ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 492

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
8. Dezember 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 492/01

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM)

1

2021/C 492/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10496 — CREMER / CLYDE INVESTMENTS / CREMER SUSTAINABLE FOODS JV) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 492/03

Euro-Wechselkurs — 7. Dezember 2021

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 492/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10519 — BLACKSTONE / INTERPLEX) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 492/05

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

8

2021/C 492/06

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 492/1


Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien (1) in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM)

(2021/C 492/01)

Für die Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien teilen die anwendenden Vertragsparteien einander über die Europäische Kommission die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien vereinbarten Ursprungsregeln mit.

Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung (von Be- oder Verarbeitungen und/oder Vormaterialien) nur zulässig ist, wenn die anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und die anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien, d. h. mit allen anwendenden Vertragsparteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben.

Erzeugnisse mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei, die kein Abkommen mit den anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und/oder den anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Auf der Grundlage der von den anwendenden Vertragsparteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission enthalten die beigefügten Tabellen folgende Angaben:

 

Tabelle 1 – Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 16. November 2021.

 

Tabelle 2 – Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung.

In Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach Übergangsregeln für den Ursprung vorsehen. Damit eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner zulässig ist, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „X“ markiert sein.

Die Datumsangaben in Tabelle 2 beziehen sich auf den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Artikel 8 der Anlage A eines jeden zwischen den anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Protokolls über die Ursprungsregeln. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(T)“.

Für die in der Tabelle genannten Vertragsparteien gelten folgende Codes:

Europäische Union

EU

EFTA-Länder:

Island

IS

Schweiz (einschließlich Liechtenstein) (2)

CH (+ LI)

Norwegen

NO

Färöer

FO

Teilnehmer am Barcelona-Prozess:

Jordanien

JO

Palästina (3)

PS

am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmende Staaten:

Albanien

AL

Nordmazedonien

MK

Georgien

GE

Republik Moldau

MD

Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2021/C 426/01 (ABl. C 426 vom 21.10.2021, S. 1).

Tabelle 1

Vereinfachte Übersicht über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung zum 16. November 2021 gemäß den Übergangsregeln über den Ursprung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone

 

EU

CH (+LI)

IS

NO

FO

JO

PS

AL

MK

GE

MD

EU

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH (+LI)

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

IS

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

NO

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JO

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PS

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AL

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MK

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GE

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MD

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Beginn der Anwendung der Übergangsregeln über den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone

 

EU

CH (+LI)

IS

NO

FO

JO

PS

AL

MK

GE

MD

EU

 

(T) 1.9.2021

(T) 1.9.2021

(T) 1.9.2021

(T) 1.9.2021

(T) 1.9.2021

(T) 1.9.2021

(T) 1.9.2021

(T) 9.9.2021

(T) 1.9.2021

(T) 16.11.2021

CH (+LI)

(T) 1.9.2021

 

(T) 1.11.2021

(T) 1.11.2021

 

 

 

 

 

 

 

IS

(T) 1.9.2021

(T) 1.11.2021

 

(T) 1.11.2021

 

 

 

 

 

 

 

NO

(T) 1.9.2021

(T) 1.11.2021

(T) 1.11.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

(T) 1.9.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JO

(T) 1.9.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PS

(T) 1.9.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AL

(T) 1.9.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MK

(T) 9.9.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GE

(T) 1.9.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MD

(T) 16.11.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  „anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese PEM-Übergangsregeln für den Ursprung in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt.

(2)  Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden eine Zollunion.

(3)  Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.


8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 492/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10496 — CREMER / CLYDE INVESTMENTS / CREMER SUSTAINABLE FOODS JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 492/02)

Am 26. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10496 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 492/5


Euro-Wechselkurs (1)

7. Dezember 2021

(2021/C 492/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1256

JPY

Japanischer Yen

127,83

DKK

Dänische Krone

7,4363

GBP

Pfund Sterling

0,84933

SEK

Schwedische Krone

10,2573

CHF

Schweizer Franken

1,0414

ISK

Isländische Krone

147,40

NOK

Norwegische Krone

10,1900

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,465

HUF

Ungarischer Forint

365,88

PLN

Polnischer Zloty

4,5942

RON

Rumänischer Leu

4,9488

TRY

Türkische Lira

15,3690

AUD

Australischer Dollar

1,5836

CAD

Kanadischer Dollar

1,4258

HKD

Hongkong-Dollar

8,7753

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6607

SGD

Singapur-Dollar

1,5380

KRW

Südkoreanischer Won

1 325,50

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,9612

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1671

HRK

Kroatische Kuna

7,5205

IDR

Indonesische Rupiah

16 175,52

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7635

PHP

Philippinischer Peso

56,772

RUB

Russischer Rubel

83,7755

THB

Thailändischer Baht

37,910

BRL

Brasilianischer Real

6,3327

MXN

Mexikanischer Peso

23,8972

INR

Indische Rupie

84,8780


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 492/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10519 — BLACKSTONE / INTERPLEX)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 492/04)

1.   

Am 1. Dezember 2021 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Blackstone Inc. („Blackstone“, Vereinigte Staaten);

Interplex Holdings Pte. Ltd („Interplex“, Singapur).

Blackstone übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Interplex.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Blackstone: globale Vermögensverwaltung in einer breiten Palette von Anlageklassen, darunter private Beteiligungen, Immobilien, öffentlich gehandelte Eigen- und Fremdkapitalinstrumente, Wachstumskapital, opportunistische Non-Investment-Grade-Kredite, Sachwerte und Sekundärfonds.

Interplex: Konzeption und Herstellung maßgeschneiderter Interkonnektivität, hoher Präzision und mechanischer Lösungen mit Schwerpunkt auf der Dekarbonisierung des Verkehrs, der künftigen Mobilität, der höheren Langlebigkeit und der Digitalisierung, die den Kunden weltweit dienen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10519 — BLACKSTONE / INTERPLEX

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 492/8


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 492/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Gower Salt Marsh Lamb“

EU-Nr.: PDO-GB-02452 — 1. April 2019

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Gower Salt Marsh Lamb“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Als „Gower Salt Marsh Lamb“ wird das Fleisch von Premium-Lämmern bezeichnet, die auf der Gower-Halbinsel in Südwales geboren, aufgezogen und geschlachtet werden. Das Fleisch erhält seine unverwechselbaren Eigenschaften von der einzigartigen Umwelt und Vegetation der Salzwiesen an der Nordküste der Gower-Halbinsel, auf denen die Lämmer weiden.

„Gower Salt Marsh Lamb“ ist ein natürliches saisonales Erzeugnis, das von Juni bis Ende Dezember erhältlich ist. Es bestehen keine Einschränkungen dahingehend, welche Schafrassen (oder Rassenkreuzungen) für die Erzeugung von „Gower Salt Marsh Lamb“ verwendet werden müssen. Am besten sind jedoch robuste, leichtere und agilere Rassen geeignet, die gut mit der Vegetation der Salzwiesen zurechtkommen.

Die Lämmer werden im Alter von vier bis zehn Monaten geschlachtet. Alle Lämmer müssen insgesamt mindestens zwei Monate (und mindestens 50 % ihres Lebens) auf den Salzwiesen weiden, wobei einige Lämmer bis zu acht Monate dort weiden.

Die Lämmer werden extensiv gehalten und sind von Natur aus „fitte“ Tiere, die beim Weiden weite Strecken auf den Salzwiesen zurücklegen. Dies trägt zu den besonderen Merkmalen von „Gower Salt Marsh Lamb“ bei, da die Lämmer langsamer heranwachsen, wodurch eine optimale Ausgewogenheit zwischen Muskelfleisch und Fett mit „gleichmäßiger Verteilung und Struktur der Fettmarmorierung in allen Muskelfasern“ erreicht wird. Die Keule ist wohldefiniert, mit einer guten Fleischigkeit der Muskeln, und das rohe Fleisch hat eine dunkelrote Farbe.

Die Schlachtkörper der Lämmer haben ein Schlachtgewicht zwischen 16 und 23 kg und gehören nach der EUROP-Klassifizierung den Fettklassen 2L bis 3L und den Fleischigkeitsklassen U bis O an, wobei die meisten Lämmer in die Fleischigkeitsklasse R und in die Fettklasse 3L eingestuft werden.

Ein unabhängiges Geschmacksprüfungsgremium beschrieb den Geschmack von gekochtem „Gower Salt Marsh Lamb“ als „gut abgerundeten Lammgeschmack, der mild, süß und zart ist, mit Gras-, Kräuter- und leicht frischen Salznoten, und der einen angenehm würzigen Nachgeschmack im Mund hinterlässt“. Das cremefarbene Fett, das gut verteilt ist und nach dem Kochen sichtbar bleibt, wird beim Kochen ausgekocht und zeichnet sich am Gaumen durch eine saubere, nicht fettige Textur aus. Das Lammfleisch hat ein „subtiles süßes Aroma und ist zart und saftig“. Bei einer Texturanalyse wurde festgestellt, dass die Muskelfasern des „Gower Salt Marsh Lamb“ erhalten bleiben, was sich in einer „Saftigkeit beim ersten Bissen“ äußert.

„Gower Salt Marsh Lamb“ kann entweder als Schlachtkörper oder in Teilstücken verkauft werden. Es sollte vorzugsweise frisch verkauft und verzehrt werden, kann jedoch auch eingefroren werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das gesamte Futter, sowohl das geweidete als auch konserviertes, muss aus dem ausgewiesenen Gebiet stammen – idealerweise zu 100 %. In Ausnahmefällen dürfen im Jahr bis zu 25 % Trockenmasse des Futters zugekauft werden. Dies wird anhand von Aufzeichnungen zum Weiden und zum Erhaltungszustand sowie von Eintragungen über das hinzugekaufte Futter in den Büchern der Erzeuger geprüft.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Lämmer müssen in dem ausgewiesenen Gebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet werden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Gower-Halbinsel

Die Gower-Halbinsel in Südwales in den Grenzen des gleichnamigen Wahlkreises, der aus den unten aufgeführten Orten besteht und auf Karte A dargestellt wird.

Wahlkreis der Halbinsel Gower

Gorseinon, Llwchrwr, Gowerton, Dunvant, Killay, Upper Killay, Mumbles, Bishopston, Pennard, Llanrhidian Higher, Llanrhidian Lower, Ilston, Penrice, Reynoldstone, Port Eynon, Rhossili, Llangennith, Llanmadoc, Port Eynon, Rhossili, Llangennith, Llanmadoc, Cheriton

Image 1

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

„Gower Salt Marsh Lamb“ gilt als hochwertiges Erzeugnis aus Lämmern, die auf der Gower-Halbinsel in Südwales geboren, aufgezogen und geschlachtet werden. Es ist ein natürliches saisonales Produkt, das von Juni bis Ende Dezember erhältlich ist.

Das Lammfleisch stammt aus einem extensiven traditionellen Landwirtschaftssystem. Die Qualität und die Merkmale des Enderzeugnisses werden in erster Linie von folgenden beiden Faktoren beeinflusst:

Der natürlichen Ernährung der Lämmer, die auf den einzigartigen Salzwiesen an der Nordküste der Gower-Halbinsel weiden

Den Kenntnissen und Fähigkeiten der Hersteller, die im Laufe vieler Generationen entwickelt wurden und größtenteils unverändert geblieben sind

Diese Faktoren sorgen für eine enge Verbindung zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis und tragen zu dem unverwechselbaren Geschmack und den Merkmalen des Erzeugnisses bei.

Die „Gower Salt Marsh Lamb“-Lämmer weiden mindestens zwei Monate lang auf den Salzwiesen an der Nordküste der Gower-Halbinsel, einige Lämmer sogar bis zu acht Monate lang. Die Salzwiesen haben eine Fläche von etwa 4 000 Hektar und machen 22 % der walisischen Salzmarschressourcen aus.

Die natürliche Vegetation in diesem Gebiet wird vom Klima und von der Bodenbeschaffenheit bestimmt. Der Salzgehalt und der pH-Wert des Bodens wirken sich auf die Art und die Verteilung der Vegetation aus. Die Salzwiesen sind von Natur aus sauer und ihr pH-Wert liegt typischerweise bei 4. Ein besonderes Merkmal der Salzwiesen im Norden der Gower-Halbinsel besteht in ihrem hohen Sandgehalt und der guten Durchlässigkeit des Bodens. Dadurch wird das Vorkommen von Salzwiesengräsern begünstigt, was die Salzwiesen zu einem wertvollen Weidegebiet für die „Gower Salt Marsh Lamb“-Lämmer macht.

In den Salzwiesen kommt eine Vielzahl halophytischer Pflanzen vor, insbesondere mittlere und höhere Marschpflanzengemeinschaften, und die folgenden in Anhang 1 der Habitat-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen herrschen vor:

Atlantische Salzwiesen

Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)

Die Ernährung der Lämmer von dieser Vielfalt halophytischer Pflanzen, die auf den Salzwiesen an der Nordküste der Gower-Halbinsel vorkommen, trägt zu den „Gras-, Kräuter- und Salznoten“ im Geschmack des „Gower Salt Marsh Lamb“ bei.

Der Futterwert der Salzwiesen ist im Vergleich zu landwirtschaftlich bearbeiteten Flächen gering. Die Lämmer weiden auf großen, offenen Flächen, und die Schlachtkörper sind mager, mit einer guten Ausbildung der Muskeln und wohldefinierten Keulen. Das extensive Weidesystem trägt dazu bei, dass „Gower Salt Marsh Lamb“-Lämmer langsamer heranwachsen als intensiver aufgezogene Lämmer, was sich in den Eigenschaften des Schlachtkörpers und der Verzehrqualität niederschlägt. Durch dieses langsame Wachstum bleibt mehr Zeit, den „gut abgerundeten, milden, süßen und zarten Geschmack“ mit „Gras-, Kräuter- und leicht frischen Salznoten“, der sich aus der Ernährung der Lämmer von reichhaltigen halophytischen Pflanzen ergibt, zu entwickeln.

Die Aufzucht der Lämmer, die auf diesen einzigartigen und physisch herausfordernden Flächen grasen, und die Erzeugung des „Gower Salt Marsh Lamb“-Fleisches erfordern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese Fähigkeiten und Traditionen haben sich im Laufe der Zeit entwickelt und wurden von Generation zu Generation weitergegeben. Folgende Fähigkeiten sind erforderlich:

Genaue Kenntnisse der Salzmarsch und ihres Tidenhubs, um Schafe und Lämmer vor den Gefahren der Flut zu schützen. Die Arbeit der Hersteller richtet sich nach den Gezeiten und der Tidentabelle, die den Zeitpunkt für alle wichtigen Tätigkeiten vorgibt.

Kenntnisse in Bezug auf die Auswahl und Verwendung von Schafrassen (und Kreuzungen), die mit den physischen Einschränkungen und Herausforderungen des Weidens auf den Salzwiesen mit ihren unzähligen tiefen Kanälen, die die Marsch durchziehen, zurechtkommen. Es werden robuste, agile Tiere mit guten Füßen ausgesucht, die sich gut auf dem instabilen, häufig wasserdurchtränkten Boden fortbewegen können.

Hirtenfähigkeiten sind besonders wichtig, um die Schafe und Lämmer auf den großen, offenen Salzwiesen zu hüten, die von tiefen Kanälen durchzogen werden, wodurch die Bewegung der Schafe eingeschränkt wird. Da große Teile des Gebiets nur zu Fuß zu erreichen sind, sind die Schäfer auch auf ihre Hunde angewiesen.

Weidebewirtschaftung und Kenntnisse der Salzmarsch und ihrer besonderen Vegetation sind von Bedeutung, um die Lämmerzucht so zu optimieren, dass die Verfügbarkeit und der Zyklus der Vegetation bestmöglich genutzt werden.

Bereits seit dem Mittelalter weiden Lämmer auf den Salzwiesen der Gower-Halbinsel. Daran hat sich im Laufe der Zeit wenig geändert. Im Jahr 1976 besaßen 30 Landwirte Weiderechte für die Salzwiesen der Gower-Halbinsel, auf denen Tausende von Schafen weideten. 2018 wurden etwa 3 500 Lämmer pro Jahr von acht Herstellern auf diesen Salzwiesen aufgezogen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Gower Salt Marsh Lamb – GOV.UK (www.gov.uk)


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 492/12


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 492/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Irish Grass Fed Beef“

EU-Nr.: PGI-IE-02647 – 27. November 2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Irish Grass Fed Beef“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Irland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1 Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Irish Grass Fed Beef“ ist der Name für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit und ohne Knochen, einschließlich Schlachtkörpern, Vierteln, Teilstücken mit Knochen, entbeinten Teilstücken, Hackfleisch/Faschiertem aus diesen Teilstücken und Einzelhandelspackungen.

„Irish Grass Fed Beef“ verfügt über i) einen niedrigen Gesamtfettgehalt, ii) eine gleichmäßige Verteilung von Fett (als intermuskuläre Marmorierung), iii) eine ausgeprägte kirschrote Fleischfarbe und iv) eine überwiegend cremefarbene/gelbe Fettfarbe. Dieses zarte Fleisch besitzt einen reichhaltigen, komplexen, grasigen, saftigen Geschmack mit einem echten Rindfleischaroma.

Die Schlachtkörper müssen von den beiden folgenden Kategorien stammen:

i)

bis zu 36 Monate alte Ochsen und Färsen mit einer Fleischigkeitsklasse -O oder besser und einer Fettklasse von 2+ bis 4+

ii)

bis zu 120 Monate alte Fleischkühe mit einer Fleischigkeitsklasse -O oder besser und einer Fettklasse von 2+ bis 5

„Irish Grass Fed Beef“ von Rindern der Kategorie i) weist alle Eigenschaften bezüglich der kirschroten Fleischfarbe und der cremefarbenen/gelben Fettfarbe sowie Fettgehalte gemäß der Beschreibung auf.

„Irish Grass Fed Beef“ von Rindern der Kategorie ii) besitzt eine noch ausgeprägtere gelbe Fettfarbe und eine noch tiefer rote Fleischfarbe als die Kategorie der Ochsen und Färsen. Der durchschnittliche Fettgehalt ist höher als bei Rindern der Kategorie i). Schlachtkörper mit hohem pH-Wert (> 5,8) werden gekennzeichnet und ausgeschlossen.

3.3   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Fleisch mit der Bezeichnung „Irish Grass Fed Beef“ stammt ausschließlich von Rindern, die

a)

Futter aufnehmen, das zu mindestens 90 % aus Gras gewonnen wird. In erster Linie wird dieses Gras auf der Weide aufgenommen, im Winter wird konserviertes Gras gefüttert;

b)

während ihres gesamten Lebens mindestens 220 Tage pro Jahr auf der Weide verbringen. Jedes Jahr, sobald die Witterungsbedingungen dies zulassen, werden die Rinder zur Erzeugung von Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ auf die Weide gebracht, um dort zehn Monate lang den ganzen Tag zu grasen. In der Regel werden die Rinder Ende November/Anfang Dezember, wenn die Witterung und der Zustand der Böden kein aktives Graswachstum bzw. kein Weiden mehr zulassen, in Ställen untergebracht. Abweichungen von bis zu 40 Tagen sind unter außergewöhnlichen Umständen zulässig, nämlich dann, wenn das Wetter, die Bodenbeschaffenheit, sonstige Umweltbedingungen oder Erwägungen zum Tierwohl dem entgegenstehen.

Konserviertes Gras wird nur während des Zeitraums der Stallunterbringung gefüttert (höchstens 145 Tage). Der Nährwert von konserviertem Gras im Rahmen eines Winterfütterungsplans wird von allen Erzeugern bewertet. Die Rinder können auch mit nicht aus Gras bestehenden Futtermitteln (z. B. mit Stroh, Futterrüben, Mais oder anderem Getreide) und Kraftfutter gefüttert werden; der Anteil dieses Futters ist jedoch auf maximal 10 % der Futteraufnahme über die gesamte Lebensdauer des Tieres beschränkt. Diese nicht aus Gras bestehenden Futtermittel kommen nur dann zum Einsatz, wenn es notwendig ist, z. B. beim Absetzen, im Winter, bei extremer Wetterlage und in der Endmast, allerdings nur, wenn die Nährstoffqualität des Grases bzw. Grünfutters nicht ausreicht, um eine optimale Verzehrqualität des Fleisches zu gewährleisten. Das gesamte konservierte Gras muss aus dem geografischen Gebiet stammen.

3.4   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Rinder müssen in dem geografischen Gebiet geboren, auf Gras aufgezogen, ausgemästet, geschlachtet, gekühlt und zerlegt worden sein.

Der Prozess der Fleischreifung (mindestens drei Tage bzw. bei Teilstücken der Spezialherstellung zwei Tage), der wesentlich ist, um die Verzehrqualität von „Irish Grass Fed Beef“ zu gewährleisten, findet im geografischen Gebiet statt.

3.5   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Erzeugnisse, die mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ gekennzeichnet werden dürfen

Frisches und gefrorenes Rindfleisch mit und ohne Knochen, einschließlich Schlachtkörpern, Vierteln, Teilstücken mit Knochen, entbeinten Teilstücken und Einzelhandelspackungen, die von entsprechend qualifizierten Kategorien von Fleischrindern stammen.

Hackfleisch/Faschiertes mit einem Anteil von 100 % Rindfleisch, das von entsprechend qualifizierten Kategorien von Fleischrindern stammt und mindestens 90 % sichtbar mageres Rindfleisch enthält.

Erzeugnisse aus Hackfleisch/Faschiertem (z. B. Burger) mit einem Anteil von 100 % Rindfleisch, das von entsprechend qualifizierten Kategorien von Fleischrindern stammt und mindestens 90 % sichtbar mageres Rindfleisch enthält.

Erzeugnisse, die als Folgeprodukte von Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ gekennzeichnet werden dürfen

Zusammengesetzte Rindfleischerzeugnisse mit einem Anteil von 100 % Rindfleisch, das von Kategorien von Fleischrindern stammt, die für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ qualifiziert sind, und mindestens 90 % sichtbar mageres Rindfleisch enthält.

Hochwertige Schlachtnebenerzeugnisse (Wangen, Schwanz, Saumfleisch und Zunge), die von Kategorien von Fleischrindern stammen, die für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ qualifiziert sind.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Irland

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem Gebiet, in dem es produziert wird, beruht auf seiner durchgängig hohen Verzehrqualität, die wiederum zu einem hohen Ansehen geführt hat. Der Ruf, den Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ bei europäischen Verbrauchern, Einzelhändlern, Köchen, Journalisten und Meinungsführern erworben hat, basiert auf einem Erzeugungssystem der Weidehaltung und Grünfuttererzeugung; dieses wird angewendet, um die entsprechend qualifizierten Kategorien von Fleischrindern, die nach einem strengen Protokoll verarbeitet werden, aufzuziehen und auszumästen, was im Resultat ein Fleisch mit differenziertem Aussehen und ausgezeichneter Verzehrqualität ergibt.

Besonderheit des geografischen Gebiets: natürliche Faktoren und Know-how

Die einzigartige Abhängigkeit Irlands von einer auf Gras basierenden Landwirtschaft und sein Graswachstumspotenzial sind seit Jahrhunderten anerkannt. Die Rinderhaltung gilt seit Langem als integraler Bestandteil der irischen Wirtschaft.

Irland hat ein gemäßigtes Klima mit milden Wintern; strenge Fröste sind ebenso selten wie hohe Sommertemperaturen. Es wehen überwiegend feuchte Westwinde, die von den warmen Gewässern des Golfstroms kommen und gewährleisten, dass Irland ein ausgeprägtes Meeresklima mit häufigen Regenfällen (bis zu 246 Regentage/Jahr) und einer im Jahresdurchschnitt niedrigen Temperaturspanne (selten unter 0° C oder über 25° C) aufweist. Infolgedessen liegt die jährliche Graserzeugung je Hektar um mehr als ein Drittel über dem europäischen Durchschnitt.

Der irische Rinderbestand unterscheidet sich von dem anderer Rinderzuchtsysteme aufgrund der Praxis, traditionelle Rassen (z. B. Hereford, Angus und Shorthorn) sowohl mit Milchrassen (mit ausgeprägten Muttertiermerkmalen) als auch mit kontinentaleuropäischen Rinderrassen (z. B. Limousin, Charolais und Simmental) zu kreuzen. Die daraus entstehende robuste Kreuzung ist optimal an die unterschiedlichen klimatischen und geografischen Bedingungen des geografischen Gebiets angepasst.

Ein bemerkenswerter wissenschaftlicher Fortschritt, über den Erzeuger von Rindfleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ inzwischen verfügen, ist die Genotypisierungsdatenbank des irischen Rinderzüchterverbands (Irish Cattle Breeding Federation, ICBF), in der funktionelle, züchterische, leistungsbezogene und neuerdings auch auf die Verzehrqualität bezogene Merkmale erfasst werden und die mittlerweile den größten Teil des Rinderbestands zur Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ abdeckt. Eine integrierte landwirtschaftliche Ausbildung und eine intensive Vor-Ort-Unterstützung für landwirtschaftliche Betriebe ermöglichen den Zugang zu modernster wissenschaftlicher Forschung, sodass die Landwirte für ihre Rinder den größtmöglichen Nutzen aus Irlands Weideflächen erzielen können. Diese Dienstleistungen stehen allen Landwirten und Existenzgründern in der Landwirtschaft zur Verfügung. Diese wissenschaftliche Unterstützung ist ein wichtiger Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der Verzehrqualität von „Irish Grass Fed Beef“. Während der Schwerpunkt in erster Linie auf der Erzeugung eines optisch unverkennbaren und erstklassigen Rindfleischs liegt, unterstützen aktuelle Brancheninitiativen die Erzeuger von „Irish Grass Fed Beef“ auch dabei, den CO2-Fußabdruck ihrer Rindfleischbetriebe zu verringern.

Erzeugerbetriebe für Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ sind für die irische Landschaft und die irischen Gemeinden von zentraler Bedeutung. Historisch gesehen entstand diese Struktur um kleine bis mittelgroße Bauernhöfe herum, die von Generation zu Generation weitervererbt wurden. Bei dieser Struktur befindet sich der Hof inmitten der Weide- und Futterflächen für die Tiere; dies ermöglicht eine regelmäßige visuelle Begutachtung des Viehbestands („Hüten“) und eine ständige Aufmerksamkeit für das Wohlbefinden der Tiere, was wesentlich zur Fleischverzehrqualität beiträgt.

Bis heute ist dieser ländliche „Flickenteppich“ ein anerkanntes Merkmal der irischen Landschaft. Zwar ist das Produktionsmodell für Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ nicht ausschließlich für landwirtschaftliche Familienbetriebe gedacht und schließt auch Existenzgründer nicht aus, dennoch wurden in einer vom irischen Zentralen Statistikamt 2016 veröffentlichten Betriebsstrukturerhebung 99,6 % der irischen landwirtschaftlichen Betriebe als „Familienbetriebe“ (2) eingestuft. Intensivmastbetriebe, bei denen industrielle Bewirtschaftungsmethoden zum Einsatz kommen und die nicht nachweislich auf die für Familienbetriebe typische Weidehaltung und Grasfütterung ausgerichtet sind, kommen jedoch für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ nicht in Betracht.

In Produktionsbetrieben für „Irish Grass Fed Beef“ besteht dauerhaft ein traditionelles Rindfleischerzeugungssystem, das auf extensiver Weidehaltung basiert. Laut vorliegenden Daten stehen durchschnittlich 3 000 m2 Weidefläche je Tier zur Verfügung. Das Bewirtschaftungssystem geht zurück auf Viehherden, die über Generationen hinweg aufgebaut wurden, und auf Züchtererfahrung, die über Generationen hinweg weitergegeben wurde. Auf diese Weise blieben das Wissen und die Erfahrung in Bezug auf die Rindfleischerzeugung erhalten; beides ist genau auf die lokalen geografischen und klimatischen Bedingungen sowie auf die Anforderungen des Tierwohls abgestimmt. Fleisch von Weiderindern wird international mit mehr Tierwohl, weniger Stress und einer besseren Tiergesundheit assoziiert.

Darüber hinaus stammen sowohl das Weidegras als auch sämtliche grasbasierten Winterfuttermittel aus dem geografischen Gebiet.

Prioritäten der Produktionssysteme für Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“:

eine größtmögliche Gewichtszunahme durch Weidegras,

die Ernte von überschüssigem Sommergras in dessen optimaler Vegetationsphase (Mai/Juni) zur Erzeugung hochwertiger Winterfuttermittel und somit

eine Maximierung der Verdaulichkeit der Trockensubstanz des konservierten Grases. Dies ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass Grassilage den größten Teil des Nährstoffbedarfs der Tiere im Winter decken kann.

Aktuelle Studien haben bestätigt, dass „Irish Grass Fed Beef“ einen deutlich höheren Gehalt an wertvollen Mineralstoffen und Vitaminen aufweist, beispielsweise an Kalzium, Mangan, Eisen, Zink, Selen, Natrium, Magnesium, Kalium, Phosphor und Vitamin E, als Fleisch von Rindern mit grasfreier oder grasarmer Ernährung.

Besonderheit des Erzeugnisses

Die Zusammenhänge zwischen Land, Menschen und Tieren zeigen, welch großen Wert die Erzeuger von Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ auf die Hütetätigkeit, den kleinen Familienbetrieb, das lokale Know-how und die Grünlandbewirtschaftung legen, was dem Fleisch die nachfolgend beschriebenen Besonderheiten verleiht.

Es hat sich erwiesen, dass „Irish Grass Fed Beef“ besondere ernährungsphysiologische Eigenschaften aufweist, die es von Fleisch aus Betrieben mit grasfreien oder grasarmen Fütterungssystemen unterscheiden: „Irish Grass Fed Beef“ besitzt einen geringeren Gehalt an gesättigten Fettsäuren als Fleisch von Rindern, die mit grasfreien oder grasarmen Futtermitteln gefüttert wurden. Laut Forschungsergebnissen verleihen die Unterschiede im Fettsäuregehalt dem Rindfleisch von Weiderindern darüber hinaus ein besonderes Grasaroma und hervorragende Zubereitungseigenschaften, z. B. komplexere, „nussige“ Untertöne.

Beide Kategorien von Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ unterscheiden sich optisch hinsichtlich der Fleisch- und Fettfarbe von Rindfleisch, das in Betrieben mit grasfreien oder grasarmen Fütterungssystemen erzeugt wird.

In einer kürzlich durchgeführten Studie wurde festgestellt, dass das subkutane Fett von Rindern für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ um rund 40 % gelber ist als das von Tieren, die mit Getreidekonzentrat gefüttert werden. Die stärkere Gelbfärbung kann damit zusammenhängen, dass der Gehalt an Carotinoiden (z. B. Beta-Carotin und Lutein) im Weidegras des geografischen Gebiets höher ist als in Getreidekonzentraten.

Die Muskelfarbe von Rindern für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ wird als dunkler (tiefer rot) beschrieben als die von mit Getreidekonzentrat gefütterten Tieren.

Der reichhaltige, komplexe, grasige und saftige Geschmack sowie die Eigenschaften des „Irish Grass Fed Beef“ sind eine Folge der überwiegenden traditionellen Weidehaltung im Freiland, bei der die Tiere mehr als 220 Tage im Jahr auf der Weide verbringen und mehr als 90 % ihrer Ernährung durch Gras aus dem geografischen Gebiet decken.

Die Zartheit des Fleisches (Textur) ist eine der wichtigsten organoleptischen Eigenschaften, die die Akzeptanz und die Zufriedenheit der Verbraucher mit Fleischerzeugnissen beeinflussen. Die besondere Zartheit von „Irish Grass Fed Beef“ wird dadurch erreicht, dass die Behandlung des Viehs vor der Schlachtung sowie die Kühlung und Reifung der Schlachtkörper und Teilstücke nach der Schlachtung nach einem genauen Plan erfolgen, den die irischen Landwirte und Verarbeiter akribisch befolgen. Dies ermöglicht den natürlichen Reifungs- bzw. Zersetzungsprozess der Fasern, was zu einer größeren Zartheit und einer Betonung des natürlichen Rindfleischaromas führt. Dies wird auch dank der bewährten Fleischtechnologie und des kontrollierten Reifungsprozesses erreicht, durch die die Zartheit verbessert und das Risiko der Kälteverkürzung eliminiert wird. Schlachtkörper mit hohem pH-Wert (> 5,8) werden gekennzeichnet und ausgeschlossen.

Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge: Das Ansehen

Die Zusammenhänge zwischen Land, Menschen und Tieren in Verbindung mit den menschlichen Einflüssen, nämlich der traditionellen Hütetätigkeit in der Region, dem irischen Landwirtschaftssystem und den von den Erzeugern von „Irish Grass Fed Beef“ praktizierten Grünlandbewirtschaftungstechniken, sind die Grundvoraussetzungen für die Erzeugung von Rindfleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“.

Das Ergebnis ist ein differenziertes, hochwertiges und zartes Rindfleisch mit einzigartigem Aussehen, Geschmack und Nährwertprofil. Diese Eigenschaften werden von Verbrauchern, Köchen und Lebensmittelkäufern sehr geschätzt.

Für „Irish Grass Fed Beef“ wurden zwei unterschiedliche Premiummärkte geschaffen, die auf regionalen kulinarischen Unterschieden und Vorlieben beruhen:

i)

„Irish Grass Fed Beef“ aus Ochsen und Färsen hat sich auf verschiedenen Märkten wie den Niederlanden, Deutschland, Belgien und Luxemburg durchgesetzt; es ist auf diesen Märkten zu einem Premiumpreis positioniert.

ii)

„Irish Grass Fed Beef“ von qualifizierten Fleischkühen ist das Rindfleisch der Wahl in Gebieten Europas, die reichhaltigeres, geschmacksintensives Rindfleisch von ausgewachsenen Tieren bevorzugen (z. B. Frankreich und Nordspanien). Diese Marktnische hat sich in letzter Zeit erheblich vergrößert, wie die kulinarische Vorliebe führender europäischer Köche für „reifes“ Rindfleisch (z. B. galicisches Rindfleisch) zeigt.

Verbraucherstudien bestätigen die deutlichen optischen, geschmacklichen und kompositorischen Unterschiede zwischen „Irish Grass Fed Beef“ und Fleisch von Rindern mit grasfreier oder grasarmer Fütterung. 2011 wurden auf drei europäischen Märkten (Deutschland, Niederlande und Italien) Geschmacksprüfungen durchgeführt, um festzustellen, wie die Verbraucher die Verzehrqualität von „Irish Grass Fed Beef“ im Gegensatz zu Fleisch anderer Wettbewerber wahrnehmen. Auf allen drei Märkten schnitt „Irish Grass Fed Beef“ bei der Geschmacksintensität, der Textur und der Ausgewogenheit des Fettgewebes/der Marmorierung des Fleisches besser ab.

Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ wird von verschiedenen Fachleuten als ein Produkt mit differenzierter und besonderer Verzehrqualität beschrieben:

„ein ausgesprochen reichhaltiger Geschmack“

„saftig“

„mit das wohlschmeckendste Rindfleisch der Welt“

Auch die Zartheit des Fleisches wird geschätzt:

„überwältigt von der Qualität und Zartheit [...] dieses Fleisches“

„ein extrem zartes Fleisch“

Irische Steaks gewannen in der Kategorie „Grass Fed“ (Weiderind) mehr Medaillen als jedes andere Land bei der 2018 und 2019 durchgeführten World Steak Challenge. 2019 gewannen Striploin-Steaks, Rib-Eye-Steaks und Filets von „Irish Grass Fed Beef“ bei Verkostungen durch Expertengremien aus 25 Ländern die Rekordzahl von 75 Medaillen – mehr als jedes andere Land –, darunter auch die Auszeichnung „World‘s Best Fillet“ (weltbestes Filet). (World Steak Challenge)

„Schön marmoriertes Fleisch vom Weiderind – wundervoll!“„Zart und wohlschmeckend, leicht nussig, kurzfaserig, geringer Säuregehalt, extrem saftig – wow!“ (Kommentare der Jury zum Wettbewerbsgewinner „Irish Grass Fed Beef“ anlässlich des World’s Best Steak Contest, BEEF Magazine, 2009).

„Irish Grass Fed Beef“ wird in vielen führenden Restaurants auf der ganzen Welt angeboten. Der irische CIBC (Chefs Irish Beef Club) mit neun Ablegern in Europa und weltweit zählt zu seinen Mitgliedern über 100 Köche, für die „Irish Grass Fed Beef“ der absolute Favorit unter den Rindfleischsorten ist. Bei einer internationalen Zusammenkunft von CIBC-Köchen und Bocuse-d’Or-Gewinnern im Juni 2013 waren zahlreiche begeisterte Stimmen zu „Irish Grass Fed Beef“ zu hören, z. B.:

Mario Corti, Koch aus Deutschland: „Ich schwärme für Rindfleisch vom Weiderind, und für mich ist ‚Irish Grass Fed Beef‘ tatsächlich das Beste, was es gibt ...“

Jean-Paul Jeunet, Koch: „Für meine Gäste will ich nur das Beste, und in Irland haben Sie das Gras und das richtige Klima, und das ganze Jahr über sind die Rinder draußen – das ist einfach toll.“

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://assets.gov.ie/201788/6ebea219-d05c-499e-b997-181e84cb0165.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Landwirtschaftliche Familienbetriebe werden als Familienunternehmen geführt (einschließlich solcher, die als Wirtschaftsunternehmen registriert sind) (Quelle: Zentrales Statistikamt). Die Ausrichtung auf die für Familienbetriebe typische Weidehaltung und Grasfütterung muss für die Zwecke der g. g. A. nachgewiesen sein.