ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 491

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
7. Dezember 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 491/01

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/2160 des Rates, und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2151 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und verstöße unterliegen

1

2021/C 491/02

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen

2

 

Europäische Kommission

2021/C 491/03

Euro-Wechselkurs — 6. Dezember 2021

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2021/C 491/04

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

5


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 491/05

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 491/1


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/2160 des Rates, und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2151 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und verstöße unterliegen

(2021/C 491/01)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/2160 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2151 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und verstöße aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen auf der Liste der Personen belassen werden sollten, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 und der Verordnung (EU) 2020/1998 unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1998) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können vor dem 31. Juli 2022 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 10 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 regelmäßig durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.

(2)  ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 40.

(3)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(4)  ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 1.


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 491/2


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen

(2021/C 491/02)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/2160 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2151 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Der Datenschutzbeauftragte

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1999, geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/2160, und der Verordnung (EU) 2020/1998, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2151, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1999 und der Verordnung (EU) 2020/1998 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Beschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.

(3)  ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 40.

(4)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(5)  ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 1.


Europäische Kommission

7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 491/4


Euro-Wechselkurs (1)

6. Dezember 2021

(2021/C 491/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1287

JPY

Japanischer Yen

127,78

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,85128

SEK

Schwedische Krone

10,2688

CHF

Schweizer Franken

1,0416

ISK

Isländische Krone

147,20

NOK

Norwegische Krone

10,2943

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,421

HUF

Ungarischer Forint

364,43

PLN

Polnischer Zloty

4,5924

RON

Rumänischer Leu

4,9462

TRY

Türkische Lira

15,5642

AUD

Australischer Dollar

1,6034

CAD

Kanadischer Dollar

1,4437

HKD

Hongkong-Dollar

8,8053

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6703

SGD

Singapur-Dollar

1,5456

KRW

Südkoreanischer Won

1 333,81

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,0231

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1986

HRK

Kroatische Kuna

7,5265

IDR

Indonesische Rupiah

16 306,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7817

PHP

Philippinischer Peso

56,915

RUB

Russischer Rubel

83,3889

THB

Thailändischer Baht

38,252

BRL

Brasilianischer Real

6,4160

MXN

Mexikanischer Peso

23,9694

INR

Indische Rupie

85,1190


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 491/5


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2021/C 491/04)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt steht eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion „Migration und Inneres“ zur Verfügung.

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

BELGIEN

Ersetzung der im ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1 veröffentlichten Liste

1.    Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster

Carte A: Certificat d’inscription au registre des étrangers – séjour temporaire

A kaart: Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister – tijdelijk verblijf

A Karte: Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister – Vorübergehender Aufenthalt

(Es handelt sich um eine elektronische Karte. Die Gültigkeitsdauer der Karte und die gestattete Aufenthaltsdauer sind identisch. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig.)

Ersetzt durch eine neue A Karte, erstmals ausgestellt am 11. Oktober 2021:

A. SEJOUR LIMITE

A. BEPERKT VERBLIJF

A. AUFENTHALT FÜR BEGRENZTE DAUER

(Es handelt sich um eine elektronische Karte. Die Gültigkeitsdauer der Karte und die gestattete Aufenthaltsdauer sind identisch.)

Carte B: Certificat d’inscription au registre des étrangers

B Kaart: Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister

B Karte: Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister

(Es handelt sich um eine elektronische Karte, die den Daueraufenthalt bescheinigt und fünf Jahre gültig ist. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig.)

Ersetzt durch eine neue B Karte, erstmals ausgestellt am 11. Oktober 2021:

B. SEJOUR ILLIMITE

B. ONBEPERKT VERBLIJF

B. AUFENTHALT FÜR UNBEGRENZTE DAUER

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.)

Carte C: Carte d’identité d’étranger

C kaart: Identiteitskaart voor vreemdelingen

C Karte: Personalausweis für Ausländer

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig.)

Ersetzt durch eine neue Karte K, erstmals ausgestellt am 11. Oktober 2021:

K. ETABLISSEMENT

K. VESTIGING

K. NIEDERLASSUNG

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.)

Carte D: Résident longue durée – CE

D Kaart: EG-verblijfsvergunning voor langdurig ingezetenen

D Karte: Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren – ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig.)

Ersetzt durch eine neue L Karte, erstmals ausgestellt am 11. Oktober 2021:

L. RESIDENT LONGUE DUREE – UE

L. EU-LANGDURIG INGEZETENE

L. DAUERAUFENTHALT – EU

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren – ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.)

Carte H: Carte bleue européenne

H kaart: Europese blauwe kaart

H Karte: Blaue Karte EU

(Es handelt sich um eine elektronische Karte, die auf der Grundlage von Artikel 7 der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird. Die Standard-Gültigkeitsdauer der Karte beträgt je nach regionalen oder EU-Rechtsvorschriften zwischen einem und vier Jahren. Die genaue Gültigkeitsdauer entspricht der von der zuständigen regionalen Behörde festgelegten Dauer der Arbeitserlaubnis.)

2.    Alle anderen, einem Aufenthaltstitel gleichgestellte Dokumente für Drittstaatsangehörige

Carte E: Attestation d’enregistrement

E Kaart: Verklaring van inschrijving

E Karte: Anmeldebescheinigung

(Anmeldebescheinigung für britische Staatsbürger, die ihren Aufenthalt vor dem 1. Januar 2021 in Belgien hatten – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (3). Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.)

Carte E+: Document attestant de la permanence du séjour

E+ kaart: Document ter staving van duurzaam verblijf

E+ Karte: Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts

(Bescheinigung des Daueraufenthalts für britische Staatsbürger, die ihren Aufenthalt vor dem 1. Januar 2021 in Belgien hatten – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 19 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.)

Carte F: Carte de séjour de membre de la famille d’un citoyen de l’Union

F kaart: Verblijfskaart van een familielid van een burger van de Unie

F Karte: Aufenthaltskarte für Familieangehörige eines Unionsbürgers

(Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig. Läuft die Geltungsdauer jedoch nach dem 3. August 2026 ab, muss sie vor diesem Datum ersetzt werden.)

Ersetzt durch eine neue F Karte, erstmals ausgestellt am 11. Oktober 2021:

F. MEMBRE FAMILLE UE ART 10 DIR 2004/38/CE

F. FAMILIELID EU ART 10 RL 2004/38/EG

F. EU-FAMILIENANGEHORIGER ART 10 RL 2004/38/EG

(Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.)

Carte F+: Carte de séjour permanent de membre de la famille d’un citoyen de l’Union

F+ kaart: Duurzame verblijfskaart van een familielid van een burger van de Unie

F+ Karte: Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers

(Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Karte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig. Läuft die Geltungsdauer jedoch nach dem 3. August 2026 ab, muss sie vor diesem Datum ersetzt werden.)

Ersetzt durch eine neue F+Karte , erstmals ausgestellt am 11. Oktober 2021:

F+. MEMBRE FAMILLE UE ART 20 DIR 2004/38/CE

F+. FAMILIELID EU ART 20 RL 2004/38/EG

F+. EU-FAMILIENANGEHORIGER ART 20 RL 2004/38/EG

(Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Karte ist zehn Jahre gültig.)

Besondere Aufenthaltsgenehmigungen, die vom Außenministerium erteilt werden:

Carte d’identité diplomatique

Diplomatieke identiteitskaart

Diplomatischer Personalausweis

Carte d’identité consulaire

Consulaat identiteitskaart

Konsularer Personalausweis

Carte d’identité spéciale – couleur bleue

Bijzondere identiteitskaart – blauw

Besonderer Personalausweis – blau

Carte d’identité spéciale – couleur rouge

Bijzondere identiteitskaart – rood

Besonderer Personalausweis – rot

Certificat d’identité pour les enfants âgés de moins de cinq ans des étrangers privilégiés titulaires d’une carte d’identité diplomatique, d’une carte d’identité consulaire, d’une carte d’identité spéciale – couleur bleue ou d’une carte d’identité spéciale – couleur rouge

Identiteitsbewijs voor kinderen, die de leeftijd van vijf jaar nog niet hebben bereikt, van een bevoorrecht vreemdeling dewelke houder is van een diplomatieke identiteitskaart, consulaire identiteitskaart, bijzondere identiteitskaart – blauw of bijzondere identiteitskaart – rood

Identitätsnachweis für Kinder unter fünf Jahren von privilegierten Ausländern, die Inhaber eines diplomatischen Personalausweises, konsularen Personalausweises, besonderen Personalausweises – blau oder besonderen Personalausweises – rot sind.

Certificat d’identité avec photographie délivré par une administration communale belge à un enfant de moins de douze ans

Door een Belgisch gemeentebestuur aan een kind beneden de 12 jaar afgegeven identiteitsbewijs met foto

Von einer belgischen Gemeindeverwaltung einem Kind unter dem 12. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis mit Lichtbild

(Von einer belgischen Gemeindeverwaltung einem Kind unter dem 12. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis mit Lichtbild)

Liste der Teilnehmer von Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

DEUTSCHLAND

Ersetzung der im ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1 veröffentlichten Liste

1.    Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster

Aufenthaltserlaubnis

Blaue Karte EU

(seit 1. August 2012)

ICT-Karte

Mobiler-ICT-Karte

Niederlassungserlaubnis

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (auch „Daueraufenthalt-EU“)

Aufenthaltsberechtigung

(Recht auf unbegrenzten Aufenthalt)

Hinweis: Die „Aufenthaltsberechtigung“ wurde vor dem 1. Januar 2005 nach dem einheitlichen Muster ausgestellt und ist unbegrenzt gültig.

Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates

Hinweis: seit 28. August 2007 – ersetzt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates

Aufenthaltserlaubnis-CH

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind

Aufenthaltsdokument-GB für Inhaber des Aufenthaltsrechts im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach Artikel 26 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft für Inhaber eines Rechts als Grenzgänger nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2, des Abkommens

2.    Alle anderen, einem Aufenthaltstitel gleichgestellte Dokumente für Drittstaatsangehörige

Aufenthaltserlaubnis-EU

(Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die selbst nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats sind)

Hinweis: ausgestellt bis 28. August 2007 und bis zu fünf Jahre gültig (oder unbefristet), deshalb noch im Umlauf

Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates

(Papierdokument)

Hinweis: Papierdokument, das ab dem 28. August 2007 ausgestellt wurde und die Aufenthaltserlaubnis-EU ersetzt; es wird nach Ende 2020 nicht mehr ausgestellt. Vor Ende 2020 ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums.

Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (Papierdokument)

Hinweis: Papierdokument, das nach Ende 2020 nicht mehr ausgestellt wird. Vor Ende 2020 ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums.

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind

Hinweis: Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz sowie deren Familienangehörige, die nicht schweizerische Staatsangehörige sind. Vor Ende 2020 ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums.

Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG (Papierdokument)

Hinweis: Gemäß § 15 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern eine „Aufenthaltserlaubnis-EU für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind“.

Hinweis: Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die selbst nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats sind, behält ihre Gültigkeit.

Hinweis: Die vorgenannte Aufenthaltserlaubnis berechtigt den Inhaber nur dann zur visumfreien Einreise, wenn sie in einem Reisepass oder separat in Verbindung mit einem Reisepass ausgestellt wurde, nicht jedoch, wenn es sich um einen Aufkleber handelt, der in einem Ausweisersatz mit ausschließlicher Gültigkeit in Deutschland angebracht wurde.

Hinweis: Diese Dokumente gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise nur dann, wenn sie in einem Reisepass oder separat in Verbindung mit einem Reisepass ausgestellt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.

Eine „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ oder eine „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ berechtigt nicht zur visumfreien Einreise.

Fiktionsbescheinigung

Nur wenn das dritte Kästchen auf Seite 3 angekreuzt ist, bleibt der Aufenthaltstitel gültig. Die Einreise ist nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel, einem Visum, einem gültigen Reisepass gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG oder einer deutschen Daueraufenthaltskarte gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG gestattet.

Ist das erste oder das zweite Kästchen angekreuzt, berechtigt die Fiktionsbescheinigung nicht zur visumfreien Einreise.

Bestimmungen über die Umsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Gemäß den Bestimmungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gilt mit Wirkung ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen Folgendes: Britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die in Deutschland Rechte nach dem Zweiten Teil Titel II Kapitel 1 oder nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens, genießen, ist die Einreise gestattet, auch wenn sie zusätzlich zu ihrem Reisepass nicht im Besitz eines Visums oder eines abgelaufenen Aufenthaltstitels sind, sofern sie eine „Fiktionsbescheinigung“ (vorläufiger Aufenthaltstitel) besitzen, in der das vierte Kästchen auf Seite 3 angekreuzt ist, das folgenden Hinweis enthält: „Der Inhaber / die Inhaberin hat die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz beantragt, das hiermit vorläufig bescheinigt wird.“

Dasselbe Kästchen wird angekreuzt, wenn der Inhaber bereits die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz beantragt hat, aber noch kein Dokument nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (4) ausgestellt wurde. In diesem Fall wird das Aufenthaltsrecht durch den vorläufigen Aufenthaltstitel bescheinigt. Dem Inhaber einer Fiktionsbescheinigung ist dann die Einreise gestattet, auch wenn er zusätzlich zu seinem Reisepass nicht im Besitz eines Visums oder eines abgelaufenen Aufenthaltstitels ist, sofern das vierte Kästchen auf Seite 3 des Dokuments angekreuzt ist, das folgenden Hinweis enthält: „Der Inhaber / die Inhaberin hat die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz beantragt, das hiermit vorläufig bescheinigt wird.“

Ausweise für die Mitarbeiter diplomatischer Missionen:

Hinweis: Seit 1. August 2003 wird für Mitarbeiter diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen ein neuer Ausweistyp ausgestellt. Die vor dem 1. August 2003 ausgestellten Ausweistypen sind nicht mehr gültig.

Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text auf der Rückseite des Ausweises.

Ausweise für Diplomaten und deren Familienangehörige:

Rückseitig durch ein „D“ gekennzeichnet:

Diplomatenausweis für ausländische Diplomaten:

Protokollausweis für Diplomaten

(seit 1. August 2003)

Diplomatenausweise für Familienangehörige, die eine private Erwerbstätigkeit ausüben:

Protokollausweis für Diplomaten „A“

(seit 1. August 2003)

Diplomatenausweise für Diplomaten mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Diplomaten Art. 38 I WÜD

(seit 1. August 2003)

Für das Verwaltungs- und technische Personal und dessen Familienangehörige ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „VB“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für Verwaltungs- und technisches Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal

(seit 1. August 2003)

Protokollausweise für eine private Erwerbstätigkeit ausübende Familienangehörige von Verwaltungs- und technischem Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal „A“

(seit 1. August 2003)

Protokollausweis für Verwaltungs- und technisches Personal mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Mitglieder VB Art. 38 2 WÜD

(seit 1. August 2003)

Ausweise für dienstliches Hauspersonal und dessen Familienangehörige:

Rückseitig durch ein „DP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal

(seit 1. August 2003)

Ausweise für Ortskräfte und deren Familienangehörige:

Rückseitig durch ein „OK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für Ortskräfte

(seit 1. August 2003)

Ausweise für privates Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „PP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für privates Hauspersonal

(seit 1. August 2003)

Ausweise für Bedienstete konsularischer Vertretungen:

Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text auf der Rückseite des Ausweises.

Ausweise für Konsularbeamte:

Rückseitig durch ein „K“ gekennzeichnet:

Ausweise für ausländische Konsularbeamte:

Protokollausweis für Konsularbeamte

(seit 1. August 2003)

Ausweise für Konsularbeamte mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Konsularbeamte „Art. 71 I WÜK“

(seit 1. August 2003)

Ausweise für das berufskonsularische Verwaltungs- und technische Personal:

Rückseitig durch ein „VK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für ausländisches Verwaltungs- und technisches Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal

(seit 1. August 2003)

Protokollausweise für Verwaltungs- und technisches Personal mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Mitglieder VK Art. 71 II WÜK

(seit 1. August 2003)

Ausweise für das berufskonsularische dienstliche Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „DH“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal

(seit 1. August 2003)

Ausweise für Familienangehörige von Konsularbeamten, Verwaltungs- und technischem Personal oder Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „KF“ gekennzeichnet:

Protokollausweis f. Familienangehörige (Konsulat)

(seit 1. August 2003)

Ausweise für berufskonsularische Ortskräfte:

Rückseitig durch ein „OK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für Ortskräfte

(seit 1. August 2003)

Ausweise für berufskonsularisches privates Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „PP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für privates Hauspersonal

(seit 1. August 2003)

Sonderausweise:

Ausweise für Mitarbeiter internationaler Organisationen und ihre Familienangehörigen:

Rückseitig durch ein „IO“ gekennzeichnet:

Sonderausweis „IO“

(seit 1999)

Sonderausweis für Mitglieder internationaler Organisationen

Sonderausweis für Familienangehörige von Mitgliedern internationaler Organisationen

Hinweis: Leiter von internationalen Organisationen und deren Familienangehörige erhalten einen durch ein „D“ gekennzeichneten Ausweis; private Hausangestellte von Mitarbeitern internationaler Organisationen erhalten einen durch ein „PP“ gekennzeichneten Ausweis.

Ausweise für Haushaltsangehörige im Sinne von § 27 Absatz 1 Nummer 5 der Aufenthaltsverordnung:

Rückseitig durch ein „S“ gekennzeichnet:

Sonderausweis „S“

(seit 1. Januar 2005)

Liste der Teilnehmer von Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

Liste der Teilnehmer einer Schülerreise gemäß den Anforderungen von Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Ratsbeschlusses vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

Liste früherer Veröffentlichungen

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11.

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 1.

ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 45.

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 7.

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.

ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.

ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.

ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.

ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.

ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 8.

ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 6.

ABl. C 222 vom 26.6.2018, S. 12.

ABl. C 248 vom 16.7.2018, S. 4.

ABl. C 269 vom 31.7.2018, S. 27.

ABl. C 345 vom 27.9.2018, S. 5.

ABl. C 27 vom 22.1.2019, S. 8.

ABl. C 31 vom 25.1.2019, S. 5.

ABl. C 34 vom 28.1.2019, S. 4.

ABl. C 46 vom 5.2.2019, S. 5.

ABl. C 330 vom 6.10.2020, S. 5.

ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1.

ABl. C 140 vom 21.4.2021, S. 2.

ABl. C 150 vom 28.4.2021, S. 5.

ABl. C 365 vom 10.9.2021, S. 3.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 491/15


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 491/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„Nocciola Romana“

EU-Nr.: PDO-IT-0573-AM01 – 15. September 2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Ecolazio Società Cooperativa

Piazza San Paolo della Croce 6

01038 Soriano del Cimino (VT), Italien

Die Genossenschaft „Ecolazio“ ist berechtigt, einen Antrag auf Änderung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Dekrets Nr. 12511 des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

☐ Name des Erzeugnisses

☒ Beschreibung des Erzeugnisses

☐ Geografisches Gebiet

☐ Ursprungsnachweis

☒ Erzeugungsverfahren

☒ Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

☒ Kennzeichnung

☒ Sonstiges [Kontrollstelle, Vorschriften für Verarbeitungserzeugnisse]

4.   Art der Änderung(en)

☒ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

☐ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

5.1.   Beschreibung des Erzeugnisses:

1.a   Artikel 2 der Produktspezifikation – Absatz 1:

Der folgende Absatz:

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Nocciola Romana“ gilt für Haselnüsse der Art Corylus avellana, die in dem gemäß Artikel 3 abgegrenzten geografischen Gebiet angebaut werden, sofern die Sorten „Tonda Gentile Romana“ und/oder „Nocchione“ – und/oder etwaige durch Zuchtwahl daraus entstandene Sorten – 90 % der in dem Betrieb angebauten Haselnüsse ausmachen. Die Sorten „Tonda di Giffoni“ und „Barrettona“ sind bis zu einem Anteil von 10 % zulässig.

wird wie folgt geändert:

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Nocciola Romana“ gilt für Haselnüsse der Art Corylus avellana, die in dem gemäß Artikel 3 abgegrenzten geografischen Gebiet angebaut werden, sofern die Sorten „Tonda Gentile Romana“ und/oder „Nocchione“ – und/oder etwaige durch Zuchtwahl daraus entstandene Sorten – 80 % der in dem Betrieb angebauten Haselnüsse ausmachen. Die Sorten „Tonda di Giffoni“, „Barrettona“ und „Mortarella“ sind bis zu einem Anteil von 20 % zulässig.

1.b   Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments

Der folgende Absatz:

„Nocciola Romana“ bezeichnet die Früchte der Corylus avellana-Kultivare „Tonda Gentile Romana“, „Nocchione“ und ihrer eventuellen Züchtungen, die zu mindestens 90 % im Betrieb vorhanden sein müssen. Zulässig sind die Kultivare „Tonda di Giffoni“ und „Barrettona“ bis zu einem Anteil von 10 %.

wird wie folgt geändert:

Der Name „Nocciola Romana“ darf für die Früchte der Art Corylus avellana verwendet werden, sofern die Sorten „Tonda Gentile Romana“, „Nocchione“ und ihre eventuellen Züchtungen 80 % der in einem Betrieb angebauten Haselnüsse ausmachen. Die Sorten „Tonda di Giffoni“ und „Barrettona“ und „Mortarella“ sind bis zu einem Anteil von 20 % zulässig.

Der Mindestanteil der Sorten „Tonda Gentile Romana“ und „Nocchione“ – die nach wie vor die Referenzsorten für das g. U.-Erzeugnis und für dessen Eigenschaften maßgebend sind – wurde von 90 % auf 80 % gesenkt. Infolgedessen wurde der Anteil der hauptsächlich als Bestäuber eingesetzten zusätzlichen Sorten erhöht. Neben den beiden bereits aufgeführten Sorten ist nun auch „Mortarella“ zulässig. Durch die Anhebung des Anteils dieser zusätzlichen Sorten ist eine größere Zahl von Bestäubern möglich, was die Wahrscheinlichkeit des Fruchtansatzes erhöht und somit höhere Erträge ermöglicht. Außerdem wird durch die Aufnahme von „Mortarella“ in die Liste der zusätzlichen Sorten das Blütezeitspektrum auf die gesamte Fruchtansatzzeit der Hauptsorten „Tonda Gentile Romana“ und „Nocchione“ erweitert.

2.a   Artikel 2 der Produktspezifikation – Absätze 3 und 4:

„TONDA GENTILE ROMANA“

Schale: mitteldick, haselnussbraun, kaum glänzend, filzig an der Spitze und mit zahlreichen sichtbaren Streifen,

Kern: mittelgroß bis klein, von variabler, fast kugelförmiger Form, von der Schale sehr ähnlicher Farbe, überwiegend faserig umhüllt, runzlig, mit unterschiedlich ausgeprägten Furchen, Abmessungen weniger einheitlich als bei Haselnuss in der Schale,

Samenschale: mitteldick, nach dem Rösten nicht vollständig ablösbar.

„NOCCHIONE“

Durchschnittliche Größe ganzer Haselnuss in der Schale: 14–25 mm,

Schale: dick, hellhaselnussbraun, gestreift und wenig filzig,

Kern: mittelgroß bis klein, teilweise faserig umhüllt.

erhalten folgende Fassung:

„TONDA GENTILE ROMANA“

Schale: haselnussbraun, filzig an der Spitze und mit zahlreichen sichtbaren Streifen,

Kern: von variabler, fast kugelförmiger Form, von der Schale sehr ähnlicher Farbe, überwiegend faserig umhüllt, runzlig, mit unterschiedlich ausgeprägten Furchen, Abmessungen weniger einheitlich als bei Haselnuss in der Schale,

Samenschale: nach dem Rösten nicht vollständig ablösbar.

„NOCCHIONE“

Größe der Haselnuss in der Schale: 14–25 mm,

Schale: dick, hellhaselnussbraun, gestreift und wenig filzig,

Kern: faserig umhüllt.

2.b   Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments

Die nachstehenden Absätze:

Tonda Gentile Romana: Form der ganzen Nuss mit Schale: kugelartig, vorne leicht zugespitzt; Durchmesser 14-25 mm; mäßig dicke und wenig glänzende haselnussbraune Schale, mit zahlreichen sichtbaren Streifen, an der Spitze filzig behaart; Kern: Durchmesser mittel-klein, Form: variabel, kugelartig, Farbe: ähnlich wie die der Schale, überwiegend faserig umhüllt; Oberfläche: runzlig, mit mehr oder weniger deutlicher Furchung, Größe: nicht so einheitlich wie bei der ganzen Nuss; Perisperm mittlerer Dicke, das sich bei der Röstung nicht vollständig ablöst; Nussfleisch bissfest und kompakt; Geschmack und Aroma: anhaltend und sehr fein.

Nocchione: Form der ganzen Nuss mit Schale: kugelförmig, leicht abgeflacht, Durchmesser 14-25 mm; dicke hellbraune Schale mit Streifen, wenig behaart; Kern: Durchmesser mittel-klein, teilweise faserig umhüllt; Perisperm löst sich beim Rösten ab; Geschmack und Aroma: anhaltend und sehr fein.

erhalten folgende Fassung:

Tonda Gentile Romana: Form der ganzen Nuss mit Schale: kugelartig, vorne leicht zugespitzt; Durchmesser 14-25 mm; haselnussbraune Schale mit zahlreichen sichtbaren Streifen, an der Spitze flaumig behaart – Kern: Durchmesser schwankend, Form: kugelartig, Farbe: ähnlich wie die der Schale, überwiegend faserig umhüllt, Oberfläche: runzlig, mit mehr oder weniger deutlicher Furchung, Größe: nicht so einheitlich wie bei der ganzen Nuss; Samenschale nach dem Rösten nicht vollständig ablösbar; Nussfleisch bissfest und kompakt; Geschmack und Aroma: anhaltend und sehr fein.

Nocchione: Form der ganzen Nuss mit Schale: kugelartig, leicht abgeflacht, Durchmesser 14-25 mm; dicke hellbraune Schale mit Streifen, wenig behaart; Kern: faserig umhüllt; mäßige Ablösbarkeit der Samenschale beim Rösten; Geschmack und Aroma: anhaltend und sehr fein.

Begriffe und Wortteile wie „mittel-“, „wenig“, „teilweise“ und „klein“ wurden gestrichen, da sie nicht objektiv messbar sind und daher für die Charakterisierung oder Beschreibung des Erzeugnisses als unnötig erachtet werden.

3.   Folgender Wortlaut wurde eingefügt:

Haselnüsse mit der g. U. „Nocciola Romana“ können wie folgt in Verkehr gebracht werden:

ganze Haselnüsse mit Schale,

ganze Haselnüsse mit Schale, geröstet,

Haselnusskerne,

geröstete und/oder enthäutete Haselnusskerne.

Im Text werden nun die verschiedenen Erzeugnisarten angegeben (Haselnüsse mit Schale/geröstete Haselnüsse mit Schale/Haselnusskerne/geröstete und/oder enthäutete Haselnusskerne). Die Eigenschaften des Erzeugnisses werden ausschließlich durch den Rohstoff (Haselnüsse) bestimmt, die Nüsse können daher nur physikalischen und/oder mechanischen Verfahren (Trocknen, Rösten, Enthäuten) unterzogen werden, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses wie Knackigkeit, feste Konsistenz und das Fehlen von Hohlräumen im Kerninneren nicht verändern. Diese Auflistung spezifischer Erzeugnisarten ist erforderlich, um den Erwartungen des Marktes und der Verbraucher hinsichtlich eines breiteren Angebots an g. U.-Erzeugnissen gerecht zu werden. Diese Erzeugnisarten werden seit mehr als 30 Jahren im Erzeugungsgebiet der g. U. hergestellt, konnten aber nicht unter der Bezeichnung „Nocciola Romana“ vermarktet werden, da sie nicht ausdrücklich in der Produktspezifikation angegeben sind.

Diese Änderung betrifft ebenfalls Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments.

4.   Der folgende Satz aus der Produktspezifikation:

Die Haselnüsse dürfen nicht nach etwas anderem als frischen Haselnüssen schmecken oder riechen.

erhält folgende Fassung:

Die Haselnüsse dürfen nicht nach etwas anderem als frischen oder gerösteten Haselnüssen schmecken oder riechen.

Dieser Satz wurde an die Änderung Nr. 3 angepasst.

5.   Folgender Wortlaut wurde eingefügt:

Haselnüsse, die den Größenanforderungen nicht genügen, dürfen – sofern sie die übrigen oben genannten Eigenschaften aufweisen – unter der geschützten Ursprungsbezeichnung „Nocciola Romana“ ausschließlich zur Verarbeitung verwendet werden. Sie dürfen nicht direkt an den Endverbraucher verkauft werden.

Mit dieser Änderung kann die Bezeichnung „Nocciola Romana“ g. U. für Haselnüsse verwendet werden, die den für die jeweilige Sorte festgelegten Größenanforderungen nicht genügen und ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind.

Diese Änderung betrifft ebenfalls Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments.

5.2.   Erzeugungsverfahren

Artikel 5 der Produktspezifikation:

6.   Der folgende Absatz:

Die Pflanzabstände und Anbautechniken müssen der gängigen Praxis entsprechen. In jedem Fall können Haseln als mehrstämmige Sträucher oder einstämmige Bäume angebaut werden (bei Letzteren ist auch eine „Open Vase“-Schnittform möglich). Die Pflanzdichte reicht von 150 Bäumen pro Hektar in alten Plantagen bis zu 650 Bäumen in neuen.

erhält folgende Fassung:

Die Pflanzabstände und Anbautechniken müssen der gängigen Praxis entsprechen. In jedem Fall können Haseln als mehrstämmige Sträucher oder einstämmige Bäume angebaut werden (bei Letzteren ist auch eine „Open Vase“-Schnittform möglich). Die Pflanzdichte reicht von 150–650 Bäumen pro Hektar in alten Plantagen bis zu 800 Bäumen in neuen.

Im Text wird nun die Anzahl der Bäume pro Hektar in alten Plantagen als Spanne (150–650) angegeben, während die Höchstzahl von 800 Bäumen pro Hektar für neue Plantagen die Anwendung engerer Pflanzabstände widerspiegelt, die möglich sind, sofern der Ertrag pro Hektar die in der Produktspezifikation festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.

7.   Der folgende Absatz:

„Nocciola Romana“ muss in gut belüfteten Räumlichkeiten (Fenster oder mechanische Belüftung) gelagert werden, die die Haltbarmachung des Erzeugnisses mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 6 % gewährleisten.

erhält folgende Fassung:

„Nocciola Romana“ muss in geeigneten Räumlichkeiten gelagert werden, die eine ordnungsgemäße Haltbarmachung des Erzeugnisses gewährleisten. Der Feuchtigkeitsgehalt des geschälten Erzeugnisses darf 6 % nicht überschreiten (mit einer maximalen Toleranz von 10 %).

Nunmehr ist festgelegt, dass das Erzeugnis in „geeigneten“ Räumlichkeiten gelagert werden muss. Damit müssen nicht mehr, wie bisher, zwingend „Fenster“ oder eine „mechanische Belüftung“ vorhanden sein, sodass modernere Anlagen (automatisierte Lagerkammern usw.) genutzt werden können, die auch eine regelmäßige Kontrolle von Temperatur und Feuchtigkeit ermöglichen.

Es wurde klargestellt, dass sich die Feuchtigkeitsanforderung auf Haselnusskerne bezieht. Die Aufnahme eines Toleranzwertes von ± 10 % in Bezug auf diesen Feuchtigkeitsgehalt von 6 % ist auf den Toleranzbereich der Messgeräte zurückzuführen, der von äußeren Umweltbedingungen beeinflusst wird.

8.   Der folgende Absatz:

Bei der Lagerung, dem Schälen sowie der Sortierung nach Qualität und Größe von Haselnüssen muss eine angemessene Lebensmittelsicherheit gewährleistet sein.

erhält folgende Fassung:

Bei dem Schälen, der Sortierung nach Qualität und Größe, dem Trocknen, dem Rösten und dem Enthäuten von Haselnüssen muss eine angemessene Lebensmittelsicherheit gewährleistet sein.

Neben den bereits aufgelisteten Verfahren werden nun auch die anderen Vorgänge (d. h. Trocknen, Rösten und Enthäuten) aufgeführt, bei denen eine angemessene Lebensmittelsicherheit gewährleistet sein muss.

9.   Der folgende Absatz:

Um Qualitätseinbußen zu vermeiden, müssen das Schälen sowie die Sortierung nach Qualität und Größe – bzw. nur die Sortierung nach Größe im Falle von Nüssen, die in der Schale verkauft werden – bis zum 31. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres durchgeführt werden.

erhält folgende Fassung:

Um Qualitätseinbußen zu vermeiden, müssen das Schälen, die Sortierung nach Qualität und Größe sowie das Trocknen – bzw. nur die Sortierung nach Größe im Falle von Nüssen, die in der Schale verkauft werden – bis zum 31. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres in dem gemäß Artikel 3 abgegrenzten geografischen Gebiet durchgeführt werden.

Das Trocknen, ein zur Haltbarmachung und zur Vermeidung von Qualitätseinbußen notwendiger Schritt, ist auf das gemäß Artikel 3 der Produktspezifikation abgegrenzte Gebiet zu beschränken. Auch dieser Vorgang muss bis zum gleichen Zeitpunkt wie die anderen Vorgänge, d. h. bis zum 31. August des auf die Ernte folgenden Jahres, durchgeführt werden.

10.   Punkt 3.4 des Einzigen Dokuments:

Ernte, Lagerung sowie Sortierung nach Qualität und Größe müssen im Erzeugungsgebiet erfolgen.

wurde an den Inhalt von Änderung 9 angepasst:

Schälen, Sortierung nach Qualität und Größe sowie Trocknen müssen im Erzeugungsgebiet erfolgen.

5.3.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

11.   Folgender Satz in Artikel 6 der Produktspezifikation:

Die besonderen Eigenschaften dieses Erzeugnisses – seine Knackigkeit und feste Konsistenz ohne Hohlräume im Kerninneren, die unabhängig davon, ob das Erzeugnis frisch oder haltbar gemacht ist, unverändert bleiben – stehen in engem Zusammenhang mit den Umweltbedingungen des Erzeugungsgebiets, und die Haselarten sind gut an die Bodenbeschaffenheit des gemäß Artikel 3 abgegrenzten Gebiets angepasst.

erhält folgende Fassung:

Die besonderen Eigenschaften dieses Erzeugnisses – seine Knackigkeit und feste Konsistenz ohne Hohlräume im Kerninneren, die unabhängig davon, ob das Erzeugnis frisch, geröstet und/oder enthäutet oder haltbar gemacht ist, unverändert bleiben – stehen in engem Zusammenhang mit den Umweltbedingungen des Erzeugungsgebiets, und die Haselarten sind gut an die Bodenbeschaffenheit des gemäß Artikel 3 abgegrenzten Gebiets angepasst.

und

der folgende Punkt 5.2 des Einzigen Dokuments:

Der Nusskern gibt beim Zubeißen nicht nach, sondern zerbricht sofort. Diese Eigenschaft behalten die Nüsse auch bei längerer Lagerung.

erhält folgende Fassung:

Der Nusskern gibt beim Zubeißen nicht nach, sondern zerbricht sofort. Diese Eigenschaft besitzen sowohl die frischen, die gerösteten und/oder enthäuteten als auch die haltbar gemachten Nüsse.

Mit dieser Änderung werden die Produktspezifikation und das Einzige Dokument an die Änderung Nr. 3 angepasst.

5.4.   Kennzeichnung

Artikel 8 der Produktspezifikation

12.   Der Wortlaut:

Das Inverkehrbringen der Nocciola Romana und die Verpackung des Erzeugnisses müssen wie folgt durchgeführt werden:

a)

Die Haselnüsse mit Schale werden je nach Vermarktungsebene in Beutel oder andere Behältnisse aus Jute und Raffiabast verpackt; Größen: 25, 50, 250 und 500 Gramm sowie 1, 5, 10, 25, 50, 500, 800 und 1 000 Kilogramm.

b)

Die Haselnusskerne werden in Schachteln oder andere Behältnisse aus Jute, Raffiabast, in Vakuumbeutel oder Vakuum-Alubeutel oder in für Lebensmittel geeignete Kartons verpackt; Größen: 10, 15, 20, 25, 50, 100, 150, 250 und 500 Gramm sowie 1, 2, 4, 5, 10, 25, 50, 500, 800 und 1 000 Kilogramm.

erhält folgende Fassung:

„Nocciola Romana“ muss wie folgt verpackt und in Verkehr gebracht werden:

a)

Haselnüsse mit Schale, einschließlich gerösteter Nüsse mit Schale, in Beuteln aus Stoff oder sonstigen für Lebensmittel geeigneten Materialien oder Behältern;

b)

Haselnusskerne, einschließlich gerösteter und/oder enthäuteter Nüsse, in jeder für Lebensmittel geeigneten Verpackung.

Mit dieser Änderung wurden die Anforderungen an das Verpackungsgewicht und die spezifischen Verpackungsmaterialien gestrichen, und die Erzeugnisart „geröstet und/oder enthäutet“ wurde hinzugefügt.

Die Marktnachfrage variiert sowohl in Bezug auf das Verpackungsgewicht als auch auf die Verpackungsmaterialien stark. Damit „Nocciola Romana“ g. U. sich weiterhin auf dem Markt behaupten kann, sollten die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die Verpackung zu wählen, die den Marktanforderungen am besten entspricht.

Diese Änderung betrifft ebenfalls Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments.

13.   Der folgende Satz:

Die Verpackungen müssen in Druckbuchstaben einheitlicher Größe die Aufschriften „NOCCIOLA ROMANA“ und „DENOMINAZIONE DI ORIGINE PROTETTA“sowie den Namen und die Adresse des Verpackers, das Herstellungsjahr der Nüsse, das ursprüngliche Brutto- und Nettogewicht sowie das Logo tragen.

erhält folgende Fassung:

Die Verpackungen müssen in Druckbuchstaben einheitlicher Größe die Aufschriften „NOCCIOLA ROMANA“ und „DENOMINAZIONE DI ORIGINE PROTETTA“ [„GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“] bzw. das Akronym DOP [g. U.] sowie den Namen und die Adresse des Verpackers, das Herstellungsjahr der Nüsse, das ursprüngliche Brutto- und Nettogewicht sowie das Logo tragen.

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Kennzeichnung mit dem EU-Zeichen ebenfalls vorgeschrieben ist und dass anstelle der ausgeschriebenen Bezeichnung „DENOMINAZIONE DI ORIGINE PROTETTA“ das Akronym „DOP“ verwendet werden kann.

Diese Änderung betrifft ebenfalls Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments.

14.   Diesem Artikel wird folgender Absatz angefügt:

Haselnüsse, die für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Nocciola Romana“ in Frage kommen, dürfen nur dann in geeigneten Behältern lose verkauft werden, wenn sie von einem ersten Käufer, der Eigentümer einer Verarbeitungs- und/oder Abpackanlage ist, direkt beim Erzeuger oder bei einer Sammelstelle einer Erzeugergenossenschaft erworben werden.

Im Text wird nun präzisiert, dass das Erzeugnis mit g. U. zwischen Marktteilnehmern in der Lieferkette, jedoch nicht an den Endverbraucher, lose verkauft werden darf, um diesen Handel zu beschleunigen. Diese Änderung betrifft ebenfalls Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments.

15.   Diesem Artikel wird folgender Absatz angefügt:

Haselnüsse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, dürfen in geeigneten Behältern lose verkauft werden. Sie können auch direkt als Schüttgut in die Ladeflächen spezieller Transportfahrzeuge verladen werden. Andere Früchte oder andere Nüsse als „Nocciola Romana“ g. U. dürfen unter keinen Umständen in der Ladung enthalten sein, und der Transportschein muss den Schriftzug „Nocciola Romana DOP destinata alla trasformazione“ [„‚Nocciola Romana‘ g. U. zur Verarbeitung bestimmt“] tragen und Angaben zu Sorte, Größe und Charge enthalten.

In der Produktspezifikation werden nun die Bedingungen für den Verkauf von ausschließlich zur Verarbeitung bestimmten Haselnüssen beschrieben. Diese Änderung betrifft ebenfalls Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments.

5.5.   Sonstiges

Kontrollstelle

16.   Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Angaben zu der für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständigen Kontrollstelle hinzugefügt.

Vorschriften für Verarbeitungserzeugnisse

17.   Folgender Text aus Artikel 9 der Produktspezifikation und Punkt 3.7 des Einzigen Dokuments:

Die Erzeugnisse, zu deren Herstellung die g. U. Nocciola Romana — auch im Anschluss an Ausarbeitungs- und Verarbeitungsprozesse — genutzt wird, können zum Verzehr in Verpackungen angeboten werden, auf denen ein Hinweis auf die Ursprungsbezeichnung ohne Hinzufügung des Gemeinschaftslogos angebracht ist, wenn:

das als solches zertifizierte Erzeugnis mit geschützter Bezeichnung den ausschließlichen Bestandteil der entsprechenden Warenkategorie darstellt,

die Verwender des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung von dem Zweckverband, der gemäß den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 14 des Gesetzes Nr. 526/99 und Gesetzeserlass Nr. 297/2004) vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten mit dem Schutz der g. U. Nocciola Romana dazu beauftragt ist, zur Verwendung dieser Erzeugnisse ermächtigt wurden.

Der beauftragte Zweckverband sorgt auch für die Eintragung in die speziellen Verzeichnisse und achtet auf die ordnungsgemäße Verwendung der geschützten Bezeichnung. Wenn kein solcher Zweckverband besteht, werden diese Aufgaben vom Landwirtschaftsministerium als der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 betrauten Behörde wahrgenommen.

wurde gestrichen.

Dieser gesamte Absatz über Verarbeitungserzeugnisse wurde gestrichen, da er für den Inhalt der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unerheblich war. Bei der Verwendung von „Nocciola Romana“ g. U. in anderen Erzeugnissen sind die „Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) enthalten“ (2010/C 341/03) sowie Leitlinien des nationalen Ministeriums zu beachten.

EINZIGES DOKUMENT

„Nocciola Romana“

EU-Nr.: PDO-IT-0573-AM01 – 15. September 2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Nocciola Romana“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Name „Nocciola Romana“ darf für die Früchte der Art Corylus avellana verwendet werden, sofern die Sorten „Tonda Gentile Romana“, „Nocchione“ und ihre eventuellen Züchtungen 80 % der in einem Betrieb angebauten Haselnüsse ausmachen. Die Sorten „Tonda di Giffoni“, „Barrettona“ und „Mortarella“ sind bis zu einem Anteil von 20 % zulässig.

„Nocciola Romana“ muss folgende Eigenschaften aufweisen:

Tonda Gentile Romana: Form der ganzen Nuss mit Schale: fast kugelartig, vorne leicht zugespitzt; Durchmesser 14-25 mm; haselnussbraune Schale mit zahlreichen sichtbaren Streifen, an der Spitze flaumig behaart – Kern: Durchmesser schwankend, Form: kugelartig, Farbe: ähnlich wie die der Schale, überwiegend faserig umhüllt, Oberfläche: runzlig, mit mehr oder weniger deutlicher Furchung, Größe: nicht so einheitlich wie bei der ganzen Nuss; Samenschale nach dem Rösten nicht vollständig ablösbar; Nussfleisch bissfest und kompakt; Geschmack und Aroma: anhaltend und sehr fein.

Nocchione: Form der ganzen Nuss mit Schale: kugelartige, leicht abgeflacht, Durchmesser 14-25 mm; dicke hellbraune Schale mit Streifen, wenig behaart – Kern: faserig umhüllt; mäßige Ablösbarkeit der Samenschale beim Rösten; Geschmack und Aroma: anhaltend und sehr fein.

Beide Sorten weisen einen Kernanteil zwischen 28 % und 50 % auf.

Haselnüsse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Nocciola Romana“ können wie folgt in Verkehr gebracht werden:

ganze Haselnüsse mit Schale,

ganze Haselnüsse mit Schale, geröstet,

Haselnusskerne,

geröstete und/oder enthäutete Haselnusskerne.

Die Nüsse dürfen weder nach ranzigem Öl noch nach Schimmel oder Gras riechen oder schmecken. Beim Verzehr müssen sie knackig sein, d. h. das Nussfleisch darf nicht nachgeben, sondern muss beim ersten Biss zerspringen; die Nuss muss kompakt sein, das Nussgewebe darf keine Hohlräume aufweisen. Diese Eigenschaften müssen auch die haltbar gemachten Nüsse behalten.

Haselnüsse, die den Größenanforderungen nicht genügen, dürfen – sofern sie die übrigen oben genannten Eigenschaften aufweisen – unter der geschützten Ursprungsbezeichnung „Nocciola Romana“ ausschließlich zur Verarbeitung verwendet werden. Sie dürfen nicht direkt an den Endverbraucher verkauft werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Schälen, Sortierung nach Qualität und Größe sowie Trocknen müssen im Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Nocciola Romana“ muss wie folgt verpackt und in Verkehr gebracht werden:

a)

Haselnüsse mit Schale, einschließlich gerösteter Nüsse mit Schale, in Beuteln aus Stoff oder sonstigen für Lebensmittel geeigneten Materialien oder Behältern;

b)

Haselnusskerne, einschließlich gerösteter und/oder enthäuteter Nüsse, in jeder für Lebensmittel geeigneten Verpackung.

Haselnüsse, die für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Nocciola Romana“ in Frage kommen, dürfen nur dann in geeigneten Behältern lose verkauft werden, wenn sie von einem ersten Käufer, der Inhaber einer Verarbeitungs- und/oder Abpackanlage ist, direkt beim Erzeuger oder bei einer Sammelstelle einer Erzeugergenossenschaft erworben werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Verpackungen, Behälter und Beutel müssen so verschlossen werden, dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden kann.

Die Verpackungen müssen in Druckbuchstaben einheitlicher Größe die Aufschriften „NOCCIOLA ROMANA“ und „DENOMINAZIONE DI ORIGINE PROTETTA“ [„GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“] bzw. das Akronym DOP [g. U.] sowie den Namen und die Adresse des Verpackers, das Herstellungsjahr der Nüsse, das ursprüngliche Brutto- und Nettogewicht sowie das Logo tragen. Die Verwendung einer anderen Bezeichnung oder einer zusätzlichen Beschreibung ist nicht zulässig. Haselnüsse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, dürfen in geeigneten Behältern lose verkauft werden. Sie können auch direkt als Schüttgut in die Ladeflächen spezieller Transportfahrzeuge verladen werden. Andere Früchte oder andere Nüsse als „Nocciola Romana“ g. U. dürfen unter keinen Umständen in der Ladung enthalten sein, und der Transportschein muss den Schriftzug Nocciola Romana DOP destinata alla trasformazione [„‚Nocciola Romana‘ g. U. zur Verarbeitung bestimmt“] tragen und Angaben zu Sorte, Größe und Charge enthalten.

Das Logo für die Ursprungsbezeichnung ist rund und weist folgende Merkmale auf: gelber Grund mit kastanienbraunem Rand und zwei halbkreisförmig angeordneten Aufschriften: oben „Nocciola Romana“ und unten „Denominazione Origine Protetta“ [„geschützte Ursprungsbezeichnung“], , dazwischen fächerförmig angeordnet drei grüne Blätter mit nach oben gerichteten Spitzen und schwarzer Umrandung, im unteren Teil überdeckt von einer kastanienbraunen, schwarz umrandeten Haselnuss mit hellbraunem Boden, auf der Nuss die gelben Umrisse des Papstpalasts von Viterbo.

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet von „Nocciola Romana“ umfasst die folgenden Gemeinden in den Provinzen Viterbo und Rom:

a)

Barbarano Romano, Bassano in Teverina, Bassano Romano, Blera, Bomarzo, Calcata, Canepina, Capranica, Caprarola, Carbognano, Castel Sant’Elia, Civita Castellana, Corchiano, Fabrica di Roma, Faleria, Gallese, Monterosi, Nepi, Oriolo Romano, Orte, Ronciglione, Soriano nel Cimino, Sutri, Vallerano, Vasanello, Vejano, Vetralla, Vignanello, Villa San Giovanni in Tuscia, Vitorchiano und Viterbo in der Provinz Viterbo,

b)

Bracciano, Canale Monterano, Manziana, Rignano Flaminio, Sant’Oreste und Trevignano in der Provinz Rom.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Erzeugungsgebiet der „Nocciola Romana“ weist für den Anbau der Haselnuss sehr günstige Boden- und Klimaverhältnisse auf, denn die Böden der Cemini- und Sabatiner Berge sind geprägt von vulkanischen Gesteinsformationen mit nährstoffreichen Tuffböden sowie leuzitischen und trachytischen Laven mit klastischen Ablagerungen unterschiedlicher Art. Die tiefen, leichten Böden sind kalk- und phosphorarm, aber reich an Kalium und Spurenelementen und im Allgemeinen sauer oder leicht sauer. Was die klimatischen Bedingungen angeht, so weist das in Punkt 3 genannte Gebiet durchschnittliche Mindesttemperaturen von 4–6 °C, durchschnittliche Höchsttemperaturen von 22–23 °C sowie eine jährliche Niederschlagsmenge von 900-1 200 mm aus. Von besonderer Bedeutung sind die milden Winter, da die Hasel in ihrer Blütezeit im Januar und Februar besonders empfindlich ist.

Das Alleinstellungsmerkmal der „Nocciola Romana“ besteht in dem knackigen und kompakten Nussfleisch, das keine Hohlräume aufweist. Der Nusskern gibt beim Zubeißen nicht nach, sondern zerbricht sofort. Diese Eigenschaft besitzen sowohl die frischen, die gerösteten und/oder enthäuteten als auch die haltbar gemachten Nüsse.

Die Eigenschaften von „Nocciola Romana“ sind eng mit dem geografischen Umfeld des Anbaugebiets verknüpft.

Sie gedeiht besonders gut in eher lockeren Böden mit einem neutralen bis sauren pH-Wert und einem Aktivkalkgehalt von weniger als 8 %, jährlichen Durchschnittstemperaturen von 10–16 °C und einer jährlichen Niederschlagsmenge von mindestens 800 mm. Alle diese Umweltfaktoren sind im Erzeugungsgebiet von „Nocciola Romana“ gegeben.

Unter den natürlichen Faktoren spielt unbestreitbar die Bodenbeschaffenheit eine besondere Rolle, vor allem die mineralische Zusammensetzung. Der hohe Gehalt an Kalium und Spurenelementen dieser Vulkanböden hat erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und die organoleptischen Eigenschaften der Nuss und ihre Bissfestigkeit.

Auch die Techniken für den Anbau und die Haltbarmachung der Nüsse tragen zur Qualität dieses Agrarerzeugnisses bei. Bei der Weiterentwicklung dieser Techniken wurde der Schwerpunkt stärker auf die Qualität der Nüsse gelegt und weniger auf quantitative Aspekte. Die heutigen Produktionstechniken folgen den Grundsätzen des integrierten Anbaus und zielen auf Früchte, deren Qualität nicht von Schädlingen beeinträchtigt wird, die frei von Rückständen und natürlichen Toxinen und deshalb unbedenklich für den menschlichen Verzehr sind.

Auch die Erntetechnik wurde weiterentwickelt, um sicherzustellen, dass die im Verlauf des gesamten Produktionszyklus geleistete Arbeit nicht umsonst war.

Die Nüsse werden vom Boden aufgelesen. Wenn dies nicht zeitnah erfolgt und die Nüsse längere Zeit auf der Erde liegen bleiben, kann ihre Bekömmlichkeit stark beeinträchtigt werden. Die Erzeuger haben sich in den letzten Jahren sehr um die Einführung von Erntetechniken bemüht, bei denen die Nüsse in mehreren Durchgängen möglichst rasch vom Boden aufgelesen werden.

Auch die Erstbehandlungs- und Lagerungstechniken wurden kontinuierlich weiterentwickelt. Von der Trocknung in der Sonne, bei der die Nüsse oft auf großen freien Flächen verteilt wurden, ging man zur Verwendung betrieblicher oder genossenschaftlicher Trockenanlagen über, zur Weiterverwendung der Nussschalen als Heizmaterial und zur Aufbewahrung der Nüsse bei geregelter Temperatur in Lagerräumen oder Silos bzw. in speziellen Kammern. Der Haselnussanbau wird in dem abgegrenzten geografischen Gebiet bereits seit „etwa 1412 (betrieben). Auch vorher hatte es hier Haselsträucher im Unterholz gegeben; vor allem in Kastanienwäldern findet man sie heute noch“ (Martinelli, Carbognano illustra). Die „Nocchie“ scheinen im Jahr 1513 auch die Speisekarte von Papst Leo X. bereichert zu haben (Clementi, „Storia del Carnevale Romano“ [„Geschichte des römischen Karnevals“]). In Caprarola waren 1870 im Flurbuch unter der Bezeichnung „Bosco di Nocchie“ mehrere Dutzend Hektar Haselnusswald eingetragen. 1946 wurden 2 463 ha für den Haselnussanbau in Monokultur und 1 300 ha für den Anbau in Mischkultur genutzt. Heute wird der Haselnussanbau von 3 500 Landwirten auf über 16 000 ha betrieben.

Die geduldige, beharrliche Arbeit fachkundiger Menschen hat viel dazu beigetragen, die Tradition des Haselnussanbaus über die Jahrhunderte hinweg zu erhalten. Zeugen dieser Tradition sind neben den vielen alljährlich stattfindenden Dorffesten auch die zahlreichen Gerichte, die hier mit Haselnüssen hergestellt werden, etwa das Kaninchengulasch (spezzatino di coniglio in umido) sowie zahlreiche Süßspeisen (tozzetti, cazzotti, ciambelle, ossetti da morto, mostaccioli, amaretti, brutti-buoni, duri morbidi, meringhe, crucchi di Vignanello und morette). Dies alles macht deutlich, dass die Haselnusskultur hier eine lange Tradition aufweist und für die lokale Wirtschaft von großer Bedeutung ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Der vollständige Wortlaut der Produktspezifikation ist abrufbar unter http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

über die Homepage des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Klicken Sie dort zunächst auf „Qualità“ (oben rechts auf dem Bildschirm), dann auf „Prodotti DOP IGP STG“ (auf der linken Bildschirmseite) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.