ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 481

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
29. November 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 481/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 481/02

Gutachten 1/19: Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Europäisches Parlament (Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV – Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt [Übereinkommen von Istanbul] – Unterzeichnung durch die Europäische Union – Entwurf für den Abschluss durch die Union – Begriff geplante Übereinkunft im Sinne von Art. 218 Abs. 11 AEUV – Externe Zuständigkeiten der Union – Materielle Rechtsgrundlage – Art. 78 Abs. 2 AEUV – Art. 82 Abs. 2 AEUV – Art. 83 Abs. 1 AEUV – Art. 84 AEUV – Art. 336 AEUV – Art. 1 bis 4a des Protokolls [Nr. 21] über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Teilweise Beteiligung Irlands am Abschluss des Übereinkommens von Istanbul durch die Union – Möglichkeit der Aufspaltung des Rechtsakts über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft in zwei gesonderte Beschlüsse nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsgrundlagen – Praxis der einstimmigen Entscheidung – Vereinbarkeit mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag)

2

2021/C 481/03

Rechtssache C-50/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Sigma Alimentos Exterior SL/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Steuerregelung – Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

3

2021/C 481/04

Verbundene Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Grosse Kammer) vom 6. Oktober 2021 — World Duty Free Group SA, vormals Autogrill España, SA (C-51/19 P), Königreich Spanien (C-64/19 P)/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Irland (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Steuerregelung – Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

3

2021/C 481/05

Rechtssache C-52/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Banco Santander SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Steuerregelung – Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

4

2021/C 481/06

Verbundene Rechtssachen C-53/19 P und C-65/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Banco Santander SA, Santusa Holding SL (C-53/19 P), Königreich Spanien (C-65/19 P)/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Irland (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Steuerregelung – Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

5

2021/C 481/07

Rechtssache C-54/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Axa Mediterranean Holding SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Steuerregelung – Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

5

2021/C 481/08

Rechtssache C-55/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Prosegur Compañía de Seguridad, SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Steuerregelung – Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

6

2021/C 481/09

Rechtssache C-130/19: Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 30. September 2021 — Europäischer Rechnungshof/Karel Pinxten (Art. 286 Abs. 6 AEUV – Verletzung der sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Pflichten – Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Internes Verfahren beim Rechnungshof – Mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechunungshofs unvereinbare Tätigkeit – Dienstreisekosten und Tagegelder – Repräsentations- und Bewirtungskosten – Dienstwagennutzung – Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers – Interessenkonflikt – Verhältnismäßigkeit der Sanktion)

6

2021/C 481/10

Verbundene Rechtssachen C-174/19 P und C-175/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Scandlines Danmark ApS, Scandlines Deutschland GmbH/Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Föreningen Svensk Sjöfart, Naturschutzbund Deutschland (NABU) eV (C-174/19 P), Stena Line Scandinavia AB/Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Föreningen Svensk Sjöfart (C-175/19 P) (Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Öffentliche Finanzierung der festen Querung über den Fehmarnbelt für den Schienen- und Straßenverkehr – Einzelbeihilfen – Angemeldete Beihilfen, die für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden – Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Monopol – Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels)

7

2021/C 481/11

Rechtssache C-458/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 — ClientEarth/Europäische Kommission, Europäische Chemikalienagentur (Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Durchführungsbeschluss C[2016] 3549 final der Kommission – Zulassung für Verwendungen von Bis[2-ethylhexyl]phthalat [DEHP] – Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 – Art. 60 und 62 – Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 – Antrag auf interne Überprüfung – Beschluss C[2016] 8454 final der Kommission – Zurückweisung des Antrags)

8

2021/C 481/12

Rechtssache C-487/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Verfahren auf Antrag von W.Ż. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit – Nicht einvernehmliche Versetzung eines Richters eines ordentlichen Gerichts – Rechtsbehelf – Unzulässigkeitsbeschluss eines Richters des Sąd Najwyższy [Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych] [Oberstes Gericht (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten), Polen] – Richter, der auf der Grundlage einer Entschließung des Landesjustizrats vom Präsidenten der Republik Polen trotz einer Gerichtsentscheidung ernannt wurde, mit der die Aussetzung der Vollziehung dieser Entschließung in Erwartung eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs angeordnet worden war – Richter, der kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist – Vorrang des Unionsrechts – Möglichkeit, einen solchen Unzulässigkeitsbeschluss als nicht existent anzusehen)

9

2021/C 481/13

Rechtssache C-538/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa — Rumänien) — TS, UT, VU/Casa Naţională de Asigurări de Sănătate, Casa de Asigurări de Sănătate Constanţa (Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 20 Abs. 1 und 2 – Medizinische Versorgung, die der Versicherte in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat erhalten hat – Vorherige Genehmigung – Voraussetzungen – Erfordernis eines eine Behandlung verordnenden Berichts, der von einem Arzt ausgestellt wurde, der dem nationalen öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört – Verordnung einer alternativen Behandlung, die den Vorteil bietet, dass sie keine Behinderung verursacht, im Rahmen einer zweiten ärztlichen Stellungnahme, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Versicherten ausgestellt wird – Vollständige Erstattung der Arztkosten für diese alternative Behandlung – Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 56 AEUV)

10

2021/C 481/14

Rechtssache C-544/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Blagoevgrad — Bulgarien) — ЕCOTEX BULGARIA EOOD/Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Richtlinie [EU] 2015/849 – Geltungsbereich – Nationale Regelung, nach der Zahlungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, ausschließlich durch Überweisung oder durch Einlage auf einem Zahlungskonto getätigt werden müssen – Art. 65 AEUV – Rechtfertigung – Bekämpfung von Steuerhinterziehung und umgehung – Verhältnismäßigkeit – Verwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter – Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen)

10

2021/C 481/15

Rechtssache C-561/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA/Rete Ferroviaria Italiana SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte – Ausnahmen von dieser Pflicht – Kriterien – Frage nach der Auslegung des Unionsrechts, die von den Parteien des nationalen Verfahrens gestellt wird, nachdem der Gerichtshof in diesem Verfahren ein Vorabentscheidungsurteil erlassen hat – Keine Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Teilweise Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

11

2021/C 481/16

Rechtssache C-598/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — Confederación Nacional de Centros Especiales de Empleo (Conacee) / Diputación Foral de Guipúzcoa (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Auftragsvergabe – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 20 – Vorbehaltene Aufträge – Nationale Rechtsvorschriften, die das Recht zur Teilnahme an bestimmten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge besonderen Beschäftigungszentren in sozialer Trägerschaft vorbehalten – Zusätzliche, nicht in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzungen – Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit)

12

2021/C 481/17

Rechtssache C-186/20: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — HYDINA SK s.r.o./Finančné riaditeľstvo Slovenskej republik (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer – Verordnung [EU] Nr. 904/2010 – Art. 10 bis 12 – Informationsaustausch – Steuerprüfung – Fristen – Aussetzung der Steuerprüfung bei Informationsaustausch – Überschreitung der für die Übermittlung der Informationen festgelegten Frist – Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Steuerprüfung)

13

2021/C 481/18

Rechtssache C-285/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — K/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 65 Abs. 2 und 5 – Geltungsbereich – Vollarbeitslose Arbeitnehmer – Leistungen bei Arbeitslosigkeit – Arbeitnehmer, der im zuständigen Mitgliedstaat wohnt und eine Beschäftigung ausübt – Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat – Person, die vor der Vollarbeitslosigkeit im zuständigen Mitgliedstaat keine Beschäftigung tatsächlich ausübt – Person, die wegen Krankheit nicht arbeitet und deshalb vom zuständigen Mitgliedstaat Leistungen bei Krankheit bezieht – Ausübung einer Beschäftigung – Vergleichbare rechtliche Lage)

13

2021/C 481/19

Rechtssache C-296/20: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Commerzbank AG/E. O. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Zivil- und Handelssachen – Lugano-II-Übereinkommen – Art. 15 Abs. 1 Buchst. c – Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Verlegung des Wohnsitzes des Verbrauchers in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat)

14

2021/C 481/20

Rechtssache C-299/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Icade Promotion SAS, vormals Icade Promotion Logement SAS/Ministère de l’Action et des Comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 392 – Regelung über die Differenzbesteuerung – Anwendungsbereich – Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Gebäuden und Baugrundstücken – Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Gebäude nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war – Der Mehrwertsteuer unterliegender Wiederverkauf – Begriff Baugrundstücke)

15

2021/C 481/21

Rechtssache C-451/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2021 vom Großherzogtum Luxemburg gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 Großherzogtum Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission

15

2021/C 481/22

Rechtssache C-489/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 6. August 2021– Banka DSK EAD/M. V.

17

2021/C 481/23

Rechtssache C-491/21: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 10. August 2021 — WA/Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date din Ministerul Afacerilor Interne

18

2021/C 481/24

Rechtssache C-572/21: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 16. September 2021 — CC/VO

18

2021/C 481/25

Rechtssache C-574/21: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky, eingereicht am 20. September 2021 — QT/02 Czech Republic a. s.

19

2021/C 481/26

Rechtssache C-579/21: Vorabentscheidungsersuchen des Itä-Suomen hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 22. September 2021 — J.M.

19

2021/C 481/27

Rechtssache C-419/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Irideos SpA/Poste Italiane SpA, Mitbeteiligte: Fastweb SpA, Tim SpA

20

2021/C 481/28

Rechtssache C-442/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Brein/News-Service Europe BV

20

2021/C 481/29

Rechtssache C-705/19: Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Axpo Trading Ag/Gestore dei Servizi Energetici SpA — GSE, Beteiligte: Fallimento Esperia SpA

21

 

Gericht

2021/C 481/30

Rechtssache T-518/19: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Sipcam Oxon/Kommission (Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Chlorthalonil – Nichterneuerung der Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 – Bewertungsverfahren – Verteidigungsrechte – Vorschlag für die Einstufung eines Wirkstoffs – Rechtssicherheit – Verhältnismäßigkeit – Vorsorgegrundsatz)

22

2021/C 481/31

Rechtssache T-254/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Kondyterska korporatsiia Roshen/EUIPO — Krasnyj Octyabr (Darstellung eines Hummers) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke, die einen Hummer darstellt – Absolute Eintragungshindernisse – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] – Recht auf Anhörung – Art. 94 der Verordnung 2017/1001)

22

2021/C 481/32

Rechtssache T-342/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Indo European Foods/EUIPO — Chakari (Abresham Super Basmati Selaa Grade One World’s Best Rice) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Abresham Super Basmati Selaa Grade One World’s Best Rice – Nicht eingetragene ältere Wortmarke BASMATI – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Übergangszeitraum – Rechtsschutzinteresse – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] – Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung [action for passing off] – Gefahr einer irreführenden Präsentationsweise – Gefahr der Verwässerung der bekannten älteren Marke)

23

2021/C 481/33

Rechtssache T-372/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVEDERM) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke JUVEDERM – Ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen ist – Benutzung mit Zustimmung des Inhabers – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])

24

2021/C 481/34

Rechtssache T-397/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Allergan Holdings France/EUIPO — Dermavita Company (JUVEDERM) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke JUVEDERM – Ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen ist – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])

24

2021/C 481/35

Rechtssache T-404/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Global Translation Solutions/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Vergabeverfahren – Übersetzungsdienstleistungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Zuschlagskriterien – Bewertungsmethode – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung – Transparenz – Begründungspflicht – Sorgfaltspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

25

2021/C 481/36

Rechtssache T-417/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Esteves Lopes Granja/EUIPO — IVDP (PORTWO GIN) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke PORTWO GIN – Ältere Ursprungsbezeichnung Porto – Begriffe der Verwendung und der Ausnutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013)

26

2021/C 481/37

Rechtssache T-505/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Guo/EUIPO — Sand Cph (sandriver) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke sandriver – Ältere Unionswortmarke SAND – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

26

2021/C 481/38

Rechtssache T-635/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM VYBRANCE) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke JUVÉDERM VYBRANCE – Verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr – Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Art. 101 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 106 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

27

2021/C 481/39

Rechtssache T-636/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM VOLUMA) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke JUVÉDERM VOLUMA – Verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr – Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Art. 101 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 106 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

27

2021/C 481/40

Rechtssache T-637/20: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM VOLITE) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke JUVÉDERM VOLITE – Verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr – Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Art. 101 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 106 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

28

2021/C 481/41

Rechtssache T-3/21: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Power Horse Energy Drinks/EUIPO — Robot Energy Europe (UNSTOPPABLE) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke UNSTOPPABLE – Absolute Eintragungshindernisse – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001])

29

2021/C 481/42

Rechtssache T-511/21: Klage, eingereicht am 18. August 2021 — TB/ENISA

29

2021/C 481/43

Rechtssache T-560/21: Klage, eingereicht am 2. September 2021 — TB/ENISA

30

2021/C 481/44

Rechtssache T-585/21: Klage, eingereicht am 9. September 2021 — Zásilkovna/Kommission

31

2021/C 481/45

Rechtssache T-589/21: Klage, eingereicht am 16. September 2021 — Serrano Velázquez/Parlament

32

2021/C 481/46

Rechtssache T-600/21: Klage, eingereicht am 20. September 2021 — WS u. a./Frontex

32

2021/C 481/47

Rechtssache T-601/21: Klage, eingereicht am 20. September 2021 — Pharmadom/EUIPO — Wellstat Therapeutics (WELLMONDE)

33

2021/C 481/48

Rechtssache T-610/21: Klage, eingereicht am 22. September 2021 — L’Oréal/EUIPO — Heinze (K K WATER)

34

2021/C 481/49

Rechtssache T-614/21: Klage, eingereicht am 24. September 2021 — KPMG Advisory/Kommission

35

2021/C 481/50

Rechtssache T-624/21: Klage, eingereicht am 29. September 2021 — Primagran/EUIPO — Primagaz (prımagran)

36

2021/C 481/51

Rechtssache T-638/21: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2021 — Apart/EUIPO — S. Tous (Darstellung einer Bärensilhouette)

37

2021/C 481/52

Rechtssache T-639/21: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2021 — CB/EUIPO — China Construction Bank (CCB)

38

2021/C 481/53

Rechtssache T-643/21: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2021 — Foodwatch/Kommission

38

2021/C 481/54

Rechtssache T-645/21: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2021 — Bloom/Parlament und Rat

39

2021/C 481/55

Rechtssache T-647/21: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2021 — Sberbank Europe/EZB

40

2021/C 481/56

Rechtssache T-651/21: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2021 — Saure/Kommission

41

2021/C 481/57

Rechtssache T-652/21: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2021 — L. Oliva Torras/EUIPO — Mecánica del Frío (Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge)

42


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 481/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 471 vom 22.11.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 462 vom 15.11.2021

ABl. C 452 vom 8.11.2021

ABl. C 431 vom 25.10.2021

ABl. C 422 vom 18.10.2021

ABl. C 412 vom 11.10.2021

ABl. C 401 vom 4.10.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/2


Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Europäisches Parlament

(Gutachten 1/19) (1)

(Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt [Übereinkommen von Istanbul] - Unterzeichnung durch die Europäische Union - Entwurf für den Abschluss durch die Union - Begriff „geplante Übereinkunft“ im Sinne von Art. 218 Abs. 11 AEUV - Externe Zuständigkeiten der Union - Materielle Rechtsgrundlage - Art. 78 Abs. 2 AEUV - Art. 82 Abs. 2 AEUV - Art. 83 Abs. 1 AEUV - Art. 84 AEUV - Art. 336 AEUV - Art. 1 bis 4a des Protokolls [Nr. 21] über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Teilweise Beteiligung Irlands am Abschluss des Übereinkommens von Istanbul durch die Union - Möglichkeit der Aufspaltung des Rechtsakts über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft in zwei gesonderte Beschlüsse nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsgrundlagen - Praxis der „einstimmigen Entscheidung“ - Vereinbarkeit mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag)

(2021/C 481/02)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragsteller

Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: D. Warin, A. Neergaard und O. Hrstková Šolcová)

Tenor

1.

Unter dem Vorbehalt, dass die in Art. 218 Abs. 2, 6 und 8 AEUV vorgesehenen Anforderungen jederzeit in vollem Umfang beachtet werden, verbieten die Verträge es dem Rat der Europäischen Union nicht, im Einklang mit seiner Geschäftsordnung vor dem Erlass des Beschlusses über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) durch die Europäische Union die „einstimmige Entscheidung“ der Mitgliedstaaten abzuwarten, in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen an das Übereinkommen gebunden zu sein. Sie verbieten es ihm hingegen, dem in diesem Artikel vorgesehenen Abschlussverfahren einen weiteren Schritt hinzuzufügen, indem der Erlass des Beschlusses über den Abschluss des Übereinkommens von der vorherigen Feststellung einer solchen „einstimmigen Entscheidung“ abhängig gemacht wird.

2.

Die geeignete materielle Rechtsgrundlage für den Erlass des Rechtsakts des Rates über den Abschluss des Teils des Übereinkommens von Istanbul, der Gegenstand der geplanten Übereinkunft im Sinne von Art. 218 Abs. 11 AEUV ist, durch die Union besteht aus Art. 78 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 sowie den Art. 84 und 336 AEUV.

3.

Das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks rechtfertigen eine Aufspaltung des Rechtsakts des Rates über den Abschluss des Teils des Übereinkommens von Istanbul, der Gegenstand der geplanten Übereinkunft ist, in zwei gesonderte Beschlüsse nur, soweit eine solche Aufteilung dem Umstand Rechnung tragen soll, dass sich Irland oder das Königreich Dänemark nicht an den Maßnahmen zum Abschluss dieser Übereinkunft, die in den Anwendungsbereich der Protokolle fallen, in ihrer Gesamtheit beteiligt.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Sigma Alimentos Exterior SL/Europäische Kommission

(Rechtssache C-50/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

(2021/C 481/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Sigma Alimentos Exterior SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Linares-Gil und M. Muñoz Pérez, abogados, dann M. Muñoz Pérez, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Streithelferin zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: R. Kanitz und J. Möller)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Sigma Alimentos Exterior SL trägt die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/3


Urteil des Gerichtshofs (Grosse Kammer) vom 6. Oktober 2021 — World Duty Free Group SA, vormals Autogrill España, SA (C-51/19 P), Königreich Spanien (C-64/19 P)/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Irland

(Verbundene Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

(2021/C 481/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: World Duty Free Group, SA, vormals Autogrill España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo, abogados (C-51/19 P), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Rubio González und A. Sampol Pucurull, dann durch S. Centeno Huerta und S. Jiménez García (C-64/19 P)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz), Irland

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die World Duty Free Group SA und das Königreich Spanien tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Banco Santander SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-52/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

(2021/C 481/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Banco Santander SA (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Banco Santander SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Banco Santander SA, Santusa Holding SL (C-53/19 P), Königreich Spanien (C-65/19 P)/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Irland

(Verbundene Rechtssachen C-53/19 P und C-65/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

(2021/C 481/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Banco Santander SA, Santusa Holding SL (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo, abogados [C-53/19 P]), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Rubio González und A. Sampol Pucurull, dann S. Centeno Huerta und S. Jiménez García [C-65/19 P])

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz), Irland

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Banco Santander SA, die Santusa Holding SL und das Königreich Spanien tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 25.03.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Axa Mediterranean Holding SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-54/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

(2021/C 481/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Axa Mediterranean Holding SA (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Axa Mediterranean Holding SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Prosegur Compañía de Seguridad, SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-55/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

(2021/C 481/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Prosegur Compañía de Seguridad, SA (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Prosegur Compañía de Seguridad SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/6


Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 30. September 2021 — Europäischer Rechnungshof/Karel Pinxten

(Rechtssache C-130/19) (1)

(Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verletzung der sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Pflichten - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Internes Verfahren beim Rechnungshof - Mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechunungshofs unvereinbare Tätigkeit - Dienstreisekosten und Tagegelder - Repräsentations- und Bewirtungskosten - Dienstwagennutzung - Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers - Interessenkonflikt - Verhältnismäßigkeit der Sanktion)

(2021/C 481/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäischer Rechnungshof (Prozessbevollmächtigte: zuerst C. Lesauvage, J. Vermer und É. von Bardeleben, dann C. Lesauvage)

Beklagter: Karel Pinxten (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Tenor

1.

Der Antrag von Herrn Karel Pinxten wird zurückgewiesen, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, das die luxemburgischen Behörden eingeleitet haben, nachdem ihnen der Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Sache Nr. OC/2016/0069/A 1 übermittelt worden war.

2.

Der Antrag von Herrn Karel Pinxten wird zurückgewiesen, dem Europäischen Rechnungshof aufzugeben, einen Bericht über eine interne Prüfung, die aufgrund dieses Berichts ergriffenen Maßnahmen sowie alle Vermerke des genannten Organs über etwaige Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit des internen Prüfers zu übermitteln.

3.

Die E-Mail des Präsidenten des Europäischen Rechnungshofs, die am 13. Februar 2019 an die übrigen Mitglieder dieses Organs und an dessen Generalsekretär gerichtet worden war und die von Herrn Karel Pinxten in Anlage B.10 seiner Klagebeantwortung vorgelegt wurde, wird aus der Akte entfernt.

4.

Herr Karel Pinxten hat die sich aus seinem Amt als Mitglied des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV in folgender Hinsicht verletzt:

nicht angemeldete und rechtswidrige Ausübung einer Tätigkeit in dem Leitungsorgan einer politischen Partei,

missbräuliche Nutzung der Mittel des Rechnungshofs zur Finanzierung von Tätigkeiten ohne Verbindung zu den Aufgaben eines Mitglieds dieses Organs, soweit in den Rn. 387 bis 799 des vorliegenden Urteils festgestellt,

Nutzung einer Tankkarte zum Erwerb von Kraftstoffen für Dritten gehörende Fahrzeuge sowie

Herbeiführung eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit einer Person, die für eine geprüfte Stelle verantwortlich war.

5.

Herr Karel Pinxten wird mit Wirkung vom Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zweier Drittel seiner Ruhegehaltsansprüche für verlustig erklärt.

6.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.

Der Gerichtshof ist nicht zuständig, um über den Schadensersatzantrag von Herrn Karel Pinxten zu entscheiden.

8.

Neben seinen eigenen Kosten trägt Herr Karel Pinxten die Kosten des Europäischen Rechnungshofs


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Scandlines Danmark ApS, Scandlines Deutschland GmbH/Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Föreningen Svensk Sjöfart, Naturschutzbund Deutschland (NABU) eV (C-174/19 P), Stena Line Scandinavia AB/Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Föreningen Svensk Sjöfart (C-175/19 P)

(Verbundene Rechtssachen C-174/19 P und C-175/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Finanzierung der festen Querung über den Fehmarnbelt für den Schienen- und Straßenverkehr - Einzelbeihilfen - Angemeldete Beihilfen, die für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden - Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Monopol - Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels)

(2021/C 481/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

(Rechtssache C-174/19 P)

Rechtsmittelführerinnen: Scandlines Danmark ApS, Scandlines Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigter: L. Sandberg-Mørch, advokat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission: (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, S. Noë und L. Armati), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Nymann-Lindegren, dann V. Jørgensen im Beistand von R. Holdgaard, advokat), Föreningen Svensk Sjöfart (Prozessbevollmächtigter: J. L. Buendía Sierra, abogado), Naturschutzbund Deutschland (NABU) eV (Prozessbevollmächtigte: T. Hohmuth, Rechtsanwalt, und L. Sandberg-Mørch, advokat)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerinnen: Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung eV (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, und W. Mecklenburg, Rechtsanwalt), Rederi Nordö-Link AB (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch und A. Godsk Fallesen, advokater), Trelleborg Hamn AB (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, und J. L. Buendía Sierra, abogado)

(Rechtssache C-175/19 P)

Rechtsmittelführerin: Stena Line Scandinavia AB (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, und P. Alexiadis, solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, S. Noë und L. Armati), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Nymann-Lindegren, dann V. Jørgensen im Beistand von R. Holdgaard, advokat), Föreningen Svensk Sjöfart (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, abogado)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung eV (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, und W. Mecklenburg, Rechtsanwalt), Rederi Nordö-Link AB (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch und A. Godsk Fallesen, advokater), Trelleborg Hamn AB (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, und J. L. Buendía Sierra, abogado)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Scandlines Danmark ApS und die Scandlines Deutschland GmbH sowie die Stena Line Scandinavia AB tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch die Rechtsmittel entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten, soweit diese durch die Anschlussrechtsmittel entstanden sind.

4.

Das Königreich Dänemark, der Föreningen Svensk Sjöfart und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. tragen ihre eigenen Kosten.

5.

Die Rederi Nordö-Link AB, die Trelleborg Hamn AB und der Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 — ClientEarth/Europäische Kommission, Europäische Chemikalienagentur

(Rechtssache C-458/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss C[2016] 3549 final der Kommission - Zulassung für Verwendungen von Bis[2-ethylhexyl]phthalat [DEHP] - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Art. 60 und 62 - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Antrag auf interne Überprüfung - Beschluss C[2016] 8454 final der Kommission - Zurückweisung des Antrags)

(2021/C 481/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigte: A. Jones, Barrister, J. Stratford, BL)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici), Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und F. Becker)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

ClientEarth trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Verfahren auf Antrag von W.Ż.

(Rechtssache C-487/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - Nicht einvernehmliche Versetzung eines Richters eines ordentlichen Gerichts - Rechtsbehelf - Unzulässigkeitsbeschluss eines Richters des Sąd Najwyższy [Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych] [Oberstes Gericht (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten), Polen] - Richter, der auf der Grundlage einer Entschließung des Landesjustizrats vom Präsidenten der Republik Polen trotz einer Gerichtsentscheidung ernannt wurde, mit der die Aussetzung der Vollziehung dieser Entschließung in Erwartung eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs angeordnet worden war - Richter, der kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist - Vorrang des Unionsrechts - Möglichkeit, einen solchen Unzulässigkeitsbeschluss als nicht existent anzusehen)

(2021/C 481/12)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: W.Ż.

Beteiligte: Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową, vormals Prokurator Prokuratury Krajowej Bożena Górecka, Rzecznik Praw Obywatelskich

Tenor

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem Ablehnungsantrag im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf befasst ist, mit dem ein Richter, der in einem Gericht tätig ist, das Unionsrecht auslegen und anwenden kann, eine Entscheidung anficht, durch die er ohne seine Zustimmung versetzt wurde, einen Beschluss als nicht existent anzusehen hat, mit dem ein letztinstanzlich und in Einzelrichterbesetzung entscheidender Spruchkörper diesen Rechtsbehelf zurückgewiesen hat, wenn eine solche Folge in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten, und wenn sich aus der Gesamtheit der Bedingungen und Umstände, unter denen das Verfahren zur Ernennung dieses Einzelrichters stattgefunden hat, ergibt, dass die Ernennung unter offensichtlicher Verletzung der Grundregeln erfolgt ist, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit des betroffenen Justizsystems sind, und dass die Integrität des Ergebnisses dieses Ernennungsverfahrens dadurch gefährdet ist, dass bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden, so dass der genannte Beschluss nicht als von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erlassen angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 337 vom 7.10.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa — Rumänien) — TS, UT, VU/Casa Naţională de Asigurări de Sănătate, Casa de Asigurări de Sănătate Constanţa

(Rechtssache C-538/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 20 Abs. 1 und 2 - Medizinische Versorgung, die der Versicherte in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat erhalten hat - Vorherige Genehmigung - Voraussetzungen - Erfordernis eines eine Behandlung verordnenden Berichts, der von einem Arzt ausgestellt wurde, der dem nationalen öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört - Verordnung einer alternativen Behandlung, die den Vorteil bietet, dass sie keine Behinderung verursacht, im Rahmen einer zweiten ärztlichen Stellungnahme, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Versicherten ausgestellt wird - Vollständige Erstattung der Arztkosten für diese alternative Behandlung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV)

(2021/C 481/13)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TS, UT, VU

Beklagte: Casa Naţională de Asigurări de Sănătate, Casa de Asigurări de Sănătate Constanţa

Tenor

Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Versicherter, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung erhalten hat, die zu den in den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Leistungen gehört, Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten dieser Behandlung unter den in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen hat, wenn er deswegen keine solche Genehmigung des zuständigen Trägers gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung einholen konnte, weil der Arzt des Krankenversicherungssystems seines Wohnmitgliedstaats zwar die Diagnose und die Notwendigkeit einer dringenden Behandlung bestätigt, ihm aber eine andere Behandlung als diejenige verordnet hatte, die der Versicherte gemäß einem von einem Arzt eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten medizinischen Zweitgutachten gewählt hat und die im Gegensatz zur ersten verordneten Behandlung nicht zu einer Behinderung führte.


(1)  ABl. C 357 vom 21.10.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Blagoevgrad — Bulgarien) — „ЕCOTEX BULGARIA“ EOOD/Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-544/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie [EU] 2015/849 - Geltungsbereich - Nationale Regelung, nach der Zahlungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, ausschließlich durch Überweisung oder durch Einlage auf einem Zahlungskonto getätigt werden müssen - Art. 65 AEUV - Rechtfertigung - Bekämpfung von Steuerhinterziehung und umgehung - Verhältnismäßigkeit - Verwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter - Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen)

(2021/C 481/14)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Blagoevgrad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„ЕCOTEX BULGARIA“ EOOD

Beklagte: Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite — Sofia

Beteiligter: Prokuror ot Okrazhna prokuratura — Blagoevgrad

Tenor

1.

Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es natürlichen und juristischen Personen untersagt, im Inland eine Zahlung, die einen festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, als Barzahlung zu leisten, und von ihnen verlangt, dass sie eine Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto tätigen, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

2.

Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die es im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung zum einen natürlichen und juristischen Personen untersagt, im Inland eine Barzahlung zu leisten, deren Höhe einen festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, und hierfür die Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto verlangt, auch wenn es sich um die Ausschüttung der Dividenden einer Gesellschaft handelt, und die zum anderen zur Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Sanktionssystem einführt, in dem die Höhe der Geldbuße, die verhängt werden darf, auf der Grundlage eines festen Prozentsatzes vom Gesamtbetrag der unter Verstoß gegen dieses Verbot getätigten Zahlung berechnet wird, ohne dass diese Geldbuße je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls differenziert werden kann, sofern diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten, und nicht über das zu deren Erreichung Erforderliche hinausgeht.


(1)  ABl. C 357 du 21.10.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA/Rete Ferroviaria Italiana SpA

(Rechtssache C-561/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte - Ausnahmen von dieser Pflicht - Kriterien - Frage nach der Auslegung des Unionsrechts, die von den Parteien des nationalen Verfahrens gestellt wird, nachdem der Gerichtshof in diesem Verfahren ein Vorabentscheidungsurteil erlassen hat - Keine Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Teilweise Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

(2021/C 481/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA

Beklagte: Rete Ferroviaria Italiana SpA

Tenor

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Pflicht nachkommen muss, eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen, es sei denn, es stellt fest, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen.

Ein solches Gericht kann nicht allein deshalb von dieser Pflicht befreit werden, weil es den Gerichtshof im Rahmen derselben nationalen Rechtssache bereits um Vorabentscheidung ersucht hat. Es kann jedoch aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor ihm eigen sind, davon absehen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben.


(1)  ABl. C 357 vom 21.10.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — Confederación Nacional de Centros Especiales de Empleo (Conacee) / Diputación Foral de Guipúzcoa

(Rechtssache C-598/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 20 - Vorbehaltene Aufträge - Nationale Rechtsvorschriften, die das Recht zur Teilnahme an bestimmten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge besonderen Beschäftigungszentren in sozialer Trägerschaft vorbehalten - Zusätzliche, nicht in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzungen - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 481/16)

Verfahrenssprache: Sprache

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Confederación Nacional de Centros Especiales de Empleo (Conacee)

Beklagte: Diputación Foral de Gipuzkoa

Tenor

Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit durch diesen Mitgliedstaat nicht verwehrt, über die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen hinaus zusätzliche Voraussetzungen zu verlangen und damit bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, von den Verfahren zur Vergabe vorbehaltener öffentlicher Aufträge auszuschließen.


(1)  ABl. C 363 vom 28.10.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/13


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — HYDINA SK s.r.o./Finančné riaditeľstvo Slovenskej republik

(Rechtssache C-186/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer - Verordnung [EU] Nr. 904/2010 - Art. 10 bis 12 - Informationsaustausch - Steuerprüfung - Fristen - Aussetzung der Steuerprüfung bei Informationsaustausch - Überschreitung der für die Übermittlung der Informationen festgelegten Frist - Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Steuerprüfung)

(2021/C 481/17)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: HYDINA SK s.r.o.

Kassationsbeschwerdegegner: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

Tenor

Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ist in Verbindung mit ihrem 25. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass darin keine Fristen vorgesehen werden, deren Überschreitung sich auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzung einer Steuerprüfung auswirken kann, die im Recht des ersuchenden Mitgliedstaats bis zur Übermittlung von Informationen vorgesehen ist, die im Rahmen des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vom ersuchten Mitgliedstaat angefordert werden.


(1)  ABl. C 222 vom 6.7.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/13


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — K/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)

(Rechtssache C-285/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 65 Abs. 2 und 5 - Geltungsbereich - Vollarbeitslose Arbeitnehmer - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Arbeitnehmer, der im zuständigen Mitgliedstaat wohnt und eine Beschäftigung ausübt - Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat - Person, die vor der Vollarbeitslosigkeit im zuständigen Mitgliedstaat keine Beschäftigung tatsächlich ausübt - Person, die wegen Krankheit nicht arbeitet und deshalb vom zuständigen Mitgliedstaat Leistungen bei Krankheit bezieht - Ausübung einer Beschäftigung - Vergleichbare rechtliche Lage)

(2021/C 481/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K

Beklagter: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)

Tenor

1.

Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation anwendbar ist, in der die betreffende Person vor ihrer Vollarbeitslosigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und keine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat, sondern wegen Krankheit nicht gearbeitet hat und daher vom zuständigen Mitgliedstaat gezahlte Leistungen bei Krankheit bezogen hat, allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Bezug solcher Leistungen nach dem nationalen Recht des zuständigen Mitgliedstaats der Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt ist.

2.

Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gründe, z. B. familiäre Gründe, aus denen die betreffende Person ihren Wohnort in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat verlegt hat, für die Anwendung dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen sind.


(1)  ABl. C 313 vom 21.9.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Commerzbank AG/E. O.

(Rechtssache C-296/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Verlegung des Wohnsitzes des Verbrauchers in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat)

(2021/C 481/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Commerzbank AG

Beklagter: E. O.

Tenor

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift die Zuständigkeit für den Fall bestimmt, dass der beruflich oder gewerblich Handelnde und der Verbraucher, die Parteien eines Verbrauchervertrags sind, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat ansässig waren und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nach dem genannten Vertragsschluss aufgrund dessen entstanden ist, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verlegt hat.


(1)  ABl. C 348 vom 19.10.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/15


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Icade Promotion SAS, vormals Icade Promotion Logement SAS/Ministère de l’Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-299/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 392 - Regelung über die Differenzbesteuerung - Anwendungsbereich - Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Gebäuden und Baugrundstücken - Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Gebäude nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war - Der Mehrwertsteuer unterliegender Wiederverkauf - Begriff „Baugrundstücke“)

(2021/C 481/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Icade Promotion SAS, vormals Icade Promotion Logement SAS

Beklagter: Ministère de l’Action et des Comptes publics

Tenor

1.

Art. 392 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Regelung über die Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Baugrundstücken sowohl dann erlaubt, wenn deren Erwerb der Mehrwertsteuer unterlag, ohne dass der Steuerpflichtige, der sie wiederverkauft, zum Vorsteuerabzug berechtigt war, als auch dann, wenn ihr Erwerb nicht der Mehrwertsteuer unterlag, obwohl der Preis, zu dem der steuerpflichtige Wiederverkäufer diese Gegenstände erwarb, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der vom ursprünglichen Verkäufer zuvor entrichtet wurde. Abgesehen von diesem Fall gilt diese Bestimmung jedoch nicht für die Lieferung von Baugrundstücken, deren ursprünglicher Erwerb nicht der Mehrwertsteuer unterlag, weil er nicht in ihrem Anwendungsbereich liegt oder von dieser Steuer befreit ist.

2.

Art. 392 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Regelung über die Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Baugrundstücken ausschließt, wenn diese unbebaut erworbenen Grundstücke in der Zeit zwischen ihrem Erwerb und ihrem Wiederverkauf durch den Steuerpflichtigen zu Baugrundstücken wurden, aber die Anwendung dieser Regelung auf die Lieferung von Baugrundstücken nicht ausschließt, wenn die Merkmale dieser Grundstücke in der Zeit zwischen ihrem Erwerb und ihrem Wiederverkauf durch den Steuerpflichtigen z. B. durch ihre Aufteilung in Parzellen oder wegen der Durchführung von Arbeiten zum Anschluss an Gas- oder Stromnetze, geändert wurden.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/15


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2021 vom Großherzogtum Luxemburg gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18

Großherzogtum Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission

(Rechtssache C-451/21 P)

(2021/C 481/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: A. Germeaux und T. Uri sowie Rechtsanwälte D. Waelbroeck und J. Bracker)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Irland

Anträge

Das Großherzogtum Luxemburg beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18, Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission aufzuheben;

gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig in der Sache zu entscheiden, seinen Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und den Beschluss (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (ABl. 2019, L 78, S. 1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

seine angefallenen Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Großherzogtum Luxemburg stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe:

Erstens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV geltend, da das Gericht bestätigt habe, dass die beiden in Rede stehenden Reihen von Steuervorbescheiden im Licht des von der Kommission herangezogenen „engen“ Referenzrahmens einen „selektiven“ Vorteil darstellten. Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass es einen „engen“ Referenzrahmen (nämlich die Vorschriften des luxemburgischen Körperschaftsteuersystems hinsichtlich der Steuerbefreiung von Beteiligungen und der Besteuerung von Gewinnausschüttungen) gebe. Das Gericht habe nicht nur einen unvollständigen und künstlich begrenzten Referenzrahmen anerkannt, sondern auch das luxemburgische Recht durch die Bestätigung einer Auslegung contra legem der in Rede stehenden Bestimmungen falsch dargestellt. Außerdem werde durch das angefochtene Urteil eine Diskriminierung zwischen grenzüberschreitenden und ausschließlich nationalen Vorgängen gebilligt, da luxemburgische Gesellschaften mit Beteiligungen an Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten vom Referenzrahmen ausgeschlossen würden. Die Feststellung, dass es eine Abweichung vom „engen“ Referenzrahmen gebe, sei fehlerhaft. Diese beruhe auf einer Umdeutung des nationalen Rechts und verstoße gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Analyse der Selektivität und insbesondere gegen die Rechtsprechung, die einen Nachweis einer Diskriminierung im Vergleich zu Unternehmen in einer vergleichbaren Situation erfordere.

Zweitens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV geltend, da das Gericht das Bestehen eines „selektiven“ Vorteils bestätigt habe, weil die luxemburgische Rechtsmissbrauchsvorschrift nicht angewandt worden sei. Hilfsweise macht er einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/1589 (1) und die Verteidigungsrechte geltend. Die rechtliche Einstufung des Gerichts, die Nichtanwendung der luxemburgischen Rechtsmissbrauchsvorschrift sei „selektiv“, beruhe auf einer fehlerhaften Annahme und auf einer Verfälschung des nationalen Rechts. Entgegen den Ausführungen des Gerichts hätte nämlich der Rückgriff auf ein „direktes“ ZORA zum gleichen steuerlichen Ergebnis geführt. Die Ausführungen des Gerichts zur Bestimmung des Referenzrahmens seien mit mehreren Rechts- und Begründungsfehlern behaftet. Zudem seien die Ausführungen des Gerichts zum Bestehen einer Abweichung fehlerhaft. Die Feststellung, dass die für die Anwendung der Rechtsmissbrauchsvorschrift erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt gewesen seien, beruhe auf der fehlerhaften Annahme, dass der Rückgriff auf ein „direktes“ ZORA nicht zum gleichen steuerlichen Ergebnis geführt hätte. Das angefochtene Urteil verstoße außerdem gegen Art. 107 AEUV, da vom Bestehen eines Rechtsmissbrauchs und insbesondere vom Fehlen nicht steuerbezogener Gründe ausgegangen werde. Das Gericht habe zudem gegen seine Begründungspflicht verstoßen und keine vollständige Prüfung des Sachverhalts vorgenommen, indem es bestimmte Tatsachen außer Acht gelassen habe, die bestätigten, dass nach luxemburgischen Recht kein Rechtsmissbrauch festgestellt werden könne. Es habe gegen Art. 107 AEUV verstoßen, da es nicht nachgewiesen habe, dass es eine Diskriminierung zugunsten von Engie im Vergleich zu Unternehmen in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation gegeben habe. Schließlich und hilfsweise verletze das angefochtene Urteil die Verteidigungsrechte des Großherzogtums Luxemburg.

Drittens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV geltend. Das angefochtene Urteil beschränke die Autonomie der nationalen Steuerbehörden in einem Bereich, der der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliege, und verstoße somit gegen die Art. 4 und 5 EUV und die Grundsätze, die die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union regelten.

Viertens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV geltend, da das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/17


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 6. August 2021– „Banka DSK“ EAD/M. V.

(Rechtssache C-489/21)

(2021/C 481/22)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Banka DSK“ EAD

Beklagte: M. V.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e und f des Anhangs zu dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass Klauseln entgegen dem Gebot von Treu und Glauben Verpflichtungen zum Nachteil des Verbrauchers begründen, wenn sie die Kosten des Verbrauchers gemäß einem Kreditvertrag wesentlich erhöhen, falls der Verbraucher sein Arbeitsentgelt nicht monatlich [auf ein Konto] bei der kreditgebenden Bank überweist, wenn man berücksichtigt, dass er nach den Vertragsbedingungen verpflichtet ist, ein Pfandrecht an seiner Arbeitsentgeltforderung zu begründen?

2.

Falls die erste Frage verneint wird, ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e und f des Anhangs zu dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass Klauseln entgegen dem Gebot von Treu und Glauben Verpflichtungen zum Nachteil des Verbrauchers begründen, wenn sie den Verbraucher verpflichten, nicht nur sein Arbeitsentgelt [auf ein Konto] bei dem kreditgebenden Gewerbetreibenden zu überweisen, sondern effektiv auch andere Dienste des kreditgebenden Gewerbetreibenden in Anspruch zu nehmen?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird, nach welchen Kriterien hat sich das nationale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit grundsätzlich zu richten? Sind insbesondere die Stärke der Kopplung des Gegenstands des Kreditvertrags an die vom Verbraucher in Anspruch zu nehmenden Nebenleistungen, die Anzahl der Nebenleistungen und die nationalen Rechtsvorschriften über die Beschränkung der Kopplungsgeschäfte zu berücksichtigen?

4.

Gilt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, wie er in Rn. 26 des Urteils 14/83, von Colson, festgelegt worden ist, auch bei der Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften, die andere als die im Unionsrecht eingeführten, aber mit der Rechtsmaterie des Rechtsakts der Europäischen Union, den das nationale Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren anwendet (vorliegend die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen), verwandte Rechtsgebiete (konkret Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb) regeln und sind bei einer solchen Auslegung des nationalen Rechts die Standards der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anzuwenden?

5.

Sind Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG (2) und Art. 10 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48/EG (3) dahin auszulegen, dass danach die Angabe eines niedrigeren Sollzinssatzes im Hauptvertrag über einen Verbraucherkredit verboten ist, wenn die Gewährung des Kredits zu diesem Sollzinssatz von Bedingungen abhängig gemacht wird, die in einem Anhang zum Vertrag festgelegt sind? Sind bei dieser Prüfung die Art und Weise, in der die Bedingungen für die Senkung des Sollzinssatzes formuliert sind, der Wegfall einer solchen Senkung sowie die Mittel, die zur neuerlichen Senkung führen, zu beurteilen?

6.

Ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Möglichkeit der wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens der Verbraucher der Marktanteil einer Bank, die Verbraucherkredite gewährt, im Hinblick auf die Bedürfnisse der Verbraucher, die solche Produkte in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen ist?

7.

Ist Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Kosten laut Verträgen im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, bei deren Erfüllung ein Zinsrabatt nach dem Verbraucherkreditvertrag gewährt wird, einen Teil des effektiven Jahreszinses für den Kredit darstellen und in dessen Berechnung einzubeziehen sind?

8.

Ist Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die mit einer Erhöhung des Sollzinssatzes für den Kredit einhergeht, der effektive Jahreszins auch entsprechend dem höheren Sollzinssatz bei Nichterfüllung zu berechnen ist?

9.

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die nicht ordnungsgemäße Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als Kreditnehmer als fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag anzusehen ist und das nationale Gericht die im nationalen Recht für die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag vorgesehenen Rechtsfolgen anwenden muss?

10.

Ist Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass eine vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Sanktion in Form der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags, wonach lediglich der gewährte Kapitalbetrag zurückzuzahlen ist, verhältnismäßig ist, wenn ein Verbraucherkreditvertrag keine genaue Angabe des effektiven Jahreszinses enthält?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

(2)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

(3)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/18


Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 10. August 2021 — WA/Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date din Ministerul Afacerilor Interne

(Rechtssache C-491/21)

(2021/C 481/23)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: WA

Rechtsmittelgegnerin: Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date din Ministerul Afacerilor Interne

Vorlagefrage

Sind Art. 26 Abs. 2 AEUV, Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es nicht gestattet, einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats einen als Reisedokument innerhalb der Europäischen Union geltenden Personalausweis auszustellen, wenn dieser Staatsangehörige seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen hat?


(1)  ABl. 2004, L 158, S. 77.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/18


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 16. September 2021 — CC/VO

(Rechtssache C-572/21)

(2021/C 481/24)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: CC

Rechtsmittelgegner: VO

Vorlagefrage

Bleibt die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats nach Art. 8 Abs. 1 der Brüssel-II-Verordnung (1) bestehen, wenn das Kind, um das es in dem Gerichtsverfahren geht, von einem Mitgliedstaat in ein Drittland zieht, das dem Haager Übereinkommen von 1996 beigetreten ist (vgl. Art. 61 des Übereinkommens)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/19


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky, eingereicht am 20. September 2021 — QT/02 Czech Republic a. s.

(Rechtssache C-574/21)

(2021/C 481/25)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: QT

Beklagte: 02 Czech Republic a. s.

Vorlagefrage

1.

Ist der Begriff „[die] dem Handelsvertreter … entgehenden Provisionen“ im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG (1) des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter dahin auszulegen, dass diese Provisionen auch jene Provisionen für den Abschluss von Verträgen umfassen, die der Handelsvertreter mit den Kunden, die er für den Unternehmer geworben oder mit denen er die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert hat, abgeschlossen hätte, wenn die Handelsvertretung fortbestanden hätte?

2.

Falls diese Frage zu bejahen ist, unter welchen Voraussetzungen gilt diese Schlussfolgerung auch im Hinblick auf die sogenannten Einmalprovisionen für den Vertragsabschluss?


(1)  ABl. 1986, L 382, S. 17.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/19


Vorabentscheidungsersuchen des Itä-Suomen hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 22. September 2021 — J.M.

(Rechtssache C-579/21)

(2021/C 481/26)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Itä-Suomen hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J.M.

Andere Beteiligte: Stellvertretender Datenschutzbeauftragter, Pankki S

Vorlagefragen

1.

Ist das der betroffenen Person gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (1) zustehende Auskunftsrecht in Verbindung mit dem [Begriff] „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung so auszulegen, dass von dem Verantwortlichen erhobene Informationen, aus denen hervorgeht, wer die personenbezogenen Daten der betroffenen Person wann und zu welchem Zweck verarbeitet hat, keine Informationen darstellen, zu denen die betroffene Person ein Zugangsrecht hat, insbesondere weil es sich um Daten handelt, die Arbeitnehmer des Verantwortlichen betreffen?

2.

Falls die Antwort auf Frage 1 „ja“ lautet und die betroffene Person aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung kein Recht auf Zugang zu den in dieser Frage genannten Informationen hat, weil sie keine „personenbezogenen Daten“ der betroffenen Person gemäß Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung darstellen, sind im vorliegenden Fall noch die Informationen in Betracht zu ziehen, zu denen die betroffene Person gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. [a bis h] ein Zugangsrecht hat:

a.

Wie ist der Verarbeitungszweck im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a im Hinblick auf den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person auszulegen, d. h. kann der Verarbeitungszweck ein Recht auf Auskunft über die Benutzerprotokolldaten begründen, die der Verantwortliche erhoben hat, wie etwa Informationen zu personenbezogenen Daten der Verarbeitenden, den Zeitpunkt sowie den Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten?

b.

Können die Personen, die die Kundendaten von J. M. verarbeitet haben, in diesem Zusammenhang unter bestimmten Kriterien als Empfänger der personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung angesehen werden, über die die betroffene Person berechtigt wäre, Auskunft zu erhalten?

3.

Ist es für das Verfahren von Bedeutung, dass es sich um eine Bank handelt, die eine reglementierte Tätigkeit ausübt, oder dass J. M. gleichzeitig sowohl für die Bank gearbeitet hat als auch deren Kunde war?

4.

Ist es für die Bewertung der oben gestellten Fragen relevant, dass die Daten von J. M. vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet wurden?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/20


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Irideos SpA/Poste Italiane SpA, Mitbeteiligte: Fastweb SpA, Tim SpA

(Rechtssache C-419/19) (1)

(2021/C 481/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 328 vom 30.09.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/20


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Brein/News-Service Europe BV

(Rechtssache C-442/19) (1)

(2021/C 481/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 357 vom 21.10.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/21


Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Axpo Trading Ag/Gestore dei Servizi Energetici SpA — GSE, Beteiligte: Fallimento Esperia SpA

(Rechtssache C-705/19) (1)

(2021/C 481/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 432 vom 23.12.2019.


Gericht

29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/22


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Sipcam Oxon/Kommission

(Rechtssache T-518/19) (1)

(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Nichterneuerung der Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 - Bewertungsverfahren - Verteidigungsrechte - Vorschlag für die Einstufung eines Wirkstoffs - Rechtssicherheit - Verhältnismäßigkeit - Vorsorgegrundsatz)

(2021/C 481/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sipcam Oxon SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, A. Dawes und I. Naglis)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/677 der Kommission vom 29. April 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorthalonil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2019, L 114, S. 15)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sipcam Oxon SpA trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 305 vom 9.9.2019.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/22


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Kondyterska korporatsiia „Roshen“/EUIPO — Krasnyj Octyabr (Darstellung eines Hummers)

(Rechtssache T-254/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke, die einen Hummer darstellt - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Recht auf Anhörung - Art. 94 der Verordnung 2017/1001)

(2021/C 481/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dochirnie pidpryiemstvo Kondyterska korporatsiia „Roshen“ (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Lukauskienė)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: PAO Moscow Confectionery Factory „Krasnyj Octyabr“ (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Geitz und Rechtsanwältin J. Stock)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. März 2020 (Sache R 1916/2019-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Dochirnie pidpryiemstvo Kondyterska korporatsiia „Roshen“ und der PAO Moscow Confectionery Factory „Krasnyj Octyabr“

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dochirnie pidpryiemstvo Kondyterska korporatsiia „Roshen“ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 215 vom 29.6.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/23


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Indo European Foods/EUIPO — Chakari (Abresham Super Basmati Selaa Grade One World’s Best Rice)

(Rechtssache T-342/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Abresham Super Basmati Selaa Grade One World’s Best Rice - Nicht eingetragene ältere Wortmarke BASMATI - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom - Übergangszeitraum - Rechtsschutzinteresse - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] - Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung [action for passing off] - Gefahr einer irreführenden Präsentationsweise - Gefahr der Verwässerung der bekannten älteren Marke)

(2021/C 481/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Indo European Foods Ltd (Harrow, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Norris, Barrister, und N. Welch, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Hamid Ahmad Chakari (Wien, Österreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2020 (Sache R 1079/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Indo European Foods und Herrn Chakari

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. April 2020 (Sache R 1079/2019-4) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt die Kosten einschließlich der Kosten der Indo European Foods Ltd, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/24


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVEDERM)

(Rechtssache T-372/20) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke JUVEDERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen ist - Benutzung mit Zustimmung des Inhabers - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 481/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dermavita Company S.a.r.l. (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Zajfert, J. Crespo Carrillo und V. J. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Allergan Holdings France SAS (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Day, Solicitor, und Rechtsanwalt T. de Haan)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. April 2020 (Sache R 877/2019-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Dermavita Company und Allergan Holdings France

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dermavita Company S.a.r.l. trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/24


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Allergan Holdings France/EUIPO — Dermavita Company (JUVEDERM)

(Rechtssache T-397/20) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke JUVEDERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen ist - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 481/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Allergan Holdings France SAS (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Day, Solicitor, und Rechtsanwalt T. de Haan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Zajfert und V. J. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Dermavita Company S.a.r.l. (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. April 2020 (Sache R 877/2019-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Dermavita Company und Allergan Holdings France

Tenor

1.

Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Allergan Holdings France SAS trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie zwei Drittel der Kosten der Dermavita Company S.a.r.l. im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.

4.

Die Dermavita Company S.a.r.l. trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/25


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Global Translation Solutions/Kommission

(Rechtssache T-404/20) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Vergabeverfahren - Übersetzungsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Zuschlagskriterien - Bewertungsmethode - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Transparenz - Begründungspflicht - Sorgfaltspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

(2021/C 481/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Global Translation Solutions ltd. (La Valletta, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mifsud-Bonnici)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou, L. André und M. Ilkova)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 17. April 2020 enthaltenen Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin im Vergabeverfahren TRAD 19 für das Los 22 (EN>MT) abgegebene Angebot zurückzuweisen und dieses Los an einen anderen Bieter zu vergeben, und „aller konnexen Entscheidungen“.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Global Translation Solutions ltd. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/26


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Esteves Lopes Granja/EUIPO — IVDP (PORTWO GIN)

(Rechtssache T-417/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PORTWO GIN - Ältere Ursprungsbezeichnung „Porto“ - Begriffe der Verwendung und der Ausnutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung - Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013)

(2021/C 481/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Joaquim José Esteves Lopes Granja (Vila Nova de Gaia, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Santos Costa)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP (Peso da Régua, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Sousa e Silva)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. April 2020 (Sache R 993/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP und Joaquim Jósé Esteves Lopes Granja.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Joaquim José Esteves Lopes Granja trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/26


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Guo/EUIPO — Sand Cph (sandriver)

(Rechtssache T-505/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke sandriver - Ältere Unionswortmarke SAND - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 481/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Xiuling Guo (Shanghai, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Le Stanc)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Mrozowski, A. Folliard-Monguiral und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Sand Cph A/S (Kopenhagen, Dänemark)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2020 (Sache R 2019/2019-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Sand Cph und Frau Guo

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Xiuling Guo trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/27


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM VYBRANCE)

(Rechtssache T-635/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke JUVÉDERM VYBRANCE - Verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr - Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Art. 101 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 106 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(2021/C 481/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dermavita Company S.a.r.l. (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Allergan Holdings France SAS (Courbevoie, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. August 2020 (Sache R 1014/2020-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Dermavita Company und Allergan Holdings France

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dermavita Company S.a.r.l. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 443 vom 21.12.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/27


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM VOLUMA)

(Rechtssache T-636/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke JUVÉDERM VOLUMA - Verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr - Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Art. 101 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 106 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(2021/C 481/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dermavita Company S.a.r.l. (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Allergan Holdings France SAS (Courbevoie, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. August 2020 (Sache R 1016/2020-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Dermavita Company und Allergan Holdings France

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dermavita Company S.a.r.l. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 443 vom 21.12.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/28


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Dermavita Company/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM VOLITE)

(Rechtssache T-637/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke JUVÉDERM VOLITE - Verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr - Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Art. 101 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 106 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(2021/C 481/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dermavita Company S.a.r.l. (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Allergan Holdings France SAS (Courbevoie, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. August 2020 (Sache R 1015/2020-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Dermavita Company und Allergan Holdings France

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dermavita Company S.a.r.l. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 443 vom 21.12.2020.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/29


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Power Horse Energy Drinks/EUIPO — Robot Energy Europe (UNSTOPPABLE)

(Rechtssache T-3/21) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke UNSTOPPABLE - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001])

(2021/C 481/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Power Horse Energy Drinks GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Woller)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Robot Energy Europe, (Mijas, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2020 (Sache R 232/2020 2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Power Horse Energy Drinks und Robot Energy Europe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Power Horse Energy Drinks GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 62 vom 22.2.2021.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/29


Klage, eingereicht am 18. August 2021 — TB/ENISA

(Rechtssache T-511/21)

(2021/C 481/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der ENISA aufzuheben, den Arbeitsvertrag der Klägerin zu verlängern, soweit die Klägerin dadurch auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben versetzt wird, wobei diese Entscheidung dadurch formalisiert wurde, dass die unterschriebene, am 13. Oktober 2020 von der ENISA versandte und als Änderung des Vertrags der Klägerin vorgelegte Fassung des Dokuments am 26. Oktober 2020 sowohl von der Klägerin als auch von der ENISA unterschrieben wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagten vom 12. Mai 2021 aufzuheben, mit der die Beschwerde der Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die Verlängerungsentscheidung zurückgewiesen wurde;

den Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Verlängerungsentscheidung sei rechtswidrig, da sie aus der von der ENISA eingeleiteten Umstrukturierung resultiere, die nicht im dienstlichen Interesse durchgeführt worden sei — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Beamtenstatuts, Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Buchst. a der „Management Board decision MB/2018/14“ (Verwaltungsratsbeschluss MB/2018/14).

Die Umstrukturierung sei mit einem Mangel an Klarheit und Transparenz behaftet, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, leide an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und verletze das sechste Prinzip des Beschlusses MB/2020/5.

Die Umstrukturierung sei mit einem Begründungsmangel behaftet.

Die Umstrukturierung sei unter Verstoß gegen Anhang 1 der Verwaltungsmitteilung durchgeführt worden.

Die Umstrukturierung sei unter Verletzung des siebten und achten Prinzips des Beschlusses MB/2020/5, unter Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 41 der Charta der Grundrechte sowie unter Verletzung der Sorgfaltspflicht durchgeführt worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Verlängerungsentscheidung sei rechtswidrig, da der Vertrag der Klägerin nicht durch ein transparentes und faires Verfahren verlängert worden sei — Verstoß gegen Art. 1 der „ED Decision 38/2017“ (ED Beschluss 38/2017) und Nr. 5.1 der „Standard Operating Procedure“ (Standardarbeitsanweisung) sowie Verstoß gegen die Pflicht zur guten Verwaltung.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/30


Klage, eingereicht am 2. September 2021 — TB/ENISA

(Rechtssache T-560/21)

(2021/C 481/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vom Auswahlausschuss der ENISA getroffene Entscheidung aufzuheben, den Namen der Klägerin nicht in die Liste erfolgreicher Bewerber für die Stelle des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) (TA/AD 9) — Ref. ENISA-TA-70-AD-2020-04 aufzunehmen;

die vom Auswahlausschuss der ENISA getroffene Entscheidung aufzuheben, den Namen der Klägerin nicht in die Liste erfolgreicher Bewerber für die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) (TA/AD 9) — Ref. ENISATA71-AD-2020-05 aufzunehmen;

ebenso, soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagten vom 8. Juni 2021 aufzuheben, mit der die Beschwerde der Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die oben genannten Entscheidungen zurückgewiesen wurde;

den Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Entscheidungen des „Executive Director Office“ (EDO) und der „Corporate Support Services“ (CSS) seien rechtswidrig, da sie aus der ebenfalls rechtswidrigen Entscheidung vom 5. August 2020 resultierten, mit der zwei Stellenausschreibungen für die EDO- und CSS-Referatsleiterstellen veröffentlicht worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und keine hinreichende Begründung der EDO-und CSS-Entscheidungen

3.

Dritter Klagegrund: Die EDO-Entscheidung sei mit einem Mangel an Unparteilichkeit des Auswahlausschusses behaftet und rechtswidrig — Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 14 der „ENISA Management Board Decision MB/2013/6“ (Verwaltungsratsbeschluss der ENISA MB/2013/6).


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/31


Klage, eingereicht am 9. September 2021 — Zásilkovna/Kommission

(Rechtssache T-585/21)

(2021/C 481/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Zásilkovna s. r. o (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kubáč)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission in der Sache SA.55208 (2020/C) — Ausgleichszahlung an die Tschechische Post für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum 2018-2022 in der Form eines Schreibens vom (i) 9. Juli 2021 und (ii) 31. August 2021, mit denen die Beschwerde der Klägerin vom 8. November 2019, was die Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten der Česká pošta s.p. durch diese betrifft, teilweise zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission sei offensichtlich fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass die Quersubventionierung der tschechischen Post keine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Quersubventionierung der tschechischen Post eine eigenständige, nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, die bereits zumindest im Zeitraum 2013-2017 (sehr wahrscheinlich aber schon vorher) stattgefunden habe, was die Kommission daher in einem gesonderten Verwaltungsverfahren und nicht als einen Nebenaspekt in dem auf den Zeitraum 2018-2022 begrenzten Verfahren in der Sache SA.55208 (2020/C) eingehend hätte prüfen müssen. Dies werde durch frühere Präzedenzfälle der Kommission gestützt. Die Kommission sei jedoch fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Quersubventionierung überhaupt keine staatliche Beihilfe darstelle.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, da ihr Beschluss, die Quersubventionierung der tschechischen Post nicht als eigenständige staatliche Beihilfe anzusehen, nicht ordnungsgemäß begründet sei.

Insbesondere habe die Kommission den angefochtenen Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet. Daher habe die Kommission gegen ein wesentliches Verfahrensrecht der Klägerin verstoßen, da alle Unionsorgane verpflichtet seien, die in Rede stehende Maßnahme zu begründen, um ihre Überprüfbarkeit vor den Gerichten sicherzustellen.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/32


Klage, eingereicht am 16. September 2021 — Serrano Velázquez/Parlament

(Rechtssache T-589/21)

(2021/C 481/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: María Teresa Serrano Velázquez (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Vázquez Sánchez)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments über die von María Teresa Serrano Velázquez eingereichte Petition 0242/21 für nichtig zu erklären und den von ihr darin beanstandeten Sachverhalt zu untersuchen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, nämlich einen Begründungsmangel der Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/32


Klage, eingereicht am 20. September 2021 — WS u. a./Frontex

(Rechtssache T-600/21)

(2021/C 481/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: WS und fünf weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und L.-M. Komp)

Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Agentur nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV für die Schäden haftet, die sie den Klägern verursacht hat;

festzustellen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Pflichten der Agentur nach den Art. 16, 22, 26, 28, 34 und 72 der Verordnung 2016/1624, den Schritten 1 — 5 der Standardarbeitsanweisungen und Art. 4 des Verhaltenskodex vorliegt, die den Klägern Rechte verleihen, wie sie in den Art. 1, 4, 18, 19, 24, 41 und 47 der EU-Charta verankert sind, sowie festzustellen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Agentur gegen die in den Art. 1, 4, 18, 19, 24, 41 und 47 der EU-Charta niedergelegten Grundrechte der Kläger gegeben ist, wodurch die von den Klägern erlittenen Schäden unmittelbar verursacht wurden;

die Agentur zu verpflichten, die von den Klägern als unmittelbare Folge des rechtswidrigen Verhaltens der Agentur insgesamt erlittenen Schäden zu ersetzen, nämlich 96 212,55 Euro im September 2021 zuzüglich der am Tag der Zahlung fälligen Zinsen als Ersatz für materielle Schäden sowie 40 000 Euro zuzüglich der am Tag der Zahlung fälligen Zinsen als Ersatz für immaterielle Schäden, wie oben dargelegt oder wie zum Teil vom Gericht festzusetzen;

der Agentur die den Klägern für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen aufzuerlegen;

Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Urteilsverkündung anzuordnen, zuzüglich Zinsen für jeden Tag der Zahlungsverzögerung.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf acht Gründe:

1.

Die Agentur habe keine Risikobewertung durchgeführt, wie dies nach Art. 34 der Verordnung 2016/1624 (1), den Art. 18 und 19 der EU-Charta sowie Schritt 1 und 2 der Standarbeitsanweisungen (2) erforderlich sei.

2.

Die Agentur habe keine Maßnahmen ergriffen, die vernünftigerweise hätten erwartet werden können, um schwerwiegende Risiken für Grundrechte zu mindern, wie dies nach Art. 34 der Verordnung 2016/1624, den Art. 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta sowie Schritt 1 Abs. 2 der Standardarbeitsanweisungen erforderlich sei.

3.

Die Agentur habe keinen (hinreichend detaillierten) Einsatzplan aufgestellt, wie dies nach den Art. 16 und 34 der Verordnung 2016/1624, den Art. 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta sowie Schritt 2 der Standardarbeitsanweisungen erforderlich sei.

4.

Die Agentur habe die Rückkehraktion in einer Weise durchgeführt, dass Grundrechtsverletzungen unter Verstoß gegen die Art. 22, 25, 28 und 34 der Verordnung 2016/1624, die Art. 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta, Schritt 3 der Standardarbeitsanweisungen und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a des Verhaltenskodex (3) weder hätten bemerkt noch gemeldet werden können.

5.

Die Agentur habe unter Verstoß gegen die Art. 22 und 34 der Verordnung 2016/1624 und Art. 4 des Verhaltenskodex auf eindeutig erkennbare Verstöße gegen die Art. 1, 4 und 24 der EU-Grundrechtecharta hin keine Maßnahmen ergriffen.

6.

Die Agentur habe keine wirksame Überwachung der gemeinsamen Rückkehraktion durchgeführt, wie dies nach den Art. 28 und 34 der Verordnung 2016/1624 erforderlich sei.

7.

Die Agentur habe die Rückkehraktion nicht evaluiert, wie dies nach den Art. 26 und 28 der Verordnung 2016/1624 und den Schritten 4 und 5 der Standardarbeitsanweisungen erforderlich sei.

8.

Die Agentur habe die Beschwerde der Kläger gemäß dem Individualbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt, wie dies nach den Art. 34 und 72 der Verordnung 2016/1624, Art. 10 der Regelungen über das Beschwerdeverfahren (4) sowie den Art. 41 und 47 der EU-Grundrechtecharta erforderlich sei.


(1)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, ABl. 2016, L 251, S. 1.

(2)  Beschluss Nr. 2012/87 des Exekutivdirektors vom 19. Juli 2012 über den Erlass der Frontex Standardarbeitsanweisungen zur Sicherstellung der Wahrung der Grundrechte bei gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten von Frontex.

(3)  Beschluss Nr. 2013/67 des Exekutivdirektors vom 7. Oktober 2013 über einen Verhaltenskodex für von Frontex koordinierte gemeinsame Rückkehraktionen.

(4)  Beschluss Nr. R-ED-2016-106 des Exekutivdirektors vom 6. Oktober 2016 über das Beschwerdeverfahren.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/33


Klage, eingereicht am 20. September 2021 — Pharmadom/EUIPO — Wellstat Therapeutics (WELLMONDE)

(Rechtssache T-601/21)

(2021/C 481/47)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Pharmadom (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-P. Dauquaire)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wellstat Therapeutics Corp. (Rockville, Maryland, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke WELLMONDE — Anmeldung Nr. 16 152 803.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2021 in der Sache R 1776/2020-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/34


Klage, eingereicht am 22. September 2021 — L’Oréal/EUIPO — Heinze (K K WATER)

(Rechtssache T-610/21)

(2021/C 481/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. de Haan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arne-Patrik Heinze (Hamburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke K K WATER — Anmeldung Nr. 18 092 777

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juni 2021 in der Sache R 2327/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und dem Streithelfer die Kosten einschließlich der Kosten, die der Klägerin vor der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO entstanden sind, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/35


Klage, eingereicht am 24. September 2021 — KPMG Advisory/Kommission

(Rechtssache T-614/21)

(2021/C 481/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: KPMG Advisory SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti, I. Perego und R. Fragale)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss „decision of 13th July 2021 on the exclusion of KPMG Advisory S.p.A. from participating in award procedures governed by Regulation (EU, Euratom) 2018/1046 of the European Parliament and of the Council or from being selected for implementing Union funds [Ref. Ares(2021)4544873]“, zugestellt am 14. Juli 2021, (angefochtener Beschluss) nach Art. 263 Abs. 4 vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, nach Art. 261 AEUV und Art. 143 Abs. 9 der Haushaltsordnung von 2018 den Ausschluss aufzuheben oder zu verkürzen und/oder die mit dem angefochtenen Beschluss verhängte Sanktion der Veröffentlichung aufzuheben;

oder gegebenenfalls gemäß Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit von Art. 73 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 (1) und/oder Art. 146 Abs. 6 der Verordnung 2018/1046 festzustellen

und der Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Kollegialitätsprinzips

Der Beschluss verletze wesentliche Formvorschriften und das Kollegialitätsprinzip, da er nicht von der Kommission, sondern vom Generaldirektor unter Verstoß gegen die Vorschriften im Bereich der Delegation von Befugnissen gemäß Art. 1 und 14 der Geschäftsordnung der Kommission erlassen worden sei.

Außerdem sei Art. 73 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 rechtswidrig.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Grundrechts auf eine gute Verwaltung

Der Beschluss sei fehlerhaft, da die Klägerin ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren nicht in vollem Umfang habe ausüben können, insbesondere vor dem für den Erlass des Beschlusses zuständigen Anweisungsbefugten.

Außerdem liege ein Verstoß gegen die in Art. 41 der Charta festgelegte Pflicht zu einer unvoreingenommenen und sorgfältigen Prüfung vor.

Im Übrigen sei Art. 136 Abs. 6 der Verordnung 2018/1046 rechtswidrig.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2015 (2) und Art. 136 Abs. 2 der Verordnung 2018/1046 — Beurteilungsfehler und Begründungsmangel

Der Beschluss sei fehlerhaft, da der Anweisungsbefugte im Beschluss im Lichte aller maßgeblichen Gesichtspunkte hätte prüfen, beurteilen und begründen müssen, ob ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten vorliege oder nicht.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 136 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2018/1046 — Beurteilungsfehler und Begründungsmangel

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da der Anweisungsbefugte aufgrund von Mängeln bei der Untersuchung und Beurteilungsfehlern die von der Klägerin gemäß Art. 136 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2018/1046 ergriffenen Abhilfemaßnahmen als ungeeignet erachtet habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Verjährung der Befugnis zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers gemäß Art. 136 der Verordnung 2018/1046 sowie Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Befugnis des Anweisungsbefugten, die Klägerin auszuschließen und die Veröffentlichung des Ausschlusses anzuordnen, sei verjährt.

Die Anordnung des Ausschlusses und deren Veröffentlichung verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 286, S. 1).


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/36


Klage, eingereicht am 29. September 2021 — Primagran/EUIPO — Primagaz (prımagran)

(Rechtssache T-624/21)

(2021/C 481/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Primagran sp. z o.o. (Stegna, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Jaroszyńska-Kozłowska)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compagnie des gaz de pétrole Primagaz (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke prımagran — Anmeldung Nr. 18 051 750

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2021 in der Sache R 2486/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre Beschwerde R 2486/2020-4 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 30. Oktober 2020 über die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 051 750 zurückgewiesen und angeordnet wurde, dass jede Partei ihre eigenen Kosten im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren trägt;

dem EUIPO und, falls die andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer dem Verfahren beitritt, der Streithelferin, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/37


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2021 — Apart/EUIPO — S. Tous (Darstellung einer Bärensilhouette)

(Rechtssache T-638/21)

(2021/C 481/51)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Apart sp. z o.o. (Suchy Las, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Gwiazdowska)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: S. Tous, SL (Manresa, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung einer Bärensilhouette) — Unionsmarke Nr. 8 127 144

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juli 2021 in der Sache R 1437/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Entscheidung durch Verfallserklärung der streitigen Marke abzuändern;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem EUIPO und der S. TOUS, S.L. die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen mangelhafter Begründung, auf die die Annahmen über den Charakter der angefochtenen Marke gestützt sind;

Verstoß gegen Art. 20 und Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen das Recht, gehört zu werden, gegen die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen sowie gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/38


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2021 — CB/EUIPO — China Construction Bank (CCB)

(Rechtssache T-639/21)

(2021/C 481/52)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Groupement des cartes bancaires (CB) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Herissay-Ducamp)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: China Construction Bank Corp. (Peking, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke CCB — Anmeldung Nr. 13 359 609

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juli 2021 in der Sache R 1305/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, dem Widerspruch stattzugeben und die Anmeldung Marke Nr. 13 359 609 zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/38


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2021 — Foodwatch/Kommission

(Rechtssache T-643/21)

(2021/C 481/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Foodwatch eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Klinger, C. Douhaire und S. Ernst)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 5. August 2021 [C(2021)5963 final] nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, mit dem der Zweitantrag des Klägers vom 6. Mai 2021 auf umfassenden Zugang zu dem Dokument „Briefing for the EU RCF co-chair for the Regulatory Cooperation Forum meeting on 3-4 February 2020“ [Ares(2021)1264866] abgelehnt wurde, insoweit für nichtig zu erklären, als sich die Ablehnung auf den Verweigerungsgrund des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stützt und

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidung der Kommission C(2021)5963 final vom 5. August 2021, die ihr den unbeschränkten Zugang zu einem Dokument betreffend die Vorbereitung einer Sitzung des Forums für regulatorische Kooperation (RCF) zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) verweigert, trägt die Klägerin folgende Klagegründe vor:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) durch fehlerhafte Rechtsanwendung

Die Annahme einer Beeinträchtigung internationaler Beziehungen im Sinne dieser Vorschrift mit der Begründung, dass die Preisgabe interner strategischer Erwägungen den erfolgreichen Abschluss des andauernden Austauschs bezüglich der Umsetzung des Abkommens gefährden könnte, sei fehlerhaft.

Die Annahme einer Beeinträchtigung internationaler Beziehungen im Sinne dieser Vorschrift mit der Begründung, dass die verwendeten Informationen von Drittländern gegen die EU verwendet werden könnten, sei fehlerhaft.

Auch fehlerhaft sei die Annahme der Beeinträchtigung internationaler Beziehungen im Sinne dieser Vorschrift mit der Begründung, dass ansonsten die Kooperation mit Kanada gefährdet werden könnte.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der fehlerhaften Entscheidung, nur Teile des streitgegenständlichen Dokuments preiszugeben.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der fehlenden zeitlichen Einschränkung der Zugangsverweigerung.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die aus Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union folgende Begründungspflicht.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/39


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2021 — Bloom/Parlament und Rat

(Rechtssache T-645/21)

(2021/C 481/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bloom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Saynac und L. Chovet-Ballester)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. 2021, L 247, S. 1) auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV teilweise für nichtig zu erklären, insbesondere ihre Art. 17, 18 und 19;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Ziel eines hohen Maßes an Umweltschutz und das Ziel der nachhaltigen Entwicklung. Die Klägerin macht geltend, dass durch Art. 17, 18 und 19 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (im Folgenden: EMFAF-Verordnung) Subventionen mit schädlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt wieder eingeführt würden, die gegen die in den Rechtsvorschriften der Union bekräftigten Ziele eines hohen Maßes an Umweltschutz und der nachhaltigen Entwicklung verstießen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen zwei allgemeine Grundsätze des Unionsrechts — das Vorsorgeprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin bringt vor, dass die Art. 17, 18 und 19 der EMFAF-Verordnung gegen das Vorsorgeprinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV verstießen. Außerdem seien die Auswirkungen der Art. 17, 18 und 19 der EMFAF-Verordnung nicht mit dem auf dem Gebiet der Fischerei geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers vom 9. Juli 2004 und den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben. Die Klägerin macht geltend, dass die Art. 17, 18 und 19 der EMFAF-Verordnung gegen die in den genannten Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen im Bereich der Bekämpfung der Überfischung und der Erhaltung der Meeresressourcen verstießen. Das Parlament und der Rat hätten durch den Erlass der in Rede stehenden Artikel gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben verstoßen.


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/40


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2021 — Sberbank Europe/EZB

(Rechtssache T-647/21)

(2021/C 481/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sberbank Europe AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Fellner)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 2. August 2021 (1) für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt die Klage auf zwölf Gründe.

1.

Verstoß der Beklagten gegen das in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) enthaltene Verbot der Doppelbestrafung und das in Art. 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (im Folgenden: EMRK).

2.

Verstoß der Beklagten gegen Art. 49 der Charta und Art. 7 EMRK durch Verhängung einer Sanktion, die über die Höchstbeträge in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 (2) hinausgehe.

3.

Verstoß der Beklagten gegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK.

4.

Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie gegen die Methode zur Festsetzung der Verwaltungssanktionen gemäß Art. 18 Abs. 1 und 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 verstoßen habe.

5.

Verstoß der Beklagten gegen Art. 6 EMRK.

6.

Verstoß der Beklagten gegen die Anzahl der Grenzen für Sanktionen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013.

7.

§ 97 des österreichischen Bankwesengesetzes (im Folgenden: BWG) sei nicht anwendbar, wenn bei der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite kein Vorteil erzielt oder Verlust vermieden worden sei.

8.

Die Befugnis der Beklagten, der Klägerin Abschöpfungszinsen vorzuschreiben, sei nach § 97 BWG in Verbindung mit Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verjährt.

9.

Die Beklagte habe § 97 Abs. 1 BWG in Verbindung mit § 30a BWG und Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 falsch angewandt.

10.

Die Klägerin habe die Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (3) nicht überschreiten wollen.

11.

Die Klägerin habe bei der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite im streitigen Zeitraum keinen abschöpfbaren Vorteil erzielt oder Verlust vermieden.

12.

Die Beklagte habe ihr Ermessen dadurch missbraucht, dass sie der Klägerin die Ausnahmeregelung gemäß Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht gewährt habe.


(1)  Nr. ECB-SSM-2021-ATSBE-7 — ESA-2020-00000051.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013 L 287, S. 63-89).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013 L 176, S. 1-337).


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/41


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2021 — Saure/Kommission

(Rechtssache T-651/21)

(2021/C 481/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Hans-Wilhelm Saure (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Partsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der vom Kläger beantragten Einsicht zu Dokumenten der Kommission vom 2. Juni 2021 und die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der vom Kläger beantragten Einsicht zu Dokumenten der Kommission vom 11. August 2021 durch Erstellung von Kopien in die gesamte Kommunikation der Kommission

a)

mit der Firma BioNTech SE,

b)

mit dem Bundeskanzleramt Deutschland betreffend die Firma BioNTech SE und deren Produkte,

c)

mit dem Bundesminister der Gesundheit Deutschland betreffend den Einkauf von Vakzinen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie,

jeweils ab dem 1. April 2020 und insbesondere zur Menge der von BioNTech angebotenen Impfstoffe und deren Lieferzeiten für nichtig zu erklären, soweit sie dem Kläger den Zugang nicht oder nur zum Teil gewähren;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Kläger habe einen Anspruch auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Dokumenten der Europäischen Kommission gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1).

2.

Zweiter Klagegrund: Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stehe dem Recht auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Informationen nicht entgegen. Die begehrten Informationen seien sowohl für die nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung als auch zum Schutz der Gesundheit notwendig. Daher sei ein eventueller Eingriff in die Privatsphäre und in die Integrität des Einzelnen zulässig. Schließlich sei die Freigabe der begehrten Informationen von signifikantem öffentlichem Interesse.

3.

Dritter Klagegrund: Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stehe dem Recht auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Informationen nicht entgegen. Es bestehe kein Ausschlussgrund aus dieser Vorschrift, da sie einen Ausschlussgrund vorsehe, der zeitlich begrenzt sei und sich nur auf laufende Beratungen beziehe. Das Informationsbegehren des Klägers betreffe hingegen ausschließlich die abgeschlossenen Vorgänge.

4.

Vierter Klagegrund: Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stehe dem Recht auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Informationen nicht entgegen. Durch die Vorschrift werde nur der laufende Entscheidungsprozess geschützt. Gegenstand des Akteneinsichtsantrags des Klägers seien jedoch Unterlagen über die Verhandlungen der Beklagten über Impfstofflieferungen. Diese Verhandlungen seien bereits abgeschlossen. Im Übrigen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe der verfahrensgegenständlichen Informationen, da die seit Wochen europaweit über die Impfstoffbeschaffung der EU diskutiert und berichtet werde.

5.

Fünfter Klagegrund: Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stehe dem Recht auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Informationen nicht entgegen. Durch die Verbreitung der Informationen wären keine geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt. Die begehrten Informationen enthielten keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 (2).

6.

Sechster Klagegrund: Schließlich liege ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe der angeforderten Unterlagen vor.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. 2016, L 157, S. 1).


29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/42


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2021 — L. Oliva Torras/EUIPO — Mecánica del Frío (Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge)

(Rechtssache T-652/21)

(2021/C 481/57)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: L. Oliva Torras, SA (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mecánica del Frío, SL (Cornellá de Llobregat, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder –modell (Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge) — Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 002217588-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. August 2021 in der Sache R 1306/2020-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder

die angefochtene Entscheidung abzuändern;

die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn die andere Partei dies so beantragt hat.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und 3 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung EG) Nr. 6/2002 des Rates.

Verstoß gegen die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 6/2002.