ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 502

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
13. Dezember 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 502/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 502/02

Rechtssachen C-186/18: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — José Cánovas Pardo SL/Club de Variedades Vegetales Protegidas (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinschaftlicher Sortenschutz – Verordnung [EG] Nr. 2100/94 – Art. 96 – Berechnung der Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Art. 94 und 95 – Beginn – Zeitpunkt der Erteilung des gemeinschaftlichen Schutzes sowie Kenntniserlangung von der Handlung und der Person des Verpflichteten – Zeitpunkt des Unterlassens der fraglichen Handlung – Aufeinanderfolgende Handlungen – Fortgesetzte Handlungen – Beschränkung auf mehr als drei Jahre zuvor begangene Handlungen)

2

2021/C 502/03

Rechtssachen C-373/19: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt München Abteilung III/Dubrovin & Tröger GbR — Aquatics (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht – Schul- und Hochschulunterricht – Elementare Schwimmkurse)

3

2021/C 502/04

Rechtssachen C-583/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2021 — Belén Bernaldo de Quirós/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Disziplinarverfahren – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 3 des Anhangs IX – Beschluss K[2004] 1588 der Kommission über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren – Art. 4 Abs. 4 – Verwaltungsuntersuchung – Anhörung des betreffenden Beamten – Dem Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission [IDOC] erteilter Auftrag, diese Anhörung durchzuführen – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör)

3

2021/C 502/05

Rechtssache C-662/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Oktober 2021 — NRW.Bank/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Einheitlicher Abwicklungsausschuss [SRB] – Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] – Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 – Nichtigkeitsklage – Rechtsbehelfsfrist – Verspätung – Anfechtbare Handlung – Bestätigende Handlung)

4

2021/C 502/06

Rechtsssache C-683/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Viesgo Infraestructuras Energéticas SL/Administración General del Estado u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 2 und 6 – Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen – Finanzierung eines Sozialtarifs zum Schutz schutzbedürftiger Verbraucher – Erfordernisse der Transparenz und der Nichtdiskriminierung)

4

2021/C 502/07

Rechtssache C-824/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — TC, UB/Komisia za zashtita ot diskriminatsia, VA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Art. 4 Abs. 1 – Art. 5 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 21 und 26 – Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Aufgaben eines Schöffen in einem Strafverfahren – An Blindheit leidende Person – Vollständiger Ausschluss von der Teilnahme an Strafsachen)

5

2021/C 502/08

Rechtssache C-825/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts — Deutschland) — Beeren-, Wild-, Feinfrucht GmbH/Hauptzollamt Erfurt (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Endverwendung – Rückwirkende Bewilligung – Verordnung [EU] Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – Art. 211 Abs. 2 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Voraussetzungen – Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 – Art. 294 Abs. 2 – Tragweite)

6

2021/C 502/09

Rechtssache C-29/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln — Deutschland) — Biofa AG/Sikma D. Vertriebs GmbH und Co. KG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 528/2012 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c – Begriffe Biozidprodukt und Wirkstoff – Voraussetzungen – Andere Wirkungsweise als bloße physikalische oder mechanische Einwirkung – Art. 9 Abs. 1 Buchst. a – Genehmigung eines Wirkstoffs – Tragweite der Genehmigung)

6

2021/C 502/10

Verbundene Rechtssachen C-45/20 und C-46/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — E/Finanzamt N (C-45/20) und Z/Finanzamt G (C-46/20) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 250 und Art. 252 – Vorsteuerabzug – Grundstück – Arbeitszimmer – Photovoltaikanlage – Zuordnungsentscheidung, die ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet – Mitteilung der Zuordnungsentscheidung – Ausschlussfrist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Vermutung der Zuordnung zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen bei fehlender Mitteilung der Zuordnungsentscheidung – Grundsatz der Neutralität – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsätze der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit)

7

2021/C 502/11

Rechtssache C-231/20: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — MT/Landespolizeidirektion Steiermark (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 56 AEUV – Glücksspiel – Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen – Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Mindestgeldstrafen – Kumulation – Fehlende Höchstgrenze – Ersatzfreiheitsstrafe – Proportionaler Beitrag zu den Kosten des Verfahrens – Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

8

2021/C 502/12

Rechtssache C-244/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — F.C.I./Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 3 Abs. 2 – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Leistungen für Hinterbliebene – Witwenrente auf der Grundlage eines Partnerschaftsverhältnisses – Ausschlussklausel – Gültigkeit – Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallende Leistung – Unzulässigkeit – Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Rechtliche Situation, die nicht vom Unionsrecht erfasst wird – Unzuständigkeit)

9

2021/C 502/13

Rechtssache C-360/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Argeş — Rumänien) — Ministerul Lucrărilor Publice, Dezvoltării şi Administraţiei, vormals Ministerul Dezvoltării Regionale şi Administraţiei Publice/NE (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 325 AEUV – Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen rechtswidrigen Handlungen – Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Begriff Betrug – Strafbares Verhalten während des Nachhaltigkeitszeitraums eines Vorhabens)

9

2021/C 502/14

Rechtssache C-373/20: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie — Polen) — A. M./Dyrektor Z. Oddziału Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Gemeinsame Regeln – Betriebsprämienregelung – Verordnung [EG] Nr. 1120/2009 – Art. 2 Buchst. c – Begriff Dauergrünland – Fruchtfolge – Natürlich wiederkehrende Überschwemmungen von in einem besonderen Naturschutzgebiet belegenen Wiesen und Weiden)

10

2021/C 502/15

Rechtssache C-464/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Oktober 2021 — KF/Satellitenzentrum der Europäischen Union (Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen Union [SATCEN] – Vertragsbedienstete – Modalitäten der Verwaltungsuntersuchung gegen die Rechtsmittelführerin – Wiederaufnahme der Untersuchung – Durchführung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN [T-286/15, EU:T:2018:718] – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

11

2021/C 502/16

Rechtssache C-27/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2021 von Ramón González Calvet und Joan González Calvet gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. November 2020 in der Rechtssache T-257/20, González Calvet/SRB

11

2021/C 502/17

Rechtssache C-145/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2021 von José María Castillejo Oriol gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 11. Februar 2021 in der Rechtssache T-696/20, Castillejo Oriol/Spanien und Kommission

11

2021/C 502/18

Rechtssache C-225/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. März 2021 von Luis Gonzalo Segura del Oro Pulido gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Februar 2021 in der Rechtssache T-701/20, Segura del Oro Pulido/Kommission

12

2021/C 502/19

Rechtssache C-497/21: Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 13. August 2021 — SI u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland

12

2021/C 502/20

Rechtssache C-580/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 22. September 2021 — EEW Energy from Waste Großräschen GmbH gegen MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH

13

2021/C 502/21

Rechtssache C-593/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 24. September 2021 — NY/Herios SARL

13

2021/C 502/22

Rechtssache C-595/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (Deutschland) eingereicht am 27. September 2021 — LSI — Germany GmbH gegen Freistaat Bayern

14

2021/C 502/23

Rechtssache C-600/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 28. September 2021 — QE/Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest

15

2021/C 502/24

Rechtssache C-607/21: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 30. September 2021 — XXX/État belge

15

 

Gericht

2021/C 502/25

Rechtssache T-191/16: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (Zuschuss – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation [2002 — 2006] – Vertrag betreffend einen Zuschuss der Union zugunsten eines Projekts im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Zuständigkeit der Kommission – Finanzhilfevereinbarungen – Wiedereinziehung eines Teils des geleisteten Zuschusses – Schiedsklausel – Förderfähige Kosten – Vertrauensschutz)

17

2021/C 502/26

Rechtssache T-240/18: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Polskie Linie Lotnicze LOT/Kommission (Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Luftverkehr – Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird – Relevanter Markt – Beurteilung der Auswirkungen des Vorgangs auf den Wettbewerb – Fehlende Verpflichtung – Begründungspflicht)

17

2021/C 502/27

Rechtssache T-296/18: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Polskie Linie Lotnicze LOT/Kommission (Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Luftverkehr – Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR — Abkommen vereinbar erklärt wird – Relevanter Markt – Beurteilung der Auswirkungen des Vorgangs auf den Wettbewerb – Verpflichtungen – Begründungspflicht)

18

2021/C 502/28

Verbundene Rechtssachen T-671/18 und T-140/19: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — ZU/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Versetzung im dienstlichen Interesse – Art. 12a des Statuts – Mobbing – Art. 25 des Statuts – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte und Anspruch auf rechtliches Gehör – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht – Art. 22a des Statuts – Ermessensmissbrauch – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Ablehnung des Antrags – Beurteilungsverfahren 2017 – Beurteilung – Beförderungsverfahren 2018 – Vorschlag, die Person nicht zu befördern – Verantwortlichkeit)

19

2021/C 502/29

Rechtssache T-434/19: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Rosca/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 – Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Art. 27 des Statuts – Gleichbehandlung)

19

2021/C 502/30

Rechtssache T-790/19: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Novolipetsk Steel/Kommission (Mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen – Einfuhr kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse und warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl – Änderung von Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Erzeugnissen, für die eine Schutzmaßnahme gilt – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

20

2021/C 502/31

Rechtssache T-823/19: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — JMS Sports/EUIPO — Inter-Vion (Spiralhaargummi) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Spiralhaargummi darstellt – Offenbarung älterer Geschmacksmuster – Offenbarung im Internet – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Waffengleichheit – Beweise, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden)

21

2021/C 502/32

Rechtssache T-112/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Intis/EUIPO — Televes (TELEVEND) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke TELEVEND – Ältere Unionswortmarke TELEVES – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

21

2021/C 502/33

Rechtssache T-210/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Square/EUIPO ($ Cash App) (Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke $ Cash App – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Gleichbehandlung und Grundsatz der guten Verwaltung)

22

2021/C 502/34

Rechtssache T-211/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Square/EUIPO ($ Cash App) (Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke $ Cash App – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

22

2021/C 502/35

Rechtssache T-351/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — St. Hippolyt/EUIPO — Raisioaqua (Vital like nature) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Vital like nature – Ältere Unionsbildmarke VITAL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

23

2021/C 502/36

Rechtssache T-352/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — St. Hippolyt/EUIPO — Elephant (Strong like nature) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Strong like nature – Ältere Unionsbildmarke STRONG NATURE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

24

2021/C 502/37

Rechtssache T-356/20: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Jiruš/EUIPO — Nile Clothing (Racing Syndicate) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Racing Syndicate – Ältere internationale Wortmarke SYNDICATE – Vorlage von Beweismitteln erstmals vor der Beschwerdekammer – Art. 95 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])

24

2021/C 502/38

Rechtssache T-559/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Yadex International/EUIPO — Sütas Süt Ürünleri (PINAR Süzme Peynir) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke PINAR Süzme Peynir – Ältere internationale Bildmarke Süzme Peynir – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

25

2021/C 502/39

Rechtssache T-560/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Yadex International/EUIPO — Sütas Süt Ürünleri (PINAR Tam kivaminda Süzme Peynir Yumusacik ve Leziz) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke PINAR Tam kivaminda Süzme Peynir Yumusacik ve Leziz – Ältere internationale Bildmarke Süzme Peynir – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

25

2021/C 502/40

Rechtssache T-596/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Roller/EUIPO — Flex Equipos de Descanso (DORMILLO) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke DORMILLO – Ältere Unionsbildmarke DORMILON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

26

2021/C 502/41

Rechtssache T-597/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Roller/EUIPO — Flex Equipos de Descanso (Dormillo) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke Dormillo – Ältere Unionsbildmarke DORMILON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

27

2021/C 502/42

Rechtssache T-74/20: Beschluss des Gerichts vom 1. Oktober 2021 — IJ/Parlament (Öffentlicher Dienst – Art. 100 BSB – Medizinischer Vorbehalt von fünf Jahren – Beschwerde beim Bürgerbeauftragten – Klagefrist – Verspätung – Keine wesentlichen neuen Tatsachen – Unzulässigkeit)

27

2021/C 502/43

Rechtssache T-100/20: Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2021 — Junqueras i Vies/Parlament (Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Mitglied des Parlaments – Vorrechte und Befreiungen – Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität – Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, diesem Antrag nicht stattzugeben – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit)

28

2021/C 502/44

Rechtssache T-208/20: Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2021 — JH/Europol (Schadensersatzklage – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Europol – Beweiskraft der Beweismittel – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Nicht ordnungsgemäße Durchführung des vorprozessualen Verfahrens – Unzulässigkeit)

28

2021/C 502/45

Rechtssache T-613/20: Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2021 — Junqueras i Vies/Parlament (Nichtigkeitsklage – Kenntnisnahme des Parlaments von der Wahl eines Mitglieds des Europäischen Parlaments infolge des Freiwerdens des Sitzes eines anderen Mitglieds – Klagebefugnis – Begriff des Adressaten einer Entscheidung – Keine unmittelbare Betroffenheit – Fehlen eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter mit allgemeiner Geltung – Unzulässigkeit)

29

2021/C 502/46

Rechtssache T-19/21: Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2021 — Amazon.com u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Online-Verkauf – Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung – Räumliche Reichweite der Untersuchung – Ausschluss Italiens – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit)

30

2021/C 502/47

Rechtssache T-497/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Girardi/EUIPO (Vorläufiger Rechtsschutz – Unionsmarke – Berufsmäßige Vertretung – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit)

30

2021/C 502/48

Rechtssache T-554/21: Klage, eingereicht am 8. September 2021 — European Lotto and Betting/EUIPO — Tipp24 Services (Cash4Life)

31

2021/C 502/49

Rechtssache T-567/21: Klage, eingereicht am 7. September 2021 — WG/EUIPO

31

2021/C 502/50

Rechtssache T-592/21: Klage, eingereicht am 16. September 2021– Kakuzo/EUIPO — Rauch Fruchtsäfte (Kakuzo)

33

2021/C 502/51

Rechtssache T-611/21: Klage, eingereicht am 23. September 2021 — ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk/EUIPO — ESSAtech (Fernbedienungen [drahtlos] [Zubehör für -])

34

2021/C 502/52

Rechtssache T-612/21: Klage, eingereicht am 23. September 2021 — ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk/EUIPO — ESSAtech (Fernbedienungen [drahtlos] [Zubehör für -])

34

2021/C 502/53

Rechtssache T-634/21: Klage, eingereicht am 30. September 2021 — Rimini Street/EUIPO (WE DO SUPPORT)

35

2021/C 502/54

Rechtssache T-648/21: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2021 — YD/FRA

36

2021/C 502/55

Rechtssache T-656/21: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2021 — H/2 Credit Manager/EUIPO — Hcapital Partners SCR (H/2 CAPITAL PARTNERS)

37

2021/C 502/56

Rechtssache T-664/21: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021 — YF/EFCA

37

2021/C 502/57

Rechtssache T-667/21: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2021 — BAWAG PSK/EZB

38

2021/C 502/58

Rechtssache T-672/21: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2021 — Grupa LEW/EUIPO — Lechwerke (GRUPALEW.)

39

2021/C 502/59

Rechtssache T-676/21: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — Target Brands/EUIPO — The Art Company B & S (art class)

39

2021/C 502/60

Rechtssache T-677/21: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2021 — TL/Kommission

40

2021/C 502/61

Rechtssache T-678/21: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — Mendes/EUIPO — Actial Farmaceutica (VSL3TOTAL)

41

2021/C 502/62

Rechtssache T-680/21: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2021 — Funline International/EUIPO (AMSTERDAM POPPERS)

41

2021/C 502/63

Rechtssache T-714/19: Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2021 — Smiths Group und Siti 1/Kommission

42

2021/C 502/64

Rechtssache T-719/19: Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2021 — Northgate und Northgate Europe/Kommission

42

2021/C 502/65

Rechtssache T-731/19: Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2021 — Arris Global/Kommission

42


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

13.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 502/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 502/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 490 vom 6.12.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 481 vom 29.11.2021

ABl. C 471 vom 22.11.2021

ABl. C 462 vom 15.11.2021

ABl. C 452 vom 8.11.2021

ABl. C 431 vom 25.10.2021

ABl. C 422 vom 18.10.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

13.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 502/2


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — José Cánovas Pardo SL/Club de Variedades Vegetales Protegidas

(Rechtssachen C-186/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - Art. 96 - Berechnung der Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Art. 94 und 95 - Beginn - Zeitpunkt der Erteilung des gemeinschaftlichen Schutzes sowie Kenntniserlangung von der Handlung und der Person des Verpflichteten - Zeitpunkt des Unterlassens der fraglichen Handlung - Aufeinanderfolgende Handlungen - Fortgesetzte Handlungen - Beschränkung auf mehr als drei Jahre zuvor begangene Handlungen)

(2021/C 502/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: José Cánovas Pardo SL

Beklagter: Club de Variedades Vegetales Protegidas

Tenor

1.

Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass die darin für Ansprüche nach den Art. 94 und 95 dieser Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob die eine geschützte Sorte betreffende Verletzungshandlung noch andauert, und unabhängig vom Zeitpunkt des Unterlassens dieser Handlung, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem zum einen der gemeinschaftliche Sortenschutz endgültig erteilt wurde und zum anderen der Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts Kenntnis von dieser Handlung und der Person des Verpflichteten erlangt hat.

2.

Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass nur diejenigen Ansprüche nach den Art. 94 und 95 dieser Verordnung verjährt sind, die eine Gesamtheit von gegen eine geschützte Sorte gerichteten Verletzungshandlungen betreffen und die geltend gemacht wurden, nachdem mehr als drei Jahre vergangen waren, seit zum einen der gemeinschaftliche Sortenschutz endgültig erteilt wurde und zum anderen der Inhaber von jeder einzelnen zu dieser Gesamtheit gehörenden Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.


(1)  ABl. C 211 vom 18.6.2018.


13.12.2021   

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C 502/3


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt München Abteilung III/Dubrovin & Tröger GbR — Aquatics

(Rechtssachen C-373/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht - Schul- und Hochschulunterricht - Elementare Schwimmkurse)

(2021/C 502/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt München Abteilung III

Beklagte: Dubrovin & Tröger GbR — Aquatics

Tenor

Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


13.12.2021   

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C 502/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2021 — Belén Bernaldo de Quirós/Europäische Kommission

(Rechtssachen C-583/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 3 des Anhangs IX - Beschluss K[2004] 1588 der Kommission über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren - Art. 4 Abs. 4 - Verwaltungsuntersuchung - Anhörung des betreffenden Beamten - Dem Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission [IDOC] erteilter Auftrag, diese Anhörung durchzuführen - Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör)

(2021/C 502/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Belén Bernaldo de Quirós (Prozessbevollmächtigte: M. Casado García-Hirschfeld, avocate)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und A.-C. Simon)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Belén Bernaldo de Quirós trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


13.12.2021   

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C 502/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Oktober 2021 — NRW.Bank/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-662/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsausschuss [SRB] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - Nichtigkeitsklage - Rechtsbehelfsfrist - Verspätung - Anfechtbare Handlung - Bestätigende Handlung)

(2021/C 502/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: NRW.Bank (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Seitz, J. Witte und D. Flore)

Andere Parteien des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: H. Ehlers, J. Kerlin und P. A. Messina als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Sikora-Kalėda und J. Bauerschmidt), Europäische Kommisssion (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch D. Triantafyllou, K.-P. Wojcik und A. Steiblytė, dann durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


13.12.2021   

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C 502/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Viesgo Infraestructuras Energéticas SL/Administración General del Estado u. a.

(Rechtsssache C-683/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 2 und 6 - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - Finanzierung eines Sozialtarifs zum Schutz schutzbedürftiger Verbraucher - Erfordernisse der Transparenz und der Nichtdiskriminierung)

(2021/C 502/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Viesgo Infraestructuras Energéticas SL

Beklagte: Administración General del Estado, Iberdrola SA, Naturgy Energy Group SA, vormals Gas Natural SDG SA, EDP España SAU, vormals Hidroeléctrica del Cantábrico SA, CIDE Asociación de Distribuidores de Energía Eléctrica, Endesa SA, Agri-Energía SA, Navarro Generación SA, Electra del Cardener SA, Serviliano García SA, Energías de Benasque SL, Candín Energía SL, Cooperativa Eléctrica Benéfica Catralense, Cooperativa Valenciana, Eléctrica Vaquer SA, Hijos de José Bassols SA, Electra Aduriz SA, El Gas SA, Estabanell y Pahisa SA, Electra Caldense SA, Cooperativa Popular de Fluid Electric Camprodón SCCL, Fuciños Rivas SL, Electra del Maestrazgo SA

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Kosten einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die darin besteht, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, nur den Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen oder gegebenenfalls den Gesellschaften auferlegt werden, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von Elektrizität tätig sind, wenn dieses Kriterium, das der nationale Gesetzgeber für die Unterscheidung zwischen den Unternehmen, die diese Kosten tragen müssen, und den Unternehmen, die davon vollständig befreit sind, gewählt hat, zu einer nicht objektiv gerechtfertigten Ungleichbehandlung der auf diesem Markt tätigen Unternehmen führt.

2.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine Regelung zur Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die darin besteht, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, ohne zeitliche Begrenzung und ohne Ausgleichsmaßnahme eingeführt wird.


(1)  ABl. C 423 vom 16.12.2019.


13.12.2021   

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C 502/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — TC, UB/Komisia za zashtita ot diskriminatsia, VA

(Rechtssache C-824/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 4 Abs. 1 - Art. 5 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 und 26 - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Aufgaben eines Schöffen in einem Strafverfahren - An Blindheit leidende Person - Vollständiger Ausschluss von der Teilnahme an Strafsachen)

(2021/C 502/07)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TC, UB

Beklagte: Komisia za zashtita ot diskriminatsia, VA

Beteiligte: Varhovna administrativna prokuratura

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht der Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des durch den Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine an Blindheit leidende Person von jeder Möglichkeit ausgeschlossen wird, die Aufgaben eines Schöffen in einem Strafverfahren auszuüben.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


13.12.2021   

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C 502/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts — Deutschland) — Beeren-, Wild-, Feinfrucht GmbH/Hauptzollamt Erfurt

(Rechtssache C-825/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Endverwendung - Rückwirkende Bewilligung - Verordnung [EU] Nr. 952/2013 - Zollkodex der Union - Art. 211 Abs. 2 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Voraussetzungen - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 294 Abs. 2 - Tragweite)

(2021/C 502/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Thüringer Finanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Beeren-, Wild-, Feinfrucht GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Erfurt

Tenor

1.

Art. 211 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass er auf einen Antrag auf rückwirkende Erneuerung einer Bewilligung, der vor dem 1. Mai 2016, ab dem dieser Artikel gemäß Art. 288 Abs. 2 dieser Verordnung gilt, gestellt wurde, nicht anwendbar ist, selbst wenn die Entscheidung über diesen Antrag nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.

2.

Art. 294 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 ist dahin auszulegen, dass für die Erteilung einer neuen rückwirkenden Bewilligung durch die Zollbehörden für denselben Vorgang und dieselben Waren wie die, die Gegenstand der ursprünglichen Bewilligung waren, die in Abs. 3 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen nicht gelten.


(1)  ABl. C 77 du 09.03.2020.


13.12.2021   

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C 502/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln — Deutschland) — Biofa AG/Sikma D. Vertriebs GmbH und Co. KG

(Rechtssache C-29/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c - Begriffe „Biozidprodukt“ und „Wirkstoff“ - Voraussetzungen - Andere Wirkungsweise als bloße physikalische oder mechanische Einwirkung - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a - Genehmigung eines Wirkstoffs - Tragweite der Genehmigung)

(2021/C 502/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Biofa AG

Beklagte: Sikma D. Vertriebs GmbH und Co. KG

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, das dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen, und das einen durch eine Durchführungsverordnung der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genehmigten Wirkstoff enthält, nicht schon aufgrund dieser Genehmigung unter den Begriff „Biozidprodukt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich fällt, so dass es Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob das betreffende Produkt alle in dieser Vorschrift für eine Subsumtion unter diesen Begriff vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Ist jedoch die Zusammensetzung dieses Produkts mit der Zusammensetzung des im Antrag auf Genehmigung dieses Wirkstoffs als repräsentativ angegebenen Biozidprodukts identisch, hat dieses Gericht davon auszugehen, dass das betreffende Produkt unter diesen Begriff fällt.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


13.12.2021   

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C 502/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — E/Finanzamt N (C-45/20) und Z/Finanzamt G (C-46/20)

(Verbundene Rechtssachen C-45/20 und C-46/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 250 und Art. 252 - Vorsteuerabzug - Grundstück - Arbeitszimmer - Photovoltaikanlage - Zuordnungsentscheidung, die ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet - Mitteilung der Zuordnungsentscheidung - Ausschlussfrist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Vermutung der Zuordnung zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen bei fehlender Mitteilung der Zuordnungsentscheidung - Grundsatz der Neutralität - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsätze der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 502/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: E (C-45/20), Z (C-46/20)

Beklagte: Finanzamt N (C-45/20), Finanzamt G (C-46/20)

Tenor

Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, die von einem nationalen Gericht so ausgelegt werden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen, es sei denn, die besonderen rechtlichen Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis lassen erkennen, dass sie nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


13.12.2021   

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C 502/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — MT/Landespolizeidirektion Steiermark

(Rechtssache C-231/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Mindestgeldstrafen - Kumulation - Fehlende Höchstgrenze - Ersatzfreiheitsstrafe - Proportionaler Beitrag zu den Kosten des Verfahrens - Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

(2021/C 502/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MT

Beklagte: Landespolizeidirektion Steiermark

Tenor

1.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, in einem Verfahren über die Verhängung von Sanktionen wegen eines solchen Verstoßes speziell prüfen muss, ob die in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Sanktionen unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit Art. 56 AEUV vereinbar sind.

2.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen Folgendes zwingend vorsieht:

die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen, sofern der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil steht;

die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtdauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, sofern die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die Schwere der festgestellten Taten nicht übermäßig lang ist, und

einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, sofern dieser Beitrag im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt.


(1)  ABl. C 304 vom 14.9.2020.


13.12.2021   

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C 502/9


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — F.C.I./Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Rechtssache C-244/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 3 Abs. 2 - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Leistungen für Hinterbliebene - Witwenrente auf der Grundlage eines Partnerschaftsverhältnisses - Ausschlussklausel - Gültigkeit - Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallende Leistung - Unzulässigkeit - Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Eigentumsrecht - Rechtliche Situation, die nicht vom Unionsrecht erfasst wird - Unzuständigkeit)

(2021/C 502/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: F.C.I.

Beklagter: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Tenor

1.

Die erste Vorlagefrage des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien, Spanien) ist unzulässig.

2.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der Vorlagefragen 2 bis 4 des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien, Spanien) nicht zuständig.


(1)  ABl. C 320 vom 28.09.2020.


13.12.2021   

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C 502/9


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Argeş — Rumänien) — Ministerul Lucrărilor Publice, Dezvoltării şi Administraţiei, vormals Ministerul Dezvoltării Regionale şi Administraţiei Publice/NE

(Rechtssache C-360/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 325 AEUV - Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen rechtswidrigen Handlungen - Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union - Begriff „Betrug“ - Strafbares Verhalten während des Nachhaltigkeitszeitraums eines Vorhabens)

(2021/C 502/13)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Argeş

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministerul Lucrărilor Publice, Dezvoltării şi Administraţiei, vormals Ministerul Dezvoltării Regionale şi Administraţiei Publice

Beklagter: NE

Tenor

1.

Der Begriff „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ der Europäischen Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er die Verwendung falscher oder unrichtiger Erklärungen umfasst, die nach der Durchführung des Vorhabens, für das eine Finanzierung gewährt wird, vorgelegt werden, um den Anschein der Beachtung der im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens vorgesehenen Verpflichtungen zu erwecken.

2.

Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts im Einklang mit den Verpflichtungen auszulegen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV im Licht von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ergeben, sofern eine solche Auslegung nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führt.


(1)  ABl. C 390 vom 16.11.2020.


13.12.2021   

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C 502/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie — Polen) — A. M./Dyrektor Z. Oddziału Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

(Rechtssache C-373/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Gemeinsame Regeln - Betriebsprämienregelung - Verordnung [EG] Nr. 1120/2009 - Art. 2 Buchst. c - Begriff „Dauergrünland“ - Fruchtfolge - Natürlich wiederkehrende Überschwemmungen von in einem besonderen Naturschutzgebiet belegenen Wiesen und Weiden)

(2021/C 502/14)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A. M.

Beklagter: Dyrektor Z. Oddziału Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

Tenor

Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist dahin auszulegen, dass vom Begriff „Dauergrünland“ im Sinne dieser Bestimmung in einem besonderen Schutzgebiet belegene Wiesen oder Weiden, die natürlich wiederkehrenden Überschwemmungen oder Teilüberflutungen ausgesetzt sind, nicht ausgenommen sind, da solche Überschwemmungen oder Teilüberflutungen für sich genommen auf den betreffenden Flächen keine „Fruchtfolge“ im Sinne der genannten Bestimmung auslösen.


(1)  ABl. C 423 vom 7.12.2020.


13.12.2021   

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C 502/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Oktober 2021 — KF/Satellitenzentrum der Europäischen Union

(Rechtssache C-464/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen Union [SATCEN] - Vertragsbedienstete - Modalitäten der Verwaltungsuntersuchung gegen die Rechtsmittelführerin - Wiederaufnahme der Untersuchung - Durchführung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN [T-286/15, EU:T:2018:718] - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

(2021/C 502/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: KF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kunst)

Andere Partei des Verfahrens: Satellitenzentrum der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

KF trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 433 vom 14.12.2020


13.12.2021   

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C 502/11


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2021 von Ramón González Calvet und Joan González Calvet gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. November 2020 in der Rechtssache T-257/20, González Calvet/SRB

(Rechtssache C-27/21 P)

(2021/C 502/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ramón González Calvet und Joan González Calvet (Prozessbevollmächtigter: P. Molina Bosch, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Mit Beschluss vom 30. September 2021 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und Herrn Ramón González Calvet und Herrn Joan González Calvet ihre eigenen Kosten auferlegt.


13.12.2021   

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C 502/11


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2021 von José María Castillejo Oriol gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 11. Februar 2021 in der Rechtssache T-696/20, Castillejo Oriol/Spanien und Kommission

(Rechtssache C-145/21 P)

(2021/C 502/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: José María Castillejo Oriol (Prozessbevollmächtigter: J. Jover Padró, abogado)

Andere Parteien des Verfahrens: Königreich Spanien und Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und Herrn José María Castillejo Oriol seine eigenen Kosten auferlegt.


13.12.2021   

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C 502/12


Rechtsmittel, eingelegt am 17. März 2021 von Luis Gonzalo Segura del Oro Pulido gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Februar 2021 in der Rechtssache T-701/20, Segura del Oro Pulido/Kommission

(Rechtssache C-225/21 P)

(2021/C 502/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Luis Gonzalo Segura del Oro Pulido (Prozessbevollmächtigter: J. Jover Padró, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 29. September 2021 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und Herrn Luis Gonzalo Segura del Oro Pulido seine eigenen Kosten auferlegt.


13.12.2021   

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C 502/12


Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 13. August 2021 — SI u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-497/21)

(2021/C 502/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SI, TL, ND, VH, YT, HN

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU (1) vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32 auch dann vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wurde?

3.

Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrages unzulässig ist und die dabei nicht zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus unterscheidet, mit Art. 33 Abs. 2 [Buchst. d)] der Richtlinie 2013/32 vereinbar?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).


13.12.2021   

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C 502/13


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 22. September 2021 — EEW Energy from Waste Großräschen GmbH gegen MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH

(Rechtssache C-580/21)

(2021/C 502/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EEW Energy from Waste Großräschen GmbH

Beklagte: MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH

Andere Partei: 50Hertz Transmission GmbH

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 16 Abs. 2 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a) und e) der Richtlinie 2009/28/EG (1) dahin auszulegen, dass auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, in denen Elektrizität durch thermische Verwertung von gemischten Abfällen erzeugt wird, wobei die Abfälle einen variablen Anteil biologisch abbaubarer Abfälle aus Industrie und Haushalten enthalten?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist die Gewährung des Vorrangs bei der Stromeinspeisung gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2009/28 abhängig von der Höhe des bei der Stromerzeugung in der unter 1. beschriebenen Weise eingesetzten Anteils biologisch abbaubarer Abfälle?

3.

Falls die Frage 2 bejaht wird: Gibt es eine Erheblichkeitsschwelle für den Anteil biologisch abbaubarer Abfälle, unterhalb derer für die erzeugte Elektrizität eine Anwendung der für Elektrizität aus erneuerbaren Energien geltenden Regelungen ausscheidet?

4.

Falls die Frage 3 bejaht wird: Bei welchem Anteil liegt diese Schwelle oder wie ist sie zu bestimmen?

5.

Falls die Fragen 1 und 2 bejaht werden: Kann bei der Anwendung der Regelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf Elektrizität, die nur anteilig aus biologisch abbaubaren Abfällen erzeugt worden ist, der Rechtsgedanke des Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/28 in der Weise herangezogen werden, dass diese Regelungen nur auf den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Elektrizitätsanteil Anwendung finden und dieser Anteil aufgrund des Energiegehalts der einzelnen Energiequellen berechnet wird?


(1)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).


13.12.2021   

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C 502/13


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 24. September 2021 — NY/Herios SARL

(Rechtssache C-593/21)

(2021/C 502/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: NY

Kassationsbeschwerdegegnerin: Herios SARL

Vorlagefrage

Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (1) dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der vorliegenden die dem Hauptvertreter zustehende Ausgleichsabfindung im Umfang der vom Untervertreter geworbenen Kundschaft kein „erheblicher Vorteil“ ist, der dem Hauptvertreter gewährt wird?


(1)  ABl. 1986, L 382, S. 17.


13.12.2021   

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C 502/14


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (Deutschland) eingereicht am 27. September 2021 — LSI — Germany GmbH gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-595/21)

(2021/C 502/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LSI — Germany GmbH

Beklagter: Freistaat Bayern (vertreten durch: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Produktname“ in Anh. VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (1) so auszulegen, dass er gleichbedeutend mit der „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 bis 3 derselben Verordnung ist?

2.

Für den Fall, dass die Frage 1 mit „nein“ beantwortet wird:

Ist „Produktname“ die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel im Handel und in der Werbung angeboten wird und unter der es den Verbrauchern allgemein bekannt ist, auch wenn es sich dabei nicht um die Bezeichnung des Lebensmittels, sondern um die geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 handelt?

3.

Für den Fall, dass die Frage 2 mit „ja“ beantwortet wird:

Kann der „Produktname“ auch aus zwei Bestandteilen bestehen, von denen der eine ein markenrechtlich geschützter, nicht auf das einzelne Lebensmittel bezogener Gattungsname bzw. Oberbegriff ist, der bezüglich der einzelnen Produkte durch einen dieses konkretisierenden Zusatz (als zweiter Teil des Produktnamens) ergänzt wird?

4.

Für den Fall, dass die Frage 3 mit „ja“ beantwortet wird:

Auf welchen der beiden Bestandteile des Produktnamens ist für die zusätzliche Angabe nach Anh. VI Teil A Nr. 4 lit. b) der Verordnung Nr. 1169/2011 abzustellen, wenn die beiden Bestandteile des Produktnamens in unterschiedlicher Größe auf der Verpackung abgedruckt sind?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).


13.12.2021   

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C 502/15


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 28. September 2021 — QE/Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest

(Rechtssache C-600/21)

(2021/C 502/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: QE

Kassationsbeschwerdegegnerin: Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) dahin auszulegen, dass sie einem vertraglichen Verzicht auf eine Mahnung in Verbraucherverträgen auch dann entgegenstehen, wenn dieser Verzicht im Vertrag ausdrücklich und unmissverständlich vorgesehen ist?

2.

Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14), dahin auszulegen, dass ein Verzug von über dreißig Tagen bei der Begleichung einer einzigen Rate zur Rückzahlung der Hauptforderung, von Zinsen oder Nebenforderungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens sowie der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses insgesamt als hinreichend schwere Nichterfüllung angesehen werden kann?

3.

Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 dahin auszulegen, dass sie einer Klausel entgegenstehen, die vorsieht, dass eine vorzeitige Fälligstellung erfolgen kann, falls eine Zahlung mehr als dreißig Tage zu spät erfolgt, wenn das nationale Recht, das vor der vorzeitigen Fälligstellung eine Mahnung vorschreibt, zulässt, dass die Parteien davon abweichen, wenn eine angemessene Frist eingehalten wird?

4.

Müssen die vier Kriterien, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14), für die von einem nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel entwickelt hat, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, kumulativ oder alternativ erfüllt sein?

5.

Kann, falls diese Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, die Missbräuchlichkeit der Klausel in Anbetracht der relativen Bedeutung des einen oder anderen Kriteriums gleichwohl ausgeschlossen werden?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


13.12.2021   

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C 502/15


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 30. September 2021 — XXX/État belge

(Rechtssache C-607/21)

(2021/C 502/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: XXX

Kassationsbeschwerdegegner: État belge

Vorlagefragen

1.

Ist im Rahmen der Prüfung des Begriffs der Person, der Unterhalt gewährt wird, im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1) die Situation eines Antragstellers zu berücksichtigen, der sich bereits in dem Hoheitsgebiet des Staates aufhält, in dem der Zusammenführende ansässig ist?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind ein Antragsteller, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, und ein Antragsteller, der sich dort unrechtmäßig aufhält, unterschiedlich zu behandeln?

3.

Ist Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG dahin auszulegen, dass sich ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie, um als Person, der Unterhalt gewährt wird, zu gelten und somit unter die in dieser Bestimmung genannte Definition des „Familienangehörigen“ zu fallen, auf eine Situation der tatsächlichen materiellen Abhängigkeit im Herkunftsland berufen kann, die durch Dokumente nachgewiesen wird, die allerdings schon mehrere Jahre vor dem Zeitpunkt ausgefertigt wurden, zu dem der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers gestellt wird, wenn dies damit begründet wird, dass die Ausreise aus dem Herkunftsland und die Stellung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Aufnahmemitgliedstaat nicht zeitlich zusammenfallen?

4.

Falls die dritte Frage verneint wird: Nach welchen Kriterien kann die Situation der materiellen Abhängigkeit eines Antragstellers beurteilt werden, der den Antrag, als Verwandter in aufsteigender Linie zu einem Unionsbürger oder dessen Partner nachzuziehen, stellt, ohne dass er auf der Grundlage eines unmittelbar nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland gestellten Antrags einen Aufenthaltsschein hatte erhalten können?


(1)  ABl. 2004, L 158, S. 77.


Gericht

13.12.2021   

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C 502/17


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission

(Rechtssache T-191/16) (1)

(Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation [2002 — 2006] - Vertrag betreffend einen Zuschuss der Union zugunsten eines Projekts im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit - Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - Zuständigkeit der Kommission - Finanzhilfevereinbarungen - Wiedereinziehung eines Teils des geleisteten Zuschusses - Schiedsklausel - Förderfähige Kosten - Vertrauensschutz)

(2021/C 502/25)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Tzannini)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou, L. André und J. Estrada de Solà im Beistand von Rechtsanwältin E. Roussou)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 1080 final der Kommission vom 16. Februar 2016 über die Wiedereinziehung eines Betrags in Höhe von 109 415,20 Euro zuzüglich Zinsen, der im Rahmen eines Zuschusses zur Unterstützung eines Projekts im Bereich der medizinischen Forschung an die Klägerin gezahlt worden ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 251 vom 11.7.2016.


13.12.2021   

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C 502/17


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission

(Rechtssache T-240/18) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird - Relevanter Markt - Beurteilung der Auswirkungen des Vorgangs auf den Wettbewerb - Fehlende Verpflichtung - Begründungspflicht)

(2021/C 502/26)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Polskie Linie Lotnicze „LOT“ S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Jeżewski und M. König)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Wildpanner, T. Franchoo und J. Szczodrowski)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: easyJet plc (Luton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Odriozola Alén, I. Terlecka und T. Reeves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 8776 final der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.8672 — easyJet/Certain Air Berlin Assets)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Polskie Linie Lotnicze „LOT“ S.A. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 11.6.2018.


13.12.2021   

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C 502/18


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission

(Rechtssache T-296/18) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR — Abkommen vereinbar erklärt wird - Relevanter Markt - Beurteilung der Auswirkungen des Vorgangs auf den Wettbewerb - Verpflichtungen - Begründungspflicht)

(2021/C 502/27)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Polskie Linie Lotnicze „LOT“ S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Jeżewski und M. König)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Wildpanner, T. Franchoo und J. Szczodrowski)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker und R. Benditz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 9118 final der Kommission vom 21. Dezember 2017 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.8633 — Lufthansa/ Certain Air Berlin Assets)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Polskie Linie Lotnicze „LOT“ S.A. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


13.12.2021   

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C 502/19


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — ZU/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-671/18 und T-140/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Versetzung im dienstlichen Interesse - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Art. 25 des Statuts - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte und Anspruch auf rechtliches Gehör - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht - Art. 22a des Statuts - Ermessensmissbrauch - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Ablehnung des Antrags - Beurteilungsverfahren 2017 - Beurteilung - Beförderungsverfahren 2018 - Vorschlag, die Person nicht zu befördern - Verantwortlichkeit)

(2021/C 502/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Melo Sampaio, D. Milanowska und L. Vernier im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

In der Rechtssache T-671/18: Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2018 über die Versetzung des Klägers an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Brüssel (Belgien), des Schreibens der Kommission vom 29. Oktober 2018, mit dem sie dem Kläger vorläufig bestätigt hat, dass seine Verwendung beim OLAF am 1. Dezember 2018 beginnen werde, und ihm praktische Hinweise für seine Rückkehr nach Brüssel gegeben hat, sowie der Entscheidung über die Zurückweisung der gegen diese beiden Entscheidungen eingelegten Beschwerde, und auf Ersatz des Schadens, der ihm u. a. aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein soll; in der Rechtssache T-140/19: Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2017, des Vorschlags, ihn im Beförderungsjahr 2018 nicht zu befördern, der Ablehnung seines Antrags auf Beistand vom 26. Januar 2018 und der Entscheidungen über die Zurückweisung der gegen diese drei Entscheidungen eingelegten Beschwerden

Tenor

1.

Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-671/18 und T-140/19 werden abgewiesen.

2.

ZU trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-671/18 R.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


13.12.2021   

DE

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C 502/19


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Rosca/Kommission

(Rechtssache T-434/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 - Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Art. 27 des Statuts - Gleichbehandlung)

(2021/C 502/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ioana-Felicia Rosca (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L.-O. Tufler und B. Nelissen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Brauhoff, D. Milanowska und L. Vernier)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen EPSO/AD/363/18 vom 22. März 2019, mit der die Bewerbung der Klägerin verworfen und diese nicht zum Assessment-Center des Auswahlverfahrens zugelassen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Ioana-Felicia Rosca trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 295 vom 2.9.2019.


13.12.2021   

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C 502/20


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Novolipetsk Steel/Kommission

(Rechtssache T-790/19) (1)

(Mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen - Einfuhr kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse und warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl - Änderung von Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Erzeugnissen, für die eine Schutzmaßnahme gilt - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2021/C 502/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Novolipetsk Steel PAO (Lipetsk, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Gergondet und Rechtsanwältin P. Vander Schueren)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Luengo und P. Němečková)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. 2019, L 227, S. 1), soweit diese die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Novolipetsk Steel PAO trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 10 vom 13.1.2020.


13.12.2021   

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C 502/21


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — JMS Sports/EUIPO — Inter-Vion (Spiralhaargummi)

(Rechtssache T-823/19) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Spiralhaargummi darstellt - Offenbarung älterer Geschmacksmuster - Offenbarung im Internet - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Waffengleichheit - Beweise, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden)

(2021/C 502/31)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: JMS Sports sp. z o.o. (Lódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Piróg und J. Słupski)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Śliwińska und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Inter-Vion S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Grucelski und T. Gawliczek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. September 2019 (Sache R 1573/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Inter-Vion und JMS Sports

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die JMS Sports sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Inter-Vion S.A.


(1)  ABl. C 54 vom 17.2.2020.


13.12.2021   

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C 502/21


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Intis/EUIPO — Televes (TELEVEND)

(Rechtssache T-112/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke TELEVEND - Ältere Unionswortmarke TELEVES - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 502/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intis d.o.o. (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Nagy)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Televes, SA (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Peña López)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Dezember 2019 (Sache R 1923/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Televes und Intis

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Intis d.o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 137 vom 27.4.2020.


13.12.2021   

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C 502/22


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Square/EUIPO ($ Cash App)

(Rechtssache T-210/20) (1)

(Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke $ Cash App - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Begründungspflicht - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Gleichbehandlung und Grundsatz der guten Verwaltung)

(2021/C 502/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Square, Inc. (San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: M. Hawkins, Solicitor, sowie Rechtsanwälte K. Lüder und T. Dolde)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Lapinskaite, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2020 (Sache R 811/2019-1) betreffend die internationale Registrierung der Bildmarke $ Cash App mit Benennung der Europäischen Union

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Square, Inc. trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


13.12.2021   

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C 502/22


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Square/EUIPO ($ Cash App)

(Rechtssache T-211/20) (1)

(Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke $ Cash App - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

(2021/C 502/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Square, Inc. (San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: M. Hawkins, Solicitor, sowie Rechtsanwälte K. Lüder und T. Dolde)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Lapinskaite, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2020 (Sache R 810/2019-1) betreffend die internationale Registrierung der Bildmarke $ Cash App mit Benennung der Europäischen Union

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Square, Inc. trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


13.12.2021   

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C 502/23


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — St. Hippolyt/EUIPO — Raisioaqua (Vital like nature)

(Rechtssache T-351/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Vital like nature - Ältere Unionsbildmarke VITAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 502/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: St. Hippolyt Holding GmbH (Dielheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Raisioaqua Oy (Raisio, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Rantala)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 (Sache R 1279/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Raisioaqua und St. Hippolyt Holding

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die St. Hippolyt Holding GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.7.2020.


13.12.2021   

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C 502/24


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — St. Hippolyt/EUIPO — Elephant (Strong like nature)

(Rechtssache T-352/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Strong like nature - Ältere Unionsbildmarke STRONG NATURE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 502/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: St. Hippolyt Holding GmbH (Dielheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Lapinskaite und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Preduzeće za proizvodnju, unutrašnju i spoljnu trgovinu Elephant Co. d.o.o. (Belgrad, Serbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Cañadas Arcas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2020 (Sache R 1909/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Preduzeće za proizvodnju, unutrašnju i spoljnu trgovinu Elephant und St. Hippolyt Holding

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die St. Hippolyt Holding GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.7.2020.


13.12.2021   

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C 502/24


Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Jiruš/EUIPO — Nile Clothing (Racing Syndicate)

(Rechtssache T-356/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Racing Syndicate - Ältere internationale Wortmarke SYNDICATE - Vorlage von Beweismitteln erstmals vor der Beschwerdekammer - Art. 95 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])

(2021/C 502/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Václav Jiruš (Vitín, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Zedníková)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Nile Clothing AG (Sutz-Lattrigen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Raßmann, M. Suether und F. Adinolfi)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. März 2020 (Sache R 1488/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Nile Clothing und Herrn Jiruš

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Václav Jiruš trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 255 vom 3.8.2020.


13.12.2021   

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C 502/25


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Yadex International/EUIPO — Sütas Süt Ürünleri (PINAR Süzme Peynir)

(Rechtssache T-559/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke PINAR Süzme Peynir - Ältere internationale Bildmarke Süzme Peynir - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 502/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Yadex International GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Johnson)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sütas Süt Ürünleri AS (Bursa, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juli 2020 (Sache R 2127/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sütas Süt Ürünleri und Yadex International

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Yadex International GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 3.11.2020.


13.12.2021   

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C 502/25


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Yadex International/EUIPO — Sütas Süt Ürünleri (PINAR Tam kivaminda Süzme Peynir Yumusacik ve Leziz)

(Rechtssache T-560/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke PINAR Tam kivaminda Süzme Peynir Yumusacik ve Leziz - Ältere internationale Bildmarke Süzme Peynir - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 502/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Yadex International GmbH (Frankfurt an Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Johnson)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sütas Süt Ürünleri AS (Bursa, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juli 2020 (Sache R 2126/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sütas Süt Ürünleri und Yadex International

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Yadex International GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 3.11.2020.


13.12.2021   

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C 502/26


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Roller/EUIPO — Flex Equipos de Descanso (DORMILLO)

(Rechtssache T-596/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke DORMILLO - Ältere Unionsbildmarke DORMILON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 502/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Roller GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Zürbig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Flex Equipos de Descanso, SA (Getafe, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2020 (Sache R 2846/2019-2), zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Flex Equipos de Descanso und Roller

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Roller GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 378 vom 9.11.2020.


13.12.2021   

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C 502/27


Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Roller/EUIPO — Flex Equipos de Descanso (Dormillo)

(Rechtssache T-597/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke Dormillo - Ältere Unionsbildmarke DORMILON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2021/C 502/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Roller GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Zürbig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Flex Equipos de Descanso, SA (Getafe, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2020 (Sache R 2847/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Flex Equipos de Descanso und Roller

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Roller GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 390 vom 16.11.2020.


13.12.2021   

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C 502/27


Beschluss des Gerichts vom 1. Oktober 2021 — IJ/Parlament

(Rechtssache T-74/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Art. 100 BSB - Medizinischer Vorbehalt von fünf Jahren - Beschwerde beim Bürgerbeauftragten - Klagefrist - Verspätung - Keine wesentlichen neuen Tatsachen - Unzulässigkeit)

(2021/C 502/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: IJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi, M. Vandenbussche und A. Champetier)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: T. Lazian und C. González Argüelles)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Alver), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr, L. Vernier und M. Brauhoff)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 10. Oktober 2018, mit der auf die Klägerin der medizinische Vorbehalt nach Art. 100 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angewendet wurde, und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 29. Oktober 2019 über die Zurückweisung der gegen die genannte Entscheidung gerichteten Beschwerde vom 8. Januar 2019

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

IJ trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.

3.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 30.3.2020.


13.12.2021   

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C 502/28


Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2021 — Junqueras i Vies/Parlament

(Rechtssache T-100/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Mitglied des Parlaments - Vorrechte und Befreiungen - Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität - Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, diesem Antrag nicht stattzugeben - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

(2021/C 502/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Oriol Junqueras i Vies (Sant Joan de Vilatorrada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Marsal i Ferret)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz und C. Burgos)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 10. Dezember 2019, dem u. a. im Namen des Klägers gestellten Antrag auf Schutz seiner Immunität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht stattzugeben

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag des Königreichs Spanien ist erledigt.

3.

Herr Oriol Junqueras i Vies trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.

4.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 114 vom 6.4.2020.


13.12.2021   

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C 502/28


Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2021 — JH/Europol

(Rechtssache T-208/20) (1)

(Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Europol - Beweiskraft der Beweismittel - Fehlen einer beschwerenden Maßnahme - Nicht ordnungsgemäße Durchführung des vorprozessualen Verfahrens - Unzulässigkeit)

(2021/C 502/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: JH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Quaas und T. Flachsbarth)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Prozessbevollmächtigte: O. Sajin und A. Ketels im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Anordnung von Europol vom 2. April 2019, ihm mit sofortiger Wirkung seine Aufgaben zu entziehen, und dadurch, dass eine gegen ihn erhobene Beschwerde nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften untersucht worden sei, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

JH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


13.12.2021   

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C 502/29


Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2021 — Junqueras i Vies/Parlament

(Rechtssache T-613/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Kenntnisnahme des Parlaments von der Wahl eines Mitglieds des Europäischen Parlaments infolge des Freiwerdens des Sitzes eines anderen Mitglieds - Klagebefugnis - Begriff des „Adressaten“ einer Entscheidung - Keine unmittelbare Betroffenheit - Fehlen eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter mit allgemeiner Geltung - Unzulässigkeit)

(2021/C 502/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Oriol Junqueras i Vies (Sant Joan de Vilatorrada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Marsal i Ferret)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, T. Lukácsi und C. Burgos)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Kenntnisnahme von der Wahl von Jordi Solé i Ferrando als Mitglied des Europäischen Parlaments zur Ersetzung des Klägers mit Wirkung vom 3. Januar 2020, die in der Plenarsitzung vom 23. Juli 2020 durch den Präsidenten des Parlaments verkündet worden ist

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung zur Streithilfe ist erledigt.

3.

Herr Oriol Junqueras i Vies trägt die Kosten.

4.

Das Königreich Spanien trägt die im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 390 vom 16.11.2020.


13.12.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 502/30


Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2021 — Amazon.com u. a./Kommission

(Rechtssache T-19/21) (1)

(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Online-Verkauf - Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung - Räumliche Reichweite der Untersuchung - Ausschluss Italiens - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)

(2021/C 502/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Amazon.com, Inc. (Wilmington, Delaware, USA), Amazon Services Europe Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Amazon EU Sàrl (Luxemburg), Amazon Europe Core Sàrl (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Komninos und G. Tantulli)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Ernst, T. Franchoo, G. Meessen und C. Sjödin)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 7692 final der Kommission vom 10. November 2020 zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 102 AEUV in der Sache AT.40703 Amazon — Buy Box

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anträge der Italienischen Republik, der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien), der Chamber of Commerce of the United States of America (Handelskammer der Vereinigten Staaten von Amerika) und der Computer & Communications Industry Association auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Die Amazon.com, Inc., die Amazon Services Europe Sàrl, die Amazon EU Sàrl und die Amazon Europe Core Sàrl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Italienische Republik, die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, die Handelskammer der Vereinigten Staaten von Amerika und die Computer & Communications Industry Association tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 1.3.2021.


13.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 502/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Girardi/EUIPO

(Rechtssache T-497/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Unionsmarke - Berufsmäßige Vertretung - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)

(2021/C 502/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Giovanna Paola Girardi (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Macías Bonilla)

Antragsgegner: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Söder und G. Predonzani)

Gegenstand

Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung zum einen der Entscheidung des EUIPO vom 14. Juni 2021 zur Befugnis der Klägerin, als Vertreterin vor dem EUIPO aufzutreten, und zum anderen der Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken des EUIPO in dem die berufsmäßige Vertretung spanischer Rechtsanwälte betreffenden Teil (Teil A, Abschnitt 5, Anhang 1)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


13.12.2021   

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C 502/31


Klage, eingereicht am 8. September 2021 — European Lotto and Betting/EUIPO — Tipp24 Services (Cash4Life)

(Rechtssache T-554/21)

(2021/C 502/48)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: European Lotto and Betting Ltd (Ocean Village, Gibraltar) (Prozessbevollmächtigter: D. Egan, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tipp24 Services Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke Cash4Life — Unionsmarke Nr. 15 065 964

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2021 in der Sache R 264/2020-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und Tipp24 ihre eigenen Kosten sowie die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


13.12.2021   

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C 502/31


Klage, eingereicht am 7. September 2021 — WG/EUIPO

(Rechtssache T-567/21)

(2021/C 502/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: WG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Schimanek)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Verwaltungsrates des EUIPO vom 17. November 2020 mit der die Klägerin nicht zum Mitglied der Beschwerdekammer infolge des Auswahlverfahrens „EXT/20/42/AD 11/Mitglied der Beschwerdekammer“ ernannt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung des Verwaltungsrates vom selben Tage, mit der Frau Nina Korjus, Frau Dr. Alejandra González und Herr Sergio Rizzo zu Mitgliedern ernannt wurden, aufzuheben;

die Entscheidung, mit der die Klägerin nicht in die Liste der sechs Bewerber aufgenommen wurde, die der Auswahlauschuss dem Verwaltungsrat zur Wahl durch Abstimmung vorgeschlagen hat, aufzuheben;

alle diesen Entscheidungen vorangegangenen und zu ihnen führenden Entscheidungen des Auswahlauschusses, des Verwaltungsrates und ggf. anderer in dem Auswahlverfahren „EXT/20/42/AD 11/Mitglied der Beschwerdekammer“, aufzuheben;

die Entscheidung vom 7. Juni 2021, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verstöße gegen Artikel 166 der Verordnung (EU) 2017/1001 (1) und Verfahrensfehler

Die Kompetenz, die Mitglieder der Beschwerdekammer zu ernennen, liege nach Art. 166 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 bei dem Verwaltungsrat des EUIPO. Der Verwaltungsrat habe sich der ihm obliegenden Entscheidungskompetenz entledigt und habe sie auf den vorbereitenden Unterausschuss übertragen. Der vorbereitende Unterausschuss habe seine rein vorbereitenden Kompetenzen überschritten und eigene Entscheidungen getroffen. Diese seien für den Verwaltungsrat nicht nachvollziehbar gewesen, weil ihm die relevanten und entscheidenden Informationen nicht vorgelegt worden seien.

Die Besetzung des Unterausschusses verstoße durch die Mitwirkung des Präsidenten der Beschwerdekammern gegen Art. 166 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001. Der Präsident der Beschwerdekammern sei nicht Mitglied des Verwaltungsrates. Die Mitwirkung des Präsidenten der Beschwerdekammer widerspreche dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001, der die Kompetenzen der darin genannten Organe/Gremien enumerativ aufführe.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler durch objektive Ungeeignetheit der Prüfung der Bewerber im Vorstellungsgespräch

Die Sprachkenntnisse der Kandidaten seien nur ab dem Niveau C1 in dem Vorstellungsgespräch beurteilt worden; die von den Kandidaten als Niveau B2 angegebenen Sprachkenntnisse seien gar nicht geprüft worden. Es habe nur ein Gespräch stattgefunden; Lesen oder Schreiben seien nicht geprüft worden. Ein Kurzgespräch über Alltagsthemen sei offensichtlich nicht geeignet, das in der Stellenausschreibung durch Bezugnahme auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen definierte Niveau C1 zu beurteilen.

Die persönlichen Kompetenzen gemäß Punkt 4 (e) der Stellenausschreibung seien ausschließlich und gemeinsam durch die drei Mitglieder des vorbereitenden Unterausschusses geprüft worden. Diese verfügten jedoch weder über eine Ausbildung im Personalwesen/Personalbeschaffung, noch über ein ausreichendes Training, weswegen die Prüfung lediglich auf einer subjektiven Einschätzung habe beruhen können.

3.

Dritter Klagegrund: Verstöße gegen die Stellenausschreibung und nachträgliche Änderung der Auswahlkriterien

Die Beklagte habe sich nicht an die Stellenausschreibung gehalten. Sie habe nicht nur die „qualifiziertesten Bewerber“ zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie habe die Prüfungskriterien nachträglich durch eine nicht vorgesehene Gewichtung geändert.

4.

Vierter Klagegrund: Verstöße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Dokumentationspflicht, Begründungsmangel sowie Ermessensüberschreitung

Es seien zwei ungleiche Kategorien von Kandidaten zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden, diejenigen, die als „exzellent“ bewertet wurden und diejenigen, die als „sehr gut“ bewertet wurden. Zudem sei die erste Note — die nach der Bewertung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen vergeben worden sei — später nicht mehr berücksichtigt worden, denn für die Erstellung der Liste der 6 Kandidaten, die der Auswahlausschuss dem Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen habe, sei lediglich die im Vorstellungsgespräch erzielte Note maßgeblich gewesen.

Die Kriterien für die Einladung zum Vorstellungsgespräch seien im Verhältnis zu der Stellenausschreibung nachträglich geändert worden. Dies sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Kompetenzen und Kenntnisse der einzelnen Kandidaten dem Sekretariat des Verwaltungsrates bekannt gewesen seien.

Die entscheidenden Etappen des Verfahrens seien nicht dokumentiert worden. Es fehle jegliche Dokumentation im Hinblick auf den Verlauf des Vorstellungsgesprächs.

Es fehle die Begründung für die Abstufung im Vorstellungsgespräch um zwei Noten (von „exzellent“ auf „gut“), die eine Abwertung der in der ersten Phase des Auswahlverfahrens erzielten Ergebnisse darstelle.


(1)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).


13.12.2021   

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C 502/33


Klage, eingereicht am 16. September 2021– Kakuzo/EUIPO — Rauch Fruchtsäfte (Kakuzo)

(Rechtssache T-592/21)

(2021/C 502/50)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kakuzo GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und D. Mienert)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rauch Fruchtsäfte GmbH (Rankweil, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke „Kakuzo“ — Anmeldung Nr. 17 452 541.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2021 in der Sache R 356/2021-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


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C 502/34


Klage, eingereicht am 23. September 2021 — ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk/EUIPO — ESSAtech (Fernbedienungen [drahtlos] [Zubehör für -])

(Rechtssache T-611/21)

(2021/C 502/51)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk s.c. (Sosnowiec, Polen) (Prozessbevollmächtigter: M. Oleksyn, Rechtsanwalt [radca prawny])

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ESSAtech (Přistoupim, Tschechische Republik)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Fernbedienungen [drahtlos] (Zubehör für -) — Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 4 539 302-0001

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juli 2021 in der Sache R 1070/2020-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen und dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegen den in der Rechtssache DOCERAM (C-395/16 (1)) aufgestellten Rechtsgrundsatz in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundsatz der guten Verwaltung);

Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 der Verordnung und gegen den in der Rechtssache DOCERAM (C-395/16) aufgestellten Rechtsgrundsatz in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundsatz der guten Verwaltung).


(1)  Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172.


13.12.2021   

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C 502/34


Klage, eingereicht am 23. September 2021 — ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk/EUIPO — ESSAtech (Fernbedienungen [drahtlos] [Zubehör für -])

(Rechtssache T-612/21)

(2021/C 502/52)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk s.c. (Sosnowiec, Polen) (Prozessbevollmächtigter: M. Oleksyn, Rechtsanwalt [radca prawny])

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ESSAtech (Přistoupim, Tschechische Republik)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Fernbedienungen [drahtlos] (Zubehör für -) — Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr 4 539 302-0003

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2021 in der Sache R 1072/2020-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen und dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegen den in der Rechtssache DOCERAM (C-395/16 (1)) aufgestellten Rechtsgrundsatz in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundsatz der guten Verwaltung);

Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 der Verordnung und gegen den in der Rechtssache DOCERAM (C-395/16) aufgestellten Rechtsgrundsatz in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundsatz der guten Verwaltung).


(1)  Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172.


13.12.2021   

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C 502/35


Klage, eingereicht am 30. September 2021 — Rimini Street/EUIPO (WE DO SUPPORT)

(Rechtssache T-634/21)

(2021/C 502/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rimini Street, Inc. (Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ratjen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke WE DO SUPPORT mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 559 178

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. August 2021 in der Sache R 710/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


13.12.2021   

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C 502/36


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2021 — YD/FRA

(Rechtssache T-648/21)

(2021/C 502/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: YD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der Beklagten aufzuheben, mit der es abgelehnt wurde, ihm eine Ausnahme nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. a BBSB (1) zu gewähren, und in der Folge sein Vertrag nach Art. 47 Buchst. c Ziff. ii BBSB beendet wurde;

erforderlichenfalls die Entscheidung des Direktors der Beklagten aufzuheben, mit der die vom Kläger gegen die oben genannte Entscheidung eingelegte Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts zurückgewiesen wurde;

den immateriellen Schaden des Klägers zu ersetzen, der nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro geschätzt wird;

als Beweiserhebungsmaßnahme nach Art. 91 der Verfahrensordnung die Vorlage von Informationen durch die Beklagte hinsichtlich der in den Akten ihres tätigkeitsbasierten Haushaltsplans vermerkten Erfahrung des neu ernannten Rechnungsführers anzuordnen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Gründe:

1.

Die Beklagte habe das Recht des Klägers, gehört zu werden, verletzt, da die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, ohne dass der Kläger nach der negativen Empfehlung des Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten vom Direktor gehört worden sei.

2.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Das Verwaltungsschreiben, mit dem das Verfahren zur Genehmigung einer Ausnahme eingeleitet worden sei, sei durch den Leiter der Verwaltung der Beklagten ausgestellt worden. Daher sei unklar, ob dieses Verfahren durch eine zuständige Behörde eingeleitet wurde. Zudem gebe es keinen Beweis dafür, dass der Direktor der Beklagten das Verwaltungsschreiben genehmigt habe. Selbst die Kriterien für die Beurteilung des dienstlichen Interesses seien eindeutig hinsichtlich der Frage, ob sie von einer zuständigen Behörde erlassen wurden oder nicht.

3.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen, weil die Empfehlung im Fall des Klägers von dessen ehemaligen Vorgesetzten abgegeben worden sei, der nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessenbekundung im Licht der relevanten Kriterien zu beurteilen, und der nicht unparteiisch gewesen sei.

4.

Die Beklagte habe bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses und bei der Argumentation im Rahmen der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Fehler begangen. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen ihre Pflicht zu guter Verwaltung verstoßen und ihre Befugnisse missbraucht.

5.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, ihre Fürsorgepflicht, Art. 41 der Charta und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da der Kläger als Mitarbeiter mit britischer Staatsangehörigkeit fast zwei Jahre lang keine Klarheit hinsichtlich seiner rechtlichen Position innerhalb der Beklagten gehabt habe.

6.

Die angefochtene Entscheidung führe zu einer Diskriminierung wegen des Gesundheitszustands des Klägers.


(1)  Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962 45, S. 1385).


13.12.2021   

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C 502/37


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2021 — H/2 Credit Manager/EUIPO — Hcapital Partners SCR (H/2 CAPITAL PARTNERS)

(Rechtssache T-656/21)

(2021/C 502/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: H/2 Credit Manager LP (Stamford, Connecticut, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister-at-Law, und Rechtsanwältin J. Bittner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hcapital Partners SCR, SA (Lissabon, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Kläger.

Streitige Marke: Unionswortmarke „H/2 CAPITAL PARTNERS“ — Anmeldung Nr. 17 599 374.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2021 in der Sache R 1954/2019-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten (falls sie an diesem Verfahren teilnimmt) die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass zu den maßgeblichen Verkehrskreisen die breite Öffentlichkeit gehöre.

Die Beschwerdekammer habe die beiden Marken nicht jeweils als Ganzes beurteilt und deren kennzeichnungskräftige und dominante Elemente nicht berücksichtigt.


13.12.2021   

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C 502/37


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021 — YF/EFCA

(Rechtssache T-664/21)

(2021/C 502/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: YF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagte: Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen

die angefochtene Entscheidung vom 18. Februar 2021, mit der sein unbefristeter Vertrag als Bediensteter auf Zeit aufgelöst wurde, und, erforderlichenfalls, die Zurückweisungsentscheidung vom 5. Juli 2021 aufzuheben;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, der sich in zwei Teile untergliedert.

1.

Erster Teil: Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers.

2.

Zweiter Teil: Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


13.12.2021   

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C 502/38


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2021 — BAWAG PSK/EZB

(Rechtssache T-667/21)

(2021/C 502/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Bälz und D. Bliesener)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 2. August 2021 (1) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

Die Beklagte sei nicht zuständig zur Auferlegung von Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 des österreichischen Bankwesengesetzes (im Folgenden: BWG).

2.

Die Erhebung von Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 BWG sei verjährt.

3.

Die Klägerin habe nicht gegen die Obergrenze für Großkredite nach Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 375/2013 (2) verstoßen.

4.

Der angefochtene Beschluss verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör.

5.

Die Beklagte habe die Höhe der Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 BWG falsch berechnet.


(1)  Nr. SSM- 2021-ATBAW-7_ESA-2018-0000126.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1-337).


13.12.2021   

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C 502/39


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2021 — Grupa „LEW“/EUIPO — Lechwerke (GRUPALEW.)

(Rechtssache T-672/21)

(2021/C 502/58)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Parteien

Klägerin: Grupa „LEW“ S.A. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: A. Korbela, Radca prawny)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lechwerke AG (Augsburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke GRUPALEW. mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 344 392 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. August 2021 in der Sache R 2763/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die (vor der angefochtenen Entscheidung ergangene) Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 25. Oktober 2019 aufzuheben;

den von der Lechwerke AG mit Sitz in Augsburg (Deutschland) eingelegten Widerspruch Nr. B 002956640 vom 13. September 2017 zur erneuten Prüfung an das EUIPO zurückzuverweisen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 (1).


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1).


13.12.2021   

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C 502/39


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — Target Brands/EUIPO — The Art Company B & S (art class)

(Rechtssache T-676/21)

(2021/C 502/59)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Target Brands, Inc. (Minneapolis, Minnesota, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kunze)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Art Company B & S, SA (Quel, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke art class — Anmeldung Nr. 16 888 737.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. August 2021 in der Sache R 1596/2019-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


13.12.2021   

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C 502/40


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2021 — TL/Kommission

(Rechtssache T-677/21)

(2021/C 502/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Beurteilung der beruflichen Entwicklung für 2019 aufzuheben;

hilfsweise, die Beurteilung der beruflichen Entwicklung insoweit aufzuheben, als sie streitige Anmerkungen enthält;

zugleich, soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagtem vom 8. Juli 2021 aufzuheben, mit der die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Beurteilung der beruflichen Entwicklung zurückgewiesen wurde;

den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Da für 2019 keine Ziele festgelegt worden seien, habe die Beklagte keine richtige und faire Beurteilung der Leistung der Klägerin im Jahr 2019 vornehmen können. Dieses Fehlen von Zielen habe zu offensichtlichen Beurteilungsfehlern, einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geführt.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 43 des Statuts und ihre Anleitungen für die beurteilenden Beamten verstoßen. Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und ihre Befugnisse missbraucht. Die Beklagte habe auch gegen ihre Fürsorgepflicht und ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 292 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 des Statuts und Art. 41 Abs. 2 der Grundrechtecharta verstoßen.


13.12.2021   

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C 502/41


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — Mendes/EUIPO — Actial Farmaceutica (VSL3TOTAL)

(Rechtssache T-678/21)

(2021/C 502/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Mendes SA (Lugano, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cavattoni)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Actial Farmaceutica Srl (Rom, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke VSL3TOTAL — Unionsmarke Nr. 11 702 172.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. August 2021 in der Sache R 1568/2020-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der anderen Beteiligten im Verfahren die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


13.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 502/41


Klage, eingereicht am 20. Oktober 2021 — Funline International/EUIPO (AMSTERDAM POPPERS)

(Rechtssache T-680/21)

(2021/C 502/62)

Verfahrenssprache:

Parteien

Klägerin: Funline International (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y. Echevarría García)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke AMSTERDAM POPPERS — Anmeldung Nr. 18 354 314

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. August 2021 in der Sache R 439/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Marke in vollem Umfang einzutragen;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und f der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


13.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 502/42


Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2021 — Smiths Group und Siti 1/Kommission

(Rechtssache T-714/19) (1)

(2021/C 502/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 10 vom 13.1.2020.


13.12.2021   

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C 502/42


Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2021 — Northgate und Northgate Europe/Kommission

(Rechtssache T-719/19) (1)

(2021/C 502/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


13.12.2021   

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C 502/42


Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2021 — Arris Global/Kommission

(Rechtssache T-731/19) (1)

(2021/C 502/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.