ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 472

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
23. November 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 472/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10468 — NREP / NOVO HOLDINGS / INDUSTRIENS PENSIONSFORSIKRING / JV) ( 1 )

1

2021/C 472/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10501 — BOUYGUES / DESTIA) ( 1 )

2

2021/C 472/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10424 — FORESTAL ARAUCO / OTPPB / AGRICOLA NEUFUN JV) ( 1 )

3

2021/C 472/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10393 — BROOKFIELD / MODULAIRE) ( 1 )

4

2021/C 472/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10430 — TOWERBROOK / BRUNEAU GROUP) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 472/06

Euro-Wechselkurs — 22. November 2021

6

2021/C 472/07

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Dezember 2021 (veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission)

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 472/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10517 — PERMIRA / THOMA BRAVO / MOTUS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2021/C 472/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10550 – PHILLIPS 66 / FORTRESS INVESTMENT GROUP / WESTERN OIL) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

2021/C 472/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10489 — BAXTER/HILL-ROM) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2021/C 472/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10465 — Adecco/AKKA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

2021/C 472/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10527 — INSIGHT/VECTOR CAPITAL/IRIS HOLDINGS JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 472/13

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10468 — NREP / NOVO HOLDINGS / INDUSTRIENS PENSIONSFORSIKRING / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/01)

Am 16. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10468 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10501 — BOUYGUES / DESTIA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/02)

Am 16. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10501 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10424 — FORESTAL ARAUCO / OTPPB / AGRICOLA NEUFUN JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/03)

Am 6. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10424 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10393 — BROOKFIELD / MODULAIRE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/04)

Am 3. September 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10393 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10430 — TOWERBROOK / BRUNEAU GROUP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/05)

Am 6. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10430 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/6


Euro-Wechselkurs (1)

22. November 2021

(2021/C 472/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1278

JPY

Japanischer Yen

128,69

DKK

Dänische Krone

7,4368

GBP

Pfund Sterling

0,83923

SEK

Schwedische Krone

10,1280

CHF

Schweizer Franken

1,0454

ISK

Isländische Krone

148,20

NOK

Norwegische Krone

10,0715

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,373

HUF

Ungarischer Forint

369,12

PLN

Polnischer Zloty

4,6984

RON

Rumänischer Leu

4,9496

TRY

Türkische Lira

12,6714

AUD

Australischer Dollar

1,5532

CAD

Kanadischer Dollar

1,4257

HKD

Hongkong-Dollar

8,7875

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6095

SGD

Singapur-Dollar

1,5357

KRW

Südkoreanischer Won

1 338,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,7799

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1975

HRK

Kroatische Kuna

7,5185

IDR

Indonesische Rupiah

16 075,81

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7204

PHP

Philippinischer Peso

57,146

RUB

Russischer Rubel

84,4872

THB

Thailändischer Baht

37,116

BRL

Brasilianischer Real

6,3043

MXN

Mexikanischer Peso

23,5855

INR

Indische Rupie

83,8520


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/7


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Dezember 2021

(veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1))

(2021/C 472/07)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 414 vom 13.10.2021, S. 3, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.12.2021

31.12.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

1,76

-0,45

0,00

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

1,94

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,53

-0,45

1,75

-0,02

-0,45

-0,45

0,36

1.11.2021

30.11.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

1,28

-0,45

0,03

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

1,69

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,24

-0,45

1,75

-0,02

-0,45

-0,45

0,22

1.10.2021

31.10.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

1,03

-0,45

0,03

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

1,46

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,18

-0,45

1,75

-0,01

-0,45

-0,45

0,17

1.9.2021

30.9.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,82

-0,45

0,04

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

1,22

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,15

-0,45

1,75

-0,01

-0,45

-0,45

0,17

1.7.2021

31.8.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,60

-0,45

0,04

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

0,93

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,15

-0,45

1,75

0,01

-0,45

-0,45

0,15

1.6.2021

30.6.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,50

-0,45

0,04

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

0,80

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,15

-0,45

1,75

0,01

-0,45

-0,45

0,15

1.5.2021

31.5.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,50

-0,45

0,04

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

0,80

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,15

-0,45

1,75

0,01

-0,45

-0,45

0,11

1.4.2021

30.4.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,50

-0,45

0,04

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

0,80

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,15

-0,45

1,75

-0,02

-0,45

-0,45

0,11

1.3.2021

31.3.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,44

-0,45

0,04

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

0,80

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,15

-0,45

2,07

-0,02

-0,45

-0,45

0,11

1.2.2021

28.2.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,44

-0,45

0,05

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

0,80

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,19

-0,45

2,07

-0,02

-0,45

-0,45

0,12

1.1.2021

31.1.2021

-0,45

-0,45

0,00

-0,45

0,44

-0,45

0,06

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,22

0,80

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

-0,45

0,23

-0,45

2,07

0,00

-0,45

-0,45

0,15


(1)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10517 — PERMIRA / THOMA BRAVO / MOTUS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/08)

1.   

Am 9. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Permira Holdings Limited („Permira“, Vereinigtes Königreich);

Thoma Bravo, L.P. („Thoma Bravo“, USA);

Motus Group LLC („Motus“, USA), kontrolliert von Thoma Bravo.

Permira und Thoma Bravo übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Motus.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Permira: Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungsleistungen erbringt und Portfolio-Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen in verschiedenen Ländern kontrolliert.

Thoma Bravo: Private-Equity-Gesellschaft, die in Bereichen wie Infrastruktur, Finanzen, Gesundheitswesen und Cybersicherheit für erfahrene Managementteams und Wachstumsunternehmen, die Software und Technologie anbieten, Eigenkapital und strategische Unterstützung bereitstellt;

Motus: Anbieter von Anwendungssoftware für Unternehmen, insbesondere von Lösungen für Fernarbeit im Hinblick auf i) Fahrzeugerstattung und Berechnung der Fahrleistung, ii) Erstattung der Kosten für drahtlose Dienste und Geräte sowie Verwaltung von Mobilitätsdiensten und iii) Erstattung der Standortkosten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10517 — PERMIRA / THOMA BRAVO / MOTUS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10550 – PHILLIPS 66 / FORTRESS INVESTMENT GROUP / WESTERN OIL)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/09)

1.   

Am 15. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Phillips 66 (USA),

Fortress Investment Group LLC („Fortress“, USA), Teil der SoftBank Group Corp („SoftBank Group“, USA),

Western Oil, Inc. („Western Oil“, USA).

Phillips 66 und Fortress übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Western Oil.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Phillips 66: multinationales Energieunternehmen mit einem Portfolio integrierter Midstream-, Chemie-, Raffinerie- und Marketingunternehmen, das weltweit Brennstoffe und Produkte verarbeitet, transportiert, lagert und vermarktet;

Fortress: alternative Anlage- und Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Kapital für unterschiedliche Anleger wie Pensionsfonds, Stiftungen, Finanzinstitute, Dachfonds und vermögende Privatpersonen verwaltet;

Western Oil: in Familieneigentum stehender Betreiber von Tankstellen und Bedarfsartikelgeschäften in den US-Bundesstaaten Missouri und Illinois, der Kraftstoff als Groß- und Einzelhändler, Güter des täglichen Bedarfs und Transportdienstleistungen für Dritte anbietet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10550 — PHILLIPS 66 / FORTRESS INVESTMENT GROUP / WESTERN OIL

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10489 — BAXTER/HILL-ROM)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/10)

1.   

Am 12. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Baxter International Inc. („Baxter“, USA);

Hill-Rom Holdings, Inc. („Hill-Rom“, USA).

Baxter übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Hill-Rom.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Baxter ist ein weltweit im Gesundheitswesen arbeitendes Unternehmen, das hauptsächlich auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Produkten zur Behandlung chronischer und akuter Erkrankungen in Krankenhäusern, Pflegezentren und zu Hause tätig ist.

Hill-Rom ist ein weltweit tätiges Unternehmen für medizinische Ausrüstung, das Produkte wie Krankenhausbetten und Möbel, Pflegeprodukte wie Monitore, Atemgeräte und Blutdruckgeräte sowie chirurgische Produkte entwickelt und vermarktet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10489 — Baxter / Hill-Rom

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10465 — Adecco/AKKA)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/11)

1.   

Am 16. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Adecco Group AG („Adecco“, Schweiz);

AKKA Technologies SE („AKKA“, Belgien).

Adecco übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von AKKA. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Adecco: Bereitstellung von Lösungen für das Humankapital, einschließlich flexibler Stellenvermittlung, unbefristeter Stellenvermittlung, Laufbahnübergänge, Personalauslagerung, Beratung, Ausbildung und anderer Personaldienste auf globaler Ebene. Über seine Tochtergesellschaft Modis erbringt Adecco auch IT- und Digitalingenieurdienstleistungen.

AKKA: Erbringung von Ingenieur-, Forschungs- und Entwicklungsberatungsdiensten. AKKA übt seine Tätigkeiten hauptsächlich im EWR aus, hat jedoch auf globaler Ebene, insbesondere in Nordamerika, expandiert.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10465 — Adecco/AKKA

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10527 — INSIGHT/VECTOR CAPITAL/IRIS HOLDINGS JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 472/12)

1.   

Am 17. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Insight Venture Management LLC („Insight“, USA), zu 100 % im Eigentum von Insight Holdinggruppe, LLC;

Vector CM Holdings (Cayman), L.P. („Vector Capital“, USA), kontrolliert von Vector Capital IV International, L.P.

Insight und Vector Capital übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen, Iris Holdings JV, um die Tätigkeiten von Campaign Monitor Limited („CM Group“, Vereinigtes Königreich), das derzeit unter der alleinigen Kontrolle von Insight steht, und Cheetah Holdings Limited („Cheetah“, Vereinigtes Königreich), das derzeit unter der alleinigen Kontrolle von Vector Capital steht, zu kombinieren. CM Group und Cheetah sind sowohl in den Bereichen E-Mail als auch Multikanal-Marketinglösungen aktiv.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Insight: weltweit tätige Risikokapital- und Private-Equity-Gesellschaft, die auf Anlagen in Wachstumsbeteiligungen, Buyouts, Kapital für Fusionen und Übernahmen sowie auf spätere Phasen/mittlere Marktsegmente/ausgereifte Rekapitalisierungen und Carve-outs spezialisiert ist. Insight investiert in erster Linie in den Technologiesektor, wobei der Schwerpunkt auf verbraucherorientierten Technologien liegt, und in die Softwareinfrastruktur auf der Grundlage von SaaS; und

Vector Capital: Private-Equity-Gesellschaft, die in Technologie- und technologiegestützte Unternehmen investiert.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10527 — INSIGHT/VECTOR CAPITAL/IRIS HOLDINGS JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

23.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/17


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 472/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Poivre de Penja“

EU-Nr.: PGI-CM-02635 – 19. September 2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Poivre de Penja“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Kamerun

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8: Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Poivre de Penja“ ist ein Gewürz, das aus den Beeren von Piper Nigrum, einer mehrjährigen Kletterpflanze aus der Familie der Pfeffergewächse, gewonnen wird und dessen Geschmack sich als intensiv und scharf beschreiben lässt.

Abgesehen vom grünen Pfeffer wird es ohne Zusatzstoffe in den Handel gebracht. Die Körner variieren in der Regel in ihrer Größe (klein, mittel und groß).

Der Pfeffer wird abhängig vom Zeitpunkt der Ernte und der anschließenden Verarbeitung in den folgenden Varianten auf den Markt gebracht: grün, schwarz, weiß und rot.

„Poivre de Penja“ hat ein samtiges und erdiges Grundaroma. Er zeichnet sich durch ein schweres, holziges Aroma mit Noten von Amber und Moschus aus. Sein zarter Duft lässt sich der Kategorie „frische Gewürze“ zuordnen und wird von einem runden Geschmack begleitet.

Das sehr beständige Aroma weist eine trockene und pfeffrige Herznote auf und ist reich an Basisnoten.

Sein Mindestgehalt an Piperin liegt bei 10,48 % (maximal 12,28 %) und verleiht „Poivre de Penja“ seine Schärfe bzw. das Gefühl von Wärme.

Ausführliche Beschreibung der verschiedenen Arten von „Poivre de Penja“

Art

Form

Größe & Minimale Volumendichte

Farbe

Geruch/Geschmack

Sonstiges

Grüner Pfeffer

Als Rispen oder Einzelbeeren

Beeren oder ganze Trauben in Sole (Salzwasser) oder Essig

Mindestgröße der Körner von 3 mm

Hell- bis dunkelgrün

Pfeffer- und Kräutergeruch

Bei ganzen Beeren kein scharfer Geruch

Nach Zerdrücken der Körner Entfaltung des scharfen Geruchs, der jedoch kürzer anhält als bei schwarzem Pfeffer

Unzulässige Mängel:

Staub

Steine

Pflanzenreste

Verunreinigungen

Schimmel

Schwarzer Pfeffer

Getrocknete Beeren

Mindestgröße der Körner von 3 mm

Anteil der Körner, der die Größenvorgabe von 3 mm erfüllt: 90 %

Dichte: 480 g/l

Tiefschwarz, schwarz, bräunlich schwarz

Intensiver Geruch

Adstringierender und scharfer Geschmack

Unzulässige Mängel:

Staub

Steine

Pflanzenreste

Verunreinigungen

Beschädigte Körner

Zerkleinerte Körner

Reinheitsgrad des Pfeffers vor dem Inverkehrbringen:

99 %

Weißer Pfeffer

Getrocknete Beeren

Mindestgröße der Körner von 3 mm

Anteil der Körner, der die Größenvorgabe erfüllt: 90 %

Dichte: 510 g/l

Weiß, grau oder beige

Recht starker und ausgeprägter Geruch

Adstringierender und sehr scharfer Geschmack

Unzulässige Mängel:

Staub

Steine

Pflanzenreste

Verunreinigungen

Beschädigte Körner

Zerkleinerte Körner

Reinheitsgrad des Pfeffers vor dem Inverkehrbringen:

99 %

Roter Pfeffer

Getrocknete Beeren

Mindestgröße der Körner von 3 mm

Anteil der Körner, der die Größenvorgabe von 3 mm erfüllt: 90 %

Dichte: 480 g/l

Braunrot oder dunkelrot

Recht starker und ausgeprägter Geruch

Adstringierender und sehr scharfer Geschmack

Unzulässige Mängel:

Staub

Steine

Pflanzenreste

Verunreinigungen

Anhaftende Pfefferreste

Schimmel

Bei der Lagerung liegt der Feuchtigkeitsgehalt bei maximal 13 %.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle nachstehenden Erzeugungsschritte müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen:

Anbau

Pflanzenpflege

Ernte der Beeren

Trocknung (bei schwarzem, rotem und weißem Pfeffer)

Röste, d. h. das Einweichen (nur bei weißem Pfeffer)

Waschen (nur bei weißem Pfeffer)

Sortieren der Beeren

Einlegen in Salzlake oder Essig (nur bei grünem Pfeffer)

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union müssen alle relevanten Informationen zu „Poivre de Penja“, nicht zuletzt der Name „Poivre de Penja“ selbst, auf dem Etikett stehen.

Die Angabe „geschützte geografische Angabe“ sowie das offizielle europäische g. g. A.-Logo dürfen beim Namen „Poivre de Penja“ stehen.

Auf dem Etikett muss das Logo, das auf die durch die OAPI (Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum) eingetragenen geschützten geografischen Angaben (IGP-OAPI) verweist, gut sichtbar abgebildet sein:

Image 1

Folgende Angaben muss das Etikett ebenfalls enthalten:

eine Chargennummer, um die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten, für den Fall, dass die Chargennummer nicht direkt auf der Verpackung oder einem separaten Etikett aufgeführt ist

die Anschrift der betreffenden Vereinigung für geografische Angaben

das Mindesthaltbarkeitsdatum

alle sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Penja ist der Name einer Gemeinde im Bezirk Moungo, der sich in der kamerunischen Region Littoral befindet. Die Gemeinde umfasst das Gebiet des Arrondissements Njombé-Penja. Der Name bezieht sich jedoch auch auf ein Tal, das verschiedene Orte umfasst.

Das geografische Gebiet umfasst die Gemeinden Manjo/Nlohé, Loum, Njombé-Penja und Mbanga des Bezirks Moungo (Region Littoral) sowie die Gemeinde Tombel des Bezirks Koupé Manengouba (Region Sud-Ouest).

Image 2

Agrarökologische Gegebenheiten

Verwaltungseinheit/Gemeinde

Agrarökologische Werte

Manjo/Nlohé

Loum

Njombé-

Penja

Tombel

Mbanga

Höhe über NN

390  - 579  m

300  - 350  m

150  - 200  m

400  - 500  m

140  - 150  m

Niederschlag

3 500  mm

3 500  mm

3 500  mm

3 000  mm

2 800  mm

Temperatur

25  °C

26  °C

28  °C

26  °C

28  °C

Luftfeuchtigkeit

61  %

70  %

70  %

65  %

79  %

Quelle: Meteorologische Daten von CARBAP Njombé: November 2011.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Zwischen Qualität, Ansehen und geografischem Ursprung des Erzeugnisses besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet des „Poivre de Penja“ befindet sich in der südlich des Bergs Kupe gelegenen Hügellandschaft im Grenzgebiet der Regionen Littoral und Sud-Ouest. Die Pfefferplantagen sind auf den mehr oder weniger steinigen Basaltflächen an den Hängen oder am Fuße dieser Hügel angelegt. Die derzeit bewirtschafteten Plantagen liegen auf einer Höhe von 140 bis 600 m.

Das warme, von April bis Oktober feuchte und den Rest des Jahres sehr trockene Mikroklima wirkt sich positiv auf die Pflanzen aus.

Der Anbau gestaltet sich traditionell und die Ernte erfolgt händisch. Daran schließt sich der Verarbeitungsprozess in mehreren Schritten unweit der Plantagen an: Röste, Waschen, Trocknen und Verpacken in großen Gebinden.

Besonderheiten des „Poivre de Penja“

1)

Außergewöhnliche organoleptische Eigenschaften

„Poivre de Penja“ hat ein samtiges und erdiges Grundaroma. Sein Aroma lässt sich als schwer und holzig beschreiben, mit Noten von Amber und Moschus. Sein milder und feiner sowie zarter Geruch wird von einem warmen Mundgefühl ergänzt. Er schmeichelt zunächst elegant der Nase, um dann eine warme, runde und beharrliche Präsenz zu hinterlassen. Sein Aroma weist eine trockene und pfeffrige Herznote auf und ist reich an Basisnoten.

„Poivre de Penja“ ist intensiv, ohne zu aufdringlich zu sein, er ist frisch, scharf und wird von Fachleuten in der Geschmacksrichtung „frische Gewürze“ eingestuft.

Die durch seinen relativ hohen Piperingehalt erlangte Schärfe verleiht ihm seinen typischen Charakter, der sich von allen anderen Pfeffern unterscheidet.

2)

Eine gute Qualität der Beeren, die insbesondere dank der händischen Ernte nicht beschädigt werden

Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der besonderen Qualität des „Poivre de Penja“

Die geoklimatischen Gegebenheiten von Penja und seiner Umgebung sind ursächlich für den typischen Charakter des Pfeffers.

Die basaltigen, durch vulkanische Erde angereicherten Böden begünstigen zusammen mit dem während der Wachstumsphase der Pflanzen warmen und feuchten äquatorialen Klima ein optimales Gedeihen der Pfefferpflanze. Im Dezember werden schließlich die vollreifen und – insbesondere durch die äußerst mineralreichen und ausgewogenen Böden – geschmacksintensiven Beeren des „Poivre de Penja“ geerntet.

Know-how

Der „Poivre de Penja“ wird gemäß dem lang etablierten Know-how Rispe für Rispe von Hand geerntet, wodurch hochwertige, nicht durch Maschinen beschädigte Körner gewonnen werden.

Beim weißen „Poivre de Penja“ handelt es sich um ein natürliches Erzeugnis, das nach der Ernte in Polypropylen-Säcken verpackt oder unmittelbar mit ausschließlich reinem Quellwasser gewaschen wird (vorausgesetzt der Pfeffer hat die korrekte Dichte). Anschließend wird es zehn Tage lang in Behältnissen, vorzugsweise aus Zement oder Keramik, in natürlichem Quellwasser, das vulkanischen Böden entstammt und durch diese angereichert ist, eingeweicht, wobei das Wasser alle zwei Tage gewechselt wird. Daraufhin werden die Säcke aus dem Wasser genommen, und der Pfeffer wird nach traditioneller Art mit den Füßen gestampft, um die Haut zu entfernen. Durch die Röste erhält man einen Pfeffer von ausgezeichneter Qualität mit einzigartigem Geschmack und Aroma. Schließlich werden die Säcke in große Wannen entleert und die Beeren mehrfach sorgfältig gewaschen, um sämtliches gelöstes Perikarp und die Stielansätze zu entfernen.

Der schwarze, rote und weiße Pfeffer werden an der Sonne getrocknet, was durch die Trockenzeit zwischen Oktober und März im geografischen Gebiet besonders schnell geht (3 Tage).

Zusammenhang zwischen Ansehen und geografischem Gebiet

„Poivre de Penja“ wird in dem Gebiet von Njombé-Penja seit über 50 Jahren angebaut und bezeichnet im Handel sowie in der Alltagssprache den Pfeffer aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

Der Bekanntheitsgrad lässt sich durch zahlreiche Beispiele darlegen, darunter die folgenden:

Ein Artikel von Julien Clemencot aus der Zeitung Jeune Afrique vom 2. Januar 2015: Kamerun: „Poivre de Penja würzt Speisen auf der ganzen Welt“.

„Der unverwechselbare Geschmack des Poivre de Penja regt weltweit die Gaumen der Gourmets an. Ob auf den Tellern der größten Köche oder in den Regalen von Luxusfeinkostläden – dieser Pfeffer macht aktuell die Runde.“

„Seinen Charakter erhält er durch sein Anbaugebiet. Auf fruchtbaren und ausgewogenen vulkanischen Böden und durch das tropische Klima mit Wasser versorgt wächst die riesige Kletterpflanze fünf Jahre lang (...)“

Ein Artikel aus der Zeitung Le Monde vom 8. März 2016: Kamerun: Poivre de Penja – ein lokales Produkt mit „magischem“ Aroma

Im Kochbuch „Épices – Sublimez vos plats préférés“ von Katherine Khodorowsky (Dunod, Paris 2016) heißt es:

„Im Pantheon der Gastronomie nimmt der weiße Poivre de Penja einen Ehrenplatz ein. Seinen feinen Geschmack verdankt er der Erde vulkanischen Ursprungs im Westen Kameruns, die noch mit der Hacke bearbeitet wird. Das dort vorherrschende Äquatorialklima ermöglicht ein harmonisches Wachstum.“

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.