ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 463

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
16. November 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 463/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10141 — SANACORP PHARMAHANDEL / LEOPOLD FIEBIG AND GERDA NÜCKEL) ( 1 )

1

2021/C 463/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10097 — AMD / XILINX) ( 1 )

2

2021/C 463/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10490 — BAIN CAPITAL / CTI / BBG HOLDING) ( 1 )

3

2021/C 463/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10184 — CHANNEL 5 / BBC / ITV / CHANNEL 4 / DIGITAL UK) ( 1 )

4

2021/C 463/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10479 — TELENET / WILLEMEN GROEP / LIVIT) ( 1 )

5

2021/C 463/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10466 — GOLDMAN SACHS / ENEOS / NIPPO) ( 1 )

6


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 463/07

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1984 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1983 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

7

2021/C 463/08

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

9

 

Europäische Kommission

2021/C 463/09

Euro-Wechselkurs — 15. November 2021

10

2021/C 463/10

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

11

2021/C 463/11

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

12

2021/C 463/12

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

13

2021/C 463/13

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

14

2021/C 463/14

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

15

2021/C 463/15

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

16

2021/C 463/16

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

17

2021/C 463/17

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

18


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2021/C 463/18

BEKANNTMACHUNG DER WESENTLICHEN TEILE DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS VORLIEGEN EINER INSOLVENZ UND DIE ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS ÜBER DAS VERMÖGEN VON ČESKOSLOVENSKÉ ÚVĚRNÍ DRUŽSTVO [TSCHECHOSLOWAKISCHE KREDITGENOSSENSCHAFT] (IN LIQUIDATION)

19

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 463/19

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10503 — SK Capital Partners / Seqens) ( 1 )

22

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 463/20

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

24


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10141 — SANACORP PHARMAHANDEL / LEOPOLD FIEBIG AND GERDA NÜCKEL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/01)

Am 8. März 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10141 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10097 — AMD / XILINX)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/02)

Am 30. Juni 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10097 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10490 — BAIN CAPITAL / CTI / BBG HOLDING)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/03)

Am 14. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10490 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10184 — CHANNEL 5 / BBC / ITV / CHANNEL 4 / DIGITAL UK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/04)

Am 13. Oktober 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10184 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10479 — TELENET / WILLEMEN GROEP / LIVIT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/05)

Am 4. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10479 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10466 — GOLDMAN SACHS / ENEOS / NIPPO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/06)

Am 10. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10466 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/7


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1984 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1983 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

(2021/C 463/07)

Den Personen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Beschluss (GASP) 2021/1984 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1983 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die Personen in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufzunehmen sind. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 1. März 2022 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 34 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates und Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  ABl. L 402 I vom 15.1.2021, S. 5.

(3)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 402 I vom 15.1.2021, S. 1.


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/9


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

(2021/C 463/08)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss 2013/255/GASP des Rates (2), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1984 des Rates (3), und die Verordnung (EG) Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1983 des Rates (4).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1984 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1983 des Rates, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(3)  ABl. LI 402 vom 15.11.2021, S. 5.

(4)  ABl. LI 402 vom 15.11.2021, S. 1.


Europäische Kommission

16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/10


Euro-Wechselkurs (1)

15. November 2021

(2021/C 463/09)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1444

JPY

Japanischer Yen

130,32

DKK

Dänische Krone

7,4375

GBP

Pfund Sterling

0,85165

SEK

Schwedische Krone

10,0070

CHF

Schweizer Franken

1,0533

ISK

Isländische Krone

150,40

NOK

Norwegische Krone

9,9173

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,217

HUF

Ungarischer Forint

365,98

PLN

Polnischer Zloty

4,6374

RON

Rumänischer Leu

4,9496

TRY

Türkische Lira

11,4643

AUD

Australischer Dollar

1,5537

CAD

Kanadischer Dollar

1,4334

HKD

Hongkong-Dollar

8,9156

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6174

SGD

Singapur-Dollar

1,5457

KRW

Südkoreanischer Won

1 350,36

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,3545

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3034

HRK

Kroatische Kuna

7,5128

IDR

Indonesische Rupiah

16 225,69

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7624

PHP

Philippinischer Peso

57,309

RUB

Russischer Rubel

82,8109

THB

Thailändischer Baht

37,428

BRL

Brasilianischer Real

6,2458

MXN

Mexikanischer Peso

23,5097

INR

Indische Rupie

85,1430


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/11


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/10)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens

des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2021) 7882

9. November 2021

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Novo Nordisk A/S, Novo Alle, 2880 Bagsværd, Dänemark

REACH/21/11/0

Als Lösungs-/Reinigungsmittel zur Virusdeaktivierung bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Behandlung seltener Blutungsstörungen

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen die Risiken, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit ergeben, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006 , S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu)


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/12


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) (1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/11)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2021) 7883

9. November 2021

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Ortho-Clinical Diagnostics France, 8 Rue Rouget de l’Isle, 92130 Issy-les-Moulineaux, Frankreich

REACH/21/6/0

Als Triton X-100 in zwei VITROS®-Produkten zur In-vitro-Diagnostik, die von professionellen Diagnostiklabors zum Nachweis von Antikörpern gegen das für die Hepatitis A beim Menschen verantwortliche Virus sowie von IgG-Antikörpern gegen das Rubella-Virus verwendet werden.

4. Januar 2031

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006 , S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu)


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/13


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/12)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens desÜberprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2021) 7875

9. November 2021

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert(4-tert-OPnEO)EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Nuova Ompi S.r.l. Unipersonale, Via Molinella 17, 35017 Piombino Dese (PD), Italien

REACH/21/8/0

Als Emulgator bei der Silikonisierung von Glasbehältern, die als Primärverpackung für ein bestimmtes Arzneimittel NeoRecormon® eines Pharmaunternehmens verwendet werden.

4. Januar 2026

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu)


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/14


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) (1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/13)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2021) 7874

9. November 2021

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Janssen Vaccines & Prevention B.V., Archimedesweg 4, 2333 CN Leiden, Niederlande

REACH/21/4/0

Lysemittel für die Permeabilisierung der Wirtszellenmembran zur Freisetzung von zur Herstellung von Vakzinen verwendeten Adenovirenpartikeln, womit die selektive Eliminierung zufälliger umhüllter Viren ermöglicht wird; kompatibel mit den für die Steuerung der Präzipitation der Wirtszellen-DNA im folgenden Verfahrensschritt erforderlichen Chemikalien.

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

Janssen Biologics B.V. Einsteinweg 101, 2333 CB Leiden, Niederlande

REACH/21/4/1


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006 , S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu)


16.11.2021   

DE

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C 463/15


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/14)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2021) 7876

9. November 2021

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Abbott Diagnostics GmbH, Max-Planck-Ring 2, 65205 Wiesbaden, Germany

REACH/21/10/0

Gewerbliche Nutzung als oberflächenaktiver Stoff in Waschpufferkomponenten, die zusammen mit Testkits für die Fluoreszenz-In-Situ-Hybridisierung (FISH) und/oder deren Äquivalente für laborentwickelte Tests (LDT) in klinischer diagnostischer Anwendung verwendet werden; sie dienen der medizinischen Analyse von menschlichem Gewebe und Blutproben, um charakteristische genetische Anomalien im Zusammenhang mit spezifischen Krankheitsbildern zu ermitteln

4. Januar 2028

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu)


16.11.2021   

DE

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C 463/16


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/15)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffes

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens

des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2021) 7877

9. November 2021

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, Binger Straße 173, 55216 Ingelheim am Rhein, Deutschland;

REACH/21/7/0

In einem Waschpuffer zur Reinigung biologischer pharmazeutischer Wirkstoffe während der Herstellung von Palivizumab und Moxetumomab pasudotox-tdfk

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

Boehringer Ingelheim RCV GmbH & Co KG, Dr.-Boehringer-Gasse 5-11, 1121 Wien, Österreich.

EACH/21/7/1


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu)


16.11.2021   

DE

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C 463/17


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/16)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2021) 7884

9. November 2021

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Vetter Pharma-Fertigung GmbH & Co. KG, Schützenstraße 87, 88212 Ravensburg, Deutschland

REACH/21/9/0

Als Emulgator bei der Silikonisierung von Glasbehältern, die als Primärverpackung für zwei bestimmte Arzneimittel (NutropinAq® und Lucentis®) eines Pharmaunternehmens verwendet werden.

4. Januar 2026

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu)


16.11.2021   

DE

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C 463/18


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) (1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/17)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2021) 7881

9. November 2021

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

BioMarin International Limited, Shanbally P43 R298, Ringaskiddy, Cork, Irland

REACH/21/5/0

Industrielle Verwendung als Tensid zur viralen Inaktivierung biologischer Proteine bei der Herstellung einer biopharmazeutischen fertigen Bulkware (FBDS) für eine Enzymersatztherapie (BMN250) zur Behandlung von Mukopolysaccharidose IIIB (MPS IIIB).

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

REACH/21/5/1

Industrielle Verwendung als Tensid zur viralen Inaktivierung biologischer Proteine bei der Herstellung einer biopharmazeutischen fertigen Bulkware (FBDS) für Gentherapeutika zur Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheitsbildern.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu)


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/19


BEKANNTMACHUNG DER WESENTLICHEN TEILE DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS VORLIEGEN EINER INSOLVENZ UND DIE ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS ÜBER DAS VERMÖGEN VON ČESKOSLOVENSKÉ ÚVĚRNÍ DRUŽSTVO [TSCHECHOSLOWAKISCHE KREDITGENOSSENSCHAFT] (IN LIQUIDATION)

(2021/C 463/18)

Výzva k přihlášení pohledávky. Dodržte lhůty!

Výzva k předložení námitek ohledně pohledávky. Dodržte lhůty!

Invitation to lodge a claim. Time limits to be observed.

Invitation to oppose a claim. Time limits to be observed.

Покана за предявяване на вземания. Срокове, които трябва да бъдат спазени.

Покана за подаване на възражения по вземания. Срокове, които трябва да бъдат спазени.

Opfordring til anmeldelse af fordringer. Angivne frister skal overholdes.

Opfordring til at indgive bemærkninger til en fordring. Angivne frister skal overholdes.

Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!

Aufforderung zur Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!

Πρόσκληση για αναγγελία απαιτήσεως. Τηρητέες προθεσμίες.

Πρόσκληση υποβολής παρατηρήσεων για απαίτηση. Τηρητέες προθεσμίες.

Convocatoria para la presentación de créditos. ¡Plazos imperativos!

Convocatoria para la presentación de observaciones sobre créditos. ¡Plazos imperativos!

Kutse nõude esitamiseks. Kehtestatud tähtaegadest tuleb kinni pidada.

Kutse nõude vaidlustamiseks. Kehtestatud tähtaegadest tuleb kinni pidada.

Kehotus saatavan ilmoittamiseen. Noudatettavat määräajat.

Kehotus esittää saatavaa koskevia huomautuksia. Noudatettavat määräajat.

Invitation á produire une créance. Délais á respecter!

Invitation á présenter les observations relatives á une créance. Délais á respecter!

Poziv na prijavu tražbine. Rokovi kojih se treba pridržavati.

Poziv na osporavanje tražbine. Rokovi kojih se treba pridržavati.

Felhívás követelés benyújtására. Betartandó határidők.

Felhívás követelés megtámadására. Betartandó határidők.

Invito all’insinuazione di un credito. Termini da osservare.

Invito all’insinuazione di un credito. Termini da osservare.

Siūlymas pateikti reikalavimą. Reikalavimo pateikimo terminai.

Kvietimas paprieštarauti reikalavimui. Prieštaravimo pateikimo terminai.

Uzaicinājums iesniegt prasījumu. Termiņš, kas jāievēro.

Uzaicinājums apstrīdēt prasījumu. Termiņš, kas jāievēro.

Stedina għal preżentazzjoni ta’ talba. Termini li għandhom ikunu osservati.

Stedina għal oppożizzjoni ta’ talba. Termini li għandhom ikunu osservati.

Oproep tot indiening van schuldvorderingen. Let u op de termijn!

Oproep tot het maken van opmerkingen bij schuldvorderingen. Let u op de termijn!

Zaproszenie do wniesienia roszczenia. Obowiązują limity czasowe.

Zaproszenie do zgłaszania uwag dotyczących roszczeń. Obowiązują limity czasowe.

Aviso de reclamação de créditos. Prazos legais a observar!

Aviso de oposição a uma reclamação de créditos. Prazos legais a observar!

Invitație de a prezenta o creanță. Termenele trebuie respectate.

Invitație de a se opune unei creanțe. Termenele trebuie respectate.

Výzva na prihlásenie pohľadávky. Dodržte lehoty!

Výzva na predloženie námietok k pohľadávke. Dodržte lehoty!

Vabilo k prijavi terjatve. Roki, ki jih je treba spoštovati.

Vabilo k zavrnitvi terjatve. Roki, ki jih je treba spoštovati.

Anmodan att anmäla fordran. Tidsfrister.

Anmodan att motsätta sig en fordran. Tidsfrister.

Schuldner: Československé úvěrní družstvo [tschechoslowakische Kreditgenossenschaft] (in Liquidation), Identifikationsnummer: 649 46 851, mit Sitz unter der Anschrift Gočárova třída 312/52, Pražské Předměstí, 500 02 Hradec Králové, eingetragen im Handelsregister beim Landgericht Hradec Králové unter der Nummer 1358 (im Folgenden „Schuldner“)

Insolvenzgericht und Sitz des Gerichts: Landgericht Hradec Králové mit Sitz unter der Anschrift Československé armády 218, 500 03 Hradec Králové (im Folgenden „Insolvenzgericht“)

Insolvenzverwalter: Lukáš Vlašaný, Insolvenzverwalter, mit Sitz unter der Anschrift Vančurova 2904, 390 01 Tábor, Identifikationsnummer: 698 13 019 (im Folgenden „Insolvenzverwalter“)

Mit diesem Auszug (im Folgenden „Auszug“) macht der Insolvenzverwalter im Sinne des § 370 des Gesetzes Nr. 182/2006 über Insolvenzen und Insolvenzverfahren in seiner geänderten Fassung (im Folgenden „Insolvenzgesetz“) bekannt, dass das Insolvenzgericht nach tschechischem Recht durch Entscheidung des Landgerichts Hradec Králové vom 19. Oktober 2021, Az. KSHK 35 INS 16182/2021-A-34/celk. 5 die Insolvenz des Schuldners festgestellt und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hat.

Die in der Buchführung des Schuldners ausgewiesenen Forderungen der Gläubiger gelten als angemeldet, worüber diese binnen 60 Tagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzeln zu unterrichten sind.

Gläubiger, die ihren Sitz, ihre Zentrale, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, werden vom Insolvenzverwalter gemäß § 373 Absatz 2 Insolvenzgesetz in tschechischer Sprache benachrichtigt (im Folgenden „Mitteilung“).

Gläubiger, die die in der Mitteilung genannte Höhe oder Art ihrer Forderung anfechten möchten, können innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Insolvenzeröffnung (d. h. bis zum 21. Februar 2022) beim Insolvenzverwalter schriftlich ihre Einwendungen geltend machen. Tun sie dies nicht, wird von ihrem Einverständnis mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben ausgegangen. Gläubiger können binnen drei Monaten nach Bekanntmachung dieses Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union die Einwendung geltend machen, dass ihnen keine Mitteilung des Insolvenzverwalters zugegangen ist. In ihrer Einwendung haben sie anzugeben, wie hoch ihre Forderung gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über dessen Vermögen war. Der Einwendung sind amtlich beglaubigte Kopien etwaiger Dokumente beizufügen, die die in der Einwendung genannte Höhe der Forderung, den Entstehungszeitpunkt und die Art der Forderung belegen und insbesondere Aufschluss darüber geben, ob es sich um eine Forderung gegen die Insolvenzmasse (§ 168 Insolvenzgesetz), eine einer Masseforderung gleichgestellte Forderung (§ 169 Insolvenzgesetz), eine Forderung mit Recht auf Befriedigung aus einer Sicherheit, eine anderweitig besicherte Forderung oder eine nachrangige Forderung (§ 172 Absatz 2 Insolvenzgesetz) handelt; darüber hinaus müssen in der Einwendung etwaige Eigentumsvorbehalte angegeben werden.

Gläubiger, die ihren Sitz, ihre Zentrale, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, können ihre Einwendungen nach § 373 Absatz 4 Insolvenzgesetz in einer Amtssprache des betreffenden Staates einreichen. In dem in § 373 Absatz 4 Satz 1 Insolvenzgesetz genannten Fall müssen die Einwendungen mit der Überschrift „Podání námitky proti výši pohledávky“ (Einwendungen gegen die Höhe der Forderung) in tschechischer Sprache versehen sein. In dem in § 373 Absatz 4 Satz 2 Insolvenzgesetz genannten Fall müssen die Einwendungen mit der Überschrift „Přihláška pohledávky“ (Anmeldung einer Forderung) in tschechischer Sprache versehen werden. Bestehen aus Sicht des Insolvenzverwalters keine Unklarheiten hinsichtlich des Inhalts der Einwendungen, müssen diese von ihm berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht mit der genannten Überschrift versehen sind. Später geltend gemachte Einwendungen muss der Insolvenzverwalter nicht berücksichtigen, außer wenn offenkundig ist, dass die Einwendungen rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eingereicht wurden. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass die Gläubiger eine Übersetzung ihrer Einwendungen in tschechischer Sprache vorlegen.

Lukáš Vlašaný, Insolvenzverwalter

Československé úvěrní družstvo [tschechoslowakische Kreditgenossenschaft] (in Liquidation)


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10503 — SK Capital Partners / Seqens)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 463/19)

1.   

Am 8. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SK Capital Partners, LP („SK Capital Partners“, USA);

Seqens Group Holding SAS („Seqens“, Frankreich).

SK Capital Partners übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Seqens.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SK Capital Partners ist eine private Investmentgesellschaft mit Schwerpunkt auf Spezialmaterialien, Chemikalien und dem Arzneimittelsektor.

Seqens ist auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von diversifizierten wesentlichen Chemikalien, pharmazeutischen Lösungen und Spezialinhaltsstoffen tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10503 — SK Capital Partners / Seqens

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/24


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2021/C 463/20)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung gegen den Antrag Einspruch einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

„Zagorski bagremov med“

EU-Nr.: PDO-HR-02612 – 1. Juni 2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Zagorski bagremov med“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Republik Kroatien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.    Art des Erzeugnisses

Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

3.2.    Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

3.2.1.   Definition des Erzeugnisses

„Zagorski bagremov med“ wird aus dem Nektar der Robinie (Robinia pseudoacacia) als vorherrschender Pflanzenart sowie begleitenden Honigpflanzen aus der Region Hrvatsko Zagorje gewonnen. Die besonderen geomorphologischen und klimatischen Bedingungen dieser Region beeinflussen das Auftreten der begleitenden Pflanzenarten, die sich zusammen mit der Hauptpflanzenart auf den botanischen Ursprung des Honigs auswirken. Das Erzeugnis wird in Form von Schleuderhonig, Wabenhonig oder Schleuderhonig mit Wabenteilen auf den Markt gebracht.

3.2.2.   Melissopalynologische Eigenschaften

Neben den Pollen der Robinie (Robinia pseudoacacia) können im Pollenspektrum von „Zagorski bagremov med“ auch Pollen der folgenden Nektarpflanzenarten vorkommen: Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Faulbaum (Frangula alnus), Eichenmistel (Loranthus europaeus), Korbblüter (Asteraceae), Ahorn (Acer spp.), Rotklee (Trifolium pratense), Löwenzahn (Taraxacum officinale), Kreuzblütler (Brassicaceae), Obstarten (Prunus spp.), Pflanzen der löwenzahnähnlichen Korbblüterfamilie (Asteraceae: Taraxacum-artig), Doldenblütler (Apiaceae), Senfe (Sinapis spp.), Linden (Tilia spp.), gewöhnlicher Hornklee (Lotus corniculatus), Flockenblumen (Centaurea spp.) und in geringeren Anteilen die Pollen anderer Pflanzenarten. Im Pollenspektrum können ferner Pollen der folgenden nektarlosen Pflanzenarten vorhanden sein: Esche (Fraxinus spp.), Gewöhnliches Knäuelgras (Dactylis glomerata), Gräser (Poaceae), Wegerich (Plantago spp.), Mädesüß (Filipendula spp.), Seggen (Carex spp.), Eiche (Quercus spp.) und Mohn (Papaver spp.).

Nach Abzug des in „Zagorski bagremov med“ vorhandenen Gehalts an Pollen der nektarlosen Pflanzenarten von der Gesamtmenge an Pollen müssen die Pollen der Robinie (Robinia pseudoacacia) mehr als 27 % ausmachen.

3.2.3.   Organoleptische Eigenschaften

„Zagorski bagremov med“ hat folgende organoleptische Eigenschaften:

Aussehen

Farbe: sehr hell, von beinahe farblos über hellgelb bis strohgelb, je nachdem, wie sortenrein die Honigprobe ist.

Klarheit: äußerst klar.

Kristallisierung: bleibt über lange Zeit flüssig und kristallisiert selten.

Geruch

Nicht intensiv, kann je nachdem, wie sortenrein die Honigprobe ist, einen wahrnehmbaren Geruch von Robinienblüten und frischem Wachs haben.

Geschmack

Mittelsüß bis sehr süß mit geringer Säure.

Aroma

Aroma von Vanille, Robinienblüten, frischer Honigwabe und frischer Butter von kurzer bis mittlerer Dauer.

3.2.4.   Physikalisch-chemische Eigenschaften

Wassergehalt: nicht mehr als 18,0 %.

Elektrische Leitfähigkeit: nicht mehr als 0,25 mS/cm.

Gehalt an Hydroxymethylfurfurol (HMF): nicht mehr als 15 mg/kg Honig.

3.3.    Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Füttern von Bienenvölkern während der Weide ist verboten.

3.4.    Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Sämtliche Schritte der Erzeugung von „Zagorski bagremov med“ (Weide und Schleudern) müssen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.    Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Zagorski bagremov med“ muss innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets verpackt werden, damit die Qualität und die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet werden können. Während des Transports können ungeeignete (hohe) Temperaturen zu Veränderungen der physikalisch-chemischen und der organoleptischen Eigenschaften von „Zagorski bagremov med“ führen oder die Ursache dafür sein, dass der Honig unerwünschte Fremdgerüche annimmt oder Feuchtigkeit aus der Luft anzieht. Aus diesem Grund werden zur Verpackung des Honigs dicht schließende Deckel verwendet. Die Verwendung von Deckeln aus Metall wird empfohlen.

Zum Verpacken des Honigs werden je nach Marktbedingungen Gebinde unterschiedlicher Größe verwendet; entsprechende Aufzeichnungen werden geführt.

3.6.    Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Bevor sie in den Verkehr gebracht werden, müssen alle Verpackungen mit dem besonderen Logo „Zagorski bagremov med“ versehen werden. Dieses muss größer als andere Aufschriften auf der Verpackung sein. Die grafische Darstellung des Logos besteht aus einem schwarzen Hintergrund mit dem Text „ZAGORSKI BAGREMOV MED“ in der Mitte, wobei die Wörter „zagorski“ und „med“ in Weiß erscheinen und das Wort „bagremov“ in Gelb. Links des Textes befinden sich drei weiße Bienen unterschiedlicher Größe (Abbildung 1).

Image 1

Abbildung 1: Das Logo „Zagorski bagremov med“

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet, in dem „Zagorski bagremov med“ erzeugt wird, umfasst die Region Hrvatsko Zagorje, und zwar im Einzelnen: die gesamte Gespanschaft Krapina-Zagorje, den westlichen Teil der Gespanschaft Varaždin, der die Städte und Gemeinden Bednja, Lepoglava, Ivanec, Novi Marof, Breznički Hum und Breznica umfasst, sowie das an die Gespanschaften Krapina-Zagorje und Varaždin angrenzende Randgebiet der Gespanschaft Zagreb mit den Gemeinden Brdovec, Marija Gorica, Pušća, Dubravica, Luka, Jakovlje, Bistra und Bedenica sowie den Siedlungen Kupljenovo, Bregovljana, Hruševec Kupljenski und Pojatno.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Natürliche Vegetation und eine extensive Landwirtschaft prägen den überwiegenden Teil der Region Hrvatsko Zagorje, in der es nur in geringem Umfang intensive landwirtschaftliche Erzeugung oder Industrie gibt. Das unter Punkt 4 abgegrenzte geografische Gebiet bietet folglich optimale Voraussetzungen für die Entwicklung der Imkerei.

Die Besonderheit von „Zagorski bagremov med“ wird im Wesentlichen durch die topografischen und klimatischen Faktoren sowie die Blütenressourcen des abgegrenzten geografischen Gebiets bestimmt.

Im abgegrenzten geografischen Gebiet herrscht ein feuchtes Kontinentalklima. Der Winter ist relativ mild, der Sommer mäßig warm und der Herbst etwas wärmer als der Frühling. Die Mittelwerte der beiden Übergangszeiten übersteigen die Jahresmitteltemperatur. Spätherbst und Winter sind auf den Hügeln oft wärmer und sonniger als in den Ebenen. In den Tälern tritt häufig Frost auf, der den Hügeln erspart bleibt. In Hrvatsko Zagorje herrscht ein kontinentales Niederschlagsmuster mit häufigen, schweren Regenfällen im Mai, Juni und Juli, d. h. während der Vegetationsperiode. Der November zeichnet sich ebenfalls durch Spitzenwerte bei den Niederschlägen aus, während Februar und März am niederschlagsärmsten sind. Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt etwa 1 000 mm und der Wind wird durch das hügelige Gelände gemildert. Dabei ist Westwind vorherrschend (45 % des Jahres), gefolgt von Ostwind (29 % des Jahres), während es 6 % des Jahres windstill ist. Die maximalen Windstärken liegen zwischen 6 und 9, wobei die stärksten Winde zwischen Spätherbst und Vorfrühling auftreten (Crkvenčić u. a., 1974b, in: Geografija SR Hrvatske [Geografie der Sozialistischen Republik Kroatien], S. 69–81).

Ein besonderes, gut erkennbares Merkmal der Region Hrvatsko Zagorje ist die Vielzahl an Hügeln, die die Robinienbestände vor Spätfrösten im Frühjahr schützen. Das hügelige Gelände ermöglicht auch, dass die Robinien länger blühen – und die Bienen länger weiden – können, weil die Robinie zuerst in den geschützten niedrigeren Lagen blüht, bevor sie dann in den höheren Lagen mit der Blüte beginnt. Während die Bienen die Robinien in den Ebenen Kroatiens im Durchschnitt zehn bis zwölf Tage beweiden, verlängert sich diese Zeit im abgegrenzten geografischen Gebiet aufgrund der Beschaffenheit des Geländes auf zwanzig Tage (Šimić, 1980, in: Naše medonosno bilje [Unsere Honigpflanzen], S. 84 und 85).

Die klimatischen Bedingungen des abgegrenzten geografischen Gebiets haben großen Einfluss auf die Nektarsekretion. Laut Farkas und Zajacz (2007) (Nectar Production for the Hungarian Honey Industry [Nektarerzeugung für die ungarische Honigbranche], S. 134) sind die optimalen Bedingungen für die Sekretion von Robiniennektar Windstille, warme Nächte (etwa 15 °C) mit genügend Morgentau und mäßig warme Tage mit einer Tagestemperatur von 25 °C. Die ungefähren Werte bezüglich der Lufttemperatur wurden in der Studie bestätigt, die Krušelj über einen Zeitraum von drei Jahren jeweils während der Robinienblüte in der Gespanschaft Krapina-Zagorje durchführte (Doktorarbeit von 2012 mit dem Titel Utjecaj vremenskih i proizvodnih uvjeta na kakvoću bagremova meda s područja Krapinsko-zagorske županije [Der Einfluss der Witterung und der Erzeugungsbedingungen auf die Qualität des Robinienhonigs aus der Gespanschaft Krapina-Zagorje], S. 66, 77 und 81).

Die Besonderheit des abgegrenzten geografischen Gebiets spiegelt sich auch in seinen Blütenressourcen wider, d. h. den meist in Gruppen, aber auch als Mischbestände mit anderen Baumarten auftretenden Robinienbeständen. Als Pflanze mit großer Vermehrungsfähigkeit verbreitet sich die Robinie leicht und besetzt feuchte, fruchtbare Böden, wobei sie auch als Pionierpflanze wirken kann.

Im abgegrenzten geografischen Gebiet besteht eine jahrhundertealte Tradition der Imkerei, die eine der wichtigsten landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den Gutshöfen und Landgütern von Zagorje war. Honig und Wachs zählten zu den gefragtesten Erzeugnissen auf dem Markt. Aus diesem Grund verfügte das kroatische Parlament bereits 1626 (Petrić, 2011, in: Samobor i okolica u ranom novom vijeku [Samobor und Umgebung in der frühen Moderne], S. 309–310 und F. Šišić, 1918, in: Podatci o skladištima meda [Daten zu Honiglagern], kroatische Parlamentsdokumente, S. 458, 465), dass die Ausfuhr von Honig nur aus den Städten Krapina, Varaždin und Samobor möglich war (Mudrinjak, 2017, in: Hrvatska pčela [Die kroatische Honigbiene], S. 203–205). Der aus Kroatien ausgeführte Honig musste abgewogen werden und für jeweils 100 kg abgewogenen Honigs wurden zwei Kreuzer gezahlt.

Besonderheit des Erzeugnisses

Anhand des Vorkommens von Pollenkörnchen der im Erzeugungsgebiet vorkommenden Pflanzenarten kann sowohl der geografische als auch der botanische Ursprung des Honigs bestimmt werden. Nach den Ergebnissen der Pollenanalysen aus zahlreichen Studien wird das Minimum von 20 % Robinienpollenkörnern, das erforderlich ist, um eine Honigsorte für sortenrein erklären zu können, bei „Zagorski bagremov med“ übertroffen und erreicht 27 %. Der ausgeprägt sortenreine Charakter dieses Honigs spiegelt sich in seinen physikalisch-chemischen Merkmalen (elektrische Leitfähigkeit) und der Ausdruckskraft seiner organoleptischen Eigenschaften wider und unterstreicht seine Besonderheit und Unverwechselbarkeit gegenüber Proben der gleichen Art von Honig aus anderen Regionen. Darüber hinaus hat auch nach Jahren der Untersuchung von Robinienhonig aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet die Überwachung des botanischen Ursprungs der Honigproben keine Spuren von Rapspollen ergeben. Dies stellt eine Besonderheit der Region im Vergleich zu den meisten anderen Teilen Kroatiens dar, in denen Robinienhonig erzeugt werden kann.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Besonderheit des geografischen Gebiets und der Besonderheit des Erzeugnisses

Die topografischen und klimatischen Faktoren sowie die Blütenressourcen des für die Erzeugung von „Zagorski bagremov med“ abgegrenzten geografischen Gebiets bestimmen die Besonderheit dieses Erzeugnisses. Die Beschaffenheit des Geländes (hügeliges Terrain) von Hrvatsko Zagorje beeinflusst die Dauer der Robinienblüte und damit der Bienenweide, die auf diese Weise auf zwanzig Tage verlängert wird. Zugleich wird hier aufgrund der Bodenbeschaffenheit (eher schwere, saure Böden), der kleinen, fragmentierten Parzellen und der Schwierigkeiten bei der Einführung landwirtschaftlicher Techniken traditionell kein Raps angebaut. Dadurch ist das abgegrenzte geografische Gebiet im Vergleich zu anderen Teilen Kroatiens, in denen Robinienhonig dort erzeugt wird, wo auch Raps angepflanzt wird und das Vorkommen des Nektars (und folglich der Pollen) von Raps unvermeidlich ist, besonders geeignet für die Erzeugung von „Zagorski bagremov med“.

Die Besonderheit von „Zagorski bagremov med“ beruht auf der langjährigen Tradition der Imkerei, sodass ein Zusammenhang mit dem abgegrenzten geografischen Gebiet auch auf historischer, traditioneller und kultureller Ebene vorhanden ist.

Zu den bedeutendsten historischen Zusammenhängen zwischen der Erzeugung von Honig und Wachs und Hrvatsko Zagorje zählt die Herstellung von Licitar [einem süßen Honigkuchen, ähnlich wie Lebkuchen]. Das Lebkuchenhandwerk gelangte um die Jahrhundertwende zwischen dem 16. und 17. Jahrhundert über Handelswege durch die Gilde der Steirischen Licitar-Bäcker in die Region und besteht hier bis zum heutigen Tag. Das Lebkuchenhandwerk in Hrvatsko Zagorje wurde 2010 als Immaterielles Kulturerbe anerkannt und in die Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit der UNESCO aufgenommen.

Die hohe Qualität bei der Erzeugung von „Zagorski bagremov med“ ist das Ergebnis des Know-hows, das die Imker aus Hrvatsko Zagorje in zeitgemäßen Technologien für die Aufzucht von Bienenvölkern und der marktgerechten Zubereitung des Honigs erworben haben. Die besondere Aufmerksamkeit dieser Imker gilt dem Finden der besten Standorte sowohl für ortsfeste Bienenstände als auch für Wanderstände und dem rechtzeitigen Schleudern, das eine Voraussetzung für die Erzeugung von Qualitätshonig ist.

Seit 16 Jahren organisieren die Gespanschaft Krapina-Zagorje und der Bund der Imkervereine der Gespanschaft Krapina-Zagorje eine Werbeveranstaltung für die Qualität des „Zagorski bagremov med“ und die Imker von Zagorje, auf der Honig aus der Gespanschaft Krapina-Zagorje präsentiert und beurteilt wird.

Als Beweis für die Besonderheit von „Zagorski bagremov med“ im Vergleich zu Robinienhonig aus anderen Teilen Kroatiens mag dienen, dass eine Robinienhonigprobe eines Imkers aus Konjščina in Hrvatsko Zagorje beim Apimedica and Apiquality Forum, das 2010 in Ljubljana stattfand, zum weltweit besten Honig erklärt wurde. Zusätzlich zu diesem Erfolg belegt „Zagorski bagremov med“ aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet auf Veranstaltungen zur Bewertung von Honigen in Kroatien und im benachbarten Slowenien seit vielen Jahren stets Spitzenplätze.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://poljoprivreda.gov.hr/UserDocsImages/dokumenti/hrana/zoi-zozp-zts/dokumenti-zoi-zozp-zts/Specifikacija_proizvoda_Zagorski_bagremov_med.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.