Daher sollte die Gültigkeitsdauer auf der Grundlage neuer technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden können.

(8)

Viele Mitgliedstaaten haben Initiativen zur Ausstellung von Impfzertifikaten eingeleitet oder verfolgen entsprechende Pläne. Solche Impfzertifikate müssen allerdings vollständig interoperabel, kompatibel, sicher und überprüfbar sein, damit sie in einem grenzüberschreitenden Kontext, wenn Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, wirksam verwendet werden können. Inhalt, Format, Grundsätze, technische Standards und Schutzniveau solcher Zertifikate bedürfen eines gemeinsam beschlossenen Konzepts der Mitgliedstaaten.

(9)

Die Ausübung der Freizügigkeit ▌ sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich der Tourismusbranche, können durch einseitige Maßnahmen in diesem Bereich erheblich beeinträchtigt werden, da nationale Behörden und Personenverkehrsträger wie Fluggesellschaften, Bahn, Fernbusse oder Fähren sich einer Vielzahl unterschiedlicher Dokumentenformate gegenübersehen, nicht nur was den Impfstatus einer Person angeht, sondern auch in Bezug auf Tests und eine eventuelle Genesung von COVID-19. [Abänd. 8]

(9a)

In seiner Entschließung vom 3. März 2021 zu der Festlegung einer EU-Strategie für nachhaltigen Tourismus forderte das Europäische Parlament eine unionsweit einheitliche Vorgehensweise beim Tourismus, sowohl indem — unter anderem durch ein EU-Gesundheitsschutzprotokoll für Tests und Quarantänevorschriften — gemeinsame Kriterien für ein sicheres Reisen umgesetzt werden als auch indem eine gemeinsame Impfbescheinigung eingeführt wird, sobald hinreichend belegt ist, dass geimpfte Personen das Virus nicht übertragen, oder indem Impfverfahren gegenseitig anerkannt werden.

(10)

Unbeschadet der im Schengen-Besitzstand, insbesondere in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) , vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen, und zwecks leichterer Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ▌zu bewegen und aufzuhalten, sollte ein verbindlicher und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltender gemeinsamer Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate („ EU-COVID-19- Zertifikat“) geschaffen werden, mit denen COVID-19-Impfungen und -Tests sowie die Genesung von einer COVID-19-Infektion bescheinigt werden. An allen Verkehrsknotenpunkten in der Union (Flughäfen, Häfen, Bahn- und Busbahnhöfen usw.), an denen das Zertifikat überprüft wird, sollten standardisierte und gemeinsame Kriterien und Verfahren für die Überprüfung des EU-COVID-19-Zertifikats auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission angewandt werden.

(10a)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten jedes Zertifikat anerkennen, das nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellt wurde. Die interoperablen Zertifikate sollten einander für die Dauer ihrer Gültigkeit gleichgestellt sein.

(11)

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Hinblick auf mögliche Beschränkungen der Freizügigkeit und anderer Grundrechte infolge der COVID-19-Pandemie zu erleichtern und zugleich ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und ist nicht so zu verstehen, als würden durch sie Beschränkungen der Freizügigkeit oder anderer Grundrechte infolge der Pandemie erleichtert oder gefördert. ▌Die in der Empfehlung (EU) 2020/1475 genannten Ausnahmen von der Beschränkung der Freizügigkeit infolge der COVID-19-Pandemie sollten weiterhin gelten. Die Notwendigkeit einer Überprüfung der durch diese Verordnung eingeführten Zertifikate sollte an sich nicht zur Rechtfertigung einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen herangezogen werden können. Kontrollen an den Binnengrenzen sollten ein letztes Mittel bleiben, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399.

(12)

Ein gemeinsames Konzept für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung solcher interoperablen Zertifikate basiert auf Vertrauen. Falsche COVID-19-Zertifikate können ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Die Behörden eines Mitgliedstaats müssen Gewissheit haben, dass die Angaben in einem Zertifikat, das in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, vertrauenswürdig sind, nicht gefälscht wurden, sich auf die Person beziehen, die das Zertifikat vorlegt, und dass Personen, die diese Angaben überprüfen, ausschließlich auf die erforderlichen Mindestinformationen zugreifen können.

(13)

Das von falschen COVID-19-Zertifikaten ausgehende Risiko ist real. Am 1. Februar 2021 gab Europol eine Frühwarnmeldung über den rechtswidrigen Verkauf falscher negativer COVID-19-Testzertifikate heraus (7). Angesichts vorhandener, leicht zugänglicher technischer Mittel wie hochauflösende Drucker und verschiedene Grafikprogramme sind Betrüger in der Lage, ge- oder verfälschte bzw. nachgemachte Zertifikate von hoher Qualität anzufertigen. Es wurden Fälle von illegalem Verkauf gefälschter Testzertifikate gemeldet, an denen mehrere organisierte Fälscherbanden und opportunistische Einzeltäter beteiligt waren, die falsche Zertifikate sowohl im Internet als auch offline zum Kauf angeboten haben.

(14)

Zur Gewährleistung der Interoperabilität und des gleichberechtigten Zugangs , auch für schutzbedürftige Personen, wie z. B. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränktem Zugang zu digitalen Technologien, sollten die Mitgliedstaaten die Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, je nach Wahl des Inhabers in elektronischem Format und/oder auf Papier ausstellen. Potenzielle Inhaber sollten so die Möglichkeit haben, eine Papierfassung des Zertifikats anzufordern und zu erhalten und/ oder das Zertifikat auf einem mobilen Gerät zu speichern und vorzuweisen. Die Zertifikate sollten mit einem interoperablen, elektronisch lesbaren Strichcode versehen sein, der ausschließlich die einschlägigen, die Zertifikate betreffenden Daten enthält . Die Mitgliedstaaten sollten die Echtheit, die Gültigkeit und Unversehrtheit der Zertifikate durch elektronische Siegel ▌gewährleisten. Die Angaben auf dem Zertifikat sollten auch in einer vom Menschen lesbaren Form vorliegen, entweder ausdruckt oder als unformatierter Text. Die Zertifikate sollten übersichtlich gestaltet sowie einfach und benutzerfreundlich zu handhaben sein. Die Informationen und das Layout sollten in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Art und Weise dargestellt werden, die den Barrierefreiheitsanforderungen für Informationen, einschließlich digitaler Informationen, gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) entspricht. Um Beeinträchtigungen der Freizügigkeit zu vermeiden, sollten die Zertifikate unentgeltlich ausgestellt werden, und ▌ Personen sollten Anspruch auf deren Ausstellung haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, automatisch oder im Falle des Genesungszertifikats nur auf Anforderung ausstellen und dafür sorgen, dass sie problemlos und rasch erlangt werden können, sowie bei Bedarf die notwendige Unterstützung leisten, um einen gleichberechtigten Zugang für alle Personen sicherzustellen . Alle zusätzlichen Ausgaben für technische und digitale Infrastruktur und Verkehrsinfrastruktur, die zur Einführung der Impfzertifikate erforderlich ist, sollten im Rahmen von Fonds und Programmen der Union förderfähig sein. [Abänd. 17]

(14a)

Die Impfungen sollten als globale öffentliche Güter gelten, zu denen die breite Öffentlichkeit Zugang hat, und die Mitgliedstaaten sollten dementsprechend für einen gerechten und kostenlosen Zugang für alle Bürgerinnen und Bürger sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten ebenso für einen allgemeinen, leichten, zeitnahen und kostenlosen Zugang zu COVID-19-Tests sorgen, unter anderem indem diese an allen Verkehrsknotenpunkten bereitgestellt werden. Die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollte nicht zu Ungleichbehandlung und Diskriminierung aufgrund des Impfstatus oder des Besitzes eines bestimmten, in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Zertifikats führen.

(15)

Die Sicherheit, Echtheit, Unversehrtheit und Gültigkeit der Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, sowie ihre Übereinstimmung mit den Datenschutzvorschriften der Union sind unverzichtbare Voraussetzungen, damit sie in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Deshalb muss ein Vertrauensrahmen geschaffen werden, der die Regeln sowie die Infrastruktur für die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung der Zertifikate festlegt. Die Infrastruktur sollte so gestaltet werden, dass sie auf allen elektronischen Geräten funktioniert, wobei die Verwendung von Technologie der Union eindeutig vorzuziehen und zugleich dafür Sorge zu tragen ist, dass diese Infrastruktur vor Cyberbedrohungen geschützt ist. Mit dem Vertrauensrahmen sollte dafür gesorgt werden, dass die Überprüfung eines Zertifikats offline und auf eine Weise erfolgen kann, dass der Aussteller von der Überprüfung nicht in Kenntnis gesetzt wird, wodurch sichergestellt werden sollte, dass weder der Aussteller eines Zertifikats noch ein Dritter darüber unterrichtet wird, wenn ein Inhaber ein Zertifikat vorlegt. Der Entwurf zur Interoperabilität von Gesundheitszertifikaten (9), der am 12. März 2021 von dem nach Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU (10) eingerichteten Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste beschlossen wurde, sollte die Basis für den Vertrauensrahmen bilden. Der Vertrauensrahmen sollte sich daher auf eine Public-Key-Infrastruktur stützen, wobei die Vertrauenskette von den Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten bis hin zu den einzelnen Stellen, die die Zertifikate ausstellen, reichen sollte. Der Vertrauensrahmen sollte es ermöglichen, Betrug, insbesondere Fälschungen, zu erkennen. Für jede Impfung, jeden Test oder jede Genesung sollte ein eigenes, unabhängiges Zertifikat ausgestellt werden, in dem die früheren Zertifikate des Inhabers nicht aufgelistet werden sollten.

(16)

Gemäß dieser Verordnung sollten alle Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, Personen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2004/38/EG — d. h. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen , einschließlich Bürger der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 355 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem die Impfung oder der Test durchgeführt wurde oder in dem sich die genesene Person aufhält. Soweit relevant oder angemessen, sollten die Zertifikate im Namen der geimpften, getesteten oder genesenen Person einer anderen Person , z. B. im Namen geschäftsunfähiger Personen dem gesetzlichen Vormund , oder Eltern, die im Namen ihrer Kinder handeln, ausgestellt werden. Die Zertifikate sollten keine Legalisation oder sonstige ähnliche Förmlichkeiten erfordern.

(16a)

Beschränkungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen behindern insbesondere Personen, die die Grenze täglich oder häufig auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule, bei Besuchen enger Verwandter, um medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen oder zur Pflege von Angehörigen überqueren. Mit dem EU-COVID-19-Zertifikat sollte die Freizügigkeit von Grenzbewohnern, grenzüberschreitend tätigen Saison- und Leiharbeitnehmern und im Verkehrswesen tätigen Arbeitnehmern erleichtert werden.

(16b)

Die Mitgliedstaaten sollten mit Blick auf die Erwägung 14a der vorliegenden Verordnung und die Ziffern 6 und 19 der Empfehlung (EU) 2020/1475 den Besonderheiten von Grenzregionen, Regionen in äußerster Randlage, Exklaven und geografisch isolierten Gebieten sowie der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene besondere Aufmerksamkeit widmen, ebenso wie Personen, die als Grenzgänger, grenzüberschreitend erwerbstätige Personen oder Grenzbewohner zu betrachten sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den sie in der Regel täglich oder zumindest einmal wöchentlich zurückkehren. [Abänd. 18]

(17)

Die Zertifikate, aus denen das EU-COVID-19- Zertifikat besteht, könnten auch Staatsangehörigen von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl oder Personen, die dort ihren Wohnsitz haben, ausgestellt werden ▌.

(18)

▌Die von der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Drittländern andererseits getroffenen Vereinbarungen über die Freizügigkeit von Personen sehen die Möglichkeit vor, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einzuschränken. Falls eine solche Vereinbarung keinen Mechanismus zur Aufnahme von Rechtsakten der Europäischen Union vorsieht, so sollten die Zertifikate, die den Begünstigten der betreffenden Vereinbarung ausgestellt wurden, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen anerkannt werden. Voraussetzung hierfür sollte ein von der Kommission zu erlassender Durchführungsrechtsakt sein, in dem festgestellt wird, dass ein solches Drittland Zertifikate gemäß dieser Verordnung ausstellt und förmlich zusichert, dass es die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate anerkennt.

(19)

Die Verordnung (EU) 2021/XXXX gilt für Drittstaatsangehörige, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen und die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates, für den diese Verordnung gilt, niederlassen oder sich dort aufhalten und sich nach Unionsrecht in andere Staaten bewegen dürfen.

(20)

Bei dem für die Zwecke dieser Verordnung zu schaffenden Rahmen sollte die Kohärenz mit weltweiten Initiativen oder vergleichbaren Initiativen mit Drittländern, mit denen die Europäische Union enge Partnerschaften unterhält, angestrebt werden, ▌an denen die WHO und die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation beteiligt sind . Dies sollte nach Möglichkeit auch die Interoperabilität zwischen den technologischen Systemen, die auf globaler Ebene geschaffen wurden, und den für die Zwecke dieser Verordnung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit innerhalb der Union eingerichteten Systemen beinhalten, unter anderem durch die Beteiligung an einer Public-Key-Infrastruktur oder den bilateralen Austausch öffentlicher Schlüssel. Um Personen , die von Drittländern , in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten oder in Anhang II AEUV angeführten überseeischen Ländern oder Hoheitsgebieten oder den Färöern geimpft oder getestet wurden, die Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte zu erleichtern, sollte diese Verordnung die Anerkennung von Zertifikaten vorsehen, die von Drittländern , überseeischen Ländern, Hoheitsgebieten oder den Färöern Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausgestellt werden, sofern die Kommission feststellt, dass diese Zertifikate nach Standards ausgestellt werden, die den gemäß dieser Verordnung festgelegten Standards gleichwertig sind.

(21)

Zwecks Erleichterung der Freizügigkeit und um sicherzustellen, dass die aktuellen Beschränkungen während der COVID-19-Pandemie auf koordinierte Weise auf Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der von dem Gesundheitssicherheitsausschuss, dem ECDC und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) bereitgestellten Leitlinien aufgehoben werden können, sollte ein interoperables Impfzertifikat festgelegt werden. Mit diesem Impfzertifikat sollte bestätigt werden, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat einen COVID-19-Impfstoff erhalten hat , und ermöglicht werden, die Reisebeschränkungen aufzuheben . Das Zertifikat sollte lediglich die Informationen enthalten, die erforderlich sind, um den Inhaber sowie den COVID-19-Impfstoff, die Nummer, das Datum und den Ort der Impfung eindeutig identifizieren zu können. Die Mitgliedstaaten sollten Impfzertifikate für Personen ausstellen, die Impfstoffe erhalten, deren Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ▌genehmigt wurde.

(22)

Personen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung geimpft wurden, auch im Rahmen einer klinischen Prüfung, sollten ebenfalls das Recht haben, ein dieser Verordnung entsprechendes COVID-19-Impfzertifikat zu erhalten. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Impfzertifikate für andere Zwecke, insbesondere medizinische Zwecke, in anderer Form ausstellen können.

(23)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten die Mitgliedstaaten solche Impfzertifikate auch Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, die in einem Drittland mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurden , dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurde, und einen entsprechenden Nachweis erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten Impfzertifikate auch Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen können, die in einem Drittland mit einem Impfstoff geimpft wurden, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, und einen entsprechenden Nachweis erbringen.

(24)

Das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste hat am 27. Januar 2021 Leitlinien für Impfnachweise zu medizinischen Zwecken beschlossen und diese am 12. März 2021 aktualisiert (12). Diese Leitlinien, insbesondere die bevorzugten Code-Standards, sollten die Grundlage der für die Zwecke dieser Verordnung angenommenen technischen Spezifikationen bilden.

(25)

Mehrere Mitgliedstaaten sehen inzwischen für geimpfte Personen Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb der Union vor. ▌ Die Mitgliedstaaten sollten Impfzertifikate anerkennen , um Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aufzuheben, die zur Eindämmung von COVID-19 im Einklang mit dem Unionsrecht auferlegt wurden, beispielsweise Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen oder eine Testpflicht zur Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen, und sie sollten ▌verpflichtet sein, gültige Impfzertifikate, die von anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung ausgestellt wurden, unter denselben Bedingungen anzuerkennen. Diese Anerkennung zu gleichen Bedingungen bedeutet zum Bespiel, dass ein Mitgliedstaat, der eine Einzeldosis eines verabreichten Impfstoffs für ausreichend hält, dies auch auf Personen anwenden sollte, auf deren Impfzertifikat eine Einzeldosis desselben Impfstoffs angegeben ist. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sollte diese Verpflichtung auf Personen beschränkt bleiben, die einen COVID-19-Impfstoff erhalten haben, dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurde ▌oder ▌für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt.

(26)

Es ist notwendig zu verhindern, dass Personen, die nicht geimpft sind — sei es aufgrund einer medizinischen Indikation oder weil sie nicht der Zielgruppe angehören, der der Impfstoff derzeit verabreicht wird, weil sie noch nicht die Möglichkeit hatten oder weil sie sich gegen eine Impfung entschieden haben oder weil es für bestimmte Altersgruppen wie Kinder noch keine Impfung gibt  –, in irgendeiner Form (unmittelbar oder mittelbar) diskriminiert werden. Deshalb sollte der Besitz eines Impfzertifikats bzw. eines Zertifikats, in dem ein bestimmter Impfstoff angegeben ist, keine Voraussetzung für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts sein ▌, und er darf keine Voraussetzung für die Freizügigkeit innerhalb der Union und die Nutzung grenzüberschreitender Personenverkehrsträger wie Fluggesellschaften, Bahn, Fernbussen, Fähren oder sonstiger Verkehrsmittel sein.

(26a)

COVID-19-Impfstoffe müssen in großem Maßstab hergestellt werden, einen erschwinglichen Preis erhalten, auf globaler Ebene verteilt werden, damit sie dort verfügbar sind, wo sie benötigt werden, und in lokalen Gemeinschaften umfassend eingesetzt werden. [Abänd. 21/rev]

(26b)

Die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ist eine Voraussetzung für die soziale und wirtschaftliche Erholung und für die Wirksamkeit der Aufbaubemühungen. Die Entwicklung von COVID-19-Impfstoffen ist von grundlegender Bedeutung. Die Probleme im Zusammenhang mit schwerwiegenden Fällen der Nichteinhaltung von Zeitplänen für die Herstellung und Lieferung von Impfstoffen sind sehr besorgniserregend. [Abänd. 22/rev]

(27)

Viele Mitgliedstaaten verlangen von Reisenden in ihr Hoheitsgebiet, dass sie sich vor oder nach der Einreise einem Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion unterziehen. Zu Beginn der COVID-19-Pandemie stützten sich die Mitgliedstaaten bei der COVID-19-Diagnostik in der Regel auf den RT-PCR-Test (Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion), bei dem es sich um einen Nukleinsäure-Amplifikationstest (NAAT) handelt und den die WHO und das ECDC als „Goldstandard“, also als die zuverlässigste Methode zur Testung auf eine Infektion ansehen (13). Mit Fortschreiten der Pandemie kommt nun eine neue Generation schnellerer, kostengünstigerer Tests auf den europäischen Markt: die sogenannten Antigen-Schnelltests, mit denen sich Virusproteine (Antigene) nachweisen lassen, können zur Feststellung einer bestehenden Infektion genutzt werden. Am 18. November 2020 hat die Kommission die Empfehlung (EU) 2020/1743 zum Einsatz von Antigen-Schnelltests für die Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen (14) angenommen.

(28)

Am 22. Januar 2021 hat der Rat die Empfehlung 2021/C 24/01 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (15) angenommen, in der die Erstellung einer gemeinsamen Liste von COVID-19-Antigen-Schnelltests vorgesehen ist. Auf dieser Grundlage einigte sich der EU-Gesundheitssicherheitsausschuss am 18. Februar 2021 auf eine gemeinsame Liste von COVID-19-Antigen-Schnelltests, eine Auswahl von Antigen-Schnelltests, deren Ergebnisse von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden, und einen gemeinsamen standardisierten Datensatz, der in das Formblatt für Testergebnisbescheinigungen aufzunehmen ist (16).

(29)

Trotz dieser gemeinsamen Bemühungen stehen Personen , die ihr Recht auf Freizügigkeit genießen, noch immer vor Problemen, wenn sie versuchen, ein Testergebnis in einem anderen Mitgliedstaat vorzuweisen als dem, in dem sie es erhalten haben. Diese Probleme hängen häufig mit der Sprache▌, in der das Testergebnis abgefasst ist, ▌mit mangelndem Vertrauen in die Echtheit des vorgewiesenen Dokuments und mit den Testkosten zusammen .

(30)

Um die Anerkennung des Ergebnisses eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten und zwecks Ausübung der Freizügigkeit vorgewiesenen Tests zu verbessern, sollte ein interoperables Testzertifikat festgelegt werden, das die Informationen enthält, die unbedingt erforderlich sind, um den Inhaber sowie Art, Datum und Ergebnis des SARS-CoV-2-Infektionstests eindeutig zu identifizieren. Um die Zuverlässigkeit des Testergebnisses zu gewährleisten, sollten nur die Ergebnisse von NAAT-Tests und Antigen-Schnelltests, die in der auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates angelegten Liste aufgeführt sind, für ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Testzertifikat infrage kommen. Der gemeinsame standardisierte Datensatz, der in die vom Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates vereinbarten COVID-19-Testergebniszertifikate aufzunehmen ist, insbesondere die bevorzugten Codierungsstandards, sollte die Grundlage der für die Zwecke dieser Verordnung angenommenen technischen Spezifikationen bilden.

(31)

Von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellte Testzertifikate sollten von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, die den Nachweis eines SARS-CoV-2-Infektionstests verlangen, um die Beschränkungen der Freizügigkeit zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben .

(31a)

Antikörper gegen SARS-CoV-2 werden sowohl nach einer natürlichen Infektion — entweder mit oder ohne klinische Symptome — als auch nach einer Impfung gebildet. Wenn wir auch noch keine definitiven Daten über die Persistenz dieser Antikörper nach der Impfung haben, gibt es doch zahlreiche Hinweise darauf, dass natürlich gebildete Antikörper noch mehrere Monate nach der Infektion nachweisbar sind. Das Testen auf Antikörper ermöglicht es daher, Personen zu identifizieren, die zuvor infiziert waren und die möglicherweise eine Immunantwort entwickelt haben und bei denen daher eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sich erneut infizieren oder andere anstecken.

(32)

Nach den vorliegenden Erkenntnissen können Personen, die sich von COVID-19 erholt haben, für einen bestimmten Zeitraum nach dem Auftreten der Symptome weiterhin positiv auf SARS-CoV-2 getestet werden (17). Wenn sich diese Personen anlässlich der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit einem Test unterziehen müssen, können sie somit effektiv daran gehindert werden, zu reisen, obwohl sie nicht mehr ansteckend sind. Um die Freizügigkeit zu erleichtern und um sicherzustellen, dass die aktuellen Beschränkungen während der COVID-19-Pandemie auf koordinierte Weise auf Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgehoben werden können, sollte ein interoperables Impfzertifikat festgelegt werden, das die erforderlichen Informationen zur eindeutigen Identifizierung der betreffenden Person und das Datum eines früheren positiven SARS-CoV-2-Infektionstests enthält. ▌Nach Angaben des ECDC zeigen die jüngsten Erkenntnisse, dass trotz des Abbaus lebensfähiger SARS-CoV-2 zwischen zehn und zwanzig Tagen nach Auftreten der Symptome keine überzeugenden epidemiologischen Studien eine Weiterübertragung der Krankheit nach dem zehnten Tag demonstriert haben. Das Vorsorgeprinzip sollte jedoch weiterhin gelten. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer auf der Grundlage von Leitlinien des Gesundheitssicherheitsausschusses oder des ECDC – sowohl hinsichtlich des Beginns als auch des Endes – zu ändern, das die Evidenzbasis für die Dauer der erworbenen Immunität nach der Rückforderung genau untersucht. Außerdem sollten Personen die Möglichkeit haben, sich einem höchst spezifischen Test auf das Spike-Antigen zu unterziehen, wenn sie keine Symptome aufweisen.

(33)

Schon heute sehen mehrere Mitgliedstaaten für genesene Personen Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb der Union vor. Die Mitgliedstaaten sollten Genesungsnachweise anerkennen, um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung von SARS-CoV-2 aufzuheben, beispielsweise Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen oder eine Testpflicht zur Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen, und sie sollten ▌verpflichtet sein, unter denselben Bedingungen gültige Genesungszertifikate anzuerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung ausgestellt wurden. Das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste arbeitet gemeinsam mit dem Gesundheitssicherheitsausschuss ebenfalls an Leitlinien für Genesungszertifikate und entsprechende Datensätze.

(34)

Um rasch zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen, sollte die Kommission den mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingesetzten Gesundheitssicherheitsausschuss ersuchen können, Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen medizinischer Ereignisse herauszugeben, die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten dokumentiert sind, einschließlich zur Wirksamkeit und Dauer der durch COVID-19-Impfstoffe gewährten Immunität, zur Frage, ob Impfstoffe eine asymptomatische Infektion und Übertragung des Virus verhindern, zur Situation von Personen, die vom Virus genesen sind, und zu den Auswirkungen der neuen SARS-CoV-2-Varianten auf Personen, die geimpft sind oder bereits damit infiziert waren . Diese Informationen könnten auch die Grundlage für Empfehlungen des Rates bilden, um einen koordinierten Ansatz für die Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Inhaber von Zertifikaten zu ermöglichen.

(35)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Zertifikate des Vertrauensrahmens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden.

(36)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit den für die Einrichtung interoperabler Zertifikate notwendigen technischen Spezifikationen in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse verfügbar werden.

(37)

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Umsetzung dieser Verordnung. Mit dieser Verordnung wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen, die für die Ausstellung und Überprüfung der in dieser Verordnung vorgesehenen interoperablen Zertifikate erforderlich sind. Mit ihr wird ▌nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Dokumentation einer Impfung, eines Tests oder einer Genesung für andere Zwecke geregelt, z. B. für die Zwecke der Pharmakovigilanz oder für die Führung individueller Patientenakten. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu anderen Zwecken ist im nationalen Recht vorzusehen, das mit den Datenschutzvorschriften der Union im Einklang stehen muss.

(38)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Minimierung personenbezogener Daten sollten die Zertifikate nur die personenbezogenen Daten enthalten, die unbedingt erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Die spezifischen Kategorien personenbezogener Daten und Datenfelder, die in die Zertifikate aufzunehmen sind, sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

(39)

Für die Zwecke dieser Verordnung brauchen personenbezogene Daten nicht grenzüberschreitend übermittelt/ausgetauscht werden▌. Im Einklang mit dem Konzept der Infrastruktur öffentlicher Schlüssel müssen nur die öffentlichen Schlüssel der Aussteller grenzüberschreitend übertragen oder abgerufen werden, was durch ein von der Kommission eingerichtetes und gewartetes Gateway zur Schaffung von Interoperabilität gewährleistet wird. Insbesondere sollte das Vorhandensein des Zertifikats in Verbindung mit dem öffentlichen Schlüssel des Ausstellers die Überprüfung der Echtheit und der Integrität des Zertifikats und die Aufdeckung von Betrug ermöglichen. Im Einklang mit dem Grundsatz des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollten Verifikationstechniken eingesetzt werden, die keine Übermittlung personenbezogener Daten erfordern.

(40)

Nach dieser Verordnung ist die Speicherung von im Zertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten durch einen Bestimmungsmitgliedstaat oder durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienstleister untersagt . Diese Verordnung schafft keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Datenspeichers oder einer Datenbank auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder der Union oder über die digitale Infrastruktur eines Vertrauensrahmens.

 

(41a)

Eine klare, umfassende und zeitnahe Information der Öffentlichkeit über die Ausstellung, Verwendung und Anerkennung der einzelnen Arten von Zertifikaten, aus denen sich das EU-COVID-19-Zertifikat zusammensetzt, ist von entscheidender Bedeutung, um Vorhersehbarkeit für Reisen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Kommission sollte die diesbezüglichen Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie beispielsweise die von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen auf der Plattform „Re-open EU“ bereitstellt.

(42)

Im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2020/1475 sollten jegliche Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der Union, die zur Eindämmung von SARS-CoV-2 eingeführt wurden, aufgehoben werden, sobald es die epidemiologische Situation erlaubt. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten, die nicht im Unionsrecht, insbesondere in der Richtlinie 2004/38/EG, vorgeschrieben sind, wie die Zertifikate, die unter diese Verordnung fallen. ▌

(43)

Diese Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für 12 Monate gelten. Vier Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen, in dem auch ihre Auswirkungen auf die Freizügigkeit, die Grundrechte und den Schutz personenbezogener Daten sowie eine Bewertung der neuesten Impfstoff- und Testtechnologien und der Verwendung des EU-COVID-19-Zertifikats durch die Mitgliedstaaten für Zwecke, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts behandelt werden.

(44)

Um der epidemiologischen Situation und den Fortschritten bei der Eindämmung der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen sowie die Interoperabilität mit internationalen Standards zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anwendung bestimmter Artikel dieser Verordnung ▌zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (21) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(45)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung der Freizügigkeit innerhalb der Union während der COVID-19-Pandemie mithilfe der Festlegung von interoperablen Zertifikaten über den Impf-, Test- und Genesungsstatus des Inhabers, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(46)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und achtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Nichtdiskriminierung, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Verordnung der Charta Rechnung tragen.

(46a)

Soweit Mitgliedstaaten beschließen, nationale digitale Zertifikate für andere Zwecke als die Freizügigkeit auf nationaler Ebene vorzuschreiben, sollten diese mit dem EU-COVID-19-Zertifikat interoperabel sein und die in dieser Verordnung festgelegten Schutzbestimmungen einhalten, um insbesondere die Nichtdiskriminierung zwischen Personen verschiedener Staatsangehörigkeit, die Nichtdiskriminierung zwischen verschiedenen Zertifikaten und hohe Datenschutzstandards zu gewährleisten sowie eine Fragmentierung zu vermeiden.

(46b)

Die Mitgliedstaaten sollten keine Beschränkungen für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen gegenüber Personen einführen, die nicht Inhaber der unter diese Verordnung fallenden Zertifikate sind.

(46c)

Eine Liste aller Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat dafür vorgesehen sind, als für Verarbeitung Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Empfänger der Daten zu fungieren, wird innerhalb eines Monats nach dem Datum des Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht, damit die Unionsbürger, die das EU-COVID-19-Zertifikat verwenden, wissen, an welche Stelle sie sich zur Ausübung ihrer Datenschutzrechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 wenden können, einschließlich insbesondere des Rechts, transparente Informationen darüber zu erhalten, wie die Rechte der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeübt werden können.

(47)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) wurden gemäß Artikel 42 Absatz  2 der Verordnung (EU) 2018/1725 (22) konsultiert –,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate, mit denen COVID-19-Impfungen und -Tests sowie die Genesung von einer COVID-19-Infektion bescheinigt werden, festgelegt, um den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern ( im FolgendenEU-COVID-19- Zertifikat“).

Die Verordnung bietet die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausstellung solcher Zertifikate erforderlich sind, und für die Verarbeitung der Informationen, die erforderlich sind, um die Echtheit und Gültigkeit dieser Zertifikate zu bestätigen und zu überprüfen. Sie erfolgt unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679.

Sie darf nicht so ausgelegt werden, dass damit eine direkte oder indirekte Verpflichtung zur bzw. ein direktes oder indirektes Recht auf Impfung festgelegt wird. [Abänd. 9]

Mit dieser Verordnung werden keine zusätzlichen Formalitäten oder Anforderungen für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit oder des Rechts auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und der Verordnung (EU) 2016/399 eingeführt oder festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Inhaber“ Personen , denen gemäß dieser Verordnung ein interoperables Zertifikat mit Informationen über ihren Impf-, Test- und/oder Genesungsstatus ausgestellt wurde;

2.

EU-COVID-19- Zertifikat“ interoperable Zertifikate mit Informationen über den Impf-, Test- und/oder Genesungsstatus des Inhabers, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurden;

3.

„COVID-19-Impfstoff“ ein immunologisches Arzneimittel, das zur aktiven Immunisierung gegen das schwere akute Atemwegssyndrom Coronavirus 2 (im Folgenden „SARS-CoV-2“), das COVID-19 verursacht, bestimmt ist;

4.

„NAAT-Test“ einen molekularen Nukleinsäure-Amplifikationstest (nucleic acid amplification test — NAAT), wie etwa Verfahren der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), der schleifenvermittelten isothermalen Amplifikation (LAMP) und der transkriptionsvermittelten Amplifikation (TMA), die zum Nachweis des Vorhandenseins der SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNS) verwendet werden;

5.

„Antigen-Schnelltest“ ein Testverfahren, das auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) unter Verwendung eines Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay beruht, das in weniger als 30 Minuten zu Ergebnissen führt und von geschultem Gesundheitspersonal oder anderen geschulten Anwendern durchgeführt wird ;

5a.

„Serologie- oder Antikörpertest“ einen laborgestützten Test, der an Blutproben (Serum, Plasma oder Vollblut) durchgeführt wird und darauf abzielt festzustellen, ob eine Person Antikörper gegen SARS-CoV-2 entwickelt hat, was darauf hinweist, dass der Inhaber mit SARS-CoV-2 in Kontakt gekommen ist und Antikörper entwickelt hat, unabhängig davon, ob er Symptome aufwies oder nicht;

6.

„Interoperabilität“ die Fähigkeit, Systeme in einem Mitgliedstaat zu überprüfen, um von einem anderen Mitgliedstaat codierte Daten zu verwenden;

7.

„Strichcode“ ein Verfahren zur Speicherung und Darstellung von Daten in einem visuellen maschinenlesbaren Format;

8.

„elektronisches Siegel“ ein „fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (23) , das anderen Daten in elektronischer Form beigefügt und logisch mit ihnen verbunden wird , um deren Ursprung und Unverfälschtheit sicherzustellen;

 

10.

„Vertrauensrahmen“ die Vorschriften, Strategien, Spezifikationen, Protokolle, Datenformate und die digitale Infrastruktur, die die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung von Zertifikaten regeln und ermöglichen, um die Vertrauenswürdigkeit der Zertifikate zu gewährleisten, indem deren Authentizität, Gültigkeit und Integrität bestätigt werden, ▌durch die ▌Verwendung elektronischer Siegel.

Artikel 3

EU-COVID-19- Zertifikat

(1)    Unbeschadet des Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/399 ermöglicht das interoperable EU-COVID-19- Zertifikat die Ausstellung sowie die grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung folgender Zertifikate:

a)

ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber in dem das Zertifikat ausstellenden Mitgliedstaat eine COVID-19-Impfung erhalten hat (im Folgenden „Impfzertifikat“);

b)

ein Zertifikat, in dem das Ergebnis , die Art und das Datum eines NAAT-Tests oder eines in der gemeinsamen und aktualisierten Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates (24) aufgeführten Antigen-Schnelltests des Inhabers aufgeführt sind (im Folgenden „Testzertifikat“);

c)

ein Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber nach einem ▌positiven NAAT-Test ▌von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen ist , oder dass er über die Bestätigung einer Immunreaktion gegen SARS-CoV-2 durch einen Serologie- oder Antikörpertest verfügt, einschließlich des Datums des ersten positiven NAAT-Tests oder des Datums des serologischen Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 (im Folgenden „Genesungszertifikat“).

Die Kommission veröffentlicht die Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests auf der Grundlage der in der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates aufgeführten Antigen-Schnelltests, einschließlich etwaiger Aktualisierungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannten Zertifikate in digitalem und papiergestütztem Format ▌aus. Die potenziellen Inhaber sind berechtigt, die Zertifikate in einem Format ihrer Wahl zu erhalten. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate sind benutzerfreundlich und enthalten einen interoperablen Strichcode, der die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglicht. Der Strichcode muss den technischen Spezifikationen nach Artikel 8 entsprechen. Die Informationen in den Zertifikaten müssen auch in einer für Menschen lesbaren Form angegeben sein, für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein und mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch vorliegen . [Abänd. 15]

(3)   Die in Absatz 1 genannten Zertifikate werden unentgeltlich ausgestellt. Der Inhaber ist berechtigt, die Ausstellung eines neuen Zertifikats zu beantragen, wenn die im Zertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr richtig oder aktuell sind , auch in Bezug auf den Impf-, Untersuchungs- oder Genesungsstatus des Inhabers, oder wenn das Zertifikat dem Inhaber nicht mehr zur Verfügung steht.

(3a)     Das Zertifikat muss den folgenden Text enthalten: „Dieses Zertifikat ist kein Reisedokument. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über COVID-19-Impfung, -Tests und -Genesung entwickeln sich ständig weiter, auch im Hinblick auf neue bedenkliche Varianten des Virus. Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die am Zielort geltenden Gesundheitsmaßnahmen und damit verbundenen Einschränkungen.“

Der Mitgliedstaat stellt dem Inhaber klare, umfassende und zeitnahe Informationen über die Verwendung des Impfzertifikats, des Testzertifikats und/oder des Genesungszertifikats für die Zwecke dieser Verordnung zur Verfügung.

(3b)     Der Besitz eines EU-COVID-19-Zertifikats ist keine Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit.

(3c)     Die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Absatz 1 darf nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung und Diskriminierung aufgrund des Impfstatus oder des Besitzes eines bestimmten Zertifikats gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 führen. Die Mitgliedstaaten sorgen für universelle, zugängliche, zeitnahe und kostenlose Testmöglichkeiten, um das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union ohne Diskriminierung aufgrund wirtschaftlicher oder finanzieller Möglichkeiten zu gewährleisten.

(4)   Die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Zertifikate berührt nicht die Gültigkeit anderer Impf-, Test- oder Genesungsnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder für andere Zwecke, insbesondere für medizinische Zwecke, ausgestellt wurden.

(4a)     An Verkehrsknotenpunkten (Flughäfen, Häfen, Bahn- und Busbahnhöfen usw.) der Union, an denen die in Absatz 1 genannten Zertifikate überprüft werden, werden standardisierte und gemeinsame Kriterien und Verfahren für ihre Überprüfung auf der Grundlage der von der Kommission entwickelten Leitlinien angewendet.

(5)   Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 2 erlassen, so werden gemäß den Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 5 Zertifikate anerkannt, die gemäß dieser Verordnung von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Freizügigkeit geschlossen haben, das es den Vertragsparteien gestattet, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit diskriminierungsfrei zu beschränken, und das keinen Mechanismus zur Aufnahme von Rechtsakten der Europäischen Union enthält.

Die Kommission prüft, ob ein solches Drittland Zertifikate gemäß dieser Verordnung ausstellt und förmlich zugesichert hat, dass es die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate anerkennt. In dem Fall erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2.

(6)   Die Kommission ersucht den durch Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eingesetzten Gesundheitssicherheitsausschuss , das ECDC und die EMA , Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen von medizinischen Ereignissen herauszugeben, die in den Zertifikaten nach Absatz 1 dokumentiert sind.

(6a)     Die Mitgliedstaaten stellen ausreichende Ressourcen für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung, auch um Betrug und illegale Praktiken im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwendung des EU-COVID-19-Zertifikats zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.

Artikel 4

Vertrauensrahmen des EU-COVID-19- Zertifikats

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten die digitale Infrastruktur eines Vertrauensrahmens, der die sichere Ausstellung und Überprüfung der in Artikel 3 genannten Zertifikate ermöglicht.

(2)   Der Vertrauensrahmen gewährleistet, soweit möglich, die Interoperabilität mit auf internationaler Ebene eingerichteten technologischen Systemen.

(3)   Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 2 erlassen, so werden Zertifikate, die von Drittländern Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sowie Staatsangehörigen oder Einwohnern von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl nach einem internationalen Standard und technologischen System ausgestellt werden, die mit dem auf der Grundlage dieser Verordnung geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglichen, und die die im Anhang aufgeführten Daten enthalten, wie Zertifikate behandelt, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, um den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes erkennen die Mitgliedstaaten die von Drittländern ausgestellten Impfzertifikate gemäß den Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 5 an.

Die Kommission prüft, ob die von einem Drittland ausgestellten Zertifikate die in diesem Absatz genannten Bedingungen erfüllen. In dem Fall erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2. Die Kommission führt ferner ein öffentlich zugängliches Register derjenigen Drittländer, die die Bedingungen für die Ausstellung von Zertifikaten im Sinne dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 5

Impfzertifikat

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt automatisch Personen, denen ein COVID-19-Impfstoff verabreicht wurde, ▌Impfzertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aus.

(2)   Das Impfzertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a)

Angaben zur Identität des Inhabers;

b)

Informationen über den verabreichten Impfstoff sowie Informationen über die Anzahl von Dosen und die Daten ;

c)

Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller▌.

Die personenbezogenen Daten werden in das Impfzertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 1 des Anhangs aufgenommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 1 des Anhangs durch ▌Änderung oder Streichung von Datenfeldern oder durch Hinzufügung von Datenfeldern, die unter die unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, zu ändern.

(3)   Das Impfzertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob das Impfprogramm für diesen speziellen Impfstoff abgeschlossen wurde oder nicht.

(4)   Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 12 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

(5)    Die Mitgliedstaaten erkennen Impfnachweise an , um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben, und sie erkennen unter denselben Bedingungen auch gültige Impfzertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung für einen COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden, dem die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde.

Die Mitgliedstaaten können zu demselben Zweck gültige Impfzertifikate anerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung für ▌einen COVID-19-Impfstoff, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, ausgestellt wurden.

(6)   Wurde ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers oder ein Staatsangehöriger oder Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl in einem Drittland mit einer der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Arten von COVID-19-Impfstoffen geimpft und wurden den Behörden eines Mitgliedstaats alle erforderlichen Informationen, einschließlich eines zuverlässigen Impfnachweises, übermittelt, so stellen sie der betreffenden Person ein Impfzertifikat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aus.

Artikel 6

Testzertifikat

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt Personen, die auf COVID-19 getestet wurden, ▌automatisch ▌Testzertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b aus.

(2)   Das Testzertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a)

Angaben zur Identität des Inhabers;

b)

Informationen über den durchgeführten Test;

c)

Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller▌.

Die personenbezogenen Daten werden in das Testzertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 2 des Anhangs aufgenommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 2 des Anhangs durch ▌Änderung oder Streichung von Datenfeldern , oder durch Hinzufügung von Datenfeldern zu den in Buchstabe b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten zu ändern.

(3)   Das Testzertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt.

(4)   Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 12 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

5.    Die Mitgliedstaaten erkennen den Nachweis an , dass die betreffende Person negativ auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurde, um die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit aufzuheben, und sie erkennen auch gültige Testzertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden.

Artikel 7

Genesungszertifikat

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt auf Antrag die Genesungszertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c aus, frühestens jedoch ab dem elften Tag, an dem die betreffende Person erstmals positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurde oder nach Vorlage eines nachfolgenden negativen NAAT-Tests . Es ist auch möglich, ein Genesungszertifikat aufgrund eines Nachweises von Antikörpern durch einen serologischen Test auszustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anzahl der Tage, ab denen ein Genesungszertifikat ausgestellt werden kann, auf der Grundlage von Leitlinien des Gesundheitssicherheitsausschusses nach Artikel 3 Absatz 6 oder aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, die vom ECDC überprüft wurden, zu ändern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Arten serologischer Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 festzulegen und zu ändern, für die ein Genesungszertifikat ausgestellt werden kann, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, die vom ECDC überprüft wurden.

(2)   Das Genesungszertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a)

Angaben zur Identität des Inhabers;

b)

Informationen über frühere SARS-CoV-2-Infektionen , nachgewiesen durch einen positiven NAAT-Test oder das Ergebnis eines serologischen Tests ;

c)

Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller▌.

Die personenbezogenen Daten werden in das Genesungszertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 3 des Anhangs aufgenommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 3 des Anhangs durch ▌Änderung oder Streichung von Datenfeldern▌, unter anderem in Bezug auf die Gültigkeitsdauer eines Genesungszertifikats , oder durch Hinzufügung von Datenfeldern zu den in Buchstabe b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten zu ändern .

(3)   Das Genesungszertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt.

(4)   Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 12 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

(5)    Die Mitgliedstaaten erkennen als Grundlage für eine Befreiung von den im Einklang mit dem Unionsrecht zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit den Nachweis der Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion an , und sie erkennen ▌unter denselben Bedingungen Genesungszertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden.

Artikel 8

Technische Spezifikationen

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des mit dieser Verordnung geschaffenen Vertrauensrahmens erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen und Vorschriften, um

a)

die in Artikel 3 genannten Zertifikate sicher auszustellen und zu überprüfen;

b)

die Sicherheit der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Art der Daten zu gewährleisten;

c)

die in Artikel 3 genannten Zertifikate, einschließlich des Codierungssystems und sonstiger relevanter Elemente, zu füllen;

 

e)

einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen;

f)

die Interoperabilität mit internationalen Standards und/oder technologischen Systemen zu gewährleisten;

g)

gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/679 die Zuständigkeiten zwischen Verantwortlichen und im Hinblick auf Auftragsverarbeiter zu übertragen;

ga)

Verfahren für eine regelmäßige Prüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der getroffenen Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen einzurichten;

gb)

den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den in für Menschen lesbarer Form vorliegenden Informationen, die in den Zertifikaten in digitaler Form und in Papierform enthalten sind, im Einklang mit den unionsweit harmonisierten Barrierefreiheitsanforderungen zu gewährleisten. [Abänd. 16]

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen. Betrifft der geplante Durchführungsrechtsakt die Verarbeitung personenbezogener Daten, so konsultiert die Kommission den EDSB und kann gegebenenfalls den EDSA konsultieren.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere zur Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung des Vertrauensrahmens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Der Vertrauensrahmen stützt sich auf eine Infrastruktur öffentlicher Schlüssel, um die Integrität der EU-COVID-19-Zertifikate und die Echtheit der elektronischen Siegel zu überprüfen. Der Vertrauensrahmen muss die Betrugserkennung, insbesondere die Erkennung von Urkundenfälschung, ermöglichen und sicherstellen, dass der Aussteller nicht über die Überprüfung der EU-COVID-19-Zertifikate und der elektronischen Siegel informiert wird.

Artikel 8a

Nationale digitale Zertifikate und Interoperabilität mit dem Vertrauensrahmen der EU-COVID-19-Zertifikate

Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales digitales Zertifikat für rein innerstaatliche Zwecke angenommen hat oder annimmt, muss sichergestellt werden, dass es mit dem Vertrauensrahmen der EU-COVID-19-Zertifikate vollständig interoperabel ist. Es gelten die gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie in dieser Verordnung.

Artikel 8b

Weitere Nutzung des Rahmens des EU-COVID-19-Zertifikats

Strebt ein Mitgliedstaat die Umsetzung des EU-COVID-19-Zertifikats für eine andere als den beabsichtigten Zweck der Erleichterung des freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten an, so schafft dieser Mitgliedstaat eine Rechtsgrundlage nach nationalem Recht, die den Grundsätzen der Wirksamkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, einschließlich spezifischer Bestimmungen, in denen Anwendungsbereich und Umfang der Verarbeitung, der jeweilige spezifische Zweck, die Kategorien von Einrichtungen, die das Zertifikat überprüfen können, sowie die einschlägigen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und Missbrauch unter Berücksichtigung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eindeutig festgelegt sind. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses dürfen keine Daten gespeichert werden. [Abänd. 12]

Artikel 9

Schutz personenbezogener Daten

(1)    Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erfolgt. Die personenbezogenen Daten, die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten enthalten sind, werden ausschließlich zum Zwecke ▌der Überprüfung der im Zertifikat enthaltenen Informationen verarbeitet, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung zu erleichtern , und zwar so lange, bis die Verordnung außer Kraft tritt .

(2)   Die personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 3 genannten Zertifikaten enthalten sind, werden von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats oder von den grenzüberschreitend tätigen Personenverkehrsdienstleistern, die nach nationalem Recht verpflichtet sind, bestimmte Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit während der COVID-19-Pandemie durchzuführen, ausschließlich verarbeitet, um den Impf-, Test- oder Genesungsstatus des Inhabers zu bestätigen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck beschränken sich die personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige. Die personenbezogenen Daten, auf die gemäß diesem Absatz zugegriffen wird, dürfen von der Prüfstelle nicht für andere Zwecke gespeichert oder verarbeitet werden . Für jede Impfung, Test oder Genesung ist ein eigenes, unabhängiges Zertifikat auszustellen, in dem keine Auflistung der früheren Zertifikate des Inhabers gespeichert werden darf.

(3)   Die personenbezogenen Daten, die für die Ausstellung der Zertifikate nach Artikel 3, einschließlich der Ausstellung neuer Zertifikate, verarbeitet werden, dürfen vom Aussteller nicht länger gespeichert werden, als es für deren Zwecke unbedingt erforderlich ist, und in keinem Fall länger als für den Zeitraum, für den die Zertifikate zur Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit verwendet werden dürfen. Danach sind die personenbezogenen Daten unverzüglich und unwiderruflich zu löschen. Die in dem Zertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen weder auf Ebene der Mitgliedstaaten noch auf Unionsebene zentral verarbeitet oder gespeichert werden.

(4)    Die für die Ausstellung der Zertifikate nach Artikel 3 zuständigen Behörden oder anderen benannten Stellen gelten als Verantwortliche nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum … [ein Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Stellen, die als für die Verarbeitung Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Empfänger der Daten vorgesehen sind, und übermitteln der Kommission diese Angaben sowie alle Änderungen, die daran vorgenommen werden, regelmäßig nach diesem Zeitpunkt. Die Kommission veröffentlicht bis zum … [zwei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die gesammelten Informationen in einer öffentlich zugänglichen Liste und hält diese öffentliche Liste auf dem neuesten Stand.

(5)     Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Sicherheitsniveau sicherzustellen.

(6)     Beauftragt ein Verantwortlicher nach Absatz 4 einen Auftragsverarbeiter, so darf in Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Übermittlung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter in ein Drittland erfolgen.

Artikel 10

EU-COVID-19-Zertifikat und Reisebeschränkungen

Sobald das EU-COVID-19-Zertifikat eingeführt ist, werden die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Reisebeschränkungen wie Quarantäne, Selbstisolierung oder einen Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion sowie keine diskriminierenden Maßnahmen für Inhaber von Zertifikaten gemäß Artikel 3 einführen und umsetzen.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 ▌wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für einen Zeitraum von 12 Monaten übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 ▌kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Betrifft ein solcher delegierter Rechtsakt die Verarbeitung personenbezogener Daten, so konsultiert die Kommission den EDSB und kann gegebenenfalls den EDSA konsultieren.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 ▌erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 14

Berichterstattung

(1)     Bis zum … [vier Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(2)    Der Bericht enthält ▌eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf die ▌Freizügigkeit , einschließlich des Reiseverkehrs und des Tourismus, auf die Grundrechte und insbesondere die Nichtdiskriminierung, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie Informationen über die neuesten Impfstoff- und Testtechnologien, die sich unter anderem auf die vom ECDC bereitgestellten Informationen stützen . Der Bericht enthält auch eine Bewertung der Verwendung des EU-COVID-19-Zertifikats durch die Mitgliedstaaten für Zwecke, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts.

(3)     Spätestens drei Monate vor dem Ende der Anwendung dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird eine Bewertung gemäß Absatz 2 vorgenommen. Dem Bericht können Legislativvorschläge beigefügt werden, insbesondere zur Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung, wobei die Entwicklung der epidemiologischen Lage zu berücksichtigen ist und die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit zu beachten sind.

Artikel 15

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1)   Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum .

(2)     Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet 12 Monate nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

In den Zertifikaten enthaltene Datensätze

1.

In das Impfzertifikat aufzunehmende Datenfelder:

a)

Name: Nachname(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge);

b)

Geburtsdatum;

c)

Zielkrankheit oder -erreger , sei es COVID-19 oder SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten ;

d)

Impfstoff/Prophylaxe;

e)

Impfarzneimittel;

f)

Zulassungsinhaber oder Hersteller des Impfstoffs;

g)

Erstimpfung/Wiederimpfung Nr. (bei Mehrfachdosen/Auffrischimpfungen);

h)

Datum der Impfung (unter Angabe des Datums jeder verimpften Dosis sowie der letzten Wiederimpfung);

i)

Mitgliedstaat der Impfung;

j)

Zertifikataussteller;

(k)

Zertifikat gültig bis (höchstens [1 Jahr] ab dem Datum der Impfung);

2.

In das Testzertifikat aufzunehmende Datenfelder:

a)

Name: Nachname(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge);

b)

Geburtsdatum;

c)

Zielkrankheit oder -erreger , sei es COVID-19 oder SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten ;

d)

Testart;

e)

Art der Probenahme (z. B. nasopharyngeal; oropharyngeal) ;

f)

Name des Tests (beim NAAT-Test fakultativ);

g)

Testhersteller (beim NAAT-Test fakultativ);

h)

Datum und Uhrzeit der Probenahme;

i)

Datum und Uhrzeit der Erstellung des Testergebnisses (beim Antigen-Schnelltest fakultativ);

j)

Testergebnis;

k)

Testzentrum oder -einrichtung;

l)

Mitgliedstaat des Tests;

m)

Zertifikataussteller;

n)

Zertifikat gültig bis (höchstens [72 Stunden] ab der Probenentnahme für den NAAT-Test und [24 Stunden] ab der Probenentnahme für den Antigen-Schnelltest);

3.

In das Genesungszertifikat aufzunehmende Datenfelder:

a)

Name: Nachname(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge);

b)

Geburtsdatum;

c)

Krankheit oder Erreger, sei es COVID-19 oder SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten, von dem der Bürger/die Bürgerin genesen ist;

d)

Krankheit oder Erreger, von dem der Bürger/die Bürgerin genesen ist;

e)

Datum des ersten positiven NAAT- Testergebnisses;

f)

Datum des Serologie- oder Antikörpertests ;

g)

Mitgliedstaat des Tests;

h)

Zertifikataussteller;

i)

Zertifikat gültig ab;

j)

Zertifikat gültig bis (höchstens [90  Tage] ab dem Datum des ersten positiven Testergebnisses).


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

(*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

(2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(3)  ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3.

(4)  Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates/weekly-maps-coordinated-restriction-free-movement

(5)  ABl. C 96 I vom 24.3.2020, S. 1.

(6)   Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(7)  https://www.europol.europa.eu/media-press/newsroom/news/europol-warning-illicit-sale-of-false-negative-covid-19-test-certificates

(8)   Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(9)  Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/trust-framework_interoperability_certificates_en.pdf

(10)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(12)  Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/vaccination-proof_interoperability-guidelines_en.pdf

(13)  https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/TestingStrategy_Objective-Sept-2020.pdf

(14)  ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 63.

(15)  ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1.

(16)  https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/preparedness_response/docs/covid-19_rat_common-list_en.pdf

(17)  https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/Guidance-for-discharge-and-ending-of-isolation-of-people-with-COVID-19.pdf

(18)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(19)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(20)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(21)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(22)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(23)   Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(24)  Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 506/237


P9_TA(2021)0146

Digitales grünes Zertifikat — Drittstaatsangehörige

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0140 — C9-0100/2021 — 2021/0071(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(Abänderung 1, sofern nicht anders angegeben)

(2021/C 506/41)

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

zu dem Vorschlag der Kommission

VERORDNUNG (EU) 2021/… DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Zertifikat der EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Schengen-Besitzstand können sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, und Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen.

(2)

Am 30. Januar 2020 rief der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wegen des weltweiten Ausbruchs des neuartigen schweren akuten Atemwegssyndroms Coronavirus 2 (SARS-CoV-2), das die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) verursacht, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus. Am 11. März 2020 gelangte die WHO zu der Einschätzung, dass COVID-19 als Pandemie eingestuft werden kann.

(3)

Um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen — wie Einreisebeschränkungen oder Quarantäneauflagen für Reisende im Grenzverkehr — ergriffen, die zum Teil Auswirkungen auf das Recht, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen bzw. innerhalb dieses zu reisen, nach sich gezogen haben. Diese Beschränkungen wirken sich nachteilig auf Bürger und Unternehmen, insbesondere auf Grenzgänger und Pendler oder Saisonarbeitnehmer, aus.

(4)

Am 13. Oktober 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1475 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit im Schengen-Raum aufgrund der COVID-19-Pandemie (2) angenommen.

(5)

Am 30. Oktober 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1632 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie im Schengen-Raum (3) angenommen, in der er den durch den Schengen-Besitzstand gebundenen Mitgliedstaaten empfohlen hat, die in der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates dargelegten Grundsätze, gemeinsamen Kriterien, gemeinsamen Schwellenwerte und den gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen anzuwenden.

(6)

Viele Mitgliedstaaten haben Initiativen zur Ausstellung von Impfzertifikaten eingeleitet oder verfolgen entsprechende Pläne. Damit diese jedoch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union wirksam eingesetzt werden können, müssen sie vollständig interoperabel, kompatibel, sicher und überprüfbar sein. Inhalt, Format, Grundsätze, technische Standards und Schutzniveau solcher Zertifikate bedürfen eines gemeinsam beschlossenen Konzepts der Mitgliedstaaten.

(7)

Bereits jetzt sind geimpfte Personen in mehreren Mitgliedstaaten von bestimmten Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb der Union ausgenommen. Die Mitgliedstaaten sollten Impfzertifikate anerkennen , um auf Beschränkungen der Freizügigkeit zu verzichten, die zur Eindämmung von COVID-19 im Einklang mit dem Unionsrecht auferlegt wurden, beispielsweise Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen oder eine Testpflicht zur Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen, und sie sollten ▌verpflichtet sein, gültige Impfzertifikate, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung ▌ausgestellt wurden, unter denselben Bedingungen anzuerkennen. Für diese Anerkennung sollten die gleichen Bedingungen gelten; hält beispielsweise ein Mitgliedstaat bei einem verabreichten Impfstoff eine Einzeldosis für ausreichend, so sollte er dies auch bei Inhabern von Impfzertifikaten tun, in denen eine Einzeldosis desselben Impfstoffs angegeben ist. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sollte diese Verpflichtung nur bei Personen gelten, die einen COVID-19-Impfstoff erhalten haben, dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) ▌Nr. 726/2004 genehmigt wurde oder für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt. In der Verordnung (EU) Nr. 2021/xxxx vom xx.xx.2021 wird zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie ein Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen, Tests und der Genesung festgelegt. Sie gilt für Unionsbürgerinnen und -bürger und Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind.

(8)

Gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen können die unter diese Bestimmungen fallenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten frei reisen.

(9)

Unbeschadet der im Schengen-Besitzstand und insbesondere in der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen und zwecks Erleichterung der Reisen von zu solchen Reisen berechtigten Drittstaatsangehörigen ▌innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ▌sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/xxxx geschaffene Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen, Tests und der Genesung auch für Drittstaatsangehörige gelten, die nicht bereits unter die genannte Verordnung fallen, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten oder dort wohnen und im Einklang mit dem Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind.

(10)

Damit die Zertifikate jedoch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen wirksam eingesetzt werden können, müssen sie vollständig interoperabel sein. An allen Verkehrsknotenpunkten in der Union (Flughäfen, Häfen, Bahn- und Busbahnhöfen usw.), an denen das Zertifikat überprüft wird, sollten standardisierte und gemeinsame Kriterien und Verfahren für die Überprüfung des COVID-19-Zertifikats der EU auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission angewandt werden.

(11)

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Diskriminierungsverbots im Hinblick auf mögliche Beschränkungen der Freizügigkeit und anderer Grundrechte infolge der Pandemie zu erleichtern und zugleich für ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu sorgen, und ist nicht so zu verstehen, als würden durch sie in Bezug auf Reisen Beschränkungen der Freizügigkeit oder anderer Grundrechte als Reaktion auf die Pandemie erleichtert oder gefördert. Darüber hinaus kann die Notwendigkeit einer Überprüfung der durch die Verordnung (EU) 2021/xxx eingeführten Zertifikate an sich nicht zur Rechtfertigung einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen herangezogen werden. Kontrollen an den Binnengrenzen sollten ein letztes Mittel bleiben, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) (4).

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(13)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG (5) des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Obwohl Irland dieser Verordnung nicht unterliegt, könnte Irland Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet zur Erleichterung von Reisen innerhalb der Union ebenfalls Zertifikate ausstellen, die dieselben Anforderungen erfüllen wie die im Rahmen des COVID-19-Zertifikats der EU geltenden, und die Mitgliedstaaten könnten solche Zertifikate akzeptieren. Irland könnte ebenso Zertifikate akzeptieren, die von den Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in deren Hoheitsgebieten ausstellt werden.

(14)

Für Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(15)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(16)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(17)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU (8) genannten Bereich gehören.

(18)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angehört und haben am […] eine Stellungnahme abgegeben,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/XXXX [Verordnung über ein COVID-19-Zertifikat der EU ] auf diejenigen Drittstaatsangehörigen an, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

(*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

(2)  ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3.

(3)  Empfehlung (EU) 2020/1632 des Rates vom 30. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 25).

(4)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(8)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


15.12.2021   

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C 506/241


P9_TA(2021)0149

Betrugsbekämpfungsprogramm der Union 2021–2027 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (05330/1/2021 — C9-0108/2021 — 2018/0211(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05330/1/2021 — C9-0108/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2021)0149),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0386),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Haushaltskontrollausschusses für die zweite Lesung (A9-0126/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte vom 12.2.2019, P8_TA(2019)0068.


15.12.2021   

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C 506/242


P9_TA(2021)0150

Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) (12262/1/2020 — C9-0011/2021 — 2017/0237(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/43)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (12262/1/2020 — C9-0011/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0548),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus für die zweite Lesung (A9-0045/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 66.

(2)  ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 296.


15.12.2021   

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C 506/243


P9_TA(2021)0151

Europäischer Verteidigungsfonds ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (06748/1/2020 — C9-0112/2021 — 2018/0254(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/44)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06748/1/2020 — C9-0112/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0476),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A9-0120/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 75.

(2)  Angenommene Texte vom 18.4.2019, P8_TA(2019)0430.


15.12.2021   

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C 506/244


P9_TA(2021)0152

Programm „Digitales Europa“ ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (06789/1/2020 — C9-0109/2021 — 2018/0227(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/45)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06789/1/2020 — C9-0109/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0434),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A9-0119/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 292.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 272.

(3)  Angenommene Texte vom 17.4.2019, P8_TA(2019)0403.


15.12.2021   

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C 506/245


P9_TA(2021)0153

Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) 2021–2027 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung eines Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (06077/1/2020 — C9-0110/2021 — 2018/0209(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 506/46)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06077/1/2020 — C9-0110/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2018 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0385),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A9-0130/2021),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 226.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 156.

(3)  Angenommene Texte vom 17.4.2019, P8_TA(2019)0405.


15.12.2021   

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C 506/246


P9_TA(2021)0154

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern: Inhalt elektronischer Verzeichnisse *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse (COM(2021)0028 — C9-0016/2021 — 2021/0015(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2021/C 506/47)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0028),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0016/2021),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0121/2021),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

15.12.2021   

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C 506/247


P9_TA(2021)0158

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2022 (2020/2264(BUI))

(2021/C 506/48)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 39,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2) und auf die in diesem Zusammenhang zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen (3) sowie auf die zugehörigen einseitigen Erklärungen (4),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2021 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. November 2020 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2020 zu dem Standpunkt des Rates zum zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zum Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640), insbesondere auf Abschnitt 2.1.4 („Energie- und ressourcenschonendes Bauen und Renovieren“),

unter Hinweis auf die mittelfristige EMAS-Strategie bis 2024, die am 15. Dezember 2020 vom Lenkungsausschuss für Umweltmanagement in Brüssel angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The European Parliament’s carbon footprint — Towards carbon neutrality“ (Der CO2-Fußabdruck des Europäischen Parlaments — auf dem Weg zur CO2-Neutralität) (13),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 14/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wie berechnen, verringern und kompensieren die Organe und Einrichtungen der EU ihre Treibhausgasemissionen?“ (14),

unter Hinweis auf die Zusätzlichkeitsanforderungen, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („Richtlinie über erneuerbare Energie“), insbesondere in deren Erwägungsgrund 90 und Artikel 27, festgelegt sind,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu der Maximierung des Energieeffizienzpotenzials des Gebäudebestands der EU (15),

unter Hinweis auf die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (16) und die Energieeffizienz-Richtlinie (17),

unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Vorbildcharakter ihrer Gebäude im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie (18),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789), insbesondere auf Ziffer 9 zum Linienverkehr,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2022,

unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 8. März 2021 gemäß Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 102 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung vom Präsidium aufgestellt wurde,

unter Hinweis auf den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 102 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde,

gestützt auf Artikel 102 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0145/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Parlament mit angemessenem legislativem Wissen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden muss, damit es die Qualität seiner legislativen Arbeit und seiner Kontrolltätigkeit sicherstellen und über die Ergebnisse berichten kann, da seine Bedeutung als Mitgesetzgeber, Teil der Haushaltsbehörde, Kontrollinstanz und Förderer der europäischen Demokratie stetig zunimmt, was sich auch im Zusammenhang mit der europäischen Reaktion auf die COVID-19-Pandemie gezeigt hat und mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Haushaltskontrolle in Bezug auf neue Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union (19) im Einklang steht; in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Parlaments und seiner Mitglieder in den Augen der europäischen Bürger von seiner Fähigkeit abhängt, die eigenen Ausgaben umsichtig und effizient und auf gerechtfertigte Weise zu planen und zu tätigen und den vorherrschenden wirtschaftlichen Realitäten Rechnung zu tragen;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Winterprognose schätzt, dass das BIP 2020 um 6,9 % geschrumpft ist, und davon ausgeht, dass es frühestens 2023 das Niveau von 2019 erreichen wird; in der Erwägung, dass den vom Parlament angenommenen Voranschlägen ein Wachstum von 2,68 % für 2020 und von 2,54 % für 2021 zugrunde liegt;

C.

in der Erwägung, dass der Haushalt, den der Generalsekretär in seinem Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für 2022 vorschlägt, einen Zuwachs um 3,31 % vorsieht, was deutlich über der Inflationsrate liegt;

D.

in der Erwägung, dass der Personalbestand des Parlaments während der Laufzeit des letzten MFR um insgesamt 6 % reduziert wurde und die Kürzungen vor allem im Verwaltungsbereich stattfanden, obwohl sich das Parlament seit der Annahme des Vertrags von Lissabon als Mitgesetzgeber mit einer größeren Zahl legislativer Dossiers sowie einer wachsenden Zahl an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ befasst; in der Erwägung, dass es zutiefst besorgt ist angesichts der nicht tragbaren Arbeitsbelastung für viele spezialisierte Ausschusssekretariate und Fraktionen;

E.

in der Erwägung, dass mit dem europäischen Grünen Deal ehrgeizige klimapolitische Ziele verwirklicht werden sollen, ohne dass Treibhausgasemissionen über internationale Gutschriften kompensiert (verrechnet) werden;

F.

in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Zukunft des Paul-Henri-Spaak-Gebäudes höchstwahrscheinlich 2021 auf der Grundlage des Ergebnisses einer Ausschreibung durch das Präsidium getroffen wird, was bedeutet, dass die Ausgaben im Kontext einer Krise maßgeblich erhöht werden; in der Erwägung, dass das Spaak-Gebäude allerhöchste Umwelt- und Sicherheitsstandards erfüllen sollte;

G.

in der Erwägung, dass der freiwillige Pensionsfonds 1990 durch die Regelung des Präsidiums betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem (20) eingerichtet wurde; in der Erwägung, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2018 beschloss, die für den Pensionsfonds geltenden Regeln abzuändern, indem es das Renteneintrittsalter von 63 auf 65 Jahre anhob und für künftige Pensionäre eine Abgabe in Höhe von 5 % der Pensionszahlung einführte, um die Tragfähigkeit des Fonds zu verbessern; in der Erwägung, dass das versicherungsmathematische Defizit durch diese Änderungen der Vorschriften um schätzungsweise 13,3 Mio. EUR verringert wurde;

Allgemeiner Rahmen

1.

weist erneut darauf hin, dass der größte Teil des Haushalts des Parlaments aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen feststeht; stellt fest, dass 55 % des Haushalts gemäß dem Statut der Beamten und dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments einer Lohnindexierung unterliegen; weist erneut darauf hin, dass die aktuell von der Kommission für Juli 2021 und 2022 vorhergesagte Lohnindexierung bei 2,9 % bzw. 2,5 % liegt, was für 2022 einer Erhöhung von 31,9 Mio. EUR entspricht;

2.

billigt die zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss im Vermittlungsverfahren am 14. April 2021 erzielte Einigung, in deren Rahmen eine Aufstockung gegenüber dem Haushaltsplan 2021 um 2,4 % — entsprechend einem Gesamtvolumen des Haushaltsvoranschlags für 2022 von 2 112 904 198 EUR — festgelegt wurde, die Ausgaben des vom Präsidium am 8. März 2021 genehmigten Voranschlags um 18,85 Mio. EUR gesenkt und die für die folgenden Haushaltslinien vorgeschlagenen Mittel entsprechend gekürzt wurden:

1004 01 — Normale Reisekosten: Tagungen, Ausschüsse oder ihre Delegationen, Fraktionen usw.; 1405 01 — Ausgaben für Dolmetschleistungen: externe Dolmetschleistungen; 2007 01 — Bau von Gebäuden und Herrichtung der Diensträume; 2022 — Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude; 2024 — Energieverbrauch; 2120 01: Mobiliar: Kauf, Miete, Erneuerung, Wartung und Reparatur von Mobiliar; 2140: Technisches Material und technische Anlagen; 3000 — Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten; 3040 — Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen; 3042 — Sitzungen, Kongresse, Konferenzen und Delegationen; 3210 09: Ausgaben für den Wissenschaftlichen Dienst, einschließlich der Bibliothek und der historischen Archive, der Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) und des Europäischen Wissenschaftsmedienzentrums: Ausgaben für das Europäische Wissenschaftsmedienzentrum; 3243 01: Besucherzentren des Europäischen Parlaments: Parlamentarium und „Erlebnis Europa“; 3244 01: Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern: Kosten für Empfänge und Zuschüsse an Besuchergruppen; 4220 02: Ausgaben für parlamentarische Assistenz: Gehälter und Vergütungen akkreditierter Assistenten — Abgeordnetenstatut 4220 04: Ausgaben für parlamentarische Assistenz: Ausgaben für Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten sowie für die externe Fortbildung akkreditierter Assistenten — Abgeordnetenstatut;

3.

spricht sich nachdrücklich für eine Aufstockung um 76 Stellen für die Fraktionen und um 66 Stellen in den Ausschusssekretariaten aus, um der erhöhten Arbeitsbelastung entsprechend Rechnung zu tragen und die Politikmaßnahmen der Union umzusetzen; fordert das Präsidium gleichzeitig auf, mögliche Synergien zu nutzen, um die Effizienz in der Verwaltung zu steigern, und zu prüfen, wie die Digitalisierung und neue Arbeitsmethoden dazu beitragen, die Direktionen zu straffen und die Übertragung von Planstellen an die Ausschusssekretariate zu ermöglichen; fordert das Präsidium auf, angesichts der zunehmenden Arbeitsbelastung für die Mitglieder und ihre Mitarbeiter auch die Angemessenheit der Zulage für parlamentarische Assistenz der Mitglieder zu prüfen;

4.

betont, dass der Haushalt des Parlaments für 2022 realistisch und präzise sein muss, um eine überhöhte Veranschlagung von Haushaltsmitteln zu vermeiden; nimmt zur Kenntnis, dass es der gängigen Praxis entspricht, im Rahmen der Sammelmittelübertragung zum Jahresende Finanzmittel zu Gebäudeprojekten beizusteuern; stellt fest, dass diese Sammelmittelübertragung systematisch bei den gleichen Kapiteln, Titeln und häufig bei genau denselben Haushaltslinien vorgenommen wird; ist der Ansicht, dass eine solche Praxis als geplante, zu hohe Veranschlagung von Haushaltsmitteln gewertet werden kann; fordert, dass vor der nächsten Sammelmittelübertragung Überlegungen zur transparenten Finanzierung wichtiger Investitionen angestellt werden;

Grünes Parlament

5.

betont, dass das Parlament bei der Einführung stärker digital ausgerichteter, flexiblerer und energieeffizienterer Arbeits- und Sitzungsmethoden eine Vorreiterrolle einnehmen muss, indem es aus den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie lernt und die bereits im Technologiebereich getätigten Investitionen nutzt; fordert in diesem Zusammenhang eine umfassende und ehrgeizige Überprüfung der Art und Weise, wie Mitglieder, Bedienstete und Beamte ihre parlamentarische Arbeit durchführen; ist der Ansicht, dass das Augenmerk bei dieser Überprüfung in erster Linie auf das wirksame Funktionieren des Organs gerichtet werden sollte und außerdem die Auswirkungen von Online- und Hybridformaten auf die Qualität von Sitzungen bewertet werden sollten, wobei zu vermeiden ist, dass Maßnahmen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände zu allgemein ausgelegt sind;

6.

begrüßt die Ziele, die im Rahmen des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) des Parlaments für 2024 festgelegt wurden; weist darauf hin, dass die mittelfristige EMAS-Strategie 2024 eine Überprüfungsklausel umfasst, mit der die Umweltziele auf der Grundlage der festgestellten Leistung nachgeschärft werden können; fordert das Parlament auf, seine EMAS-Ziele in Anbetracht der COVID-19-Pandemie 2022 neu zu bewerten und die 2019 angenommenen Zielvorgaben für die wesentlichen Leistungsindikatoren nach oben anzupassen; bekräftigt seine Forderung, seine aktuellen Pläne zur Verringerung der CO2-Emissionen anzupassen, um mithilfe eines internen CO2-Preises bis 2030 CO2-neutral zu werden;

7.

stellt fest, dass fast zwei Drittel des CO2-Fußabdrucks des Parlaments aus dem Personenverkehr stammen; fordert eine deutliche Verringerung der Reisen für Sitzungen, die auch wirksam als Videokonferenz oder in Hybridformaten stattfinden können, und für alle übrigen Reisen eine Verlagerung auf CO2-arme Alternativen, sofern die Qualität der legislativen und der politischen Arbeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird;

8.

fordert, dass die freiwillige Telearbeit auf mehr Tage und Funktionen ausgeweitet wird; fordert, dass hybriden oder vollständig digitalen Sitzungen der Vorzug gegeben wird, wenn sie — wie z. B. Anhörungen und Aussprachen oder interne und vorbereitende Sitzungen — keine politischen Entscheidungen umfassen, wobei anzuerkennen ist, dass die physische Präsenz bei politischen Verhandlungen effizienter ist, auch im Hinblick auf die Bereitstellung von Dolmetschern — gegebenenfalls auch aus der Ferne –, wenn dies erforderlich ist; fordert den Generalsekretär auf, im Anschluss an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einen neuen flexiblen Rahmen für die Bereitstellung von Teledolmetschen für die Zeit nach der COVID-19-Krise zu schaffen; stellt fest, dass das Wohlbefinden einiger Personen beeinträchtigt werden kann, wenn sie sich zu lange mit digitalen Tools beschäftigen; fordert eine Überarbeitung der Vorschriften für Dienstreisen bis Ende 2022, um eine ordnungsgemäße bedarfsorientierte Genehmigung, eine spezifische Begründung für die Genehmigung aller Dienstreisen, Anforderungen in Bezug auf CO2-arme Verkehrsträger, die die Mitglieder jedoch nicht bei der Ausübung ihres Mandats behindern dürfen, und den Ausschluss der schädlichsten Verkehrsträger sicherzustellen, wobei jedoch Ausnahmen für die außergewöhnlichsten Fälle vorzusehen sind, in denen alternative Verkehrsträger für lange Reisen oder für Reisen in schwer zugängliche Gebiete die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Umweltziel und der Effizienz der parlamentarischen Arbeit untergraben würden; erwartet, dass ab 2022 die Genehmigung davon abhängig gemacht wird, dass die vorbereitenden Sitzungen und die Briefings nach allen offiziellen Delegationsreisen vollständig digital stattfinden, und dass Genehmigungen auf Delegationen auf solche Personen beschränkt werden, die Anspruch darauf haben, an solchen Delegationen teilzunehmen; fordert das Präsidium auf, dafür zu sorgen, dass außerordentliche Ausschusssitzungen in Straßburg strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt werden und dass sie vor ihrer Genehmigung in jedem Einzelfall ordnungsgemäß begründet werden müssen;

9.

fordert seine Mitglieder auf, CO2-arme Verkehrsträger zu nutzen; bekräftigt seine Forderung, die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments zu überarbeiten, um die Erstattung flexibler Flugtickets für die Economy Class für Reisen innerhalb der Union zu ermöglichen, wobei für Flüge in die Gebiete in äußerster Randlage und aus diesen Gebieten und für Flüge mit mindestens einer Flugunterbrechung oder mit einer Flugzeit von über vier Stunden eine Ausnahmeregelung gilt; stellt fest, dass viele Mitglieder von ihrem jeweiligen Wahlkreis zu den Arbeitsorten des Parlaments weite Strecken zurücklegen müssen, die ausschließlich mit dem Flugzeug bewältigt werden können;

10.

fordert, dass die Infrastruktur für Fahrräder, Lastenfahrräder, E-Bikes und E-Scooter in den Räumlichkeiten des Parlaments verbessert wird, insbesondere durch die Einrichtung benutzerfreundlicher und sicherer Park- und Fahrradreparaturstationen; fordert das Parlament auf, eng mit den zuständigen lokalen Behörden und insbesondere mit der Region Brüssel zusammenzuarbeiten, um eine Vorreiterrolle bei der nachhaltigen städtischen Mobilität zu übernehmen, indem es bei der Umsetzung des GoodMove-Plans eine proaktive Rolle einnimmt; fordert, dass das Angebot an Dienstfahrrädern im Parlament erweitert wird; fordert spezifische Maßnahmen zur Förderung der aktiven Mobilität der Bediensteten des Parlaments, einschließlich spezifischer Schulungsaktivitäten zu sicheren Pendlerfahrten, Wartung und Reparatur; fordert ein Pilotprogramm für den Einsatz von Lastenfahrrädern für bestimmte logistische Prozesse innerhalb des Parlaments und zwischen den Gebäuden der Organe der Union;

11.

fordert die Bediensteten des Parlaments auf, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, und fordert die Einführung eines Systems von subventionierten Fahrscheinen für den öffentlichen Nahverkehr für Mitarbeiter bis 2022, bei dem die Gewährung eines zweiten Parkscheins ausgeschlossen ist; erwartet, dass Dienstfahrzeuge für den Transport von Mitgliedern und Bediensteten und APA mit Dienstreiseaufträgen zwischen Brüssel und Straßburg genutzt werden; fordert eine angemessene Erhöhung der Zahl der ausschließlich Elektrofahrzeugen vorbehaltenen Parkplätze und einen Überblick über die Gesamtzahl der Parkplätze im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften an den drei Arbeitsorten;

12.

erwartet, dass alle Besuchergruppen von den Dienststellen des Parlaments über die Umweltauswirkungen ihrer Reise informiert werden und dass ab 2022 ein Anreizsystem greift, in dessen Rahmen Reisekosten auf der Grundlage der Umweltauswirkungen erstattet werden; fordert das Präsidium auf, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789) und insbesondere Ziffer 9 dieser Mitteilung mit der Überarbeitung der Regelung für Besuchergruppen zu beginnen, die Reisekosten für Besuchergruppen an die sich verändernden Marktpreise anzupassen und Änderungen zuzulassen, um zu vermeiden, dass Marktschwankungen von Reisekosten zu einer indirekten geografischen Diskriminierung von Besuchern führen;

13.

fordert die Verwaltung auf, den für 2022 prognostizierten anhaltenden Anstieg der Energiekosten zu überwachen und Kosteneinsparungen und die Verbrauchseffizienz zu prüfen; fordert, dass Heizinstallationen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr modernisiert werden und dass bis 2022 ein Fahrplan mit konkreten Meilensteinen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen verabschiedet wird, damit es nicht zum Verlust von Vermögenswerten kommt, und fordert, dass die Wirksamkeit und Effizienz der Nutzung von Wärmepumpensystemen und anderen einschlägigen Technologien im Einklang mit den EMAS-Zielen analysiert wird; fordert das Parlament auf, den Anteil erneuerbarer Energieträger am Energiemix und insbesondere an der Energieproduktion weiter zu erhöhen, und erwartet, dass auf den Dächern der Gebäude des EP moderne Fotovoltaikanlagen installiert werden, um das maximale Potenzial dieser Anlagen in Brüssel bis 2023 auszuschöpfen; fordert, dass parallel dazu bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht mehr auf Herkunftsnachweise, sondern vermehrt auf lokale erneuerbare Energiequellen geachtet wird;

14.

erwartet, dass die Dienststellen des Parlaments den Papierverbrauch weiter verringern, indem sie zu einem papierlosen, kollektiven Online-Umfeld für alle Sitzungen übergehen und die Modalitäten der elektronischen Signatur weiter umsetzen; fordert erneut, dass im Einklang mit dem EMAS-Ziel eines papierlosen Parlaments schnellstmöglich Alternativen zur Verwendung der Transportkisten geprüft werden;

15.

erwartet, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Grundsatz der Kreislaufwirtschaft bei allen Investitionen greift, auch bei Entscheidungen über Investitionen im digitalen Bereich und bei Managemententscheidungen; fordert die vollständige Umsetzung der Abfallbewirtschaftungsstrategie des Parlaments im Einklang mit den Grundsätzen der Abfallhierarchie, insbesondere im Hinblick auf einen nachhaltigen und kreislauforientierten Ansatz bei der Bewirtschaftung von Bauabfällen; fordert, dass die Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, dass im Parlament keinerlei Einwegkunststoffartikel mehr zum Einsatz kommen, vollständig umgesetzt werden;

16.

weist darauf hin, dass sich die große Mehrheit der Mitglieder des Parlaments für einen einzigen Sitz ausspricht, damit das Geld der Steuerzahler der Union effizient verwendet wird und das Parlament institutionelle Verantwortung für die Verkleinerung seines CO2-Fußabdrucks übernimmt; bekräftigt, dass Lösungen gefunden werden müssen, um die institutionelle Arbeit des Parlaments, die Kosten und den CO2-Fußabdruck zu optimieren; ist der Ansicht, dass die Erfahrungen und Investitionen in Telearbeit und Telesitzungen als Grundlage dafür dienen können, den Bedarf im Bereich Dienstreisen des Personals anzupassen; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament gemäß dem Vertrag über die Europäische Union seinen Sitz in Straßburg hat; weist darauf hin, dass für dauerhafte Änderungen eine Änderung des Vertrags notwendig wäre, für die Einstimmigkeit erforderlich ist;

17.

weist darauf hin, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht nur der beste Preis, sondern auch ökologische, soziale und geschlechtsspezifische Kriterien mit detaillierten Indikatoren berücksichtigt werden sollten; begrüßt die Ausweitung des Mandats des Helpdesks für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge auf soziale und geschlechtsspezifische Aspekte und fordert eine Verpflichtung zur Konsultation dieses Helpdesks bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von über 15 000 EUR; erwartet, dass das Präsidium bis 2022 ein System zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, etwa die „Global Reporting Initiative“, einführt und geschlechtsspezifische Aspekte in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezieht;

Transparenz und Rechenschaftspflicht

18.

bedauert, dass sich das Präsidium weigert, die allgemeine Kostenvergütung zu reformieren, obwohl sich das Plenum mehrmals dafür ausgesprochen hat, wodurch verhindert wird, dass das Geld der Steuerzahler der Union transparenter und nachvollziehbarer eingesetzt wird; fordert das Präsidium auf, die Bestimmungen über die allgemeine Kostenvergütung bis Ende 2021 zu ändern;

19.

bedauert, dass sich das Präsidium weigert, die zentralen Reformschritte für das Europäische Parlament, die ursprünglich in dessen oben genannter Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU1 genannt wurden und zu denen die Einführung von verpflichtenden Schulungen zur Bekämpfung von Belästigung für alle Bediensteten und Mitglieder zählte, umzusetzen, obwohl sich das Plenum mehrmals dafür ausgesprochen hat; fordert das Präsidium auf, die Beschlüsse des Plenums umgehend uneingeschränkt umzusetzen;

20.

bedauert, dass sich das Präsidium weigert, akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die Verstöße gegen das Unionsrecht gemäß Richtlinie (EU) 2019/1937 über den Schutz von Hinweisgebern (21) melden, ein ähnlich hohes Maß an Schutz zu gewähren wie akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die Opfer von Belästigung geworden sind, obwohl sich das Plenum mehrmals dafür ausgesprochen hat; fordert das Präsidium auf, eindeutige und rechtssichere Normen im Hinblick auf die Fälle festzulegen, in denen Hinweisgebern, einschließlich akkreditierten parlamentarischen Assistenten, Schutz gewährt werden kann, und diese Normen zu veröffentlichen;

21.

bedauert, dass sich das Präsidium weigert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vergütungssätze im Zusammenhang mit Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten des Parlaments für die Beamten, sonstigen Bediensteten und akkreditierten parlamentarischen Assistenten uneingeschränkt zu vereinheitlichen, obwohl sich das Plenum mehrmals dafür ausgesprochen hat; fordert das Präsidium auf, dieses Problem unverzüglich in Angriff zu nehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ungleichbehandlung ab der Wiederaufnahme der Plenartagungen in Straßburg zu beseitigen;

22.

fordert die Konferenz der Präsidenten erneut auf, die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen und für Reisen außerhalb der Europäischen Union zu überarbeiten; hebt hervor, dass bei einer solchen Überarbeitung die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden sollte, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten die Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen bei offiziellen Delegations- und Dienstreisen des Parlaments begleiten;

23.

bedauert, dass das Präsidium die Umsetzung der vom Plenum mehrfach geäußerten Forderung, eine technische Lösung auszuarbeiten, um es Mitgliedern zu ermöglichen, während des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs, im Langzeitkrankenstand oder in Fällen höherer Gewalt ihr Stimmrecht wahrzunehmen, und die mit einer solchen Lösung einhergehenden rechtlichen, finanziellen und technischen Beschränkungen zu klären, verzögert hat; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang ergriffene Maßnahmen es ermöglicht hätten, die Einrichtung des mit Aufkommen der Pandemie eingeführten Telearbeits- und Fernabstimmungssystems voranzutreiben; erwartet, dass das Präsidium angesichts der nun bestätigten technischen Machbarkeit die Arbeit übernimmt, die möglicherweise noch bestehenden rechtlichen und finanziellen Beschränkungen aufzuheben;

24.

weist darauf hin, dass den Jahresberichten des Transparenzregisters der vergangenen Jahre zufolge etwa die Hälfte aller Einträge im Register fehlerhaft ist; befürchtet, dass das Register seinen Zweck, mehr Transparenz über die Tätigkeit von Interessenvertretern zu schaffen, nicht erfüllen kann, wenn die Hälfte der Einträge unvollständige oder falsche Angaben enthält; fordert das Parlament auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Genauigkeit des Registers zu erhöhen;

25.

bekräftigt seine Forderung, dass das Parlament einen detaillierten jährlichen Bericht über die Interessenvertreter und sonstigen Organisationen, denen Zutritt zu den Räumlichkeiten des Parlaments gewährt wurde, ausarbeitet und unter Achtung der Datenschutzverordnung veröffentlicht;

26.

erwartet, dass das Präsidium die Mitglieder künftig proaktiv über die Umsetzung einschlägiger Beschlüsse des Plenums informiert;

Gleichstellung der Geschlechter

27.

fordert, dass untersucht wird, inwieweit der Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung berücksichtigt wird, damit künftige Vorentwürfe des Haushaltsvoranschlags im Einklang mit der Verpflichtung der Union zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung erstellt werden; fordert ein spezifisches Rechnungsführungssystem, in dessen Rahmen der Gleichstellungsaspekt berücksichtigt und die Ausgaben für Mitglieder, Bedienstete und Sachverständige nach Geschlechtern aufgeschlüsselt erfasst werden;

28.

fordert die Annahme von Kriterien für die Bewertung und Überwachung der geschlechtsspezifischen Vergabe, die auf der Förderung der Chancengleichheit basieren und in alle Ausschreibungsbedingungen des Parlaments aufgenommen werden;

Digitale Infrastruktur

29.

unterstützt Investitionen in digitale Infrastruktur, einschließlich Cybersicherheit; betont, dass IKT sichere Softwarelösungen, d. h. quelloffene Softwarelösungen, integrieren muss, um eine vollständige Kontrolle über die Software und die Datenverwaltung durch das Parlament sowie Freiheit bei der Entwicklung von Anwendungen und der Technologiebeschaffung sicherzustellen, wobei die Abhängigkeit von oder eine allzu feste technologische Bindung an große Technologieplattformen, insbesondere im Hinblick auf Cloud-Anbieter, ausdrücklich zu vermeiden sind;

30.

hebt hervor, dass das Parlament Umweltbelange in die digitale Agenda aufnehmen muss; betont, dass mit digitalen Innovationen ein positiver Beitrag zum ökologischen Wandel geleistet werden muss; fordert, dass eine Verringerung des ökologischen Fußabdrucks digitaler Technologien (grüne IT), insbesondere durch die Anpassung der internen Politikbereiche, erreicht wird; fordert das Parlament auf, die umweltgerechte Gestaltung digitaler Dienste in sein IKT-Management aufzunehmen und Optionen zu wählen, bei denen die Kreislaufwirtschaft geachtet und die Ressourceneffizienz gefördert wird;

31.

weist auf die inhärenten Risiken für die Informationssicherheit und den Schutz der Privatsphäre hin, die entstehen, wenn zur gemeinsamen Nutzung sensibler Daten Lösungen von Drittanbietern eingesetzt werden, sowie auf die positiven Auswirkungen quelloffener Software auf die digitale Autonomie und deren Vorteile im Hinblick auf die Sicherheit; besteht darauf, dass Nutzer auf den Geräten des Parlaments quelloffene Software verwenden können sollten, und betont, dass dezentrale, quelloffene Lösungen für virtuelle Sitzungen und Sofortnachrichtenübermittlung erforderlich sind; betont, dass Nutzer angemessen geschult werden müssen, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Thema Cybersicherheit; betont, dass Software für eine automatische Sprachtranskription und Übersetzung benötigt wird, um die ausgewogene Verbreitung von Informationen in allen Amtssprachen zu unterstützen;

32.

empfiehlt nachdrücklich, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das Parlament bei der Beschaffung von Software und digitaler Infrastruktur, einschließlich Cloud-Lösungen, durch Anforderungen in Bezug auf die Übertragbarkeit und vollständige Interoperabilität Anbieterabhängigkeit vermeidet, dass quelloffene Software eingesetzt wird und dass eine Vergabe an KMU und Start-ups vorgesehen ist;

33.

betont, dass vom öffentlichen Sektor entwickelte und/oder aus öffentlichen Mitteln finanzierte Software, Daten und Instrumente wiederverwendbar, offen zugänglich und mit Grundrechten vereinbar sein sollten und Gegenstand einer Sicherheitszertifizierung und eines Sicherheitsaudits sein müssen, sofern sie für einen kritischen Verwendungszweck vorgesehen sind; vertritt ferner die Auffassung, dass die vom Parlament verwendete KI als quelloffene Software über das öffentliche Vergabeverfahren freigegeben werden sollte, wobei die Softwaredokumentation und die Algorithmen zugänglich sein sollten, damit überprüft werden kann, wie das KI-System zu einer bestimmten Schlussfolgerung gelangt ist; betont, dass bei jeder vorab durchgeführten Konformitätsbewertung auch die Auswirkungen auf die Grundrechte analysiert werden sollten;

34.

stellt fest, dass Systeme für eine Fernabstimmung eingerichtet wurden, um die Kontinuität der Tätigkeit des Parlaments während der Pandemie zu gewährleisten; fordert, dass diese Abstimmungssysteme vereinheitlicht werden;

35.

fordert schnellere und sicherere Drahtlosnetze an allen drei Arbeitsorten;

Einbindung der Bürger

36.

betont, dass das Parlament das einzige Organ der Union ist, das dem allgemeinen Wahlrecht unterliegt; hält es für wichtig, den Bürgern bessere Kenntnisse über die Tätigkeiten des Parlaments zu vermitteln sowie ihr politisches Bewusstsein und die Werte der Union zu fördern; fordert, dass verstärkt digitale Mittel eingesetzt werden, um direkt mit den Bürgern in Kontakt zu treten;

37.

setzt sich dafür ein, dass die Ausstellung „Erlebnis Europa“ bis 2024 in allen Mitgliedstaaten eingerichtet wird; nimmt zur Kenntnis, dass bestätigt wurde, dass durch die COVID-19-Pandemie verursachte Verzögerungen wichtige Etappenziele nicht beeinträchtigen werden; unterstützt die Verwaltung in ihren Maßnahmen, mit denen ein Höchstmaß an Synergien erreicht werden soll; erwartet, dass dem Haushaltsausschuss vor der Verabschiedung des Haushalts 2022 dargelegt wird, wie sich die laufenden Kosten von „Erlebnis Europa“ langfristig auf den Haushalt auswirken; weist darauf hin, dass die Ausstellung „Erlebnis Europa“ allen Bürgern ein besseres Verständnis der Arbeitsweise der Organe der EU ermöglichen sollte;

38.

ist der Auffassung, dass die Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments ihre Netzwerke erweitern und stärker mit den Bürgern in Kontakt treten sollten; fordert das Parlament auf, mithilfe seiner Verbindungsbüros auf lokaler Ebene Treffen und Veranstaltungen wie das Europäische Jugendevent (EYE) zu entwickeln, bei denen Mitglieder und junge Menschen zusammenkommen;

39.

nimmt die Bedeutung von Besuchergruppen zur Kenntnis; stellt fest, dass während der COVID-19-Pandemie keine Besuchergruppen die Gebäude des Parlaments besuchen konnten; weist darauf hin, dass entsprechend dem Beschluss des Präsidiums vom 5. Oktober 2020 40 % der ungenutzten Quote von 2020 auf 2022 umverteilt wurden; begrüßt, dass das Parlament beträchtliche Mühen in den Service investiert, den es Besuchern und insbesondere jungen Menschen, die eine der wichtigsten Zielgruppen bleiben, bietet; fordert, dass für die verbleibende Zeit des Mandats keine zusätzliche Erhöhung der Pauschalen für Besucher über das betrieblich Machbare erfolgt;

40.

nimmt zur Kenntnis, dass etwa 50 Millionen Menschen verschiedenen sprachlichen Minderheiten, Sprachräumen und Sprachgemeinschaften in der Union angehören; weist darauf hin, dass das Parlament die Einbeziehung und Beteiligung der Bürger, einschließlich nationaler, regionaler und sprachlicher Minderheiten, in der Union fördert; weist darauf hin, dass das Parlament die Mehrsprachigkeit nachdrücklich unterstützt und die Rechte der nationalen, regionalen und sprachlichen Minderheiten fördert; ist der Ansicht, dass das Parlament aktiv zur Bekämpfung von Desinformation beitragen kann, indem es gegebenenfalls auch in den Sprachen von sprachlichen Minderheiten, Sprachräumen und Sprachgemeinschaften Informationen bereitstellt; fordert das Präsidium auf, die Durchführbarkeit zu prüfen und die Kosten für die Bereitstellung von Kommunikationsmaterial in den Sprachen von sprachlichen Minderheiten, Sprachräumen und Sprachgemeinschaften in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu veranschlagen, beispielsweise für die „Erlebnis Europa“-Ausstellungen und die Konferenz zur Zukunft Europas;

41.

fordert das Präsidium auf, die wichtigsten außenpolitischen Entschließungen, die gemäß Artikel 54 (Initiativberichte) angenommen wurden, in die Amtssprachen der Vereinten Nationen, die nicht Amtssprachen der Union sind (Arabisch, Chinesisch und Russisch), sowie die gemäß Artikel 132 angenommenen länderspezifischen Entschließungen (Entschließung zu den Erklärungen der Kommission/des VP/HR) und 144 (Dringlichkeitsentschließung) in die Amtssprache des betreffenden Landes zu übersetzen, um die Wirkung und die Reichweite der außenpolitischen Tätigkeiten des Parlaments zu verbessern, und fordert die Haushaltsbehörde auf, dafür zu sorgen, dass ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden.

42.

fordert den Generalsekretär auf, die Durchführbarkeit der Einführung der Verdolmetschung in die internationale Gebärdensprache für alle Plenardebatten entsprechend den vom Plenum angenommenen Anträgen zu prüfen und den entsprechenden Beschluss unter Beachtung des Grundsatzes des gleichen Zugangs für alle Bürger umzusetzen;

43.

hält es für äußerst wichtig, dass alle an der Einrichtung und Regie der bevorstehenden Konferenz zur Zukunft Europas beteiligten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, auch das Parlament, angemessen mit Verwaltungshaushalten ausgestattet werden sollten, damit die Konferenz bereits ab der Mitteilung der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben eine Erfolgsgeschichte wird;

44.

fordert, den Bürgern und Einwohnern der Mitgliedstaaten und Partnerländer die Möglichkeit zu geben, an virtuellen Führungen im Parlament teilzunehmen, um für ein besseres Verständnis der Arbeit und der Werte des Organs in der breiten Öffentlichkeit zu sorgen;

45.

fordert einen eigenen Besucherdienst für Senioren, bei dem speziell auf Programme und Maßnahmen der Union hingewiesen wird, mit denen das aktive Altern gefördert wird;

Gebäudevorhaben

46.

erwartet in Bezug auf die Gebäudepolitik des Parlaments eine transparentere und detailliertere Planung und Entscheidungsfindung, einschließlich der Bereitstellung frühzeitiger Informationen, unter Berücksichtigung von Artikel 266 der Haushaltsordnung; fordert eine Debatte über die Arbeitsweise des Parlaments und eine Überprüfung des Raumbedarfs des Parlaments im Hinblick auf die Folgen der Pandemie und die erwartete Zunahme der Telearbeit sowie gegebenenfalls die Anpassung seiner langfristigen Gebäudestrategie; betont, dass eine sorgfältige Planung erhebliche Einsparungen ermöglichen sollte;

47.

fordert das Präsidium auf, seinen Beschluss zum Paul-Henri-Gebäude einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung der Kosten und der Belege bekannt zu geben; nimmt zur Kenntnis, dass das Spaak-Gebäude während der Renovierungsarbeiten nicht zur Verfügung steht, und fordert, dass bereits verfügbare Räumlichkeiten im Einklang mit den Bedürfnissen des Parlaments optimiert werden; erinnert in diesem Zusammenhang an die Verpflichtung des Parlaments, die erforderlichen Anpassungs- und Umbauarbeiten in seinen Gebäuden durchzuführen, um eine Umgebung zu schaffen, die im Einklang mit den Normen der Union allen Nutzern zugänglich ist; empfiehlt, dass die Kriterien für Vielfalt und Inklusion bei der Planung und Umstrukturierung der Gebäude gebührend berücksichtigt werden;

48.

begrüßt den Beschluss des Präsidiums, Gebäudepässe für die Lebenszyklusverwaltung des Gebäudebestands des Parlaments anzunehmen; erwartet, dass der Einsatz des neuen Instruments dazu beiträgt, dass der Weg zur Verwirklichung klimaneutraler oder passiver Gebäude so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2050, wirksam umgesetzt wird; erwartet ferner, dass der Pass auch die Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen sowie gesunde Gebäude umfasst;

49.

stellt fest, dass in dem vom Generalsekretär für 2022 vorgeschlagenen Haushaltsplan 4,358 Mio. EUR für Bauarbeiten am Eingang des Weiss-Gebäudes vorgesehen sind; stellt ferner fest, dass im Haushaltsplan 2021 bereits 8 Mio. EUR für diese Bauarbeiten vorgesehen waren; verlangt aktualisierte Informationen über die Gesamtkosten dieses Vorhabens;

Sonstige Fragen

50.

bekräftigt seine Forderung an das Präsidium, den Mitgliedern in grünen Wochen uneingeschränkte Flexibilität hinsichtlich ihrer Anwesenheit zu gewähren, damit sie ihre Arbeit besser organisieren können;

51.

weist erneut auf Artikel 27 Absätze 1 und 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (22) hin, das vorsieht, dass „[d]er vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds […] nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt“ wird und dass „[d]ie erworbenen Rechte und Anwartschaften […] in vollem Umfang erhalten“ bleiben; hält den Generalsekretär und das Präsidium dazu an, das Abgeordnetenstatut uneingeschränkt einzuhalten und mit dem Pensionsfonds einen klaren Plan aufzustellen, mit dem das Parlament seine Verpflichtungen und seine Verantwortung für die freiwillige Ruhegehaltsregelung der Mitglieder übernimmt;

52.

stellt fest, dass Dienstleister von der Pandemie hart getroffen wurden; begrüßt die Bemühungen des Parlaments, wie etwa die Bereitstellung von Solidaritätsmahlzeiten, die dazu beitragen, die Auswirkungen auf die Unterauftragnehmer und ihre Beschäftigten zu verringern; betont, dass das Outsourcing von Reinigungs- und Verpflegungsdiensten Menschen, insbesondere Frauen, in eine prekäre Lage bringt; ist zutiefst besorgt über die massiven Entlassungen von Mitarbeitern im Verpflegungsunternehmen der Compass Group; fordert die zuständigen Stellen des Parlaments auf, alle möglichen alternativen Lösungen, die die Beschäftigung sichern würden, im Rahmen des sozialen Dialogs auszuloten, und zusätzliche Dienstleistungen zu beschaffen, die durch die Verwendung der Haushaltsmittel des Parlaments zu rechtfertigen sind; fordert das Parlament auf, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass externe Unterauftragnehmer die höchsten arbeitsrechtlichen Standards für Reinigungspersonal, dem vor allem Frauen angehören, und Personal im Bereich der Verpflegung einhalten, insbesondere in Bezug auf psychischen Druck und Arbeitsbedingungen; fordert das Präsidium auf, die Externalisierungspolitik des Parlaments zu überdenken;

53.

fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, in der gesamten Parlamentsverwaltung eine Kultur der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie das Konzept einer schlanken Verwaltung zu verfestigen, um die interne Arbeit des Parlaments effizienter und ökologisch nachhaltiger zu gestalten und den Dokumentationsaufwand und die Bürokratie zu verringern; hebt hervor, dass eine schlanke Verwaltung eine stetige Verbesserung der Arbeitsabläufe dank der Vereinfachung der Verfahren und der Erfahrung des Verwaltungspersonals bedeutet;

54.

betont, dass die Personalpolitik des Parlaments überprüft werden muss, damit das Organ auf das Fachwissen aller Bediensteten des Parlaments zurückgreifen kann; ist daher der Ansicht, dass es notwendig ist, die Vorschriften dahingehend zu ändern, dass alle Kategorien von Bediensteten, einschließlich akkreditierter parlamentarischer Assistenten, an internen Auswahlverfahren teilnehmen können, und dass Programme zur Entwicklung von Humanressourcen eingeführt werden müssen, die es dem Parlament ermöglichen, das Fachpersonal dieser Kategorien im Dienste des Organs zu halten;

55.

fordert den Generalsekretär auf, eine Bewertung der Risiken vorzunehmen, die mit der Einstellung von immer mehr Vertragsbediensteten verbunden sind, einschließlich der Gefahr, dass eine zweischichtige Personalstruktur im Parlament entsteht; beharrt darauf, dass die wichtigsten dauerhaften Stellen und Aufgaben mit festangestelltem Personal besetzt bzw. von diesem ausgeführt werden sollten;

56.

fordert mehr Flexibilität und weniger Bürokratie bei der Verwaltung der Büros und bei den Verträgen der MdEP, wobei den wiederholt aufgetretenen Fehlern auf den Online-Plattformen und den Schwierigkeiten beim Fernzugriff während der COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden sollte; fordert das Generalsekretariat und die mit Finanzen befassten Dienste des Parlaments auf, einen gesonderten Satz flexibler Bestimmungen festzulegen;

57.

stellt fest, dass das Parlament etwa 250 Praktikanten pro Halbjahr in Brüssel begrüßt; ist der Ansicht, dass allen Praktikanten im Parlament für die Beförderung dieselbe Vergünstigung angeboten werden sollte wie den übrigen Bediensteten; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen den Haushalt des Parlaments nicht erheblich belasten und für Praktikanten in Brüssel eine erhebliche Verringerung ihrer Ausgaben bedeuten würden;

58.

weist darauf hin, dass angemessene Mittel für die Finanzierung kultureller und künstlerischer Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments bereitgestellt werden müssen, um die Unterstützung des Parlaments für die Kultur- und Kreativbranche hervorzuheben;

59.

erinnert an die politische Verpflichtung des Parlaments in Bezug auf seine externen Verbindungsbüros und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst nachdrücklich auf, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, wie etwa die gemeinsame Verwaltung von Gebäuden, wo dies erforderlich ist, und die Akkreditierung des Personals des Parlaments für den diplomatischen Status bei den Behörden der Aufnahmestaaten sicherzustellen;

60.

fordert, dass die Behörde für politische Parteien und politische Stiftungen fristgerecht transparente Jahresberichte vorlegt;

61.

ist der Ansicht, dass sich die COVID-19-Pandemie negativ auf die Lebendigkeit des Parlaments auswirkt; betont, wie wichtig es ist, ein dynamisches und belebtes Parlament sicherzustellen, sobald die COVID-19-Krise vorbei ist; fordert das Präsidium daher auf, eine Untersuchung durchzuführen, um neue Verfahren zu ermitteln, die das Parlament lebhafter machen könnten, gefolgt von Empfehlungen, die erforderlichenfalls durch eine Überarbeitung der Geschäftsordnung umgesetzt werden könnten;

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62.

stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2022 fest;

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)  ABl. C 444 I vom 22.12.2020.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0357, Anhang II.

(5)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(6)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0123.

(8)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0302.

(9)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0385.

(10)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 19.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0331.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0010.

(13)  https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/652735/IPOL_STU(202 0)652735_EN.pdf

(14)  ABl. C 364 vom 15.10.2014, S. 3.

(15)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0227.

(16)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(17)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0306.

(19)  ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 5.

(20)  Angenommene Texte des Präsidiums, PE 113.116/BUR/rev. XXVI/01-04-2009.

(21)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(22)  Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).