ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 470

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
22. November 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 470/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10482 — CVC / CARLYLE / CFGI EAGLE PARENT) ( 1 )

1

2021/C 470/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10446 — SWISS LIFE HOLDING / GELSENWASSER / INFRAREAL) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 470/03

Euro-Wechselkurs — 19. November 2021

3

2021/C 470/04

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

4

2021/C 470/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

5

2021/C 470/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

6

2021/C 470/07

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

7


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 470/08

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 470/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10482 — CVC / CARLYLE / CFGI EAGLE PARENT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 470/01)

Am 28. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10482 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 470/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10446 — SWISS LIFE HOLDING / GELSENWASSER / INFRAREAL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 470/02)

Am 8. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10446 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 470/3


Euro-Wechselkurs (1)

19. November 2021

(2021/C 470/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1271

JPY

Japanischer Yen

128,22

DKK

Dänische Krone

7,4366

GBP

Pfund Sterling

0,83928

SEK

Schwedische Krone

10,0960

CHF

Schweizer Franken

1,0462

ISK

Isländische Krone

147,80

NOK

Norwegische Krone

10,0483

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,413

HUF

Ungarischer Forint

367,80

PLN

Polnischer Zloty

4,6818

RON

Rumänischer Leu

4,9495

TRY

Türkische Lira

12,5247

AUD

Australischer Dollar

1,5581

CAD

Kanadischer Dollar

1,4254

HKD

Hongkong-Dollar

8,7832

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6098

SGD

Singapur-Dollar

1,5344

KRW

Südkoreanischer Won

1 344,64

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,7513

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2027

HRK

Kroatische Kuna

7,5160

IDR

Indonesische Rupiah

16 105,54

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7152

PHP

Philippinischer Peso

57,073

RUB

Russischer Rubel

82,8124

THB

Thailändischer Baht

36,969

BRL

Brasilianischer Real

6,2680

MXN

Mexikanischer Peso

23,4637

INR

Indische Rupie

83,6905


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 470/4


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 470/04)

Image 1

Nationale Seite der von Estland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Estland

Thema: Finno-ugrische Völker

Beschreibung des Münzmotivs: Die Gestaltung der nationalen Seite der Münze basiert auf Höhlenmalereien am Onegasee. Die Symbole für Jäger, Elch, Wasservogel und Sonne stellen den symbolischen Lebenskreislauf der finno-ugrischen Völker dar. Die zentrale Figur ist der Wasservogel, da er in der Kunst und Folklore aller finno-ugrischen Völker vertreten ist. Oben rechts ist halbkreisförmig der Name des Landes „EESTI“ gefolgt von dem Jahr „2021“ abgebildet. Unten links ist die Aufschrift „FENNO-UGRIA“ zu sehen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:1 000 000

Ausgabedatum: September 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 470/5


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 470/05)

Image 2

Nationale Seite der von Belgien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Belgien

Anlass: 100. Jahrestag der Gründung der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion (BLEU)

Beschreibung des Münzmotivs: Es handelte sich bei der Wirtschaftsunion um eine Zoll- und eine Währungsunion mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und Integration zwischen den beiden Ländern zu stärken. Am 25. Juli 1921 erfolgte die Unterzeichnung für einen ersten Zeitraum von 50 Jahren. In der Folge wurden mehrere weitere Protokolle unterzeichnet, um die Wirtschaftsunion für einen längeren Zeitraum beizubehalten. Das jüngste Protokoll wurde am 18. Dezember 2002 von beiden Ländern unterzeichnet.

Die nationale Münzseite zeigt Porträts des belgischen Königs Philippe I und des Großherzogs Henri von Luxemburg. Ferner sind die beiden Länder abgebildet und ist der Schriftzug ECONOMIC UNION zu lesen. Am unteren Rand des inneren Münzrings stehen die beiden Jahresangaben 1921 und 2021. Da die Königliche Niederländische Münzanstalt die Münzen prägen wird, befinden sich unten auch das Münzzeichen von Utrecht, ein Hermesstab, und das Zeichen der belgischen Münzmeisterin, das Wappen der Gemeinde Herzele. Zu erkennen sind darüber hinaus die Initialen LL des Münzdesigners Luc Luycx. Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage:155 000

Ausgabedatum: Sommer 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


22.11.2021   

DE

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C 470/6


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 470/06)

Image 3

Nationale Seite der von Andorra neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich insbesondere ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Andorra

Anlass: Wir kümmern uns um unsere Seniorinnen und Senioren

Beschreibung des Münzmotivs: Das Münzthema „CUIDEM LA NOSTRA GENT GRAN“ (Wir kümmern uns um unsere Seniorinnen und Senioren) wird dargestellt durch die Hand eines jungen Menschen, die eine andere Hand hält, welche vom Alter gezeichnet ist. Unter den Händen ist ein Stethoskop abgebildet. Der Name des Ausgabestaats „ANDORRA“ umgibt mehrere Abbildungen des SARS-CoV-2-Virus und symbolisiert das Engagement des Staates, die Ausbreitung des Virus zu verhindern und sich um seiner Bürgerinnen und Bürger zu kümmern. Ferner zeigt das Münzmotiv das Ausgabejahr „2021“. Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:70 000

Ausgabedatum: Letztes Quartal 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 470/7


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2021/C 470/07)

Image 4

Nationale Seite der von Frankreich neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Frankreich

Anlass: Olympische Spiele Paris 2024

Beschreibung des Münzmotivs: Seit ihrer auf den Franzosen Pierre de Coubertin zurückgehenden Wiederbegründung im Jahr 1896 sind die Olympischen Spiele der Neuzeit ein beispielloses Ereignis der menschlichen Begegnung, das nur während der Weltkriege nicht stattfand. Nach Brasilien und Japan kommen die Olympischen Sommerspiele nun wieder nach Europa. Erstmals seit 1924, also ein Jahrhundert später, wird das internationale Großereignis wieder in Paris ausgetragen.

Die Monnaie de Paris nimmt den „Countdown“ zu den Olympischen Spielen in Paris 2024 zum Anlass, die Spiele mit einer Münzserie zu feiern, die das Pariser und das französische Erbe gekonnt verbindet. So nimmt die Intensität in den Jahren vor den Spielen allmählich zu.

Das Münzbild zeigt Marianne, Nationalfigur der Französischen Republik und Ikone der französischen Numismatik, die im Gedenken an die Olympischen Spiele der Antike im „altertümlichen“ Sprint dargestellt wird. Ihre Silhouette verschmilzt mit dem Eiffelturm, dem Wahrzeichen von Paris, zu einer gemeinsamen Achse. Im Hintergrund ist eine Laufbahn zu sehen, in der links das Emblem „Paris 2024“ eingefügt ist. Die Jahreszahl, die Buchstaben „RF“ und die Münzzeichen befinden sich unter dem Bogen des Eiffelturms.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage: 510 000

Ausgabedatum: Ende September 2021


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 470/8


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 470/08)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Gavi“/„Cortese di Gavi“

PDO-IT-A1310-AM04

Datum der Mitteilung: 24. August 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Streichung von überflüssigen Vorschriften

Beschreibung:

In Artikel 4 der Produktspezifikation wird folgender Absatz gestrichen: „Die Trauben, die zur Erzeugung von Weinen mit dem Prädikat ‚Riserva‘ bestimmt sind, müssen gesondert eingetragen und gemeldet werden. Die Verwendung der Bezeichnung ‚Gavi Riserva Spumante‘ anstelle der allgemeineren Ursprungsbezeichnung ‚Gavi Riserva‘ ist im Falle der Schaumweinbereitung erst nach erfolgter Meldung möglich. Die Trauben, die zur Erzeugung der Weine mit der g. U. ‚Gavi‘ oder ‚Cortese di Gavi Spumante‘ bestimmt sind, die einen Alkoholgehalt von 9,50 % vol nicht erreichen, müssen gesondert eingetragen und gemeldet werden.“

In Artikel 5 Absatz 1 der Produktspezifikation wird folgender Satz gestrichen: „Die Weinbereitung darf nur nach bewährten und unveränderten önologischen Verfahren erfolgen, um zu gewährleisten, dass die Weine ihre besonderen Merkmale erhalten.“

Der folgende Wortlaut in Artikel 5 Absatz 7 der Produktspezifikation: „Der höhere Gesamtalkoholgehalt des Mostes oder der sich noch im Gärungsprozess befindlichen jungen Weine, die zur Erzeugung der DOCG-Weine ‚Gavi‘ oder ‚Cortese di Gavi‘ bestimmt sind, erfolgt mit konzentriertem Traubenmost, dessen Trauben auf den Rebflächen mit der Rebsorte Cortese angebaut werden, die in dem in Artikel 3 genannten Anbaugebiet liegen und in das Register der zur Erzeugung der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung (DOCG) ‚Gavi‘ oder ‚Cortese di Gavi‘ bestimmten Rebflächen eingetragen sind, oder mit rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.“ wird gestrichen und durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Verfahren der Anreicherung ist zulässig.“.

Gründe: Da die in den nationalen Bestimmungen enthaltenen Vorschriften gestrichen worden sind, erscheint es überflüssig, diese in der Produktspezifikation noch weiterhin anzugeben.

2.   Korrektur von Fehlern und Aktualisierung der Daten

Beschreibung: Die Grenze des Erzeugungsgebiets verläuft über die Via Edilio Raggio und nicht über die Via Egidio Raggio (diese fehlerhafte Schreibweise ist im betreffenden Artikel dreimal enthalten).

Gründe: Hierbei handelt es sich um eine falsche Schreibweise.

Diese Änderung betrifft Artikel 3 der Produktspezifikation und den Abschnitt „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ des Einzigen Dokuments.

Beschreibung: Es wurde folgender Satz gestrichen: „Die Rebflächen liegen in 150 bis 450 Metern Höhe über dem Meeresspiegel.“.

Gründe: Es wurde lediglich die Lage der Rebflächen zur damaligen Zeit vor etwa 8 Jahren angegeben. Da mehrere Gemeinden im Anbaugebiet der g. U.-Weine in einer Höhe von über 450 Metern über dem Meeresspiegel liegen und diese unverbindliche Angabe die Verbraucher in die Irre führen könnte, erscheint es sinnvoll, die Höhenangabe zu streichen.

Diese Änderung betrifft Artikel 8 Buchstabe A) der Produktspezifikation und den Abschnitt „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ des Einzigen Dokuments.

Beschreibung: Fehlerhafte Schreibweise des in der Produktspezifikation angegebenen Ortsnamens: Der betreffende Ort heißt nicht „Meirana“, sondern „Mariana“.

Gründe: Das wieder aufgefundene historische Dokument über den Weinanbau in Gavi aus dem Jahr 972 v. Chr. hat bestätigt, dass der Ortsname in der Produktspezifikation falsch angegeben wurde. Nach mehr als tausend Jahren sind keine Spuren dieses Namens in den heutigen Ortsnamen mehr zu finden: Daher ist es sinnvoll, auf die Angabe dieser Ortschaft in der Produktspezifikation zu verzichten.

Die Änderung betrifft Artikel 8 Buchstabe B) der Produktspezifikation und den Abschnitt „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ des Einzigen Dokuments.

Beschreibung: Die Anschrift des Rechtssitzes der Kontrollstelle „Valoritalia“ wurde aktualisiert.

Gründe: Bei dieser Änderung handelt es sich um eine formelle Korrektur, da sich die Anschrift der Kontrollstelle geändert hat.

Diese Änderung betrifft Artikel 9 der Produktspezifikation und den Abschnitt „Kontrollstellen“ des Einzigen Dokuments.

3.   Aufnahme spezifischer Angaben für die Herstellung von Perl- und Schaumweinen

Beschreibung: Es wurde folgender Absatz hinzugefügt: „Die Verfahren zur Erzeugung und Reifung der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung ‚Gavi Frizzante‘ und ‚Gavi Spumante‘ können innerhalb des Verwaltungsgebiets der Provinzen Alessandria, Asti und Cuneo in der Region Piemont erfolgen.“

Gründe: Es ist notwendig, die Vorschriften für die Erzeugung der DOCG-Weine „Gavi Frizzante“ und „Gavi Spumante“ außerhalb des Weinerzeugungsgebiets aufzunehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Änderung der önologischen Verfahren, sondern um eine Aktualisierung des Wortlauts der Produktspezifikation. Um die Bereitung von Schaum- und Perlweinen auch außerhalb des Erzeugungsgebietes der Trauben zu ermöglichen, wird dieser Artikel aufgenommen, um den Betrieben die Herstellung zu erleichtern, da für diese Weinsorten eine Kellerausstattung erforderlich ist, über die kleine Betriebe oftmals nicht verfügen.

Diese Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation und den Abschnitt „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments.

4.   Dauer der Lagerung auf Weinhefen

Beschreibung: Es wurde folgender Absatz hinzugefügt: „Die Partie, die zur Erzeugung des Schaumweins ‚Gavi Spumante‘ bestimmt ist, muss in geschlossenen Behältnissen mit Rührvorrichtungen (Charmat-Verfahren) mindestens 6 Monate und bei Flaschengärung (klassische Methode) mindestens 9 Monate auf Weinhefen lagern.“

Gründe: Um das angewendete önologische Verfahren zu schützen, ist es notwendig, die Mindestdauer der Lagerung auf Weinhefen genau anzugeben.

Diese Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation.

5.   Streichung der Pflichtangabe „Vigna“ für die Sorten „Riserva“ und „Riserva Spumante Metodo Classico“

Beschreibung: Für beide Sorten der Riserva-Weine wird die Pflichtangabe „Vigna“ gestrichen.

Gründe: Angesichts der fehlenden Ortsnamen und der geringen Anzahl traditioneller Bezeichnungen der geschützten Ursprungsbezeichnung entfällt bei beiden Sorten der Riserva-Weine die Pflicht zur Angabe „Vigna“, um den Betrieben die Erzeugung von Riserva-Weinen mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi“ zu ermöglichen.

Diese Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation.

6.   Verlinkung zu den Parzellen

Beschreibung: Das Verzeichnis der zusätzlichen geografischen Angaben und Ortsnahmen, die sich auf die Gemeinden und Ortsteile beziehen, ist bereits in Anhang 1 der Produktspezifikation enthalten. Mit dieser Änderung wird zudem ein Link zur Konsultation aller einzelnen Parzellen bereitgestellt.

Gründe: Um die Verwendung der Namen der jeweiligen Ortsteile, die für die Etikettierung verwendet werden, genau festzulegen, wurde eine Karte der Parzellen erstellt, die auf den Webseiten der Region Piemont und des Schutzkonsortiums „Consorzio tutela del Gavi“ im PDF-Format heruntergeladen werden kann.

Diese Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation.

7.   Spezifikation zur Etikettierung

Beschreibung: Es wurden folgende Absätze aufgenommen: „Auf dem Etikett und den Verpackungen muss die Angabe ‚del comune di ...‘, gefolgt vom Namen der Gemeinde, in der die Trauben erzeugt werden, in gleicher Schriftart, Höhe und Farbe angebracht sein. Die Angabe ‚del comune di ...‘, gefolgt vom Namen der Gemeinde, in der die Trauben erzeugt werden, muss auf dem Etikett und den Verpackungen mit einer Schriftgröße angegeben werden, die höchstens 50 % der Schriftgröße entspricht, die für die kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung ‚Gavi‘ verwendet wird.“

Gründe: Die Vorschriften für die Etikettierung der Weine mit der geografischen Angabe der Gemeinden werden der Klarheit halber und zur entsprechenden Regelung genau angegeben, um den Verbraucher nicht in die Irre zu führen.

Diese Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

 

Gavi

 

Cortese di Gavi

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.

Schaumwein

8.

Perlwein

4.   Beschreibung der Weine

GAVI D.O.C.G. „Tranquillo“ (Stillwein)

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: strohgelb von unterschiedlicher Intensität

Geruch: charakteristisch und mild

Geschmack: trocken, angenehm, frisch und harmonisch

Mindestgesamtalkoholgehalt: 10,50 % vol

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

Mindestgesamtsäure

5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

GAVI D.O.C.G. „Frizzante“ (Perlwein)

KURZBESCHREIBUNG

Schaum: fein und flüchtig

Farbe: strohgelb von unterschiedlicher Intensität

Geruch: fein, mild, charakteristisch

Geschmack: trocken, angenehm, frisch und harmonisch

Mindestgesamtalkoholgehalt: 10,50 % vol

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

Mindestgesamtsäure

5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

GAVI D.O.C.G. „Spumante“ (Schaumwein)

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: strohgelb von unterschiedlicher Intensität

Schaum: fein und lang anhaltend

Geruch: fein, mild, charakteristisch

Geschmack: von „brut nature“ bis „extra dry“, harmonisch, angenehm

Mindestgesamtalkoholgehalt: 10,50 % vol

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15,0 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

Mindestgesamtsäure

5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

GAVI D.O.C.G. Riserva

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: strohgelb von unterschiedlicher Intensität

Geruch: fein, mild, charakteristisch

Geschmack: harmonisch, trocken, angenehm

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,00 % vol

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 17,0 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

Mindestgesamtsäure

5,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

GAVI D.O.C.G. Riserva Spumante Metodo Classico

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: strohgelb von unterschiedlicher Intensität

Schaum: fein und lang anhaltend

Geruch: fein, mild, charakteristisch

Geschmack: von „brut nature“ bis „extra dry“, harmonisch, angenehm

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,00 % vol

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 17,0 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

Mindestgesamtsäure

5,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezielle önologische Verfahren

5.2.   Höchsterträge

 

GAVI D.O.C.G. Tranquillo, Frizzante, Spumante (Still-, Perl- und Schaumwein)

 

9 500 kg Trauben pro Hektar

 

GAVI D.O.C.G. Vigna

 

8 500kg Trauben pro Hektar

 

GAVI D.O.C.G. Riserva und Riserva Spumante M.C.

 

6 500 kg Trauben pro Hektar

 

GAVI D.O.C.G. Tranquillo, Frizzante, Spumante (Still-, Perl- und Schaumwein)

 

66,50 Hektoliter pro Hektar

 

GAVI D.O.C.G. Vigna

 

59,50 Hektoliter pro Hektar

 

GAVI D.O.C.G. Riserva und Riserva Spumante M.C.

 

45,50 Hektoliter pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Erzeugungsgebiet der Trauben für die Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ liegt in der Region Piemont und umfasst ganz oder teilweise die Gebiete der 11 Gemeinden in der Provinz Alessandria: Teile der Gemeinden Novi Ligure und Serravalle Scrivia, das gesamte Gebiet der Gemeinden Gavi, Carrosio, Bosio, Parodi und S. Cristoforo sowie Teile der Gemeinden Capriata d’Orba, Francavilla Bisio, Pasturana und Tassarolo.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Cortese B. - Bianca Fernanda

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   „Gavi“ D.O.C.G. Tranquillo (Stillwein)

Die Cortese-Traube ist eine autochthone Rebsorte, die seit tausend Jahren im Erzeugungsgebiet der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ angebaut wird. Das Hügelgebiet, die nordwestliche und südöstliche Ausrichtung und die Hanglage der Rebflächen dieses Ursprungsgebiets bieten die ideale Umgebung für den Anbau der Rebsorte Cortese. Anbauflächen, die in Talsohlen liegen und sich nicht für die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Weinen eignen, wurden ausgeschlossen. Die abwechselnden Schichten mit tonhaltigen Mergelböden, die in der Region „weiße Erde“ und „rote Erde“ genannt werden, sind durch podsolige und hydromorphe Braunerde mit verdichtetem Horizont (Fragipan) gekennzeichnet, die für einen fruchtbaren Boden sorgen, der die besonderen Eigenschaften der Rebsorte Cortese zum Ausdruck bringt und mit Nuancen bereichert. Diese Flächen sind (auch hinsichtlich ihrer Lage) für den intensiven Anbau anderer landwirtschaftlicher Kulturpflanzen kaum geeignet. Gerade wegen dieser Eigenschaften eignen sie sich jedoch für den Weinbau und die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Trauben mit geringen Erträgen, wodurch die daraus erzeugten Weine besondere Kraft und Komplexität erhalten. Die durch zahlreiche Dokumente belegte tausendjährige Weinbaugeschichte in diesem Territorium zeugt für den engen Zusammenhang und die bestehende Wechselwirkung zwischen den menschlichen Faktoren und den qualitativen Merkmalen der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“. Die Weinbautechniken wurden über Jahrhunderte hinweg weitergegeben und sind in der Weinkultur des Territoriums fest verwurzelt, sodass der Wein mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ in diesem Gebiet zur Haupteinnahmequelle geworden ist und den roten Faden bildet, der die 11 Gemeinden des Ursprungsgebiets vereint. Der ursprünglich für den Hofadel bestimmte Wein hat nie das Versprechen gebrochen, ein eleganter Wein mit hochwertigen qualitativen Eigenschaften zu sein. Die heutigen Erzeuger haben diese besonderen Eigenschaften mithilfe modernster Techniken hingegen weiter verfeinert und erzeugen einen Wein, der auf allen fünf Kontinenten bekannt ist und geschätzt wird.

8.2.   „Gavi“ D.O.C.G. Frizzante

Die Cortese-Traube ist eine autochthone Rebsorte, die seit tausend Jahren im Erzeugungsgebiet der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ angebaut wird. Das Hügelgebiet, die nordwestliche und südöstliche Ausrichtung und die Hanglage der Rebflächen dieses Ursprungsgebiets bieten die ideale Umgebung für den Anbau der Rebsorte Cortese. Anbauflächen, die in Talsohlen liegen und sich nicht für die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Weinen eignen, wurden ausgeschlossen. Die abwechselnden Schichten mit tonhaltigen Mergelböden, die in der Region „weiße Erde“ und „rote Erde“ genannt werden, sind durch podsolige und hydromorphe Braunerde mit verdichtetem Horizont (Fragipan) gekennzeichnet, die für einen fruchtbaren Boden sorgen, der die besonderen Eigenschaften der Rebsorte Cortese zum Ausdruck bringt und mit Nuancen bereichert. Diese Flächen sind (auch hinsichtlich ihrer Lage) für den intensiven Anbau anderer landwirtschaftlicher Kulturpflanzen kaum geeignet. Gerade wegen dieser Eigenschaften eignen sie sich jedoch für den Weinbau und die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Trauben mit geringen Erträgen, wodurch die daraus erzeugten Weine besondere Kraft und Komplexität erhalten. Die durch zahlreiche Dokumente belegte tausendjährige Weinbaugeschichte in diesem Territorium zeugt für den engen Zusammenhang und die bestehende Wechselwirkung zwischen den menschlichen Faktoren und den qualitativen Merkmalen der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“. Die Weinbautechniken wurden über Jahrhunderte hinweg weitergegeben und sind in der Weinkultur des Territoriums fest verwurzelt, sodass der Wein mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ in diesem Gebiet zur Haupteinnahmequelle geworden ist und den roten Faden bildet, der die 11 Gemeinden des Ursprungsgebiets vereint. Der ursprünglich für den Hofadel bestimmte Wein hat nie das Versprechen gebrochen, ein eleganter Wein mit hochwertigen qualitativen Eigenschaften zu sein. Die heutigen Erzeuger haben diese besonderen Eigenschaften mithilfe modernster Techniken hingegen weiter verfeinert und erzeugen einen Wein, der auf allen fünf Kontinenten bekannt ist und geschätzt wird.

8.3.   „Gavi“ D.O.C.G. Spumante (Schaumwein)

Die Cortese-Traube ist eine autochthone Rebsorte, die seit tausend Jahren im Erzeugungsgebiet der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ angebaut wird. Das Hügelgebiet, die nordwestliche und südöstliche Ausrichtung und die Hanglage der Rebflächen dieses Ursprungsgebiets bieten die ideale Umgebung für den Anbau der Rebsorte Cortese. Anbauflächen, die in Talsohlen liegen und sich nicht für die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Weinen eignen, wurden ausgeschlossen. Die abwechselnden Schichten mit tonhaltigen Mergelböden, die in der Region „weiße Erde“ und „rote Erde“ genannt werden, sind durch podsolige und hydromorphe Braunerde mit verdichtetem Horizont (Fragipan) gekennzeichnet, die für einen fruchtbaren Boden sorgen, der die besonderen Eigenschaften der Rebsorte Cortese zum Ausdruck bringt und mit Nuancen bereichert. Diese Flächen sind (auch hinsichtlich ihrer Lage) für den intensiven Anbau anderer landwirtschaftlicher Kulturpflanzen kaum geeignet. Gerade wegen dieser Eigenschaften eignen sie sich jedoch für den Weinbau und die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Trauben mit geringen Erträgen, wodurch die daraus erzeugten Weine besondere Kraft und Komplexität erhalten. Die durch zahlreiche Dokumente belegte tausendjährige Weinbaugeschichte in diesem Territorium zeugt für den engen Zusammenhang und die bestehende Wechselwirkung zwischen den menschlichen Faktoren und den qualitativen Merkmalen der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“. Die Weinbautechniken wurden über Jahrhunderte hinweg weitergegeben und sind in der Weinkultur des Territoriums fest verwurzelt, sodass der Wein mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ in diesem Gebiet zur Haupteinnahmequelle geworden ist und den roten Faden bildet, der die 11 Gemeinden des Ursprungsgebiets vereint. Der ursprünglich für den Hofadel bestimmte Wein hat nie das Versprechen gebrochen, ein eleganter Wein mit hochwertigen qualitativen Eigenschaften zu sein. Die heutigen Erzeuger haben diese besonderen Eigenschaften mithilfe modernster Techniken hingegen weiter verfeinert und erzeugen einen Wein, der auf allen fünf Kontinenten bekannt ist und geschätzt wird.

8.4.   „Gavi“ D.O.C.G. Riserva

Die Cortese-Traube ist eine autochthone Rebsorte, die seit tausend Jahren im Erzeugungsgebiet der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ angebaut wird. Das Hügelgebiet, die nordwestliche und südöstliche Ausrichtung und die Hanglage der Rebflächen dieses Ursprungsgebiets bieten die ideale Umgebung für den Anbau der Rebsorte Cortese. Anbauflächen, die in Talsohlen liegen und sich nicht für die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Weinen eignen, wurden ausgeschlossen. Die abwechselnden Schichten mit tonhaltigen Mergelböden, die in der Region „weiße Erde“ und „rote Erde“ genannt werden, sind durch podsolige und hydromorphe Braunerde mit verdichtetem Horizont (Fragipan) gekennzeichnet, die für einen fruchtbaren Boden sorgen, der die besonderen Eigenschaften der Rebsorte Cortese zum Ausdruck bringt und mit Nuancen bereichert. Diese Flächen sind (auch hinsichtlich ihrer Lage) für den intensiven Anbau anderer landwirtschaftlicher Kulturpflanzen kaum geeignet. Gerade wegen dieser Eigenschaften eignen sie sich jedoch für den Weinbau und die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Trauben mit geringen Erträgen, wodurch die daraus erzeugten Weine besondere Kraft und Komplexität erhalten. Die durch zahlreiche Dokumente belegte tausendjährige Weinbaugeschichte in diesem Territorium zeugt für den engen Zusammenhang und die bestehende Wechselwirkung zwischen den menschlichen Faktoren und den qualitativen Merkmalen der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“. Die Weinbautechniken wurden über Jahrhunderte hinweg weitergegeben und sind in der Weinkultur des Territoriums fest verwurzelt, sodass der Wein mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ in diesem Gebiet zur Haupteinnahmequelle geworden ist und den roten Faden bildet, der die 11 Gemeinden des Ursprungsgebiets vereint. Der ursprünglich für den Hofadel bestimmte Wein hat nie das Versprechen gebrochen, ein eleganter Wein mit hochwertigen qualitativen Eigenschaften zu sein. Die heutigen Erzeuger haben diese besonderen Eigenschaften mithilfe modernster Techniken hingegen weiter verfeinert und erzeugen einen Wein, der auf allen fünf Kontinenten bekannt ist und geschätzt wird.

8.5.   „Gavi“ D.O.C.G. Riserva Spumante Metodo Classico

Die Cortese-Traube ist eine autochthone Rebsorte, die seit tausend Jahren im Erzeugungsgebiet der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ angebaut wird. Das Hügelgebiet, die nordwestliche und südöstliche Ausrichtung und die Hanglage der Rebflächen dieses Ursprungsgebiets bieten die ideale Umgebung für den Anbau der Rebsorte Cortese. Anbauflächen, die in Talsohlen liegen und sich nicht für die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Weinen eignen, wurden ausgeschlossen. Die abwechselnden Schichten mit tonhaltigen Mergelböden, die in der Region „weiße Erde“ und „rote Erde“ genannt werden, sind durch podsolige und hydromorphe Braunerde mit verdichtetem Horizont (Fragipan) gekennzeichnet, die für einen fruchtbaren Boden sorgen, der die besonderen Eigenschaften der Rebsorte Cortese zum Ausdruck bringt und mit Nuancen bereichert. Diese Flächen sind (auch hinsichtlich ihrer Lage) für den intensiven Anbau anderer landwirtschaftlicher Kulturpflanzen kaum geeignet. Gerade wegen dieser Eigenschaften eignen sie sich jedoch für den Weinbau und die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Trauben mit geringen Erträgen, wodurch die daraus erzeugten Weine besondere Kraft und Komplexität erhalten. Die durch zahlreiche Dokumente belegte tausendjährige Weinbaugeschichte in diesem Territorium zeugt für den engen Zusammenhang und die bestehende Wechselwirkung zwischen den menschlichen Faktoren und den qualitativen Merkmalen der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“. Die Weinbautechniken wurden über Jahrhunderte hinweg weitergegeben und sind in der Weinkultur des Territoriums fest verwurzelt, sodass der Wein mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi DOCG“ in diesem Gebiet zur Haupteinnahmequelle geworden ist und den roten Faden bildet, der die 11 Gemeinden des Ursprungsgebiets vereint. Der ursprünglich für den Hofadel bestimmte Wein hat nie das Versprechen gebrochen, ein eleganter Wein mit hochwertigen qualitativen Eigenschaften zu sein. Die heutigen Erzeuger haben diese besonderen Eigenschaften mithilfe modernster Techniken hingegen weiter verfeinert und erzeugen einen Wein, der auf allen fünf Kontinenten bekannt ist und geschätzt wird.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

GAVI DOCG

 

Rechtsrahmen:

 

Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften

 

Art der weiteren Bedingung:

 

Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Abfüllung der Weine „Riserva“ und „Riserva Spumante Metodo Classico“ mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi“ oder „Cortese di Gavi“ muss innerhalb des in Artikel 3 abgegrenzten Erzeugungsgebiets erfolgen.

Rechtsrahmen:

Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Verfahren zur Bereitung und Reifung der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Gavi Frizzante“ und „Gavi Spumante“ können innerhalb des Verwaltungsgebiets der Provinzen Alessandria, Asti und Cuneo in der Region Piemont erfolgen.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/17126


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.