ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 473

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
24. November 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 473/01

Mitteilung der Kommission — Sechste Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

1

2021/C 473/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10374 — BAIN CAPITAL / HITACHI METALS) ( 1 )

16

2021/C 473/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10280 — ABP/Slaney/Linden) ( 1 )

17


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 473/04

Euro-Wechselkurs — 23. November 2021

18

2021/C 473/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

19

2021/C 473/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

20

2021/C 473/07

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

21

2021/C 473/08

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

22


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2021/C 473/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2022 — EAC/A09/2021 — Programm Erasmus+

23

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 473/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10523 — Nordic Capital / Rothschild / TA Associates / RLDatix) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

27

2021/C 473/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10475 — United Group / Wind Hellas) ( 1 )

29

2021/C 473/12

BESCHLUSS ZUR EINSTELLUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH RÜCKNAHME DER ANMELDUNG DURCH DEN MITGLIEDSTAAT — Staatliche Beihilfen — Polen (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) — Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV – Rücknahme der Anmeldung — Staatliche Beihilfen SA.51987 (2019/C) (ex 2018/N) – Polen – Fernwärmenetz – Tarnobrzeg, SA.52084 (2019/C) (ex 2018/N) – Fernwärmenetz – Ropczyce, SA.52238 (2019/C) (ex 2018/N) – Fernwärmenetz – Lesko, SA.54236 (2019/C) (ex 2019/N) – Fernwärmenetz – Dębica und SA.55273 (2019/C) (ex 2019/N) – Fernwärmenetz – Ustrzyki Dolne ( 1 )

30

2021/C 473/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10513 — ACCIAIERIA ARVEDI / FINARVEDI / ACCIAI SPECIALI TERNI / THYSSENKRUPP STAINLESS / THYSSENKRUPP STAINLESS TURKEY METAL SANAYI VE T) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

31

2021/C 473/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M. 10504 — EQT/H&F/Zooplus) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

33


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Sechste Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

(2021/C 473/01)

1.   EINLEITUNG

1.

Am 19. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (1) (im Folgenden „Befristeter Rahmen“) an. Am 3. April 2020 nahm sie eine erste Änderung an, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung COVID-19-relevanter Produkte zu beschleunigen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft während der gegenwärtigen Krise weiter zu unterstützen. (2) Am 8. Mai 2020 nahm sie eine zweite Änderung an, um von der Krise betroffenen Unternehmen den Zugang zu Kapital und Liquidität weiter zu erleichtern. (3) Am 29. Juni 2020 nahm sie eine dritte Änderung an, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-up-Unternehmen noch stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen. (4) Am 13. Oktober 2020 nahm sie eine vierte Änderung an, um die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens zu verlängern und Beihilfen in Form eines Beitrags zu den ungedeckten Fixkosten von von der Krise betroffenen Unternehmen zu ermöglichen. (5) Am 28. Januar 2021 nahm sie eine fünfte Änderung an, um die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens weiter zu verlängern, die darin festgelegten Beihilfeobergrenzen anzupassen und unter bestimmten Bedingungen die Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse zu ermöglichen. (6)

2.

Durch den Befristeten Rahmen soll ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den positiven Auswirkungen der den Unternehmen gewährten Beihilfemaßnahmen und etwaigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt gewährleistet werden. Die gezielte und angemessene Anwendung der Beihilfenkontrolle sorgt dafür, dass betroffene Unternehmen während der COVID-19-Pandemie durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können; gleichzeitig werden übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt und die Integrität des Binnenmarktes sowie faire Wettbewerbsbedingungen gewahrt. Dies trägt — im Einklang mit dem EU-Recht und den Zielen der Union — zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit während der COVID-19-Pandemie bei, bietet der Wirtschaft eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise und beschleunigt den erforderlichen grünen und digitalen Wandel.

3.

Es ist notwendig, die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern, die Obergrenzen für die Maßnahme in Bezug auf ungedeckte Fixkosten anzupassen, um den anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der fortdauernden Krise zu begegnen, die Förderung von Investitionen für eine nachhaltige Erholung und Solvenzhilfe zu ermöglichen sowie die Voraussetzungen für bestimmte befristete staatliche Beihilfemaßnahmen, die die Kommission angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben aller Mitgliedstaaten als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht, zu präzisieren bzw. zu ändern. Außerdem sollte die Streichung des Verzeichnisses der Länder mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (7) verlängert werden.

4.

Erstens erinnert die Kommission daran, dass die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens bislang am 31. Dezember 2021 enden sollte. Jedoch war darin vorgesehen, dass die Kommission ihn auf der Grundlage wichtiger wettbewerblicher oder wirtschaftlicher Gründe vor dem 31. Dezember 2021 überprüft.

5.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission den aktuellen Bedarf an Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen geprüft, um zu entscheiden, ob seine Geltungsdauer über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängert werden sollte. Dabei wurden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: einerseits die Entwicklung der Wirtschaftslage unter den außergewöhnlichen Umständen, die die COVID-19-Pandemie herbeigeführt hat, und andererseits die Geeignetheit des Befristeten Rahmens als Instrument, das sicherstellen soll, dass betroffene Unternehmen während der Pandemie durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können, gleichzeitig aber übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet bleiben.

6.

Der Herbstprognose 2021 (8) zufolge wird das BIP sowohl in der Union als auch im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2021 um 5,0 % und im Jahr 2022 um 4,3 % wachsen. Das Produktionsvolumen dürfte bis Ende des Jahres 2021 wieder auf das Vorkrisenniveau (4. Quartal 2019) steigen. Angesichts der in einigen Mitgliedstaaten erneut wachsenden Zahl der COVID-19-Infektionen, der zunehmend angespannten Lieferketten und der steigenden Energiepreise bleiben die Unsicherheit und die Risiken im Zusammenhang mit den Wachstumsaussichten jedoch hoch.

7.

Die Mitgliedstaaten haben den Befristeten Rahmen in erheblichem Umfang als Instrument zur Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben und zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten genutzt, die zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erforderlich sind.

8.

Da sich der Befristete Rahmen als nützliches Instrument zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie erwiesen hat und angesichts der Rückmeldungen aus den Mitgliedstaaten vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine begrenzte Verlängerung der bestehenden, in dem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 angemessen ist, damit betroffene Unternehmen während der Pandemie durch nationale Maßnahmen wirksam unterstützt werden können, gleichzeitig aber die Integrität des Binnenmarktes sowie faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet bleiben. Durch diese begrenzte Verlängerung wird auch sichergestellt, dass den Unternehmen, die nach wie vor von der Krise betroffen sind, nicht plötzlich die erforderliche Unterstützung entzogen werden muss. Im Zuge der Verlängerung sollen die Hilfsmaßnahmen stattdessen im Lichte des Fortschreitens der wirtschaftlichen Erholung auf koordinierte Weise auslaufen. Bei der allmählichen Rückführung der Hilfsmaßnahmen muss berücksichtigt werden, dass die Erholung in den verschiedenen Sektoren und Gebieten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich rasch vonstattengeht. In Anbetracht der gegenwärtig verfügbaren Informationen geht die Kommission davon aus, dass eine weitere Verlängerung der bestehenden Arten von Maßnahmen, die unter die Abschnitte 3.1 bis 3.12 fallen, über den 30. Juni 2022 hinaus nicht erforderlich sein wird. Dies gilt insbesondere für bestehende Liquiditätsmaßnahmen, da die neuen, zukunftsgerichteten Möglichkeiten der Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung und der Solvenzhilfe in der Erholungsphase besser geeignet sein dürften, um den Bedürfnissen der Unternehmen und politischen Zielen gerecht zu werden, auch wenn es darum geht, übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu begrenzen. Die Kommission wird die Lage jedoch weiterhin genau beobachten und prüfen, ob bestimmte Maßnahmen aus wettbewerblichen oder wirtschaftlichen Gründen weiter verlängert und/oder angepasst werden sollten.

9.

Ferner hält es die Kommission für erforderlich, die in Abschnitt 3.1 genannten Beihilfeobergrenzen im Einklang mit dieser Verlängerung anzupassen.

10.

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der anhaltenden Folgen der COVID-19-Pandemie und der seit Annahme des Befristeten Rahmens vergangenen Zeitspanne die in Abschnitt 3.12 des Rahmens, der gezielte Unterstützung für Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen ermöglicht, festgelegten Beihilfeobergrenzen erhöht werden müssten.

11.

Drittens haben mehrere Mitgliedstaaten betont, dass das Risiko von Unternehmensinsolvenzen verringert werden muss, indem zusätzliche Möglichkeiten für die Umschuldung und die Umwandlung rückzahlbarer Beihilfeinstrumente in andere Beihilfeformen (wie direkte Zuschüsse) geschaffen werden. (9) Entsprechend ist die Kommission der Auffassung, dass es möglich sein sollte, rückzahlbare Beihilfeinstrumente bis zum 30. Juni 2023 in andere Beihilfeformen gemäß Abschnitt 3.1 und Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens umzuwandeln, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Abschnitte erfüllt sind. (10) Nach Auffassung der Kommission erfordern rückzahlbare Instrumente gemäß Abschnitt 3.1, Abschnitt 3.3 und Abschnitt 3.12 im Einklang mit der üblichen Aufsichtspraxis der beteiligten Finanzintermediäre darüber hinaus möglicherweise eine Umstrukturierung. Eine solche Umstrukturierung wird als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn sie spätestens am 30. Juni 2023 und unter den in dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen abgeschlossen wird. Insbesondere muss eine solche Umstrukturierung die in den einschlägigen Abschnitten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und darf nicht zu einer Erhöhung der ursprünglich gewährten Beträge führen. (11)

12.

Darüber hinaus wird in dieser Mitteilung klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Laufzeit von nach Abschnitt 3.1, Abschnitt 3.2 und Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens gewährten Garantien auch nach Auslaufen dieses Rahmens verlängern können, sofern die in den genannten Abschnitten und in Abschnitt 3.4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Bedingungen für eine solche Verlängerung sollten in den ursprünglichen Garantieverträgen zwischen dem Staat und den Kredit- bzw. Finanzinstituten festgelegt werden. Die Bedingungen sollten den Behörden der Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Verlängerung der Garantielaufzeit lassen. Die Endempfänger müssen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung der Finanzierung darüber informiert werden, dass sie eine Verlängerung der Laufzeit dieser Finanzierung beantragen können, unbeschadet der Tatsache, dass die Kredit- bzw. Finanzinstitute diesen Antrag im Einklang mit ihren üblichen Grundsätzen und Verfahren annehmen oder ablehnen können. (12)

13.

Viertens hängt die Erholung der Wirtschaft der Union nach Auffassung der Kommission weitgehend davon ab, wie schnell die Impfprogramme vorankommen und sich etwaige Virusvarianten ausbreiten, während auch andere unbekannte Faktoren wie die Weltwirtschaftslage oder das Ausgaben- und Investitionsverhalten von Unternehmen und Haushalten eine Rolle spielen.

14.

Die Kommission erinnert daran, dass es in der Union in den Jahren nach der Krise von 2008 aufgrund der gestiegenen Verschuldung des privaten Sektors zu einem Investitionsrückgang kam. Auch nach dem Ende der gegenwärtigen Krise könnten finanzielle Schwierigkeiten, Risikoaversion und überschüssige Kapazitäten in einigen Sektoren die Unternehmensinvestitionen und damit das langfristige Wachstum bremsen.

15.

Es ist angezeigt, den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV weitere Optionen zu bieten, Investitionen in Vermögenswerte direkt zu unterstützen, und ein Instrument zur Verbesserung der Eigenkapitalposition europäischer Unternehmen bereitzustellen, indem ein neuer Abschnitt über Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung sowie ein neuer Abschnitt über Solvenzhilfe eingeführt werden. Parallel hierzu hält es die Kommission für erforderlich, die Anforderungen in Bezug auf die Einzelanmeldung bei Regelungen, die unter bestimmte bestehende Leitlinien fallen und von besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Erholung sind, während eines begrenzten Zeitraums flexibler zu handhaben.

16.

Zum einen sollte Investitionsförderung die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten, die für die Rückkehr zu einem nachhaltigen langfristigen Wachstum erforderlich sind, erleichtern und dadurch zur Überwindung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise – einschließlich der größeren Investitionslücke – beitragen. Sie sollte auch eine krisenfestere Wirtschaft für die Zukunft fördern und gleichzeitig potenzielle negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel wirksam begrenzen.

17.

Im Zuge solcher Fördermaßnahmen können die Mitgliedstaaten darüber hinaus diejenigen Wirtschaftstätigkeiten besonders unterstützen, die für die Verwirklichung der Ziele des grünen und des digitalen Wandels erforderlich sind, die Erholung mit Blick auf eine grünere und digitalere Zukunft unterstützen und unter Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen gleichzeitig die Resilienz stärken. Investitionsförderung ist auch im Zusammenhang mit der allmählichen Rückführung der kurzfristigen Krisenmaßnahmen, vor allem der Liquiditätshilfen, und der Ausrichtung auf eine längerfristige wirtschaftliche Erholung wichtig. Um die angestrebte Beschleunigung der Investitionsausgaben zu erreichen, sollte die Anwendung dieser Maßnahme auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 beschränkt werden.

18.

Die Pandemie und die von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung des COVID-19-Virus ergriffenen Maßnahmen haben zu einem abrupten Einbruch der Wirtschaftstätigkeit in beispiellosem Ausmaß geführt, besonders hinsichtlich der Investitionen. Die Kommission ist der Auffassung, dass unter den durch diese Krise hervorgerufenen außergewöhnlichen Umständen die Bestimmungen des Abschnitts 3.13 der vorliegenden Änderung auch auf Beihilfen angewendet werden können, die nach dem 1. Februar 2020 gewährt wurden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere ein Anreizeffekt nachgewiesen werden kann Solche Maßnahmen müssen dasselbe Ziel verfolgen wie in Abschnitt 3.13 angegeben, d. h., sie müssen Investitionen mobilisieren und so zur Überwindung der krisenbedingten Investitionslücke beitragen.

19.

Zum anderen ist Solvenzhilfe ein wichtiges Element für die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in einer Vielzahl von Sektoren, in denen Unternehmen aufgrund der Krise unter höheren Schuldenquoten leiden. Angesichts der gesamtwirtschaftlichen Zunahme der Verschuldung kann den Mitgliedstaaten daran gelegen sein, Unternehmen den Zugang zu privaten Investitionen in Form von Eigenkapital zu erleichtern, ohne dass es zu negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt kommt. Derartige Unterstützung kann wichtig sein, um die wirtschaftliche Erholung zu stärken. Angesichts der Komplexität und des Zeitaufwands für die Einrichtung solcher Systeme ist ein längerer Geltungszeitraum für diese Art von Solvenzhilfemaßnahmen angemessen. Vor diesem Hintergrund sollte die Geltungsdauer dieser neuen Art von Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 reichen.

20.

Mit dem Instrument für technische Unterstützung (13) greift die Kommission den Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Umsetzung von Reformen unter die Arme, die darauf abzielen, die Investitionslücke zu schließen und den grünen und den digitalen Wandel zu beschleunigen. Über dieses Instrument können die Mitgliedstaaten Unterstützung für die Konzeption und Umsetzung von Solvenzhilfemaßnahmen beantragen.

21.

Fünftens hat sich bei der Anwendung des Befristeten Rahmens herausgestellt, dass zusätzliche Erläuterungen bzw. Änderungen weiterer Punkte erforderlich sind (besonders in Bezug auf Abschnitt 1.3, Abschnitt 3.11 und Abschnitt 4) und neue Instrumente eingeführt werden sollten (siehe Abschnitt 3.13 und Abschnitt 3.14).

22.

Daher können die Mitgliedstaaten bestehende, von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens genehmigte Beihilfemaßnahmen ändern, um ihre Laufzeit bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern, die Umstrukturierung oder Umwandlung bestimmter Instrumente bis zum 30. Juni 2023 ermöglichen und neue Maßnahmen einführen – zur Förderung von Investitionen im Hinblick auf eine nachhaltige Erholung bis zum 31. Dezember 2022 oder für Solvenzhilfe bis zum 31. Dezember 2023. Ferner können die Mitgliedstaaten die Mittelausstattung bestehender, nach Abschnitt 3.12 genehmigter Maßnahmen erhöhen oder sonstige Änderungen daran einführen, um sie an den Befristeten Rahmen in seiner durch diese Mitteilung geänderten Form anzupassen. So ist es innerhalb der Grenzen des geänderten Befristeten Rahmens auch möglich, neue oder bestehende Beihilfemaßnahmen gezielt auf Sektoren zuzuschneiden, die in bestimmten Mitgliedstaaten besonders von der Krise betroffen sind.

23.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bestehende Regelungen zu verlängern oder zu ändern, werden aufgefordert, eine Liste aller bestehenden Beihilfemaßnahmen, die sie ändern möchten, anzumelden und die im Anhang dieser Mitteilung aufgeführten erforderlichen Angaben zu übermitteln. Auf dieser Grundlage kann die Kommission einen Beschluss erlassen, der sich auf alle in der Liste aufgeführten Maßnahmen bezieht.

24.

Und schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung über das Jahr 2021 hinaus weiter angewendet werden sollten, um einen koordinierten Übergang zur normalen Marktpraxis oder gegebenenfalls die Annahme spezifischer Regelungen nach den geltenden Vorschriften zu ermöglichen. Daher wird die vorübergehende Streichung aller Länder, die im Verzeichnis der Länder mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführt sind, bis zum 31. März 2022 verlängert.

25.

Gemäß der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung dürfen marktfähige Risiken nicht durch Exportkreditversicherungen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gedeckt werden. Die Kommission stellte im März 2020 fest, dass infolge der COVID-19-Pandemie die privaten Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite allgemein nicht ausreichen, und stufte alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Länder verbunden sind, bis zum 31. Dezember 2020 als vorübergehend nicht marktfähige Risiken ein. (14) Mit ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2020 und ihrer Mitteilung vom 28. Januar 2021 hat die Kommission die vorübergehende Ausnahme bis zum 30. Juni 2021 bzw. 31. Dezember 2021 verlängert. Die derzeit geltende Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung läuft am 31. Dezember 2021 aus und wird durch eine neue Mitteilung ersetzt werden, in der das Kriterium des nicht marktfähigen Risikos ebenfalls Berücksichtigung findet.

26.

Vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen Lage infolge der COVID-19-Pandemie und im Einklang mit den Randnummern 35 und 36 der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung hat die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um die Verfügbarkeit kurzfristiger Exportkreditversicherungen zu prüfen und festzustellen, ob die Lage am Markt es rechtfertigen würde, die Gültigkeit der Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung über den 31. Dezember 2021 hinaus zu verlängern.

27.

Angesichts der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sowie der globalen Anzeichen für eine anhaltende Störung im Wirtschaftsleben der Union insgesamt durch COVID-19 ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verlängerung dieser Streichung um drei Monate eine angemessene Lösung darstellt, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, bevor das Risiko in allen in dem Anhang aufgeführten Ländern ab dem 1. April 2022 wieder als marktfähig angesehen wird. Aus den im Rahmen der Konsultation von privaten Versicherern und einer Reihe von Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweisen geht hervor, dass private Versicherer in den meisten relevanten Märkten begonnen haben, Versicherungsschutz für Ausführer bereitzustellen. Gleichzeitig deuten weitere Rückmeldungen darauf hin, dass die Marktkapazitäten noch nicht ausreichen, um alle wirtschaftlich vertretbaren Risiken für Ausfuhren in Länder aus dem Verzeichnis der Länder mit marktfähigen Risiken im Anhang der Mitteilung abzudecken. Unter diesen Umständen wird die Kommission daher weiterhin alle kommerziellen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung aufgeführten Länder verbunden sind, im Rahmen einer Verlängerung bis zum 31. März 2022 als vorübergehend nicht marktfähig betrachten, um einen reibungslosen Übergang zur normalen Marktpraxis oder gegebenenfalls die Annahme spezifischer Regelungen im Rahmen der geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

2.   ÄNDERUNGEN DES BEFRISTETEN RAHMENS

28.

Die nachstehenden Änderungen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 gelten ab dem 18. November 2021.

29.

Randnummer 14a wird eingefügt:

„Die Kommission erkennt an, dass die COVID-19-Pandemie und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen für viele Unternehmen zu außergewöhnlichen Umständen geführt haben. In dieser einzigartigen Situation stellt die Kommission klar, dass es je nach Einzelfall gerechtfertigt sein kann, dass Eigenbeiträge im Sinne der Randnummern 62 bis 64 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (*1) (im Folgenden ‚Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen‘) weniger als 50 % der Umstrukturierungskosten ausmachen, solange die Beiträge erheblich sind und zusätzliche, zu Marktbedingungen neu bereitgestellte Finanzmittel umfassen. In der gegenwärtigen außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation können auch Ausnahmen vom Grundsatz der einmaligen Beihilfe gemäß Randnummer 72 Buchstabe c der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zulässig sein, wenn die erneuten Schwierigkeiten durch die COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten Konjunkturabschwung entstehen, d. h. wenn das betreffende Unternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie und des daraus resultierenden Abschwungs zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten geworden ist. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, insbesondere zur Notwendigkeit eines Umstrukturierungsplans, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und zur Lastenverteilung, weiterhin gelten.“

(*1)  Mitteilung der Kommission (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)."

30.

Fußnote 19 zu Randnummer 22 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

31.

„(*) Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“

32.

Randnummer 22 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gesamtbeihilfe übersteigt zu keinem Zeitpunkt 2,3 Mio. EUR je Unternehmen. (*2) Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 2,3 Mio. EUR je Unternehmen bleibt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

(*2)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“"

33.

Randnummer 22 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2022 gewährt (*3);

(*3)  Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 30. Juni 2022 entstanden sein.“"

34.

Randnummer 23 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gesamtbeihilfe übersteigt zu keinem Zeitpunkt 345 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (*4) bzw. 290 000 EUR je Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (*5); (*6) die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen nicht die Obergrenze von insgesamt 345 000 EUR bzw. 290 000 EUR je Unternehmen übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

(*4)  Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45)."

(*5)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1)."

(*6)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“"

35.

Randnummer 23a erhält folgende Fassung:

„Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach Randnummer 22 Buchstabe a und nach Randnummer 23 Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, stellt der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicher, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten und der maximale Gesamtbetrag von 2,3 Mio. EUR je Unternehmen nicht überschritten wird. Wenn ein Unternehmen in den unter Randnummer 23 Buchstabe a fallenden Sektoren tätig ist, sollte der maximale Gesamtbetrag von 345 000 EUR je Unternehmen nicht überschritten werden.“

36.

Fußnote 27 zu Randnummer 23 erhält folgende Fassung:

„(*)

Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“

37.

Randnummer 23b erhält folgende Fassung:

„23b.

Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Mitteilung in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 30. Juni 2023 erfolgt und die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

38.

Randnummer 25 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Garantie wird spätestens am 30. Juni 2022 gewährt;“

39.

Der einleitende Satz unter Randnummer 25 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bei Darlehen, deren Laufzeit spätestens am 30. Juni 2022 endet, darf der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger nicht höher sein als:“

40.

Randnummer 25 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

bei Darlehen, deren Laufzeit spätestens am 30. Juni 2022 endet, darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Randnummer 25 Buchstabe d vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;“

41.

Randnummer 27 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Darlehensverträge werden spätestens am 30. Juni 2022 unterzeichnet und sind auf höchstens sechs Jahre begrenzt, sofern keine Anpassungen nach Randnummer 27 Buchstabe b vorgenommen werden;“

42.

Der einleitende Satz unter Randnummer 27 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bei Darlehen, deren Laufzeit spätestens am 30. Juni 2022 endet, darf der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger nicht höher sein als:“

43.

Randnummer 27 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

bei Darlehen, deren Laufzeit spätestens am 30. Juni 2022 endet, darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Randnummer 27 Buchstabe d vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;“

44.

Randnummer 27b wird eingefügt:

„27b.

Für den Fall, dass nach diesem Abschnitt, Abschnitt 3.1 oder Abschnitt 3.12 gewährte rückzahlbare Instrumente umstrukturiert werden müssen, ist dies nach Auffassung der Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die Umstrukturierung i) auf einer im Rahmen der üblichen Aufsichtspraxis vorgenommenen soliden wirtschaftlichen Analyse der konkreten Situation im Einzelfall beruht, ii) die Voraussetzungen des einschlägigen Abschnitts, insbesondere hinsichtlich der Mindestmargen für Kreditrisiken und der Höchstlaufzeit, sowie die Anforderungen nach Abschnitt 3.4 (sofern anwendbar) erfüllt, iii) nicht zu einer Erhöhung des ursprünglich gewährten Darlehensbetrags führt und iv) spätestens am 30. Juni 2023 erfolgt.“

45.

Randnummer 33 erhält folgende Fassung:

„33.

In diesem Zusammenhang erachtet die Kommission bis zum 31. März 2022 alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, als vorübergehend nicht marktfähig.“

46.

Randnummer 35 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen spätestens am 30. Juni 2022 gewährt;“

47.

Randnummer 37 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder rückzahlbaren Vorschüssen spätestens am 30. Juni 2022 gewährt;“

48.

Randnummer 39 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder rückzahlbaren Vorschüssen spätestens am 30. Juni 2022 gewährt;“

49.

Randnummer 41 erhält folgende Fassung:

„41.

Die Kommission wird Beihilferegelungen zur vorübergehenden Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen für von der COVID-19-Pandemie besonders betroffene Unternehmen (einschließlich selbstständig erwerbstätiger Personen), die beispielsweise in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind oder eine bestimmte Größe haben, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Dies gilt auch für Maßnahmen in Bezug auf Steuer- und Sozialversicherungspflichten, mit denen Liquiditätsengpässe der Beihilfeempfänger verringert werden sollen; hierzu zählen u. a. die Stundung von Ratenzahlungen, eine erleichterte Gewährung von Zahlungsplänen für Steuerschulden und die Gewährung zinsfreier Zeiträume, die Aussetzung von Steuerschuldbeitreibungen und beschleunigte Steuererstattungen. Die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2022 gewährt, und die Stundung geht nicht über den 30. Juni 2023 hinaus.“

50.

Randnummer 43 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Gewährung der Einzelbeihilfen im Rahmen der Lohnzuschussregelung erfolgt bis spätestens 30. Juni 2022 für Arbeitnehmer, die andernfalls aufgrund einer durch die COVID-19-Pandemie verursachten Unterbrechung oder Reduzierung der Geschäftstätigkeiten des betreffenden Unternehmens entlassen worden wären, (oder für selbstständig erwerbstätige Personen, deren Geschäftstätigkeiten durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt werden) und unter der Auflage, dass die betreffenden Arbeitnehmer während des gesamten Gewährungszeitraums ununterbrochen beschäftigt bleiben (oder unter der Auflage, dass die relevanten Geschäftstätigkeiten der selbstständig erwerbstätigen Person während des gesamten Gewährungszeitraums weitergeführt werden);“

51.

Randnummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.

COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni 2022 gewährt werden.“

52.

Randnummer 77a wird eingefügt:

„77a.

Abweichend hiervon gilt das Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen nicht für:

a)

hybride Kapitalinstrumente, die gleichzeitig (*7) mit hybriden COVID-19-Kapitalinstrumenten begeben wurden, dieselbe Nachrangigkeitsstufe wie diese aufweisen und deren Coupon nicht mehr als 150 Basispunkte höher ist als der Coupon der betreffenden hybriden COVID-19-Kapitalinstrumente. Außerdem sollten die hybriden COVID-19-Kapitalinstrumente mehr als 20 % des Gesamtumfangs der begebenen hybriden Kapitalinstrumente ausmachen (*8);

b)

hybride Kapitalinstrumente, die nach einer COVID-19-Rekapitalisierung begeben werden, sofern die Erlöse aus diesen Instrumenten ausschließlich für die Ablösung der gemäß dieser Randnummer 77a begebenen COVID-19-Rekapitalisierungsinstrumente und/oder hybriden Kapitalinstrumente verwendet werden;

c)

hybride COVID-19-Kapitalinstrumente, die vom Staat zu einem Preis an private Investoren (also nicht an staatliche Stellen) verkauft werden, der mindestens dem Nennwert des hybriden Instruments zuzüglich aufgelaufener nichtgezahlter Coupons einschließlich Zinseszinsen entspricht.

Nichtobligatorische Couponzahlungen für hybride COVID-19-Kapitalinstrumente müssen in jedem Fall vor oder gleichzeitig mit etwaigen Couponzahlungen für hybride Kapitalinstrumente erfolgen, für die das Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen gemäß dieser Randnummer aufgehoben wird.

Unbeschadet der Ablösungsmöglichkeit nach Buchstabe b muss der Beihilfeempfänger im Falle einer teilweisen oder vollständigen Ablösung hybrider Kapitalinstrumente, für die das Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen gemäß dieser Randnummer aufgehoben wird, entweder i) mindestens denselben Betrag hybrider COVID-19-Kapitalinstrumente ablösen (*9) oder ii) mindestens denselben Betrag an neuen hybriden Kapitalinstrumenten begeben oder iii) wenn weder i noch ii innerhalb von 6 Monaten ab der teilweisen oder vollständigen Ablösung der hybriden Kapitalinstrumente erfüllt ist, rückwirkend zum Zeitpunkt der Ablösung des hybriden Kapitalinstruments die Vergütung für die ausstehenden hybriden COVID-19-Kapitalinstrumente erhöhen. Im letztgenannten Fall entspricht die vorzunehmende Vergütungserhöhung der maximalen Anhebung (*10), die während der Laufzeit der abgelösten hybriden Kapitalinstrumente auf den Nennbetrag des betreffenden Instruments angewandt werden kann (*11), wobei die Erhöhung mindestens 100 Basispunkte betragen muss. Darüber hinaus wird im Falle einer teilweisen Ablösung hybrider COVID-19-Kapitalinstrumente bzw. im Falle der Begebung neuer hybrider Kapitalinstrumente der Nennbetrag, auf den diese Vergütungserhöhung angewandt wird, entsprechend verringert.

Diese Ausnahmeregelung gilt für alle oben genannten hybriden Kapitalinstrumente, die ab dem 18. November 2021 begeben werden, auch im Zusammenhang mit COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen, die bereits zuvor im Einklang mit einer Genehmigung der Kommission gewährt wurden.

(*7)  Für die Zwecke dieser Randnummer gelten alle hybriden Kapitalinstrumente, die bis zu sechs Monate nach Begebung der hybriden COVID-19-Kapitalinstrumente begeben werden, als gleichzeitig mit diesen Instrumenten begeben."

(*8)  Diese hybriden Kapitalinstrumente sind bei der Bewertung nach Randnummer 54 zu berücksichtigen."

(*9)  Bis zum Gesamtbetrag der bestehenden hybriden COVID-19-Kapitalinstrumente."

(*10)  Differenz zwischen den vertraglich vereinbarten höchsten und niedrigsten Coupon-Zinssätzen über die Lebensdauer der hybriden Instrumente."

(*11)  Löst der Beihilfeempfänger mehrere Tranchen hybrider Kapitalinstrumente mit unterschiedlichen Zinssätzen ab, so muss diese Bedingung unabhängig auf jede Tranche angewendet werden.“"

53.

Randnummer 87 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2022 gewährt und deckt ungedeckte Fixkosten, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 entstanden sind bzw. entstehen, einschließlich Kosten, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen (‚beihilfefähiger Zeitraum‘);“

54.

Fußnote 75 zu Randnummer 87 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„(*)

Der Bezugszeitraum ist ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020, 2021 oder 2022 fällt.“

55.

Randnummer 87 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Gesamtbeihilfe darf 12 Mio. EUR je Unternehmen nicht übersteigen (*12). Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 12 Mio. EUR je Unternehmen bleibt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

(*12)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“"

56.

Randnummer 87a wird eingefügt:

„87a.

Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Mitteilung in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 30. Juni 2023 erfolgt und die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

57.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„3.13

Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung

88.

Die Mitgliedstaaten können private Investitionen unterstützen, um Anreize zur Überwindung der im Zuge der Krise entstandenen Investitionslücke zu schaffen. Solche Maßnahmen könnten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern.

89.

Die Kommission wird solche Maßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt. Der Höchstbetrag einer Einzelbeihilfe darf je Unternehmen grundsätzlich – außer in vom Mitgliedstaat hinreichend zu begründenden Fällen – 1 % der für die betreffende Regelung zur Verfügung stehenden Gesamtmittel nicht übersteigen;

b)

die beihilfefähigen Kosten dürfen nur die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte umfassen. Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken dürfen nur insoweit einbezogen werden, als sie Teil einer Investition in die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen sind. Finanzinvestitionen sind nicht beihilfefähig;

c)

die Mitgliedstaaten dürfen die Beihilfe auf Investitionen zur Unterstützung bestimmter Wirtschaftsbereiche beschränken, die für die wirtschaftliche Erholung von besonderer Bedeutung sind. Solche Beschränkungen müssen jedoch allgemein angelegt sein und dürfen nicht zu einer künstlichen Beschränkung der beihilfefähigen Investitionen oder des Kreises der potenziellen Beihilfeempfänger führen, die zur Folge hätte, dass nur eine kleine Zahl von Unternehmen die Beihilfe in Anspruch nehmen könnte;

d)

die Beihilfeintensität darf höchstens 15 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Dabei gilt jedoch Folgendes:

i)

Bei Investitionen kleiner Unternehmen (*13) darf die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte angehoben werden;

ii)

bei Investitionen anderer KMU (*14) darf die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte angehoben werden; oder

iii)

bei Investitionen in Fördergebieten, die die Voraussetzungen des Artikels 14 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – mit Ausnahme des Artikels 14 Nummer 14 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – erfüllen, darf die Beihilfeintensität um die in der Fördergebietskarte festgelegte Beihilfeintensität erhöht werden, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in dem betreffenden Gebiet gilt;

e)

die nach diesem Abschnitt gewährte Gesamtbeihilfe darf unabhängig von dem jeweiligen Beihilfeinstrument den Nennbetrag von 10 Mio. EUR je Unternehmen nicht übersteigen. In Fördergebieten darf die nach diesem Abschnitt gewährte Gesamtbeihilfe je Unternehmen hingegen unabhängig von dem jeweiligen Beihilfeinstrument den nach Artikel 14 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung berechneten Beihilfehöchstbetrag – mit Ausnahme des Artikels 14 Nummer 14 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und auf der Grundlage der anwendbaren Fördergebietskarte – zuzüglich eines Nennbetrags von 10 Mio. EUR nicht übersteigen;

f)

die Beihilfe kann in unterschiedlichen Formen gewährt werden, etwa als nicht rückzahlbarer Zuschuss, Steuerzuschuss oder -stundung oder Zinszuschuss für Darlehen oder Garantien. Bei rückzahlbaren Instrumenten können die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit vorsehen, diese zu vorab in der Regelung und in der betreffenden Bewilligungsentscheidung festgelegten Bedingungen und Kriterien in Zuschüsse umzuwandeln. Die Laufzeit rückzahlbarer Instrumente wie Darlehen und Garantien darf nicht mehr als acht Jahre betragen.

90.

Bei der Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel wird die Kommission besonderes Augenmerk auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) einschließlich des Grundsatzes der ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ oder anderer vergleichbarer Methoden legen. Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Investitionen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele (*15) führen, nicht davon auszugehen ist, dass ihre positive Auswirkungen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel aufwiegen (*16).

91.

Beihilfen nach diesem Abschnitt können zusätzlich zu anmeldepflichtigen regionalen Investitionsbeihilfen gewährt und unter den Bedingungen von Randnummer 20 dieses Befristeten Rahmens mit anderen Arten von Beihilfen kumuliert werden. Der Gesamtbeihilfebetrag darf in keinem Fall 100 % der beihilfefähigen Kosten übersteigen. Daher ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfeinstrumenten, durch die Finanzierungslücken gedeckt werden können, ausgeschlossen.

92.

Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (*17)), dürfen keine Beihilfen nach diesem Abschnitt gewährt werden. Dies gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen (*18) noch Umstrukturierungsbeihilfen (*19) erhalten haben.

93.

Beihilfen nach diesem Abschnitt dürfen bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden. Beihilfen für Investitionen, die vor dem 1. Februar 2020 getätigt wurden, sind nicht zulässig.

94.

Nach diesem Abschnitt gewährte Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für die Investition einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat.

95.

Abweichend von Randnummer 94 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und

b)

die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für die Investition eingeführt worden und in Kraft getreten.

96.

Wenn Regelungen zur Investitionsförderung allein Beihilfen in Form von Garantien, Darlehen oder ähnlichen rückzahlbaren Instrumenten vorsehen, darf die Gesamtbeihilfe abweichend von Randnummer 89 Buchstabe e nominal höchstens 15 Mio. EUR je Unternehmen betragen und darf die Beihilfeintensität abweichend von Randnummer 89 Buchstabe d höchstens 30 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Wenn die Voraussetzungen von Randnummer 89 Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii erfüllt sind, kann diese Obergrenze gemäß diesen Bestimmungen angehoben werden. Regelungen nach dieser Randnummer müssen je nach Fall entweder die Vorgaben von Randnummer 25 Buchstaben a und b sowie Randnummer 25a Satz 1 und 2 oder die Vorgaben von Randnummer 27 Buchstaben a und b sowie Randnummer 27a Satz 1 und 2 erfüllen. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen nach diesem Abschnitt ist nicht zulässig. Außerdem müssen die Vorgaben der Randnummern 29, 30 und 31 eingehalten werden. Garantien dürfen nicht höher sein als

i)

90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat getragen werden, oder

ii)

35 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste zunächst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugewiesen werden (Erstausfallgarantie), und

iii)

in beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Garantie gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung abnimmt.

97.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten, gestützt auf die geltenden Vorschriften für Umwelt- bzw. Forschungsvorhaben, insbesondere die Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen (*20) oder den Rahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (*21), auch Regelungen einführen oder ändern, um eine nachhaltige Erholung der Wirtschaft zu unterstützen. Nach Auffassung der Kommission können die Mitgliedstaaten zur Unterstützung einer raschen Erholung der europäischen Wirtschaft vorübergehend neue Beihilferegelungen einführen, die vorsehen – oder bestehende Beihilferegelungen dahin gehend ändern –, dass im Rahmen dieser Leitlinien auch höhere Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, ohne dass eine Einzelanmeldung der betreffenden Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer solchen Beihilferegelung gewährt werden, erforderlich wäre. Die Kommission wird solche Beihilferegelungen bzw. Änderungen bestehender Beihilferegelungen, bei denen die geltenden Schwellenwerte für die Einzelanmeldung um bis zu 50 % überschritten werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar einstufen, sofern alle sonstigen Bestimmungen der geltenden Leitlinien eingehalten werden, der betreffende Genehmigungsbeschluss der Kommission vor dem 1. Januar 2023 ergeht und die betreffende Einzelbeihilfe vor dem 1. Januar 2024 gewährt wird.

(*13)  Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung."

(*14)  Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung."

(*15)  Im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)."

(*16)  Bei Maßnahmen, die mit Maßnahmen im Rahmen der vom Rat genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne identisch sind, gilt die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als erfüllt, da dies bereits geprüft wurde."

(*17)  Siehe Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung."

(*18)  Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Mitteilung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist."

(*19)  Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Mitteilung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen."

(*20)  Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1)."

(*21)  Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).“"

58.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„3.14

Solvenzhilfe

98.

Die Mitgliedstaaten können die wirtschaftliche Erholung unterstützen, indem sie die Solvenz der Unternehmen stärken. Dies kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn die Verschuldung der Unternehmen aufgrund der Wirtschaftskrise gestiegen ist, sodass weitere Investitionen und das langfristige Wachstum beeinträchtigt werden könnten. Solche Maßnahmen sollten so konzipiert werden, dass Anreize für private Investitionen in Unternehmen mit Wachstumspotenzial geschaffen werden.

99.

Die Kommission wird solche Maßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Solvenzhilfe wird in Form von Anreizen für private Investitionen in Eigenkapital, nachrangige Verbindlichkeiten oder Quasi-Eigenkapital wie stille Beteiligungen oder Beteiligungsdarlehen gewährt;

b)

die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Regelung, in Form öffentlicher Garantien oder ähnlicher Maßnahmen für zweckgebundene Investmentfonds als Anreiz für Investitionen in die Endempfänger gewährt. Die Investition erfolgt über Finanzintermediäre in Form solcher Investmentfonds, die grundsätzlich in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt werden. Die Vergütung der Verwalter dieser Investmentfonds sollte sich grundsätzlich nach der Wertentwicklung des gesamten Portfolios des Fonds richten;

c)

als Endempfänger kommen allein KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (*22) in Betracht;

d)

soweit Kreditinstitute im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Abschnitt als Finanzintermediäre handeln – z. B. indem sie solche Anlagen verbriefen, um sie anderen Investoren zur Verfügung zu stellen –, müssen sie einen angemessenen Teil des Risikos tragen. Wenn diese Instrumente zu mindestens 10 % in der Bilanz des Instituts verbleiben, dürfte die Voraussetzung der angemessenen Risikoteilung in der Regel als erfüllt angesehen werden;

e)

die beihilfefähigen Regelungen mobilisieren zusätzliche neue Investitionen privater Investoren. Die Investitionsentscheidungen müssen gewinnorientiert sein und auf Geschäfts- oder Investitionsplänen beruhen, aus denen hervorgeht, dass allein langfristig rentable Unternehmen als Endempfänger in Betracht kommen;

f)

alle institutionellen Anleger können unabhängig von ihrer Art und ihrem geografischen Standort zu gleichen Bedingungen in die aufzulegenden Investmentfonds investieren;

g)

um sicherzustellen, dass die Beihilfen gewinnorientierte Investitionen fördern, muss gewährleistet sein, dass ein angemessener Teil des Risikos von den Investoren getragen wird. Wenn Erstverluste vom Staat gedeckt werden, kann eine solche Risikoteilung dadurch erreicht werden, dass der Umfang einer solchen Garantie bzw. ähnlichen Maßnahme auf höchstens 30 % des zugrunde liegenden Portfolios beschränkt wird und nur die Kapitalbeträge ohne Zinsen oder etwaige Nebenverbindlichkeiten abdeckt;

h)

die Laufzeit der Garantie beträgt unabhängig von dem zugrunde liegenden Instrument insgesamt höchstens acht Jahre. Bei Garantien für Schuldtitel darf die Laufzeit des zugrunde liegenden Schuldtitels nicht überschritten werden. Bei Investitionen in Eigenkapital darf die Garantie nicht für Investitionen gelten, die der Finanzintermediär nach dem unter Randnummer 101 genannten Zeitpunkt vornimmt;

i)

die Inanspruchnahme der Garantie ist an bestimmte vertragliche Voraussetzungen geknüpft („Garantiefälle“), die bis zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens für das begünstigte Unternehmen oder einem ähnlichen Verfahren reichen können. Diese Voraussetzungen werden bei der ursprünglichen Übernahme der Garantie von den Parteien vereinbart. Im Falle von Garantien für Investitionen in Eigenkapital können Verluste nur dann durch die Garantie gedeckt werden, wenn der Fonds aufgelöst wird und alle Portfolioinvestitionen zu Marktbedingungen veräußert wurden;

j)

das vom Staat übernommene Risiko schlägt sich in einer angemessenen, marktorientierten Rendite nieder. Diese Rendite kann – unter anderem abhängig von der Art des jeweiligen Instruments (nachrangiges Darlehen oder Eigenkapital) – durch eine direkte Vergütung in Form einer Garantieprämie oder eine Beteiligung an den von diesen Fonds erwirtschafteten Gewinnen gewährt werden. Die Rendite muss dem Rating der Endempfänger, der Art der abgedeckten Instrumente und der Dauer des gewährten Schutzes Rechnung tragen;

k)

wirksame Vorkehrungen stellen sicher, dass der größtmögliche Anteil des Vorteils an die Endempfänger weitergegeben wird;

l)

der Gesamtbetrag der bereitgestellten Finanzmittel beträgt höchstens 10 Mio. EUR je Unternehmen.

m)

Sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine stichhaltige Begründung vorlegt und zusätzliche Voraussetzungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen erfüllt sind, kann die Kommission alternative Auswahl- und Vergütungsmethoden, höhere Finanzierungsbeträge und/oder mittlere Unternehmen akzeptieren.

100.

Finanzinstitute kommen nicht als Endempfänger in Betracht.

101.

Beihilfen nach diesem Abschnitt dürfen nur bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

102.

Beihilfen nach diesem Abschnitt können mit anderen Beihilfen kumuliert werden, sofern die jeweiligen Schwellenwerte und die sonstigen Voraussetzungen für diese anderen Beihilfen erfüllt sind. Beihilfen nach diesem Abschnitt dürfen jedoch nicht Unternehmen gewährt werden, die Unterstützung nach Abschnitt 3.11 dieser Mitteilung erhalten.

(*22)  Im Sinne der Randnummer 52 Ziffer xxvii der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).“"

59.

Die bisherigen Randnummern 88-96 werden die Randnummern 103-111.

60.

Die bisherige Randnummer 90 wird Randnummer 105 und erhält folgende Fassung:

„105.

Bis zum 30. Juni 2022 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste aller Maßnahmen übermitteln, die auf der Grundlage von nach dieser Mitteilung genehmigten Regelungen eingeführt wurden.“

61.

Die bisherige Randnummer 93 wird Randnummer 108 und erhält folgende Fassung:

„108.

Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des daraus erwachsenden unmittelbaren Handlungsbedarfs wendet die Kommission diese Mitteilung ab dem 19. März 2020 an. Diese Mitteilung geht auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände zurück und gilt bis zu dem jeweils angegebenen Datum. Die Kommission wird alle Abschnitte dieser Mitteilung auf der Grundlage wesentlicher wettbewerblicher oder wirtschaftlicher Erwägungen bis zum 30. Juni 2022 überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch durch weitere Klarstellungen präzisieren.“

3.   VERLÄNGERUNG DER STREICHUNG DES VERZEICHNISSES DER LÄNDER MIT MARKTFÄHIGEN RISIKEN AUS DER MITTEILUNG ÜBER DIE KURZFRISTIGE EXPORTKREDITVERSICHERUNG

62.

Die Kommission betrachtet alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die nachstehend aufgeführten Staaten verbunden sind, bis zum 31. März 2022 als vorübergehend nicht marktfähig.

Belgien

Zypern

Slowakei

Bulgarien

Lettland

Finnland

Tschechische Republik

Litauen

Schweden

Dänemark

Luxemburg

Australien

Deutschland

Ungarn

Kanada

Estland

Malta

Island

Irland

Niederlande

Japan

Griechenland

Österreich

Neuseeland

Spanien

Polen

Norwegen

Frankreich

Portugal

Schweiz

Kroatien

Rumänien

Vereinigtes Königreich

Italien

Slowenien

Vereinigte Staaten von Amerika


(1)  Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020, C(2020) 2215 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020, C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3).

(4)  Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2020, C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3).

(5)  Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2020, C(2020) 7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1).

(6)  Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2021, C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6).

(7)  ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.

(8)  Europäische Kommission, Wirtschaft und Finanzen: Herbstprognose 2021 (Zwischenprognose) (November 2021).

(9)  Siehe auch European Systemic Risk Board (Europäischer Ausschuss für Systemrisiken): Prevention and management of a large number of corporate insolvencies (April 2021).

(10)  Die Kommission stellt klar, dass Randnummer 9 der Mitteilung vom 13. Oktober 2020, C(2020)7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1), auch für Beihilfen gilt, die auf der Grundlage von Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens gewährt werden.

(11)  Dies gilt unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten, im Rahmen des Befristeten Rahmens neue Beihilfen zu gewähren, die zur Rückzahlung bestehender Instrumente genutzt werden können, sofern die in diesem Rahmen festgelegten einschlägigen Voraussetzungen erfüllt werden. Beihilfen, die vor oder zeitgleich mit der Gewährung einer neuen Beihilfe zurückgezahlt wurden, werden bei der Feststellung, ob die einschlägige Obergrenze überschritten wird, nicht berücksichtigt.

(12)  Die Verlängerung sollte nicht zu einer Erhöhung des Zinssatzes oder der Gebührensätze für das zugrunde liegende Instrument führen (auch nicht aufgrund einer Herabstufung des Ratings des Endempfängers, selbst wenn eine solche Herabstufung vor der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erfolgt ist).

(13)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

(14)  Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 101 I vom 28.3.2020, S. 1).


ANHANG

Erforderliche Angaben in der Liste bestehender, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 genehmigter Beihilfemaßnahmen, für die eine Laufzeitverlängerung, eine Erhöhung der Mittelausstattung und/oder sonstige Änderungen zur Anpassung der Maßnahmen an den Befristeten Rahmen in seiner durch diese Mitteilung geänderten Form bei der Kommission angemeldet wird.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die geplanten Änderungen gegebenenfalls unter Verwendung der folgenden Liste in einer Gruppenanmeldung zu bündeln.

Liste der bestehenden Maßnahmen und geplante Änderung

Nummer der genehmigten Beihilfesache (1)

Bezeich-nung

Angemeldete Änderung

(ggf. in Änderung 1, 2, 3 usw. zu unterteilen)

Für die geplanten Änderungen relevante Randnummer des Befristeten Rahmens

Bitte bestätigen Sie, dass keine sonstigen Änderungen an der bestehenden Maßnahme vorgenommen werden

Nationale Rechtsgrund-lage der Änderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Falls die Maßnahme geändert wurde, geben Sie bitte die Nummer der Beihilfesache an, unter der der ursprüngliche Genehmigungsbeschluss ergangen ist.


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10374 — BAIN CAPITAL / HITACHI METALS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 473/02)

Am 6. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10374 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/17


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10280 — ABP/Slaney/Linden)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 473/03)

Am 2. Juli 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10280 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/18


Euro-Wechselkurs (1)

23. November 2021

(2021/C 473/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1259

JPY

Japanischer Yen

129,36

DKK

Dänische Krone

7,4364

GBP

Pfund Sterling

0,84185

SEK

Schwedische Krone

10,1330

CHF

Schweizer Franken

1,0492

ISK

Isländische Krone

147,60

NOK

Norwegische Krone

10,0710

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,445

HUF

Ungarischer Forint

370,91

PLN

Polnischer Zloty

4,7119

RON

Rumänischer Leu

4,9495

TRY

Türkische Lira

14,1306

AUD

Australischer Dollar

1,5581

CAD

Kanadischer Dollar

1,4324

HKD

Hongkong-Dollar

8,7744

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6241

SGD

Singapur-Dollar

1,5381

KRW

Südkoreanischer Won

1 340,60

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,8490

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1943

HRK

Kroatische Kuna

7,5240

IDR

Indonesische Rupiah

16 069,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7277

PHP

Philippinischer Peso

57,119

RUB

Russischer Rubel

84,5002

THB

Thailändischer Baht

37,275

BRL

Brasilianischer Real

6,3298

MXN

Mexikanischer Peso

23,7773

INR

Indische Rupie

83,8395


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/19


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 473/05)

Image 1

Nationale Seite der von Litauen neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Litauen

Anlass: Dzūkija (aus der Serie „Litauische Ethnographische Regionen“)

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzbild zeigt ein Wappenschild mit einem Ritter in Rüstung, der in seiner Rechten eine Hellebarde hält und mit seiner Linken an einem silbernen baltischen Schild lehnt. Das Wappenschild ruht auf einem Balken, der von zwei Luchsen gehalten wird. Darunter weht ein Band mit dem lateinischen Schriftzug EX GENTE BELICOSISSIMA POPULUS LABORIOSUS (VON EINEM KRIEGSTÜCHTIGEN STAMM ZU EINEM GESCHÄFTIGEN VOLK).

Eingerahmt wird die Darstellung von den Inschriften LIETUVA (LITAUEN) und DZŪKIJA, dem Ausgabejahr 2021 und dem Zeichen der litauischen Münzprägeanstalt. Gestaltet wurde die Münze von Rolandas Rimkūnas.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage: 500 000

Ausgabedatum: Drittes Quartal 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/20


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 473/06)

Image 2

Nationale Seite der von Finnland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Finnland

Anlass: 100 Jahre Selbstverwaltung der Ålandinseln

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt die in Gestalt geprägter Formen dargestellte Archipellandschaft. In der unteren Hälfte des Münzbilds sind eine Wasserstraße mit Bojen, der Bug eines Bootes und ein von einer Hand gehaltener Kompass zu sehen. Die horizontale Mitte des Münzinneren wird durch die Wasserlinie markiert. Die obere Hälfte zeigt den Himmel und Wolken. Am unteren Rand ist halbkreisförmig der Schriftzug „100 JAHRE SELBSTVERWALTUNG DER ÅLANDINSELN“ in finnischer Sprache angebracht. Am oberen Rand befindet sich halbkreisförmig der Schriftzug „100 JAHRE SELBSTVERWALTUNG DER ÅLANDINSELN“ in schwedischer Sprache. Die Schriftzüge sind in der Mitte von zwei kleinen Rauten (eine links, eine rechts) getrennt. Über der rechten Raute befindet sich der Schriftzug „2021 FI“ und über der linken das Zeichen der finnischen Münzprägeanstalt.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage: 800 000

Ausgabedatum: Herbst 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/21


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 473/07)

Image 3

Nationale Seite der von Portugal neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Portugal

Anlass: Olympische Spiele von Tokio

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzbild zeigt die Symbole des portugiesischen Olympischen Komitees. Das Münzdesign war 2020 vom Rat gebilligt worden und die Ausgabe der Münze ursprünglich für Mitte 2020 geplant. Da die Spiele jedoch wegen der Covid-19-Pandemie auf die Zeit vom 23. Juli bis 8. August 2021 verlegt wurden, beschlossen die Casa da Moeda und das Olympische Komitee, die Ausgabe zu verschieben. Deshalb wurden einige Details der Gestaltung aktualisiert. So wurde insbesondere für das Jahr 2020 nun das kürzere zweistellige Format mit Apostroph gewählt („Tóquio’20“), gefolgt vom Ausgabejahr 2021 und dem Namen des Künstlers neben dem Münzzeichen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage: 510 000

Ausgabedatum: Mitte 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/22


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 473/08)

Image 4

Nationale Seite der von Malta neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Malta

Anlass: Megalithische Tempel von Tarxien (aus der Serie UNESCO-Weltkulturerbe)

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzbild zeigt einen Teil der prähistorischen Stätte. Am oberen Rand befindet sich die Aufschrift „TARXIEN TEMPLES 3600-2500 BC“. Am unteren Rand sind der Name des Ausgabestaates „MALTA“ und darunter das Ausgabejahr „2021“ zu sehen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geplante Prägeauflage: 181 000

Ausgabedatum: Oktober 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/23


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2022 — EAC/A09/2021

Programm Erasmus+

(2021/C 473/09)

1.   Einleitung und Beschreibung der Ziele

Grundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (1). Das Programm Erasmus+ erstreckt sich auf den Zeitraum 2021–2027. Die Ziele des Programms Erasmus+ sind in Artikel 3 der Verordnung beschrieben.

2.   Maßnahmen

Diese Aufforderung betrifft folgende Maßnahmen des Programms Erasmus+:

Leitaktion 1 – Lernmobilität von Einzelpersonen:

Mobilität von Einzelpersonen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend

Jugendaktivitäten

DiscoverEU (Inklusion)

Virtuelle Austauschaktivitäten in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend

Leitaktion 2 – Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Partnerschaften für eine Zusammenarbeit:

Kooperationspartnerschaften

Kleinere Partnerschaften

Exzellenzpartnerschaften:

Zentren der beruflichen Exzellenz

Erasmus+-Lehrkräfteakademien

Erasmus-Mundus-Aktion

Innovationspartnerschaften:

Innovationsallianzen

Zukunftsorientierte Projekte

Kapazitätsaufbau in den Bereichen Hochschulbildung, berufliche Bildung, Jugend und Sport

Nichtkommerzielle europäische Sportveranstaltungen

Leitaktion 3 – Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

„European Youth Together“ (Die europäische Jugend vereint)

Jean-Monnet-Maßnahmen:

Jean-Monnet-Maßnahme in der Hochschulbildung

Jean-Monnet-Maßnahme in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung

3.   Förderfähigkeit

Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, können im Rahmen des Programms Erasmus+ Finanzierungsanträge stellen. Auch Gruppen junger Menschen, die in der Jugendarbeit, aber nicht unbedingt im Rahmen einer Jugendorganisation tätig sind, können Mittel für die Lernmobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern, Jugendaktivitäten und DiscoverEU (Inklusion) beantragen.

Die folgenden Länder können in vollem Umfang an allen Maßnahmen des Programms Erasmus+ teilnehmen: (2)

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die überseeischen Länder und Gebiete,

die mit dem Programm assoziierten Drittländer:

die EFTA-/EWR-Länder: Island, Liechtenstein und Norwegen,

die EU-Kandidatenländer: die Republik Türkei, die Republik Nordmazedonien und die Republik Serbien (3).

Bestimmte Maßnahmen des Programms Erasmus+ stehen zudem Organisationen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offen.

Nähere Angaben zu den Teilnahmemodalitäten sind dem Erasmus+-Programmleitfaden 2022 zu entnehmen.

4.   Budget und Projektlaufzeit

Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt rund 3 179 Mio. EUR:

Allgemeine und berufliche Bildung:

EUR

2 813,11  Mio.

Jugend:

EUR

288,13 Mio.

Sport:

EUR

51,89 Mio.

Jean Monnet:

EUR

25,8 Mio.

Der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtetat und seine Aufteilung sind vorläufig und können durch eine Änderung des Jahresarbeitsprogramms für Erasmus+ geändert werden. Potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller werden gebeten, das Jahresarbeitsprogramm für Erasmus+ und seine Änderungen regelmäßig aufzurufen, um zu sehen, wie viele Mittel für die einzelnen von der Aufforderung betroffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen:

https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/documents/annual-work-programmes_en

Die Höhe der gewährten Finanzhilfen und die Laufzeit der Projekte variieren;

maßgeblich sind Faktoren wie die Art des Projekts und die Anzahl der beteiligten Partner.

Begünstigte dürfen Kosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von Freiwilligen geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß dem Beschluss (2019) 2646 der Kommission genehmigt und festgelegt werden. Nähere Angaben zur Förderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit von Freiwilligen geleisteter Arbeit sind dem Erasmus+-Programmleitfaden zu entnehmen.

5.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Für alle unten angegebenen Fristen gilt MEZ.

Leitaktion 1

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich im Bereich Hochschulbildung

23. Februar, 12.00 Uhr

Mobilität von Einzelpersonen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Erwachsenenbildung

23. Februar, 12.00 Uhr

Internationale Mobilität unter Beteiligung von nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern

23. Februar, 12.00 Uhr

Erasmus-Akkreditierungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Erwachsenenbildung

19. Oktober, 12.00 Uhr

Erasmus-Akkreditierung im Bereich Jugend

19. Oktober, 12.00 Uhr

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

23. Februar, 12.00 Uhr

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

4. Oktober, 12.00 Uhr

DiscoverEU (Inklusion)

4. Oktober, 12.00 Uhr

Virtuelle Austauschaktivitäten in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend

20. September, 17.00 Uhr


Leitaktion 2

Kooperationspartnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, mit Ausnahme der von europäischen Nichtregierungsorganisationen eingereichten Partnerschaften

23. März, 12.00 Uhr

Kooperationspartnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, die von europäischen Nichtregierungsorganisationen eingereicht wurden

23. März, 17:00 Uhr

Kooperationspartnerschaften im Bereich Sport

23. März, 17.00 Uhr

Kleinere Partnerschaften in den Bereichen Schulbildung, berufliche Bildung, Erwachsenenbildung und Jugend

23. März, 12.00 Uhr

Kleinere Partnerschaften in den Bereichen Schulbildung, berufliche Bildung, Erwachsenenbildung und Jugend

4. Oktober, 12.00 Uhr

Kleinere Partnerschaften im Bereich Sport

23. März, 17.00 Uhr

Zentren der beruflichen Exzellenz

7. September, 17.00 Uhr

Erasmus+-Lehrkräfteakademien

7. September, 17.00 Uhr

Erasmus-Mundus-Aktion

16. Februar, 17.00 Uhr

Innovationsallianzen

15. September, 17.00 Uhr

Zukunftsorientierte Projekte

15. März, 17.00 Uhr

Kapazitätsaufbau im Bereich Hochschulbildung

17. Februar, 17.00 Uhr

Kapazitätsaufbau im Bereich berufliche Bildung

31. März, 17.00 Uhr

Kapazitätsaufbau im Bereich Jugend

7. April, 17.00 Uhr

Kapazitätsaufbau im Bereich Sport

7. April, 17.00 Uhr

Nichtkommerzielle europäische Sportveranstaltungen

23. März, 17.00 Uhr


Leitaktion 3

„European Youth Together“ (Die europäische Jugend vereint)

22. März, 17.00 Uhr


Jean-Monnet-Maßnahmen und -Netze

1. März, 17.00 Uhr

 

Nähere Angaben zur Einreichung der Anträge sind dem Programmleitfaden zu entnehmen.

6.   Ausführliche Informationen

Die genauen Bestimmungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Prioritäten, sind dem Erasmus+-Programmleitfaden 2022 zu entnehmen, abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/programme-guide_de

Der Programmleitfaden ist fester Bestandteil dieser Aufforderung, und die darin enthaltenen Teilnahme- und Finanzierungsbestimmungen sind uneingeschränkt auf diese Aufforderung anwendbar.


(1)  ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1.

(2)  Für Jean-Monnet-Aktivitäten können sich Einrichtungen aus der ganzen Welt bewerben.

(3)  Vorbehaltlich der Unterzeichnung der bilateralen Assoziierungsabkommen.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10523 — Nordic Capital / Rothschild / TA Associates / RLDatix)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 473/10)

1.   

Am 16. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Nordic Capital X Limited („Nordic Capital“, Jersey),

Five Arrows Managers LLP (Vereinigtes Königreich) und Five Arrows Managers (USA) LLC (Vereinigte Staaten von Amerika) („Five Arrows“), beide kontrolliert von Rothschild & Co S.C.A. („Rothschild“, Frankreich),

TA Associates Management, L.P. (″TA Associates″, Vereinigte Staaten von Amerika),

Datix (Holdings) Limited (″RLDatix″, Vereinigtes Königreich).

Nordic Capital, Five Arrows und TA Associates übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über RLDatix.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Nordic Capital: Private-Equity-Fonds mit Schwerpunkt auf Investitionen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Technologie & Zahlungsverkehr, Finanzdienstleistungen, Industrie- und Unternehmensdienstleistungen sowie Konsumgüter in den nordischen Ländern und ausgewählten nordeuropäischen Ländern;

Rothschild: Finanzberatungsgruppe, die weltweit Beratungsleistungen in den Bereichen M&A, Strategie und Finanzierung sowie Anlage- und Vermögensverwaltungslösungen für Institutionen, Familien, Einzelpersonen und Staaten erbringt;

TA Associates: Anlageberater für die Fonds von TA Associates, Anlagen in den Bereichen Technologie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitsversorgung, Konsumgüter und Unternehmensdienstleistungen in Nordamerika;

RLDatix: Anbieter einer Reihe von Cloud-basierten Softwareprodukten für Patientensicherheit. Vor kurzem hat RLDatix den Anbieter von Softwarelösungen für Workforce Management Allocate übernommen, der auf den betrieblichen und verwaltungstechnischen Bedarf aller Einrichtungen des Gesundheitswesens spezialisiert ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10523 — Nordic Capital / Rothschild / TA Associates / RLDatix

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10475 — United Group / Wind Hellas)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 473/11)

1.   

Am 16. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

United Group B.V. („United Group“, Niederlande),

Wind Hellas („Wind“, Griechenland).

United Group übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Wind.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

United Group: Anbieter von Telekommunikations- und Mediendiensten in Südosteuropa. Seit November 2020 ist United Group in Griechenland und Zypern über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Nova Telecommunication S.M.S.A. (vormals Forthnet) tätig, einem Telekommunikationsbetreiber, der Festnetz-Telefon- und -Breitbanddienste in Griechenland sowie Pay-TV-Dienste in Griechenland und Zypern anbietet. United Group wird letztlich kontrolliert von BC Partners LLP, einer weltweit tätigen Aktiengesellschaft,

Wind: Bereitstellung von Mobilfunk-, Festnetz- und Internetdiensten sowie – in geringem Umfang – von Endkunden-Pay-TV-Diensten in Griechenland.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10475 — United Group / Wind Hellas

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/30


BESCHLUSS ZUR EINSTELLUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH RÜCKNAHME DER ANMELDUNG DURCH DEN MITGLIEDSTAAT

Staatliche Beihilfen — Polen

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV – Rücknahme der Anmeldung

Staatliche Beihilfen SA.51987 (2019/C) (ex 2018/N) – Polen – Fernwärmenetz – Tarnobrzeg, SA.52084 (2019/C) (ex 2018/N) – Fernwärmenetz – Ropczyce, SA.52238 (2019/C) (ex 2018/N) – Fernwärmenetz – Lesko, SA.54236 (2019/C) (ex 2019/N) – Fernwärmenetz – Dębica und SA.55273 (2019/C) (ex 2019/N) – Fernwärmenetz – Ustrzyki Dolne

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 473/12)

Die Kommission hat beschlossen, das am 25. Oktober 2019 nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitete förmliche Prüfverfahren (1) bezüglich der vorgenannten Maßnahmen einzustellen, nachdem Polen die Anmeldungen am 21. April 2020 bzw. 11. Juni 2021 zurückgenommen hat.


(1)  Beschluss der Kommission in den Beihilfesachen SA.51987 (2019/C) (ex 2018/N) – Polen – Fernwärmenetz – Tarnobrzeg, SA.52084 (2019/C) (ex 2018/N) – Fernwärmenetz – Ropczyce, SA.52238 (2019/C) (ex 2018/N) – Fernwärmenetz – Lesko, SA.54236 (2019/C) (ex 2019/N) – Fernwärmenetz – Dębica und SA.55273 (2019/C) (ex 2019/N) – Fernwärmenetz – Ustrzyki Dolne (ABl. C 411 vom 6.12.2019, S. 6).


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10513 — ACCIAIERIA ARVEDI / FINARVEDI / ACCIAI SPECIALI TERNI / THYSSENKRUPP STAINLESS / THYSSENKRUPP STAINLESS TURKEY METAL SANAYI VE T)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 473/13)

1.   

Am 17. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Acciaieria Arvedi S.p.A. (Italien) („Acciaieria Arvedi“), kontrolliert von Finarvedi S.p.A. (Italien);

Acciai Speciali Terni S.p.A. (Italien) („AST“);

ThyssenKrupp Stainless GmbH (Deutschland), kontrolliert von AST;

ThyssenKrupp Stainless Turkey Metal Sanayi ve Ticaret A.S. (Türkei), kontrolliert von AST.

Acciaieria Arvedi übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von AST, Thyssenkrupp Stainless GmbH und Thyssenkrupp Stainless Turkey Metal Sanayi ve Ticaret A.S.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Acciaieria Arvedi: Herstellung und Verkauf von Kohlenstoffstahlerzeugnissen, einschließlich Rollen („Coils“) aus Kohlenstoffstahl, geschweißten Kohlenstoffstahlrohren und kaltgezogenen Kohlenstoffstahlrohren, geschweißten Rohren aus rostfreiem Stahl sowie anderen Tätigkeiten im Stahlsektor.

AST, Thyssenkrupp Stainless GmbH und Thyssenkrupp Stainless Turkey Metal Sanayi ve Ticaret A.S.: Herstellung, Vertrieb und Lieferung bestimmter Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, wie Standardbleche oder -rollen oder Stahlrollen in allen Edelstahlsorten, geschweißte Rohre und rechteckige Profile für verschiedene Sektoren wie Automobilindustrie, Energieerzeugung, Stahlerzeugung, Lebensmittelkonservierung und Bauwirtschaft.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10513 — ACCIAIERIA ARVEDI / FINARVEDI / ACCIAI SPECIALI TERNI / THYSSENKRUPP STAINLESS / THYSSENKRUPP STAINLESS TURKEY METAL SANAYI VE T

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M. 10504 — EQT/H&F/Zooplus)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 473/14)

1.   

Am 15. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

EQT Fund Management S.à.r.l („EQT“, Luxemburg), Teil der EQT-Gruppe (Schweden);

Hellman & Friedman LLC („H&F“, USA);

Zooplus AG („Zooplus“, Deutschland).

H&F und EQT übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Zooplus.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EQT: Investmentfonds, der Teil der EQT-Gruppe ist, dessen Portfoliounternehmen weltweit in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen und Sektoren wie Gesundheitsversorgung, Dienstleistungen, Verbrauchsgüter, Energie & Umwelt tätig sind.

H&F: Private-Equity-Anlagen in einer Vielzahl von Sektoren weltweit, darunter Software & Technologie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, & Einzelhandel und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen.

Zooplus: Einzelhändler im elektronischen Handel mit Heimtierlieferungen, die in den meisten EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Zooplus betreibt eine Reihe lokalisierter und länderübergreifender Webshops, die Heimtierlieferungen für Hunde, Katzen, Vögel, Pferde, Kleintiere und Wassertiere betreiben. Die Produktpalette umfasst insbesondere Heimtierfutter sowie Heimtierzubehör (wie Kratzbäume, Transportkörbe, Spielzeug, Einstreu und Snacks).

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10504 — EQT/H&F/ZOOPLUS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.