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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 462/01 |
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Gericht |
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2021/C 462/02 |
Bildung der Kammern und Zuteilung der Richter zu den Kammern |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2021/C 462/03 |
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2021/C 462/04 |
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2021/C 462/05 |
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2021/C 462/06 |
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2021/C 462/07 |
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2021/C 462/08 |
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2021/C 462/09 |
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2021/C 462/10 |
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2021/C 462/11 |
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2021/C 462/12 |
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2021/C 462/13 |
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2021/C 462/14 |
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2021/C 462/15 |
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2021/C 462/16 |
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2021/C 462/22 |
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2021/C 462/23 |
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2021/C 462/24 |
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2021/C 462/25 |
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2021/C 462/26 |
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2021/C 462/30 |
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2021/C 462/31 |
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2021/C 462/32 |
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2021/C 462/33 |
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2021/C 462/34 |
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2021/C 462/35 |
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2021/C 462/36 |
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2021/C 462/37 |
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Gericht |
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2021/C 462/38 |
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2021/C 462/39 |
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2021/C 462/40 |
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2021/C 462/41 |
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2021/C 462/42 |
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2021/C 462/43 |
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2021/C 462/44 |
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2021/C 462/45 |
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2021/C 462/46 |
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2021/C 462/47 |
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2021/C 462/48 |
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2021/C 462/49 |
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2021/C 462/50 |
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2021/C 462/51 |
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2021/C 462/52 |
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2021/C 462/53 |
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2021/C 462/54 |
Rechtssache T-513/21: Klage, eingereicht am 1. September 2021 — Bastion Holding u. a./Kommission |
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2021/C 462/55 |
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2021/C 462/56 |
Rechtssache T-531/21: Klage, eingereicht am 31. August 2021 — QN/Kommission |
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2021/C 462/57 |
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2021/C 462/58 |
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2021/C 462/59 |
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2021/C 462/60 |
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2021/C 462/61 |
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2021/C 462/62 |
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2021/C 462/63 |
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2021/C 462/64 |
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2021/C 462/65 |
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2021/C 462/66 |
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2021/C 462/67 |
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2021/C 462/68 |
Rechtssache T-597/21: Klage, eingereicht am 18. September 2021 — Basaglia/Kommission |
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2021/C 462/69 |
Rechtssache T-602/21: Klage, eingereicht am 20. September 2021 — Kubara/EUIPO (good calories) |
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2021/C 462/70 |
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2021/C 462/71 |
Rechtssache T-618/21: Klage, eingereicht am 27. September 2021 — WV/CdT |
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2021/C 462/72 |
Rechtssache T-621/21: Klage, eingereicht am 29. September 2021 — Lemken/EUIPO (Himmelblau) |
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2021/C 462/73 |
Rechtssache T-470/19: Beschluss des Gerichts vom 27. August 2021 — Essentra u. a./Kommission |
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2021/C 462/74 |
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2021/C 462/75 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 462/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gericht
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/2 |
Bildung der Kammern und Zuteilung der Richter zu den Kammern
(2021/C 462/02)
Am 27. Oktober 2021 hat das Gericht nach dem Amtsantritt der Richter des Gerichts Kecsmár und Gâlea beschlossen, die Entscheidung über die Bildung der Kammern vom 30. September 2019 (1) in geänderter Fassung (2) und die Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern vom 4. Oktober 2019 (3) in geänderter Fassung (4) für die Zeit vom 27. Oktober 2021 bis zum 31. August 2022 zu ändern und die Richter wie folgt den Kammern zuzuteilen:
Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Kanninen, Richter Jaeger, Richterinnen Półtorak, Porchia und Stancu.
Erste Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Kanninen;
Formation A: Richter Jaeger und Richterin Półtorak;
Formation B: Richter Jaeger und Richterin Porchia;
Formation C: Richter Jaeger und Richterin Stancu;
Formation D: Richterinnen Półtorak und Porchia;
Formation E: Richterin Półtorak und Richterin Stancu;
Formation F: Richterin Porchia und Richterin Stancu.
Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsidentin Tomljenović, Richter Kreuschitz und Schalin, Richterin Škvařilová-Pelzl, Richter Nõmm.
Zweite Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsidentin Tomljenović;
Formation A: Richter Schalin und Richterin Škvařilová-Pelzl;
Formation B: Richter Schalin und Nõmm;
Formation C: Richterin Škvařilová-Pelzl und Richter Nõmm.
Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident De Baere, Richter Kreuschitz und Öberg, Richterin Steinfatt, Richter Kecsmár.
Dritte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident De Baere;
Formation A: Richter Kreuschitz und Richterin Steinfatt;
Formation B: Richter Kreuschitz und Kecsmár;
Formation C: Richterin Steinfatt und Richter Kecsmár.
Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Gervasoni, Richter Madise und Nihoul, Richterin Frendo, Richter Martín y Pérez de Nanclares.
Vierte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Gervasoni;
Formation A: Richter Madise und Nihoul;
Formation B: Richter Madise und Richterin Frendo;
Formation C: Richter Madise und Martín y Pérez de Nanclares;
Formation D: Richter Nihoul und Richterin Frendo;
Formation E: Richter Nihoul und Martín y Pérez de Nanclares;
Formation F: Richterin Frendo und Richter Martín y Pérez de Nanclares.
Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Spielmann, Richter Öberg und Mastroianni, Richterin Brkan, Richter Gâlea.
Fünfte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Spielmann;
Formation A: Richter Öberg und Mastroianni;
Formation B: Richter Öberg und Richterin Brkan;
Formation C: Richter Öberg und Gâlea;
Formation D: Richter Mastroianni und Richterin Brkan;
Formation E: Richter Mastroianni und Gâlea;
Formation F: Richterin Brkan und Richter Gâlea.
Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsidentin Marcoulli, Richter Frimodt Nielsen, Schwarcz, Iliopoulos und Norkus.
Sechste Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsidentin Marcoulli;
Formation A: Richter Frimodt Nielsen und Schwarcz;
Formation B: Richter Frimodt Nielsen und Iliopoulos;
Formation C: Richter Frimodt Nielsen und Norkus;
Formation D: Richter Schwarcz und Iliopoulos;
Formation E: Richter Schwarcz und Norkus;
Formation F: Richter Iliopoulos und Norkus.
Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident da Silva Passos, Richter Valančius, Richterin Reine, Richter Truchot und Sampol Pucurull.
Siebte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident da Silva Passos;
Formation A: Richter Valančius und Richterin Reine;
Formation B: Richter Valančius und Truchot;
Formation C: Richter Valančius und Sampol Pucurull;
Formation D: Richterin Reine und Richter Truchot;
Formation E: Richterin Reine und Richter Sampol Pucurull;
Formation F: Richter Truchot und Sampol Pucurull.
Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Svenningsen, Richter Barents und Mac Eochaidh, Richterin Pynnä, Richter Laitenberger.
Achte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Svenningsen;
Formation A: Richter Barents und Mac Eochaidh;
Formation B: Richter Barents und Richterin Pynnä;
Formation C: Richter Barents und Laitenberger;
Formation D: Richter Mac Eochaidh und Richterin Pynnä;
Formation E: Richter Mac Eochaidh und Laitenberger;
Formation F: Richterin Pynnä und Richter Laitenberger.
Neunte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsidentin Costeira, Richterin Kancheva, Richter Buttigieg, Richterin Perišin, Richter Zilgalvis.
Neunte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsidentin Costeira;
Formation A: Richterinnen Kancheva und Perišin;
Formation B: Richterin Kancheva und Richter Zilgalvis;
Formation C: Richterin Perišin und Richter Zilgalvis.
Zehnte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:
Kammerpräsident Kornezov, Richter Buttigieg, Richterin Kowalik-Bańczyk, Richter Hesse und Petrlík.
Zehnte Kammer mit drei Richtern:
Kammerpräsident Kornezov;
Formation A: Richter Buttigieg und Richterin Kowalik-Bańczyk;
Formation B: Richter Buttigieg und Hesse;
Formation C: Richter Buttigieg und Petrlík.
Formation D: Richterin Kowalik-Bańczyk und Richter Hesse;
Formation E: Richterin Kowalik-Bańczyk und Richter Petrlík;
Formation F: Richter Hesse und Petrlík.
Die mit vier Richtern besetzte Zweite Kammer wird erweitert, indem ein fünfter Richter aus der Dritten Kammer hinzugefügt wird. Die mit vier Richtern besetzte Dritte Kammer wird erweitert, indem ein fünfter Richter aus der Fünften Kammer hinzugefügt wird. Die mit vier Richtern besetzte Neunte Kammer wird erweitert, indem ein fünfter Richter aus der Zehnten Kammer hinzugefügt wird.
Der fünfte Richter der Zweiten, der Dritten und der Neunten erweiterten Kammer ist der dienstälteste Richter nach der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge mit Ausnahme des Kammerpräsidenten aus der mit demselben Fachgebiet betrauten Kammer, die numerisch auf die Zweite, die Dritte und die Neunte Kammer folgt.
Das Gericht bestätigt seine Entscheidung vom 4. Oktober 2019, nach der die Erste, die Vierte, die Siebte und die Achte Kammer mit den nach Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen und die Zweite, die Dritte, die Fünfte, die Sechste, die Neunte und die Zehnte Kammer mit den im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums betraut sind.
Es bestätigt außerdem,
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dass der Präsident und der Vizepräsident nicht dauerhaft einer Kammer zugeteilt sind; |
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der Vizepräsident in jedem Gerichtsjahr mit jeder der zehn mit fünf Richtern tagenden Kammern in einer Rechtssache pro Kammer nach folgender Reihenfolge tagt:
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Ist die Kammer, mit der der Vizepräsident tagen soll, besetzt mit
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fünf Richtern, ist die erweiterte Kammer mit dem Vizepräsidenten, den Richtern des ursprünglich befassten Spruchkörpers mit drei Richtern und einem der anderen Richter der betreffenden Kammer besetzt, der nach der umgekehrten Reihenfolge der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge bestimmt wird; |
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vier Richtern, ist die erweiterte Kammer mit dem Vizepräsidenten, den Richtern des ursprünglich befassten Spruchkörpers mit drei Richtern und dem vierten Richter der betreffenden Kammer besetzt. |
(2) ABl. 2020, C 68, S. 2, ABl. 2020, C 114, S. 2, ABl. 2020, C 371, S. 2, ABl. 2021, C 110, S. 2, ABl. 2021, C 297, S. 2, ABl. 2021, C 368, S. 2, ABl. 2021, C 412, S. 2, und ABl. 2021, C 431, S. 2.
(4) ABl. 2020, C 68, S. 2, ABl. 2020, C 114, S. 2, ABl. 2020, C 371, S. 2, ABl. 2021, C 110, S. 2, ABl. 2021, C 297, S. 2, ABl. 2021, C 368, S. 2, ABl. 2021, C 412, S. 2, und ABl. 2021, C 431, S. 2.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — FN, GM, Adler Real Estate AG, HL, Petrus Advisers LLP/Übernahmekommission
(Rechtssache C-546/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Übernahmeangebote - Richtlinie 2004/25/EG - Art. 5 - Pflichtangebot - Art. 4 - Aufsichtsstelle - Rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots festgestellt wird - Bindungswirkung dieser Entscheidung in einem späteren, von derselben Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren - Unionsrechtlicher Effektivitätsgrundsatz - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Verteidigungsrechte - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Aussageverweigerungsrecht - Unschuldsvermutung - Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht)
(2021/C 462/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FN, GM, Adler Real Estate AG, HL, Petrus Advisers LLP
Beklagte: Übernahmekommission
Tenor
Die Art. 4 und 17 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote in der durch die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung sind im Licht der durch das Unionsrecht garantierten Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts auf Anhörung, sowie der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der eine rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen diese Richtlinie festgestellt wurde, in einem späteren wegen dieses Verstoßes geführten Verwaltungsstrafverfahren Bindungswirkung entfaltet, soweit die Parteien dieses Verfahrens im vorangegangenen Verfahren zur Feststellung dieses Verstoßes die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht auf Anhörung, nicht uneingeschränkt wahrnehmen konnten sowie das Aussageverweigerungsrecht und die Unschuldsvermutung nicht in Bezug auf Tatsachen geltend machen bzw. nutzen konnten, auf die später der Tatvorwurf gestützt wird, oder soweit ihnen gegen eine solche Entscheidung kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem sowohl in Sach- als auch in Rechtsfragen zuständigen Gericht gewährt wird.
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — Adler Real Estate AG, Petrus Adviser LLP, GM/Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
(Rechtssache C-605/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wertpapiere, die zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind - Transparenzgebot - Mitteilung „bedeutender Beteiligungen“, die von „gemeinsam handelnden Personen“ am Kapital von Gesellschaften erworben wurden - Richtlinie 2004/109/EG - Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 - Begriff „strengere Anforderungen“ - Richtlinie 2004/25/EG - „Beaufsichtigung“ durch eine gemäß Art. 4 dieser Richtlinie benannte Stelle)
(2021/C 462/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Adler Real Estate AG, Petrus Adviser LLP, GM
Beklagte: Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
Tenor
Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Aktionäre oder natürliche oder juristische Personen im Sinne von Art. 10 oder 13 der Richtlinie 2004/109 in der durch die Richtlinie 2013/50 geänderten Fassung in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen Anforderungen erfüllen müssen, die im Sinne dieses Unterabs. 4 strenger als die in der Richtlinie 2004/109 in der durch die Richtlinie 2013/50 geänderten Fassung vorgesehenen sind und die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben, die insbesondere Übernahmeangebote betreffend erlassen wurden, ohne dass indessen die Befugnis für die Sicherstellung der Einhaltung solcher Anforderungen einer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote benannten Stelle dieses Mitgliedstaats zugewiesen wurde.
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 9 — Tschechische Republik) — XR/ Dopravní podnik hl. m. Prahy, akciová společnost
(Rechtssache C-107/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ - Pausenzeit, in der ein Arbeitnehmer binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss - Vorrang des Unionsrechts)
(2021/C 462/05)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Obvodní soud pro Prahu 9
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XR
Beklagter: Dopravní podnik hl. m. Prahy, akciová společnost
Tenor
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1. |
Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause, in der er, wenn nötig, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen. |
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2. |
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, nachdem seine Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht aufgehoben wurde, nach dem nationalen Verfahrensrecht bei seiner Entscheidung an die Rechtsauffassung dieses übergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/SE
(Rechtssache C-768/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich - Begriff „Familienangehöriger“ - Volljähriger, der aufgrund seiner familiären Bindung zu einem Minderjährigen, dem bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, internationalen Schutz beantragt - Für die Beurteilung der Minderjährigkeit maßgebender Zeitpunkt)
(2021/C 462/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagter: SE
Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Tenor
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1. |
Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der ein Asylantragsteller, der in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, in dem sich sein nicht verheiratetes minderjähriges Kind aufhält, und der aus dem subsidiären Schutzstatus, der diesem Kind zuerkannt worden ist, einen Anspruch auf Asyl gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats — wonach die unter Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 fallenden Personen einen solchen Anspruch haben — ableiten will, bei der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, „minderjährig“ im Sinne dieser Bestimmung ist, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Antragsteller — gegebenenfalls formlos — seinen Asylantrag eingereicht hat. |
|
2. |
Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit ihrem Art. 23 Abs. 2 und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Familienangehöriger“ keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens zwischen dem Elternteil der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und seinem Kind verlangt. |
|
3. |
Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit ihrem Art. 23 Abs. 2 ist dahin auszulegen, dass die Rechte, über die die Familienangehörigen einer Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, aufgrund des ihrem Kind zustehenden subsidiären Schutzstatus verfügen, und insbesondere die in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie genannten Leistungen nach Eintritt der Volljährigkeit der betreffenden Person für die Geltungsdauer des ihnen gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie erteilten Aufenthaltstitels fortbestehen. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne/GB
(Rechtssache C-783/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben - Einheitlicher und abschließender Charakter - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii - Art. 103 Abs. 2 Buchst. b - Anspielung - Geschütze Ursprungsbezeichnung [g.U.] „Champagne“ - Dienstleistungen - Vergleichbarkeit der Erzeugnisse - Verwendung des Handelsnamens „Champanillo“)
(2021/C 462/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne
Beklagter: GB
Tenor
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1. |
Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) gegen Handlungen geschützt werden, die sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen beziehen. |
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2. |
Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ist dahin auszulegen, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung zum einen nicht voraussetzt, dass das unter eine g.U. fallende Erzeugnis und das von dem streitigen Zeichen erfasste Erzeugnis oder die von diesem erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind, und zum anderen dann gegeben ist, wenn die Verwendung eines Namens beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang zwischen diesem Namen und der g.U. herstellt. Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs kann sich aus mehreren Umständen ergeben, insbesondere dem teilweisen Einschluss der geschützten Bezeichnung, der klanglichen und visuellen Nähe der beiden Namen und der daraus resultierenden Ähnlichkeit und, selbst wenn diese Umstände nicht vorliegen, aus der inhaltlichen Nähe zwischen der g.U. und dem in Rede stehenden Namen oder einer Ähnlichkeit zwischen den unter diese g.U. fallenden Erzeugnissen und den von diesem Namen erfassten Erzeugnissen oder Dienstleistungen. |
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3. |
Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ist dahin auszulegen, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass unlauteres Wettbewerbsverhalten festgestellt wurde, da diese Bestimmung einen besonderen und eigenständigen Schutz vorsieht, der unabhängig von den Bestimmungen des nationalen Rechts über den unlauteren Wettbewerb gilt. |
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15.11.2021 |
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C 462/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — G. Sp. z o.o./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy
(Rechtssache C-855/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 69 - Mehrwertsteueranspruch - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Kraftstoffen - Pflicht zur Vorauszahlung der Mehrwertsteuer - Art. 206 - Begriff „Vorauszahlungen“ - Art. 273 - Genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und Vermeidung von Steuerhinterziehung - Spielraum der Mitgliedstaaten)
(2021/C 462/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: G. Sp. z o.o.
Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy
Tenor
Die Art. 69, 206 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine Pflicht zur Vorauszahlung der Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftstoffen anordnet, bevor dieser Steueranspruch im Sinne dieses Art. 69 eintritt.
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15.11.2021 |
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C 462/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Strafverfahren gegen FO
(Rechtssache C-906/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Art. 3 Buchst. a - Nichtanwendung der Verordnung auf Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt - Fahrzeug, das gemischt verwendet wird - Art. 19 Abs. 2 - Extraterritoriale Sanktion - Verstoß, der im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats festgestellt und im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen - Verordnung [EWG] Nr. 3821/85 - Kontrollgerät im Straßenverkehr - Art. 15 Abs. 2 - Pflicht, die Fahrerkarte einzustecken - Art. 15 Abs. 7 - Pflicht, den Kontrollbeamten auf Verlangen die Fahrerkarte vorzulegen - Unterbliebenes Einstecken der Fahrerkarte in das Kontrollgerät an mehreren der 28 Tage, die der Kontrolle vorausgehen)
(2021/C 462/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Partei des Ausgangsstrafverfahrens
FO
Tenor
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1. |
Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Fahrer, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Beförderungen im Straßenverkehr durchführt, auch dann verpflichtet ist, gemäß Art. 15 Abs. 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung den Kontrollbeamten auf Verlangen die Fahrerkarte, die Schaublätter und alle für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage erstellten Aufzeichnungen vorzulegen, wenn er während dieses Zeitraums mit demselben Fahrzeug auch Personen im Linienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 50 km befördert hat. |
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2. |
Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde. |
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15.11.2021 |
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C 462/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — UAB „Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras“
(Rechtssache C-927/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 58 Abs. 3 und 4 - Art. 60 Abs. 3 und 4 - Anhang XII - Durchführung der Vergabeverfahren - Auswahl der Teilnehmer - Eignungskriterien - Beweismittel - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer - Möglichkeit für das federführende Unternehmen eines vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, sich auf Einkünfte aus einem früheren öffentlichen Auftrag zu berufen, der zu demselben Bereich wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende öffentliche Auftrag gehört, und zwar auch dann, wenn es die Tätigkeit, die zu dem von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrag betroffenen Bereich gehört, nicht selbst ausübte - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer - Erschöpfender Charakter der nach der Richtlinie zulässigen Nachweise - Art. 57 Abs. 4 Buchst. h, Abs. 6 und 7 - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Fakultative Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Aufnahme in eine Liste von Wirtschaftsteilnehmern, die von den Vergabeverfahren ausgeschlossen sind - Solidarität zwischen den Mitgliedern eines vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen - Höchstpersönliche Natur der Sanktion - Art. 21 - Schutz der Vertraulichkeit der einem öffentlichen Auftraggeber von einem Wirtschaftsteilnehmer übermittelten Informationen - Richtlinie [EU] 2016/943 - Art. 9 - Vertraulichkeit - Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Anwendbarkeit auf die Vergabeverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)
(2021/C 462/10)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras“ UAB
Beteiligte:„Ecoservice Klaipėda“ UAB, „Klaipėdos autobusų parkas“ UAB, „Parsekas“ UAB, „Klaipėdos transportas“ UAB
Tenor
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1. |
Art. 58 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, nachzuweisen, dass sie einen bestimmten durchschnittlichen Jahresumsatz in dem vom betreffenden öffentlichen Auftrag abgedeckten Tätigkeitsbereich erzielen, ein Eignungskriterium darstellt, das sich auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Abs. 3 dieser Vorschrift bezieht. |
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2. |
Art. 58 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in dem Fall, dass der öffentliche Auftraggeber verlangt hat, dass die Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Mindestumsatz in dem vom betreffenden öffentlichen Auftrag abgedeckten Bereich erzielt haben, sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nur dann auf die Einkünfte berufen darf, die von einem vorübergehenden Unternehmenszusammenschluss, dem er angehörte, erzielt wurden, wenn er im Rahmen eines bestimmten öffentlichen Auftrags tatsächlich zur Ausübung einer Tätigkeit dieses Konsortiums beigetragen hat, die derjenigen entspricht, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags ist, für den dieser Wirtschaftsteilnehmer seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen will. |
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3. |
Art. 58 Abs. 4 sowie die Art. 42 und 70 der Richtlinie 2014/24 sind dahin auszulegen, dass sie gleichzeitig mit einer in einer Ausschreibung enthaltenen technischen Vorgabe angewandt werden können. |
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4. |
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4, Art. 1 Abs. 3 und 5 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der es abgelehnt wird, einem Wirtschaftsteilnehmer als vertraulich geltende Informationen, die in den Bewerbungsunterlagen oder im Angebot eines anderen Wirtschaftsteilnehmers enthalten sind, mitzuteilen, eine Handlung darstellt, die Gegenstand einer Nachprüfung sein kann, und dass dann, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags durchgeführt wird, vorgesehen hat, dass derjenige, der eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers anfechten möchte, verpflichtet ist, vor der Anrufung des Gerichts einen Verwaltungsrechtsbehelf einzulegen, dieser Mitgliedstaat auch vorsehen kann, dass einer Klage gegen diese den Zugang verweigernden Entscheidung ein solcher vorheriger Verwaltungsrechtsbehelf vorausgehen muss. |
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5. |
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Art. 1 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung sowie Art. 21 der Richtlinie 2014/24 sind im Licht des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes einer guten Verwaltung dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der mit einem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Mitteilung der als vertraulich geltenden Informationen, die im Angebot eines Wettbewerbers, an den der Auftrag vergeben wurde, enthalten sind, befasst ist, nicht verpflichtet ist, diese Informationen mitzuteilen, wenn deren Übermittlung zu einem Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz vertraulicher Informationen führen würde, und zwar auch dann nicht, wenn der Antrag des Wirtschaftsteilnehmers im Rahmen eines Nachprüfungsantrags dieses Wirtschaftsteilnehmers betreffend die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Angebots des Wettbewerbers durch den öffentlichen Auftraggeber gestellt wird. Lehnt der öffentliche Auftraggeber die Übermittlung solcher Informationen ab oder weist er den Verwaltungsrechtsbehelf eines Wirtschaftsteilnehmers bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Angebots des betreffenden Wettbewerbers zurück und lehnt dabei die Übermittlung ab, so muss er das Recht des Antragstellers auf eine gute Verwaltung gegen das Recht des Wettbewerbers auf Schutz seiner vertraulichen Informationen abwägen, damit seine Ablehnungsentscheidung oder seine Zurückweisungsentscheidung begründet ist und dem Recht eines abgelehnten Bieters auf eine wirksame Nachprüfung nicht seine praktische Wirksamkeit genommen wird. |
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6. |
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Art. 1 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung sowie Art. 21 der Richtlinie 2014/24 sind im Lichte des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das zuständige nationale Gericht, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers befasst ist, mit der es abgelehnt wird, einem Wirtschaftsteilnehmer als vertraulich geltende Informationen mitzuteilen, die in den Unterlagen enthalten sind, die der Wettbewerber, an den der Auftrag vergeben wurde, übermittelt hat, oder mit einer Klage gegen eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der der gegen eine solche Ablehnungsentscheidung eingelegte Verwaltungsrechtsbehelf zurückgewiesen wird, verpflichtet ist, das Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen das Recht von dessen Wettbewerber auf Schutz seiner vertraulichen Informationen und seiner Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Zu diesem Zweck muss dieses Gericht, das notwendigerweise über die erforderlichen Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse, verfügen muss, um in voller Kenntnis der Umstände entscheiden zu können, ob diese Informationen übermittelt werden dürfen, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte prüfen. Außerdem muss es diesem Gericht möglich sein, die Ablehnungsentscheidung oder die Entscheidung über die Zurückweisung des Verwaltungsrechtsbehelfs für nichtig zu erklären, wenn sie rechtswidrig sind, und die Sache gegebenenfalls an den öffentlichen Auftraggeber zurückzuverweisen oder, wenn das nationale Recht es dazu ermächtigt, sogar selbst eine neue Entscheidung zu treffen. |
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7. |
Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen einem von der Vergabe eines Auftrags ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer und einem öffentlichen Auftraggeber befasst ist, von der von Letzterem vorgenommenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben wurde, abweichen und folglich in seiner Entscheidung alle notwendigen Konsequenzen daraus ziehen kann. Hingegen kann ein solches Gericht nach dem Äquivalenzgrundsatz den Gesichtspunkt eines vom öffentlichen Auftraggeber begangenen Beurteilungsfehlers nur dann von Amts wegen berücksichtigen, wenn das nationale Recht dies zulässt. |
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8. |
Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 4 und 6 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der Mitglied eines Konsortiums von Wirtschaftsteilnehmern ist, bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Gründen für einen Ausschluss des Konsortiums oder zur Überprüfung, ob dieses die Eignungskriterien erfüllt, einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, ohne dass seine Partner von dieser Täuschung Kenntnis hatten, gegen alle Mitglieder dieses Konsortiums eine Maßnahme zum Ausschluss von jedem öffentlichen Vergabeverfahren verhängt werden kann. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V./Vodafone GmbH
(Rechtssache C-5/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung [EU] 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken - Art. 3 Abs. 3 - Pflicht, den Verkehr gleich und ohne Diskriminierung zu behandeln - Möglichkeit, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anzuwenden - Zusätzliche Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ - Einschränkung des Tethering)
(2021/C 462/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Beklagte: Vodafone GmbH
Beteiligte: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tenor
Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Einschränkung des Tethering mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.
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15.11.2021 |
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C 462/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — XY
(Rechtssache C-18/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 40 - Folgeantrag - Neue Elemente oder Erkenntnisse - Begriff - Umstände, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über einen früheren Antrag auf internationalen Schutz existierten - Grundsatz der Rechtskraft - Verschulden des Antragstellers)
(2021/C 462/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XY
Beteiligter: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Tenor
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1. |
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. |
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2. |
Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten. |
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3. |
Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Europäische Kommission/Königreich Schweden
(Rechtssache C-22/20) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 4, 5, 10 und 15 - Behandlung von kommunalem Abwasser - Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung von kommunalem Abwasser von Gemeinden gewisser Größe - Weiter gehende Behandlung von in empfindliche Gebiete eingeleitetem Abwasser - Art. 4 Abs. 3 EUV - Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit)
(2021/C 462/13)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, C. Hermes, K. Simonsson und E. Ljung Rasmussen)
Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: O. Simonsson, R. Shahsavan Eriksson, C. Meyer-Seitz, M. Salborn Hodgson, H. Shev und H. Eklinder)
Tenor
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1. |
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Lycksele, Malå und Pajala vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass es der Europäischen Kommission während des Vorverfahrens nicht die Auskünfte erteilt hat, die sie benötigt hätte, um beurteilen zu können, ob die Abwasserbehandlungsanlagen der Gemeinden Habo und Töreboda den Anforderungen der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung genügten. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Europäische Kommission und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg — Deutschland) — UK/Volkswagen Bank GmbH (C-33/20), RT, SV, BC/Volkswagen Bank GmbH, Skoda Bank, Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH (C-155/20), JL, DT/BMW Bank GmbH, Volkswagen Bank GmbH (C-187/20)
(Verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkredit - Art. 10 Abs. 2 - Zwingende Angaben im Vertrag - Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Mechanismus der Anpassung des Satzes der Verzugszinsen - Änderung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe der durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats bestimmten Änderung des Basiszinssatzes - Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fällige Entschädigung - Pflicht zur Darlegung der Berechnungsmethode für die Änderung des Satzes der Verzugszinsen und der Entschädigung - Keine Pflicht zur Angabe der in der innerstaatlichen Regelung, nicht aber in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Kündigungsrechte im Kreditvertrag - Art. 14 Abs. 1 - Durch den Verbraucher ausgeübtes Widerrufsrecht, das auf das Fehlen einer zwingenden Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 gestützt ist - Ausübung nach Fristablauf - Verbot für den Kreditgeber, einen Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs zu erheben)
(2021/C 462/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Ravensburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: UK (C-33/20), RT, SV, BC (C-155/20), JL, DT (C-187/20)
Beklagte: Volkswagen Bank GmbH (C-33/20), Volkswagen Bank GmbH, Skoda Bank, Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH (C-155/20), BMW Bank GmbH, Volkswagen Bank GmbH (C-187/20)
Tenor
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1. |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist. |
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2. |
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat. |
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3. |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden. |
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4. |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann. |
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5. |
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. |
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6. |
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat. |
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7. |
Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte. |
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8. |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus. |
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15.11.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — Telekom Deutschland GmbH/Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Rechtssache C-34/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung [EU] 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken - Art. 3 Abs. 3 - Pflicht, den Verkehr gleich und ohne Diskriminierung zu behandeln - Möglichkeit, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anzuwenden - Zusätzliche Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ - Bandbreitenlimitierung)
(2021/C 462/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telekom Deutschland GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tenor
Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Bandbreitenlimitierung, die bei Videostreaming unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob es sich um Videostreaming von Partnerunternehmen oder anderen Anbietern von Inhalten handelt, mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.
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15.11.2021 |
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C 462/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Procura della Repubblica di Trento — Italien) — Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung betreffend XK
(Rechtssache C-66/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff „nationales Gericht“ - Kriterien - Procura della Repubblica di Trento [Staatsanwaltschaft Trient, Italien] - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)
(2021/C 462/16)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Procura della Repubblica di Trento
Partei des Ausgangsverfahrens
XK
Anderer Beteiligter: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster
Tenor
Das von der Procura della Repubblica di Trento (Staatsanwaltschaft Trient, Italien) mit Entscheidung vom 15. Januar 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
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15.11.2021 |
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C 462/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — XY/Hauptzollamt B
(Rechtssache C-100/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 17 Abs. 1 Buchst. a - Ermäßigung der Stromsteuer für energieintensive Betriebe - Fakultative Ermäßigung - Modalitäten der Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen Bestimmungen des nationalen Rechts erhoben wurden, die auf der Grundlage einer den Mitgliedstaaten in dieser Richtlinie eingeräumten Möglichkeit erlassen wurden - Zahlung von Zinsen - Grundsatz der Gleichbehandlung)
(2021/C 462/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XY
Beklagter: Hauptzollamt B
Tenor
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es eine Verzinsung des Erstattungsbetrags der Stromsteuer verlangt, die zu Unrecht erhoben wurde, weil eine auf der Grundlage einer den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eingeräumten Möglichkeit erlassene nationale Vorschrift fehlerhaft angewendet wurde.
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15.11.2021 |
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C 462/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. September 2021 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-169/20) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 110 AEUV - Inländische Abgaben - Diskriminierende Abgaben - Verbot - Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - Anhand des Kohlendioxidausstoßes berechnete Komponente der Zulassungssteuer - Unterlassene Berücksichtigung der Wertminderung des Fahrzeugs)
(2021/C 462/18)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. França und C. Perrin, dann G. Braga da Cruz und C. Perrin)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, N. Vitorino, A. Pimenta, P. Barros da Costa und S. Jaulino)
Tenor
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1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen, dass sie bei der Berechnung des Wertes von im portugiesischen Hoheitsgebiet zugelassenen und in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtahrzeugen im Rahmen der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer, wie sie im Código do imposto sobre veículos (Kraftfahrzeugsteuergesetz) in der durch die Lei 71/2018 (Gesetz Nr. 71/2018) geänderten Fassung vorgesehen ist, die Wertminderung in Bezug auf die Umweltkomponente ausgeschlossen hat. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
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15.11.2021 |
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C 462/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-180/20) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschlüsse [EU] 2020/245 und 2020/246 - Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist - Abkommen, von dem einige Bestimmungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] zugeordnet werden können - Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses, der Unterausschüsse und sonstiger Gremien - Erlass zweier gesonderter Beschlüsse - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 37 EUV - Art. 218 Abs. 9 AEUV - Abstimmungsregel)
(2021/C 462/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer und T. Ramopoulos)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič, M. Balta und M. Bishop)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Najmanová, M. Švarc, J. Vláčil und M. Smolek)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: T. Stehelin, J.-L. Carré und A.-L. Desjonquères)
Tenor
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1. |
Der Beschluss (EU) 2020/245 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist, und der Beschluss (EU) 2020/246 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist, werden für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Wirkungen der Beschlüsse 2020/245 und 2020/246 werden aufrechterhalten. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
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4. |
Die Französische Republik und die Tschechische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |
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15.11.2021 |
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C 462/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — DM, LR/Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) — Alpes-Provence
(Rechtssache C-337/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Richtlinie 2007/64/EG - Art. 58 und 60 - Zahlungsdienstnutzer - Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge - Haftung des Zahlungsdienstleisters für diese Vorgänge - Vom Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers erhobene Haftungsklage)
(2021/C 462/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DM. LR
Beklagte: Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) — Alpes-Provence
Tenor
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1. |
Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Zahlungsdienstnutzer verwehren, den Zahlungsdienstleister auf der Grundlage einer anderen Haftungsregelung als der in diesen Bestimmungen vorgesehenen in Haftung zu nehmen, wenn der Zahlungsdienstnutzer seiner in Art. 58 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. |
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2. |
Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 sind dahin auszulegen, dass sie es dem Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers nicht verwehren, sich wegen eines Verstoßes des Zahlungsdienstleisters gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang gemäß einer Regelung über die vertragliche Haftung nach allgemeinem Recht auf die zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters als Bürgschaftsnehmer zu berufen, um Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben. |
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15.11.2021 |
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C 462/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte costituzionale — Italien) — O.D. u. a./Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
(Rechtssache C-350/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Art. 3 - Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft - Familienleistungen - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind, von der Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe ausgeschlossen werden)
(2021/C 462/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte costituzionale
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: O.D., R.I.H.V., B.O., F.G., M.K.F.B., E.S., N.P., S.E.A.
Beklagter: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Beteiligte: Presidenza del Consiglio dei Ministri
Tenor
Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie genannten Drittstaatsangehörigen von der Gewährung einer in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geburtsbeihilfe und Mutterschaftsbeihilfe ausschließen.
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Peek & Cloppenburg Düsseldorf Komplementär BV/Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Van Graaf Management GmbH
(Rechtssache C-371/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind - Irreführende Geschäftspraktiken - Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I - Werbeaktionen - Einsatz redaktioneller Inhalte in Medien zum Zweck der Verkaufsförderung - Vom Gewerbetreibenden selbst bezahlte Verkaufsförderung - Begriff „Bezahlung“ - Förderung des Verkaufs der Produkte des Inserierenden und des Medienunternehmens - „Als Information getarnte Werbung“)
(2021/C 462/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Peek & Cloppenburg Düsseldorf Komplementär BV
Beklagte: Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Van Graaf Management GmbH
Tenor
Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung „bezahlt“ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — B/Udlændingenævnet
(Rechtssache C-379/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Neue Beschränkung - Familienzusammenführung minderjähriger Kinder türkischer Arbeitnehmer - Altersgrenze - Besondere Gründe, die für die Familienzusammenführung vorliegen müssen - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Erfolgreiche Integration - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 462/23)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B
Beklagter: Udlændingenævnet
Tenor
Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme, mit der das Höchstalter, bis zu dem das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen kann, von 18 auf 15 Jahre herabgesetzt wird, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Eine solche Beschränkung kann jedoch durch das Ziel, die erfolgreiche Integration der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, gerechtfertigt sein, sofern die Einzelheiten ihrer Durchführung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
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15.11.2021 |
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C 462/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — TP/Institut des Experts en Automobiles
(Rechtssache C-502/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 5 Abs. 2 - In einem Mitgliedstaat niedergelassener Kfz-Sachverständiger, der sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung seines Berufs in den Aufnahmemitgliedstaat begibt - Weigerung der Berufsorganisation des Aufnahmemitgliedstaats, in dem er vorher niedergelassen war, ihn in das Register der vorübergehend und gelegentlich erbrachten Dienstleistungen einzutragen - Begriff der „vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung“)
(2021/C 462/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TP
Beklagter: Institut des Experts en Automobiles
Tenor
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung entgegensteht, die in der Auslegung durch seine zuständigen Behörden einem Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine vorübergehende und gelegentliche Ausübung seines Berufs im Aufnahmemitgliedstaat erlaubt, weil er in der Vergangenheit in diesem Mitgliedstaat niedergelassen war, weil seine Dienstleistungen einen wiederkehrenden Charakter haben oder weil er sich im Aufnahmemitgliedstaat einer gewissen Infrastruktur, z. B. eines Büros, bedient.
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15.11.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2021 von der Likvidacijska masa iza Mesoprodukt d.o.o. und von Gojko Čuljak gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2021 in der Rechtssache T-603,20, Likvidacijska masa iza Mesoprodukt d.o.o. und Gojko Čuljak/Europäische Kommission
(Rechtssache C-171/21 P)
(2021/C 462/25)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Likvidacijska masa iza Mesoprodukt d.o.o., Gojko Čuljak (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Žalac)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Der Gerichtshof (Neunte Kammer) hat durch Beschluss vom 1. September 2021 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass der Antrag von der Likvidacijska masa iza Mesoprodukt d.o.o. und von Gojka Čuljka auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird und die Likvidacijska masa iza Mesoprodukt d.o.o. und Gojko Čuljak ihre eigenen Kosten zu tragen haben.
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15.11.2021 |
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C 462/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 31. März 2021 von der 12seasons GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache T-329/19, 12seasons/EUIPO — Société immobilière et mobilière de Montagny (BE EDGY BERLIN)
(Rechtssache C-211/21 P)
(2021/C 462/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: 12seasons GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Société immobilière et mobilière de Montagny
Mit Beschluss vom 1. September 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die 12seasons GmbH ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2021 von der Graanhandel P. van Schelven BV gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-306/19, Graanhandel P. van Schelven/Kommission
(Rechtssache C-309/21 P)
(2021/C 462/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Graanhandel P. van Schelven BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Almeida)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Mit Beschluss vom 28. September 2021 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und der Graanhandel P. van Schelven BV ihre eigenen Kosten auferlegt.
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15.11.2021 |
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C 462/25 |
Rechtsmittel der Apologistics GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 21. April 2021 in der Rechtssache T-282/20, Apologistics GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 14. Juni 2021
(Rechtssache C-369/21 P)
(2021/C 462/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Apologistics GmbH (Prozessbevollmächtigter: H. Hug, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Markus Kerckhoff
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 22. September 2021 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2021 von repowermap.org gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 28. April 2021 in der Rechtssache T-872/16, repowermap.org/EUIPO und Repower
(Rechtssache C-417/21 P)
(2021/C 462/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: repowermap.org (Prozessbevollmächtigte: P. González-Bueno Catalán de Ocón, abogado, und W. Sakulin, advocaat)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Repower AG
Mit Beschluss vom 8. September 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, das Rechtsmittel nicht zuzulassen.
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15.11.2021 |
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C 462/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 30. Juli 2021 — La Quadrature du Net, Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs, Franciliens.net, French Data Network/Premier ministre, Ministère de la Culture
(Rechtssache C-470/21)
(2021/C 462/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: La Quadrature du Net, Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs, Franciliens.net, French Data Network
Beklagte: Premier ministre, Ministère de la Culture
Vorlagefragen
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1. |
Gehören die Identitätsdaten, die einer IP-Adresse zugeordnet sind, zu den Verkehrs- oder Standortdaten, die grundsätzlich einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung bindend ist, unterliegen müssen? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird und berücksichtigt wird, dass die Daten hinsichtlich der Identität der Nutzer, einschließlich ihrer Kontaktdaten, wenig sensibel sind: Ist dann die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (1) im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach diese Daten, die einer IP-Adresse der Nutzer zugeordnet sind, von einer Behörde ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung bindend ist, erhoben werden? |
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3. |
Falls die zweite Frage bejaht wird und berücksichtigt wird, dass die Daten hinsichtlich der Identität wenig sensibel sind, dass nur diese Daten und nur zu dem Zweck erhoben werden dürfen, Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die im nationalen Recht klar, abschließend und restriktiv festgelegt werden, und dass eine systematische Kontrolle des Zugangs zu den Daten jedes einzelnen Nutzers durch ein Gericht oder eine andere Verwaltungsstelle, deren Entscheidung bindend ist, die Erfüllung des öffentlichen Auftrags gefährden könnte, mit dem die fragliche Behörde betraut ist, die selbst unabhängig ist und die die Erhebung vornimmt: Steht dann die Richtlinie dem entgegen, dass diese Kontrolle mittels angepasster Verfahren wie einer automatisierten Kontrolle erfolgt, gegebenenfalls unter der Aufsicht einer Dienststelle innerhalb der Einrichtung, die Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den mit der Erhebung beauftragten Bediensteten bietet? |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/26 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 30. August 2021 — SIA „Mikrotīkls“/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-542/21)
(2021/C 462/31)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa (Senāts)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: SIA „Mikrotīkls“
Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefrage
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 (2) der Kommission vom 9. Oktober 2012 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 (3) der Kommission vom 4. Oktober 2013 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Antennen für Router für lokale Netzwerke (LAN) und/oder Weitverkehrsnetzwerke (WAN) in die Unterposition 8517 70 11 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können?
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 2012, L 304, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 2013, L 290, S. 1).
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/27 |
Klage, eingereicht am 7. September 2021 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-551/21)
(2021/C 462/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, B. Hofstötter, T. Ramopoulos und A. Stobiecka-Kuik)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 2 des Beschlusses (EU) 2021/1117 (1) des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) sowie die Benennung des portugiesischen Botschafters als die Person, die befugt ist, das Protokoll zu unterzeichnen, durch den Präsidenten des Rates am 29. Juni 2021 für nichtig zu erklären und |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erstens macht die Kommission geltend, der Rat habe ihre Befugnisse zur Außenvertretung gemäß Art. 17 EUV in Verbindung mit dem interinstitutionellen Gleichgewicht und dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung der Organe nach Art. 13 Abs. 2 EUV sowie das Erfordernis des geschlossenen Auftretens nach außen, das sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergebe, verletzt. Zum einen habe der Rat einen Rechtsfehler begangen, indem er die Befugnisse der Kommission dadurch verletzt habe, dass er Art. 2 des Beschlusses (EU) 2021/1117 des Rates vom 28. Juni 2021 in geänderter Fassung erlassen habe und sein Präsident auf Grundlage dieser Bestimmung den portugiesischen Botschafter als die Person benannt habe, die befugt sei, das Durchführungsprotokoll mit Gabun im Namen der Union (und sogar als Einziger) anstelle der Kommission zu unterzeichnen. Zum anderen habe der Rat durch diese Vorgehensweise bei den externen Partnern der Union Verwirrung darüber hervorgerufen, welches Unionsorgan die Vertretung der Union nach außen wahrzunehmen habe, da er den wechselnden Ratsvorsitz, d. h. den portugiesischen Botschafter, benannt und somit Zweifel an der Rechtsnatur der Befugnisse der Union hervorgerufen habe, als vollwertiges internationales Rechtssubjekt und nicht als Beauftragte ihrer Mitgliedstaaten eigenständig internationale Übereinkünfte zu schließen. Der Rat habe dadurch die Effektivität, die Glaubwürdigkeit und den Ruf der Union auf internationaler Ebene beeinträchtigt.
Zweitens habe der Rat gegen die Begründungspflicht und das Erfordernis der Veröffentlichung gemäß Art. 296 und 297 AEUV sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen nach Art. 13 Abs. 2 EUV verstoßen. Zum einen habe der Rat nicht begründet, weshalb er den portugiesischen Botschafter benannt habe, im Namen der Union zu unterzeichnen, und diesen Beschluss nicht ordnungsgemäß durch Veröffentlichung oder Bekanntgabe gegenüber der Kommission öffentlich gemacht. Zum anderen habe er die Kommission hinsichtlich seiner Absicht, den portugiesischen Botschafter zu benennen, um im Namen der Union zu unterzeichnen, nicht konsultiert.
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2021 von dem Global Silicones Council, der Wacker Chemie AG, der Momentive Performance Materials GmbH, der Shin-Etsu Silicones Europe BV, der Elkem Silicones France SAS gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 30. Juni 2021 in der Rechtssache T-226/18, Global Silicones Council u. a./ECHA
(Rechtssache C-558/21 P)
(2021/C 462/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Global Silicones Council, Wacker Chemie AG, Momentive Performance Materials GmbH, Shin-Etsu Silicones Europe BV, Elkem Silicones France SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Bartl, Rechtsanwältinnen A. Kołtunowska, R. Cana und E. Mullier)
Andere Parteien des Verfahrens: American Chemistry Council, Inc. (ACC), Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-226/18 aufzuheben; |
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den angefochtenen Rechtsakt (1) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen folgende fünf Rechtsmittelgründe geltend.
Das Gericht habe erstens Art. 68 Abs. 1 der REACH-Verordnung (2) rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die Rechtsmittelgegnerin nicht gegen Art. 68 Abs. 1 verstoßen habe, als sie es unterlassen habe, ausdrücklich festzustellen, dass ein unannehmbares Risiko vorliege.
Zweitens habe es rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Rechtsmittelgegnerin es nicht versäumt habe, Gründe dafür anzugeben, warum die mit D4/D5 in abwaschbaren Mitteln verbundenen Risiken unannehmbar seien. Das Versäumnis der Rechtsmittelgegnerin, die Gründe für diese Feststellung konkret darzulegen, stelle einen Begründungsmangel dar und lasse keine gerichtliche Überprüfung zu.
Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Unsicherheit bei der Bewertung von PBT/vPvB-Stoffen einen Ansatz rechtfertige, bei dem jede Emission ein Indikator für ein Risiko sein könne. Durch die Gleichsetzung jeglicher Emissionen mit dem Risiko (oder sogar dem unannehmbaren Risiko) für die Zwecke der Beschränkung nach der REACH-Verordnung habe die Rechtsmittelgegnerin gegen Art. 68 Abs. 1, Art. 69 und Anhang XV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung sowie gegen die ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte verstoßen, wonach die wissenschaftliche Risikobewertung nicht auf dem Null-Risiko-Prinzip beruhen könne.
Viertens habe das Gericht Anhang XIII der REACH-Verordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass der Biokonzentrationsfaktor Priorität vor anderen Daten habe, insbesondere dem Biomagnifikationsfaktor oder dem trophischen Magnifikationsfaktor.
Fünftens habe es Anhang XIII der REACH-Verordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die Rechtsmittelgegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, bei ihrer Feststellung, dass die Stoffe die Kriterien für sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe des Anhangs XIII der REACH-Verordnung erfüllten, die hybride Natur von D4 und D5 zu berücksichtigen.
(1) Verordnung (EU) 2018/35 der Kommission vom 10. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“) (ABl. 2018, L 6, S. 45).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3).
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15.11.2021 |
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C 462/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2021 von dem Global Silicones Council, der Dow Silicones UK Ltd, der Elkem Silicones France SAS, der Evonik Operations GmbH, der Momentive Performance Materials GmbH, der Shin-Etsu Silicones Europe BV, der Wacker Chemie AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 30. Juni 2021 in der Rechtssache T-519/18, Global Silicones Council u. a./ECHA
(Rechtssache C-559/21 P)
(2021/C 462/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Global Silicones Council, Dow Silicones UK Ltd, Elkem Silicones France SAS, Evonik Operations GmbH, Momentive Performance Materials GmbH, Shin-Etsu Silicones Europe BV, Wacker Chemie AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Cana und E. Mullier, Z. Romata, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: American Chemistry Council, Inc. (ACC), Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Bundesrepublik Deutschland, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-519/18 aufzuheben; |
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den angefochtenen Beschluss (1) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie die Kosten der Streithelferinnen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen folgende Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens habe das Gericht Anhang XIII der REACH-Verordnung (2) und die Verordnung (EU) Nr. 253/2011 der Kommission (3) rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass Daten zum Biokonzentrationsfaktor (bioconcentration factor — BCF) „Priorität“ bzw. „mehr Gewicht“ hätten als andere Daten zur Ermittlung von B/vB-Eigenschaften (bioakkumulierbar/sehr bioakkumulierbar) und dass die Rechtsmittelgegnerin keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass die BCF-Werte mehr Gewicht hätten.
Zweitens habe das Gericht Anhang XIII der REACH-Verordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die Rechtsmittelgegnerin keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die Bedeutung der hybriden Natur von D4, D5 und D6 nicht berücksichtigt habe. Das Gericht habe das entsprechende Vorbringen der Rechtsmittelführer und die in diesem Zusammenhang beigebrachten Beweise verfälscht und dadurch den Anspruch der Rechtsmittelführer auf rechtliches Gehör verletzt.
Drittens habe das Gericht Anhang XIII der REACH-Verordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die Rechtsmittelgegnerin keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie unter den relevanten Bedingungen gewonnene Daten nicht berücksichtigt habe. Das Gericht habe das entsprechende Vorbringen der Rechtsmittelführer und die in diesem Zusammenhang beigebrachten Beweise verfälscht und dadurch den Anspruch der Rechtsmittelführer auf rechtliches Gehör verletzt.
Viertens habe das Gericht die Beweise rechtsfehlerhaft gewürdigt und verfälscht.
(1) Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur vom 27. Juni 2018, mit dem Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) in Frage kommenden Stoffe aufgenommen werden.
(2) Verordnung (EU) 2018/35 der Kommission vom 10. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“) (ABl. 2018, L 6, S. 45).
(3) Verordnung (EU) Nr. 253/2011 der Kommission vom 15. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XIII (ABl. 2011, L 69, S. 7).
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C 462/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. September 2021 von Irish Wind Farmers‘ Association Clg, Carrons Windfarm Ltd, Foyle Windfarm Ltd, Greenoge Windfarm Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juli 2021 in der Rechtssache T-680/19, Irish Wind Farmers' Association u. a./Kommission
(Rechtssache C-578/21 P)
(2021/C 462/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Irish Wind Farmers' Association Clg, Carrons Windfarm Ltd, Foyle Windfarm Ltd, Greenoge Windfarm Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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— |
der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung, die Kommission sei auf der Grundlage ihrer Prüfung der fraglichen Beihilfemaßnahme nicht verpflichtet gewesen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da keine ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einstufung als staatliche Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestanden hätten, Art. 108 AEUV und Art. 4 der Verordnung 2015/1589 (1) falsch ausgelegt habe.
Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus sechs Teilen.
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1. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bezüglich des Umfangs der Pflicht der Kommission zur Prüfung von Tatsachen und Rechtsfragen im Falle rechtswidriger Beihilfen begangen. |
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2. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von den Mitgliedstaaten und die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Informationen unterschiedlich behandelt habe. |
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3. |
Das Gericht habe bei der Beurteilung der Dauer der vorläufigen Prüfung einen Rechtsfehler begangen. |
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4. |
Das Gericht habe bei der Bestimmung der den Rechtsmittelführerinnen obliegenden Beweislast einen Rechtsfehler begangen. |
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5. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Relevanz des Systems des Vereinigten Königreichs für den vorliegenden Fall außer Acht gelassen habe. |
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6. |
Das Gericht habe aus der technischen Natur der Methode zur Bewertung des Nettobestandswerts von Anlagen zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen eine falsche Schlussfolgerung gezogen. |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweismittel verfälscht.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
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15.11.2021 |
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C 462/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2021 von der Ryanair DAC und der Laudamotion GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2021 in der Rechtssache T-866/19, Ryanair und Laudamotion/Kommission
(Rechtssache C-581/21 P)
(2021/C 462/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Ryanair DAC, Laudamotion GmbH (Prozessbevollmächtigte: E. Vahida, avocat, S. Rating, abogado, und I.-G. Metaxas-Maranghidis, dikigoros)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben, |
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die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen, |
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— |
die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen zwei Rechtsmittelgründe geltend.
Das Gericht habe gegen Unionsrecht verstoßen und die Tatsachen verfälscht, indem es erstens befunden habe, dass die Priorität der Zeitnischenverordnung (1) für die Feststellung relevant sei, ob die Verkehrsaufteilungsregeln (2) Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen, und zweitens den normalen Gang der Dinge außer Acht gelassen, als es über die Frage befunden habe, ob ein Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf eine Durchführungsmaßnahme von dem Zeitnischenkoordinator abwegig sei.
Ferner habe das Gericht seine Feststellungen im angefochtenen Beschluss nicht begründet.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. 1993, L 14, S. 1).
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1585 der Kommission vom 24. September 2019 über die Festlegung von Verkehrsaufteilungsregeln gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Flughäfen Amsterdam Schiphol und Amsterdam Lelystad (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2019]6816) (ABl. 2019, L 246, S. 24).
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15.11.2021 |
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C 462/32 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von der Ryanair DAC und der Laudamotion GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-677/20, Ryanair und Laudamotion/Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)
(Rechtssache C-591/21 P)
(2021/C 462/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Ryanair DAC, Laudamotion GmbH (Prozessbevollmächtigte: V. Blanc, E. Vahida und F.-C. Laprévote, avocats, D. Pérez de Lamo und S. Rating, abogados, I.-G. Metaxas-Maranghidis, dikigoros)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich, Austrian Airlines AG
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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den Beschluss C(2020) 4684 final der Kommission vom 6. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57539 (2020/N) — Austria — COVID-19 — Aid to Austrian Airlines gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
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der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair aufzuerlegen und den Streithelfern im ersten Rechtszug und gegebenenfalls in diesem Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Hilfsweise,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, wonach die Kommission eine mögliche Ausstrahlung von Beihilfen auf oder von Lufthansa nicht geprüft habe.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, die Kommission habe gegen das Erfordernis verstoßen, dass eine nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV gewährte Beihilfe nicht dazu diene, den einem einzigen Geschädigten entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, es sei ungerechtfertigterweise gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen worden.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, es sei gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen worden.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Austrian Airlines durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schaden einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht.
Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe im Hinblick auf die Nichteröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht.
Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe im Hinblick auf die fehlende Begründung durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht.
Gericht
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/33 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — DEI/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-639/14 RENV, T-352/15 und T-740/17) (1)
(Staatliche Beihilfe - Strombezugstarif - Festsetzung des Alouminion in Rechnung gestellten Tarifs durch Entscheidung eines Schiedsgerichts - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt - Anfechtbare Handlung - Eigenschaft als Beteiligter - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Zurechenbarkeit zum Staat - Vorteil - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten - Ernsthafte Schwierigkeiten)
(2021/C 462/38)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland), (Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-639/14 RENV: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, A. Oikonomou, E. Salaka, C. Synodinos, H. Tagaras und D. Waelbroeck, in der Rechtssache T-352/15: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, C. Synodinos, E. Salaka, H. Tagaras und D. Waelbroeck, und in der Rechtssache T-740/17: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, E. Salaka, C. Synodinos, H. Tagaras, D. Waelbroeck, A. Oikonomou und V.-K.-L. Moumoutzi
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-639/14 RENV: É. Gippini Fournier und A. Bouchagiar, und in den Rechtssachen T-352/15 und T-740/17: A. Bouchagiar und P.-J. Loewenthal)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon, vormals Alouminion tis Ellados VEAE (Marousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, N. Keramidas, E. Chrysafis und D. Diakopoulos)
Gegenstand
In der Rechtssache T-639/14 RENV Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens COMP/E3/ΟΝ/AB/ark *2014/61460 der Kommission vom 12. Juni 2014, mit dem DEI die Einstellung ihrer Beschwerden mitgeteilt wird, in der Rechtssache T-352/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (2015) 1942 final der Kommission vom 25. März 2015 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] — Griechenland — Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion SA in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten nach einem Schiedsspruch) und in der Rechtssache T-740/17 eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017)5622 final der Kommission vom 14. August 2017 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] — Griechenland — Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Aluminion SA in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten nach einem Schiedsspruch)
Tenor
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1. |
In der Rechtssache T-639/14 RENV wird das Schreiben COMP/E3/ΟΝ/AB/ark *2014/61460 der Kommission vom 12. Juni 2014, mit dem der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) die Einstellung ihrer Beschwerden mitgeteilt wird, für nichtig erklärt. |
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2. |
In der Rechtssache T-352/15 wird der Beschluss (2015) 1942 final der Kommission vom 25. März 2015 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] — Griechenland — Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion SA in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten nach einem Schiedsspruch) für nichtig erklärt. |
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3. |
In der Rechtssache T-740/17 wird der Beschluss C(2017)5622 final der Kommission vom 14. August 2017 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] — Griechenland — Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Aluminion SA in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten nach einem Schiedsspruch) für nichtig erklärt. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von DEI in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, T-352/15 und T-740/17 sowie in der Rechtssache C-228/16 P. |
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5. |
Die Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon trägt ihre eigenen Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/34 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — NLMK/Kommission
(Rechtssache T-752/16) (1)
(Dumping - Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation - Endgültiger Antidumpingzoll - Art. 18 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Rückgriff auf verfügbare Daten - Art. 3 Abs. 2 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 3 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Feststellung einer Schädigung - Art. 3 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 3 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Kausalzusammenhang - Art. 2 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Schadensbeseitigung - Verteidigungsrechte - Waffengleichheit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Offensichtliche Beurteilungsfehler)
(2021/C 462/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novolipetsk Steel PJSC (NLMK) (Lipetsk, Russland) (Prozessbevollmächtigte: D. O’Keeffe, Solicitor, Rechtsanwältinnen N. Tuominen und M. Krestiyanova)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. F. Brakeland, K. Blanck und E. Schmidt)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Eurofer, Europäischer Wirtschaftsverband der Eisen- und Stahlindustrie, ASBL (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost, Rechtsanwältinnen A. Coelho Dias und S. Seeuws)
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. 2016, L 210, S. 1).
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Novolipetsk Steel PJSC (NLMK) trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission. |
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3. |
Der Eurofer, Europäischer Wirtschaftsverband der Eisen- und Stahlindustrie, ASBL trägt seine eigenen Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/35 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Severstal/Kommission
(Rechtssache T-753/16) (1)
(Dumping - Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation - Endgültiger Antidumpingzoll - Art. 18 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Rückgriff auf die verfügbaren Informationen - Art. 2 Abs. 3, 4, 9, 10 und 12 der Verordnung Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 3, 4, 9, 10 und 12 der Verordnung 2016/1036] - Berechnung des Normalwerts, des Ausfuhrpreises und der Dumpingspanne - Art. 3 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 3 Abs. 2 und 5 der Verordnung 2016/1036] - Feststellung der Schädigung - Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 3 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036] - Schadensursache - Art. 2 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036] - Schadensbeseitigung - Verteidigungsrechte - Grundsatz der guten Verwaltungspraxis - Verhältnismäßigkeit - Offensichtliche Beurteilungsfehler)
(2021/C 462/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PAO Severstal (Cherepovets, Russland) (Prozessbevollmächtigte: D. O’Keeffe, Solicitor, Rechtsanwältinnen N. Tuominen und M. Krestiyanova)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte J.-F. Brakeland, K. Blanck und E. Schmidt)
Streithelferin zur Stützung der Anträge der Beklagten: Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, A. Coelho Dias und S. Seeuws)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. 2016, L 210, S. 1).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die PAO Severstal trägt neben ihren eigenen Kosten jene, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
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3. |
Die Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL trägt ihre eigenen Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/35 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Altice Europe/Kommission
(Rechtssache T-425/18) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Telekommunikationssektor - Beschluss zur Verhängung von Geldbußen wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Grundsatz der Rechtmäßigkeit - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Schwere der Zuwiderhandlungen - Durchführung der Zuwiderhandlungen - Austausch von Informationen - Höhe der Geldbußen - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)
(2021/C 462/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Altice Europe NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Allendesalazar Corcho und H. Brokelmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Farley und F. Jimeno Fernández)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und O. Segnana)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2418 final der Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Fall M.7793 — Altice/PT Portugal) und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen
Tenor
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1. |
Die durch Art. 4 des Beschlusses C(2018) 2418 final der Europäischen Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Sache M.7793 — Altice/PT Portugal) wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung gegen die Altice Europe NV verhängte Geldbuße wird auf 56 025 000 Euro festgesetzt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Altice Europe NV trägt ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten, die der Kommission entstanden sind. |
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4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/36 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Healios/EUIPO — Helios Kliniken (Healios)
(Rechtssache T-591/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Healios - Ältere Unionswortmarke HELIOS - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2017/1001] - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2017/1001])
(2021/C 462/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Healios KK (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Venohr)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und V. Ruzek)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Helios Kliniken GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Michaelis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2019 (Sache R 341/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Helios Kliniken und Healios
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Juni 2019 (Sache R 341/2018-5) wird insoweit aufgehoben, als sie folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung betrifft:
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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15.11.2021 |
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C 462/37 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2021 — CAPA u. a./Kommission
(Rechtssache T-777/19) (1)
(Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen für den Betrieb von Offshore-Windparks - Verpflichtung, Strom zu einem Preis zu kaufen, der über dem Marktpreis liegt - Vorprüfungsverfahren - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Art. 1 Buchst. h der Verordnung [EU] 2015/1589 - Beteiligteneigenschaft - Fischereiunternehmen - Errichtung von Windparks in Fischfanggebieten - Wettbewerbsverhältnis - Fehlen - Gefahr der Beeinträchtigung der Interessen der Fischereiunternehmen durch die Gewährung der streitigen Beihilfen - Fehlen - Keine unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2021/C 462/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Coopérative des artisans pêcheurs associés (CAPA) Sarl (Le Tréport, Frankreich) und zehn weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Le Berre)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und A. Bouchagiar)
Streithelfer zur Unterstützung der Kläger: Comité régional des pêches maritimes et des élevages marins des Hauts-de-France (CRPMEM) (Boulogne sur Mer, Frankreich), Fonds régional d’organisation du marché du poisson (FROM NORD) (Boulogne sur Mer), Organisation de producteurs CME Manche-Mer du Nord (OP CME Manche-Mer du Nord) (Le Portel, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Durand)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, P. Dodeller und T. Stehelin), Ailes Marines SAS (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Petite und Rechtsanwältin A. Lavenir), Éoliennes Offshore des Hautes Falaises SAS (Paris, Frankreich), Éoliennes Offshore du Calvados SAS (Paris), Parc du Banc de Guérande SAS (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und D. Vallindas), Éoliennes en Mer Dieppe Le Tréport SAS (Dieppe, Frankreich), Éoliennes en Mer Îles d’Yeu et de Noirmoutier SAS (Nantes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Lemaire und Rechtsanwältin A. Azzi)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 5498 final der Kommission vom 26. Juli 2019 über die von der Französischen Republik zugunsten von sechs Offshore-Windparks (Courseulles-sur-Mer, Fécamp, Saint-Nazaire, Îles d’Yeu und de Noirmoutier, Dieppe und Le Tréport, Saint-Brieuc) durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.45274 (2016/NN), SA.45275 (2016/NN), SA.45276 (2016/NN), SA.47246 (2017/NN), SA.47247 (2017/NN) und SA.48007 (2017/NN)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Coopérative des artisans pêcheurs associés (CAPA) Sarl und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten. |
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3. |
David Bourel und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Antragsteller in der Rechtssache T-777/19 R tragen die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
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4. |
Die Französische Republik, das Comité régional des pêches maritimes et des élevages marins des Hauts-de-France (CRPMEM), der Fonds régional d’organisation du marché du poisson (FROM NORD), die Organisation de producteurs CME Manche-Mer du Nord (OP CME Manche-Mer du Nord), die Ailes Marines SAS, die Éoliennes Offshore des Hautes Falaises SAS, die Éoliennes Offshore du Calvados SAS, die Parc du Banc de Guérande SAS, die Éoliennes en Mer Dieppe Le Tréport SAS und die Éoliennes en Mer Îles d’Yeu et de Noirmoutier SAS tragen ihre eigenen Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/38 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Collibra/EUIPO — Dietrich (COLLIBRA und collibra)
(Rechtssachen T-128/20 und T-129/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Unionswortmarke COLLIBRA und der Unionsbildmarke collibra - Ältere nationale Wortmarke Kolibri - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 462/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Collibra (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck, I. Junkar und A. Bothe)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Hans Dietrich (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Träger)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2019 (Sachen R 737/2019-1 und R 738/2019-1) zu zwei Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Dietrich und Collibra
Tenor
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1. |
Die Rechtssachen T-128/20 und T-129/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
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2. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
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3. |
Collibra trägt die Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/39 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Marina Yachting Brand Management/EUIPO — Industries Sportswear (MARINA YACHTING)
(Rechtssache T-169/20) (1)
(Unionsmarke - Verfahren zum Widerruf von Entscheidungen oder zur Löschung von Eintragungen - Löschung einer Eintragung in das Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist - Von einem Insolvenzverfahren umfasste Marke - Eintragung der Übertragung der Marke - Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten - Zuständigkeit des EUIPO - Sorgfaltspflicht - Art. 20, 24, 27 und 103 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 3, 7 und 19 der Verordnung [EU] 2015/848)
(2021/C 462/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marina Yachting Brand Management Co. Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl, C. Eckhartt und P. Böhner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Capostagno)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Industries Sportswear Co. Srl (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Cervato)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2020 (verbundene Sachen R 252/2019-2 und R 253/2019-2) zu Verfahren über die Löschung von Eintragungen zwischen Industries Sportswear und Marina Yachting Brand Management
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Marina Yachting Brand Management Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Industries Sportswear Co. Srl entstanden sind. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/39 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Henry Cotton’s Brand Management/EUIPO — Industries Sportswear (Henry Cotton’s)
(Rechtssache T-173/20) (1)
(Unionsmarke - Verfahren zum Widerruf von Entscheidungen oder zur Löschung von Eintragungen - Löschung einer Eintragung in das Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist - Von einem Insolvenzverfahren umfasste Marken - Eintragung der Übertragungen der Marken - Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten - Zuständigkeit des EUIPO - Sorgfaltspflicht - Art. 20, 24, 27 und 103 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 3, 7 und 19 der Verordnung [EU] 2015/848)
(2021/C 462/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Henry Cotton’s Brand Management Co. Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl, C. Eckhartt und P. Böhner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Capostagno)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Industries Sportswear Co. Srl (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Cervato)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2020 (verbundene Sachen R 254/2019-2 und R 255/2019-2) zu Verfahren über die Löschung von Eintragungen in das Register zwischen Industries Sportswear und Henry Cotton’s Brand Management
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Henry Cotton’s Brand Management Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Industries Sportswear Co. Srl entstanden sind. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/40 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Sociedade da Água de Monchique/EUIPO — Ventura Vendrell (chic ÁGUA ALCALINA 9,5 PH)
(Rechtssache T-195/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke chic ÁGUA ALCALINA 9,5 PH - Ältere Unionswortmarke CHIC BARCELONA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2021/C 462/47)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Sociedade da Água de Monchique, SA (Caldas de Monchique, Portugal) (Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt M. Osório de Castro)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral, I. Ribeiro da Cunha und J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Pere Ventura Vendrell (Sant Sadurni d’Anoia, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Januar 2020 (Sache R 2524/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Ventura Vendrell und Sociedade da Água de Monchique
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Januar 2020 (Sache R 2524/2018-4) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/41 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Al-Imam/Rat
(Rechtssache T-203/20) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Rufschädigung)
(2021/C 462/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Maher Al-Imam (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Brillat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M.-C. Cadilhac)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14), der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1), des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66), und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, sowie einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des dem Kläger durch diese Rechtsakte angeblich entstandenen Schadens
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Maher Al-Imam trägt die Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/41 |
Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Moviescreens Rental/EUIPO — the airscreen company (AIRSCREEN)
(Rechtssache T-250/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke AIRSCREEN - Absolute Eintragungshindernisse - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])
(2021/C 462/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Moviescreens Rental GmbH (Damme, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schulz und P. Stelzig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea und A. Söder)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: the airscreen company GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2020 (Sache R 2527/2018-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Moviescreens Rental und the airscreen company
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Moviescreens Rental GmbH trägt die Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/42 |
Urteil des Gerichts vom 22 September 2021 — JR/Kommission
(Rechtssache T-435/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Internes Auswahlverfahren COM/03/AD/18 [AD 6] - Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen - Begründungspflicht - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Gewichtung der Teile einer Prüfung, die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehen sind)
(2021/C 462/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: JR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Milanowska und I. Melo Sampaio)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) — Verwaltungsräte vom 15. April 2020, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 2019, ihren Namen nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, zurückgewiesen wurde, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung dieser Entscheidung
Tenor
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1. |
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) — Verwaltungsräte vom 15. April 2020, JR nicht in die Reserveliste zur Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 6 im Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes aufzunehmen, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
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C 462/43 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2021 — Katjes Fassin/EUIPO — Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)
(Rechtssache T-616/19 REV) (1)
(Verfahren - Wiederaufnahmeantrag - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde - Rücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde - Dem Kläger und dem Gericht unbekannte Tatsache - Abänderung des Beschlusses - Erledigung)
(2021/C 462/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Katjes Fassin GmbH & Co. KG (Emmerich am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz, S. Stolzenburg-Wiemer, M. Breuer und I. Dimitrov)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gerichts: Haribo The Netherlands & Belgium BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Tiemann und C. Elkemann)
Gegenstand
Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO — Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens
Tenor
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1. |
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO — Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens wird stattgegeben. |
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2. |
Die Rechtssache Katjes Fassin/EUIPO — Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19) ist erledigt. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Aufhebungsverfahren in der Rechtssache Katjes Fassin/EUIPO — Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19). |
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4. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren. |
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5. |
Das EUIPO trägt die Hälfte der Kosten, die der Katjes Fassin GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren entstanden sind. |
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6. |
Katjes Fassin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren. |
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7. |
Der Kanzler wird die Urschrift des vorliegenden Beschlusses mit der Urschrift des Beschlusses vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO — Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), verbinden. |
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8. |
Der Kanzler wird am Rand der Urschrift des Beschlusses vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO — Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), einen Hinweis auf den vorliegenden Beschluss anbringen. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/44 |
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2021 — Far Polymers u. a./Kommission
(Rechtssache T-722/20) (1)
(Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China - Endgültiger Antidumpingzoll - Keine unmittelbare Betroffenheit - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)
(2021/C 462/52)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Far Polymers Srl (Filago, Italien), Gamma Chimica SpA (Mailand, Italien), Carbochem Srl (Castiglione Olona, Italien), Jeniuschem Srl (Gallarate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Abbatescianni und E. Patti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Blanck, F. Tomat, M. Gustafsson und G. Luengo)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 315, S. 1)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Anträge der Kuraray Europe GmbH, der Sekisui Specialty Chemicals Europe SL und der Wegochem Europe BV auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt. |
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3. |
Die Far Polymers Srl, die Gamma Chimica SpA, die Carbochem Srl und die Jeniuschem Srl tragen die Kosten, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
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4. |
Far Polymers, Gamma Chimica, Carbochem, Jeniuschem, die Europäische Kommission, Kuraray Europe, Sekisui Specialty Chemicals Europe und Wegochem Europe tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/44 |
Beschluss des Gerichts vom 20. August 2021 — PepsiCo/EUIPO (Smartfood)
(Rechtssache T-224/21) (1)
(Unionsmarke - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung)
(2021/C 462/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PepsiCo, Inc. (Raleigh, North Carolina, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2021 (Sache R 1947/2020-4) über die Anmeldung der farbigen Unionsbildmarke Smartfood
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
PepsiCo, Inc. trägt die Kosten. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/45 |
Klage, eingereicht am 1. September 2021 — Bastion Holding u. a./Kommission
(Rechtssache T-513/21)
(2021/C 462/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Bastion Holding BV (Amsterdam, Niederlande) und 35 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Braeken)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss C(2021) 4735 final der Kommission vom 22. Juni 2021 in der Beihilfesache SA.63257 (2021/N) — Niederlande COVID-19: Vierte Ergänzung der direkten Beihilferegelung zur Bezuschussung der Fixkosten für Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 betroffen sind (Ergänzungen zu SA.57712, SA.59535, SA.60166, SA.62241) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
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1. |
Die Kommission habe aufgrund der fehlerhaften Entscheidung, dass bei der angegriffenen Beihilfemaßnahme keine Zweifel mit ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestünden, die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahren unterlassen.
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2. |
Es lägen verfahrensrechtliche Versäumnisse der Kommission vor, da der angefochtene Beschluss eine unzureichende Begründung enthalte.
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/46 |
Klage, eingereicht am 27. August 2021 — Neratax/EUIPO — Piraeus Bank u. a. (ELLO ERMOL, Ello creamy, ELLO, MORFAT Creamy und MORFAT)
(Rechtssache T-528/21)
(2021/C 462/55)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Neratax LTD (Nicosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Katsavos)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Piraeus Bank SA (Athen, Griechenland), National Bank of Greece (Athen), Eurobank Ergasias SA (Athen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marken: Unionswortmarken ELLO und MORFAT sowie Unionsbildmarken ELLO ERMOL, Ello Creamy und MORFAT Creamy — Unionsmarken Nrn. 12 549 499 (ELLO), 12 549 821 (MORFAT), 14 715 783 (ELLO ERMOL), 14 722 243 (Ello creamy) und 14 715 726 (MORFAT Creamy)
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidungen: Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2021 in den Sachen R 1295/2020-4, R 1296/2020-4, R 1298/2020-4, R 1299/2020-4 und R 1302/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
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— |
sie als Inhaberin des geistigen Eigentums an den angemeldeten Marken zu bestätigen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen die Art. 101 bis 106 AEUV; |
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— |
Verstoß gegen die Art. 19 bis 29 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen den siebten Erwägungsgrund und Art. 17 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/47 |
Klage, eingereicht am 31. August 2021 — QN/Kommission
(Rechtssache T-531/21)
(2021/C 462/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: QN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht zu befördern, aufzuheben, die sich aus der Veröffentlichung der Verwaltungsinformation Nr. 32-2020 ergebe, mit der das Beförderungsverfahren 2020 abgeschlossen worden und eine Liste über die Beförderungen vorgelegt worden sei, auf der der Name des Klägers nicht auftauche; |
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— |
soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagten vom 1. Juni 2021 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über die Nichtbeförderung zurückgewiesen worden sei; |
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— |
eine Entschädigung des vom Kläger erlittenen immateriellen Schadens anzuordnen; |
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— |
die Beklagte gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuweisen, eine anonymisierte Abschrift des Protokolls der Sitzung mit dem paritätischen Beförderungsausschuss und des Protokolls der Sitzung zwischen der zentralen Personalvertretung und dem Generaldirektor der GD TAXUD vorzulegen; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
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1. |
Es liege ein Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses C(2013) 8968 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 vor. |
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2. |
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und eine Verletzung der Grundsätze der Objektivität und der Unparteilichkeit vor. |
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3. |
Es liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV vor. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/48 |
Klage, eingereicht am 9. September 2021 — Worldwide Brands/EUIPO — Guangdong Camel Apparel (CAMEL CROWN)
(Rechtssache T-562/21)
(2021/C 462/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Worldwide Brands, Inc. Zweigniederlassung Deutschland (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gracia Albero und R. Ahijón Lana)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guangdong Camel Apparel Co. Ltd (Foshan City, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke CAMEL CROWN — Anmeldung Nr. 17 882 201
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2021 in den verbundenen Sachen R 159/2020-5 und R 184/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit damit der von der Streithelferin eingelegten Beschwerde teilweise stattgegeben und die von der Klägerin eingelegte Beschwerde teilweise zurückgewiesen wurde, womit die Eintragung der angegriffenen Marke für die angegebenen Waren der Klassen 24 und 28 zugelassen wurde; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten der Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Fünften Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/48 |
Klage, eingereicht am 13. September 2021 — Copal Tree Brands/EUIPO — Sumol + Compal Marcas (COPAL TREE)
(Rechtssache T-572/21)
(2021/C 462/58)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Copal Tree Brands, Inc. (Oakland, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Niemann Fadani)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sumol + Compal Marcas SA (Carnaxide, Portugal)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „COPAL TREE“ — Anmeldung Nr. 17 955 496.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2021 in der Sache R 1580/2020-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 2. Juni 2020 im Widerspruchsverfahren Nr. B3076122 aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/49 |
Klage, eingereicht am 14. September 2021 — Santos/EUIPO (Form einer Zitruspresse)
(Rechtssache T-574/21)
(2021/C 462/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Santos (Vaulx-en-Velin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bey)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke unter Beanspruchung der Farben (Gelb Pantone 1235C; Grün NCS: S 30 50 G 50 Y), (Form einer Zitruspresse) — Anmeldung Nr. 18 005 754.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juli 2021 in der Sache R 281/2020-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO entstanden sind. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/50 |
Klage, eingereicht am 13. September 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products und Koopman International (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)
(Rechtssache T-575/21)
(2021/C 462/60)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wuttke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien), Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1 431 829-0002.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2021 in der Sache R 1006/2018-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern,
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— |
den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Missachtung der im Urteil vom 24. März 2021, Lego/EUIPO — Delta Sport Handelskontor (Baustein eines Spielbaukastens) (T-515/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:155), aufgestellten Grundsätze; |
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— |
Missachtung der im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), aufgestellten Grundsätze; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002; |
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— |
falsche Auslegung der Patentanmeldung EP 3 005 948 A2 und der Geschmacksmustersammelanmeldung Nr. 1 431 829-0001-0010 der Klägerin. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/50 |
Klage, eingereicht am 13. September 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products und Koopman International (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)
(Rechtssache T-576/21)
(2021/C 462/61)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wuttke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien), Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1 431 829-0006.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2021 in der Sache R 1005/2018-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern,
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— |
den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Missachtung der im Urteil vom 24. März 2021, Lego/EUIPO — Delta Sport Handelskontor (Baustein eines Spielbaukastens) (T-515/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:155), aufgestellten Grundsätze; |
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— |
Missachtung der im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), aufgestellten Grundsätze; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002; |
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— |
falsche Auslegung der Patentanmeldung EP 3 005 948 A2 und der Geschmacksmustersammelanmeldung Nr. 1 431 829-0001-0010 der Klägerin. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/51 |
Klage, eingereicht am 13. September 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products und Koopman International (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)
(Rechtssache T-577/21)
(2021/C 462/62)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wuttke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien), Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1 431 829-0007.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juli 2021 in der Sache R 1010/2018-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern,
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— |
den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Missachtung der im Urteil vom 24. März 2021, Lego/EUIPO — Delta Sport Handelskontor (Baustein eines Spielbaukastens) (T-515/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:155), aufgestellten Grundsätze; |
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— |
Missachtung der im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), aufgestellten Grundsätze; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002; |
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— |
falsche Auslegung der Patentanmeldung EP 3 005 948 A2 und der Geschmacksmustersammelanmeldung Nr. 1 431 829-0001-0010 der Klägerin. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/52 |
Klage, eingereicht am 13. September 2021 — Tinnus Enterprises/EUIPO — Mystic Products und Koopman International (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)
(Rechtssache T-578/21)
(2021/C 462/63)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wuttke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien), Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1 431 829-0008.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2021 in der Sache R 1009/2018-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern,
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— |
den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Missachtung der im Urteil vom 24. März 2021, Lego/EUIPO — Delta Sport Handelskontor (Baustein eines Spielbaukastens) (T-515/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:155), aufgestellten Grundsätze; |
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— |
Missachtung der im Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), aufgestellten Grundsätze; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002; |
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— |
falsche Auslegung der Patentanmeldung EP 3 005 948 A2 und der Geschmacksmustersammelanmeldung Nr. 1 431 829-0001-0010 der Klägerin. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/53 |
Klage, eingereicht am 15. September 2021 — lastminute foundation/EUIPO — Scai Comunicazione (B Heroes)
(Rechtssache T-587/21)
(2021/C 462/64)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: lastminute foundation (Chiasso, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: C. De Marchi und D. Contini, avvocati)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Scai Comunicazione Srl unipersonale (Potenza, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke B Heroes in den Farben Magenta und Grau –Unionsmarke Nr. 17 582 891
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Juli 2021 in den verbundenen Sachen R 1245/2020-5 und R 1279/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer der Beschwerde R 1245/2020-5 teilweise stattgegeben und die Beschwerde R 1279/2020-5 zurückgewiesen hat; |
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— |
somit die Registrierung der Unionsmarke Nr. 17 582 891 für sämtliche Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 zu bestätigen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten, Gebühren und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/54 |
Klage, eingereicht am 14. September 2021 — Guangdong Camel Apparel/EUIPO — Worldwide Brands (CAMEL CROWN)
(Rechtssache T-590/21)
(2021/C 462/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Guangdong Camel Apparel Co. Ltd (Foshan City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Bercial Arias und F. Codevelle)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Worldwide Brands, Inc. Zweigniederlassung Deutschland (Köln, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke CAMEL CROWN — Anmeldung Nr. 17 882 201
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2021 in den verbundenen Sachen R 159/2020-5 und R 184/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
der Beschwerde stattzugeben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin vor dem Gericht entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/54 |
Klage, eingereicht am 16. September 2021 — Apart/EUIPO — S. Tous (Darstellung des Umrisses eines Bären)
(Rechtssache T-591/21)
(2021/C 462/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Apart sp. z o.o. (Suchy Las, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Gwiazdowska)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: S. Tous, SL (Manresa, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung des Umrisses eines Bären) Unionsmarke Nr. 8 127 128
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2021 in der Sache R 222/2020-5
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und dahin abzuändern, dass die angegriffene Marke Nr. 8 127 128 für nichtig erklärt wird; |
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— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
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— |
dem EUIPO und der S. Tous, SL die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und iii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen fehlender Gründe, auf denen die Annahmen über die Form der angegriffenen Marke beruhten; |
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Verstoß gegen die Art. 20, 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a und c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen das Recht auf rechtliches Gehör, die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidung zu begründen, sowie die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/55 |
Klage, eingereicht am 17. September 2021 — Société Elmar Wolf/EUIPO — Fuxtec (Darstellung eines Fuchskopfs)
(Rechtssache T-596/21)
(2021/C 462/67)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Société Elmar Wolf (Wissembourg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Boespflug)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fuxtec GmbH (Herrenberg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Internationale Registrierung einer Bildmarke (Darstellung eines Fuchskopfs) mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 339 239 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juli 2021 in der Sache R 2834/2019-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als es darin heißt, dass die Anmeldemarke der älteren Marke ähnlich sei; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; |
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der Fuxtex GmbH die durch ihre Streithilfe verursachten Kosten aufzuerlegen, falls sie einen Streithilfeantrag stellen sollte. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/56 |
Klage, eingereicht am 18. September 2021 — Basaglia/Kommission
(Rechtssache T-597/21)
(2021/C 462/68)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Giorgio Basaglia (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Balossi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss C(2021) 5741 final der Europäischen Kommission vom 27 Juli 2021, der in italienischer Fassung am 23 August 2021 mitgeteilt wurde, im Sinne von Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt.
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1. |
Einziger Klagegrund: Einseitige Beschränkung des Geltungsbereichs des ursprünglichen Antrags.
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(1) Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. 2001, L 345, S. 94).
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/57 |
Klage, eingereicht am 20. September 2021 — Kubara/EUIPO (good calories)
(Rechtssache T-602/21)
(2021/C 462/69)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kubara sp. z o.o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: A. Suskiewicz, Radca prawny)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke good calories — Anmeldung Nr. 18 193 512
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2021 in der Sache R 2167/2020-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit angesichts dessen, dass das EUIPO die Zeichen „Fit calories“ und „GREEN CALORIES“ als Unionsmarken eingetragen habe; |
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keine vollständige Prüfung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung des streitigen Zeichens abgelehnt worden sei, durch die Erste Beschwerdekammer des EUIPO. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/57 |
Klage, eingereicht am 22. September 2021 — Blueroots Technology/EUIPO — Rezk-Salama und Breitlauch (SKILLTREE STUDIOS)
(Rechtssache T-607/21)
(2021/C 462/70)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Blueroots Technology GmbH (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Huber-Erlenwein)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Christof Rezk-Salama (Trier, Deutschland), Linda Breitlauch (Trier)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke SKILLTREE STUDIOS — Unionsmarke Nr. 13 271 821
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2021 in der Sache R 2218/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Marke Nr. 13 271 821 „SKILLTREE STUDIOS“ hinsichtlich der Klassen 9, 41 und 42 als nichtig erklärt und gelöscht wird. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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15.11.2021 |
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C 462/58 |
Klage, eingereicht am 27. September 2021 — WV/CdT
(Rechtssache T-618/21)
(2021/C 462/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: WV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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die Entscheidung vom 26. November 2020, den unbefristeten Dienstvertrag des Klägers zum 31. Dezember 2020 fristlos zu beenden, aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung vom 17. Juni 2021 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde des Klägers vom 26. Februar 2021 gegen die ursprüngliche Entscheidung vom 26. November 2020 zurückgewiesen wird; |
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den Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers zu verurteilen; |
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den Beklagten zum Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers zu verurteilen, der nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro geschätzt wird; |
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dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 48 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) im Hinblick auf die Vorstellung, die das CdT vom Begriff „bezahlter Urlaub“ hat. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 48 der BBSB im Hinblick auf Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Fürsorgepflicht und gegen Art. 59 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/59 |
Klage, eingereicht am 29. September 2021 — Lemken/EUIPO (Himmelblau)
(Rechtssache T-621/21)
(2021/C 462/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lemken GmbH & Co. KG (Alpen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Kuschel und W. von der Osten-Sacken)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsfarbmarke Himmelblau (RAL:5015) — Anmeldung Nr. 18 097 467
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Juli 2021 in der Sache R 2037/2020-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung des Gebots einer ausreichenden Begründung. |
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/59 |
Beschluss des Gerichts vom 27. August 2021 — Essentra u. a./Kommission
(Rechtssache T-470/19) (1)
(2021/C 462/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Präsidentin der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/59 |
Beschluss des Gerichts vom 21. September 2021 — Daily Mail and General Trust u. a./Kommission
(Rechtssache T-690/19) (1)
(2021/C 462/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Präsidentin der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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15.11.2021 |
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C 462/60 |
Beschluss des Gerichts vom 27. August 2021 — Rentokil Initial und Rentokil Initial 1927/Kommission
(Rechtssache T-692/19) (1)
(2021/C 462/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Präsidentin der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.